Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
European Observatory on Health Systems and Policies: Studien zum
Gesundheitssystem in verschiedenen Ländern, u. a. zu Bosnien und Herzegowina,
Russische Föderation, Türkei (engl.).
Berichte aus den Jahren 2000 bis 2004: »Health Care Systems in Transition«
(##36760–36770)
US Social Security Administration (SSA): Berichte zum Sozialversicherungssystem
in afrikanischen Ländern (Altersversorgung, Invalidität und Überlebende; Krankheit
und Mutterschaft; Arbeitsunfälle; Arbeitslosigkeit; Familienbeihilfe) (engl.).
Berichte vom September 2005: »Social Security Programs Throughout the
World« (##36852–36880)
Freedom House: Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen
Freiheiten 2004 (engl.).
Bericht vom August 2005: »Freedom in the World 2005« (##35942–35959)
Rechtsprechung:
VG Gießen: Asylanerkennung wegen Übergriffen nach Kritik an Besetzung
politischer Posten und Verweigerung der Ehe mit einem nunmehr in der Regierung
tätigen Warlord.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 2997/04.A - (5 S., M6925)
VG Gießen: Asylanerkennung für Frauenrechtlerin; keine hinreichende Sicherheit
vor Übergriffen.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 1383/04.A - (5 S., M6924)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Agenten des Geheimdienstes
KHAD, der für die Ermordung eines hochrangigen Mudschaheddin verantwortlich
gemacht wird.
Urteil vom 23.5.2005 - 9 K 5100/03.A - (15 S., M6946)
VG Minden: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3
EMRK wegen Übertritts zum Christentum; keine Flüchtlingsanerkennung, da selbstgeschaffener
Nachfluchtgrund gem. § 28 Abs. 2 AufenthG.
Urteil vom 23.5.2005 - 9 K 5381/03.A - (20 S., M6935)
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 20.5.2005 - 9 K 291/04.A - (15 S., M6939)
VG Gelsenkirchen: Keine Staatsgewalt der Regierung Karsai, auch nicht
in Kabul; nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus zwischen 1992 und 2001;
keine hinreichende Sicherheit vor erneuter nichtstaatlicher Verfolgung.
Urteil vom 28.4.2005 - 5a K 2728/98.A - (30 S., M6980)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Kritik an Kommission, die
Beschwerden gegen Parlamentskandidaten untersuchen soll; während einige Kandidaten
aus formalen Gründen von der Kandidatur ausgeschlossen wurden, traten eine Reihe
mutmaßlicher Kriegsverbrecher an (engl.).
Bericht vom 14.9.2005: »Might is Right in Election Vetting« (#36637)
Sonstige Materialien:
Innenbehörde Hamburg: Ergänzende Hinweise zur Umsetzung der Weisung
7/2005 vom 12.7.2005 (12 S., M6843) zum Bleiberecht für afghanische Staatsangehörige;
insbesondere zur Beendigung laufender Rechtsmittelverfahren und zur Behandlung
von laufenden Anträgen auf Aufenthaltstitel.
Ergänzung zur Weisung 7/2005 vom 26.8.2005 (2 S., M7252)
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Länderberichte:
Amnesty international: Constantine: Demonstration von Familienangehörigen
von »Verschwundenen« gewaltsam aufgelöst; Berichte über Einschüchterung
von Gegnern der »Charta für Frieden und Nationale Versöhnung« vor
dem Referendum am 29. September 2005.
Urgent action 251/05 vom 23.9.2005 (#37022)
Human Rights Watch: Analyse des Entwurfs der »Charta für Frieden
und Nationale Versöhnung«; weitreichende Amnestieregelungen würden Strafverfolgung
von Menschenrechtsverletzungen der neunziger Jahre unmöglich machen (engl.).
Bericht vom 3.9.2004: »Algeria: Impunity Should Not be Price of Reconciliation«
(#36160)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Berichte über Auseinandersetzungen
zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA aus verschiedenen Provinzen; UNITA
kritisiert fehlende Neutralität der Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 7.9.2005: »UNITA calls on govt to address acts of intimidation
in provinces« (#36338)
Länderberichte:
Transkaukasus-Institut, Marburg: Keine Erkenntnise zu Übergriffen
gegen Anhänger der Hare-Krishna-Glaubensgemeinschaft nach 1995; Fälle von Verurteilungen
von Zeugen Jehovas wegen Kriegsdienstverweigerung; »Außenseiter«
wie etwa Angehörige religiöser Minderheiten oder Homosexuelle müssen bei der
Armee mit gewalttätigen Übergriffen rechnen (vgl. nachfolgend Stellungnahmen
des AA und der GfbV im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 24.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 263/00 - (12 S.,
#37163, M7024)
Auswärtiges Amt: Keine Erkenntnisse zu Übergriffen gegen Anhänger der
Hare-Krishna-Glaubensgemeinschaft; Kriegsdienstverweigerer, die religiösen Minderheiten
angehören, werden nicht anders behandelt oder bestraft als andere Kriegsdienstverweigerer.
Stellungnahme vom 24.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 263/00 - (6 S.,
A0191, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Situation armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan
und Georgien (s. Einträge unter diesen Ländern).
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S.,
A0190, siehe Hinweis)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Lage der religiösen Minderheiten; seit
1995 nur ein bekannt gewordener Übergriff gegen Zeugen Jehovas; Inhaftierungen
von Zeugen Jehovas wegen Kriegsdienstverweigerung; »Rekrutenschinderei«
an Angehörigen religiöser Minderheiten und Homosexuellen ist verbreitet.
Stellungnahme vom 25.7.2005 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 263/00 - (57 S.
inkl. Anlagen, #37165, M6904)
Deutsche Botschaft Eriwan: Behandlung von Depressionen und posttraumatischer
Belastungsstörung kann flächendeckend durchgeführt werden; Medikamente sind
verfügbar; Möglichkeit der kostenlosen medizinischen Behandlung existiert, das
entsprechende Gesetz ist der Bevölkerung aber wenig bekannt.
Stellungnahme vom 25.7.2005 an OVG Schleswig-Holstein - 1 LB 27/04 - (5 S.,
A0187, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Zu armenischen Volkszugehörigen aus Berg-Karabach (s.
den Eintrag unter Aserbaidschan).
Stellungnahme vom 27.6.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (4 S.,
A0192, siehe Hinweis)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan
vom 29.8.2005 (24 S., A0196, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Armenische Volkszugehörige halten in Aserbaidschan ihre
Volkszugehörigkeit geheim; zur wirtschaftlichen Situation in Aserbaidschan allgemein.
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S.,
A0190, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Aserbaidschanische Staatsangehörigkeit kann nicht gegen
den Willen der Betroffenen entzogen werden; auch armenische Volkszugehörige
aus Berg-Karabach, die das Land verlassen haben, besitzen die aserbaidschanische
Staatsangehörigkeit; Aufnahme in Armenien ist möglich; es gibt keine offizielle
Praxis, wonach armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach in Armenien zum
Wehrdienst gezwungen werden (vgl. die teilweise anderslautende Stellungnahme
des Transkaukasus-Instituts im selben Verfahren, 20 S., M6653).
Stellungnahme vom 27.6.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (4 S.,
A0192, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben der Opposition
Festnahmen von hunderten ihrer Anhänger in verschiedenen Landesteilen im Vorfeld
einer Demonstration gegen die angebliche Manipulation der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 28.9.2005: »Opposition members arrested ahead of planned demo«
(#37080)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefahr der Folter und Todesstrafe für in Deutschland
verurteilten Menschenschmuggler (vgl. zur selben Entscheidung Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 13.7.2005 - 8 UE 1219/04.A - (36 S., M6993)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Provinz Liaoning: Der Journalist Zhen
Yichun, ein Angehöriger der koreanischen Minderheit, wegen zahlreicher Veröffentlichungen
im Internet zu sieben Jahren Haft verurteilt; sein Leben ist in Gefahr, da ihm
in der Haft offenbar die Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung verweigert wird
(engl.).
Bericht vom 23.9.2005: »Seven-year prison sentence for journalist Zheng
Yichun puts his life in danger« (#37083)
Prof. Oskar Weggel: Hintergründe zur Falun Gong-Bewegung; es ist unwahrscheinlich,
dass die Falun Gong-Bewegung Mitgliedsausweise ausstellt.
Stellungnahme vom 19.6.2005 an VG Leipzig - A 4 K 30104/01 - (7 S., #37159 ,
M6758)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Mitgliedschaft im Rassemblement des Républicains
(RDR) hat keinen Einfluss auf die Rückkehr in den Süddteil des Landes; RDR-Mitglieder
können sich im Norden problemlos aufhalten, Prognosen hinsichtlich der Sicherheit
können aber nicht abgegeben werden (vgl. anderslautende Stellungnahme des Instituts
für Afrikakunde im selben Verfahren, 8 S., M6757).
Stellungnahme vom 14.7.2005 an VG Gera - 4 K 20043/03 GE - (3 S., A0203,
siehe Hinweis)
Länderberichte:
Günter Schröder: Zur Eritrean Democratic Party (EDP, seit 2004, vorher
EPLF-DP); von Verfolgungmaßnahmen bei Rückkehr sind Mitglieder aller Exilorganisationen
bedroht, Mitglieder der EDP aber in besonderer Weise.
Stellungnahme vom 8.7.2005 an Bayer. VGH - 9 B 04.30627 - (4 S., #37149,
M6976)
Institut für Afrika-Kunde: Von drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind Mitglieder
aller im Exil tätigen Oppositionsgruppen betroffen, besonders Mitglieder der
Gruppen, die sich im Bündnis Eritrean National Alliance (ENA) zusammengeschlossen
haben.
Stellungnahme vom 17.8.2004 an VG Magdeburg - 5 A 196/04 MD - (2 S., #37154,
M6858)
Auswärtiges Amt: Es ist davon auszugehen, dass oppositionelle Gruppen
ständig überwacht werden; jede oppositionelle Tätigkeit wird von der Regierung
als staatsschädigend eingestuft.
Stellungnahme vom 30.6.2004 an VG Magdeburg - 5 A 196/04 MD - (1 S., A0186,
siehe Hinweis)
Länderberichte:
Amnesty international: Seit Januar 2004 nur vereinzelte Berichte
zu Übergriffen gegen Angehörige nicht-traditioneller Religionsgemeinschaften
wie Zeugen Jehovas.
Stellungnahme vom 30.8.2005 an VG Meiningen - 8 K 20701/03.Me - (#36480)
Auswärtiges Amt: Zur Situation von armenischen Volkszugehörigen in Georgien;
keine Erkenntnisse über gezielte Übergriffe gegen Armenier; zur wirtschaftlichen
Lage.
Stellungnahme vom 22.8.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 176/01 - (9 S.,
A0190, siehe Hinweis)
UNHCR: Möglichkeiten der Rückkehr in die verschiedenen
Landesteile
UNHCR-Position zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge vom September
2005; deutsche Fassung von UNHCR Berlin (#36695)
» I. Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern1
1. Seit Veröffentlichung der letzten UNHCR-Position zum Schutzbedürfnis
und zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge im September 2004 hat
sich die Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes nicht verbessert.
Eindeutige Indizien weisen vielmehr darauf hin, dass sich die Sicherheitslage
im Irak im Zeitraum von Januar bis August 2005 im Vergleich zum gleichen Zeitraum
im Vorjahr allgemein zugespitzt hat. Die extrem niedrigen Anerkennungsquoten
in einigen Aufnahmestaaten sowie die Praxis einiger Staaten, Asylsuchenden aus
dem Irak den allgemein zuerkannten Schutzstatus zu entziehen, geben vor diesem
Hintergrund Anlass zu größter Sorge.
2. Ungeachtet der im Januar 2005 im Irak abgehaltenen Wahlen sind die irakischen
Behörden derzeit weder in der Lage, den Einwohnern des Landes auch nur ein Minimum
an Schutz vor gewalttätigen Übergriffen einschließlich gezielter, gegen die
Zivilbevölkerung gerichteter Bombenanschläge zu gewähren, noch den Zugang zu
essentiellen Versorgungsdienstleistungen zu ermöglichen, die für ein geordnetes
und sicheres Leben unabdingbar sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine
vorzeitige Rückkehr zur Ausweitung von Spannungen zwischen im Land verbliebenen
irakischen Einwohnern und Rückkehrern und damit zu einer weiteren Destabilisierung
des Landes führen könnte.
3. Vor diesem Hintergrund
II. Spezifische Überlegungen bezüglich der drei nordirakischen Provinzen
Sulaimaniya, Erbil und Dohuk
Auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse von UNHCR sowie anderen UN-
und humanitären Organisationen ist UNHCR im Verlaufe der vergangenen zwei Jahre
zu der Schlussfolgerung gelangt, dass im Hinblick auf Möglichkeiten der Rückkehr
in die drei nordirakischen Provinzen eine differenzierte Beurteilung in Erwägung
gezogen werden kann. Obwohl auch in den drei nordirakischen Provinzen erhebliche
Sicherheitsdefizite bestehen und die ökonomische Situation auch in diesem Teil
des Landes weiterhin fragil ist, werden dort im Vergleich zum übrigen Irak deutlich
weniger Gewalttaten verübt; die allgemeine politische Situation ist zumindest
durch ein gewisses Maß an Stabilität gekennzeichnet. Gravierende Schutzlücken
bestehen aber insbesondere in Bezug auf solche Personen fort, die nicht aus
einer der drei nordirakischen Provinzen stammen.
Im Hinblick auf diese Einschätzung
1
Im Folgenden wird er Begriff »Iraker« sowohl zur Bezeichnung irakischer
Staatsangehörigerals auch sonstiger Personen verwendet, die sich vor ihrer
Flucht regulär im irakischen Staatsgebiet aufgehalten haben.
2 Vgl. hierzu »Guidelines
on International Protection: Internal Flight or Relocation Alternative within
the Context of Art. 1 A (2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating
to the Status of Refugees«, UNHCR Genf, HCR/GIP/03/04, 23. Juli 2003 (Ziffer
7).
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Keine Verfolgung durch Übergangsregierung; keine extreme
allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung
von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 27.4.2005 - 2 K 2751/04.KO - (14 S., M7018)
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 7 AufenthG für herausgehobene
Anhänger des Baath-Regimes wegen Gefahr von Racheakten (hier: früheres Mitglied
eines Hinrichtungskommandos).
Urteil vom 22.3.2005 - 2 M 5241/03.AF (2) - (6 S., M7034)
Länderberichte:
UNHCR: Probleme bei Medikamentenversorgung; regelmäßige ärztliche
Betreuung (hier: bei Diabetes mellitus) in vielen Landesteilen nicht gewährleistet.
Stellungnahme vom 13.9.2005 an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg (2 S., #37129,
M7106)
Amnesty international: Übergangsparlament streicht Bezugnahme auf internationale
Menschenrechtspakte aus dem Verfassungsentwurf, über den Mitte Oktober abgestimmt
werden soll (engl.).
Bericht vom 16.9.2005: »Amnesty International deplores the removal of
a key human rights provision from the final draft Constitution« (#36725)
Integrated Regional Information Network: Bagdad: Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen
deutliche Zunahme von Vergewaltigungen; Opfer der Vergewaltigung sind häufig
von »Ehrenmorden« durch ihre eigenen Verwandten bedroht (engl.).
Bericht vom 14.9.2005: »Focus on increasing cases of abused women«
(#36683)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva
Savelsberg): »Ehrverbrechen« richten sich in meisten Fällen
gegen Frauen, aber auch Übergriffe gegen Männer kommen vor; erneute Strafverfolgung
wegen Vergehens im Jahr 2001 ist unwahrscheinlich.
Stellungnahme vom 20.7.2005 an VG Schwerin - 7 A 292/05 As - (10 S., #37145,
M7071)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva
Savelsberg): Nordirak: Kaum Schutzmöglichkeiten bei drohendem »Ehrenmord«;
Stammesbrauch, wonach Frauen nach dem Tod ihres Mannes gezwungen werden, einen
Schwager zu heiraten, ist in den ländlichen kurdischen Gebieten verbreitet;
Opfern von Vergewaltigungen droht mindestens soziale Isolation.
Stellungnahme vom 16.6.2005 an VG Ansbach - AN 9 K 04.330537 - (15 S., #37146,
M7069)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva
Savelsberg): Kaum Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts für allein
stehende Frau ohne verwandtschaftliche bzw. politisch-soziale Verbindungen;
kaum Ausweichmöglichkeiten bei drohendem »Ehrenmord«; extreme Gefährdungslage
allein stehender Frauen in der Region Mosul, im sunnitischen Dreieck sowie in
weiten Teilen des Südens.
Stellungnahme vom 11.7.2005 an VG Köln - 18 K 10615/02.A - (16 S., #36499, M7068)
VG Karlsruhe: Bestrafung von Frauen wegen Ehebruchs
Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - (6 S., M6989)
»(...) Die Klägerin Ziff. 1 hat dagegen Anspruch auf die Feststellung,
dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht (§ 60
Abs. 1 AufenthG). Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen vom
03.03. und 09.05.2005 sehr detailliert, mit großem emotionalem Einsatz und insgesamt
glaubwürdig dargelegt, dass sie im Bundesgebiet ein Liebesverhältnis einschließlich
sexueller Beziehungen zu einem anderen Mann eingegangen sei, mit dem sie inzwischen
zusammenlebe. Ihr Ehemann habe sie deswegen nicht nur im Bundesgebiet massiv
unter Druck gesetzt, sondern ihr angedroht, er werde mit Hilfe seiner im Iran
lebenden Schwester eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs einleiten lassen, falls
die Klägerin Ziff. 1 in den Iran zurückkehre. (...)
Die Verfolgung einer verheirateten Frau wegen Ehebruchs stellt jedenfalls im
Iran eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 AufenthG dar. Das Gericht
folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des VG Bremen (Urt. v. 02.04.1998 -
3 AS 189/95), wonach eine politische Verfolgung deswegen nicht gegeben sei,
weil die Bestrafung des Ehebruchs nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe.
Das VG Bremen lässt dabei außer Acht, dass in der Rechtspraxis der iranischen
Strafverfolgungsbehörden eine Frau, die die Ehe bricht, wesentlich schärfer
verfolgt wird als ein männlicher Ehebrecher (Gutachten des Deutschen Orient-Instituts
v. 27.02.2003 [3 S., L5464]). Die Berichte über die mit rechtsstaatlichen
Maßstäben nicht zu vereinbarende Bestrafung des Ehebruchs im Iran betreffen
ausschließlich Frauen; dies gilt insbesondere für die Steinigung. Dabei verkennt
das Gericht nicht, dass das iranische Recht außerordentlich strenge Beweisanforderungen
für eine Bestrafung wegen Ehebruchs voraussetzt, nämlich eine Zeugenaussage
von vier rechtschaffenden Männern oder drei rechtschaffenden Männern und zwei
rechtschaffenden Frauen, die den Ehebruch mit eigenen Augen gesehen haben (Gutachten
des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.2003, Gutachten von ai v. 03.02.2000)
oder aber ein Geständnis der Ehebrecherin, wobei bereits das Geständnis gegenüber
dem Ehemann ausreicht (amtliche Auskunft des AA v. 07.02.2003). (...)
In zahlreichen Erkenntnismitteln kommt nämlich zum Ausdruck, dass in der Rechtspraxis
des Irans eine Bestrafung wegen Ehebruchs auch dann vorkommt, wenn die angeführten
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Amnesty international (a. a. O.)
hat dabei zu Recht auf den bekannten Fall des deutschen Geschäftsmanns Helmut
Hofer verwiesen, der im Iran wegen einer sexuellen Beziehung zu einer Frau zum
Tode verurteilt worden ist, obwohl die angeführten Voraussetzungen hierfür offensichtlich
nicht gegeben waren. In dem Gutachten von Behjat Moaali vom 28.08.2001 wird
davon gesprochen, dass die Revolutionswächter jeden, der im Verdacht einer ehebrecherischen
Beziehung steht, zum Reden bringen könnten und daher bei den bisher erfolgten
Todesurteilen infolge eines Geständnisses Zweifel an der Freiwilligkeit des
Geständnisses angebracht sei.
Aufgrund der angeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Klägerin
Ziff. 1 bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt wäre, wobei es durchaus in
Betracht kommt, dass ihr ein Geständnis durch körperliche Misshandlungen abgepresst
werden könnte. (...)«
Einsenderin: RAin Feßenbecker, Mannheim
Rechtsprechung:
VG Mainz: Spitzensportler, die einen Asylantrag
stellen, sind bei Rückkehr besonders gefährdet (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 4.5.2005 - 7 K 393/03.MZ - (16 S., M7021)
VG Neustadt a. d. W.: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen
Konversion zum Christentum und Missionsarbeit in Deutschland (ausführlich unter
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 14.2.2005 - 3 K 2285/04.NW - (12 S., M7011)
VG Koblenz: Keine Verfolgung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 31.1.2005 - 8 K 2516/04.KO - (18 S., M7016)
Länderberichte:
Amnesty international: Verhaftung von drei Angehörigen der arabischen
Minderheit in Ahvaz und Umgebung; in vergangenen Wochen sind rund 250 Verhaftungen
von Mitgliedern der arabischen Minderheit bekannt geworden.
Urgent action 252/05 vom 23.9.2005 (#37023)
Amnesty international: Drohende Hinrichtung von drei Kurden aus Bokan,
Provinz West-Aserbaidschan, die nach 21 Jahren an ihren Heimatort zurückgekehrt
waren; ihnen wird vermutlich die Unterstützung der Kurdischen Demokratischen
Partei Irans (KDPI) vorgeworfen; drohende Hinrichtung eines weiteren Kurden
aus unbekannten Gründen.
Urgent action 235/05 vom 12.9.2005 (#36518)
Amnesty international: Oromiye, Provinz West-Aserbaidschan: Hinrichtung
von Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen sozialistischen Partei Komala;
er wurde im Juli 2003 in unfairem Verfahren zum Tode verurteilt.
Urgent action 236/03-2 vom 7.9.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom August
2003 und August 2004 (#36329)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juli 2005).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik
Iran vom 29.8.2005 (40 S., A0194, siehe
Hinweis)
Kompetenzzentrum Orient-Okzident, Universität Mainz: Mögliche Sanktionen
gegen Betreiber von illegalen privaten Geldwechselstuben; Besitz größerer Mengen
Devisen kann Verdacht der Spionage auslösen.
Stellungnahme vom 13.7.2005 an VG Hamburg - 10 A 1675/00 - (5 S., #37160, M7065)
Länderbericht:
Amnesty international: Durch zwei von der Knesset verabschiedete
Gesetze wird die Diskriminierung von Palästinensern verschärft: Palästinensern
aus den besetzten Gebieten ist es nicht mehr erlaubt, Ansprüche wegen von israelischen
Sicherheitskräften verübten Übergriffen oder Schäden geltend zu machen; israelische
Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit palästinensischen
Ehepartnern, wenn diese unter 25 Jahre (bei Frauen) bzw. unter 35 Jahre (bei
Männern) alt sind (engl.).
Bericht vom 28.7.2005: »Amnesty International condemns discriminatory
laws passed by the Israeli Knesset« (#34585)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
BMI: Kamerunische Botschaft stellt Pässe nur zögerlich aus, Identitätskarten
überhaupt nicht; sog. Proxy-Pässe werden von Kamerun nicht als gültiger Pass
akzeptiert.
Rundschreiben vom 6.6.2005 (1 S., M7062,
#37118)
Länderbericht:
Amnesty international: Situation von usbekischen Flüchtlingen in
Kirgisistan; Gefährdung von Personen, die in Usbekistan wegen Beteiligung an
den Unruhen in Andischan gesucht werden; über Inhaftierungen von kirgisischen
Bürgern, die sich während der Ereignisse im Mai in Andischan aufgehalten hatten.
Bericht vom 2.9.2005: »Usbekistan auf den Fersen der Flüchtlinge in Kirgisistan:
die aktuelle Entwicklung« (17 S., #37157, M7078)
Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Demobilisierung paramilitärischer
Gruppen anhand des Beispiels Medellín; Straflosigkeit und mangelnde Transparenz
sorgen dafür, dass paramilitärische Gruppen unter scheinbar zivilen Bezeichnungen
weiter agieren können; anhaltende Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten (engl.).
Bericht vom 1.9.2005: »The Paramilitaries in Medellín: Demobilization
or Legalization?« (#36127)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine hinreichende
Sicherheit für vorverfolgten Aktivisten der UDPS (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Beschluss vom 14.7.2005 - A 2 S 372/96 - (8 S., M6990)
VG Chemnitz: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter
und ihre Kinder wegen mangelnder Versorgungsmöglichkeit; hohes Risiko der Malaria-Infektion
und von Durchfallerkrankungen für Kinder bis 15 Jahre.
Urteil vom 14.7.2005 - A 6 K 1369/03 - (13 S., M6967)
Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zum Konflikt in Nord-Kivu
(Ursachen, Rolle der Nachbarstaaten, Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten);
zunehmende Auseinandersetzungen stellen Gefährdung für den Friedensprozess im
gesamten Land dar (engl.).
Bericht vom 28.9.2005: »North-Kivu: Civilians pay the price for political
and military rivalry« (#37061)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand März 2005): Politische Situation
weiterhin instabil, Menschenrechtslage bleibt auch im staatlich kontrollierten
Gebiet schlecht; zur Behandlung von Rückkehrern sowie zur Nahrungsmittel- und
medizinischen Versorgung.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Republik Kongo vom 9.5.2005 (36 S., A0183, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Forum 18: Durch Richtlinie der Regierung vom April 2005, die im September
in Kraft treten soll, werden private religiöse Versammlungen registrierungspflichtig;
vor allem für die protestantischen »Hauskirchen« könnten Gottesdienste
unmöglich werden (engl.).
Bericht vom 15.9.2005: »Draconian new restrictions on ›home religious
meetings‹« (#36746)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Die Fernsehjournalistin May Chidiac
bei einem Attentat schwer verletzt; seit Anfang des Jahres damit drei Attentate
gegen Journalisten, die als Kritiker der Rolle Syriens im Libanon bekannt sind
(engl.).
Bericht vom 26.9.2005: »Lebanese TV anchor, a Syrian critic, injured in
bomb attack« (#37030)
Länderberichte:
Amnesty international: Analyse der aktuellen Lage; Friedensprozess
wird u. a. durch mangelnde Ausstattung des Programms zur Demobilisierung
ehemaliger Kämpfer sowie durch Instrumentalisierung ethnischer Spannungen gefährdet
(engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Violence, discrimination and impunity« (#36802)
International Crisis Group (ICG): Hintergrundbericht zu den Wahlen im
Oktober 2005 und den Herausforderungen für eine künftige Regierung (Sicherheit,
Fragen der Staatsbürgerschaft, Justiz- und Verfassungsreformen, Dezentralisierung)
(engl.).
Bericht vom 7.9.2005: »Liberia's Elections: Necessary but Not Sufficient«
(#36305)
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Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung
für Menschenrechte; Gefahr der Sippenhaft.
Urteil vom 3.5.2005 - 16 K 8642/03.A - (7 S., M6972)
Länderbericht:
Amnesty international: Nach internationalen Protesten Freilassung
von Angehörigen der Roma-Minderheit, die im Zuge von Ermittlungen in einem Mordfall
offenbar willkürlich verhaftet worden waren.
UA 207/05-2 vom 13.9.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 9.8. und 12.9.2005
(#36593)
Rechtsprechung:
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für vermeintlichen Unterstützer
der Maoisten.
Urteil vom 18.4.2005 - 4 K 3202/02.A - (8 S., M6930)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Zahlreiche Festnahmen in
mehreren Städten im Südosten bei Kundgebungen der sezessionistischen MASSOB,
die für die Unabhängigkeit Biafras eintritt; ein Polizist bei einer Demonstration
in Anitsha, Bundesstaat Anambra, getötet (engl.).
Bericht vom 8.9.2005: »Police arrest 45 people in violent southeast secessionist
protests« (#36407)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; Ausnahme
bei Funktionären der nordkoreanischen Arbeiterpartei und übergelaufenen Soldaten.
Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - (12 S., M6996)
VG Freiburg: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea; § 60
Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nordkorea, um klarzustellen, das keine Abschiebung
dorthin erfolgt, da menschenrechtswidrige Behandlung nicht ausgeschlossen.
Urteil vom 5.7.2005 - A 6 K 10607/05 - (13 S., M6922)
Länderbericht:
Amnesty international: Balutschistan: Der Schneider Ali Ashgar Bangalzai,
der im Jahr 2001 wegen Verbindungen zur Baloch Students Organization (BSO) verhaftet
worden war, gilt seitdem als »verschwunden«.
UA 253/05 vom 26.9.2005 (#37073)
Rechtsprechung:
VG Minden: § 60 Abs. 7 AufenthG
wegen psychischer Erkrankung (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 21.6.2005 - 10 K 880/02.A - (22 S., M7072)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Tschetschenen steht eine inländische Fluchtalternative offen,
soweit sie sich nicht in der Tschetschenien-Frage besonders engagiert haben
und deswegen von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt oder gesucht werden.
Urteil vom 12.7.2005 - 11 A 2307/03.A - (18 S., M7056)
Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien und Tschetschenien: Dokumentation
von jüngsten Fällen von Folter, »Verschwinden« und willkürlichen
Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 30.9.2005: »Torture, ›disappearances‹ and alleged
unfair trials in Russia's North Caucasus« (#37140)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Juni 2005; s. zu Tschetschenien
gesonderten Bericht A0197).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
vom 30.8.2005 (23 S., A0199, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Tschetschenien (Stand: Juli 2005): u. a.
zur Lage von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens (erhebliche Schwierigkeiten
bei Registrierung, Fremdenfeindlichkeit).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
(Tschetschenien) vom 30.8.2005 (23 S., A0197, siehe
Hinweis)
Memorial Human Rights Center: Tschetschenen in anderen Regionen Russlands
von zunehmender Fremdenfeindlichkeit und Islamophobie betroffen; Situation von
tschetschenischen Binnenvertriebenen in Inguschetien verschlechtert; Verschärfung
der Situation in der Folge der Geiselnahme von Beslan.
Bericht vom August 2005: »Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in
der Russischen Föderation, Juni 2004 – Juni 2005 (4. Jahresbericht; dt.
Übersetzung: Bernhard Clasen)« (#36479)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage in Behindertenheimen katastrophal;
Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung von Schwerbehinderten nur theoretisch
gegeben.
Bericht vom 18.8.2005: »Behandlungsmöglichkeiten bei Tetraplegie; Gutachten
der SFH-Länderanalyse« (#35961)
VG Braunschweig: Ausreise von Roma ins Kosovo unzumutbar
Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - (6 S., M6947)
»(...) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von
§ 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
in absehbarer Zeit nicht zur rechnen ist. (...)
Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, auch solchen, die sich aufgrund
einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nicht im
Bundesgebiet aufhalten dürfen, kann nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn ihre Ausreise unmöglich ist. Dies ist nur dann der Fall,
wenn die freiwillige Ausreise und die zwangsweise Rückführung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sind (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg,
Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -). Für diese Auslegung spricht die in den
Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers,
der zum Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige Ausreise, sondern ausdrücklich
auch die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) zählen wollte. (...)
Rechtliche Gründe, derentwegen dem betroffenen Ausländer die freiwillige Ausreise
›unmöglich‹ ist, können sich beispielsweise aus einem Verbot der
Grenzüberschreitung ergeben, wie es etwa in § 46 Abs. 2 AufenthG i. V. m.
§ 10 Abs. 1 und 2 PassG formuliert ist. Die Ausreise ist außerdem
rechtlich unmöglich, wenn der zwangsweisen Rückführung rechtliche Hindernisse
entgegenstehen, die sich aus den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen
dem einzelnen Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland ergeben (vgl. dazu
Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 18
m. w. Nw.). Neben den ausdrücklichen Abschiebungshindernissen, die
sich aufgrund der Asylanerkennung oder aus einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes
im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG ergeben und deren
aufenthaltsrechtliche Folgen der Gesetzgeber weitgehend speziell in § 25
Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG geregelt hat, sind hier insbesondere die
Grundrechte in den Blick zu nehmen (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 80).
Eine Abschiebung ist danach beispielsweise rechtlich unmöglich, wenn im Bundesgebiet
Angehörige des Ausländers leben und seine Trennung von diesen Personen unzulässig
in die Grundrechte aus Art. 6 GG eingreifen würde oder wenn sich durch
die Ausreise als solche eine Erkrankung des Ausländers derart verschlimmern
würde, dass seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verletzt wären.
Der Begriff der tatsächlichen Gründe, die zur Unmöglichkeit der Ausreise führen
können, ist nicht auf objektive faktische Hindernisse beschränkt, sondern umfasst
darüber hinaus auch sog. subjektive Gründe. Dies ergibt sich bereits aus § 25
Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG. Die dort genannten Verschuldenselemente
knüpfen ersichtlich an die Möglichkeit der Zurechnung zu dem betroffenen Ausländer
an und setzen einen entsprechend weit gefassten Begriff der Unmöglichkeit (der
Ausreise) voraus. Eine subjektive (tatsächliche) Unmöglichkeit (Unvermögen)
in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, in sein
Heimatland zurückzukehren (ebenso wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005
- 11 S 2779/04 - und VG Hannover, Urt. vom 02.03.2005 - 10 A 1020/04 -; a. A.
VG Oldenburg, Urt. vom 11.05.2005 - 11 A 2574/03 - [6 S., M7227]; VG Osnabrück,
Urt. vom 05.04.2005 - 5 A 595/04 - [4 S., M6661]). In der Gesetzesbegründung
ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit
bestehe, auch die subjektive Möglichkeit und damit die Zumutbarkeit der Ausreise
zu prüfen sei (BT-Drucksache 15/420, S. 80). Ziel des Gesetzgebers war
es, durch die Regelungen in § 25 Abs. 5 AufenthG sicherzustellen,
dass die Praxis der ›Kettenduldungen‹ beendet und der unter dem
Ausländergesetz verbreiteten Praxis der Ausländerbehörden entgegengewirkt wird,
Ausländern über einen langen Zeitraum zeitlich nur beschränkt gültige Duldungen
als Rechtsgrundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erteilen. (...)
Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die Unmöglichkeit
der Ausreise allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen wäre. Für
die zahlreichen Fälle, in denen die Abschiebung objektiv unmöglich, die freiwillige
Ausreise jedoch unzumutbar ist, bliebe es dann bei der Erteilung einer Duldung
(s. § 60 a Abs. 2 AufenthG). (...)
Unzumutbar und damit subjektiv unmöglich ist die freiwillige Ausreise dem Ausländer,
wenn sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche
Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Liegt ein objektives rechtliches Abschiebungshindernis
vor, so ist grundsätzlich auch von der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise
auszugehen. Schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip, die daraus resultierende
Bindung der Behörden an Gesetz und Recht sowie – im Falle eines grundrechtlich
begründeten Abschiebungshindernisses – die Grundrechtsbindung aller staatlichen
Gewalt besteht in diesen Fällen in aller Regel kein überwiegendes öffentliches
Interesse der Ausländerbehörde an einer Ausreise des Ausländers. Das Interesse
des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet ist in einem solchen Fall
rechtlich geschützt. Die Behörden dürfen von ihm nicht verlangen, auf seine
Rechtsposition zu verzichten; selbst wenn im konkreten Fall lediglich Grundrechte
betroffen sind, auf deren Ausübung verzichtet werden darf, kann nur dann wirksam
auf eine Rechtsposition verzichtet werden, wenn dies freiwillig geschieht (vgl.
Stelkens/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 53 Rn. 17 f.; Jarass
in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Vorbem. vor Art. 1 Rn. 36).
Damit wird die der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu
Grunde liegende Aufgliederung des Ausreisebegriffs in die zwangsweise Rückführung
und die freiwillige Ausreise nicht gegenstandslos. In den Fällen, in denen eine
Abschiebung tatsächlich unmöglich ist, kann dem Ausländer die freiwillige Ausreise
weiterhin zumutbar sein. Ist die Abschiebung beispielsweise unmöglich, weil
der Ausländer die Mitwirkung an der Beschaffung des für die Rückführung notwendigen
Passpapiers verweigert hat, so ist die Aufenthaltserlaubnis wegen zumutbarer
freiwilliger Ausreise gleichwohl nicht zu erteilen, wenn der Ausländer ohne
besondere Schwierigkeiten auf dem Landweg in sein Heimatland zurückkehren kann.
(...)
Hiernach geht die Kammer in Anbetracht der derzeitigen Erlasslage für die Personengruppe
der Roma aus dem Kosovo sowohl von der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung
als auch von der Unzumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr nach dorthin aus
(a. A. im Ergebnis VG Hannover, a. a. O.).
Mit den einschlägigen Erlassen, in denen ein Abschiebungsstopp für diese Personengruppe
angeordnet worden ist, ist eine Verwaltungspraxis geschaffen worden, die in
Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ein
rechtliches Abschiebungshindernis begründet.
Darüber hinaus wird mit diesen Erlassen dem Umstand Rechnung getragen, dass
die UNMIK wegen der Auswirkungen, die die Vertreibung ethnischer Minderheiten
im Kosovo hatte, eine Rückführung der Roma – von wenigen Ausnahmen straffällig
gewordener Personen abgesehen – (weiterhin) ablehnt. Wegen der nach den
Beobachtungen der UNMIK fortbestehenden Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises
und in Anbetracht der erheblichen Engpässe bei der Aufnahmekapazität soll eine
Rückführung unterbleiben, bis sich die diesbezügliche Lage im Kosovo weiter
entschärft hat. Jedenfalls nachdem sich die Länder im Ergebnis der Einschätzung
der UNMIK angeschlossen haben, ist es auch den im Bundesgebiet lebenden vollziehbar
ausreisepflichtigen Roma nicht zuzumuten, sich freiwillig den Verhältnissen
auszusetzen, die von der Territorialverwaltung im Kosovo und von den zuständigen
Länderministerien in der Bundesrepublik Deutschland für derart problematisch
angesehen werden, dass eine zwangsweise Rückführung dieses Personenkreises ausgesetzt
wird.
§ 25 Abs. 5 AufenthG setzt ferner voraus, dass mit dem Wegfall des
Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit (vgl. hierzu: VG Göttingen, Urt. vom
11.02.2005 - 2 A 255/03 -) nicht zu rechnen ist. Dies ist hier der Fall. Für
die Annahme, dass sich die Einschätzung der UNMIK zur Rückkehrmöglichkeit aller
Roma aus dem Kosovo und damit die Erlasslage in absehbarer Zeit ändern wird,
sind genügend aussagekräftige Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Dafür genügt
nicht, dass die Innenministerkonferenz beabsichtigt, die Rückführungen in das
Kosovo zu forcieren. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die UNMIK
dem folgen wird und die Rückführungen damit in einem absehbaren Zeitraum wieder
aufgenommen werden können, sind gegenwärtig nicht ersichtlich. (...)«
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Ashkali und Ägypter aus dem
Kosovo.
Urteil vom 29.7.2005 - 22 B 01.30739 - (8 S., M7023)
VG Saarland: § 60 Abs. 7 AufenthG für erwerbsunfähigen Angehörigen
der Ashkali.
Urteil vom 29.7.2005 - 10 K 2/04.A - (12 S., M6970)
VG Karlsruhe: Keine nichtstaatliche Verfolgung
von ethnischen Minderheiten im Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Beschluss vom 27.6.2005 - A 4 K 10611/05 - (15 S., M7030)
VG München: Keine Verfolgung von Ashkali im Kosovo; kein Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da gleichwertiger Schutz durch Erlasslage
besteht, keine extreme Gefahrenlage vorliegt und da eine Niederlassung im übrigen
Serbien und Montenegro möglich ist.
Urteil vom 3.5.2005 - M 17 K 04.51937 - (14 S., M7020)
VG Trier: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Roma im Kosovo;
keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG für Roma.
Urteil vom 14.4.2005 - 6 K 83/05.TR - (12 S., M7081)
VG Stade: Keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Roma in
Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo.
Urteil vom 22.2.2005 - 2 A 306/05 - (9 S., M7019)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Ermordung von zwei
Serben in Strpce; Proteste der serbischen Minderheit in Nord-Mitrovica und Gracanica
gegen unzureichenden Schutz durch UNMIK und KFOR; Vertreter der Serben drohen
mit Bildung von Einheiten zur Selbstverteidigung (engl.).
Bericht vom 2.9.2005: »Kosovo: Murders Reignite Serb Fears« (#36148)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo (Stand: Mai 2005): Sicherheitslage
nach Angaben der KFOR »derzeit überwiegend ruhig, aber nicht stabil«;
weitere Angaben zur Gesundheitsversorgung allgemein und zu Behandlungsmöglichkeiten
von PTBS.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(Kosovo) vom 30.8.2005 (28 S., A0198, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo; Stand: Ende Januar 2005),
inkl. Anlagen: u. a. Auszüge aus jug. StGB, Gesetz über den Schutz nationaler
Minderheiten.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(ohne Kosovo) vom 29.3.2005 (71 S., A0185, siehe
Hinweis)
UNHCR: Kosovo: Allein stehende Frauen bei möglicher Rückkehr von sozialer
Isolation und Erwerbslosigkeit bedroht; soziale Projekte können nur in begrenztem
Umfang Hilfe leisten.
Stellungnahme vom 9.8.2005 an RA Ekkehard Hausin, Oldenburg (2 S., #37132, M6975)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Neue Regierung der nationalen
Einheit vereidigt, die regierende National Congress Party erhält 16 Ministerposten,
neun gehen an die ehemaligen Rebellen der SPLM; Regierung soll bis zu Parlamentswahlen
in vier Jahren im Amt bleiben (engl.).
Bericht vom 22.9.2005: »President swears in new government of national
unity« (#36959)
Weitere Dokumente von ecoi.net
BGFK: Aktuelle Situation der kurdischen Opposition
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg),
Stellungnahme vom 23.8.2005 an VG Schleswig-Holstein - 11 A 189/01 - (40 S.,
#37133, M7015)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Ausgehend von der Frage, ob sich die Situation der Kurden gegenüber dem
Jahr 2001 verschärft habe, geht die Stellungnahme der BGFK auf die politischen
Rahmenbedingungen der letzten Jahre ein. Wir dokumentieren hier auszugsweise
die Passagen, die sich mit den jüngsten Entwicklungen befassen. Daneben enthält
die Stellungnahme eine detaillierte Beschreibung der kurdischen Parteienlandschaft
und setzt sich mit der Frage der Rückkehrgefährdung von politisch aktiven Kurden
auseinander.
Aus dem Dokument:
»(...) Auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ermordung des kurdischen
Scheichs Khesnawi am 30. Mai 2005 zeigen deutlich, dass nicht von einer Entspannung
in der kurdischen Frage ausgegangen werden kann. Khesnawis politische Aktivitäten
und die Umstände seiner Ermordung sprechen dafür, dass die Verantwortung des
syrischen Geheimdienst für selbige die wahrscheinlichste der diskutierten Optionen
ist.9 (...)
Im Zusammenhang mit Entführung und Tod Khesnawis kam es, ähnlich wie im März
2004, in Qamischli zu Massendemonstrationen. (...) Am 4. Juni schließlich kündigten
die Einheitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) und
die Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê (Unabhängigkeitspartei der Kurden in Syrien)
für den kommenden Tag eine weitere Kundgebung an.17
Bei der Unabhängigkeitspartei handelt es sich um einen im Mai 2005 vollzogenen
Zusammenschluss der Kurdischen Linken Partei von Xeyridîn Murad sowie der Kurdischen
Volksunion, die beiden Parteien lösten sich in der Unabhängigkeitspartei auf.
Der syrische Geheimdienst warnte die Parteien, dass bei Fortsetzung der Proteste
von Staatsseite mit Gegenmaßnahmen zu rechnen sei.18
Nichtsdestotrotz fand am 5. Mai [gemeint wohl 5. Juni] eine weitere
Demonstration statt. Die Informationen, die wir zu dieser Demonstration erhalten
haben, machen deutlich, dass, ähnlich wie im März 2004, von Staatsseite eine
Zuspitzung der Situation aktiv befördert wurde. Glaubwürdigen Berichten zufolge
wurden Angehörige arabischer Stämme – so der Tay und der Schammar –
aufgefordert, gegen die kurdischen Protestierenden vorzugehen –, wobei
die Schammar sich geweigert haben sollen. Während der Demonstrationen selbst
gingen mit Holzlatten bewaffnete Zivilisten gegen kurdische Demonstranten vor,
dabei wurde immer wieder beobachtet, dass sie von syrischen Sicherheitskräften
unterstützt wurden.19 (...) Insgesamt
sollen im Rahmen der Unruhen gut hundert Personen verhaftet worden sein.21
Im Anschluss an die Plünderungen kam es innerhalb der syrisch-kurdischen Parteienszene
zu erheblichen Auseinandersetzungen, in deren Rahmen der Unabhängigkeitspartei
und der Einheitspartei der Kurden in Syrien vorgeworfen wurde, durch den Aufruf
zur Demonstration am 5. Juni die Plünderungen erst provoziert zu haben und daher
Mitschuld an ihnen zu tragen. Alle anderen Parteien hatten – nach den
erwähnten Aufforderungen bzw. Warnungen des Geheimdienstes – davon abgesehen,
für den 5. Juni erneut zu einer Demonstration aufzurufen. Insbesondere Führungspersönlichkeiten
der Kurdische[n] Demokratische[n] Partei der Einheit in Syrien (Partiya Yekîtî
ya Dêmokrat a Kurd li Sûriyê) erklärten nun öffentlich, dass in erster Linie
›terroristische Kräfte‹ für die Ermordung Khesnawis verantwortlich
seien und verteidigten Präsident Baschar al-Assad: Dieser sei für die Übergriffe
von Sicherheitskräften nicht verantwortlich zu machen.22
Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Aussagen – wie auch die Zurückhaltung
der meisten kurdischen Parteien in Bezug auf die Demonstration am 5. Juni –
nicht unwesentlich auf syrischen Druck zurückzuführen ist. Inzwischen haben
die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der kurdischen Parteienszene zu einer
Isolation der Kurdischen Einheitspartei und der Unabhängigkeitspartei geführt.
Die in der ›Kurdische[n] Demokratische[n] Allianz in Syrien‹ bzw.
der ›Demokratischen [Patriotischen] Kurdischen Front in Syrien‹
organisierten Parteien haben ein gemeinsames Entscheidungs- respektive Organisationskomitee
gegründet, zu dem weder Vertreter der Kurdischen Einheitspartei noch der Unabhängigkeitspartei
eingeladen wurden – obgleich die Unabhängigkeitspartei zumindest formal
noch Mitglied der Front ist. (...)
Einige Beobachter werteten den Tod Khesnawis und die gehäufte Festnahme von
Oppositionellen kurz vor dem Baathparteitag als Zugeständnis gegenüber den Hardlinern
innerhalb der Baathpartei – als Kompromiss, um auf dem anstehenden Parteitag
ohne größeren Widerstand Reformen durchsetzen zu können. Diese Einschätzung
erwies sich nicht als richtig, da die dort letztlich umgesetzten Reformen bestenfalls
als kosmetisch zu bezeichnen sind. So wurde das Notstandsrecht, das der Polizei
und dem Geheimdienst fast uneingeschränkte Befugnisse einräumt, nicht abgeschafft,
sondern lediglich beschlossen, es insoweit einzuschränken, als es zukünftig
nur noch gegen ›Verbrechen, die die Staatssicherheit bedrohen‹,
angewendet werden soll.26 Dass hieraus
eine Liberalisierung gegenüber den kulturellen respektive politischen Aktivitäten
der kurdischen Minderheit resultiert, ist wenig wahrscheinlich: In aller Regel
werden kurdische Aktivisten wegen ›Separatismus‹, d. h. der
Gefährdung der territorialen Integrität Syriens verurteilt und inhaftiert, mithin
wegen eines Sachverhalts, der auch nach Umsetzung des Beschlusses des Parteitags
zur Notstandsgesetzgebung unverändert unter diese fallen würde. (...)
Auch hinsichtlich der Wiedereinbürgerung der staatenlosen Kurden Syriens hat
der Baathparteitag keine greifbaren Ergebnisse gebracht – obgleich im
Vorfeld desselben verstärkt davon die Rede war, dass diese Gruppe eingebürgert
werden soll.27 Ursprünglich hieß
es, dass ein entsprechender Beschluss auf dem Baathparteitag verabschiedet werden
sollte – wobei unklar blieb, wie hoch die Zahl der eingebürgerten Kurden
insgesamt sein sollte, Zahlen variierten zwischen 30 000 und der Einbürgerung
sämtlicher Ausländer – bzw. ob die Reform auch maktumin (Unregistrierte)
einschließen sollte. (...) Wie sich die Angelegenheit zukünftig entwickeln wird,
ist unklar – sicher ist hingegen, dass es bis in die Gegenwart keine konkreten
Einbürgerungen gegeben hat.31
Schließlich sind auch die während des Baathparteitags in Bezug auf die Zulassung
oppositioneller Parteien in Aussicht gestellten Veränderungen minimal (...).
Abschließend ist somit festzuhalten, dass die Entwicklung der kurdischen Frage
in Syrien seit 2002 eine völlig neue Aktualität gewonnen hat, auf die der Staat
bislang ausschließlich repressiv reagiert. Reformen in Bezug auf die kulturellen
und politischen Rechte der kurdischen Bevölkerung Syriens wurden bislang nicht
eingeleitet. Die Kurdische Volksunion bzw. ihre Nachfolgerin, die Unabhängigkeitspartei,
gehörte zu den besonders aktiven Parteien – gemeinsam mit der Kurdischen
Einheitspartei und der Kurdischen Linken Partei, sie hat zu fast allen Demonstrationen
und Kundgebungen – in diesem Gutachten wurden nur die wichtigsten genannt
– mit aufgerufen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Aktivitäten
im Rahmen der Kurdischen Volksunion in Syrien zu Verfolgung führen können –
die Wahrscheinlichkeit, dass dem so ist, hängt insbesondere von der Art der
Aktivitäten ab. (...)
Generell muss davon ausgegangen werden, dass nach den Unruhen im März 2004 die
Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylbewerber, die nach Syrien zurückkehrten,
bzw. von ehemaligen syrischen Staatsangehörigen, die zu Verwandtenbesuchen u. ä.
nach Syrien gereist sind, verschärft wurden. Dies hängt unserer Einschätzung
nach damit zusammen, dass es syrisch-kurdischen Aktivisten im Exil im Anschluss
an die Unruhen gelungen ist, ihre Landsleute in bis dahin unbekannter Weise
zu mobilisieren und mehrere Veranstaltungen der syrischen Regierung in Deutschland
zu verhindern.54 (...)«
9
Diese Auffassung vertritt auch amnesty international, siehe amnesty international,
»Leading Islamic cleric ›tortured to death‹«, 1. Juni
2005. [#32542]
17 (...) [Demonstration in
Qamischli], 4. Juni 2005, eingesehen am 11. August auf <http://www.amude.net/print.php?newslD=2772&newsLanguage=Kurdi>.
18 Gespräch mit Informantin
aus Qamischli, 8. Juli 2005.
19 Gespräch mit einer Demonstrationsteilnehmerin,
Juni 2005, Berlin; (...) [Qamischli kocht – Regime und Araber greifen
Kurden an], eingesehen am 11. August auf <http://www.amude.net/print.php?newsID=2814&newsLanguage=Kurdi>.
21 (...) [Ereignisse in Qamischli
weiten sich aus], Mesopotamian News Agency, 5. Juni 2005, einsehbar unter <http://www.mhanews.com/modules.php?name=News&fle=article&sid=16212>.
Die Namen von 46 Festgenommenen und 17 durch Schüsse bzw. Schlagstöcke verletzten
Personen finden sich in dem Beitrag (...) [Namen der Inhaftierten und Verletzten],
6. Juni 2005, eingesehen am 11. August 2005 auf <http://www.amude.net/Nuce_Kurdi_deep.php?newsLanguage=Kurdi&newsId=2831>.
In einer Liste vom 19. Juni 2005 werden insgesamt 63 Namen Inhaftierter genannt,
siehe (...) [Kurdische Gefangene in Gefängnissen des syrischen Regimes], einzusehen
auf <http://www.rojava.net/MafeMirovan%20Kurdi.htm>. Fotos der Demonstration
vom 5. Juni 2005 sind einzusehen unter <http://www.amude.net/Nuce_Kurdi_deep.php?newsLanguage=Kurdi&newsId=2816>.
22 (...) [Demonstration in
Qamischli], 5. Juni 2005, eingesehen am 11. August unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2814&newsLanguage=Kurdi>;
(...) [Fuad Eliko: Die Allianz und die Front bekämpfen uns], eingesehen am 11.
August 2005 unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2853&newsLanguage=Kurdi>;
(...) [Ismail Amo: Terroristen haben Khesnawi getötet], eingesehen am 11. August
2005 unter <http://www.amude.net/print.php?newslD=2874&newsLanguage=Kurdi>;
(...) [Ismail Amo verteidigt die syrische Regierung und sein Parteisekretär
wäscht Assads blutige Hand], eingesehen am 11. August 2005 unter <http://www.amude.net/
print.php?newslD=2892&newsLanguage=Kurdi>.
26 Siehe hierzu etwa »Syria
court jails two Kurds for separatism«, AFP, 12. Juni 2005; »Ba'ath
in der Menge«, Jungle World, 15. Juni 2005.
27 Diese Debatte schlug sich
auch in der Presse nieder, siehe beispielsweise »After decades as nonpersons,
Syrian Kurds may soon be recognized«, New York Times, 28. April 2005;
»Syria's stateless Kurds hope for new rights«, Reuters, 13. Mai
2005; »Al-Assad meets Kurdish tribe reps; Syrian nationality offered to
100,000 Kurds?«, Arabic News, 16. Mai 2005; »Kurdish unrest over
citizenship promise«, AKI, 17. Mai 2005.
31 Gespräch mit Rechtsanwalt
aus Damaskus, 7. Juli 2005.
54 Zu nennen sind hier die
Verhinderung der »syrischen Woche«, die vom 18. bis 24. April in
Dresden stattfinden sollte, sowie die Sprengung einer Veranstaltung mit der
syrischen Ministerin für Emigranten, Buseyna Schaban, am 20. April 2004 in Berlin.
Insbesondere über letztere Veranstaltung bzw. ihre Sprengung wurde vergleichsweise
breit berichtet – sowohl im kurdischen Fernsehsender Roj TV als auch im
Internet (inklusive Fotos). In Syrien lebenden Kurden zufolge wurde die Berichterstattung
über Aktivitäten in Deutschland als Ermutigung und Unterstützung wahrgenommen
– ein Effekt, dessen sich auch die syrische Regierung bewusst gewesen
sein dürfte. Nähere Informationen zu den exilpolitischen Aktivitäten im Anschluss
an die Märzunruhen finden sich auch in unserem Gutachten an das Verwaltungsgericht
Magdeburg, Aktenzeichen 9 A 669/03 MD vom 16. Januar 2005 [ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 23].
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Teilnahme an regimekritischer
Demonstration in Deutschland (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - (7 S., M6944)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für Kurden, der in einer Folkloregruppe
der Yekiti-Partei ein politisches Theaterstück konzipiert und aufgeführt hat.
Urteil vom 12.4.2005 - 1 K 5176/03.A - (8 S., M6929)
VG Schleswig-Holstein: Flüchtlingsanerkennung für Yeziden, die von arabischen
Nachbarn vertrieben worden sind; kein Schutz durch Behörden; keine inländische
Fluchtalternative bei Vorverfolgung.
Urteil vom 14.2.2005 - 11 A 268/01 - (18 S., M6940)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir
in Homs im Dezember 1999; Struktur der Hisb al-Tahrir; aufenthaltsrechtliche
Situation von libanesischen Staatsangehörigen in Syrien.
Stellungnahme vom 28.9.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 445/01 - (12 S., A0201,
siehe Hinweis)
Amnesty international: Nadeem Yusef, Journalist und führendes Mitglied
der kurdischen Partei al-Wifaq überlebt Attentat, für das mehreren Quellen zufolge
die konkurrierende kurdische Partei Demokratische Union (PYD) in Zusammenarbeit
mit den syrischen Behörden verantwortlich sein könnte.
Urgent action 249/05 vom 22.9.2005 (#36973)
Amnesty international: Steigende Zahl von Festnahmen von Rückkehrern
aus dem Ausland; betroffen sind sowohl abgeschobene Personen als auch freiwillige
Rückkehrer; Details zu fünf Männern, die nach ihrer Abschiebung aus verschiedenen
Ländern verhaftet wurden und sichseit dem zwischen 4 und 22 Monate ohne Anklage
in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Deported to where?! Incommunicado detention and
torture of forcibly returned Syrians« (#36721)
Syrian Human Rights Committee: Welle von Verhaftungen von Mitgliedern
der Hisb al-Tahrir/Hizb ul-Tahreer am 9. September 2005 (engl.).
Bericht vom 18.9.2005: »The Syrian Authorities carry out a new wave of
arrests against Hizb-ul-Tahreer« (#36750)
Syrian Human Rights Committee: Nach Angaben einer kurdischen Partei seit
Anfang des Jahres 56 Festnahmen von Kurden, die ohne Anklage in Haft gehalten
werden; Namensliste dieser und weiterer verhafteter Personen (engl.).
Bericht vom 13.9.2005: »Massive Arrest Campaigns against Syrian Kurds«
(#36745)
Amnesty international: Zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hisb al-Tahrir
(Islamische Befreiungspartei) und anderer Gruppierungen in Homs im Dezember
1999 (vgl. u. Stellungnahmen des DOI, M6952, und des AA, A0201, im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 28.7.2005 an VG Chemnitz - A 1 K 445/01 - (#37151)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva
Savelsberg): Kindern staatenloser oder nicht-registrierter Kurden wird die
syrische Staatsangehörigkeit verweigert, selbst wenn der andere Elternteil diese
besitzt; Verwaltungspraxis steht in dieser Frage im Widerspruch zu gesetzlichen
Bestimmungen.
Stellungnahme vom 12.7.2005 an VG Magdeburg - 9 A 225/04 MD - (15 S., #37147,
M7070)
Auswärtiges Amt: Identitätsbescheinigungen werden von Dorfvorstehern
gegen ein geringes Entgelt ausgestellt; es ist einfacher, auf diese Weise eine
Identitätsbescheinigung zu erhalten als durch Fälschung.
Stellungnahme vom 23.5.2005 an VG Saarland - 5 K 149/04.A - 3 S., A0202,
siehe Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva
Savelsberg): Von der Ausbürgerung von Kurden im Rahmen der Sondervolkszählung
von 1962 waren auch Personen betroffen, die Jahrzehnte zuvor die syrische Staatsangehörigkeit
erworben hatten; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts in diesem Punkt unrichtig.
Stellungnahme vom 17.3.2005 an RA Walliczek, Minden (9 S., #37169, M6949)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Regierung verbietet Aktivitäten
der Zeugen Jehovas, der Union Evangelistischer Baptisten und der Sonmin Grace
Church; Schätzungen zufolge sollen seit 1991 über 120 000 Tadschiken zu
nicht-islamischen Religionsgemeinschaften konvertiert sein (engl.).
Bericht vom 2.9.2005: »Tajikistan Moves Against ›Incomer‹
Faiths« (#36265)
UNHCR: Empfehlung für Aussetzungen von Abschiebungen aufgrund
der anhaltenden Gewalt
UNHCR: Stellungnahme zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo vom 2.8.2005
(deutsche Fassung von UNHCR Berlin vom 30.8.2005; #36695)
»(...) 5. Während die allgemeine Sicherheitslage in Togo zur Zeit als
relativ ruhig bezeichnet werden kann, gibt es noch immer Berichte aus zuverlässigen
Quellen über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von
Verschwindenlassen, die sich gegen Militante sowie Anhänger und Verbündete der
Opposition richten und vermutlich vom togolesischen Militär und dem Militär
nahe stehenden Milizen veranlasst werden. Obwohl der Strom der Flüchtlinge deutlich
nachgelassen hat, registriert UNHCR in Benin weiterhin neue Asylsuchende aus
Togo, die ebenfalls angeben, der Verfolgung durch das togolesische Militär zu
entfliehen. Zurzeit liegt die durchschnittliche Zahl von neu ankommenden Personen
bei 200 pro Woche.
6. Die Regierung unter Faure Gnassingbé ist mittlerweile sehr um Wiederherstellung
einer Atmosphäre der Versöhnung bemüht, und ruft togolesische Flüchtlinge zur
Rückkehr auf. Unter den zahlreichen auf eine Versöhnung ausgerichteten Bemühungen
der derzeitigen togolesischen Behörden ist vor allem der Erlass des Präsidenten
vom 25.Mai 2005 zu erwähnen, der die Gründung einer unabhängigen nationalen
Untersuchungskommission (Independent Special National Commission of Inquiry)
beinhaltet, um ›Akte von Gewalt und Vandalismus‹, die in der Zeit
der Wahlereignisse stattgefunden hatten, zu untersuchen. Ein weiteres Zeichen
dieser positiven Stimmungslage ist die Errichtung eines Hochkommissariats für
Repatriierung und Wiedereingliederung (High Commissioner for Repatriation and
Reinsertion (HCRR)), dem sowohl die Aufgabe der Vorbereitung der Rückführung
der Togolesischen Flüchtlinge als auch deren Wiedereingliederung sowie aller
damit im Zusammenhang stehenden humanitären Belange übertragen wurde. Der HCRR
hat mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit bereits Kontakt mit UNHCR aufgenommen.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass in Togo eine beträchtliche Kluft
zwischen der derzeitigen Staatsmacht und ihren Unterstützern (namentlich der
togolesischen Armee) einerseits sowie der radikalen Opposition und deren Anhängern
andererseits besteht. Zusätzlich spielt in der derzeitigen Krise in Togo die
geographische Teilung (Nord/Süd) und die mögliche ethnische Teilung der Bevölkerung
(Kabye/Ewe) eine Rolle. Überdies hat die Ernennung von Edem Kodjo4
zum Premierminister und die anschließende Bildung seiner Regierung nicht zu
einer Überwindung der Spaltung beigetragen, die sich vielmehr weiter vertieft.
(...)
8. Am 10. Juni 2005 richtete der UN High Commissioner for Human Rights eine
Fact-Finding Mission ein, um die Behauptungen von Menschenrechtsverletzungen
zwischen dem 5. Februar 2005 und dem 5. Mai 2005 zu untersuchen. Die Kommission
traf am 13. Juni 2005 in Togo ein und bezog während ihrer 14-tägigen Untersuchungen
auch die benachbarten Länder Benin und Ghana ein. Nach Angaben der Kommission7
war das festgestellte Ausmaß der Gewalt in Togo sehr viel größer, als ursprünglichen
Medienberichten zu entnehmen war. Hinsichtlich der auf Seiten des Militärs und
der Regierungsanhänger verübten Gewalttaten muss dabei von organisierter Gewalt
ausgegangen werden, während sich Anhänger der Opposition zu spontanen Gewaltakten
haben hinreißen lassen. Die Kommission betonte das beträchtliche Ausmaß der
Zerstörungen an öffentlichem und privatem Eigentum durch Mitglieder sowohl der
Regierungsseite als auch der Opposition. Sie berichtete unter Berufung auf Zeugenaussagen
auch über vermeintliche Fälle von Vergewaltigungen, die hauptsächlich von Mitgliedern
der Togolesischen Armee und Regierungsanhängern, in einigen Fällen aber auch
von Anhängern der Opposition verübt wurden. Auch während der Untersuchungen
der Kommission dauerten Menschenrechtsverletzungen in Togo an. In diesem Zusammenhang
berichtete die Kommission insbesondere von Namenslisten, auf denen vermutlich
Oppositionsangehörige verzeichnet sind, die entweder in der Vergangenheit inhaftiert
und in Isolationshaft gehalten wurden oder deren Festnahme droht. Schließlich
berichtete die Kommission von spürbarem Vergeltungsverlangen unter den Beteiligten
auf allen Seiten, wodurch der Zeitplan für die Abhaltung von Parlamentswahlen,
die für Dezember 2005 vorgesehen sind, erheblich gefährdet ist. Die Kommission
empfahl deshalb abschließend eine eingehende und sorgfältige Beobachtung der
Wahlvorbereitungen durch alle Parteien, da dies essentielle Voraussetzung für
einen Erfolg der Wahlen sei. (...)
Unter Berücksichtigung der anhaltend prekären Sicherheitslage, der noch immer
fragilen politischen Situation sowie der andauernden Menschenrechtsverletzungen
aus ethnischen und politischen Gründen setzt sich UNHCR bis auf weiteres für
die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo ein. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass sich die gewaltsame Unterdrückung oppositioneller Kräfte durch
den Staatsapparat, namentlich die Armee und bewaffnete Milizen, unterschiedslos
gegen ranghohe Vertreter und einfache Anhänger der Oppositionsbewegung richtet.
Während diese Empfehlung in besonderem Maße für Situationen gilt, die im Zusammenhang
mit den Ereignissen im Februar 2005 und danach stehen, empfiehlt UNHCR in allen
anderen Fällen, in denen ein Schutzbedürfnis bereits vor den jüngsten Ereignissen
rechtskräftig abgelehnt wurde, zumindest eine sorgfältige Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. (...)«
4
Wie bereits erwähnt, ist Edem Kodjo ein Mitglied der gemäßigten Opposition,
der auch von 1994 bis 1996 Premierminister war. In dieser Zeit durchlebte Togo
ebenfalls eine politische Krise, im Anschluss an das Scheitern der National
Conference 1993. Diese hatte unter anderem Demokratie und ein Mehrparteiensystem
angestrebt.
7 Laut mündlicher Besprechung
der Kommission bei der UNHCR-Vertretung in Benin sowie der Task-Force-Besprechung
über Togo/Benin/Ghana am 29. Juni 2005. Die Veröffentlichung eines schriftlichen
Berichtes wurde für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 angekündigt [Bericht in
frz. Sprache erschienen am 29.8.2005, s. u. #37114].
Länderberichte:
Office of the High Commissioner for Human Rights: Bericht über Gewalttaten
vor, während und nach den Präsidentschaftswahlen vom 24.4.2005 auf der Basis
einer Delegationsreise im Juni 2005 (frz.).
Bericht vom 29.8.2005: french »La mission d'établissement des faits chargée
de faire la lumière sur les violences et les allégations de violations des droits
de l'homme survenues au Togo avant, pendant et après l'élection présidentielle
du 24 avril 2005« ngerman (#37114)
Auswärtiges Amt: Weibliche Genitalverstümmelung wird in ländlichen Gebieten
noch praktiziert, die Praxis verliert aber an Bedeutung; ausreichende Ausweichmöglichkeiten
für Rückkehrerin, um sich der Genitalverstümmelung zu entziehen; eine allein
stehende Frau mit Kind könnte in Lomé ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Stellungnahme vom 15.6.2005 an VG Hamburg - 16 A 550/02 - (5 S., A0193,
siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der
Retraumatisierung bei Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften.
Urteil vom 15.8.2005 - 9a K 5719/03.A - (11 S., M6961)
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der TKP/ML und von TIKKO;
trotz Reformprozess keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 9.6.2005 - 1 K 4558/03.A - (10 S., M6992)
VG Stuttgart: Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 8
AufenthG für früheren Kämpfer der PKK; keine Gefahr der Folter oder unmenschlichen
und erniedrigenden Behandlung im Strafverfahren mehr.
Urteil vom 12.5.2005 - A 8 K 10682/05 - (18 S., M7057)
VG Düsseldorf: Asylanerkennung für HADEP-Funktionär trotz Freispruch
vom Vorwurf der »separatistischen Propaganda«, da weitere Übergriffe
der Sicherheitskräfte zu erwarten sind.
Urteil vom 1.4.2005 - Az. unbekannt - (11 S., M6909)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Möglichkeit einer angemessenen
Betreuung eines schwerst mehrfachbehinderten Kindes; Unterstützung durch Solidaritätsfonds
sowie durch staatliche Leistungen nicht ausreichend; keine effektive Schutzmöglichkeit
bei Bedrohung einer allein stehenden Frau durch ihre Familie wegen »unehrenhaften
Verhaltens«.
Bericht vom 31.8.2005: »Türkei: Rückkehr einer alleinstehenden kurdischen
des unehrenhaften Verhaltens beschuldigten Frau mit schwer mehrfachbehindertem
Kind (Autorin: Regula Kienholz)« (#36541)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Institut für Afrikakunde: Weibliche Genitalverstümmelung wird nur
in sehr begrenztem Umfang im Nordosten des Landes von den Volksgruppen Sabiny
und Pokot praktiziert; ein gesetzliches Verbot der Praxis wird diskutiert, wurde
aber noch nicht verabschiedet.
Stellungnahme vom 21.12.2004 an VG Köln - 14 K 3757/03.A - (2 S., #37148, M6863)
Länderbericht:
Amnesty international: Anhaltende Berichte über Folter und Misshandlungen
im Polizeigewahrsam und in der Untersuchungshaft trotz Ankündigungen der Regierung,
gegen diese Praktiken vorzugehen (engl.).
Bericht vom 27.9.2005: »Time for Action: Torture and ill-treatment in
police detention« (#37029)
Länderberichte:
Amnesty international: Bericht zur Situation seit den Ereignissen
in Andischan: Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten, unabhängigen Journalisten
und Oppositionellen; Flucht von Zivilisten nach Kirgisistan; Druck auf die Zivilgesellschaft
(engl.).
Bericht vom 20.9.2005: »Lifting the siege on the truth about Andijan«
(#36804)
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Niederschlagung der Proteste
in Andischan am 13. Mai 2005 und anschließenden Ereignissen; zahlreiche Festnahmen
von unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten; Berichte über Folterungen
von Einwohnern Andischans, die »Geständnisse« ablegen mussten, mit
denen die offizielle Version der Ereignisse gestützt werden soll (engl.).
Bericht vom 19.9.2005: »Burying the Truth: Uzbekistan Rewrites the Story
of the Andijan Massacre« (#36823)
Amnesty international: Situation von usbekischen Flüchtlingen in Kirgisistan;
Gefährdung von Personen, die in Usbekistan wegen Beteiligung an den Unruhen
in Andischan gesucht werden.
Bericht vom 2.9.2005: »Usbekistan auf den Fersen der Flüchtlinge in Kirgisistan:
die aktuelle Entwicklung« (17 S., #37157, M7078)
Amnesty international: Repressionen gegen Mitglieder der oppositionellen
Birlik-Bewegung und weiterer Oppositioneller; mögliche Gefährdung bei unterstellter
Sympathie für radikale islamische Gruppen.
Stellungnahme vom 5.8.2005 an VG München - M 16 K 02.50432 - (#36478)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen einfacher exilpolitischer
Betätigung und wegen buddhistischen Glaubens (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen
Republik Vietnam (17 S., A0195, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG München: Asylanerkennung für
oppositionellen Gewerkschafter und Mitglied der Jugendorganisation Zubr (vgl.
zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 11.8.2005 - M 16 K 03.50607 - (11 S., M7047)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht April 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Weißrussland (Republik
Belarus) vom 27.4.2005 (20 S., A0184, siehe
Hinweis)