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Afghanistan

OVG NRW: Keine Gefährdung eines DVPA-Mitglieds; keine Gruppenverfolgung von Tadschiken; keine extreme allg. Gefährdungslage
Urteil vom 16.08.2001 - 20 A 3011/97.A -; 26 S., M1197

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt das Asylbegehren des Klägers, der nach den Feststellungen des Gerichts unverfolgt ausgereist ist, vor allem mit der Begründung ab, seine Tätigkeit für die Watan-Partei - vor und nach der Ausreise - sei zu gering gewesen. Es lehnt zudem eine Verfolgungsgefahr auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit oder den allgemeinen Verhaltensvorschriften der Taliban ab.
Darüber hinaus geht das Gericht auch nicht von einer extremen allgemeinen Gefährdungslage aus. Es beruft sich dazu maßgeblich auf die Unterstützung der Bevölkerung durch internationale Hilfsorganisationen.
Angesichts der Einstellung und Behinderung der Hilfen im Land durch den Krieg dürfte diese Rechtsprechung nicht mehr zu halten sein.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Ehemalige Mitglieder und Funktionäre der kommunistischen DVPA sowie ihrer Gliederungen und Nachfolgeparteien sind aber nicht generell wegen dieser politischen Vergangenheit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Entscheidend für eine Verfolgungsgefahr sind vielmehr zusätzliche Kriterien wie etwa konkrete Stellungen innerhalb der Organisationen, ideologische Prägung und bestimmtes Verhalten während des alten Herrschaftssystems;
European Union vom 13.6.2001; UNHCR von 00.04. 2001; Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001; Dr. Neda Forghani vom 22.2.2000.
(...) Die Einschätzung der Gefährdung von Personen mit Bezügen zum früheren kommunistischen System von einer Art, wie sie beim Kläger festzustellen ist, in den oben angeführten aktuellen Auskünften überzeugt auch gegenüber vereinzelten abweichenden Wertungen;
vgl. etwa Danesch vor dem BayVGH am 1.10.1996 und an HessVGH vom 5.4.1997.
Die Aussage, auch einfache ehemalige Parteimitglieder seien vorbehaltlich besonderer Umstände - wie deutlich unter Beweis gestellter Abkehr von der kommunistischen Ideologie in Verbindung mit pashtunischer Herkunft oder hervorgehobener fachlicher Nützlichkeit - akut gefähr- det, stützt sich im Wesentlichen auf ideologische Gegensätze, also darauf, dass Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose erscheinen; sie findet in dem bekannt gewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb ihres Machtbereichs aber keine hinreichende Stütze. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben sind und bleiben, doch geht es vorliegend schon im Ansatz nicht um die Frage der hinreichenden Sicherheit vor Übergriffen, sondern um die nach einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Übergriffen. Für die Vergangenheit zeigt die Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban die Bereitschaft zu einem rabiaten Abrechnen mit dem kommunistischen Regime. Aber schon diese frühe Gewaltaktion eröffnete keine systematische Verfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern und Angehörigen von Verwaltung, Justiz, Streitkräften und Geheimdienst des kommunistischen Regimes,
AA an HessVGH vom 19.4.1997; Deutsches Orient- nstitut an HessVGH vom 18.9.1997,
was für die Wertung insbesondere deshalb bedeutsam ist, weil die Taliban sich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen drakonisch zu ahnden. Da die Taliban später im Zuge des Ausbaus ihres Machtbereichs auch zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen haben, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben,
Dr. Neda Forghani vom 22.2.2000; European Union vom 13.6.2001,
liegt der Schluss nahe, dass die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer Person allein keine wesentliche - zu Übergriffen Anlass gebende - Bedeutung mehr beimessen. Das erscheint auch insofern nachvollziehbar, als Kommunisten keine mit den Taliban um die Macht rivalisierende Gruppe mehr darstellen und angesichts der dominierenden Stellung der Taliban ideologische Unterschiede, die lediglich in der Vergangenheit zu Tage getreten sind, gegenüber anderen - etwa ethnischen - Dimensionen des Konflikts wesentlich an Gewicht verloren haben. Ob das so weit geht, dass sich selbst für den nach dem oben Gesagten prinzipiell gefährdeten Personenkreis das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten nichtislamischen Regierung bis zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mindert,
vgl. dazu AA Lagebericht vom 9.5.2001,
mag dahinstehen, da der Kläger nicht zu dem hervorgehobenen Personenkreis zählt. Die Wertung der Situation dahin, dass sich jedenfalls für Personen wie den Kläger wegen früherer Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen nicht ergibt, wird nicht dadurch nachhaltig erschüttert, dass noch ab 1998 seitens der Taliban durch Dekrete zur Anzeige und Bestrafung ehemaliger Kommunisten aufgerufen wurde;
Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; European Union vom 13.6.2001.
Von daran anknüpfenden verbreiteten oder gar systematischen Verfolgungswellen, selbst von einzelnen Referenzfällen, die Personen einschlossen oder betrafen, die in ihrer Unauffälligkeit unter dem kommunistischen Regime dem Kläger vergleichbar wären, wird in den genannten Auskünften nicht berichtet, lediglich von der Betroffenheit ehemaliger Funktionäre und der Entfernung ehemaliger Kommunisten aus dem Dienst in der Verwaltung und - pauschal - von Verhaftungen.
(...) Aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Tadschiken kann ebenfalls nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von ihn im Falle der Rückkehr treffenden asylerheblichen Übergriffen geschlossen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Auseinandersetzungen in Afghanistan, nachdem die pashtunisch geprägten Taliban über die mehrheitlich pashtunisch besiedelten Gebiete des Landes hinausgegriffen haben, eine beträchtliche ethnische Komponente aufweisen, doch lässt sich nicht feststellen, dass gegen Nichtpashtunen, die sich außerhalb der Bereiche kriegerischer Auseinandersetzungen im Talibangebiet aufhalten, allein wegen der Zugehörigkeit zu einer fremden Ethnie in einer Weise vorgegangen wird, die eine konkrete Bedrohung des Einzelnen in asylrelevanten Rechtsgütern besorgen lässt. Afghanistan ist seit jeher durch eine Vielzahl von Ethnien besiedelt, wodurch jedoch die nationale Einheit nicht - auch derzeit und von Seiten der Taliban nicht - in Frage gestellt wird; die ethnischen Differenzen werden lediglich für politische Zwecke instrumentalisiert, soweit es um die Erlangung und die Aufrechterhaltung von Machtstellungen geht;
Glatzer in Bundesamt vom 3.5.2001.
So kam und kommt es bei den Bemühungen der Taliban um die Erweiterung ihres Machtbereichs in nicht traditionell pashtunisch besiedelte Teile des Landes zur unmittelbaren Konfrontation und Gegnerschaft zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, was zur Folge hat, dass auch außerhalb der Kampfgebiete nichtpashtunischen Minderheiten mit Misstrauen begegnet wird, weil die Zugehörigkeit zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische Gesinnung gesehen wird;
AA Lagebericht vom 9.5.2001; European Union vom 13.6.2001.
Die ethnische Minderheiten treffenden Maßnahmen schließen schwerste Menschenrechtsverletzungen ein, beschränken sich insofern nach der Auskunftslage aber im Wesentlichen auf umkämpfte oder gerade eroberte Gebiete; so steht der schwerste Übergriff, dessen Opfer Tadschiken waren - wahllose Exekutionen, Zwangsumsiedlungen unter Trennung von Familien, Zerstörung der Häuser und der landwirtschaftlichen Infrastruktur in der Schomali Ebene im Sommer 1999 - in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen Aktionen in diesem traditionell von Tadschiken besiedelten Bereich;
UNHCR von 00.04.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001.
Eine generelle Verfolgung und Vertreibung ethnischer Minderheiten mit dem Ziel einer einheitlichen pashtunischen Bevölkerung Afghanistans oder Verhältnisse, wie sie sich auf dem Balkan ergeben haben, sind nicht festzustellen, wohl aber eine besondere Gefährdung in konfliktreichen Gebieten und in Zeiten der Instabilität;
European Union vom 13.6.2001.
Für den Landesteil, der für das Schutzbegehren des Klägers in den Blick zu nehmen ist, treffen diese Umstände, unter denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Übergriffen mit asylerheblichen Gewicht zumindest zu erwägen ist, nicht zu. Der Bereich Kabul ist aktuell zwischen den Taliban und den Kräften der - militärisch von dem Tadschiken Massud geführten - Nordallianz nicht mehr in einer Weise umkämpft, die ihn als militärisch ernstlich gefährdet erscheinen lässt. Auch wird die Situation dort nach jahrelanger Machtausübung durch die Taliban nicht als allgemein instabil geschildert. Dem umfangreichen Auskunftsmaterial ist ferner nicht zu entnehmen, dass das Auf und Ab der Kriegshandlungen im Norden des Landes zu Auswirkungen auf die sich in und um Kabul aufhaltenden Angehörigen der jeweils konkret gegnerischen Ethnie geführt hätten; es ist angesichts der trotz aller Behinderungen noch hinreichend verlässlich möglichen Berichterstattung über die Verhältnisse gerade in diesem Landesteil davon auszugehen, dass entsprechende Vorkommnisse - jedenfalls wenn sie von einem Gewicht wären, das Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung von Tadschiken erlauben könnte - mitgeteilt worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändert, sind nicht ersichtlich.
Die Anforderungen, die die Taliban als die für eine relevante Verfolgung allein in Betracht kommende Macht an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und das Aussehen stellen, führen nicht zu dem Schluss auf eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Es handelt sich um Regelungen, die dazu dienen, die durch das radikale Islamverständnis und Elemente der pashtunischen Tradition geprägten Ordnungsvorstellungen durchzusetzen;
vgl. Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001.
(...) Es ist nämlich nicht festzustellen, dass der Kläger durch die Anforderungen, die die Taliban an sein Verhalten im Fall der Rückkehr stellen, in unzumutbarer Weise betroffen wird, noch ist beachtlich wahrscheinlich, dass er sich den Regeln widersetzen und es deshalb zu einer Bestrafung kommen wird. Der Kläger ist im traditionell islamisch geprägten Afghanistan aufgewachsen und hat sich im Verwaltungsverfahren selbst zum Islam bekannt. Es ist danach davon auszugehen, dass er mit dem Verhaltenskodex zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Dass er maßgeblich durch die kommunistische Ideologie geprägt worden wäre, ist nicht deutlich geworden; im Übrigen hat sich der Kläger nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes auch noch einige Jahre unter den islamischen Mujahedin in Kabul aufgehalten. Sein bloßer Hinweis darauf, er könne es nicht akzeptieren, einen Bart und afghanische Kleidung zu tragen, knüpft an Äußerlichkeiten an und ergibt weder etwas für eine ihn im Innersten treffende Zwangssituation noch für eine Nichtbefolgung der Regeln im Fall der unmittelbaren Konfrontation mit den sanktionsbewehrten Anforderungen. (...)
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht ebenfalls nicht. (...)
Da keine möglicherweise gefahrbegründenden Umstände ersichtlich sind, die über die allgemeine Situation hinausgehen, mit der Personen konfrontiert sind, die derselben Bevölkerungsgruppe angehören wie der Kläger, kommt das Erfordernis der extremen Gefahr zum Tragen. Die danach maßgeblichen Kriterien sind nicht erfüllt.
Von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung seiner Existenz ist für den Bereich Kabul, der für den Fall einer Abschiebung allein in den Blick zu nehmen ist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen allgemeiner Armut - das Land gehört zu den ärmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten und unzureichender Versorgungseinrichtungen zweifellos auch und gerade für Rückkehrer äußerst schwierig. Die Bevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem Existenzminimum; die Infrastruktur des Landes ist kriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich nutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu leiden weite Teile Afghanistans derzeit unter der schlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und mit deren vollen Auswirkungen erst im laufenden Jahr gerechnet wird;
vgl. zu alldem AA Lagebericht vom 9.5.2001; UNHCR vom 00.04.2001.
Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt;
UNHCR von 00.4.2001; AA an HessVGH vom 28.8. 1998.
Rückhalt bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen, wobei teilweise auch Unterstützung durch sich im Ausland aufhaltende Angehörige erfolgt;
Danesch an VGH Ba-Wü vom 13.3.1998.
Ganz maßgeblich für die Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts der mangelnden Leis- tungsfähigkeit des Landes selbst und des fehlenden Engagements der Taliban freilich, dass sich ausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der Taliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung der Bevölkerung einschließlich rückkehrender Flüchtlinge kümmern;
AA Lageberichte vom 9.5.2001, 3.11.1998 und 16. 6.1998; UNHCR von 00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 und an VGH Ba-Wü vom 13. 3.1998.
Der Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch Konflikte mit den Taliban erschwert, soweit diese versuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle der Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der Abwicklung der Hilfsleistungen durch- zusetzen, doch sind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul im Sommer 1998, durch den die Versorgungslage dort massiv verschlechtert worden war,
AA an HessVGH vom 28.8.1998,
nach einer Übereinkunft mit den Taliban beendet werden; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul,
FR vom 23.12.1998 (...),
aber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen;
zum erneuten Tätigwerden der UN: NZZ vom 16.3. 1999 und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK): Deutsche Welle vom 21.6.1999 (...).
Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle Lage als angespannt bezeichnen,
AA an OVG Koblenz vom 16.11.2000,
und die Resonanz auf Spendenaufrufe der UN zur Unterstützung Afghanistans schwach ist,
UNHCR von 00.4.2001,
können etwa durch das Welternährungsprogramm (WFP) noch 3,8 Millionen Menschen versorgt werden, davon mehr als 400.000 in Kabul und Mazeri-Sharif;
International Herald Tribune vom 20.6.2001.
Dass aufgrund der jüngsten Missernte eine zunehmende Zahl von Afghanen auf internationale Hilfe angewiesen sein wird, wird auch von neben den UN tätigen Organisationen eingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die Mittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen Bevölkerung wegen der akuten Dürre für das laufende Jahr von 50 auf 60 Millionen Franken, um damit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000 weitere Personen zu unterstützen;
NZZ vom 7.6.2001.
Nach alldem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass in ihr Heimatland zurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - dem Hungertod ausgeliefert wären. Dass eine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe abgewandt werden kann, ist jedenfalls solange unerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen ist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. Die Frage zu beantworten, ob die notwendige Abhilfe durch einen Verbleib in Deutschland sachgerechter bewerkstelligt werden kann, gehört zu den bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG einzustellenden Aspekten. (...)"
Einsender: RA Walliczek & Partner, Minden

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Algerien

OVG Sachsen: Klagerücknahmefiktion; Wehrdienst; keine extreme allg. Gefahrenlage
U. v. 11.07.2001 - A 4 B 4197/99 -; 17 S., M1156

Amtliche Leitsätze:
"1. Zu den Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion gem. § 81 AsylVfG.
2. Das Zurückverweisungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG findet auch für Berufungsverhandlungen gegen Urteile Anwendung, in denen das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen gilt.
3. Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stellen in Algerien keine politische Verfolgung dar.
4. In Algerien besteht keine extreme allgemeine Gefahrenlage, der ohne Aussetzungsentscheidung gem. § 54 AuslG durch Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG Rechnung zu tragen wäre."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Ungeachtet der Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 ist die Klage anhängig geblieben, weil die gesetzliche Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 S. 1 AsylVfG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem AsylVfG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 81 S. 1 bis 3 AsylVfG vor, so tritt die Rechtsfolge der Klagerücknahme mit Ablauf der Monatsfrist unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Disposition des Verwaltungsgerichts über den Eintritt dieser Rechtsfolge ist ausgeschlossen. Es wird dann unwiderleglich vermutet, dass der Kläger sein Rechtsschutzinteresse verloren hat. Fehlt es dagegen an einer gesetzlichen Voraussetzung, die gemäß § 81 S. 1 bis 3 AsylVfG zur Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich ist, so bleibt die Klage anhängig. Eine gerichtliche Betreibensaufforderung ist dann nicht geeignet, die gesetzliche Rechtsfolge auszulösen;
BVerwG, Urt. v. 23.4.1985, NVwZ 1986, 46 = BVerwGE 71, 213; Urteile v. 13.1.1987, NVwZ 1987, 604 und 605; Urt. v. 15.1.1991, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11, st. Rspr.
Ist eine Betreibensaufforderung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zu Recht ergangen, weil der Kläger Anlass gegeben hat, am Bestehen oder Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses zu zweifeln, und ist diese Betreibensaufforderung ordnungsgemäß zugestellt worden, so kann der Kläger den Eintritt der gesetzlichen Klage- rücknahmefiktion nur dadurch verhindern, dass er die aufgetretenen Zweifel durch sein prozessuales Verhalten innerhalb der Monatsfrist beseitigt;
BVerwG, Urt. v. 23.04.1985, a.a.O., Urteile v. 13.01. 1987. a.a.O., st. Rspr.
Dies kann in erster Linie dadurch geschehen, dass der Kläger die Verfahrenshandlung, zu deren Vornahme er aufgefordert worden ist, fristgerecht nachholt. Andere Handlungen stellen ein - die Zweifel zerstreuendes - Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein beseitigen, der Kläger sei an der Weiterverfolgung seines Klagebegehrens nicht mehr interessiert. Dabei ist wegen des Zwecks von § 81 AsylVfG und wegen der einschneidenden Wirkung der angeordneten Rechts- folge grundsätzlich zugunsten des Klägers ein großzügiger Maßstab anzulegen. Nicht ausreichend für ein Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG sind allerdings die bloße Mitteilung, das Verfahren solle fortgeführt werden, oder die Vornahme von Verfahrenshandlungen von ersichtlich untergeordneter Bedeutung;
BVerwG, Urt. v. 13.1.1987, NVwZ 1987, 605, vgl. Kuhla/Hütenbrink, DVBl. 1999, 898, 901 m.w.N.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der ganz besonders gelagerten Umstände jedenfalls anzunehmen, dass der Kläger sein Interesse an der Fortsetzung des Klageverfahrens innerhalb der Monatsfrist hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Dies folgt aus den Erklärungen, die in dem klägerischen Schriftsatz vom 27.8.1996 abgegeben sind, sowie aus den diesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen. Es kann dahinstehen, ob diese Erklärungen und Unterlagen in ihrer Gesamtheit auch dann als Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG angesehen werden könnten, wenn sie als Reaktion auf die gerichtliche Aufforderung vom 20.8.1996, eine Klagebegründung vorzulegen, erfolgt wären. Sie sind jedoch unaufgefordert, d.h. ohne Kenntnis von der Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 abgegeben worden. Denn die am 27.8.1996 zur Post gegebene Aufforderung und der am 28.8.1996 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom 27.8. 1996 haben "sich gekreuzt". Aus diesem Grund können die Erklärungen und Unterlagen in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass der Kläger sein Klagebegehren weiter hat betreiben wollen. Denn ein Kläger, der das Interesse an seiner Klage verloren hat, wird - jedenfalls unaufgefordert - weder einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen noch eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags abgeben noch seine Asylgründe auf zwölf Seiten schriftlich erläutern. Dem Verwaltungsgericht mag darin zuzustimmen sein, dass das Schreiben vom 4.6.1996 nicht als Klagebegründung hat anerkannt werden können, weil es in französischer Sprache abgefasst ist. Dies kann aber nicht bedeuten, dass dieses Schreiben auch für die Beantwortung der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Kläger sich an der Fortführung seiner Klage interessiert gezeigt hat, hat unberücksichtigt bleiben dürfen.
Hat demnach jedenfalls der Kläger den Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion verhindert, so kann auch dahinstehen, ob die Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 überhaupt geeignet gewesen ist, den Lauf der Monatsfrist und damit den Eintritt der Rechtsfolge gemäß § 81 S. 1 AsylVfG auszulösen. Erhebliche Zweifel an die- ser Eignung ergeben sich aus dem Inhalt der Betreibensaufforderung: Darin hat der Berichterstatter zwar auf den Lauf der gesetzlichen Monatsfrist gemäß § 81 S. 1 AsylVfG hingewiesen. Er hat dem Kläger aber zugleich für die Einreichung einer Klagebegründung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Betreibensaufforderung gesetzt. Diese Mitteilung zweier unterschiedlicher Fristen ist geeignet gewesen, Unklarheiten über das Verhältnis der beiden Fristen, nämlich über die Folgen einer Versäumnis der vom Berichterstatter gesetzten Zweiwochenfrist bei gleichzeitiger Einhaltung der Monatsfrist entstehen zu lassen.
2. Gilt die Klage nicht gemäß § 81 S. 1 AsylVfG als zurückgenommen, so hat der Senat gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG über das Klagebegehren abschließend in der Sache zu entscheiden.
Dies ist möglich, weil das Klagebegehren aufgrund der Zulassung der Berufung in vollem Umfang in der Berufungsinstanz anhängig geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht damit nicht inhaltlich befasst hat.
Denn ein Urteil, durch das der Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 S. 1 AsylVfG festgestellt wird, steht einem Prozess- urteil, durch das die Klage, etwa wegen Versäumnis der gesetzlichen Klagefrist oder wegen Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen wird, gleich. Wie sich aus § 128, § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt, fällt das Klagebegehren im Falle der Zulassung der Berufung gegen ein solches Prozessurteil in der Berufungsinstanz an, obwohl sich das Verwaltungsgericht mit dem Klagebegehren nicht inhaltlich befasst hat. Die prozessuale Gleichstellung eines den Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion feststellenden Urteils mit einem Prozessurteil wird durch den Zweck des § 81 AsylVfG nahe gelegt: Wie ausgeführt stellt diese Vorschrift einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses dar;
BVerwG, Urt. v. 23.4.1985, aaO; Urteile v. 13.01. 1987, a.a.O., st. Rspr.
Die gesetzliche Klagerücknahmefiktion knüpft daran an, dass - wie in anderen Fällen des Wegfalls des Rechtschutzinteresses - kein berechtigtes Interesse des Klägers an einer inhaltlichen Prüfung seines Klagebegehrens mehr anzuerkennen ist. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum das Klagebegehren zwar im Falle der Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil, das auf den Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses des Klägers gestützt ist, nicht aber im Fall der Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den gesetzlich geregelten Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäß § 81 S. 1 AsylVfG feststellt, in der Berufungsinstanz anfallen soll. Die Auffassung, das Klagebegehren fiele nicht in der Berufungsinstanz an, wäre auch schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, wie es in § 79 Abs. 2 AsylVfG Ausdruck gefunden hat;
so auch Hessischer VGH, Urt. v 18.2.1999 - 9 UE 812 /96 -, zitiert nach JURIS.
(...) Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verboten ist.
(...) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, Algerien verlassen zu haben, weil er dort politischer Verfolgung ausgesetzt oder davon bedroht war.
(...) Die Heranziehung zum Wehrdienst kann nur dann eine politische Verfolgungsmaßnahme darstellen, wenn der Staat damit eine asylerhebliche Zielsetzung verfolgt. Dies setzt voraus, dass die Indienstnahme als solche oder die Ausgestaltung des Wehrdienstes als Mittel eingesetzt werden, um die Wehrpflichtigen wegen eines ihnen anhaftenden asylerheblichen Merkmals oder wegen ihrer religiösen oder politischen Überzeugung zu treffen. Eine solche asylerhebliche Tendenz kann sich aus dem Inhalt der Regelungen, die die Wehrpflicht begründen oder ausgestalten, ihrer Handhabung in der Praxis oder aus den Bedingungen, unter denen der Wehrdienst abgeleistet wird, ergeben;
BVerwG, Urt. v. 31.3.1981, BVerwGE 62, 123; Urt. v. 26.6.1984, BVerwGE 69, 320, Urt. v. 6.12.1988, BVerwGE 81, 41; st. Rspr.
In Algerien besteht Wehrpflicht; die Wehrdienstzeit beträgt insgesamt zwei Jahre. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass der algerische Staat mit der Heranziehung zum Wehrdienst oder mit dessen Ausgestaltung asyl- erhebliche Ziele verfolgt. Vielmehr lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln über- einstimmend entnehmen, dass weder hinsichtlich der Indienstnahme als solcher noch hinsichtlich der Bedingungen des Wehrdienstes nach politischer oder religiöser Einstellung der Wehrpflichtigen oder nach deren Volkszugehörigkeit unterschieden wird. Die gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen soll die für eine effektive Bekämpfung der islamistischen Terrorgruppen erforderliche Personalstärke der Sicherheitskräfte gewährleisten;
Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.01. 2000 und 10.11.2000; Deutsches Orient-Institut vom 07.08.2000, 17.9.1997 und 23.2.1995; UNHCR vom 30.3.1998, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2000 - 12 A 11883/96.0VG.
(...) Demnach würde es auch keine politische Verfolgung darstellen, wenn der Kläger im Falle der Rückkehr nach Algerien seinen Wehrdienst noch ableisten müsste. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht übereinstimmend hervor, dass nach Algerien zurückkehrende Wehrpflichtige, die den Wehrdienst auf Grund ihres Auslandsaufenthalts nicht abgeleistet haben, ohne den Straftatbestand der Wehrdienstentziehung gemäß Art. 254 des algerischen Militärstrafgesetzbuchs erfüllt zu haben, zu dessen Ableistung den Militärbehörden überstellt werden können. Sie werden dann fernab vom Heimatort eingesetzt und dürfen in den ersten sechs Monaten keine Besuche empfangen;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.11.2000, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1. 2000, a.a.O.
Allerdings ist auf Grund neuerer Entwicklungen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr noch einberufen würde. Denn in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2000 und 10.11.2000 wird berichtet, der algerische Staatspräsident Bouteflika habe verkündet, dass alle über 27 Jahre alten Algerier, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr eingezogen werden sollen. Von dieser Maßnahme seien knapp eine Million zum Teil im Ausland lebende Algerier betroffen, die bislang häufig nicht in ihre Heimat zurückgekehrt seien, weil sie bei der Einreise mit Festnahme hätten rechnen müssen.
Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger durch seine Ausreise den Straftatbestand der Wehrdienstentziehung erfüllt hat. Dessen Strafrahmen ist gegenwärtig aufgrund der Geltung des Notstandsrechts im Grundsatz auf eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren erhöht, wobei allerdings nach dem sog. Amnestie-Gesetz vom 13.7.1999 Straferlass oder doch eine erhebliche Strafminderung gewährt werden kann;
Deutsches Orient-Institut vom 7.8.2000.
Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands ist nämlich eine Entziehung nach Zugang eines Einberufungsbescheids;
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.1. 2000 und 10.11.2000.
Es ist aber ungewiss, ob dem Kläger zur Zeit seiner Ausreise bereits wirksam ein Einberufungsbescheid zugegangen war. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger dazu nur vorgetragen, die Gendarmen hätten seinem Bruder "einen Brief, eine Art Einberufungsbescheid" übergeben. In seinem Schreiben vom 4.6.2000 führt er demgegenüber aus, er habe eine Vorladung zur Gendarmerie zum Anlass genommen, um auszureisen. Über den Inhalt des Briefs bzw. der Vorladung hat der Kläger keine Angaben gemacht. Die Gelegenheit, zur Frage des wirksamen Zugangs eines Einberufungsbescheids in der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen und für Klarheit zu sorgen, hat der Kläger unentschuldigt nicht wahrgenommen. Im Übrigen würde es auch keine - Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG begründende - politische Verfolgung darstellen, wenn der Kläger nach seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft würde. Denn aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass einer solchen Bestrafung ebensowenig wie der Heranziehung zum Wehrdienst eine asylerhebliche Zielsetzung zugrunde läge. Diese Erkenntnismittel besagen, dass auch hinsichtlich der Bestrafung nicht nach Motivation und Einstellung des Betroffenen unterschieden wird;
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.1. 2000 und 10.11.2000, Deutsches Orient-Institut vom 23.2.1995, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1. 2000, a.a.O.
(...) Auch ist ausgeschlossen, dass die Asylantragstellung des Klägers vom algerischen Staat als missliebiges Verhalten gewertet wird und eine Verfolgungsgefahr nach sich zieht;
vgl. nur VGH Baden-Württemberg. Urt. v. 27.7.1999 - A 9 S 1466/98 -, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.11.2000.
Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK beansprucht.
Diese Regelungen bieten Schutz vor einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung, wobei unter Behandlung ein geplanter vorsätzlicher Zugriff auf eine bestimmte Person zu verstehen ist, der von der dortigen Staatsmacht begangen wird oder doch zu verantworten ist. Eine solche Behandlung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen;
BVerwG, Urt. v. 17,10.1995, NVwZ 1996, 476, Urt. v. 2.9.1997, DVBl. 1998, 271.
Nach den soeben gemachten Ausführungen kann bereits nicht angenommen werden, dass der Kläger in Algerien eine Heranziehung zum Wehrdienst oder darüber hinaus auch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Im Übrigen stellen diese Maßnahmen auch keine menschenrechtswidrige Behandlung dar. Die Gefahr der Folter im Armeegewahrsam oder Gefängnis droht dem Kläger nicht. Dass nach der Erkenntnislage nicht jede körperliche Rohheit im algerischen Militärstrafvollzug ausgeschlossen wer den kann, reicht nicht aus um eine konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung des Klägers ent nehmen zu können;
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.
Weitere Anhaltspunkte für die Gefahr einer der Staatsmacht zuzurechnenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers in Algerien sind weder von ihm glaubhaft dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist die Klage auch nicht begründet, soweit der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beanspruchte.
(...) Die Situation in Algerien ist seit Beginn der neunziger Jahre dadurch gekennzeichnet, dass bewaffnete islamistische Gruppierungen Terroranschläge und Massaker verüben, denen eine Vielzahl von unbeteiligten Zivilpersonen zum Opfer gefallen ist. Die Bekämpfung dieser Gruppierungen durch Armee und Sicherheitskräfte hat zeitweise zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen geführt. Während in den Jahren 1992/93 Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte im Vordergrund standen, richteten die militanten Islamisten die Attentate in den Jahren 1993/94 auch auf andere Staatsbedienstete und deren Angehörige, auf Lehrer, Künstler, Journalisten und Ausländer. Hinzu kamen Anschläge gegen Personen, denen ein unislamischer Lebenswandel angelastet wurde. Die massiven Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte und die zunehmend ablehnende Haltung der Landbevölkerung gegenüber den Islamisten führten dazu, dass die islamistische Gewalt 1996/97 zunehmend durch Sprengstoff- anschläge, vor allem auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln geprägt wurde. Hinzu kamen seit Mitte 1997 grausame Massaker unter der Zivilbevölkerung, zumeist in abgelegeneren Dörfern. Dieser Gewalt fielen von 1996 bis Anfang 1998 fast täglich Menschenleben zum Opfer. Hinzu kamen die Gegenaktionen des Militärs und der zivilen Bürgerwehren, die ebenfalls vielfach Opfer unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung forderten. Insgesamt wird für die Zeit von 1992 bis 1998 von bis zu 100.000 Toten berichtet. Nach einer im Februar 1997 erlassenen sog. Amnestieverordnung und der nachfolgenden Freilassung zahlreicher internierter Islamisten erreichte die algerische Regierung schließlich, dass die AIS als die größte bewaffnete islamistische Organisation sowie drei kleinere Islamistengruppen erklärten, künftig auf Gewalt zu verzichten. Diese Erklärungen wurden im Jahr 1999 bestätigt. Im Gegenzug wurde Anfang Juli 1999 ein sog. Sicherheitsgesetz erlassen, das die Wiedereingliederung ehemaliger islamistischer Kämpfer in die Gesellschaft zum Ziel hat. Diese Entwicklung führte dazu, dass der islamistische Terror deutlich zurückgedrängt werden konnte. Er wird nur noch von einer islamistischen Gruppierung, der GIA getragen. Diese verliert immer mehr Kämpfer, die auf die Versöhnungsangebote der Regierung in größerer Zahl eingehen und die Waffen niederlegen. Der islamistische Terrorismus ist daher aus den Städten weitgehend verschwunden, er ist auf einige ländliche Gegenden beschränkt;
zum Ganzen Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18.11.1998, 27.1.2000 und 10.11.2000, Deutsches Orient-Institut vom 17.9.1997, 31.5.1998, 21. 10.1998, 27.10.1999. 7.8.2000 und 8.3.2001; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 -; OVG Saarland, Urt. v. 20.5.1999 - 1 R 10/99 -.
In der neuesten Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 8.3.2001 heißt es, gegenwärtig seien die großen Städte als anschlagsfrei zu bezeichnen.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass eine Abschiebung nach Algerien den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schweren Körperverletzungen infolge von Anschlägen islamistischer Terroristen oder von Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte in absehbarer Zeit aussetzen könnte.
(...) Die im April 2001 in der Kabylei aufgeflammten Unruhen, die bislang vor allem in Massendemonstrationen Ausdruck gefunden haben, sind offensichtlich nicht geeignet, eine extreme allgemeine Gefahrenlage zu begründen oder in absehbarer Zeit herbeizuführen;
vgl. zur aktuellen Lage Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 31.5. u. 18.6.2001, "Die Zeit" v. 13.6.2001."
Einsender: Sächsisches OVG

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Angola

Dr. Thomas Junghanns: Risiko der Malaria-Erkrankung für Rückkehrer Ärztliches
Gutachten v. 05.04.2001 an VGH Ba-Wü, - A 13 S 1729797 -; 22 S., M1012
"(...) Darstellung der derzeitigen Erkrankungsrisikosituation in Angola im Vergleich zu Deutschland mit besonderer Berücksichtigung von Erkrankungen, die im unmittelbaren engeren zeitlichen Zusammenhang nach Rückkehr (Abschiebung) drohen, und die bereits kurze Zeit nach Erkrankungsbeginn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Folgen bzw. Tod nach sich ziehen können.
Nachdem nach den vorliegenden Daten offensichtlich ist, dass sowohl ausserordentlich große Morbiditätsunterschiede (schwerwiegende Gesundheitsschäden) als auch Mortalitätsunterschiede (Erkrankungen mit Todesfolge) bestehen, muss nun die Frage geklärt werden, ob das erhöhte Erkrankungsrisiko mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden oder Todesfolge in unmittelbarem Zeitraum mit der Rückkehr relevant wird.
Hier sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
- Erkrankungen, die in Deutschland überhaupt nicht vorkommen und nach Rückkehr unmittelbar und mit außerordentlich großer Wahrscheinlichkeit eintreten: dabei handelt es sich z.B. um Malaria, Schlafkrankheit, Vitamin A Mangel. Die Infektionserkrankungen Malaria und Schlafkrank- heit zählen zu den sogenannten Vektor-übertragenen Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die von Stechmücken bzw. -fliegen übertragen werden. Da ein infektiöser Stich genügt, um die Erreger dieser Erkrankungen zu übertragen, kann auch bei bestem Schutz gegen Stiche die Übertragung nicht verhindert werden, zu Mal in den Malaria- Hochendemiegebieten Sub-Sahara Afrikas, wie z.B. Angola, mit mehreren infektiösen Stichen pro Nacht zu rechnen ist. Die Malaria in der Sub-Sahara Afrika häufigsten Form, der Malaria tropica, führt unbehandelt innerhalb weniger Tage zum Tod. In Gebieten mit Mangelernährung, zu denen fast alle Länder Subsahara Afrikas zählen, ist der Vitamin A-Mangel mit allen Konsequenzen (z.B. erhöhte Infektanfälligkeit, Augenschäden bis zur Erblindung) bereits innerhalb kurzer Zeit unvermeidbar.
Erkrankungen, die in Deutschland ebenfalls vorkommen, jedoch unmittelbar nach Rückkehr mit vielfach höherer Wahrscheinlichkeit eintreten: Die Unterschiede im Sterberisiko und Morbiditätsrisiko (das Risiko, schwerwiegende Gesundheitsschäden zu erleiden) bzw. der Morbiditätsbürde (die Bürde an schwerwiegenden Gesundheitsschäden), (...) zeigen Unterschiede bis zum weit über 10.000-fachen zwischen Deutschland und Angola. Auf Grund der Natur von Infektionskrankheiten (hier insbesondere z.B. Malaria, Meningitis, Hepatitis, Lungenentzündung) und Fremd- gewalteinwirkungen tritt das Ereignis plötzlich ein und daraus resultierende Gesundheitsschäden entwickeln sich rasch; verläuft die Erkrankung schwer und kompliziert, ist in kürzester Zeit mit dem Tod zu rechnen (z.B. komplizierte Malaria, fulminante Hepatitis A, B, Hepatitis E bei Risikogruppen, insbesondere Schwangere, Meningitis, schwere enteroinvasive Diarrhoe, schwere Lungenentzündung).
Darstellung der derzeitigen Erkrankungsrisikosituation in Angola im Vergleich zu Deutschland mit besonderer Berücksichtigung von Erkrankungen, deren Eintreten auf Grund der längeren Abwesenheit aus der Region bzw. im vorliegenden Fall auf Grund von Geburt und Aufwachsen in Deutschland signifikant erhöht ist.
Die längere Abwesenheit aus einer tropischen Region (hier Angola) und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen außerhalb einer solchen Region (hier Deutschland) stellt einen der gravierendsten Risikofaktoren für eines der schwersten Gesundheitsprobleme Sub Sahara Afrikas, der Malaria, dar. Der Immunschutz gegen die Malaria ist ein noch wenig verstandener komplizierter Prozess. Man weiß, dass ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung geboren wird, z. B. Angola, über die Jahre einen relativen Schutz aufbaut. Dieser schützt nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den (tödlichen) Komplikationen derselben. Der "Zoll" für den Aufbau dieser "Semi"immunität ist weltweit hoch. Ca. 2 Millionen Kinder, davon die meisten in Sub-Sahara Afrika, sterben, bevor die relative Sicherheit einer "Semi"immunität aufgebaut ist. Kommt ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, ist der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Ebenso verlieren Erwachsene, die über mehrere Jahre aus einem derartigen Gebiet weg waren, diesen relativen Schutz und sind damit wieder durch jede Malariainfektion lebensgefährlich gefährdet. Vergleichbares gilt für andere Erreger, für die kein permanenter Immunschutz durch einmalige überstandene Infektion oder Impfung aufgebaut werden kann. Dazu zählen vor allem zahlreiche infektiöse Magen-Darmerkrankungen. (...)
Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung des Risikos oben beschriebener schwerer Gesundheitsschäden und des Todes sind für Erkrankungen wie Masern gegeben (Impfung), treffen jedoch auf sehr viele Gefahren nicht zu. (...)
Exemplarisch soll die Problematik der individuellen Präventivmaßnahmen am Beispiel der Malaria dargestellt werden. Im Abschnitt 1c wurde bereis ausführlich auf die Immunitätswirkung der Malaria eingegangen. Die verfügbaren und allgemein bekannten vorbeugenden Maßnahmen Moskitonetz und Chemoprophylaxe haben für den Ausgewiesenen aus folgenden Gründen nur eine limitierte Wirksamkeit:
- Moskitonetz: diese Methode senkt zwar das Erkrankungsrisiko auf Bevölkerungsebene, ist aber individuell keine sichere Methode, eine Malaria regelmäßig zu verhindern (bei mehreren infektiösen Stichen pro Nacht)
- Chemoprophylaxe: die Unterdrückung der Entwicklung einer Malaria durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, wie dies mit Erfolg bei Touristen mit kurzer Aufenthaltsdauer in Malaria-Endemiegebieten praktiziert wird, stellt für dauerhaft in diesen Gebieten Lebende keine Lösung dar aus den verschiedensten Gründen (Resistenzentwicklung, Nebenwirkungen). Es ist damit zwangsläufig, dass ein Ausgewiesener innerhalb kürzester Zeit nach Ankunft in einem Malariaendemiegebiet, wie Angola, eine Malariainfektion bekommen wird, und, sofern nicht prompt und wirkungsvoll behandelt, dann unmittelbar der Lebensgefahr ausgesetzt ist. (...)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Risiko beim Übergang von Deutschland nach Angola einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden, drastisch steigt, bei einigen Erkrankungen um das weit über das 10.000-fache.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da es sich bei diesen Erkrankungen um plötzliche Ereignisse handelt, denen ein Mensch unter den Lebensbedingungen des Ausgewiesenen nach Ankunft in Angola einschließlich Luanda unmittelbar ausgesetzt ist. In der Mehrzahl dieser Erkrankungen ist keine wirksame Prävention vorhanden, nicht verfügbar oder nicht nachhaltig nutzbar. Ist diese Erkrankung bereits eingetreten, ist auf Grund der mangelnden gesundheitlichen Versorgungsressourcen (Krankenhäuser, Medikamente, etc.) rechtzeitig Hilfe oft nicht oder nicht wirkungsvoll zur Hand. Auf Grund völlig unterschiedlicher Voraussetzungen und Gegebenheiten sind Touristen und Langzeitaufenthalter (z.B. Experten, Missionare etc.) in keiner Weise vergleichbar mit der Lokalbevölkerung und damit auch mit Ausgewiesenen, die in die Verhältnisse der Lokalbevölkerung zurückkehren. (...)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

AA: Zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage in Luanda
Stellungnahme v. 14.09.2001 an VG Oldenburg, - 508-516.80/38306 -; 4 S., M1112, #4379
"(...) 1. Die allgemeine Versorgungslage der angolanischen Bevölkerung in Luanda und den unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten (letztere umfassen nicht nur die Städte an der Küste, sondern auch fast alle größeren Ortschaften Angolas) ist weiterhin insgesamt als kritisch zu bezeichnen. Die noch immer ansteigende Zahl der intern Vertriebenen kann unter den gegenwärtigen Umständen nur mit großen Einschränkungen versorgt werden. Für die übrige Bevölkerung ist eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln auf niedrigem Niveau in der Regel gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. An der Lage dürfte sich in den nächsten Monaten nichts wesentliches ändern.
2. Die allgemeine medizinische Versorgungslage sowie die hygienischen Verhältnisse (Wasserversorgung, Kanalisation etc.) der angolanischen Bevölkerung in den genannten Gebieten sind ebenfalls sehr angespannt. Ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. Funktionierende staatliche Krankenhäuser sind auf die Hauptstadt Luanda und einige wenige Provinzhauptstädte beschränkt. Während die staatlichen Krankenhäuser in Luanda mit dem Nötigsten ausgerüstet sind, trifft dies für den Rest Angolas meist nicht zu. In den dortigen Krankenhäusern fehlen häufig Strom, Wasser, Medikamente sowie qualifiziertes ärztliches Personal. Schwierigere Behandlungen sind deshalb oft nicht durchführbar. Auch in Luanda müssen die notwendigen Medikamente häufig von den Patienten oder ihren Angehörigen besorgt werden. In Luanda gibt es dagegen einige teure Privatkliniken, die über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen.
3. Für rückkehrende ehemalige Asylbewerber besteht die realistische Möglichkeit, ihr Existenzminimum durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit im informellen Beschäftigungssektor sicherzustellen. Die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung lebt inzwischen in oder im Umkreis von urbanen Zentren. Für sie stellt die Tätigkeit im informellen Beschäftigungssektor in der Regel die einzige Möglichkeit der Einkommenserzielung dar. Nur eine kleine Minderheit findet eine Anstellung im formellen Sektor. Rückkehrende ehemalige Asylbewerber haben durch ihren Auslandsaufenthalt oft zusätzliche Qualifikationen, die sie auch im informellen Sektor einsetzen können. Besondere Unterschiede zwischen Männern und Frauen bestehen nicht. Die Einkommenserzielungsmöglichkeiten für alleinstehende Jugend- liche und Kinder ohne familiären Rückhalt sind jedoch eher gering.
4. Die Rechtsprechung in Strafsachen funktioniert in Angola nur sehr unzureichend. Ermittlungsbehörden und Gerichte sind oft überlastet und unterbezahlt. Dadurch kommt es in vielen Fällen zu übermäßigen Ausdehnungen der Untersuchungshaft. Das durch das Fehlen einer geordneten Rechtsprechung erzeugte Vakuum wird häufig durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgefüllt. Privilegierte Schichten der Bevölkerung können sich aufgrund, der gesetzlichen Bestimmungen von der Verbüßung von Freiheitsstrafen durch Stellung von "Kautionen" freikaufen, oder auf anderem Wege einem Strafverfahren entgehen. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungs- praxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität etc. diskriminiert, ist dagegen nicht festzustellen.
5. Die Nahrungsmittelverteilungen der internationalen humanitären Hilfsorganisationen in Angola richten sich primär an die intern Vertriebenen. Innerhalb dieser Gruppe werden die Hilfsmittel nach Bedürftigkeit verteilt. Eine Einbeziehung der sonstigen Bevölkerung findet nur in Ausnahmefällen statt. Aufgrund des andauernden internen Konflikts dürfte es in der näheren Zukunft keine Entspannung in der humanitären Notlage eines Großteils der intern Vertriebenen geben.
6. Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle von staatlichen Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten ehemaligen Asylbewerbern bekanntgeworden. Eine Prognose der Wahrscheinlichkeit, dass diesen Personen ein Leben unterhalb des Existenzminimums in Verwahrlosung und Verelendung droht, ist dem Auswärtigen Amt nicht möglich, da die individuelle Situation der ehemaligen Asylbewerber zu verschieden ist. Die allermeisten der ehemaligen Asylbewerber verfügen jedoch über familiären Rückhalt in Angola, der sie zumindest in der ersten Phase nach Rückkehr vor diesem Schicksal schützen dürfte. Im Rahmen einer differenzierten Betrachtung zwischen verschiedenen Personengruppen sind deshalb insbesondere ehemalige Asylbewerber ohne jeden familiären Rückhalt in Luanda oder in den unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten gefährdet. Die größte Gefährdung besteht für Jugendliche und Kinder oh- ne familiären Rückhalt, da es in Angola keine staat- lichen Hilfen für in Not geratene junge Menschen gibt. (...)"
Einsender: RAe Hausin, Maiwald und Herr, Oldenburg

UNHCR: Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im Raum Luanda
Stellungnahme v. 05.10.2001 - C-430/01, 100. ANG, JZ - (Verfahren war von BVerwG an den VGH zurückverwiesen worden, BVerwG, - 1 B 85.01 -, ASYLMAGAZIN 7-8/2001, S. 37; 9 S., M0708);6 S., M1212, #4376
"(...) 1. Sind in den Jahren 2000 und 2001 Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger auf Regierungsseite oder durch die UNITA in Luanda und Umgebung bekannt geworden?
UNHCR liegen eindeutige Hinweise dafür vor, dass es - entgegen ständiger Versicherungen der angolanischen Regierung - in den vorgenannten Jahren mit zunehmender Tendenz in Luanda und Umgebung zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen seitens der angolanischen Armee gekommen ist. Da die UNITA in diesem Gebiet keine Kontrolle ausübt, sind Zwangsrekrutierungen von dieser Seite nicht bekannt geworden, mit Ausnahme des Vorfalls in Caxito vom 5. Mai diesen Jahres. Die UNITA hatte in Zusammenhang mit einem Angriff auf diese Stadt, die ca. 60 km von Luanda entfernt liegt, 60 Kinder und 2 Erwachsene entführt. Sie wurden am 25. Mai wieder freigelassen bzw. befreit - hierzu existieren sich widersprechende Aussagen.
Auch UNICEF liegen Informationen vor, wonach Minderjährige durch die angolanische Armee zwangsweise eingezogen und teilweise durch die Eltern wieder "freigekauft" wurden.
2. Um wie viele in diesem Zeitraum geschätzte/nachgewiesene Fälle handelt es sich?
UNHCR sieht sich leider nicht in der Lage, zur Anzahl der Zwangsrekrutierungen in dem genannten Zeitraum verläßliche Angaben zu machen.
Schätzungen verschiedener Menschenrechts- organisationen zufolge sind jedoch derzeit ca. 7.000 Kindersoldaten an den bewaffneten Auseinandersetzungen in Angola auf seiten beider Konfliktparteien beteiligt.
3. Welche Altersgruppe von Minderjährigen war davon betroffen? Nach UNHCR vorliegenden Informationen waren selbst 13- und 14-Jährige von Zwangsrekrutierungen betroffen.
Nach dem angolanischen Wehrrecht 1/93 sind grundsätzlich alle Männer zwischen 20 und 45 Jahren verpflichtet, Dienst in der Armee zu leisten. Ebenso besteht die Möglichkeit zur Einberufung von Frauen dieser Altersgruppe; hiervon wurde bislang jedoch kein Gebrauch gemacht. Bereits im Alter von 18 Jahren müssen sich angolanische Männer für den Armeedienst registrieren lassen und dürfen von diesem Zeitpunkt an das Land nicht mehr verlassen. Die tatsächliche Einziehung erfolgt dann zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr.
In ländlichen Regionen erfolgt die Rekrutierung zur angolanischen Armee allerdings über die Ortsvorsteher, die häufig bereits 16-Jährige zum Armeedienst melden, da diese gerade in jenen Gebieten nicht mehr als Kinder betrachtet werden. Darüber hinaus kommt es jedoch auch zu "freiwilligen" Dienstverpflichtungen durch Minderjährige, die sich durch die Bezahlung und/oder die Macht, die ihnen der Besitz einer Waffe verleiht und Schutz gegen die UNITA verspricht, angezogen fühlen. Selbiges gilt auch im Hinblick auf den "freiwilligen" Anschluss an die Verbände der UNITA.(...)"
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg

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Côte d'Ivoire

UNHCR: Entwicklungen seit 1999; Prognose zu Rückkehrgefährdung von RDR-Anhängern ist nur bei Würdigung des Einzelfalls möglich
Stellungnahme v. 29.10.2001 an VG Hamburg, 5 S., M1227, #4490
"(...) Eine Prognose über die Rückkehrgefährdung eines aktiven RDR-Anhängers ist unserem Amt nur bei Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles möglich. Sie erfordert nach Ansicht von UNHCR grundsätzlich eine Analyse der politischen Entwicklungen in der Côte d'Ivoire seit dem Jahre 1999, da diese Entwicklungen noch keinen Abschluß gefunden haben und deshalb die Rahmenbedingungen für eine zukünftige Rolle der RDR und ihrer Mitglieder im politischen Diskurs vorgeben.
In aller Kürze lassen sich die Ereignisse in der Côte d'Ivoire wie folgt zusammenfassen:
Im Mittelpunkt der politischen Spannungen in der Côte d'Ivoire, die sich immer wieder in gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften entluden und zu Verfolgungsmaßnahmen gegen u.a. Aktivisten der RDR führten, steht Alassane Dramane Ouattara, ehemals Premierminister in der Côte d'Ivoire in den Jahren 1990-93.
Im August 1999 wurde Ouattara zum Vorsitzenden und Präsidentschaftskandidaten der RDR gewählt. Seiner Kandidatur gegen den amtierenden Präsidenten Henri Konan Bédié wurden zunächst einhellig die besten Aussichten bescheinigt. Allerdings wurde schon bald darauf unter Hinweis auf Ouattaras ungeklärte Staatsangehörigkeit von Regierungsseite sein Ausschluß von den für Oktober 2000 geplanten Präsidentschafts- wahlen in die Wege geleitet. Daraufhin kam es zu Protestmärschen der Anhänger Ouattaras, die zumeist gewaltsam durch Sicherheitskräfte aufgelöst wurden. Die Anhänger sahen hinter den Bestrebungen der Regierung, Ouattara von den Wahlen auszuschließen, die Absicht, eine politische Teilhabe des im Norden des Landes siedelnden muslimischen Bevölkerungsanteils, als deren Vertreter Ouattara gilt, zu verhindern.
Diese politische Entwicklung wurde jedoch abrupt durch den Putsch von General Robert Guéï am 24. Dezember 1999 unterbrochen.
(...) Auch von den Parlamentswahlen am 10. Dezember 2000 wurde Ouattara erneut durch Ge- richtsbeschluß ausgeschlossen. Die Wahlen wurden deshalb von der RDR boykottiert und mehrere Führer der RDR wurden aufgrund ihrer öffentlichen Protestaktionen gegen den Ausschluß Ouattaras festgenommen. Kurz zuvor - am 6. Dezember 2000 - war der Privatsekretär von Ouattara, Abou Coulibaly, durch die Präsidentengarde festgenommen und so schwer mißhandelt worden, daß er am 7. Dezember 2000 in einem Krankenhaus verstarb. Ebenfalls am 6. Dezember 2000 verhängte Präsident Gbagbo vor dem Hintergrund der fortdauernden Ausschreitungen in der Bevölkerung den Ausnahmezustand über Côte d'Ivoire sowie eine Ausgangssperre bis zum 12. Dezember 2000.
(...) Bei den Kommunalwahlen im März 2001 konnte die RDR in mehreren wichtigen Gemeinden die Stimmenmehrheit erzielen, während die Regierungspartei FPI eine Wahlniederlage hinnehmen mußte. In den darauffolgenden Monaten wurden auch die vor den Parlamentswahlen festgenommenen Führer der RDR wieder auf freien Fuß gesetzt.
Im Moment ist grundsätzlich von einer weitgehend ungehinderten politischen Betätigungsmöglichkeit für RDR-Anhänger auszugehen. Diese Aussage sollte jedoch in dem Kontext gesehen werden, daß im Laufe der vorstehend geschilderten Ereignisse die Ursachen der Spannungen zunehmend eine religiös-ethnische Komponente angenommen haben. Diese Polarisierung beinhaltet nach Ansicht vieler politischer Beobachter das Potential zu weiteren inneren Konflikten.
Inwieweit RDR-Anhängern, die aktiv an den Ereignissen des Jahres 1999 beteiligten waren, bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire zum jetzigen Zeitpunkt politische Verfolgung droht, ist vor diesem Hintergrund schwierig einzuschätzen, da die Entwicklungen der nächsten Monate schwer kalkulierbar sind. Die Situation in der Côte d'Ivoire ist insgesamt gesehen noch zu instabil, um hierzu eindeutige Aussagen treffen zu können.
Große Hoffnungen auf eine Konsolidierung der Verhältnisse in der Côte d'Ivoire wurden auf die seit 9. Oktober 2001 in Abidjan stattfindende Nationale Versöhnungskonferenz gesetzt. Die ersten Medienberichte über deren Verlauf geben jedoch wenig Anlaß zu Optimismus. Diesen zufolge nimmt keiner der drei politischen Hauptgegner von Präsident Gbagbo - General Guéï, der frühere Präsident und Vorsitzende der PDCI, Henri Konan Bédié und Ouattara - bislang an der Konferenz teil. Allerdings kehrte am 15. Oktober 2001 Bédié zum ersten Mal, nachdem er infolge des Putsches vom 24. Dezember 1999 das Land verlassen hatte, aus Paris kommend nach Côte d'Ivoire zurück, offenbar nachdem seine Sicherheit durch die ivorische Regierung garantiert wurde. Er wurde von seinen Anhängern unter großem Jubel empfangen und bekundete, an der Nationalen Versöhnungskonferenz teilnehmen zu wollen. Allerdings wurde die Ernsthaftigkeit der mit der Konferenz verbundenen Motive der Regierung Gbagbo von vielen politischen Beobachtern in Frage gestellt, als bekannt wurde, daß Capitaine Fabien Coulibaly am 16. Oktober 2001 anläßlich eines Besuches in Abidjan zur Abklärung der Sicherheitsvorkehrungen für die Teilnahme von General Guéï an der Konferenz zusammen mit mehreren Soldaten in seiner Begleitung unter dem Vorwurf verhaftet wurde, sie bereiteten einen Putsch gegen Präsident Gbagbo vor. Auch Ouattara, der derzeit in Frankreich lebt, hat aus Sicherheitsgründen Vorbehalte gegenüber einer Teilnahme an dieser Konferenz geäußert.
5. Besteht für aktive RDR-Anhänger in der Elfenbeinküste derzeit möglicherweise eine inländische Fluchtalternative?
Diese Frage kann im Anschluß an die oben gemachten Ausführungen nur ausgehend vom Einzelfall beantwortet werden. Im Grundsatz sollten jedoch Personen, die staatliche Verfolgung geltend machen und deren Furcht vor Verfolgung sich auf ein Land bezieht, in dem die staatlichen Kräfte das gesamte Territorium des Staates beherrschen, nach Ansicht von UNHCR nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. (...)"

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Jugoslawien/Kosovo

VG Oldenburg zu Roma, Albaner, Ashkali, Blutrache
U.v. 07.08.2001 - 12 A 1019/98 -; 15 S., M1170
"(...) Indes ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen; insoweit hat die Klage Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Gefahr durch staatliche Stellen oder von privater Seite droht;
vgl. BVerwG, Beschluss 14. März 1997 - 9 B 627/96 -, V.n.b. (Blutrache), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19 /96 -, BVerwGE 104, 260 und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2001 - 9 L 3275/99 -, V.n.b.
Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallsbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2000, a.a.O.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (...) landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr droht, von einem Angehörigen oder einer beauftragten Person der Familie ihres Ehemannes getötet zu werden.
Aus den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Blutrache in den Bereichen des Kosovo und Teilen Montenegros einer Mehr oder Weniger praktizierter Bestandteil der vor allem ländlichen "Rechtskultur" [ist], die auch im Hinblick auf die Umsetzung der Blutrache eine landesweite Gefährdung beinhaltet.
Die Blutrache (Gjakmerrje) ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner. Die Blutrache ist härtestes Sanktionsmittel im oral tradierten Rechtssystem. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familien-Ehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt wurde. Das Gewohnheitsrecht ist tradiert im sog. Kanun. Dieses Gewohnheitsrecht hat durch Jahrhunderte Sitte und Brauchtum eines Großteils der Bevölkerung geprägt. Im Kosovo ist die Traditionsverbundenheit und somit auch das Bekenntnis zum albanischen Ehrenkodex noch immer sehr viel stärker als im zwangssäkularisierten Albanien. Die Blutrache wird im Kosovo und in einigen Gegenden Montenegros sowie in anderen Teilen Restjugoslawiens angewandt, vor allem in der ethnisch albanischen Bevölkerung. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August 1996; Auswärtiges Amtes vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach: Auswärtiges Amt vom 20. Oktober 1995 an VG Ansbach: Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995.
Weiter wird in dem Gutachten von Feilcke-Tiemann ausgeführt, dass im Kosovo auch heute noch damit zu rechnen sei, dass nach einem Mordfall Blutrache geübt wird. Dies ergebe sich aus der starken Tradition des Gewohnheitsrechtes. Ob die Blutrache tatsächlich eingesetzt werde, hänge stark von soziokulturellen Faktoren ab. In ländlichen, traditionsbewussteren, abgeschiedenen Gebieten sei eher mit Blutrache zu rechnen, als im städtisch-"aufgeklärten" Umfeld der modernen Kleinfamilie. Ob eine ehrverletzte Familie Blutrache übe, hänge entscheidend davon ab, ob sie noch stark und selbstverständlich dem Gewohnheitsrecht verhaftet sei. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Blutrache geübt werde, nehme erfahrungsgemäß mit dem Greifen rechtsstaatlicher Mittel ab. Die Grenzen des Raumes, innerhalb dessen Blutrache genommen werden kann, seien schwer zu stecken. Auch in der Vergan- genheit habe es immer wieder Fälle von "Flucht" gegeben. Allerdings könne der Aufenthalt im Ausland durchaus einen gewissen Schutz bedeuten;
vgl. ebenso Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach.
Eine Rückkehr des potentiellen Opfers in das eigentliche "Revier" könne deshalb für ein Wiederaufflammen alter Fehden sein, die aufgrund großer räumlicher Distanz im Wertekodex der Betroffen verblasst seien. Im Gegensatz zu serbischen Familien besitze das Gewohnheitsrecht der Blutrache - ein gesellschaftliches Phänomen auf dem Balkan - heute fast nur im Selbstverständnis der Albaner Gültigkeit, wobei die Übergänge zu den benachbarten Kulturen aber auch fließend sein könnten.
Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Sühnemaßnahme durch die Angehörigen ihres Ehemannes zu werden. (...)
Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer der Blutrache zu werden. Der Einzelrichter geht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass für die Klägerin im Falle einer Rückkehr keine Sicherheit besteht, der Verfolgung durch Angehörige ihres Ehemannes zu entgehen.
Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass die Klägerin der Gruppe der (albanisierten) Roma angehört. (...) Dieses Vorbringen der Kläger steht im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Die Angehörigen der Gruppe der Roma sprechen als Muttersprache "Romanes" und daneben Albanisch und/oder Serbokroatisch. Die Ashkali kennzeichnen sich durch albanische Sprache und Identität. Sie haben sich immer als Albaner verstanden und in enger Beziehung zu der albanischen Gemeinschaft gelebt;
vgl. Lagebericht des AA vom 08. Dezember 1999, UNHCR vom 01. März 2000 an VG Karlsruhe, UNHCR im November 1999; S. Schwandner-Sievers vom 16. März 1997.
Durch die besonderen Schwierigkeiten, den die Klägerin als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma sowohl im Kosovo und in Montenegro als auch in Serbien im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird, wird die Gefahr der Realisierung der Blutrache so wesentlich erhöht, dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Hierdurch werden nach Überzeugung des Gerichts die Fluchtmöglichkeiten der Klägerin in Jugoslawien derart eingeschränkt, dass sich der Aufenthaltsort der Klägerin aufgrund der engen familiären Bande der Roma und des damit verbundenen günstigen Informationsflusses trotz eines fehlenden Meldesystems relativ einfach ermitteln lässt.
In Bezug auf die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma im Kosovo macht sich der Einzelrichter die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - zu eigen. Der Einzelrichter hält an diesen Erwägungen, die im genannten Urteil anhand der zur Verfügung stehenden und in der den Beteiligten bekannt gegebenen Liste enthaltenen Erkenntnismittel näher ausgeführt werden, fest.
Auch die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma in den Teilrepubliken Montenegro und Serbien wird in den vorliegenden Erkenntnismitteln durchgängig als extrem schwierig beschrieben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass schon die Mehrheitsbevölkerung unter den ärmlichsten Bedingungen lebt. Nach Angaben der schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügen 2/3 aller Haushalte über ein Einkommen unter 100,00 DM. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rund 2 Millionen Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme beträfen die ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen wirtschaftlich und sozial benachteiligt seien;
SFH vom März 2000, GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten in Serbien/Montenegro noch weitaus schlechtere Chancen hätten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, als die Mehrheitsbevölkerung. Sie könnten nur auf schlecht bezahlte Arbeiten z.B. als Straßenkehrer, Müllmänner, Totengräber und ähnliches hoffen. Die Arbeitslosigkeit sei in der letzten Zeit stark angestiegen und die Wohnverhältnisse extrem schlecht.
Der UNHCR verweist darauf, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien unter einem in der gesamten Region herrschenden Muster subtiler Diskriminierung litten. In den letzten zehn Jahren habe sich ihre Situation mit den Sanktionen und dem wirtschaftlichen Niedergang weiter verschlechtert. Viele vertriebene Roma lebten unter erbärmlichen Umständen, die häufig menschenunwürdig seien;
GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; UNHCR, März 2001.
Verschärft wird die prekäre wirtschaftliche Situation noch dadurch, dass sich mittlerweile besonders in Montenegro eine extrem hohe Zahl von Flüchtlingen aufhält. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet davon, dass mittlerweile über 200.000 Nichtalbaner aus dem Kosovo gekommen seien. Die Gesellschaft für bedrohte Völker schätzt die Anzahl der nach Serbien und Montenegro geflohenen Roma und Aschkali auf bis zu 80.000;
UNHCR, März 2001; SFH vom März 2000; GfbV vom 05. April 2000 an VG Karlsruhe.
Nach Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker gibt es in Serbien kaum staatliche Hilfen für die Flüchtlinge aus dem Kosovo. Sie lebten unter katastrophalen humanitären Verhältnissen in der Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft ohne Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen. Die Kinder könnten häufig nicht zur Schule gehen.
Hinsichtlich der Unterbringung verweist der UNHCR darauf, dass die serbischen und montenegrinischen Kommissare für 10.517 Binnenvertriebe Plätze in Sammelunterkünfte für Flüchtlinge bereitgestellt hätten, in denen zuvor Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina untergebracht gewesen seien. Weitere 5.932 Binnen- vertriebene seien in sogenannten inoffiziellen Sammelunterkünften untergekommen, was bedeute, dass sie leerstehende Gebäude besetzt hätten. Sie erhielten dort keine staatliche Unterstützung. Alle anderen Binnenvertriebenen müssten sich selbst eine Unterkunft irgendwo im Lande suchen. Viele hätten eine Wohnung angemietet. Die Aufnahmekapazitäten in Serbien und Montenegro seien bis auf Äußerste beansprucht. Es könne nicht mehr vielen Personen eine Unterkunft angeboten werden, unabhängig davon, ob sie aus dem Kosovo oder aus Drittländern kämen;
UNHCR, März 2001; GfbV vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe.
Eine Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel führt demnach zu dem Ergebnis, dass die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als aus- gesprochen problematisch anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Klägerin wird diese humanitäre Situation zudem dadurch wesentlich erschwert, dass sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernte und nach ihren glaubhaften Angaben keine nahen Verwandten mehr in Jugoslawien hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeit der Klägerin gestört ist. Das Landgerichtes Oldenburg stellt in seinem o.a. Beschluss vom 17. November 2000 hierzu fest, dass die Klägerin u.a. selbstunsicher, labil, depressiv, schnell verletzt und überempfindlich sei und nur ein geringes Selbstwertgefühl habe. Die Durchführung einer Psychotherapie zur Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung werde für geboten gehalten. Eine ambulante Gesprächstherapie erfolgt nach der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung des Therapie- und Beratungszentrums für Frauen Oldenburg e.V. Aller Voraussicht nach wird sie auf die staatlichen Unterstützungseinrichtungen oder entfernte Verwandte angewiesen sein, so dass ihr Aufenthaltsort für die Angehörigen ihres Ehemannes zudem leichter ermittelbar sein wird.
Die Gefährdung der Klägerin, Opfer der Blutrache zu werden, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber Frauen ausgeübt wird;
vgl. Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995; Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach; Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August 1996.
Frauen und damit die Klägerin können zu Opfern der Blutrache werden, wenn sie etwa Ehebruch begangen oder ihren Ehemann umgebracht haben;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August 1996.
Ebenso ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid die Gefährdung in Jugoslawien wesentlich höher einzuschätzen ist als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Gefahr der Blutrache sinkt regelmäßig durch große räumliche Entfernungen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August 1996.
Auch wenden Angehörige die Blutrache nicht an, wenn sie in Gegenden leben, in denen derartige Sitten nicht existieren und wo sie selbst eine Minderheit darstellen;
vgl. Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach. (...)"
Einsender: RA Burchardt, Oldenburg

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