Beck fordert bessere Asylverfahren und Integration
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
Marieluise Beck (Grüne), hat deutliche Kritik an der Flüchtlings- und Integrationspolitik
in Deutschland geübt. In einem Memorandum zur Integrationspolitik (28 S.,
M7263) fordert sie eine verbesserte Integration
von Geduldeten und Flüchtlingen. Die vorhandenen Spielräume bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln würden in den Ländern nicht genutzt. Die Innenministerkonferenz
verabschiede »kleinteilige Bleiberechtsregelungen« für Personen,
die in anderen EU-Staaten bereits eingebürgert seien, heißt es in dem Memorandum.
Es müsse eine allgemeine Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um die Praxis
der Kettenduldungen zu beenden. Kinder, die sich mehr als fünf Jahre in Deutschland
aufgehalten hätten, dürften nicht mehr abgeschoben werden.
Unzufrieden ist Beck auch mit dem Asylverfahren. Der Schutzsuchende und sein
individuelles Schicksal sollten dabei stärker im Mittelpunkt stehen. Hier habe
ein Umdenken »teilweise
noch nicht einmal begonnen«. Die zahlreichen
Widerrufsverfahren gegen Flüchtlinge aus dem Irak und aus Afghanistan seien integrationspolitisch
paradox und müssten beendet werden.
Kritik an Asylpraxis und Widerrufsverfahren
Amnesty international und
Pro Asyl haben eine Verbesserung des
Flüchtlingsschutzes gefordert. In einer gemeinsamen Erklärung zum Tag
des Flüchtlings forderten sie die künftige Bundesregierung auf, für faire Asylverfahren
zu sorgen. Derzeit hätten Schutzsuchende kaum eine Chance auf eine faire und
ergebnisoffene Behandlung. Außerdem müsse die
Bundesregierung längst beschlossene EU-Richtlinien umsetzen. Erneut kritisierten
die Organisationen den massenhaften Widerruf
des Asyl- und Flüchtlingsstatus und forderten eine Bleiberechtsregelung
für langjährig geduldete Flüchtlinge.
Ähnlich äußerte sich auch Stefan Berglund, UNHCR-Vertreter in Deutschland. Er
hob zwar hervor, dass immer mehr deutsche Gerichte
dazu übergingen, grundlegende Defizite bei den Widerrufsverfahren zu korrigieren.
Er hoffe, dass auch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge seine Widerrufspraxis entsprechend ändere. Insgesamt sei aber die
Hoffnung von UNHCR noch nicht erfüllt, mit dem
Zuwanderungsgesetz würde der Flüchtlingsschutz in Deutschland enger an der Genfer
Flüchtlingskonvention ausgerichtet.
Erstmals Übernahme von Flüchtlingen aus Ausland
Deutschland hat in Zusammenarbeit
mit UNHCR erstmals Flüchtlinge aus dem Ausland aufgenommen. Wie das Bundesinnenministerium
mitteilten,
ermöglichte die Bundesregierung die Übernahme von 14 Usbeken, die von UNHCR als
Mandatsflüchtlinge anerkannt worden
waren.
Ermittlungsverfahren eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M.
hat die Ermittlungsverfahren gegen vier Beamte der Bundespolizei wegen des
Verdachts der
Körperverletzung im Amt im Zusammenhang mit dem Tod von Aamir Ageeb eingestellt.
Den Beamten war vorgeworfen worden, sie hätten Ageeb vor
dem Flug in lebensgefährlicher Weise gefesselt.
Während des Abschiebungsfluges im Jahr 1999 starb Ageeb. Die Beamten, die den
Flug
begleiteten, sind dafür bereits vor einigen Monaten zu Bewährungsstrafen verurteilt
worden.
Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern: Gemeinsame Erstaufnahme
Die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wollen ihre Erstaufnahmeeinrichtungen
zusammenlegen. Ab Mitte 2006 sollen alle
Asylsuchenden aus beiden Ländern in einer ehemaligen NVA-Kaserne im mecklenburgischen
Horst untergebracht werden. Das berichtete die
Frankfurter Rundschau am 24. September.
Die Flüchtlingsräte beider Länder kritisieren die »Kasernierung« von
Flüchtlingen im abgelegenen Horst. Sie
befürchten, dass dort ein Ausreisezentrum entstehen soll. Eine
behördenunabhängige Beratung sei in Horst nicht vorgesehen.
Zuvor waren ähnliche Pläne für eine Zusammenarbeit zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein
gescheitert. »Mecklenburg-Vorpommern hatte das
günstigere Angebot«, sagte ein Sprecher der Hamburger
Innenbehörde. Dagegen teilte das Innenministerium von Schleswig-Holstein mit,
dass die Hamburger sich an der unabhängigen kirchlichen Beratungsstelle in der
Erstaufnahmeeinrichtung gestört hätten.
Ba-Wü: Härtefallkommission eingerichtet
In Baden-Württemberg hat die neu eingerichtete Härtefallkommission ihre
Arbeit aufgenommen. Zuvor hatte das Innenministerium mit der Verordnung vom
28.6.2005 (3 S., M7231) die Kommission
eingerichtet. Vorsitzender der Kommission ist der frühere Präsident des Landkreistages,
Edgar Wais. Sein Vertreter ist der Landtagsabgeordnete Jürgen Hofer (FDP). Daneben
gehören der Kommission Vertreter der Kirchen, der Liga der freien Wohlfahrtspflege
und der kommunalen Spitzenverbände an. Außerdem wurden zwei »Persönlichkeiten
des Landes«, die ehemalige Karlsruher Regierungspräsidentin Gerlinde Hämmerle
(SPD) und der Industrielle Wilfried Ensinger, in die Kommission berufen. Das
Innenministerium hat ein Merkblatt für Eingaben an die Härtefallkommission herausgegeben
(5 S., M7233). Außerdem haben das
Diakonische Werk und die Caritas einen Reader mit ausführlichen Informationen
und Ratschlägen erstellt (29 S., M7232).
NRW: Landkreistag empfielt Abschiebung trotz Krankheit
Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen hat seinen Mitgliedern eine härtere
Verfahrensweise bei der Abschiebung psychisch Kranker empfohlen. In einem Schreiben
vom 21.6.2005 führt Hauptreferent Marco Kuhn unter Berufung auf die Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus, dass eine gutachterliche
Prüfung einer posttraumatischen Belastungsstörung nur notwendig sei, wenn keine
Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat bestehe. Aber auch dann könne die Krankheit
nur ausnahmsweise zu einem zielstaatsbezogenem Abschiebungshindernis führen.
Einer Reiseunfähigkeit durch eine posttraumatische Belastungsstörung könne
mit einer medikamentösen Behandlung für die Dauer der Abschiebung begegnet
werden.
Das Innenministerium hielt dagegen an seinen Erlassen fest, wonach grundsätzlich
jedem krankheitsbedingten Abschiebungshindernis nachgegangen werden müsse.
Es sei aber die Aufgabe der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu beurteilen,
ob ärztlicher Sachverstand benötigt werde.
Niedersachsen: SPD kritisiert Mehrheit im Petitionsausschuss
Die SPD-Landtagsabgeordnete Heidi Merk hat den Umgang der Regierungsfraktionen
im niedersächsischen Landtag mit Härtefällen kritisiert. Sie erinnerte daran,
dass sich die Landtagsfraktionen darauf geeinigt hatten, den Petitionsausschuss
mit den Aufgaben einer Härtefallkommission zu betrauen. Das Verfahren nutze
aber nichts, wenn CDU und FDP immer wieder gegen ein Bleiberecht stimmten,
so Merk.
Parlament gegen Verfahrensrichtlinie
Das europäische Parlament hat am 27. September die Asylverfahrensrichtlinie
in der vom Ministerrat vorgeschlagenen Fassung
abgelehnt und zahlreiche Änderungen angemahnt. Die Abgeordneten stimmten mit
der knappen Mehrheit von 305 zu 302 Stimmen (bei 33 Enthaltungen)
für einen kritischen Bericht (149 S., M7768) des Abgeordneten Wolfgang Kreissl-Dörfer
(SPE). Kreissl-Dörfer kritisierte in der Debatte, dass der Ratstext keine erheblichen
Fortschritte bei der Harmonisierung erziele, da es den Mitgliedstaaten in zu
vielen Fällen überlassen bleibe, ihre
einzelstaatlichen Vorschriften beizubehalten.
Der Bericht enthält 174 Änderungsanträge. Als dringend herausgestellt wird etwa
die Forderung, das Konzept der »supersicheren Drittstaaten« aus der
Richtlinie zu
streichen. Dieses Konzept soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, nationale
Listen mit Drittstaaten beizubehalten oder zu erstellen. Bei Asylsuchenden, die
aus diesen Ländern einreisen, soll nach Vorstellungen des Rats der Zugang zum
Asylverfahren ohne Möglichkeit der
Einzelfallprüfung verweigert werden können. Hierin sieht das Parlament unter
Berufung auf UNHCR einen möglichen Verstoß gegen die Genfer
Flüchtlingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Daneben
fordert das Parlament, die Regelungen zu beschleunigten Verfahren, zu Verfahren
an der
Grenze und zu Rechtsmitteln grundlegend zu überarbeiten. Abgelehnt wird zudem
die Regelung, wonach die
Mitgliedstaaten für unbegleitete Minderjährige über 16 Jahre nicht in jedem Fall
einen Vertreter benennen müssen. Der Ministerrat ist an das Votum des Parlaments
nicht gebunden.
Kommission legt Maßnahmenpaket vor
Die Europäische Kommission hat ein
Bündel von Vorschlägen und Maßnahmen zum gemeinsamen
Asyl- und Einwanderungsrecht vorgelegt. Dazu gehört der
Vorschlag für eine Richtlinie über Rückführung von
Drittstaatsangehörigen mit illegalem Aufenthalt (24 S., M7265). Der Vorschlag
sieht gemeinsame Normen für alle Mitgliedstaaten vor. Dazu
gehört ein Wiedereinreiseverbot für die EU als Ganzes für maximal fünf
Jahre.
Mit einer Mitteilung über »regionale Schutzprogramme« will die Kommission
die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Drittstaaten, die mit einer großen
Zahl von Flüchtlingen konfrontiert sind, verstärken (9 S., M7264).
Ein Pilotprojekt soll in der Ukraine, in Moldawien und in Weißrussland durchgeführt
werden. Später könnte ein zweites Projekt im Bereich der Großen Seen, beispielsweise
in Tansania, und am Horn von Afrika durchgeführt werden.
Die Mitteilung »Migration und Entwicklung« untersucht die Möglichkeiten
einer Verknüpfung von Migration und Entwicklungszusammenarbeit (38 S.,
M7267). Eine Mitteilung zur gemeinsamen
Integrationsagenda formuliert Leitlinien für eine gemeinsame Integrationspolitik
(21 S., M6266).
Schily konkretisiert Vorschlag für Aufnahmelager in Nordafrika
Bundesinnenminister
Otto Schily hat seinen Vorschlag konkretisiert, in Nordafrika
europäische Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge zu schaffen. In einem Papier
des Bundesinnenministeriums rechtfertigt er
die Überlegungen mit der großen Gefahr bei der Überquerung des
Mittelmeers (6 S., M7087). In den Aufnahmeeinrichtungen sollen keine Asylverfahren
durchgeführt
werden. Aber im Rahmen eines freiwilligen Aufnahmeprogramms könne eine kleine
Zahl von Flüchtlingen nach Europa kommen. In erster Linie solle eine Aufnahme
in der Nähe der Herkunftsregion erreicht
werden.
Entgegen anders lautenden Meldungen fand Schilys Idee von EU-Lagern in Nordafrika
bislang bei den meisten
europäischen Partnern und der Kommission keine Zustimmung.
Gemeinsame Abschiebungsflüge
Spanien, Frankreich und Italien haben am
22. September in einer Gemeinschaftsaktion
125
Personen nach Rumänien abgeschoben. Das Charterflugzeug startete nach Angaben
des spanischen Innenministeriums mit 75 Rumänen in Madrid, bei einer Zwischenlandung
in Paris kamen 40 und in Rom 30 Personen hinzu.
Am 17. September waren 27 Personen unter Federführung der deutschen Bundespolizei
nach Togo, Nigeria und Benin abgeschoben worden. An dem Flug beteiligten sich
auch Belgien, die Niederlande,
Frankreich, Großbritannien, Malta und die Schweiz. Das teilte das Bundesinnenministerium
mit. Italien und Spanien entsandten Beobachter.
Weitere gemeinsame Abschiebungsflüge haben Italien und Spanien
angekündigt.
Großbritannien: Abschiebung nach Nordirak gescheitert
Großbritannien
hat mit Vorbereitungen für die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern
in den Nordirak begonnen. 38 Personen sollen sich in Abschiebungshaft befinden.
Die Abschiebung scheiterte aber bislang an der fehlenden Aufnahmebereitschaft
der kurdischen Seite. Auf
Nachfrage des Berliner Flüchtlingsrats
erklärte Dilshad Barzani, der Vertreter der kurdischen Autonomieregierung in
Deutschland, dass seine Regierung Rückführungen nur nach Abschluss eines Kooperationsabkommens
für die Reintegration der Flüchtlinge zustimmen werde. Ein solches Abkommen besteht
derzeit weder mit
Großbritannien noch mit Deutschland.
Großbritannien: Maßnahmen gegen unerwünschte Ausländer
Die britische
Regierung will härter gegen unliebsame Ausländer vorgehen. Sie
möchte die Ausweisung von Ausländern ermöglichen, die »terroristische Gewalt
rechtfertigen oder verherrlichen«, die öffentliche Ordnung oder nationale
Sicherheit gefährden oder die ein »unakzeptables Verhalten« zeigen.
Durch Versprechen der
Herkunftsländer, die Betroffenen nicht zu foltern und nicht die Todesstrafe zu
verhängen, sollen Abschiebungsverbote umgangen werden,
die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Auf Grundlage
der neuen Regelungen wurden bereits mehrere Personen
inhaftiert.
Anfang September forderte Innenminister Charles Clarke zudem, die Europäische
Menschenrechtskonvention zu reformieren. Man müsse »die Erosion«
einiger bürgerlichen Freiheiten für den Schutz gegen Terrorismus hinnehmen,
sagte Clarke vor dem Europaparlament.
Italien: Ausweisung auf Verdacht
Italien hat die Ausweisung von Ausländern
deutlich erleichtert. Es
genügt nunmehr, wenn »fundierte Gründe« dafür vorliegen, dass der
Ausländer die nationale Sicherheit bedrohen könne. Innenminister Giuseppe Pisanu
wies auf dieser Grundlage bereits mehrere islamische Geistliche aus, denen Verbindungen
zu militanten islamistischen
Organisationen nachgesagt wurden.
Italien: Abgeordnete kritisieren Flüchtlingslager
Eine Gruppe von zwölf
sozialistischen Europaabgeordneten hat Italien die Verletzung von Menschenrechten
und der Genfer Flüchtlingskonvention vorgeworfen. Nach einem
Besuch der
Flüchtlingslager auf der Insel Lampedusa kritisierten sie unter anderem den die
hygienischen Zustände im Lager, die mangelhafte Versorgung mit Trinkwasser und
den unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung
und rechtlicher Beratung.
Spanien: Massenansturm auf Exklaven in Marokko
Ende September haben
tausende Menschen versucht, von Marokko aus die Grenzbefestigungen der spanischen
Exklaven Ceuta und Melilla zu überwinden. Dabei wurden viele verletzt.
Fünf Menschen wurden getötet,
wobei unklar blieb, ob sie sich tödliche Verletzungen an den Grenzbefestigungen
zuzogen oder
durch Schüsse der marokkanischen oder spanischen Sicherheitskräfte getroffen
wurden. Die spanische Regierung kündigte eine Untersuchung an.
Schweiz: Verschärfung des Asylgesetzes
Der Schweizer Nationalrat hat
auf Vorschlag von Bundesrat Christoph Blocher (SVP)
Verschärfungen des Asyl- und Ausländerrechts beschlossen. Die
Linke kündigte ein Referendum dagegen an. Der Nationalrat dehnte den Sozialhilfestopp
auf alle abgelehnten Asylbewerber aus. Diese sollen nur noch Nothilfe erhalten.
Der Familiennachzug zu Ausländern, die
nicht abgeschoben werden können, soll erschwert werden. Künftig soll zudem kein
Asylverfahren durchgeführt werden, wenn der Antragsteller
ohne Identitätspapiere keine glaubhaften Gründe für das Fehlen der Papiere vorweisen
kann. Die Höchstdauer der Abschiebungshaft soll auf
18 Monate verdoppelt werden.
Gleichzeitig kündigte Blocher an, dass nichtstaatlich
Verfolgte künftig als Flüchtlinge anerkannt werden sollen. Voraussetzung sei
aber, dass die Verschärfungen des Asylgesetzes in Kraft treten.
Schweiz: Freizügigkeit für neue EU-Staaten
Die Schweizer Bürger haben
der schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarkts
für Staatsangehörige der zehn neuen EU-Mitgliedstaaten bis 2011 zugestimmt. Das
Abstimmungsergebnis fiel mit 56 Prozent Zustimmung überraschend deutlich
aus. Staatsangehörige der alten EU-Staaten genießen bereits jetzt
Freizügigkeit in der Schweiz.
Dagegen will der Nationalrat den Arbeitsmarktzugang von Ausländern aus
Ländern außerhalb der EU erschweren. Nur noch spezialisierte Fachkräfte sollen
die Möglichkeit haben, in der Schweiz zu arbeiten.
Malta/Niederlande: Weiterwanderung von Flüchtlingen
Die Niederlande
haben zugestimmt, eine begrenzte Anzahl von anerkannten
Flüchtlingen aus Malta aufzunehmen. Darauf einigten sich die Innenminister beider
Staaten am Rande der inoffiziellen Sitzung des Innen- und Justizrats in Newcastle
am 9. September.
Malta hatte zuvor die europäischen Partner gebeten, einen Teil der in Malta anerkannten
Flüchtlinge aufzunehmen.
Immer wieder wird man bei der Betreuung von Asylsuchenden damit konfrontiert, dass sie einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten und die Notwendigkeit der Klage mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder anderen Gründen nicht erkannt haben oder irrtümlich davon ausgehen, sie hätten eine längere Klagefrist. Teilweise erfahren Asylbewerber erst bei der routinemäßigen Vorsprache bei ihrer Ausländerbehörde, dass ihr Asylverfahren vor dem Bundesamt bereits (negativ) beendet sei. Diese Situationen verlangen vom Betreuer bzw. Rechtsanwalt besondere Sorgfalt und eine schnelle Reaktion. Dabei wird man die Erfahrung machen, dass auf den ersten Blick hoffnungslose Fälle rechtlich bei entsprechender Vorbereitung noch gelöst werden können. Nicht selten kann man zumindest erreichen, dass die Klage nicht als verfristet angesehen und eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Daher sollte nicht vorschnell auf ein Asylfolgeverfahren verwiesen werden.
I. Rechtsbehelfsbelehrung
Fall: Herr A. bringt ihnen am 3.9.2005 einen Bescheid des Bundesamtes vom 3.7.2005, der ihm am 5.7.2005 zugestellt wurde. Dem Bescheid fehlt die letzte Seite; es ist nicht ersichtlich, was gegen den Bescheid getan werden muss. Sie sehen, dass an der Heftklammer nicht manipuliert wurde.
Der Bescheid des BAMF muss eine Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten. Dies ist in der Regel die letzte Seite des Bescheides, die fett gedruckt
und mit »Rechtsbehelfsbelehrung« überschrieben ist. Aus ihr muss
hervorgehen, in welcher Frist bei welchem Gericht welche Schritte einzuleiten
sind. Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, beträgt die Klage-
bzw. die Klagebegründungsfrist ein Jahr ab Zustellung (§ 58 Abs. 2
VwGO).
Lösung: Der Bescheid an Herrn A. enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die
Klage kann daher noch bis zum 5.7.2006 (einschließlich) fristgerecht erhoben
werden.
II. Zustellung
Die Rechtsmittelfristen im Asylverfahren beginnen grundsätzlich nur dann, wenn
der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das Bundesamt ist daher verpflichtet,
das für eine Zustellung erforderliche Verfahren einzuhalten. Die Zustellung muss
aber nicht zwangsläufig mit dem Erhalt des Bescheides identisch sein. Es ist
daher fatal, den Flüchtling nur danach zu fragen, wann er den Bescheid bekommen
hat. Auch die Tatsache, dass der Flüchtling angibt, bisher nichts erhalten zu
haben, lässt nicht
zwingend den Schluss zu, dass keine Zustellung erfolgt ist.
Ist vom Flüchtling ein Rechtsanwalt beauftragt worden, der eine schriftliche
Vollmacht vorgelegt hat, müssen Zustellungen zwingend an den Rechtsanwalt, nicht
an den Asylbewerber erfolgen
(Ausnahme: Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG,
vgl. § 31 Abs. 1 AsylVfG). Wichtig: Hat der Ausländer
mehrere Bevollmächtigte, beginnt die Frist mit der ersten Zustellung (BVerwG,
NJW 1998, 3582 = AuAS 1998, 261). Bei einer
Mandatsübernahme
sollte daher unbedingt geklärt werden, dass das alte
Mandatsverhältnis
beendet ist und dies auch dem BAMF mitgeteilt wurde.
Betreiben Eltern bzw. Elternteile gemeinsam mit minderjährigen ledigen Kindern
oder Ehegatten ein Asylverfahren und haben sie eine gemeinsame Anschrift, kann
die Entscheidung über
die Asylbegehren in einem Bescheid zusammengefasst und – anders
als im »normalen« Verwaltungsverfahren – an einen Elternteil
oder Ehegatten mit Wirkung für die anderen Familienmitglieder zugestellt werden
(§ 10 Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Werden von der Entscheidung Familienmitglieder
ab dem 16. Lebensjahr erfasst,
sind diese gesondert in der Anschrift – neben dem erwachsenen
Familienmitglied – aufzuführen. Fehlt es daran, ist die Zustellung unwirksam.
Bei Geschäftsunfähigen,
beschränkt Geschäftsfähigen und unter Betreuung stehenden Personen hat die Zustellung
an
den gesetzlichen Vertreter bzw. an den Betreuer – soweit das
Schriftstück seinen Aufgabenbereich betrifft – zu erfolgen
(§ 7 Abs. 1 VwZG).
Fall: Herr G. kommt in die Asylberatung und berichtet, die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren negativ beendet sei. Er habe aber nie einen Bescheid erhalten. Im Verlauf des Gespräches stellt sich heraus, dass Herr G., der keinen Rechtsanwalt hat, während des Asylverfahrens in eine Privatunterkunft gezogen ist, ohne dies dem BAMF mitzuteilen. Das Bundesamt teilt auf Nachfrage mit, dass der Bescheid bereits vor drei Monaten zur Post gegeben worden sei. Man habe ihn an die alte Anschrift gesandt, er sei aber als unzustellbar zurückgekommen.
Während des Asylverfahrens ist der Asylbewerber verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ihn Mitteilungen des BAMF, der Ausländerbehörde oder der
Verwaltungsgerichte erreichen können (§ 10 Abs. 1 AsylVfG). Hat er
keinen Rechtsanwalt oder Empfangsbevollmächtigten
benannt, ist an ihn persönlich an die aktuell bekannte Anschrift zuzustellen.
Kommt eine Sendung als unzustellbar zurück, bestimmt § 10 Abs. 2 AsylVfG,
dass die Aufgabe des Bescheides zur Post durch das BAMF bereits die wirksame
Zustellung darstellt.
Dies gilt natürlich nicht in Fällen, in denen das BAMF versehentlich an eine
alte oder falsche Adresse zustellt. Voraussetzung für
die Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylVfG ist allerdings, dass ein wirksamer
Zustellungsversuch – d. h. auch eine so genannte
Ersatzzustellung – unternommen wurde. Erfolgt nach Eintritt der Zustellungsfiktion
gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG eine erneute Zustellung
des Schriftstückes, setzt dies nicht erneut die Frist in Lauf (OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02.OVG
-, 6 S., M2390, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70.78
-).
§ 10 Abs. 2 AsylVfG findet keine Anwendung nach Beendigung des Asylverfahrens.
Wird daher ein Bescheid zugestellt, mit dem der Widerruf von Abschiebungshindernissen
festgestellt wird, so richtet
sich die Zustellung ausschließlich nach den allgemeinen Zustellungsregeln der
ZPO (VG Koblenz, Beschluss vom 4.5.1995 - 3 L 1299/95.KO
-).
Lösung: Für Herrn G. gilt § 10 Abs. 2 AsylVfG. Da
er keinen Empfangsbevollmächtigten benannt und keinen Rechtsanwalt beauftragt
hatte, hätte er die neue Anschrift dem BAMF mitteilen
müssen. Da er dies nicht getan hat, gilt der Bescheid als zugestellt, eine Klage
wäre verfristet, da die Zwei-Wochen-Frist abgelaufen
ist.
1. Arten der Zustellung
Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) schreibt
vor, auf welche Weise eine wirksame
Zustellung erfolgen kann. Darüber hinaus
sieht § 10 AsylVfG Sonderregelungen für das Asylverfahren
vor.
a) Zustellung an Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen
Fall: Der Flüchtling K. lebt in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Er verlässt am 23.9.2005 die Einrichtung und kehrt am 28.9.2005 wieder zurück. Auf einem Aushang liest er, dass er Post beim Hausmeister abholen soll. Noch am selben Tag erhält er vom Hausmeister einen Bescheid des BAMF, der ihm mitteilt, die Post habe den Bescheid am 24.9.2005 abgegeben. Wann erfolgte die Zustellung?
Für die Zustellung an Asylbewerber, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen,
gilt die besondere Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Hier
hat die Erstaufnahmeeinrichtung die Verpflichtung, die Zustellung von Post an
die Asylbewerber vorzunehmen. Postausgabe-
und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen.
Daneben wird in der Regel ebenfalls durch
Aushang darauf hingewiesen, für welche Bewohner der Aufnahmeeinrichtung Post
zur Abholung bereitliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist es nicht erforderlich, dass die Informationen über Postausgabe und Verteilungszeiten
in der Sprache des betroffenen Asylbewerbers erfolgen. Jedem einer Aufnahmeeinrichtung
zugewiesenen
Asylbewerber könne zugemutet werden, sich mit dem Inhalt eines solchen Aushangs
vertraut
zu machen, weil der Asylbewerber über die besonderen Zustellungsvorschriften
in Aufnahmeeinrichtungen und insbesondere über seine Verpflichtung,
sich über Zeit und Ort der Ausgabe behördlicher Post zu erkundigen,
ordnungsgemäß in seiner Sprache belehrt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2002
- 2 BvR 1809/01 -,
4 S., M1949).
Bei in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebenden Asylbewerbern,
die keinen Bevollmächtigten bestellt oder einen Empfangsberechtigten benannt
haben, wird die Zustellung mit der Aushändigung der Sendung durch die Heimverwaltung
an den Asylbewerber bewirkt.
Diese Übergabe muss protokolliert werden. Konnte eine Aushändigung – z. B.
wegen Abwesenheit des Asylbewerbers – nicht erfolgen, gilt sie am dritten
Tage nach Übergabe an die Erstaufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die Zustellungsfiktion
des § 10 Abs. 4 AsylVfG
wird durch persönliche Aushändigung der Entscheidung nach Ablauf der Drei-Tages-Frist
nicht außer Kraft und die Rechtsmittelfrist nicht erneut in Gang gesetzt (VG
Saarland, Beschluss vom 6.5.2002
- 6 F 22/02.A -, 5 S., M2292).
Lösung: Da Herrn K. der Bescheid am 23.9.2005 nicht ausgehändigt werden konnte,
greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylVfG: Der Bescheid
gilt am 27.9.2005 als zugestellt. Der Tag der tatsächlichen Übergabe am 28.9.2005
ist unerheblich für die Fristberechnung.
b) Zustellung per Einschreiben
Fall: Rechtsanwältin B. erhält am Mittwoch, den 14.9.2005, im Asylverfahren ihres Mandanten C. einen ablehnenden Bescheid des BAMF als Einschreiben. Sie erhebt am 28.9.2005 per Fax Klage beim Verwaltungsgericht. Bei der Akteneinsicht stellt sie fest, dass der Brief beim BAMF bereits am 8.9.2005 zur Post gegeben wurde. Das BAMF ist der Ansicht, die Klage sei verfristet.
Das BAMF stellt teilweise mittels eingeschriebenem Brief gemäß § 4 Abs. 1
VwZG zu. In diesem Fall gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur
Post als zugestellt. Ob der dritte Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag
fällt, ist irrelevant. Geht das Schriftstück früher zu, ist dies unbeachtlich.
Geht es allerdings später zu, muss vom
Flüchtling bzw. Rechtsanwalt vorgetragen werden, wann der Zugang erfolgte. Es
ist daher ratsam, auch in diesen Fällen den Briefumschlag aufzubewahren und vorzulegen
(Poststempel!). Kann plausibel erklärt
werden, dass ein späterer Zugang erfolgte, muss das BAMF den
ordnungsgemäßen Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs beweisen.
In der Akte des BAMF muss die Absendung des Schriftstückes
vermerkt werden (§ 4 Abs. 2 VwZG). Fehlt dieser Vermerk, ist die Zustellung
fehlerhaft. Ein Einwurf-Einschreiben
ist im Übrigen nicht ausreichend und lässt die Zustellungsfiktion
des § 4 VwZG nicht entstehen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 7.00 -;
OVG Rh-Pf, Urteil vom 26.3.2002 - 7 A 10030/00.OVG -; VG Koblenz, Urteil vom
14.10.1999 - 2 K 739/99.KO -). Die Benachrichtigung des Empfängers,
dass für ihn bei der Post ein Einschreiben bereitliegt, löst die Zustellungsfiktion
noch nicht aus.
Lösung: Grundsätzlich gilt der Bescheid am 11.9.2005 als zugestellt, so dass
die Klage auf den ersten Blick verfristet erscheint. Frau B. sollte daher nach
Akteneinsicht vortragen – und am besten durch Vorlage des Briefumschlages
oder eidestattlicher Versicherungen der Person, die die Post in Empfang nimmt,
belegen – , dass sie den Bescheid tatsächlich erst am 14.9.2005 erhalten
hat. Die Klage wäre dann nicht als verfristet anzusehen.
c) Zustellung mittels Postzustellungsurkunde
Fall 1: Herr I. kommt mit einem Bescheid
ohne Umschlag und erklärt, diesen habe er am 23.9.2005 erhalten. Er habe ihn
von der Post abgeholt. Was ist zu tun?
Fall 2: Frau G. sucht am 23.9.2005 eine Asylberatungsstelle auf und berichtet,
die Ausländerbehörde habe ihr mitgeteilt, ihr Asylverfahren sei bereits endgültig
negativ beendet und sie solle sich einen Nationalpass besorgen. Sie legt eine
Duldung vor, die ihr nun ausgestellt worden sei. Sie habe aber niemals einen
Bescheid erhalten. Ein Briefkasten sei in ihrer Unterkunft nicht vorhanden.
Der Postbote händige die Post immer dem Hausmeister aus, der sie dann an die
Bewohner weiterreiche. Das BAMF teilt auf Nachfrage mit, dass der Bescheid bereits
am 27.7.2005 durch Niederlegung zugestellt worden sei.
Im Regelfall erfolgt im Asylverfahren eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde
(§ 3 VwZG). Diese Zustellungsart
ist nach außen hin durch einen besonderen Briefumschlag (gelb,
mit Kästchen oben rechts) zu erkennen. Dieser Umschlag muss
bestimmte Angaben – Anschrift, Bezeichnung der absendenden Dienststelle,
Geschäftsnummer – enthalten. Ihr Fehlen macht die Zustellung unwirksam.
Die Zustellungsurkunde wird in die Akte des BAMF aufgenommen und kann bei der
Akteneinsicht überprüft werden. Die Angaben auf der Urkunde müssen mit denen
identisch sein, die der Postbedienstete auf dem Umschlag der Sendung eingetragen
hat. Fehlt die Geschäftsnummer auf dem Umschlag oder der Urkunde oder ist sie
unvollständig, ist die Zustellung unwirksam, da es sich insoweit um die einzige
Verbindung
zwischen Schriftstück und Postzustellungsurkunde darstellt (BVerwG, JR 1967,
112; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17.3.1994 - 4 L 21.182/93.A -; VG Berlin,
Urteil vom 10.3.1995 - VG 32 X 166.94 -; VG Aachen, Urteil vom 6.3.2003 - 6 K
1771/97.A -). Die Zustellung ist auch fehlerhaft, wenn die Zustellungsurkunde
nicht unterschrieben ist oder keine
eindeutige Angabe über das Datum der Zustellung enthält (BVerwG,
DVBl 1983, 551).
In der Zustellungsurkunde hat der Postbote insbesondere zu vermerken, wem er
das Schriftstück zugestellt hat. Es gilt der Grundsatz,
dass an den Empfänger persönlich zuzustellen ist. Ist dieser jedoch nicht greifbar,
kann eine wirksame Zustellung nur im Wege
der so genannten Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO erfolgen. Diese
Regelungen sind – unter Berücksichtigung der
Sondervorschrift des § 10 Abs. 4 AsylVfG – im Asylverfahren
grundsätzlich anwendbar. Wird daher der Flüchtling in seiner Wohnung oder in
der Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt,
nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem
erwachsenen Familienangehörigen oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung
oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden (§ 178 ZPO).
Insbesondere die Ersatzzustellung ist fehleranfällig. Es lohnt daher, bei einem
scheinbaren Fristablauf nach einer Ersatzzustellung genau hinzusehen. Eine wirksame
Ersatzzustellung an einen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Asylbewerber
setzt
nämlich zwingend voraus, dass der Postbedienstete den Versuch unternommen hat,
den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen (LG
München I, InfAuslR 2005, 160; BayVGH, InfAuslR 1999, 532; VGH BW, AuAS 1999,
102). Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche,
sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird und
in dem
er schläft (VGH Hessen, NVwZ 1989, 397; BayVGH, AuAS 2000, 17; VG Gelsenkirchen,
AuAS 2001, 237; VG Dresden, AuAS 2003, 275). Erst wenn der Asylbewerber nicht
angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung
nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Nur in diesem Fall ist auch
eine Übergabe an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft
oder einen dazu ermächtigten Vertreter statthaft (§ 3 Abs. 3 VwZG
i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Im Zweifelsfall muss
der Vertreter seine Empfangsberechtigung
nachweisen (§ 171 S. 2 ZPO analog).
Fehlt es am Versuch einer persönlichen Übergabe, ist die Ersatzzustellung unwirksam
und die über die Ersatzzustellung ausgestellte Postzustellungsurkunde entfaltet
keine Beweiskraft.
Kann die Sendung nicht persönlich oder an Dritte im Sinne des § 178 Abs. 1
Nr. 1 und
Nr. 2 ZPO in der Wohnung zugestellt werden, kann
das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt werden (§ 180 ZPO). Voraussetzung
ist, dass der Briefkasten eindeutig zur Wohnung
gehört, für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist und sich
in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dieses Verfahren
gilt aber für Ersatzzustellungen in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund des eindeutigen
Wortlautes des § 180 S. 1 ZPO nicht. Vielmehr hat bei einer
fehlgeschlagenen Zustellung an einen in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden
Asylbewerber
persönlich oder an eine Person im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 3
ZPO (Leiter der Unterkunft oder Vertreter) eine Ersatzzustellung durch Niederlegung
zu erfolgen. Oftmals fehlt es aber an der erforderlichen
ordnungsgemäßen Benachrichtigung über die Niederlegung. Diese soll entweder an
der Tür angeheftet oder wie bei gewöhnlichen
Briefsendungen üblich übergeben werden. Ist in der Postzustellungsurkunde bezeugt,
dass die schriftliche Mitteilung nach § 182 ZPO »in den Hausbriefkasten« eingelegt
worden sei, soll die eidesstattliche
Versicherung des Empfängers, er habe trotz täglicher Leerung des Briefkastens
diese Mitteilung nicht erhalten, nicht ausreichen (BVerwG, NJW 1986, 2127). Fehlt
in einem Asylbewerberheim ein Hausbriefkasten,
in den ein Benachrichtigungszettel über einen Zustellversuch eingeworfen werden
kann, so kann dies der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde über eine Zustellung
durch Niederlegung jedoch erfolgreich entgegengehalten werden (VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 31.8.2001 - 10 a L 698/01 -, AuAS 2001, 237). Insofern ist mit
dem Flüchtling und gegebenenfalls dem Hausmeister vor Ort bzw. der Gemeinde genau
zu klären,
wie die Postübergabe in der Regel erfolgt. Oftmals wird man
feststellen, dass – gemessen an den dargelegten Kriterien – eine
wirksame Ersatzzustellung nicht erfolgt ist.
Lösung 1: Herr I. muss unbedingt den Briefumschlag vorlegen. Ihm wurde der
Bescheid offensichtlich durch Niederlegung zugestellt. Das Zustellungsdatum
ergibt sich
aus dem auf dem Briefumschlag oben rechts vermerkten Datum, das im Zweifel
nicht mit dem Datum der Entgegennahme der Sendung identisch ist. Die Post bewahrt
durch
Niederlegung zugestellte Sendungen bis zu drei Monate auf. Liegt der Umschlag
nicht mehr vor, sollte beim BAMF nachgefragt werden, ob dort die Zustellungsurkunde
vorliegt, aus der sich das Zustellungsdatum ergibt. Im Zweifel sollte sofort
Klage eingereicht
werden.
Lösung 2: Eine wirksame Zustellung ist bei Frau G. zu verneinen. Da sie nicht
mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebt, ist § 10 Abs. 4 AsylVfG
nicht anwendbar. Offensichtlich
hält sich der Postbote in ihrer Unterkunft nicht an die Zustellungsvorschriften,
da ein – erforderlicher – persönlicher Zustellungsversuch routinemäßig
nicht erfolgt und sofort eine Ersatzzustellung unternommen wird. Dies ist nicht
zulässig, so dass die Klagefrist noch nicht
läuft.
d) Zustellung mittels Empfangsbekenntnis
Erfolgt eine vereinfachte Zustellung
an den Rechtsanwalt mit Empfangsbekenntnis
gemäß § 5 Abs. 2 VwZG, kommt eine wirksame Zustellung nur zustande,
wenn die Entgegennahme
des zuzustellenden Schriftstückes durch den Anwalt oder einen zu seiner Vertretung
berechtigten Anwalt persönlich bescheinigt
wird; eine Vertretung durch eine Büroangestellte ist nicht
zulässig (VGH Hessen, AuAS 2004, 174; OVG Hamburg, NJW 1999, 965). Entscheidend
ist nicht der Eingangsstempel des Anwalts, sondern der von diesem auf dem Empfangsbekenntnis
notierte Zeitpunkt
der persönlichen Kenntnisnahme (BVerfG, NJW 2001, 1563; OVG Thüringen, AuAS 1999,
195). Die Übersendung zur Zustellung mit Empfangsbekenntnis kann auch per Telefax
erfolgen (OVG Thüringen, AuAS 2000, 100).
2. Folgen einer fehlerhaften Zustellung
Lässt sich die formgerechte
Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder
ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen,
so gilt es als
in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Flüchtling – bzw. sein Rechtsanwalt
oder Empfangsbevollmächtigter – nachweislich
erhalten hat (§ 9 VwZG). Dabei muss das zuzustellende
Schriftstück so in die Hand des Empfängers gelangen, wie
es auch bei ordnungsgemäßer Zustellung geschehen wäre. Ist daher an eine falsche
Person oder ein an mehrere Empfänger
gerichtetes Schriftstück nur in einfacher Ausfertigung übergeben
worden, ist § 9 VwZG nicht anwendbar und die Zustellung ist
endgültig nicht wirksam.
III. Fristberechnung
Erst wenn eine wirksame Zustellung bzw. die Voraussetzungen
des § 9 VwZG
vorliegen, kann die korrekte Rechtsmittelfrist berechnet werden. Im Asylverfahren
ist die Länge der Frist vom Inhalt
der Entscheidung abhängig. Wird der Asylantrag als »einfach« unbegründet
abgelehnt, beträgt die Klagefrist zwei Wochen. Wird der Antrag als offensichtlich
unbegründet abgelehnt, beläuft sie sich nur auf eine Woche ab Zustellung. Entscheidend
ist dabei
der Wochentag der Zustellung:
| Wochentag Zustellung | Wochentag Fristablauf |
| Montag | Montag |
| Dienstag | Dienstag |
| Mittwoch | Mittwoch |
| Donnerstag | Donnerstag |
| Freitag | Freitag |
| Samstag | Montag |
| Sonntag | Montag |
Die Klagebegründungsfrist beträgt einen Monat. Dabei ist in der Regel das Datum
entscheidend; der Tag des Fristablaufs entspricht dem Datum der Zustellung. Wurde
daher am 1. eines Monats zugestellt, ist Fristablauf in der Regel am 1. einen
Monat
später. Wurde am 31. zugestellt und hat der nächste Monat nur 30 Tage, ist Fristablauf
am 30.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, läuft
die Frist am nächsten Werktag ab. Weder der 24.12. noch z. B. der Rosenmontag
sind Feiertage im Sinne dieser Regelung (§ 222 Abs. 2 ZPO), so dass
sie bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Läuft die Frist an einem nicht
bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag
ab, sind die Verhältnisse des Ortes maßgeblich, an dem sich
das zuständige VG befindet (OVG Brandenburg, AuAS 2004, 260).
Beispiel: Herrn M. wird der Bescheid am Montag, den 12.9.2005, zugestellt. Deswegen
muss bis einschließlich Montag, den 26.9.2005, Klage
erhoben werden. Die Klagebegründung muss bis Mittwoch, 12.10.2005, erfolgen.
Beispiel: Frau S. wird der Bescheid am Montag, den 19.9.2005, zugestellt. Normalerweise
wäre Fristablauf am 3.10.2005. Da dies jedoch
ein Feiertag ist, läuft die Klagefrist am 4.10.2005, die Klagebegründungsfrist
am 19.10.2005 ab.
Im Rahmen des Flughafenverfahrens ist gegen den Sofortvollzug
der Zurückweisung ein Antrag gem. § 123 VwGO auf die Gewährung der Einreise
erforderlich. Die Frist beträgt dabei drei Tage.
Sie läuft auch über Samstag, Sonntag und Feiertage, kann an diesen Tagen jedoch
nicht enden (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2
ZPO). Daraus ergeben sich folgende Fristabläufe:
| Eröffnung | Fristablauf |
| Montag | Donnerstag |
| Dienstag | Freitag |
| Mittwoch | Montag |
| Donnerstag | Montag |
| Freitag | Montag |
| Samstag | Dienstag |
| Sonntag | Mittwoch |
Lesen Sie demnächst: Rechtsmittelfrist versäumt - was nun?
Die Drittstaatenregelung und das europäische Abschottungssystem zeitigen als
eine Folge, dass immer mehr Flüchtlinge ohne Pässe einreisen und in Konsequenz
die Rückführung der abgelehnten
Personen immer schwerer ist. Oft ist die Staatsangehörigkeit
ungeklärt und – auch wegen fehlender Mitwirkungen der
Betroffenen – nicht so einfach zu klären. Sie werden deshalb zu den Auslandsvertretungen
der in Frage kommenden Staaten vorgeladen. Zunehmend werden sie verpflichtet,
bei so genannten Delegationen vorzusprechen. Ein Beispiel ist die vietnamesische
Delegation, die nicht aus Bediensteten der vietnamesischen Botschaft besteht,
sondern aus »vom
Ministerium aus Hanoi anreisenden« Personen, die die Anhörung
dann »eigenverantwortlich« durchführen (Schreiben des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.7.2005 an den Hessischen
Flüchtlingsrat). Die Anhörungen finden etwa in Räumen der Bereitschaftspolizei
Mühlheim statt (Hessen) bzw. in hierfür zur Verfügung
gestellten Unterkünften (Bayern). Ein anderes Beispiel ist eine guineische Delegation,
die im August 2005 Hamburg besuchte. Die Delegationsmitglieder wurden angeblich
direkt vom guineischen
Außenministerium entsandt. Die guineische Botschaft war daran nicht beteiligt.
Dies wirft die Frage sowohl nach der Rechtsgrundlage, als auch den anzuwendenden
Bestimmungen auf.
1. Als Rechtsgrundlage beruft sich die hanseatische Anordnung auf § 82
Abs. 4 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei
der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
er vermutlich besitzt, persönlich vorsprechen muss, soweit dies zur Vorbereitung
und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und anderen ausländerrechtlichen
Bestimmungen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen sei hier unterstellt.
Die Frage ist, ob die Vorladung zu den Kommissionen eine zu der zuständigen
Behörde bzw. zu der Vertretung des Herkunftsstaates ist.
Die materielle Verpflichtung – also das, wozu die Anordnung nach § 82
Abs. 4 AufenthG dient – findet sich in § 48 Abs. 3 AufenthG,
für abgelehnte Asylbewerber möglicherweise (auch) in § 15 Abs. 2 Nr. 6
AsylVfG (dies ist strittig), nämlich die Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers
mitzuwirken.
a) Zuständige Behörde meint die deutsche Behörde, also das Ausländeramt oder
eine Zentralbehörde, falls diese im jeweiligen Bundesland mit ausländerrechtlichen
Aufgaben betraut ist, nicht aber eine ausländische Behörde.
b) Vertretungen des Staates sind nach dem Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961
über diplomatische Beziehungen die »diplomatischen Missionen«,
also die Botschaften. Versteht man den Begriff nicht im engen Begriff der Rechtsvertretung
eines Staates, sondern als Repräsentanz eines Staates, sind hierunter auch die
»konsularischen Posten« nach dem Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen vom 4.4.1963 zu zählen. Dies dürfte auch von der Aufgabenstellung
– der Ausstellung von Pass- oder Passersatzpapieren – her sachgerecht
sein.
Andere Vertreter des Herkunftsstaates gibt es nicht. Da das Recht des internationalen
Verkehrs streng formalisiert ist – Mitglieder einer diplomatischen Mission
oder eines konsularischen Postens müssen vom Heimatstaat ernannt und beim Empfangsstaat
notifiziert werden – , bestehen ernstliche Zweifel daran, dass § 84
Abs. 4 AufenthG auf die herumreisenden Delegationen anwendbar ist.
Selbst wenn jedoch diese Voraussetzungen auf sie zuträfen, scheint fraglich,
ob die Verpflichtung auch dann gilt, wenn die Vorsprache nicht an dem Sitz der
Vertretung im obigen Sinne, also der Botschaft oder dem Konsulat erfolgen soll,
sondern an einer beliebigen deutschen Adresse. Zweifel ergeben sich aufgrund
des Bestimmtheitsgrundsatzes. Bei einer erzwungenen Vorsprache zu den offiziellen
Vertretungen ist die Zusammensetzung derselben im Prinzip eindeutig. Es sind
Angehörige des diplomatischen Dienstes, die notifiziert sind und deren Funktion
klar ist: Es geht um die Erledigung konsularischer Aufgaben. Bei einer Vorladung
zu einer x-beliebigen Delegation an einen x-beliebigen Ort ist dies hingegen
nicht der Fall. Weder unterliegt die personelle Zusammensetzung strengen diplomatischen
Gebräuchen, noch ist deren Aufgabe klar begrenzt. In der Vergangenheit wurde
auch oft berichtet, dass Geheimdienstmitarbeiter die Befragungen durchführten
und das Interesse weniger auf die Erforschung der Identität, als auf eine Ausforschung
zielte.
2. Der fragwürdigen Zwitterstellung der Delegation ist es zu danken, dass höchst
unklar ist, welches Recht anzuwenden ist.
a) Einfach wäre es, wenn es in der Tat nur um eine Vorladung zu einer offiziellen
Vertretung des Staates ginge. In diesem Falle würde sich nach dem Betreten der
Mission bzw. des konsularischen Postens das weitere Vorgehen ausschließlich
nach dem Herkunftsrecht handeln. Gleiches gilt für eventuelle Hoheitsakte, wie
etwa die Verweigerung eines Passes.
b) Werden die Ausländer nicht in ein Botschaftsgebäude geladen, sondern –
wie meist – in Räumlichkeiten deutscher Behörden, ist die Rechtslage weniger
klar. Da die Vorladung zu einer Delegation erfolgt, handelt es sich nicht um
eine Vorladung vor die deutsche Behörde, auch wenn die Anhörung in Räumlichkeiten
von deutschen Behörden stattfindet. Die Frage, welches Recht anzuwenden ist
– deutsches oder ausländisches – , richtet sich wohl danach, wer
die Sachherrschaft hat. Dies wird regelmäßig die ausländische Delegation sein,
da sie die Befragung eigenständig vornimmt und deutsche Teilnehmer – wenn
es sie überhaupt gibt – regelmäßig nur als Zuschauer agieren oder allenfalls
beratende Funktion haben. So kommt auch in diesen Fällen grundsätzlich das ausländische
Recht zur Anwendung.
Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit einer Anhörung, die in Verantwortung
deutscher Behörden bei eben diesen stattfindet und zu der ausländische Personen,
etwa vom Konsulat, hinzugezogen sind. Hier findet deutsches Recht vollumfänglich
Anwendung.
c) Auch wenn in den obigen Fallkonstellationen das ausländische Recht anzuwenden
ist, bedeutet dies nicht, dass die Ausländer den Anhörungen hilflos ausgeliefert
sind. Die Mindestrechte müssen auch hier gewährleistet sein – auch dann,
wenn das Heimatrecht solche nicht vorsehen sollte. Zu diesen Mindestrechten
zählt das Recht, dass ein Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern oder seines
Vormunds erscheint, oder das Recht, sich anwaltlicher Hilfe und Begleitung zu
bedienen. Auch inhaltlich muss dieses Recht gewährleistet sein – eine
Vorgehensweise, dass Anwalt oder Vormund zwar dabeisitzen dürfen, aber kein
Wort sagen dürfen, ist eine Unterbindung und keine Beachtung des Rechts.
Auch materiell-rechtlich müssen Mindestrechte gewährleistet sein, etwa das Recht,
die Auskunft auf Fragen zu verweigern, die einen selbst oder nahe Verwandte
eventuell einer Strafverfolgung aussetzen würden.
Selbstverständlich sind Übergriffe oder sonstige Maßnahmen – man denke
etwa an die Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt oder nötigende Handlungen
– nicht zulässig.
Wenn die oben beschriebenen, elementaren Rechte nicht gewährleistet sind oder
Übergriffe stattfinden, ist der Betreffende berechtigt, die Vorsprache abzubrechen,
ohne dass ihm dann später Nachteile drohen dürfen oder der Vorwurf der Verweigerung
einer Mitwirkungshandlung gemacht werden könnte. Eine weitere Konsequenz ist,
dass die deutschen Stellen dann Vorsorge zu treffen haben, sei es, indem sie
derartiges wirksam unterbinden, sei es, dass sie künftig von Vorladungen zu
derartigen Delegationen absehen.
3. Zu beachten ist, dass viele Vorladungen nicht als förmliche Bescheide gestaltet
sind. Ein freundliches Schreiben ist nicht unbedingt ein Verwaltungsakt. Liegt
ein solcher vor, ist aber kein Sofortvollzug angeordnet, hat ein Widerspruch
oder eine Klage aufschiebende Wirkung. Eine zwangsweise Durchsetzung der Anordnung
ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
des Bundeslandes eingehalten sind, insbesondere das Zwangsmittel zuvor mit Fristsetzung
angedroht worden ist, was aber mit der Anordnung zum persönlichen Erscheinen
verbunden werden kann.
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