Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Gefährdung im Heimatstaat stets zu prüfen
Beschluss vom 25.6.2004 - 1 B 255.03 - (3 S., M5463)

"(...) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es erübrige sich, 'die Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt'. Diese Gefahr sei vielmehr - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Ausländers - nur im Hinblick auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat (hier: Syrien) zu prüfen. Damit weicht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 ff. aufgestellten Grundsätzen ab, wonach sowohl das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat, d. h. regelmäßig durch den Staat der Staatsangehörigkeit, eine subsidiäre Zuflucht bietet (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). (...)"

OVG Sachsen-Anhalt: Keine direkte Anwendung von Art. 1 C Nr. 5 GFK im Widerrufsverfahren
Beschluss vom 26.7.2004 - 1 L 270/04 (3 S., M5547)

"(...) Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Frage eines Widerrufs nicht Art. 1 C Nr. 5 GFK zu berücksichtigen. Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, Flüchtlingen i. S. d. Konvention einen bestimmten Status zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine Rücknahme eines derartigen Status (Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG, RdNr. 4). Insbesondere beinhaltet gerade Art. 1 C Nr. 5 keine Regelung über den Widerruf oder die Rücknahme des Flüchtlingsstatus (vgl. dazu UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Art. 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ 2003, Beilage I, 57, 58 [= Beilage zum ASYLMAGAZIN 4/2004, S. 8], VGH Mannheim, B. v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - [= ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 43]). Es obliegt damit dem jeweiligen vertragsschließenden Staat, ein entsprechendes Aufhebungsverfahren zu schaffen (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A - [5 S., M4790]). Dem hat die Beklagte durch die Regelung des § 73 AsylVfG Rechnung getragen. (...)"
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg

RA Michael Ton: Bedeutung von Art. 1 C (5) der GFK im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG
Anmerkung zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 26.7.2004 - 1 L 270/04 - (s. o.)

"Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 26.7.2004 - 1 L 270/04 - in Bezug auf einen irakischen Konventionsflüchtling den Standpunkt vertreten, dass Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bei einer asylrechtlichen Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu berücksichtigen sei. Auch der VGH Baden-Württemberg hat zuvor in seinem Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 - (AuAS 2004, 142, 10 S., M5417) in Bezug auf einen kosovo-albanischen Konventionsflüchtling so entschieden. Gegen diese Rechtsauffassung sprechen folgende Gesichtspunkte:
Die GFK hat in Deutschland den Rang von Bundesrecht auf Grund des Übernahmegesetzes vom 1.9.1953, BGBl. II 19/1953, S. 559 ff. Es handelt sich um ein Übernahmegesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG. Der Inhalt von Art. 1 C (5) S. 1 und 2 GFK ist damit unmittelbar anwendbares Recht.
Dabei wird deutlich, dass mit § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG eine weitere Umsetzung von Art. 1 C (5) S. 2 GFK in das bundesdeutsche Gesetzesrecht erfolgt ist. Die Regelung in Art. 1 C (5) S. 1 GFK findet aber keine Entsprechung in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Art. 1 C (5) S. 1 GFK ist also unmittelbar anwendbar, soweit der Schutzgehalt dieser Norm über den Schutzgehalt von § 73 Abs. 1 AsylVfG hinausgeht. Die fachgesetzlichen Regelungen in § 51 Abs. 1 AuslG und in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wurden im Verhältnis zur GFK erst später in das Bundesrecht eingeführt. Art. 1 C (5) GFK entfaltet hier jedoch einen Geltungsvorrang - sogenannte 'Derogation' - gegenüber § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
In verschiedenen Zusammenhängen haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht den völkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes betont und darauf hingewiesen, dass spezialgesetzliches Bundesrecht nur dann einen Geltungsvorrang gegenüber älteren völkerrechtlichen Regelungen, die durch Übernahmegesetz zum Bestandteil des Bundesrechtes geworden waren, entfalten können, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich so wollte. Dafür werden hier beispielhaft folgende Entscheidungen genannt:

Eine solche bewusste und gezielte Derogation von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gegenüber Art. 1 C (5) S. 1 GFK hat der Bundesgesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt.
Zu beachten ist, dass die GFK ein völkerrechtlicher Vertrag ist, dessen Begriffe sich nicht in erster Linie am deutschen Recht orientieren, sondern an anglo-amerikanischer und französischer Rechtstradition. Die Tatsache, dass in Art. 1 C (5) GFK nicht explizit von 'Widerruf' der Flüchtlingseigenschaft die Rede ist, sondern formuliert ist, dass eine Person nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, darf deshalb nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass Art. 1 C (5) GFK nur einen allgemeinen Programmsatz enthalten würde.
Die UNHCR-Richtlinien zu Art. 1 C (5) und (6) GFK (Volltext in: NVwZ-Beilage I 8/2003, 57; Auszug in Beilage zu Asylgamazin 4/2004, S. 8; Volltext als PDF-Datei unter der Web-Seite www.unhcr.de, Rechtsinformation, Flüchtlingsdefinition) verwenden den Begriff ' Widerruf' erkennbar anders als in § 73 AsylVfG. In Ziffer I. 'Einleitung' wird zwischen 'Beendigung' und 'Widerruf' ausdrücklich unterschieden. In Ziffer I.4 heißt es: 'Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft unterscheidet sich auch vom Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn ein Flüchtling im Nachhinein durch sein Verhalten den Tatbestand des Art. 1 F (a) oder 1 F (c) erfüllt.' Das OVG Sachsen-Anhalt bezieht sich für seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf die UNHCR-Richtlinien zu Art. 1 C (5) und (6) GFK.
Das OVG Sachsen-Anhalt unterscheidet auch nicht ausreichend zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Normgehalt der GFK. Art. 1 C (5) S. 1 und 2 GFK enthalten materiell-rechtliche Normen über die Beendigung des Flüchtlingsstatus, wenn auch keine prozessualen Normen darüber, in welchem Verfahren des einzelnen Vertragsstaates diese Beendigung festgestellt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 1 A (2) GFK materiell-rechtlich beachtliche Tatbestandsmerkmale zum Flüchtlingsbegriff enthält, die in Deutschland bisher in § 51 Abs. 1 AuslG und ab dem 1.1.2005 in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen werden. Die systematische Stellung von Art. 1 C GFK lässt deshalb den Schluss zu, dass auch die hier enthaltene ' Wegfall-der-Umstände-Klauseln' eine verbindliche materiell-rechtliche Geltung entfalten sollen. Art. 1 C (5) S. 1 GFK, wonach eine Person nicht mehr unter die GFK fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, enthält also eine materiell-rechtlich beachtliche Schutznorm, die vom einzelnen Vertragsstaat zu beachten ist. Bereits der Wortlaut von Art. 1 C (5) Satz 1 GFK lässt erkennen, dass allein der Wegfall der früheren politischen Verfolgung, die maßgeblich für die Flüchtlingsanerkennung war, nicht die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, wenn der Schutz des Herkunftslandes nicht in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr ist nach Ziffer II.A.6 der UNHCR-Richtlinien zu Art. 1 C (5) und (6) GFK darauf abzustellen, dass anerkannte Konventionsflüchtlinge nicht zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen werden sollen.
Die Tatsache, dass es gegenwärtig in den meisten deutschen Bundesländern einen ausländerrechtlichen Erlass gibt, wonach ausreisepflichtige Iraker zu dulden sind, ist ein gesondertes Indiz dafür, dass ausreichender Schutz im Irak im Sinne von Art. 1 C (5) S. 1 GFK gegenwärtig nicht erlangt werden kann. Der Begriff des ' ausreichenden Schutzes' ist hierbei objektiv zu verstehen. Der bloße Wille der irakischen Übergangsregierung und der alliierten Streitkräfte im Irak, einen solchen Schutz herzustellen, reicht für die Feststellung eines solchen Schutzes nicht aus.
Nach Art. 1 C (5) S. 1 GFK ist den während des Saddam-Regimes anerkannten irakischen Konventionsflüchtlingen ihr Flüchtlingsstatus gegenwärtig zu belassen. Ein asylrechtlicher Widerruf nach § 73 AsylVfG ist in Anbetracht der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungsdefizite im Irak verfrüht. Irakische anerkannte Konventionsflüchtlinge brauchen sich nicht auf die allgemeine ausländerrechtliche Erlasslage nach § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG in Verbindung mit § 54 AuslG oder aber auf eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen des Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses (fehlende direkte Verkehrsverbindung in den Irak) verweisen lassen. Anerkannte irakische Konventionsflüchtlinge können sich nach Art. 1 C (5) S. 1 GFK auf ein höheres Schutzniveau berufen als irakische Asylbewerber im Asylerstverfahren oder Asylfolgeantragsverfahren."

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Kein direkter Rückgriff auf die Merkmale des Art. 1 C Nr. 5 GFK bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 16.6.2004 - 4 A 77/04 MD - (6 S., M5546, unvollständige Vorlage)
VG Gelsenkirchen: Ein Antrag auf Familienasyl gem. § 26 Abs. 2 AsylVfG ist auch nach etwa sechs Wochen noch unverzüglich, wenn die alleinerziehende, minderjährige Mutter erst kurz zuvor eingereist ist.
Urteil vom 25.5.2004 - 12a K 4563/99.A - (5 S., M5441)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Keine Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bei Gefährdung von Angehörigen
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 - (7 S., M5426)

"(...) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht wegen Gefährdungen erlangen kann, die ihre Tochter betreffen. Der Anspruch auf Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet eine individuelle Rechtsposition, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn eine Gefahr 'für diesen Ausländer' besteht. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen zielt auf den Schutz vor individuell-konkreten Gefahren, die dem betroffenen Ausländer selbst im Zielland seiner Abschiebung drohen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 53 Abs. 6 AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 75; Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 <325>). Deshalb vermag - auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gefährdung von Kindern kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Eltern zu begründen (Urteil vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 26; Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35). Eine lediglich vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich namentlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG herleiten (so zum Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG: Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 S. 20; allgemein zu § 53: Treiber, in: GKAuslR § 53 Rn. 121.1). Denn es besteht - anders als die Revision meint - keine verfassungswidrige Schutzlücke. Liegt bei einem Kind ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vor, so kann und muss dies in einem gesonderten Verfahren für das Kind geltend gemacht werden. (...)"

OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausweisungsgrund bei Sozialhilfebezug bei deutschen Ehegatten
Beschluss vom 22.6.2004 - 4 MB 45/04 - (3 S., M5286)

"(...) Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben hat. Dabei wies der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG auch dann entgegen steht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen. Im Grundsatz ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund (§ 46 Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003, - 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 .f [=ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 40] gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem Fall verbietet Art. 6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezugs von Sozialhilfe.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss zu entnehmen sein mag - die Bedeutung des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene Beachtung der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und den durch die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet von der Ermessensausübung statt und schließt sie unter Umständen - je nach Abwägungsergebnis - aus oder lässt sie zu. Im Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu dem o. g. Ergebnis. (...)"

VGH Hessen: Kein Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes durch nachträgliche Befristung
Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 - (6 S., M5354)

"(...) Allerdings wird mit dem Beschwerdevorbringen zu Recht geltend gemacht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Nach Auffassung des Senats sind in Konstellationen wie der vorliegenden die Vorschriften in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) einschränkend auszulegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller durch die zuvor verfügte und noch nicht vollziehbare nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig ist.
Der Antragsteller besaß zunächst eine bis zum 19. März 2003 verlängerte Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG). Nachdem die Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde im April 2002 mitgeteilt hatte, sie habe einen Scheidungsantrag gestellt, beschränkte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Antragstellers die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 30. Juni 2002 (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), da der Aufenthaltszweck weggefallen sei. Diese Verfügung wurde nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen, die hiergegen eingelegten und noch rechtshängigen Rechtsmittel des Antragstellers haben daher aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 VwGO i. V. m. § 72 Abs. 1 AuslG). Im Februar 2003 und damit vor Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltsgenehmigung beantragte der Antragsteller deren Verlängerung. Dieses Begehren lehnte die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Bescheid vom 18. September 2003 ab und drohte dem Antragsteller gleichzeitig - unter Aufhebung der zusammen mit der zeitlichen Beschränkung ergangenen Abschiebungsandrohung - die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht als nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft angesehen.
Mit dieser Auslegung verwehrt das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vollständig die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Inland aus gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, obwohl der Antragsteller sich bis zur nachträglichen zeitlichen Beschränkung aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Zwar hat der erkennende Senat entschieden, dass die Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AuslG nicht eintritt, wenn nach Ergehen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung erst nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag gestellt wird, weil bereits bei der Prüfung der Aufenthaltsbeschränkung das weitere Aufenthaltsrecht nach denselben Maßstäben wie bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu beurteilen gewesen war (Hess. VGH, 05.06.1996 - 12 TG 1412/96 -). Hierbei ist aber vorausgesetzt, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die nachträgliche Beschränkung des Aufenthalts zu erlangen war. Dies hat die Ausländerbehörde in der vorliegenden Konstellation durch die von ihr gewählte Verfahrensgestaltung ausgeschlossen, indem sie darauf verzichtet hatte, die nachträgliche zeitliche Beschränkung mit der Anordnung des Sofortvollzuges zu versehen und deshalb ein Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung entfaltete (§§ 80 Abs. 1 VwGO, 72 Abs. 1 AuslG). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur (Hess. VGH, 15.07.2003 - 12 TG 1484/03 -; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EZAR 622 Nr. 13 = NVwZ-RR 1992, 509; Hailbronner, AuslR, § 69 AuslG Rdnr. 20; Renner, Ausländerrecht, § 72 AuslG Rn. 6; GK-AuslR, § 69 AuslG Rn. 65 m. w. N.), dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags mit der Begründung, die Genehmigungserteilung sei bereits gemäß § 8 Abs. 2 AuslG wegen einer ausgesprochenen Ausweisung ausgeschlossen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) summarisch mit zu überprüfen ist, obgleich die verfügte Ausweisung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 AuslG wirksam geworden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Eine vergleichbare Situation der Entziehung eines rechtmäßigen Aufenthalts liegt im Fall der nachträglichen zeitlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor. Dementsprechend muss in der vorliegenden Konstellation der durch die Ablehnung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags erstmals ermöglichte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes statthaft sein. Hierzu muss im Wege einer einschränkenden Auslegung der §§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angenommen werden, dass die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage normierte Wirksamkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) in einem späteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die nachträgliche Beschränkung summarisch auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden ist. Für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens findet sich hierfür die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Für das Eilverfahren kann dieser Gedanke des Gesetzes entsprechend herangezogen werden zunächst mit der Aussage, dass bei unanfechtbarer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Eilverfahren für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Wirksamkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG auszublenden ist und eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugrundegelegt werden kann. In Fortführung dieses Gedankens ergibt sich dann für die vorliegende Konstellation, dass für die Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Aufenthalt des Antragstellers als gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als erlaubt anzusehen war, weil er sich in diesem Sinne mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Erlaubnisfiktion war dann auch nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen, weil für die Durchführung des Eilverfahrens bis zur summarischen Überprüfung der vorangegangenen Aufenthaltsbeschränkung diese keine rechtlich unangreifbare Ausreisepflicht im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG begründen konnte. (...)"

OVG Schleswig-Holstein: Abschiebungsschutz wegen eingetragener Lebenspartnerschaft
Beschluss vom 11.5.2004 - Az. unbekannt - (4 S., M5323)

"(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (...) hat mit dem in der Sache auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Begehren Erfolg, weil der Antragsteller zu 1) jedenfalls für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Streitverfahrens beanspruchen kann, dass zu seinen Lasten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung haben die Antragsteller zunächst tatbestandlich vorgetragen bzw. eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller zu 1) in eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ... - dem Antragsteller zu 2) - lebt. Ein solcher Sachverhalt wirkt sich - ungeachtet des generell hohen Ranges der formalen Vorschriften über die Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - dahingehend aus, dass vor einer Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, für den derartige familiäre oder partnerschaftliche Bindungen glaubhaft gemacht sind, Art. 6 Abs. 1 GG mit seinem besonderen staatlichen Schutz auch partnerschaftlicher Lebensgemeinschaften in den Blick zu nehmen und sicher zu stellen ist, dass das Recht (auch) des Ausländers auf Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Wahrung und Sicherung solchen partnerschaftlichen Zusammenlebens gewährleistet ist. Eine Abschiebung unter derartigen Gegebenheiten ist dann rechtlich unmöglich, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts - namentlich der Grundrechte - gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, InfBriefAuslR 1997, S. 355; Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -). Ein solcher Sachverhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den vorstehend bereits beschriebenen tatbestandlichen Gegebenheiten auch hier jedenfalls solange anzunehmen, wie nicht sichergestellt ist, dass die Wiedereinreise unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens zügig erfolgen kann und eine nachhaltige, längerfristige Unterbrechung des partnerschaftlichen Zusammenlebens auf jeden Fall vermieden wird. (...)"

VG Freiburg: Keine Eintragung fiktiver Geburtsdatum in Duldung
Urteil vom 16.6.2004 - 2 K 2075/02 - (11 S., M5408)

"(...) I. Die Klagen sind zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO liegt nicht vor, da es sich bei der Eintragung des Alters in eine ausländerrechtliche Duldung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Regelungswirkung. Der Regelungsgehalt einer Duldung erschöpft sich darin, dass die Abschiebung eines Ausländers verbindlich zeitweise ausgesetzt wird (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG), und umfasst nicht die Angabe des Geburtsdatums des geduldeten Ausländers. Zwar kann die Bescheinigung der Duldung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Ausweisersatz dienen, wenn sie mit Angaben zur Person - unter anderem das Geburtsdatum, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG - versehen ist. Die Angabe des Geburtsdatums hat indes keine Bindungswirkung. Vielmehr handelt es sich lediglich um eines von mehreren Merkmalen, die die Identifikation des Betroffenen ermöglichen sollen. Für eine Tatbestands- oder Feststellungswirkung, die für andere Behörden bindend wäre, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Daher wird im übrigen auch weiterhin jede Behörde und jedes Gericht nach der jeweiligen Verfahrensordnung zu prüfen haben, von welchem Alter der Kläger es ausgeht. So mag es möglicherweise für das vormundschafts- oder strafgerichtliche Verfahren genügen, wenn die jeweiligen Angaben des Betroffenen nicht widerlegt werden können, während für das asylrechtliche Verfahren die Darlegungs- und Beweislast möglicherweise beim Betroffenen liegt. (...)
II. Die Klagen sind zum Teil begründet. Zwar können die Kläger nicht verlangen, dass das von ihnen behauptete Alter in amtliche Dokumente eingetragen wird (1.). Soweit das beklagte Land indes fiktive Geburtsdaten in die den Klägern erteilte Duldungen eingetragen hat, sind die Klagen begründet (2.). Ist wie hier einerseits davon auszugehen, dass das in amtliche Papiere eingetragene Geburtsdatum unrichtig ist, ist es dem Betroffenen aber andererseits nicht gelungen, sein tatsächliches Geburtsdatum nachzuweisen, kann als Geburtsdatum in amtliche Papiere nur 'unbekannt', 'ungeklärt' oder Ähnliches eingetragen werden. Weder besteht eine Rechtsgrundlage, ein gegriffenes Geburtsdatum im amtliche Papiere aufzunehmen, noch ein Anspruch des Betroffenen, ein nicht nachgewiesenes Datum einzutragen.
1. Ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten in die ihnen erteilten Duldungen besteht nicht, denn sie haben nicht nachgewiesen, dass sie zutreffen. Unbestritten haben die Kläger weder ein Identifikationspapier noch einen sonstigen amtlichen Nachweis für das von ihnen angegebene Geburtsdatum vorgelegt. Unabhängig davon, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten herleiten lässt, fehlt es mithin in tatsächlicher Hinsicht schon an einem geeigneten Nachweis, dass das angegebene das tatsächliche Geburtsdatum ist. (...)
2. Die Klagen sind indes insoweit begründet, als sich die Kläger dagegen wehren, dass das beklagte Land in die ihnen erteilten Duldungen ein gegriffenes Geburtsdatum einträgt. Diese Eintragung stellt einen Eingriff in subjektive Rechte der Kläger dar (a), für den es an einer Rechtsgrundlage fehlt (b).
a) Subjektiv-rechtlich verletzt die Eintragung unzutreffender Geburtsdaten in amtliche Papiere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen auf die engere Persönlichkeitssphäre (BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980, BVerfGE 54, 148). Geschützt ist die personale Eigenart des Menschen in ihren vielfältigen Ausprägungen im Privat-, Geheim- und Intimbereich sowie als ihr Wesensmerkmal die individuelle Selbstbestimmung in persönlichen Angelegenheiten. Der Schutzbereich umfasst hiernach auch das Namensrecht und die Angabe von persönlichen Identifikationsmerkmalen wie dem Geburtsdatum (vgl. die Rechtssprechung des BSG zur Angabe des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer: BSG, Urteil vom 31.7.1998, B 8 KN 5/95 R - Leitsatz in NJW 1998, 2925, Volltext in Juris, m. w. N.). Dieser persönlichkeitsrechtliche Schutz zwingt zwar nicht zu der Folgerung, dass jegliche fehlerhafte Wiedergabe ohne Rücksicht auf Art und Intensität der Abweichung sowie die jeweiligen Umstände die engere persönliche Lebenssphäre beeinträchtigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Bezug des persönlichkeitsrechtlichen Namensschutzes zur Menschenwürde, dass eine abweichende Angabe persönlicher Daten in amtlichen Papieren zu einem Grundrechtseingriff nur unter der Voraussetzung führt, dass darin eine Missachtung der Identität und Individualität zu erblicken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.8.1990 - 1 S 2648/89 - ESVGH 41, 55). Dies ist in Bezug auf das Geburtsdatum der Fall. Ohne gesetzliche Grundlage ist die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums in amtlichen Papieren rechtlich unzulässig (vgl. die o. a. Rechtssprechung des BSG). Das Geburtsdatum hat als unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal eine erhebliche Bedeutung für die Identifikation des Betroffenen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2001 - 3 Ausl 9/00 - Justiz 2001, 198). Daher begeht derjenige, der ein falsches Geburtsdatum angibt, unter Umständen eine Identitätstäuschung und macht sich ggf. nach § 267 StGB strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1994 - 2 StR 160/94 - BGHSt 40, 206 = NJW 1994, 2628). Angesichts dieser möglichen Auswirkungen kann die Verwendung eines falschen Geburtsdatums - anders als die Wiedergabe des Umlauts 'ü' durch die Buchstabenkombination 'ue' (vgl, VGH Bad.-Württ., a. a. O.) - nicht mehr als sozialtypischer Vorgang angesehen werden, dem keine Eingriffsqualität zukommt.
b) Für diesen Eingriff fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG der Tag und der Ort der Geburt in die Duldung eingetragen werden, wenn diese als Ausweisersatz dient. Damit ist jedoch offenkundig nicht ein fiktives, sondern das wahre Geburtsdatum gemeint. Dafür, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG auch die Eintragung gegriffener Geburtsdaten erlauben würde, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht dagegen, fiktive Geburtsdaten einzutragen. Denn die in § 39 Abs. 1 Satz 3 genannten persönlichen Merkmale sollen erkennbar dazu dienen, die Identifikation des Duldungsinhabers zu ermöglichen. Diese Funktion würde aber sogar vereitelt oder zumindest erschwert, wenn gegriffene Daten eingetragen werden. Falls eine Suchabfrage unter den richtigen Geburtsdatum erfolgen würde, liefe diese ins Leere, weil es nicht mit dem in der Duldung eingetragen fiktiven Geburtsdatum übereinstimmt.
Die Bund-Länder-Absprache aus dem Jahr 1993, auf die sich das beklagte Land beruft, kann im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage dienen. Hierzu fehlt diese Absprache schon deshalb die Eignung, weil es sich nicht um ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn handelt. (...)
In tatsächlicher Hinsicht ist das Gericht davon überzeugt, dass das Geburtsdatum, dass das beklagte Land jeweils in die den Klägern erteilten Duldungen einträgt, nicht deren tatsächliches Geburtsdatum ist. Das beklagte Land konnte keinen Anhaltspunkt dafür nennen, weshalb es zu dem Schluss gekommen ist, bei beiden Klägern sei das Geburtsdatum übereinstimmend jeweils der (...) 1985. Hierbei handelt es sich offenkundig um ein gegriffenes Datum, das allein im Hinblick auf das Ereichen der in § 12 AsylVfG genannten Altergrenze von 16 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgewählt wurde. Es ist evident, dass durch ein bloße Schätzung keine Feststellung des konkreten Geburtsdatums möglich ist. (...)"
Einsender: C. Moeller, Freiburg

Rechtsprechung:
EGMR: Es verstößt gegen Art. 8 EMRK, wenn ein in Deutschland geborener Ausländer, der Vater eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, wegen Straftaten bei einer Gesamtstrafe von drei Jahren mit unbefristeter Wirkung ausgewiesen wird.
Urteil vom 17.4.2003 - Individualbeschwerde Nr. 52853/99 - (29 S., M5486, franz. Original und nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche)
BVerwG: § 19 AuslG n. F. ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im Mai 2000 eingetreten ist.
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 - (9 S., M5509)
OVG NRW: Abschiebungshindernis wegen Suizidgefahr auch dann, wenn zwar ein von der deutschen Botschaft im Abschiebungszielstaat die Person nach der Grenz- und Einreisekontrolle in Empfang nehmen kann, aber die Kooperation mit den zuständigen Behörden des Zielstaates nicht gesichert ist.
Beschluss vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 - (5 S., M5329)
VGH Hessen: Bei der Ermessensausübung zur Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk ist zu berücksichtigen, ob es dem Staatenlosen möglich und zumutbar ist, sich in seinem Heimatland wiedereinbürgern zu lassen.
Beschluss vom 15.6.2004 - 12 TG 414/04 - (3 S., M5448)
OVG NRW: Die Ausweisungsschutzvorschriften für Minderjährige (§§ 47 Abs. 3 S. 4, 48 Abs. 2 S. 1 AuslG) setzen voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung minderjährig ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 23.96 -, InfAuslR 1997, 390, unter Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).
Beschluss vom 9.6.2004 - 18 B 22/04 - (2 S., M5244)
OVG Berlin: Eine Erklärung, wonach alle in ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhobenen Klagen und Anträge zurückgenommen werden, erfasst auch Anträge auf Prozesskostenhilfe (Erläuterung: Diese Rücknahmeerklärung wird von der Ausländerbehörde in Berlin vor Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangt.).
Beschluss vom 9.6.2004 - OVG 3 M 25.02 - (4 S., M5318)
OVG Niedersachsen: Auch wenn einem Elternteil das Sorgerecht für sein Kind fehlt und es nicht mit ihm in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt, kann aufgrund der tatsächlichen Verbundenheit eine unter dem ausländerrechtlichen Schutz des Art. 6 GG stehende familiäre Lebensgemeinschaft bestehen; für den Kindernachzug gemäß § 20 Abs. 1 AuslG zu einem Asylberechtigten müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG vorliegen, davon kann aber nach § 17 Abs. 3 AuslG im Ermessenswege abgesehen werden.
Beschluss vom 26.5.2004 - 11 ME 70/04 - (5 S., M5237)
OVG NRW: Die drohende Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess gem. Art. 6 EMRK kann ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG begründen; § 53 Abs. 4 AuslG auch anwendbar bei Abschiebung in einen Unterzeichnerstaat der EMRK (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 26.5.2004 - 8 A 3852/03.A - (34 S., M5246)
VGH Ba-Wü: "Die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, bedeutet auch nach der Rechtsprechung des EGMR noch nicht, dass eine Ausweisung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 - (10 S., M5496)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Ausländerbehörde kann nach § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG nur die Kosten der Abschiebung geltend machen, die ihr selbst entstanden sind, nicht die Kosten anderer Behörden (z. B. BGS oder Polizei).
Urteil vom 7.5.2004 - 10 A 10080/04.OVG - (21 S., M5583)
OVG Sachsen: "1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf den Aufenthalt im Bundesgebiet während der maßgeblichen Ehebestandszeit.
2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 19 Abs. 1 AuslG fordert, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines Ausländers, zur Wohnsitznahme in einer Asylbewerberunterkunft verpflichtet zu sein, bildet einen Umstand, der es rechtfertigt, eine knapp zweimonatige häusliche Trennung im Anschluss an die Eheschließung auf die Ehebestandszeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzurechnen.
3. § 55 Abs. 3 AsylVfG ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 - (6 S., M5097)
VG Hamburg: Keine Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, auch wenn sich die Betroffene erst mehrere Jahre nach der Einreise in psychiatrische Behandlung begeben hat (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 7.7.2004 - 15 E 2941/04 - (15 S., M5338, teilweise unleserliche Vorlage)
VG Bayreuth Bei § 53 Abs. 4 AuslG können auch Bürgerkrieg, innere Unruhen, bewaffnete Konflikte und rechtsstaatswidrige Verhältnisse berücksichtigt werden; § 53 Abs. 4 AuslG auch bei Gefahren anwendbar, die nicht in den Verantwortungsbereich des Zielstaates der Abschiebung fallen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 6.7.2004 - B 6 K 03.30456 - (12 S., M5487)
VG Düsseldorf: Die Regel- und Ist-Ausweisung gem. § 47 AuslG ist auch auf EU-Freizügigkeitsberechtigte und türkische Arbeitnehmer anwendbar, wenn die gemeinschafts- bzw. assoziationsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden; keine Änderung der Rechtsprechung auf Grund des Urteils des EuGH vom 29.4.2004 - C-482 und 493/01 (21 S., M5256).
Urteil vom 17.6.2004 - 24 K 7466/02 - (11 S., M5349)
VG Frankfurt a. M.: Eine Verpflichtungserklärung gem. § 84 Abs. 1 AuslG umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des Ausländers, sondern aller staatlichen Leistungen; für die Erstattungspflicht ist die rechtliche Grundlage oder nähere Ausgestaltung des Aufenthalts unerheblich; Haftung endet mit Ende des in der Verpflichtungserklärung vorgesehenden Zeitraumes.
Urteil vom 7.6.2004 - 1 E 148/04 (V) - (6 S., M5365)
VG Braunschweig: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen des räumlichen Geltungsbereich der Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG für einen Ausländer im Ausreisezentrum, um einen Vortrag zu halten; bei über § 56 Abs. 3 AuslG hinausgehender Beschränkung des Geltungsbereichs können Ausnahmegenehmigungen nicht auf Notfälle beschränkt werden.
Beschluss vom 2.6.2004 - 4 B 255/04 - (4 S., M5291)
VG Berlin: Duldungsfiktion gem. § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG tritt auch bei verspätetem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Beschluss vom 1.6.2004 - VG 24 A 164.04 - (4 S., M5173)
VG Kassel: Kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung offensichtlich besteht oder nicht besteht, so überwieget das Interesse des betroffenen Ausländers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise.
Beschluss vom 14.5.2004 - 4 G 844/04 - (6 S., M5435)
LG Göttingen: Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft setzt voraus, dass die Ausländerbehörde während der Strafhaft über die Abschiebung entschieden hat und vergeblich versucht hat, den Ausländer aus der Strafhaft heraus abzuschieben.
Beschluss vom 8.6.2004 - 11 T 3/04 - (7 S., M5450)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Die Anrechung der Zeiten des Asylverfahrens nach § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG setzt nicht voraus, dass das Asylverfahren der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis unmittelbar voran geht oder einen erfolgreichen Abschluss gefunden hat.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (2 S., M5432)
IM Schleswig-Holstein: Vorgriffsregelung zur Härtefallregelung des § 23 a AufenthG: Duldung von Personen, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung fallen werden oder die bereits von der bestehenden Härtefallkommission als Härtefall eingestuft worden sind.
Erlass vom 9.7.2004 - 988-3261/-3290 - (4 S., M5410)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Kostenübernahme der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach § 4 Abs. 1 AsylbLG, wenn lediglich ein chronischer Krankheitsverlauf vorliegt; Anwendung von § 6 AsylbLG für die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung nur ausnahmsweise; erforderlich ist u. a. ein ärztliches Attest, dass keine gleichwertige, kostengünstigere Behandlung möglich ist.
Beschluss vom 6.7.2004 - 12 ME 209/04 - (3 S., M5594)
VG Münster: Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo, da lediglich tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen; humanitäre Gründe bei Bürgerkriegsflüchtlingen setzten Nachteile voraus, die über das für Rückkehrer in ehemalige Bürgerkriegsgebiete gewöhnliche und zuzumutende Maß hinausgehen; dauerhafte Ausreise- und Abschiebungshindernisse können keine humanitären Gründe i. S. d. § 2 AsylbLG begründen.
Urteil vom 8.6.2004 - 5 K 1744/01 - (6 S., M5652)
VG München: Es kann nicht durch Erlass bestimmt werden, dass Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, generell Sachleistungen beziehen, ohne die örtlichen Umstände berücksichtigt werden (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 6.10.2003 - 12 C 03.1544 - ASYLMAGAZIN 1-2/2004, S. 46 und OVG Sachsen, Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02 - ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 37).
Urteil vom 26.5.2004 - M 18 K 03.5479 - (12 S., M5621)
VG Braunschweig: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali und "Ägypter" aus dem Kosovo.
Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 59/04 - (7 S., M5611)

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerfG: Der Begriff der geschäftsmäßigen Geschäftsmäßigkeit im Rechtsberatungsgesetz ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Tätigkeit eines erfahrender Juristen nicht vom Verbot der geschäftsmäßigen Rechtsberatung erfasst wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00 - (5 S., M5580)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtlinge ist nur dann eine Anfrage an das BAFl zu richten, ob die Anerkennung widerrufen wird, wenn es im Einbürgerungsverfahren auf den Flüchtlingsstatus ankommt und wenn die Ausländerbehörde nach einem Widerruf der Anerkennung ihrerseits die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen will.
Erlass vom 22.6.2004 - 14-40.02-IRK/2 - (4 S., M5431)
IM NRW: Ein Einbürgerungsverfahren eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings ist auszusetzen, solange ein nicht bestandskräftiger Widerrufsbescheid des BAFl über die Flüchtlingsanerkennung vorliegt.
Erlass vom 4.3.2004 - 14-40.02.01-10.1 - (2 S., M5585)

 

Literatur

"Der erste Augenblick entscheidet" Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland

Standards und Leitlinien für die Praxis, hg.v. Albert Riedelsheimer und Irmela Wiesinger, Karlsruhe: von Loeper 2004, 135 Seiten, 14,90 Euro, ISBN 3-86059-430-3
Mit dem Buch "Der erste Augenblick entscheidet" werden erstmals in Deutschland die Standards für ein gutes Aufnahme- und Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge formuliert. Im Stile einer "best practice"-Handreichung fassen die Autorinnen und Autoren zusammen, wie Flüchtlingskindern in den ersten Monaten effektiv geholfen werden kann. Grundlage sind die UN-Kinderrechtskonvention, das "Statement of good practice" des Netzwerkes "Separated Children in Europe" und das deutsche Recht. Das Buch ersetzt weder eine pädagogische Ausbildung noch die gründliche Schulung der Betreuerinnen und Betreuer. Es dürfte jedoch für die Träger von Aufnahmeeinrichtungen ebenso unverzichtbar werden wir für die Lobbyarbeit für unbegleitete Flüchtlingskinder. Nicht zuletzt stellt es auch eine wertvolle Hilfe für die Arbeit in Aufnahme- und Clearingeinrichtungen dar.
Ekkehard Hollmann

Weitere Literaturhinweise: