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Kongo, Dem. Rep.

OVG Münster: Keine Berufungszulassung gegen Feststellung des § 53 Abs. 6 AuslG
B.v. 15.10.2001 - 4 A 2396/01.A -; 5 S., M1210

Redaktionelle Anmerkung:
Der Beschluss betrifft eine der Entscheidungen, in denen das VG Köln direkt nach der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausging. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen mit der schlechten Auskunftslage und Empfehlungen des AA und des BMI begründet. Nachdem sich die Auskunftslage gebessert hat, hat das VG Köln diese Entscheidungspraxis wieder aufgegeben.
Das OVG Münster lehnt nun die Zulassung der Berufung, die vom BAFl beantragt worden war, ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Soweit die Beklagte eine Abweichung von den Urteilen des BVerwG vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG.
Kennzeichnend für die Divergenzzulassung im zweitinstanzlichen Asylrechtsstreitverfahren ist, dass die Auffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinander gehen, welcher abstrakte Rechtssatz bzw. welche abstrakte Tatsachenfeststellung der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb, soweit die Abweichung in einer Rechtsfrage gerügt wird, notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das VG einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erwähnten Gerichte aufgestellt hat;
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, B. v. 19. August 1997 - 7 B 261.98 -, NJW 1997, 3328.
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das VG im vorstehend dargelegten Sinne ausdrücklich oder stillschweigend von den angeführten beiden Entscheidungen des BVerwG abgewichen ist. Vielmehr macht sie allein geltend, das VG habe die erforderliche extreme allgemeine Gefahrenlage - eine solche sei im Übrigen den vom VG angeführten Quellen, nämlich dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 19. Januar 2001 und dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) mit Stand vom 13. Februar 2001 auch nicht "so" zu entnehmen - nicht festgestellt. Es habe "geringere Anforderungen" an die Sachverhaltsaufklärung gestellt, indem auf die beiden Quellen lediglich Bezug genommen worden sei. In der Sache soll damit offensichtlich gerügt werden, dass das VG keine eigenen Feststellungen zum Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage getroffen hat, die - entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG - die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigen können. Damit wird aber nicht eine Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG aufgezeigt, sondern allein eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gerügt. Daraus folgt zugleich, dass die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden könnte; denn die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln.
Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.
Die Beklagte wirft als grundsätzlich zu klärende Frage auf, ob auf Grund des Schreibens des BMI und des ad-hoc-Berichtes des AA die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt ist.
Diese Frage würde sich in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylVfG aber nicht stellen. Das BMI hatte seine an die Innenministerien und Innensenatsverwaltungen der Länder gerichtet Empfehlung im Schreiben vom 19. Januar 2001, von Abschiebungen nach Kinshasa "bis auf weiteres" abzusehen, ausdrücklich auf Grund der "angesichts der Ereignisse derzeit unübersichtlichen Lage" - gemeint ist die Situation unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten Laurent-Désiré Kabila - mit Blick auf die ungeklärte politische Situation ausgesprochen. Vor demselben Hintergrund, nämlich der nach dem Amtsantritt von Joseph Kabila noch nicht einzuschätzenden politischen und sonstigen Lage, hatte auch das AA (ad-hoc-Bericht, Stand: 13. Februar 2001) angeregt, "in der nächsten Zeit" von Abschiebungen abzusehen. Es hatte angekündigt, eine umfassende Einschätzung der aktuellen politischen und sonstigen Lage nach dem Amtsantritt von Präsident Joseph Kabila vorzunehmen, soweit sie asyl- und abschie- bungsrelevant sei. Mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Monaten sei zu rechnen. Seiner Ankündigung hat das AA mit dem Lagebericht vom 5. Mai 2001 Rechnung getragen und darin unter IV. zu Rückkehrfragen Stellung genommen. Eine Empfehlung, generell von Rückführungen in die Demokratische Republik Kongo (DRK) abzusehen, enthält der Lagebericht nicht. Vielmehr ist danach eine Einschränkung bei der Rückführung nur für allein stehende Minderjährige gegeben (vgl. unter Nr. 2). Das BMI hat mit Verfügung vom 29. Mai 2001 das Bundesamt gebeten, die zunächst unterbrochene Entscheidungstätigkeit bezüglich Asylbewerbern aus der DRK mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.
Im Hinblick darauf und nach Ergehen des genannten Lageberichts vom 5. Mai 2001 hat das VG Köln jedenfalls seit Juni 2001 nicht mehr unter Hinweis auf die früheren und - wie dargelegt - inzwischen überholten Empfehlungen des BMI und des AA Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Staatsangehörige aus der DRK gewährt.
Nach alledem ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung der nord-rhein- westfälischen Verwaltungsgerichte.(...)"
Einsender: RA Stein, Neuss

VG Ansbach: Extreme allgemeine Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG für Kinder
U.v. 13.9.2001 - AN 13 K 00.33024 -; 17 S., M1155
"(...) Ebenfalls unbegründet ist das gegen die Beklagte gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers zu 1) auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG. Die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere der hier relevanten Hauptstadt Kinshasa, in der der Kläger seinen letzten Wohnsitz inne hatten, ist zwar, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, nur als desolat zu bezeichnen. Eine allgemeine Hungersnot mit Todesfällen auch von Erwachsenen ist aus keiner allgemein zugänglichen Quelle und auch nicht aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen zu entnehmen. Diese stimmen darin überein, dass sich die Wirtschaftslage gravierend verschlechtert hat und insbesondere die Arbeitslosigkeit mit bis zu 90 % angenommen wird, sowie, dass die Versorgungslage sehr prekär ist. Der 34-jährige Kläger zu 1) ist jedoch gesund und rüstig, sodass er, insbesondere auf Grund der bereits im Erwachsenenalter in der Demokratischen Republik Kongo bzw. dem damaligen Zaire erworbenen Erfahrungen auch jetzt in der Lage sein wird, sich "durchzuschlagen".
Anderes gilt für den Kläger zu 2).
Begründet ist dessen Klage, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehrt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
(...) Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S. 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist;
BVerwG vom 17.10.1995, 9 C 9/95, BVerwGE 99, 324-331 und vom 29.3.1996, 9C 116/95, DVBl 1996, 1257.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht - derzeit - angesichts der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in der Hauptstadt Kinshasa, der Herkunftsort des Klägers zu 2) ist, bei Kindern als gegeben an. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Lage in der Hauptstadt Kinshasa, da diese derzeit der einzige Zielort im Falle einer Abschiebung ist und - wie sich aus den nachfolgend zitierten Erkenntnisquellen ergibt - die Lage im übrigen Staatsgebiet noch gefährlicher ist, als in der Hauptstadt.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001, Seite 22, hat sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage in Kinshasa weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten kommen könnten. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.
Zum Gesundheitswesen führt das Auswärtige Amt auf Seite 23 des vorgenannten Lageberichts aus, es sei in katastrophalem Zustand. Staatliche Krankenhäuser seien schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert gewesen, sie entsprächen nicht europäischen Standards und die Hygiene sei, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Der Großteil der Bevölkerung könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem existiere nicht, sondern in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser würden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn - im seltenen Fall - die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhang 2 des Weltgesundheitsberichts 2000 der WHO ergibt sich, dass bereits 1999 für Kinder im Alter unter fünf Jahren die Wahrscheinlichkeit, während dieser Lebensspanne zu versterben, für Jungen bei 170 von Tausend und bei Mädchen bei 153 von Tausend lag. Mithin betrug schon damals das statistische Todesrisiko für Kinder der genannten Altersgruppe 1 zu 6 bis 1 zu 7 (bezogen auf den Zeitraum der ersten fünf Lebensjahre). Zwischenzeitlich hat sich die Lage zur Überzeugung des Gerichts drastisch verschärft, wie schon aus dem vorgenannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes folgt.
Nach dem ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachten gemeinsamen Bericht der drei britischen Hilfsorganisationen Oxfam, Save The Children und Christian Aid vom August 2001 mit dem Titel "No end in sight" stellt sich mittlerweile die wirtschaftliche Situation wie folgt dar: Nach Daten der UNDP leben mehr als die Hälfte der (geschätzt) fünf Millionen Einwohner der Hauptstadt Kinshasa unterhalb der von der Weltbank angenommenen Armutsgrenze eines Einkommens von einem US-Dollar pro Tag. Die Demokratische Republik Kongo leidet - noch - an Hyperinflation. Die Währung verlor 284 % ihres Werts auf dem Parallelmarkt allein im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 und 33 % allein im Monat Mai 2001. Das bedeutet, dass die Einwohner in der Demokratischen Republik Kongo in aller Regel keine finanziellen Rücklagen bilden können.
Der neue Staatspräsident Joseph Kabila hat ein ehrgeiziges Sanierungsprogramm für die Wirtschaft beschlossen, das allerdings zunächst einen weiteren Preisdruck auf die Bevölkerung erzeugt hat. Nach dem vorgenannten Bericht (S. 10) führten die Maßnahmen von Mai 2001 zunächst zum Beispiel zu einem Anstieg des Benzinpreises von 70 Fc auf 280 Fc. Hierdurch wurde die Kaufkraft der kongolesischen Bevölkerung weiter geschwächt. Unter der gegebenen Situation finden Kinder häufig keine andere Möglichkeit, als sich als Soldaten rekrutieren zu lassen. Nach dem vorgenannten Bericht (S. 11) wird die Zahl dieser Kindersoldaten allein für Kinshasa im Jahr 1998 auf 6.000 neue Rekruten geschätzt. Nach Schätzungen des World-Food-Programme (WFP) von November 2000 leiden 33 % der Bevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo unter kritischer Mangelernährung (vgl. den vorgenannten Bericht, S. 22). Die Abwertung der Währung und der Preisanstieg von Importwaren haben dieses Problem verschärft. Auf Seite 23 bis 25 des Berichts wird insbesondere dargestellt, dass als Ergebnis einer Unterbrechung der früher benutzten Transportwege Großstädte wie Kinshasa und Kisangani einem ständigen Lebensmittelmangel ausgesetzt sind. Im Jahre 2000 wird ein Mangel von einer Million Tonnen Lebensmittel allein für Kinshasa berichtet. Vor Ausbruch der Kriegshandlungen wurde die Hauptstadt durch Lebensmittellieferungen aus fast dem ganzen Land versorgt, doch die Dreiteilung des Landes führte dazu, dass Kinshasa den Großteil seiner Lebensmittel aus den Gebieten Bandundu und Bas Congo einführen muss. Dies hat dazu geführt, dass die Verfügbarkeit von Lebensmitteln stark schwankt. Hinzu kommt ein Schädlingsbefall des Hauptnahrungsmittels Cassava, der einen Großteil der Ernte, besonders im Westen des Landes, zerstört hat. Dies führte dazu, dass der Preis dieses Grundnahrungsmittel auf ein vergleichbares Niveau wie der für aus Thailand importierten Reis stieg. Die Auswirkung auf verarmte bzw. randständige Haushalte wird als dramatisch geschildert. In ärmeren Stadtgebieten können Personen, die über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, zwei Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen (Brot am Morgen und Cassava am Abend), hingegen kann eine stets wachsende Anzahl von Personen nur alle zwei Tage eine richtige Mahlzeit zu sich nehmen. Dies wird auch durch internationale Hilfe nicht annähernd ausreichend ausgeglichen. Insbesondere hat sich die chronische Unterernährung in den letzten drei Jahren deutlich verschärft. Das Ausmaß der Unterernährung der Bevölkerung von Kinshasa wird in dem Bericht als Besorgnis erregend bezeichnet, und zwar sowohl in überbevölkerten Stadtteilen wie die Gemeinde Selembao als auch in den halbländlichen Randbezirken wie zum Beispiel die Gemeinde Kimbanseke. Diese Stadtbevölkerung lebt in einer extrem prekären Situation und kann sich plötzlichen Veränderungen der Lebensbedingungen wie Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes nicht anpassen. Eine Untersuchung der Organisation Save for Children UK in den ärmsten Vierteln der Gemeinde Kimbanseke im April 2001 stellte chronische Unterernährung bei 42 % der Kinder fest und insgesamt eine Unterernährung von 18,3 % der Bevölkerung. Die Fälle ernsthafter Unterernährung haben sich nach diesen Feststellungen zwischen September 1999 und Januar 2001 verdreifacht. Zum Gesundheitssektor wird in dem vorgenannten Bericht ausgeführt, dass zwar in der Hauptstadt Kinshasa der Großteil der in der Demokratischen Republik Kongo vorhandenen Ärzte ansässig ist, dass diese jedoch vom Staat kaum bezahlt werden (für einen hoch qualifizierten Arzt 4.700 Fc bzw. 14 US-Dollar pro Monat), sodass sie ihre Dienste durch die Patienten bezahlen lassen müssen, wobei lediglich 40 % der Bevölkerung der Stadt Kisangani in der Lage ist, die Untersuchungsgebühr von 15 US-Cent für einen Arztbesuch zu bezahlen und von diesen wiederum nur die Hälfte anschließend in der Lage ist, die erforderlichen Medikamente zu beschaffen. Noch drastischer ist die Gesundheitssituation außerhalb der Hauptstadt, wo für einzelne Siedlungsgebiete Kindersterblichkeiten festgestellt wurden, die hochgerechnet zu einer Kindersterblichkeit von 60 % innerhalb der ersten fünf Lebensjahre führen würden (vgl. S. 16 und 17 oben des Berichts). Die schlechte Wirtschaftslage hat dazu geführt, dass Routineimpfungen kaum noch vorgenommen werden mit der Folge, dass sich Epidemien ausbreiten (S. 18 des Berichts). Insbesondere Malaria stellt - auch für die Hauptstadt Kinshasa - bei der Erkrankung insbesondere von Kindern unter fünf Jahren ein ernst zu nehmendes Problem dar (S. 19 Mitte). Hiernach ist diese Krankheit allein für die Hälfte der Kindersterblichkeit verantwortlich. Die Sterblichkeit durch Infektionskrankheiten ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der Trinkwasserversorgung zu sehen. Nach Seite 21 des Berichts haben nur noch 65 % der Einwohner von Kinshasa Zugang zum öffentlichen Wassernetz, hiervon erhalten nur die Hälfte regelmäßig Wasser. 15 % der Einwohner von Kinshasa erhalten Trinkwasser nur wenige Stunden zweimal die Woche. Mehr als zwei Millionen der Einwohner Kinshasas haben überhaupt kein öffentliches Trinkwasser und müssen sich aus Quellen und Brunnen versorgen, von denen über 60 % verschmutzt sind.
Die oben geschilderten Risiken sind eindeutig solche, die die gesamte Bevölkerung bzw. die relevante Bevölkerungsgruppe (hier: Kinder) betreffen. Sie werden auch nicht dadurch zu einer individuellen Gefahr, dass in der speziellen Rück- kehrsituation sich innerhalb der ersten Zeit nach Ankunft in der Heimat besondere Versorgungsprobleme einstellen müssen, weil für die Eltern des Klägers kein Arbeitsplatz vorhanden ist und auch die Großfamilie angesichts der oben dargestellten Situation nicht über Reserven verfügen kann, die kurzfristig erlauben würde, zusätzliche Familienmitglieder mit ausreichender Nahrung zu versorgen.
Mithin kann vorliegend ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur festgestellt werden, soweit die oben geschilderte Situation als extreme Gefahrenlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wird. (...) Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen würde (BVerwGE 99, 324). Zur Überzeugung des Gerichts kann dies allerdings nicht so verstanden werden, dass die Gewissheit des Todes des Abzuschiebenden gegeben sein müsste. Auch ein statistisches Todesrisiko im Bereich bis 20 % würde zur Überzeugung des Gerichts eine solche extreme Gefahrensituation darstellen, da in diesem Fall die Verwirklichung des von der Verfassung missbilligten Erfolgs nur von der Anzahl der abgeschobenen Personen abhängen würde.
Die oben geschilderten Berichte lassen ein Massensterben der Bevölkerung im hier maßgeblichen Bereich der Hauptstadt, wo die Lebensverhältnisse im Land noch am besten sind, nicht erkennen. Bei allen Unwägbarkeiten, die die oben genannten Berichte in Anbetracht des Fehlens verlässlicher Daten zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo beinhalten, erscheint dem Gericht jedoch im Falle von Kindern zum derzeitigen Zeitpunkt eine extreme Gefahr für Leib und Leben zu bestehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass unmittelbar nach der Abschiebung in Anbetracht der Schwierigkeiten, kurzfristig ausreichende Ernährung und Unterkunft zu besorgen, eine Mangelsituation entsteht, in der die Kinder verstärkt anfällig für Infektionskrankheiten (insbesondere Malaria) sind, auch wenn man von einer Abschiebung gleichzeitig mit ihren Eltern ausgeht. Dieses Risiko erscheint bei Kindern umso höher, als sie auf Grund ihres kleineren Organismus und noch nicht voll entwickelten Immunsystems im Vergleich zu Erwachsenen sehr viel anfälliger sind und - insbesondere bei Kleinkindern - nicht in der Lage sind, zum Lebenserhalt der Familie beizutragen. Das hierdurch in Kauf genommene Risiko eines Todes in einem absehbaren Zeitraum nach der Abschiebung, scheint dem Gericht - anders als bei Erwachsenen - jedoch in der Größenordnung der extremen Gefahrenlage zu liegen, ohne dass diese einer genauen mathematischen Betrachtung zugänglich wäre;
a.A. zu den Voraussetzungen einer "extremen Gefahrenlage" BayVGH vom 28.2.2000, 25 B 99.31535.
Denn unabhängig davon, dass selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland weder die Aufgabe noch gar die Pflicht hat, soziale Defizite im jeweiligen Herkunftsstaat des Ausländers auszugleichen, erscheint es dem Gericht mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar, ein Kind durch die Abschiebung so erheblichen Risiken, wie sie sich aus den zuvor geschilderten Berichten ergeben, auszusetzen.
Hinsichtlich des mittlerweile 14-jährigen Klägers zu 2) treten einige der vorgenannten Gefahren deutlich in den Hintergrund, z.B. die durch den kleineren Organismus und das nicht ausgeprägte Immunsystem erhöhte Infektanfälligkeit bei Unterernährung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) seine Heimat als 5-jähriges Kind verlassen hat und nunmehr den deutlich überwiegenden Teil seines jungen Lebens in Deutschland aufgewachsen ist, sodass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fehlt, sich in der Großstadt Kinshasa - geschweige denn unter den desolaten Verhältnissen in ländlichen Gebieten - zu ernähren oder angesichts der vielfältigen Gefahren dort dauerhaft zu überleben. (...)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen

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Sierra Leone

OVG NRW: Regelmäßig keine Verfolgungsgefahr; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
B.v. 21.9.2001 - 11 A 1360/01.A -; 11 S., M1169
"(...) Für Staatsangehörige Sierra Leones besteht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland regelmäßig nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung oder eine Lage, in der ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Dies gilt auch für solche Ausländer, die etwa Mitglieder der "Revolutionary United Front" (RUF) sind oder waren.
Bei dieser Beurteilung ist von der veränderten innen- und außenpolitischen Situation Sierra Leones auszugehen. Der Bürgerkrieg, der seit 1991 geherrscht hat und bei dem sich maßgeblich Truppen der Regierung und ihr nahe stehende Milizen (u.a. sog. Kamajores-Kämpfer und Civil Defense Forces [CDF]) einerseits sowie die RUF- Rebellen andererseits gegenüber standen, ist beendet. Der im Juli 1999 in Lomé geschlossene Friedensvertrag wurde zwar von keiner der Parteien eingehalten. Demgegenüber wird der im November 2000 in Abuja vereinbarte Waffenstillstand trotz anfänglich noch vorgekommener Gefechte respektiert.
Die Prognose, dass der in Sierra Leone eingeleitete Friedensprozess erfolgreich sein wird, ist gerechtfertigt.
Die Vereinten Nationen haben sich die Durchsetzung des Friedens in Sierra Leone zur Aufgabe gemacht. Die zur Sicherung des Friedens eingesetzte UN-Truppe UNAMSIL ist mittlerweile rund 17.500 Mann stark und damit die weltweit größte Mission in der UN-Geschichte. Sie hat den überwiegenden Teil des ehemals unter RUF-Herrschaft stehenden Territoriums unter ihrer Kontrolle;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erste lernen; UN Department of Public Information vom 22. August 2001; Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Ferner haben die Vereinten Nationen die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs zur Ahndung der Kriegsverbrechen beschlossen, die während des Bürgerkrieges in Sierra Leone begangen worden sind;
Amnesty international, Jahresbericht 2001 und Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone.
Schließlich besitzt die civil affairs section der UNAMSIL-Mission eine Menschenrechtsabteilung, die Menschenrechtsverletzungen aufklärt;
UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die sierra leonische Armee (SLA) ist mit Unterstützung britischer Streitkräfte im stetigen Wiederaufbau begriffen. Sie kontrolliert zusammen mit der UNAMSIL zunehmend die ehemaligen RUF-Gebiete;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement?; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Seit Mai 2001 läuft die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer. Im Juli 2001 waren bereits deren 6.000 entwaffnet. Bis Anfang August 2001 hatten 14.000 Mann und bis zum Ende dieses Monats 16.000 Mann (RUF-Rebellen einerseits und regierungsfreundliche Kamajores-Freischärler andererseits) ihre Waffen der UNAMSIL übergeben. Die Entwaffnung erfolgt sukzessive von einem Verwaltungsbezirk Sierra Leones zum nächsten und soll Ende 2001 abgeschlossen sein. Die ehemaligen Kämpfer erhalten im Gegenzug über mehrere Wochen wirtschaftliche und infrastrukturelle Starthilfen, psycho-soziale Beratung sowie entsprechende Bescheinigungen zur späteren Rückkehr in ihre Heimatgemeinden;
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben, und vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 11. August 2001: UN loben Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Es mag zwar sein, dass einzelne Distrikte noch nicht als vollständig sicher gelten können, wie etwa Kono im Nordosten Sierra Leones, einem Gebiet des Diamantenhandels, das noch weitgehend unter der Kontrolle der RUF steht. Aber auch dort hat die Waffenübergabe begonnen;
FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 2. August 2001: "Die Rückkehr der Blutdiamanten".
Des weiteren werden von der RUF die sog. Kindersoldaten, die sie zwangsrekrutiert hatte, in die Obhut der UNICEF überstellt;
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden.
Die RUF ist mit Ministerämtern an der Regierung Sierra Leones beteiligt. Offizielle Regierungsvertreter nehmen zusammen mit RUF-Führern an Veranstaltungen teil;
Internationales Afrikaforum 2/2001: Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die innere Situation der RUF hat sich ebenfalls geändert. Bereits im Mai 2000 ist der frühere RUF-Anführer Foday Sankoh, einer der Hauptverantwortlichen des Bürgerkrieges, verhaftet worden. Er befindet sich weiterhin im Hochsicherheitsgefängnis von Freetown
Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement?; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
Die RUF selbst strukturiert sich wegen der geplanten Wahlen, die von der UNAMSIL mit vorbereitet werden, mit Unterstützung offizieller Regierungsstellen von einem kämpfenden Verband zu einer politischen Partei um; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief. Zwar befinden sich einerseits - wohl mit Blick auf zu erwartende Verfahren vor dem internationalen Strafgerichtshof - der ehemalige RUF-Führer Sankoh und noch weitere (geschätzte) 90 RUF-Angehörige in Haft. Andererseits hat die sierra leonische Regierung 41 RUF-Rebellen im Au- gust 2001 freigelassen.
Im Übrigen sieht das Lomé-Abkommen für Rebellen eine Amnestieregelung vor;
Amnesty international, Jahresbericht 2001; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone.
Die außenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls geändert. Der mehrheitlich als Hauptursache des Bürgerkriegs angesehene Streit um die Herrschaft über die Diamantenfelder im Norden und Osten Sierra Leones ist in einem anderen Licht zu sehen.
Liberia und insbesondere sein Präsident Charles Taylor, der als Mitbegründer der RUF gilt, stehen politisch international unter erheblichem Druck. Liberia gilt als Drehscheibe für den Handel mit Diamanten aus Sierra Leone ("Blutdiamanten") und im Gegenzug der Beschaffung von Waffen. Wegen des Diamantenhandels und der Unterstützung der RUF wird das Land isoliert. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Mai 2001 gegen Liberia Sanktionen (Handelsverbot für Diamanten, Waffenembargo, Landeverbot für liberianische Flugzeuge im Ausland) und gegen Präsident Taylor sowie seine Regierungsmitglieder ein Ausreiseverbot verhängt; gleichzeitig wurde für Diamanten aus Sierra Leone eine Zertifizierung vorgeschrieben;
FAZ vom 7. Mai 2001: Vereinte Nationen verhängen Sanktionen gegen Liberia; taz vom 8. Mai 2001: Kapitalistischer Warlord; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FR vom 7. Juni 2001: In Sier ra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen, und vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern.
Liberia hat insofern auch eingelenkt;
die Außenminister Liberias, Sierra Leones und Guineas haben sich gerade jüngst zu Beratungen getroffen; FAZ vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern.

Nach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein sierra leonischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in sein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Mögliche Sanktionen wegen eines Verhaltens, das etwa zu einer Anklage vor dem UN-Menschenrechtstribunals führen könnte, sind keine politische Verfolgung.
(...) In Sierra Leone besteht auch nicht landesweit eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden sierra leonischen Staatsangehörigen bei eine Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S.1 GG ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre.
Der Senat verkennt ebensowenig wie das Verwaltungsgericht, dass die Lebensumstände in Sierra Leone zurzeit schwierig sind. Die Folgen des Bürgerkrieges sind für Sierra Leone und die dort lebende Bevölkerung eine erhebliche Belastung. Nach Schätzungen sind zwischen 30.000 und 45.000 Menschen im Krieg umgekommen, eine Vielzahl wurde verletzt oder verstümmelt und musste aus ihren angestammten Siedlungsgebieten fliehen. Bei der hier vorzunehmenden aktuellen Gesamtbeurteilung kann jedoch nicht übersehen werden, dass von den über 4,5 Millionen Einwohnern nur rund ein Viertel bis ein Drittel der Gesamtbevölkerung durch die Kriegsgeschehnisse vertrieben worden ist, sei es als sog. Binnenflüchtlinge (Intern displaced persons - IDP's), sei es ins benachbarte oder weiter gelegene Ausland;
Economist vom 7. April 2001: The spreading battleground; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau machen; FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben.
Mit dem Verwaltungsgericht ist die wirtschaftliche Situation Sierra Leones und die humanitäre Lage der dort lebenden Menschen trotz der mittlerweile herrschenden Waffenruhe nach wie vor als nicht zufriedenstellend zu bewerten. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist mancherorts nicht ausreichend, auch ist die medizinische Versorgung wegen der vielfach zerstörten Infrastruktur nicht stets und überall möglich;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass in Sierra Leone viele internationale Hilfeträger, wie etwa der UNHCR, das World Food Program, die World Health Organisation oder das Rote Kreuz, ebenso tätig sind wie eine große Zahl sog. Nichtregierungsorganisationen (Non governmental organizations - NGO's). Diese Hilfsorganisationen kümmern sich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der Flüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser. Sie gewährleisten auch eine Erstversorgung mit medizinischen Diensten, die auch Impfungen einschließt;
Amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen; Norwegian Refugee Council vom 7. Juli 2001: Updated background information on the IDP situation in Sierra Leone; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
Vor diesem Hintergrund können frühere negative Einschätzungen und Prognosen - etwa der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21. Mai 2001, Position zu Sierra Leone, Asylmagazin 2001, [Heft 5/6, Seite] 39 - nicht mehr geteilt werden.
Gegen die Annahme, ein sierra leonischer Staatsbürger müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen befürchten, spricht zudem die Tatsache, dass viele Staatsangehörige Sierra Leones, die vor dem Krieg in das benachbarte Guinea geflohen sind, bereits zurückgekehrt sind;
FAZ vom 20. Juni 2001: Menschliches Treibgut seit einem Jahrzehnt; Die Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika.
Auch Binnenflüchtlinge kehren in ihre angestammten Gebiete zurück. Organisiert und betreut werden die Rückkehrbewegungen durch die sierra leonische National Commission for Reconstruction, Rehabilitation and Resettlement, den UNHCR und die sog. NGO's, wie etwa die International Organization for Migration (IOM), die in Pressemitteilungen ständig über ihre erfolgreichen Aktivitäten berichtet;
IOM, Press Briefing Notes vom 24. April 2001, vom 1. Mai 2001 und vom 8. Mai 2001.
Neben bereits bestehenden Flüchtlings-, Auffang- bzw. Transitlagern werden je nach Erfordernis neue Camps eröffnet. Allein der UNHCR betreut über 56.000 Flüchtlinge, die seit September 2000 aus Guinea zurückgekehrt sind;
UNHCR, Press Briefing Note v. 10. August 2001. (...)"
Einsender: Kölner Flüchtlingsrat

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Syrien

OVG Sachsen-Anhalt: Zur Situation staatenloser Kurden; Asylerheblichkeit der Wiedereinreiseverweigerung
U.v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98 -; 17 S., M1154

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht lehnt das Asylbegehren eines Kurden aus Syrien mit der Begründung ab, dieser sei staatenlos und Syrien sei nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes. Es trifft dazu Feststellungen zur Situation der staatenlosen Kurden in Syrien sowie zu deren Rückkehrmöglichkeit. Es stellt dabei fest, dass die Einreiseverweigerung nicht asylerheblich sei.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die zulässige Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; auch kann er nicht beanspruchen, dass ihm Abschiebungsschutz gem. § 53 AuslG gewährt und die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung auf- gehoben wird.
1.(...) Die Frage, ob die Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil der Kläger in seiner Heimat einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung oder einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war und/oder bei seiner Rückkehr dorthin eine solche mit beachtlicher oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, ist im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden. Denn zur Überzeugung des Senats ist der Kläger kein syrischer Staatsangehöriger, sondern Staatenloser aus Syrien, der in seine Heimat nicht zurückkehren kann, ohne dass hierfür asylerhebliche Gründe ursächlich sind. Im einzelnen ist dabei von folgendem auszugehen:
Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung ist grundsätzlich die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat, mithin im Staat, dessen Staatsangehörigkeit er regelmäßig besitzt, oder bei Staatenlosigkeit im Land des gewöhnlichen Aufenthalts, für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 - , NVwZ-RR 1996, 602 (603).
Ausgangspunkt für die Beurteilung eines jeden Asylanspruchs, der erst dann entstehen kann, wenn der aus einem auswärtigen Staat kommende Asylsuchende das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat,
vgl. BVerwGE 69, 323 = NJW 1984, 2782,
ist dabei die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr politischer Verfolgung - erstmals oder erneut - ausgesetzt sein würde. Das setzt allerdings einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Ist dies nicht der Fall und wird einem Ausländer, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhalten konnte, aus Gründen versagt, die mit den nach Art. 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - NVwZ 1986, 759 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.,
somit auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.
Ebenso wie in den Fällen der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen, die als solche regelmäßig eine politische Verfolgung beinhaltet und den Asyltatbestand selbst dann erfüllt, wenn der Betroffene nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, läßt sich grundsätzlich auch bei einem Staatenlosen, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. [2] GK hatte, nicht ausschließen, dass der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne des Asyltatbestandes zugrunde liegen, mithin die Verweigerung der Wiedereinreise auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt;
vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ NJW 1983, 2782 L.
Sollte dies nicht der Fall sein, so stellt sich bei Ausländern, die nicht dauerhaft die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes besitzen, sich dort aber mit seiner Billigung dauerhaft aufhalten konnten, allerdings die Frage, ob dieser (noch) das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Während ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, dass der Staatenlose ihn verläßt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt,
vgl. BVerwG, Buchholz 402.2 § 1 AsyVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589,
tritt eine Änderung der rechtlichen Situation hingegen dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nicht politischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, wird unter asylrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Sie stellt sich ebenso wenig, weil sie sich in bezug auf sonstige Staaten stellt. Daraus ergibt sich, dass Staatenlose, die in eine solche Situation geraten sind, als Asylberechtigte nicht anerkannt werden können. Ihr Status muß aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 24. April 1976 zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen,
BGBl. 1976 II S. 473 und BGBl. 1977 II S. 235
geregelt werden,
BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a.a.O.
Ob bei einem Staatenlosen ein Verlust des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes eingetreten ist, muß vom Gericht mit der auch in Asylsachen maßgebenden, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotenden vollen Überzeugungsgewißheit festgestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich wahrscheinlich ist;
BVerwG, Ur. v. 15.10.1985, a.a.O.; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 = DVBl. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658.
In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze schei- det im vorliegenden Fall die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG aus.
a. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern seit seiner Geburt als Staatenloser in Syrien gelebt hat.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er in Syrien nicht syrischer Staatsangehöriger gewesen sei, sondern zu einer Gruppe yezidischer Kurden gehört habe, die in den sechziger Jahren ausgebürgert worden sei. Seine Familie sei ursprünglich aus der Türkei gekommen und aufgrund der dortigen Verfolgung von Yeziden nach Syrien geflüchtet. Es seien damals die Personalausweise jener Personen eingezogen worden, so dass sie staatenlos geworden seien. Er habe - nachdem er zuvor im Familienbuch als Familienangehöriger registriert gewesen sei - nur eine Art Aufenthaltsgestattung besessen, die ihn lediglich dazu berechtigt habe, sich innerhalb der Provinz Hassake aufzuhalten. Es habe sich um ein in roter Farbe gehaltenes und in einer Folie eingeschlossenes Ausweispapier gehandelt. Diesen Ausweis habe er nach Erreichen des 18. Lebensjahres bei der Ausländerbehörde in Amuda erhalten, nachdem er zuvor eine Bescheinigung seines Dorfvorstehers habe beibringen müssen, dass er ihm bekannt sei. Als Inhaber dieses Ausweises habe er nicht im staatlichen Dienst arbeiten dürfen und auch keinen PKW kaufen und Besitzer eines solchen Fahrzeuges sein dürfen.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen.
Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht zunächst der Umstand, dass nach dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial in Syrien zahlreiche Kurden leben, welche nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes zwei bzw. drei Personengruppen zu unterscheiden:
Zunächst gibt es die Gruppe von Kurden und deren Nachfahren, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogene Ausbürgerungen staatenlos geworden sind. Der syrische Staat hat diesen Personen, die etwa 120.000 bis 150.000 Personen umfassen, 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seitdem eigene Personaldokumente (rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt. Sie werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt. Diesen registrierten Kurden bleiben die staatsbürgerlichen Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersagt. Sie haben aber für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus;
vgl. zu allem AA, Lagebericht vom 8.2.2001 und Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen.
Darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von Kurden in Syrien, die noch nicht einmal über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus verfügen. Diese sind vielmehr völlig unregistriert in Syrien aufhältlich. In einigen Fällen wird ihnen - insbesondere bei seit Jahren andauerndem Aufenthalt - vom örtlichen Bürgermeister eine einfache Bescheinigung ausgestellt, dass sie diesem bekannt sind. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personaldokument dar. Es ist zudem davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitskräften diese Personen weitgehend bekannt sind, auf den Zugriff aber verzichtet wird. Allerdings besteht das Risiko, dass unvermittelt (gezielt oder zufällig anläßlich einer Personenkontrolle o.ä.) eine Festnahme erfolgt. Inwieweit diese Gruppe illegal in Syrien lebender Personen als staatenlos bezeichnet werden kann, ist nicht überprüfbar. In vielen Fällen dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben sein;
vgl. zu allem AA, Lagebericht vom 8.2.2001 und Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen.
Daneben hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 8. Februar 2001 (S. 8f.) noch Ausführungen zu einer weiteren Gruppe von in Syrien lebenden Kurden gemacht, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich insoweit um die kleinste Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge (aus der Türkei oder dem Irak) anerkannt worden sind. Sie hätten einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und könnten eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt werde. Sie könnten eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen; sie könnten aber auch staatenlos sein.
Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er zu der ersten Gruppe von Kurden gehört.
(...) Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht zur Überzeugung des Senats schließlich auch nicht der Umstand, dass in der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und in der Niederschrift zum Asylantrag des Bundesamtes Staatsangehörigkeit "Syrien" vermerkt worden ist und er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (ausdrücklich) geltend gemacht hat, er sei nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Staatenloser. Nach Auffassung des Senats beruhen die unzutreffenden Feststellungen in den Unterlagen des Bundesamtes auf einem Mißverständnis oder auf Verständigungsproblemen. Der Kläger hat sich in glaubhafter Weise in der mündlichen Verhandlung des Senats dahin eingelassen, er habe beim Bundesamt auf die Frage, woher er komme, geantwortet: "Aus Syrien". Dass daraufhin - wie der Kläger sinngemäß behauptet - in das Formular als Staats- angehörigkeit "Syrien" eingetragen worden ist, erscheint dem Senat nachvollziehbar und plausibel. (...)
b. Dem Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich.
Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass Kurden, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, ebenso wie ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen haben,
vgl. ebenso Niedersächs. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98.
Das Auswärtige Amt hatte mit seiner Auskunft vom 22. April 1996 an das VG Ansbach zwar noch die Auffassung vertreten, dass für staatenlose Kurden eine (Wieder-) Einreisemöglichkeit nach Syrien bestehe. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt in seiner aktuellen und wesentlich präziseren Auskunft vom 30. Januar 2001 an das VG Aachen dargelegt, Syrien stelle für staatenlose Kurden nicht das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Hinsichtlich der Kurden und deren Nachfahren, die aufgrund einer 1962 vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden seien, sei vielmehr von folgendem auszugehen: Falls sie das Land (Syrien) ohne Erlaubnis verlassen hätten, werde ihnen im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise werde diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich sei. Diesen Personen gehe daher durch eine Ausreise selbst der geringwertige Status verloren, den sie durch Duldung als Angehörige der 1962 festgelegten Gruppe in Syrien gehabt hätten. Soweit es die Gruppe der nicht registrierten und somit illegal in Syrien lebenden Kurden betreffe, die womöglich eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen, verhalte es sich nicht wesentlich anders. Eine Wiedereinreise nach Syrien sei rechtlich nicht und faktisch meist nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. Es bedürfe diesbezüglich erheblicher Anstrengungen und vermutlich Bestechungen seitens der betreffenden Personen gegenüber syrischen Amtsträgern. Die harte Haltung der syrischen Behörden sei dabei völlig un- belastet von der Frage, wie viele Jahre, teilweise Jahrzehnte, die betreffenden Personen sich zuvor in Syrien aufgehalten haben.
Nach allem ist - zumal das Auswärtige Amt in Fragen der (Wieder-) Einreisemöglichkeiten über besondere Kenntnisse verfügen dürfte - nach derzeitiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass für den Kläger derzeit und in absehbarere Zeit keine Möglichkeit der Rückkehr nach Syrien besteht. Zwar ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, eine Wiedereinreise in sein Heimatland bzw. in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu ermöglichen; indessen kann er nicht auf etwas ihm Unzumutbares verwiesen werden, wie etwa den Versuch einer illegalen (Wieder-) Einreise oder die Begehung von strafbaren Handlungen wie etwa die Bestechung von Amtsträgern.
c. Des weiteren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Verweigerung der Wiedereinreisemöglichkeit nach Syrien nicht auf asylerheblichen Gründen beruht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (ebenfalls) politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen;
BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95-, NVwZ-RR 1996, 602 zur Ausbürgerung von türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens wegen Wehrdienstentziehung; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589; BVerwG, Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 39 = NVwZ 1986, 759.
(...) Die Verweigerung der Wiedereinreise muß also auf die Rasse, Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme hingegen auch auf anderen als asylrelevanten Gründen beruhen, wenn beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belas- tung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen,
BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.
In den letztgenannten Fallgruppen stehen somit ordnungspolitische Erwägungen im Vordergrund, die ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen.
Der Senat vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu entdecken, dass in der Verweigerung der Möglichkeit zur Wiedereinreise des Klägers eine verdeckte Repressionsmaßnahme liegen könnte, um ihn in einem seiner asylrechtlich geschützten Persönlichkeitsmerkmale zu treffen. Insbesondere hat der Senat kein Anzeichen dafür erkennen können, dass der Kläger wegen seines yezidischen Glaubens oder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit an der Wiedereinreise gehindert wird. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 1996 wird vielmehr die politische Situation wie folgt gekennzeichnet: Die syrische Bevölkerung umfaßt neben der sunnitisch- arabischen Mehrheit eine beträchtliche Anzahl religiöser und ethnischer Minderheiten. Das Assad-Regime, dessen Führung sich selbst aus Mitgliedern der religiösen Minderheit der Alaviten zusammensetzt, betreibt gegenüber den Minderheiten weiterhin eine Politik der "langen Leine". Die religiösen Minderheiten (Alaviten, Assyrer, Christen, Juden) genießen einen weiteren Freiraum. Die Aktivitäten der ethnischen Minderheiten (Kurden, Armenier etc.) werden toleriert, aber genau registriert. Des weiteren heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2001: Die syrische Gesetzgebung ist de lege lata nicht diskriminierend. Im Gegenteil ist sie darauf ausgerichtet, den diversen ethnischen und religiösen Gruppen und Minderheiten möglichst neutral gegenüber zu stehen, ihnen gleiche Rechte vor dem Gesetz einzuräumen. Ethnische Minderheiten in Syrien sind neben Kurden und Armeniern, Türken, Tscherkessen, Assyrer und ca. 400.000 palästinensische Flüchtlinge. Für alle ethnischen Minderheiten gilt, dass soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann. Dies allerdings unter der absoluten Voraussetzung, dass damit keine politische Forderung, insbesondere keine separatistische Bestrebungen verbunden sind.
< Nach allem besteht für die Annahme einer Aussperrung des Klägers, die an Ethnie oder Volkszugehörigkeit anknüpft, keinerlei Veranlassung. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der syrische Staat mit der Aussperrung die politischen (separatistischen) Bestrebungen von Kurden als Gefahr für die Staatssicherheit ansieht und insoweit Gefahren durch potentielle Unruhestifter vorbeugen will. Wie eingangs dargelegt, reicht eine solche Motivation des syrischen Staates aber nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege dem Verhalten - neben dem ordnungspolitischen Aspekt - eine asylrechtlich relevante Intention zugrunde. Auch ergibt sich der politische Charakter der Maßnahme noch nicht allein daraus, dass Syrien mit seinem Verhalten möglicherweise zugleich "politische Interessen" verfolgt. Denn bei einer solchen Argumentation wird ein zu weiter Politikbegriff zugrundegelegt;
vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2. 1985 - 9 C 245.84 - , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30; Urt. v. 17.5.1983 - 9 C 36.83 - , BVerwGE 67, 184 (187f).
Es kommt schließlich hinzu, dass das Deutsche Orientinstitut in seiner Auskunft vom 8. Mai 1996 an das VG Ansbach ausgeführt hat, die syrischen Staatsorgane seien wegen der ständig problematischen wirtschaftlichen Situation an einer Auswanderung nicht uninteressiert. Der syrische Staat sei des weiteren daran interessiert, dass die aus Syrien stammenden und im Ausland lebenden Menschen ihre in Syrien gebliebenen Familien vom Ausland aus finanziell unterstützten. Auch dies deutet auf eine Motivation hin, die als solche nicht die Annahme zu rechtfertigen vermag, die Aussperrung liege in asylrechtlich relevanten Umständen begründet.
2. Ferner ist das Verfahren auch insoweit gegenstandslos geworden, als es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK betrifft. Denn die Vorschrift des § 53 AuslG erfaßt grundsätzlich lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet sind, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen sog. zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse -
vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 11.11. 1997 - 9 C 13.96 - EZAR 043 Nr. 24.
Auf Gefahren, die dem Kläger in Syrien drohen, kommt es jedoch nicht mehr an, da der Kläger infolge des Einreiseverbots dorthin nicht zurückkehren kann. Eine andere rechtliche Bewertung ist überdies auch dann nicht veranlaßt, wenn man in dem Umstand der "Ausbürgerung" bzw. die "Verweigerung der Wiedereinreise" für einen Staatsbürger selbst eine unmenschliche der erniedrigende Handlung sehen würde, welche dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist;
so für den Entzug der Staatsangehörigkeit: GK, AuslR Bd. 2 II - § 53 Rdnr. 218 m.w. Nachw.
Zum einen kann die Verweigerung der Wiedereinreise eines Staatenlosen in qualitativer Hinsicht nicht dem willkürlichen Entzug der Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung und/oder Aussperrung gleichgesetzt werden, weil eben durch die Verweigerung der Wiedereinreise bei einer solchen Person die Staatenlosigkeit nicht herbeigeführt und hierdurch somit auch kein - trotz aller damit einhergehenden Beeinträchtigungen für den Betroffenen - "menschenrechtswidriger" oder auch nur den Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts zuwiderlaufender Ausschluß aus der staatlichen (Schutz-) Gemeinschaft bewirkt wird. Zum anderen wird der Kläger auch nicht zum staatenlosen Flüchtling, der mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise Abschiebungsmaßnahmen ausgesetzt ist (sog. refugee in orbit); denn jedenfalls ist er - wenngleich (zunächst) ohne einen verfestigten Aufenthaltsstatus - zumindest solange im Bundesgebiet zu dulden, wie die tatsächlichen und/oder rechtlichen Abschiebungshindernisse bestehen (§ 55 AuslG; s. aber auch § 30 AuslG.).
3. Rechtliche Bedenken begegnet schließlich auch nicht die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (zu Ziffer 4) erfolgte Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG bei gleichzeitiger Fristsetzung gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Abschiebungsandrohung erweist sich insbesondere nicht deshalb als rechtswidrig, weil - wie ausgeführt - eine derzeitige oder spätere Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies folgt aus § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG, wonach das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 AuslG dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. § 55 Abs. 2 AuslG stellt insoweit ausdrücklich auf die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ab, wobei diese den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nicht hindert. Der Gesetzgeber hat insoweit unzweideutig die Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung vorgesehen.
Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht Art. 31 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 29. September 1954 entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Vertragsstaaten verpflichtet, keinen Staatenlosen auszuweisen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Zur Auslegung des Begriffes der Rechtmäßigkeit i.S.d. Art. 31 Abs. 1 StlÜbk kann auf die Systematik des Art. 28 StlÜbk zurückgegriffen werden, der ebenso wie Art. 31 Abs. 1 StlÜbk im Satz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abstellt. Art. 28 S. 2 StlÜbk spricht indessen "von anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen", woraus sich ergibt, dass allein die bloße faktische Anwesenheit selbst dann nicht ausreicht, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt und von diesem hingenommen wird. Vielmehr setzt die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne "eine besondere Beziehung durch eine mit dessen Zustimmung begründetete Aufenthaltsverfestigung voraus";
vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - 1C 15.88 - BVerwG 87, 11 (14) für Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens; Kemper, ZAR 1992, 112 (115); Kliemt, InfAuslR 1993, 219 (223).
Wie auch aus § 14 des Anhangs zum Übereinkommen und aus dessen Zielsetzung, den sich im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten regelmäßig aufhaltenden Staatenlosen einen Katalog besonderer Vergünstigungen einzuräumen,
vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, a.a.O.,
folgt, ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts somit grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsformen des jeweiligen Vertragsstaates;
BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 4.6.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 (266 ff.) = InfAuslR 1991, 305 ff.
Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Staatenlosen setzt daher, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG oder einen genehmigungsfreien rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 AuslG voraus. Die zu Zwecken der Durchführung des Asylverfahrens - u.a. auch dem Kläger - erteilte Aufenthaltsgestattung begründet damit noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Die Aufenthaltsgestattung gem. § 17 AuslG enthält lediglich ein funktionell auf die Durchführung des Asylverfahrens beschränktes Aufenthaltsrecht. Ein solcher Aufenthalt kann deshalb nicht die Wirkung einer Zustimmung zur Aufnahme im Bundesgebiet vorwegnehmen und demgemäß auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Übereinkom- mens im Bundesgebiet begründen;
BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, a.a.O; Kliemt, a.a.O.
Ebensowenig erfüllt im allgemeinen die bloße (vorübergehende) Duldung des weiteren Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts i. S. d. Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954. Letztlich stellt damit das Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen weder ein rechtliches Hindernis der Abschiebung dar noch folgt hieraus ohne weiteres ein Bleiberecht, welches einer Abschiebungsandrohung rechtlich entgegenstünde. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden

VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung von Christen; Wehrdienstentziehung; unerlaubte Ausreise; Sippenhaft
U.v. 6.9.2001 - A 2 S 2249/98 -; 32 S., M1181

Amtliche Leitsätze:
"1. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle einer Abschiebung nach Syrien keine politische Verfolgung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht einer gegen das syrische Regime gerichteten politischen Betätigung zu begründen. Verdachtsmomente in diesem Sinne bilden weder die Stellung eines Asylantrags noch ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (...).
2. (Syrisch-orthodoxe) Christen aus Syrien werden nicht als Gruppe politisch verfolgt. Sie sind im Falle der Rückkehr nicht besonders gefährdet (...).
3. Eine durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt verwirklichte Wehrdienstentziehung erhöht die Verfolgungsgefahr jedenfalls dann nicht in relevanter Weise, wenn sich der Wehrpflichtige nicht einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung entzogen oder einem konkreten Einberufungsbefehl den Gehorsam verweigert hat (...).
4. Eine unerlaubte Ausreise begründet nicht die Gefahr, im Falle der Rückkehr misshandelt zu werden (...).
5. Einerseits gibt es eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht. Andererseits drohen sippenhaftähnliche Maßnahmen dann, wenn ein Geheimdienst ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person hat, denn es entspricht der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und einzuschüchtern. In diesem Fall sind erhebliche Misshandlungen nicht nur entfernt möglich, sondern erheblich wahrscheinlich. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen hiernach den Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner, die von den Sicherheitskräften mit Nachdruck gesucht werden (...).
6. Aus der bloßen Summierung mehrerer nur möglicher Verfolgungsgründe folgt nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Ob Verfolgungsmaßnahmen drohen, muss vielmehr im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtschau beurteilt werden (...)."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Folgeverfahren. Daher kann dahinstehen, ob das erste Asylverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, denn es ist durch den Bescheid des Bundesamts vom 16.5.1990 wirksam abgeschlossen worden. Mit Einwendungen gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids, mit dem sein (erster) Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann der Kläger nicht mehr gehört werden, denn er hat ihn bestandskräftig werden lassen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die am 11.2.1992 erfolgte Zustellung dieses Bescheids wirksam. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Sendung nicht ihm persönlich, sondern ausweislich der Zustellungsurkunde seinem jüngeren Bruder ... übergeben worden ist. Nach § 3 Abs. 3 VwZG bzw. LVwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen erfolgen, wenn der eigentliche Adressat nicht angetroffen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In der Zustellungsurkunde, welche die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzt, hat der Postbedienstete festgehalten, er habe den Kläger nicht angetroffen. Zudem ist sein Bruder ... ein erwachsener Hausgenosse im Sinne dieser Vorschrift, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung noch nicht 18 Jahre alt, mithin also nicht volljährig war. Denn § 181 Abs. 1 ZPO stellt nicht auf die Volljährigkeit ab, entscheidend ist vielmehr, ob der Betreffende körperlich genügend entwickelt ist und erwartet werden kann, dass er das zugestellte Schriftstück an den Empfänger weitergibt;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 181 Rn. 14.
Dies war bei dem im Zeitpunkt der Zustellung über 17 Jahre alten Bruder des Klägers der Fall, denn die untere Grenze des Erwachsenseins i.S.v. § 181 Abs. 1 ZPO wird teilweise schon bei 13 Jahren gezogen und ist jedenfalls bei einem 14-oder 15-Jährigen erreicht (ebd., m.w.Nachw..)
(...) Die allgemeine Behandlung zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber durch die syrischen Behörden stellt keine politische Verfolgung dar. Dies gilt auch, wenn man zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte mit in den Blick nimmt.
1. Die Überprüfungspraxis am Flughafen selbst - ungeachtet im Einzelfall nicht auszuschließender Schläge und Misshandlungen durch Sicherheitsorgane,
vgl. ai vom 3.12.1996 an VG Ansbach, vom 23.9. 1994 an Hess. VGH sowie vom Juni 1994,
- ist für sich allein genommen nicht mit ausgrenzenden Verfolgungshandlungen verbunden;
vgl. VGH Bad.-Württ., U. v.19.5.1998 - A 2 S 28/98 -.
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die sich an die Einreisekontrolle möglicherweise anschließende Inhaftierung und Befragung in den Haft- und Verhörzentren der verschiedenen Geheimdienste die reale Gefahr politischer Verfolgung in Form von Folterungen, Misshandlungen und unmenschlichen Haftbedingungen in sich birgt,
vgl. zu dieser Einschätzung bereits VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, a.a.O., sowie AA vom 19.1.1993 an OVG Schleswig und 13.1. 1997 an VG Sigmaringen, sowie dessen Lageberichte; ai vom 9.12.1998 an VG Sigmaringen sowie vom 3.12.1996 an VG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte Völker, 29.10.1996 an VG Braunschweig,
so dass es entscheidend darauf ankommt, unter welchen Voraussetzungen die Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum droht.
Eine sich an die Einreisekontrolle möglicherweise anschließende Inhaftierung und Befragung in den Haft- und Verhörzentren der verschiedenen Geheimdienste droht nicht schon allein wegen einer Asylantragstellung oder eines langen Auslandsaufenthalts, sondern nur bei Hinzutreten be- sonderer auf eine Regimegegnerschaft hindeutender Umstände;
vgl. bereits: Urteil des Senats vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -; ebenso: OVG Bremen, Urteile vom 12.4. 2000 - OVG 2 A 467/99.A - und vom 13.4.2000 - OVG 2 A 466/99.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. 3.2001 - 2 L 2505/98 -.
Diese Einschätzung wird auch durch aktuelle Erkenntnisse nicht in Frage gestellt.
Das Auswärtige Amt vertritt die Auffassung, dass ein Abgeschobener mit seiner Inhaftierung in einem Haft- und Verhörzentrum, gegebenenfalls auch mit Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen habe, wenn er unter dem konkreten Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung stehe, während die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich genommen keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste seien (zuletzt: Lagebericht vom 8.2.2001). Beides führe zu keiner Gefährdung im Falle der Einreise; die syrischen Behörden wüssten sehr wohl, dass Asylanträge gestellt würden, um einen länger dauernden Auslandsaufenthalt zu ermöglichen (AA vom 15.12.2000 an VG Bayreuth). Zwar werde gem. § 287 des syrischen Strafgesetzbuchs mit Gefängnis bestraft, wer "unzutreffende oder überzogene Informationen verbreite, welche das Ansehen des syrischen Staates gefährden können", indes seien keine Fälle bekannt, in denen die Stellung eines Asylantrags zu einer Verurteilung nach dieser Strafvorschrift geführt habe (Lagebericht vom 8.2.2001). Vorwürfe, dass abgeschobene Asylbewerber gefoltert worden seien, hätten nicht verifiziert werden können (ebd.). (...)
Im Einklang damit sieht das Deutsche Orient-Institut Gefahren für rückkehrende Asylbewerber insbesondere dann, wenn diese bereits in Syrien, etwa durch oppositionelle Tätigkeit das Missfallen der syrischen Staatsorgane auf sich gezogen haben oder konkrete (exil-)oppositionelle Aktivitäten vorliegen;
28.2.1001 an VG Bayreuth, 30.6.1999 an VG Augsburg, 14.10.1997 an VG Karlsruhe, 8.7.1997 an VG Freiburg und 28.2.1997 an VG Sigmaringen.
Als unrealistisch bezeichnet wird die Annahme, die syrischen Staatsorgane würden allein in der Asylantragstellung eine politisch motivierte Opposition sehen. (...)
Amnesty international ist zwar der Ansicht, abgelehnte Asylsuchende seien während des bei der Einreise durchgeführten Verhörs durch die syrischen Sicherheitsbeamten potentiell schneller und stärker dem Verdacht ausgesetzt, oppositionell tätig gewesen zu sein;
vgl. 9.12.1998 an VG Sigmaringen, 3.12.1996 und 19.6.1996 an VG Ansbach, 13.7.1995 an VG Wiesbaden.
Im Ergebnis stimmt die Menschenrechtsorganisation allerdings in der Einschätzung der Gefahr der Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum mit dem Auswärtigen Amt und dem Deutschen Orient-Institut im Wesentlichen überein. Denn auch amnesty international ist der Auffassung, mit der Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum in der Stadt Damaskus sei (erst dann) zu rechnen, wenn sich der Verdacht, im In- oder Ausland oppositionell tätig gewesen zu sein, während des Verhörs erhärte;
Auskünfte vom 9.12.1998 an VG Sigmaringen und vom 3.12.1996 an VG Ansbach.(...)
Der Senat hält die dargestellten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Stellungnahmen im Kern für überzeugend und schließt sich ihnen an. Sie werden auch nicht durch andere Auskünfte, in denen von angeblichen Übergriffen gegen Rückkehrer berichtet wird, in Frage gestellt. (...)
2. Besondere Umstände, die eine erhebliche Gefahrerhöhung zur Folge hätten, liegen hier nicht vor. Etwas anderes ergibt auch nicht die gebotene Gesamtschau von Gefährdungsmerkmalen. (...)
b) Christliche/syrisch-orthodoxe Religionszugehörigkeit des Klägers ist nicht geeignet, ein besonderes Verdachtsmoment zu begründen. Wie der Senat bereits entschieden hat, spielt die christliche/syrisch-orthodoxe Religionszugehörigkeit für die Frage der Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber keine Rolle,
vgl. bereits Urteil des Senats vom 19.5.1998, - A 2 S 28/98.
Diese Einschätzung wird durch neuere Erkenntnisse nicht in Frage gestellt, im Gegenteil wird in den seither ergangenen Erkenntnismitteln kein einziger Fall geschildert, in dem ein Rückkehrer wegen seiner Religionszugehörigkeit durch die Sicherheitskräfte misshandelt worden ist. (...)
Auch eine mittelbare staatliche Verfolgung liegt nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass Rechtsgutbeeinträchtigungen Dritter die für eine - landesweite oder regionale -
vgl. BVerfGE 80, 315, 342f.; BVerwG, Urteil vom 30. 4.1996, BVerwGE 101, 134, 137 ff.; Urteil vom 9.9. 1997 -9 C 43.96 -
mittelbare Gruppenverfolgung erforderliche Intensität und Dichte aufweisen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992-9 B 130.92, a.a.O.; BVerwGE 96, 200, 203 ff.
oder dass der syrische Staat nicht grundsätzlich bereit und in der Lage wäre, Schutz gegen derartige Übergriffe zu bieten;
vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O.
Der Senat hat unter Würdigung insbesondere der Lage der Christen im nordöstlichen Landesteil bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass den vereinzelten privaten Übergriffen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der christlichen Minderheit nicht der Charakter einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung zukommt,
vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -.
Soweit ersichtlich sind in den letzten Jahren gravierendere Fälle von Übergriffen Privater gegenüber Christen nicht mehr bekannt geworden. Das Auswärtige Amt führt in seinem jüngsten Lagebericht aus, dass im syrischen Alltag von einer Christenverfolgung nicht gesprochen werden kann; wo es Anlass zu Klagen gebe, gehe dieser in den meisten Fällen auf versteckte Diskriminierungen zurück, die in einem so komplizierten gesellschaftlichen Miteinander nahöstlicher Religionsgemeinschaften wie dem syrischen wohl schwer zu vermeiden seien,
zuletzt: Lagebericht vom 8.2.2001.
Im Übrigen betrafen selbst die in früheren Jahren berichteten Übergriffe vorwiegend die ländlichen Regionen, so dass davon auszugehen ist, dass Christen jedenfalls in großen Städten wie Hassake und Kamishli schon seit Jahren hinreichend sicher waren,
vgl. AA vom 22.1.1990 an IM Baden-Württemberg.
Zudem bestehen auch keine Zweifel an der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit der syrischen Behörden. (...)
c) Der Umstand, dass sich der Kläger durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt im wehrpflichtigen Alter möglicherweise der Wehrdienstentziehung strafbar gemacht hat;
vgl. hierzu die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Auskunft des DOI vom 29.2.1996,
löst nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen aus.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden syrische Staatsangehörige, die den Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, in der Regel bei der Einreise verhaftet und müssen den Wehrdienst in ihren Einheiten ableisten; außerdem droht ihnen grundsätzlich eine Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz;
vgl. ai vom 29.3.1990 an VG Karlsruhe; DOI vom 29.2.1996 an VG Stuttgart; Lagebericht des AA vom 8.2.2001.
Sollte in der Praxis eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung auch dann erfolgen, wenn - wie im Falle des Klägers - noch keine Einberufung erfolgt ist, wäre diese für sich allein betrachtet jedenfalls weder eine menschenrechtswidrige Behandlung noch eine politische Verfolgung;
BVerwG in st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 6.12.1988, BVerwGE 81, 41, 42 f.. 44 f.; vgl. auch BVerfGE 71, 276, 294 ff.
Dass abweichend hiervon den Sanktionen, mit denen der syrische Staat strafrechtlich an den Tatbestand der Wehrdienstentziehung anknüpft, eine politische Verfolgungstendenz innewohnt, lässt sich nicht feststellen;
vgl. AA vom 8.5.1996 an VG Ansbach, 28.11.1995 an VG Aachen; vgl. auch bereits VGH Bad.-Württ, Urteil vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -.
Bei der Wehrdienstentziehung des Klägers handelt es sich auch nicht um einen Umstand, der diesen in den Augen der syrischen Sicherheitsbehörden in einer Weise verdächtig erscheinen lässt, dass seine Verbringung in ein Verhör- oder Haftzentrum oder in ein Militärgefängnis mit anschließender Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss. Zwar müssen Rückkehrer, die einer strafbaren Tat, wie z.B. der Wehrdienstentziehung verdächtig sind, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes mit Inhaftierung rechnen; anders als bei Rückkehrern, die im Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung stehen, macht das Auswärtige Amt in diesen Fällen indes keine näheren Angaben zum Risiko der Folter oder der unmenschlichen Behandlung;
vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001.
Das Deutsche Orient-Institut führt in der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft vom 29.2.1996 aus, dass grundsätzlich in jedem syrischen Gefängnis, also auch in syrischen Militärgefängnissen die Gefahr der Folter bestehe, dass diese aber abhänge vom Grund der Inhaftierung. Es neigt insoweit zu der Einschätzung, dass allein die Wehrdienstentziehung für eine derartige Befürchtung nicht ausreiche. In seiner Auskunft vom 14.10.1997 an das VG Karlsruhe vertritt es die Auffassung, im Falle der Wehrdienstentziehung könne es zu "ernsthaften Problemen" bei der Wiedereinreise von syrischen Staatsangehörigen kommen, ohne dass die Art und die Wahrscheinlichkeit dieser Probleme konkretisiert werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt verwirklichte Wehrdienstentziehung die Verfolgungsgefahr nicht in relevanter Weise erhöht. Dafür spricht zunächst, dass es nach den - durch Auskünfte anderer Stellen nicht in Frage gestellten - Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Rechtspraxis kaum zu einem militärstrafrechtlichen Verfahren kommt, sondern der 30-monatige Wehrdienst einfach verdoppelt wird;
vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001.
Danach ist davon auszugehen, dass es bei der Einreisekontrolle auf dem Flughafen in Damaskus zwar zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Inhaftierung kommen kann. Da sich der Tatbestand der Wehrdienstentziehung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall einfach feststellen lässt und sich der Kläger in Deutschland weder exilpolitisch betätigt hat noch sonst in einer Weise aufgetreten ist, die ihn als Regimegegner erscheinen ließe, ist aber nicht wahrscheinlich, dass ihm Misshandlungen drohen, vielmehr spricht mehr dafür, dass er unmittelbar dem Wehrdienst zugeführt wird,
vgl. AA vom 28.5.1993 an Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht; Lagebericht vom 8.2.2001.(...)
d) Der Kläger wird auch nicht wegen einer eventuell unerlaubten Ausreise bei seiner Rückkehr nach Syrien in Gefahr geraten. Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger unerlaubt ausgereist ist. In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2001 hat er selbst eingeräumt, mit einer - wenn auch durch Bestechung erlangten - Ausreisegenehmigung legal ausgereist zu sein. Sollte der Kläger sich derzeit nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Passes befinden, etwa weil dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, könnte er mit diesem jedenfalls seine Identität nachweisen und so verhindern, dass er wegen diesbezüglicher Zweifel bei der Wiedereinreise verhaftet wird;
zu dieser Gefahr vgl. AA, Lagebericht vom 8.2.2001.
Syrern ist es auch nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich möglich, bei der nächstgelegenen Botschaft Syriens alte Passdokumente zu verlängern oder neue zu beantragen, damit die eigenen Papiere "in Ordnung zu bringen" und auf diese Weise Problemen bei der Einreise vorzubeugen;
vgl. AA vom 13.1.1997 an VG Sigmaringen sowie DOI vom 14.10.1997 an VG Karlsruhe und vom 28. 2.1997 an VG Sigmaringen. (...)
An ausreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr fehlt es aber auch dann, wenn man eine unerlaubte Ausreise des Klägers unterstellt. Allein wegen der unerlaubten Ausreise bzw. des sich anschließenden Aufenthalts im Ausland müssen syrische Staatsbürger in aller Regel nicht mit Verfolgungsmaßnahmen (Verhör mit Folter) rechnen;
vgl. AA vom 13.1.1997 sowie DOI vom 28.2.1997 jeweils an VG Sigmaringen.
Zwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, eine Festnahme abgeschobener Asylantragsteller bei der Wiedereinreise sei dort möglich, wo aus syrischer Sicht Zweifel an der Identität des abgelehnten Asylbewerbers bestünden; Vorwürfe, dass abgeschobene Asylbewerber im Zusammenhang mit einer solchen Verhaftung gefoltert worden seien, seien jedoch nicht verifiziert worden;
Lagebericht vom 8.2.2001. (...)
Das Risiko, in ein Haft- oder Verhörzentrum verbracht zu werden, wird für den Kläger auch nicht in relevanter Weise erhöht durch die familiäre Verbundenheit zu seinen Eltern und Geschwistern, die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten (Sippenhaft).
Die allgemeine Erkenntnislage spricht gegen eine besondere Gefährdung des Klägers. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts kann von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden,
vgl. AA, Lageberichte vom 8.2.2001 und vom 19.7. 2000, Auskünfte vom 15.12.2000 und vom 29.8. 1997 an VG Bayreuth, 8.5.1996 an VG Ansbach, 8. 11.1995 an VG Koblenz. 2.1.1995 an VG Stuttgart, 28.5.1993 an VG Schleswig; DOI vom 14.4.1993 an VG Ansbach, vom 30.1.1995 an VG Ansbach und vom 4.9.2000 an VG Osnabrück; Dr. Perthes, Stiftung Wissenschaft und Politik, vom 7.3.1993 an VG Schleswig; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998. a.a.O.
(...) Der Senat geht bei dieser Erkenntnislage davon aus, dass es einerseits eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht gibt. Andererseits sind sich alle sachkundigen Stellen einschließlich des Auswärtigen Amtes darüber einig, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen dann drohen, wenn ein Geheimdienst ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person hat, denn es entspricht der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und einzuschüchtern; hierdurch will man die betreffende Person dazu bewegen, sich zu stellen, oder Auskunft über deren Aufenthalt erlangen;
AA vom 31.1.2001 an VG Augsburg.
In diesem Fall sind erhebliche Misshandlungen nicht nur entfernt möglich, sondern erheblich wahrscheinlich, denn es entspricht ständiger Praxis der Geheimdienste, jede Art von Verhör oder Festnahme durch körperliche Züchtigungen oder Misshandlungen einzuleiten, erst recht besteht diese Gefahr bei der Verbringung in ein Verhörzentrum der Geheimdienste. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen hiernach den Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner, die von den Sicherheitskräften mit Nachdruck gesucht werden, also etwa - je nach Schwere des Tatvorwurfs - den Familienmitgliedern politischer Straftäter (AA, Lagebericht vom 8.2.2001) oder den Ehepartnern speziell verfolgter Personenkreise, wie z.B. aktiven Mitgliedern der Moslembruderschaft oder kommunistischer Gruppen,
vgl. ai vom 26.6.2000 an VG Aachen, Jahresbericht 1993; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, - A 2 S 28/98 -). (...)
Auch bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger geltend gemachten Gefährdungsmerkmale,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.6.1989 - 9 C 1.89 - Buchholz 402.25 § AsylVfG Nr. 112 und Beschluss vom 21.7.1989 - 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113,
gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen im Falle einer Rückkehr drohen. Zwar lässt sich mit Blick auf die willkürliche Vorgehensweise der syrischen Geheimdienste nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, dass auf Grund willkürlicher subjektiver Einschätzung der jeweiligen Sicherheitsorgane ein nach Syrien zurückkehrender Asylbewerber in ein Haft- und Verhörzentrum der Geheimdienste verbracht wird. Dennoch sind bei einer wertenden Gesamtschau die für eine Ver- folgung sprechenden Tatsachen nach der Einschätzung des Senats insgesamt nicht so gewichtig wie die dagegen sprechenden Umstände. Denn auch die zusammenfassende Gefährdungsprognose hat sich maßgeblich daran zu orientieren, ob und inwieweit Anhaltspunkte für den Verdacht einer oppositionellen Betätigung bestehen. Ausreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne bestehen auch bei einer alle Gefährdungsmomente in den Blick nehmenden, gewichtenden Beurteilung im Falle des Klägers nicht. Das Fehlen individuell-persönlicher Verdachtsmomente, die auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, wird ergänzt dadurch, dass die vom Kläger genannten Umstände auch bei zahlreichen anderen syrischen Rückkehrern vorliegen, ihn deshalb nicht aus dieser Gruppe "herausheben" und im übrigen nach den obigen Feststellungen für sich genommen, aber auch kumulativ für das Maß der Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen oder tatsächlichen oppositionellen Haltung keine oder allenfalls untergeordnete Bedeutung haben. (...)"
Einsender: VGH Ba-Wü

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Türkei

Serafettin Kaya: Organisationsstruktur der TKEP, Gefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten
Stellungnahme v. 14.08.2001 an VG Schleswig - 2 A 373/97 -; 20 S., M1020
"(...) Die Türkiye Kominist Emek Partisi (TKEP) - Kommunistische Arbeitspartei der Türkei - ist in der Türkei eine illegale Organisation. Von ihrer Struktur und ihren Aktivitäten her ist sie illegal. Seit ihrer Gründung wird sie in der Türkei verfolgt.
Im Zuge der Operation am 05. Mai 1993 und an den darauffolgenden Tagen wurden der Generalsekretär der Partei Teslim Töre und Mitglieder des Zentralkomitees von den staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und nach einigen wurde gefahndet. Aus diesem Grunde wurden die illegale Organisierung und die entsprechenden Aktivitäten der TKEP in der Türkei eingestellt.
Laut Angaben von Personen aus der TKEP, mit denen ich gesprochen habe, haben sich die zentrale, regionalen und Provinzorganisationen im Jahr 1993 aufgelöst. Nur in bestimmten Orten (in den Provinzen Adiyaman, Gaziantep und Provinzen wie Istanbul, Izmit und Izmir, in denen es viele Arbeiter gibt) behauptet die TKEP in Form lokaler Komitees, Stadtteilkomitees oder Zellen ihre Existenz.
Den Angaben von Aktivisten der Partei in Europa zufolge waren einige Zeit nach den Operationen von 1993 infolge der Erklärungen des Generalsekretärs der Partei Teslim Töre auch bei der Europaorganisation der TKEP Auflösungserscheinungen zu beobachten. Die Deutschland-, Frankreich- und Schweiz-Komitees und die ihnen unterstellten Städtekomitees behaupten ihre Existenz jedoch aus eigener Initiative. Es gibt aber keine illegalen Verbindungen zu einer Zentrale in der Türkei. Sie betreiben ihre Aktivitäten innerhalb der Hierarchie der jeweiligen Landesorganisation.
Nach der Verhaftung von Teslim Töre und Mitgliedern des Zentralkomitees hat die TKEP mit ihren vorhandenen Strukturen unter dem Namen Emek Grubu (Arbeits-Gruppe) bei der Gründung der Özgürlük Dayanisma Partisi (ÖDP) (Freiheits- und Solidaritäts-Partei) mitgewirkt und arbeitet in dieser Partei mit. Diese Emek Grubu hat nach den Parlaments- und Kommunalwahlen im April 1998 Ertugrul Kürkcü und seine Freunde in ihre Reihen aufgenommen und ihren Namen in Emek Gül Grubu geändert und setzt ihre politische Arbeit auf demokratischer Ebene fort.
Angaben von TKEP´lern in Europa und in der Türkei, mit denen ich gesprochen habe, zufolge hat die TKEP ihre illegale Organisation und Kampf- vorstellungen noch nicht aufgegeben. Dass sie als aktuelles Ziel die legale Partei auf ihrer Tagesordnung haben, bedeutet nicht, dass dies die illegale Organisation ersetzen und ihre Funktionen übernehmen soll, sondern sie dient dazu, in Kontakt mit der gesellschaftlichen Opposition, welche sich im legalen Rahmen bewegt, zu treten, diese weiterzuentwickeln, auf Klassenbasis eine gemeinsame Opposition aller Sozialisten zu schaffen und die gesellschaftliche Legitimation des Sozialismus zu stärken. Die Erklärungen der im Gefängnis einsitzenden gefangenen Mitglieder des Zentralkomitees in der Zeitschrift Toplumsal Dayanisma (Gesellschaftliche Solidarität) gehen ebenfalls in diese Richtung. Acuh Engin Erkiner setzt sich in seinem Artikel, der in der Ausgabe Nr. 69 der Zeitschrift Avrupa´da Emek (Arbeit in Europa) vom Mai 2001 erschien, mit diesem Thema auseinander und erläutert, dass in der gesellschaftlichen Opposition Bedarf an einer vereinigten sozialistischen Organisation bestehe.
Die türkischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste wissen zweifellos über die von mir skizzierte Situation der TKEP Bescheid. Da sie darum wissen, wird die TKEP - auch wenn sie ihre illegale Organisation und Aktivitäten in der Türkei eingestellt hat und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die legale politische Arbeit verlagert hat - weiterhin als illegale Organistion verfolgt. (...)
In der Presse läßt sich kein Bericht darüber finden, daß die TKEP seit 1990 bewaffnete Aktionen durchgeführt hat. Auch in ihren eigenen Publikationen findet sich keine diesbezügliche Erklärung. Auch in den von der TIHV (Türkiye Insan Haklari Vakfi - Menschenrechtsstiftung der Türkei) herausgegebenen Jahresberichten ´Menschenrechte in der Türkei wird nicht berichtet, dass die TKEP bewaffnete Aktionen durchgeführt und Gewalt angewendet hat.
Nur in der Anklageschrift der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht Istanbul Nr. 1, die sich gegen 17 Personen, darunter Teslim Töre und Mitglieder des Zentralkomitees richtet, steht, daß es zwischen 1991 und 1992 Raubüberfälle gegeben hat und dabei 2 Personen getötet worden sind. Teslim Töre und zwei Mitglieder des Zentralkomitees namens Ergün Adakli und Hüseyin Bakir haben in ihrer Aussage vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul angegeben die TKEP verfüge über keine militärische Organisation und die genannten Raubüberfälle entsprächen nicht der Wahrheit. Sie haben sich dagegen verwahrt, die TKEP als eine bewaffnete Vereinigung zu bezeichnen. (...)"
Einsender: OVG Schleswig

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