ASYLMAGAZIN 11/ 2001

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

auch wenn die Debatte über die Neuregelung des Ausländer- und Asylrechts sowie die Gesetzänderungen in Reaktion auf die Anschläge vom 11.9.2001 die innenpolitische Auseinandersetzung dominieren und auch wenn der Krieg gegen die Taliban die außenpolitische Berichterstattung beherrscht, geht die tägliche Arbeit weiter: Das BVerwG hat sich mit dem Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG befasst. Es hat festgestellt, dass die verfassungskonforme Anwendung der Norm entgegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG auch eröffnet sei, wenn tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen. Lediglich dann, wenn ein asylrechtsunabhängiger Schutz besteht, der dem Schutz des § 53 Abs. 6 AuslG zumindest entspricht, komme die Sperrwirkung zum Tragen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat Entscheidungen zur DR Kongo gefällt. Es lehnte den Antrag des BAFl auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln ab, das eine extreme allgemeine Gefährdungslage nach der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila annahm. Da die unsichere Lage am Anfang der Amtszeit von Joseph Kabila nunmehr beendet ist, hat diese Entscheidung allerdings nur noch bedingte Bedeutung für spätere Entscheidungen, etwa des VG Aachen.
Die Aufhebung des Entscheidungsstopps zu Afghanistan hat zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt. Wir versuchen, durch die exemplarische Nennung einzelner Bescheide eine Anerkennungslinie des BAFl erkennbar zu machen. Ob diese Entscheidungen langfristig relevant sein werden, lässt sich angesichts der aktuellen Entwicklung noch nicht absehen. Einstweilen ist jedoch davon auszugehen, dass die Taliban quasi-staatliche Macht ausüben, da eine ernsthafte territoriale Gefährdung trotz der Angriffe der westlichen Alliierten nicht eingetreten ist. Deutlich verschärft hat sich allerdings die schon vor den Angriffen extrem schlechte Versorgungslage; es droht eine Hungersnot ungeahnten Ausmaßes.

Ekkehard Hollmann

Nachrichten

Bund

Änderungen beim Sicherheitspaket II
Nach der überraschenden Einigung der Koalition auf die Eckpunkte des Sicherheitspaketes II herrscht noch Unklarheit über die genauen Auswirkungen der geplanten Änderungen im asyl- und ausländerrechtlichen Bereich. So wurde Presseberichten zufolge der Plan des Bundesinnenministeriums fallen gelassen, "Terrorismus- und Extremismusverdacht" als zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung von Visa oder Aufenthaltserlaubnissen einzuführen. Stattdessen soll jetzt nur solchen Personen Einreise und Aufenthalt verweigert werden, die einer terroristischen Organisation "zugerechnet" werden. Allerdings enthält auch diese Formulierung noch immer keinen Hinweis darauf, worauf sich eine derartige Zurechnung zu gründen hat und wer die terroristische Organisation definiert. Dass im ursprünglichen Entwurf keinerlei Definition eines "Extremismusverdachts" vorgesehen war, hat- te heftigen Widerspruch zahlreicher Bürgerrechtsorganisationen hervorgerufen.

Pro Asyl fordert Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan
Pro Asyl hat anlässlich der Eskalation der humanitären Lage in Afghanistan einen besseren Schutz der Flüchtlinge gefordert. Dieses geht aus einem öffentlichen Schreiben des Vorsitzenden Dr. Jürgen Micksch vom 12.10.2001 hervor. Alle Nachbarstaaten Afghanistans müssten ihre Grenzen öffnen. Auch Deutschland müsse Flüchtlinge aufnehmen. Afghanische Flüchtlinge in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet werde, müssten Aufenthaltsbefugnisse erhalten. Der Bundesbeauftragte solle angewiesen werden, seine Klagen gegen Anerkennungen afghanischer Flüchtlinge zurückzuziehen. Es dürfe außerdem keinen Entscheidungsstopp des BAFl geben.
In diesem Schreiben wird auch der Umgang mit afghanischen Flüchtlingen in Deutschland kurz dokumentiert.
Zur Unterstützung dieser Forderungen hat Pro Asyl zudem ein Faltblatt zu der Lage in Afghanistan herausgeben.

Unklarheit um Einschätzung der medizinischen Versorgung im Türkei-Lagebericht
Nach zahlreichen Protesten (u.a. von den Behandlungszentren für Folteropfer) hat das Auswärtige Amt in einer Reihe von Briefen an Organisationen, Ministerien und Gerichte mitgeteilt, dass es seine Einschätzung zur Behandlungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen nicht grundlegend geändert habe. Auf Widerspruch in der Öffentlichkeit war ein Passus im Lagebericht vom 24. Juli 2001 gestoßen, wonach die Behandlung psychisch kranker Menschen sowie von Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen möglich sei. Diese Einschätzung stand der Situationsbeschreibung in einer Anlage zum Lagebericht vom 22.06.2000 gegenüber, derzufolge es für traumatisierte Menschen "völlig ausweglos" sei, adäquate Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei in Anspruch nehmen zu können.
In den Briefen des Auswärtigen Amtes wird nun darauf hingewiesen, dass die Anlage aus dem Jahr 2000 weiterhin verwendet werden könne. Dass der Widerspruch zwischen den beiden Einschätzungen damit im Grunde noch verschärft wird, ist dem Auswärtigen Amt aber nicht entgangen - vorsorglich weist es darauf hin, dass Behörden und Gerichte "auch Stellungnahmen von Sachverständigen oder Menschenrechtsorganisationen als Entscheidungsgrundlage heranziehen" können (Auswärtiges Amt an Flüchtlingsrat NRW, M1226).

Amnesty international fordert Bundesregierung zum Kampf gegen Folter auf
Anlässlich einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe am 17.10.2001 forderte amnesty international (ai) die Bundesregierung zu einem verstärkten Kampf gegen die Folter auf. ai erhält Jahr für Jahr Berichte über Folter und Misshandlung in mehr als 100 Ländern. In über 70 Staaten ist Folter sogar an der Tagesordnung. Die Generalsekretärin der deutschen ai-Sektion, Barbara Lochbihler, forderte daher, dass kein Mensch zur Rückkehr in ein Land gezwungen werden dürfe, in dem ihm Misshandlung und Folter erwarten. Das müsse auch für Opfer nichtstaatlicher Gewalt gelten, wie dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorsehe.
Zu den Empfehlungen von ai gehören auch eine bessere Ausbildung für Polizei und Behördenmitarbeiter, die mit durch Fo ter traumatisierten Flüchtlingen zu tun haben.

Schily dementiert Meldung über Eilverfahren
Die "Welt am Sonntag" berichtete am 28.10. davon, dass es in diesem Jahr positive Entscheidungen über Asylanträge "regelrecht hagelt". Unter Berufung auf die Personalvertretung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge heißt es in dem Artikel, dass von Einzelfallprüfungen keine Rede mehr sein könne und dass Asylbewerber "regelrecht durchgewunken" würden. Wie von der Zeitung zutreffend, aber am Rande erwähnt wird, ist die Anerkennungsquote vor allem durch die geänderte Afghanistan-Rechtsprechung gegenüber dem Vorjahreszeitraum tatsächlich deutlich gestiegen. Allerdings folgert die "WamS" daraus etwas voreilig, dass Bundesinnenminister Schily gleich sämtliche 87.000 anhängigen Verfahren mit Anerkennungen abschließen wollte. Das Dementi aus dem Bundesinnenministerium erschien noch am Sonntag.

Schließung von BAFl-Außenstellen geplant
Die Bundesregierung plant, stufenweise mehrere Außenstellen des BAFl zu schließen. Das geht aus einer Antwort des Parl. Staatssekretärs im BMI, Fritz Rudolf Körper, auf eine parlamentarische Anfrage hervor. Danach plant die Bundesregierung die Schließung der Außenstellen Schwalbach zum 1.1.2002, Landsberg zum 28.2. 2002, Bayreuth und Collm zum 31.12. 2002 und Deggendorf zum 31.12.2003. Für die ebenfalls geplanten Schließung der Außenstellen Ludwigsburg und Freiburg steht noch kein Termin fest.
Die Bundesregierung begründet die Pläne damit, dass die derzeitige Außenstellenstruktur auf einen Zugang von 150.000 Erstanträgen und 50.000 Folgeantragen ausgelegt sei. Zukünftig gehe man von 100.000 Erstanträgen aus.
Es werde darauf geachtet, dass für die Beschäftigten sozial verträgliche Anschlussbeschäftigungen gefunden werden. Die geplante Umwandung des BAFl zum Bundesamt für Migration werde durch die Schließung der Außenstellen nicht beeinträchtigt, da das Zuwanderungsgesetz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerade eine Zentralisierung der Aufgabenwahrnehmung verfolge.

Wiederaufgreifen des Verfahrens
Das BAFl hat 1999 in 31 Fällen, 2000 in 41 Fällen Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG gewährt, nachdem das Asylverfahren bereits bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen war. Das geht aus der Antwort des BMI auf eine Anfrage im Bundestag hervor. Seitdem durch eine Entscheidung des BVerwG vom 25.11.1997 das Instrument des Wiederaufgreifens des Verfahrens geschaffen worden war, kommt es vermehrt zu entsprechenden Anträgen. Nicht ohne Erfolg. So wurden 1999 lediglich in 15 Fällen, 2000 in 18 Fällen entsprechende Anträge abgelehnt. Dem entsprechen Erfolgsquoten von 67,4 % (1999) und 69,5 % (2000).

Bundesländer

Nordrhein-Westfalen: Verbotsliste für Arbeitsgenehmigungen aufgehoben
Am 23.10.2001 hat der Ausschuss für allgemeine Fragen im Landesarbeitsamt NRW beschlossen, die Negativliste fallen zu lassen. Die Anwendung der Liste ist künftig den Arbeitsämtern freigestellt.
Die Liste nennt Berufe, für die regelmäßig keine Arbeitsgeneh- migungen erteilt werden. Sie umfasst vor allem die Berufen, bei denen Flüchtlinge realistische Chancen haben, Jobs zu finden. Die Liste war auf wachsenden Widerstand gestoßen, weil sie sich in vielen Fällen als faktisches Arbeitsverbot auswirkte.
Mit der nun beschlossenen Freigabe der Liste habe man einen Imageschaden verhindern wollen, sagte ein Sprecher des Landesarbeitsamtes. Der Sinn der Verordnung habe sich in der Öffentlichkeit nicht vermitteln lassen.
Am Tag vor der Entscheidung war es zu einem Treffen der Initiative gegen Diskriminierung am Arbeitsmarkt mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes gekommen. Dabei übergaben Vertreter der Selbstorganisation von Flüchtlingen eine Petition und eine Sammlung von Unterschriften gegen die Negativliste.

Nordrhein-Westfalen: Abschiebungen in die BR Jugoslawien
Auf eine Anfrage des Flüchtlingsrates Borken teilte das nordrhein-westfälische Innenministerium mit, dass ab Oktober 2001 damit gerechnet werden könne, dass zweiwöchentlich Gruppen von bis zu 80 Personen in die BR Jugoslawien abgeschoben würden. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes sei die medizinische Versorgung in Jugoslawien durchgängig gegeben. Nur eine Einzelfallprüfung bei besonderen Krankheitsbildern könne zu einem anderen Ergebnis kommen. Es gebe auch keine Veranlassung, eine generelle Gefährdung für bestimmte Volksgruppen wie z.B. Roma festzustellen.

Schleswig-Holstein: EU-Förderung von beruflicher Ausbildung von Flüchtlingen
Der Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein ist von der Europäischen Kommission aufgefordert worden, für die von ihm und anderen im Rahmen der Regionalen Entwicklungspartnerschaft "Asyl" Schleswig-Holstein geplanten Qualifizierungsprojekte einen EU-Förderantrag zu stellen. Die Projekte in einem Gesamtvolumen von 5,3 Mio DM sollen Interessierten ab dem kommenden Jahr bis Sommer 2005 zugänglich sein. Es richtet sich insbesondere an Flüchtlinge, die noch über kein gesichertes Bleiberecht verfügen. Ihnen soll die Teilnahme an 12-monatigen Lehrgängen in den Bereichen technische Gewerbe, pflegerische und Kommunikationsdienstleistungen sowie soziale Einrichtungen und Medien ermöglicht werden. Die nationale Koordinierungsstelle der EU-Gemein-schaftsinitiative EQUAL stellt damit eine Teilfinanzierung des Projektes in Höhe von 2,65 Mio DM in Aussicht.

Europa

Richtlinie zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen
Der Rat der EU hat bereits am 28.5.2001 eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen erlassen. Sie betrifft Menschen, die weder EU-Bürger sind, noch als Familienangehörige eines EU-Bürgers Freizügigkeit genießen. Die Richtlinie ordnet an, dass eine Entscheidung eines Mitgliedsstaates, mit der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen angeordnet wird, auch für den Mitgliedsstaat bindend ist, in dem dieser sich aufhält. Letzterer Staat wird auch für die Durchführung der Rückführung verantwortlich. Das gilt für Entscheidungen, die mit einer schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet sind, soweit eine Verurteilung wegen einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt oder der begründete Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige eine schwere Straftat plant oder begangen hat. Ferner sind Entscheidungen betroffen, die mit einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschrif- ten über die Einreise oder den Aufenthalt begründet sind.
Die Richtlinie ist bis zum 2.12. 2002 durch die Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht zu überführen. Sie ist vorher nicht anwendbar.
Der deutschsprachige Text der Richtlinie ist unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/2001/de_301L0040.html erhältlich.

Situation der Flüchtlinge in Polen und den baltischen Staaten
Der Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein hat im Vorfeld seiner Konferenz "Fluchtweg Ostsee" (16.-18. November, s. Termine) die Beobachtungen einer Exkursion durch Polen und die baltischen Staaten veröffentlicht. Der Reisebericht trägt die Fakten zur Gesetzeslage und zur Situation von Asylsuchenden in diesen Ländern zusammen, und er enthält auch eine Liste von Hilfsorganisationen. Zu beziehen ist der Bericht als Sonderausgabe der Zeitschrift "Der Schlepper" beim Flüchtlingsrat, weitere Informationen zum Thema finden sich außerdem im Internet unter www.baltic-refugee. net.

Aus der Beratungspraxis

RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg

Familiennachzug zu Flüchtlingen

Wer aus seinem Land flüchten muss, verliert Heimat und Existenz. Das ist bitter genug. Viel schwerer zu ertragen ist jedoch, wenn durch die Flucht Ehepaare und Familien getrennt werden.
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Flüchtlinge alles daran setzen, wieder mit ihren Familien zusammenzukommen, sobald sie ihre Angelegenheiten im Bundesgebiet einigermaßen geregelt haben. Nicht selten zeigt sich dann, dass dies schwieriger ist als die Flucht selbst. Welche Probleme auftreten können und welche Lösungsansätze es gibt, zeigen die beiden folgenden Fallbeispiele und die nachfolgende Übersicht. Dabei wird auf Vollständigkeit verzichtet. Sie wäre im vorliegenden Rahmen auch gar nicht möglich. Wichtig ist auch der Hinweis, dass hier nur die Möglichkeiten des Zuzugs aus dem Ausland dargestellt werden.

Fall 1
Frau S., eine syrische Staatsangehörige, hat vor einiger Zeit zusammen mit ihren drei Kindern die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis.
Einer Arbeit kann sie nicht nachgehen, weil die drei Kinder noch klein sind. Die Familie bezieht deshalb Sozialhilfe.
Vor drei Monaten ist es ihrem Mann ebenfalls gelungen, aus Syrien auszureisen. Er kam jedoch nur bis Rumänien. Bei der Deutschen Botschaft hat er ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt, ohne damit Erfolg zu haben. Deshalb hat er durch einen deutschen Rechtsanwalt Klage erheben lassen. Wird diese Klage Erfolg haben?

Fall 2
Herr A. ist vor vier Jahren aus Afghanistan nach Deutschland geflüchtet. Das Asylverfahren endete mit der rechtskräftigen Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG. Er ist im Besitz einer Duldung. Seine drei Kinder im Alter von 7, 10 und 12 Jahren sind zusammen mit der Ehefrau in Afghanistan zurückgeblieben. Nun hat er erfahren, dass sie sich infolge der Kriegswirren auf die Flucht nach Pakistan begeben hatten. Seine Frau ist auf dem Weg dorthin an Entkräftung gestorben. Die Kinder sind mit den übrigen Flüchtlingen mitgegangen und befinden sich nun in einem Lager an der Grenze. Über Umwege hat der Vater von ihrem Schicksal erfahren. Er möchte alles versuchen, um sie legal nach Deutschland zu bringen. Wird er Erfolg haben?
Der Familiennachzug zu Flüchtlingen richtet sich wie bei allen übrigen Ausländern vor allem danach, wie verfestigt das Aufenthaltsrecht der hier lebenden Bezugsperson ist. Es ist deshalb sinnvoll, bei der nachfolgenden Darstellung danach zu unterscheiden, welchen Status der hier lebende Flüchtling hat.

1. Asylberechtigte
Die gesetzliche Grundlage ist klar: Der Ehegatte und das minderjährige Kind von Asylberechtigten haben - allerdings nach Maßgabe des § 17 AuslG - einen Anspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet (vgl. §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 AuslG).
Dennoch zeigen sich in der Beratungspraxis immer wieder Probleme.
a) Die größte Rolle spielen hierbei die Fälle, in denen der Asylberechtigte Sozialhilfe bezieht. Vor allem auf dem flachen Land entwickeln manche Behörden in solchen Fällen hinhaltenden Widerstand gegen die gewünschte Familienzusammenführung.
Ausweislich des Gesetzes (§ 17 Abs. 3 AuslG) kann trotz des Bezugs von Sozialhilfe den Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (Ziffer 17.3.2) soll bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden, ob sich der Asylberechtigte nach der Asylanerkennung angemessen um Arbeit bemüht hat.
Diese Handhabung muss niemand akzeptieren. Sie verkennt den Schutzgehalt von Art. 6 GG. Das BVerwG hat wiederholt entschieden, dass der aufenthaltsrechtliche Schutz eines Ausländers, der mit einem rechtmäßig im Bundesgebiet ansässigen Asylberechtigten verheiratet ist, mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1, 16 a GG grundsätzlich ebenso weit reicht wie der eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers (vgl. BVerwG InfAuslR 1982, 245 und 1987, 74). Das Gleiche gilt für die minderjährigen Kinder.
Deshalb darf der Familiennachzug nicht mit dem Argument versagt werden, der Lebensunterhalt der Familie sei ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht zu bestreiten (so auch BVerwG DVBl. 1988, 642). Dies gilt unabhängig davon, worauf der Sozialhilfebezug beruht.
b) Ebensowenig wie der Sozialhilfebezug kann dem Nachzugswunsch entgegengehalten werden, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, so lange nicht Obdachlosigkeit eintritt. Ferner darf es keine Rolle spielen, dass der Asylberechtigte nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist.
c) Wie schon erwähnt, erstreckt sich der Nachzugsanpruch nur auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des/der Asylberechtigten. Wie ist es aber, wenn nicht nur ein Ehegatte, sondern mehrere nachziehen sollen?
Die Rechtsprechung lehnt dies ab. Geschützt werde grundsätzlich Ehe und Familie nur entsprechend dem Leitbild des Grundgesetzes und dies sei die regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft gelebte Einehe (vgl. BVerwG InfAuslR 1994, 252).
In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Mehrehe dadurch aufenthaltsrechtlich geschützt ist, dass sie eine Familie darstellt, deren Bestand zu wahren und zu fördern ist (vgl. u.a. Renner, AuslR, 7. Auflage m.w.N.). Eine pragmatische Lösung besteht darin, über § 22 AuslG einen erweiterten Familiennachzug durchzuführen. Dies ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn das Recht des Herkunftsstaates Mehrehen zulässt.
Nachzugsberechtigt sind nach § 20 Abs. 1 AuslG die minderjährigen Kinder eines Asylberechtigten. Manchmal wird aber der Wunsch geäußert, ein Enkelkind nachziehen zu lassen. Wenn die Eltern gestorben sind, wird diesem Wunsch auch mit Hilfe des erweiterten Familiennachzugs gemäß § 22 AuslG Rechnung getragen werden können. Ansonsten hilft nur die Adoption des Enkelkindes;
vgl. BVerwG NVwZ - RR 97, 739 und BayVGH BayVBl. 1988, 56.
d) Vielfach wird die Ausländerbehörde bzw. die deutsche Auslandsvertretung in Fällen, in welchen eine der oben genannten Regelvoraussetzungen für einen Familiennachzug fehlt, besonders genau prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft nicht außerhalb des Bundesgebietes hergestellt werden kann. Wenn es eine solche Möglichkeit gibt, ist das bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht zwingend die Ablehnung der Familienzusammenführung. Auch in diesen Fällen können es die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, trotz Sozialhilfebezug oder unzureichender Wohnverhältnisse und trotz der Möglichkeit, in einem Drittland als Familie zu leben, den Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland zuzulassen. Daran wird etwa zu denken sein, wenn im Drittland keine wirtschaftliche Existenzmöglichkeit besteht oder wenn besondere Beziehungen im Bundesgebiet bestehen.

2. Konventionsflüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG
Sie sind regelmäßig im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (§ 70 Abs. 1 AsylVfG). Sofern sie aber bereits acht Jahre im Bundesgebiet sind, besitzen sie möglicherweise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung.
Im ersteren Falle ist die Anwendung der allgemeinen Familiennachzugsvorschriften ausgeschlossen; im letzteren Falle finden sie dagegen Anwendung.
a) Wer als Flüchtling Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist, kann die Familienzusammenführung nach den Vorschriften der §§ 17 ff. AuslG durchsetzen. Seinem/Ihrem Ehepartner steht unter der Voraussetzung der §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Auch die minderjährigen Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben zumindest einen Ermessensanspruch auf Zuzug ins Bundesgebiet.
Es wird darauf verzichtet, alle Voraussetzungen dieser Ansprüche zu erörtern. Denn sie lassen sich im Wesentlichen dem Gesetz entnehmen. Wichtig ist an dieser Stelle folgendes:
Im Unterschied zu den asylberechtigten Flüchtlingen sind Flüchtlinge, die das sog. "kleine Asyl" nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten haben, beim Familiennachzug auch dann nicht privilegiert, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben. Es muss also ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und es muss der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit der Bezugspersonen, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert sein (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
Dies zeigt die Auswirkungen des Statusunterschiedes zwischen Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG. Nicht selten wird dieser Unterschied auch praktisch spürbar, dann nämlich, wenn, wie so häufig, die im Bundesgebiet verwertbaren Qualifikationen des Flüchtlings nur ein geringes Einkommen ermöglichen, die Familie aber eine so große Zahl von Personen umfasst, dass das Einkommen den Sozialhilfesatz unterschreitet. Vielfach wird sich trotz der fortgeschrittenen Integration des hier lebenden Flüchtlings ein Familiennachzug erst nach der Einbürgerung durchsetzen lassen.
b) Ist der Flüchtling nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, sind die vorerwähnten allgemeinen Familiennachzugsvorschriften nicht anwendbar. Dann richtet sich der Familiennachzug nach § 31 AuslG.
Nach dieser Norm darf dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 - 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden.
Durch die Anforderung, dass die Familienangehörigen selbst die Voraussetzungen erfüllen müssen, unter denen nach § 30 Abs. 1 - 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann, wird deutlich gemacht, dass die familiäre Bindung allein nicht genügt, um den Familiennachzug durchzusetzen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen. Dies verstößt nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegen das Familienschutzgebot des Grundgesetzes;
vgl. BVerwG InfAuslR 95, 6 und VGH Baden-Württemberg NVwZ - RR 1996, 533.
Ob das zutreffend ist, muss an dieser Stelle nicht näher thematisiert werden. Denn in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle besteht keine Möglichkeit, die Familieneinheit außerhalb des Bundesgebietes herzustellen. Dies wird in der Praxis aber als dringender humanitärer Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 AuslG qualifiziert (so auch ausdrücklich die Verwaltungsvorschrift zum AuslG Ziffer 31.1.3).
Schwierig sind jedoch auch im Rahmen des § 31 AuslG die Fälle, in denen die Bezugsperson von Sozialhilfe abhängig ist oder aber jedenfalls nicht den Lebensunterhalt der ganzen - zusammengeführten - Familie ohne Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe bestreiten kann. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wird eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen und auch nicht aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen bestreiten kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist diese Vorschrift auch im Rahmen einer Entscheidung über eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 31, 30 Abs. 1 AuslG anwendbar (vgl. BVerwG InfAuslR 1999, 332). In der Rechtsprechung wird deshalb teilweise die Auffassung vertreten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, den Zuzug nur solchen Familienangehörigen zu gestatten, die nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sind;
vgl. VG Köln, B. v. 09.03.2001 - 12 K 3394/98 n.V.
Dieser Auffassung kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist wiederholt festgestellt worden, dass die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition der Familienangehörigen des Inhabers einer Aufenthaltsbefugnis im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahekommt;
vgl. OVG NRW NVwZ 1994, 602; VGH Ba-Wü NVwZ - RR 1996, 593 und die Nachweise bei GK - AuslR II - § 31 Rdnr. 26.
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall anderweitige überragende Gemeinschaftsinteressen größeres Gewicht beanspruchen können und deshalb der Familienschutz zurücktreten muss;
vgl. BVErwG InfAuslR 1999, 332, 333 und VGH Ba-Wü NVwZ - RR 1995, 112.
Von welchem Gewicht solche überragenden Gemeinschaftsinteressen sein müssen, lässt sich aber § 51 Abs. 3 AuslG entnehmen. Dort wird abgestellt auf Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit, weil der Flüchtling wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gewicht eines solchen öffentlichen Belanges erreicht der Sozialhilfebezug nicht;
s. auch die Verwaltungsvorschrift zum AuslG Ziffer 31.1.4.1, soweit die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wurde.

3. Kontingentflüchtlinge
Für den Ehegatten oder das minderjährige Kind eines Flüchtlings, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) besitzt, soll nach ganz überwiegender Auffassung kein Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung zu der Bezugsperson im Bundesgebiet bestehen. Dies, obwohl der Gesetzgeber aufenthaltsrechtlich weitgehend eine Gleichstellung dieser Flüchtlingsgruppe mit den Asylberechtigten vorgenommen hat. Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wird abgelehnt. Familienzusammenführung ist also nur nach den allgemeinen Nachzugsvorschriften der §§ 17, 18 ff. AuslG möglich;
vgl. GK - AuslR II - § 18 Rdnr. 76 und Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles AuslR, Rdnr. 12 zu § 18; ebenso die Verwaltungsvorschriften zum AuslG, Ziffer 18.1.2.1.

4. Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
Soweit es um den Zuzug von nahen Familienangehörigen zu solchen Flüchtlingen geht, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 - 4 AuslG sind, kann auf das verwiesen werden, was oben unter Ziffer 2 b) zu Konventionsflüchtlingen ausgeführt wurde. Die Tatsache, dass diese Flüchtlinge aber nicht die Rechtsstellung nach den Art. 2 - 34 der GFK genießen kann bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Dies wird möglicherweise eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob die Familieneinheit in Drittstaaten hergestellt werden könnte, ob irgendwelche Anstrengungen unternommen wurden, um Arbeit zu finden, um wenigstens einen Teil des Lebensunterhalts selbst aufzubringen bzw. ob die familiären Verhältnisse die Betroffenen hindern, durch eigene Arbeit den Lebensun- terhalt zu sichern usw. (in diesem Sinne wohl auch die Verwaltungsvorschriften zum AuslG Ziffer 31.1.4.1).

5. Asylbewerber
Solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, gibt es regelmäßig kein Recht auf Familienzusammenführung. Dies ergibt sich schon daraus, dass es den Asylbewerbern an einem Aufenthaltsrecht fehlt, an welches im Ausländergesetz das Recht auf Nachzug geknüpft ist: eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder zumindest eine Aufenthaltsbefugnis.
Auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 6 GG, Ehe und Familie zu schützen, kann nach ganz herrschender Auffassung nicht zurückgegriffen werden. Es verpflichte den Staat, so die herrschende Meinung, nur dazu, einem Ausländer eheliches und familiäres Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, wenn der Verbleib im Bundesgebiet durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechtes besteht (vgl. BVerfGE 76, 1, 55 und BVerwG InfAuslR 1995, 6).
Ausnahmen von diesem Grundsatz wird es nur geben, wenn ein absoluter Notfall vorliegt. In diesem Fall könnte über § 30 Abs. 1 AuslG geholfen werden. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer u.a. (nur an diese Alternative ist hier zu denken) aus "dringenden humanitären Gründen" Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht werden. Hier handelt es sich zwar praktisch, nicht aber im rechtlichen Sinne, um Familienzusammenführung.

6. Geduldete Flüchtlinge
Ebensowenig wie Asylbewerber sollen geduldete Flüchtlinge einen Anspruch auf eheliches und familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet haben. Auch ihr Aufenthalt ist nicht auf Dauer gesichert. Ob sich daran etwas ändern muss, wenn sich dieser Zustand über Jahre hinzieht, kann zumindest diskutiert werden. Auch in diesen Fällen wird die Lösung aber dann zunächst über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den geduldeten Flüchtling und die nachfolgende Familienzusammenführung über § 31 AuslG nach den oben erläuterten Grundsätzen zu suchen sein.
Wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheitert, kann davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt nicht auf Dauer gesichert ist, so dass, von Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich kein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht.
Auch hier wird man in Fällen akuter Not auf § 30 Abs. 1 AuslG zurückgreifen können und müssen.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze können die eingangs erwähnten Fälle wie folgt gelöst werden:

Zu Fall 1
Die Klage von Herrn S. wird voraussichtlich Erfolg haben. Da Frau S. eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erhalten hat, und die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich und nicht zumutbar ist, kommt der Ermessensanspruch von Herrn S. einem Rechtsanspruch gleich. Die Tatsache, dass die Familie nicht ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen leben kann, ändert daran nichts. Dieser öffentliche Belang muss gegenüber den überragenden Familienschutzinteressen zurücktreten.

Zu Fall 2
Herr A. sollte alles daran setzen, nunmehr eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG zu erlangen. Danach sollten die Kinder über §§ 31, 30 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Familienzusammenführung beantragen. Sollte Herr A. keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, müssen die Kinder für sich selbst eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG beantragen. Angesichts der akuten Notsituation und der Tatsache, dass die Kinder noch nicht für sich selbst sorgen können, wird dem Antrag stattgegeben werden müssen.

Fazit
Die Übersicht hat deutlich gemacht, dass nur die kleinste Gruppe der Flüchtlinge, die Asylberechtigten, Familienzusammenführung trotz mangelnder wirtschaftlicher Integration ohne Wenn und Aber durchsetzen können. Alle übrigen Flüchtlinge haben entweder im Regelfalle keine (Asylbewerber und Geduldete) oder nur restriktiv gehandhabte Möglichkeiten, ihre Familienangehörige nachziehen zu lassen. Dies ist auch ein Ergebnis der Statuslücken zwischen den unterschiedlichen Stufen der gesetzlichen Schutzgewährung. Wer im Statusverfahren von Flüchtlingen um Rat gefragt wird, sollte dies im Kopf haben.

 

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