Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VG Regensburg: Verfolgung durch Familienangehörige ist keine nichtstaatliche Verfolgung
Urteil vom 17.1.2005 - RO 3 K 04.30596 - (11 S., M7033)

»(...) Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Klägers entnommen werden, dass ihm eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG droht. Eine Verfolgung durch Privatpersonen aus dem Familienkreis wegen Blutrache oder wegen Ehrendelikte[n] fällt nicht unter den Begriff Verfolgung durch ›nichtstaatlichen Akteuren‹ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG. Was unter Akteure zu verstehen ist, ergibt eine systematische Auslegung der Vorschrift. Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sollte einer Verfolgung durch die in Buchst. a) und b) genannten Akteure (s. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG) gleichgestellt werden, also einer Verfolgung durch den Staat oder durch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Daraus kann entnommen werden, dass eine Verfolgung durch ›nichtstaatliche Akteure‹ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG nur vorliegt, wenn eine Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen ähnlich sind, nicht aber wenn es sich um Verfolgungen durch Familienmitglieder handelt. (...)«

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zwischen dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 besteht anders als bei § 53 AuslG kein Rangverhältnis (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, China).
Urteil vom 13.7.2005 - 8 UE 1219/04.A - (36 S., M6993)
VG Lüneburg: Die Qualifikationsrichtlinie ist bei der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)
VG Karlsruhe: Geschlechtsspezifische Verfolgung, wenn Frauen wegen Ehebruchs härter bestraft werden als Männer (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - (6 S., M6989)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VGH Hessen: Obligatorische Widerrufsprüfung im öffentlichen Interesse
Urteil vom 7.9.2005 - 7 UE 1821/05.A - (25 S., M7086)

»(...) Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ergangen ist bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre (im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A - [ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 29]; Bayerischer VGH, B. v. 17.02.2005 - 21 ZB 05.30260 -; Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 - [4 S., M6786]; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN 7–8, S. 42]).
1. Unabhängig von der Frage, ob § 77 Abs. 1 AsylVfG die Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Verfahren der vorliegenden Art gebietet, wäre der Widerrufsbescheid nicht bereits deshalb aufzuheben, weil ihm durch die Nichtanwendung der Vorschrift ein Rechtsfehler anhaftet, sondern nur dann, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werden würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht ersichtlich.
Mit der Einführung der in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normierten obligatorischen Prüfungspflicht drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung hat der Gesetzgeber die Struktur der Widerrufsverpflichtung bei Vorliegen der Widerrufsgründe nach Abs. 1 nicht verändert, sondern lediglich effektiver gestaltet. Nach der Intention des Gesetzgebers, der mit den Maßnahmen ausdrücklich eine Beschleunigung der Asylverfahren erreichen wollte (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 107), soll nämlich mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach einer anerkennenden Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 112). Somit dient diese Neuregelung nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat: Damit steht die Prüfungspflicht nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Bereits in seiner Entscheidung vom 27.06.1997 (- BVerwG 9 B 280.97 -, NVwZ-RR, 1997, 741 f.) hat das BVerwG hierzu dargelegt, dass ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, über den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich zu entscheiden, den Widerrufsbescheid nicht rechtswidrig macht. (...) Nichts anderes kann für die am 01.01.2005 in Kraft getretene Dreijahresfrist gelten (so auch VG Münster, U. v. 18.01.2005 - 4 K 1794/02.A -; VG Braunschweig, U. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 - [11 S., M6529]; a. A. VG Köln, U. v. 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A, AuAS 2005, 14 f. [= ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 43]), denn mit ihr wollte der Gesetzgeber erkennbar diesen Zweck des Widerrufsverfahrens nicht suspendieren, sondern effektivieren. (...)
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebietet auch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, nicht die Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung.
Die Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 2 und 3 AsylVfG war nämlich geboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung der Aufenthaltstitel – nämlich der stets befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis – Rechnung zu tragen. Die Einfügung des Abs. 2 a Satz 3 in den im Übrigen inhaltlich unverändert gebliebenen § 73 AsylVfG diente damit neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu erreichen, da mit Art. 3 Nr. 43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 die §§ 68 bis 70 AsylVfG, die den Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens regelten, aufgehoben wurden und nun ein entsprechender Anspruch ausschließlich in §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Da einem ab dem 01.01.2005 anerkannten Asylberechtigten nunmehr keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden kann, bedurfte es zur Erlangung einer vergleichbaren Rechtsstellung nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes einer verfahrensrechtlichen Zwischenprüfung durch das Bundesamt. (...) Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht kann erst mit In-Kraft-Treten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden, da zuvor der von ihr umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausschließlich aus dem AsylVfG selbst ableiten konnte. Einem anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das AufenthG erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine – vergleichbare – unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsyIVfG. Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bayerischer VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -).
3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können an die fehlende Prüfungspflicht für sog. Altfälle keine materiell-rechtlichen Folgen für den Asylbewerber zu Lasten des Bundesamts geknüpft werden. Die Prüfungspflicht des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG beginnt erst ab dem 01.01.2005. Diese Verpflichtung trifft in diesem Zeitpunkt auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen und noch nicht unanfechtbaren Widerrufsentscheidungen; die neu geschaffene Prüfungspflicht und das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung – hier des Widerrufs – fallen mithin zeitlich zusammen. Eine (spätere) Ermessensentscheidung wird vom Bundesamt aber erst dann gefordert, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht zu einem Widerruf geführt hat. Ein solches Ergebnis liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor. Würde § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf diese Fälle Anwendung finden, geschähe dies contra legem (ähnlich Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 -).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebietet auch eine Abwägung der beteiligten Interessen für ›Übergangsfälle‹ keine Auslegung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG über seinen klaren Wortlaut hinaus, nur weil eine die Rückwirkung rechtfertigende Übergangsvorschrift nicht vorhanden ist – §§ 87 Abs. 1, 87a, 87b AsylVfG enthalten keine entsprechenden Regelungen –. Dieser hätte es aber nach verfahrensrechtlichen Prinzipien bedurft. Neues Verfahrensrecht erstreckt sich grundsätzlich nicht mehr auf abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung (BVerwG, U. v. 26.03.1985 - BVerwG 9 C 47.84 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; VG Karlsruhe, U. v. 04.02.2005 - 3 K 11689/04 - zit. n. juris). Berücksichtigt man, dass für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen eine fristgebundene Prüfungspflicht des Bundesamts nicht existiert hat und dass das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr Rechnung tragen kann, so hätte es zwingend einer gesetzlichen Geltungsanordnung bedurft, wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen. Es hätte dem Gesetzgeber frei gestanden, für Übergangsfälle – etwa durch die Fiktion einer negativen Mitteilung – bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Asylanerkennungen oder Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Ausländer eine im Verhältnis zur alten Rechtslage günstigere Rechtsposition einzuräumen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. (...)
Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG begründeter Anspruch des Klägers auf eine Ermessensentscheidung ist auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten, wie dies das Verwaltungsgericht glaubt annehmen zu können. § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG knüpft an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen wird. Diese liegt bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor und kann auch nach erfolgtem Widerruf zwangsläufig nicht mehr ergehen. Mithin ist auch seitens des Bundesamts kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland ergebenden individuellen Belange eines Ausländers sind im ausländerrechtlichen Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu entscheiden ist, ob der aufgrund der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel zu widerrufen ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [386] [= ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]). Das Asylrecht zielt dagegen auf die objektive Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Ist diese entfallen, bedarf es des Asyl- oder Flüchtlingsstatus nicht mehr. (...)«
RA Pfaff, Frankfurt a. M.


OVG NRW: Zu selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen im Folgeverfahren
Urteil vom 12.7.2005 - 8 A 780/04.A - (14 S., M7055)

»(...) 1. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags entstanden sind.
a) Der nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht; dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
Durchgreifende Bedenken gegen die auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beruhende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG n. F. bestehen nicht. Zwar kann es in Einzelfällen hart erscheinen, einem Schutzsuchenden, der bereits vor längerer Zeit, als die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, nunmehr den begehrten Schutz vorzuenthalten. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt aber bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen zu Lasten des Schutzsuchenden Anwendung finden; die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8).
b) § 28 Abs. 2 AsylVfG steht im vorliegenden Fall der Verpflichtung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, entgegen.
aa) Der Wortlaut der Regelung mag zwar auf den ersten Blick nicht eindeutig sein, da der in Bezug genommene Absatz 1 mehrere Fälle betrifft, nämlich sowohl die – entsprechend dem gesetzlichen Regelfall – unbeachtlichen, als auch die ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe, die als Fortsetzung einer bereits im Heimatland innegehabten und erkennbar betätigten festen Überzeugung erscheinen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 47).
Der Sinn der Regelung ist gleichwohl mit Blick auf ihre gesetzessystematische Einordnung als Abs. 2 des § 28 AsylVfG und die Begründung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren angeführt hat, eindeutig, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt Nr. L 304, vom 30. September 2004, S. 12 ff., bedarf, nach deren Art. 5 Abs. 3 die Mitgliedstaaten die Flüchtlingsanerkennung bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen ausschließen können (so aber VG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 A 397/01 -, juris [15 S., M6592]).
§ 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt – deklaratorisch – die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht. (...)
An diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen – objektive Nachfluchtgründe sind von § 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst – knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Das bedeutet: Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt – hier wie dort – wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 -, Asylmagazin 6/2005, S. 37 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 48). (...)
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Grundlage für die Auffassung des Bundesamtes, für die Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen komme es darauf an, ob Art und Inhalt der exilpolitischen Betätigung aus Sicht des deutschen Staates zu missbilligen seien (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Leitfaden zu den wesentlichen Änderungen des Asylverfahrens durch das Zuwanderungsgesetz (Stand: 27. Dezember 2004), S. 9: ›Die subjektiven Nachfluchtgründe bleiben, obwohl Ausdruck und Fortführung einer schon während des Heimatlandes vorhandenen und erkennbar betätigten, festen Überzeugung, dann unberücksichtigt, wenn die Aktivitäten zu missbilligen sind, weil sie z. B. den Tatbestand einer Straftat erfüllen oder Ausweisungsgründe nach §§ 53 f. AufenthG vorliegen.‹).
Der nach dem Vorstehenden eindeutige Sinn und Zweck der Norm, der aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG folgt und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Das gilt auch mit Blick auf die Formulierung ›in der Regel‹ in § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach der – über das in § 28 Abs. 1 AsylVfG normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis hinaus – für den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG anscheinend ein weiteres Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Ohne dass es hier einer weitergehenden Klärung der Frage bedarf, in welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall in Betracht kommt, ist jedenfalls festzuhalten, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG insoweit lediglich eine Abweichung zu Gunsten des Schutzsuchenden ermöglicht. Denn die Regelung stellt eine Rückausnahme dar, d. h. sie erfasst Fälle, in denen Umstände, die aufgrund der Regel des § 28 Abs. 1 AslyVfG nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG führen könnten, ausnahmsweise doch zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen können.
Zudem stünde eine Regelung, nach der einem von politischer Verfolgung Bedrohten Schutz nur dann gewährt wird, wenn die von dem Flüchtling vertretenen Überzeugungen und seine Handlungen gleichsam die Billigung des Aufnahmestaates finden, in Widerspruch zu den grundlegenden Strukturen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und hätte – ungeachtet etwaiger sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebender Bedenken – jedenfalls einer hinreichend eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. (...) «


VG Lüneburg: Durchführung eines Asylfolgeverfahrens; Anerkennungsrichtlinie anwendbar
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)

»(...) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (...)
2. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft: Voraussetzung ist lediglich ein glaubhafter und substantiierter Vortrag, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben können muss (HambOVG, NVwZ 1985, 512: ›gute Möglichkeit einer Asylanerkennung‹; (...)). Für ein Wiederaufgreifen bedarf es nicht zugleich auch irgendeines Beweises. Noch viel weniger kann in dieser 1. Stufe des Wiederaufgreifens mit seiner bloßen Anstoßfunktion (Funke-Kaiser, aaO [GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71], Rdn. 89.1) verlangt werden, dass die Verfolgungsfurcht in der Sache selbst schon nachgewiesen und sachlich geprüft wird (BVerfG, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7 S. 78 f.). Das Bundesamt hat lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen und – bei schlüssiger Darlegung von Veränderungen – ein weiteres Asylverfahren zu eröffnen und durchzuführen (HessVGH, ESVGH 38, 235). Daher ist es bedeutungslos, ob der neue Vortrag zutrifft, ob die Verfolgungsfurcht begründet und die Annahme einer asylrelevanten Motivierung der Verfolgung gerechtfertigt ist. Alle diese Fragen sind Gegenstand des eigentlichen Asylbegehrens und -verfahrens, die erst nach einem Wiederaufgreifen geklärt werden können. Nur dann, wenn ein Vorbringen von vorneherein nach jeder nur denkbaren Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 1 AufenthG zu verhelfen, kann ein Folgeantrag erst als unbeachtlich gewertet werden. Eine solche Ausnahme beschränkt sich allerdings auf Einzelfälle, deren fehlende Asylerheblichkeit auf der Hand liegt (BVerfG, DVBl. 1994, 38; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Einzelfall liegt hier nicht vor.
Es stellt rechtsstaatlich einen Verfahrensmangel dar, wenn bei einem weitgehend neuen Vortrag im Folgeverfahren (Mitglied der OAVD, Mitbegründer des ›Vereins der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg‹, zahlreiche exilpolitische Aktivitäten) eine Bescheidung – wie hier – ohne jede Anhörung des Klägers ergeht. (...)
Schon dieser Mangel begründet hier ernsthafte Zweifel an der vom Bundesamt anhörungslos getroffenen Verwaltungsentscheidung. (...)
Mit § 60 AufenthG hat sich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG v. 30.9.2004 - L 304/12 - ein Perspektivwechsel weg von der Täter- hin zu einer Opferbetrachtung vollzogen, der sich dem Sinn und Zweck der gen. Richtlinie entsprechend auch inhaltlich auswirkt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 20] m. w. N.) (...)
Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer im Herkunftsland in diesem Sinne ›bedroht‹ ist, lässt er erkennen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutsverletzung bestehen muss. Insoweit muss nicht etwa eine ›Sicherheit‹ gegeben sein. Da inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Kraft getreten ist, sind heute in Übereinstimmung mit dem gen. Urteil des VG Stuttgart auch deren Standards im Wege der Auslegung beachtlich (vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff), obwohl die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht noch nicht abgelaufen ist (dazu Hoffmann im Asylmagazin 4/2005):

In einem Beschluss vom 29.12.2004 hatte der VGH Hessen sogar darüber hinausgehend und bezogen auf die sog. ›Freizügigkeitsrichtlinie‹ nochmals ausdrücklich festgestellt, dass sich aus der Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand der Freizügigkeitsrechte entnehmen ließe (VGH Hessen, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 CG 3649/04 -).

Mit dem VG Braunschweig (Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S., M6994]), dem VG Stuttgart (aaO.) sowie dem VG Karlsruhe (Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]) ist daher davon auszugehen, dass die gen. Richtlinie bereits heranzuziehen ist. (...)
4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der bundesamtlichen Verwaltungsentscheidung so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam sehr deutlich verschärft haben. Weiterhin ist inzwischen die Richtlinie 2004/83/EG und daneben das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 1950) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. (...)
4.2.2 Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer erhöhten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, entspricht das zum einen nicht mehr den neueren Tatsachen, wie sie aus Vietnam von Sachverständigen berichtet werden (s. o.) und steht das zum andern im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/EG, derzufolge es ›unerheblich‹ sein soll, ›ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.‹
Gegenüber den Verhältnissen des Jahres 1994 haben sich somit die maßgeblichen Entscheidungskomponenten gerade in den letzten Jahren gravierend verändert – was bei Betrachtung der Nachrichtenlage und der geltenden Vorschriften offenkundig ist.
4.2.3 Die dem Kläger als einem ›Andersdenkenden‹ bzw. Dissidenten bei einer Rückkehr nach Vietnam drohenden Maßnahmen der vietnamesischen Sicherheitskräfte dürften seine leibliche Unversehrtheit, seine physische Freiheit sowie seine Versammlungs- und Meinungsfreiheit und vor allem seine ›politische Überzeugung‹ zum Gegenstand haben (Art. 10 Abs. 1 e der Richtlinie). (...)
Es ist für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam unerheblich, in welchem Maße exilpolitische Betätigungen vorliegen und ob sie eine bestimmte – mehr oder weniger hohe – ›Schwelle‹ überschreiten. Allein entscheidend ist die abweichende, nicht mehr ›linientreue‹ Gesinnung, die hinter den entsprechenden Aktivitäten mehr oder minder großen Umfangs steht. Hierbei sind unbekannte und weniger prominente Bürger – wie der Kläger – sehr viel eher gefährdet als Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen (so zutreffend VG München, Asylmagazin [11/]2003, 30; Dr. Weggel, Stellungn. v. 10.8.2003 an VG Darmstadt). Für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam selbst sind dann (Partei-)Beziehungen entscheidend, über welche der Kläger nicht verfügt, oder aber Zufälligkeiten anderer Art.
4.2.4 Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger aber auch deshalb drohen, weil er buddhistischen Glaubens ist (vgl. Niederschrift v. 1.8.1991): Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden die Tendenzen religiöser Orientierung in Nord-, Nordwest- und Mittelvietnam ›als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen‹ (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). (...)
4.2.5 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. ›administrative Haftstrafen‹ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2.1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden ist (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). (...)«


VG Magdeburg: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - (7 S., M6944)

»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Nach Syrien abgeschobene Asylbewerber müssen sich bei ihrer Einreise Verhören durch syrische Sicherheitskräfte unterziehen. Diese allein sind zwar noch kein Anlass zur Annahme einer politischen Verfolgung. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betroffenen im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben. Nach der Auskunftslage versuchen die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Organisationen und Persönlichkeiten in Deutschland auszuforschen (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005 [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 23]; AA an VG Magdeburg vom 09.08.2004 [5 S., A0166 – siehe Hinweis]), und es existieren Namenslisten über gesuchte Personen (AA an VG Magdeburg vom 09.08.2004). Zumindest bei öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Tätigkeiten gehen die dem Gericht vorliegenden Quellen übereinstimmend davon aus, dass die syrischen Geheimdienste diese Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis nehmen und die betreffende Person bei ihrer Rückkehr deshalb mit Repressionen rechnen muss (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003, S. 15; AA, LB. vom 13.12.2004, S. 18; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005). Bei solchen Aktivitäten ist dem syrischen Geheimdienst gleichgültig, ob der Betreffende diese lediglich ausübt, um als Asylberechtigter oder politischer Flüchtling anerkannt zu werden (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Berlin am 06.06.2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. (...)
Im Falle des Klägers kommt die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach ein Ausländer im Asylfolgeverfahren Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erhält, nicht zur Anwendung. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, soll das jedoch nicht für alle Fälle selbstgeschaffener Nachfluchtgründe gelten. Zu Gunsten des Ausländers, der sein Folgeantrag auf subjektive Nachfluchtgründe stützt, kann nur in der Regel keine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG getroffen werden. Von dieser Regel ist unter Berücksichtigung der systematischen Stellung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu § 28 Abs. 1 AsylVfG jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer bereits im Erstverfahren exilpolitisch aktiv gewesen ist und das Erstverfahren lediglich deshalb erfolglos geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung lediglich ein niedriges Profil aufwies und er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens diese Betätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht (vgl. hierzu: VG Göttingen, U. v. 02.03.2005, 4 A 38/03, Asylmagazin [6/]2005, 37). Der Kläger ist bereits vor Abschluss des Erstverfahrens exilpolitisch tätig gewesen. Er hat an zwei Newrozfesten und an einer parteiinternen Veranstaltung teilgenommen. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden


VG Stuttgart: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 - (10 S., M7058)

»(...) Das hiernach durchzuführende weitere Asylverfahren führt zur Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen politischer Überzeugung festzustellen (vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG). (...)
Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen regimefeindliche Exilaktivitäten genau und möglichst umfassend beobachten sowie Mitglieder und Sympathisanten oppositioneller Gruppen namentlich zu erfassen suchen (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 8.2.2000 an VG Trier und 3.11.1997 an VG Münster und Schleswig; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 an VG Schleswig, 23.8.2000 an VG Potsdam, 21.1.2000 an VG Köln und 26.10.1999 an VG Koblenz). Zwar setzt eine erhöhte Gefährdung nach Auffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz eine ›exponierte oppositionelle Betätigung‹ bzw. ›hervorgehobene Bedeutung‹ des Oppositionellen voraus (Auskünfte v. 28.1.2003 an VG Schleswig, v. 11.12.2000 an VG Köln und v. 23.8.2000 an VG Leipzig, Köln und Potsdam). Sie hängt auch von den konkreten Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für das Regime ab, insbesondere davon, inwieweit jemand schon im Iran als Regimegegner aufgefallen ist, denn dort ist bekannt, dass mit Exilaktivitäten auch eine drohende Verfolgungsgefahr heraufbeschworen und damit ein Verbleiben im Ausland ermöglicht werden soll (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen v. 23.5.2003 an VG Schleswig und VG Kassel; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 a. a. O.; Auswärtiges Amt v. 5.9.2000; Bericht des unabhängigen Bundesasylsenats Österreich über eine Reise im Mai/Juni 2002 S. 13 f). Der Kläger hat aber ernsthaft zu befürchten, dass die wiedergegebene exponierte Stellung und Betätigung für die Monarchisten (...) zu einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran genügt. (...)
Dass gerade die monarchistisch-nationalistischen Exilorganisationen vom iranischen Regime ausspioniert und inzwischen als Ernst zu nehmende politische Gegner gewertet werden, nachdem sie sich als führende Oppositionsbewegung mit großem medialem Einfluss auf die unzufriedene Bevölkerung im Iran etabliert haben, ergibt sich aus zahlreichen neueren Erkenntnisquellen, denen auch die Gefährdung exponierter Vertreter der Organisationen zu entnehmen ist (Gutachtervernehmung beim VG Wiesbaden am 11.3.2003; Deutsches Orient-Institut v. 26.5.2003 a. a. O. [an das VG Schleswig], anders noch v. 2.9.2002 an Unabhängigen Bundesasylsenat Österreich; Kompetenzzentrum Orient-Okzident Mainz v. 19.8.2003 an Hess. VGH; amnesty international v. 3.2.2004 an VG Schleswig und v. 24.3.2004 an OVG Bremen, so im Grundsatz dessen Urt. v. 10.11.2004 - 2 A 475/03.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.12.2004, II.4). (...)
§ 60 Abs. 1 AufenthG enthält ausdrücklich ›in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)‹ – GFK – die Umsetzung des dortigen ›Artikel 33. Verbot der Ausweisung und Zurückweisung‹. § 28 Abs. 2 AsylVfG zielt darauf ab, die Feststellung drohender Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG auch für die Abschiebebehörde verbindlich zu verneinen (§ 4 S. 1 AsylVfG). Dies widerspräche aber der Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 1 GFK:

Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner ... politischen Überzeugung bedroht sein würde.

›Flüchtling‹ im Sinne dieses Abkommens ist nämlich ›jede Person‹, die

... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ... politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ...

Eine Einschränkung für Nachfluchtgründe wie in § 28 AsylVfG findet sich dort nicht; auch die Nachfluchtentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 66), auf die § 28 AsylVfG zurückgeht, weist besonders auf den verbleibenden ›Schutz nach Maßgabe von Art. 33‹ GFK hin und enthält am Ende die – eigentlich tragende – Erwägung, das Oberverwaltungsgericht sei willkürfrei davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer politische Verfolgung nicht drohe. Ebenso heißt es in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) einschränkend:

Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Demgemäß hat die UNHCR-Vertretung Deutschland zur Umsetzung des § 28 AsylVfG n. F. am 23.12.2004 angeregt:

Um einen völkervertragswidrigen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz zu vermeiden, sollte in den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ... klar gestellt werden, dass bei festgestellter Verfolgungsgefahr eine Ausnahme von der Regelvermutung für die fehlende Verfolgungsgefahr vorliegt und eine Flüchtlingsanerkennung möglich bleibt.

In der Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG (BT-Drucksache 15/538 zu Art. 3 Nr. 18) ist zwar ausgeführt, dass durch die Versagung auch des ›Kleinen Asyls‹ nach § 60 Abs. 1 AufenthG keine Schutzlücke entstehe, weil es noch andere Rechtsgrundlagen für Schutz vor Abschiebungen bei konkreten Gefahren gebe und die Genfer Flüchtlingskonvention ›lediglich – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 33 Abs. 1 GFK – einen Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert‹. Dabei wird aber übergangen, dass Art. 33 Abs. 1 GFK gerade durch § 60 Abs. 1 AufenthG umgesetzt werden soll, nicht etwa durch § 60 Abs. 7 AufenthG, der nicht einmal ein striktes Abschiebungsverbot enthält.
Sollte also § 28 Abs. 2 AsylVfG bewirken, dass § 60 Abs. 1 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, obwohl Art. 33 Abs. 1 GFK entgegensteht, widerspräche sich das Zuwanderungsgesetz selbst, da es § 60 Abs. 1 AufenthG und § 28 Abs. 2 AsylVfG gleichzeitig in Kraft gesetzt hat. Dieser Widerspruch lässt sich dadurch ausräumen, dass bei einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 GFK eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG gemacht wird. Dadurch wird zwar die Ausnahme zur Regel, denn der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG bleibt auf etwaige Fälle beschränkt, in denen der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgeht. Das dürfte aber nicht schwer wiegen, denn § 28 Abs. 2 AsylVfG könnte ohnehin kaum die Erwartung des Gesetzgebers erfüllen, dass der ›bislang bestehende Anreiz‹ entfällt, durch Folgeverfahren mit neu geschaffenen Nachfluchtgründen zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BTDrucks.15/538 a. a. O.). Auch bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, die nicht unter Art. 33 Abs. 1 GFK fallen, soll nämlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die schließlich zur Niederlassungserlaubnis führen kann (§§ 25 Abs. 3 S. 1, 26 Abs. 4 AufenthG). (...)«


VG Neustadt a. d. W.: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 14.2.2005 - 3 K 2285/04.NW - (12 S., M7011)

»(...) Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass die Voraussetzungen des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 ff.), der insoweit dem früheren § 51 Abs. 1 Ausländergesetz entspricht, vorliegen. (...)
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG sind hier erfüllt, was einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Die Umstände, auf deren Vorliegen sich die Kläger nunmehr zur Begründung ihres Begehrens berufen, sind nach Eintritt der Rechtskraft der in ihren Asylerstverfahren ergangenen Urteile eingetreten. Die Hinwendung der Kläger zum christlichen Glauben, ihre Aktivitäten zur Verbreitung ihres neuen Glaubens sowie ihre Taufen erfolgten nämlich erst nach rechtskräftigem Abschluss der Klageverfahren 3 K 1412/02.NW und 3 K 1177/03.NW. Damit kann die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund Nachfluchtaktivitäten, die sich gerade nicht als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat angelegten und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen, nicht mehr erreicht werden. (...) Eine Schutzlücke entsteht dadurch für den Ausländer nicht, da § 60 Abs. 1 AufenthG nicht die alleinige Rechtsgrundlage für den Schutz vor einer Abschiebung darstellt. Im Falle einer konkreten Gefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist ein solcher Schutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AsylVfG zu gewähren; diese Regelungen sollen Schutz vor Folter, einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bieten. Die Schutzgewährung aufgrund dieser Regelungen ist auch mit der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1953 (BGBl. II S. 560) vereinbar. Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention gebietet den vertragsschließenden Staaten, keinen Flüchtling in Gebiete zurück- oder auszuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre. Aussagen über die konkrete Ausgestaltung des Schutzes (z. B. dauerhafter Aufenthalt) in dem einzelnen Vertragsstaat trifft die Konvention hingegen nicht. Die in § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG vorgesehenen Abschiebungshinderungsgründe tragen damit dem nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewährenden Schutz Rechnung. (...)
Es liegen aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. (...)
Der Übertritt der Kläger zum christlichen Glauben und seine Missionierungstätigkeiten würden im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung führen. (...)
Angesichts des in Deutschland tätigen iranischen Nachrichtendienstes und anderer staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung der Auslandsiraner ist, wobei allerdings die Intensität und das Ausmaß der Beobachtung im Einzelnen nur schwer zu bestimmen ist, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Aktivitäten des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), diesen Stellen nicht verborgen geblieben sind und sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen haben, da die Verkündung des neuen Glaubens den Klägern, hier insbesondere dem Kläger zu 1), nach dem Eindruck des Gerichts ein Anliegen ist, dem sie sich auch nach einer Rückkehr in den Iran nicht entziehen werden. Denn sie haben auch in der Gemeinde Aufgaben und damit Verantwortung übernommen und arbeiten dort aktiv mit. (...) «


Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Untertauchen des Asylsuchenden führt nicht zum Unterliegen im Prozess, wenn er nicht Rechtsmittelführer ist (hier: Berufung des Bundesbeauftragen gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep.).
Beschluss vom 14.7.2005 - A 2 S 372/96 - (8 S., M6990)
VG München: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn ein Asylsuchender, der keinen Zugang zu anwaltlicher Beratung hat, im Vertrauen auf die Auskunft einer Beratungsstelle für Flüchtlinge die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts in seiner Muttersprache einreicht; keine Zurechnung etwaigen Verschuldens der Beratungsstelle (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Weißrussland).
Urteil vom 11.8.2005 - M 16 K 03.50607 - (11 S., M7047)
VG Karlsruhe: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 27.6.2005 - A 4 K 10611/05 - (15 S., M7030)
VG Braunschweig: Geht das BAMF vom Vorliegen einer Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AufenthG aus, so liegt jedenfalls mit Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Asylanerkennung ein Asylantrag vor, so dass es auf die Frage der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AufenthG auf Altfälle nicht ankommt.
Urteil vom 21.6.2005 - 1 A 113/05 - (4 S., M7022)
VG Lüneburg: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 24/05 - (3 S., M7028)
VG Minden: Aus dem Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann nicht zwingend auf ein traumatisches Ereignis geschlossen werden, die Symptome können aber im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Ruanda).
Urteil vom 21.6.2005 - 10 K 880/02.A - (22 S., M7072)
VG Gera: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 16.6.2005 - 1 E 20074/05 Ge - (6 S., M7009)
VG Minden: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 14.6.2005 - 11 L 359/05.A - (4 S., M7036)
VG Mainz: Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind im Asylfolgeverfahren entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG dann zu berücksichtigen, wenn daneben weitere, nicht § 28 Abs. 2 AsylVfG unterliegende Gründe vorliegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 4.5.2005 - 7 K 393/03.MZ - (16 S., M7021)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

BVerwG: Haftung von Eltern für Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten; Abschiebungshaft von Minderjährigen
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 15.04 - (15 S., M7107)

»(...) 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu 2 unter Verletzung von materiellem Recht als verpflichtet angesehen, die Abschiebungskosten seiner Tochter zu tragen. Denn für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben. (...)
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter haftet, sofern er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst hat. Entgegen der vom Kläger zu 2 in seiner Revision vertretenen Auffassung ist die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) nicht abschließend. (...)
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG nicht schon aus seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter ableiten lässt. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen, der die kostenverursachende Amtshandlung – hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2 – verursacht hat. Sie knüpft also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler Einreise und angeordneter Ausreise besteht. Mit dem Abstellen auf das gesetzlich begründete Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren bei Einleitung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch minderjährigen Kindern wird die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zugleich begrenzt und der Befürchtung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. [Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78, S. 79 [10 S., M6091]) entgegengewirkt, sie könne zur Heranziehung jedes Dritten führen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. (...)
d) Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch wegen fehlender Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2 verhängten Abschiebungshaft. Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119 [4 S., M5214]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268 [=ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41]). Ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Verhängung von Abschiebungshaft von der Bezirksregierung Lüneburg und vom Amtsgericht Tostedt in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen wurden, hätte das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 untersuchen müssen. Dies gebietet auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hier die Kosten der Abschiebungshaft).
2. Zum Nachteil der Beklagten verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht insofern, als es die zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG beschränkt hat. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) berechtigt zur Erhebung der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. (...)
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Kostenerstattung für die Abschiebungshaft weder nach dem Gerichtskostengesetz noch nach der Kostenordnung, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG. Denn die Verweisung auf die Vorschriften der Kostenordnung erfolgt bereits in § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG, das auf eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft Anwendung findet (vgl. § 103 Abs. 2 AuslG, § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG), unter dem Vorbehalt, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Vorbehalt gleichen Inhalts findet sich in § 1 KostO. Für Kosten der Abschiebungshaft trifft aber § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG die (abweichende) gesetzliche Bestimmung, dass diese durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben sind. (...)
Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen.
Allerdings kann die Beklagte nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Wie im Berufungsurteil ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen – z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.). Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebungshaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten sind daher auszuscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover


VGH Ba-Wü: Pass- und Ausweispflicht bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04 - (6 S., M6953)

»(...) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht der früheren Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bei der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Ein solcher kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin nicht über einen Pass verfügt. Auch die nach Auffassung der Beklagten ungenügenden Bemühungen um einen Pass spielen insoweit keine Rolle.
Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der (Nicht-)Erfüllung der Passpflicht nicht um einen Fall des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, sondern nach § 5 Abs. 1 AufenthG um eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Doch ist gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG u. a. in dem hier vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – zwingend – von der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG darf also mit anderen Worten nicht mit der Begründung, der Passpflicht werde nicht genügt, abgelehnt werden. In der Nichterfüllung der Passpflicht kann damit auch kein ›wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegen. Ein derartiger Verstoß lässt sich auch nicht aus § 48 AufenthG herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass zum einen der Ausländer nach § 48 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen und dass zum anderen nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen [kann], seiner Ausweispflicht mit einem – ausdrücklich als solchen bezeichneten – Ausweisersatz seiner Ausweispflicht genügt. Dass die Klägerin gegebenenfalls ihrer Ausweispflicht i. S. d. § 49 AufenthG nicht genügt, stellt jedoch keinen ›wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dar. Denn mit der Formulierung ›entsprechende Mitwirkungspflichten‹ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass damit Mitwirkungspflichten gemeint sind, die mit der zuvor in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesprochenen Ausreisepflicht in Zusammenhang stehen. Davon kann aber bei der rein ordnungsrechtlichen Ausweispflicht (§ 48 ist Teil des 4. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes, das die Überschrift: ›Ordnungsrechtliche Vorschriften‹ trägt) – im Gegensatz zur Passpflicht – nicht die Rede sein.
Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit dem Hinweis auf § 48 AufenthG abzulehnen. Gegen die von der Beklagten geäußerte Ansicht, demjenigen, der in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne, könne kein Ausweisersatz ausgestellt und deshalb rein faktisch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, spricht schon die Gesetzessystematik. Wenn diese Auffassung zuträfe, liefe die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG insoweit leer. Überdies würde übersehen, dass es sich bei § 48 AufenthG, wie schon nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG, um reines Ordnungsrecht handelt, während die §§ 5, 25 AufenthG die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regeln. Im Übrigen vermengt die von der Beklagten geäußerte Ansicht die – voneinander zu trennenden – Fragen der Pass- und der Ausweispflicht (vgl. dazu Renner, AuslR, 7. Aufl., § 39 Rn. 2). Gegenstand von § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG) ist ausschließlich die Frage, auf welche Weise der Ausländer seiner (ordnungsrechtlichen) Ausweispflicht genügt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht § 39 AuslG), dass derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht schon mit dem sog. Ausweisersatz genügt. Daraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass demjenigen, der sich ggf. in zumutbarer Weise einen Pass beschaffen konnte, keine Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel, versehen mit Angaben zur Person und Lichtbild, ausgestellt werden dürfe. Schon nach altem Recht hätte nämlich der Ausländer in einer solchen Fallgestaltung zwar im Sinne von § 39 AuslG einen ›Ausweisersatz‹ besessen, gleichwohl damit aber – nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – seiner Ausweispflicht nicht genügt. Auch hieraus wird deutlich, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über den Aufenthaltstitel einerseits und die Frage der Erfüllung der Ausweispflicht andererseits voneinander unabhängig sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 55 AufenthV. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt oder nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, (...) auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt (...). § 55 Abs. 1 AufenthV verdeutlicht im Gegenteil in zweierlei Hinsicht, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Besitz eines Ausweisersatzes ist. Zum einen wird danach der Ausweisersatz nur auf Antrag ausgestellt, zum anderen ist der Besitz eines Aufenthaltstitels Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweisersatzes. Dies zeigt, dass die Auffassung der Beklagten, der Aufenthaltstitel könne nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen Ausweisersatz besitzt, nicht haltbar ist. Schließlich machen auch § 78 Abs. 2 und 6 AufenthG die ›technische‹ Eigenständigkeit des Aufenthaltstitels und des Ausweisersatzes deutlich. § 78 Abs. 2 AufenthG spricht ausdrücklich von der Ausstellung des Aufenthaltstitels ›als eigenständigem Dokument‹, während § 78 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darlegt, dass in dem Vordruck des Ausweisersatzes u. a. der Aufenthaltsstatus vermerkt wird, was nur dann Sinn macht, wenn Aufenthaltstitel und Ausweisersatz nicht von vornherein dasselbe Dokument bilden. (...)«


VG Schleswig-Holstein: Zum Rechtsschutz bei der Härtefallregelung
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 68/05 - (6 S., M7235)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller in diesem Verfahren haben beantragt, das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Wege der einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragsteller zu dulden. Dadurch sollte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung gesichert werden. Das VG Schleswig-Holstein lehnte diesen Antrag ab. Das OVG Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung und schloss sich den Gründen des VG an (Beschluss vom 27.7.2005 - 4 MB 72/05 - (2 S., M7236)).

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung voraus, dass diese Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis notwendig ist, um erhebliche Rechtsnachteile für die Antragsteller abzuwenden. (...) Bei der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruch[s]. Es ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie einen Anspruch darauf haben, dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel anzuweisen, sie vorläufig weiterhin zu dulden.
Zunächst führen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift selbst zu Recht aus, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 23 a Aufenthaltsgesetz ergibt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift in Abs. 1 Satz 4 steht die Befugnis des Antragsgegners zur Aufenthaltsgewährung ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der Antragsteller. Mithin begründet das Härtefallersuchen der Härtefallkommission an den Antragsgegner kein subjektives Recht der Antragsteller. Insbesondere begründet dieses Härtefallersuchen keinen Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Weiterhin versuchen die Antragsteller ohne Erfolg ihr Begehren unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Abgesehen davon, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen einer willkürlichen Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner nicht im Ansatz darlegen, geschweige denn in der hier erforderlichen Weise glaubhaft machen, kommt schon aus Rechtsgründen vorliegend eine gleichheitssatzwidrige Behandlung der Antragsteller durch den Antragsgegner nicht in Betracht.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet willkürliche Ungleichbehandlung, d. h. die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, u. a. durch Träger öffentlicher Gewalt. Grundrechtsrelevant sind jedoch nur solche Handlungen der Träger öffentlicher Gewalt, die Außenwirkung entfalten. Verwaltungsinterna kommt schon mangels rechtsbeeinträchtigender Wirkung für den Bürger keine Gleichheitssatzrelevanz zu. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG setzt stets eine unmittelbare Benachteiligung durch einen Grundrechtsadressaten voraus (vgl. Jarass/ Pieroth GG Art. 3 Rdnr. 9 mwN.).
Das Verfahren zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gem. § 23 a Aufenthaltsgesetz ist jedoch ein bloßes Verwaltungsinternum, das unter Umständen in eine fachaufsichtliche Weisung der obersten Landesbehörde an die zuständige Ausländerbehörde münden kann. § 23 a Aufenthaltsgesetz begründet aber nicht mit Aussenwirkung weitere, zusätzliche oder andere Aufenthaltstitel für die Ausländer, deren weiterer Aufenthalt die Härtefallkommission im Wege der Selbstbefassung zum Gegenstand der Beratung gemacht hat. Aufenthaltstitel können die Ausländer ausschließlich von der für sie zuständigen Ausländerbehörde erteilt bekommen, unabhängig davon ob diese Erteilung gegebenenfalls auf eine fachaufsichtliche Weisung der obersten Ausländerbehörde zurückgeht.
Dem Bürger wird gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Rechtsschutz gewährt, dass er seine Ansprüche gerichtlich gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen kann. Indessen ist es dem Anspruchsteller verwehrt, die verwaltungsinternen Abläufe zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu beeinflussen. Dementsprechend steht es den Bundesländern frei, von der Ermächtigung des § 23 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz durch die Einrichtung einer Härtefallkommission Gebrauch zu machen. In gleicher Weise rechtsfehlerfrei können die Bundesländer auch auf die Einrichtung einer Härtefallkommission verzichten, wie dieses z. B. in Sachsen der Fall ist, und das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln anders ausgestalten.
Die Ausgestaltung des Verfahrens in Schleswig-Holstein nach § 23 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz durch die Landesverordnung vom 11. Januar 2005 ist für die Antragsteller nicht gleichheitssatzrelevant. Dieses gilt umso mehr, als für andere Ausländer unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes ein solches Verfahren in anderen Bundesländern von vornherein nicht durchgeführt wird.
Ohne Erfolg verweisen die Antragsteller auf die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen. Die Begnadigung kann zwar nicht unmittelbar beansprucht werden, wie dieses nach zutreffender Ansicht der Antragsteller gem. § 23 a Aufenthaltsgesetz auch für die Entscheidung über ein Härtefallersuchen gilt. Allerdings hat die Ausübung des Begnadigungsrechtes unmittelbare Aussenwirkung für den Verurteilten und ist deshalb gleichheitssatzrelevant. Demgegenüber kommt dem Härtefallersuchen und der darauf folgenden Entscheidung des Antragsgegners, wie oben ausgeführt, eine solche Aussenwirkung gerade nicht zu. Das Härtefallverfahren nach § 23 a Aufenthaltsgesetz ist insgesamt keine Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber den Antragstellern. Deren Aufenthaltsstatus wird ausschließlich durch die zuständige Ausländerbehörde geregelt. (...)«
Einsender: Volker Maria Hügel, Münster

Rechtsprechung:
EuGH: Keine Beschränkung der Überprüfung von Entscheidungen, die einen EU-Bürger aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates entfernen, auf die Rechtmäßigkeit zulässig; kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zulässig; dasselbe gilt für türkischen Staatsangehörigen mit Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei.
Urteil vom 2.6.2005 - C 136/03 (Dörr, Ünal) - (10 S., M6986)
EuGH: Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen muss auch ohne vorheriges Visumsverfahren und spätestens nach sechs Monaten erteilt werden.
Urteil vom 14.4.2005 - C 157/03 - (5 S., M6987)
BVerwG: »Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11.04 - (9 S., M7080)
OVG Bremen: Kindergeld ist bei der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.
Beschluss vom 4.8.2005 - 1 A 171/05 - (5 S., M6926)
OVG Niedersachsen: Keine Hinweispflicht der Behörde auf die Folgen einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG.
Urteil vom 20.7.2005 - 7 LB 182/02 - (9 S., M6954)
VGH Ba-Wü: »Einem unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgewiesenen Ausländer, der während eines letztlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgeschoben wird, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - (6 S., M6995)
VG Aachen: Fehlt eine nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung, so besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.
Beschluss vom 22.8.2005 - 3 L 538/05 - (2 S., M7048)
VG Braunschweig: § 25 Abs. 5 AufenthG auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise; liegt ein Abschiebungsstopp auf Grund der schlechten Lage im Herkunftsland vor, ist die freiwillige Ausreise unzumutbar (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - (6 S., M6947)
VG Karlsruhe: Rechtsmittel gegen Erwerbsverbot bei Duldung ist die Verpflichtungsklage bzw. ein Antrag nach § 123 VwGO; bei der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV kann die Ausländerbehörde eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung berücksichtigen.
Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05 - (13 S., M7029)
VG Augsburg: Ein Anspruch gem. § 39 Abs. 5 AufenthV liegt auch dann vor, wenn zwar eine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, aber ein Ausnahmefall anzunehmen ist; liegt ein Ausweisungsgrund vor, ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, auch der Zweck des angestrebten Aufenthalts zu berücksichtigen (hier: eheliche Lebensgemeinschaft).
Urteil vom 23.2.2005 - Au 1 K 04.1152 - (15 S., M7046)
OLG Stuttgart: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid im Asylverfahren wegen eines Formfehlers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und deshalb die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen war.
Urteil vom 20.7.2005 - 4 U 71/05 - (13 S., M7060)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen, insbesondere Streichung und Änderung bei länderübergreifendem Wohnortwechsel (Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.4.2005).
Erlass vom 29.7.2005 - 15-39.06.04-2 - 4 S., M7104
IM Mecklenburg-Vorpommern: Auslegungshinweise zur Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen nach §§ 25 Abs. 3–5 und 26 Abs. 1 und 3 AufenthG.
Erlass vom 27.7.2005 - II 610 - 1300.1 - (6 S., M7240)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Behandlung von ehemaligen Deutschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verloren haben.
Erlass vom 20.7.2005 - IV 602-212-29.111.3-38 - (7 S., M7004)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
LSG NRW: Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung bis zum 31.12.2004 hatten, müssen nicht die 36-Monats-Frist von neuem erfüllen, sondern haben Anspruch nach § 2 Abs. 2 AsylbLG in der seit dem 1.1.2005 gültigen Fassung.
Beschluss vom 14.9.2005 - L 12 B 5/05 AY ER - (3 S., M7105)
FG Ba-Wü: Kindergeld nach § 62 Abs. 2 S. 1 EStG setzt nicht den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, sondern es genügt, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 22.3.2005 - 8 S 1/05 - (7 S., M7084)
SG Duisburg: Allein Verweigerung der freiwilligen Ausreise ist keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AufenthG; Anordnungsgrund für Leistungen nach § 2 AsylbLG, da dauerhafter Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG unzumutbar.
Beschluss vom 19.7.2005 - S 17 AY 13/05 ER - (8 S., M6903)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerfG: Keine einstweilige Anordnung des BVerfG gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 2.9.2005 - 2 BvQ 25/05 - (3 S., M7253)
OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG bei langjähriger Vorstandstätigkeit für einen PKK-nahen Kulturverein.
Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG - (14 S., M7002)
OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG bei Funktionär der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMR); eigene verfassungsfeindliche Bekundungen oder Aktionen des Einbürgerungsbewerbers sind keine Voraussetzung für Ausschluss der Einbürgerung, sondern ein auf tatsächlichen Anhaltspunkten begründeter Verdacht genügt.
Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG - (19 S., M7001)
VG Ansbach: Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit (hier: türkisch) annimmt, verliert nach § 25 Abs. 1 StGA auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er den Antrag vor Inkrafttreten der Norm am 1.1.2000 gestellt hat.
Beschluss vom 9.6.2005 - AN 15 K 05.01403 - (9 S., M7000)
LG Braunschweig: Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung nur verweigern, wenn die Absicht der Verlobten, eine Zweckehe zu schließen, zweifelsfrei feststeht.
Beschluss vom 29.4.2005 - 8 T 12/05 (004) - (7 S., M7059)

 

Literaturhinweise