VG Aachen: Bezug von Arbeitslosengeld II bei nachrangigem
Arbeitsmarktzugang
Beschluss vom 6.7.2006 - S 11 AS 78/06 ER - (4 S., M8661)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG beschreibt in dieser Entscheidung zunächst die Voraussetzungen für
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II für Ausländer, die nicht über
eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügen. Daneben wird festgestellt,
dass ein Verstoß gegen räumliche Beschränkungen den Bezug von Leistungen nach
SGB II nicht ausschließt.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(...)
Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Insbesondere scheitert der Anspruch nicht an § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
– Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Hiernach können Ausländer nur erwerbstätig (i. S. d. § 8 Abs. 1
SGB II) sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist (1. Alt.)
oder erlaubt werden könnte (2. Alt.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen
aus § 8 Abs. 2 2. Alt. SGB II gegeben. Bereits nach dem
Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Erlaubnis
bereits erteilt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein rechtlicher Zugang zum
Arbeitsmarkt für den Fall gegeben wäre, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte
zur Verfügung ständen (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 8, Rn. 20 f.
mit dem Hinweis, die Arbeitssuche stünde gerade nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt).
Abzuweichen ist hiervon nur für den Fall, dass einem Ausländer bei vorausschauender
Betrachtungsweise realistischerweise in keinem denkbaren Fall eine Erwerbstätigkeit
erlaubt werden könnte (so Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7,
Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde
bereits ausdrücklich gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden hat
(vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2005, L 25 B 1281/05 AS ER;
Brühl, in: LPK-SGB II, § 8, Rn. 35, wonach Ausländer, denen ausnahmsweise
ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen sind). Anders liegt es jedoch, wenn –
wie hier – die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von einer Zustimmung der
Ausländerbehörde abhängt, die anhand einzelfallbezogener Kriterien zu prüfen
ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass § 8 Abs. 1 SGB II
auch von denjenigen Hilfebedürftigen, die nicht dem Ausländerrecht unterfallen,
nicht etwa eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für jedwede denkbare Erwerbstätigkeit
verlangt. Auch hier kann die Arbeitsaufnahme im Einzelfall von behördlichen
Genehmigungen (etwa Gaststätten- oder lebensmittelrechtlicher Art) abhängig
sein, ohne dass hierdurch die Erwerbsfähigkeit insgesamt in Frage gestellt wäre.
(...)
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller möglicherweise
entgegen ausländerrechtlicher Bestimmungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich
der Antragsgegnerin aufhält.
Die Antragsgegnerin ist örtlich zuständiger Leistungsträger, § 36 SGB II.
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II sind allein
die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auch der Aufenthaltsstatus im Sinne
eines rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, a. a. O.,
§ 36, Rn. 19).
Auch berechtigt ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung
im Bereich des SGB II nicht zu Leistungsverweigerung oder -kürzung. Während
§ 23 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe
(SGB XII) eine (§ 120 Abs. 5 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes
nachgebildete) Sonderregelung für den Fall eines Verstoßes gegen ausländerrechtliche
räumliche Beschränkungen enthält, findet sich eine entsprechende Vorschrift
im SGB II nicht. Eine Inkorporation der entsprechenden ausländerrechtlichen
Vorschriften, insbesondere von § 12 Abs. 3 AufenthG (wonach ein Ausländer
den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde
einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen hat),
in das SGB II kann auch nicht im Wege von § 7 Abs. 1 Satz 3
SGB II angenommen werden. Zwar nimmt diese Vorschrift über § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II auch auf § 8 Abs. 2 SGB II Bezug, jedoch
soll sie im Wesentlichen verhindern, dass Ansprüche nach dem SGB II aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen entgegen stehen (Spellbrink, a. a. O., § 7, Rn. 16).
Darüber hinaus lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit
entnehmen, dass eine im eng verwandten Bereich des SGB XII ausdrücklich
getroffene Regelung auf dem Umweg über die Generalklausel des § 7 Abs. 1
Satz 3 SGB II auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung
finden soll. Eher spricht die Tatsache, dass derselbe Lebenssachverhalt im SGB XII
detailliert und im SGB II überhaupt nicht geregelt ist, dafür, dass der
Gesetzgeber sich der Problematik bewußt gewesen ist und von der Aufnahme einer
entsprechenden Bestimmung in das SGB II gerade absehen wollte.
Ebenso wenig lassen § 12 Abs. 3 AufenthG und § 23 Abs. 5
SGB XII den Rückschluss zu, nur derjenige sei erwerbsfähig, der keinen
aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkungen unterliege. Wer erwerbsfähig
ist, ergibt sich aus § 8 SGB II, woraus sich ein derartiges Erfordernis
örtlicher Ungebundenheit nicht ableiten lässt. Zwar ist es dem Antragsteller
(die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der räumlichen Beschränkung vorausgesetzt)
rechtlich nicht möglich, eine i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 5
SGB II zumutbare Arbeit außerhalb des Landkreises T (Sachsen) aufzunehmen,
jedoch spricht der Regelungszusammenhang der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1,
10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in einem solchen Fall eher für eine (grundsätzlich
denkbare: Rixen, in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 10, Rn. 125)
einzelfallbezogene Einschränkung des Zumutbarkeitsbegriffs als für einen Ausschluss
der Hilfebedürftigkeit. (...)«
Rechtsprechung:
LSG NRW: Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen, wenn eine
grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn Leistungen
nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind.
Beschluss vom 23.8.2006 - L 19 B 20/06 AS ER - (6 S., M8643)
LSG Berlin-Brandenburg: Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen,
wenn eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, auch wenn
Leistungen nach dem BAFöG im konkreten Fall ausgeschlossen sind; Waisen oder
als unbegleitete Minderjährige eingereiste Personen können nicht allein deshalb
eine besondere Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II geltend
machen.
Urteil vom 5.7.2006 - L 10 AS 545/06 - (15 S., M8630)
LSG Niedersachsen-Bremen: Anerkannte Asylberechtigte fallen mit Ablauf
des Monats, in dem sie anerkannt worden sind, nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz,
auch wenn sie im Besitz einer Duldung sind.
Beschluss vom 3.5.2006 - L 8 SO 26/06 ER - (3 S., M8616)
SG Osnabrück: Ausschluss der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG,
wenn das rechtsmissbräuchliche Verhalten zwar nicht direkt ursächlich für die
Verlängerung des Aufenthalts ist, aber generell dazu geeignet ist, den Aufenthalt
der Ausländers zu verlängern.
Gerichtsbescheid vom 29.6.2006 - S 16 AY 10/05 - (6 S., M8700)
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Allein die Unterzeichnung der Kampagne »Auch
ich bin ein PKK'ler« rechtfertigt nicht den Ausschluss der Einbürgerung
nach § 11 Satz 1 StAG.
Urteil vom 21.3.2006 - 11 K 2983/04 - (18 S., M8612)
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