Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes – Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht – gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2007 (engl.).
Bericht vom 14.9.2007: "International Religious Freedom Report 2007" (ID 81815–82269)
Flüchtlingswerk Flandern, Country of Return Information Project: Themenpapiere zum Thema Rückkehr, u. a. zu Algerien, Dem. Rep. Kongo, Georgien, Russische Föderation (Reisemöglichkeiten, Einreisebestimmungen, Zugang zum Rückkehrgebiet, Sicherheitslage, Kriminalität, Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Reintegration, Gesundheitsversorgung) (engl. u. frz.).
Berichte vom Mai und August 2007: "Country Sheet" (ID 81467 u. a.)

Afghanistan

Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Nach Einschätzung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz ist das Land im Jahr 2007 aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage von einer Entwicklungs- in eine Notstandssituation zurückgefallen (engl.).
Bericht vom 14.9.2007: "Afghanistan: Red Cross Sounds Alarm On Humanitarian 'Emergency'" (ID 81607)

Ägypten

Länderberichte:
Amnesty international: Regierung löst Menschenrechtsorganisation Association for Human Rights and Legal Aid wegen angeblicher Verstöße gegen das Vereinsgesetz auf; die Organisation hatte sich besonders für Folteropfer eingesetzt (engl.).
Bericht vom 12.9.2007: "Egypt: Dissolving human rights centre further erodes right to freedom of association" (ID 81536)
Committee to Protect Journalists: Vier Journalisten wegen der Publikation "falscher Nachrichten" über den Präsidenten zu je einem Jahr Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 13.9.2007: "Four editors sentenced to jail" (ID 81616)

Albanien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Praxis der Zwangsheirat; Ehrenmorde kommen in diesem Zusammenhang gelegentlich vor; inländische Fluchtalternative für junge, traumatisierte Frauen nur in Ausnahmefällen gegeben; Schutzmöglichkeiten durch staatliche und private Einrichtungen sind begrenzt.
Stellungnahme vom 31.7.2007 an VG München - M 11 K 06.51323 - (2 S., A0331, siehe Hinweis)

Algerien

Länderbericht:
ACCORD: Gesundheitsversorgung (Sozialversicherung; Grundversorgung von nicht versicherten Personen; Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke).
Anfragenbeantwortung a-5597 vom 28.8.2007 (ID 80618)

Angola

Länderbericht:
IRIN: Laut Gesundheitsministerium im Jahr 2007 bislang 419 Todesfälle durch Cholera; deutlicher Rückgang der gemeldeten Fälle gegenüber dem Vorjahr, aber laut Weltgesundheitsorganisation noch immer problematische Situation (engl.).
Bericht vom 22.9.2007: "More than 400 people die from cholera this year" (ID 82173)

Armenien

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Reiseausweis für staatenlosen armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan; zum armenischen Staatsangehörigkeitsrecht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.6.2007 - 4 A 34/07 - (9 S., M11356)

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Eriwan: Behandlungsmöglichkeiten bei paranoider Schizophrenie; Verfügbarkeit von Medikamenten; Zugang zu kostenloser Behandlung, Behandlungskosten und Vorkommen "informeller Zahlungen".
Stellungnahme vom 16.8.2007 an VG Schleswig-Holstein - 14 A 125/06 - (5 S., A0332, siehe Hinweis)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Reiseausweis für staatenlosen armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.6.2007 - 4 A 34/07 - (9 S., M11356)

Äthiopien

Länderbericht:
The Guardian: Somali Region: Laut Ärzte ohne Grenzen blockiert die Regierung den Zugang von 400 000 Menschen zu medizinischer Versorgung; im Zuge einer Operation gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) war zuvor bereits dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz sowie unabhängigen Journalisten der Zugang zur Region untersagt worden (engl.).
Bericht vom 6.9.2007: "Humanitarian crisis hits Ethiopia" (ID 80965)

Bangladesch

Länderberichte:
BBC News: Festnahme der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia unter Anklage der Korruption (engl.).
Bericht vom 3.9.2007: "Ex-PM is arrested in Bangladesh" (ID 80766)
Human Rights Watch: Teilweise Aufhebung des Verbots politischer Aktivitäten, das im März 2007 verhängt worden war; auf Parteiversammlungen darf aber nur über parteiinterne Angelegenheiten gesprochen werden und es dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen (engl.).
Bericht vom 12.9.2007: "Partial Lifting of Ban on Politics Falls Far Short" (ID 81633)

Burundi

Länderbericht:
BBC News: Mindestens 20 Tote bei Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Splittergruppen der Rebellen der Forces Nationales de Libération in den Außenbezirken der Hauptstadt Bujumbura (engl.).
Bericht vom 4.9.2007: "Burundi rebels in deadly clashes" (ID 80902)

China

Länderberichte:
BBC News: Regierung droht Einwohnern einer Pekinger Siedlung, die als "Dorf der Petenten" bekannt ist, mit Zwangsräumung; in der Siedlung wohnen zahlreiche Menschen aus allen Landesteilen, die Petitionen bei der Zentralregierung eingereicht haben (engl).
Bericht vom 19.9.2007: "Deadline up for petitioners" (ID 82032)
Reporters sans frontières: Provinz Henan: Der Internetdissident He Weihua gegen seinen Willen in psychiatrische Klinik eingewiesen (engl.).
Bericht vom 23.8.2007: "Blogger confined to psychiatric hospital against his will" (ID 80572)
International Federation for Human Rights: Provinz Jiangsu: Verurteilung des Umweltaktivisten Wu Lihong zu drei Jahren Haft wegen Erpressung (engl.).
Bericht vom 20.8.2007: "Arbitrary sentence against environmentalist Mr. Wu Lihong" (ID 80570)

Côte d'Ivoire

UNHCR: Änderung der Empfehlung zur internationalen Schutzbedürftigkeit
UNHCR, Bericht vom Juli 2007: "Update of UNHCR's Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Côte d'Ivoire" (ID 80933)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem aktualisierten Positionspapier nimmt UNHCR seine Empfehlung vom Oktober 2006 (ID 58564, ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 14) zurück, wonach die Zuerkennung eines (zumindest subsidiären) Schutzstatus für alle Personen erfolgen und Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber in alle Landesteile von Côte d'Ivoire unterbleiben sollten. In Folge des Friedensabkommens von Ouagadougou vom 4. März 2007 sieht UNHCR die Lage als deutlich verbessert an, sodass nunmehr nur noch für Personen aus bestimmten Landesteilen die generelle Zuerkennung von komplementärem Schutz empfohlen wird, während in allen anderen Fällen eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgen soll. Bezüglich der Annahme einer inländischen Fluchtalternative sowie bei der Frage der möglichen Rückkehr abgelehnter Asylbewerber wird den Aufnahmestaaten empfohlen, bei ihren Entscheidungen insbesondere die noch immer angespannte Sicherheitslage und die schwierige humanitäre Situation zu berücksichtigen.

Aus dem Dokument:
"(…) Generally conditions in Côte d'Ivoire continue to improve, and a framework for lasting peace is in place. Nevertheless, as this paper also highlights, violent incidents and intercommunal tension remain cause of some concern in certain parts of the country. These areas must be monitored and their concerns addressed by the new Government, but it is UNHCR's position that the current conditions can no longer be characterized as a situation of generalized violence. (…)
In light of the foregoing, it is apparent that with the signing of the Ouagadougou Agreement on 4 March 2007, and a clear demonstration of the parties' commitment to respect its implementation, the situation in Côte d'Ivoire has undergone positive changes. While the full completion of the DDR [Disarmament, Demobilization and Reintegration, d. Red.] process and the identification process will take time, and the security in some areas remains a source of concern, the progress in the implementation of the Agreement has allowed Côte d'Ivoire to make significant steps towards stability. In consequence, UNHCR is revising its position on the international protection needs of asylum-seekers from Côte d'Ivoire to be as follows: (…)
1) All claims of Ivorian asylum-seekers should be considered on the basis of their individual merits according to fair and efficient refugee status determination procedures employing the definition of refugee as set out in Article 1A of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (…). (…)
3) In countries where the OAU Convention is not applicable and where the individual is found not to be eligible under Article 1 A (2) of the 1951 Convention, a complementary form of protection should be favourably considered for persons originating from the areas between and around the towns of Man (18 Montagnes) and Duekoue (Moyen Cavally), the southwestern third of Bas Sassandra, between Meagui and San Pedro, the area in and around the city of Bouaké in the province of Vallée du Bandama and the region in and around the cities of Ferkessedougou and Ouangolodougou and on the border with Burkina Faso. (…)
4) Where the possibility of the application of an internal flight alternative is invoked, this necessitates regard for the personal circumstances of the individual concerned and the specific situation in the various parts in Côte d'Ivoire. Due attention should be paid to relevance analysis, including the agent of persecution, and the reasonableness analysis.63 Careful consideration should be given to, inter alia, the fragile peace process, the significant number of IDPs in the various parts of the country and the difficult humanitarian and economical situation of many Ivorians. (…)
5) Individuals already recognized as refugees, whether on a prima facie basis or following individual status determination, should retain this status. (…)
6) As regards individuals found not to be in need of international protection following determination of their claims in fair and efficient procedures including a right of appeal, UNHCR urges States to exercise caution when considering their return. In this respect, States' obligations under applicable international human rights law remain unaffected. Moreover, given that the positive developments that are highlighted in this paper are relatively recent, that the security situation is still volatile, and that there are numerous obstacles currently to the return of IDPs and refugees, including lack of infrastructure and food insecurity, States may wish to give due consideration to humanitarian reasons when contemplating the return of rejected asylum-seekers."

63See: UNHCR, Guidelines on International Protection No. 4: "Internal Flight or Relocation Alternative" Within the Context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol Relating to the Status of Refugees, 23 July 2003, HCR/GIP/03/04, available online in UNHCR's Refworld at: http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3f2791a44.

Länderbericht:
IRIN: Öffentliche Gesundheitsversorgung kommt im Zuge eines unbefristeten landesweiten Streiks der Ärzte zum Erliegen; auch Notfallpatienten werden auf private Kliniken verwiesen, deren Gebühren sich viele Menschen aber nicht leisten können (engl.).
Bericht vom 7.9.2007: "State health facilities halt all services in 'indefinite' strike" (ID 81131)

Eritrea

Länderbericht:
Amnesty international: Leul Gebreab, Pastor der evangelikalen Apostolischen Kirche, seit seiner Verhaftung am 12.8.2007 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; zehn Angehörige der Full Gospel Church bei privatem Gottesdienst festgenommen.
Urgent action 234/07 vom 5.9.2007 (ID 81823)

Georgien

Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Verurteilung von zwölf Anhängern des im Exil lebenden ehemaligen Geheimdienstchefs Igor Giorgadse zu mehrjährigen Haftstrafen wegen eines angeblichen Putschversuchs (engl.).
Bericht vom 25.8.2007: "Court In Georgia Convicts 12 Of Plotting A Coup" (ID 80532)

Indien

Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG für Aktivisten der International Sikhs Youth Federation (ISYF).
Urteil vom 5.7.2007 - AN 16 K 03.32041 - (6 S., M11293)

Irak

UNHCR: Hinweise zur Schutzbedürftigkeit
UNHCR, Stellungnahme vom 26.9.2007: "UNHCR's Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber – Zusammenfassung –"; dt. Übers. des Executive Summary von UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, August 2007 (ID 80931)

"(…) A. Gegenwärtige Situation im Irak
Die derzeitige Situation im Süd- und Zentralirak2 ist von allgegenwärtiger, extremer Gewalt, schwersten Menschenrechtsverletzungen sowie einem generellen Fehlen von Recht und Ordnung gekennzeichnet. Trotz einiger politischer Fortschritte im Land, darunter das von der irakischen Regierung erklärte Bekenntnis zur Aussöhnung, haben diese bislang nicht zu Verbesserungen der physischen und materiellen Sicherheit seiner Bürger geführt. Aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen religiösen oder politischen Überzeugung oder ihrer ethnischen Herkunft werden irakische Staatsangehörige regelmäßig Opfer von Gewalt durch verschiedene Akteure. Fortwährend wird von Folter und Misshandlung durch aufständische Gruppierungen, die irakischen Sicherheitskräfte und schiitische Milizen berichtet. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Multinationalen Truppen und irakischen Sicherheitskräften auf der einen und dem sunnitisch geführten Widerstand auf der anderen Seite hat zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Vertreibung geführt.
Staatlicher Schutz vor den Verursachern der Gewalt ist derzeit grundsätzlich nicht verfügbar. Die Auflösung und der schleppende Neuaufbau der irakischen Sicherheitskräfte, die selbst beständig Ziel gewaltsamer Übergriffe sind, haben im Land ein Sicherheitsvakuum hinterlassen. Gewaltsame Handlungen werden daher in zunehmendem Maße in einem Klima der Straflosigkeit begangen. Diese Situation wird durch Defizite bei der Rechtsdurchsetzung und einen schwachen Justizapparat sowie die Beteiligung der Justizorgane an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zusätzlich verschärft.
In den drei nordirakischen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk ist zwar im Vergleich zur Situation im Süd- und Zentralirak die allgemeine Sicherheitslage weniger prekär, sie bleibt aber auch hier angespannt und unvorhersehbar. Der anhaltende Streit über den Status der von den Kurden beanspruchten, unter der ehemaligen Regierung Saddam Husseins aber 'arabisierten' Gebiete, die Möglichkeit des Übergreifens der Gewalt aus anderen Landesteilen sowie die Präsenz militanter Gruppierungen in diesen Gebieten drohen die Situation in dieser Region zu destabilisieren. (…)
C. Feststellung der internationalen Schutzbedürftigkeit von irakischen Asylsuchenden
1. Allgemeine Überlegungen
Irakische Asylsuchende aus dem Zentral- und Südirak
Angesichts der gegenwärtigen Situation im Zentral- und Südirak betrachtet UNHCR grundsätzlich alle irakischen Asylsuchenden aus diesen Gebieten als international schutzbedürftig. (…)
Irakische Asylsuchende aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak
Die internationale Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden nördlichen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk sollten unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände aufgrund der in der GFK festgelegten Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. In Fällen, in denen Asylsuchende nicht als Flüchtlinge im Sinn der GFK anerkannt werden, aber nichtsdestotrotz ein Schutzbedürfnis haben, das die Anwendung des ergänzenden Schutzes notwendig erscheinen lässt, sollte der Fall entsprechend entschieden werden. Unter Rücksichtnahme auf den angespannten und unvorhersehbaren Charakter der Situation in dieser Region und die Möglichkeit einer plötzlichen und dramatischen Änderung kann es sein, dass die in diesen Richtlinien enthaltenen Überlegungen für Asylsuchende aus dem Zentral- und Südirak zu einem gewissen Zeitpunkt auch für Asylsuchende aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden nördlichen Provinzen Geltung haben. (…)
2. Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Sofern die Feststellung des Flüchtlingsstatus nicht auf prima facie Basis erfolgt und/oder Anträge auf Flüchtlingsstatus individuell einzubringen und auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zu entscheiden sind, sollten die unten angeführten Überlegungen beachtet werden:
Wohlbegründete Furcht
(…) Bei der Beurteilung der Wohlbegründetheit der Verfolgung eines Antragstellers müssen die allgemeine Situation im Herkunftsland, das persönliche Profil des Antragstellers, dessen Erfahrungen und Aktivitäten sowie relevante Erfahrungen und Aktivitäten anderer Personen berücksichtigt werden. Mit Blick auf die allgegenwärtige und extreme Gewalt sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Zentral- und Südirak ist davon auszugehen, dass die von irakischen Asylsuchenden aus diesen Teilen des Landes geäußerte Furcht grundsätzlich wohlbegründet ist. Soweit die Furcht auf Übergriffen von nichtstaatlichen Akteuren beruht, ist staatlicher Schutz im ganzen Gebiet des Zentral- und Südiraks nicht vorhanden. Zudem werden staatliche Akteure selbst der Ausübung unlegitimer Gewalt und anderer Formen schwerer Menschenrechtsverletzungen bezichtigt. Aus diesem Grund kann von Asylsuchenden nicht erwartet werden, den Schutz der Behörden zu suchen und sollte der Verzicht darauf nicht der einzige Grund für die Verneinung der Glaubwürdigkeit oder die Abweisung eines Antrags sein.
Verfolgung
Es gibt im Völkerrecht keine Definition des Begriffs 'Verfolgung'. Ob eine Maßnahme Verfolgung darstellt muss im Lichte aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des persönlichen Profils sowie der Erfahrungen und Aktivitäten des Antragstellers, die ihn einem bestimmten Risiko unterwerfen, festgestellt werden. Eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit sowie sonstige schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind grundsätzlich als 'Verfolgung' zu qualifizieren. Auch schwerwiegende Diskriminierungen können Verfolgung darstellen, insbesondere wenn sie die Existenzgrundlage bedrohen. Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllten, können in ihrer Gesamtheit Verfolgung darstellen.
Akte extremer Gewalt und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, wie sie in weiten Teilen des Irak an der Tagesordnung stehen, sind als Verfolgung einzustufen. Die Genfer Flüchtlingskonvention stellt kein Erfordernis auf, dass eine Person 'gezielt' verfolgt sein muss, um Flüchtling zu sein. Gewalt, die als generalisiert wahrgenommen wird und sich auch gegen Zivilisten richtet, kann oft mit einem oder mehreren Verfolgungsgründen der GFK in Zusammenhang stehen. Autobomben, Tötungsdelikte, Folter, Entführungen und andere Formen körperlicher Gewalt stellen Verfolgung dar. Dass ein Asylsuchender den Urheber der Gewalt nicht kennt, sollte seiner Glaubwürdigkeit nicht schaden.
Bestimmte Personen oder Personengruppen sind darüber hinaus auch anderen Arten von Verfolgung ausgesetzt, beispielsweise Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit (sowohl aufgrund gesetzlicher Einschränkungen als auch aufgrund ernsthafter Bedrohungen), schwere Diskriminierungen, Einschüchterung und Bedrohung, die das Niveau von Verfolgungshandlungen erreichen, sowie häuslicher Gewalt, einschließlich 'Ehrenmorden'.
Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe
Um unter den Flüchtlingsbegriff zu fallen, muss die jeweilige Handlung oder Maßnahme an zumindest einen der in der GFK genannten Gründe anknüpfen. Im Irak spielen unter den in der GFK genannten Verfolgungsgründen die politische Überzeugung sowie die Religionszugehörigkeit die bedeutendste Rolle. Die offensichtlichsten religiösen Differenzen bestehen zwischen Schiiten und Sunniten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegenwärtige Widerstand im Irak zumeist sunnitisch und die Regierung des Irak eher schiitisch geprägt ist, trägt dieser Konflikt jedoch gleichzeitig auch klar politische Züge. Der Verfolgungsgrund 'Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen Gruppe' spielt in einzelnen Fällen ebenfalls eine Rolle. Häufig liegen mehrere Verfolgungsgründe kumulativ vor. Selbst in Fällen gewöhnlicher krimineller Handlungen werden die Opfer häufig – zumindest auch – aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgewählt.
Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative
UNHCR vertritt die Auffassung dass eine internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für irakische Staatsangehörige, die der anhaltenden Gewalt und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen, im Zentral- und Südirak nicht vorliegt. Die Sicherheitssituation ist höchst unberechenbar, das Risiko von Verfolgung oder anderem schwerer Schaden ist allgegenwärtig. Die Fortbewegung innerhalb des Zentral- und Südiraks ist grundsätzlich unsicher. Physische und rechtliche Barrieren behindern die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ebenso wie die Niederlassung und Wohnsitznahme in anderen Landesteilen. Schließlich gelten allerorten Beschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdiensten, Einkommen und Beschäftigung sowie zu Bildung, die dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne unzumutbare Härten nicht geführt werden kann. Wenn die Verfügbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in nationalen Asylverfahren allerdings zu prüfen ist, sollte diese nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des betreffenden Antragstellers im Einzelfall bewertet werden.
Auch die Verfügbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für Iraker aus dem Zentral- oder Südirak in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, wobei dabei insbesondere die in diesen Richtlinien enthaltene Relevanz- und Zumutbarkeitsanalyse berücksichtigt werden sollte. Die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen sind vom Zentral- und Südirak nur mit Schwierigkeiten zu erreichen, da Reisen auf dem Landweg mit extremen Gefahren verbunden sind und große Teile der 'grünen Grenze' stark vermint sind und zunehmend kontrolliert werden. Der Luftweg ist zwar sicherer, jedoch ebenfalls nicht ohne Risiko. Einreise und Niederlassung in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen verlangen gewisse Voraussetzungen, darunter die Benennung eines Sponsors (Leumundszeugen) und eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung. Politische und demografische Gründe können die Entscheidung darüber, ob einer Person letztlich Zugang zu und reguläre Niederlassung in dem unter kurdischer Verwaltung stehenden Territorium gewährt wird, zusätzlich beeinflussen. Selbst für diejenigen, denen Zuflucht gewährt wurde, ist weder staatlicher Schutz noch Schutz durch Familien- oder Stammesangehörige aufgrund ihres Hintergrunds notwendiger garantiert. Andere können sich mit Problemen beim Zugang zu Lebensmittelhilfen, zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Beschäftigung konfrontiert sehen.7
Bezüglich der Verfügbarkeit einer internen Fluchtalternative innerhalb der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak ist zu berücksichtigen, dass zwar die vormals getrennten Verwaltungen der Provinzen Erbil und Dohuk durch die KDP sowie der Provinz Sulaimaniya durch die PUK seit Januar 2006 formell zusammengeführt wurden, in der Praxis jedoch in weiten Bereichen die Parallelverwaltung fortdauert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit zur Niederlassung für Personen aus dem Verwaltungsbereich der einen im Verwaltungsbereich der anderen Kurdenpartei höchst unvorhersehbar und kann eingeschränkt oder aus politischen Gründen widerrufen werden. Der Zugang zu grundlegenden Versorgungsdienstleistungen kann sehr schwierig sein; überdies kann es an effektivem Schutz vor Verfolgung fehlen. Jeder Fall bedarf daher einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung.
Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling
Angesichts der weit verbreiteten, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht in den Konflikten in der Geschichte des Irak kann im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Einzelfällen durchaus Anlass zur Prüfung von Ausschlussgründen bestehen. Dies trifft vor allem auf Iraker mit einem bestimmten Werdegang und gewissen Profilen zu, beispielsweise Personen, die dem ehemaligen Ba'ath-Regime, seinen Streit-, und Polizeikräften, seinen Sicherheits- und Geheimdiensten sowie seinem Justizapparat nahe standen; Mitglieder bewaffneter Gruppen, die in Opposition zum ehemaligen Regime standen; Mitglieder der neu aufgestellten Irakischen Sicherheitskräfte (ISF); Mitglieder von Milizen oder sonstigen aufständischen Gruppierungen sowie Personen, die Verbindungen zu kriminellen Gruppierungen oder Organisationen unterhalten. Nach Maßgabe von Artikel 1 F GFK wäre eine Prüfung der individuellen Verantwortung des Antragstellers für mögliche Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Verbrechen oder Verbrechen, die den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, erforderlich. (…)"

2 Im Rahmen der 'Eligibility Guidelines' bezeichnet der Begriff Zentralirak die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschließlich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Tameem (einschließlich der Stadt Kirkuk). Dies schließt diejenigen Gebietsteile im Zentralirak ein, die nach Maßgabe von Artikel 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Transitional Administrative Law), der gemäß Artikel 143 der irakischen Verfassung weiterhin gültig ist, unter Verwaltung der Kurdischen Regionalregierung stehen. Der Begriff 'Südirak' bezeichnet diejenigen Gebiete, die aus den Provinzen Babil, Basra, Kerbela, Najaf, Missan, Muthanna, Quadissiya, Thi-Qar und Wassit gebildet werden. Soweit nachfolgend oder an anderer Stelle in den 'Eligibility Guidelines' der Begriff 'Nordirak' verwendet wird, bezieht sich dieser ausschließlich auf die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya.
7 Die 'Eligibility Guidelines' erhalten eine nicht abschließende Auflistung von Personen, die auch im Falle einer Übersiedlung in die kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keinen Schutz finden können.

Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: Kein § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Sicherheitslage (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 8.8.2007 - A 2 S 229/07 - (14 S., M11472)

Länderberichte:
IRIN: Nach Angaben der irakischen Ärztekammer haben bis zu 75 Prozent des medizinischen Personals wegen fehlender Sicherheit und wegen Unterbezahlung ihre Arbeitsstellen in Universitäten und Krankenhäusern aufgegeben, etwa 55 Prozent haben das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 6.9.2007: "Hospitals under pressure as doctors move abroad" (ID 81279)
IRIN: Nordirak: Ausbruch der Cholera in Suleimania und Kirkuk; Medienberichten zufolge sind in Suleimania sieben Menschen an der Krankheit gestorben, die sich besonders in Lagern von Binnenvertriebenen ausbreitet, wo kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung steht (engl.).
Bericht vom 30.8.2007: "Hospitals in North struggle to contain cholera outbreak" (ID 81278)
The Guardian: Der schiitische Milizenführer Muktada as-Sadr verkündet einen sechsmonatigen Waffenstillstand seiner "Mahdi-Armee", nachdem bei Kämpfen mit den Milizen des rivalisierenden schiitischen Obersten Islamischen Rats in der Stadt Kerbala mehr als 50 Personen starben (engl.).
Bericht vom 30.8.2007: "Mahdi army calls truce after fighting kills 50" (ID 80644)
IRIN: Bagdad: Schiitische Milizen führen im Stadtbezirk Dora eine strenge Version der Scharia ein; christliche Familien werden gezwungen, zum Islam zu konvertieren oder hohe Steuern zu zahlen; über 300 Familien sollen bereits aus dem Viertel geflüchtet sein (engl).
Bericht vom 27.8.2007: "People flee Baghdad district as gunmen impose Shariah law" (ID 80567)

Iran

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 6.6.2007 - 5 K 1068/07.A - (10 S., M11372)
VG Hamburg: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Verfolgung wegen Gottesdienstbesuch und Missionierung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 31.5.2007 - 10 A 958/04 - (15 S., M11378)

Israel/Palästinensische Gebiete

Rechtsprechung:
VG Augsburg: Keine generelle Wiedereinreiseverweigerung für palästinensische Volkszugehörigkeit in die palästinensischen Gebiete; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Sicherheitslage im Westjordanland; Zielstaatsbestimmung "Israel" bei staatenlosem Palästinenser zwar rechtswidrig, verletzt den Ausländer aber nicht in seinen Rechten.
Urteil vom 24.4.2007 - Au 5 K 05.30160 - (13 S., M11443)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG bei HIV-Infektion wegen Mängeln bei der Medikamentenversorgung.
Urteil vom 22.5.2007 - 3 K 5382/06.A - (4 S., M11391)

Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
The Guardian: Nord-Kivu: Ehemalige Tutsi-Rebellen unter dem Kommando von General Laurent Nkunda, die erst vor wenigen Monaten in die Armee integriert wurden, erklären der Regierungsarmee den Krieg; mit Unterstützung der UN werden tausende Regierungssoldaten in die Region verlegt (engl.).
Bericht vom 3.9.2007: "Fear of fresh conflict in Congo" (ID 80804)

Kuba

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der Journalist Alberto Santiago Du Bouchet Hernández wegen des angeblichen Diebstahls eines Taschentuchs mit der Unterschrift Fidel Castros zu zwei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 22.8.2007: "Independent journalist freed a year ago gets new prison sentence for 'illicitly' taking handkerchief signed by Fidel Castro" (ID 80571)

Libyen

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Möglichkeit der Ausreise eines von den Behörden gesuchten Oppositionellen über den Flughafen Tripolis; Ausstattung der Grenzbehörden; Korruption.
Anfragenbeantwortung vom 30.8.2007: "Ausreise einer staatlich verfolgten Person über den internationalen Flughafen Tripolis" (ID 81611)

Marokko

Länderbericht:
Deutschlandfunk: Zunehmender Druck auf unabhängige Medien; Verurteilung der Journalisten Mustafa Hurmatallah und Abderrahim Ariri wegen der Veröffentlichung geheimer Dokumente; acht Armeeangehörige wegen der Weitergabe von Dokumenten zu Haftstrafen verurteilt.
Bericht vom 3.9.2007: "Kritische Journalisten nicht erwünscht" (ID 81818)

Mazedonien

Länderbericht:
ACCORD: Praxis der Zwangsheirat bei Angehörigen der albanischen Volksgruppe; staatlicher Schutz; andere Schutzeinrichtungen; staatliche Unterstützung für alleinstehende und alleinerziehende Frauen.
Anfragenbeantwortung a-5630 vom 6.9.2007 (ID 80980)

Myanmar

Länderberichte:
BBC News: Rangun: Bis zu 20 000 Teilnehmer, darunter zahlreiche Mönche und Nonnen, beim größten Protestmarsch seit 1988; Proteste waren im August durch eine Preiserhöhung von Benzin ausgelöst worden, sind durch die Mönche aber mittlerweile zu einer Kampagne gegen die Militärregierung erweitert worden (engl.).
Bericht vom 23.9.2007: "Burma march 'largest in 20 years'" (ID 82308)
Reporters sans frontières: Dokumentation von Zensurmaßnahmen und Übergriffen gegen Journalisten, mit denen die unabhängige Berichterstattung über die Proteste gegen steigende Lebenshaltungskosten verhindert werden soll (engl.).
Bericht vom 20.9.2007: "During one month of protests, military government steps up propaganda, censorship and violence against journalists" (ID 82138)

Nepal

Länderbericht:
IRIN: Ehemalige maoistische Rebellen ziehen ihre Minister aus Regierung zurück und drohen mit Störung der Parlamentswahlen, nachdem andere Regierungsparteien die Forderung nach sofortiger Abschaffung der Monarchie abgelehnt hatten; Sprecher der Maoisten betonen, dass sie dennoch weiter am Friedensprozess teilnehmen wollen (engl.).
Bericht vom 19.9.2007: "Fears of renewed civil war as Maoists quit government" (ID 82189)

Nigeria

Länderbericht:
IRIN: Laut einer unabhängigen Studie Verbesserungen bei der Versorgung von HIV/AIDS-Patienten, nach wie vor erhalten aber nur etwa 20 % der Patienten regelmäßig antiretrovirale Medikamente (engl.).
Bericht vom 20.9.2007: "Treatment scale-up urgently needed" (ID 82332)

Pakistan

Länderberichte:
The Guardian: Festnahmen von tausenden Anhängern der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des ehemaligen Premierministers Nawaz Scharif, der am 10.9.2007 wenige Stunden nach seiner Rückkehr aus dem Exil abgeschoben worden war (engl.).
Bericht vom 12.9.2007: "Sharif's lawyers head to supreme court to challenge deportation" (ID 81614)
BBC News: Laut Oberstem Gerichtshof gibt es überwältigende Beweise dafür, dass sich zahlreiche seit dem Jahr 2001 "verschwundene" Personen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte befinden (engl.).
Bericht vom 4.9.2007: "Pakistan missing 'should be free'" (ID 80905)

Ruanda

Länderbericht:
Amnesty international: Berufungsgericht bestätigt Verurteilung des Menschenrechtsaktivisten Francois-Xavier Byuma zu 19 Jahren Haft wegen der angeblichen Teilnahme an Waffenübungen im Jahr 1994.
Urgent action 106/07-3 mit weiteren Informationen zu ua's von Mai bis Juli 2007 (ID 80624)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung nach Inhaftierung und Misshandlung wegen Verdachts der Beteiligung an Rebellenüberfall.
Urteil vom 6.9.2007 - 1 K 3974/06.A - (9 S., M11476)

Serbien

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist es zuzumuten, die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu beantragen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 - (17 S., M11232)
VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. 60 Abs. 7 AufenthG für Albaner aus dem Kosovo wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 5.9.2007 - 3 A 351/04 - (10 S., M11480)

Somalia

Länderbericht:
BBC News: Islamistische Gruppen und Oppositionsparteien, die eine von der Regierung einberufene Konferenz zur nationalen Versöhnung boykottiert hatten, bilden bei einem Treffen in Eritrea "Bündnis zur Befreiung Somalias" (engl.).
Bericht vom 12.9.2007: "New alliance threatens war" (ID 81412)

Sierra Leone

Länderbericht:
WRITENET: Organisation und politischer Einfluss von Geheimgesellschaften; zur weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), die besonders in den Geheimgesellschaften praktiziert wird (engl.).
Bericht vom August 2007: "Sierra Leone: The Influence of the Secret Societies, with Special Reference to Female Genital Mutilation" (ID 80944)

Sri Lanka

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein Verlängerung des Abschiebungsstopps nach § 60 a Abs. 1 AufenthG um drei Monate.
Erlass vom 21.8.2007 - IV 607-212-29.29.1.2 - (1 S., M11461)

Syrien

Länderbericht:
ACCORD: Zur juristischen Definition und zur Praxis von Ehrenmorden sowie von Blutrache.
Anfragenbeantwortung a-5588 vom 21.8.2007 (ID 80606)

Türkei

OVG Schleswig-Holstein: Zur Verfolgungsgefahr von Yeziden
Beschluss vom 22.8.2007 - 4 LA 40/07 - (8 S., M11237)
"(…) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG und wirft als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die Frage auf, ob Yeziden bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend vor erneuter politischer Verfolgung sicher sind. In dieser Form würde sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen.
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus der Türkei im Jahre 1994 Yeziden – wie der Kläger – in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren und der Kläger – ungeachtet seiner eigenen Betroffenheit – (schon) deshalb 'vorverfolgt' sei (S. 11 des Urteilsabdrucks). Dem tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Yeziden nach wie vor einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind.
Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage stellt hierauf nicht ab, sondern allgemein darauf, ob Yeziden bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend vor erneuter politischer Verfolgung sicher sind. Auch wenn diese Frage verneint wird, bedeutet dies nicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, erfüllt sind (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85/87 - BVerwGE 79, 79). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass die Frage der hinreichenden Sicherheit vor (Einzel-)Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von entscheidungserheblicher Bedeutung ist (siehe zur Abgrenzung der Gruppenverfolgung von der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 1 B 234/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 mwN).
Selbst wenn man die Fragestellung dahingehend interpretieren wollte, dass von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob Yeziden bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Gruppenverfolgung hinreichend sicher sind, rechtfertigt dies die Berufungszulassung nicht, weil es für die Beantwortung dieser Fragen der Durchführung der Berufung nicht bedarf.
Durch die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urteil vom 29.09.2005 - 1 LB 38/04 - [14 S., M7320]; OVG Münster, Urteil vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A - ZAR 2006, 215 [27 S., M8059]) ist hinreichend geklärt, dass Yeziden in der Türkei keiner (mittelbar staatlichen) Gruppenverfolgung mehr unterliegen. (…)
Soweit das Verwaltungsgericht seine abweichende Auffassung im wesentlichen auf die Stellungnahme des Gutachters Azad Baris vom 17. April 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob wegen der persönlichen Betroffenheit des Sachverständigen durchgreifende Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (so VG Osnabrück, Urteil vom 10.04.2007 - 5 A 25/07 -), jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht Osnabrück darin zu folgen, dass die abschließende Bewertung, dass eine 'verheerende' Verfolgungsdichte in der Türkei vorliege, angesichts der von ihm recherchierten Vorfälle nicht ansatzweise gerechtfertigt ist. Vielmehr wäre die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte selbst dann nicht erreicht, wenn die ca. 20 Vorfälle der letzten Jahre, die der Sachverständige im Anhang aufführt und in denen konkret unter Namensnennung Übergriffe von Muslimen auf Yeziden geschildert werden, alle als asylrechtsrelevante Verfolgungsschläge angesehen werden. Auch wenn man mit dem Sachverständigen davon ausgeht, dass die Anzahl der in ihren Siedlungsgebieten der Türkei verbliebenen Yeziden ca. 400 Personen beträgt, wird die für die Regelvermutung, dass jedes Mitglied der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, erforderliche Anschlagsdichte nicht erreicht. (…)
Hinzu kommt, dass die für die Regelvermutungen in Ansatz gebrachten Verfolgungsschläge auf entsprechender Tatsachengrundlage konkret belegt sein müssen (BVerwGE, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Stellungnahme vom 26.01.2007 an das OVG Niedersachsen) haben sich zumindest einige der von dem Sachverständigen Baris geschilderten Vorfälle so nicht zugetragen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, alle Vorfälle seien asylrechtlich relevant. (…)
Im vorliegenden Falle wäre allerdings im Berufungsverfahren im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorverfolgung des Klägers wegen Gruppenverfolgung entscheidungserheblich, ob auch mit hinreichender Sicherheit das Aufflammen einer Gruppenverfolgung auszuschließen ist (siehe BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, aaO). Diese vom Zulassungsantrag ebenfalls nicht aufgeworfene Frage lässt sich anhand der bisher ergangenen Rechtsprechung und der vorliegenden Erkenntnismittel ohne weiteres beantworten.
Hinreichende Sicherheit ist nicht gegeben, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die gegenwärtige Situation (keine Gruppenverfolgung) fortbestehen wird. Dies setzt nicht voraus, dass Übergriffe von Muslimen auf Yeziden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind (BVerwGE, Urteil vom 23.02.1988, aaO). Vielmehr müsste zum einen zu befürchten sein, dass sich die Anzahl der Verfolgungsschläge deutlich erhöhen wird und zum anderen Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der türkische Staat nicht schutzfähig oder schutzbereit ist.
Kernpunkt der Auseinandersetzungen der Yeziden mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ist nicht die Religionsausübung. (…) Ausgangspunkt nahezu aller bekannten Übergriffe sind vielmehr Landbesitzstreitigkeiten zwischen Yeziden und Muslimen, die zum einen darin zum Ausdruck kommen, dass Yeziden in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit und damit ihre gegebene Sondersituation insbesondere in der Vergangenheit verdrängt wurden (Landnahme durch kurdische Muslime) und nunmehr ihrer Rückkehr Widerstand entgegengesetzt wird. Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle der massenweisen Rückkehr der Yeziden in ihre angestammten Siedlungsgebiete der Widerstand der Muslime wächst und dies auch zu vermehrten tätlichen Übergriffen führen wird. Ob es zu einer massenweisen oder auch nur deutlich verstärkten Rückkehr von Yeziden in den Südosten der Türkei kommen wird, lässt sich zurzeit nicht absehen. Festzustellen ist allerdings, dass die türkischen Staatsorgane gegenwärtig bereit und in der Lage sind, Minderheiten und auch Yeziden zu schützen und ihre Rechte im Hinblick auf Immobilieneigentum durchzusetzen. Hierzu haben sowohl das OVG Schleswig (Urteil vom 29.09.2005, aaO) als auch das OVG Münster (OVG Urteil vom 15.02.2006, aaO) Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen werden kann. Dass Betroffene diesen Schutz nicht für ausreichend halten und sich ein stärkeres Durchgreifen des türkischen Staates wünschen, ändert daran nichts. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass der türkische Staat ein Interesse daran hat, kurdische Muslime an sich zu binden (siehe hierzu Gutachten des Sachverständigen Baris, S. 9), ist nicht zu erwarten, dass er es – unter den Augen der Weltöffentlichkeit – zu Massenausschreitungen und damit zu einer Gruppenverfolgung von Yeziden kommen lassen wird. Dies kann jedenfalls so lange ausgeschlossen werden, als ein Interesse an der Fortsetzung der Beitrittsverhandlungen zur EU fortbesteht. Die genannten Obergerichte haben hierzu ebenfalls Ausführungen gemacht, denen – auch im Hinblick auf den hier anzuwendenden Maßstab der hinreichenden Sicherheit zur Gruppenverfolgung – zuzustimmen ist.
Eine andere Frage ist, ob Yeziden hinreichend sicher vor Einzelverfolgung wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit sind. Diese Frage wirft der Zulassungsantrag – wie ausgeführt – zwar auf, sie war aber für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass diese Frage (abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles) in der Regel zu verneinen ist. Die hinreichende Sicherheit vor Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit entfällt nicht erst dann, wenn aufgrund der festgestellten und belegten Verfolgungsschläge eine Verfolgungsdichte gegeben ist, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigten. Schon aufgrund der Tatsachen, dass die Yeziden in der Vergangenheit gruppenverfolgt waren (das OVG Münster hat eine Gruppenverfolgung bis in das Jahr 2001 angenommen, siehe Urteil vom 22.01.2001 - 8 A 4154/99 A - [28 S., M0191]), der türkische Staat keine 'Kehrtwende' in dem Sinne vorgenommen hat, dass er Übergriffe von Muslimen auf Yeziden 'schon im Keim erstickt' und Übergriffe auf Yeziden, jedenfalls im Falle ihrer Rückkehr in die angestammten Siedlungsgebiete, verbunden mit der Absicht, Land (wieder) in Besitz zu nehmen, zu verzeichnen sind, bestehen ernstliche Zweifel an der Sicherheit dorthin zurückkehrender Yeziden. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (siehe hierzu im einzelnen Urteil vom 05.06.2007 - 10 A 11576/06 - [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 17]), dass für Yeziden (bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs) im Allgemeinen eine Rückkehr in ihre angestammten Siedlungsgebiete zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. (…)"
Einsender: RA Boysen, Rendsburg

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Strafverfahren wegen "Beleidigung der Sicherheitskräfte, des Militärs und des Rechtswesens der Türkei" (Art. 159 tStGB a. F., § 301 tStGB n. F.) können politische Verfolgung darstellen.
Urteil vom 13.7.2007 - 10 A 11052/06.OVG - (9 S., M11224)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Kurden, der in Verdacht geraten war, die PKK zu unterstützen.
Urteil vom 5.9.2007 - 17 K 3754/07.A - (4 S., M11481)
VG Braunschweig: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Blutrache, da der Staat schutzbereit und -fähig ist; § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes ohne Unterstützung der Familie.
Urteil vom 29.8.2007 - 5 A 117/07 - (9 S., M11488)
OLG Karlsruhe: Keine Auslieferung eines Kurden wegen Vorwurfs der Mitgliedschaft in PKK, da Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung besteht.
Beschluss vom 27.7.2007 - 1 AK 41/07 - (4 S., M11254)

Weißrussland

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung des Dissidenten Andrej Klimau zu zwei Jahren Haft wegen Internetpublikation, in der er dem Staatspräsidenten Lukaschenko eine Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen Vizepremiers Viktor Hanschar vorgeworfen hatte (engl.).
Bericht vom 10.9.2007: "Dissident Andrei Klimau gets two years for online post, sentence kept secret for five weeks" (ID 82142)

 

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