Liebe Leserinnen und Leser,
erneut wirft die Frage nach staatlichen Strukturen in Afghanistan schwierige Fragen auf. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So wird in einigen Entscheidungen das Bestehen staatlicher Strukturen unter Hinweis auf die starke Position lokaler Machthaber verneint. Andere Gerichte messen der Regierung Karzai staatliche Macht im asylrechtlichen Sinne im Raum Kabul bei, teilweise werden sogar die Handlungen lokaler Machthaber der Regierung zugerechnet. Außerdem ist zu beobachten, dass sich der Blick auf mögliche Verfolgungshandlungen der Karzai-Regierung und der Warlords schärft. So finden Sie in diesem Heft eine Entscheidung des VG Minden zur Gefährdung wegen Konversion zum Christentum.
Aber auch mit Blick auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage kann von Stabilität in Afghanistan noch immer keine Rede sein. Einen Eindruck von den Problemen, die auch und gerade Rückkehrern aus Europa begegnen können, hat Bettina Scholdan vom Österreichischen Roten Kreuz/ACCORD bei ihrer Reise im Sommer bekommen. Ihren Bericht dokumentieren wir auszugsweise in diesem Heft. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sicherstellen, dass schutzbedürftige Personen nicht nach Afghanistan zurückkehren müssen.
Ihr Ekkehard Hollmann
Regierung für Rücknahme des Vorbehalts gegen Kinderrechte
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, die deutsche Vorbehaltserklärung
zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Darauf weist sie in ihrer
Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hin (BT-Ds 15/1819).
Die Regierung macht aber die Beteiligung der Länder zur Voraussetzung für
die Rücknahme. Die Kinderrechtskonvention betreffe auch innerstaatliche
Bereiche, für die ausschließlich die Länder zuständig seien.
Daher messe die Regierung ihren Voten besondere Bedeutung bei. Die Mehrzahl
der Länder möchte derzeit aber am Vorbehalt festhalten.
Die Bundesregierung lehnte es allerdings ab, nur einen Teil der Vorbehaltserklärung
zurückzunehmen. Dadurch könne der Eindruck erweckt werden, die Regierung
würde den übrigen Teilen eine weitergehende rechtliche Bedeutung zumessen.
Pro Asyl warnt vor Arbeitslosengeld II
Die geplanten Hartz-Reformen der Arbeitslosenunterstützung
hätten für Flüchtlinge missliche Folgen. Darauf wies Pro Asyl
hin. Asylbewerber und ein Großteil der Geduldeten seien vom Bezug des künftigen
Arbeitslosengeldes II ausgeschlossen. Nach Jobverlust und Ende des Bezugs von
Arbeitslosengeld müssten sie mit Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
rechnen. Fatal sei auch der Ausschluss von Maßnahmen der Arbeitsförderung.
Der Weg in die Langzeitarbeitslosigkeit sei so vorgezeichnet. Unklar sei auch,
wieviele Ausländer darüber hinaus von den Neuregelungen betroffen
wären.
CDU/CSU fordern unbegrenzte Gültigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz
gefordert. Das sieht ihr Entwurf eines Existenzgrundlagengesetzes
vor (BT-Ds 15/1523). Die Streichung hätte zur Folge, dass Leistungsberechtigte
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr nach 36 Monaten Anspruch auf
Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz hätten. Sie müssten dauerhaft
mit den gekürzten und überwiegend als Sachleistung gewährten
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben. Eine ähnliche Regelung
enthält der Forderungskatalog der CDU/CSU-geführten Länderregierungen
zum Zuwanderungsgesetz.
Schily fordert mehr Abschiebungen ins Kosovo
Bundesinnenminister Schily hat die Innenminister der Länder aufgefordert,
die Abschiebungen ins Kosovo zu beschleunigen. Das meldete die Frankfurter Rundschau
am 31. Oktober unter Berufung auf ein Schreiben Schilys. Bislang seien erst
96 Minderheitenangehörige ins Kosovo abgeschoben worden. Falls sich dieses
Rückführungstempo fortsetze, würde Deutschland das mit UNMIK
vereinbarte Kontigent von 1000 Minderheitenangehörigen im ersten Jahr nicht
einmal ansatzweise erreichen, betonte Schily.
Zur Zeit gebe es 33 000 ausreisepflichtige Minderheitenangehörige, schrieb
der Minister. Er wies auf bevorstehende Verhandlungen mit UNMIK über die
Aufhebung der Quotierung hin. Es könne die Verhandlungsposition der Bundesregierung
schwächen, sollte es nicht gelingen, die Rückführungsbilanz deutlich
zu verbessern.
Kaum Bewegung beim Zuwanderungsgesetz
Die Verhandlungen über das Zuwanderungsgesetz haben bislang nur geringe
Annäherungen gebracht. Nach der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses
lobten zwar die Teilnehmer die sachliche Atmosphäre, bewerteten die Chancen
für eine Einigung aber skeptisch. Das berichtete die Frankfurter Rundschau
am 27. Oktober.
Die 20-köpfige Arbeitsgruppe sprach zunächst über den humanitären
Flüchtlingsschutz. Die Union lehnte die Berücksichtigung nichtstaatlicher
und geschlechtsspezifischer Verfolgung als Gründe für die Flüchtlingsanerkennung
ab. Da keine Einigung absehbar war, wurde dieser Verhandlungspunkt abgebrochen.
Dagegen näherten sich die beiden Seiten bei der Frage des Aufenthaltsstatus
geduldeter Flüchtlinge an. Auch die Union wolle jenen, die seit Jahren
straffrei in Deutschland leben und auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden
können sowie die Ausreisehindernisse nicht sebst zu verantworten haben,
eine bessere Integrationsperspektive bieten, sagte Wolfgang Bosbach, Innenpolitiker
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Auch in der Frage einer Härtefall- und
Stichtagsregelung für Flüchtlinge habe man sich angenähert.
Schutz für ehemalige Kindersoldaten gefordert
Das deutsche Asylrecht müsse besser auf die Situation von ehemaligen Kindersoldaten
eingehen. Das forderten das Kinderhilfswerk terre des hommes und der Bundesfachverband
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge. Die Studie Ehemalige
Kindersoldaten in Deutschland der Journalistin Michaela Ludwig, die die
beiden Organisationen in Auftrag gegeben haben, kommt zu dem Ergebnis, dass
Kindersoldaten im deutschen Asylverfahren keine Chance haben. Fluchtgründe
wie die Rekrutierung als Minderjähriger oder die Ermordung der Eltern würden
nicht anerkannt, sagte Andreas Rister, Sprecher von terre des hommes. Außerdem
müsse das Asylverfahren die Situation der Kinder besser berücksichtigen,
ergänzte Albert Riedelsheimer vom Bundesfachverband. Die Kinder seien normalerweise
traumatisiert. Weil Sprachschwierigkeiten noch hinzu kämen, seien sie kaum
in der Lage, das Asylverfahren erfolgreich durchzustehen. Die Studie kann bei
terre des hommes oder unter www.tdh.de
kostenlos bezogen werden.
Hessen: Land kündigt Flughafensozialdienst
Das Land Hessen hat dem Flughafen-Sozialdienst, der vom Evangelischen Regionalverband
Frankfurt und dem Caritasverband Frankfurt getragen wird, gekündigt. Die
Betreuung und Versorgung von Asylsuchenden durch den Sozialdienst solle zum
Ende des Jahres eingestellt werden, erklärte der Pressesprecher des Regionalverbandes.
Das meldete der Evangelische Pressedienst.
Grund für die Kündigung ist nicht die Arbeit des Sozialdienstes, sondern
die Schließung der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Schwalbach.
Das Land will die davon betroffenen Mitarbeiter weiterbeschäftigen und
deshalb die Betreuung der Flüchtlinge am Frankfurter Flughafen selbst übernehmen.
Den 18 Mitarbeitern des Flughafensozialdienstes droht nun die Kündigung.
Bayern: Pro Asyl kritisiert Praxis der Lagerunterbringung
Pro Asyl hat darauf hingewiesen, dass immer mehr Menschen in Deutschland dauerhaft
in Flüchtlingslagern untergebracht würden. Am rigidesten sei die Praxis
in Bayern. Die Regelungen des seit Juli 2002 geltenden bayerischen Aufnahmegesetzes
und der Asyldurchführungsverordnung würden in einer Weise umgesetzt,
dass Verletzungen der Menschenwürde an der Tagesordnung seien.
Es würden auch Menschen in Lager eingewiesen, die seit Jahren in Deutschland
lebten. Die Bezirksregierungen zwängen jeden, der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, zum Umzug in ein Flüchtlingslager.
In den letzten Monaten seien in großer Zahl entsprechende Umzugsaufforderungen
ergangen. Die Betroffenen würden praktisch unbegrenzt zum Objekt staatlicher
Fürsorge. Sie würden durch die Lagerunterbringung inklusive Sachleistungen
entmündigt und ihrer Individualität beraubt. Pro Asyl kritisierte
dies als eklatanten Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde durch
das Grundgesetz.
Niedersachsen: Keine Ankündigung der Abschiebung
Niedersachsen will ausreisepflichtigen Ausländern vor ihrer Abschiebung
keinen Termin mehr nennen. Damit soll das Untertauchen verhindert werden, sagte
Innenminister Uwe Schünemann (CDU). 40 Prozent aller geplanten Abschiebungen
können nicht stattfinden, behauptete Schünemann laut einem Bericht
der Frankfurter Rundschau vom 28. Oktober. Deshalb werde ein Erlass von 1995
gestrichen, der den Behörden vorschreibe, den Betroffenen den Termin der
bevorstehenden Abschiebung mitzuteilen. Viele Ausländer hätten diese
Information genutzt, um in die Illegalität abzutauchen oder um ärztliche
Atteste über ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorzulegen,
sagte Schünemann.
Der niedersächsische Flüchtlingsrat reagierte mit Entsetzen auf diese
Ankündigung. Will die Landesregierung zur Praxis überfallartiger
Abschiebungen im Morgengrauen zurückkehren?, fragte Norbert Grehl-
Schmitt vom Vorstand des Flüchtlingsrats. Es sei falsch, wenn das Innenministerium
behaupte, eine Abschiebung käme für die Betroffenen nicht überraschend.
26 000 Menschen leben mit einer so genannte Duldung in
Niedersachsen, davon allein 15 000 seit mehr als fünf Jahren,
so Grehl-Schmitt. Es verstoße gegen die Menschenwürde und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
integrierten Flüchtlingen nicht einmal die Gelegenheit zu geben, Vorbereitungen
für die Ausreise zu treffen. Der Innenminister verschweige außerdem,
dass viele der Betroffenen in Folge von Folter und traumatisierenden Kriegserfahrungen
nicht abgeschoben werden dürften. Dass derartige Krankheiten oft
erst kurz vor einer drohenden Abschiebung erkannt und behandelt werden, verweist
auf bestehende Missstände im Bereich der gesundheitlichen Versorgung von
Flüchtlingen, sagte Grehl-Schmitt. Zudem löse die drohende Abschiebung
oft eine Retraumatisierung aus.
Niedersachsen will sich außerdem bei der Innenministerkonferenz dafür
einsetzen, dass Personen, die ihre Abschiebung durch Proteste oder körperlichen
Widerstand auf dem Flughafen oder im Flugzeug verhindern, mit einem unbefristeten
Wiedereinreiseverbot belegt werden. Das Land werde auch eine Initiative Bayerns
unterstützen, wonach solche Handlungen der Betroffenen oder von Unterstützern
bestraft werden sollen.
Niedersachsen: Caritas gegen Lagerschule für Asylsuchende
Der Caritasverband der Diözese Osnabrück hat sich gegen Pläne
gewandt, in der Landesaufnahmestelle Bramsche eine Schule für Asylsuchende
einzurichten. Er forderte erneut, die Asylsuchenden dezentral unterzubringen.
Gerade bei der abnehmenden Zahl von Asylsuchenden können wir unsere
Forderung nach dezentraler Unterbringung nur eindringlich wiederholen. Sie ist
menschlich geboten, sagte Ludger Haukap, Migrationsreferent des Caritasverbandes.
Die Beschulung von Flüchtlingskindern in der Landesaufnahmestelle leiste
einer weiteren menschenunwürdigen und kinderfeindlichen Ghettoisierung
der Asylsuchenden Vorschub.
Berlin: Umgang mit Traumatisierten fehlerhaft
Innensenator Ehrhart Körting (SPD) hat die Möglichkeit von Fehlern
der Ausländerbehörde im Umgang mit traumatisierten Bürgerkriegsflüchtlingen
eingeräumt. Das berichtete die taz am 4. Oktober. Zugleich verwies er auf
viele Fälle von Missbrauch, in denen die Traumatisierung trotz Attesten
zweifelhaft erscheine. Der Innensenator reagierte damit auf Berichte der taz
und des RBB-Inforadios, wonach die Ausländerbehörde trotz gutachterlicher
Stellungnahmen über die Traumatisierung in vielen Fällen die Aufenthaltsgenehmigung
verweigerte und die Abschiebung androhte.
Der Franktionsvorsitzende der Grünen im Abgeordnetenhaus, Volker Ratzmann,
forderte die Aufklärung dieser Vorwürfe. Wenn die Fälle
zutreffen, muss das personelle Konsequenzen an der Spitze der Ausländerbehörde
haben. Offenbar unterlaufe die Behörde gezielt die Weisungen der
Innenverwaltung, traumatisierten Kriegsflüchtlingen einen langfristigen
Aufenthalt zu ermöglichen.
Neue Adresse von ECRE
Das Sekretariat des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE in London zieht
am 4. November um. Die neue Adresse ist:
103 Worship Street
London EC2A 2DF
U.K.
Tel.: +44 (0) 20-7377 7556
Fax: +44 (0) 20-7377 7586
EU-Parlament erwägt Klage gegen Richtlinie zur Familienzusammenführung
Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für die Freiheiten und Rechte
der Bürger erwägt, gegen die kürzlich vom Rat beschlossene Richtlinie
zur Familienzusammenführung Klage vor dem Europäischen Gerichtshof
einzulegen. Auf der Ausschusssitzung am 21. Oktober drückte eine Mehrheit
der Mitglieder ihre Bereitschaft zu einer Klage aus. Sie sind der Meinung, dass
die Richtlinie gegen den Schutz des Familienlebens in verschiedenen internationalen
Verträgen wie etwa der Europäische Menschenrechtskonvention verstoße.
Die Richtlinie wurde inzwischen im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl.
vom 3.10.2003 - L251/12 - 7 S., M4285).
Sie ist nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht zu überführen.
Während dieser Zeit hat Deutschland noch die Möglichkeit, den Nachzug
von Kindern über 12 Jahren von besonderen Integrationskriterien abhängig
zu machen. Nach Umsetzung der Richtlinie kann der nationale Gesetzgeber eine
solche Regelung nicht mehr treffen.
Österreich: Verschärftes Asylrecht beschlossen
Der Nationalrat hat am 23. Oktober mit den Stimmen der Regierungskoalition aus
ÖVP und FPÖ eine Reform des Asylrechts beschlossen. Das umstrittene
Gesetz wird größtenteils am 1. Mai nächsten Jahres in Kraft treten.
Die Sozialdemokraten kündigten Verfassungsklage an. Das berichtete die
Neue Zürcher Zeitung am 24. Oktober.
Kernstücke des Gesetzes sind das so genannte Neuerungsverbot
sowie das Erstabklärungsverfahren. Das Neuerungsverbot
soll verhindern, dass Asylsuchende beim Verfahren in der zweiten Instanz neue
Asylgründe vortragen. Ausnahmen sind für Traumatisierte und Folteropfer
vorgesehen. Im Erstabklärungsverfahren soll binnen 72 Stunden
geklärt werden, ob dem Asylsuchenden Asyl gewährt, eine gründlichere
Untersuchung durchgeführt oder die sofortige Abschiebung eingeleitet werden
soll.
UNHCR kritisierte das Neuerungsverbot scharf. Die Verpflichtung,
die Fluchtgründe schon vor der ersten Instanz abschließend, vollständig
und exakt darzulegen, könne tragische Folgen haben. Mit dieser Regelung
stehe Österreich innerhalb der EU alleine da und stelle sich in offenen
Widerspruch zu den EU-Richtlinien über die Aufnahmestandards von Asylbewerbern.
Ferner sieht das Gesetz die Neuregelung der Bundesbetreuung von Flüchtlingen
vor. Künftig soll der Bund 60 Prozent und die Länder 40 Prozent der
Finanzierung übernehmen. Diese Regelung bedarf jedoch noch einer Übereinkunft
mit den Ländern. Drei Länder haben bereits Widerstand angekündigt.
Großbritannien: Verschärfungen des Asylrechts geplant
Der britische Innenminister David Blunkett hat Ende Oktober ein Gesetzespaket
zur Verschärfung des Asylrechts vorgestellt. Es sieht die Einführung
einer Reihe von Straftatbeständen vor. Das berichtete der Guardian am 28.
Oktober. So soll die Vernichtung der Reisepapiere mit bis zu zwei Jahren Haft
geahndet werden. Strafbar ist weiter die Weigerung, bei der Beschaffung von
Heimreisedokumenten mitzuwirken. Personen, die nicht freiwillig zurückkehren,
obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, sollen die Sozialleistungen
gestrichen werden.
Die Rechtsmittel gegen ablehnende Asylentscheidungen werden auf eine Instanz
beschränkt. Blunkett schlägt außerdem Maßnahmen gegen skrupellose
Rechtsberater vor. Die Durchsuchung von Büros nach Dokumenten soll
ermöglicht werden, außerdem soll die Einwanderungsberatung ohne angemessene
Qualifikation unter Strafe gestellt werden.
Jan Shaw von Amnesty international sagte, dass die neuen Regelungen es Flüchtlingen
unmöglich machten, auf legalem Weg ins Land zu kommen. Maeve Sherlock vom
Britischen Flüchtlingsrat betonte, das Paket bestrafe die Opfer. Es sei
kein Beitrag, das wahre Problem im Asylsystem zu lösen, nämlich die
geringe Qualität der Entscheidungen.
Großbritannien: Bleiberecht für über 15 000 Familien
Großbritannien erlaubt bis zu 15 000 Flüchtlingsfamilien, im
Land zu bleiben und zu arbeiten. Einschließlich der Kinder sind etwa 30
000 Personen von der Amnestie betroffen. Sie ist damit die bisher größte
Maßnahme dieser Art in Großbritannien. Die Familien aus dem Kosovo,
Serbien und Montenegro und aus der Türkei haben vor mehr als drei Jahren
Asyl beantragt. Die Mehrzahl lebt nach Aussage des Innenministers David Blunkett
von Sozialhilfe. Ihnen ein Bleiberecht einzuräumen und die Arbeitsaufnahme
zu ermöglichen sei die kostengünstigste Möglichkeit, mit der
Situation umzugehen.
Großbritannien: Entschädigung wegen rechtswidriger Inhaftierung
von Asylsuchenden
Zwei Asylsuchenden wurde eine Entschädigung von 130 600 Pfund (etwa
190 000 Euro) wegen rechtswidriger Strafverfolgung und Inhaftierung zugesprochen.
Das ist die höchste Summe, die bislang deswegen gewährt worden ist.
Das berichtete der Guardian am 2. Oktober. Das Ehepaar aus dem Kosovo war 1998
mit falschen Pässen eingereist. Sie wurden deshalb inhaftiert, obwohl sie
um Asyl nachsuchten.
Bereits im Juli 1999 hatte der High Court entschieden, dass die Inhaftierung
von Asylsuchenden wegen illegaler Einreise gegen die Genfer Flüchtlingskonvention
verstoße. Richter Simon Brown, der für den jetzt entschiedenen Fall
zuständig war, sagte, niemand in den Strafverfolgungsbehörden hätte
auch nur einen Gedanken an Artikel 31 der Konvention verwendet. Danach dürfen
Flüchtlinge nicht wegen illegaler Einreise bestraft werden.
Es wird vermutet, dass zwischen 1994 und 1999 bis zu 5000 Asylsuchende rechtswidrig
inhaftiert worden sind. Auf die Regierung kommen daher möglicherweise Entschädigungszahlungen
in Millionenhöhe zu.
Großbritannien: Sprachtests im Asylverfahren
Die britische Regierung möchte Sprachtests als festen Bestandteil in das
Asylverfahren integrieren. Das teilte die Einwanderungsministerin Beverley Hughes
einer Meldung des Guardian vom 22. Oktober zufolge mit. Die Sprachtests sollten
klären, ob der Asylsuchende seinen Herkunftsstaat richtig angegeben hat.
Ein Pilotprojekt mit afghanischen, somalischen und sri lankesischen Staatsangehörigen
habe ergeben, dass neun Prozent der Betroffenen tatsächlich nicht aus einem
dieser Länder stammte.
Frankreich: Verdopplung der Abschiebungen geplant
Das französische Parlament hat am 28. Oktober Änderungen im Ausländerrecht
beschlossen. Die Reform sieht Einschränkungen der Familienzusammenführung
sowie die Verlängerung der Abschiebungshaft auf höchstens 32 Tage
vor. Außerdem sollen straffällige Ausländer, die in Frankreich
geboren wurden oder seit 13 Jahren in Frankreich leben 10 Jahre für
Familien nicht mehr ausgewiesen werden.
Das Gesetz ist nur Teil von einer Reihe von Maßnahmen, die Innenminister
Nicolas Sarkozy zur Kontrolle der Einwanderung ergreifen will. Sarkozy möchte
den örtlichen Behörden Zielvorgaben zur Anzahl von Abschiebungen machen.
Das meldete der britische Guardian am 29. Oktober. Außerdem soll ein Abschiebungshandbuch
den Behörden helfen, die nötigen Maßnahmen für eine Rückführung
zu ergreifen. Sarkozy sagte, dass er mindestens doppelt soviele Abschiebungen
im nächsten Jahr erreichen möchte.
Irland: Anwendung der Richtlinie zur Familienzusammenführung
Irland möchte die Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes anwenden. Die Kommission hat einem entsprechenden
Antrag zugestimmt (EU-Amtsblatt vom 3.10.2003 - L 251/23). Hintergrund ist eine
Regelung zum Vertrag von Amsterdam, wonach Irland und Großbritannien nicht
automatisch an den Harmonisierungsschritten auf dem Gebiet des Asyl- und Einwanderungsrechtes
teilnehmen. Ihnen wird aber die Möglichkeit des Beitritts eingeräumt.
RA Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bremen
Der
Große:
Das Bier ist kein Bier, was dadurch ausgeglichen wird, daß die Zigarren
keine Zigarren sind, aber der Paß muß ein Paß sein, damit sie
einen in das Land hereinlassen.
Der Untersetzte: Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen.
Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustand wie ein Mensch. Ein Mensch
kann überall zustand kommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten
Grund, aber ein Paß niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er
gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt
wird.
Der Große: Man kann sagen, der Mensch ist nur der mechanische Halter
eines Passes. Der Paß wird ihm in die Brusttasche gesteckt wie die Aktienpakete
in das Safe gesteckt werden, das an und für sich keinen Wert hat, aber
Wertgegenstände enthält.
Der Untersetzte: Und doch könnte man behaupten, daß der Mensch
in gewisser Hinsicht für den Paß notwendig ist. Der Paß ist die
Hauptsach, Hut ab vor ihm, aber ohne dazugehörigen Menschen wäre er
nicht möglich oder mindestens nicht ganz voll ...
Bertolt Brecht, Flüchtlingsgespräche
Gesammelte Werke Bd. VI, S. 1383/84
I. Vorbemerkung
Blättern Sie mal auf die hintere innere Umschlagseite Ihres Passes: Wussten
Sie, dass er Ihnen nicht gehört, obwohl Sie Gebühren bezahlt haben,
um ihn zu erhalten? In jedem Reisepass steht: Dieser Reisepass ist Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland. Die gleiche Rechtsregel gilt für
jeden anderen Staat der Erde.
Sie erhalten nicht ohne Weiteres als Deutsche(r) in Deutschland einen Pass ausgestellt.
Vielmehr findet sich in § 7 Passgesetz ein umfangreicher Katalog von Gründen,
aus denen der Pass zu versagen ist beispielsweise, wenn bestimmte Tatsachen
die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere
Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
oder der Wehrpflicht entziehen will. Neben der Passversagung ist Passentziehung
möglich, sofern einer der vorgenannten Gründe nachträglich bekannt
wird (§ 8 Passgesetz).
All dies weist darauf hin: Auch in Deutschland ist Passerteilung eine hoheitliche
Maßnahme und nicht ohne Weiteres hat jeder Deutsche Anspruch auf
einen Pass. Dies ist in anderen Staaten in ähnlicher Weise und nicht
selten noch komplizierter geregelt. Daraus resultiert ein Teil der Schwierigkeiten
bei der Passbeschaffung, nicht zuletzt dann, wenn Unklarheit über die tatsächliche
Staatsangehörigkeit der Person besteht.
Jeder, der in der Ausländer- oder Flüchtlingsberatung tätig ist,
wird das Problem schon einmal kennen gelernt haben: Passbeschaffung Voraussetzung
für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, aber auch für die Abschiebung.
Was ist das eigentlich: ein Pass? Was beurkundet er? Welche Mitwirkungspflichten
bestehen für den einzelnen Ausländer, den Pass zu beschaffen? Welche
Rechtsgrundlagen im Ausländerrecht haben Bezug zum Pass und welche Bemühungen
kann man zur Beschaffung eines Passes Ausländern zumuten? Mit diesen Fragen
befasst sich dieser Beitrag.
II. Rechtsgrundlagen
Der Pass ist eine öffentliche Urkunde zur Legitimation einer Person, insbesondere
im internationalen Verkehr (Creifelds Rechtswörterbuch, Stichwort Passwesen).
Die praktische Konsequenz wird beispielsweise in Verfahren auf Eheschließung
spürbar: Standesämter verlangen die Vorlage eines Passes. Durch
den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung
der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung
seines Inhabers ermöglicht (Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz,
Ziff. 4.0.4.).
§ 4 Abs. 1 AuslG bestimmt, dass Ausländer, die in das Bundesgebiet
einreisen oder sich darin aufhalten wollen, einen gültigen Pass besitzen
müssen. Die Einreise ohne Pass ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG wird einem Ausländer, der den erforderlichen
Pass nicht besitzt, die Aufenthaltsgenehmigung selbst dann versagt, wenn alle
übrigen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings kann von diesem besonderen
Versagungsgrund gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG in begründeten Einzelfällen,
insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung, eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Ausländer
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Pass oder eine
Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen
kann (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG).
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann die Aufenthaltsgenehmigung
widerrufen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz
mehr besitzt. Fehlt einem bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
der Pass, stellt dies einen eigenständigen Grund für eine Abschiebung
dar (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AuslG). Ein Verstoß gegen die Passpflicht
ist strafbar gem. § 92 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 AuslG.
Für Staatsangehörige aus EU-Staaten gilt eine Privilegierung: Soweit
sie freizügigkeitsberechtigt sind, unterliegen sie gem. § 10 Aufenthaltsgesetz/EWG
nur der Ausweispflicht. Verstoßen sie gegen diese Ausweispflicht, stellt
dies eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 a Aufenhaltsgesetz/EWG dar, führt
aber nicht zu einer ihre Freizügigkeit beschränkenden Maßnahme,
also der Ausweisung oder Abschiebung (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 64/221/EWG und
Ziff. 4.0.2.2. AuslG-VwV).
Erfüllt wird die Passpflicht durch Besitz eines gültigen Nationalpasses
oder eines Passersatzes. Dabei muss es sich um ein Papier handeln, das gemäß
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 AuslG i.V.m. § 14 DVAuslG eingeführt oder zugelassen
ist.
Die Passpflicht gilt auch für Ausländer unter 16 Jahren. Eltern müssen
dafür sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 68
Abs. 4 AuslG und AuslG-VwV Ziff. 4.1.1.1.). Allerdings muss nicht jeder
Ausländer ein gültiges Passdokument persönlich besitzen. Es genügt
ein Familienpass. Für Ausländer unter 16 Jahren genügt die Miteintragung
in einem Familienpass. Sie erfüllen im Übrigen ihre Passpflicht auch
durch den Besitz eines Kinderausweises oder sofern dieses vorgesehen
ist durch Eintragung in entsprechende Sammellisten (§
14 Abs. 2 Nr. 8 DV-AuslG).
Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes (§ 14 Abs. 1 DVAuslG) kommt
erst in Betracht, wenn die Erlangung eines Nationalpasses nicht möglich
(z. B. bei Staatenlosen) oder unzumutbar ist oder ein gesetzlicher Anspruch
auf Ausstellung eines deutschen Passersatzes besteht (z. B. Reiseausweis für
Flüchtlinge oder Staatenlose VwV- AuslG Ziff. 4.1.3.).
Ob ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wird (§ 14 Abs.
2 Nr. 1 DVAuslG), richtet sich nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Erlischt die Rechtsstellung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist der Ausländer
verpflichtet, seinen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde
abzugeben (§ 72 Abs. 2, § 73 Abs. 6 AsylVfG). Tut er dies nicht, wird
der Reiseausweis eingezogen. Der Reiseausweis für Staatenlose wird erteilt
gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung
der Staatenlosen.
Andere als Passersatz eingeführte oder zugelassene amtliche Ausweise sind
in § 14 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz abschließend
aufgezählt. Im Bedarfsfalle sollte dort nachgelesen werden. Besonders erwähnt
sei hier lediglich das Reisedokument nach § 15 Abs. 1 DVAuslG. Es
kann einem Ausländer erteilt werden, der nachweislich keinen Pass oder
Passersatz besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Voraussetzung
ist außerdem, dass er eine der in § 15 Abs. 1 DVAuslG aufgezählten
Aufenthaltsgenehmigungen besitzt, unter anderem eine Aufenthaltsbefugnis (Nr.
1). Da dieser Weg kompliziert sein kann, sollte im Einzelfall eine Rechtsanwältin
oder ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Die Ausländerbehörde kann als Mitwirkungsobliegenheit
von Ausländern gemäß § 70 AuslG ein persönliches Erscheinen
bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates fordern. Erfahrungsgemäß
reicht ein schriftlicher Antrag an die Auslandsvertretung allein oft nicht aus.
Vielmehr wird gerade für die Passbeschaffung die persönliche Anwesenheit
verlangt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 70, Rz. 6
und Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht Funke-Kaiser, § 70,
Rz. 5). Die Grenze für eine solche Mitwirkungsobliegenheit bildet jedoch
die subjektive Möglichkeit oder Zumutbarkeit für den Betroffenen/die
Betroffene (so auch GK Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 6).
Was ist also dem oder der Betroffenen zumutbar? Diese Frage lässt sich
kaum in generalisierender Weise beantworten. Vielmehr wird es stets auf die
Umstände des Einzelfalls, den Erfahrungsschatz eines Sachbearbeiters
oder einer Sachbearbeiterin mit einem bestimmten Herkunftsstaat, der Sorgfalt
bei der Ermessensausübung seitens der Ausländerbehörde etc. abhängen,
was als noch und was als nicht mehr zumutbar anzusehen
ist.
Wird persönliches Erscheinen bei einer Auslandsvertretung angeordnet, deren
Staatsangehörigkeit die Ausländerin oder der Ausländer vermutlich
besitzt, ist auf folgendes hinzuweisen: Eine derartige Anordnung ist ein selbständig
anfechtbarer Verwaltungsakt, d. h. es kann Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls
vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt werden (vgl.
GK Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 71 ff.). Die zuständige Ausländerbehörde
muss deswegen eine Ermessensentscheidung darüber treffen, ob ein Erscheinen
bei der Auslandsvertretung zumutbar ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Ausländer
oder die Ausländerin aufgrund des persönlichen Erscheinens konkret
Gefahr läuft, im Falle der Rückkehr in das Heimatland politisch verfolgt
oder einer Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG ausgesetzt
zu werden, weil die Behörden des Heimatstaates auf diese Weise erst zuverlässig
Kenntnis vom Verbleib erhalten und hieraus weitere Rückschlüsse (z.
B. zu exilpolitischen Tätigkeiten) ziehen können (vgl. GK Funke-Kaiser,
§ 70, Rz. 71). Kann bei einer solchen abwägenden Prognose eine Gefahr
bereits im Zeitpunkt der Anordnung als zweifelsfrei festgestellt gelten, muss
die Anordnung der persönlichen Vorsprache bei der Auslandsvertretung unterbleiben.
Anderenfalls ist bei zumindest bestehenden gewichtigen Bedenken das Gefährdungspotenzial
angemessen und bei der Ermessensentscheidung bei der Abwägung mit zu berücksichtigen
(GK Funke-Kaiser, a.a.O.).
Weigert sich der Ausländer oder die Ausländerin ohne hinreichenden
Grund, der Anordnung persönlichen Erscheinens zu folgen oder die erforderlichen
Angaben, beispielsweise auf einem Formularantrag der Botschaft, zu machen, kann
dies bei der Beweiswürdigung seitens der Behörde oder im Falle eines
Rechtsmittelverfahrens vom Verwaltungsgericht maßgeblich mit berücksichtigt
werden (GK Funke-Kaiser, § 70, Rz. 72).
Generell ist die Anordnung persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung
nur zulässig, wenn der/die Betroffene vermutlich die Staatsangehörigkeit
dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird damit keine Gewissheit über
die Staatsangehörigkeit, bloße Spekulation reicht aber nicht aus.
Erforderlich sind greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für
ein Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit (vgl. GK Funke-Kaiser,
§ 70, Rz. 73).
Verwaltungsgerichte halten es für rechtmäßig, dass nach erfolgloser
Anordnung des persönlichen Erscheines bei gleichzeitiger Androhung oder
Verhängung eines Zwangsgeldes die Person zwangsweise bei der Auslandsvertretung,
der sie aus Sicht der Ausländerbehörde zuzuordnen ist,
vorgeführt wird (GK Funke-Kaiser, § 70, Rz. 74 ff.). Diese
Durchsetzung der ausländerbehördlichen Anordnung durch unmittelbaren
Zwang wird von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht als Freiheitsentziehung
im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG gesehen, auch dann, wenn sich der tatsächliche
Vorgang mit Hin- und Rückfahrt etc. über einen Tag hinaus erstrecken
sollte (anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2003 - 24 L 2373/03 -
21 S., M4270, m.w.N.). Die Fahrt mit dem Polizei- oder Behördenfahrzeug
sowie die notwendige Dauer des Aufenthaltes bei der Auslandsvertretung gelten
nicht als Freiheitsentziehung (GK Funke-Kaiser, § 70,
Rz. 76 m.w.N.). Dies ist anders, wenn der Betroffene beispielsweise am Tag vor
der Vorführung von der Ausländerbehörde in Gewahrsam genommen
wird, weil anderenfalls aus behördlicher Sicht die Gefahr bestünde,
dass er oder sie nicht rechtzeitig angetroffen würde.
Selbstverständlich ist die Ausländerbehörde verpflichtet, für
die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit ausreichend lange, angemessene
Fristen zu setzen. Ferner ist sie verpflichtet darauf hinzuweisen, dass verspätetes
Vorbringen bei der behördlichen Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren
nicht mehr berücksichtigt werden muss (Präklusion).
III. Beratungsempfehlungen
Die Problematik liegt im Wesentlichen in einem Adjektiv: Welche Mitwirkung ist
zumutbar? Wie weit gehen die Verpflichtungen zur Mitwirkung? Umfassen
sie unter Umständen auch die Durchführung aufwändiger, aber absehbar
unsinniger Maßnahmen, weil eine Kooperation ausländischer Konsulate
und Botschaften oder sonstiger ausländischer Stellen erfahrungsgemäß
nicht erreichbar ist? Welcher finanzieller Aufwand ist im Rahmen der ausländerrechtlichen
Mitwirkung zumutbar? Welche Sanktionen können daran geknüpft werden,
dass Mitwirkung, die aus Sicht der Ausländerbehörde zumutbar
erscheint, dennoch vom Betroffenen im Einzelfall nicht durchgeführt wird?
Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Ausländerbehörde
oder im Streitfall von den Verwaltungsgerichten ausgelegt wird. Nicht zu übersehen
ist, dass bei dieser Auslegung politische Einschätzungen, Vorverständnis,
auch Vorerfahrungen in der Beratung o. Ä. eine entscheidende Bedeutung
gewinnen. Im Grunde ist alles streitig: Ausländerbehörden
sind (naturgemäß?) anderer Auffassung hinsichtlich der Zumutbarkeit
der Mitwirkung als die Betroffenen, Anwälte sind häufig anderer Auffassung
als Ausländerbehörden, Sozialarbeiter wiederum oder ehrenamtliche
Berater vertreten andere Auffassungen als die Anwälte der betroffenen Ausländer.
Insgesamt besteht eine Gemengelage aus unterschiedlichem (rechtlichen und politischen)
Vorverständnis und praktischen Erfahrungen mit den örtlich zuständigen
Behörden und Gerichten, die es schwer machen, eine allgemeinverbindliche
Linie vorzugeben. Unübersehbar ist zudem, dass die Mitwirkung
bei der Passbeschaffung auch ein rechtliches und praktisches Risiko für
diejenigen Ausländer birgt, deren freiwillige Ausreise oder auch Abschiebung
als unmöglich galt, weil kein Pass vorhanden war: Die Passbeschaffung beseitigt
in diesen Fällen das Ausreise- oder Abschiebungshindernis. Was also tun?
Nach meiner Erfahrung ist der häufigste Einwand gegen die Forderung nach
Mitwirkung durch Vorsprache bei dem Konsulat oder der Botschaft des Herkunftsstaates:
Ich kann da nicht hingehen, da werde ich sofort verhaftet. Die wissen
ja gar nicht, dass ich in Deutschland bin, oder es kann sein, dass
mir bei der Botschaft nichts geschieht, aber ich habe noch Verwandte in ...,
die könnten dann ja drangsaliert werden.
Beidem ist folgendes entgegenzuhalten: Ich habe in mehr als zwanzigjähriger
Praxis weder selbst, noch von Kollegen gehört, dass ein Ausländer,
der bei der Botschaft oder Konsulat seines Herkunftsstaates vorgesprochen hat,
tatsächlich dort verhaftet, verhört oder in ähnlicher Weise mit
polizeilichen Maßnahmen bedroht oder behandelt worden wäre. Diese
Erfahrung belegt selbstverständlich nicht, dass es völlig ausgeschlossen
wäre, dass derartige Dinge geschehen können. Dass auch Drohungen und
Einschüchterungen vorkommen können, belegt der Bericht im ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 1. Das Risiko wird dadurch verringert, dass man dem/der Betroffenen
empfehlen sollte, nicht alleine zur Botschaft zu gehen, sondern sich von wenigstens
einem Zeugen/Zeugin, der/die möglichst die Landessprache spricht, begleiten
zu lassen.
Weiter ist folgendes zu beachten: Verwaltungsgerichte sehen ein rechtskräftig
negativ beendetes Asylverfahren grundsätzlich als bindende Feststellung
dafür an, dass keine Gefährdung durch den Herkunftsstaat bestehe.
Es ist oft ungewiss, ob ein reales Risiko für Verwandte in dem Herkunftsstaat
besteht. Mir sind derartige Fälle bisher in konkreter und nachvollziehbarer
Form nicht bekannt geworden. Dies ändert nichts daran, dass die Betroffenen
derartige Konsequenzen fürchten. Man wird ihnen im Rahmen der Beratung
dann jedoch vor Augen halten müssen, dass die unterlassene Mitwirkung die
Konsequenz haben wird, dass sich ihr ausländerrechtlicher Status nicht
verbessern lässt im Sinne einer langfristigeren Absicherung durch Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung.
Häufiger wird mir berichtet, dass die Vorsprache bei Botschaft oder Konsulat
gescheitert sei, weil mangels Identitätspapiers die Staatsangehörigkeit
nicht nachgewiesen werden konnte. Schon der Pförtner des Konsulats oder
der Botschaft habe darauf hingewiesen, dass man nur zuständig sei für
die diplomatischen Beziehungen des Staates zu Deutschland einerseits sowie andererseits
zum Schutz der (nachgewiesenen) Staatsangehörigen des Staates. Einer Person,
deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sei, werde
dementsprechend nicht ohne Weiteres auf der Grundlage der schlichten Behauptung,
sie stamme aus dem Land, schon Zutritt zu Botschaft oder Konsulat gewährt.
Dazu einige praktische Empfehlungen:
Zunächst sollte sich der/die Betroffene von der Ausländerbehörde
eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass im Falle der Erteilung eines Nationalpasses
von der Behörde geprüft werde, ob eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
werden könne. Mit dieser Bescheinigung und der Duldung, dem Führerschein
oder einem sonstigen Identitätspapier sollte der/die Betroffene bei der
Botschaft vorsprechen, möglichst in Begleitung einer Zeugin oder eines
Zeugen, die die Landessprache sprechen. Diese Person kann nach dem Besuch dann
eine kurze schriftliche Darstellung über den Besuchsverlauf anfertigen
(Gedächtnisprotokoll), welche sich als Nachweis für den
tatsächlich erfolgten Besuch verwenden lässt.
Entgegen meiner Neigung empfehle ich zugleich noch, die Bild-Zeitung des Tages,
an dem man an der Botschaft vorspricht, zu kaufen und sich vor und nach dem
Besuch vor der Botschaft mit der aufgeklappten Titelseite der Zeitung fotografieren
zu lassen. Die Lettern des Datums und der Schlagzeile sind groß genug,
um den Tag identifizieren zu können. Die Aufnahme vor der Botschaft belegt,
dass man sich zumindest bis zum Gebäude begeben hat.
In jedem Falle sollten entweder die Bahnfahrkarten für die Fahrt nach Berlin
oder Bonn o. Ä. aufbewahrt werden. Wird die Fahrt per Auto durchgeführt,
sollte am Ort, an dem Botschaft oder Konsulat sich befinden, getankt und dann
die Tankquittung vorgelegt werden.
Der Nachweis einer gescheiterten Vorsprache kann Grundlage für eine positive
Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und
eines Reisedokuments sein. Zu den Einzelheiten, wie dies erreicht werden kann,
sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Korrespondenz mit der Botschaft oder dem Konsulat sollte unbedingt als Einschreiben
mit Rückschein geführt werden. Dies verursacht zwar erhebliche
Postgebühren, ermöglicht aber zum einen den Nachweis, dass die Schreiben
abgeschickt wurden, und zum anderen, dass sie bei der Botschaft oder dem Konsulat
auch empfangen wurden. Dieselbe Empfehlung gilt auch für Briefe, die an
die Behörden des Heimatstaates abgesandt werden. Selbstverständlich
müssen von den Schreiben zuvor Kopien gefertigt werden, damit diese gegebenenfalls
auch in übersetzter Form den Behörden vorgelegt werden können.
Aus meiner Sicht zählt es also generell nicht zu den unzumutbaren
Mitwirkungsanforderungen, bei Botschaft oder Konsulat vorzusprechen oder sich
an die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in schriftlicher
Form zu wenden, um die Ausstellung eines Nationalpasses oder falls dies
Voraussetzung für die Passausstellung ist eines Identitätspapiers
(z. B. Nüfus, Identity Card o. Ä.) zu beantragen.
Passbeschaffung ist häufig sehr kostspielig: Nach Erfahrung des Verfassers
sind insbesondere vietnamesische, afghanische und iranische, seit einiger Zeit
aber auch serbisch-montenegrinische Pässe nur mit erheblichem finanziellen
Aufwand zu erlangen. Wie weit es sich dabei um offizielle Passgebühren
handelt und oder um erhöhte Verwaltungsgebühren ohne offiziellen
Charakter, mag ein Beispiel zeigen: Nach der den Ausländerbehörden
übermittelten Gebührenliste wurden für die Passerteilung Gebühren
in Höhe von 60 bis 120 Euro für Pässe mit zwei- oder dreijähriger
Gültigkeit von einer Botschaft gefordert. Die Mandanten berichteten allerdings,
dass sie pro Pass 750 Euro zahlen mussten. Auf Nachfrage sei ihnen erklärt
worden, es handele sich um Expressgebühren, beschleunigte Sachbearbeitung
koste nun einmal mehr Geld.
Für den Fall, dass Betroffene nicht in der Lage sind, diese Mittel aufzubringen,
sei auf Folgendes hingewiesen: Soweit die Betroffenen Sozialhilfe nach dem BSHG
beziehen, können die notwendigen Kosten für die Passbeschaffung in
Form einer einmaligen Beihilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11
BSHG zu gewähren sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 6.2.2003 - 3 K 1825/02
- 5 S., C1753). Beziehen die Betroffenen
dagegen Leistungen nach § 3 oder § 1 a AsylbLG, kann das Sozialamt
nach § 6 AsylbLG für die erforderlichen Kosten aufkommen. Hier werden
die erforderlichen Kosten für die Erfüllung verwaltungsrechtlicher
Mitwirkungspflichten sogar ausdrücklich erwähnt.
Anders ist es, wenn die Betroffenen grundsätzlich ohne Sozialhilfe leben,
aber die Kosten für die Passbeschaffung nicht mit einem Mal aufbringen
können. Ich habe in einigen Fällen erreichen können, dass Sozialämter
bereit waren, die Passgebühren als Darlehen vorzufinanzieren und dann ratenweise
Rückerstattung akzeptierten. Insoweit ist die Bereitstellung der Mittel
als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu qualifizieren. Wichtig ist
allerdings in jedem Fall, dass die Bewilligung dieser Hilfen erfolgen muss,
bevor ein Passantrag gestellt wird. Beizufügen ist in der Regel eine Mitteilung
der Botschaft oder des Konsulates über die entstehende Gebühr.
Wenn sich ein Ausländer/eine Ausländerin bereits in Abschiebungshaft
befindet, aber wegen Passlosigkeit die Abschiebung bisher nicht vollzogen werden
konnte, wird häufig ein Antrag auf Erteilung eines Passes oder Passersatzpapieres
von der Ausländerbehörde vorgelegt. Selbstverständlich ist der/die
Betroffene nicht gezwungen, den Antrag zu unterschreiben. Zu verdeutlichen
ist aber Folgendes: Zum einen bestehen für die Ausländerbehörde
in der Regel langwierigere Möglichkeiten, ohne einen Passantrag
zumindest ein Passersatzpapier oder ein Laissez-passer für
eine einmalige Einreise in den Herkunftsstaat zu erhalten, sofern die Identität
und Staatsangehörigkeit des Betroffenen durch andere Beweismittel mit Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden kann. Zum anderen verlängert der Betroffene durch eine
unterlassene oder verzögerte Antragstellung die Abschiebungshaft: Dem Haftrichter
ist es gestattet, das Verhalten sowohl bei Erlass eines Abschiebungshaftbefehls
als auch bei der Entscheidung über die Fortdauer eines Haftbefehls im Rahmen
der richterlichen Entscheidung zu würdigen. In der Regel sehen Haftrichter
darin ein Indiz, dass der Betroffene versuchen wird, sich der Abschiebung zu
entziehen. Eine derartige Verhaltensweise führt also oft nur zu einer Verlängerung
der Haft, nicht jedoch zu einer Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthalts
in Deutschland außerhalb der Haft. Allerdings: Ein Haftgrund Durchsetzung
von Mitwirkungspflichten wäre als Beugehaft mangels gesetzlicher
Eingriffsermächtigung rechtswidrig (vgl. Wolff, Die Haftgründe der
Abschiebungshaft, ASYLMAGAZIN
3/2002, S. 10).
Kann unterlassene Mitwirkung in diesem Bereich bestraft werden? Wie oben ausgeführt,
ist der Nichtbesitz eines Passes ein Straftatbestand gem. § 92 Abs. 1 Ziff.
2 und Ziff. 6 AuslG. Ob und in welchem Umfang strafrechtliche Verurteilungen
wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift in der Vergangenheit erfolgt
sind, hat der Verfasser nicht ermitteln können. Die Strafandrohung lautet
auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Wesentlich gravierender dürfte die mögliche leistungsrechtliche Folge
sein: Teilt die zuständige Ausländerbehörde dem zuständigen
Sozialamt mit, dass der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen
ist, ist es rechtlich zulässig, gemäß § 1 a Ziff. 2 Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene
Maß einzuschränken, weil aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
IV. Zusammenfassung
Fragen, die mit der Beschaffung von Pässen für ausländische Staatsangehörige
zusammenhängen, sind sowohl rechtlich schwierig, als auch in der Beratungspraxis
nur am Einzelfall orientiert sinnvoll zu bearbeiten. Es ist deutlich geworden,
dass der Umstand, einen gültigen Nationalpass zu besitzen, entscheidende
Voraussetzung für jede Art dauerhaften Aufenthaltsrechtes ist. Dies gilt
insbesondere auch für den Aufstieg von der Duldung in die Aufenthaltsbefugnis.
Die Regelungen des Ausländergesetzes sind insoweit sehr eindeutig und betonen
die Wichtigkeit des Passbesitzes.
Die Ausländerbehörde kann die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verlangen
und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchsetzen. Die Passbeschaffung bei
der Auslandsvertretung ist allenfalls ein geringes Risiko für den Betroffenen
oder seine Angehörigen im Herkunftsstaat. Für die Beratungspraxis
ist zu beachten, dass ohne eine solche Vorsprache in der Regel ein Pass nicht
erteilt wird und als Folge davon eine Aufenthaltsverfestigung nicht stattfinden
kann. Im Einzelfall kann eine gescheiterte Vorsprache Grundlage für ein
Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Reisedokuments sein.
Empfehlenswert zum Vorgehen im Einzelnen ist anwaltlicher Rat einzuholen. Dass
Ausländerbehörden, die eine Abschiebung vollziehen wollen, auch die
Möglichkeit haben, im Bedarfsfalle ohne die Kooperation des betroffenen
Ausländers Papiere von Botschaften zu erlangen, ist bekannt. Ob eine solche
Entwicklung dann für die Betroffenen der bessere Weg ist, ist
nach meiner Meinung sehr zweifelhaft.
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