BVerfG: Verhältnismäßigkeit einer generalpräventiven Ausweisung
Beschluss vom 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - (14 S., M11483)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausweisung eines Ausländers, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt und keine Beziehungen zu seinem Herkunftsland mehr besitzt. Er war wegen mehrere Betäubungsmitteldelikte ausgewiesen worden. Ausländerbehörde und Gerichte stützen die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
(…)
b) Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers (zu den Merkmalen eines Grundrechtseingriffs im Allgemeinen vgl. BVerfGE 105, 279 <299 f.>). Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 1 AufenthG; früher § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 AuslG); auf weitere mit der Ausweisung verbundene Rechtsnachteile kommt es daneben nicht an. Der Eingriffscharakter einer Ausweisung ist nicht deswegen zu verneinen, weil die Ausreiseverpflichtung möglicherweise – im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG – nicht alsbald durchgesetzt werden kann.
c) Der aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit folgende Schutz vor Eingriffen ist nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, insbesondere nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, gewährleistet (BVerfGE 35, 382 <399>; 49, 168 <180>). Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 <37 f.>).
aa) Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund solcher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt werden darf (BVerfGE 90, 145 <172>; vgl. auch BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>).
bb) Die hier angewendeten Normen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes tragen mit ihrem System der Abstufung in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (vgl. §§ 45, 47, 48 AuslG) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Gleiches gilt für die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG, die das bisherige Regelungssystem übernommen haben.
Die Anwendung des Stufensystems der §§ 45 ff. AuslG bzw. §§ 53 ff. AufenthG entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen (vgl. BVerfGK 3, 4 <12>). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen – wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen – nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen.
Die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander ist – mit Einschränkungen, die sich aus der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit behördlicher Ermessensausübung ergeben – den Verwaltungsgerichten übertragen. Das Bundesverfassungsgericht kann die gerichtlichen Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur auf die Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe überprüfen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 76, 363 <389>). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht.
2. Die angegriffenen Entscheidungen werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie gehen zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung – ungeachtet der Asylberechtigung des Beschwerdeführers – im Hinblick auf den Einzelfall zu prüfen ist und erfordern kann, von der gesetzlichen Regelfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, nunmehr § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) abzuweichen und von einem atypischen Fall auszugehen. Sie haben jedoch das Gewicht der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung im Hinblick auf ihre generalpräventive Ausrichtung für gerechtfertigt angesehen, die sich daran anknüpfenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch verfehlt.
aa) Die Ausweisung verfolgt als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerwGE 106, 302 <305 f.>). Dabei können, wie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 101, 247 <254 f.>; BVerwGE 121, 356 <362>) und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 50, 166 <175 f.>; 51, 386 <397>), auch generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein.
Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der persönlichen Situation des Betroffenen können in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die Individualinteressen nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Im Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Einsicht in die Strafakten ebenso unerlässlich wie genaue Feststellungen zu den Bindungen des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland und an seinen Heimatstaat (vgl. BVerfGE 51, 386 <399>).
Auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 <255>). Im Grundsatz nicht anders als bei der Würdigung der von dem Ausländer künftig ausgehenden Gefahren im Rahmen spezialpräventiv motivierter Ausweisungen genügt es insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, ZAR 2007, S. 243 ff. [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 44]).
Zwar ist es angesichts der von Suchtgiften ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit grundsätzlich gerechtfertigt, bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz die Ausweisung in bestimmten Fällen als Regel, in anderen sogar zwingend vorzusehen. Allerdings dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder die gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 NVwZ-RR 2000, S. 320 <322 f.>; BVerwGE 101, 247 <255>; vgl. auch EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, NVwZ 1998, S. 164 <166>).
bb) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der für die Ausweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit rein generalpräventiv begründeter Ausweisungen werden die gerichtlichen Ausführungen zum Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Prüfung von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat weder die konkreten Umstände der Straftat hinreichend in den Blick genommen, noch hat es die Auswirkungen der Ausweisung für das Privatleben des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt.
(1) Das Verwaltungsgericht hat sich zwar mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers befasst. Es hat dies indes nur unter dem Aspekt der Schwere der Straftat getan, wobei nicht klar wird, unter welchen Voraussetzungen es einen Ausnahmefall im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) für gegeben erachten würde – das Verwaltungsgericht spezifiziert lediglich die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG und spricht im Übrigen von 'hinreichend schweren Straftaten'. Hingegen hat es sich nicht hinreichend mit den Motiven des Beschwerdeführers für seine Straftaten beschäftigt und auch nicht versucht, die konkreten Tatumstände näher aufzuklären. (…)
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gebietet, verkennt das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise das Gewicht des über 25 Jahre andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner Integration in die deutsche Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat (vgl. dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.), und des substantiiert vorgetragenen Fehlens tatsächlicher Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit. (…)
Es trifft zwar zu, dass, worauf der Verwaltungsgerichtshof abstellt, für so genannte faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht. Diese Feststellung wird für sich genommen aber dem von Verfassungs wegen gebotenen, auf die Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers angelegten Prüfprogramm nicht gerecht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.). Gerade die Kombination der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in Deutschland einerseits und der Entwurzelung hinsichtlich des Iran andererseits könnte dazu führen, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird (siehe zu vergleichbaren Fallkonstellationen BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - 1 B 111.91 -, InfAuslR 1992, S. 5 <6>; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2005, Vor §§ 53 ff. AufenthG, Rn. 534).
b) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs lässt nicht deutlich werden, ob er nur von einem generalpräventiven oder auch von einem spezialpräventiven Ausweisungszweck ausgeht. (…) Sollte der Verwaltungsgerichtshof hingegen von einer – auch – spezialpräventiv gerechtfertigten Ausweisung ausgegangen sein, wofür seine Bezugnahme auf den Bescheid der Ausländerbehörde sprechen könnte, hätte er es zu Unrecht unterlassen, die vom Beschwerdeführer in Zukunft ausgehenden Gefahren zu ermitteln. Aufgrund der zeitlichen Kongruenz von Drogenkonsum und Handeltreiben beim Beschwerdeführer hätte es sich insbesondere aufgedrängt, zu untersuchen – wenn erforderlich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens –, ob hier ein Zusammenhang besteht, der es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Motiv eigenen Konsums entfallen ist, erneut mit Drogen handeln wird.
c) Soweit den angegriffenen Entscheidungen eine das öffentliche Interesse und die Interessen des Beschwerdeführers zueinander in Bezug setzende Abwägung überhaupt entnommen werden kann – der Verwaltungsgerichtshof resümiert lediglich im Anschluss an die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört habe und sein Recht auf Familienleben nicht berührt werde, ihm könne somit zugemutet werden, sich in seinem Herkunftsland eine neue Existenz aufzubauen –, ist jedenfalls nicht erkennbar, ob die Gerichte in den Blick genommen haben, dass Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden, besonders intensiv in die Rechte des Betroffenen eingreifen und das sie rechtfertigende öffentliche Interesse deshalb entsprechendes Gewicht haben muss. Insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts legen nahe, dass das Unterbleiben entsprechender Erwägungen auf die pauschale Zuordnung zu den typisierenden Vorgaben des Ausweisungsrechts zurückzuführen ist. Wie dargestellt, steht dieses Vorgehen nicht im Einklang mit dem Gebot ergänzender, auf den Einzelfall bezogener Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Einsender: Stefan Keßler, Berlin
OVG Bremen: Integrationsprognose bei Altfallregelung
Beschluss vom 6.8.2007 - 1 B 315/07 - (4 S., M11226)
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Die Aussetzung der Abschiebung ist geboten, um die Vereitelung eines Rechts des Antragstellers zu verhindern. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile von dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Aufenthalt einstweilen zu dulden, um eine Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu ermöglichen. Der Anspruch auf eine solche Duldung ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der bremischen Ausländerbehörden, wie sie durch den Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 17.04.2007 beschrieben wird, in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. (…)
3. § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG-E verlangt eine 'positive Integrationsprognose' (Gesetzesbegründung, BR-Drs. 224/07, S. 367). Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss gewährleistet 'erscheinen', dass sich der Ausländer 'aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann'. Ob damit ein Prognosemaßstab aufgestellt werden soll, der gegenüber der Regelung in § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, ('eine Integration zu erwarten ist') abgesenkt ist, kann offen bleiben. Dafür könnte sprechen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG-E – anders als die nach § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – nur bis zum 31.12.2009 erteilt und nur verlängert werden kann, wenn es dem Ausländer gelingt, bis dahin die Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit, also eine erfolgreiche berufliche Integration, nachzuweisen (§ 104 a Abs. 5 AufenthG-E).
a) In jedem Fall sind die Dauer des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse des Ausländers und sein Schulabschluss gewichtige Punkte für eine positive Integrationsprognose (vgl. den gegenüber der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss des Senats vom 13.07.2007 - 1 B 383/06 - zu § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller hält sich seit 12 Jahren in Deutschland auf, beherrscht die deutsche Sprache und hat einen Hauptschulabschluss erworben. Ein solcher Abschluss ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Selbstverständlichkeit, denn im Jahre 2002 – dem Jahr, in dem der Antragsteller die Schule beendete – verließen fast 20 % der ausländischen Jugendlichen das allgemeinbildende Schulsystem ohne jeden Schulabschluss (vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, 2005, S. 53). Zwar hat der Antragsteller nach seinem Schulabschluss weder eine berufliche Ausbildung begonnen noch ist er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das kann ihm aber schon deshalb nicht zu seinem Nachteil vorgehalten werden, weil er daran jedenfalls in den letzten Jahren aus Rechtsgründen gehindert war. Seit 2005 enthielt seine Duldung die Nebenbestimmung
'Erwerbstätigkeit nicht gestattet'. (…) Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass der Antragsteller rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilzunehmen. Eine solche Maßnahme mag wünschenswert gewesen sein, sie ist aber – zumal unter Berücksichtigung der damals ungewissen Zukunftsaussichten – keine notwendige Voraussetzung für eine positive Integrationsprognose. Die Motivation eines Jugendlichen, an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilzunehmen, ist verständlicherweise nicht sehr ausgeprägt, wenn er damit rechnen muss, nach Abschluss der Maßnahme keinen Beruf ausüben zu dürfen. Entscheidend für eine positive Prognose ist daher vielmehr, ob der Antragsteller dann, wenn die rechtlichen Hindernisse für eine Erwerbstätigkeit bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegfallen, eine Berufstätigkeit wird aufnehmen können. Das hat er durch die Vorlage einer Beschäftigungszusage nachgewiesen.
b) Auch die Tatsache, dass der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, steht einer positiven Integrationsprognose nicht entgegen. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers liegt nicht vor. Straftaten dürfen aber auch dann zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn sie nicht zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 50 Tagessätzen geführt haben. Die entsprechende Einschränkung des Ausschlusstatbestands in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG-E begründet insoweit keine Sperrwirkung für § 104 a Abs. 2 AufenthG-E. Erforderlich ist aber, dass sich aus den festgestellten Taten persönliche Defizite ergeben, die eine positive Prognose ausschließen (vgl. für die vergleichbare Regelung in § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG den bereits zitierten Beschluss des Senats vom 13.07.2007). Entsprechende Feststellungen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. (…)
4. Liegen die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG-E vor, wird in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden können. Ob darin eine 'Rechtsfolgenverweisung' zu sehen ist (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 104 a Abs. 1, a. a. O., S. 367) oder ob mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses auch noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu prüfen sind (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 104 a Abs. 2 , a. a. O., S. 367), kann hier offen bleiben. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG kann nämlich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden. Erforderlich ist daher zumindest eine Ermessensentscheidung, deren Ergebnis gegenwärtig nicht vorweggenommen werden kann. Bei dieser Entscheidung ist dem humanitären Sinn und Zweck der Altfallregelung Rechnung zu tragen. Der Vortrag der Antragsgegnerin gibt darüber hinaus Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Es wäre ermessensfehlerhaft, die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abzulehnen, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), weil der Ausländer keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, obwohl dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit bisher aus Rechtsgründen verwehrt war.
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OVG NRW: Abschiebungsverbot bei Suizidgefahr
Beschluss vom 9.5.2007 - 19 B 352/07 - (8 S., M11414)
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Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wie auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. (…)
Denn die Antragsteller haben im Hinblick auf ihre vom Antragsgegner weiterhin beabsichtigte Abschiebung einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Ihre Abschiebung ist derzeit im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unmöglich. Es ist nämlich glaubhaft gemacht, dass derzeit bei der Antragstellerin zu 2) ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt, weil Überwiegendes für ihre Reiseunfähigkeit spricht.
Dieses Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon der Gesundheitszustand des Ausländers voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert. Das ist bei einer psychischen Erkrankung der Fall, wenn im Rahmen einer Abschiebung das ernsthafte Risiko einer Selbsttötung gegeben ist und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen (vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 - und 10. September 2004 - 19 B 1254/04 und 19 E 719/04 -, ferner vom 24. April 2006 - 18 A 916/05 -).
In Fällen der vorliegenden Art kann das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer darin begründeten ernsthaften Suizidgefahr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb offen bleiben, weil die Ausländerbehörde zugesagt hat, der angeblichen Selbsttötungsgefahr bei der Abschiebung durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Denn die Frage, welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung wie ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, lässt sich erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der Gefahrenlage beantworten. Eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen wird dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. (…)
Die Gutachter gelangen auf der Grundlage vorgelegter psychologischer und psychiatrischer Atteste, eigener ausführlicher Untersuchungen der Antragstellerin zu 2. und des psychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen … vom 25. März 2006 nach der ausführlichen Begründung nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin zu 2. eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst besteht, im Rahmen derer u. a. bei andauernder belastender Lebenssituation, depressiver Stimmungslage und deutlich verminderter Belastbarkeit auch schwere depressive Symptomatik auftreten kann. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine erhebliche Suizidgefahr bei bestehender überdurchschnittlicher grundsätzlicher psychischer Belastung ergeben. Im Hinblick auf die – im Ergebnis noch einmal ausdrücklich verneinte – Reisefähigkeit ('Flugreisetauglichkeit') stellen die Gutachter fest, dass im Falle einer Abschiebung und der damit für die Antragstellerin zu 2. verbundenen Ängste ein Suizidversuch durchaus wahrscheinlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung bereits vorhandener konkreter Suizidideen; (…). Auch wenn die Gutachter wegen der 'Komplexität des psychischen Erlebens und menschlicher Reaktionsweisen in einer persönlich schwerwiegenden Lebenssituation' 'genaue Wahrscheinlichkeiten' für einen 'möglichen' Suizidversuch nicht angeben können, gelangen sie doch zu der abschließenden psychiatrischen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin zu 2. Suizidalität latent vorliegt und 'die Wahrscheinlichkeit' akuter Suizidalität im Fall der Abschiebung 'mit großer Wahrscheinlichkeit' eintreten wird, womit ein erheblicher Gefährdungsgrad bestehe. (…)
Anhaltspunkte dafür, dass das – in sich schlüssige – Gutachten vom 12. Juli 2006 nicht hinreichend fundiert ist und wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, sind nicht ersichtlich. Dies macht auch der Antragsgegner nicht geltend. Gleichwohl scheint er sich über die Verneinung der Reisefähigkeit in dem von ihm selbst eingeholten Gutachten hinwegsetzen zu wollen. Hinreichende Gründe dafür hat er aber nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 7. September 2005 - 15-39.10.03-4 - angeführt hat, eine von einem Arzt attestierte Suizidgefahr führe regelmäßig nicht zu einem Abschiebungshindernis, kann diese Aussage schon nicht pauschal auf ein von der Ausländerbehörde eingeholtes wissenschaftlich begründetes psychiatrisches Gutachten übertragen werden. Hinzu kommt, dass, wie in der angeführten Rechtsprechung geklärt ist, eine beachtliche Suizidgefahr im Einzelfall zu einem einer Abschiebung entgegenstehenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führt, wenn keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden, die das Risiko eines Suizids verlässlich ausschließen. Wenn 'regelmäßig' solche hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden könnten, mag die unter Bezugnahme auf den Erlass angeführte Aussage als statistischer Befund zutreffen. Darum geht es hier aber nicht. Ob getroffene oder zu treffende Vorkehrungen voraussichtlich ausreichen, bedarf der ausländerbehördlichen und ggf. verwaltungsgerichtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall. Weitergehende regelhafte Aussagen lassen sich wegen des gebotenen Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht treffen.
Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Auffassung des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 3245/04 - [2 S., M6097], dort unter Hinweis darauf, dass der Senat sich über die Problematik auf sachverständig besetzten speziellen Fachtagungen informiert habe) im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat, der Mensch, der tatsächlich 'mental' einen Ausweg im Suizid suche, halte regelmäßig mit seiner Absicht zurück und setze sie nicht als Druckmittel ein, kann dahin stehen, ob dieser Auffassung auch bei psychischen Erkrankungen und überhaupt für den Regelfall gefolgt werden kann. Sie trifft jedenfalls im vorliegenden Fall ausweislich des Gutachtens vom 12. Juli 2006 nicht zu.
Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren weiter angeführt hat, die von der Antragstellerin zu 2. geäußerten Suizidabsichten dürften dahingehend instrumentalisiert sein, dass diese ausschließlich der Verhinderung ihrer Abschiebung dienen sollten, gibt es – auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte mit mehreren gescheiterten Abschiebungsversuchen – für diese Mutmaßung keinen fassbaren Anhalt mehr, seitdem das Gutachten vom 12. Juli 2006 vorliegt. (…) Von dem Verdacht einer Instrumentalisierung geäußerter Suizidabsichten zur Verhinderung einer Abschiebung kann nach dem Gutachten nicht ausgegangen werden. (…)
Auf eine vom Antragsgegner nach seinem Vorbringen wegen des Alters des Gutachtens vom 12. Juli 2006 (und des den Antragsteller zu 1. betreffenden vom 14. Juni 2005) vorgesehene Untersuchung (u. a.) der Antragstellerin zu 2. durch einen in der Notfallmedizin versierten Arzt am Tag der Abschiebung, um aktuell deren Flugreisetauglichkeit zu prüfen, kommt es daher nicht an. Davon abgesehen genügt das beabsichtigte Vorgehen, das zur Folge hat, dass der Antragsgegner nach der erst am Tag einer Abschiebung durchgeführten Untersuchung abschließend und unüberprüfbar über die Reisefähigkeit entscheidet, nicht den zu stellenden Anforderungen. Diese ergeben sich – allgemein – aus dem vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-BÄK - für verbindlich erklärten, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzten, von den Innenministern und -senatoren in ihrer Konferenz am 19. November 2004 zur Kenntnis genommenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer am 26. November 2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalog. Diesen berücksichtigt der Senat als sachverständige Konkretisierung dessen, was vor Durchführung einer Abschiebung zu prüfen und ggf. als Vorkehrungen zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist. Danach (S. 6) sind schlüssig vorgetragene oder bekannte Indizien für eine mögliche Reiseunfähigkeit zu prüfen und zu bewerten, wozu regelmäßig ein ärztliches, ggf. psychologisch psychotherapeutisches Gutachten erforderlich sein wird. Dies bei Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr konkretisierend ist weiter (S. 8) festgelegt, dass bei Hinweisen u. a. auf Eigengefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung – wie bei anderen psychischen Erkrankungen – ein psychologisch psychotherapeutisches Gutachten einzuholen ist. Danach genügt im Fall der Antragstellerin zu 2., bei der nach den vorstehenden Gründen zumindest Hinweise der genannten Art bestehen, eine Untersuchung durch einen in der Notfallmedizin versierten Arzt am Tage der Abschiebung nicht, weil ein Arzt mit der angeführten Qualifikation ein psychologisch psychotherapeutisches Gutachten nicht erstellen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine 'Untersuchung' am Tag der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung steht, im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung ein taugliches Mittel ist, Hinweise auf eine Suizidgefährdung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann. Dem gegenüber kann sich der Antragsgegner nicht auf Rechtsprechung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berufen. Dessen Beschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, wonach es keinen Bedenken unterliegt, zur Frage der Reisefähigkeit bei Vorliegen psychischer Erkrankungen einen Arzt mit Notfall-Zusatzausbildung, der über mehrjährige Erfahrung mit der Durchführung von Abschiebungen und ärztlicher Reisebegleitung verfügt, als Sachverständigen heranzuziehen, betrifft nicht den speziellen Fall einer Untersuchung am Tag der Abschiebung, sondern allgemein die vorherige Abklärung der Reisefähigkeit. Ob der vom Antragsgegner vorgesehene Notfallmediziner zudem ebenfalls über mehrjährige Erfahrung mit der Durchführung von Abschiebungen und ärztlicher Reisebegleitung verfügt, ist nicht ersichtlich.
Die weitere Voraussetzung der Reisefähigkeit, dass nämlich hinreichende Vorkehrungen getroffen werden können, die das Suizidrisiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen, ist nach dem derzeit gegebenen Erkenntnisstand nicht erfüllt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es könne der Suizidgefahr durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden, hat er nicht hinreichend dargetan, dass bei der Antragstellerin zu 2. das Suizidrisiko ausgeschlossen oder so weit herabgesetzt werden kann, dass ihre Abschiebung verantwortet werden kann. Es ist Sache der Ausländerbehörde, konkret darzulegen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des abzuschiebenden Ausländers treffen wird (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - 19 B 661/04 -, 21. Januar 2005 - 19 B 45/05 - [2 S., M6272], und 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -).
Das entspricht auch den Anforderungen in dem bereits angeführten Informations- und Kriterienkatalog. Danach (S. 9) müssen die erforderlichen Maßnahmen genau beschrieben werden, wenn die Flugreisetauglichkeit nur durch Auflagen oder Zusatzmaßnahmen sichergestellt werden kann. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragsgegners nicht. Er hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass dem Suizidrisiko durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung begegnet werden könne. Dem Hinweis lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass während des Fluges ggf. erforderliche medizinische Maßnahmen und Sicherungsvorkehrungen unter menschenwürdigen Bedingungen getroffen werden sollen. Dem im Einzelnen nachzugehen ist hier auch nach dem Gutachten vom 12. Juli 2006 konkret geboten. Danach (S. 18) kann das Risiko eines Suizidversuchs der Antragstellerin zu 2. nur verringert werden, indem beispielsweise ärztliche Begleitung beim Flug vorhanden ist 'sowie', also zusätzlich, eine entsprechende und ggf. sedierende Medikation eingesetzt wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verabreichung eines geeigneten Medikaments nach dem Informations- und Kriterienkatalog (S. 9) die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt.
Überdies ist bei der Beurteilung der notwendigen Vorkehrungen bei der Gestaltung der Abschiebung, um den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht im Einzelfall zu genügen, auch in den Blick zu nehmen, dass bei Bedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert (vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl 2007, 55 f. [4 S., M8649], 2. Juli 2004 - 18 B 830/04 - und 28. März 2003 - 18 B 35/03 -).
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VG Düsseldorf: Keine Wohnsitzauflage oder räumliche Beschränkung bei anerkannten Flüchtlingen
Beschluss vom 6.9.2007 - 7 L 1089/07 - (5 S., M11471)
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Der Antrag ist statthaft. Die räumliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis kann isoliert mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, 1 C 34/93, BVerwGE 100, 335).
Vorläufiger Rechtsschutz ist deswegen im Wege des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.
Der Antrag ist auch begründet. (…)
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Nebenbestimmung als rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung, der Antragstellerin die Wohnsitznahme nur in Duisburg zu gestatten, kommt § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage versehen werden, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung. Diese Entscheidung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift im Ermessen der Behörde, dessen Betätigung im Einzelfall das Gericht nur eingeschränkt kontrollieren kann. (…) Zu den Grenzen des Ermessens zählen dabei außer der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage selbst alle sonstigen Sätze des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts, die auf den Fall anwendbar sind, darunter auch, aber nicht nur, solche des Verfassungsrechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 39).
Vorliegend dürfte die angegriffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners gegen Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) verstoßen. Danach wird jeder vertragschließende Staat 'den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden'.
Die Vorschrift steht einem einfachen Bundesgesetz gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001, 1 BvR 781/98, InfAuslR 2001, 229 [ASYLMAGAZIN 4/2001, S. 44]), ist deshalb von der Ausländerbehörde bei der Betätigung ihres Ermessens zu beachten. Dass ihr kein Verfassungsrang zukommt und sie deshalb kein Prüfungsmaßstab für das BVerfG sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 a. a. O.), ändert daran nichts. Insbesondere sagt der Umstand, dass das BVerfG in der eben zitierten Entscheidung eine Rechtmäßigkeitsprüfung (der Praxis der Sozialhilfegewährung für ausländische Flüchtlinge) am Maßstab u. a. des Art. 26 GK aus diesem Grund abgelehnt hat, nichts darüber aus, dass eine Wohnsitzbeschränkung der hier verfügten Art mit Art. 26 GK vereinbar ist (anderer Ansicht offenbar Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29. Juli 2005, 15-39.06.04-2-(Nebenbestimmungen) [4 S., M7104].
Die Antragstellerin ist, da für sie durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 2007 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (bestandskräftig) festgestellt wurde, Flüchtling im Sinne der Vorschriften der GK, vgl. § 3 AsylVfG. Sie hält sich auch, jedenfalls seit Wirksamwerden der zugleich mit der Nebenbestimmung erteilten Aufenthaltserlaubnis, rechtmäßig im Bundesgebiet auf und kann deshalb die durch Art. 26 GK gewährleistete Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen. Diese ist vom Antragsgegner durch die angegriffene Auflage zu Unrecht beschränkt worden. Eine Wohnsitzauflage wäre nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur zulässig, wenn sie 'allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung' fände. Das ist aber nicht der Fall. Zwar ist die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG so gefasst, dass sie für alle Ausländer in gleicher Weise gilt. Daraus folgt aber noch nicht die durch Art. 26 GK geforderte Gleichbehandlung. Insoweit muss zugleich auf die Verwaltungspraxis abgestellt werden (vgl. UNHCR Berlin, Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützen Personen vom Juli 2007 [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 31] A 1.1. Im Ergebnis ebenso (für Art. 26 StlÜbK) BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, wo die für Staatenlose einerseits, für sonstige Ausländer andererseits geltenden 'Hinweise' der obersten Landesbehörde verglichen wurden).
Der hier angewandte Erlass des Innenministeriums vom 29. Juli 2005 gilt nur für die darin im Einzelnen bezeichneten Gruppen von Ausländern. Eine aufenthaltsbeschränkende Auflage soll danach für Sozialhilfemittel in Anspruch nehmende Ausländer ausgesprochen werden, die, wie der durch Art. 26 GK geschützte Personenkreis, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des AufenthG sind. Für Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage anderer Vorschriften erteilt wurde, sieht der Erlass vergleichbare Freizügigkeitsbeschränkungen nicht vor. Sonstige Verwaltungsvorschriften, die Entsprechendes für alle Gruppen von Ausländern vorsehen, sind dem Gericht nicht bekannt, konnten auch von dem Antragsgegner auf entsprechende fernmündliche Nachfrage nicht benannt werden. In der praktischen Handhabung des § 12 Abs. 2 Satz 2 findet deshalb eine Gleichbehandlung nicht statt. Die an dem Erlass ausgerichtete Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die Verpflichtung der Antragstellerin, in Duisburg zu wohnen, ist deshalb rechtswidrig. Ob die Verteilung von Ausländern, die öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen, unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Belastung öffentlicher Kassen sinnvoll ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 a. a. O.), kann deshalb dahinstehen. (…)
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei angemerkt, dass die mit Widerspruch, Klage und Eilantrag nicht angefochtene, aber mangels Rechtsmittelbelehrung noch anfechtbare weitere Nebenbestimmung 'Aufenthalt ist beschränkt auf Land NRW', aus denselben Gründen rechtswidrig sein dürfte. Im Übrigen hat diese Freizügigkeitsbeschränkung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug, dessen Lasten durch den Erlass verteilt werden sollen. Auch dürfte diese Regelung, die wohl schon ein kurzfristiges Verlassen des Landes ausschließt, durch den Wortlaut des Erlasses nicht vorgegeben sein, da dieser sich schon nach seiner Überschrift nur auf wohnsitzbeschränkende Auflagen bezieht.
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Einsenderin: RAin Dolk, Essen
VG Schleswig-Holstein: Zum Reiseausweis für Staatenlose
Urteil vom 13.6.2007 - 4 A 34/07 - (9 S., M11356)
"(…)
Die rechtzeitig erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. (…) Beiden Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Reiseausweises für Staatenlose zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage ist Art. 28 S. 1 StlÜbK. (…) Danach ist einem Staatenlosen, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, von dem jeweiligen Vertragsstaat ein Reiseausweis auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Die Kläger müssen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als staatenlos angesehen werden.
Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbK ist eine Person staatenlos, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht (sog. 'de jure' Staatenlose). Der Nachweis dieser negativen Tatsache obliegt grundsätzlich den Klägern. Sie müssen die von ihnen behauptete Staatenlosigkeit darlegen und gegebenenfalls auch beweisen (VG Schleswig aaO; VG Oldenburg, U. v. 20.11.2006 - 11 A 2234/05 in juris [7 S., M9710]). Dabei hängt der Status der Staatenlosigkeit nicht von der Art seiner Entstehung ab (BVerwG, U. v. 16.07.1996 - 1 C 30/93 in juris). Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehörige die Betroffenen überhaupt in Betracht kommen, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere kann allein durch die Feststellung, die Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, der Anspruch noch nicht verneint werden (VG Berlin, U. v. 12.06.1985 - 11 A 655/84 in juris; VG Schleswig aaO). Zu berücksichtigen ist zudem die potenzielle Beweisnot des Ausländers, wenn trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der nach § 82 AufenthG gegebenen Mitwirkungspflichten das Fehlen der in Frage kommenden Staatsangehörigkeit(en) nicht gesondert belegt werden kann (vgl. VG Oldenburg aaO mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.94 BVerwGE 71, 180 <181>; U. v. 17.03.2004 - 1 C 1.03 BVerwGE 120, 206 [ASYLMAGAZIN 7–8/2004, S. 36]). Daran gemessen muss von der Staatenlosigkeit der Kläger ausgegangen werden.
Der Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu etwaigen Staatsangehörigkeiten in den Bundesamtsbescheiden oder in den gerichtlichen Urteilen im Rahmen des Asylverfahrens bei der Prüfung der Staatenlosigkeit durch die Ausländerbehörde nicht bindend sind und der Ausländerbehörde insofern Gelegenheit zur eigenen Prüfung gegeben werden muss. (…)
Ungeachtet der – ohnehin nur für den Einzelfall – zu verneinenden Bindungswirkung verweisen jedoch die Kläger ihrerseits auf die den Beteiligten bekannte aktuelle Rechtsprechung des VG und des OVG Schleswig zu Asylbegehren armenischer Volkszugehöriger aus der ehemaligen aserbaidschanischen SSR und die dazu entwickelte Entscheidungspraxis in gleichgelagerten Fällen, in denen die Betroffenen ihre Heimat wegen der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Armeniern vor dem 01. Januar 1991 verließen und anschließend über Jahre hinweg in der Russischen Föderation lebten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsanwendungspraxis wird – wie schon im Falle der Kläger – zunächst weiterhin die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verneint. Zudem verneint die Rechtsprechung in diesen Fällen mittlerweile auch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit, da die Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28.11.1991 nicht nur den ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation am Stichtag des 06. Februar 1992 verlangt, sondern zugleich, dass der Aufenthalt auch legal war. Zur Legalisierung bedurfte es anfänglich noch einer Zuzugsgenehmigung ('Propiska') und später immer noch einer Registrierung am tatsächlichen Wohnsitz bzw. Wohnort. Der diesbezügliche Vortrag, über Jahre hinweg eine solche Legalisierung nicht erreicht zu haben, wertet das OVG in Anbetracht der Auskunftslage und der darin beschriebenen rechtswidrigen Verweigerungspraxis lokaler russischer Behörden für glaubhaft. Die armenische Staatsangehörigkeit schließlich wird in diesen Fällen unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gar nicht erst in ernsthaften Betracht gezogen, sofern die Betroffenen – wie die Kläger – in Armenien weder geboren sind noch sich jemals dort (dauerhaft) aufgehalten haben (vgl. nur Urteile des OVG Schleswig vom 08.12.2005 - 1 LB 202/01 -, vom 27.04.2006 - 1 LB 65/03 und vom 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, vom 18.01.2007 - 1 LB 1/06 -).
Legt man diese Rechtsprechung als allgemeine Ausgangslage zu Grunde, besteht für die Kammer im vorliegenden Verfahren auch nach Auswertung der mittlerweile vorliegenden neuen Erkenntnisse und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Staaten, als deren Angehörige die Kläger überhaupt in Betracht kommen – dies sind auch hier Aserbaidschan, die Russische Föderation und Armenien –, die Kläger nicht als ihre Staatsangehörigen ansehen. (…)
Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass von Seiten des armenischen Staates bestätigt wird, die Kläger seien seine Staatsangehörigen. Das Landesamt hat insoweit mitgeteilt, dass nach zweimaliger negativer Prüfung der klägerischen Personalien in Armenien nunmehr eine Sondervorführung geplant sei, hierfür aber noch kein Termin feststehe. Sollte die hier im Bundesgebiet durchzuführende Prüfung durch eine aus Armenien angereiste Expertenkommission erfolgreich sein in dem Sinne, dass eine Passersatzzusage erteilt wird, so würde die Rückführung mit einem Passersatzpapier erfolgen, welches auf diejenigen persönlichen Daten ausgestellt wird, die hier bislang angegeben wurden, auch wenn sie tatsächlich falsch sein sollten. Eine solche Zusage sei wegen der 80 %-igen Erfolgsquote auch hier zu erwarten, zumal die armenische Botschaft zunächst von einer armenischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) ausgegangen sei.
Dieser Sachvortrag ist selbst im Falle des vom Landesamt und dem Beklagten erwarteten Verlaufs nicht geeignet, die behauptete Staatenlosigkeit zu widerlegen, konkret: die armenische Staatsangehörigkeit der Kläger positiv zu belegen. Beide Kläger geben an, nie in Armenien gelebt zu haben. Entsprechend können sie dort auch nicht registriert sein. Auch die anfängliche Annahme einer bestehenden Staatsangehörigkeit durch die Botschaftsmitarbeiter wurde widerlegt; die klägerischen Personalien sind in Armenien selbst nicht bekannt ('negativ geprüft'). An diesen Feststellungen ändert auch die erwartete Passersatzzusage durch die Expertenkommission nichts. Zum einen würde sie die Richtigkeit der angegebenen Personaldaten nicht widerlegen. Zum anderen brächte sie keine neuen Erkenntnisse über die hier allein maßgeblichen Frage einer bestehenden armenischen Staatsangehörigkeit. Eine solche Zusage belegt lediglich die für eine Abschiebung erforderliche Aufnahmebereitschaft Armeniens. Sie hat daher zwar für die Frage eines fortbestehenden Ausreisehindernisses ihre Bedeutung, nicht aber für die Frage der Staatsangehörigkeit.
Auch das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz gibt keine Anhaltspunkte für ein solches Bestehen: Gemäß Art. 3 des armenischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 16. November 1995 (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz 1995) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben hat. Letztere wird u. a. erworben durch Anerkennung oder Verleihung der Staatsangehörigkeit (Art. 9, Ziff. 1 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995). Sieht man von dem auch hier nicht in Frage kommenden Erwerb gem. Art. 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 ab (s. o.), bleibt für Personen, die nicht in Armenien polizeilich gemeldet waren, nur eine Anerkennung nach Art. 10 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995. Sie setzt voraus, dass es sich um Staatenlose und Staatsangehörige anderer Republiken der ehemaligen UdSSR handelt, die nicht Angehörige anderer Staaten sind, ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien haben und die den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien bis zum 31. Dezember 2006 beantragt haben. Der darüber hinaus in Art. 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 genannte Personenkreis umfasst Bürger der ehemaligen Armenischen SSR, die armenische Volkszugehörige sind, außerhalb der Republik Armenien wohnen und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (vgl. dazu VG Schleswig aaO mwN und Schr. des BMI v. 6.4.2006 mit Niederschrift über die 4. Gesprächsrunde v. 27.30.3.2006 in Eriwan zum … Rückübernahmeabkommen in MiLO). Schließlich käme noch die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 13 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 im privilegierten Verfahren in Betracht, sofern es sich um den Ehegatten eines armenischen Staatsangehörigen handelt.
Sofern die Voraussetzungen dieser Erwerbstatbestände überhaupt vorliegen könnten, setzen sie einen entsprechenden Antrag voraus, der bisher nicht gestellt wurde. Zur Stellung eines solchen Antrages auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit und zur Beseitigung der Staatenlosigkeit sind die Kläger allerdings nicht verpflichtet. Jedenfalls im Rahmen des Art. 28 S. 1 StlÜbK ist es für die Frage der bestehenden Staatenlosigkeit unerheblich, ob die Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung in einen der ernsthaft in Frage kommenden Staaten hätten und sie die behauptete Staatenlosigkeit in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Antragstellung beseitigen könnten. Insoweit besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit. Die Nichtstellung eines solchen Antrages kann einem Anspruch nach Art. 28 StlÜbK nicht entgegengehalten werden (VG Schleswig aaO; BVerwG, U. v. 16.07.1996 und v. 17.03.2004 aaO). (…)
Die Kläger halten sich auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (…)
Nach diesen Grundsätzen ist von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen, nachdem der Beklagte den Klägern am 21.03.2006 eine auf ein Jahr befristete und gegenwärtig bis zum 19.03.2008 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat. Die Erteilung erfolgte zwar 'nur' zur Vermeidung weiterer Kettenduldungen, doch entspricht es gerade dem gesetzgeberischen Willen, den Aufenthalt geduldeter Ausländer nach Ablauf eines Zeitraums von 18 Monaten auf diese Weise zu verfestigen. Hinzu kommt, dass § 25 Abs. 5 AufenthG tatbestandlich gerade voraussetzt, dass mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der darauf gestützte Aufenthalt kann deshalb und im Gegensatz etwa zu § 25 Abs. 4 AufenthG nicht als ein nur vorübergehender bezeichnet werden. Schließlich ist es Wille des Gesetzgebers, dass sich auch diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG zu einer Niederlassungserlaubnis entwickeln kann (vgl. schon VG Schleswig, U. v. 07.02.2007 - 1 A 130/04 Umdr. S. 18 zum vergleichbaren § 25 Abs. 3 AufenthG).
Auch die vom Beklagten zusätzlich aufgenommene auflösende Bedingung ändert nichts an diesem Befund. Sowohl Befristung als auch Bedingung erfolgen vor dem Hintergrund, dass, solange das Ausreisehindernis der Passlosigkeit andauert, den Klägern weiterhin ein Titel erteilt werden soll und sie sich im Bundesgebiet legal aufhalten sollen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit eines dauerhaften Hindernisses und damit eines dauerhaften Aufenthalts. Im Übrigen ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar, ob überhaupt und ggf. wann die hier gewählte auflösende Bedingung des Passerhalts eintreten wird; insoweit kann auf die getroffenen Feststellungen zur Staatenlosigkeit verwiesen werden.
Die Erteilung des Reiseausweises scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Identität der Kläger aus Sicht des Beklagten unsicher ist. Sofern die erforderlichen Erkenntnisse trotz zumutbarer Mitwirkung des Ausländers an der diesbezüglichen Aufklärung nicht zu erlangen sind, darf der Ausweis nicht verweigert werden. Fortbestehenden Zweifeln kann die Behörde dadurch begegnen, dass sie den begehrten Ausweis mit dem Hinweis versieht, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 17.03.2004 aaO unter Verweis auf § 39 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 AuslG). Diese für Flüchtlingsausweise nach Art. 28 GFK geltenden Erwägungen des BVerwG lassen sich ohne weiteres auf Reiseausweise nach Art. 28 StlÜbk übertragen, da es sich bei beiden Ausweisen um deutsche Passersatzpapiere iSd § 4 Abs. 1 AufenthV handelt und auch § 78 Abs. 6 S. 2 Nr. 10 AufenthG als Nachfolgevorschrift zu § 39 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 AuslG (vgl. BTDrs. 15/420 [96]) die Aufnahme eines solchen Hinweises ermöglicht.
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VG München: Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
Urteil vom 19.12.2006 - M 21 K 05.2136 - (28 S., M11482)
"(…)
Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch erfolglos, soweit sie sich gegen die Ausweisung und Abschiebung des Klägers richtet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Die Klage hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausschreibung des Klägers im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 3 SDÜ richtet.
Für die Zulässigkeit der Klage ist es insoweit unbeachtlich, dass die Beklagte hierüber keinen förmlichen Bescheid gegenüber dem Kläger erlassen hat. Die Speicherung im Schengener Informationssystem ist (wie auch die Speicherung im INPOL) kein Verwaltungsakt. Ein Löschungsanspruch ist daher im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, deren Zulässigkeit die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nicht voraussetzt. (…)
Gemäß Art. 110 SDÜ hat jeder im Schengener Informationssystem ausgeschriebene Drittausländer (Nicht-EU-Bürger) das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Dieser Anspruch kann gemäß Art. 111 Abs. 1 SDÜ auch durch Klage vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht verfolgt werden.
Anspruchsgegner ist die ausschreibende Stelle, da diese auch für die Löschung und Berichtigung von Daten zuständig ist.
Materielle Grundlage für die Speicherung von Daten im Schengener Informationssystem und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung ist Art. 96 SDÜ.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.
Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem setzt also auch eine Befugnis zur Ausschreibung im nationalen Recht voraus. Als solche kommt hier § 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Betracht, der bestimmt, dass ausgewiesene oder abgeschobene Ausländer unter anderem zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückschiebung ausgeschrieben werden können.
Welche Sachverhalte eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigen, ist in Art. 96 Abs. 2 und 3 SDÜ geregelt. Nach dem hier einschlägigen Abs. 3 der Bestimmung kann eine Ausschreibung erfolgen, wenn der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthaltes enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss. (…)
Art. 96 SDÜ zwingt die Schengen-Staaten jedoch nicht zur Ausschreibung, sondern stellt sie in deren Ermessen. Auch die hier einschlägige nationale Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sieht keine Pflicht zur Ausschreibung vor, sondern räumt der Behörde einen Ermessensspielraum ein.
Allerdings sehen die allgemeinen Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsübereinkommen vom 28. Januar 1998 (AAH-SDÜ), auf die sich die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsauffassung beruft, im Falle der Ausweisung und Abschiebung eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem verpflichtend vor (Nrn. 2.2.1.1, 4.1.4.3 und 4.2.2 AAH-SDÜ).
Wollte man die Anwendungshinweise in dem Sinne interpretieren, dass sie ein Absehen von einer Ausschreibung ausnahmslos auch bei Vorliegen besonderer Umstände ausschließen, wären sie offenkundig rechtswidrig und unwirksam, weil sie die gesetzlichen Vorgaben des § 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausschreibung einräumen, nicht beachten. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass Ermessensrichtlinien, auch wenn sie strikt und vorbehaltlos formuliert sind, regelmäßig so anzuwenden sind, dass sie ein Abweichen von den dort getroffenen Vorgaben nicht ausschließen, wenn ein atypischer Fall vorliegt.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine routinemäßige Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Ausweisung oder Abschiebung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, ist vielmehr eine individuellen Entscheidung darüber geboten, ob und wenn ja, wie lange eine Ausschreibung erfolgen soll, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Ausländer beabsichtigt, in einen anderen Schengen-Staat einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen (weitergehend Westphal, Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, InfAuslR 1999, 361).
Es bedarf dann auf der Grundlage der Umstände des konkreten Falles einer Prüfung und Entscheidung darüber, ob insbesondere zur Vermeidung weiterer unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet eine Ausschreibung auch im Schengener Informationssystem unabdingbar ist oder ein Absehen hiervon unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Ausländers vertretbar erscheint.
Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen längeren Aufenthalt durch einen anderen Schengen-Staat nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 Abs. 1 SDÜ, Entsprechendes gilt für die Einreise zu einem Kurzaufenthalt, vgl. Art. 5 Abs. 4 c) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 bzw. früher Art. 5 Abs. 2 Satz 1 SDÜ). Gewichtige Gründe in diesem Sinne werden etwa angenommen werden können im Falle des Ehegatten- oder Kindernachzugs, nicht aber wenn der Ausländer wie im vorliegenden Fall einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit anstrebt (vgl. dazu auch Nr. 2.3.1.2 AAH-SDÜ). (…)
Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, hätte es im Falle des Klägers einer individuellen Entscheidung der Beklagten darüber bedurft, ob eine Schengen-Ausschreibung geboten war, da der Beklagten bekannt war, dass der Kläger in Spanien ein Verfahren auf Legalisierung seines Aufenthaltes betrieb und für sie auch erkennbar war, dass eine Ausschreibung zur Versagung eines Titels führen konnte. (…)
Eine solche Entscheidung hat die Beklagte aber nicht getroffen, da sie davon ausgeht, dass im Falle einer Ausweisung oder Abschiebung in jedem Falle eine Ausschreibung auch im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat, wenn der Betroffene nicht über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügt.
Beide Ausschreibungen, jene vom Juni 2005, deren Löschung im Dezember 2005 veranlasst wurde, als auch die erneute Ausschreibung im September 2006 waren schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Der Kläger kann daher die Löschung der fortbestehenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem verlangen.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Beklagte, wenn sie erkannt hätte, dass ihr vorliegend ein Ermessen eingeräumt war, aufgrund einer sachgerechten Ermessensbetätigung zu demselben Ergebnis hätte kommen können, da dies nichts daran ändert, dass die erfolgte Ausschreibung auf einer fehlerhaften Entscheidung beruht.
Eine Ausschreibung wäre also nur und erst dann zulässig, wenn die Beklagte die gebotene Entscheidung nachholen und diese zu dem Ergebnis führen würde, dass eine Ausschreibung gerechtfertigt ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die vorstehenden Hinweise zu einer möglichen Beeinträchtigung der Belange des Klägers durch die aktuelle Ausschreibung, vorbehaltlich einer weiteren Klärung des Sachverhalts, auch für diese Entscheidung entsprechend gelten würden.
Ergänzend sei im Hinblick auf die Erstausschreibung im Juni 2005 angemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts damals allein ein Absehen von einer Ausschreibung nach Erlass der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung des Klägers ermessensgerecht gewesen wäre, um dem Kläger nicht die Möglichkeit zu nehmen, das Legalisierungsverfahren in Spanien erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Es hätte sich insoweit insbesondere angeboten, dem Kläger aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, dass er in Spanien tatsächlich einen Titel erhalten hat. Dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem seinerzeit zur Vermeidung erneuter unerlaubter Einreisen auch in Ansehung des laufenden Legalisierungsverfahrens geboten gewesen wäre, kann ersichtlich nicht angenommen werden.
(…)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
BVerwG: Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 erlischt nicht durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 664/221/EWG verfügt wurde, ist auch nach dem Außerkrafttreten der Richtlinie rechtswidrig.
Urteil vom 9.8.2007 - 1 C 47.06 - (18 S., M11469)
BVerwG: Die unentgeltliche Mitarbeit in einem Familienbetrieb führt nicht zu Ansprüchen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80.
Beschluss vom 29.6.2007 - 1 B 133/06 - (6 S., M11307)
OVG Niedersachsen: Eine Wohnsitzauflage zur Duldung ist aufzuheben, wenn der Ausländer zu seinem erwerbstätigen Ehegatten ziehen möchte; das gilt auch dann, wenn der Ehegatte die Erwerbstätigkeit unterbrochen hat (hier: Elternzeit); es steht der Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist.
Beschluss vom 17.8.2007 - 1 ME 221/07 - (7 S., M11227)
VGH Hessen: Stellte ein Ausländer nicht rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und trat dadurch eine Unterbrechung des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis ein, so ist zwar nicht die Zeit der Unterbrechung zu berücksichtigen, wohl aber die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis vor der Unterbrechung bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 AufenthG oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Beschluss vom 16.7.2007 - 11 TP 1155/07 - (3 S., M11273)
OVG Saarland: "1. Bei der Rücknahme der an jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem
01.01.2005 im sogenannten geregelten Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind,
erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen ist auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes abzustellen.
2. Die Rücknahmen von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen, die an im geregelten Verfahren in die
Bundesrepublik Deutschland eingereiste jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion erteilt
wurden, sind rechtswidrig, wenn sich der Betroffene vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat zwar
bereits in einem Drittstaat aufgehalten hatte, jedoch nicht dorthin übergesiedelt war." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.6.2007 - 2 R 12/06 - (18 S., M11235)
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von Opfern von Menschenhandel.
Erlass vom 31.8.2007 - 19 341-6:316 - (4 S., M11475)
IM Brandenburg: Verfahrensinformation zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 9.8.2007 - III/6-802-10/104a/104b - (4 S., M11467)
Auswärtiges Amt: Verfahren bei laufenden Visumsanträgen zum Ehegattennachzug; vor dem 28.5.2007 gestellte Visumsanträge werden nach alter Rechtslage entschieden; vor dem 28.8.2007 gestellte Anträge werden nach alter Rechtslage entschieden, wenn sie entscheidungsreif sind; vor dem 28.8.2007 gestellte, noch nicht entscheidungsreife Anträge können ausgesetzt werden.
Erlass vom 30.8.2007 - 508-516.00 - (4 S., M11484)
Auswärtiges Amt: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse für Ehegattennachzug.
Erlass vom 17.7.2007 - 508-2-516.00 - (4 S., M11485)
Rechtsprechung:
OLG Köln: Die Abschiebungshaft wird auch dann gem. § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG vier Wochen nach Asylantrag rechtswidrig, wenn der Asylantrag danach abgelehnt wird.
Beschluss vom 11.6.2007 - 16 Wx 130/07 - (5 S., M11367)
LG Erfurt: Keine Entziehungsabsicht gem. § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG, wenn der Ausländer zwar seine Mitwirkungspfichten bei der Passbeschaffung verletzt (hier: Nichtwahrnehmung eines Vorführungstermins bei der Auslandsvertretung), die Ausländerbehörde aber nicht alle zulässigen Möglichkeiten zur Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere Zwangsvollstreckung, ausgeschöpft hat.
Beschluss vom 10.9.2007 - 2 T 406/06 - (5 S., M11489)
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