Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht) gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei ecoi.net:
European Council on Refugees and Exiles: Entwicklungen in Asylpolitik und -recht sowie Statistiken zu Asylbewerbern im Jahr 2002 (engl.).
Jahresberichte vom September 2003: “ECRE Country Report 2002” (##16368–16392)

Afghanistan

Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Afghanistan 13.–24. Juli 2003
(Verfasserin: Bettina Scholdan), Bericht vom September 2003 (82 S., M4250)

Anmerkung der Redaktion: Der Bericht gibt vor allem Einschätzungen der Vertreter internationaler und lokaler Organisationen wieder, die im Rahmen einer Reise nach Peschawar (Pakistan), Mazar-i Sharif und Kabul zur aktuellen Lage befragt wurden. Die Gespräche konzentrierten sich dabei auf die Situation in Kabul, im Hazarajat (Zentralafghanistan) sowie in Nordwestafghanistan. In den einzelnen Kapiteln werden u. a. die folgenden Themen behandelt: Politische und Sicherheitslage, besondere Gruppen (u. a. religiöse und ethnische Minderheiten, ehemalige Kommunisten, Frauen, Homosexuelle, von Blutrache bedrohten Personen), Wirtschaft und humanitäre Lage, Situation von Rückkehrern in Kabul.

VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum christlichen Glauben
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2258/00.A - (13 S., M4166)

“(...) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (vgl. VG Leipzig, U. v. 27.08.2002. - A 4 K 31167/97, Asylmagazin 12/2002, 15; a. A. VG Aachen, U. v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A [17 S., M3038]; die Frage offen lassend OVG NRW, U. v. 20.03.2003 - 20 A 4329/97-.A - und U. v. 15.05.2003 - 20 A 3328/97.A -). (...)
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe – ISAF – eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig [10 S., #8332, M2322]und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O. [Lagebericht]), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O.).
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit zwar regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s. a. Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 23.04. 2003 [4 S., M3812]).
Die Kläger brauchen daher wegen der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Volksgruppe der Hazara und auch wegen seines Studiums in Moldawien keine Verfolgungsmaßnahmen mehr zu befürchten.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht den Klägern jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Übertritts des Klägers zu 1. vom moslemischen zum christlichen Glauben. Der Kläger hat durch seine schriftlichen Ausführungen sowie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegte Bescheinigung des Pastors (...) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Asylverfahren erfolgt ist.
Bereits unter der Herrschaft der Taliban mussten Konvertiten zum Christentum mit der Todesstrafe rechen, wenngleich Fälle der Verhängung der Todesstrafe der deutschen Botschaft in Islamabad nicht bekannt geworden sind (Bericht der Deutschen Botschaft Islamabad vom 12.07.2001 - juris -). Es ist auch derzeit nicht erkennbar, dass sich die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber Konvertiten unter der Übergangsregierung Karzais in erheblicher Weise geändert hat. Hamid Karzai selbst bezeichnet Afghanistan als islamisches Land (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 4) und es besteht in der islamischen Rechtslehre Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges Verbrechen ist (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 03.01. 2002 (betreffend Ägypten) für das VG Schwerin - juris -). Dies wird auch in Afghanistan so gesehen (vgl. UNHCR vom 23.10.2003 a.a.O., Abschnitt II (vi); European Commission, Country Report by the Netherlands on the situation in Afghanistan (19.08.2002), S. 38). Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen wird auch dadurch unterstrichen, dass die Scharia in Kabul praktiziert wird (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 21.05.2003 an VG Braunschweig, S. 5; vom 18.02. 2003 an VG Gießen, S. 5 und vom 29.01.2003 an VG Wiesbaden, S. 7). Selbst wenn noch unklar ist, ob die Scharia die Grundlage der afghanischen Justiz bilden wird (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan – die aktuelle Situation, Update vom 03.03.2003, S. 10 [24 S., #11567, M3343]) ist davon auszugehen, dass Konvertiten staatlicherseits bedroht sind. Dies zeigt sich an dem ersten Entwurf der bis Oktober 2003 fertigzustellenden Verfassung Afghanistans, an der Einrichtung religiös motivierter staatlicher Stellen und der Besetzung staatlicher Posten. Nach dem ersten Verfassungsentwurf sollen u. a. Handlungen wider die islamische Religion verboten sein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 10).
Mitte August 2002 wurde eine bei dem Obersten Gerichtshof angesiedelte und mit staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattete spezielle Abteilung zur “Bekämpfung des Lasters”, die unter den Taliban als Sittenpolizei fungierte, eingerichtet, deren wesentliche Funktion in der Vermittlung afghanischer Werte bestehen soll (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 6; Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 7). Im Religionsministerium wurde zudem eine Abteilung zur “Überwachung der Einhaltung religiöser Vorschriften” gegründet, die eine Unterabteilung “Erkennen von Unglauben” umfasst (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., S. 12). Weiter sind die islamischen Richter wieder eingesetzt und der ehemalige Mujaheddin-Kommandant Abdul Rasul Sayyaf, bei dem es sich um einen streng fundamentalistischen wahabitischen Geistlichen handelt, ist in Kabul erneut zu großem Einfluss gelangt (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., S. 8). Überdies treten der Vizepräsident des Obersten Gerichts, Fazl Ahmad Manawi, und der Oberste Richter Afghanistans, Maulawi Fazl Shinwari, für radikal-islamische Verhaltensweisen ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Der im Juni 2002 von Karzai entgegen der geltenden Verfassung ernannte 80-jährige Shinwari besitzt keine Ausbildung in säkularem Recht und hat in der Hauptstadt ein Rechtssystem etabliert, in dem nach islamischen Recht geurteilt wird (vgl. Danesch vom 21.05.2003 a.a.O., S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., S. 11). Erst jüngst hat er angekündigt, Verfahren gegen zwei der Gotteslästerung beschuldigte Journalisten, die nur nach internationalen Protesten auf Anordnung Hamid Karzais freikamen, nach islamischen Recht zu führen (vgl. dpa, Meldung vom 03.07.2003, Meldungsnummer dpa0613 -). Überdies hat Manawi im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme lediglich erklärt, dass es drakonische Strafen wie Steinigung und Amputationen nicht geben solle (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002, S. 6).
Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen arbeiten, müssen darauf achten, nicht den Verdacht auf sich zu lenken, mit dem christlichen Glauben zu sympathisieren (vgl. European-Commission, Report on fact-finding mission to Kabul and Masar-i-Sharif, Afghanistan an Islamabad, Pakistan (22.09.–05.10.2002), Source; Denmark, S. 52 -). (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Hazaras; keine Verfolgung allein wegen Nähe zum kommunistischen Regime, aber im Einzelfall Verfolgung von ehemaligen Kommunisten möglich, insbesondere wenn sie sich durch rigoroses Vorgehen Feinde geschaffen haben.
Urteil vom 28.8.2003 - 2 K 1809/01.A - (14 S., M4274)
VG Braunschweig: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Angehörige eines früheren Parlamentsmitglieds und einer Aktivistin der DVPA wegen Gefahr der Sippenhaft.
Urteil vom 22.8.2003 - 1 A 13/01 - (9 S., M4165)
VG Lüneburg: Keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für aktives früheres Mitglied der Kommunistischen Partei und Polizeioffizier.
Urteil vom 18.8.2003 - 1 A 242/01 - (12 S., M4168)
VG Minden: Homosexuellen droht bei Bekanntwerden ihrer Veranlagung unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Urteil vom 24.7.2003 - 9 K 2756/01.A - (14 S., M4167)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Kandidaten für die im Dezember geplante Ratsversammlung Loya Jirga sowie regionale Repräsentanten werden von lokalen Kommandeuren und Behördenvertretern unter Druck gesetzt (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: “Death Threats Imperil Constitutional Drafting Process” (#17213)
Amnesty international: Menschenrechtsverletzungen an Frauen: häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, sexueller Missbrauch in Gefangenschaft, Gewalt durch bewaffnete Gruppen (engl.).
Bericht vom 6.10.2003: “Afghanistan ‘No-one listens to us and no-one treats us as human beings’ – Justice denied to women” (#16548)
UNICEF: Mehr als eine Million Mädchen wurden seit dem Fall des Taliban-Regimes ins afghanische Schulsystem aufgenommen (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: “UNICEF celebrates Afghanistan’s ‘million girl mark’” (#16541)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Oberster Gerichtshof verhängt Fatwa über die Journalisten Mirhosain Mahdavi und Ali Raza Payam, die im Juni wegen Blasphemie zunächst inhaftiert worden waren und anschließend untergetaucht sind (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “Blasphemy Editor Unrepentant” (#16508)
ICG – International Crisis Group: Analyse der aktuellen Situation (Landstreitigkeiten, Wasserversorgung, ethnische und familiäre Konflikte, Aufbau von Justiz und Regierung); Vorschläge für weitere friedensbildende Maßnahmen (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: “Peacebuilding in Afghanistan” (#16299)
Auswärtiges Amt: Sicherheitssituation in Herat vergleichsweise stabil; Übergriffe gegen Frauen und Oppositionelle sind verbreitet; Rückkehrer sind häufig Opfer von Erpressungen; keine Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tadschiken bekannt.
Stellungnahme vom 11.9.2003 an VG Hamburg - 5 VG A 1649/2001 - (4 S., A0014 – siehe Hinweis)

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Ägypten

Länderberichte:
Human Rights Watch: 62 Männer in Kairo wegen des Verdachts der Homosexualität verhaftet und angeklagt (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: “Crackdown on Homosexual Men Continues” (#16523)

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Algerien

Länderberichte:
Human Rights Watch: Der Arzt und Menschenrechtsaktivist Salaheddine Sidhoum in einem neuen Verfahren freigesprochen, nachdem er 1997 wegen ‘Subversion’ zu 20 Jahren Haft verurteilt worden war (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: “Human Rights Defender Acquitted in Retrial” (#16781)
Amnesty international: Ereignisse in der Kabylei Januar bis Oktober 2001; Rückkehrgefährdung für Teilnehmer an Demonstrationen nicht ausgeschlossen.
Stellungnahme vom 22.9.2003 an VG München - M 21 K 01.51315 - (#16975)

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Angola

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Armenien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation der Azeris und ethnisch gemischter (armenisch-azerischer) Paare; soziale Situation für Rückkehrer.        
Stellungnahme vom 22.9.2003: “Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien“ (6 S., #17251)

Aserbaidschan

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Rauf Arifoglu, Chefredakteur der oppositionellen Tageszeitung Yeni Musavat und Vizepräsident der Partei Musavat, verhaftet (engl.).
Bericht vom 28.10.2003: “Editor of main opposition daily arrested” (#17084)
Human Rights Watch: Hunderte von Funktionären und Aktivisten der Opposition nach der Präsidentschaftswahl am 15. Oktober verhaftet (engl.).
Bericht vom 22.10.2003: “Government Launches Crackdown” (#16938)
OSZE: Verhaftungen von Oppositionellen sowie zahlreicher Wahlhelfer, die sich geweigert hatten, Zählprotokolle zu unterschreiben (engl.).
Bericht vom 20.10.2003: “OSCE Human Rights Head deplores wave of arrests in Azerbaijan” (#16904)
Human Rights Watch: Baku: Mindestens ein Toter und hunderte Verletzte nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften am Tag nach der Präsidentschaftswahl (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: “Post-Election Clashes Turn Deadly” (#16780)
Human Rights Watch: Behinderung und Einschüchterung der Opposition, willkürliche Verhaftungen im Präsidentschaftswahlkampf (engl.).
Bericht vom 13.10.2003: “Presidential Elections 2003” (#16627)
Forum 18: Hoher Regierungsbeamter droht katholischer Kirche mit Maßnahmen wegen verbotener ‘religiöser Propaganda’ (engl.).
Bericht vom 29.9.2003: “Catholics ‘shocked’ by undiplomatic warning” (#16409)

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Äthiopien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt
: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: September 2003).
Lagebericht vom 14.10.2003 (28 S., A0022 – siehe Hinweis)

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Bangladesh

Länderbericht:
OMCT – World Organisation Against Torture: Zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention, besonders bei Minderjährigen, die Straftaten verdächtigt oder angeklagt sind (u. a.: Strafmündigkeit liegt bei sieben Jahren; Situation in Polizeigewahrsam; Rechte Minderjähriger vor Gericht; Haftbedingungen) (engl.).
Bericht vom Oktober 2003: “Rights of the Child in Bangladesh” (#16457)

Bosnien und Herzegowina

SFH: Nur kleines Angebot an Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Stellungnahme “Bosnien – Traumabehandlungsmöglichkeiten in Brcko” vom 13.10.2003 (4 S., #17252)    

“(...) Insgesamt herrscht in Bosnien-Herzegowina im Bereich der Behandlung kriegstraumatisierter Personen immer noch eine Situation vor, in der einem sehr grossen Bedarf an qualifizierter Trauma-Therapie ein kleines Angebot an geeigneten Therapieformen und -plätzen gegenüber steht. Die Gesamtzahl von Projekten sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass nur wenige sich für schwer traumatisierte Personen eignen. Besonders in kleineren Städten ist die Situation schwierig. Häufig handelt es sich bei den Projekten eher um soziale Begleitprogramme als um eigentliche Trauma-Therapie.
(...) Die meisten während des Krieges in Bosnien-Herzegowina begangenen Kriegsverbrechen sind ohne Sanktionen geblieben. Wie bekannt ist, wurden exponierte Personen der politischen oder militärischen Führungsstruktur vor dem internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag angeklagt. Das gilt jedoch nicht für die unteren militärischen Ränge, sie leben in der Regel ein unauffälliges Leben in Bosnien-Herzegowina. Nur sehr wenige Prozesse wurden vor nationalen Gerichten eröffnet.
Soweit die Gesuchstellerin vor einem Zusammentreffen mit den Tätern der sie belastenden Ereignisse Angst hat, handelt es sich nach der Einschätzung von Frau T.J. [Mitarbeiterin der GTZ] um eine durchaus realitätsgerechte Befürchtung.”

Burkina Faso

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Burundi

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China

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: “Angehörige der uigurischen Exilopposition haben bereits dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn ihre Tätigkeit in erheblicher Weise über die bloße Mitgliedschaft hinausgeht.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.9.2003 - 7 A 4201/02 - (5 S., M4191)

Länderberichte:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der Uigure Shahir Ali wurde Berichten zufolge nach einem Geheimprozess aufgrund von Terrorismusvorwürfen hingerichtet; er war im Jahr 2002 aus Nepal abgeschoben worden, obwohl ihn UNHCR als Flüchtling anerkannt hatte.
Urgent action (119/02-2) vom 24.10.2003 mit weiteren Informationen zu UA’s vom April und Mai 2002 (#17066)
Committee to Protect Journalists: Internetdissident Luo Yongzhong in Changchun/Provinz Jilin zu drei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 21.10.2003: “Internet essayist sentenced” (#16939)

Cote d'Ivoire

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Griechenland

Länderbericht:
OMCT – World Organisation Against Torture: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Aufnahmezentren im Gewahrsam festgehalten (engl.).
Bericht vom 13.1.2003: “Arbitrary detention of unaccompanied minors seeking asylum continues” (#16764)

Irak

UNHCR: Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge und ihrer Familienangehörigen
Stellungnahme vom September 2003 (4 S., #16562, M4246)

1. Einleitung
Invasion und Besetzung des Irak durch die USA und Großbritannien sowie der Zusammenbruch der Kommandostrukturen des Regimes von Saddam Hussein haben zu einer grundlegenden Änderung der Situation im Irak geführt. UNHCR werden seitdem zunehmend Fälle vorgelegt, in denen rechtskräftig anerkannten irakischen Flüchtlingen mit diesem Argument die Familienzusammenführung verweigert wurde.
Nach Auffassung von UNHCR erfüllt die Änderung der Verhältnisse im Irak bisher noch nicht die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C 5 GFK. Rechtskräftig anerkannte irakische Flüchtlinge genießen daher weiterhin die Rechtsstellung nach der GFK. Hierzu gehört auch das Recht auf Familiennachzug. Die Tatsache, dass möglicherweise eine Stabilisierung der Verhältnisse im Irak und damit gegebenenfalls ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bevorsteht, rechtfertigt u. E. keine Beschränkung der Rechtsstellung.

2. Fortbestand des Flüchtlingsstatus
Gemäß der Beendigungsklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden GFK), Art. 1 C 5 GFK erlischt der Flüchtlingsstatus einer Person

wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Zur Anwendung der Beendigungsklauseln hat UNHCR eine detaillierte Stellungnahme erarbeitet, auf deren Inhalt hier verwiesen werden soll.1
In dem UNHCR-Positionspapier vom 29. Juli 2003 (...), dem in Kürze eine umfangreichere Stellungnahme folgen wird, hat UNHCR auf die erheblichen Sicherheitsprobleme im Land hingewiesen. Hierzu gehören auch Situationen, die möglicherweise als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sind. Eine Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, besteht gegenwärtig in vielen Fällen nicht. Die Grundversorgung ist unregelmäßig: Große Teile der Bevölkerung sind fortwährend von Nahrungs- und anderer Überlebenshilfe abhängig und es gibt erhebliche Unterkunftprobleme. UNHCR hat die Aufenthaltsstaaten daher dazu aufgefordert, irakischen Schutzsuchenden, die nicht bereits als Flüchtlinge anerkannt sind, zumindest temporär Schutz zu gewähren.
Im Hinblick auf anerkannte Flüchtlinge zeigt die oben skizzierte Situation im Irak, dass die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft im Irak bisher nicht gegeben sind. Die Verhältnisse im Irak haben sich u.E. bisher noch nicht stabil und dauerhaft geändert, noch können irakische Flüchtlinge angesichts der fehlenden staatlichen Strukturen tatsächlich den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

3. Rechtsstellung
Flüchtlinge im Sinne der GFK genießen die in der Konvention niedergelegten Rechte. Die GFK nimmt keine Differenzierung nach der Länge des zu erwartenden Aufenthaltes vor. Wie die oben erläuterten Beendigungsklauseln zeigen, ist der Flüchtlingsstatus der GFK immer auf Zeit angelegt. Eine Differenzierung nach der Länge des zu erwartenden Aufenthaltes wäre auch schwierig, da in der Regel nicht vorhersehbar ist, wie lange ein Flüchtling letztlich im Aufenthaltsstaat verbleibt. Ferner spiegelt die in der GFK niedergelegte Rechtsstellung im Wesentlichen die nach den allgemeinen internationalen und regionalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte geltenden Rechte für ausländische Staatsangehörige (mit rechtmäßigem Aufenthalt) wider.
Auch die EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz2 garantiert den Begünstigten die Achtung grundlegender sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte, obwohl bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass der Schutz aller Voraussicht nach nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird.

Der Grundsatz der Familieneinheit
Die Genfer Flüchtlingskonvention geht vom Grundsatz der Familieneinheit aus. Wenngleich dies nicht in die Konvention selbst aufgenommen wurde, ergibt sich doch aus der Schlussakte der Konferenz sowie mehreren Resolutionen des UNHCR-Exekutivkomitees, dass die Familie des Flüchtlings dessen Status teilt und die Asylländer für die Einheit der Flüchtlingsfamilie Sorge zu tragen haben.3
Der Grundsatz der Familieneinheit ist Ausdruck der staatlichen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte ergeben. Im europäischen Kontext ist hier insbesondere Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu nennen. Eine familieneinheitliche Flüchtlingsanerkennung stellt zudem sicher, dass eine im Herkunftsland oder einem Drittstaat verbliebene Familie nicht gleichfalls Opfer von Verfolgungsmaßnahmen oder anderen Menschenrechtsverletzungen wird.
Der Schutz der Flüchtlingsfamilie erleichtert es aber auch, dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden, sei es durch eine freiwillige Rückkehr, die Integration in den Aufenthaltsstaat oder eine Weiterwanderung. Nach den Erfahrungen von UNHCR hat eine Familie als Ganzes sowohl bessere Chancen zu einer erfolgreichen Reintegration im Herkunftsland als auch zu einer Integration im Aufenthaltsstaat. Die Wahrung der Einheit der Flüchtlingsfamilie liegt damit nicht nur im Interesse des Flüchtlings, sondern auch der Staaten.
Dementsprechend ist der Grundsatz der Familieneinheit auch Praxis in den meisten Vertragsstaaten. Er ist daher auch in die im Februar verabschiedete EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung4 aufgenommen worden, die Flüchtlingen mit rechtmäßigem Aufenthalt einen Anspruch auf Familienzusammenführung gewährt.
Der Grundsatz der Familieneinheit gilt wie alle anderen Rechte unabhängig davon, wie lange der Flüchtling voraussichtlich den Schutz des Aufenthaltsstaates benötigen wird. Wie bereits oben beschrieben, erleichtert die Einheit der Flüchtlingsfamilie jede in Betracht kommende dauerhafte Lösung.
Art. 15 der oben bereits zitierten Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, die auch in Deutschland umgesetzt werden muss, gibt auch vorübergehend Geschützten einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn die in der Vorschrift genannten Bedingungen erfüllt sind. Dies zeigt, dass sich jedenfalls die EU-Staaten einig sind, dass eine Familienzusammenführung auch bei lediglich vorübergehender Schutzgewährung ermöglicht werden muss.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich in Fällen denkbar, in denen eine Beendigung des Flüchtlingsstatus unmittelbar bevorsteht, weil ein bereits eingeleitetes Widerrufsverfahren aller Voraussicht nach erfolgreich abgeschlossen wird. Hier könnte für einen vorübergehenden Zeitraum eine zeitweilige Zurückstellung des Antrages auf Familienzusammenführung bis zum endgültigen Abschluss des Widerrufsverfahrens in Betracht kommen.
Irakischen Flüchtlingen sollte daher weiterhin die Familienzusammenführung gewährt werden. Andernfalls müsste allein auf die Hoffnung auf eine Stabilisierung der Situation hin in Kauf genommen werden, dass die Familie des Flüchtlings auf unabsehbare Zeit getrennt ist. Dies ist mit dem Grundsatz der Familieneinheit nicht vereinbar und widerspräche auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar klargestellt, dass eine temporäre Trennung der Familie zumutbar sein kann. Von einer temporären Trennung kann aber nicht gesprochen werden, wenn deren Beendigung überhaupt nicht absehbar ist.5
Die Familienzusammenführung sollte nach Auffassung von UNHCR auch nicht allein deswegen scheitern, weil die Familienangehörigen nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen. Darauf hat schon das UNHCR- Exekutivkomitee in seinem Beschluss Nr. 24 (XXXII) von 1981 hingewiesen. Auch in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung wird klargestellt, dass eine Familienzusammenführung nicht allein wegen des Fehlens von entsprechenden dokumentarischen Belegen abgelehnt werden kann.
Im Hinblick auf den Irak ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass bis auf Weiteres keine Reisepässe oder andere international anerkannte Reisedokumente ausgestellt werden.6 Angesichts des weit gehenden Zusammenbruchs staatlicher Strukturen ist wohl auch der Zugang zu anderen Dokumenten nicht in jedem Fall möglich.

1 UNHCR: Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (“Wegfall der Umstände”-Klausel) HCR/GIP/03/03 vom 10. Februar 2003, (siehe www.unhcr.de/pdf/230.pdf) [8 S., M3404].
2 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Abl. Nr. L212/12 vom 7. August 2001.
3 Vgl. hierzu ausführliche UNHCR-Stellungnahme zum Status von Familienangehörigen von Flüchtlingen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom Januar 2000.
4 Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 28. Februar 2003, 6912/03.
5 Vgl. z. B. Entscheidung des EGMR in Sachen Ciliz v. The Netherlands, Applicat. no. 29192/95, Rn.70.
6 Siehe Coalition Provisional Authority Order 16 vom 27. Juni 2003, http://www.cpa-iraq.org/regulations/passport_update10 JU LY03.html (abgerufen am 12.9.2003).”

Rechtsprechung:
VG Würzburg: Regelmäßig keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung mehr; erfolgreicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem Abschiebungshindernisse gem. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden waren, nach § 167 VwGO, § 769 ZPO (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 1.10.2003 - W 8 E 03.31562 - (6 S., M4287)
VG Aachen: Die Besatzungsmächte üben im Irak staatliche Gewalt im asylrechtlichen Sinne aus.
Urteil vom 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A - (13 S., M4286)

Länderberichte:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Reportage: Nach der Serie von Bombenattentaten am ersten Tag des Ramadan sinkt auch bei vielen amerikafeindlichen Irakern die Sympathie für die Attentäter (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: “Iraqi Revulsion at Car Bombings” (#17165)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Südirak: wieder erstarkte Stammesstrukturen in den schiitischen Gebieten begünstigen die organisierte Kriminalität (engl.).
Bericht vom 20.10.2003: “Blood Thicker Than Water” (#16902)
Human Rights Watch: Dokumentation über zivile Opfer von Aktionen der US-Sicherheitskräfte in Bagdad seit Kriegsende (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: “Hearts and Minds: Post-war Civilian Deaths in Baghdad Caused by U.S. in Iraq” (#16849)

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Iran

VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements
Urteil vom 14.10.2003 - 4 E 1423/03.A (2) - (8 S., M4282)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des VGH Hessen zur Gefährdung monarchistischer Exilpolitiker ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen hätte. (...)  Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der vorgelegten Lichtbilder und Dokumente und den Einlassungen der Klägerin im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Organisation NID angeschlossen hat und an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen dieser Organisation als Demonstrationsteilnehmerin, Betreuerin von Büchertischen und auch als Anmeldende i.S.d. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in Erscheinung getreten ist. Bei der Organisation NID – Wächter des ewigen Iran – handelt es sich um eine monarchistische Gruppe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel). Der Iran sieht alle oppositionellen Gruppierungen im Exil als potentielle Bedrohung an. Dementsprechend besteht seitens der iranischen Stellen ein Interesse an der Ausspähung als regimefeindlichen Aktivitäten (vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2003). Dies gilt auch für monarchistische Organisationen (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Münster vom 10.12.1997). Es ist auch davon auszugehen, dass im Ausland tätige, nicht regierungskonform eingestellte Organisationen von der iranischen Regierung genau beobachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel und Lagebericht Iran a.a.O.). Nach der Auskunft des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 23.04.1996 ist überdies davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst V-Männer in allen oppositionellen Gruppen hat und führt, ihre Funktionäre, Anhänger, politische Versammlungen und Kontakte zu anderen Gruppen sehr genau beobachtet und stets über aktuelle Detailerkenntnisse verfügt. Die iranischen Stellen versuchen auch, alle Demonstrationen und Kundgebungen zu videografieren oder zu fotografieren. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Köln vom 13.06.1997 muss daher auch bei einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration von der Erfassung des Teilnehmers ausgegangen werden. Auch das Auswärtige Amt (Auskunft vom 26.01.1998 an das VG Münster) hält es für denkbar, dass iranische Stellen sowohl genaue Kenntnisse über die Namen der Mitglieder oppositioneller Gruppen haben als auch über die Teilnehmer an Demonstrationen.
Die Gründung oder Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation sowie die Tätigkeit für eine solche Gruppierung ist im Iran gesetzlich unter Strafe gestellt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz an das VG Münster v. 18.12.1997). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 02.06.2003 davon aus, dass eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt wird.
Da zurückkehrende Asylbewerber mit Befragungen, Verhören, Haft und Folter rechnen müssen, wenn sich aus iranischer Sicht der Verdacht vergangener oder gegenwärtiger politischer Betätigung gegen das bestehende Regime erhärtet (vgl. amnesty international an das VG Hannover vom 17.12.1996 und Lagebericht Iran vom 02.06.2003, wo eingeräumt wird, dass es nach einer Rückführung zu Befragungen durch iranische Sicherheitsbehörden zum Auslandsaufenthalt und insbesondere zu den Kontakten in dieser Zeit kommen kann), ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätte.
Die vorstehenden Ausführungen widersprechen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2002 (11 UE 254/98.A [20 S., M3619]), dem das Gericht bereits in der Vergangenheit allein aus prozessökonomischen Gründen gefolgt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen sei untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich werde aber monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen – wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfedahin – erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. Es bestehe nur ein relativ geringes Risiko wegen exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Organisationen im Iran strafrechtlich herangezogen zu werden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalien gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen könne. Dieses Risiko hat ein iranischer Staatsangehöriger nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aber zu tragen.
Diese Ausführungen, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits schwerlich mit dem oben geschilderten Gefahrenprognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung zu bringen waren und sind, können jedenfalls nach der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme der Rechtsfindung nicht mehr zugrundegelegt werden. (...)”
Einsender: Ri. a. VG Birk, VG Wiesbaden

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer monarchistischen Organisation nur bei herausragend aktiven, überregionalen Führungspersönlichkeiten in Betracht zu ziehen.
Urteil vom 9.7.2003 - 11 UE 275/02.A - (11 S., M4093)

Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Männer in Shiraz weiterhin von “Kreuzamputation” wegen “bewaffneten Aufstands gegen die islamische Regierung” bedroht; Oberstes Gericht hat Urteile bestätigt.
Urgent action (EX-1/2003-1) vom 3.10.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 8.1.2003 (#16469)
Human Rights Watch: Zwei Studenten wegen Teilnahme an Demonstrationen durch Disziplinarausschuss von der Mazandaran Universität in Babolsar verwiesen (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “Stop Punishing Student Activists” (#16402)

Israel/Palästina

Länderberichte:
Amnesty international: 16 Palästinenser aus der Westbank aufgrund einer Anordnung der israelischen Armee von der Ausweisung in den Gaza-Streifen bedroht; einige von ihnen werden seit zwei Jahren ohne Anklage in israelischer Administrativhaft festgehalten.
Urgent action (292/03) vom 15.10.2003 (#16783)
Human Rights Watch: Durch Befestigung der “Trennungslinie” werden langfristig 300 000 Palästinenser betroffen; viele von ihnen werden von Nahrungs-, Wasser- und Gesundheitsversorgung abgeschnitten (engl.).
Bericht vom 1.10.2003: “West Bank Barrier Endangers Basic Rights” (#16400)

Kasachstan

Länderbericht:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Behörden verweigern Registrierung einer Nachfolgeorganisation der verbotenen Oppositionspartei Democratic Choice (DCK) (engl.).
Bericht vom 17.10.2003: “DCK Facing Oblivion” (#16901)

Kenia

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Kolumbien

Länderbericht:
UN High Commissioner for Human Rights: Politische und militärische Entwicklungen im Jahr 2002; spürbarer Anstieg von Kriegsverbrechen und Opfern unter der Zivilbevölkerung gegenüber dem Vorjahr; systematische Verletzungen der bürgerlichen und politischen Rechte.
Bericht vom 24.2.2003: “Bericht über die Lage der Menschenrechte und das internationale Menschenrecht vom 24.2.2003; E/CN.4/2003/13 (#11650); Übersetzung aus dem Spanischen im Auftrag des VG Cottbus” (67 S., #16974, M4046)

Kongo, Dem. Rep.

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Kuwait

VG München: Grundsätzlich keine Verfolgung der Bidun
Urteil vom 26.5.2003 - M 17 K 02.52460 - (9 S., M4263)

“(...) Der Schutz des Art. 16a GG steht den Klägern nicht zu. (...)
Die Kläger gehören nach ihren glaubhaften Angaben zu der Gruppe der Bidun (bzw. Bedoon), dabei handelt es sich um Bewohner Kuwaits die keine kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen, wie wohl sie unter Umständen schon seit Generationen in Kuwait leben. Diesen Personen (ca. 80 % der Bevölkerung) verrichten im wesentlichen alle praktischen Arbeiten im Land (s. Deutsches Orient-Institut vom 29.10.2001 an das VG Aachen). Die Kläger sind daher in gewisser Weise Bürger zweiter Klasse. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass sie in Kuwait politische Verfolgung erlitten haben. Nach dem Sachvortrag der Kläger war ihre wirtschaftliche Situation schlecht (...). Das Existenzminimum erscheint jedoch aufgrund der Angaben der Kläger gesichert gewesen zu sein. (...) Dies deckt sich auch mit der Auskunftslage, wonach die Gruppe der Bidun zwar unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen leidet, viele aber Arbeit haben (Europäische Union Restreint vom 21.4.1998). (...)
Auch sonst ist eine Ausgrenzung aus der Friedensordnung nicht erkennbar, wobei das Gericht allein die staatliche Aufrechterhaltung eines “Zwei-Klassen-Systems” der Staatsangehörigen und sonstigen Bewohner Kuwaits nicht als Ausgrenzung einschätzt. Unter Menschenrechtsgesichtspunkten ist es zwar bedenklich, wenn ein Staat für nur einen Teil der Einwohner ein kostenloses Schulsystem und eine kostenfreie Gesundheitsfürsorge zur Verfügung stellt, während andere Bewohner dafür bezahlen müssen. Die Beeinträchtigung überschreitet jedoch nicht die Grenze zur asylrelevanten Verfolgung. (...)
Auch die Situation einer Gruppenverfolgung liegt für die Kläger nicht vor. (...)
Für die o. g. Gruppe der Bidun zu denen die Kläger gehören, wird keine Gruppenverfolgung angenommen. Die Bevölkerungsgruppe ist zwar rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellt als kuwaitische Staatsangehörige, gezielte Verfolgungsmaßnahmen ausschließlich wegen der Gruppenzugehörigkeit sind jedoch nicht bekannt (s. o. g. Bericht der EU, wonach keine systematische Verfolgung stattfinde). (...)”

Liberia

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Libyen

Länderbericht:
Amnesty international: Für 151 Personen, die 1998 als Mitglieder der islamischen al-Jama’a al-Islamiya al-Libiya verhaftet worden waren, beginnt eine neue Verhandlung (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: “The authorities must release those detained for exercising the freedom of association and expression” (#16705)

Marokko

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Myanmar

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Tausende Angehörige der muslimischen Rohingya, die als Flüchtlinge in Bangladesch leben, sind Schikanen ausgesetzt, mit denen sie zur Rückkehr nach Myanmar bewegt werden sollen (engl.).
Bericht vom 17.9.2003: “Thousands of refugees harassed to return to Myanmar” (#16349)

Nepal

Länderberichte:
Amnesty international: Zum Muster von “Verschwindenlassen” durch Sicherheitskräfte im Rahmen der Aktionen gegen die Communist Party of Nepal (CPN) (engl.).
Bericht vom 16.10.2003: “Widespread ‘disappearances’ in the context of armed conflict” (#16745)
Auswärtiges Amt: Communist Party of Nepal (Maoist) seit dem 28.8.2003 als terroristisch eingestuft.
Stellungnahme vom 23.9.2003 an VG Bayreuth - B 6K 02.30486 - (1 S, A0016 – siehe Hinweis)

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Niger

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Nigeria

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Pakistan

Länderberichte:
Amnesty international: Minderjährigen in Untersuchungs- und Strafhaft werden zahlreiche Rechte aus der Kinderrechtskonvention verweigert (engl.).
Bericht vom 23.10.2003: “Denial of basic rights for child prisoners” (#16988)
Human Rights Watch: Steigende Anzahl von Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle und Journalisten; Diskriminierung von Frauen und religiösen Minderheiten (engl.).
Bericht vom 10.10.2003: “Four Years After Coup, Rights Abuses Abound” (#16625)

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Ruanda

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: Oktober 2003).
Lagebericht vom 7.10.2003 (21 S., A0023 - siehe Hinweis)

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Russland

Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse des Prozesses gegen den Waffenexperten Igor Sutiagin, der seit vier Jahren wegen Spionagevorwürfen in Haft ist; Verletzung von internationalen Standards durch Geheimdienst FSB (engl.).
Bericht vom 27.10.2003: “Russia’s ‘spy mania’: A Study of the Case of Igor Sutiagin” (#17071)
Amnesty international: Der Menschenrechtsaktivist Bakhrom Khamroev nach drei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen, wo er wegen angeblichen Drogenhandels eingesessen hatte; nach Informationen seines Anwalts hatten sich sämtliche Abteilungen der Moskauer Staatsanwaltschaft wegen der schwachen Beweislage geweigert, die Ermittlungen aufzunehmen.
Urgent action (245/03-1) vom 23.10.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 19. August 2003 (#17064)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Tschetschenien: Sammlung von Berichten zum Tschetschenien-Konflikt.
Bericht vom 16.10.2003: “Der dritte Völkermord Russlands an den Tschetschenen – Ein Dossier der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV)” (#17021)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: In einem geheimen Dossier des russischen Innenministeriums wird der Präsidentschaftskandidat Achmed Kadyrow beschuldigt, Gegner systematisch mit Erpressung und Gewalttaten einzuschüchtern (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: “Russian Dossier Damns Chechen Leader” (#16511)
Amnesty international: Mängel bei der Anwendung von Gesetzen und Menschenrechtsstandards; u. a. zu Auswirkungen der neuen Strafprozessordnung, Straflosigkeit von Sicherheitskräften im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung, Inhaftierung geistig behinderter Kinder, Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 2.10.2003: “Rough justice: The law and human rights in the Russian Federation” (#16435)
Council of Europe: Tschetschenien: Europarat wird aufgrund der schlechten Sicherheitslage keine Beobachterdelegation zu den Präsidentschaftswahlen am 5. Oktober entsenden (engl.).
Bericht vom 26.9.2003: “Assembly Bureau decides against sending observers to Chechnya” (#16395)

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Serbien und Montenegro

Dr. Schlüter-Müller: Im Kosovo schwache psychiatrische Grundversorgung, aber keine Therapien
Dr. med. Susanne Schlüter-Müller, Stellungnahme vom 29.7.2003 an VG Frankfurt a. M. (7 S., #16992, M4156)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Autorin ist Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und arbeitet seit März 2001 als Ausbilderin und Supervisorin mit der Universitätsklinik Prishtina zusammen.

Aus dem Dokument:
“(...) Die psychiatrische Versorgung im Kosovo besteht aus ca. 24 Neuro-Psychiatern, es gibt 1 Kinder- und Jugendpsychiaterin am Ende der fachärztlichen Ausbildung (und das bei ca. 800 000 Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren!). Das ungefähre Verhältnis Psychiater zu Bevölkerung entspricht ungefähr 1 Psychiater zu 90 000 Einwohnern. Es gibt nur eine sehr schwache Grundversorgung, es stehen 7 neuro-psychiatrische Dienste (ambulant) zur Verfügung mit meist einem Psychiater und wenigen Schwestern, es gibt in 4 Städten neuropsychiatrische Stationen an allgemeinen Krankenhäusern in den Städten Mitrovica (aber auf der serbischen Seite, daher für Kosovo-Albaner nicht zugänglich), Peja, Gjakova und Prizren. In Prishtina stehen in der Universitätsklinik für Neuro-Psychiatrie ca. 75 Betten zur Verfügung.
Die Behandlung ist biologisch orientiert mit Psychopharmaka und Einweisung ins Krankenhaus. Es gibt keine psychotherapeutische Weiterbildung. Im ganzen Kosovo gibt es 3 Psychologen, 2 davon arbeiten mit Posttraumatischen Belastungsstörungen. Der Großteil der Neuro- Psychiater arbeitet ebenfalls mit diesem Störungsbild, ohne dafür jedoch eine Ausbildung zu haben. Dies ist auch der Grund warum überwiegend medikamentös bei diesem Störungsbild behandelt wird, Psychotherapie wird mangels Kenntnissen nicht angeboten, in Einzelfällen führt der Psychiater Gespräche mit den Patienten. Die Zustände in der Psychiatrie in Prishtina sind unbeschreiblich schrecklich. Die Patienten sind in Mehrbettzimmern untergebracht, sie liegen den ganzen Tag in völlig verdreckten Betten, die Zimmer sind trostlos und dunkel, es gibt weder Farbe noch Bilder an den Wänden. Da es keine Aufenthaltsräume gibt, können die Patienten außer in den Betten zu liegen noch auf den genauso trostlosen Fluren auf und ab gehen. Neurologische Patienten mit Schlaganfall und akut Psychotische mit Wahnsystem sind zusammen untergebracht, ebenso forensische Patienten, vor deren Zimmern Tag und Nacht UN-Polizisten stehen; um diese – oft Mörder – zu bewachen. Für andere Patienten, z. B. welche, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, und die u. U. durch Uniformierte traumatisiert wurden, kann dies hoch ängstigend wirken. Da in der Klinik hauptsächlich alte und bei uns kaum noch gebräuchliche neuroleptische Medikamente eingesetzt werden (Haldol), die mit enormen Nebenwirkungen einher gehen, sind die Patienten völlig “eingemauert” und kaum bewegungsfähig. Es gibt keinerlei Ansprache durch Therapeuten oder Pflegepersonal. Dieses verteilt nur die Medikamente und das Essen. Es ist absolut nicht üblich sich um die Patienten zu kümmern, sie zu beschäftigen oder mit ihnen zu reden. Das Bedürfnis zu reden ist jedoch so groß, daß selbst fremde Besucher auf den Fluren angesprochen werden und um Gespräche gebeten werden (“Doktor, reden Sie mit uns, helfen Sie uns”). Bei meinem letzten Aufenthalt in Prishtina wurde gerade eine junge Frau eingeliefert, die in suizidaler Absicht Unkraut-Vertilgungsmittel getrunken hatte. Im Gespräch mit der diensthabenden Psychiaterin war sie orientiert und klar und bedauerte den Schritt, eigentlich wolle sie leben, aber sie habe so viele Probleme und keiner könne ihr helfen. Die Patientin starb noch in der selben Nacht, da keine Intensiv-Station zur Entgiftung zur Verfügung steht. Oft sind es sexuelle Traumatisierungen, über die die Frauen nicht sprechen dürfen, da sie sonst von der Familie verstossen würden. Eine Patientin erzählte mir, dass ihr Mann, der weiß, daß sie von Serben vergewaltigt worden war, zu ihr gesagt habe “sprich nicht darüber, was passiert ist, weil ich Dich sonst verstoßen muß”.
Die psychologische Fakultät der Universität Prishtina ist seit 2 Jahren wieder in Betrieb. Es lehren 2 Professoren, ein Kosovo-Albaner und ein “Internationaler”, Prof. Moshe Landsman aus Israel, der 1 Woche pro Monat unterrichtet. Seine aktuellen Einschätzungen sind folgende:
Die ersten Psychologen werden ihr Grundstudium in exakt 3 Jahren beendet haben. Es werden 30 Absolventen erwartet, die das Examen in 3 Jahren bestehen. Ungefähr 10 von ihnen werden sich dann eventuell auf Trauma- Therapie spezialisieren. Es muß erwähnt werden, daß diese Psychologen dann (in 3 Jahren) lediglich das Psychologie-Studium abgeschlossen haben und keinerlei psychotherapeutische Ausbildung haben und auch keinerlei klinische Erfahrung in der Arbeit mit schwer gestörten Patienten. Prof. Landsman geht davon aus, daß es wenigstens 10 Jahre dauern wird, bis qualifizierte und spezialisierte Psychologen als Therapeuten im Kosovo arbeiten werden.
(...) An Medikamenten sind z. Zt. folgende zu erhalten: Als Neuroleptika: Largactil (ist in Deutschland nicht mehr im Einsatz), Fluonxol und Haldol Depot. Diese Medikamente sind mit sehr starken Nebenwirkungen behaftet und sollten von daher unter keine Umständen bei der Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung eingesetzt werden. Valium kommt häufig zum Einsatz (trotz seines sehr hohen Suchtpotentials!) und wird laut Auskunft der Psychiater der Uniklinik Pristhina sehr häufig bei so genannten dissoziativen Zuständen eingesetzt. Meist werden diese Trance- und Anfallsäquivalente nicht als Teil einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkannt, da die Ärzte nicht gut genug ausgebildet sind, was das Erkennen einer solchen angeht.
Als Neuroleptikum, das gegen Erregungszustände eingesetzt werden kann, steht Risperidon 2 mg zur Verfügung, es muß selbst bezahlt werden und kostet 40 Euro (50 Tabl.). Es kann auch hoch dosiert bei Psychosen eingesetzt werden. Da es weit weniger Nebenwirkung hat als Haldol wäre dies auch sinnvoll, allerdings sind die Kosten kaum zu bezahlen (ein Lehrer verdient z.B. 70 Euro im Monat).
Als antidepressive Medikamente (s. g. Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer) sind Fluoxetine 20 mg und Paroxetin 20 mg zu bekommen, letzteres kostet ca. 40 Euro (28 Tbl.). Leponex, ein atypisches Neuroleptikum, kostet 18 Euro (30 Tbl.) Es wird bei Psychosen eingesetzt.
Von den erwähnten Medikamenten werden international die Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) Fluoxetine und Paroxetin zur Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung verwendet. Beide wirken antidepressiv und können biochemisch den Kreislauf der immer wiederkehrenden Streßhormon-Ausschüttung bei flashbacks (sogenannte Intrusionen), Hypervigilanz (Übererregtheit) oder Albträumen durchbrechen. Alle internationalen Studien zeigen jedoch, daß die medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig erfolgreich ist. Die medikamentöse Behandlung kann helfen, die Symptomschwere zu reduzieren, und somit die Akzeptanz der langfristigen Psychotherapie zu erhöhen. Psychotherapie und anfangs kombinierte psychopharmakologische Behandlung stellen die Voraussetzungen dar die psychische Funktionstüchtigkeit eines Patienten wieder her zu stellen. Ein Patient mit einer mittleren bis schweren Posttraumatischen Belastungsstörung braucht ca. 20–40 mg Paroxetin pro Tag über mindestens 6 Monate, was im Kosovo ca. 28–56,- Euro pro Monat kosten würde.
Die Situation hat sich seit 1999 einerseits verbessert, da es mehr Ärzte gibt, die in psychiatrischer Weiterbildung sind, da Albaner nun wieder für alle Facharztausbildungen zugelassen sind. Das Interesse an Psychotherapie ist groß, es gibt jedoch keine Ausbildungangebote. Ich bin mit beteiligt eine solche Ausbildung für Kinder- und Jugendpsychiater im Kosovo zu etablieren und bin bereits bei 3 Ärzten als Supervisorin tätig. Ebenso ist Prof. Landsman Supervisor bei psychotherapeutischen Behandlungen. Andrerseits ist die Versorgungs-Situation im Kosovo seit 1999 verschlechtert, da viele Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO’s), die vorher Trauma-Arbeit gemacht haben, das Land wieder verlassen haben. Die noch verbleibenden NGO’s arbeiten eher psycho-edukativ als psychotherapeutisch.
(...) Kosovo-Albaner würden in keinem Fall eine psychiatrische Behandlung in Serbien oder Montenegro aufsuchen, da schon allein die serbo-kroatische Sprache die Sprache der 10-jährigen Unterdrückung und der Verfolger ist. Auch in Montenegro wird serbo-kroatisch gesprochen, lediglich ein kleiner Teil ist albanisch dominiert, dort gibt es jedoch keine psychiatrische Versorgung. In anderen Bereichen der Medizin ist vielleicht in nächster Zeit denkbar, daß Kosovo-Albaner sich wieder in serbische Behandlung begeben, sicherlich aber nicht im psychiatrischen Bereich, der immer als Unterdrückungsinstrument in Diktaturen genutzt wurde. (...)”
Einsender: Pro Asyl

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 AuslG für Bosniaken aus dem Kosovo.
Urteil vom 4.9.2003 - 1 E 776/00(V) - (5 S., M4195)
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 AuslG für einen an Epilepsie erkrankten Jugendlichen aus dem Kosovo.
Urteil vom 27.8.2003 - 1 E 3256/02.A(2) - (5 S., M4197)
VG Neustadt a.d.W.: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo steht im übrigen Serbien und Montenegro grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Urteil vom 27.8.2003 - 1 K 1497/03.NW - (12 S., M4134)

Länderberichte:
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kosovo: Rückkehr von Roma, Aschkali und Ägyptern nach wie vor nicht zumutbar; bei Teilen der albanischen Bevölkerung herrscht eine “latente Pogromstimmung”; Stellungnahme zur Anlage 3 des “Memorandum of Understanding” (Liste der Ortschaften, in denen Aschkali leben); Versorgungslage, medizinische Versorgung.
Bericht vom Oktober 2003: “Roma, Aschkali und ‘Ägypter’ – ohne Zukunft im Kosovo. Ergebnisse einer Recherche vom 1. März bis 30. September 2003 (von Paul Polansky)” (#17022)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Amnestie, durch die die Abgabe illegaler Waffen erreicht werden sollte, zeigt kaum Wirkung; trotz monatelanger UN-Kampagne wurden nur 115 von schätzungsweise 400 000 Waffen abgegeben (engl.).
Bericht vom 16.10.2003: “Kosovo Gun Amnesty Setback” (#16898)
UNHCR: Kosovo: 73-jährige Serbin in der Stadt Gnijlane angeschossen, als sie ihr Haus besuchen wollte; ihr Besitzanspruch war kurz zuvor von einem Gericht bestätigt worden (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: “Kosovo: Shooting a stark reminder of problems facing returnees” (#16604)
OSZE: Kosovo: Analyse der juristischen und administrativen Probleme, die sich durch die albanischen und serbischen Parallelstrukturen ergeben (engl.).
Bericht vom 7.10.2003: “Parallel structures in Kosovo” (#16550)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Bei einer Scheidung übernimmt der Tradition nach der Vater die Kinder; Entführungen von Kindern durch Familienangehörige des Vaters können nicht ausgeschlossen werden, ob die Mutter einen Anspruch auf das Kind gerichtlich durchsetzen könnte, ist nicht sicher zu prognostizieren.
Stellungnahme vom 16.9.2003 “Kosovo – Sorgerechtsregelung nach Trennung/Scheidung“ (4 S., #17248)
Deutsches Verbindungsbüro Prishtina: Im Kosovo ist eine chronische posttraumatische Belastungsstörung durch ausgebildetes Personal behandelbar (vgl. hierzu auch Stellungnahmen von UNHCR, ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 30 sowie von Dr. Schlüter-Müller, s.o.).
Stellungnahme vom 2.7.2003 an Landeseinwohneramt Berlin (1 S., A0018 – siehe Hinweis)

Sierra Leone

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Paul Kamara, Chefredakteur der Zeitung For Di People, zusammen mit mehreren Angestellten der Druckerei wegen angeblicher Verleumdung des Präsidenten verhaftet und angeklagt (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: “CPJ protests journalist’s detention” (#16762)

Simbabwe

Länderberichte:
OMCT – World Organisation Against Torture: Harare: Verhaftung von 400 Unterstützern der National Constitutional Assembly (NCA), einem Bündnis von Menschenrechtsorganisationen, während einer friedlichen Demonstration (engl.).
Bericht vom 23.10.2003: “Arrest of 400 activists of the National Constitutional Assembly including Mr. Lovemore Madhuku” (#17049)
LCHR – Committee for Human Rights: Über 100 Gewerkschaftsfunktionäre und Mitglieder in Harare im Vorfeld einer geplanten Demonstration gegen die Regierung festgenommen (engl.).
Bericht vom 8.10.2003: “Release Zimbabwean Trade Unionists” (#16792)

Dokumente von ecoi.net

Somalia

Dokumente von ecoi.net

Sri Lanka

Dokumente von ecoi.net

Sudan

Länderbericht:
OMCT – World Organisation Against Torture: 16-jähriger wegen bewaffneten Raubüberfalls zu “Kreuzamputation” verurteilt (engl.).
Bericht vom 23.10.2003: “A 16-year-old child sentenced to ‘cross-amputation’” (#17050)

Dokumente von ecoi.net

Syrien

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Verfolgungsgefahr für Personen, die der Yekiti-Partei Spenden zukommen ließen, wenn diese so groß waren, dass sie Grundlage für eine intensive und dauerhafte Parteiarbeit sein können.
Urteil vom 28.8.2003 - 9 A 283/02 MD - (8 S., M4164)

Länderberichte:
Amnesty international: 14 Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten, darunter Mitglieder der Party for Communist Action, vor Militärgericht angeklagt; Anklage erfolgt unter Bedingungen des Ausnahmezustands, der seit 1963 gilt (engl.).
Bericht vom 21.10.2003: “The authorities must drop charges against 14 human rights activists” (#16972)
Amnesty international: Muhammad Sa’id al-Sakhri nach elf 11 Monaten aus der Haft entlassen; er war nach seiner Abschiebung aus Italien unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Moslembruderschaft festgenommen und gefoltert worden.
Urgent action (351/02-3) 15.10.2003 mit weiteren Informationen zu UAs vom Dezember 2002 und Januar 2003 (#16782)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Yekiti gehört zu den besonders aktiven kurdischen Parteien; Spenden an Parteien sind nicht unüblich, ihnen kommt für die Finanzierung der Parteien entscheidende Bedeutung zu; Aussagen des Deutschen Orient-Instituts hierzu sind ‘absurd’ und ‘von erstaunlicher Naivität’.
Stellungnahme vom 27.8.2003 an RA Walliczek (Minden) zu DOI an VG Magdeburg (siehe nachfolgendes Dokument M4170)(6 S., #17258, M4171)

Togo

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Sohn eines führenden Mitglieds der PDR und Mitorganisators der Proteste gegen Eyadema auf der EXPO 2000, der sich zu diesem Zeitpunkt in Togo befand und nach den Protesten von der Regierung unter Druck gesetzt worden war.
Urteil vom 13.2.2003 - 2 K 349/01.A - (20 S., M4275)

Länderbericht:
UNHCR: Lage togoischer Flüchtlinge in Ghana “relativ stabil”, aber insbesondere prominente Angehörige der togoischen Opposition sowie des Militärs sind in Ghana nicht sicher.
Bericht vom 21.8.2003: “Stellungnahme vom 21.8.2003 an VG Kassel (vgl. hierzu auch Stellungnahme von ai, ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 31)” (6 S., #16993, M4213)

Tunesien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: August 2003)
Lagebericht vom 8.10.2003 (14 S., A0021 - siehe Hinweis)

Türkei

Rechtsprechung:
VG Hannover: Die medizinische Versorgung bei Mittellosigkeit ist durch die “Grüne Karte” grundsätzlich gesichert; das gilt auch bei akuter Behandlungsbedürftigkeit.
Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 3566/00 - (8 S., M4129)

Länderbericht:
Generalkonsulat Istanbul: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in Groß- und Provinzstädten sichergestellt, aber nicht, falls Daueraufenthalt in einer Einrichtung erforderlich ist; weiterführende Therapien speziell für traumatisierte oder selbstmordgefährdete Menschen werden im Allgemeinen nicht angeboten.
Stellungnahme vom 16.7.2003 an Landeseinwohneramt Berlin (4 S., A0017 - s. Hinweis auf S. 10)

Uganda

Länderbericht:
Human Rights Watch: Berichten zufolge sollen vier Gefangene im Gewahrsam der Joint Anti-Terrorism Task Force (JATF) extralegal hingerichtet worden sein (engl.).
Bericht vom 3.10.2003: “Security Force Executions Reported” (#16439)

Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Länderberichte:
Forum 18: Einem protestantischen Lehrer wird aufgrund seiner religiösen Überzeugung gekündigt (engl.).
Bericht vom 30.9.2003: “‘Protestants cannot work as teachers,’ ideology official declares” (#16407)
Human Rights Watch: Regierung verschärft ihre Repressionen gegen die oppositionelle Erk Demokratische Partei (engl.).
Bericht vom 30.9.2003: “Government Blocks Political Meeting” (#16343)
UNHCR: Von Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen nach Usbekistan sollte abgesehen werden: Die Regierung ist der Genfer Flüchtlingskonvention nicht beigetreten, gesetzliche Grundlagen für die Aufnahme von Flüchtlingen gibt es noch nicht (engl.).
Bericht vom 19.8.2003: “Background Information on the Situation in the Republic of Uzbekistan in the Context of the Return of Asylum Seekers” (#16465)

Vietnam

VGH Hessen: Zur Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit
Urteil vom 3.9.2003 - 11 UE 1011/01.A - (27 S., M4271)

“(...) Der Senat geht auf der Basis dieser Erkenntnislage davon aus, dass eine beachtliche Gefahr, wegen einer in Deutschland ausgeübten exilpolitischen Betätigung nach den geltenden Staatsschutzbestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches bestraft oder in anderer asylrechtlich bedeutsamen Weise belangt zu werden, nur dann besteht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine nachhaltig und öffentlich ausgeübte besonders hervorgehobene oppositionelle Betätigung handelt, die einen nennenswerten Einfluss auf die vietnamesische Öffentlichkeit auszuüben vermag und die deshalb geeignet ist, den vietnamesischen Staat aus dortiger Sicht öffentlich herabzuwürdigen. (...)
Die bloße Mitgliedschaft in Exilorganisationen und die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen begründet indessen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen in Vietnam ebenso wenig wie die Ausübung von Funktionen in örtlichen und regionalen Exilgruppen und Unterorganisationen größerer Exilorganisationen sowie die bloße Veröffentlichung regimekritischer Beiträge in Zeitschriften oder anderen Medien. Dass solche eher untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten die betreffenden Personen keiner ernsthaften Verfolgungsgefährdung aussetzen, ergibt sich nach Ansicht des Senats schon daraus, dass es wegen der großen Anzahl der im Ausland aktiven Exilgruppen und ihrer Mitglieder und Sympathisanten bereits aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, jedwede durch die intensive Beobachtung bekannt werdende oppositionelle Tätigkeit zu verfolgen. (...)
Mit dieser Einschätzung befindet sich der Senat im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren 13. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 19. Juni 1995 - 13 UE 1327/94 -). (...)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, wegen seiner gegen das derzeitige vietnamesische Regime gerichteten politischen Betätigung in Deutschland nach Rückkehr bestraft oder in anderer Weise verfolgt zu werden, nicht erkennbar. (...)
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass einige Artikel des Klägers auf Webseiten im Internet publiziert wurden. Diese Veröffentlichungsform führt für Exilpolitiker zu keiner erkennbaren Vergrößerung des Gefährdungspotentials. Ersichtlich versuchen zahlreiche Exilorganisationen, über eigene Webseiten die schriftlichen Veröffentlichungswege zu umgehen und auf diese Weise aktiv in die vietnamesische Öffentlichkeit einzuwirken. Diese Versuche sind jedoch zum Scheitern verurteilt, weil der Zugang zu diesen Seiten von den vietnamesischen Behörden durch Firewalls reglementiert wird und die Seiten deshalb in Vietnam überhaupt nicht aufrufbar sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder). Im Übrigen hat die vietnamesische Öffentlichkeit – wie bereits von dem Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt wurde – wegen des geringen Verbreitungsgrades des Internets in Vietnam nahezu keine praktischen Möglichkeiten, auf dieses Medium zuzugreifen. Die bislang bekannt gewordenen Verurteilungen wegen Verbreitung regimekritischer Beiträge im Internet zu teilweise langjährigen Haftstrafen (vgl. Pressemeldungen der taz vom 28. Dezember 2002 und der Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 2003) betreffen von daher ersichtlich besonders gelagerte Einzelfälle von im Land lebenden Vietnamesen, die mit denen des Klägers nicht zu vergleichen sind. (...)”

VG München: § 51 Abs. 1 AuslG wegen regimefeindlicher Veröffentlichung im Ausland
Urteil vom 13.8.2003 - M 17 K 03.50661 - (8 S., M4276)

“(...) Das Gericht geht nach wie vor nicht davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten hat bzw. diese ihm vor der Ausreise unmittelbar drohte.
Es geht jedoch davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. (...)
Zu beachten sind jedoch die Veröffentlichungen des Klägers in der Zeitschrift Canh En. (...)
Die vom Kläger veröffentlichten Artikel enthalten massive Angriffe gegen die vietnamesische Führung. (...)
Diese Äußerungen müssen vor dem Hintergrund des Vietnamesischen Strafgesetzbuches gesehen werden, nach dessen Bestimmungen regimekritische Aktivitäten nach wie vor unter Strafe gestellt sind (s. im Einzelnen: Gutachten Dr. Will vom 14.9.2000 und 10.9.2002). In den genannten Gutachten ist überzeugend ausgeführt, dass keine Differenzierung danach stattfindet, ob die entsprechenden Taten im Inland oder im Ausland begangen werden, dass aber wohl eine Differenzierung stattfinden kann, ob die Kritik von Prominenten oder weniger Prominenten geäußert wird. Da der Kläger zu Letzteren gehört, ist er eher einer Bestrafung ausgesetzt. Die Frage, ob der Kläger die jeweiligen Artikel selbst und alleine bzw. aus welchen Motiven er sie geschrieben hat, stellt sich nicht. Der Kläger hat jedenfalls mit seinem Namen unterzeichnet und muss daher als Urheber angesehen werden. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Verbreitung der Äußerung über die Zeitschrift Canh En als so unbeachtlich angesehen werden, dass sie zu keiner Strafverfolgung führen. Zum Verbreitungsgrad und der Beachtung der Zeitschrift hält das Gericht die Einschätzung von Dr. Will (s.o.) für zutreffend, während die Informationen des Auswärtigen Amtes in der Beziehung als etwas oberflächlich angesehen werden. So teilte das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 29. Juli 1999 mit, es lägen ihm keine konkreten Informationen zur exilpolitischen Zeitschrift Canh En vor. In einer Auskunft vom 3. April 2000 heißt es, die Zeitschrift sei weitgehend unbekannt, demgegenüber berichtet Dr. Will in der Auskunft vom 14. September 2000, die genannte Zeitschrift werde nicht nur von vietnamesischen Asylbewerbern immer wieder genannt, sondern auch von der vietnamesischen Partei und Regierungspresse, die die Zeitschrift als Sprachrohr jener Vietnamesen brandmarke, die im Ausland regierungsfeindliche Propaganda betrieben. Nach Erkenntnissen des Gerichts wird die Zeitschrift zwar in einer geringen Auflage verbreitet, findet jedoch immer wieder über Auslandsvietnamesen den Weg nach Vietnam. Auch die Verbreitung über das Internet ist nicht zu unterschätzen. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass offizielle Stellen den Inhalt der Artikel zur Kenntnis nehmen (so zuletzt auch Dr. Will vom 10.9.2002) und damit ein beachtliches Risiko der Bestrafung wegen der politischen Meinungsäußerung besteht. Grundsätzlich hält auch das Auswärtige Amt eine Bestrafung wegen regimefeindlicher Publikationen für möglich (zuletzt Auskunft vom 7.3.2003). Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Bestrafung stellt sich als politische Verfolgung dar, da sie an die politische Überzeugung des Klägers knüpft und nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient.
Die Auffassung des Auswärtigen Amtes, vor einer Bestrafung sei mit der Verweigerung der Einreise zu rechnen, spielt keine Rolle. Das Gericht hat die Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Fall einer tatsächlichen Rückkehr zu beurteilen. (...)”
Einsender: RA Remus, Wiesbaden

Weißrussland

Länderbericht:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Internet-Cafés in Minsk sollen unter Androhung der Schließung die Personaldaten ihrer Besucher und die von ihnen besuchten Websites erfassen; Kritiker sehen darin Zensur im Vorfeld der Parlamentswahlen im nächsten Jahr (engl.).
Bericht vom 14.10.2003: “Internet Law May Push Clubs Offline” (#16706)

Länderbericht:
Amnesty international: Schließung der wichtigsten Menschenrechtsorganisation Spring-96 durch das höchste Gericht markiert den Höhepunkt einer Reihe von Vereinsverboten unter häufig fadenscheinigen Begründungen (engl.).
Bericht vom 29.10.2003: “And then there were none” (#17167)

 

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