BVerwG zur Terrorismusbekämpfung / "Flucht" auch dann,
wenn Ausreiseentschluß vor Verfolgung gefaßt wurde
U.v. 25.07.2000 - 9 C 28.99 -; 12 S., R8721
Amtliche Leitsätze:
"1. Gehen staatliche Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne
konkrete Verdachtsmomente zunächst nur an asylrechtliche Merkmale wie etwa die
Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinaus, spricht eine
Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern auch
den Einzelnen wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische
Verfolgung darstellen (hier Sri Lanka/LTTE).
2. Der Tatrichter muss daher zur Widerlegung der Vermutung sorgfältig prüfen,
ob es besondere Gründe gibt, die es rechtfertigen, solche Eingriffe ausnahmsweise
nicht als politische Verfolgung anzusehen."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine asyl- erhebliche individuelle Vorverfolgung
bereits deshalb verneint, weil der Kläger schon vor den beiden Festnahmen zur
Ausreise entschlossen gewesen sei und die Festnahmen nicht fluchtauslösend gewesen
seien. Es trifft zwar zu, dass das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht
des Art. 16 a GG und - insoweit deckungsgleich - auch das Recht auf Abschiebungsschutz
wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG jeweils grundsätzlich den
Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzen. Dieser Kausalzusammenhang
ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende vor dem Eintritt
eines Verfolgungsgeschehens aus anderen als politischen Gründen im Sinne des
Asylrechts zur Ausreise entschlossen war. Es kommt auch nicht darauf an, welche
subjektiven Vorstellungen für ihn im Zeitpunkt der Ausreise mehr oder weniger
bestimmend waren. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist insoweit
allein entscheidend, dass die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung
stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung
und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer
nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht
sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgug und Ausreise. Daher
kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer
unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer
ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen
Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt
(vgl. z.B. BVerwGE 87, 141 <147>). Da der Kläger unmittelbar nach seiner zweiten
Freilassung in Colombo ausgereist ist, ist der erforderliche objektive äußere
Zusammenhang zwischen (unterstellter) Verfolgung und Ausreise entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts ohne weiteres anzunehmen.
Rechtlich nicht tragfähig ist auch die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht
eine asylerhebliche individuelle Vorverfolgung des Klägers verneint hat. Das
Berufungsgericht hat die vom Kläger geschilderten Ereignisse im Zusammenhang
mit dessen beiden Festnahmen als wahr unterstellt. Es ist davon ausgegangen,
dass es beim Kläger keine über allgemeine Merkmale hinausgehende objektivierbare
Verdachtsmomente für eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten der LTTE
oder auch nur konkrete Anhaltspunkte für eine politische Nähe zur LTTE gegeben
hat. Dass es den fraglichen Maßnahmen gleichwohl den Charakter politischer Verfolgung
abgesprochen hat, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Maßstäben und entsprechend
unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden
Senats ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung
an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer
Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit,
so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher
Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung
oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne
dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs
ankommt.
vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97
- InfAuslR 2000,254 <257>; BVerwGE 87, 141 <144 f.>
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zweimal inhaftiert
und misshandelt wurde, weil die Sicherheitskräfte ihn als jungen, männlichen
Tamilen ohne festen Wohnsitz in Colombo erkannt und daher potenziell zum Täter-
oder Unterstützerkreis der terroristischen LTTE gerechnet hatten. Die - als
wahr unterstellten - Maßnahmen haben den Kläger danach in Anknüpfung an seine
tamilische Volkszugehörigkeit, sein Alter und sein Geschlecht und somit an für
ihn unverfügbare, asylerhebliche Merkmale getroffen. Da sie mit erheblichen
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit verbunden waren, stellten
sie politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar, wenn sie - objektiv gesehen
- auch zielgerichtet wegen dieser asylrelevanten Merkmale eingesetzt worden
sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden
Senats ist freiheitlich anerkannt, dass Maßnahmen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche
Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie
der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen.
Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr
ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt
und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische
Verfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver
Natur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen
konkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit
sie terroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies
kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu
nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen.
vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000,
a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 <146>
Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch
als "legitim" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge,
dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung
herausfallen entzieht sich einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich
nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung
der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden
Staat beurteilt werden. In dem Fall bedarf es sorgfältiger tatrichterlicher
Feststellungen zu denjenigen Umständen, die nach Anknüpfung bestimmter Maßnahmen
an asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Ethnie oder politische Überzeugung
ergeben sollen, dass diese Maßnahmen objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele
bezogen und gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines unverfügbaren
Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Hierbei ist auch die jeweilige Rechtslage
und deren Beachtung in der Rechtswirklichkeit in den Blick zu nehmen. Maßnahmen
zum Rechtsgüterschutz, die auch in einem Rechtsstaat zulässig und üblich sind,
werden im Allgemeinen keine asylerhebliche Zielrichtung haben.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so lassen die vom Berufungsgericht festgestellten
Umstände erkennen, dass die vom Kläger geschilderten Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich
im Ausgangspunkt der Abwehr des von der LTTE ausgehenden Terrors dienten. Das
Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, in der Zeit vor der Ausreise
des Klägers sei die Situation in und um Colombo angespannt gewesen und die Sicherheitskräfte
hätten mit weiteren Terroranschlägen bzw. Selbstmordkommandos der - vornehmlich
von jüngeren männlichen Tamilen gebildeten - LTTE rechnen müssen (UA S. 14 f.).
Die Inhaftierung des erst kurz zuvor in Colombo eingetroffenen Klägers habe
nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die Aufklärung einer Verbindung zur
LTTE und ihres unerstützenden Umfeldes oder auf die Erlangung von diesbezüglichen
Informationen gezielt. Dieser Ausgangspunkt des angefochteten Urteils ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Denn bei der beschriebenen prekären Sicherheitslage können
auch derartige an asylerhebliche Merkmale anknüpfende "Rasterfahndungen" nach
Terroristen und Unterstützern ohne konkrete individuelle Verdachtsmomente legitime
staatliche Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusabwehr sein. Allerdings hat das
Berufungsgericht nicht hinreichend die Tatsache beachtet, dass die den Kläger
betreffenden Aufklärungsmaßnahmen nach seinen Angaben mit erheblichen körperlichen
Misshandlungen während seiner Inhaftierungen verbunden waren. Denn auch Maßnahmen
der Terrorismusbekämpfung können als eine erhebliche Verfolgung zu bewerten
sein, wenn zusätzliche Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität
in Form einer unüblichen oder vergleichsweise härteren Bestrafung oder Behandlung
- darauf schließen lassen, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines asylerheblichen
Merkmals verfolgt wird. Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen also
nur dann, wenn sie nach Art und Intensität Abwehrcharakter haben und den Bereich
der Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Straftaten nicht
verlassen. Wird darüber hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein
asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei eingesetzten staatlichen
Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu. So vermag die an sich legitime Bekämpfung
des Terrorismus staatlichen Gegenterror nicht zu rechtfertigen, der etwa darauf
gerichtet ist, die unbeteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus
unter den Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen. Extralegale Maßnahmen
und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen
Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest
auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden.
Vgl. BVerfGE 80, 315 <339 f.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000,
a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 <153f.>
Ein derartiges Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend
dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung
angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblichen körperlichen
Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung
kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung dafür, dass
sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylerheblichen Merkmale treffen
und deshalb politische Verfolgung darstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese
Vermutung in erhöhtem Maße. Der Tatrichter muss daher sorgfältig prüfen, ob
es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht
als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um "landesübliche", auch
in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit
insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Je gravierender
die Maßnahme in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift, desto gründlicher
muss diese Prüfung erfolgen. Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs-
und Beweislast (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O.,
S. 259).
Diesen Grundsätzen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Insbesondere ist
das Oberverwaltungsgericht nicht von der Vermutung einer asylerheblichen Verfolgung
des Klägers ausgegangen, obwohl die Voraussetzungen hierfür angesichts des als
wahr unterstellten Sachverhalts - Freiheitsentziehung unter Anwendung von Folter
- gegeben sind. Dementsprechend hat es auch nicht ausreichend untersucht, ob
diese Vermutung durch Gründe entkräftet wird, die es rechtfertigen, die (unterstellte)
massiv menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers trotz Anknüpfung an dessen
tamilische Volkszugehörigkeit ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung
zu bewerten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger bekundeten Misshandlungen
entsprächen auch bei der Verfolgung nichtpolitischer Straftaten vergleichbarer
Gefährlichkeit den in Sri Lanka allgemein üblichen Verhörpraktiken der Sicherheitskräfte
(UA S. 13 f. und 16), reicht zur Widerlegung der Vermutung politischer Verfolgung
nicht aus. Die Feststellungen hierzu sind zu undifferenziert und nicht näher
belegt. Insoweit hätte das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen darlegen müssen,
von welchen Vergleichsfällen im Bereich gewöhnlicher Straftaten es ausgeht und
anhand welcher Erkenntnismittel es zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch
in diesen Vergleichsfällen inhaftierte Personen, gegen die keine konkreten Verdachtsmomente
bestehen, ohne Rücksicht auf ihre Ethnie regelmäßig über mehrere Tage hinweg
festgehalten und gefoltert werden. Nur wenn insoweit sichere Erkenntnisse gewonnen
werden können, kann davon ausgegangen werden, dass die asylerheblichen Merkmale,
die zunächst für die Inhaftierung des Klägers maßgebend waren, keinen Einfluss
auf seine anschließende menschenrechtswidrige Behandlung hatten. Zu entsprechend
differenzierten Feststellungen hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil das
Berufungsgericht an anderer Stelle angenommen hat, die weit überwiegende Mehrzahl
der Tamilen, die bei Routinekontrollen in Colombo ohne konkrete Anhaltspunkte
für eine Unterstützung der LTTE - meist wegen fehlender Ausweispapiere - inhaftiert
und auf ihre Identität und den Zweck ihres Aufenthalts überprüft worden seien,
sei innerhalb von zwei Tagen wieder freigelassen worden, ohne dass es während
der Inhaftierung zu weiteren Rechtsgutverletzungen gekommen sei. Insbesondere
gebe es keine Erkenntnisse, dass die kurzfristig Verhafteten gefoltert würden.
Im Übrigen werde das Problem der Folter in nationales Recht seit 1994 anders
als in den Jahren davor "angegangen"; Folter könne mit erheblicher Gefängnis-
und Geldstrafe geahndet, die Verantwortlichen sollten zudem disziplinarisch
belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden. Falls die Haft länger
dauere, als zur Identifizierung sowie zur Klärung des Aufenthaltszwecks erforderlich
sei, lägen regelmäßig Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Unterstützung der
LTTE und damit Anknüpfungspunkte nach den Notstandsgesetzen vor (UA S. 13, 19
f., 25 und 28)."
Weiteres Dokument:
OVG Saarland: Divergenzrüge ist Unterfall der Grundsatzrüge/
keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens
B.v. 17.08.2000 - 1 Q 22/00 -; 8 S., R8633
Die Entscheidung stellt zwei Aspekte heraus:
- Stellt ein Verwaltungsgericht keinen im Widerspruch zur höheren Rechtsprechung
stehenden Grundsatz auf, kann die Divergenzrüge keinen Erfolg haben. Von der
Divergenzrüge nicht erfasst sind also alle Fälle, in denen das Verwaltungsgericht
die Grundsätze der höheren Rechtsprechung "nur" falsch anwendet.
- Die Anforderungen für die Feststellung eines Verstosses gegen das Gebot des
rechtlichen Gehörs sind im Falle der Ablehnung eines Beweisantrages sehr hoch.
Das Gericht kann sich grundsätzlich auf die Position zurückziehen, daß vorliegende
Auskünfte und Gutachten zur Beurteilung des Falles ausreichten. Insbesondere
braucht das Gericht nicht einem Beweisantrag nachzugehen, der auf eine blosse
Bewertung der asylrelevanten Gefährdungssituation gerichtet ist.
Wir dokumentieren hier die juristischen Kernsätze ohne die recht komplizierte
Sachverhaltsbeschreibung:
"Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf der Grundlage
der Divergenzrüge. Bei der Divergenzrüge handelt es sich um einen Unterfall
der Grundsatzrüge. Eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht
übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne von § 78 lll Nr.
2 AsylVfG von Bedeutung, wenn sie grundsätzlicher Art ist. Sie ist nur gegeben,
wenn das Verwaltungsgericht in dem Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher
Art aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines
der in der Vorschrift genannten Gerichte in seiner Entscheidung aufgestellt
hat. Demgegenüber ist eine zulassungsbegründende Divergenz nicht bereits dann
gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen derartigen Grundsatz übergangen,
übersehen, unrichtig angewandt oder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder
fehlerhaft gewürdigt hat.
Vgl. u.a. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 78 AsylVfG
Rdnrn. 18, 19; Beschluß des 9. Senats des hiesigen OVG vom 24.07.2000 - 9 Q
33/99 -." (...)
"Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht gegen jede nach Meinung
eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages. In der
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages liegt ein derartiger
Verstoß allenfalls dann, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich
das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form
auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt.
Vgl. u.a. Beschluß des 9. Senats des hiesigen OVG vom 26.05.1999
- 9 Q 40/98 -." (...)
"Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags damit begründet,
daß es bereits aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte und Gutachten zur Überzeugung
gelangt sei, daß die vom Käger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach
Algerien führen, so daß es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
nicht bedürfe. Inwiefern der vom Kläger benannte Sachverständige Prof. Dr. Werner
Ruf über weitergehende Erkenntnisquellen, als sie dem Gericht ausweislich der
in der Anlage zum Sitzungsprotokoll aufgelisteten Dokumentation Algerien vorgelegen
haben, verfügen könnte, ist in keiner Weise dargelegt worden." (...)
"Einem Beweisanerbieten, das sich mangels substantiierter Darlegungen konkreter
Beweistatsachen in der bloßen Bewertung einer asylrelevanten Gefährdungssituation
erschöpft, wie sie letztlich allein dem Gericht obliegt, brauchte das erstinstanzliche
Gericht nicht nachzugehen.
vgl. zur Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
unter Hinweis auf die Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel u.a.
BVerwG, Beschluß vom 11.2.1999 - 9 B 381.98 -; siehe in diesem Zusammenhang
auch BVerfG, Beschluß vom 12.3.1999 - 2 BvR 206/98 -, NVwZ - Beilage l 6/1999,
S. 51."
Einsender: RAe Adam, Mazurek & Dahm, Saarbrücken
VGH Baden-Württemberg, zum Widerruf einer Familienasylanerkennung
U.v. 10.8.2000 - A 12 S 129/00 -; 19 S., R8648
Amtliche Leitsätze:
"1. Alleinige Rechtsgrundlage für den Widerruf auch einer auf § 26 AsylfG gestützten
Status entscheidung nach § 31 Abs. 2 AsylVfG ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. §
73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung gegen die Anwendbarkeit
von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S 1
AsylVfG darf "in den Fällen des § 26" im Übrigen jedoch nur nach Maßgabe des
in § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gebrachten "Grundsatzes der doppelten
Deckung" erfolgen, wonach eine Widerrufsentscheidung dann zu unterbleiben hat,
wenn ein Asylanspruch im übrigen jedoch wegen eigener politischer Verfolgung
besteht.
2. Wurde in einem rechtskräfig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts der
Verpflichtungsausspruch ("§ 51 Abs. 1 AuslG") rechtsfehlerhaft mit § 26 AsylVfG
begründet, so ist für den Widerruf des in Vollziehung des Urteils ergangenen
Bescheids eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich,
die die Voraussetzungen für die - wenn auch rechtsfehlerhaft angenommene - Anwendbarkeit
des § 26 AsylVfG entfallen lässt. Darauf, dass der in Vollziehung des Urteils
ergangene Bescheid aus diesem Grund schon von Anfang an rechtswidrig war, kommt
es wegen und im Umfang der Rechtskraftbindung - auch eines fehlerhaften Urteils
- nicht an."
Einsender: VGH Baden-Würtemberg
VG Ansbach: Abschiebungsandrohung bei Unmöglichkeit der
Abschiebung rechtswidrig
U.v. 4.9.2000, - AN 12 K 93.55687 -; 14 S., R8637
Die Entscheidung beschäftigt sich mit Palästinensern (PLO-Anhängern), die jahrelang
in Jemen gewohnt haben. Trotz der Ausstellung eines Passes ist der Jemen nach
Feststellungen des Gerichtes nicht mehr aufnahmebereit. Ungeachtet der Ablehnung
des Asylgesuchs, bei der auf den Jemen als gewöhnlichen Aufenthaltsstaat abgestellt
wurde, hält das Gericht die Abschiebungsandrohung für rechtswidrig, da sowohl
die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise faktisch unmöglich ist:
"Begründet sind die Klagen lediglich insoweit, als mit dem ergangenen Bundesamtsbescheid
den Klägern die Abschiebung in den Jemen angedroht wird. Diese Abschiebungsandrohung
ist rechtsfehlerhaft und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da von den Klägern
ein Verhalten verlangt wird, das sie selbst nicht bewerkstelligen können und
da ihnen eine behördliche Maßnahme angedroht wird, die die Behörde nicht durchsetzen
kann. Die Kläger haben die Staatsangehörigkeit des Jemen nicht. Sie sind nicht
mehr berechtigt, in den Jemen einzureisen, in dem sie sich zuletzt vor zehn
Jahren aufhielten. Es ist fraglich, ob der ausgestellte jemenitische Pass dem
Kläger zu 1), wenn er noch gültig wäre, die Wiedereinreise gestatten würde.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments würde ihm die Wiedereinreise
jedenfalls nicht mehr gestattet werden. Die Kläger zu 2) bis 7) haben ohnehin
kein jemenitisches Ausweispapier. Die Kläger werden auch keinen Pass bzw. keine
neuen Ausweise, wenn sie diese beantragen, erhalten können, ebensowenig die
Ausländerbehörde, wenn sie die Abschiebung betreiben wollte. Dieses ergeben
die im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte aller drei Auskunftsstellen.
Nur Personen mit guten Beziehungen, die wirtschaftlich und beruflich in gesicherter
Stellung sich befinden, können damit rechnen, unter Umständen eine Einreisemöglichkeit
in den Jemen zu erhalten. Bei den Klägern sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
Die Kläger zu 2) bis 7) hatten im Jemen offensichtlich kein eigenes Einkommen.
Der Kläger zu 1) hatte ein Einkommen aus den Zahlungen der PLO. Diese Soldzahlungen
wurden eingestellt, so dass die Familie dann im Wesentlichen ohne eigenes Einkommen
dastand. In Deutschland haben die Kläger mit Sicherheit kein Vermögen erworben,
das eine Einreise dieses Personenkreises in den Jemen für diesen Staat aufgrund
der beruflichen Qualifikation der Kläger und aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Lage interessant machen würde. Der Jemen betreibt eine ausgesprochen restriktive
Flüchtlingspolitik. Selbst anerkannte politische Flüchtlinge wurden, wie die
eingeholte Auskunft von amnesty international vom 29. Oktober 1998 zeigt, wieder
in nicht geringer Zahl aus dem Jemen ausgewiesen und abgeschoben. Der Staat
Jemen hat keinerlei Interesse daran, die Kläger einreisen zu lassen. Weder eine
freiwillige Einreise der Kläger in den Jemen kommt in Betracht noch eine Abschiebung
durch die deutschen Behörden in diesem Staat. Ein Verwaltungsakt, der auf eine
tatsächlich und rechtlich unmögliche Leistung gerichtet ist, ist nach überwiegend
in der Rechtslehre vertretenen Auffassung nichtig, in jedem Fall aber ist er
rechtsfehlerhaft und daher im vorliegenden Fall aufzuheben. Es kann nicht angehen,
die Problematik der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung in das ausländerrechtliche
Verfahren oder in das Abschiebungsverfahren zu verlagern. Steht vielmehr wie
hier fest, dass eine Abschiebung in den angedrohten Staat nicht in Betracht
kommt, so ist die Abschiebungsandrohung bereits im Asylverfahren als rechtsfehlerhaft
aufzuheben."
Einsender: VG Ansbach
Weitere Dokumente:
OVG NRW: Gruppenbildung bei § 53 Vl AuslG fragwürdig /
AA diplomatisch (Angola)
U.v. 28.6.2000 - 1 A 1462/96.A -; 45 S., R8526
"Der unmittelbaren Anwendung des Satz 1 von § 53 Abs. 6 AuslG steht auch nicht
die Sperrwirkung des Satz 2 entgegen.
Wann eine die Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr vorliegt, ist dem Wortlaut
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur eingeschränkt zu entnehmen.
Klar ist nach dem Wortlaut
nur, dass die Gefahren, die erfasst sind, unterschiedslos die gesamte Bevölkerung
des Abschiebezielstaates oder jedenfalls eine dort lebende Bevölkerungsgruppe
betreffen müssen. Wie groß diese Gruppe gegebenenfalls zu denken ist und welcher
Art die Gefahren nach Ihrer Intensität und Unmittelbarkeit sowie dem Grad der
Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens sein müssen, damit der Ausschlusstatbestand
der § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift, ist dem Gesetz seinem Wortlaut nach jedoch
nicht unmittelbar zu entnehmen. Eine Beantwortung dieser Frage erschließt sich
aber durch die Auslegung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit den Regelungen
in § 53 Abs. 6 Satz 1 und § 54 Satz 1 AuslG. Danach greift die Sperrwirkung
unter zwei Voraussetzungen ein:
Die erste Voraussetzung ist, dass dem Grunde nach - also nicht nur bezogen auf
den Einzelfall - ein Anwendungsfall von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Dies
bedeutet, dass die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe insgesamt jeweils individuell
einer Gefahr ausgesetzt ist, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Voraussetzungen
entspricht. Mit anderen Worten ausgedrückt: Eine allgemeine Gefahr iSv § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn jedem Angehörigen der Bevölkerung
bzw. Bevölkerungsgruppe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht.
Diese Auslegung folgt daraus, dass es nach der Systematik des Gesetzes nicht
denkbar und auch nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar wäre, wenn der Satz 1
durch Satz 2 des § 53 Abs. 6 AuslG auch für solche Gefahrensituationen im Abschiebezielstaat
ausgeschlossen wäre, in denen die Erheblichkeit der Gefahr im Sinne ihrer Qualität,
Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit unter der Eingriffsschwelle des Satzes
1 von § 53 Abs. 6 AuslG läge. Es würde keinen Sinn machen, von einer Sperrwirkung
für die Anwendbarkeit des Satzes 1 auszugehen, wenn diese Regelung für den aus
der Gruppe heraus isoliert betrachteten Einzelfall ohnehin nicht greifen würde.
In Rede stehen muss also eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den schutzsuchenden
Ausländer, die die Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat
allgemein betrifft und die erheblich, also von besonderer Intensität ist. Diese
Gefahr muss den Betreffenden außerdem konkret, d.h. alsbald nach deren Rückkehr,
drohen. Bezogen auf die Bevölkerung / Bevölkerungsgrupe bedeutet dies also,
dass eine latente massenhaft drohende unmittelbare Beeinträchtigung erheblicher
Rechtsgüter der genannten Art zu befürchten sein muss. Dem entspricht es, dass
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG,
Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 73 AuslG 1990 Nr.
12 = DÖV 1999, 118 = InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973, Urteil vom 8. Dezember
1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.) darauf abstellt, dass trotz bestehender konkreter
erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in dem Verfahren
eines einzelnen Ausländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer
Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
Hieraus folgt zugleich als zweite Voraussetzung, dass die Verbreitung dieser
Gefahr im Abschiebezielstaat so groß sein muss, das wegen der Vielzahl der Fälle
eine Entscheidung der obersten Landesbehörde gefordert ist. Die Größe der Gruppe
muss also ein solches Ausmaß erreichen, dass es nicht dem Bundesamt oder den
einzelnen Ausländerbehörden überlassen bleiben kann, über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befinden, sondern vielmehr eine
politische Leitentscheidung geboten ist. Wann eine solche Gruppengröße erreicht
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht
allgemein gültig beantworten.
Ausgehend von diesen Erwägungen kann vorliegend keine, eine Sperrwirkung auslösende
allgemeine Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angenommen werden.
Dies folgt zunächst daraus, dass hier das befürchtete Fehlen der Sicherung des
Existenzminimums und die damit unmittelbar verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nur dem Kläger zu 2) individuell aufgrund seiner besonderen
Lebensumstände drohen. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, neunjährige Kinder,
die im dritten Lebensjahr ihr Heimatland verlassen und sich danach sechs Jahre
im Bundesgebiet aufgehalten haben, die keinerlei relevanten Bezug zu ihrem Heimatland
haben und insbesondere die Sprache ihres Heimatlandes nicht sprechen, die über
keine verwandschaftlichen Beziehungen in ihrem Heimatland verfügen und deren
Existenzminimum auch nicht durch einen mit ihnen zusammen zurückkehrenden Verwandten
sichergestellt werden kann, zu einer Gruppe zusammenzufassen, würde es sich
bei einer derartigen Gruppe schon von ihrer Größe her nicht um eine "Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört," iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handeln. Denn eine
derartige Gruppe wäre von ihrer Zusammensetzung her durch so viele Einzelheiten
gekennzeichnet, dass kein Anlass für eine politische Leitentscheidung besteht.
Aber auch wenn die Gruppe, der der Kläger zu 2) zuzurechnen ist, weiter gefasst
wird, kann keine allgemeine Gefahr angenommen werden. Denn für eine solche Gruppe
ließe sich nicht feststellen, dass allen Gruppenangehörigen eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Wie bereits dargestellt, ist das
Vorliegen einer derartigen Gefahr in Anbetracht der Situation in Angola entscheidend
von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig. Allein diese
erlauben eine Beurteilung der individuell drohenden Gefährdung. So kann insbesondere
etwa nicht davon ausgegangen werden, dass alle neunjährigen Kinder bei einer
Rückkehr nach Angola einer erheblichen konkreten Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt
wären. In diesem Zusammenhang wird exemplarisch auf die Aktion karitativer Einrichtungen
verwiesen, im Rahmen derer Anfang Mai 2000 138 angolanische Kinder, die im Alter
von unter zwölf Jahren zu Opfern des Krieges geworden waren, nach erfolgreicher
Behandlung in deutschen Kliniken auf dem Luftweg in ihre Heimat zurückgekehrt
sind (vgl. Internationales Afrikaforum, Ausgabe 2/2000, S. 150).
Dieser für die Gefahrenprognose an die Notwendigkeit einer an die jeweiligen
besonderen Umstände des Einzelfalles anknüpfenden Bewertung der Verhältnisse
in Angola und der daraus folgenden Verneinung einer allgemeinen Gefahr iSv §
53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entspricht es im Übrigen, dass die oberste Landesbehörde
bislang noch keine Veranlassung gesehen hat, auf der Grundlage des § 54 AuslG
einen allgemeinen Abschiebestopp für Angola zu erlassen.
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man - in Abweichung von dem
oben näher dargestellten Verständnis des Begriffs der allgemeinen Gefahr - in
den in Angola generell herrschenden Verhältnissen eine allgemeine Gefahrensituation
iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Gruppe, der der Kläger zu 2) angehört,
sehen würde. Denn auch in einem solchen Fall läge eine individuell dem Kläger
zu 2) drohende Gefahr vor, für die die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 nicht
eingreifen würde.
Dem stünde auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
Dezember 1998 - 9 C 4.98 - entgegen. Danach können individuelle Gefährdungen
des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr iSd § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG ergeben, auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in
der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt
werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen
Gefahrenlage sind; der Normzweck des § 53 Abs. 6 Satz 2 iVm § 54 AuslG lasse
es nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe
aufgrund zusätzlicher individueller "Besonderheiten" oder Umstände auszugliedern,
die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen,
weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den Einzelnen
führen und die eine politische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen
(so BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO).
Vorliegend würde sich aber die dem Kläger zu 2) drohende erhebliche konkrete
Gefahr nicht als typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage darstellen.
Vielmehr läge die Ursache für die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Klägers
zu 2) im Kern in dessen persönlicher Situation und wäre von ihrem Schwergewicht
her individuell gerade in der Person des Klägers zu 2) angelegt. Aufgrund dessen
würde es sich auch nicht um die Realisierung einer allgemeinen Gefahr für den
Kläger zu 2) handeln. Im Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung von 8. Dezember
1998 überhaupt gefolgt werden kann. Denn es bleibt unklar, wie die in der genannten
Entscheidung aufgestellten Rechtssätze mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses unmittelbar aus § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG in Krankheitsfällen in Einklang zu bringen ist, wenn dort entscheidend
darauf abgestellt wird, dass die medizinische Versorgung im Abschiebezielstaat
nicht ausreichend sei.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Novemer 1997 - 9 C 58.96 -,
BVerwGE 105, 838 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 = DVBl. 1998, 284
= InfAuslR 1998, 189 = NVwZ 1998, 524.
Unzureichende Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung haben in aller
Regel ihre Ursache in der allgemeinen, alle Staatsangehörigen gleichermaßen
treffenden medizinischen Infrastruktur des Abschiebezielstaates. Auf der Grundlage
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98
- wäre es dann aber sachgerecht, die fehlende Behandlungsmöglichkeit als nur
typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage zu sehen. Aussagen dazu sind
in der genannten Entscheidung jedoch nicht zu finden.
Unabhängig von alledem ist in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG auch dann ein Abschiebungshindernis für Angola in der Person des
Klägers zu 2) anzunehmen, wenn die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
eingreifen würde. Denn angesichts der den vorliegenden Fall prägenden Besonderheiten
stellt die individuelle Situation, in die der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr
nach Angola geraten würde, eine extreme Gefahrenlage in dem Sinne dar, dass
er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert
werden würde. Infolge der fehlenden Möglichkeit - auch unter Berücksichtigung
einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kläger zu 1) - seinen Lebensunterhalt auch
nur auf geringstem Niveau sicherzustellen, drohen ihm unmittelbar schwerwiegende
körperliche Beeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod. Dieser Einschätzung
kommt besonderes Gewicht zu, wenn in den Blick genommen wird, dass die äußerst
schwierige humanitäre Lage in Angola Kinder wie den Kläger zu 2) im besonderen
Maße trifft. So hat das Auswärtige Amt schon im Januar 1999 festgestellt, dass
von den bereits damals herrschenden Versorgungsdefiziten Kinder tendenziell
am stärksten betroffen sind, da sie überproportional unter Fluktuationen des
Familieneinkommens mit den daraus resultierenden Kürzungen der Ausgaben für
Nahrungsmittel, Gesundheit etc. leiden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das
Verwaltungsgericht München am 12. Januar 1999).
Dem entspricht es, dass das Auswärtige Amt die Überlebensmöglichkeiten insbesondere
für Kinder ohne familiären Rückhalt als bedenklich einstuft (vgl. Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999).
Diesen - im Übrigen von keiner anderen Stelle in Zweifel gezogenen - Feststellungen
kommt besonderes Gewicht zu, wenn man sie im Zusammenhang mit der weiteren Aussage
sieht, dass die Situation in Angola bei Entscheidungen über Abschiebungen eine
besonders sorgfältige Prüfung nahe lege, und darüber hinaus in den Blick nimmt,
dass die Stellungsnahmen des Auswärtigen Amtes den Gepflogenheiten der Diplomatie
Rechnung tragend im Allgemeinen von einer erheblichen Zurückhaltung geprägt
sind. Wenn vor diesem Hintergrund in einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
derart deutliche Formulierungen gewählt werden, erlaubt dies nur die Schlussfolgerung,
dass auch nach Ansicht des Auswärtigen Amtes ein Höchstmaß an Gefährdung besteht.
Diese Gefährdung verschärft sich noch weiter dadurch, dass das Auswärtige Amt
für das erste Halbjahr 2000 eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage
im gesamten Land aufgrund konfliktbedingter Ernteausfälle erwartet (vgl. Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999).
Angesichts dieser Umstände, die von keiner anderen Institution in Frage gestellt
worden sind, ist es in einem hohen Grad wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 2)
bei einer Rückkehr nach Angola schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen
und letztlich sogar der Tod drohen würden. Denn seine individuelle Situation
ist - wie ausgeführt - gerade dadurch gekennzeichnet, dass er aufgrund der fehlenden
familiären und persönlichen Voraussetzungen nicht über die in Anbetracht der
verschärften Situation in besonderem Maße erforderlichen Überlebensstrategien
verfügt. Diese Gefahr würde sich auch unmittelbar (vgl. zu diesem
Maßstab BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617,98 -, Buchholz 402.240
§ 53 AuslG Nr. 14 = InfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668) nach dessen
Rückkehr realisieren, da es gerade für Neuankömmlinge in Luanda besonders schwierig
ist, ihr Überleben sicherzustellen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht München
vom 12. Januar 1999."
VG Würzburg: Abschiebeschutz für volljährigen Adoptivsohn
wegen Beistandsgemeinschaft / zu § 55 III AuslG
B.v. 17.7.2000 - W 9 E 00.616 -; 19 S., R8649
"Vorliegend dürfte in der ärztlich mehrfach dokumentierten seelischen Sondersituation
der Adoptivmutter des Antragstellers, die angesichts der glaubhaft gemachten
familiären Situation eine massive Verschlechterung im Falle der Abschiebung
des Antragstellers erfahren würde, ein Umstand zu sehen sein, der gegenwärtig
eine Abschiebung verbietet und damit rechtlich unmöglich macht i.S. des § 55
Abs. 2 AuslG (im selben Sinne BayVgH, B.v. 10.11.1999 10 ZE 99.99.3006).
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des § 55 Abs. 2 AuslG ergibt sich
in jedem Fall aber daraus, dass eine Abschiebung des Antragstellers eine unter
dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehende Beistandsgemeinschaft zerstören oder
für einen Zeitraum unterbrechen würde, in dem der Eintritt von Grundrechtsbeeinträchtigungen
zur befürchten ist, die zu verhindern Zweck dieser Beistandsgemeinschaft ist.
Daher kann offen bleiben, ob dem vorliegenden Sachverhalt auch dringende humanitäre
und zugleich persönliche Gründe i.S. des § 55 Abs. 3 AuslG zu entnehmen sind,
die die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet
erfordern, wofür vieles spricht. Zu einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG können
nämlich auch solche Umstände ausreichen, die noch nicht das Gewicht eines Abschiebungshindernisses
aus Rechtsgründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG haben. Die Anwendung des § 55 Abs.
3 AuslG ist vorliegend nicht durch § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG ausgeschlossen,
denn nach Auffassung der Kammer soll sich die Ausschlusswirkung nicht auf solche
Gesichtspunkte beziehen, die erst nach der Rechtskraft einer Entscheidung über
Abschiebungsandrohung und/oder Zulässigkeit der Abschiebung (im vorliegenden
Fall trat die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1995
bereits im August 1995 ein) eingetreten sind (ebenso VGH Mannheim, U.v. 26.02.1992,
13 S 1279/91).
Zur ausländerrechtlichen Berücksichtigung von Erwachsenenadoptionen hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1989 (2 BvR 377/88)
folgendes ausgeführt:
"Die durch die Adoption begründete Familie zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Adoptivmutter steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 15. April 1989 - 2BvR 1169/84 -, Umdruck
S. 12).
Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher
der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55<72>;
76, 1 <49>; BVerfG, B.v. 18. April 1989 - 2BvR 1169/84 -, Umdruck S. 16), verpflichtet
die Ausländerbehörde, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Ermessensausübung
im Rahmen des § 2 Abs. 1 AuslG pflichtmäßig, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen
Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers
des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte
bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen
(BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 17).
Eine Erwachsenenadoption begründet eine Familie, die in ihrem verfassungsrechtlichen
Kern nicht eine Lebens- oder Hausgemeinschaft darstellt, sondern in aller Regel
auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist und deshalb durch wiederholte Besuche,
durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden
kann. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen
ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn
keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der
Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen
ließen (vgl. BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 18).
Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich dann,
wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds
angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen
lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion
einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland
geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der
Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie
zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen
ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich
ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG,
a.a.O., Umdruck S. 19)."Diese Ausführungen treffen auf den vorliegenden Fall
ebenfalls zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Beistandsgemeinschaft
i.S. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dann unter dem
Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn sie im Zeitpunkt der behördlichen bzw.
gerichtlichen Entscheidung aktuell gewährleistet, dass gegenwärtig drohende
Grundrechtsbeeinträchtigungen unterbleiben. Vielmehr ist eine solche Beistandsgemeinschaft
- ebenso wie die familiäre Lebensgemeinschaft - dadurch gekennzeichnet, dass
sie ihren Mitgliedern eine Stütze gegen derartige Beeinträchtigungen bieten
kann, also eine gewisse Absicherung, wenn Gefahrensituationen t bevorstehen.
Aus den ausländerbehördlichen Akten ergibt sich, dass der Antragsteller seitens
seiner Adoptiveltern vielfach Beistand erfahren hat und seinerseits über zwischenzeitlich
sieben Jahre hinweg seinen Adoptiveltern Beistand in erheblichem Umfang geleistet
hat und weiterhin leistet, auf den diese angewiesen waren und auf den die Adoptivmutter
des Antragstellers noch immer angewiesen ist."
Einsender: RA Hubert Heinhold, München
Weitere Dokumente:
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