Asylverfahrens- und prozessrecht

VG Würzburg: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung statthaft
Beschluss vom 1.10.2003 - W 8 E 03.31562 - (6 S., M4287)

“(...) In der Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass die Rechtskraft eines (Verpflichtungs-)Urteils nur für die dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage gilt und damit ihre Grenze in einer nachträglichen Rechtsänderung findet (so VGH Mannheim, B. v. 14.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447 m.w.N.; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.1973, DVBl. 1974, 371 = NJW 1974, 918), dass Einwendungen gegen den im rechtskräftigen Urteil festgestellten Anspruch selbst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 767 ZPO) verfolgt werden können und auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO, § 769 ZPO begehrt werden kann. Dies wird auch in der einschlägigen Kommentarliteratur so gesehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 172, Rn.Nr. 8; Eyermann/ P. Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 167, Rd.Nr. 19 und § 172, RdNr. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in dem von den Beteiligten zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 (1 C 15.02 [ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38]) davon aus, dass die Verwaltung nicht befugt ist, die Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils allein unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, ohne die Aufhebung des unbedingten Leistungsbefehls durch eine Vollstreckungsabwehrklage zu betreiben. Es stellt fest, dass eine Verpflichtung, eine solche Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, für die Behörde – hier konkret das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – zwar im Regelfall nicht besteht, geht aber ganz offensichtlich von der Zulässigkeit ihrer Vollstreckungsabwehrklage – und damit denknotwendig auch des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 769 ZPO – aus. Ist dem aber so, steht die Entscheidung, ob die Antragstellerin zunächst dem Verpflichtungsurteil nachkommt und dann ggf. widerruft, oder Vollstreckungsabwehrklage erhebt und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz begehrt, im Ermessen der Behörde. Es müssen – materiell gesehen – Umstände geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen Anspruch als solchen erfassen und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen (so BVerwG, U. v. 08.05.2003 unter Hinweis auf U. v. 19.09.2002, u.a. DVBl. 2003, 201). (...)
Dass sich die Lage im Irak seit der Rechtskraft des Urteils vom 24. Februar 2003 offensichtlich geändert hat, muss nicht näher erläutert werden. Nach der “Überarbeiteten UNHCR-Position zur Rückkehr gefährdeter irakischer Schutzsuchender” vom 29. Juli 2003 bestehen im Irak zwar erhebliche Sicherheitsprobleme und es ist von einer fehlenden rechtsstaatlichen Ordnung in vielen Teilen des Landes auszugehen, ebenso von einer unregelmäßigen Grundversorgung. Deshalb fördere der UNHCR noch keine freiwillige Rückkehr. Er empfielt vielmehr irakischen Schutzsuchenden in zeitlich begrenzter Form Schutz zu gewähren und bei der Wiederaufnahme der Bearbeitung individueller Asylanträge die “Gefahr durch nicht-staatliche Verfolgung insbesondere wegen des fehlenden effektiven nationalen Schutzes im Irak besonders zu berücksichtigen”. Der UNHCR geht somit nicht von einer weiter bestehenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung aus. Allein dieser Umstand ist jedoch maßgebend dafür, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Danach ist nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei einer Rückkehr in den Irak von staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht wäre, denn die Menschenrechtslage im Irak hat sich mit dem Ende des Regimes grundlegend gewandelt. (...)”
Einsender: RA Schinkel, Flensburg

VG Aachen: Maßnahmen der Passbeschaffung vor Anhörung können deren Objektivität beschädigen
Urteil vom 30.9.2003 - 6 K 869/01.A - (4 S., M4266, unvollständige Vorlage)

“(...) Obwohl damit die letzte Ungereimtheit im Grunde auch nicht vernünftig erklärbar ist, hat das Gericht sie dennoch bei der abschließenden Gesamtbewertung außer Betracht gelassen, weil der Kläger insoweit möglicherweise (...) beim Bundesamt dadurch irritiert war, dass ihm vor der Anhörung abverlangt wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzes an die türkische Auslandsvertretung zu unterschreiben. Es kann nachvollzogen werden, dass dieses Verfahren die Objektivität des Anhörungsvorgangs teilweise beschädigt und sich dahingehend ausgewirkt hat, dass der Kläger einen eigenen Erklärungsirrtum (...) nicht bemerkt hat. (...)”
Einsender: RA Hofmann, Aachen

VG Darmstadt: Gravierender Verfahrensmangel wegen fehlender Anhörung im Asylfolgeverfahren bei vollständig neuem Vortrag
Urteil vom 28.5.2003 - 8 E 752/03.A(2) - (12 S., M4259)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger des Verfahrens, ein kurdischer Volkszugehöriger aus der Türkei, war nach Scheitern seines ersten Asylverfahrens und mehrerer Folgeverfahren in die Türkei abgeschoben worden. Über zwei Jahre später reiste er erneut ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung berief er sich auf neue Verfolgung, die er während seines Aufenthalts in der Türkei erlitten habe. Das BAFl lehnte die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers sei nicht einmal ansatzweise glaubhaft.
Der Kläger hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Das VG Darmstadt hat entschieden, dass die Anfechtungsklage wegen eines gravierenden Verfahrensmangels zulässig und begründet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft.
Der isolierten Anfechtungsklage steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, weiterverfolgt. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass einer isolierten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger an dem begehrten Verwaltungsakt nach wie vor interessiert ist und das dahingehende Begehren hilfsweise weiterverfolgt. Indes ist vorliegend durch das Folgeantragsverfahren das Recht des Klägers auf Wahrung eines gewissen Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gröblich verletzt worden (zu dieser Rechtsposition siehe BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 160 [205]). Wurde durch das Folgeantragsverfahren die grundrechtlich verbürgte Rechtsposition des Klägers nachhaltig verletzt, so kann dieser ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die isolierte Aufhebung des Verwaltungsaktes geltend machen, um die Einhaltung der kraft Verfassungsrechts gewährleisteten Verfahrensstandards zu sichern. Durch die isolierte Aufhebung des Bescheids, mit dem das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hatte, wird das Verfahren in den Zustand vor der Bescheidung zurückversetzt mit der Folge, dass das Bundesamt in rechtsstaatlich gebotener Weise das Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringen kann. Zwar handelt es sich sowohl bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht um eine solche in Wahrung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung, so dass das Gericht grundsätzlich in der Lage wäre, im Rahmen der Herstellung der Spruchreife eine rechtsstaatliche Entscheidung trotz der erfolgten Verfahrensfehler herbeizuführen. Jedoch wird durch diese Vorgehensweise das grundrechtlich verbürgte Recht des Klägers auf ein den Anforderungen des Art. 16 a Abs. 1 GG Rechnung tragendes Verwaltungsverfahren eingeschränkt. Wie noch auszuführen sein wird, dient bereits das Verwaltungsverfahren selbst und die zu beachtenden Mindeststandards dem Schutz des Asylgrundrechts. Wenn auch nicht jede Nichtbeachtung einer einzelnen Verfahrensregelung zu einem Verfassungsverstoß führt, so müssen jedoch gravierende Verfahrensfehler, die letztlich dazu führen, dass das Asylbegehren des Klägers nicht zur Kenntnis genommen wird, durch Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes ihren Niederschlag finden, um ein Leerlaufen der grundrechtlichen Verfahrensgarantie zu vermeiden. (...)
Mit dieser Rechtsansicht weicht die Kammer auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861 ff.) ab, das grundsätzlich von der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte ausgeht, die Verfahren spruchreif zu machen und selbst zu entscheiden. Denn in dem dort entschiedenen Fall dürften die zu beachtenden Mindeststandards des Verwaltungsverfahrens, die den Schutz des Asylgrundrechts gewährleisten, offensichtlich eingehalten worden sein, so dass keine Veranlassung bestand, die Rechtsfolgen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren zu bewerten.
Die Klage ist begründet. (...) Die Entscheidung des Bundesamtes verletzt den Kläger unmittelbar in seinem aus Art. 16 a Abs. 1 GG fließenden Recht auf Einhaltung von Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf das Asylgrundrecht effektiven Verwaltungsverfahrens. Da die wirksame Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung eine dafür geeignete Verfahrensregelung voraussetzt, ist auch das Verfahrensrecht selbst von unmittelbar verfassungsrechtlicher Relevanz (so BVerfG, B. v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [94]). Der Asylsuchende, der einen förmlichen Feststellungsakt erwirken und notfalls erstreiten muss, um sein Asylgrundrecht geltend machen zu können, ist auf die für die Feststellung des Asylrechts geeignete Verfahrensregelung angewiesen. Verfahren, die in dieser Weise mit konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundrechtlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Das kann auch besondere, vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern (BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 [200]). Zwar kommt dem Gesetzgeber in Bezug auf Organisation und Verfahren ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, gleichwohl lassen sich aus den Grundrechten elementare rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten. So hängt die Wirksamkeit des Asylrechts entscheidend davon ab, dass der Behauptung des Asylbewerbers, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt, nachgegangen wird. Hierzu muss der vorgetragene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden. Wenn der Inhalt eines Asylbegehrens dagegen völlig unbeachtet bleibt, wird dem Asylsuchenden in verfassungswidriger Weise von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf sein subjektives Recht auf Asyl zu berufen (BVerfG, B. v. 25.02.1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE 56, 216 [240]). Ist das Verwaltungsverfahren aber im Hinblick auf das Asylgrundrecht in besonderer Weise ausgestaltet, so hat der Asylberechtigte auch einen Anspruch, dass diese Mindeststandards, die von Verfassungs wegen zwingend geboten sind, in seiner Person eingehalten werden. Werden derartige Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens nicht gewahrt, so kann der Asylbewerber deren Einhaltung durch isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes erzwingen. (...)
Ein derartiger gravierender Verfahrensmangel, der ausnahmsweise die isolierte Anfechtung der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ermöglicht, ist vorliegend gegeben. Das Bundesamt hat auch im Falle eines Folgeantrages den Ausländer grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Amtsermittlung wird diese Pflicht zwar durch die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich normierte Mitwirkungspflichten des Folgeantragstellers relativiert. Gleichwohl kommt der Anhörung gerade auch im Folgeantragsverfahren ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts je nach Lage des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann (Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG § 71 Rdnr. 61). Gerade im vorliegenden Fall hätte im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers eine persönliche Anhörung erfolgen müssen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei am Flughafen in Istanbul zwei Tage in Polizeihaft gehalten worden sei. Anschließend sei er in mehreren Polizeidienststellen verhört worden und schließlich am 16.08.2000 in das Gefängnis “Etipe” in Elazig zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstentziehung eingeliefert worden. Am 10.08.2001 sei er aus der Strafvollstreckung einer Militäreinheit in Bingöl zugeführt worden. Dort habe man ihn in vorderster Reihe, aber unbewaffnet, eingesetzt und wegen seiner Kenntnisse der kurdischen Sprache im Verlauf des Jahres 2002 zur Übersetzung von Protokollen und abgehörtem Funkverkehr herangezogen. Nachdem er einen Funkspruch kurdischer Untergrundkämpfer absichtlich unrichtig übersetzt habe sei er zum Kompaniechef zitiert worden und von diesem mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er habe die Guerilla unterstützt und die eigenen Kameraden gefährdet. Anschließend sei er für eine Nacht in eine kleine Zelle gesperrt worden und man habe ihn nach Cermik verbracht. Dort sei er in eine Art Lager unter der Folter verhört worden. Man habe ihm Stromkabel an die Fußzehen und sein Geschlechtsteil angeschlossen. Auch seien ihm brennende Zigaretten auf dem Körper ausgedrückt worden. Die Narben seien noch heute zu sehen. Die Drangsalierungen hätten etwa zehn Tage gedauert. Anschließend habe man ihn aus der Stadt gebracht, offensichtlich um ihn zu erschießen. Er habe um Gnade gefleht und es sei ihm gelungen durch Übergabe einer Uhr, eines Ringes und von Geld, das er in seine Jacke eingenäht habe, freizukommen. (...)
Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Gerade der gänzlich neue Vortrag hätte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge veranlassen müssen, den Kläger erneut persönlich anzuhören. Ein Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von der persönlichen Anhörung des Klägers abgesehen hat, obwohl dieser einen gänzlich neuen Verfolgungssachverhalt vorgetragen hatte. Zwar öffnet § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dem Bundesamt die Möglichkeit, von einer Anhörung eines Folgeantragstellers abzusehen. Diese Möglichkeit ist in erster Linie für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein in einem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber bezug nimmt auf seine in jenem Verfahren vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt (VG Frankfurt, B. v. 29.08.2002 - 5 G 3055/02.A (3) -, InfAuslR 2003, 119 [120] [= ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 30]). Eine solche Konstellation ist jedoch im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegeben. (...) Gerade der Umstand, dass der Kläger sich darauf beruft, dass sogar Folterspuren noch erkennbar seien, hätte das Bundesamt zu einer persönlichen Anhörung gegebenenfalls ärztlichen Untersuchung veranlassen müssen. Die Ausführungen in dem Bescheid tragen die Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht. Es werden vielmehr Spekulationen geäußert, weshalb es wenig wahrscheinlich wäre, dass gerade der Kläger als Übersetzer eingesetzt worden sei. Warum die Schilderung des Klägers jedoch nach jeder Sichtweise gänzlich ausgeschlossen sein soll, erschließt sich aus dem Bescheid nicht einmal im Ansatz. Auch die Bewertung der Fluchtversion aus dem Gewahrsam des türkischen Militärs als “geradezu abenteuerlich” vermag das Gericht in dieser Weise nicht zu teilen. Es ist sicherlich außergewöhnlich, wenn eine Person, die der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verdächtigt wird, gegen geringe Zuwendung wieder laufen gelassen wird, jedoch erscheint dieses Vorbringen nicht gänzlich ausgeschlossen. Des weiteren ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum allein die fehlende Vorlage von Unterlagen und Dokumenten hinsichtlich seiner Bestrafung bzw. Wehrdienstentziehung geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Vortrages infrage zu stellen. Zwar ist der Asylbewerber verpflichtet, Dokumente und Unterlagen – so sie sich in seinem Besitz befinden – dem Bundesamt vorzulegen, jedoch ist das Asylvorbringen nicht allein deshalb in Frage zu stellen, weil der Asylbewerber keine “Dokumentenmappe” vor seiner Flucht in das Bundesgebiet angelegt hat und diese ständig bei sich führt. Gerade in Fällen, in denen Personen ihr Heimatland aus Gründen politischer Verfolgung verlassen müssen, besteht häufig aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit, entsprechende Dokumente in Besitz zu nehmen bzw. zu besorgen. Dies gilt eben auch für das vorliegende Klageverfahren, in dem der Kläger geltend macht, dass er durch Bestechung erreicht habe, dass man ihn habe laufen lassen. Es ist kaum wahrscheinlich, dass der Kläger während seiner Inhaftierung in Besitz diverser Dokumente gewesen sein soll, die er anschließend auf seiner Flucht mit nach Deutschland hätte bringen können. (...)”

LG Potsdam: Verlassen des Aufenthaltsbereichs bei Abschiebungshindernis erlaubt
Urteil vom 18.9.2003 - 27 Ns 120/02 - (5 S., M4288  – schlecht lesbare Vorlage)

“(...) Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da wegen seiner HIV-Erkrankung ein humanitäres Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG bestand. Dieses humanitäre Abschiebungshindernis hat zur Folge, dass der Angeklagte gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz, 2 Alternative AsylVfG den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung auch ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen durfte.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz, 2 Alternative AsylVfG ist der Asylbewerber auch ohne Erlaubnis berechtigt, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift erweitert die Befugnis eines Asylbewerbers, über dessen Asylantrag noch nicht (unanfechtbar) entschieden wurde, zum vorübergehenden erlaubnisfreien Verlassen des nach § 56 AsylVfG beschränkten Aufenthaltsbereichs. Liegt ein derartiger Ausnahmetatbestand vor, so wird durch ihn der Tatbestand der Strafnorm des § 85 AsylVfG ausgeschlossen, ohne dass es – im Unterschied zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 58 AsylVfG – einer vorherigen behördlichen oder gerichtlichen Feststellung bedürfte. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz, 2 Alternative AsylVfG. Die Voraussetzungen dieser Erlaubnisnorm sind daher im Strafverfahren zu berücksichtigen (BVerfG, NVwZ 2002, Beilage Nr. III, 113; BayObLG, BayVBl. 1984, 540; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 221 und 344; OLG Celle, StV 1995, 474; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 85 AsylVfG, Rz. 7 und 8). Diese Konsequenz mag rechtspolitisch fragwürdig sein, da sie eine effektive Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung erschwert und überdies die Feststellungen in Hinblick auf diesen Ausnahmetatbestand nicht den Fachbehörden, sondern den Strafverfolgungsbehörden obliegt. Dies muss jedoch wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung hingenommen werden. (...)”
Einsender: RA Moritz, Berlin

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Auch in asylrechtlichen Streitigkeiten bilden das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren gebührenrechtlich einen einheitlichen Rechtszug; der im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt hat auch dann einen Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr, wenn er denselben Gebührentatbestand bereits im Zulassungsverfahren als Wahlanwalt verwirklicht hat.
Beschluss vom 22.5.2003 - A 9 S 396/00 - (6 S., M4254)
VGH Hessen: “Das Dubliner Übereinkommen ist nicht auf Asylverfahren anwendbar, in denen der Asylantrag vor seinem Inkrafttreten gestellt worden ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.2.2003 - 11 UE 3593/99.A - (26 S., M4284)
VGH Hessen: Ein Antrag auf Familienasyl für Kinder ist auch nach der Änderung des § 26 AsylVfG am 1.11.1997 unverzüglich nach Geburt des Kindes zu stellen.
Urteil vom 25.2.2003 - 11 UE 2886/01.A - (17 S., M4273)
VG Düsseldorf: Wird die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG auf Klage des Bundesbeauftragten vom Verwaltungsgericht aufgehoben, findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 23.7.2003 - 21 L 2528/03.A - (7 S., M4142)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VGH Ba-Wü: Zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses durch ärztliche Atteste
Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 - (17 S., M4255)

“(...) Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, da die Antragsteller keinen Grund für eine erstrebte Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung, § 55 Abs. 1 AuslG) bis zum Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens, das die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 bestätigt, hinreichend glaubhaft gemacht haben.
I. Der Antragsgegner macht mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht sinngemäß geltend, nach der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe nicht die – für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche – hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin zu 1 wegen ihres Gesundheitszustands eine Duldung bis zur amtsärztlichen Bestätigung ihrer Reisefähigkeit zu erteilen sei, wie dies vom Verwaltungsgericht angeordnet wurde.
1. Im Fall der Antragstellerin zu 1 ist davon auszugehen, dass für sie ausschließlich sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die der Durchführung einer Abschiebung entgegenstehen, jedoch nicht sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich auf drohende Gefahren im Zielstaat der Abschiebung (hier: Türkei) beziehen, erheblich sein können. Denn die Antragstellerin zu 1 hat erfolglos ein Asylverfahren durchgeührt. (...)
2. Nach den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Attesten ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei der Antragstellerin zu 1 die Voraussetzungen für ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit gegeben sind, die eine Aussetzung ihrer Abschiebung bis zum Vorliegen einer amtsärztlichen Bestätigung ihrer Reisefähigkeit rechtfertigen. Denn diese ärztlichen Atteste enthalten keine unmittelbaren Aussagen darüber, dass etwa – aus der Sicht des Arztes – die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht vorliege oder so erheblich eingeschränkt sei, dass aus Anlass der Durchführung der Abschiebung gravierende Folgen für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin zu 1 zu erwarten wären. Vielmehr äußern sich diese ärztlichen Atteste zwar dazu, dass die Antragstellerin zu 1 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, die durch verschiedene Ursachen ausgelöst worden ist (...). Diese ärztlichen Stellungnahmen enthalten jedoch keine Aussagen darüber, dass bei der Antragstellerin zu 1 deshalb  etwa keine Reisefähigkeit vorliegt, die in ihrer Bedeutung für eine Abschiebung einer Transportfähigkeit entspricht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn; s. dazu im Folgendem unter b). (...)
b) Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich – unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Qualität solcher Bescheinigungen (s. dazu im Folgenden unter aa) – insgesamt, dass nach der Einschätzung der Ärzte bei der Antragstellerin zu 1 zwar ein erhebliches Krankheitsbild vorliegt, das einer ärztlichen Behandlung bedarf (s. dazu im Folgenden unter bb). Durch diese fachkundigen ärztlichen Atteste wird jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Frage der Reisefähigkeit (Transportfähigkeit) der Antragstellerin zu 1 davon in einer Weise betroffen wäre, die eine Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin zu 1 rechtfertigen könnte (s. dazu im Folgenden unter cc).
aa) Es bedarf zwar im vorliegenden Verfahren keiner grundsätzlichen und abschließenden Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Qualität ärztlicher Atteste und Bescheinigungen zu stellen sind. Insoweit weist der Senat jedoch darauf hin, dass zwischen einer Begutachtung, die auf einem ausdrücklichen Gutachtenauftrag eines Gerichts oder einer Behörde beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse – sowohl in der Exploration als auch in der Diagnose – und damit auch auf die Bedeutsamkeit für die daraus zu ziehenden Folgerungen bestehen. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts oder eines entsprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in jedem Fall – wie der Antragsgegner zutreffend vorbringt – die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte (Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. “Privatgutachten”), sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindestvoraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. So sind etwa Angaben über die Einhaltung und die Berücksichtigung internationaler Qualitätsstandards (in Gestalt der Krankheitsklassifikationen nach der ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, tenth revision – siehe: www.dimdi.de –] der Weltgesundheitsorganisation [WHO] für eine posttraumatische Belastungsstörung, vgl. dazu u.a. Marx, InfAuslR 2000, 357, und InfAuslR 2003, 21; auch VG Gera, Beschluss vom 4.10.2002 - 1 E 1055/02 GE - m.w.N.) dann zu verlangen, wenn eine entsprechend gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Andererseits kann beispielsweise auch eine nur kurze ärztliche Bescheinigung (z. B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall) zur hinreichenden Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit ausreichen. Insgesamt ist dabei zu beachten, dass jedes (Fach-)Gutachten und auch jedes ärztliche Attest nur als sachverständige Hilfe bei der selbständigen rechtlichen Beurteilung der streitigen Folgen durch das Gericht oder die Behörde dienen kann. Daher ist es einem Gutachter und auch dem Arzt, der ein (privates) Attest  ausstellt, untersagt, etwa rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit Rechtsfrage auseinander zu setzen.
bb) Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Anforderungen sind die vorgelegten ärztlichen Atteste in ihren Aussagen nicht in vollem Umfang aussagekräftig. (...)
Den ärztlichen Attesten ist lediglich zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin zu 1 derzeit – objektiv – ein Krankheitsbild vorliegt, das – entsprechend der ärztlichen Diagnose einer schweren depressiven Störung mit latenter Suizidalität, Ängsten und Panikattacken – eine ärztliche Behandlung erfordert.
cc) Damit besteht aber nicht die – für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangende – hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es einer Klärung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 im engeren Sinn (Transportfähigkeit) vor einer Abschiebung wegen dabei zu erwartender gesundheitlicher Risiken durch ein amtsärztliches Gutachten bedarf. Für die Begründung von hinreichenden Zweifeln an der Reisefähigkeit bei – wie im Fall der Antragstellerin zu 1 – bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht wäre erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragstellerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, selbst oder mit fremder Hilfe aus dem Bundesgebiet auszureisen. (...)
3. Der Antragstellerin zu 1 kann auch nicht wegen der Gefahr des Eintritts oder der weiteren Verfestigung eines Gesundheitsschadens unmittelbar durch die Abschiebung (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn; s. dazu im Folgenden unter a) ein vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) bis zur Klärung ihrer Reisefähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten gewährt werden (s. dazu im Folgenden unter b).
a) Nach dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 7.5.2001 (- 11 S 389/01 - VBlBW 2002, 32 = NVwZ-Beil. I 2001, 107 = AuAS 2001, 174 = Die Justiz 2002, 17) können inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses darstellen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde (...) hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. (...)
Anhand der Erlebnisse und gesundheitlichen Beschwerden, die die Antragstellerin zu 1 den sie behandelnden Ärzten geschildert hat, ist zwar das Vorliegen einer schweren depressiven Störung mit Ängsten und Panikattacken im Blick auf eine anstehende Abschiebung bei ihr nachvollziehbar dargelegt. Diese Situation reicht jedoch nicht aus, um ein Abschiebungshindernis in dem dargelegten Sinne zu begründen und insbesondere ihre Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu belegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf eine ungesicherte Zukunft im Heimatland für Ausländer, denen die Abschiebung droht, häufig entsprechende Angstsituationen gegeben sind. Dementsprechend bedarf es hier keiner weiteren Erörterung, ob gegebenenfalls gesundheitliche Schwierigkeiten, die durch eine Abschiebung zu erwarten sind, zumutbar durch eine freiwillige Ausreise vermieden werden könnten, die der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht Rechnung tragen würde.
Auch eine – der Antragstellerin zu 1 attestierte – latente Suizidalität rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung wegen Zweifeln an der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. Mit der wiederholt gestellten ärztlichen Diagnose, bei der Antragstellerin zu 1 bestehe eine nicht offenkundige, kaum oder nicht in Erscheinung tretende (“latente”) Neigung, Selbstmord zu begehen (“Suizidalität”), wird eine so beträchtliche Suizidgefahr, dass ernstlich befürchtet werden muss, diese werde sich – ohne hinreichende Vorkehrungen – im Zuge der Abschiebung verwirklichen, nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert nichts, dass das Offenbarwerden dieser latenten Neigung zum Selbstmord durch den Wegfall einer Ausgleichsfunktion (“Dekompensation”) befürchtet wird. Die Annahme eines entsprechenden Suizidrisikos ist jedenfalls nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer äußert, er werde sich im Falle einer Abschiebung töten. Wegen einer solchen Äußerung, deren Ernstlichkeit nicht durch weitere Umstände belegt wird, muss die Ausländerbehörde auch nicht etwa vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen (vgl. dazu sowie zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, VBlBW 2000, 447 = InfAuslR 2000, 435 = EZAR 043 Nr. 44).
Eine beachtliche Suizidgefahr lässt sich nicht immer schon dann annehmen, wenn ein Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet traumatische Erlebnisse erlitten hat und deshalb an posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, die bei der Ankündigung einer Abschiebung zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands (Retraumatisierung) führen können. Dem Senat liegen keine sachverständigen Äußerungen vor, die besagen, dass in solchen oder in vergleichbaren anderen existenziellen persönlichen Krisen, die von der Furcht geprägt sind, ein erlittenes schlimmes Schicksal erneut zu erfahren, nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei jedem Betroffenen ohne weiteres von einer konkreten Suizidgefährdung ausgegangen werden muss. (...)”

BayVGH: Zum Streitgegenstand bei Klage auf Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 9.4.2003 - 10 B 01.1089 - (12 S., M4301)

“(...) Die (zugelassene) Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung ist nach deren teilweiser Rücknahme in der mündlichen Verhandlung (...), welche das Begehren der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem IMK-Beschluss vom 19. November 1999 i.V.m. dem IMS vom 25. Novmeber 1999 (sog. Altfallregelung) betraf, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2001 nur noch insoweit, als es einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG verneinte. Da letzteres Begehren nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht das von den Klägern erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel zugrundegelegt, ist damit über das Klagebegehren hinausgegangen und hat daher gegen § 88 VwGO verstoßen.
1. (...) Entgegen der (...) Auffassung der Beklagten, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ganz allgemein die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sowohl auf der Rechtsgrundlage des § 30 AuslG als auch nach § 32 AuslG, ist der Senat der Auffassung, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Denn der Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, lässt sich teilen, und zwar in einem Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG einerseits und in ein Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG andererseits. Diese beiden Ansprüche kenzeichnen nicht nur unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren (vgl. hierzu BVerwG v. 3.11.1994 NvwZ 1996, 66 = DVBl 1995, 925; s. a. Rennert in Eyermann a.a.O [VwGO, 11. Aufl.], RdNr. 24 zu § 121), sondern es handelt sich dabei um trennbare Teile des Streitgegenstandes. Die Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 bzw. § 32 AuslG sind nicht auf einen einheitlichen Klagegrund, sondern auf verschiedene tatsächliche Klagegründe gestützt (Anspruchskonkurrenz), so dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (Rennert in Eyermann a.a.O.).
Dies ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen Zielrichtungen der beiden Normen, sondern auch aus den Folgen, die für die betreffenden Ausländer aus dem Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. § 32 AuslG resultieren. Während mit der Anspruchsgrundlage des § 30 AuslG humanitär begründete Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden sollen (Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 32 AuslG), denen wegen ihres singulären Charakters grundsätzlich keine Präzedenzwirkung zukommen kann und soll, schafft § 32 AuslG die Möglichkeit, auch generell bestimmte Gruppen von Ausländern durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu schützen. (...) Bei einer Anordnung nach § 32 AuslG handelt es sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O. [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 42]). Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer sog. Altfallregelung nach § 32 AuslG erteilt werden, sollen langjährig sozial und wirtschaftlich in die Bundesrepublik integrierten Ausländergruppen ermöglichen, in ein Daueraufenthaltsrecht gleichsam hineinzuwachsen. Während § 30 AuslG eine fortdauernde Zweckbindung des grundsätzlich vorübergehenden Aufenthalts fordert, um die Aufenthaltsbefugnis verlängern zu können, richtet sich die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nach den in der Anordnung der Obersten Landesbehörde niedergelegten Voraussetzungen (Hailbronner a.a.O., RdNr. 4 zu § 34 AuslG).
Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind der Entscheidung vom 19. September 2000 (a.a.O.), dass eine Härtefallregelung eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung darstelle, die die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt lasse (...), sprechen nicht gegen die hier vertretene Ansicht; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet nur die bis dahin offene Frage, ob Ausländer, die sich auf Regelungen nach § 32 berufen, noch einen möglichen Anspruch nach § 30 AuslG haben können, dahingehend, dass bei dieser Fallkonstellation die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt bleibt. Eine darüber hinausgehende Aussage, etwa in dem Sinne, dass eine Entscheidung betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis “quasi nur im Verbund” ergehen kann (vgl. BayVGH vom 18.12.2001 Az. 10 ZB 01.1568), enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. (...)”
Einsender: RA Heinhold, München

VG Hamburg: Einstweiliger Abschiebungsschutz zur Klärung gesundheitlicher Gefährdungen
Beschluss vom 28.10.2003 - 9 VG 4615/2003 - (8 S., M4283)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller dieses Verfahrens befanden sich in psychiatrischer Behandlung. Sie legten ärztliche Atteste der behandelnden Ärzte vor, aus denen sich die Möglichkeit einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung im Falle der Abschiebung ergab. Die Atteste entsprachen aber nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten zur Darlegung gesundheitlicher Gefährdungen gestellt werden. Die Ausländerbehörde wollte deshalb die Antragsteller abschieben.
Das Verwaltungsgericht setzt die Abschiebung für zwei Monate aus und gab der Ausländerbehörde auf, mittels fachärztlicher Gutachten die Gefährdung im Falle einer Abschiebung aufzuklären.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Antragsteller haben bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie Anspruch auf eine Untersagung der Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt haben. (...)
1. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - [11 S., M4237]) ist eine Abschiebung dann zu untersagen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde, wobei dem schwerste psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen sind. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Abschiebung schwere, irreparable gesundheitlichen Schäden entstehen.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind (...), vermag das Gericht auf der Basis der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht abschließend zu beurteilen. Insoweit bestehen jedoch nachhaltige Anhaltspunkte, dass bei jedem der Antragsteller eine derartig schwerste gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Abschiebung jedenfalls in Betracht kommt. (...)
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber ausführt, dass Dr. ... kein Facharzt sei, vermag dies nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung zu führen. Insoweit ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass die bisher eingereichten Atteste nicht ausreichend sind, um von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragsteller durch oder in Folge der Abschiebung auszugehen. Die eingereichten Atteste lassen dies jedoch als möglich erscheinen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller überzeugend dargelegt haben, dass sie nicht die finanziellen Mittel für eine weitere Begutachtung aufbringen können und die Flüchtlingsambulanz des UKE im Hinblick auf die laufende Therapie sich aus grundsätzlichen Überlegungen weigert, detailliertere Atteste oder Befundberichte zu erstellen. (...)
2. Die vom Gericht im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen macht vorliegend ein Absehen von der Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt erforderlich, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden. Denn die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben einen hohen Rang, so dass ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Daher hat die betraute Behörde bei einem derartigen Sachstand aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich die Pflicht, eine so weit wie möglich abgesicherte Prognose über eine Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.
Der Nachteil, den die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordung zu tragen hat, wiegt demgegenüber weniger schwer. Denn die durch die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens eintretende zeitliche Verzögerung ist gering. Sie ist ebenso wie die hierdurch entstehenden Kosten im Hinblick auf den hohen Rang, den die Rechtsgüter Leben und Gesundheit seitens des Grundgesetzes eingeräumt worden ist, hinzunehmen. (...)”
Einsender: Uwe Giffei, Fluchtpunkt, Hamburg

VG Düsseldorf: Negative Feststellungen zu § 53 AuslG bei unbekanntem Herkunftsstaat
Urteil vom 8.5.2003 - 11 K 4863/02.A - (8 S., M4141)

“(...) Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht. (...)
Dass der Herkunftsstaat des Klägers unbekannt ist, steht der (Nicht-)Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht entgegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen des Abs. 2 der Norm, d. h. auch bei der Entscheidung über beachtliche Asylanträge, festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Diese zwingende Vorschrift enthält in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur Ausnahmen für den Fall, dass der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird oder der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich ist. Keine der gesetzlichen Ausnahmen liegt hier vor, sodass das Bundesamt unbeschadet des noch nicht bekannten Herkunftsstaates eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen konnte und zu treffen hatte.
Der gegenteiligen Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A - [ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 38]) wonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht feststellen darf, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt, schließt sich das Gericht nicht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 AsylVfG auseinander gesetzt und es hat einen gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren Ausnahmetatbestand begründet. Soweit es darauf hinweist, angesichts des noch unbekannten Herkunftsstaates könne keine positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse getroffen werden, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von der Entscheidung entgegen der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 AsylVfG. Im Übrigen können allgemeine Fragen zum Bestehen von Abschiebungshindernissen, etwa die Feststellung einer Erkrankung, das Vorliegen von Foltermerkmalen oder ob Abschiebungshindernisse überhaupt geltend gemacht werden, bereits ohne Festlegung eines konkreten Staates beurteilt werden. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer ohnehin so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, S. 343 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 38]). Die Konkretisierung des Herkunftsstaates wird zugleich mit einer abschließenden Entscheidung darüber, ob insoweit Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, verbunden sein. Die Frage, ob wegen der bestandskräftig gewordenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG hinsichtlich des nicht bezeichneten Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a.O.), kann hier offen bleiben. Eine eventuelle Einschränkung ist Folge des Gesetzes und kann nicht eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von § 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG rechtfertigen. Selbst im Falle der Anwendung des § 51 VwVfG könnte zudem das Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse ausreichend berücksichtigt werden. (...)”

LG München I: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt trotz Untertauchens bei Anspruch auf Duldung
Urteil vom 28.8.2003 - 10 Kls 384 Js 40661/03 - (9 S., M4298)

“(...) Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Dass unter II festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den strafrechtlichen Tatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
a) Die Kammer beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003, Az. 2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]. (...)
b) Gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist zu bestrafen, wer sich im Bundesgebiet aufhält, ohne über eine Duldung nach § 55 Abs. 1 zu verfügen. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Der Angeklagte, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfügt nicht über einen Pass oder ein Heimreisedokument seines Heimatstaates. Er kann daher aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum, waren, wie die Kammer zu prüfen hatte, gegeben. Der Angeklagte hatte Anspruch auf Duldung. (...)
c) Der Umstand, dass der Angeklagte, anders als im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (jedoch bei im übrigen gleicher Sachlage), untergetaucht und für die Behörden nicht erreichbar war, sich damit der behördlichen Prüfung der Duldungsvoraussetzungen entzogen hatte, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer keine andere Sicht.
Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003 ergibt sich für die Kammer eindeutig, dass es lediglich darauf ankommt, ob der Ausländer einen Anspruch auf Duldung hatte. Dies war beim Angeklagten der Fall, da ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestand. Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine Konstellation als vorstellbar erachtet (...), in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung der Duldung hätte. Dass der Angeklagte untergetaucht war, beseitigt seinen Anspruch auf Duldung nicht.(...)”
Einsender: RA Heinhold, München

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Ist ein ausgewiesener Ausländer aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und ist seine Abschiebung deshalb möglich (hier: Ablehnung des Asylantrags), fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Ausweisung.
Beschluss vom 27.6.2003 - OVG 8 SN 236.01 - (6 S., M4201)
OVG Berlin: Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 22 S. 1 AuslG ist nicht bereits dann in jedem Fall zu bejahen, wenn der Vormund oder sonstige Sorgeberechtigte des Familienangehörigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls; die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zur Familienzusammenführung ist auf zwingend gebotene Fälle beschränkt; bestätigt die Auslandsvertretung nach Remonstration des Betroffenen die Ablehnung eines Visumsbescheides, ist der Betroffenen nur noch durch den Remonstrationsbescheid, nicht mehr durch die ursprüngliche Ablehnung beschwert.
Urteil vom 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 - (16 S., M4200)
VG Düsseldorf: Eine Ordnungsverfügung zur Konkretisierung und zwangsweisen Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung, die auf Grundlage des Mustertextes des Erlasses des IM NRW vom 24.3.2003 (7 S., M3471) erlassen worden ist, ist rechtswidrig (Das VG setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Punkten der Ordnungsverfügung auseinander und hält diese im Ergebnis für rechtswidrig).
Beschluss vom 26.8.2003 - 24 L 2373/03 - (20 S., M4270)
VG Gießen: “Belange und Integrationsleistungen, die erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, stellen keine im Rahmen der Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AuslG berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte dar.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.7.2003 - 7 G 1796/03 - (6 S., M4149)
VG Braunschweig: Abschiebungsschutz wegen AIDS nur bei weit fortgeschrittenen Krankheitsstadium.
Urteil vom 12.5.2003 - 4 A 58/03 - (3 S., M4057)
VG Stuttgart: Erklärt die Ausländerbehörde in einem Schreiben zur Vorlage an die zuständige Botschaft, dass nach Erhalt eines gültigen Nationalpasses eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde, ist darin eine verbindliche Zusicherung gem. § 38 VwVfG zu sehen.
Urteil vom 5.2.2003 - 15 K 4910/01 - (6 S., M4268)
VG Stuttgart: Abschiebungshindernis wegen Gesundheitsgefährdung, wenn zwar die Suizidgefahr durch ärztliche Begleitung beim Flug und direkte Übergabe an einen Facharzt ausgeschlossen werden kann, gleichwohl die Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorrufen kann; Abschiebungsstopp im einstweiligen Verfahren, wenn sich aus einem Attest des behandelnden Arztes Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 K 5156/02 - (9 S., M4086)
BayObLG: Es ist rechtsmissbräuchlich, sich im Abschiebungshaftverfahren auf eine Duldung zu berufen, die unter falscher Identität erschlichen worden ist, wenn der Herkunftsstaat die Rückübernahme des Betroffenen zugesichert hat.
Beschluss vom 10.9.2003 - 4 Z BR 56/03 - (5 S., M4280)

 

Literatur

Integration und Recht”, herausgegeben von Konrad Shalfeld und Martina Caroni
C.H.Beck, 2003, 315 Seiten, 29,80 Euro, ISBN 3-406-51330-1
Der Band dokumentiert Referate der Tagung “Integration und Recht”, die im März 2003 in Luzern stattfand. Die Beiträge stammen von wissenschaftlichen Assistenten und Assistentinnen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Das Buch ist keine Hilfe für die praktische Arbeit, sondern stellt den Versuch dar, geeignete rechtliche Bedingungen für eine gelungende Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu suchen. Die Themen reichen von Fragen der Einreise – “Festung Europa” – und der Aufenthaltsgewährung – Familiennachzug oder Schutz minderjähriger unbegleiteter Asylbewerber – über neue Konzepte der Integrationsförderung – zum Beispiel Integrationsvereinbarungen in Österreich – bis hin zum Staatsangehörigkeitsrecht oder dem Wahlrecht.
Die Autoren und Autorinnen beziehen stark das internationale Recht in ihre Überlegungen ein. Hilfreich sind auch die rechtsvergleichenden Darstellungen, die einen kritischen Blick auf Lösungsversuche in anderen europäischen Ländern ermöglichen. Die Texte können dazu beitragen, die politische Diskussion über Integration sachlicher zu gestalten.
Ekkehard Hollmann

Weitere Literaturhinweise: