Liebe Leserinnen und Leser, das europäische Flüchtlingsrecht ist noch nicht umgesetzt und schon arbeiten die Mitgliedstaaten kräftig daran, es außer Kraft zu setzen. Die Innenminister einigen sich grundsätzlich auf die Einrichtung von Auffanglagern in Nordafrika. Italien schiebt hunderte Flüchtlinge direkt nach der Einreise wieder ab, offenbar ohne irgendeine Prüfung von Fluchtgründen. Und Polen, Österreich und die baltischen Staaten möchten Auffanglager in Osteuropa einrichten. Es scheint, als würden manche Innenminister in Sachen Abschottung gegenüber Flüchtlingen jegliches Maß verlieren. Es bereitet Italien und Deutschland keinerlei Kopfzerbrechen, Libyen als sicheren Drittstaat in Betracht zu ziehen. Weder stört es sie, dass das Land keine der wichtigen Konventionen zum Flüchtlingsschutz ratifiziert hat, noch dass die Menschenrechtslage dort selbst sehr schlecht ist. Das gleiche gilt für andere nordafrikanische Staaten, aber auch für Russland oder Weißrussland. Sehr bescheidene Fortschritte sind dagegen in Deutschland festzustellen. Das Zuwanderungsgesetz wird zum Ende des Jahres erstmals die Möglichkeit eröffnen, in Härtefällen entgegen den Regelungen des Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. In den Bundesländern hat die Diskussion über die Umsetzung dieser Härtefallregelung begonnen. Daher freuen wir uns, dass in dieser Ausgabe des ASYLMAGAZINs sich Tim Schröder an die schwierige Aufgabe der Auslegung der Härtefallregelung wagt.
Ihr Ekkehard Hollmann
Reparaturgesetz zum Zuwanderungsgesetz
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Änderung des noch nicht in Kraft
getretenen Zuwanderungsgesetzes vorgelegt (BT-Ds 15/3784, 24 S., M5665).
Als wesentliche inhaltliche Änderung sieht der Gesetzentwurf die Einrichtung
einer Datenbank für aufgefundene Pässe und sonstige Ausweispapiere vor. Damit
soll die Zuordnung dieser Dokumente zu Ausländern, die unter falschem Namen
gemeldet sind, ermöglicht werden. Das Gesetz beinhaltet ferner redaktionelle
Klarstellungen sowie die Anpassung der Verweise an die parallel erfolgte Gesetzgebung
der "Hartz IV"-Reformen. Außerdem wird der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
leicht eingeschränkt. Des Weiteren hat die Bundesregierung den Entwurf für die
Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz vorgelegt (188 S., M5664).
Dieser beinhaltet die Aufenthaltsverordnung, die an die Stelle der bisherigen
Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz tritt. Ferner werden Änderungen
an der Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz vorgenommen.
Alle Entwürfe bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Veto des Innenministers gegen Arbeitsmarktzugang für Geduldete
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hat die Verabschiedung der Verordnungen
über den Arbeitsmarktzugang blockiert. Eigentlich hätten die Verordnungen über
die Beschäftigung von Ausländern Ende September im Kabinett verabschiedet werden
sollen. Jedoch legte Schily sein Veto gegen die bereits abgestimmte Vorlagen
ein, da weiterer Beratungsbedarf bestehe. Schily will ein unbefristetes Arbeitsverbot
für Geduldete durchsetzen. Der DGB kritisierte Schilys Position als vollkommen
unverständlich. Wenn er Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt verbiete, verschleudere
er Steuermittel und Sozialversicherungsbeiträge. Die Verordnungen sollen mit
dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gültig werden. Sie unterscheiden
zwischen Ausländern, die bereits im Inland leben (Beschäftigungsverordnung-Inland,
25 S., M5511) und die neu ins Bundesgebiet einreisen (Beschäftigungsverordnung-Ausland,
50 S., M5510).
Prozess im Fall Aamir Ageeb
Vor dem Frankfurter Landgericht hat Ende Dezember die Neuauflage des Prozesses
gegen Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS) wegen des Todes des Sudanesen Aamir
Ageeb während seiner Abschiebung am 28. Mai 1999 begonnen. Den drei Polizisten
wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Ageeb war auf dem Flug von
Frankfurt nach München vermutlich an den Folgen der Fesselung im Flugzeug erstickt.
Anders als in der Erstauflage des Prozesses vor dem Amtsgericht äußerten sich
die Angeklagten diesmal zur Sache. Sie berichteten von unzureichenden Lehrgängen
über die Flugabschiebung und einem hohen Erwartungsdruck seitens der Vorgesetzen.
Einer der Angeklagten begründete das Vorgehen gegen Ageeb im Flugzeug mit der
Sorge, der an den Sitz gefesselte Sudanese könnte andere Fluggäste gefährden.
Erstmals haben die BGS-Beamten, die als Zeugen über den Abschiebungsvorgang
aussagen sollen, von ihrem Dienstherrn eine Aussagegenehmigung auch für die
Zeit nach der Tat erhalten. Für Verwunderung beim Vorsitzenden Richter Heinrich
Gehrke sorgte allerdings, dass die Akten des BGS mit den dienstlichen Belehrungen
über die geltenden Vorschriften zur Flugabschiebung samt der Unterschriften
der so belehrten BGS-Beamten vernichtet wurden. Ein bemerkenswerter Vorgang,
so Gehrke. Das Amtsgericht hatte den Prozess an das Landgericht verwiesen, da
es im Unterschied zur Anklage nicht nur fahrlässige Tötung, sondern das Verbrechen
der Körperverletzung mit Todesfolge für möglich hielt.
BVerfG: Rechtsberatungsgesetz einschränkend auslegen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Rechtsberatung durch
einen berufserfahrenen Juristen nicht durch das Rechtsberatungsgesetz verboten
werden kann. Der Begriff "geschäftsmäßig" des Rechtsberatungsgesetzes müsse
verfassungskonform so ausgelegt werden, dass diese Fälle nicht erfasst würden.
Angesichts der beruflichen Vorbildung des Beschwerdeführers ein pensonierter
Richter sei es bereits fraglich, ob der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes
überhaupt berührt sei. Außerdem sei bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes
zu prüfen, ob durch die Veränderung der Lebenswirklichkeit eine einschränkende
Auslegung des Anwendungsbereiches des Gesetzes erforderlich sei (BVerfG, Beschluss
vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00 - siehe: Sonstige Materialien in diesem Heft, M5580).
Rechtsberatung soll neu geregelt werden
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat einen Gesetzentwurf für
ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz vorgelegt (85 S., M5666). Das Gesetz
soll das Rechtsberatungsgesetz ersetzen und regelt die Erbringung von außergerichtlichen
Rechtsdienstleistungen. Der Entwurf sieht vor, dass in der Regel nur zugelassene
Rechtsanwälte rechtliche Angelegenheiten Anderer betreuen dürfen. Allerdings
soll die unentgeltliche Rechtsberatung im familiären, nachbarschaftlichen oder
ähnlich engen Beziehungen erlaubt werden. Darüber hinaus ist die kostenlose
Betreuung von Rechtsangelegenheiten durch einen Juristen oder eine Juristin
zulässig.
Bischöfe fordern mehr Rechte für Zuwanderer
Die deutschen Bischöfe der römisch-katholischen Kirche haben mehr Rechte
für Zuwanderer gefordert. Nötig seien etwa ein erweiterter Familiennachzug und
ein leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen. Das sagte der
Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, anlässlich
der Vorstellung des Bischofsworts "Integration fördern Zusammenleben
gestalten" auf der Herbstvollversammlung der Bischöfe in Fulda. Der Aufenthaltsstatus
von Einwanderern sei häufig gefährdet und wenig integrationsförderlich.
Katholisches Forum zur "Illegalität"
Auf Initiative der Deutschen Bischofskonferenz hat sich ein "Katholisches
Forum Leben in der Illegalität" gegründet. Mitglieder sind neben der Deutschen
Bischofskonferenz der Deutsche Caritasverband, die Deutsche Malteser gGmbH und
der Jesuiten Flüchtlingsdienst. Das Forum verfolgt das Ziel, das Bewusstsein
für das Problem "Illegalität" zu vertiefen und humanitäre Lösungen für die Betroffenen
zu finden. Nähere Informationen unter www.forum-illegalitaet.de.
Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp für Härtefälle
Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat eine so genannte Vorgriffsregelung
zur Härtefallregelung des neuen Aufenthaltsgesetzes erlassen (Erlass vom 9.7.2004,
4 S., M5410). Danach sollen Ausländer, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung
fallen werden, bis zu einer Entscheidung der Härtefallkommission nicht abgeschoben
werden. Das betrifft insbesondere diejenigen, bei denen die Härtefallkommission
bereits einen Härtefall angenommen hat. Aus dem Erlass geht zugleich hervor,
dass die Landesregierung die bestehende Härtefallkommission als Kommission im
Sinne des § 23 a AufenthG neuen Härtefallregelung einsetzen will.
Das Gremium, das aus Vertretern von Behörden und von Nichtregierungsorganisationen
besteht, könnte dann die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Härtefällen
ermöglichen.
Niedersachsen: Petitionsausschuss soll Härtefallkommission sein
Die niedersächsische Regierungskoalition will keine eigene Härtefallkommission
einrichten. Stattdessen soll der Petitionsausschuss des Landtages mit Zweidrittelmehrheit
der Landesregierung empfehlen können, eine Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung
im neuen Aufenthaltsgesetz anzuordnen. Das sieht ein gemeinsamer Antrag der
CDU- und der FDP-Fraktionen des Landtags vor. Dagegen sprachen sich die Grünen
und die SPD für die Einrichtung einer Härtefallkommission unter Beteiligung
von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsverbänden aus.
Hessen: Grüne fordern Härtefallkommission
Die Grünen im hessischen Landtag haben die Einrichtung einer Härtefallkommission
gefordert. Sie soll aus insgesamt zwölf Vertretern von behördenunabhängigen
Institutionen bestehen, zum Beispiel von Kirchen, amnesty international, dem
Hessischen Flüchtlingsrat und den Wohlfahrtsverbänden.
Niedersachsen: Landesregierung wegen Flüchtlingspolitik in Kritik
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Niedersächsische
Flüchtlingsrat haben mit einem gemeinsamen Memorandum die niedersächsische Landesregierung
zu einem Kurswechsel in ihrer Flüchtlingspolitik aufgefordert. Die Organisationen
zeigten sich besorgt über restriktive Tendenzen, die die Ausgrenzung von Flüchtlingen
zur Folge haben könnten. Es sei die Aufgabe der Landesregierung, eine menschenwürdige
Unterbringung von Asylsuchenden zu garantieren und die frühzeitige Integration
von Flüchtlingen zu ermöglichen. Die Politik trage auch Verantwortung dafür,
dass die gesellschaftliche Akzeptanz von Asylsuchenden und Flüchtlingen erhalten
bleibe und gefördert werde. "Eine politische Diskussion, die vorrangig auf einzelne
Missbrauchsfälle und davon abgeleitete Abschreckung ausgerichtet ist, wird dieser
Notwendigkeit nicht gerecht", heißt es in dem Memorandum. Dagegen betonte Innenminister
Uwe Schünemann (CDU), dass das Land trotz sinkender Flüchtlingszahlen an seiner
Politik der Begrenzung von Zuwanderung festhalten werde.
Hamburg: Ein-Euro-Jobs für Asylsuchende
Asylsuchende in Hamburg sollen künftig für die sogenannten Ein-Euro-Jobs
herangezogen werden. Das berichtete die taz am 22. September. Sie sollen
vor allem bei der Sauberhaltung von Grünanlagen und öffentlichen Einrichtungen
eingesetzt werden.
Innenminister befürworten Lager außerhalb der EU
Innenminister Otto Schily (SPD) ist mit seiner Idee zur Einrichtung von
Auffanglagern für Flüchtlinge in Nordafrika bei seinen europäischen Amtskollegen
grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen. Vor allem Dänemark, Italien und Polen
unterstützten den Plan ausdrücklich, kritischer verhielten sich Schweden und
Finnland. Die EU-Justiz- und Innenminister einigten sich bei ihrem Treffen am
1. Oktober in Scheveningen im Grundsatz darauf, fünf Pilotprojekte vorzubereiten.
Allerdings sollen die Auffanglager nicht wie von Schily vorgeschlagen
Einrichtungen der EU sein, sondern der jeweiligen Partnerländer. Als
mögliche Standorte seien Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko und Mauretanien
vorgesehen. Polen kündigte darüber hinaus an, solche Zentren in Osteuropa aufzubauen.
Zuvor hatten bereits Österreich und die drei baltischen Staaten die Einrichtung
eines Auffanglagers für tschetschenische Flüchtlinge in der Ukraine befürwortet.
Der scheidende EU"=Justizkommissar Antonio Vitorino nannte mehrere Bedingungen:
Die betreffenden Staaten müssten die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert
haben. Zudem müsse geklärt werden, welche Rechtsmittel gegen einen ablehnenden
Bescheid möglich sind. Schließlich müsse klargestellt werden, wer für die Rückführung
abgelehnter Asylbewerber zuständig sei. Die Umsetzung sei daher nur mittelfristig
möglich. UN-Flüchtlingskommissar Ruud Lubbers forderte die Minister auf, mehr
für den Schutz von Flüchtlingen auch außerhalb der EU zu tun. Notwendig sei
etwa, in den Heimatregionen der Flüchtlinge besseren Schutz zu gewährleisten.
Für Flüchtlinge, die auf dem Weg nach Europa aufgegriffen würden, müsse "ein
praktikables, auf rechtlichen Grundlagen beruhendes Vorgehen entwickelt werden".
Dies müsse ein "faires Anerkennungsverfahren unter internationaler Aufsicht"
beinhalten. UNHCR dementierte Meldungen, wonach sich die UN-Flüchtlingshilfsorganisation
am Aufbau von Lagern in Nordafrika beteiligen wolle. Allerdings wolle UNHCR
den Aufbau und die Stärkung von Asylsystemen in Nordafrika fördern. Pro Asyl
zeigte sich entsetzt über die Pläne der Minister. Es sei absurd, dass ausgerechnet
in den Staaten, in denen schwerste Menschenrechtsverletzungen vorkämen, Opfer
von Menschenrechtsverletzungen Schutz finden sollen, heißt es in einer Presseerklärung.
Die Innenminster behandelten zudem Pläne, den grenzüberschreitenden Zugriff
von Polizei und Geheimdiensten auf bestehende Datensammlungen zu ermöglichen.
So sollen ausländische Behörden den gleichen Zugriff auf Visa-Daten, Daten von
Asylbewerbern und die beim Grenzübertritt erhobenen Daten erhalten wie die nationalen
Behörden.
Buttiglione wirft Fragen auf
Die Haltung des künftigen EU-Kommissars für Migrationsfragen, Rocco Buttiglione,
zu aktuellen Fragen der Flüchtlingspolitik ist unklar. Bei einer Befragung durch
das Parlament widersprach er Meldungen, er habe den Vorschlag des deutschen
Innenministers Otto Schily, Auffanglager für Flüchtlinge in Nordarfika zu errichten,
unterstützt. "Die souveränen Staaten auf der anderen Seite des Mittelmeers würden
solche Lager gar nicht zulassen", sagte der Italiener laut einem Bericht der
taz vom 6. Oktober. Zuvor hatte Buttiglione in Interviews für den Bau von
solchen Lagern unter anderem in Libyen plädiert. Widersprüchlich ist auch seine
Haltung zu den Massenabschiebungen von der italienischen Insel Lampedusa nach
Libyen (siehe hierzu die Meldung zu Italien). "Das Verhalten aller, die auf
Lampedusa tätig sind, ist vorbildhaft. Sollte den Menschen das Recht auf einen
Asylantrag verweigert werden, bin ich der Erste, der das kritisieren würde",
erklärte Buttiglione den Europaparlamentariern.
Studie zum Zusammenhang von legaler und illegaler Migration
Die Kommission hat eine Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und
illegaler Migration vorgelegt (KOM(2004) 412, 24 S., M5503). Sie untersucht
auf Ersuchen des Europäischen Rates, ob legale Verfahren für die Aufnahme von
Migranten die Anreize für illegale Migration mindern. Sie kommt zu dem Ergebnis,
dass es Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration gibt, diese aber
sehr komplex sind. Auch wenn keine Maßnahme für sich genommen eine entscheidende
Wirkung habe, könne doch davon ausgegangen werden, dass bestimmte Maßnahmen
etwa Aufnahmequoten Wirkung hätten.
Deutschland/Belgien/Schweiz: Erneut Sammelabschiebung vom Hamburger Flughafen
Mitte September sind erneut Flüchtlinge aus mehreren deutschen Bundesländern
sowie aus Belgien und der Schweiz vom Hamburger Flughafen abgeschoben worden.
Zielländer der Abschiebung von 17 Menschen waren Benin, Togo und Burkina Faso.
Das teilte der Hamburger Innensenator mit. Gegen die Abschiebung protestierten
etwa 30 Personen in der Abflughalle des Hamburger Flughafens. Einem Bericht
der Welt vom 31. August zufolge soll der Flug rund 140 000 Euro Charterkosten
verursacht haben. Der Bevollmächtigte der Evangelischen Kirche bei der Bundesrepublik
Deutschland und der EU, Prälat Stephan Reimers, hat davor gewarnt, dass Abschiebemaßnahmen
im europäischen Verbund auf Kosten der Betroffenen gingen. Er äußerte sich anlässlich
eines Fachgesprächs über die "Harmonisierung der Abschiebungsstandards in Europa",
zu dem er gemeinsam mit dem Leiter des Katholischen Büros, Prälat Karl Jüsten,
eingeladen hatte. Reimers forderte, die "Abschiebebeobachtung" nach dem Vorbild
eines weltweit einmaligen Projektes am Düsseldorfer Flughafen auszuweiten.
Italien: Massenabschiebung nach Libyen
Obwohl bislang keine EU-Auffanglager für Flüchtlinge in Nordafrika bestehen,
hat Italien Anfang Oktober etwa 800 Bootsflüchtlinge direkt nach ihrer Ankunft
auf der Insel Lampedusa nach Libyen ausgeflogen. UNHCR wurde kein Zugang zu
den Flüchtlinge gewährt. Sie stammen vermutlich größtenteils aus Nordafrika
und Eritrea. Die Aktion ist offensichtlich Teil der von Innenminister Beppe
Pisanu angekündigten Politik, den "Zustrom der illegalen Einwanderer auf Null
zu bringen". Italien will zudem Zelte und Materialien für den Aufbau von Auffanglagern
nach Libyen liefern, außerdem technische Mittel für die Überwachung der Grenze.
Voraussetzung dafür ist die Aufhebung des Waffenembargos gegen Libyen. Offiziell
begründete die italienische Regierung die Abschiebung mit der Überfüllung der
Flüchtlingslager auf Lampedusa. Nicht nur die italienische Opposition und Menschenrechtsorganisationen
äußerten Befürchtungen, dass die Sofortabschiebung gegen die Genfer Flüchtlingskonvention
verstößt. Auch der Minister Tremaglia von der postfaschistischen Alleanza Nazionale
zeige sich besorgt. Bei dem neuen Verfahren könne die Identität und Herkunft
der Personen und ihr Anspruch auf Asyl kaum seriös abgeklärt werden, sagte er
in einem Interview mit der Zeitung Corriere della Sera. Kritisch äußerte sich
auch der Kommissionspräsident der Afrikanischen Union, Alpha Oumar Konare. Die
systematische Abschiebung von Menschen könne keine "beständige und lobenswerte
Politik" sein, sagte er. Konare forderte die Ursprungs-, Ziel- und Transitländer
auf, gemeinsam eine Einwanderungspolitik zu entwickeln. Pro Asyl forderte Außenminister
Josef Fischer (Grüne) auf, den italienischen Botschafter einzubestellen und
gegen den Völkerrechtsbruch durch den EU-Partnerstaat diplomatisch zu protestieren.
Schweden: Flüchtlingskinder mit rätselhafter Erkrankung
Etwa 150 Flüchtlingskinder liegen mit einer schweren, vermutlich psychosomatischen
Erkrankung in schwedischen Krankenhäusern. Die zwischen vier und siebzehn Jahre
alten Kinder essen und sprechen nicht mehr, sind inkontinent und völlig apathisch.
Das berichtete die taz am 3. August. Wissenschaftliche Studien über den
"partieller Funktionverlust" genannten, lebensbedrohlichen Zustand gibt es bislang
nicht. Es wird aber vermutet, dass er im Zusammenhang mit den Asylverfahren
steht. Die meisten der Patienten warten auf ihre Abschiebung. Bislang sind Erkrankungen
dieser Art nur in Schweden dokumentiert. Der Kinderpsychiater Bodegård geht
aber davon aus, dass es tausende Kinder dieser Art in Europa gibt. "Es kann
nämlich sehr gut sein, dass man darauf in anderen Ländern nur noch nicht so
systematisch aufmerksam geworden ist", sagte er. In Schweden haben Flüchtlingskinder
und Kinder ohne legalen Aufenthalt Zugang zu psychiatrischer Versorgung.
Spanien: Legalisierung von ausländischen Arbeitskräften
Die spanische Regierung will den Aufenthalt einer großen Anzahl von Ausländern
legalisieren. Das berichtete die taz am 14. September. Wer eine Arbeitsvertrag
vorweisen kann, soll eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Das kündigte Arbeits-
und Sozialminister Jesus Caldera vor dem Einwanderungsausschuss des Parlaments
an.
Schweiz: Erleichterte Einbürgerung abgelehnt
Die Schweizer haben in einer Volksabstimmung zwei Vorlagen zur Einbürgerung
abgelehnt. Die Vorlagen sahen vor, Ausländer der "zweiten Generation" den Weg
zum schweizer Pass zu erleichtern und der "dritten Generation" automatische
die schweizer Staatsangehörigkeit zu verleihen.
Rekordtief von Asylanträgen
Die Zahl der Asylanträge in den Industriestaaten ist im ersten Halbjahr
2004 auf den niedrigsten Stand seit 1987 gefallen. Das geht aus einer von UNHCR
vorgelegten Statistik für 25 europäische und fünf außereuropäische Staaten hervor.
Demnach wurden in den 30 Industriestaaten 180 706 Asylanträge gestellt.
Damit war die Zahl der Asylanträge um 22 Prozent niedriger als im Vorjahreszeitraum.
In den 20 EU-Staaten, für die Daten vorliegen, sank die Zahl gegenüber dem Vorjahreszeitraum
um 16 Prozent. Während die alten EU-Staaten einen deutlichen Rückgang verzeichneten,
stieg die Zahl in den sechs erfassten Beitrittsstaaten um 31 Prozent. In
Deutschland sank die Zahl im ersten Halbjahr 2004 auf 19 686 Anträge gegenüber
26 362 im Vorjahreszeitraum. Die meisten Asylsuchenden kamen aus der Russischen
Föderation, ferner aus Serbien und Montenegro, der Türkei und Indien. Die Zahl
von Asylbewerbern aus Irak und Afghanistan nahm weiter ab.
Prof. Dr. Holger Hoffmann, Kerstin Müller, Bielefeld
Palästinenser aus den Autonomiegebieten, zahlreiche Kurden aus Syrien, Eritreer und Äthiopier, viele Menschen aus den "Nachfolgestaaten" des früheren Jugoslawiens oder der früheren Sowjetunion, Kurden mit früherem Wohnsitz im Libanon vielen von ihnen ist eines gemeinsam: Es ist unklar, ob sie eine Staatsangehörigkeit besitzen. Oft bezeichnen sie sich als "staatenlos". Deutsche Ausländerbehörden akzeptieren das jedoch selten und vermerken stattdessen in den Akten "Staatsangehörigkeit ungeklärt". Wie kommt es dazu? Wer gilt als staatenlos? Kann man eine Staatsangehörigkeit auch gegen seinen Willen verlieren? Welche rechtlichen Folgen knüpfen sich daran, dass jemand staatenlos ist und welche Rechtsfolgen ergeben sich, je nachdem, ob eine Person als staatenlos oder ihre Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" gilt? Antworten auf diese Fragen sollen im folgenden Text skizziert werden. Dabei geht es zunächst darum, völkerrechtliche Grundbegriffe im Zusammenhang mit Staatenlosigkeit zu erklären. Anschließend werden am Verlauf eines in der Praxis häufigen Verfahrensablaufs typische Problemlagen erläutert.
1. Völkerrechtliche Normen
Ob Staatenlosigkeit oder "ungeklärte Staatsangehörigkeit" besteht, ist zunächst
keine ausländer- oder aufenthalts-, sondern eine völkerrechtliche Frage. Sie
hat allerdings aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gemäß der Rechtsordnung des
Staates, in welchem der/die Betroffene sich aufhält.
Eigentlich scheint es ganz einfach: Staatenlos ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit
besitzt, weil sie in keinem Staat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt. Staatenlosigkeit tritt ein, wenn eine Person bei der Geburt keine Staatsangehörigkeit
besitzt (z. B. weil die Eltern schon keine Staatsangehörigkeit hatten)
oder sie später verliert, ohne eine andere neue Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Weil ein Staatenloser keine Rechte hat, für die die Staatsangehörigkeit Voraussetzung
ist, z. B. keinen diplomatischen Schutz im Ausland in Anspruch nehmen kann,
ist Staatenlosigkeit eine international unerwünschte Erscheinung. So enthält
beispielsweise das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 ("Kinderkonvention",
BGBl II 1989, S. 122) dazu diese Regelungen: Art. 7 Abs. 1 garantiert
das Recht eines Kindes, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Art. 8 Abs. 1
bezeichnet Staatsangehörigkeit als "Teil der Identität des Kindes". Allerdings
wird der "Erwerbsvorgang", d. h. wie das Kind die Staatsangehörigkeit erwirbt,
in diesem Übereinkommen nicht näher definiert.
Der UN-Pakt über bürgerliche oder politische Rechte (BGBl II 1973, S. 1533
ff.) gibt in Art. 24 Abs. 3 jedem Kind ein Recht, eine Staatsangehörigkeit
zu erwerben. Nur ist hier schon unklar, ob ein solcher Anspruch gegen den Staat,
in dem der Geburtsort des Kindes liegt, zu richten ist oder gegen den Staat,
in dem die Eltern geboren wurden. Ein Recht auf eine Staatsangehörigkeit und
ein Verfahren, wie sie zu erlangen sei, ist also völkerrechtlich nicht garantiert,
sondern nur das Recht auf den Erwerb einer Staatsangehörigkeit.
Seit 1997 gibt es eine "Europäische Konvention über die Staatsangehörigkeit".
Sie wurde von Österreich, Moldawien und der Slowakei ratifiziert, jedoch noch
nicht von Deutschland. Diese europäische Konvention erkennt generell an, dass
die Bestimmung der Staatsangehörigkeit Sache der Staaten ist (Art. 3) und
definiert in Art. 4 verschiedene Prinzipien, auf denen die staatlichen
Regelungen basieren sollen, so vor allem, dass jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit
hat und dass Staatenlosigkeit zu vermeiden ist.
Für die Rechtslage in Deutschland ist von den internationalen Pakten am wichtigsten,
weil unmittelbar geltendes Recht, das UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung
der Staatenlosen vom 28.9.1954 (BGBl 1976 II, S. 473). Es bestimmt, dass
jeder Vertragsstaat dem Staatenlosen mindestens die gleiche Behandlung wie anderen
Ausländern gewährt. Darüber hinaus lässt der Aufenthaltsstaat auf mindestens
folgenden Gebieten dem Staatenlosen eine ebenso günstige Behandlung zukommen
wie seinen eigenen Staatsangehörigen (sog. "Inländergleichbehandlung"): Freiheit
der Religionsausübung und des Religionsunterrichts der Kinder, Zugang zu den
Gerichten, allgemeine Verteilung rationierter Waren, Volksschulunterricht, öffentliche
Fürsorge, Abgaben, Gebühren und Steuern. Auch in weiten Teilen des Arbeitsrechts
und der sozialen Sicherheit werden Staatenlose nach diesem Abkommen den jeweils
nationalen Staatsangehörigen gleichgestellt.
1977 wurde in Deutschland das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit erlassen
(vom 29.6.1977, BGBl I, S. 1101). Es erging in Ausführung des UN-Übereinkommens
vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl 1977 II, S. 597)
und des Übereinkommens vom 13.9.1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit.
Es erleichtert die Einbürgerung für Personen, die nach dem Übereinkommen vom
28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II, S. 473)
staatenlos sind: Staatenlose, die in Deutschland geboren und seit fünf Jahren
hier rechtmäßig ansässig sind, erhalten einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn
sie nicht erheblich bestraft sind und vor Vollendung des 21. Lebensjahres
ihre Einbürgerung beantragen.
Halten wir fest: Sowohl völkerrechtlich, als auch nach der deutschen Gesetzgebung
soll Staatenlosigkeit grundsätzlich vermindert und anerkannten Staatenlosen
in weiten Bereichen "Inländergleichbehandlung" gewährt werden. Ein Recht auf
eine Staatsangehörigkeit (noch dazu: die deutsche) besteht aber nur, wenn die
Staatenlosigkeit in einem Verwaltungsverfahren festgestellt wurde.
2. Staatenlosigkeit im Asylverfahren
Im Asylverfahren haben Staatenlose in der Regel nur geringe Chancen auf
Anerkennung. Zwar benennt die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. 1 A
Nr. 2 ausdrücklich Staatenlose als mögliche Flüchtlinge. Auch das deutsche
Recht geht davon aus (§ 3 AsylVfG). Abzustellen ist dabei nicht auf die
drohende Verfolgung im Land, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt,
weil diese ja fehlt. Maßgeblich ist vielmehr das Land, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Da aber viele Staaten Staatenlosen, die in der Regel
illegal ausgereist sind und einen Asylantrag stellen, die Rückkehr verweigern,
geht die Rechtsprechung in Deutschland davon aus, dass in diesen Fällen der
Herkunftsstaat aufgehört hat, Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Der
Asylantrag sei dann auch hinsichtlich der Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG gegenstandslos, denn es sei ausgeschlossen, dass der
Staatenlose in das Herkunftsland zurückkehre (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
27.6.2001 - A 3 S 461/98 - ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 39; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02
- ASYLMAGAZIN 10/2003,
S. 34, das ausschließt, dass ohne Prüfung von § 53 AuslG eine
Abschiebungsandrohung im Asylverfahren erlassen wird). Auf diese Weise werden
vor allem Asylanträge von staatenlosen Kurden aus Syrien abgelehnt.
Es gibt es eine Ausnahme: Wenn die Rückkehrverweigerung durch den Herkunftsstaat
an ein asylerhebliches Merkmal, etwa der ethnischen Zugehörigkeit, anknüpft,
stellt sie ihrerseits politische Verfolgung dar. Der Staatenlose ist deswegen
als Asylberechtigter oder Flüchtling anzuerkennen. Allerdings hilft das der
Gruppe der staatenlosen Kurden aus Syrien wenig. Denn die meisten Gerichte gehen
davon aus, dass die Rückkehrverweigerung durch Syrien nicht an die kurdische
Volkszugehörigkeit anknüpft, sondern an den Umstand der Staatenlosigkeit (vgl.
etwa OVG Sachsen, Urteil vom 22.8.2003 - A 4 B 849/02 - ASYLMAGAZIN
1/2004, S. 30; VG Göttingen, Urteil vom 21.4.2004 - 2 A 211/03 - (5
S., M5046); VG Bremen, Urteil vom 17.12.2003 - 1 K 666/02.A - (8S., M4957),
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.12.2003 - 18a K 3168/03.A - (10S., M4636); a. A.
VG Magdeburg, Urteil vom 30.1.2003 - 9 A 155/02 MD - ASYLMAGAZIN
6/2003, S. 21).
Zu beachten ist auch die Möglichkeit, dass der Betroffene eine andere Staatsangehörigkeit
besitzt, oft ohne es zu wissen. So sind z. B. einige der "staatenlosen"
Kurden aus Syrien in Wahrheit türkische Staatsangehörige. Liegen dann
etwa bei Yeziden Verfolgungsgefahren hinsichtlich dieses Staates vor,
ist eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung auszusprechen (vgl. etwa OVG NRW,
Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 3920/02.A - ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 26).
3. Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Ausländerbehörde
Angenommen, das Asylverfahren wurde erfolglos beendet: Wie geht es dann
weiter aufenthaltsrechtlich?
Deutsche Ausländerbehörden neigen dazu, die Bezeichnung "staatenlos" zunächst
nicht zu akzeptieren, sondern von "ungeklärter Staatsangehörigkeit" auszugehen.
Dabei handelt es sich allerdings um keinen Rechtsbegriff mit Regelungscharakter,
aus dem sich Rechtsfolgen ergäben. Vielmehr stellt diese Formulierung nur einen
vorläufigen unverbindlichen Hinweis oder einen "vorläufigen Arbeitsbegriff"
dar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 - 9 C 42.99 -). Die Einstufung, die Staatsangehörigkeit
einer Person sei "ungeklärt", gilt insbesondere dann, wenn zwar Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Person die Angehörigkeit eines bestimmten Staates
hat, ein hinreichend sicherer Nachweis dafür jedoch fehlt (vgl. Marx, Ausländer-
und Asylrecht in der anwaltlichen Praxis, S. 409, Rz. 238). Ob eine
Person staatenlos ist oder eine Staatsangehörigkeit besitzt, ist von der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde in einem Verwaltungsverfahren festzustellen.
Ein praktischer Hinweis: Ein solches Verfahren lässt sich dadurch einleiten,
dass man bei der Ausländerbehörde beantragt, einen Reiseausweis gemäß Art. 28
Staatenlosenabkommen zu erteilen. Die Ausländerbehörde muss dann prüfen, ob
die Erteilungsvoraussetzung, also Staatenlosigkeit, vorliegt. Aber Achtung:
Aus dieser Feststellung folgt noch nicht, dass der/die Betroffene (Geduldete)
eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten müsste. Auch für geduldete Ausländer kann
Staatenlosigkeit festgestellt werden. Eine Aufenthaltsgenehmigung (bisher am
häufigsten bei Staatenlosen: Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG, künftig:
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG) wird nach den ausländerrechtlichen
Vorschriften erteilt (Einzelheiten siehe unten 4).
Zunächst wird die Ausländerbehörde in aller Regel eine kurzbefristetete Duldung
ausstellen aus der "pädagogisch-psychologischen" Erwägung heraus, dass man so
den/die Betroffene(n) veranlassen könne, sich um Klärung von Staatsangehörigkeit
und Identität bei den Behörden und diplomatischen Vertretungen des/der in Betracht
kommenden Staaten des früheren Aufenthaltes zu bemühen. Dies gilt insbesondere,
wenn damit der Hinweis verknüpft wird, ohne Vorlage entsprechender Papiere werde
weder die Duldung verlängert, noch komme die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
in Betracht, weil die Passpflicht (§ 4 AuslG bzw. § 3 Abs. 1
AufenthG) nicht erfüllt werde.
Auch wenn der Betroffene früher eine Staatsangehörigkeit besaß etwa
der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, in der die heutigen Staaten Bosnien-Herzegowina,
Kroatien, Mazedonien, Slowenien und Serbien und Montenegro enthalten waren,
oder der Sowjetunion, die zahlreiche heute selbständige Staatsgebilde vereinigte
, darf die Ausländerbehörde nicht ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit
eines Nachfolgestaates unterstellen. Vielmehr funktioniert deren Staatsangehörigkeitsrecht
in aller Regel so, dass die "neue" Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates
nur erwarb, wer zu einem bestimmten Stichtag auf dem Staatsgebiet seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt besaß oder bei Aufenthalt im Ausland bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit des "Nachfolgestaates" ausdrücklich
beantragte. Lagen beide Voraussetzungen nicht vor, war die (frühere) Staatsangehörigkeit
verloren und keine neue an deren Stelle getreten. Auch wenn noch ein (abgelaufener)
Nationalpass existiert, welcher die frühere Staatsangehörigkeit bestätigt, hilft
das nicht weiter: Mit dem früheren Staat ist dessen Staatsangehörigkeit rechtlich
untergegangen. Die Ausländerbehörde muss die Frage aufklären, ob die Staatsangehörigkeit
des neuen Staates erworben wurde, etwa durch Einschaltung des Auswärtigen
Amtes oder der diplomatischen Vertretung des Nachfolgestaates. Dabei sind die
rechtlichen Vorschriften des jeweils in Betracht kommenden Staates zur Staatsangehörigkeit
sowie die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften durch die Behörden und
Gerichte des jeweiligen (Nachfolge-)Staates zu beachten. Die Behörde darf sich
nicht auf eine bloße "Plausibilitätsprüfung" beschränken (BVerwG, InfAuslR 1996,
21).
Zwar treffen den Ausländer Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von Identität
und Staatsangehörigkeit heranziehen. So kann man beispielsweise aufgefordert
werden, bei der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man möglicherweise
besitzt, vorzusprechen (§ 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG bzw. § 82
Abs. 1 AufenthG). Eine solche Verfügung könnte auch mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden, also z. B. durch Vorführung bei der "vermutlich" zuständigen
Botschaft. Die Erteilung oder Verlängerung einer Duldung darf davon jedoch nicht
abhängig gemacht werden. Vielmehr setzt deren Erteilung nur voraus, dass Duldungsgründe
i. S. d. § 55 AuslG (neu: § 60 a Abs. 2 AufenthG)
vorliegen, d. h. eine Abschiebung aus tatsächlichen (z. B. Passlosigkeit
oder generelle Aufnahmeverweigerung des Herkunftsstaates) oder rechtlichen (z. B.
§ 53 AuslG bzw. § 60, Abs. 27 AufenthG oder Art. 1,
2 oder 6 GG) Gründen unmöglich ist. Ob dies der Fall ist, hat nicht der Ausländer,
sondern die Behörde zu klären und zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung
oder Obliegenheit dazu, dass ein Ausländer seine Staatenlosigkeit beseitigt.
Vielmehr sei es Aufgabe der deutschen Ausländerbehörde, beispielsweise aus einer
Änderung der politischen Verhältnisse im ehemaligen Heimatland, Konsequenzen
zu ziehen. Die Möglichkeiten dazu habe sie durch Steuerung des Aufenthaltsrechts
(BVerwG, Urteil vom 17.6.1996, InfAuslR 1997, S. 58).
Eine Grenze findet die Mitwirkungspflicht insbesondere dort, wo ein Hoheitsakt
eines anderen Staates gefordert wird. Die Ausländerbehörde darf dem Ausländer,
dessen Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" angesehen wird, nicht auferlegen,
ein Einbürgerungs-, Feststellungs- oder sonstiges staatsangehörigkeitsrechtliches
Verfahren durch Antrag gegenüber den Behörden des Staates, in dem er sich früher
aufgehalten hat, einzuleiten und dadurch seine "Staatenlosigkeit" zu beenden.
Wenn der Betroffene, der Staatenlosigkeit geltend macht, von der Botschaft eines
in Betracht kommenden Staates aufgefordert wird, einen Antrag zu stellen, um
überprüfen zu können, ob er die Staatsangehörigkeit besitzt und er diesen Antrag
unterlässt, kann allerdings die Weigerung, das zu tun, im Rahmen einer Ermessensentscheidung
über die Aufenthaltsgewährung in Deutschland zum Nachteil des Ausländers berücksichtigt
werden (BVerwG, InfAuslR 1999, 106 f.).
Weigert sich die Auslandsvertretung, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Reiseausweis
oder Pass auszustellen, kann der betreffende Ausländer nicht als Staatsangehöriger
des Staates angesehen werden. Lässt sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel
seine Staatsangehörigkeit nicht aufklären, ist von der Staatenlosigkeit auszugehen
(Marx, a. a. O., S. 411, Rz. 244).
Beispiel: Ein Kurde, der behauptet, staatenlos zu sein, der aber selbst (oder
dessen Eltern) im Libanon gelebt hat, kann zulässigerweise von der Ausländerbehörde
aufgefordert werden, bei der Botschaft des Libanon vorzusprechen, um dort klären
zu lassen, ob er die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Da im Libanon
zeitweise "Sammeleinbürgerungen" aufgrund von Einbürgerungsanträgen erfolgten,
die oftmals Jahre und sogar Jahrzehnte zuvor gestellt worden waren, ist nicht
von vornherein ausgeschlossen, dass eine libanesische Staatsangehörigkeit besteht.
Dies muss geprüft werden. Reagieren die libanesischen Behörden oder die libanesische
Botschaft in Deutschland auf diesen Antrag über längere Zeit (absehbare Dauer:
i. d. R. sechs Monate) nicht, ist die Ausländerbehörde berechtigt,
den/die Betroffenen aufzufordern, bei der türkischen diplomatischen Vertretung
vorzusprechen und dort klären zu lassen, ob eine türkische Staatsangehörigkeit
besteht. Bleibt auch dieses Prüfverfahren ergebnislos, ist von Staatenlosigkeit
auszugehen, da kein anderer Staat in Betracht kommt, dessen Staatsangehörigkeit
der Ausländer/die Ausländerin erworben haben kann (zur besonderen Situation
staatenloser Kurden aus Syrien s. Theresia Wolff, Rechtsprechungsfokus "Staatenlose
Kurden aus Syrien", in ASYLMAGAZIN
10/2002, S. 10).
Schwierig gestalten sich derartige Verfahren bei Personen aus dem früheren Jugoslawien,
deren Eltern an verschiedenen Orten des damaligen Jugoslawien gelebt haben und
an diesen Orten, die heute möglicherweise in unterschiedlichen Staaten liegen,
Kinder zur Welt gebracht haben: Dann muss in jedem in Betracht kommenden Staat
ein entsprechendes Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Der Unterzeichner
hatte in eigener Praxis einen Fall zu betreuen, in dem derartige Prüfverfahren
für eine Familie sieben Jahre dauerten, ohne dass von den kroatischen, bosnischen,
mazedonischen oder serbisch-montenegrinischen Behörden abschließende Feststellungen
zur jeweiligen Staatsangehörigkeit getroffen wurden. Auch die Einschaltung des
Auswärtigen Amtes ergab lediglich die Mitteilung der jeweiligen Ministerien,
dass die Angelegenheit bearbeitet werde. Dass die Mandanten mit diesen Auskünften
nicht zufrieden waren (und den Anwalt, der ja für sie nichts erreicht hat, wechselten),
ist nachvollziehbar.
4. Rechtliche Folgen bei "ungeklärter Staatsangehörigkeit" bzw. Staatenlosigkeit
Bleiben Personen mit "ungeklärter" Staatsangehörigkeit auf Dauer nur geduldet
in Deutschland? Gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt, wenn die Identität
oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung
zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt (Ausnahme: § 9 Abs. 1
Ziff. 3 AuslG). Als Nachfolgeregelung bestimmt ab Januar 2005 der neue
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 a AufentG, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
in der Regel voraussetzt, dass die Passpflicht erfüllt wird und die Identität
und falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist
die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist. Also: Ohne Klärung
der Staatsangehörigkeit keine Aufenthaltsgenehmigung jedenfalls in der
Regel. Der Staat will die Ausländer so mit allem Nachdruck veranlassen, sich
um die Klärung ihrer Staatsangehörigkeit zu bemühen. Wenn dies erfolglos bleibt,
wird solange wie eben möglich keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, sondern
der Aufenthalt nur geduldet.
Wird Staatenlosigkeit nach langwierigem Prüfverfahren "positiv" festgestellt
und liegt bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt vor (z. B. weil man aufgrund
einer Eheschließung mit einem/einer Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß
§ 30 AuslG vorlagen), greift Art. 28 Satz 1 des Abkommens zur
Verminderung der Staatenlosigkeit: Dann besteht ein Anspruch, einen Reiseausweis
von Deutschland zu bekommen. Gemäß Art. 28 S. 1 des Abkommens stellen
die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets
gestatten, es sei denn, dass dem zwingende Gründe der Staatssicherheit oder
der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Im neuen Recht wird voraussichtlich bei "anerkannt Staatenlosen" die Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erteilt werden: Dies kann
geschehen, wenn die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich
ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist. Sie soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet
an der Ausreise gehindert ist. Nach der Definition in § 25 Abs. 5
S. 4 AufenthG liegt Verschulden insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche
Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder
zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Legt man diese Definition zugrunde, ist die Weigerung der Behörden all jener
Staaten, die als frühere Aufenthaltsstaaten in Betracht kommen und theoretisch
Identitäts- oder Staatsangehörigkeitspapiere ausstellen könnten, dies aber trotz
entsprechender Bemühungen des Betroffenen unterlassen, als "unverschuldet" zu
werten.
Nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthalt legal, so dass
spätestens dann ein Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose
gemäß Art. 28 Satz 1 des Staatenlosenübereinkommens besteht. Doch
auch, wer sich nur geduldet in Deutschland aufhält, kann einen Reiseausweis
erhalten: Gemäß Art. 28 Satz 2 des Staatenlosenübereinkommens können
die Vertragsstaaten jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen
einen solchen Reiseausweis ausstellen; danach sollen sie insbesondere wohlwollend
die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet
befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen
Aufenthalt haben (d. h. früher hatten) keinen Reiseausweis erhalten können.
Gefordert ist also eine behördliche Ermessensentscheidung und die Praxis
zeigt, dass die Behörden von ihrem Ermessen nur sehr selten zugunsten der Betroffenen
Gebrauch machen.
Und eines ist in jedem Falle zu beachten: Die Erteilung eines Reiseausweises
und die damit verbundene Feststellung, dass ein Ausländer staatenlos ist, legalisiert
den Aufenthalt nicht, d. h. die Erteilung eines Reiseausweises führt nicht
"automatisch" zu einer Aufenthaltsgenehmigung. Man kann geduldet sein und trotzdem
einen Reiseausweis nach dem Staatenlosenabkommen erteilt bekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen in Fällen kurdischer Volkszugehöriger
aus dem Libanon und von Palästinensern entwickelt, unter welchen Vorausetzungen
und nach welchen "zumutbaren" Bemühungen und Mitwirkungshandlungen Reiseausweise
gemäß des Staatenlosenabkommens zu erteilen sind. Leider ist aus der Praxis
zu berichten, dass Behörden von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit zurückhaltend
Gebrauch machten und die Rechtsprechung nur zögerlich zur Kenntnis nahmen. Es
verspricht aber durchaus Aussicht auf Erfolg, in derartigen Fällen gerichtlichen
Rechtsschutz zu suchen.
5. Staatenlosigkeit nach Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit
In der Rechtsprechung der jüngsten Vergangenheit wurde mehrfach folgende
Fallkonstellation problematisiert: Nach der Heirat mit einem deutschen/einer
deutschen Staatsangehörigen wurde dem Ausländer/der Ausländerin zunächst die
deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Dies setzte den Verzicht auf die frühere
Staatsangehörigkeit voraus. Stellte sich später heraus, dass die Einbürgerung
erschlichen war, weil beispielsweise über den (Noch-)Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft
zum Zeitpunkt der Einbürgerung getäuscht worden war, und wurde deswegen die
Einbürgerungsentscheidung zu Recht von der Behörde zurückgenommen, waren die
Betroffenen staatenlos: Sie hatten ja auf ihre frühere (ausländische) Staatsangehörigkeit
verzichtet, um in Deutschland eingebürgert werden zu können.
Inzwischen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vor: Wenn die Ausländerbehörde
von einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers ausgeht,
dieser Sachverhalt jedoch tatsächlich nicht gegeben ist, wurde zum Zeitpunkt
der Einbürgerung ein unzutreffender Sachverhalt zugrundegelegt. Damit war die
Einbürgerung rechtswidrig. Sie kann nach den Grundsätzen von § 48 VwVfG
also Ermessen zurückgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 9.9.2003
- 1 C 6.03 - AuAS 2004, S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht führt für
Fälle einer "Scheinehe" aus, dass in aller Regel Gesichtspunkte fehlen, die
ein Absehen von der Rücknahme der Einbürgerung rechtfertigen könnten. Zugunsten
solcher Einbürgerungsbewerber, die ihre Einbürgerung "erschleichen", bestehe
weder ein Ermessensspielraum noch seien Ermessenserwägungen bei der Entscheidung
über die Rücknahme der Einbürgerung erforderlich. Insbesondere könne sich in
diesem Fall der Ausländer nicht auf Vertrauensschutz berufen. In dem entschiedenen
Fall war es zudem so, dass der Kläger, der ehemals türkischer Staatsangehöriger
war, nach Auskunft des Generalkonsulats seine türkische Staatsangehörigkeit
auf Antrag wieder erhalten konnte, so dass er durch Rücknahme der Einbürgerung
nicht dauerhaft staatenlos wurde (auch VGH Hessen, Urteil vom 3.12.2001 - 12
UE 2451/01 -, in dem es um einen pakistanischen Kläger ging, der eine Doppelehe
gleichzeitig mit einer deutschen Frau in Deutschland und einer pakistanischen
Ehefrau in Pakistan geführt hatte).
7. Ausweisung und Abschiebung
Bei Personen, deren Staatenlosigkeit positiv festgestellt ist, richtet sich
der Ausweisungsschutz nach Art. 31 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens.
Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch mit Art. 32 Abs. 1 der Genfer
Konvention, d. h. eine Ausweisung darf nur aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung erfolgen in Ausführung einer Entscheidung, die in einem
durch gesetzliche Bestimmung geregelten Verfahren ergangen ist. Dem Staatenlosen
wird gestattet, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rechtsmittel einzulegen
und sich vor den zuständigen Behörden vertreten zu lassen. Außerdem ist eine
angemessene Frist zu gewähren, um ihm zu ermöglichen, in einem anderen Land
um rechtmäßige Aufnahme nachzusuchen. Weitergehende Umsetzungen hat der deutsche
Gesetzgeber bisher unterlassen.
Die Ausländerbehörde muss vor der Abschiebung klären, ob das Land des früheren
Aufenthaltes des Staatenlosen rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet oder
faktisch zur Rückübernahme bereit ist. Anderenfalls führt die fehlende Angabe
eines aufnehmenden Zielstaates dazu, dass Abschiebungsandrohung rechtswidrig
ist (BayVGH, InfAuslR 1994, S. 30). Die Rechtsprechung hat aber in aller
Regel keine Bedenken gegen die Abschiebung eines Staatenlosen in das Land seiner
früheren Staatsangehörigkeit, selbst ohne dass vorher geklärt ist, ob dieser
"Zielstaat" tatsächlich bereit zur Übernahme ist. Erst wenn mehrmals erfolglos
Abschiebungsversuche durchgeführt worden seien, entstehe als "Rechtsreflex"
das in § 55 Abs. 2 AuslG geregelte Abschiebungshindernis einer tatsächlichen
Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. Marx, a. a. O., S. 408, Rz. 234).
Bei Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit muss die Behörde, bevor sie die
Abschiebung androht, im Einzelnen darlegen, warum sie die Staatsangehörigkeit
nicht klären konnte. Maßgeblich berücksichtigen muss sie dabei die Auslegung
und tatsächliche Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts durch den in Betracht
gezogenen Zielstaat. Misslingt die Klärung auch unter Einschaltung des Auswärtigen
Amtes, ist eine Verfügung nicht vollziehbar, da es keinen "Zielstaat" für die
Abschiebung gibt. Dementsprechend muss wenigstens fortdauernd eine Duldung erteilt
werden. Eine Integration in die deutsche Gesellschaft (Arbeitsmarkt, soziale
Sicherungssysteme, Spracherwerb) wird so faktisch dauerhaft bei Personen ungeklärter
Staatsangehörigkeit verhindert.
Sie sind eben in Deutschland ungern gesehen. Ihre Fälle werden daher mit "ganz
spitzen Fingern" angefasst.
8. Zusammenfassung
Wird bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die sich legal in Deutschland
aufhält, von der zuständigen Ausländerbehörde Staatenlosigkeit positiv festgestellt,
kann sich die betroffene Person auf das Abkommen zur Verminderung von Staatenlosigkeit
berufen und einen Reiseausweis gemäß Art. 28 beanspruchen. Eine Aufenthaltsgenehmigung
ist damit allerdings nicht "automatisch" verbunden. Gemäß des Staatenlosenabkommens
kann auch bei nur geduldetem Aufenthalt durch eine behördliche Ermessensentscheidung
ein Reiseausweis ausgegeben werden.
Ungeklärte Staatsangehörigkeit ist kein Rechts-, sondern nur ein vorläufiger
Arbeitsbegriff. Intensive und nachdrückliche Mitwirkung bei der Klärung der
Staatsangehörigkeit kann seitens der Ausländerbehörde vom Betroffenen gefordert
werden. Leistet er sie nicht, kann dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Leistet er sie und bleibt er ergebnislos, weil die angesprochenen anderen Staaten
keine positive Entscheidung zur Staatsangehörigkeit treffen, ist von Staatenlosigkeit
auszugehen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gelten jedoch die
regulären ausländerrechtlichen Voraussetzungen, d. h. Staatenlosigkeit
oder "ungeklärte Staatsangehörigkeit" bewirken keine Erleichterungen oder Vereinfachungen.
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§ 23 a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. (3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. |
Die in den vergangenen Jahren häufig und zu Recht erhobene Forderung nach der Einführung einer bundesweiten Härtefallregelung wurde zuerst im - nicht in Kraft getretenen - Zuwanderungsgesetz 2002 durch den Gesetzgeber übernommen und nun mit einigen nicht unbedeutenden Änderungen in das Zuwanderungsgesetz 2004 im § 23 a AufenthG aufgenommen. Im folgenden Beitrag werden die Grundkonzeption und, soweit bereits ersichtlich, wesentliche auslegungsbedürftige Fragen dieser Härtefallregelung vorgestellt. Auf viele Streitfragen kann allerdings aus Platzgründen nur ansatzweise eingegangen werden. Nach § 23 a AufenthG kann vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern abweichend von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Feststellung, dass ein Härtefall vorliegt, kann nur von einer Härtefallkommission im Sinne des Aufenthaltsgesetzes getroffen werden. Damit wird sich die Rolle der Härtefallkommissionen als gesellschaftliche Kontrollorgane ändern: Sie werden nicht länger reaktiv tätig sein und das Handeln bzw. Unterlassen der Verwaltung bei der Anwendung des geltenden Rechts überprüfen, sondern vielmehr aktiv und jenseits der "normalen" Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltstiteln die Initiative ergreifen können. Im Wesentlichen müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um zu einem Aufenthaltsrecht zu erlangen: Das Bundesland muss zunächst eine Härtefallkommission eingerichtet haben. Die Härtefallkommission muss einen Einzelfall als Härtefall einstufen und ein entsprechendes Ersuchen an die landesrechtlich zuständige Stelle richten. Diese Stelle muss sodann anordnen, dass ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 23 a AufenthG ist allerdings etwas unglücklich formuliert und vermischt die drei Voraussetzungen.
I. Anwendungsbereich
Bevor auf die Einzelheiten der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach der neuen Härtefallregelung eingegangen wird, sind einige Fragen ihres
persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs zu erörtern, die sich aus ihrer
Formulierung und wegen einer flankierenden Regelung des Zuwanderungsgesetzes
ergeben. Eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Härtefallregelung
ergibt sich aus § 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG: Danach ist
sie nur in Bezug auf solche Ausländer anwendbar, die vollziehbar ausreisepflichtig
sind. Vollziehbar ausreisepflichtig ist im Prinzip jeder Ausländer, der keinen
Aufenthaltstitel (mehr) hat (§§ 58 Abs. 2 i. V. m. § 50
Abs. 1 AufenthG), wobei wie im alten Recht die Duldung kein Aufenthaltstitel
ist (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Allerdings ist § 23 a
Abs. 1 S. 1 AufenthG insofern nicht frei von Widersprüchen, als er
nicht nur ein Abweichen von den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
zulässt, sondern auch ein Abweichen von den Vorausetzungen für dessen Verlängerung.
Dies kann wiederum nur sinnvoll sein, wenn (noch) ein Aufenthaltstitel vorhanden
ist. Etwas unklar ist, ob § 23 a AufenthG angewendet werden kann,
wenn ein Ausländer zwar vollziehbar ausreisepflichtig ist, aber sicher oder
möglicherweise nach anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht
oder die Aussetzung der Abschiebung erreichen könnte. Der Wortlaut des § 23 a
AufenthG gibt nichts her, um eine Subsidiarität dieser Vorschrift gegenüber
anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes anzunehmen. Im Gegenteil ist es
nach dem Wortlaut gerade unerheblich, ob der Ausländer die Ausreisepflicht auch
ohne die Anwendung der Härtefallregelung abwenden könnte, solange er nur in
dem Zeitpunkt, in dem er sich an eine Härtefallkommission wendet, vollziehbar
ausreisepflichtig ist. Eine andere Frage ist allerdings, ob in solchen Fällen
ein Härtefall vorliegen wird. Die Bestimmungen des § 23 a AufenthG
gelten nicht unbefristet. Nach Art. 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes
treten sowohl § 23 a AufenthG als auch die auf ihm beruhenden landesrechtlichen
Rechtsverordnungen am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Ein einleuchtender sachlicher
Grund für diese zeitliche Befristung der Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes
erschließt sich allerdings nicht. Der Übergangscharakter, den § 23 a
AufenthG dadurch erhält, kann darauf hindeuten, dass er vermeintlich nur der
Abwicklung von Altfällen dienen soll. Da aber das Zuwanderungsgesetz keinen
grundsätzlichen Wechsel in der Ausgestaltung des deutschen Ausländerrechts gebracht
hat, dürften auch in Zukunft noch neue Härtefälle auftreten, die wiederum mit
den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts nicht befriedigend gelöst werden
können. Die zeitliche Befristung der Härtefallregelung des § 23 a
AufenthG ist daher unsinnig.
II. Härtefallkommissionen
Aus der gesetzlichen Neuregelung in § 23 a AufenthG ergibt sich
ohne Weiteres die entscheidende Rolle von Härtefallkommissionen bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln in Härtefällen: Die Einrichtung einer Härtefallkommission
in dem Bundesland, in dem sich ein ausreisepflichtiger Ausländer aufhalten muss,
ist notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung. Eine weitere
Voraussetzung ist, dass die Kommission gerade durch eine landesrechtliche Rechtsverordnung
eingerichtet wurde. Dies ist für die bereits bestehenden Härtefallkommissionen
von Bedeutung, für deren Tätigkeit eine solche Verordnung bislang nirgends vorhanden
ist.
1. Einrichtung einer Härtefallkommission
Für die in § 25 Abs. 4 a AufenthG 2002 vorgesehenen Härtefallkommissionen
wurde aufgrund der Formulierung der Vorschrift teilweise angenommen, dass alle
Bundesländer zur Einrichtung einer solchen Kommission verpflichtet seien. Es
ist abzusehen, dass eine entsprechende Diskussion auch zur neuen Härtefallregelung
entstehen wird. Für eine Verpflichtung der Bundesländer zur Einrichtung von
Härtefallkommissionen mag vielleicht sprechen, dass andernfalls eine gespaltene
Rechtslage entstünde: Während Ausländer in einigen Bundesländern von dort existierenden
Härtefallkommissionen profitieren könnten, hätten Ausländer in anderen Bundesländern
eine solche Chance nicht. Ob diese absehbare Ungleichbehandlung allerdings einen
verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)
darstellt, ist auch wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eher zweifelhaft: In einem föderalen Staat wie der Bundesrepublik herrscht in
den einzelnen Gliedstaaten (Bundesländern) stets eine gewisse faktische und
rechtliche Ungleichheit. Eher gegen eine Verpflichtung der Bundesländer spricht
auch der Wortlaut des § 23 a Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach
die Länder - bloß - ermächtigt und nicht auch verpflichtet werden,
eine Härtefallkommission einzurichten. Im Ergebnis spricht daher wohl -
leider - mehr dafür, nicht eine rechtliche Verpflichtung, sondern nur
eine nicht erzwingbare politische Verpflichtung zur Einrichtung von Härtefallkommissionen
anzunehmen. Wird hingegen eine Härtefallkommission eingerichtet, macht § 23 a
AufenthG den Bundesländern keine Vorgaben darüber, aus welchen Personen bzw.
aus welchen Vertretern gesellschaftlicher und beruflicher Organisationen oder
staatlicher Institutionen sich eine Härtefallkommission zusammensetzen muss.
Die Regelung dieser Frage bleibt damit den einzelnen Bundesländern vorbehalten.
Wenn aber der Zweck der Härtefallregelung nicht verfehlt werden soll, müssen
Vertreter nichtstaatlicher Organisationen zumindest paritätisch beteiligt werden.
Dies gilt sowohl für die Zusammensetzung als auch für die Ausübung der Stimmrechte.
Außerdem ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass die Kommission
zwingend aus mehreren Personen bestehen muss.
2. Verfahren vor der Härtefallkommission
Welche Verfahrensschritte eine Härtefallkommission bei der Befassung mit
einem bestimmten Einzelfall im Einzelnen einzuhalten hat, bestimmt § 23 a
AufenthG nicht. Die in § 23 a Abs. 1, 2 AufenthG enthaltenen
Vorschriften lassen sich entweder bereits der Einleitung eines Verfahrens zuordnen
oder betreffen erst die Entscheidung der Kommission. Damit können die Bundesländer,
wie § 23 a Abs. 2 S. 1 AufenthG auch ausdrücklich bestätigt,
das Verfahren zwischen Einleitung und Entscheidung weitgehend frei nach ihren
eigenen Vorstellungen regeln.
3. Anrufung der Härtefallkommission
Nicht unwesentlich für die Praxis ist die Frage, wie Härtefallkommissionen
von möglichen Härtefällen Kenntnis erlangen und wer verlangen kann, dass sich
eine Härtefallkommission mit einem möglichen Härtefall befasst. § 23 a
Abs. 2 S. 2 AufenthG legt fest, dass eine Härtefallkommission "ausschließlich"
im Wege der Selbstbefassung tätig wird. § 23 a Abs. 2 S. 3
AufenthG ergänzt, dass Dritte die Befassung einer Kommission mit einem bestimmten
Einzelfall nicht verlangen können. Diese Bestimmungen muss man wohl so verstehen,
dass nur die Härtefallkommission selbst bestimmt, ob sie einen bestimmten Einzelfall
im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls untersucht. Damit ergibt sich
im Umkehrschluss, dass sämtliche außenstehenden Personen und Institutionen eine
Härtefallkommission nicht dazu anhalten können, sich mit einem Einzelfall zu
beschäftigen. Die Einführung dieses Grundsatzes der Selbstbefassung, der in
der Härtefallregelung 2002 nicht enthalten war, dürfte wohl nur die bisherige
Praxis der Härtefallkommissionen kodifizieren. Ob allerdings bereits das einzelne
Mitglied einer Härtefallkommission die Befassung mit einem Einzelfall verlangen
kann oder nur eine Gruppe von Mitgliedern, dürften ebenso die Bundesländer entscheiden
können wie ggf. die an diese Gruppe zu stellenden Anforderungen (etwa Mindestquorum,
Einrichtung eines Vorprüfungsausschusses etc.). In der Praxis kann eine Härtefallkommission
aber nicht ohne externe Anstöße sinnvoll arbeiten: Kenntnis von bestimmten Einzelfällen
wird sie vielfach nur erlangen, wenn sich die betroffenen Ausländer oder ihre
Vertreter an die Kommission wenden. Von Antragsrechten wird man zwar nicht sprechen
können, sondern nur von Anregungen, aber dies war auch schon in der bisherigen
Praxis nicht anders. In jedem Fall sollten die Bundesländer aber in den zu erlassenden
Rechtsverordnungen zwei Punkte ausdrücklich regeln. Zum einen muss sichergestellt
werden, dass jeder betroffene Ausländer überhaupt eine realistische Chance hat,
sich an die Härtefallkommission zu wenden. Dies setzt die Einrichtung einer
Geschäftsstelle o. ä. voraus und gewährleistet, dass nicht wie in der bisherigen
Berliner Praxis persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Kommission maßgeblich
sind. Zum anderen sollte geregelt werden, wer außer den betroffenen Personen
selbst und ihren gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmten Vertretern eine
Befassung der jeweiligen Härtefallkommission mit einem bestimmten Einzelfall
anregen kann.
III. Härtefälle
Ist eine Härtefallkommission in einem Bundesland eingerichtet, ist weitere
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Härtefallregelung,
dass die Kommission nach der Befassung mit einem bestimmten Einzelfall ein im
Gesetz ausdrücklich so bezeichnetes Härtefallersuchen an die nach Landesrecht
zuständige Stelle richtet (§ 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG).
1. Feststellungen der Härtefallkommission
Ein Härtefallersuchen wird eine Härtefallkommission nur abgeben, wenn sie
zuvor Tatsachen festgestellt hat, nach denen der untersuchte Einzelfall einen
Härtefall darstellt. Dies soll der Fall sein, wenn dringende humanitäre oder
persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen
(§ 23 a Abs. 2 S. 4 AufenthG). Dabei können nach § 23 a
Abs. 2 S. 3 AufenthG Dritte eine bestimmte Entscheidung der Kommission
nicht verlangen. Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Kommission bei ihrer
Tätigkeit unabhängig agiert und insbesondere politischen Weisungen nicht Folge
leisten darf. Ob sich die Unabhängigkeit auch auf das Abstimmungsverhalten der
einzelnen Kommissionsmitglieder erstreckt, die wohl zum Teil ex officio als
Behördenmitarbeiter in der Kommission entsandt werden, ist fraglich. § 23 a
Abs. 2 S. 4 AufenthG unterscheidet zwischen humanitären und persönlichen
Gründen. Dabei reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift aus, dass nur einer der
beiden Gründe vorliegt. Der Begriff des humanitären Grundes wird im Aufenhaltsgesetz
nicht definiert, obwohl er auch an anderen Stellen verwendet wird (§ 6
Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 29
Abs. 3, § 60 a Abs. 1 AufenthG). Der Begriff des persönlichen
Grundes ist aus dem Ausländergesetz bislang nicht bekannt, im Aufenthaltsgesetz
wird er nur noch in § 25 Abs. 4 verwendet. Welcher Bedeutungsunterschied
allerdings zwischen humanitären und persönlichen Gründen bestehen soll, ist
unklar: Ein Härtefall wird nur aus Gründen angenommen werden können, die sich
gerade auf den betroffenen Ausländer beziehen. Gleichzeitig wird man nicht annehmen
können, dass alle nur irgendwie mit der Person des betroffenen Ausländers zusammenhängenden
- also persönlichen - Gründe bei der Prüfung eines Härtefalls erheblich
sind. Es spricht daher auch angesichts der insgesamt nicht besonders sorgfältigen
Formulierung des § 23 a AufenthG nicht viel dafür, hier von einer
bewusst durch den Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung auszugehen. Vielmehr
sind humanitäre und persönliche Gründe nur verschiedene Aspekte einer Bewertung
des Einzelfalls, die daher im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt und berücksichtigt
werden sollten. Eine Differenzierung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen
Gründen nimmt § 23 a AufenthG dabei aus guten Gründen nicht vor, sie
darf daher auch nicht durch die Bundesländer eingeführt werden. Nach § 23 a
Abs. 2 S. 4 AufenthG müssen die humanitären oder persönlichen Gründe
auch dringend sein. Sinnvoll erscheint, für eine Definition zunächst auf die
Folgen einer Aufenthaltsbeendigung abzustellen: Der Ausländer muss bei einer
Aufenthaltsbeendigung besonders schwerwiegende Nachteile zu befürchten haben.
Dies allein wird aber eine Dringlichkeit wohl nicht begründen können, wenn dem
Ausländer noch andere rechtliche Wege als die Anrufung einer Härtefallkommission
offenstehen. Hier kommt ein Antrag auf Erteilung einer Duldung ebenso in Betracht
wie ein Antrag nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder die Stellung eines -
erfolgversprechenden - Asylerstantrags bzw. Folgeantrags. Fraglich ist
auch, ob humanitäre oder persönliche Gründe auch dann gerade als dringende Gründe
berücksichtigt werden können, wenn sie z. B. im Rahmen eines Asylverfahrens
entweder bereits von einer Behörde oder einem Gericht inhaltlich geprüft wurden
oder zwar vorgetragen wurden, aber wegen verspäteter Beibringung nicht geprüft,
sondern präkludiert wurden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass im Rahmen
der Härtefallregelung von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels gerade abgewichen werden darf. Ein Härtefallersuchen
ist also weder durch andere rechtliche Möglichkeiten des Betroffenen noch durch
vorhergehende asyl- oder ausländerrechtliche Entscheidungen ausgeschlossen.
2. Ausschlussgründe
§ 23 a Abs. 1 S. 3 AufenthG enthält einen Ausschlussgrund
für die Anwendung der Härtefallregelung. Danach soll die Annahme eines Härtefalls
in der Regel ausgeschlossen sein, wenn der Ausländer "Straftaten von erheblichem
Gewicht" begangen hat. Diese Entscheidung des Gesetzgebers wird man wohl als
solche akzeptieren müssen, doch bedarf sie in verschiedener Hinsicht einer einschränkenden
Auslegung. Zunächst können nur rechtskräftige Verurteilungen entscheidend sein
und nicht mehr oder weniger konkretisierte Verdachtsumstände. Daneben müssen
stets mehrere Straftaten vorliegen. Weiterhin müssen alle Straftaten auch "erheblich"
gewesen sein, was bloße Vergehen etwa ausländerrechtlicher Art ausschließen
dürfte. Schließlich darf auch das Vorliegen solcher erheblicher Straftaten nicht
zu einer verkürzten Prüfung des Härtefalls führen: Da die Annahme eines Härtefalls
nur "in der Regel" ausgeschlossen ist, können Ausnahmefälle vorliegen, bei denen
trotz erheblicher Straftaten ein Ersuchen der Härtefallkommission erfolgen sollte.
Die daher gebotene Abwägung kann sinnvoll nur vorgenommen werden, wenn auch
die für ein Ersuchen sprechenden Umstände ermittelt und gewürdigt worden sind.
Weitere Ausschlussgründe sind in § 23 a AufenthG nicht enthalten.
Eine Anwendung anderer im Aufenthaltsgesetz enthaltener Versagungs- oder Ausschlussgründe
ist zwar nach dem Wortlaut des § 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG
nicht ausgeschlossen: Er erlaubt ein Abweichen von Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen
des Gesetzes, nicht ein Abweichen von Versagungs- und Ausschlussgründen (etwa
§ 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Doch sind Versagungs- und Ausschlussgründe
stets auch negative Erteilungsvoraussetzungen und stehen somit der Anwendung
des § 23 a AufenthG nicht im Wege. Fraglich ist allerdings, ob landesrechtlich
zusätzliche Ausschlussgründe eingeführt werden dürfen. § 23 a Abs. 2
S. 1 AufenthG ermächtigt die Landesregierungen insoweit dazu, "Ausschlussgründe"
zu bestimmen. Allerdings geht aus der Systematik der Regelung hervor, dass die
Einführung zusätzlicher Ausschlussgründe nur dann zulässig sein kann, wenn diese
Ausschlussgründe nicht bereits an anderer Stelle im Aufenthaltsgesetz vorhanden
sind: Nach § 23 a Abs. 1 S. 3 AufenthG schließt ein Ausschlussgrund
bereits die Annahme eines Härtefalls aus, andererseits erlaubt § 23 a
Abs. 1 S. 1 AufenthG erst bei Annahme eines Härtefalls das Abweichen
von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Ein Abstellen auf allgemeine Ausschlussgründe
würde damit die gesetzlich festgelegte Kompetenzverteilung zwischen Härtefallkommission
und der die Erteilung des Aufenthaltstitels anordnende Landesstelle unterlaufen.
Für die Einführung zusätzlicher landesrechtlicher Ausschlussgründe bleiben somit
nur einige verfahrensrechtliche Aspekte, etwa das Verhältnis zur Anrufung eines
Petitionsauschusses oder die wiederholte Antragstellung vor einer Härtefallkommission.
3. Ersuchen der Härtefallkommission
Ist eine Härtefallkommission - nach dem landesrechtlich festgelegten
Verfahren - zu dem Ergebnis gekommen, dass ein bestimmter Einzelfall als
Härtefall einzustufen ist, stellt sich die Frage, ob sie dann in jedem Fall
verpflichtet ist, ein entsprechendes Härtefallersuchen an die landesrechtlich
bestimmte Stelle zu richten. Der Wortlaut des § 23 a AufenthG lässt
dies offen. Allerdings dürfte die Frage kaum praxisrelevant werden, da eine
Härtefallkommission, wenn sie kein Ersuchen an die landesrechtlich bestimmte
Stelle richten will, auch keinen Härtefall angenommen haben wird.
4. Rechtsschutz gegen die Härtefallkommission
Wenn eine Härtefallkommission entweder nach der Befassung mit einem Einzelfall
nicht vom Vorliegen eines Härtefalls ausgeht oder bereits die Befassung ablehnt,
stellt sich die Frage nach der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes. Die
in diesem Zusammenhang gelegentlich erwähnte Vorschrift des § 23 a
Abs. 1 S. 4 AufenthG ist hier nicht einschlägig, da sie nur den Rechtsschutz
gegen den Empfänger eines Härtefallersuchens betrifft, nicht den Rechtsschutz
gegen die Härtefallkommission selbst. Einschlägig ist vielmehr § 23 a
Abs. 2 S. 3 AufenthG, wonach Dritte keine Befassung mit einem bestimmten
Einzelfall und auch keine bestimmte Entscheidung der Härtefallkommission verlangen
können. Diese Formulierung bedeutet indes wohl nicht, dass gerichtlicher Rechtsschutz
ausgeschlossen wäre. Das Verfahren vor der Härtefallkommission ist nämlich -
weil § 23 a Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht einschlägig ist -
offensichtlich auf den Schutz der individuellen Interessen der einzelnen Antragsteller
ausgerichtet. Diese haben daher zumindest ein Recht auf Prüfung, ob die Härtefallkommission
sich mit dem Einzelfall befassen will und ggf. auch auf Prüfung, ob die Voraussetzungen
für die Annahme eines Härtefalls vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass das Ersuchen der Kommission nur einen Zwischenschritt hin zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels darstellt. Ohne ein positives Ersuchen kann nämlich
der Aufenthaltstitel in keinem Fall erteilt werden. Sollte eine Härtefallkommission
daher kein Ersuchen an die landesrechtlich zuständige Stelle richten wollen,
darf diese Stelle überhaupt nicht tätig werden, kann also ihre Untätigkeit auch
nicht gerichtlich angegriffen werden. Das bedeutet, dass in solchen Fällen wenigstens
die negative Entscheidung der Härtefallkommission angreifbar sein muss. Wenn
man dem folgen will und eine grundsätzliche gerichtliche Überprüfbarkeit der
Tätigkeit von Härtefallkommissionen annimmt, stellt sich die Frage nach dem
Prüfungsmaßstab. § 23 a Abs. 2 S. 3 AufenthG legt nahe,
dass nur eine eingeschränkte Überprüfung möglich ist. In diese Richtung weist
auch § 23 a Abs. 2 S. 4 AufenthG, wonach die Entscheidung
für ein Härtefallersuchen die Feststellung dringender humanitärer oder persönlicher
Gründe (lediglich) voraussetzt. Nach dieser Formulierung muss wohl die Feststellung
solcher Gründe nicht zwingend auch zu einer Entscheidung für ein Härtefallersuchen
führen. Ob der Härtefallkommission Ermessen eingeräumt ist oder es sich um einen
Beurteilungsspielraum handelt, ist unklar, kann aber offen bleiben: In beiden
Fällen können vor Gericht wohl nur solche Fehler der Härtefallkommission gerügt
werden, die den Verfahrensablauf betreffen. Dies betrifft etwa sachfremde Erwägungen
oder eine oberflächliche, nicht sorgfältige Ermittlung und Bewertung individueller
Umstände des Einzelfalls.
IV. Anordnungsbefugnis
Kommt eine Härtefallkommission zu dem Ergebnis, dass in einem Einzelfall
eine bestehende Ausreisepflicht einen Härtefall im Sinne des § 23 a
AufenthG konstituiert, wird sie ein entsprechendes Härtefallersuchen an die
oberste Landesbehörde des betreffenden Bundeslands (§ 23 a Abs. 1
S. 1 AufenthG, in der Regel wohl das jeweilige Innenministerium) bzw. an
die von der Landesregierung bestimmte andere Stelle(n) (§ 23 a Abs. 2
S. 1 AufenthG) richten. Diese Stelle darf dann - und nur dann -
anordnen, dass dem betreffenden Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Der Empfänger einer solchen Anordnung wird im Gesetz nicht genannt, es dürfte
sich dabei aber um die zuständige Ausländerbehörde handeln. Diese hat keinerlei
Prüfungsspielraum, sondern muss der Anordnung Folge leisten.
1. Entscheidungskriterien
Die zuständige Stelle darf nach dem Wortlaut des § 23 a
Abs. 1 S. 1 AufenthG anordnen, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird. Diese Formulierung begründet ein Ermessen der zuständigen Stelle,
das sie nach dem Zweck der Vorschrift und ohne sachfremde Erwägungen ausüben
muss. Dabei hat sie die für und gegen die Anordnung sprechenden öffentlichen
und privaten Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen, nicht dagegen die
Feststellungen der Härtefallkommission inhaltlich zu überprüfen. Allerdings
wird man sich fragen müssen, ob denn überhaupt noch öffentlichen Interessen
gegen eine Anordnung sprechen können, wenn zuvor schon die Härtefallkommission
dringende humanitäre oder persönliche Gründe für gegeben erachtet hat, die einen
weiteren Aufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtfertigen. Gefahren für
die öffentliche Sicherheit können es jedenfalls kaum sein, weil ihr Vorliegen
wegen § 23 a Abs. 1 S. 3 AufenthG wohl meist schon das Vorliegen
eines Härtefalls ausschließen wird. Ein möglicherweise entgegenstehendes öffentliches
Interesse nennt § 23 a Abs. 1 S. 2 AufenthG in Form der
Unterhaltssicherung. Sollte diese Ausnahme nicht einschlägig sein, wird das
Ermessen der zuständigen Stelle wohl im Regelfall "auf Null" reduziert sein
und nur noch eine rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommen, nämlich die Anordnung
der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
2. Berücksichtigung der Unterhaltssicherung
Nach § 23 a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann die zuständige
Stelle bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, ob der Lebensunterhalt
des betroffenen Ausländers gesichert ist. Eine solche Unterhaltssicherung kann
zum einen durch eigene Mittel des Ausländers gewährleistet sein. Zum anderen
kann sich eine andere Person oder Institution bereit erklären, alle aus dem
weiteren Aufenthalt des Ausländers entstehenden Kosten der öffentlichen Hand
zu übernehmen (§ 68 AufenthG). Hier wird allerdings zu berücksichtigen
sein, dass eine Unterhaltssicherung nach beiden Varianten nicht willkürlich
und "nur im Einzelfall" verlangt werden darf, also nicht in jedem Fall, in dem
der Ausländer seinen Unterhalt nicht selbst oder mit Hilfe durch Dritte bestreiten
kann.
3. Rechtsschutz gegen unterlassene Anordnungen
Die letzte Frage ist, ob für den Fall, dass die für die Anordnung zuständige
Stelle keine Anordnung ausspricht, eine gerichtliche Überprüfung und Korrektur
dieses Ergebnisses möglich ist. Nach § 23 a Abs. 1 S. 4
AufenthG steht die Befugnis (der zuständigen Stelle) zur Aufenthaltsgewährung
ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte
des Ausländers. Hintergrund dieser Formulierung ist der letztlich in Art. 19
Abs. 4 GG verankerte Grundsatz, dass gerichtlicher Rechtsschutz gegen den
Staat nur möglich ist, wenn nicht nur Individualinteressen einzelner Personen
betroffen sind, sondern gerade auch subjektive Rechte. Subjektive Rechte wiederum
werden vom Staat in Gesetzen gewährt - oder eben nicht. Will man daher gegen
die Entscheidung der zuständigen Stelle vor Gericht ziehen, muss man gegen den
Wortlaut von § 23 a AufenthG argumentieren, dass die Vorschrift subjektive
Rechte der faktisch betroffenen Personen begründet. Dann nämlich wäre Rechtsschutz
wegen Art. 19 Abs. 4 GG möglich. Eine solche Argumentation kann zum
einen auf eine gängige Definition des Begriffs des "subjektiven Rechts" abstellen.
Nach dieser Definition begründet eine Rechtsvorschrift ein subjektives Recht,
wenn sie dem Einzelnen faktische Vorteile bringt und diese Vorteile auch gesetzlich
gewollt sind. Es dürfte unbestritten sein, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
für einen Ausländer vorteilhaft ist. Dieser Vorteil ist wohl auch gesetzlich
gewollt, denn sonst hätte der Gesetzgeber keine Härtefallregelung verabschiedet:
Es profitiert ja gerade außer den betroffenen Ausländern niemand von der Härtefallregelung,
insbesondere nicht das mysteriöse "öffentliche Interesse". Begründet somit § 23 a
AufenthG ein subjektives Recht, ist auch der Rechtsschutz gegen die zuständige
Stelle möglich. Daneben spricht aber auch eine systematische Interpretation
von § 23 a AufenthG sehr deutlich für die Möglichkeit gerichtlichen
Rechtsschutzes: Eine gerichtliche Klage gegen ein unterlassenes Härtefallersuchen
ist ohne Weiteres möglich (s. o.). Wenn aber bereits dieser verfahrensrechtliche
Zwischenschritt justitiabel ist, muss auch der Verfahrensabschluss - nämlich
die unterlassene Anordnung durch die zuständige Stelle - gerichtlich angefochten
werden können. Andernfalls wäre gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Härtefallkommission
zwar möglich, aber völlig sinnlos. Man wird dem Gesetzgeber wohl kaum unterstellen
können, er habe sinnlose Regeln schaffen wollen.
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