Die in der Praxis dokumentierten Fälle von Einschränkungen des Behandlungsanspruchs
durch Sozialämter und Amtsärzte (Verweigerung von Krankenscheinen, Verweigerung
von Rollstühlen für spastisch behinderte Kinder, Verweigerung lebensnotwendiger
Lebertransplantationen etc.) sind fast immer gesetzes-, zumeist auch verfassungswidrig.
Nach unserer Erfahrung mit der Begutachtung durch Amtsärzte muss festgestellt
werden, daß diese in aller Regel die Rechtsgrundlagen des AsylbLG und BSHG nicht
kennen, was häufig zu rechtswidrigen Ablehnungen führt.
Unzutreffend ist insbesondere die weitverbreitete Annahme, daß Leistungsberechtigte
nach AsylbLG nur bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen behandelt werden
dürften.
Richtig ist, daß regelmäßig dann ein uneingeschränkter Behandlungsanspruch einschließlich
der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln besteht, wenn eine Krankheit entweder
"akut" oder "schmerzhaft" ist (§ 4 AsylbLG). Ein uneingeschränkter Anspruch
auf Krankenbehandlung besteht daher z.B. auch bei schmerzhaften chronischen
Erkrankungen.
Der aus § 4 AsylbLG häufig gezogene Umkehrschluss, dass wegen des dort geregelten
Behandlungsanspruch bei "akuter" Erkrankung ein Anspruch (jedenfalls nach §
4) bei "chronischer" Krankheit nicht bestehe, ist auch deshalb fragwürdig, weil
in vielen Fällen eine medizinisch sinnvolle Unterscheidung zwischen akuter und
chronischer Krankheit gar nicht möglich ist, bzw. zumindest bei Nichtbehandlung
ein akuter Krankheitszustand droht. Angesichts dessen, dass kein Arzt einem
über Krankheit oder Schmerzen klagenden Patienten Diagnose und Behandlung verweigern
darf, kann das Kriterium "akute Krankheit" allein im Sinne von "akuter Behandlungsbedarf"
zur Heilung, Linderung oder Verhinderung von Krankheit interpretiert werden
(Röseler, § 4 Rn 7).
Unaufschiebbarkeit, Unabweisbarkeit oder Unerläßlichkeit oder sonstwie
gesteigerte Formen der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung sind daher nach
§ 4 nicht erforderlich, solange die Krankheit entweder Schmerzen verursacht
oder aber ein akuter Krankheitszustand bzw. ein akuter Behandlungsbedarf vorliegt.
Es reicht die "Notwendigkeit" der Behandlung analog der Regeln der gesetzlichen
Krankenversicherung. Dabei hat die Behandlung nach den anerkannten Regeln der
ärztlichen Kunst zu erfolgen. Nach § 4 sind z.B. auch orthopädische Einlagen
bei schmerzhaften Plattfüßen (VG Osnabrück 6 B 61/99 v. 22.11.1999, C 1515)
oder orthopädische Schuhe (VGH Baden-Württemberg, Urteil 7 S 920/98 v. 4.5.98,
C1348, FEVS 1999, 33) zu leisten. In solchen Fällen statt dessen z.B. Schmerzmittel
zu verabreichen, wäre medizinisch falsch und daher unzulässig.
Einschränkungen gibt es nach § 4 beim Zahnersatz. Unaufschiebbar im Sinne
von § 4 ist Zahnersatz, wenn Folgeschäden bei Nichtbehandlung drohen oder bereits
eingetreten sind (Verlust von weiteren Zähnen; Magenerkrankung durch fehlende
Kaufähigkeit etc.). Die Einschränkungen des § 4 beziehen sich nicht auf Zahnbehandlungen,
bei denen kein Zahnersatz geleistet wird. Hier reicht es, dass die Zahnerkrankung
akut behandlungsbedürftig oder schmerzhaft ist. Kariesbehandlungen, Wurzelbehandlungen
etc. sind daher ohne Einschränkung zu leisten.
Nach § 4 Abs. 3 besteht auch ohne Vorliegen einer Erkrankung Anspruch auf Krankenscheine
für "medizinisch gebotene" Vorsorgeuntersuchungen. Was geboten ist, richtet
sich nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu im Einzelnen
§§ 20 bis 26 und 30 SGB V). Zahnkrankenscheine können zum Zweck der Vorsorge
unter 18 Jahren alle 6 Monate, danach jährlich beansprucht werden. Krankenscheine
für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen können Schwangere, kleine Kinder (U1 bis
U10), Frauen (gynäkologische Untersuchung), alle Menschen ab 35 (für eine Gesundheitsuntersuchung
alle 2 Jahre), Frauen ab 20 und Männer ab 45 (Krebsvorsorge einmal jährlich),
sowie neu eingereiste Flüchtlinge ohne Asylantrag (eine freiwillige Untersuchung
dürfte analog § 62 AsylVfG regelmäßig geboten sein) beanspruchen.
Nach § 4 Abs. 3 besteht zudem Anspruch auf "amtlich empfohlene Schutzimpfungen".
Neben den üblichen Kinderimpfungen haben auch Erwachsene Anspruch auf Impfungen
gegen Tetanus, Diphtherie, Polio sowie nach individuellem Risiko weitere Impfungen.
Zudem besteht Anspruch auf alle im Hinblick auf die Situation im Herkunftsland
anzuratenden Impfungen. Als amtliche Empfehlungen im Sinne von § 4 Abs. 3 sind
die Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) beim Robert Koch Institut
Berlin anzusehen, nachzulesen im Internet unter www.rki.de/gesund/impfen/stiko/stiko.htm.
Möchte ein Flüchtling einen Krankenschein, reicht die Angabe von Schmerzen
oder diffusen Krankheitssymptomen, da ein Verwaltungssachbearbeiter beim Sozialamt
regelmäßig nicht in der Lage ist, eine Diagnose zu stellen und über den Behandlungsbedarf
zu entscheiden. Hierüber kann auch ein Arzt erst nach Durchführung einer Untersuchung
entscheiden. Schon zur Feststellung des Behandlungsbedarfs ist also der Krankenschein
erforderlich. Für den Anspruch auf einen Krankenschein reicht es aber auch,
wenn der Flüchtling zur Begründung angibt, er/sie möchte eine der vorgenannten
Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen erhalten.
Nur bei einer Krankheit, bei der keine der beiden Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 gegeben ist, die also weder akut bzw. akut behandlungsbedürftig noch schmerzhaft
ist, darf der Behandlungsanspruch gegenüber dem sonst üblichen Umfang überhaupt
eingeschränkt werden. Nur in solchen Fällen reduziert sich der Anspruch auf
Leistungen, die "zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich" sind (§ 6 AsylbLG).
Die Behandlung einer chronischen Krankheit dürfte im Regelfall "zur Sicherung
der Gesundheit unerlässlich" sein, womit ein Anspruch auf Behandlung nach §
6 besteht. Eine Behandlung ist immer dann "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich",
wenn bei Nichtbehandlung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
Folgeerkrankungen oder dauerhafte (nicht wieder gutzumachende) gesundheitliche
Beeinträchtigungen drohen.
Zu den medizinischen Leistungen nach § 6 können beispielsweise auch ambulante
Psychotherapien einschl. der in diesem Zusammenhang notwendigen Fahrtkosten
(OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.9.99, C1463; VG Berlin 8 A 366/97 vom 4.7.1997,
C1347, VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, ASYLMAGAZIN 7-8/2000, 62, C1540)
oder die Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung (VG Freiburg 5
K 1594/98 v. 1.9.98, C 1456; VG Hildesheim 3 B 1553/97 Hi v. 9.12.1997; ZfF
2000, 16; C1349) gehören. Auch die Hilfsmittelversorgung ist, soweit sie nicht
bereits nach § 4 im Rahmen der Behandlung von Schmerzen bzw. akuter Krankheit
erforderlich ist, nach § 6 zu leisten, z.B. Rollstühle, Prothesen, Brillen,
Hörgeräte etc.. Mobilität, Sehen, Hören, Sprechen sind menschliche Grundbedürfnisse.
Der Menschenwürdegrundsatz gebietet es, diese Bedürfnisse im Rahmen des medizinisch
Möglichen auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sicherzustellen.
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG (gilt seit 1.6.2000 bei bereits mindestens
drei Jahren Bezug von Leistungen nach AsylbLG unter den weiteren in §
2 genannten Voraussetzungen) sind über den Verweis in § 2 auf das BSHG (vgl.
§ 120 Abs. 1 und § 37 BSHG) und den Verweis in § 37 BSHG auf das SGB V gesetzlich
Krankenversicherten voll gleichgestellt. Für sie sind beispielsweise auch Einschränkungen
beim Zahnersatz unzulässig.
Zu beachten sind bei der Auslegung der genannten Paragrafen des AsylbLG die
Regeln der ärztlichen Ethik sowie die von Verfassung wegen gebotenen,
auch für Ausländer geltenden Grundsätze der Menschenwürde und des Rechts
auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 1 I und 2 II Grundgesetz).
Der Behandlungsumfang ist damit in fast allen Fällen identisch mit dem Behandlungsanspruch
Deutscher. Einschränkungen sind im Ergebnis vor allem beim Zahnersatz in den
ersten drei Jahren des Leistungsbezugs möglich - wobei allerdings auch hier
regelmäßig das medizinisch Unaufschiebbare geleistet werden muss.
Forderungen
Literatur und Materialien
Classen, G.: Menschenwürde mit Rabatt. Leitfaden und Dokumentation zum AsylbLG.
2. A. 2000. ISBN 3-86059-478-8, 29,80 DM, zzgl. 10.- DM für CD-ROM mit Materialien,
Musteranträgen usw. Bestellanschrift: von Loeper Verlag, Kiefernweg 13, 76149
Karlsruhe, Tel. 0721-788370, Fax 788370, E-Mail: info@ariadne.de
Classen, G.: Rechtsprechungsübersichten zum AsylbLG. Auf der CD-ROM zu Classen,
Menschenwürde mit Rabatt, 2. A. 2000; im Internet unter www.dim-net.de/start/dad20.htm
Röseler, S.: Kommentierung d. AsylbLG, in: Huber, Handbuch d. Ausländer- u.
Asylrechts, Loseblattsammmlung, Beck Verlag, Nachlieferung 1995, Aktualisierung
für 2000 geplant.
Siehe als Ergänzung zu dem Artikel auch: Georg Classen, Rechtsprechung zu §§ 4 und 6 AsylbLG, 6 S., R8927
Alle beim Informationsverbund Asyl eingehenden Lageberichte des Auswärtigen
Amtes werden IBIS e.V. in Oldenburg (siehe unser Bestellformular) zugeleitet.
Lageberichte werden jedoch aus urheberrechtlichen Gründen nicht im ASYLMAGAZIN
angekündigt.
Die bei uns eingegangenen Lageberichte können von Ausländern, die inner- oder
außerhalb des Asylverfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebeschutz
nachsuchen oder nachsuchen wollen, deren Rechtsanwälten oder Beratern bei IBIS
e.V. zu den üblichen Tarifen und ggfs. mit den Sonderleistungen Faxversand und/oder
Bearbeitung innerhalb von 24 Std. bestellt werden. Voraussetzung ist aus urheberrechtlichen
Gründen allerdings, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Lagebericht für ein
schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird. Die Glaubhaftmachung
kann im Regelfall dadurch geschehen, dass ein amtliches Dokument in Kopie vorgelegt
wird, welches nicht älter als 6 Monate ist und das Bestehen eines Asylverfahrens
oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Abschiebeschutz vor der Ausländerbehörde
nachweist bzw. deutlich indiziert. Ist ein solches Verfahren noch nicht formell
eingeleitet worden, ist für die Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein mindestens
einseitiger Antrag bzw. Antragsentwurf IBIS e.V. zur Verfügung gestellt wird.
Aus dem Antrag bzw. Antragsentwurf muss sich ergeben, dass Umstände geltend
gemacht werden, die für eine Schutzgewährung sprechen könnten und zu denen die
Lageberichte des Auswärtigen Amtes typischerweise Aussagen enthalten (also z.B.
nicht: akute Selbstmordgefährdung, Aufrechterhaltung der Familieneinheit in
Deutschland, sondern herkunftslandbezogene Umstände wie Verfolgung, Menschenrechtsverletzung,
Justizsystem, Existenzsicherung + fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit
im Heimatland).
Wir wollen diese zusätzliche Dienstleistung dauerhaft aufrechterhalten. Wir
bitten Sie daher,
Bundesregierung zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
Antwort auf die Kleine Anfrage der MdB Jelpke (PDS) vom 27.7.2000 (BT-Drucksache
14-3944); 4 S., L8654
"Eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist grundsätzlich möglich, faktisch
jedoch sehr erschwert.
Seit Inkrafttreten der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen die Taliban
am 14. November 1999 ist der Flugverkehr nach Afghanistan unterbrochen. Die
Straßenverbindungen mit dem Ausland sind nur zum Teil benutzbar. Offen sind
die Landverbindungen aus Turkmenistan und Pakistan, d.h. im Falle Pakistans
von Quetta nach Kandahar und Peshawar nach Jalalabad, jeweils mit Weiterfahrmöglichkeiten
nach Kabul. Dagegen halten Usbekistan und Tadschikistan ihre Grenzübergänge
nach Afghanistan geschlossen. Die afghanische Grenze zum Iran ist seit Ende
vergangenen Jahres wieder passierbar.
Nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird das Ausländerrecht
von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen
- und damit auch die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt in Deutschland
- hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden
Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei nur an die Weisungen der ihr übergeordneten
Landesbehörden und an die Entscheidungen der Gerichte und - falls ein Asylverfahen
durchgeführt wurde - des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
gebunden. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Möglichkeit einer freiwilligen
Rückkehr im Rahmen der Prüfungen des § 30 Ausländergesetz.
Bei der Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden wird die fortbestehende
Kriegssituation in Afghanistan, die katastrophale Nahrungsmittellage und die
Menschenrechtslage, insbesondere die durchgehende geschlechtsspezifische Diskriminierung
von Frauen und Mädchen, zu berücksichtigen sein.
Ergänzend dazu:
Bundesregierung zur Rückkehrgefährdung von Tamilen
Antwort auf die Kleine Anfrage der MdB Jelpke (BGS) vom 10.8.2000 (BT-Drucksache
14-3977); 4 S., L8653
"Personen, die bei Rückkehr nach Sri Lanka lediglich über ein von einer sri-lankischen
Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument verfügen, müssen mit einer
eingehenden Identitätsprüfung rechnen. Dabei ist es in der Vergangenheit verschiedentlich
zu - überwiegend kurzzeitigen - Verhaftungen zum Zwecke weitergehender Personenüberprüfung
gekommen. Wenn ausreisepflichtige Sri-Lanker sich vor der Rückkehr bei sri-lankischen
Auslandsvertretungen um die Ausstellung von Reisepässen bemühen, können sie
solche Verhaftungen vermeiden. Bei Inhaftierungen in Sri Lanka kann nicht per
se auf Menschenrechtsverletzungen geschlossen werden, ausgeschlosssen werden
können sie aber nicht.
Eine erneute Verschärfung der Bürgerkriegssituation sowie mehrere Selbstmordattentate
in Colombo in den vergangenen Monaten haben zu intensivierten Sicherheitskontrollen
geführt, die sich hauptsächlich gegen junge Tamilen in wehrfähigem Alter richten.
Dabei kommt es häufig zu - zumeist kurzen - Festnahmen zur Identitätsklärung."
Anmerkung:
Die Passagen entsprechen im Wesentlichen dem Inhalt des letzten ad-hoc- Lageberichtes
des Auswärtigen Amtes.
Keller-Kirchhoff zur Existenzsicherung in Colombo
Stellungnahme vom 24.7.2000 an VG Augsburg; 4 S., L8655
"Eine von der Klägerin selbst zu organisierende Ansiedlung in den südlichen
Landesteilen (Colombo) ist - abgesehen von der vorhandenen Behinderung der Klägerin
- mit zahlreichen Schwierigkeiten und Sicherheitsproblemen verbunden. Für Tamilinnen
und Tamilen, die aus dem Norden (Jaffna) oder Osten stammen und vor ihrer Flucht
ins Ausland nicht längere Zeit in Colombo gelebt haben (und dort auch über keine
Verwandten und Bekannten verfügen), besteht üblicherweise keine Möglichkeit,
sich bei Rückkehr nach Sri Lanka dauerhaft in Colombo niederzulassen. Rückkehrer,
die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren
zu lassen, erhalten ein sogenanntes "Stay Permit" jeweils für einen kurzen Zeitraum
von wenigen Wochen (die Dauer unterscheidet sich häufig von Polizeistation zu
Polizeistation). Im Anschluss daran gibt es die Möglichkeit, das "Permit" verlängern
zu lassen.
In Abwesenheit klarer Vorschriften bzw. Gesetze für diese Praktiken ist die
Vergabepraxis für ein "Permit" häufig willkürlich und nicht selten auch von
der Zahlung eines Bestechungsgeldes abhängig. Es gibt keine polizeiliche Verlautbarung
darüber, was genau unter einem "Valid Reason" für einen Aufenthalt in den südlichen
Landesteilen zu verstehen ist. Im Allgemeinen wird darunter jedoch verstanden:
- ein dort vorhandener Arbeitsplatz,
- Studium / Schule / Weiterbildung (Kurs),
- Auslandsreise zur Aufnahme einer Arbeit,
- Arzt-/Krankenhausbesuch,
- Wahrung eines Gerichtstermins.
Im Falle des Nachweises eines "Valid Reason" werden die Registrierungen üblicherweise
verlängert. Dies wird offensichtlich aber von den jeweiligen Polizeistationen
unterschiedlich gehandhabt. Eine dauerhafte Registrierung erhalten hingegen
nur solche Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise mindestens fünf Jahre in Colombo
gelebt haben. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Allgemein lässt sich sagen, dass es für die meisten Tamilinnen und Tamilen zunehmend
schwierig bis unmöglich ist, eine Arbeit in Colombo zu finden. Dies gilt schon
seit langem für den staatlichen Sektor, wo für die Einstellung eines Tamilen
ein "Zeugnis" des "National Intelligence Bureau" (NIB) notwendig ist, zunehmend
aber auch für den privatwirtschaftlichen Bereich. Die grössten Schwierigkeiten,
einen Arbeitsplatz zu finden, dürften jüngere Tamilen und zunehmend auch Tamilinnen
haben, weil in ihnen schon aufgrund des Alters ein(e) potenzielle(r) Unterstützer/Unterstützerin
der LTTE gesehen wird.
Die Verdächtigungen gerade gegenüber jungen Tamilinnen haben in jüngster Zeit
durch die zahlreichen Bombenanschläge im Grossraum von Colombo neue Nahrung
erhalten, weil junge Tamilinnen als "LTTE-Suizidbomber" daran beteiligt waren.
Auch gegenüber den aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen besteht
grosse Zurückhaltung seitens potentieller Arbeitgeber, weil häufig angenommen
wird, dass der Auslandsaufenthalt dem Zwecke der Asylbeantragung galt und der
Grund für die Asylbeantragung eine wie auch immer geartete Nähe zur LTTE gewesen
sein könnte.
Da kaum noch Vermieter bereit sind, an Tamilen (vor allem an junge alleinstehende
Männer oder Frauen) ein Zimmer oder eine Wohnung zu vermieten, ist das Finden
von Wohnraum äusserst schwierig - ganz abgesehen von den horrenden Preisen,
die für Wohnraum verlangt werden. Auch tamilische Vermieter werden durch die
zahlreichen Razzien der Sicherheitskräfte zunehmend davon abgehalten, selbst
Angehörigen ihrer eigenen Volksgruppe Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Was
den Tamilen bleibt (wobei das für alleinstehende Tamilinnen fast unmöglich ist),
ist eine Unterkunft in den zahlreichen Billighotels ("Lodges"), die sich vorwiegend
in den von Tamilen dominierten Stadtteilen Colombos befinden. Die Preise liegen,
je nach Ausstattung, bei einigen hundert bis etwa eintausend Rupien pro Tag
(1DM = 37Rs.). Diese Unterkünfte unterliegen jedoch ständigen Observationen
durch die Sicherheitskräfte bzw. sind von den regelmässig stattfindenden Razzien
besonders betroffen.
Es bleibt festzuhalten, dass für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Colombo
das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert ist. Im Gegenteil müsste
sie die monatlich anfallenden hohen Kosten für eine Betreuung selber bestreiten,
ohne dass sie dauerhafte Hilfe durch den Staat bzw. andere Wohlfahrtsorganisationen
erwarten könnte."
Anmerkung:
Die Stellungnahme steht im Widerpruch zur Stellungnahme des AA (vom 6.7.2000
an dasselbe Gericht, 5 S., L8755), in der darauf abgestellt wird, dass üblicherweise
Rückkehrer von Angehörigen im In- oder Ausland unterstützt werden; für behinderte
Personen gäbe es zahlreiche nicht-staatliche Hilfsorganisationen.
Weitere Dokumente: