VG Düsseldorf: Nachweis der Einreise auf dem Luftweg ohne Flugdokumente
Urteil vom 08.06.2001 - 17 K 2348/99.A -; 6 S., M1168
" (...) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Asylanerkennung des
Klägers nach § 26 a AsylVfG ausgeschlossen ist.
Der Kläger hat zwar keine Dokumente über seine Ausreise auf dem Luftweg vorgelegt.
Es besteht jedoch kein Anlass anzunehmen, dass der Kläger bei seiner Einreise
im Jahre 1996 über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist ist. Er hat mit einem am 14.6.1999 eingegangenen Schriftsatz die
Umstände seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dargelegt. Seine
Schilderung ist detailreich und entspricht den Modalitäten und dem Ablauf einer
Aus- bzw. Einreise mit dem Flugzeug. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Behauptung,
er sei am Flughafen Köln von seinem Onkel ... abgeholt worden, unter Beweis
gestellt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers hierzu unwahr sind, liegen
nicht vor, zumal auch durch das Bundesamt bei der Anhörung des Klägers im Erstverfahren
Einzelheiten zur Ausreise auf dem Luftweg nicht abgefragt worden sind, und auch
im Folgeverfahren keine greifbaren Umstände, die für eine Einreise des Klägers
den sicheren Drittstaat sprechen, erkennbar geworden sind. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
Weiteres Dokument:
OVG Niedersachsen: Ablehnung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener
Sachkunde
B.v. 03.08.2001 - 2 LA 2605/01 -; 5 S., M1165
"(...) Zu Unrecht rügen die Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche
von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (- 9 B
381.98 - DVBl. 1999, 1206) ab.
Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG is nur gegeben, wenn
das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen
abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufstellt, der mit einem
ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG
angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht
seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen
sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich
ergeben. Eine Abweichung liegt dagegen vor, wenn das Verwaltungsgericht einen
im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht,
nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht
anwendbar erachtet;
vgl. den Senatsbeschl. v. 19.4.2001 - 2 LA 1298/01
-.
Hieran gemessen weicht die angefochtene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (a.a.O.)
lassen sich die beiden folgenden Grundsätze entnehmen: "Das Tatsachengericht
kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens grundsätzlich
mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen. Es muss jedoch nachvollziehbar
begründen, woher es diese Sachkunde hat." Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht
in der angefochtenen Entscheidung nicht im zuvor angeführten Sinne abgewichen.
Denn es hat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es dem in
diesem Zusammenhang zu erörternden Beweisantrag betreffend die Zahl der in Nordostsyrien
lebenden Yeziden der Sache nach gerade unter Berufung auf die eigene Sachkunde
abgelehnt. Es hat auch begründet, woher es diese Sachkunde hat, nämlich aus
den vorhandenen Erkenntnismitteln, die in der Ladung zum Termin beigefügten
Erkenntnismitteliste genannt sind. Ob dieser Verweis ausreichte, um die eigene
Sachkunde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend
zu begründen, kann dahin stehen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, läge darin
jedenfalls keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, sondern lediglich ein insoweit unerheblicher
Subsumptionsfehler. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
VG Hannover: Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen des Verfahrens
U.v. 29.08.2001 -2 A 1470/99 -; 7 S., M1152
"(...) Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 S.
1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
(...) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 bis 3 VwVfG nicht vor. Soweit sich der Kläger auf eine Veränderung der Sachlage
beruft und dazu auf das Vorliegen einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden
im Nordosten Syriens verweist, ist dies nicht hinreichend. Zwar übersteigt die
Prüfung, ob eine Gruppenverfolgung vorliegt, bei der Beurteilung der Beachtlichkeit
oder Unbeachtlichkeit eines Folgeantrages den zunächst vorgegebenen Prüfungsrahmen.
Denn soweit die Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgerantrags auch die Frage
umfasst, ob das - glaubhafte und substantiierte - Vorbringen nicht von vornherein
nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen,
beschränkt sich dies auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende
Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt. Hierzu gehört zwar im Regelfall
nicht die Frage, ob ein Asylbewerber auf der Grundlage von glaubhaft und substantiiert
geltend gemachten Veränderungen in seinem Heimatland von einer Gruppenverfolgung
bedroht ist;
BVerfG, B. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2345/92.
Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts aber dann, wenn die asylrechtliche
Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer gefestigten obergerichtlichen
Rechtsprechung beruht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Gruppenverfolgung
von Angehörigen der yezidischen Minderheit in Syrien wird in der obergerichtlichen
Rechtsprechung einhellig verneint,
vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1998, Az.: 9 A
6597 /9.A; OVG Saarbrücken, Urt. v. 21.01.2000, Az.: 3 Q 142/98; OVG Lüneburg,
Urt. v. 14.=7.1999, Az.: 2 L 4843/97 und Urt. v. 27.03.2001, Az.: 2 L 5117/97,
jeweils V.n.b.. (...)
Der Kläger hat allerdings Anspruch auf (erstmalige) Bescheidung seines mit dem
Asylfolgeantrag verbundenen Antrags auf Wiederaufnahme seines Verfahrens bezüglich
der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Insofern ist
die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (§75 VwGO).
Das Bundesamt hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.03.1999 lediglich
die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens unter Hinweis auf das Fehlen
von Wiederaufgreifensgründen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt; es ist
nicht darauf eingegangen, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs.
5 VwVfG bezüglich Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in Betracht kommt.
Wird mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Asylfolgeantrag)
nämlich - wie vorliegend - auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 AuslG und damit ein diesbezügliches Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend
gemacht, ist die Prüfungskompetenz des Bundesamtes nicht auf Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkt, vielmehr hat das Bundesamt, wenn es
das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, gemäß § 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG
ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden,
vgl. BVerwG U.v. 21.3.00, Az.: 9 C 41/99, BVerwGE
111, 77 = NVwZ 2000, 940; OVG Lüneburg, Urt. v. 01.03.2001, Az.: 1 L 593/00,
AuAS 2001, 140, 142.
Da es sich bei dieser Entscheidung über das Wiederaufgreifen - anders als bei
der gebundenen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie auch (ggf.) derjenigen über die Aufhebung des bestandskräftigen
Erstbescheides, soweit dort das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint
worden war, um Ermessensentscheidungen handelt, kommt ein Herstellen der Spruchreife
- nämlich das Ermitteln des entscheidungserheblichen Sachverhalts, und ein dann
mögliches und gebotenes "Durchentscheiden" des Gerichts über den Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen - gemäß § 53 AuslG
nicht in Betracht,
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, Az.: 9 C 28/97,
BVerwGE 106, 171 zum "Durchentscheiden" bei Folgeanträgen bezüglich des Asylanspruchs
bzw. des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des §
51 AuslG.
Das Bundesamt hat die ihm obliegende Ermessensentscheidung bislang nicht getroffen;
da eine Reduzierung des Ermessens "auf Null" nicht erkennbar ist, ist dem Bundesamt
Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen.
Das Bundesamt wird sich dabei insbesondere ein Bild davon zu machen haben, ob
das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des von ihm behaupteten individuellen
Vorverfolgungsschicksals glaubhaft ist. (...)"
Einsender: RA Walliczek und Partner, Minden
VG Karlsruhe: Beweislastverteilung bei inländischer Fluchtalternative
U.v. 30.08.2001 - A 12 K 11425/00 -; 10 S., M1153
"(...) Bei Zugrundelegen dieser Maßstäbe kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene im Nordirak Aufnahme und Unterstützung
finden kann. Er selbst stammt (unstreitig) aus Kirkuk, wo sich auch noch seine
Eltern aufhalten sollen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt
er über keine verwandtschaft- lichen oder sonstigen Beziehungen in den Nordirak.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, dass mit Sicherheit
davon auszugehen sei, dass der Beigeladene der kurdischen Sprache mächtig sei
und von seinen Eltern im Nordirak Unterstützung hätte erhalten können, handelt
es sich lediglich um eine pauschale Behauptung ohne Bezug zum Einzelfall. Auch
wenn gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen mögen, dass der Beigeladene sich
im Nordirak durchaus ein Existenzminimum sichern könnte, so kann dies nicht
bereits zum Erfolg der Klage gegen die Feststellung des Bundesamtes zu § 51
Abs. 1 AuslG führen. Denn die insoweit bestehenden Zweifel zum entscheidungserheblichen
Sachverhalt, nämlich zu der Frage, ob der Beigeladene im Nordirak tatsächlich
sein Existenzminimum sichern könnte, die auch von seiten des Gerichts nicht
weiter aufgeklärt werden kann, gehen in der vorliegenden Verfahrenskonstellation
zu Lasten des Bundesbeauftragten, der als Kläger das Bestehen einer Fluchtalternative
darzulegen und ggf. nachzuweisen hat. Dieser Obliegenheit kann der Bundesbeauftragte
aber nicht durch die bloße pauschale Behauptung von Kontakten in den Nordirak
nachkommen, vielmehr müssen diese für die Person des Beigeladenen konkret dargelegt
werden. Da der klagende Bundesbeauftragte dies nicht getan hat und auch das
Gericht aufgrund der Anhörung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass der Beigeladene - entgegen
seinem Vorbringen - tatsächlich verwandtschaftliche bzw. gesellschaftliche Kontakte
in den Nordirak hat, kann insgesamt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass er dort Aufnahme und Unterstützung finden und
dort sein Existenzminimum sichern kann. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
VG Gießen: Asylfolgeantrag wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
B.v. 7.9.2001 - 2 G 2120/01.A -; 6 S., M1173
"(...) Dem allein geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der geänderten Rechtslage
(§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG) kommt im Rahmen des vorliegenden
Folgeverfahrens Relevanz zu, mit der Folge, dass entgegen der Entscheidung des
Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ein weiteres Asylverfahren durchzuführen
ist und damit an der Rechtmäßigkeit an der Abschiebungsandrohung ernstliche
Zweifel bestehen (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2001 (9 C 20.00 und 9 C
21.00), die ihrerseits auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vom
10.08.2000, 2 BvR 260/98 und 2 BVR 1353/98) beruhen und auf die sich die Antragsteller
berufen, sind geeignet, eine geänderte Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr.
1 VwVfG darzustellen und daher im Rahmen der Prüfung von § 71 Abs. 4 AsylVfG
i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf der 1. Stufe als relevant einzustufen. Zwar
wird es überwiegend in der Rechtsprechung abgelehnt, auch eine geänderte höchstrichterliche
Rechtsprechung als geänderte Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
anzuerkennen,
vgl. BVerwG vom 04.10.1993, 6 B 35/93: vom 16.02.1993,
9 B 241,92; vom 16.08.1989, 7 8 57.89; vom 25.05.1981, 8 B 89 und 93.30; OVG
Lüneburg vom 30.11.1994, 11 L 6803/94.
Offensichtlich angesichts dessen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens eine
Durchbrechung der Rechtskraft bedeutet und mit dem Argument, andernfalls käme
es zu dem offenkundig unerträglichen Ergebnis, dass bei jeder begünstigenden
Änderung der Rechtsprechung das Wiederaufgreifen von selbst seit vielen Jahren
oder gar Jahrzehnten abgeschlossenen Verfahren geboten wäre (BVerwG vom 25.05.1981
a.a.O.) sowie mit dem Hinweis darauf, die Rechtsprechung stelle die Rechtslage
nur fest und verändere sie nicht (Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 96)
wird durchweg nur die Gesetzesänderung als geänderte Rechtslage erachtet. Dabei
ist jedoch zu bedenken, dass die meisten der oben genannten Entscheidungen nicht
im Asylrecht sondern im Bereich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts
ergangen sind. In diesem Bereich wird aber den Betroffenen bei schlechthin unerträglichen
Ergebnissen bei besonders gelagerten Sachverhalten ein Anspruch zumindest auf
fehlerfreie Ermessensentscheidung,
§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG,
bei der das Ermessen unter Umständen auf Null reduziert ist, dennoch die Möglichkeit
der Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet,
BVerwG vom 04.10.1993, 6 B 35/93,
während dem Asylbewerber außer über § 71 Abs. 4 AsylVfG keine weiteren Möglichkeiten
zur Verfügung stehen, gegen die einmal rechtskräftig gewordene Entscheidung
anzugehen. Dementsprechend wendet sich die asylrechtliche Literatur,
Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 71 Rdnr. 24
ff., Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rdnr 95 ff. jeweils mit weiteren Hinweisen,
mit beachtlichen Argumenten gegen die oben genannte Rechtsprechung. So führt
Renner aus, "soweit aber die Grundlage des materiellen und zum Teil auch formellen
Asylrechts, nämlich Art. 16 a Abs. 1 GG, durch eine mit Bindungswirkung nach
§ 31 BVerfGG ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verändert
wird, tritt eine Rechtsänderung ein, die der durch Gesetz gleich zu achten ist"
(a.a.O. Rdnr. 25). Funke/Kaiser weist darauf hin, dass für den Betroffenen neben
dem reinen Wortlaut einer Norm ihre Auslegung durch die Gerichte viel bedeutsamer
ist (a.a.O. Rdnr. 97) und funktionelle Entscheidungen der obersten Gerichte
zur Interpretation des Asylbegriffs wie Rechtsänderungen wirkt. Dies erkennt
auch das Bundesverfassungsgericht - allerdings nur in einer Kammerentscheidung
- an,
Beschl. vom 08.10.1990, 2 BvR 643/90,
wenn es - noch zu § 14 AsylVerfG a.F. - ausführt, der Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von - in diesem Fall - Strafverfolgungsmaßnahmen
sei auch nicht etwa rechtsunerheblich und angesichts der in Rechtsprechung und
Literatur differierenden Auffassungen jedenfalls nicht unbeachtlich.
Die eben genannte Entscheidung aufgreifend hat das Bundesverwaltungsgericht
(vom 24.05. 1994, 1 B 60/95) zudem für die Besonderheiten des Asylrechts zumindest
offen gelassen, ob an der im Übrigen gefestigten, oben dargestellten Rechtsprechung
zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts festzuhalten wäre. Gegen eine undifferenzierte
Übertragung der zu anderen Rechtsbereichen ergangenen Entscheidungen das Asylrecht
spricht, dass - wie bereits oben erwähnt - in diesen Bereichen, in denen das
allgemeine Verfahrensrecht (insbesondere § 51 Abs. 5 VwVfG) zur Anwendung kommt,
eine Korrektur der Rechtsprechung dahingehend erfolgt, dass in Fällen geänderter
obergerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Wiederaufgreifen (nur) dann
in Betracht kommt, wenn bei besonders gelagerten Sachverhalten, d.h. wenn die
Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes "schlechthin" unerträglich wäre, sich
das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduzieren kann. Für eine derartige
Ermessensentscheidung eröffnet § 71 AsylVfG jedoch keinen Raum (vgl. auch Funke/Kaiser,
a.a.O., Rdnr. 97). Übertrüge man die für das allgemeine Verwaltungsrecht entwickelten
Grundsätze uneingeschränkt auf das Asylverfahren, führte dies - insbesondere
angesichts der eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten - zu unerträglichen
Ergebnissen, wenn durch eine Änderung der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte
die Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung bzw. zentraler damit im
Zusammenhang stehender Begriffe des Asylrechts eine neue, für den Asylbewerber
günstigere Bedeutung erhielten (vgl. die Beispiele bei Funke/Kaiser, a.a.0.,
Rdnr. 97). Es zeigt sich gerade auch im Asylrecht, dass die Rechtswirklichkeit
nicht vom Gesetzestext allein bestimmt wird, was sich schon daraus ergibt, dass
der Gesetzgeber Asyl an den unbestimmten Rechtsbegriff der politischen Verfolgung
knüpft, der dann zwangsläufig durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss,
so dass es vorrangig die Auslegungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
ist, die dem Asylrecht Kontur und Inhalt verleiht. Jedenfalls soweit hinsichtlich
höchstrichterliche Entscheidungen daher die rechtlichen Kriterien oder die rechtliche
Bedeutung asylrelevanter Begriffe zugunsten des bereits in einem Asylerstverfahren
gescheiterten Asylbewerbers ändern, ist von einer Änderung der Rechtslage im
Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auszugehen, da insoweit ein Wandel des Bedeutungsinhalts
des Grundrechtes auf Asyl vorliegt, der einer Gesetzesänderung gleich kommt.
Im Übrigen steht der Begriff "Rechtslage" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einer derartigen
Auslegung auch nicht entgegen, da dieser Begriff nicht allein mit "Gesetzeslage"
gleichzusetzen ist, sondern vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch auch die
Interpretation des Gesetzes durch die Gerichte mit einschließt. (...)"
Einsender: RA Momberger, Friedberg
VG Karlsruhe: Einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung von Abschiebungshindernissen
gem. § 53 Abs. 6 AuslG gegen das BAFl
B.v. 14.09.2001 - A 11 K 11043/01 -; 6 S., M1171
"(...) Der am 17.8.2001 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,
eines armenischen Volkszugehörigen, mit dem dieser beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S.
2 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
(A 11 K 10918/01) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG gegeben sind,
ist statthaft.
Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller ausschließlich ein fakultatives
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geltend. Grundsätzlich lässt
das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die
Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG).
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG unterliegt daher die auf asylverfahrensrechtlicher
Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes auch dann nicht der
Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen Bestehens einer extremen Gefahrenlage im
Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur
Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist,
vgl. etwa BVerwG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1132.
Bei einer Ermessensreduzierung auf null könnte auch im Hauptsacheverfahren das
Verwaltungsgericht lediglich das Bundesamt verpflichten, das Bestehen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen. Aus diesem
Grund kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 36 Abs.
3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht,
vgl. dazu den Beschluss des VG Karlsruhe v. 9.8.2001
- A 11 K 10919/01 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs.
5 VwGO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge des § 37 Abs. 2 AsylVfG
würde der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG vorliegen, eine dem Gesetz nicht entsprechende Wirkung als zwingendes
Abschiebungshindernis verleihen. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher in den
Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausschließlich im Wege einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO möglich,
vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 AuslG Rd.Nr. 88.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Der Antrag
ist insbesondere nicht gegen die Ausländerbehörde, sondern - wie hier geschehen
- gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu richten,
mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, vorläufig festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sind,
Hailbronner, AuslR, § 41 AsylVfG Rd.Nr. 6; a.M.
Rennert, VBlBW 1993, 94: Eilantrag gegen die Träger der Ausländerbehörde; VGH
Ba-Wü, VBlBW 1993, 190.
Für diese Auslegung spricht, dass die Ausländerbehörde gar keine Erwägungen
über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses anstellen darf. Denn sie ist
an die negative Feststellung des Bundesamtes gebunden,
vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204.
Daher wäre ein Antrag gegen die Ausländerbehörde wegen der Bindungswirkung der
negativen Feststellung des Bundesamtes von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg.
Vor diesem Hintergrund kann aber nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe
einen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung im Falle des
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausschließen wollen. Der Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO
(vgl. etwa §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylVfG) zeigt, dass der Gesetzgeber offenbar
davon ausging, dass mittels eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden könne. Ein Antrag nach § 80
Abs. 6 VwGO kommt jedoch lediglich gegen die Abschiebungsandrohung in Betracht
(vgl. § 36 Abs. 3 AsylVfG). Soweit jedoch - wie hier - ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geltend gemacht wird, bleibt nach der Rechtsprechung
des BVerwG die Abschiebungsandrohung unberührt,
vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1132,
eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 3 AsylVfG
i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO scheidet daher aus. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG muss die dargelegte Rechtsschutzlücke dadurch geschlossen
werden, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in den Fällen des § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
mit dem Ziel erlangt werden kann, das Bundesamt zu verpflichten, vorläufig festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sind,
vgl. zum Meinungsstand: Hailbronner, AuslR, §
41 AsylVfG Rd.Nr. 15.
(...) Problematisch ist hingegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Der
Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren
beabsichtigt ist - hier Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG -, sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs.
2 ZPO). Die begehrte Regelungsanordnung wird danach in erster Linie dann erlassen,
wenn überwiegende Erfolgsaussichten ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 38, 39).
Sie wird abgelehnt, wenn ein Erfolg ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich
ist (vgl. VGH München, NVwZ-RR 1992, 303). Ausnahmsweise dann, wenn eine Vorausbeurteilung
der Hauptsache in beiden Richtungen offen ist, wenn also ein Erfolg zwar nicht
hinreichend sicher ist, aber durchaus als möglich erscheint (vgl. dazu OVG Saarland,
NJW 1979, 830), wird zu einer Interessenabwägung (Folgeabwägung) übergegangen.
vgl. dazu BVerwG, Kammerentscheidung v. 25.7.1996,
NVwZ 1997, 479.
Die Gerichte sind zu einer derartigen Folgenabwägung dann berechtigt, wenn sie
eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage - z.B. wegen der Kürze der
zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen
- für untunlich halten
(BVerfG, a.a.O., NVwZ 1997, 480).
(...) Gemessen daran ist es im vorliegenden Verfahren als offen zu bezeichnen,
ob dem Antragsteller aufgrund seiner Nierenerkrankung Abschiebeschutz nach §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren ist; diesbezüglich muss der Sachverhalt im
bereits anhängigen Hauptsacheverfahren - A 11 K 10918 /01 - noch weiter aufgeklärt
werden. Die vor diesem Hintergrund zu erfolgende Interessenabwägung führt im
zweiten Schritt dazu, dass dem Antragsteller aufgrund der ihm wegen seines Nierenleidens
drohenden Gesundheitsschädigung im Fall einer Abschiebung (Art. 2 Abs. 2 S.
1 GG) vorläufiger Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu
gewähren ist.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Auf der Grundlage des Vortrags
des Antragstellers kommt vorliegend ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift
erfasst ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung
drohen. Dies bedeutet auch, dass eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit
im Zielstaat der Abschiebung die Voraussetzungen einer erheblichen Gefahr für
Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfüllen kann,
vgl. BVerwG, Urt.v. 25.11.1997, BVerwG 9 C 58.96.
Da die behauptete fehlende Behandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung des
Nierenleidens bzw. gar zum Tod des Antragstellers im Zielland der Abschiebung
führen könnte, handelte es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.
Gegen eine Erheblichkeit der Gefahr im vorgenannten Sinne spricht zwar, dass
in Armenien grundsätzlich eine Dialysebehandlung in den medizinischen Zentren
Armenia, Eribuni, Schtap Ognutjun und Arabkir sowie im Krankenhaus "Samariter"
in Gjumri durchgeführt wird. Dort stehen für Dialysekranke 135 Plätze zur Verfügung,
von denen jedenfalls im Februar d.J. noch manche Plätze frei waren,
vgl. Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Eriwan vom 15.02.2001 im Verfahren des VG Karlsruhe - A11 K 11168/00
- einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsministeriums der Republik
Armenien vom 01.02.2001 - Nr. 12/0-02-462.
Bei dem Antragsteller handelt es sich allerdings eigenen Angaben zufolge um
einen armenischen Volkszugehörigen, der erst im Jahre 1990 von Aserbaidschan
nach Armenien geflohen ist; in diesem Zusammenhang wird vom Antragsteller bestritten
und bedarf somit weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob auch armenische
Volkszugehörige, die nicht im Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit sind,
in den Genuss der dargelegten Dialysebehandlung kommen bzw. ob sie in den Anwendungsbereich
des "Gesetzes zur kostenlosen medizinischen Behandlung im staatlichen Auftrag"
fallen,
vgl. dazu Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Eriwan vom 15.02.2001 an VG Karlsruhe.
Mithin kann zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gerichtlicherseits nicht ausreichend
beurteilt werden, ob dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Armenien
die für ihn erforderliche Dialysebehandlung - auch unter Kostengesichtspunkten
- zur Verfügung stehen wird. Ist danach ein Erfolg hinsichtlich des geltend
gemachten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zwar nicht hinreichend
sicher, erscheint er aber als durchaus möglich, so muss hier ausnahmsweise eine
Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den widerstreitenden
öffentlichen Interessen vorgenommen werden. Im Hinblick auf die dargestellten
Gesundheitsgefahren für den Antragsteller muss in diesem Zusammenhang das öffentliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers und an der Vermeidung
weiterer Kosten etwa in Form von medizinischer Behandlung des Antragstellers
zurücktreten. (...)"
Einsender: RA Münch, Heidelberg
Weitere Dokumente:
BVerwG: Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf § 53 Abs. 6
AuslG; Anforderungen an tatrichterliche Aufklärung; Abschiebungsschutz
U.v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -; 17 S., M1117
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese und die folgende Entscheidung (1 C 2.01) beschäftigen sich mit dem Abschiebungsschutz
gem. § 53 Abs. 6 AuslG. In erster Linie geht es darum, unter welchen Voraussetzungen
§ 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung trotz Vorliegen einer allgemeinen
Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG anwendbar ist, wenn der Ausländer eine
andere Grundlage für seinen Aufenthalt hat oder haben könnte (Aufenthaltstitel,
Abschiebungsschutz, faktische Abschiebungshindernisse etc.).
Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Klage auf Feststellung der Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitert,
auch wenn dem Kläger ein anderweitiges, asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht
zusteht oder zustehen könnte (hier: Anspruch auf Duldung der minderjährigen
Klägerin aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG).
Das BVerwG stellt ferner fest, dass im konkreten Fall § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
nicht anwendbar war, weil einerseits die vom VGH Ba-Wü festgestellten Gefahren
(gesundheitliche Risiken für nach Angola zurückkehrende Kleinkinder) unter die
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG fallen und andererseits der erforderliche
Wahrscheinlichkeitsgrad für die Anwendung des Satz 1 entgegen der Sperrwirkung
nicht erreicht sei. Die Anwendung scheitere jedoch nicht daran, dass der Klägerin
ein asylverfahrensunabhängiger Duldungsgrund zustehe. Insoweit nimmt das BVerwG
Bezug auf die zweite Entscheidung (1 C 2.01).
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es der Klägerin
Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuspricht,
obwohl seine Feststellungen lediglich eine der Klägerin drohende allgemeine
Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ergeben. Auch die zweite vom Berufungsgericht
gegebene Urteilsbegründung, zugunsten der Klägerin lägen jedenfalls die Voraussetzungen
eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs.
6 AuslG vor, trägt das angefochtene Urteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die hierfür erforderliche Annahme
einer extremen Gefahrenlage. (...)
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das für jeden gerichtlichen
Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre allenfalls dann in
Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin bereits über ein anderweitiges Bleiberecht
in Deutschland verfügte, das ihr eine bessere Rechtstellung gewährt, als sie
mit der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG erreichen kann (offen gelassen im Urteil vom 21. September 1999
- BVerwG - C 12.99 - BVerwGE 109, 305 (309) bei einer schon vorhandenen Aufenthaltsbefugnis
für eine auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichtete Klage). Dies ist
hier indes nicht der Fall. Allerdings steht der Klägerin hier wohl ein Anspruch
auf eine asylverfahrensunabhängige ausländerrechtliche Duldung zu, da sich ihre
Eltern aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Deutschland aufhalten
und Art. 6 Abs. 1, 2 GG ihrer Rückkehr nach Angola ohne die Eltern entgegensteht,
zum grundrechtlichen Familienschutz als Abschiebungshindernis
vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 (310) m.w.N.
Eine Duldung war ihr - wie in der Revisionsverhandlung erörtert - zum grundsätzlich
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und
ist ihr bis heute jedoch nicht erteilt. Seit Februar 1999 bescheinigt die Ausländerbehörde
der Klägerin lediglich eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.
Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung liesse
das Rechtschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, den die begehrte
Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin
eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung,
vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998
- BVerwG 9 B 409.98 - <unveröffentlicht> sowie im Ergebnis ebenso
zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April
2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA s. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar
1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28.
Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - <juris> für den Fall einer vorhandenen
befristeten Aufenthaltserlaubnis.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Abschiebungshindernis
in unmittelbarer Anwendung des § 52 Abs. 6 S. 1 AuslG zu, verletzt Bundesrecht,
denn damit verkennt das Gericht die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Die tatsächlichen, mangels durchgreifender Revisionsgründe für den Senat bindenden
(§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts zu den der Klägerin
im Falle ihrer Rückkehr nach Angola drohenden Gefahren rechtfertigen allenfalls
die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG,
der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört,
allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren werden bei Entscheidungen der obersten
Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach
dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte
Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe
gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung
der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen
einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden,
gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden
wird,
Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95
- BVerwGE 99, 324 <327>; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998
- BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 <80>.
Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG können daher auch dann
nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen, wenn sie
den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender
konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S.
1AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich
einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht,
Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99,
324 <328>; Urteil vom 8.Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108,77 <80>.
Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG liegt nur vor, wenn
ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich
jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne
des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht. Ist die von der allgemeinen Gefahr betroffene
Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art, dass es einer politischen
Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedarf, greift die Sperrwirkung des §53 Abs.
6 S. 2 AuslG.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf Erkenntnisse, die es in einer
früheren Entscheidung gewonnen hat, festgestellt, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit
von Kleinkindern bis zum fünften Lebensjahr in Angola, einschließlich der Hauptstadt
Luanda, generell als sehr niedrig einzustufen sei. (...)
Die statistisch sehr hohe Kindersterblichkeitsrate von rund 30% der Kinder bis
zum fünften Lebensjahr beruhe danach auf den desolaten hygienischen Verhältnissen
und der praktisch kaum leistungsfähigen staatlichen Gesundheitsversorgung in
Angola. Gleiches gelte für den Zugang zu Wasser und Lebensmitteln. Deshalb sei
bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise konkret und individuell
für jedes einzelne Kind bis zu fünf Jahren, das in Europa unter wesentlich anderen
hygienischen Bedingungen geboren und aufgewachsen sei, bei einer Rückkehr nach
Angola eine Gefahr für Leib und Leben zumindest mit der gebotenen beachtlichen
Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (...)
Nach den dieser Würdigung des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden, den Senat
bindenden (§ 137 Abs. 2VwGO) tatsächlichen Feststellungen erweisen sich die
aus den desolaten hygienischen Verhältnissen, der praktisch kaum leistungsfähigen
staatlichen Gesundheitsversorgung und den auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten
in Angola resultierenden Gesundheitsrisiken als allgemeine Gefahr im Sinne des
§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG jedenfalls für Kleinkinder bis zu fünf Jahren. Das Berufungsgericht
durfte der Klägerin daher kein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung
des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuerkennen. Dabei kann dahinstehen, ob als maßgebliche
Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen, die Kinder bis zu fünf Jahren in Angola insgesamt oder lediglich die
in Europa geborenen und in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen Kleinkinder
anzusehen sind,
zu Kriterienfür die Bildung von Gruppen und Untergruppen
im Hinblick auf Gruppenverfolgungsgefahren im Asylrecht vgl. die Urteile vom
20.Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 und BVerwG 9 C 305.94 - InfAuslR 1995, 422
und 424.
Im erstgenannten Fall ergibt sich die grundsätzlich jedem Kind aus der Gruppe
drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus den statistischen
Erkenntnissen des Berufungsgerichts. Die vom Berufungsgericht angenommene Verstärkung
dieser Gefahr für die aus Europa zurückkehrenden Kleinkinder ändert nichts an
der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da es sich auch insoweit nur
um typische Auswirkungen der festgestellten allgemeinen Gefahr handelt, zu diesem
Grundsatz
vgl. Urteil vom 8.Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE
108, 77 <82 f.>.
Wird hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden angolanischen
Kleinkinder abgestellt, droht diesen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der schlechten Lebensverhältnisse in
Angola. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen Kleinkinder
angolanischer Staatsangehörigkeit zu ziehen sind, bedürfte gleichfalls einer
politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG.
4. Das angefochtene Urteil ist auch nicht mit Bundesrecht vereinbar, soweit
es der Klägerin für den Fall, dass seine Erwägungen zur unmittelbaren Anwendung
des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht tragen, weil dem die Sperrwirkung des Satzes
2 der Vorschrift entgegensteht, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung
des § 53 Abs. 6 AuslG zuspricht.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der katastrophalen medizinischen
Versorgung und der unzureichenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen in Angola
kann die Klägerin, da es sich hierbei aus den genannten Gründen um eine allgemeine
Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG handelt, nur beanspruchen, wenn sie
dadurch bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt
wäre, dass sie im Falle ihrer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann
gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art 2. Abs. 2 Satz 1 GG, ihr
trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren,
stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.,
BVerwGE 99, 324 <328>; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE
102, 249 <258f.>; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG
1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O. BVerwGE 108,
77,80 f.
Die Gewährung von Abschiebungsschutz in ver- fassungskonformer Anwendung des
§ 53 Abs. 6 AuslG scheitert für die Klägerin allerdings nicht bereits daran,
dass ihr mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens
aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Anspruch auf Duldung durch die Ausländerbehörde
zustehen dürfte,
zu diesem Duldungsgrund vgl. Urteil vom 21. September
1999, a.a.O., BVerwGE 109, 303 <310f.> m.w.N.
weil ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht
abgeschoben werden dürfen. Falls die Klägerin bereits über eine solche anderweitige,
asylverfahrensunabhängige Duldung verfügte, wäre ihr Anspruch auf Abschiebungsschutz
in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG demgegenüber allerding
nachrangig und damit abzulehnen. Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergangenen
Urteil in der Sache BVerwG 1 C 2.01 im Einzelnen begründet. Weiter ist dort
dargelegt, dass der bloße Anspruch auf eine Duldung diesen Nachrang nicht begründen
kann. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die Klägerin besaß, wie erwähnt,
weder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine
Duldung noch verfügt sie gegenwärtig über eine solche.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick
auf die der Klägerin drohende allgemeine Gefahr in Angola den in der Rechtsprechung
des BVerwG hierzu entwickelten Maßstab verfehlt. Das Berufungsgericht hat den
rechtlichen Maßstab für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 ABS. 6 AuslG
zwar im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (UA S. 7f.). Seine rechtliche
Subsumtion wird jedoch nicht von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen
getragen; es fehlt die tatrichterliche Würdigung der Verhältnisse in Angola
insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen Anwendung des
§ 53 AuslG gebotene erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang allerdings, das Berufungsgericht
hätte schon deshalb nicht von einer extremen Gefahrenlage für die Klägerin ausgehen
dürfen, weil eine solche für ein Land nur bei einer eindeutigen Erkenntnislage
angenommen werden könne. Eine extreme Gefahrenlage könne jedenfalls dann nicht
festgestellt werden, wenn sie von anderen Oberverwaltungsgerichten - wie hier
vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil v. 17.November 1999 - OVG 8 A 11815/99
-,
und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 10.November 1999 - VGH 25 B 99.32078-,
- abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts und anderer Obergerichte
beurteilt werde.
Ein solcher in der Art einer Beweisregel wirkender allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsatz
besteht indes nicht. Ob im Hinblick auf allgemeine Gefahren eine extreme Gefahrenlage
vorliegt, ist von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen
Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (§108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist das erkennende Gericht an eine abweichende Lagebeurteilung anderer
Gerichte auch nicht mittelbar gebunden. Freilich ist das Berufungsgericht wie
jedes Tatsachengericht verpflichtet, den erhobenen Sachverhalt vollständig und
umfassend zu würdigen und im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche
Überzeugungsbildung leitend sind,
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 5. Juli
1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 299 <209>9.
Geht es im Asylrechtsstreit, wie hier, bei der Bewertung allgemeiner Gefahren
um die Würdigung eines generellen Lebenssachverhalts im Her- kunftsland, besteht
im Interesse der Rechtseinheit allerdings eine besondere Verantwortung und Verpflichtung
der Gerichte, insbesondere der Oberverwaltungsgerichte, einander widersprechende
Erkenntnisse hierzu zu vermeiden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick
auf die tatrichterliche Würdigung bei der Annahme einer Gruppenverfolgung in
einem bestimmten Land betont,
Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200
<210>.
Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage,
da auch sie von der Würdigung allgemeiner Lebenssachverhalte im Heimatland abhängt.
Gerade weil die Unabhängigkeit der Gerichte und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
sowie die Ausgestaltung des Instanzenzuges mit der Beschränkung des Revisionsgerichts
auf eine Rechtskontrolle eine unterschiedliche Tatsachenwürdigung nicht ausschließen,
bedarf es intensiver Bemühungen der Berufungsgerichte um eine umfassende Tatsachenermittlung
und Aufbereitung der Gefahrenlage im Herkunftsland. Dazu gehört auch, dass sich
die Oberverwaltungsgerichte - in der für ein Urteil gebotenen Konzentration
und Kürze - mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch
andere Oberverwaltungsgerichte auseinander setzen und dies in der gemäß § 108
Abs. 1 S. 2 VwGO geforderten Begründung nachprüfbar darstellen,
Urteil vom 5.Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200
<210>.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil
es sich mit der abweichenden Würdigung der Gefährdung nach Angola zurückkehrender
Kleinkinder durch den BayVGH und das OVG Rheinland-Pfalz in keiner Weise inhaltlich
auseinander gesetzt hat.
Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,
welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen
Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche
Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad
eingeht,
zu diesen Anforderungen vgl. Urteil v. 8. Dezember
1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <80>; Beschluss v. 26. Januar 1999 -BVerwG 9 B
617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14. (...)
Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaß-
stab bezogen (UA s.8) und ausgeführt, die der Klägerin bei einer Rückkehr auch
Angola drohenden Gefahren erfüllten "sowohl hinsichtlich ihrer Schwere als auch
im Hinblick auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer extremen
Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" (UA
S.7). Diese rechtlichen Schlussfolgerungen sind durch die getroffenen tatsächlichen
Feststellungen und deren Würdigung jedoch nicht gedeckt. So lassen die Feststellungen
des Berufungsgerichts über die statistische Kindersterblichkeit in Angola nicht
er- kennen - auch nicht unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht in Bezug
genommenen Beschlusses vom 24. Februar 1999 -, ob sie lediglich für die in Angola
geborenen und dort aufgewachsenen Kleinkinder gelten oder auch Aussagen zu aus
Europa zurückkehrenden Kleinkindern enthalten. Vor allem aber hat das Berufungsgericht
nicht beachtet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht wenige Tage vor Vollendung ihres fünften Lebensjahres stand.
Bei der gebotenen realitätsnahen Gefahrenprognose konnte das Berufungsgericht
daher nicht von ihrer Rückkehr nach Angola vor ihrem fünften Geburtstag ausgehen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen nach dem in Bezug genommenen
Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. Februar 1999 nur Kinder "bis zu 5 Jahren".
Damit ist auch ungewiss, ob Erkenntnisse über das Maß der Gefährdung allein
bezogen auf bereits Fünfjährige überhaupt vorliegen."
BVerwG: § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung
bei anderweitigem Schutz
U.v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -; 16 S., M1118
Redaktionelle Vorbemerkung:
Auch diese Entscheidung behandelt § 53 Abs. 6 AuslG. Unter Bezugnahme auf die
vorherige Entscheidung (1 C 5.01) lässt das BVerwG eine Klage auf Feststellung
der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis
scheitern.
Das BVerwG beschäftigt sich dann ausführlich mit der Frage, wann eine Anwendung
des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG trotz der Sperrwirkung des S. 2 möglich ist, obwohl
der Ausländer auch auf anderer Grundlage einen Aufenthalt in Deutschland haben
könnte. Es stellt fest, dass dann Raum für die verfassungskonforme Auslegung
bleibt, wenn der anderweitige, asylverfahrensunabhängige Schutz nicht gleichwertig
zu dem Schutz durch § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG oder § 54 AuslG ist. Das ist - entgegen
der Rechtsprechung einiger OVG - nicht bereits beim Vorliegen tatsächlicher
Abschiebungshindernisse oder einem Anspruch auf eine asylverfahrensunabhängige
Duldung der Fall. Dagegen schließt ein befristeter Abschiebungsschutzerlass
(wie im vorliegenden Fall) die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG aus, ebenso ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung, die nicht hinter
der Duldung gem. § 41 AsylVfG zurückbleibt.
Wurde die Klage auf Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG mit der Begründung
abgelehnt, dass anderweitiger Schutz bestehe, und fällt dieser Schutz nachträglich
weg (z.B. durch Auslaufen des Abschiebungsschutzerlasses), so kann der Ausländer
unter Berufung auf eine extreme Gefährdungslage das Wiederaufgreifen des Verfahrens
beim Bundesamt verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Revision der Beklagten ist begründet. Soweit das Berufungsgericht
der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Abs.
6 AuslG stattgegeben hat, verletzt die Entscheidung Bundesrecht; sie ist deshalb
aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen (§144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG. Nur das ist noch Gegenstand
des Revisionsverfahrens.
Die Revision macht zutreffend geltend, dass der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 77 Abs. 1AsylVfG) ein unbedingter
Anspruch auf widerrufliche Duldung mit einjähriger Geltungsdauer als Bürgerkriegsflüchtling
aus Afghanistan nach Nr. 5 des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 17. Juli 1998 - IMS IA 2 - 2086.14-12 - in der Fassung vom 8. Februar
1999 zugestanden hat. Diese Erlasslage galt unabhängig von dem Erlöschen der
asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung nach rechtskräftiger Abweisung
der Klage im vorliegenden Asylverfahren (§ 67 Abs. 1. Nr. 6 AsylVfG). Die für
die Durchführung der Abschiebung zuständige bayerische Ausländerbehörde hätte
die Klägerin deshalb nicht nach Afghanistan abschieben dürfen. Unter diesen
Umständen war das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, die Beklagte zur Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Durchbrechung der Sperrwirkung
des Satzes 2 zu verpflichten.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag
auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach §
53 Abs. 6 AuslG bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht bereits
am Rechtsschutzbedürfnis scheitert;
vgl. im Einzelnen das gleichzeitig ergehende
Urteil des Senats im Parallelverfahren BVerwG 1 C 5.01.
(...) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr
nach Afghanistan "als allein stehende Frau ohne familiäre Hilfe den sicheren
Hungertod zu erwarten" hätte. Daraus hat es geschlossen, dass die Klägerin im
Falle ihrer Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in ihrem Heimatland ausgesetzt
wäre. Das ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision wendet sich ausschließlich
dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG außer Acht
gelassen hat, obwohl die Klägerin nach der bereits zitierten Erlasslage in ihrem
Wohnsitzland Bayern tatsächlich nicht mit ihrer Abschiebung in eine extreme
Gefahrensituation habe rechnen müssen. Sie macht damit im Ergebnis zu Recht
geltend, dass die Überwindung der gesetzlichen Sperrwirkung des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG nicht zulässig gewesen ist, weil eine die verfassungskonforme Anwendung
des Satzes 1 zugunsten der Kläger rechtfertigende verfassungswidrige Schutzlücke
nicht vorhanden war.
Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erheblich konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat,
denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört,
allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt
(Satz 2). Die oberste Landesbehörde kann nach dieser Bestimmung aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten
oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für
längstens sechs Monate ausgesetzt wird (§ 54 S. 1 AuslG); für längere Aussetzungen
bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (§ 54 S. 2
AuslG). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne
des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen
eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG (Anspruch auf Duldung gemäß
§ 55 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 AuslG) erhalten. Nach der ständige Rechtsprechung des
BVerwG dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)
und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten
Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein
Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung
der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen,
wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht
verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,
stRspr.; vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober
1995 - BVerwG 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 -
BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG
9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom
8.Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80f.; jeweils m.w.N.
Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG
- als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards,
vgl. auch das Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG
9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223, 228 f. zu Art. 9 EMRK unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Auslieferung
-, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach
§ 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
zu gewähren. Der früher für das Asylrecht zuständige 9. Senat des BVerwG hat
in den zitierten Entscheidungen die Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs.
6 S. 2 AuslG nur dann als geboten und zulässig angesehen, wenn nicht bereits
zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach anderen Bestimmungen (§ 53 Abs.
1,2,4 oder 6 Satz 1 AuslG) oder auch § 54 AuslG gewährt wird,
vgl. zuletzt auch Beschluss vom 8. Dezember 2000
BVerwG 1 B 165.00 -, zur Veröffentlichung in Buchholz 402.240 § 54 AuslG vorgesehen.
Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und
der daraus folgende Pflicht zur möglichst weitgehenden Beachtung des gesetzlichen
Regelungskonzepts. Nur um verfassungswidrige Schutzlücken zu vermeiden sind
das Bundesamt und die Gerichte befugt, auch bei allgemeinen Gefahren im Sinne
des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG im Einzelfall von sich aus Schutz vor der Durchführung
der Abschiebung zu gewähren. Unabhängig davon bleiben die Innenminister des
Bundes und der Länder nach objektivem Verfassungsrecht verpflichtet, durch humanitäre
Abschiebstopp-Erlasse nach § 54 AuslG oder durch andere Maßnahmen auch solche
Ausländer wirksam zu schützen, denen bei einer Abschiebung extreme Allgemeingefahren
im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG drohen. Derartige Regelungen hat der Bundesgesetzgeber
nach dem Schutzkonzept des Ausländergesetzes 1990 - auch zur Sicherung einer
bundeseinheitlichen Praxis - bewusst den ausländerpolitischen Grund- satzentscheidungen
der obersten Landesbehörden und des Bundesministeriums des Innern vorbehalten,
den unteren Ausländerbehörden, dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten dagegen
insoweit keine Entscheidungszuständigkeiten eingeräumt. Wie das Bundesverwaltungsgericht
mehrfach betont hat, haben die Verwal- tungsgerichte diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung
durch den parlamentarischen Gesetzgeber bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger
Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse
nach § 54 AuslG bei extremen Gefahren in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu
respektieren,
vgl. zuletzt etwas Beschluss vom 23. Februar 2000
BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30.
In einigen obergerichtlichen Entscheidungen wird die verfassungskonforme Anwendung
des § 53 Abs. 6 AuslG im Asylverfahren bereits dann abgelehnt, wenn tatsächlich
Hindernisse der Durchführung der Abschiebung entgegenstehen
vgl. OVG Münster, Urteile vom 16. November 1998
- OVG 13 A 4113/98.A - InfAuslR 1999, 124, vom 24. Februar 1999 - OVG 14 A 3840/94.A
- und vom 11. März 1999 - OVG 13 A 3894/94.A <juris> wegen Flugverbots
aufgrund von EU-Sanktionen gegen Jugoslawien; ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom
18. Januar 1999 - OVG 3 R 83/98 - <juris>.
Dabei wird zum Teil schon eine extreme allgemeine Gefahr verneint, weil faktisch
nicht abgeschoben werden könne. Ob eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne
des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegt, ist indessen ausschließlich nach den Verhältnissen
im Abschiebezielstaat zu beurteilen. In ihrem Ansatz zutreffend gehen die zitierten
Entscheidungen jedoch davon aus, dass das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte
bei extremer Allgemeingefahr die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur
durchbrechen dürfen, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu
verhindern.
Geboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auf jeden
Fall dann, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h.
wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamtes
oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf
das gesetzliche Schutzkonzept ist sie aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung
zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 S. 1 oder § 54 AuslG
fallende - Hindernisse entgegenstehen, den der Ausländer bei Vorliegen eines
Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz
1AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung
der Androhung und der Ausreisepflicht - in widerruflicher Weise für die Dauer
von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG); nach
Ablauf der drei Monate entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der
Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG nach § 42 AsylVfG - über
die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Ist der Asylbewerber
anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt, die diesem Schutz (oder
dem durch einen Erlass nach § 54 AuslG ) entspricht, so bedarf er nicht des
zusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Außerdem dient es der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die
Gerichte von der - u.U. aufwändigen - Prüfung einer extremen Gefahrenlage zu
entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts
oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichen Zusammenhang
mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann.
Daraus folgt zunächst, dass ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG, der
nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenen humanitären Abschiebungsschutz
beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage die Durchbrechung
der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hindert, weil und sofern sie dem
einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
Ebenso wie bei § 54 AuslG kommt es ausschließlich darauf an, ob der Erlass im
maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist. Ob dessen Voraussetzungen
im Einzelfall vorliegen, haben das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte zu
prüfen. Aus Gründen der Verfahrens- und Prozessökonomie dürfen sie allerdings
die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG entweder bereits am
Fehlen einer extremen Gefahrenlage oder daran scheitern lassen, dass gleichwertiger
Schutz nach geltender Erlasslage besteht. Dagegen setzt die Zuerkennung von
Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG stets
sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen
von anderweitigem Abschiebungsschutz aufgrund eines Erlasses voraus.
Welche sonstigen Schutzmöglichkeiten oder Vollstreckungshindernisse ausreichen,
um eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auszuschließen,
bedarf für das vorliegende Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Sie
wird jedenfalls nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein faktisches Hindernis
der Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend entgegensteht. Wie ausgeführt
ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur nachrangig,
wenn ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung tatsächlich besteht. Das ist
auch dann der Fall, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels
zum legalen Aufenthalt oder mindestens einer Duldung ist, die aus asylverfahrensunabhängigen
Gründen erteilt worden ist und deren Schutzwirkung nicht hinter der einer gesetzlichen
Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibt. Denn dann steht der Asylbewerber im
rechtlichen Ergebnis nicht schlechter da als er nach dem Normkonzept im Falle
der Gewährung von Abschiebungsschutz durch Feststellung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in unmittelbarer Anwendung stünde.
Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitereichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung
(§ 42, 73 Abs. 3 AsylVfG) kommt es insoweit nicht an; diese Regelungen dienen
nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung
der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden.
Es widerspräche allerdings dem Schutzkonzept des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes,
den Asylbewerber mit Rücksicht auf noch unentschiedene sonstige Bleiberechte
und Duldungsansprüche oder wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses
ohne zielstaatsbezogene Schutzentscheidung nach § 53 Abs. 6 AuslG zu lassen.
Unter solchen Umständen sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte vielmehr
befugt und verpflichtet, dem Ausländer Abschiebungsschutz durch eine positive
Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter ausnahmsweiser Durchbrechung
der Sperrwirkung des Satzes 2 zu gewähren. Dafür sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit
und der Verfahrensökonomie. Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sollen
nicht mit einer Untersuchung aller denkbaren anderweitigen tatsächlichen Hindernisse
oder Schutzansprüche im Einzelfall belastet werden, sondern sich auf die Prüfung
beschränken können, ob eine bestimmte Erlasslage oder eine bereits schriftlich
erteilte Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung aus individuellen Gründen weiteren
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung
entbehrlich macht. Wollte man bereits den Anspruch auf Erteilung einer Duldung
- oder auch eines höherrangigen Bleiberechts - für das Absehen von einer Schutzentscheidung
nach § 53 Abs. 6 AuslG genügen lassen, würde dies, selbst wenn ein solcher Anspruch
nach Lage der Dinge höchstwahrscheinlich nicht besteht, die Entscheidung über
ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 AuslG mit den trotz allem verbleibenden
Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung
der Ausländerbehörde belasten, ohne diese im Übrigen zu binden. Den obersten
Landesbehörden bleibt es unbenommen, im Rahmen ihres ausländerpolitischen Ermessens
jederzeit, auch nachträglich, Schutz nach § 54 AuslG oder durch andere Regelungen
zu gewähren, um ein Eingreifen des Bundesamtes und der Gerichte im Einzelfall
entbehrlich zu machen.
Soweit der früher zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt
hat, in § 31 AsylVfG sei nicht vorgesehen, dass auch bei Bestehen eines innerstaatlichen
Vollstreckungshindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG von einer Entscheidung über
das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen abgesehen werden
könne,
Beschluss vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98
- InfAuslR 1999, 525; ebenso Beschluss vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98
- unveröffentlicht;
betrifft dies nur das Verhältnis zu einer Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG in unmittelbarer und nicht in subsidiär verfassungskonformer Anwendung.(...)
Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass einerseits mit
der vollständigen Abweisung der Klage die negative Feststellung in Nr. 3 des
Bundesamtbescheids vom 20. Oktober 1994 (Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
liegen nicht vor) insgesamt - also auch in Bezug auf § 53 Abs. 6 AuslG - bestandskräftig
wird, während andererseits das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, die
Klägerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort einer extremen
Gefahrenlage ausgesetzt. Auch insoweit besteht keine Schutz- oder Rechtsschutzlücke
zu Lasten der Klägerin. Sollte der ihr nach Nr. 5 des bayerischen Erlasses in
der Fassung vom 8. Februar 1999 zustehende Abschiebungsschutz nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren entfallen, so kann
die Klägerin unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen. Ihr könnte insbesondere nicht entgegen
gehalten werden, die negative Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG
in verfassungskonformer Anwendung sei mit ihrem ursprünglichen Inhalt bestandskräftig
geworden. Denn die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 53 Abs.
6 AuslG kann nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden, den die letzte verwaltungsgerichtliche
Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Das bedeutet im vorliegenden Verfahren nach der jetzt getroffenen Entscheidung
des erkennenden Senats: Es ist nur festgestellt, dass die Klägerin des Schutzes
nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht bedarf, weil
und soweit sie bereits durch die Erlasslage in Bayern gleichwertigen Abschiebungsschutz
auf der Rechtsgrundlage des § 55 AuslG genießt. Nur mit diesem Inhalt steht
zu Lasten der Klägerin fest, dass sie keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Handhabung
des § 53 Abs. 6 AuslG hat. Entfällt der ihr vorrangig gewährte ausländerrechtliche
Schutz nach bayerischer Erlasslage und besteht kein anderweitiger gleichwertiger
Abschiebungsschutz, so kann die Klägerin daher jederzeit beim Bundesamt geltend
machen, dass eine neue Sachlage Im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden
und deshalb erneut über ihren Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu entscheiden
ist. Dabei gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat,
nicht die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylVfG,
vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99
- BVerwGE 111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE
111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 Buchholz 402. 240 §
53 AuslG Nr. 20 = NVwZ 2000, 204; vgl. auch BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 = DVB1 2000, 1279.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes über einen solchen Wiederaufgreifensantrag
darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit
zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ge- geben
worden ist,
vgl. das Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG
9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74, 80 f. (...)"
OVG Niedersachsen: Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung bei Staatenlosen
B.v. 03.09.2001 - 2 LA 2933/01, 3 S., M1204
"(...) Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob
bei Staatenlosen auf die Angabe des Herkunftsstaates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung
zu verzichten ist, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in diesen Staat nicht
in Betracht kommt, ist, soweit sie für dieses Verfahren erheblich ist, nicht
klärungsbedürftig. Denn diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach
den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkennt
wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen
ersichtlich vor. Die weitere Frage, ob die angedrohte Abschiebung vollzogen
wird oder vollzogen werden kann, berührt die Voraussetzungen für den Erlass
der Androhung nicht (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.8. 2001 - 2 LA 2806/01 -). (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
OLG Hamm: Dauer der Abschiebungshaft
B.v. 14.09.2001 - 19 W 114701 -; 3 S., M1176
"(...) Weiterhin wird das Landgericht Ermittlungen anzustellen haben, welche
Bemühungen die Ausländerbehörde bereits während der Strafhaft unternommen hat,
die Abschiebung zu ermöglichen und welche Verzögerungen darauf beruhen, dass
der Betroffene sich geweigert hat, seinen Nationalpass herauszugeben. Denn diese
Umstände sind wesentlich für die Bemessung der Abschiebehaft. Diese ist nicht
regelmäßig mit einer Frist von 3 Monaten anzuordnen, sondern nur für den Zeitraum,
der zur Vorbereitung der Abschiebung benötigt wird. Regelmäßig hat der Senat
insoweit Zeiträume von rund einem Monat als ausreichend angesehen, wenn der
Betroffene zuvor in Strafhaft war. (...)"
Einsender: RA Becher, Bonn
Landeseinwohneramt Berlin: Bleiberechtsregelung für alleinstehende minderjährige
Asylbewerber
Erlass vom 17.09.2001; 2 S., M1166
Zusammenfassung:
Das Landeseinwohneramt Berlin hat im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministeriums
eine Bleiberechtsregelung gem. § 32 AuslG für Asylbewerber, die als alleinstehende
Minderjährige zwischen dem 1.1.1990 und einschließlich dem 30.6. 1993 eingereist
sind. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
gesichert ist. Andernfalls wird eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis
erteilt, damit der Ausländer sich dann einen Arbeitsplatz suchen kann. Vorübergehender
Sozialhilfebezug kann ferner in besonderen Fällen, insbesondere Ausbildung etc.,
für i.d.R. längstens ein Jahr außer Betracht bleiben.
Es dürfen ferner keine Ausweisungsgründe mit Ausnahme des Sozialhilfebezuges
vorliegen und der Ausländer darf nicht eine vorsätzliche Straftat begangen haben,
wobei Strafen von insgesamt nicht mehr als 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben.
Alle sonstigen asyl- oder ausländerrechtlichen Anträge oder Rechtsbehelfe müssen
zurückgenommen werden.
Die Anträge müssen bis zum 31.12.2001 gestellt werden.
Weiteres Dokument:
"Brisante Aufgabenfelder in der Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen"
Tagung, 11. bis 12. Januar 2002
Aus der Einladung:
"Asylarbeit in Kommune und Kirchengemeinde bedarf immer wieder neuer Reflexion
und Anstöße. Das Ziel dieser Tagung ist die kritische Hinterfragung von staatlichem
wie eigenem Handeln sowie die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Einschätzungen
und Positionen.
Bürgerschaftliches Engagement wird besonders von politischer Seite immer wieder
erwünscht und erwartet. Gilt dies auch für Flüchtlingsarbeit und wie soll dort
das bürgerschaftliche Engagement in der Zivilgesellschaft aussehen?
Weitere Fragestellungen dieser Tagung sind:
- Welche ermutigende Beispiele gibt es hierzu in der Praxis?
- Was können die Zivilgesellschaft, was der Staat zur Überwindung von Fremdenfeindlichkeit
vorbeugend wie auch in konkreten Situationen tun?
- Welche Konflikte bringen Abschiebungen von Flüchtlingen zwischen den verschiedenen
betroffenen Institutionen und Haupt- und Ehrenamtlichen mit sich?"
Ort und Veranstalter: Ev. Akademie Bad Boll, AK Asyl Ba-Wü, Caritasverband Rottenburg-Stuttgart,
Diakonisches Werk Württemberg. Anmeldung: 07164-79217, Fax: 07164 - 791211,
email: birgit.schatz@ev-akademie-boll.de;
homepage: www.ev-akademie-boll.de
Weitere Termine: