VG Würzburg: Antrag auf einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung statthaft
Beschluss vom 1.10.2003 - W 8 E 03.31562 - (6 S., M4287)
(...) In der Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass die
Rechtskraft eines (Verpflichtungs-)Urteils nur für die dem Urteil zugrunde
liegende Sach- und Rechtslage gilt und damit ihre Grenze in einer nachträglichen
Rechtsänderung findet (so VGH Mannheim, B. v. 14.05.1992, NVwZ-RR 1993,
447 m.w.N.; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.1973, DVBl. 1974, 371 = NJW 1974,
918), dass Einwendungen gegen den im rechtskräftigen Urteil festgestellten
Anspruch selbst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO,
§ 767 ZPO) verfolgt werden können und auch die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO, § 769 ZPO begehrt werden
kann. Dies wird auch in der einschlägigen Kommentarliteratur so gesehen
(vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 172, Rn.Nr. 8; Eyermann/
P. Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 167, Rd.Nr. 19 und § 172, RdNr.
17). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in dem von den Beteiligten zitierten
Urteil vom 8. Mai 2003 (1 C 15.02 [ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 38]) davon aus, dass die Verwaltung nicht befugt ist, die Erfüllung
eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils allein unter Berufung auf eine
wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, ohne die
Aufhebung des unbedingten Leistungsbefehls durch eine Vollstreckungsabwehrklage
zu betreiben. Es stellt fest, dass eine Verpflichtung, eine solche Vollstreckungsabwehrklage
zu erheben, für die Behörde hier konkret das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zwar im Regelfall
nicht besteht, geht aber ganz offensichtlich von der Zulässigkeit ihrer
Vollstreckungsabwehrklage und damit denknotwendig auch des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 769 ZPO aus. Ist dem aber so, steht die Entscheidung,
ob die Antragstellerin zunächst dem Verpflichtungsurteil nachkommt und
dann ggf. widerruft, oder Vollstreckungsabwehrklage erhebt und gleichzeitig
einstweiligen Rechtsschutz begehrt, im Ermessen der Behörde. Es müssen
materiell gesehen Umstände geltend gemacht werden, die den
durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen Anspruch als solchen erfassen
und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich
zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen (so BVerwG, U. v. 08.05.2003
unter Hinweis auf U. v. 19.09.2002, u.a. DVBl. 2003, 201). (...)
Dass sich die Lage im Irak seit der Rechtskraft des Urteils vom 24. Februar
2003 offensichtlich geändert hat, muss nicht näher erläutert
werden. Nach der Überarbeiteten UNHCR-Position zur Rückkehr
gefährdeter irakischer Schutzsuchender vom 29. Juli 2003 bestehen
im Irak zwar erhebliche Sicherheitsprobleme und es ist von einer fehlenden rechtsstaatlichen
Ordnung in vielen Teilen des Landes auszugehen, ebenso von einer unregelmäßigen
Grundversorgung. Deshalb fördere der UNHCR noch keine freiwillige Rückkehr.
Er empfielt vielmehr irakischen Schutzsuchenden in zeitlich begrenzter Form
Schutz zu gewähren und bei der Wiederaufnahme der Bearbeitung individueller
Asylanträge die Gefahr durch nicht-staatliche Verfolgung insbesondere
wegen des fehlenden effektiven nationalen Schutzes im Irak besonders zu berücksichtigen.
Der UNHCR geht somit nicht von einer weiter bestehenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen
Verfolgung aus. Allein dieser Umstand ist jedoch maßgebend dafür,
ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Danach ist nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei einer Rückkehr
in den Irak von staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmaßnahmen
bedroht wäre, denn die Menschenrechtslage im Irak hat sich mit dem Ende
des Regimes grundlegend gewandelt. (...)
Einsender: RA Schinkel, Flensburg
VG Aachen: Maßnahmen der Passbeschaffung vor Anhörung
können deren Objektivität beschädigen
Urteil vom 30.9.2003 - 6 K 869/01.A - (4 S., M4266, unvollständige Vorlage)
(...) Obwohl damit die letzte Ungereimtheit im Grunde auch nicht vernünftig
erklärbar ist, hat das Gericht sie dennoch bei der abschließenden
Gesamtbewertung außer Betracht gelassen, weil der Kläger insoweit
möglicherweise (...) beim Bundesamt dadurch irritiert war, dass ihm vor
der Anhörung abverlangt wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzes
an die türkische Auslandsvertretung zu unterschreiben. Es kann nachvollzogen
werden, dass dieses Verfahren die Objektivität des Anhörungsvorgangs
teilweise beschädigt und sich dahingehend ausgewirkt hat, dass der Kläger
einen eigenen Erklärungsirrtum (...) nicht bemerkt hat. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
VG Darmstadt: Gravierender Verfahrensmangel wegen fehlender
Anhörung im Asylfolgeverfahren bei vollständig neuem Vortrag
Urteil vom 28.5.2003 - 8 E 752/03.A(2) - (12 S., M4259)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger des Verfahrens, ein kurdischer Volkszugehöriger aus der
Türkei, war nach Scheitern seines ersten Asylverfahrens und mehrerer Folgeverfahren
in die Türkei abgeschoben worden. Über zwei Jahre später reiste
er erneut ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung berief
er sich auf neue Verfolgung, die er während seines Aufenthalts in der Türkei
erlitten habe. Das BAFl lehnte die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens
mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers sei nicht einmal ansatzweise
glaubhaft.
Der Kläger hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Das VG Darmstadt hat
entschieden, dass die Anfechtungsklage wegen eines gravierenden Verfahrensmangels
zulässig und begründet ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft.
Der isolierten Anfechtungsklage steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger
sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, weiterverfolgt. Grundsätzlich
ist zwar davon auszugehen, dass einer isolierten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn der Kläger an dem begehrten Verwaltungsakt nach wie vor interessiert
ist und das dahingehende Begehren hilfsweise weiterverfolgt. Indes ist vorliegend
durch das Folgeantragsverfahren das Recht des Klägers auf Wahrung eines
gewissen Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf
Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gröblich verletzt
worden (zu dieser Rechtsposition siehe BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR
1516/93 - BVerfGE 94, 160 [205]). Wurde durch das Folgeantragsverfahren die
grundrechtlich verbürgte Rechtsposition des Klägers nachhaltig verletzt,
so kann dieser ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die isolierte Aufhebung
des Verwaltungsaktes geltend machen, um die Einhaltung der kraft Verfassungsrechts
gewährleisteten Verfahrensstandards zu sichern. Durch die isolierte Aufhebung
des Bescheids, mit dem das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
abgelehnt hatte, wird das Verfahren in den Zustand vor der Bescheidung zurückversetzt
mit der Folge, dass das Bundesamt in rechtsstaatlich gebotener Weise das Verwaltungsverfahren
zum Abschluss bringen kann. Zwar handelt es sich sowohl bei der Asylanerkennung
nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach
§ 51 Abs. 1 AuslG um gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht um eine
solche in Wahrung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung,
so dass das Gericht grundsätzlich in der Lage wäre, im Rahmen der
Herstellung der Spruchreife eine rechtsstaatliche Entscheidung trotz der erfolgten
Verfahrensfehler herbeizuführen. Jedoch wird durch diese Vorgehensweise
das grundrechtlich verbürgte Recht des Klägers auf ein den Anforderungen
des Art. 16 a Abs. 1 GG Rechnung tragendes Verwaltungsverfahren eingeschränkt.
Wie noch auszuführen sein wird, dient bereits das Verwaltungsverfahren
selbst und die zu beachtenden Mindeststandards dem Schutz des Asylgrundrechts.
Wenn auch nicht jede Nichtbeachtung einer einzelnen Verfahrensregelung zu einem
Verfassungsverstoß führt, so müssen jedoch gravierende Verfahrensfehler,
die letztlich dazu führen, dass das Asylbegehren des Klägers nicht
zur Kenntnis genommen wird, durch Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes
ihren Niederschlag finden, um ein Leerlaufen der grundrechtlichen Verfahrensgarantie
zu vermeiden. (...)
Mit dieser Rechtsansicht weicht die Kammer auch nicht von der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998,
861 ff.) ab, das grundsätzlich von der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte
ausgeht, die Verfahren spruchreif zu machen und selbst zu entscheiden. Denn
in dem dort entschiedenen Fall dürften die zu beachtenden Mindeststandards
des Verwaltungsverfahrens, die den Schutz des Asylgrundrechts gewährleisten,
offensichtlich eingehalten worden sein, so dass keine Veranlassung bestand,
die Rechtsfolgen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren
zu bewerten.
Die Klage ist begründet. (...) Die Entscheidung des Bundesamtes verletzt
den Kläger unmittelbar in seinem aus Art. 16 a Abs. 1 GG fließenden
Recht auf Einhaltung von Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und
im Hinblick auf das Asylgrundrecht effektiven Verwaltungsverfahrens. Da die
wirksame Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung eine dafür
geeignete Verfahrensregelung voraussetzt, ist auch das Verfahrensrecht selbst
von unmittelbar verfassungsrechtlicher Relevanz (so BVerfG, B. v. 12.07.1983
- 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [94]). Der Asylsuchende, der einen förmlichen
Feststellungsakt erwirken und notfalls erstreiten muss, um sein Asylgrundrecht
geltend machen zu können, ist auf die für die Feststellung des Asylrechts
geeignete Verfahrensregelung angewiesen. Verfahren, die in dieser Weise mit
konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundrechtlichen Gewährleistung
regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar
sein. Das kann auch besondere, vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende
Ausgestaltungen erfordern (BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE
94, 166 [200]). Zwar kommt dem Gesetzgeber in Bezug auf Organisation und Verfahren
ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, gleichwohl lassen sich aus den Grundrechten
elementare rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten.
So hängt die Wirksamkeit des Asylrechts entscheidend davon ab, dass der
Behauptung des Asylbewerbers, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt,
nachgegangen wird. Hierzu muss der vorgetragene Sachverhalt in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden. Wenn der Inhalt eines Asylbegehrens
dagegen völlig unbeachtet bleibt, wird dem Asylsuchenden in verfassungswidriger
Weise von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf sein subjektives
Recht auf Asyl zu berufen (BVerfG, B. v. 25.02.1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80
-, BVerfGE 56, 216 [240]). Ist das Verwaltungsverfahren aber im Hinblick auf
das Asylgrundrecht in besonderer Weise ausgestaltet, so hat der Asylberechtigte
auch einen Anspruch, dass diese Mindeststandards, die von Verfassungs wegen
zwingend geboten sind, in seiner Person eingehalten werden. Werden derartige
Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16
a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens nicht gewahrt, so kann der Asylbewerber
deren Einhaltung durch isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes
erzwingen. (...)
Ein derartiger gravierender Verfahrensmangel, der ausnahmsweise die isolierte
Anfechtung der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen,
ermöglicht, ist vorliegend gegeben. Das Bundesamt hat auch im Falle eines
Folgeantrages den Ausländer grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen
der Amtsermittlung wird diese Pflicht zwar durch die in § 71 Abs. 3 Satz
1 AsylVfG ausdrücklich normierte Mitwirkungspflichten des Folgeantragstellers
relativiert. Gleichwohl kommt der Anhörung gerade auch im Folgeantragsverfahren
ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven
Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts je nach Lage
des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann (Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG
§ 71 Rdnr. 61). Gerade im vorliegenden Fall hätte im Hinblick auf
den Sachvortrag des Klägers eine persönliche Anhörung erfolgen
müssen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei
am Flughafen in Istanbul zwei Tage in Polizeihaft gehalten worden sei. Anschließend
sei er in mehreren Polizeidienststellen verhört worden und schließlich
am 16.08.2000 in das Gefängnis Etipe in Elazig zur Vollstreckung
der Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstentziehung eingeliefert worden. Am 10.08.2001
sei er aus der Strafvollstreckung einer Militäreinheit in Bingöl zugeführt
worden. Dort habe man ihn in vorderster Reihe, aber unbewaffnet, eingesetzt
und wegen seiner Kenntnisse der kurdischen Sprache im Verlauf des Jahres 2002
zur Übersetzung von Protokollen und abgehörtem Funkverkehr herangezogen.
Nachdem er einen Funkspruch kurdischer Untergrundkämpfer absichtlich unrichtig
übersetzt habe sei er zum Kompaniechef zitiert worden und von diesem mit
dem Vorwurf konfrontiert worden, er habe die Guerilla unterstützt und die
eigenen Kameraden gefährdet. Anschließend sei er für eine Nacht
in eine kleine Zelle gesperrt worden und man habe ihn nach Cermik verbracht.
Dort sei er in eine Art Lager unter der Folter verhört worden. Man habe
ihm Stromkabel an die Fußzehen und sein Geschlechtsteil angeschlossen.
Auch seien ihm brennende Zigaretten auf dem Körper ausgedrückt worden.
Die Narben seien noch heute zu sehen. Die Drangsalierungen hätten etwa
zehn Tage gedauert. Anschließend habe man ihn aus der Stadt gebracht, offensichtlich
um ihn zu erschießen. Er habe um Gnade gefleht und es sei ihm gelungen
durch Übergabe einer Uhr, eines Ringes und von Geld, das er in seine Jacke
eingenäht habe, freizukommen. (...)
Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich nicht von vornherein nach
jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen.
Gerade der gänzlich neue Vortrag hätte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge veranlassen müssen, den
Kläger erneut persönlich anzuhören. Ein Verfahrensfehler ist
darin zu sehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge von der persönlichen Anhörung des Klägers abgesehen
hat, obwohl dieser einen gänzlich neuen Verfolgungssachverhalt vorgetragen
hatte. Zwar öffnet § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dem Bundesamt die Möglichkeit,
von einer Anhörung eines Folgeantragstellers abzusehen. Diese Möglichkeit
ist in erster Linie für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein
in einem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber bezug nimmt
auf seine in jenem Verfahren vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend
unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt (VG
Frankfurt, B. v. 29.08.2002 - 5 G 3055/02.A (3) -, InfAuslR 2003, 119 [120]
[= ASYLMAGAZIN 11/2002,
S. 30]). Eine solche Konstellation ist jedoch im Falle des Klägers ersichtlich
nicht gegeben. (...) Gerade der Umstand, dass der Kläger sich darauf beruft,
dass sogar Folterspuren noch erkennbar seien, hätte das Bundesamt zu einer
persönlichen Anhörung gegebenenfalls ärztlichen Untersuchung
veranlassen müssen. Die Ausführungen in dem Bescheid tragen die Ablehnung,
ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht. Es werden vielmehr Spekulationen
geäußert, weshalb es wenig wahrscheinlich wäre, dass gerade der
Kläger als Übersetzer eingesetzt worden sei. Warum die Schilderung
des Klägers jedoch nach jeder Sichtweise gänzlich ausgeschlossen sein
soll, erschließt sich aus dem Bescheid nicht einmal im Ansatz. Auch die
Bewertung der Fluchtversion aus dem Gewahrsam des türkischen Militärs
als geradezu abenteuerlich vermag das Gericht in dieser Weise nicht
zu teilen. Es ist sicherlich außergewöhnlich, wenn eine Person, die
der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verdächtigt wird,
gegen geringe Zuwendung wieder laufen gelassen wird, jedoch erscheint dieses
Vorbringen nicht gänzlich ausgeschlossen. Des weiteren ist für das
Gericht nicht nachvollziehbar, warum allein die fehlende Vorlage von Unterlagen
und Dokumenten hinsichtlich seiner Bestrafung bzw. Wehrdienstentziehung geeignet
ist, die Glaubhaftigkeit des Vortrages infrage zu stellen. Zwar ist der Asylbewerber
verpflichtet, Dokumente und Unterlagen so sie sich in seinem Besitz befinden
dem Bundesamt vorzulegen, jedoch ist das Asylvorbringen nicht allein
deshalb in Frage zu stellen, weil der Asylbewerber keine Dokumentenmappe
vor seiner Flucht in das Bundesgebiet angelegt hat und diese ständig bei
sich führt. Gerade in Fällen, in denen Personen ihr Heimatland aus
Gründen politischer Verfolgung verlassen müssen, besteht häufig
aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit, entsprechende Dokumente in
Besitz zu nehmen bzw. zu besorgen. Dies gilt eben auch für das vorliegende
Klageverfahren, in dem der Kläger geltend macht, dass er durch Bestechung
erreicht habe, dass man ihn habe laufen lassen. Es ist kaum wahrscheinlich,
dass der Kläger während seiner Inhaftierung in Besitz diverser Dokumente
gewesen sein soll, die er anschließend auf seiner Flucht mit nach Deutschland
hätte bringen können. (...)
LG Potsdam: Verlassen des Aufenthaltsbereichs bei Abschiebungshindernis
erlaubt
Urteil vom 18.9.2003 - 27 Ns 120/02 - (5 S., M4288 schlecht lesbare
Vorlage)
(...) Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen,
da wegen seiner HIV-Erkrankung ein humanitäres Abschiebungshindernis im
Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG bestand. Dieses humanitäre Abschiebungshindernis
hat zur Folge, dass der Angeklagte gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1,
2. Halbsatz, 2 Alternative AsylVfG den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung
auch ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen durfte.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz, 2 Alternative AsylVfG
ist der Asylbewerber auch ohne Erlaubnis berechtigt, den Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn seine Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen
ist. Die Vorschrift erweitert die Befugnis eines Asylbewerbers, über dessen
Asylantrag noch nicht (unanfechtbar) entschieden wurde, zum vorübergehenden
erlaubnisfreien Verlassen des nach § 56 AsylVfG beschränkten Aufenthaltsbereichs.
Liegt ein derartiger Ausnahmetatbestand vor, so wird durch ihn der Tatbestand
der Strafnorm des § 85 AsylVfG ausgeschlossen, ohne dass es im Unterschied
zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 58 AsylVfG einer
vorherigen behördlichen oder gerichtlichen Feststellung bedürfte.
Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 4 Satz 1, 2.
Halbsatz, 2 Alternative AsylVfG. Die Voraussetzungen dieser Erlaubnisnorm
sind daher im Strafverfahren zu berücksichtigen (BVerfG, NVwZ 2002, Beilage
Nr. III, 113; BayObLG, BayVBl. 1984, 540; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 221 und
344; OLG Celle, StV 1995, 474; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, §
85 AsylVfG, Rz. 7 und 8). Diese Konsequenz mag rechtspolitisch fragwürdig
sein, da sie eine effektive Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkung erschwert
und überdies die Feststellungen in Hinblick auf diesen Ausnahmetatbestand
nicht den Fachbehörden, sondern den Strafverfolgungsbehörden obliegt.
Dies muss jedoch wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung hingenommen werden.
(...)
Einsender: RA Moritz, Berlin
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Auch in asylrechtlichen Streitigkeiten bilden das Zulassungsverfahren
und das Berufungsverfahren gebührenrechtlich einen einheitlichen Rechtszug;
der im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahren beigeordnete
Rechtsanwalt hat auch dann einen Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr,
wenn er denselben Gebührentatbestand bereits im Zulassungsverfahren als
Wahlanwalt verwirklicht hat.
Beschluss vom 22.5.2003 - A 9 S 396/00 - (6 S., M4254)
VGH Hessen: Das Dubliner Übereinkommen ist nicht auf Asylverfahren
anwendbar, in denen der Asylantrag vor seinem Inkrafttreten gestellt worden
ist. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.2.2003 - 11 UE 3593/99.A - (26 S., M4284)
VGH Hessen: Ein Antrag auf Familienasyl für Kinder ist auch nach
der Änderung des § 26 AsylVfG am 1.11.1997 unverzüglich nach
Geburt des Kindes zu stellen.
Urteil vom 25.2.2003 - 11 UE 2886/01.A - (17 S., M4273)
VG Düsseldorf: Wird die Feststellung von Abschiebungshindernissen
gem. § 51 Abs. 1 AuslG auf Klage des Bundesbeauftragten vom Verwaltungsgericht
aufgehoben, findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in einer analogen
Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 23.7.2003 - 21 L 2528/03.A - (7 S., M4142)
VGH Ba-Wü: Zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses
durch ärztliche Atteste
Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 - (17 S., M4255)
(...) Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, da die Antragsteller
keinen Grund für eine erstrebte Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung,
§ 55 Abs. 1 AuslG) bis zum Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens,
das die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 bestätigt, hinreichend
glaubhaft gemacht haben.
I. Der Antragsgegner macht mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht sinngemäß
geltend, nach der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe nicht die für
ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin zu 1 wegen ihres Gesundheitszustands
eine Duldung bis zur amtsärztlichen Bestätigung ihrer Reisefähigkeit
zu erteilen sei, wie dies vom Verwaltungsgericht angeordnet wurde.
1. Im Fall der Antragstellerin zu 1 ist davon auszugehen, dass für sie
ausschließlich sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die
der Durchführung einer Abschiebung entgegenstehen, jedoch nicht sogenannte
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich auf drohende Gefahren im
Zielstaat der Abschiebung (hier: Türkei) beziehen, erheblich sein können.
Denn die Antragstellerin zu 1 hat erfolglos ein Asylverfahren durchgeührt.
(...)
2. Nach den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Attesten ist
es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei der Antragstellerin zu 1 die Voraussetzungen
für ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten
Reiseunfähigkeit gegeben sind, die eine Aussetzung ihrer Abschiebung bis
zum Vorliegen einer amtsärztlichen Bestätigung ihrer Reisefähigkeit
rechtfertigen. Denn diese ärztlichen Atteste enthalten keine unmittelbaren
Aussagen darüber, dass etwa aus der Sicht des Arztes die
Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen
nicht vorliege oder so erheblich eingeschränkt sei, dass aus Anlass der
Durchführung der Abschiebung gravierende Folgen für das Leben oder
die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin zu 1 zu erwarten wären.
Vielmehr äußern sich diese ärztlichen Atteste zwar dazu, dass
die Antragstellerin zu 1 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung
leidet, die durch verschiedene Ursachen ausgelöst worden ist (...). Diese
ärztlichen Stellungnahmen enthalten jedoch keine Aussagen darüber,
dass bei der Antragstellerin zu 1 deshalb etwa keine Reisefähigkeit
vorliegt, die in ihrer Bedeutung für eine Abschiebung einer Transportfähigkeit
entspricht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn; s. dazu im Folgendem unter
b). (...)
b) Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich unter Berücksichtigung
der Anforderungen an die Qualität solcher Bescheinigungen (s. dazu im Folgenden
unter aa) insgesamt, dass nach der Einschätzung der Ärzte bei
der Antragstellerin zu 1 zwar ein erhebliches Krankheitsbild vorliegt, das einer
ärztlichen Behandlung bedarf (s. dazu im Folgenden unter bb). Durch diese
fachkundigen ärztlichen Atteste wird jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass
die Frage der Reisefähigkeit (Transportfähigkeit) der Antragstellerin
zu 1 davon in einer Weise betroffen wäre, die eine Aussetzung der Abschiebung
der Antragstellerin zu 1 rechtfertigen könnte (s. dazu im Folgenden unter
cc).
aa) Es bedarf zwar im vorliegenden Verfahren keiner grundsätzlichen und
abschließenden Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Qualität
ärztlicher Atteste und Bescheinigungen zu stellen sind. Insoweit weist
der Senat jedoch darauf hin, dass zwischen einer Begutachtung, die auf einem
ausdrücklichen Gutachtenauftrag eines Gerichts oder einer Behörde
beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt
wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse
sowohl in der Exploration als auch in der Diagnose und damit auch auf
die Bedeutsamkeit für die daraus zu ziehenden Folgerungen bestehen. Ein
ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts
oder eines entsprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in
jedem Fall wie der Antragsgegner zutreffend vorbringt die medizinischen
Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen
und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte
(Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die
auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. Privatgutachten),
sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche
ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindestvoraussetzungen
an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar
die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche
Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie
die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische
Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen
wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten
Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die
Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen
des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes,
Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen
Beurteilung. So sind etwa Angaben über die Einhaltung und die Berücksichtigung
internationaler Qualitätsstandards (in Gestalt der Krankheitsklassifikationen
nach der ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related
Health Problems, tenth revision siehe: www.dimdi.de ] der Weltgesundheitsorganisation
[WHO] für eine posttraumatische Belastungsstörung, vgl. dazu u.a.
Marx, InfAuslR 2000, 357, und InfAuslR 2003, 21; auch VG Gera, Beschluss vom
4.10.2002 - 1 E 1055/02 GE - m.w.N.) dann zu verlangen, wenn eine entsprechend
gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird.
Andererseits kann beispielsweise auch eine nur kurze ärztliche Bescheinigung
(z. B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder
einen Unfall) zur hinreichenden Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit
ausreichen. Insgesamt ist dabei zu beachten, dass jedes (Fach-)Gutachten und
auch jedes ärztliche Attest nur als sachverständige Hilfe bei der
selbständigen rechtlichen Beurteilung der streitigen Folgen durch das Gericht
oder die Behörde dienen kann. Daher ist es einem Gutachter und auch dem
Arzt, der ein (privates) Attest ausstellt, untersagt, etwa rechtliche
Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen
oder sich mit Rechtsfrage auseinander zu setzen.
bb) Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Anforderungen sind die vorgelegten
ärztlichen Atteste in ihren Aussagen nicht in vollem Umfang aussagekräftig.
(...)
Den ärztlichen Attesten ist lediglich zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin
zu 1 derzeit objektiv ein Krankheitsbild vorliegt, das
entsprechend der ärztlichen Diagnose einer schweren depressiven Störung
mit latenter Suizidalität, Ängsten und Panikattacken eine ärztliche
Behandlung erfordert.
cc) Damit besteht aber nicht die für eine Entscheidung im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangende hinreichende Wahrscheinlichkeit
dafür, dass es einer Klärung der Reisefähigkeit der Antragstellerin
zu 1 im engeren Sinn (Transportfähigkeit) vor einer Abschiebung wegen dabei
zu erwartender gesundheitlicher Risiken durch ein amtsärztliches Gutachten
bedarf. Für die Begründung von hinreichenden Zweifeln an der Reisefähigkeit
bei wie im Fall der Antragstellerin zu 1 bestehender vollziehbarer
Ausreisepflicht wäre erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass die Antragstellerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage wäre, selbst oder mit fremder Hilfe aus dem Bundesgebiet
auszureisen. (...)
3. Der Antragstellerin zu 1 kann auch nicht wegen der Gefahr des Eintritts oder
der weiteren Verfestigung eines Gesundheitsschadens unmittelbar durch die Abschiebung
(Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn; s. dazu im Folgenden unter a) ein vorläufiger
Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) bis zur
Klärung ihrer Reisefähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten
gewährt werden (s. dazu im Folgenden unter b).
a) Nach dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung seiner
Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 7.5.2001 (- 11 S 389/01
- VBlBW 2002, 32 = NVwZ-Beil. I 2001, 107 = AuAS 2001, 174 = Die Justiz 2002,
17) können inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter dem Gesichtspunkt
der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach
§ 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt
eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses darstellen und damit einer
Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung
als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder
einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dabei müssen die
zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus
dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht
des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist.
Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden,
doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden.
Die für die Abschiebung zuständige Behörde (...) hat daher die
Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete
Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.
Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den
Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist
dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die
Abschiebung sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach
dessen Vollzug der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich
(oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den
Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. (...)
Anhand der Erlebnisse und gesundheitlichen Beschwerden, die die Antragstellerin
zu 1 den sie behandelnden Ärzten geschildert hat, ist zwar das Vorliegen
einer schweren depressiven Störung mit Ängsten und Panikattacken im
Blick auf eine anstehende Abschiebung bei ihr nachvollziehbar dargelegt. Diese
Situation reicht jedoch nicht aus, um ein Abschiebungshindernis in dem dargelegten
Sinne zu begründen und insbesondere ihre Reiseunfähigkeit im weiteren
Sinne zu belegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf eine
ungesicherte Zukunft im Heimatland für Ausländer, denen die Abschiebung
droht, häufig entsprechende Angstsituationen gegeben sind. Dementsprechend
bedarf es hier keiner weiteren Erörterung, ob gegebenenfalls gesundheitliche
Schwierigkeiten, die durch eine Abschiebung zu erwarten sind, zumutbar durch
eine freiwillige Ausreise vermieden werden könnten, die der bestehenden
vollziehbaren Ausreisepflicht Rechnung tragen würde.
Auch eine der Antragstellerin zu 1 attestierte latente Suizidalität
rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung
wegen Zweifeln an der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. Mit der
wiederholt gestellten ärztlichen Diagnose, bei der Antragstellerin zu 1
bestehe eine nicht offenkundige, kaum oder nicht in Erscheinung tretende (latente)
Neigung, Selbstmord zu begehen (Suizidalität), wird eine so
beträchtliche Suizidgefahr, dass ernstlich befürchtet werden muss,
diese werde sich ohne hinreichende Vorkehrungen im Zuge der Abschiebung
verwirklichen, nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert nichts, dass das Offenbarwerden
dieser latenten Neigung zum Selbstmord durch den Wegfall einer Ausgleichsfunktion
(Dekompensation) befürchtet wird. Die Annahme eines entsprechenden
Suizidrisikos ist jedenfalls nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn der
Ausländer äußert, er werde sich im Falle einer Abschiebung töten.
Wegen einer solchen Äußerung, deren Ernstlichkeit nicht durch weitere
Umstände belegt wird, muss die Ausländerbehörde auch nicht etwa
vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen (vgl.
dazu sowie zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.2000 - 11 S
1963/99 -, VBlBW 2000, 447 = InfAuslR 2000, 435 = EZAR 043 Nr. 44).
Eine beachtliche Suizidgefahr lässt sich nicht immer schon dann annehmen,
wenn ein Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet traumatische Erlebnisse
erlitten hat und deshalb an posttraumatischen Belastungsstörungen leidet,
die bei der Ankündigung einer Abschiebung zu einer weiteren Verschlechterung
des psychischen Zustands (Retraumatisierung) führen können. Dem Senat
liegen keine sachverständigen Äußerungen vor, die besagen, dass
in solchen oder in vergleichbaren anderen existenziellen persönlichen Krisen,
die von der Furcht geprägt sind, ein erlittenes schlimmes Schicksal erneut
zu erfahren, nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei jedem Betroffenen ohne weiteres
von einer konkreten Suizidgefährdung ausgegangen werden muss. (...)
BayVGH: Zum Streitgegenstand bei Klage auf Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 9.4.2003 - 10 B 01.1089 - (12 S., M4301)
(...) Die (zugelassene) Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung ist nach deren teilweiser Rücknahme in der mündlichen
Verhandlung (...), welche das Begehren der Kläger auf Verpflichtung der
Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem IMK-Beschluss vom
19. November 1999 i.V.m. dem IMS vom 25. Novmeber 1999 (sog. Altfallregelung)
betraf, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2001
nur noch insoweit, als es einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG verneinte. Da letzteres Begehren nicht
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, hat das Verwaltungsgericht
seiner Entscheidung nicht das von den Klägern erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel
zugrundegelegt, ist damit über das Klagebegehren hinausgegangen und hat
daher gegen § 88 VwGO verstoßen.
1. (...) Entgegen der (...) Auffassung der Beklagten, Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens sei ganz allgemein die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sowohl
auf der Rechtsgrundlage des § 30 AuslG als auch nach § 32 AuslG, ist
der Senat der Auffassung, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 30 AuslG nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Denn der Streitgegenstand,
über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, lässt sich teilen,
und zwar in einem Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 30 AuslG einerseits und in ein Anspruchsbegehren auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG andererseits. Diese beiden Ansprüche
kenzeichnen nicht nur unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für
ein und dasselbe Begehren (vgl. hierzu BVerwG v. 3.11.1994 NvwZ 1996, 66 = DVBl
1995, 925; s. a. Rennert in Eyermann a.a.O [VwGO, 11. Aufl.], RdNr. 24
zu § 121), sondern es handelt sich dabei um trennbare Teile des Streitgegenstandes.
Die Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 bzw. §
32 AuslG sind nicht auf einen einheitlichen Klagegrund, sondern auf verschiedene
tatsächliche Klagegründe gestützt (Anspruchskonkurrenz), so dass
verschiedene Streitgegenstände vorliegen (Rennert in Eyermann a.a.O.).
Dies ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen Zielrichtungen der beiden Normen,
sondern auch aus den Folgen, die für die betreffenden Ausländer aus
dem Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. § 32 AuslG
resultieren. Während mit der Anspruchsgrundlage des § 30 AuslG humanitär
begründete Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden sollen (Hailbronner,
AuslR, RdNr. 1 zu § 32 AuslG), denen wegen ihres singulären Charakters
grundsätzlich keine Präzedenzwirkung zukommen kann und soll, schafft
§ 32 AuslG die Möglichkeit, auch generell bestimmte Gruppen von Ausländern
durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu schützen. (...) Bei einer
Anordnung nach § 32 AuslG handelt es sich um eine politische Entscheidung,
die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt
(BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O. [=ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 42]). Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer sog. Altfallregelung
nach § 32 AuslG erteilt werden, sollen langjährig sozial und wirtschaftlich
in die Bundesrepublik integrierten Ausländergruppen ermöglichen, in
ein Daueraufenthaltsrecht gleichsam hineinzuwachsen. Während § 30
AuslG eine fortdauernde Zweckbindung des grundsätzlich vorübergehenden
Aufenthalts fordert, um die Aufenthaltsbefugnis verlängern zu können,
richtet sich die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 32 AuslG
erteilten Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nach den in der Anordnung der
Obersten Landesbehörde niedergelegten Voraussetzungen (Hailbronner a.a.O.,
RdNr. 4 zu § 34 AuslG).
Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind der Entscheidung
vom 19. September 2000 (a.a.O.), dass eine Härtefallregelung eine die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende
Regelung darstelle, die die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt lasse
(...), sprechen nicht gegen die hier vertretene Ansicht; denn das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts beantwortet nur die bis dahin offene Frage, ob Ausländer,
die sich auf Regelungen nach § 32 berufen, noch einen möglichen Anspruch
nach § 30 AuslG haben können, dahingehend, dass bei dieser Fallkonstellation
die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt bleibt. Eine darüber
hinausgehende Aussage, etwa in dem Sinne, dass eine Entscheidung betreffend
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis quasi nur im Verbund ergehen
kann (vgl. BayVGH vom 18.12.2001 Az. 10 ZB 01.1568), enthält das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. (...)
Einsender: RA Heinhold, München
VG Hamburg: Einstweiliger Abschiebungsschutz zur Klärung
gesundheitlicher Gefährdungen
Beschluss vom 28.10.2003 - 9 VG 4615/2003 - (8 S., M4283)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller dieses Verfahrens befanden sich in psychiatrischer Behandlung.
Sie legten ärztliche Atteste der behandelnden Ärzte vor, aus denen
sich die Möglichkeit einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung im
Falle der Abschiebung ergab. Die Atteste entsprachen aber nicht den Anforderungen,
die in der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten zur Darlegung gesundheitlicher
Gefährdungen gestellt werden. Die Ausländerbehörde wollte deshalb
die Antragsteller abschieben.
Das Verwaltungsgericht setzt die Abschiebung für zwei Monate aus und gab
der Ausländerbehörde auf, mittels fachärztlicher Gutachten die
Gefährdung im Falle einer Abschiebung aufzuklären.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Antragsteller haben bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht, dass sie Anspruch auf eine Untersagung der Abschiebung zum derzeitigen
Zeitpunkt haben. (...)
1. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. B.
v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02 - [11 S., M4237]) ist eine Abschiebung dann zu untersagen,
wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigungen
seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde, wobei
dem schwerste psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen sind. Dies
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Abschiebung schwere, irreparable
gesundheitlichen Schäden entstehen.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind (...), vermag das
Gericht auf der Basis der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht abschließend
zu beurteilen. Insoweit bestehen jedoch nachhaltige Anhaltspunkte, dass bei
jedem der Antragsteller eine derartig schwerste gesundheitliche Beeinträchtigung
durch die Abschiebung jedenfalls in Betracht kommt. (...)
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber ausführt, dass Dr. ... kein
Facharzt sei, vermag dies nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung zu
führen. Insoweit ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass die bisher
eingereichten Atteste nicht ausreichend sind, um von einer schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigung der Antragsteller durch oder in Folge der Abschiebung
auszugehen. Die eingereichten Atteste lassen dies jedoch als möglich erscheinen.
Hinzu kommt, dass die Antragsteller überzeugend dargelegt haben, dass sie
nicht die finanziellen Mittel für eine weitere Begutachtung aufbringen
können und die Flüchtlingsambulanz des UKE im Hinblick auf die laufende
Therapie sich aus grundsätzlichen Überlegungen weigert, detailliertere
Atteste oder Befundberichte zu erstellen. (...)
2. Die vom Gericht im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung
der beiderseitigen Interessen macht vorliegend ein Absehen von der Abschiebung
zum derzeitigen Zeitpunkt erforderlich, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern
abzuwenden. Denn die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben einen hohen
Rang, so dass ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Daher hat
die betraute Behörde bei einem derartigen Sachstand aus Art. 2 Abs. 2 S.
1 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich die Pflicht, eine so weit wie
möglich abgesicherte Prognose über eine Gesundheitsgefahr zu gewinnen,
damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.
Der Nachteil, den die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordung
zu tragen hat, wiegt demgegenüber weniger schwer. Denn die durch die Einholung
eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens eintretende zeitliche
Verzögerung ist gering. Sie ist ebenso wie die hierdurch entstehenden Kosten
im Hinblick auf den hohen Rang, den die Rechtsgüter Leben und Gesundheit
seitens des Grundgesetzes eingeräumt worden ist, hinzunehmen. (...)
Einsender: Uwe Giffei, Fluchtpunkt, Hamburg
VG Düsseldorf: Negative Feststellungen zu § 53
AuslG bei unbekanntem Herkunftsstaat
Urteil vom 8.5.2003 - 11 K 4863/02.A - (8 S., M4141)
(...) Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellungen
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht. (...)
Dass der Herkunftsstaat des Klägers unbekannt ist, steht der (Nicht-)Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht entgegen. Nach §
31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen des Abs. 2 der Norm, d. h. auch
bei der Entscheidung über beachtliche Asylanträge, festzustellen,
ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Diese zwingende Vorschrift
enthält in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur Ausnahmen für den Fall,
dass der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird oder der Asylantrag
nach § 29 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich ist. Keine der gesetzlichen Ausnahmen
liegt hier vor, sodass das Bundesamt unbeschadet des noch nicht bekannten Herkunftsstaates
eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG treffen konnte und zu treffen hatte.
Der gegenteiligen Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil
vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A - [ASYLMAGAZIN
12/2002, S. 38]) wonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht
feststellen darf, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG
nicht vorliegt, schließt sich das Gericht nicht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht
hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der gesetzlichen Regelung in §
31 Abs. 3 AsylVfG auseinander gesetzt und es hat einen gesetzlich nicht vorgesehenen
weiteren Ausnahmetatbestand begründet. Soweit es darauf hinweist, angesichts
des noch unbekannten Herkunftsstaates könne keine positive oder negative
Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse getroffen werden, rechtfertigt
dies nicht ein Absehen von der Entscheidung entgegen der gesetzlichen Regelung
des § 31 Abs. 3 AsylVfG. Im Übrigen können allgemeine Fragen
zum Bestehen von Abschiebungshindernissen, etwa die Feststellung einer Erkrankung,
das Vorliegen von Foltermerkmalen oder ob Abschiebungshindernisse überhaupt
geltend gemacht werden, bereits ohne Festlegung eines konkreten Staates beurteilt
werden. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer
ohnehin so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) 111, S. 343 [=ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 38]). Die Konkretisierung des Herkunftsstaates wird zugleich
mit einer abschließenden Entscheidung darüber, ob insoweit Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen, verbunden sein. Die Frage, ob wegen der bestandskräftig
gewordenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG hinsichtlich
des nicht bezeichneten Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse gegenüber
einer späteren Konkretisierung nur noch beschränkt geltend gemacht
werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des
§ 51 VwVfG zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002,
a.a.O.), kann hier offen bleiben. Eine eventuelle Einschränkung ist Folge
des Gesetzes und kann nicht eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von §
31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG rechtfertigen. Selbst im Falle der Anwendung des §
51 VwVfG könnte zudem das Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse
ausreichend berücksichtigt werden. (...)
LG München I: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt
trotz Untertauchens bei Anspruch auf Duldung
Urteil vom 28.8.2003 - 10 Kls 384 Js 40661/03 - (9 S., M4298)
(...) Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Dass unter II festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den
strafrechtlichen Tatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
a) Die Kammer beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 6.3.2003, Az. 2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 39]. (...)
b) Gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist zu bestrafen, wer sich im Bundesgebiet
aufhält, ohne über eine Duldung nach § 55 Abs. 1 zu verfügen.
Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung
erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist.
Der Angeklagte, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfügt
nicht über einen Pass oder ein Heimreisedokument seines Heimatstaates.
Er kann daher aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Duldung im Tatzeitraum, waren, wie die Kammer zu prüfen hatte, gegeben.
Der Angeklagte hatte Anspruch auf Duldung. (...)
c) Der Umstand, dass der Angeklagte, anders als im vom Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Fall (jedoch bei im übrigen gleicher Sachlage), untergetaucht
und für die Behörden nicht erreichbar war, sich damit der behördlichen
Prüfung der Duldungsvoraussetzungen entzogen hatte, rechtfertigt nach Auffassung
der Kammer keine andere Sicht.
Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003 ergibt
sich für die Kammer eindeutig, dass es lediglich darauf ankommt, ob der
Ausländer einen Anspruch auf Duldung hatte. Dies war beim Angeklagten der
Fall, da ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestand. Da der Ausländer
auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses oder dessen nicht
rechtzeitige Beseitigung zu vertreten hat, hat das Bundesverfassungsgericht
keine Konstellation als vorstellbar erachtet (...), in der der Ausländer
nicht einen Anspruch auf Erteilung der Duldung hätte. Dass der Angeklagte
untergetaucht war, beseitigt seinen Anspruch auf Duldung nicht.(...)
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Ist ein ausgewiesener Ausländer aufgrund einer anderen
rechtlichen Grundlage ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und ist seine
Abschiebung deshalb möglich (hier: Ablehnung des Asylantrags), fehlt ihm
das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Ausweisung.
Beschluss vom 27.6.2003 - OVG 8 SN 236.01 - (6 S., M4201)
OVG Berlin: Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. §
22 S. 1 AuslG ist nicht bereits dann in jedem Fall zu bejahen, wenn der Vormund
oder sonstige Sorgeberechtigte des Familienangehörigen sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhält, maßgeblich sind vielmehr die Umstände
des Einzelfalls; die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zur Familienzusammenführung
ist auf zwingend gebotene Fälle beschränkt; bestätigt die Auslandsvertretung
nach Remonstration des Betroffenen die Ablehnung eines Visumsbescheides, ist
der Betroffenen nur noch durch den Remonstrationsbescheid, nicht mehr durch
die ursprüngliche Ablehnung beschwert.
Urteil vom 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 - (16 S., M4200)
VG Düsseldorf: Eine Ordnungsverfügung zur Konkretisierung und
zwangsweisen Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung,
die auf Grundlage des Mustertextes des Erlasses des IM NRW vom 24.3.2003 (7
S., M3471) erlassen worden ist, ist rechtswidrig (Das VG setzt sich ausführlich
mit den verschiedenen Punkten der Ordnungsverfügung auseinander und hält
diese im Ergebnis für rechtswidrig).
Beschluss vom 26.8.2003 - 24 L 2373/03 - (20 S.,
M4270)
VG Gießen: Belange und Integrationsleistungen, die erst nach
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, stellen keine im
Rahmen der Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AuslG
berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte dar. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.7.2003 - 7 G 1796/03 - (6 S., M4149)
VG Braunschweig: Abschiebungsschutz wegen AIDS nur bei weit fortgeschrittenen
Krankheitsstadium.
Urteil vom 12.5.2003 - 4 A 58/03 - (3 S., M4057)
VG Stuttgart: Erklärt die Ausländerbehörde in einem Schreiben
zur Vorlage an die zuständige Botschaft, dass nach Erhalt eines gültigen
Nationalpasses eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde, ist darin eine verbindliche
Zusicherung gem. § 38 VwVfG zu sehen.
Urteil vom 5.2.2003 - 15 K 4910/01 - (6 S., M4268)
VG Stuttgart: Abschiebungshindernis wegen Gesundheitsgefährdung,
wenn zwar die Suizidgefahr durch ärztliche Begleitung beim Flug und direkte
Übergabe an einen Facharzt ausgeschlossen werden kann, gleichwohl die Abschiebung
eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorrufen kann;
Abschiebungsstopp im einstweiligen Verfahren, wenn sich aus einem Attest des
behandelnden Arztes Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ergeben.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 K 5156/02 - (9 S., M4086)
BayObLG: Es ist rechtsmissbräuchlich, sich im Abschiebungshaftverfahren
auf eine Duldung zu berufen, die unter falscher Identität erschlichen worden
ist, wenn der Herkunftsstaat die Rückübernahme des Betroffenen zugesichert
hat.
Beschluss vom 10.9.2003 - 4 Z BR 56/03 - (5 S., M4280)
Integration und Recht, herausgegeben von Konrad
Shalfeld und Martina Caroni
C.H.Beck, 2003, 315 Seiten, 29,80 Euro, ISBN 3-406-51330-1
Der Band dokumentiert Referate der Tagung Integration und Recht,
die im März 2003 in Luzern stattfand. Die Beiträge stammen von wissenschaftlichen
Assistenten und Assistentinnen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts aus
Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Das Buch ist keine Hilfe für die praktische Arbeit, sondern stellt den
Versuch dar, geeignete rechtliche Bedingungen für eine gelungende Integration
von Ausländerinnen und Ausländern zu suchen. Die Themen reichen von
Fragen der Einreise Festung Europa und der Aufenthaltsgewährung
Familiennachzug oder Schutz minderjähriger unbegleiteter Asylbewerber
über neue Konzepte der Integrationsförderung zum Beispiel
Integrationsvereinbarungen in Österreich bis hin zum Staatsangehörigkeitsrecht
oder dem Wahlrecht.
Die Autoren und Autorinnen beziehen stark das internationale Recht in ihre Überlegungen
ein. Hilfreich sind auch die rechtsvergleichenden Darstellungen, die einen kritischen
Blick auf Lösungsversuche in anderen europäischen Ländern ermöglichen.
Die Texte können dazu beitragen, die politische Diskussion über Integration
sachlicher zu gestalten.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.