VG Berlin: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Guinea
politische Verfolgung
Urteil vom 3.9.2003 - VG 1 X 23.03 - (12 S., M4222)
(...) a) Die Kammer geht (...) davon aus, dass der nunmehr sechsjährigen,
genital unversehrten Klägerin bei einer Verbringung nach Guinea die Gefahr
einer Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach
der eigenen Informationsschrift des Bundesamtes zum Thema Weibliche Genitalverstümmelung
vom April 2002 (...) sind in Guinea 86 % bis sogar 99 % aller Mädchen und
Frauen der Beschneidung unterworfen. Der Eingriff werde in allen Formen, unter
allen Ethnien und auch allen Religionen vollzogen, wobei er im Alter zwischen
4 und 70 Jahren erfolge. Zwar sei die FGM strafbar (Art. 265 Code Pénal);
auch existiere seit 1997 ein 20-Jahres-Programm zur Abschaffung dieser Praxis;
bisher seien aber keine Strafverfahren wegen Beschneidung eingeleitet worden.
Auch die Guinea-Information des Bundesamtes vom November 2000 befasst
sich mit der Problematik der Genitalverstümmelung (...). (...) Schließlich
unterstütze die Regierung die Arbeit der CPTAFE (Coordination sur les Practiques
Traditionelles Affectant La Santé des Femmes et des Enfants), einer Nicht-Regierungsorganisation,
die sich dem Kampf gegen die Beschneidung widme. (...) Der soziale Druck auf
die Eltern, die Beschneidung vornehmen zu lassen, sei beträchlich. Allerdings
werde insbesondere in den Zentren die Beschneidung zunehmend auf
einen symbolischen Akt reduziert. Diese Einschätzung deckt sich mit den
Feststellungen des U.S. Department of State. Dieses kommt in seinem Country
Report on Human Rights Practices zu Guinea vom 4. März 2002 (...)
ebenfalls zu dem Schluss, dass die weibliche Genitalverstümmelung sehr
weit verbreitet sei und alle Bevölkerungs- und Religionsgruppen betreffe.
(...)
Im Übrigen hat sich Aboubacar Souaré, seinerzeit Doktorand an der
Freien Universität Berlin, in einer 1996 verfassten Schrift mit der Problematik
der Mädchenbeschneidung in Guinea befasst. (...) Besonders eindrucksvoll
beschreibt er den Druck, der auf den Familien lastet, die sich weigern würden,
die Maßnahme an ihrer Tochter zu vollziehen. Er meint, es sei geradezu
unvorstellbar, dass sich eine Familie der Mädchenbeschneidung widersetzen
werde. (...)
Angesichts dieser übereinstimmenden Auskunftslage geht die Kammer davon
aus, dass die Klägerin sich der weit geübten Praxis der Beschneidung
in Guinea nicht würde entziehen können, selbst wenn ihre sie allein
erziehende Mutter, die sie in diesem Verfahren vertritt, zum Ausdruck gebracht
hat, dass sie hiermit nicht einverstanden wäre. Denn offensichtlich ist
es nicht allein Sache der Eltern, geschweige denn der einzelnen Betroffenen,
über die Beschneidung der Mädchen zu befinden, sondern wird
wie dies auch die außergewöhnlich große Altersspanne belegt,
in der der Eingriff vollzogen wird als Angelegenheit der Großfamilie
bzw. Gemeinschaft angesehen. (...)
b) Befinden sich die von der rigiden Beschneidungspraxis in Guinea Betroffenen
damit in einer ausweglosen Lage, droht diese Gefahr der Klägerin auch landesweit.
Denn wie sich aus den genannten Quellen ergibt, ist die Praxis allgemein in
allen Bevölkerungsteilen, Ethnien und Regionen des Landes üblich.
Vor allem aber bestehen Verheiratungschancen einer Frau offensichtlich nur bei
einer vollzogenen Beschneidung, so dass ihr ein Rückzug in einen gewissermaßen
sicheren Landesteil nicht möglich ist. (...)
Nach Überzeugung der Kammer ist die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung
hier als Asylgrund anzuerkennen (ebenso: VG München, Urteil vom 2. Dezember
1998, NVwZ-Beilage 99, 74 für Kamerun; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom
20. Juni 1996, 1 A 185/95, NVwZ-Beilage 1998, 18 für Côte dIvoire;
eingehend VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, Az: 3 E 30495/98.A,
NVwZ-RR 2002, 460 für Côte dIvoire; in der Literatur: Bumke,
NVwZ 2002, 423 f.; Goebel-Zimmermann, Flüchtlings- und Asylrecht, Rdnr.
107; Treiber, GK-AuslR II, § 53 Rdnr. 204.1. ff; Davy, in: AK-GG Art. 16
a Rdnr. 28 f.; Leinsmann, Urteilsanmerkung zu VG Oldenburg, InfAuslR 1998, 415
f.). (...)
aa) Die Beschneidung stellt sich als Eingriff dar, der in seiner Intensität
den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen
wie etwa der Folter nicht nachsteht. Er erfolgt auch wegen eines asylerheblichen
Merkmals, nämlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, die einen
anderen Sozialstatus einnehmen und andere soziale Funktionen erfüllen als
Männer und deshalb als besondere soziale Gruppe definiert werden können
(VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Auch wenn das Merkmal Geschlecht im
§ 51 Abs. 1 AuslG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausdrücklich
genannt ist, zählt dieses ebenso zu den unverfügbaren und unverzichtbaren
Merkmalen (Davy, in: AK-GG Art. 16 a Rdnr. 28 und 25). Somit kommt es nicht
darauf an, ob erst die soziale Ächtung, die den nicht beschnittenen Frauen
entgegengebracht werde, wodurch sie in ihrer Existenz gefährdet würden,
den aus der Gemeinschaft ausgrenzenden Verfolgungsakt darstellt (so aber Treiber,
GK-AusR II, § 53 Rdnr. 204.1. ff; ähnlich wohl VG München, a.a.O.).
Die Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal Geschlecht
indiziert dabei das Moment der politisch motivierten Ausgrenzung (vgl. VG Berlin,
Urteil vom 23. April 2001, VG 34 X 66.01, InfAuslR 2002, 160, 162). Der Begriff
politisch i.S.d. Art. 16 a GG meint nicht einen gegenständlich
abgegrenzten Bereich von Politik, sondern kennzeichnet eine Eigenschaft oder
Qualität, die Maßnahmen in jedem Sachbereich unter bestimmten Umständen
jederzeit annehmen können (BVerfGE 76, 143, 157). Als politisch ist eine
Maßnahme bereits dann anzusehen, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen
um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von
Menschen und Menschengruppen steht, also einen öffentlichen Bezug hat (BVerfGE
80, 315, 353). Dies ist hier der Fall. Denn die Beschneidung der Mädchen
und Frauen in Guinea beruht offensichtlich auf der in Guinea gegenwärtig
gesellschaftlich noch allgemein bzw. jedenfalls ganz überwiegend akzeptierten
Vorstellung, dass diese den Eingriff an sich vollziehen lassen müssen,
um überhaupt erst als verheiratungsfähig angesehen zu werden. Demgegenüber
hat das Selbstbestimmungsrecht der Mädchen und Frauen insbesondere hinsichtlich
ihrer körperlichen Unversehrtheit zurückzutreten, und zwar unter Inkaufnahme
schwerster Verletzungen und Traumatisierungen, der Hinnahme bleibender Schäden,
insbesondere dem Verlust der sexuellen Empfindsamkeit und dauerhafter, u. U.
lebenslanger Schmerzen sowie schließlich unter Billigung des bei bzw. infolge
der Beschneidung möglicherweise eintretenden Todes der Betroffenen. Damit
stellt sich die Maßnahme nicht allein als eine Praxis im Privaten dar,
sondern erfolgt in Erniedrigung der Frau zum bloßen Objekt
vor allem, um den (noch) herrschenden Gesellschaftsvorstellungen in Guinea Genüge
zu tun.
Zwar ist der hier vertretenen Ansicht entgegen gehalten worden, die Maßnahme
diene schon nicht dazu, die Betroffene aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen,
sondern habe als Initiationsritual die Funktion, die Mädchen und Frauen
in die Gemeinschaft der Verheiratungsfähigen aufzunehmen (VG Oldenburg,
Urteil vom 7. Mai 1998, InfAuslR 98, 412, 414). Damit würden sie durch
die fragliche Maßnahme gerade nicht ausgegrenzt; eine Ausgrenzung erfolge
erst dann, wenn die Verstümmelung nicht vorgenommen werde (VG Frankfurt
a.M., Urteil vom 29. März 1999, NVwZ-Beilage 1999, 71, 72). Zudem knüpfe
die Beschneidung dadurch, dass sie an allen Kindern weiblichen Geschlechts vorgenommen
werde, nicht an das Anderssein, beruhend auf der Weigerung, sich dem Eingriff
zu entziehen, an (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Diese Argumentation verfängt
indes schon im Ansatz nicht. Nach den allein maßgebenden hiesigen Maßstäben
(vgl. deutlich OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1999, 3 Bs 211/98, NVwZ-Beilage
1999, 92, 93) ist die Frage, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, allein
anhand des objektiven Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme
selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven,
die den Verfolgenden leiten (BVerfGE 80, 315, 333; ebenso Leinsmann, Urteils-
anmerkung zu VG Oldenburg, InfAuslR 1998, 415, 416).
bb) Die Genitalverstümmelung ist hier auch als staatliche Verfolgung anzusehen.
Denn sie ist gegenwärtig noch dem guineischen Staat als mittelbare Verfolgung
zuzurechnen, auch wenn er nicht ihr Urheber ist. Die Kammer geht zwar im Einklang
mit den eingeführten Erkenntnissen nicht davon aus, dass der guineische
Staat die Praxis ausdrücklich billigt. Denn er hat im Gegenteil mit der
offenbar auf Druck der internationalen Gemeinschaft im Jahre 1994 erfolgten
Einführung des speziell die Genitalverstümmelung unter Strafe
stellenden Art. 265 des Code Pénal Maßnahmen in die Wege geleitet,
die die ablehnende Haltung der Regierung dokumentieren, und er unterstützt
mit der CPTAFE gleichermaßen auch private Initiativen zur Aufklärung
der Bevölkerung. Zudem sollen sich auch Regierungsvertreter öffentlich
gegen Genitalverstümmelung ausgesprochen haben (U.S. Department of State,
a.a.O., S. 13). Gleichwohl kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
davon ausgegangen werden, dass der guineische Staat tatsächlich so schutzbereit
wäre, dass von dieser Praxis in weiteren Bevölkerungskreisen ernstlich
Abstand genommen werden wird. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen
ist bisher kein einziges Strafverfahren wegen weiblicher Genitalverstümmelung
eingeleitet worden (U.S. Department of State, a.a.O., S. 13; Bundesamt,
Guinea-Information vom November 2000, S. 15; Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung,
Information, April 2002, S. 16). Ein gesetzliches Beschneidungsverbot aber,
das von Polizei und den sonstigen zuständigen Behörden selbst dann
nicht umgesetzt wird, wenn sie von konkreten Fällen Kenntnis erhalten,
steht in der Tradition staatlicher Gleichgültigkeit (VG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).
Dem kann nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen gehalten werden, der
Staat nehme auf die Praktiken keinen Einfluss, wenn er weder die Täter
bestrafe noch die Opfer schütze, so dass es sich nicht um eine mittelbare
Verfolgung handele (so aber VG Oldenburg, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., Urteil
vom 29. März 1999, a.a.O.; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar
1999, Az: 3 Bs 211/98 NVwZ-Beilage 1999, 92, 94; ähnlich auch VG Trier,
Urteil vom 27. April 1999, NVwZ-Beilage 99, 75). Hiernach habe der Staat keine
Möglichkeit, schutzgewährend einzugreifen. (...)
Dies überzeugt hier im Hinblick auf die aktuelle Situation Guineas nicht.
Nach den Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme einer mittelbaren
Verfolgung reicht es aus, wenn der Staat die ihm zur Verfügung stehenden
Machtmittel nicht gebraucht, um sich schützend vor die betroffenen Bürgerinnen
zu stellen (VG Magdeburg, a.a.O.; VG München, a.a.O.; Leinsmann a.a.O.).
Es ist gerade kein Argument, dass es für den Staat mitunter schwierig sein
kann, schutzgewährend einzugreifen, etwa aus Respekt vor traditionellen
Wertvorstellungen oder aus Rücksicht auf gesellschaftlich relevante Gruppen.
Denn strafbewehrtes Verhalten findet typischerweise im Geheimen statt, so dass
dem Staat die Schutzfähigkeit nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil
die zu führenden Ermittlungen ggf. zeit- und arbeitsaufwendig sind (Bumke,
a.a.O., S. 427). Entscheidend ist hier, dass die Nichteinleitung von Strafverfahren
darauf schließen lässt, dass es dem guineischen Staat am Willen fehlt,
die gesetzlichen Bestimmungen ernstlich durchzusetzen. Das Gericht ist davon
überzeugt, dass etwa exemplarische Bestrafungen in bekannt werdenden Fällen
der Genitalverstümmelung nicht ohne gesellschaftliche Wirkung bleiben würden
(so auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.). Daran, dass
in dieser Richtung nichts geschieht, wird sichtbar, dass die Regierung nicht
gewillt ist, der Bekämpfung der Beschneidung die politische Priorität
einzuräumen, die wegen der lebensbedrohlichen und dauerhaft gesundheitsschädigenden
Folgen für den überwiegenden Teil der weiblichen Bevölkerung
dringend geboten wäre. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedarf
es um so größerer staatlicher Anstrengungen, um Rechtsgutsverletzungen
zu verhindern, je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut und je größer
das Ausmaß des zu befürchtenden Schadens ist. Erst wenn der Staat
alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat und diese sich als
wirkungslos erweisen, kann davon gesprochen werden, dass die Schutzgewährung
seine Kräfte übersteigt (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Angesichts der
immer noch erschreckend hohen Beschneidungsrate und der mit der Beschneidung
verbundenen Gesundheits- und Lebensgefahren wird das Defizit in der Strafverfolgung
auch nicht durch die Beteiligung an Aufklärungsmaßnahmen ausgeglichen.
(...)
Einsender: RA Weber, Berlin
VG Aachen: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria
politische Verfolgung
Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A - (18 S., M4068)
(...) (a) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr
nach Nigeria eine zwangsweise Genitalverstümmelung droht. (...)
In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 hat sie detailreich und
schlüssig zu ihrer Verfolgungsgeschichte und den daraus resultierenden
Befürchtungen für eine Rückkehr Stellung genommen. Sie hat insbesondere
für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, warum sie bislang einer Genitalverstümmelung
entgehen konnte. In ihrem Falle ist es den verschiedenen Beschneidungssitten
der Volksgruppen entsprechend (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft
an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002; Institut für Afrika-Kunde
(IAK), Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2003) zu keiner Beschneidung
gekommen, weil sie das Glück hatte, Kind eines gemischt ethnischen
Elternpaares zu sein, wobei der Vater als Familienoberhaupt die Entscheidung
getroffen hatte, dass die Beschneidung den Gebräuchen seiner Volksgruppe
Urobo folgend erst im Zusammenhang mit der Heirat erfolgen solle.
Ebenso nachvollziehbar hat die Klägerin erklärt, warum in ihrem Falle
auch im Zusammenhang mit der Hochzeit keine Beschneidung erfolgt ist. Sie hat
dies schlüssig damit begründet, dass damals nicht genug Geld für
die Ausrichtung einer Hochzeitsfeierlichkeit einschließlich der Beschneidung
vorhanden war. (...)
Schließlich hat die Klägerin verständlich gemacht, dass bereits
vor ihrer Ausreise ein erheblicher Druck zur Durchführung der Beschneidung
auf sie bestanden hat, der bei Rückkehr nach Nigeria mit Gewissheit wieder
auflebte. Dieser Druck ging zum einen von ihrem Vater, der seiner Familie selbst
Rechenschaft geben musste, zum anderen auch von der (zumindest) regional sehr
bekannten und einflussreichen Familie ihres Ehemannes aus. (...)
Als Grund für diesen Druck gibt die Klägerin in Übereinstimmung
mit den dem Gericht vorliegenden Auskünften zu den Hintergründen der
Genitalverstümmelung an, dass sie als nicht beschnittene Frau keine
ehrbare Frau, sondern eher dem Personenkreis von Prostituierten
oder promiskutiven Frauen zuzuordnen sei. Dementsprechend ist nachvollziehbar,
dass sowohl der Vater der Klägerin als auch die Familie des Ehemannes diesen
Makel vermeiden möchten.
Dass sich die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens auf die Gefahr
einer Genitalbeschneidung berufen hat, ändert an der Einschätzung
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nichts. Es ist in sich schlüssig, dass
sie sich zunächst auf die für sie im Vordergrund stehende Problematik
der Verfolgung wegen der (behaupteten) Desertion ihres Ehemannes beschränkt
hat. Nachdem zumindest durch den Machtwechsel der genannte Fluchtgrund nicht
mehr asyltragend ist, ihr damit eine Rückkehr nach Nigeria droht, liegt
es nahe, die eher im familiären Bereich bereits vor der Ausreise bestehenden
Probleme zu benennen.
Der die Genitalverstümmelung betreffende Vortrag der Klägerin lässt
sich im Übrigen ohne Weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage
in Nigeria vorliegenden Erkenntnissen bringen. In Nigeria herrscht eine weit
verbreitete, weder religiös noch sozial eingrenzbare Praxis der Genitalverstümmelung,
von der mindestens 50 bis 60 % der Frauen betroffen sind. Zumeist
wird die leichteste Form der Beschneidung (sunna), zuweilen aber
auch die weitergehende Form der Exzision zur Anwendung gebracht.
Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter.
Beschneidungen werden (oftmals) ohne Zustimmung der Betroffenen und auch ohne
Einwilligung der Eltern vorgenommen. Als Gründe für die Beschneidung
dienen die Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, die Kontrolle der weiblichen
Sexualität sowie der Schutz vor Promiskuität. Angesichts der Tatsache,
dass nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen
wird, besteht ein erheblicher Druck sowohl auf die Betroffenen als auch ihre
Eltern, die Beschneidung durchführen zu lassen (vgl. AA, Lageberichte Nigeria
vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und
10. Februar 2003, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an
die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom
28. April 2003; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Koblenz
vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK,
Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer
vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003).
(aa) Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt eine politische Verfolgung
dar. Sie knüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht
zu haben, ein körperlich unversehrtes Leben als Frau zu führen und
die traditionelle Beschneidung zu verweigern. Diese Überzeugung ist eine
politische, da sie im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern
einerseits sowie der gesellschaftlichen Stellung der Frau und ihrem Selbstbestimmungsrecht
andererseits steht.
Dass ein großer Teil der weiblichen nigerianischen Bevölkerung hiervon
betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme
wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt (vgl.
hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162
ff.).
Als solche knüpft sie nicht an das Geschlecht per se an, sondern sie richtet
sich gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht aber gegen diejenigen,
die die Beschneidung als Tradition akzeptieren. Der Bewertung der zwangsweisen
Genitalverstümmelung als politischer Verfolgung steht darüber hinaus
nicht entgegen, dass sie die Betroffenen ihrer Intention nach gerade nicht aus
der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen will,
weil sie gerade den Zweck einer Integration des betroffenen Mädchens oder
der betroffenen Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolgt
(vgl. so aber: VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A
-, InfAuslR 1999, 300).
Diese Argumentation übersieht, dass die Zwangsbeschneidung gerade darauf
gerichtet ist, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung
zu treffen. Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres
Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten gemacht werden (vgl.
hierzu: VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 -, VG
Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - A 2 K 10475/00 -).
Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher
Intensität ist, bedarf schließlich keiner näheren Begründung.
(bb) Auch wenn die Genitalverstümmelung in Nigeria nicht unmittelbar von
staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie derzeit noch
dem Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen.
Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist wie eingangs
ausgeführt grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen
privater Dritter stellen eine mittelbare staatliche Verfolgung dar,
wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn
der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden
Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86,
1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335, 336); BVerwG, Urteil vom 17. August
1993 - 9 C 6/93 -).
Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind ihrer Art nach
die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung
im Sinne beider Schutzansprüche ist ein Verhalten, durch das der Staat
die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung
der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen,
verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen
Friedensordnung ausgrenzt. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche
Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten
Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch
eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers
(vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -).
Ein solcher Nichtgebrauch der Machtmittel liegt insbesondere vor, wenn der Staat
entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht,
die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen
bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen (vgl. zu diesem Problemkreis auch:
UNHCR-Richtlinien vom 7. Mai 2002 zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische
Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des
Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dort
II B 11. (S. 5) [= ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 31]).
Dies ist bei der Genitalverstümmelung in Nigeria derzeit der Fall. Zwar
missbilligt der nigerianische Staat die Zwangsbeschneidung, die im Gesamtstaat
im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt
ist. Ein eigenständiger Straftatbestand befindet sich dagegen bereits seit
längerem erst im Gesetzgebungsverfahren. Lediglich einige nigerianische
Bundesstaaten so auch der Herkunftsstaat der Klägerin, der
Bundesstaat F. haben die Genitalverstümmelung in einem eigenständigen
Straftatbestand geregelt. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten
dafür, dass es im Zusammenhang mit Genitalverstümmelungen zu Strafverfahren
gekommen ist oder aber dass die Behörden auf entsprechende Hinweise reagierten.
Zwar unterstützt der nigerianische Staat Aufklärungskampagnen gegen
die Beschneidungspraxis. Diese haben jedoch ausweislich der Auskunft von ai
an das erkennende Gericht wegen geringer finanzieller Ausstattung keine große
Reichweite und finden ihre Grenzen oftmals an der fehlenden Einsicht örtlicher
Behörden (vgl. AA, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999,
an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf
vom 28. April 2003, Lageberichte vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März
2001, 24. Oktober 2001 und vom 10. Februar 2003; ai, Auskünfte an das VG
Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002;
IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende
Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003;
Erkenntnisse des Bundesamtes zu Nigeria, Juli 2001).
In Würdigung dieser Auskünfte und unter Berücksichtigung der
innenpolitischen Schwierigkeiten in Nigeria ist das Gericht zu der Überzeugung
gelangt, dass der nigerianische Staat derzeit nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung
vorgehen kann bzw. will. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf,
dass es angesichts der Häufigkeit der Verstümmelungen nicht verständlich
ist, dass die Behörden in ganz Nigeria bislang keine Erkenntnisse über
durchgeführte Genitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter,
zumeist ältere Frauen aus dem Verwandtenkreis des Opfers, erhalten haben
sollen, die sie zu einem Eingreifen hätten bewegen können.
(b) Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin bei Rückkehr
nach Nigeria eine Genitalbeschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen wird. (...)
Angesichts der allgemeinen Verbreitung der Genitalbeschneidung, der fortbestehenden
Motivation der Familie der Klägerin, und der fehlenden Schutzbereitschaft
des Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht
in absehbarer Zeit mit einer Beschneidung ernsthaft zu rechnen hätte.
(c) Der Klägerin steht in Nigeria schließlich keine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung. (...)
Angesichts der vorliegenden Auskünfte ist ein Schutz gegen eine Zwangsbeschneidung
in Nigeria nur schwerlich gegeben (vgl. AA, Auskünfte an die erkennende
Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003;
ai, Auskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte
an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom
28. März 2003).
(...) Obwohl die Klägerin zusammen mit ihrem ausreisepflichtigen Ehemann
nach Nigeria zurückkehren könnte, so dass ausreichende Existenzbedingungen
für die Familie auch ohne Anbindung an die Großfamilie oder diejenige
des Ehemannes gegeben sein könnten, ist eine inländische Fluchtalternative
zur Überzeugung des Gerichts dadurch ausgeschlossen. Denn die Klägerin
ist als Mitglied einer (zumindest) regional herausragenden Familie nicht nur
einem besonderen Druck zur Durchführung der Zwangsbeschneidung, sondern
auch einer regional nicht zu begrenzenden, besonderen Beobachtung ausgesetzt.
Dementsprechend kann im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin angesichts ihrer Bekanntheit und des Einflusses der Familie
zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem anderen Landesteil von Nigeria
eine Zuflucht findet, in der die Problematik der Zwangsbeschneidung für
sie nicht in kurzer Zeit akut werden könnte. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
VG Frankfurt a.M.: Weibliche Genitalverstümmelung
in Sierra Leone keine politische Verfolgung
Urteil vom 10.7.2003 - 3 E 31074/98.A (1) - (12 S., M4009)
(...) Soweit die Klägerinnen zu 4) und 5) bei einer Rückkehr
nach Sierra Leone politische Verfolgung in Gestalt drohender Beschneidung befürchten,
mangelt es bereits wie in anderem Zusammenhang noch auszuführen
sein wird an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der befürchteten
Verfolgung.
Unabhängig davon fehlt es am Merkmal der politischen Verfolgung,
da dies voraussetzt, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche
Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität
nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989 [BVerfGE 80,
315] S. 335). Dabei ist die Frage der Ausgrenzung nach den soziokulturellen
Vorstellungen in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Gemeinschaft
zu beurteilen und nicht auf der Grundlage mitteleuropäischer Vorstellungen.
Aus der Sicht der im Herkunftsland Sierra Leone bestehenden kulturellen Gemeinschaft
kann von einer ausgrenzenden Verfolgung schon deswegen keine Rede sein, weil
die von den Klägerinnen zu 4) und 5) befürchtete zwangsweise Beschneidung,
die ihre Wurzeln in animistischen Initiationsriten hat, gerade den Zweck verfolgt,
das betreffende Mädchen in den Kreis der Frauen der Gemeinschaft als vollwertiges
Mitglied aufzunehmen. (...)
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass zugunsten der Kläger
auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG besteht. (...)
Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen zugunsten der Kläger
nicht vor. (...)
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK steht
den Klägerinnen zu 4) und 5) auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihnen bei
Rückkehr nach Sierra Leone eine Beschneidung drohen könnte, nicht
zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen, wem im Zielland
der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation
droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 BVerwGE 99,
331 (333 ff); Urteil vom 02.09.1997 BVerwGE 105, 187 (188 ff)). Ausnahmsweise
können auch Misshandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen,
sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlasst,
bewusst duldet, oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl
er dazu in der Lage wäre. Dem Staat können ferner solche staatsähnlichen
Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben,
selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive
Gebietsgewalt innehaben.
Der Begriff der Gefahr ist ebenso in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit angelegte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
17.10.1995 BVerwGE 99, 324 (330); Beschluss vom 18.07.2001 Buchholz
402.240, § 53 AuslG Nr. 46).
Im Sinn der obigen Darlegungen fehlt es bei den Klägerinnen zu 4) und 5)
an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung.
Das Institut für Afrika-Kunde hat in seinem Gutachten vom 10.04.2002 auf
Anfrage des Gerichts ausgeführt, dass der Vergleich verschiedener Quellen
zu Sierra Leone zeige, dass die weibliche Bevölkerung dieses westafrikanischen
Landes mindestens zu 80% beschnitten ist. Andererseits hat das Institut für
Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt, dass hinsichtlich der Anwendung
der Beschneidung in Sierra Leone anscheinend regionale und ethnische Unterschiede
bestehen. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede einerseits zwischen
der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen, andererseits zwischen
Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des Landes liegen. Als Faustregel
dürfe gelten, dass FGM (Female Genital Mutilation weibliche Genitalverstümmelung)
bzw. die Akzeptanz von FGM umso wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je
geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition
betreffende Personen und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer
Status und/oder städtische Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz
von FGM deutlich verringern. Die Frage der Religionszugehörigkeit kann
im Einzelfall Bedeutung haben (z. B. die Berufung auf das Christentum), sie
ist aber anscheinend nicht grundsätzlich ausschlaggebend für die Frage,
ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird oder nicht. Einfache Gleichsetzungen
wie Islam = FGM oder traditional-afrikanische Religion (vor allem Ahnenkult)
= FGM oder Christentum = Immunität gegen FGM scheinen nicht berechtigt
zu sein.
Darüber hinaus hat das Institut für Afrika-Kunde in dem angegebenen
Gutachten ausgeführt, dass Bildung/Ausbildung und FGM-Abneigung der Eltern
einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürften.
Diese Aussage würde sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen
wäre, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur
zu leben.
Vor diesem Hintergrund lässt sich für die Klägerinnen zu 4) und
5), die mit ihren Eltern nach Freetown zurückkehren können, wo sie
geboren sind und wo ihre Eltern über lange Jahre gelebt haben, keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung feststellen. Denn neben der
Rückkehr in eine nicht ländlich geprägte Umgebung sind als weitere,
die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung reduzierende Umstände
als ganz wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) als
Vater studierter Geologe und die Klägerin zu 2) als Mutter ausgebildete
Krankenschwester ist, beide Elternteile also eine die durchschnittliche Bildung
in Sierra Leone weit übersteigende Ausbildung genossen haben und aufgrund
ihres christlichen Glaubens die Beschneidung ihrer Tochter entschieden ablehnen,
weil sie dies wie der Kläger zu 1) im Termin am 10.07.2003 darstellte
für unfair einem Kind gegenüber halten.
Zwar hat der Kläger zu 1) im Termin vom 10.07.2003 zugleich ausgeführt,
dass es in seinem Heimatland Sierra Leone nicht wie in Deutschland
sei, dass man seinen Kindern einfach sagen könne, dass das Kind nicht zu
seiner Verwandtschaft gehe. Es entspreche einfach der dortigen kulturellen Praxis,
ohne dass dies etwas mit Christentum oder Bildung zu tun habe, dass die Kinder
der ganzen Familie gehörten.
Gerade vor dem Hintergrund, dass das Institut für Afrika-Kunde in seinem
Gutachten vom 10.04.2002 darstellte, dass keineswegs eine vollständige
im Sinne einer hundertprozentigen Beschneidung von Mädchen
und jungen Frauen in Sierra Leone stattfindet, erachtet das Gericht die Angaben
des Klägers zu 1), die Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht
verhindern zu können und als unausweichlich hinzustellen, für von
taktischen überlegungen geprägt und deshalb nicht für vollständig
glaubhaft.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Afrika-Kunde vom 10.04.2002
leben in Sierra Leone 10 bis 20 % Frauen, die nicht beschnitten sind und auch
nicht der Ethnie der Kio angehören, da diese lediglich 2 % der Bevölkerung
in Sierra Leone ausmacht, wie das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten
ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des Instituts für Afrika-Kunde,
wie sie oben bereits dargelegt wurden, sinkt die Wahrscheinlichkeit weiblicher
Beschneidung bei höherer Bildung, bei einer Wohnsitznahme in Freetown und
bei einer fehlenden Verwurzelung in der afrikanischen Tradition. Da die Kläger
bei sämtlichen dieser drei aufgezählten Kritrien zu der Gruppe gehören,
bei der weibliche Beschneidung weniger wahrscheinlich stattfindet, kommt das
erkennende Gericht insgesamt zu dem Schluss, dass eine drohende Beschneidung
der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägerinnen zu
4) und 5) auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des
§ 53 Abs. 6 AuslG drohen, da wie ausgeführt der Begriff
der Gefahr der gleiche ist. (...)
BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebungshindernissen
und zur Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der
Rückkehr
Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 - (7 S., M4162)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen staatenlosen Kurden aus Syrien. Das OVG Sachsen-Anhalt
hatte sein Asylbegehren abgelehnt, da er aufgrund des Einreiseverbots des syrischen
Staates für staatenlose Kurden nicht nach Syrien zurückkehren könne
und damit Syrien nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts sei.
Gleichwohl sei die Bezeichnung Syriens als Zielstaat der Abschiebung in der
Abschiebungsandrohung rechtmäßig (Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98
- ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 39). Die hiergegen gerichtete
Revision war erfolgreich.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das BVerwG nicht entschieden hat,
dass die Einreiseverweigerung des syrischen Staates asylrechtlich unerheblich
ist. Vielmehr hat es diese auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Wertung
von der Vorinstanz übernommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte
Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung des
Klägers bezeichnet ist. Insoweit verletzt das Urteil des Berufungsgerichts
Bundesrecht. (...)
Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der asylverfahrensrechtlichen
Abschiebungsandrohung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§
51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht
(§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es hat
zu Recht angenommen, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen
bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 55
Abs. 2 AuslG einen Duldungsgrund darstellt, die Androhung einer Abschiebung
in diesen Staat in aller Regel nicht hindert. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
dass das Bundesamt nicht gehalten war, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung
schon deshalb abzusehen (bzw. diese später bei nachträglich festgestellter
Unmöglichkeit wieder aufzuheben), weil eine Abschiebung des Klägers
nach Syrien aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich
ist, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Abschiebungsandrohung mit der
Zielstaatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich
zu vergewissern, ob hinsichtlich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG
ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer
nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden
darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt
(§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich,
dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung
in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf, ohne die Frage
zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft
zu haben. Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die
Revision zu Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des
Klägers nach Syrien für rechtmäßig hält, andererseits
aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers
nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sieht der
Senat ab. Das Berufungsgericht könnte zwar falls die negative Feststellung
des Bundesamts nicht bestandskräftig geworden wäre die Prüfung
nachholen, ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick
auf Syrien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung des Klägers gegeben
sind. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das
Berufungsgericht zu einer derartigen Prüfung aber nicht mehr befugt, da
der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung
Syrien zugelassen hat; es war aber hierzu auch nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht
hätte bei Verzicht auf diese Prüfung die Berufung des Beteiligten
zurückweisen und die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen
müssen. Diese Entscheidung trifft der erkennende Senat aufgrund der besonderen
Verfahrenskonstellation selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom
Bundesamt verfügte Zielstaatsbezeichnung Syrien ist bezogen auf
den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1
AsylVfG) aufgrund der vom Berufungsgericht zu § 51 Abs. 1 AuslG
festgestellten Unmöglichkeit der Abschiebung und freiwilligen Ausreise
dorthin auf unabsehbare Zeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten.
Grundsätzlich darf sich ein Gericht in einem Asylstreitverfahren nicht
der Prüfung entziehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bundesamt darüber entschieden
hat und es im gerichtlichen Verfahren hierauf ankommt (zum Rangverhältnis
der asylrechtlichen Klageanträge vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni
2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 ff.> = Buchholz 402.240
§ 53 AuslG Nr. 62 S. 104 ff. m.w.N.). Dass das Bundesamt regelmäßig
zu der Feststellung berechtigt und verpflichtet ist, ob Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs.
3 AsylVfG (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise
von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Hat das Bundesamt
nur diese Alternative ist vorliegend von Belang festgestellt, dass hinsichtlich
eines bestimmten Zielstaates keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
vorliegen, und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so muss das Gericht auf die Klage
des Asylbewerbers diese Entscheidungen umfassend überprüfen. Auch
in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine
Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können,
ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Vorratsentscheidung
zu § 53 AuslG und in der Abschiebungsandrohung zu treffen und dem Asylsuchenden
damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung zu
eröffnen, um diese Fragen möglichst frühzeitig zu klären
und nicht weiteren behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren vorzubehalten
(zu derartigen Entscheidungen auf Vorrat vgl. Senatsurteil vom 4.
Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 52 S. 92 f.). Das dient
dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen,
um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere
Verzögerungen durchsetzen zu können; diesem Regelungssystem sind auch
die Gerichte verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision können
sie sich aufgrund der eindeutigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 und §
55 Abs. 2 AuslG der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts grundsätzlich
auch dann nicht entziehen, wenn die tatsächliche Unmöglichkeit einer
Abschiebung offenkundig erscheint.
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise
von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben.
Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern
schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des
strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare
Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat
deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für
den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen
des asylrechtlich unerheblichen Einreiseverbots für den staatenlosen
Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts
sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch
noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht
gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre,
das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen
Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren
Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse
im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation
kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit
der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann
unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung
hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn
wie hier aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht,
dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck
ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige
Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich
erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 - BVerwG 1
B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für
das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz Beilage vom 6.
Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: Bei Staatenlosen
ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit
der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch
unternommen werden kann. Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt
die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt
(vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). (...)
Einsender: RA Walliczek, Minden
VGH Ba-Wü: Widerruf einer Asylanerkennung auch über
ein Jahr nach Kenntnis des Widerrufsgrundes
Beschluss vom 12.8.2003 - A 6 S 820/03 - (5 S., M4036)
Amtlicher Leitsatz:
Im Rahmen des Widerrufs der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG findet die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Auch die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg. Der Kläger
wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die nach allgemeinem
Verwaltungsverfahrensrecht geltende Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten
(§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) auch bei
einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gelte. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig.
Denn aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutig erkennbaren Gesetzeszweck
folgt ohne weiteres, dass eine ergänzende Anwendung des § 48 Abs.
4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist, soweit die Voraussetzungen des § 73
Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Asylanerkennung gegeben sind (ebenso
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.1.2000, Inf- AuslR 2000, 468 f.; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 18.4.2002, NVwZ-Beilage 1 8/2002, 93 für den Fall der auf
§ 73 Abs. 2 AsylVfG gestützten Rücknahme der Asylanerkennung;
anderer Auffassung VG Stuttgart, Urteil vom 7.1.2003, InfAuslR 2003, 261, 263
f. und Urteil vom 19.3.2003 - A 3 K 13507/02 -; wohl auch BayVGH vom 18.10.2002
- 13a ZB 02.31261 - <juris-asylis>). Zum einen enthält § 73
Abs. 1 AsylVfG gerade keine der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechende
Bezugnahme auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG. Zum Zweiten hat der
Gesetzgeber mit der Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG eindeutig zu erkennen
gegeben, dass die Asylanerkennung unter keinen Umständen Bestand haben
soll, wenn die Verfolgungsgefahr nachträglich entfallen ist. Er hat nicht
nur angeordnet, dass die Asylanerkennung in diesem Fall zwingend zu widerrufen
ist, sondern dem Bundesamt außerdem aufgegeben, den Widerruf unverzüglich
nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen auszusprechen. Für eine ergänzende
Anwendung der dem Vertrauensschutz dienenden Vorschrift des § 48 Abs. 4
VwVfG ist bei diesem auf eine alsbaldige Entlastung der Bundesrepublik Deutschland
als Aufnahmestaat zielenden Gesetzeszweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997,
NVwZ-RR 1997, 741 f.) ganz offensichtlich kein Raum (ebenso BVerwG, DVBl. 1994,
409, 410 und BVerwGE 101, 24, 34 hinsichtlich weiterer spezialgesetzlich geregelter
Rücknahme- und Widerrufspflichten). (...)
Einsender: VGH Ba-Wü
VGH Hessen: Zur unverzüglichen Asylantragstellung beim
Familienasyl nach Konsultation eines Rechtsanwalts
Beschluss vom 24.6.2003 - 10 UE 843/03.A - (11 S., M4087)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft eine irakische Familie. Der Ehemann und Vater war 1996
nach Deutschland geflüchtet und als Asylberechtigter anerkannt worden.
Am 15.8.1997 reisten seine Frau und Tochter mit einem Visum zur Familienzusammenführung
ein. Sie erhielten am 22.8.1997 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
von der örtlichen Ausländerbehörde.
Nachdem sie am 28.8.1997 einen Rechtsanwalt konsultierten, stellte dieser am
4.9.1997 einen Antrag auf Asyl. Das BAFl erkannte sie als Asylberechtigte gem.
§ 26 AsylVfG an. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte erfolgreich Klage.
Das VG Darmstadt begründete die Aufhebung der Anerkennung damit, dass der
Asylantrag innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise hätte gestellt werden
müssen. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Beigeladenen
einen Anspruch darauf, im Wege des Familienasyls (§ 26 Abs. 1
und 2 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt zu werden. (...)
Nach Auffassung des erkennenden Senats haben die Beigeladenen den Asylantrag
auch unverzüglich nach der Einreise gestellt, so dass das Bundesamt
die Beigeladenen zu Recht auf der Grundlage des § 26 AsylVfG als Asylberechtigte
anerkannt hat.
In der vom Bundesbeauftragten sowie vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts hatte das Kind eines Asylberechtigten (Stammberechtigten)
einen Asylantrag gestellt, das in Deutschland nach der Antragstellung durch
den Stammberechtigten, aber vor dessen Anerkennung geboren war. In diesem Fall
hat das Kind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 26
Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG Anspruch auf
Familienasyl, wenn der Familienasylantrag unverzüglich das heißt
in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Geburt gestellt worden ist
(Urt. vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, BVerwGE 104, 362 ff. = NVwZ 1997, 1137
ff.). (...) Dieselben Maßstäbe haben der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
in seinem Urteil vom 20. Juli 1999 (9 UE 696/98.A -, EZAR 043 Nr. 35) sowie
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 15. November
2000 (A 12 S 367/99 -, AuAS 2001, 71 f.) angelegt, letzterer im Fall eines im
Ausland geborenen, den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland nachgereisten
Kindes.
Allen drei Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen das entweder
im Ausland oder in Deutschland geborene Kind den Asylantrag vor der Rechtskraft
der Anerkennung des Stammberechtigten gestellt hatte. Die Gesichtspunkte, die
für das Bundesverwaltungsgericht dazu geführt haben, eine Frist von
zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend anzusehen (rasche
Integra- tion der Familie durch Vereinfachung des Verfahrens; über die
Asylanträge aller Familienmitglieder soll möglichst in einem Verfahren
entschieden werden; eine verzögerte Stellung des Asylantrages soll verhindert
werden), sind aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Stammberechtigte
bei Stellung des Asylantrages durch das Kind bzw. die Ehefrau bereits unanfechtbar
als Asylberechtigter anerkannt ist, Ehefrau und Kind mit Visa zum Zwecke der
Familienzusammenführung eingereist sind und nach der Einreise Aufenthaltserlaubnisse
erhalten haben, ohne Bedeutung.
Bei der Frage, ob ein Asylsuchender seinen Asylantrag unverzüglich
i.S.v. § 26 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, ist darauf abzustellen,
ob er das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann. Unverzüglich
bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes
Zögern (BVerwGE, Urt. vom 13. Mai 1997 a.a.O., m.w.N.). Unverzüglich
heißt in diesem Sinne nicht nur möglichst schnell, sondern
auch sachgemäß. Sachgemäß ist es aber, dass
ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt,
um sich von ihm beraten zu lassen. Diese Kontaktaufnahme geschah im vorliegenden
Falle innerhalb der Zweiwochenfrist, d. h. bereits nach sieben Tagen. Damit
haben die Beigeladenen jedoch das getan, was sie nach der Intention des Gesetzes
tun mussten. Wenn der von ihnen kontaktierte Rechtsanwalt einen Besprechungstermin
erst etwa zwei Wochen später anbieten konnte, was bei der Belastung der
Anwälte nicht ungewöhnlich ist, so fällt dies den Beigeladenen
nicht zur Last. (...)
Rechtsprechung:
BVerwG: Auch in Asylverfahren ist der Kläger berechtigt, in
jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben.
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 29.7.2003 - 1 B 291.02 - (7 S., M4188)
OVG Sachsen: Lässt ein VG für den Nachweis der Einreise auf
dem Luftweg die Glaubhaftmachung genügen, weicht es damit nicht von der
Entscheidung des BVerwG vom 29.6.1999 - 9 C 36.98 - NVwZ 2000, 81 (=ASYLMAGAZIN
10/1999, S. 30) ab, da dort nur die Beweislast, nicht aber der Wahrscheinlichkeitsmaßstab
behandelt worden ist.
Beschluss vom 16.9.2003 - A 3 B 529/01 - (5 S., M4215)
OVG Schleswig-Holstein: Die Ablehnung eines hilfs- weise gestellten Beweisantrags
kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Beschluss vom 3.9.2003 - 3 LA 87/03 - (6 S., M4206)
OVG Sachsen: Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AuslG ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte
Tatsachenfrage aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse
im Heimatland des Ausländers (hier: Sturz des Baath-Regimes im Irak) offensichtlich
nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Irak).
Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - (5 S., M4102)
OVG Sachsen: Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz gem. § 78
Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist ausgeschlossen, wenn eine zunächst divergenzbegründende
Tatsachenfrage aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse
im Heimatland des Ausländers (hier: Sturz des Baath-Regimes im Irak) offensichtlich
nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Irak).
Beschluss vom 26.8.2003 - A 4 B 224/02 - (7 S., M4103)
OVG Niedersachsen: Bei einem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung gem.
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung durch
das BAFl darf die Ausländerbehörde nicht die Rechtmäßigkeit
des Widerrufs des BAFl überprüfen; die Ausländerbehörde
muss aber die Gründe des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung bei
der Ermessensausübung berücksichtigen.
Beschluss vom 13.8.2003 - 13 LA 246/03 - (2 S., M4053)
OVG NRW: Die Hinzuziehung eines bestimmten Dolmetschers ist nur unzulässig,
wenn dieser erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 6.8.2003 - 11 A 1381/03.A - (8 S., M4219)
VG Frankfurt a.M.: Zu den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an
ein nervenärztliches Gutachten (hier: Begutachtung einer posttraumatischen
Belastungsstörung; im Anschluss an VG München, Urteil vom 4.12.2001,
NVwZ-RR 2002, 230).
Beschluss vom 9.7.2003 - 1 G 3010/03(V) - (7 S., M3892)
VG Düsseldorf: Gegen einen Feststellungsbescheid nach § 32
AsylVfG, dass das Asylverfahren durch Rücknahme des Asylantrags eingestellt
ist, ist die Anfechtungsklage statthaft; daneben ist die Verpflichtungsklage
auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG statthaft; die Rücknahme
eines Asylantrages kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf dem BAFl vor
oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugeht; die Anfechtung der Rücknahme
gem. §§ 119 ff. BGB analog ist nicht möglich außer in Fällen
der arglistigen Täuschung, Drohung, unzulässigen Drucks oder unzulässiger
oder falscher Belehrung.
Urteil vom 16.5.2003 - 1 K 3502/02.A - (13 S., M3878)
VG Aachen: Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht
gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG befristet werden, auch wenn von vornherein
absehbar ist, dass die drohende politische Verfolgung in Kürze wegfallen
wird (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 20.3.2003 - 6 K 888/98.A - (13 S., M4204, unvollständige Vorlage)
Sonstige Dokumente:
EU-Kommission: Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung
zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen
Mitgliedstaates.
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003, ABl. L 222 vom 5.9.2003,
S. 3 (21 S., M4185)
Rechtsprechung:
EuGH: Die Rechte aus Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 über
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stehen einem mit einem Unionsbürger
verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn es sich nicht um
eine Scheinehe zur Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen handelt;
allein der Umstand, dass sich der Unionsbürger und sein Ehegatte nur deshalb
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr
in den Genuss vom Gemeinschaftsrecht zu kommen, steht der Anwendung von Gemeinschaftsrecht
nicht entgegen; allerdings ist Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 1612/68 nur anwendbar,
wenn sich der Drittstaatsangehörige zumZeitpunkt der Abwanderung rechtmäßig
im ersten Mitgliedstaat aufhält; gleichwohl muss das Recht auf Achtung
des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK berücksichtigt werden.
Urteil vom 23.9.2003 - C-109/01 - (18 S., M4205)
OVG Niedersachsen: Regelmäßig kein Abschiebungshindernis zugunsten
des Vaters eines ungeborenen Kindes (Aufhebung des Beschlusses des VG Oldenburg
vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)).
Beschluss vom 11.9.2003 - 13 ME 331/03 - (7 S., M4159)
OVG Niedersachsen: Die Befreiung von der Visumspflicht gem. § 9
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 DVAuslG setzt eine Eheschließung in Deutschland
voraus.
Beschluss vom 27.8.2003 - 7 ME 152/03 - (2 S., M4048)
OVG Niedersachsen: Bleiberechtserlass für erwerbstätige Flüchtlinge
aus Bosnien und Herzegowina und Jugoslawien vom 22.5.2001: Keine Aufenthaltsbefugnis,
wenn die Voraussetzungen des Erlasses erst nach der behördlichen Entscheidung
über den Antrag eingetreten sind.
Beschluss vom 22.8.2003 - 8 ME 131/03 - (1 S., M4050)
VGH Ba-Wü: Der Ausländer hat das Ausreise- und Abschiebungshindernis
der Passlosigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten, wenn er
zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Beseitigung dieses Hindernisses verweigert.
Es ist einem ausreisepflichtigen Ausländer zumutbar, ernsthafte Bemühungen
zur Beschaffung von Dokumenten (hier: Geburtsurkunde) aus seinem Heimatstaat
[hier: Äthiopien] zu unternehmen, wenn die Beantragung eines Ausweispapiers
bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates unter Vorlage dieser Dokumente
nicht von vornherein aussichtslos erscheint (...). (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 - (17 S., M4115)
VGH Ba-Wü: Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenen Verwaltungsakt nach §
42 Abs. 2 S. 2 AuslG und die Abschiebungsandrohung besteht ein Rechtsschutzinteresse
(Ergänzung zum Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - 26 S., M3721).
Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 - (10 S., M4116)
VGH Hessen: Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft
mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
in Deutschland hat, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, die Lebensgemeinschaft
in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes
dann gelten, wenn dies von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig
erscheint. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.6.2003 - 12 TG 1238/03 - (7 S., M4088)
VGH Ba-Wü: Eine besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 S.
1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann vorliegen, wenn es dem Ausländer ohne ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit
seinem in Deutschland lebenden deutschen Kind zu pflegen (hier: Krankheit).
Beschluss vom 4.6.2003 - 13 S 2685/02 - (10 S., M4117)
VGH Hessen: Dem ausländischen Vater eines deutschen Kindes
steht eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge auch nach
der Scheidung der Ehe mit der deutschen Mutter zu, wenn er das Sorgerecht tatsächlich
wahrnimmt, indem er das Kind entsprechend dem ihm eingeräumten Besuchsrecht
regelmäßig besucht. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.5.2003 - 12 UZ 2374/02 - (6 S., M4090)
OVG Saarland: Kein Abschiebungshindernis wegen familiärer Lebensgemeinschaft
mit ausländischer Ehefrau mit Aufenthaltsrecht, auch wenn die Trennungszeit
durch eine Einberufung zum Wehrdienst im Heimatland des Ausländers länger
andauern wird (hier: 18 Monate).
Beschluss vom 16.5.2003 - 2 W 31/03 - (5 S., M4123)
VGH Hessen: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §
19 AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich
erteilt worden war. Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich für
zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung
einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 9.5.2003 - 12 UZ 34/03 - (8 S., M4091)
OVG Brandenburg: Die erstmalige Anordung einer Wohnsitzauflage zur Duldung
ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt; es ist keine Maßnahme
der Verwaltungsvollstreckung; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung
der Duldung ist nicht anfechtbar; wird dem Inhaber einer Duldung mit Wohnsitzauflage
eine Aufenthaltsbefugnis mit der selben Wohnsitzauflage erteilt, kann darin
nach den Umständen des Einzelfalls eine neue Wohnsitzauflage gesehen werden;
ein Antrag auf eine auflagenfreie Aufenthaltsbefugnis ist zugleich ein Antrag
auf Aufhebung der Wohnsitzauflage.
Beschluss vom 30.4.2003 - 4 B 412/02 - (5 S., M4158)
OVG Niedersachsen: Gerät ein Ausländer durch die Trennung von
einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen durch seine Abschiebung
im Zielstaat der Abschiebung in eine existenzielle Gefahrenlage, handelt es
sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde
und nicht vom BAFl zu prüfen ist.
Beschluss vom 27.2.2003 - 2 L 3332/00 - (11 S., M4154)
VGH Hessen: Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach §
53 Abs. 6 AuslG ist das Gericht unabhängig von der Staatsangehörigkeit
des Betreffenen auf den Staat beschränkt, in den die Abschiebung konkret
angedroht wurde (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien
und Eritrea).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)
VG Bremen: Extrem harte Haftbedingungen aufgrund mangelnder Bereitstellung
staatlicher Ressourcen für den Strafvollzug begründen kein Abschiebungshindernis
gem. § 54 Abs. 4 AuslG wegen Verstoßes gegen die EMRK (vgl. zur selben
Entscheidung Ländermaterialien, Togo; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15.7.2002
- Kalashnikov v. Russia - ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 27).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)
VG Arnsberg: Für die Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs
wegen rechtswidriger Abschiebung im Eilrechtsschutzverfahren ist Antrag gem.
§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft; keine Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruch
im Eilrechtsschutzverfahren, wenn zwar die Durchführung der Abschiebung
rechtswidrig war, der Ausländer aber vollziehbar ausreisepflichtig war.
Beschluss vom 28.7.2003 - 10 L 1032/03 - (9 S., M3997)
VG Karlsruhe: Eine Anfechtungsklage eines Ausländers ist nicht deshalb
unzulässig, weil er möglicherweise seine wahre Identität verschleiert
hat, wenn kein Zweifel besteht, dass der Kläger die durch den angefochtenen
Verwaltungsakt betroffene Person ist (vgl. zur gleichen Entscheidung Ländermaterialien,
Irak).
Urteil vom 14.7.2003 - A 3 K 11224/03 - (11 S., M4135)
VG Gera: Ist aus zwingenden Gründen der Aufenthalt eines Ausländers
mit geduldetem Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die
zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer
eine Duldung erteilen.
Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 GE - (8 S., M3930)
VG Braunschweig: Die erstmalige Anordnung einer Wohnsitzauflage zur Duldung
(hier: Einweisung in Ausreisezentrum) ist eine selbstständig
anfechtbare Nebenbestimmung, die ihre Wirkung erst durch die Ausreise des Ausländers
verliert; die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist
nicht anfechtbar; der Ausländer kann einen Antrag auf Rücknahme oder
Widerruf der Wohnsitzauflage gem. §§ 48, 49 VwVfG stellen.
Beschluss vom 30.4.2003 - 3 B 242/03 - (3 S., M4058)
VG Gießen: Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 AuslG gilt nur, wenn ein Ausländer den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung
während der Geltungsdauer des Visums stellt oder nach Ablauf des Visums
erstmalig einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellt.
Beschluss vom 23.4.2003 - 7 G 68/03 - (4 S., M4150)
VG Lüneburg: Eltern haften nicht für die Abschiebungskosten
ihrer miteingereisten minderjährigen Kinder. Die Höhe der vom Ausländer
zu tragenden Haftkosten richtet sich nach dem Haftkostenbeitrag gem. §
50 StVollzG. (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 7.3.2003 - 2 A 13/02 - (4 S., M4065)
OLG Frankfurt a.M.: Abschiebungshaft: Allein die Tatsache, dass für
10 % der indischen Staatsangehörigen innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere
beschafft werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das auch
im Einzelfall eintreten wird.
Beschluss vom 12.8.2003 - 20 W 255/03 - (2 S., M4209)
OLG Hamburg: Zum Rechtsweg eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde,
wenn keine richterliche Haftanordnung ergeht; weder § 57 AuslG noch § 13
Abs. FEVG sind Ermächtigungsgrundlagen für eine vorläufige Ingewahrsamnahme.
Beschluss vom 2.4.2003 - 2 Wx 67/02 - (12 S., M4214)
BayObLG: Auch der Verstoß gegen eine im Zusammenhang mit einer
fingierten Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilten
Auflage ist nur dann nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG strafbar, wenn die Auflage
unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung wirksam angeordnet ist. (Amtlicher
Leitsatz)
Urteil vom 1.4.2003 - 4St RR 15/03 - (7 S.,
M4127)
Sonstige Dokumente:
UNHCR: Zum Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Stellungnahme vom August 2003 (9 S., M4028)
LSG NRW: Zur Härtefallarbeitserlaubnis bei
langjährig geduldetem Aufenthalt
Urteil vom 16.6.2003 - L 1 AL 2/02 - (8 S., M4081)
(...) [Der Kläger] hat einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
als Hilfskraft im S...-Sonnenstudio bis zum 30.06.2004.
Dieser Anspruch gründet auf §§ 285 Abs. 2, 288 Abs. 1 Nr. 2 SGB
3 vom 24.03.1997 (BGBl I 594) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung
(ArGV) vom 17.09.1998 (BGBl I 2899).
Die Versagung der Arbeitserlaubnis stellt für den Kläger unter besonderer
Berücksichtung des einzelnen Falles eine besondere Härte dar. (...)
Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 1 Abs. 2 ArGV ist nicht
anders als bei der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Arbeitserlaubnisverordnung
(s. hierzu BSG SozR 4100 § 19 Nr. 16) an dem Zweck der Arbeitserlaubnis
auszurichten, der im Wesentlichen darin besteht, aus besonderen sozialen Gründen
die Arbeitsaufnahme des Ausländers zu ermöglichen, obwohl dies dem
Vorrang der deutschen und der ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer
widerspricht. Die für ausländische Arbeitnehmer allgemein gültigen
Verhältnisse begründen einen Härtefall daher nicht und besondere
Verhältnisse nur, wenn sie stärkeres Gewicht haben als der Vorrang
deutscher und gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer. Bei der Interessenabwägung
sind vor allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung
zu beachten (vgl. Hammbüchen/Arnold/Richter. Das Arbeitserlaubnisrecht,
in: Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts § 6 E RdNrn. 266-268). (...)
Der Senat stimmt der Beklagten im Grunde zu, dass allein dem langjährigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebende
Bedeutung zukommen kann, weil der Kläger diesen durch sein Handeln
Einreise unter falschem Namen und Nichtvorlage seines Passes jedenfalls
zum Teil selbst verursacht hat. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht
unberücksichtigt bleiben, dass diese Umstände spätestens seit
November 1995, d. h. seit fast acht Jahren, entfallen sind und nach einer in
Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BSGE 65, 126, 133), eine besondere
Härte angenommen werden kann, wenn mindestens acht Jahre Aufenthalt nach
Vollendung des 15. Lebensjahres abgelaufen sind und u. a. feststeht, dass der
Kläger das Inland nicht verlassen muss.
Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann aber dahinstehen, weil sich
die besondere Härte im vorliegenden Fall auch aus anderen Umständen
ergibt.
Unabhängig von dem inzwischen 17-jährigen Aufenthalt des Klägers
in der Bundesrepublik Deutschland darf nicht außer Acht gelassen werden,
dass er auch in absehbarer Zukunft keine gegenwärtig realistische Möglichkeit
besitzt, in den Libanon zurückzukehren. (...)
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass
der Kläger seit vielen Jahren Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
obwohl er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen könnte. Folgte
man der Auffassung der Beklagten, bedeutete dies, dass dem Kläger niemals
erlaubt werden könnte, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies
widerspricht aber dem Schutz der Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz
(s. hierzu auch LSG Berlin vom 17.08.2001, Die Sozialgerichtsbarkeit 2001, 679
[12 S., C1689]).
Hinzu kommt, dass der Kläger in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland
weitgehend integriert ist. Er spricht einwandfrei Deutsch und lebt hier seit
einigen Jahren vollständig akzeptiert. Seine mehrfachen Straftaten sind
dagegen größtenteils jugendbedingt. (...) Seit vielen Jahren ist der
Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass von einer
sozialen Integration ausgegangen werden kann. (...)
Dass der Senat die Beklagte zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis verurteilt
hat und nicht lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts, ist darin begründet, dass das Ermessen der Beklagten aus
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist.
Von den der Beklagten grundsätzlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten
sind nämlich alle, bis auf die im Tenor erwähnte, ermessensfehlerhaft
und damit rechtswidrig (s. allgemein hierzu BVerwGE 69,90; 78,40; 94,35). Dabei
ist sich der Senat des Ausnahmecharakters der Ermessensschrumpfung bewusst (s.
hierzu BVerwGE 80, 233). Der Senat hält aber eine andere Entscheidung als
die, dem Kläger zumindest eine zeitlich begrenzte Arbeitserlaubnis im vorgezeichneten
Sinne zu erteilen, aus den oben dargelegten Gründen für ermessensfehlerhaft.
(...)
Einsender: Flüchtlingsrat NRW
Rechtsprechung:
BVerwG: Asylbewerber, die nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sind nach
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage antragsberechtigt für
einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung im räumlichen Geltungsbereich
ihrer Aufenthaltsgestattung. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 13.8.2003 - 5 C 49.01 - (7 S., M4161)
VG Göttingen: Die Kürzung von Leistungen nach dem AsylbLG gem.
§ 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG wegen Ablehnung einer Arbeitstätigkeit setzt
eine Ermessensbetätigung voraus; die vollständige Einstellung der
Leistungen darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen, sondern die Behörde
muss entsprechend den Regelungen des BSHG spätestens nach drei Monaten
eine neue Entscheidung treffen; es ist zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte
Angehörige mitbetroffen werden.
Beschluss vom 22.8.2003 - 2 B 308/03 - (4 S., M4049)
VG Sigmaringen: Die Kosten des Schulbesuchs eines schulpflichtigen behinderten
Kindes sind gem. § 6 AsylbLG zu tragen (vgl. zur selben Entscheidung Sonstige
Materialien)
Urteil vom 2.4.2003 - 5 K 781/02 - (11 S., M3922)
Sonstige Dokumente:
IM NRW: Hält sich ein Schulkind mit normalerweise geduldeten Aufenthalt
ausnahmsweise im Rahmen einer Klassen- oder Ferienfahrt mit einer kurzfristig
gültigen Aufenthaltsbefugnis im Ausland auf, bestehen wegen des fehlenden
tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland im Krankheitsfall keine Ansprüche
nach dem AsylbLG.
Erlass vom 10.7.2003 - 14/43.63 - Klassenfahrten - (2 S., M4118)
UNHCR: Verpflichtung zur Registrierung von neugeborenen
Kindern Asylsuchender und Flüchtlinge
Positionspapier vom August 2003 (8 S., M4013)
Einleitung
UNHCR hat wiederholt auf die Bedeutung der Registrierung gerade in Fluchtsituationen
hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, welche besonderen Probleme sich durch
die Nichtregistrierung von Flüchtlingskindern ergeben.1
Die Registrierung ist wichtig, um das Recht des Kindes auf Identität und
Rechtsstatus zu sichern. Gültige Geburtsurkunden helfen auch zu verhindern,
dass Minderjährige in ihrer Herkunftsregion verfrüht zum Militär
eingezogen werden.
Bei fehlender Registrierung besteht die Gefahr, dass das Kind staatenlos wird
bzw. mangels Rechtspersönlichkeit gezwungen ist, eine Existenz in der Illegalität
zu führen. Ferner können sich Schwierigkeiten ergeben, den persönlichen
Status zu ermitteln. Weitere Probleme, auf die UNHCR in Deutschland aufmerksam
geworden ist, sind beispielsweise Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsanerkennung
oder die fehlende gesetzliche Vertretungsmöglichkeit durch die Eltern.
(...)
Rechtsgrundlagen
Die Verpflichtung zur Registrierung neugeborener Kinder ist in mehreren internationalen
und regionalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt,
zu deren Vertragsstaaten auch Deutschland gehört. So bestimmt Art. 24 Abs.
2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II 1534, im Folgenden Zivilpakt):
Jedes Kind muss unverzüglich
nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.3
Diese Bestimmung wurde auch Grundlage von Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II 122), der wie folgt lautet:
(1) Das Kind ist unverzüglich
nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen
von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben...
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang
mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der
einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich
sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.4
Der auf der Grundlage des Zivilpaktes eingerichtete Expertenausschuss hat in
seinem allgemeinen Kommentar (General Comment) zu dieser Vorschrift5
diese Verpflichtungen näher erläutert. Die General Comments der Expertenausschüsse
setzen zumindest intern verbindliche Maßstäbe zur Bewertung der von
den Staaten regelmäßig zu erstellenden Berichte. Ihnen kommt daher
für die Auslegung der Vertragsnormen eine besondere Bedeutung zu. (...)
Auch die UN-Generalversammlung hat zuletzt in ihrer jährlichen Resolution
zu den Rechten des Kindes auf die Bedeutung der Geburtsregistrierung hingewiesen:
Ruft die Staaten auf, die Bemühungen
zu verstärken, um sicherzustellen, dass alle Kinder unmittelbar nach der
Geburt registriert werden, einschließlich durch Überlegungen, die
Verfahren einfach, schnell und effektiv zu gestalten7
In der diesjährigen Sitzung der Menschenrechtskommission wurde auf Anregung
von UNHCR in den Resolutionstext zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, dass
diese Pflicht unabhängig vom Status des Kindes besteht.8
Die Pflicht zur Registrierung ergibt sich jedoch nicht nur aus den globalen
internationalen Menschenrechtsverträgen, sondern auch aus der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (BGBl. 2002 II 1054, im Folgenden EMRK). Wenngleich die Pflicht zur Registrierung
von Neugeborenen nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, haben die Europäische
Kommission und der Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt, dass die
Verweigerung der Registrierung zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK führen kann. Richtungweisend ist in diesem
Zusammenhang die Zulässigkeitsentscheidung der Kommission in der Sache
Kalderas Zigeuner gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande9,
in der es u. a. um die Registrierung nicht sesshafter in Deutschland geborener
Kinder aus Roma-Familien ging. Der Gerichtshof befand in der Sache Marckx gegen
Belgien10, dass die Registrierung im Hinblick
auf Art. 8 EMRK ohne unnötige Verfahrensregelungen und unabhängig
vom Status des Kindes erfolgen muss. (...)
Bei Kindern von Asylsuchenden und Flüchtlingen ist die unverzügliche
Registrierung von besonderer Bedeutung. Denn häufig bringt die Fluchtgeschichte
ihrer Eltern mit sich, dass diese für kurze oder längere Zeiträume
Aufenthalt in verschiedenen, möglicherweise sogar in einer Vielzahl von
Staaten nehmen. Dies macht es für die Kinder besonders schwierig beziehungsweise
unmöglich, im Nachhinein darzulegen, wo und wann sie geboren sind und von
wem sie abstammen.
An dieser Stelle kann nicht auf alle Rechte hingewiesen werden, die bei einer
Verletzung der unverzüglichen Registrierungspflicht im Einzelfall verletzt
sein können. Da UNHCR immer wieder von Personen und Personengruppen kontaktiert
wird, die aufgrund der mangelnden Regis- trierung ihrer Geburt zumindest de
facto staatenlos sind, soll hier nur auf das in Art. 24 Abs. 3 des Zivilpaktes
und Art. 7 Abs. 1 der Kinderkonvention garantierte Recht des Kindes, eine Staatsangehörigkeit
zu erhalten, angeführt werden. Der Menschenrechtsausschuss hat in seinem
Kom- mentar (General Comment) zu Art. 24 Abs. 3 des Zivilpaktes klargestellt:
Wenngleich der Zweck der Bestimmung
ist zu verhindern, dass das Kind aufgrund seiner Staatenlosigkeit von der Gesellschaft
und dem Staat weniger Schutz erhält, besteht für den Staat nicht notwendigerweise
eine Verpflichtung, seine Staatsangehörigkeit jedem auf seinem Territorium
geborenen Kind zuzuerkennen. Allerdings sind die Staaten verpflichtet, alle
angemessenen Maßnahmen auf nationaler wie internationaler Ebene zu ergreifen,
um bei seiner Geburt sicherzustellen, dass es eine Staatsangehörigkeit
erhält.12
Die Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit ist jedoch ohne Beleg des Daseins
überhaupt und der Abstammung des Kindes in der Regel nicht möglich.
Die Registrierung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung
des Rechts auf Staatsangehörigkeit, so dass sich eine Verpflichtung der
Staaten zur Registrierung von Geburten auch aus diesen Menschenrechtsnormen
ergibt. (...)
Um eine ausreichende Sicherung der Kindesrechte zu gewährleisten, muss
der Eintrag ins Geburtsregister neben Geburtsort und -zeit den Namen des Kindes
enthalten, welcher aus dem Familien- und dem von den Eltern frei gewählten
Vornamen besteht. Darüber hinaus ist zur Identifizierung des
Kindes die Beschreibung von dessen Eltern notwendig.14
Ein Eintrag als unbekanntes Kind unbekannter Eltern trifft lediglich
die Aussage, dass ein Mädchen oder ein Junge zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort geboren wurde, ohne dass sich diese Eintragung mit der
konkreten Person verknüpfen lässt. Unzureichend ist ferner nur die
Eintragung eines Vornamens sowie die Erteilung einer Ersatzbescheinigung
zur Vorlage bei Behörden, da diese nicht Teil des staatlichen Registers
ist. Die Eintragung kann auch nicht bis zur Beibringung zusätzlicher Dokumente
zurückgestellt werden. Sowohl der Zivilpakt als auch die Kinderrechtskonvention
verpflichten zur sofortigen Registrierung. (...)
Vorlage von Dokumenten als notwendige Voraussetzung für die Registrierung
Die Registrierung kann die mit ihr beabsichtigten Zwecke nur erfüllen,
wenn die registrierten Daten korrekt sind. Eine möglicherweise sogar gesetzlich
niedergelegte Verpflichtung der Eltern zur Vorlage der entsprechenden Dokumente
wie z. B. Geburts- und Heiratsurkunden dient daher der effektiven Umsetzung
der Registrierungspflicht und der Sicherung der Rechte des Kindes.
Von dieser elterlichen Pflicht kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
die Beschaffung der Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In
diesem Zusammenhang ist auf die besondere Situation von Flüchtlingen und
Asylsuchenden hinzuweisen. Durch Flucht und Vertreibung sind Flüchtlinge
häufig daran gehindert, alle notwendigen Dokumente mitzunehmen. Darüberhinaus
ist es in vielen Staaten, insbesondere für Personen, die verfolgt werden,
mit Schwierigkeiten verbunden, diese überhaupt zu erhalten. Der typische
Beweisnotstand des Flüchtlings ist bereits bei der Erarbeitung der Genfer
Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl 1953 II 560, im Folgenden GFK) gesehen worden. Dementsprechend wurden in
die GFK entsprechende Vorschriften aufgenommen.
So haben Flüchtlinge, die sich rechtmäßig auf dem Territorium
eines Vertragsstaates aufhalten, gemäß Art. 28 Abs. 1 GFK einen Anspruch
auf Ausstellung eines Reiseausweises. Gemäß Art. 25 Abs. 2 GFK sind
die Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich der Flüchtling aufhält,
verpflichtet, dem Flüchtling die Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,
die Ausländern normalerweise von den Behörden ihres Heimatlandes ausgestellt
werden. Diese Verpflichtung besteht per se, also unabhängig davon, ob es
dem Flüchtling möglich ist, das Dokument z. B. durch die Auslandsvertretungen
des Herkunftslandes zu erhalten. Hintergrund dieser Regelungen ist die Über-
legung, dass einem Flüchtling die Zusammenarbeit mit den Behörden
des Herkunftsstaates unter keinen Umständen zumutbar ist und der Aufnahmestaat
als Ausdruck der Schutzgewährung die entsprechenden Dokumente
ausstellen muss.
Angesichts des deklaratorischen Charakters der Flüchtlingsanerkennung und
im Interesse einer effektiven Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtungen
müssen diese auch für Asylbewerber gewisse Vorwirkungen haben. So
sollte nach Auffassung von UNHCR für Asylsuchende, die nicht über
die notwendigen Dokumente verfügen, von der Pflicht zur Vorlage von Identitätsnachweisen
etc. abgesehen werden, solange keine rechtskräftige negative Entscheidung
über den Asylantrag vorliegt.
Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die Registrierungspflicht der Behörden
für diesen Zeitraum hintangestellt wird. Weder Art. 24 Abs. 1 Zivilpakt,
noch Art. 7 Abs. 1 der Kinderkonvention machen die Registrierungpflicht des
Staates davon abhängig, dass die Eltern die entsprechenden Dokumente vorlegen.
Auch in diesen Fällen hat daher eine unverzügliche Registrierung zu
erfolgen. Können die erforderlichen Dokumente nicht in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Geburt beigebracht werden, muss die größtmögliche
Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen durch andere Mittel, wie z. B. durch
Urkunden, aus denen die Tatsachen indirekt hervorgehen, eidesstaatliche Versicherungen
etc. sichergestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch hohe Kosten für
die Beibringung solcher Beweismittel oder für die Registrierung selbst
das Recht auf Registrierung beeinträchtigen können.
Das Amtsgericht Essen hat in einem Beschluss vom 27. August 2002 (Az. 74 III
29/01) , in dem das Gericht den zuständigen Standesbeamten angewiesen hat,
die Geburt eines Kindes zu registrieren, obwohl die Eltern ihre Identität
und Eheschließung nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen konnten,
auf Folgendes hingewiesen:
Nach dem als Verfahrensrecht anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht ist es aber unter besonderen Umständen zulässig, wenn sich die Überzeugungsbildung des Gerichtes auf eine Würdigung der gesamten Umstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten abgegebenen eidesstatlichen Versicherungen stützt (BayObLG, Beschluss vom 2.12.1999 - 1 Z BR 154/98, StAZ 2000, 296).
Sollten begründete Zweifel an der Identität der Eltern fortbestehen,
könnte überlegt werden, ob dem Geburtseintrag nicht ein Randvermerk
beigeschrieben werden kann, der sich auf die urkundlich nachgewiesenen Umstände
beschränkt. Eine andere Möglichkeit wäre vielleicht, begründete
Zweifel an der Richtigkeit nicht urkundlich nachgewiesener Angaben in einem
Randvermerk niederzulegen.
Keinesfalls kann jedoch die Weigerung der Eltern, die geforderten Dokumente
vorzulegen, mit der Nichtregis- trierung oder unzureichenden Registrierung der
Kinder sanktioniert werden.
Zu unterscheiden ist hier zwischen der im Einzelfall bestehenden Verpflichtung
der Eltern zur Vorlage der Dokumente und dem Recht des Kindes auf Registrierung.
Erstere ist keine Bedingung für die Registrierung, sondern dient lediglich
der effektiven Umsetzung. Die Verletzung möglicherweise bestehender Rechtspflichten
der Eltern kann nicht dazu führen, dass deren Kinder Rechte vorenthalten
werden. (...)
1 Vgl. z.B. International
Protection: Note on Refugee Children (EC/SCP/46) vom 9. Juli 1987; Global Consultations
on International Protection, EC/GC/02/9 vom 25. April 2002 Refugee Children;
UNHCR: Flüchtlingskinder-Richtlinien zu ihrem Schutz und ihrer Betreuung.
(...)
3 Inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche
englische Wortlaut lautet: Every child shall be registered immediately
after birth and shall have a name.
4 Inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche
englische Wortlaut lautet: (1)The child shall be registered immediately
after birth, and shall have the right from birth to a name, the right to acquire
a nationality...; (2) States Parties shall ensure the implementation
of these rights in accordance with their national law and their obligations
under the relevant international instruments in this field, in particular where
the child would otherwise be stateless.
5 Vgl. Rights of the Child (Art. 24): 07/04/89, CCPR General
comment 17, Rn. 5 und 7. (...)
7 Vgl. UN-General Assembly Resolution 57/190 Rights of
the Child vom 18. Dezember 2002, Undoc A/Res/57/190 vom 19. Februar 2003,
Rn. 23. Inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche englische Wortlaut
lautet:Calls upon all States to intensify efforts to ensure the registration
of all children immediately after birth, including through the consideration
of simplified, expeditious and effective procedures.
8 Vgl. Commission on Human Rights: Rights of the Child,
E/CN.4/2003/L.105, Rn. 13 (a).
9 Zulässigkeitsentscheidung v. 6. Juli 1977 zu den Anträgen
Nr. 7823/77-7824/77, abgedruckt in: European Commission of Human Rights, Decisions
and Reports 11, S. 221234, Straßburg 1978.
10 Urteil vom 13. Juni 1979, abgedruckt in: R.A. Lawson und
H.G. Schwermers (Hg.): Leading Cases of the European Court of Human Rights,
Leiden 1997, S. 6984. (...)
12 Vgl. Human Rights Committee, CCPR General Comments Nr.
17(1989), Art. 24 (para 8), inoffizielle deutsche Übersetzung, der verbindliche
englische Wortlaut lautet: While the purpose of this provision is to prevent
a child from being afforded less protect- ion by society and the State because
he is stateless, it does not necessarily make it an obligation for States to
give their nationality to every child born in their territory. However, States
are required to adopt every appropriate measure, both internally and in coopera-
tion with other States, to ensure that every child has a nationality when he
is born. (...)
14 Vgl. Geraldine van Bueren: The international Law on the
Rights of the Child, Dordrecht 1995, p. 117. (...)
Rechtsprechung:
BVerfG: 1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht
ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg
keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche
Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen
Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. (Amtliche
Leitsätze)
Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - (28 S., M4211)
BVerwG: § 48 VwVfG ist jedenfalls im Falle einer durch bewusste
Täuschung erwirkten Einbürgerung anwendbar.
Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 - (13 S., M4023)
VG Sigmaringen: Kinder, deren Aufenthalt über einen Zeitraum von
einem Jahr geduldet wird, unterliegen in Baden-Württemberg der Schulpflicht,
auch wenn die Abschiebung in Kürze bevorsteht (vgl. zur selben Entscheidung
Sozialrecht).
Urteil vom 2.4.2003 - 5 imkkurds@aol.comK
781/02 - (11 S., M3922)
Sonstige Dokumente:
Verkehrsministerium NRW und IM NRW: Identitätsnachweis für
Führerscheinprüfung grundsätzlich nur mit Personalausweis oder
Reisepass; in anderen Fällen ist Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde
einzuholen, ob Identität hinreichend glaubhaft ist; das ist generell der
Fall beim Vorliegen eines Passersatzpapiers gem. § 14 DVAuslG, aber auch
bei einem Ausweisersatz gem. § 39 AuslG (Bescheinigung über Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung mit Lichtbild), wenn kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
des Betroffenen zu seiner Identität bestehen.
Erlass des Verkehrsministeriums vom 29.4.2003 - III B 2-21-01/3.2 - und des
IM vom 4.8.2003 - 14/43.60 - (4 S., M4182)
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