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OVG NRW: Keine Gefährdung eines DVPA-Mitglieds; keine Gruppenverfolgung
von Tadschiken; keine extreme allg. Gefährdungslage
Urteil vom 16.08.2001 - 20 A 3011/97.A -; 26 S., M1197
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt das Asylbegehren des Klägers, der nach den Feststellungen
des Gerichts unverfolgt ausgereist ist, vor allem mit der Begründung ab, seine
Tätigkeit für die Watan-Partei - vor und nach der Ausreise - sei zu gering gewesen.
Es lehnt zudem eine Verfolgungsgefahr auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit
oder den allgemeinen Verhaltensvorschriften der Taliban ab.
Darüber hinaus geht das Gericht auch nicht von einer extremen allgemeinen Gefährdungslage
aus. Es beruft sich dazu maßgeblich auf die Unterstützung der Bevölkerung durch
internationale Hilfsorganisationen.
Angesichts der Einstellung und Behinderung der Hilfen im Land durch den Krieg
dürfte diese Rechtsprechung nicht mehr zu halten sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Ehemalige Mitglieder und Funktionäre der kommunistischen DVPA sowie ihrer
Gliederungen und Nachfolgeparteien sind aber nicht generell wegen dieser politischen
Vergangenheit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Entscheidend für
eine Verfolgungsgefahr sind vielmehr zusätzliche Kriterien wie etwa konkrete
Stellungen innerhalb der Organisationen, ideologische Prägung und bestimmtes
Verhalten während des alten Herrschaftssystems;
European Union vom 13.6.2001; UNHCR von 00.04.
2001; Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001; Dr. Neda
Forghani vom 22.2.2000.
(...) Die Einschätzung der Gefährdung von Personen mit Bezügen zum früheren
kommunistischen System von einer Art, wie sie beim Kläger festzustellen ist,
in den oben angeführten aktuellen Auskünften überzeugt auch gegenüber vereinzelten
abweichenden Wertungen;
vgl. etwa Danesch vor dem BayVGH am 1.10.1996
und an HessVGH vom 5.4.1997.
Die Aussage, auch einfache ehemalige Parteimitglieder seien vorbehaltlich besonderer
Umstände - wie deutlich unter Beweis gestellter Abkehr von der kommunistischen
Ideologie in Verbindung mit pashtunischer Herkunft oder hervorgehobener fachlicher
Nützlichkeit - akut gefähr- det, stützt sich im Wesentlichen auf ideologische
Gegensätze, also darauf, dass Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose
erscheinen; sie findet in dem bekannt gewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb
ihres Machtbereichs aber keine hinreichende Stütze. Zwar kann nicht davon ausgegangen
werden, dass alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben sind und bleiben,
doch geht es vorliegend schon im Ansatz nicht um die Frage der hinreichenden
Sicherheit vor Übergriffen, sondern um die nach einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
von Übergriffen. Für die Vergangenheit zeigt die Hinrichtung Najibullahs und
seines Bruders kurz nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban die Bereitschaft
zu einem rabiaten Abrechnen mit dem kommunistischen Regime. Aber schon diese
frühe Gewaltaktion eröffnete keine systematische Verfolgungswelle gegenüber
DVPA-Mitgliedern und Angehörigen von Verwaltung, Justiz, Streitkräften und Geheimdienst
des kommunistischen Regimes,
AA an HessVGH vom 19.4.1997; Deutsches Orient-
nstitut an HessVGH vom 18.9.1997,
was für die Wertung insbesondere deshalb bedeutsam ist, weil die Taliban sich
nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen
und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen
drakonisch zu ahnden. Da die Taliban später im Zuge des Ausbaus ihres Machtbereichs
auch zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen
haben, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien
bekannt haben,
Dr. Neda Forghani vom 22.2.2000; European Union
vom 13.6.2001,
liegt der Schluss nahe, dass die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer
Person allein keine wesentliche - zu Übergriffen Anlass gebende - Bedeutung
mehr beimessen. Das erscheint auch insofern nachvollziehbar, als Kommunisten
keine mit den Taliban um die Macht rivalisierende Gruppe mehr darstellen und
angesichts der dominierenden Stellung der Taliban ideologische Unterschiede,
die lediglich in der Vergangenheit zu Tage getreten sind, gegenüber anderen
- etwa ethnischen - Dimensionen des Konflikts wesentlich an Gewicht verloren
haben. Ob das so weit geht, dass sich selbst für den nach dem oben Gesagten
prinzipiell gefährdeten Personenkreis das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem
zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten nichtislamischen Regierung bis zur
Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mindert,
vgl. dazu AA Lagebericht vom 9.5.2001,
mag dahinstehen, da der Kläger nicht zu dem hervorgehobenen Personenkreis zählt.
Die Wertung der Situation dahin, dass sich jedenfalls für Personen wie den Kläger
wegen früherer Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
von Verfolgungsmaßnahmen nicht ergibt, wird nicht dadurch nachhaltig erschüttert,
dass noch ab 1998 seitens der Taliban durch Dekrete zur Anzeige und Bestrafung
ehemaliger Kommunisten aufgerufen wurde;
Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; European Union
vom 13.6.2001.
Von daran anknüpfenden verbreiteten oder gar systematischen Verfolgungswellen,
selbst von einzelnen Referenzfällen, die Personen einschlossen oder betrafen,
die in ihrer Unauffälligkeit unter dem kommunistischen Regime dem Kläger vergleichbar
wären, wird in den genannten Auskünften nicht berichtet, lediglich von der Betroffenheit
ehemaliger Funktionäre und der Entfernung ehemaliger Kommunisten aus dem Dienst
in der Verwaltung und - pauschal - von Verhaftungen.
(...) Aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Tadschiken kann ebenfalls
nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von ihn im Falle der Rückkehr treffenden
asylerheblichen Übergriffen geschlossen werden. Zwar ist nicht zu verkennen,
dass die Auseinandersetzungen in Afghanistan, nachdem die pashtunisch geprägten
Taliban über die mehrheitlich pashtunisch besiedelten Gebiete des Landes hinausgegriffen
haben, eine beträchtliche ethnische Komponente aufweisen, doch lässt sich nicht
feststellen, dass gegen Nichtpashtunen, die sich außerhalb der Bereiche kriegerischer
Auseinandersetzungen im Talibangebiet aufhalten, allein wegen der Zugehörigkeit
zu einer fremden Ethnie in einer Weise vorgegangen wird, die eine konkrete Bedrohung
des Einzelnen in asylrelevanten Rechtsgütern besorgen lässt. Afghanistan ist
seit jeher durch eine Vielzahl von Ethnien besiedelt, wodurch jedoch die nationale
Einheit nicht - auch derzeit und von Seiten der Taliban nicht - in Frage gestellt
wird; die ethnischen Differenzen werden lediglich für politische Zwecke instrumentalisiert,
soweit es um die Erlangung und die Aufrechterhaltung von Machtstellungen geht;
Glatzer in Bundesamt vom 3.5.2001.
So kam und kommt es bei den Bemühungen der Taliban um die Erweiterung ihres
Machtbereichs in nicht traditionell pashtunisch besiedelte Teile des Landes
zur unmittelbaren Konfrontation und Gegnerschaft zwischen unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen, was zur Folge hat, dass auch außerhalb der Kampfgebiete
nichtpashtunischen Minderheiten mit Misstrauen begegnet wird, weil die Zugehörigkeit
zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische
Gesinnung gesehen wird;
AA Lagebericht vom 9.5.2001; European Union vom
13.6.2001.
Die ethnische Minderheiten treffenden Maßnahmen schließen schwerste Menschenrechtsverletzungen
ein, beschränken sich insofern nach der Auskunftslage aber im Wesentlichen auf
umkämpfte oder gerade eroberte Gebiete; so steht der schwerste Übergriff, dessen
Opfer Tadschiken waren - wahllose Exekutionen, Zwangsumsiedlungen unter Trennung
von Familien, Zerstörung der Häuser und der landwirtschaftlichen Infrastruktur
in der Schomali Ebene im Sommer 1999 - in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen
Aktionen in diesem traditionell von Tadschiken besiedelten Bereich;
UNHCR von 00.04.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001.
Eine generelle Verfolgung und Vertreibung ethnischer Minderheiten mit dem Ziel
einer einheitlichen pashtunischen Bevölkerung Afghanistans oder Verhältnisse,
wie sie sich auf dem Balkan ergeben haben, sind nicht festzustellen, wohl aber
eine besondere Gefährdung in konfliktreichen Gebieten und in Zeiten der Instabilität;
European Union vom 13.6.2001.
Für den Landesteil, der für das Schutzbegehren des Klägers in den Blick zu nehmen
ist, treffen diese Umstände, unter denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
von Übergriffen mit asylerheblichen Gewicht zumindest zu erwägen ist, nicht
zu. Der Bereich Kabul ist aktuell zwischen den Taliban und den Kräften der -
militärisch von dem Tadschiken Massud geführten - Nordallianz nicht mehr in
einer Weise umkämpft, die ihn als militärisch ernstlich gefährdet erscheinen
lässt. Auch wird die Situation dort nach jahrelanger Machtausübung durch die
Taliban nicht als allgemein instabil geschildert. Dem umfangreichen Auskunftsmaterial
ist ferner nicht zu entnehmen, dass das Auf und Ab der Kriegshandlungen im Norden
des Landes zu Auswirkungen auf die sich in und um Kabul aufhaltenden Angehörigen
der jeweils konkret gegnerischen Ethnie geführt hätten; es ist angesichts der
trotz aller Behinderungen noch hinreichend verlässlich möglichen Berichterstattung
über die Verhältnisse gerade in diesem Landesteil davon auszugehen, dass entsprechende
Vorkommnisse - jedenfalls wenn sie von einem Gewicht wären, das Schlussfolgerungen
im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung von Tadschiken erlauben könnte - mitgeteilt
worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in absehbarer Zeit
ändert, sind nicht ersichtlich.
Die Anforderungen, die die Taliban als die für eine relevante Verfolgung allein
in Betracht kommende Macht an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten
und das Aussehen stellen, führen nicht zu dem Schluss auf eine dem Kläger mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Es handelt sich
um Regelungen, die dazu dienen, die durch das radikale Islamverständnis und
Elemente der pashtunischen Tradition geprägten Ordnungsvorstellungen durchzusetzen;
vgl. Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001.
(...) Es ist nämlich nicht festzustellen, dass der Kläger durch die Anforderungen,
die die Taliban an sein Verhalten im Fall der Rückkehr stellen, in unzumutbarer
Weise betroffen wird, noch ist beachtlich wahrscheinlich, dass er sich den Regeln
widersetzen und es deshalb zu einer Bestrafung kommen wird. Der Kläger ist im
traditionell islamisch geprägten Afghanistan aufgewachsen und hat sich im Verwaltungsverfahren
selbst zum Islam bekannt. Es ist danach davon auszugehen, dass er mit dem Verhaltenskodex
zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Dass er maßgeblich durch die kommunistische
Ideologie geprägt worden wäre, ist nicht deutlich geworden; im Übrigen hat sich
der Kläger nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes auch noch einige
Jahre unter den islamischen Mujahedin in Kabul aufgehalten. Sein bloßer Hinweis
darauf, er könne es nicht akzeptieren, einen Bart und afghanische Kleidung zu
tragen, knüpft an Äußerlichkeiten an und ergibt weder etwas für eine ihn im
Innersten treffende Zwangssituation noch für eine Nichtbefolgung der Regeln
im Fall der unmittelbaren Konfrontation mit den sanktionsbewehrten Anforderungen.
(...)
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht ebenfalls nicht.
(...)
Da keine möglicherweise gefahrbegründenden Umstände ersichtlich sind, die über
die allgemeine Situation hinausgehen, mit der Personen konfrontiert sind, die
derselben Bevölkerungsgruppe angehören wie der Kläger, kommt das Erfordernis
der extremen Gefahr zum Tragen. Die danach maßgeblichen Kriterien sind nicht
erfüllt.
Von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit
zum Opfer fiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung seiner Existenz ist
für den Bereich Kabul, der für den Fall einer Abschiebung allein in den Blick
zu nehmen ist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen allgemeiner
Armut - das Land gehört zu den ärmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten
und unzureichender Versorgungseinrichtungen zweifellos auch und gerade für Rückkehrer
äußerst schwierig. Die Bevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem Existenzminimum;
die Infrastruktur des Landes ist kriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich
nutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu leiden weite Teile Afghanistans
derzeit unter der schlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu Trinkwassermangel,
dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und mit deren
vollen Auswirkungen erst im laufenden Jahr gerechnet wird;
vgl. zu alldem AA Lagebericht vom 9.5.2001; UNHCR
vom 00.04.2001.
Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht
sichergestellt;
UNHCR von 00.4.2001; AA an HessVGH vom 28.8. 1998.
Rückhalt bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen, wobei teilweise
auch Unterstützung durch sich im Ausland aufhaltende Angehörige erfolgt;
Danesch an VGH Ba-Wü vom 13.3.1998.
Ganz maßgeblich für die Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts der mangelnden
Leis- tungsfähigkeit des Landes selbst und des fehlenden Engagements der Taliban
freilich, dass sich ausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich
im Machtbereich der Taliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung der Bevölkerung
einschließlich rückkehrender Flüchtlinge kümmern;
AA Lageberichte vom 9.5.2001, 3.11.1998 und 16.
6.1998; UNHCR von 00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 und an VGH
Ba-Wü vom 13. 3.1998.
Der Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch Konflikte mit den Taliban
erschwert, soweit diese versuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle
der Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der Abwicklung der Hilfsleistungen
durch- zusetzen, doch sind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der zeitweilige
Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul im Sommer 1998, durch den die Versorgungslage
dort massiv verschlechtert worden war,
AA an HessVGH vom 28.8.1998,
nach einer Übereinkunft mit den Taliban beendet werden; die Hilfsorganisationen
haben ihre Arbeit in Kabul,
FR vom 23.12.1998 (...),
aber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen;
zum erneuten Tätigwerden der UN: NZZ vom 16.3.
1999 und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK): Deutsche Welle
vom 21.6.1999 (...).
Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle Lage als angespannt bezeichnen,
AA an OVG Koblenz vom 16.11.2000,
und die Resonanz auf Spendenaufrufe der UN zur Unterstützung Afghanistans schwach
ist,
UNHCR von 00.4.2001,
können etwa durch das Welternährungsprogramm (WFP) noch 3,8 Millionen Menschen
versorgt werden, davon mehr als 400.000 in Kabul und Mazeri-Sharif;
International Herald Tribune vom 20.6.2001.
Dass aufgrund der jüngsten Missernte eine zunehmende Zahl von Afghanen auf internationale
Hilfe angewiesen sein wird, wird auch von neben den UN tätigen Organisationen
eingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die Mittel für die Hilfe zugunsten
der afghanischen Bevölkerung wegen der akuten Dürre für das laufende Jahr von
50 auf 60 Millionen Franken, um damit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000
weitere Personen zu unterstützen;
NZZ vom 7.6.2001.
Nach alldem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass in ihr Heimatland
zurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen
im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - dem Hungertod
ausgeliefert wären. Dass eine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe abgewandt
werden kann, ist jedenfalls solange unerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen
ist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. Die Frage zu beantworten,
ob die notwendige Abhilfe durch einen Verbleib in Deutschland sachgerechter
bewerkstelligt werden kann, gehört zu den bei der Entscheidung nach § 53 Abs.
6 S. 2, § 54 AuslG einzustellenden Aspekten. (...)"
Einsender: RA Walliczek & Partner, Minden
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OVG Sachsen: Klagerücknahmefiktion; Wehrdienst; keine extreme allg. Gefahrenlage
U. v. 11.07.2001 - A 4 B 4197/99 -; 17 S., M1156
Amtliche Leitsätze:
"1. Zu den Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion gem. § 81 AsylVfG.
2. Das Zurückverweisungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG findet auch für Berufungsverhandlungen
gegen Urteile Anwendung, in denen das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass
die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen gilt.
3. Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung
stellen in Algerien keine politische Verfolgung dar.
4. In Algerien besteht keine extreme allgemeine Gefahrenlage, der ohne Aussetzungsentscheidung
gem. § 54 AuslG durch Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG Rechnung zu tragen wäre."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Ungeachtet der Betreibensaufforderung vom 20.8.1996 ist die Klage
anhängig geblieben, weil die gesetzliche Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 S.
1 AsylVfG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten
ist. Nach dieser Vorschrift gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren
nach dem AsylVfG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung
des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Liegen alle gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß § 81 S. 1 bis 3 AsylVfG vor, so tritt die Rechtsfolge
der Klagerücknahme mit Ablauf der Monatsfrist unmittelbar kraft Gesetzes ein.
Eine Disposition des Verwaltungsgerichts über den Eintritt dieser Rechtsfolge
ist ausgeschlossen. Es wird dann unwiderleglich vermutet, dass der Kläger sein
Rechtsschutzinteresse verloren hat. Fehlt es dagegen an einer gesetzlichen Voraussetzung,
die gemäß § 81 S. 1 bis 3 AsylVfG zur Herbeiführung der Rechtsfolge erforderlich
ist, so bleibt die Klage anhängig. Eine gerichtliche Betreibensaufforderung
ist dann nicht geeignet, die gesetzliche Rechtsfolge auszulösen;
BVerwG, Urt. v. 23.4.1985, NVwZ 1986, 46 = BVerwGE
71, 213; Urteile v. 13.1.1987, NVwZ 1987, 604 und 605; Urt. v. 15.1.1991, Buchholz
402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11, st. Rspr.
Ist eine Betreibensaufforderung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters
zu Recht ergangen, weil der Kläger Anlass gegeben hat, am Bestehen oder Fortbestehen
seines Rechtsschutzinteresses zu zweifeln, und ist diese Betreibensaufforderung
ordnungsgemäß zugestellt worden, so kann der Kläger den Eintritt der gesetzlichen
Klage- rücknahmefiktion nur dadurch verhindern, dass er die aufgetretenen Zweifel
durch sein prozessuales Verhalten innerhalb der Monatsfrist beseitigt;
BVerwG, Urt. v. 23.04.1985, a.a.O., Urteile v.
13.01. 1987. a.a.O., st. Rspr.
Dies kann in erster Linie dadurch geschehen, dass der Kläger die Verfahrenshandlung,
zu deren Vornahme er aufgefordert worden ist, fristgerecht nachholt. Andere
Handlungen stellen ein - die Zweifel zerstreuendes - Betreiben im Sinne von
§ 81 S. 1 AsylVfG dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver
Betrachtungsweise den Anschein beseitigen, der Kläger sei an der Weiterverfolgung
seines Klagebegehrens nicht mehr interessiert. Dabei ist wegen des Zwecks von
§ 81 AsylVfG und wegen der einschneidenden Wirkung der angeordneten Rechts-
folge grundsätzlich zugunsten des Klägers ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Nicht ausreichend für ein Betreiben im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG sind allerdings
die bloße Mitteilung, das Verfahren solle fortgeführt werden, oder die Vornahme
von Verfahrenshandlungen von ersichtlich untergeordneter Bedeutung;
BVerwG, Urt. v. 13.1.1987, NVwZ 1987, 605, vgl.
Kuhla/Hütenbrink, DVBl. 1999, 898, 901 m.w.N.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der ganz besonders gelagerten Umstände jedenfalls
anzunehmen, dass der Kläger sein Interesse an der Fortsetzung des Klageverfahrens
innerhalb der Monatsfrist hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Dies folgt
aus den Erklärungen, die in dem klägerischen Schriftsatz vom 27.8.1996 abgegeben
sind, sowie aus den diesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen. Es kann dahinstehen,
ob diese Erklärungen und Unterlagen in ihrer Gesamtheit auch dann als Betreiben
im Sinne von § 81 S. 1 AsylVfG angesehen werden könnten, wenn sie als Reaktion
auf die gerichtliche Aufforderung vom 20.8.1996, eine Klagebegründung vorzulegen,
erfolgt wären. Sie sind jedoch unaufgefordert, d.h. ohne Kenntnis von der Betreibensaufforderung
vom 20.8.1996 abgegeben worden. Denn die am 27.8.1996 zur Post gegebene Aufforderung
und der am 28.8.1996 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom 27.8.
1996 haben "sich gekreuzt". Aus diesem Grund können die Erklärungen und Unterlagen
in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtungsweise nur so verstanden werden,
dass der Kläger sein Klagebegehren weiter hat betreiben wollen. Denn ein Kläger,
der das Interesse an seiner Klage verloren hat, wird - jedenfalls unaufgefordert
- weder einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen noch eine Erklärung über
seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags
abgeben noch seine Asylgründe auf zwölf Seiten schriftlich erläutern. Dem Verwaltungsgericht
mag darin zuzustimmen sein, dass das Schreiben vom 4.6.1996 nicht als Klagebegründung
hat anerkannt werden können, weil es in französischer Sprache abgefasst ist.
Dies kann aber nicht bedeuten, dass dieses Schreiben auch für die Beantwortung
der davon zu unterscheidenden Frage, ob der Kläger sich an der Fortführung seiner
Klage interessiert gezeigt hat, hat unberücksichtigt bleiben dürfen.
Hat demnach jedenfalls der Kläger den Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion
verhindert, so kann auch dahinstehen, ob die Betreibensaufforderung vom 20.8.1996
überhaupt geeignet gewesen ist, den Lauf der Monatsfrist und damit den Eintritt
der Rechtsfolge gemäß § 81 S. 1 AsylVfG auszulösen. Erhebliche Zweifel an die-
ser Eignung ergeben sich aus dem Inhalt der Betreibensaufforderung: Darin hat
der Berichterstatter zwar auf den Lauf der gesetzlichen Monatsfrist gemäß §
81 S. 1 AsylVfG hingewiesen. Er hat dem Kläger aber zugleich für die Einreichung
einer Klagebegründung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Betreibensaufforderung
gesetzt. Diese Mitteilung zweier unterschiedlicher Fristen ist geeignet gewesen,
Unklarheiten über das Verhältnis der beiden Fristen, nämlich über die Folgen
einer Versäumnis der vom Berichterstatter gesetzten Zweiwochenfrist bei gleichzeitiger
Einhaltung der Monatsfrist entstehen zu lassen.
2. Gilt die Klage nicht gemäß § 81 S. 1 AsylVfG als zurückgenommen, so hat der
Senat gemäß § 79 Abs. 2 AsylVfG über das Klagebegehren abschließend in der Sache
zu entscheiden.
Dies ist möglich, weil das Klagebegehren aufgrund der Zulassung der Berufung
in vollem Umfang in der Berufungsinstanz anhängig geworden ist. Dem steht nicht
entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht damit nicht inhaltlich befasst hat.
Denn ein Urteil, durch das der Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion
gemäß § 81 S. 1 AsylVfG festgestellt wird, steht einem Prozess- urteil, durch
das die Klage, etwa wegen Versäumnis der gesetzlichen Klagefrist oder wegen
Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen wird,
gleich. Wie sich aus § 128, § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt, fällt das Klagebegehren
im Falle der Zulassung der Berufung gegen ein solches Prozessurteil in der Berufungsinstanz
an, obwohl sich das Verwaltungsgericht mit dem Klagebegehren nicht inhaltlich
befasst hat. Die prozessuale Gleichstellung eines den Eintritt der gesetzlichen
Klagerücknahmefiktion feststellenden Urteils mit einem Prozessurteil wird durch
den Zweck des § 81 AsylVfG nahe gelegt: Wie ausgeführt stellt diese Vorschrift
einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses dar;
BVerwG, Urt. v. 23.4.1985, aaO; Urteile v. 13.01.
1987, a.a.O., st. Rspr.
Die gesetzliche Klagerücknahmefiktion knüpft daran an, dass - wie in anderen
Fällen des Wegfalls des Rechtschutzinteresses - kein berechtigtes Interesse
des Klägers an einer inhaltlichen Prüfung seines Klagebegehrens mehr anzuerkennen
ist. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum das Klagebegehren zwar im
Falle der Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil, das auf den Wegfall
des allgemeinen Rechtsschutzinteresses des Klägers gestützt ist, nicht aber
im Fall der Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den gesetzlich geregelten
Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäß § 81 S. 1 AsylVfG feststellt, in der
Berufungsinstanz anfallen soll. Die Auffassung, das Klagebegehren fiele nicht
in der Berufungsinstanz an, wäre auch schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot
vereinbar, wie es in § 79 Abs. 2 AsylVfG Ausdruck gefunden hat;
so auch Hessischer VGH, Urt. v 18.2.1999 - 9 UE
812 /96 -, zitiert nach JURIS.
(...) Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage nicht begründet, weil der
Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass seine Abschiebung nach Algerien
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verboten ist.
(...) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, Algerien verlassen zu haben, weil
er dort politischer Verfolgung ausgesetzt oder davon bedroht war.
(...) Die Heranziehung zum Wehrdienst kann nur dann eine politische Verfolgungsmaßnahme
darstellen, wenn der Staat damit eine asylerhebliche Zielsetzung verfolgt. Dies
setzt voraus, dass die Indienstnahme als solche oder die Ausgestaltung des Wehrdienstes
als Mittel eingesetzt werden, um die Wehrpflichtigen wegen eines ihnen anhaftenden
asylerheblichen Merkmals oder wegen ihrer religiösen oder politischen Überzeugung
zu treffen. Eine solche asylerhebliche Tendenz kann sich aus dem Inhalt der
Regelungen, die die Wehrpflicht begründen oder ausgestalten, ihrer Handhabung
in der Praxis oder aus den Bedingungen, unter denen der Wehrdienst abgeleistet
wird, ergeben;
BVerwG, Urt. v. 31.3.1981, BVerwGE 62, 123; Urt.
v. 26.6.1984, BVerwGE 69, 320, Urt. v. 6.12.1988, BVerwGE 81, 41; st. Rspr.
In Algerien besteht Wehrpflicht; die Wehrdienstzeit beträgt insgesamt zwei Jahre.
Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass der algerische Staat
mit der Heranziehung zum Wehrdienst oder mit dessen Ausgestaltung asyl- erhebliche
Ziele verfolgt. Vielmehr lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln
über- einstimmend entnehmen, dass weder hinsichtlich der Indienstnahme als solcher
noch hinsichtlich der Bedingungen des Wehrdienstes nach politischer oder religiöser
Einstellung der Wehrpflichtigen oder nach deren Volkszugehörigkeit unterschieden
wird. Die gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen soll die für eine effektive
Bekämpfung der islamistischen Terrorgruppen erforderliche Personalstärke der
Sicherheitskräfte gewährleisten;
Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.01.
2000 und 10.11.2000; Deutsches Orient-Institut vom 07.08.2000, 17.9.1997 und
23.2.1995; UNHCR vom 30.3.1998, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2000
- 12 A 11883/96.0VG.
(...) Demnach würde es auch keine politische Verfolgung darstellen, wenn der
Kläger im Falle der Rückkehr nach Algerien seinen Wehrdienst noch ableisten
müsste. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht übereinstimmend hervor,
dass nach Algerien zurückkehrende Wehrpflichtige, die den Wehrdienst auf Grund
ihres Auslandsaufenthalts nicht abgeleistet haben, ohne den Straftatbestand
der Wehrdienstentziehung gemäß Art. 254 des algerischen Militärstrafgesetzbuchs
erfüllt zu haben, zu dessen Ableistung den Militärbehörden überstellt werden
können. Sie werden dann fernab vom Heimatort eingesetzt und dürfen in den ersten
sechs Monaten keine Besuche empfangen;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.11.2000,
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1. 2000, a.a.O.
Allerdings ist auf Grund neuerer Entwicklungen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr noch einberufen würde.
Denn in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2000 und 10.11.2000
wird berichtet, der algerische Staatspräsident Bouteflika habe verkündet, dass
alle über 27 Jahre alten Algerier, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst
entzogen haben, künftig nicht mehr eingezogen werden sollen. Von dieser Maßnahme
seien knapp eine Million zum Teil im Ausland lebende Algerier betroffen, die
bislang häufig nicht in ihre Heimat zurückgekehrt seien, weil sie bei der Einreise
mit Festnahme hätten rechnen müssen.
Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger durch
seine Ausreise den Straftatbestand der Wehrdienstentziehung erfüllt hat. Dessen
Strafrahmen ist gegenwärtig aufgrund der Geltung des Notstandsrechts im Grundsatz
auf eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren erhöht, wobei allerdings nach
dem sog. Amnestie-Gesetz vom 13.7.1999 Straferlass oder doch eine erhebliche
Strafminderung gewährt werden kann;
Deutsches Orient-Institut vom 7.8.2000.
Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands ist nämlich eine Entziehung
nach Zugang eines Einberufungsbescheids;
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.1.
2000 und 10.11.2000.
Es ist aber ungewiss, ob dem Kläger zur Zeit seiner Ausreise bereits wirksam
ein Einberufungsbescheid zugegangen war. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt
hat der Kläger dazu nur vorgetragen, die Gendarmen hätten seinem Bruder "einen
Brief, eine Art Einberufungsbescheid" übergeben. In seinem Schreiben vom 4.6.2000
führt er demgegenüber aus, er habe eine Vorladung zur Gendarmerie zum Anlass
genommen, um auszureisen. Über den Inhalt des Briefs bzw. der Vorladung hat
der Kläger keine Angaben gemacht. Die Gelegenheit, zur Frage des wirksamen Zugangs
eines Einberufungsbescheids in der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen und
für Klarheit zu sorgen, hat der Kläger unentschuldigt nicht wahrgenommen. Im
Übrigen würde es auch keine - Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG begründende
- politische Verfolgung darstellen, wenn der Kläger nach seiner Rückkehr wegen
Wehrdienstentziehung bestraft würde. Denn aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln
ergibt sich, dass einer solchen Bestrafung ebensowenig wie der Heranziehung
zum Wehrdienst eine asylerhebliche Zielsetzung zugrunde läge. Diese Erkenntnismittel
besagen, dass auch hinsichtlich der Bestrafung nicht nach Motivation und Einstellung
des Betroffenen unterschieden wird;
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.1.
2000 und 10.11.2000, Deutsches Orient-Institut vom 23.2.1995, OVG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 20.1. 2000, a.a.O.
(...) Auch ist ausgeschlossen, dass die Asylantragstellung des Klägers vom algerischen
Staat als missliebiges Verhalten gewertet wird und eine Verfolgungsgefahr nach
sich zieht;
vgl. nur VGH Baden-Württemberg. Urt. v. 27.7.1999
- A 9 S 1466/98 -, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.11.2000.
Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger mit seinem ersten
Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs.
1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK beansprucht.
Diese Regelungen bieten Schutz vor einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden
menschenrechtswidrigen Behandlung, wobei unter Behandlung ein geplanter vorsätzlicher
Zugriff auf eine bestimmte Person zu verstehen ist, der von der dortigen Staatsmacht
begangen wird oder doch zu verantworten ist. Eine solche Behandlung muss mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen;
BVerwG, Urt. v. 17,10.1995, NVwZ 1996, 476, Urt.
v. 2.9.1997, DVBl. 1998, 271.
Nach den soeben gemachten Ausführungen kann bereits nicht angenommen werden,
dass der Kläger in Algerien eine Heranziehung zum Wehrdienst oder darüber hinaus
auch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu befürchten hat. Im Übrigen stellen diese Maßnahmen auch keine menschenrechtswidrige
Behandlung dar. Die Gefahr der Folter im Armeegewahrsam oder Gefängnis droht
dem Kläger nicht. Dass nach der Erkenntnislage nicht jede körperliche Rohheit
im algerischen Militärstrafvollzug ausgeschlossen wer den kann, reicht nicht
aus um eine konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung des Klägers ent nehmen
zu können;
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.
Weitere Anhaltspunkte für die Gefahr einer der Staatsmacht zuzurechnenden menschenrechtswidrigen
Behandlung des Klägers in Algerien sind weder von ihm glaubhaft dargetan worden
noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist die Klage auch nicht begründet, soweit der Kläger mit dem weiteren
Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG beanspruchte.
(...) Die Situation in Algerien ist seit Beginn der neunziger Jahre dadurch
gekennzeichnet, dass bewaffnete islamistische Gruppierungen Terroranschläge
und Massaker verüben, denen eine Vielzahl von unbeteiligten Zivilpersonen zum
Opfer gefallen ist. Die Bekämpfung dieser Gruppierungen durch Armee und Sicherheitskräfte
hat zeitweise zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen geführt. Während
in den Jahren 1992/93 Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte
im Vordergrund standen, richteten die militanten Islamisten die Attentate in
den Jahren 1993/94 auch auf andere Staatsbedienstete und deren Angehörige, auf
Lehrer, Künstler, Journalisten und Ausländer. Hinzu kamen Anschläge gegen Personen,
denen ein unislamischer Lebenswandel angelastet wurde. Die massiven Gegenmaßnahmen
der Sicherheitskräfte und die zunehmend ablehnende Haltung der Landbevölkerung
gegenüber den Islamisten führten dazu, dass die islamistische Gewalt 1996/97
zunehmend durch Sprengstoff- anschläge, vor allem auf Märkten und in öffentlichen
Verkehrsmitteln geprägt wurde. Hinzu kamen seit Mitte 1997 grausame Massaker
unter der Zivilbevölkerung, zumeist in abgelegeneren Dörfern. Dieser Gewalt
fielen von 1996 bis Anfang 1998 fast täglich Menschenleben zum Opfer. Hinzu
kamen die Gegenaktionen des Militärs und der zivilen Bürgerwehren, die ebenfalls
vielfach Opfer unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung forderten. Insgesamt
wird für die Zeit von 1992 bis 1998 von bis zu 100.000 Toten berichtet. Nach
einer im Februar 1997 erlassenen sog. Amnestieverordnung und der nachfolgenden
Freilassung zahlreicher internierter Islamisten erreichte die algerische Regierung
schließlich, dass die AIS als die größte bewaffnete islamistische Organisation
sowie drei kleinere Islamistengruppen erklärten, künftig auf Gewalt zu verzichten.
Diese Erklärungen wurden im Jahr 1999 bestätigt. Im Gegenzug wurde Anfang Juli
1999 ein sog. Sicherheitsgesetz erlassen, das die Wiedereingliederung ehemaliger
islamistischer Kämpfer in die Gesellschaft zum Ziel hat. Diese Entwicklung führte
dazu, dass der islamistische Terror deutlich zurückgedrängt werden konnte. Er
wird nur noch von einer islamistischen Gruppierung, der GIA getragen. Diese
verliert immer mehr Kämpfer, die auf die Versöhnungsangebote der Regierung in
größerer Zahl eingehen und die Waffen niederlegen. Der islamistische Terrorismus
ist daher aus den Städten weitgehend verschwunden, er ist auf einige ländliche
Gegenden beschränkt;
zum Ganzen Lageberichte des Auswärtigen Amtes
vom 18.11.1998, 27.1.2000 und 10.11.2000, Deutsches Orient-Institut vom 17.9.1997,
31.5.1998, 21. 10.1998, 27.10.1999. 7.8.2000 und 8.3.2001; VGH Baden-Württemberg,
Urt. v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 -; OVG Saarland, Urt. v. 20.5.1999 - 1 R 10/99
-.
In der neuesten Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 8.3.2001 heißt
es, gegenwärtig seien die großen Städte als anschlagsfrei zu bezeichnen.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass eine Abschiebung nach Algerien
den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schweren Körperverletzungen
infolge von Anschlägen islamistischer Terroristen oder von Gegenmaßnahmen der
Sicherheitskräfte in absehbarer Zeit aussetzen könnte.
(...) Die im April 2001 in der Kabylei aufgeflammten Unruhen, die bislang vor
allem in Massendemonstrationen Ausdruck gefunden haben, sind offensichtlich
nicht geeignet, eine extreme allgemeine Gefahrenlage zu begründen oder in absehbarer
Zeit herbeizuführen;
vgl. zur aktuellen Lage Frankfurter Allgemeine
Zeitung v. 31.5. u. 18.6.2001, "Die Zeit" v. 13.6.2001."
Einsender: Sächsisches OVG
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Dr. Thomas Junghanns: Risiko der Malaria-Erkrankung für
Rückkehrer Ärztliches
Gutachten v. 05.04.2001 an VGH Ba-Wü, - A 13 S 1729797 -; 22 S., M1012
"(...) Darstellung der derzeitigen Erkrankungsrisikosituation in Angola im Vergleich
zu Deutschland mit besonderer Berücksichtigung von Erkrankungen, die im unmittelbaren
engeren zeitlichen Zusammenhang nach Rückkehr (Abschiebung) drohen, und die
bereits kurze Zeit nach Erkrankungsbeginn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende
gesundheitliche Folgen bzw. Tod nach sich ziehen können.
Nachdem nach den vorliegenden Daten offensichtlich ist, dass sowohl ausserordentlich
große Morbiditätsunterschiede (schwerwiegende Gesundheitsschäden) als auch Mortalitätsunterschiede
(Erkrankungen mit Todesfolge) bestehen, muss nun die Frage geklärt werden, ob
das erhöhte Erkrankungsrisiko mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden oder Todesfolge
in unmittelbarem Zeitraum mit der Rückkehr relevant wird.
Hier sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
- Erkrankungen, die in Deutschland überhaupt nicht vorkommen und nach Rückkehr
unmittelbar und mit außerordentlich großer Wahrscheinlichkeit eintreten: dabei
handelt es sich z.B. um Malaria, Schlafkrankheit, Vitamin A Mangel. Die Infektionserkrankungen
Malaria und Schlafkrank- heit zählen zu den sogenannten Vektor-übertragenen
Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die von Stechmücken bzw. -fliegen übertragen
werden. Da ein infektiöser Stich genügt, um die Erreger dieser Erkrankungen
zu übertragen, kann auch bei bestem Schutz gegen Stiche die Übertragung nicht
verhindert werden, zu Mal in den Malaria- Hochendemiegebieten Sub-Sahara Afrikas,
wie z.B. Angola, mit mehreren infektiösen Stichen pro Nacht zu rechnen ist.
Die Malaria in der Sub-Sahara Afrika häufigsten Form, der Malaria tropica, führt
unbehandelt innerhalb weniger Tage zum Tod. In Gebieten mit Mangelernährung,
zu denen fast alle Länder Subsahara Afrikas zählen, ist der Vitamin A-Mangel
mit allen Konsequenzen (z.B. erhöhte Infektanfälligkeit, Augenschäden bis zur
Erblindung) bereits innerhalb kurzer Zeit unvermeidbar.
Erkrankungen, die in Deutschland ebenfalls vorkommen, jedoch unmittelbar nach
Rückkehr mit vielfach höherer Wahrscheinlichkeit eintreten: Die Unterschiede
im Sterberisiko und Morbiditätsrisiko (das Risiko, schwerwiegende Gesundheitsschäden
zu erleiden) bzw. der Morbiditätsbürde (die Bürde an schwerwiegenden Gesundheitsschäden),
(...) zeigen Unterschiede bis zum weit über 10.000-fachen zwischen Deutschland
und Angola. Auf Grund der Natur von Infektionskrankheiten (hier insbesondere
z.B. Malaria, Meningitis, Hepatitis, Lungenentzündung) und Fremd- gewalteinwirkungen
tritt das Ereignis plötzlich ein und daraus resultierende Gesundheitsschäden
entwickeln sich rasch; verläuft die Erkrankung schwer und kompliziert, ist in
kürzester Zeit mit dem Tod zu rechnen (z.B. komplizierte Malaria, fulminante
Hepatitis A, B, Hepatitis E bei Risikogruppen, insbesondere Schwangere, Meningitis,
schwere enteroinvasive Diarrhoe, schwere Lungenentzündung).
Darstellung der derzeitigen Erkrankungsrisikosituation in Angola im Vergleich
zu Deutschland mit besonderer Berücksichtigung von Erkrankungen, deren Eintreten
auf Grund der längeren Abwesenheit aus der Region bzw. im vorliegenden Fall
auf Grund von Geburt und Aufwachsen in Deutschland signifikant erhöht ist.
Die längere Abwesenheit aus einer tropischen Region (hier Angola) und insbesondere
die Geburt und das Aufwachsen außerhalb einer solchen Region (hier Deutschland)
stellt einen der gravierendsten Risikofaktoren für eines der schwersten Gesundheitsprobleme
Sub Sahara Afrikas, der Malaria, dar. Der Immunschutz gegen die Malaria ist
ein noch wenig verstandener komplizierter Prozess. Man weiß, dass ein Kind,
das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung geboren wird, z. B. Angola,
über die Jahre einen relativen Schutz aufbaut. Dieser schützt nicht vor erneuten
Infektionen, jedoch vor den (tödlichen) Komplikationen derselben. Der "Zoll"
für den Aufbau dieser "Semi"immunität ist weltweit hoch. Ca. 2 Millionen Kinder,
davon die meisten in Sub-Sahara Afrika, sterben, bevor die relative Sicherheit
einer "Semi"immunität aufgebaut ist. Kommt ein Kind erst einige Jahre nach seiner
Geburt in ein Malariagebiet, ist der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher
oder gar unmöglich. Ebenso verlieren Erwachsene, die über mehrere Jahre aus
einem derartigen Gebiet weg waren, diesen relativen Schutz und sind damit wieder
durch jede Malariainfektion lebensgefährlich gefährdet. Vergleichbares gilt
für andere Erreger, für die kein permanenter Immunschutz durch einmalige überstandene
Infektion oder Impfung aufgebaut werden kann. Dazu zählen vor allem zahlreiche
infektiöse Magen-Darmerkrankungen. (...)
Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung des Risikos oben beschriebener schwerer
Gesundheitsschäden und des Todes sind für Erkrankungen wie Masern gegeben (Impfung),
treffen jedoch auf sehr viele Gefahren nicht zu. (...)
Exemplarisch soll die Problematik der individuellen Präventivmaßnahmen am Beispiel
der Malaria dargestellt werden. Im Abschnitt 1c wurde bereis ausführlich auf
die Immunitätswirkung der Malaria eingegangen. Die verfügbaren und allgemein
bekannten vorbeugenden Maßnahmen Moskitonetz und Chemoprophylaxe haben für den
Ausgewiesenen aus folgenden Gründen nur eine limitierte Wirksamkeit:
- Moskitonetz: diese Methode senkt zwar das Erkrankungsrisiko auf Bevölkerungsebene,
ist aber individuell keine sichere Methode, eine Malaria regelmäßig zu verhindern
(bei mehreren infektiösen Stichen pro Nacht)
- Chemoprophylaxe: die Unterdrückung der Entwicklung einer Malaria durch regelmäßige
Einnahme von Medikamenten, wie dies mit Erfolg bei Touristen mit kurzer Aufenthaltsdauer
in Malaria-Endemiegebieten praktiziert wird, stellt für dauerhaft in diesen
Gebieten Lebende keine Lösung dar aus den verschiedensten Gründen (Resistenzentwicklung,
Nebenwirkungen). Es ist damit zwangsläufig, dass ein Ausgewiesener innerhalb
kürzester Zeit nach Ankunft in einem Malariaendemiegebiet, wie Angola, eine
Malariainfektion bekommen wird, und, sofern nicht prompt und wirkungsvoll behandelt,
dann unmittelbar der Lebensgefahr ausgesetzt ist. (...)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Risiko beim Übergang von Deutschland
nach Angola einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden,
drastisch steigt, bei einigen Erkrankungen um das weit über das 10.000-fache.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da es sich bei diesen Erkrankungen
um plötzliche Ereignisse handelt, denen ein Mensch unter den Lebensbedingungen
des Ausgewiesenen nach Ankunft in Angola einschließlich Luanda unmittelbar ausgesetzt
ist. In der Mehrzahl dieser Erkrankungen ist keine wirksame Prävention vorhanden,
nicht verfügbar oder nicht nachhaltig nutzbar. Ist diese Erkrankung bereits
eingetreten, ist auf Grund der mangelnden gesundheitlichen Versorgungsressourcen
(Krankenhäuser, Medikamente, etc.) rechtzeitig Hilfe oft nicht oder nicht wirkungsvoll
zur Hand. Auf Grund völlig unterschiedlicher Voraussetzungen und Gegebenheiten
sind Touristen und Langzeitaufenthalter (z.B. Experten, Missionare etc.) in
keiner Weise vergleichbar mit der Lokalbevölkerung und damit auch mit Ausgewiesenen,
die in die Verhältnisse der Lokalbevölkerung zurückkehren. (...)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
AA: Zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage in
Luanda
Stellungnahme v. 14.09.2001 an VG Oldenburg, - 508-516.80/38306 -; 4 S.,
M1112, #4379
"(...) 1. Die allgemeine Versorgungslage der angolanischen Bevölkerung in
Luanda und den unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten (letztere umfassen
nicht nur die Städte an der Küste, sondern auch fast alle größeren Ortschaften
Angolas) ist weiterhin insgesamt als kritisch zu bezeichnen. Die noch immer
ansteigende Zahl der intern Vertriebenen kann unter den gegenwärtigen Umständen
nur mit großen Einschränkungen versorgt werden. Für die übrige Bevölkerung ist
eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln auf niedrigem Niveau in der Regel gewährleistet,
auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen.
An der Lage dürfte sich in den nächsten Monaten nichts wesentliches ändern.
2. Die allgemeine medizinische Versorgungslage sowie die hygienischen Verhältnisse
(Wasserversorgung, Kanalisation etc.) der angolanischen Bevölkerung in den genannten
Gebieten sind ebenfalls sehr angespannt. Ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen
ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. Funktionierende staatliche Krankenhäuser
sind auf die Hauptstadt Luanda und einige wenige Provinzhauptstädte beschränkt.
Während die staatlichen Krankenhäuser in Luanda mit dem Nötigsten ausgerüstet
sind, trifft dies für den Rest Angolas meist nicht zu. In den dortigen Krankenhäusern
fehlen häufig Strom, Wasser, Medikamente sowie qualifiziertes ärztliches Personal.
Schwierigere Behandlungen sind deshalb oft nicht durchführbar. Auch in Luanda
müssen die notwendigen Medikamente häufig von den Patienten oder ihren Angehörigen
besorgt werden. In Luanda gibt es dagegen einige teure Privatkliniken, die über
akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen.
3. Für rückkehrende ehemalige Asylbewerber besteht die realistische Möglichkeit,
ihr Existenzminimum durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit im informellen
Beschäftigungssektor sicherzustellen. Die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung
lebt inzwischen in oder im Umkreis von urbanen Zentren. Für sie stellt die Tätigkeit
im informellen Beschäftigungssektor in der Regel die einzige Möglichkeit der
Einkommenserzielung dar. Nur eine kleine Minderheit findet eine Anstellung im
formellen Sektor. Rückkehrende ehemalige Asylbewerber haben durch ihren Auslandsaufenthalt
oft zusätzliche Qualifikationen, die sie auch im informellen Sektor einsetzen
können. Besondere Unterschiede zwischen Männern und Frauen bestehen nicht. Die
Einkommenserzielungsmöglichkeiten für alleinstehende Jugend- liche und Kinder
ohne familiären Rückhalt sind jedoch eher gering.
4. Die Rechtsprechung in Strafsachen funktioniert in Angola nur sehr unzureichend.
Ermittlungsbehörden und Gerichte sind oft überlastet und unterbezahlt. Dadurch
kommt es in vielen Fällen zu übermäßigen Ausdehnungen der Untersuchungshaft.
Das durch das Fehlen einer geordneten Rechtsprechung erzeugte Vakuum wird häufig
durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgefüllt. Privilegierte Schichten der
Bevölkerung können sich aufgrund, der gesetzlichen Bestimmungen von der Verbüßung
von Freiheitsstrafen durch Stellung von "Kautionen" freikaufen, oder auf anderem
Wege einem Strafverfahren entgehen. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungs-
praxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität etc.
diskriminiert, ist dagegen nicht festzustellen.
5. Die Nahrungsmittelverteilungen der internationalen humanitären Hilfsorganisationen
in Angola richten sich primär an die intern Vertriebenen. Innerhalb dieser Gruppe
werden die Hilfsmittel nach Bedürftigkeit verteilt. Eine Einbeziehung der sonstigen
Bevölkerung findet nur in Ausnahmefällen statt. Aufgrund des andauernden internen
Konflikts dürfte es in der näheren Zukunft keine Entspannung in der humanitären
Notlage eines Großteils der intern Vertriebenen geben.
6. Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle von staatlichen Repressionen
gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten ehemaligen Asylbewerbern bekanntgeworden.
Eine Prognose der Wahrscheinlichkeit, dass diesen Personen ein Leben unterhalb
des Existenzminimums in Verwahrlosung und Verelendung droht, ist dem Auswärtigen
Amt nicht möglich, da die individuelle Situation der ehemaligen Asylbewerber
zu verschieden ist. Die allermeisten der ehemaligen Asylbewerber verfügen jedoch
über familiären Rückhalt in Angola, der sie zumindest in der ersten Phase nach
Rückkehr vor diesem Schicksal schützen dürfte. Im Rahmen einer differenzierten
Betrachtung zwischen verschiedenen Personengruppen sind deshalb insbesondere
ehemalige Asylbewerber ohne jeden familiären Rückhalt in Luanda oder in den
unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten gefährdet. Die größte Gefährdung
besteht für Jugendliche und Kinder oh- ne familiären Rückhalt, da es in Angola
keine staat- lichen Hilfen für in Not geratene junge Menschen gibt. (...)"
Einsender: RAe Hausin, Maiwald und Herr, Oldenburg
UNHCR: Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im Raum
Luanda
Stellungnahme v. 05.10.2001 - C-430/01, 100. ANG, JZ - (Verfahren war von
BVerwG an den VGH zurückverwiesen worden, BVerwG, - 1 B 85.01 -, ASYLMAGAZIN
7-8/2001, S. 37; 9 S., M0708);6 S., M1212,
#4376
"(...) 1. Sind in den Jahren 2000 und 2001 Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger
auf Regierungsseite oder durch die UNITA in Luanda und Umgebung bekannt geworden?
UNHCR liegen eindeutige Hinweise dafür vor, dass es - entgegen ständiger Versicherungen
der angolanischen Regierung - in den vorgenannten Jahren mit zunehmender Tendenz
in Luanda und Umgebung zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen seitens der
angolanischen Armee gekommen ist. Da die UNITA in diesem Gebiet keine Kontrolle
ausübt, sind Zwangsrekrutierungen von dieser Seite nicht bekannt geworden, mit
Ausnahme des Vorfalls in Caxito vom 5. Mai diesen Jahres. Die UNITA hatte in
Zusammenhang mit einem Angriff auf diese Stadt, die ca. 60 km von Luanda entfernt
liegt, 60 Kinder und 2 Erwachsene entführt. Sie wurden am 25. Mai wieder freigelassen
bzw. befreit - hierzu existieren sich widersprechende Aussagen.
Auch UNICEF liegen Informationen vor, wonach Minderjährige durch die angolanische
Armee zwangsweise eingezogen und teilweise durch die Eltern wieder "freigekauft"
wurden.
2. Um wie viele in diesem Zeitraum geschätzte/nachgewiesene Fälle handelt es
sich?
UNHCR sieht sich leider nicht in der Lage, zur Anzahl der Zwangsrekrutierungen
in dem genannten Zeitraum verläßliche Angaben zu machen.
Schätzungen verschiedener Menschenrechts- organisationen zufolge sind jedoch
derzeit ca. 7.000 Kindersoldaten an den bewaffneten Auseinandersetzungen in
Angola auf seiten beider Konfliktparteien beteiligt.
3. Welche Altersgruppe von Minderjährigen war davon betroffen? Nach UNHCR vorliegenden
Informationen waren selbst 13- und 14-Jährige von Zwangsrekrutierungen betroffen.
Nach dem angolanischen Wehrrecht 1/93 sind grundsätzlich alle Männer zwischen
20 und 45 Jahren verpflichtet, Dienst in der Armee zu leisten. Ebenso besteht
die Möglichkeit zur Einberufung von Frauen dieser Altersgruppe; hiervon wurde
bislang jedoch kein Gebrauch gemacht. Bereits im Alter von 18 Jahren müssen
sich angolanische Männer für den Armeedienst registrieren lassen und dürfen
von diesem Zeitpunkt an das Land nicht mehr verlassen. Die tatsächliche Einziehung
erfolgt dann zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr.
In ländlichen Regionen erfolgt die Rekrutierung zur angolanischen Armee allerdings
über die Ortsvorsteher, die häufig bereits 16-Jährige zum Armeedienst melden,
da diese gerade in jenen Gebieten nicht mehr als Kinder betrachtet werden. Darüber
hinaus kommt es jedoch auch zu "freiwilligen" Dienstverpflichtungen durch Minderjährige,
die sich durch die Bezahlung und/oder die Macht, die ihnen der Besitz einer
Waffe verleiht und Schutz gegen die UNITA verspricht, angezogen fühlen. Selbiges
gilt auch im Hinblick auf den "freiwilligen" Anschluss an die Verbände der UNITA.(...)"
Einsender: RAe Steckbeck und Ruth, Nürnberg
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UNHCR: Entwicklungen seit 1999; Prognose zu Rückkehrgefährdung von RDR-Anhängern
ist nur bei Würdigung des Einzelfalls möglich
Stellungnahme v. 29.10.2001 an VG Hamburg, 5 S., M1227,
#4490
"(...) Eine Prognose über die Rückkehrgefährdung eines aktiven RDR-Anhängers
ist unserem Amt nur bei Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles möglich. Sie
erfordert nach Ansicht von UNHCR grundsätzlich eine Analyse der politischen
Entwicklungen in der Côte d'Ivoire seit dem Jahre 1999, da diese Entwicklungen
noch keinen Abschluß gefunden haben und deshalb die Rahmenbedingungen für eine
zukünftige Rolle der RDR und ihrer Mitglieder im politischen Diskurs vorgeben.
In aller Kürze lassen sich die Ereignisse in der Côte d'Ivoire wie folgt zusammenfassen:
Im Mittelpunkt der politischen Spannungen in der Côte d'Ivoire, die sich immer
wieder in gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften
entluden und zu Verfolgungsmaßnahmen gegen u.a. Aktivisten der RDR führten,
steht Alassane Dramane Ouattara, ehemals Premierminister in der Côte d'Ivoire
in den Jahren 1990-93.
Im August 1999 wurde Ouattara zum Vorsitzenden und Präsidentschaftskandidaten
der RDR gewählt. Seiner Kandidatur gegen den amtierenden Präsidenten Henri Konan
Bédié wurden zunächst einhellig die besten Aussichten bescheinigt. Allerdings
wurde schon bald darauf unter Hinweis auf Ouattaras ungeklärte Staatsangehörigkeit
von Regierungsseite sein Ausschluß von den für Oktober 2000 geplanten Präsidentschafts-
wahlen in die Wege geleitet. Daraufhin kam es zu Protestmärschen der Anhänger
Ouattaras, die zumeist gewaltsam durch Sicherheitskräfte aufgelöst wurden. Die
Anhänger sahen hinter den Bestrebungen der Regierung, Ouattara von den Wahlen
auszuschließen, die Absicht, eine politische Teilhabe des im Norden des Landes
siedelnden muslimischen Bevölkerungsanteils, als deren Vertreter Ouattara gilt,
zu verhindern.
Diese politische Entwicklung wurde jedoch abrupt durch den Putsch von General
Robert Guéï am 24. Dezember 1999 unterbrochen.
(...) Auch von den Parlamentswahlen am 10. Dezember 2000 wurde Ouattara erneut
durch Ge- richtsbeschluß ausgeschlossen. Die Wahlen wurden deshalb von der RDR
boykottiert und mehrere Führer der RDR wurden aufgrund ihrer öffentlichen Protestaktionen
gegen den Ausschluß Ouattaras festgenommen. Kurz zuvor - am 6. Dezember 2000
- war der Privatsekretär von Ouattara, Abou Coulibaly, durch die Präsidentengarde
festgenommen und so schwer mißhandelt worden, daß er am 7. Dezember 2000 in
einem Krankenhaus verstarb. Ebenfalls am 6. Dezember 2000 verhängte Präsident
Gbagbo vor dem Hintergrund der fortdauernden Ausschreitungen in der Bevölkerung
den Ausnahmezustand über Côte d'Ivoire sowie eine Ausgangssperre bis zum 12.
Dezember 2000.
(...) Bei den Kommunalwahlen im März 2001 konnte die RDR in mehreren wichtigen
Gemeinden die Stimmenmehrheit erzielen, während die Regierungspartei FPI eine
Wahlniederlage hinnehmen mußte. In den darauffolgenden Monaten wurden auch die
vor den Parlamentswahlen festgenommenen Führer der RDR wieder auf freien Fuß
gesetzt.
Im Moment ist grundsätzlich von einer weitgehend ungehinderten politischen Betätigungsmöglichkeit
für RDR-Anhänger auszugehen. Diese Aussage sollte jedoch in dem Kontext gesehen
werden, daß im Laufe der vorstehend geschilderten Ereignisse die Ursachen der
Spannungen zunehmend eine religiös-ethnische Komponente angenommen haben. Diese
Polarisierung beinhaltet nach Ansicht vieler politischer Beobachter das Potential
zu weiteren inneren Konflikten.
Inwieweit RDR-Anhängern, die aktiv an den Ereignissen des Jahres 1999 beteiligten
waren, bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire zum jetzigen Zeitpunkt politische
Verfolgung droht, ist vor diesem Hintergrund schwierig einzuschätzen, da die
Entwicklungen der nächsten Monate schwer kalkulierbar sind. Die Situation in
der Côte d'Ivoire ist insgesamt gesehen noch zu instabil, um hierzu eindeutige
Aussagen treffen zu können.
Große Hoffnungen auf eine Konsolidierung der Verhältnisse in der Côte d'Ivoire
wurden auf die seit 9. Oktober 2001 in Abidjan stattfindende Nationale Versöhnungskonferenz
gesetzt. Die ersten Medienberichte über deren Verlauf geben jedoch wenig Anlaß
zu Optimismus. Diesen zufolge nimmt keiner der drei politischen Hauptgegner
von Präsident Gbagbo - General Guéï, der frühere Präsident und Vorsitzende der
PDCI, Henri Konan Bédié und Ouattara - bislang an der Konferenz teil. Allerdings
kehrte am 15. Oktober 2001 Bédié zum ersten Mal, nachdem er infolge des Putsches
vom 24. Dezember 1999 das Land verlassen hatte, aus Paris kommend nach Côte
d'Ivoire zurück, offenbar nachdem seine Sicherheit durch die ivorische Regierung
garantiert wurde. Er wurde von seinen Anhängern unter großem Jubel empfangen
und bekundete, an der Nationalen Versöhnungskonferenz teilnehmen zu wollen.
Allerdings wurde die Ernsthaftigkeit der mit der Konferenz verbundenen Motive
der Regierung Gbagbo von vielen politischen Beobachtern in Frage gestellt, als
bekannt wurde, daß Capitaine Fabien Coulibaly am 16. Oktober 2001 anläßlich
eines Besuches in Abidjan zur Abklärung der Sicherheitsvorkehrungen für die
Teilnahme von General Guéï an der Konferenz zusammen mit mehreren Soldaten in
seiner Begleitung unter dem Vorwurf verhaftet wurde, sie bereiteten einen Putsch
gegen Präsident Gbagbo vor. Auch Ouattara, der derzeit in Frankreich lebt, hat
aus Sicherheitsgründen Vorbehalte gegenüber einer Teilnahme an dieser Konferenz
geäußert.
5. Besteht für aktive RDR-Anhänger in der Elfenbeinküste derzeit möglicherweise
eine inländische Fluchtalternative?
Diese Frage kann im Anschluß an die oben gemachten Ausführungen nur ausgehend
vom Einzelfall beantwortet werden. Im Grundsatz sollten jedoch Personen, die
staatliche Verfolgung geltend machen und deren Furcht vor Verfolgung sich auf
ein Land bezieht, in dem die staatlichen Kräfte das gesamte Territorium des
Staates beherrschen, nach Ansicht von UNHCR nicht auf eine inländische Fluchtalternative
verwiesen werden. (...)"
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VG Oldenburg zu Roma, Albaner, Ashkali, Blutrache
U.v. 07.08.2001 - 12 A 1019/98 -; 15 S., M1170
"(...) Indes ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person
der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernis im Sinne von §
53 Abs. 6 AuslG vorliegen; insoweit hat die Klage Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen
werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Gefahr durch staatliche
Stellen oder von privater Seite droht;
vgl. BVerwG, Beschluss 14. März 1997 - 9 B 627/96
-, V.n.b. (Blutrache), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19 /96 -, BVerwGE 104,
260 und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Nds. OVG,
Urteil vom 6. März 2001 - 9 L 3275/99 -, V.n.b.
Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift
nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit
zu werden. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist
im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte
der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit"
der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallsbezogenen
individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem
landesweit gegeben sein muss;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.;
Nds. OVG, Urteil vom 6. März 2000, a.a.O.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht,
dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (...) landesweit eine erhebliche
konkrete Gefahr droht, von einem Angehörigen oder einer beauftragten Person
der Familie ihres Ehemannes getötet zu werden.
Aus den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Blutrache in den Bereichen
des Kosovo und Teilen Montenegros einer Mehr oder Weniger praktizierter Bestandteil
der vor allem ländlichen "Rechtskultur" [ist], die auch im Hinblick auf die
Umsetzung der Blutrache eine landesweite Gefährdung beinhaltet.
Die Blutrache (Gjakmerrje) ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der
Nordalbaner. Die Blutrache ist härtestes Sanktionsmittel im oral tradierten
Rechtssystem. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familien-Ehre,
die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung
anderer Art beschädigt wurde. Das Gewohnheitsrecht ist tradiert im sog. Kanun.
Dieses Gewohnheitsrecht hat durch Jahrhunderte Sitte und Brauchtum eines Großteils
der Bevölkerung geprägt. Im Kosovo ist die Traditionsverbundenheit und somit
auch das Bekenntnis zum albanischen Ehrenkodex noch immer sehr viel stärker
als im zwangssäkularisierten Albanien. Die Blutrache wird im Kosovo und in einigen
Gegenden Montenegros sowie in anderen Teilen Restjugoslawiens angewandt, vor
allem in der ethnisch albanischen Bevölkerung. Die Familie, der die Verletzung
oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder
Entehrung zu reinigen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten vom 20. August
1996; Auswärtiges Amtes vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach: Auswärtiges Amt
vom 20. Oktober 1995 an VG Ansbach: Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995.
Weiter wird in dem Gutachten von Feilcke-Tiemann ausgeführt, dass im Kosovo
auch heute noch damit zu rechnen sei, dass nach einem Mordfall Blutrache geübt
wird. Dies ergebe sich aus der starken Tradition des Gewohnheitsrechtes. Ob
die Blutrache tatsächlich eingesetzt werde, hänge stark von soziokulturellen
Faktoren ab. In ländlichen, traditionsbewussteren, abgeschiedenen Gebieten sei
eher mit Blutrache zu rechnen, als im städtisch-"aufgeklärten" Umfeld der modernen
Kleinfamilie. Ob eine ehrverletzte Familie Blutrache übe, hänge entscheidend
davon ab, ob sie noch stark und selbstverständlich dem Gewohnheitsrecht verhaftet
sei. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Blutrache geübt werde, nehme erfahrungsgemäß
mit dem Greifen rechtsstaatlicher Mittel ab. Die Grenzen des Raumes, innerhalb
dessen Blutrache genommen werden kann, seien schwer zu stecken. Auch in der
Vergan- genheit habe es immer wieder Fälle von "Flucht" gegeben. Allerdings
könne der Aufenthalt im Ausland durchaus einen gewissen Schutz bedeuten;
vgl. ebenso Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996
an VG Ansbach.
Eine Rückkehr des potentiellen Opfers in das eigentliche "Revier" könne deshalb
für ein Wiederaufflammen alter Fehden sein, die aufgrund großer räumlicher Distanz
im Wertekodex der Betroffen verblasst seien. Im Gegensatz zu serbischen Familien
besitze das Gewohnheitsrecht der Blutrache - ein gesellschaftliches Phänomen
auf dem Balkan - heute fast nur im Selbstverständnis der Albaner Gültigkeit,
wobei die Übergänge zu den benachbarten Kulturen aber auch fließend sein könnten.
Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Sühnemaßnahme durch die Angehörigen ihres Ehemannes zu werden. (...)
Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer der Blutrache zu
werden. Der Einzelrichter geht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass
für die Klägerin im Falle einer Rückkehr keine Sicherheit besteht, der Verfolgung
durch Angehörige ihres Ehemannes zu entgehen.
Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass die Klägerin der Gruppe der (albanisierten)
Roma angehört. (...) Dieses Vorbringen der Kläger steht im Einklang mit den
dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Die Angehörigen der Gruppe der Roma
sprechen als Muttersprache "Romanes" und daneben Albanisch und/oder Serbokroatisch.
Die Ashkali kennzeichnen sich durch albanische Sprache und Identität. Sie haben
sich immer als Albaner verstanden und in enger Beziehung zu der albanischen
Gemeinschaft gelebt;
vgl. Lagebericht des AA vom 08. Dezember 1999,
UNHCR vom 01. März 2000 an VG Karlsruhe, UNHCR im November 1999; S. Schwandner-Sievers
vom 16. März 1997.
Durch die besonderen Schwierigkeiten, den die Klägerin als Angehörige der ethnischen
Minderheit der Roma sowohl im Kosovo und in Montenegro als auch in Serbien im
Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird, wird die Gefahr der Realisierung
der Blutrache so wesentlich erhöht, dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
auszugehen ist. Hierdurch werden nach Überzeugung des Gerichts die Fluchtmöglichkeiten
der Klägerin in Jugoslawien derart eingeschränkt, dass sich der Aufenthaltsort
der Klägerin aufgrund der engen familiären Bande der Roma und des damit verbundenen
günstigen Informationsflusses trotz eines fehlenden Meldesystems relativ einfach
ermitteln lässt.
In Bezug auf die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma im
Kosovo macht sich der Einzelrichter die Ausführungen im Urteil der Kammer vom
17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - zu eigen. Der Einzelrichter hält an diesen
Erwägungen, die im genannten Urteil anhand der zur Verfügung stehenden und in
der den Beteiligten bekannt gegebenen Liste enthaltenen Erkenntnismittel näher
ausgeführt werden, fest.
Auch die humanitäre Situation der Angehörigen der Gruppe der Roma in den Teilrepubliken
Montenegro und Serbien wird in den vorliegenden Erkenntnismitteln durchgängig
als extrem schwierig beschrieben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass schon
die Mehrheitsbevölkerung unter den ärmlichsten Bedingungen lebt. Nach Angaben
der schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügen 2/3 aller Haushalte über ein Einkommen
unter 100,00 DM. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rund 2 Millionen
Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme beträfen die
ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen
wirtschaftlich und sozial benachteiligt seien;
SFH vom März 2000, GfbV vom 26. Oktober 2000 an
das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass die Angehörigen
der ethnischen Minderheiten in Serbien/Montenegro noch weitaus schlechtere Chancen
hätten, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, als die Mehrheitsbevölkerung.
Sie könnten nur auf schlecht bezahlte Arbeiten z.B. als Straßenkehrer, Müllmänner,
Totengräber und ähnliches hoffen. Die Arbeitslosigkeit sei in der letzten Zeit
stark angestiegen und die Wohnverhältnisse extrem schlecht.
Der UNHCR verweist darauf, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma in
der Bundesrepublik Jugoslawien unter einem in der gesamten Region herrschenden
Muster subtiler Diskriminierung litten. In den letzten zehn Jahren habe sich
ihre Situation mit den Sanktionen und dem wirtschaftlichen Niedergang weiter
verschlechtert. Viele vertriebene Roma lebten unter erbärmlichen Umständen,
die häufig menschenunwürdig seien;
GfbV vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen; UNHCR, März 2001.
Verschärft wird die prekäre wirtschaftliche Situation noch dadurch, dass sich
mittlerweile besonders in Montenegro eine extrem hohe Zahl von Flüchtlingen
aufhält. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet davon, dass mittlerweile
über 200.000 Nichtalbaner aus dem Kosovo gekommen seien. Die Gesellschaft für
bedrohte Völker schätzt die Anzahl der nach Serbien und Montenegro geflohenen
Roma und Aschkali auf bis zu 80.000;
UNHCR, März 2001; SFH vom März 2000; GfbV vom
05. April 2000 an VG Karlsruhe.
Nach Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker gibt es in Serbien kaum staatliche
Hilfen für die Flüchtlinge aus dem Kosovo. Sie lebten unter katastrophalen humanitären
Verhältnissen in der Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst
schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft
ohne Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen. Die
Kinder könnten häufig nicht zur Schule gehen.
Hinsichtlich der Unterbringung verweist der UNHCR darauf, dass die serbischen
und montenegrinischen Kommissare für 10.517 Binnenvertriebe Plätze in Sammelunterkünfte
für Flüchtlinge bereitgestellt hätten, in denen zuvor Flüchtlinge aus Kroatien
und Bosnien-Herzegowina untergebracht gewesen seien. Weitere 5.932 Binnen- vertriebene
seien in sogenannten inoffiziellen Sammelunterkünften untergekommen, was bedeute,
dass sie leerstehende Gebäude besetzt hätten. Sie erhielten dort keine staatliche
Unterstützung. Alle anderen Binnenvertriebenen müssten sich selbst eine Unterkunft
irgendwo im Lande suchen. Viele hätten eine Wohnung angemietet. Die Aufnahmekapazitäten
in Serbien und Montenegro seien bis auf Äußerste beansprucht. Es könne nicht
mehr vielen Personen eine Unterkunft angeboten werden, unabhängig davon, ob
sie aus dem Kosovo oder aus Drittländern kämen;
UNHCR, März 2001; GfbV vom 5. April 2000 an VG
Karlsruhe.
Eine Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel führt demnach
zu dem Ergebnis, dass die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der
Roma insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als aus- gesprochen
problematisch anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Klägerin wird diese humanitäre Situation zudem dadurch wesentlich
erschwert, dass sie Analphabetin ist, keinen Beruf erlernte und nach ihren glaubhaften
Angaben keine nahen Verwandten mehr in Jugoslawien hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen,
dass die Persönlichkeit der Klägerin gestört ist. Das Landgerichtes Oldenburg
stellt in seinem o.a. Beschluss vom 17. November 2000 hierzu fest, dass die
Klägerin u.a. selbstunsicher, labil, depressiv, schnell verletzt und überempfindlich
sei und nur ein geringes Selbstwertgefühl habe. Die Durchführung einer Psychotherapie
zur Aufarbeitung der Persönlichkeitsstörung werde für geboten gehalten. Eine
ambulante Gesprächstherapie erfolgt nach der von der Klägerin eingereichten
Bescheinigung des Therapie- und Beratungszentrums für Frauen Oldenburg e.V.
Aller Voraussicht nach wird sie auf die staatlichen Unterstützungseinrichtungen
oder entfernte Verwandte angewiesen sein, so dass ihr Aufenthaltsort für die
Angehörigen ihres Ehemannes zudem leichter ermittelbar sein wird.
Die Gefährdung der Klägerin, Opfer der Blutrache zu werden, ist auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber Frauen ausgeübt
wird;
vgl. Demokratische Liga Kosovo vom 22. Juli 1995;
Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG Ansbach; Feilcke-Tiemann, Gutachten
vom 20. August 1996.
Frauen und damit die Klägerin können zu Opfern der Blutrache werden, wenn sie
etwa Ehebruch begangen oder ihren Ehemann umgebracht haben;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August
1996.
Ebenso ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid die Gefährdung in Jugoslawien wesentlich
höher einzuschätzen ist als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Gefahr der
Blutrache sinkt regelmäßig durch große räumliche Entfernungen;
vgl. Feilcke-Tiemann, Gutachten v. 20. August
1996.
Auch wenden Angehörige die Blutrache nicht an, wenn sie in Gegenden leben, in
denen derartige Sitten nicht existieren und wo sie selbst eine Minderheit darstellen;
vgl. Auswärtiges Amt vom 21. Februar 1996 an VG
Ansbach. (...)"
Einsender: RA Burchardt, Oldenburg
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