BVerwG: Zum prozessualen Rangverhältnis von
Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG zu § 53 AuslG
Urteil vom 26.6.2002 - BVerwG 1 C 17.01 - (11 S., M2649)
(
) Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt
Bundesrecht, soweit es die Beklagte in Gestalt des Bundesamts zu der Feststellung
verpflichtet hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Verpflichtungsantrag des Klägers
zu § 53 AuslG nicht als Hilfsantrag, sondern als Hauptantrag behandelt.
Da das Berufungsgericht dem Hauptantrag des Klägers auf Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben hat,
hätte es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers
zu § 53 AuslG nicht entscheiden dürfen. In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wie asylrechtliche Klage- anträge
typischerweise zu verstehen sind. Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche
in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend
gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist,
die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt. Lehnt das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag
des Klägers ab und droht ihm unter Versagung von Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG und unter Verneinung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, richtet sich
das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren hiernach in aller
Regel vorrangig, d. h. als Hauptantrag, auf die Verpflichtung des Bundesamts
zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und/oder auf Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren
insgesamt erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben aber (nachrangig) auch
neben der Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG die Verpflichtung
des Bundesamts zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG und zugleich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung
in Bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos
bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht
werden, die tatbe- standlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwäch-
sten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für
drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung
zu erhalten. Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen
Asyl- suchenden entspricht es danach, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes
Rechtsschutzbegehren wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt
sein sollte sachdienlich umfassend dahingehend auszulegen, dass er (nur)
für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung
von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach
§ 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder weiter hilfsweise
zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. z. B. Urteil
vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>; Urteil
vom 28.4.1998 - BVerwG 9 B 2.98 - <juris>; Beschluss vom 12. August 1999
- BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Zwar hat der Kläger seinen Verpflichtungsantrag zu 53 AuslG nicht ausdrücklich
als Hilfsantrag formuliert . Er hat im Berufungsverfahren wie bereits
im erstinstanzlichen Verfahren und wie im Asylstreitverfahren allgemein üblich
beantragt, den Ablehnungsbescheid des Bundesamts aufzuheben und die Beklagte
zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Das Berufungsgericht hätte diese Anträge nach den vorstehenden Grundsätzen
dahin auslegen müssen, dass der Verpflichtungsantrag zu § 51
Abs. 1 AuslG als Hauptantrag und der Verpflichtungsantrag zu § 53
AuslG als Hilfsantrag gestellt ist. Nach § 88 VwGO ist für die
Ermittlung des Klagebegehrens nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern
der wirkliche, in den gesamten Partei- vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel
maßgeblich; dies gilt auch für die Ermittlung des Berufungsbegehrens
(§§ 128 und 129 VwGO; stRspr, vgl. etwa Urteil vom 7. Februar
1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Entsprechend
der typischen Interessenlage des Asylbewerbers ist auch im Falle eines uneingeschränkt
formulierten Antrags der Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG
neben dem Verpflichtungsantrag zu Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1
AuslG als Hilfsantrag zu verstehen. Eine Behandlung des Verpflichtungsantrags
zu § 53 AuslG als Hauptantrag entspricht grundsätzlich schon
deshalb nicht dem Interesse des Asylbewerbers und wäre demnach nicht sachdienlich,
weil für dieses weitergehende Begehren in der Regel und so auch
hier kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Beschluss vom 12.
August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere nicht im Hinblick auf
eine etwaige Bestandskraft der negativen Feststellung des Bundesamts zu § 53
AuslG (dazu die späteren Ausführungen zur Aufhebung dieser Feststellung).
Etwas anderes gilt für die Auslegung nur dann, wenn der Kläger aufgrund
eindeutiger Erklärungen im Laufe des Rechtsstreits zu erkennen gibt, dass
sein Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG neben dem Verpflichtungsantrag
zu Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ausnahmsweise
als Hauptantrag gestellt werden soll. (
)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt der Fall keine Veranlassung,
sich erneut mit der Frage zu befassen, vor welchen Gefahren § 53 AuslG
schützt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
dass der Schutzbereich dieser Vorschrift auch Gefahren umfasst, die auf politischer
Verfolgung beruhen (vgl. z. B. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95
- BVerwGE 99, 324 <329> unter Hinweis auf BVerfG, Kam- merbeschluss vom
3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176 <178>; Urteil vom 17.
Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - NVwZ-RR 1997, 740; Urteil vom 30. März
1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <5 f.>; Urteil vom 30. März
1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 <17, 24>). (
)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Berufungsgericht den Ablehnungsbescheid
des Bundesamts auch insoweit deklaratorisch aufgehoben hat, als
darin festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen. Denn die rechtskräftige Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Berufungsgericht lässt
die negative Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG gegenstandslos
werden (vgl. Urteil vom 28. April 1998 BVerwG 9 C 1.97 - BVerwGE 106, 339 <345>
= Buchholz 402.25 31 AsylVfG Nr. 2). Angesichts des vom Gesetz vorgegebenen,
in hohem Maße auf Verfahrensökonomie und -straffung (vgl. insbesondere
§ 31 Abs. 3 und 5 AsylVfG) angelegten Entscheidungsprogramms
des Bundesamts ist davon auszugehen, dass es die negative Feststellung zu § 53
AuslG in einem Ablehnungsbescheid typischerweise nur für den Fall trifft,
dass auch die zugleich ergangenen ablehnenden Entscheidungen zu Art. 16
a GG und § 51 Abs. 1 AuslG Bestand haben. Denn es wird in aller
Regel nicht im Interesse des Bundesamts, grundsätzlich aber auch nicht
des Asylbewerbers, liegen, einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit über
das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG durchzuführen, wenn dem Ausländer Asyl oder jedenfalls Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren und deshalb auf unbestimmte
Zeit nicht mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Außerdem wird die Feststellung,
dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zumeist
dann nicht rechtens sein, wenn dem Ausländer politische Verfolgung droht.
Es bleibt dem Bundesamt allerdings unbenommen, gleichwohl eine negative Feststellung
zu § 53 AuslG zu treffen, die nicht mit dem Ausgang des Verfahrens
zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG im Übrigen verknüpft
ist; dann muss es dies jedoch etwa weil der Fall hierzu besondere Veranlassung
bietet unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Tut das Bundesamt
dies nicht, ist vom Regelfall auszugehen, dass die negative Feststellung zu
§ 53 AuslG beim Erfolg oder jedenfalls Teilerfolg des auf Asylgewährung
und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Haupt-
antrags der Asylklage gegenstandslos wird. Ein mit diesem Hauptantrag für
den Fall seines Erfolges verknüpfter Antrag auf (isolierte) Aufhebung der
negativen Feststellung ginge daher ins Leere und entspricht deshalb im Regelfall
auch nicht einer sachdienlichen Antragstellung des Asylbewerbers.
Das Gericht kann freilich, unbeschadet dessen, beim Erfolg des Hauptantrags
neben der Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG zur Klarstellung auch die negative Feststellung
zu 53 AuslG in dem ablehnenden Bundesamtsbescheid aufheben, ohne
dass dem Bundesamt dadurch eine klagefähige Rechtsposition hiergegen verschafft
würde. (
)
Einsender: BVerwG
VG Frankfurt a.M.: Anhörung im Asylfolgeverfahren
bei vollständig neuen Verfolgungsgründen
Beschluss vom 29.8.2002 - 5 G 3055/02.A(3) - (3 S., M2615)
(
) Es bestehen (
) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (
). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge hat es abgelehnt, auf den Folgeantrag des Antragstellers ein
weiteres Asylverfahren durchzuführen. Es bedarf im Rahmen des vorliegenden
Eilverfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die von dem in Haft befindlichen
Antragsteller (
) auf entsprechende Anforderung dem Bundesamt schriftlich
übermittelte Begründung seines Folgeantrages ausgereicht hat, um die
Voraussetzungen zu erfüllen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat
jedoch das Folgeantragsverfahren des Antragstellers fehlerhaft und somit in
rechtswidriger Weise betrieben. Diese Fehlerhaftigkeit hat sich auch auf das
Ergebnis der Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers entscheidend
niedergeschlagen.
Ein Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge davon abgesehen hat, den Antragsteller zu
seinem Folge- antrag persönlich anzuhören. Zwar eröffnet § 71
Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dem Bundesamt die Möglichkeit, von einer Anhörung
eines Folgeantragstellers abzusehen. Diese Möglichkeit ist in erster Linie
für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein in einem vorangegangenen
Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber Bezug nimmt auf seine in jenem Verfahren
vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue
Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt. Eine solche Konstellation ist
jedoch im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Anders als in den vom Antragsteller
betriebenen vorangegangenen beiden Asylverfahren, die auf Asylanträge vom
09.1992 und
02.1998 zurückgehen und in denen er eine vom
nepalesischen Staat ausgehende politische Verfolgung auf Grund seiner Mitgliedschaft
in der RPP behauptete, hat er in seinem jetzigen Folgeantrag geltend gemacht,
als Sympathisant der Maoisten in Nepal politisch verfolgt zu werden. Zu berücksichtigen
ist ferner, dass der Antragsteller nach seinem erfolglosen ersten Asylverfahren
am
04.1998 nach Kathmandu/Nepal abgeschoben worden war. In seiner beim
Bundesamt schriftlich eingereichten Begründung seines Folgeantrages nimmt
der Antragsteller ausschließlich Bezug auf gegen seine Person und Familienmitglieder
gerichtete polizeiliche und behördliche Maßnahmen, die nach seiner
Abschiebung nach Nepal getroffen worden sein sollen. Ein Bezug zu der von ihm
im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung als Anhänger der RPP
ist in diesem Folgeantrag nicht mehr hergestellt worden. Vielmehr handelt es
sich um gänzlich neue Verfolgungsgründe, die der Antragsteller mit
seinem Folgeantrag geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen durfte bei
Zweifeln an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit des vom Antragsteller zur Begründung
seines Folgeantrags Vorgebrachten nicht von dessen persönlicher Anhörung
abgesehen werden. Vielmehr gebietet die dem Bundesamt obliegende Amtvermittlungspflicht
auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers
insoweit eine persönliche Anhörung. (
)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zeitungsartikel aus dem Herkunftsland eines Asylsuchenden
sind regelmäßig Wissenserklärungen des Verfassers, denen ein
Beweiswert nur im Zusammenhang der Gesamtumstände beigemessen werden kann.
Urteil vom 23.9.2002 - 3 E 31120/97.A(V) - (7 S., M2616)
VG Meiningen: Aufforderung an abgelehnten Asylbewerber, Passpapiere vorzulegen
oder bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates zu beantragen, ist auf § 15
Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG gestützt; daher asylverfahrensrechtliche
Streitigkeit.
Beschluss vom 26.7.2002 - 1 E 20372/02.Me - (14 S., M2651)
VG Köln: Maßgeblich für die Entscheidung eines PKH- Antrages
ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag mit allen Vordrucken und Belegen vorliegt;
nachträglicher Wegfall der Verfolgungsgefahr bleibt außer Acht (hier:
Wegfall der Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo).
Beschluss vom 23.7.2002 - 23 K 1807/98.A - (1 S., M2641)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Vom UNHCR ausgestellte Dokumente, etwa aus einem Statusfeststellungsverfahren
im Ausland, die beim Bundesamt eingereicht werden, sollen dem UNHCR zur Überprüfung
der Echtheit vorgelegt werden.
Schreiben vom 26.9.2002 - C-386/02, Z-4838, JZ - (5 S., M2656)
Petitionsausschuss des BT: Mängel bei der Anhörung einer Frau,
die vergewaltigt wurde; Entscheider über Asylantrag sollte immer auch die
Anhörung durchgeführt haben.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags; Begründung zur Beschlussempfehlung
vom 4.10.2002 (ausführlich zitiert in Ländermaterialien)
(9 S., #9222, M2663)
VG Lüneburg: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis
bei Verweigerung der Heimreisepapiere
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (11 S., M2596)
(
) Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 30 AuslG. (
)
2. Da der Kläger bisher nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ist,
die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG also nicht zum Zuge kommt,
kann der Kläger (
) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3
AuslG beanspruchen. Diese Vorschrift stellt ebenso wie die anderen Absätze
eine allgemeine Härteklausel neben § 70 AsylVfG dar (Renner,
Ausländerrecht, 7. Aufl., § 30 AuslG Rdn. 2), die u. a. dann
eingreift, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen und die Abschiebung (aus rechtlichen
oder auch nur tatsächlichen Gründen) für einige Zeit nicht
nur vorübergehend unmöglich ist. Dabei ist der gesetzlich bestehende
Ermessensspielraum zum Zwecke der Reduzierung von Dauerduldungen
möglichst auszuschöpfen, insbesondere in den Fällen, in
denen sich eine Rückkehrmöglichkeit weiterhin nicht abzeichnet
(so ausdrücklich der Erlass des Nds.MI v. 21.1.2002 - 45.2-12230/ 1-1,
§ 30).
2.1 Der Kläger ist ohne Frage unanfechtbar ausreisepflichtig: Hierfür
reicht es aus, dass er kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig i.S.v. § 42
AuslG ist (VG Stuttgart, InfAuslR 1996, 423). (
)
2.2 Für einen Anspruch aus § 30 Abs. 3 AuslG kommt es auf
die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG an, nämlich u.
a. auf die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen. Insoweit enthält § 30 Abs. 3 AuslG eine Rechtsgrundverweisung
(Nds. OVG v. 19.4.1996 - 4 M 625/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 87 m.w.N.; Nds. OVG
v. 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, NVwZ-Beilage 1997, 28 = AuAS 1997, 154155;
Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. 1, Loseblattsammlung/Std.
Juli 2001, § 30 Rdn. 107), deren Voraussetzungen hier gegeben sind,
zumal es bei § 55 Abs. 2 AuslG gar nicht darauf ankommt, ob der
Ausländer auch (
) freiwillig ausreisen könnte (BVerwG, NVwZ
1998, 297). Im Übrigen ist es nach dem gen. Erlass des Nds. MI v. 21. Januar
2002 so, dass dann, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe
oder das öffentliche Interesse entgegenstehen,
diese Gründe
regelmäßig auch einer freiwilligen Ausreise entgegen(stehen). Dies
ist auch der Fall, wenn die Rückkehr unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation unzumutbar ist Pkt. 3 letzter Absatz
d. Erl.
Hierbei ist der Ermessenspielraum grundsätzlich zugunsten der ausländischen
Staatsangehörigen auszuschöpfen, um langjährige Duldungszeiten
möglichst zu vermeiden (Pkt. 3 vorletzter Abs. d. Erl.). Das
ist der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG. Demgemäß
ist im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid (
), demzufolge die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis zwingend ausgeschlossen sei, solange (noch)
eine freiwillige Ausreise möglich sei, vielmehr in Übereinstimmung
mit dem Gesetzeszweck und dem gen. Erlass davon auszugehen, dass schon bei Vorliegen
entsprechender Gründe (s. o.) oder aber bei Unzumutbarkeit einer Rückkehr
eine Rückkehrmöglichkeit für den betreffenden Ausländer
nicht mehr angenommen werden kann. Seine Rückkehr ist damit im vorausgesetzten
Sinne unmöglich. Nachdem der Kläger hier bisher keine Ausweispapiere
von der vietnamesischen Botschaft hat erhalten können, obwohl Anträge
auf Rückübernahme seitens des Beklagten unter Vorlage des Reisepasses
des Klägers gestellt worden sind (
), liegt es so, dass aus tatsächlichen
Gründen dem Verweigern seitens der vietnamesischen Behörden
bzw. dem Fehlen von Einreisepapieren sowohl eine Ausreise wie auch eine
Abschiebung derzeit unmöglich sind. Damit liegen die Voraus- setzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor. Denn diese kommt gem.
30 Abs. 3 AuslG vorrangig dann in Betracht, wenn die Abschiebung
... aus rechtlichen Grün- den auf einen längeren Zeitraum gesehen
unmöglich erscheint. Denn mit Hilfe einer Duldung kann die Abschiebung
nur zeitweise ausgesetzt werden ...; auch kommt ihr nicht die Funktion
eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu
(OVG Bautzen, InfAusIR 2000, 76/77).
2.2.1 Es fehlt hier an der Aufnahmebereitschaft des vietnamesischen Staates,
so dass eine Ausreise des Klägers insgesamt nicht möglich ist. Nach
Auffassung des BMI v. 30.9.1997 (Az. A 2b - 125 610 VIE / 1) fallen auch vietnamesische
Staatsangehörige, die freiwillig nach Vietnam zurückkehren wollen,
in den Anwendungsbereich des mit Vietnam geschlossenen Rückübernahmeabkommens,
sofern sie nicht im Besitz von gültigen Heimreisedokumenten (einschließlich
Heimreisevisum) sind. In Art. 1 dieses Abkommens ist ein Übernahmeermessen
festgelegt, dem sich ein mehrstufiges Verfahren nebst Überprüfung
der einschlägigen Unterlagen anschließt (Art. 2 ff. des Protokolls).
(
)
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge stellt jedoch der vietnamesische
Staat auch außerhalb des gen. Abkommens die erforderlichen Reisedokumente,
(u. a. Heimreisevisum) nicht aus, u. zw. vor allem dann nicht, wenn klar
wird, dass der Antragsteller früher als Vertragsarbeitnehmer (
) tätig
war. In diesen Fällen verneint die jeweilig vietnamesische Botschaft ihre
Zuständigkeit. (
) Die Möglichkeit, über Bestechungsgelder
Zutritt zur vietnames. Botschaft und letztlich auch zu Heimreisepapieren zu
erlangen, hat hier außer Betracht zu bleiben. (
)
Unter diesen Umständen gehört es nicht mehr zu den Obliegenheiten
des Klägers, eine Einreise nach Vietnam tatsächlich zu versuchen.
Denn solche Versuche sind dann nicht mehr zumutbar, wenn sie von vorneherein
aussichtslos sind (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - BVerwG 1 C 23.00 -). So liegt
es jedoch angesichts der Gesamtumstände hier, wie die im Januar 1996 fruchtlos
gestellten Anträge auf Rückübernahme des Klägers, die dem
Landeskriminalamt Niedersachsen im Mai 1997 übermittelte Rückführungsliste/R-Liste
sowie die sog. N-Liste vom Jan. 2002 aufzeigen, welche in einer
Reihe von Fällen die Unmöglichkeit einer Rückführung nach
Vietnam nachhaltig belegt hat (vgl. dazu Urteile der Kammer v. 20.2.02 - 1 A
141/98, 1 A 144/98, 1 A 137/97, 1 A 377/99).
2.2.2 Diese tatsächlichen wie rechtlichen Hindernisse für eine freiwillige
Ausreise, bzw. Abschiebung hat der Kläger nicht etwa zu vertreten: Es ist
gerichtsbekannt, dass vom vietnamesischen Staat Heimreisepapiere an Renegaten
nicht ausgegeben werden, dieser Staat die Rückreise solcher Personen nicht
wünscht bzw. behindert, was angesichts der bekannt gewordenen N-Liste
plausibel ist. Art und Umfang einer freiwilligen Mithilfe des
Klägers haben dabei kein Gewicht, da die Grenzschutzdirektion Koblenz die
Angaben in allen Rückübernahmeanträgen selbständig noch
in die Form des Selbstangabe-Vordrucks umsetzt (so Antwort des Staatssekretärs
Schapper auf Frage 13 der Kl. Anfrage gem. Presseinformation des Nds. MI v.
5.8.1997), um eine Bearbeitung durch die vietnamesischen Seite sicher zu stellen.
(
) Alle diese Hindernisse hat der Kläger nicht zu vertreten, da sie
objektiver Art sind.
Die konkrete Möglichkeit der Rückführung/Abschiebung des Klägers
ist damit z. Z. nicht gegeben wenngleich es immer noch nicht ausgeschlossen
zu sein scheint, dass der Zielstaat Vietnam sich (ohne rechtliche Verpflichtung)
zu einer Aufnahme entschließt, was dann ausreichte (Renner, Ausländerrecht,
Komm. 7. Aufl. 2000, § 55 Rdn. 8). Derzeit jedenfalls gibt es dafür
keinerlei Anzeichen, so dass eine entsprechende Prognose (vgl. Renner, aaO.)
negativ ausgeht und damit zu Gunsten des Klägers ausschlägt.
2.3 Selbst dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, für
den Kläger, dessen Abschiebung nicht möglich ist, sei eine freiwillige
Ausreise noch irgendwie denkbar und auch tatsächlich möglich, so wäre
sie ihm als solche jedenfalls nicht zuzumuten. Denn § 30 Abs. 3
AuslG fungiert auch als Auffangvorschrift in Fällen, in denen etwa
mit Blick auf Art 3, 6 od. Art. 8 EMRK dem Ausländer die Ausreise
rechtlich nicht möglich (vgl. Nds. OVG in InfAusIR 2001, S. 333) bzw.
sie für ihn aus entsprechenden Gründen nicht zumutbar ist (Renner,
aaO. § 30 Rdn. 9; BVerwG, EZAR 021 Nr. 6; Erlass des Nds. MI v. 21.1.2002
/ Pkt. 3 letzter Absatz). Solche Unzumutbarkeit liegt hier vor.
Im Falle des Zielstaates Vietnam ist für den Kläger mit erniedrigenden
Strafen oder Behandlungen iSv Art. 3 EMRK zu rechnen, da das diktatorische
Regime in Vietnam Ausländer, die lange in Europa gelebt haben, möglicherweise
was von Zufällen abhängt nicht iSv Art. 3 EMRK
fair behandeln wird, sondern sie in aller Regel zunächst in Erstaufnahmelager
verbringt, aus denen die Rückkehrer erst nach einigen Tagen, häufig
gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes, wieder frei kommen (so Gutachten von
amnesty intern. v. 4.6.1998, S. 2). Eine dann folgende dauerhafte Internierung
bzw. sogar Verhaftung ist möglich (ai, aaO., S. 3). Auch die Heranziehung
zu unbezahlter Arbeit und anderen (sklavenähnlichen) Diensten ist nach
den Erkenntnissen der Kammer nicht auszuschließen. Somit liegen ausreichende
Gründe in dem Sinne vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr
in sein Herkunftsland einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre,
dort einer vor Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden
(EGMR, Kammer - 3. Sektion, Urt. v. 6.3.2001, InfAusIR 2001, S. 417).
2.4 Bei dieser Lage der Dinge und mit Rücksicht auf die hartnäckige
(langjährige) Weigerung des vietnamesischen Staates, einige seiner Staatsangehörigen
zurückzunehmen (
) ist im Rahmen der Beweiswürdigung (§§ 86,
108 VwGO) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für den Kläger
derzeit keine Möglichkeit besteht, nach Vietnam zurückzukehren
vorallem auch nicht, wie der Beklagte meint, durch freiwilliges Handeln. Es
ist hinreichend dargelegt und belegt, dass das offenbar nicht möglich ist.
Weitere Nachweise über die Feststellungen oben hinaus sind
dem Kläger nicht mehr abzuverlangen. Unter diesen Umständen hat nun
der Beklagte seinerseits zu beweisen, dass trotz der verweigernden Haltung
des vietnamesischen Staates, wie sie u. a. auch in der N-Liste
deutlich zum Ausdruck gekommen ist eine freiwillige Ausreise für
den Kläger doch noch überhaupt tatsächlich möglich und ihm
aber auch zumutbar ist (Beweislastumkehr). Hierbei ist die durchaus ernstliche
und nicht etwa nur vage Möglichkeit einer solchen Rückreise und ihrer
Zumutbarkeit vom Beklagten nachzuweisen (BVerfG NJW 1992, 226). (
)
Da der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger keine Regelversagungsgründe
entgegenstehen, der Kläger bereits seit vielen Jahren immer wieder Duldungen
erhalten hat und dieser Zustand aller Voraussicht noch fortbestehen wird, was
u. a. dem Sinn des gen. Erlasses des Nds. MI v. 21.2.2002 Reduktion
von Dauerduldungen eindeutig widerspricht, ist nach Auffassung der Kammer
unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine sog. Ermessensreduzierung
auf Null festzustellen mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat. (
)
Einsender: VG Lüneburg
Rechtsprechung:
BVerfG: Kein Wegfall des Rechtschutzsinteresses eines Rechtsmittels gegen
Abschiebungshaft nach Ende der Haft (hier: Abschiebung des Betroffenen) (im
Anschluss an Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220,
11 S., M1630)
Beschluss vom 24.7.2002 - 2 BvR 2266/00 - (6 S., M2627)
BVerwG: 1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während
des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz
für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der
Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird,
ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5
AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen
minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten,
kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich
strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger
gelten. (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.7.2002 - BVerwG 1 C 8.02 - Mehmet (21 S., M2661)
OVG NRW: Anspruch auf Duldung des Vaters bis zur Geburt des Kindes bei
Risikoschwangerschaft.
Beschluss vom 26.6.2002 - 18 B 1267/02 - (4 S., M2646)
BayVGH: Zum Aufenthaltsrecht eines marokkanischen Arbeitnehmers aus Art. 64
Abs. 1 des Europa-Mittelmeerabkommens zwischen EU und Marokko: Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer Arbeitsberechtigung
unabhängig vom ursprünglichen Zweck der Einreise bzw. des Aufenthalts
(hier: Asylbewerber); kein automatisches Erlöschen der Arbeitserlaubnis
bei Ablauf der Geltung der Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss vom 23.5.2002 - 10 B 02.178 - (14 S., M2633)
VGH Hessen: 1. Eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken kann
nicht mehr verlängert werden, wenn der Ausländer schon mehrmals die
Fachrichtung gewechselt und das Studium der Publizistik nach insgesamt mehr
als 20 Semestern nicht abgeschlossen hat.
2. Die Aufenthaltsrechte aus Art. 7 ARB 1/80 dienen nicht dazu, dem Kind
türkischer Arbeitnehmer die Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung eines
Studiums zu ermöglichen. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 12.4.2002 - 12 TG 808/02 - (13 S., M2631)
VG Frankfurt a.M.: Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1
a AuslG müssen im Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung
vorliegen; eine erloschene Aufenthaltsgenehmigung lebt nicht durch den nachträglichen
Eintritt der Voraussetzungen wieder auf.
Beschluss vom 11.9.2002 - 1 G 2925/02 (2) - (3 S., M2617)
VG Koblenz: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3
AuslG für Kinder und allein sorgeberechtigten Vater wegen enger familiärer
Beziehung zur nicht sorgeberechtigten Mutter, die einen Aufenthaltserlaubnis
besitzt; Schutz der engen familiären Beistandsgemeinschaft gem. Art. 6
GG überwiegt öffentliches Interesse an Ausreise wegen Bezug von Leistungen
gem. AsylbLG; Ermessensreduzierung auf Null zum Schutz der familiären Beistandsgemeinschaft.
Urteil vom 9.9.2002 - 3 K 1123/02.KO - (14 S., M2639)
VG Braunschweig: § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist ausreichende
Ermächtigung für Unterbringung in Ausreisezentrum durch Duldungsauflage;
Unterbringung kann nur erfolgen, wenn die besonderen Möglichkeiten der
Ausreiseeinrichtung im konkreten Fall Erfolg versprechen; keine gesetzliche
Ermächtigung dafür, einen Ausländer unter Druck zu setzten, damit
er eine möglicherweise verschleierte Identität preisgibt; keine gesetzliche
Grundlage für zeitlich unbegrenzte Unterbringung.
Urteil vom 29.8.2002 - Az. unbekannt - (12 S., M2628, schlecht lesbare Vorlage)
VG Berlin: Allein möglicherweise bestehende Widersprüche zwischen
ärztlichen Attesten und Stellungnahmen rechtfertigt nicht die Annahme,
dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorläge (hier: Bosnien-Her-
zegowina); vorläufige Duldung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren.
Beschluss vom 15.8.2002 - VG 25 F 47.02 - (5 S., M2648)
VG Berlin: Abschiebungsschutz gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m.
Art. 6 GG für Ehefrau und volljährigen Sohn eines Mannes aus
Bosnien-Herzegowina, der an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
leidet, da der Betroffene auf deren Unterstützung angewiesen ist.
Beschluss vom 2.8.2002 - VG 34 F 12.02 - (7 S., M2657)
VG Neustadt a.d.W.: Art. 13 GG schützt nicht vor Eindringen
in die Wohnung, um einen Ausländer abzuschieben, da durch die Abschiebung
die Beziehung des Ausländers zur Wohnung gelöst wird; daher ist kein
richterlicher Beschluss nötig.
Beschluss vom 28.6.2002 - 7 N 1804/02.NW - (7 S., M2629)
LG Koblenz: Keine Abschiebungshaft möglich, solange wirksame Duldung
besteht, da Abschiebung erst nach Widerruf der Duldung möglich ist; Kostenerstattung
nach Erledigung.
Beschluss vom 5.9.2002 - 2 T 451/02 - (6 S., M2644)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Beurteilung der Vater-Kind-Beziehung eines ausländischen
Vaters zu seinem deutschen (§ 23 AuslG) oder ausländischen Kind
mit Aufenthaltserlaubnis (§ 22 AuslG): Entscheidend ist die tatsächliche
Verbundenheit, insbesondere geistige und emotionale Auseinandersetzung unter
Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes; verstärkte Zusammenarbeit
mit Jugendämtern erforderlich (Reaktion auf BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002
- 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37).
Erlass vom 1.7.2002 - 43.337 - (3 S., M2626)
OVG Berlin: Keine Leistungen analog BSHG nach Bezug
von Leistungen gem. § 1 a AsylbLG
Beschluss vom 13.9.2002 - OVG 6 S 32.01 - (7 S., M2594)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob nach 36 Monaten Bezug von gekürzten
Leistungen gem. § 1 a AsylbLG der Wechsel auf die entsprechende Anwendung
des BSHG gem. § 2 AsylbLG möglich ist oder ob dieser Wechsel
stets den Bezug von Leistungen gem. § 3 AsylbLG für 36 Monate
voraussetzt. Das Gericht entscheidet die Frage im letzteren Sinne. Falls die
Reduzierung der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG zu Unrecht erfolgt ist,
muss diese zunächst angegriffen werden, bevor Leistungen entsprechend des
BSHG verlangt werden können.
Angesichts der Auffassung des OVG Berlin, wonach auch extreme Kürzungen
der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG für zulässig sind, ist
ein Hinweis am Ende der Entscheidung besonders bemerkenswert: Danach können
trotz bestandskräftiger Entscheidung über die Anwendung des § 1
a AsylbLG Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der unabweisbar gebotenen
Leistung berücksichtigt werden, hier: die Dauer des Bezugs der gekürzten
Leistungen und die Zumutbarkeit der Rückkehr in absehbarer Zeit.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3
bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden,
die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend
am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise
nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können, weil humanitäre, recht liche oder persönliche
Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Antragsteller
haben auf Grund des Bescheides vom 23. Oktober 1998 nur noch die unabweisbar
gebotenen Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG erhalten. Vorbehaltlich
abschließender Würdigung in einem Verfahren der Hauptsache sprechen
gewichtige Gründe dafür, dass die gemäß § 1 a
AsylbLG im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen nicht Leistungen im Sinne
des § 3 AsylbLG sind.
Darauf deutet schon der Wortlaut dieser Bestimmung hin. § 3 AsylbLG
bestimmt entsprechend der Überschrift dieser Vorschrift nach Art und Umfang
lediglich die Grundleistungen. Welche Leistungen im Einzelfall unabweisbar
sein sollen, regelt das Gesetz weder in § 3 noch in § 1
a AsylbLG. Dass unabweisbare Leistungen als eine besondere Art von Grundleistungen
oder solche von geringerem Umfang zu verstehen sein sollen, ergibt sich aus
dem Wortlaut nicht (a. A. Hohm, GK-AsylbLG, Rz 18 zu § 2 mit weiteren
Nachweisen). Selbst wenn die unabweisbaren Leistungen als Teil der Grundleistungen
zu verstehen wären, ließe sich aus dem Wortlaut des § 2
Abs. 1 AsylbLG nicht ableiten, ob das Gesetz solche Teilleistungen genügen
lässt.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht der am Wortlaut orientierten Auslegung
des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen. Die Vorschrift sah schon
in der ursprünglichen Fassung des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074)
die entsprechende Anwendung des BSHG in bestimmten Fällen vor. Zu dieser
Fassung des AsylbLG hat der Senat entschieden, dass Leistungen abweichend von
dem Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 BSHG nicht ausgeschlossen
seien, wenn der Ausländer eingereist sei, um Sozialleistungen zu erlangen
(Beschluss vom 8. Dezember 1995 - FEVS 46, 426 = NVwZ-Beilage 1996 S. 20).
Diese Auffassung wurde auch von anderen Obergerichten geteilt (vgl. die Nachweise
bei Hohm, GK- AsylbLG, Rz 1 zu § 1 a). Die noch geltende Fassung des
§ 2 Abs. 1 AsylbLG beruht auf dem 1. Änderungsgesetz vom
26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130). Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sich daher
die Frage nicht, ob von den Tatbeständen des § 1 a AsylbLG Betroffene
Anspruch auf Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG haben, denn § 1
a würde erst durch das 2. Änderungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl.
I S. 2505) eingefügt, ohne dass diese Frage geregelt worden oder wenigstens
eine Auffassung des Gesetzgebers dazu erkennbar wäre.
Unabweisbare Leistungen sind ihrem Wesen nach andere Leistungen als die Regelleistungen
gemäß § 2 AsylbLG. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich der Anspruch
auf die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1a AsylbLG
bei zumutbarer Rückkehr in das Herkunftsland auf die Vorbereitung der Rückkehr
und die Rückreisekosten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch. Die
völlige Einstellung der Leistungen ist in diesem Rahmen zulässig (vgl.
grundlegend Beschluss vom 12. November 1999 - OVG 6 S 203.99 - FEVS 51,267 =
NVwZ-Beilage 2000 S. 68). Daran hat der Senat insbesondere gegenüber
der abweichenden Meinung des OVG Münster stets festgehalten (vgl. Beschluss
vom 21. Januar 2002 - OVG 6 SN 131.01 - zu OVG Münster, Beschluss vom 31.
Mai 2001, DVBl. 2001 S. 1700 = ZfSH/SGB 2001 S. 610). Die unabweisbar
gebotenen Leistungen richten sich danach nicht nach dem Bedarfsmaßstab
des § 3 AsylbLG, sie wollen dem Hilfesuchenden grundsätzlich
nicht den Lebensunterhalt in Deutschland sichern, sondern nur die Heimkehr ermöglichen.
Dem Sinn der Leistungseinschränkung, die in vielen Fällen eine Leistungsversagung
ist, ent- spricht es nicht, wenn der Hilfesuchende nach drei Jahren über
den Sprung zu den Grundleistungen des § 3 AsylbLG hinaus sogar Anspruch
auf die besseren Leistungen entsprechend dem BSHG erwerben würde. Damit
würde § 2 AsylbLG auch über § 120 Abs. 3
BSHG hinausgehen, der den Anspruchsausschluss nicht befristet.
Folgte man dem nicht, so würde sich die Frage stellen, ob die entsprechende
Anwendung des BSHG nicht auch den Anspruchsausschluss gemäß § 120
Abs. 3 BSHG einschließt (bejaht von Hohm a.a.O. 161 ff. zu § 2
mit Nachweisen zum Streitstand). Wenn man die Leistungen nach § 1
a AsylbLG nicht als aliud zu den Leistungen nach § 3 AsylbLG begreift
und § 2 Abs. 1 AsylbLG so versteht, dass die entsprechende Anwendung
des BSHG dem Hilfeempfänger der Höhe nach Anspruch auf Leistungen
entsprechend § 120 BSHG ohne Berücksichtigung der Einschrän-
kung nach § 120 Abs. 3 BSHG gibt, so bedeutete dies, eine
vom Gesetzgeber des § 1 a AsylbLG wohl kaum beabsichtigte Besserstellung
des Personenkreises nach §§ 1, 1 a AsylbLG gegenüber den
Personen, die auf Grund möglicherweise inzwischen erworbenen
gesicherten Aufenthalts- status originäre Leistungen nach § 120
BSHG zu beanspruchen haben, dort aber wegen der Gründe ihrer Einreise einem
Anspruchsausschluss unterliegen.
Nach alledem lässt sich in diesem einstweiligen Verfahren nicht feststellen,
dass die Antragsteller seit Juni 1997 36 Monate Grundleistungen gemäß
§ 3 AsylbLG erhalten haben. Die Bewilligung lediglich unabweisbarer
Leistungen seit November 1998 ist unanfechtbar. Die Antragsteller müssten
zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides
vom 10. Februar 1999 sowie die Bewilligung von Grundleistungen gemäß
§ 3 AsylbLG erstreiten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Unabhängig davon wird der Träger der Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
die Frage prüfen müssen, ob und in welchem Umfang nach einem dreijährigen
Bezug die unabweisbar gebotenen Leistungen nach Art und Höhe noch unterhalb
der Schwelle der Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bleiben
dürfen. Spürbare Einschränkungen der Leistungen nach § 1
a Asyl- bLG im Vergleich zu den ohnehin schon knapp bemessenen Leistungen nach
§ 3 AsylbLG wären hier zunehmend weniger zu rechtfertigen, wenn
sich herausstellen sollte, dass den Antragstellern wegen der Erkrankung der
Antragstellerin zu 1) auf unabsehbare Zeit nicht zugemutet werden kann, in ihr
Heimatland zurückzukehren. (...)
Einsender: RA Schandl, Berlin
Rechtsprechung:
BayVGH: Kein automatisches Erlöschen der Arbeitserlaubnis bei Ablauf
der Geltung der Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss vom 23.5.2002 - 10 B 02.178 - (14 S., M2633)
VG Hamburg: Zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG: Auf drohende Leistungskürzung
muss gem. § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 66 Abs. 3
SGB I konkret und unmissverständlich hingewiesen werden; Sozialbehörde
muss Sachverhalt selbst ermitteln und ist nicht an Feststellungen der Ausländerbehörde
gebunden; Sozialbehörde hat Umstände darzulegen, die eine Leistungskürzung
rechtfertigen; allein die Einreise eines Asylbewerbers ohne gültige Heimreisepapiere
kein zu vertretendes Abschiebungshindernis dar; allein Ablehnung des Antrags
auf Passpapiere durch Behörden des Heimatstaats weist mangelnde Mitwirkung
nicht nach; keine mangelnde Mitwirkung, wenn Ausländer wegen fehlenden
Kenntnissen des Staatsangehörigkeitsrechts die falsche Staatsangehörigkeit
angibt.
Urteil vom 9.4.2002 - 5 VG 3247/2000 - (16 S., M2650)
Christiane Tuschinsky: Interkulturelle Ressourcenarbeit
in der Betreuung von jungen MigrantInnen
Ein fünftägiges Fortbildungsprogramm für Fachpersonal der Jugendhilfe;
IKO-Verlag Frankfurt a.M., 2002, 140 S., 14,80 Euro, ISBN 3-8893-655-0
Das Buch beschreibt ein Fortbildungsprogramm. Der Schwerpunkt liegt auf theoretischen
Hintergründen; Übungen und mögliche Diskussionen werden auch
erwähnt.
In erster Linie geht es der Autorin darum, einen Eindruck dessen zu vermitteln,
was Kultur ist, wo kulturelle Differenzen entstehen und wie sie sich auswirken
können. Sie nutzt dazu eine stereotype Darstellung, die zwar was
die Autorin selbst zugibt vereinfachend, aber zur Verdeutlichung für
Leserinnen und Leser aus dem deutschen Kulturkreis gut geeignet ist.
Besonders überzeugend ist hierbei, dass die Autorin sich über weite
Teil des Buches einer Bewertung der verschiedenen Kulturen enthält: Kulturen
sind nicht gut oder schlecht, sondern unterschiedlich. Leider gibt sie diese
wertneutrale Haltung beim Thema Gesundheit und Krankheit auf und
lässt ihre Distanz an der naturwissenschaftlich geprägten westlichen
Medizin erkennen.
Insgesamt ist das Buch nicht nur für die Vorbereitung entsprechender Seminare
eine Hilfe, sondern vermittelt auch einen Eindruck von den möglichen kulturellen
Differenzen und deren Auswirkungen. Es ist deshalb auch für die Flüchtlingssozialarbeit
geeignet, um sich für die Wahrnehmung von kulturellen Unterschieden zu
sensibilisieren. Dabei ist es kein Handbuch, das einfache Antworten verspricht,
sondern eine Hilfestellung, um den eigenen Weg zwischen den Kulturen zu finden.
(Ekkehard Hollmann)
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