Asylverfahrens- und prozessrecht

BVerwG: Zum prozessualen Rangverhältnis von Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG zu § 53 AuslG
Urteil vom 26.6.2002 - BVerwG 1 C 17.01 - (11 S., M2649)

“(…) Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es die Beklagte in Gestalt des Bundesamts zu der Feststellung verpflichtet hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Verpflichtungsantrag des Klägers zu § 53 AuslG nicht als Hilfsantrag, sondern als Hauptantrag behandelt. Da das Berufungsgericht dem Hauptantrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben hat, hätte es über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers zu § 53 AuslG nicht entscheiden dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wie asylrechtliche Klage- anträge typischerweise zu verstehen sind. Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt. Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und droht ihm unter Versagung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren hiernach in aller Regel vorrangig, d. h. als Hauptantrag, auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren insgesamt erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben aber (nachrangig) auch neben der Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG und zugleich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbe- standlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwäch- sten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten. Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asyl- suchenden entspricht es danach, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren – wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte – sachdienlich umfassend dahingehend auszulegen, dass er (nur) für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder – weiter hilfsweise – zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. z. B. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>; Urteil vom 28.4.1998 - BVerwG 9 B 2.98 - <juris>; Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
Zwar hat der Kläger seinen Verpflichtungsantrag zu 53 AuslG nicht ausdrücklich als Hilfsantrag formuliert . Er hat im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und wie im Asylstreitverfahren allgemein üblich – beantragt, den Ablehnungsbescheid des Bundesamts aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das Berufungsgericht hätte diese Anträge nach den vorstehenden Grundsätzen dahin auslegen müssen, dass der Verpflichtungsantrag zu § 51 Abs. 1 AuslG als Hauptantrag und der Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG als Hilfsantrag gestellt ist. Nach § 88 VwGO ist für die Ermittlung des Klagebegehrens nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern der wirkliche, in den gesamten Partei- vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgeblich; dies gilt auch für die Ermittlung des Berufungsbegehrens (§§ 128 und 129 VwGO; stRspr, vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Entsprechend der typischen Interessenlage des Asylbewerbers ist auch im Falle eines uneingeschränkt formulierten Antrags der Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG – neben dem Verpflichtungsantrag zu Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG – als Hilfsantrag zu verstehen. Eine Behandlung des Verpflichtungsantrags zu § 53 AuslG als Hauptantrag entspricht grundsätzlich schon deshalb nicht dem Interesse des Asylbewerbers und wäre demnach nicht sachdienlich, weil für dieses weitergehende Begehren in der Regel – und so auch hier – kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere nicht im Hinblick auf eine etwaige Bestandskraft der negativen Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG (dazu die späteren Ausführungen zur Aufhebung dieser Feststellung). Etwas anderes gilt für die Auslegung nur dann, wenn der Kläger aufgrund eindeutiger Erklärungen im Laufe des Rechtsstreits zu erkennen gibt, dass sein Verpflichtungsantrag zu § 53 AuslG – neben dem Verpflichtungsantrag zu Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG – ausnahmsweise als Hauptantrag gestellt werden soll. (…)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt der Fall keine Veranlassung, sich erneut mit der Frage zu befassen, vor welchen Gefahren § 53 AuslG schützt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Schutzbereich dieser Vorschrift auch Gefahren umfasst, die auf politischer Verfolgung beruhen (vgl. z. B. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <329> unter Hinweis auf BVerfG, Kam- merbeschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176 <178>; Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - NVwZ-RR 1997, 740; Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <5 f.>; Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 <17, 24>). (…)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Berufungsgericht den Ablehnungsbescheid des Bundesamts auch insoweit – deklaratorisch – aufgehoben hat, als darin festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Denn die rechtskräftige Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Berufungsgericht lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 53 AuslG gegenstandslos werden (vgl. Urteil vom 28. April 1998 BVerwG 9 C 1.97 - BVerwGE 106, 339 <345> = Buchholz 402.25 31 AsylVfG Nr. 2). Angesichts des vom Gesetz vorgegebenen, in hohem Maße auf Verfahrensökonomie und -straffung (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3 und 5 AsylVfG) angelegten Entscheidungsprogramms des Bundesamts ist davon auszugehen, dass es die negative Feststellung zu § 53 AuslG in einem Ablehnungsbescheid typischerweise nur für den Fall trifft, dass auch die zugleich ergangenen ablehnenden Entscheidungen zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG Bestand haben. Denn es wird in aller Regel nicht im Interesse des Bundesamts, grundsätzlich aber auch nicht des Asylbewerbers, liegen, einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit über das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durchzuführen, wenn dem Ausländer Asyl oder jedenfalls Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren und deshalb auf unbestimmte Zeit nicht mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Außerdem wird die Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zumeist dann nicht rechtens sein, wenn dem Ausländer politische Verfolgung droht. Es bleibt dem Bundesamt allerdings unbenommen, gleichwohl eine negative Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen, die nicht mit dem Ausgang des Verfahrens zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG im Übrigen verknüpft ist; dann muss es dies jedoch – etwa weil der Fall hierzu besondere Veranlassung bietet – unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Tut das Bundesamt dies nicht, ist vom Regelfall auszugehen, dass die negative Feststellung zu § 53 AuslG beim Erfolg oder jedenfalls Teilerfolg des auf Asylgewährung und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Haupt- antrags der Asylklage gegenstandslos wird. Ein mit diesem Hauptantrag für den Fall seines Erfolges verknüpfter Antrag auf (isolierte) Aufhebung der negativen Feststellung ginge daher ins Leere und entspricht deshalb im Regelfall auch nicht einer sachdienlichen Antragstellung des Asylbewerbers.
Das Gericht kann freilich, unbeschadet dessen, beim Erfolg des Hauptantrags neben der Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zur Klarstellung auch die negative Feststellung zu 53 AuslG in dem ablehnenden Bundesamtsbescheid “aufheben”, ohne dass dem Bundesamt dadurch eine klagefähige Rechtsposition hiergegen verschafft würde. (…)”
Einsender: BVerwG

VG Frankfurt a.M.: Anhörung im Asylfolgeverfahren bei vollständig neuen Verfolgungsgründen
Beschluss vom 29.8.2002 - 5 G 3055/02.A(3) - (3 S., M2615)

“(…) Es bestehen (…) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (…). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat es abgelehnt, auf den Folgeantrag des Antragstellers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die von dem in Haft befindlichen Antragsteller (…) auf entsprechende Anforderung dem Bundesamt schriftlich übermittelte Begründung seines Folgeantrages ausgereicht hat, um die Voraussetzungen zu erfüllen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat jedoch das Folgeantragsverfahren des Antragstellers fehlerhaft und somit in rechtswidriger Weise betrieben. Diese Fehlerhaftigkeit hat sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers entscheidend niedergeschlagen.
Ein Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon abgesehen hat, den Antragsteller zu seinem Folge- antrag persönlich anzuhören. Zwar eröffnet § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dem Bundesamt die Möglichkeit, von einer Anhörung eines Folgeantragstellers abzusehen. Diese Möglichkeit ist in erster Linie für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein in einem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber Bezug nimmt auf seine in jenem Verfahren vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt. Eine solche Konstellation ist jedoch im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Anders als in den vom Antragsteller betriebenen vorangegangenen beiden Asylverfahren, die auf Asylanträge vom … 09.1992 und … 02.1998 zurückgehen und in denen er eine vom nepalesischen Staat ausgehende politische Verfolgung auf Grund seiner Mitgliedschaft in der RPP behauptete, hat er in seinem jetzigen Folgeantrag geltend gemacht, als Sympathisant der Maoisten in Nepal politisch verfolgt zu werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller nach seinem erfolglosen ersten Asylverfahren am … 04.1998 nach Kathmandu/Nepal abgeschoben worden war. In seiner beim Bundesamt schriftlich eingereichten Begründung seines Folgeantrages nimmt der Antragsteller ausschließlich Bezug auf gegen seine Person und Familienmitglieder gerichtete polizeiliche und behördliche Maßnahmen, die nach seiner Abschiebung nach Nepal getroffen worden sein sollen. Ein Bezug zu der von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung als Anhänger der RPP ist in diesem Folgeantrag nicht mehr hergestellt worden. Vielmehr handelt es sich um gänzlich neue Verfolgungsgründe, die der Antragsteller mit seinem Folgeantrag geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen durfte bei Zweifeln an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit des vom Antragsteller zur Begründung seines Folgeantrags Vorgebrachten nicht von dessen persönlicher Anhörung abgesehen werden. Vielmehr gebietet die dem Bundesamt obliegende Amtvermittlungspflicht – auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers – insoweit eine persönliche Anhörung. (…)”

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Zeitungsartikel aus dem Herkunftsland eines Asylsuchenden sind regelmäßig Wissenserklärungen des Verfassers, denen ein Beweiswert nur im Zusammenhang der Gesamtumstände beigemessen werden kann.
Urteil vom 23.9.2002 - 3 E 31120/97.A(V) - (7 S., M2616)
VG Meiningen: Aufforderung an abgelehnten Asylbewerber, Passpapiere vorzulegen oder bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates zu beantragen, ist auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG gestützt; daher asylverfahrensrechtliche Streitigkeit.
Beschluss vom 26.7.2002 - 1 E 20372/02.Me - (14 S., M2651)
VG Köln: Maßgeblich für die Entscheidung eines PKH- Antrages ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag mit allen Vordrucken und Belegen vorliegt; nachträglicher Wegfall der Verfolgungsgefahr bleibt außer Acht (hier: Wegfall der Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo).
Beschluss vom 23.7.2002 - 23 K 1807/98.A - (1 S., M2641)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Vom UNHCR ausgestellte Dokumente, etwa aus einem Statusfeststellungsverfahren im Ausland, die beim Bundesamt eingereicht werden, sollen dem UNHCR zur Überprüfung der Echtheit vorgelegt werden.
Schreiben vom 26.9.2002 - C-386/02, Z-4838, JZ - (5 S., M2656)
Petitionsausschuss des BT: Mängel bei der Anhörung einer Frau, die vergewaltigt wurde; Entscheider über Asylantrag sollte immer auch die Anhörung durchgeführt haben.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags; Begründung zur Beschlussempfehlung vom 4.10.2002 (ausführlich zitiert in Ländermaterialien) (9 S., #9222, M2663)


Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG Lüneburg: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis bei Verweigerung der Heimreisepapiere
Urteil vom 22.4.2002 - 1 A 1/98 - (11 S., M2596)

“(…) Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG. (…)
2. Da der Kläger bisher nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG also nicht zum Zuge kommt, kann der Kläger (…) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG beanspruchen. Diese Vorschrift stellt ebenso wie die anderen Absätze eine allgemeine Härteklausel neben § 70 AsylVfG dar (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 30 AuslG Rdn. 2), die u. a. dann eingreift, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen und die Abschiebung (aus rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Gründen) für einige Zeit – nicht nur vorübergehend – unmöglich ist. Dabei ist der gesetzlich bestehende Ermessensspielraum zum Zwecke der Reduzierung von ‘Dauerduldungen’ “möglichst auszuschöpfen, insbesondere in den Fällen, in denen sich eine Rückkehrmöglichkeit weiterhin nicht abzeichnet” (so ausdrücklich der Erlass des Nds.MI v. 21.1.2002 - 45.2-12230/ 1-1, § 30).
2.1 Der Kläger ist ohne Frage unanfechtbar ausreisepflichtig: Hierfür reicht es aus, dass er kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig i.S.v. § 42 AuslG ist (VG Stuttgart, InfAuslR 1996, 423). (…)
2.2 Für einen Anspruch aus § 30 Abs. 3 AuslG kommt es auf die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG an, nämlich u. a. auf die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Insoweit enthält § 30 Abs. 3 AuslG eine Rechtsgrundverweisung (Nds. OVG v. 19.4.1996 - 4 M 625/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 87 m.w.N.; Nds. OVG v. 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, NVwZ-Beilage 1997, 28 = AuAS 1997, 154–155; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. 1, Loseblattsammlung/Std. Juli 2001, § 30 Rdn. 107), deren Voraussetzungen hier gegeben sind, zumal es bei § 55 Abs. 2 AuslG gar nicht darauf ankommt, ob der Ausländer auch (…) freiwillig ausreisen könnte (BVerwG, NVwZ 1998, 297). Im Übrigen ist es nach dem gen. Erlass des Nds. MI v. 21. Januar 2002 so, dass dann, “wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, … diese Gründe regelmäßig auch einer freiwilligen Ausreise entgegen(stehen). Dies ist auch der Fall, wenn die Rückkehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation unzumutbar ist” – Pkt. 3 letzter Absatz d. Erl.
Hierbei ist der Ermessenspielraum “grundsätzlich zugunsten der ausländischen Staatsangehörigen auszuschöpfen, um langjährige Duldungszeiten möglichst zu vermeiden” (Pkt. 3 vorletzter Abs. d. Erl.). Das ist der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG. Demgemäß ist im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid (…), demzufolge die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis “zwingend” ausgeschlossen sei, solange (noch) eine freiwillige Ausreise möglich sei, vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck und dem gen. Erlass davon auszugehen, dass schon bei Vorliegen entsprechender Gründe (s. o.) oder aber bei Unzumutbarkeit einer Rückkehr eine Rückkehrmöglichkeit für den betreffenden Ausländer nicht mehr angenommen werden kann. Seine Rückkehr ist damit im vorausgesetzten Sinne unmöglich. Nachdem der Kläger hier bisher keine Ausweispapiere von der vietnamesischen Botschaft hat erhalten können, obwohl Anträge auf Rückübernahme seitens des Beklagten unter Vorlage des Reisepasses des Klägers gestellt worden sind (…), liegt es so, dass aus tatsächlichen Gründen – dem Verweigern seitens der vietnamesischen Behörden bzw. dem Fehlen von Einreisepapieren – sowohl eine Ausreise wie auch eine Abschiebung derzeit unmöglich sind. Damit liegen die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor. Denn diese kommt gem. 30 Abs. 3 AuslG “vorrangig dann in Betracht, wenn die Abschiebung ... aus rechtlichen Grün- den auf einen längeren Zeitraum gesehen unmöglich erscheint. Denn mit Hilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden ...; auch kommt ihr nicht die Funktion … eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu” (OVG Bautzen, InfAusIR 2000, 76/77).
2.2.1 Es fehlt hier an der Aufnahmebereitschaft des vietnamesischen Staates, so dass eine Ausreise des Klägers insgesamt nicht möglich ist. Nach Auffassung des BMI v. 30.9.1997 (Az. A 2b - 125 610 VIE / 1) fallen auch vietnamesische Staatsangehörige, die freiwillig nach Vietnam zurückkehren wollen, in den Anwendungsbereich des mit Vietnam geschlossenen Rückübernahmeabkommens, “sofern sie nicht im Besitz von gültigen Heimreisedokumenten (einschließlich Heimreisevisum) sind”. In Art. 1 dieses Abkommens ist ein Übernahmeermessen festgelegt, dem sich ein mehrstufiges Verfahren nebst Überprüfung der einschlägigen Unterlagen anschließt (Art. 2 ff. des Protokolls). (…)
Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge stellt jedoch der vietnamesische Staat auch außerhalb des gen. Abkommens die erforderlichen Reisedokumente, (u. a. Heimreisevisum) nicht aus, u. zw. vor allem dann nicht, wenn klar wird, dass der Antragsteller früher als Vertragsarbeitnehmer (…) tätig war. In diesen Fällen verneint die jeweilig vietnamesische Botschaft ihre “Zuständigkeit”. (…) Die Möglichkeit, über Bestechungsgelder Zutritt zur vietnames. Botschaft und letztlich auch zu Heimreisepapieren zu erlangen, hat hier außer Betracht zu bleiben. (…)
Unter diesen Umständen gehört es nicht mehr zu den Obliegenheiten des Klägers, eine Einreise nach Vietnam tatsächlich zu versuchen. Denn solche Versuche sind dann nicht mehr zumutbar, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - BVerwG 1 C 23.00 -). So liegt es jedoch angesichts der Gesamtumstände hier, wie die im Januar 1996 fruchtlos gestellten Anträge auf Rückübernahme des Klägers, die dem Landeskriminalamt Niedersachsen im Mai 1997 übermittelte “Rückführungsliste/R-Liste” sowie die sog. “N-Liste” vom Jan. 2002 aufzeigen, welche in einer Reihe von Fällen die Unmöglichkeit einer Rückführung nach Vietnam nachhaltig belegt hat (vgl. dazu Urteile der Kammer v. 20.2.02 - 1 A 141/98, 1 A 144/98, 1 A 137/97, 1 A 377/99).
2.2.2 Diese tatsächlichen wie rechtlichen Hindernisse für eine freiwillige Ausreise, bzw. Abschiebung hat der Kläger nicht etwa zu vertreten: Es ist gerichtsbekannt, dass vom vietnamesischen Staat Heimreisepapiere an “Renegaten” nicht ausgegeben werden, dieser Staat die Rückreise solcher Personen nicht wünscht bzw. behindert, was angesichts der bekannt gewordenen “N-Liste” plausibel ist. Art und Umfang einer – freiwilligen – Mithilfe des Klägers haben dabei kein Gewicht, da die Grenzschutzdirektion Koblenz die Angaben in allen Rückübernahmeanträgen selbständig noch in die Form des Selbstangabe-Vordrucks umsetzt (so Antwort des Staatssekretärs Schapper auf Frage 13 der Kl. Anfrage gem. Presseinformation des Nds. MI v. 5.8.1997), um eine Bearbeitung durch die vietnamesischen Seite sicher zu stellen. (…) Alle diese Hindernisse hat der Kläger nicht zu vertreten, da sie objektiver Art sind.
Die konkrete Möglichkeit der Rückführung/Abschiebung des Klägers ist damit z. Z. nicht gegeben – wenngleich es immer noch nicht ausgeschlossen zu sein scheint, dass der Zielstaat Vietnam sich (ohne rechtliche Verpflichtung) zu einer Aufnahme entschließt, was dann ausreichte (Renner, Ausländerrecht, Komm. 7. Aufl. 2000, § 55 Rdn. 8). Derzeit jedenfalls gibt es dafür keinerlei Anzeichen, so dass eine entsprechende Prognose (vgl. Renner, aaO.) negativ ausgeht und damit zu Gunsten des Klägers ausschlägt.
2.3 Selbst dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, für den Kläger, dessen Abschiebung nicht möglich ist, sei eine freiwillige Ausreise noch irgendwie denkbar und auch tatsächlich möglich, so wäre sie ihm als solche jedenfalls nicht zuzumuten. Denn § 30 Abs. 3 AuslG fungiert auch als Auffangvorschrift in Fällen, in denen – etwa mit Blick auf Art 3, 6 od. Art. 8 EMRK – dem Ausländer die Ausreise rechtlich nicht möglich (vgl. Nds. OVG in InfAusIR 2001, S. 333) bzw. sie für ihn aus entsprechenden Gründen nicht zumutbar ist (Renner, aaO. § 30 Rdn. 9; BVerwG, EZAR 021 Nr. 6; Erlass des Nds. MI v. 21.1.2002 / Pkt. 3 letzter Absatz). Solche Unzumutbarkeit liegt hier vor.
Im Falle des Zielstaates Vietnam ist für den Kläger mit erniedrigenden Strafen oder Behandlungen iSv Art. 3 EMRK zu rechnen, da das diktatorische Regime in Vietnam Ausländer, die lange in Europa gelebt haben, möglicherweise – was von Zufällen abhängt – nicht iSv Art. 3 EMRK fair behandeln wird, sondern sie in aller Regel zunächst in Erstaufnahmelager verbringt, aus denen die Rückkehrer erst nach einigen Tagen, häufig gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes, wieder frei kommen (so Gutachten von amnesty intern. v. 4.6.1998, S. 2). Eine dann folgende dauerhafte Internierung bzw. sogar Verhaftung ist möglich (ai, aaO., S. 3). Auch die Heranziehung zu unbezahlter Arbeit und anderen (sklavenähnlichen) Diensten ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht auszuschließen. Somit liegen ausreichende Gründe in dem Sinne vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland “einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer vor Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden” (EGMR, Kammer - 3. Sektion, Urt. v. 6.3.2001, InfAusIR 2001, S. 417).
2.4 Bei dieser Lage der Dinge und mit Rücksicht auf die hartnäckige (langjährige) Weigerung des vietnamesischen Staates, einige seiner Staatsangehörigen zurückzunehmen (…) ist im Rahmen der Beweiswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für den Kläger derzeit keine Möglichkeit besteht, nach Vietnam zurückzukehren – vorallem auch nicht, wie der Beklagte meint, durch freiwilliges Handeln. Es ist hinreichend dargelegt und belegt, dass das offenbar nicht möglich ist. Weitere Nachweise – über die Feststellungen oben hinaus – sind dem Kläger nicht mehr abzuverlangen. Unter diesen Umständen hat nun der Beklagte seinerseits zu beweisen, dass – trotz der verweigernden Haltung des vietnamesischen Staates, wie sie u. a. auch in der “N-Liste” deutlich zum Ausdruck gekommen ist – eine freiwillige Ausreise für den Kläger doch noch überhaupt tatsächlich möglich und ihm aber auch zumutbar ist (Beweislastumkehr). Hierbei ist die durchaus ernstliche und nicht etwa nur vage Möglichkeit einer solchen Rückreise und ihrer Zumutbarkeit vom Beklagten nachzuweisen (BVerfG NJW 1992, 226). (…)
Da der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger keine Regelversagungsgründe entgegenstehen, der Kläger bereits seit vielen Jahren immer wieder Duldungen erhalten hat und dieser Zustand aller Voraussicht noch fortbestehen wird, was u. a. dem Sinn des gen. Erlasses des Nds. MI v. 21.2.2002 – Reduktion von Dauerduldungen – eindeutig widerspricht, ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine sog. Ermessensreduzierung auf Null festzustellen – mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat. (…)”
Einsender: VG Lüneburg

Rechtsprechung:
BVerfG: Kein Wegfall des Rechtschutzsinteresses eines Rechtsmittels gegen Abschiebungshaft nach Ende der Haft (hier: Abschiebung des Betroffenen) (im Anschluss an Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220, 11 S., M1630)
Beschluss vom 24.7.2002 - 2 BvR 2266/00 - (6 S., M2627)
BVerwG: “1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.7.2002 - BVerwG 1 C 8.02 - “Mehmet” (21 S., M2661)
OVG NRW: Anspruch auf Duldung des Vaters bis zur Geburt des Kindes bei Risikoschwangerschaft.
Beschluss vom 26.6.2002 - 18 B 1267/02 - (4 S., M2646)
BayVGH: Zum Aufenthaltsrecht eines marokkanischen Arbeitnehmers aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeerabkommens zwischen EU und Marokko: Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Besitz einer Arbeitsberechtigung unabhängig vom ursprünglichen Zweck der Einreise bzw. des Aufenthalts (hier: Asylbewerber); kein automatisches Erlöschen der Arbeitserlaubnis bei Ablauf der Geltung der Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss vom 23.5.2002 - 10 B 02.178 - (14 S., M2633)
VGH Hessen: “1. Eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken kann nicht mehr verlängert werden, wenn der Ausländer schon mehrmals die Fachrichtung gewechselt und das Studium der Publizistik nach insgesamt mehr als 20 Semestern nicht abgeschlossen hat.
2. Die Aufenthaltsrechte aus Art. 7 ARB 1/80 dienen nicht dazu, dem Kind türkischer Arbeitnehmer die Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung eines Studiums zu ermöglichen.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 12.4.2002 - 12 TG 808/02 - (13 S., M2631)
VG Frankfurt a.M.: Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 a AuslG müssen im Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung vorliegen; eine erloschene Aufenthaltsgenehmigung lebt nicht durch den nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen wieder auf.
Beschluss vom 11.9.2002 - 1 G 2925/02 (2) - (3 S., M2617)
VG Koblenz: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG für Kinder und allein sorgeberechtigten Vater wegen enger familiärer Beziehung zur nicht sorgeberechtigten Mutter, die einen Aufenthaltserlaubnis besitzt; Schutz der engen familiären Beistandsgemeinschaft gem. Art. 6 GG überwiegt öffentliches Interesse an Ausreise wegen Bezug von Leistungen gem. AsylbLG; Ermessensreduzierung auf Null zum Schutz der familiären Beistandsgemeinschaft.
Urteil vom 9.9.2002 - 3 K 1123/02.KO - (14 S., M2639)
VG Braunschweig: § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist ausreichende Ermächtigung für Unterbringung in Ausreisezentrum durch Duldungsauflage; Unterbringung kann nur erfolgen, wenn die besonderen Möglichkeiten der Ausreiseeinrichtung im konkreten Fall Erfolg versprechen; keine gesetzliche Ermächtigung dafür, einen Ausländer unter Druck zu setzten, damit er eine möglicherweise verschleierte Identität preisgibt; keine gesetzliche Grundlage für zeitlich unbegrenzte Unterbringung.
Urteil vom 29.8.2002 - Az. unbekannt - (12 S., M2628, schlecht lesbare Vorlage)
VG Berlin: Allein möglicherweise bestehende Widersprüche zwischen ärztlichen Attesten und Stellungnahmen rechtfertigt nicht die Annahme, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorläge (hier: Bosnien-Her- zegowina); vorläufige Duldung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren.
Beschluss vom 15.8.2002 - VG 25 F 47.02 - (5 S., M2648)
VG Berlin: Abschiebungsschutz gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für Ehefrau und volljährigen Sohn eines Mannes aus Bosnien-Herzegowina, der an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet, da der Betroffene auf deren Unterstützung angewiesen ist.
Beschluss vom 2.8.2002 - VG 34 F 12.02 - (7 S., M2657)
VG Neustadt a.d.W.: Art. 13 GG schützt nicht vor Eindringen in die Wohnung, um einen Ausländer abzuschieben, da durch die Abschiebung die Beziehung des Ausländers zur Wohnung gelöst wird; daher ist kein richterlicher Beschluss nötig.
Beschluss vom 28.6.2002 - 7 N 1804/02.NW - (7 S., M2629)
LG Koblenz: Keine Abschiebungshaft möglich, solange wirksame Duldung besteht, da Abschiebung erst nach Widerruf der Duldung möglich ist; Kostenerstattung nach Erledigung.
Beschluss vom 5.9.2002 - 2 T 451/02 - (6 S., M2644)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Beurteilung der Vater-Kind-Beziehung eines ausländischen Vaters zu seinem deutschen (§ 23 AuslG) oder ausländischen Kind mit Aufenthaltserlaubnis (§ 22 AuslG): Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit, insbesondere geistige und emotionale Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes; verstärkte Zusammenarbeit mit Jugendämtern erforderlich (Reaktion auf BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37).
Erlass vom 1.7.2002 - 43.337 - (3 S., M2626)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

OVG Berlin: Keine Leistungen analog BSHG nach Bezug von Leistungen gem. § 1 a AsylbLG
Beschluss vom 13.9.2002 - OVG 6 S 32.01 - (7 S., M2594)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob nach 36 Monaten Bezug von gekürzten Leistungen gem. § 1 a AsylbLG der Wechsel auf die entsprechende Anwendung des BSHG gem. § 2 AsylbLG möglich ist oder ob dieser Wechsel stets den Bezug von Leistungen gem. § 3 AsylbLG für 36 Monate voraussetzt. Das Gericht entscheidet die Frage im letzteren Sinne. Falls die Reduzierung der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG zu Unrecht erfolgt ist, muss diese zunächst angegriffen werden, bevor Leistungen entsprechend des BSHG verlangt werden können.
Angesichts der Auffassung des OVG Berlin, wonach auch extreme Kürzungen der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG für zulässig sind, ist ein Hinweis am Ende der Entscheidung besonders bemerkenswert: Danach können trotz bestandskräftiger Entscheidung über die Anwendung des § 1 a AsylbLG Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der unabweisbar gebotenen Leistung berücksichtigt werden, hier: die Dauer des Bezugs der gekürzten Leistungen und die Zumutbarkeit der Rückkehr in absehbarer Zeit.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, recht liche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Antragsteller haben auf Grund des Bescheides vom 23. Oktober 1998 nur noch die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG erhalten. Vorbehaltlich abschließender Würdigung in einem Verfahren der Hauptsache sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die gemäß § 1 a AsylbLG im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen nicht Leistungen im Sinne des § 3 AsylbLG sind.
Darauf deutet schon der Wortlaut dieser Bestimmung hin. § 3 AsylbLG bestimmt entsprechend der Überschrift dieser Vorschrift nach Art und Umfang lediglich die “Grundleistungen”. Welche Leistungen im Einzelfall unabweisbar sein sollen, regelt das Gesetz weder in § 3 noch in § 1 a AsylbLG. Dass unabweisbare Leistungen als eine besondere Art von Grundleistungen oder solche von geringerem Umfang zu verstehen sein sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht (a. A. Hohm, GK-AsylbLG, Rz 18 zu § 2 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn die unabweisbaren Leistungen als Teil der Grundleistungen zu verstehen wären, ließe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht ableiten, ob das Gesetz solche Teilleistungen genügen lässt.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht der am Wortlaut orientierten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen. Die Vorschrift sah schon in der ursprünglichen Fassung des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) die entsprechende Anwendung des BSHG in bestimmten Fällen vor. Zu dieser Fassung des AsylbLG hat der Senat entschieden, dass Leistungen abweichend von dem Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 BSHG nicht ausgeschlossen seien, wenn der Ausländer eingereist sei, um Sozialleistungen zu erlangen (Beschluss vom 8. Dezember 1995 - FEVS 46, 426 = NVwZ-Beilage 1996 S. 20). Diese Auffassung wurde auch von anderen Obergerichten geteilt (vgl. die Nachweise bei Hohm, GK- AsylbLG, Rz 1 zu § 1 a). Die noch geltende Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG beruht auf dem 1. Änderungsgesetz vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130). Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sich daher die Frage nicht, ob von den Tatbeständen des § 1 a AsylbLG Betroffene Anspruch auf Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG haben, denn § 1 a würde erst durch das 2. Änderungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) eingefügt, ohne dass diese Frage geregelt worden oder wenigstens eine Auffassung des Gesetzgebers dazu erkennbar wäre.
Unabweisbare Leistungen sind ihrem Wesen nach andere Leistungen als die Regelleistungen gemäß § 2 AsylbLG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich der Anspruch auf die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1a AsylbLG bei zumutbarer Rückkehr in das Herkunftsland auf die Vorbereitung der Rückkehr und die Rückreisekosten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch. Die völlige Einstellung der Leistungen ist in diesem Rahmen zulässig (vgl. grundlegend Beschluss vom 12. November 1999 - OVG 6 S 203.99 - FEVS 51,267 = NVwZ-Beilage 2000 S. 68). Daran hat der Senat insbesondere gegenüber der abweichenden Meinung des OVG Münster stets festgehalten (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2002 - OVG 6 SN 131.01 - zu OVG Münster, Beschluss vom 31. Mai 2001, DVBl. 2001 S. 1700 = ZfSH/SGB 2001 S. 610). Die unabweisbar gebotenen Leistungen richten sich danach nicht nach dem Bedarfsmaßstab des § 3 AsylbLG, sie wollen dem Hilfesuchenden grundsätzlich nicht den Lebensunterhalt in Deutschland sichern, sondern nur die Heimkehr ermöglichen. Dem Sinn der Leistungseinschränkung, die in vielen Fällen eine Leistungsversagung ist, ent- spricht es nicht, wenn der Hilfesuchende nach drei Jahren über den Sprung zu den Grundleistungen des § 3 AsylbLG hinaus sogar Anspruch auf die besseren Leistungen entsprechend dem BSHG erwerben würde. Damit würde § 2 AsylbLG auch über § 120 Abs. 3 BSHG hinausgehen, der den Anspruchsausschluss nicht befristet.
Folgte man dem nicht, so würde sich die Frage stellen, ob die entsprechende Anwendung des BSHG nicht auch den Anspruchsausschluss gemäß § 120 Abs. 3 BSHG einschließt (bejaht von Hohm a.a.O. 161 ff. zu § 2 mit Nachweisen zum Streitstand). Wenn man die Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht als aliud zu den Leistungen nach § 3 AsylbLG begreift und § 2 Abs. 1 AsylbLG so versteht, dass die entsprechende Anwendung des BSHG dem Hilfeempfänger der Höhe nach Anspruch auf Leistungen entsprechend § 120 BSHG ohne Berücksichtigung der Einschrän- kung nach § 120 Abs. 3 BSHG gibt, so bedeutete dies, eine – vom Gesetzgeber des § 1 a AsylbLG wohl kaum beabsichtigte – Besserstellung des Personenkreises nach §§ 1, 1 a AsylbLG gegenüber den Personen, die auf Grund – möglicherweise inzwischen erworbenen – gesicherten Aufenthalts- status originäre Leistungen nach § 120 BSHG zu beanspruchen haben, dort aber wegen der Gründe ihrer Einreise einem Anspruchsausschluss unterliegen.
Nach alledem lässt sich in diesem einstweiligen Verfahren nicht feststellen, dass die Antragsteller seit Juni 1997 36 Monate Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG erhalten haben. Die Bewilligung lediglich unabweisbarer Leistungen seit November 1998 ist unanfechtbar. Die Antragsteller müssten zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999 sowie die Bewilligung von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG erstreiten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unabhängig davon wird der Träger der Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Frage prüfen müssen, ob und in welchem Umfang nach einem dreijährigen Bezug die unabweisbar gebotenen Leistungen nach Art und Höhe noch unterhalb der Schwelle der Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bleiben dürfen. Spürbare Einschränkungen der Leistungen nach § 1 a Asyl- bLG im Vergleich zu den ohnehin schon knapp bemessenen Leistungen nach § 3 AsylbLG wären hier zunehmend weniger zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass den Antragstellern wegen der Erkrankung der Antragstellerin zu 1) auf unabsehbare Zeit nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren. (...)”
Einsender: RA Schandl, Berlin

Rechtsprechung:
BayVGH: Kein automatisches Erlöschen der Arbeitserlaubnis bei Ablauf der Geltung der Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss vom 23.5.2002 - 10 B 02.178 - (14 S., M2633)
VG Hamburg: Zu § 1 a Nr. 2 AsylbLG: Auf drohende Leistungskürzung muss gem. § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 66 Abs. 3 SGB I konkret und unmissverständlich hingewiesen werden; Sozialbehörde muss Sachverhalt selbst ermitteln und ist nicht an Feststellungen der Ausländerbehörde gebunden; Sozialbehörde hat Umstände darzulegen, die eine Leistungskürzung rechtfertigen; allein die Einreise eines Asylbewerbers ohne gültige Heimreisepapiere kein zu vertretendes Abschiebungshindernis dar; allein Ablehnung des Antrags auf Passpapiere durch Behörden des Heimatstaats weist mangelnde Mitwirkung nicht nach; keine mangelnde Mitwirkung, wenn Ausländer wegen fehlenden Kenntnissen des Staatsangehörigkeitsrechts die falsche Staatsangehörigkeit angibt.
Urteil vom 9.4.2002 - 5 VG 3247/2000 - (16 S., M2650)

 

Literaturhinweise

Christiane Tuschinsky: “Interkulturelle Ressourcenarbeit in der Betreuung von jungen MigrantInnen”
Ein fünftägiges Fortbildungsprogramm für Fachpersonal der Jugendhilfe; IKO-Verlag Frankfurt a.M., 2002, 140 S., 14,80 Euro, ISBN 3-8893-655-0

Das Buch beschreibt ein Fortbildungsprogramm. Der Schwerpunkt liegt auf theoretischen Hintergründen; Übungen und mögliche Diskussionen werden auch erwähnt.
In erster Linie geht es der Autorin darum, einen Eindruck dessen zu vermitteln, was Kultur ist, wo kulturelle Differenzen entstehen und wie sie sich auswirken können. Sie nutzt dazu eine stereotype Darstellung, die zwar – was die Autorin selbst zugibt – vereinfachend, aber zur Verdeutlichung für Leserinnen und Leser aus dem deutschen Kulturkreis gut geeignet ist.
Besonders überzeugend ist hierbei, dass die Autorin sich über weite Teil des Buches einer Bewertung der verschiedenen Kulturen enthält: Kulturen sind nicht gut oder schlecht, sondern unterschiedlich. Leider gibt sie diese wertneutrale Haltung beim Thema “Gesundheit und Krankheit” auf und lässt ihre Distanz an der naturwissenschaftlich geprägten westlichen Medizin erkennen.
Insgesamt ist das Buch nicht nur für die Vorbereitung entsprechender Seminare eine Hilfe, sondern vermittelt auch einen Eindruck von den möglichen kulturellen Differenzen und deren Auswirkungen. Es ist deshalb auch für die Flüchtlingssozialarbeit geeignet, um sich für die Wahrnehmung von kulturellen Unterschieden zu sensibilisieren. Dabei ist es kein Handbuch, das einfache Antworten verspricht, sondern eine Hilfestellung, um den eigenen Weg zwischen den Kulturen zu finden.
(Ekkehard Hollmann)

Weitere Hinweise:

 

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Januar 2003