ASYLMAGAZIN 11/ 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,
das Bundesverfassungsgericht hat über das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes verhandelt. Eine Entscheidung bis zum Ende des Jahres wurde zugesagt. Damit hätte sich ein Eilantrag erübrigt, der das In- Kraft-Treten des Gesetzes vorläufig aufschieben könnte.
Nichtsdestotrotz ist durch das Verhalten der Politik in dieser Sache bereits jetzt ein großer Schaden entstanden. Die Praxis – von den Länderinnenministerien über Ausländerbehörden, Beratungsstellen bis hin zu den Betroffenen – ist tief verunsichert. Durchführungsverordnungen liegen immerhin als Entwürfe vor, Verwaltungsvorschriften noch gar nicht. Es ist zu befürchten, dass die Probleme der Umsetzung der neuen Rechtslage – falls das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist – die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer belasten werden. Zumindest wird das drohende Chaos in den Ausländerbehörden zu einer schleppenden Bearbeitung von Anträgen führen. Auch wenn man den Mitarbeitern der Ausländerbehörden das nicht vorwerfen kann, sollten bestehende Rechtspositionen in geeigneten Fällen notfalls mit Hilfe einer Untätigkeitsklage durchgesetzt werden. Denn die Ausländerinnen und Ausländer haben weder die Unfähigkeit der Politik, sich zu einigen, noch die mangelhafte Vorbereitung der Verwaltung auf die neue Rechtslage zu vertreten.
In diesem Zusammenhang möchte ich einen Hinweis von RA Hofmann (Aachen) an Sie weiter geben: Nach einem Beschluss des BVerfG von 1999 folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass eine beschlossene Altfall- oder Härtefallregelung auch dann, wenn sie noch nicht in Kraft getreten ist, ein Abschiebungshindernis für den betroffenen Personenkreis bewirkt. Das gelte auch, wenn der Beschluss der konkreten Regelung unmittelbar bevorsteht (Beschluss vom 24.2.1999 - 2 BvR 283/99 - 3 S., R641). Dieser Gedanke müsste auf die bevorstehende Rechtsänderung durch das Zuwanderungsgesetz übertragbar sein.

Ekkehard Hollmann  

In eigener Sache
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Nachrichten

Bund

BVerfG entscheidet dieses Jahr über Zuwanderungsgesetz
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat am 23. Oktober über das verfassungsgemäße Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes verhandelt. Der Vorsitzende des Senats, Vizepräsident Winfried Hassemer, sicherte eine Entscheidung noch vor Ende des Jahres zu.
Presseberichten zufolge waren die Signale, die die Mitglieder des Senats während der Verhandlung aussendeten, uneinheitlich. Verfassungsrichter Udo Di Fabio, Berichterstatter in diesem Verfahren, nannte die Ausführungen des Berliner Staatsrechtlers Hans Meyer, der die Position der Bundesregierung vertrat, “innovativ”, andere Mitglieder des Gerichts reagierten dagegen auf die Position des Vertreters der Antragsteller, des Bonner Staatsrechtlers Josef Isensee, skeptisch. Überwiegend wird nicht mit einer einstimmigen Entscheidung der acht Verfassungsrichter gerechnet. Würde der Senat mit vier zu vier Stimmen entscheiden, wäre der Antrag abgelehnt und das Zuwanderungsgesetz würde in Kraft treten.

Entwürfe für neue Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung hat Ende September Entwürfe für mehrere Durchführungsverordnungen zum Zuwanderungsgesetz vorgelegt.
Die Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes soll eine Aufenthaltsverordnung, die an die Stelle der Durchführungsverordnung des Ausländergesetzes und weiterer Verordnungen tritt, sowie eine Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung beinhalten (139 S., M2621). Die Ausländerbeschäftigungsverordnung soll die Arbeitsgenehmigungsverordnung ersetzen (16 S., M2620). Die Verordnung über Integrationskurse für Ausländer soll den Rahmen für die mit dem Aufenthaltsgesetz neu geschaffenen Integrationskurse bestimmen (27 S., M2624). Während die Ausländerintegrationskursverordnung und die Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Ausländerbeschäftigungsverordnung ohne diese Zustimmung erlassen.

Flüchtlingspolitik im rot-grünen Koalitionsvertrag
Die rot-grüne Bundesregierung hat ein “Jahrzehnt der Integration” ausgerufen. Das geht aus dem Koalitionsvertrag der neuen Regierung hervor.
Die Parteien wollen das Zuwanderungsgesetz zügig umsetzen. Die Anwendungshinweise und Verwaltungsvorschriften sollen “den humanitären Zielsetzungen und den neuen flüchtlingsrechtlichen Anerkennungskriterien des Gesetzes voll entsprechen”. Zugleich soll aber die Ausreisepflicht von “Nicht-Bleibeberechtigten konsequent durchgesetzt” werden. Nach zwei Jahren wollen die Koalitionäre die Erfahrungen mit der neuen Rechtslage auswerten.
Die Integration von neu zugewanderten Ausländern soll durch die Integrationskurse gewährleistet werden. Die Koalition will dazu eine ausreichende Ausstattung der Kurse einschließlich Kinderbetreuung sicherstellen. Darüber hinaus wolle man sich auch um die “nachholende Integration von bereits in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten und von Ausländern mit humanitären Aufenthaltsrecht bemühen”. Die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen sollen besonders gefördert werden, soweit ihnen “nach dem Zuwanderungsgesetz ein Aufenthaltsrecht zusteht”. Der Bundesinnenminister kann in Zusammenarbeit mit UNHCR zur Lösung von humanitären Einzelfällen ca. 500 Personen pro Jahr aus dem Ausland aufnehmen. UNHCR hatte Deutschland gebeten, ein kleines Kontingent von Flüchtlingen aus dem Ausland aufzunehmen, was andere Staaten bereits jetzt regelmäßig tun. Dieses kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn ein Flüchtling im Erstaufnahmeland nicht mehr in Sicherheit ist.
Die Bundesregierung will sich außerdem dafür einsetzen, dass sich die Harmonisierung der europäischen Flüchtlings- und Einwanderungspolitik auf hohen menschen- und flüchtlingsrechtlichen Standards gründet.

Pro Asyl stellt Forderungen an Bundesregierung
Anlässlich des Tags des Flüchtlings hat Pro Asyl Erwartungen an die neue Bundesregierung für eine humane Flüchtlingspolitik formuliert.
Pro Asyl forderte eine Bleiberechtsregelung für Menschen mit langjährigem geduldetem Aufenthalt. Das Zuwanderungsgesetz biete für diese Menschen – entgegen der Beschlusslage der SPD – keine Integrationsperspektive, heißt es in einer Pressemitteilung.
Beim Bundesamt fürchtet Pro Asyl den “Beginn einer Eiszeit”. Der starke Rückgang der Anerkennungsquoten sei dem Einfluss des Bundesinnenministeriums auf die Anerkennungspraxis geschuldet. Pro Asyl forderte daher klare und nicht restriktive Regelungen für ein faires und gründliches Asylverfahren und die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit.
Bezüglich der europäischen Asylpolitik fordert Pro Asyl eine bessere Abstimmung zwischen dem Innen- und dem Außenministerium. Die Grünen sollten verhindern, dass das Innenministerium weiter Richtlinienentwürfe der EU-Kommission sabotiert, die sich an internationalen Standards orientierten.
Durch eine Kampagne unter dem Titel “Hier geblieben! Recht auf Bleiberecht” versucht Pro Asyl seiner Forderung Gehör zu verschaffen.

Bundesländer

Berlin: Abgeordnetenhaus fordert Aufnahme von Roma als Kontingentflüchtlinge
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat Ende September den Senat aufgefordert, sich für ein Bleiberecht langjährig in Deutschland lebender Roma einzusetzen. Der Antrag der grünen Fraktion begründet diese Forderung mit der rassistischen Verfolgung, die Angehörige dieses Volkes während der nationalsozialistischen Herrschaft erlitten haben. Ähnlich wie die Aufnahme von Menschen jüdischen Glaubens aus Osteuropa als Kontingentflüchtlinge müsse auch ein Versuch der Wiedergutmachung an den Roma unternommen werden, die in Deutschland Zuflucht vor erneuter Verfolgung und Diskriminierung suchen.
(Antragstext: LT-Drucksache 15/353, 2 S., M2658)

Brandenburg: Umstrittene Besucherbücher in Wohnheimen
Das Führen von sog. Besucherbüchern in Asylbewerberunterkünften ist rechtswidrig. Darauf wies der Landesbeauftragte für Datenschutz Brandenburg in einem Schreiben an den Landesflüchtlingsrat hin.
In Brandenburg werden in vielen Asylbewerberunterkünften die persönlichen Daten von Besuchern erfasst und aufbewahrt. Zu diesem Zweck werden die Besucher aufgefordert, ihre Identitätspapiere beim Betreten der Unterkunft abzugeben. Für diese Praxis gibt es nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten keine Rechtsgrundlage. Sie könne weder auf das Brandenburgische Polizeigesetz noch auf das Asylverfahrensgesetz oder die Strafprozessordnung gestützt werden.

Hamburg: Kirchliche Einrichtungen greifen Senat an
Zum Tag des Flüchtlings hat die Arbeitsgemeinschaft Kirchliche Flüchtlingsarbeit in Hamburg schwere Vorwürfe gegen die Flüchtlingspolitik des Senats erhoben. Bei der Unterbringung, der Abschiebungspolitik, der Entscheidungspraxis der zentralen Ausländerbehörde, der Betreuung von Kinderflüchtlingen und weiteren Fragen würden alarmierende Zustände erreicht, heißt es in einer Pressemitteilung. Die kirchlichen Flüchtlingsunterstützer kritisierten vor allem die Senatspolitik, die auf die Zerschlagung der Begleitung von Flüchtlingen hinauslaufe. Es etabliere sich ein Politikverständnis, das Flüchtlinge generell unter ordnungspolitischen Vorzeichen behandelt wissen wolle und nicht in die für Betreuung und Beratung notwendige soziale Kompetenz zu investieren beabsichtige.
In einem Papier legt der Zusammenschluss von verschiedenen kirchlichen Einrichtungen seine Position zur aktuellen Flüchtlingspolitik in Hamburg dar (www.hamburgasyl.de).

Berlin: Xenion-Prozess vertagt
Der Prozess gegen den Leiter der Berliner Beratungsstelle für traumatisierte Flüchtlinge und Folteropfer Xenion, Dietrich Koch, ist einem Bericht der FR vom 16.10.2002 zufolge am ersten Verhandlungstag Mitte Oktober auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Nach Aussage des Verteidigers, Rüdiger Jung, benötigt das Gericht weitere Unterlagen um zu klären, ob der Polizeieinsatz im November 2000 rechtens war. Jung wird Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Er soll Polizeibeamten, die auf der Suche nach einem kurdischen Flüchtling aus der Türkei in die Räume der Beratungsstelle eindringen wollten, den Zutritt verweigert haben. Die Polizisten drangen schließlich trotz des Widerstands mit gezogener Waffe in den Behandlungsraum ein, in dem sich der junge Kurde befand. Dieser geriet dadurch in Panik und versuchte, durch einen Sprung aus dem Fenster im dritten Stock zu flüchten, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Der Fall hatte zu erheblichem Aufsehen geführt. Inzwischen wurde der Kurde im Asylfolgeverfahren als Asylberechtigter anerkannt. Ein Fernsehteam hatte nachweisen können, dass die Kopie eines Gerichtsurteils aus der Türkei entgegen der Einschätzung des Bundesamtes im Erstverfahren echt war.
In einem offenen Brief rechtfertigt Koch sein Verhalten: Therapieräume seien Schutzräume, auch die Polizei habe das zu respektieren. Die Mitarbeiter hätten sich sorgfältig von der Glaubhaftigkeit des jungen Kurden überzeugt, die Fehlentscheidung der Behörden und des Verwaltungsgericht sei offenkundig gewesen. Durch ihr Verhalten hätten die Mitarbeiter von Xenion die Schutzverpflichtung der Verfassung gegenüber Folteropfern wahrgenommen.

Bayern: Debatte um Ausreiseeinrichtung in Fürth
Die bayerische Staatsregierung hat das Konzept der Ausreiseeinrichtung in Fürth verteidigt. In einem Bericht an den Petitionsausschuss des Landtages sprach Staatssekretär Hermann Regensburger Mitte Oktober von ersten Erfolgen. So sei es gelungen, die Identität einer Person zu klären. Derzeit hielten sich 14 Personen in der Einrichtung auf, 7 hätten einen Eilantrag gegen die Einweisung gestellt, dessen Ergebnis abgewartet werde. 14 Personen seien untergetaucht, was jedoch nicht als Misserfolg zu werten sei, da diese Personen das Bundesgebiet vermutlich verlassen hätten.
Regensburger bestätigte, dass eine weitere Ausreiseeinrichtung in Südbayern geplant ist, deren Standort aber noch nicht feststeht. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sei nicht nur ein “Gebot des Rechtsstaats”, sondern auch “in humanitärer Hinsicht geboten”. Denn die Rückkehr in die Heimat sei nach langer Zeit besonders für Kinder schwer.
Forderungen der Grünen im Bayerischen Landtag nach einer Schließung der Ausreiseeinrichtung in Fürth wies Regensburger zurück. Die Grünen hätten das Zuwanderungsgesetz mit dem Passus über Ausreiseeinrichtungen im Bundestag voll mitgetragen.
Der Staatssekretär berichtete weiter, dass die Staatsregierung derzeit Gespräche mit den Wohlfahrtsverbänden “über den Aufbau einer intensivierten Beratung über Rückkehrhilfen und eine verbesserte Integration im Heimatland” führt.
Der Bayerische Flüchtlingsrat forderte Kirchen und Wohlfahrtsverbände dagegen auf, sich deutlich gegen Ausreisezentren in Bayern auszusprechen. Bislang hätte diese nur zurückhaltende Kritik geäußert, heißt es in einem offenen Brief.
Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte Presseberichten zufolge inzwischen Eilanträge von zwei Personen ab, die in die Aufnahmeeinrichtung Fürth eingewiesen worden waren.

Saarland: Flüchtlingsrat fordert Abschiebungsstopp
Der Saarländische Flüchtlingsrat hat einen generellen Abschiebungsstopp gefordert. Das Landesinnenministerium könne einen Abschiebungsstopp für sechs Monate jederzeit erlassen, erklärte Veronika Rass vom Flüchtlingsrat. In dieser Zeit solle eine Härtefallkommission gebildet werden, um zu einer anderen Asylpolitik zu kommen. Rass wies darauf hin, dass besonders für Kinder und Jugendliche die Abschiebung eine Gewalterfahrung sei, die traumatische Störungen auslösen könne.

Europa

EU-Parlament stimmt Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition zu
Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober den Richtlinienvorschlag der Kommission über Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder Gewährung subsidiären Schutzes im Wesentlichen gebilligt. Es forderte allerdings in einer Reihe von Punkten Änderungen des Vorschlags.
Das Parlament besitzt auf dem Gebiet des Ausländer- und Flüchtlingsrechts keine Entscheidungskompetenz, sondern wird lediglich konsultiert. Die Richtlinie muss vom Rat der Europäischen Union einstimmig beschlossen werden. Dass der Vorschlag der Kommission im Rat auf Zustimmung stößt, gilt als unwahrscheinlich.
(Bericht des Europäischen Parlaments vom 8.10.2002, A5-0333/2002, mit seinem Beschluss, 79 S., M2659)

Frankreich: Flüchtlingslager Sangatte wird geschlossen
Das Flüchtlingslager im französischen Sangatte wird ab Mitte November keine weiteren Personen aufnehmen und bis April 2003 schließen. Das gaben der französische und der britische Innenminister, Nicolas Sarkozy und David Blunkett, bekannt. Die Schließung des Lagers werde in Zusammenarbeit mit UNHCR erfolgen.
Das Lager, das in der Nähe des Einganges des Kanaltunnels liegt, war ein ständiger Streitpunkt zwischen Großbritannien und Frankreich, da eine große Anzahl von Flüchtlingen aus dem Lager regelmäßig versuchten, durch den Tunnel nach England zu kommen.
Die Schließung des Lagers soll verbunden werden mit einem Rückkehrprogramm, das vor allem Afghanen zur freiwilligen Ausreise motivieren soll. Sie stellen die größte Gruppe im Lager. Einem Bericht der AFP zufolge wurde bereits den ersten Personen eine Unterstützung von insgesamt 2000 Euro für die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan angeboten.

Dänemark: Nur wenige Afghanen wollen freiwillig zurückkehren
Nur 42 der insgesamt 1300 afghanischen Flüchtlinge in Dänemark sind auf ein Angebot der Regierung für eine freiwillige Rückkehr eingegangen. Dänemark bietet eine Unterstützung von 2400 Euro zuzüglich der Kosten für den Flug an. Nach Aussage des Dänischen Roten Kreuzes haben viele Afghanen Sorge wegen der unsicheren Lage und wegen des bevorstehenden Winters.

Frankreich: Reform des Asylrechts geplant
Die französische Regierung hat im September eine Reform des Asylrechts angekündigt. Schwerpunkt des Vorhabens ist die Verkürzung der Asylverfahren von derzeit durchschnittlich sieben auf zunächst zwei und später einen Monat. Ferner sollen die Listen mit sicheren Herkunftsländern erweitert werden. Das sogenannte Territorialasyl, das u. a. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt, soll auf Basis des Entwurfs der EU-Richtlinie für die Flüchtlingsdefinition in das reguläre Asylverfahren integriert werden.
Darüber hinaus sollen Abschiebungen effektiver gestaltet werden. Es gibt Überlegungen, Massenabschiebungen mit Charterflugzeugen wieder einzuführen und die Höchstdauer der Abschiebungshaft zu verlängern.

Österreich: Sozialleistungen für Asylbewerber teilweise gestrichen
Die österreichische Bundesregierung hat die Sozialleistungen für Asylantragsteller gekürzt. Seit Oktober erhalten Personen, deren Asylantrag in erster Instanz abgelehnt worden ist, weder finanzielle Unterstützung noch Obdach, wenn sie aus Russland (außer Tschetschenien), Armenien, Türkei (außer Kurden), Georgien, Aserbaidschan, Mazedonien, Nigeria, Indien, Serbien oder dem Kosovo (außer Serben) kommen. Die Betroffenen sind auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen oder Privaten angewiesen.

Österreich: Privatisierung der Rückkehrberatung
Das deutsche Unternehmen “European Homecare” übernimmt ab Ende Oktober die Rückkehrberatung in der Bundesbetreuungsstelle Trainskirchen in Niederösterreich. Ein entsprechender Vertrag wurde Mitte Oktober geschlossen. Danach erhält die Firma monatlich 100 000 Euro für die Betreuung der 110 Personen.

Großbritannien: Einreisevorprüfung in Tschechien rechtmäßig
Der englische High Court hat entschieden, dass die sog. Vorprüfung von Reisenden in Tschechien durch britische Behörden rechtmäßig ist. Gegen die umstrittene Praxis hatten Menschenrechtsgruppen Klage erhoben. Seit Mitte 2001 müssen sich Personen, die nach Großbritannien fliegen wollen, bereits am Flughafen einer Vorprüfung unterziehen. Wird die Einreise verweigert, was in erster Linie bei Roma der Fall ist, verweigern die Fluglinien die Mitnahme.
Die Kläger hielten diese Praxis für diskriminierend und für einen Verstoß gegen das internationale Recht. Das Gericht führte dagegen aus, die Vorprüfung sei nicht mehr oder weniger objektivierbar als ein Visumssystem. Auch läge kein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vor. Denn sie verbiete nicht Maßnahmen, die darauf gerichtet seien, potentielle Flüchtlinge von der Grenze fernzuhalten.

Neuer Bericht der Europavertretung der Wohlfahrtspflege
Die Europavertretung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat eine überarbeitete Fassung ihres Berichts über die Migrations- und Asylpolitik auf europäischer Ebene vorgelegt. Der Bericht fasst den aktuellen Stand der Entwicklung zusammen.
(Migrations- und Asylpolitik, Stand: August 2002, 110 S., M2610)

Internationales

UNHCR appelliert an Geberländer
UNHCR steckt in einer tiefen Finanzkrise. Zahlreiche Hilfsprogramme stehen nach Aussage des UN- Flüchtlingskommissars Ruud Lubbers vor dem Aus. Lubbers richtete einen dringenden Appell an die Geberländer, eine ausreichende Finanzierung der Einsätze bis zum Ende des Jahres sicherzustellen. UNHCR benötige noch rund 80 Mio. US-Dollar, um wenigstens den Mindestbedarf für Flüchtlinge aufrechtzuerhalten.
Betroffen seien vor allem Einsätze in Afrika, z. B. in Eritrea und Tansania, aber auch in der Kaukasusregion und Asien. Der Einsatz in Afghanistan jedoch sei bereits voll finanziert.
Das Jahresbudget des UNHCR wurde im Laufe des Jahres von ursprünglich 802 Mio. auf nunmehr 710 Mio. US-Dollar gekürzt.

Aus der Beratungspraxis

RA Prof. Dr. Holger Hoffmann

Zuwanderungsgesetz für Flüchtlinge?

I. Vorbemerkung
Land auf, Land ab bieten Flüchtlingsräte, Anwaltsorganisationen, Diakonische Werke und viele andere NGO’s Seminare zum Zuwanderungsgesetz an. Die Hauptfrage, die auch Anwälten von Sozialarbeitern und Flüchtlingen gestellt wird, ist: Was ändert sich durch das Zuwanderungsgesetz? Dass – ganz allgemein gesprochen – dieses Gesetz nicht als ein besonderes “Flüchtlingsschutzgesetz” oder ein Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Situation geduldeter Ausländer konzipiert wurde, ist bekannt. Erinnerlich wird Vielen nach der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag die Kritik von NGO’s, Anwaltsorganisationen und Betroffenen daran sein, dass für Flüchtlinge, die nicht den Schutz der GFK erlangen, und für Geduldete zu wenig an rechtlichen Verbesserungen ihres Aufenthaltsstatus erreicht wurde.
Entsprechend des Wahlausgangs wäre nun davon auszugehen, dass die neue Regierung daran festhalten wird, das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen. Ob das Bundesverfassungsgericht, das am 23. Oktober 2002 über das Zuwanderungsgesetz verhandeln will, dieser politischen und rechtlichen Vorgabe einen “Strich durch die Rechnung” machen wird, bleibt abzuwarten.
Im nachfolgenden Text soll zunächst versucht werden, die durch das Zuwanderungsgesetz entstehende neue gesetzliche Lage für Asylberechtigte und Flüchtlinge, die Abschiebungsschutz gem. § 51 oder § 53 AuslG erhalten haben, sowie für Geduldete darzustellen. In einem weiteren Schritt soll dann eine erste Bewertung der Vorschriften erfolgen.
Noch ein praktischer Hinweis: Wie kommt man an den Text des neuen Gesetzes? Im Internet wird er z. B. auf den Seiten der Bundesausländerbeauftragten angeboten sowie denen des Berliner Flüchtlingsrates. Dort finden sich auch diverse Materialien zur Entstehungsgeschichte und Begründung des Gesetzes. Wer es jedoch “handlicher” haben möchte: Die 16. Auflage der Ausgabe “Ausländerrecht” der Beck Texte im dtv bietet nicht nur das bisher geltende Ausländerrecht, sondern in einem Zusatzheft den Text des Zuwanderungsgesetzes (Kosten: EUR 8,00). Im Bundesgesetzblatt wurde der Text veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 38/2002 vom 25.6.2002 (S. 1946–2001).

II. Die neue Rechtslage
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass das “Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)” als Artikel 1 das “Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)” beinhaltet, das an die Stelle des Ausländergesetzes tritt. Das Zuwanderungsgesetz als “Paket” (“Artikelgesetz”) enthält jedoch in seinen weiteren Artikeln dann diverse weitere Rechtsänderungen anderer Gesetze, die Ausländer betreffen. Für den Zusammenhang der Flüchtlingssozialarbeit sind insbesondere die Änderungen des Asylverfahrensgesetzes (Art. 3) von Bedeutung sowie Art. 8 mit den Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Art. 4 ändert z. B. das Gesetz über das Ausländerzentralregister, Art. 5 des Staatsangehörigkeitsrechts.
Im folgenden Text werden insbesondere die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie diejenigen des Asylverfahrensgesetzes erörtert, soweit sie Flüchtlinge regelmäßig betreffen. Viele Regelungen des neuen Rechts können an dieser Stelle jedoch nicht angesprochen werden.

1. Asylberechtigte (Art. 16 a GG – § 1 Abs. 1 AsylVfG)
An der Rechtsstellung Asylberechtigter wird sich durch das Zuwanderungsgesetz insofern etwas ändern, als zunächst nach der Anerkennung nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F.)
Nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (neuer Name für das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – § 75 AufenthG) spätestens prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung vorliegen, d. h. ob die politischen Voraussetzungen im Heimatland, welche für die Anerkennung des Asylrechts ausschlaggebend waren, noch weiterhin bestehen.
Wird die frühere Entscheidung nicht widerrufen, ist dem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erteilen, sobald das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der früheren Entscheidung nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Fallen die Voraussetzungen der Asylanerkennung später weg, steht der Widerruf im Ermessen des Bundesamtes (§ 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG n. F.). Bisher war der Widerruf zeitlich unbegrenzt zwingend vorgeschrieben.
Auch nach der bisherigen Rechtslage war es zulässig, dass das Bundesamt prüfte, ob bei Asylberechtigten die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorlagen: Von dieser Möglichkeit wurde beispielsweise Gebrauch gemacht, wenn Familienasyl gem. § 26 AsylVfG beantragt wurde (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG). Diese Prüfung wurde eher “routinemäßig” durchgeführt.
Nunmehr wird eine erhebliche Steigerung der Anzahl der Prüfungsverfahren zu erwarten sein. Wie lange diese Verfahren dann bei dem Bundesamt dauern werden, wie intensiv “neu” geprüft werden wird und wie oft Widerrufe ausgesprochen werden, lässt sich noch nicht prognostizieren. Es besteht aber eine begründete Besorgnis, dass jedenfalls angesichts der Vielzahl der Verfahren eine längere Phase der Unsicherheit infolge der Dauer der Prüfverfahren für die Betroffenen entstehen wird, die sich stark integrationsfeindlich auswirken wird.

2. Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 60 Abs. 1 AufenthG, bisher § 51 Abs. 1 AuslG)
In diesem Bereich ist zunächst auf zwei Verbesserungen hinzuweisen:
”Nichtstaatliche Verfolgung” wird durch § 60 Abs. 1 Satz 3–5 AufenthG als Flucht bzw. Aufenthaltsgrund anerkannt. Das gleiche gilt für geschlechtsspezifische Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
RA Dr. Marx hat die Auffassung vertreten, dass die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung in der Zukunft über den unmittelbaren Regelungsbereich hinaus weitreichende Bedeutung für den Flüchtlingsschutz gewinnen werde, weil die bisher auf staatliche Verfolgungstatbestände fixierte Befragungs- und Ermittlungspraxis sich zukünftig ernsthaft und eingehend mit dem Phänomen nichtstaatlicher Verfolgung auseinandersetzen müsse. Zu hoffen sei, dass dies eine Trendwende im Bereich der Tatsachenfeststellung und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Flüchtlingen bei der Behörde auslöse. Entsprechende ”innerdienstliche Anweisungen” an die Einzelentscheider seien zu erwarten. Nach Kenntnis des Verfassers liegen diese Weisungen bisher jedoch nicht vor.
Bezüglich anerkannter ”GFK-Flüchtlinge” § 60 AufenthG gilt ”verfahrenstechnisch” dasselbe wie bei Asylberechtigen: Sie erhalten zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach der Widerrufsprüfung gem.  § 72 a AsylVfG in eine Niederlassungserlaubnis ”umzuwandeln” ist.
Zwei Verbesserungen sind zu berücksichtigen:
Zum ersten: Wie bisher Asylberechtigte, erhalten zukünftig auch Flüchtlinge, denen Schutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt wurde, einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (§ 29 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 AufenthG). Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die Kernfamilie.
Für den Fall, dass die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen (insbes.: Einkommen) nicht nachgewiesen werden können, bleibt die Möglichkeit erhalten, dass die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung dem Familiennachzug zustimmt.
Zum zweiten: Wie bisher nur bei Asylberechtigten werden zukünftig auch GFK-Flüchtlinge ihren Rechtsstatus anderen Familienangehörigen weitervermitteln können, d. h. auch die Familienangehörigen erhalten dieselbe Rechtsstellung wie der anerkannte Flüchtling (§ 26 Abs. 4 AsylVfG n. F.).
Im Hinblick auf die neue Rechtslage ist daher Folgendes zu empfehlen:
Da nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht-staatliche Verfolgung zu berücksichtigen ist, ist denjenigen Ausländern, deren Asylantrag abgelehnt wurde, weil sie sich auf eine nicht-staatliche Verfolgung berufen hatten, zu empfehlen, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies muss entsprechend der Regelung in § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb von drei Monaten nach der Rechtsänderung, also bis spätestens 31. März 2003 geschehen.
Asylfolgeanträge sollten auch gestellt werden von Familienangehörigen jener Personen, denen früher Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wurde (Konventionsflüchtlinge). Die Regelungen des Familienasyls werden mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes auch für diesen Personenkreis anzuwenden sein (§ 26 Abs. 4 AsylVfG n. F.).
Sollten Roma, Ashkali und andere ethnische Minderheiten aus dem Kosovo einen Asylfolgeantrag stellen? Möglicherweise ja, und zwar ebenfalls bis zum Ende März 2003: Sie haben sich häufig auf nicht-staatliche Verfolgung durch andere Volksgruppen etc. in ihren früheren Verfahren  berufen. Daher sollten sie entsprechend von der neuen gesetzlichen Anerkennungsmöglichkeit Gebrauch machen. Vor allem sollten Ereignisse, die eine individuelle und konkrete nichtstaatliche Verfolgung darstellen könnten, etwa Übergriffe durch ethnische Albaner während des Krieges, im Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden.
Flüchtlinge i.S.d. GFK können ferner in Zukunft unter denselben Voraussetzungen für Asylberechtigte auch nach Deutschland wieder zurückkehren (§ 51 Abs. 7 AufenthG). Nach bisher geltendem Recht wurde diese Rückkehroption nur Asylberechtigten gewährt (§ 69 AsylVfG a. F.).
Es sei nochmals hingewiesen auf das ”Editorial” im ASYLMAGAZIN 9/2002. Dort war bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass Ausländer, die schon nach dem bisherigen Recht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erfüllen (§ 24 ff., 27, 35 AuslG), entsprechende Anträge noch im Jahre 2002 stellen sollten. Über diese Anträge wird nach den bisher geltenden Bestimmungen des Ausländergesetzes entschieden (Übergangsregelung: § 102 Abs. 1 AufenthG). Ein solcher Antrag kann empfehlenswert sein, weil im Aufenthaltsgesetz die Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (z. B. bezüglich Sprachkenntnis) “höher” sind, als sie bisher bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis waren.
Die Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung wird zukünftig als “Niederlassungserlaubnis” nach dem neuen Gesetz weitergelten oder – bei Entscheidungen im nächsten Jahr – gleich als solche erteilt werden.

3. Änderungen des Asylverfahrens
Wichtig ist zu beachten, dass derjenige, der nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines ersten Asylantrages eine erneute Verfolgung im Herkunftsstaat auf selbstgeschaffene, subjektive Nachfluchtgründe stützt, in der Regel keinen Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG mehr erhalten wird (§ 28 Abs. 2 AsylVfG n. F.). Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2–7 AufenthG (entsprechen § 53 AuslG) sind allerdings nicht ausgeschlossen.
Dadurch wird Flüchtlingsschutz im Asylfolgeantragsverfahren denjenigen Ausländern vorenthalten, die möglicherweise aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Gefahr stehen, bei einer Rückkehr in die Heimat verfolgt zu werden. Die Frage, ob dies mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu vereinbaren ist, wird zukünftig sicher noch Gerichte beschäftigen (lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsstellung dieses Personenkreises ohnehin durch die Anwendung des sog. “Terrorismusbekämpfungsgesetzes” – § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG – bereits erheblich verschlechtert wurde).
In das Asylverfahren neu eingeführt wurde eine Fiktion der Antragstellung für minderjährige ledige Kinder unter 16 Jahren (§ 14 a AsylVfG). Mit der Antragstellung seitens des oder der erziehungsberechtigten Eltern gilt dieser Antrag auch für die Kinder, die sich im Bundesgebiet aufhalten, später einreisen oder im Bundesgebiet geboren wurden. Auf die Durchführung eines (eigenen) Asylverfahrens für die Kinder kann dann verzichtet werden (§ 14 a Abs. 3 AsylVfG).
Mit dieser Neuregelung soll die so genannte “sukzessive Antragstellung” verhindert werden. Dies soll zugleich verlängerte Aufenthaltszeiten wegen nacheinander geschalteter Asylanträge vermeiden und “Altfallregelungen” verhindern.
Ferner gilt folgende Neuregelung: Ausländer, die ihrer Weiterleitung an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommen, werden auf das Asylfolgeverfahren verwiesen (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 AsylVfG n. F.). Mit dieser Regelung soll eine Aufenthaltsmöglichkeit genommen werden, die dadurch entstand, dass ein förmlicher Asylantrag unterlassen wurde oder der Ausländer nach einer Antragstellung zunächst “untertauchte”, weil er einem nicht geschätzten Bundesland zugewiesen wurde.
Letztlich folgender Hinweis: Der “Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten” wurde bereits mit Wirkung zum 1.7.2002 abgeschafft (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 AsylVfG n. F.). Das “Gegenstück” dazu ist, dass die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider aufgehoben wurde. Anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren kann der Bundesbeauftragte allerdings noch zu Ende führen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde hierfür angeführt, dass man zu mehr Rechtseinheitlichkeit, verkürzten Verwaltungsverfahren und insbesondere weniger gerichtlichen Verfahren kommen wolle.

4. Flüchtlinge, die ”menschenrechtlichen Abschiebungsschutz” genießen (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG, bisher § 53 AuslG)
Bekanntermaßen entfallen im Zuwanderungsgesetz die Aufenthaltstitel “Duldung” und “Aufenthaltsbefugnis”. Personen, denen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG gewährt werden wird, werden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten können. Diese Aufenthaltserlaubnis “soll” nach der gesetzlichen Formulierung gewährt werden, d. h. im Regelfall muss sie gewährt werden. Wenn sie in einem besonderen Einzelfall von dieser generellen Regelung abweichen will, ist die Ausländerbehörde für diesen speziellen Fall “darlegungspflichtig”.
Der in § 25 Abs. 3 AufenthG vorgesehene Vorbehalt eines Nachweises, dass die Ausreise in einen dritten Staat nicht möglich und zumutbar ist, zielt insbesondere auf jene Ausländer, die Bindungen an einen Drittstaat haben (z. B. wenn der Ehegatte eine andere Nationalität hat und für ihn ein Aufenthaltsanspruch im Herkunftsland besteht).
Anders als bisher bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG steht Sozialhilfebezug der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 nicht mehr entgegen: Vielmehr ist von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei dieser Personengruppe ausdrücklich abzusehen (§ 5 Abs. 3 AufenthG). Dies bedeutet, dass Sozialhilfebezug “unschädlich” und die Aufenthaltserlaubnis trotzdem zu erteilen ist.
Wer gem. § 60 Abs. 2–7 AufenthG Abschiebungsschutz erhalten hat, kann nach Ablauf von sieben Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Diese wird allerdings nur erteilt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, d. h. insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen (eigenes Einkommen etc.) für die Niederlassung in Deutschland gegeben sind. Zeiten des Asylverfahrens werden bei den sieben Jahren mitgezählt.
Ausnahmen sind im Gesetz vorgesehen für Ausländer, die an einer körperlichen oder geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung leiden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Auch wer wegen der Belastungen durch die konkreten Arbeitsverhältnisse nicht in der Lage ist, in erforderlichem Umfang Deutsch zu lernen, kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung eventuell eine Niederlassungserlaubnis erhalten (Härteregelung – § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
Bekanntermaßen führte im bisher geltenden Recht der Zusammenhang von § 55 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 3 und 4 AuslG dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis häufig sehr schwierig und in nicht wenigen Fällen im Ergebnis unmöglich gemacht wurde. Die Regelungen des neuen Rechts erscheinen auf dem ersten Blick hier eine tatsächliche Verbesserung für den betroffenen Personenkreis anzustreben.
§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG räumt dem Personenkreis darüber hinaus einen Anspruch auf Familienzusammenführung ein (“darf erteilt werden”). Die Regelung orientiert sich erkennbar an dem bisher geltenden § 31 AuslG, setzt jedoch die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung deutlich herab. Dies bedeutet eine Verbesserung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage (bekanntermaßen erhielten Ausländer, denen Abschiebungsschutz gem. § 53 AuslG zugesprochen wurde, nicht die Möglichkeit zur Familienzusammenführung), wenn auch insgesamt diese Frage nicht als befriedigend gelöst angesehen werden kann.
Der Gesetzgeber hat an der verfahrensrechtlichen Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG festgehalten. Gefahren, denen die Bevölkerung des Herkunftslandes allgemein ausgesetzt ist, gelten nicht als Abschiebungshindernisse (im neuen Recht: § 60 Abs. 6 und 7 Satz 2 AufenthG). Dadurch, dass nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung als Fluchtgründe nunmehr anerkannt werden, könnte der Anwendungsbereich dieser “Sperrklausel” sich erheblich verkleinern. Es bleibt zudem bei der “verfassungskonformen Auslegung”, wonach “extreme Gefahren” entgegen der Sperrklausel Abschiebungsschutz begründen.

5. ”Humanitäre Härtefallregelung” (§ 25 Abs. 4 a AufenthG)
Wenn “dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen”, kann “auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle” abweichend von den sonstigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden.
Mit dieser Regelung wird einer immer wieder erhobenen Forderungen von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden nach einer Härtefallregelung zumindest im Ansatz Rechnung getragen. Welche ”Härtefälle” von dieser Möglichkeit insbesondere erfasst werden und welche Landesregierungen bereit sein werden, tatsächlich ”Härtefallkommissionen” einzurichten, ist zur Zeit kaum zu prognostizieren. Unklar ist auch, wie diese Stellen aussehen werden. Sie können sich an den Modellen der Härtefallkommissionen in Berlin, NRW, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern orientieren, müssen es aber nicht. Als Beispiel für einen Härtefall wäre z. B. eine Familie denkbar, bei der mehrere Kinder in Deutschland geboren wurden oder die langjährig hier gelebt haben. Ferner dürften Ausländer, bei denen ärztlich attestiert eine Traumatisierung vorliegt, die eine längerfristige Behandlung erforderlich macht, oder Ausländer, die in Deutschland gravierend erkrankt sind und behandelt werden, einen solchen Schutz als Härtefall erhalten können.
Durch die “Alternativ”-Formulierung, dass neben “dringenden humanitären Gründen” auch “persönliche” berücksichtigt werden können, wurde eine flexible Grundlage für positive Entscheidungen der Härtefallkommission geschaffen.

6. Unmöglichkeit einer Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG – bisher: § 55 AuslG)
Zukünftig wird diese Personengruppe nicht mehr “geduldet”, sondern “bescheinigt” in Deutschland leben können. Es wird eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 3 und 4 AufenthG ausgestellt werden. Der Übergang zur Aufenthaltserlaubnis ist möglich, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der betroffene Ausländer Hindernisse für seine Ausreise nicht selbst zu vertreten haben darf (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Dazu gehört insbesondere, dass in der Vergangenheit keine falschen Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht wurden.
Sozialhilfebezug steht der Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Familiennachzug ist für diese Personengruppe ebenfalls nicht vorgesehen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Die Duldung wird also nur als aufenthaltsrechtlicher Begriff abgeschafft. Tatsächlich wird das Institut der Duldung in vielen Fällen durch eine Bescheinigung ersetzt werden. Das Gesetz verpflichtet die Ausländerbehörde nicht mehr, Personen, die seit mehr als 12 Monaten eine “Bescheinigung” inne hatten, die Abschiebung vier Wochen vorher anzukündigen (bisher: § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
Fast wichtiger noch erscheint, dass unabhängig von der Arbeitsmarktlage ein absolutes Arbeitsverbot für “bescheinigte Ausländer” besteht (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Außerdem wurde die Möglichkeit, sogenannte “Ausreiseeinrichtungen” zu schaffen, ausdrücklich aufgenommen (§ 61 Abs. 2 AufenthG).
Der zu erwartende Prüfungsaufwand zu § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG wird voraussichtlich als Folge haben, dass es Jahre dauern wird, zu klären, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Während dieser Zeit wird nur die “Bescheinigung” erteilt werden. Allerdings sollte in Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG vorliegen, auf eine schnelle Entscheidung gedrängt werden, notfalls mit Hilfe einer Untätigkeitsklage. Es ist nicht hinnehmbar, dass wegen mangelhafter Ausstattung der Ausländerbehörden die betroffenen Personen einen deutlich schlechteren Rechtsstatus haben.
Geht man davon aus, dass sich zur Zeit etwa 230 000-250 000 Menschen “geduldet” in Deutschland aufhalten, von denen ca. 120 000 Kriegsflüchtlinge aus dem früheren Jugoslawien sind, 11 000 afghanische Staatsangehörige und 15 000 die türkische Staatsangehörigkeit haben, wird deutlich, dass hier ein erheblicher Bedarf an Entscheidungen bestehen wird. Vorauszusehen ist daher, dass ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen wird. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich als “abschaffenswert” angesehenen “Kettenduldungen” werden voraussichtlich zukünftig zu “Kettenbescheinigungen” werden. Ob sich jedoch die von der Regierung vorgesehene schnellere Beendigung des Aufenthaltes der bisher Geduldeten durch die gesetzliche Neuregelung mit der “Bescheinigung” wird durchsetzen lassen, erscheint fragwürdig.

III. Vorläufige Bewertung
1. Unübersehbar ist, dass insbesondere für Flüchtlinge, die den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention genießen, rechtliche Verbesserungen in das Gesetz aufgenommen wurden.
Positiv bewerten lässt sich, dass der Gesetzgeber Flüchtlinge i.S.d. GFK rechtlich den Asylberechtigten weitgehend gleichstellt. Damit wird auf der innerstaatlichen Ebene der Rechtsgrundlagen die Voraussetzung für den weiteren europäischen Vergemeinschaftungsprozess geschaffen. Die Richtlinien der EU berücksichtigen nicht den spezifischen Begriff des deutschen Asylrechts (Art. 16 a GG), sondern beziehen sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention.

2. Die “Härtefallkommissionen” werden für Viele eine Art “letzter Hoffnung” sein. Positiv zu bewerten ist, dass eine solche Kommission überhaupt im Gesetz vorgesehen ist. Ob diese im Sinne ausländerrechtlicher Aufenthaltsrechte “erfolgreich” für die Betroffenen wird arbeiten können, bleibt abzuwarten.
Diese Kommissionen müssen nicht eingerichtet werden, dies kann aber geschehen. Falls sie eingerichtet werden, ist zu befürchten, dass die Kommissionen schon quantitativ von der Vielzahl der Fälle, die von ihnen entschieden werden müssen, überfordert sein werden.

3. Der augenfällig größte Mangel der Regelungen besteht darin, dass keine befriedende Lösung für die bisher “geduldeten” Ausländer gefunden wurde. Zwar erhalten diejenigen, die bisher Schutz des § 53 AuslG in Anspruch nehmen konnten, durch die Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eine etwas verbesserte Perspektive. Alle anderen Betroffenen sind jedoch von Abschiebung bedroht und haben nicht mehr die Möglichkeit zu arbeiten oder ihre aufenthaltsrechtliche Position zu verbessern.
Allerdings ist dieser Mangel kein Zufall, sondern konsequenter Ausdruck auch der neuen Regierungspolitik: Im neuen Koalitionsvertrag der rot-grünen Bundesregierung, Abschnitt VIII (Sicherheit, Toleranz und Demokratie) findet sich die Formulierung: “Zugleich werden wir dafür sorgen, dass die Ausreisepflicht von Nicht-Bleibeberechtigten konsequent durchgesetzt wird.” Bleibt die Frage, ob man dieser Absicht den Erfolg der Verwirklichung wünschen sollte?

 

Rechtsprechungsfokus

Zustellung im Asylverfahren

von RAin Theresia Wolff, Köln

Asylbewerber müssen während der gesamten Verfahrensdauer mit der Übersendung von Schriftstücken rechnen, die binnen kurzer Fristen ein Tätigwerden erfordern können. Häufig gelangen die Betroffenen erst dann in den Besitz solcher Schreiben, wenn die Frist – ausweislich des Zustellungsvermerks – bereits abgelaufen scheint. Nicht selten gehen ihnen die Schriftstücke gar nicht zu und sie erfahren erst lange Zeit nachher – z. B. anlässlich einer Vorsprache beim Ausländeramt – dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei.
Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass nun nichts mehr unternommen werden kann. Ein Weiterbetreiben des Verfahrens oder eine Klageerhebung sind immer noch zulässig, wenn der Fristlauf nicht in Gang gesetzt wurde, weil eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides nicht stattgefunden hat oder als erfolgt “fingiert” wird, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die ordnungsgemäße Zustellung im Asylverfahren beurteilt sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG). Daneben beinhaltet § 10 AsylVfG abweichende spezielle Zustellungsvereinfachungen für das Asylverfahren.
Eine ordnungsgemäße Zustellung setzt die Einhaltung zahlreicher Formvorschriften voraus, die nicht selten verletzt werden. In diesen Fällen ist die Möglichkeit eröffnet, auch nachträglich noch fristwahrend Klage zu erheben. Aber auch wenn sich herausstellt, dass die Frist verstrichen ist, bedeutet dies nicht den endgültigen Ausschluss vom gerichtlichen Rechtsschutz. Vielmehr kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

I. Erfordernis der förmlichen Zustellung
Die Entscheidung des Bundesamtes über einen Asylantrag ist gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zuzustellen. Erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung beginnt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG zu laufen. Die förmliche Zustellung erfolgt gemäß § 2 VwZG grundsätzlich durch persönliche Übergabe des Schriftstückes an den Adressaten. Hierzu bedienen sich Bundesamt und Gerichte regelmäßig der Post. Für eine Postzustellung an Privatpersonen kommen zwei Zustellungsarten in Betracht, die im VwZG abschließend bestimmt sind: Die Postzustellungsurkunde und das Einschreiben.

1. Postzustellungsurkunde
Die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde setzt grundsätzlich voraus, dass dem Betroffenen in seiner Wohnung das Schriftstück durch den Postbediensteten übergeben wird. Wird der Zustellungsempfänger dort nicht angetroffen, ist eine Zustellung an Dritte möglich, wie z. B. Familienangehörige, Vermieter, Hausverwalter (§ 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 ZPO).
Es kommt nur eine Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige in Betracht. Dies setzt aber nicht die Volljährigkeit voraus. Es reicht vielmehr aus, dass der Betreffende körperlich genügend entwickelt ist und erwartet werden kann, dass er das zugestellte Schriftstück an den Empfänger weitergibt. Die untere Grenze des Erwachsenseins i.S.v. § 181 Abs. 1 ZPO wird teilweise schon bei 13 Jahren gezogen und ist jedenfalls bei einem 14- oder 15-Jährigen erreicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.9.2001 - A 2 S 2249/98 -, 32 S., M 1181).
Scheitert auch die Ersatzzustellung an geeignete Dritte, so kann durch Niederlegung gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO zugestellt werden. In diesem Fall vermerkt der Postbedienstete auf der Postzustellungsurkunde, zu welchem Zeitpunkt er den Betreffenden in seiner Wohnung nicht angetroffen hat und hinterlässt einen Benachrichtigungsschein über die Niederlegung des Schriftstückes. Die Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins hat an dem Platz zu erfolgen, an dem der jeweilige Empfänger seine Post regelmäßig vorfindet. Der Postzusteller hat hier so zu verfahren, wie er es auch sonst bei den für den konkreten Empfänger bestimmten Sendungen tut. So ist es z. B. zulässig, mangels eines gesonderten Briefkastens den Benachrichtigungsschein vor der Wohnungstüre abzulegen, wenn auch mit der sonstigen Post des Betreffenden regelmäßig so verfahren wird. Auch der Einwurf der Mitteilung über die Niederlegung in einen von mehreren Personen benutzten Briefkasten kann danach zulässig sein (OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.1996 - 15 W 466/96 -).
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt ist lediglich dann zulässig, wenn ein Zustellungsversuch in der Wohnung des Adressaten der zuzustellenden Sendung sowie ein Versuch der Ersatzzustellung im Sinne des § 181 Abs. 1 und 2 ZPO erfolglos geblieben sind (VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -, 12 S., M2443).

a) Zustellung an Asylbewerber mit Postzustellungsurkunde
Bei Zustellungen an Asylbewerber sind in Bezug auf diese allgemeinen Zustellungsregeln folgende Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten:

aa) Zustellung an Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen
Für die Zustellung an Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, gilt die besondere Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Hier hat die Aufnahmeeinrichtung die Verpflichtung, die Zustellung von Post an die Asylbewerber vorzunehmen.
Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Daneben wird in der Regel ebenfalls durch Aushang darauf hingewiesen, für welche Bewohner der Aufnahmeeinrichtung Post zur Abholung bereitliegt.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Informationen über Postausgabe und Verteilungszeiten in der Sprache des betroffenen Asylbewerbers erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hielt es für verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein derartiger Aushang nicht in allen Sprachen, die den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung geläufig sind, abgefasst wurde. Durch einen mehrsprachigen Aushang sei das in verfassungsrechtlicher Hinsicht Geforderte jedenfalls erfüllt. Denn es könne jedem einer Aufnahmeeinrichtung  zugewiesenen Asylbewerber, der über die besonderen Zustellungsvorschriften in Aufnahmeeinrichtungen und insbesondere über seine Verpflichtung, sich über Zeit und Ort der Ausgabe behördlicher Post zu erkundigen, ordnungsgemäß in seiner Sprache belehrt worden sei, zugemutet werden, sich mit dem Inhalt eines solchen Aushangs vertraut zu machen (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2002 - 2 BvR 1809/01 -, 4 S., M1949).
Bei Asylbewerbern, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung des Schriftstückes keine ordnungsgemäße Zustellung. Im Hinblick auf die den Verwalter der Einrichtung treffende Verpflichtung, die Post an die einzelnen Bewohner zuzustellen, sei es als ausgeschlossen zu erachten, dass dieser sich geweigert haben sollte, den Bundesamtsbescheid für den Betreffenden entgegenzunehmen und sich lediglich zur Entgegennahme des Benachrichtigungszettels bereit zu finden. Dann sei aber die Ersatzzustellung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 11 Abs. 1 VwZG vorgenommen worden (VG Hamburg, Beschluss vom 24.10.1995 - 10 VG 1 4043/95 -).

bb) Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften
Es stellt eine weitverbreitete Praxis dar, dass Postbedienstete in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften zuzustellende Schriftstücke einfach beim Hausmeister oder Heimleiter abgeben. Dies stellt eine Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 2 ZPO dar, deren Wirksamkeit voraussetzt, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Die Wohnung ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen ist und in dem er schläft. Eine wirksame Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft setzt daher voraus, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in seinem Zimmer aufsucht. Die Zimmernummer kann er bei der Verwaltung erfragen und sich gegebenenfalls auch zum Zimmer begleiten lassen. Es genügt nicht, dass er sich lediglich in die Verwaltungsräume der Gemeinschaftsunterkunft begibt und – wenn er den Empfänger dort nicht zufällig antrifft – sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreitet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 4 AsylVfG. Die Rechtsprechung vertritt einhellig die Auffassung, dass diese Vorschrift ausschließlich für Erstaufnahmeeinrichtungen gilt und für Gemeinschaftsunterkünfte weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.2.1999 - A 9 S 8/99 -; BayVGH, Beschluss vom 17.9.1999 - 25 B 98.31222 -, 6 S., R4583; VG Ansbach, Urteil vom 14.2.2000 - AN 12 K 99.32463 -, 16 S., R5889).

b) Entkräftung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die praktische Frage, wie im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass ein Zustellungsversuch in der Wohnung unterblieben ist oder dass der Benachrichtigungszettel nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurde.
Auf der Postzustellungsurkunde wird das Nichtantreffen des Asylbewerbers in seiner Wohnung grundsätzlich und ausdrücklich vermerkt. Darüber hinaus wird notiert, dass und wo ein Benachrichtigungsschein hinterlassen wurde.
Es gilt eine gesetzliche Beweisregel für die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen. Der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde kann jedoch durch Gegenbeweis gem. § 418 Abs. 2 ZPO entgegengetreten werden.
Ein solcher Beweisantritt muss aber substantiiert sein, dass heißt, es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache dargelegt werden. Bei schlichtem Bestreiten, der Benachrichtigungszettel sei nicht im Briefkasten gewesen, fehlt es hieran (VG Saarland, Urteil vom 20.11.1996 - 10 K 249/92.A -).
Anders stellt es sich dar, wenn durch entsprechende Auskünfte zuständiger Stellen und Vorlage eidesstattlicher Versicherungen die Beweiskraft in Frage gestellt werden kann.
In einem Verfahren des VG Aachen wurde hinsichtlich der Zustellungsgepflogenheiten in einer Gemeinschaftsunterkunft eine Auskunft des für das Betreiben der Unterkunft zuständigen Oberbürgermeisters der Stadt eingeholt. Diese ergab, dass die Post dort regelmäßig durch den Sozialdienst im Hause verteilt wurde. Hier war der Beweis für die Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde erbracht (VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -, 12 S., M2443).
Ähnlich war es in einem vom VG Gelsenkirchen entschiedenen Fall, in dem sich aus einer Erklärung des Oberbürgermeisters sowie aus einer eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen übereinstimmend ergab, dass in dem Übergangsheim ein Hausbriefkasten, in den ein Benachrichtigungszettel eingeworfen werden könne, überhaupt nicht existiere, sondern vielmehr regelmäßig die gesamte Post vom Zusteller an den Heimverwalter persönlich übergeben werde (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.8. 2001 - 10a L 898/01.A -, 9 S., M 1080).
Gibt ein Postbediensteter nachweislich regelmäßig zuzustellende Sendungen im Büro der Gemeinschaftsunterkunft ab, läuft die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ins Leere. Denn damit ist hinsichtlich des Begriffes “Wohnung” die unter Urkundenbeweis gestellte Tatsache des Nichtantreffens widerlegt (BayVGH, Beschluss vom 17.9. 1999 - 25 B 98.31222 -, 6 S., R4583).
Um eine wirksame Zustellung durch Postzustellungsurkunde nachweisen zu können, ist außerdem erforderlich, dass sich allein aus der Zustellungsurkunde ergibt, welche Sendung zugestellt wurde. Es genügt deshalb nicht, wenn die Zustellungsurkunde lediglich eine Geschäftsnummer aufweist, die durchgängig für einen Aktenvorgang verwendet wird und lediglich das Sachgebiet bzw. die absendende Behörde bezeichnet, ohne dadurch eine eindeutige Bestimmung des konkret zugestellten Bescheides zu ermöglichen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 1.4.1999 - 3 K 3607/98 - InfAuslR 1999, 214 ff.).
Auch aus dem Aktenzeichen des Bundesamtes in Verbindung mit dem Geburtsdatum des betreffenden Asylbewerbers kann kein sicherer Schluss auf den konkreten Inhalt der Postsendung gezogen werden (VG Berlin, Beschluss vom 10.3.1995 - VG 32 X 166.94 -). Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit der Zustellung.

2. Zustellung durch Einschreiben
Bei einer Zustellung durch Einschreiben gilt das Schreiben grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 VwZG).
Ein solcher Zweifel kann sich z. B. daraus ergeben, dass der Tag der fiktiven Zustellung ein Sonntag ist, da an einem Sonntag keine Zustellung eines Einschreibens durch die Post stattfindet. Findet sich in der Akte kein Zustellungsnachweis, so ist davon auszugehen, dass der Fristlauf erst mit dem ersten Werktag nach dem fiktiven Zustellungszeitpunkt erfolgt ist (VG Sigmaringen, Urteil vom 19.3.1996 - A 5 K 12674/94 -).
Seit der Einführung der sog. Einwurf-Einschreiben im Jahre 1997 wurden vielfach förmlich zuzustellende Schriftstücke auf diesem Wege zugestellt.
Ein Einwurf-Einschreiben genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 2 Abs. 1 VwZG an die Zustellung eines Schriftstückes stellt. Anders als ein Übergabe-Einschreiben wird dies dem Empfangsberechtigten (Adressat oder gesetzlich zugelassener Ersatzempfänger) nicht übergeben, sondern wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten eingeworfen oder in sein Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt lediglich intern den Einwurf des Einschreibens. Damit bleibt das Einwurf-Einschreiben in seinen Formerfordernissen entscheidend hinter denen des früheren Einschreibens – dem heutigen Übergabe-Einschreiben – zurück. Das Einwurf-Einschreiben führt demzufolge nicht zur Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 7.00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.3.2002 – 7 A 10030/00.OVG - ; VG Koblenz, Urteil vom 14.10.1999 – 2 K 739/99.KO -, 11 S., R4785).

3. Öffentliche Zustellung
Ist der Aufenthaltsort des Asylbewerbers unbekannt, so hat die Behörde – ungeachtet der Vorschriften über die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylVfG –, die Möglichkeit, Bescheide öffentlich zuzustellen.
Wählt die Behörde den Weg der öffentlichen Zustellung, so ist allerdings zu beachten, dass diese das letzte Mittel der Bekanntgabe und deshalb erst zulässig ist, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger ein Schriftstück zu übermitteln, erschöpft sind. Die Behörde muss sich daher, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch die gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthaltsort nicht nur ihr sondern allgemein unbekannt ist.
Geeignet und geboten ist im Asylverfahren jedenfalls eine Anfrage bei der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Asylbewerber sich aufhält. Hinweise darauf, dass dies Behörde dieser Prüfungspflicht gerecht geworden ist, müssen sich den Verwaltungsakten entnehmen lassen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.1994 - 5 L 7098/93.A -; OVG Sachsen, Beschluss vom 1.6.1995 - A 4 S 18/95 -).
Der Aufenthaltsort eines Zustellungsempfängers ist nicht schon dann unbekannt, wenn er der Behörde unbekannt ist; vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts des Empfängers erforderlich. Sind solche Bemühungen vor Durchführung der öffentlichen Zustellung unterblieben, ist diese unwirksam.
Wird bei einer öffentlichen Zustellung statt des zustellenden Schriftstückes eine Benachrichtigung ausgehängt, so muss sich aus der Benachrichtigung zumindest ergeben, von welcher Stelle das Schriftstück herrührt, an wen es gerichtet ist, welcher Art es ist und welchen Gegenstand es hat. Letzteres erfordert einen aussagekräftigen Hinweis auf den Inhalt des Schriftstücks (OVG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 Bs 289/00 - InfAuslR 2001, 136 f.)
Ist der Behörde die Adresse einer Zweitwohnung bekannt gegeben worden, so darf sie nicht allein die Tatsache, dass ein an die Hauptwohnung zugestelltes Schreiben mit dem Vermerk “unbekannt verzogen” zurückgekommen ist, zum Anlass für eine öffentliche Zustellung nehmen. Es muss zumindest ein weiterer Zustellungsversuch an die Zweitwohnung vorgenommen werden (VG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 1.2.1995 - 15 B 5/95 -)

II. Die Zustellungsfiktionen des § 10 AsylVfG
§ 10 AsylVfG sieht sowohl für Asylbewerber, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen als auch für solche, die anderweitig untergebracht sind, die Möglichkeit einer Zustellfiktion vor. Danach gilt die Zustellung am dritten Tage als bewirkt, obwohl das betreffende Schriftstück tatsächlich erst später oder gar nicht ausgehändigt wurde bzw. zugegangen ist.
Das Eingreifen dieser Zustellungsfiktionen setzt allerdings voraus, dass die Unmöglichkeit der Zustellung auf Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Betreffenden beruht und sie über diese Mitwirkungspflichten zuvor ausreichend belehrt wurden.

1. § 10 Abs. 4 AsylVfG
Bei Asylbewerbern, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, gilt die Post am Tage der Aushändigung durch die Heimverwaltung an den Asylbewerber als zugestellt. Sie gilt aber auch wenn eine Aushändigung – z. B. wegen Abwesenheit des Asylbewerbers – nicht erfolgen konnte, jedenfalls am dritten Tage nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, es sei nicht notwendig, dass das zuzustellende Schriftstück während der gesamten Rechtsmittelfrist von der Aufnahmeeinrichtung bereitzuhalten sei, um die Zustellungsfiktion auszulösen. Es wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Betroffenen nicht ohne weiteres der gerichtliche Rechtsschutz verloren gehe, wenn er die Bekanntmachung über den Eingang eines für ihn bestimmten Poststückes nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist bemerke. Vielmehr könne er in einem solchen Fall immer noch durch Nachfrage bei der Aufnahmeeinrichtung oder beim Bundesamt Kenntnis von dem Bescheid erhalten. Auch stehe ihm, wenn er in unverschuldeter Weise keine Kenntnis vom Bescheid des Bundesamtes erhalten habe, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung offen (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1996 - 2 BvR 96/95 -).
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylVfG wird durch persönliche Aushändigung der Entscheidung nach Ablauf der Drei-Tages-Frist nicht außer Kraft und die Rechtsmittelfrist erneut in Gang gesetzt (VG Saarland, Beschluss vom 6.5.2002 - 6 F 22/02.A -, 5 S., M 2292).

2. § 10 Abs. 2 AsylVfG
Asylbewerber, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, müssen die Post auch dann, wenn sie nicht zugestellt werden konnte, unter der letzten bekannten Adresse als gegen sich zugestellt gelten lassen (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG).
Die Sendung kann nur dann nicht zugestellt werden, wenn dem Bundesamt die tatsächliche aktuelle Adresse unbekannt ist. Fälle, in denen das Bundesamt versehentlich an eine alte oder falsche Adresse zustellt, lassen die Zustellungsfiktion natürlich nicht eingreifen, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Zustellungsfiktion tritt auch dann nicht in Kraft, wenn die Sendung dem Ausländer im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt werden könnte. Einer wirksamen Ersatzzustellung durch Niederlegung steht nicht entgegen, dass sich der Betreffende zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht in der Wohnung aufhielt, weil er häufig abwesend war. Solange der Adressat unter der Adresse, unter der zugestellt werden soll, tatsächlich wohnt, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Eine solche Ersatzzustellung kommt nur dann nicht (mehr) in Betracht, wenn der Adressat die von § 182 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Wohnung als Lebensmittelpunkt aufgegeben hat. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn er sich nur vorübergehend von seiner Wohnung entfernt hat (VG Münster, Beschluss vom 8.6.1995 - 1 L 548/95.A -).
Erfolgt nach Eintritt dieser Zustellungsfiktion eine erneute Zustellung des fraglichen Schriftstückes (z. B. durch Niederlegung), so setzt dies nicht erneut die Frist in Lauf.
Die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Bescheides stellt sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen kann noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/ 02.OVG -, 6 S., M 2390 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70.78 -).
Ein Eintritt der Fiktionswirkung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Asylverfahren beendet ist. Wird also z. B. ein Bescheid zugestellt, mit dem der Widerruf von Abschiebungshindernissen festgestellt wird, so richtet sich die Zustellung ausschließlich nach den allgemeinen Zustellungsregeln (VG Koblenz, Beschluss vom 4.5.1995 - 3 L 1299/95.KO -).
Behörden und Gerichte sind allerdings nicht gezwungen, von der Möglichkeit des § 10 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch zu machen und eine Entscheidung dem Ausländer unter dessen letzter bekannter Anschrift zuzustellen (a. A. VG Würzburg, Urteil vom 1.3.1994 - W 2 K 93.33705 -). § 10 Abs. 2 dient der Entlastung der Behörden und Gerichte von jeglichem Aufwand zur Ermittlung des Aufenthalts des Ausländers. Sie ermächtigt ihre Adressaten, sich auf die Zustellung an die letzte bekannte Anschrift zu beschränken, verbietet aber nicht den Versuch, den Ausländer ausfindig zu machen und im Falle des Misserfolgs die öffentliche Zustellung anzuordnen. Welche Form der Zustellung gewählt wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit.
Die öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 a VwZG steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 AsylVfG. Danach bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt. Aus § 10 Abs. 5 AsylVfG ist herzuleiten, dass eine Ersatzzustellung versucht werden muss, bevor auf die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG oder die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 a VwZG zurückgegriffen werden darf. Eine weitergehende Bedeutung hat die Vorschrift nicht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.1996 - A 4 S 27/96 - NVwZ-Beilage Nr. 6/97, S. 43 f.).

4. Die Mitwirkungspflichten gemäß § 10 AsylVfG
Der Asylbewerber hat während der Dauer des Asylverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können, insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift diesen Stellen unverzüglich anzuzeigen.

a) Inhalt der Mitwirkungspflichten
Die Verpflichtung, eine Adressenänderung anzuzeigen, trifft den Asylbewerber auch dann, wenn er auf Veranlassung der Behörde einen Wohnungswechsel vornimmt.
Für Asylbewerber, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, gilt insbesondere dass sie sich danach erkundigen müssen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies ist Teil ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 S. 3 AsylVfG, sicherzustellen, dass Posteingänge während der Postausgabe- und Verteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2002 - 2 BvR 1809/01 - 4 S., M1949).

b) Die ordnungsgemäße Belehrung über die Mitwirkungspflichten
Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann aber erst dann negative Folgen nach sich ziehen, wenn der Betreffende über seine Pflichten ordnungsgemäß belehrt worden ist. § 10 Abs. 7 AsylVfG normiert, dass der Ausländer bei der Asylantragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG hinzuweisen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden kann, nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Solle der danach vorgeschriebene Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, müsse er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befinde, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Es sei demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werde, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis könne sich deshalb zum einen nicht auf die gesetzlichen Vorschriften als solche beschränken, sondern müsse sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken. Zum anderen reiche eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedürfe es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit reiche es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig sei, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
Des weiteren dürfe bei der gebotenen inhaltlichen Ausgestaltung des Hinweises nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der Asylbewerber mit dem deutschen Behördenaufbau in Asylsachen vertraut sei. Die staatlichen Einrichtungen, denen er sich als Asylbewerber gegenübersehe, stellten sich für ihn zunächst als eine Einheit dar. Deshalb bedürfe es einen ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Pflicht, dem Bundesamt jede Adressenänderung mitzuteilen, auch dann Beachtung fordere, wenn der Asylbewerber auf behördliche Veranlassung von einer ersten bzw. zentralen Aufnahmeeinrichtung, die erkennbar nur der vorläufigen Unterbringung diene, einer anderen Unterkunft zugewiesen werde (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1996 - 2 BvR 96/95 -).
Trägt der Asylbewerber vor, er habe z. B. eine Adressenänderung nicht mitgeteilt, weil er nicht belehrt worden sei oder die Belehrung nicht verstanden habe, so ist es Sache des Bundesamtes zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Hierzu reicht ein bloßer Hinweis in der Akte, dass die Belehrung erfolgt sei, regelmäßig nicht aus.

III. Folgen der unwirksamen Zustellung
Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Formvorschriften zugegangen, so gilt nach § 9 Abs. 1 VwZG ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Eine Heilung der unwirksamen Zustellung kommt nach Abs. 2 dieser Vorschrift allerdings nicht in Betracht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt.
§ 9 Abs. 2 VwZG verhindert indessen zum Schutze des Zustellungsempfängers lediglich den Eintritt des Fristlaufs für die in der Vorschrift genannten Fristen. Dies bedeutet, dass zwar keinesfalls die Klagefrist zu laufen beginnt, der Bescheid aber wirksam bekannt gegeben wurde. Infolge der wirksamen Bekanntmachung ist die Klage zulässig (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.5.1997 - 3 A 259/ 94 - ; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.1998 - A 2 K 1154 2/94 -).
Das VG Schwerin vertritt die Auffassung, dass auch bei Versäumung einer Frist für einen Eilantrag eine Heilung ausgeschlossen sei. Zwar werde der Fall der Versäumung einer Antragsfrist nicht unmittelbar vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 VwZG erfasst. Die Aufzählung der dort genannten Fristen sei jedoch nicht abschließend, sondern enthalte vielmehr den allgemeinen Rechtsgedanken, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwZG der Betroffene gegen die Versäumung der Klagefrist und entsprechend schutzwürdiger Gerichtsverfahrensfristen geschützt sein solle (VG Schwerin, Beschluss vom 24.8.1995 - 5 B 10078/95 -).

IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass derjenige, der die Frist versäumt hat, glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert gewesen zu sein.
Hierzu reicht z. B. der bloße Vortrag, der Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Schriftstücks habe sich nicht in der Post befunden, nicht aus.
Insoweit ist festzustellen, dass die Postzustellungsurkunde unwiderlegt den Beweis für das Einwerfen des Benachrichtigungsschreibens durch den Postzusteller erbringt. Ist demnach davon auszugehen, dass die Nachricht bei der Post befindlich war, fällt ein Verlust notwendigerweise in die Sphäre des Adressaten. Allein der Vortrag, den Zettel nicht gefunden zu haben, belegt nicht hinreichend, dass dies ohne Verletzung der jeden Asylbewerber treffenden Obliegenheit geschehen ist, stets dafür Sorge zu tragen, dass ihn Schriftstücke im Rahmen des Asylverfahrens rechtzeitig und zuverlässig erreichen (VG Saarland, Urteil vom 20.11.1996 - 10 K 249/92.A -).
Asylbewerber sind verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Briefkasten bereitzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass ihr Briefkasten gegen fremden Zugriff hinreichend gesichert ist. Wer über Monate hinweg einen aufgebogenen Briefkasten duldet, aus dem Schriftstücke herausfallen oder von Dritten entnommen werden können, den trifft ein Verschulden daran, dass er einen Benachrichtigungsschein nicht erhalten konnte (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.6.1999 - 5 E 30430/94.A (1) - AuAS Nr. 20/96, S. 238 f.).
Das VG Stuttgart verneinte eine schuldhafte Fristversäumnis im Falle eines Asylbewerbers, dem der  Bundesamtsbescheid durch Niederlegung zugestellt worden war, während er für eine Woche seinen Gestattungsbereich verlassen hatte und dem dieser unmittelbar nach seiner Rückkehr auf dem zuständigen Postamt zunächst nicht ausgehändigt werden konnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger von der Erlaubnispflicht für das Verlassen seines Gestattungsbereichs keine Kenntnis hatte. Jedenfalls könne ihm eine solche Kenntnis aufgrund seiner Angaben, er sei Analphabet und habe die Belehrungen beim Bundesamt unterschrieben, ohne sie näher zu verstehen, nicht hinreichend sicher widerlegt werden. Zu bedenken sei darüber hinaus, dass es zu einer Zustellung des Bundesamtsbescheids durch Niederlegung und des dann folgenden Ablaufes auch hätte kommen können, wenn sich der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung zwar noch innerhalb des Gestattungsbereichs, nicht aber in seiner Asylunterkunft aufgehalten hätte. Letztlich hätte der Kläger die erfolgte Zustellung durch Niederlegung also nur verhindern können, wenn er sich immer zur Zeit der regelmäßigen Postzustellung in seiner Asylunterkunft aufgehalten hätte. Mit einer solchen Anforderung würden aber die an einen Asylbewerber zu stellenden Pflichten überspannt. Hinzu komme, dass der Kläger insoweit Vorsorge getroffen habe, als er einem Freund in der Asylunterkunft mitgeteilt hatte, wo er während seiner Abwesenheit zu erreichen sei. Gegen eine verschuldete Fristversäumnis spreche auch, dass der Kläger sich bereits am Tag nach seiner Rückkehr nachweislich bemüht habe, seinen Asylbescheid beim Postamt abzuholen, dieser ihm aber dort nicht ausgehändigt werden konnte (VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.1997 - A 1 K 14434/96 -).

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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.

 

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