ASYLMAGAZIN 11/2004

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

die Beamten, die an der Tötung von Aamir Ageeb vor fünf Jahren unmittelbar beteiligt waren, sind verurteilt worden. Der Vorsitzende Richter fand deutliche Worte zu der damaligen Praxis beim Bundesgrenzschutz, die er "grob fahrlässig" nannte. Führungsmängel beim Bundesgrenzschutz und die lange Verfahrensdauer ersparten den Angeklagen ein Urteil, das das Ende ihrer Karriere bedeutet hätte.
Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, von der keine generalpräventive Wirkung ausgehen soll. Es ist deshalb jetzt die Aufgabe des Bundesgrenzschutzes, effektive Strukturen zur Verhinderung und zur Aufklärung von Straftaten in den eigenen Reihen zu schaffen. Anderenfalls können sich Beamte, die im Dienst straffällig werden, auch zukünftig auf die Unfähigkeit ihrer Vorgesetzten und auf strukturelle Mängel in ihrer Behörde berufen und mit milden Strafen rechnen.

Ihr Ekkehard Hollmann


In eigener Sache

Neue Adresse

Die Geschäftsstelle des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e. V. zieht zum Ende des Jahres nach Berlin um. Sie erreichen uns ab Januar 2005 unter dieser Adresse:
Informationsverbund Asyl/ZDWF e. V.
Haus der Demokratie und der Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Fax: 030/46793329
E-Mail: kontakt@asyl.net

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, uns bei den vielen Zusenderinnen und Zusendern von Dokumenten zu bedanken. Unser Dank gilt auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichte, die gut mit uns zusammenarbeiten. Der Zugang zu interessanten und wichtigen Dokumenten ist entscheidend dafür, dass das ASYLMAGAZIN seinen Zweck erfüllen kann.

 

Nachrichten

Bund

Petitionsausschuss unterstützt Bleiberecht
Ein breites Bündnis aus Gewerkschaften, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Rechtsanwalts- und Richtervereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen und Flüchtlingsinitiativen hat seine Forderung nach einem Bleiberecht für langjährig geduldete Menschen erneuert. Auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterstützte grundsätzlich diese Forderung. Auf eine Petition von Pro Asyl, Dr. Christian Schwarz-Schilling und vielen Unterstützern empfahl der Petitionsausschuss, im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und anderer Gesetze eine Altfallregelung zu schaffen. Die am 1. Januar in Kraft tretende Härtefallregelung sei angesichts der Vielzahl der Betroffenen nicht ausreichend.
Der CDU-Politiker Schwarz-Schilling, internationaler Vermittler für Bosnien und Herzegowina und ehemaliger Bundesminister, mahnte die Innenminister der Länder, endlich "einen Schlussstrich unter die vielen tragischen Flüchtlingsschicksale zu ziehen". Es sei widersinnig, Kinder, die in Deutschland aufgewachsen seien, in ein fremdes Herkunftsland auszuweisen.
Dagegen forderte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Bundesregierung auf, Abschiebungshindernisse zu beseitigen (BT-Ds. 15/3804).

Bundesrat fordert Änderung des Reparaturgesetzes
Der Bundesrat hat Änderungsvorschläge zu dem Änderungsgesetz des Aufenthaltsgesetzes und anderer Gesetze gemacht. Insbesondere forderte die Ländervertretung, die Sozialleistungen von Asylbewerbern, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, nicht zu erhöhen. Die Erhöhung trage nicht zur Integration bei. Die Bundesregierung stimmte den Änderungsvorschlägen überwiegend nicht zu.

Milde Strafen für Tötung von Aamir Ageeb
Fünf Jahr nach der Tötung von Aamir Ageeb während seiner Abschiebung verurteilte das Landgericht Frankfurt a. M. drei Beamte des Bundesgrenzschutzes zu Freiheitsstrafen von je neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem müssen sie je 2000 Euro an die Familie des Opfers zahlen. Das Gericht befand die Angeklagten der Köperverletzung mit Todesfolge für schuldig, weil sie den gefesselten und mit einem Motorradhelm versehenen Sudanesen während des Fluges von Frankfurt nach München mit dem Knie in den Sitz drückten. Seinen Todeskampf verwechselten sie mit Widerstand gegen die Abschiebung.
Das milde Urteil - die Mindeststrafe für Körperverletzung mit Todesfolge beträgt normalerweise ein Jahr Freiheitsstrafe - begründete der Vorsitzende Richter Heinrich Gehrke mit der langen Verfahrensdauer und der großen Verantwortung, die die Vorgesetzten der beteiligten Beamten am Tod Ageebs trügen. BGS-Beamte seien in den neunziger Jahren für Abschiebungen kaum ausgebildet worden. Der damalige Chef des BGS-Amtes am Frankfurter Flughafen, Udo Hansen, hatte als Zeuge ausgesagt, dazu reichten die Kenntnisse aus der Grundausbildung. Gehrke warf ihm bei der Urteilsverkündung Ignoranz und Inkompetenz vor.
Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr hätten die Beamten ihre Stellung verloren. "Die Zukunft der Angeklagten wäre zerstört worden, während ihre Vorgesetzen zum Teil weiter aufgestiegen sind", sagte Gehrke einem Bericht der Frankfurter Rundschau zufolge. Der damalige Amtsleiter Hansen ist jetzt Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost.
Gehrke verglich die damaligen Zustände beim BGS mit dem irakischen Gefängnis Abu Ghraib. Ageeb sei "wie ein Gepäckstück" verpackt worden. Dies sei eine Missachtung der Menschenwürde. Die Behörden hätten "grob fahrlässig" gehandelt, indem sie Erkenntnisse über die Gefahren des Herunterdrückens Gefesselter ignorierten. Das Bundesinnenministerium wies den Vergleich mit Abu Ghraib empört zurück.

Entwurf der Integrationskursverordnung
Die Bundesregierung hat den Entwurf für eine Verordnung zu den Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vorgelegt (Integrationskursverordnung, 26 S., M5693). Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit weiteren Behörden und privaten Kursträgern durchzuführenden Kurse sollen neben der deutschen Sprache Alltagswissen sowie Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Die Teilnehmer an den Kursen haben einen Kostenbeitrag von einem Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Die Kursträger erhalten 2,05 Euro pro Teilnehmer und Stunde vom Bundesamt.
Die Kurse sollen sich in einen Sprachkurs mit insgesamt 600 Unterrichtsstunden und einen Orientierungskurs mit 30 Unterrichtsstunden unterteilen. An einer Kursgruppe sollen maximal 25 Personen teilnehmen. Am Ende des Kurses wird ein Abschlusstest durchgeführt.
Der Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration kritisierte in seinem Jahresgutachten, dass die vorgesehenen Finanzmittel so knapp bemessen seien, dass es zu Qualitätsproblemen kommen könnte. Außerdem seien die Ausländerbehörden, die künftig entscheiden sollen, wer an den Kursen teilnehmen muss, nur ungenügend auf diese Aufgabe vorbereitet.

Sachverständigenrat für Bleiberecht
Der Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration hat in seinem ersten Jahresgutachten die Aufnahme von 25 000 Fachkräften gefordert. Das sechsköpfige Gremium unter der Leitung von Rita Süssmuth (CDU) sieht zwar keinen Bedarf für gering qualifizierte Arbeitskräfte. Aber etwa im Gesundheitswesen, im Maschinenbau und im Finanzdienstleistungsbereich benötige Deutschland qualifizierte Immigranten.
Das Gremium empfahl außerdem, eine Bleiberechtsperspektive für langjährig Geduldete zu schaffen. Es regte darüber hinaus an, Legalisierungsmaßnahmen für illegal in Deutschland lebende Ausländer zu prüfen und ihnen humanitäre Hilfen anzubieten. Schließlich forderte der Sachverständigenrat den verstärkten Ausbau von Ganztagsschulen, um ausländische Kinder möglichst schnell zu integrieren.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) reagierte zurückhaltend auf die Empfehlungen. Das Votum für ein Zuwanderungskontingent von 25 000 Arbeitskräften sei mit "sehr, sehr großer Sorgfalt" zu prüfen. Die Unionsparlamentarier Hartmut Koschyk und Reinhard Grindel bezeichneten das Gutachten als "ideologisch überfrachtet und politisch weitgehend wertlos".
Das Gutachten ist auf der Internet-Seite des Sachverständigenrates www.zuwanderungsrat.de erhältlich.

Asyl für Deutsche wegen rassistischer Übergriffe
Eine deutsche Staatsbürgerin hat in den USA Asyl wegen der Gefahr von fremdenfeindlichen Übergriffen erhalten. Ein kalifornisches Berufungsgericht glaubte der aus Afghanistan stammenden Hamburgerin, dass sie und ihre Familie seit 1990 immer wieder Opfer von Angriffen, Beschimpfungen und sogar Einbrüchen mit Verwüstung der Wohnung geworden sind. Es gäbe in Deutschland keine Gegend, in der Ausländer vor rassistischen Angriffen sicher seien. Damit widersprach das Gericht der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Asylantrag unter Hinweis auf eine interne Fluchtalternative abgelehnt hatte. Die Asylanträge ihres Mannes und ihrer Söhne, die ebenfalls deutsche Staatsbürger sind, sind noch nicht entschieden.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zeigte sich empört über das Urteil. Medienberichten zufolge forderte er den US-Justizminister John Ashcroft auf, die Entscheidung nicht zu unterzeichnen. Die Unterschrift Ashcrofts ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entscheidung.
Die Hamburger Sicherheitskräfte zeigen sich verwundert über die Entscheidung. Die Polizi findet einem Bericht des Tagesspiegel zufolge keine auf die beschriebenen Angriffe passenden Anzeigen.
Die Afghanin war nach dem Eingriff der Sowjetunion in den afghanischen Bürgerkrieg in den 70er Jahren nach Deutschland geflohen, als Asylberechtigte anerkannt und später eingebürgert worden.

 

Bundesländer

NRW: Abschiebungshaftanstalt Moers wird geschlossen
Das Land NRW will die Abschiebungshaftanstalt in Moers schließen. Das berichtete die Neue Westfälische. Die zur Zeit 80 männlichen Häftlinge werden in die Haftanstalt nach Büren verlegt. Grund für die Schließung ist die rückläufige Zahl von Asylsuchenden, was sich auf die Anzahl von Abschiebungsgefangenen auswirkt.

 

Europa

Mehrjahresprogramm zur gemeinsamen Innen- und Rechtspolitik
Die Justiz- und Innenminister haben auf ihrer Tagung am 25. und 26. Oktober den Entwurf für ein Mehrjahresprogramm zum "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" verabschiedet. Allerdings konnten sie in wesentlichen Punkten noch keine Einigung erzielen. Diese Fragen müssen von den Staats- und Regierungschefs auf ihrer Tagung am 4. November geklärt werden. Während der scheidende Kommissar Antonio Vitorino und eine Reihe von Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010 ein gemeinsames Asylsystem einrichten wollen, halten andere Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, diesen Plan für zu ergeizig. Strittig war auch der Zeitplan für die Einrichtung einer europäischen Grenzschutztruppe sowie für den Wechsel zu Entscheidungen im Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Flüchtlingslager in Nordafrika weiter strittig
Die Justiz- und Innenminister haben sich nicht auf die Einrichtung von Auffanglagern für Flüchtlinge in Nordafrika einigen können. Auf ihrer Tagung am 25. Oktober beauftragten sie die Kommission mit der Prüfung, ob die EU künftig Asylanträge auch außerhalb ihrer Grenzen bearbeiten soll. Bereits Mitte Oktober hatten sich die Innenminister von Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Großbritannien nicht auf den Vorschlag des deutschen Innenminister Otto Schily einigen können. Der französische Innenminister Dominique de Villepin sagte: "Das wird die illegale Einwanderung nicht stoppen. Wir müssen eine andere Lösung suchen."
Auch das EU-Parlament lehnte den Vorschlag ab. Es bestünde die "offensichtliche Gefahr", dass Auffangzentren zu Verletzungen der Grundrechten führten, heißt es in einer Stellungnahme, die vom Parlament gebilligt wurde.

ECRE fordert Ende des Visumszwangs
Der Europäische Flüchtlingsrat hat die Aufhebung der Visumspflicht für die wichtigsten Herkunftsländer von Flüchtlingen gefordert. ECRE reagierte damit auf Äußerungen der Innenminster aus Deutschland, Spanien, Deutschland, Frankreich und Großbritannien, die sich besorgt über die große Anzahl von Todesfällen unter Flüchtlingen bei der Flucht nach Europa gezeigt hatten. Einer der einfachsten und direktesten Wege, die Todesfälle zu vermeiden, sei die Aufhebung des Visumszwangs für die wichtigsten Herkunftsländer und die Vergabe von Visa aus humanitären Gründen für Asylsuchende aus Länder mit schweren Menschenrechtsverletzungen, sagte Peer Baneke, Generalsekretär von ECRE.

Buttiglione verzichtet auf Kommissarsposten
Der designierte Justiz- und Innenkommissar der neuen EU-Kommission, Rocco Buttiglione, hat seinen Verzicht auf das Amt erklärt. Zuvor hatte sich der zuständige Ausschuss des Europaparlaments gegen den konservativen Italiener ausgesprochen, da dieser Homosexualität als Sünde bezeichnet hatte. Um eine Abstimmungsniederlage im Parlaments zu vermeiden, zog der künftige Präsident der Kommission José Manuel Durão Barrosso direkt vor der Abstimmung seinen Vorschlag für die Personalbesetzung der Kommission zurück.

ECRE-Stellungnahme zur Qualifikationsrichtlinie
Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE hat eine Stellungnahme zu der sogenannten Qualifikationsrichtlinie veröffentlicht (18 S., M5743). ECRE würdigte die Richtlinie als weiteren Schritt zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem. Allerdings äußerte der Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen aus ganz Europa an mehreren Stellen Kritik. So beziehe sich die Richtlinie nur auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose, nicht jedoch auf jede Person, die Schutz benötige. Zudem zeigte sich ECRE über die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten besorgt, Asylsuchende vom Flüchtlingsstatus auszuschließen.
ECRE bedauerte, dass die Standards der Richtlinie hinter der aktuellen Praxis in vielen Mitgliedstaaten zurückbleibe. Es sei wichtig, die nationalen Regierungen daran zu erinnern, dass die Richtlinie nur Mindeststandards festlege. Höhere Standards sollten beibehalten werden.
Die Richtlinie legt Mindeststandards fest für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die subsidiären Schutz benötigen.

Waffenembargo gegen Libyen aufgehoben
Die EU hat das Waffenembargo gegen Libyen aufgehoben. Damit ist der Weg frei für die Lieferung von militärischen Geräten wie Patrouillenbooten oder Nachtsichtgeräten für die Überwachung der Seegrenze. Italien hatte mit Libyen eine entsprechende Vereinbarung getroffen, um Flüchtlingen den Weg nach Europa abzuschneiden.

Italien: Asylverfahren verweigert
Nach wochenlanger Irrfahrt auf einem deutschen Schiff durften 13 Kurden aus der Türkei in Italien Asyl beantragen. Die Kurden waren blinde Passagiere an Bord des Frachters. Nach dem Einlaufen im italienischen Hafen Gioia Touro beantragten sie nach ihrer Entdeckung Asyl, wurden jedoch von den italienischen Behörden zurück an Bord gebracht. Das Boot legte danach Richtung Malta ab. Nach Intervention von UNHCR, der das Vorgehen Italiens als Verletzung fundamentaler Prinzipien des internationalen Rechtes bezeichnete, konnten die Flüchtlinge schließlich doch in Italien an Land gehen.

Italien: UNHCR erhält Zugang zu Flüchtlingslager
Nach einer Verzögerung von fünf Tagen hat Italien UNHCR Zugang zum Flüchtlingslager auf Lampedusa gewährt. UNHCR-Mitarbeiter Jürgen Humburg besuchte das Lager am 7. Oktober zusammen mit den Mitgliedern des italienischen Senats Tana de Zulueta und Claudio Acciarini sowie zwei Delegierten von antirassistischen Initiativen. Sie berichteten nach dem Besuch, dass die hygienischen Bedingungen im Lager sehr schlecht seien.
Kurz vor dem Besuch hatte Italien etwa 800 Flüchtlinge ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens direkt nach ihrer Einreise nach Libyen abgeschoben.

EU/Schweiz: Bilaterale II unterzeichnet
Die sogenannten Bilaterale II-Verträge und Verträge zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz sind am 26. Oktober offiziell unterzeichnet worden. Die Verträge, die unter anderem die Teilnahme der Schweiz am Schengen- und Dublin-System vorsehen, gehen nun in die Ratifikationsphase. Es wird erwartet, dass zumindest über einen Teil der Verträge das schweizer Volk abstimmen wird.

Österreich: Asylgesetz teilweise verfassungswidrig
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat wesentliche Teile des neuen Asylgesetzes aufgehoben. Es gab damit Klagen der Landesregierungen von Oberösterreich und Wien sowie des Unabhängigen Asylsenats teilweise statt.
Eingeschränkt wurde das sogenannte Neuerungsverbot. Danach konnten Asylbewerber nur in Ausnahmefällen, etwa bei Traumatisierung oder veränderten Sachstand, in der zweiten Instanz neue Fluchtgründe vortragen. Nun dürfen neue Argumente immer vorgetragen werden, wenn der Asylbewerber nicht in der Lage war, diese vorher vorzubringen. Verfassungswidrig ist auch der generelle Ausschluss von Abschiebungsschutz nach einer Ablehnung des Asylantrages in erster Instanz. Das kann nach dem Spruch des Gerichtshofes nur im Einzelfall entschieden werden. Ferner erklärten die Richter die automatische Verhängung von Abschiebungshaft bei Stellung eines Asylfolgeantrages für verfassungswidrig.
Dagegen scheiterten die Klagen gegen die Liste sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten, gegen das Bundesbetreuungsgesetz und die Durchsuchungsbestimmung von Flüchtlingen.

Großbritannien: Aufnahme von Flüchtlingen aus Afrika gescheitert
Das britische Aufnahmeprogramm für einige der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge aus Afrika ist weitgehend gescheitert. Innenminister David Blunkett teilte mit, dass bis jetzt nur 69 von den 500 Personen, die von den Vereinten Nationen benannt worden sind, in Großbritannien eingetroffen seien. Die meisten Stadträte sind einem Bericht des Guardian vom 4. Oktober zufolge nicht bereit, Vergewaltigungs- oder Folteropfer aus Westafrika aufzunehmen.

Niederlande: Familiennachzug erschwert
Die Niederlande haben den Familiennachzug deutlich erschwert. Wer künftig seinen ausländischen Ehegatten oder Partner ins Land holen will, muss über einen festen Arbeitsplatz und über ein Netto-Einkommen von mindestens 1319 Euro verfügen. Bisher genügten 1100 Euro. Der aus dem Ausland stammende Partner muss zudem zumindest 21 Jahre alt sein. Die Maßnahmen, die auch für die Partner von niederländischen Staatsangehörigen gelten, sollen die sogenannten Import-Hochzeiten von Ausländern der zweiten oder dritten Generation mit Partnern, die nicht in den Niederlanden leben, verringern. Nicht betroffen sind Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten oder der Schweiz.

 

Internationales

Jährlich ertrinken bis zu 4000 Flüchtlinge auf See
Jährlich ertrinken bis zu 4000 Flüchtlinge auf See, davon 2000 im Mittelmeer beim Versuch, Europa zu erreichen. Das geht aus eine Studie von Professor Michael Pugh von der Universität Plymouth hervor, die im britischen Journal of Refugee Studies veröffentlicht wurde. Die Angst vor Terrorismus und vor massenhafter Einwanderung hätten dazu geführt, dass der Küstenschutz wachsamer geworden sei. Außerdem seien die Kapitäne weniger bereit, kleinen Booten in Seenot zu helfen, so Pugh.

 

Aus der Beratungspraxis

Herbert Löffler, DRK-Suchdienst, Bonn

Es ist und bleibt ein Hürdenlauf - Familiennachzug zu Flüchtlingen

Einstiegsthesen
Das neue Aufenthaltsgesetz verbessert zwar die Position der Flüchtlinge, doch fehlt noch die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend des Rechts auf Familienzusammenführung. Beim Familiennachzug wird zunehmend die Zuwanderungsbegrenzung vollzogen.

Wer ist nach dem Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 zum Familiennachzug berechtigt?

Damit sind die grundsätzlichen Regelungen fast identisch mit dem Ausländergesetz. Der Familiennachzug bleibt faktisch auf die Kernfamilie beschränkt. Jedoch werden die bisher nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlinge den Asylberechtigten gleichgestellt. Sie können jetzt nicht mehr auf ein mögliches Drittland verwiesen werden und die Altersgrenze von 16 Jahren für minderjährige Kinder entfällt.
Aufgrund der EU-Richtlinie zur Gewährung von vorübergehendem Schutz haben auch Bürgerkriegsflüchtlinge einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie auf der Basis eines EU-Ratsbeschlusses aufgenommen wurden.
In der Praxis bleibt jedoch der Hürdenlauf für die Familien und ihre Berater bei der Prüfung der Voraussetzungen bestehen:
Die deutschen Vertretungen im Ausland haben vor der Visumserteilung insbesondere die Aufgabe, die Identität und das Alter der Familienangehörigen, die Familieneinheit sowie die Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Dokumente zu überprüfen. Immer häufiger werden auch die Belege für die materiellen Voraussetzungen (u. a. Mietvertrag, Arbeitsvertrag und drei Einkommensnachweise in mehrfacher Ausfertigung) verlangt, bevor mit der Bearbeitung des Visumantrages überhaupt begonnen wird.
Die Überprüfung der vorgelegten Dokumente erfolgt entweder durch BGS-Beamte in einigen Botschaften oder durch das Grenzschutzamt in Koblenz, wobei dann mit einer mehrmonatigen Wartezeit zu rechnen ist. Für ca. 30 Staaten wurde jedoch das Legalisationsverfahren ausgesetzt. Im Zweifelsfalle verweist die Botschaft auf einen Vertrauensanwalt im Herkunftsland, der privat beauftragt werden muss.
Ist ein Nachweis der Kriterien nicht möglich oder fällt die Prüfung negativ aus, kann zumindest die Familieneinheit durch eine DNA-Analyse belegt werden (diese kostet ca. 180 Euro pro Person). Häufig werden die Angehörigen aufgefordert, bei der Heimatbehörde fehlende Dokumente bzw. bei der eigenen Botschaft einen neuen Pass zu besorgen oder die Echtheit des alten bestätigen zu lassen. Wenn dies faktisch nicht möglich oder aus Gründen des Flüchtlingsschutzes nicht zumutbar ist, kann eine eidesstattliche Erklärung helfen, die Lücke zu schließen. Bei Pässen kann die Botschaft beim Bundesministerium des Innern die Zustimmung zur Ausnahme vom Passzwang und zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (bisher Reisedokument) beantragen - dies jedoch erst ganz am Schluss.
Die zuständige Ausländerbehörde erhält den Visumantrag zur Zustimmung. Sie hat insbesondere die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Hier spielt regelmäßig der Nachweis der Wohnung (ausreichend sind mindestens 12 m2 pro Person über zwei Jahre) und des gesicherten Lebensunterhaltes eine Hauptrolle. Immer mehr Kommunen wollen unter allen Umständen vermeiden, dass der angespannte Haushalt durch zusätzliche Sozialhilfeleistungen belastet wird und bauen deshalb Hürden auf. So fordern sie z. B. unbefristete Verpflichtungserklärungen oder hohe Sicherheitsleistungen auf ein Treuhandkonto. Bei Bedarf wird die Zahl der zugelassenen Kinder entsprechend der Höhe des Einkommens begrenzt. Manchmal sind auch andere Motive zu vermuten, so etwa, wenn einem Arbeitspendler in die etwas entfernte Großstadt unterstellt wird, dass er die nachgewiesene Wohnung nicht benutze und deshalb die Ortsgemeinde nicht mehr für die Familienzusammenführung zuständig sei.
Die seit 1998 für einige Länder wie Afghanistan, Irak und "Kosovo" aufgrund eines IMK-Beschlusses praktizierte Widerrufsprüfung des Flüchtlingsstatus hat sich als ein geeignetes Mittel entwickelt, den Familiennachzug zu blockieren. So führt für Iraker seit Mitte letzten Jahres der Eingang des Visumantrages bei der Ausländerbehörde zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens und regelmäßig zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.2 Laut eines Standardsatzes im Widerrufsbescheid wird eine Abschiebung derzeit nicht beabsichtigt, doch ruht bis zum Eintritt der Rechtskraft die Entscheidung über die Familienzusammenführung. Es sei denn, die Ausländerbehörde ist bereit, die Aufenthaltserlaubnis aus individuellen Gründen zu verlängern.

Tipps für die Beratung

1 Diese Ermessensregelung entspricht noch nicht der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung, die bis zum 3.10.2005 in deutsches Recht umgesetzt werden muss: Nach Art. 12 Satz 1 verlangen die Mitgliedstaaten für diesen Personenkreis keinen Nachweis von ausreichenden Wohnraum, Krankenversicherung und ausreichendem Lebensunterhalt aus festen und regelmäßigen Einkünften. Die Mitgliedstaaten können dir Erfüllung dieser Voraussetzungen nur verlangen, wenn eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, oder wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wurde (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und 3). In der Beratung ist insbesondere auf die Frist zu achten, falls diese Optionen deutsches Recht werden sollten.
2 UNHCR Berlin ist daran interessiert, diese Widerrufsverfahren zu begleiten und bei Bedarf zu intervenieren.
3 Adresse: DRK-Generalsekretariat, Suchdienst Bonn, Herbert Löffler, Königswintererstr. 29, 53227 Bonn, Tel. 0228/91730-94, PC-Fax: 030/85404-6994, eMail: loeffleh@drk.de

 

Beiträge zum Zuwanderungsgesetz

RA Hubert Heinhold, München

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

Entgegen der offiziellen Überschrift regelt § 25 AufenthG1 nicht den "Aufenthalt aus humanitären Gründen" schlechthin, sondern nur die Aufenthaltsgewährung aus individuellen Gründen für die Ausländer, die bereits im Land sind. Er fasst die bisher im Ausländer- und Asylverfahrensgesetz verstreuten Regelungen (z. B. §§ 68 und 70 AsylVfG, § 41 Abs. 1 AsylVfG, §§ 53 und 55 Abs. 2 bis 4 AuslG) zusammen und sorgt damit für mehr Klarheit bei der Rechtsanwendung und mehr Transparenz für die Betroffenen. Ergänzt wird die Regelung durch § 23 a, die Härtefallregelung vermittels einer Härtefallkommission.

 25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

I. Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG)
Nach § 25 Abs. 1 ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Das Gleiche bestimmt § 25 Abs. 2 für den Ausländer, bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat. Damit sind die Rechtsfolgen der Asylberechtigung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gleichen. Beide Personengruppen erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis für längstens drei Jahre (§ 26 Abs. 1).
Für die Flüchtlinge im Sinne der GFK bedeutet dies eine Aufwertung ihres Status. Bisher erhielten sie eine Aufenthaltsbefugnis, die nach der gesetzlichen Systematik als zeitlich befristeter Aufenthalt definiert war und nur über § 35 AuslG zu einem Dauer-Aufenthalt führen konnte. Demgegenüber war der Status des Asylberechtigten vom Titel her auf eine unbefristete Dauer ausgelegt.
Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge haben Recht auf Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 1 S. 4, § 25 Abs. 2 S. 2) und damit einen uneingeschränkten Zugang zu nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (ohne Vorrangsprinzip) und, im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis, kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 4) auf eine selbstständige Tätigkeit. Beide erhalten Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG), Erziehungsgeld (§ 1 BErzGG) und Unterhaltsvorschuss (§ 1 UnterhVorschG) sowie BAföG (§ 8 Abs. 1 BAföG).
Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 nicht (vollständig) vorliegen. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 ist vielmehr - zwingend - von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 abzusehen. Dies bedeutet, dass Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn

Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge scheitert nach § 25 Abs. 1 S. 2 nur daran, dass der Ausländer "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist". Diese Frage dürfte strittig sein. Eine Meinung verweist auf § 11 Abs. 1 S. 2, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, mithin auch nicht in den Fällen von § 25 Abs. 1 und 2. In der Tat ist § 11 nach seinem Wortlaut und seiner Funktion als allgemeine Regelung eindeutig und stützt diese Interpretation. Andererseits kann nicht übersehen werden, dass damit ein unauflöslicher Widerspruch besteht zu § 25 Abs. 1 S. 2, der den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur verwehrt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Der Umkehrschluss hierzu besagt, dass eine bereits erfolgte "einfache" Ausweisung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht hindert. Auch ein laufendes Ausweisungsverfahren - rechtstechnisch gesprochen also das Vorliegen von Ausweisungsgründen - hindert die Erteilung nicht, wie schon § 5 Abs. 3 klarstellt. § 25 Abs. 1 S. 2 ist mithin lex specialis gegenüber § 11.
Damit könnte § 11 Abs. 1 S. 2 Geltung noch für die Fallkonstellation beanspruchen, dass ein Ausländer bereits vor der Anerkennung "zurückgeschoben oder abgeschoben" war. Eine reine Wortlautinterpretation führt zu einem Erteilungsverbot. Andererseits bestünde bei einer solchen Interpretation auch hier der Wertungswiderspruch zur Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2. Denn eine Zurückweisung setzt ja keineswegs das Vorliegen schwerwiegender Ausweisungsgründe voraus - hierfür kann es schon genügen, dass der Ausländer im Fall eines Einreiseversuches nicht genügend Barmittel bei sich führt. Auch eine Abschiebung kann erfolgt sein, ohne dass eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen vorherging. Um einen solchen Widerspruch zu vermeiden, kann § 11 Abs. 1 S. 2 damit auch bei einer früheren Zurück- oder Abschiebung nur dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Asylberechtigten und GFK-Flüchtling verhindern, wenn ihr eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugrunde lag. In allen anderen Fällen ist die Bestimmung nicht einschlägig oder zumindest nach § 11 Abs. 1 S. 3 die Wirkung der Zurück- und/oder Abschiebung zu befristen.

 § 26 AufenthG Dauer des Aufenthalts (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2 a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

II. Niederlassungserlaubnis für GFK-Flüchtlinge und Asylberechtigte nach § 26 Abs. 3 AufenthG
Nach § 26 Abs. 3 ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen.
Voraussetzungen sind lediglich der dreijährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis und die Entscheidung des BAMF. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 müssen nicht vorliegen (§ 5 Abs. 3), die allgemeinen Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 sind durch die Spezialregelungen des § 26 Abs. 3 verdrängt.
In die Drei-Jahres-Frist ist die Zeit der Aufenthaltsfiktion nach § 25 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 2. Hs einzurechnen. Dies ergibt sich zum einen aus der Gesetzesbegründung, die nicht auf den Besitz abstellt, sondern ausführt, dass den begünstigten Personen "nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird", zum anderen daraus, dass der wesentliche Zweck der Aufenthaltsfiktion nach § 25 Abs. 1 S. 3 überhaupt nur darin, nämlich in der Anrechnung als Aufenthaltszeiten liegen kann. Denn rechtmäßig war der Aufenthalt des später anerkannten Asylbewerbers ja auch schon vorher; eine Aufenthaltsgestattung vermittelt einen rechtmäßigen Aufenthalt. Die ausdrücklich zugesprochene Aufenthaltsfiktion des § 25 Abs. 1 S. 3 gewinnt erst durch § 26 Abs. 3 ihren Sinn.
Fraglich ist, ob die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen sind. Nach altem Recht hatte dies § 35 AuslG für die Berechnung der Zeiten beim Übergang von einer Aufenhaltsbefugnis zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorgesehen.
Dagegen sprechen könnte ein Umkehrschluss des § 26 Abs. 4 S. 3. Denn dort - in den Fällen, in denen "im Übrigen" einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird - ist ausdrücklich die Anrechenbarkeit des Asylverfahrens bestimmt. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass die Regelung in Absatz 4 eine Abweichung zu § 55 Abs. 3 AsylVfG vornimmt, der im Fall der Anerkennung als Asylberechtigter generell die Anrechnung der Zeiten der Aufenthaltsgestattung vorsieht. § 26 Abs. 4 S. 3 regelt mithin, dass bei der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 4 die Aufenthaltszeiten eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann angerechnet werden, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist. Die Wirkung dieser Anrechnungsbestimmung entfaltet sich daher vor allem in den Fällen des § 25 Abs. 3 bis 5. Umgekehrt ist damit aber klar, dass im Fall einer Anerkennung die Zeiten des Asylverfahrens auf die Drei-Jahres-Frist anzurechnen sind - und zwar schon unmittelbar gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG.
Offen bleibt lediglich die Frage, ob diese Anrechnung nur bei der Asylberechtigung oder auch bei der Zubilligung der Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention eingreift. Letzteres ist m. E. aus dem Sinnzusammenhang zu bejahen. Denn der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes wollte eindeutig die Rechtsstellung der GFK-Flüchtlinge und der Asylberechtigten angleichen, so dass für eine Differenzierung bei der Frage der Anrechenbarkeit der Zeiten des Asylverfahrens kein Anlass besteht. § 55 Abs. 2 letzter Hs. AsylVfG ist daher so zu lesen, dass nicht nur bei einer unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch im Falle der unanfechtbaren Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 die Zeiten der Aufenthaltsgestattung anzurechnen sind.
Gegen eine solche Interpretation spricht nicht der Wortlaut des § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der die Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach Ablauf von drei Jahren "nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung" verlangt. Dieses Argument übersieht, dass es dort "spätestens" nach Ablauf von drei Jahren heißt, so dass das BAMF seinerseits die Zeiten des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG berücksichtigen kann, wenn es die Überprüfung nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG vornimmt. Die Drei-Jahres-Fristen von § 26 Abs. 3 und § 73 Abs. 2 a AsylVfG stehen daher nicht im Widerspruch zueinander, sondern harmonieren durchaus.

§ 73 AsylVfG Widerruf und Rücknahme (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entsprechende Anwendung.
(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.
(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

III. Widerruf von Asylberechtigung und GFK-Flüchtlingseigenschaft
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 kann der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn "seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der GFK unwirksam wird". Nach Satz 2 gilt dies auch für den Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zusteht.
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 43 Abs. 1 AuslG. Künftig können sich jedoch Probleme daraus ergeben, dass Flüchtlinge bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten können (§ 26 Abs. 3), während nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 erst der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu einer Verfestigung führt. Bei einem Widerruf der Asylberechtigung in dieser Zwischenzeit könnte also argumentiert werden, dass der Aufenthalt des früher Asylberechtigten schon deshalb zu widerrufen sei, weil er ja noch nicht einmal die zeitlichen Voraussetzungen für eine Verfestigung nach allgemeinem Recht erfüllt.
Andererseits hat das BVerwG zum bisherigen Recht ausgeführt, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Betroffene die zeitlichen Voraussetzungen nach allgemeinem Recht für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung schon erfüllt habe (BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, InfAuslR 2003, 324 = ASYLMAGAZIN 7-8/2004, S. 43). Eine irreversible Aufenthaltsverfestigung trotz Wegfall der Asylberechtigung entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr solle grundsätzlich der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft auch eine Beendigung des dauerhaft beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich ziehen. Durch die Aufhebung der im AuslG 1990 vorgesehenen Erlöschensautomatik im Fall eines Widerrufs des Asylrechts habe der Gesetzgeber der Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage einer weiteren Aufenthaltsgewährung oder Aufenthaltbeendigung eingeräumt. Dabei müsse die Ausländerbehörde sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, wozu insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen und persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zählten.
Diese Rechtsprechung dürfte auch weiterhin Gültigkeit besitzen. Der Differenz zwischen der Drei-Jahres-Frist gemäß § 26 Abs. 3 und der allgemeinen Verfestigungsdauer von fünf Jahren gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 kommt mithin keine entscheidende Bedeutung zu. Hieraus kann kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt abgeleitet werden, noch kann umgekehrt der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis allein auf die Tatsache gestützt werden, dass die Fünf-Jahres-Frist von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht erfüllt ist. Entscheidend ist eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Aus der Tatsache, dass der Ausländer noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet ist, folgt auch nicht zwingend eine mangelnde Integration. Denn die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 73 Abs. 2 a AsylVfG festgelegt hat, dass Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen schon nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden soll, wenn zu diesem Zeitpunkt die positive Statusentscheidung nicht widerrufen werden soll, macht deutlich, dass er davon ausgeht, dass bei diesem Personenkreis schon nach drei Jahren ein Maß an Integration erreicht ist, wie dies üblicherweise nach fünf Jahren der Fall ist. Dies ist auch sachgerecht, weil Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge sämtliche soziale Vergünstigungen erhalten und berechtigt sind, an einem Integrationskurs teilzunehmen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 c). Selbst wenn - was ohnedies mehr theoretischer Natur sein dürfte - nach dreieinhalb Jahren ein Widerruf der Asylberechtigung erfolgen sollte, käme daher dem Zeitfaktor kein entscheidendes Gewicht zu.
Entscheidend sind vielmehr die bisherigen Integrationsleistungen des Flüchtlings, wobei auch hier Besonderheiten zu beachten sind. Da nach § 5 Abs. 3 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie etwa die Lebensunterhaltssicherung, keine Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis waren und zudem Flüchtlinge wegen der ihnen gewährten Teilnahme an Ausbildungsprogrammen oder Weiterbildungsmaßnahmen oftmals (noch) nicht (voll) im Erwerbsleben stehen, wäre es ermessensfehlerhaft, einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis allein darauf zu stützen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 nicht vorliegen. Es wäre treuewidrig, vom Flüchtling zu verlangen, dass er jetzt sämtliche Voraussetzungen erfüllt, nachdem man ihn vorher jahrelang hiervon freigestellt hatte. Die Überlegungen - nämlich, dass Flüchtlinge der besonderen Obhut und Fürsorge des deutschen Staats bedürfen -, die zur Freistellung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geführt haben, kann man nicht von einem Tag auf den anderen beiseite schieben. In diesem Fall ist zumindest eine Übergangsfrist zur Schaffung dieser allgemeinen Voraussetzungen einzuräumen, wobei sich diese Frist an § 31 Abs. 4 orientieren kann.
Die Regelung des § 31 ist m. E. geeignet, generell eine Orientierung für die Ermessenshandhabung bei der Frage, ob ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis zu erfolgen hat, zu geben. Denn wenn der Gesetzgeber bei einer maßgeblichen Änderung der persönlichen Verhältnisse - und hierzu zählt das Scheitern einer Ehe - schon nach zwei Jahren das Verlassen des Bundesgebiets für nicht mehr zumutbar hält, gilt Entsprechendes auch für Flüchtlinge. Diese halten sich ebenso wie Ehegatten in Wahrnehmung von Grundrechten im Bundesgebiet auf. Es wäre ein Wertungswiderspruch einerseits bei Ehegatten generell nach zwei Jahren eine Rückkehr für unzumutbar zu erklären - wie dies § 31 tut -, andererseits bei Flüchtlingen den Zeitfaktor gering zu achten und ihnen noch nach vielen Jahren die Rückkehr anzusinnen. Wenn auch der Gesetzgeber dieses Problem nicht durch Fristen wie bei § 31 gelöst hat, ist m. E. die jetzige Neuregelung, dass nach drei Jahren eine Überprüfung des Fortbestands der Schutzbedürftigkeit erfolgen soll und dass dann, wenn diese Schutzbedürftigkeit fortbesteht, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden muss (§ 26 Abs. 3), ein entscheidendes und für den Regelfall erhebliches Indiz für eine endgültige Integration. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Straftaten oder sonstiger offenkundiger Nicht-Integration - kann nach einer Feststellung gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG, § 26 Abs. 3 ein späterer Widerruf zu einem Verlust der Niederlassungserlaubnis führen.

IV. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Nach § 25 Abs. 3 soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Diese entsprechen den Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 und 6 AuslG, wobei § 60 Abs. 7 als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 vor, hat die Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 das BAMF zu beteiligen, wenn dieses nicht schon vorher eine entsprechende Feststellung getroffen hatte.
Das Ermessen der Ausländerbehörde ist also zugunsten der Ausländer reduziert. Nur in Ausnahmefällen darf von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon deshalb vor, weil der Ausländer seine Passpflicht nicht erfüllt, sein Lebensunterhalt nicht gesichert oder seine Identität ungeklärt ist, weil ein Ausweisungsgrund besteht oder bei der Einreise die Visumsbestimmungen nicht beachtet wurden. Denn § 5 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 von diesen und weiteren Voraussetzungen abzusehen ist. Gleiches gilt für nicht ausreichenden Wohnraum. Ausreichender Wohnraum ist weder eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 noch eine spezielle bei der Gewährung eines humanitären Aufenthalts nach dem fünften Abschnitt, sondern nur eine Voraussetzung bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Nr. 9 sowie beim Familiennachzug zu Ausländern nach § 29 Abs. 1 Nr. 2. Das Nicht-Vorliegen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ändert also nichts am Soll-Charakter der Bestimmung!
§ 10 Abs. 3 S. 2 kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. Danach darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede offensichtlich-unbegründet-Entscheidung, sondern nur eine ausdrücklich nach Absatz 3 bezeichnete die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sperrt. Dann ist auf Satz 3 hinzuweisen, wonach die Sätze 1 und 2 im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung finden. Es sind nicht nur die Fälle eines Rechtsanspruchs gemeint, sondern auch die Fälle, in denen ein Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null besteht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im Aufenthaltsgesetz eine § 6 AuslG, der den Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung definiert hatte, entsprechende Regelung fehlt, zum anderen aber auch aus der Absicht des Gesetzgebers Kettenduldungen abzuschaffen. Das würde vereitelt, wenn selbst bei einer Ermessensreduzierung auf Null die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen unzulässig wäre.
Anders als bei § 25 Abs. 1 und 2 kommt dem Erteilungsverbot des § 11 Abs. 1 S. 2 jedoch Gewicht zu, da es an einer Regelung fehlt, wonach nur die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindert. Einem ausgewiesenen, zurück- oder abgeschobenen Ausländer darf damit auch nach § 25 Abs. 3 grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Allerdings ist die Befristungsregelung des Satzes 3 zu beachten. Wenn ein Ausreisehindernis vorliegt, ist das Regel-Gebot, die Wirkungen zu befristen, dahingehend verdichtet, dass die Befristung ab sofort ausgesprochen wird. In den Fällen einer Zurückschiebung bzw. Abschiebung und vor der letzten Ausreise erfolgten Ausweisung ist dies unproblematisch; wenn die Ausweisung jedoch während der aktuellen Aufenthaltszeit erfolgt ist, steht § 11 Abs. 1 S. 4, der eine Ausreise verlangt, einer Befristung entgegen. Beim nicht nur vorübergehenden Ausreisehindernis wäre die Konsequenz eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Kettenduldung. Deshalb ist in diesen Fällen entweder - gegen den Wortlaut - eine Befristung auch ohne vorherige Ausreise vorzunehmen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 zu erteilen und erst nach diesem Zwischenschritt zu einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 3 überzugehen.
Probleme kann die Regelung von § 25 Abs. 3 S. 2 bringen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird - die Erteilung also verboten ist -, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten "verstößt". Es kommt also nicht - wie bisher - darauf an, ob es möglich ist, den Ausländer in einen anderen Staat abzuschieben, sondern darauf, ob eine Ausreisemöglichkeit existiert, die der Ausländer zumutbarerweise in Anspruch nehmen könnte.
Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass bei Bejahung eines Abschiebungshindernisses grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist. Denn mit der Entscheidung des Bundesamtes steht fest, dass dem Ausländer Folter, eine menschenrechtswidrige Behandlung oder eine Gefahr für Leib und Leben im Zielstaat droht. Nur dann, wenn das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot nur darin besteht, dass der Ausländer im Falle einer Abschiebung von den Heimatbehörden "in Empfang" genommen wird und dann der Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zugeführt wird und dies bei einer selbstorganisierten, freiwilligen Ausreise nicht der Fall wäre, kann die Bundesamtsentscheidung in Frage gestellt werden. Allerdings ist hierbei auch zu prüfen, ob nicht - wenn die Einreisekontrolle umgangen werden kann - die festgestellte Gefahr später aufflammt, wenn nämlich der Heimatstaat nach einiger Zeit feststellt - wovon man ausgehen muss -, dass der Betroffene wieder im Land ist. Wenn dann, etwa aufgrund eines langen Auslandsaufenthalts, früherer Aktivitäten oder anderer Umstände die Möglichkeit einer Gefahr besteht, ist auch bei dieser Fallkonstellation die freiwillige Ausreise unzumutbar. Grundsätzlich bleibt mithin festzuhalten, dass bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Regelfall auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist.
Damit bleibt als wesentlicher Anwendungsbereich der Bestimmung, dass eine Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat besteht. Da - wenn überhaupt - nur wenige Staaten bereit sind, Gebietsfremde auf ihrem Territorium aufzunehmen, ist auch diese Möglichkeit eher die Ausnahme. Sie trifft in der PrDies ergibt sich zum einen daraus, dass im Aufenthaltsgesetz eine § 6 AuslG, der den Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung definiert hatte, entsprechende Regelung fehlt, zum anderen aber auch aus der Absicht des Gesetzgebers Kettenduldungen abzuschaffen. Das würde vereitelt, wenn selbst bei einer Ermessensreduzierung auf Null die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen unzulässig wäre. axis wohl nur dann zu, wenn der Betreffende mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, wenn eine enge familiäre Verbindung - insbesondere eine Ehe - zu einem Staatsangehörigen des Drittstaats besteht oder der Betreffende früher im Drittstaat einen längeren legalen Aufenthalt hatte. Hierbei genügt es jedoch nicht, dass seitens der Ausländerbehörde behauptet wird, dass Einreise und Aufenthalt in diesen Drittstaat möglich sind. Erforderlich ist vielmehr die zweifelsfreie Gewissheit hierüber. Denn die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen steht aufgrund der Zubilligung von Abschiebungsverboten fest. Die regelmäßige Rechtsfolge dieser Schutzbedürftigkeit ("soll") ist die Erteilung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Soll hiervon abgesehen werden, ist die Ausländerbehörde beweispflichtig dafür, dass der Betroffene dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn in einem Drittstaat erhalten kann. Dabei ist weiter zu beachten, dass es nicht genügt, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, ein Besuchsvisum zu erhalten oder visumsfrei einzureisen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Ausländer eine konkrete und zumutbare Möglichkeit hat, im Drittstaat einen dauerhaften und gesicherten Aufenthalt zu erhalten, so dass auch die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Heimatstaat ausgeschlossen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf schließlich auch dann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer "wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt". Die Verwendung des Präsens ("verstößt") macht deutlich, dass es bei der Regelung nicht um die Sanktionierung eines früheren Vorgehens geht, sondern die Bestimmung nur die Konsequenz aus einem aktuellen Verhalten ziehen will. Wenn der Ausländer seine frühere Verweigerungshaltung beendet hat und nun mitwirkt, kann sein früheres Verhalten nicht zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.
Relevant sind nur wiederholte und gröbliche Verstöße gegen solche Mitwirkungspflichten, die Auswirkungen auf die Ausreisemöglichkeit haben. Ein einmaliger und nicht schwerwiegender Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht führt nicht zum Verbot der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn seine Folge ist, dass auch eine freiwillige Ausreise gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Insgesamt bietet die Vorschrift einen relativ großen Interpretationsspielraum. Die Eckpunkte sind dabei zum einen die Überlegung, dass anhaltendes renitentes Verhalten nicht durch eine Aufenthaltserlaubnis belohnt werden soll, zum anderen aber auch der Grundsatz, dass der Gesetzgeber Kettenduldungen abschaffen wollte. Beide Aspekte sind bei der Entscheidung zu bedenken.

V. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 1 ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, auch wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind. Voraussetzung ist das Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Begriffe "dringende humanitäre oder persönliche Gründe" oder "erhebliche öffentliche Interessen" sind einer weiten Auslegung zugänglich; hinzutreten muss jedoch als weitere Voraussetzung, dass die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet "erforderlich" ist. Denkbare Fallkonstellationen sind etwa der Abschluss einer erforderlichen ärztlichen Behandlung, eines Schuljahres oder einer Berufsausbildung, die Betreuung schwerkranker Angehöriger etc. Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass eine früher erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und später nicht mehr vollstreckt werden kann, mithin gegebenenfalls später eine neue Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen werden muss (gegen die dann gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist), ist damit zu rechnen, dass von § 25 Abs. 4 S. 1 nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden wird.
Gemäß § 5 Abs. 3 2. Hs. kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abgesehen werden. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung wird dem Grund des beabsichtigten Aufenthalts entscheidendes Gewicht zukommen. Wer etwa einen Schulabschluss machen will, wird oftmals die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen können, so dass die Bejahung dringender persönlicher Gründe schon regelmäßig den Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung impliziert; bei demjenigen, bei dem feststeht, dass er einen schwerkranken Angehörigen pflegen wird, kommt früheren Ausweisungsgründen oder einem Visumsverstoß kein entscheidendes Gewicht mehr zu.
§ 10 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 2 und § 5 Abs. 4 können der Erteilung entgegenstehen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Rechtsfolge der Bejahung von § 25 Abs. 4 S. 1 ist nach § 26 Abs. 1 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "für längstens sechs Monate", solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Erteilung eines längeren Aufenthalts nach dieser Bestimmung ist also nur dann möglich, wenn der Ausländer bereits vorher eine Aufenthaltserlaubnis hatte oder wenn sich eine wiederholte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zu 18 Monaten addiert hat.

VI. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 2 ist der bisherigen Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG nachgebildet und ist so etwas wie eine "Verfestigungsregelung". Die Bestimmung ermöglicht die Verlängerung und damit auch die Verfestigung des Aufenthalts, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen müssten ("abweichend von § 8 Abs. 1 und 2"). Voraussetzung ist, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Zur Auslegung dieses Begriffs kann die bisherige Rechtsprechung herangezogen werden.
Der Anwendungsbereich beschränkt sich dabei nicht auf die Fälle, in denen zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, der von "einer Aufenthaltserlaubnis" spricht und nicht von der nach Satz 1, zum anderen aber auch daraus, dass die Bestimmung den früheren § 30 Abs. 2 AuslG ersetzt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 kommt beispielsweise auch dann in Betracht, wenn Studenten das Studium abgebrochen haben und die Aufenthaltserlaubnis nach § 8 i. V. m. § 16 nicht mehr verlängert werden kann oder wenn die ursprünglichen humanitären Gründe - etwa ein Abschiebungsverbot - weggefallen sind, sofern die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles bejaht werden kann.
§ 26 Abs. 2 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Entweder begreift man § 25 Abs. 4 S. 2 als lex specialis oder man sieht im Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte einen "sonstigen, einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden" Grund. Letzteres dürfte in den Fällen des § 26 vorzuziehen sein, da auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 zunächst nur befristet erteilt wird und es daher durchaus möglich ist, dass bei einer Verlängerung eine ursprünglich bejahte "außergewöhnliche Härte" verneint wird. Erst mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis tritt auch bei Absatz 4 Satz 2 eine vollständige Unabhängigkeit vom Erteilungsgrund ein.
Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann nach § 5 Abs. 3 abgesehen werden, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3 S. 2 und § 11 Abs. 2 sind jedoch zu beachten.

VII. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
§ 25 Abs. 5 erlaubt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auch an den Ausländer, der "vollziehbar ausreisepflichtig" ist, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Es genügt also nicht mehr, wenn eine Abschiebung nicht möglich ist. Nicht die Unfähigkeit des Staates, den Ausländer außer Landes zu bringen, sondern die Tatsache, dass es dem Individuum unmöglich ist auszureisen, soll das entscheidende Kriterium sein. Nicht mehr verlangt ist, dass der Ausländer "unanfechtbar" ausreisepflichtig ist.
Entgegen dem Wortlaut, der verlangt, dass die Ausreise "aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist", spielen dabei Zumutbarkeitsabwägungen eine entscheidende Rolle. Eine Unmöglichkeit einer Ausreise aus rechtlichen Gründen liegt im Wortsinn nämlich nur dann vor, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 PassG vorliegt - eine Fallkonstellation, die in der Praxis kaum vorkommt. Gleiches gilt für die Unmöglichkeit einer Ausreise aus tatsächlichen Gründen. Selbst wenn jemand bewusstlos oder schwer krank ist, kann der Betroffene - mit Hilfe von Dritten, insbesondere von Hilfsorganisationen - immer noch ausreisen bzw. "ausgereist werden".
Nicht unmöglich - im Wortsinne - ist eine Ausreise auch dann, wenn ein aufnahmebereiter Drittstaat nicht existiert oder der Heimatstaat den Betreffenden nicht einreisen lassen will. Denn dies hindert ihn nicht unbedingt an der Ausreise aus Deutschland, sondern bestenfalls am legalen Transit oder an der Einreise im Zielstaat. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass viele Menschen es immer wieder schaffen, illegal und ohne Papiere mehrere Grenzen zu überschreiten und in den Zielstaat zu gelangen. Eine am Wortlaut orientierte Interpretation würde damit den Anwendungsbereich sehr einschränken und die Regelung praktisch aushebeln.
Erforderlich ist statt dessen eine am Regelungszweck orientierte Interpretation der Norm. Sie will denjenigen die Aufenthaltserlaubnis verweigern, die die zumutbare Möglichkeit haben, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tun. Entscheidend ist - und dies hält auch die Gesetzesbegründung fest -, ob eine Ausreise zumutbar ist bzw. die Ausreisemöglichkeit von zumutbaren Voraussetzungen abhängt. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, "... auch die subjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu prüfen" ist. Die Frage der Zumutbarkeit ist das entscheidende Kriterium. Zumutbar ist eine freiwillige Ausreise dann, wenn der Ausländer auf legalem Weg und ohne besondere finanzielle Sonderopfer in den Zielstaat gelangen kann. Wenn beispielsweise Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um einen Heimatpass oder ein Transitvisum zu erhalten, liegt ein Fall der Unzumutbarkeit vor. Gleiches gilt, wenn Pass oder Papiere nur um den Preis der Gefährdung von Familienangehörigen im Heimatstaat erlangt werden können. Zumutbar ist hingegen die wahrheitsgemäße Ausfüllung von Formularen und Beantwortung von Fragen, um einen Pass oder Heimreisedokumente zu erhalten. Zumutbar ist es auch, den Ausländer auf eine bestimmte Reisemöglichkeit zu verweisen - etwa auf den Landweg, wenn keine Flugverbindungen bestehen. Wenn jedoch die erforderlichen Transitpapiere von den Nachbarstaaten nicht erlangt werden können, ist auch dieser Weg unzumutbar.
Wenn aber beispielsweise ein Staat generell erklärt hat, dass er eine bestimmte Personengruppe nicht mehr zurücknimmt oder dass er Angehörigen eines bestimmten Staates kein Transitvisum erteilt, ist das Verlangen, sich gleichwohl um Heimreisedokumente oder ein Transitvisum zu bemühen, selbst dann unzumutbar, wenn die Ausländerbehörde vortragen kann, dass in Einzelfällen trotz der generellen Aussage entsprechende Papiere ausgestellt wurden. Denn die Tatsache, dass der Staat oder einzelne seiner Beamten Regeln übertreten, beseitigt nicht die Regel als solche. Diese belegt aber die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise bzw. die Unzumutbarkeit eines weiteren Bemühens. Zumindest tritt in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast ein: Die Ausländerbehörde hat zu beweisen, dass der konkreten Person entgegen der öffentlichen Erklärungen das begehrte Papier ausgestellt werden wird.
Über die Frage, welche Handlung noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, wird man im Einzelfall trefflich streiten können. Wie oft ein Ausländer bei der Botschaft vorsprechen muss, lässt sich ebenso wenig abstrakt beantworten, wie die Frage, welche Antworten er verweigern darf.
Da die Zumutbarkeit das entscheidende Kriterium ist, wird im Regelfall eine freiwillige Ausreise dann unzumutbar und damit unmöglich sein, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen (siehe Ausführungen zu § 25 Abs. 3 unter V.). Den Ausnahmefall hat die Ausländerbehörde darzulegen und im Zweifel zu beweisen.
Die weitere Voraussetzung, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, verlangt eine Prognose-Entscheidung. Dabei geht der Gesetzgeber von der Erwartung aus, dass die Ausreisehindernisse fortdauern. Nur wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist, also die gesetzliche Annahme widerlegt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden. Die Prognoseentscheidung sollte sich dabei auf einen Zeitraum von sechs Monaten erstrecken - den Zeitraum, den der Gesetzgeber als Höchstdauer für eine Duldung vorsieht (§ 60 a Abs. 1).
Satz 2 reduziert das Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dann "soll" eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Soll-Bestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass während dieser 18 Monate (angeblich) eine freiwillige Ausreise möglich war. Es genügt, dass es objektiv nicht gelang, den Ausländer abzuschieben.
Satz 3 schränkt diese Bestimmung jedoch dahingehend ein, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Er enthält also ein Erteilungsverbot, wenn der Ausländer das aktuelle Ausreisehindernis verschuldet hat. Verschulden liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber auch hier den Präsens verwendet. Es wird also nicht früheres Handeln bestraft. Entscheidend ist vielmehr das aktuelle Verhalten des Ausländers, also ob er jetzt falsche Angaben macht, jetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder jetzt zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Die Auslegung wird durch den letzten Halbsatz von Absatz 5 Satz 4 bekräftigt, der ausdrücklich darauf abstellt, dass der Ausländer "zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt". Dies setzt voraus, dass im Nachhinein durch Mitwirkungshandlungen Ausreisehindernisse beseitigt werden können, ohne dass dem Ausländer ein aktueller Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
Die Beweislast trifft bei Satz 3 und 4 nicht den Ausländer. Es handelt sich hierbei um Ausschlusstatbestände, deren Voraussetzungen die Ausländerbehörde darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Die in diesen Fällen stets gegebene Unsicherheit, ob die jetzt erfolgten Angaben der Wahrheit entsprechen, geht zulasten der Ausländerbehörde.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 kann abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt werden. Eine frühere Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung hindern nicht. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann nach § 5 Abs. 3 abgesehen werden. Wie oben dargelegt, ist hier eine Ermessensausübung erforderlich.
Das Erteilungsverbot des § 5 Abs. 4 mit seinen Ausnahmemöglichkeiten gilt auch hier. § 10 Abs. 3 i. V. m. § 30 AsylVfG steht der Erteilung ebenfalls entgegen, sofern nicht das Ermessen auf Null reduziert ist.

VIII. Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nach sieben Jahren
§ 26 Abs. 4 ist eine Ermessensregelung, die es den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 (also aus humanitären Gründen) ermöglicht, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, sofern die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist eine generelle Regelung, die nicht nur für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge gilt, sondern auch für alle anderen Personen, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.
Verlangt werden grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis von 60 Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Straffreiheit bis zur Grenze von Jugend- oder Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie ausreichender Wohnraum und der Besitz der erforderlichen Erlaubnisse für die Erwerbstätigkeit. Durch den Verweis auf § 9 Abs. 2 S. 2 bis 5 ist klargestellt, dass ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch den Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden können. Wichtig ist, dass von diesen Voraussetzungen und der Anforderung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen ist, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
In zeitlicher Hinsicht verlangt Absatz 4 Satz 1, dass der Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Zeiten des Asylverfahrens sind generell anzurechnen, wie § 26 Abs. 4 S. 2 bestimmt. Die Aufenthaltsfiktion des § 25 Abs. 1 S. 3 ist ebenfalls anzurechnen, wie schon vorstehend jeweils dargelegt. Die Duldungszeiten hingegen sind - im Gegensatz zu § 35 AuslG - auch nicht mehr teilweise anrechenbar. Dies gilt jedoch nicht für Altfälle, also jene Personen, die sich bereits vor dem 1.1.2005 im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach § 102 Abs. 2 sind bei ihnen die Duldungszeiten generell anzurechnen, ohne dass es auf den Grund der Duldung ankäme.
§ 26 Abs. 4 S. 4 enthält eine Sonderregelung für Kinder, die vor dem 18. Lebensjahr nach Deutschland eingereist sind. Sie erhalten in entsprechender Anwendung von § 35 eine Niederlassungserlaubnis bereits dann, wenn sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihr Lebensunterhalt gesichert ist oder sie sich in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.

IX. Übergangsvorschriften
Bisher erteilte Aufenthaltsbefugnisse gelten als Aufenthaltserlaubnisse "entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt" fort. Dies bedeutet, dass die Ausländerbehörde sich auf einen Paragraphen bzw. einen Absatz festlegen muss.
Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer Allgemein-Regelung (z. B. Bosnien-Regelung) erteilt wurden, gelten nach § 23 Abs. 1 AuslG fort.
Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 70 AsylVfG gelten als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 fort. Gleiches gilt, wenn von der Ausländerbehörde eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein anderes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bejaht, aber kein Asylverfahren durchgeführt wurde. In diesen Fällen braucht eine förmliche Entscheidung über § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG des Bundesamtes nicht vorzuliegen, um § 25 Abs. 2 anzuwenden.
War Grund der Aufenthaltsbefugnis das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG, ist § 25 Abs. 3 einschlägig. Sind die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZuwG noch im Besitz einer Duldung, liegt jedoch eine förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG vor, ist § 25 Abs. 3 einschlägig: Sie haben einen Regel-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Anhängige Anträge auf eine Aufenthaltsbefugnis dürften sich in diesen Fällen mehr oder weniger von selbst erledigen; in den anderen Fällen muss der Antrag umgestellt werden und dargelegt werden, nach welcher Bestimmung nun eine Aufenthaltserlaubnis begehrt wird.
Wurde die Aufenthaltsbefugnis wegen faktischer Abschiebungshindernisse erteilt, liegt ein Fall von § 25 Abs. 5 vor, ebenso wenn familiäre oder andere "rechtliche" Gründe zur Aufenthaltsgenehmigung führten.
War der Abschluss einer erforderlichen Behandlung Grund für die Aufenthaltsbefugnis oder handelt es sich aus sonstigen Gründen um ein prinzipiell nur temporäres Ausreisehindernis, ist zu prüfen, ob nicht inzident das Vorliegen besonderer Umstände bejaht wurde, so dass heute § 25 Abs. 4 S. 2 einschlägig ist. Nach § 102 Abs. 2 werden auf die Sieben-Jahres-Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 nicht nur die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, sondern auch die einer Duldung vor dem 1.1.2005 angerechnet. Auf den Duldungsgrund kommt es entgegen der bisherigen Anrechnungsbestimmung des § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG nicht an. Auch werden die Duldungszeiten vollständig angerechnet.
§ 104 Abs. 2 schreibt vor, dass Ausländer, die vor dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaßen, eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten können, wenn sie lediglich einfache deutsche Sprachkenntnisse besitzen. Bei ihnen werden auch weder 60 Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt noch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.
Ihrem Wortlaut nach gilt diese Regelung nicht für Personen, die am 1.1.2005 noch im Besitz von Duldungen sind und erst danach eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und dann relativ rasch in eine Niederlassungserlaubnis wechseln können. Nach dem Wortlaut müssen sie alle Voraussetzungen nach dem neuen Recht erfüllen. Hierbei handelt es sich um eine Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen werden muss. Hintergrund und Sinn der Regelung ist es, bei Altfällen eine Verfestigung unter erleichterten Umständen zu ermöglichen. Sie sollen die Integrationsleistungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, der 60-monatigen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erbringen müssen, wohl vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass solche Vorleistungen diesem Personenkreis unter der Geltung des alten Rechts oftmals unmöglich waren. Dieses Argument gilt erst recht für diejenigen, denen es unter der Geltung des alten Rechts verwehrt wurde, von einer Duldung zu einer Aufenthaltsbefugnis aufzusteigen. Sofern daher im Übrigen die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis vorliegen, ist in entsprechender Anwendung von § 104 Abs. 2 auch bei dem Personenkreis, der bis 31.12.2004 nur Duldungen hatte, anschließend aber eine Aufenthaltserlaubnis erhält und nun eine Niederlassungserlaubnis erhalten könnte, von den genannten Voraussetzungen abzusehen.
Nach § 104 Abs. 4 erhalten volljährige ledige Kinder eines Ausländers, bei dem vor dem 1.1.2005 die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden waren, eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2, wenn sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig waren, sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Deutschland aufhalten und eine Integration zu erwarten ist.

1 Künftig wird auf die Angabe "AufenthG" verzichtet. Bei §§-Angaben ohne Benennung des Gesetzes handelt es sich stets um das AufenthG.

 

Rechtsprechungsfokus

RAin Theresia Wolff, Bonn

Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch daraus ergeben kann, dass sich die Krankheit eines Ausländers im Falle seiner Abschiebung in den Heimatstaat verschlimmern würde, weil sie dort keine oder nur unzureichende Behandlung erführe (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -). Dabei sind insbesondere zwei Fallgestaltungen denkbar. Zum einen steht in manchen Fällen die gebotene Behandlung für die betreffende Krankheit im Herkunftsstaat wegen des dortigen geringen Versorgungsstandards generell nicht zur Verfügung. Zum anderen kann diese Gefahr aber auch darauf beruhen, dass die erforderliche Behandlung im Heimatland zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33; BVerwG, Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 38). Erforderlich ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation droht.
Auch für krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse gilt, dass trotz konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -). Die Verwaltungsgerichte dürfen im Einzelfall nur auf der Grundlage eines verfassungsunmittelbaren Abschiebungshindernisses, also bei Drohen schwerster Rechtsgutverletzungen, Abschiebungsschutz gewähren. Grundsätzlich können sowohl organische als auch psychische Erkrankungen sowie körperliche und geistige Behinderungen zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen. Krankheitsbedingte Gefahren (etwa psychische Erkrankungen), die sich allein als Folge einer befürchteten Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben, können nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2003 - 17 K 6423/98.A - 23 S., M4144 m. w. N.).

I. Erhebliche Gefahr
Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Bedeutsam sind nur wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung reicht nicht aus (OVG Sachsen, Urteil vom 5.11.2003 - 2 B 528/02.A - 15 S., M4868).
Eine erhebliche Gefahr liegt nicht vor, wenn trotz der für sich betrachtet gravierenden Erkrankung (hier: Hepatitis C) in absehbarer Zeit - auch nach dem medizinischen Standard westeuropäischer Länder - eine weitere ambulante oder stationäre Behandlung nicht erforderlich ist (VG Bremen, Urteil vom 13.1.2004 - 6 K 24093/96.A - 12 S., M4682). Bestehen die Konsequenzen einer Nichtbehandlung lediglich in Beschwerden (z. B. Kopfschmerzen) oder kosmetisch nicht wünschenswerten Beeinträchtigungen (z. B. Schielstellung der Augen), so fehlt es an einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung (VG Osnabrück, Urteil vom 14.1.2003 - 5 A 565/02 - 10 S, M4071).
Der erkrankte Ausländer hat es hinzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem Niveau in Deutschland entsprechen. Er muss sich auf den in seinem Heimatland in medizinischer und therapeutischer Hinsicht üblichen Standard verweisen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.1996 - 18 B 44/96 -; VG Minden, Urteil vom 18.6.2003 - 11 K 3247/02.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2003 - 17 K 6423/98.A - 23 S., M4144). Eine Umstellung auf andere, medizinisch ebenso effiziente Medikamente (z. B. von Humaninsulin auf tierisches Insulin) ist grundsätzlich zumutbar (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6.6.2003 - 19a K 4753/02.A - 15 S., M3957).
Eine erhebliche Gefahr kann sich trotz ausreichender medizinischer Versorgung im Heimatland aus besonderen persönlichen Umständen ergeben, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung erhöhen. Solche Umstände können z. B. für im Kindesalter ausgereiste Ausländer in mangelnden Sprachkenntnissen, fehlender Vertrautheit mit den Lebensumständen im Heimatland sowie dort fehlender familiärer Anbindung bestehen. Derartige Faktoren können den Rückkehrer einer Stressituation aussetzen, die je nach Art der Erkrankung die Rückfallwahrscheinlichkeit noch erhöht. Es würde die Menschenwürde verletzen, den Betroffenen sehenden Auges der konkreten Gefahr des Ausbruchs oder Wiederausbruchs einer schwerwiegenden Erkrankung auszusetzen und ihn auf etwa bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.8.2003 - 1 E 3256/02.A - 5 S., M4197; VG Koblenz, Urteil vom 19.9.2003 - 1 K 1487/03.KO - ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 24).
Liegen körperliche oder geistige Behinderungen vor, kommt es nicht lediglich darauf an, ob im Heimatland grundsätzlich eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Hier kann sich die schwerwiegende Gefährdung auch daraus ergeben, dass die Behinderung den Betroffenen weitgehend von fremder Hilfe abhängig macht, im Heimatland aber weder betreuungsbereite Verwandte noch entsprechende Pflegeheime zur Verfügung stehen. Dies kann zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung des Existenzminimums führen (so z. B. VG Ansbach, Urteil vom 18.2.2004 - AN 4 K 04.30025 - (9 S., M4901) im Falle eines schwer sehbehinderten Asylbewerbers aus dem Irak oder VG Darmstadt, Beschluss vom 2.5.2003 - 5 G 716/03 (3) - (3 S., M4549) im Falle eines Taubstummen aus der Türkei) oder aber eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr bewirken, weil der Betroffene aus eigener Kraft nicht fähig ist, die erforderliche Behandlung zu organisieren bzw. die notwendige Medikation einzuhalten (so z. B. VG Köln, Urteil vom 26.3.2004 - 11 K 7085/99.A - 9 S., M5375; und VG Bremen, Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - 13 S., M5006 im Falle geistig Behinderter aus Sri Lanka; grundlegend und in Abgrenzung zu inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Wegfalls in Deutschland lebender Betreuungspersonen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33). Bei Minderjährigen kann im Falle einer geistigen Behinderung auch von Bedeutung sein, ob im Heimatland entsprechende Schulen zur Verfügung stehen. Das Fehlen adäquater Beschulung kann zu einer Verschlechterung der bisher erlernten mentalen Fähigkeiten führen, was weitere Folgestörungen bewirken und letztlich die Überlebenschancen reduzieren würde (VG Saarland, Urteil vom 16.4.2004 - 10 K 36/04.A - 5 S., M5131).
Die Erkrankung muss nicht bereits in Deutschland bestehen. Auch der drohende Eintritt einer Erkrankung im Heimatland, bezüglich der bei dem Betroffenen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, kann zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen (so VG Köln, Urteil vom 12.8.2004 - 5 K 3292/03.A - 9 S., M5638; und VG Göttingen, Urteil vom 28.4.2003 - 3 A 3217/01 - 8 S., M4059 für Kleinkinder aus der DR Kongo wegen fehlender Immunität bezüglich Tropenerkrankungen).

II. Konkrete Gefahr
Die Konkretheit der Gefahr erfordert, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahrenlage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 29.7.1999 - 9 C 2.99 -). Dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintritt, ist hingegen nicht erforderlich (VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN 3/2004, S. 32). Der in den Blick zu nehmende Zeitrahmen ist bei der Prüfung einer Gefährdung i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG enger als bei einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose, die die gesamte absehbare bzw. überschaubare Zukunft einzubeziehen hat (VG Berlin, Urteil vom 26.9.2003 - VG X 86.03 - 12 S., M4595).
Ob hiernach eine konkrete Gefahr besteht, hängt somit zunächst davon ab, ob die Erkrankung in absehbarer Zeit der Behandlung bedarf, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Dies wurde z. B. verneint bei einer Operation, die erst in ein bis zwei Jahren erforderlich wäre (VG Osnabrück, Urteil vom 14.1.2003 - 5 A 565/02 - 10 S., M4071) oder einer Leukämieerkrankung, bei der innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Erhaltungstherapie keine Rückfallerscheinungen aufgetreten waren (OVG Sachsen, Urteil vom 5.11.2003 - 2 B 528/02.A - 15 S., M4868) und bejaht bei einer multiplen Sklerose mit einer Schubfrequenz von neun bis zehn Monaten (VG Koblenz, Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - 10 S., M5205).

1. Überbrückungsmaßnahmen (Mitgabe von Geld oder Medikamenten)
Besteht ein aktueller Behandlungsbedarf, der aber vom Ausländer nicht finanziert werden kann, stellt sich die Frage, ob die sich hieraus ergebende konkrete Gefahr dadurch abgewendet werden kann, dass dem Ausländer von der Ausländerbehörde ein Medikamentenvorrat oder ein zum Erwerb der benötigten Medikamente bestimmter Geldbetrag ins Heimatland mitgegeben wird. Dies wurde zunächst in Bezug auf die Türkei praktiziert, um Verzögerungen bis zur möglichen Inanspruchnahme kostenloser Heilbehandlung mittels der sog. yesil kart zu überbrücken. Inzwischen ist diese Vorgehensweise für eine Vielzahl von Herkunftsländern zu verzeichnen (vgl. z. B. VG Hannover, Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 35566/00 - 8 S., M4129).
In derartigen Fällen ist zunächst zu überprüfen, ob die jeweils von der Ausländerbehörde zugesagten Überbrückungsmittel tatsächlich geeignet erscheinen, den Eintritt einer ernsthaften Gesundheitsgefahr oder Lebensgefahr nicht bereits alsbald nach der Rückkehr eintreten zu lassen. Die von der Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang ergriffenen oder zugesagten Maßnahmen müssen so konkret und erfolgversprechend sein, dass sie eine Unterbrechung des Kausalverlaufs erwarten lassen, der ansonsten alsbald zum Tod oder zu schwersten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Ausländers führen würde. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn alternativ verschiedene Maßnahmen zugesagt werden, deren Erfolgsaussichten ungeprüft sind. Die Zusage, eine Geldsumme mitzugeben begegnet nach Auffassung der Gerichte erheblichen Bedenken. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass den Betroffenen das Geld durch Raub oder Diebstahl alsbald abhanden käme. Ferner existiere bei bestimmten Herkunftsländern aufgrund weit verbreiteter Korruption sowie geringer und unregelmäßiger Besoldung von Staatsbediensteten ein Risiko, bereits beim Grenzübertritt durch Grenzbeamte oder Flughafenpersonal das Geld zu verlieren. Schließlich sei nicht ohne weiteres sichergestellt, dass die jeweiligen Devisenbestimmungen überhaupt die Einführung der entsprechenden Summe gestatteten (VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086; VG Stade, Urteil vom 27.1.2003 - 3 A 1787/01 - 10 S., M3660). Die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung durch entsprechende Betreuung und Versorgung in Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit einem Vertrauensarzt der deutschen Botschaft im Heimatland wird, sofern sie sich über einen angemessenen Zeitraum erstreckt, grundsätzlich als geeignet angesehen. Vor der Rückführung müssen dem Betroffenen darüber allerdings detaillierte schriftliche Zusicherungen vorliegen (VG Göttingen, Urteil vom 5.6.2003 - 2 A 35/03 - 10 S., M4630). Auf die Mitgabe eines Medikamentenvorrates kann nicht verwiesen werden, wenn nicht feststeht, ob die Therapie in Abhängigkeit vom aktuellen Zustand des Betroffenen mit dem gleichen Medikament fortgesetzt werden kann(OVG Saarland, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 42/02 - 7 S., M3416). Die Zusage, die Kosten für die Medikamente zu übernehmen und deren regelmäßigen Transport ins Heimatland sicherzustellen, ist keine geeignete Maßnahme im Falle eines Ausländers, dem die Einsichtsfähigkeit in seine Krankheit fehlt und bei dem die Entgegennahme und Einnahme der Medikamente organisatorisch nicht gewährleistet ist (VGH Hessen, Urteil vom 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - 18 S., M4340).
Unabhängig davon, welche Überbrückungsmaßnahme im Einzelfall ergriffen werden soll, genügt es nicht, wenn diese lediglich geeignet erscheint, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes um eine gewisse Zeitspanne hinauszuschieben. Ein Umstand, der das Eintreten einer sonst vorhandenen Gefahrenlage zunächst nur für einen bestimmten absehbaren Zeitraum verhindert, vermag die Ursächlichkeit der Rückkehr für den Eintritt einer danach erneut eintretenden gleichen Gefahrenlage nicht zu unterbrechen. Die Konkretheit der extremen Gefahr entfällt grundsätzlich erst dann, wenn die gebotene Behandlung des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung für einen Zeitraum sichergestellt wird, in dem sich die zumindest nicht fernliegende Möglichkeit eröffnet, dass der Ausländer weiterer medizinischer Behandlung nicht bedarf oder diese im Heimatland auf andere Weise als durch die Unterstützung der die Abschiebung veranlassenden Behörde sichergestellt werden kann. Es ist daher notwendig, eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, wie sich die Gefahrenlage nach dem Aufbrauch des Geld- oder Medikamentenvorrates darstellt (VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN 3/2004, S. 32; VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086). Vor diesem Hintergrund wurden die zugesagten Überbrückungsmaßnahmen, sofern sie nur kürzere Zeiträume abdecken sollten, als nicht ausreichend angesehen (so für sechs Monate: VG Braunschweig, a. a. O. und für ein Jahr: VG Sigmaringen a. a. O.). Nach Auffassung des VG Braunschweig erscheint sogar zweifelhaft, ob eine absolute zeitliche Grenze dergestalt besteht, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die deutsche öffentliche Hand allein unter Hinweis auf den Zeitablauf jede Verantwortung für ein dann im Herkunftsland eintretendes Geschehen ablehnen kann. Als ausreichend erachtet wurde hingegen ein Insulinvorrat für fünf Jahre im Falle eines Algeriers (VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2004 - 11 A 1675/03 - 9 S., M5050).

2. Landesweit drohende Gefahr
Zur Annahme eines Abschiebungshindernisses reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn es lediglich in der Herkunftsregion des Betroffenen an der notwendigen medizinischen Versorgung fehlt. Soll dieser auf Inanspruchnahme von Behandlungsmöglichkeiten außerhalb seines Heimatgebietes verwiesen werden, ist jedoch sicherzustellen, dass ihm diese dort zugänglich sind. Darüber hinaus muss auch die Reise zur Behandlung oder zum Medikamentenerwerb in andere Regionen des Herkunftslandes tatsächlich möglich und zumutbar sein.
Diese Problematik spielt in zahlreichen Entscheidungen betreffend Angehörige der verschiedenen Volksgruppen aus dem Kosovo eine Rolle. Hier gehen die Gerichte vielfach davon aus, dass die Betroffenen nicht zumutbar auf die Gesundheitsversorgung im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden können. Der Zugang zur weitgehend kostenfreien Behandlung in staatlichen Anstalten stehe ihnen zwar theoretisch offen, sei jedoch mit umfangreichen faktischen und bürokratischen Hürden verbunden. Schon die Einreise ins übrige Serbien und Montenegro werde Kosovo-Albanern mit von der UNMIK ausgestellten Papieren verweigert (VG Koblenz, Urteil vom 25.2.2004 - 6 K 2715/03.KO - 8 S., M4867). Insoweit reiche der bloße Hinweis, dass alle Bürger Serbien und Montenegros in ihrer Heimatgemeinde für sich und ihre Familienmitglieder Krankenscheine erhalten und hiermit landesweit in staatlichen medizinischen Anstalten behandelt werden und Medikamente in staatlichen Apotheken erhalten, als Begründung für eine ausreichende medizinische Versorgung nicht aus (VG Münster, Urteil vom 28.7.2003 - 4 L 1076/03.A - 4 S., M4391). Auch sei einer schwer erkrankten Person mit regelmäßigem Medikamentenbedarf unter Umständen nicht zumutbar, von Ort zu Ort zu reisen und im jeweils konkreten Einzelfall zu überprüfen, wo diese überhaupt erhältlich sind (VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN 3/2004, S. 32).

III. Allgemeine Gefahr
Für Krankheiten gilt - ebenso wie für andere Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG -, dass diese der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG unterliegen, wenn es sich um allgemeine Gefahren handelt. Eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann insbesondere vorliegen, wenn die Erkrankung im Herkunftsland so verbreitet ist, dass die Frage, ob ihretwegen Abschiebungsschutz gewährt werden soll, eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert (BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -).
Eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist aber nur gegeben, wenn die mangelhafte medizinische Versorgungslage im Abschiebezielstaat die erkrankte Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der ihr angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Leibesgefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59). Individuelle Gefährdungen eines Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr ergeben, können selbst dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 - ).
Das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr wird bejaht bei sog. Volkskrankheiten (z. B. Diabetes oder Bluthochdruck), von denen in jedem Staat regelmäßig eine große Anzahl von Patienten betroffen ist (VG Berlin, Urteil vom 26.9.2003 - VG 34 X 86.03 - 12 S., M4595). Hier ist es auch dann nicht zulässig, den Erkrankten aus der Bevölkerungsgruppe der allgemein gefährdeten Personen auszunehmen, wenn dieser individuell z. B. aufgrund eines extrem stark ausgeprägten Krankheitsbildes oder hohen Alters besonders gefährdet erscheint (VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086; VG Bremen, Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A - 10 S., M4681).
In den meisten afrikanischen Staaten sind HIV-Infektionen derart weit verbreitet, dass die Gerichte davon ausgehen, dass es sich bei den Gefahren, die aus den unzureichenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten resultieren, um allgemeine der Bevölkerungsgruppe der HIV-infizierten Personen drohende Gefahren handelt (so VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - (6 S., M5059) zu Nigeria: 5,8 %-7 % Infizierte; VG Potsdam, Urteil vom 7.5.2004 - 14 K 2231/01.A - (14 S., M5292) zu Kamerun: 4 %-8 % Infizierte; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.3.2004 - 4 E 4854/01. A - (8 S., M5267) zu DR Kongo: Ostteil 20 %, Westteil 5 %-8 % Infizierte). In derartigen Fällen kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nur dann in Betracht, wenn eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG eine Durchbrechung der Sperrwirkung gebietet.

1. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit
In der Mehrzahl der Fälle wird die Gewährleistung einer adäquaten medizinischen Versorgung im Heimatland nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie aufgrund des medizinischen Niveaus überhaupt nicht zu erlangen ist. Es steht vielmehr zumeist im Vordergrund, dass es den Betroffenen aufgrund von Mittellosigkeit nicht möglich ist, diese zu finanzieren und kostenlose - staatliche oder karitative - Versorgung nicht zu erlangen ist. Bei der Prognose, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Heimatland von dem Betroffenen finanziert werden kann, wird zunächst dessen eigene Leistungsfähigkeit beurteilt. Hierbei sind persönliche Faktoren wie Alter, Schul- und Berufsausbildung, wirtschaftliche Situation vor der Ausreise, Familienstand, Dauer der Abwesenheit vom Heimatland und eventuelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die Erkrankung bedeutsam. Daneben spielt aber auch die allgemeine wirtschaftliche Situation im Heimatland - wie etwa die Arbeitslosenquote - eine Rolle. Wichtig ist darüber hinaus, ob im Heimatland noch eine soziale Einbindung vorhanden ist. Insbesondere für viele afrikanische Länder wird darauf abgestellt, dass innerhalb der Großfamilie entsprechende Hilfestellung gewährt wird. Auch die mögliche Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten wird berücksichtigt (s. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2001 - 1 B 185.01 -; VG Bremen, Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A - 10 S., M4681; VG Koblenz, Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - 10 S., M5205).
Steht hiernach fest, dass die benötigten Medikamente für den Ausländer finanziell nicht erreichbar sind, ist zu prüfen, ob sich eine derartige aus dem beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung im Ausland folgende Gesundheitsgefahr als individuelle, gerade den Einzelnen treffende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 38). Die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Ausführungen des BVerwG lassen jedoch erkennen, dass die fehlende Finanzierbarkeit einer Behandlung grundsätzlich eine allgemeine Gefahr i. S. v § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen kann. Offen bleibt aber, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, insbesondere welche Bevölkerungsgruppe dabei zugrunde zu legen ist: nur die an einer bestimmten Krankheit Leidenden oder die Gruppe der mittellosen Kranken insgesamt.
Die Rechtsprechung geht teilweise davon aus, die Gruppe der Erkrankten ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie sei als maßgebliche Bevölkerungsgruppe zugrunde zu legen. Diese Gruppe stellt bei der Mehrzahl der Herkunftsländer einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung dar, so dass danach der finanziell bedingt fehlende Zugang zur Krankenversorgung in diesen Ländern als allgemeine Gefahr i. S. v § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu betrachten wäre (BayVGH, Beschluss vom 10.10.2000 - 25 B 99.32077 -; OVG Saarland Beschluss vom 23.8.1999 - 3 R 28/99 -). Dieser Auffassung wird zu Recht entgegen gehalten, dass nicht sämtliche in einem Land vorkommenden Krankheiten rechtlich gleichgestellt werden können, nur weil die Patienten das Schicksal der Mittellosigkeit teilen. Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sei, eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle einheitlich zu entscheiden. Die Gruppe der mittellosen Erkrankten sei jedoch derart heterogen, und die ihnen aufgrund der individuellen Erkrankungen drohenden Gefahren derart vielschichtig, dass sich eine pauschale Betrachtung verbiete. Bei wertender Betrachtung der Situation des Einzelnen und der Situation anderer mittelloser Kranker werde deutlich, dass den Betroffenen gerade nicht dieselbe Gefahr drohe. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen bestehe letztlich nicht darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten Weiterentwicklung der jeweiligen individuellen Krankheit (VG Sigmaringen, Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - ASYLMAGAZIN 1-2/2004, S. 42).
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, es sei für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausschlaggebend, ob eine vorhandene medizinische Grundversorgung für ärmere Bevölkerungsschichten nur schwer oder unzureichend zu erlangen sei, da es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handele. Die Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung für den einzelnen zur Abschiebung anstehenden Ausländer sei eine sozialpolitische Aufgabe des Heimatstaates und diese könne nicht im Wege eines Abschiebungshindernisses auf die Bundesrepublik Deutschland abgewälzt werden (BayVGH, Beschluss vom 13.1.2003 - 1 ZB 00.32552 - 6 S., M4512; VG Augsburg, Urteil vom 24.9.2004 - Au 3 S 02.30782 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 35 im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 27.10.2000 - 7 ZB 00.31451 -). Dieser restriktiven Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG treten andere Obergerichte unter Würdigung der bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses habe auch in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse einerseits und inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse andererseits weiter voneinander abgegrenzt. Hierbei habe es aber seine Linie, wonach die Verschlimmerung seiner Krankheit im Heimatstaat, weil die Behandlungsmöglichkeiten für den Ausländer nach einer Abschiebung gerade dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellt, in dieser allgemeinen Form und ohne Einschränkung beibehalten. Maßgebliches Kriterium für das Bundesverwaltungsgericht sei dabei die tatrichterlich zu würdigende Frage gewesen, "ob die Medikamente in (dem Zielstaat) für den Kläger, erhältlich wären" (so ausdrücklich Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 - 9 S., R9437). Für diese zielstaatsbezogene Gefahr sei es indessen von untergeordneter und nicht entscheidungserheblicher Bedeutung, ob das Medikament in dem Zielstaat überhaupt nicht erhältlich sei oder ob es in dem Zielstaat zwar verfügbar, es für den Kläger wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten oder fehlender Privilegien aber wegen der Ausgestaltung des Gesundheitswesens dort konkret nicht erhältlich sei. Auf jeden Fall drohe ihm eine zielstaatsbezogene konkrete Gefahr für Leib oder Leben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.2000 - 10 A 10344/00.OVG - 4 S., M2265).
Der VGH Hessen nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 29.10.2002 (- 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33), in dem es ausdrücklich heißt: "Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist." (VGH Hessen, Urteil vom 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - 18 S., M4340; im Anschluss daran VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 2340/03.A (2) - 5 S., M5268).

2. Extreme Gefahrenlage
Doch auch im Falle einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann aufgrund verfassungskonformer Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gewährt werden, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -). Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass ihm im Falle seiner Abschiebung landesweit und alsbald nach seiner Rückkehr der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohen (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -).
Die für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorausgesetzte Gefahrenlage wird einerseits geprägt durch das Erfordernis einer erheblichen Gefährdung gewichtigster Rechtsgüter, d. h. durch die Art und die Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung ("Umstandsmoment"), andererseits aber auch durch die Unmittelbarkeit der Gefahr und deren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, d. h. durch eine gewisse zeitliche Nähe des möglichen Eintritts der Verletzung der gefährdeten Rechtsgüter zum Abschiebungsakt ("Zeitmoment"). Voraussetzung der extremen allgemeinen Gefahrenlage ist zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, d. h. gewissermaßen noch am Tage der Ankunft im Abschiebungszielstaat eintreten. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt aber dann nicht vor, wenn die mögliche Rechtsgutsverletzung nicht "bald" zu erwarten ist, sondern sich allenfalls an einem in unbestimmter zeitlicher Ferne liegenden Termin verwirklichen kann (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 - und Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -).
Für die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kann beispielhaft auf die Rechtsprechung zu HIV-infizierten Ausländern verwiesen werden. Hier wird eine extreme Gefahrenlage regelmäßig dann angenommen, wenn die Krankheit sich bereits in so fortgeschrittenem Stadium befindet, dass eine antiretrovirale Therapie erforderlich ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.4.2003 - 1 K 8637/02.A - 9 S., M3879; VG Gera, Urteil vom 24.7.2003 - 4 K 20431/01 GE - 11 S., M4321; VG Freiburg, Urteil vom 3.9.2003 - A 1 K 11750/00 - 5 S., M4934). Befindet sich die Krankheit hingegen noch im Anfangsstadium, d. h. ist die eigentliche Aids-Erkrankung noch nicht ausgebrochen und liegt ein Immundefektsyndrom noch nicht vor, wird eine extreme Gefahrenlage regelmäßig verneint. Der eventuell nach Abschiebung eintretende Abbruch der Behandlung mit Prophylaxe-Medikamenten und regelmäßiger Kontrolle begründe keine Lebensgefahr (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - 6 S., M5059 ; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.3.2004 - 4 E 4854/01.A - 8 S., M5267).

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