Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
European Observatory on Health Systems and Policies: Studien zum Gesundheitssystem in verschiedenen Ländern, u. a. zu Bosnien und Herzegowina, Russische Föderation, Türkei (engl.).
Berichte aus den Jahren 2000 bis 2004: »Health Care Systems in Transition« (##36760–36770)
US Social Security Administration (SSA): Berichte zum Sozialversicherungssystem in afrikanischen Ländern (Altersversorgung, Invalidität und Überlebende; Krankheit und Mutterschaft; Arbeitsunfälle; Arbeitslosigkeit; Familienbeihilfe) (engl.).
Berichte vom September 2005: »Social Security Programs Throughout the World« (##36852–36880)
Freedom House: Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten 2004 (engl.).
Bericht vom August 2005: »Freedom in the World 2005« (##35942–35959)

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Gießen: Asylanerkennung wegen Übergriffen nach Kritik an Besetzung politischer Posten und Verweigerung der Ehe mit einem nunmehr in der Regierung tätigen Warlord.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 2997/04.A - (5 S., M6925)
VG Gießen: Asylanerkennung für Frauenrechtlerin; keine hinreichende Sicherheit vor Übergriffen.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 1383/04.A - (5 S., M6924)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Agenten des Geheimdienstes KHAD, der für die Ermordung eines hochrangigen Mudschaheddin verantwortlich gemacht wird.
Urteil vom 23.5.2005 - 9 K 5100/03.A - (15 S., M6946)
VG Minden: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen Übertritts zum Christentum; keine Flüchtlingsanerkennung, da selbstgeschaffener Nachfluchtgrund gem. § 28 Abs. 2 AufenthG.
Urteil vom 23.5.2005 - 9 K 5381/03.A - (20 S., M6935)
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 20.5.2005 - 9 K 291/04.A - (15 S., M6939)
VG Gelsenkirchen: Keine Staatsgewalt der Regierung Karsai, auch nicht in Kabul; nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus zwischen 1992 und 2001; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter nichtstaatlicher Verfolgung.
Urteil vom 28.4.2005 - 5a K 2728/98.A - (30 S., M6980)

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Kritik an Kommission, die Beschwerden gegen Parlamentskandidaten untersuchen soll; während einige Kandidaten aus formalen Gründen von der Kandidatur ausgeschlossen wurden, traten eine Reihe mutmaßlicher Kriegsverbrecher an (engl.).
Bericht vom 14.9.2005: »Might is Right in Election Vetting« (#36637)

Sonstige Materialien:
Innenbehörde Hamburg: Ergänzende Hinweise zur Umsetzung der Weisung 7/2005 vom 12.7.2005 (12 S., M6843) zum Bleiberecht für afghanische Staatsangehörige; insbesondere zur Beendigung laufender Rechtsmittelverfahren und zur Behandlung von laufenden Anträgen auf Aufenthaltstitel.
Ergänzung zur Weisung 7/2005 vom 26.8.2005 (2 S., M7252)

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Algerien

Länderberichte:
Amnesty international: Constantine: Demonstration von Familienangehörigen von »Verschwundenen« gewaltsam aufgelöst; Berichte über Einschüchterung von Gegnern der »Charta für Frieden und Nationale Versöhnung« vor dem Referendum am 29. September 2005.
Urgent action 251/05 vom 23.9.2005 (#37022)
Human Rights Watch: Analyse des Entwurfs der »Charta für Frieden und Nationale Versöhnung«; weitreichende Amnestieregelungen würden Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen der neunziger Jahre unmöglich machen (engl.).
Bericht vom 3.9.2004: »Algeria: Impunity Should Not be Price of Reconciliation« (#36160)

Angola

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA aus verschiedenen Provinzen; UNITA kritisiert fehlende Neutralität der Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 7.9.2005: »UNITA calls on govt to address acts of intimidation in provinces« (#36338)

Armenien

Länderberichte:
Transkaukasus-Institut, Marburg: Keine Erkenntnise zu Übergriffen gegen Anhänger der Hare-Krishna-Glaubensgemeinschaft nach 1995; Fälle von Verurteilungen von Zeugen Jehovas wegen Kriegsdienstverweigerung; »Außenseiter« wie etwa Angehörige religiöser Minderheiten oder Homosexuelle müssen bei der Armee mit gewalttätigen Übergriffen rechnen (vgl. nachfolgend Stellungnahmen des AA und der GfbV im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 24.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 263/00 - (12 S., #37163, M7024)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse zu Übergriffen gegen Anhänger der Hare-Krishna-Glaubensgemeinschaft; Kriegsdienstverweigerer, die religiösen Minderheiten angehören, werden nicht anders behandelt oder bestraft als andere Kriegsdienstverweigerer.
Stellungnahme vom 24.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 263/00 - (6 S., A0191, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Situation armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan und Georgien (s. Einträge unter diesen Ländern).
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S., A0190, siehe Hinweis)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Lage der religiösen Minderheiten; seit 1995 nur ein bekannt gewordener Übergriff gegen Zeugen Jehovas; Inhaftierungen von Zeugen Jehovas wegen Kriegsdienstverweigerung; »Rekrutenschinderei« an Angehörigen religiöser Minderheiten und Homosexuellen ist verbreitet.
Stellungnahme vom 25.7.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 263/00 - (57 S. inkl. Anlagen, #37165, M6904)
Deutsche Botschaft Eriwan: Behandlung von Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung kann flächendeckend durchgeführt werden; Medikamente sind verfügbar; Möglichkeit der kostenlosen medizinischen Behandlung existiert, das entsprechende Gesetz ist der Bevölkerung aber wenig bekannt.
Stellungnahme vom 25.7.2005 an OVG Schleswig-Holstein - 1 LB 27/04 - (5 S., A0187, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Zu armenischen Volkszugehörigen aus Berg-Karabach (s. den Eintrag unter Aserbaidschan).
Stellungnahme vom 27.6.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (4 S., A0192, siehe Hinweis)

Aserbaidschan

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 29.8.2005 (24 S., A0196, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Armenische Volkszugehörige halten in Aserbaidschan ihre Volkszugehörigkeit geheim; zur wirtschaftlichen Situation in Aserbaidschan allgemein.
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S., A0190, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Aserbaidschanische Staatsangehörigkeit kann nicht gegen den Willen der Betroffenen entzogen werden; auch armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach, die das Land verlassen haben, besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit; Aufnahme in Armenien ist möglich; es gibt keine offizielle Praxis, wonach armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach in Armenien zum Wehrdienst gezwungen werden (vgl. die teilweise anderslautende Stellungnahme des Transkaukasus-Instituts im selben Verfahren, 20 S., M6653).
Stellungnahme vom 27.6.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (4 S., A0192, siehe Hinweis)

Äthiopien

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben der Opposition Festnahmen von hunderten ihrer Anhänger in verschiedenen Landesteilen im Vorfeld einer Demonstration gegen die angebliche Manipulation der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 28.9.2005: »Opposition members arrested ahead of planned demo« (#37080)

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China

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefahr der Folter und Todesstrafe für in Deutschland verurteilten Menschenschmuggler (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 13.7.2005 - 8 UE 1219/04.A - (36 S., M6993)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Provinz Liaoning: Der Journalist Zhen Yichun, ein Angehöriger der koreanischen Minderheit, wegen zahlreicher Veröffentlichungen im Internet zu sieben Jahren Haft verurteilt; sein Leben ist in Gefahr, da ihm in der Haft offenbar die Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung verweigert wird (engl.).
Bericht vom 23.9.2005: »Seven-year prison sentence for journalist Zheng Yichun puts his life in danger« (#37083)
Prof. Oskar Weggel: Hintergründe zur Falun Gong-Bewegung; es ist unwahrscheinlich, dass die Falun Gong-Bewegung Mitgliedsausweise ausstellt.
Stellungnahme vom 19.6.2005 an VG Leipzig - A 4 K 30104/01 - (7 S., #37159 , M6758)

Côte d'Ivoire

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Mitgliedschaft im Rassemblement des Républicains (RDR) hat keinen Einfluss auf die Rückkehr in den Süddteil des Landes; RDR-Mitglieder können sich im Norden problemlos aufhalten, Prognosen hinsichtlich der Sicherheit können aber nicht abgegeben werden (vgl. anderslautende Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde im selben Verfahren, 8 S., M6757).
Stellungnahme vom 14.7.2005 an VG Gera - 4 K 20043/03 GE - (3 S., A0203, siehe Hinweis)

Eritrea

Länderberichte:
Günter Schröder: Zur Eritrean Democratic Party (EDP, seit 2004, vorher EPLF-DP); von Verfolgungmaßnahmen bei Rückkehr sind Mitglieder aller Exilorganisationen bedroht, Mitglieder der EDP aber in besonderer Weise.
Stellungnahme vom 8.7.2005 an Bayer. VGH - 9 B 04.30627 - (4 S., #37149, M6976)
Institut für Afrika-Kunde: Von drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind Mitglieder aller im Exil tätigen Oppositionsgruppen betroffen, besonders Mitglieder der Gruppen, die sich im Bündnis Eritrean National Alliance (ENA) zusammengeschlossen haben.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Magdeburg - 5 A 196/04 MD - (2 S., #37154, M6858)
Auswärtiges Amt: Es ist davon auszugehen, dass oppositionelle Gruppen ständig überwacht werden; jede oppositionelle Tätigkeit wird von der Regierung als staatsschädigend eingestuft.
Stellungnahme vom 30.6.2004 an VG Magdeburg - 5 A 196/04 MD - (1 S., A0186, siehe Hinweis)

Georgien

Länderberichte:
Amnesty international: Seit Januar 2004 nur vereinzelte Berichte zu Übergriffen gegen Angehörige nicht-traditioneller Religionsgemeinschaften wie Zeugen Jehovas.
Stellungnahme vom 30.8.2005 an VG Meiningen - 8 K 20701/03.Me - (#36480)
Auswärtiges Amt: Zur Situation von armenischen Volkszugehörigen in Georgien; keine Erkenntnisse über gezielte Übergriffe gegen Armenier; zur wirtschaftlichen Lage.
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S., A0190, siehe Hinweis)

Irak

UNHCR: Möglichkeiten der Rückkehr in die verschiedenen Landesteile
UNHCR-Position zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge vom September 2005; deutsche Fassung von UNHCR Berlin (#36695)

» I. Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern1
1. Seit Veröffentlichung der letzten UNHCR-Position zum Schutzbedürfnis und zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge im September 2004 hat sich die Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes nicht verbessert. Eindeutige Indizien weisen vielmehr darauf hin, dass sich die Sicherheitslage im Irak im Zeitraum von Januar bis August 2005 im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr allgemein zugespitzt hat. Die extrem niedrigen Anerkennungsquoten in einigen Aufnahmestaaten sowie die Praxis einiger Staaten, Asylsuchenden aus dem Irak den allgemein zuerkannten Schutzstatus zu entziehen, geben vor diesem Hintergrund Anlass zu größter Sorge.
2. Ungeachtet der im Januar 2005 im Irak abgehaltenen Wahlen sind die irakischen Behörden derzeit weder in der Lage, den Einwohnern des Landes auch nur ein Minimum an Schutz vor gewalttätigen Übergriffen einschließlich gezielter, gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Bombenanschläge zu gewähren, noch den Zugang zu essentiellen Versorgungsdienstleistungen zu ermöglichen, die für ein geordnetes und sicheres Leben unabdingbar sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine vorzeitige Rückkehr zur Ausweitung von Spannungen zwischen im Land verbliebenen irakischen Einwohnern und Rückkehrern und damit zu einer weiteren Destabilisierung des Landes führen könnte.
3. Vor diesem Hintergrund

II. Spezifische Überlegungen bezüglich der drei nordirakischen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk
Auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse von UNHCR sowie anderen UN- und humanitären Organisationen ist UNHCR im Verlaufe der vergangenen zwei Jahre zu der Schlussfolgerung gelangt, dass im Hinblick auf Möglichkeiten der Rückkehr in die drei nordirakischen Provinzen eine differenzierte Beurteilung in Erwägung gezogen werden kann. Obwohl auch in den drei nordirakischen Provinzen erhebliche Sicherheitsdefizite bestehen und die ökonomische Situation auch in diesem Teil des Landes weiterhin fragil ist, werden dort im Vergleich zum übrigen Irak deutlich weniger Gewalttaten verübt; die allgemeine politische Situation ist zumindest durch ein gewisses Maß an Stabilität gekennzeichnet. Gravierende Schutzlücken bestehen aber insbesondere in Bezug auf solche Personen fort, die nicht aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen.
Im Hinblick auf diese Einschätzung

1 Im Folgenden wird er Begriff »Iraker« sowohl zur Bezeichnung irakischer Staatsangehörigerals auch sonstiger Personen verwendet, die sich vor ihrer Flucht regulär im irakischen Staatsgebiet aufgehalten haben.
2 Vgl. hierzu »Guidelines on International Protection: Internal Flight or Relocation Alternative within the Context of Art. 1 A (2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees«, UNHCR Genf, HCR/GIP/03/04, 23. Juli 2003 (Ziffer 7).


Rechtsprechung:
VG Koblenz: Keine Verfolgung durch Übergangsregierung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 27.4.2005 - 2 K 2751/04.KO - (14 S., M7018)
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG für herausgehobene Anhänger des Baath-Regimes wegen Gefahr von Racheakten (hier: früheres Mitglied eines Hinrichtungskommandos).
Urteil vom 22.3.2005 - 2 M 5241/03.AF (2) - (6 S., M7034)

Länderberichte:
UNHCR: Probleme bei Medikamentenversorgung; regelmäßige ärztliche Betreuung (hier: bei Diabetes mellitus) in vielen Landesteilen nicht gewährleistet.
Stellungnahme vom 13.9.2005 an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg (2 S., #37129, M7106)
Amnesty international: Übergangsparlament streicht Bezugnahme auf internationale Menschenrechtspakte aus dem Verfassungsentwurf, über den Mitte Oktober abgestimmt werden soll (engl.).
Bericht vom 16.9.2005: »Amnesty International deplores the removal of a key human rights provision from the final draft Constitution« (#36725)
Integrated Regional Information Network: Bagdad: Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen deutliche Zunahme von Vergewaltigungen; Opfer der Vergewaltigung sind häufig von »Ehrenmorden« durch ihre eigenen Verwandten bedroht (engl.).
Bericht vom 14.9.2005: »Focus on increasing cases of abused women« (#36683)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): »Ehrverbrechen« richten sich in meisten Fällen gegen Frauen, aber auch Übergriffe gegen Männer kommen vor; erneute Strafverfolgung wegen Vergehens im Jahr 2001 ist unwahrscheinlich.
Stellungnahme vom 20.7.2005 an VG Schwerin - 7 A 292/05 As - (10 S., #37145, M7071)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Nordirak: Kaum Schutzmöglichkeiten bei drohendem »Ehrenmord«; Stammesbrauch, wonach Frauen nach dem Tod ihres Mannes gezwungen werden, einen Schwager zu heiraten, ist in den ländlichen kurdischen Gebieten verbreitet; Opfern von Vergewaltigungen droht mindestens soziale Isolation.
Stellungnahme vom 16.6.2005 an VG Ansbach - AN 9 K 04.330537 - (15 S., #37146, M7069)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Kaum Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts für allein stehende Frau ohne verwandtschaftliche bzw. politisch-soziale Verbindungen; kaum Ausweichmöglichkeiten bei drohendem »Ehrenmord«; extreme Gefährdungslage allein stehender Frauen in der Region Mosul, im sunnitischen Dreieck sowie in weiten Teilen des Südens.
Stellungnahme vom 11.7.2005 an VG Köln - 18 K 10615/02.A - (16 S., #36499, M7068)

Iran

VG Karlsruhe: Bestrafung von Frauen wegen Ehebruchs
Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - (6 S., M6989)

»(...) Die Klägerin Ziff. 1 hat dagegen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen vom 03.03. und 09.05.2005 sehr detailliert, mit großem emotionalem Einsatz und insgesamt glaubwürdig dargelegt, dass sie im Bundesgebiet ein Liebesverhältnis einschließlich sexueller Beziehungen zu einem anderen Mann eingegangen sei, mit dem sie inzwischen zusammenlebe. Ihr Ehemann habe sie deswegen nicht nur im Bundesgebiet massiv unter Druck gesetzt, sondern ihr angedroht, er werde mit Hilfe seiner im Iran lebenden Schwester eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs einleiten lassen, falls die Klägerin Ziff. 1 in den Iran zurückkehre. (...)
Die Verfolgung einer verheirateten Frau wegen Ehebruchs stellt jedenfalls im Iran eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 AufenthG dar. Das Gericht folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des VG Bremen (Urt. v. 02.04.1998 - 3 AS 189/95), wonach eine politische Verfolgung deswegen nicht gegeben sei, weil die Bestrafung des Ehebruchs nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Das VG Bremen lässt dabei außer Acht, dass in der Rechtspraxis der iranischen Strafverfolgungsbehörden eine Frau, die die Ehe bricht, wesentlich schärfer verfolgt wird als ein männlicher Ehebrecher (Gutachten des Deutschen Orient-Instituts v. 27.02.2003 [3 S., L5464]). Die Berichte über die mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu vereinbarende Bestrafung des Ehebruchs im Iran betreffen ausschließlich Frauen; dies gilt insbesondere für die Steinigung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das iranische Recht außerordentlich strenge Beweisanforderungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs voraussetzt, nämlich eine Zeugenaussage von vier rechtschaffenden Männern oder drei rechtschaffenden Männern und zwei rechtschaffenden Frauen, die den Ehebruch mit eigenen Augen gesehen haben (Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.2003, Gutachten von ai v. 03.02.2000) oder aber ein Geständnis der Ehebrecherin, wobei bereits das Geständnis gegenüber dem Ehemann ausreicht (amtliche Auskunft des AA v. 07.02.2003). (...)
In zahlreichen Erkenntnismitteln kommt nämlich zum Ausdruck, dass in der Rechtspraxis des Irans eine Bestrafung wegen Ehebruchs auch dann vorkommt, wenn die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Amnesty international (a. a. O.) hat dabei zu Recht auf den bekannten Fall des deutschen Geschäftsmanns Helmut Hofer verwiesen, der im Iran wegen einer sexuellen Beziehung zu einer Frau zum Tode verurteilt worden ist, obwohl die angeführten Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht gegeben waren. In dem Gutachten von Behjat Moaali vom 28.08.2001 wird davon gesprochen, dass die Revolutionswächter jeden, der im Verdacht einer ehebrecherischen Beziehung steht, zum Reden bringen könnten und daher bei den bisher erfolgten Todesurteilen infolge eines Geständnisses Zweifel an der Freiwilligkeit des Geständnisses angebracht sei.
Aufgrund der angeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Klägerin Ziff. 1 bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt wäre, wobei es durchaus in Betracht kommt, dass ihr ein Geständnis durch körperliche Misshandlungen abgepresst werden könnte. (...)«
Einsenderin: RAin Feßenbecker, Mannheim

Rechtsprechung:
VG Mainz: Spitzensportler, die einen Asylantrag stellen, sind bei Rückkehr besonders gefährdet (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 4.5.2005 - 7 K 393/03.MZ - (16 S., M7021)
VG Neustadt a. d. W.: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Konversion zum Christentum und Missionsarbeit in Deutschland (ausführlich unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 14.2.2005 - 3 K 2285/04.NW - (12 S., M7011)
VG Koblenz: Keine Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 31.1.2005 - 8 K 2516/04.KO - (18 S., M7016)

Länderberichte:
Amnesty international: Verhaftung von drei Angehörigen der arabischen Minderheit in Ahvaz und Umgebung; in vergangenen Wochen sind rund 250 Verhaftungen von Mitgliedern der arabischen Minderheit bekannt geworden.
Urgent action 252/05 vom 23.9.2005 (#37023)
Amnesty international: Drohende Hinrichtung von drei Kurden aus Bokan, Provinz West-Aserbaidschan, die nach 21 Jahren an ihren Heimatort zurückgekehrt waren; ihnen wird vermutlich die Unterstützung der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) vorgeworfen; drohende Hinrichtung eines weiteren Kurden aus unbekannten Gründen.
Urgent action 235/05 vom 12.9.2005 (#36518)
Amnesty international: Oromiye, Provinz West-Aserbaidschan: Hinrichtung von Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen sozialistischen Partei Komala; er wurde im Juli 2003 in unfairem Verfahren zum Tode verurteilt.
Urgent action 236/03-2 vom 7.9.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom August 2003 und August 2004 (#36329)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juli 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 29.8.2005 (40 S., A0194, siehe Hinweis)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Universität Mainz: Mögliche Sanktionen gegen Betreiber von illegalen privaten Geldwechselstuben; Besitz größerer Mengen Devisen kann Verdacht der Spionage auslösen.
Stellungnahme vom 13.7.2005 an VG Hamburg - 10 A 1675/00 - (5 S., #37160, M7065)

Israel/Palästina

Länderbericht:
Amnesty international: Durch zwei von der Knesset verabschiedete Gesetze wird die Diskriminierung von Palästinensern verschärft: Palästinensern aus den besetzten Gebieten ist es nicht mehr erlaubt, Ansprüche wegen von israelischen Sicherheitskräften verübten Übergriffen oder Schäden geltend zu machen; israelische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit palästinensischen Ehepartnern, wenn diese unter 25 Jahre (bei Frauen) bzw. unter 35 Jahre (bei Männern) alt sind (engl.).
Bericht vom 28.7.2005: »Amnesty International condemns discriminatory laws passed by the Israeli Knesset« (#34585)

Jemen

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Kamerun

Länderbericht:
BMI: Kamerunische Botschaft stellt Pässe nur zögerlich aus, Identitätskarten überhaupt nicht; sog. Proxy-Pässe werden von Kamerun nicht als gültiger Pass akzeptiert.
Rundschreiben vom 6.6.2005 (1 S., M7062, #37118)

Kirgisistan

Länderbericht:
Amnesty international: Situation von usbekischen Flüchtlingen in Kirgisistan; Gefährdung von Personen, die in Usbekistan wegen Beteiligung an den Unruhen in Andischan gesucht werden; über Inhaftierungen von kirgisischen Bürgern, die sich während der Ereignisse im Mai in Andischan aufgehalten hatten.
Bericht vom 2.9.2005: »Usbekistan auf den Fersen der Flüchtlinge in Kirgisistan: die aktuelle Entwicklung« (17 S., #37157, M7078)

Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen anhand des Beispiels Medellín; Straflosigkeit und mangelnde Transparenz sorgen dafür, dass paramilitärische Gruppen unter scheinbar zivilen Bezeichnungen weiter agieren können; anhaltende Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten (engl.).
Bericht vom 1.9.2005: »The Paramilitaries in Medellín: Demobilization or Legalization?« (#36127)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgten Aktivisten der UDPS (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 14.7.2005 - A 2 S 372/96 - (8 S., M6990)
VG Chemnitz: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter und ihre Kinder wegen mangelnder Versorgungsmöglichkeit; hohes Risiko der Malaria-Infektion und von Durchfallerkrankungen für Kinder bis 15 Jahre.
Urteil vom 14.7.2005 - A 6 K 1369/03 - (13 S., M6967)

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zum Konflikt in Nord-Kivu (Ursachen, Rolle der Nachbarstaaten, Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten); zunehmende Auseinandersetzungen stellen Gefährdung für den Friedensprozess im gesamten Land dar (engl.).
Bericht vom 28.9.2005: »North-Kivu: Civilians pay the price for political and military rivalry« (#37061)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand März 2005): Politische Situation weiterhin instabil, Menschenrechtslage bleibt auch im staatlich kontrollierten Gebiet schlecht; zur Behandlung von Rückkehrern sowie zur Nahrungsmittel- und medizinischen Versorgung.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 9.5.2005 (36 S., A0183, siehe Hinweis)

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Kuba

Länderbericht:
Forum 18: Durch Richtlinie der Regierung vom April 2005, die im September in Kraft treten soll, werden private religiöse Versammlungen registrierungspflichtig; vor allem für die protestantischen »Hauskirchen« könnten Gottesdienste unmöglich werden (engl.).
Bericht vom 15.9.2005: »Draconian new restrictions on ›home religious meetings‹« (#36746)

Libanon

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Die Fernsehjournalistin May Chidiac bei einem Attentat schwer verletzt; seit Anfang des Jahres damit drei Attentate gegen Journalisten, die als Kritiker der Rolle Syriens im Libanon bekannt sind (engl.).
Bericht vom 26.9.2005: »Lebanese TV anchor, a Syrian critic, injured in bomb attack« (#37030)

Liberia

Länderberichte:
Amnesty international: Analyse der aktuellen Lage; Friedensprozess wird u. a. durch mangelnde Ausstattung des Programms zur Demobilisierung ehemaliger Kämpfer sowie durch Instrumentalisierung ethnischer Spannungen gefährdet (engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Violence, discrimination and impunity« (#36802)
International Crisis Group (ICG): Hintergrundbericht zu den Wahlen im Oktober 2005 und den Herausforderungen für eine künftige Regierung (Sicherheit, Fragen der Staatsbürgerschaft, Justiz- und Verfassungsreformen, Dezentralisierung) (engl.).
Bericht vom 7.9.2005: »Liberia's Elections: Necessary but Not Sufficient« (#36305)

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Libyen

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Menschenrechte; Gefahr der Sippenhaft.
Urteil vom 3.5.2005 - 16 K 8642/03.A - (7 S., M6972)

Moldawien

Länderbericht:
Amnesty international: Nach internationalen Protesten Freilassung von Angehörigen der Roma-Minderheit, die im Zuge von Ermittlungen in einem Mordfall offenbar willkürlich verhaftet worden waren.
UA 207/05-2 vom 13.9.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 9.8. und 12.9.2005 (#36593)

Nepal

Rechtsprechung:
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für vermeintlichen Unterstützer der Maoisten.
Urteil vom 18.4.2005 - 4 K 3202/02.A - (8 S., M6930)

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Nigeria

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Zahlreiche Festnahmen in mehreren Städten im Südosten bei Kundgebungen der sezessionistischen MASSOB, die für die Unabhängigkeit Biafras eintritt; ein Polizist bei einer Demonstration in Anitsha, Bundesstaat Anambra, getötet (engl.).
Bericht vom 8.9.2005: »Police arrest 45 people in violent southeast secessionist protests« (#36407)

Nordkorea

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; Ausnahme bei Funktionären der nordkoreanischen Arbeiterpartei und übergelaufenen Soldaten.
Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - (12 S., M6996)
VG Freiburg: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nordkorea, um klarzustellen, das keine Abschiebung dorthin erfolgt, da menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen.
Urteil vom 5.7.2005 - A 6 K 10607/05 - (13 S., M6922)

Pakistan

Länderbericht:
Amnesty international: Balutschistan: Der Schneider Ali Ashgar Bangalzai, der im Jahr 2001 wegen Verbindungen zur Baloch Students Organization (BSO) verhaftet worden war, gilt seitdem als »verschwunden«.
UA 253/05 vom 26.9.2005 (#37073)

Ruanda

Rechtsprechung:
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 21.6.2005 - 10 K 880/02.A - (22 S., M7072)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
OVG NRW: Tschetschenen steht eine inländische Fluchtalternative offen, soweit sie sich nicht in der Tschetschenien-Frage besonders engagiert haben und deswegen von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt oder gesucht werden.
Urteil vom 12.7.2005 - 11 A 2307/03.A - (18 S., M7056)

Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien und Tschetschenien: Dokumentation von jüngsten Fällen von Folter, »Verschwinden« und willkürlichen Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 30.9.2005: »Torture, ›disappearances‹ and alleged unfair trials in Russia's North Caucasus« (#37140)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005; s. zu Tschetschenien gesonderten Bericht A0197).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.8.2005 (23 S., A0199, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Tschetschenien (Stand: Juli 2005): u. a. zur Lage von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens (erhebliche Schwierigkeiten bei Registrierung, Fremdenfeindlichkeit).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30.8.2005 (23 S., A0197, siehe Hinweis)
Memorial Human Rights Center: Tschetschenen in anderen Regionen Russlands von zunehmender Fremdenfeindlichkeit und Islamophobie betroffen; Situation von tschetschenischen Binnenvertriebenen in Inguschetien verschlechtert; Verschärfung der Situation in der Folge der Geiselnahme von Beslan.
Bericht vom August 2005: »Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2004 – Juni 2005 (4. Jahresbericht; dt. Übersetzung: Bernhard Clasen)« (#36479)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage in Behindertenheimen katastrophal; Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung von Schwerbehinderten nur theoretisch gegeben.
Bericht vom 18.8.2005: »Behandlungsmöglichkeiten bei Tetraplegie; Gutachten der SFH-Länderanalyse« (#35961)

Serbien und Montenegro

VG Braunschweig: Ausreise von Roma ins Kosovo unzumutbar
Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - (6 S., M6947)

»(...) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zur rechnen ist. (...)
Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, auch solchen, die sich aufgrund einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfen, kann nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihre Ausreise unmöglich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die freiwillige Ausreise und die zwangsweise Rückführung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sind (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -). Für diese Auslegung spricht die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers, der zum Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige Ausreise, sondern ausdrücklich auch die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) zählen wollte. (...)
Rechtliche Gründe, derentwegen dem betroffenen Ausländer die freiwillige Ausreise ›unmöglich‹ ist, können sich beispielsweise aus einem Verbot der Grenzüberschreitung ergeben, wie es etwa in § 46 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 PassG formuliert ist. Die Ausreise ist außerdem rechtlich unmöglich, wenn der zwangsweisen Rückführung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich aus den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem einzelnen Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland ergeben (vgl. dazu Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 18 m. w. Nw.). Neben den ausdrücklichen Abschiebungshindernissen, die sich aufgrund der Asylanerkennung oder aus einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG ergeben und deren aufenthaltsrechtliche Folgen der Gesetzgeber weitgehend speziell in § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG geregelt hat, sind hier insbesondere die Grundrechte in den Blick zu nehmen (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 80). Eine Abschiebung ist danach beispielsweise rechtlich unmöglich, wenn im Bundesgebiet Angehörige des Ausländers leben und seine Trennung von diesen Personen unzulässig in die Grundrechte aus Art. 6 GG eingreifen würde oder wenn sich durch die Ausreise als solche eine Erkrankung des Ausländers derart verschlimmern würde, dass seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt wären.
Der Begriff der tatsächlichen Gründe, die zur Unmöglichkeit der Ausreise führen können, ist nicht auf objektive faktische Hindernisse beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus auch sog. subjektive Gründe. Dies ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG. Die dort genannten Verschuldenselemente knüpfen ersichtlich an die Möglichkeit der Zurechnung zu dem betroffenen Ausländer an und setzen einen entsprechend weit gefassten Begriff der Unmöglichkeit (der Ausreise) voraus. Eine subjektive (tatsächliche) Unmöglichkeit (Unvermögen) in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (ebenso wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - und VG Hannover, Urt. vom 02.03.2005 - 10 A 1020/04 -; a. A. VG Oldenburg, Urt. vom 11.05.2005 - 11 A 2574/03 - [6 S., M7227]; VG Osnabrück, Urt. vom 05.04.2005 - 5 A 595/04 - [4 S., M6661]). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit bestehe, auch die subjektive Möglichkeit und damit die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen sei (BT-Drucksache 15/420, S. 80). Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Regelungen in § 25 Abs. 5 AufenthG sicherzustellen, dass die Praxis der ›Kettenduldungen‹ beendet und der unter dem Ausländergesetz verbreiteten Praxis der Ausländerbehörden entgegengewirkt wird, Ausländern über einen langen Zeitraum zeitlich nur beschränkt gültige Duldungen als Rechtsgrundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erteilen. (...)
Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die Unmöglichkeit der Ausreise allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen wäre. Für die zahlreichen Fälle, in denen die Abschiebung objektiv unmöglich, die freiwillige Ausreise jedoch unzumutbar ist, bliebe es dann bei der Erteilung einer Duldung (s. § 60 a Abs. 2 AufenthG). (...)
Unzumutbar und damit subjektiv unmöglich ist die freiwillige Ausreise dem Ausländer, wenn sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Liegt ein objektives rechtliches Abschiebungshindernis vor, so ist grundsätzlich auch von der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen. Schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip, die daraus resultierende Bindung der Behörden an Gesetz und Recht sowie – im Falle eines grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernisses – die Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt besteht in diesen Fällen in aller Regel kein überwiegendes öffentliches Interesse der Ausländerbehörde an einer Ausreise des Ausländers. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet ist in einem solchen Fall rechtlich geschützt. Die Behörden dürfen von ihm nicht verlangen, auf seine Rechtsposition zu verzichten; selbst wenn im konkreten Fall lediglich Grundrechte betroffen sind, auf deren Ausübung verzichtet werden darf, kann nur dann wirksam auf eine Rechtsposition verzichtet werden, wenn dies freiwillig geschieht (vgl. Stelkens/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 53 Rn. 17 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Vorbem. vor Art. 1 Rn. 36). Damit wird die der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu Grunde liegende Aufgliederung des Ausreisebegriffs in die zwangsweise Rückführung und die freiwillige Ausreise nicht gegenstandslos. In den Fällen, in denen eine Abschiebung tatsächlich unmöglich ist, kann dem Ausländer die freiwillige Ausreise weiterhin zumutbar sein. Ist die Abschiebung beispielsweise unmöglich, weil der Ausländer die Mitwirkung an der Beschaffung des für die Rückführung notwendigen Passpapiers verweigert hat, so ist die Aufenthaltserlaubnis wegen zumutbarer freiwilliger Ausreise gleichwohl nicht zu erteilen, wenn der Ausländer ohne besondere Schwierigkeiten auf dem Landweg in sein Heimatland zurückkehren kann. (...)
Hiernach geht die Kammer in Anbetracht der derzeitigen Erlasslage für die Personengruppe der Roma aus dem Kosovo sowohl von der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung als auch von der Unzumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr nach dorthin aus (a. A. im Ergebnis VG Hannover, a. a. O.).
Mit den einschlägigen Erlassen, in denen ein Abschiebungsstopp für diese Personengruppe angeordnet worden ist, ist eine Verwaltungspraxis geschaffen worden, die in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis begründet.
Darüber hinaus wird mit diesen Erlassen dem Umstand Rechnung getragen, dass die UNMIK wegen der Auswirkungen, die die Vertreibung ethnischer Minderheiten im Kosovo hatte, eine Rückführung der Roma – von wenigen Ausnahmen straffällig gewordener Personen abgesehen – (weiterhin) ablehnt. Wegen der nach den Beobachtungen der UNMIK fortbestehenden Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises und in Anbetracht der erheblichen Engpässe bei der Aufnahmekapazität soll eine Rückführung unterbleiben, bis sich die diesbezügliche Lage im Kosovo weiter entschärft hat. Jedenfalls nachdem sich die Länder im Ergebnis der Einschätzung der UNMIK angeschlossen haben, ist es auch den im Bundesgebiet lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Roma nicht zuzumuten, sich freiwillig den Verhältnissen auszusetzen, die von der Territorialverwaltung im Kosovo und von den zuständigen Länderministerien in der Bundesrepublik Deutschland für derart problematisch angesehen werden, dass eine zwangsweise Rückführung dieses Personenkreises ausgesetzt wird.
§ 25 Abs. 5 AufenthG setzt ferner voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit (vgl. hierzu: VG Göttingen, Urt. vom 11.02.2005 - 2 A 255/03 -) nicht zu rechnen ist. Dies ist hier der Fall. Für die Annahme, dass sich die Einschätzung der UNMIK zur Rückkehrmöglichkeit aller Roma aus dem Kosovo und damit die Erlasslage in absehbarer Zeit ändern wird, sind genügend aussagekräftige Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Dafür genügt nicht, dass die Innenministerkonferenz beabsichtigt, die Rückführungen in das Kosovo zu forcieren. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die UNMIK dem folgen wird und die Rückführungen damit in einem absehbaren Zeitraum wieder aufgenommen werden können, sind gegenwärtig nicht ersichtlich. (...)«

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo.
Urteil vom 29.7.2005 - 22 B 01.30739 - (8 S., M7023)
VG Saarland: § 60 Abs. 7 AufenthG für erwerbsunfähigen Angehörigen der Ashkali.
Urteil vom 29.7.2005 - 10 K 2/04.A - (12 S., M6970)
VG Karlsruhe: Keine nichtstaatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten im Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 27.6.2005 - A 4 K 10611/05 - (15 S., M7030)
VG München: Keine Verfolgung von Ashkali im Kosovo; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da gleichwertiger Schutz durch Erlasslage besteht, keine extreme Gefahrenlage vorliegt und da eine Niederlassung im übrigen Serbien und Montenegro möglich ist.
Urteil vom 3.5.2005 - M 17 K 04.51937 - (14 S., M7020)
VG Trier: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Roma im Kosovo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG für Roma.
Urteil vom 14.4.2005 - 6 K 83/05.TR - (12 S., M7081)
VG Stade: Keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Roma in Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo.
Urteil vom 22.2.2005 - 2 A 306/05 - (9 S., M7019)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Ermordung von zwei Serben in Strpce; Proteste der serbischen Minderheit in Nord-Mitrovica und Gracanica gegen unzureichenden Schutz durch UNMIK und KFOR; Vertreter der Serben drohen mit Bildung von Einheiten zur Selbstverteidigung (engl.).
Bericht vom 2.9.2005: »Kosovo: Murders Reignite Serb Fears« (#36148)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo (Stand: Mai 2005): Sicherheitslage nach Angaben der KFOR »derzeit überwiegend ruhig, aber nicht stabil«; weitere Angaben zur Gesundheitsversorgung allgemein und zu Behandlungsmöglichkeiten von PTBS.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 30.8.2005 (28 S., A0198, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo; Stand: Ende Januar 2005), inkl. Anlagen: u. a. Auszüge aus jug. StGB, Gesetz über den Schutz nationaler Minderheiten.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 29.3.2005 (71 S., A0185, siehe Hinweis)
UNHCR: Kosovo: Allein stehende Frauen bei möglicher Rückkehr von sozialer Isolation und Erwerbslosigkeit bedroht; soziale Projekte können nur in begrenztem Umfang Hilfe leisten.
Stellungnahme vom 9.8.2005 an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg (2 S., #37132, M6975)

Sudan

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Neue Regierung der nationalen Einheit vereidigt, die regierende National Congress Party erhält 16 Ministerposten, neun gehen an die ehemaligen Rebellen der SPLM; Regierung soll bis zu Parlamentswahlen in vier Jahren im Amt bleiben (engl.).
Bericht vom 22.9.2005: »President swears in new government of national unity« (#36959)

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Syrien

BGFK: Aktuelle Situation der kurdischen Opposition
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg), Stellungnahme vom 23.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 11 A 189/01 - (40 S., #37133, M7015)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Ausgehend von der Frage, ob sich die Situation der Kurden gegenüber dem Jahr 2001 verschärft habe, geht die Stellungnahme der BGFK auf die politischen Rahmenbedingungen der letzten Jahre ein. Wir dokumentieren hier auszugsweise die Passagen, die sich mit den jüngsten Entwicklungen befassen. Daneben enthält die Stellungnahme eine detaillierte Beschreibung der kurdischen Parteienlandschaft und setzt sich mit der Frage der Rückkehrgefährdung von politisch aktiven Kurden auseinander.

Aus dem Dokument:
»(...) Auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ermordung des kurdischen Scheichs Khesnawi am 30. Mai 2005 zeigen deutlich, dass nicht von einer Entspannung in der kurdischen Frage ausgegangen werden kann. Khesnawis politische Aktivitäten und die Umstände seiner Ermordung sprechen dafür, dass die Verantwortung des syrischen Geheimdienst für selbige die wahrscheinlichste der diskutierten Optionen ist.9 (...)
Im Zusammenhang mit Entführung und Tod Khesnawis kam es, ähnlich wie im März 2004, in Qamischli zu Massendemonstrationen. (...) Am 4. Juni schließlich kündigten die Einheitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) und die Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê (Unabhängigkeitspartei der Kurden in Syrien) für den kommenden Tag eine weitere Kundgebung an.17 Bei der Unabhängigkeitspartei handelt es sich um einen im Mai 2005 vollzogenen Zusammenschluss der Kurdischen Linken Partei von Xeyridîn Murad sowie der Kurdischen Volksunion, die beiden Parteien lösten sich in der Unabhängigkeitspartei auf. Der syrische Geheimdienst warnte die Parteien, dass bei Fortsetzung der Proteste von Staatsseite mit Gegenmaßnahmen zu rechnen sei.18 Nichtsdestotrotz fand am 5. Mai [gemeint wohl 5. Juni] eine weitere Demonstration statt. Die Informationen, die wir zu dieser Demonstration erhalten haben, machen deutlich, dass, ähnlich wie im März 2004, von Staatsseite eine Zuspitzung der Situation aktiv befördert wurde. Glaubwürdigen Berichten zufolge wurden Angehörige arabischer Stämme – so der Tay und der Schammar – aufgefordert, gegen die kurdischen Protestierenden vorzugehen –, wobei die Schammar sich geweigert haben sollen. Während der Demonstrationen selbst gingen mit Holzlatten bewaffnete Zivilisten gegen kurdische Demonstranten vor, dabei wurde immer wieder beobachtet, dass sie von syrischen Sicherheitskräften unterstützt wurden.19 (...) Insgesamt sollen im Rahmen der Unruhen gut hundert Personen verhaftet worden sein.21
Im Anschluss an die Plünderungen kam es innerhalb der syrisch-kurdischen Parteienszene zu erheblichen Auseinandersetzungen, in deren Rahmen der Unabhängigkeitspartei und der Einheitspartei der Kurden in Syrien vorgeworfen wurde, durch den Aufruf zur Demonstration am 5. Juni die Plünderungen erst provoziert zu haben und daher Mitschuld an ihnen zu tragen. Alle anderen Parteien hatten – nach den erwähnten Aufforderungen bzw. Warnungen des Geheimdienstes – davon abgesehen, für den 5. Juni erneut zu einer Demonstration aufzurufen. Insbesondere Führungspersönlichkeiten der Kurdische[n] Demokratische[n] Partei der Einheit in Syrien (Partiya Yekîtî ya Dêmokrat a Kurd li Sûriyê) erklärten nun öffentlich, dass in erster Linie ›terroristische Kräfte‹ für die Ermordung Khesnawis verantwortlich seien und verteidigten Präsident Baschar al-Assad: Dieser sei für die Übergriffe von Sicherheitskräften nicht verantwortlich zu machen.22 Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Aussagen – wie auch die Zurückhaltung der meisten kurdischen Parteien in Bezug auf die Demonstration am 5. Juni – nicht unwesentlich auf syrischen Druck zurückzuführen ist. Inzwischen haben die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der kurdischen Parteienszene zu einer Isolation der Kurdischen Einheitspartei und der Unabhängigkeitspartei geführt. Die in der ›Kurdische[n] Demokratische[n] Allianz in Syrien‹ bzw. der ›Demokratischen [Patriotischen] Kurdischen Front in Syrien‹ organisierten Parteien haben ein gemeinsames Entscheidungs- respektive Organisationskomitee gegründet, zu dem weder Vertreter der Kurdischen Einheitspartei noch der Unabhängigkeitspartei eingeladen wurden – obgleich die Unabhängigkeitspartei zumindest formal noch Mitglied der Front ist. (...)
Einige Beobachter werteten den Tod Khesnawis und die gehäufte Festnahme von Oppositionellen kurz vor dem Baathparteitag als Zugeständnis gegenüber den Hardlinern innerhalb der Baathpartei – als Kompromiss, um auf dem anstehenden Parteitag ohne größeren Widerstand Reformen durchsetzen zu können. Diese Einschätzung erwies sich nicht als richtig, da die dort letztlich umgesetzten Reformen bestenfalls als kosmetisch zu bezeichnen sind. So wurde das Notstandsrecht, das der Polizei und dem Geheimdienst fast uneingeschränkte Befugnisse einräumt, nicht abgeschafft, sondern lediglich beschlossen, es insoweit einzuschränken, als es zukünftig nur noch gegen ›Verbrechen, die die Staatssicherheit bedrohen‹, angewendet werden soll.26 Dass hieraus eine Liberalisierung gegenüber den kulturellen respektive politischen Aktivitäten der kurdischen Minderheit resultiert, ist wenig wahrscheinlich: In aller Regel werden kurdische Aktivisten wegen ›Separatismus‹, d. h. der Gefährdung der territorialen Integrität Syriens verurteilt und inhaftiert, mithin wegen eines Sachverhalts, der auch nach Umsetzung des Beschlusses des Parteitags zur Notstandsgesetzgebung unverändert unter diese fallen würde. (...)
Auch hinsichtlich der Wiedereinbürgerung der staatenlosen Kurden Syriens hat der Baathparteitag keine greifbaren Ergebnisse gebracht – obgleich im Vorfeld desselben verstärkt davon die Rede war, dass diese Gruppe eingebürgert werden soll.27 Ursprünglich hieß es, dass ein entsprechender Beschluss auf dem Baathparteitag verabschiedet werden sollte – wobei unklar blieb, wie hoch die Zahl der eingebürgerten Kurden insgesamt sein sollte, Zahlen variierten zwischen 30 000 und der Einbürgerung sämtlicher Ausländer – bzw. ob die Reform auch maktumin (Unregistrierte) einschließen sollte. (...) Wie sich die Angelegenheit zukünftig entwickeln wird, ist unklar – sicher ist hingegen, dass es bis in die Gegenwart keine konkreten Einbürgerungen gegeben hat.31
Schließlich sind auch die während des Baathparteitags in Bezug auf die Zulassung oppositioneller Parteien in Aussicht gestellten Veränderungen minimal (...).
Abschließend ist somit festzuhalten, dass die Entwicklung der kurdischen Frage in Syrien seit 2002 eine völlig neue Aktualität gewonnen hat, auf die der Staat bislang ausschließlich repressiv reagiert. Reformen in Bezug auf die kulturellen und politischen Rechte der kurdischen Bevölkerung Syriens wurden bislang nicht eingeleitet. Die Kurdische Volksunion bzw. ihre Nachfolgerin, die Unabhängigkeitspartei, gehörte zu den besonders aktiven Parteien – gemeinsam mit der Kurdischen Einheitspartei und der Kurdischen Linken Partei, sie hat zu fast allen Demonstrationen und Kundgebungen – in diesem Gutachten wurden nur die wichtigsten genannt – mit aufgerufen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Aktivitäten im Rahmen der Kurdischen Volksunion in Syrien zu Verfolgung führen können – die Wahrscheinlichkeit, dass dem so ist, hängt insbesondere von der Art der Aktivitäten ab. (...)
Generell muss davon ausgegangen werden, dass nach den Unruhen im März 2004 die Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylbewerber, die nach Syrien zurückkehrten, bzw. von ehemaligen syrischen Staatsangehörigen, die zu Verwandtenbesuchen u. ä. nach Syrien gereist sind, verschärft wurden. Dies hängt unserer Einschätzung nach damit zusammen, dass es syrisch-kurdischen Aktivisten im Exil im Anschluss an die Unruhen gelungen ist, ihre Landsleute in bis dahin unbekannter Weise zu mobilisieren und mehrere Veranstaltungen der syrischen Regierung in Deutschland zu verhindern.54 (...)«

9 Diese Auffassung vertritt auch amnesty international, siehe amnesty international, »Leading Islamic cleric ›tortured to death‹«, 1. Juni 2005. [#32542]
17 (...) [Demonstration in Qamischli], 4. Juni 2005, eingesehen am 11. August auf <http://www.amude.net/print.php?newslD=2772&newsLanguage=Kurdi>.
18 Gespräch mit Informantin aus Qamischli, 8. Juli 2005.
19 Gespräch mit einer Demonstrationsteilnehmerin, Juni 2005, Berlin; (...) [Qamischli kocht – Regime und Araber greifen Kurden an], eingesehen am 11. August auf <http://www.amude.net/print.php?newsID=2814&newsLanguage=Kurdi>.
21 (...) [Ereignisse in Qamischli weiten sich aus], Mesopotamian News Agency, 5. Juni 2005, einsehbar unter <http://www.mhanews.com/modules.php?name=News&fle=article&sid=16212>. Die Namen von 46 Festgenommenen und 17 durch Schüsse bzw. Schlagstöcke verletzten Personen finden sich in dem Beitrag (...) [Namen der Inhaftierten und Verletzten], 6. Juni 2005, eingesehen am 11. August 2005 auf <http://www.amude.net/Nuce_Kurdi_deep.php?newsLanguage=Kurdi&newsId=2831>. In einer Liste vom 19. Juni 2005 werden insgesamt 63 Namen Inhaftierter genannt, siehe (...) [Kurdische Gefangene in Gefängnissen des syrischen Regimes], einzusehen auf <http://www.rojava.net/MafeMirovan%20Kurdi.htm>. Fotos der Demonstration vom 5. Juni 2005 sind einzusehen unter <http://www.amude.net/Nuce_Kurdi_deep.php?newsLanguage=Kurdi&newsId=2816>.
22 (...) [Demonstration in Qamischli], 5. Juni 2005, eingesehen am 11. August unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2814&newsLanguage=Kurdi>; (...) [Fuad Eliko: Die Allianz und die Front bekämpfen uns], eingesehen am 11. August 2005 unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2853&newsLanguage=Kurdi>; (...) [Ismail Amo: Terroristen haben Khesnawi getötet], eingesehen am 11. August 2005 unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2874&newsLanguage=Kurdi>; (...) [Ismail Amo verteidigt die syrische Regierung und sein Parteisekretär wäscht Assads blutige Hand], eingesehen am 11. August 2005 unter <http://www.amude.net/ print.php?newslD=2892&newsLanguage=Kurdi>.
26 Siehe hierzu etwa »Syria court jails two Kurds for separatism«, AFP, 12. Juni 2005; »Ba'ath in der Menge«, Jungle World, 15. Juni 2005.
27 Diese Debatte schlug sich auch in der Presse nieder, siehe beispielsweise »After decades as nonpersons, Syrian Kurds may soon be recognized«, New York Times, 28. April 2005; »Syria's stateless Kurds hope for new rights«, Reuters, 13. Mai 2005; »Al-Assad meets Kurdish tribe reps; Syrian nationality offered to 100,000 Kurds?«, Arabic News, 16. Mai 2005; »Kurdish unrest over citizenship promise«, AKI, 17. Mai 2005.
31 Gespräch mit Rechtsanwalt aus Damaskus, 7. Juli 2005.
54 Zu nennen sind hier die Verhinderung der »syrischen Woche«, die vom 18. bis 24. April in Dresden stattfinden sollte, sowie die Sprengung einer Veranstaltung mit der syrischen Ministerin für Emigranten, Buseyna Schaban, am 20. April 2004 in Berlin. Insbesondere über letztere Veranstaltung bzw. ihre Sprengung wurde vergleichsweise breit berichtet – sowohl im kurdischen Fernsehsender Roj TV als auch im Internet (inklusive Fotos). In Syrien lebenden Kurden zufolge wurde die Berichterstattung über Aktivitäten in Deutschland als Ermutigung und Unterstützung wahrgenommen – ein Effekt, dessen sich auch die syrische Regierung bewusst gewesen sein dürfte. Nähere Informationen zu den exilpolitischen Aktivitäten im Anschluss an die Märzunruhen finden sich auch in unserem Gutachten an das Verwaltungsgericht Magdeburg, Aktenzeichen 9 A 669/03 MD vom 16. Januar 2005 [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 23].

Einsender: OVG Schleswig-Holstein

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Teilnahme an regimekritischer Demonstration in Deutschland (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - (7 S., M6944)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für Kurden, der in einer Folkloregruppe der Yekiti-Partei ein politisches Theaterstück konzipiert und aufgeführt hat.
Urteil vom 12.4.2005 - 1 K 5176/03.A - (8 S., M6929)
VG Schleswig-Holstein: Flüchtlingsanerkennung für Yeziden, die von arabischen Nachbarn vertrieben worden sind; kein Schutz durch Behörden; keine inländische Fluchtalternative bei Vorverfolgung.
Urteil vom 14.2.2005 - 11 A 268/01 - (18 S., M6940)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir in Homs im Dezember 1999; Struktur der Hisb al-Tahrir; aufenthaltsrechtliche Situation von libanesischen Staatsangehörigen in Syrien.
Stellungnahme vom 28.9.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 445/01 - (12 S., A0201, siehe Hinweis)
Amnesty international: Nadeem Yusef, Journalist und führendes Mitglied der kurdischen Partei al-Wifaq überlebt Attentat, für das mehreren Quellen zufolge die konkurrierende kurdische Partei Demokratische Union (PYD) in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden verantwortlich sein könnte.
Urgent action 249/05 vom 22.9.2005 (#36973)
Amnesty international: Steigende Zahl von Festnahmen von Rückkehrern aus dem Ausland; betroffen sind sowohl abgeschobene Personen als auch freiwillige Rückkehrer; Details zu fünf Männern, die nach ihrer Abschiebung aus verschiedenen Ländern verhaftet wurden und sichseit dem zwischen 4 und 22 Monate ohne Anklage in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Deported to where?! Incommunicado detention and torture of forcibly returned Syrians« (#36721)
Syrian Human Rights Committee: Welle von Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir/Hizb ul-Tahreer am 9. September 2005 (engl.).
Bericht vom 18.9.2005: »The Syrian Authorities carry out a new wave of arrests against Hizb-ul-Tahreer« (#36750)
Syrian Human Rights Committee: Nach Angaben einer kurdischen Partei seit Anfang des Jahres 56 Festnahmen von Kurden, die ohne Anklage in Haft gehalten werden; Namensliste dieser und weiterer verhafteter Personen (engl.).
Bericht vom 13.9.2005: »Massive Arrest Campaigns against Syrian Kurds« (#36745)
Amnesty international: Zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir (Islamische Befreiungspartei) und anderer Gruppierungen in Homs im Dezember 1999 (vgl. u. Stellungnahmen des DOI, M6952, und des AA, A0201, im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 28.7.2005 an VG Chemnitz - A 1 K 445/01 - (#37151)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Kindern staatenloser oder nicht-registrierter Kurden wird die syrische Staatsangehörigkeit verweigert, selbst wenn der andere Elternteil diese besitzt; Verwaltungspraxis steht in dieser Frage im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen.
Stellungnahme vom 12.7.2005 an VG Magdeburg - 9 A 225/04 MD - (15 S., #37147, M7070)
Auswärtiges Amt: Identitätsbescheinigungen werden von Dorfvorstehern gegen ein geringes Entgelt ausgestellt; es ist einfacher, auf diese Weise eine Identitätsbescheinigung zu erhalten als durch Fälschung.
Stellungnahme vom 23.5.2005 an VG Saarland - 5 K 149/04.A - 3 S., A0202, siehe Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Von der Ausbürgerung von Kurden im Rahmen der Sondervolkszählung von 1962 waren auch Personen betroffen, die Jahrzehnte zuvor die syrische Staatsangehörigkeit erworben hatten; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts in diesem Punkt unrichtig.
Stellungnahme vom 17.3.2005 an RA Walliczek, Minden (9 S., #37169, M6949)

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Tadschikistan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Regierung verbietet Aktivitäten der Zeugen Jehovas, der Union Evangelistischer Baptisten und der Sonmin Grace Church; Schätzungen zufolge sollen seit 1991 über 120 000 Tadschiken zu nicht-islamischen Religionsgemeinschaften konvertiert sein (engl.).
Bericht vom 2.9.2005: »Tajikistan Moves Against ›Incomer‹ Faiths« (#36265)

Togo

UNHCR: Empfehlung für Aussetzungen von Abschiebungen aufgrund der anhaltenden Gewalt
UNHCR: Stellungnahme zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo vom 2.8.2005 (deutsche Fassung von UNHCR Berlin vom 30.8.2005; #36695)

»(...) 5. Während die allgemeine Sicherheitslage in Togo zur Zeit als relativ ruhig bezeichnet werden kann, gibt es noch immer Berichte aus zuverlässigen Quellen über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von Verschwindenlassen, die sich gegen Militante sowie Anhänger und Verbündete der Opposition richten und vermutlich vom togolesischen Militär und dem Militär nahe stehenden Milizen veranlasst werden. Obwohl der Strom der Flüchtlinge deutlich nachgelassen hat, registriert UNHCR in Benin weiterhin neue Asylsuchende aus Togo, die ebenfalls angeben, der Verfolgung durch das togolesische Militär zu entfliehen. Zurzeit liegt die durchschnittliche Zahl von neu ankommenden Personen bei 200 pro Woche.
6. Die Regierung unter Faure Gnassingbé ist mittlerweile sehr um Wiederherstellung einer Atmosphäre der Versöhnung bemüht, und ruft togolesische Flüchtlinge zur Rückkehr auf. Unter den zahlreichen auf eine Versöhnung ausgerichteten Bemühungen der derzeitigen togolesischen Behörden ist vor allem der Erlass des Präsidenten vom 25.Mai 2005 zu erwähnen, der die Gründung einer unabhängigen nationalen Untersuchungskommission (Independent Special National Commission of Inquiry) beinhaltet, um ›Akte von Gewalt und Vandalismus‹, die in der Zeit der Wahlereignisse stattgefunden hatten, zu untersuchen. Ein weiteres Zeichen dieser positiven Stimmungslage ist die Errichtung eines Hochkommissariats für Repatriierung und Wiedereingliederung (High Commissioner for Repatriation and Reinsertion (HCRR)), dem sowohl die Aufgabe der Vorbereitung der Rückführung der Togolesischen Flüchtlinge als auch deren Wiedereingliederung sowie aller damit im Zusammenhang stehenden humanitären Belange übertragen wurde. Der HCRR hat mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit bereits Kontakt mit UNHCR aufgenommen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass in Togo eine beträchtliche Kluft zwischen der derzeitigen Staatsmacht und ihren Unterstützern (namentlich der togolesischen Armee) einerseits sowie der radikalen Opposition und deren Anhängern andererseits besteht. Zusätzlich spielt in der derzeitigen Krise in Togo die geographische Teilung (Nord/Süd) und die mögliche ethnische Teilung der Bevölkerung (Kabye/Ewe) eine Rolle. Überdies hat die Ernennung von Edem Kodjo4 zum Premierminister und die anschließende Bildung seiner Regierung nicht zu einer Überwindung der Spaltung beigetragen, die sich vielmehr weiter vertieft. (...)
8. Am 10. Juni 2005 richtete der UN High Commissioner for Human Rights eine Fact-Finding Mission ein, um die Behauptungen von Menschenrechtsverletzungen zwischen dem 5. Februar 2005 und dem 5. Mai 2005 zu untersuchen. Die Kommission traf am 13. Juni 2005 in Togo ein und bezog während ihrer 14-tägigen Untersuchungen auch die benachbarten Länder Benin und Ghana ein. Nach Angaben der Kommission7 war das festgestellte Ausmaß der Gewalt in Togo sehr viel größer, als ursprünglichen Medienberichten zu entnehmen war. Hinsichtlich der auf Seiten des Militärs und der Regierungsanhänger verübten Gewalttaten muss dabei von organisierter Gewalt ausgegangen werden, während sich Anhänger der Opposition zu spontanen Gewaltakten haben hinreißen lassen. Die Kommission betonte das beträchtliche Ausmaß der Zerstörungen an öffentlichem und privatem Eigentum durch Mitglieder sowohl der Regierungsseite als auch der Opposition. Sie berichtete unter Berufung auf Zeugenaussagen auch über vermeintliche Fälle von Vergewaltigungen, die hauptsächlich von Mitgliedern der Togolesischen Armee und Regierungsanhängern, in einigen Fällen aber auch von Anhängern der Opposition verübt wurden. Auch während der Untersuchungen der Kommission dauerten Menschenrechtsverletzungen in Togo an. In diesem Zusammenhang berichtete die Kommission insbesondere von Namenslisten, auf denen vermutlich Oppositionsangehörige verzeichnet sind, die entweder in der Vergangenheit inhaftiert und in Isolationshaft gehalten wurden oder deren Festnahme droht. Schließlich berichtete die Kommission von spürbarem Vergeltungsverlangen unter den Beteiligten auf allen Seiten, wodurch der Zeitplan für die Abhaltung von Parlamentswahlen, die für Dezember 2005 vorgesehen sind, erheblich gefährdet ist. Die Kommission empfahl deshalb abschließend eine eingehende und sorgfältige Beobachtung der Wahlvorbereitungen durch alle Parteien, da dies essentielle Voraussetzung für einen Erfolg der Wahlen sei. (...)
Unter Berücksichtigung der anhaltend prekären Sicherheitslage, der noch immer fragilen politischen Situation sowie der andauernden Menschenrechtsverletzungen aus ethnischen und politischen Gründen setzt sich UNHCR bis auf weiteres für die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die gewaltsame Unterdrückung oppositioneller Kräfte durch den Staatsapparat, namentlich die Armee und bewaffnete Milizen, unterschiedslos gegen ranghohe Vertreter und einfache Anhänger der Oppositionsbewegung richtet. Während diese Empfehlung in besonderem Maße für Situationen gilt, die im Zusammenhang mit den Ereignissen im Februar 2005 und danach stehen, empfiehlt UNHCR in allen anderen Fällen, in denen ein Schutzbedürfnis bereits vor den jüngsten Ereignissen rechtskräftig abgelehnt wurde, zumindest eine sorgfältige Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. (...)«

4 Wie bereits erwähnt, ist Edem Kodjo ein Mitglied der gemäßigten Opposition, der auch von 1994 bis 1996 Premierminister war. In dieser Zeit durchlebte Togo ebenfalls eine politische Krise, im Anschluss an das Scheitern der National Conference 1993. Diese hatte unter anderem Demokratie und ein Mehrparteiensystem angestrebt.
7 Laut mündlicher Besprechung der Kommission bei der UNHCR-Vertretung in Benin sowie der Task-Force-Besprechung über Togo/Benin/Ghana am 29. Juni 2005. Die Veröffentlichung eines schriftlichen Berichtes wurde für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 angekündigt [Bericht in frz. Sprache erschienen am 29.8.2005, s. u. #37114].


Länderberichte:
Office of the High Commissioner for Human Rights: Bericht über Gewalttaten vor, während und nach den Präsidentschaftswahlen vom 24.4.2005 auf der Basis einer Delegationsreise im Juni 2005 (frz.).
Bericht vom 29.8.2005: french »La mission d'établissement des faits chargée de faire la lumière sur les violences et les allégations de violations des droits de l'homme survenues au Togo avant, pendant et après l'élection présidentielle du 24 avril 2005« ngerman (#37114)
Auswärtiges Amt: Weibliche Genitalverstümmelung wird in ländlichen Gebieten noch praktiziert, die Praxis verliert aber an Bedeutung; ausreichende Ausweichmöglichkeiten für Rückkehrerin, um sich der Genitalverstümmelung zu entziehen; eine allein stehende Frau mit Kind könnte in Lomé ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Stellungnahme vom 15.6.2005 an VG Hamburg - 16 A 550/02 - (5 S., A0193, siehe Hinweis)

Türkei

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung bei Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften.
Urteil vom 15.8.2005 - 9a K 5719/03.A - (11 S., M6961)
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der TKP/ML und von TIKKO; trotz Reformprozess keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 9.6.2005 - 1 K 4558/03.A - (10 S., M6992)
VG Stuttgart: Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 8 AufenthG für früheren Kämpfer der PKK; keine Gefahr der Folter oder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Strafverfahren mehr.
Urteil vom 12.5.2005 - A 8 K 10682/05 - (18 S., M7057)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung für HADEP-Funktionär trotz Freispruch vom Vorwurf der »separatistischen Propaganda«, da weitere Übergriffe der Sicherheitskräfte zu erwarten sind.
Urteil vom 1.4.2005 - Az. unbekannt - (11 S., M6909)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Möglichkeit einer angemessenen Betreuung eines schwerst mehrfachbehinderten Kindes; Unterstützung durch Solidaritätsfonds sowie durch staatliche Leistungen nicht ausreichend; keine effektive Schutzmöglichkeit bei Bedrohung einer allein stehenden Frau durch ihre Familie wegen »unehrenhaften Verhaltens«.
Bericht vom 31.8.2005: »Türkei: Rückkehr einer alleinstehenden kurdischen des unehrenhaften Verhaltens beschuldigten Frau mit schwer mehrfachbehindertem Kind (Autorin: Regula Kienholz)« (#36541)

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Uganda

Länderbericht:
Institut für Afrikakunde: Weibliche Genitalverstümmelung wird nur in sehr begrenztem Umfang im Nordosten des Landes von den Volksgruppen Sabiny und Pokot praktiziert; ein gesetzliches Verbot der Praxis wird diskutiert, wurde aber noch nicht verabschiedet.
Stellungnahme vom 21.12.2004 an VG Köln - 14 K 3757/03.A - (2 S., #37148, M6863)

Ukraine

Länderbericht:
Amnesty international: Anhaltende Berichte über Folter und Misshandlungen im Polizeigewahrsam und in der Untersuchungshaft trotz Ankündigungen der Regierung, gegen diese Praktiken vorzugehen (engl.).
Bericht vom 27.9.2005: »Time for Action: Torture and ill-treatment in police detention« (#37029)

Usbekistan

Länderberichte:
Amnesty international: Bericht zur Situation seit den Ereignissen in Andischan: Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten, unabhängigen Journalisten und Oppositionellen; Flucht von Zivilisten nach Kirgisistan; Druck auf die Zivilgesellschaft (engl.).
Bericht vom 20.9.2005: »Lifting the siege on the truth about Andijan« (#36804)
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Niederschlagung der Proteste in Andischan am 13. Mai 2005 und anschließenden Ereignissen; zahlreiche Festnahmen von unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten; Berichte über Folterungen von Einwohnern Andischans, die »Geständnisse« ablegen mussten, mit denen die offizielle Version der Ereignisse gestützt werden soll (engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Burying the Truth: Uzbekistan Rewrites the Story of the Andijan Massacre« (#36823)
Amnesty international: Situation von usbekischen Flüchtlingen in Kirgisistan; Gefährdung von Personen, die in Usbekistan wegen Beteiligung an den Unruhen in Andischan gesucht werden.
Bericht vom 2.9.2005: »Usbekistan auf den Fersen der Flüchtlinge in Kirgisistan: die aktuelle Entwicklung« (17 S., #37157, M7078)
Amnesty international: Repressionen gegen Mitglieder der oppositionellen Birlik-Bewegung und weiterer Oppositioneller; mögliche Gefährdung bei unterstellter Sympathie für radikale islamische Gruppen.
Stellungnahme vom 5.8.2005 an VG München - M 16 K 02.50432 - (#36478)

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Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen einfacher exilpolitischer Betätigung und wegen buddhistischen Glaubens (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam (17 S., A0195, siehe Hinweis)

Weißrussland

Rechtsprechung:
VG München: Asylanerkennung für oppositionellen Gewerkschafter und Mitglied der Jugendorganisation Zubr (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 11.8.2005 - M 16 K 03.50607 - (11 S., M7047)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht April 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Weißrussland (Republik Belarus) vom 27.4.2005 (20 S., A0184, siehe Hinweis)

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