Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

VG Aachen: Bezug von Arbeitslosengeld II bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang
Beschluss vom 6.7.2006 - S 11 AS 78/06 ER - (4 S., M8661)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG beschreibt in dieser Entscheidung zunächst die Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II für Ausländer, die nicht über eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügen. Daneben wird festgestellt, dass ein Verstoß gegen räumliche Beschränkungen den Bezug von Leistungen nach SGB II nicht ausschließt.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. (...)
Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insbesondere scheitert der Anspruch nicht an § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Hiernach können Ausländer nur erwerbstätig (i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB II) sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist (1. Alt.) oder erlaubt werden könnte (2. Alt.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen aus § 8 Abs. 2 2. Alt. SGB II gegeben. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Erlaubnis bereits erteilt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein rechtlicher Zugang zum Arbeitsmarkt für den Fall gegeben wäre, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung ständen (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 8, Rn. 20 f. mit dem Hinweis, die Arbeitssuche stünde gerade nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt). Abzuweichen ist hiervon nur für den Fall, dass einem Ausländer bei vorausschauender Betrachtungsweise realistischerweise in keinem denkbaren Fall eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden könnte (so Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde bereits ausdrücklich gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2005, L 25 B 1281/05 AS ER; Brühl, in: LPK-SGB II, § 8, Rn. 35, wonach Ausländer, denen ausnahmsweise ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind). Anders liegt es jedoch, wenn – wie hier – die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängt, die anhand einzelfallbezogener Kriterien zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass § 8 Abs. 1 SGB II auch von denjenigen Hilfebedürftigen, die nicht dem Ausländerrecht unterfallen, nicht etwa eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für jedwede denkbare Erwerbstätigkeit verlangt. Auch hier kann die Arbeitsaufnahme im Einzelfall von behördlichen Genehmigungen (etwa Gaststätten- oder lebensmittelrechtlicher Art) abhängig sein, ohne dass hierdurch die Erwerbsfähigkeit insgesamt in Frage gestellt wäre. (...)
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller möglicherweise entgegen ausländerrechtlicher Bestimmungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhält.
Die Antragsgegnerin ist örtlich zuständiger Leistungsträger, § 36 SGB II. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II sind allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auch der Aufenthaltsstatus im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 36, Rn. 19).
Auch berechtigt ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung im Bereich des SGB II nicht zu Leistungsverweigerung oder -kürzung. Während § 23 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) eine (§ 120 Abs. 5 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes nachgebildete) Sonderregelung für den Fall eines Verstoßes gegen ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen enthält, findet sich eine entsprechende Vorschrift im SGB II nicht. Eine Inkorporation der entsprechenden ausländerrechtlichen Vorschriften, insbesondere von § 12 Abs. 3 AufenthG (wonach ein Ausländer den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen hat), in das SGB II kann auch nicht im Wege von § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II angenommen werden. Zwar nimmt diese Vorschrift über § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf § 8 Abs. 2 SGB II Bezug, jedoch soll sie im Wesentlichen verhindern, dass Ansprüche nach dem SGB II aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen stehen (Spellbrink, a. a. O., § 7, Rn. 16). Darüber hinaus lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass eine im eng verwandten Bereich des SGB XII ausdrücklich getroffene Regelung auf dem Umweg über die Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden soll. Eher spricht die Tatsache, dass derselbe Lebenssachverhalt im SGB XII detailliert und im SGB II überhaupt nicht geregelt ist, dafür, dass der Gesetzgeber sich der Problematik bewußt gewesen ist und von der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das SGB II gerade absehen wollte.
Ebenso wenig lassen § 12 Abs. 3 AufenthG und § 23 Abs. 5 SGB XII den Rückschluss zu, nur derjenige sei erwerbsfähig, der keinen aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkungen unterliege. Wer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus § 8 SGB II, woraus sich ein derartiges Erfordernis örtlicher Ungebundenheit nicht ableiten lässt. Zwar ist es dem Antragsteller (die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der räumlichen Beschränkung vorausgesetzt) rechtlich nicht möglich, eine i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zumutbare Arbeit außerhalb des Landkreises T (Sachsen) aufzunehmen, jedoch spricht der Regelungszusammenhang der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in einem solchen Fall eher für eine (grundsätzlich denkbare: Rixen, in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 10, Rn. 125) einzelfallbezogene Einschränkung des Zumutbarkeitsbegriffs als für einen Ausschluss der Hilfebedürftigkeit. (...)«


Rechtsprechung:
LSG NRW: Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind.
Beschluss vom 23.8.2006 - L 19 B 20/06 AS ER - (6 S., M8643)
LSG Berlin-Brandenburg: Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind; Waisen oder als unbegleitete Minderjährige eingereiste Personen können nicht allein deshalb eine besondere Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II geltend machen.
Urteil vom 5.7.2006 - L 10 AS 545/06 - (15 S., M8630)
LSG Niedersachsen-Bremen: Anerkannte Asylberechtigte fallen mit Ablauf des Monats, in dem sie anerkannt worden sind, nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz, auch wenn sie im Besitz einer Duldung sind.
Beschluss vom 3.5.2006 - L 8 SO 26/06 ER - (3 S., M8616)
SG Osnabrück: Ausschluss der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn das rechtsmissbräuchliche Verhalten zwar nicht direkt ursächlich für die Verlängerung des Aufenthalts ist, aber generell dazu geeignet ist, den Aufenthalt der Ausländers zu verlängern.
Gerichtsbescheid vom 29.6.2006 - S 16 AY 10/05 - (6 S., M8700)

 

Staatsangehörigkeitsrecht

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Allein die Unterzeichnung der Kampagne »Auch ich bin ein PKK'ler« rechtfertigt nicht den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 StAG.
Urteil vom 21.3.2006 - 11 K 2983/04 - (18 S., M8612)

 

Literaturhinweise

 

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