Materielles Asylrecht

VG Berlin: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Guinea politische Verfolgung
Urteil vom 3.9.2003 - VG 1 X 23.03 - (12 S., M4222)
“(...) a) Die Kammer geht (...) davon aus, dass der nunmehr sechsjährigen, genital unversehrten Klägerin bei einer Verbringung nach Guinea die Gefahr einer Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach der eigenen Informationsschrift des Bundesamtes zum Thema “Weibliche Genitalverstümmelung” vom April 2002 (...) sind in Guinea 86 % bis sogar 99 % aller Mädchen und Frauen der Beschneidung unterworfen. Der Eingriff werde in allen Formen, unter allen Ethnien und auch allen Religionen vollzogen, wobei er im Alter zwischen 4 und 70 Jahren erfolge. Zwar sei die FGM strafbar (Art. 265 Code Pénal); auch existiere seit 1997 ein 20-Jahres-Programm zur Abschaffung dieser Praxis; bisher seien aber keine Strafverfahren wegen Beschneidung eingeleitet worden.
Auch die “Guinea-Information” des Bundesamtes vom November 2000 befasst sich mit der Problematik der Genitalverstümmelung (...). (...) Schließlich unterstütze die Regierung die Arbeit der CPTAFE (Coordination sur les Practiques Traditionelles Affectant La Santé des Femmes et des Enfants), einer Nicht-Regierungsorganisation, die sich dem Kampf gegen die Beschneidung widme. (...) Der soziale Druck auf die Eltern, die Beschneidung vornehmen zu lassen, sei beträchlich. Allerdings werde – insbesondere in den Zentren – die Beschneidung zunehmend auf einen symbolischen Akt reduziert. Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen des U.S. Department of State. Dieses kommt in seinem “Country Report on Human Rights Practices” zu Guinea vom 4. März 2002 (...) ebenfalls zu dem Schluss, dass die weibliche Genitalverstümmelung sehr weit verbreitet sei und alle Bevölkerungs- und Religionsgruppen betreffe. (...)
Im Übrigen hat sich Aboubacar Souaré, seinerzeit Doktorand an der Freien Universität Berlin, in einer 1996 verfassten Schrift mit der “Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea” befasst. (...) Besonders eindrucksvoll beschreibt er den Druck, der auf den Familien lastet, die sich weigern würden, die Maßnahme an ihrer Tochter zu vollziehen. Er meint, es sei geradezu unvorstellbar, dass sich eine Familie der Mädchenbeschneidung widersetzen werde. (...)
Angesichts dieser übereinstimmenden Auskunftslage geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich der weit geübten Praxis der Beschneidung in Guinea nicht würde entziehen können, selbst wenn ihre sie allein erziehende Mutter, die sie in diesem Verfahren vertritt, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie hiermit nicht einverstanden wäre. Denn offensichtlich ist es nicht allein Sache der Eltern, geschweige denn der einzelnen Betroffenen, über die Beschneidung der Mädchen zu befinden, sondern wird – wie dies auch die außergewöhnlich große Altersspanne belegt, in der der Eingriff vollzogen wird – als Angelegenheit der Großfamilie bzw. Gemeinschaft angesehen. (...)
b) Befinden sich die von der rigiden Beschneidungspraxis in Guinea Betroffenen damit in einer ausweglosen Lage, droht diese Gefahr der Klägerin auch landesweit. Denn wie sich aus den genannten Quellen ergibt, ist die Praxis allgemein in allen Bevölkerungsteilen, Ethnien und Regionen des Landes üblich. Vor allem aber bestehen Verheiratungschancen einer Frau offensichtlich nur bei einer vollzogenen Beschneidung, so dass ihr ein Rückzug in einen gewissermaßen sicheren Landesteil nicht möglich ist. (...)
Nach Überzeugung der Kammer ist die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung hier als Asylgrund anzuerkennen (ebenso: VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998, NVwZ-Beilage 99, 74 für Kamerun; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996, 1 A 185/95, NVwZ-Beilage 1998, 18 für Côte d’Ivoire; eingehend VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, Az: 3 E 30495/98.A, NVwZ-RR 2002, 460 für Côte d’Ivoire; in der Literatur: Bumke, NVwZ 2002, 423 f.; Goebel-Zimmermann, Flüchtlings- und Asylrecht, Rdnr. 107; Treiber, GK-AuslR II, § 53 Rdnr. 204.1. ff; Davy, in: AK-GG Art. 16 a Rdnr. 28 f.; Leinsmann, Urteilsanmerkung zu VG Oldenburg, InfAuslR 1998, 415 f.). (...)
aa) Die Beschneidung stellt sich als Eingriff dar, der in seiner Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen wie etwa der Folter nicht nachsteht. Er erfolgt auch wegen eines asylerheblichen Merkmals, nämlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, die einen anderen Sozialstatus einnehmen und andere soziale Funktionen erfüllen als Männer und deshalb als besondere soziale Gruppe definiert werden können (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Auch wenn das Merkmal “Geschlecht” im § 51 Abs. 1 AuslG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausdrücklich genannt ist, zählt dieses ebenso zu den unverfügbaren und unverzichtbaren Merkmalen (Davy, in: AK-GG Art. 16 a Rdnr. 28 und 25). Somit kommt es nicht darauf an, ob erst die soziale Ächtung, die den nicht beschnittenen Frauen entgegengebracht werde, wodurch sie in ihrer Existenz gefährdet würden, den aus der Gemeinschaft ausgrenzenden Verfolgungsakt darstellt (so aber Treiber, GK-AusR II, § 53 Rdnr. 204.1. ff; ähnlich wohl VG München, a.a.O.). Die Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal “Geschlecht” indiziert dabei das Moment der politisch motivierten Ausgrenzung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2001, VG 34 X 66.01, InfAuslR 2002, 160, 162). Der Begriff “politisch” i.S.d. Art. 16 a GG meint nicht einen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern kennzeichnet eine Eigenschaft oder Qualität, die Maßnahmen in jedem Sachbereich unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (BVerfGE 76, 143, 157). Als politisch ist eine Maßnahme bereits dann anzusehen, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also einen öffentlichen Bezug hat (BVerfGE 80, 315, 353). Dies ist hier der Fall. Denn die Beschneidung der Mädchen und Frauen in Guinea beruht offensichtlich auf der in Guinea gegenwärtig gesellschaftlich noch allgemein bzw. jedenfalls ganz überwiegend akzeptierten Vorstellung, dass diese den Eingriff an sich vollziehen lassen müssen, um überhaupt erst als verheiratungsfähig angesehen zu werden. Demgegenüber hat das Selbstbestimmungsrecht der Mädchen und Frauen insbesondere hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit zurückzutreten, und zwar unter Inkaufnahme schwerster Verletzungen und Traumatisierungen, der Hinnahme bleibender Schäden, insbesondere dem Verlust der sexuellen Empfindsamkeit und dauerhafter, u. U. lebenslanger Schmerzen sowie schließlich unter Billigung des bei bzw. infolge der Beschneidung möglicherweise eintretenden Todes der Betroffenen. Damit stellt sich die Maßnahme nicht allein als eine Praxis im Privaten dar, sondern erfolgt – in Erniedrigung der Frau zum bloßen Objekt – vor allem, um den (noch) herrschenden Gesellschaftsvorstellungen in Guinea Genüge zu tun.
Zwar ist der hier vertretenen Ansicht entgegen gehalten worden, die Maßnahme diene schon nicht dazu, die Betroffene aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern habe als Initiationsritual die Funktion, die Mädchen und Frauen in die Gemeinschaft der Verheiratungsfähigen aufzunehmen (VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1998, InfAuslR 98, 412, 414). Damit würden sie durch die fragliche Maßnahme gerade nicht ausgegrenzt; eine Ausgrenzung erfolge erst dann, wenn die Verstümmelung nicht vorgenommen werde (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 1999, NVwZ-Beilage 1999, 71, 72). Zudem knüpfe die Beschneidung dadurch, dass sie an allen Kindern weiblichen Geschlechts vorgenommen werde, nicht an das Anderssein, beruhend auf der Weigerung, sich dem Eingriff zu entziehen, an (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Diese Argumentation verfängt indes schon im Ansatz nicht. Nach den allein maßgebenden hiesigen Maßstäben (vgl. deutlich OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1999, 3 Bs 211/98, NVwZ-Beilage 1999, 92, 93) ist die Frage, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, allein anhand des objektiven Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten (BVerfGE 80, 315, 333; ebenso Leinsmann, Urteils- anmerkung zu VG Oldenburg, InfAuslR 1998, 415, 416).
bb) Die Genitalverstümmelung ist hier auch als staatliche Verfolgung anzusehen. Denn sie ist gegenwärtig noch dem guineischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen, auch wenn er nicht ihr Urheber ist. Die Kammer geht zwar im Einklang mit den eingeführten Erkenntnissen nicht davon aus, dass der guineische Staat die Praxis ausdrücklich billigt. Denn er hat im Gegenteil mit der – offenbar auf Druck der internationalen Gemeinschaft im Jahre 1994 erfolgten – Einführung des speziell die Genitalverstümmelung unter Strafe stellenden Art. 265 des Code Pénal Maßnahmen in die Wege geleitet, die die ablehnende Haltung der Regierung dokumentieren, und er unterstützt mit der CPTAFE gleichermaßen auch private Initiativen zur Aufklärung der Bevölkerung. Zudem sollen sich auch Regierungsvertreter öffentlich gegen Genitalverstümmelung ausgesprochen haben (U.S. Department of State, a.a.O., S. 13). Gleichwohl kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass der guineische Staat tatsächlich so schutzbereit wäre, dass von dieser Praxis in weiteren Bevölkerungskreisen ernstlich Abstand genommen werden wird. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist bisher kein einziges Strafverfahren wegen weiblicher Genitalverstümmelung eingeleitet worden (U.S. Department of State, a.a.O., S. 13; Bundesamt, Guinea-Information vom November 2000, S. 15; Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung, Information, April 2002, S. 16). Ein gesetzliches Beschneidungsverbot aber, das von Polizei und den sonstigen zuständigen Behörden selbst dann nicht umgesetzt wird, wenn sie von konkreten Fällen Kenntnis erhalten, steht in der Tradition staatlicher Gleichgültigkeit (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).
Dem kann nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen gehalten werden, der Staat nehme auf die Praktiken keinen Einfluss, wenn er weder die Täter bestrafe noch die Opfer schütze, so dass es sich nicht um eine mittelbare Verfolgung handele (so aber VG Oldenburg, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 1999, a.a.O.; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1999, Az: 3 Bs 211/98 NVwZ-Beilage 1999, 92, 94; ähnlich auch VG Trier, Urteil vom 27. April 1999, NVwZ-Beilage 99, 75). Hiernach habe der Staat keine Möglichkeit, schutzgewährend einzugreifen. (...)
Dies überzeugt hier im Hinblick auf die aktuelle Situation Guineas nicht. Nach den Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme einer mittelbaren Verfolgung reicht es aus, wenn der Staat die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel nicht gebraucht, um sich schützend vor die betroffenen Bürgerinnen zu stellen (VG Magdeburg, a.a.O.; VG München, a.a.O.; Leinsmann a.a.O.). Es ist gerade kein Argument, dass es für den Staat mitunter schwierig sein kann, schutzgewährend einzugreifen, etwa aus Respekt vor traditionellen Wertvorstellungen oder aus Rücksicht auf gesellschaftlich relevante Gruppen. Denn strafbewehrtes Verhalten findet typischerweise im Geheimen statt, so dass dem Staat die Schutzfähigkeit nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil die zu führenden Ermittlungen ggf. zeit- und arbeitsaufwendig sind (Bumke, a.a.O., S. 427). Entscheidend ist hier, dass die Nichteinleitung von Strafverfahren darauf schließen lässt, dass es dem guineischen Staat am Willen fehlt, die gesetzlichen Bestimmungen ernstlich durchzusetzen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass etwa exemplarische Bestrafungen in bekannt werdenden Fällen der Genitalverstümmelung nicht ohne gesellschaftliche Wirkung bleiben würden (so auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.). Daran, dass in dieser Richtung nichts geschieht, wird sichtbar, dass die Regierung nicht gewillt ist, der Bekämpfung der Beschneidung die politische Priorität einzuräumen, die wegen der lebensbedrohlichen und dauerhaft gesundheitsschädigenden Folgen für den überwiegenden Teil der weiblichen Bevölkerung dringend geboten wäre. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedarf es um so größerer staatlicher Anstrengungen, um Rechtsgutsverletzungen zu verhindern, je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut und je größer das Ausmaß des zu befürchtenden Schadens ist. Erst wenn der Staat alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat und diese sich als wirkungslos erweisen, kann davon gesprochen werden, dass die Schutzgewährung seine Kräfte übersteigt (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Angesichts der immer noch erschreckend hohen Beschneidungsrate und der mit der Beschneidung verbundenen Gesundheits- und Lebensgefahren wird das Defizit in der Strafverfolgung auch nicht durch die Beteiligung an Aufklärungsmaßnahmen ausgeglichen. (...)”
Einsender: RA Weber, Berlin

VG Aachen: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria politische Verfolgung
Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A - (18 S., M4068)
“(...) (a) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr nach Nigeria eine zwangsweise Genitalverstümmelung droht. (...)
In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 hat sie detailreich und schlüssig zu ihrer Verfolgungsgeschichte und den daraus resultierenden Befürchtungen für eine Rückkehr Stellung genommen. Sie hat insbesondere für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, warum sie bislang einer Genitalverstümmelung entgehen konnte. In ihrem Falle ist es den verschiedenen Beschneidungssitten der Volksgruppen entsprechend (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2003) zu keiner Beschneidung gekommen, weil sie das “Glück” hatte, Kind eines gemischt ethnischen Elternpaares zu sein, wobei der Vater als Familienoberhaupt die Entscheidung getroffen hatte, dass die Beschneidung – den Gebräuchen seiner Volksgruppe Urobo folgend – erst im Zusammenhang mit der Heirat erfolgen solle.
Ebenso nachvollziehbar hat die Klägerin erklärt, warum in ihrem Falle auch im Zusammenhang mit der Hochzeit keine Beschneidung erfolgt ist. Sie hat dies schlüssig damit begründet, dass damals nicht genug Geld für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeierlichkeit einschließlich der Beschneidung vorhanden war. (...)
Schließlich hat die Klägerin verständlich gemacht, dass bereits vor ihrer Ausreise ein erheblicher Druck zur Durchführung der Beschneidung auf sie bestanden hat, der bei Rückkehr nach Nigeria mit Gewissheit wieder auflebte. Dieser Druck ging zum einen von ihrem Vater, der seiner Familie selbst Rechenschaft geben musste, zum anderen auch von der (zumindest) regional sehr bekannten und einflussreichen Familie ihres Ehemannes aus. (...)
Als Grund für diesen Druck gibt die Klägerin – in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Auskünften zu den Hintergründen der Genitalverstümmelung – an, dass sie als nicht beschnittene Frau keine “ehrbare” Frau, sondern eher dem Personenkreis von Prostituierten oder promiskutiven Frauen zuzuordnen sei. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass sowohl der Vater der Klägerin als auch die Familie des Ehemannes diesen Makel vermeiden möchten.
Dass sich die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens auf die Gefahr einer Genitalbeschneidung berufen hat, ändert an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nichts. Es ist in sich schlüssig, dass sie sich zunächst auf die für sie im Vordergrund stehende Problematik der Verfolgung wegen der (behaupteten) Desertion ihres Ehemannes beschränkt hat. Nachdem zumindest durch den Machtwechsel der genannte Fluchtgrund nicht mehr asyltragend ist, ihr damit eine Rückkehr nach Nigeria droht, liegt es nahe, die eher im familiären Bereich bereits vor der Ausreise bestehenden Probleme zu benennen.
Der die Genitalverstümmelung betreffende Vortrag der Klägerin lässt sich im Übrigen ohne Weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Nigeria vorliegenden Erkenntnissen bringen. In Nigeria herrscht eine weit verbreitete, weder religiös noch sozial eingrenzbare Praxis der Genitalverstümmelung, von der mindestens  50 bis  60 % der Frauen betroffen sind. Zumeist wird die “leichteste” Form der Beschneidung (sunna), zuweilen aber auch die weitergehende Form der “Exzision” zur Anwendung gebracht. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter. Beschneidungen werden (oftmals) ohne Zustimmung der Betroffenen und auch ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen. Als Gründe für die Beschneidung dienen die Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, die Kontrolle der weiblichen Sexualität sowie der Schutz vor Promiskuität. Angesichts der Tatsache, dass nur eine beschnittene Frau als “heiratsfähig” angesehen wird, besteht ein erheblicher Druck sowohl auf die Betroffenen als auch ihre Eltern, die Beschneidung durchführen zu lassen (vgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und 10. Februar 2003, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003).
(aa) Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt eine politische Verfolgung dar. Sie knüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein körperlich unversehrtes Leben als Frau zu führen und die traditionelle Beschneidung zu verweigern. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern einerseits sowie der gesellschaftlichen Stellung der Frau und ihrem Selbstbestimmungsrecht andererseits steht.
Dass ein großer Teil der weiblichen nigerianischen Bevölkerung hiervon betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 ff.).
Als solche knüpft sie nicht an das Geschlecht per se an, sondern sie richtet sich gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht aber gegen diejenigen, die die Beschneidung als Tradition akzeptieren. Der Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politischer Verfolgung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sie die Betroffenen ihrer Intention nach gerade nicht aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen will, weil sie gerade den Zweck einer Integration des betroffenen Mädchens oder der betroffenen Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolgt (vgl. so aber: VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A -, InfAuslR 1999, 300).
Diese Argumentation übersieht, dass die Zwangsbeschneidung gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen. Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten gemacht werden (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 -, VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - A 2 K 10475/00 -).
Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität ist, bedarf schließlich keiner näheren Begründung.
(bb) Auch wenn die Genitalverstümmelung in Nigeria nicht unmittelbar von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie derzeit noch dem Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen.
Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist – wie eingangs ausgeführt – grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter stellen eine “mittelbare” staatliche Verfolgung dar, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335, 336); BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -).
Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind – ihrer Art nach – die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung im Sinne beider Schutzansprüche ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen, verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -).
Ein solcher Nichtgebrauch der Machtmittel liegt insbesondere vor, wenn der Staat entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen (vgl. zu diesem Problemkreis auch: UNHCR-Richtlinien vom 7. Mai 2002 zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dort II B 11. (S. 5) [= ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 31]).
Dies ist bei der Genitalverstümmelung in Nigeria derzeit der Fall. Zwar missbilligt der nigerianische Staat die Zwangsbeschneidung, die im Gesamtstaat im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt ist. Ein eigenständiger Straftatbestand befindet sich dagegen bereits seit längerem erst im Gesetzgebungsverfahren. Lediglich einige nigerianische Bundesstaaten – so auch der Herkunftsstaat der Klägerin,  der Bundesstaat F. – haben die Genitalverstümmelung in einem eigenständigen Straftatbestand geregelt. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es im Zusammenhang mit Genitalverstümmelungen zu Strafverfahren gekommen ist oder aber dass die Behörden auf entsprechende Hinweise reagierten. Zwar unterstützt der nigerianische Staat Aufklärungskampagnen gegen die Beschneidungspraxis. Diese haben jedoch ausweislich der Auskunft von ai an das erkennende Gericht wegen geringer finanzieller Ausstattung keine große Reichweite und finden ihre Grenzen oftmals an der fehlenden Einsicht örtlicher Behörden (vgl. AA, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003, Lageberichte vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und vom 10. Februar 2003; ai, Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Nigeria, Juli 2001).
In Würdigung dieser Auskünfte und unter Berücksichtigung der innenpolitischen Schwierigkeiten in Nigeria ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der nigerianische Staat derzeit nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann bzw. will. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass es angesichts der Häufigkeit der Verstümmelungen nicht verständlich ist, dass die Behörden in ganz Nigeria bislang keine Erkenntnisse über durchgeführte Genitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter, zumeist ältere Frauen aus dem Verwandtenkreis des Opfers, erhalten haben sollen, die sie zu einem Eingreifen hätten bewegen können.
(b) Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Nigeria eine Genitalbeschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen wird. (...)
Angesichts der allgemeinen Verbreitung der Genitalbeschneidung, der fortbestehenden Motivation der Familie der Klägerin, und der fehlenden Schutzbereitschaft des Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht in absehbarer Zeit mit einer Beschneidung ernsthaft zu rechnen hätte.
(c) Der Klägerin steht in Nigeria schließlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. (...)
Angesichts der vorliegenden Auskünfte ist ein Schutz gegen eine Zwangsbeschneidung in Nigeria nur schwerlich gegeben (vgl. AA, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; ai, Auskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003).
(...) Obwohl die Klägerin zusammen mit ihrem ausreisepflichtigen Ehemann nach Nigeria zurückkehren könnte, so dass ausreichende Existenzbedingungen für die Familie auch ohne Anbindung an die Großfamilie oder diejenige des Ehemannes gegeben sein könnten, ist eine inländische Fluchtalternative zur Überzeugung des Gerichts dadurch ausgeschlossen. Denn die Klägerin ist als Mitglied einer (zumindest) regional herausragenden Familie nicht nur einem besonderen Druck zur Durchführung der Zwangsbeschneidung, sondern auch einer regional nicht zu begrenzenden, besonderen Beobachtung ausgesetzt. Dementsprechend kann im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin angesichts ihrer Bekanntheit und des Einflusses der Familie zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem anderen Landesteil von Nigeria eine Zuflucht findet, in der die Problematik der Zwangsbeschneidung für sie nicht in kurzer Zeit akut werden könnte. (...)”
Einsender: RA Hofmann, Aachen

VG Frankfurt a.M.: Weibliche Genitalverstümmelung in Sierra Leone keine politische Verfolgung
Urteil vom 10.7.2003 - 3 E 31074/98.A (1) - (12 S., M4009)
“(...) Soweit die Klägerinnen zu 4) und 5) bei einer Rückkehr nach Sierra Leone politische Verfolgung in Gestalt drohender Beschneidung befürchten, mangelt es bereits – wie in anderem Zusammenhang noch auszuführen sein wird – an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der befürchteten Verfolgung.
Unabhängig davon fehlt es am Merkmal der “politischen” Verfolgung, da dies voraussetzt, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989 – [BVerfGE 80, 315] S. 335). Dabei ist die Frage der Ausgrenzung nach den soziokulturellen Vorstellungen in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Gemeinschaft zu beurteilen und nicht auf der Grundlage mitteleuropäischer Vorstellungen. Aus der Sicht der im Herkunftsland Sierra Leone bestehenden kulturellen Gemeinschaft kann von einer ausgrenzenden Verfolgung schon deswegen keine Rede sein, weil die von den Klägerinnen zu 4) und 5) befürchtete zwangsweise Beschneidung, die ihre Wurzeln in animistischen Initiationsriten hat, gerade den Zweck verfolgt, das betreffende Mädchen in den Kreis der Frauen der Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied aufzunehmen. (...)
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass zugunsten der Kläger auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG besteht. (...)
Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen zugunsten der Kläger nicht vor. (...)
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK steht den Klägerinnen zu 4) und 5) auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihnen bei Rückkehr nach Sierra Leone eine Beschneidung drohen könnte, nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 – BVerwGE 99, 331 (333 ff); Urteil vom 02.09.1997 – BVerwGE 105, 187 (188 ff)). Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlasst, bewusst duldet, oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dem Staat können ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben.
Der Begriff der Gefahr ist – ebenso in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit” angelegte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324 (330); Beschluss vom 18.07.2001 – Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46).
Im Sinn der obigen Darlegungen fehlt es bei den Klägerinnen zu 4) und 5) an der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit” einer drohenden Beschneidung. Das Institut für Afrika-Kunde hat in seinem Gutachten vom 10.04.2002 auf Anfrage des Gerichts ausgeführt, dass der Vergleich verschiedener Quellen zu Sierra Leone zeige, dass die weibliche Bevölkerung dieses westafrikanischen Landes mindestens zu 80% beschnitten ist. Andererseits hat das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt, dass hinsichtlich der Anwendung der Beschneidung in Sierra Leone anscheinend regionale und ethnische Unterschiede bestehen. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede einerseits zwischen der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen, andererseits zwischen Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des Landes liegen. Als Faustregel dürfe gelten, dass FGM (Female Genital Mutilation – weibliche Genitalverstümmelung) bzw. die Akzeptanz von FGM umso wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition betreffende Personen und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer Status und/oder städtische Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz von FGM deutlich verringern. Die Frage der Religionszugehörigkeit kann im Einzelfall Bedeutung haben (z. B. die Berufung auf das Christentum), sie ist aber anscheinend nicht grundsätzlich ausschlaggebend für die Frage, ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird oder nicht. Einfache Gleichsetzungen wie Islam = FGM oder traditional-afrikanische Religion (vor allem Ahnenkult) = FGM oder Christentum = Immunität gegen FGM scheinen nicht berechtigt zu sein.
Darüber hinaus hat das Institut für Afrika-Kunde in dem angegebenen Gutachten ausgeführt, dass Bildung/Ausbildung und FGM-Abneigung der Eltern einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürften. Diese Aussage würde sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen wäre, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben.
Vor diesem Hintergrund lässt sich für die Klägerinnen zu 4) und 5), die mit ihren Eltern nach Freetown zurückkehren können, wo sie geboren sind und wo ihre Eltern über lange Jahre gelebt haben, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung feststellen. Denn neben der Rückkehr in eine nicht ländlich geprägte Umgebung sind als weitere, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung reduzierende Umstände als ganz wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) als Vater studierter Geologe und die Klägerin zu 2) als Mutter ausgebildete Krankenschwester ist, beide Elternteile also eine die durchschnittliche Bildung in Sierra Leone weit übersteigende Ausbildung genossen haben und aufgrund ihres christlichen Glaubens die Beschneidung ihrer Tochter entschieden ablehnen, weil sie dies – wie der Kläger zu 1) im Termin am 10.07.2003 darstellte – für unfair einem Kind gegenüber halten.
Zwar hat der Kläger zu 1) im Termin vom 10.07.2003 zugleich ausgeführt, dass es in seinem Heimatland – Sierra Leone – nicht wie in Deutschland sei, dass man seinen Kindern einfach sagen könne, dass das Kind nicht zu seiner Verwandtschaft gehe. Es entspreche einfach der dortigen kulturellen Praxis, ohne dass dies etwas mit Christentum oder Bildung zu tun habe, dass die Kinder der ganzen Familie gehörten.
Gerade vor dem Hintergrund, dass das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten vom 10.04.2002 darstellte, dass keineswegs eine vollständige – im Sinne einer hundertprozentigen – Beschneidung von Mädchen und jungen Frauen in Sierra Leone stattfindet, erachtet das Gericht die Angaben des Klägers zu 1), die Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht verhindern zu können und als unausweichlich hinzustellen, für von taktischen überlegungen geprägt und deshalb nicht für vollständig glaubhaft.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Afrika-Kunde vom 10.04.2002 leben in Sierra Leone 10 bis 20 % Frauen, die nicht beschnitten sind und auch nicht der Ethnie der Kio angehören, da diese lediglich 2 % der Bevölkerung in Sierra Leone ausmacht, wie das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des Instituts für Afrika-Kunde, wie sie oben bereits dargelegt wurden, sinkt die Wahrscheinlichkeit weiblicher Beschneidung bei höherer Bildung, bei einer Wohnsitznahme in Freetown und bei einer fehlenden Verwurzelung in der afrikanischen Tradition. Da die Kläger bei sämtlichen dieser drei aufgezählten Kritrien zu der Gruppe gehören, bei der weibliche Beschneidung weniger wahrscheinlich stattfindet, kommt das erkennende Gericht insgesamt zu dem Schluss, dass eine drohende Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägerinnen zu 4) und 5) auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen, da – wie ausgeführt – der Begriff der “Gefahr” der gleiche ist. (...)”

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebungshindernissen und zur Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückkehr
Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 - (7 S., M4162)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen staatenlosen Kurden aus Syrien. Das OVG Sachsen-Anhalt hatte sein Asylbegehren abgelehnt, da er aufgrund des Einreiseverbots des syrischen Staates für staatenlose Kurden nicht nach Syrien zurückkehren könne und damit Syrien nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts sei. Gleichwohl sei die Bezeichnung Syriens als Zielstaat der Abschiebung in der Abschiebungsandrohung rechtmäßig (Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 39). Die hiergegen gerichtete Revision war erfolgreich.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das BVerwG nicht entschieden hat, dass die Einreiseverweigerung des syrischen Staates asylrechtlich unerheblich ist. Vielmehr hat es diese auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Wertung von der Vorinstanz übernommen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung des Klägers bezeichnet ist. Insoweit verletzt das Urteil des Berufungsgerichts Bundesrecht. (...)
Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es hat zu Recht angenommen, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Duldungsgrund darstellt, die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht hindert. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das Bundesamt nicht gehalten war, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb abzusehen (bzw. diese später bei nachträglich festgestellter Unmöglichkeit wieder aufzuheben), weil eine Abschiebung des Klägers nach Syrien aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich zu vergewissern, ob hinsichtlich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf, ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft zu haben. Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die Revision zu Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien für rechtmäßig hält, andererseits aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sieht der Senat ab. Das Berufungsgericht könnte zwar – falls die negative Feststellung des Bundesamts nicht bestandskräftig geworden wäre – die Prüfung nachholen, ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf Syrien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung des Klägers gegeben sind. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht zu einer derartigen Prüfung aber nicht mehr befugt, da der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien zugelassen hat; es war aber hierzu auch nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hätte bei Verzicht auf diese Prüfung die Berufung des Beteiligten zurückweisen und die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen müssen. Diese Entscheidung trifft der erkennende Senat aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Bundesamt verfügte Zielstaatsbezeichnung Syrien ist – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) – aufgrund der vom Berufungsgericht zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellten Unmöglichkeit der Abschiebung und freiwilligen Ausreise dorthin auf unabsehbare Zeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Grundsätzlich darf sich ein Gericht in einem Asylstreitverfahren nicht der Prüfung entziehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bundesamt darüber entschieden hat und es im gerichtlichen Verfahren hierauf ankommt (zum Rangverhältnis der asylrechtlichen Klageanträge vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 ff.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 104 ff. m.w.N.). Dass das Bundesamt regelmäßig zu der Feststellung berechtigt und verpflichtet ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 AsylVfG (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Hat das Bundesamt – nur diese Alternative ist vorliegend von Belang – festgestellt, dass hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so muss das Gericht auf die Klage des Asylbewerbers diese Entscheidungen umfassend überprüfen. Auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine “Vorratsentscheidung” zu § 53 AuslG und in der Abschiebungsandrohung zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung zu eröffnen, um diese Fragen möglichst frühzeitig zu klären und nicht weiteren behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren vorzubehalten (zu derartigen Entscheidungen “auf Vorrat” vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 52 S. 92 f.). Das dient dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen, um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerungen durchsetzen zu können; diesem Regelungssystem sind auch die Gerichte verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision können sie sich aufgrund der eindeutigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 2 AuslG der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts grundsätzlich auch dann nicht entziehen, wenn die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung “offenkundig” erscheint.
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen des – asylrechtlich unerheblichen – Einreiseverbots für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn – wie hier – aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz – Beilage – vom 6. Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: “Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann.” Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden


VGH Ba-Wü: Widerruf einer Asylanerkennung auch über ein Jahr nach Kenntnis des Widerrufsgrundes
Beschluss vom 12.8.2003 - A 6 S 820/03 - (5 S., M4036)

Amtlicher Leitsatz:
“Im Rahmen des Widerrufs der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG keine Anwendung.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Auch die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht geltende Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) auch bei einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gelte. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Denn aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutig erkennbaren Gesetzeszweck folgt ohne weiteres, dass eine ergänzende Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist, soweit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Asylanerkennung gegeben sind (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.1.2000, Inf- AuslR 2000, 468 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.4.2002, NVwZ-Beilage 1 8/2002, 93 für den Fall der auf § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützten Rücknahme der Asylanerkennung; anderer Auffassung VG Stuttgart, Urteil vom 7.1.2003, InfAuslR 2003, 261, 263 f. und Urteil vom 19.3.2003 - A 3 K 13507/02 -; wohl auch BayVGH vom 18.10.2002 - 13a ZB 02.31261 - <juris-asylis>). Zum einen enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG gerade keine der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechende Bezugnahme auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG. Zum Zweiten hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Asylanerkennung unter keinen Umständen Bestand haben soll, wenn die Verfolgungsgefahr nachträglich entfallen ist. Er hat nicht nur angeordnet, dass die Asylanerkennung in diesem Fall zwingend zu widerrufen ist, sondern dem Bundesamt außerdem aufgegeben, den Widerruf unverzüglich nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen auszusprechen. Für eine ergänzende Anwendung der dem Vertrauensschutz dienenden Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei diesem auf eine alsbaldige Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat zielenden Gesetzeszweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997, NVwZ-RR 1997, 741 f.) ganz offensichtlich kein Raum (ebenso BVerwG, DVBl. 1994, 409, 410 und BVerwGE 101, 24, 34 hinsichtlich weiterer spezialgesetzlich geregelter Rücknahme- und Widerrufspflichten). (...)”
Einsender: VGH Ba-Wü


VGH Hessen: Zur unverzüglichen Asylantragstellung beim Familienasyl nach Konsultation eines Rechtsanwalts
Beschluss vom 24.6.2003 - 10 UE 843/03.A - (11 S., M4087)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft eine irakische Familie. Der Ehemann und Vater war 1996 nach Deutschland geflüchtet und als Asylberechtigter anerkannt worden. Am 15.8.1997 reisten seine Frau und Tochter mit einem Visum zur Familienzusammenführung ein. Sie erhielten am 22.8.1997 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung von der örtlichen Ausländerbehörde.
Nachdem sie am 28.8.1997 einen Rechtsanwalt konsultierten, stellte dieser am 4.9.1997 einen Antrag auf Asyl. Das BAFl erkannte sie als Asylberechtigte gem. § 26 AsylVfG an. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte erfolgreich Klage. Das VG Darmstadt begründete die Aufhebung der Anerkennung damit, dass der Asylantrag innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise hätte gestellt werden müssen. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Beigeladenen einen Anspruch darauf, im Wege des Familienasyls (§ 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt zu werden. (...)
Nach Auffassung des erkennenden Senats haben die Beigeladenen den Asylantrag auch “unverzüglich nach der Einreise” gestellt, so dass das Bundesamt die Beigeladenen zu Recht auf der Grundlage des § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt hat.
In der vom Bundesbeauftragten sowie vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte das Kind eines Asylberechtigten (Stammberechtigten) einen Asylantrag gestellt, das in Deutschland nach der Antragstellung durch den Stammberechtigten, aber vor dessen Anerkennung geboren war. In diesem Fall hat das Kind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG Anspruch auf Familienasyl, wenn der Familienasylantrag unverzüglich – das heißt in der Regel innerhalb von 2 Wochen – nach der Geburt gestellt worden ist (Urt. vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, BVerwGE 104, 362 ff. = NVwZ 1997, 1137 ff.). (...) Dieselben Maßstäbe haben der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Juli 1999 (9 UE 696/98.A -, EZAR 043 Nr. 35) sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 15. November 2000 (A 12 S 367/99 -, AuAS 2001, 71 f.) angelegt, letzterer im Fall eines im Ausland geborenen, den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland nachgereisten Kindes.
Allen drei Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen das entweder im Ausland oder in Deutschland geborene Kind den Asylantrag vor der Rechtskraft der Anerkennung des Stammberechtigten gestellt hatte. Die Gesichtspunkte, die für das Bundesverwaltungsgericht dazu geführt haben, eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend anzusehen (rasche Integra- tion der Familie durch Vereinfachung des Verfahrens; über die Asylanträge aller Familienmitglieder soll möglichst in einem Verfahren entschieden werden; eine verzögerte Stellung des Asylantrages soll verhindert werden), sind aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Stammberechtigte bei Stellung des Asylantrages durch das Kind bzw. die Ehefrau bereits unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, Ehefrau und Kind mit Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist sind und nach der Einreise Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, ohne Bedeutung.
Bei der Frage, ob ein Asylsuchender seinen Asylantrag “unverzüglich” i.S.v. § 26 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, ist darauf abzustellen, ob er das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 BGB “ohne schuldhaftes Zögern” (BVerwGE, Urt. vom 13. Mai 1997 a.a.O., m.w.N.). “Unverzüglich” heißt in diesem Sinne nicht nur “möglichst schnell”, sondern auch “sachgemäß”. Sachgemäß ist es aber, dass ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen. Diese Kontaktaufnahme geschah im vorliegenden Falle innerhalb der Zweiwochenfrist, d. h. bereits nach sieben Tagen. Damit haben die Beigeladenen jedoch das getan, was sie nach der Intention des Gesetzes tun mussten. Wenn der von ihnen kontaktierte Rechtsanwalt einen Besprechungstermin erst etwa zwei Wochen später anbieten konnte, was bei der Belastung der Anwälte nicht ungewöhnlich ist, so fällt dies den Beigeladenen nicht zur Last. (...)”


Rechtsprechung:
BVerwG: “Auch in Asylverfahren ist der Kläger berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.7.2003 - 1 B 291.02 - (7 S., M4188)
OVG Sachsen: Lässt ein VG für den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg die Glaubhaftmachung genügen, weicht es damit nicht von der Entscheidung des BVerwG vom 29.6.1999 - 9 C 36.98 - NVwZ 2000, 81 (=ASYLMAGAZIN 10/1999, S. 30) ab, da dort nur die Beweislast, nicht aber der Wahrscheinlichkeitsmaßstab behandelt worden ist.
Beschluss vom 16.9.2003 - A 3 B 529/01 - (5 S., M4215)
OVG Schleswig-Holstein: Die Ablehnung eines hilfs- weise gestellten Beweisantrags kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Beschluss vom 3.9.2003 - 3 LA 87/03 - (6 S., M4206)
OVG Sachsen: Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AuslG ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte Tatsachenfrage aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland des Ausländers (hier: Sturz des Baath-Regimes im Irak) offensichtlich nicht mehr entscheidungserheblich ist  (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - (5 S., M4102)
OVG Sachsen: Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist ausgeschlossen, wenn eine zunächst divergenzbegründende Tatsachenfrage aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland des Ausländers (hier: Sturz des Baath-Regimes im Irak) offensichtlich nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 26.8.2003 - A 4 B 224/02 - (7 S., M4103)
OVG Niedersachsen: Bei einem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung durch das BAFl darf die Ausländerbehörde nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des BAFl überprüfen; die Ausländerbehörde muss aber die Gründe des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung bei der Ermessensausübung berücksichtigen.
Beschluss vom 13.8.2003 - 13 LA 246/03 - (2 S., M4053)
OVG NRW: Die Hinzuziehung eines bestimmten Dolmetschers ist nur unzulässig, wenn dieser erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 6.8.2003 - 11 A 1381/03.A - (8 S., M4219)
VG Frankfurt a.M.: Zu den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein nervenärztliches Gutachten (hier: Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung; im Anschluss an VG München, Urteil vom 4.12.2001, NVwZ-RR 2002, 230).
Beschluss vom 9.7.2003 - 1 G 3010/03(V) - (7 S., M3892)
VG Düsseldorf: Gegen einen Feststellungsbescheid nach § 32 AsylVfG, dass das Asylverfahren durch Rücknahme des Asylantrags eingestellt ist, ist die Anfechtungsklage statthaft; daneben ist die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG statthaft; die Rücknahme eines Asylantrages kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf dem BAFl vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugeht; die Anfechtung der Rücknahme gem. §§ 119 ff. BGB analog ist nicht möglich außer in Fällen der arglistigen Täuschung, Drohung, unzulässigen Drucks oder unzulässiger oder falscher Belehrung.
Urteil vom 16.5.2003 - 1 K 3502/02.A - (13 S., M3878)
VG Aachen: Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG befristet werden, auch wenn von vornherein absehbar ist, dass die drohende politische Verfolgung in Kürze wegfallen wird (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 20.3.2003 - 6 K 888/98.A - (13 S., M4204, unvollständige Vorlage)

Sonstige Dokumente:
EU-Kommission: Durchführungsbestimmungen zur “Dublin-II”-Verordnung zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates.
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3 (21 S., M4185)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Rechtsprechung:
EuGH: Die Rechte aus Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stehen einem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn es sich nicht um eine Scheinehe zur Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen handelt; allein der Umstand, dass sich der Unionsbürger und sein Ehegatte nur deshalb in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Genuss vom Gemeinschaftsrecht zu kommen, steht der Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht entgegen; allerdings ist Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 nur anwendbar, wenn sich der Drittstaatsangehörige zumZeitpunkt der Abwanderung rechtmäßig im ersten Mitgliedstaat aufhält; gleichwohl muss das Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK berücksichtigt werden.
Urteil vom 23.9.2003 - C-109/01 - (18 S., M4205)
OVG Niedersachsen: Regelmäßig kein Abschiebungshindernis zugunsten des Vaters eines ungeborenen Kindes (Aufhebung des Beschlusses des VG Oldenburg vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)).
Beschluss vom 11.9.2003 - 13 ME 331/03 - (7 S., M4159)
OVG Niedersachsen: Die Befreiung von der Visumspflicht gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 DVAuslG setzt eine Eheschließung in Deutschland voraus.
Beschluss vom 27.8.2003 - 7 ME 152/03 - (2 S., M4048)
OVG Niedersachsen: Bleiberechtserlass für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und Jugoslawien vom 22.5.2001: Keine Aufenthaltsbefugnis, wenn die Voraussetzungen des Erlasses erst nach der behördlichen Entscheidung über den Antrag eingetreten sind.
Beschluss vom 22.8.2003 - 8 ME 131/03 - (1 S., M4050)
VGH Ba-Wü: “Der Ausländer hat das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten, wenn er zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Beseitigung dieses Hindernisses verweigert. Es ist einem ausreisepflichtigen Ausländer zumutbar, ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten (hier: Geburtsurkunde) aus seinem Heimatstaat [hier: Äthiopien] zu unternehmen, wenn die Beantragung eines Ausweispapiers bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates unter Vorlage dieser Dokumente nicht von vornherein aussichtslos erscheint (...).” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 - (17 S., M4115)
VGH Ba-Wü: Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenen Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG und die Abschiebungsandrohung besteht ein Rechtsschutzinteresse (Ergänzung zum Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - 26 S., M3721).
Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 - (10 S., M4116)
VGH Hessen: “Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, die Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten, wenn dies von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.6.2003 - 12 TG 1238/03 - (7 S., M4088)
VGH Ba-Wü: Eine besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann vorliegen, wenn es dem Ausländer ohne ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in Deutschland lebenden deutschen Kind zu pflegen (hier: Krankheit).
Beschluss vom 4.6.2003 - 13 S 2685/02 - (10 S., M4117)
VGH Hessen: “Dem ausländischen Vater eines deutschen Kindes steht eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge auch nach der Scheidung der Ehe mit der deutschen Mutter zu, wenn er das Sorgerecht tatsächlich wahrnimmt, indem er das Kind entsprechend dem ihm eingeräumten Besuchsrecht regelmäßig besucht.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.5.2003 - 12 UZ 2374/02 - (6 S., M4090)
OVG Saarland: Kein Abschiebungshindernis wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit ausländischer Ehefrau mit Aufenthaltsrecht, auch wenn die Trennungszeit durch eine Einberufung zum Wehrdienst im Heimatland des Ausländers länger andauern wird (hier: 18 Monate).
Beschluss vom 16.5.2003 - 2 W 31/03 - (5 S., M4123)
VGH Hessen: “Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt worden war. Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 9.5.2003 - 12 UZ 34/03 - (8 S., M4091)
OVG Brandenburg: Die erstmalige Anordung einer Wohnsitzauflage zur Duldung ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt; es ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar; wird dem Inhaber einer Duldung mit Wohnsitzauflage eine Aufenthaltsbefugnis mit der selben Wohnsitzauflage erteilt, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine neue Wohnsitzauflage gesehen werden; ein Antrag auf eine auflagenfreie Aufenthaltsbefugnis ist zugleich ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage.
Beschluss vom 30.4.2003 - 4 B 412/02 - (5 S., M4158)
OVG Niedersachsen: Gerät ein Ausländer durch die Trennung von einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen durch seine Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung in eine existenzielle Gefahrenlage, handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde und nicht vom BAFl zu prüfen ist.
Beschluss vom 27.2.2003 - 2 L 3332/00 - (11 S., M4154)
VGH Hessen: Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist das Gericht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenen auf den Staat beschränkt, in den die Abschiebung konkret angedroht wurde (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Eritrea).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)
VG Bremen: Extrem harte Haftbedingungen aufgrund mangelnder Bereitstellung staatlicher Ressourcen für den Strafvollzug begründen kein Abschiebungshindernis gem. § 54 Abs. 4 AuslG wegen Verstoßes gegen die EMRK (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Togo; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15.7.2002 - Kalashnikov v. Russia - ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 27).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)
VG Arnsberg: Für die Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen rechtswidriger Abschiebung im Eilrechtsschutzverfahren ist Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft; keine Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruch im Eilrechtsschutzverfahren, wenn zwar die Durchführung der Abschiebung rechtswidrig war, der Ausländer aber vollziehbar ausreisepflichtig war.
Beschluss vom 28.7.2003 - 10 L 1032/03 - (9 S., M3997)
VG Karlsruhe: Eine Anfechtungsklage eines Ausländers ist nicht deshalb unzulässig, weil er möglicherweise seine wahre Identität verschleiert hat, wenn kein Zweifel besteht, dass der Kläger die durch den angefochtenen Verwaltungsakt betroffene Person ist (vgl. zur gleichen Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 14.7.2003 - A 3 K 11224/03 - (11 S., M4135)
VG Gera: Ist aus zwingenden Gründen der Aufenthalt eines Ausländers mit geduldetem Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer eine Duldung erteilen.
Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 GE - (8 S., M3930)
VG Braunschweig: Die erstmalige Anordnung einer Wohnsitzauflage zur Duldung (hier: Einweisung in “Ausreisezentrum”) ist eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung, die ihre Wirkung erst durch die Ausreise des Ausländers verliert; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar; der Ausländer kann einen Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der Wohnsitzauflage gem. §§ 48, 49 VwVfG stellen.
Beschluss vom 30.4.2003 - 3 B 242/03 - (3 S., M4058)
VG Gießen: Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG gilt nur, wenn ein Ausländer den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung während der Geltungsdauer des Visums stellt oder nach Ablauf des Visums erstmalig einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellt.
Beschluss vom 23.4.2003 - 7 G 68/03 - (4 S., M4150)
VG Lüneburg: “Eltern haften nicht für die Abschiebungskosten ihrer miteingereisten minderjährigen Kinder. Die Höhe der vom Ausländer zu tragenden Haftkosten richtet sich nach dem Haftkostenbeitrag gem. § 50 StVollzG.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 7.3.2003 - 2 A 13/02 - (4 S., M4065)
OLG Frankfurt a.M.: Abschiebungshaft: Allein die Tatsache, dass für 10 % der indischen Staatsangehörigen innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere beschafft werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das auch im Einzelfall eintreten wird.
Beschluss vom 12.8.2003 - 20 W 255/03 - (2 S., M4209)
OLG Hamburg: Zum Rechtsweg eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde, wenn keine richterliche Haftanordnung ergeht; weder § 57 AuslG noch § 13 Abs. FEVG sind Ermächtigungsgrundlagen für eine vorläufige Ingewahrsamnahme.
Beschluss vom 2.4.2003 - 2 Wx 67/02 - (12 S., M4214)
BayObLG: “Auch der Verstoß gegen eine im Zusammenhang mit einer fingierten Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilten Auflage ist nur dann nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG strafbar, wenn die Auflage unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung wirksam angeordnet ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.4.2003 - 4St RR 15/03 - (7 S., M4127)

Sonstige Dokumente:
UNHCR: Zum Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Stellungnahme vom August 2003 (9 S., M4028)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG NRW: Zur Härtefallarbeitserlaubnis bei langjährig geduldetem Aufenthalt
Urteil vom 16.6.2003 - L 1 AL 2/02 - (8 S., M4081)

“(...) [Der Kläger] hat einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Hilfskraft im S...-Sonnenstudio bis zum 30.06.2004.
Dieser Anspruch gründet auf §§ 285 Abs. 2, 288 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 vom 24.03.1997 (BGBl I 594) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom 17.09.1998 (BGBl I 2899).
Die Versagung der Arbeitserlaubnis stellt für den Kläger unter besonderer Berücksichtung des einzelnen Falles eine besondere Härte dar. (...)
Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 1 Abs. 2 ArGV ist nicht anders als bei der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Arbeitserlaubnisverordnung (s. hierzu BSG SozR 4100 § 19 Nr. 16) an dem Zweck der Arbeitserlaubnis auszurichten, der im Wesentlichen darin besteht, aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme des Ausländers zu ermöglichen, obwohl dies dem Vorrang der deutschen und der ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer widerspricht. Die für ausländische Arbeitnehmer allgemein gültigen Verhältnisse begründen einen Härtefall daher nicht und besondere Verhältnisse nur, wenn sie stärkeres Gewicht haben als der Vorrang deutscher und gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer. Bei der Interessenabwägung sind vor allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten (vgl. Hammbüchen/Arnold/Richter. Das Arbeitserlaubnisrecht, in: Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts § 6 E RdNrn. 266-268). (...)
Der Senat stimmt der Beklagten im Grunde zu, dass allein dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, weil der Kläger diesen durch sein Handeln – Einreise unter falschem Namen und Nichtvorlage seines Passes – jedenfalls zum Teil selbst verursacht hat. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Umstände spätestens seit November 1995, d. h. seit fast acht Jahren, entfallen sind und nach einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BSGE 65, 126, 133), eine besondere Härte angenommen werden kann, wenn mindestens acht Jahre Aufenthalt nach Vollendung des 15. Lebensjahres abgelaufen sind und u. a. feststeht, dass der Kläger das Inland nicht verlassen muss.
Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann aber dahinstehen, weil sich die besondere Härte im vorliegenden Fall auch aus anderen Umständen ergibt.
Unabhängig von dem inzwischen 17-jährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er auch in absehbarer Zukunft keine gegenwärtig realistische Möglichkeit besitzt, in den Libanon zurückzukehren. (...)
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seit vielen Jahren Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, obwohl er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen könnte. Folgte man der Auffassung der Beklagten, bedeutete dies, dass dem Kläger niemals erlaubt werden könnte, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies widerspricht aber dem Schutz der Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz (s. hierzu auch LSG Berlin vom 17.08.2001, Die Sozialgerichtsbarkeit 2001, 679 [12 S., C1689]).
Hinzu kommt, dass der Kläger in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland weitgehend integriert ist. Er spricht einwandfrei Deutsch und lebt hier seit einigen Jahren vollständig akzeptiert. Seine mehrfachen Straftaten sind dagegen größtenteils jugendbedingt. (...) Seit vielen Jahren ist der Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass von einer sozialen Integration ausgegangen werden kann. (...)
Dass der Senat die Beklagte zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis verurteilt hat und nicht lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist darin begründet, dass das Ermessen der Beklagten aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist.
Von den der Beklagten grundsätzlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten sind nämlich alle, bis auf die im Tenor erwähnte, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (s. allgemein hierzu BVerwGE 69,90; 78,40; 94,35). Dabei ist sich der Senat des Ausnahmecharakters der Ermessensschrumpfung bewusst (s. hierzu BVerwGE 80, 233). Der Senat hält aber eine andere Entscheidung als die, dem Kläger zumindest eine zeitlich begrenzte Arbeitserlaubnis im vorgezeichneten Sinne zu erteilen, aus den oben dargelegten Gründen für ermessensfehlerhaft. (...)”
Einsender: Flüchtlingsrat NRW

Rechtsprechung:
BVerwG: “Asylbewerber, die nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sind nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage antragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung im räumlichen Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 13.8.2003 - 5 C 49.01 - (7 S., M4161)
VG Göttingen: Die Kürzung von Leistungen nach dem AsylbLG gem. § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG wegen Ablehnung einer Arbeitstätigkeit setzt eine Ermessensbetätigung voraus; die vollständige Einstellung der Leistungen darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen, sondern die Behörde muss entsprechend den Regelungen des BSHG spätestens nach drei Monaten eine neue Entscheidung treffen; es ist zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte Angehörige mitbetroffen werden.
Beschluss vom 22.8.2003 - 2 B 308/03 - (4 S., M4049)
VG Sigmaringen: Die Kosten des Schulbesuchs eines schulpflichtigen behinderten Kindes sind gem. § 6 AsylbLG zu tragen (vgl. zur selben Entscheidung Sonstige Materialien)
Urteil vom 2.4.2003 - 5 K 781/02 - (11 S., M3922)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Hält sich ein Schulkind mit normalerweise geduldeten Aufenthalt ausnahmsweise im Rahmen einer Klassen- oder Ferienfahrt mit einer kurzfristig gültigen Aufenthaltsbefugnis im Ausland auf, bestehen wegen des fehlenden tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland im Krankheitsfall keine Ansprüche nach dem AsylbLG.
Erlass vom 10.7.2003 - 14/43.63 - Klassenfahrten - (2 S., M4118)

 

Sonstige Materialien

UNHCR: Verpflichtung zur Registrierung von neugeborenen Kindern Asylsuchender und Flüchtlinge
Positionspapier vom August 2003 (8 S., M4013)

Einleitung
UNHCR hat wiederholt auf die Bedeutung der Registrierung gerade in Fluchtsituationen hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, welche besonderen Probleme sich durch die Nichtregistrierung von Flüchtlingskindern ergeben.1 Die Registrierung ist wichtig, um das Recht des Kindes auf Identität und Rechtsstatus zu sichern. Gültige Geburtsurkunden helfen auch zu verhindern, dass Minderjährige in ihrer Herkunftsregion verfrüht zum Militär eingezogen werden.
Bei fehlender Registrierung besteht die Gefahr, dass das Kind staatenlos wird bzw. mangels Rechtspersönlichkeit gezwungen ist, eine Existenz in der Illegalität zu führen. Ferner können sich Schwierigkeiten ergeben, den persönlichen Status zu ermitteln. Weitere Probleme, auf die UNHCR in Deutschland aufmerksam geworden ist, sind beispielsweise Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsanerkennung oder die fehlende gesetzliche Vertretungsmöglichkeit durch die Eltern. (...)

Rechtsgrundlagen
Die Verpflichtung zur Registrierung neugeborener Kinder ist in mehreren internationalen und regionalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt, zu deren Vertragsstaaten auch Deutschland gehört. So bestimmt Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II 1534, im Folgenden Zivilpakt):

“Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.”3

Diese Bestimmung wurde auch Grundlage von Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II 122), der wie folgt lautet:

(1) “Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben...”
(2) “Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.”4

Der auf der Grundlage des Zivilpaktes eingerichtete Expertenausschuss hat in seinem allgemeinen Kommentar (General Comment) zu dieser Vorschrift5 diese Verpflichtungen näher erläutert. Die General Comments der Expertenausschüsse setzen zumindest intern verbindliche Maßstäbe zur Bewertung der von den Staaten regelmäßig zu erstellenden Berichte. Ihnen kommt daher für die Auslegung der Vertragsnormen eine besondere Bedeutung zu. (...)
Auch die UN-Generalversammlung hat zuletzt in ihrer jährlichen Resolution zu den Rechten des Kindes auf die Bedeutung der Geburtsregistrierung hingewiesen:

“Ruft die Staaten auf, die Bemühungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass alle Kinder unmittelbar nach der Geburt registriert werden, einschließlich durch Überlegungen, die Verfahren einfach, schnell und effektiv zu gestalten”7

In der diesjährigen Sitzung der Menschenrechtskommission wurde auf Anregung von UNHCR in den Resolutionstext zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, dass diese Pflicht unabhängig vom Status des Kindes besteht.8
Die Pflicht zur Registrierung ergibt sich jedoch nicht nur aus den globalen internationalen Menschenrechtsverträgen, sondern auch aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 2002 II 1054, im Folgenden EMRK). Wenngleich die Pflicht zur Registrierung von Neugeborenen nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, haben die Europäische Kommission und der Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt, dass die Verweigerung der Registrierung zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK führen kann. Richtungweisend ist in diesem Zusammenhang die Zulässigkeitsentscheidung der Kommission in der Sache Kalderas Zigeuner gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande9, in der es u. a. um die Registrierung nicht sesshafter in Deutschland geborener Kinder aus Roma-Familien ging. Der Gerichtshof befand in der Sache Marckx gegen Belgien10, dass die Registrierung im Hinblick auf Art. 8 EMRK ohne unnötige Verfahrensregelungen und unabhängig vom Status des Kindes erfolgen muss. (...)
Bei Kindern von Asylsuchenden und Flüchtlingen ist die unverzügliche Registrierung von besonderer Bedeutung. Denn häufig bringt die Fluchtgeschichte ihrer Eltern mit sich, dass diese für kurze oder längere Zeiträume Aufenthalt in verschiedenen, möglicherweise sogar in einer Vielzahl von Staaten nehmen. Dies macht es für die Kinder besonders schwierig beziehungsweise unmöglich, im Nachhinein darzulegen, wo und wann sie geboren sind und von wem sie abstammen.
An dieser Stelle kann nicht auf alle Rechte hingewiesen werden, die bei einer Verletzung der unverzüglichen Registrierungspflicht im Einzelfall verletzt sein können. Da UNHCR immer wieder von Personen und Personengruppen kontaktiert wird, die aufgrund der mangelnden Regis- trierung ihrer Geburt zumindest de facto staatenlos sind, soll hier nur auf das in Art. 24 Abs. 3 des Zivilpaktes und Art. 7 Abs. 1 der Kinderkonvention garantierte Recht des Kindes, eine Staatsangehörigkeit zu erhalten, angeführt werden. Der Menschenrechtsausschuss hat in seinem Kom- mentar (General Comment) zu Art. 24 Abs. 3 des Zivilpaktes klargestellt:

“Wenngleich der Zweck der Bestimmung ist zu verhindern, dass das Kind aufgrund seiner Staatenlosigkeit von der Gesellschaft und dem Staat weniger Schutz erhält, besteht für den Staat nicht notwendigerweise eine Verpflichtung, seine Staatsangehörigkeit jedem auf seinem Territorium geborenen Kind zuzuerkennen. Allerdings sind die Staaten verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen auf nationaler wie internationaler Ebene zu ergreifen, um bei seiner Geburt sicherzustellen, dass es eine Staatsangehörigkeit erhält.”12

Die Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit ist jedoch ohne Beleg des Daseins überhaupt und der Abstammung des Kindes in der Regel nicht möglich. Die Registrierung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Rechts auf Staatsangehörigkeit, so dass sich eine Verpflichtung der Staaten zur Registrierung von Geburten auch aus diesen Menschenrechtsnormen ergibt. (...)
Um eine ausreichende Sicherung der Kindesrechte zu gewährleisten, muss der Eintrag ins Geburtsregister neben Geburtsort und -zeit den Namen des Kindes enthalten, welcher aus dem Familien- und dem von den Eltern frei gewählten Vornamen besteht. Darüber hinaus ist zur Identifizierung des Kindes die Beschreibung von dessen Eltern notwendig.14 Ein Eintrag als “unbekanntes Kind unbekannter Eltern” trifft lediglich die Aussage, dass ein Mädchen oder ein Junge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort geboren wurde, ohne dass sich diese Eintragung mit der konkreten Person verknüpfen lässt. Unzureichend ist ferner nur die Eintragung eines Vornamens sowie die Erteilung einer “Ersatzbescheinigung zur Vorlage bei Behörden”, da diese nicht Teil des staatlichen Registers ist. Die Eintragung kann auch nicht bis zur Beibringung zusätzlicher Dokumente zurückgestellt werden. Sowohl der Zivilpakt als auch die Kinderrechtskonvention verpflichten zur sofortigen Registrierung. (...)

Vorlage von Dokumenten als notwendige Voraussetzung für die Registrierung
Die Registrierung kann die mit ihr beabsichtigten Zwecke nur erfüllen, wenn die registrierten Daten korrekt sind. Eine möglicherweise sogar gesetzlich niedergelegte Verpflichtung der Eltern zur Vorlage der entsprechenden Dokumente wie z. B. Geburts- und Heiratsurkunden dient daher der effektiven Umsetzung der Registrierungspflicht und der Sicherung der Rechte des Kindes.
Von dieser elterlichen Pflicht kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Beschaffung der Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist auf die besondere Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden hinzuweisen. Durch Flucht und Vertreibung sind Flüchtlinge häufig daran gehindert, alle notwendigen Dokumente mitzunehmen. Darüberhinaus ist es in vielen Staaten, insbesondere für Personen, die verfolgt werden, mit Schwierigkeiten verbunden, diese überhaupt zu erhalten. Der typische Beweisnotstand des Flüchtlings ist bereits bei der Erarbeitung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1953 II 560, im Folgenden GFK) gesehen worden. Dementsprechend wurden in die GFK entsprechende Vorschriften aufgenommen.
So haben Flüchtlinge, die sich rechtmäßig auf dem Territorium eines Vertragsstaates aufhalten, gemäß Art. 28 Abs. 1 GFK einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Gemäß Art. 25 Abs. 2 GFK sind die Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich der Flüchtling aufhält, verpflichtet, dem Flüchtling die Urkunden und Bescheinigungen auszustellen, die Ausländern normalerweise von den Behörden ihres Heimatlandes ausgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht per se, also unabhängig davon, ob es dem Flüchtling möglich ist, das Dokument z. B. durch die Auslandsvertretungen des Herkunftslandes zu erhalten. Hintergrund dieser Regelungen ist die Über- legung, dass einem Flüchtling die Zusammenarbeit mit den Behörden des Herkunftsstaates unter keinen Umständen zumutbar ist und der Aufnahmestaat – als Ausdruck der Schutzgewährung – die entsprechenden Dokumente ausstellen muss.
Angesichts des deklaratorischen Charakters der Flüchtlingsanerkennung und im Interesse einer effektiven Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtungen müssen diese auch für Asylbewerber gewisse Vorwirkungen haben. So sollte nach Auffassung von UNHCR für Asylsuchende, die nicht über die notwendigen Dokumente verfügen, von der Pflicht zur Vorlage von Identitätsnachweisen etc. abgesehen werden, solange keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt.
Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die Registrierungspflicht der Behörden für diesen Zeitraum hintangestellt wird. Weder Art. 24 Abs. 1 Zivilpakt, noch Art. 7 Abs. 1 der Kinderkonvention machen die Registrierungpflicht des Staates davon abhängig, dass die Eltern die entsprechenden Dokumente vorlegen. Auch in diesen Fällen hat daher eine unverzügliche Registrierung zu erfolgen. Können die erforderlichen Dokumente nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt beigebracht werden, muss die größtmögliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen durch andere Mittel, wie z. B. durch Urkunden, aus denen die Tatsachen indirekt hervorgehen, eidesstaatliche Versicherungen etc. sichergestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch hohe Kosten für die Beibringung solcher Beweismittel oder für die Registrierung selbst das Recht auf Registrierung beeinträchtigen können.
Das Amtsgericht Essen hat in einem Beschluss vom 27. August 2002 (Az. 74 III 29/01) , in dem das Gericht den zuständigen Standesbeamten angewiesen hat, die Geburt eines Kindes zu registrieren, obwohl die Eltern ihre Identität und Eheschließung nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen konnten, auf Folgendes hingewiesen:

“Nach dem als Verfahrensrecht anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht ist es aber unter besonderen Umständen zulässig, wenn sich die Überzeugungsbildung des Gerichtes auf eine Würdigung der gesamten Umstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten abgegebenen eidesstatlichen Versicherungen stützt (BayObLG, Beschluss vom 2.12.1999 - 1 Z BR 154/98, StAZ 2000, 296).”

Sollten begründete Zweifel an der Identität der Eltern fortbestehen, könnte überlegt werden, ob dem Geburtseintrag nicht ein Randvermerk beigeschrieben werden kann, der sich auf die urkundlich nachgewiesenen Umstände beschränkt. Eine andere Möglichkeit wäre vielleicht, begründete Zweifel an der Richtigkeit nicht urkundlich nachgewiesener Angaben in einem Randvermerk niederzulegen.
Keinesfalls kann jedoch die Weigerung der Eltern, die geforderten Dokumente vorzulegen, mit der Nichtregis- trierung oder unzureichenden Registrierung der Kinder sanktioniert werden.
Zu unterscheiden ist hier zwischen der im Einzelfall bestehenden Verpflichtung der Eltern zur Vorlage der Dokumente und dem Recht des Kindes auf Registrierung. Erstere ist keine Bedingung für die Registrierung, sondern dient lediglich der effektiven Umsetzung. Die Verletzung möglicherweise bestehender Rechtspflichten der Eltern kann nicht dazu führen, dass deren Kinder Rechte vorenthalten werden. (...)

 

1 Vgl. z.B. International Protection: Note on Refugee Children (EC/SCP/46) vom 9. Juli 1987; Global Consultations on International Protection, EC/GC/02/9 vom 25. April 2002 “Refugee Children”; UNHCR: “Flüchtlingskinder-Richtlinien zu ihrem Schutz und ihrer Betreuung”. (...)

3 Inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche englische Wortlaut lautet: “Every child shall be registered immediately after birth and shall have a name.”

4 Inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche englische Wortlaut lautet: “(1)The child shall be registered immediately after birth, and shall have the right from birth to a name, the right to acquire a nationality...”; “(2) States Parties shall ensure the implementation of these rights in accordance with their national law and their obligations under the relevant international instruments in this field, in particular where the child would otherwise be stateless.”

5 Vgl. Rights of the Child (Art. 24): 07/04/89, CCPR General comment 17, Rn. 5 und 7. (...)

7 Vgl. UN-General Assembly Resolution 57/190 “Rights of the Child” vom 18. Dezember 2002, Undoc A/Res/57/190 vom 19. Februar 2003, Rn. 23. Inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche englische Wortlaut lautet:“Calls upon all States to intensify efforts to ensure the registration of all children immediately after birth, including through the consideration of simplified, expeditious and effective procedures”.

8 Vgl. Commission on Human Rights: “Rights of the Child”, E/CN.4/2003/L.105, Rn. 13 (a).

9 Zulässigkeitsentscheidung v. 6. Juli 1977 zu den Anträgen Nr. 7823/77-7824/77, abgedruckt in: European Commission of Human Rights, Decisions and Reports 11, S. 221–234, Straßburg 1978.

10 Urteil vom 13. Juni 1979, abgedruckt in: R.A. Lawson und H.G. Schwermers (Hg.): “Leading Cases of the European Court of Human Rights”, Leiden 1997, S. 69–84. (...)

12 Vgl. Human Rights Committee, CCPR General Comments Nr. 17(1989), Art. 24 (para 8), inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche englische Wortlaut lautet: “While the purpose of this provision is to prevent a child from being afforded less protect- ion by society and the State because he is stateless, it does not necessarily make it an obligation for States to give their nationality to every child born in their territory. However, States are required to adopt every appropriate measure, both internally and in coopera- tion with other States, to ensure that every child has a nationality when he is born.” (...)

14 Vgl. Geraldine van Bueren: The international Law on the Rights of the Child, Dordrecht 1995, p. 117. (...)”


Rechtsprechung:
BVerfG: “1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - (28 S., M4211)
BVerwG: § 48 VwVfG ist jedenfalls im Falle einer durch bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung anwendbar.
Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 - (13 S., M4023)
VG Sigmaringen: Kinder, deren Aufenthalt über einen Zeitraum von einem Jahr geduldet wird, unterliegen in Baden-Württemberg der Schulpflicht, auch wenn die Abschiebung in Kürze bevorsteht (vgl. zur selben Entscheidung Sozialrecht).
Urteil vom 2.4.2003 - 5 imkkurds@aol.comK 781/02 - (11 S., M3922)

Sonstige Dokumente:
Verkehrsministerium NRW und IM NRW: Identitätsnachweis für Führerscheinprüfung grundsätzlich nur mit Personalausweis oder Reisepass; in anderen Fällen ist Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen, ob Identität hinreichend glaubhaft ist; das ist generell der Fall beim Vorliegen eines Passersatzpapiers gem. § 14 DVAuslG, aber auch bei einem Ausweisersatz gem. § 39 AuslG (Bescheinigung über Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung mit Lichtbild), wenn kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen zu seiner Identität bestehen.
Erlass des Verkehrsministeriums vom 29.4.2003 - III B 2-21-01/3.2 - und des IM vom 4.8.2003 - 14/43.60 - (4 S., M4182)

 

Literatur