ASYLMAGAZIN 11/2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

erneut wirft die Frage nach staatlichen Strukturen in Afghanistan schwierige Fragen auf. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So wird in einigen Entscheidungen das Bestehen staatlicher Strukturen unter Hinweis auf die starke Position lokaler Machthaber verneint. Andere Gerichte messen der Regierung Karzai staatliche Macht im asylrechtlichen Sinne im Raum Kabul bei, teilweise werden sogar die Handlungen lokaler Machthaber der Regierung zugerechnet. Außerdem ist zu beobachten, dass sich der Blick auf mögliche Verfolgungshandlungen der Karzai-Regierung und der Warlords schärft. So finden Sie in diesem Heft eine Entscheidung des VG Minden zur Gefährdung wegen Konversion zum Christentum.

Aber auch mit Blick auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage kann von Stabilität in Afghanistan noch immer keine Rede sein. Einen Eindruck von den Problemen, die auch und gerade Rückkehrern aus Europa begegnen können, hat Bettina Scholdan vom Österreichischen Roten Kreuz/ACCORD bei ihrer Reise im Sommer bekommen. Ihren Bericht dokumentieren wir auszugsweise in diesem Heft. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sicherstellen, dass schutzbedürftige Personen nicht nach Afghanistan zurückkehren müssen.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Regierung für Rücknahme des Vorbehalts gegen Kinderrechte
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, die deutsche Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Darauf weist sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hin (BT-Ds 15/1819). Die Regierung macht aber die Beteiligung der Länder zur Voraussetzung für die Rücknahme. Die Kinderrechtskonvention betreffe auch innerstaatliche Bereiche, für die ausschließlich die Länder zuständig seien. Daher messe die Regierung ihren Voten besondere Bedeutung bei. Die Mehrzahl der Länder möchte derzeit aber am Vorbehalt festhalten.
Die Bundesregierung lehnte es allerdings ab, nur einen Teil der Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Dadurch könne der Eindruck erweckt werden, die Regierung würde den übrigen Teilen eine weitergehende rechtliche Bedeutung zumessen.

Pro Asyl warnt vor Arbeitslosengeld II
Die geplanten “Hartz”-Reformen der Arbeitslosenunterstützung hätten für Flüchtlinge missliche Folgen. Darauf wies Pro Asyl hin. Asylbewerber und ein Großteil der Geduldeten seien vom Bezug des künftigen Arbeitslosengeldes II ausgeschlossen. Nach Jobverlust und Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld müssten sie mit Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rechnen. Fatal sei auch der Ausschluss von Maßnahmen der Arbeitsförderung. Der Weg in die Langzeitarbeitslosigkeit sei so vorgezeichnet. Unklar sei auch, wieviele Ausländer darüber hinaus von den Neuregelungen betroffen wären.

CDU/CSU fordern unbegrenzte Gültigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat die Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gefordert. Das sieht ihr Entwurf eines “Existenzgrundlagengesetzes” vor (BT-Ds 15/1523). Die Streichung hätte zur Folge, dass Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr nach 36 Monaten Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz hätten. Sie müssten dauerhaft mit den gekürzten und überwiegend als Sachleistung gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben. Eine ähnliche Regelung enthält der Forderungskatalog der CDU/CSU-geführten Länderregierungen zum Zuwanderungsgesetz.

Schily fordert mehr Abschiebungen ins Kosovo
Bundesinnenminister Schily hat die Innenminister der Länder aufgefordert, die Abschiebungen ins Kosovo zu beschleunigen. Das meldete die Frankfurter Rundschau am 31. Oktober unter Berufung auf ein Schreiben Schilys. Bislang seien erst 96 Minderheitenangehörige ins Kosovo abgeschoben worden. Falls sich dieses Rückführungstempo fortsetze, würde Deutschland das mit UNMIK vereinbarte Kontigent von 1000 Minderheitenangehörigen im ersten Jahr “nicht einmal ansatzweise erreichen”, betonte Schily.
Zur Zeit gebe es 33 000 ausreisepflichtige Minderheitenangehörige, schrieb der Minister. Er wies auf bevorstehende Verhandlungen mit UNMIK über die Aufhebung der Quotierung hin. Es könne die Verhandlungsposition der Bundesregierung schwächen, sollte es nicht gelingen, die Rückführungsbilanz deutlich zu verbessern.

Kaum Bewegung beim Zuwanderungsgesetz
Die Verhandlungen über das Zuwanderungsgesetz haben bislang nur geringe Annäherungen gebracht. Nach der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses lobten zwar die Teilnehmer die sachliche Atmosphäre, bewerteten die Chancen für eine Einigung aber skeptisch. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 27. Oktober.
Die 20-köpfige Arbeitsgruppe sprach zunächst über den humanitären Flüchtlingsschutz. Die Union lehnte die Berücksichtigung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung als Gründe für die Flüchtlingsanerkennung ab. Da keine Einigung absehbar war, wurde dieser Verhandlungspunkt abgebrochen. Dagegen näherten sich die beiden Seiten bei der Frage des Aufenthaltsstatus geduldeter Flüchtlinge an. Auch die Union wolle jenen, die seit Jahren straffrei in Deutschland leben und auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden können sowie die Ausreisehindernisse nicht sebst zu verantworten haben, eine bessere Integrationsperspektive bieten, sagte Wolfgang Bosbach, Innenpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Auch in der Frage einer Härtefall- und Stichtagsregelung für Flüchtlinge habe man sich angenähert.

Schutz für ehemalige Kindersoldaten gefordert
Das deutsche Asylrecht müsse besser auf die Situation von ehemaligen Kindersoldaten eingehen. Das forderten das Kinderhilfswerk terre des hommes und der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge. Die Studie “Ehemalige Kindersoldaten in Deutschland” der Journalistin Michaela Ludwig, die die beiden Organisationen in Auftrag gegeben haben, kommt zu dem Ergebnis, dass Kindersoldaten im deutschen Asylverfahren keine Chance haben. Fluchtgründe wie die Rekrutierung als Minderjähriger oder die Ermordung der Eltern würden nicht anerkannt, sagte Andreas Rister, Sprecher von terre des hommes. Außerdem müsse das Asylverfahren die Situation der Kinder besser berücksichtigen, ergänzte Albert Riedelsheimer vom Bundesfachverband. Die Kinder seien normalerweise traumatisiert. Weil Sprachschwierigkeiten noch hinzu kämen, seien sie kaum in der Lage, das Asylverfahren erfolgreich durchzustehen. Die Studie kann bei terre des hommes oder unter www.tdh.de kostenlos bezogen werden.

 

Bundesländer

Hessen: Land kündigt Flughafensozialdienst
Das Land Hessen hat dem Flughafen-Sozialdienst, der vom Evangelischen Regionalverband Frankfurt und dem Caritasverband Frankfurt getragen wird, gekündigt. Die Betreuung und Versorgung von Asylsuchenden durch den Sozialdienst solle zum Ende des Jahres eingestellt werden, erklärte der Pressesprecher des Regionalverbandes. Das meldete der Evangelische Pressedienst.
Grund für die Kündigung ist nicht die Arbeit des Sozialdienstes, sondern die Schließung der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Schwalbach. Das Land will die davon betroffenen Mitarbeiter weiterbeschäftigen und deshalb die Betreuung der Flüchtlinge am Frankfurter Flughafen selbst übernehmen. Den 18 Mitarbeitern des Flughafensozialdienstes droht nun die Kündigung.

Bayern: Pro Asyl kritisiert Praxis der Lagerunterbringung
Pro Asyl hat darauf hingewiesen, dass immer mehr Menschen in Deutschland dauerhaft in Flüchtlingslagern untergebracht würden. Am rigidesten sei die Praxis in Bayern. Die Regelungen des seit Juli 2002 geltenden bayerischen Aufnahmegesetzes und der Asyldurchführungsverordnung würden in einer Weise umgesetzt, dass Verletzungen der Menschenwürde an der Tagesordnung seien.
Es würden auch Menschen in Lager eingewiesen, die seit Jahren in Deutschland lebten. Die Bezirksregierungen zwängen jeden, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, zum Umzug in ein Flüchtlingslager. In den letzten Monaten seien in großer Zahl entsprechende Umzugsaufforderungen ergangen. Die Betroffenen würden praktisch unbegrenzt zum Objekt staatlicher Fürsorge. Sie würden durch die Lagerunterbringung inklusive Sachleistungen entmündigt und ihrer Individualität beraubt. Pro Asyl kritisierte dies als eklatanten Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde durch das Grundgesetz.

Niedersachsen: Keine Ankündigung der Abschiebung
Niedersachsen will ausreisepflichtigen Ausländern vor ihrer Abschiebung keinen Termin mehr nennen. Damit soll das Untertauchen verhindert werden, sagte Innenminister Uwe Schünemann (CDU). “40 Prozent aller geplanten Abschiebungen können nicht stattfinden”, behauptete Schünemann laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 28. Oktober. Deshalb werde ein Erlass von 1995 gestrichen, der den Behörden vorschreibe, den Betroffenen den Termin der bevorstehenden Abschiebung mitzuteilen. Viele Ausländer hätten diese Information genutzt, um in die Illegalität abzutauchen oder um ärztliche Atteste über ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorzulegen, sagte Schünemann.
Der niedersächsische Flüchtlingsrat reagierte mit Entsetzen auf diese Ankündigung. “Will die Landesregierung zur Praxis überfallartiger Abschiebungen im Morgengrauen zurückkehren?”, fragte Norbert Grehl- Schmitt vom Vorstand des Flüchtlingsrats. Es sei falsch, wenn das Innenministerium behaupte, eine Abschiebung käme für die Betroffenen nicht überraschend. “26 000 Menschen leben mit einer so genannte ‘Duldung’ in Niedersachsen, davon allein 15 000 seit mehr als fünf Jahren”, so Grehl-Schmitt. Es verstoße gegen die Menschenwürde und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, integrierten Flüchtlingen nicht einmal die Gelegenheit zu geben, Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen. Der Innenminister verschweige außerdem, dass viele der Betroffenen in Folge von Folter und traumatisierenden Kriegserfahrungen nicht abgeschoben werden dürften. “Dass derartige Krankheiten oft erst kurz vor einer drohenden Abschiebung erkannt und behandelt werden, verweist auf bestehende Missstände im Bereich der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen”, sagte Grehl-Schmitt. Zudem löse die drohende Abschiebung oft eine Retraumatisierung aus.
Niedersachsen will sich außerdem bei der Innenministerkonferenz dafür einsetzen, dass Personen, die ihre Abschiebung durch Proteste oder körperlichen Widerstand auf dem Flughafen oder im Flugzeug verhindern, mit einem unbefristeten Wiedereinreiseverbot belegt werden. Das Land werde auch eine Initiative Bayerns unterstützen, wonach solche Handlungen der Betroffenen oder von Unterstützern bestraft werden sollen.

Niedersachsen: Caritas gegen Lagerschule für Asylsuchende
Der Caritasverband der Diözese Osnabrück hat sich gegen Pläne gewandt, in der Landesaufnahmestelle Bramsche eine Schule für Asylsuchende einzurichten. Er forderte erneut, die Asylsuchenden dezentral unterzubringen. “Gerade bei der abnehmenden Zahl von Asylsuchenden können wir unsere Forderung nach dezentraler Unterbringung nur eindringlich wiederholen. Sie ist menschlich geboten”, sagte Ludger Haukap, Migrationsreferent des Caritasverbandes. Die Beschulung von Flüchtlingskindern in der Landesaufnahmestelle leiste einer weiteren menschenunwürdigen und kinderfeindlichen Ghettoisierung der Asylsuchenden Vorschub.

Berlin: Umgang mit Traumatisierten fehlerhaft
Innensenator Ehrhart Körting (SPD) hat die Möglichkeit von Fehlern der Ausländerbehörde im Umgang mit traumatisierten Bürgerkriegsflüchtlingen eingeräumt. Das berichtete die taz am 4. Oktober. Zugleich verwies er auf viele Fälle von Missbrauch, in denen die Traumatisierung trotz Attesten zweifelhaft erscheine. Der Innensenator reagierte damit auf Berichte der taz und des RBB-Inforadios, wonach die Ausländerbehörde trotz gutachterlicher Stellungnahmen über die Traumatisierung in vielen Fällen die Aufenthaltsgenehmigung verweigerte und die Abschiebung androhte.
Der Franktionsvorsitzende der Grünen im Abgeordnetenhaus, Volker Ratzmann, forderte die Aufklärung dieser Vorwürfe. “Wenn die Fälle zutreffen, muss das personelle Konsequenzen an der Spitze der Ausländerbehörde haben.” Offenbar unterlaufe die Behörde gezielt die Weisungen der Innenverwaltung, traumatisierten Kriegsflüchtlingen einen langfristigen Aufenthalt zu ermöglichen.

 

Europa

Neue Adresse von ECRE
Das Sekretariat des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE in London zieht am 4. November um. Die neue Adresse ist:

103 Worship Street
London EC2A 2DF
U.K.
Tel.: +44 (0) 20-7377 7556
Fax: +44 (0) 20-7377 7586

EU-Parlament erwägt Klage gegen Richtlinie zur Familienzusammenführung
Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für die Freiheiten und Rechte der Bürger erwägt, gegen die kürzlich vom Rat beschlossene Richtlinie zur Familienzusammenführung Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einzulegen. Auf der Ausschusssitzung am 21. Oktober drückte eine Mehrheit der Mitglieder ihre Bereitschaft zu einer Klage aus. Sie sind der Meinung, dass die Richtlinie gegen den Schutz des Familienlebens in verschiedenen internationalen Verträgen wie etwa der Europäische Menschenrechtskonvention verstoße.
Die Richtlinie wurde inzwischen im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. vom 3.10.2003 - L251/12 - 7 S., M4285). Sie ist nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht zu überführen. Während dieser Zeit hat Deutschland noch die Möglichkeit, den Nachzug von Kindern über 12 Jahren von besonderen Integrationskriterien abhängig zu machen. Nach Umsetzung der Richtlinie kann der nationale Gesetzgeber eine solche Regelung nicht mehr treffen.

Österreich: Verschärftes Asylrecht beschlossen
Der Nationalrat hat am 23. Oktober mit den Stimmen der Regierungskoalition aus ÖVP und FPÖ eine Reform des Asylrechts beschlossen. Das umstrittene Gesetz wird größtenteils am 1. Mai nächsten Jahres in Kraft treten. Die Sozialdemokraten kündigten Verfassungsklage an. Das berichtete die Neue Zürcher Zeitung am 24. Oktober.
Kernstücke des Gesetzes sind das so genannte “Neuerungsverbot” sowie das “Erstabklärungsverfahren”. Das “Neuerungsverbot” soll verhindern, dass Asylsuchende beim Verfahren in der zweiten Instanz neue Asylgründe vortragen. Ausnahmen sind für Traumatisierte und Folteropfer vorgesehen. Im “Erstabklärungsverfahren” soll binnen 72 Stunden geklärt werden, ob dem Asylsuchenden Asyl gewährt, eine gründlichere Untersuchung durchgeführt oder die sofortige Abschiebung eingeleitet werden soll.
UNHCR kritisierte das “Neuerungsverbot” scharf. Die Verpflichtung, die Fluchtgründe schon vor der ersten Instanz abschließend, vollständig und exakt darzulegen, könne tragische Folgen haben. Mit dieser Regelung stehe Österreich innerhalb der EU alleine da und stelle sich in offenen Widerspruch zu den EU-Richtlinien über die Aufnahmestandards von Asylbewerbern.
Ferner sieht das Gesetz die Neuregelung der Bundesbetreuung von Flüchtlingen vor. Künftig soll der Bund 60 Prozent und die Länder 40 Prozent der Finanzierung übernehmen. Diese Regelung bedarf jedoch noch einer Übereinkunft mit den Ländern. Drei Länder haben bereits Widerstand angekündigt.

Großbritannien: Verschärfungen des Asylrechts geplant
Der britische Innenminister David Blunkett hat Ende Oktober ein Gesetzespaket zur Verschärfung des Asylrechts vorgestellt. Es sieht die Einführung einer Reihe von Straftatbeständen vor. Das berichtete der Guardian am 28. Oktober. So soll die Vernichtung der Reisepapiere mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden. Strafbar ist weiter die Weigerung, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken. Personen, die nicht freiwillig zurückkehren, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, sollen die Sozialleistungen gestrichen werden.
Die Rechtsmittel gegen ablehnende Asylentscheidungen werden auf eine Instanz beschränkt. Blunkett schlägt außerdem Maßnahmen gegen “skrupellose Rechtsberater” vor. Die Durchsuchung von Büros nach Dokumenten soll ermöglicht werden, außerdem soll die Einwanderungsberatung ohne angemessene Qualifikation unter Strafe gestellt werden.
Jan Shaw von Amnesty international sagte, dass die neuen Regelungen es Flüchtlingen unmöglich machten, auf legalem Weg ins Land zu kommen. Maeve Sherlock vom Britischen Flüchtlingsrat betonte, das Paket bestrafe die Opfer. Es sei kein Beitrag, das wahre Problem im Asylsystem zu lösen, nämlich die geringe Qualität der Entscheidungen.

Großbritannien: Bleiberecht für über 15 000 Familien
Großbritannien erlaubt bis zu 15 000 Flüchtlingsfamilien, im Land zu bleiben und zu arbeiten. Einschließlich der Kinder sind etwa 30 000 Personen von der Amnestie betroffen. Sie ist damit die bisher größte Maßnahme dieser Art in Großbritannien. Die Familien aus dem Kosovo, Serbien und Montenegro und aus der Türkei haben vor mehr als drei Jahren Asyl beantragt. Die Mehrzahl lebt nach Aussage des Innenministers David Blunkett von Sozialhilfe. Ihnen ein Bleiberecht einzuräumen und die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen sei die kostengünstigste Möglichkeit, mit der Situation umzugehen.

Großbritannien: Entschädigung wegen rechtswidriger Inhaftierung von Asylsuchenden
Zwei Asylsuchenden wurde eine Entschädigung von 130 600 Pfund (etwa 190 000 Euro) wegen rechtswidriger Strafverfolgung und Inhaftierung zugesprochen. Das ist die höchste Summe, die bislang deswegen gewährt worden ist. Das berichtete der Guardian am 2. Oktober. Das Ehepaar aus dem Kosovo war 1998 mit falschen Pässen eingereist. Sie wurden deshalb inhaftiert, obwohl sie um Asyl nachsuchten.
Bereits im Juli 1999 hatte der High Court entschieden, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden wegen illegaler Einreise gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoße. Richter Simon Brown, der für den jetzt entschiedenen Fall zuständig war, sagte, niemand in den Strafverfolgungsbehörden hätte auch nur einen Gedanken an Artikel 31 der Konvention verwendet. Danach dürfen Flüchtlinge nicht wegen illegaler Einreise bestraft werden.
Es wird vermutet, dass zwischen 1994 und 1999 bis zu 5000 Asylsuchende rechtswidrig inhaftiert worden sind. Auf die Regierung kommen daher möglicherweise Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe zu.

Großbritannien: Sprachtests im Asylverfahren
Die britische Regierung möchte Sprachtests als festen Bestandteil in das Asylverfahren integrieren. Das teilte die Einwanderungsministerin Beverley Hughes einer Meldung des Guardian vom 22. Oktober zufolge mit. Die Sprachtests sollten klären, ob der Asylsuchende seinen Herkunftsstaat richtig angegeben hat. Ein Pilotprojekt mit afghanischen, somalischen und sri lankesischen Staatsangehörigen habe ergeben, dass neun Prozent der Betroffenen tatsächlich nicht aus einem dieser Länder stammte.

Frankreich: Verdopplung der Abschiebungen geplant
Das französische Parlament hat am 28. Oktober Änderungen im Ausländerrecht beschlossen. Die Reform sieht Einschränkungen der Familienzusammenführung sowie die Verlängerung der Abschiebungshaft auf höchstens 32 Tage vor. Außerdem sollen straffällige Ausländer, die in Frankreich geboren wurden oder seit 13 Jahren in Frankreich leben – 10 Jahre für Familien – nicht mehr ausgewiesen werden.
Das Gesetz ist nur Teil von einer Reihe von Maßnahmen, die Innenminister Nicolas Sarkozy zur Kontrolle der Einwanderung ergreifen will. Sarkozy möchte den örtlichen Behörden Zielvorgaben zur Anzahl von Abschiebungen machen. Das meldete der britische Guardian am 29. Oktober. Außerdem soll ein “Abschiebungshandbuch” den Behörden helfen, die nötigen Maßnahmen für eine Rückführung zu ergreifen. Sarkozy sagte, dass er mindestens doppelt soviele Abschiebungen im nächsten Jahr erreichen möchte.

Irland: Anwendung der Richtlinie zur Familienzusammenführung
Irland möchte die Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes anwenden. Die Kommission hat einem entsprechenden Antrag zugestimmt (EU-Amtsblatt vom 3.10.2003 - L 251/23). Hintergrund ist eine Regelung zum Vertrag von Amsterdam, wonach Irland und Großbritannien nicht automatisch an den Harmonisierungsschritten auf dem Gebiet des Asyl- und Einwanderungsrechtes teilnehmen. Ihnen wird aber die Möglichkeit des Beitritts eingeräumt.

 

Aus der Beratungspraxis

RA Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bremen

Passbeschaffung

Der Große: Das Bier ist kein Bier, was dadurch ausgeglichen wird, daß die Zigarren keine Zigarren sind, aber der Paß muß ein Paß sein, damit sie einen in das Land hereinlassen.
Der Untersetzte: Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustand wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustand kommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, aber ein Paß niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird.
Der Große: Man kann sagen, der Mensch ist nur der mechanische Halter eines Passes. Der Paß wird ihm in die Brusttasche gesteckt wie die Aktienpakete in das Safe gesteckt werden, das an und für sich keinen Wert hat, aber Wertgegenstände enthält.
Der Untersetzte: Und doch könnte man behaupten, daß der Mensch in gewisser Hinsicht für den Paß notwendig ist. Der Paß ist die Hauptsach, Hut ab vor ihm, aber ohne dazugehörigen Menschen wäre er nicht möglich oder mindestens nicht ganz voll ...

Bertolt Brecht, Flüchtlingsgespräche
Gesammelte Werke Bd. VI, S. 1383/84

I. Vorbemerkung
Blättern Sie mal auf die hintere innere Umschlagseite Ihres Passes: Wussten Sie, dass er Ihnen nicht gehört, obwohl Sie Gebühren bezahlt haben, um ihn zu erhalten? In jedem Reisepass steht: “Dieser Reisepass ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.” Die gleiche Rechtsregel gilt für jeden anderen Staat der Erde.
Sie erhalten nicht ohne Weiteres als Deutsche(r) in Deutschland einen Pass ausgestellt. Vielmehr findet sich in § 7 Passgesetz ein umfangreicher Katalog von Gründen, aus denen der Pass zu versagen ist – beispielsweise, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht oder der Wehrpflicht entziehen will. Neben der Passversagung ist Passentziehung möglich, sofern einer der vorgenannten Gründe nachträglich bekannt wird (§ 8 Passgesetz).
All dies weist darauf hin: Auch in Deutschland ist Passerteilung eine “hoheitliche Maßnahme” und nicht ohne Weiteres hat jeder Deutsche Anspruch auf einen Pass. Dies ist in anderen Staaten in ähnlicher Weise – und nicht selten noch komplizierter – geregelt. Daraus resultiert ein Teil der Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung, nicht zuletzt dann, wenn Unklarheit über die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Person besteht.
Jeder, der in der Ausländer- oder Flüchtlingsberatung tätig ist, wird das Problem schon einmal kennen gelernt haben: Passbeschaffung – Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, aber auch für die Abschiebung.
Was ist das eigentlich: ein Pass? Was beurkundet er? Welche Mitwirkungspflichten bestehen für den einzelnen Ausländer, den Pass zu beschaffen? Welche Rechtsgrundlagen im Ausländerrecht haben Bezug zum Pass und welche Bemühungen kann man zur Beschaffung eines Passes Ausländern zumuten? Mit diesen Fragen befasst sich dieser Beitrag.

II. Rechtsgrundlagen
Der Pass ist eine öffentliche Urkunde zur Legitimation einer Person, insbesondere im internationalen Verkehr (Creifelds Rechtswörterbuch, Stichwort “Passwesen”). Die praktische Konsequenz wird beispielsweise in Verfahren auf Eheschließung spürbar: Standesämter verlangen die Vorlage eines Passes. “Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines Inhabers ermöglicht” (Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, Ziff. 4.0.4.).
§ 4 Abs. 1 AuslG bestimmt, dass Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, einen gültigen Pass besitzen müssen. Die Einreise ohne Pass ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG wird einem Ausländer, der den erforderlichen Pass nicht besitzt, die Aufenthaltsgenehmigung selbst dann versagt, wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings kann von diesem besonderen Versagungsgrund gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Pass oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG).
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt. Fehlt einem bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer der Pass, stellt dies einen eigenständigen Grund für eine Abschiebung dar (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AuslG). Ein Verstoß gegen die Passpflicht ist strafbar gem. § 92 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 AuslG.
Für Staatsangehörige aus EU-Staaten gilt eine Privilegierung: Soweit sie freizügigkeitsberechtigt sind, unterliegen sie gem. § 10 Aufenthaltsgesetz/EWG nur der Ausweispflicht. Verstoßen sie gegen diese Ausweispflicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 a Aufenhaltsgesetz/EWG dar, führt aber nicht zu einer ihre Freizügigkeit beschränkenden Maßnahme, also der Ausweisung oder Abschiebung (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 64/221/EWG und Ziff. 4.0.2.2. AuslG-VwV).
Erfüllt wird die Passpflicht durch Besitz eines gültigen Nationalpasses oder eines Passersatzes. Dabei muss es sich um ein Papier handeln, das gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 AuslG i.V.m. § 14 DVAuslG eingeführt oder zugelassen ist.
Die Passpflicht gilt auch für Ausländer unter 16 Jahren. Eltern müssen dafür sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 68 Abs. 4 AuslG und AuslG-VwV – Ziff. 4.1.1.1.). Allerdings muss nicht jeder Ausländer ein gültiges Passdokument persönlich besitzen. Es genügt ein Familienpass. Für Ausländer unter 16 Jahren genügt die Miteintragung in einem Familienpass. Sie erfüllen im Übrigen ihre Passpflicht auch durch den Besitz eines Kinderausweises oder – sofern dieses vorgesehen ist – durch Eintragung in entsprechende “Sammellisten” (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 DV-AuslG).
Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes (§ 14 Abs. 1 DVAuslG) kommt erst in Betracht, wenn die Erlangung eines Nationalpasses nicht möglich (z. B. bei Staatenlosen) oder unzumutbar ist oder ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Passersatzes besteht (z. B. Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose – VwV- AuslG – Ziff. 4.1.3.).
Ob ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG), richtet sich nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Erlischt die Rechtsstellung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist der Ausländer verpflichtet, seinen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben (§ 72 Abs. 2, § 73 Abs. 6 AsylVfG). Tut er dies nicht, wird der Reiseausweis eingezogen. Der Reiseausweis für Staatenlose wird erteilt gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Andere als Passersatz eingeführte oder zugelassene amtliche Ausweise sind in § 14 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz abschließend aufgezählt. Im Bedarfsfalle sollte dort nachgelesen werden. Besonders erwähnt sei hier lediglich das Reisedokument nach § 15 Abs. 1 DVAuslG. Es kann einem Ausländer erteilt werden, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Voraussetzung ist außerdem, dass er eine der in § 15 Abs. 1 DVAuslG aufgezählten Aufenthaltsgenehmigungen besitzt, unter anderem eine Aufenthaltsbefugnis (Nr. 1). Da dieser Weg kompliziert sein kann, sollte im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Die Ausländerbehörde kann als “Mitwirkungsobliegenheit” von Ausländern gemäß § 70 AuslG ein persönliches Erscheinen bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates fordern. Erfahrungsgemäß reicht ein schriftlicher Antrag an die Auslandsvertretung allein oft nicht aus. Vielmehr wird gerade für die Passbeschaffung die persönliche Anwesenheit verlangt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 70, Rz. 6 und Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht – Funke-Kaiser, § 70, Rz. 5). Die Grenze für eine solche Mitwirkungsobliegenheit bildet jedoch die subjektive Möglichkeit oder “Zumutbarkeit” für den Betroffenen/die Betroffene (so auch GK – Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 6).
Was ist also dem oder der Betroffenen zumutbar? Diese Frage lässt sich kaum in generalisierender Weise beantworten. Vielmehr wird es stets auf die Umstände des Einzelfalls, den “Erfahrungsschatz” eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin mit einem bestimmten Herkunftsstaat, der Sorgfalt bei der Ermessensausübung seitens der Ausländerbehörde etc. abhängen, was als “noch” und was als “nicht mehr” zumutbar anzusehen ist.
Wird persönliches Erscheinen bei einer Auslandsvertretung angeordnet, deren Staatsangehörigkeit die Ausländerin oder der Ausländer “vermutlich” besitzt, ist auf folgendes hinzuweisen: Eine derartige Anordnung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, d. h. es kann Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt werden (vgl. GK – Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 71 ff.). Die zuständige Ausländerbehörde muss deswegen eine Ermessensentscheidung darüber treffen, ob ein Erscheinen bei der Auslandsvertretung zumutbar ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Ausländer oder die Ausländerin aufgrund des persönlichen Erscheinens konkret Gefahr läuft, im Falle der Rückkehr in das Heimatland politisch verfolgt oder einer Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG ausgesetzt zu werden, weil die Behörden des Heimatstaates auf diese Weise erst zuverlässig Kenntnis vom Verbleib erhalten und hieraus weitere Rückschlüsse (z. B. zu exilpolitischen Tätigkeiten) ziehen können (vgl. GK – Funke-Kaiser, § 70, Rz. 71). Kann bei einer solchen abwägenden Prognose eine Gefahr bereits im Zeitpunkt der Anordnung als zweifelsfrei festgestellt gelten, muss die Anordnung der persönlichen Vorsprache bei der Auslandsvertretung unterbleiben. Anderenfalls ist bei zumindest bestehenden gewichtigen Bedenken das Gefährdungspotenzial angemessen und bei der Ermessensentscheidung bei der Abwägung mit zu berücksichtigen (GK – Funke-Kaiser, a.a.O.).
Weigert sich der Ausländer oder die Ausländerin ohne hinreichenden Grund, der Anordnung persönlichen Erscheinens zu folgen oder die erforderlichen Angaben, beispielsweise auf einem Formularantrag der Botschaft, zu machen, kann dies bei der Beweiswürdigung seitens der Behörde oder im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vom Verwaltungsgericht maßgeblich mit berücksichtigt werden (GK – Funke-Kaiser, § 70, Rz. 72).
Generell ist die Anordnung persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung nur zulässig, wenn der/die Betroffene vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird damit keine Gewissheit über die Staatsangehörigkeit, bloße Spekulation reicht aber nicht aus. Erforderlich sind “greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte” für ein Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit (vgl. GK – Funke-Kaiser, § 70, Rz. 73).
Verwaltungsgerichte halten es für rechtmäßig, dass nach erfolgloser Anordnung des persönlichen Erscheines bei gleichzeitiger Androhung oder Verhängung eines Zwangsgeldes die Person zwangsweise bei der Auslandsvertretung, der sie “aus Sicht der Ausländerbehörde” zuzuordnen ist, vorgeführt wird (GK – Funke-Kaiser, § 70, Rz. 74 ff.). Diese Durchsetzung der ausländerbehördlichen Anordnung durch unmittelbaren Zwang wird von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG gesehen, auch dann, wenn sich der tatsächliche Vorgang mit Hin- und Rückfahrt etc. über einen Tag hinaus erstrecken sollte (anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2003 - 24 L 2373/03 -  21 S., M4270, m.w.N.). Die Fahrt mit dem Polizei- oder Behördenfahrzeug sowie die notwendige Dauer des Aufenthaltes bei der Auslandsvertretung gelten nicht als “Freiheitsentziehung” (GK – Funke-Kaiser, § 70, Rz. 76 m.w.N.). Dies ist anders, wenn der Betroffene beispielsweise am Tag vor der Vorführung von der Ausländerbehörde in Gewahrsam genommen wird, weil anderenfalls aus behördlicher Sicht die Gefahr bestünde, dass er oder sie nicht rechtzeitig angetroffen würde.
Selbstverständlich ist die Ausländerbehörde verpflichtet, für die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit ausreichend lange, “angemessene” Fristen zu setzen. Ferner ist sie verpflichtet darauf hinzuweisen, dass verspätetes Vorbringen bei der behördlichen Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden muss (“Präklusion”).

III. Beratungsempfehlungen
Die Problematik liegt im Wesentlichen in einem Adjektiv: Welche Mitwirkung ist “zumutbar”? Wie weit gehen die Verpflichtungen zur Mitwirkung? Umfassen sie unter Umständen auch die Durchführung aufwändiger, aber absehbar unsinniger Maßnahmen, weil eine Kooperation ausländischer Konsulate und Botschaften oder sonstiger ausländischer Stellen erfahrungsgemäß nicht erreichbar ist? Welcher finanzieller Aufwand ist im Rahmen der ausländerrechtlichen Mitwirkung zumutbar? Welche Sanktionen können daran geknüpft werden, dass Mitwirkung, die aus Sicht der Ausländerbehörde “zumutbar” erscheint, dennoch vom Betroffenen im Einzelfall nicht durchgeführt wird?
“Zumutbarkeit” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Ausländerbehörde oder im Streitfall von den Verwaltungsgerichten ausgelegt wird. Nicht zu übersehen ist, dass bei dieser Auslegung politische Einschätzungen, Vorverständnis, auch Vorerfahrungen in der Beratung o. Ä. eine entscheidende Bedeutung gewinnen. Im Grunde ist alles “streitig”: Ausländerbehörden sind (naturgemäß?) anderer Auffassung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Mitwirkung als die Betroffenen, Anwälte sind häufig anderer Auffassung als Ausländerbehörden, Sozialarbeiter wiederum oder ehrenamtliche Berater vertreten andere Auffassungen als die Anwälte der betroffenen Ausländer. Insgesamt besteht eine Gemengelage aus unterschiedlichem (rechtlichen und politischen) Vorverständnis und praktischen Erfahrungen mit den örtlich zuständigen Behörden und Gerichten, die es schwer machen, eine allgemeinverbindliche “Linie” vorzugeben. Unübersehbar ist zudem, dass die Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch ein rechtliches und praktisches Risiko für diejenigen Ausländer birgt, deren freiwillige Ausreise oder auch Abschiebung als unmöglich galt, weil kein Pass vorhanden war: Die Passbeschaffung beseitigt in diesen Fällen das Ausreise- oder Abschiebungshindernis. Was also tun?
Nach meiner Erfahrung ist der häufigste Einwand gegen die Forderung nach Mitwirkung durch Vorsprache bei dem Konsulat oder der Botschaft des Herkunftsstaates: “Ich kann da nicht hingehen, da werde ich sofort verhaftet. Die wissen ja gar nicht, dass ich in Deutschland bin”, oder “es kann sein, dass mir bei der Botschaft nichts geschieht, aber ich habe noch Verwandte in ..., die könnten dann ja drangsaliert werden”.
Beidem ist folgendes entgegenzuhalten: Ich habe in mehr als zwanzigjähriger Praxis weder selbst, noch von Kollegen gehört, dass ein Ausländer, der bei der Botschaft oder Konsulat seines Herkunftsstaates vorgesprochen hat, tatsächlich dort verhaftet, verhört oder in ähnlicher Weise mit polizeilichen Maßnahmen bedroht oder behandelt worden wäre. Diese Erfahrung belegt selbstverständlich nicht, dass es völlig ausgeschlossen wäre, dass derartige Dinge geschehen können. Dass auch Drohungen und Einschüchterungen vorkommen können, belegt der Bericht im ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 1. Das Risiko wird dadurch verringert, dass man dem/der Betroffenen empfehlen sollte, nicht alleine zur Botschaft zu gehen, sondern sich von wenigstens einem Zeugen/Zeugin, der/die möglichst die Landessprache spricht, begleiten zu lassen.
Weiter ist folgendes zu beachten: Verwaltungsgerichte sehen ein rechtskräftig negativ beendetes Asylverfahren grundsätzlich als bindende Feststellung dafür an, dass keine Gefährdung durch den Herkunftsstaat bestehe.
Es ist oft ungewiss, ob ein reales Risiko für Verwandte in dem Herkunftsstaat besteht. Mir sind derartige Fälle bisher in konkreter und nachvollziehbarer Form nicht bekannt geworden. Dies ändert nichts daran, dass die Betroffenen derartige Konsequenzen fürchten. Man wird ihnen im Rahmen der Beratung dann jedoch vor Augen halten müssen, dass die unterlassene Mitwirkung die Konsequenz haben wird, dass sich ihr ausländerrechtlicher Status nicht verbessern lässt im Sinne einer langfristigeren Absicherung durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Häufiger wird mir berichtet, dass die Vorsprache bei Botschaft oder Konsulat gescheitert sei, weil mangels Identitätspapiers die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Schon der Pförtner des Konsulats oder der Botschaft habe darauf hingewiesen, dass man nur zuständig sei für die diplomatischen Beziehungen des Staates zu Deutschland einerseits sowie andererseits zum Schutz der (nachgewiesenen) Staatsangehörigen des Staates. Einer Person, deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sei, werde dementsprechend nicht ohne Weiteres auf der Grundlage der schlichten Behauptung, sie stamme aus dem Land, schon Zutritt zu Botschaft oder Konsulat gewährt. Dazu einige praktische Empfehlungen:
Zunächst sollte sich der/die Betroffene von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass im Falle der Erteilung eines Nationalpasses von der Behörde geprüft werde, ob eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne. Mit dieser Bescheinigung und der Duldung, dem Führerschein oder einem sonstigen Identitätspapier sollte der/die Betroffene bei der Botschaft vorsprechen, möglichst in Begleitung einer Zeugin oder eines Zeugen, die die Landessprache sprechen. Diese Person kann nach dem Besuch dann eine kurze schriftliche Darstellung über den Besuchsverlauf anfertigen (“Gedächtnisprotokoll”), welche sich als Nachweis für den tatsächlich erfolgten Besuch verwenden lässt.
Entgegen meiner Neigung empfehle ich zugleich noch, die Bild-Zeitung des Tages, an dem man an der Botschaft vorspricht, zu kaufen und sich vor und nach dem Besuch vor der Botschaft mit der aufgeklappten Titelseite der Zeitung fotografieren zu lassen. Die Lettern des Datums und der Schlagzeile sind groß genug, um den Tag identifizieren zu können. Die Aufnahme vor der Botschaft belegt, dass man sich zumindest bis zum Gebäude begeben hat.
In jedem Falle sollten entweder die Bahnfahrkarten für die Fahrt nach Berlin oder Bonn o. Ä. aufbewahrt werden. Wird die Fahrt per Auto durchgeführt, sollte am Ort, an dem Botschaft oder Konsulat sich befinden, getankt und dann die Tankquittung vorgelegt werden.
Der Nachweis einer gescheiterten Vorsprache kann Grundlage für eine positive Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Reisedokuments sein. Zu den Einzelheiten, wie dies erreicht werden kann, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Korrespondenz mit der Botschaft oder dem Konsulat sollte unbedingt als “Einschreiben mit Rückschein” geführt werden. Dies verursacht zwar erhebliche Postgebühren, ermöglicht aber zum einen den Nachweis, dass die Schreiben abgeschickt wurden, und zum anderen, dass sie bei der Botschaft oder dem Konsulat auch empfangen wurden. Dieselbe Empfehlung gilt auch für Briefe, die an die Behörden des Heimatstaates abgesandt werden. Selbstverständlich müssen von den Schreiben zuvor Kopien gefertigt werden, damit diese gegebenenfalls auch in übersetzter Form den Behörden vorgelegt werden können.
Aus meiner Sicht zählt es also generell nicht zu den “unzumutbaren” Mitwirkungsanforderungen, bei Botschaft oder Konsulat vorzusprechen oder sich an die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in schriftlicher Form zu wenden, um die Ausstellung eines Nationalpasses oder – falls dies Voraussetzung für die Passausstellung ist – eines Identitätspapiers (z. B. Nüfus, “Identity Card” o. Ä.) zu beantragen.
Passbeschaffung ist häufig sehr kostspielig: Nach Erfahrung des Verfassers sind insbesondere vietnamesische, afghanische und iranische, seit einiger Zeit aber auch serbisch-montenegrinische Pässe nur mit erheblichem finanziellen Aufwand zu erlangen. Wie weit es sich dabei um “offizielle” Passgebühren handelt und oder um “erhöhte Verwaltungsgebühren” ohne offiziellen Charakter, mag ein Beispiel zeigen: Nach der den Ausländerbehörden übermittelten Gebührenliste wurden für die Passerteilung Gebühren in Höhe von 60 bis 120 Euro für Pässe mit zwei- oder dreijähriger Gültigkeit von einer Botschaft gefordert. Die Mandanten berichteten allerdings, dass sie pro Pass 750 Euro zahlen mussten. Auf Nachfrage sei ihnen erklärt worden, es handele sich um “Expressgebühren”, beschleunigte Sachbearbeitung koste nun einmal mehr Geld.
Für den Fall, dass Betroffene nicht in der Lage sind, diese Mittel aufzubringen, sei auf Folgendes hingewiesen: Soweit die Betroffenen Sozialhilfe nach dem BSHG beziehen, können die notwendigen Kosten für die Passbeschaffung in Form einer einmaligen Beihilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG zu gewähren sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 6.2.2003 - 3 K 1825/02 - 5 S., C1753). Beziehen die Betroffenen dagegen Leistungen nach § 3 oder § 1 a AsylbLG, kann das Sozialamt nach § 6 AsylbLG für die erforderlichen Kosten aufkommen. Hier werden die erforderlichen Kosten für die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten sogar ausdrücklich erwähnt.
Anders ist es, wenn die Betroffenen grundsätzlich ohne Sozialhilfe leben, aber die Kosten für die Passbeschaffung nicht mit einem Mal aufbringen können. Ich habe in einigen Fällen erreichen können, dass Sozialämter bereit waren, die Passgebühren als Darlehen vorzufinanzieren und dann ratenweise Rückerstattung akzeptierten. Insoweit ist die Bereitstellung der Mittel als “Hilfe in besonderen Lebenslagen” zu qualifizieren. Wichtig ist allerdings in jedem Fall, dass die Bewilligung dieser Hilfen erfolgen muss, bevor ein Passantrag gestellt wird. Beizufügen ist in der Regel eine Mitteilung der Botschaft oder des Konsulates über die entstehende Gebühr.
Wenn sich ein Ausländer/eine Ausländerin bereits in Abschiebungshaft befindet, aber wegen Passlosigkeit die Abschiebung bisher nicht vollzogen werden konnte, wird häufig ein Antrag auf Erteilung eines Passes oder Passersatzpapieres von der Ausländerbehörde vorgelegt. Selbstverständlich ist der/die Betroffene nicht “gezwungen”, den Antrag zu unterschreiben. Zu verdeutlichen ist aber Folgendes: Zum einen bestehen für die Ausländerbehörde in der Regel – langwierigere – Möglichkeiten, ohne einen Passantrag zumindest ein Passersatzpapier oder ein “Laissez-passer” für eine einmalige Einreise in den Herkunftsstaat zu erhalten, sofern die Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen durch andere Beweismittel mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Zum anderen verlängert der Betroffene durch eine unterlassene oder verzögerte Antragstellung die Abschiebungshaft: Dem Haftrichter ist es gestattet, das Verhalten sowohl bei Erlass eines Abschiebungshaftbefehls als auch bei der Entscheidung über die Fortdauer eines Haftbefehls im Rahmen der richterlichen Entscheidung zu würdigen. In der Regel sehen Haftrichter darin ein Indiz, dass der Betroffene versuchen wird, sich der Abschiebung zu entziehen. Eine derartige Verhaltensweise führt also oft nur zu einer Verlängerung der Haft, nicht jedoch zu einer Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland außerhalb der Haft. Allerdings: Ein Haftgrund “Durchsetzung von Mitwirkungspflichten” wäre als Beugehaft mangels gesetzlicher Eingriffsermächtigung rechtswidrig (vgl. Wolff, Die Haftgründe der Abschiebungshaft, ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 10).
Kann unterlassene Mitwirkung in diesem Bereich bestraft werden? Wie oben ausgeführt, ist der Nichtbesitz eines Passes ein Straftatbestand gem. § 92 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 6 AuslG. Ob und in welchem Umfang strafrechtliche Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift in der Vergangenheit erfolgt sind, hat der Verfasser nicht ermitteln können. Die Strafandrohung lautet auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Wesentlich gravierender dürfte die mögliche leistungsrechtliche Folge sein: Teilt die zuständige Ausländerbehörde dem zuständigen Sozialamt mit, dass der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist es rechtlich zulässig, gemäß § 1 a Ziff. 2 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen auf das “im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Maß” einzuschränken, weil aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

IV. Zusammenfassung
Fragen, die mit der Beschaffung von Pässen für ausländische Staatsangehörige zusammenhängen, sind sowohl rechtlich schwierig, als auch in der Beratungspraxis nur am Einzelfall orientiert sinnvoll zu bearbeiten. Es ist deutlich geworden, dass der Umstand, einen gültigen Nationalpass zu besitzen, entscheidende Voraussetzung für jede Art dauerhaften Aufenthaltsrechtes ist. Dies gilt insbesondere auch für den “Aufstieg” von der Duldung in die Aufenthaltsbefugnis. Die Regelungen des Ausländergesetzes sind insoweit sehr eindeutig und betonen die Wichtigkeit des Passbesitzes.
Die Ausländerbehörde kann die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verlangen und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchsetzen. Die Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung ist allenfalls ein geringes Risiko für den Betroffenen oder seine Angehörigen im Herkunftsstaat. Für die Beratungspraxis ist zu beachten, dass ohne eine solche Vorsprache in der Regel ein Pass nicht erteilt wird und als Folge davon eine Aufenthaltsverfestigung nicht stattfinden kann. Im Einzelfall kann eine gescheiterte Vorsprache Grundlage für ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Reisedokuments sein. Empfehlenswert zum Vorgehen im Einzelnen ist anwaltlicher Rat einzuholen. Dass Ausländerbehörden, die eine Abschiebung vollziehen wollen, auch die Möglichkeit haben, im Bedarfsfalle ohne die Kooperation des betroffenen Ausländers Papiere von Botschaften zu erlangen, ist bekannt. Ob eine solche Entwicklung dann für die Betroffenen der “bessere Weg” ist, ist nach meiner Meinung sehr zweifelhaft.



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