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OVG Münster: Keine Berufungszulassung gegen Feststellung des § 53 Abs. 6
AuslG
B.v. 15.10.2001 - 4 A 2396/01.A -; 5 S., M1210
Redaktionelle Anmerkung:
Der Beschluss betrifft eine der Entscheidungen, in denen das VG Köln direkt
nach der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila von einer extremen allgemeinen
Gefahrenlage ausging. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen mit der schlechten
Auskunftslage und Empfehlungen des AA und des BMI begründet. Nachdem sich die
Auskunftslage gebessert hat, hat das VG Köln diese Entscheidungspraxis wieder
aufgegeben.
Das OVG Münster lehnt nun die Zulassung der Berufung, die vom BAFl beantragt
worden war, ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit die Beklagte eine Abweichung von den Urteilen des BVerwG vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 19. November 1996 -
1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen
des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG.
Kennzeichnend für die Divergenzzulassung im zweitinstanzlichen Asylrechtsstreitverfahren
ist, dass die Auffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinander gehen,
welcher abstrakte Rechtssatz bzw. welche abstrakte Tatsachenfeststellung der
Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb, soweit die Abweichung in
einer Rechtsfrage gerügt wird, notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die
angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit
dem das VG einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen
hat, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erwähnten Gerichte aufgestellt
hat;
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, B. v. 19.
August 1997 - 7 B 261.98 -, NJW 1997, 3328.
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das VG im vorstehend dargelegten Sinne ausdrücklich
oder stillschweigend von den angeführten beiden Entscheidungen des BVerwG abgewichen
ist. Vielmehr macht sie allein geltend, das VG habe die erforderliche extreme
allgemeine Gefahrenlage - eine solche sei im Übrigen den vom VG angeführten
Quellen, nämlich dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 19.
Januar 2001 und dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) mit Stand vom
13. Februar 2001 auch nicht "so" zu entnehmen - nicht festgestellt. Es habe
"geringere Anforderungen" an die Sachverhaltsaufklärung gestellt, indem auf
die beiden Quellen lediglich Bezug genommen worden sei. In der Sache soll damit
offensichtlich gerügt werden, dass das VG keine eigenen Feststellungen zum Vorliegen
einer extremen allgemeinen Gefahrenlage getroffen hat, die - entsprechend der
Rechtsprechung des BVerwG - die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes nach
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigen können. Damit wird aber nicht eine Divergenz
zur Rechtsprechung des BVerwG aufgezeigt, sondern allein eine Verletzung der
Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gerügt. Daraus folgt zugleich, dass
die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden könnte;
denn die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO
aufgeführten Verfahrensmängeln.
Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
Die Beklagte wirft als grundsätzlich zu klärende Frage auf, ob auf Grund des
Schreibens des BMI und des ad-hoc-Berichtes des AA die Annahme einer erheblichen
individuellen Gefahr bzw. einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt ist.
Diese Frage würde sich in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren im Hinblick
auf § 77 Abs. 1 AsylVfG aber nicht stellen. Das BMI hatte seine an die Innenministerien
und Innensenatsverwaltungen der Länder gerichtet Empfehlung im Schreiben vom
19. Januar 2001, von Abschiebungen nach Kinshasa "bis auf weiteres" abzusehen,
ausdrücklich auf Grund der "angesichts der Ereignisse derzeit unübersichtlichen
Lage" - gemeint ist die Situation unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten
Laurent-Désiré Kabila - mit Blick auf die ungeklärte politische Situation ausgesprochen.
Vor demselben Hintergrund, nämlich der nach dem Amtsantritt von Joseph Kabila
noch nicht einzuschätzenden politischen und sonstigen Lage, hatte auch das AA
(ad-hoc-Bericht, Stand: 13. Februar 2001) angeregt, "in der nächsten Zeit" von
Abschiebungen abzusehen. Es hatte angekündigt, eine umfassende Einschätzung
der aktuellen politischen und sonstigen Lage nach dem Amtsantritt von Präsident
Joseph Kabila vorzunehmen, soweit sie asyl- und abschie- bungsrelevant sei.
Mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Monaten sei zu rechnen. Seiner Ankündigung
hat das AA mit dem Lagebericht vom 5. Mai 2001 Rechnung getragen und darin unter
IV. zu Rückkehrfragen Stellung genommen. Eine Empfehlung, generell von Rückführungen
in die Demokratische Republik Kongo (DRK) abzusehen, enthält der Lagebericht
nicht. Vielmehr ist danach eine Einschränkung bei der Rückführung nur für allein
stehende Minderjährige gegeben (vgl. unter Nr. 2). Das BMI hat mit Verfügung
vom 29. Mai 2001 das Bundesamt gebeten, die zunächst unterbrochene Entscheidungstätigkeit
bezüglich Asylbewerbern aus der DRK mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.
Im Hinblick darauf und nach Ergehen des genannten Lageberichts vom 5. Mai 2001
hat das VG Köln jedenfalls seit Juni 2001 nicht mehr unter Hinweis auf die früheren
und - wie dargelegt - inzwischen überholten Empfehlungen des BMI und des AA
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Staatsangehörige aus der
DRK gewährt.
Nach alledem ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig,
und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer einheitlichen
Rechtsprechung der nord-rhein- westfälischen Verwaltungsgerichte.(...)"
Einsender: RA Stein, Neuss
VG Ansbach: Extreme allgemeine Gefährdungslage gem. § 53
Abs. 6 AuslG für Kinder
U.v. 13.9.2001 - AN 13 K 00.33024 -; 17 S., M1155
"(...) Ebenfalls unbegründet ist das gegen die Beklagte gerichtete Verpflichtungsbegehren
des Klägers zu 1) auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des
§ 53 AuslG. Die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere der
hier relevanten Hauptstadt Kinshasa, in der der Kläger seinen letzten Wohnsitz
inne hatten, ist zwar, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, nur als desolat
zu bezeichnen. Eine allgemeine Hungersnot mit Todesfällen auch von Erwachsenen
ist aus keiner allgemein zugänglichen Quelle und auch nicht aus den zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen zu entnehmen. Diese stimmen
darin überein, dass sich die Wirtschaftslage gravierend verschlechtert hat und
insbesondere die Arbeitslosigkeit mit bis zu 90 % angenommen wird, sowie, dass
die Versorgungslage sehr prekär ist. Der 34-jährige Kläger zu 1) ist jedoch
gesund und rüstig, sodass er, insbesondere auf Grund der bereits im Erwachsenenalter
in der Demokratischen Republik Kongo bzw. dem damaligen Zaire erworbenen Erfahrungen
auch jetzt in der Lage sein wird, sich "durchzuschlagen".
Anderes gilt für den Kläger zu 2).
Begründet ist dessen Klage, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehrt
wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
(...) Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach §
53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S. 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben
werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen
einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig
von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG gebieten,
ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen,
dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist;
BVerwG vom 17.10.1995, 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324-331
und vom 29.3.1996, 9C 116/95, DVBl 1996, 1257.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht - derzeit - angesichts der allgemeinen
Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in der Hauptstadt
Kinshasa, der Herkunftsort des Klägers zu 2) ist, bei Kindern als gegeben an.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Lage in der Hauptstadt
Kinshasa, da diese derzeit der einzige Zielort im Falle einer Abschiebung ist
und - wie sich aus den nachfolgend zitierten Erkenntnisquellen ergibt - die
Lage im übrigen Staatsgebiet noch gefährlicher ist, als in der Hauptstadt.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001, Seite 22, hat sich
die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage in Kinshasa
weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken.
Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit
Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa
durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den
ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten
kommen könnten. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der
Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung
aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt
bei.
Zum Gesundheitswesen führt das Auswärtige Amt auf Seite 23 des vorgenannten
Lageberichts aus, es sei in katastrophalem Zustand. Staatliche Krankenhäuser
seien schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet
bzw. geplündert gewesen, sie entsprächen nicht europäischen Standards und die
Hygiene sei, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Der Großteil
der Bevölkerung könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem
existiere nicht, sondern in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten
ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser würden unter erheblichen
Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn - im seltenen Fall -
die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen
Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen
fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hinreichend
ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhang 2 des Weltgesundheitsberichts
2000 der WHO ergibt sich, dass bereits 1999 für Kinder im Alter unter fünf Jahren
die Wahrscheinlichkeit, während dieser Lebensspanne zu versterben, für Jungen
bei 170 von Tausend und bei Mädchen bei 153 von Tausend lag. Mithin betrug schon
damals das statistische Todesrisiko für Kinder der genannten Altersgruppe 1
zu 6 bis 1 zu 7 (bezogen auf den Zeitraum der ersten fünf Lebensjahre). Zwischenzeitlich
hat sich die Lage zur Überzeugung des Gerichts drastisch verschärft, wie schon
aus dem vorgenannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes folgt.
Nach dem ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachten gemeinsamen Bericht
der drei britischen Hilfsorganisationen Oxfam, Save The Children und Christian
Aid vom August 2001 mit dem Titel "No end in sight" stellt sich mittlerweile
die wirtschaftliche Situation wie folgt dar: Nach Daten der UNDP leben mehr
als die Hälfte der (geschätzt) fünf Millionen Einwohner der Hauptstadt Kinshasa
unterhalb der von der Weltbank angenommenen Armutsgrenze eines Einkommens von
einem US-Dollar pro Tag. Die Demokratische Republik Kongo leidet - noch - an
Hyperinflation. Die Währung verlor 284 % ihres Werts auf dem Parallelmarkt allein
im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 und 33 % allein im Monat Mai 2001. Das
bedeutet, dass die Einwohner in der Demokratischen Republik Kongo in aller Regel
keine finanziellen Rücklagen bilden können.
Der neue Staatspräsident Joseph Kabila hat ein ehrgeiziges Sanierungsprogramm
für die Wirtschaft beschlossen, das allerdings zunächst einen weiteren Preisdruck
auf die Bevölkerung erzeugt hat. Nach dem vorgenannten Bericht (S. 10) führten
die Maßnahmen von Mai 2001 zunächst zum Beispiel zu einem Anstieg des Benzinpreises
von 70 Fc auf 280 Fc. Hierdurch wurde die Kaufkraft der kongolesischen Bevölkerung
weiter geschwächt. Unter der gegebenen Situation finden Kinder häufig keine
andere Möglichkeit, als sich als Soldaten rekrutieren zu lassen. Nach dem vorgenannten
Bericht (S. 11) wird die Zahl dieser Kindersoldaten allein für Kinshasa im Jahr
1998 auf 6.000 neue Rekruten geschätzt. Nach Schätzungen des World-Food-Programme
(WFP) von November 2000 leiden 33 % der Bevölkerung in der Demokratischen Republik
Kongo unter kritischer Mangelernährung (vgl. den vorgenannten Bericht, S. 22).
Die Abwertung der Währung und der Preisanstieg von Importwaren haben dieses
Problem verschärft. Auf Seite 23 bis 25 des Berichts wird insbesondere dargestellt,
dass als Ergebnis einer Unterbrechung der früher benutzten Transportwege Großstädte
wie Kinshasa und Kisangani einem ständigen Lebensmittelmangel ausgesetzt sind.
Im Jahre 2000 wird ein Mangel von einer Million Tonnen Lebensmittel allein für
Kinshasa berichtet. Vor Ausbruch der Kriegshandlungen wurde die Hauptstadt durch
Lebensmittellieferungen aus fast dem ganzen Land versorgt, doch die Dreiteilung
des Landes führte dazu, dass Kinshasa den Großteil seiner Lebensmittel aus den
Gebieten Bandundu und Bas Congo einführen muss. Dies hat dazu geführt, dass
die Verfügbarkeit von Lebensmitteln stark schwankt. Hinzu kommt ein Schädlingsbefall
des Hauptnahrungsmittels Cassava, der einen Großteil der Ernte, besonders im
Westen des Landes, zerstört hat. Dies führte dazu, dass der Preis dieses Grundnahrungsmittel
auf ein vergleichbares Niveau wie der für aus Thailand importierten Reis stieg.
Die Auswirkung auf verarmte bzw. randständige Haushalte wird als dramatisch
geschildert. In ärmeren Stadtgebieten können Personen, die über ein regelmäßiges
Einkommen verfügen, zwei Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen (Brot am Morgen und
Cassava am Abend), hingegen kann eine stets wachsende Anzahl von Personen nur
alle zwei Tage eine richtige Mahlzeit zu sich nehmen. Dies wird auch durch internationale
Hilfe nicht annähernd ausreichend ausgeglichen. Insbesondere hat sich die chronische
Unterernährung in den letzten drei Jahren deutlich verschärft. Das Ausmaß der
Unterernährung der Bevölkerung von Kinshasa wird in dem Bericht als Besorgnis
erregend bezeichnet, und zwar sowohl in überbevölkerten Stadtteilen wie die
Gemeinde Selembao als auch in den halbländlichen Randbezirken wie zum Beispiel
die Gemeinde Kimbanseke. Diese Stadtbevölkerung lebt in einer extrem prekären
Situation und kann sich plötzlichen Veränderungen der Lebensbedingungen wie
Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes nicht anpassen. Eine Untersuchung
der Organisation Save for Children UK in den ärmsten Vierteln der Gemeinde Kimbanseke
im April 2001 stellte chronische Unterernährung bei 42 % der Kinder fest und
insgesamt eine Unterernährung von 18,3 % der Bevölkerung. Die Fälle ernsthafter
Unterernährung haben sich nach diesen Feststellungen zwischen September 1999
und Januar 2001 verdreifacht. Zum Gesundheitssektor wird in dem vorgenannten
Bericht ausgeführt, dass zwar in der Hauptstadt Kinshasa der Großteil der in
der Demokratischen Republik Kongo vorhandenen Ärzte ansässig ist, dass diese
jedoch vom Staat kaum bezahlt werden (für einen hoch qualifizierten Arzt 4.700
Fc bzw. 14 US-Dollar pro Monat), sodass sie ihre Dienste durch die Patienten
bezahlen lassen müssen, wobei lediglich 40 % der Bevölkerung der Stadt Kisangani
in der Lage ist, die Untersuchungsgebühr von 15 US-Cent für einen Arztbesuch
zu bezahlen und von diesen wiederum nur die Hälfte anschließend in der Lage
ist, die erforderlichen Medikamente zu beschaffen. Noch drastischer ist die
Gesundheitssituation außerhalb der Hauptstadt, wo für einzelne Siedlungsgebiete
Kindersterblichkeiten festgestellt wurden, die hochgerechnet zu einer Kindersterblichkeit
von 60 % innerhalb der ersten fünf Lebensjahre führen würden (vgl. S. 16 und
17 oben des Berichts). Die schlechte Wirtschaftslage hat dazu geführt, dass
Routineimpfungen kaum noch vorgenommen werden mit der Folge, dass sich Epidemien
ausbreiten (S. 18 des Berichts). Insbesondere Malaria stellt - auch für die
Hauptstadt Kinshasa - bei der Erkrankung insbesondere von Kindern unter fünf
Jahren ein ernst zu nehmendes Problem dar (S. 19 Mitte). Hiernach ist diese
Krankheit allein für die Hälfte der Kindersterblichkeit verantwortlich. Die
Sterblichkeit durch Infektionskrankheiten ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch
der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der Trinkwasserversorgung zu sehen.
Nach Seite 21 des Berichts haben nur noch 65 % der Einwohner von Kinshasa Zugang
zum öffentlichen Wassernetz, hiervon erhalten nur die Hälfte regelmäßig Wasser.
15 % der Einwohner von Kinshasa erhalten Trinkwasser nur wenige Stunden zweimal
die Woche. Mehr als zwei Millionen der Einwohner Kinshasas haben überhaupt kein
öffentliches Trinkwasser und müssen sich aus Quellen und Brunnen versorgen,
von denen über 60 % verschmutzt sind.
Die oben geschilderten Risiken sind eindeutig solche, die die gesamte Bevölkerung
bzw. die relevante Bevölkerungsgruppe (hier: Kinder) betreffen. Sie werden auch
nicht dadurch zu einer individuellen Gefahr, dass in der speziellen Rück- kehrsituation
sich innerhalb der ersten Zeit nach Ankunft in der Heimat besondere Versorgungsprobleme
einstellen müssen, weil für die Eltern des Klägers kein Arbeitsplatz vorhanden
ist und auch die Großfamilie angesichts der oben dargestellten Situation nicht
über Reserven verfügen kann, die kurzfristig erlauben würde, zusätzliche Familienmitglieder
mit ausreichender Nahrung zu versorgen.
Mithin kann vorliegend ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
nur festgestellt werden, soweit die oben geschilderte Situation als extreme
Gefahrenlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verstanden wird. (...) Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
insbesondere dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen
allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern
würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen würde (BVerwGE
99, 324). Zur Überzeugung des Gerichts kann dies allerdings nicht so verstanden
werden, dass die Gewissheit des Todes des Abzuschiebenden gegeben sein müsste.
Auch ein statistisches Todesrisiko im Bereich bis 20 % würde zur Überzeugung
des Gerichts eine solche extreme Gefahrensituation darstellen, da in diesem
Fall die Verwirklichung des von der Verfassung missbilligten Erfolgs nur von
der Anzahl der abgeschobenen Personen abhängen würde.
Die oben geschilderten Berichte lassen ein Massensterben der Bevölkerung im
hier maßgeblichen Bereich der Hauptstadt, wo die Lebensverhältnisse im Land
noch am besten sind, nicht erkennen. Bei allen Unwägbarkeiten, die die oben
genannten Berichte in Anbetracht des Fehlens verlässlicher Daten zu den tatsächlichen
Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo beinhalten, erscheint dem
Gericht jedoch im Falle von Kindern zum derzeitigen Zeitpunkt eine extreme Gefahr
für Leib und Leben zu bestehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass unmittelbar
nach der Abschiebung in Anbetracht der Schwierigkeiten, kurzfristig ausreichende
Ernährung und Unterkunft zu besorgen, eine Mangelsituation entsteht, in der
die Kinder verstärkt anfällig für Infektionskrankheiten (insbesondere Malaria)
sind, auch wenn man von einer Abschiebung gleichzeitig mit ihren Eltern ausgeht.
Dieses Risiko erscheint bei Kindern umso höher, als sie auf Grund ihres kleineren
Organismus und noch nicht voll entwickelten Immunsystems im Vergleich zu Erwachsenen
sehr viel anfälliger sind und - insbesondere bei Kleinkindern - nicht in der
Lage sind, zum Lebenserhalt der Familie beizutragen. Das hierdurch in Kauf genommene
Risiko eines Todes in einem absehbaren Zeitraum nach der Abschiebung, scheint
dem Gericht - anders als bei Erwachsenen - jedoch in der Größenordnung der extremen
Gefahrenlage zu liegen, ohne dass diese einer genauen mathematischen Betrachtung
zugänglich wäre;
a.A. zu den Voraussetzungen einer "extremen Gefahrenlage"
BayVGH vom 28.2.2000, 25 B 99.31535.
Denn unabhängig davon, dass selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland
weder die Aufgabe noch gar die Pflicht hat, soziale Defizite im jeweiligen Herkunftsstaat
des Ausländers auszugleichen, erscheint es dem Gericht mit Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar, ein Kind durch die Abschiebung so erheblichen
Risiken, wie sie sich aus den zuvor geschilderten Berichten ergeben, auszusetzen.
Hinsichtlich des mittlerweile 14-jährigen Klägers zu 2) treten einige der vorgenannten
Gefahren deutlich in den Hintergrund, z.B. die durch den kleineren Organismus
und das nicht ausgeprägte Immunsystem erhöhte Infektanfälligkeit bei Unterernährung.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) seine Heimat als 5-jähriges
Kind verlassen hat und nunmehr den deutlich überwiegenden Teil seines jungen
Lebens in Deutschland aufgewachsen ist, sodass es ihm an den erforderlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt, sich in der Großstadt Kinshasa - geschweige
denn unter den desolaten Verhältnissen in ländlichen Gebieten - zu ernähren
oder angesichts der vielfältigen Gefahren dort dauerhaft zu überleben. (...)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
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OVG NRW: Regelmäßig keine Verfolgungsgefahr; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
B.v. 21.9.2001 - 11 A 1360/01.A -; 11 S., M1169
"(...) Für Staatsangehörige Sierra Leones besteht bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland regelmäßig nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung oder
eine Lage, in der ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen
bestünde. Dies gilt auch für solche Ausländer, die etwa Mitglieder der "Revolutionary
United Front" (RUF) sind oder waren.
Bei dieser Beurteilung ist von der veränderten innen- und außenpolitischen Situation
Sierra Leones auszugehen. Der Bürgerkrieg, der seit 1991 geherrscht hat und
bei dem sich maßgeblich Truppen der Regierung und ihr nahe stehende Milizen
(u.a. sog. Kamajores-Kämpfer und Civil Defense Forces [CDF]) einerseits sowie
die RUF- Rebellen andererseits gegenüber standen, ist beendet. Der im Juli 1999
in Lomé geschlossene Friedensvertrag wurde zwar von keiner der Parteien eingehalten.
Demgegenüber wird der im November 2000 in Abuja vereinbarte Waffenstillstand
trotz anfänglich noch vorgekommener Gefechte respektiert.
Die Prognose, dass der in Sierra Leone eingeleitete Friedensprozess erfolgreich
sein wird, ist gerechtfertigt.
Die Vereinten Nationen haben sich die Durchsetzung des Friedens in Sierra Leone
zur Aufgabe gemacht. Die zur Sicherung des Friedens eingesetzte UN-Truppe UNAMSIL
ist mittlerweile rund 17.500 Mann stark und damit die weltweit größte Mission
in der UN-Geschichte. Sie hat den überwiegenden Teil des ehemals unter RUF-Herrschaft
stehenden Territoriums unter ihrer Kontrolle;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an
das Bundesministerium des Innern; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben
müssen die Rebellen erste lernen; UN Department of Public Information vom 22.
August 2001; Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Ferner haben die Vereinten Nationen die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs
zur Ahndung der Kriegsverbrechen beschlossen, die während des Bürgerkrieges
in Sierra Leone begangen worden sind;
Amnesty international, Jahresbericht 2001 und
Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; NZZ vom 27. Februar 2001:
Gerechtigkeit für Sierra Leone.
Schließlich besitzt die civil affairs section der UNAMSIL-Mission eine Menschenrechtsabteilung,
die Menschenrechtsverletzungen aufklärt;
UN Department of Public Information vom 22. August
2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die sierra leonische Armee (SLA) ist mit Unterstützung britischer Streitkräfte
im stetigen Wiederaufbau begriffen. Sie kontrolliert zusammen mit der UNAMSIL
zunehmend die ehemaligen RUF-Gebiete;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar
2001 an das VG Gelsenkirchen; Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or
appeasement?; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden;
FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen;
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001:
Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Seit Mai 2001 läuft die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer. Im Juli 2001 waren
bereits deren 6.000 entwaffnet. Bis Anfang August 2001 hatten 14.000 Mann und
bis zum Ende dieses Monats 16.000 Mann (RUF-Rebellen einerseits und regierungsfreundliche
Kamajores-Freischärler andererseits) ihre Waffen der UNAMSIL übergeben. Die
Entwaffnung erfolgt sukzessive von einem Verwaltungsbezirk Sierra Leones zum
nächsten und soll Ende 2001 abgeschlossen sein. Die ehemaligen Kämpfer erhalten
im Gegenzug über mehrere Wochen wirtschaftliche und infrastrukturelle Starthilfen,
psycho-soziale Beratung sowie entsprechende Bescheinigungen zur späteren Rückkehr
in ihre Heimatgemeinden;
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen
Waffen abgeben, und vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen
erst lernen; FR vom 11. August 2001: UN loben Sierra Leone; UN Department of
Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information
Chief.
Es mag zwar sein, dass einzelne Distrikte noch nicht als vollständig sicher
gelten können, wie etwa Kono im Nordosten Sierra Leones, einem Gebiet des Diamantenhandels,
das noch weitgehend unter der Kontrolle der RUF steht. Aber auch dort hat die
Waffenübergabe begonnen;
FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen
die Rebellen erst lernen; FR vom 2. August 2001: "Die Rückkehr der Blutdiamanten".
Des weiteren werden von der RUF die sog. Kindersoldaten, die sie zwangsrekrutiert
hatte, in die Obhut der UNICEF überstellt;
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen
Waffen abgeben; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf
Frieden.
Die RUF ist mit Ministerämtern an der Regierung Sierra Leones beteiligt.
Offizielle Regierungsvertreter nehmen zusammen mit RUF-Führern an Veranstaltungen
teil;
Internationales Afrikaforum 2/2001: Sierra Leone;
UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL
Public Information Chief.
Die innere Situation der RUF hat sich ebenfalls geändert. Bereits im Mai 2000
ist der frühere RUF-Anführer Foday Sankoh, einer der Hauptverantwortlichen des
Bürgerkrieges, verhaftet worden. Er befindet sich weiterhin im Hochsicherheitsgefängnis
von Freetown
Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or
appeasement?; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press
briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die RUF selbst strukturiert sich wegen der geplanten Wahlen, die von der UNAMSIL
mit vorbereitet werden, mit Unterstützung offizieller Regierungsstellen von
einem kämpfenden Verband zu einer politischen Partei um; UN Department of Public
Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information
Chief. Zwar befinden sich einerseits - wohl mit Blick auf zu erwartende Verfahren
vor dem internationalen Strafgerichtshof - der ehemalige RUF-Führer Sankoh und
noch weitere (geschätzte) 90 RUF-Angehörige in Haft. Andererseits hat die sierra
leonische Regierung 41 RUF-Rebellen im Au- gust 2001 freigelassen.
Im Übrigen sieht das Lomé-Abkommen für Rebellen eine Amnestieregelung vor;
Amnesty international, Jahresbericht 2001; NZZ
vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone.
Die außenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls geändert.
Der mehrheitlich als Hauptursache des Bürgerkriegs angesehene Streit um die
Herrschaft über die Diamantenfelder im Norden und Osten Sierra Leones ist in
einem anderen Licht zu sehen.
Liberia und insbesondere sein Präsident Charles Taylor, der als Mitbegründer
der RUF gilt, stehen politisch international unter erheblichem Druck. Liberia
gilt als Drehscheibe für den Handel mit Diamanten aus Sierra Leone ("Blutdiamanten")
und im Gegenzug der Beschaffung von Waffen. Wegen des Diamantenhandels und der
Unterstützung der RUF wird das Land isoliert. Der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen hat im Mai 2001 gegen Liberia Sanktionen (Handelsverbot für Diamanten,
Waffenembargo, Landeverbot für liberianische Flugzeuge im Ausland) und gegen
Präsident Taylor sowie seine Regierungsmitglieder ein Ausreiseverbot verhängt;
gleichzeitig wurde für Diamanten aus Sierra Leone eine Zertifizierung vorgeschrieben;
FAZ vom 7. Mai 2001: Vereinte Nationen verhängen
Sanktionen gegen Liberia; taz vom 8. Mai 2001: Kapitalistischer Warlord; SZ
vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FR vom 7. Juni 2001: In Sier ra
Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte
von Westafrika; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen
erst lernen, und vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern.
Liberia hat insofern auch eingelenkt;
die Außenminister Liberias, Sierra Leones und Guineas haben sich gerade jüngst
zu Beratungen getroffen; FAZ vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit
Nachbarländern.
Nach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass
ein sierra leonischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in sein Heimatland staatlichen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Mögliche Sanktionen wegen eines Verhaltens,
das etwa zu einer Anklage vor dem UN-Menschenrechtstribunals führen könnte,
sind keine politische Verfolgung.
(...) In Sierra Leone besteht auch nicht landesweit eine derart extreme allgemeine
Gefahrenlage, die jeden sierra leonischen Staatsangehörigen bei eine Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern
würde mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 2 S.1 GG ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre.
Der Senat verkennt ebensowenig wie das Verwaltungsgericht, dass die Lebensumstände
in Sierra Leone zurzeit schwierig sind. Die Folgen des Bürgerkrieges sind für
Sierra Leone und die dort lebende Bevölkerung eine erhebliche Belastung. Nach
Schätzungen sind zwischen 30.000 und 45.000 Menschen im Krieg umgekommen, eine
Vielzahl wurde verletzt oder verstümmelt und musste aus ihren angestammten Siedlungsgebieten
fliehen. Bei der hier vorzunehmenden aktuellen Gesamtbeurteilung kann jedoch
nicht übersehen werden, dass von den über 4,5 Millionen Einwohnern nur rund
ein Viertel bis ein Drittel der Gesamtbevölkerung durch die Kriegsgeschehnisse
vertrieben worden ist, sei es als sog. Binnenflüchtlinge (Intern displaced persons
- IDP's), sei es ins benachbarte oder weiter gelegene Ausland;
Economist vom 7. April 2001: The spreading battleground;
SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien
wollen Waffen abgeben.
Mit dem Verwaltungsgericht ist die wirtschaftliche Situation Sierra Leones und
die humanitäre Lage der dort lebenden Menschen trotz der mittlerweile herrschenden
Waffenruhe nach wie vor als nicht zufriedenstellend zu bewerten. Die Versorgung
mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist mancherorts nicht ausreichend, auch ist
die medizinische Versorgung wegen der vielfach zerstörten Infrastruktur nicht
stets und überall möglich;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar
2001 an das VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an
das Bundesministerium des Innern; UN Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district
July 2001.
Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass in Sierra Leone viele
internationale Hilfeträger, wie etwa der UNHCR, das World Food Program, die
World Health Organisation oder das Rote Kreuz, ebenso tätig sind wie eine große
Zahl sog. Nichtregierungsorganisationen (Non governmental organizations - NGO's).
Diese Hilfsorganisationen kümmern sich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere
der Flüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser. Sie gewährleisten auch
eine Erstversorgung mit medizinischen Diensten, die auch Impfungen einschließt;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar
2001 an das VG Gelsenkirchen; Norwegian Refugee Council vom 7. Juli 2001: Updated
background information on the IDP situation in Sierra Leone; UN Office for the
Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency
assessment report Kambia district July 2001.
Vor diesem Hintergrund können frühere negative Einschätzungen und Prognosen
- etwa der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21. Mai 2001, Position zu Sierra Leone,
Asylmagazin 2001, [Heft 5/6, Seite] 39 - nicht mehr geteilt werden.
Gegen die Annahme, ein sierra leonischer Staatsbürger müsse bei einer Rückkehr
in sein Heimatland den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen befürchten,
spricht zudem die Tatsache, dass viele Staatsangehörige Sierra Leones, die vor
dem Krieg in das benachbarte Guinea geflohen sind, bereits zurückgekehrt sind;
FAZ vom 20. Juni 2001: Menschliches Treibgut seit
einem Jahrzehnt; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika.
Auch Binnenflüchtlinge kehren in ihre angestammten Gebiete zurück. Organisiert
und betreut werden die Rückkehrbewegungen durch die sierra leonische National
Commission for Reconstruction, Rehabilitation and Resettlement, den UNHCR und
die sog. NGO's, wie etwa die International Organization for Migration (IOM),
die in Pressemitteilungen ständig über ihre erfolgreichen Aktivitäten berichtet;
IOM, Press Briefing Notes vom 24. April 2001,
vom 1. Mai 2001 und vom 8. Mai 2001.
Neben bereits bestehenden Flüchtlings-, Auffang- bzw. Transitlagern werden je
nach Erfordernis neue Camps eröffnet. Allein der UNHCR betreut über 56.000 Flüchtlinge,
die seit September 2000 aus Guinea zurückgekehrt sind;
UNHCR, Press Briefing Note v. 10. August 2001.
(...)"
Einsender: Kölner Flüchtlingsrat
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OVG Sachsen-Anhalt: Zur Situation staatenloser Kurden;
Asylerheblichkeit der Wiedereinreiseverweigerung
U.v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98 -; 17 S., M1154
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt das Asylbegehren eines Kurden aus Syrien mit der Begründung
ab, dieser sei staatenlos und Syrien sei nicht mehr das Land des gewöhnlichen
Aufenthaltes. Es trifft dazu Feststellungen zur Situation der staatenlosen Kurden
in Syrien sowie zu deren Rückkehrmöglichkeit. Es stellt dabei fest, dass die
Einreiseverweigerung nicht asylerheblich sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die zulässige Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein
Anspruch auf die Feststellung zu, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen; auch kann er nicht beanspruchen, dass ihm Abschiebungsschutz
gem. § 53 AuslG gewährt und die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung
auf- gehoben wird.
1.(...) Die Frage, ob die Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
weil der Kläger in seiner Heimat einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung oder
einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war und/oder bei seiner Rückkehr dorthin
eine solche mit beachtlicher oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten
hat, ist im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden. Denn zur Überzeugung
des Senats ist der Kläger kein syrischer Staatsangehöriger, sondern Staatenloser
aus Syrien, der in seine Heimat nicht zurückkehren kann, ohne dass hierfür asylerhebliche
Gründe ursächlich sind. Im einzelnen ist dabei von folgendem auszugehen:
Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung ist grundsätzlich die Frage,
ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat, mithin im Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er regelmäßig besitzt, oder bei Staatenlosigkeit im Land
des gewöhnlichen Aufenthalts, für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische
Verfolgung droht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 - ,
NVwZ-RR 1996, 602 (603).
Ausgangspunkt für die Beurteilung eines jeden Asylanspruchs, der erst dann entstehen
kann, wenn der aus einem auswärtigen Staat kommende Asylsuchende das Staatsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat,
vgl. BVerwGE 69, 323 = NJW 1984, 2782,
ist dabei die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob er im Falle seiner
Rückkehr politischer Verfolgung - erstmals oder erneut - ausgesetzt sein würde.
Das setzt allerdings einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich
zulässiger Weise zurückkehren könnte. Ist dies nicht der Fall und wird einem
Ausländer, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhalten
konnte, aus Gründen versagt, die mit den nach Art. 16 a GG asylerheblichen Merkmalen
in keinem Zusammenhang stehen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - NVwZ 1986,
759 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.,
somit auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem
bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.
Ebenso wie in den Fällen der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen, die als solche
regelmäßig eine politische Verfolgung beinhaltet und den Asyltatbestand selbst
dann erfüllt, wenn der Betroffene nicht in sein Heimatland zurückkehren kann,
läßt sich grundsätzlich auch bei einem Staatenlosen, dem die Wiedereinreise
durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. [2] GK hatte, nicht ausschließen,
dass der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive
im Sinne des Asyltatbestandes zugrunde liegen, mithin die Verweigerung der Wiedereinreise
auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt;
vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1985, Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ NJW 1983, 2782 L.
Sollte dies nicht der Fall sein, so stellt sich bei Ausländern, die nicht dauerhaft
die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes besitzen, sich dort aber mit seiner
Billigung dauerhaft aufhalten konnten, allerdings die Frage, ob dieser (noch)
das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Während ein Staat seine Eigenschaft
als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, dass der
Staatenlose ihn verläßt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt,
vgl. BVerwG, Buchholz 402.2 § 1 AsyVfG Nr. 30
= NVwZ 1985, 589,
tritt eine Änderung der rechtlichen Situation hingegen dann ein, wenn er den
Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nicht politischen Gründen - ausweist
oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er
löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land
des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher
Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen
auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, wird unter asylrechtlichen
Gesichtspunkten gegenstandslos. Sie stellt sich ebenso wenig, weil sie sich
in bezug auf sonstige Staaten stellt. Daraus ergibt sich, dass Staatenlose,
die in eine solche Situation geraten sind, als Asylberechtigte nicht anerkannt
werden können. Ihr Status muß aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 24.
April 1976 zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung
der Staatenlosen,
BGBl. 1976 II S. 473 und BGBl. 1977 II S. 235
geregelt werden,
BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a.a.O.
Ob bei einem Staatenlosen ein Verlust des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes
eingetreten ist, muß vom Gericht mit der auch in Asylsachen maßgebenden, nach
§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotenden vollen Überzeugungsgewißheit festgestellt
werden. Es reicht nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts
lediglich wahrscheinlich ist;
BVerwG, Ur. v. 15.10.1985, a.a.O.; BVerwG, Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 = DVBl. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658.
In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze schei- det im vorliegenden Fall die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG aus.
a. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit
besitzt, sondern seit seiner Geburt als Staatenloser in Syrien gelebt hat.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er in Syrien nicht syrischer Staatsangehöriger
gewesen sei, sondern zu einer Gruppe yezidischer Kurden gehört habe, die in
den sechziger Jahren ausgebürgert worden sei. Seine Familie sei ursprünglich
aus der Türkei gekommen und aufgrund der dortigen Verfolgung von Yeziden nach
Syrien geflüchtet. Es seien damals die Personalausweise jener Personen eingezogen
worden, so dass sie staatenlos geworden seien. Er habe - nachdem er zuvor im
Familienbuch als Familienangehöriger registriert gewesen sei - nur eine Art
Aufenthaltsgestattung besessen, die ihn lediglich dazu berechtigt habe, sich
innerhalb der Provinz Hassake aufzuhalten. Es habe sich um ein in roter Farbe
gehaltenes und in einer Folie eingeschlossenes Ausweispapier gehandelt. Diesen
Ausweis habe er nach Erreichen des 18. Lebensjahres bei der Ausländerbehörde
in Amuda erhalten, nachdem er zuvor eine Bescheinigung seines Dorfvorstehers
habe beibringen müssen, dass er ihm bekannt sei. Als Inhaber dieses Ausweises
habe er nicht im staatlichen Dienst arbeiten dürfen und auch keinen PKW kaufen
und Besitzer eines solchen Fahrzeuges sein dürfen.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen.
Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht zunächst der Umstand, dass nach dem
dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial in Syrien zahlreiche Kurden leben,
welche nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind nach Angaben
des Auswärtigen Amtes zwei bzw. drei Personengruppen zu unterscheiden:
Zunächst gibt es die Gruppe von Kurden und deren Nachfahren, die aufgrund der
1962 durch den syrischen Staat vollzogene Ausbürgerungen staatenlos geworden
sind. Der syrische Staat hat diesen Personen, die etwa 120.000 bis 150.000 Personen
umfassen, 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden
seitdem eigene Personaldokumente (rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt. Sie
werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt. Diesen registrierten
Kurden bleiben die staatsbürgerlichen Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb
von Land sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersagt. Sie haben aber
für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus;
vgl. zu allem AA, Lagebericht vom 8.2.2001 und
Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen.
Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von Kurden in Syrien, die noch nicht
einmal über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus verfügen. Diese sind
vielmehr völlig unregistriert in Syrien aufhältlich. In einigen Fällen wird
ihnen - insbesondere bei seit Jahren andauerndem Aufenthalt - vom örtlichen
Bürgermeister eine einfache Bescheinigung ausgestellt, dass sie diesem bekannt
sind. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personaldokument dar. Es ist zudem
davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitskräften diese Personen weitgehend
bekannt sind, auf den Zugriff aber verzichtet wird. Allerdings besteht das Risiko,
dass unvermittelt (gezielt oder zufällig anläßlich einer Personenkontrolle o.ä.)
eine Festnahme erfolgt. Inwieweit diese Gruppe illegal in Syrien lebender Personen
als staatenlos bezeichnet werden kann, ist nicht überprüfbar. In vielen Fällen
dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben sein;
vgl. zu allem AA, Lagebericht vom 8.2.2001 und
Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen.
Daneben hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 8. Februar 2001
(S. 8f.) noch Ausführungen zu einer weiteren Gruppe von in Syrien lebenden Kurden
gemacht, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich
insoweit um die kleinste Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge
(aus der Türkei oder dem Irak) anerkannt worden sind. Sie hätten einen weitgehend
gesicherten Aufenthaltsstatus und könnten eine Ausreisegenehmigung aus Syrien
beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt
werde. Sie könnten eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen;
sie könnten aber auch staatenlos sein.
Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er zu der ersten
Gruppe von Kurden gehört.
(...) Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht zur Überzeugung des Senats
schließlich auch nicht der Umstand, dass in der Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender und in der Niederschrift zum Asylantrag des Bundesamtes Staatsangehörigkeit
"Syrien" vermerkt worden ist und er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht (ausdrücklich) geltend gemacht hat, er sei nicht syrischer
Staatsangehöriger, sondern Staatenloser. Nach Auffassung des Senats beruhen
die unzutreffenden Feststellungen in den Unterlagen des Bundesamtes auf einem
Mißverständnis oder auf Verständigungsproblemen. Der Kläger hat sich in glaubhafter
Weise in der mündlichen Verhandlung des Senats dahin eingelassen, er habe beim
Bundesamt auf die Frage, woher er komme, geantwortet: "Aus Syrien". Dass daraufhin
- wie der Kläger sinngemäß behauptet - in das Formular als Staats- angehörigkeit
"Syrien" eingetragen worden ist, erscheint dem Senat nachvollziehbar und plausibel.
(...)
b. Dem Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch die Wiedereinreise nach Syrien
derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich.
Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass Kurden, die aufgrund
der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden
sind, ebenso wie ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine
rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, nach Syrien zurückzukehren,
wenn sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen haben,
vgl. ebenso Niedersächs. OVG, Urt. v. 27.3.2001
- 2 L 2505/98.
Das Auswärtige Amt hatte mit seiner Auskunft vom 22. April 1996 an das VG Ansbach
zwar noch die Auffassung vertreten, dass für staatenlose Kurden eine (Wieder-)
Einreisemöglichkeit nach Syrien bestehe. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt
in seiner aktuellen und wesentlich präziseren Auskunft vom 30. Januar 2001 an
das VG Aachen dargelegt, Syrien stelle für staatenlose Kurden nicht das Land
des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Hinsichtlich der Kurden und deren Nachfahren,
die aufgrund einer 1962 vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden seien,
sei vielmehr von folgendem auszugehen: Falls sie das Land (Syrien) ohne Erlaubnis
verlassen hätten, werde ihnen im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet.
Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise werde diese nur unter
der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich sei.
Diesen Personen gehe daher durch eine Ausreise selbst der geringwertige Status
verloren, den sie durch Duldung als Angehörige der 1962 festgelegten Gruppe
in Syrien gehabt hätten. Soweit es die Gruppe der nicht registrierten und somit
illegal in Syrien lebenden Kurden betreffe, die womöglich eine türkische oder
irakische Staatsangehörigkeit besitzen, verhalte es sich nicht wesentlich anders.
Eine Wiedereinreise nach Syrien sei rechtlich nicht und faktisch meist nur unter
sehr erschwerten Bedingungen möglich. Es bedürfe diesbezüglich erheblicher Anstrengungen
und vermutlich Bestechungen seitens der betreffenden Personen gegenüber syrischen
Amtsträgern. Die harte Haltung der syrischen Behörden sei dabei völlig un- belastet
von der Frage, wie viele Jahre, teilweise Jahrzehnte, die betreffenden Personen
sich zuvor in Syrien aufgehalten haben.
Nach allem ist - zumal das Auswärtige Amt in Fragen der (Wieder-) Einreisemöglichkeiten
über besondere Kenntnisse verfügen dürfte - nach derzeitiger Erkenntnislage
davon auszugehen, dass für den Kläger derzeit und in absehbarere Zeit keine
Möglichkeit der Rückkehr nach Syrien besteht. Zwar ist der Betroffene grundsätzlich
verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, eine Wiedereinreise in sein
Heimatland bzw. in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu ermöglichen;
indessen kann er nicht auf etwas ihm Unzumutbares verwiesen werden, wie etwa
den Versuch einer illegalen (Wieder-) Einreise oder die Begehung von strafbaren
Handlungen wie etwa die Bestechung von Amtsträgern.
c. Des weiteren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Verweigerung der
Wiedereinreisemöglichkeit nach Syrien nicht auf asylerheblichen Gründen beruht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "Aussperrungen"
und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (ebenfalls) politische
Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG darstellen können, wenn sie wegen
asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen;
BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95-, NVwZ-RR
1996, 602 zur Ausbürgerung von türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens
wegen Wehrdienstentziehung; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ
1985, 589; BVerwG, Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 39 = NVwZ 1986, 759.
(...) Die Verweigerung der Wiedereinreise muß also auf die Rasse, Religion,
die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Dies wird regelmäßig
anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen
kann eine solche Maßnahme hingegen auch auf anderen als asylrelevanten Gründen
beruhen, wenn beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den
Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belas- tung zu mindern oder Gefahren
für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil
er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen
haben, weiterhin aufzunehmen,
BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.
In den letztgenannten Fallgruppen stehen somit ordnungspolitische Erwägungen
im Vordergrund, die ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche
Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen.
Der Senat vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu entdecken, dass in der Verweigerung
der Möglichkeit zur Wiedereinreise des Klägers eine verdeckte Repressionsmaßnahme
liegen könnte, um ihn in einem seiner asylrechtlich geschützten Persönlichkeitsmerkmale
zu treffen. Insbesondere hat der Senat kein Anzeichen dafür erkennen können,
dass der Kläger wegen seines yezidischen Glaubens oder wegen seiner kurdischen
Volkszugehörigkeit an der Wiedereinreise gehindert wird. Im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 1996 wird vielmehr die politische Situation
wie folgt gekennzeichnet: Die syrische Bevölkerung umfaßt neben der sunnitisch-
arabischen Mehrheit eine beträchtliche Anzahl religiöser und ethnischer Minderheiten.
Das Assad-Regime, dessen Führung sich selbst aus Mitgliedern der religiösen
Minderheit der Alaviten zusammensetzt, betreibt gegenüber den Minderheiten weiterhin
eine Politik der "langen Leine". Die religiösen Minderheiten (Alaviten, Assyrer,
Christen, Juden) genießen einen weiteren Freiraum. Die Aktivitäten der ethnischen
Minderheiten (Kurden, Armenier etc.) werden toleriert, aber genau registriert.
Des weiteren heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2001:
Die syrische Gesetzgebung ist de lege lata nicht diskriminierend. Im Gegenteil
ist sie darauf ausgerichtet, den diversen ethnischen und religiösen Gruppen
und Minderheiten möglichst neutral gegenüber zu stehen, ihnen gleiche Rechte
vor dem Gesetz einzuräumen. Ethnische Minderheiten in Syrien sind neben Kurden
und Armeniern, Türken, Tscherkessen, Assyrer und ca. 400.000 palästinensische
Flüchtlinge. Für alle ethnischen Minderheiten gilt, dass soziale und kulturelle
Identität gewahrt werden kann. Dies allerdings unter der absoluten Voraussetzung,
dass damit keine politische Forderung, insbesondere keine separatistische Bestrebungen
verbunden sind.
< Nach allem besteht für die Annahme einer Aussperrung des Klägers, die an
Ethnie oder Volkszugehörigkeit anknüpft, keinerlei Veranlassung. Allerdings
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der syrische Staat mit der Aussperrung
die politischen (separatistischen) Bestrebungen von Kurden als Gefahr für die
Staatssicherheit ansieht und insoweit Gefahren durch potentielle Unruhestifter
vorbeugen will. Wie eingangs dargelegt, reicht eine solche Motivation des syrischen
Staates aber nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege dem Verhalten
- neben dem ordnungspolitischen Aspekt - eine asylrechtlich relevante Intention
zugrunde. Auch ergibt sich der politische Charakter der Maßnahme noch nicht
allein daraus, dass Syrien mit seinem Verhalten möglicherweise zugleich "politische
Interessen" verfolgt. Denn bei einer solchen Argumentation wird ein zu weiter
Politikbegriff zugrundegelegt;
vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2. 1985 - 9 C 245.84 -
, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30; Urt. v. 17.5.1983 - 9 C 36.83 - , BVerwGE
67, 184 (187f).
Es kommt schließlich hinzu, dass das Deutsche Orientinstitut in seiner
Auskunft vom 8. Mai 1996 an das VG Ansbach ausgeführt hat, die syrischen Staatsorgane
seien wegen der ständig problematischen wirtschaftlichen Situation an einer
Auswanderung nicht uninteressiert. Der syrische Staat sei des weiteren daran
interessiert, dass die aus Syrien stammenden und im Ausland lebenden Menschen
ihre in Syrien gebliebenen Familien vom Ausland aus finanziell unterstützten.
Auch dies deutet auf eine Motivation hin, die als solche nicht die Annahme zu
rechtfertigen vermag, die Aussperrung liege in asylrechtlich relevanten Umständen
begründet.
2. Ferner ist das Verfahren auch insoweit gegenstandslos geworden, als es den
vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach
§ 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK
betrifft. Denn die Vorschrift des § 53 AuslG erfaßt grundsätzlich lediglich
Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet sind, welche dem Ausländer
im Zielland der Abschiebung drohen sog. zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse
-
vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 11.11.
1997 - 9 C 13.96 - EZAR 043 Nr. 24.
Auf Gefahren, die dem Kläger in Syrien drohen, kommt es jedoch nicht mehr an,
da der Kläger infolge des Einreiseverbots dorthin nicht zurückkehren kann. Eine
andere rechtliche Bewertung ist überdies auch dann nicht veranlaßt, wenn man
in dem Umstand der "Ausbürgerung" bzw. die "Verweigerung der Wiedereinreise"
für einen Staatsbürger selbst eine unmenschliche der erniedrigende Handlung
sehen würde, welche dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist;
so für den Entzug der Staatsangehörigkeit: GK,
AuslR Bd. 2 II - § 53 Rdnr. 218 m.w. Nachw.
Zum einen kann die Verweigerung der Wiedereinreise eines Staatenlosen in qualitativer
Hinsicht nicht dem willkürlichen Entzug der Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung
und/oder Aussperrung gleichgesetzt werden, weil eben durch die Verweigerung
der Wiedereinreise bei einer solchen Person die Staatenlosigkeit nicht herbeigeführt
und hierdurch somit auch kein - trotz aller damit einhergehenden Beeinträchtigungen
für den Betroffenen - "menschenrechtswidriger" oder auch nur den Regeln des
Staatsangehörigkeitsrechts zuwiderlaufender Ausschluß aus der staatlichen (Schutz-)
Gemeinschaft bewirkt wird. Zum anderen wird der Kläger auch nicht zum staatenlosen
Flüchtling, der mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise Abschiebungsmaßnahmen
ausgesetzt ist (sog. refugee in orbit); denn jedenfalls ist er - wenngleich
(zunächst) ohne einen verfestigten Aufenthaltsstatus - zumindest solange im
Bundesgebiet zu dulden, wie die tatsächlichen und/oder rechtlichen Abschiebungshindernisse
bestehen (§ 55 AuslG; s. aber auch § 30 AuslG.).
3. Rechtliche Bedenken begegnet schließlich auch nicht die im angefochtenen
Bescheid des Bundesamtes (zu Ziffer 4) erfolgte Abschiebungsandrohung gem. §
34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG bei gleichzeitiger Fristsetzung gem. §
38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Abschiebungsandrohung erweist sich insbesondere nicht deshalb als rechtswidrig,
weil - wie ausgeführt - eine derzeitige oder spätere Abschiebung aus tatsächlichen
Gründen unmöglich ist. Dies folgt aus § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs.
3 S. 1 AuslG, wonach das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 AuslG dem Erlaß
einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. § 55 Abs. 2 AuslG stellt insoweit
ausdrücklich auf die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung
ab, wobei diese den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nicht hindert. Der Gesetzgeber
hat insoweit unzweideutig die Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung vorgesehen.
Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht Art. 31 des Übereinkommens über die
Rechtstellung der Staatenlosen vom 29. September 1954 entgegen. Nach dieser
Vorschrift sind die Vertragsstaaten verpflichtet, keinen Staatenlosen auszuweisen,
der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es sei denn aus Gründen
der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Zur Auslegung des Begriffes
der Rechtmäßigkeit i.S.d. Art. 31 Abs. 1 StlÜbk kann auf die Systematik des
Art. 28 StlÜbk zurückgegriffen werden, der ebenso wie Art. 31 Abs. 1 StlÜbk
im Satz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abstellt. Art. 28 S. 2 StlÜbk
spricht indessen "von anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen",
woraus sich ergibt, dass allein die bloße faktische Anwesenheit selbst dann
nicht ausreicht, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt und von diesem hingenommen
wird. Vielmehr setzt die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne "eine besondere Beziehung
durch eine mit dessen Zustimmung begründetete Aufenthaltsverfestigung voraus";
vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - 1C 15.88 - BVerwG
87, 11 (14) für Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens; Kemper, ZAR 1992, 112 (115);
Kliemt, InfAuslR 1993, 219 (223).
Wie auch aus § 14 des Anhangs zum Übereinkommen und aus dessen Zielsetzung,
den sich im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten regelmäßig aufhaltenden Staatenlosen
einen Katalog besonderer Vergünstigungen einzuräumen,
vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, a.a.O.,
folgt, ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts somit grundsätzlich aus
den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsformen des jeweiligen Vertragsstaates;
BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, a.a.O.; BVerwG, Urt.
v. 4.6.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 (266 ff.) = InfAuslR 1991, 305 ff.
Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Staatenlosen setzt daher, sofern nicht
besondere Befreiungstatbestände eingreifen, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
nach § 5 AuslG oder einen genehmigungsfreien rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
nach § 3 Abs. 1 AuslG voraus. Die zu Zwecken der Durchführung des Asylverfahrens
- u.a. auch dem Kläger - erteilte Aufenthaltsgestattung begründet damit noch
keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Die Aufenthaltsgestattung
gem. § 17 AuslG enthält lediglich ein funktionell auf die Durchführung des Asylverfahrens
beschränktes Aufenthaltsrecht. Ein solcher Aufenthalt kann deshalb nicht die
Wirkung einer Zustimmung zur Aufnahme im Bundesgebiet vorwegnehmen und demgemäß
auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkom- mens im Bundesgebiet
begründen;
BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, a.a.O; Kliemt, a.a.O.
Ebensowenig erfüllt im allgemeinen die bloße (vorübergehende) Duldung des weiteren
Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
der Abschiebung das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts i. S. d. Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954. Letztlich stellt
damit das Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen weder ein rechtliches
Hindernis der Abschiebung dar noch folgt hieraus ohne weiteres ein Bleiberecht,
welches einer Abschiebungsandrohung rechtlich entgegenstünde. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung von Christen; Wehrdienstentziehung; unerlaubte
Ausreise; Sippenhaft
U.v. 6.9.2001 - A 2 S 2249/98 -; 32 S., M1181
Amtliche Leitsätze:
"1. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle einer Abschiebung nach Syrien
keine politische Verfolgung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die geeignet
sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht einer gegen das syrische Regime
gerichteten politischen Betätigung zu begründen. Verdachtsmomente in diesem
Sinne bilden weder die Stellung eines Asylantrags noch ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland (...).
2. (Syrisch-orthodoxe) Christen aus Syrien werden nicht als Gruppe politisch
verfolgt. Sie sind im Falle der Rückkehr nicht besonders gefährdet (...).
3. Eine durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt verwirklichte Wehrdienstentziehung
erhöht die Verfolgungsgefahr jedenfalls dann nicht in relevanter Weise, wenn
sich der Wehrpflichtige nicht einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung entzogen
oder einem konkreten Einberufungsbefehl den Gehorsam verweigert hat (...).
4. Eine unerlaubte Ausreise begründet nicht die Gefahr, im Falle der Rückkehr
misshandelt zu werden (...).
5. Einerseits gibt es eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht.
Andererseits drohen sippenhaftähnliche Maßnahmen dann, wenn ein Geheimdienst
ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person hat,
denn es entspricht der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und
einzuschüchtern. In diesem Fall sind erhebliche Misshandlungen nicht nur entfernt
möglich, sondern erheblich wahrscheinlich. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche
Maßnahmen drohen hiernach den Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner,
die von den Sicherheitskräften mit Nachdruck gesucht werden (...).
6. Aus der bloßen Summierung mehrerer nur möglicher Verfolgungsgründe folgt
nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Ob Verfolgungsmaßnahmen
drohen, muss vielmehr im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtschau beurteilt
werden (...)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Folgeverfahren. Daher kann
dahinstehen, ob das erste Asylverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
denn es ist durch den Bescheid des Bundesamts vom 16.5.1990 wirksam abgeschlossen
worden. Mit Einwendungen gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses
Bescheids, mit dem sein (erster) Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt
worden ist, kann der Kläger nicht mehr gehört werden, denn er hat ihn bestandskräftig
werden lassen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die am 11.2.1992 erfolgte Zustellung
dieses Bescheids wirksam. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Sendung nicht
ihm persönlich, sondern ausweislich der Zustellungsurkunde seinem jüngeren Bruder
... übergeben worden ist. Nach § 3 Abs. 3 VwZG bzw. LVwZG i.V.m. § 181 Abs.
1 ZPO kann die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen
Hausgenossen erfolgen, wenn der eigentliche Adressat nicht angetroffen wird.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In der Zustellungsurkunde, welche die
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzt, hat der Postbedienstete festgehalten,
er habe den Kläger nicht angetroffen. Zudem ist sein Bruder ... ein erwachsener
Hausgenosse im Sinne dieser Vorschrift, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung
noch nicht 18 Jahre alt, mithin also nicht volljährig war. Denn § 181 Abs. 1
ZPO stellt nicht auf die Volljährigkeit ab, entscheidend ist vielmehr, ob der
Betreffende körperlich genügend entwickelt ist und erwartet werden kann, dass
er das zugestellte Schriftstück an den Empfänger weitergibt;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59.
Aufl. 2001, § 181 Rn. 14.
Dies war bei dem im Zeitpunkt der Zustellung über 17 Jahre alten Bruder des
Klägers der Fall, denn die untere Grenze des Erwachsenseins i.S.v. § 181 Abs.
1 ZPO wird teilweise schon bei 13 Jahren gezogen und ist jedenfalls bei einem
14-oder 15-Jährigen erreicht (ebd., m.w.Nachw..)
(...) Die allgemeine Behandlung zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber durch
die syrischen Behörden stellt keine politische Verfolgung dar. Dies gilt auch,
wenn man zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte mit in den
Blick nimmt.
1. Die Überprüfungspraxis am Flughafen selbst - ungeachtet im Einzelfall nicht
auszuschließender Schläge und Misshandlungen durch Sicherheitsorgane,
vgl. ai vom 3.12.1996 an VG Ansbach, vom 23.9.
1994 an Hess. VGH sowie vom Juni 1994,
- ist für sich allein genommen nicht mit ausgrenzenden Verfolgungshandlungen
verbunden;
vgl. VGH Bad.-Württ., U. v.19.5.1998 - A 2 S 28/98
-.
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die sich an die Einreisekontrolle
möglicherweise anschließende Inhaftierung und Befragung in den Haft- und Verhörzentren
der verschiedenen Geheimdienste die reale Gefahr politischer Verfolgung in Form
von Folterungen, Misshandlungen und unmenschlichen Haftbedingungen in sich birgt,
vgl. zu dieser Einschätzung bereits VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, a.a.O., sowie AA vom 19.1.1993 an OVG Schleswig
und 13.1. 1997 an VG Sigmaringen, sowie dessen Lageberichte; ai vom 9.12.1998
an VG Sigmaringen sowie vom 3.12.1996 an VG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte
Völker, 29.10.1996 an VG Braunschweig,
so dass es entscheidend darauf ankommt, unter welchen Voraussetzungen die Verbringung
in ein Haft- und Verhörzentrum droht.
Eine sich an die Einreisekontrolle möglicherweise anschließende Inhaftierung
und Befragung in den Haft- und Verhörzentren der verschiedenen Geheimdienste
droht nicht schon allein wegen einer Asylantragstellung oder eines langen Auslandsaufenthalts,
sondern nur bei Hinzutreten be- sonderer auf eine Regimegegnerschaft hindeutender
Umstände;
vgl. bereits: Urteil des Senats vom 19.5.1998
- A 2 S 28/98 -; ebenso: OVG Bremen, Urteile vom 12.4. 2000 - OVG 2 A 467/99.A
- und vom 13.4.2000 - OVG 2 A 466/99.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. 3.2001
- 2 L 2505/98 -.
Diese Einschätzung wird auch durch aktuelle Erkenntnisse nicht in Frage gestellt.
Das Auswärtige Amt vertritt die Auffassung, dass ein Abgeschobener mit seiner
Inhaftierung in einem Haft- und Verhörzentrum, gegebenenfalls auch mit Folter
oder menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen habe, wenn er unter dem konkreten
Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung stehe, während
die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich
genommen keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste
seien (zuletzt: Lagebericht vom 8.2.2001). Beides führe zu keiner Gefährdung
im Falle der Einreise; die syrischen Behörden wüssten sehr wohl, dass Asylanträge
gestellt würden, um einen länger dauernden Auslandsaufenthalt zu ermöglichen
(AA vom 15.12.2000 an VG Bayreuth). Zwar werde gem. § 287 des syrischen Strafgesetzbuchs
mit Gefängnis bestraft, wer "unzutreffende oder überzogene Informationen verbreite,
welche das Ansehen des syrischen Staates gefährden können", indes seien keine
Fälle bekannt, in denen die Stellung eines Asylantrags zu einer Verurteilung
nach dieser Strafvorschrift geführt habe (Lagebericht vom 8.2.2001). Vorwürfe,
dass abgeschobene Asylbewerber gefoltert worden seien, hätten nicht verifiziert
werden können (ebd.). (...)
Im Einklang damit sieht das Deutsche Orient-Institut Gefahren für rückkehrende
Asylbewerber insbesondere dann, wenn diese bereits in Syrien, etwa durch oppositionelle
Tätigkeit das Missfallen der syrischen Staatsorgane auf sich gezogen haben oder
konkrete (exil-)oppositionelle Aktivitäten vorliegen;
28.2.1001 an VG Bayreuth, 30.6.1999 an VG Augsburg,
14.10.1997 an VG Karlsruhe, 8.7.1997 an VG Freiburg und 28.2.1997 an VG Sigmaringen.
Als unrealistisch bezeichnet wird die Annahme, die syrischen Staatsorgane würden
allein in der Asylantragstellung eine politisch motivierte Opposition sehen.
(...)
Amnesty international ist zwar der Ansicht, abgelehnte Asylsuchende seien während
des bei der Einreise durchgeführten Verhörs durch die syrischen Sicherheitsbeamten
potentiell schneller und stärker dem Verdacht ausgesetzt, oppositionell tätig
gewesen zu sein;
vgl. 9.12.1998 an VG Sigmaringen, 3.12.1996 und
19.6.1996 an VG Ansbach, 13.7.1995 an VG Wiesbaden.
Im Ergebnis stimmt die Menschenrechtsorganisation allerdings in der Einschätzung
der Gefahr der Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum mit dem Auswärtigen
Amt und dem Deutschen Orient-Institut im Wesentlichen überein. Denn auch amnesty
international ist der Auffassung, mit der Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum
in der Stadt Damaskus sei (erst dann) zu rechnen, wenn sich der Verdacht, im
In- oder Ausland oppositionell tätig gewesen zu sein, während des Verhörs erhärte;
Auskünfte vom 9.12.1998 an VG Sigmaringen und
vom 3.12.1996 an VG Ansbach.(...)
Der Senat hält die dargestellten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden
Stellungnahmen im Kern für überzeugend und schließt sich ihnen an. Sie werden
auch nicht durch andere Auskünfte, in denen von angeblichen Übergriffen gegen
Rückkehrer berichtet wird, in Frage gestellt. (...)
2. Besondere Umstände, die eine erhebliche Gefahrerhöhung zur Folge hätten,
liegen hier nicht vor. Etwas anderes ergibt auch nicht die gebotene Gesamtschau
von Gefährdungsmerkmalen. (...)
b) Christliche/syrisch-orthodoxe Religionszugehörigkeit des Klägers ist nicht
geeignet, ein besonderes Verdachtsmoment zu begründen. Wie der Senat bereits
entschieden hat, spielt die christliche/syrisch-orthodoxe Religionszugehörigkeit
für die Frage der Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber keine Rolle,
vgl. bereits Urteil des Senats vom 19.5.1998,
- A 2 S 28/98.
Diese Einschätzung wird durch neuere Erkenntnisse nicht in Frage gestellt, im
Gegenteil wird in den seither ergangenen Erkenntnismitteln kein einziger Fall
geschildert, in dem ein Rückkehrer wegen seiner Religionszugehörigkeit durch
die Sicherheitskräfte misshandelt worden ist. (...)
Auch eine mittelbare staatliche Verfolgung liegt nicht vor. Der Senat vermag
nicht festzustellen, dass Rechtsgutbeeinträchtigungen Dritter die für eine -
landesweite oder regionale -
vgl. BVerfGE 80, 315, 342f.; BVerwG, Urteil vom
30. 4.1996, BVerwGE 101, 134, 137 ff.; Urteil vom 9.9. 1997 -9 C 43.96 -
mittelbare Gruppenverfolgung erforderliche Intensität und Dichte aufweisen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992-9 B 130.92,
a.a.O.; BVerwGE 96, 200, 203 ff.
oder dass der syrische Staat nicht grundsätzlich bereit und in der Lage wäre,
Schutz gegen derartige Übergriffe zu bieten;
vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -,
a.a.O.
Der Senat hat unter Würdigung insbesondere der Lage der Christen im nordöstlichen
Landesteil bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass den vereinzelten
privaten Übergriffen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der christlichen
Minderheit nicht der Charakter einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren
Gruppenverfolgung zukommt,
vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.5.1998 - A
2 S 28/98 -.
Soweit ersichtlich sind in den letzten Jahren gravierendere Fälle von Übergriffen
Privater gegenüber Christen nicht mehr bekannt geworden. Das Auswärtige Amt
führt in seinem jüngsten Lagebericht aus, dass im syrischen Alltag von einer
Christenverfolgung nicht gesprochen werden kann; wo es Anlass zu Klagen gebe,
gehe dieser in den meisten Fällen auf versteckte Diskriminierungen zurück, die
in einem so komplizierten gesellschaftlichen Miteinander nahöstlicher Religionsgemeinschaften
wie dem syrischen wohl schwer zu vermeiden seien,
zuletzt: Lagebericht vom 8.2.2001.
Im Übrigen betrafen selbst die in früheren Jahren berichteten Übergriffe
vorwiegend die ländlichen Regionen, so dass davon auszugehen ist, dass Christen
jedenfalls in großen Städten wie Hassake und Kamishli schon seit Jahren hinreichend
sicher waren,
vgl. AA vom 22.1.1990 an IM Baden-Württemberg.
Zudem bestehen auch keine Zweifel an der grundsätzlichen Schutzbereitschaft
und -fähigkeit der syrischen Behörden. (...)
c) Der Umstand, dass sich der Kläger durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt
im wehrpflichtigen Alter möglicherweise der Wehrdienstentziehung strafbar gemacht
hat;
vgl. hierzu die im erstinstanzlichen Verfahren
eingeholte Auskunft des DOI vom 29.2.1996,
löst nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidrige Maßnahmen aus.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden syrische Staatsangehörige, die den
Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, in der Regel bei der Einreise verhaftet
und müssen den Wehrdienst in ihren Einheiten ableisten; außerdem droht ihnen
grundsätzlich eine Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz;
vgl. ai vom 29.3.1990 an VG Karlsruhe; DOI vom
29.2.1996 an VG Stuttgart; Lagebericht des AA vom 8.2.2001.
Sollte in der Praxis eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung auch dann erfolgen,
wenn - wie im Falle des Klägers - noch keine Einberufung erfolgt ist, wäre diese
für sich allein betrachtet jedenfalls weder eine menschenrechtswidrige Behandlung
noch eine politische Verfolgung;
BVerwG in st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 6.12.1988,
BVerwGE 81, 41, 42 f.. 44 f.; vgl. auch BVerfGE 71, 276, 294 ff.
Dass abweichend hiervon den Sanktionen, mit denen der syrische Staat strafrechtlich
an den Tatbestand der Wehrdienstentziehung anknüpft, eine politische Verfolgungstendenz
innewohnt, lässt sich nicht feststellen;
vgl. AA vom 8.5.1996 an VG Ansbach, 28.11.1995
an VG Aachen; vgl. auch bereits VGH Bad.-Württ, Urteil vom 19.5.1998 - A 2 S
28/98 -.
Bei der Wehrdienstentziehung des Klägers handelt es sich auch nicht um einen
Umstand, der diesen in den Augen der syrischen Sicherheitsbehörden in einer
Weise verdächtig erscheinen lässt, dass seine Verbringung in ein Verhör- oder
Haftzentrum oder in ein Militärgefängnis mit anschließender Folter mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss. Zwar müssen Rückkehrer, die einer
strafbaren Tat, wie z.B. der Wehrdienstentziehung verdächtig sind, nach den
Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes mit Inhaftierung rechnen; anders als bei
Rückkehrern, die im Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung
stehen, macht das Auswärtige Amt in diesen Fällen indes keine näheren Angaben
zum Risiko der Folter oder der unmenschlichen Behandlung;
vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001.
Das Deutsche Orient-Institut führt in der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten
Auskunft vom 29.2.1996 aus, dass grundsätzlich in jedem syrischen Gefängnis,
also auch in syrischen Militärgefängnissen die Gefahr der Folter bestehe, dass
diese aber abhänge vom Grund der Inhaftierung. Es neigt insoweit zu der Einschätzung,
dass allein die Wehrdienstentziehung für eine derartige Befürchtung nicht ausreiche.
In seiner Auskunft vom 14.10.1997 an das VG Karlsruhe vertritt es die Auffassung,
im Falle der Wehrdienstentziehung könne es zu "ernsthaften Problemen" bei der
Wiedereinreise von syrischen Staatsangehörigen kommen, ohne dass die Art und
die Wahrscheinlichkeit dieser Probleme konkretisiert werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass jedenfalls im vorliegenden
Fall eine durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt verwirklichte Wehrdienstentziehung
die Verfolgungsgefahr nicht in relevanter Weise erhöht. Dafür spricht zunächst,
dass es nach den - durch Auskünfte anderer Stellen nicht in Frage gestellten
- Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Rechtspraxis kaum zu einem militärstrafrechtlichen
Verfahren kommt, sondern der 30-monatige Wehrdienst einfach verdoppelt wird;
vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001.
Danach ist davon auszugehen, dass es bei der Einreisekontrolle auf dem Flughafen
in Damaskus zwar zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Inhaftierung
kommen kann. Da sich der Tatbestand der Wehrdienstentziehung regelmäßig und
auch im vorliegenden Fall einfach feststellen lässt und sich der Kläger in Deutschland
weder exilpolitisch betätigt hat noch sonst in einer Weise aufgetreten ist,
die ihn als Regimegegner erscheinen ließe, ist aber nicht wahrscheinlich, dass
ihm Misshandlungen drohen, vielmehr spricht mehr dafür, dass er unmittelbar
dem Wehrdienst zugeführt wird,
vgl. AA vom 28.5.1993 an Schleswig-Holsteinisches
Verwaltungsgericht; Lagebericht vom 8.2.2001.(...)
d) Der Kläger wird auch nicht wegen einer eventuell unerlaubten Ausreise bei
seiner Rückkehr nach Syrien in Gefahr geraten. Der Senat hat bereits durchgreifende
Zweifel daran, dass der Kläger unerlaubt ausgereist ist. In der mündlichen Verhandlung
vom 6.9.2001 hat er selbst eingeräumt, mit einer - wenn auch durch Bestechung
erlangten - Ausreisegenehmigung legal ausgereist zu sein. Sollte der Kläger
sich derzeit nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Passes befinden, etwa weil
dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, könnte er mit diesem jedenfalls seine Identität
nachweisen und so verhindern, dass er wegen diesbezüglicher Zweifel bei der
Wiedereinreise verhaftet wird;
zu dieser Gefahr vgl. AA, Lagebericht vom 8.2.2001.
Syrern ist es auch nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich möglich,
bei der nächstgelegenen Botschaft Syriens alte Passdokumente zu verlängern oder
neue zu beantragen, damit die eigenen Papiere "in Ordnung zu bringen" und auf
diese Weise Problemen bei der Einreise vorzubeugen;
vgl. AA vom 13.1.1997 an VG Sigmaringen sowie
DOI vom 14.10.1997 an VG Karlsruhe und vom 28. 2.1997 an VG Sigmaringen. (...)
An ausreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr fehlt
es aber auch dann, wenn man eine unerlaubte Ausreise des Klägers unterstellt.
Allein wegen der unerlaubten Ausreise bzw. des sich anschließenden Aufenthalts
im Ausland müssen syrische Staatsbürger in aller Regel nicht mit Verfolgungsmaßnahmen
(Verhör mit Folter) rechnen;
vgl. AA vom 13.1.1997 sowie DOI vom 28.2.1997
jeweils an VG Sigmaringen.
Zwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, eine Festnahme abgeschobener
Asylantragsteller bei der Wiedereinreise sei dort möglich, wo aus syrischer
Sicht Zweifel an der Identität des abgelehnten Asylbewerbers bestünden; Vorwürfe,
dass abgeschobene Asylbewerber im Zusammenhang mit einer solchen Verhaftung
gefoltert worden seien, seien jedoch nicht verifiziert worden;
Lagebericht vom 8.2.2001. (...)
Das Risiko, in ein Haft- oder Verhörzentrum verbracht zu werden, wird für den
Kläger auch nicht in relevanter Weise erhöht durch die familiäre Verbundenheit
zu seinen Eltern und Geschwistern, die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten
(Sippenhaft).
Die allgemeine Erkenntnislage spricht gegen eine besondere Gefährdung des Klägers.
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts
kann von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen
werden,
vgl. AA, Lageberichte vom 8.2.2001 und vom 19.7.
2000, Auskünfte vom 15.12.2000 und vom 29.8. 1997 an VG Bayreuth, 8.5.1996 an
VG Ansbach, 8. 11.1995 an VG Koblenz. 2.1.1995 an VG Stuttgart, 28.5.1993 an
VG Schleswig; DOI vom 14.4.1993 an VG Ansbach, vom 30.1.1995 an VG Ansbach und
vom 4.9.2000 an VG Osnabrück; Dr. Perthes, Stiftung Wissenschaft und Politik,
vom 7.3.1993 an VG Schleswig; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 19.5.1998. a.a.O.
(...) Der Senat geht bei dieser Erkenntnislage davon aus, dass es einerseits
eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht gibt. Andererseits sind
sich alle sachkundigen Stellen einschließlich des Auswärtigen Amtes darüber
einig, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen dann drohen, wenn ein Geheimdienst
ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person hat,
denn es entspricht der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und
einzuschüchtern; hierdurch will man die betreffende Person dazu bewegen, sich
zu stellen, oder Auskunft über deren Aufenthalt erlangen;
AA vom 31.1.2001 an VG Augsburg.
In diesem Fall sind erhebliche Misshandlungen nicht nur entfernt möglich, sondern
erheblich wahrscheinlich, denn es entspricht ständiger Praxis der Geheimdienste,
jede Art von Verhör oder Festnahme durch körperliche Züchtigungen oder Misshandlungen
einzuleiten, erst recht besteht diese Gefahr bei der Verbringung in ein Verhörzentrum
der Geheimdienste. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen hiernach
den Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner, die von den Sicherheitskräften
mit Nachdruck gesucht werden, also etwa - je nach Schwere des Tatvorwurfs -
den Familienmitgliedern politischer Straftäter (AA, Lagebericht vom 8.2.2001)
oder den Ehepartnern speziell verfolgter Personenkreise, wie z.B. aktiven Mitgliedern
der Moslembruderschaft oder kommunistischer Gruppen,
vgl. ai vom 26.6.2000 an VG Aachen, Jahresbericht
1993; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, - A 2 S
28/98 -). (...)
Auch bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger geltend gemachten Gefährdungsmerkmale,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.6.1989 - 9 C
1.89 - Buchholz 402.25 § AsylVfG Nr. 112 und Beschluss vom 21.7.1989 - 9 B 239.89
- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113,
gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen im Falle einer Rückkehr drohen.
Zwar lässt sich mit Blick auf die willkürliche Vorgehensweise der syrischen
Geheimdienste nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, dass auf Grund willkürlicher
subjektiver Einschätzung der jeweiligen Sicherheitsorgane ein nach Syrien zurückkehrender
Asylbewerber in ein Haft- und Verhörzentrum der Geheimdienste verbracht wird.
Dennoch sind bei einer wertenden Gesamtschau die für eine Ver- folgung sprechenden
Tatsachen nach der Einschätzung des Senats insgesamt nicht so gewichtig wie
die dagegen sprechenden Umstände. Denn auch die zusammenfassende Gefährdungsprognose
hat sich maßgeblich daran zu orientieren, ob und inwieweit Anhaltspunkte für
den Verdacht einer oppositionellen Betätigung bestehen. Ausreichende Anhaltspunkte
in diesem Sinne bestehen auch bei einer alle Gefährdungsmomente in den Blick
nehmenden, gewichtenden Beurteilung im Falle des Klägers nicht. Das Fehlen individuell-persönlicher
Verdachtsmomente, die auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, wird ergänzt dadurch,
dass die vom Kläger genannten Umstände auch bei zahlreichen anderen syrischen
Rückkehrern vorliegen, ihn deshalb nicht aus dieser Gruppe "herausheben" und
im übrigen nach den obigen Feststellungen für sich genommen, aber auch kumulativ
für das Maß der Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen oder tatsächlichen
oppositionellen Haltung keine oder allenfalls untergeordnete Bedeutung haben.
(...)"
Einsender: VGH Ba-Wü
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Serafettin Kaya: Organisationsstruktur der TKEP, Gefahr
wegen exilpolitischer Aktivitäten
Stellungnahme v. 14.08.2001 an VG Schleswig - 2 A 373/97 -; 20 S., M1020
"(...) Die Türkiye Kominist Emek Partisi (TKEP) - Kommunistische Arbeitspartei
der Türkei - ist in der Türkei eine illegale Organisation. Von ihrer Struktur
und ihren Aktivitäten her ist sie illegal. Seit ihrer Gründung wird sie in der
Türkei verfolgt.
Im Zuge der Operation am 05. Mai 1993 und an den darauffolgenden Tagen wurden
der Generalsekretär der Partei Teslim Töre und Mitglieder des Zentralkomitees
von den staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und nach einigen wurde gefahndet.
Aus diesem Grunde wurden die illegale Organisierung und die entsprechenden Aktivitäten
der TKEP in der Türkei eingestellt.
Laut Angaben von Personen aus der TKEP, mit denen ich gesprochen habe, haben
sich die zentrale, regionalen und Provinzorganisationen im Jahr 1993 aufgelöst.
Nur in bestimmten Orten (in den Provinzen Adiyaman, Gaziantep und Provinzen
wie Istanbul, Izmit und Izmir, in denen es viele Arbeiter gibt) behauptet die
TKEP in Form lokaler Komitees, Stadtteilkomitees oder Zellen ihre Existenz.
Den Angaben von Aktivisten der Partei in Europa zufolge waren einige Zeit nach
den Operationen von 1993 infolge der Erklärungen des Generalsekretärs der Partei
Teslim Töre auch bei der Europaorganisation der TKEP Auflösungserscheinungen
zu beobachten. Die Deutschland-, Frankreich- und Schweiz-Komitees und die ihnen
unterstellten Städtekomitees behaupten ihre Existenz jedoch aus eigener Initiative.
Es gibt aber keine illegalen Verbindungen zu einer Zentrale in der Türkei. Sie
betreiben ihre Aktivitäten innerhalb der Hierarchie der jeweiligen Landesorganisation.
Nach der Verhaftung von Teslim Töre und Mitgliedern des Zentralkomitees hat
die TKEP mit ihren vorhandenen Strukturen unter dem Namen Emek Grubu (Arbeits-Gruppe)
bei der Gründung der Özgürlük Dayanisma Partisi (ÖDP) (Freiheits- und Solidaritäts-Partei)
mitgewirkt und arbeitet in dieser Partei mit. Diese Emek Grubu hat nach den
Parlaments- und Kommunalwahlen im April 1998 Ertugrul Kürkcü und seine Freunde
in ihre Reihen aufgenommen und ihren Namen in Emek Gül Grubu geändert und setzt
ihre politische Arbeit auf demokratischer Ebene fort.
Angaben von TKEP´lern in Europa und in der Türkei, mit denen ich gesprochen
habe, zufolge hat die TKEP ihre illegale Organisation und Kampf- vorstellungen
noch nicht aufgegeben. Dass sie als aktuelles Ziel die legale Partei auf ihrer
Tagesordnung haben, bedeutet nicht, dass dies die illegale Organisation ersetzen
und ihre Funktionen übernehmen soll, sondern sie dient dazu, in Kontakt mit
der gesellschaftlichen Opposition, welche sich im legalen Rahmen bewegt, zu
treten, diese weiterzuentwickeln, auf Klassenbasis eine gemeinsame Opposition
aller Sozialisten zu schaffen und die gesellschaftliche Legitimation des Sozialismus
zu stärken. Die Erklärungen der im Gefängnis einsitzenden gefangenen Mitglieder
des Zentralkomitees in der Zeitschrift Toplumsal Dayanisma (Gesellschaftliche
Solidarität) gehen ebenfalls in diese Richtung. Acuh Engin Erkiner setzt sich
in seinem Artikel, der in der Ausgabe Nr. 69 der Zeitschrift Avrupa´da Emek
(Arbeit in Europa) vom Mai 2001 erschien, mit diesem Thema auseinander und erläutert,
dass in der gesellschaftlichen Opposition Bedarf an einer vereinigten sozialistischen
Organisation bestehe.
Die türkischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste wissen zweifellos
über die von mir skizzierte Situation der TKEP Bescheid. Da sie darum wissen,
wird die TKEP - auch wenn sie ihre illegale Organisation und Aktivitäten in
der Türkei eingestellt hat und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die legale
politische Arbeit verlagert hat - weiterhin als illegale Organistion verfolgt.
(...)
In der Presse läßt sich kein Bericht darüber finden, daß die TKEP seit 1990
bewaffnete Aktionen durchgeführt hat. Auch in ihren eigenen Publikationen findet
sich keine diesbezügliche Erklärung. Auch in den von der TIHV (Türkiye Insan
Haklari Vakfi - Menschenrechtsstiftung der Türkei) herausgegebenen Jahresberichten
´Menschenrechte in der Türkei wird nicht berichtet, dass die TKEP bewaffnete
Aktionen durchgeführt und Gewalt angewendet hat.
Nur in der Anklageschrift der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht
Istanbul Nr. 1, die sich gegen 17 Personen, darunter Teslim Töre und Mitglieder
des Zentralkomitees richtet, steht, daß es zwischen 1991 und 1992 Raubüberfälle
gegeben hat und dabei 2 Personen getötet worden sind. Teslim Töre und zwei Mitglieder
des Zentralkomitees namens Ergün Adakli und Hüseyin Bakir haben in ihrer Aussage
vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul angegeben die TKEP verfüge über keine
militärische Organisation und die genannten Raubüberfälle entsprächen nicht
der Wahrheit. Sie haben sich dagegen verwahrt, die TKEP als eine bewaffnete
Vereinigung zu bezeichnen. (...)"
Einsender: OVG Schleswig
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