Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VGH Bad.-Württ.: Berücksichtigung von allgemeinen Gefahren bei subsidiärem Schutz
Beschluss vom 8.8.2007 - A 2 S 229/07 - (14 S., M11472)
"(…) Darüber hinaus drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Die Vorschrift verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; die Annahme einer 'konkreten' Gefahr in diesem Sinne setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus. Dem vorliegenden Akteninhalt lassen sich Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefährdungssituation nicht entnehmen. Bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen im Heimatland des Klägers handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen können, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – ausgesetzt ist. Diese Umstände führen auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, da dem Kläger aufgrund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Senatsurteil vom 4.5.2006 (aaO) verwiesen.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (ABl. L 304/12). Die Richtlinie – hier ihre Regelungen über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 18 in Verb. mit Art. 15 – ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie) unmittelbar anwendbar. Art. 2 lit.e) der Richtlinie 2004/83/EG definiert die 'Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz' als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Als ernsthafter Schaden gem. Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG gilt u. a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Davon ausgehend dürften die punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen – insbesondere zwischen Sunniten und Schiiten – in Teilgebieten des Zentraliraks, vor allem in Teilen Bagdads und in anderen Städten im sog. 'sunnitischen Dreieck', die Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllen (vgl. zum Begriff des 'innerstaatlichen bewaffneten Konflikts': Hess. VGH, Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - Juris [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 30]; Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, Teil 2 – Subsidiärer Schutz –, Rdnr. 66 bis 68). (…)
Es kann schon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers bei Rückkehr in den Irak nicht angenommen werden.
Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG ist im Lichte ihres 26. Erwägungsgrundes auszulegen. Begründungserwägungen, die jedem gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt vorangestellt werden, sind integraler Bestandteil des Rechtsakts und deshalb zur Auslegung der Vorschriften des betreffenden Rechtsakts heranzuziehen. Dies gilt insbesondere im Rahmen der systematisch-teleologischen Auslegung, auf die der EuGH regelmäßig als notwendige Ergänzung und unerlässliches Korrektiv der Wortlautinterpretation zurückgreift (vgl. zum Ganzen: Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 220 Rdnr. 23 und 24 vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - Rs C-184/99 -, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193). Nur diese 'Gesamtschau' von Richtlinientext und Erwägungsgründen führt zu einer sachgerechten Auslegung und Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. Für die Auslegung des Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG bedeutet dies Folgendes:
Nach dem 26. Erwägungsgrund stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie – bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind – im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris [6 S., M9833]; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, § 60 AufenthG Rdnr. 134; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAuslR 2007, 321 [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 26], wonach 'dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd' sei).
Allgemeine Gefahren auf Grund der punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Teilen des Zentraliraks – etwa Bedrohungen der Zivilbevölkerung auf Grund von Kampfhandlungen zwischen der irakischen Regierung bzw. den multinationalen Streitkräften einerseits und bewaffneten Aufständischen/Islamisten andererseits oder Bedrohungen wegen der schlechten Sicherheitslage bzw. auf Grund der zahlreichen terroristischen Anschläge – betreffen die gesamte irakische Bevölkerung in den genannten 'Kampfgebieten'. 'Kollateralschäden' etwaiger Kampfhandlungen und die Folgen der zahlreichen Bombenanschläge treffen allgemein Zivilpersonen, die sich am Ort des Geschehens aufhalten; für die Annahme einer individuellen Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit.c) der Richtlinie kann dies noch nicht als ausreichend erachtet werden. Die individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit.c) der Richtlinie setzt vielmehr – zusätzlich – eine auf die betreffende Person zugeschnittene besondere – konkrete – Gefährdungslage voraus. Eine solche besondere Gefährdungslage lässt sich den Erkenntnisquellen (vgl. u. a. AA-Lagebericht vom 11.1.2007 [41 S., A0315, s. Hinweis auf S. ??]) etwa für Mitglieder der politischen Parteien im Irak, für Journalisten sowie für die intellektuelle Elite des Iraks (z. B. Professoren, Ärzte, Künstler) entnehmen. Auch Soldaten und Polizisten zählen zu den Personen, die besonders häufig und gezielt Opfer von Gewaltverbrechen werden. Für Personen, die besonders im Visier der militanten Opposition stehen, kann – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – mithin eine individuelle Bedrohung angenommen werden, die über die allgemeine Gefahrenlage im Sinne des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie hinausgeht.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.5.2007, aaO), das dem 26. Erwägungsgrund keine entscheidende Bedeutung beimisst, weil Art. 15 lit. c) der Richtlinie eine eindeutige Bestimmung sei und kein Auslegungsbedarf bestehe, folgt der Senat nicht. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber ist selbst vom Gegenteil ausgegangen. Der 26. Erwägungsgrund ist gerade auf Art. 15 lit. c) der Richtlinie zugeschnitten; die dort aufgeführten Begriffe 'ernsthafter Schaden' und 'individuelle Bedrohung' werden aufgegriffen und einschränkend erläutert bzw. definiert. Dass im Übrigen das Tatbestandsmerkmal einer 'ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson' und damit der Regelungsgehalt des Art. 15 lit. c) der Richtlinie – wie jede andere Rechtsvorschrift auch – einen Auslegungsspielraum eröffnet und damit auch der Auslegung bedarf, liegt auf der Hand.
Die Auslegung des Senats, wonach auf der Grundlage des 26. Erwägungsgrundes eine Gefahrenlage, der die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz begründet, führt auch nicht zu einem 'Anwendungsausschluss' oder 'Leerlaufen' des Art. 15 lit. c) der Richtlinie (a. A. VG Stuttgart, aaO). Wie oben dargelegt, eröffnet Art. 15 lit. c) der Richtlinie auch bei Berücksichtigung des Erwägungsgrundes in Fällen einer besonderen Gefährdungslage einen – wenn auch engen – Anwendungsbereich. Im Übrigen setzt die Richtlinie 2004/83/EG lediglich einen Mindeststandard für den Flüchtlingsschutz fest, den die Mitgliedstaaten nicht unterschreiten dürfen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung der Richtlinie als Richtlinie 'über Mindestnormen', sondern auch aus der 6. Begründungserwägung. Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, günstigere Regelungen für Flüchtlinge zu schaffen (vgl. dazu die 8. Begründungserwägung). Demzufolge können sich 'Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz' im Sinne von Art 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG in der Bundesrepublik Deutschland – als Mindeststandard – nicht nur auf diese Richtlinie, sondern darüber hinaus auf ein abgestuftes und differenziertes System zur Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung nach §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 AufenthG berufen, das auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 203) umfasst. § 60 Abs. 7 AufenthG und die in diesem Zusammenhang erfolgte Rechtsfortbildung enthält etwa günstigere Regelungen für Flüchtlinge hinsichtlich der beachtlichen Anknüpfungspunkte für relevante Gefahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2007 - 20 A 5164/[40.A]-, Juris [20 S., M10002]).
Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung von Marx (aaO, Rdnr. 79), dass – wenn die Situation im Herkunftsland von willkürlichen Gewaltmustern geprägt sei – keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie vorliege. Nach dieser Auffassung begründen allgemeine Gefahren infolge interner bewaffneter Konflikte generell subsidiären Schutz im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie. Der subsidiäre Schutz sei nur dann ausgeschlossen, wenn die allgemeinen Gefahren – wie etwa die aus der allgemeinen Kriminalität resultierenden allgemeinen Gefahren – nicht Ausdruck interner bewaffneter Konflikte seien. Eine solche Auslegung lässt sich mit dem Gehalt des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie nicht vereinbaren. Art. 15 lit. c) der Richtlinie setzt bereits tatbestandlich Gefahren auf Grund eines internen bewaffneten Konflikts voraus, allgemeine Kriminalitätsgefahren unterfallen mithin von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes. Der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie wäre also für den Ausschluss allgemeiner Kriminalitätsgefahren von vornherein überflüssig. Den Anwendungsbereich des Art. 15 lit. c) der Richtlinie konkretisierende Wirkung kommt der 26. Begründungserwägung insoweit nur dann zu, wenn der Anspruch auf subsidiären Schutz – für den Normalfall – auch dann ausgeschlossen ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage Ausdruck und Folge interner bewaffneter Konflikte ist. (…)"

VG Hamburg: Verfolgungsgefahr wegen Gottesdienstbesuchs und Missionierung
Urteil vom 31.5.2007 - 10 A 958/04 - (15 S., M11378)
"(…) Im Fall der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. (…)
Das Gericht hat an der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Konversion der Klägerin zum Christentum keinen Zweifel. (…)
(1) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein würde, wenn sie dort ihren christlichen Glauben nach außen erkennbar, insbesondere durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, praktizieren würde.
(11) Das Gericht geht dabei davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Übergriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung auch im privaten Bereich, also abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen im sog. 'forum internum', verfolgt wird (vgl. zu diesem bisherigen Verständnis des Schutzes des religiösen Existenzminimums: VG Hamburg, Urteile vom 21.6.2005 - 10 A 213/02 -, 19.7.2005 - 10 A 263/05 -, 17.8.2005 - 10 A 275/03 -, 13.10.2005 - 10 A 182/03 und zuletzt vom 31.8.2006 - 10 A 941/04; OVG Hamburg, Urteile vom 21.10.2005 - 1 Bf 298/01.A m. w. N. [23 S., M7803] und 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A -, juris; BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 - BVerwG 1 C 9.03 -, InfAuslR 2004, 319 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]; OVG Sachsen, Urteil vom 4.5.2005 - A 2 B 524/04.A - m. w. N., juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 23]). Die bisherige Rechtsprechung kann nicht mehr aufrechterhalten werden.
Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/12 vom 30.9.2004; im Folgenden: Richtlinie) mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar geltendes Recht und damit von den Gerichten bei der Anwendung und Auslegung des Rechts zu beachten ist. Bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist hier Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie zu berücksichtigen. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere 'die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind'. Die Richtlinie legt dabei ein weites Verständnis der Religion zugrunde. Darunter fällt insbesondere jede theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugung.
Danach kann die bereits erwähnte Rechtsprechung zum religiösen Existenzminimum jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden (vgl. auch die Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 13.10.2006 zur Anwendung der Richtlinie, S. 9 [19 S., M8935]). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie bedeutet dies, dass asylrelevante Eingriffe bereits dann anzunehmen sind, wenn die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, wie den für die christliche Religion allgemein üblichen und vorgesehenen öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern oder unter freiem Himmel, Verfolgung hervorruft (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175 [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 13]; VG Potsdam, Urteil vom 5.3.2007 - 1 K 2959/96.A -, ASYLMAGAZIN [5/]2007, 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2007 - 22 K 3453/05.A -, juris [12 S., M10024]; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2279/06.A -, juris [12 S., M10030]; VG Ansbach, Urteil vom 23.1.2007 - AN 3 K 06.30870 -, juris [6 S., M9810]; VG Gießen, Urteil vom 18.1.2007 - 5 E 3970/06.A -, AuAS 2007, 55, 56; VG Lüneburg, Urteil vom 15.1.2007 - 1 A 115/04 -, juris [20 S., M9625]; VG Meiningen, Urteil vom 10.1.2007 - 5 K 20256/03.Me -, juris [11 S., M10257]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10463/04 -, AuAS 2007, 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A -, juris [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 26]; VG Bayreuth, Urteil vom 27.4.2006 - B 3 K 06.30073 -, juris). Staatliche Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung, die nach der früheren Rechtsprechung selbst dann noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellten, wenn sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, sind nunmehr vom Religionsbegriff umfasst.
Die gegenteilige Ansicht einiger Gerichte, dass weiterhin nur Verletzungen des 'forum internum' Verfolgungshandlungen darstellen (VG Arnsberg, Urteil vom 26.1.2007 - 12 K 1938/06.A -, juris [9 S., M10035]; vgl. VG München, Urteil vom 22.1.2007 - M 9 K 06.51034 -, juris [ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 35]), findet in der Richtlinie keine Stütze. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Richtlinie zwar den Begriff der Religion umfassend definiert, die Beeinträchtigung jedoch nur eines Ausschnitts (Kerngehalts) davon als verfolgungsrelevant ansieht. Die abweichende Auffassung vermengt die Begriffe des Verfolgungsgrundes nach Art. 10 und der Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie und beachtet nicht, dass die Verfolgungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie über das bisherige religiöse Existenzminimum hinausgehen. Ob die jeweiligen religiösen Betätigungen nach Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie dann auch eine Verfolgungshandlung nach sich ziehen, ist eine insoweit gesondert zu betrachtende Frage, als die Reichweite der relevanten Verfolgungsgründe hiervon nicht beeinflusst werden kann. Im Übrigen bliebe bei diesem Verständnis der Richtlinie auch kein Raum für eine Flüchtlingsanerkennung wegen des Verfolgungsgrundes der öffentlichen Religionsausübung.
Allerdings ist auch nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich gleichzeitig Verfolgung wegen der Religion, sondern sie muss sich als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die auf eine häuslich-private oder öffentliche Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen verbunden ist oder zu einer entsprechenden 'Ausgrenzung' führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.6.2006, a. a. O.). Dementsprechend formuliert Art. 9 der Richtlinie, welche Handlungen Verfolgung im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Nach Art. 9 Abs. 2 b) der Richtlinie können auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, Verfolgung sein (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 10.1.2007, a. a. O.).
(22) Hiervon ausgehend hat die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran bei der öffentlichen Bekundung ihres christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit mindestens administrativen freiheitsbeschränkenden Repressalien zu rechnen. (…)
Aus der aktuellen Auskunftslage ergibt sich hierzu, dass konvertierte Muslime in jüngster Zeit keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Dies wird durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005 [#38939] bestätigt. Danach werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten werden, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, so durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. (…)
Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass sich die geschilderte Situation für Christen seit der Wahl Mahmoud Ahmadinejads im Juni 2005 und dem Einfluss des 'radikalkonservativen Lagers' weiter verschlechtert und Verfolgungsmaßnahmen den Druck nochmals erhöht haben. (…)
Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist nach der Auffassung des Gerichts bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungs- und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran auch weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.9.2006 [42 S., A0306, siehe Hinweis]). Aufgrund der bereits genannten Verschärfungen (Mitgliedsausweise bei evangelikalen Kirchen sowie teilweise Überprüfung Anwesender durch Sicherheitskräfte bei Gottesdiensten, Einschaltung des Informationsministeriums) sind weitere umfangreiche Kontrollen von evangelisch-freikirchlichen Gottesdiensten und staatliche Repressionen gegen Teilnehmer dieser Gottesdienste gerade wegen der Ausrichtung des iranischen Regimes an den Werten der Islamischen Revolution und islamischen Prinzipien (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.9.2006, S. 5), nach denen Apostasie mit dem Tod zu bestrafen ist, unter der Regierung Ahmadinejad wieder zu erwarten. Da die missionierenden protestantischen Kirchen in jüngster Zeit vermehrt Ziel staatlicher Repressalien waren, besteht neben der verstärkten Gefahr von Kontrollen auch die Gefahr von Schließungen einzelner Freikirchen. Soweit angesichts der Entwicklungen nicht auszuschließen ist, dass die Freikirchen ihre Arbeit im Untergrund fortführen, kann die Klägerin hierauf aufgrund des Schutzes, den die Richtlinie auch für die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit verleiht, nicht verwiesen werden. Die christliche Religionszugehörigkeit zu verschweigen, um Festnahmen zu entgehen, ist nicht zumutbar (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 27.4.2006, a. a. O.). Zudem dürfte auch bereits die – auch hier – begründete Furcht vor einer Verfolgung, die dazu führt, dass Apostaten sich in die privaten Hauskreise zurückziehen, angesichts des durchaus auch subjektive Elemente enthaltenden Flüchtlingsbegriffs (vgl. Art. 2 c) der Richtlinie) die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 10.1.2007, a. a. O.).
Es kann auch nicht eingewandt werden, dass die angeführten Referenzfälle lediglich Einzelfälle – soweit es sich in jüngster Zeit überhaupt noch nur um solche handelt – sind. Das Gericht ist der Überzeugung, dass zum einen nur aus dem Grund 'Einzelfälle' angeführt werden, weil andere Fälle lediglich nicht bekannt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran naturgemäß nur unvollständig wiedergeben. (…) Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die absolute Anzahl der freikirchlichen Bewegungen, die allein zumindest in der Vergangenheit Apostaten Zutritt gewährt haben, so gering ist (vgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 1.6.2001 und 6.12.2004), dass bereits relativ wenige Einzelfälle ein bedeutendes Gewicht erlangen. In diesem Zusammenhang erscheinen u. a. die – wenn auch teilweise kurzfristigen – Verhaftungen von 86 Mitgliedern der Assembly of God Church bereits als Anhaltspunkt für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.
Angesichts der dargelegten Verfolgungssituation der evangelikalen und freikirchlichen Gruppierungen erscheint die Teilnahme an Gottesdiensten für zum Christentum konvertierte Muslime nicht möglich, ohne dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmaßnahmen erleiden müssten. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch eine Vielzahl neuerer Gerichtsentscheidungen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2007, a. a. O.; VG Ansbach, Urteil vom 23.1.2007, a. a. O.; VG Meiningen, Urteil vom 10.1.2007, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2006, a. a. O.; VG Bayreuth, Urteil vom 27.4.2006, a. a. O.; a. A. VG München, Urteil vom 22.1.2007, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007, a. a. O.; a. A. auch noch OVG Hamburg, Urteile vom 24.3.2006 und 21.10.2005, a. a. O., hingegen offen gelassen im Beschluss vom 4.5.2007 - 1 Bf 19/07.AZ). (…)
(2) Die Klägerin ist auch deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei ihrer Rückkehr in den Iran politischer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, weil sie sich – auch persönlich – aufgrund des biblischen Missionsbefehls verpflichtet sieht, den Glauben auch in ihrem Heimatland aktiv zu verbreiten und die Missionierung im Iran zu einer beachtlichen Gefährdung führt.
Die Klägerin kann sich unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG nunmehr auch darauf berufen, dass staatliche Repressalien als Folge von öffentlicher, über den häuslich-privaten Bereich hinausgehender Missionstätigkeit als politische Verfolgung zu betrachten sind (a. A. die bisherige Rechtsprechung zum 'forum internum', vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.1.2004, a. a. O.).
Der Begriff der Religion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie umfasst auch das Missionieren als sonstige religiöse Betätigung (ohne weitere Begründung ebenso Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), Teil I, Stand: November 2006, IV.1.3. Rn. 57, S. 9). Die Vorschrift ist so auszulegen, dass auch das Missionieren im öffentlichen Bereich erfasst ist. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 22.1.2007, a. a. O.) nicht daraus, dass sich der Zusatz 'im privaten oder öffentlichen Bereich' in Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie im Normaufbau an die religiösen Riten anschließt und nach Anführung der sonstigen religiösen Betätigungen nicht nochmals wiederholt wird. Allein der mögliche Gedanke, dass die religiösen Riten der Kern einer Religion und für diese unabdingbar sind, so dass sie umfassend und damit auch im öffentlichen Bereich zu schützen sind, während die sonstigen religiösen Betätigungen eventuell weniger schützenswert und daher auch nicht zwingend in der Öffentlichkeit zu gewährleisten sind, rechtfertigt eine entsprechende Einschränkung des Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht.
Dies ergibt eine normsystematische und teleologische Auslegung der Vorschrift. Der Tatbestand der religiösen Riten wird vorweggestellt; dies beinhaltet aber nicht, dass die dort ausdrücklich erwähnte Erstreckung auf den öffentlichen Bereich für den anschließenden allgemeinen Fall der sonstigen religiösen Betätigungen nicht mehr gilt. Die Verwendung des Begriffes 'sonstige' Betätigungen – ohne weitere Beschränkungen – lässt vielmehr den Schluss zu, dass es sich bei der religiösen Betätigung um den Oberbegriff handelt, der für den Spezialtatbestand der religiösen Riten – ausdrücklich – näher erläutert wird. Eine Einschränkung des Gehalts des Oberbegriffs durch das Anführen eines Beispiels ist allenfalls ein Ausnahmefall, so dass eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen wäre, um die Bedeutung der Vorschrift in diesem Sinne zu begrenzen. Weiterhin ergibt sich diese Auslegung normsystematisch auch daraus, dass die im Einklang mit den sonstigen religiösen Betätigungen genannten 'Meinungsäußerungen […] Einzelner', die sich ebenfalls nicht ausdrücklich auf die Ergänzung 'im privaten oder öffentlichen Bereich' beziehen, schon nach ihrem (Wortlaut-) Verständnis nicht auf einen privaten Bereich beschränkt werden können. Denn eine Meinungsäußerung hat den Sinn, geistige Wirkung auf die Umwelt auszuüben, und entfaltet diese Wirkung gerade in der Öffentlichkeit. Aus den Verknüpfungen der Satzteile mit 'und' oder 'oder' lassen sich insoweit bereits deshalb keine Rückschlüsse ziehen, weil diese Wortwahl in den verschiedenen Amtssprachen nicht einheitlich verwendet wird (vgl. die englischsprachige Version, in welcher ausschließlich das Wort 'or' ('oder') verwendet wird: Official Journal L 304/12 vom 30.9.2004). Neben dieser systematischen Argumentation sprechen auch Sinn und Zweck der Richtlinie gegen eine entsprechende Einschränkung des Schutzes religiöser Betätigungen, da die Richtlinie ein weites Verständnis der Religion zugrunde legt.
Dies zugrunde gelegt ergibt sich für die Klägerin im Iran die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung aufgrund ihrer dort zu erwartenden Missionierungsaktivitäten.
Zunächst ist das Gericht überzeugt, dass der Missionsauftrag, wie er der christlichen Lehre entnommen werden kann, in gleichem Maße dem religiösen Glauben der Klägerin persönlich entspricht und ihr auch gebietet, im Iran zu missionieren. (…)
Bereits in der früheren Rechtsprechung war anerkannt, dass Christen und Apostaten im Iran nur solange keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sind, wie sie den absoluten Machtanspruch der Muslime respektieren und keine Missionierung unter ihnen betreiben, also solange sie nicht auf die Verbreitung der christlichen Religion gerichtet tätig werden. Apostaten droht danach wegen ihres Glaubenswechsels politische Verfolgung bei 'über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden, öffentlich wirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit' (BayVGH, Beschluss vom 2.5.2005 - 14 B 02.30703 -, juris [12 S., M7274]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.1.2004, a. a. O.; Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 26.2.1999, 1.6.2001 und 28.6.2001). (…)
Auch nach den jüngsten Lageberichten des Auswärtigen Amtes können Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen im Iran betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sein. Mögliche Gefahr besteht für alle missionierenden Christen, gleichgültig, ob es sich um konvertierte oder nichtkonvertierte handelt. Staatliche Maßnahmen hätten sich bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive gerichtet, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 29.8.2005, 24.3.2006 und 21.9.2006; vgl. insoweit die oben angeführten Referenzfälle). Auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2004, das sich auf die Aussagen kirchlicher Würdenträger bezieht, haben (nur) solche Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten.
Auch soweit weiterhin der – eingeschränkte – Maßstab gelten sollte, dass eine beachtliche Verfolgungsgefahr erst vorliegt, wenn ein zum Christentum übergetretener Moslem bei einer Rückkehr in den Iran eine missionarische Tätigkeit in leitender Position entfalten würde oder sich in der Öffentlichkeit besonders aktiv für die christliche Religion einsetzt, so dass die Aktivität aus Sicht der Mullahs als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran angesehen werden könnte, sind diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat in Deutschland vielfach Iraner angesprochen, über das Christentum informiert, ihnen christliche Texte überreicht und zum Glaubensübertritt bewegt. (…)
Schließlich ist eine besonders hohe Gefährdung der Klägerin im Falle missionarischer Tätigkeit im Iran – dies gilt ebenso im (hypothetischen) Fall von Gottesdienstbesuchen – auch deshalb anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass ihre Konversion und Aktivitäten in Deutschland den iranischen Behörden u. a. durch die Teilnahme an zahlreichen Gottesdiensten und Bibelstunden in … sowie dem Seminar für Führungskräfte der '…Christian Church' in … bekannt geworden sind, da der iranische Geheimdienst Auslandsaktivitäten iranischer Staatsbürger sorgfältig und umfangreich überwacht (vgl. die jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes über den Iran). Die Klägerin würde aufgrund dieser Erkenntnisse bei einer Fortsetzung vor allem ihrer öffentlichkeitswirksamen missionarischen Aktivitäten bei den iranischen Sicherheitsbehörden unvermeidlich den Eindruck eines ernsthaften Regimegegners erwecken. Da die Klägerin persisch spricht, liegt der Vorwurf der Missionierung ohnehin besonders nahe. (…)"

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VG Freiburg: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet bei Verwendung von Bundesamtsformular
Beschluss vom 18.7.2007 - A 3 K 277/07 - (3 S., M11267)
"(…) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – (…) und die darin enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist gem. §§ 75, 36 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die (beabsichtigte) sofortige Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet, die sich gerade auf die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stützt, einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BVR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 ff.). Das Bundesamt hat die Ablehnung des nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG aufgrund der Anzeige der Geburt der Antragstellerin durch das Regierungspräsidium Freiburg – Bezirksstelle für Asyl – (…) fingierten Asylantrages als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. (…)
Mit Schreiben vom 24.05.2007 hat das Bundesamt den Eltern der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein Asylverfahren für die Antragstellerin gem. § 14 a AsylVfG eingeleitet worden sei. Es wies darauf hin, dass eine Ladung zur persönlichen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beigefügt sei. Wenn für das Kind aufgrund des Alters keine eigenen Asylgründe geltend zu machen seien, könnten die Eltern der Antragstellerin im Interesse des Kindes auf eine persönliche Anhörung und die damit verbundenen Umstände (Anreise) verzichten, indem sie die beigefügte Erklärung unterschrieben zurücksendeten. Unabhängig davon könnten sie auch jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem sie erklärten, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Auch für diese Erklärung könnten die Eltern das beigefügte Formular nutzen und zurücksenden. Das Formular sah zwei Möglichkeiten zum Ankreuzen vor. Die erste Alternative beinhaltete den Verzicht 'auf eine persönliche Anhörung vor dem Bundesamt zu den Asylgründen des/der o. g. Minderjährigen' und die Bezugnahme 'auf die in dem Asylverfahren Az: … genannten Ausführungen' sowie die Erklärung, dass 'dem nichts hinzuzufügen' sei. Durch Ankreuzen der zweiten Alternative konnten die Eltern der Antragstellerin erklären, dass dieser keine politische Verfolgung drohe und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde. (…) Am 12.06.2007 verzichtete [der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin] telefonisch auf die persönliche Anhörung. Damit wurde sinngemäß von der im oben beschriebenen Formular enthaltenen ersten Alternative Gebrauch gemacht, die insbesondere die Bezugnahme auf die in den Asylverfahren der Eltern der Antragstellerin vorgetragenen Gründe beinhaltete. Wenn das Bundesamt aber der Antragstellerin die Möglichkeit einräumt, ihren Asylantrag auf 'einfache Art' zu begründen, so kann aus dem Umstand, dass sie davon Gebrauch macht, nicht der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens hergeleitet werden.
Aufgrund der Bezugnahme auf die Gründe der Eltern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragstellerin ihren Asylantrag in keiner Weise begründet hat, zumal auch aus Sicht des Bundesamtes die Angaben ihrer Eltern in deren Asylverfahren Anlass zur Prüfung boten, ob aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung in Serbien (…) droht. (…) Auch ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers überdehnt würde, wollte man auch insofern einen Tatsachenvortrag verlangen, der 'schlüssig' zu sein hätte. Die Forderung in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nach in wesentlichen Punkten des Vorbringens substantiierten Angaben bezieht sich in erster Linie auf seinen persönlichen Bereich. (…)"

Rechtsprechung:
BayVGH: Hat das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung geprüft und abgelehnt, ist der Widerruf gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur noch im Ermessen möglich.
Beschluss vom 4.7.2007 - 23 B 07.30069 - (5 S., M11297)
VG Berlin: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat; eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 15.8.2007 - VG 37 X 56.07 - (4 S., M11213)
VG Hamburg: Stellt ein Ausländer aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde einen Asylantrag, kann er den Antrag nachträglich anfechten (hier: Verleitung zu offensichtlich aussichtslosem Asylantrag für Kleinkind durch Ausländerbehörde).
Beschluss vom 30.7.2007 - 15 AE 396/07 - (5 S., M11249)
VG Osnabrück: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 28.6.2007 - 5 B 69/07 - (3 S., M11453)
VG Aachen: Nach § 178 Abs. 1 ZPO ist es für eine Ersatzzustellung nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in Gemeinschaftsunterkünften den Empfänger auf seinem Zimmer anzutreffen versucht, sondern es genügt, wenn er ihn im allgemein zugänglichen Teil nicht angetroffen hat.
Urteil vom 26.6.2007 - 2 K 2466/05.A - (5 S., M11320)
VG Karlsruhe: Die Ausländerbehörde darf die Zielstaatsbezeichnung der Abschiebungsandrohung eines Bundesamtsbescheids nicht um weitere Staaten ergänzen.
Beschluss vom 19.6.2007 - 1 K 1637/07 - (2 S., M11334)

 

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