VG Regensburg: Verfolgung durch Familienangehörige ist
keine nichtstaatliche Verfolgung
Urteil vom 17.1.2005 - RO 3 K 04.30596 - (11 S., M7033)
»(...) Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Klägers entnommen werden,
dass ihm eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 60 Abs. 1
Satz 4 Buchst. c) AufenthG droht. Eine Verfolgung durch Privatpersonen
aus dem Familienkreis wegen Blutrache oder wegen Ehrendelikte[n] fällt nicht
unter den Begriff Verfolgung durch ›nichtstaatlichen Akteuren‹ im
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG. Was unter
Akteure zu verstehen ist, ergibt eine systematische Auslegung der Vorschrift.
Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sollte einer Verfolgung durch die
in Buchst. a) und b) genannten Akteure (s. § 60 Abs. 1 Satz 4
Buchst. c) AufenthG) gleichgestellt werden, also einer Verfolgung durch
den Staat oder durch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche
Teile des Staatsgebietes beherrschen. Daraus kann entnommen werden, dass eine
Verfolgung durch ›nichtstaatliche Akteure‹ im Sinne des § 60
Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG nur vorliegt, wenn eine Verfolgung
von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen ähnlich
sind, nicht aber wenn es sich um Verfolgungen durch Familienmitglieder handelt.
(...)«
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zwischen dem Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 besteht anders als bei § 53 AuslG
kein Rangverhältnis (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
China).
Urteil vom 13.7.2005 - 8 UE 1219/04.A - (36 S., M6993)
VG Lüneburg: Die Qualifikationsrichtlinie
ist bei der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen
(ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)
VG Karlsruhe: Geschlechtsspezifische Verfolgung, wenn Frauen wegen Ehebruchs
härter bestraft werden als Männer (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Iran).
Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - (6 S., M6989)
VGH Hessen: Obligatorische Widerrufsprüfung im öffentlichen
Interesse
Urteil vom 7.9.2005 - 7 UE 1821/05.A - (25 S., M7086)
»(...) Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig,
weil der Widerruf nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a
AsylVfG ergangen ist bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre (im Ergebnis
ebenso: Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A - [ASYLMAGAZIN
9/2005, S. 29]; Bayerischer VGH, B. v. 17.02.2005 - 21 ZB 05.30260
-; Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 - [4 S., M6786];
OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN
7–8, S. 42]).
1. Unabhängig von der Frage, ob § 77 Abs. 1 AsylVfG die Anwendung
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Verfahren der vorliegenden Art
gebietet, wäre der Widerrufsbescheid nicht bereits deshalb aufzuheben, weil
ihm durch die Nichtanwendung der Vorschrift ein Rechtsfehler anhaftet, sondern
nur dann, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werden würde (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht ersichtlich.
Mit der Einführung der in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normierten
obligatorischen Prüfungspflicht drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
hat der Gesetzgeber die Struktur der Widerrufsverpflichtung bei Vorliegen der
Widerrufsgründe nach Abs. 1 nicht verändert, sondern lediglich effektiver
gestaltet. Nach der Intention des Gesetzgebers, der mit den Maßnahmen ausdrücklich
eine Beschleunigung der Asylverfahren erreichen wollte (amtl. Begründung, BT-Drs.
15/420, S. 107), soll nämlich mit der Einführung einer obligatorischen
Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach einer anerkennenden
Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den
Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen
sind, an Bedeutung gewinnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ausländerbehörde
mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung,
BT-Drs. 15/420, S. 112). Somit dient diese Neuregelung nach der ausdrücklichen
gesetzgeberischen Intention dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung
der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das
Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
festgestellt hat: Damit steht die Prüfungspflicht nicht im Interesse des einzelnen
Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie
das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ausschließlich
im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten
nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Bereits in seiner Entscheidung vom 27.06.1997
(- BVerwG 9 B 280.97 -, NVwZ-RR, 1997, 741 f.) hat das BVerwG hierzu dargelegt,
dass ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, über den Widerruf der Asylanerkennung
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich zu entscheiden, den Widerrufsbescheid
nicht rechtswidrig macht. (...) Nichts anderes kann für die am 01.01.2005 in
Kraft getretene Dreijahresfrist gelten (so auch VG Münster, U. v. 18.01.2005
- 4 K 1794/02.A -; VG Braunschweig, U. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 - [11 S.,
M6529]; a. A. VG Köln, U. v. 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A, AuAS 2005, 14 f.
[= ASYLMAGAZIN 7–8/2005,
S. 43]), denn mit ihr wollte der Gesetzgeber erkennbar diesen Zweck
des Widerrufsverfahrens nicht suspendieren, sondern effektivieren. (...)
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebietet auch § 77 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung grundsätzlich auf
die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat,
nicht die Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Dies
ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung.
Die Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 2 und 3 AsylVfG war nämlich
geboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung
der Aufenthaltstitel – nämlich der stets befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis
und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis – Rechnung zu tragen. Die
Einfügung des Abs. 2 a Satz 3 in den im Übrigen inhaltlich unverändert
gebliebenen § 73 AsylVfG diente damit neben dem öffentlichen Interesse
auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher
Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen
verfahrensrechtlichen Anpassungen zu erreichen, da mit Art. 3 Nr. 43
des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 die §§ 68 bis 70 AsylVfG, die den
Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens regelten, aufgehoben wurden und
nun ein entsprechender Anspruch ausschließlich in §§ 25 Abs. 1 und
Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Da einem ab dem 01.01.2005
anerkannten Asylberechtigten nunmehr keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
mehr erteilt werden kann, bedurfte es zur Erlangung einer vergleichbaren Rechtsstellung
nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes einer verfahrensrechtlichen Zwischenprüfung
durch das Bundesamt. (...) Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht
kann erst mit In-Kraft-Treten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25
Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden, da zuvor der von
ihr umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
ausschließlich aus dem AsylVfG selbst ableiten konnte. Einem anerkannten Asylbewerber
steht mit der Neuregelung durch das AufenthG erst nach einer Übergangszeit von
drei Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis
zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren
Asylanerkennung eine – vergleichbare – unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsyIVfG.
Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber
nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden
Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens hinaus
zuzumessen wäre (so auch Bayerischer VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260
-).
3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können an die fehlende Prüfungspflicht
für sog. Altfälle keine materiell-rechtlichen Folgen für den Asylbewerber zu
Lasten des Bundesamts geknüpft werden. Die Prüfungspflicht des Bundesamtes nach
§ 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG beginnt erst ab dem 01.01.2005.
Diese Verpflichtung trifft in diesem Zeitpunkt auf die bis zum 31.12.2004 bekannt
gegebenen und noch nicht unanfechtbaren Widerrufsentscheidungen; die neu geschaffene
Prüfungspflicht und das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung – hier des
Widerrufs – fallen mithin zeitlich zusammen. Eine (spätere) Ermessensentscheidung
wird vom Bundesamt aber erst dann gefordert, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht
zu einem Widerruf geführt hat. Ein solches Ergebnis liegt im Fall des Klägers
gerade nicht vor. Würde § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf
diese Fälle Anwendung finden, geschähe dies contra legem (ähnlich Niedersächsisches
OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 -).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebietet auch eine Abwägung der
beteiligten Interessen für ›Übergangsfälle‹ keine Auslegung des
§ 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG über seinen klaren Wortlaut
hinaus, nur weil eine die Rückwirkung rechtfertigende Übergangsvorschrift nicht
vorhanden ist – §§ 87 Abs. 1, 87a, 87b AsylVfG enthalten keine
entsprechenden Regelungen –. Dieser hätte es aber nach verfahrensrechtlichen
Prinzipien bedurft. Neues Verfahrensrecht erstreckt sich grundsätzlich nicht
mehr auf abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte, es sei denn, es
besteht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung (BVerwG, U. v. 26.03.1985 -
BVerwG 9 C 47.84 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; VG Karlsruhe,
U. v. 04.02.2005 - 3 K 11689/04 - zit. n. juris). Berücksichtigt man, dass für
die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen eine fristgebundene
Prüfungspflicht des Bundesamts nicht existiert hat und dass das Bundesamt nach
Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen
Verfahren auch nicht mehr Rechnung tragen kann, so hätte es zwingend einer gesetzlichen
Geltungsanordnung bedurft, wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht
verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend
zur Anwendung hätte gelangen sollen. Es hätte dem Gesetzgeber frei gestanden,
für Übergangsfälle – etwa durch die Fiktion einer negativen Mitteilung
– bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Asylanerkennungen oder Feststellungen
nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Ausländer eine im Verhältnis zur alten
Rechtslage günstigere Rechtsposition einzuräumen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
(...)
Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG
begründeter Anspruch des Klägers auf eine Ermessensentscheidung ist auch nicht
aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten, wie dies das Verwaltungsgericht
glaubt annehmen zu können. § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG
knüpft an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen wird.
Diese liegt bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor und kann auch nach erfolgtem
Widerruf zwangsläufig nicht mehr ergehen. Mithin ist auch seitens des Bundesamts
kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung
Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland
ergebenden individuellen Belange eines Ausländers sind im ausländerrechtlichen
Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu entscheiden ist, ob der aufgrund
der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel
zu widerrufen ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2003 - BVerwG
1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [386] [= ASYLMAGAZIN
7–8/2003, S. 43]). Das Asylrecht zielt dagegen auf die objektive
Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Ist diese entfallen, bedarf es des Asyl-
oder Flüchtlingsstatus nicht mehr. (...)«
RA Pfaff, Frankfurt a. M.
OVG NRW: Zu selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen im Folgeverfahren
Urteil vom 12.7.2005 - 8 A 780/04.A - (14 S., M7055)
»(...) 1. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass
die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem
Folgeverfahren in der Regel nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach
Rücknahme der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen
Asylantrag stellt und diesen auf Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1
AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren
Asylantrags entstanden sind.
a) Der nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft
getretene § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar.
Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen
Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2
AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht; dessen
§ 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
Durchgreifende Bedenken gegen die auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
beruhende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG n. F. bestehen
nicht. Zwar kann es in Einzelfällen hart erscheinen, einem Schutzsuchenden,
der bereits vor längerer Zeit, als die Einführung des § 28 Abs. 2
AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, nunmehr den
begehrten Schutz vorzuenthalten. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt
aber bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen zu Lasten des Schutzsuchenden Anwendung
finden; die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (BVerwG, Beschluss
vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8).
b) § 28 Abs. 2 AsylVfG steht im vorliegenden Fall der Verpflichtung
des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen,
entgegen.
aa) Der Wortlaut der Regelung mag zwar auf den ersten Blick nicht eindeutig
sein, da der in Bezug genommene Absatz 1 mehrere Fälle betrifft, nämlich
sowohl die – entsprechend dem gesetzlichen Regelfall – unbeachtlichen,
als auch die ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe, die als Fortsetzung
einer bereits im Heimatland innegehabten und erkennbar betätigten festen Überzeugung
erscheinen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 47).
Der Sinn der Regelung ist gleichwohl mit Blick auf ihre gesetzessystematische
Einordnung als Abs. 2 des § 28 AsylVfG und die Begründung, die die
Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren angeführt hat, eindeutig, ohne dass
es eines Rückgriffs auf die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt
Nr. L 304, vom 30. September 2004, S. 12 ff., bedarf, nach deren
Art. 5 Abs. 3 die Mitgliedstaaten die Flüchtlingsanerkennung bei selbstgeschaffenen
Nachfluchtgründen ausschließen können (so aber VG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai
2005 - 1 A 397/01 -, juris [15 S., M6592]).
§ 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt – deklaratorisch – die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das
einfache Gesetzesrecht. (...)
An diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise
beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen – objektive Nachfluchtgründe
sind von § 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst –
knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich an und übernimmt die insoweit
entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren
entschieden werden soll. Das bedeutet: Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll
dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem
Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung
und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen
sein. Eine Ausnahme gilt – hier wie dort – wenn der Entschluss einer
festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht
(vgl. VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 -, Asylmagazin
6/2005, S. 37 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 48).
(...)
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Grundlage für die Auffassung des
Bundesamtes, für die Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen subjektiven
Nachfluchtgründen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen
komme es darauf an, ob Art und Inhalt der exilpolitischen Betätigung aus Sicht
des deutschen Staates zu missbilligen seien (vgl. Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge: Leitfaden zu den wesentlichen Änderungen des Asylverfahrens durch
das Zuwanderungsgesetz (Stand: 27. Dezember 2004), S. 9: ›Die subjektiven
Nachfluchtgründe bleiben, obwohl Ausdruck und Fortführung einer schon während
des Heimatlandes vorhandenen und erkennbar betätigten, festen Überzeugung, dann
unberücksichtigt, wenn die Aktivitäten zu missbilligen sind, weil sie z. B.
den Tatbestand einer Straftat erfüllen oder Ausweisungsgründe nach §§ 53 f.
AufenthG vorliegen.‹).
Der nach dem Vorstehenden eindeutige Sinn und Zweck der Norm, der aus dem gesetzlichen
Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG folgt und durch die
Entstehungsgeschichte bestätigt wird, lässt eine derartige Auslegung nicht zu.
Das gilt auch mit Blick auf die Formulierung ›in der Regel‹ in § 28
Abs. 2 AsylVfG, nach der – über das in § 28 Abs. 1 AsylVfG
normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis hinaus – für den Anwendungsbereich
des § 28 Abs. 2 AsylVfG anscheinend ein weiteres Regel-Ausnahme-Verhältnis
besteht. Ohne dass es hier einer weitergehenden Klärung der Frage bedarf, in
welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall in
Betracht kommt, ist jedenfalls festzuhalten, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG
insoweit lediglich eine Abweichung zu Gunsten des Schutzsuchenden ermöglicht.
Denn die Regelung stellt eine Rückausnahme dar, d. h. sie erfasst Fälle,
in denen Umstände, die aufgrund der Regel des § 28 Abs. 1 AslyVfG
nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
führen könnten, ausnahmsweise doch zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen
können.
Zudem stünde eine Regelung, nach der einem von politischer Verfolgung Bedrohten
Schutz nur dann gewährt wird, wenn die von dem Flüchtling vertretenen Überzeugungen
und seine Handlungen gleichsam die Billigung des Aufnahmestaates finden, in
Widerspruch zu den grundlegenden Strukturen des Asyl- und Flüchtlingsrechts
und hätte – ungeachtet etwaiger sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention
ergebender Bedenken – jedenfalls einer hinreichend eindeutigen gesetzlichen
Regelung bedurft. (...) «
VG Lüneburg: Durchführung eines Asylfolgeverfahrens; Anerkennungsrichtlinie
anwendbar
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)
»(...) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger
um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG
geht. (...)
2. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG
ist gestuft: Voraussetzung ist lediglich ein glaubhafter und substantiierter
Vortrag, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 VwVfG ergeben können muss (HambOVG, NVwZ 1985, 512: ›gute Möglichkeit
einer Asylanerkennung‹; (...)). Für ein Wiederaufgreifen bedarf es nicht
zugleich auch irgendeines Beweises. Noch viel weniger kann in dieser 1. Stufe
des Wiederaufgreifens mit seiner bloßen Anstoßfunktion (Funke-Kaiser, aaO [GK-AsylVfG,
Loseblattsammlung, Band 2, § 71], Rdn. 89.1) verlangt werden,
dass die Verfolgungsfurcht in der Sache selbst schon nachgewiesen und sachlich
geprüft wird (BVerfG, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7 S. 78 f.). Das
Bundesamt hat lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen und –
bei schlüssiger Darlegung von Veränderungen – ein weiteres Asylverfahren
zu eröffnen und durchzuführen (HessVGH, ESVGH 38, 235). Daher ist es bedeutungslos,
ob der neue Vortrag zutrifft, ob die Verfolgungsfurcht begründet und die Annahme
einer asylrelevanten Motivierung der Verfolgung gerechtfertigt ist. Alle diese
Fragen sind Gegenstand des eigentlichen Asylbegehrens und -verfahrens, die erst
nach einem Wiederaufgreifen geklärt werden können. Nur dann, wenn ein Vorbringen
von vorneherein nach jeder nur denkbaren Betrachtungsweise völlig ungeeignet
ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 1
AufenthG zu verhelfen, kann ein Folgeantrag erst als unbeachtlich gewertet werden.
Eine solche Ausnahme beschränkt sich allerdings auf Einzelfälle, deren fehlende
Asylerheblichkeit auf der Hand liegt (BVerfG, DVBl. 1994, 38; BVerfG, InfAuslR
1993, 229/233). Ein derartiger Einzelfall liegt hier nicht vor.
Es stellt rechtsstaatlich einen Verfahrensmangel dar, wenn bei einem weitgehend
neuen Vortrag im Folgeverfahren (Mitglied der OAVD, Mitbegründer des ›Vereins
der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg‹, zahlreiche exilpolitische
Aktivitäten) eine Bescheidung – wie hier – ohne jede Anhörung des
Klägers ergeht. (...)
Schon dieser Mangel begründet hier ernsthafte Zweifel an der vom Bundesamt anhörungslos
getroffenen Verwaltungsentscheidung. (...)
Mit § 60 AufenthG hat sich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG
v. 30.9.2004 - L 304/12 - ein Perspektivwechsel weg von der Täter- hin zu einer
Opferbetrachtung vollzogen, der sich dem Sinn und Zweck der gen. Richtlinie
entsprechend auch inhaltlich auswirkt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005
- A 10 K 10587/04 - [ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 20] m. w. N.) (...)
Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer im Herkunftsland
in diesem Sinne ›bedroht‹ ist, lässt er erkennen, dass eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutsverletzung bestehen muss. Insoweit muss
nicht etwa eine ›Sicherheit‹ gegeben sein. Da inzwischen die Qualifikationsrichtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Kraft getreten ist, sind heute in
Übereinstimmung mit dem gen. Urteil des VG Stuttgart auch deren Standards im
Wege der Auslegung beachtlich (vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 -
Pfeiffer, Rn. 101 ff), obwohl die Frist zur Umsetzung in das nationale
Recht noch nicht abgelaufen ist (dazu Hoffmann im Asylmagazin
4/2005):
In einem Beschluss vom 29.12.2004 hatte der VGH Hessen sogar darüber hinausgehend und bezogen auf die sog. ›Freizügigkeitsrichtlinie‹ nochmals ausdrücklich festgestellt, dass sich aus der Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand der Freizügigkeitsrechte entnehmen ließe (VGH Hessen, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 CG 3649/04 -).
Mit dem VG Braunschweig (Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S., M6994]),
dem VG Stuttgart (aaO.) sowie dem VG Karlsruhe (Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03
- [18 S., M6495]) ist daher davon auszugehen, dass die gen. Richtlinie
bereits heranzuziehen ist. (...)
4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die
Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der bundesamtlichen Verwaltungsentscheidung
so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam sehr deutlich verschärft haben.
Weiterhin ist inzwischen die Richtlinie 2004/83/EG und daneben das Zuwanderungsgesetz
vom 30. Juli 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 1950) am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten. (...)
4.2.2 Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer erhöhten Tätigkeitsschwelle
mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach
Vietnam zu rechnen sei, entspricht das zum einen nicht mehr den neueren Tatsachen,
wie sie aus Vietnam von Sachverständigen berichtet werden (s. o.) und steht
das zum andern im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie
2004/83/EG, derzufolge es ›unerheblich‹ sein soll, ›ob der
Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden
ist.‹
Gegenüber den Verhältnissen des Jahres 1994 haben sich somit die maßgeblichen
Entscheidungskomponenten gerade in den letzten Jahren gravierend verändert –
was bei Betrachtung der Nachrichtenlage und der geltenden Vorschriften offenkundig
ist.
4.2.3 Die dem Kläger als einem ›Andersdenkenden‹ bzw. Dissidenten
bei einer Rückkehr nach Vietnam drohenden Maßnahmen der vietnamesischen Sicherheitskräfte
dürften seine leibliche Unversehrtheit, seine physische Freiheit sowie seine
Versammlungs- und Meinungsfreiheit und vor allem seine ›politische Überzeugung‹
zum Gegenstand haben (Art. 10 Abs. 1 e der Richtlinie). (...)
Es ist für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam unerheblich, in welchem Maße exilpolitische
Betätigungen vorliegen und ob sie eine bestimmte – mehr oder weniger hohe
– ›Schwelle‹ überschreiten. Allein entscheidend ist die abweichende,
nicht mehr ›linientreue‹ Gesinnung, die hinter den entsprechenden
Aktivitäten mehr oder minder großen Umfangs steht. Hierbei sind unbekannte und
weniger prominente Bürger – wie der Kläger – sehr viel eher gefährdet
als Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen (so zutreffend VG München,
Asylmagazin [11/]2003,
30; Dr. Weggel, Stellungn. v. 10.8.2003 an VG Darmstadt). Für Verfolgungsmaßnahmen
in Vietnam selbst sind dann (Partei-)Beziehungen entscheidend, über welche der
Kläger nicht verfügt, oder aber Zufälligkeiten anderer Art.
4.2.4 Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger aber auch deshalb drohen, weil
er buddhistischen Glaubens ist (vgl. Niederschrift v. 1.8.1991): Die lokalen
Behörden in Vietnam empfinden die Tendenzen religiöser Orientierung in Nord-,
Nordwest- und Mittelvietnam ›als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen,
Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen‹ (so schon Lagebericht
des AA v. Mai 2001, S. 6). (...)
4.2.5 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist
die Tatsache, dass es in Vietnam sog. ›administrative Haftstrafen‹
auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997
(Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2.1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile
in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden
ist (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). (...)«
VG Magdeburg: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - (7 S., M6944)
»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Nach Syrien abgeschobene Asylbewerber müssen sich bei ihrer Einreise Verhören
durch syrische Sicherheitskräfte unterziehen. Diese allein sind zwar noch kein
Anlass zur Annahme einer politischen Verfolgung. Eine Ausnahme besteht jedoch
dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen
Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betroffenen im Ausland gegen
das syrische Regime politisch betätigt haben. Nach der Auskunftslage versuchen
die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Organisationen und Persönlichkeiten
in Deutschland auszuforschen (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003; Hajo/Savelsberg
an VG Magdeburg vom 16.01.2005 [ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 23]; AA an VG Magdeburg vom 09.08.2004 [5 S., A0166
– siehe
Hinweis]), und es existieren Namenslisten über gesuchte Personen (AA an
VG Magdeburg vom 09.08.2004). Zumindest bei öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen
Tätigkeiten gehen die dem Gericht vorliegenden Quellen übereinstimmend davon
aus, dass die syrischen Geheimdienste diese Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zur Kenntnis nehmen und die betreffende Person bei ihrer Rückkehr deshalb mit
Repressionen rechnen muss (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003, S. 15; AA,
LB. vom 13.12.2004, S. 18; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005).
Bei solchen Aktivitäten ist dem syrischen Geheimdienst gleichgültig, ob der
Betreffende diese lediglich ausübt, um als Asylberechtigter oder politischer
Flüchtling anerkannt zu werden (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003; Hajo/Savelsberg
an VG Magdeburg vom 16.01.2005). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger
wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Berlin am 06.06.2005 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung
zu rechnen hat. (...)
Im Falle des Klägers kommt die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach
ein Ausländer im Asylfolgeverfahren Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1
AufenthG nicht mehr erhält, nicht zur Anwendung. Wie bereits der Wortlaut der
Vorschrift zeigt, soll das jedoch nicht für alle Fälle selbstgeschaffener Nachfluchtgründe
gelten. Zu Gunsten des Ausländers, der sein Folgeantrag auf subjektive Nachfluchtgründe
stützt, kann nur in der Regel keine Feststellung nach § 60 Abs. 1
AufenthG getroffen werden. Von dieser Regel ist unter Berücksichtigung der systematischen
Stellung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu § 28 Abs. 1 AsylVfG
jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer bereits im Erstverfahren
exilpolitisch aktiv gewesen ist und das Erstverfahren lediglich deshalb erfolglos
geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung lediglich
ein niedriges Profil aufwies und er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens
diese Betätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr
eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht (vgl.
hierzu: VG Göttingen, U. v. 02.03.2005, 4 A 38/03, Asylmagazin
[6/]2005, 37). Der Kläger ist bereits vor Abschluss des Erstverfahrens exilpolitisch
tätig gewesen. Er hat an zwei Newrozfesten und an einer parteiinternen Veranstaltung
teilgenommen. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden
VG Stuttgart: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 - (10 S., M7058)
»(...) Das hiernach durchzuführende weitere Asylverfahren führt zur Verpflichtung
der Beklagten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich
drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen politischer Überzeugung festzustellen
(vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG). (...)
Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen regimefeindliche Exilaktivitäten
genau und möglichst umfassend beobachten sowie Mitglieder und Sympathisanten
oppositioneller Gruppen namentlich zu erfassen suchen (Auswärtiges Amt, Auskünfte
v. 8.2.2000 an VG Trier und 3.11.1997 an VG Münster und Schleswig; Bundesamt
für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 an VG Schleswig, 23.8.2000 an VG Potsdam,
21.1.2000 an VG Köln und 26.10.1999 an VG Koblenz). Zwar setzt eine erhöhte
Gefährdung nach Auffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz eine ›exponierte
oppositionelle Betätigung‹ bzw. ›hervorgehobene Bedeutung‹
des Oppositionellen voraus (Auskünfte v. 28.1.2003 an VG Schleswig, v. 11.12.2000
an VG Köln und v. 23.8.2000 an VG Leipzig, Köln und Potsdam). Sie hängt auch
von den konkreten Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für das Regime ab, insbesondere
davon, inwieweit jemand schon im Iran als Regimegegner aufgefallen ist, denn
dort ist bekannt, dass mit Exilaktivitäten auch eine drohende Verfolgungsgefahr
heraufbeschworen und damit ein Verbleiben im Ausland ermöglicht werden soll
(vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen v. 23.5.2003 an VG Schleswig
und VG Kassel; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 a. a. O.;
Auswärtiges Amt v. 5.9.2000; Bericht des unabhängigen Bundesasylsenats Österreich
über eine Reise im Mai/Juni 2002 S. 13 f). Der Kläger hat aber ernsthaft
zu befürchten, dass die wiedergegebene exponierte Stellung und Betätigung für
die Monarchisten (...) zu einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr
in den Iran genügt. (...)
Dass gerade die monarchistisch-nationalistischen Exilorganisationen vom iranischen
Regime ausspioniert und inzwischen als Ernst zu nehmende politische Gegner gewertet
werden, nachdem sie sich als führende Oppositionsbewegung mit großem medialem
Einfluss auf die unzufriedene Bevölkerung im Iran etabliert haben, ergibt sich
aus zahlreichen neueren Erkenntnisquellen, denen auch die Gefährdung exponierter
Vertreter der Organisationen zu entnehmen ist (Gutachtervernehmung beim VG Wiesbaden
am 11.3.2003; Deutsches Orient-Institut v. 26.5.2003 a. a. O. [an
das VG Schleswig], anders noch v. 2.9.2002 an Unabhängigen Bundesasylsenat Österreich;
Kompetenzzentrum Orient-Okzident Mainz v. 19.8.2003 an Hess. VGH; amnesty international
v. 3.2.2004 an VG Schleswig und v. 24.3.2004 an OVG Bremen, so im Grundsatz
dessen Urt. v. 10.11.2004 - 2 A 475/03.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht v.
22.12.2004, II.4). (...)
§ 60 Abs. 1 AufenthG enthält ausdrücklich ›in Anwendung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.
1953 II S. 559)‹ – GFK – die Umsetzung des dortigen ›Artikel 33.
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung‹. § 28 Abs. 2 AsylVfG
zielt darauf ab, die Feststellung drohender Gefahren i. S. d. § 60
Abs. 1 AufenthG auch für die Abschiebebehörde verbindlich zu verneinen
(§ 4 S. 1 AsylVfG). Dies widerspräche aber der Verpflichtung nach
Art. 33 Abs. 1 GFK:
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner ... politischen Überzeugung bedroht sein würde.
›Flüchtling‹ im Sinne dieses Abkommens ist nämlich ›jede
Person‹, die
... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ... politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ...
Eine Einschränkung für Nachfluchtgründe wie in § 28 AsylVfG findet sich
dort nicht; auch die Nachfluchtentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.
v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 66), auf die § 28 AsylVfG zurückgeht, weist
besonders auf den verbleibenden ›Schutz nach Maßgabe von Art. 33‹
GFK hin und enthält am Ende die – eigentlich tragende – Erwägung,
das Oberverwaltungsgericht sei willkürfrei davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer
politische Verfolgung nicht drohe. Ebenso heißt es in Art. 5 Abs. 3
der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L
304/12) einschränkend:
Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
Demgemäß hat die UNHCR-Vertretung Deutschland zur Umsetzung des § 28 AsylVfG
n. F. am 23.12.2004 angeregt:
Um einen völkervertragswidrigen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz zu vermeiden, sollte in den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ... klar gestellt werden, dass bei festgestellter Verfolgungsgefahr eine Ausnahme von der Regelvermutung für die fehlende Verfolgungsgefahr vorliegt und eine Flüchtlingsanerkennung möglich bleibt.
In der Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG (BT-Drucksache 15/538 zu
Art. 3 Nr. 18) ist zwar ausgeführt, dass durch die Versagung auch
des ›Kleinen Asyls‹ nach § 60 Abs. 1 AufenthG keine Schutzlücke
entstehe, weil es noch andere Rechtsgrundlagen für Schutz vor Abschiebungen
bei konkreten Gefahren gebe und die Genfer Flüchtlingskonvention ›lediglich
– bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 33 Abs. 1 GFK
– einen Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert‹.
Dabei wird aber übergangen, dass Art. 33 Abs. 1 GFK gerade durch § 60
Abs. 1 AufenthG umgesetzt werden soll, nicht etwa durch § 60 Abs. 7
AufenthG, der nicht einmal ein striktes Abschiebungsverbot enthält.
Sollte also § 28 Abs. 2 AsylVfG bewirken, dass § 60 Abs. 1
AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, obwohl Art. 33 Abs. 1
GFK entgegensteht, widerspräche sich das Zuwanderungsgesetz selbst, da es § 60
Abs. 1 AufenthG und § 28 Abs. 2 AsylVfG gleichzeitig in Kraft
gesetzt hat. Dieser Widerspruch lässt sich dadurch ausräumen, dass bei einem
Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 GFK eine Ausnahme von der Regel des § 28
Abs. 2 AsylVfG gemacht wird. Dadurch wird zwar die Ausnahme zur Regel,
denn der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG bleibt auf etwaige
Fälle beschränkt, in denen der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1
AufenthG über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgeht. Das dürfte aber nicht
schwer wiegen, denn § 28 Abs. 2 AsylVfG könnte ohnehin kaum die Erwartung
des Gesetzgebers erfüllen, dass der ›bislang bestehende Anreiz‹
entfällt, durch Folgeverfahren mit neu geschaffenen Nachfluchtgründen zu einem
dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BTDrucks.15/538 a. a. O.). Auch
bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, die nicht
unter Art. 33 Abs. 1 GFK fallen, soll nämlich eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, die schließlich zur Niederlassungserlaubnis führen kann (§§ 25
Abs. 3 S. 1, 26 Abs. 4 AufenthG). (...)«
VG Neustadt a. d. W.: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen
Nachfluchtgründen
Urteil vom 14.2.2005 - 3 K 2285/04.NW - (12 S., M7011)
»(...) Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt,
dass die Voraussetzungen des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen
§ 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz –
AufenthG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 ff.), der
insoweit dem früheren § 51 Abs. 1 Ausländergesetz entspricht, vorliegen.
(...)
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG sind hier erfüllt, was
einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Die Umstände,
auf deren Vorliegen sich die Kläger nunmehr zur Begründung ihres Begehrens berufen,
sind nach Eintritt der Rechtskraft der in ihren Asylerstverfahren ergangenen
Urteile eingetreten. Die Hinwendung der Kläger zum christlichen Glauben, ihre
Aktivitäten zur Verbreitung ihres neuen Glaubens sowie ihre Taufen erfolgten
nämlich erst nach rechtskräftigem Abschluss der Klageverfahren 3 K 1412/02.NW
und 3 K 1177/03.NW. Damit kann die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund Nachfluchtaktivitäten, die sich
gerade nicht als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat angelegten und erkennbar
betätigten Überzeugung darstellen, nicht mehr erreicht werden. (...) Eine Schutzlücke
entsteht dadurch für den Ausländer nicht, da § 60 Abs. 1 AufenthG
nicht die alleinige Rechtsgrundlage für den Schutz vor einer Abschiebung darstellt.
Im Falle einer konkreten Gefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist
ein solcher Schutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AsylVfG zu gewähren;
diese Regelungen sollen Schutz vor Folter, einer Todesstrafe, unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bieten. Die Schutzgewährung aufgrund
dieser Regelungen ist auch mit der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli
1953 (BGBl. II S. 560) vereinbar. Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention
gebietet den vertragsschließenden Staaten, keinen Flüchtling in Gebiete zurück-
oder auszuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre. Aussagen über
die konkrete Ausgestaltung des Schutzes (z. B. dauerhafter Aufenthalt)
in dem einzelnen Vertragsstaat trifft die Konvention hingegen nicht. Die in
§ 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG vorgesehenen Abschiebungshinderungsgründe
tragen damit dem nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewährenden Schutz
Rechnung. (...)
Es liegen aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. (...)
Der Übertritt der Kläger zum christlichen Glauben und seine Missionierungstätigkeiten
würden im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung
führen. (...)
Angesichts des in Deutschland tätigen iranischen Nachrichtendienstes und anderer
staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung
der Auslandsiraner ist, wobei allerdings die Intensität und das Ausmaß der Beobachtung
im Einzelnen nur schwer zu bestimmen ist, ist das Gericht der Überzeugung, dass
die Aktivitäten des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), diesen Stellen
nicht verborgen geblieben sind und sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen
haben, da die Verkündung des neuen Glaubens den Klägern, hier insbesondere dem
Kläger zu 1), nach dem Eindruck des Gerichts ein Anliegen ist, dem sie sich
auch nach einer Rückkehr in den Iran nicht entziehen werden. Denn sie haben
auch in der Gemeinde Aufgaben und damit Verantwortung übernommen und arbeiten
dort aktiv mit. (...) «
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Untertauchen
des Asylsuchenden führt nicht zum Unterliegen im Prozess, wenn er nicht Rechtsmittelführer
ist (hier: Berufung des Bundesbeauftragen gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts)
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Kongo, Dem. Rep.).
Beschluss vom 14.7.2005 - A 2 S 372/96 - (8 S., M6990)
VG München: Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand, wenn ein Asylsuchender, der keinen Zugang zu anwaltlicher
Beratung hat, im Vertrauen auf die Auskunft einer Beratungsstelle für Flüchtlinge
die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts in seiner Muttersprache
einreicht; keine Zurechnung etwaigen Verschuldens der Beratungsstelle (vgl.
zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Weißrussland).
Urteil vom 11.8.2005 - M 16 K 03.50607 - (11 S., M7047)
VG Karlsruhe: § 14 a Abs. 2
AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl.
zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 27.6.2005 - A 4 K 10611/05 - (15 S., M7030)
VG Braunschweig: Geht das BAMF vom Vorliegen einer Antragsfiktion nach
§ 14 a Abs. 2 AufenthG aus, so liegt jedenfalls mit Erhebung
einer Verpflichtungsklage auf Asylanerkennung ein Asylantrag vor, so dass es
auf die Frage der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AufenthG auf
Altfälle nicht ankommt.
Urteil vom 21.6.2005 - 1 A 113/05 - (4 S., M7022)
VG Lüneburg: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem
1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 24/05 - (3 S., M7028)
VG Minden: Aus dem Vorliegen von
Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann nicht zwingend auf
ein traumatisches Ereignis geschlossen werden, die Symptome können aber im Wege
der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Ruanda).
Urteil vom 21.6.2005 - 10 K 880/02.A - (22 S., M7072)
VG Gera: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005
in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 16.6.2005 - 1 E 20074/05 Ge - (6 S., M7009)
VG Minden: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem
1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 14.6.2005 - 11 L 359/05.A - (4 S., M7036)
VG Mainz: Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe
sind im Asylfolgeverfahren entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG dann zu berücksichtigen,
wenn daneben weitere, nicht § 28 Abs. 2 AsylVfG unterliegende Gründe
vorliegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Iran).
Urteil vom 4.5.2005 - 7 K 393/03.MZ - (16 S., M7021)
BVerwG: Haftung von Eltern für Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten;
Abschiebungshaft von Minderjährigen
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 15.04 - (15 S., M7107)
»(...) 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu 2 unter Verletzung von
materiellem Recht als verpflichtet angesehen, die Abschiebungskosten seiner
Tochter zu tragen. Denn für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen
Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66
AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG
mitveranlasst haben. (...)
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls zutreffend davon ausgegangen,
dass der Kläger zu 2 für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter haftet, sofern
er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst hat.
Entgegen der vom Kläger zu 2 in seiner Revision vertretenen Auffassung ist die
Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG)
nicht abschließend. (...)
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich eine Veranlasserhaftung
des Klägers zu 2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG nicht schon aus
seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter ableiten
lässt. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen,
der die kostenverursachende Amtshandlung – hier die aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2 – verursacht hat. Sie knüpft
also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung
des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem
gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen
Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen
gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen,
dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen
können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern
darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr
Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen
Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie
bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt
haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler
Einreise und angeordneter Ausreise besteht. Mit dem Abstellen auf das gesetzlich
begründete Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren bei Einleitung
des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch minderjährigen Kindern wird
die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zugleich
begrenzt und der Befürchtung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. [Beschluss
vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78, S. 79 [10 S., M6091])
entgegengewirkt, sie könne zur Heranziehung jedes Dritten führen, der irgendeinen
Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. (...)
d) Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch wegen fehlender Feststellungen
zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2 verhängten Abschiebungshaft.
Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung
nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung
in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende
Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt
haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage
I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03
- InfAuslR 2004, 119 [4 S., M5214]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25
W 64/04 - InfAuslR 2005, 268 [=ASYLMAGAZIN
4/2005, S. 41]). Ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die
Verhängung von Abschiebungshaft von der Bezirksregierung Lüneburg und vom Amtsgericht
Tostedt in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet
verworfen wurden, hätte das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme
des Klägers zu 2 untersuchen müssen. Dies gebietet auch § 14 Abs. 2
Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei
richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hier
die Kosten der Abschiebungshaft).
2. Zum Nachteil der Beklagten verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht insofern,
als es die zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag nach § 50
Abs. 2 StVollzG beschränkt hat. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1
AuslG (jetzt § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) berechtigt zur Erhebung
der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. (...)
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Kostenerstattung
für die Abschiebungshaft weder nach dem Gerichtskostengesetz noch nach der Kostenordnung,
sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 Satz 1 AuslG. Denn die Verweisung auf die Vorschriften
der Kostenordnung erfolgt bereits in § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG, das
auf eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft Anwendung findet (vgl. § 103
Abs. 2 AuslG, § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG), unter dem Vorbehalt,
dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Vorbehalt gleichen Inhalts
findet sich in § 1 KostO. Für Kosten der Abschiebungshaft trifft aber § 83
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG die (abweichende) gesetzliche
Bestimmung, dass diese durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen
Kosten zu erheben sind. (...)
Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer
faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung
über die Wiedereinreise zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach
§ 83 Abs. 4 AuslG als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen.
Allerdings kann die Beklagte nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur
die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren)
tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Wie im Berufungsurteil
ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge
nicht betreffen – z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische
Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg
vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.). Derartige Maßnahmen sind
für den Vollzug der Abschiebungshaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten
Kosten sind daher auszuscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
VGH Ba-Wü: Pass- und Ausweispflicht bei Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04 - (6 S., M6953)
»(...) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer,
wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60
Abs. 7 AufenthG vorliegen, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
§ 60 Abs. 7 AufenthG entspricht der früheren Vorschrift des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bei der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall
i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Ein solcher
kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin nicht über einen Pass
verfügt. Auch die nach Auffassung der Beklagten ungenügenden Bemühungen um einen
Pass spielen insoweit keine Rolle.
Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der (Nicht-)Erfüllung
der Passpflicht nicht um einen Fall des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG,
sondern nach § 5 Abs. 1 AufenthG um eine allgemeine Voraussetzung
für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Doch ist gemäß § 5 Abs. 3
AufenthG u. a. in dem hier vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG – zwingend – von der Anwendung
von § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG darf also mit anderen Worten nicht mit der
Begründung, der Passpflicht werde nicht genügt, abgelehnt werden. In der Nichterfüllung
der Passpflicht kann damit auch kein ›wiederholter oder gröblicher Verstoß
gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25
Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegen. Ein derartiger Verstoß lässt sich auch
nicht aus § 48 AufenthG herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass zum einen
der Ausländer nach § 48 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, einen Pass,
Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen
und dass zum anderen nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur derjenige Ausländer,
der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen [kann], seiner
Ausweispflicht mit einem – ausdrücklich als solchen bezeichneten –
Ausweisersatz seiner Ausweispflicht genügt. Dass die Klägerin gegebenenfalls
ihrer Ausweispflicht i. S. d. § 49 AufenthG nicht genügt, stellt
jedoch keinen ›wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen entsprechende
Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2
AufenthG dar. Denn mit der Formulierung ›entsprechende Mitwirkungspflichten‹
bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass damit Mitwirkungspflichten gemeint sind,
die mit der zuvor in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesprochenen
Ausreisepflicht in Zusammenhang stehen. Davon kann aber bei der rein ordnungsrechtlichen
Ausweispflicht (§ 48 ist Teil des 4. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes, das
die Überschrift: ›Ordnungsrechtliche Vorschriften‹ trägt) –
im Gegensatz zur Passpflicht – nicht die Rede sein.
Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht berechtigt,
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit
dem Hinweis auf § 48 AufenthG abzulehnen. Gegen die von der Beklagten geäußerte
Ansicht, demjenigen, der in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne, könne
kein Ausweisersatz ausgestellt und deshalb rein faktisch keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, spricht schon die Gesetzessystematik. Wenn diese Auffassung
zuträfe, liefe die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG insoweit leer.
Überdies würde übersehen, dass es sich bei § 48 AufenthG, wie schon nach
altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG, um reines Ordnungsrecht handelt, während
die §§ 5, 25 AufenthG die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regeln. Im Übrigen vermengt die von der
Beklagten geäußerte Ansicht die – voneinander zu trennenden – Fragen
der Pass- und der Ausweispflicht (vgl. dazu Renner, AuslR, 7. Aufl., § 39
Rn. 2). Gegenstand von § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem
Recht bei den §§ 39, 40 AuslG) ist ausschließlich die Frage, auf welche
Weise der Ausländer seiner (ordnungsrechtlichen) Ausweispflicht genügt. In diesem
Zusammenhang bestimmt § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht
§ 39 AuslG), dass derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch
in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht schon mit dem sog. Ausweisersatz
genügt. Daraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass demjenigen, der sich ggf. in zumutbarer Weise einen Pass
beschaffen konnte, keine Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel, versehen
mit Angaben zur Person und Lichtbild, ausgestellt werden dürfe. Schon nach altem
Recht hätte nämlich der Ausländer in einer solchen Fallgestaltung zwar im Sinne
von § 39 AuslG einen ›Ausweisersatz‹ besessen, gleichwohl damit
aber – nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – seiner Ausweispflicht
nicht genügt. Auch hieraus wird deutlich, dass die Ausstellung einer Bescheinigung
über den Aufenthaltstitel einerseits und die Frage der Erfüllung der Ausweispflicht
andererseits voneinander unabhängig sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 55 AufenthV. Nach Abs. 1
dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass
oder Passersatz nicht besitzt oder nicht in zumutbarer Weise erlangen kann,
(...) auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel
besitzt (...). § 55 Abs. 1 AufenthV verdeutlicht im Gegenteil in zweierlei
Hinsicht, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Besitz
eines Ausweisersatzes ist. Zum einen wird danach der Ausweisersatz nur auf Antrag
ausgestellt, zum anderen ist der Besitz eines Aufenthaltstitels Voraussetzung
für die Ausstellung des Ausweisersatzes. Dies zeigt, dass die Auffassung der
Beklagten, der Aufenthaltstitel könne nur erteilt werden, wenn der Ausländer
einen Ausweisersatz besitzt, nicht haltbar ist. Schließlich machen auch § 78
Abs. 2 und 6 AufenthG die ›technische‹ Eigenständigkeit des
Aufenthaltstitels und des Ausweisersatzes deutlich. § 78 Abs. 2 AufenthG
spricht ausdrücklich von der Ausstellung des Aufenthaltstitels ›als eigenständigem
Dokument‹, während § 78 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darlegt,
dass in dem Vordruck des Ausweisersatzes u. a. der Aufenthaltsstatus vermerkt
wird, was nur dann Sinn macht, wenn Aufenthaltstitel und Ausweisersatz nicht
von vornherein dasselbe Dokument bilden. (...)«
VG Schleswig-Holstein: Zum Rechtsschutz bei der Härtefallregelung
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 68/05 - (6 S., M7235)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller in diesem Verfahren haben beantragt, das Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein im Wege der einstweiliger Anordnung zu verpflichten,
die Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragsteller zu dulden. Dadurch sollte
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung
gesichert werden. Das VG Schleswig-Holstein lehnte diesen Antrag ab. Das OVG
Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung und schloss sich den Gründen
des VG an (Beschluss vom 27.7.2005 - 4 MB 72/05 - (2 S., M7236)).
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt der Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung voraus, dass diese Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis notwendig ist, um erhebliche
Rechtsnachteile für die Antragsteller abzuwenden. (...) Bei der in diesem Eilverfahren
gebotenen summarischen Prüfung fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen
Anordnungsanspruch[s]. Es ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht
worden, dass sie einen Anspruch darauf haben, dem Antragsgegner aufzugeben,
die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel anzuweisen, sie vorläufig weiterhin
zu dulden.
Zunächst führen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift selbst zu Recht aus,
dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 23 a Aufenthaltsgesetz
ergibt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift in Abs. 1
Satz 4 steht die Befugnis des Antragsgegners zur Aufenthaltsgewährung ausschließlich
im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der Antragsteller.
Mithin begründet das Härtefallersuchen der Härtefallkommission an den Antragsgegner
kein subjektives Recht der Antragsteller. Insbesondere begründet dieses Härtefallersuchen
keinen Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Weiterhin versuchen die Antragsteller ohne Erfolg ihr Begehren unmittelbar auf
Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Abgesehen davon, dass die Antragsteller
die tatsächlichen Voraussetzungen einer willkürlichen Ungleichbehandlung durch
den Antragsgegner nicht im Ansatz darlegen, geschweige denn in der hier erforderlichen
Weise glaubhaft machen, kommt schon aus Rechtsgründen vorliegend eine gleichheitssatzwidrige
Behandlung der Antragsteller durch den Antragsgegner nicht in Betracht.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet willkürliche Ungleichbehandlung,
d. h. die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, u. a.
durch Träger öffentlicher Gewalt. Grundrechtsrelevant sind jedoch nur solche
Handlungen der Träger öffentlicher Gewalt, die Außenwirkung entfalten. Verwaltungsinterna
kommt schon mangels rechtsbeeinträchtigender Wirkung für den Bürger keine Gleichheitssatzrelevanz
zu. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG setzt stets
eine unmittelbare Benachteiligung durch einen Grundrechtsadressaten voraus (vgl.
Jarass/ Pieroth GG Art. 3 Rdnr. 9 mwN.).
Das Verfahren zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gem. § 23 a
Aufenthaltsgesetz ist jedoch ein bloßes Verwaltungsinternum, das unter Umständen
in eine fachaufsichtliche Weisung der obersten Landesbehörde an die zuständige
Ausländerbehörde münden kann. § 23 a Aufenthaltsgesetz begründet aber
nicht mit Aussenwirkung weitere, zusätzliche oder andere Aufenthaltstitel für
die Ausländer, deren weiterer Aufenthalt die Härtefallkommission im Wege der
Selbstbefassung zum Gegenstand der Beratung gemacht hat. Aufenthaltstitel können
die Ausländer ausschließlich von der für sie zuständigen Ausländerbehörde erteilt
bekommen, unabhängig davon ob diese Erteilung gegebenenfalls auf eine fachaufsichtliche
Weisung der obersten Ausländerbehörde zurückgeht.
Dem Bürger wird gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Rechtsschutz gewährt,
dass er seine Ansprüche gerichtlich gegenüber der zuständigen Behörde geltend
machen kann. Indessen ist es dem Anspruchsteller verwehrt, die verwaltungsinternen
Abläufe zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu beeinflussen.
Dementsprechend steht es den Bundesländern frei, von der Ermächtigung des § 23 a
Abs. 2 Aufenthaltsgesetz durch die Einrichtung einer Härtefallkommission
Gebrauch zu machen. In gleicher Weise rechtsfehlerfrei können die Bundesländer
auch auf die Einrichtung einer Härtefallkommission verzichten, wie dieses z. B.
in Sachsen der Fall ist, und das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
anders ausgestalten.
Die Ausgestaltung des Verfahrens in Schleswig-Holstein nach § 23 a
Abs. 2 Aufenthaltsgesetz durch die Landesverordnung vom 11. Januar 2005
ist für die Antragsteller nicht gleichheitssatzrelevant. Dieses gilt umso mehr,
als für andere Ausländer unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes ein solches
Verfahren in anderen Bundesländern von vornherein nicht durchgeführt wird.
Ohne Erfolg verweisen die Antragsteller auf die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen.
Die Begnadigung kann zwar nicht unmittelbar beansprucht werden, wie dieses nach
zutreffender Ansicht der Antragsteller gem. § 23 a Aufenthaltsgesetz
auch für die Entscheidung über ein Härtefallersuchen gilt. Allerdings hat die
Ausübung des Begnadigungsrechtes unmittelbare Aussenwirkung für den Verurteilten
und ist deshalb gleichheitssatzrelevant. Demgegenüber kommt dem Härtefallersuchen
und der darauf folgenden Entscheidung des Antragsgegners, wie oben ausgeführt,
eine solche Aussenwirkung gerade nicht zu. Das Härtefallverfahren nach § 23 a
Aufenthaltsgesetz ist insgesamt keine Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber
den Antragstellern. Deren Aufenthaltsstatus wird ausschließlich durch die zuständige
Ausländerbehörde geregelt. (...)«
Einsender: Volker Maria Hügel, Münster
Rechtsprechung:
EuGH: Keine Beschränkung der Überprüfung von Entscheidungen, die
einen EU-Bürger aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates entfernen, auf die
Rechtmäßigkeit zulässig; kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zulässig;
dasselbe gilt für türkischen Staatsangehörigen mit Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss
1/80 EWG/Türkei.
Urteil vom 2.6.2005 - C 136/03 (Dörr, Ünal) - (10 S., M6986)
EuGH: Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen
muss auch ohne vorheriges Visumsverfahren und spätestens nach sechs Monaten
erteilt werden.
Urteil vom 14.4.2005 - C 157/03 - (5 S., M6987)
BVerwG: »Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers,
ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige
Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie
zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz
heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung
einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid
gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11.04 - (9 S., M7080)
OVG Bremen: Kindergeld ist bei der Sicherung des Lebensunterhalts gem.
§ 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.
Beschluss vom 4.8.2005 - 1 A 171/05 - (5 S., M6926)
OVG Niedersachsen: Keine Hinweispflicht der Behörde auf die Folgen einer
Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG.
Urteil vom 20.7.2005 - 7 LB 182/02 - (9 S., M6954)
VGH Ba-Wü: »Einem unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgewiesenen
Ausländer, der während eines letztlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedenen
vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgeschoben wird, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis
für einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.« (Amtlicher
Leitsatz)
Beschluss vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - (6 S., M6995)
VG Aachen: Fehlt eine nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG
notwendige Abschiebungsankündigung, so besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis
nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.
Beschluss vom 22.8.2005 - 3 L 538/05 - (2 S., M7048)
VG Braunschweig: § 25 Abs. 5 AufenthG auch bei Unzumutbarkeit
der Ausreise; liegt ein Abschiebungsstopp auf Grund der schlechten Lage im Herkunftsland
vor, ist die freiwillige Ausreise unzumutbar (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - (6 S., M6947)
VG Karlsruhe: Rechtsmittel gegen Erwerbsverbot bei Duldung ist die Verpflichtungsklage
bzw. ein Antrag nach § 123 VwGO; bei der Ermessensausübung nach § 10
BeschVerfV kann die Ausländerbehörde eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung
berücksichtigen.
Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05 - (13 S., M7029)
VG Augsburg: Ein Anspruch gem. § 39 Abs. 5 AufenthV liegt auch
dann vor, wenn zwar eine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1
AufenthG nicht vorliegt, aber ein Ausnahmefall anzunehmen ist; liegt ein Ausweisungsgrund
vor, ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG gegeben ist, auch der Zweck des angestrebten Aufenthalts zu berücksichtigen
(hier: eheliche Lebensgemeinschaft).
Urteil vom 23.2.2005 - Au 1 K 04.1152 - (15 S., M7046)
OLG Stuttgart: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft nach
Art. 5 Abs. 5 EMRK auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid im Asylverfahren
wegen eines Formfehlers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und deshalb
die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen war.
Urteil vom 20.7.2005 - 4 U 71/05 - (13 S., M7060)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden
Auflagen, insbesondere Streichung und Änderung bei länderübergreifendem Wohnortwechsel
(Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.4.2005).
Erlass vom 29.7.2005 - 15-39.06.04-2 - 4 S., M7104
IM Mecklenburg-Vorpommern: Auslegungshinweise zur Aufenthaltsgewährung
aus humanitären Gründen nach §§ 25 Abs. 3–5 und 26 Abs. 1
und 3 AufenthG.
Erlass vom 27.7.2005 - II 610 - 1300.1 - (6 S., M7240)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Behandlung von ehemaligen
Deutschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der ursprünglichen
Staatsangehörigkeit verloren haben.
Erlass vom 20.7.2005 - IV 602-212-29.111.3-38 - (7 S., M7004)
Rechtsprechung:
LSG NRW: Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 2
Abs. 1 AsylbLG in der Fassung bis zum 31.12.2004 hatten, müssen nicht die
36-Monats-Frist von neuem erfüllen, sondern haben Anspruch nach § 2 Abs. 2
AsylbLG in der seit dem 1.1.2005 gültigen Fassung.
Beschluss vom 14.9.2005 - L 12 B 5/05 AY ER - (3 S., M7105)
FG Ba-Wü: Kindergeld nach § 62 Abs. 2 S. 1 EStG setzt
nicht den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels voraus, sondern es genügt,
wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels
vorliegen (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 22.3.2005 - 8 S 1/05 - (7 S., M7084)
SG Duisburg: Allein Verweigerung der freiwilligen Ausreise ist keine
rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2
Abs. 1 AufenthG; Anordnungsgrund für Leistungen nach § 2 AsylbLG,
da dauerhafter Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG unzumutbar.
Beschluss vom 19.7.2005 - S 17 AY 13/05 ER - (8 S., M6903)
Rechtsprechung:
BVerfG: Keine einstweilige Anordnung des BVerfG gegen Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit wegen Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 2.9.2005 - 2 BvQ 25/05 - (3 S., M7253)
OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1
Nr. 2 StAG bei langjähriger Vorstandstätigkeit für einen PKK-nahen Kulturverein.
Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG - (14 S., M7002)
OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1
Nr. 2 StAG bei Funktionär der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V.
(IGMR); eigene verfassungsfeindliche Bekundungen oder Aktionen des Einbürgerungsbewerbers
sind keine Voraussetzung für Ausschluss der Einbürgerung, sondern ein auf tatsächlichen
Anhaltspunkten begründeter Verdacht genügt.
Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG - (19 S., M7001)
VG Ansbach: Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag eine
andere Staatsangehörigkeit (hier: türkisch) annimmt, verliert nach § 25
Abs. 1 StGA auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er den Antrag
vor Inkrafttreten der Norm am 1.1.2000 gestellt hat.
Beschluss vom 9.6.2005 - AN 15 K 05.01403 - (9 S., M7000)
LG Braunschweig: Der Standesbeamte darf die Mitwirkung bei der Eheschließung
nur verweigern, wenn die Absicht der Verlobten, eine Zweckehe zu schließen,
zweifelsfrei feststeht.
Beschluss vom 29.4.2005 - 8 T 12/05 (004) - (7 S., M7059)