Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl-
oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Neu bei ecoi.net:
European Council on Refugees and Exiles: Entwicklungen in Asylpolitik
und -recht sowie Statistiken zu Asylbewerbern im Jahr 2002 (engl.).
Jahresberichte vom September 2003: ECRE Country Report 2002 (##1636816392)
Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Afghanistan 13.–24. Juli
2003
(Verfasserin: Bettina Scholdan), Bericht vom September 2003 (82 S., M4250)
Anmerkung der Redaktion: Der Bericht gibt vor allem Einschätzungen der Vertreter internationaler und lokaler Organisationen wieder, die im Rahmen einer Reise nach Peschawar (Pakistan), Mazar-i Sharif und Kabul zur aktuellen Lage befragt wurden. Die Gespräche konzentrierten sich dabei auf die Situation in Kabul, im Hazarajat (Zentralafghanistan) sowie in Nordwestafghanistan. In den einzelnen Kapiteln werden u. a. die folgenden Themen behandelt: Politische und Sicherheitslage, besondere Gruppen (u. a. religiöse und ethnische Minderheiten, ehemalige Kommunisten, Frauen, Homosexuelle, von Blutrache bedrohten Personen), Wirtschaft und humanitäre Lage, Situation von Rückkehrern in Kabul.
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum
christlichen Glauben
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - (13 S., M4166)
(...) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon
aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga)
im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten
Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet
und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt,
die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch
Staatsgewalt ausübt (vgl. VG Leipzig, U. v. 27.08.2002. - A 4 K 31167/97,
Asylmagazin 12/2002,
15; a. A. VG Aachen, U. v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A [17 S., M3038]; die Frage
offen lassend OVG NRW, U. v. 20.03.2003 - 20 A 4329/97-.A - und U. v. 15.05.2003
- 20 A 3328/97.A -). (...)
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen
steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul
mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe ISAF
eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im
Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den
Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002
an VG Schleswig [10 S., #8332, M2322]und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten
von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz
einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt
hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall,
als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen
(Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung
als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation
von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden
Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die
Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn
die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden
administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls
die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges
Amt vom 02.12.2002 a.a.O. [Lagebericht]), wird die Regierung von den Machthabern
in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.).
Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht
handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend
hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet
werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen
(vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung
auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen
Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt
nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit
häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung
und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt
war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff
genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz
der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich
auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen
(vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls
derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren
Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen
(vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O.).
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai
derzeit zwar regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen
mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen,
insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn
traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien
lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die
der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften
nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine
politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen
Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s. a. Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.; Danesch
vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft
afghanischer Asylsuchender vom 23.04. 2003 [4 S., M3812]).
Die Kläger brauchen daher wegen der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten
Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Volksgruppe der Hazara und auch
wegen seines Studiums in Moldawien keine Verfolgungsmaßnahmen mehr zu befürchten.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht den Klägern jedoch mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit wegen des Übertritts des Klägers zu 1. vom moslemischen
zum christlichen Glauben. Der Kläger hat durch seine schriftlichen Ausführungen
sowie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegte Bescheinigung
des Pastors (...) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Konversion
auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht
lediglich im Hinblick auf das anhängige Asylverfahren erfolgt ist.
Bereits unter der Herrschaft der Taliban mussten Konvertiten zum Christentum
mit der Todesstrafe rechen, wenngleich Fälle der Verhängung der Todesstrafe
der deutschen Botschaft in Islamabad nicht bekannt geworden sind (Bericht der
Deutschen Botschaft Islamabad vom 12.07.2001 - juris -). Es ist auch derzeit
nicht erkennbar, dass sich die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber
Konvertiten unter der Übergangsregierung Karzais in erheblicher Weise geändert
hat. Hamid Karzai selbst bezeichnet Afghanistan als islamisches Land (vgl. Auswärtiges
Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 4) und es besteht in der islamischen Rechtslehre
Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges
Verbrechen ist (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 03.01. 2002
(betreffend Ägypten) für das VG Schwerin - juris -). Dies wird auch
in Afghanistan so gesehen (vgl. UNHCR vom 23.10.2003 a.a.O., Abschnitt II (vi);
European Commission, Country Report by the Netherlands on the situation in Afghanistan
(19.08.2002), S. 38). Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen
wird auch dadurch unterstrichen, dass die Scharia in Kabul praktiziert wird
(vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 21.05.2003 an VG Braunschweig, S.
5; vom 18.02. 2003 an VG Gießen, S. 5 und vom 29.01.2003 an VG Wiesbaden,
S. 7). Selbst wenn noch unklar ist, ob die Scharia die Grundlage der afghanischen
Justiz bilden wird (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan die aktuelle Situation, Update vom
03.03.2003, S. 10 [24 S., #11567, M3343]) ist davon auszugehen, dass Konvertiten
staatlicherseits bedroht sind. Dies zeigt sich an dem ersten Entwurf der bis
Oktober 2003 fertigzustellenden Verfassung Afghanistans, an der Einrichtung
religiös motivierter staatlicher Stellen und der Besetzung staatlicher
Posten. Nach dem ersten Verfassungsentwurf sollen u. a. Handlungen wider die
islamische Religion verboten sein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
vom 03.03.2003 a.a.O., S. 10).
Mitte August 2002 wurde eine bei dem Obersten Gerichtshof angesiedelte und mit
staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattete spezielle Abteilung zur Bekämpfung
des Lasters, die unter den Taliban als Sittenpolizei fungierte, eingerichtet,
deren wesentliche Funktion in der Vermittlung afghanischer Werte bestehen soll
(vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 6; Danesch vom 29.01.2003
a.a.O., S. 7). Im Religionsministerium wurde zudem eine Abteilung zur Überwachung
der Einhaltung religiöser Vorschriften gegründet, die eine Unterabteilung
Erkennen von Unglauben umfasst (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002
a.a.O., S. 12). Weiter sind die islamischen Richter wieder eingesetzt und der
ehemalige Mujaheddin-Kommandant Abdul Rasul Sayyaf, bei dem es sich um einen
streng fundamentalistischen wahabitischen Geistlichen handelt, ist in Kabul
erneut zu großem Einfluss gelangt (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O.,
S. 8). Überdies treten der Vizepräsident des Obersten Gerichts, Fazl
Ahmad Manawi, und der Oberste Richter Afghanistans, Maulawi Fazl Shinwari, für
radikal-islamische Verhaltensweisen ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Der im Juni 2002 von Karzai entgegen der geltenden
Verfassung ernannte 80-jährige Shinwari besitzt keine Ausbildung in säkularem
Recht und hat in der Hauptstadt ein Rechtssystem etabliert, in dem nach islamischen
Recht geurteilt wird (vgl. Danesch vom 21.05.2003 a.a.O., S. 5; Schweizerische
Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Erst jüngst hat er
angekündigt, Verfahren gegen zwei der Gotteslästerung beschuldigte
Journalisten, die nur nach internationalen Protesten auf Anordnung Hamid Karzais
freikamen, nach islamischen Recht zu führen (vgl. dpa, Meldung vom 03.07.2003,
Meldungsnummer dpa0613 -). Überdies hat Manawi im Rahmen einer öffentlichen
Stellungnahme lediglich erklärt, dass es drakonische Strafen wie Steinigung
und Amputationen nicht geben solle (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002,
S. 6).
Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen arbeiten,
müssen darauf achten, nicht den Verdacht auf sich zu lenken, mit dem christlichen
Glauben zu sympathisieren (vgl. European-Commission, Report on fact-finding
mission to Kabul and Masar-i-Sharif, Afghanistan an Islamabad, Pakistan (22.09.05.10.2002),
Source; Denmark, S. 52 -). (...)
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Hazaras; keine Verfolgung allein
wegen Nähe zum kommunistischen Regime, aber im Einzelfall Verfolgung von
ehemaligen Kommunisten möglich, insbesondere wenn sie sich durch rigoroses
Vorgehen Feinde geschaffen haben.
Urteil vom 28.8.2003 - 2 K 1809/01.A - (14 S., M4274)
VG Braunschweig: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen;
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Angehörige eines früheren Parlamentsmitglieds
und einer Aktivistin der DVPA wegen Gefahr der Sippenhaft.
Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - (9 S., M4165)
VG Lüneburg: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen;
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für aktives früheres Mitglied der Kommunistischen
Partei und Polizeioffizier.
Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - (12 S., M4168)
VG Minden: Homosexuellen droht bei Bekanntwerden ihrer Veranlagung unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m.
Art. 3 EMRK.
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - (14 S., M4167)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Kandidaten für die im Dezember geplante Ratsversammlung
Loya Jirga sowie regionale Repräsentanten werden von lokalen Kommandeuren
und Behördenvertretern unter Druck gesetzt (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: Death Threats Imperil Constitutional Drafting
Process (#17213)
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen an Frauen: häusliche
Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, sexueller Missbrauch in Gefangenschaft,
Gewalt durch bewaffnete Gruppen (engl.).
Bericht vom 6.10.2003: Afghanistan No-one listens to us and no-one
treats us as human beings Justice denied to women (#16548)
UNICEF: Mehr als eine Million Mädchen wurden seit dem Fall des Taliban-Regimes
ins afghanische Schulsystem aufgenommen (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: UNICEF celebrates Afghanistans million
girl mark (#16541)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Oberster Gerichtshof
verhängt Fatwa über die Journalisten Mirhosain Mahdavi und Ali Raza
Payam, die im Juni wegen Blasphemie zunächst inhaftiert worden waren und
anschließend untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: Blasphemy Editor Unrepentant (#16508)
ICG International Crisis Group: Analyse der aktuellen Situation
(Landstreitigkeiten, Wasserversorgung, ethnische und familiäre Konflikte,
Aufbau von Justiz und Regierung); Vorschläge für weitere friedensbildende
Maßnahmen (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: Peacebuilding in Afghanistan (#16299)
Auswärtiges Amt: Sicherheitssituation in Herat vergleichsweise stabil;
Übergriffe gegen Frauen und Oppositionelle sind verbreitet; Rückkehrer
sind häufig Opfer von Erpressungen; keine Fälle von Zwangsrekrutierungen
von Tadschiken bekannt.
Stellungnahme vom 11.9.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1649/2001 - (4 S., A0014
siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: 62 Männer in Kairo wegen des Verdachts der Homosexualität
verhaftet und angeklagt (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: Crackdown on Homosexual Men Continues (#16523)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Der Arzt und Menschenrechtsaktivist Salaheddine Sidhoum
in einem neuen Verfahren freigesprochen, nachdem er 1997 wegen Subversion
zu 20 Jahren Haft verurteilt worden war (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: Human Rights Defender Acquitted in Retrial
(#16781)
Amnesty international: Ereignisse in der Kabylei Januar bis Oktober 2001;
Rückkehrgefährdung für Teilnehmer an Demonstrationen nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 22.9.2003 an VG München - M 21 K 01.51315 - (#16975)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation der Azeris und ethnisch
gemischter (armenisch-azerischer) Paare; soziale Situation für Rückkehrer.
Stellungnahme vom 22.9.2003: Die Situation ethnisch gemischter Paare in
Armenien (6 S., #17251)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Rauf Arifoglu, Chefredakteur der oppositionellen
Tageszeitung Yeni Musavat und Vizepräsident der Partei Musavat, verhaftet
(engl.).
Bericht vom 28.10.2003: Editor of main opposition daily arrested
(#17084)
Human Rights Watch: Hunderte von Funktionären und Aktivisten der
Opposition nach der Präsidentschaftswahl am 15. Oktober verhaftet (engl.).
Bericht vom 22.10.2003: Government Launches Crackdown (#16938)
OSZE: Verhaftungen von Oppositionellen sowie zahlreicher Wahlhelfer,
die sich geweigert hatten, Zählprotokolle zu unterschreiben (engl.).
Bericht vom 20.10.2003: OSCE Human Rights Head deplores wave of arrests
in Azerbaijan (#16904)
Human Rights Watch: Baku: Mindestens ein Toter und hunderte Verletzte
nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften
am Tag nach der Präsidentschaftswahl (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: Post-Election Clashes Turn Deadly (#16780)
Human Rights Watch: Behinderung und Einschüchterung der Opposition,
willkürliche Verhaftungen im Präsidentschaftswahlkampf (engl.).
Bericht vom 13.10.2003: Presidential Elections 2003 (#16627)
Forum 18: Hoher Regierungsbeamter droht katholischer Kirche mit Maßnahmen
wegen verbotener religiöser Propaganda (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: Catholics shocked by undiplomatic warning
(#16409)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: September 2003).
Lagebericht vom 14.10.2003 (28 S., A0022 siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT World Organisation Against Torture: Zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention,
besonders bei Minderjährigen, die Straftaten verdächtigt oder angeklagt
sind (u. a.: Strafmündigkeit liegt bei sieben Jahren; Situation in Polizeigewahrsam;
Rechte Minderjähriger vor Gericht; Haftbedingungen) (engl.).
Bericht vom Oktober 2003: Rights of the Child in Bangladesh (#16457)
SFH: Nur kleines Angebot an Behandlungsmöglichkeiten
für Traumatisierte
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Stellungnahme Bosnien Traumabehandlungsmöglichkeiten
in Brcko vom 13.10.2003 (4 S., #17252)
(...) Insgesamt herrscht in Bosnien-Herzegowina im Bereich der Behandlung
kriegstraumatisierter Personen immer noch eine Situation vor, in der einem sehr
grossen Bedarf an qualifizierter Trauma-Therapie ein kleines Angebot an geeigneten
Therapieformen und -plätzen gegenüber steht. Die Gesamtzahl von Projekten
sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass nur wenige sich für
schwer traumatisierte Personen eignen. Besonders in kleineren Städten ist
die Situation schwierig. Häufig handelt es sich bei den Projekten eher
um soziale Begleitprogramme als um eigentliche Trauma-Therapie.
(...) Die meisten während des Krieges in Bosnien-Herzegowina begangenen
Kriegsverbrechen sind ohne Sanktionen geblieben. Wie bekannt ist, wurden exponierte
Personen der politischen oder militärischen Führungsstruktur vor dem
internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag angeklagt.
Das gilt jedoch nicht für die unteren militärischen Ränge, sie
leben in der Regel ein unauffälliges Leben in Bosnien-Herzegowina. Nur
sehr wenige Prozesse wurden vor nationalen Gerichten eröffnet.
Soweit die Gesuchstellerin vor einem Zusammentreffen mit den Tätern der
sie belastenden Ereignisse Angst hat, handelt es sich nach der Einschätzung
von Frau T.J. [Mitarbeiterin der GTZ] um eine durchaus realitätsgerechte
Befürchtung.
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Angehörige der uigurischen Exilopposition haben
bereits dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn ihre Tätigkeit
in erheblicher Weise über die bloße Mitgliedschaft hinausgeht.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.9.2003 - 7 A 4201/02 - (5 S., M4191)
Länderberichte:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der Uigure
Shahir Ali wurde Berichten zufolge nach einem Geheimprozess aufgrund von Terrorismusvorwürfen
hingerichtet; er war im Jahr 2002 aus Nepal abgeschoben worden, obwohl ihn UNHCR
als Flüchtling anerkannt hatte.
Urgent action (119/02-2) vom 24.10.2003 mit weiteren Informationen zu UAs
vom April und Mai 2002 (#17066)
Committee to Protect Journalists: Internetdissident Luo Yongzhong in
Changchun/Provinz Jilin zu drei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 21.10.2003: Internet essayist sentenced (#16939)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT World Organisation Against Torture: Unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge werden in Aufnahmezentren im Gewahrsam festgehalten (engl.).
Bericht vom 13.1.2003: Arbitrary detention of unaccompanied minors seeking
asylum continues (#16764)
UNHCR: Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge und
ihrer Familienangehörigen
Stellungnahme vom September 2003 (4 S., #16562, M4246)
1. Einleitung
Invasion und Besetzung des Irak durch die USA und Großbritannien sowie
der Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein haben
zu einer grundlegenden Änderung der Situation im Irak geführt. UNHCR
werden seitdem zunehmend Fälle vorgelegt, in denen rechtskräftig anerkannten
irakischen Flüchtlingen mit diesem Argument die Familienzusammenführung
verweigert wurde.
Nach Auffassung von UNHCR erfüllt die Änderung der Verhältnisse
im Irak bisher noch nicht die Voraussetzungen für ein Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C 5 GFK. Rechtskräftig anerkannte
irakische Flüchtlinge genießen daher weiterhin die Rechtsstellung
nach der GFK. Hierzu gehört auch das Recht auf Familiennachzug. Die Tatsache,
dass möglicherweise eine Stabilisierung der Verhältnisse im Irak und
damit gegebenenfalls ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bevorsteht,
rechtfertigt u. E. keine Beschränkung der Rechtsstellung.
2. Fortbestand des Flüchtlingsstatus
Gemäß der Beendigungsklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention
(im Folgenden GFK), Art. 1 C 5 GFK erlischt der Flüchtlingsstatus einer
Person
wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Zur Anwendung der Beendigungsklauseln hat UNHCR eine detaillierte Stellungnahme
erarbeitet, auf deren Inhalt hier verwiesen werden soll.1
In dem UNHCR-Positionspapier vom 29. Juli 2003 (...), dem in Kürze eine
umfangreichere Stellungnahme folgen wird, hat UNHCR auf die erheblichen Sicherheitsprobleme
im Land hingewiesen. Hierzu gehören auch Situationen, die möglicherweise
als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sind. Eine Möglichkeit,
staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, besteht gegenwärtig in vielen
Fällen nicht. Die Grundversorgung ist unregelmäßig: Große
Teile der Bevölkerung sind fortwährend von Nahrungs- und anderer Überlebenshilfe
abhängig und es gibt erhebliche Unterkunftprobleme. UNHCR hat die Aufenthaltsstaaten
daher dazu aufgefordert, irakischen Schutzsuchenden, die nicht bereits als Flüchtlinge
anerkannt sind, zumindest temporär Schutz zu gewähren.
Im Hinblick auf anerkannte Flüchtlinge zeigt die oben skizzierte Situation
im Irak, dass die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft
im Irak bisher nicht gegeben sind. Die Verhältnisse im Irak haben sich
u.E. bisher noch nicht stabil und dauerhaft geändert, noch können
irakische Flüchtlinge angesichts der fehlenden staatlichen Strukturen tatsächlich
den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
3. Rechtsstellung
Flüchtlinge im Sinne der GFK genießen die in der Konvention niedergelegten
Rechte. Die GFK nimmt keine Differenzierung nach der Länge des zu erwartenden
Aufenthaltes vor. Wie die oben erläuterten Beendigungsklauseln zeigen,
ist der Flüchtlingsstatus der GFK immer auf Zeit angelegt. Eine Differenzierung
nach der Länge des zu erwartenden Aufenthaltes wäre auch schwierig,
da in der Regel nicht vorhersehbar ist, wie lange ein Flüchtling letztlich
im Aufenthaltsstaat verbleibt. Ferner spiegelt die in der GFK niedergelegte
Rechtsstellung im Wesentlichen die nach den allgemeinen internationalen und
regionalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte geltenden Rechte
für ausländische Staatsangehörige (mit rechtmäßigem
Aufenthalt) wider.
Auch die EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz2
garantiert den Begünstigten die Achtung grundlegender sozialer, wirtschaftlicher
und kultureller Rechte, obwohl bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird,
dass der Schutz aller Voraussicht nach nur für einen vorübergehenden
Zeitraum benötigt wird.
Der Grundsatz der Familieneinheit
Die Genfer Flüchtlingskonvention geht vom Grundsatz der Familieneinheit
aus. Wenngleich dies nicht in die Konvention selbst aufgenommen wurde, ergibt
sich doch aus der Schlussakte der Konferenz sowie mehreren Resolutionen des
UNHCR-Exekutivkomitees, dass die Familie des Flüchtlings dessen Status
teilt und die Asylländer für die Einheit der Flüchtlingsfamilie
Sorge zu tragen haben.3
Der Grundsatz der Familieneinheit ist Ausdruck der staatlichen Verpflichtungen,
die sich aus den internationalen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte
ergeben. Im europäischen Kontext ist hier insbesondere Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention zu nennen. Eine familieneinheitliche Flüchtlingsanerkennung
stellt zudem sicher, dass eine im Herkunftsland oder einem Drittstaat verbliebene
Familie nicht gleichfalls Opfer von Verfolgungsmaßnahmen oder anderen Menschenrechtsverletzungen
wird.
Der Schutz der Flüchtlingsfamilie erleichtert es aber auch, dauerhafte
Lösungen für Flüchtlinge zu finden, sei es durch eine freiwillige
Rückkehr, die Integration in den Aufenthaltsstaat oder eine Weiterwanderung.
Nach den Erfahrungen von UNHCR hat eine Familie als Ganzes sowohl bessere Chancen
zu einer erfolgreichen Reintegration im Herkunftsland als auch zu einer Integration
im Aufenthaltsstaat. Die Wahrung der Einheit der Flüchtlingsfamilie liegt
damit nicht nur im Interesse des Flüchtlings, sondern auch der Staaten.
Dementsprechend ist der Grundsatz der Familieneinheit auch Praxis in den meisten
Vertragsstaaten. Er ist daher auch in die im Februar verabschiedete EU-Richtlinie
zur Familienzusammenführung4 aufgenommen
worden, die Flüchtlingen mit rechtmäßigem Aufenthalt einen Anspruch
auf Familienzusammenführung gewährt.
Der Grundsatz der Familieneinheit gilt wie alle anderen Rechte unabhängig
davon, wie lange der Flüchtling voraussichtlich den Schutz des Aufenthaltsstaates
benötigen wird. Wie bereits oben beschrieben, erleichtert die Einheit der
Flüchtlingsfamilie jede in Betracht kommende dauerhafte Lösung.
Art. 15 der oben bereits zitierten Richtlinie zum vorübergehenden Schutz,
die auch in Deutschland umgesetzt werden muss, gibt auch vorübergehend
Geschützten einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn die in
der Vorschrift genannten Bedingungen erfüllt sind. Dies zeigt, dass sich
jedenfalls die EU-Staaten einig sind, dass eine Familienzusammenführung
auch bei lediglich vorübergehender Schutzgewährung ermöglicht
werden muss.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich in Fällen denkbar, in
denen eine Beendigung des Flüchtlingsstatus unmittelbar bevorsteht, weil
ein bereits eingeleitetes Widerrufsverfahren aller Voraussicht nach erfolgreich
abgeschlossen wird. Hier könnte für einen vorübergehenden Zeitraum
eine zeitweilige Zurückstellung des Antrages auf Familienzusammenführung
bis zum endgültigen Abschluss des Widerrufsverfahrens in Betracht kommen.
Irakischen Flüchtlingen sollte daher weiterhin die Familienzusammenführung
gewährt werden. Andernfalls müsste allein auf die Hoffnung auf eine
Stabilisierung der Situation hin in Kauf genommen werden, dass die Familie des
Flüchtlings auf unabsehbare Zeit getrennt ist. Dies ist mit dem Grundsatz
der Familieneinheit nicht vereinbar und widerspräche auch Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hat zwar klargestellt, dass eine temporäre Trennung der Familie zumutbar
sein kann. Von einer temporären Trennung kann aber nicht gesprochen werden,
wenn deren Beendigung überhaupt nicht absehbar ist.5
Die Familienzusammenführung sollte nach Auffassung von UNHCR auch nicht
allein deswegen scheitern, weil die Familienangehörigen nicht über
die erforderlichen Dokumente verfügen. Darauf hat schon das UNHCR- Exekutivkomitee
in seinem Beschluss Nr. 24 (XXXII) von 1981 hingewiesen. Auch in Art. 11 Abs.
2 Satz 2 der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung wird klargestellt,
dass eine Familienzusammenführung nicht allein wegen des Fehlens von entsprechenden
dokumentarischen Belegen abgelehnt werden kann.
Im Hinblick auf den Irak ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass
bis auf Weiteres keine Reisepässe oder andere international anerkannte
Reisedokumente ausgestellt werden.6 Angesichts
des weit gehenden Zusammenbruchs staatlicher Strukturen ist wohl auch der Zugang
zu anderen Dokumenten nicht in jedem Fall möglich.
1 UNHCR: Richtlinien
zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Wegfall der Umstände-Klausel) HCR/GIP/03/03
vom 10. Februar 2003, (siehe www.unhcr.de/pdf/230.pdf)
[8 S., M3404].
2 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001
über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
in Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen
und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Abl.
Nr. L212/12 vom 7. August 2001.
3 Vgl. hierzu ausführliche UNHCR-Stellungnahme zum
Status von Familienangehörigen von Flüchtlingen an den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages vom Januar 2000.
4 Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
vom 28. Februar 2003, 6912/03.
5 Vgl. z. B. Entscheidung des EGMR in Sachen Ciliz
v. The Netherlands, Applicat. no. 29192/95, Rn.70.
6 Siehe Coalition Provisional Authority Order 16 vom
27. Juni 2003, http://www.cpa-iraq.org/regulations/passport_update10 JU LY03.html
(abgerufen am 12.9.2003).
Rechtsprechung:
VG Würzburg: Regelmäßig keine staatliche oder quasi-staatliche
Verfolgung mehr; erfolgreicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
aus einem Urteil, mit dem Abschiebungshindernisse gem. § 51 Abs. 1 AuslG
festgestellt worden waren, nach § 167 VwGO, § 769 ZPO (ausführlich
zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 1.10.2003 - W 8 E 03.31562 - (6 S., M4287)
VG Aachen: Die Besatzungsmächte üben im Irak staatliche Gewalt
im asylrechtlichen Sinne aus.
Urteil vom 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A - (13 S., M4286)
Länderberichte:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Reportage: Nach der
Serie von Bombenattentaten am ersten Tag des Ramadan sinkt auch bei vielen amerikafeindlichen
Irakern die Sympathie für die Attentäter (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: Iraqi Revulsion at Car Bombings (#17165)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Südirak: wieder
erstarkte Stammesstrukturen in den schiitischen Gebieten begünstigen die
organisierte Kriminalität (engl.).
Bericht vom 20.10.2003: Blood Thicker Than Water (#16902)
Human Rights Watch: Dokumentation über zivile Opfer von Aktionen
der US-Sicherheitskräfte in Bagdad seit Kriegsende (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: Hearts and Minds: Post-war Civilian Deaths in
Baghdad Caused by U.S. in Iraq (#16849)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen
Engagements
Urteil vom 14.10.2003 - 4 E 1423/03.A (2) - (8 S., M4282)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung
des VGH Hessen zur Gefährdung monarchistischer Exilpolitiker ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin
geht das Gericht davon aus, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien i.S.d. § 51 Abs. 1
AuslG zu rechnen hätte. (...) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme,
der vorgelegten Lichtbilder und Dokumente und den Einlassungen der Klägerin
im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt,
dass sich die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
der Organisation NID angeschlossen hat und an zahlreichen öffentlichen
Veranstaltungen dieser Organisation als Demonstrationsteilnehmerin, Betreuerin
von Büchertischen und auch als Anmeldende i.S.d. § 14 des Gesetzes
über Versammlungen und Aufzüge in Erscheinung getreten ist. Bei der
Organisation NID Wächter des ewigen Iran handelt es sich
um eine monarchistische Gruppe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
20.06.1996 an das VG Kassel). Der Iran sieht alle oppositionellen Gruppierungen
im Exil als potentielle Bedrohung an. Dementsprechend besteht seitens der iranischen
Stellen ein Interesse an der Ausspähung als regimefeindlichen Aktivitäten
(vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2003). Dies gilt
auch für monarchistische Organisationen (vgl. Auskunft des Bundesamtes
für Verfassungsschutz an das VG Münster vom 10.12.1997). Es ist auch
davon auszugehen, dass im Ausland tätige, nicht regierungskonform eingestellte
Organisationen von der iranischen Regierung genau beobachtet werden (vgl. Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel und Lagebericht Iran
a.a.O.). Nach der Auskunft des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz
an das VG Ansbach vom 23.04.1996 ist überdies davon auszugehen, dass der
iranische Nachrichtendienst V-Männer in allen oppositionellen Gruppen hat
und führt, ihre Funktionäre, Anhänger, politische Versammlungen
und Kontakte zu anderen Gruppen sehr genau beobachtet und stets über aktuelle
Detailerkenntnisse verfügt. Die iranischen Stellen versuchen auch, alle
Demonstrationen und Kundgebungen zu videografieren oder zu fotografieren. Nach
der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Köln
vom 13.06.1997 muss daher auch bei einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration
von der Erfassung des Teilnehmers ausgegangen werden. Auch das Auswärtige
Amt (Auskunft vom 26.01.1998 an das VG Münster) hält es für denkbar,
dass iranische Stellen sowohl genaue Kenntnisse über die Namen der Mitglieder
oppositioneller Gruppen haben als auch über die Teilnehmer an Demonstrationen.
Die Gründung oder Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation
sowie die Tätigkeit für eine solche Gruppierung ist im Iran gesetzlich
unter Strafe gestellt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz an das VG Münster
v. 18.12.1997). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom
02.06.2003 davon aus, dass eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung,
die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat,
mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt wird.
Da zurückkehrende Asylbewerber mit Befragungen, Verhören, Haft und
Folter rechnen müssen, wenn sich aus iranischer Sicht der Verdacht vergangener
oder gegenwärtiger politischer Betätigung gegen das bestehende Regime
erhärtet (vgl. amnesty international an das VG Hannover vom 17.12.1996
und Lagebericht Iran vom 02.06.2003, wo eingeräumt wird, dass es nach einer
Rückführung zu Befragungen durch iranische Sicherheitsbehörden
zum Auslandsaufenthalt und insbesondere zu den Kontakten in dieser Zeit kommen
kann), ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr
in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Repressalien
zu rechnen hätte.
Die vorstehenden Ausführungen widersprechen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 24.09.2002 (11 UE 254/98.A [20 S., M3619]), dem das Gericht bereits in der
Vergangenheit allein aus prozessökonomischen Gründen gefolgt ist.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der genannten Entscheidung
ausgeführt, die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen
Gruppierungen sei untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich
werde aber monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential
zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber
Angehörigen oppositioneller Gruppen wie etwa Volksmudjaheddin oder
Volksfedahin erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer
Organisationen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. Es bestehe
nur ein relativ geringes Risiko wegen exilpolitischer Tätigkeit für
monarchistische Organisationen im Iran strafrechtlich herangezogen zu werden.
Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen
und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalien
gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen könne. Dieses
Risiko hat ein iranischer Staatsangehöriger nach Auffassung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes aber zu tragen.
Diese Ausführungen, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits
schwerlich mit dem oben geschilderten Gefahrenprognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts
in Übereinstimmung zu bringen waren und sind, können jedenfalls nach
der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme der Rechtsfindung nicht mehr
zugrundegelegt werden. (...)
Einsender: Ri. a. VG Birk, VG Wiesbaden
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei
einer monarchistischen Organisation nur bei herausragend aktiven, überregionalen
Führungspersönlichkeiten in Betracht zu ziehen.
Urteil vom 9.7.2003 - 11 UE 275/02.A - (11 S., M4093)
Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Männer in Shiraz weiterhin von Kreuzamputation
wegen bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung bedroht;
Oberstes Gericht hat Urteile bestätigt.
Urgent action (EX-1/2003-1) vom 3.10.2003 mit weiteren Informationen zur UA
vom 8.1.2003 (#16469)
Human Rights Watch: Zwei Studenten wegen Teilnahme an Demonstrationen
durch Disziplinarausschuss von der Mazandaran Universität in Babolsar verwiesen
(engl.).
Bericht vom 1.10.2003: Stop Punishing Student Activists (#16402)
Länderberichte:
Amnesty international: 16 Palästinenser aus der Westbank aufgrund
einer Anordnung der israelischen Armee von der Ausweisung in den Gaza-Streifen
bedroht; einige von ihnen werden seit zwei Jahren ohne Anklage in israelischer
Administrativhaft festgehalten.
Urgent action (292/03) vom 15.10.2003 (#16783)
Human Rights Watch: Durch Befestigung der Trennungslinie
werden langfristig 300 000 Palästinenser betroffen; viele von ihnen werden
von Nahrungs-, Wasser- und Gesundheitsversorgung abgeschnitten (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: West Bank Barrier Endangers Basic Rights
(#16400)
Länderbericht:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Behörden verweigern
Registrierung einer Nachfolgeorganisation der verbotenen Oppositionspartei Democratic
Choice (DCK) (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: DCK Facing Oblivion (#16901)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UN High Commissioner for Human Rights: Politische und militärische
Entwicklungen im Jahr 2002; spürbarer Anstieg von Kriegsverbrechen und
Opfern unter der Zivilbevölkerung gegenüber dem Vorjahr; systematische
Verletzungen der bürgerlichen und politischen Rechte.
Bericht vom 24.2.2003: Bericht über die Lage der Menschenrechte und
das internationale Menschenrecht vom 24.2.2003; E/CN.4/2003/13 (#11650); Übersetzung
aus dem Spanischen im Auftrag des VG Cottbus (67 S., #16974, M4046)
Dokumente von ecoi.net
VG München: Grundsätzlich keine Verfolgung der
Bidun
Urteil vom 26.5.2003 - M 17 K 02.52460 - (9 S., M4263)
(...) Der Schutz des Art. 16a GG steht den Klägern nicht zu. (...)
Die Kläger gehören nach ihren glaubhaften Angaben zu der Gruppe der
Bidun (bzw. Bedoon), dabei handelt es sich um Bewohner Kuwaits die keine kuwaitische
Staatsangehörigkeit besitzen, wie wohl sie unter Umständen schon seit
Generationen in Kuwait leben. Diesen Personen (ca. 80 % der Bevölkerung)
verrichten im wesentlichen alle praktischen Arbeiten im Land (s. Deutsches Orient-Institut
vom 29.10.2001 an das VG Aachen). Die Kläger sind daher in gewisser Weise
Bürger zweiter Klasse. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass sie
in Kuwait politische Verfolgung erlitten haben. Nach dem Sachvortrag der Kläger
war ihre wirtschaftliche Situation schlecht (...). Das Existenzminimum erscheint
jedoch aufgrund der Angaben der Kläger gesichert gewesen zu sein. (...)
Dies deckt sich auch mit der Auskunftslage, wonach die Gruppe der Bidun zwar
unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen leidet, viele aber Arbeit haben
(Europäische Union Restreint vom 21.4.1998). (...)
Auch sonst ist eine Ausgrenzung aus der Friedensordnung nicht erkennbar, wobei
das Gericht allein die staatliche Aufrechterhaltung eines Zwei-Klassen-Systems
der Staatsangehörigen und sonstigen Bewohner Kuwaits nicht als Ausgrenzung
einschätzt. Unter Menschenrechtsgesichtspunkten ist es zwar bedenklich,
wenn ein Staat für nur einen Teil der Einwohner ein kostenloses Schulsystem
und eine kostenfreie Gesundheitsfürsorge zur Verfügung stellt, während
andere Bewohner dafür bezahlen müssen. Die Beeinträchtigung überschreitet
jedoch nicht die Grenze zur asylrelevanten Verfolgung. (...)
Auch die Situation einer Gruppenverfolgung liegt für die Kläger nicht
vor. (...)
Für die o. g. Gruppe der Bidun zu denen die Kläger gehören, wird
keine Gruppenverfolgung angenommen. Die Bevölkerungsgruppe ist zwar rechtlich
und wirtschaftlich schlechter gestellt als kuwaitische Staatsangehörige,
gezielte Verfolgungsmaßnahmen ausschließlich wegen der Gruppenzugehörigkeit
sind jedoch nicht bekannt (s. o. g. Bericht der EU, wonach keine systematische
Verfolgung stattfinde). (...)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Für 151 Personen, die 1998 als Mitglieder
der islamischen al-Jamaa al-Islamiya al-Libiya verhaftet worden waren,
beginnt eine neue Verhandlung (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: The authorities must release those detained for
exercising the freedom of association and expression (#16705)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Médecins sans frontières: Tausende Angehörige der muslimischen
Rohingya, die als Flüchtlinge in Bangladesch leben, sind Schikanen ausgesetzt,
mit denen sie zur Rückkehr nach Myanmar bewegt werden sollen (engl.).
Bericht vom 17.9.2003: Thousands of refugees harassed to return to Myanmar
(#16349)
Länderberichte:
Amnesty international: Zum Muster von Verschwindenlassen
durch Sicherheitskräfte im Rahmen der Aktionen gegen die Communist Party
of Nepal (CPN) (engl.).
Bericht vom 16.10.2003: Widespread disappearances in the context
of armed conflict (#16745)
Auswärtiges Amt: Communist Party of Nepal (Maoist) seit dem 28.8.2003
als terroristisch eingestuft.
Stellungnahme vom 23.9.2003 an VG Bayreuth - B 6K 02.30486 - (1 S, A0016
siehe
Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Minderjährigen in Untersuchungs- und Strafhaft
werden zahlreiche Rechte aus der Kinderrechtskonvention verweigert (engl.).
Bericht vom 23.10.2003: Denial of basic rights for child prisoners
(#16988)
Human Rights Watch: Steigende Anzahl von Menschenrechtsverletzungen gegen
Oppositionelle und Journalisten; Diskriminierung von Frauen und religiösen
Minderheiten (engl.).
Bericht vom 10.10.2003: Four Years After Coup, Rights Abuses Abound
(#16625)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: Oktober 2003).
Lagebericht vom 7.10.2003 (21 S., A0023 - siehe
Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse des Prozesses gegen den Waffenexperten Igor
Sutiagin, der seit vier Jahren wegen Spionagevorwürfen in Haft ist; Verletzung
von internationalen Standards durch Geheimdienst FSB (engl.).
Bericht vom 27.10.2003: Russias spy mania: A Study of
the Case of Igor Sutiagin (#17071)
Amnesty international: Der Menschenrechtsaktivist Bakhrom Khamroev nach
drei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen, wo er wegen angeblichen Drogenhandels
eingesessen hatte; nach Informationen seines Anwalts hatten sich sämtliche
Abteilungen der Moskauer Staatsanwaltschaft wegen der schwachen Beweislage geweigert,
die Ermittlungen aufzunehmen.
Urgent action (245/03-1) vom 23.10.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom
19. August 2003 (#17064)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Tschetschenien: Sammlung
von Berichten zum Tschetschenien-Konflikt.
Bericht vom 16.10.2003: Der dritte Völkermord Russlands an den Tschetschenen
Ein Dossier der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV)
(#17021)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: In
einem geheimen Dossier des russischen Innenministeriums wird der Präsidentschaftskandidat
Achmed Kadyrow beschuldigt, Gegner systematisch mit Erpressung und Gewalttaten
einzuschüchtern (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: Russian Dossier Damns Chechen Leader (#16511)
Amnesty international: Mängel bei der Anwendung von Gesetzen und
Menschenrechtsstandards; u. a. zu Auswirkungen der neuen Strafprozessordnung,
Straflosigkeit von Sicherheitskräften im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung,
Inhaftierung geistig behinderter Kinder, Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: Rough justice: The law and human rights in the
Russian Federation (#16435)
Council of Europe: Tschetschenien: Europarat wird aufgrund der schlechten
Sicherheitslage keine Beobachterdelegation zu den Präsidentschaftswahlen
am 5. Oktober entsenden (engl.).
Bericht vom 26.9.2003: Assembly Bureau decides against sending observers
to Chechnya (#16395)
Dokumente von ecoi.net
Dr. Schlüter-Müller: Im Kosovo schwache psychiatrische
Grundversorgung, aber keine Therapien
Dr. med. Susanne Schlüter-Müller, Stellungnahme vom 29.7.2003 an VG
Frankfurt a. M. (7 S., #16992, M4156)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Autorin ist Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
und arbeitet seit März 2001 als Ausbilderin und Supervisorin mit der Universitätsklinik
Prishtina zusammen.
Aus dem Dokument:
(...) Die psychiatrische Versorgung im Kosovo besteht aus ca. 24 Neuro-Psychiatern,
es gibt 1 Kinder- und Jugendpsychiaterin am Ende der fachärztlichen Ausbildung
(und das bei ca. 800 000 Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren!). Das ungefähre
Verhältnis Psychiater zu Bevölkerung entspricht ungefähr 1 Psychiater
zu 90 000 Einwohnern. Es gibt nur eine sehr schwache Grundversorgung, es stehen
7 neuro-psychiatrische Dienste (ambulant) zur Verfügung mit meist einem
Psychiater und wenigen Schwestern, es gibt in 4 Städten neuropsychiatrische
Stationen an allgemeinen Krankenhäusern in den Städten Mitrovica (aber
auf der serbischen Seite, daher für Kosovo-Albaner nicht zugänglich),
Peja, Gjakova und Prizren. In Prishtina stehen in der Universitätsklinik
für Neuro-Psychiatrie ca. 75 Betten zur Verfügung.
Die Behandlung ist biologisch orientiert mit Psychopharmaka und Einweisung ins
Krankenhaus. Es gibt keine psychotherapeutische Weiterbildung. Im ganzen Kosovo
gibt es 3 Psychologen, 2 davon arbeiten mit Posttraumatischen Belastungsstörungen.
Der Großteil der Neuro- Psychiater arbeitet ebenfalls mit diesem Störungsbild,
ohne dafür jedoch eine Ausbildung zu haben. Dies ist auch der Grund warum
überwiegend medikamentös bei diesem Störungsbild behandelt wird,
Psychotherapie wird mangels Kenntnissen nicht angeboten, in Einzelfällen
führt der Psychiater Gespräche mit den Patienten. Die Zustände
in der Psychiatrie in Prishtina sind unbeschreiblich schrecklich. Die Patienten
sind in Mehrbettzimmern untergebracht, sie liegen den ganzen Tag in völlig
verdreckten Betten, die Zimmer sind trostlos und dunkel, es gibt weder Farbe
noch Bilder an den Wänden. Da es keine Aufenthaltsräume gibt, können
die Patienten außer in den Betten zu liegen noch auf den genauso trostlosen
Fluren auf und ab gehen. Neurologische Patienten mit Schlaganfall und akut Psychotische
mit Wahnsystem sind zusammen untergebracht, ebenso forensische Patienten, vor
deren Zimmern Tag und Nacht UN-Polizisten stehen; um diese oft Mörder
zu bewachen. Für andere Patienten, z. B. welche, die unter einer
Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, und die u. U. durch Uniformierte
traumatisiert wurden, kann dies hoch ängstigend wirken. Da in der Klinik
hauptsächlich alte und bei uns kaum noch gebräuchliche neuroleptische
Medikamente eingesetzt werden (Haldol), die mit enormen Nebenwirkungen einher
gehen, sind die Patienten völlig eingemauert und kaum bewegungsfähig.
Es gibt keinerlei Ansprache durch Therapeuten oder Pflegepersonal. Dieses verteilt
nur die Medikamente und das Essen. Es ist absolut nicht üblich sich um
die Patienten zu kümmern, sie zu beschäftigen oder mit ihnen zu reden.
Das Bedürfnis zu reden ist jedoch so groß, daß selbst fremde
Besucher auf den Fluren angesprochen werden und um Gespräche gebeten werden
(Doktor, reden Sie mit uns, helfen Sie uns). Bei meinem letzten
Aufenthalt in Prishtina wurde gerade eine junge Frau eingeliefert, die in suizidaler
Absicht Unkraut-Vertilgungsmittel getrunken hatte. Im Gespräch mit der
diensthabenden Psychiaterin war sie orientiert und klar und bedauerte den Schritt,
eigentlich wolle sie leben, aber sie habe so viele Probleme und keiner könne
ihr helfen. Die Patientin starb noch in der selben Nacht, da keine Intensiv-Station
zur Entgiftung zur Verfügung steht. Oft sind es sexuelle Traumatisierungen,
über die die Frauen nicht sprechen dürfen, da sie sonst von der Familie
verstossen würden. Eine Patientin erzählte mir, dass ihr Mann, der
weiß, daß sie von Serben vergewaltigt worden war, zu ihr gesagt habe
sprich nicht darüber, was passiert ist, weil ich Dich sonst verstoßen
muß.
Die psychologische Fakultät der Universität Prishtina ist seit 2 Jahren
wieder in Betrieb. Es lehren 2 Professoren, ein Kosovo-Albaner und ein Internationaler,
Prof. Moshe Landsman aus Israel, der 1 Woche pro Monat unterrichtet. Seine aktuellen
Einschätzungen sind folgende:
Die ersten Psychologen werden ihr Grundstudium in exakt 3 Jahren beendet haben.
Es werden 30 Absolventen erwartet, die das Examen in 3 Jahren bestehen. Ungefähr
10 von ihnen werden sich dann eventuell auf Trauma- Therapie spezialisieren.
Es muß erwähnt werden, daß diese Psychologen dann (in 3 Jahren)
lediglich das Psychologie-Studium abgeschlossen haben und keinerlei psychotherapeutische
Ausbildung haben und auch keinerlei klinische Erfahrung in der Arbeit mit schwer
gestörten Patienten. Prof. Landsman geht davon aus, daß es wenigstens
10 Jahre dauern wird, bis qualifizierte und spezialisierte Psychologen als Therapeuten
im Kosovo arbeiten werden.
(...) An Medikamenten sind z. Zt. folgende zu erhalten: Als Neuroleptika: Largactil
(ist in Deutschland nicht mehr im Einsatz), Fluonxol und Haldol Depot. Diese
Medikamente sind mit sehr starken Nebenwirkungen behaftet und sollten von daher
unter keine Umständen bei der Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung
eingesetzt werden. Valium kommt häufig zum Einsatz (trotz seines sehr hohen
Suchtpotentials!) und wird laut Auskunft der Psychiater der Uniklinik Pristhina
sehr häufig bei so genannten dissoziativen Zuständen eingesetzt. Meist
werden diese Trance- und Anfallsäquivalente nicht als Teil einer Posttraumatischen
Belastungsstörung erkannt, da die Ärzte nicht gut genug ausgebildet
sind, was das Erkennen einer solchen angeht.
Als Neuroleptikum, das gegen Erregungszustände eingesetzt werden kann,
steht Risperidon 2 mg zur Verfügung, es muß selbst bezahlt werden
und kostet 40 Euro (50 Tabl.). Es kann auch hoch dosiert bei Psychosen eingesetzt
werden. Da es weit weniger Nebenwirkung hat als Haldol wäre dies auch sinnvoll,
allerdings sind die Kosten kaum zu bezahlen (ein Lehrer verdient z.B. 70 Euro
im Monat).
Als antidepressive Medikamente (s. g. Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer) sind
Fluoxetine 20 mg und Paroxetin 20 mg zu bekommen, letzteres kostet ca. 40 Euro
(28 Tbl.). Leponex, ein atypisches Neuroleptikum, kostet 18 Euro (30 Tbl.) Es
wird bei Psychosen eingesetzt.
Von den erwähnten Medikamenten werden international die Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer
(SSRI) Fluoxetine und Paroxetin zur Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung
verwendet. Beide wirken antidepressiv und können biochemisch den Kreislauf
der immer wiederkehrenden Streßhormon-Ausschüttung bei flashbacks
(sogenannte Intrusionen), Hypervigilanz (Übererregtheit) oder Albträumen
durchbrechen. Alle internationalen Studien zeigen jedoch, daß die medikamentöse
Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig erfolgreich
ist. Die medikamentöse Behandlung kann helfen, die Symptomschwere zu reduzieren,
und somit die Akzeptanz der langfristigen Psychotherapie zu erhöhen. Psychotherapie
und anfangs kombinierte psychopharmakologische Behandlung stellen die Voraussetzungen
dar die psychische Funktionstüchtigkeit eines Patienten wieder her zu stellen.
Ein Patient mit einer mittleren bis schweren Posttraumatischen Belastungsstörung
braucht ca. 2040 mg Paroxetin pro Tag über mindestens 6 Monate, was
im Kosovo ca. 2856,- Euro pro Monat kosten würde.
Die Situation hat sich seit 1999 einerseits verbessert, da es mehr Ärzte
gibt, die in psychiatrischer Weiterbildung sind, da Albaner nun wieder für
alle Facharztausbildungen zugelassen sind. Das Interesse an Psychotherapie ist
groß, es gibt jedoch keine Ausbildungangebote. Ich bin mit beteiligt eine
solche Ausbildung für Kinder- und Jugendpsychiater im Kosovo zu etablieren
und bin bereits bei 3 Ärzten als Supervisorin tätig. Ebenso ist Prof.
Landsman Supervisor bei psychotherapeutischen Behandlungen. Andrerseits ist
die Versorgungs-Situation im Kosovo seit 1999 verschlechtert, da viele Nicht-Regierungs-Organisationen
(NGOs), die vorher Trauma-Arbeit gemacht haben, das Land wieder verlassen
haben. Die noch verbleibenden NGOs arbeiten eher psycho-edukativ als psychotherapeutisch.
(...) Kosovo-Albaner würden in keinem Fall eine psychiatrische Behandlung
in Serbien oder Montenegro aufsuchen, da schon allein die serbo-kroatische Sprache
die Sprache der 10-jährigen Unterdrückung und der Verfolger ist. Auch
in Montenegro wird serbo-kroatisch gesprochen, lediglich ein kleiner Teil ist
albanisch dominiert, dort gibt es jedoch keine psychiatrische Versorgung. In
anderen Bereichen der Medizin ist vielleicht in nächster Zeit denkbar,
daß Kosovo-Albaner sich wieder in serbische Behandlung begeben, sicherlich
aber nicht im psychiatrischen Bereich, der immer als Unterdrückungsinstrument
in Diktaturen genutzt wurde. (...)
Einsender: Pro Asyl
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 AuslG für
Bosniaken aus dem Kosovo.
Urteil vom 4.9.2003 - 1 E 776/00(V) - (5 S., M4195)
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 AuslG für einen an Epilepsie
erkrankten Jugendlichen aus dem Kosovo.
Urteil vom 27.8.2003 - 1 E 3256/02.A(2) - (5 S., M4197)
VG Neustadt a.d.W.: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo
steht im übrigen Serbien und Montenegro grundsätzlich eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung.
Urteil vom 27.8.2003 - 1 K 1497/03.NW - (12 S., M4134)
Länderberichte:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kosovo: Rückkehr von
Roma, Aschkali und Ägyptern nach wie vor nicht zumutbar; bei Teilen der
albanischen Bevölkerung herrscht eine latente Pogromstimmung;
Stellungnahme zur Anlage 3 des Memorandum of Understanding (Liste
der Ortschaften, in denen Aschkali leben); Versorgungslage, medizinische Versorgung.
Bericht vom Oktober 2003: Roma, Aschkali und Ägypter
ohne Zukunft im Kosovo. Ergebnisse einer Recherche vom 1. März bis
30. September 2003 (von Paul Polansky) (#17022)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Amnestie,
durch die die Abgabe illegaler Waffen erreicht werden sollte, zeigt kaum Wirkung;
trotz monatelanger UN-Kampagne wurden nur 115 von schätzungsweise 400 000
Waffen abgegeben (engl.).
Bericht vom 16.10.2003: Kosovo Gun Amnesty Setback (#16898)
UNHCR: Kosovo: 73-jährige Serbin in der Stadt Gnijlane angeschossen,
als sie ihr Haus besuchen wollte; ihr Besitzanspruch war kurz zuvor von einem
Gericht bestätigt worden (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: Kosovo: Shooting a stark reminder of problems facing
returnees (#16604)
OSZE: Kosovo: Analyse der juristischen und administrativen Probleme,
die sich durch die albanischen und serbischen Parallelstrukturen ergeben (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: Parallel structures in Kosovo (#16550)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Bei einer Scheidung übernimmt
der Tradition nach der Vater die Kinder; Entführungen von Kindern durch
Familienangehörige des Vaters können nicht ausgeschlossen werden,
ob die Mutter einen Anspruch auf das Kind gerichtlich durchsetzen könnte,
ist nicht sicher zu prognostizieren.
Stellungnahme vom 16.9.2003 Kosovo Sorgerechtsregelung nach Trennung/Scheidung
(4 S., #17248)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Im Kosovo ist eine chronische
posttraumatische Belastungsstörung durch ausgebildetes Personal behandelbar
(vgl. hierzu auch Stellungnahmen von UNHCR, ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 30 sowie von Dr. Schlüter-Müller, s.o.).
Stellungnahme vom 2.7.2003 an Landeseinwohneramt Berlin (1 S., A0018
siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Paul Kamara, Chefredakteur der Zeitung
For Di People, zusammen mit mehreren Angestellten der Druckerei wegen angeblicher
Verleumdung des Präsidenten verhaftet und angeklagt (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: CPJ protests journalists detention
(#16762)
Länderberichte:
OMCT World Organisation Against Torture: Harare: Verhaftung von
400 Unterstützern der National Constitutional Assembly (NCA), einem Bündnis
von Menschenrechtsorganisationen, während einer friedlichen Demonstration
(engl.).
Bericht vom 23.10.2003: Arrest of 400 activists of the National Constitutional
Assembly including Mr. Lovemore Madhuku (#17049)
LCHR Committee for Human Rights: Über 100 Gewerkschaftsfunktionäre
und Mitglieder in Harare im Vorfeld einer geplanten Demonstration gegen die
Regierung festgenommen (engl.).
Bericht vom 8.10.2003: Release Zimbabwean Trade Unionists (#16792)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT World Organisation Against Torture: 16-jähriger wegen
bewaffneten Raubüberfalls zu Kreuzamputation verurteilt (engl.).
Bericht vom 23.10.2003: A 16-year-old child sentenced to cross-amputation
(#17050)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Verfolgungsgefahr für Personen, die der Yekiti-Partei
Spenden zukommen ließen, wenn diese so groß waren, dass sie Grundlage
für eine intensive und dauerhafte Parteiarbeit sein können.
Urteil vom 28.8.2003 - 9 A 283/02 MD - (8 S., M4164)
Länderberichte:
Amnesty international: 14 Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten,
darunter Mitglieder der Party for Communist Action, vor Militärgericht
angeklagt; Anklage erfolgt unter Bedingungen des Ausnahmezustands, der seit
1963 gilt (engl.).
Bericht vom 21.10.2003: The authorities must drop charges against 14 human
rights activists (#16972)
Amnesty international: Muhammad Said al-Sakhri nach elf 11 Monaten
aus der Haft entlassen; er war nach seiner Abschiebung aus Italien unter dem
Vorwurf der Mitgliedschaft in der Moslembruderschaft festgenommen und gefoltert
worden.
Urgent action (351/02-3) 15.10.2003 mit weiteren Informationen zu UAs vom Dezember
2002 und Januar 2003 (#16782)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung
der Kurdologie: Yekiti gehört zu den besonders aktiven kurdischen Parteien;
Spenden an Parteien sind nicht unüblich, ihnen kommt für die Finanzierung
der Parteien entscheidende Bedeutung zu; Aussagen des Deutschen Orient-Instituts
hierzu sind absurd und von erstaunlicher Naivität.
Stellungnahme vom 27.8.2003 an RA Walliczek (Minden) zu DOI an VG Magdeburg
(siehe nachfolgendes Dokument M4170)(6 S., #17258, M4171)
Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Sohn eines führenden
Mitglieds der PDR und Mitorganisators der Proteste gegen Eyadema auf der EXPO
2000, der sich zu diesem Zeitpunkt in Togo befand und nach den Protesten von
der Regierung unter Druck gesetzt worden war.
Urteil vom 13.2.2003 - 2 K 349/01.A - (20 S., M4275)
Länderbericht:
UNHCR: Lage togoischer Flüchtlinge in Ghana relativ stabil,
aber insbesondere prominente Angehörige der togoischen Opposition sowie
des Militärs sind in Ghana nicht sicher.
Bericht vom 21.8.2003: Stellungnahme vom 21.8.2003 an VG Kassel (vgl.
hierzu auch Stellungnahme von ai, ASYLMAGAZIN
7-8/2003, S. 31) (6 S., #16993, M4213)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand: August 2003)
Lagebericht vom 8.10.2003 (14 S., A0021 - siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Hannover: Die medizinische Versorgung bei Mittellosigkeit ist durch
die Grüne Karte grundsätzlich gesichert; das gilt auch
bei akuter Behandlungsbedürftigkeit.
Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 3566/00 - (8 S., M4129)
Länderbericht:
Generalkonsulat Istanbul: Medizinische Versorgung psychisch kranker
Menschen in Groß- und Provinzstädten sichergestellt, aber nicht, falls
Daueraufenthalt in einer Einrichtung erforderlich ist; weiterführende Therapien
speziell für traumatisierte oder selbstmordgefährdete Menschen werden
im Allgemeinen nicht angeboten.
Stellungnahme vom 16.7.2003 an Landeseinwohneramt Berlin (4 S., A0017 - s. Hinweis
auf S. 10)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Berichten zufolge sollen vier Gefangene im Gewahrsam
der Joint Anti-Terrorism Task Force (JATF) extralegal hingerichtet worden sein
(engl.).
Bericht vom 3.10.2003: Security Force Executions Reported (#16439)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Forum 18: Einem protestantischen Lehrer wird aufgrund seiner religiösen
Überzeugung gekündigt (engl.).
Bericht vom 30.9.2003: Protestants cannot work as teachers,
ideology official declares (#16407)
Human Rights Watch: Regierung verschärft ihre Repressionen gegen
die oppositionelle Erk Demokratische Partei (engl.).
Bericht vom 30.9.2003: Government Blocks Political Meeting (#16343)
UNHCR: Von Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen nach Usbekistan
sollte abgesehen werden: Die Regierung ist der Genfer Flüchtlingskonvention
nicht beigetreten, gesetzliche Grundlagen für die Aufnahme von Flüchtlingen
gibt es noch nicht (engl.).
Bericht vom 19.8.2003: Background Information on the Situation in the
Republic of Uzbekistan in the Context of the Return of Asylum Seekers
(#16465)
VGH Hessen: Zur Gefährdung wegen exilpolitischer
Tätigkeit
Urteil vom 3.9.2003 - 11 UE 1011/01.A - (27 S., M4271)
(...) Der Senat geht auf der Basis dieser Erkenntnislage davon aus,
dass eine beachtliche Gefahr, wegen einer in Deutschland ausgeübten exilpolitischen
Betätigung nach den geltenden Staatsschutzbestimmungen des vietnamesischen
Strafgesetzbuches bestraft oder in anderer asylrechtlich bedeutsamen Weise belangt
zu werden, nur dann besteht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
nachhaltig und öffentlich ausgeübte besonders hervorgehobene oppositionelle
Betätigung handelt, die einen nennenswerten Einfluss auf die vietnamesische
Öffentlichkeit auszuüben vermag und die deshalb geeignet ist, den
vietnamesischen Staat aus dortiger Sicht öffentlich herabzuwürdigen.
(...)
Die bloße Mitgliedschaft in Exilorganisationen und die Teilnahme an Veranstaltungen
dieser Organisationen begründet indessen die beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer Verfolgung aus politischen Gründen in Vietnam ebenso wenig wie die
Ausübung von Funktionen in örtlichen und regionalen Exilgruppen und
Unterorganisationen größerer Exilorganisationen sowie die bloße
Veröffentlichung regimekritischer Beiträge in Zeitschriften oder anderen
Medien. Dass solche eher untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten die
betreffenden Personen keiner ernsthaften Verfolgungsgefährdung aussetzen,
ergibt sich nach Ansicht des Senats schon daraus, dass es wegen der großen
Anzahl der im Ausland aktiven Exilgruppen und ihrer Mitglieder und Sympathisanten
bereits aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, jedwede durch
die intensive Beobachtung bekannt werdende oppositionelle Tätigkeit zu
verfolgen. (...)
Mit dieser Einschätzung befindet sich der Senat im Übrigen in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des früheren 13. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
(vgl. etwa Urteil vom 19. Juni 1995 - 13 UE 1327/94 -). (...)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine für den Kläger
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, wegen seiner gegen das
derzeitige vietnamesische Regime gerichteten politischen Betätigung in
Deutschland nach Rückkehr bestraft oder in anderer Weise verfolgt zu werden,
nicht erkennbar. (...)
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass einige Artikel des Klägers
auf Webseiten im Internet publiziert wurden. Diese Veröffentlichungsform
führt für Exilpolitiker zu keiner erkennbaren Vergrößerung
des Gefährdungspotentials. Ersichtlich versuchen zahlreiche Exilorganisationen,
über eigene Webseiten die schriftlichen Veröffentlichungswege zu umgehen
und auf diese Weise aktiv in die vietnamesische Öffentlichkeit einzuwirken.
Diese Versuche sind jedoch zum Scheitern verurteilt, weil der Zugang zu diesen
Seiten von den vietnamesischen Behörden durch Firewalls reglementiert wird
und die Seiten deshalb in Vietnam überhaupt nicht aufrufbar sind (vgl.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 2003 an das Verwaltungsgericht
Frankfurt/Oder). Im Übrigen hat die vietnamesische Öffentlichkeit
wie bereits von dem Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt wurde
wegen des geringen Verbreitungsgrades des Internets in Vietnam nahezu
keine praktischen Möglichkeiten, auf dieses Medium zuzugreifen. Die bislang
bekannt gewordenen Verurteilungen wegen Verbreitung regimekritischer Beiträge
im Internet zu teilweise langjährigen Haftstrafen (vgl. Pressemeldungen
der taz vom 28. Dezember 2002 und der Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 2003)
betreffen von daher ersichtlich besonders gelagerte Einzelfälle von im
Land lebenden Vietnamesen, die mit denen des Klägers nicht zu vergleichen
sind. (...)
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG wegen regimefeindlicher
Veröffentlichung im Ausland
Urteil vom 13.8.2003 - M 17 K 03.50661 - (8 S., M4276)
(...) Das Gericht geht nach wie vor nicht davon aus, dass der Kläger
in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten hat bzw. diese ihm vor
der Ausreise unmittelbar drohte.
Es geht jedoch davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. (...)
Zu beachten sind jedoch die Veröffentlichungen des Klägers in der
Zeitschrift Canh En. (...)
Die vom Kläger veröffentlichten Artikel enthalten massive Angriffe
gegen die vietnamesische Führung. (...)
Diese Äußerungen müssen vor dem Hintergrund des Vietnamesischen
Strafgesetzbuches gesehen werden, nach dessen Bestimmungen regimekritische Aktivitäten
nach wie vor unter Strafe gestellt sind (s. im Einzelnen: Gutachten Dr. Will
vom 14.9.2000 und 10.9.2002). In den genannten Gutachten ist überzeugend
ausgeführt, dass keine Differenzierung danach stattfindet, ob die entsprechenden
Taten im Inland oder im Ausland begangen werden, dass aber wohl eine Differenzierung
stattfinden kann, ob die Kritik von Prominenten oder weniger Prominenten geäußert
wird. Da der Kläger zu Letzteren gehört, ist er eher einer Bestrafung
ausgesetzt. Die Frage, ob der Kläger die jeweiligen Artikel selbst und
alleine bzw. aus welchen Motiven er sie geschrieben hat, stellt sich nicht.
Der Kläger hat jedenfalls mit seinem Namen unterzeichnet und muss daher
als Urheber angesehen werden. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die
Verbreitung der Äußerung über die Zeitschrift Canh En als so
unbeachtlich angesehen werden, dass sie zu keiner Strafverfolgung führen.
Zum Verbreitungsgrad und der Beachtung der Zeitschrift hält das Gericht
die Einschätzung von Dr. Will (s.o.) für zutreffend, während
die Informationen des Auswärtigen Amtes in der Beziehung als etwas oberflächlich
angesehen werden. So teilte das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 29.
Juli 1999 mit, es lägen ihm keine konkreten Informationen zur exilpolitischen
Zeitschrift Canh En vor. In einer Auskunft vom 3. April 2000 heißt es,
die Zeitschrift sei weitgehend unbekannt, demgegenüber berichtet Dr. Will
in der Auskunft vom 14. September 2000, die genannte Zeitschrift werde nicht
nur von vietnamesischen Asylbewerbern immer wieder genannt, sondern auch von
der vietnamesischen Partei und Regierungspresse, die die Zeitschrift als Sprachrohr
jener Vietnamesen brandmarke, die im Ausland regierungsfeindliche Propaganda
betrieben. Nach Erkenntnissen des Gerichts wird die Zeitschrift zwar in einer
geringen Auflage verbreitet, findet jedoch immer wieder über Auslandsvietnamesen
den Weg nach Vietnam. Auch die Verbreitung über das Internet ist nicht
zu unterschätzen. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass offizielle
Stellen den Inhalt der Artikel zur Kenntnis nehmen (so zuletzt auch Dr. Will
vom 10.9.2002) und damit ein beachtliches Risiko der Bestrafung wegen der politischen
Meinungsäußerung besteht. Grundsätzlich hält auch das Auswärtige
Amt eine Bestrafung wegen regimefeindlicher Publikationen für möglich
(zuletzt Auskunft vom 7.3.2003). Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende
Bestrafung stellt sich als politische Verfolgung dar, da sie an die politische
Überzeugung des Klägers knüpft und nicht der Ahndung kriminellen
Unrechts dient.
Die Auffassung des Auswärtigen Amtes, vor einer Bestrafung sei mit der
Verweigerung der Einreise zu rechnen, spielt keine Rolle. Das Gericht hat die
Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Fall einer tatsächlichen Rückkehr
zu beurteilen. (...)
Einsender: RA Remus, Wiesbaden
Länderbericht:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Internet-Cafés
in Minsk sollen unter Androhung der Schließung die Personaldaten ihrer
Besucher und die von ihnen besuchten Websites erfassen; Kritiker sehen darin
Zensur im Vorfeld der Parlamentswahlen im nächsten Jahr (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: Internet Law May Push Clubs Offline (#16706)
Länderbericht:
Amnesty international: Schließung der wichtigsten Menschenrechtsorganisation
Spring-96 durch das höchste Gericht markiert den Höhepunkt einer Reihe
von Vereinsverboten unter häufig fadenscheinigen Begründungen (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: And then there were none (#17167)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.