Ekkehard Hollmann, Berlin
Am 28. August 2007 ist das "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" in Kraft getreten.1 Neben der Richtlinienumsetzung sieht das Gesetz eine Reihe von Änderungen – meist Verschärfungen – des Aufenthalts- und Asylrechts vor. Nachdem im letzten ASYLMAGAZIN bereits die wichtigsten Änderungen des Asylrechts dargestellt worden sind,2 soll an dieser Stelle eine Übersicht über die Änderungen des Aufenthaltsrechts folgen.
1. Familienzusammenführung
Die größte öffentliche Aufmerksamkeit während des Gesetzgebungsverfahrens haben die Verschärfungen der Familienzusammenführung erfahren. Die Regelungen sind politisch hoch umstritten und werden teilweise selbst von Mitgliedern der Regierungskoalition für verfassungswidrig gehalten.
Anlass für die Änderung ist die EG-Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.3 Die Richtlinie wäre bereits zum 3. Oktober 2005 in deutsches Recht umzusetzen gewesen. Es handelt sich um die erste europarechtliche Richtlinie, die sich mit der Einreise und dem Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die nicht Familienangehörige von EU-Bürgern sind, beschäftigt. Die Richtlinie weist ein recht geringes Harmonisierungsniveau auf; viele Kann-Regelungen lassen den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume. Die Regierungskoalition nahm die Richtlinie zum Anlass für eine Reihe von Verschärfungen.
a) Ehegattennachzug
Als neue Voraussetzung für den Ehegattennachzug wurde eingeführt, dass beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt sein müssen (§§ 30, 28 Abs. 1 AufenthG). Das gilt nicht nur für den Ehegattennachzug zu Ausländern, sondern auch zu Deutschen. Ausnahmen gelten allerdings für den Ehegattennachzug zu Ausländern, die sich als Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG) oder Selbstständige (§ 21 AufenthG) in Deutschland aufhalten, wenn die Ehe schon bei Einreise bestand. Ferner kann vom Mindestalter zur Vermeidung einer besonderen Härte im Ermessen abgesehen werden.
Ferner wird der Ehegattennachzug davon abhängig gemacht, dass sich der nachziehende Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Auswärtige Amt verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A1" des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.4 Auch diese Verschärfung gilt für den Ehegattennachzug zu Ausländern wie zu Deutschen gleichermaßen. Ausnahmen gelten hier ebenfalls für den Ehegattennachzug zu Hochqualifizierten, Forschern oder Selbstständigen, wenn die Ehe schon bei Einreise bestand. Davon ausgenommen ist ferner der Ehegattennachzug zu Asylberechtigten und Flüchtlingen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Ehe schon bei Einreise des Asylberechtigten oder Flüchtlings bestand.5 Ebenfalls befreit von dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse sind Ausländer, die sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können oder bei denen erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache können Angehörige von Staaten, denen die visumsfreie Einreise erlaubt ist, zu ihren Ehegatten nachziehen. Das sind Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und die USA (§ 41 AufenthV).
Das Auswärtige Amt hat in einem Erlass geregelt, nach welcher Rechtslage es bereits vor dem 28.8.2007 gestellte Visumsanträge entscheiden will.6 Danach werden vor dem 28.5.2007 gestellte Anträge nach der alten Rechtslage entschieden, also ohne Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Vor dem 28.8.2007 gestellte Anträge werden dann nach alter Rechtslage entschieden, wenn sie entscheidungsreif sind. Das setzt insbesondere voraus, dass die Ausländerbehörde vor dem 28.8.2007 die Zustimmung zur Visumserteilung gegeben hat. Noch nicht entscheidungsreife Anträge können ausgesetzt werden, um dem Antragsteller Gelegenheit zum Erwerb der einfachen Deutschkenntnisse zu geben.
Durch das Erfordernis von einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache sollen Zwangsehen verhindert und die Integration von nachziehenden Ehefrauen verbessert werden.7 Es bleibt abzuwarten, ob dieses Ziel erreicht werden kann oder ob die Regelung lediglich dazu führt, dass auf zwangsverheiratete Frauen zusätzlicher Druck ausgeübt wird.
Die Regelung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf. Sie kann insbesondere dazu führen, dass Ehegatten dauerhaft getrennt leben, wenn es dem nachziehenden Ehegatten aus persönlichen Gründen oder wegen der Situation im Herkunftsland nicht möglich ist, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Da insoweit keine Härtefallregelung für die Einreise ohne die notwendigen Sprachkenntnisse vorgesehen ist, dürfte in solchen Fällen eine Verletzung des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen.
Die Regelung widerspricht zudem dem Europarecht. Die Richtlinie zur Familienzusammenführung erlaubt in Art. 7 Abs. 2 lediglich, dass die Mitgliedstaaten von nachziehenden Familienangehörigen Integrationsmaßnahmen verlangen können. Die Richtlinie sieht dagegen nicht vor, dass die Integrationsmaßnahmen einen bestimmten Erfolg erzielt haben müssen.8 Hinzu kommt, dass der Familienangehörige nur dann auf die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen im Heimatland verwiesen werden kann, wenn sie dort zur Verfügung stehen und zumutbar zu erreichen sind.9
Nach § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG ist der Familiennachzug ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Familienverhältnis ausschließlich zum Zweck des Nachzugs geschlossen wurde. Diese Regelung, die auf Art. 16 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie beruht, entspricht im Ansatz der bisherigen Rechtsprechung zur "Scheinehe" und zur "Zweckadoption". Allerdings stellt das Gesetz klar, dass der Nachzug der einzige Zweck der Ehe oder des Familienverhältnisses sein muss, um den Familiennachzug auszuschließen. Geht es einem Ehegatten beispielsweise zugleich um steuerliche Vorteile, liegt keine "Scheinehe" vor. Die Beweislast trägt die Behörde, da es sich um einen Ausschlussgrund handelt.
Der Ehegattennachzug ist ferner ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass der Ehegatte zur Eheschließung genötigt wurde (§ 27 Abs. 1 a Nr. 2 AufenthG). Auch hier trägt die Behörde die Beweislast. Allerdings genügt der Nachweis von "tatsächlichen Anhaltspunkten". Voraussetzung ist aber mehr als ein begründeter Verdacht. Denn der Auschluss des Ehegattennachzugs stellt einen erheblichen Eingriff in den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG dar, der nur bei deutlichen Hinweisen auf eine Zwangsehe gerechtfertigt ist.
§ 30 Abs. 4 AufenthG schließt den Nachzug von mehreren Ehegatten im Falle der Mehrehe aus. Lebt der Ausländer bereits mit einem Ehegatten in Deutschland zusammen, kann kein weiterer Ehegatte nachziehen.
b) Familiennachzug zu Flüchtlingen
Minderjährige Kinder eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings erhalten einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie ledig sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).10 Ferner sieht § 36 Abs. 1 AufenthG vor, dass die Eltern eines in Deutschland anerkannten, minderjährigen Flüchtlings Anspruch auf Nachzug haben. Voraussetzung ist, dass sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.11
Beim Familiennachzug zu erwachsenen Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen stand es bisher im Ermessen der Behörden, ob von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen wurde. Nun muss der Nachzug von Ehegatten oder Kindern ohne Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts erlaubt werden, wenn der Antrag auf Familiennachzug spätestens drei Monate nach Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde und die Familienzusammenführung nicht in einem Drittstaat möglich ist, zu dem der Flüchtling oder sein Familienangehöriger eine besondere Bindung hat. Wird der Antrag später gestellt, ist es weiterhin möglich, im Ermessen von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen (§ 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG).12
c) Familiennachzug bei vorübergehendem Aufenthalt
Bereits das Zuwanderungsgesetz sah in § 8 Abs. 2 AufenthG vor, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängert werden kann, wenn der Aufenthalt einem vorübergehenden Zweck dient und die zuständige Behörde die (weitere) Verlängerung ausgeschlossen hat. Diese Regelung betrifft insbesondere ausländische Studierende.
In der Vergangenheit konnte es vorkommen, dass der nachziehende Familienangehörige eines solchen Ausländers eine stärkere aufenthaltsrechtliche Position erhielt als der Stammberechtigte. Das will der Gesetzgeber nun durch eine Reihe von Einschränkungen ausschließen. So darf die Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen höchstens so lange gültig sein wie die des Stammberechtigten (§ 27 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten durch Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG oder durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG).
2. Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige
Durch das Änderungsgesetz wird die sog. Daueraufenthaltsrichtlinie13 in deutsches Recht umgesetzt.14 Diese Richtlinie soll den Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen, die lange in einem Mitgliedstaat der EU leben, dem Status von EU-Bürgern annähern. Drittstaatsangehörige erhalten auf Antrag nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG). Dieser Aufenthaltsstatus ähnelt der Niederlassungserlaubnis. Er ermöglicht darüber hinaus die Weiterwanderung in andere Mitgliedstaaten der EU. Umgekehrt können Ausländer, die die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben, nach Deutschland übersiedeln (§ 38 a AufenthG).
3. "Opferschutz"
Das Änderungsgesetz setzt ferner die sog. Opferschutzrichtlinie15 um. Nach § 25 Abs. 4 a AufenthG kann einem Opfer von Menschenhandelsdelikten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren als sachgerecht erachtet wird, es die Verbindung zu den Beschuldigten abgebrochen hat und zur Aussage als Zeuge bereit ist. § 60 a Abs. 2 S. 2 AufenthG sieht die Aussetzung der Abschiebung vor, wenn die vorübergehende Anwesenheit als sachgerecht erachtet wird. Damit soll die in Art. 5 und 6 der Richtlinie vorgesehende "Bedenkzeit" von vier Wochen realisiert werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 52 Abs. 5 AufenthG unter anderem zu widerrufen, wenn das Opfer nicht mehr zur Aussage bereit ist, das Strafverfahren eingestellt wurde oder aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erfüllt. Der Übergang zu einem Daueraufenthalt ist also regelmäßig ausgeschlossen, wenn nicht auf anderer Grundlage (etwa Familie oder eine "außergewöhnliche Härte" gem. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG) die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann.
Die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis sowie ihres Widerrufs machen deutlich, dass das Ziel der Regelung nicht der Schutz der Opfer, sondern die sicherstellung ihrer Zeugenaussagen im Strafverfahren ist. Es ist bedauerlich, dass sich der Bundestag hier nicht zu einer großzügigen Regelung durchringen konnte.
4. Studium und Forschung
Das Änderungsgesetz setzt ferner die sog. Studentenrichtlinie16 und die sog. Forscherrichtlinie17 in deutsches Recht um. Die Regelungen für das Studium entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen (§ 16 AufenthG). Neu ist die Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU studieren, einen Teil des Studiums in Deutschland zu absolvieren oder an Austauschprogrammen teilzunehmen (§ 16 Abs. 6 AufenthG).
Nach dem neuen § 20 AufenthG können anerkannte Forschungseinrichtungen ausländische Forscher nach Deutschland holen. Details zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen sowie zum Verfahren sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt.
5. Unionsbürger und ihre Familienangehörige
Einige Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU ergeben sich aus der sog. Unionsbürgerrichtlinie18. Die damit verbundenen inhaltlichen Änderungen sind allerdings gering. Am auffälligsten ist die Abschaffung der Aufenthaltserlaubnis-EU zugunsten einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU). Neu ist auch ein Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (§ 4 a FreizügG/EU). Unionsbürger und ihre Familienangehörigen erhalten es nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, in einigen Fallkonstellationen auch schon nach drei Jahren. Es erlaubt unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.
Ausdrücklich geregelt wurde, welche Dokumente die zuständigen Behörden von einem Unionsbürger verlangen können (§ 5 a FreizügG/EU). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass weitere Dokumente nicht verlangt werden dürfen.
6. Altfallregelung
§§ 104 a und 104 b AufenthG sehen eine Altfallregelung für Ausländer vor, die langjährig geduldet sind.19 Die Altfallregelung ähnelt in vielem dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 und den auf dieser Grundlage ergangenen Erlasse der Länder.20 Anders als dieser räumt sie den Betroffenen aber einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein. Ihre Voraussetzungen sind gerichtlich voll überprüfbar. Die gesetzliche Altfallregelung bietet daher die Möglichkeit, restriktive Verwaltungspraktiken gerichtlich überprüfen zu lassen.
a) Allgemeine Altfallregelung
§ 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG enthält die Kernvoraussetzungen der Altfallregelung. Danach kann in ihren Anwendungsbereich fallen, wer zum Stichtag 1. Juli 2007 sich seit mindestens acht (Kinderlose) oder sechs (bei häuslicher Lebensgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind) Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthalserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland aufgehalten hat. Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis aus anderem Grund (z. B. Familienzusammenführung) werden nicht angerechnet. Falls Kinder im schulpflichtigen Alter vorhanden sind, müssen sie tatsächlich die Schule besuchen.
Voraussetzung ist ferner, dass der Ausländer über ausreichenden Wohnraum verfügt und hinreichende mündliche Sprachkenntnisse hat (Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Von den Deutschkenntnissen kann für eine Übergangszeit abgesehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird allerdings nur verlängert, wenn der Ausländer bis zum 1. Juli 2008 die notwendigen Sprachkenntnisse nachweist (§ 104 a Abs. 5 S. 3 AufenthG).
Der Ausländer darf ferner die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben.21
Ferner darf der Ausländer keine Bezüge zu "extremistischen oder terroristischen Organisationen" aufweisen und diese auch nicht unterstützen. Durch die Verwendung des Präsens wird deutlich, dass nur aktuelle Bezüge oder Unterstützungshandlungen das Bleiberecht ausschließen.
Nicht anwendbar ist die Altfallregelung schließlich, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Dabei bleiben aber Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht. Handelte es sich um Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz, die nur von Ausländern begangen werden können, bleiben 90 Tagessätze außer Betracht. Das gilt etwa für Verurteilungen wegen wiederholten Verlassens des Aufenthaltsbereichs oder wegen unerlaubter Einreise. Verurteilungen, die bereits aus dem Zentralregister getilgt worden sind oder die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).
§ 104 a Abs. 3 AufenthG sieht vor, dass auch das Bleiberecht für Familienangehörige ausgeschlossen ist, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied wegen der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten ausgeschlossen ist. Diese "Sippenhaft" gilt nicht für den Ehegatten, der die Voraussetzungen von § 104 a Abs. 1 AufenthG selbst erfüllt, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Erfüllt der Ausländer diese Voraussetzungen und kann er seinen Lebensunterhalt zudem durch Erwerbstätigkeit sichern, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Es handelt sich hier um eine Rechtsfolgenverweisung, d. h. der Ausländer muss die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht erfüllen.
Kann der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht sichern, erhält er eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 104 a Abs. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt ohne Vorrangprüfung zur Erwerbstätigkeit (§ 104 a Abs. 4 S. 2 AufenthG). Kann der Ausländer bis zum 31. Dezember 2009 seinen Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern, soll die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG verlängert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt ab dem 1. April 2009 nicht nur vorübergehend eigenständig sichern kann. In beiden Fällen muss für die Zukunft die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Es ist also nicht nötig, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt vollständig durch Erwerbstätigkeit sichert, sondern er muss nur mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts selbst erwirtschaften.
Zur Vermeidung von Härtefällen sieht § 104 a Abs. 6 AufenthG vor, dass von den Verlängerungsvoraussetzungen nach Absatz 5 abgewichen werden kann. Das gilt bei
§ 104 a Abs. 7 AufenthG gibt den Ländern die Möglichkeit, Staatsangehörige bestimmter Staaten vom Anwendungsbereich der Altfallregelung auszuschließen. Die Regelung bedarf aber der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. Sie muss zudem "aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" erfolgen.
b) Volljährige Kinder und unbegleitete Minderjährige
§ 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG trifft eine Sonderregelung für geduldete volljährige ledige Kinder eines geduldeten Ausländers. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Elternteil die zeitlichen Voraussetzungen von § 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllt. Ferner muss der Ausländer bei seiner Einreise minderjährig gewesen sein und es muss eine positive Integrationsprognose vorliegen.
§ 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG regelt das Bleiberecht für unbegleitete Minderjährige. Voraussetzung ist, dass sich der Ausländer seit sechs Jahren "als unbegleiteter Minderjähriger" geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland aufhält. Ferner muss eine positive Integrationsprognose bestehen.
Dem Wortlaut nach muss der Ausländer die ganzen sechs Jahre minderjährig gewesen sein. Danach könnte die Regelung nur für Kinder, die höchstens mit 12 Jahren nach Deutschland gekommen sind, angewendet werden. Das widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, da sie bei dieser Auslegung weitgehend leer liefe. Es genügt also, wenn der Ausländer als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung auch auf erwachsene Ausländer anwendbar ist.22 Für diese Auslegung spricht auch die systematische Stellung zusammen mit § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Denn dieser betrifft die Situation von in Deutschland volljährig gewordenen Ausländern.
c) Integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
§ 104 b AufenthG sieht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder von geduldeten Ausländern vor, wenn die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil ausreisen. Ferner muss der Minderjährige am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten und die deutsche Sprache beherrschen. Er muss sich in die Lebensverhältnisse der Bunderepublik Deutschland eingefügt haben und es muss gewährleistet sein, dass er das auch in Zukunft tun wird. Schließlich muss seine Personensorge sichergestellt sein.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung einen breiten Anwendungsbereich finden wird. Die hohen Anforderungen, insbesondere die Tatsache, dass die Eltern ausreisen müssen, dürfte in vielen Fällen gegen eine Anwendung sprechen. Angesichts der hohen Integrationsanforderungen ist es empfehlenswert, genau zu prüfen, ob der Minderjährige die Voraussetzungen eines "faktischen Inländers" erfüllt und sein Aufenthalt daher den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK genießt. In diesem Fall kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihn und die Familienangehörigen in Betracht.
7. Erwerbstätigkeit bei Duldung
Grundsätzlich kann Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Erwerbstätigkeit nur erlaubt werden, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschränftigt wird (§ 10 S. 2 BeschVerfV i. V. m. § 39 Abs. 2 AufenthG). Künftig erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung ohne diese Prüfung, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufgehalten hat (§ 10 S. 3 BeschVerfV). Die so erteilte Zustimmung gilt unbeschränkt, ist also insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsstelle gebunden (§ 10 S. 4 BeschVerfV). Unverändert bleibt aber § 11 BeschVerfV, so dass die Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verweigern muss, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden können.
8. Integrationskurse
Das Änderungsgesetz sieht einige Änderungen im Zusammenhang mit Integrationskursen vor, die das Ziel verfolgen, Integrationsanstrengungen stärker einzufordern. So soll nach § 43 Abs. 1 AufenthG die Integration nicht nur gefördert, sondern auch "gefordert" werden. Als Ziel der Integrationskurse wird ausdrücklich die erfolgreiche Vermittlung von Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland genannt (§ 43 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
Neu ist die Möglichkeit, deutsche Staatsangehörige im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu Integrationskursen zuzulassen (§ 44 Abs. 4 AufenthG). Bislang durften nur Spätaussiedler daran teilnehmen.
Verschärft hat der Gesetzgeber die Folgen von Verletzungen der Teilnahmepflicht nach § 44 a AufenthG. Diese ist bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Diese Regelung bezieht sich auf Fälle, in denen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Hier ist die Verletzung der Teilnahmepflicht in die Abwägung miteinzustellen.
Harte Konsequenzen sieht das Gesetz vor, wenn die Teilnahmepflicht "gröblich und wiederholt" verletzt wird. Besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, soll die Verlängerung abgelehnt werden (§ 8 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Ausländerbehörde darf also nur in Ausnahmefällen die Aufenthaltserlaubnis verlängern. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach dem Aufenthaltsgesetz, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen, es sei denn, der Ausländer weist seine erfolgreiche Integration nach (§ 9 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (auch) auf anderer Rechtsgrundlage beruht. Das sind insbesondere Fälle, in denen das Europarecht einen solchen Anspruch vorsieht, also etwa bei anerkannten Flüchtlingen oder Personen, die subsidiären Schutz genießen (Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie23). Ebenfalls unanwendbar ist die Regelung auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 herleiten können.
Nicht ausdrücklich definiert ist, was unter gröblicher und wiederholter Verletzung der Teilnahmepflicht zu verstehen ist. Angesichts der empfindlichen Konsequenzen, die die Annahme einer gröblichen und wiederholgen Pflichtverletzung haben kann, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Von einer gröblichen Pflichtverletzung kann daher erst die Rede sein, wenn der Ausländer die Mehrzahl der Kursstunden ohne zureichenden Grund versäumt hat. Keine gröbliche Verletzung stellen gelegentliche Fehlstunden oder regelmäßige Verspätungen dar.
9. Ausweisungsrecht
Das Änderungsgesetz schafft einige neue Ausweisungsgründe. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann ausgewiesen werden, wer falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Das Gleiche gilt für Ausländer, die Mitwirkungspflichten gegenüber einer für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Stelle verletzt haben. Voraussetzung ist aber in beiden Fällen, dass der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bemerkenswert ist diese Regelung insbesondere deshalb, weil sie die Ausweisung auch wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden von anderen Schengen-Staaten vorsieht. Wer also beispielsweise gegenüber der österreichischen Botschaft in seinem Herkunftsstaat die Mitwirkungspflichten verletzt, kann deswegen aus Deutschland ausgewiesen werden. Schwierig dürfte in diesen Fällen aber der Nachweis der vorherigen Belehrung sein.
Ferner kann ausgewiesen werden, wer auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken (§ 55 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Das Gleiche gilt für Ausländer, die auf eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben teilzuhaben (§ 55 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG). Beide Ausweisungsgründe dürften wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe sowie großer Nachweisschwierigkeiten nur schwer zu handhaben sein.
Nach § 55 Abs. 2 Nr. 11 AufenthG kann ausgewiesen werden, wer eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht. Diese Regelung ist ohne praktische Konsequenz, da in diesen Fällen die Ausweisung bereits nach altem Recht möglich war (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 240 StGB).
Eine weitere Änderung betrifft den Ausweisungsschutz von Heranwachsenden. Wer wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat verurteilt worden ist, soll nicht mehr in den Genuss der Herabstufung der zwingenden und der Regelausweisung zur Ermessensausweisung kommen (§ 56 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Diese Regelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit es sich um assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige handelt, da hier in jedem Fall Ermessenserwägungen anzustellen sind.24
10. Widerruf von Aufenthaltstiteln
Bislang fehlte eine Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.25 Das hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG geändert. Danach sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Hatte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt, so dass die Ausländerbehörde nach § 42 S. 1 AsylVfG daran gebunden ist, ist der Widerruf des Aufenthaltstitels nur möglich, wenn die Feststellung des Bundesamts aufgehoben oder unwirksam wird (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Bst. c AufenthG). Die Ausländerbehörde besitzt in diesen Fällen keine eigene Prüfungskompetenz. Hatte dagegen die Ausländerbehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festgestellt, kann sie den Aufenthaltstitel widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Bst. a AufenthG). Außerdem kann die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel widerrufen, wenn die Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 S. 2 Bst. a bis d AufenthG erfüllt sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Bst. b AufenthG).
Der Widerruf des Aufenthaltstitels steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Insoweit ist die Rechtsprechung, die zum Widerruf des Aufenthaltstitels von anerkannten Flüchtlingen entwickelt wurde,26 übertragbar.
11. Zurückweisungshaft und Unterbringung im Flughafentransit
Nach § 15 Abs. 5 S. 1 AufenthG soll ein Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn die ergangene Zurückweisungsentscheidung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Die Zurückweisungshaft kann – wie die Abschiebungshaft – für maximal sechs Monate angeordnet werden. In Fällen, in denen der Ausländer seine Zurückweisung verhindert, kann sie um höchstens zwölf Monate verlängert werden (§ 15 Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 62 Abs. 3 AufenthG). Lehnt der Haftrichter die Anordnung oder Verlängerung der Zurückweisungshaft ab, kann der Ausländer nicht zurückgewiesen werden (§ 15 Abs. 5 S. 3 AufenthG).
§ 15 Abs. 6 AufenthG sieht die Unterbringung im Flughafentransit vor, wenn der Ausländer auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt ist und zurückgewiesen worden ist. Die Unterbringung kann auch an einem anderen Ort erfolgen, wenn von dort die Ausreise aus dem Bundesgebiet möglich ist. Eine richterliche Anordnung der Unterbringung ist erst spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen vorgesehen. Sie ist nur zulässig, wenn innerhalb der Anordnungsdauer die Abreise zu erwarten ist. Für die Höchstdauer der Anordnung gilt das Gleiche wie bei der Zurückweisungshaft.
Die Unterbringung im Flughafentransit ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Die Gesetzesbegründung beruft sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts27, wonach der Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstelle, weil ihm das "luftseitige Verlassen" des Bereichs möglich sei.28 Das ist aber nur zutreffend, wenn es dem Ausländer tatsächlich und jederzeit offen steht, den Bereich zu verlassen. Bestehen dagegen haftähnliche Zustände, handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, so dass eine vorherige richterliche Anordnung notwendig ist.29 Das gilt auch dann, wenn die Ausreise des Ausländers nur im Zusammenwirken mit den deutschen Behörden möglich ist, etwa weil diese den Pass in Verwahrung genommen haben oder den eigenständigen Erwerb eines Flugtickets verhindern. Denn auch dann ist der Ausländer vom Willen der deutschen Behörden abhängig, wenn er den Bereich des Flughafentransits verlassen will. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht auf das Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG bezieht. Sie kann nicht ohne Weiteres auf andere Verfahrensarten übertragen werden.30
12. Festnahmerecht
§ 62 Abs. 4 AufenthG ermöglicht es der für einen Antrag auf Abschiebungshaft zuständigen Behörde – also regelmäßig der Ausländerbehörde –, einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festzuhalten und vorläufig in Gewahrsam zu nehmen. Damit soll die illegale Praxis mancher Ausländerbehörden legalisiert werden. Voraussetzung ist aber, dass der dringende Verdacht für das Vorliegen von Haftgründen nach § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG besteht und es zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht möglich ist, die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorher einzuholen. Schließlich muss der begründete Verdacht vorliegen, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnungshaft vorzuführen.
Die Ausübung des Festnahmerechts ist für die Ausländerbehörde (und die handelnden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) nicht ohne Risiko. In vielen Fällen wird es möglich sein, eine richterliche Entscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FreihEntzG vorher einzuholen. Das gilt insbesondere in allen Fällen einer planbaren Festnahme.31 Erfolgt die Festnahme anlässlich eines Termins bei der Ausländerbehörde, ist sie nur gerechtfertigt, wenn die Umstände, die die Abschiebungshaft rechtfertigen, der Behörde vor dem Termin nicht bekannt waren. Aber in diesen Fällen kommt in der Regel Abschiebungshaft ohnehin nicht in Betracht, da es meist an der erforderlichen Entziehungsabsicht fehlt.32 Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die unverzügliche Vorführung beim Richter nach der Festnahme. Insoweit dürfte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG33 übertragbar sein. Das bedeutet insbesondere, dass Verzögerungen der Vorführung, die durch fehlenden Bereitschaftsdienst nach Dienstschluss, Personalmangel, langsame Verfahrenswege oder das verspätete Hinzuziehen eines Dolmetschers entstehen, nicht gerechtfertigt sind. Die Behörde muss ihr Vorgehen umfangreich dokumentieren. Kann der Grund einer Verzögerung nicht anhand der Dokumentation festgestellt werden, gilt die Verzögerung als nicht gerechtfertigt. Eine ungerechtfertigte Festnahme oder die verspätete Vorführung beim Richter führt nicht nur zur Rechtswidrigkeit der Inhaftierung und löst Schmerzensgeldansprüche aus,34 sondern kann unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen für die handelnden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde haben.
13. Vorübergehender Aufenthalt
Im Ausländergesetz sah § 55 Abs. 3 die Möglichkeit vor, einem Ausländer eine Duldung zu erteilen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit erforderten. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde diese "Ermessensduldung" abgeschafft und durch § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ersetzt. Dieser sah nicht die Erteilung einer Duldung, sondern einer Aufenthaltserlaubnis vor. Nach überwiegender Ansicht war er auch anwendbar, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig war.
Dies wurde nun geändert. § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG setzt nun ausdrücklich voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der ohnehin schon geringe Anwendungsbereich der Vorschrift wurde damit weiter eingeschränkt. Dafür führte der Gesetzgeber die "Ermessensduldung" wieder ein (§ 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG).
Diese Änderung stellt einerseits einen Nachteil für die Betroffenen dar, da sie ihren vorübergehenden Aufenthalt nicht legalisieren können. Darin liegt aber andererseits ein Vorteil, da viele Ausländerbehörden von einer Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG eben wegen der Legalisierung des Aufenthalts zurückschreckten. Daher mag es nun in manchen Fällen möglich sein, zumindest eine Duldung zu erreichen. Eine Perspektive auf einen Daueraufenthalt ist damit allerdings nicht verbunden.
14. Asylbewerberleistungsgesetz
Auch wenn das Asylbewerberleistungsgesetz nicht zum Aufenthaltsrecht gehört, sei noch auf eine wichtige Änderung hingewiesen. § 2 Abs. 1 AufenthG sah bislang vor, dass Ausländer, die 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, wenn sie ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich verlängert haben. Mit dem Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Frist auf 48 Monate verlängert.
Die Änderung ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Die extrem geringen Leistungen nach § 3 AsylbLG können allenfalls für eine Übergangszeit das Existenzminimum sichern, das für den Schutz der Menschenwürde erforderlich ist. Bei längerem Aufenthalt ist die Angleichung der Leistungen an das Sozialgesetzbuch XII verfassungsrechtlich zwingend geboten. Eine Wartezeit von vier Jahren ist dabei deutlich zu lang. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vom Asylbewerberleistungsgesetz nicht nur Asylantragsteller und Ausländer mit geduldetem Aufenthalt betroffen sind, sondern auch Personen, die einen legalen Aufenthalt mit dauerhafter Bleibeperspektive besitzen, z. B. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 5 AufenthG.
Es spricht nichts dafür, dass Personen, die bereits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehen, diese durch die Verlängerung der Wartefrist wieder entzogen werden sollten. Wer also am 28. August 2007 bereits einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG hatte, fällt nicht auf Leistungen nach § 3 AsylbLG zurück.35 Die Weisungslage in den Bundesländern zu dieser Frage ist allerdings uneinheitlich. In Niedersachsen gehen sie von einem Zurückfallen auf Leistungen nach § 3 AsylbLG aus.36 In den meisten anderen Bundesländern gibt es keine ausdrücklichen Weisungen oder sie sind bislang nicht bekannt geworden.
Jedenfalls sind Zeiten, in denen "höherwertige" Leistungen bezogen wurden, auf die Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen.37
1 BGBl. I S. 1970.
2 Michael Kalkmann: Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz, ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 4; zur Richtlinienumsetzung vgl. auch Holger Hoffmann: Weiterer Anpassungsbedarf? Zur Umsetzung der EU-Richtlinien zum Flüchtlings- und Asylrecht, Beilage zum ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 9.
3 Richtlinie 2003/86/EG vom 22.9.2003, ABl. L 251/12 vom 3.10.2003.
4 AA, Erlass vom 17.7.2007 - 508-2-516.00 - (4 S., M11485).
5 Vgl. dazu ausführlich: Kerstin Müller, Familienzusammenführung zu Flüchtlingen, ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 9 (im Folgenden: Müller, Familienzusammenführung).
6 AA, Erlass vom 30.8.2007 - 508-516.00 - (4 S., M11484).
7 Gesetzesbegründung, BT-Ds. 16/5065, S. 173 f.
8 Klaus Dienelt, Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG unter Berücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, E-Book, 2. Auflage 2006, S. 92.
9 Ebenda.
10 Vgl. Müller, Familienzusammenführung, S. 10.
11 Ebenda.
12 Ebenda, S. 11.
13 Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Abl. L 16/44 vom 23.1.2004.
14 Vgl. ausführlich dazu: Ekkehard Hollmann: Daueraufenthalt von Drittstaatsangehörigen, ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 4.
15 Richtlinie 2004/81/EG vom 29.4.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. L 261/19 vom 6.8.2004.
16 Richtlinie 2004/114/EG vom 13.12.2004 über die Bedingungen und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl. L 375/12 vom 23.12.2004.
17 Richtlinie 2005/71/EG vom 12.10.2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, ABl. L 289/15 vom 3.11.2005.
18 Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 229/35 vom 29.6.2004.
19 Vgl. ausführlich dazu Holger Hoffmann: Altfall = Bleiberecht?, ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 5.
20 Texte des IMK-Beschlusses sowie der Ländererlasse auf www.asyl.net unter Arbeitsmittel und Tipps > Bleiberecht.
21 Vgl. zu dieser Voraussetzung im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss: Manuel Kabis, Bleiberecht bei Passlosigkeit oder Verletzung von Mitwirkungspflichten, ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 8.
22 Gesetzesbegründung, BT-Ds. 16/5065, S. 202.
23 Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304/12 vom 30.9.2004.
24 EuGH, Urteile vom 29.4.2004 - C-482/01 und C-493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), DVBl. 2004, 876 (21 S., M5256);
BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824).
25 Vgl. Klaus Peter Stiegeler: Widerruf – und dann?, ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 3.
26 Ebenda.
27 BVerfGE 94, 166.
28 BGBl. 16/5065, S. 165.
29 Vgl. LG Aurich, Beschluss vom 17.10.2005 - 1 T 323/05 - ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 37.
30 Reinhard Marx, Stellungnahme zum Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union, 18.5.2007, S. 16.
31 Ebenda, S. 18.
32 Ebenda.
33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.1.2007 - 2 BvR 1206/04 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 36
34 Vgl. Tim Schröder, Schmerzensgeld bei rechtswidriger Abschiebungshaft, ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 6.
35 Georg Classen, Eckpunkte und Rechtsprechung zu Paragraf 2 AsylbLG, August 2007, www.fluechtlingsrat-berlin.de.
36 IM Niedersachsen, Erlass vom 4.9.2007 - 41.22 – 12235 – 8.4.2 - (6 S., M11462).
37 LSG Hessen, Beschluss vom 21.3.2007 - L 7 AY 14/06 ER - (13 S., M10001);
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.6.2007 - L 11 AY 84/06 ER - (10 S., M10840);
LSG NRW, Beschluss vom 27.4.2006 - L 20 B 10/06 ER - (6 S., M9336).
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