Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

BVerwG: Zur nichtstaatlichen Gruppenverfolgung
Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (17 S., M8792)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das BVerwG ein Urteil auf, mit dem der BayVGH eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen im Irak abgelehnt hat (BayVGH, Urteil vom 30.5.2005 - 23 B 05.30230 -). Das BVerwG präzisiert hierbei die Voraussetzungen, unter denen eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung vorliegt. Es klärt zudem, dass nichtstaatliche Verfolgung auch von Einzelpersonen ausgehen kann. Schließlich äußert es sich zu der Frage, wann beim Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung der herabgestufte Prognosemaßstab bei der Prüfung neuer Verfolgungsgefahren anzuwenden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision ist begründet. (...)
2. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 BVerwG 1 C 29.03 - InfAuslR 2005, 339). (...)
4. Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Kläger – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Ende Mai 2005 – bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend geprüft, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine (Gruppen-)Verfolgung als Christ durch nichtstaatliche Akteure droht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er eine derartige Gruppenverfolgung der Christen im Irak verneint hat, genügen indes nicht den Anforderungen, die auch an die Prüfung und Ermittlung einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu stellen sind.
a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich geklärt (vgl. vor allem Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m. w. N.). (...)
b) Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. (...)
Danach ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und untersucht hat, auch die Verfolgung der Christen im Irak durch fundamentalistische Muslime und andere private Dritte in den Blick zu nehmen und im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtschau aller asylrelevanten Bedrohungen zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr angeführten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur erfasst § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG dabei schon seinem Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen.
Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure – je für sich, soweit sie auf unterschiedliche Gruppen gerichtet sind, oder zusammen, soweit sie sich gegen dieselbe Personengruppe richten – müssen allerdings, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, auch das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Ob diese Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Urteil vom 5. Juli 1994 a. a. O. S. 206; zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer weiteren Quantifizierung der Verfolgungsschläge bei sehr kleinen Gruppen vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 - Buchholz 11 Art. 16 a GG Nr. 49 [4 S., M3340]). Ob und ggf. inwieweit die tendenziell noch weitergehenden Nachweiserleichterungen für eine bevorstehende Verfolgungsgefahr bei Aufdeckung eines Verfolgungsprogramms ebenfalls auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
c) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung nicht ohne genauere Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und diese zu der Zahl der irakischen Christen in Beziehung setzen müssen. Um eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak – oder einzelner christlicher Glaubensgemeinschaften – ausschließen zu können, hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht damit begnügen dürfen, lediglich pauschal festzustellen, Überfälle und Entführungen seien insbesondere bei Minderheiten an der Tagesordnung, christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und Plünderungen sowie gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und in Mosul hätten zugenommen (UA S. 9). Für die notwendige Relationsbetrachtung fehlen außerdem jegliche Feststellungen zur Anzahl der möglicherweise als Gruppe verfolgten Christen im Irak; sie ergeben sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts. Die tatrichterliche Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten, ist ferner auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine Gruppenverfolgung der Christen nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher Weise drangsaliert werden.

5. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob dem Kläger heute bei einer Rückkehr in den Irak einer Gruppenverfolgung als Christ droht, den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt und nicht den erleichterten sog. herabgesetzten oder herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung. (...) Der Senat hält in solchen Fällen – wie hier – die Anwendung des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für richtig, wenn dem Betroffenen keine Verfolgungswiederholung im engeren Sinne droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem inneren Zusammenhang mit der früheren mehr steht. (...)
b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht hier kein Zweifel, dass die für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende Annahme des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in Deutschland keinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht kommenden Gefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen Glaubens aufweist. Dies gilt im Übrigen, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, auch für den im Anerkennungsverfahren seinerzeit sonst noch vorgebrachten, vom Bundesamt als nicht asylbegründend bewerteten Verfolgungsvortrag des Klägers. Der Senat weist hierzu aber darauf hin, dass im Widerrufsverfahren grundsätzlich alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig ob sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind – und auf die sich die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids daher nicht erstreckt –, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind, bevor die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs in Bezug auf die Rückkehrverfolgung ausgeschlossen werden kann. (...)«
Einsender: RA Auer, Regensburg


VGH Hessen: Zur Flüchtlingsanerkennung bei Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung
Beschluss vom 17.8.2006 - 4 UZ 1357/06.A - (8 S., M8613)

»(...) Der Zulassungsantrag wird weiterhin auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. (...) In diesem Sinne hat die Beklagte keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.
Sie sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob die Mitgliedschaft in der PKK bereits als schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG zu bewerten ist. (...)
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage bedarf indes nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich zum einen unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und sie sich im Übrigen einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung entzieht. Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in der von der Beklagten selbst herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 06. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, S. 596 bis 600 [= ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 26]) hervorgehoben, dass der Kläger des dortigen Verfahrens nicht nur in die Terrororganisation DHKP-C strukturell eingebunden war, sondern auch bei seinen vielfältigen Aktivitäten persönlich eigene gemeingefährliche Gewaltbeiträge geleistet hat. Der beschließende Senat hat bezüglich der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG / § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 - 4 UZ 3559/04.A - folgendes ausgeführt: ›Wie die Beklagte selbst aus der einschlägigen Bundestagsdrucksache zutreffend zitiert, soll die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bewirken, dass Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtigt seien, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhielten. Nach dem erstinstanzlich festgestellten Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er durch sein Engagement für die PKK vor seiner Einreise in die Bundesrepublik den Tatbestand einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erfüllt hat. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, das nach deutschem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger darüber hinaus weitere Straftatbestände erfüllt habe. Da ein Verbrechen im deutschen Strafrecht durch ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe definiert ist, handelt es sich bei der hier in Rede stehenden einfachen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 51 Abs. 3 AuslG, sondern um ein einfaches Verbrechen.‹ Im Regelfall wird daher bei der ›bloßen‹ Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht von einem schweren, nichtpolitischen Verbrechen, das außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist, gesprochen werden können. Allerdings wird im Einzelfall jeweils festzustellen sein, welche Aktivitäten von dem Betreffenen entfaltet worden sind, denn zum einen können Milderungsgründe (s. § 129 a Abs. 6 StGB) – etwa wegen der untergeordneten Bedeutung der Mitwirkung – vorliegen, andererseits sind aber auch Umstände denkbar, die die Mitwirkungshandlung als schwerwiegenden Verstoß erscheinen lassen können (vgl. auch dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 6. Dezember 2002, a. a. O., Rn 45; Juris-Dokument). (...)
Soweit die Beklagte sich weiterhin auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage beruft, ob § 60 Abs. 8 S. 2, 3. Alt. AufenthG lediglich dann anwendbar ist, wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen durch einen Machthaber eines Mitgliedstaates verursacht worden ist, kommt eine Zulassung der Berufung gleichfalls nicht in Betracht, denn diese Frage würden sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zwangsläufig stellen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 zu entnehmen ist, ist das erstinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung von den im Schriftsatz vom 20. Februar 2006 vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Umständen betreffend dessen Tätigkeit für die PKK ausgegangen; dies ist von der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht angegriffen worden. Danach ist von dem behaupteten Sachverhalt auszugehen, dass der Kläger während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur PKK nicht aktiv an Kampfhandlungen auf Seiten der PKK teilgenommen hat. Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2005 hat das Vorgericht daher die Tätigkeit des Klägers für die PKK als von untergeordneter Bedeutung im Sinne einer ›bloßen› Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gewertet. Auf dieser Tatsachengrundlage scheidet ein Ausschluss des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen Handlungen, die den Zielen und Grundsätze der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, von vornherein aus. (...)«
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.


VG München: Abschiebungsschutz bei HIV-Infektion
Urteil vom 21.8.2006 - M 26 K 05.50731 - (11 S., M8780)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob eine »extreme Gefahr« wegen einer HIV-Infektion vorliegt. Das VG München bejaht dies, auch wenn sich die Erkrankung nach der Rückkehr erst nach einer gewissen Zeit verschlimmern würde. Entscheidend sei, dass die Verschlimmerung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Das Urteil steht damit im Widerspruch zu anderen Entscheidungen, die eine genaue zeitliche Prognose für den Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verlangen (vgl. VG Münster, siehe hier).

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) sind nach wie vor gegeben (...) (§§ 73 Abs. 3 AsylVfG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die drohende Verschlimmerung einer HIV-Erkrankung wegen unzureichender oder nicht erschwinglicher Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien stellt eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass bei weit verbreiteten Krankheiten wie AIDS eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) vorliegen kann (Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - InfAuslR 1998, 409 ff.). Maßgeblich ist, ob in dem jeweiligen Abschiebezielstaat ›viele Menschen hiervon betroffen‹ sind (a. a. O., S. 410 f.).
In Äthiopien ist AIDS so weit verbreitet, dass eine allgemeine Gefahr in diesem Sinne besteht. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Addis Abeba an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. November 1998 ging das äthiopische Gesundheitsministerium davon aus, dass sich die Anzahl der HIV-Infizierten, die noch keinerlei Krankheitssymptome aufwiesen, im Jahr 1997 auf 2,5 bis 3 Millionen Menschen belaufen habe. (...)
Das Gutachten von Dr. Jäger vom 14. April 2000 führt u. a. aus, dass der Osten und der Süden Afrikas auf besonders dramatische Weise von der AIDS-Epidemie betroffen sei. In Äthiopien verbreite sich der Virus so schnell wie in kaum einem anderen Land. (...) Äthiopien stelle heute etwa 9 % aller weltweiten HIV-Infektionen. In Städten wie Addis Abeba trage jeder fünfte die tödliche Krankheit in sich, in ländlichen Regionen werde der prozentuale Anteil HIV-Infizierter etwas geringer eingeschätzt. Inzwischen habe sich AIDS in Äthiopien zur führenden Todesursache der 15- bis 49-Jährigen entwickelt.
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2006 geht davon aus, dass HIV/AIDS weit verbreitet ist (S. 7). Nach Auffassung des Gerichts haben die HIV-Erkrankungen in Äthiopien damit einen Verbreitungsgrad erreicht, bei dem ohne Bestehen einer politischen Leitentscheidung nach § 60 a AufenthG (vormals: § 54 AuslG) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) grundsätzlich nicht gewährt werden kann, sondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) gesperrt ist.
Eine Regelung nach § 60 a AufenthG (vormals: 54 AuslG) für HIV-Infizierte bzw. AIDS-kranke Ausländer ist nicht vorhanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch ohne Vorhandensein einer solchen Regelung gleichwohl Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Betroffene anderenfalls in eine ›extreme‹ Gefahr geriete, ›die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde‹ (BVerwG InfAuslR 1996, 149, 151). Darauf kann sich der Kläger hier mit Erfolg stützen.
Der Kläger ist HIV-positiv und deswegen mindestens seit 1995 in ärztlicher Behandlung, seit 1997 in antiretroviraler medikamentöser Behandlung. (...) Seit 2005 konnte unter einer Dreifachtherapie mit Epivir 300, Viread und Retrovir 250 die Viruslast unter die Nachweisgrenze gesenkt werden. (...)
In der Stellungnahme der Deutschen Botschaft vom 23. November 2004 an das VG Aachen ist zwar ausgeführt, dass in Addis Abeba ständig die Arzneimittel Lamivudine und Zidovudine in Kombination, Nevirapine, Stavudine, Nelfinavir und Afavirenz erhältlich sind, weitere antiretrovirale Arzneimittel (z. B. Didanosine, Indanavir, Lamivudine, Ritonavir, Saquinavir, Zalcitabine, Zidovudine) sind in der nationalen Liste der essentiellen Medikamente zur HIV-Therapie aufgenommen, aber vorübergehend in Äthiopien nicht erhältlich. Andere antiretrovirale Medikamente sind in die nationale Liste gar nicht aufgenommen. (...) Das bedeutet, dass der Kläger bei Rückkehr nach Äthiopien die von ihm seit dem Jahr 2005 verwendete Arzneimittelkombination Epivir 300, Viread und Retrovir 250 mittelfristig (wenn der mitgebrachte Vorrat verbraucht ist) nicht mehr einnehmen könnte, sondern auf die in Äthiopien tatsächlich vorhandenen antiretroviralen Arzneimittel zurückgreifen müsste.
Eine willkürliche und medizinisch nicht begründete Veränderung der Therapie aufgrund fehlender Kombinationsmöglichkeiten in Äthiopien – weil die Arzneimittel, die der Kläger benötigt, nicht oder nicht regelmäßig erhältlich sind – würde unweigerlich schwerwiegende Folgen für den Kläger haben, z. B. eine vorzeitige lebensbedrohende Resistenzentwicklung und damit eine schwere Schädigung des Immunsystems, das wiederum opportunistische Infektionen nach sich ziehen würde (vgl. das vorgelegte ärztliche Attest (...)).
Eine konstante antiretrovirale Therapie für den Kläger ist erforderlich und lebensnotwendig. Sie wurde im Laufe der Jahre auf ihn speziell zugeschnitten und seinen Bedürfnissen angepasst. Es wäre unzumutbar und lebensgefährlich, die Medikation, die sich gut bewährt hat, die der Kläger offenbar gut verträgt und die auch gut wirkt, zu verändern. Zusätzlich benötigt der Kläger HIV-spezialisierte engmaschige ärztliche Betreuung. Ohne eine regelmäßige gewohnte antiretrovirale Therapie und Betreuung ist die Lebenserwartung des Klägers stark verkürzt (siehe vorgenanntes ärztliches Attest). (...)
Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Die Gefahr ist hier ›extrem‹, auch wenn schwere Erkrankungen ›erst‹ eine gewisse Zeit nach einer Therapieveränderung zu erwarten sind. Entscheidend ist, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erstens die Lebenserwartung des Klägers in einer Weise verkürzt würde, die ihm jede Lebensperspektive nimmt, und er zweitens einem mehrjährigen, mit schwerwiegenden Begleiterkrankungen verbundenen Leidensprozess, der letztlich zum Tode führt, ausgesetzt wäre. (...)«
Einsender: RA Heinhold, München


VG Düsseldorf: Schutz der öffentlichen Religionsausübung
Urteil vom 15.8.2006 - 22 K 350/05.A - (13 S., M8797)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen zum Christentum konvertierten Iraner. Das Gericht stellt Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK fest, weil seine Religionsfreiheit im Iran verletzt würde. Es leitet dabei aus der Qualifikationsrichtlinie ab, dass auch die öffentliche Relionsausübung geschützt ist. Darüber hinaus werde aber im Iran auch das sog. religiöse Existenzminimum verletzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Eine Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, ist nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. (...)
Die Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag insoweit Erfolg, als die Beklagte verpflichtet ist, in Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. (...)
Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. (...)
Mit dem nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgten Übertritt zum Christentum und der Aufnahme von Tätigkeiten innerhalb der Gemeinde und einer missionarischen Arbeit unter Persisch sprechenden Menschen hat sich die dem Bescheid vom 2. Juni 1998 zu Grunde liegende Sachlage jedoch nachträglich zu seinen Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. (...)
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685) – im Folgenden: EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, unzulässig, wenn dort im Einzelfall in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört – folgend aus Art. 9 EMRK – der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.[99] -, BVerwGE 111, 223 bis 230 [ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 32]).
Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass der zu schützende unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b der ›Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes‹ (im Folgenden: Richtlinie) neu zu definieren ist.
Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff ›Religion‹ insbesondere umfasst ›die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind‹. (...)
Als sowohl asylrechtlich als auch im Hinblick auf die Annahme von Abschiebungsverboten relevant hat die Rechtsprechung bisher nur die Verletzung des ›religiösen Existenzminimums‹, das die Religionsausübung im privaten Bereich, die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, umfasst, durch Nichtvertragsstaaten der EMRK angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111, 223 ff.).
Es spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass diese Beschränkung des Begriffs des religiösen Existenzminimums, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26] im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts und der Schutzgewährung bezeichnet (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 143). (...)
Darüber hinaus ist durch Eingang entsprechender gutachterlicher Äußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen im Jahr 2006 offenbar geworden, dass die Frage der Gewährung des Grundrechts der Religionsfreiheit im Iran auf Grund der Entwicklungen in jüngerer Zeit auch im Hinblick auf die bisherige Definition des religiösen Existenzminimums neu bewertet werden muss, weil in verstärktem Maß staatliche oder staatlich geduldete Übergriffe auf Christen festzustellen sind (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orientinstitutes vom 21. Juni 2005 (579i/br) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org).
Aus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden, und dass auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen nicht mehr gefahrlos möglich ist.
Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit werden im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. (...)
Aus diesen – neueren – Auskünften ergibt sich, dass eine Religionsausübung von Christen muslimischer Herkunft weder im öffentlichen, noch im privaten Bereich in einer Weise möglich ist, die nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch die iranischen Behörden nach sich zieht. Selbst wenn man aus der Richtlinie nicht den Schluss ziehen sollte, dass auch die Teilnahme an im öffentlichen Bereich zelebrierten Riten zum Schutzbereich des religiösen Existenzminimums zu zählen ist, ergibt sich ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der nunmehr auch bei der Religionsausübung im privaten Bereich gegebenen Gefährdung (vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, juris). (...)
Das Gericht ist von der Ernsthaftigkeit des Übertritts des Klägers zum christlichen Glauben überzeugt. Er hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung seine persönlichen Beweggründe dargelegt und glaubhaft seine Entwicklung hin zum christlichen Glauben als auch seine Aktivitäten für die Glaubensgemeinschaft geschildert. (...)
Ist das Gericht aufgrund dessen davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran von seiner Glaubensüberzeugung nicht ablassen, sondern den Kontakt zu Glaubensbrüdern suchen würde, ist seine Abschiebung in den Iran nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, weil dort die Wahrung der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht gesichert ist. (...)«
Einsender: RA Kieppe, Münster


VG Frankfurt a. M.: Zur Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen
Urteil vom 25.11.2005 - 6 E 1715/04.A (1) - (12 S., M8793)

»(...) Dagegen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers vor. (...)
Allerdings war der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht aus individuellen Gründen gezwungen, sein Heimatland zu verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz und Zuflucht zu suchen. (...)
Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers vor, denn ihm droht wegen seiner Homosexualität, an deren irreversiblem Vorliegen für das Gericht kein Anlass zu Zweifeln besteht, die Gefahr einer politischen Verfolgung in Ägypten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278/86, BVerwGE 79, 143). (...) Der asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muss, weil er aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale anders ist als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat. In Art. 16 a Abs. 1 GG kommt damit unter anderem die allgemeine Rechtsüberzeugung zum Ausdruck, dass kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihr unveränderlich anhaftender Eigenschaften an Leib, Leben oder Freiheit zu beeinträchtigen. Aus diesen Überlegungen muss – auch vor dem historischen Hintergrund der in KZ-Lagern vollzogenen ›Sonderbehandlung‹ von Homosexuellen im Dritten Reich – zu den asylrechtlich relevanten unveränderlichen Eigenschaften auch eine homosexuelle Veranlagung gerechnet werden (BVerwG a. a. O.).
Allerdings sollen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Homosexualität betreffenden Verbotsnormen als solche noch keinen hierauf zielenden Eingriff darstellen, wenn sie nicht an die homosexuelle Veranlagung, sondern an ein bestimmtes äußeres Verhalten anknüpfen und zum Schutz der öffentlichen Moral erlassen worden sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen, sodass der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden könne. Dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Sie ist abzulehnen, wenn bestimmte Strafvorschriften lediglich den privaten und nicht den öffentlichen Bereich betreffen. Zwar mag es zumutbar sein, von einer Person eine gewisse Zurückhaltung ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit zu verlangen, sodass eine Strafwürdigkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses oder der Verbreitung öffentlicher Schriften noch keine politische Verfolgung darstellen würde. Dies kann aber den privaten Lebensbereich nicht mitumfassen, weil insoweit ein ›Betätigungsverbot‹ die Menschenwürde verletzen würde, wenn der Homosexuelle praktisch gezwungen wäre, lebenslänglich auf zwischenmenschliche sexuelle Akte zu verzichten, da ihm dadurch das existenzielle Minimum sexueller Betätigung entzogen würde. Das Verlangen, eine von der Bevölkerungsmehrheit abweichende sexuelle Orientierung zu unterdrücken, sofern hierdurch die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, stellt einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar (VG Gießen, Urt. v. 26.08.1999 - 10 E 30832/98, NVwZ-Beilage 1999, 119 f. [13 S., R4585]). Im Übrigen kann eine Veranlagung nur in einem bestimmten Verhalten überhaupt sichtbar werden, sodass Vorschriften, welche Homosexualität unter Strafe stellen, üblicherweise an bestimmte Verhaltensweisen anknüpfen müssen. Eine Unterscheidung zwi- schen dem asylrechtlich relevanten Verbot der Veranlagung und dem asylrechtlich irrelevanten Verbot der Betätigung ist deshalb abzulehnen.
Die strafrechtliche Situation in Ägypten stellt sich folgendermaßen dar: Eine Vorschrift, welche ausdrücklich Homosexualität oder homosexuelle Betätigung unter Strafe stellt, existiert in Ägypten nicht. Allerdings wird Homosexualität in Ägypten unter anderen breiter formulierten Straftatbeständen subsumiert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt am Main vom 12.01.2005). Auf Homosexuelle findet das Gesetz Nr. 10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution Anwendung. Nach Artikel 9 (c) wird mit Haftstrafe nicht unter drei Monaten und bis zu drei Jahren und Geldstrafe zwischen L.E. 25 und L.E. 300 oder eine dieser beiden Strafen bestraft, wer gewohnheitsmäßig Ausschweifung oder Prostitution betreibt (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes a. a. O.). Diese Vorschrift wird ganz gezielt dazu benutzt, um homosexuelle Handlungen (zwischen Männern) strafrechtlich zu verfolgen, aber darüber hinaus auch, um gegen Homosexuelle als gesellschaftliche Gruppe vorzugehen (Auskunft von amnesty international an das VG Frankfurt am Main vom 29.07.2005, Seite 6). (...)
Mit dem Gesetz gegen die Prostitution wird auch nicht bloß die homosexuelle Betätigung, sondern die homosexuelle Veranlagung unter Strafe gestellt. Nach amnesty international ist das Kriterium der Gewohnheitsmäßigkeit ein Hinweis darauf, dass das Gesetz insbesondere gegen Personen mit einer ausgeprägten homosexuellen Identität gerichtet ist, also nicht nur einzelne Handlungen bestraft, sondern das Individuum in seiner ganzen Existenz kriminalisiert. Dass die Gewohnheitsmäßigkeit sich in der Praxis kaum nachweisen lässt, spielt für die Behörden bei der Strafverfolgung offenbar keine Rolle (amnesty international a. a. O., S. 7). (...)
Die dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten drohende Bestrafung weist auch die nötige Asylrelevanz auf. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt am Main vom 12.01.2005 wurden in den meisten Fällen der Verfolgung von Homosexuellen Strafen zwischen einem und drei Jahren Haft verhängt, häufig eher an der Obergrenze dieser Spanne. (...)
Es liegt auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass es bei einer Rückkehr des Klägers nach Ägypten zu einer Verfolgung kommt. (...)
Alle drei vom Gericht um Auskunft gebetenen sachverständigen Stellen berichten, dass es seit 2001 in Ägypten eine Reihe von Prozessen gegen homosexuelle Männer gegeben hat. Das Deutsche Orient-Institut [Auskunft an das VG Frankfurt a. M. vom 6.6.2005] spricht davon, dass es seit dieser Zeit eine stets zunehmende Zahl von Anklagen und auch von Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Praktiken in Ägypten gegeben hat. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat 179 namentlich dokumentierte Fälle registriert. Die Organisation geht aber davon aus, dass diese Zahl bekannt gewordener Anklageerhebungen lediglich einen kleinen Anteil der tatsächlich eingeleiteten Verfahren darstellt. Es handelt sich dabei deshalb nur um die ›Spitze des Eisberges‹. Tatsächlich dürfte die Zahl wegen ihrer sexuellen Neigung verfolgter Männer höher liegen, weil es nicht in jedem Fall auch zu einer gerichtlichen Anklage kommt, sondern sich die Angelegenheit gewissermaßen im Vorfeld durch polizeiliche Drangsalierungen ›erledigt‹ (Deutsches Orient-Institut a. a. O. Seite 2). Darüber hinaus sind Hunderte weitere bedrängt, festgenommen und zum Teil gefoltert worden, ohne das gegen sie Anklage erhoben worden ist (amnesty international a. a. O. Seite 5). (...)«
Einsenderin: RAin Dolk, Essen

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Mittellose Kranke stellen eine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.7.2006 - 5 K 3104/06.A - (12 S., M8656)
VG Münster: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, wenn der Abbruch der antiretroviralen Therapie zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tod verursachen würde, aber eine genaue zeitliche Prognose nicht möglich ist.
Urteil vom 24.5.2006 - 11 K 3706/03.A - (8 S., M8350)
VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion trotz Mitgabe von Medikamenten, wenn die notwendige ärztliche Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht möglich ist (hier: Sudan).
Urteil vom 23.5.2006 - AN 19 K 05.31526 - (24 S., M8777)


Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG NRW: § 14 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 11.8.2006 - 1 A 1437/06.A - (14 S., M8641)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil bejaht das OVG NRW die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder anwendbar ist, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren sind. Auch in diesen Fällen tritt also nach Auffassung des OVG NRW die Antragsfiktion ein, so dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Das OVG NRW macht darüber hinaus deutlich, dass der Verzicht auf die Durchführung dieses Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht mit der Rücknahme eines Asylantrags gleichzusetzen ist. Die Ausreisefrist beträgt also einen Monat, eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig. Auf die bloße Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gerichtet ist die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage namentlich statthaft, da sich das von dem Kläger verfolgte Klageziel aus anerkennenswerten Gründen auf die Beseitigung der Ablehnung des fingierten Asylantrages beschränkt. (...)
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens eines beachtlichen Asylantrags des Klägers rechtswidrig. Zwar hat der Kläger selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Da die Eltern des Klägers abgelehnte Asylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt des Klägers beim Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihr Aufenthalt derzeit lediglich geduldet wird, ist allein noch darüber zu befinden, ob der Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass der Kläger zwei Tage vor dessen Inkrafttreten im Bundesgebiet geboren wurde. Dies ist nicht der Fall, denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anzuwenden. (...)
In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über ihren Anwendungsbereich in der Norm oder entsprechender Übergangs-/Überleitungsregelungen etwa in den Vorschriften der §§ 87–87 b AsylVfG oder des Zuwanderungsgesetzes selbst, bezieht sich § 14 a Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut auf alle unter 16 Jahre alten Kinder, die nach der Asylantragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. (...)
Der Wortlaut des § 14 a AsylVfG bietet demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Anwendbarkeit seines Absatzes 2 auf Kinder, die erst nach seinem Inkrafttreten geboren werden oder einreisen. Die Tatsache, dass die Vorschrift insgesamt in der Zeitform des Präsens gefasst ist, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben können. Diese Zeitform dient lediglich der Darstellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, wie dies auch in zahlreichen anderen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, z. B. in § 1 Abs. 1 und § 13 AsylVfG ersichtlich ist. (...) Namentlich die Wendung in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anzeigepflicht als ›unverzüglich‹ statuiert wird, erlaubt keinen überzeugenden Rückschluss auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Ein ›unverzügliches‹, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgendes (vgl. z. B. § 121 BGB) Handeln ist – gegebenenfalls anders als ein ›sofortiges‹ oder ›unmittelbares‹ Handeln, welches in unmittelbarer zeitlicher Folge zu dem auslösenden Ereignis erfolgen müsste – auch dann möglich, wenn die Handlungspflicht durch das Inkrafttreten eines Gesetzes erst neu begründet wird. (...)
Das eingangs dargelegte, unmittelbar an den sinngebenden Wortlaut der Norm anknüpfende Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, wonach diese Bestimmung ohne weiteres auch auf solche Fälle anzuwenden ist, die tatbestandlich vor ihrem Inkrafttreten liegen, wird durch deren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften nachhaltig bekräftigt. Insoweit ist zunächst die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz in den Blick zu nehmen. (...)
Durch diese Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG würde für Altfälle eine Lücke entstehen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG lediglich für nach seinem Inkrafttreten geborene Kinder gelten sollte. Dass der Gesetzgeber eine solche Lücke hätte entstehen lassen wollen, ist gerade angesichts der Gesetzesmotive für die Einführung des fiktiv gestellten Asylantrags nur schwer vorzustellen. Für die auch vergangenheitsbezogene Geltung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen hat. (...)
Aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F. lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nicht folgern, auch die Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG könnte hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale nur zukunftsbezogen zu verstehen sein. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung – die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511, [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27,] OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42). (...)
Eine Erfassung auch der ›Altfälle‹ durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG wird darüber hinaus durch den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gestützt, wie er den aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Motiven zu entnehmen ist. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bezweckt danach eine Beschleunigung der Asylverfahren von Familien dahingehend, dass den Eltern des Kindes die Möglichkeit genommen wird, durch die taktisch bestimmte Wahl des Zeitpunkts der Asylantragstellung die Entscheidung des Bundesamtes und damit gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst lange hinauszuzögern. (...)
Die am Wortlaut, der Systematik und der Genese orientierte Auslegung der Vorschrift mit der aus ihr folgenden Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder – wie den Kläger – verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung (zu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 - , NWVBl 2006, 252, Senatsurteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m. w. N., IÖD 2006, 180) liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a AsylVfG keine in die Vergangenheit wirkende Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Durch die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG soll der zukünftige asylrechtliche Status des Ausländers durch die Fiktion der Asylantragstellung geklärt werden. Das durch den Senat vertretene Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG betrifft mithin keine (materiellen) Rechtsfolgen für die Vergangenheit, sondern knüpft die zukünftigen Rechtsfolgen auf der Tatbestandsseite im Sinne einer sogenannten ›unechten‹ Rückwirkung – auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2006, a. a. O., m. w. N.) [–] an ein vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 liegendes Ereignis, nämlich die Geburt des Klägers. (...)
Die Anordnung von belastenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen in Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand ist nicht von vornherein unzulässig. Bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Sie trifft keine direkten Regelungen hinsichtlich der materiellen Rechte des Klägers, sondern lediglich für das Verfahren zur Einleitung des Asylverfahrens (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2006, a. a. O., m. w. N.). (...)
Die tatbestandliche Rückanknüpfung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die damit verbundenen Folgen enthalten weder einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit noch gegen die auch bei der ›unechten‹ Rückwirkung von Gesetzen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. (...)
Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine derartige, ihre Einbeziehung in das Regime des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ausschließende schutzwürdige Rechtsposition haben die der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG unterworfenen Kinder von Asylbewerbern, die wie der Kläger vor Inkrafttreten der Norm hier geboren worden sind, jedoch nicht erlangt. (...)
Das Fehlen einer schutzwürdigen Rechtsposition, welche gegebenenfalls durch die tatbestandliche Rückanknüpfung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG beeinträchtigt werden könnte, folgt auch aus einem Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers, die er vor der Einleitung des Asylverfahrens innehat, mit derjenigen danach. (...)
Für die Dauer des Asylverfahrens nach dem fiktiven Asylantrag im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert sich diese Rechtsposition nicht zum Nachteil des Klägers. (...)
Für die Situation nach Abschluss des Asylverfahrens sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Wird das Verfahren für Kinder durchgeführt, bei denen der Asylantrag ihrer Eltern noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, sind sie im Fall der unanfechtbaren Ablehnung ihres (fiktiven) Asylantrags als ›einfach unbegründet‹ vollziehbar ausreisepflichtig und ihnen darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden (§§ 10 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Diese Rechtsposition unterscheidet sich nicht von dem aufenthaltsrechtlichen Status, den sie vor der Asylantragstellung hatten. Wird dagegen – wie für den Kläger – der fiktive Asylantrag für ein unter 16 Jahre altes Kind gestellt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist der Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG). In diesem Fall können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise des Kindes keinerlei Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese als nachteilig gegenüber dem Zustand vor der Asylantragstellung anzusehenden zwingenden Rechtsfolgen lassen sich jedoch vermeiden, indem der Vertreter des Kindes gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und das Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt wird. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall nicht ein, da der Verzicht nach § 14 a Abs. 3 der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG, die allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellen, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14 a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14 a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z. B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen sind weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. (...) Der oben dargestellte Normzweck der Verhinderung einer – taktisch motivierten – verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hätte nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch nicht entgegen. (...)
Wegen der fehlenden Rechtsposition des Klägers vor der Asylanerkennung ist schließlich ein Vertrauen darauf, dass die materielle und/oder verfahrensrechtliche Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, rechtlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332). (...)«

Rechtsprechung:
BVerwG: Zum Prognosemaßstab beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (17 S., M8792)
OVG Schleswig-Holstein: Die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG beginnt frühestens mit dem 1.1.2005 zu laufen.
Urteil vom 18.5.2006 - 1 LB 117/05 - (11 S., M8755)
VGH Ba-Wü: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist nicht wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat ausgeschlossen; die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG beginnt frühestens mit dem 1.1.2005 zu laufen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - (30 S., M8743)
VG Stuttgart: Die Regelung zum Familienabschiebungsschutz (§ 26 Abs. 4 AsylVfG) gilt auch für vor dem 1.1.2005 gestellte und vom Bundesamt entschiedene Asylanträge.
Urteil vom 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 - (6 S., M8707)
VG Karlsruhe: Keine Ergänzung oder Änderung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt ohne Prüfung des § 60 Abs. 2–7 AufenthG nach Anhörung.
Urteil vom 15.5.2006 - A 4 K 10788/05 - (11 S., M8740)

 

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