Neu bei www.ecoi.net:
U.S. Department of State: Berichte zur Religionsfreiheit im Jahr 2002 (engl.).
International Religious Freedom Reports 2002 vom 7.10.2002 (##8896-8994)
Länderberichte:
Médecins sans frontières: Zur Situation von Flüchtlingen
in Grenzlagern im Sanzari Distrikt (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: Afghanistan at one year (#9103)
UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan): Informationen
der UN-Mission in Afghanistan über Sicherheit und humanitäre Lage,
nach Regionen (engl.).
UNAMA Afghanistan Weekly Situation Report vom 28.9. 2002: Relief, Recovery
and Reconstruction, 2228 September 2002 (#9076)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Médecins sans frontières: Über den Missbrauch von Zivilisten
zur Verfolgung von Kriegsstrategien (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: Sacrifice of a People (#9095)
Weitere Dokumente von ecoi.net
ACCORD: Reisebericht zur menschenrechtlichen und humanitären Situation
sowie der Lage von RückkehrerInnen.
Bericht vom September 2002: Reisebericht Armenien 15.21. Juli 2002
(#8888)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen
mehr; § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund Verfolgung wegen armenischer
Volkszugehörigkeit im Einzelfall; Staat unternimmt nur in Ausnahmefällen
etwas gegen Übergriffe auf armenische Volkszugehörige durch Private;
keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach für Personen,
die nicht aus dem Gebiet stammen.
Urteil vom 2.9.2002 - 1 A 3691/99 - (18 S., M2593)
VG Köln: Existenzielle Gefahr gem. § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG für Minderjährige sowie für junge Frauen ohne
familiäre Verbindungen in Äthiopien und insbesondere Frauen halb-eritreischer
Abstammung.
Urteil vom 23.7.2002 - 2 K 1544/97.A - (5 S., M2640, unvollständige Vorlage)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Berlin: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer
posttraumatischen Belastungsstörung, wegen Gefahr der Retraumatisierung
und fehlender Behandlungsmöglichkeiten; Abschiebungshindernis auch bezüglich
Kroatien, da dort ebenfalls Gefahr der Retraumatisierung besteht und der Betroffene,
der sich nur kurz während der Flucht in Kroatien aufgehalten hatte, ohne
Wohnsitz in Kroatien keinen Zugang zur Krankenversicherung hat; Abschiebungsschutz
gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für Ehefrau
und volljährigen Sohn, da der Betroffene auf deren Unterstützung angewiesen
ist.
Beschluss vom 2.8.2002 - VG 34 F 12.02 - (7 S., M2657)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Armee tötet in der Provinz Gitega mindestens
174 Zivilisten (engl.).
Bericht vom 7.10.2002: Protection of civilians should be top of regional
heads of state agenda (#8847)
Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Zur aktuellen politischen Krise.
Bericht vom 30.9.2002: Erneute Krise erregt internationale Besorgnis
(#9079)
Weitere Dokumente von ecoi.net
BVerwG: Zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak
Beschluss vom 25.9.2002 - BVerwG 1 B 79.02 - (4 S., M2634)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG lehnt mehrere Anträge des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten
gegen Entscheidungen des BayVGH zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak
ab (vgl. z. B. Urteil vom 10.1.2002 - 23 B 01.31285 - 16 S., M1552). Der
BayVGH verneint eine inländische Fluchtalternative in ständiger Rechtsprechung,
wenn die Betreffenden nicht über hinreichende Kontakte in den Nordirak
verfügen, um dort ihr Existenzminimum zu sichern. Die Versorgung in Flüchtlingslagern
hielt er nicht für ausreichend; darüber hinaus bestehe die Gefahr,
dass bei einer Rückeroberung des Gebiets der Aufenthalt in Flüchtlingslagern
als Verdachtsmoment für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und
die Asylantragstellung gelte und zu politischer Verfolgung führe. Das BVerwG
bestätigt diese Rechtsprechung im Ergebnis.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Divergenz
(§ 132 Abs. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen
Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit der
Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden Asylbewerber
in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im Nordirak das erforderliche
Existenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet
sei, von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten
Maßstäben ab. Jedenfalls bedürfen diese Fragen der grundsätzlichen
höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt offen, ob diese
Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie ggf. in der Sache
zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss vom 31. Juli 2002
- BVerwG 1 B 128.02 - [ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 22]).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zu Zulassung der Revision
führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite, selbständig
tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden
Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger unabhängig
von der Frage des Existenzminimums auch vor dem Hintergrund eines für
möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in
den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den irakischen Behörden
hinreichende Verdachtsmomente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt
und die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequenzen
führen könnten (
). Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht
sei bei der durch nichts belegten Annahme eines möglichen Wiedereinmarsches
zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht
in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen gelegt,
aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz
fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der
hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen
habe. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.
2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz
aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das Berufungsgericht in
Widerspruch zu den angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts
gesetzt hat. So geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht
in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu zitierten
Urteil ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht darzutun, inwiefern das
Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden
Rechtssatz aufgestellt haben soll. (
)
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: 1. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von
der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss nach wie vor bereits wegen Asylantragstellung
und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
mit politischer Verfolgung durch das irakische Regime rechnen (wie Urteil des
Senats v. 28. August 2001 - A 4 B 4388/99 - [35 S., M1244]).
2. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen für irakische Staatsangehörige
aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet eine inländische Fluchtalternative
dar, wenn sie dort vor politischer Verfolgung durch das irakische Regime hinreichend
sicher sind. Anderweitige existenzielle Nachteile und Gefahren, die in den autonomen
Kurdengebieten drohen, schließen diese Gebiete nicht als inländische
Fluchtalternative aus, weil sie im Zentralirak in gleicher Weise bestehen.
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 13.9.2002 - A 4 B 269/02 - (24 S., M2662)
VG Oldenburg: Hinreichende Gefährdung wegen Asylantragstellung im
Ausland; Gefahr der Sippenhaft für Kinder ab ca. vier Jahren; keine inländische
Fluchtalternative im Nordirak wegen Gefahr der Rückeroberung durch Zentralgewalt.
Urteil vom 19.3.2002 - 3 A 1685/01 - (12 S., M2630)
Länderberichte:
Amnesty international: Freilassung politischer Gefangener; unter den
Freigelassenen befinden sich 80 Jordanier (engl.).
Bericht vom 21.10.2002: Release of political prisoners welcomed but much
remains to be done (#9178)
International Crisis Group: Zum System der Machterhaltung Saddam Husseins
sowie zu politischen und ethnischen Gruppen (engl.).
Bericht vom 1.10.2002: Iraq backgrounder: What lies beneath (#8800)
Middle East Review of International Affairs (MERIA): Zu den verschiedenen
Organen des staatlichen Sicherheitsapparats (engl.).
MERIA Vol. 6, No. 3, September 2002: Iraqs Security and Intelligence
Network: A Guide and Analysis (#8729)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Todesurteil gegen Aktivisten der Volksmudjaheddin
vom höchsten Gericht bestätigt; er hatte seit 1998 in Norwegen gelebt,
war im Jahr 2001 aber angeblich zur Ausführung einer bewaffneten
Mission zurückgekehrt (engl.).
Urgent action EXTRA 77/02 vom 2.10.2002 (#8817)
Amnesty international: Verfolgungsmaßnahmen gegen Studenten nach
Januar 2001; Demonstrationen im Juli 2002; Verurteilungen von Teilnehmern der
Demonstrationen von 1999.
Stellungnahme vom 23.9.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A - (4 S., #8810,
M2582)
Länderberichte:
Amnesty international: Gaza: Todesurteile gegen zwei Männer, die
des Verrats und des Kontakts mit dem israelischen Geheimdienst für schuldig
befunden wurden (engl.).
Urgent action 315/02 vom 22.10.2002 (#9218)
Committee to Protect Journalists: Freilassung von zwei palästinensischen
Journalisten durch die Israelis,; sie waren fünf Monate lang inhaftiert
(engl.).
Bericht vom 10.10.2002: Israeli authorities release two journalists
(#9088)
Middle East Review of International Affairs (MERIA): Analyse der wirtschaftlichen
Lage und der politischen Meinungsbildung im Kontext der Entwicklung der Zweiten
Intifada (engl.).
MERIA Vol. 6, No. 3, September 2002: Palestinian Economy, Society, and
the Second Intifada (#8728)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Europarat: Bericht zur Menschenrechtslage im Kosovo und zur Situation
der Binnenvertriebenen (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: Kosovo: The Human Rights Situation and the Fate
of Persons Displaced From Their Homes (#9210)
UN Secretary-General: Kosovo: gespannte Stimmung vor den Wahlen, aber
weitgehend ruhige Sicherheitslage; weiterhin Fälle von ethnisch und durch
Rückkehr motivierte Gewalt; UNMIK ruft Aufnahmeländer auf, keine Kosovaren
mit psychischen Krankheiten abzuschieben (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (S/2002/1126) (#9165)
OMCT - World Organisation Against Torture: 717 Roma (darunter 60 Familien
von Vertriebenen aus dem Kosovo) sollen laut Behörden ihre Siedlung Stari
Aerodrome in Belgrad verlassen (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: 717 Roma treatened with eviction (#8837)
Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist und sechs Mitglieder des
Southern Cameroon National Council (SCNC) ohne Anklage in Haft (engl.).
Urgent action 305/02 vom 10.10.2002 (#9014)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Zur Verfolgungssicherheit von Asylsuchenden: Kasachstan hat die
GFK ratifiziert, die Umsetzung ist jedoch nicht sichergestellt; Zugang zum Asylverfahren
unsicher; besonders uighurische und tschetschenische Asylsuchende nicht sicher;
Deutschland sollte vor einer Abschiebung nach Kasachstan als Drittstaat eine
Zusicherung Kasachstans einholen, dass Zugang zum Asylverfahren gewährt
wird.
Schreiben vom 10.9.2002 - C-363/02, /-4780, JZ - (4 S., M2655)
VG Ansbach: Verfolgung von Oppositionellen, Menschenrechtsaktivisten
und Journalisten
Urteil vom 14.8.2002 - AN 15 K 02.30591 u. AN 15 K 02.30589 - (20 S., M2600)
(...) Die Klägerinnen erfüllen auch die weiteren Voraussetzungen
für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie haben durch die
Vorlage von Bildern nachgewiesen, dass sie am 19. September 2000 in Wien an
einer Kundgebung zur Freilassung des kirgisischen Oppositionspolitikers Felix
Kulow teilgenommen haben. Weiter belegen die Bilder die Anwesenheit eines kirgisischen
Kamerateams mit OSZE-Ausweisen. Die Teilnahme der Klägerinnen an dieser
Kundgebung wird auch bestätigt durch das kirgisische Komitee für Menschenrechte
(Schreiben vom 4.4.2002). Dass die Teilnehmer dieser Kundgebung von Leuten des
kirgisischen Sicherheitsdienstes mit Tod und Bestrafung bedroht wurden, ergibt
sich weiter aus dem Bericht der Internationalen Helsinki-Föderation (IHF)
vom 23. September 2001, an dessen Authentizität ebenso wenig Zweifel wie
am Schreiben des kirgisischen Menschenrechtskomitees bestehen.
Schließlich ergibt sich aus der von den Klägerinnen vorgelegten Zeitschrift
RES PUBLICA, dass in Kirgisien bekannt geworden ist, dass der kirgisische
Präsident sogar in Wien von Landsleuten belästigt wurde.
Auf Grund dieser Unterlagen, des widerspruchsfreien Vortrags und des glaubwürdigen
und überzeugenden Eindrucks von den Klägerinnen in der mündlichen
Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie am 29. September
2001 in Wien anlässlich einer OSZE-Veranstaltung, zu der auch der kirgisische
Präsident erschien, sich die Klägerinnen gegen ihren Präsidenten
und für die Freilassung des Oppositionspolitikers Kulow ausgesprochen haben
und dass dies von den kirgisischen Stellen registriert und die Klägerinnen
vom kirgisischen Sicherheitsdienst in der geschilderten Weise bedroht wurden.
Demgegenüber sind die von der Beklagten behaupteten Widersprüche über
die Teilnehmerzahl schon wegen des Nachweises der Teilnahme der Klägerinnen
ohne Belang. Offensichtlich hat die Klägerin zu 1) nur die kirgisischen,
die Tochter aber noch zwei weitere Anwesende angegeben.
(...) Die Klägerinnen müssen wegen ihrer Kritik am kirgisischen Präsidenten
und ihrem Eintreten für die Freilassung des Oppositionspolitikers Kulow
vor einer internationalen Öffentlichkeit in Wien bei einer Rückkehr
nach Kirgistan überwiegend wahrscheinlich mit Haft von unbestimmter Dauer,
die sich von mehreren Wochen bis zu mehreren Monaten vor einer Verurteilung
hinziehen kann, rechnen, wobei auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sie hierbei Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Klägerinnen
sind auf Grund des von einem kirgisischen Kamerateam gefertigten Materials ohne
Weiteres zu identifizieren, ihr Auftritt in Wien ist auch in Kirgistan bekannt
geworden, wie sich aus dem vorgelegten Zeitungsartikels ergibt und sie wurden,
wie durch eine Stellungnahme der IHF belegt ist, von Leuten des kirgisischen
Sicherheitsdienstes bedroht. Als Kritiker des Präsidenten und als Personen,
die sich für den mehrfach verurteilten und inhaftierten Oppositionspolitiker
Kulow eingesetzt haben, haben die Klägerinnen mit den oben angeführten
Maßnahmen des kirgisischen Staates zu rechnen, wie sich aus den zum Gegenstand
des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt.
Danach reagiert das Regime des kirgisischen Präsidenten Akajew, der entgegen
der Verfassung die Amtsgewalt für eine dritte Periode auf Grund einer allgemein
als unfair und manipuliert bezeichneten Wahl inne hat, in den letzten Jahren
mit zunehmender Gereiztheit und Schärfe auf Kritik aus Reihen der politischen
Opposition, unabhängiger Jounalisten und kirgisischer Menschenrechtsgruppen,
so dass sich in den letzten Jahren allgemein eine merkliche Verschlechterung
der Menschenrechtslage zeigt (vgl. IHF, Jahresbericht 2002 Kirgistan,
Seite 193, HRW Weltreport 2002, Seite 1). Im Jahre 2001 hat es eine weitere
Zunahme an Menschenrechtsverletzungen gegeben. Schon seit einiger Zeit benutzt
die kirgisische Regierung den Terrorismus als Vorwand, um gegen Menschenrechtsaktivisten
sowie politische Opponenten vorzugehen und um die Meinungsfreiheit sowie die
Pressefreiheit einzuschränken (IHF a.a.O.; ferner die zahlreichen Belege
in den Länderberichten Kirgistan des US-Außenministeriums
vom 4.3.2002 und Februar 2001). Der vorliegende letzte Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 3. Juli 1998 ist daher durch die Entwicklung der letzten Jahre überholt.
In Bezug auf die politische Opposition gab es im Jahre 2000 Beweise für
die Einmischung der Exekutive bei Gerichtsurteilen, die prominente Personen
im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahre 2000 betrafen. Häufig benutzte
die Regierung beispielsweise Gerichtsverfahren, um Oppositionsführer von
den Wahlen fern zu halten und die Wahlmöglichkeit für die Wähler
einzuengen (US-Außenministerium vom 4.3.2002, Seite 9). So fand im Dezember
2001 die Verhandlung gegen Felix Kulow, des Vorsitzenden der Partei Ar-Namys,
auf Grund einer Anklage wegen Machtmissbrauchs als Gouverneur Mitte der 90iger
Jahre statt. Dies stellte die dritte Verfolgung in zwei Jahren dar. Wirtschaftsdelikte,
wie Steuerflucht, Unterschlagung und Diebstahl von Regierungseigentum waren
zwar an der Tagesordnung, die Verfolgung der Delikte war aber selten und wird
als Mittel gegen Opponenten der Regierung eingesetzt. Im Januar 2001 war das
Verfahren gegen Kulow von einem nicht öffentlichen Militärgericht
unter Vorwurf der Anstiftung und Beihilfe zu Betrug und Machtmissbrauchs für
persönliche Interessen aufgenommen worden. Die erste Verfolgung Kulows,
der als populärster Opponent des Präsidenten in den Wahlen von 2000
gilt, begann nach seiner erfolglosen Bewerbung um einen Parlamentssitz im März
2000. Trotz Freispruchs im August 2000 wurde er unter dem selben Vorwurf im
Januar 2001 vor den selben Gerichtshof gebracht (vgl. zu allem US-Außenministerium
a.a.O., Seite 4 und 9), ein Verfahren, das von der Internationalen Gemeinschaft
als politisch motiviert kritisiert wurde (vgl. ARW, Weltreport 2002). Am 22.
Januar 2001 wurde Kulow in einem geheimen Verfahren für schuldig befunden
und zu sieben Jahren verurteilt. Am 19. Juli 2001 bestätigte der Oberste
Gerichtshof das Urteil (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002,
Seite 4). Am 8. Mai 2002 wurde Kulow in aller Stille von einem Gericht in Bischkek
erneut zu einer 10-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt (vgl. den Bericht
der Neuen Züricher Zeitung vom 23.5.2002). Bei den Präsidentschaftswahlen
vom 29. Oktober 2000, die die OSZE als manipuliert bezeichnete, unterlag offiziell
der Kandidat der Opposition Tekebajew. Kulaw war von der Teilnahme als Präsidentschaftskandidat
ausgeschlossen (vgl. den Bericht im Archiv der Gegenwart vom 29.10.2000, Seite
44.571).
Für Personen, die Kulow unterstützen oder sonst in Verbindung mit
ihm stehen, ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahmen,
dass am 12. Juni 2001 das Vorstandsmitglied der Kommunistischen Partei, Frau
Ajibeka, eine Rede hielt, um den inhaftierten Kulow zu unterstützen. Sie
wurde verhaftet und schließlich zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. den
Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3.2002, Seite 5 und HRW, Weltreport
2002, Seite 2). Am 30. März 2001 nahmen annähernd 250 Personen an
einer Demonstration zur Unterstützung von Kulow teil. Mehrere Teilnehmer
berichteten, dass sie verhaftet oder während bzw. nach der Demonstration
von der Polizei bedroht wurden (Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3.2002,
Seite 7). Bei einer Demonstration am 16. Mai 2002 wurden Demonstranten, auch
Anhänger Kulows, verhaftet, wobei letztlich Strafen von 15 Tagen Haft oder
15,-- Dollar Geldstrafe erwartet werden (vgl. BBC-Online vom 16.5.2002; Kyrgystan
Daily Digest vom 17.5.2002 und die Darstellung des Österreichischen Roten
Kreuzes vom 23.5.2002). Schon am 17. März 2002 war das Feuer auf friedliche
Demonstranten in Jalal-Abad eröffnet worden, wobei mindestens fünf
Personen ums Leben kamen (vgl. Kyrgystan Daily Digest a.a.O.).
Dass das Regime zunehmend gereizt reagiert, zeigt sich auch im Verhalten gegenüber
unabhängigen Journalisten. Das Gesetz über Massenmedien verbietet
Eingriffe in Ehre und Würde einer Person. Die Regierung, die durch willfährige
Gerichte handelt, benutzte das Verbot von Themen, die in Ehre und Würde
einer Person eingreifen, zu Schikanen und Druck auf die Medien. So wurde etwa
ein Journalist der Zeitschrift Delo No für mehrere Wochen inhaftiert (Bericht
des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002, Seite 5). Gegen die selbe Zeitung
war schon früher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil sie
eines der nicht öffentlichen Verfahren gegen Kulow enthüllt hatte
(vgl. den Bericht des US-Außenministeriums vom Februar 2001, Seite 6).
Sobald die Medien auch Parteien und Kandidaten der Opposition in ihre Berichterstattung
einbezogen, waren sie staatlichem Druck ausgesetzt. Journalisten und Medienagenturen
wurden des Betrugs, der Steuerhinterziehung und anderer Delikte angeklagt (vgl.
amnesty international Jahresbericht 2001 Kirgistan). Im November
2001 waren 20 Zeitungen geschlossen (vgl. IHF, Kirgistan-Jahresbericht
2002, Seite 194).
Auch Menschenrechtsorganisationen operieren in Kirgistan in feindseliger Umgebung
und sehen sich fortgesetztem Druck der Regierung zur Beschneidung ihrer Aktivitäten
ausgesetzt. So wurden wurden etwa verschiedene Menschenrechtsgruppen gewarnt,
dass sie das Gesetz, das eine Destabilisierung der Gesellschaft verbiete, verletzen
würden, als sie Flugblätter verteilten, die zur öffentlichen
Unterstützung für Kulow in den Wahlen von 2000 aufriefen. Am 30. März
2001 wurde der Vorsitzende des kirgisischen Menschenrechtskomitees Dyryldajew,
und der Vorsitzender der Republikanischen Partei zum Staatsanwalt vorgeladen
und gewarnt. Am 27. Juni 2001 verhafteten Behörden Mitglieder des kirgisischen
Menschenrechtskomitees wegen einer behaupteten Verteilung von gegen die Regierung
gerichteten Flugblättern (vgl. zu allem den Bericht des US-Außenministeriums
vom 4.3. 2002, Seite 10). Dyryldajew war bereits im Jahre 2000 gezwungen gewesen,
ins Exil zu gehen, nachdem ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, sein Sohn verhört
und sein Büro versiegelt worden war (amnesty international, Jahresbericht
2001 Kirgisian). Die Vorsitzende einer Koalition regierungsunabhängiger
Organisationen, Frau Ismailowa, wurde am 13. März 2001 bewusstlos geschlagen,
was als Einschüchterungsversuch der Regierung angesehen wird (amnesty international,
Jahresbericht 2002 Kirgistan, HRW, Weltreport 2002, Seite 4). In
weiteren Fällen wurden Vertreter von Menschenrechtsorganisationen mit Hooliganismus,
dem Aufruf zu Umsturz und anderen Vorwürfen konfrontiert, verhaftet, und
erst nach mehreren Monaten auf freien Fuß gesetzt (vgl. die Nachweise bei
HRW Weltreport 2002, Seite 4; IHF, Jahresbericht 2002, Seite 199f.) oder im
Anschluss an eine friedliche Versammlung am 1. Mai 2001 inhaftiert (IHF, Jahresbericht
2002, Seite 195). Im Falle beider Klägerinnen besteht bei einer Rückkehr
nach Kirgistan, wie die Fälle von verhafteten Angehörigen kirgisischer
Menschenrechtsorganisationen und von verhafteten Demonstranten zeigen, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Gefahr, mindestens mehrere Wochen oder gar mehrere Monate
und länger inhaftiert zu werden. Diese Gefahr ist für die Klägerinnen
umso größer, als sie sich nachweislich nicht nur für den populärsten
politischen Konkurrenten des derzeitigen Präsidenten eingesetzt haben,
wie die von ihnen gehaltenen Plakate, mit denen sie zusammen von kirgisischen
Geheimdienstleuten auch aufgenommen wurden, zeigen, sondern dies auch noch im
Ausland vor den Augen der internationalen Öffentlichkeit anlässlich
eines Staatsbesuchs des kirgisischen Präsidenten im Zusammenhang mit einer
Ratsitzung der OSZE getan haben. Anlässlich dieses Besuchs bekräftigte
der kirgisische Präsident die Einhaltung der Menschenrechte (IHF, Bericht
vom 23.9.2001), was die Klägerinnen durch ihre Kundgebung konterkariert
haben.
In der zu erwartenden Haft müssen die Klägerinnen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit Misshandlungen rechnen. So gab es im Jahre 2001 glaubhafte
Berichte über Folter und Vergewaltigung von Mitgliedern einer Oppositionspartei
(Bericht des US-Außenministeriums vom 4.3. 2002, Seite 2). Mitangeklagte
des Oppositionspolitikers Turgunalijew wurden misshandelt, um Geständnisse
zu erzwingen (amnesty international, Jahresbericht 2001). Im Jahre 2001 haben
illegale Verhaftungen, Folter, Kriminalverfahren unter einem Vorwand weiter
zugenommen (IHF, Jahresbericht 2002, Seite 196). Es gab 2001 viele Fälle
willkürlicher Verhaftung und Haft (Bericht des US-Außenministeriums
vom 4.3.2002. Seite 1). Die Folter ist auch in der nationalen Gesetzgebung Kirgistans
nicht untersagt. Die praktische Bedeutsamkeit der Folter zeigt sich auch daran,
dass Kirgistan in den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen
über Folter im Jahre 2001 aufgenommen wurde, welcher Angaben über
exzessive Polizeigewalt gegen friedliche Demonstranten, Folter von Häftlingen
und entsetzliche Bedingungen in Haftanstalten enthält (vgl. HRW, Weltreport
2002, Seite 5).(...)
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Länderberichte:
Amnesty international: Einwohner von San Vicente del Caguán und
der ehemaligen demilitarisierten Zone sind Opfer von Übergriffen
aller an dem Konflikt beteiligten Gruppen (engl.).
Bericht vom 16.10.2002: San Vicente del Caguán after the Breakdown
of the Peace Talks: A Community Abandoned (#9031)
International Crisis Group: Zur Ideologie und Struktur der National Liberation
Army (ELN), Analyse des Scheiterns der Friedensbemühungen der Regierung
Pastrana (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: Prospects for Peace with the ELN (#8890)
Länderberichte:
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in den Diamantenminen
von Mbuji-Mayi (engl.).
Bericht vom 22.10.2002: Making a killing: The diamond trade in government-controlled
DRC (#9181)
OMCT - World Organisation Against Torture: Mitglieder der Parlementaires
Debout und Anhänger der UDPS im Vorfeld einer geplanten Demonstration
für Etienne Tshisekedi in Kinshasa verhaftet; einer soll in der Haft nach
Misshandlungen gestorben sein (engl.).
Bericht vom 27.9.2002: Demonstrators attacked and arrested, resulting
in one death and several injured persons (#8831)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist wegen seiner Ansichten
zur Unabhängigkeit West-Saharas inhaftiert (engl.).
Bericht vom 23.10.2002: Free prisoner of conscience Ali-Salem Tamek
(#9209)
Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung
(FGM) im Bundesstaat Edo; FGM ist nur bei wenigen Gruppen in Nigeria nicht der
Regelfall; 60% der Frauen sind betroffen; Verbote greifen nicht, sichere Gebiete
gibt es nicht.
Stellungnahme vom 21.8.2002 an VG Aachen - 2 K 1140/02.A - (vgl. Stellungnahme
von ai im selben Verfahren, M2411, ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 29) (6 S., #8811,
M2601)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Beschreibung der juristischen und politischen Mittel,
durch die der Ausgang der Wahlen im Sinne der Regierung beeinflusst wurde (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: Entire Election Process Deeply Flawed/
Human Rights Watch Background Briefing (#9015)
Reporters Sans Frontières: Neues Gesetz verschärft die Strafen
für üble Nachrede (engl.).
Bericht vom 4.10.2002: New defamation law threatens press freedom
(#8875)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Zum Statusfeststellungsverfahren des UNHCR in Ruanda; Situation
der Flüchtlinge, insbesondere aktuelle Gefährdung kongolesischer Flüchtlinge
durch Regierung, die mit der kongolesischen Rebellengruppe RCD/ Goma zusammenarbeitet.
Schreiben vom 26.9.2002 - C-386/02, Z-4838, JZ - (5 S., M2656)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Petitionsausschuss: Mängel beim BAFl im Asylverfahren
einer Tschetschenin, erhebliche Gefährdung bei Rückkehr
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags; Begründung zur Beschlussempfehlung
vom 4.10.2002 (9 S., #9222, M2663)
(...) In der vorliegenden Petition ist festzustellen, dass die Entscheidung
des BAFl in mehrfacher Hinsicht beanstandet werden muss.
Zunächst hat der Petitionsausschuss bereits Bedenken hinsichtlich der Art
und Weise der Durchführung des Asylverfahrens. Der Petitionsausschuss hält
es für sehr bedenklich, den Vortrag der Petentin, sie habe sich durch den
männlichen Einzelentscheider eingeschüchtert gefühlt und im Beisein
ihres Sohnes keine Angaben zu ihrer Vergewaltigung machen wollen, mit dem Hinweis
zurückzuweisen, die Petentin habe keinen Sachverhalt vorgetragen, dem geschlechtsspezifische
Verfolgungsmaßnahmen zu entnehmen gewesen wären. Dass der männliche
Einzelentscheider keine Anzeichen für geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen
im Vortrag der Petentin wahrgenommen haben will, ist nicht verwunderlich, da
die Petentin nach eigenen Angaben aus Scham dieses Thema aus ihrem Vortrag ausgekIammert
hat. Nach Ansicht des Ausschusses kann zudem von einer Asylbewerberin, die vor
ihrer Anhörung keine Verfahrensberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine
andere Stelle wahrgenommen hat, nicht erwartet werden, dass sie von sich aus
den Wunsch nach einer weiblichen Einzelentscheiderin äußert. Der Ausschuss
kann ebenso wenig der Argumentation des VG Berlin folgen, der Petentin hätte
es sich aufdrängen müssen, nach einer weiblichen Einzelentscheiderin
zu fragen. Es erscheint vielmehr einleuchtend, dass die Petentin nicht nur aus
Unkenntnis über eine solche Möglichkeit, sondern auch aufgrund ihrer
Absicht, dem Einzelentscheider die schriftlichen Ausführungen abzugeben,
nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Hätte sie die schriftlichen
Ausführungen zur Akte geben können, so wäre sie nicht in die
Verlegenheit gekommen, vor ihrem Sohn und dem männlichen Einzelentscheider
persönlich über die Vergewaltigung zu berichten.
Bereits in früheren Petitionen hat sich der Petitionsausschuss mit der
Thematik der Anhörung von Asylbewerberinnen durch weibliche Einzelentscheiderinnen
beschäftigt und hat es sehr begrüßt, dass das BAFl nun seit einiger
Zeit auch auf Anregung des Petitionsausschusses hin speziell geschulte
Einzelentscheiderinnen für diese Problematik einsetzt. Umso mehr ist es
dem Ausschuss unverständlich, dass das BAFl nicht bereit ist, eine erneute
Anhörung der Petentin durch eine weibliche Einzelentscheiderin durchzuführen.
Der Petitionsausschuss hält auch die Aussage der Petentin, sie sei von
dem Einzelentscheider angewiesen worden, nicht näher von der Ermordung
ihres Ehemannes zu berichten, für glaubwürdig. Der Petitionsausschuss
ist in mehreren Petitionen tschetschenischer Flüchtlinge auf die knappen
Anhörungen eines bestimmten Einzelentscheiders des BAFl hingewiesen worden.
Zwar lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt das Geschehen nicht mehr exakt rekonstruieren,
der Ausschuss konnte sich aber zumindest anhand diverser Anhörungsprotokolle
davon überzeugen, dass ein großer Teil der Anhörungszeit auf
Fragen zum Reiseverlauf und zur Person verwandt und Fragen zum politischen Hintergrund
der Flucht nicht vertieft wurden.
Neben dem knappen Anhörungsprotokoll führt insbesondere die fehlende
Personenidentität zwischen dem Anhörer und des den Bescheid erstellenden
Einzelentscheiders zu einer gravierenden Verschlechterung des Asylverfahrens.
Dem Petitionsausschuss ist nicht nachvollziehbar, wie ein Einzelentscheider
die Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers eine der zentralen Fragen
des Asylverfahrens beurteilen kann, wenn er mit dem Asylbewerber nie
persönlich Kontakt hatte. Der Petitionsausschuss ist auch nicht davon überzeugt,
dass ein Einzelentscheider bei Zweifeln prinzipiell von der Möglichkeit
der Rückfrage beim Anhörer oder einer informatorischen Anhörung
des Asylbewerbers Gebrauch machen würde, um Unklarheiten oder Fehler im
Anhörungsprotokoll aufzuklären. Das Argument des BMI, es existiere
zwar keine gesetzliche Vorgabe, das BAFl sei aber bestrebt, eine Identität
von Anhörer und Entscheider nach Möglichkeit zu gewährleisten,
vermag den Ausschuss nicht zu überzeugen. Für die Zukunft erscheint
es dem Petitionsausschuss daher besonders wichtig, dass derartige Konstellationen
im Asylverfahren ausgeschlossen werden. Da der Bescheid des BAFl fast über
ein Jahr nach der Anhörung des Petenten erstellt wurde, kann auch nicht
mehr von kurzfristigen Engpässen in der Außenstelle des BAFl ausgegangen
werden. Diese Petition sollte daher Anregung sein, eine gesetzliche Grundlage
zu schaffen bzw. zunächst im Wege einer Dienstanweisung festzulegen, dass
Anhörer und Einzelentscheider immer die gleiche Person sind.
Inhaltlich teilt der Petitionsausschuss nicht die Ansicht des BAFl und des BMI,
dass der Petentin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine
Gefahr von Seiten der russischen Behörden drohe und ihr eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Aufgrund der Beteiligung ihres
Ehemannes an der Ermordung von tschetschenischen Mitarbeitern bzw. Informanten
des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB hält es der Petitionsausschuss
für sehr wahrscheinlich, dass sie Blutrache vor allem für ihren
Sohn als männlichen Angehörigen durch die nächsten Angehörigen
der Opfer fürchten muss. Die Vergewaltigung der Petentin durch russische
Soldaten im Dezember 2000 dokumentiert, dass sie auch weiterhin bedroht ist
und daher zwischen der Ermordung ihres Ehegatten im Jahre 1996, der Vergewaltigung
und ihrer darauffolgenden Flucht ein Kausalzusammenhang besteht.
Laut Anhörungsprotokoll hat die Petentin bereits in der Anhörung darauf
hingewiesen, dass sie die Rache besagter Personen gegenüber ihren Kindern
befürchte. Der Hinweis, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung haben sollen,
wurde zusätzlich erwähnt. Im Bescheid des BAFI vom 20.02.2002 wird
der Vortrag der Petentin hingegen pauschal als unsubstanziiert und unglaubhaft
bezeichnet, ohne dass eine nähere Begründung hierfür gegeben
wird. Zum Aspekt der Blutrache wird nur behauptet, dass eine solche unwahrscheinlich
sei, da die Petentin bereits zweimal bedroht wurde und nichts passiert sei.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses spricht viel dafür, dass sich das
BAFl nicht eingehend mit dem Verfolgungsschicksal der Petentin auseinandergesetzt
hat, da diese zum einen aus Scham nicht über die wahren Hintergründe
ihrer Flucht berichtet hat und zum andern der Anhörer keine Nachfragen
zur erwähnten Gefahr der Blutrache gestellt hat. Wie sich jetzt auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigt, werden nachträgliche Erläuterungen
der Petentin als gesteigertes Vorbringen eingestuft und verlieren
dadurch ihre Glaubhaftigkeit.
Des Weiteren bestehen nach Auffassung des Petitionsausschusses erhebliche Zweifel,
dass eine so genannte inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation
zur Verfügung steht. Der Ausschuss stützt sich hierbei auf Berichte
des UNHCR (Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation
im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002 [23 S., M1546, #5485]),
auf diverse Berichte und Gutachten für die Verwaltungsgerichte von amnesty
international (siehe z. B. Asyl-Gutachten für das VG Ansbach vom 1.02.2002
[6 S., M1740, #6290]; Asyl-Gutachten für das VG Braunschweig vom 20.02.2002
[7 S., M1717, #6289]). So vertritt amnesty international die Ansicht, dass nicht
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Personen tschetschenischer
Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Gebieten
der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Misshandlung
und Erpressung sind. Der UNHCR weist ausdrücklich darauf hin, dass die
Möglichkeit einer internen Fluchtalternative nicht im Rahmen der Behandlung
von Asylanträgen in einem beschleunigten Verfahren zur Behandlung offensichtlich
unbegründeter Anträge herangezogen werden soll. Das Auswärtige
Amt geht in seinem neuesten Lagebericht vom 7. Mai 2002 zur asyl- und abschiebungsrelevanten
Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) davon aus, dass ein
erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für solche abzuschiebenden
Personengruppen besteht, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben
bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen.
Besonders problematisch für Rückkehrer sind hierbei die Wohnsitznahme
oder der vorübergehende Aufenthalt in der Russischen Föderation und
insbesondere in den großen Städten wie Moskau oder St. Petersburg.
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind Tschetschenen in den Großstädten,
ebenso wie andere Personen kaukasischer Herkunft, diskriminierenden Kontrollmaßnahmen
und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden ausgesetzt. Auch die Kommission
gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates (ECRI) hat in ihrem am 16. März
2001 angenommenen zweiten Bericht zur Russischen Föderation ebenfalls darauf
hingewiesen, dass Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich
von polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Registrierung betroffen
seien, insbesondere in großen Städten und in einigen südlichen
Gegenden der Föderation. Aufgrund des Engagements der Petentin in der Tschetschenienfrage
kann nach Ansicht des Petitionsausschusses in Anbetracht dieser Berichte nicht
von einer inländischen Fluchtalternative der Petentin in der Russischen
Föderation ausgegangen werden. Aufgrund des Registrierungssystems in den
Großstädten dürfte auch eine dortige Wohnsitznahme ausgeschlossen
sein.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin
am 30. Mai 2002 einen Zustimmungsvorbehalt (gegenüber der Ausländerbehörde)
vor jeder Rückführung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer
Volkszugehörigkeit angeordnet hat. Vorausgesetzt, die Petentin würde
aufgrund dieser Regelung eine sechsmonatige Duldung erlangen, so wäre dies
aber nur ein vorübergehender Schutz, der einer Anerkennung als Asylberechtigte
nicht vergleichbar wäre. Da das VG Berlin bereits zwei Eilanträge
abgelehnt hat, besteht keine aufschiebende Wirkung für die noch in der
Hauptsache anhängige Klage. Der Petitionsausschuss hält daher eine
baldige Klärung der asylrechtlichen Fragen durch das BAFl weiterhin für
erforderlich.
Aufgrund der oben benannten Verfahrensfehler des BAFl und der drohenden erheblichen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Petentin bei ihrer Rückführung
in die Russische Föderation sollte nach Ansicht des Petitionsausschusses
das AsyIverfahren erneut aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang könnten
auch die von der Petentin vorgetragenen und in ärztlichen Gutachten belegten
posttraumatischen Belastungsstörungen näher untersucht und eventuell
durch amtsärztliche Gutachten bestätigt werden. Auch in diesem Punkt
kann der Petitionsausschuss sich nicht der Wertung des Gerichtes anschließen,
dass das späte Aufsuchen eines Arztes gegen die Ernsthaftigkeit der Beschwerden
und den vorhandenen Leidensdruck spricht. Es ist für Menschen, die an einem
posttraumatischen Belastungssyndrom leiden, nicht untypisch, sich erst relativ
spät in Therapie zu begeben, da die Aufarbeitung der Erlebnisse, die dieses
verursacht haben, eine starke psychische Belastung darstellt (vgl. Wolff, Die
Bedeutung der posttraumatischen Belastungsstörung für Aufenthalt und
Rückkehr von Flüchtlingen, Asylmagazin
6/2002).
Das Anliegen der Petentin wird deshalb grundsätzlich befürwortet.
Der Ausschuss empfiehlt daher, diesen Beschluss und die Petition der Bundesregierung
dem BMI und dem BAFl zur Erwägung zuzuleiten, mit dem Ersuchen,
nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.
Einsender: Berliner Arbeitskreis Ausl- und AsylR
Länderbericht:
Union of Councils for Jews in the Former Soviet Union (UCSJ): Zu Antisemitismus,
Fremdenfeindlichkeit und religiös motivierter Verfolgung auf dem Gebiet
der ehemaligen Sowjetunion (engl.).
Jahresbericht vom 15.10.2002: Antisemitism, Xenophobia and Religious Persecution
in Russias Regions 2001 (#9221)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung
mit Eintreten für Selbstbestimmungsrecht der Tamilen; Exilorganisationen,
die sich für Tamilen engagieren, kommen zwangsläufig mit LTTE in Kontakt,
so dass regelmäßig eine Rückkehrgefährdung besteht; Gefahr
der asylrelevanten Misshandlung und längeren Inhaftierung bei Identitätsprüfung
und Verhör nach Rückkehr.
Urteil vom 24.6.2002 - 4 K 667/01.A - (15 S., unvollständige Vorlage, M2660)
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Hintergrundbericht zu Folter
durch Polizeibeamte (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: Torture committed by the police (#8801)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Hilfsflüge in den Süden verboten; zeitgleich
werden verstärkt Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung im Süden
gemeldet (engl.).
Bericht vom 28.9.2002: Sudan Bans All Relief to the South (#8821)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Keine Sicherheit für Flüchtlinge arabischer Volkszugehörigkeit
im Sudan.
Schreiben vom 10.9.2002 - C-363/02, /-4780, JZ - (4 S., M2655)
Länderbericht:
Amnesty international: Zur islamischen Gruppe Hisb al-Tahrir al-islami;
aufgrund einer früheren Inhaftierung und wegen Verstößen gegen
die Meldeauflagen drohen dem Kläger erneute Festnahme und Folter.
Stellungnahme vom 17.9.2002 an VG Berlin - 23 X 191.99 - (4 S., #8814, M2583)
Serafettin Kaya: Gefährdung eines Teilnehmers der
Kampagne für Unterricht in kurdischer Sprache
Stellungnahme vom 30.8.2002 an OVG Meckl.-Vorp. - 3 L 66/00 - (9 S., #9153,
M2591)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger in dem Verfahren vor dem OVG Meckl.-Vorp. hat von Deutschland
aus mit Faxen an der Kampagne zur Einführung des Unterrichts in kurdischer
Sprache teilgenommen. Die Gutachter Serafettin Kaya und Helmut Oberdiek halten
es übereinstimmend für wahrscheinlich, dass derartige Protestschreiben
aus dem Ausland in der Türkei ausgewertet wurden und mindestens den Verdacht
der PKK-Unterstützung hervorrufen können. Im u. g. Gutachten von Oberdiek
findet sich darüber hinaus eine umfangreiche Sammlung von Meldungen zu
Verhaftungen und Verurteilungen von Teilnehmern der Kampagne.
Aus der Stellungnahme:
(...) Laut Verfassung der Republik Türkei darf außer der türkischen
Sprache keine andere Sprache in den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen des
Landes als Muttersprache der Staatsangehörigen der Republik Türkei
unterrichtet und gelehrt werden (Artikel 42 der Verfassung). Diese Bestimmung
zählt jedoch nicht zu den in Artikel 4 der Verfassung genannten Bestimmungen,
welche unabänderbar sind. Daher stellt es gemäß den Bestimmungen
des türkischen Strafrechtes keine Straftat dar, durch Anträge oder
auf anderen demokratischen Wegen eine Bildung und Erziehung in kurdischer Sprache
und kurdischen muttersprachlichen Unterricht zu fordern. Durch das Gesetz Anpassung
an die Europäische Union, welches am 3. August 2002 verabschiedet
wurde, wurde akzeptiert, daß in der Türkei außer der türkischen
Sprache auch andere in der Türkei gesprochene Sprachen gelernt und publiziert
werden dürfen. Der türkische Staat hat aber die im Inland und im Ausland
durchgeführten Kampagnen als eine organisierte Aktion der PKK eingestuft,
die sich gegen die Unteilbarkeit von Territorium und Nation der Republik Türkei
richtet, und hat ihr entsprechende Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde
haben vor allem die Regierung, aber auch die Universitäten, die Armee,
die Justiz- und Sicherheitsbehörden heftig auf diese Kampagnen reagiert.
Hunderte von Studenten, Lehrern, Eltern und Angehörige ziviler Organisationen
vor allem von Egitim-Sen (Erziehungsgewerkschaft) welche dieses
Schreiben an die Dekanate und Rektorate sowie die Verwaltungsbehörden gerichtet
haben, um für eine kurdischsprachige Erziehung und Bildung zu plädieren,
wurden wegen des Vorwurfs, Mitglieder der PKK zu sein oder der PKK Unterstützung
und Unterschlupf gewährt zu haben, festgenommen und verhört. Es kam
auch zu Verhaftungen und zur Einleitung von Strafverfahren. Hunderte von Studenten
und Schülern wurden deswegen der Schulen und Hochschulen verwiesen, Dutzende
Lehrer wurden vom Dienst suspendiert und Hunderte Lehrer versetzt oder erhielten
einen anderen Aufgabenbereich zugewiesen.
(...) Die Beurteilung derjenigen, die zur Unterstützung der gestarteten
Kampagne Erziehung und Bildung in kurdischer Sprache Briefe und
Faxe geschickt haben, durch staatliche Stellen ist identisch. Sie nehmen an,
daß diese Personen sich auf die Anweisung der PKK hin an der Kampagne beteiligt
haben und daß sie mit der PKK in Verbindung stehen. Aus diesem Grunde kann
ich sagen, daß die Behörden, welche solcherart Faxe und Briefe erhalten
haben, diese an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet haben. Dies erforderten
schon allein die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Staatsbeamter, der ein solches,
einen Straftatbestand erfüllendes Schreiben nicht an die Sicherheits- oder
Justizbehörden weiterleitet, macht sich gemäß § 235 TürkStGB
strafbar. In der Praxis ist es üblich, daß Beamte eine Abschrift solcher
an die Behörden gerichteter Gesuche bezüglich Themen, auf die der
Staat sensibel reagiert, an die Republikanische Oberstaatsanwaltschaft, den
Nachrichtendienst oder die Polizei weiterleiten.
(...) In Anbetracht der Verfolgung derjenigen, welche in der Türkei diese
Kampagne durchgeführt bzw. sich daran beteiligt haben und der gezeigten
Empfindlichkeit der staatlichen Organe gehe ich davon aus, daß die staatlichen
Sicherheitsbehörden gegen diejenigen Personen, welche die Kampagne aus
dem Ausland heraus durch Faxe und Briefe unterstützt haben, unter dem Verdacht,
sie stünden mit der PKK in Verbindung, ermittelt und über sie Informationen
gesammelt haben. Daß auf den Faxbriefen die persönlichen Daten wie
Vorname, Name und Adresse angegeben worden sind, erleichtert es erheblich die
genaue Identität dieser Personen festzustellen und Informationen über
sie zu sammeln.
Im Falle der Rückkehr oder Abschiebung des Klägers in die Türkei
kann gegen ihn wegen des betreffenden Faxes kein Strafverfahren eingeleitet
werden, weil dessen Inhalt gemäß den türkischen strafrechtlichen
Bestimmungen keinen Straftatbestand erfüllt. (...) Aus diesem Grunde kann
der Umstand, daß das betreffende Fax an die genannten Behörden geschickt
wurde, nicht zu einer Strafverfolgung des Klägers führen. Allerdings
ist zu erwarten, daß der Kläger bei der Einreise in die Türkei
aufgrund des Verdachts, er stehe mit der PKK in Verbindung, festgehalten und
verhört wird, da die Annahme vorherrscht, daß die Kampagne Schicke
auch Du ein Fax auf die Initiative der PKK zurückgeht. Beim Verhör
wird er zu seinen eigenen Verbindungen zur PKK und den der Verbindungen der
anderen, welche die Kampagne unterstützt haben sowie zum Ziel dieser Kampagne
befragt werden. Dabei wird man versuchen, ihn zu zwingen, entsprechende Angaben
zu machen. (...)
Einsender: OVG Meckl.-Vorp.
Länderberichte:
Dr. Tessa Hofmann: Zur Situation der armenischen Minderheit in der Türkei:
Historischer Hintergrund, Situation armenischer Institutionen und deren aktuelle
Probleme, Menschenrechtsverletzungen (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: Armenians in Turkey Today: A Critical Assessment
of the Situation of the Armenian Minority in the Turkish Republic (#8863)
OMCT - World Organisation Against Torture: Anklage gegen Mitglied der
türkischen Menschenrechtsstiftung in Izmir, der an Protesten gegen die
Zustände in den F-Typ-Gefängnissen teilgenommen
hatte (engl.).
Bericht vom 1.10.2002: New proceedings against Alp Ayan (#8833)
Amnesty international: Berichte über Folter an acht Personen im
Gewahrsam bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizei von Bingöl.
Urgent action 292/02 vom 27.9.2002 (#8764)
Helmut Oberdiek: Festnahmen und Strafverfahren gegen Teilnehmer der Kampagne
für Unterricht in kurdischer Sprache; Mitgliedschaft im Volkshaus
Hamburg dürfte als Indiz der PKK-Unterstützung bewertet werden.
Stellungnahme vom 4.8.2002 an OVG Meckl.-Vorp. (vgl. auch oben, Stellungnahme
von Serafettin Kaya im selben Verfahren) (13 S., #9154, M2611)
Refugio Villingen-Schwenningen: Die Angebote der Behandlungszentren für
Folteropfer der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV erreichen nur einen
kleinen Teil der Menschen, die einer Rehabilitation bedürften; Mitarbeiter
sind ständigen Bedrohungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (Anmerkung
zur Passage in einem Papier des BAFl vom Februar 2002, in dem die Behandlung
von posttraumatisierten Personen als problemlos beschrieben wurde).
Bericht vom 14.4.2002: Einige Anmerkungen zur den Aussagen in der Publikation:
Türkei-Erkenntnisse des Bundesamtes Februar 2002 (3 S., M2488).
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Neues Anti-Terror-Gesetz vom Mai 2002 sieht Todesstrafe
für die Veröffentlichung von Nachrichten vor, die der Förderung
des Terrorismus dienen (engl.).
Bericht vom 11.10.2002: Uganda Attacks Freedom of the Press (#9018)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis eines vietnamesischen
Staatsangehörigen, dessen Rückübernahme von Vietnam seit Jahren
verweigert wird; Gefahr der erniedrigenden Strafe oder Behandlung gem. Art. 3
EMRK bei Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt in Europa; daher Rückkehr
nach Vietnam unzumutbar; Möglichkeit der Bestechung, um Heimreisepapiere
zu bekommen, hat außer Acht zu bleiben.
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (ausführlich zitiert unter Abschiebungshindernisse
und allgemeines Ausländerrecht) (11 S., M2596)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Neue Welle von Verhaftungen und Drohungen gegen prominente
Dissidenten (engl.).
Bericht vom 9.10.2002: New Threats to Free Expression (#8857)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.