Allgemeines Aufenthaltsrecht

BVerwG: Zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - (14 S., M8727)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung klärt das BVerwG einige Fragen im Zusammenhang mit § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG. Es betont unter anderem, dass auch im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG zielstaatsbezogene Umstände berücksichtigt werden müssen, dass dies aber nicht zu einer allgemeinen Zumutbarkeitsprüfung führt. Außerdem sei die Ausländerbehörde an einen Ablehnungsbescheid des Bundesamts gebunden. Das BVerwG deutet jedoch an, dass die Ausländerbehörde ausnahmsweise zur Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage berufen ist, wenn das Bundesamt die Feststellung wegen gleichwertigen Abschiebungsschutzes durch einen Abschiebungsstopp abgelehnt hat. Dieses wird aber letztlich offen gelassen. Schließlich wird klargestellt, dass die Soll-Regelung des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. (...)
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine Prüfung auf § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt. Da der Kläger (nunmehr) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beansprucht, ist dieser Anspruch nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. Dies ist im Falle des Klägers neben § 25 Abs. 5 AufenthG auch § 25 Abs. 3 AufenthG. (...)
3. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Falle des Klägers fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) mit Bescheid vom 7. Juni 1999 bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint, dass nämlich für den Kläger in seinem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...) Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil vom 22. November 2005 a. a. O. m. w. N.). Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde danach (ebenso wie die Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren) weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben.
Ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, kann hier offen bleiben. Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null; vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <108> [ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 35] m. w. N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114. 379 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. (...)
4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich – wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat – auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG.
a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter ›Ausreise‹ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BT-Drucks 15/420 S. 80 zu § 25 Abs. 6 AufenthG <dem jetzigen Abs. 5> unter Hinweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 3 AufenthG auf S. 79; ebenso die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September 2004 <Nr. 25.5.1.2 i. V. m. Nr. 25.3.2.1>; ferner Hailbronner. Ausländerrecht, Stand Februar 2006, § 25 AufenthG Rn. 92). Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen an einer freiwilligen Rückreise in den Irak gehindert ist. Tatsächliche Hindernisse stehen der Ausreise des Klägers nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Auch aus rechtlichen Gründen ist dem Kläger eine freiwillige Rückkehr in den Irak nicht unmöglich. Die von ihm ausschließlich geltend gemachten allgemeinen Gefahren im Irak und der Umstand, dass nach wie vor keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden, führen nicht auf eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen.
Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. so auch schon Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - NVwZ 1997, 1114 zu den Vorgängerbestimmungen in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; vgl. ferner ebenso die Gesetzesbegründungen, die darauf abstellten, dass bei § 25 Abs. 5 AufenthG ›implizit auch die Zumutbarkeit‹ zu prüfen sei <vgl. BTDrucks 15/420 S. 80 und 14/8414 S. 75> und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September 2004, die davon sprechen, dass ›eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar‹ sein muss <Nr. 25.5.1.2 Satz 2>). Der Senat folgt damit nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten Auffassung, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse speziell und ausschließlich im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG, nicht aber zusätzlich bei § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sein sollen. Eine derartig einschränkende Auslegung von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht abzuleiten. Ebenso wenig legen systematische Gründe ein solches Verständnis der Vorschrift nahe. Zwar wird bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG in der Regel bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sein. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass in solchen Fällen noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 Abs. 5 AufenthG verbleibt, namentlich zugunsten von Ausländern, bei denen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert. Auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden.
b) Da das Bundesamt im Falle des Klägers bestandskräftig, d. h. mit nach wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise des Klägers nicht entgegenstehen. Ob auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist, bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr – wie oben zu § 25 Abs. 3 AufenthG bereits ausgeführt – auch hier keiner abschließenden Erörterung.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch nicht deshalb bejaht werden, weil nach der Erlasslage in Bayern nach wie vor keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden. Der Kläger meint, solange nicht zwangsweise abgeschoben werde, sei eine freiwillige Ausreise nicht ›zumutbar‹. Dabei übersieht er, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung keineswegs stets auch die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise bedingt. Einer Abschiebung können – außer Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die, wie ausgeführt, in aller Regel auch eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise bedingen – tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen, die für eine freiwillige Ausreise ohne oder von minderer Bedeutung sind. Selbst wenn die oberste Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG verfügt hat, lässt dies noch keinen Schluss auf die Unmöglichkeit auch einer freiwilligen Ausreise zu. Die oberste Landesbehörde kann sich aus unterschiedlichen Gründen veranlasst sehen, die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten allgemein auszusetzen. So spricht § 60 a Abs. 1 AufenthG neben humanitären Gesichtspunkten völkerrechtliche Aspekte sowie die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland als denkbare Gründe an (vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Auch das Fehlen von tatsächlichen Abschiebungsmöglichkeiten oder auch nur tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten können Grund für eine Aussetzung von Abschiebungen im Erlasswege sein. All dies lässt nicht darauf schließen, dass die betroffenen Ausländer nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückreisen können. Allenfalls dann, wenn über längere Zeit ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist, mag zu erwägen sein, ob dann auch eine freiwillige Ausreise als aus Rechtsgründen unzumutbar erscheinen kann; dann könnte mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung von Kettenduldungen in Betracht kommen, dem einzelnen Ausländer – unabhängig von einer allgemeinen Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 AufenthG – eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. (...)
d) Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen dagegen grundsätzlich nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich mithin auch nicht auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen berufen: sie entsprechen nicht der tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Wie bereits ausgeführt ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird. Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. (...)
5. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen. Nach dieser Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Zwar ist die Abschiebung des Klägers inzwischen seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber entgegen der Auffassung des Klägers keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 – wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 – an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, ›soll‹ die Ausländerbehörde – in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt – eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. (...)«
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg


VGH Hessen: § 25 Abs. 3 AufenthG trotz Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 1.9.2006 - 9 UE 1650/06 - (8 S., M8686)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Asylantrag des Klägers war zunächst als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Im gerichtlichen Verfahren erstritt er die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Die Ausländerbehörde verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dem widerspricht der VGH Hessen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. (...)
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern dessen Asylantrag – wie derjenige des Klägers – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Diese Vorschrift findet jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Anwendung. Soweit der Beklagte – ohne dass das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte – in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem (...) ein falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn – wie beim Kläger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Januar 2005 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hat – die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach herrschender Meinung sind derartige ›Soll-‹Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das ›Soll‹ ein ›Muss‹. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den untypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27] bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt. Der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehende ›Soll-Anspruch‹ unterscheidet sich von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch, dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise dann nicht verpflichtet ist, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische Interessenlage der Art vorliegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheint (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 45. Ergänzungslieferung Februar 2006, § 25 AufenthG Rdnr. 37; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120). Auf das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, der den Regel-Rechtsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einem Ermessensanspruch herabstufen würde, hat sich die Ausländerbehörde vorliegend nicht berufen. (...)
Ob der Ausländerbehörde entgegen ihrer von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich bestätigten Auffassung eine Berufung auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zudem aus Gründen des Vertrauensschutzes versagt sein könnte, bedurfte danach auch im Berufungsverfahren keiner abschließenden Bewertung mehr. Ungeachtet dessen ergeben sich an der Richtigkeit der in dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen aber gleichwohl Zweifel, die daraus resultieren, dass der Asylantrag des Klägers vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Mit der Begründung seines Berufungszulassungsantrags verweist der Kläger zutreffend darauf, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes aber in einem Hauptsacheverfahren kein Raum für eine (isolierte) gerichtliche Aufhebung eines Offensichtlichkeitsausspruchs bestand. Folglich könnten sich in ›Altfällen‹ auch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergeben (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 -, Juris [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 31]). (...)«


OVG Rheinland-Pfalz: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge
Urteil vom 24.8.2006 - 7 A 10463/06.OVG - (12 S., M8760)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Anerkannten Flüchtlingen, die Sozialleistungen beziehen, wird im Allgemeinen durch Auflage zur Aufenthaltserlaubnis verboten, außerhalb des Bundeslandes ihren Wohnsitz zu nehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hält diese Praxis für rechtswidrig. Die Entscheidung ist nach Information des Einsenders noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. (...)
Rechtsgrundlage für eine Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach können Visum und Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. (...)
Ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde.
Es ist bereits fraglich, ob für die angegriffene Wohnsitzauflage ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Es handelt sich bei der Auflage ›Wohnsitznahme beschränkt auf das Land Rheinland-Pfalz‹ nicht um eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltstitels, die dem Kläger verbietet, sich außerhalb von Rheinland-Pfalz aufzuhalten. Ihm wird lediglich auferlegt, seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zu nehmen. Für eine solche Wohnsitzauflage muss ebenso wie für eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerwGE 100, 335 [341]; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 12 AufenthG Rn. 22). Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides und dem Verweis des Beklagten auf entsprechende – als ermessenslenkend zu qualifizierende – Vorgaben in Rundschreiben des rheinlandpfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport ergibt, wurde die Wohnsitzauflage erlassen, weil der Kläger Sozialleistungen bezog. (...) Erklärtes Ziel der wohnsitzbeschränkenden Auflage ist es, zu vermeiden, dass einzelne Bundesländer mit Sozialhilfeempfängern aus anderen Bundesländern belastet werden (vgl. Rundschreiben vom 21. August 1997). Auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 wird die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen für erforderlich gehalten, weil nach § 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine Reihe von Leistungen weiterhin durch kommunale Träger zu erbringen sind (vgl. Rundschreiben vom 27. Juli 2005).
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (und des VG Schleswig, Urteil vom 5. Februar 2003 - 4 A 411/01 -, juris, Rn. 13) ist Ziel der Wohnsitzauflage somit nicht, die Binnenwanderung von Sozialleistungen beziehenden Ausländern in Ballungsgebiete und die damit verbundenen Probleme zu verhindern. Für dieses Ziel wäre die den Wohnsitz lediglich auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkende Auflage im Übrigen auch kaum geeignet, weil sie im Gegensatz zu einer Beschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nur den Zuzug in Ballungsräume außerhalb, nicht aber innerhalb des Bundeslandes verhindern kann. Die Wohnsitzauflage dient vielmehr allein dem Zweck, eine Verlagerung von Sozialleistungslasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderungen bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Doch hierfür ist die Wohnsitzauflage nur beschränkt ein geeignetes Mittel. Durch sie ist der Kläger nämlich rechtlich nicht an Reisen im Bundesgebiet gehindert. Für Sozialhilfe nach dem SGB XII ist aber grundsätzlich die Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte ›tatsächlich‹ aufhält (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Eine Verlagerung von Sozialhilfelasten auf ein anderes Bundesland lässt sich deshalb mit einer Wohnsitzauflage im Gegensatz zu einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels nicht ausschließen (vgl. BVerwGE 100, 335 [344]). Für Leistungen nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeit Suchende – richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwar nach dem ›gewöhnlichen‹ Aufenthalt des Hilfebedürftigen (vgl. § 36 SGB II). Träger der Leistungen nach dem SGB II sind aber überwiegend die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), bei der sich die Frage einer Verlagerung von Sozialleistungslasten auf ein anderes Bundesland nicht stellt, und lediglich in den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 a SGB II genannten Fällen die kreisfreien Städte und Kreise oder andere durch Landesrecht bestimmte Träger.
Ob vor diesem Hintergrund ein hinreichendes öffentliches Interesse an der angegriffenen Wohnsitzauflage besteht, kann indes letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls verstößt sie gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens – EFA – vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 563) i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (BGBl. II 1956, 578) sowie gegen Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 559). Sie hält sich daher nicht innerhalb der Grenzen des durch § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens und ist somit rechtswidrig (§ 114 VwGO). (...)
Auf Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention finden nach Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen die Vorschriften des Teils 1 dieses Abkommens – und damit auch Art. 1 EFA – unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden.
In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen nach dem SGB II (vgl. Art. 2 Abs. a EFA zum Begriff der Fürsorge im Sinne dieses Abkommens). (...)
Dies bedeutet nicht nur die Garantie gleicher Fürsorgeleistungen nach Art und Höhe, sondern auch, dass diese Leistungen durch den Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwGE 111, 200 [204 f.]).
Nichts anderes gilt für Art. 23 GFK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen ›die gleiche Behandlung‹ wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Denn auch ›die gleiche Behandlung‹ ist ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch die Leistungserbringung gegenüber den Flüchtlingen unter den gleichen Bedingungen wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwGE 111, 200 [205]). (...)
Allerdings schließen die fürsorgerechtlichen Gewährleistungen des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK grundsätzlich nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und auf Freizügigkeit ein; dieses Recht ist vielmehr nur nach Maßgabe des Art. 26 GFK gewährt (so BVerwGE 100, 335 [346] zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen – StlÜbk – vom 28. September 1954, BGBl. II 1976, 473; offen gelassen in BVerwGE 111, 200 [207, 209 f.]). Ein Ausländer kann sich daher grundsätzlich nicht gegen Freizügigkeitsbeschränkungen mit der Berufung auf Art. 1 EFA und Art. 23 GFK zur Wehr setzen, sondern muss sich räumliche Beschränkungen seines Fürsorgerechts gefallen lassen, die sich lediglich als Folge einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltstitels darstellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und nochmals BVerwGE, 111, 200 [209 f.]).
Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn – wie hier – die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilt wird (im Ergebnis ebenso VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 -, juris, Rn. 34, 37 f.; a. A.: NdsOVG, a. a. O.). Hier stellt sich die Beschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als ihr – einziger – Grund. Es wird durch die Wohnsitzauflage gezielt an die Sozialleistungsbedürftigkeit eine Beschränkung der Wahl des Wohnortes geknüpft. (...) Eine solche Regelung greift nicht nur in den Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, sondern auch in den des durch Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleisteten Rechts auf fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen und ist daher auch hieran zu messen.
Mit diesem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK in dem oben dargelegten Sinn steht die dem Kläger erteilte Wohnsitzauflage nicht in Einklang. Denn entsprechende, an den Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende Einschränkungen der Wahl des Wohnortes bestehen für deutsche Staatsangehörige nicht. Abgesehen von einer nicht prägenden bereichsspezifischen Sonderregelung für Spätaussiedler (vgl. §§ 2, 3 a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, BGBl. I 1996, 225) gibt es keine ›Residenzpflicht‹ bei Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. BVerwGE 111, 200 [205 f.]). (...)«
Einsender: RA Clemens, Trier


OVG NRW: Schutz der Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung
Beschluss vom 31.7.2006 - 19 E 1356/05 - (4 S., M8647)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Prozesskostenhilfeentscheidung erkennt das OVG NRW an, dass auch die Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung unter dem Schutz von Art. 6 GG stehen kann. Im konkreten Fall ging es um einen ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der sich nach dem Zerwürfnis mit der Mutter des Kindes ernsthaft darum bemühte, wieder ein Vertrauensverhältnis zu seinen Sohn aufzubauen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. (...)
Die Rechtsverfolgung bot auch die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. (...)
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung wegen des vorrangig gebotenen Schutzes der hier im Aufbau befindlichen familiären Lebensgemeinschaft mit seinem ... 2002 geborenen Sohn S. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich war; denn es war dem Antragsteller nicht zuzumuten, diese familiäre Lebensgemeinschaft durch seine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben oder zu unterbrechen.
Für eine ausländerrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfaltende Eltern-Kind-Beziehung kommt es darauf an, ob zwischen dem ausländischen Elternteil und seinen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Kindern im Einzelfall eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dies beurteilt sich nach dem Umfang und der Intensität des tatsächlichen Umgangs sowie des Anteils an der Erziehung wie auch dem Grad der geistigen und emotionalen Auseinandersetzung, wobei die Belange des Elternteils und des Kindes für seine Persönlichkeitsentwicklung und die Kontinuität seiner emotionalen Bindungen zu seinem ausländischen Elternteil umfassend zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247 ff. [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 30]; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 19 B 2792/04 -, 11. Januar 2006 - 17 B 20/06 - [4 S., M7934] und 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, NVwZ 2006, 717).
Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern – also anders als in Ausweisungsfällen – vorrangig am Kindeswohl zu messen. Hierbei ist – im Übrigen in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Fall ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen – davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB) und in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten; der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu beiden Elternteilen dient in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Dies bedeutet, dass sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann entfalten, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind – wie hier nach vorangegangener Trennung der Eltern und Verhinderung des Umgangs durch den personensorgeberechtigten Elternteil – zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen, erst (wieder) angebahnt wird oder werden soll. Dies setzt voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil nicht berufen, der sich nicht um Umgang bemüht und sich nicht bereit zeigt, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen (weiter) entwickeln können. (...)«


VGH Ba-Wü: Ermessensausübung beim Widerruf des Aufenthaltstitels
Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 - (21 S., M8745)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung führt der VGH Ba-Wü seine Rechtsprechung zum Widerruf eines Aufenthaltstitels fort, der aufgrund einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erteilt worden war. Er präzisiert, welche Umstände die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung zu beachten hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. (...) Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet – auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen – an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. (...)
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen – und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte – zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff. [ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 47], und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris [7 S., R9822]). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. (...)
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst – und diese verneint – hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen – nämlich befristeten – Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i. V. m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. (...)
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a. a. O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a. a. O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz ›steht und fällt‹. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als ›gewichtig‹ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a. a. O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG – VAH –). Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a. a. O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines ›hochwertigen‹ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a. F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten – vom Gesetz gewollten – Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens) Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit ›belastet‹ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff. [12 S., M7586]). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr, ohne dass der Ausländer sich insofern – gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln – schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a. a. O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer – seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend – im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - <Radovanovic ./. Österreich>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht. (...)
Indem er darauf abstellt, dass eine ›vollständige‹ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer – einschließlich ausreichender Altersversorgung – gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. (...) Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters xxx einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a. F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen – hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des ›Stammberechtigten‹ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) – vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. (...) Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. (...) Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. (...) Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. (...)
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit – insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.–4. – teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - [16 S., M8445] und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]. (...)«


VG Stuttgart: Aufenthaltserlaubnis bei nicht bestandskräftigem Widerruf
Urteil vom 17.5.2006 - 3 K 4253/05 - (8 S., M8710)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Für den Kläger dieses Verfahrens hatte das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Es hat dies zwar inzwischen widerrufen, dagegen ist aber eine Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig. Der Kläger wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das VG Stuttgart verpflichtet die Ausländerbehörde, auf dem Ermessenswege über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt. Da der Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.10.2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen.
Anders als die Beklagte meint, erfüllt der Kläger dagegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. (...) Aufgrund der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG) in der Person des Klägers hinsichtlich Algerien durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist dem Kläger die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Umstand, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2.2.2006 widerrufen worden und diesbezüglich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (A 5 K 543/06) anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Da die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses weiterhin zu beachten. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung an. Nach der Wirksamkeitstheorie tritt aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs eine Wirksamkeitshemmung bezüglich des gesamten Verwaltungsaktes ein. Der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses entfaltet somit aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage keine Wirkung. Aber auch die Vollziehbarkeitstheorie führt zu keinem anderem Ergebnis. Nach ihr bleibt zwar der Verwaltungsakt, also der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wirksam. Aus ihm dürfen aber keine Folgen gezogen werden, d. h. die Behörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Verwaltungsakts voraussetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454). Die Ausländerbehörde muss deshalb solange vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausgehen, bis die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bestandskraft erlangt. Hierfür spricht außerdem die Gesetzessystematik. § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bestimmt, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfällt. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass es in allen sonstigen Verfahren, insbesondere in Verfahren, in denen es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, an der Verbindlichkeit der Statusentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bis zu ihrer Bestandkraft verbleibt. (...)
Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Was unter ›absehbarer Zeit‹ zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Es ist hierbei auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. § 25 Abs. 5 AufenthG soll bewirken, dass im Regelfall Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, bisher jedoch nicht ausreisen konnten, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dem Kläger sind inzwischen seit mehr als zehn Jahren fortlaufend, teilweise für sechs Monate, teilweise nur für drei Monate, Duldungen erteilt worden. Gerade diesen Zustand zu beenden, bezweckt die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen die Feststellung eines Abschiebungshindernisses widerrufen. Der Kläger hat hiergegen indes Anfechtungsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist. Wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu rechnen ist, steht nicht fest. Der Ausländerbehörde ist es auch verwehrt, Prognosen zum Ausgang des Rechtsstreits über die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anzustellen, da dies der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenverteilung zwischen der Ausländerbehörde einerseits und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge andererseits zuwider liefe.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen vor. (...)
Nach alledem kann dem Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist das Ermessen der Behörde allerdings nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung – wie im Falle des Klägers – seit 18 Monaten ausgesetzt ist. (...)
Aufgrund des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu bestimmen. (...) Dies bedeutet aber nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (...)«

Rechtsprechung:
BVerwG: Von vornherein aussichtslose Handlungen zur Passbeschaffung dürfen einem Ausländer nicht abverlangt werden; im Übrigen ist über die Zumutbarkeit von Handlungen zur Passbeschaffung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Beschluss vom 15.6.2006 - 1 B 54.06 - (5 S., M8688)
OVG Niedersachsen: § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG erfassen nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse der Europäischen Menschenrechtskonvention; kein rechtliches Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK wegen langjährigen Aufenthalts mit Duldung, wenn dem Ausländer seit Jahren die freiwillige Ausreise möglich ist.
Beschluss vom 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - (6 S., M8718)
OVG Hamburg: Der Ausländer trägt die Beweislast dafür, dass er gemäß § 15 a Abs. 6 AufenthG vor dem 1.1.2005 eingereist ist.
Beschluss vom 21.7.2006 - 3 Bs 335/05 - (5 S., M8691)
VGH Hessen: »Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) richtet sich der Ausweisungsschutz auch für türkische Staatsangehörige, auf die Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 anzuwenden ist, nach Art. 28 dieser Richtlinie.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.7.2006 - 12 TG 494/06 - (6 S., M8673)
OVG NRW: Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG ist es zwar nicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wohl aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Beschluss vom 6.7.2006 - 18 E 1500/05 - (2 S., M8692)
OVG Sachsen-Anhalt: Nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nur im Falle eines Rechtsanspruchs auf Aufenthaltserlaubnis, aber nicht bei Ermessensreduzierung auf Null, abgesehen werden.
Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 210/06 - (4 S., M8716)
VGH Ba-Wü: Zur Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern (Anpassung der Rechtsprechung des Senats an die Rechtsprechung des BVerwG).
Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 - (43 S., M8593)
VGH Hessen: Ein türkischer Student, dem lediglich die Erwerbstätigkeit bis zu 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt ist, kann daraus keine Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei herleiten.
Beschluss vom 9.6.2006 - 12 TG 786/06 - (4 S., M8676)
VG Stuttgart: Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.
Urteil vom 24.5.2006 - 12 K 1834/06 - (6 S., M8711)
VG Frankfurt (Oder): Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer in einen anderen Staat lediglich zu Besuchszwecken einreisen und sich aufhalten darf.
Beschluss vom 18.5.2006 - 5 L 519/05 - (6 S., M8779)
VG Oldenburg: Im Regelfall keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens eines »faktischen Inländers« nach Art. 8 EMRK, wenn der Aufenthalt illegal ist; Ausnahmen gelten in atypischen Konstellationen, wenn der Ausländer trotzdem zum »faktischen Inländer« geworden ist.
Urteil vom 3.5.2006 - 11 A 2646/05 - (10 S., M8697)
OLG Frankfurt a. M.: »Die Strafbarkeit eines Ausländers nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 b) AufenthG [Einreise nach vorhergehender Ausweisung oder Abschiebung] scheidet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2003 (2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]) aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 18.5.2006 - 2 Ss 23/06 - (2 S., M8678)

Sonstige Materialien:
Landesregierung Niedersachsen: Härtefallkommissionsverordnung.
Verordnung vom 6.8.2006 - Nds. GVBl. Nr. 21/2006 vom 17.8.2006 - (2 S., M8624)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Voraussetzungen des § 60 Abs.1–7 AufenthG.
Erlass vom 18.10.2005 - IV 608 212-29.111.3-52 - (7 S., M8645)
Andreas Schwantner: Synopse der Härtefallregelungen in den Bundesländern (7 S., M8778)

 

Abschiebungshaft

OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft eines Minderjährigen im Transitbereich
Beschluss vom 15.5.2006 - 20 W 124/06 - (4 S., M8679)

»(...) Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die angeordnete Haft nicht mehr verhältnismäßig ist.
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2004 in der Sache 20 W 245/05 (dokumentiert bei Melchior) ausgeführt hat, ist er mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 – dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03 [4 S., M5214]) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt. Minderjährige sind besonders schutzbedürftig, werden durch eine Inhaftierung typischerweise erheblich betroffen und können dadurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. An das Beschleunigungsgebot sowie die Verhältnismäßigkeit sind in diesen Fällen besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht gegeben, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise oder Zurückweisung nicht in Frage kommen. Dieser Rechtsprechung haben sich zwischenzeitlich auch das Kammergericht (Beschlüsse vom 18. März 2005 in der Sache 25 W 64/04 = InfAuslR 2005, 268 [ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41] und vom 14. Oktober 2005 in der Sache 25 W 66/05 dok. bei Melchior) sowie das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. April 2005 in der Sache 34 Wx 045/05 dok. bei Melchior = OLGR München 2005, 393) und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 9. März 2006 in der Sache 3 W 36/06 dok. bei Melchior [3 S., M8419]) angeschlossen. (...)
Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht beizutreten, in Fällen von Minderjährigen aus dem Transitbereich komme stets nur die Unterbringung in einer für die Aufnahme von Jugendlichen geeigneten Justizvollzugsanstalt in Betracht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller die Möglichkeit der Unterbringung in einem Jugendheim oder einer ähnlichen Jugendhilfeeinrichtung mit dem Hinweis auf die nicht bestehende Möglichkeit der ständigen Beaufsichtigung durch eigenes Personal ausschließen will. Denn die in § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG geregelte Fiktion der Nichteinreise und die hierzu erforderliche mögliche Kontrolle des Aufenthaltes durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden muss nicht zwingend von dieser Behörde selbst ausgeübt werden. Sie kann vielmehr auch von der tatsächlichen Kontrolle anderer Behörden wie etwa des Jugendamtes, einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung oder einer Justizvollzugsanstalt abgeleitet werden (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 13 AufenthG Vorl. Anwendungshinweise 13.2.1.2).
Dabei ist des weiteren zu berücksichtigen, dass es für Jugendliche verschiedene Heimeinrichtungen mit einer unterschiedlich dichten Beaufsichtigung gibt. Auch der Hinweis auf die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamtes ... unter Berufung auf Zuständigkeitsgesichtspunkte genügt insoweit nicht, zumal es sich bei der Regelung des § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG lediglich um eine gesetzliche Fiktion mit ausländerrechtlicher und strafrechtlicher Bedeutung handelt, die nicht dem Zweck dient, das Jugendamt von seiner Fürsorgepflicht gegenüber Minderjährigen zu entbinden. Darüber hinaus kommt auch die Unterbringung in einem Jugendheim oder einer sonstigen Jugendhilfeeinrichtung außerhalb Frankfurts oder Hessens im Wege der Amtshilfe in Betracht, wenn der Antragsteller die in den dortigen Einrichtungen gegebenen Aufsichtsmöglichkeiten oder die Kooperationsbereitschaft der dort verantwortlichen Behörden im konkreten Fall nicht als ausreichend erachtet (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken a. a. O.). (...)«

Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Amtsgericht muss vor der Verlängerung der Abschiebungshaft den Ausländer anhören; das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte verhindert ist.
Beschluss vom 27.6.2006 - 22 W 35/06 - (5 S., M8605)
OLG München: Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die einzige Möglichkeit zur Identifizierung des Ausländers in einer erneuten Vorführung bei der Auslandsvertretung besteht, die die Ausstellung von Passpapieren ohne weitere Identitätsbeweise bereits einmal abgelehnt hat.
Beschluss vom 17.5.2006 - 34 Wx 025/06 - (12 S., M8749)
OLG Celle: Wird ein Ausländer aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgenommen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen; das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren die Frage der Unverzüglichkeit nicht offenlassen, nur weil die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen sei.
Beschluss vom 3.5.2006 - 22 W 18/06 - (4 S., M8608)
Kammergericht: Einem mittellosen Ausländer ist für ein Gespräch mit seinem Bevollmächtigten in Haftsachen zur Vorbereitung der Beschwerde auch dann nötigenfalls unentgeltlich ein Dolmetscher zu stellen, wenn er sich nicht mehr in Haft befindet und nur ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft gestellt wird.
Beschluss vom 3.5.2006 - 25 W 31/05 - (7 S., M8611)
LG Braunschweig: Die Polizei darf einen Ausländer nicht auf Veranlassung der Ausländerbehörde ohne richterlichen Beschluss vorläufig festnehmen, um die Durchführung des Abschiebungshaftverfahrens sicherzustellen.
Beschluss vom 2.5.2006 - 3 T 1058/05 (049) - (2 S., M8609)

 

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