LSG Niedersachsen-Bremen: Zur rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts
Beschluss vom 11.7.2007 - L 11 B 3/06 AY - (8 S., M11283)
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Zu Unrecht hat das SG Hannover die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. (…)
[Die] Antragsteller [haben] die Voraussetzungen für den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. den Regelungen des SGB XII ab Antragstellung glaubhaft gemacht. (…)
Unter der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer ist ein subjektiv vorwerfbares, für die Verlängerung des Aufenthalts ursächliches Handeln des Asylbewerbers zu verstehen. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn Ausländer nicht ausreisen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 9b AY 1/06 R [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38]).
Die hieran verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragsgegnerin, weil die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens gem. § 2 Abs 1 AsylblG eine anspruchsausschließende Einwendung ist (vgl. BSG a. a. O.). Der Vorwurf, dass die Antragsteller bei der Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren nicht hinreichend mitgewirkt hätten, wird dadurch erschüttert, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich bereits Anfang des Jahres 2005 an die Botschaft der Aserbaidschanischen Republik schriftsätzlich gewandt hat und unter Angabe der persönlichen Daten der Antragsteller und ihrer Eltern um Mitteilung gebeten hat, ob die Familie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt und ob Passersatzpapiere ausgestellt werden können. (…)
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist bei dieser Beurteilung zwar die gesamte Dauer des Aufenthalts der Antragsteller in der Bundesrepublik in den Blick zu nehmen. Insoweit folgt der erkennende Senat noch dem für das AsylbLG nicht mehr zuständigen 7. Senat des Landessozialgerichts (vgl. dessen Urteil vom 20. Dezember 2005, Az: L 7 AY 40/05 [5 S., M8507]). Der erkennende Senat vermag sich aber der dortigen Auffassung insofern nicht anzuschließen, als es für die Beurteilung der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes darauf ankommen soll, ob das rechtsmissbräuchliche Verhalten generell geeignet ist, die Dauer des Aufenthalts zu beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verlängerung des Aufenthalts bereits realisiert hat oder der kausale Zusammenhang dadurch weggefallen ist, dass zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und dem Leistungsantrag die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden ist (sog. 'abstrakte Betrachtungsweise').
Nach Auffassung des erkennenden Senates kommt es hingegen darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ausgewirkt hat bzw. noch auswirkt. Nur wenn ein solcher kausaler Zusammenhang mit der notwendigen richterlichen Überzeugungsbildung festgestellt werden kann, kann sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten auch leistungseinschränkend auswirken. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss aber im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken.
Diese Interpretation trägt dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungszweck Rechnung, wonach nur jene Ausländer Leistungen nach § 2 AsylblG erhalten, 'die unverschuldet nicht ausreisen können' (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121; vgl. auch BSG a. a. O.). Weder dem Wortlaut der Norm noch dem genannten Gesetzeszweck ist eine abstrakte oder generelle Betrachtungsweise zu entnehmen. Sie führt im Ergebnis zu einem Ausschluss der leistungsrechtlichen Besserstellung auf Dauer, wofür § 2 Abs. 1 AsylblG keine Anhaltspunkte enthält. Dieser Vorschrift ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bezug von Leistungen auf Sozialhilfeniveau nach Ablauf der zeitlichen Voraussetzungen die Regel sein soll, sofern nicht die anspruchausschließende Einwendung der Rechtmissbräuchlichkeit vorliegt. Damit soll einer stärkeren Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und einer verbesserten sozialen Integration nach längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik Rechnung getragen werden (vgl. Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 2 AsylblG RdNr 1). Im übrigen führt der dauerhafte Ausschluss von Leistungen auf Sozialhilfeniveau gerade dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn es bei langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik zu Veränderungen in der Lebenssituation, im Verhalten oder im Aufenthaltsstatus der Asylbewerber kommt.
Ist dem Gericht – wie hier – eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az: 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.). In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. (…)
Zuzustimmen ist der Antragsgegnerin allerdings insofern, dass allein der Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis die Antragsteller noch nicht leistungsrechtlich privilegiert. (…)
Für diese leistungsrechtliche Beurteilung kann der Aufenthaltsstatus der Antragsteller nicht außer Acht gelassen werden. Denn § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG regelt, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
(…)
Die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise eines ausreisepflichtigen Ausländers ist auch maßgeblich für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG und für die damit verbundene Rechtsfolge einer möglichen leistungsrechtlichen Privilegierung. Denn das Nichtwahrnehmen zumutbarer Ausreisemöglichkeiten begründet den Rechtsmissbrauch (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, Az: B 9 b 1/06 R).
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SG Düsseldorf: Keine Zurechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern
Urteil vom 21.5.2007 - S 29 AY 9/06 - (12 S., M11393)
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Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt und Leistungen nach § 2 AsylbLG abgelehnt werden; hierdurch ist die Klägerin beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG). (…)
Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Ausnutzung einer Rechtsposition (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R -, Juris Rn. 18 [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 38]).
Es ist unstreitig, dass die Klägerin in eigener Person kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich verlängert hat. Solches ist auch anderweitig nicht ersichtlich.
Rechtsmissbräuchliches aufenthaltsverlängerndes Verhalten ihrer Eltern, das eventuell vorliegen könnte, ist ihr nach Auffassung des Gerichts nicht zuzurechnen und deshalb in Bezug auf die Klägerin unschädlich.
Es kommt zwar in Betracht, dass die Eltern der Klägerin in ihren Asylverfahren vorsätzlich falsche Angaben zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal in Syrien gemacht haben. (…)
Es kommt darauf hier nicht an, weil Verhalten ihrer Eltern der Klägerin in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zuzurechnen ist. Dies sehen die Beteiligten übereinstimmend ebenso.
Für dieses Ergebnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der den Anspruch auf die regelmäßig höheren Leistungen entsprechend dem SGB XII dann ausschließt, wenn der Leistungsberechtigte die Dauer seines Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (vgl. Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 2005, NVwZ 2005, 388 (389)).
In systematischer Hinsicht streitet auch ein Vergleich mit anderen Vorschriften des Sozialrechts für dieses Verständnis. Soweit zum Beispiel in Bezug auf die Einschränkungen des Vertrauensschutzes in §§ 45 ff. Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), insbesondere in Bezug auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, davon ausgegangen wird, dass Verhalten bzw. Wissen der Eltern ihren minderjährigen Kindern zurechenbar ist, so enthalten z. B. die Ziff. 1 bis 3 in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keinen vergleichbar deutlichen Hinweis darauf, dass ein vorwerfbares Verhalten oder Wissen in der eigenen Person verwirklicht werden muss, wie es das Tatbestandsmerkmal 'selbst' fordert. Gerade dieser Unterschied in der Formulierung ermöglicht es, von einem anderen Sinngehalt auszugehen.
Dieser andere Sinngehalt wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 AsylbLG und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bzw. dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift deutlich. § 2 Abs. 3 AsylbLG regelt, dass minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur erhalten, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 entsprechend dem SGB XII erhält. Hierdurch wird nach der Absicht des Gesetzgebers ein Gleichlauf des Leistungsbezugs zwischen Eltern und ihren mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kindern hergestellt (vgl. Begründung zu § 2 des Gesetzentwurfs vom 24.10.1995, BTDr. 13/2746, S. 15 ff., abgedruckt in Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GKAsylbLG), Stand Juli 2006, § 2, S. 5 f.).
Dadurch wird zugleich erreicht, dass minderjährige Kinder, deren Eltern Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erhalten, weil sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, ebenfalls keine Leistungen entsprechend dem SGB XII bekommen. Angesichts dieser Vorschrift besteht regelmäßig kein Bedürfnis, minderjährigen Kindern Verhalten ihrer Eltern als 'Selbstbeeinflussung' der Dauer des Aufenthalts zuzurechnen. Gerade diesen Zusammenhang übersieht das SG Stade, wenn es – bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – die Auffassung vertritt, dass Rechtsmissbrauch der Eltern den minderjährigen Kindern in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG zugerechnet werde (vgl. Beschluss vom 07.03.2005 - S 19 AY 4/05 ER -, Juris Rn. 34).
In Bezug auf minderjährige Kinder wäre bei Zurechnung von Rechtsmissbrauch der Eltern ansonsten § 2 Abs. 3 AsylbLG überflüssig. Zudem sieht das Gericht keinen Anlass, volljährige Kinder, denen selbst kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gewissermaßen für Rechtsmissbrauch ihrer Eltern in der Vergangenheit 'haften' zu lassen. Diese Leistungsberechtigten sollen entsprechend der Absicht des Gesetzgebers nach 36 Monaten des Aufenthalts und laufendem Sozialleistungsbezug bessere Integrationsmöglichkeiten erhalten, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Die Klägerin hat auch das Erfordernis der 36-Monats-Frist erfüllt, da sie über einen insgesamt deutlich längeren Zeitraum (von über zehn Jahren) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hat. (…)
Die Kammer folgt der Auffassung des 20. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), der entschieden hat, dass es eine übertriebene Förmelei darstellen würde, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, und deshalb Zeiten des Sozialhilfebezugs auszuklammern wären (vgl. Beschluss vom 27.04.2006 - L 20 B 10/06 AY ER - [6 S., M9336]).
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Rechtsprechung:
SG Duisburg: Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist rechtmäßig i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX, wenn er sich seit Jahren nur geduldet in Deutschland aufhält, ein Ende dieses Aufenthalts unabsehbar ist und die Ausländerbehörde dennoch keinen Aufenthaltstitel erteilt.
Urteil vom 15.6.2007 - S 30 SB 140/04 - (12 S., M11351)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Zweite Änderungsgesetz.
Erlass vom 4.9.2007 - 41.22 – 12235 – 8.4.2 - (6 S., M11462)
Bundesagentur für Arbeit: Berufsausbildungsbeihilfe für die durch die Altfallregelung nach §§ 104 a und 104 b AufenthG begünstigten Personen.
Weisung vom 20.8.2007 - SP III 31-71059 - (2 S., M11225)
Bundeszentralamt für Steuern: Weisung zum Kindergeld für Ausländer (mit Anmerkungen von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin).
Weisung vom 13.6.2007 - St II 2 - S 2470-2/2006 - (9 S., M11241)
Rechtsprechung:
BVerwG: Maßregeln der Besserung und Sicherung schließen eine Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG aus, die Einbürgerungsbehörde hat jedoch nach § 12 a Abs. 1 S. 2 StAG im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob die Maßregel außer Betracht bleiben kann.
Urteil vom 29.3.2007 - 5 C 33.05 - (7 S., M11450)
OVG Saarland: § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG greift nicht mehr ein, wenn die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig widerrufen ist; albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist es zuzumuten, die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu beantragen; haben sich verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG auf einen Konflikt bezogen, der inzwischen beendet ist (hier: Kosovo-Konflikt), sind an das Abwenden von diesen Bestrebungen geringere Anforderungen zu stellen.
Urteil vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 - (17 S., M11232)
Sonstige Materialien:
IM Hessen: Einbürgerung albanischer Volkszugehöriger aus Serbien unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 14.8.2007 - II 15-01c08-18-05/001 - Serbien - (1 S., M11487)
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Bei der Tagessatzhöhe von Geldstrafen sind Sachleistungen nach dem AsybLG zu berücksichtigen.
Beschluss vom 30.7.2007 - Ss 205/07 (I 61) - (3 S., M11251)
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