ASYLMAGAZIN 10/2005

 

Nachrichten

Bund

Beck fordert bessere Asylverfahren und Integration
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Marieluise Beck (Grüne), hat deutliche Kritik an der Flüchtlings- und Integrationspolitik in Deutschland geübt. In einem Memorandum zur Integrationspolitik (28 S., M7263) fordert sie eine verbesserte Integration von Geduldeten und Flüchtlingen. Die vorhandenen Spielräume bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln würden in den Ländern nicht genutzt. Die Innenministerkonferenz verabschiede »kleinteilige Bleiberechtsregelungen« für Personen, die in anderen EU-Staaten bereits eingebürgert seien, heißt es in dem Memorandum. Es müsse eine allgemeine Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um die Praxis der Kettenduldungen zu beenden. Kinder, die sich mehr als fünf Jahre in Deutschland aufgehalten hätten, dürften nicht mehr abgeschoben werden.
Unzufrieden ist Beck auch mit dem Asylverfahren. Der Schutzsuchende und sein individuelles Schicksal sollten dabei stärker im Mittelpunkt stehen. Hier habe ein Umdenken »teilweise noch nicht einmal begonnen«. Die zahlreichen Widerrufsverfahren gegen Flüchtlinge aus dem Irak und aus Afghanistan seien integrationspolitisch paradox und müssten beendet werden.

Kritik an Asylpraxis und Widerrufsverfahren
Amnesty international und Pro Asyl haben eine Verbesserung des Flüchtlingsschutzes gefordert. In einer gemeinsamen Erklärung zum Tag des Flüchtlings forderten sie die künftige Bundesregierung auf, für faire Asylverfahren zu sorgen. Derzeit hätten Schutzsuchende kaum eine Chance auf eine faire und ergebnisoffene Behandlung. Außerdem müsse die Bundesregierung längst beschlossene EU-Richtlinien umsetzen. Erneut kritisierten die Organisationen den massenhaften Widerruf des Asyl- und Flüchtlingsstatus und forderten eine Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Flüchtlinge.
Ähnlich äußerte sich auch Stefan Berglund, UNHCR-Vertreter in Deutschland. Er hob zwar hervor, dass immer mehr deutsche Gerichte dazu übergingen, grundlegende Defizite bei den Widerrufsverfahren zu korrigieren. Er hoffe, dass auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Widerrufspraxis entsprechend ändere. Insgesamt sei aber die Hoffnung von UNHCR noch nicht erfüllt, mit dem Zuwanderungsgesetz würde der Flüchtlingsschutz in Deutschland enger an der Genfer Flüchtlingskonvention ausgerichtet.

Erstmals Übernahme von Flüchtlingen aus Ausland
Deutschland hat in Zusammenarbeit mit UNHCR erstmals Flüchtlinge aus dem Ausland aufgenommen. Wie das Bundesinnenministerium mitteilten, ermöglichte die Bundesregierung die Übernahme von 14 Usbeken, die von UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden waren.

Ermittlungsverfahren eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. hat die Ermittlungsverfahren gegen vier Beamte der Bundespolizei wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt im Zusammenhang mit dem Tod von Aamir Ageeb eingestellt. Den Beamten war vorgeworfen worden, sie hätten Ageeb vor dem Flug in lebensgefährlicher Weise gefesselt. Während des Abschiebungsfluges im Jahr 1999 starb Ageeb. Die Beamten, die den Flug begleiteten, sind dafür bereits vor einigen Monaten zu Bewährungsstrafen verurteilt worden.

 

Bundesländer

Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern: Gemeinsame Erstaufnahme
Die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wollen ihre Erstaufnahmeeinrichtungen zusammenlegen. Ab Mitte 2006 sollen alle Asylsuchenden aus beiden Ländern in einer ehemaligen NVA-Kaserne im mecklenburgischen Horst untergebracht werden. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 24. September.
Die Flüchtlingsräte beider Länder kritisieren die »Kasernierung« von Flüchtlingen im abgelegenen Horst. Sie befürchten, dass dort ein Ausreisezentrum entstehen soll. Eine behördenunabhängige Beratung sei in Horst nicht vorgesehen.
Zuvor waren ähnliche Pläne für eine Zusammenarbeit zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein gescheitert. »Mecklenburg-Vorpommern hatte das günstigere Angebot«, sagte ein Sprecher der Hamburger Innenbehörde. Dagegen teilte das Innenministerium von Schleswig-Holstein mit, dass die Hamburger sich an der unabhängigen kirchlichen Beratungsstelle in der Erstaufnahmeeinrichtung gestört hätten.

Ba-Wü: Härtefallkommission eingerichtet
In Baden-Württemberg hat die neu eingerichtete Härtefallkommission ihre Arbeit aufgenommen. Zuvor hatte das Innenministerium mit der Verordnung vom 28.6.2005 (3 S., M7231) die Kommission eingerichtet. Vorsitzender der Kommission ist der frühere Präsident des Landkreistages, Edgar Wais. Sein Vertreter ist der Landtagsabgeordnete Jürgen Hofer (FDP). Daneben gehören der Kommission Vertreter der Kirchen, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der kommunalen Spitzenverbände an. Außerdem wurden zwei »Persönlichkeiten des Landes«, die ehemalige Karlsruher Regierungspräsidentin Gerlinde Hämmerle (SPD) und der Industrielle Wilfried Ensinger, in die Kommission berufen. Das Innenministerium hat ein Merkblatt für Eingaben an die Härtefallkommission herausgegeben (5 S., M7233). Außerdem haben das Diakonische Werk und die Caritas einen Reader mit ausführlichen Informationen und Ratschlägen erstellt (29 S., M7232).

NRW: Landkreistag empfielt Abschiebung trotz Krankheit
Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen hat seinen Mitgliedern eine härtere Verfahrensweise bei der Abschiebung psychisch Kranker empfohlen. In einem Schreiben vom 21.6.2005 führt Hauptreferent Marco Kuhn unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus, dass eine gutachterliche Prüfung einer posttraumatischen Belastungsstörung nur notwendig sei, wenn keine Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat bestehe. Aber auch dann könne die Krankheit nur ausnahmsweise zu einem zielstaatsbezogenem Abschiebungshindernis führen. Einer Reiseunfähigkeit durch eine posttraumatische Belastungsstörung könne mit einer medikamentösen Behandlung für die Dauer der Abschiebung begegnet werden.
Das Innenministerium hielt dagegen an seinen Erlassen fest, wonach grundsätzlich jedem krankheitsbedingten Abschiebungshindernis nachgegangen werden müsse. Es sei aber die Aufgabe der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu beurteilen, ob ärztlicher Sachverstand benötigt werde.

Niedersachsen: SPD kritisiert Mehrheit im Petitionsausschuss
Die SPD-Landtagsabgeordnete Heidi Merk hat den Umgang der Regierungsfraktionen im niedersächsischen Landtag mit Härtefällen kritisiert. Sie erinnerte daran, dass sich die Landtagsfraktionen darauf geeinigt hatten, den Petitionsausschuss mit den Aufgaben einer Härtefallkommission zu betrauen. Das Verfahren nutze aber nichts, wenn CDU und FDP immer wieder gegen ein Bleiberecht stimmten, so Merk.

 

Europa

Parlament gegen Verfahrensrichtlinie
Das europäische Parlament hat am 27. September die Asylverfahrensrichtlinie in der vom Ministerrat vorgeschlagenen Fassung abgelehnt und zahlreiche Änderungen angemahnt. Die Abgeordneten stimmten mit der knappen Mehrheit von 305 zu 302 Stimmen (bei 33 Enthaltungen) für einen kritischen Bericht (149 S., M7768) des Abgeordneten Wolfgang Kreissl-Dörfer (SPE). Kreissl-Dörfer kritisierte in der Debatte, dass der Ratstext keine erheblichen Fortschritte bei der Harmonisierung erziele, da es den Mitgliedstaaten in zu vielen Fällen überlassen bleibe, ihre einzelstaatlichen Vorschriften beizubehalten.
Der Bericht enthält 174 Änderungsanträge. Als dringend herausgestellt wird etwa die Forderung, das Konzept der »supersicheren Drittstaaten« aus der Richtlinie zu streichen. Dieses Konzept soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, nationale Listen mit Drittstaaten beizubehalten oder zu erstellen. Bei Asylsuchenden, die aus diesen Ländern einreisen, soll nach Vorstellungen des Rats der Zugang zum Asylverfahren ohne Möglichkeit der Einzelfallprüfung verweigert werden können. Hierin sieht das Parlament unter Berufung auf UNHCR einen möglichen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Daneben fordert das Parlament, die Regelungen zu beschleunigten Verfahren, zu Verfahren an der Grenze und zu Rechtsmitteln grundlegend zu überarbeiten. Abgelehnt wird zudem die Regelung, wonach die Mitgliedstaaten für unbegleitete Minderjährige über 16 Jahre nicht in jedem Fall einen Vertreter benennen müssen. Der Ministerrat ist an das Votum des Parlaments nicht gebunden.

Kommission legt Maßnahmenpaket vor
Die Europäische Kommission hat ein Bündel von Vorschlägen und Maßnahmen zum gemeinsamen Asyl- und Einwanderungsrecht vorgelegt. Dazu gehört der Vorschlag für eine Richtlinie über Rückführung von Drittstaatsangehörigen mit illegalem Aufenthalt (24 S., M7265). Der Vorschlag sieht gemeinsame Normen für alle Mitgliedstaaten vor. Dazu gehört ein Wiedereinreiseverbot für die EU als Ganzes für maximal fünf Jahre.
Mit einer Mitteilung über »regionale Schutzprogramme« will die Kommission die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Drittstaaten, die mit einer großen Zahl von Flüchtlingen konfrontiert sind, verstärken (9 S., M7264). Ein Pilotprojekt soll in der Ukraine, in Moldawien und in Weißrussland durchgeführt werden. Später könnte ein zweites Projekt im Bereich der Großen Seen, beispielsweise in Tansania, und am Horn von Afrika durchgeführt werden.
Die Mitteilung »Migration und Entwicklung« untersucht die Möglichkeiten einer Verknüpfung von Migration und Entwicklungszusammenarbeit (38 S., M7267). Eine Mitteilung zur gemeinsamen Integrationsagenda formuliert Leitlinien für eine gemeinsame Integrationspolitik (21 S., M6266).

Schily konkretisiert Vorschlag für Aufnahmelager in Nordafrika
Bundesinnenminister Otto Schily hat seinen Vorschlag konkretisiert, in Nordafrika europäische Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge zu schaffen. In einem Papier des Bundesinnenministeriums rechtfertigt er die Überlegungen mit der großen Gefahr bei der Überquerung des Mittelmeers (6 S., M7087). In den Aufnahmeeinrichtungen sollen keine Asylverfahren durchgeführt werden. Aber im Rahmen eines freiwilligen Aufnahmeprogramms könne eine kleine Zahl von Flüchtlingen nach Europa kommen. In erster Linie solle eine Aufnahme in der Nähe der Herkunftsregion erreicht werden.
Entgegen anders lautenden Meldungen fand Schilys Idee von EU-Lagern in Nordafrika bislang bei den meisten europäischen Partnern und der Kommission keine Zustimmung.

Gemeinsame Abschiebungsflüge
Spanien, Frankreich und Italien haben am 22. September in einer Gemeinschaftsaktion 125 Personen nach Rumänien abgeschoben. Das Charterflugzeug startete nach Angaben des spanischen Innenministeriums mit 75 Rumänen in Madrid, bei einer Zwischenlandung in Paris kamen 40 und in Rom 30 Personen hinzu.
Am 17. September waren 27 Personen unter Federführung der deutschen Bundespolizei nach Togo, Nigeria und Benin abgeschoben worden. An dem Flug beteiligten sich auch Belgien, die Niederlande, Frankreich, Großbritannien, Malta und die Schweiz. Das teilte das Bundesinnenministerium mit. Italien und Spanien entsandten Beobachter. Weitere gemeinsame Abschiebungsflüge haben Italien und Spanien angekündigt.

Großbritannien: Abschiebung nach Nordirak gescheitert
Großbritannien hat mit Vorbereitungen für die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern in den Nordirak begonnen. 38 Personen sollen sich in Abschiebungshaft befinden. Die Abschiebung scheiterte aber bislang an der fehlenden Aufnahmebereitschaft der kurdischen Seite. Auf Nachfrage des Berliner Flüchtlingsrats erklärte Dilshad Barzani, der Vertreter der kurdischen Autonomieregierung in Deutschland, dass seine Regierung Rückführungen nur nach Abschluss eines Kooperationsabkommens für die Reintegration der Flüchtlinge zustimmen werde. Ein solches Abkommen besteht derzeit weder mit Großbritannien noch mit Deutschland.

Großbritannien: Maßnahmen gegen unerwünschte Ausländer
Die britische Regierung will härter gegen unliebsame Ausländer vorgehen. Sie möchte die Ausweisung von Ausländern ermöglichen, die »terroristische Gewalt rechtfertigen oder verherrlichen«, die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden oder die ein »unakzeptables Verhalten« zeigen. Durch Versprechen der Herkunftsländer, die Betroffenen nicht zu foltern und nicht die Todesstrafe zu verhängen, sollen Abschiebungsverbote umgangen werden, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Auf Grundlage der neuen Regelungen wurden bereits mehrere Personen inhaftiert.
Anfang September forderte Innenminister Charles Clarke zudem, die Europäische Menschenrechtskonvention zu reformieren. Man müsse »die Erosion« einiger bürgerlichen Freiheiten für den Schutz gegen Terrorismus hinnehmen, sagte Clarke vor dem Europaparlament.

Italien: Ausweisung auf Verdacht
Italien hat die Ausweisung von Ausländern deutlich erleichtert. Es genügt nunmehr, wenn »fundierte Gründe« dafür vorliegen, dass der Ausländer die nationale Sicherheit bedrohen könne. Innenminister Giuseppe Pisanu wies auf dieser Grundlage bereits mehrere islamische Geistliche aus, denen Verbindungen zu militanten islamistischen Organisationen nachgesagt wurden.

Italien: Abgeordnete kritisieren Flüchtlingslager
Eine Gruppe von zwölf sozialistischen Europaabgeordneten hat Italien die Verletzung von Menschenrechten und der Genfer Flüchtlingskonvention vorgeworfen. Nach einem Besuch der Flüchtlingslager auf der Insel Lampedusa kritisierten sie unter anderem den die hygienischen Zustände im Lager, die mangelhafte Versorgung mit Trinkwasser und den unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und rechtlicher Beratung.

Spanien: Massenansturm auf Exklaven in Marokko
Ende September haben tausende Menschen versucht, von Marokko aus die Grenzbefestigungen der spanischen Exklaven Ceuta und Melilla zu überwinden. Dabei wurden viele verletzt. Fünf Menschen wurden getötet, wobei unklar blieb, ob sie sich tödliche Verletzungen an den Grenzbefestigungen zuzogen oder durch Schüsse der marokkanischen oder spanischen Sicherheitskräfte getroffen wurden. Die spanische Regierung kündigte eine Untersuchung an.

Schweiz: Verschärfung des Asylgesetzes
Der Schweizer Nationalrat hat auf Vorschlag von Bundesrat Christoph Blocher (SVP) Verschärfungen des Asyl- und Ausländerrechts beschlossen. Die Linke kündigte ein Referendum dagegen an. Der Nationalrat dehnte den Sozialhilfestopp auf alle abgelehnten Asylbewerber aus. Diese sollen nur noch Nothilfe erhalten. Der Familiennachzug zu Ausländern, die nicht abgeschoben werden können, soll erschwert werden. Künftig soll zudem kein Asylverfahren durchgeführt werden, wenn der Antragsteller ohne Identitätspapiere keine glaubhaften Gründe für das Fehlen der Papiere vorweisen kann. Die Höchstdauer der Abschiebungshaft soll auf 18 Monate verdoppelt werden.
Gleichzeitig kündigte Blocher an, dass nichtstaatlich Verfolgte künftig als Flüchtlinge anerkannt werden sollen. Voraussetzung sei aber, dass die Verschärfungen des Asylgesetzes in Kraft treten.

Schweiz: Freizügigkeit für neue EU-Staaten
Die Schweizer Bürger haben der schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarkts für Staatsangehörige der zehn neuen EU-Mitgliedstaaten bis 2011 zugestimmt. Das Abstimmungsergebnis fiel mit 56 Prozent Zustimmung überraschend deutlich aus. Staatsangehörige der alten EU-Staaten genießen bereits jetzt Freizügigkeit in der Schweiz.
Dagegen will der Nationalrat den Arbeitsmarktzugang von Ausländern aus Ländern außerhalb der EU erschweren. Nur noch spezialisierte Fachkräfte sollen die Möglichkeit haben, in der Schweiz zu arbeiten.

Malta/Niederlande: Weiterwanderung von Flüchtlingen
Die Niederlande haben zugestimmt, eine begrenzte Anzahl von anerkannten Flüchtlingen aus Malta aufzunehmen. Darauf einigten sich die Innenminister beider Staaten am Rande der inoffiziellen Sitzung des Innen- und Justizrats in Newcastle am 9. September. Malta hatte zuvor die europäischen Partner gebeten, einen Teil der in Malta anerkannten Flüchtlinge aufzunehmen.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Rechtsmittelfristen im Asylverfahren

Immer wieder wird man bei der Betreuung von Asylsuchenden damit konfrontiert, dass sie einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten und die Notwendigkeit der Klage mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder anderen Gründen nicht erkannt haben oder irrtümlich davon ausgehen, sie hätten eine längere Klagefrist. Teilweise erfahren Asylbewerber erst bei der routinemäßigen Vorsprache bei ihrer Ausländerbehörde, dass ihr Asylverfahren vor dem Bundesamt bereits (negativ) beendet sei. Diese Situationen verlangen vom Betreuer bzw. Rechtsanwalt besondere Sorgfalt und eine schnelle Reaktion. Dabei wird man die Erfahrung machen, dass auf den ersten Blick hoffnungslose Fälle rechtlich bei entsprechender Vorbereitung noch gelöst werden können. Nicht selten kann man zumindest erreichen, dass die Klage nicht als verfristet angesehen und eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Daher sollte nicht vorschnell auf ein Asylfolgeverfahren verwiesen werden.

I. Rechtsbehelfsbelehrung

Fall: Herr A. bringt ihnen am 3.9.2005 einen Bescheid des Bundesamtes vom 3.7.2005, der ihm am 5.7.2005 zugestellt wurde. Dem Bescheid fehlt die letzte Seite; es ist nicht ersichtlich, was gegen den Bescheid getan werden muss. Sie sehen, dass an der Heftklammer nicht manipuliert wurde.

Der Bescheid des BAMF muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies ist in der Regel die letzte Seite des Bescheides, die fett gedruckt und mit »Rechtsbehelfsbelehrung« überschrieben ist. Aus ihr muss hervorgehen, in welcher Frist bei welchem Gericht welche Schritte einzuleiten sind. Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, beträgt die Klage- bzw. die Klagebegründungsfrist ein Jahr ab Zustellung (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Lösung: Der Bescheid an Herrn A. enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klage kann daher noch bis zum 5.7.2006 (einschließlich) fristgerecht erhoben werden.

II. Zustellung
Die Rechtsmittelfristen im Asylverfahren beginnen grundsätzlich nur dann, wenn der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das Bundesamt ist daher verpflichtet, das für eine Zustellung erforderliche Verfahren einzuhalten. Die Zustellung muss aber nicht zwangsläufig mit dem Erhalt des Bescheides identisch sein. Es ist daher fatal, den Flüchtling nur danach zu fragen, wann er den Bescheid bekommen hat. Auch die Tatsache, dass der Flüchtling angibt, bisher nichts erhalten zu haben, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass keine Zustellung erfolgt ist.
Ist vom Flüchtling ein Rechtsanwalt beauftragt worden, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, müssen Zustellungen zwingend an den Rechtsanwalt, nicht an den Asylbewerber erfolgen (Ausnahme: Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG, vgl. § 31 Abs. 1 AsylVfG). Wichtig: Hat der Ausländer mehrere Bevollmächtigte, beginnt die Frist mit der ersten Zustellung (BVerwG, NJW 1998, 3582 = AuAS 1998, 261). Bei einer Mandatsübernahme sollte daher unbedingt geklärt werden, dass das alte Mandatsverhältnis beendet ist und dies auch dem BAMF mitgeteilt wurde.
Betreiben Eltern bzw. Elternteile gemeinsam mit minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten ein Asylverfahren und haben sie eine gemeinsame Anschrift, kann die Entscheidung über die Asylbegehren in einem Bescheid zusammengefasst und – anders als im »normalen« Verwaltungsverfahren – an einen Elternteil oder Ehegatten mit Wirkung für die anderen Familienmitglieder zugestellt werden (§ 10 Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Werden von der Entscheidung Familienmitglieder ab dem 16. Lebensjahr erfasst, sind diese gesondert in der Anschrift – neben dem erwachsenen Familienmitglied – aufzuführen. Fehlt es daran, ist die Zustellung unwirksam. Bei Geschäftsunfähigen, beschränkt Geschäftsfähigen und unter Betreuung stehenden Personen hat die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bzw. an den Betreuer – soweit das Schriftstück seinen Aufgabenbereich betrifft – zu erfolgen (§ 7 Abs. 1 VwZG).

Fall: Herr G. kommt in die Asylberatung und berichtet, die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren negativ beendet sei. Er habe aber nie einen Bescheid erhalten. Im Verlauf des Gespräches stellt sich heraus, dass Herr G., der keinen Rechtsanwalt hat, während des Asylverfahrens in eine Privatunterkunft gezogen ist, ohne dies dem BAMF mitzuteilen. Das Bundesamt teilt auf Nachfrage mit, dass der Bescheid bereits vor drei Monaten zur Post gegeben worden sei. Man habe ihn an die alte Anschrift gesandt, er sei aber als unzustellbar zurückgekommen.

Während des Asylverfahrens ist der Asylbewerber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihn Mitteilungen des BAMF, der Ausländerbehörde oder der Verwaltungsgerichte erreichen können (§ 10 Abs. 1 AsylVfG). Hat er keinen Rechtsanwalt oder Empfangsbevollmächtigten benannt, ist an ihn persönlich an die aktuell bekannte Anschrift zuzustellen. Kommt eine Sendung als unzustellbar zurück, bestimmt § 10 Abs. 2 AsylVfG, dass die Aufgabe des Bescheides zur Post durch das BAMF bereits die wirksame Zustellung darstellt. Dies gilt natürlich nicht in Fällen, in denen das BAMF versehentlich an eine alte oder falsche Adresse zustellt. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylVfG ist allerdings, dass ein wirksamer Zustellungsversuch – d. h. auch eine so genannte Ersatzzustellung – unternommen wurde. Erfolgt nach Eintritt der Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG eine erneute Zustellung des Schriftstückes, setzt dies nicht erneut die Frist in Lauf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02.OVG -, 6 S., M2390, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70.78 -).
§ 10 Abs. 2 AsylVfG findet keine Anwendung nach Beendigung des Asylverfahrens. Wird daher ein Bescheid zugestellt, mit dem der Widerruf von Abschiebungshindernissen festgestellt wird, so richtet sich die Zustellung ausschließlich nach den allgemeinen Zustellungsregeln der ZPO (VG Koblenz, Beschluss vom 4.5.1995 - 3 L 1299/95.KO -).
Lösung: Für Herrn G. gilt § 10 Abs. 2 AsylVfG. Da er keinen Empfangsbevollmächtigten benannt und keinen Rechtsanwalt beauftragt hatte, hätte er die neue Anschrift dem BAMF mitteilen müssen. Da er dies nicht getan hat, gilt der Bescheid als zugestellt, eine Klage wäre verfristet, da die Zwei-Wochen-Frist abgelaufen ist.

1. Arten der Zustellung
Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) schreibt vor, auf welche Weise eine wirksame Zustellung erfolgen kann. Darüber hinaus sieht § 10 AsylVfG Sonderregelungen für das Asylverfahren vor.

a) Zustellung an Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen

Fall: Der Flüchtling K. lebt in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Er verlässt am 23.9.2005 die Einrichtung und kehrt am 28.9.2005 wieder zurück. Auf einem Aushang liest er, dass er Post beim Hausmeister abholen soll. Noch am selben Tag erhält er vom Hausmeister einen Bescheid des BAMF, der ihm mitteilt, die Post habe den Bescheid am 24.9.2005 abgegeben. Wann erfolgte die Zustellung?

Für die Zustellung an Asylbewerber, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, gilt die besondere Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Hier hat die Erstaufnahmeeinrichtung die Verpflichtung, die Zustellung von Post an die Asylbewerber vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Daneben wird in der Regel ebenfalls durch Aushang darauf hingewiesen, für welche Bewohner der Aufnahmeeinrichtung Post zur Abholung bereitliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die Informationen über Postausgabe und Verteilungszeiten in der Sprache des betroffenen Asylbewerbers erfolgen. Jedem einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesenen Asylbewerber könne zugemutet werden, sich mit dem Inhalt eines solchen Aushangs vertraut zu machen, weil der Asylbewerber über die besonderen Zustellungsvorschriften in Aufnahmeeinrichtungen und insbesondere über seine Verpflichtung, sich über Zeit und Ort der Ausgabe behördlicher Post zu erkundigen, ordnungsgemäß in seiner Sprache belehrt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2002 - 2 BvR 1809/01 -, 4 S., M1949).
Bei in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebenden Asylbewerbern, die keinen Bevollmächtigten bestellt oder einen Empfangsberechtigten benannt haben, wird die Zustellung mit der Aushändigung der Sendung durch die Heimverwaltung an den Asylbewerber bewirkt. Diese Übergabe muss protokolliert werden. Konnte eine Aushändigung – z. B. wegen Abwesenheit des Asylbewerbers – nicht erfolgen, gilt sie am dritten Tage nach Übergabe an die Erstaufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylVfG wird durch persönliche Aushändigung der Entscheidung nach Ablauf der Drei-Tages-Frist nicht außer Kraft und die Rechtsmittelfrist nicht erneut in Gang gesetzt (VG Saarland, Beschluss vom 6.5.2002 - 6 F 22/02.A -, 5 S., M2292).
Lösung: Da Herrn K. der Bescheid am 23.9.2005 nicht ausgehändigt werden konnte, greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylVfG: Der Bescheid gilt am 27.9.2005 als zugestellt. Der Tag der tatsächlichen Übergabe am 28.9.2005 ist unerheblich für die Fristberechnung.

b) Zustellung per Einschreiben

Fall: Rechtsanwältin B. erhält am Mittwoch, den 14.9.2005, im Asylverfahren ihres Mandanten C. einen ablehnenden Bescheid des BAMF als Einschreiben. Sie erhebt am 28.9.2005 per Fax Klage beim Verwaltungsgericht. Bei der Akteneinsicht stellt sie fest, dass der Brief beim BAMF bereits am 8.9.2005 zur Post gegeben wurde. Das BAMF ist der Ansicht, die Klage sei verfristet.

Das BAMF stellt teilweise mittels eingeschriebenem Brief gemäß § 4 Abs. 1 VwZG zu. In diesem Fall gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Ob der dritte Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, ist irrelevant. Geht das Schriftstück früher zu, ist dies unbeachtlich. Geht es allerdings später zu, muss vom Flüchtling bzw. Rechtsanwalt vorgetragen werden, wann der Zugang erfolgte. Es ist daher ratsam, auch in diesen Fällen den Briefumschlag aufzubewahren und vorzulegen (Poststempel!). Kann plausibel erklärt werden, dass ein späterer Zugang erfolgte, muss das BAMF den ordnungsgemäßen Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs beweisen.
In der Akte des BAMF muss die Absendung des Schriftstückes vermerkt werden (§ 4 Abs. 2 VwZG). Fehlt dieser Vermerk, ist die Zustellung fehlerhaft. Ein Einwurf-Einschreiben ist im Übrigen nicht ausreichend und lässt die Zustellungsfiktion des § 4 VwZG nicht entstehen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 7.00 -; OVG Rh-Pf, Urteil vom 26.3.2002 - 7 A 10030/00.OVG -; VG Koblenz, Urteil vom 14.10.1999 - 2 K 739/99.KO -). Die Benachrichtigung des Empfängers, dass für ihn bei der Post ein Einschreiben bereitliegt, löst die Zustellungsfiktion noch nicht aus.
Lösung: Grundsätzlich gilt der Bescheid am 11.9.2005 als zugestellt, so dass die Klage auf den ersten Blick verfristet erscheint. Frau B. sollte daher nach Akteneinsicht vortragen – und am besten durch Vorlage des Briefumschlages oder eidestattlicher Versicherungen der Person, die die Post in Empfang nimmt, belegen – , dass sie den Bescheid tatsächlich erst am 14.9.2005 erhalten hat. Die Klage wäre dann nicht als verfristet anzusehen.

c) Zustellung mittels Postzustellungsurkunde

Fall 1: Herr I. kommt mit einem Bescheid ohne Umschlag und erklärt, diesen habe er am 23.9.2005 erhalten. Er habe ihn von der Post abgeholt. Was ist zu tun?
Fall 2: Frau G. sucht am 23.9.2005 eine Asylberatungsstelle auf und berichtet, die Ausländerbehörde habe ihr mitgeteilt, ihr Asylverfahren sei bereits endgültig negativ beendet und sie solle sich einen Nationalpass besorgen. Sie legt eine Duldung vor, die ihr nun ausgestellt worden sei. Sie habe aber niemals einen Bescheid erhalten. Ein Briefkasten sei in ihrer Unterkunft nicht vorhanden. Der Postbote händige die Post immer dem Hausmeister aus, der sie dann an die Bewohner weiterreiche. Das BAMF teilt auf Nachfrage mit, dass der Bescheid bereits am 27.7.2005 durch Niederlegung zugestellt worden sei.

Im Regelfall erfolgt im Asylverfahren eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG). Diese Zustellungsart ist nach außen hin durch einen besonderen Briefumschlag (gelb, mit Kästchen oben rechts) zu erkennen. Dieser Umschlag muss bestimmte Angaben – Anschrift, Bezeichnung der absendenden Dienststelle, Geschäftsnummer – enthalten. Ihr Fehlen macht die Zustellung unwirksam. Die Zustellungsurkunde wird in die Akte des BAMF aufgenommen und kann bei der Akteneinsicht überprüft werden. Die Angaben auf der Urkunde müssen mit denen identisch sein, die der Postbedienstete auf dem Umschlag der Sendung eingetragen hat. Fehlt die Geschäftsnummer auf dem Umschlag oder der Urkunde oder ist sie unvollständig, ist die Zustellung unwirksam, da es sich insoweit um die einzige Verbindung zwischen Schriftstück und Postzustellungsurkunde darstellt (BVerwG, JR 1967, 112; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17.3.1994 - 4 L 21.182/93.A -; VG Berlin, Urteil vom 10.3.1995 - VG 32 X 166.94 -; VG Aachen, Urteil vom 6.3.2003 - 6 K 1771/97.A -). Die Zustellung ist auch fehlerhaft, wenn die Zustellungsurkunde nicht unterschrieben ist oder keine eindeutige Angabe über das Datum der Zustellung enthält (BVerwG, DVBl 1983, 551).
In der Zustellungsurkunde hat der Postbote insbesondere zu vermerken, wem er das Schriftstück zugestellt hat. Es gilt der Grundsatz, dass an den Empfänger persönlich zuzustellen ist. Ist dieser jedoch nicht greifbar, kann eine wirksame Zustellung nur im Wege der so genannten Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO erfolgen. Diese Regelungen sind – unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 10 Abs. 4 AsylVfG – im Asylverfahren grundsätzlich anwendbar. Wird daher der Flüchtling in seiner Wohnung oder in der Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden (§ 178 ZPO).
Insbesondere die Ersatzzustellung ist fehleranfällig. Es lohnt daher, bei einem scheinbaren Fristablauf nach einer Ersatzzustellung genau hinzusehen. Eine wirksame Ersatzzustellung an einen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Asylbewerber setzt nämlich zwingend voraus, dass der Postbedienstete den Versuch unternommen hat, den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen (LG München I, InfAuslR 2005, 160; BayVGH, InfAuslR 1999, 532; VGH BW, AuAS 1999, 102). Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird und in dem er schläft (VGH Hessen, NVwZ 1989, 397; BayVGH, AuAS 2000, 17; VG Gelsenkirchen, AuAS 2001, 237; VG Dresden, AuAS 2003, 275). Erst wenn der Asylbewerber nicht angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Nur in diesem Fall ist auch eine Übergabe an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder einen dazu ermächtigten Vertreter statthaft (§ 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Im Zweifelsfall muss der Vertreter seine Empfangsberechtigung nachweisen (§ 171 S. 2 ZPO analog). Fehlt es am Versuch einer persönlichen Übergabe, ist die Ersatzzustellung unwirksam und die über die Ersatzzustellung ausgestellte Postzustellungsurkunde entfaltet keine Beweiskraft.
Kann die Sendung nicht persönlich oder an Dritte im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO in der Wohnung zugestellt werden, kann das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt werden (§ 180 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Briefkasten eindeutig zur Wohnung gehört, für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dieses Verfahren gilt aber für Ersatzzustellungen in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 180 S. 1 ZPO nicht. Vielmehr hat bei einer fehlgeschlagenen Zustellung an einen in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Asylbewerber persönlich oder an eine Person im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Leiter der Unterkunft oder Vertreter) eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zu erfolgen. Oftmals fehlt es aber an der erforderlichen ordnungsgemäßen Benachrichtigung über die Niederlegung. Diese soll entweder an der Tür angeheftet oder wie bei gewöhnlichen Briefsendungen üblich übergeben werden. Ist in der Postzustellungsurkunde bezeugt, dass die schriftliche Mitteilung nach § 182 ZPO »in den Hausbriefkasten« eingelegt worden sei, soll die eidesstattliche Versicherung des Empfängers, er habe trotz täglicher Leerung des Briefkastens diese Mitteilung nicht erhalten, nicht ausreichen (BVerwG, NJW 1986, 2127). Fehlt in einem Asylbewerberheim ein Hausbriefkasten, in den ein Benachrichtigungszettel über einen Zustellversuch eingeworfen werden kann, so kann dies der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde über eine Zustellung durch Niederlegung jedoch erfolgreich entgegengehalten werden (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.8.2001 - 10 a L 698/01 -, AuAS 2001, 237). Insofern ist mit dem Flüchtling und gegebenenfalls dem Hausmeister vor Ort bzw. der Gemeinde genau zu klären, wie die Postübergabe in der Regel erfolgt. Oftmals wird man feststellen, dass – gemessen an den dargelegten Kriterien – eine wirksame Ersatzzustellung nicht erfolgt ist.
Lösung 1: Herr I. muss unbedingt den Briefumschlag vorlegen. Ihm wurde der Bescheid offensichtlich durch Niederlegung zugestellt. Das Zustellungsdatum ergibt sich aus dem auf dem Briefumschlag oben rechts vermerkten Datum, das im Zweifel nicht mit dem Datum der Entgegennahme der Sendung identisch ist. Die Post bewahrt durch Niederlegung zugestellte Sendungen bis zu drei Monate auf. Liegt der Umschlag nicht mehr vor, sollte beim BAMF nachgefragt werden, ob dort die Zustellungsurkunde vorliegt, aus der sich das Zustellungsdatum ergibt. Im Zweifel sollte sofort Klage eingereicht werden.
Lösung 2: Eine wirksame Zustellung ist bei Frau G. zu verneinen. Da sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebt, ist § 10 Abs. 4 AsylVfG nicht anwendbar. Offensichtlich hält sich der Postbote in ihrer Unterkunft nicht an die Zustellungsvorschriften, da ein – erforderlicher – persönlicher Zustellungsversuch routinemäßig nicht erfolgt und sofort eine Ersatzzustellung unternommen wird. Dies ist nicht zulässig, so dass die Klagefrist noch nicht läuft.

d) Zustellung mittels Empfangsbekenntnis
Erfolgt eine vereinfachte Zustellung an den Rechtsanwalt mit Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG, kommt eine wirksame Zustellung nur zustande, wenn die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes durch den Anwalt oder einen zu seiner Vertretung berechtigten Anwalt persönlich bescheinigt wird; eine Vertretung durch eine Büroangestellte ist nicht zulässig (VGH Hessen, AuAS 2004, 174; OVG Hamburg, NJW 1999, 965). Entscheidend ist nicht der Eingangsstempel des Anwalts, sondern der von diesem auf dem Empfangsbekenntnis notierte Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme (BVerfG, NJW 2001, 1563; OVG Thüringen, AuAS 1999, 195). Die Übersendung zur Zustellung mit Empfangsbekenntnis kann auch per Telefax erfolgen (OVG Thüringen, AuAS 2000, 100).

2. Folgen einer fehlerhaften Zustellung
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Flüchtling – bzw. sein Rechtsanwalt oder Empfangsbevollmächtigter – nachweislich erhalten hat (§ 9 VwZG). Dabei muss das zuzustellende Schriftstück so in die Hand des Empfängers gelangen, wie es auch bei ordnungsgemäßer Zustellung geschehen wäre. Ist daher an eine falsche Person oder ein an mehrere Empfänger gerichtetes Schriftstück nur in einfacher Ausfertigung übergeben worden, ist § 9 VwZG nicht anwendbar und die Zustellung ist endgültig nicht wirksam.

III. Fristberechnung
Erst wenn eine wirksame Zustellung bzw. die Voraussetzungen des § 9 VwZG vorliegen, kann die korrekte Rechtsmittelfrist berechnet werden. Im Asylverfahren ist die Länge der Frist vom Inhalt der Entscheidung abhängig. Wird der Asylantrag als »einfach« unbegründet abgelehnt, beträgt die Klagefrist zwei Wochen. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, beläuft sie sich nur auf eine Woche ab Zustellung. Entscheidend ist dabei der Wochentag der Zustellung:

Wochentag Zustellung Wochentag Fristablauf
Montag Montag
Dienstag Dienstag
Mittwoch Mittwoch
Donnerstag Donnerstag
Freitag Freitag
Samstag Montag
Sonntag Montag


Die Klagebegründungsfrist beträgt einen Monat. Dabei ist in der Regel das Datum entscheidend; der Tag des Fristablaufs entspricht dem Datum der Zustellung. Wurde daher am 1. eines Monats zugestellt, ist Fristablauf in der Regel am 1. einen Monat später. Wurde am 31. zugestellt und hat der nächste Monat nur 30 Tage, ist Fristablauf am 30.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab. Weder der 24.12. noch z. B. der Rosenmontag sind Feiertage im Sinne dieser Regelung (§ 222 Abs. 2 ZPO), so dass sie bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Läuft die Frist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag ab, sind die Verhältnisse des Ortes maßgeblich, an dem sich das zuständige VG befindet (OVG Brandenburg, AuAS 2004, 260).
Beispiel: Herrn M. wird der Bescheid am Montag, den 12.9.2005, zugestellt. Deswegen muss bis einschließlich Montag, den 26.9.2005, Klage erhoben werden. Die Klagebegründung muss bis Mittwoch, 12.10.2005, erfolgen.
Beispiel: Frau S. wird der Bescheid am Montag, den 19.9.2005, zugestellt. Normalerweise wäre Fristablauf am 3.10.2005. Da dies jedoch ein Feiertag ist, läuft die Klagefrist am 4.10.2005, die Klagebegründungsfrist am 19.10.2005 ab.
Im Rahmen des Flughafenverfahrens ist gegen den Sofortvollzug der Zurückweisung ein Antrag gem. § 123 VwGO auf die Gewährung der Einreise erforderlich. Die Frist beträgt dabei drei Tage. Sie läuft auch über Samstag, Sonntag und Feiertage, kann an diesen Tagen jedoch nicht enden (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Daraus ergeben sich folgende Fristabläufe:

Eröffnung Fristablauf
Montag Donnerstag
Dienstag Freitag
Mittwoch Montag
Donnerstag Montag
Freitag Montag
Samstag Dienstag
Sonntag Mittwoch


Lesen Sie demnächst: Rechtsmittelfrist versäumt - was nun?

 

RA Hubert Heinhold, München

Vorladung zu ausländischen Delegationen

Die Drittstaatenregelung und das europäische Abschottungssystem zeitigen als eine Folge, dass immer mehr Flüchtlinge ohne Pässe einreisen und in Konsequenz die Rückführung der abgelehnten Personen immer schwerer ist. Oft ist die Staatsangehörigkeit ungeklärt und – auch wegen fehlender Mitwirkungen der Betroffenen – nicht so einfach zu klären. Sie werden deshalb zu den Auslandsvertretungen der in Frage kommenden Staaten vorgeladen. Zunehmend werden sie verpflichtet, bei so genannten Delegationen vorzusprechen. Ein Beispiel ist die vietnamesische Delegation, die nicht aus Bediensteten der vietnamesischen Botschaft besteht, sondern aus »vom Ministerium aus Hanoi anreisenden« Personen, die die Anhörung dann »eigenverantwortlich« durchführen (Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.7.2005 an den Hessischen Flüchtlingsrat). Die Anhörungen finden etwa in Räumen der Bereitschaftspolizei Mühlheim statt (Hessen) bzw. in hierfür zur Verfügung gestellten Unterkünften (Bayern). Ein anderes Beispiel ist eine guineische Delegation, die im August 2005 Hamburg besuchte. Die Delegationsmitglieder wurden angeblich direkt vom guineischen Außenministerium entsandt. Die guineische Botschaft war daran nicht beteiligt. Dies wirft die Frage sowohl nach der Rechtsgrundlage, als auch den anzuwendenden Bestimmungen auf.
1. Als Rechtsgrundlage beruft sich die hanseatische Anordnung auf § 82 Abs. 4 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich vorsprechen muss, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen sei hier unterstellt. Die Frage ist, ob die Vorladung zu den Kommissionen eine zu der zuständigen Behörde bzw. zu der Vertretung des Herkunftsstaates ist.
Die materielle Verpflichtung – also das, wozu die Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG dient – findet sich in § 48 Abs. 3 AufenthG, für abgelehnte Asylbewerber möglicherweise (auch) in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG (dies ist strittig), nämlich die Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.
a) Zuständige Behörde meint die deutsche Behörde, also das Ausländeramt oder eine Zentralbehörde, falls diese im jeweiligen Bundesland mit ausländerrechtlichen Aufgaben betraut ist, nicht aber eine ausländische Behörde.
b) Vertretungen des Staates sind nach dem Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen die »diplomatischen Missionen«, also die Botschaften. Versteht man den Begriff nicht im engen Begriff der Rechtsvertretung eines Staates, sondern als Repräsentanz eines Staates, sind hierunter auch die »konsularischen Posten« nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 4.4.1963 zu zählen. Dies dürfte auch von der Aufgabenstellung – der Ausstellung von Pass- oder Passersatzpapieren – her sachgerecht sein.
Andere Vertreter des Herkunftsstaates gibt es nicht. Da das Recht des internationalen Verkehrs streng formalisiert ist – Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens müssen vom Heimatstaat ernannt und beim Empfangsstaat notifiziert werden – , bestehen ernstliche Zweifel daran, dass § 84 Abs. 4 AufenthG auf die herumreisenden Delegationen anwendbar ist.
Selbst wenn jedoch diese Voraussetzungen auf sie zuträfen, scheint fraglich, ob die Verpflichtung auch dann gilt, wenn die Vorsprache nicht an dem Sitz der Vertretung im obigen Sinne, also der Botschaft oder dem Konsulat erfolgen soll, sondern an einer beliebigen deutschen Adresse. Zweifel ergeben sich aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes. Bei einer erzwungenen Vorsprache zu den offiziellen Vertretungen ist die Zusammensetzung derselben im Prinzip eindeutig. Es sind Angehörige des diplomatischen Dienstes, die notifiziert sind und deren Funktion klar ist: Es geht um die Erledigung konsularischer Aufgaben. Bei einer Vorladung zu einer x-beliebigen Delegation an einen x-beliebigen Ort ist dies hingegen nicht der Fall. Weder unterliegt die personelle Zusammensetzung strengen diplomatischen Gebräuchen, noch ist deren Aufgabe klar begrenzt. In der Vergangenheit wurde auch oft berichtet, dass Geheimdienstmitarbeiter die Befragungen durchführten und das Interesse weniger auf die Erforschung der Identität, als auf eine Ausforschung zielte.
2. Der fragwürdigen Zwitterstellung der Delegation ist es zu danken, dass höchst unklar ist, welches Recht anzuwenden ist.
a) Einfach wäre es, wenn es in der Tat nur um eine Vorladung zu einer offiziellen Vertretung des Staates ginge. In diesem Falle würde sich nach dem Betreten der Mission bzw. des konsularischen Postens das weitere Vorgehen ausschließlich nach dem Herkunftsrecht handeln. Gleiches gilt für eventuelle Hoheitsakte, wie etwa die Verweigerung eines Passes.
b) Werden die Ausländer nicht in ein Botschaftsgebäude geladen, sondern – wie meist – in Räumlichkeiten deutscher Behörden, ist die Rechtslage weniger klar. Da die Vorladung zu einer Delegation erfolgt, handelt es sich nicht um eine Vorladung vor die deutsche Behörde, auch wenn die Anhörung in Räumlichkeiten von deutschen Behörden stattfindet. Die Frage, welches Recht anzuwenden ist – deutsches oder ausländisches – , richtet sich wohl danach, wer die Sachherrschaft hat. Dies wird regelmäßig die ausländische Delegation sein, da sie die Befragung eigenständig vornimmt und deutsche Teilnehmer – wenn es sie überhaupt gibt – regelmäßig nur als Zuschauer agieren oder allenfalls beratende Funktion haben. So kommt auch in diesen Fällen grundsätzlich das ausländische Recht zur Anwendung.
Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit einer Anhörung, die in Verantwortung deutscher Behörden bei eben diesen stattfindet und zu der ausländische Personen, etwa vom Konsulat, hinzugezogen sind. Hier findet deutsches Recht vollumfänglich Anwendung.
c) Auch wenn in den obigen Fallkonstellationen das ausländische Recht anzuwenden ist, bedeutet dies nicht, dass die Ausländer den Anhörungen hilflos ausgeliefert sind. Die Mindestrechte müssen auch hier gewährleistet sein – auch dann, wenn das Heimatrecht solche nicht vorsehen sollte. Zu diesen Mindestrechten zählt das Recht, dass ein Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern oder seines Vormunds erscheint, oder das Recht, sich anwaltlicher Hilfe und Begleitung zu bedienen. Auch inhaltlich muss dieses Recht gewährleistet sein – eine Vorgehensweise, dass Anwalt oder Vormund zwar dabeisitzen dürfen, aber kein Wort sagen dürfen, ist eine Unterbindung und keine Beachtung des Rechts.
Auch materiell-rechtlich müssen Mindestrechte gewährleistet sein, etwa das Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, die einen selbst oder nahe Verwandte eventuell einer Strafverfolgung aussetzen würden.
Selbstverständlich sind Übergriffe oder sonstige Maßnahmen – man denke etwa an die Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt oder nötigende Handlungen – nicht zulässig.
Wenn die oben beschriebenen, elementaren Rechte nicht gewährleistet sind oder Übergriffe stattfinden, ist der Betreffende berechtigt, die Vorsprache abzubrechen, ohne dass ihm dann später Nachteile drohen dürfen oder der Vorwurf der Verweigerung einer Mitwirkungshandlung gemacht werden könnte. Eine weitere Konsequenz ist, dass die deutschen Stellen dann Vorsorge zu treffen haben, sei es, indem sie derartiges wirksam unterbinden, sei es, dass sie künftig von Vorladungen zu derartigen Delegationen absehen.
3. Zu beachten ist, dass viele Vorladungen nicht als förmliche Bescheide gestaltet sind. Ein freundliches Schreiben ist nicht unbedingt ein Verwaltungsakt. Liegt ein solcher vor, ist aber kein Sofortvollzug angeordnet, hat ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung. Eine zwangsweise Durchsetzung der Anordnung ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundeslandes eingehalten sind, insbesondere das Zwangsmittel zuvor mit Fristsetzung angedroht worden ist, was aber mit der Anordnung zum persönlichen Erscheinen verbunden werden kann.

 

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