Aus der Beratungspraxis

Georg Classen, Berlin

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die in der Praxis dokumentierten Fälle von Einschränkungen des Behandlungsanspruchs durch Sozialämter und Amtsärzte (Verweigerung von Krankenscheinen, Verweigerung von Rollstühlen für spastisch behinderte Kinder, Verweigerung lebensnotwendiger Lebertransplantationen etc.) sind fast immer gesetzes-, zumeist auch verfassungswidrig. Nach unserer Erfahrung mit der Begutachtung durch Amtsärzte muss festgestellt werden, daß diese in aller Regel die Rechtsgrundlagen des AsylbLG und BSHG nicht kennen, was häufig zu rechtswidrigen Ablehnungen führt.
Unzutreffend ist insbesondere die weitverbreitete Annahme, daß Leistungsberechtigte nach AsylbLG nur bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen behandelt werden dürften.
Richtig ist, daß regelmäßig dann ein uneingeschränkter Behandlungsanspruch einschließlich der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln besteht, wenn eine Krankheit entweder "akut" oder "schmerzhaft" ist (§ 4 AsylbLG). Ein uneingeschränkter Anspruch auf Krankenbehandlung besteht daher z.B. auch bei schmerzhaften chronischen Erkrankungen.
Der aus § 4 AsylbLG häufig gezogene Umkehrschluss, dass wegen des dort geregelten Behandlungsanspruch bei "akuter" Erkrankung ein Anspruch (jedenfalls nach § 4) bei "chronischer" Krankheit nicht bestehe, ist auch deshalb fragwürdig, weil in vielen Fällen eine medizinisch sinnvolle Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Krankheit gar nicht möglich ist, bzw. zumindest bei Nichtbehandlung ein akuter Krankheitszustand droht. Angesichts dessen, dass kein Arzt einem über Krankheit oder Schmerzen klagenden Patienten Diagnose und Behandlung verweigern darf, kann das Kriterium "akute Krankheit" allein im Sinne von "akuter Behandlungsbedarf" zur Heilung, Linderung oder Verhinderung von Krankheit interpretiert werden (Röseler, § 4 Rn 7).
Unaufschiebbarkeit, Unabweisbarkeit oder Unerläßlichkeit oder sonstwie gesteigerte Formen der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung sind daher nach § 4 nicht erforderlich, solange die Krankheit entweder Schmerzen verursacht oder aber ein akuter Krankheitszustand bzw. ein akuter Behandlungsbedarf vorliegt. Es reicht die "Notwendigkeit" der Behandlung analog der Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei hat die Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zu erfolgen. Nach § 4 sind z.B. auch orthopädische Einlagen bei schmerzhaften Plattfüßen (VG Osnabrück 6 B 61/99 v. 22.11.1999, C 1515) oder orthopädische Schuhe (VGH Baden-Württemberg, Urteil 7 S 920/98 v. 4.5.98, C1348, FEVS 1999, 33) zu leisten. In solchen Fällen statt dessen z.B. Schmerzmittel zu verabreichen, wäre medizinisch falsch und daher unzulässig.
Einschränkungen gibt es nach § 4 beim Zahnersatz. Unaufschiebbar im Sinne von § 4 ist Zahnersatz, wenn Folgeschäden bei Nichtbehandlung drohen oder bereits eingetreten sind (Verlust von weiteren Zähnen; Magenerkrankung durch fehlende Kaufähigkeit etc.). Die Einschränkungen des § 4 beziehen sich nicht auf Zahnbehandlungen, bei denen kein Zahnersatz geleistet wird. Hier reicht es, dass die Zahnerkrankung akut behandlungsbedürftig oder schmerzhaft ist. Kariesbehandlungen, Wurzelbehandlungen etc. sind daher ohne Einschränkung zu leisten.
Nach § 4 Abs. 3 besteht auch ohne Vorliegen einer Erkrankung Anspruch auf Krankenscheine für "medizinisch gebotene" Vorsorgeuntersuchungen. Was geboten ist, richtet sich nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu im Einzelnen §§ 20 bis 26 und 30 SGB V). Zahnkrankenscheine können zum Zweck der Vorsorge unter 18 Jahren alle 6 Monate, danach jährlich beansprucht werden. Krankenscheine für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen können Schwangere, kleine Kinder (U1 bis U10), Frauen (gynäkologische Untersuchung), alle Menschen ab 35 (für eine Gesundheitsuntersuchung alle 2 Jahre), Frauen ab 20 und Männer ab 45 (Krebsvorsorge einmal jährlich), sowie neu eingereiste Flüchtlinge ohne Asylantrag (eine freiwillige Untersuchung dürfte analog § 62 AsylVfG regelmäßig geboten sein) beanspruchen.
Nach § 4 Abs. 3 besteht zudem Anspruch auf "amtlich empfohlene Schutzimpfungen". Neben den üblichen Kinderimpfungen haben auch Erwachsene Anspruch auf Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Polio sowie nach individuellem Risiko weitere Impfungen. Zudem besteht Anspruch auf alle im Hinblick auf die Situation im Herkunftsland anzuratenden Impfungen. Als amtliche Empfehlungen im Sinne von § 4 Abs. 3 sind die Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) beim Robert Koch Institut Berlin anzusehen, nachzulesen im Internet unter www.rki.de/gesund/impfen/stiko/stiko.htm.
Möchte ein Flüchtling einen Krankenschein, reicht die Angabe von Schmerzen oder diffusen Krankheitssymptomen, da ein Verwaltungssachbearbeiter beim Sozialamt regelmäßig nicht in der Lage ist, eine Diagnose zu stellen und über den Behandlungsbedarf zu entscheiden. Hierüber kann auch ein Arzt erst nach Durchführung einer Untersuchung entscheiden. Schon zur Feststellung des Behandlungsbedarfs ist also der Krankenschein erforderlich. Für den Anspruch auf einen Krankenschein reicht es aber auch, wenn der Flüchtling zur Begründung angibt, er/sie möchte eine der vorgenannten Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen erhalten.
Nur bei einer Krankheit, bei der keine der beiden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 gegeben ist, die also weder akut bzw. akut behandlungsbedürftig noch schmerzhaft ist, darf der Behandlungsanspruch gegenüber dem sonst üblichen Umfang überhaupt eingeschränkt werden. Nur in solchen Fällen reduziert sich der Anspruch auf Leistungen, die "zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich" sind (§ 6 AsylbLG). Die Behandlung einer chronischen Krankheit dürfte im Regelfall "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich" sein, womit ein Anspruch auf Behandlung nach § 6 besteht. Eine Behandlung ist immer dann "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich", wenn bei Nichtbehandlung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Folgeerkrankungen oder dauerhafte (nicht wieder gutzumachende) gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen.
Zu den medizinischen Leistungen nach § 6 können beispielsweise auch ambulante Psychotherapien einschl. der in diesem Zusammenhang notwendigen Fahrtkosten (OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.9.99, C1463; VG Berlin 8 A 366/97 vom 4.7.1997, C1347, VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, ASYLMAGAZIN 7-8/2000, 62, C1540) oder die Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung (VG Freiburg 5 K 1594/98 v. 1.9.98, C 1456; VG Hildesheim 3 B 1553/97 Hi v. 9.12.1997; ZfF 2000, 16; C1349) gehören. Auch die Hilfsmittelversorgung ist, soweit sie nicht bereits nach § 4 im Rahmen der Behandlung von Schmerzen bzw. akuter Krankheit erforderlich ist, nach § 6 zu leisten, z.B. Rollstühle, Prothesen, Brillen, Hörgeräte etc.. Mobilität, Sehen, Hören, Sprechen sind menschliche Grundbedürfnisse. Der Menschenwürdegrundsatz gebietet es, diese Bedürfnisse im Rahmen des medizinisch Möglichen auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sicherzustellen.
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG (gilt seit 1.6.2000 bei bereits mindestens drei Jahren Bezug von Leistungen nach AsylbLG unter den weiteren in § 2 genannten Voraussetzungen) sind über den Verweis in § 2 auf das BSHG (vgl. § 120 Abs. 1 und § 37 BSHG) und den Verweis in § 37 BSHG auf das SGB V gesetzlich Krankenversicherten voll gleichgestellt. Für sie sind beispielsweise auch Einschränkungen beim Zahnersatz unzulässig.
Zu beachten sind bei der Auslegung der genannten Paragrafen des AsylbLG die Regeln der ärztlichen Ethik sowie die von Verfassung wegen gebotenen, auch für Ausländer geltenden Grundsätze der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 1 I und 2 II Grundgesetz). Der Behandlungsumfang ist damit in fast allen Fällen identisch mit dem Behandlungsanspruch Deutscher. Einschränkungen sind im Ergebnis vor allem beim Zahnersatz in den ersten drei Jahren des Leistungsbezugs möglich - wobei allerdings auch hier regelmäßig das medizinisch Unaufschiebbare geleistet werden muss.

Forderungen

Literatur und Materialien
Classen, G.: Menschenwürde mit Rabatt. Leitfaden und Dokumentation zum AsylbLG. 2. A. 2000. ISBN 3-86059-478-8, 29,80 DM, zzgl. 10.- DM für CD-ROM mit Materialien, Musteranträgen usw. Bestellanschrift: von Loeper Verlag, Kiefernweg 13, 76149 Karlsruhe, Tel. 0721-788370, Fax 788370, E-Mail: info@ariadne.de
Classen, G.: Rechtsprechungsübersichten zum AsylbLG. Auf der CD-ROM zu Classen, Menschenwürde mit Rabatt, 2. A. 2000; im Internet unter www.dim-net.de/start/dad20.htm
Röseler, S.: Kommentierung d. AsylbLG, in: Huber, Handbuch d. Ausländer- u. Asylrechts, Loseblattsammmlung, Beck Verlag, Nachlieferung 1995, Aktualisierung für 2000 geplant.

Siehe als Ergänzung zu dem Artikel auch: Georg Classen, Rechtsprechung zu §§ 4 und 6 AsylbLG, 6 S., R8927

Mitteilung:
Lageberichte des Auswärtigen Amtes bei IBIS e.V. zu bestellen (Wiederholung)

Alle beim Informationsverbund Asyl eingehenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes werden IBIS e.V. in Oldenburg (siehe unser Bestellformular) zugeleitet. Lageberichte werden jedoch aus urheberrechtlichen Gründen nicht im ASYLMAGAZIN angekündigt.
Die bei uns eingegangenen Lageberichte können von Ausländern, die inner- oder außerhalb des Asylverfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebeschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen, deren Rechtsanwälten oder Beratern bei IBIS e.V. zu den üblichen Tarifen und ggfs. mit den Sonderleistungen Faxversand und/oder Bearbeitung innerhalb von 24 Std. bestellt werden. Voraussetzung ist aus urheberrechtlichen Gründen allerdings, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird. Die Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass ein amtliches Dokument in Kopie vorgelegt wird, welches nicht älter als 6 Monate ist und das Bestehen eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Abschiebeschutz vor der Ausländerbehörde nachweist bzw. deutlich indiziert. Ist ein solches Verfahren noch nicht formell eingeleitet worden, ist für die Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein mindestens einseitiger Antrag bzw. Antragsentwurf IBIS e.V. zur Verfügung gestellt wird. Aus dem Antrag bzw. Antragsentwurf muss sich ergeben, dass Umstände geltend gemacht werden, die für eine Schutzgewährung sprechen könnten und zu denen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes typischerweise Aussagen enthalten (also z.B. nicht: akute Selbstmordgefährdung, Aufrechterhaltung der Familieneinheit in Deutschland, sondern herkunftslandbezogene Umstände wie Verfolgung, Menschenrechtsverletzung, Justizsystem, Existenzsicherung + fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland).
Wir wollen diese zusätzliche Dienstleistung dauerhaft aufrechterhalten. Wir bitten Sie daher,

Ländermaterialien

Äthiopien

Afghanistan

Bundesregierung zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
Antwort auf die Kleine Anfrage der MdB Jelpke (PDS) vom 27.7.2000 (BT-Drucksache 14-3944); 4 S., L8654
"Eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist grundsätzlich möglich, faktisch jedoch sehr erschwert.
Seit Inkrafttreten der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen die Taliban am 14. November 1999 ist der Flugverkehr nach Afghanistan unterbrochen. Die Straßenverbindungen mit dem Ausland sind nur zum Teil benutzbar. Offen sind die Landverbindungen aus Turkmenistan und Pakistan, d.h. im Falle Pakistans von Quetta nach Kandahar und Peshawar nach Jalalabad, jeweils mit Weiterfahrmöglichkeiten nach Kabul. Dagegen halten Usbekistan und Tadschikistan ihre Grenzübergänge nach Afghanistan geschlossen. Die afghanische Grenze zum Iran ist seit Ende vergangenen Jahres wieder passierbar.
Nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird das Ausländerrecht von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen - und damit auch die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt in Deutschland - hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei nur an die Weisungen der ihr übergeordneten Landesbehörden und an die Entscheidungen der Gerichte und - falls ein Asylverfahen durchgeführt wurde - des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr im Rahmen der Prüfungen des § 30 Ausländergesetz.
Bei der Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden wird die fortbestehende Kriegssituation in Afghanistan, die katastrophale Nahrungsmittellage und die Menschenrechtslage, insbesondere die durchgehende geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen und Mädchen, zu berücksichtigen sein.

Ergänzend dazu:

Angola

Armenien

Birma

Bhutan

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

China

Ghana

Indien

Irak

Iran

Israel/Palästina

Jordanien

Jugoslawien/Kosovo

Kongo, Dem. Rep.

Nepal

Russland

Sierra Leone

Sri Lanka

Bundesregierung zur Rückkehrgefährdung von Tamilen
Antwort auf die Kleine Anfrage der MdB Jelpke (BGS) vom 10.8.2000 (BT-Drucksache 14-3977); 4 S., L8653
"Personen, die bei Rückkehr nach Sri Lanka lediglich über ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument verfügen, müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen. Dabei ist es in der Vergangenheit verschiedentlich zu - überwiegend kurzzeitigen - Verhaftungen zum Zwecke weitergehender Personenüberprüfung gekommen. Wenn ausreisepflichtige Sri-Lanker sich vor der Rückkehr bei sri-lankischen Auslandsvertretungen um die Ausstellung von Reisepässen bemühen, können sie solche Verhaftungen vermeiden. Bei Inhaftierungen in Sri Lanka kann nicht per se auf Menschenrechtsverletzungen geschlossen werden, ausgeschlosssen werden können sie aber nicht.
Eine erneute Verschärfung der Bürgerkriegssituation sowie mehrere Selbstmordattentate in Colombo in den vergangenen Monaten haben zu intensivierten Sicherheitskontrollen geführt, die sich hauptsächlich gegen junge Tamilen in wehrfähigem Alter richten. Dabei kommt es häufig zu - zumeist kurzen - Festnahmen zur Identitätsklärung."
Anmerkung:
Die Passagen entsprechen im Wesentlichen dem Inhalt des letzten ad-hoc- Lageberichtes des Auswärtigen Amtes.

Keller-Kirchhoff zur Existenzsicherung in Colombo
Stellungnahme vom 24.7.2000 an VG Augsburg; 4 S., L8655
"Eine von der Klägerin selbst zu organisierende Ansiedlung in den südlichen Landesteilen (Colombo) ist - abgesehen von der vorhandenen Behinderung der Klägerin - mit zahlreichen Schwierigkeiten und Sicherheitsproblemen verbunden. Für Tamilinnen und Tamilen, die aus dem Norden (Jaffna) oder Osten stammen und vor ihrer Flucht ins Ausland nicht längere Zeit in Colombo gelebt haben (und dort auch über keine Verwandten und Bekannten verfügen), besteht üblicherweise keine Möglichkeit, sich bei Rückkehr nach Sri Lanka dauerhaft in Colombo niederzulassen. Rückkehrer, die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, erhalten ein sogenanntes "Stay Permit" jeweils für einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen (die Dauer unterscheidet sich häufig von Polizeistation zu Polizeistation). Im Anschluss daran gibt es die Möglichkeit, das "Permit" verlängern zu lassen.
In Abwesenheit klarer Vorschriften bzw. Gesetze für diese Praktiken ist die Vergabepraxis für ein "Permit" häufig willkürlich und nicht selten auch von der Zahlung eines Bestechungsgeldes abhängig. Es gibt keine polizeiliche Verlautbarung darüber, was genau unter einem "Valid Reason" für einen Aufenthalt in den südlichen Landesteilen zu verstehen ist. Im Allgemeinen wird darunter jedoch verstanden:
- ein dort vorhandener Arbeitsplatz,
- Studium / Schule / Weiterbildung (Kurs),
- Auslandsreise zur Aufnahme einer Arbeit,
- Arzt-/Krankenhausbesuch,
- Wahrung eines Gerichtstermins.
Im Falle des Nachweises eines "Valid Reason" werden die Registrierungen üblicherweise verlängert. Dies wird offensichtlich aber von den jeweiligen Polizeistationen unterschiedlich gehandhabt. Eine dauerhafte Registrierung erhalten hingegen nur solche Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise mindestens fünf Jahre in Colombo gelebt haben. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Allgemein lässt sich sagen, dass es für die meisten Tamilinnen und Tamilen zunehmend schwierig bis unmöglich ist, eine Arbeit in Colombo zu finden. Dies gilt schon seit langem für den staatlichen Sektor, wo für die Einstellung eines Tamilen ein "Zeugnis" des "National Intelligence Bureau" (NIB) notwendig ist, zunehmend aber auch für den privatwirtschaftlichen Bereich. Die grössten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden, dürften jüngere Tamilen und zunehmend auch Tamilinnen haben, weil in ihnen schon aufgrund des Alters ein(e) potenzielle(r) Unterstützer/Unterstützerin der LTTE gesehen wird.
Die Verdächtigungen gerade gegenüber jungen Tamilinnen haben in jüngster Zeit durch die zahlreichen Bombenanschläge im Grossraum von Colombo neue Nahrung erhalten, weil junge Tamilinnen als "LTTE-Suizidbomber" daran beteiligt waren. Auch gegenüber den aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen besteht grosse Zurückhaltung seitens potentieller Arbeitgeber, weil häufig angenommen wird, dass der Auslandsaufenthalt dem Zwecke der Asylbeantragung galt und der Grund für die Asylbeantragung eine wie auch immer geartete Nähe zur LTTE gewesen sein könnte.
Da kaum noch Vermieter bereit sind, an Tamilen (vor allem an junge alleinstehende Männer oder Frauen) ein Zimmer oder eine Wohnung zu vermieten, ist das Finden von Wohnraum äusserst schwierig - ganz abgesehen von den horrenden Preisen, die für Wohnraum verlangt werden. Auch tamilische Vermieter werden durch die zahlreichen Razzien der Sicherheitskräfte zunehmend davon abgehalten, selbst Angehörigen ihrer eigenen Volksgruppe Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Was den Tamilen bleibt (wobei das für alleinstehende Tamilinnen fast unmöglich ist), ist eine Unterkunft in den zahlreichen Billighotels ("Lodges"), die sich vorwiegend in den von Tamilen dominierten Stadtteilen Colombos befinden. Die Preise liegen, je nach Ausstattung, bei einigen hundert bis etwa eintausend Rupien pro Tag (1DM = 37Rs.). Diese Unterkünfte unterliegen jedoch ständigen Observationen durch die Sicherheitskräfte bzw. sind von den regelmässig stattfindenden Razzien besonders betroffen.
Es bleibt festzuhalten, dass für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Colombo das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert ist. Im Gegenteil müsste sie die monatlich anfallenden hohen Kosten für eine Betreuung selber bestreiten, ohne dass sie dauerhafte Hilfe durch den Staat bzw. andere Wohlfahrtsorganisationen erwarten könnte."
Anmerkung
:
Die Stellungnahme steht im Widerpruch zur Stellungnahme des AA (vom 6.7.2000 an dasselbe Gericht, 5 S., L8755), in der darauf abgestellt wird, dass üblicherweise Rückkehrer von Angehörigen im In- oder Ausland unterstützt werden; für behinderte Personen gäbe es zahlreiche nicht-staatliche Hilfsorganisationen.

Weitere Dokumente:

Syrien

Togo

Türkei

Usbekistan

 

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