Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:
U.S. Department of State: Berichte zur Religionsfreiheit im Jahr 2002 (engl.).
“International Religious Freedom Reports 2002” vom 7.10.2002 (##8896-8994)

Afghanistan

Länderberichte:
Médecins sans frontières: Zur Situation von Flüchtlingen in Grenzlagern im Sanzari Distrikt (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: “Afghanistan at one year” (#9103)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Informationen der UN-Mission in Afghanistan über Sicherheit und humanitäre Lage, nach Regionen (engl.).
UNAMA Afghanistan Weekly Situation Report vom 28.9. 2002: “Relief, Recovery and Reconstruction, 22–28 September 2002” (#9076)

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Angola

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Über den Missbrauch von Zivilisten zur Verfolgung von Kriegsstrategien (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: “Sacrifice of a People” (#9095)

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Armenien

ACCORD: Reisebericht zur menschenrechtlichen und humanitären Situation sowie der Lage von RückkehrerInnen.
Bericht vom September 2002: “Reisebericht Armenien 15.–21. Juli 2002” (#8888)

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Aserbaidschan

VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen mehr; § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund Verfolgung wegen armenischer Volkszugehörigkeit im Einzelfall; Staat unternimmt nur in Ausnahmefällen etwas gegen Übergriffe auf armenische Volkszugehörige durch Private; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach für Personen, die nicht aus dem Gebiet stammen.
Urteil vom 2.9.2002 - 1 A 3691/99 - (18 S., M2593)

Äthiopien

VG Köln: Existenzielle Gefahr gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Minderjährige sowie für junge Frauen ohne familiäre Verbindungen in Äthiopien und insbesondere Frauen halb-eritreischer Abstammung.
Urteil vom 23.7.2002 - 2 K 1544/97.A - (5 S., M2640, unvollständige Vorlage)

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Bosnien und Herzegowina

Rechtsprechung:
VG Berlin: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen Gefahr der Retraumatisierung und fehlender Behandlungsmöglichkeiten; Abschiebungshindernis auch bezüglich Kroatien, da dort ebenfalls Gefahr der Retraumatisierung besteht und der Betroffene, der sich nur kurz während der Flucht in Kroatien aufgehalten hatte, ohne Wohnsitz in Kroatien keinen Zugang zur Krankenversicherung hat; Abschiebungsschutz gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für Ehefrau und volljährigen Sohn, da der Betroffene auf deren Unterstützung angewiesen ist.
Beschluss vom 2.8.2002 - VG 34 F 12.02 - (7 S., M2657)

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Burundi

Länderbericht:
Amnesty international: Armee tötet in der Provinz Gitega mindestens 174 Zivilisten (engl.).
Bericht vom 7.10.2002: “Protection of civilians should be top of regional heads of state agenda” (#8847)

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China

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Cote d'Ivoire

Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Zur aktuellen politischen Krise.
Bericht vom 30.9.2002: “Erneute Krise erregt internationale Besorgnis” (#9079)

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Irak

BVerwG: Zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak
Beschluss vom 25.9.2002 - BVerwG 1 B 79.02 - (4 S., M2634)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG lehnt mehrere Anträge des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des BayVGH zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak ab (vgl. z. B. Urteil vom 10.1.2002 - 23 B 01.31285 - 16 S., M1552). Der BayVGH verneint eine inländische Fluchtalternative in ständiger Rechtsprechung, wenn die Betreffenden nicht über hinreichende Kontakte in den Nordirak verfügen, um dort ihr Existenzminimum zu sichern. Die Versorgung in Flüchtlingslagern hielt er nicht für ausreichend; darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass bei einer Rückeroberung des Gebiets der Aufenthalt in Flüchtlingslagern als Verdachtsmoment für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung gelte und zu politischer Verfolgung führe. Das BVerwG bestätigt diese Rechtsprechung im Ergebnis.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürfen diese Fragen der grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - [ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 22]).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zu Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil  auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger – unabhängig von der Frage des Existenzminimums – auch vor dem Hintergrund eines für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten (…). Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der “durch nichts belegten” Annahme eines möglichen Wiedereinmarsches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu zitierten Urteil ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. (…)”
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: “1. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss nach wie vor bereits wegen Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung durch das irakische Regime rechnen (wie Urteil des Senats v. 28. August 2001 - A 4 B 4388/99 - [35 S., M1244]).
2. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen für irakische Staatsangehörige aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet eine inländische Fluchtalternative dar, wenn sie dort vor politischer Verfolgung durch das irakische Regime hinreichend sicher sind. Anderweitige existenzielle Nachteile und Gefahren, die in den autonomen Kurdengebieten drohen, schließen diese Gebiete nicht als inländische Fluchtalternative aus, weil sie im Zentralirak in gleicher Weise bestehen.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 13.9.2002 - A 4 B 269/02 - (24 S., M2662)
VG Oldenburg: Hinreichende Gefährdung wegen Asylantragstellung im Ausland; Gefahr der Sippenhaft für Kinder ab ca. vier Jahren; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak wegen Gefahr der Rückeroberung durch Zentralgewalt.
Urteil vom 19.3.2002 - 3 A 1685/01 - (12 S., M2630)

Länderberichte:
Amnesty international: Freilassung politischer Gefangener; unter den Freigelassenen befinden sich 80 Jordanier (engl.).
Bericht vom 21.10.2002: “Release of political prisoners welcomed but much remains to be done” (#9178)
International Crisis Group: Zum System der Machterhaltung Saddam Husseins sowie zu politischen und ethnischen Gruppen (engl.).
Bericht vom 1.10.2002: “Iraq backgrounder: What lies beneath” (#8800)
Middle East Review of International Affairs (MERIA): Zu den verschiedenen Organen des staatlichen Sicherheitsapparats (engl.).
MERIA Vol. 6, No. 3, September 2002: “Iraq’s Security and Intelligence Network: A Guide and Analysis” (#8729)

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Iran

Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteil gegen Aktivisten der Volksmudjaheddin vom höchsten Gericht bestätigt; er hatte seit 1998 in Norwegen gelebt, war im Jahr 2001 aber angeblich zur Ausführung einer “bewaffneten Mission” zurückgekehrt (engl.).
Urgent action EXTRA 77/02 vom 2.10.2002 (#8817)
Amnesty international: Verfolgungsmaßnahmen gegen Studenten nach Januar 2001; Demonstrationen im Juli 2002; Verurteilungen von Teilnehmern der Demonstrationen von 1999.
Stellungnahme vom 23.9.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A - (4 S., #8810, M2582)

Israel/Palästina

Länderberichte:
Amnesty international: Gaza: Todesurteile gegen zwei Männer, die des Verrats und des Kontakts mit dem israelischen Geheimdienst für schuldig befunden wurden (engl.).
Urgent action 315/02 vom 22.10.2002 (#9218)
Committee to Protect Journalists: Freilassung von zwei palästinensischen Journalisten durch die Israelis,; sie waren fünf Monate lang inhaftiert (engl.).
Bericht vom 10.10.2002: “Israeli authorities release two journalists” (#9088)
Middle East Review of International Affairs (MERIA): Analyse der wirtschaftlichen Lage und der politischen Meinungsbildung im Kontext der Entwicklung der Zweiten Intifada (engl.).
MERIA Vol. 6, No. 3, September 2002: “Palestinian Economy, Society, and the Second Intifada” (#8728)

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Jordanien

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Jugoslawien/Kosovo

Länderberichte:
Europarat: Bericht zur Menschenrechtslage im Kosovo und zur Situation der Binnenvertriebenen (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: “Kosovo: The Human Rights Situation and the Fate of Persons Displaced From Their Homes” (#9210)
UN Secretary-General: Kosovo: gespannte Stimmung vor den Wahlen, aber weitgehend ruhige Sicherheitslage; weiterhin Fälle von ethnisch und durch Rückkehr motivierte Gewalt; UNMIK ruft Aufnahmeländer auf, keine Kosovaren mit psychischen Krankheiten abzuschieben (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: “Report of the Secretary-General on the United Nations’ Interim Administration Mission in Kosovo (S/2002/1126)” (#9165)
OMCT - World Organisation Against Torture: 717 Roma (darunter 60 Familien von Vertriebenen aus dem Kosovo) sollen laut Behörden ihre Siedlung Stari Aerodrome in Belgrad verlassen (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: “717 Roma treatened with eviction” (#8837)

Kamerun

Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist und sechs Mitglieder des Southern Cameroon National Council (SCNC) ohne Anklage in Haft (engl.).
Urgent action 305/02 vom 10.10.2002 (#9014)

Kasachstan

Sonstige Materialien:
UNHCR: Zur Verfolgungssicherheit von Asylsuchenden: Kasachstan hat die GFK ratifiziert, die Umsetzung ist jedoch nicht sichergestellt; Zugang zum Asylverfahren unsicher; besonders uighurische und tschetschenische Asylsuchende nicht sicher; Deutschland sollte vor einer Abschiebung nach Kasachstan als Drittstaat eine Zusicherung Kasachstans einholen, dass Zugang zum Asylverfahren gewährt wird.
Schreiben vom 10.9.2002 - C-363/02, /-4780, JZ - (4 S., M2655)

Kirgisistan

VG Ansbach: Verfolgung von Oppositionellen, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten
Urteil vom 14.8.2002 - AN 15 K 02.30591 u. AN 15 K 02.30589 - (20 S., M2600)

“(...) Die Klägerinnen erfüllen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie haben durch die Vorlage von Bildern nachgewiesen, dass sie am 19. September 2000 in Wien an einer Kundgebung zur Freilassung des kirgisischen Oppositionspolitikers Felix Kulow teilgenommen haben. Weiter belegen die Bilder die Anwesenheit eines kirgisischen Kamerateams mit OSZE-Ausweisen. Die Teilnahme der Klägerinnen an dieser Kundgebung wird auch bestätigt durch das kirgisische Komitee für Menschenrechte (Schreiben vom 4.4.2002). Dass die Teilnehmer dieser Kundgebung von Leuten des kirgisischen Sicherheitsdienstes mit Tod und Bestrafung bedroht wurden, ergibt sich weiter aus dem Bericht der Internationalen Helsinki-Föderation (IHF) vom 23. September 2001, an dessen Authentizität ebenso wenig Zweifel wie am Schreiben des kirgisischen Menschenrechtskomitees bestehen.
Schließlich ergibt sich aus der von den Klägerinnen vorgelegten Zeitschrift “RES PUBLICA”, dass in Kirgisien bekannt geworden ist, dass der kirgisische Präsident “sogar in Wien von Landsleuten belästigt” wurde. Auf Grund dieser Unterlagen, des widerspruchsfreien Vortrags und des glaubwürdigen und überzeugenden Eindrucks von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie am 29. September 2001 in Wien anlässlich einer OSZE-Veranstaltung, zu der auch der kirgisische Präsident erschien, sich die Klägerinnen gegen ihren Präsidenten und für die Freilassung des Oppositionspolitikers Kulow ausgesprochen haben und dass dies von den kirgisischen Stellen registriert und die Klägerinnen vom kirgisischen Sicherheitsdienst in der geschilderten Weise bedroht wurden. Demgegenüber sind die von der Beklagten behaupteten Widersprüche über die Teilnehmerzahl schon wegen des Nachweises der Teilnahme der Klägerinnen ohne Belang. Offensichtlich hat die Klägerin zu 1) nur die kirgisischen, die Tochter aber noch zwei weitere Anwesende angegeben.
(...) Die Klägerinnen müssen wegen ihrer Kritik am kirgisischen Präsidenten und ihrem Eintreten für die Freilassung des Oppositionspolitikers Kulow vor einer internationalen Öffentlichkeit in Wien bei einer Rückkehr nach Kirgistan überwiegend wahrscheinlich mit Haft von unbestimmter Dauer, die sich von mehreren Wochen bis zu mehreren Monaten vor einer Verurteilung hinziehen kann, rechnen, wobei auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie hierbei Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Klägerinnen sind auf Grund des von einem kirgisischen Kamerateam gefertigten Materials ohne Weiteres zu identifizieren, ihr Auftritt in Wien ist auch in Kirgistan bekannt geworden, wie sich aus dem vorgelegten Zeitungsartikels ergibt und sie wurden, wie durch eine Stellungnahme der IHF belegt ist, von Leuten des kirgisischen Sicherheitsdienstes bedroht. Als Kritiker des Präsidenten und als Personen, die sich für den mehrfach verurteilten und inhaftierten Oppositionspolitiker Kulow eingesetzt haben, haben die Klägerinnen mit den oben angeführten Maßnahmen des kirgisischen Staates zu rechnen, wie sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt.
Danach reagiert das Regime des kirgisischen Präsidenten Akajew, der entgegen der Verfassung die Amtsgewalt für eine dritte Periode auf Grund einer allgemein als unfair und manipuliert bezeichneten Wahl inne hat, in den letzten Jahren mit zunehmender Gereiztheit und Schärfe auf Kritik aus Reihen der politischen Opposition, unabhängiger Jounalisten und kirgisischer Menschenrechtsgruppen, so dass sich in den letzten Jahren allgemein eine merkliche Verschlechterung der Menschenrechtslage zeigt (vgl. IHF, Jahresbericht 2002 “Kirgistan”, Seite 193, HRW Weltreport 2002, Seite 1). Im Jahre 2001 hat es eine weitere Zunahme an Menschenrechtsverletzungen gegeben. Schon seit einiger Zeit benutzt die kirgisische Regierung den Terrorismus als Vorwand, um gegen Menschenrechtsaktivisten sowie politische Opponenten vorzugehen und um die Meinungsfreiheit sowie die Pressefreiheit einzuschränken (IHF a.a.O.; ferner die zahlreichen Belege in den Länderberichten “Kirgistan” des US-Außenministeriums vom 4.3.2002 und Februar 2001). Der vorliegende letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 1998 ist daher durch die Entwicklung der letzten Jahre überholt.
In Bezug auf die politische Opposition gab es im Jahre 2000 Beweise für die Einmischung der Exekutive bei Gerichtsurteilen, die prominente Personen im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahre 2000 betrafen. Häufig benutzte die Regierung beispielsweise Gerichtsverfahren, um Oppositionsführer von den Wahlen fern zu halten und die Wahlmöglichkeit für die Wähler einzuengen (US-Außenministerium vom 4.3.2002, Seite 9). So fand im Dezember 2001 die Verhandlung gegen Felix Kulow, des Vorsitzenden der Partei Ar-Namys, auf Grund einer Anklage wegen Machtmissbrauchs als Gouverneur Mitte der 90iger Jahre statt. Dies stellte die dritte Verfolgung in zwei Jahren dar. Wirtschaftsdelikte, wie Steuerflucht, Unterschlagung und Diebstahl von Regierungseigentum waren zwar an der Tagesordnung, die Verfolgung der Delikte war aber selten und wird als Mittel gegen Opponenten der Regierung eingesetzt. Im Januar 2001 war das Verfahren gegen Kulow von einem nicht öffentlichen Militärgericht unter Vorwurf der Anstiftung und Beihilfe zu Betrug und Machtmissbrauchs für persönliche Interessen aufgenommen worden. Die erste Verfolgung Kulows, der als populärster Opponent des Präsidenten in den Wahlen von 2000 gilt, begann nach seiner erfolglosen Bewerbung um einen Parlamentssitz im März 2000. Trotz Freispruchs im August 2000 wurde er unter dem selben Vorwurf im Januar 2001 vor den selben Gerichtshof gebracht (vgl. zu allem US-Außenministerium a.a.O., Seite 4 und 9), ein Verfahren, das von der Internationalen Gemeinschaft als politisch motiviert kritisiert wurde (vgl. ARW, Weltreport 2002). Am 22. Januar 2001 wurde Kulow in einem geheimen Verfahren für schuldig befunden und zu sieben Jahren verurteilt. Am 19. Juli 2001 bestätigte der Oberste Gerichtshof das Urteil (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002, Seite 4). Am 8. Mai 2002 wurde Kulow in aller Stille von einem Gericht in Bischkek erneut zu einer 10-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt (vgl. den Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 23.5.2002). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 29. Oktober 2000, die die OSZE als manipuliert bezeichnete, unterlag offiziell der Kandidat der Opposition Tekebajew. Kulaw war von der Teilnahme als Präsidentschaftskandidat ausgeschlossen (vgl. den Bericht im Archiv der Gegenwart vom 29.10.2000, Seite 44.571).
Für Personen, die Kulow unterstützen oder sonst in Verbindung mit ihm stehen, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahmen, dass am 12. Juni 2001 das Vorstandsmitglied der Kommunistischen Partei, Frau Ajibeka, eine Rede hielt, um den inhaftierten Kulow zu unterstützen. Sie wurde verhaftet und schließlich zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. den Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3.2002, Seite 5 und HRW, Weltreport 2002, Seite 2). Am 30. März 2001 nahmen annähernd 250 Personen an einer Demonstration zur Unterstützung von Kulow teil. Mehrere Teilnehmer berichteten, dass sie verhaftet oder während bzw. nach der Demonstration von der Polizei bedroht wurden (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3.2002, Seite 7). Bei einer Demonstration am 16. Mai 2002 wurden Demonstranten, auch Anhänger Kulows, verhaftet, wobei letztlich Strafen von 15 Tagen Haft oder 15,-- Dollar Geldstrafe erwartet werden (vgl. BBC-Online vom 16.5.2002; Kyrgystan Daily Digest vom 17.5.2002 und die Darstellung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 23.5.2002). Schon am 17. März 2002 war das Feuer auf friedliche Demonstranten in Jalal-Abad eröffnet worden, wobei mindestens fünf Personen ums Leben kamen (vgl. Kyrgystan Daily Digest a.a.O.).
Dass das Regime zunehmend gereizt reagiert, zeigt sich auch im Verhalten gegenüber unabhängigen Journalisten. Das Gesetz über Massenmedien verbietet Eingriffe in Ehre und Würde einer Person. Die Regierung, die durch willfährige Gerichte handelt, benutzte das Verbot von Themen, die in Ehre und Würde einer Person eingreifen, zu Schikanen und Druck auf die Medien. So wurde etwa ein Journalist der Zeitschrift Delo No für mehrere Wochen inhaftiert (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002, Seite 5). Gegen die selbe Zeitung war schon früher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil sie eines der nicht öffentlichen Verfahren gegen Kulow enthüllt hatte (vgl. den Bericht des US-Außenministeriums vom Februar 2001, Seite 6). Sobald die Medien auch Parteien und Kandidaten der Opposition in ihre Berichterstattung einbezogen, waren sie staatlichem Druck ausgesetzt. Journalisten und Medienagenturen wurden des Betrugs, der Steuerhinterziehung und anderer Delikte angeklagt (vgl. amnesty international Jahresbericht 2001 “Kirgistan”). Im November 2001 waren 20 Zeitungen geschlossen (vgl. IHF, “Kirgistan”-Jahresbericht 2002, Seite 194).
Auch Menschenrechtsorganisationen operieren in Kirgistan in feindseliger Umgebung und sehen sich fortgesetztem Druck der Regierung zur Beschneidung ihrer Aktivitäten ausgesetzt. So wurden wurden etwa verschiedene Menschenrechtsgruppen gewarnt, dass sie das Gesetz, das eine Destabilisierung der Gesellschaft verbiete, verletzen würden, als sie Flugblätter verteilten, die zur öffentlichen Unterstützung für Kulow in den Wahlen von 2000 aufriefen. Am 30. März 2001 wurde der Vorsitzende des kirgisischen Menschenrechtskomitees Dyryldajew, und der Vorsitzender der Republikanischen Partei zum Staatsanwalt vorgeladen und gewarnt. Am 27. Juni 2001 verhafteten Behörden Mitglieder des kirgisischen Menschenrechtskomitees wegen einer behaupteten Verteilung von gegen die Regierung gerichteten Flugblättern (vgl. zu allem den Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002, Seite 10). Dyryldajew war bereits im Jahre 2000 gezwungen gewesen, ins Exil zu gehen, nachdem ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, sein Sohn verhört und sein Büro versiegelt worden war (amnesty international, Jahresbericht 2001 “Kirgisian”). Die Vorsitzende einer Koalition regierungsunabhängiger Organisationen, Frau Ismailowa, wurde am 13. März 2001 bewusstlos geschlagen, was als Einschüchterungsversuch der Regierung angesehen wird (amnesty international, Jahresbericht 2002 “Kirgistan”, HRW, Weltreport 2002, Seite 4). In weiteren Fällen wurden Vertreter von Menschenrechtsorganisationen mit “Hooliganismus”, dem Aufruf zu Umsturz und anderen Vorwürfen konfrontiert, verhaftet, und erst nach mehreren Monaten auf freien Fuß gesetzt (vgl. die Nachweise bei HRW Weltreport 2002, Seite 4; IHF, Jahresbericht 2002, Seite 199f.) oder im Anschluss an eine friedliche Versammlung am 1. Mai 2001 inhaftiert (IHF, Jahresbericht 2002, Seite 195). Im Falle beider Klägerinnen besteht bei einer Rückkehr nach Kirgistan, wie die Fälle von verhafteten Angehörigen kirgisischer Menschenrechtsorganisationen und von verhafteten Demonstranten zeigen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, mindestens mehrere Wochen oder gar mehrere Monate und länger inhaftiert zu werden. Diese Gefahr ist für die Klägerinnen umso größer, als sie sich nachweislich nicht nur für den populärsten politischen Konkurrenten des derzeitigen Präsidenten eingesetzt haben, wie die von ihnen gehaltenen Plakate, mit denen sie zusammen von kirgisischen Geheimdienstleuten auch aufgenommen wurden, zeigen, sondern dies auch noch im Ausland vor den Augen der internationalen Öffentlichkeit anlässlich eines Staatsbesuchs des kirgisischen Präsidenten im Zusammenhang mit einer Ratsitzung der OSZE getan haben. Anlässlich dieses Besuchs bekräftigte der kirgisische Präsident die Einhaltung der Menschenrechte (IHF, Bericht vom 23.9.2001), was die Klägerinnen durch ihre Kundgebung konterkariert haben.
In der zu erwartenden Haft müssen die Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Misshandlungen rechnen. So gab es im Jahre 2001 glaubhafte Berichte über Folter und Vergewaltigung von Mitgliedern einer Oppositionspartei (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002, Seite 2). Mitangeklagte des Oppositionspolitikers Turgunalijew wurden misshandelt, um Geständnisse zu erzwingen (amnesty international, Jahresbericht 2001). Im Jahre 2001 haben illegale Verhaftungen, Folter, Kriminalverfahren unter einem Vorwand weiter zugenommen (IHF, Jahresbericht 2002, Seite 196). Es gab 2001 viele Fälle willkürlicher Verhaftung und Haft (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3.2002. Seite 1). Die Folter ist auch in der nationalen Gesetzgebung Kirgistans nicht untersagt. Die praktische Bedeutsamkeit der Folter zeigt sich auch daran, dass Kirgistan in den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter im Jahre 2001 aufgenommen wurde, welcher Angaben über exzessive Polizeigewalt gegen friedliche Demonstranten, Folter von Häftlingen und entsetzliche Bedingungen in Haftanstalten enthält (vgl. HRW, Weltreport 2002, Seite 5).(...)”
Einsender: RA Frisch, Erlangen

Kolumbien

Länderberichte:
Amnesty international: Einwohner von San Vicente del Caguán und der ehemaligen “demilitarisierten Zone” sind Opfer von Übergriffen aller an dem Konflikt beteiligten Gruppen (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: “San Vicente del Caguán after the Breakdown of the Peace Talks: A Community Abandoned” (#9031)
International Crisis Group: Zur Ideologie und Struktur der National Liberation Army (ELN), Analyse des Scheiterns der Friedensbemühungen der Regierung Pastrana (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: “Prospects for Peace with the ELN” (#8890)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in den Diamantenminen von Mbuji-Mayi (engl.).
Bericht vom 22.10.2002: “Making a killing: The diamond trade in government-controlled DRC” (#9181)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mitglieder der ”Parlementaires – Debout” und Anhänger der UDPS im Vorfeld einer geplanten Demonstration für Etienne Tshisekedi in Kinshasa verhaftet; einer soll in der Haft nach Misshandlungen gestorben sein (engl.).
Bericht vom 27.9.2002: “Demonstrators attacked and arrested, resulting in one death and several injured persons” (#8831)

Dokumente von ecoi.net

Liberia

Dokumente von ecoi.net

Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist wegen seiner Ansichten zur Unabhängigkeit West-Saharas inhaftiert (engl.).
Bericht vom 23.10.2002: “Free prisoner of conscience Ali-Salem Tamek” (#9209)

Nigeria

Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) im Bundesstaat Edo; FGM ist nur bei wenigen Gruppen in Nigeria nicht der Regelfall; 60% der Frauen sind betroffen; Verbote greifen nicht, sichere Gebiete gibt es nicht.
Stellungnahme vom 21.8.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02.A - (vgl. Stellungnahme von ai im selben Verfahren, M2411, ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 29) (6 S., #8811, M2601)

Dokumente von ecoi.net

Pakistan

Länderberichte:
Human Rights Watch: Beschreibung der juristischen und politischen Mittel, durch die der Ausgang der Wahlen im Sinne der Regierung beeinflusst wurde (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: “Entire Election Process ”Deeply Flawed”/ Human Rights Watch Background Briefing” (#9015)
Reporters Sans Frontières: Neues Gesetz verschärft die Strafen für “üble Nachrede” (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: “New defamation law threatens press freedom” (#8875)

Ruanda

Sonstige Materialien:
UNHCR: Zum Statusfeststellungsverfahren des UNHCR in Ruanda; Situation der Flüchtlinge, insbesondere aktuelle Gefährdung kongolesischer Flüchtlinge durch Regierung, die mit der kongolesischen Rebellengruppe RCD/ Goma zusammenarbeitet.
Schreiben vom 26.9.2002 - C-386/02, Z-4838, JZ - (5 S., M2656)

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Russland

Petitionsausschuss: Mängel beim BAFl im Asylverfahren einer Tschetschenin, erhebliche Gefährdung bei Rückkehr
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags; Begründung zur Beschlussempfehlung vom 4.10.2002 (9 S., #9222, M2663)

“(...) In der vorliegenden Petition ist festzustellen, dass die Entscheidung des BAFl in mehrfacher Hinsicht beanstandet werden muss.
Zunächst hat der Petitionsausschuss bereits Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Asylverfahrens. Der Petitionsausschuss hält es für sehr bedenklich, den Vortrag der Petentin, sie habe sich durch den männlichen Einzelentscheider eingeschüchtert gefühlt und im Beisein ihres Sohnes keine Angaben zu ihrer Vergewaltigung machen wollen, mit dem Hinweis zurückzuweisen, die Petentin habe keinen Sachverhalt vorgetragen, dem geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen zu entnehmen gewesen wären. Dass der männliche Einzelentscheider keine Anzeichen für geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen im Vortrag der Petentin wahrgenommen haben will, ist nicht verwunderlich, da die Petentin nach eigenen Angaben aus Scham dieses Thema aus ihrem Vortrag ausgekIammert hat. Nach Ansicht des Ausschusses kann zudem von einer Asylbewerberin, die vor ihrer Anhörung keine Verfahrensberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Stelle wahrgenommen hat, nicht erwartet werden, dass sie von sich aus den Wunsch nach einer weiblichen Einzelentscheiderin äußert. Der Ausschuss kann ebenso wenig der Argumentation des VG Berlin folgen, der Petentin hätte es sich aufdrängen müssen, nach einer weiblichen Einzelentscheiderin zu fragen. Es erscheint vielmehr einleuchtend, dass die Petentin nicht nur aus Unkenntnis über eine solche Möglichkeit, sondern auch aufgrund ihrer Absicht, dem Einzelentscheider die schriftlichen Ausführungen abzugeben, nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Hätte sie die schriftlichen Ausführungen zur Akte geben können, so wäre sie nicht in die Verlegenheit gekommen, vor ihrem Sohn und dem männlichen Einzelentscheider persönlich über die Vergewaltigung zu berichten.
Bereits in früheren Petitionen hat sich der Petitionsausschuss mit der Thematik der Anhörung von Asylbewerberinnen durch weibliche Einzelentscheiderinnen beschäftigt und hat es sehr begrüßt, dass das BAFl nun seit einiger Zeit – auch auf Anregung des Petitionsausschusses hin – speziell geschulte Einzelentscheiderinnen für diese Problematik einsetzt. Umso mehr ist es dem Ausschuss unverständlich, dass das BAFl nicht bereit ist, eine erneute Anhörung der Petentin durch eine weibliche Einzelentscheiderin durchzuführen.
Der Petitionsausschuss hält auch die Aussage der Petentin, sie sei von dem Einzelentscheider angewiesen worden, nicht näher von der Ermordung ihres Ehemannes zu berichten, für glaubwürdig. Der Petitionsausschuss ist in mehreren Petitionen tschetschenischer Flüchtlinge auf die knappen Anhörungen eines bestimmten Einzelentscheiders des BAFl hingewiesen worden. Zwar lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt das Geschehen nicht mehr exakt rekonstruieren, der Ausschuss konnte sich aber zumindest anhand diverser Anhörungsprotokolle davon überzeugen, dass ein großer Teil der Anhörungszeit auf Fragen zum Reiseverlauf und zur Person verwandt und Fragen zum politischen Hintergrund der Flucht nicht vertieft wurden.
Neben dem knappen Anhörungsprotokoll führt insbesondere die fehlende Personenidentität zwischen dem Anhörer und des den Bescheid erstellenden Einzelentscheiders zu einer gravierenden Verschlechterung des Asylverfahrens. Dem Petitionsausschuss ist nicht nachvollziehbar, wie ein Einzelentscheider die Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers – eine der zentralen Fragen des Asylverfahrens – beurteilen kann, wenn er mit dem Asylbewerber nie persönlich Kontakt hatte. Der Petitionsausschuss ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Einzelentscheider bei Zweifeln prinzipiell von der Möglichkeit der Rückfrage beim Anhörer oder einer informatorischen Anhörung des Asylbewerbers Gebrauch machen würde, um Unklarheiten oder Fehler im Anhörungsprotokoll aufzuklären. Das Argument des BMI, es existiere zwar keine gesetzliche Vorgabe, das BAFl sei aber bestrebt, eine Identität von Anhörer und Entscheider nach Möglichkeit zu gewährleisten, vermag den Ausschuss nicht zu überzeugen. Für die Zukunft erscheint es dem Petitionsausschuss daher besonders wichtig, dass derartige Konstellationen im Asylverfahren ausgeschlossen werden. Da der Bescheid des BAFl fast über ein Jahr nach der Anhörung des Petenten erstellt wurde, kann auch nicht mehr von kurzfristigen Engpässen in der Außenstelle des BAFl ausgegangen werden. Diese Petition sollte daher Anregung sein, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen bzw. zunächst im Wege einer Dienstanweisung festzulegen, dass Anhörer und Einzelentscheider immer die gleiche Person sind.
Inhaltlich teilt der Petitionsausschuss nicht die Ansicht des BAFl und des BMI, dass der Petentin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr von Seiten der russischen Behörden drohe und ihr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Aufgrund der Beteiligung ihres Ehemannes an der Ermordung von tschetschenischen Mitarbeitern bzw. Informanten des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB hält es der Petitionsausschuss für sehr wahrscheinlich, dass sie Blutrache – vor allem für ihren Sohn als männlichen Angehörigen – durch die nächsten Angehörigen der Opfer fürchten muss. Die Vergewaltigung der Petentin durch russische Soldaten im Dezember 2000 dokumentiert, dass sie auch weiterhin bedroht ist und daher zwischen der Ermordung ihres Ehegatten im Jahre 1996, der Vergewaltigung und ihrer darauffolgenden Flucht ein Kausalzusammenhang besteht.
Laut Anhörungsprotokoll hat die Petentin bereits in der Anhörung darauf hingewiesen, dass sie die Rache besagter Personen gegenüber ihren Kindern befürchte. Der Hinweis, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung haben sollen, wurde zusätzlich erwähnt. Im Bescheid des BAFI vom 20.02.2002 wird der Vortrag der Petentin hingegen pauschal als unsubstanziiert und unglaubhaft bezeichnet, ohne dass eine nähere Begründung hierfür gegeben wird. Zum Aspekt der Blutrache wird nur behauptet, dass eine solche unwahrscheinlich sei, da die Petentin bereits zweimal bedroht wurde und nichts passiert sei.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses spricht viel dafür, dass sich das BAFl nicht eingehend mit dem Verfolgungsschicksal der Petentin auseinandergesetzt hat, da diese zum einen aus Scham nicht über die wahren Hintergründe ihrer Flucht berichtet hat und zum andern der Anhörer keine Nachfragen zur erwähnten Gefahr der Blutrache gestellt hat. Wie sich jetzt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigt, werden nachträgliche Erläuterungen der Petentin als “gesteigertes Vorbringen” eingestuft und verlieren dadurch ihre Glaubhaftigkeit.
Des Weiteren bestehen nach Auffassung des Petitionsausschusses erhebliche Zweifel, dass eine so genannte inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung steht. Der Ausschuss stützt sich hierbei auf Berichte des UNHCR (Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002 [23 S., M1546, #5485]), auf diverse Berichte und Gutachten für die Verwaltungsgerichte von amnesty international (siehe z. B. Asyl-Gutachten für das VG Ansbach vom 1.02.2002 [6 S., M1740, #6290]; Asyl-Gutachten für das VG Braunschweig vom 20.02.2002 [7 S., M1717, #6289]). So vertritt amnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Misshandlung und Erpressung sind. Der UNHCR weist ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit einer internen Fluchtalternative nicht im Rahmen der Behandlung von Asylanträgen in einem beschleunigten Verfahren zur Behandlung offensichtlich unbegründeter Anträge herangezogen werden soll. Das Auswärtige Amt geht in seinem neuesten Lagebericht vom 7. Mai 2002 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) davon aus, dass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für solche abzuschiebenden Personengruppen besteht, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen. Besonders problematisch für Rückkehrer sind hierbei die Wohnsitznahme oder der vorübergehende Aufenthalt in der Russischen Föderation und insbesondere in den großen Städten wie Moskau oder St. Petersburg. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind Tschetschenen in den Großstädten, ebenso wie andere Personen kaukasischer Herkunft, diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden ausgesetzt. Auch die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates (ECRI) hat in ihrem am 16. März 2001 angenommenen zweiten Bericht zur Russischen Föderation ebenfalls darauf hingewiesen, dass Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich von polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Registrierung betroffen seien, insbesondere in großen Städten und in einigen südlichen Gegenden der Föderation. Aufgrund des Engagements der Petentin in der Tschetschenienfrage kann nach Ansicht des Petitionsausschusses in Anbetracht dieser Berichte nicht von einer inländischen Fluchtalternative der Petentin in der Russischen Föderation ausgegangen werden. Aufgrund des Registrierungssystems in den Großstädten dürfte auch eine dortige Wohnsitznahme ausgeschlossen sein.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin am 30. Mai 2002 einen Zustimmungsvorbehalt (gegenüber der Ausländerbehörde) vor jeder Rückführung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit angeordnet hat. Vorausgesetzt, die Petentin würde aufgrund dieser Regelung eine sechsmonatige Duldung erlangen, so wäre dies aber nur ein vorübergehender Schutz, der einer Anerkennung als Asylberechtigte nicht vergleichbar wäre. Da das VG Berlin bereits zwei Eilanträge abgelehnt hat, besteht keine aufschiebende Wirkung für die noch in der Hauptsache anhängige Klage. Der Petitionsausschuss hält daher eine baldige Klärung der asylrechtlichen Fragen durch das BAFl weiterhin für erforderlich.
Aufgrund der oben benannten Verfahrensfehler des BAFl und der drohenden erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Petentin bei ihrer Rückführung in die Russische Föderation sollte nach Ansicht des Petitionsausschusses das AsyIverfahren erneut aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang könnten auch die von der Petentin vorgetragenen und in ärztlichen Gutachten belegten posttraumatischen Belastungsstörungen näher untersucht und eventuell durch amtsärztliche Gutachten bestätigt werden. Auch in diesem Punkt kann der Petitionsausschuss sich nicht der Wertung des Gerichtes anschließen, dass das späte Aufsuchen eines Arztes gegen die Ernsthaftigkeit der Beschwerden und den vorhandenen Leidensdruck spricht. Es ist für Menschen, die an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden, nicht untypisch, sich erst relativ spät in Therapie zu begeben, da die Aufarbeitung der Erlebnisse, die dieses verursacht haben, eine starke psychische Belastung darstellt (vgl. Wolff, “Die Bedeutung der posttraumatischen Belastungsstörung für Aufenthalt und Rückkehr von Flüchtlingen”, Asylmagazin 6/2002).
Das Anliegen der Petentin wird deshalb grundsätzlich befürwortet. Der Ausschuss empfiehlt daher, diesen Beschluss und die Petition der Bundesregierung – dem BMI und dem BAFl – zur Erwägung zuzuleiten, mit dem Ersuchen, nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.”
Einsender: Berliner Arbeitskreis Ausl- und AsylR

Länderbericht:
Union of Councils for Jews in the Former Soviet Union (UCSJ): Zu Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und religiös motivierter Verfolgung auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (engl.).
Jahresbericht vom 15.10.2002: “Antisemitism, Xenophobia and Religious Persecution in Russia’s Regions 2001” (#9221)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung mit Eintreten für Selbstbestimmungsrecht der Tamilen; Exilorganisationen, die sich für Tamilen engagieren, kommen zwangsläufig mit LTTE in Kontakt, so dass regelmäßig eine Rückkehrgefährdung besteht; Gefahr der asylrelevanten Misshandlung und längeren Inhaftierung bei Identitätsprüfung und Verhör nach Rückkehr.
Urteil vom 24.6.2002 - 4 K 667/01.A - (15 S., unvollständige Vorlage, M2660)

Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Hintergrundbericht zu Folter durch Polizeibeamte (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: “Torture committed by the police” (#8801)

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Sudan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Hilfsflüge in den Süden verboten; zeitgleich werden verstärkt Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung im Süden gemeldet (engl.).
Bericht vom 28.9.2002: “Sudan Bans All Relief to the South” (#8821)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Keine Sicherheit für Flüchtlinge arabischer Volkszugehörigkeit im Sudan.
Schreiben vom 10.9.2002 - C-363/02, /-4780, JZ - (4 S., M2655)

Syrien

Länderbericht:
Amnesty international: Zur islamischen Gruppe Hisb al-Tahrir al-islami; aufgrund einer früheren Inhaftierung und wegen Verstößen gegen die Meldeauflagen drohen dem Kläger erneute Festnahme und Folter.
Stellungnahme vom 17.9.2002 an VG Berlin - 23 X 191.99 - (4 S., #8814, M2583)

Türkei

Serafettin Kaya: Gefährdung eines Teilnehmers der Kampagne für Unterricht in kurdischer Sprache
Stellungnahme vom 30.8.2002 an OVG Meckl.-Vorp. - 3 L 66/00 - (9 S., #9153, M2591)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger in dem Verfahren vor dem OVG Meckl.-Vorp. hat von Deutschland aus mit Faxen an der Kampagne zur Einführung des Unterrichts in kurdischer Sprache teilgenommen. Die Gutachter Serafettin Kaya und Helmut Oberdiek halten es übereinstimmend für wahrscheinlich, dass derartige Protestschreiben aus dem Ausland in der Türkei ausgewertet wurden und mindestens den Verdacht der PKK-Unterstützung hervorrufen können. Im u. g. Gutachten von Oberdiek findet sich darüber hinaus eine umfangreiche Sammlung von Meldungen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Teilnehmern der Kampagne.

Aus der Stellungnahme:
“(...) Laut Verfassung der Republik Türkei darf außer der türkischen Sprache keine andere Sprache in den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen des Landes als Muttersprache der Staatsangehörigen der Republik Türkei unterrichtet und gelehrt werden (Artikel 42 der Verfassung). Diese Bestimmung zählt jedoch nicht zu den in Artikel 4 der Verfassung genannten Bestimmungen, welche unabänderbar sind. Daher stellt es gemäß den Bestimmungen des türkischen Strafrechtes keine Straftat dar, durch Anträge oder auf anderen demokratischen Wegen eine Bildung und Erziehung in kurdischer Sprache und kurdischen muttersprachlichen Unterricht zu fordern. Durch das Gesetz ”Anpassung an die Europäische Union”, welches am 3. August 2002 verabschiedet wurde, wurde akzeptiert, daß in der Türkei außer der türkischen Sprache auch andere in der Türkei gesprochene Sprachen gelernt und publiziert werden dürfen. Der türkische Staat hat aber die im Inland und im Ausland durchgeführten Kampagnen als eine organisierte Aktion der PKK eingestuft, die sich gegen die Unteilbarkeit von Territorium und Nation der Republik Türkei richtet, und hat ihr entsprechende Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde haben vor allem die Regierung, aber auch die Universitäten, die Armee, die Justiz- und Sicherheitsbehörden heftig auf diese Kampagnen reagiert. Hunderte von Studenten, Lehrern, Eltern und Angehörige ziviler Organisationen – vor allem von Egitim-Sen (Erziehungsgewerkschaft) – welche dieses Schreiben an die Dekanate und Rektorate sowie die Verwaltungsbehörden gerichtet haben, um für eine kurdischsprachige Erziehung und Bildung zu plädieren, wurden wegen des Vorwurfs, Mitglieder der PKK zu sein oder der PKK Unterstützung und Unterschlupf gewährt zu haben, festgenommen und verhört. Es kam auch zu Verhaftungen und zur Einleitung von Strafverfahren. Hunderte von Studenten und Schülern wurden deswegen der Schulen und Hochschulen verwiesen, Dutzende Lehrer wurden vom Dienst suspendiert und Hunderte Lehrer versetzt oder erhielten einen anderen Aufgabenbereich zugewiesen.
(...) Die Beurteilung derjenigen, die zur Unterstützung der gestarteten Kampagne “Erziehung und Bildung in kurdischer Sprache” Briefe und Faxe geschickt haben, durch staatliche Stellen ist identisch. Sie nehmen an, daß diese Personen sich auf die Anweisung der PKK hin an der Kampagne beteiligt haben und daß sie mit der PKK in Verbindung stehen. Aus diesem Grunde kann ich sagen, daß die Behörden, welche solcherart Faxe und Briefe erhalten haben, diese an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet haben. Dies erforderten schon allein die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Staatsbeamter, der ein solches, einen Straftatbestand erfüllendes Schreiben nicht an die Sicherheits- oder Justizbehörden weiterleitet, macht sich gemäß § 235 TürkStGB strafbar. In der Praxis ist es üblich, daß Beamte eine Abschrift solcher an die Behörden gerichteter Gesuche bezüglich Themen, auf die der Staat sensibel reagiert, an die Republikanische Oberstaatsanwaltschaft, den Nachrichtendienst oder die Polizei weiterleiten.
(...) In Anbetracht der Verfolgung derjenigen, welche in der Türkei diese Kampagne durchgeführt bzw. sich daran beteiligt haben und der gezeigten Empfindlichkeit der staatlichen Organe gehe ich davon aus, daß die staatlichen Sicherheitsbehörden gegen diejenigen Personen, welche die Kampagne aus dem Ausland heraus durch Faxe und Briefe unterstützt haben, unter dem Verdacht, sie stünden mit der PKK in Verbindung, ermittelt und über sie Informationen gesammelt haben. Daß auf den Faxbriefen die persönlichen Daten wie Vorname, Name und Adresse angegeben worden sind, erleichtert es erheblich die genaue Identität dieser Personen festzustellen und Informationen über sie zu sammeln.
Im Falle der Rückkehr oder Abschiebung des Klägers in die Türkei kann gegen ihn wegen des betreffenden Faxes kein Strafverfahren eingeleitet werden, weil dessen Inhalt gemäß den türkischen strafrechtlichen Bestimmungen keinen Straftatbestand erfüllt. (...) Aus diesem Grunde kann der Umstand, daß das betreffende Fax an die genannten Behörden geschickt wurde, nicht zu einer Strafverfolgung des Klägers führen. Allerdings ist zu erwarten, daß der Kläger bei der Einreise in die Türkei aufgrund des Verdachts, er stehe mit der PKK in Verbindung, festgehalten und verhört wird, da die Annahme vorherrscht, daß die Kampagne “Schicke auch Du ein Fax” auf die Initiative der PKK zurückgeht. Beim Verhör wird er zu seinen eigenen Verbindungen zur PKK und den der Verbindungen der anderen, welche die Kampagne unterstützt haben sowie zum Ziel dieser Kampagne befragt werden. Dabei wird man versuchen, ihn zu zwingen, entsprechende Angaben zu machen. (...)”
Einsender: OVG Meckl.-Vorp.

Länderberichte:
Dr. Tessa Hofmann: Zur Situation der armenischen Minderheit in der Türkei: Historischer Hintergrund, Situation armenischer Institutionen und deren aktuelle Probleme, Menschenrechtsverletzungen (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: “Armenians in Turkey Today: A Critical Assessment of the Situation of the Armenian Minority in the Turkish Republic” (#8863)
OMCT - World Organisation Against Torture: Anklage gegen Mitglied der türkischen Menschenrechtsstiftung in Izmir, der an Protesten gegen die Zustände in den “F-Typ”-Gefängnissen  teilgenommen hatte (engl.).
Bericht vom 1.10.2002: “New proceedings against Alp Ayan” (#8833)
Amnesty international: Berichte über Folter an acht Personen im Gewahrsam bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizei von Bingöl.
Urgent action 292/02 vom 27.9.2002 (#8764)
Helmut Oberdiek: Festnahmen und Strafverfahren gegen Teilnehmer der Kampagne für Unterricht in kurdischer Sprache; Mitgliedschaft im “Volkshaus” Hamburg dürfte als Indiz der PKK-Unterstützung bewertet werden.
Stellungnahme vom 4.8.2002 an OVG Meckl.-Vorp. (vgl. auch oben, Stellungnahme von Serafettin Kaya im selben Verfahren) (13 S., #9154, M2611)
Refugio Villingen-Schwenningen: Die Angebote der Behandlungszentren für Folteropfer der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV erreichen nur einen kleinen Teil der Menschen, die einer Rehabilitation bedürften; Mitarbeiter sind ständigen Bedrohungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (Anmerkung zur Passage in einem Papier des BAFl vom Februar 2002, in dem die Behandlung von posttraumatisierten Personen als problemlos beschrieben wurde).
Bericht vom 14.4.2002: “Einige Anmerkungen zur den Aussagen in der Publikation: Türkei-Erkenntnisse des Bundesamtes Februar 2002” (3 S., M2488).

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Uganda

Länderbericht:
Human Rights Watch: Neues Anti-Terror-Gesetz vom Mai 2002 sieht Todesstrafe für die Veröffentlichung von Nachrichten vor, die der “Förderung des Terrorismus” dienen (engl.).
Bericht vom 11.10.2002: “Uganda Attacks Freedom of the Press” (#9018)

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Ukraine

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Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis eines vietnamesischen Staatsangehörigen, dessen Rückübernahme von Vietnam seit Jahren verweigert wird; Gefahr der erniedrigenden Strafe oder Behandlung gem. Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt in Europa; daher Rückkehr nach Vietnam unzumutbar; Möglichkeit der Bestechung, um Heimreisepapiere zu bekommen, hat außer Acht zu bleiben.
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (ausführlich zitiert unter Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht) (11 S., M2596)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Neue Welle von Verhaftungen und Drohungen gegen prominente Dissidenten (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: “New Threats to Free Expression” (#8857)

 

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aher Rückkehr nach Vietnam unzumutbar; Möglichkeit der Bestechung, um Heimreisepapiere zu bekommen, hat außer Acht zu bleiben.
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (ausführlich zitiert unter Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht) (11 S., M2596)

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