Materielles Asylrecht

BVerwG zur Terrorismusbekämpfung / "Flucht" auch dann, wenn Ausreiseentschluß vor Verfolgung gefaßt wurde
U.v. 25.07.2000 - 9 C 28.99 -; 12 S., R8721
Amtliche Leitsätze:
"1. Gehen staatliche Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst nur an asylrechtliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinaus, spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern auch den Einzelnen wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen (hier Sri Lanka/LTTE).
2. Der Tatrichter muss daher zur Widerlegung der Vermutung sorgfältig prüfen, ob es besondere Gründe gibt, die es rechtfertigen, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine asyl- erhebliche individuelle Vorverfolgung bereits deshalb verneint, weil der Kläger schon vor den beiden Festnahmen zur Ausreise entschlossen gewesen sei und die Festnahmen nicht fluchtauslösend gewesen seien. Es trifft zwar zu, dass das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 a GG und - insoweit deckungsgleich - auch das Recht auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG jeweils grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzen. Dieser Kausalzusammenhang ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende vor dem Eintritt eines Verfolgungsgeschehens aus anderen als politischen Gründen im Sinne des Asylrechts zur Ausreise entschlossen war. Es kommt auch nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen für ihn im Zeitpunkt der Ausreise mehr oder weniger bestimmend waren. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist insoweit allein entscheidend, dass die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgug und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. z.B. BVerwGE 87, 141 <147>). Da der Kläger unmittelbar nach seiner zweiten Freilassung in Colombo ausgereist ist, ist der erforderliche objektive äußere Zusammenhang zwischen (unterstellter) Verfolgung und Ausreise entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne weiteres anzunehmen.
Rechtlich nicht tragfähig ist auch die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht eine asylerhebliche individuelle Vorverfolgung des Klägers verneint hat. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit dessen beiden Festnahmen als wahr unterstellt. Es ist davon ausgegangen, dass es beim Kläger keine über allgemeine Merkmale hinausgehende objektivierbare Verdachtsmomente für eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten der LTTE oder auch nur konkrete Anhaltspunkte für eine politische Nähe zur LTTE gegeben hat. Dass es den fraglichen Maßnahmen gleichwohl den Charakter politischer Verfolgung abgesprochen hat, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Maßstäben und entsprechend unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt.
vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000,254 <257>; BVerwGE 87, 141 <144 f.>

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zweimal inhaftiert und misshandelt wurde, weil die Sicherheitskräfte ihn als jungen, männlichen Tamilen ohne festen Wohnsitz in Colombo erkannt und daher potenziell zum Täter- oder Unterstützerkreis der terroristischen LTTE gerechnet hatten. Die - als wahr unterstellten - Maßnahmen haben den Kläger danach in Anknüpfung an seine tamilische Volkszugehörigkeit, sein Alter und sein Geschlecht und somit an für ihn unverfügbare, asylerhebliche Merkmale getroffen. Da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit verbunden waren, stellten sie politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar, wenn sie - objektiv gesehen - auch zielgerichtet wegen dieser asylrelevanten Merkmale eingesetzt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats ist freiheitlich anerkannt, dass Maßnahmen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen konkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen.
vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 <146>

Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als "legitim" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen entzieht sich einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Staat beurteilt werden. In dem Fall bedarf es sorgfältiger tatrichterlicher Feststellungen zu denjenigen Umständen, die nach Anknüpfung bestimmter Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Ethnie oder politische Überzeugung ergeben sollen, dass diese Maßnahmen objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele bezogen und gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Hierbei ist auch die jeweilige Rechtslage und deren Beachtung in der Rechtswirklichkeit in den Blick zu nehmen. Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz, die auch in einem Rechtsstaat zulässig und üblich sind, werden im Allgemeinen keine asylerhebliche Zielrichtung haben.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so lassen die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände erkennen, dass die vom Kläger geschilderten Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich im Ausgangspunkt der Abwehr des von der LTTE ausgehenden Terrors dienten. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, in der Zeit vor der Ausreise des Klägers sei die Situation in und um Colombo angespannt gewesen und die Sicherheitskräfte hätten mit weiteren Terroranschlägen bzw. Selbstmordkommandos der - vornehmlich von jüngeren männlichen Tamilen gebildeten - LTTE rechnen müssen (UA S. 14 f.). Die Inhaftierung des erst kurz zuvor in Colombo eingetroffenen Klägers habe nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die Aufklärung einer Verbindung zur LTTE und ihres unerstützenden Umfeldes oder auf die Erlangung von diesbezüglichen Informationen gezielt. Dieser Ausgangspunkt des angefochteten Urteils ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn bei der beschriebenen prekären Sicherheitslage können auch derartige an asylerhebliche Merkmale anknüpfende "Rasterfahndungen" nach Terroristen und Unterstützern ohne konkrete individuelle Verdachtsmomente legitime staatliche Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusabwehr sein. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht hinreichend die Tatsache beachtet, dass die den Kläger betreffenden Aufklärungsmaßnahmen nach seinen Angaben mit erheblichen körperlichen Misshandlungen während seiner Inhaftierungen verbunden waren. Denn auch Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung können als eine erhebliche Verfolgung zu bewerten sein, wenn zusätzliche Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer unüblichen oder vergleichsweise härteren Bestrafung oder Behandlung - darauf schließen lassen, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen also nur dann, wenn sie nach Art und Intensität Abwehrcharakter haben und den Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Straftaten nicht verlassen. Wird darüber hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei eingesetzten staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu. So vermag die an sich legitime Bekämpfung des Terrorismus staatlichen Gegenterror nicht zu rechtfertigen, der etwa darauf gerichtet ist, die unbeteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus unter den Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen. Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden.
Vgl. BVerfGE 80, 315 <339 f.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 <153f.>

Ein derartiges Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung dafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese Vermutung in erhöhtem Maße. Der Tatrichter muss daher sorgfältig prüfen, ob es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um "landesübliche", auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Je gravierender die Maßnahme in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift, desto gründlicher muss diese Prüfung erfolgen. Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 259).
Diesen Grundsätzen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Insbesondere ist das Oberverwaltungsgericht nicht von der Vermutung einer asylerheblichen Verfolgung des Klägers ausgegangen, obwohl die Voraussetzungen hierfür angesichts des als wahr unterstellten Sachverhalts - Freiheitsentziehung unter Anwendung von Folter - gegeben sind. Dementsprechend hat es auch nicht ausreichend untersucht, ob diese Vermutung durch Gründe entkräftet wird, die es rechtfertigen, die (unterstellte) massiv menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers trotz Anknüpfung an dessen tamilische Volkszugehörigkeit ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung zu bewerten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger bekundeten Misshandlungen entsprächen auch bei der Verfolgung nichtpolitischer Straftaten vergleichbarer Gefährlichkeit den in Sri Lanka allgemein üblichen Verhörpraktiken der Sicherheitskräfte (UA S. 13 f. und 16), reicht zur Widerlegung der Vermutung politischer Verfolgung nicht aus. Die Feststellungen hierzu sind zu undifferenziert und nicht näher belegt. Insoweit hätte das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen darlegen müssen, von welchen Vergleichsfällen im Bereich gewöhnlicher Straftaten es ausgeht und anhand welcher Erkenntnismittel es zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch in diesen Vergleichsfällen inhaftierte Personen, gegen die keine konkreten Verdachtsmomente bestehen, ohne Rücksicht auf ihre Ethnie regelmäßig über mehrere Tage hinweg festgehalten und gefoltert werden. Nur wenn insoweit sichere Erkenntnisse gewonnen werden können, kann davon ausgegangen werden, dass die asylerheblichen Merkmale, die zunächst für die Inhaftierung des Klägers maßgebend waren, keinen Einfluss auf seine anschließende menschenrechtswidrige Behandlung hatten. Zu entsprechend differenzierten Feststellungen hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht an anderer Stelle angenommen hat, die weit überwiegende Mehrzahl der Tamilen, die bei Routinekontrollen in Colombo ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unterstützung der LTTE - meist wegen fehlender Ausweispapiere - inhaftiert und auf ihre Identität und den Zweck ihres Aufenthalts überprüft worden seien, sei innerhalb von zwei Tagen wieder freigelassen worden, ohne dass es während der Inhaftierung zu weiteren Rechtsgutverletzungen gekommen sei. Insbesondere gebe es keine Erkenntnisse, dass die kurzfristig Verhafteten gefoltert würden. Im Übrigen werde das Problem der Folter in nationales Recht seit 1994 anders als in den Jahren davor "angegangen"; Folter könne mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet, die Verantwortlichen sollten zudem disziplinarisch belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden. Falls die Haft länger dauere, als zur Identifizierung sowie zur Klärung des Aufenthaltszwecks erforderlich sei, lägen regelmäßig Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Unterstützung der LTTE und damit Anknüpfungspunkte nach den Notstandsgesetzen vor (UA S. 13, 19 f., 25 und 28)."

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Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG Saarland: Divergenzrüge ist Unterfall der Grundsatzrüge/ keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens
B.v. 17.08.2000 - 1 Q 22/00 -; 8 S., R8633
Die Entscheidung stellt zwei Aspekte heraus:
- Stellt ein Verwaltungsgericht keinen im Widerspruch zur höheren Rechtsprechung stehenden Grundsatz auf, kann die Divergenzrüge keinen Erfolg haben. Von der Divergenzrüge nicht erfasst sind also alle Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die Grundsätze der höheren Rechtsprechung "nur" falsch anwendet.
- Die Anforderungen für die Feststellung eines Verstosses gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sind im Falle der Ablehnung eines Beweisantrages sehr hoch. Das Gericht kann sich grundsätzlich auf die Position zurückziehen, daß vorliegende Auskünfte und Gutachten zur Beurteilung des Falles ausreichten. Insbesondere braucht das Gericht nicht einem Beweisantrag nachzugehen, der auf eine blosse Bewertung der asylrelevanten Gefährdungssituation gerichtet ist.
Wir dokumentieren hier die juristischen Kernsätze ohne die recht komplizierte Sachverhaltsbeschreibung:
"Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf der Grundlage der Divergenzrüge. Bei der Divergenzrüge handelt es sich um einen Unterfall der Grundsatzrüge. Eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne von § 78 lll Nr. 2 AsylVfG von Bedeutung, wenn sie grundsätzlicher Art ist. Sie ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in seiner Entscheidung aufgestellt hat. Demgegenüber ist eine zulassungsbegründende Divergenz nicht bereits dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen derartigen Grundsatz übergangen, übersehen, unrichtig angewandt oder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Vgl. u.a. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 78 AsylVfG Rdnrn. 18, 19; Beschluß des 9. Senats des hiesigen OVG vom 24.07.2000 - 9 Q 33/99 -." (...)
"Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht gegen jede nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages. In der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages liegt ein derartiger Verstoß allenfalls dann, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt.
Vgl. u.a. Beschluß des 9. Senats des hiesigen OVG vom 26.05.1999 - 9 Q 40/98 -." (...)
"Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags damit begründet, daß es bereits aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte und Gutachten zur Überzeugung gelangt sei, daß die vom Käger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Algerien führen, so daß es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht bedürfe. Inwiefern der vom Kläger benannte Sachverständige Prof. Dr. Werner Ruf über weitergehende Erkenntnisquellen, als sie dem Gericht ausweislich der in der Anlage zum Sitzungsprotokoll aufgelisteten Dokumentation Algerien vorgelegen haben, verfügen könnte, ist in keiner Weise dargelegt worden." (...)
"Einem Beweisanerbieten, das sich mangels substantiierter Darlegungen konkreter Beweistatsachen in der bloßen Bewertung einer asylrelevanten Gefährdungssituation erschöpft, wie sie letztlich allein dem Gericht obliegt, brauchte das erstinstanzliche Gericht nicht nachzugehen.
vgl. zur Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel u.a. BVerwG, Beschluß vom 11.2.1999 - 9 B 381.98 -; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluß vom 12.3.1999 - 2 BvR 206/98 -, NVwZ - Beilage l 6/1999, S. 51."
Einsender: RAe Adam, Mazurek & Dahm, Saarbrücken

VGH Baden-Württemberg, zum Widerruf einer Familienasylanerkennung
U.v. 10.8.2000 - A 12 S 129/00 -; 19 S., R8648
Amtliche Leitsätze:
"1. Alleinige Rechtsgrundlage für den Widerruf auch einer auf § 26 AsylfG gestützten Status entscheidung nach § 31 Abs. 2 AsylVfG ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung gegen die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S 1 AsylVfG darf "in den Fällen des § 26" im Übrigen jedoch nur nach Maßgabe des in § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gebrachten "Grundsatzes der doppelten Deckung" erfolgen, wonach eine Widerrufsentscheidung dann zu unterbleiben hat, wenn ein Asylanspruch im übrigen jedoch wegen eigener politischer Verfolgung besteht.
2. Wurde in einem rechtskräfig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts der Verpflichtungsausspruch ("§ 51 Abs. 1 AuslG") rechtsfehlerhaft mit § 26 AsylVfG begründet, so ist für den Widerruf des in Vollziehung des Urteils ergangenen Bescheids eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die die Voraussetzungen für die - wenn auch rechtsfehlerhaft angenommene - Anwendbarkeit des § 26 AsylVfG entfallen lässt. Darauf, dass der in Vollziehung des Urteils ergangene Bescheid aus diesem Grund schon von Anfang an rechtswidrig war, kommt es wegen und im Umfang der Rechtskraftbindung - auch eines fehlerhaften Urteils - nicht an."
Einsender: VGH Baden-Würtemberg

VG Ansbach: Abschiebungsandrohung bei Unmöglichkeit der Abschiebung rechtswidrig
U.v. 4.9.2000, - AN 12 K 93.55687 -; 14 S., R8637
Die Entscheidung beschäftigt sich mit Palästinensern (PLO-Anhängern), die jahrelang in Jemen gewohnt haben. Trotz der Ausstellung eines Passes ist der Jemen nach Feststellungen des Gerichtes nicht mehr aufnahmebereit. Ungeachtet der Ablehnung des Asylgesuchs, bei der auf den Jemen als gewöhnlichen Aufenthaltsstaat abgestellt wurde, hält das Gericht die Abschiebungsandrohung für rechtswidrig, da sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise faktisch unmöglich ist:
"Begründet sind die Klagen lediglich insoweit, als mit dem ergangenen Bundesamtsbescheid den Klägern die Abschiebung in den Jemen angedroht wird. Diese Abschiebungsandrohung ist rechtsfehlerhaft und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da von den Klägern ein Verhalten verlangt wird, das sie selbst nicht bewerkstelligen können und da ihnen eine behördliche Maßnahme angedroht wird, die die Behörde nicht durchsetzen kann. Die Kläger haben die Staatsangehörigkeit des Jemen nicht. Sie sind nicht mehr berechtigt, in den Jemen einzureisen, in dem sie sich zuletzt vor zehn Jahren aufhielten. Es ist fraglich, ob der ausgestellte jemenitische Pass dem Kläger zu 1), wenn er noch gültig wäre, die Wiedereinreise gestatten würde. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments würde ihm die Wiedereinreise jedenfalls nicht mehr gestattet werden. Die Kläger zu 2) bis 7) haben ohnehin kein jemenitisches Ausweispapier. Die Kläger werden auch keinen Pass bzw. keine neuen Ausweise, wenn sie diese beantragen, erhalten können, ebensowenig die Ausländerbehörde, wenn sie die Abschiebung betreiben wollte. Dieses ergeben die im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte aller drei Auskunftsstellen. Nur Personen mit guten Beziehungen, die wirtschaftlich und beruflich in gesicherter Stellung sich befinden, können damit rechnen, unter Umständen eine Einreisemöglichkeit in den Jemen zu erhalten. Bei den Klägern sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Kläger zu 2) bis 7) hatten im Jemen offensichtlich kein eigenes Einkommen. Der Kläger zu 1) hatte ein Einkommen aus den Zahlungen der PLO. Diese Soldzahlungen wurden eingestellt, so dass die Familie dann im Wesentlichen ohne eigenes Einkommen dastand. In Deutschland haben die Kläger mit Sicherheit kein Vermögen erworben, das eine Einreise dieses Personenkreises in den Jemen für diesen Staat aufgrund der beruflichen Qualifikation der Kläger und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage interessant machen würde. Der Jemen betreibt eine ausgesprochen restriktive Flüchtlingspolitik. Selbst anerkannte politische Flüchtlinge wurden, wie die eingeholte Auskunft von amnesty international vom 29. Oktober 1998 zeigt, wieder in nicht geringer Zahl aus dem Jemen ausgewiesen und abgeschoben. Der Staat Jemen hat keinerlei Interesse daran, die Kläger einreisen zu lassen. Weder eine freiwillige Einreise der Kläger in den Jemen kommt in Betracht noch eine Abschiebung durch die deutschen Behörden in diesem Staat. Ein Verwaltungsakt, der auf eine tatsächlich und rechtlich unmögliche Leistung gerichtet ist, ist nach überwiegend in der Rechtslehre vertretenen Auffassung nichtig, in jedem Fall aber ist er rechtsfehlerhaft und daher im vorliegenden Fall aufzuheben. Es kann nicht angehen, die Problematik der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung in das ausländerrechtliche Verfahren oder in das Abschiebungsverfahren zu verlagern. Steht vielmehr wie hier fest, dass eine Abschiebung in den angedrohten Staat nicht in Betracht kommt, so ist die Abschiebungsandrohung bereits im Asylverfahren als rechtsfehlerhaft aufzuheben."
Einsender: VG Ansbach

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG NRW: Gruppenbildung bei § 53 Vl AuslG fragwürdig / AA diplomatisch (Angola)
U.v. 28.6.2000 - 1 A 1462/96.A -; 45 S., R8526
"Der unmittelbaren Anwendung des Satz 1 von § 53 Abs. 6 AuslG steht auch nicht die Sperrwirkung des Satz 2 entgegen.
Wann eine die Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr vorliegt, ist dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur eingeschränkt zu entnehmen.
Klar ist nach dem Wortlaut
nur, dass die Gefahren, die erfasst sind, unterschiedslos die gesamte Bevölkerung des Abschiebezielstaates oder jedenfalls eine dort lebende Bevölkerungsgruppe betreffen müssen. Wie groß diese Gruppe gegebenenfalls zu denken ist und welcher Art die Gefahren nach Ihrer Intensität und Unmittelbarkeit sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens sein müssen, damit der Ausschlusstatbestand der § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift, ist dem Gesetz seinem Wortlaut nach jedoch nicht unmittelbar zu entnehmen. Eine Beantwortung dieser Frage erschließt sich aber durch die Auslegung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit den Regelungen in § 53 Abs. 6 Satz 1 und § 54 Satz 1 AuslG. Danach greift die Sperrwirkung unter zwei Voraussetzungen ein:
Die erste Voraussetzung ist, dass dem Grunde nach - also nicht nur bezogen auf den Einzelfall - ein Anwendungsfall von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Dies bedeutet, dass die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe insgesamt jeweils individuell einer Gefahr ausgesetzt ist, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Voraussetzungen entspricht. Mit anderen Worten ausgedrückt: Eine allgemeine Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn jedem Angehörigen der Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht.
Diese Auslegung folgt daraus, dass es nach der Systematik des Gesetzes nicht denkbar und auch nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar wäre, wenn der Satz 1 durch Satz 2 des § 53 Abs. 6 AuslG auch für solche Gefahrensituationen im Abschiebezielstaat ausgeschlossen wäre, in denen die Erheblichkeit der Gefahr im Sinne ihrer Qualität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit unter der Eingriffsschwelle des Satzes 1 von § 53 Abs. 6 AuslG läge. Es würde keinen Sinn machen, von einer Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des Satzes 1 auszugehen, wenn diese Regelung für den aus der Gruppe heraus isoliert betrachteten Einzelfall ohnehin nicht greifen würde. In Rede stehen muss also eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den schutzsuchenden Ausländer, die die Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat allgemein betrifft und die erheblich, also von besonderer Intensität ist. Diese Gefahr muss den Betreffenden außerdem konkret, d.h. alsbald nach deren Rückkehr, drohen. Bezogen auf die Bevölkerung / Bevölkerungsgrupe bedeutet dies also, dass eine latente massenhaft drohende unmittelbare Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter der genannten Art zu befürchten sein muss. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 73 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118 = InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.) darauf abstellt, dass trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in dem Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
Hieraus folgt zugleich als zweite Voraussetzung, dass die Verbreitung dieser Gefahr im Abschiebezielstaat so groß sein muss, das wegen der Vielzahl der Fälle eine Entscheidung der obersten Landesbehörde gefordert ist. Die Größe der Gruppe muss also ein solches Ausmaß erreichen, dass es nicht dem Bundesamt oder den einzelnen Ausländerbehörden überlassen bleiben kann, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befinden, sondern vielmehr eine politische Leitentscheidung geboten ist. Wann eine solche Gruppengröße erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht allgemein gültig beantworten.
Ausgehend von diesen Erwägungen kann vorliegend keine, eine Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angenommen werden.
Dies folgt zunächst daraus, dass hier das befürchtete Fehlen der Sicherung des Existenzminimums und die damit unmittelbar verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur dem Kläger zu 2) individuell aufgrund seiner besonderen Lebensumstände drohen. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, neunjährige Kinder, die im dritten Lebensjahr ihr Heimatland verlassen und sich danach sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben, die keinerlei relevanten Bezug zu ihrem Heimatland haben und insbesondere die Sprache ihres Heimatlandes nicht sprechen, die über keine verwandschaftlichen Beziehungen in ihrem Heimatland verfügen und deren Existenzminimum auch nicht durch einen mit ihnen zusammen zurückkehrenden Verwandten sichergestellt werden kann, zu einer Gruppe zusammenzufassen, würde es sich bei einer derartigen Gruppe schon von ihrer Größe her nicht um eine "Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört," iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handeln. Denn eine derartige Gruppe wäre von ihrer Zusammensetzung her durch so viele Einzelheiten gekennzeichnet, dass kein Anlass für eine politische Leitentscheidung besteht.
Aber auch wenn die Gruppe, der der Kläger zu 2) zuzurechnen ist, weiter gefasst wird, kann keine allgemeine Gefahr angenommen werden. Denn für eine solche Gruppe ließe sich nicht feststellen, dass allen Gruppenangehörigen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Wie bereits dargestellt, ist das Vorliegen einer derartigen Gefahr in Anbetracht der Situation in Angola entscheidend von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig. Allein diese erlauben eine Beurteilung der individuell drohenden Gefährdung. So kann insbesondere etwa nicht davon ausgegangen werden, dass alle neunjährigen Kinder bei einer Rückkehr nach Angola einer erheblichen konkreten Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang wird exemplarisch auf die Aktion karitativer Einrichtungen verwiesen, im Rahmen derer Anfang Mai 2000 138 angolanische Kinder, die im Alter von unter zwölf Jahren zu Opfern des Krieges geworden waren, nach erfolgreicher Behandlung in deutschen Kliniken auf dem Luftweg in ihre Heimat zurückgekehrt sind (vgl. Internationales Afrikaforum, Ausgabe 2/2000, S. 150).
Dieser für die Gefahrenprognose an die Notwendigkeit einer an die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles anknüpfenden Bewertung der Verhältnisse in Angola und der daraus folgenden Verneinung einer allgemeinen Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entspricht es im Übrigen, dass die oberste Landesbehörde bislang noch keine Veranlassung gesehen hat, auf der Grundlage des § 54 AuslG einen allgemeinen Abschiebestopp für Angola zu erlassen.
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man - in Abweichung von dem oben näher dargestellten Verständnis des Begriffs der allgemeinen Gefahr - in den in Angola generell herrschenden Verhältnissen eine allgemeine Gefahrensituation iSv § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Gruppe, der der Kläger zu 2) angehört, sehen würde. Denn auch in einem solchen Fall läge eine individuell dem Kläger zu 2) drohende Gefahr vor, für die die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 nicht eingreifen würde.
Dem stünde auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - entgegen. Danach können individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind; der Normzweck des § 53 Abs. 6 Satz 2 iVm § 54 AuslG lasse es nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe aufgrund zusätzlicher individueller "Besonderheiten" oder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den Einzelnen führen und die eine politische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen (so BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO).
Vorliegend würde sich aber die dem Kläger zu 2) drohende erhebliche konkrete Gefahr nicht als typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage darstellen. Vielmehr läge die Ursache für die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Klägers zu 2) im Kern in dessen persönlicher Situation und wäre von ihrem Schwergewicht her individuell gerade in der Person des Klägers zu 2) angelegt. Aufgrund dessen würde es sich auch nicht um die Realisierung einer allgemeinen Gefahr für den Kläger zu 2) handeln. Im Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung von 8. Dezember 1998 überhaupt gefolgt werden kann. Denn es bleibt unklar, wie die in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätze mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses unmittelbar aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Krankheitsfällen in Einklang zu bringen ist, wenn dort entscheidend darauf abgestellt wird, dass die medizinische Versorgung im Abschiebezielstaat nicht ausreichend sei.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Novemer 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 838 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 = DVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189 = NVwZ 1998, 524.
Unzureichende Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung haben in aller Regel ihre Ursache in der allgemeinen, alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden medizinischen Infrastruktur des Abschiebezielstaates. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - wäre es dann aber sachgerecht, die fehlende Behandlungsmöglichkeit als nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage zu sehen. Aussagen dazu sind in der genannten Entscheidung jedoch nicht zu finden.
Unabhängig von alledem ist in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann ein Abschiebungshindernis für Angola in der Person des Klägers zu 2) anzunehmen, wenn die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreifen würde. Denn angesichts der den vorliegenden Fall prägenden Besonderheiten stellt die individuelle Situation, in die der Kläger zu 2) bei einer Rückkehr nach Angola geraten würde, eine extreme Gefahrenlage in dem Sinne dar, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Infolge der fehlenden Möglichkeit - auch unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kläger zu 1) - seinen Lebensunterhalt auch nur auf geringstem Niveau sicherzustellen, drohen ihm unmittelbar schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod. Dieser Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu, wenn in den Blick genommen wird, dass die äußerst schwierige humanitäre Lage in Angola Kinder wie den Kläger zu 2) im besonderen Maße trifft. So hat das Auswärtige Amt schon im Januar 1999 festgestellt, dass von den bereits damals herrschenden Versorgungsdefiziten Kinder tendenziell am stärksten betroffen sind, da sie überproportional unter Fluktuationen des Familieneinkommens mit den daraus resultierenden Kürzungen der Ausgaben für Nahrungsmittel, Gesundheit etc. leiden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht München am 12. Januar 1999).
Dem entspricht es, dass das Auswärtige Amt die Überlebensmöglichkeiten insbesondere für Kinder ohne familiären Rückhalt als bedenklich einstuft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999).
Diesen - im Übrigen von keiner anderen Stelle in Zweifel gezogenen - Feststellungen kommt besonderes Gewicht zu, wenn man sie im Zusammenhang mit der weiteren Aussage sieht, dass die Situation in Angola bei Entscheidungen über Abschiebungen eine besonders sorgfältige Prüfung nahe lege, und darüber hinaus in den Blick nimmt, dass die Stellungsnahmen des Auswärtigen Amtes den Gepflogenheiten der Diplomatie Rechnung tragend im Allgemeinen von einer erheblichen Zurückhaltung geprägt sind. Wenn vor diesem Hintergrund in einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes derart deutliche Formulierungen gewählt werden, erlaubt dies nur die Schlussfolgerung, dass auch nach Ansicht des Auswärtigen Amtes ein Höchstmaß an Gefährdung besteht.
Diese Gefährdung verschärft sich noch weiter dadurch, dass das Auswärtige Amt für das erste Halbjahr 2000 eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage im gesamten Land aufgrund konfliktbedingter Ernteausfälle erwartet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999).
Angesichts dieser Umstände, die von keiner anderen Institution in Frage gestellt worden sind, ist es in einem hohen Grad wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 2) bei einer Rückkehr nach Angola schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod drohen würden. Denn seine individuelle Situation ist - wie ausgeführt - gerade dadurch gekennzeichnet, dass er aufgrund der fehlenden familiären und persönlichen Voraussetzungen nicht über die in Anbetracht der verschärften Situation in besonderem Maße erforderlichen Überlebensstrategien verfügt. Diese Gefahr würde sich auch unmittelbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617,98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14 = InfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668) nach dessen Rückkehr realisieren, da es gerade für Neuankömmlinge in Luanda besonders schwierig ist, ihr Überleben sicherzustellen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 12. Januar 1999."

VG Würzburg: Abschiebeschutz für volljährigen Adoptivsohn wegen Beistandsgemeinschaft / zu § 55 III AuslG
B.v. 17.7.2000 - W 9 E 00.616 -; 19 S., R8649
"Vorliegend dürfte in der ärztlich mehrfach dokumentierten seelischen Sondersituation der Adoptivmutter des Antragstellers, die angesichts der glaubhaft gemachten familiären Situation eine massive Verschlechterung im Falle der Abschiebung des Antragstellers erfahren würde, ein Umstand zu sehen sein, der gegenwärtig eine Abschiebung verbietet und damit rechtlich unmöglich macht i.S. des § 55 Abs. 2 AuslG (im selben Sinne BayVgH, B.v. 10.11.1999 10 ZE 99.99.3006).
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des § 55 Abs. 2 AuslG ergibt sich in jedem Fall aber daraus, dass eine Abschiebung des Antragstellers eine unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehende Beistandsgemeinschaft zerstören oder für einen Zeitraum unterbrechen würde, in dem der Eintritt von Grundrechtsbeeinträchtigungen zur befürchten ist, die zu verhindern Zweck dieser Beistandsgemeinschaft ist. Daher kann offen bleiben, ob dem vorliegenden Sachverhalt auch dringende humanitäre und zugleich persönliche Gründe i.S. des § 55 Abs. 3 AuslG zu entnehmen sind, die die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern, wofür vieles spricht. Zu einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG können nämlich auch solche Umstände ausreichen, die noch nicht das Gewicht eines Abschiebungshindernisses aus Rechtsgründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG haben. Die Anwendung des § 55 Abs. 3 AuslG ist vorliegend nicht durch § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG ausgeschlossen, denn nach Auffassung der Kammer soll sich die Ausschlusswirkung nicht auf solche Gesichtspunkte beziehen, die erst nach der Rechtskraft einer Entscheidung über Abschiebungsandrohung und/oder Zulässigkeit der Abschiebung (im vorliegenden Fall trat die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1995 bereits im August 1995 ein) eingetreten sind (ebenso VGH Mannheim, U.v. 26.02.1992, 13 S 1279/91).
Zur ausländerrechtlichen Berücksichtigung von Erwachsenenadoptionen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1989 (2 BvR 377/88) folgendes ausgeführt:
"Die durch die Adoption begründete Familie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Adoptivmutter steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 15. April 1989 - 2BvR 1169/84 -, Umdruck S. 12).
Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55<72>; 76, 1 <49>; BVerfG, B.v. 18. April 1989 - 2BvR 1169/84 -, Umdruck S. 16), verpflichtet die Ausländerbehörde, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die familiären Bindungen des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 2 Abs. 1 AuslG pflichtmäßig, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 17).
Eine Erwachsenenadoption begründet eine Familie, die in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht eine Lebens- oder Hausgemeinschaft darstellt, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist und deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen ließen (vgl. BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 18).
Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 19)."Diese Ausführungen treffen auf den vorliegenden Fall ebenfalls zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Beistandsgemeinschaft i.S. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dann unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn sie im Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung aktuell gewährleistet, dass gegenwärtig drohende Grundrechtsbeeinträchtigungen unterbleiben. Vielmehr ist eine solche Beistandsgemeinschaft - ebenso wie die familiäre Lebensgemeinschaft - dadurch gekennzeichnet, dass sie ihren Mitgliedern eine Stütze gegen derartige Beeinträchtigungen bieten kann, also eine gewisse Absicherung, wenn Gefahrensituationen t bevorstehen.
Aus den ausländerbehördlichen Akten ergibt sich, dass der Antragsteller seitens seiner Adoptiveltern vielfach Beistand erfahren hat und seinerseits über zwischenzeitlich sieben Jahre hinweg seinen Adoptiveltern Beistand in erheblichem Umfang geleistet hat und weiterhin leistet, auf den diese angewiesen waren und auf den die Adoptivmutter des Antragstellers noch immer angewiesen ist."
Einsender: RA Hubert Heinhold, München

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