BVerwG: Zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - (14 S., M8727)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung klärt das BVerwG einige Fragen im Zusammenhang mit
§ 25 Abs. 3 und 5 AufenthG. Es betont unter anderem, dass auch im
Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG zielstaatsbezogene Umstände berücksichtigt
werden müssen, dass dies aber nicht zu einer allgemeinen Zumutbarkeitsprüfung
führt. Außerdem sei die Ausländerbehörde an einen Ablehnungsbescheid des Bundesamts
gebunden. Das BVerwG deutet jedoch an, dass die Ausländerbehörde ausnahmsweise
zur Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG
wegen einer extremen Gefahrenlage berufen ist, wenn das Bundesamt die Feststellung
wegen gleichwertigen Abschiebungsschutzes durch einen Abschiebungsstopp abgelehnt
hat. Dieses wird aber letztlich offen gelassen. Schließlich wird klargestellt,
dass die Soll-Regelung des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG nur dann
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung
des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger erfüllt
nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen. (...)
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine Prüfung auf § 25 Abs. 5
AufenthG beschränkt. Da der Kläger (nunmehr) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen beansprucht, ist dieser Anspruch nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift
des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. Dies ist im Falle des Klägers neben § 25
Abs. 5 AufenthG auch § 25 Abs. 3 AufenthG. (...)
3. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung
der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Im Falle des Klägers fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der
Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die hier allein in Betracht
zu ziehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge – jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– (Bundesamt) mit Bescheid vom 7. Juni 1999 bestandskräftig festgestellt
hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG
nicht vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint, dass nämlich für den Kläger in seinem
Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
(...) Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die
Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil
vom 22. November 2005 a. a. O. m. w. N.). Zu einer eigenen
inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde danach (ebenso wie
die Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren) weder berechtigt noch verpflichtet.
Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter
Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt
vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren
betrieben haben.
Ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter
Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine
eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, kann hier
offen bleiben. Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht,
ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme
Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60
Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines
Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung
auf Null; vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE
122, 103 <108> [ASYLMAGAZIN
1–2/2005, S. 35] m. w. N.) führen müsste, das Bundesamt
aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes
durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen
Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. Urteil des Senats
vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114. 379 = Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 50 [ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 62]). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. (...)
4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich – wie das Berufungsgericht zu
Recht entschieden hat – auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG.
a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter ›Ausreise‹ im Sinne
dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige
Ausreise zu verstehen (vgl. BT-Drucks 15/420 S. 80 zu § 25 Abs. 6
AufenthG <dem jetzigen Abs. 5> unter Hinweis auf die Ausführungen
zu § 25 Abs. 3 AufenthG auf S. 79; ebenso die Vorläufigen Anwendungshinweise
des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU
vom 22. September 2004 <Nr. 25.5.1.2 i. V. m. Nr. 25.3.2.1>;
ferner Hailbronner. Ausländerrecht, Stand Februar 2006, § 25 AufenthG Rn. 92).
Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich
sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift
in Betracht.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger weder
aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen an einer freiwilligen Rückreise
in den Irak gehindert ist. Tatsächliche Hindernisse stehen der Ausreise des
Klägers nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht entgegen. Auch aus rechtlichen Gründen ist dem Kläger
eine freiwillige Rückkehr in den Irak nicht unmöglich. Die von ihm ausschließlich
geltend gemachten allgemeinen Gefahren im Irak und der Umstand, dass nach wie
vor keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden, führen nicht auf eine
Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen.
Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse
entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher
Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als
unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen
Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen,
die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder
aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland
herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach
§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote
hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers
zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr
in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit
unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. so auch
schon Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - NVwZ 1997, 1114 zu den Vorgängerbestimmungen
in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; vgl. ferner ebenso die Gesetzesbegründungen,
die darauf abstellten, dass bei § 25 Abs. 5 AufenthG ›implizit
auch die Zumutbarkeit‹ zu prüfen sei <vgl. BTDrucks 15/420 S. 80
und 14/8414 S. 75> und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums
des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September
2004, die davon sprechen, dass ›eine freiwillige Ausreise jedoch möglich
und zumutbar‹ sein muss <Nr. 25.5.1.2 Satz 2>). Der Senat
folgt damit nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten Auffassung,
dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse speziell und ausschließlich
im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG, nicht aber zusätzlich bei § 25
Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sein sollen. Eine derartig einschränkende
Auslegung von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt sich weder dem
Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien
ist ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht abzuleiten. Ebenso wenig
legen systematische Gründe ein solches Verständnis der Vorschrift nahe. Zwar
wird bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG in der Regel bereits eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sein. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen,
dass in solchen Fällen noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25
Abs. 5 AufenthG verbleibt, namentlich zugunsten von Ausländern, bei denen
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht,
von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert. Auch bei
der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen
inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3,
5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG
an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden.
b) Da das Bundesamt im Falle des Klägers bestandskräftig, d. h. mit nach
wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne
des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) nicht
vorliegen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass derartige
zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise
des Klägers nicht entgegenstehen. Ob auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5
AufenthG ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde
hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im
Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses
oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist, bedarf mangels
Vorliegens einer solchen Extremgefahr – wie oben zu § 25 Abs. 3
AufenthG bereits ausgeführt – auch hier keiner abschließenden Erörterung.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Unmöglichkeit der freiwilligen
Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch nicht
deshalb bejaht werden, weil nach der Erlasslage in Bayern nach wie vor keine
Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden. Der Kläger meint, solange nicht
zwangsweise abgeschoben werde, sei eine freiwillige Ausreise nicht ›zumutbar‹.
Dabei übersieht er, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung keineswegs stets
auch die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise bedingt. Einer Abschiebung
können – außer Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und
7 AufenthG, die, wie ausgeführt, in aller Regel auch eine Unzumutbarkeit der
freiwilligen Ausreise bedingen – tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe
entgegenstehen, die für eine freiwillige Ausreise ohne oder von minderer Bedeutung
sind. Selbst wenn die oberste Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp
nach § 60 a Abs. 1 AufenthG verfügt hat, lässt dies noch keinen
Schluss auf die Unmöglichkeit auch einer freiwilligen Ausreise zu. Die oberste
Landesbehörde kann sich aus unterschiedlichen Gründen veranlasst sehen, die
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten allgemein auszusetzen. So
spricht § 60 a Abs. 1 AufenthG neben humanitären Gesichtspunkten
völkerrechtliche Aspekte sowie die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland als denkbare Gründe an (vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 1
AufenthG). Auch das Fehlen von tatsächlichen Abschiebungsmöglichkeiten oder
auch nur tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten können Grund für eine
Aussetzung von Abschiebungen im Erlasswege sein. All dies lässt nicht darauf
schließen, dass die betroffenen Ausländer nicht freiwillig in ihr Heimatland
zurückreisen können. Allenfalls dann, wenn über längere Zeit ein Abschiebestopp
aus humanitären Gründen angeordnet ist, mag zu erwägen sein, ob dann auch eine
freiwillige Ausreise als aus Rechtsgründen unzumutbar erscheinen kann; dann
könnte mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung von Kettenduldungen
in Betracht kommen, dem einzelnen Ausländer – unabhängig von einer allgemeinen
Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 AufenthG –
eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung
der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. (...)
d) Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen dagegen grundsätzlich nicht
zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5
AufenthG. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich mithin auch nicht auf
sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen berufen: sie entsprechen nicht der
tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne
von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Wie bereits ausgeführt ist dem
Ausländer die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie
ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet
wird. Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen
einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit
der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. (...)
5. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2
AufenthG berufen. Nach dieser Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Zwar ist
die Abschiebung des Klägers inzwischen seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt.
Die Regelung stellt aber entgegen der Auffassung des Klägers keine in allen
Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage
dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die
Regelung in Satz 2 – wie dann auch die Regelungen in Satz 3
und 4 – an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen
des Satzes 2 hinzutreten, ›soll‹ die Ausländerbehörde – in
Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre
Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten
in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt – eine Aufenthaltserlaubnis
erteilen. (...)«
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
VGH Hessen: § 25 Abs. 3 AufenthG trotz Ablehnung
als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 1.9.2006 - 9 UE 1650/06 - (8 S., M8686)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Asylantrag des Klägers war zunächst als offensichtlich unbegründet abgelehnt
worden. Im gerichtlichen Verfahren erstritt er die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Die
Ausländerbehörde verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG. Dem widerspricht der VGH Hessen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. (...)
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der
Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern dessen Asylantrag –
wie derjenige des Klägers – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt
wurde. Diese Vorschrift findet jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine
Anwendung. Soweit der Beklagte – ohne dass das Verwaltungsgericht dies
beanstandet hätte – in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September
2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10
Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem (...)
ein falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn – wie beim Kläger, für den das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Januar 2005 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hat – die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen.
Nach herrschender Meinung sind derartige ›Soll-‹Vorschriften im
Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend
und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt
ist. Im Regelfall bedeutet das ›Soll‹ ein ›Muss‹. Nur
bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf
die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den untypischen Fall
nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom
2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276; vgl. auch Beschluss des
Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 27] bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift
des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt.
Der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehende ›Soll-Anspruch‹
unterscheidet sich von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch,
dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise
dann nicht verpflichtet ist, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische
Interessenlage der Art vorliegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheint (so Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand: 45. Ergänzungslieferung Februar 2006, § 25 AufenthG
Rdnr. 37; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120). Auf das Vorliegen eines atypischen
Ausnahmefalls, der den Regel-Rechtsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1
AufenthG zu einem Ermessensanspruch herabstufen würde, hat sich die Ausländerbehörde
vorliegend nicht berufen. (...)
Ob der Ausländerbehörde entgegen ihrer von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich
bestätigten Auffassung eine Berufung auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 3
Satz 2 AufenthG zudem aus Gründen des Vertrauensschutzes versagt sein könnte,
bedurfte danach auch im Berufungsverfahren keiner abschließenden Bewertung mehr.
Ungeachtet dessen ergeben sich an der Richtigkeit der in dem angefochtenen Urteil
in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen aber gleichwohl Zweifel, die
daraus resultieren, dass der Asylantrag des Klägers vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
rechtskräftig nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet
abgelehnt worden ist. Mit der Begründung seines Berufungszulassungsantrags verweist
der Kläger zutreffend darauf, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
aber in einem Hauptsacheverfahren kein Raum für eine (isolierte) gerichtliche
Aufhebung eines Offensichtlichkeitsausspruchs bestand. Folglich könnten sich
in ›Altfällen‹ auch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 GG Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2
AufenthG ergeben (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006
- 9 TP 1028/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2006 -
2 M 114/06 -, Juris [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 31]). (...)«
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte
Flüchtlinge
Urteil vom 24.8.2006 - 7 A 10463/06.OVG - (12 S., M8760)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Anerkannten Flüchtlingen, die Sozialleistungen beziehen, wird im Allgemeinen
durch Auflage zur Aufenthaltserlaubnis verboten, außerhalb des Bundeslandes
ihren Wohnsitz zu nehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hält diese Praxis für rechtswidrig.
Die Entscheidung ist nach Information des Einsenders noch nicht rechtskräftig,
die Revision wurde zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. (...)
Rechtsgrundlage für eine Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2
AufenthG. Danach können Visum und Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere
einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. (...)
Ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird, steht im Ermessen
der zuständigen Behörde.
Es ist bereits fraglich, ob für die angegriffene Wohnsitzauflage ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht. Es handelt sich bei der Auflage ›Wohnsitznahme
beschränkt auf das Land Rheinland-Pfalz‹ nicht um eine räumliche Beschränkung
des Aufenthaltstitels, die dem Kläger verbietet, sich außerhalb von Rheinland-Pfalz
aufzuhalten. Ihm wird lediglich auferlegt, seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz
zu nehmen. Für eine solche Wohnsitzauflage muss ebenso wie für eine räumliche
Beschränkung des Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse
bestehen (vgl. BVerwGE 100, 335 [341]; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005,
§ 12 AufenthG Rn. 22). Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides
und dem Verweis des Beklagten auf entsprechende – als ermessenslenkend
zu qualifizierende – Vorgaben in Rundschreiben des rheinlandpfälzischen
Ministeriums des Innern und für Sport ergibt, wurde die Wohnsitzauflage erlassen,
weil der Kläger Sozialleistungen bezog. (...) Erklärtes Ziel der wohnsitzbeschränkenden
Auflage ist es, zu vermeiden, dass einzelne Bundesländer mit Sozialhilfeempfängern
aus anderen Bundesländern belastet werden (vgl. Rundschreiben vom 21. August
1997). Auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1.
Januar 2005 wird die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte
Wohnorte durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen für erforderlich gehalten, weil
nach § 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine Reihe von Leistungen weiterhin
durch kommunale Träger zu erbringen sind (vgl. Rundschreiben vom 27. Juli 2005).
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (und des VG Schleswig, Urteil vom
5. Februar 2003 - 4 A 411/01 -, juris, Rn. 13) ist Ziel der Wohnsitzauflage
somit nicht, die Binnenwanderung von Sozialleistungen beziehenden Ausländern
in Ballungsgebiete und die damit verbundenen Probleme zu verhindern. Für dieses
Ziel wäre die den Wohnsitz lediglich auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkende
Auflage im Übrigen auch kaum geeignet, weil sie im Gegensatz zu einer Beschränkung
auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nur den Zuzug in Ballungsräume
außerhalb, nicht aber innerhalb des Bundeslandes verhindern kann. Die Wohnsitzauflage
dient vielmehr allein dem Zweck, eine Verlagerung von Sozialleistungslasten
in andere Bundesländer durch Binnenwanderungen bestimmter Gruppen von Ausländern
zu vermeiden. Doch hierfür ist die Wohnsitzauflage nur beschränkt ein geeignetes
Mittel. Durch sie ist der Kläger nämlich rechtlich nicht an Reisen im Bundesgebiet
gehindert. Für Sozialhilfe nach dem SGB XII ist aber grundsätzlich die
Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte ›tatsächlich‹
aufhält (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Eine Verlagerung
von Sozialhilfelasten auf ein anderes Bundesland lässt sich deshalb mit einer
Wohnsitzauflage im Gegensatz zu einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels
nicht ausschließen (vgl. BVerwGE 100, 335 [344]). Für Leistungen nach dem SGB II
– Grundsicherung für Arbeit Suchende – richtet sich die örtliche
Zuständigkeit zwar nach dem ›gewöhnlichen‹ Aufenthalt des Hilfebedürftigen
(vgl. § 36 SGB II). Träger der Leistungen nach dem SGB II sind
aber überwiegend die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB II), bei der sich die Frage einer Verlagerung von Sozialleistungslasten
auf ein anderes Bundesland nicht stellt, und lediglich in den in § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und § 6 a SGB II genannten Fällen die
kreisfreien Städte und Kreise oder andere durch Landesrecht bestimmte Träger.
Ob vor diesem Hintergrund ein hinreichendes öffentliches Interesse an der angegriffenen
Wohnsitzauflage besteht, kann indes letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls
verstößt sie gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens – EFA
– vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 563) i. V. m. Art. 1
und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (BGBl. II 1956, 578) sowie gegen
Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) – vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 559).
Sie hält sich daher nicht innerhalb der Grenzen des durch § 12 Abs. 2
Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens und ist somit rechtswidrig (§ 114
VwGO). (...)
Auf Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention finden nach
Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen die
Vorschriften des Teils 1 dieses Abkommens – und damit auch Art. 1
EFA – unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen
der Vertragschließenden.
In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den
Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil
seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten
und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen
Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen
und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes
geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehören die Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen nach dem SGB II
(vgl. Art. 2 Abs. a EFA zum Begriff der Fürsorge im Sinne dieses Abkommens).
(...)
Dies bedeutet nicht nur die Garantie gleicher Fürsorgeleistungen nach Art und
Höhe, sondern auch, dass diese Leistungen durch den Vertragsstaat unter den
gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl.
BVerwGE 111, 200 [204 f.]).
Nichts anderes gilt für Art. 23 GFK, der die Vertragsstaaten verpflichtet,
den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem
Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen ›die gleiche
Behandlung‹ wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Denn auch
›die gleiche Behandlung‹ ist ein weit gefasster Ausdruck, der nicht
nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch die
Leistungserbringung gegenüber den Flüchtlingen unter den gleichen Bedingungen
wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwGE 111, 200 [205]). (...)
Allerdings schließen die fürsorgerechtlichen Gewährleistungen des Art. 1
EFA und des Art. 23 GFK grundsätzlich nicht das Recht auf freie Wahl des
Aufenthaltsortes und auf Freizügigkeit ein; dieses Recht ist vielmehr nur nach
Maßgabe des Art. 26 GFK gewährt (so BVerwGE 100, 335 [346] zu den inhaltsgleichen
Bestimmungen der Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung
der Staatenlosen – StlÜbk – vom 28. September 1954, BGBl. II 1976,
473; offen gelassen in BVerwGE 111, 200 [207, 209 f.]). Ein Ausländer kann
sich daher grundsätzlich nicht gegen Freizügigkeitsbeschränkungen mit der Berufung
auf Art. 1 EFA und Art. 23 GFK zur Wehr setzen, sondern muss sich
räumliche Beschränkungen seines Fürsorgerechts gefallen lassen, die sich lediglich
als Folge einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltstitels darstellen
(vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und nochmals BVerwGE,
111, 200 [209 f.]).
Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn –
wie hier – die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen
erteilt wird (im Ergebnis ebenso VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 -
5 K 1505/02 -, juris, Rn. 34, 37 f.; a. A.: NdsOVG, a. a. O.).
Hier stellt sich die Beschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der
räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als
ihr – einziger – Grund. Es wird durch die Wohnsitzauflage gezielt
an die Sozialleistungsbedürftigkeit eine Beschränkung der Wahl des Wohnortes
geknüpft. (...) Eine solche Regelung greift nicht nur in den Schutzbereich des
Rechts auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, sondern auch in den des durch
Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleisteten Rechts auf fürsorgerechtliche
Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen und ist daher auch hieran
zu messen.
Mit diesem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK
in dem oben dargelegten Sinn steht die dem Kläger erteilte Wohnsitzauflage nicht
in Einklang. Denn entsprechende, an den Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende
Einschränkungen der Wahl des Wohnortes bestehen für deutsche Staatsangehörige
nicht. Abgesehen von einer nicht prägenden bereichsspezifischen Sonderregelung
für Spätaussiedler (vgl. §§ 2, 3 a des Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, BGBl. I 1996, 225) gibt es keine
›Residenzpflicht‹ bei Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. BVerwGE
111, 200 [205 f.]). (...)«
Einsender: RA Clemens, Trier
OVG NRW: Schutz der Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung
Beschluss vom 31.7.2006 - 19 E 1356/05 - (4 S., M8647)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Prozesskostenhilfeentscheidung erkennt das OVG NRW an, dass auch
die Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung unter dem Schutz von Art. 6 GG
stehen kann. Im konkreten Fall ging es um einen ausländischen Vater eines deutschen
Kindes, der sich nach dem Zerwürfnis mit der Mutter des Kindes ernsthaft darum
bemühte, wieder ein Vertrauensverhältnis zu seinen Sohn aufzubauen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster
Instanz zu Unrecht abgelehnt. (...)
Die Rechtsverfolgung bot auch die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg. (...)
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung wegen des vorrangig
gebotenen Schutzes der hier im Aufbau befindlichen familiären Lebensgemeinschaft
mit seinem ... 2002 geborenen Sohn S. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im
Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich war; denn
es war dem Antragsteller nicht zuzumuten, diese familiäre Lebensgemeinschaft
durch seine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben oder zu unterbrechen.
Für eine ausländerrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und
2 GG entfaltende Eltern-Kind-Beziehung kommt es darauf an, ob zwischen dem ausländischen
Elternteil und seinen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Kindern im
Einzelfall eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung
das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dies beurteilt sich nach dem Umfang
und der Intensität des tatsächlichen Umgangs sowie des Anteils an der Erziehung
wie auch dem Grad der geistigen und emotionalen Auseinandersetzung, wobei die
Belange des Elternteils und des Kindes für seine Persönlichkeitsentwicklung
und die Kontinuität seiner emotionalen Bindungen zu seinem ausländischen Elternteil
umfassend zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2
BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247 ff. [ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 30]; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 19
B 2792/04 -, 11. Januar 2006 - 17 B 20/06 - [4 S., M7934] und 12. Dezember
2005 - 18 B 1592/05 -, NVwZ 2006, 717).
Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2
GG sind nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber
den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung
von Ausländern – also anders als in Ausweisungsfällen – vorrangig
am Kindeswohl zu messen. Hierbei ist – im Übrigen in Übereinstimmung mit
den im vorliegenden Fall ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen –
davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrennt lebenden
Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender
Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB) und in der Regel ganz wesentlich
dem Bedürfnis des Kindes dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen
und zu erhalten; der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu beiden
Elternteilen dient in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes.
Dies bedeutet, dass sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann
entfalten, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte
im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung
zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen
mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang
des ausländischen Elternteils mit seinem Kind – wie hier nach vorangegangener
Trennung der Eltern und Verhinderung des Umgangs durch den personensorgeberechtigten
Elternteil – zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht
(§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch
das Kindeswohl gezogenen Grenzen, erst (wieder) angebahnt wird oder werden soll.
Dies setzt voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner
elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht
und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich
auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil
nicht berufen, der sich nicht um Umgang bemüht und sich nicht bereit zeigt,
seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen
auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht
und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung
sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das
Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil
und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil
und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die
Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes
tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann,
damit sich die familiären Beziehungen (weiter) entwickeln können. (...)«
VGH Ba-Wü: Ermessensausübung beim Widerruf des Aufenthaltstitels
Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 - (21 S., M8745)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung führt der VGH Ba-Wü seine Rechtsprechung zum Widerruf
eines Aufenthaltstitels fort, der aufgrund einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
erteilt worden war. Er präzisiert, welche Umstände die Ausländerbehörde bei
der Ermessensausübung zu beachten hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten
hat keinen Erfolg. (...) Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1
Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse
der Kläger leidet – auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und
unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen –
an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit
der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt,
ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach
der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und
Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen
(vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.).
Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1
Nr. 4 AuslG. (...)
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein
Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen
ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger
unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen – und
ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte – zu erteilen
gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003,
1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff. [ASYLMAGAZIN
7–8/2003, S. 43]; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11
S 1066/05 -, Juris [ASYLMAGAZIN
7–8/2006, S. 47], und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214
Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00
-, Juris [7 S., R9822]). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand
keinem der Kläger zu. (...)
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger
sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid
mit der Frage befasst – und diese verneint – hat, ob den Klägern
ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen
– nämlich befristeten – Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger
erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die
Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch
hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i. V. m.
mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für
erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien
erteilt werden dürfen. (...)
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels
ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt
sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a. a. O.), die
Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis
zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten
Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a. a. O.). Steht dem Ausländer,
wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert
dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise.
In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders
einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte
in Deutschland begründete Existenz ›steht und fällt‹. Dies hat die
Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines
befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig
als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen
werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und
gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und
persönlichen Interessen.
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit
(drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das
Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.).
Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43
Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht
an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet.
Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen
des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel
zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens,
dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen
Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner,
Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als ›gewichtig‹
eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich
(regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder
öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 16.10.1996, a. a. O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät
zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht
mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen
einzustellen und – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
– mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen
des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen
Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG
entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung
durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV,
sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff.
AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise
AufenthG – VAH –). Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003
a. a. O.; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a. a. O.), aber
auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei
der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind,
ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen
erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen
kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen
Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln
des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich
BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil
vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10).
Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch
entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten
Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen
stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer
Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen.
Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung,
dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines
›hochwertigen‹ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a. F.; heute: Aufenthaltserlaubnis
ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis
nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3,
erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration
des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern.
Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase
erbrachten – vom Gesetz gewollten – Integrationsleistungen besondere
Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens) Widerrufs,
mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit ›belastet‹ ist, als schutzwürdige
persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen
(vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.
[12 S., M7586]). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch
Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches
Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr, ohne
dass der Ausländer sich insofern – gemäß dem oben erwähnten Verbot der
schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln –
schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48
AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a. a. O.).
Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so
kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und
auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse
wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer – seinen Integrationswillen
und seine Integrationsleistungen nutzend – im Land zu halten und deshalb
von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs
oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens
maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung,
als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige
Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können
die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff.
= InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR
1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8
EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand
des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa
EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - <Radovanovic ./. Österreich>;
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs-
wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht. (...)
Indem er darauf abstellt, dass eine ›vollständige‹ wirtschaftliche
Integration und eine auf Dauer – einschließlich ausreichender Altersversorgung
– gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern
aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3
AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG
vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4
AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aber nicht schematisch verlangt
werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen
sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen
noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. (...) Der Beklagte verkennt
auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der
Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters xxx einbezogen werden durfte
und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung
kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl.
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a. F.), seinen Aufenthaltsanspruch
ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation
sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen –
hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des ›Stammberechtigten‹ durch
Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) – vor, dass auch
auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen
zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3
AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen
zu berücksichtigen.
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der
Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen
sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe
Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993
in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre
hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die
Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber
(Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht
als Asylberechtigte wandelte. (...) Während des gesamten Zeitraums seit 1993
waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten.
(...) Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung
festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. (...) Die Kläger zu 2. und
4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse
eingelebt. (...)
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden
schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit
– insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.–4. – teilweise
gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen)
öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen.
Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick
auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres
Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat
auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - [16 S., M8445] und
das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S
2220/05 - [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 29]. (...)«
VG Stuttgart: Aufenthaltserlaubnis bei nicht bestandskräftigem
Widerruf
Urteil vom 17.5.2006 - 3 K 4253/05 - (8 S., M8710)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Für den Kläger dieses Verfahrens hatte das Bundesamt ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Es hat dies zwar inzwischen widerrufen,
dagegen ist aber eine Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig. Der Kläger
wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das VG Stuttgart verpflichtet die Ausländerbehörde,
auf dem Ermessenswege über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG zu entscheiden.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt. Da der Kläger
durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.10.2000 aus dem Bundesgebiet
ausgewiesen wurde, steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen.
Anders als die Beklagte meint, erfüllt der Kläger dagegen die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 5 AufenthG. (...) Aufgrund der Feststellung eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG)
in der Person des Klägers hinsichtlich Algerien durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist dem Kläger die Ausreise aus rechtlichen
Gründen unmöglich. Der Umstand, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 2.2.2006 widerrufen worden und diesbezüglich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht
Stuttgart (A 5 K 543/06) anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Da die Anfechtungsklage
gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 75
AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung
eines Abschiebungshindernisses weiterhin zu beachten. Hierbei kommt es nicht
auf die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung an. Nach der Wirksamkeitstheorie
tritt aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs eine Wirksamkeitshemmung
bezüglich des gesamten Verwaltungsaktes ein. Der Widerruf der Feststellung eines
Abschiebungshindernisses entfaltet somit aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage
keine Wirkung. Aber auch die Vollziehbarkeitstheorie führt zu keinem anderem
Ergebnis. Nach ihr bleibt zwar der Verwaltungsakt, also der Widerruf der Feststellung
eines Abschiebungshindernisses, wirksam. Aus ihm dürfen aber keine Folgen gezogen
werden, d. h. die Behörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs
verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Verwaltungsakts
voraussetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99
-, VBlBW 2001, 454). Die Ausländerbehörde muss deshalb solange vom Vorliegen
eines Abschiebungshindernisses ausgehen, bis die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge Bestandskraft erlangt. Hierfür spricht außerdem
die Gesetzessystematik. § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bestimmt,
dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung
über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfällt. Daraus ist der
Umkehrschluss zu ziehen, dass es in allen sonstigen Verfahren, insbesondere
in Verfahren, in denen es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, an
der Verbindlichkeit der Statusentscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge bis zu ihrer Bestandkraft verbleibt. (...)
Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu
rechnen. Was unter ›absehbarer Zeit‹ zu verstehen ist, bedarf der
Auslegung. Es ist hierbei auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. § 25
Abs. 5 AufenthG soll bewirken, dass im Regelfall Ausländer, die vollziehbar
ausreisepflichtig sind, bisher jedoch nicht ausreisen konnten, einen sicheren
Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dem Kläger sind
inzwischen seit mehr als zehn Jahren fortlaufend, teilweise für sechs Monate,
teilweise nur für drei Monate, Duldungen erteilt worden. Gerade diesen Zustand
zu beenden, bezweckt die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar hat
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses widerrufen. Der Kläger hat hiergegen indes Anfechtungsklage
erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist. Wann mit einer rechtskräftigen
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses
zu rechnen ist, steht nicht fest. Der Ausländerbehörde ist es auch verwehrt,
Prognosen zum Ausgang des Rechtsstreits über die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge anzustellen, da dies der gesetzlich zugewiesenen
Aufgabenverteilung zwischen der Ausländerbehörde einerseits und dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge andererseits zuwider liefe.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
liegen vor. (...)
Nach alledem kann dem Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist das Ermessen der Behörde
allerdings nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eingeschränkt.
Nach dieser Bestimmung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die
Abschiebung – wie im Falle des Klägers – seit 18 Monaten ausgesetzt
ist. (...)
Aufgrund des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier von einem atypischen Fall
auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck
des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu bestimmen. (...) Dies bedeutet
aber nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr
hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (...)«
Rechtsprechung:
BVerwG: Von vornherein aussichtslose Handlungen zur Passbeschaffung
dürfen einem Ausländer nicht abverlangt werden; im Übrigen ist über die Zumutbarkeit
von Handlungen zur Passbeschaffung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu entscheiden.
Beschluss vom 15.6.2006 - 1 B 54.06 - (5 S., M8688)
OVG Niedersachsen: § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m.
§ 60 Abs. 5 AufenthG erfassen nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
der Europäischen Menschenrechtskonvention; kein rechtliches Ausreisehindernis
i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK wegen langjährigen Aufenthalts mit Duldung, wenn dem Ausländer
seit Jahren die freiwillige Ausreise möglich ist.
Beschluss vom 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - (6 S., M8718)
OVG Hamburg: Der Ausländer trägt die Beweislast dafür, dass er gemäß
§ 15 a Abs. 6 AufenthG vor dem 1.1.2005 eingereist ist.
Beschluss vom 21.7.2006 - 3 Bs 335/05 - (5 S., M8691)
VGH Hessen: »Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie
2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) richtet sich der Ausweisungsschutz auch
für türkische Staatsangehörige, auf die Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 anzuwenden
ist, nach Art. 28 dieser Richtlinie.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.7.2006 - 12 TG 494/06 - (6 S., M8673)
OVG NRW: Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ehegatten
eines deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG ist es
zwar nicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG Voraussetzung,
dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wohl aber nach § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG.
Beschluss vom 6.7.2006 - 18 E 1500/05 - (2 S., M8692)
OVG Sachsen-Anhalt: Nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann
von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen
Visum nur im Falle eines Rechtsanspruchs auf Aufenthaltserlaubnis, aber nicht
bei Ermessensreduzierung auf Null, abgesehen werden.
Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 210/06 - (4 S., M8716)
VGH Ba-Wü: Zur Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern (Anpassung der
Rechtsprechung des Senats an die Rechtsprechung des BVerwG).
Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 - (43 S., M8593)
VGH Hessen: Ein türkischer Student, dem lediglich die Erwerbstätigkeit
bis zu 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt ist, kann daraus keine
Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei herleiten.
Beschluss vom 9.6.2006 - 12 TG 786/06 - (4 S., M8676)
VG Stuttgart: Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28
Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.
Urteil vom 24.5.2006 - 12 K 1834/06 - (6 S., M8711)
VG Frankfurt (Oder): Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer in einen anderen
Staat lediglich zu Besuchszwecken einreisen und sich aufhalten darf.
Beschluss vom 18.5.2006 - 5 L 519/05 - (6 S., M8779)
VG Oldenburg: Im Regelfall keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens eines »faktischen
Inländers« nach Art. 8 EMRK, wenn der Aufenthalt illegal ist; Ausnahmen
gelten in atypischen Konstellationen, wenn der Ausländer trotzdem zum »faktischen
Inländer« geworden ist.
Urteil vom 3.5.2006 - 11 A 2646/05 - (10 S., M8697)
OLG Frankfurt a. M.: »Die Strafbarkeit eines Ausländers nach
§ 95 Abs. 2 Nr. 1 b) AufenthG [Einreise nach vorhergehender Ausweisung
oder Abschiebung] scheidet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom März 2003 (2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 39]) aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren.«
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 18.5.2006 - 2 Ss 23/06 - (2 S., M8678)
Sonstige Materialien:
Landesregierung Niedersachsen: Härtefallkommissionsverordnung.
Verordnung vom 6.8.2006 - Nds. GVBl. Nr. 21/2006 vom 17.8.2006 - (2 S.,
M8624)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei einem Widerruf
der Asylanerkennung oder der Voraussetzungen des § 60 Abs.1–7 AufenthG.
Erlass vom 18.10.2005 - IV 608 212-29.111.3-52 - (7 S., M8645)
Andreas Schwantner: Synopse der Härtefallregelungen in den Bundesländern
(7 S., M8778)
OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft eines Minderjährigen
im Transitbereich
Beschluss vom 15.5.2006 - 20 W 124/06 - (4 S., M8679)
»(...) Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der
Sache zum Erfolg, da die angeordnete Haft nicht mehr verhältnismäßig ist.
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2004 in der Sache 20 W 245/05
(dokumentiert bei Melchior) ausgeführt hat, ist er mit den Oberlandesgerichten
Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 – dokumentiert
bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16
Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193)
und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03 [4 S.,
M5214]) der Auffassung, dass der Anordnung
der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen
Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt.
Minderjährige sind besonders schutzbedürftig, werden durch eine Inhaftierung
typischerweise erheblich betroffen und können dadurch dauerhafte psychische
Schäden davontragen. An das Beschleunigungsgebot sowie die Verhältnismäßigkeit
sind in diesen Fällen besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb sind die Voraussetzungen
für eine Haftanordnung nicht gegeben, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag
nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen
Ausreise oder Zurückweisung nicht in Frage kommen. Dieser Rechtsprechung haben
sich zwischenzeitlich auch das Kammergericht (Beschlüsse vom 18. März 2005 in
der Sache 25 W 64/04 = InfAuslR 2005, 268 [ASYLMAGAZIN
4/2005, S. 41] und vom 14. Oktober 2005 in der Sache 25 W 66/05 dok.
bei Melchior) sowie das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. April 2005
in der Sache 34 Wx 045/05 dok. bei Melchior = OLGR München 2005, 393) und das
Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 9. März 2006 in der
Sache 3 W 36/06 dok. bei Melchior [3 S., M8419])
angeschlossen. (...)
Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht beizutreten, in Fällen
von Minderjährigen aus dem Transitbereich komme stets nur die Unterbringung
in einer für die Aufnahme von Jugendlichen geeigneten Justizvollzugsanstalt
in Betracht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller die Möglichkeit
der Unterbringung in einem Jugendheim oder einer ähnlichen Jugendhilfeeinrichtung
mit dem Hinweis auf die nicht bestehende Möglichkeit der ständigen Beaufsichtigung
durch eigenes Personal ausschließen will. Denn die in § 13 Abs. 2
S. 2 AufenthG geregelte Fiktion der Nichteinreise und die hierzu erforderliche
mögliche Kontrolle des Aufenthaltes durch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden muss nicht zwingend
von dieser Behörde selbst ausgeübt werden. Sie kann vielmehr auch von der tatsächlichen
Kontrolle anderer Behörden wie etwa des Jugendamtes, einer geschlossenen psychiatrischen
Einrichtung oder einer Justizvollzugsanstalt abgeleitet werden (vgl. Renner,
Ausländerrecht, 8. Aufl., § 13 AufenthG Vorl. Anwendungshinweise 13.2.1.2).
Dabei ist des weiteren zu berücksichtigen, dass es für Jugendliche verschiedene
Heimeinrichtungen mit einer unterschiedlich dichten Beaufsichtigung gibt. Auch
der Hinweis auf die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamtes ... unter
Berufung auf Zuständigkeitsgesichtspunkte genügt insoweit nicht, zumal es sich
bei der Regelung des § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG lediglich um eine
gesetzliche Fiktion mit ausländerrechtlicher und strafrechtlicher Bedeutung
handelt, die nicht dem Zweck dient, das Jugendamt von seiner Fürsorgepflicht
gegenüber Minderjährigen zu entbinden. Darüber hinaus kommt auch die Unterbringung
in einem Jugendheim oder einer sonstigen Jugendhilfeeinrichtung außerhalb Frankfurts
oder Hessens im Wege der Amtshilfe in Betracht, wenn der Antragsteller die in
den dortigen Einrichtungen gegebenen Aufsichtsmöglichkeiten oder die Kooperationsbereitschaft
der dort verantwortlichen Behörden im konkreten Fall nicht als ausreichend erachtet
(vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken a. a. O.). (...)«
Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Amtsgericht muss vor der Verlängerung der Abschiebungshaft
den Ausländer anhören; das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte
verhindert ist.
Beschluss vom 27.6.2006 - 22 W 35/06 - (5 S., M8605)
OLG München: Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die einzige Möglichkeit
zur Identifizierung des Ausländers in einer erneuten Vorführung bei der Auslandsvertretung
besteht, die die Ausstellung von Passpapieren ohne weitere Identitätsbeweise
bereits einmal abgelehnt hat.
Beschluss vom 17.5.2006 - 34 Wx 025/06 - (12 S., M8749)
OLG Celle: Wird ein Ausländer aufgrund einer einstweiligen Anordnung
vorläufig festgenommen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen;
das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren die Frage der Unverzüglichkeit nicht
offenlassen, nur weil die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen
sei.
Beschluss vom 3.5.2006 - 22 W 18/06 - (4 S., M8608)
Kammergericht: Einem mittellosen Ausländer ist für ein Gespräch mit seinem
Bevollmächtigten in Haftsachen zur Vorbereitung der Beschwerde auch dann nötigenfalls
unentgeltlich ein Dolmetscher zu stellen, wenn er sich nicht mehr in Haft befindet
und nur ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft
gestellt wird.
Beschluss vom 3.5.2006 - 25 W 31/05 - (7 S., M8611)
LG Braunschweig: Die Polizei darf einen Ausländer nicht auf Veranlassung
der Ausländerbehörde ohne richterlichen Beschluss vorläufig festnehmen, um die
Durchführung des Abschiebungshaftverfahrens sicherzustellen.
Beschluss vom 2.5.2006 - 3 T 1058/05 (049) - (2 S., M8609)
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