Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
Human Rights Watch: Situation der Frauen: Einschüchterungen durch
Warlords, religiöse Gruppen und Taliban machen Teilnahme am politischen und
gesellschaftlichen Leben oftmals unmöglich (engl.).
Bericht vom Oktober 2004: "Between Hope and Fear: Intimidation and Attacks against
Women in Public Life in Afghanistan" (#26065)
Human Rights Watch: Bericht über Menschenrechtsverletzungen, Repression
und die Rolle der Warlords im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (engl.).
Bericht vom 29.9.2004: "The Rule of the Gun. Human Rights Abuses and Political
Repression in the Run-up to Afghanistan's Presidential Election" (#25888)
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Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine direkte oder mittelbare Verfolgung von koptischen
Christen.
Beschluss vom 17.5.2004 - 1 Q 31/04 - (6 S., M5385)
Rechtsprechung:
VG Münster: Extreme allgemeine Gefahr i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Mutter mit zwei
Kindern; schlechte medizinische Versorgung; Abschiebungsschutz wegen schwerem
Bluthochdruck, da Versorgung mit Medikamenten nicht sichergestellt ist.
Urteil vom 27.4.2004 - 7 K 231/02.A - (9 S., M5596)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Behandlungsmöglichkeiten bei Herzerkrankungen in
Armenien und in Berg-Karabach.
Stellungnahme vom 8.9.2004 an VG Schleswig - 4 A 603/00 - (7 S., A0118 - siehe
Hinweis, vgl. zur selben Stellungnahme Aserbaidschan)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Berg-Karabach: Notwendige Behandlung von Herzerkrankungen
in Stepanakert gewährleistet, bei notwendigen chirurgischen Eingriffen müsste
aber eine Verlegung ins 450 Kilometer entfernte Eriwan erfolgen; allgemein zu
Behandlungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit von Medikamenten in Berg-Karabach
und Armenien.
Stellungnahme vom 8.9.2004 an VG Schleswig - 4 A 603/00 - (7 S., A0118 - siehe
Hinweis, vgl. zur selben Stellungnahme Armenien)
Länderbericht:
Amnesty International: Oromia: Inhaftierung vieler Menschen in Agaro
am 26. August; ihnen werden Verbindungen zur Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen,
bislang ohne Anklage und Gerichtsverfahren festgehalten.
Urgent action 276/04 vom 28.9.2004 (#26009)
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Länderbericht:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang (XUAR):
Nach offiziellen Angaben in ersten acht Monaten des Jahres 2004 bereits 50 Todesurteile
wegen angeblich "separatistischer" und "terroristischer" Aktivitäten.
Urgent action 264/04 vom 15.9.2004 (#25673)
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BayVGH: § 53 Abs. 4 AuslG für Deserteurin
Beschluss vom 25.5.2004 - 9 B 03.31015 - (16 S., M5472)
"(...) 1. Der Senat hält das Vorbringen der Klägerin für glaubhaft. Er glaubt
der Klägerin, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und vom Militärdienst
desertiert ist. (...)
Das von der Klägerin vorgetragene Schicksal und ihre Erlebnisse fügen sich zwanglos
in die allgemeine politische Lage Eritreas ein, so wie sie dem Gericht aus verschiedenen
Berichten und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, von ai, UNHCR, Human Rights
Watch und dem Institut für Afrika-Kunde bekannt ist: In Eritrea werden auch
Mädchen, sobald sie 18 Jahre sind, grundsätzlich zu einem nach dem Gesetz
18-monatigen Militärdienst herangezogen (Lagebericht des AA vom 18.7.2003 S. 10
[17 S., A0001 - siehe
Hinweis]; UNHCR 'Position on return of rejected asylum seekers to Eritrea'
Januar 2004). Trotz des Endes des Krieges mit Äthiopien im Jahr 2000 fand in
Eritrea keine nennenswerte Demobilisierung statt, im Gegenteil wurden immer
wieder Razzien durchgeführt, um Wehrpflichtige der Armee oder dem National Service
zuzuführen (Institut für Afrika-Kunde an VG Aachen vom 28.1.2004). In der Praxis
wurde der Militärdienst auf unbestimmte Zeit ausgedehnt (UNHCR 'Guidelines to
the eligibility of asylum seekers from Eritrea' November 2002; Human Rights
Watch, Eritrea Januar 2004). Das bedeutet, dass in vielen Fällen der Militärdienst
etliche Jahre dauert. Der Staat nutzt die sich damit bietende Gelegenheit, billige
Arbeitskräfte zu haben (AA an VG Würzburg vom 1.9.2003). In der Kaserne in Sawa
sind die Lager von Männern und Frauen zwar getrennt, aber beide werden im allgemeinen
von männlichen Offizieren geleitet. Gerüchte über sexuelle Belästigungen und
Ausnutzung der weiblichen Rekruten durch die militärischen Vorgesetzten halten
sich hartnäckig, konnten jedoch nicht von einer unabhängigen Stelle bestätigt
werden (UNHCR, 'Guidelines ... a. a. O.). (...)
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren.
Für die Furcht der Klägerin, im Falle einer Abschiebung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen
zu werden, liegen stichhaltige Gründe vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass
die Klägerin unmittelbar bei ihrer Einreise am Flughafen von eritreischen Sicherheitskräften
wegen Fahnenflucht und unerlaubter Ausreise belangt und in Haft genommen werden
wird.
aa) Art. 300 (Desertion) des eritreischen (Übergangs-)Strafgesetzbuchs
von 1991 bestimmt,
1. Wer, in der Absicht dem Militärdienst zu entkommen, ohne Genehmigung seine
Einheit oder seinen Posten verlässt oder seinen militärischen Pflichten nicht
nachkommt, oder nach erlaubter Abwesenheit nicht zu ihnen zurückkehrt, wird
mit verschärfter Haft bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Wird das Vergehen in Zeiten des Notstandes, der Generalmobilmachung und des
Krieges begangen, wird der Täter mit verschärfter Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich
und in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.
(...) Für den Senat ergibt sich aus diesen Auskünften, dass Fahnenflucht - wie
in allen Ländern - auch in Eritrea strafbar ist und tatsächlich auch bestraft
wird. Unklar ist nur, ob die Strafen von Militärgerichten oder von den kommandierenden
Offizieren verhängt werden. (...)
bb) (...) Der Senat entnimmt den verschiedenen Auskünften, dass Soldatinnen
und Soldaten, die in Militärlagern und Militärgefängnissen eine Strafe verbüßen,
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche und erniedrigende
Behandlung erleiden müssen. Dies gilt für Wehrdienstverweigerer und in noch
höherem Maße für Fahnenflüchtige.
cc) Die Klägerin, der bereits die Flucht ins Ausland gelungen ist, wäre bei
ihrer Rückkehr konkret von Folter und unmenschlicher Behandlung betroffen.
Das Institut für Afrika-Kunde meint, dass Personen, die vor ihrer Ausreise den
Wehrdienst bereits angetreten hatten und desertieren, nach ihrer Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit bestraft und erneut eingezogen werden (Auskunft an
VG Regensburg vom 9.1.2001). Das Institut berichtet weiter, dass die häufig
durchgeführten Razzien mit dem Ziel, Wehrpflichtige der Armee oder dem National
Service zuzuführen, in der Bevölkerung auf steigenden Unmut stießen und viele
Eritreer versuchten, sich durch Flucht oder Versteckthalten dem Militärdienst
zu entziehen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass im Falle der Entdeckung
mit zunehmend härteren Strafen gerechnet werden müsse.
Zwischen dem 30. September und dem 3. Oktober 2002 habe die Regierung
Maltas 233 Flüchtlinge aus Eritrea dorthin abgeschoben. Nach ihrer Rückkehr
seien sie sofort verhaftet worden. Über den Verbleib sei dem Institut nichts
bekannt (Auskunft an VG Aachen vom 28.1.2004). UNHCR berichtet weitere Einzelheiten
dieses Ereignisses: Die abgeschobenen und verhafteten Rückkehrer seien in Incommunicado-Haft
genommen worden. Die eritreischen Behörden verschwiegen nicht nur den Aufenthalt
der Häftlinge, sondern leugneten sogar die Inhaftierung an sich. Spätere Berichte
ließen vermuten, dass diejenigen, die Kinder hatten oder die älter als 40 Jahre
waren (die obere Altersgrenze für die Wehrpflicht), entlassen wurden. Die übrigen
seien noch immer inhaftiert. (...) Den Gefangenen soll ihre Habe weggenommen
worden sein. Sie müssten Zwangsarbeit verrichten, würden verhört und gefoltert.
Die Unterkünfte sollen überfüllt sein und über keine hygienischen Einrichtungen
verfügen. Als Folge seien viele Gefangenen erkrankt, hauptsächlich an Hautkrankheiten
und Durchfällen. Medizinische Hilfe soll es nicht geben, so dass einige Häftlinge
an ihren Krankheiten bzw. Verletzungen gestorben sein sollen. Mindestens eine
Person soll bei einem Fluchtversuch erschossen worden sein (UNHCR 'Position
... a. a. O.; ai an VG Köln vom 11.2.2004).
Da die Klägerin bei ihrer Abschiebung nach Eritrea in einer vergleichbaren Lage
wie die 233 aus Malta abgeschobenen Personen wäre - auch ihr würde zusätzlich
zur Fahnenflucht noch der Vorwurf gemacht, Eritrea ohne die notwendige Erlaubnis
verlassen zu haben -, ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin unmittelbar
bei ihrer Einreise nach Eritrea festgenommen und verhaftet werden wird und ihr
anschließend Folter und unmenschliche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen werden. (...)"
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 4 AuslG wegen Desertion bzw. Nichtableistung
des Militärdienstes trotz Aufforderung zur Meldung zum Militärdienst.
Urteil vom 21.7.2004 - W 7 K 04.30517 - (9 S., M5404)
VG Kassel: § 51 Abs. 1 AuslG wegen einfacher exilpolitischer
Tätigkeit für die Eritrean Democratic Party (EDP, früher: EPLF-DP); selbst einfache
Mitglieder der EDP gefährdet.
Urteil vom 2.7.2004 - 1 E 3233/01.A - (9 S., M5401)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen einfacher exilpolitischer
Tätigkeit für die Eritrean Democratic Party (EDP, früher: EPLF-DP); selbst einfache
Mitglieder der EDP gefährdet.
Urteil vom 8.6.2004 - 5 A 23/04 MD - (6 S., M5542)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung
und Mitgliedschaft für die Eritrean Democratic Party (EDP) bzw. Eritrean Peoples
Liberation Front (EPLF-DP).
Urteil vom 3.6.2004 - 6 K 2734/01.A - (8 S., M5400)
Länderbericht:
Amnesty international: Eritreische Asylsuchende entführen bei Abschiebungsversuch
aus Libyen das Flugzeug und zwingen es zur Landung in Khartum/Sudan, wo sie
Asyl beantragen; die 110 im Juli 2004 aus Libyen abgeschobenen Personen sollen
sich noch immer in Haft befinden.
Urgent action 232/04-1 vom 6.9.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 28.7.2004
(#25399)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage (Stand: August 2004).
Lagebericht vom 7.9.2004 (27 S., A0123 - siehe
Hinweis)
VG Bayreuth: § 53 Abs. 4 AuslG für alleinstehende
kranke Christin
Urteil vom 6.7.2004 - B 6 K 03.30456 - (12 S., M5487)
"(...) 2. Dagegen ist die Klage begründet, soweit die Klägerin die Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt.
Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden,
wenn sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 688) ergibt,
dass die Abschiebung unzulässig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
neueren Rechtsprechung (unter Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. Entscheidung vom 7. Juli 1989 im
Fall Soering, EuGRZ 1989, 314) entschieden hat, hat der Bundesgesetzgeber durch
die deklaratorische Verweisung auf die EMRK in § 53 AuslG untersagt, einen
Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern,
auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) droht. Gleichzeitig hat der
Gesetzgeber die von § 53 Abs. 4 AuslG erfassten zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverbote aus der EMRK als zwingende rechtliche Abschiebungshindernisse
ausgestaltet, die bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in einen entsprechenden
Zielstaat entgegen stehen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG; vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - NVwZ 2000,
1302 [= ASYLMAGAZIN
10/2000, S. 32]).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR,
vgl. Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Ordner 1, RdNr. 47 a
zu § 53 AuslG) müssen konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen,
der Betroffene werde in dem Staat, in den er ausgeliefert oder abgeschoben werden
soll, unmenschlich behandelt. Auch ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen
oder von Gewalt reicht als solches nicht aus, solange sich diese Gefahr nicht
konkret gegen den einzelnen richtet. Allerdings schließt dies auch die Berücksichtigung
von Bürgerkriegssituationen, schweren inneren Unruhen, bewaffneten Konflikten,
rechtsstaatswidrigen Verhältnissen u. ä. nicht aus, sofern sich daraus
die konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung mit akuter Lebensgefahr
ableiten lässt. Es sind also sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat als auch
die persönliche Situation des Ausländers heranzuziehen (vgl. EGMR, Entscheidung
vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah ./. UK, NVwZ 1992, 869). Unterscheidet
sich die allgemeine Lage des Ausländers im Heimatstaat nicht von der der übrigen
Bevölkerung, so ist die aufgrund der bekannt gewordenen Einzelfälle bestehende
Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung für sich nicht ausreichend, einen
Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen (EGMR, Entsch. vom 30. Oktober
1991, a. a. O.).
Die Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung muss nicht von vorsätzlichen
Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder von solchen nichtstaatlichen
Organisationen bei mangelnder behördlicher Schutzgewährung in diesem Staat herrühren.
Vielmehr greift Art. 3 EMRK angesichts seines absoluten Charakters auch
dann ein, wenn die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung auf Umständen beruht,
die weder unmittelbar noch mittelbar in den Verantwortungsbereich der Behörden
des Empfangsstaates fallen (vgl. EGMR, Entsch. vom 17. Dezember 1996, Ahmed
./. Österreich, NVwZ 1997, 1100). Das Recht auf Abschiebungsschutz nach Art. 3
EMRK ist nicht zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zur Terrorismusbekämpfung
einschränkbar (EGMR, Entsch. vom 15. November 1996, Chalai ./. UK, NVwZ
1996, 1093).
Unter Berücksichtigung all dieser Vorgaben ist das Gericht der Überzeugung,
dass im Falle der Klägerin konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak - jedenfalls im Zeitpunkt der nach § 77
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage - unmenschliche und erniedrigende
Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen würden. Nach dem Ad-hoc-Bericht des
Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004 [16 S., A0091 - siehe
Hinweis] über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak ist im Hinblick
auf terroristische Anschläge die Lage nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen
vom 20. März bis Anfang Mai 2003 hochgradig instabil geworden. (...)
Der Klägerin als alleinstehender, kranker Frau [die Klägerin leidet an Hypertonie,
d. Red.] (...) droht nach Überzeugung des Gerichts unter den derzeitigen
(chaotischen) Verhältnissen im Irak unmenschliche und erniedrigende Behandlung;
denn die Klägerin kann bei der äußerst prekären Sicherheitslage im Irak nicht
mit dem Schutz vor Übergriffen, etwa durch die irakische Polizei rechnen. Nach
dem o. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes hat die irakische Polizei besonders
hohe Verluste zu verzeichnen. Die amerikanischen Truppen können sich nicht ausreichend
um die Sicherheit der Iraker kümmern, wie dem Bericht der SZ vom 29. Juni
2004 zu entnehmen ist. Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin als Christin der
Kollaboration mit den Amerikanern verdächtigt würde; Kollaboration mit den Amerikanern
hat aber schon vielen das Leben gekostet (vgl. Bericht der SZ vom 29. Juni
2004). Schließlich ist die medizinische Versorgung im Irak (vgl. Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004) ' angespannt', so dass die Klägerin
bei den ihr attestierten Leiden nicht ausreichend versorgt werden könnte. Nach
alledem wäre die Klägerin als alleinstehende, kranke Frau nach Überzeugung des
Gerichts einem erheblich höheren Gefährdungsrisiko ausgesetzt als dies bei der
übrigen Bevölkerung des Iraks der Fall ist.
Der Entscheidung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Abschiebungsschutz
gem. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren
ist, steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli
2001 - 1 C 2.01 - NVwZ 2001, 1420 [=
ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] entgegen. Denn zum einen geht es in diesem
Urteil nur um das Verhältnis des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu
der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Zum anderen beruht im vorliegenden Fall die extreme Gefährdungslage der Klägerin
nicht - nur - auf den allgemeinen Verhältnissen in dem Zielstaat Irak, sondern
darüber hinaus auf der persönlichen Situation der Klägerin. Schließlich könnte
ein Rundschreiben wie das des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
18. Dezember 2003 (Az: I A 2 - 2084.20-13), nach dem die Abschiebung irakischer
Staatsangehöriger ausgesetzt wird und verfügt ist, dass auslaufende Duldungen
bis auf weiteres um 6 Monate zu verlängern sind, den Anspruch nach Abschiebungsschutz
auf der Grundlage des Art. 3 EMRK nicht ausschließen, da Art. 3 EMRK
und die Auslegung, die ihm insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gegeben wurde, auch ohne die - deklaratorische - Verweisung in
§ 53 Abs. 4 AuslG gelten würde; insofern gewährt § 53 Abs. 4
AuslG einen höherwertigen Schutz. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
UNHCR: Sicherheitslage und Situation von Rückkehrern
Bericht vom August 2004: "Herkunftsländerinformation - Irak" (dt. Fassung),
21 S., #24717
"(...) Die Sicherheitslage und ihre Auswirkungen auf das Leben all jener Personen,
die im Irak leben oder aus dem Ausland in den Irak zurückkehren möchten, stellt
weiterhin die größte Herausforderung im Nachkriegsirak dar. Seit der Invasion
der Koalitionsstreitkräfte im März 2003 und dem darauf folgenden Sturz der früheren
Regierung werden Iraker im gesamten Land beinahe täglich von Zwischenfällen
gepeinigt, die von Bedrohungen, Entführungen, Diebstahl und Plünderungen über
Vandalismus bis hin zu regelrechten Bomben- und Sprengstoffangriffen reichen,
und häufig zum Tod oder zu schwerwiegenden Verletzungen zahlreicher Personen
geführt haben. Während sich diese Angriffe anfangs scheinbar gezielt gegen Mitglieder
der Koalitionsstreitkräfte richteten, ist nunmehr offenbar geworden, dass die
Aufständischen mit ihren Aktionen versuchen, sämtliche Ausländer bzw. ausländische
Staaten von einer Teilnahme am Wiederaufbau des Irak abzuhalten (z. B.
durch Entführungen von pakistanischen, philippinischen, indischen Staatsangehörigen,
etc.). Irakische Staatsangehörige, die für die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen
oder ausländische Unternehmen tätig sind, sowie Ausländer, die für einen der
vorstehend genannten Akteure arbeiten, sind deshalb ebenfalls gefährdet. Der
Alltag und die täglichen Verrichtungen der Zivilbevölkerung (die in allen Gebieten
des Irak Hauptleidtragende der Situation ist) sind durch die allgemeine Lage
schwerwiegend beeinträchtigt, auch wenn die internationale Presse im Allgemeinen
nur über die spektakulärsten Anschläge oder Angriffe auf Ausländer berichtet.
Darüber hinaus werden zunehmend Intellektuelle, medizinisches Personal, Ärzte,
Journalisten, Künstler sowie jedermann, der mit der neuen irakischen Übergangsregierung
in Zusammenhang gebracht oder der Unterstützung der neuen Führung verdächtigt
wird, Ziel von Bedrohungen und Übergriffen. Insbesondere Angehörige der irakischen
Polizei sowie potentielle Polizeianwärter sind häufige Opfer solcher Übergriffe.
(...) Während die schlechte Sicherheitslage in und um Bagdad allgemein bekannt
und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung ist, muss betont werden, dass
sich die Sicherheitsprobleme nicht auf das Zentrum des Irak beschränken, sondern
sich auch auf den Süden und Norden des Landes erstrecken. Bewohner aus dem Nordirak
haben die Situation in der Region mit einer Zeitbombe verglichen, die jeden
Moment explodieren könne und darauf hingewiesen, dass aus der im Norden des
Landes vorhandenen stabileren Infrastruktur nicht geschlossen werden könne,
dass es in dieser Region keine Sicherheitsprobleme gebe. An den Hauptverkehrsverbindungen
zwischen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya existieren an den Stadtgrenzen permanente
Kontrollposten, die regelmäßig durch Patrouillen des Irakischen Zivilverteidigungskorps
(Iraqi Civil Defense Corps, nach der Machtübergabe umbenannt in Irakische Nationalgarde,
Iraqi National Guard) und örtlichen Sicherheitskräften überwacht werden. Besonders
angespannt war Ende Juli die Situation in Mosul und Kirkuk, wo sich zahlreiche
Zwischenfälle einschließlich Explosionen, Angriffen auf Polizeiwachen und Pipelines,
Ermordungen bzw. Mordanschlägen auf politische Akteure ereignet haben.
(...) Zahlreiche Menschenrechts- und Frauenorganisationen setzen sich derzeit
dafür ein, dass das Thema Gleichberechtigung in der neuen Verfassung aufgegriffen
wird. Der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) ist gegenwärtig
bemüht, im Irak eine Strategie zur Förderung von Frauen in Führungsrollen zu
implementieren. UNIFEM arbeitet mit der irakischen Übergangsregierung zusammen
und hat jedem Ministerium einen Gender-Schwerpunkt zugeordnet. Ein Ministerium
für Frauen wurde ebenfalls gebildet.
Dennoch hat sich in der Praxis die Lage der Frauen im Irak seit dem Sturz des
vorherigen Regimes insgesamt verschlechtert. Sowohl muslimische als auch christliche
Frauen werden zunehmend aufgefordert und unter Druck gesetzt, einen Schleier
zu tragen. Viele Christinnen unterwerfen sich inzwischen diesem Zwang, um keine
öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen. Nach dem Ende des Kriegs haben bestimmte
radikale Gruppen Positionen an Universitäten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
übernommen und Frauen angewiesen, sich zu verhüllen und ständig ein Kopftuch
zu tragen. Solche Forderungen beeinträchtigen die Freizügigkeit der Frauen sowie
ihr Recht auf freien und gleichen Zugang zu Arbeit und anderen sozialen Diensten.
Im Süden werden immer mehr Frauen daran gehindert, eigenständig Entscheidungen
zu treffen und am öffentlichen Leben teilzunehmen, obgleich sie stark motiviert
sind, sich mehr Einfluss zu verschaffen.
Im Zentralirak werden die Rechte der Frauen von der Sicherheitslage und der
dort herrschenden Gesetzlosigkeit besonders beeinträchtigt; aufgrund der ständig
drohenden Gefahr von Entführungen betrifft dies vor allem (...) das Recht auf
Freizügigkeit. Im Norden werden ungeachtet der Tatsache, dass Ehrenmorde inzwischen
von Gesetzes wegen schlichtweg als Verbrechen qualifiziert werden, noch immer
Tötungen zur Verteidigung der Familienehre begangen. Insbesondere Frauen, die
Opfer sexueller Übergriffe wurden, werden häufig zur Rettung der Familienehre
von ihren Familienmitgliedern geächtet.
(...) Seit Beendigung des 'Öl für Lebensmittel'-Programms im November 2003 wird
Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln durch das Public Distribution
System (Öffentliches Versorgungssystem, PDS) gewährt. Grundlage hierfür ist
ein Abkommen zwischen dem irakischen Handelsministerium und dem World Food Programme
(WFP). Personen, die Lebensmittelhilfe erhalten möchten, müssen sich beim Handelsministerium
registrieren lassen, wo ihnen eine Lebensmittelkarte ausgehändigt wird, mit
der sie sodann bei der örtlichen Versorgungsstelle Lebensmittelpakete erhalten.
Die Ausstellung der Lebensmittelkarten ist langwierig und Neuankömmlinge bzw.
irakische Rückkehrer sind deshalb im Allgemeinen zunächst auf die Lebensmittelrationen
ihrer Familien oder Nachbarn angewiesen, bis sie selbst ihre Lebensmittelkarte
erhalten. Das Public Distribution System selbst ist sehr effizient. Nahezu 100 %
der irakischen Bevölkerung - also nahezu 27 Millionen Menschen - erhalten monatlich
einen Lebensmittelkorb. Schätzungen zufolge sind bis zu ca. 70 % der Iraker
auf das Public Distribution System als 'Versorgungsquelle' angewiesen, um ihren
Grundbedarf an Lebensmitteln zu decken oder zumindest zu ergänzen. Während Lebensmittelkarten
anfänglich nur solchen Personen ausgestellt wurden, die ihre irakische Staatsbürgerschaft
anhand von Urkunden nachweisen konnten, ist dieses Verfahren nun geändert worden,
damit auch für Personen, die keine Unterlagen über ihre Staatsangehörigkeit
besitzen, weil ihnen beispielsweise die Staatsangehörigkeit entzogen wurde,
der Zugang zum Public Distribution System gesichert bleibt. Offenbar akzeptiert
das Handelsministerium nun auch Zeugenaussagen als Nachweis dafür, dass die
betroffenen Personen oder deren Eltern im Irak geboren sind. (...) Außer den
Lebensmittelpaketen, die durch das Public Distribution System verteilt werden,
können die irakischen Behörden irakischen Rückkehrern aus dem Ausland keinerlei
Unterstützung bei Rückkehr und Reintegration anbieten. UNHCR gewährt den am
stärksten schutzbedürftigen Rückkehrer in ihren Herkunftsgemeinden unabhängig
davon, ob sie auf organisierte Art und Weise oder spontan zurückgekehrt sind,
eine Basisunterstützung (ein Paket Nichtlebensmittel (NFI, Non-Food Items)).
Personen, die freiwillig mit von UNHCR organisierten Konvois zurückkehren, erhalten
vom World Food Programme und dem irakischen Handelsministerium ein einmaliges
Lebensmittelpaket für einen Monat, freien Transport für ihre weitere Reise bis
zum endgültigen Reiseziel und einen Bargeldzuschuss in Höhe von 20 US-$. Da
in den Konvois nur wenig Platz ist, wird das Reisegepäck auf 20 kg pro
Person beschränkt. Rückkehrer aus dem Lager Rafha in Saudi-Arabien haben von
den saudischen Behörden eine großzügige Menge Bargeld erhalten und durften sämtliche
Waren, die sie während ihres Aufenthalts in Saudi-Arabien erworben hatten, mit
in den Irak nehmen. Personen, die freiwillig aus Staaten außerhalb der Region
zurückkehren, erhalten üblicherweise einen großzügigen Bargeldzuschuss, dessen
Höhe von der Politik des Aufnahmestaates abhängt. Diejenigen Rückkehrer, die
derlei Bargeldzuschüsse erhalten, sind indessen einem erhöhten Sicherheitsrisiko
ausgesetzt, da sie leichte Beute für Raubüberfälle sind.
(...) Bislang sind schätzungsweise 189.000 Personen spontan aus dem Iran zurückgekehrt.
Zuverlässige Informationen über die tatsächliche Anzahl der Rückkehrer liegen
indessen nicht vor, da sich die genannte Zahl aus der Anzahl neuer Registrierungen
beim Öffentlichen Versorgungssystem ableitet, diesbezüglich aber auch Fälle
doppelter Registrierung bekannt geworden sind. Bis zum 4. August 2004 waren
12.849 Personen mit Unterstützung von UNHCR aus Saudi-Arabien und dem Iran zurückgekehrt.
Die meisten Menschen, die sich für eine freiwillige Rückführung aus dem Iran
und Saudi- Arabien entschieden haben, sind in Regionen zurückgekehrt, in denen
ihre ethnische oder religiöse Gruppe die Mehrheit darstellt. Daher leiden sie
üblicherweise nicht unter systematischen Diskriminierungen.
Dennoch sind Rückkehrer ebenso wie die übrige irakische Bevölkerung der vorherrschenden
Unsicherheit und dem Fehlen eines funktionierenden Rechtsstaates ausgesetzt.
Ferner benötigen sie dringend Unterstützung bei der Reintegration in Gemeinschaften,
deren Aufnahmekapazitäten begrenzt sind und in denen es aufgrund der vorherrschenden
Sicherheitslage derzeit schwierig ist, humanitäre Hilfe zu leisten und Aktivitäten
zur Förderung der Entwicklung umzusetzen.
Darüber hinaus sind irakische Rückkehrer mit zahlreichen Schwierigkeiten im
Hinblick auf Wohnrecht, Ausweispapiere, Freizügigkeit und Eigentumsrückgabe
konfrontiert. Die Wohnsituation ist im gesamten Irak problematisch und betrifft
insbesondere Rückkehrer, vor allem diejenigen im Süden. Viele Ma'dan (Araber
aus den Marschgebieten) sind mit ihren Familien in extrem verarmte Gegenden
zurückgekehrt. Einige obdachlose Familien sind in Schulen oder andere öffentliche
Gebäude gezogen, während wieder andere bei entfernten Familienangehörigen Unterschlupf
suchen. Einige zurückgekehrte Familien sind sogar in halbzerstörte Kraftwerke
gezogen. Es besteht dringender Bedarf an Unterkünften für diese Gruppen.
Den Rückkehrern fehlt es häufig an Ausweispapieren, so dass die Inanspruchnahme
der Freizügigkeit und der Zugang zu grundlegenden Versorgungsdiensten erschwert
sind. Viele der Personen, die mit Unterstützung von UNHCR in den Irak zurückgekehrt
sind, können als einziges Ausweispapier das UNHCR-Formular für die freiwillige
Rückkehr (VRF) vorweisen. Eine bedeutende Anzahl von spontanen Rückkehrern verfügt
überhaupt nicht über Ausweispapiere, insbesondere diejenigen, die zuvor aus
dem Irak vertrieben wurden und denen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde."
Rechtsprechung:
VG Stade: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme allgemeine
Gefährdungslage durch mangelnde Versorgung oder schlechte Sicherheitslage.
Urteil vom 16.6.2004 - 6 A 2321/03 - (7 S., M5363)
VG Magdeburg: Im Irak besteht eine schutzbereite staatliche Macht; kein
direkter Rückgriff auf die Merkmale des Art. 1 C Nr. 5 GFK bei
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine Feststellung von § 53 Abs. 6
AuslG wegen allgemeiner Lage, da hinreichender Abschiebungsschutz durch Erlasslage
besteht (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 16.6.2004 - 4 A 77/04 MD - (6 S., M5546, unvollständige Vorlage)
Länderbericht:
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung
der Kurdologie: Zur Versorgungs- und Arbeitsmarktsituation und zur Sicherheitslage,
besonders im kurdischen Norden; Status des Nordens in der Übergangsverfassung;
Lage in den ehemaligen Arabisierungsgebieten (z. B. Kirkuk, Mosul etc.)
zunehmend angespannt; Situation der Frauen.
Stellungnahme vom 6.4.2004 an VG Ansbach (18 S., #26143, M5565)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter oder
anerkannter Flüchtlinge ist nur dann eine Anfrage an das BAFl zu richten, ob
die Anerkennung widerrufen wird, wenn es im Einbürgerungsverfahren auf den Flüchtlingsstatus
ankommt und wenn die Ausländerbehörde nach einem Widerruf der Anerkennung ihrerseits
die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen will.
Erlass vom 22.6.2004 - 14-40.02-IRK/2 - (4 S., M5431)
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Rechtsprechung:
VG Münster: Regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen
im Ausland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben, wohl aber bei Entfaltung
von missionarischer Tätigkeit.
Urteil vom 27.5.2004 - 11 K 916/00.A - (8 S., M5598)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Teheran: Verhaftung von Rozbeh Mir Ebrahimi,
einem ehemaligen Redakteur der reformistischen Tageszeitung Etemad, vermutlich
im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit an mehreren Internetseiten (engl.).
Bericht vom 29.9.2004: "Another reformist journalist arrested" (#26091)
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Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Analyse des fortschreitenden Zerfalls
der Autorität der palästinensischen Autonomiebehörde seit dem Jahr 2000; Auswirkungen
auf Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom 28.9.2004: "Who Governs the West Bank? Palestinian Administration
under Israeli Occupation" (#26021)
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Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tuberkulose landesweit behandelbar,
da ein gut implementiertes Tuberkulose-Programm existiert; vollständige Behandlung
für 10 bis 11 US-Dollar verfügbar; Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS (s.
hierzu nachfolgende Stellungnahme vom 10.9.2004).
Stellungnahme vom 30.9.2004: "Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten bei Tuberkulose
/ HIV/Aids" (#26133)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von HIV-Patienten in Yaoundé
und Douala möglich, nur etwa 25 Prozent der Patienten können sich aber eine
langfristige Therapie leisten; nur wenige Plätze für kostenlose Behandlung verfügbar.
Stellungnahme vom 10.9.2004: "Kamerun: HIV-Behandlung Stadium A2 einer Frau
aus Yaoundé" (#26137)
UK Home Office: Bericht einer Delegationsreise des britischen Innenministeriums
im Januar 2004; u. a. zu Oppositionsparteien, Haftbedingungen und medizinischer
Versorgung (engl.).
Bericht vom 25.1.2004: "Report of fact-finding mission to Cameroon" (#25678)
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Rechtsprechung:
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG bei schwerer Herzerkrankung;
insbesondere Herzoperation nicht durchführbar.
Urteil vom 3.6.2004 - 5 K 4171/03.KO - (6 S., M5439)
VG Münster: § 53 Abs. 6 AuslG für HIV-Infizierte im Stadium
A2 mit mehreren Folgeerkrankungen; antiretrovirale Therapie in der DR Kongo
nicht finanzierbar oder nicht verfügbar; Gefährdung für HIV-Infizierte aufgrund
der schlechten Versorgung mit Nahrungsmitteln und der Infektionsgefahr mit Malaria;
keine allgemeine extreme Gefahrenlage aufgrund der schlechten Versorgung mit
Nahrungsmitteln oder der medizinischen Versorgungslage.
Urteil vom 4.5.2004 - 10 K 1560/99.A - (21 S., M5597)
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Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Gruppenverfolgung der Mandingo; keine extreme
allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des
§ 53 Abs. 6 AuslG mehr.
Urteil vom 31.3.2004 - 11 K 8827/02.A - (5 S., M5407)
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Länderbericht:
Amnesty international: Fathi al-Jahmi sowie seine Frau und sein Sohn
im März 2004 inhaftiert, nachdem er in Interviews mit ausländischen Rundfunksendern
politische Reformen gefordert hatte; er war bereits im Oktober 2002 wegen kritischer
Äußerungen inhaftiert worden und erst Anfang März aus der Haft entlassen worden.
Urgent action 266/04 vom 17.9.2004 (#25676)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Referendum über die
geplante Neuordnung der Gemeindegrenzen für 7. November geplant; Beobachter
befürchten Wiederaufleben ethnischer Spannungen (engl.).
Bericht vom 24.9.2004: "Referendum May Threaten Macedonian Stability" (#25941)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der Anwendung der Scharia im Strafrecht
von zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 2000; u. a. zu unmenschlichen Strafen,
Verletzung des Rechts auf faire Verfahren und zur Diskriminierung von Frauen
(engl.).
Bericht vom 21.9.2004: "'Political Shari'a'? Human Rights and Islamic Law in
Northern Nigeria" (#25685)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der Moslemliga,
der auf Veranlassung eines politischen Gegners von der Pakistan Peoples's Party
(PPP) verfolgt worden ist.
Urteil vom 19.4.2004 - 1 A 320/02 - (9 S., M5606)
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VG Kassel: Gruppenverfolgung von Tschetschenen
Urteil vom 2.6.2004 - 2 E 1589/02.A - (21 S., M5599)
"(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach
Art. 16 a GG, weil er die Russische Föderation politisch verfolgt
verlassen hat und er bei Rückkehr dorthin vor politischer Verfolgung nicht hinreichend
sicher ist. (...)
In Tschetschenien lebende tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch
des zweiten Tschetschenien-Krieges im September 1999 in Tschetschenien einer
gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten Verfolgung ausgesetzt;
ihnen stand und steht seitdem in den übrigen Regionen der Russischen Föderation
auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Von dem gleichen
Verfolgungsschicksal ist auch der Kläger, der ebenfalls in Tschetschenien gelebt
hat, betroffen, auch wenn er nicht tschetschenischer Volkszugehöriger ist, sondern
armenischer Volkszugehörigkeit. (...)
Die russische Armee ihrerseits geht unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung
mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor,
die im wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen besteht.
Schon zu Begin des 2. Tschetschenien-Krieges ist es zu großen Fluchtbewegungen
gekommen. (...) Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits
am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in Nachbarrepubliken
wie Inguschetien (AA, Lagebericht vom 15.02.2000, 3 f.). Dabei wurden auch
Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. (...)
Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im 1. Tschetschenienkrieg,
an vielen Orten in Tschetschenien sogenannte Filtrationslager eingerichtet.
In diese Lager werden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den
Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollen. In
den Lagern werden die tschetschenischen Volkszugehörigen systematisch misshandelt,
vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme vom 08.10.2001, 7 f.;
Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001).
Auf der Suche nach Terroristen überfallen russische Militäreinheiten ganze Dörfer,
nehmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandeln sie (ai vom 20.02.2002
an VG Braunschweig [7 S., M1717, Asyl-Info 3/2002]).
Gängige Praxis der russischen Armeeeinheiten und sog. Todesschwadronen ist das
Verschwindenlassen und die extralegale Hinrichtung von Personen; monatlich werden
50 bis 80 tschetschenische Männer ermordet aufgefunden (FAZ vom 25.07.2002;
IGFM vom 28.11.2002). Menschenrechtsgruppen berichten vom Auffinden von Massengräbern
(GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003, 7). (...)
Es ist die einhellige Auffassung aller mit Tschetschenien befassten Menschenrechtsgruppen,
dass die russischen Armeeeinheiten in Tschetschenien gegenüber den tschetschenischen
Volkszugehörigen in systematischer Weise die eingegangenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen brechen und unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung schwerste
Menschenrechtsverletzungen begehen (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen
Armee, 00.01.2003; IGFM vom 28.11.2002; ai, Stellungnahme, 08.10.2001). (...)
Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung
durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die
Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und
massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen,
dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob
bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen
besteht, unmittelbar und jederzeit damit rechnen müssen, selbst Opfer der Übergriffe
der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass
sie einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung
(BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 05.07.1994
- 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175) unterliegen (ebenso VG Schleswig, Urteil vom
16.09.2002 - 4 A 303/01 -, Asylmagazin 12/2002, 31 für den Zeitraum September
1999 bis Februar 2000; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 -<juris>;
VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002,
30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002,
30; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin
1-2/2003, 26; VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin
12/2002, 29; offengelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.07.2003 - 13 LA
90/03, juris). (...)
Dass das Vorgehen der verschiedenen militärischen Verbände der Russischen Föderation
nach ihrem Selbstverständnis und dem der Regierung der Russischen Föderation
der Terrorismusbekämpfung dient, ändert an der Annahme einer Gruppenverfolgung
nichts. Denn das wahllose und brutale Vorgehen gegen die an dem Konflikt mit
den Rebellengruppen nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung weist das
Vorgehen als nicht legitimierbaren staatlichen Gegenterror aus (BVerfG, Urteil
vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O. [BVerfGE 80,
315]). (...)
Angesichts dieser Situation können aus Tschetschenien seit dem Beginn des 2. Tschetschenienkrieges
im September 1999 geflohene tschetschenische Volkszugehörige weder zum Zeitpunkt
ihrer Flucht noch jetzt auf andere Teile der Russischen Föderation als einer
zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen werden (ebenso VG Schleswig,
Urteil vom 12.11.2001 - 4 A 282/00 - <für September 1999>, juris; VG Düsseldorf,
Urteil vom 15.01.2002 - 25 K 4285/01.A -, Asylmagazin 4/2002, 35; VG Neustadt,
Urteil vom 29.09.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin
12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin
1-2/2003, 26; s. auch Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung
vom 04.10.2002 <erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative>,
Asylmagazin 11/2002,
23; ai-journal vom 01.03.2004, 'Die Rechtlosigkeit in Tschetschenien ist vollkommen
unakzeptabel'; s. auch die Übersicht über Abschiebestoppregelungen in den verschiedenen
Ländern AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 21 f [22 S., A0072 - siehe
Hinweis]; a. A. VG Kassel, Urteil vom 09.04.2002 - 2 E 1873/01.A -;
VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss
vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil
vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; OVG Lüneburg, Beschlüsse
vom 11.06.2002 - 13 LA 72/02 - und vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - juris, Asylmagazin
1-2/2003, S. 28; s. auch den weiteren Überblick über die Rechtsprechung
bei Schröder, Kein Zufluchtsort für Tschetschenen, 00.05.2002). Dabei lässt
das Gericht offen, ob die Diskriminierungen der tschetschenischen Volkszugehörigen
in den anderen Teilen der Russischen Föderation in Form von polizeilicher Überwachung
und Willkür sowie der praktischen Unmöglichkeit, außerhalb Tschetscheniens einen
legalen Aufenthaltsort zu begründen, von ihrer Intensität her und die Gefahr
von unrechtmäßigen Festnahmen, Verhaftungen und Verurteilungen sowie die Gefahr
der Zwangsverbringung zurück nach Tschetschenien nach dem Grad ihrer Wahrscheinlichkeit
für die Annahme ausreicht, dass tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen
Teilen der Russischen Föderation vor politischer Verfolgung nicht hinreichend
sicher sind. Tschetschenischen Volkszugehörigen drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
aber aufgrund der dargestellten prekären Lebenssituation in wirtschaftlicher,
sozialer und medizinischer Hinsicht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation
Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR
502/86 u. a. -, a. a. O.). Denn dadurch, dass sie weitgehend
in die Illegalität abgedrängt werden, werden sie regelmäßig auch von einer gesicherten
Versorgung mit Unterkunft, Arbeit oder staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt,
medizinischen Leistungen und Bildung abgeschnitten.
An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass in der Russischen Föderation
auch Bürger anderer Volkszugehörigkeit außerhalb ihrer Herkunftsregionen vielfach
keine Registrierung erlangen und sich so auch nur illegal in anderen Landesteilen
aufhalten können. Denn die Möglichkeit dieses Personenkreises, in ihre Heimatregionen
zurückzukehren, haben tschetschenische Volkszugehörige aufgrund der ihnen in
Tschetschenien drohenden politischen Verfolgung nicht.
Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass die den tschetschenischen Volkszugehörigen
aufgezwungenen Lebensumstände in anderen Teilen der Russischen Föderation -
für sich betrachtet - in ihrer Intensität und nach ihrer Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen nicht gleichkommen, kommen
andere Teile der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative für
tschetschenische Volkszugehörige gleichwohl nicht in Betracht, weil jedenfalls
die dargestellten Beschneidungen der Lebensgrundlage zusammen mit der Diskriminierung
und Ausgrenzung tschetschenischer Volkszugehöriger in den anderen Teilen der
Russischen Föderation, auch soweit diese - für sich betrachtet - nach Intensität
oder dem Gefährdungsgrad keine politische Verfolgung darstellen, die Annahme
einer zumutbaren Zuflucht verbieten.
Gegen die Darstellung der Lebensumstände tschetschenischer Volkszugehöriger
in anderen Teilen der Russischen Föderation und der daraus hergeleiteten Annahme,
tschetschenischen Volkszugehörigen stünde dort keine zumutbare inländische Fluchtalternative
offen, kann auch nicht eingewandt werden, die der Annahme zugrunde liegenden
Feststellungen basierten im wesentlichen nur auf Informationen zur Situation
in Inguschetien und die angrenzenden Kaukasusregionen sowie in Moskau und anderen
westrussischen Großstädten; angesichts der Größe des Gebiets der Russischen
Föderation sei ein verfolgungsfreier oder sonst gesicherter Aufenthalt in anderen
Teilen der Russischen Föderation anzunehmen oder bedürfe ggf. weiterer Prüfung.
Denn tschetschenische Flüchtlinge haben auch schon während des 1. Tschetschenien-Krieges
in den genannten Gebieten Zuflucht gesucht, insbesondere weil es dorthin traditionellerweise
Kontakte zur Volksgruppe oder verwandtschaftliche Beziehungen gibt und dort
ein Überleben noch am ehesten möglich erschien. Deshalb ist erklärlich, dass
über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in diesen Gebieten ins Einzelne
gehende Auskünfte, Berichte und Informationen vorliegen und dass dies bezüglich
der übrigen Gebiete der russischen Föderation nicht in gleichem Maße der Fall
sein kann. Gleichwohl spricht angesichts der dargestellten politischen, publizistischen
und gesellschaftlichen Ächtung der Tschetschenen aufgrund traditioneller Vorbehalte
und der Vorfälle von September 1999 in Moskau, vom 11.09.2001 in New York und
vom Oktober 2002 in Moskau sowie der nicht nur für die benannten Gebiete bekannten
allgemeinen Praxis der Verweigerung der Registrierung von Personen fremder Volkszugehörigkeit
in den verschiedenen Regionen der Russischen Föderation nichts dafür, dass tschetschenische
Volkszugehörige in anderen, oben nicht aufgeführten Teilen der Russischen Föderation
von den genannten Diskriminierungen und der existentiellen Notlage nicht betroffen
wären. (...)
Hinzu kommt, dass Schutzsuchenden, die in einer Region ihres Heimatlandes politisch
verfolgt werden, nicht zugemutet werden kann, über die bekannten Fluchtgebiete
hinaus und entgegen den vorliegenden verallgemeinerungsfähigen Informationen
verschiedene - oder gar alle? - sonstigen Regionen des Heimatstaates dahingehend
auszuprobieren, ob sie denn als inländische Fluchtalternative taugen, bevor
sie eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Ausland erreichen können (ebenso
VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2478/01.NW -, Asylmagazin
12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 22276/02, Asylmagazin
1-2/2003, 26).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die für tschetschenische Volkszugehörige
danach drohende existentielle Gefahrenlage so in Tschetschenien - ungeachtet
der politischen Verfolgung - bestünde. (...)"
Einsender: RA Michalke, Münster
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung, da eine Behandlung in der Russischen Föderation wegen Angst
vor Übergriffen auf den Ehemann nicht möglich ist.
Urteil vom 17.5.2004 - 1 A 1993/02 - (11 S., M5164)
Länderberichte:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Situation
der Roma; Roma werden zunehmend Opfer von Gewalt von staatlichen und nicht-staatlichen
Akteuren; Dokumentation von Fällen von Folter, Misshandlungen und Erpressungen
von Roma durch die Polizei (engl.).
Bericht vom 5.10.2004: "Violations of Roma Rights in the Russian Federation"
(#26113)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Tschetschenien: Menschenrechtslage
auch nach den Wahlen vom 29. August unverändert schlecht; Arbeit von Menschenrechtsorganisationen
wird noch stärker behindert als bisher; Dokumentation der Ereignisse, insbesondere
der Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung von Juni bis August 2004.
Bericht vom September 2004: "Tschetschenien im Spätsommer 2004: Keine Aussicht
auf Frieden" (#26118)
Amnesty international: Inguschetien: Zwei Beamte des Geheimdienstes FSB
geben öffentlich zu, an der Entführung des stellvertretenden Staatsanwaltes
Raschid Osdojew beteiligt gewesen zu sein; FSB bestreitet jegliche Kenntnis;
Aufenthaltsort von Osdojew weiterhin unbekannt.
Urgent Action 140/04-1 vom 9.9.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom 7.4.2004)
(#25669)
Médecins sans frontières: Analyse der Lebensbedingungen und des psychosozialen
und allgemeinen Gesundheitszustandes der Binnenvertriebenen in Tschetschenien
und Inguschetien (engl.).
Bericht vom August 2004: "The Trauma of ongoing War in Chechnya" (#25622)
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VG Hamburg: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo
nicht behandelbar
Beschluss vom 7.7.2004 - 15 E 2941/04 - (15 S., M5338, teilweise unleserliche
Vorlage)
"(...) Der Anspruch der Antragstellerin darauf, für eine Zeit von mindestens
sechs Monaten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben und von
der Antragsgegnerin geduldet zu werden, ergibt sich aus § 55 Abs. 2
AuslG i. V. m. § 53 Abs. 6 AuslG. (...)
1. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, auf Grund einer schweren,
kriegsbedingten Traumatisierung erheblich psychisch erkrankt zu sein (...)
Zweifel an der übereinstimmend von sämtlichen fachkundigen Personen - insbesondere
auch der von der Antragsgegnerin eingeschalteten Amtsärztin - getroffenen Diagnose
ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin etwa erst nach vielen
Jahren in Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen über Symptome geklagt
hätte. Denn bereits im Jahr nach ihrer Einreise hat sich die Antragstellerin
in psychiatrische Behandlung begeben. Dass sie diese nicht sofort gesucht hat,
ist ihr nicht entgegenzuhalten, da ausländische Flüchtlinge in aller Regel anfänglich
nicht nur nachhaltige Sprachprobleme aufweisen, sondern auch erhebliche Probleme
haben, ein psychisches Leiden in einem für sie fremden Land durch für sie fremde
Ärzte behandeln zu lassen. (...)
3. Die medizinische gebotene Behandlung könnte derzeit bei einer Rückkehr der
Antragstellerin in den Kosovo nicht erfolgreich durchgeführt werden. Eine Psychotherapie
ist dort praktisch nicht zu erlangen. Auch das Fehlen oder die Unzugänglichkeit
einer gebotenen Behandlungsmöglichkeit kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für
Leib und Leben i. S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66
[=ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33].
Schwere posttraumatische Belastungsstörungen können zur Zeit im Kosovo im Wesentlichen
nur medikamentös behandelt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 10.2.2004,
S. 14 [20 S., A0051 - siehe Hinweis];
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo,
Update 24.5.2004, S. 9 [=ASYLMAGAZIN
6/2004, S. 24]; Schlüter-Müller, Stellungnahme an den evangelischen
Kirchenkreis Dinslaken vom 14.2.2004 [2 S., #20726, M4768]; Schlüter-Müller,
Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom 29.07.2003 [ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 25]). In den Krankenhäusern der öffentlichen Gesundheitsfürsorge
gibt es keine Möglichkeit einer intensiven Gesprächstherapie (so die Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, Update 24.5.2004,
S. 14). Im nichtstaatlichen Bereich gibt es zwar einige Therapieangebote
durch niedergelassene Ärzte und Psychologen, die jedoch zum einen die Nachfrage
in keiner Weise befriedigen können und zum anderen ein Honorar verlangen, das
für normal verdienende Menschen im Kosovo unerschwinglich ist (Auswärtiges Amt,
Lagebericht Kosovo vom 10.2.2004, S. 14). (...) Auch andere Nicht-Regierungsorganisationen
sind zu einer solchen kontinuierlichen Behandlung derzeit nicht in der Lage
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo,
Update 24.5.2004, S. 14-16). Die so ermittelte Versorgungslage ist mithin
derzeit dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund erheblicher Engpässe bei der ambulanten
psychiatrischen Versorgung schwere psychische Krankheiten im Kosovo nur unzureichend
therapierbar sind (so ausdrücklich auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo
vom 10.2.2004, S. 14).
Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht darauf verwiesen werden, die
nötige therapeutische Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien oder
Montenegro zu erhalten. Bei einer Wohnsitznahme im Kosovo, wie sie im Rückkehrfall
für die Antragstellerin zu erwarten ist, ist der Zugang zu einer solchen Behandlung
als extrem schwierig anzusehen. Denn der Zugang zum staatlichen Gesundheitsdienst
der übrigen Teile Serbiens setzt eine Wohnsitznahme dort voraus (UNHCR, Stellungnahme
vom 4. September 2003 an das VG Koblenz). Eine solche ist aber nur möglich
für Personen, die über serbisch-montenegrinische Personalpapiere verfügen. Andernfalls
muss der albanische Patient seine Krankenbehandlung in Serbien oder Montenegro
aus eigenen Mitteln bestreiten (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25.3.2003
an das VG Koblenz; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Stellungnahme
vom 10. November 2003 an das VG Kassel), was im Falle einer kostenaufwändigen
kontinuierlichen Gesprächstherapie praktisch unmöglich ist. Ehemalige Einwohner
des Kosovo können zwar in diplomatischen Vertretungen von Serbien und Montenegro
im Bundesgebiet Anträge auf Ausstellung der dortigen Personaldokumente stellen.
Es erscheint aber als völlig ungewiss, dass dieses zum Erfolg führt (Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Stellungnahme vom 10. November
2003 an das VG Kassel). (...)
5. Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht
durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgeschlossen.
Speziell bei Bürgern des Kosovo werden behandlungsbedürftige psychische Auffälligkeiten
kriegsbedingt mit 7 bis 10 % der Bevölkerung statt - wie sonst üblich -
mit 4 bis 6 % der Bevölkerung angenommen (Schlüter-Müller, Stellungnahme
vom 29.7.2003 an das VG Frankfurt am Main). Eine - für das Gericht nicht quantifizierbare
- Teilmenge dieser Bevölkerungsgruppe wiederum ist dringend auf eine Psychotherapie
angewiesen, die derzeit im Kosovo praktisch nicht zu bekommen ist. An einer
allgemeinen Regelung der Gewährung von Abschiebungsschutz aus humanitären Gründen,
die die Antragstellerin erfassen würde, fehlt es jedoch.
Diese Tatsache schließt es allerdings nicht aus, einzelnen Personen, welche
aufgrund von speziellen Ereignissen in ihrem Heimatland in ganz besonderer Weise
in ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit beschädigt sind, Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu geben (so auch für schwer traumatisierte
Personen aus dem Kosovo z. B. OVG Münster, Beschluss vom 16.2.2004, 14
A 548/04.A, Asylis, vgl. entsprechend zur Gewährung von Aufenthaltsbefugnissen
für diese Personengruppe Innenministerkonferenz, Beschlussniederschrift vom
23./24.11.2000). (...) Denn die Antragstellerin hat in diesem Eilverfahren glaubhaft
gemacht, in einem Maße behandlungsbedürftig zu sein, dass der verfassungsrechtlich
geforderte Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
und Art. 2 Satz 1 GG) vorerst ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet
verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 279 ff.). (...)"
Einsender: fluchtpunkt, Hamburg
VG Karlsruhe: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Ashkali
Urteil vom 17.5.2004 - 2 K 1002/03 - (13 S., M5425)
"(...) Der Kläger hat jedoch aus § 30 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4
AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. (...)
Der Kläger ist nach der Ablehnung seines Asylfolgeantrages und dem rechtskräftigen
Abschluss seines hiergegen gerichteten Verfahrens seit dem ... bestandskräftig
ausreisepflichtig (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE
114,9 [13 S., M0567]). Außerdem ist er seit dem ... im Besitz von Duldungen.
Der Kläger weigert sich auch nicht, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung
des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Seine Abschiebung ist aus tatsächlichen
Gründen, die der Kläger nicht beseitigen kann, unmöglich. Eine freiwillige Ausreise
in das Kosovo ist dem Kläger nicht zumutbar. Im Hinblick auf das übrige Serbien
und Montenegro fehlt es bereits an der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise.
Zu einem Hindernis für die Abschiebung des Klägers in das Kosovo führt seine
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali (...). Während bis zu den gewalttätigen
Vorfällen vom März 2004 - bei denen auch Roma und Ashkali Ziel der Angriffe
waren (vgl. UNHCR-Position v. 30.03.2004 zur Schutzbedürftigkeit von Personen
aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen
[= ASYLMAGAZIN 5/2004,
S. 22]) - auf der Grundlage des Memorandum of Understanding vom 31.03.2003
eine Rückführung von Angehörigen der Minderheit der Ashkali nach einer Einzelfallprüfung
durch UNMIK möglich war, lässt UNMIK seit dem 18.03.2004 bis auf weiteres eine
Rückführung von Minderheiten nicht mehr zu (vgl. Länderinformationen des UNHCR
vom 26.04.2004 [#21828]; Presseerklärung des UNHCR Genf vom 31.03.2004). (...)
Auch das Innenministerium Baden-Württemberg hat auf die veränderte Situation
im Kosovo reagiert. Aufgrund des Erlasses vom 22.03.2004 über die Rückführung
ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger in das Kosovo
(4-13-JUG/90) sind - bis zum Abschluss eines neuen Memorandum of Understanding
- Angehörige nichtalbanischer Minderheiten ohne Roma und Serben Duldungen für
die Dauer von drei Monaten unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe eines
Abschiebetermins zu verlängern. Angehörige der Roma und Serben sind mit der
gleichen Bedingung versehene Duldungen für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen.
(...)
Darüber hinaus ist auch eine Abschiebung des Klägers in das übrige Serbien und
Montenegro (ohne Kosovo) nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Erlass des
Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25.10.2002 (4-13-JUG/45). Danach habe
das Bundesministerium des Innern darauf hingewiesen, dass das Deutsch-jugoslawische
Rückübernahmeabkommen vom 16.09.2002 ausschließlich für jugoslawische Staatsangehörige
Anwendung findet, die nicht aus dem Kosovo stammen. (...)
Der Kläger kann - wie von § 30 Abs. 4 AuslG für die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis vorausgesetzt - zur Beseitigung dieser Hindernisse, die
seiner Abschiebung in das Kosovo bzw. in das übrige Serbien und Montenegro entgegenstehen,
nicht durch Erfüllung zumutbarer Anforderungen beitragen. (...) Vorliegend ist
die Beseitigung der Hindernisse für die Abschiebung des Klägers in das Kosovo
sowie das übrige Serbien und Montenegro durch eine Handlung des Klägers ausgeschlossen,
weil diese Hindernisse nicht von seinem Willen abhängen.
Zu den zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses
i. S. v. § 30 Abs. 4 AuslG gehört es allerdings auch, eine
zumutbare Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise wahrzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ.
v. 07.03.1996 - 13 S 1443/95 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 06.08.2003 - 1 K
308/02 -, vensa; VG Stuttgart, Urt. v. 22.05.2003 - 4 K 891/02 -, vensa; Fraenkel,
Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 101). Für den
Kläger besteht eine solche Möglichkeit jedoch weder in Bezug auf das Kosovo
noch auf das übrige Serbien und Montenegro.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine freiwillige Ausreise des Klägers in das Kosovo
tatsächlich möglich und zumutbar ist, ist die Wertung des § 53 AuslG zu
berücksichtigen. (...) Daneben ist bei der Prüfung der Frage, ob eine freiwillige
Ausreise möglich und zumutbar ist, jedoch auch der Umstand zu berücksichtigen,
dass ein wegen einer allgemeinen Gefahrenlage i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 2
AuslG aus humanitären Gründen ergangener Erlass existiert, der die Annahme eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und gerichtliche
Feststellungen hierzu sperrt (zur Sperrwirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -, juris; BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2/01
-, BVerwGE 114, 379 [= ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 62]; BVerwG, Beschluss v. 12.04.2001 - 1 B 21/01 -, juris).
Auch dann würde sich die Rechtsordnung in einen Widerspruch setzen zu sich selbst,
wenn sie eine Abschiebung wegen im Heimatland bestehender Gefahren verböte,
vom betreffenden Ausländer dagegen verlangen würde, sich freiwillig diesen Gefahren
auszusetzen. Vielmehr haben die Regelungen in § 30 Abs. 3-5 AuslG
den Zweck, abgelehnten Asylbewerbern, deren Aufenthalt nicht beendet werden
kann, für die Zeit des Bestehens des Abschiebungshindernisses (vg. § 34
AuslG) statt der Duldung einen legalen Aufenthaltsstatus einräumen zu können,
welcher unter dem Vorbehalt der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2
AuslG steht. Zugleich soll damit die Duldung stärker auf ihre eigentliche Funktion
einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zurückgeführt werden
(Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 94).
In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger eine freiwillige Ausreise in das
Kosovo nicht zumutbar. Die Unzumutbarkeit ergibt sich vorliegend aus der Existenz
des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.03.2004 über die
Rückführung ausreisepflichtiger serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger
in das Kosovo (4-13-JUG/90) sowie aus der Existenz der oben genannten Weisung
des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.04.2004. Von beiden Regelungen
ist anzunehmen, dass sie nicht nur wegen der Rücknahmeweigerung von UNMIK, sondern
- insbesondere wegen der Unruhen im März 2004 und der hierbei gegen Minderheiten
verübten Gewalt - auch aus humanitären Gründen die Rückführung von Minderheitenangehörigen
in das Kosovo verbieten.
Im Hinblick auf das übrige Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) fehlt es dem
Kläger an der Möglichkeit zur freiwilligen Einreise. Nach dem Bericht des Auswärtigen
Amtes für die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(ohne Kosovo) vom 24.02.2004 (S. 25) haben freiwillige Rückkehrer nur dann
eine Aussicht auf Genehmigung der Einreise durch serbisch-montenegrinische Grenzkontrollorgane,
wenn sie im Besitz eines neuen BRJ-Passes oder eines von den konsularischen
Vertretungen Serbiens und Montenegros in Deutschland ausgestellten Reiseausweises
(Putni List) sind. Der Kläger ist nicht im Besitz eines solchen BRJ-Passes.
(...) Darüber hinaus erscheint es auch ausgeschlossen, dass sich der Kläger
von den jugoslawischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
ein Rückreisedokument für Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) beschaffen kann.
Bei der Prüfung der tatsächlichen Möglichkeit der Einreise ist in Fällen, in
denen für eine ganze Gruppe von Personen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30
Abs. 3 und Abs. 4 AuslG in Betracht kommt, nicht darauf abzustellen,
ob im Einzelfall die Einreise möglich ist, sondern darauf, ob der betreffende
Staat der gesamten Gruppe die Einreise erlaubt. Denn für den aufnehmenden Staat
ist - anders als für die deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren zur Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis - nicht der jeweilige Einzelfall, sondern die Gesamtheit
der Einzelfälle von Bedeutung. Eine andere Auslegung widerspräche dem Zweck
des § 30 AuslG, mit dem der Aufenthalt von Personen, deren Aufenthalt nicht
beendet werden kann, legalisiert werden soll (...). Vorliegend lässt sich aus
dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über Rückführungen in die
Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) vom 25.10.2002 (4-13-JUG/45) und dem
Deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommen vom 16.09.2002, nach denen eine
Übernahme von Personen aus dem Kosovo durch die Republik Serbien und Montenegro
(ohne Kosovo) nicht möglich ist, ableiten, dass die Republik Serbien und Montenegro
nicht bereit ist, Personen aus dem Kosovo in großer Zahl die Einreise zu erlauben.
(...)
Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG - deren
Rechtmäßigkeit i.S.v. § 114 VwGO zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
zu beurteilen ist - hat die Ausländerbehörde eine die Gesamtheit der Umstände
des Einzelfalles berücksichtigende Entscheidung zu treffen, in der sämtliche
für und gegen den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und dabei auch die Regelversagungsgründe
des § 7 Abs. 2 AuslG mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers
zukommenden Gewicht einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999 -
1 B 18/99 -, InfAuslR 1999, 332 u. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13
S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491). (...)
Vorliegend ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einer (...) Ermessensreduzierung
auf Null auszugehen und die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger
die einzig rechtlich zulässige Entscheidung. Denn der Kläger, seine Frau und
seine Kinder befinden sich mittlerweile - lediglich mit einer Unterbrechung
von sechs Monaten - seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sprechen
gut Deutsch und haben sich hier integriert. Die Familie des Klägers bestreitet
ihren Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
aus eigener Erwerbstätigkeit. Eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung ist (...)
auf absehbare Zeit nicht möglich. (...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Weiterhin keine Gefährdung von Roma gemäß § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG im Kosovo auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004
(Beschluss, fast ohne Begründung).
Beschluss vom 28.7.2004 - 13 A 2870/04.A - (1 S., M5519)
OVG Niedersachsen: Eine Gefährdung ehemaliger Polizisten albanischer
Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo gem. § 53 Abs. 6 AuslG ist davon
abhängig, ob dem Betroffenen je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Polizeidienst und seinem Verhalten danach die Kollaboration mit den Serben und
die Gegnerschaft zur UÇK vorgeworfen wird.
Beschluss vom 7.6.2004 - 8 LA 128/04 - (2 S., M5235)
VG Göttingen: Kein § 51 Abs. 1 AuslG für Roma und Ashkali wegen
Gefahr von Übergriffen; § 53 Abs. 6 AuslG für Frau, die unter mehreren
schweren psychischen und physischen Erkrankungen leidet.
Urteil vom 25.6.2004 - 3 A 3452/02 - (10 S., M5444)
Länderberichte:
UNHCR: Serbien (ohne Kosovo) und Montenegro im Allgemeinen keine
zumutbare inländische Fluchtalternative für Roma, Aschkali und Ägypter aus dem
Kosovo; Registrierung als Binnenvertriebene schwierig bzw. unmöglich für Personen,
die aus dem Ausland zurückgeführt werden; generelles Klima der Diskriminierung
(Position von UNHCR Berlin, basiert auf engl. UNHCR-Positionspapier, #24874).
Bericht vom 10.9.2004: "Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten (Roma,
Ashkali und Ägypter) aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro" (#25920)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Keine Möglichkeit der Existenzsicherung
für eine alleinerziehende Frau ohne familiären Rückhalt; es ist möglich, dass
ihr die Kinder von der Familie des geschiedenen Ehemannes weggenommen werden;
kaum Aussicht auf erfolgreiche Verteidigung des Sorgerechts; Rolle des "Kanun"
(traditionelles Recht) im heutigen Kosovo.
Bericht vom 15.8.2004: "Sorgerechtsregelung und Rückkehrperspektive für eine
alleinerziehende Frau aus Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#25978)
UNHCR: Kosovo: Serben, Roma, Aschkali und Ägypter weiterhin schutzbedürftig;
ebenso Kosovo-Albaner, die an ihrem Herkunftsort eine Minderheit bilden, Personen
in Mischehen oder gemischt-ethnischer Herkunft sowie Kosovo-Albaner, die mit
dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden; erzwungene Rückkehr
in Gebiete außerhalb des Herkunftsortes steht nicht im Einklang mit Resolution
des UN-Sicherheitsrates; Serbien und Montenegro keine inländische Fluchtalternative.
Bericht vom 13.8.2004: "UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo" (dt. Fassung) (#24873)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Wiederaufleben der Tradition
der Blutrache seit 1999; im vorliegenden Fall - Tötung eines Kosovo-Albaners
durch Mitglied einer Roma-Familie im ländlichen Westen des Kosovo - Blutrache
oder andere Form von Übergriffen wahrscheinlich; Möglichkeit einer Vermittlung
vermutlich ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 9.8.2004: "Blutrache im Kosovo" (#26130)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: In traditionell geprägten Familien
werden Vergewaltigungsopfer noch immer verstoßen; auch Vergewaltigungen während
des Krieges werden noch immer verschwiegen; für von der Familie verstoßene Frauen
gibt es kaum eine Möglichkeit der Existenzsicherung.
Stellungnahme vom 13.4.2004: "Kosovo: Situation der Frauen bei bekannter Vergewaltigung"
(#26129)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Ehemalige Kämpfer der abtrünnigen
LTTE-Fraktion unter Oberst Karuna könnten (wegen Desertion) durch die Armee
gefährdet sein; Colombo keine inländische Fluchtalternative.
Bericht vom 29.7.2004: "Gefährdung ehemaliger Karuna-Kämpfer, Gutachten der
SFH-Länderanalyse" (#25921)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG für Regimekritiker, der per
E-Mail regimekritische Berichte an seinen in Deutschland lebenden Bruder zur
Veröffentlichung im Internet geschickt hat.
Urteil vom 12.7.2004 - 1 K 6457/03.A - (6 S., M5468)
VG Düsseldorf: Keine Gefährdung wegen niedrig profilierter exilpolitischer
Betätigung wie bloße Mitgliedschaft in exilpolitischer Organisation, Teilnahme
an Konferenzen, Demonstrationen oder Feiern; sippenhaftähnliche Gefährdung nur
für Angehörige von vom syrischen Staat als gefährlich oder herausragend eingestuften
Regimegegnern.
Urteil vom 25.6.2004 - 21 K 6006/01.A - (14 S., M5466)
VG Stade: "Der bloße ungerechtferigte Vorwurf der Zugehörigkeit zur CPPB
führt in Syrien nicht zur politischen Verfolgung, wenn weder eine Mitgliedschaft
in der Partei besteht noch eine aktive Betätigung für diese Partei vorliegt."
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 16.6.2004 - 6 A 1016/03 - (7 S., M5362)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen
an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfender Wiedereinreiseverweigerung
des syrischen Staates.
Urteil vom 14.6.2004 - 9 A 371/03 MD - (10 S., M5458)
VG Magdeburg: Asyl für yezidische Kurden türkischer Staatsangehörigkeit,
die in Syrien als scheinbar staatenlose Kurden gelebt haben, hinsichtlich der
Türkei wegen yezidischer Religionszugehörigkeit und hinsichtlich Syriens wegen
an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfender Wiedereinreiseverweigerung
des syrischen Staates.
Urteil vom 14.6.2004 - 9 A 221/03 MD - (12 S., M5459)
VG Münster: § 51 Abs. 1 AuslG für Angehörigen der oppositionellen
Abspaltung der Baath-Partei Hizb al-ba'th al-dimuqrati al-ishtiraki al-'arabi.
Urteil vom 30.4.2004 - 10 K 2633/99.A - (8 S., M5605)
Länderberichte:
Amnesty international: Der syrische und australische Staatsbürger
Ayman Ardeli wird seit etwa einem Jahr ohne Kontakt zur Außenwelt in der "Palästinensischen
Abteilung" des Militärgeheimdienstes in Damaskus festgehalten; er war bei der
Einreise nach Syrien verhaftet worden, möglicherweise wegen Verbindungen seines
Vaters zur Muslimbruderschaft.
Urgent action 274/04 vom 28.9.2004 (#26011)
Amnesty international: Syrien tritt der UN-Antifolterkonvention bei;
Hoffnung auf Umsetzung in Gesetzgebung und in der Praxis (engl.).
Bericht vom 23.9.2004: "Amnesty International welcomes Syria's accession to
the UN Convention Against Torture" (#25723)
Amnesty international: Homs: Abd al-Salam Assaqqa, der über 20 Jahre
im jordanischen Exil gelebt hatte, bei kurzzeitigem Grenzübertritt inhaftiert
und gefoltert; vermutlich wird ihm Unterstützung der Moslembruderschaft vorgeworfen.
Urgent action 270/04 vom 21.9.2004 (#25691)
Auswärtiges Amt: Erteilung eines Laissez-Passer an staatenlosen Kurden
sowie Bitte der syrischen Botschaft, über den Abschiebungstermin unterrichtet
zu werden, lassen nicht auf ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates schließen.
Stellungnahme vom 24.8.2004 an VG Schleswig - 11 A 176/99 - (4 S., A0117 - siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Sippenhaft und schwere Repressalien gegenüber Angehörigen
von politisch Verfolgten "bislang ungewöhnlich", intensive Befragungen durch
den Geheimdienst sind zu erwarten.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Schleswig - 11 A 140/01 - (4 S., A0112 - siehe
Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Geschiedene Mutter muss damit rechnen, dass ihr bei Rückkehr
wegen "unehrenhaften Verhaltens" die Kinder weggenommen werden; Schutz gegen
Übergriffe des Ehemanns ist weder durch Familie noch durch den Staat gewährleistet;
kaum Möglichkeiten der Existenzsicherung in anderen Landesteilen.
Stellungnahme vom 27.4.2004 (6 S., #26146, M5557)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Vergabe eines Studienstipendiums für die ehemalige Sowjetunion
muss nicht für Nähe zum syrischen Regime sprechen, da es verschiedene Wege zur
Erlangung derartiger Stipendien gab; Überwachung von Exilaktivitäten; Exilaktivitäten
von Kurden werden vom syrischen Staat zunehmend als Gefährdung eingestuft und
entsprechend verfolgt.
Stellungnahme vom 24.3.2004 (13 S., #26140, M5566)
OVG NRW: Zu § 53 Abs. 4 AuslG wegen Foltergefahr,
unfairem Strafverfahren und Haftbedingungen
Urteil vom 26.5.2004 - 8 A 3852/03.A - (34 S., M5246)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den als "Kalifen von Köln" bekannt gewordenen
früheren Führer des inzwischen verbotenen "Kalifatstaats". Das OVG NRW lehnt
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG unter Bezug auf die besonderen Umstände
des Falles ab. Allerdings hält es noch an seiner Auffassung fest, wonach Folter
im Polizeigewahrsam weit verbreitet ist. Ferner setzt es sich mit den Fragen
auseinander, ob ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Verletzung des Rechts
auf einen fairen Prozess vorliegen kann und ob die lebenslange Freiheitsstrafe
und die Zustände in türkischen Gefängnissen ein Abschiebungshindernis begründen.
Wir dokumentieren die Entscheidung stark gekürzt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung
der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage
zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung
des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezüglich der
Türkei. (...)
I. Der Kläger kann die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht nach
§ 53 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m.
Art. 3 EMRK wegen der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung beanspruchen. (...)
2. Dem Kläger droht nach der Erkenntnislage des Senats derzeit nicht mit der
erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in die Türkei
während des dort zu erwartenden Strafverfahrens gefoltert bzw. unmenschlich
oder erniedrigend behandelt zu werden.
a) Allerdings sieht der Senat gegenwärtig - noch - keinen Anlass, seine in ständiger
Rechtsprechung vertretene Einschätzung aufzugeben, wonach Folter in der Türkei
so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat
zurechenbaren Praxis, nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger
der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002
- 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 25 f. und 38 ff. [115 S.,
M2343]). Zwar hat die Türkei außer der Europäischen Menschenrechtskonvention
auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990
II, S. 246 ff.) (vgl. Bekanntmachung vom 9. Februar 1993, BGBl. 1993
II, S. 115 f.; zur Unterwerfung unter die Individualbeschwerde gem.
Art. 22: BGBl. 1993 II, S. 728), sowie das Europäische Übereinkommen
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe vom 26. November 1987 (BGBl. 1989 II, S. 946 ff.)
(zum Inkrafttreten in der Türkei: Bekanntmachung vom 23. Mai 1990, BGBl. 1990
II, S. 491 f.), ratifiziert. Die Unterwerfung unter derartige völkerrechtliche
Vereinbarungen hat grundsätzlich 'Indizwirkung' dafür, dass der Staat sich vertragsgemäß
der Folter und unmenschlichen Behandlung enthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; Beschluss vom 5. November
2003 - 2 BvR 1243/03 -, NJW 2004, 141; kritisch: Vogel, Entscheidungsanmerkung,
JZ 2004, 144). Obwohl das türkische Recht Folter und Misshandlung verbietet
und unter Strafe stellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 12. August
2003, S. 41 f., und vom 19. Mai 2004, S. 36), wird die vorgenannte
Indizwirkung im Falle der Türkei durch die tatsächliche Erkenntnislage widerlegt.
Trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und der Menschenrechtspraxis besteht
die generelle Gefahr asylerheblicher Misshandlungen vor allem in den ersten
Tagen des Polizeigewahrsams fort (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. März
2004 an den Senat, S. 1/2; ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat;
Menschenrechts-Report Türkei der US-Regierung vom 25. Februar 2004; Kommission
der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003,
S. 28 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003,
S. 37, 41 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation
- Juni 2003 -, vom 21. Juni 2003, S. 15 ff.; siehe auch die vom Kläger
eingereichten Zeitungsartikel: Özgür Politika vom 8., 9. und 26. Juli 2003).
(...)
b) Im Falle des Klägers ist die Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung
jedoch so weit herabgesetzt, dass ihm eine derartige Behandlung nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht. (...)
aa) Die Wahrscheinlichkeit, dass konkret dem Kläger derartige Misshandlungen
drohen, wird - da die generelle Gefahr der Folter vornehmlich bei polizeilichen
Verhören besteht - dadurch in relevantem Maße gemindert, dass das 6. Staatssicherheitsgericht
Istanbul, bei dem sämtliche ihn betreffenden Strafverfahren verbunden sind,
ausweislich seines Schreibens vom 16. Januar 2003 an die zuständigen Justizbehörden
der Bundesrepublik Deutschland (Register-Nr.: 2001/212) angeordnet hat, den
Kläger nicht der Polizei, sondern unmittelbar dem Gericht vorzuführen. Mit Verbalnote
des türkischen Außenministeriums vom 15. März 2004 wird zudem ausdrücklich
versichert, dass der Kläger in keinem Fall auf eine Polizeiwache gebracht, sondern
direkt vor Gericht erscheinen werde. (...)
Die in Berichten von Menschenrechtsorganisationen aufgelisteten Zahlen (auch)
zu gemeldeten Übergriffen in Gefängnissen (vgl. Özgür Politica vom 6. Dezember
2003: Innerhalb von zwei Monaten 200 Rechtsverletzungen; vom 12. Februar
2002: Die Folter verwendet nun eine andere Methode; Mili Gazete vom 12. Februar
2004: Freiheiten stehen nur auf dem Papier), widersprechen dieser Einschätzung
nicht. Soweit überhaupt differenziert wird, betrifft die ganz überwiegende Zahl
der Übergriffe den polizeilichen Gewahrsam. Im Übrigen lassen die Zahlen nicht
erkennen, welche Gruppen von Gefangenen, welche Art von Übergriffen und welche
Art und welchen Anlass der Unterbringung sie im einzelnen erfassen.
Für eine körperliche Misshandlung in Gefängnissen des F-Typs (so andeutungsweise:
ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat, S. 3), in denen der Kläger
als politischer Tatverdächtiger möglicherweise jedenfalls vorübergehend untergebracht
werden könnte, werden nur einzelne Referenzfälle angeführt (siehe etwa: Tayad-Komitee
Hamburg, Dokumentation zu 'Isolationsgefängnissen in der Türkei' vom 25. August
2003, S. 11 unter C. 2, http://gib.squat.net/abc/HS/f-typ.html), die sich
nicht verallgemeinern lassen. (...)
Die Auffassung, die in F-Typ-Gefängnissen praktizierte Isolationssituation als
solche bedeute eine unmenschliche Behandlung (so ai, Auskunft vom 2. April
2004 an den Senat, S. 3; Jahresbericht Türkei 2003, S. 585 f.;
siehe auch: DHKC, 'Reist die CPT in die Türkei, um sie von der Folter zu entlasten?',
9. März 2004, http://www.dhkc.net/de/article.php?
sid=178; Tayad-Komitee Hamburg, Dokumentation zu 'Isolationsgefängnissen
in der Türkei' vom 25. August 2003, a. a. O.), hat das Anti-Folter-Komitee
des Europarates bei mehreren Besuchen so nicht geteilt (vgl. Auswärtiges Amt,
Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 47). (...)
bb) Die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe auf den Kläger wird darüber
hinaus dadurch wesentlich herabgesetzt, dass sein Bekanntheitsgrad eine gewisse
Schutzfunktion erfüllt, zumal sein Fall unter intensiver Beobachtung insbesondere
der deutschen Presse sowie der Menschenrechtsorganisationen und der EU-Kommission
stehen wird (so schon Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August
2003, S. 48), und die türkischen Exekutivorgane wie die türkischen Gerichte
sich dessen bewusst sind. (...)
4. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m.
Art. 3 EMRK folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger möglicherweise eine
lebenslange Freiheitsstrafe droht. Ein grundsätzliches Verbot der Verhängung
bzw. des Vollzugs einer lebenslangen (oder einer dieser de facto entsprechenden
zeitlichen) Freiheitsstrafe kann der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht
entnommen werden. Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis
zu Art. 3 EMRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters
und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen (vgl. Österreichischer VerfGH, Entscheidung
vom 12. Dezember 2002 - G 151/02 -, Urteilsabdruck S. 17 m. w. N.).
Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, da es um eine Verurteilung wegen
terroristischer Handlungen geht. Obwohl der EGMR in vereinzelten Fällen (vgl.
etwa EGMR, Urteil vom 16. Oktober 2001 - Beschwerde-Nr. 71555/01 - Fall
Einhorn, Nr. 27) die Ansicht vertreten hat, lebenslange Haft ohne Aussicht
auf Freilassung könne 'zu Fragen nach Art. 3 EMRK führen', hat er niemals
ausgesprochen, dass lebenslange Haft ohne Aussicht auf Freilassung tatsächlich
eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Österreichischer VerfGH,
Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 6 151/02 -, Urteilsabdruck S. 17).
Nach deutschem Rechtsverständnis gehört es allerdings zu den elementaren rechtsstaatlichen
Anforderungen der Menschenwürde, dass ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter
grundsätzlich die Chance haben muss, deutlich vor Vollstreckungsende in die
Freiheit zurückzukehren (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL
14/76 -, BVerfGE 45, 187 (227 f., 239, 245); OLG Stuttgart, Beschluss vom
19. Januar 2001 - 3 Ausl 96/00 -, NStZ 2001, 447 (LS)). Ungeachtet der
Frage einer Übertragbarkeit dieser Wertung auf die Tatbestandsvoraussetzungen
des Art. 3 EMRK reichen die in der Türkei bestehenden Aussichten auf eine
vorzeitige Entlassung jedenfalls aus, um eine 'unmenschliche Strafe oder Behandlung'
im Sinne des Art. 3 EMRK zu verneinen.
Das türkische Justizministerium hat auf die Anfrage des Auswärtigen Amtes vom
28. Februar 2003 mit am 10. März 2003 beim Bundesministerium der Justiz
eingegangenem Schreiben erklärt, dass eine etwa verhängte lebenslange Freiheitsstrafe,
die bei terroristischen Straftätern bis zum Tode dauere, bei Annahme strafmildernder
Umstände nach Art. 59 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) in eine
normale lebenslange schwere Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Demzufolge bestünde
die Möglichkeit, dass der Verurteilte nach der Vollstreckung einer dreißigjährigen
Freiheitsstrafe und Vorlegung eines Leumundszeugnisses gemäß der Verordnung
der Verwaltung der Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnisse sowie
zur Vollstreckung der Strafen bedingt entlassen werde. Gemäß des Art. 104
der türkischen Verfassung habe im Übrigen der Staatspräsident die Befugnis,
die Strafen bestimmter Personen wegen dauerhafter Krankheit, Behinderung oder
hohen Alters zu erleichtern oder aufzuheben. Außerdem sei nach Art. 399
der türkischen Strafprozessordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis
zur Genesung aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfalle.
Dasselbe gelte bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe
Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen sei (vgl. zur Möglichkeit der
Haftverschonung: Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 3 Rdnr. 13 m. w. N.).
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 1977
(a. a. O., S. 243 und 246) zusätzlich eine weitgehende Verrechtlichung
der Begnadigungspraxis gefordert hat, hat es das aus dem bundesdeutschen Rechtsstaatsprinzip
abgeleitet, dessen Anforderungen nicht auf Art. 3 EMRK übertragen werden
können. (...)
II. Der Kläger kann auch nicht deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4
AuslG beanspruchen, weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, das
nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entspricht. (...)
1. Aus Art. 6 EMRK kann sich ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse
im Abschiebezielstaat ergeben (a); dies gilt auch für das Zielland Türkei als
Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (b). (...)
Nach Auffassung des Senats kann sich auch aus Art. 6 EMRK ein Verbot der
Abschiebung wegen der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ergeben. Schutz vor
Abschiebung in einen anderen Staat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung
mit der EMRK kommt allerdings nicht stets schon dann in Betracht, wenn der hohe
Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder
des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht
in vollem Umfang gewährleistet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai
2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (226); Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai
1998 - 10 UE1974/97.A -, NVwZ-RR 1999, 340 (341); VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1589/98 -, juris). Der EGMR hat seine Rechtsprechung
zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen anderen
Staat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene absolute
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
- wie oben näher ausgeführt - 'einen der grundlegendsten Werte der demokratischen
Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben' (vgl.
EGMR im Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 -, NJW
1990, 2183 (2184) Nr. 88; ebenso BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 -
9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (227)). Die Abschiebung eines Ausländers ist jedoch
nicht nur unzulässig, wenn ihm im Abschiebezielstaat unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt
auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von
allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in
ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -,
BVerwGE 111, 223). Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli
1989, a. a. O, hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedsstaaten
des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden 'Grundwerte', zu denen
über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher
Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen 'menschenrechtlichen ordre public'
aller Signatarstaaten der EMRK. Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines
Ausländers in solche Staaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen
äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen
in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie hier
des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK - ist eine Abschiebung
allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden
Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der
bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot
nach Art. 3 EMRK geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht
alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen
müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig
enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen
Konventionsverletzung erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten
Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard
darstellen.
In der Rechtsprechung der Konventionsorgane und des Bundesverwaltungsgerichts
ist bislang nicht entschieden, ob und inwieweit die Gewährleistung des Art. 6
EMRK in dem aufgezeigten Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen ordre public
aller Unterzeichnerstaaten zu zählen ist. (...)
Hiervon ausgehend ist der Senat der Auffassung, dass zu dem menschenrechtlichen
Mindeststandard, dessen Missachtung in einem anderen Staat eine Abschiebung
dorthin unzulässig machen kann, auch die grundlegenden Strukturen eines fairen
Strafverfahrens gehören, die für die personale Würde des Angeklagten unverzichtbar
sind. Die Garantie für ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK stellt
einen unantastbaren Grundwert dar, den es zu schützen gilt. Wesentlich ist,
dass der Beteiligte nicht Objekt in einem gerichtlichen Verfahren sein darf;
er muss Subjekt sein und demgemäß angemessene Mitwirkungsrechte haben (vgl.
Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rdn. 35). Ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(...) drohender besonders schwerer Verstoß gegen die Garantie eines fairen Verfahrens
kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen, soweit dadurch
der Menschenwürdekern der Garantie verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die
drohenden Beeinträchtigungen nach Qualität und Quantität dem vergleichbar sind,
was ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK wegen menschenunwürdiger Behandlung
begründet. Für diese Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls maßgebend.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der Behandlung bzw. Strafe sowie
der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die zeitliche Dauer der Maßnahme sowie
psychische und physische Auswirkungen unter Berücksichtigung der Konstitution
des Betroffenen.
b) Abschiebungsschutz wegen einer drohenden Verletzung des Art. 6 EMRK ist nicht
deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei der Türkei um einen
Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt und der Kläger
nach Ausschöpfung des Rechtsweges in der Türkei gemäß Art. 34 EMRK Beschwerde
vor dem EGMR erheben kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Abschiebungsschutz
nicht nur für Staatsangehörige aus Nicht-Konventionsstaaten, sondern auch für
Staatsangehörige aus Konventionsstaaten in Betracht kommen, wenn eine schwere
konventionswidrige Behandlung im Abschiebungszielstaat droht. (...)
Aus dem Umstand, dass Art. 1 EMRK die vertragschließenden Teile lediglich
verpflichtet, allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I
der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu sichern, folgt allerdings
- wie ebenfalls ausgeführt - nicht, dass allein Menschenrechtsverletzungen durch
den betreffenden Konventionsstaat und auf dessen Territorium beachtlich wären.
Vielmehr kann die Konvention auch ein Abschiebungsverbot begründen, wenn eine
schwerwiegende konventionswidrige Behandlung im Abschiebungszielstaat droht.
Dabei stellt - wie bereits dargelegt - nicht die Abschiebung selbst eine menschenrechtswidrige
Behandlung durch den Vertragsstaat dar, sondern das hoheitliche Handeln des
Vertragsstaates begründet lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht
zur Unterlassung der Abschiebung, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat eine menschenrechtswidrige
Behandlung droht. Der EGMR hat insoweit in seiner Rechtsprechung zu Art. 3
EMRK stets den Ausnahmecharakter der Haftung eines Mitgliedsstaates für negative,
unbeeinflussbare Folgen jenseits seiner territorialen Herrschaftsgewalt hervorgehoben.
Die Begründung des Abschiebungsverbots aufgrund des Art. 3 EMRK beruht
auf der Wertung, dass den an die Europäische Menschenrechtskonvention gebundenen
Vertragsstaat in diesem Fall einer voraussehbaren Verletzung fundamentaler Menschenrechte,
die von einer gewissen Schwere sein muss (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom
20. März 1991 - Nr. 46/1990/237/307 - Fall Cruz Varas, EuGRZ 1991,
203 (212) Nr. 83 m.w.N.; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai
1998 - 10 UE 1974/97.A -, NVwZ-RR 1999, 340 (341) m.w.N.), eine erhöhte Verantwortung
trifft, so dass die vorhersehbare, im Drittstaat vollzogene Menschenrechtsverletzung
der Mitverantwortung des Vertragsstaats zuzurechnen ist, weil er mit der Abschiebung
oder Auslieferung einen wesentlichen kausalen Beitrag zur menschenrechtswidrigen
Behandlung des Ausländers leistet. Die tragende innere Begründung für die Erstreckung
der Verantwortung des konventionsgebundenen Staates auf die Auslandsfolgen einer
Abschiebung oder Auslieferung in den Fällen einer voraussehbaren Verletzung
des Art. 3 EMRK im Drittstaat liegt in der gesteigerten Verantwortung des
Konventionsstaates für einen umfassenden und uneingeschränkten Schutz gegen
besonders schwerwiegende Eingriffe in fundamentale Menschenrechte, die auch
völkerrechtlich als menschenrechtlicher Mindeststandard anerkannt sind (vgl.
OVG Weimar, Urteil vom 30. September 1998 - 3 KO 847/98 -, NVwZ-Beilage
3/1999, 19 (20) m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2000
- 12 A 11 883/96 -, NVwZ-Beilage 8/2000, 90 (91) m.w.N.). Diese Verantwortlichkeit
trifft den Vertragsstaat unabhängig davon, ob der Zielstaat ein Konventionsstaat
oder ein Nicht-Konventionsstaat ist. Auch für die Folgen, die in einem anderen
Vertragsstaat eintreten, ist die Bundesrepublik dann verantwortlich mit der
Folge eines Abschiebungsverbotes, wenn eine schwerwiegende Verletzung des menschenrechtlichen
Mindeststandards im vertragsgebundenen Abschiebezielstaat droht. Entscheidend
sind allein das zu erwartende tatsächliche Verhalten des Zielstaats und die
damit verbundenen Folgen für den Betroffenen. Dem Umstand, dass der Zielstaat
Signatarstaat der Konvention ist, kann allenfalls - wie bereits ausgeführt -
eine gewisse Indizwirkung gegen eine drohende schwere Menschenrechtsverletzung
zukommen.
Allerdings ist bei Abschiebung in einen Konventionsstaat auch die Möglichkeit
des Betroffenen zu berücksichtigen, der im Zielstaat drohenden Menschenrechtsverletzung
durch Anrufung des EGMR wirksam zu begegnen. Bei der Beurteilung der Schwere
und Nachhaltigkeit von drohenden Folgen ist von Bedeutung, dass dem betroffenen
Ausländer grundsätzlich zuzumuten ist, Strafurteile, die auf einem erheblichen
Verstoß gegen Art. 6 EMRK beruhen, im Instanzenzug des Heimatstaates anzugreifen.
Kann dieser Rechtsschutz in angemessener Zeit erreicht werden, besteht kein
hinreichender Grund für ein Abschiebungshindernis. Den Abschiebestaat trifft
keine Verantwortlichkeit und Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung, wenn
die auf einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK beruhende strafrechtliche Verurteilung
im Zielstaat selbst in angemessener Zeit 'korrigiert' werden kann. Je gravierender
die strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen den Betroffenen sind, um so eher
muss er die bis zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes zu erduldenden Folgen,
namentlich Untersuchungs- oder Strafhaft, hinnehmen, ohne dass ihm Abschiebungsschutz
zusteht. Vergleichbares gilt, wenn effektiver Rechtsschutz zwar nicht im Instanzenzug,
aber bei einem Verfassungsgericht oder dem EGMR in Verbindung mit einem innerstaatlichen
Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen ist. (...) 2. Unter Zugrundelegung dieser
Grundsätze ist dem Kläger nicht deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6
EMRK zu gewähren, weil er eine Gerichtsverhandlung vor einem türkischen Gericht
fürchtet, das nicht 'unabhängig und unparteiisch' ist. Insoweit droht dem Kläger
schon keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK.
Der EGMR hat die ausreichende Wahrung der Unabhängigkeit speziell der türkischen
Staatssicherheitsgerichte nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK unter dem Gesichtspunkt der Besetzung eines solchen Spruchkörpers mit Militärrichtern
für bedenklich gehalten (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juli 1999 - Nrn. 23536/94,
24408/94 -, NJW 2001, 1995; Urteil vom 17. Juli 2001 - Nr. 29900/96,
29901/96, 29902/96 und 29903/96 - Fall Sadak u. a.., Urteilsabdruck S. 8 f.
Nr. 33 - 40; Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 26221/99 - Fall Öcalan,
EuGRZ 2003, 472 (476 f.) Nr. 111 - 121; siehe auch den Bericht des 'Standard'
vom 7. April 2004: 'Kurden-Aktivist erringt Sieg vor Europäischem Gericht
für Menschenrechte', http://derstandard.at/druck.asp?id=1625053).
Nach der Änderung der türkischen Verfassung, die diesen Bedenken Rechnung getragen
hat, droht dem Kläger heute nicht mehr, von einem mit Militärrichtern besetzten
Gericht verurteilt zu werden (vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Dezember
2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge).
Allerdings wird in Berichten bis in die jüngste Zeit die Auffassung vertreten,
die türkischen Gerichte seien nicht (politisch) unabhängig (vgl. etwa Türkiye
vom 23. Dezember 2003: 'Die Rechtspflege ist nicht unabhängig'; Yeni Safak
vom 20. Januar 2004: 'Das größte Problem der Justiz ist die Politisierung!';
Tercüman vom 20. Januar 2004: 'Kein Verlass auf die Gerichte'; siehe zur
türkischen Justiz auch den Menschenrechtsreport Türkei der US-Regierung vom
25. Februar 2004, S. 8/9). Dass auch die zivilen Richter gegebenenfalls
im Sinne einer bestimmten politischen Auffassung urteilen können, bedeutet jedoch
noch nicht zugleich ihre - mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unvereinbare
- Abhängigkeit von Exekutive, Legislative oder den Parteien. (...)
3. Der Kläger kann auch nicht deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6 EMRK
beanspruchen, weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, in dem er
möglicherweise aufgrund von durch Folter erlangten Zeugenaussagen verurteilt
wird. Zwar kann die drohende Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens
durch Verwertung von unter Folter zustande gekommenen Aussagen einen tatbestandlichen
Eingriff nach Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen. (...)
a) Die Verwertung von unter Folter erlangten Zeugenaussagen kann eine besonders
schwere Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens darstellen. (...) Ob
dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, dass
er aufgrund von ihn belastenden Zeugenaussagen, die durch Folter im Polizeigewahrsam
erlangt worden sind, zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird, muss
der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden. (...)
b) Auch wenn dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen sollte, auf der Grundlage von unter Folter zustande gekommenen Aussagen
(zunächst) zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, würde die
darin liegende Verletzung des Art. 6 EMRK bei einer Gesamtbetrachtung voraussichtlich
nicht zu solch schweren Folgen für den Kläger führen, dass sie mit einer menschenunwürdigen
Behandlung nach Art. 3 EMRK gleichzusetzen wären. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung
aller Umstände des Einzelfalls ist vielmehr zunächst zu berücksichtigen, dass
die zu erwartenden Folgen für den Kläger dadurch entscheidend gemildert würden,
dass dieser nach etwa 4 bis 5 Jahren ein Wiederaufnahmeverfahren wird erreichen
können, welches den Vorgaben einer erfolgreichen Individualbeschwerde zum EGMR
Rechnung tragen würde (aa). Die danach zu berücksichtigende - auf einer unterstellten
Verletzung des Art. 6 EMRK beruhende - etwa vier- bis fünfjährige Haftzeit
ist nach Quantität und Qualität insbesondere deshalb nicht einer menschenunwürdigen
Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich zu achten, weil der Kläger,
ließe man die fraglichen Attentatspläne außer Betracht, wegen anderer Tatvorwürfe,
die nicht auf den möglicherweise durch Folter erlangten Aussagen beruhen, voraussichtlich
zu einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt werden würde (bb).
(...)"
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Asyl für yezidische Kurden türkischer Staatsangehörigkeit,
die in Syrien als scheinbar staatenlose Kurden gelebt haben, hinsichtlich der
Türkei wegen yezidischer Religionszugehörigkeit und hinsichtlich Syriens wegen
an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Wiedereinreiseverweigerung des
syrischen Staates.
Urteil vom 14.6.2004 - 9 A 221/03 MD - (12 S., M5459)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Folter bleibt trotz großer Fortschritte in der
Gesetzgebung weit verbreitet; wirksame Überwachungsmechanismen fehlen (engl.).
Bericht vom 22.9.2004: "Eradicating Torture in Turkey's Police Stations: Analysis
and Recommendations" (#25688)
Amnesty international: Anlässlich einer Passverlängerung in Deutschland
werden Erkundigungen über den Betroffenen in der Türkei eingeholt; ebenso werden
bei Wiedereinreise besonders bei abgeschobenen Personen Erkundigungen im Heimatort
eingeholt.
Stellungnahme vom 24.8.2004 an VG Sigmaringen - A 8 K 10064/03 - (#26154)
Serafettin Kaya: Rede im kurdischen Exilsender Medya TV, bei der Öcalan
gelobt wurde, kann zu Ermittlungen wegen Unterstützung der PKK/KADEK/Kongra
Gel führen; im vorliegenden Fall aber unwahrscheinlich, dass der Betroffene
von den türkischen Behörden identifiziert wird; physischer und psychischer Druck
bei Verhören noch immer üblich (vgl. auch nachfolgend Stellungnahmen von Osman
Aydin und Helmut Oberdiek im selbem Verfahren).
Stellungnahme vom 23.6.2004 an VG Greifswald - 9 A 2477/99 As - (#26068)
Osman Aydin: Rede beim kurdischen Exilsender Medya TV kann zur Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Unterstützung der PKK/KADEK/Kongra Gel führen; Informationen
über laufende Ermittlungsverfahren sind kaum zu erlangen; keine korrekte Behandlung
während eines eventuellen Verhörs zu erwarten.
Stellungnahme vom 20.5.2004 an VG Greifswald - 9 A 2477/99 As - (#26067)
Helmut Oberdiek: Mögliche Strafverfolgung wegen Rede im kurdischen Sender
Med TV/Medya TV; Fälle von Verurteilungen wegen PKK/KADEK/Kongra Gel-Unterstützung
aufgrund der Verwendung der Anrede "verehrter (sayin) Öcalan"; Verurteilung
nach § 169 türk. StGB (Unterstützung einer bewaffneten Vereinigung) mittlerweile
unwahrscheinlich, aber andere Paragrafen könnten in Betracht kommen; bei Verhören
wird häufig "nur" noch psychologische Folter angewandt.
Stellungnahme vom 25.4.2004 an VG Greifswald - 9 A 2477/99 As - (#26070)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Erfordernis eines Ausreisevisums wurde laut Bulletin
des Staatlichen Nachrichtendienstes vom Januar 2004 abgeschafft.
Stellungnahme vom 17.5.2004 an VG Berlin (A0113 - siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantrag,
da Vietnam mehrfach in völkerrechtlich bindenden Verträgen einen Strafverzicht
bei illegalen Auslandsaufenthalt erklärt erklärt hat.
Urteil vom 27.5.2004 - 2 K 621/03.A - (13 S., M5285)
Länderberichte:
FIDH - International Federation for Human Rights: Zusammenfassung
der sich verschärfenden Menschenrechtslage; oppositionelle Parteien und NGOs
zunehmend von Schließung bedroht oder bereits verboten (engl.).
Bericht vom 4.10.2004: "Belarus: Restrictions on democratic freedoms" (#26018)
Amnesty international: Zwei Regierungskritiker, die zu einer Demonstration
aufgerufen hatten, wegen Beleidigung des Präsidenten zu zwei Jahren Haft verurteilt
(engl.).
Bericht vom 10.9.2004: "Imprisoned for publishing a poem" (#25465)
Home:
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