Liebe Leserinnen und Leser,
auch wenn die Debatte über die Neuregelung des Ausländer- und Asylrechts sowie
die Gesetzänderungen in Reaktion auf die Anschläge vom 11.9.2001 die innenpolitische
Auseinandersetzung dominieren und auch wenn der Krieg gegen die Taliban die
außenpolitische Berichterstattung beherrscht, geht die tägliche Arbeit weiter:
Das BVerwG hat sich mit dem Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG befasst.
Es hat festgestellt, dass die verfassungskonforme Anwendung der Norm entgegen
der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG auch eröffnet sei, wenn tatsächliche
Abschiebungshindernisse bestehen. Lediglich dann, wenn ein asylrechtsunabhängiger
Schutz besteht, der dem Schutz des § 53 Abs. 6 AuslG zumindest entspricht, komme
die Sperrwirkung zum Tragen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat Entscheidungen zur DR Kongo gefällt. Es lehnte
den Antrag des BAFl auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln
ab, das eine extreme allgemeine Gefährdungslage nach der Ermordung von Laurent-Désiré
Kabila annahm. Da die unsichere Lage am Anfang der Amtszeit von Joseph Kabila
nunmehr beendet ist, hat diese Entscheidung allerdings nur noch bedingte Bedeutung
für spätere Entscheidungen, etwa des VG Aachen.
Die Aufhebung des Entscheidungsstopps zu Afghanistan hat zu einer Vielzahl von
Entscheidungen geführt. Wir versuchen, durch die exemplarische Nennung einzelner
Bescheide eine Anerkennungslinie des BAFl erkennbar zu machen. Ob diese Entscheidungen
langfristig relevant sein werden, lässt sich angesichts der aktuellen Entwicklung
noch nicht absehen. Einstweilen ist jedoch davon auszugehen, dass die Taliban
quasi-staatliche Macht ausüben, da eine ernsthafte territoriale Gefährdung trotz
der Angriffe der westlichen Alliierten nicht eingetreten ist. Deutlich verschärft
hat sich allerdings die schon vor den Angriffen extrem schlechte Versorgungslage;
es droht eine Hungersnot ungeahnten Ausmaßes.
Ekkehard Hollmann
Änderungen beim Sicherheitspaket II
Nach der überraschenden Einigung der Koalition auf die Eckpunkte des Sicherheitspaketes
II herrscht noch Unklarheit über die genauen Auswirkungen der geplanten Änderungen
im asyl- und ausländerrechtlichen Bereich. So wurde Presseberichten zufolge
der Plan des Bundesinnenministeriums fallen gelassen, "Terrorismus- und Extremismusverdacht"
als zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung von Visa oder Aufenthaltserlaubnissen
einzuführen. Stattdessen soll jetzt nur solchen Personen Einreise und Aufenthalt
verweigert werden, die einer terroristischen Organisation "zugerechnet" werden.
Allerdings enthält auch diese Formulierung noch immer keinen Hinweis darauf,
worauf sich eine derartige Zurechnung zu gründen hat und wer die terroristische
Organisation definiert. Dass im ursprünglichen Entwurf keinerlei Definition
eines "Extremismusverdachts" vorgesehen war, hat- te heftigen Widerspruch zahlreicher
Bürgerrechtsorganisationen hervorgerufen.
Pro Asyl fordert Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan
Pro Asyl hat anlässlich der Eskalation der humanitären Lage in Afghanistan
einen besseren Schutz der Flüchtlinge gefordert. Dieses geht aus einem öffentlichen
Schreiben des Vorsitzenden Dr. Jürgen Micksch vom 12.10.2001 hervor. Alle Nachbarstaaten
Afghanistans müssten ihre Grenzen öffnen. Auch Deutschland müsse Flüchtlinge
aufnehmen. Afghanische Flüchtlinge in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich
geduldet werde, müssten Aufenthaltsbefugnisse erhalten. Der Bundesbeauftragte
solle angewiesen werden, seine Klagen gegen Anerkennungen afghanischer Flüchtlinge
zurückzuziehen. Es dürfe außerdem keinen Entscheidungsstopp des BAFl geben.
In diesem Schreiben wird auch der Umgang mit afghanischen Flüchtlingen in Deutschland
kurz dokumentiert.
Zur Unterstützung dieser Forderungen hat Pro Asyl zudem ein Faltblatt zu der
Lage in Afghanistan herausgeben.
Unklarheit um Einschätzung der medizinischen Versorgung im Türkei-Lagebericht
Nach zahlreichen Protesten (u.a. von den Behandlungszentren für Folteropfer)
hat das Auswärtige Amt in einer Reihe von Briefen an Organisationen, Ministerien
und Gerichte mitgeteilt, dass es seine Einschätzung zur Behandlungsmöglichkeit
bei psychischen Erkrankungen nicht grundlegend geändert habe. Auf Widerspruch
in der Öffentlichkeit war ein Passus im Lagebericht vom 24. Juli 2001 gestoßen,
wonach die Behandlung psychisch kranker Menschen sowie von Personen mit posttraumatischen
Belastungsstörungen möglich sei. Diese Einschätzung stand der Situationsbeschreibung
in einer Anlage zum Lagebericht vom 22.06.2000 gegenüber, derzufolge es für
traumatisierte Menschen "völlig ausweglos" sei, adäquate Behandlungsmöglichkeiten
in der Türkei in Anspruch nehmen zu können.
In den Briefen des Auswärtigen Amtes wird nun darauf hingewiesen, dass die Anlage
aus dem Jahr 2000 weiterhin verwendet werden könne. Dass der Widerspruch zwischen
den beiden Einschätzungen damit im Grunde noch verschärft wird, ist dem Auswärtigen
Amt aber nicht entgangen - vorsorglich weist es darauf hin, dass Behörden und
Gerichte "auch Stellungnahmen von Sachverständigen oder Menschenrechtsorganisationen
als Entscheidungsgrundlage heranziehen" können (Auswärtiges Amt an Flüchtlingsrat
NRW, M1226).
Amnesty international fordert Bundesregierung zum Kampf gegen Folter auf
Anlässlich einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe am 17.10.2001 forderte amnesty international (ai) die Bundesregierung
zu einem verstärkten Kampf gegen die Folter auf. ai erhält Jahr für Jahr Berichte
über Folter und Misshandlung in mehr als 100 Ländern. In über 70 Staaten ist
Folter sogar an der Tagesordnung. Die Generalsekretärin der deutschen ai-Sektion,
Barbara Lochbihler, forderte daher, dass kein Mensch zur Rückkehr in ein Land
gezwungen werden dürfe, in dem ihm Misshandlung und Folter erwarten. Das müsse
auch für Opfer nichtstaatlicher Gewalt gelten, wie dies der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte vorsehe.
Zu den Empfehlungen von ai gehören auch eine bessere Ausbildung für Polizei
und Behördenmitarbeiter, die mit durch Fo ter traumatisierten Flüchtlingen zu
tun haben.
Schily dementiert Meldung über Eilverfahren
Die "Welt am Sonntag" berichtete am 28.10. davon, dass es in diesem Jahr positive
Entscheidungen über Asylanträge "regelrecht hagelt". Unter Berufung auf die
Personalvertretung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
heißt es in dem Artikel, dass von Einzelfallprüfungen keine Rede mehr sein könne
und dass Asylbewerber "regelrecht durchgewunken" würden. Wie von der Zeitung
zutreffend, aber am Rande erwähnt wird, ist die Anerkennungsquote vor allem
durch die geänderte Afghanistan-Rechtsprechung gegenüber dem Vorjahreszeitraum
tatsächlich deutlich gestiegen. Allerdings folgert die "WamS" daraus etwas voreilig,
dass Bundesinnenminister Schily gleich sämtliche 87.000 anhängigen Verfahren
mit Anerkennungen abschließen wollte. Das Dementi aus dem Bundesinnenministerium
erschien noch am Sonntag.
Schließung von BAFl-Außenstellen geplant
Die Bundesregierung plant, stufenweise mehrere Außenstellen des BAFl zu schließen.
Das geht aus einer Antwort des Parl. Staatssekretärs im BMI, Fritz Rudolf Körper,
auf eine parlamentarische Anfrage hervor. Danach plant die Bundesregierung die
Schließung der Außenstellen Schwalbach zum 1.1.2002, Landsberg zum 28.2. 2002,
Bayreuth und Collm zum 31.12. 2002 und Deggendorf zum 31.12.2003. Für die ebenfalls
geplanten Schließung der Außenstellen Ludwigsburg und Freiburg steht noch kein
Termin fest.
Die Bundesregierung begründet die Pläne damit, dass die derzeitige Außenstellenstruktur
auf einen Zugang von 150.000 Erstanträgen und 50.000 Folgeantragen ausgelegt
sei. Zukünftig gehe man von 100.000 Erstanträgen aus.
Es werde darauf geachtet, dass für die Beschäftigten sozial verträgliche Anschlussbeschäftigungen
gefunden werden. Die geplante Umwandung des BAFl zum Bundesamt für Migration
werde durch die Schließung der Außenstellen nicht beeinträchtigt, da das Zuwanderungsgesetz
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerade eine Zentralisierung der Aufgabenwahrnehmung
verfolge.
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Das BAFl hat 1999 in 31 Fällen, 2000 in 41 Fällen Abschiebungsschutz gem. §
53 Abs. 6 AuslG gewährt, nachdem das Asylverfahren bereits bestands- oder rechtskräftig
abgeschlossen war. Das geht aus der Antwort des BMI auf eine Anfrage im Bundestag
hervor. Seitdem durch eine Entscheidung des BVerwG vom 25.11.1997 das Instrument
des Wiederaufgreifens des Verfahrens geschaffen worden war, kommt es vermehrt
zu entsprechenden Anträgen. Nicht ohne Erfolg. So wurden 1999 lediglich in 15
Fällen, 2000 in 18 Fällen entsprechende Anträge abgelehnt. Dem entsprechen Erfolgsquoten
von 67,4 % (1999) und 69,5 % (2000).
Nordrhein-Westfalen: Verbotsliste für Arbeitsgenehmigungen aufgehoben
Am 23.10.2001 hat der Ausschuss für allgemeine Fragen im Landesarbeitsamt NRW
beschlossen, die Negativliste fallen zu lassen. Die Anwendung der Liste ist
künftig den Arbeitsämtern freigestellt.
Die Liste nennt Berufe, für die regelmäßig keine Arbeitsgeneh- migungen erteilt
werden. Sie umfasst vor allem die Berufen, bei denen Flüchtlinge realistische
Chancen haben, Jobs zu finden. Die Liste war auf wachsenden Widerstand gestoßen,
weil sie sich in vielen Fällen als faktisches Arbeitsverbot auswirkte.
Mit der nun beschlossenen Freigabe der Liste habe man einen Imageschaden verhindern
wollen, sagte ein Sprecher des Landesarbeitsamtes. Der Sinn der Verordnung habe
sich in der Öffentlichkeit nicht vermitteln lassen.
Am Tag vor der Entscheidung war es zu einem Treffen der Initiative gegen Diskriminierung
am Arbeitsmarkt mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes gekommen. Dabei übergaben
Vertreter der Selbstorganisation von Flüchtlingen eine Petition und eine Sammlung
von Unterschriften gegen die Negativliste.
Nordrhein-Westfalen: Abschiebungen in die BR Jugoslawien
Auf eine Anfrage des Flüchtlingsrates Borken teilte das nordrhein-westfälische
Innenministerium mit, dass ab Oktober 2001 damit gerechnet werden könne, dass
zweiwöchentlich Gruppen von bis zu 80 Personen in die BR Jugoslawien abgeschoben
würden. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes sei die medizinische Versorgung
in Jugoslawien durchgängig gegeben. Nur eine Einzelfallprüfung bei besonderen
Krankheitsbildern könne zu einem anderen Ergebnis kommen. Es gebe auch keine
Veranlassung, eine generelle Gefährdung für bestimmte Volksgruppen wie z.B.
Roma festzustellen.
Schleswig-Holstein: EU-Förderung von beruflicher Ausbildung von Flüchtlingen
Der Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein ist von der Europäischen Kommission aufgefordert
worden, für die von ihm und anderen im Rahmen der Regionalen Entwicklungspartnerschaft
"Asyl" Schleswig-Holstein geplanten Qualifizierungsprojekte einen EU-Förderantrag
zu stellen. Die Projekte in einem Gesamtvolumen von 5,3 Mio DM sollen Interessierten
ab dem kommenden Jahr bis Sommer 2005 zugänglich sein. Es richtet sich insbesondere
an Flüchtlinge, die noch über kein gesichertes Bleiberecht verfügen. Ihnen soll
die Teilnahme an 12-monatigen Lehrgängen in den Bereichen technische Gewerbe,
pflegerische und Kommunikationsdienstleistungen sowie soziale Einrichtungen
und Medien ermöglicht werden. Die nationale Koordinierungsstelle der EU-Gemein-schaftsinitiative
EQUAL stellt damit eine Teilfinanzierung des Projektes in Höhe von 2,65 Mio
DM in Aussicht.
Richtlinie zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen
Der Rat der EU hat bereits am 28.5.2001 eine Richtlinie über die gegenseitige
Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
erlassen. Sie betrifft Menschen, die weder EU-Bürger sind, noch als Familienangehörige
eines EU-Bürgers Freizügigkeit genießen. Die Richtlinie ordnet an, dass eine
Entscheidung eines Mitgliedsstaates, mit der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen
angeordnet wird, auch für den Mitgliedsstaat bindend ist, in dem dieser sich
aufhält. Letzterer Staat wird auch für die Durchführung der Rückführung verantwortlich.
Das gilt für Entscheidungen, die mit einer schwerwiegenden und akuten Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
sind, soweit eine Verurteilung wegen einer Straftat, die mit mindestens einem
Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt oder der begründete Verdacht besteht,
dass der Drittstaatsangehörige eine schwere Straftat plant oder begangen hat.
Ferner sind Entscheidungen betroffen, die mit einem Verstoß gegen die innerstaatlichen
Rechtsvorschrif- ten über die Einreise oder den Aufenthalt begründet sind.
Die Richtlinie ist bis zum 2.12. 2002 durch die Mitgliedsstaaten in innerstaatliches
Recht zu überführen. Sie ist vorher nicht anwendbar.
Der deutschsprachige Text der Richtlinie ist unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/2001/de_301L0040.html
erhältlich.
Situation der Flüchtlinge in Polen und den baltischen Staaten
Der Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein hat im Vorfeld seiner Konferenz "Fluchtweg
Ostsee" (16.-18. November, s. Termine) die Beobachtungen einer Exkursion durch
Polen und die baltischen Staaten veröffentlicht. Der Reisebericht trägt die
Fakten zur Gesetzeslage und zur Situation von Asylsuchenden in diesen Ländern
zusammen, und er enthält auch eine Liste von Hilfsorganisationen. Zu beziehen
ist der Bericht als Sonderausgabe der Zeitschrift "Der Schlepper" beim Flüchtlingsrat,
weitere Informationen zum Thema finden sich außerdem im Internet unter www.baltic-refugee.
net.
RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Wer aus seinem Land flüchten muss, verliert Heimat und Existenz. Das ist bitter
genug. Viel schwerer zu ertragen ist jedoch, wenn durch die Flucht Ehepaare
und Familien getrennt werden.
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Flüchtlinge alles daran setzen, wieder
mit ihren Familien zusammenzukommen, sobald sie ihre Angelegenheiten im Bundesgebiet
einigermaßen geregelt haben. Nicht selten zeigt sich dann, dass dies schwieriger
ist als die Flucht selbst. Welche Probleme auftreten können und welche Lösungsansätze
es gibt, zeigen die beiden folgenden Fallbeispiele und die nachfolgende Übersicht.
Dabei wird auf Vollständigkeit verzichtet. Sie wäre im vorliegenden Rahmen auch
gar nicht möglich. Wichtig ist auch der Hinweis, dass hier nur die Möglichkeiten
des Zuzugs aus dem Ausland dargestellt werden.
Fall 1
Frau S., eine syrische Staatsangehörige, hat vor einiger Zeit zusammen mit ihren
drei Kindern die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten. Sie ist im
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis.
Einer Arbeit kann sie nicht nachgehen, weil die drei Kinder noch klein sind.
Die Familie bezieht deshalb Sozialhilfe.
Vor drei Monaten ist es ihrem Mann ebenfalls gelungen, aus Syrien auszureisen.
Er kam jedoch nur bis Rumänien. Bei der Deutschen Botschaft hat er ein Visum
zur Familienzusammenführung beantragt, ohne damit Erfolg zu haben. Deshalb hat
er durch einen deutschen Rechtsanwalt Klage erheben lassen. Wird diese Klage
Erfolg haben?
Fall 2
Herr A. ist vor vier Jahren aus Afghanistan nach Deutschland geflüchtet. Das
Asylverfahren endete mit der rechtskräftigen Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 4 AuslG. Er ist im Besitz einer Duldung. Seine drei Kinder im
Alter von 7, 10 und 12 Jahren sind zusammen mit der Ehefrau in Afghanistan zurückgeblieben.
Nun hat er erfahren, dass sie sich infolge der Kriegswirren auf die Flucht nach
Pakistan begeben hatten. Seine Frau ist auf dem Weg dorthin an Entkräftung gestorben.
Die Kinder sind mit den übrigen Flüchtlingen mitgegangen und befinden sich nun
in einem Lager an der Grenze. Über Umwege hat der Vater von ihrem Schicksal
erfahren. Er möchte alles versuchen, um sie legal nach Deutschland zu bringen.
Wird er Erfolg haben?
Der Familiennachzug zu Flüchtlingen richtet sich wie bei allen übrigen Ausländern
vor allem danach, wie verfestigt das Aufenthaltsrecht der hier lebenden Bezugsperson
ist. Es ist deshalb sinnvoll, bei der nachfolgenden Darstellung danach zu unterscheiden,
welchen Status der hier lebende Flüchtling hat.
1. Asylberechtigte
Die gesetzliche Grundlage ist klar: Der Ehegatte und das minderjährige Kind
von Asylberechtigten haben - allerdings nach Maßgabe des § 17 AuslG - einen
Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet (vgl. §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 AuslG).
Dennoch zeigen sich in der Beratungspraxis immer wieder Probleme.
a) Die größte Rolle spielen hierbei die Fälle, in denen der Asylberechtigte
Sozialhilfe bezieht. Vor allem auf dem flachen Land entwickeln manche Behörden
in solchen Fällen hinhaltenden Widerstand gegen die gewünschte Familienzusammenführung.
Ausweislich des Gesetzes (§ 17 Abs. 3 AuslG) kann trotz des Bezugs von Sozialhilfe
den Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Verwaltungsvorschrift
zum Ausländergesetz (Ziffer 17.3.2) soll bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt
werden, ob sich der Asylberechtigte nach der Asylanerkennung angemessen um Arbeit
bemüht hat.
Diese Handhabung muss niemand akzeptieren. Sie verkennt den Schutzgehalt von
Art. 6 GG. Das BVerwG hat wiederholt entschieden, dass der aufenthaltsrechtliche
Schutz eines Ausländers, der mit einem rechtmäßig im Bundesgebiet ansässigen
Asylberechtigten verheiratet ist, mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1, 16 a GG grundsätzlich
ebenso weit reicht wie der eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers
(vgl. BVerwG InfAuslR 1982, 245 und 1987, 74). Das Gleiche gilt für die minderjährigen
Kinder.
Deshalb darf der Familiennachzug nicht mit dem Argument versagt werden, der
Lebensunterhalt der Familie sei ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht zu
bestreiten (so auch BVerwG DVBl. 1988, 642). Dies gilt unabhängig davon, worauf
der Sozialhilfebezug beruht.
b) Ebensowenig wie der Sozialhilfebezug kann dem Nachzugswunsch entgegengehalten
werden, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, so lange nicht
Obdachlosigkeit eintritt. Ferner darf es keine Rolle spielen, dass der Asylberechtigte
nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist.
c) Wie schon erwähnt, erstreckt sich der Nachzugsanpruch nur auf den Ehegatten
und die minderjährigen Kinder des/der Asylberechtigten. Wie ist es aber, wenn
nicht nur ein Ehegatte, sondern mehrere nachziehen sollen?
Die Rechtsprechung lehnt dies ab. Geschützt werde grundsätzlich Ehe und Familie
nur entsprechend dem Leitbild des Grundgesetzes und dies sei die regelmäßig
in häuslicher Gemeinschaft gelebte Einehe (vgl. BVerwG InfAuslR 1994, 252).
In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Mehrehe dadurch
aufenthaltsrechtlich geschützt ist, dass sie eine Familie darstellt, deren Bestand
zu wahren und zu fördern ist (vgl. u.a. Renner, AuslR, 7. Auflage m.w.N.). Eine
pragmatische Lösung besteht darin, über § 22 AuslG einen erweiterten Familiennachzug
durchzuführen. Dies ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn das Recht des Herkunftsstaates
Mehrehen zulässt.
Nachzugsberechtigt sind nach § 20 Abs. 1 AuslG die minderjährigen Kinder eines
Asylberechtigten. Manchmal wird aber der Wunsch geäußert, ein Enkelkind nachziehen
zu lassen. Wenn die Eltern gestorben sind, wird diesem Wunsch auch mit Hilfe
des erweiterten Familiennachzugs gemäß § 22 AuslG Rechnung getragen werden können.
Ansonsten hilft nur die Adoption des Enkelkindes;
vgl. BVerwG NVwZ - RR 97, 739 und BayVGH BayVBl.
1988, 56.
d) Vielfach wird die Ausländerbehörde bzw. die deutsche Auslandsvertretung in
Fällen, in welchen eine der oben genannten Regelvoraussetzungen für einen Familiennachzug
fehlt, besonders genau prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft nicht außerhalb
des Bundesgebietes hergestellt werden kann. Wenn es eine solche Möglichkeit
gibt, ist das bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Dies bedeutet
aber nicht zwingend die Ablehnung der Familienzusammenführung. Auch in diesen
Fällen können es die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, trotz Sozialhilfebezug
oder unzureichender Wohnverhältnisse und trotz der Möglichkeit, in einem Drittland
als Familie zu leben, den Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland
zuzulassen. Daran wird etwa zu denken sein, wenn im Drittland keine wirtschaftliche
Existenzmöglichkeit besteht oder wenn besondere Beziehungen im Bundesgebiet
bestehen.
2. Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG
Sie sind regelmäßig im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (§ 70 Abs. 1 AsylVfG).
Sofern sie aber bereits acht Jahre im Bundesgebiet sind, besitzen sie möglicherweise
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung.
Im ersteren Falle ist die Anwendung der allgemeinen Familiennachzugsvorschriften
ausgeschlossen; im letzteren Falle finden sie dagegen Anwendung.
a) Wer als Flüchtling Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist, kann die Familienzusammenführung
nach den Vorschriften der §§ 17 ff. AuslG durchsetzen. Seinem/Ihrem Ehepartner
steht unter der Voraussetzung der §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ein Rechtsanspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Auch die minderjährigen Kinder
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben zumindest einen Ermessensanspruch
auf Zuzug ins Bundesgebiet.
Es wird darauf verzichtet, alle Voraussetzungen dieser Ansprüche zu erörtern.
Denn sie lassen sich im Wesentlichen dem Gesetz entnehmen. Wichtig ist an dieser
Stelle folgendes:
Im Unterschied zu den asylberechtigten Flüchtlingen sind Flüchtlinge, die das
sog. "kleine Asyl" nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten haben, beim Familiennachzug
auch dann nicht privilegiert, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
haben. Es muss also ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und es muss
der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit der Bezugspersonen, aus eigenem
Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert sein (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
Dies zeigt die Auswirkungen des Statusunterschiedes zwischen Asylberechtigten
und Konventionsflüchtlingen i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG. Nicht selten wird dieser
Unterschied auch praktisch spürbar, dann nämlich, wenn, wie so häufig, die im
Bundesgebiet verwertbaren Qualifikationen des Flüchtlings nur ein geringes Einkommen
ermöglichen, die Familie aber eine so große Zahl von Personen umfasst, dass
das Einkommen den Sozialhilfesatz unterschreitet. Vielfach wird sich trotz der
fortgeschrittenen Integration des hier lebenden Flüchtlings ein Familiennachzug
erst nach der Einbürgerung durchsetzen lassen.
b) Ist der Flüchtling nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, sind die vorerwähnten
allgemeinen Familiennachzugsvorschriften nicht anwendbar. Dann richtet sich
der Familiennachzug nach § 31 AuslG.
Nach dieser Norm darf dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern eines
Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe des § 30 Abs.
1 - 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft erteilt werden.
Durch die Anforderung, dass die Familienangehörigen selbst die Voraussetzungen
erfüllen müssen, unter denen nach § 30 Abs. 1 - 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis
nach Ermessen erteilt werden kann, wird deutlich gemacht, dass die familiäre
Bindung allein nicht genügt, um den Familiennachzug durchzusetzen. Es müssen
weitere Umstände hinzukommen, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen. Dies
verstößt nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegen
das Familienschutzgebot des Grundgesetzes;
vgl. BVerwG InfAuslR 95, 6 und VGH Baden-Württemberg
NVwZ - RR 1996, 533.
Ob das zutreffend ist, muss an dieser Stelle nicht näher thematisiert werden.
Denn in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle besteht keine Möglichkeit,
die Familieneinheit außerhalb des Bundesgebietes herzustellen. Dies wird in
der Praxis aber als dringender humanitärer Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 und
2 AuslG qualifiziert (so auch ausdrücklich die Verwaltungsvorschrift zum AuslG
Ziffer 31.1.3).
Schwierig sind jedoch auch im Rahmen des § 31 AuslG die Fälle, in denen die
Bezugsperson von Sozialhilfe abhängig ist oder aber jedenfalls nicht den Lebensunterhalt
der ganzen - zusammengeführten - Familie ohne Inanspruchnahme von ergänzender
Sozialhilfe bestreiten kann. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wird eine Aufenthaltsgenehmigung
in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit,
eigenem Vermögen und auch nicht aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen
bestreiten kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist diese Vorschrift auch
im Rahmen einer Entscheidung über eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 31, 30 Abs.
1 AuslG anwendbar (vgl. BVerwG InfAuslR 1999, 332). In der Rechtsprechung wird
deshalb teilweise die Auffassung vertreten, dass ein erhebliches öffentliches
Interesse daran bestehe, den Zuzug nur solchen Familienangehörigen zu gestatten,
die nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sind;
vgl. VG Köln, B. v. 09.03.2001 - 12 K 3394/98
n.V.
Dieser Auffassung kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: In der obergerichtlichen
Rechtsprechung ist wiederholt festgestellt worden, dass die aufenthaltsrechtliche
Rechtsposition der Familienangehörigen des Inhabers einer Aufenthaltsbefugnis
im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahekommt;
vgl. OVG NRW NVwZ 1994, 602; VGH Ba-Wü NVwZ -
RR 1996, 593 und die Nachweise bei GK - AuslR II - § 31 Rdnr. 26.
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall anderweitige überragende Gemeinschaftsinteressen
größeres Gewicht beanspruchen können und deshalb der Familienschutz zurücktreten
muss;
vgl. BVErwG InfAuslR 1999, 332, 333 und VGH Ba-Wü
NVwZ - RR 1995, 112.
Von welchem Gewicht solche überragenden Gemeinschaftsinteressen sein müssen,
lässt sich aber § 51 Abs. 3 AuslG entnehmen. Dort wird abgestellt auf Gefahren
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit,
weil der Flüchtling wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist. Das Gewicht eines solchen öffentlichen Belanges erreicht der Sozialhilfebezug
nicht;
s. auch die Verwaltungsvorschrift zum AuslG Ziffer
31.1.4.1, soweit die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wurde.
3. Kontingentflüchtlinge
Für den Ehegatten oder das minderjährige Kind eines Flüchtlings, der eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) besitzt, soll nach
ganz überwiegender Auffassung kein Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung
zu der Bezugsperson im Bundesgebiet bestehen. Dies, obwohl der Gesetzgeber aufenthaltsrechtlich
weitgehend eine Gleichstellung dieser Flüchtlingsgruppe mit den Asylberechtigten
vorgenommen hat. Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wird abgelehnt.
Familienzusammenführung ist also nur nach den allgemeinen Nachzugsvorschriften
der §§ 17, 18 ff. AuslG möglich;
vgl. GK - AuslR II - § 18 Rdnr. 76 und Jakober/Lehle/Schwab,
Aktuelles AuslR, Rdnr. 12 zu § 18; ebenso die Verwaltungsvorschriften zum AuslG,
Ziffer 18.1.2.1.
4. Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
Soweit es um den Zuzug von nahen Familienangehörigen zu solchen Flüchtlingen
geht, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 - 4 AuslG sind,
kann auf das verwiesen werden, was oben unter Ziffer 2 b) zu Konventionsflüchtlingen
ausgeführt wurde. Die Tatsache, dass diese Flüchtlinge aber nicht die Rechtsstellung
nach den Art. 2 - 34 der GFK genießen kann bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt
werden. Dies wird möglicherweise eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob
die Familieneinheit in Drittstaaten hergestellt werden könnte, ob irgendwelche
Anstrengungen unternommen wurden, um Arbeit zu finden, um wenigstens einen Teil
des Lebensunterhalts selbst aufzubringen bzw. ob die familiären Verhältnisse
die Betroffenen hindern, durch eigene Arbeit den Lebensun- terhalt zu sichern
usw. (in diesem Sinne wohl auch die Verwaltungsvorschriften zum AuslG Ziffer
31.1.4.1).
5. Asylbewerber
Solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, gibt es regelmäßig kein Recht
auf Familienzusammenführung. Dies ergibt sich schon daraus, dass es den Asylbewerbern
an einem Aufenthaltsrecht fehlt, an welches im Ausländergesetz das Recht auf
Nachzug geknüpft ist: eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder
zumindest eine Aufenthaltsbefugnis.
Auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 6 GG, Ehe und Familie zu schützen,
kann nach ganz herrschender Auffassung nicht zurückgegriffen werden. Es verpflichte
den Staat, so die herrschende Meinung, nur dazu, einem Ausländer eheliches und
familiäres Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, wenn
der Verbleib im Bundesgebiet durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung
eines Daueraufenthaltsrechtes besteht (vgl. BVerfGE 76, 1, 55 und BVerwG InfAuslR
1995, 6).
Ausnahmen von diesem Grundsatz wird es nur geben, wenn ein absoluter Notfall
vorliegt. In diesem Fall könnte über § 30 Abs. 1 AuslG geholfen werden. Nach
dieser Vorschrift kann einem Ausländer u.a. (nur an diese Alternative ist hier
zu denken) aus "dringenden humanitären Gründen" Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht werden. Hier handelt es
sich zwar praktisch, nicht aber im rechtlichen Sinne, um Familienzusammenführung.
6. Geduldete Flüchtlinge
Ebensowenig wie Asylbewerber sollen geduldete Flüchtlinge einen Anspruch auf
eheliches und familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet haben. Auch ihr Aufenthalt
ist nicht auf Dauer gesichert. Ob sich daran etwas ändern muss, wenn sich dieser
Zustand über Jahre hinzieht, kann zumindest diskutiert werden. Auch in diesen
Fällen wird die Lösung aber dann zunächst über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
für den geduldeten Flüchtling und die nachfolgende Familienzusammenführung über
§ 31 AuslG nach den oben erläuterten Grundsätzen zu suchen sein.
Wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheitert, kann davon ausgegangen
werden, dass der Aufenthalt nicht auf Dauer gesichert ist, so dass, von Ausnahmefällen
abgesehen, grundsätzlich kein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht.
Auch hier wird man in Fällen akuter Not auf § 30 Abs. 1 AuslG zurückgreifen
können und müssen.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze können die eingangs erwähnten Fälle
wie folgt gelöst werden:
Zu Fall 1
Die Klage von Herrn S. wird voraussichtlich Erfolg haben. Da Frau S. eine Aufenthaltsbefugnis
nach § 70 AsylVfG erhalten hat, und die Herstellung der Familieneinheit außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich und nicht zumutbar ist, kommt der
Ermessensanspruch von Herrn S. einem Rechtsanspruch gleich. Die Tatsache, dass
die Familie nicht ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen leben kann,
ändert daran nichts. Dieser öffentliche Belang muss gegenüber den überragenden
Familienschutzinteressen zurücktreten.
Zu Fall 2
Herr A. sollte alles daran setzen, nunmehr eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30
Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG zu erlangen. Danach sollten die Kinder über §§ 31,
30 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Familienzusammenführung beantragen.
Sollte Herr A. keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, müssen die Kinder für sich
selbst eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG beantragen. Angesichts
der akuten Notsituation und der Tatsache, dass die Kinder noch nicht für sich
selbst sorgen können, wird dem Antrag stattgegeben werden müssen.
Fazit
Die Übersicht hat deutlich gemacht, dass nur die kleinste Gruppe der Flüchtlinge,
die Asylberechtigten, Familienzusammenführung trotz mangelnder wirtschaftlicher
Integration ohne Wenn und Aber durchsetzen können. Alle übrigen Flüchtlinge
haben entweder im Regelfalle keine (Asylbewerber und Geduldete) oder nur restriktiv
gehandhabte Möglichkeiten, ihre Familienangehörige nachziehen zu lassen. Dies
ist auch ein Ergebnis der Statuslücken zwischen den unterschiedlichen Stufen
der gesetzlichen Schutzgewährung. Wer im Statusverfahren von Flüchtlingen um
Rat gefragt wird, sollte dies im Kopf haben.