BVerwG: Gefährdung im Heimatstaat stets zu prüfen
Beschluss vom 25.6.2004 - 1 B 255.03 - (3 S., M5463)
"(...) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es erübrige sich, 'die Verfolgungsgefahr
im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen,
ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt'.
Diese Gefahr sei vielmehr - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Ausländers
- nur im Hinblick auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat (hier:
Syrien) zu prüfen. Damit weicht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu
Recht geltend macht, von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August
1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 ff. aufgestellten Grundsätzen
ab, wonach sowohl das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als
auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat, d. h. regelmäßig durch den
Staat der Staatsangehörigkeit, eine subsidiäre Zuflucht bietet (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO). (...)"
OVG Sachsen-Anhalt: Keine direkte Anwendung von Art. 1 C
Nr. 5 GFK im Widerrufsverfahren
Beschluss vom 26.7.2004 - 1 L 270/04 (3 S., M5547)
"(...) Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Frage eines Widerrufs
nicht Art. 1 C Nr. 5 GFK zu berücksichtigen. Die Genfer Flüchtlingskonvention
schreibt weder vor, Flüchtlingen i. S. d. Konvention einen bestimmten
Status zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine
Rücknahme eines derartigen Status (Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG,
RdNr. 4). Insbesondere beinhaltet gerade Art. 1 C Nr. 5
keine Regelung über den Widerruf oder die Rücknahme des Flüchtlingsstatus (vgl.
dazu UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft
i. S. d. Art. 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens von 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ 2003, Beilage I, 57, 58 [= Beilage
zum ASYLMAGAZIN 4/2004, S. 8], VGH Mannheim, B. v. 16.03.2004
- A 6 S 219/04 - [= ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 43]). Es obliegt damit dem jeweiligen vertragsschließenden
Staat, ein entsprechendes Aufhebungsverfahren zu schaffen (vgl. OVG Münster,
Beschluss v. 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A - [5 S., M4790]). Dem hat die Beklagte
durch die Regelung des § 73 AsylVfG Rechnung getragen. (...)"
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg
RA Michael Ton: Bedeutung von Art. 1 C (5)
der GFK im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG
Anmerkung zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 26.7.2004 - 1 L 270/04 -
(s. o.)
"Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 26.7.2004 - 1 L 270/04
- in Bezug auf einen irakischen Konventionsflüchtling den Standpunkt vertreten,
dass Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bei
einer asylrechtlichen Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG
nicht zu berücksichtigen sei. Auch der VGH Baden-Württemberg hat zuvor in seinem
Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 - (AuAS 2004, 142, 10 S., M5417)
in Bezug auf einen kosovo-albanischen Konventionsflüchtling so entschieden.
Gegen diese Rechtsauffassung sprechen folgende Gesichtspunkte:
Die GFK hat in Deutschland den Rang von Bundesrecht auf Grund des Übernahmegesetzes
vom 1.9.1953, BGBl. II 19/1953, S. 559 ff. Es handelt sich um
ein Übernahmegesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG. Der Inhalt von
Art. 1 C (5) S. 1 und 2 GFK ist damit unmittelbar anwendbares
Recht.
Dabei wird deutlich, dass mit § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG eine weitere
Umsetzung von Art. 1 C (5) S. 2 GFK in das bundesdeutsche
Gesetzesrecht erfolgt ist. Die Regelung in Art. 1 C (5) S. 1
GFK findet aber keine Entsprechung in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Art. 1 C (5)
S. 1 GFK ist also unmittelbar anwendbar, soweit der Schutzgehalt dieser
Norm über den Schutzgehalt von § 73 Abs. 1 AsylVfG hinausgeht. Die
fachgesetzlichen Regelungen in § 51 Abs. 1 AuslG und in § 73
Abs. 1 S. 1 AsylVfG wurden im Verhältnis zur GFK erst später in das
Bundesrecht eingeführt. Art. 1 C (5) GFK entfaltet hier jedoch
einen Geltungsvorrang - sogenannte 'Derogation' - gegenüber § 73 Abs. 1
S. 1 AsylVfG.
In verschiedenen Zusammenhängen haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht
den völkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes betont und darauf hingewiesen,
dass spezialgesetzliches Bundesrecht nur dann einen Geltungsvorrang gegenüber
älteren völkerrechtlichen Regelungen, die durch Übernahmegesetz zum Bestandteil
des Bundesrechtes geworden waren, entfalten können, wenn der Gesetzgeber dies
ausdrücklich so wollte. Dafür werden hier beispielhaft folgende Entscheidungen
genannt:
Eine solche bewusste und gezielte Derogation von § 73 Abs. 1 S. 1
AsylVfG gegenüber Art. 1 C (5) S. 1 GFK hat der Bundesgesetzgeber
jedoch nicht beabsichtigt.
Zu beachten ist, dass die GFK ein völkerrechtlicher Vertrag ist, dessen Begriffe
sich nicht in erster Linie am deutschen Recht orientieren, sondern an anglo-amerikanischer
und französischer Rechtstradition. Die Tatsache, dass in Art. 1 C (5)
GFK nicht explizit von 'Widerruf' der Flüchtlingseigenschaft die Rede ist, sondern
formuliert ist, dass eine Person nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses
Abkommens fällt, darf deshalb nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass Art. 1 C (5)
GFK nur einen allgemeinen Programmsatz enthalten würde.
Die UNHCR-Richtlinien zu Art. 1 C (5) und (6) GFK (Volltext in:
NVwZ-Beilage I 8/2003, 57; Auszug in Beilage
zu Asylgamazin 4/2004, S. 8; Volltext als PDF-Datei unter der Web-Seite
www.unhcr.de, Rechtsinformation, Flüchtlingsdefinition) verwenden den Begriff
' Widerruf' erkennbar anders als in § 73 AsylVfG. In Ziffer I. 'Einleitung'
wird zwischen 'Beendigung' und 'Widerruf' ausdrücklich unterschieden. In Ziffer
I.4 heißt es: 'Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft unterscheidet sich
auch vom Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn ein Flüchtling im Nachhinein durch sein Verhalten
den Tatbestand des Art. 1 F (a) oder 1 F (c) erfüllt.'
Das OVG Sachsen-Anhalt bezieht sich für seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf
die UNHCR-Richtlinien zu Art. 1 C (5) und (6) GFK.
Das OVG Sachsen-Anhalt unterscheidet auch nicht ausreichend zwischen dem materiell-rechtlichen
und dem prozessualen Normgehalt der GFK. Art. 1 C (5) S. 1
und 2 GFK enthalten materiell-rechtliche Normen über die Beendigung des Flüchtlingsstatus,
wenn auch keine prozessualen Normen darüber, in welchem Verfahren des einzelnen
Vertragsstaates diese Beendigung festgestellt wird. Es ist allgemein anerkannt,
dass Art. 1 A (2) GFK materiell-rechtlich beachtliche Tatbestandsmerkmale
zum Flüchtlingsbegriff enthält, die in Deutschland bisher in § 51 Abs. 1
AuslG und ab dem 1.1.2005 in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen werden.
Die systematische Stellung von Art. 1 C GFK lässt deshalb den Schluss
zu, dass auch die hier enthaltene ' Wegfall-der-Umstände-Klauseln' eine verbindliche
materiell-rechtliche Geltung entfalten sollen. Art. 1 C (5) S. 1
GFK, wonach eine Person nicht mehr unter die GFK fällt, wenn sie nach Wegfall
der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, enthält also eine materiell-rechtlich beachtliche Schutznorm, die
vom einzelnen Vertragsstaat zu beachten ist. Bereits der Wortlaut von Art. 1 C (5)
Satz 1 GFK lässt erkennen, dass allein der Wegfall der früheren politischen
Verfolgung, die maßgeblich für die Flüchtlingsanerkennung war, nicht die Beendigung
der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, wenn der Schutz des Herkunftslandes
nicht in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr ist nach Ziffer II.A.6 der
UNHCR-Richtlinien zu Art. 1 C (5) und (6) GFK darauf abzustellen,
dass anerkannte Konventionsflüchtlinge nicht zur Rückkehr in instabile Verhältnisse
gezwungen werden sollen.
Die Tatsache, dass es gegenwärtig in den meisten deutschen Bundesländern einen
ausländerrechtlichen Erlass gibt, wonach ausreisepflichtige Iraker zu dulden
sind, ist ein gesondertes Indiz dafür, dass ausreichender Schutz im Irak im
Sinne von Art. 1 C (5) S. 1 GFK gegenwärtig nicht erlangt
werden kann. Der Begriff des ' ausreichenden Schutzes' ist hierbei objektiv
zu verstehen. Der bloße Wille der irakischen Übergangsregierung und der alliierten
Streitkräfte im Irak, einen solchen Schutz herzustellen, reicht für die Feststellung
eines solchen Schutzes nicht aus.
Nach Art. 1 C (5) S. 1 GFK ist den während des Saddam-Regimes
anerkannten irakischen Konventionsflüchtlingen ihr Flüchtlingsstatus gegenwärtig
zu belassen. Ein asylrechtlicher Widerruf nach § 73 AsylVfG ist in Anbetracht
der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungsdefizite im Irak verfrüht. Irakische
anerkannte Konventionsflüchtlinge brauchen sich nicht auf die allgemeine ausländerrechtliche
Erlasslage nach § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG in Verbindung mit § 54
AuslG oder aber auf eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen des
Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses (fehlende direkte Verkehrsverbindung
in den Irak) verweisen lassen. Anerkannte irakische Konventionsflüchtlinge können
sich nach Art. 1 C (5) S. 1 GFK auf ein höheres Schutzniveau
berufen als irakische Asylbewerber im Asylerstverfahren oder Asylfolgeantragsverfahren."
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Kein direkter Rückgriff auf die Merkmale des Art. 1 C
Nr. 5 GFK bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 16.6.2004 - 4 A 77/04 MD - (6 S., M5546, unvollständige Vorlage)
VG Gelsenkirchen: Ein Antrag auf Familienasyl gem. § 26 Abs. 2
AsylVfG ist auch nach etwa sechs Wochen noch unverzüglich, wenn die alleinerziehende,
minderjährige Mutter erst kurz zuvor eingereist ist.
Urteil vom 25.5.2004 - 12a K 4563/99.A - (5 S., M5441)
BVerwG: Keine Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG
bei Gefährdung von Angehörigen
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 - (7 S., M5426)
"(...) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht wegen
Gefährdungen erlangen kann, die ihre Tochter betreffen. Der Anspruch auf Schutzgewährung
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet eine individuelle Rechtsposition,
die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach dem
Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz nur
gewährt werden kann, wenn eine Gefahr 'für diesen Ausländer' besteht. Auch der
Zweck der gesetzlichen Regelungen zielt auf den Schutz vor individuell-konkreten
Gefahren, die dem betroffenen Ausländer selbst im Zielland seiner Abschiebung
drohen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 53 Abs. 6
AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 75; Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG
9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 <325>). Deshalb vermag - auch schon nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gefährdung
von Kindern kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für
die Eltern zu begründen (Urteil vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 26; Beschluss vom 27. April 2000
- BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35). Eine lediglich
vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 6 AuslG abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz nach
dieser Vorschrift zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich namentlich nicht
aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung des Familienasyls in § 26
AsylVfG herleiten (so zum Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG: Urteil vom
5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173
S. 20; allgemein zu § 53: Treiber, in: GKAuslR § 53 Rn. 121.1).
Denn es besteht - anders als die Revision meint - keine verfassungswidrige Schutzlücke.
Liegt bei einem Kind ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG
vor, so kann und muss dies in einem gesonderten Verfahren für das Kind geltend
gemacht werden. (...)"
OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausweisungsgrund bei Sozialhilfebezug
bei deutschen Ehegatten
Beschluss vom 22.6.2004 - 4 MB 45/04 - (3 S., M5286)
"(...) Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller
sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet im Bundesgebiet aufgehalten
hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2
Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn
er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben hat. Dabei
wies der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen
gesetzlichen Anspruch handeln muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb
gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1
DVAuslG auch dann entgegen steht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung
gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen. Im Grundsatz
ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund (§ 46
Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003,
- 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 .f [=ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 40] gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin,
der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem
Fall verbietet Art. 6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezugs
von Sozialhilfe.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen
ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss zu entnehmen sein mag - die Bedeutung
des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene
Beachtung der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon
nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und den durch
die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet von der Ermessensausübung
statt und schließt sie unter Umständen - je nach Abwägungsergebnis - aus oder
lässt sie zu. Im Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu
dem o. g. Ergebnis. (...)"
VGH Hessen: Kein Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes
durch nachträgliche Befristung
Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 - (6 S., M5354)
"(...) Allerdings wird mit dem Beschwerdevorbringen zu Recht geltend gemacht,
dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Nach Auffassung
des Senats sind in Konstellationen wie der vorliegenden die Vorschriften in
§ 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
im Eilverfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) einschränkend auszulegen. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann vorliegend nicht angenommen werden,
dass der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG gemäß
§ 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 AuslG für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller durch die zuvor verfügte und noch
nicht vollziehbare nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis
ausreisepflichtig ist.
Der Antragsteller besaß zunächst eine bis zum 19. März 2003 verlängerte Aufenthaltsgenehmigung
zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen
Ehefrau (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG). Nachdem die
Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde im April 2002 mitgeteilt hatte,
sie habe einen Scheidungsantrag gestellt, beschränkte die Ausländerbehörde nach
Anhörung des Antragstellers die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 30. Juni
2002 (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), da der Aufenthaltszweck weggefallen
sei. Diese Verfügung wurde nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen,
die hiergegen eingelegten und noch rechtshängigen Rechtsmittel des Antragstellers
haben daher aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 VwGO i. V. m.
§ 72 Abs. 1 AuslG). Im Februar 2003 und damit vor Ablauf der ursprünglich
erteilten Aufenthaltsgenehmigung beantragte der Antragsteller deren Verlängerung.
Dieses Begehren lehnte die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Bescheid
vom 18. September 2003 ab und drohte dem Antragsteller gleichzeitig - unter
Aufhebung der zusammen mit der zeitlichen Beschränkung ergangenen Abschiebungsandrohung
- die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen eingeleiteten vorläufigen
Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht als nach § 80 Abs. 5
VwGO unstatthaft angesehen.
Mit dieser Auslegung verwehrt das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vollständig
die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO
vom Inland aus gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, obwohl der Antragsteller
sich bis zur nachträglichen zeitlichen Beschränkung aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung
rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Zwar hat der erkennende Senat entschieden,
dass die Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3
AuslG nicht eintritt, wenn nach Ergehen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung
der Aufenthaltsgenehmigung erst nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung ein
Aufenthaltsgenehmigungsantrag gestellt wird, weil bereits bei der Prüfung der
Aufenthaltsbeschränkung das weitere Aufenthaltsrecht nach denselben Maßstäben
wie bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu beurteilen
gewesen war (Hess. VGH, 05.06.1996 - 12 TG 1412/96 -). Hierbei ist aber vorausgesetzt,
dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die nachträgliche
Beschränkung des Aufenthalts zu erlangen war. Dies hat die Ausländerbehörde
in der vorliegenden Konstellation durch die von ihr gewählte Verfahrensgestaltung
ausgeschlossen, indem sie darauf verzichtet hatte, die nachträgliche zeitliche
Beschränkung mit der Anordnung des Sofortvollzuges zu versehen und deshalb ein
Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung entfaltete (§§ 80 Abs. 1
VwGO, 72 Abs. 1 AuslG). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats
und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur (Hess. VGH,
15.07.2003 - 12 TG 1484/03 -; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90
-, EZAR 622 Nr. 13 = NVwZ-RR 1992, 509; Hailbronner, AuslR, § 69 AuslG
Rdnr. 20; Renner, Ausländerrecht, § 72 AuslG Rn. 6; GK-AuslR, § 69 AuslG
Rn. 65 m. w. N.), dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags
mit der Begründung, die Genehmigungserteilung sei bereits gemäß § 8 Abs. 2
AuslG wegen einer ausgesprochenen Ausweisung ausgeschlossen, im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der verfügten
Ausweisung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
GG) summarisch mit zu überprüfen ist, obgleich die verfügte Ausweisung ungeachtet
der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 AuslG
wirksam geworden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Eine vergleichbare
Situation der Entziehung eines rechtmäßigen Aufenthalts liegt im Fall der nachträglichen
zeitlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor. Dementsprechend
muss in der vorliegenden Konstellation der durch die Ablehnung des rechtzeitig
gestellten Verlängerungsantrags erstmals ermöglichte vorläufige Rechtsschutz
nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
statthaft sein. Hierzu muss im Wege einer einschränkenden Auslegung der §§ 69
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angenommen
werden, dass die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Klage normierte Wirksamkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung (§ 72
Abs. 2 Satz 1 AuslG) in einem späteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren
nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die nachträgliche Beschränkung summarisch
auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden ist. Für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens
findet sich hierfür die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2
Satz 2 AuslG, wonach eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Für das Eilverfahren kann dieser
Gedanke des Gesetzes entsprechend herangezogen werden zunächst mit der Aussage,
dass bei unanfechtbarer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Eilverfahren für
das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Wirksamkeit nach § 72 Abs. 2
Satz 1 AuslG auszublenden ist und eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugrundegelegt werden
kann. In Fortführung dieses Gedankens ergibt sich dann für die vorliegende Konstellation,
dass für die Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Aufenthalt
des Antragstellers als gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis
zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als erlaubt
anzusehen war, weil er sich in diesem Sinne mehr als sechs Monate rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhielt. Die Erlaubnisfiktion war dann auch nicht gemäß § 69
Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
AuslG ausgeschlossen, weil für die Durchführung des Eilverfahrens bis zur summarischen
Überprüfung der vorangegangenen Aufenthaltsbeschränkung diese keine rechtlich
unangreifbare Ausreisepflicht im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 AuslG begründen konnte. (...)"
OVG Schleswig-Holstein: Abschiebungsschutz wegen eingetragener
Lebenspartnerschaft
Beschluss vom 11.5.2004 - Az. unbekannt - (4 S., M5323)
"(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (...) hat
mit dem in der Sache auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Begehren
Erfolg, weil der Antragsteller zu 1) jedenfalls für die Dauer des auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Streitverfahrens beanspruchen kann, dass
zu seinen Lasten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Nach
dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen rechtlichen
und tatsächlichen Überprüfung haben die Antragsteller zunächst tatbestandlich
vorgetragen bzw. eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller zu 1) in
eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ... -
dem Antragsteller zu 2) - lebt. Ein solcher Sachverhalt wirkt sich - ungeachtet
des generell hohen Ranges der formalen Vorschriften über die Einhaltung des
Sichtvermerkverfahrens bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - dahingehend
aus, dass vor einer Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, für den derartige
familiäre oder partnerschaftliche Bindungen glaubhaft gemacht sind, Art. 6
Abs. 1 GG mit seinem besonderen staatlichen Schutz auch partnerschaftlicher
Lebensgemeinschaften in den Blick zu nehmen und sicher zu stellen ist, dass
das Recht (auch) des Ausländers auf Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
bzw. Wahrung und Sicherung solchen partnerschaftlichen Zusammenlebens gewährleistet
ist. Eine Abschiebung unter derartigen Gegebenheiten ist dann rechtlich unmöglich,
wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot
(§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach
§ 53 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts - namentlich der Grundrechte
- gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch
dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären oder partnerschaftlichen
Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997
- 1 C 9.95 -, InfBriefAuslR 1997, S. 355; Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96
-). Ein solcher Sachverhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter
den vorstehend bereits beschriebenen tatbestandlichen Gegebenheiten auch hier
jedenfalls solange anzunehmen, wie nicht sichergestellt ist, dass die Wiedereinreise
unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens zügig erfolgen kann und eine
nachhaltige, längerfristige Unterbrechung des partnerschaftlichen Zusammenlebens
auf jeden Fall vermieden wird. (...)"
VG Freiburg: Keine Eintragung fiktiver Geburtsdatum in Duldung
Urteil vom 16.6.2004 - 2 K 2075/02 - (11 S., M5408)
"(...) I. Die Klagen sind zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine
Leistungsklage. Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1,
2. Alternative VwGO liegt nicht vor, da es sich bei der Eintragung des
Alters in eine ausländerrechtliche Duldung nicht um einen Verwaltungsakt im
Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen
Regelungswirkung. Der Regelungsgehalt einer Duldung erschöpft sich darin, dass
die Abschiebung eines Ausländers verbindlich zeitweise ausgesetzt wird (vgl.
§ 55 Abs. 1 AuslG), und umfasst nicht die Angabe des Geburtsdatums
des geduldeten Ausländers. Zwar kann die Bescheinigung der Duldung nach § 39
Abs. 1 Satz 1 AuslG als Ausweisersatz dienen, wenn sie mit Angaben
zur Person - unter anderem das Geburtsdatum, § 39 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 AuslG - versehen ist. Die Angabe des Geburtsdatums hat indes keine
Bindungswirkung. Vielmehr handelt es sich lediglich um eines von mehreren Merkmalen,
die die Identifikation des Betroffenen ermöglichen sollen. Für eine Tatbestands-
oder Feststellungswirkung, die für andere Behörden bindend wäre, fehlt es an
einer Rechtsgrundlage. Daher wird im übrigen auch weiterhin jede Behörde und
jedes Gericht nach der jeweiligen Verfahrensordnung zu prüfen haben, von welchem
Alter der Kläger es ausgeht. So mag es möglicherweise für das vormundschafts-
oder strafgerichtliche Verfahren genügen, wenn die jeweiligen Angaben des Betroffenen
nicht widerlegt werden können, während für das asylrechtliche Verfahren die
Darlegungs- und Beweislast möglicherweise beim Betroffenen liegt. (...)
II. Die Klagen sind zum Teil begründet. Zwar können die Kläger nicht verlangen,
dass das von ihnen behauptete Alter in amtliche Dokumente eingetragen wird (1.).
Soweit das beklagte Land indes fiktive Geburtsdaten in die den Klägern erteilte
Duldungen eingetragen hat, sind die Klagen begründet (2.). Ist wie hier einerseits
davon auszugehen, dass das in amtliche Papiere eingetragene Geburtsdatum unrichtig
ist, ist es dem Betroffenen aber andererseits nicht gelungen, sein tatsächliches
Geburtsdatum nachzuweisen, kann als Geburtsdatum in amtliche Papiere nur 'unbekannt',
'ungeklärt' oder Ähnliches eingetragen werden. Weder besteht eine Rechtsgrundlage,
ein gegriffenes Geburtsdatum im amtliche Papiere aufzunehmen, noch ein Anspruch
des Betroffenen, ein nicht nachgewiesenes Datum einzutragen.
1. Ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten
in die ihnen erteilten Duldungen besteht nicht, denn sie haben nicht nachgewiesen,
dass sie zutreffen. Unbestritten haben die Kläger weder ein Identifikationspapier
noch einen sonstigen amtlichen Nachweis für das von ihnen angegebene Geburtsdatum
vorgelegt. Unabhängig davon, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein Anspruch der
Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten herleiten lässt,
fehlt es mithin in tatsächlicher Hinsicht schon an einem geeigneten Nachweis,
dass das angegebene das tatsächliche Geburtsdatum ist. (...)
2. Die Klagen sind indes insoweit begründet, als sich die Kläger dagegen wehren,
dass das beklagte Land in die ihnen erteilten Duldungen ein gegriffenes Geburtsdatum
einträgt. Diese Eintragung stellt einen Eingriff in subjektive Rechte der Kläger
dar (a), für den es an einer Rechtsgrundlage fehlt (b).
a) Subjektiv-rechtlich verletzt die Eintragung unzutreffender Geburtsdaten in
amtliche Papiere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG) der Betroffenen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt
sich nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen auf die engere Persönlichkeitssphäre
(BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980, BVerfGE 54, 148). Geschützt ist die personale
Eigenart des Menschen in ihren vielfältigen Ausprägungen im Privat-, Geheim-
und Intimbereich sowie als ihr Wesensmerkmal die individuelle Selbstbestimmung
in persönlichen Angelegenheiten. Der Schutzbereich umfasst hiernach auch das
Namensrecht und die Angabe von persönlichen Identifikationsmerkmalen wie dem
Geburtsdatum (vgl. die Rechtssprechung des BSG zur Angabe des Geburtsdatums
in der Versicherungsnummer: BSG, Urteil vom 31.7.1998, B 8 KN 5/95 R - Leitsatz
in NJW 1998, 2925, Volltext in Juris, m. w. N.). Dieser persönlichkeitsrechtliche
Schutz zwingt zwar nicht zu der Folgerung, dass jegliche fehlerhafte Wiedergabe
ohne Rücksicht auf Art und Intensität der Abweichung sowie die jeweiligen Umstände
die engere persönliche Lebenssphäre beeinträchtigt. Vielmehr ergibt sich aus
dem Bezug des persönlichkeitsrechtlichen Namensschutzes zur Menschenwürde, dass
eine abweichende Angabe persönlicher Daten in amtlichen Papieren zu einem Grundrechtseingriff
nur unter der Voraussetzung führt, dass darin eine Missachtung der Identität
und Individualität zu erblicken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.8.1990
- 1 S 2648/89 - ESVGH 41, 55). Dies ist in Bezug auf das Geburtsdatum der Fall.
Ohne gesetzliche Grundlage ist die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums in
amtlichen Papieren rechtlich unzulässig (vgl. die o. a. Rechtssprechung
des BSG). Das Geburtsdatum hat als unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal eine
erhebliche Bedeutung für die Identifikation des Betroffenen (vgl. OLG Stuttgart,
Beschluss vom 19.1.2001 - 3 Ausl 9/00 - Justiz 2001, 198). Daher begeht derjenige,
der ein falsches Geburtsdatum angibt, unter Umständen eine Identitätstäuschung
und macht sich ggf. nach § 267 StGB strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1994
- 2 StR 160/94 - BGHSt 40, 206 = NJW 1994, 2628). Angesichts dieser möglichen
Auswirkungen kann die Verwendung eines falschen Geburtsdatums - anders als die
Wiedergabe des Umlauts 'ü' durch die Buchstabenkombination 'ue' (vgl, VGH Bad.-Württ.,
a. a. O.) - nicht mehr als sozialtypischer Vorgang angesehen werden,
dem keine Eingriffsqualität zukommt.
b) Für diesen Eingriff fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann nach § 39
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG der Tag und der Ort der Geburt in die
Duldung eingetragen werden, wenn diese als Ausweisersatz dient. Damit ist jedoch
offenkundig nicht ein fiktives, sondern das wahre Geburtsdatum gemeint. Dafür,
dass § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG auch die Eintragung
gegriffener Geburtsdaten erlauben würde, bietet der Wortlaut der Vorschrift
keine Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht dagegen, fiktive
Geburtsdaten einzutragen. Denn die in § 39 Abs. 1 Satz 3 genannten
persönlichen Merkmale sollen erkennbar dazu dienen, die Identifikation des Duldungsinhabers
zu ermöglichen. Diese Funktion würde aber sogar vereitelt oder zumindest erschwert,
wenn gegriffene Daten eingetragen werden. Falls eine Suchabfrage unter den richtigen
Geburtsdatum erfolgen würde, liefe diese ins Leere, weil es nicht mit dem in
der Duldung eingetragen fiktiven Geburtsdatum übereinstimmt.
Die Bund-Länder-Absprache aus dem Jahr 1993, auf die sich das beklagte Land
beruft, kann im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage dienen. Hierzu fehlt
diese Absprache schon deshalb die Eignung, weil es sich nicht um ein Gesetz
im formellen oder materiellen Sinn handelt. (...)
In tatsächlicher Hinsicht ist das Gericht davon überzeugt, dass das Geburtsdatum,
dass das beklagte Land jeweils in die den Klägern erteilten Duldungen einträgt,
nicht deren tatsächliches Geburtsdatum ist. Das beklagte Land konnte keinen
Anhaltspunkt dafür nennen, weshalb es zu dem Schluss gekommen ist, bei beiden
Klägern sei das Geburtsdatum übereinstimmend jeweils der (...) 1985. Hierbei
handelt es sich offenkundig um ein gegriffenes Datum, das allein im Hinblick
auf das Ereichen der in § 12 AsylVfG genannten Altergrenze von 16 Jahren
im Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgewählt wurde. Es ist evident, dass durch
ein bloße Schätzung keine Feststellung des konkreten Geburtsdatums möglich ist.
(...)"
Einsender: C. Moeller, Freiburg
Rechtsprechung:
EGMR: Es verstößt gegen Art. 8 EMRK, wenn ein in Deutschland
geborener Ausländer, der Vater eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit
ist, wegen Straftaten bei einer Gesamtstrafe von drei Jahren mit unbefristeter
Wirkung ausgewiesen wird.
Urteil vom 17.4.2003 - Individualbeschwerde Nr. 52853/99 - (29 S.,
M5486, franz. Original und nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche)
BVerwG: § 19 AuslG n. F. ist auch auf Fälle anwendbar, in denen
die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im
Mai 2000 eingetreten ist.
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 - (9 S., M5509)
OVG NRW: Abschiebungshindernis wegen Suizidgefahr auch dann, wenn zwar
ein von der deutschen Botschaft im Abschiebungszielstaat die Person nach der
Grenz- und Einreisekontrolle in Empfang nehmen kann, aber die Kooperation mit
den zuständigen Behörden des Zielstaates nicht gesichert ist.
Beschluss vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 - (5 S., M5329)
VGH Hessen: Bei der Ermessensausübung zur Entscheidung über die Erteilung
eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk ist
zu berücksichtigen, ob es dem Staatenlosen möglich und zumutbar ist, sich in
seinem Heimatland wiedereinbürgern zu lassen.
Beschluss vom 15.6.2004 - 12 TG 414/04 - (3 S., M5448)
OVG NRW: Die Ausweisungsschutzvorschriften für Minderjährige (§§ 47
Abs. 3 S. 4, 48 Abs. 2 S. 1 AuslG) setzen voraus, dass der
Ausländer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung minderjährig
ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 23.96 -, InfAuslR 1997,
390, unter Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).
Beschluss vom 9.6.2004 - 18 B 22/04 - (2 S., M5244)
OVG Berlin: Eine Erklärung, wonach alle in ausländerrechtlichen Angelegenheiten
erhobenen Klagen und Anträge zurückgenommen werden, erfasst auch Anträge auf
Prozesskostenhilfe (Erläuterung: Diese Rücknahmeerklärung wird von der Ausländerbehörde
in Berlin vor Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangt.).
Beschluss vom 9.6.2004 - OVG 3 M 25.02 - (4 S., M5318)
OVG Niedersachsen: Auch wenn einem Elternteil das Sorgerecht für sein
Kind fehlt und es nicht mit ihm in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt, kann
aufgrund der tatsächlichen Verbundenheit eine unter dem ausländerrechtlichen
Schutz des Art. 6 GG stehende familiäre Lebensgemeinschaft bestehen; für
den Kindernachzug gemäß § 20 Abs. 1 AuslG zu einem Asylberechtigten
müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG vorliegen,
davon kann aber nach § 17 Abs. 3 AuslG im Ermessenswege abgesehen
werden.
Beschluss vom 26.5.2004 - 11 ME 70/04 - (5 S., M5237)
OVG NRW: Die drohende Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess
gem. Art. 6 EMRK kann ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4
AuslG begründen; § 53 Abs. 4 AuslG auch anwendbar bei Abschiebung
in einen Unterzeichnerstaat der EMRK (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 26.5.2004 - 8 A 3852/03.A - (34 S., M5246)
VGH Ba-Wü: "Die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer
geworden ist, bedeutet auch nach der Rechtsprechung des EGMR noch nicht, dass
eine Ausweisung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der
Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8
Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles
ab." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 - (10 S., M5496)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Ausländerbehörde kann nach § 83 Abs. 4
S. 1 AuslG nur die Kosten der Abschiebung geltend machen, die ihr selbst
entstanden sind, nicht die Kosten anderer Behörden (z. B. BGS oder Polizei).
Urteil vom 7.5.2004 - 10 A 10080/04.OVG - (21 S., M5583)
OVG Sachsen: "1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit in § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern
auf den Aufenthalt im Bundesgebiet während der maßgeblichen Ehebestandszeit.
2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 19 Abs. 1 AuslG
fordert, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche
Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen
Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines Ausländers, zur Wohnsitznahme
in einer Asylbewerberunterkunft verpflichtet zu sein, bildet einen Umstand,
der es rechtfertigt, eine knapp zweimonatige häusliche Trennung im Anschluss
an die Eheschließung auf die Ehebestandszeit i. S. des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AuslG anzurechnen.
3. § 55 Abs. 3 AsylVfG ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und die Fiktionswirkung
des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar." (Amtliche
Leitsätze)
Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 - (6 S., M5097)
VG Hamburg: Keine Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung,
auch wenn sich die Betroffene erst mehrere Jahre nach der Einreise in psychiatrische
Behandlung begeben hat (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 7.7.2004 - 15 E 2941/04 - (15 S., M5338, teilweise unleserliche
Vorlage)
VG Bayreuth Bei § 53 Abs. 4 AuslG können auch Bürgerkrieg,
innere Unruhen, bewaffnete Konflikte und rechtsstaatswidrige Verhältnisse berücksichtigt
werden; § 53 Abs. 4 AuslG auch bei Gefahren anwendbar, die nicht in
den Verantwortungsbereich des Zielstaates der Abschiebung fallen (ausführlich
zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 6.7.2004 - B 6 K 03.30456 - (12 S., M5487)
VG Düsseldorf: Die Regel- und Ist-Ausweisung gem. § 47 AuslG ist
auch auf EU-Freizügigkeitsberechtigte und türkische Arbeitnehmer anwendbar,
wenn die gemeinschafts- bzw. assoziationsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt
werden; keine Änderung der Rechtsprechung auf Grund des Urteils des EuGH vom
29.4.2004 - C-482 und 493/01 (21 S., M5256).
Urteil vom 17.6.2004 - 24 K 7466/02 - (11 S., M5349)
VG Frankfurt a. M.: Eine Verpflichtungserklärung gem. § 84
Abs. 1 AuslG umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des Ausländers, sondern
aller staatlichen Leistungen; für die Erstattungspflicht ist die rechtliche
Grundlage oder nähere Ausgestaltung des Aufenthalts unerheblich; Haftung endet
mit Ende des in der Verpflichtungserklärung vorgesehenden Zeitraumes.
Urteil vom 7.6.2004 - 1 E 148/04 (V) - (6 S., M5365)
VG Braunschweig: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen
des räumlichen Geltungsbereich der Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 1
AuslG für einen Ausländer im Ausreisezentrum, um einen Vortrag zu halten; bei
über § 56 Abs. 3 AuslG hinausgehender Beschränkung des Geltungsbereichs
können Ausnahmegenehmigungen nicht auf Notfälle beschränkt werden.
Beschluss vom 2.6.2004 - 4 B 255/04 - (4 S., M5291)
VG Berlin: Duldungsfiktion gem. § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG
tritt auch bei verspätetem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Beschluss vom 1.6.2004 - VG 24 A 164.04 - (4 S., M5173)
VG Kassel: Kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt
werden, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
offensichtlich besteht oder nicht besteht, so überwieget das Interesse des betroffenen
Ausländers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse
an seiner Ausreise.
Beschluss vom 14.5.2004 - 4 G 844/04 - (6 S., M5435)
LG Göttingen: Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft setzt voraus,
dass die Ausländerbehörde während der Strafhaft über die Abschiebung entschieden
hat und vergeblich versucht hat, den Ausländer aus der Strafhaft heraus abzuschieben.
Beschluss vom 8.6.2004 - 11 T 3/04 - (7 S., M5450)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Die Anrechung der Zeiten des Asylverfahrens nach § 35
Abs. 1 S. 2 AuslG setzt nicht voraus, dass das Asylverfahren der Erteilung
der Aufenthaltsbefugnis unmittelbar voran geht oder einen erfolgreichen Abschluss
gefunden hat.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (2 S., M5432)
IM Schleswig-Holstein: Vorgriffsregelung zur Härtefallregelung des § 23 a
AufenthG: Duldung von Personen, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung
fallen werden oder die bereits von der bestehenden Härtefallkommission als Härtefall
eingestuft worden sind.
Erlass vom 9.7.2004 - 988-3261/-3290 - (4 S., M5410)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Kostenübernahme der Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung nach § 4 Abs. 1 AsylbLG, wenn lediglich ein chronischer
Krankheitsverlauf vorliegt; Anwendung von § 6 AsylbLG für die Kostenübernahme
einer psychotherapeutischen Behandlung nur ausnahmsweise; erforderlich ist u. a.
ein ärztliches Attest, dass keine gleichwertige, kostengünstigere Behandlung
möglich ist.
Beschluss vom 6.7.2004 - 12 ME 209/04 - (3 S., M5594)
VG Münster: Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus
dem Kosovo, da lediglich tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen; humanitäre
Gründe bei Bürgerkriegsflüchtlingen setzten Nachteile voraus, die über das für
Rückkehrer in ehemalige Bürgerkriegsgebiete gewöhnliche und zuzumutende Maß
hinausgehen; dauerhafte Ausreise- und Abschiebungshindernisse können keine humanitären
Gründe i. S. d. § 2 AsylbLG begründen.
Urteil vom 8.6.2004 - 5 K 1744/01 - (6 S., M5652)
VG München: Es kann nicht durch Erlass bestimmt werden, dass Leistungsberechtigte
nach § 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
generell Sachleistungen beziehen, ohne die örtlichen Umstände berücksichtigt
werden (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 6.10.2003 - 12 C 03.1544 - ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 46 und OVG Sachsen, Beschluss vom 11.9.2002 - 4 BS 228/02
- ASYLMAGAZIN 10/2002,
S. 37).
Urteil vom 26.5.2004 - M 18 K 03.5479 - (12 S., M5621)
VG Braunschweig: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali und "Ägypter"
aus dem Kosovo.
Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 59/04 - (7 S., M5611)
Rechtsprechung:
BVerfG: Der Begriff der geschäftsmäßigen Geschäftsmäßigkeit im Rechtsberatungsgesetz
ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Tätigkeit eines erfahrender
Juristen nicht vom Verbot der geschäftsmäßigen Rechtsberatung erfasst wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00 - (5 S., M5580)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter oder
anerkannter Flüchtlinge ist nur dann eine Anfrage an das BAFl zu richten, ob
die Anerkennung widerrufen wird, wenn es im Einbürgerungsverfahren auf den Flüchtlingsstatus
ankommt und wenn die Ausländerbehörde nach einem Widerruf der Anerkennung ihrerseits
die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen will.
Erlass vom 22.6.2004 - 14-40.02-IRK/2 - (4 S., M5431)
IM NRW: Ein Einbürgerungsverfahren eines Asylberechtigten oder anerkannten
Flüchtlings ist auszusetzen, solange ein nicht bestandskräftiger Widerrufsbescheid
des BAFl über die Flüchtlingsanerkennung vorliegt.
Erlass vom 4.3.2004 - 14-40.02.01-10.1 - (2 S., M5585)
"Der erste Augenblick entscheidet" Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland
Standards und Leitlinien für die Praxis, hg.v. Albert Riedelsheimer und Irmela
Wiesinger, Karlsruhe: von Loeper 2004, 135 Seiten, 14,90 Euro, ISBN 3-86059-430-3
Mit dem Buch "Der erste Augenblick entscheidet" werden erstmals in Deutschland
die Standards für ein gutes Aufnahme- und Clearingverfahren für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge formuliert. Im Stile einer "best practice"-Handreichung
fassen die Autorinnen und Autoren zusammen, wie Flüchtlingskindern in den ersten
Monaten effektiv geholfen werden kann. Grundlage sind die UN-Kinderrechtskonvention,
das "Statement of good practice" des Netzwerkes "Separated Children in Europe"
und das deutsche Recht. Das Buch ersetzt weder eine pädagogische Ausbildung
noch die gründliche Schulung der Betreuerinnen und Betreuer. Es dürfte jedoch
für die Träger von Aufnahmeeinrichtungen ebenso unverzichtbar werden wir für
die Lobbyarbeit für unbegleitete Flüchtlingskinder. Nicht zuletzt stellt es
auch eine wertvolle Hilfe für die Arbeit in Aufnahme- und Clearingeinrichtungen
dar.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise: