Liebe Leserinnen und Leser,
die Beamten, die an der Tötung von Aamir Ageeb vor fünf Jahren unmittelbar
beteiligt waren, sind verurteilt worden. Der Vorsitzende Richter fand deutliche
Worte zu der damaligen Praxis beim Bundesgrenzschutz, die er "grob fahrlässig"
nannte. Führungsmängel beim Bundesgrenzschutz und die lange Verfahrensdauer
ersparten den Angeklagen ein Urteil, das das Ende ihrer Karriere bedeutet hätte.
Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, von der keine generalpräventive
Wirkung ausgehen soll. Es ist deshalb jetzt die Aufgabe des Bundesgrenzschutzes,
effektive Strukturen zur Verhinderung und zur Aufklärung von Straftaten in den
eigenen Reihen zu schaffen. Anderenfalls können sich Beamte, die im Dienst straffällig
werden, auch zukünftig auf die Unfähigkeit ihrer Vorgesetzten und auf strukturelle
Mängel in ihrer Behörde berufen und mit milden Strafen rechnen.
Ihr Ekkehard Hollmann
In eigener Sache
Neue Adresse
Die Geschäftsstelle des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e. V. zieht zum
Ende des Jahres nach Berlin um. Sie erreichen uns ab Januar 2005 unter dieser
Adresse:
Informationsverbund Asyl/ZDWF e. V.
Haus der Demokratie und der Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Fax: 030/46793329
E-Mail: kontakt@asyl.net
Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, uns bei den vielen Zusenderinnen und Zusendern
von Dokumenten zu bedanken. Unser Dank gilt auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Gerichte, die gut mit uns zusammenarbeiten. Der Zugang zu interessanten
und wichtigen Dokumenten ist entscheidend dafür, dass das ASYLMAGAZIN seinen
Zweck erfüllen kann.
Petitionsausschuss unterstützt Bleiberecht
Ein breites Bündnis aus Gewerkschaften, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Rechtsanwalts-
und Richtervereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen und Flüchtlingsinitiativen
hat seine Forderung nach einem Bleiberecht für langjährig geduldete Menschen
erneuert. Auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterstützte
grundsätzlich diese Forderung. Auf eine Petition von Pro Asyl, Dr. Christian
Schwarz-Schilling und vielen Unterstützern empfahl der Petitionsausschuss, im
Rahmen der parlamentarischen Beratung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
und anderer Gesetze eine Altfallregelung zu schaffen. Die am 1. Januar
in Kraft tretende Härtefallregelung sei angesichts der Vielzahl der Betroffenen
nicht ausreichend.
Der CDU-Politiker Schwarz-Schilling, internationaler Vermittler für Bosnien
und Herzegowina und ehemaliger Bundesminister, mahnte die Innenminister der
Länder, endlich "einen Schlussstrich unter die vielen tragischen Flüchtlingsschicksale
zu ziehen". Es sei widersinnig, Kinder, die in Deutschland aufgewachsen seien,
in ein fremdes Herkunftsland auszuweisen.
Dagegen forderte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Bundesregierung auf, Abschiebungshindernisse
zu beseitigen (BT-Ds. 15/3804).
Bundesrat fordert Änderung des Reparaturgesetzes
Der Bundesrat hat Änderungsvorschläge zu dem Änderungsgesetz des Aufenthaltsgesetzes
und anderer Gesetze gemacht. Insbesondere forderte die Ländervertretung, die
Sozialleistungen von Asylbewerbern, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben,
nicht zu erhöhen. Die Erhöhung trage nicht zur Integration bei. Die Bundesregierung
stimmte den Änderungsvorschlägen überwiegend nicht zu.
Milde Strafen für Tötung von Aamir Ageeb
Fünf Jahr nach der Tötung von Aamir Ageeb während seiner Abschiebung verurteilte
das Landgericht Frankfurt a. M. drei Beamte des Bundesgrenzschutzes zu
Freiheitsstrafen von je neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Außerdem müssen sie je 2000 Euro an die Familie des Opfers zahlen.
Das Gericht befand die Angeklagten der Köperverletzung mit Todesfolge für schuldig,
weil sie den gefesselten und mit einem Motorradhelm versehenen Sudanesen während
des Fluges von Frankfurt nach München mit dem Knie in den Sitz drückten. Seinen
Todeskampf verwechselten sie mit Widerstand gegen die Abschiebung.
Das milde Urteil - die Mindeststrafe für Körperverletzung mit Todesfolge
beträgt normalerweise ein Jahr Freiheitsstrafe - begründete der Vorsitzende
Richter Heinrich Gehrke mit der langen Verfahrensdauer und der großen Verantwortung,
die die Vorgesetzten der beteiligten Beamten am Tod Ageebs trügen. BGS-Beamte
seien in den neunziger Jahren für Abschiebungen kaum ausgebildet worden. Der
damalige Chef des BGS-Amtes am Frankfurter Flughafen, Udo Hansen, hatte als
Zeuge ausgesagt, dazu reichten die Kenntnisse aus der Grundausbildung. Gehrke
warf ihm bei der Urteilsverkündung Ignoranz und Inkompetenz vor.
Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr hätten die Beamten ihre Stellung verloren.
"Die Zukunft der Angeklagten wäre zerstört worden, während ihre Vorgesetzen
zum Teil weiter aufgestiegen sind", sagte Gehrke einem Bericht der Frankfurter
Rundschau zufolge. Der damalige Amtsleiter Hansen ist jetzt Präsident des Grenzschutzpräsidiums
Ost.
Gehrke verglich die damaligen Zustände beim BGS mit dem irakischen Gefängnis
Abu Ghraib. Ageeb sei "wie ein Gepäckstück" verpackt worden. Dies sei eine Missachtung
der Menschenwürde. Die Behörden hätten "grob fahrlässig" gehandelt, indem sie
Erkenntnisse über die Gefahren des Herunterdrückens Gefesselter ignorierten.
Das Bundesinnenministerium wies den Vergleich mit Abu Ghraib empört zurück.
Entwurf der Integrationskursverordnung
Die Bundesregierung hat den Entwurf für eine Verordnung zu den Integrationskursen
für Ausländer und Spätaussiedler vorgelegt (Integrationskursverordnung, 26 S.,
M5693). Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit
weiteren Behörden und privaten Kursträgern durchzuführenden Kurse sollen neben
der deutschen Sprache Alltagswissen sowie Kenntnisse der Rechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Die Teilnehmer an den Kursen
haben einen Kostenbeitrag von einem Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt
zu leisten. Die Kursträger erhalten 2,05 Euro pro Teilnehmer und Stunde
vom Bundesamt.
Die Kurse sollen sich in einen Sprachkurs mit insgesamt 600 Unterrichtsstunden
und einen Orientierungskurs mit 30 Unterrichtsstunden unterteilen. An einer
Kursgruppe sollen maximal 25 Personen teilnehmen. Am Ende des Kurses wird ein
Abschlusstest durchgeführt.
Der Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration kritisierte in seinem
Jahresgutachten, dass die vorgesehenen Finanzmittel so knapp bemessen seien,
dass es zu Qualitätsproblemen kommen könnte. Außerdem seien die Ausländerbehörden,
die künftig entscheiden sollen, wer an den Kursen teilnehmen muss, nur ungenügend
auf diese Aufgabe vorbereitet.
Sachverständigenrat für Bleiberecht
Der Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration hat in seinem ersten
Jahresgutachten die Aufnahme von 25 000 Fachkräften gefordert. Das sechsköpfige
Gremium unter der Leitung von Rita Süssmuth (CDU) sieht zwar keinen Bedarf für
gering qualifizierte Arbeitskräfte. Aber etwa im Gesundheitswesen, im Maschinenbau
und im Finanzdienstleistungsbereich benötige Deutschland qualifizierte Immigranten.
Das Gremium empfahl außerdem, eine Bleiberechtsperspektive für langjährig Geduldete
zu schaffen. Es regte darüber hinaus an, Legalisierungsmaßnahmen für illegal
in Deutschland lebende Ausländer zu prüfen und ihnen humanitäre Hilfen anzubieten.
Schließlich forderte der Sachverständigenrat den verstärkten Ausbau von Ganztagsschulen,
um ausländische Kinder möglichst schnell zu integrieren.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) reagierte zurückhaltend auf die Empfehlungen.
Das Votum für ein Zuwanderungskontingent von 25 000 Arbeitskräften sei
mit "sehr, sehr großer Sorgfalt" zu prüfen. Die Unionsparlamentarier Hartmut
Koschyk und Reinhard Grindel bezeichneten das Gutachten als "ideologisch überfrachtet
und politisch weitgehend wertlos".
Das Gutachten ist auf der Internet-Seite des Sachverständigenrates www.zuwanderungsrat.de
erhältlich.
Asyl für Deutsche wegen rassistischer Übergriffe
Eine deutsche Staatsbürgerin hat in den USA Asyl wegen der Gefahr von fremdenfeindlichen
Übergriffen erhalten. Ein kalifornisches Berufungsgericht glaubte der aus Afghanistan
stammenden Hamburgerin, dass sie und ihre Familie seit 1990 immer wieder Opfer
von Angriffen, Beschimpfungen und sogar Einbrüchen mit Verwüstung der Wohnung
geworden sind. Es gäbe in Deutschland keine Gegend, in der Ausländer vor rassistischen
Angriffen sicher seien. Damit widersprach das Gericht der erstinstanzlichen
Entscheidung, die den Asylantrag unter Hinweis auf eine interne Fluchtalternative
abgelehnt hatte. Die Asylanträge ihres Mannes und ihrer Söhne, die ebenfalls
deutsche Staatsbürger sind, sind noch nicht entschieden.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zeigte sich empört über das Urteil. Medienberichten
zufolge forderte er den US-Justizminister John Ashcroft auf, die Entscheidung
nicht zu unterzeichnen. Die Unterschrift Ashcrofts ist Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Entscheidung.
Die Hamburger Sicherheitskräfte zeigen sich verwundert über die Entscheidung.
Die Polizi findet einem Bericht des Tagesspiegel zufolge keine auf die beschriebenen
Angriffe passenden Anzeigen.
Die Afghanin war nach dem Eingriff der Sowjetunion in den afghanischen Bürgerkrieg
in den 70er Jahren nach Deutschland geflohen, als Asylberechtigte anerkannt
und später eingebürgert worden.
NRW: Abschiebungshaftanstalt Moers wird geschlossen
Das Land NRW will die Abschiebungshaftanstalt in Moers schließen. Das berichtete
die Neue Westfälische. Die zur Zeit 80 männlichen Häftlinge werden in die Haftanstalt
nach Büren verlegt. Grund für die Schließung ist die rückläufige Zahl von Asylsuchenden,
was sich auf die Anzahl von Abschiebungsgefangenen auswirkt.
Mehrjahresprogramm zur gemeinsamen Innen- und Rechtspolitik
Die Justiz- und Innenminister haben auf ihrer Tagung am 25. und 26. Oktober
den Entwurf für ein Mehrjahresprogramm zum "Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts" verabschiedet. Allerdings konnten sie in wesentlichen Punkten
noch keine Einigung erzielen. Diese Fragen müssen von den Staats- und Regierungschefs
auf ihrer Tagung am 4. November geklärt werden. Während der scheidende
Kommissar Antonio Vitorino und eine Reihe von Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010
ein gemeinsames Asylsystem einrichten wollen, halten andere Mitgliedstaaten,
darunter auch Deutschland, diesen Plan für zu ergeizig. Strittig war auch der
Zeitplan für die Einrichtung einer europäischen Grenzschutztruppe sowie für
den Wechsel zu Entscheidungen im Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.
Flüchtlingslager in Nordafrika weiter strittig
Die Justiz- und Innenminister haben sich nicht auf die Einrichtung von Auffanglagern
für Flüchtlinge in Nordafrika einigen können. Auf ihrer Tagung am 25. Oktober
beauftragten sie die Kommission mit der Prüfung, ob die EU künftig Asylanträge
auch außerhalb ihrer Grenzen bearbeiten soll. Bereits Mitte Oktober hatten sich
die Innenminister von Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Großbritannien
nicht auf den Vorschlag des deutschen Innenminister Otto Schily einigen können.
Der französische Innenminister Dominique de Villepin sagte: "Das wird die illegale
Einwanderung nicht stoppen. Wir müssen eine andere Lösung suchen."
Auch das EU-Parlament lehnte den Vorschlag ab. Es bestünde die "offensichtliche
Gefahr", dass Auffangzentren zu Verletzungen der Grundrechten führten, heißt
es in einer Stellungnahme, die vom Parlament gebilligt wurde.
ECRE fordert Ende des Visumszwangs
Der Europäische Flüchtlingsrat hat die Aufhebung der Visumspflicht für die
wichtigsten Herkunftsländer von Flüchtlingen gefordert. ECRE reagierte damit
auf Äußerungen der Innenminster aus Deutschland, Spanien, Deutschland, Frankreich
und Großbritannien, die sich besorgt über die große Anzahl von Todesfällen unter
Flüchtlingen bei der Flucht nach Europa gezeigt hatten. Einer der einfachsten
und direktesten Wege, die Todesfälle zu vermeiden, sei die Aufhebung des Visumszwangs
für die wichtigsten Herkunftsländer und die Vergabe von Visa aus humanitären
Gründen für Asylsuchende aus Länder mit schweren Menschenrechtsverletzungen,
sagte Peer Baneke, Generalsekretär von ECRE.
Buttiglione verzichtet auf Kommissarsposten
Der designierte Justiz- und Innenkommissar der neuen EU-Kommission, Rocco
Buttiglione, hat seinen Verzicht auf das Amt erklärt. Zuvor hatte sich der zuständige
Ausschuss des Europaparlaments gegen den konservativen Italiener ausgesprochen,
da dieser Homosexualität als Sünde bezeichnet hatte. Um eine Abstimmungsniederlage
im Parlaments zu vermeiden, zog der künftige Präsident der Kommission José Manuel
Durão Barrosso direkt vor der Abstimmung seinen Vorschlag für die Personalbesetzung
der Kommission zurück.
ECRE-Stellungnahme zur Qualifikationsrichtlinie
Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE hat eine Stellungnahme zu der sogenannten
Qualifikationsrichtlinie veröffentlicht (18 S., M5743).
ECRE würdigte die Richtlinie als weiteren Schritt zu einem gemeinsamen Europäischen
Asylsystem. Allerdings äußerte der Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen
aus ganz Europa an mehreren Stellen Kritik. So beziehe sich die Richtlinie nur
auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose, nicht jedoch auf jede Person, die
Schutz benötige. Zudem zeigte sich ECRE über die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten
besorgt, Asylsuchende vom Flüchtlingsstatus auszuschließen.
ECRE bedauerte, dass die Standards der Richtlinie hinter der aktuellen Praxis
in vielen Mitgliedstaaten zurückbleibe. Es sei wichtig, die nationalen Regierungen
daran zu erinnern, dass die Richtlinie nur Mindeststandards festlege. Höhere
Standards sollten beibehalten werden.
Die Richtlinie legt Mindeststandards fest für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die subsidiären Schutz benötigen.
Waffenembargo gegen Libyen aufgehoben
Die EU hat das Waffenembargo gegen Libyen aufgehoben. Damit ist der Weg
frei für die Lieferung von militärischen Geräten wie Patrouillenbooten oder
Nachtsichtgeräten für die Überwachung der Seegrenze. Italien hatte mit Libyen
eine entsprechende Vereinbarung getroffen, um Flüchtlingen den Weg nach Europa
abzuschneiden.
Italien: Asylverfahren verweigert
Nach wochenlanger Irrfahrt auf einem deutschen Schiff durften 13 Kurden
aus der Türkei in Italien Asyl beantragen. Die Kurden waren blinde Passagiere
an Bord des Frachters. Nach dem Einlaufen im italienischen Hafen Gioia Touro
beantragten sie nach ihrer Entdeckung Asyl, wurden jedoch von den italienischen
Behörden zurück an Bord gebracht. Das Boot legte danach Richtung Malta ab. Nach
Intervention von UNHCR, der das Vorgehen Italiens als Verletzung fundamentaler
Prinzipien des internationalen Rechtes bezeichnete, konnten die Flüchtlinge
schließlich doch in Italien an Land gehen.
Italien: UNHCR erhält Zugang zu Flüchtlingslager
Nach einer Verzögerung von fünf Tagen hat Italien UNHCR Zugang zum Flüchtlingslager
auf Lampedusa gewährt. UNHCR-Mitarbeiter Jürgen Humburg besuchte das Lager am
7. Oktober zusammen mit den Mitgliedern des italienischen Senats Tana de
Zulueta und Claudio Acciarini sowie zwei Delegierten von antirassistischen Initiativen.
Sie berichteten nach dem Besuch, dass die hygienischen Bedingungen im Lager
sehr schlecht seien.
Kurz vor dem Besuch hatte Italien etwa 800 Flüchtlinge ohne Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens direkt nach ihrer Einreise nach Libyen abgeschoben.
EU/Schweiz: Bilaterale II unterzeichnet
Die sogenannten Bilaterale II-Verträge und Verträge zur Ausdehnung
der Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz sind am 26. Oktober
offiziell unterzeichnet worden. Die Verträge, die unter anderem die Teilnahme
der Schweiz am Schengen- und Dublin-System vorsehen, gehen nun in die Ratifikationsphase.
Es wird erwartet, dass zumindest über einen Teil der Verträge das schweizer
Volk abstimmen wird.
Österreich: Asylgesetz teilweise verfassungswidrig
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat wesentliche Teile des neuen
Asylgesetzes aufgehoben. Es gab damit Klagen der Landesregierungen von Oberösterreich
und Wien sowie des Unabhängigen Asylsenats teilweise statt.
Eingeschränkt wurde das sogenannte Neuerungsverbot. Danach konnten Asylbewerber
nur in Ausnahmefällen, etwa bei Traumatisierung oder veränderten Sachstand,
in der zweiten Instanz neue Fluchtgründe vortragen. Nun dürfen neue Argumente
immer vorgetragen werden, wenn der Asylbewerber nicht in der Lage war, diese
vorher vorzubringen. Verfassungswidrig ist auch der generelle Ausschluss von
Abschiebungsschutz nach einer Ablehnung des Asylantrages in erster Instanz.
Das kann nach dem Spruch des Gerichtshofes nur im Einzelfall entschieden werden.
Ferner erklärten die Richter die automatische Verhängung von Abschiebungshaft
bei Stellung eines Asylfolgeantrages für verfassungswidrig.
Dagegen scheiterten die Klagen gegen die Liste sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten,
gegen das Bundesbetreuungsgesetz und die Durchsuchungsbestimmung von Flüchtlingen.
Großbritannien: Aufnahme von Flüchtlingen aus Afrika gescheitert
Das britische Aufnahmeprogramm für einige der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge
aus Afrika ist weitgehend gescheitert. Innenminister David Blunkett teilte mit,
dass bis jetzt nur 69 von den 500 Personen, die von den Vereinten Nationen benannt
worden sind, in Großbritannien eingetroffen seien. Die meisten Stadträte sind
einem Bericht des Guardian vom 4. Oktober zufolge nicht bereit, Vergewaltigungs-
oder Folteropfer aus Westafrika aufzunehmen.
Niederlande: Familiennachzug erschwert
Die Niederlande haben den Familiennachzug deutlich erschwert. Wer künftig
seinen ausländischen Ehegatten oder Partner ins Land holen will, muss über einen
festen Arbeitsplatz und über ein Netto-Einkommen von mindestens 1319 Euro verfügen.
Bisher genügten 1100 Euro. Der aus dem Ausland stammende Partner muss zudem
zumindest 21 Jahre alt sein. Die Maßnahmen, die auch für die Partner von niederländischen
Staatsangehörigen gelten, sollen die sogenannten Import-Hochzeiten von Ausländern
der zweiten oder dritten Generation mit Partnern, die nicht in den Niederlanden
leben, verringern. Nicht betroffen sind Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten
oder der Schweiz.
Jährlich ertrinken bis zu 4000 Flüchtlinge auf See
Jährlich ertrinken bis zu 4000 Flüchtlinge auf See, davon 2000 im Mittelmeer
beim Versuch, Europa zu erreichen. Das geht aus eine Studie von Professor Michael
Pugh von der Universität Plymouth hervor, die im britischen Journal of Refugee
Studies veröffentlicht wurde. Die Angst vor Terrorismus und vor massenhafter
Einwanderung hätten dazu geführt, dass der Küstenschutz wachsamer geworden sei.
Außerdem seien die Kapitäne weniger bereit, kleinen Booten in Seenot zu helfen,
so Pugh.
Herbert Löffler, DRK-Suchdienst, Bonn
Einstiegsthesen
Das neue Aufenthaltsgesetz verbessert zwar die Position der Flüchtlinge,
doch fehlt noch die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend des Rechts auf Familienzusammenführung.
Beim Familiennachzug wird zunehmend die Zuwanderungsbegrenzung vollzogen.
Wer ist nach dem Aufenthaltsgesetz ab 1.1.2005 zum Familiennachzug berechtigt?
Damit sind die grundsätzlichen Regelungen fast identisch mit dem Ausländergesetz.
Der Familiennachzug bleibt faktisch auf die Kernfamilie beschränkt. Jedoch werden
die bisher nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlinge den Asylberechtigten
gleichgestellt. Sie können jetzt nicht mehr auf ein mögliches Drittland verwiesen
werden und die Altersgrenze von 16 Jahren für minderjährige Kinder entfällt.
Aufgrund der EU-Richtlinie zur Gewährung von vorübergehendem Schutz haben auch
Bürgerkriegsflüchtlinge einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie auf der
Basis eines EU-Ratsbeschlusses aufgenommen wurden.
In der Praxis bleibt jedoch der Hürdenlauf für die Familien und ihre Berater
bei der Prüfung der Voraussetzungen bestehen:
Die deutschen Vertretungen im Ausland haben vor der Visumserteilung insbesondere
die Aufgabe, die Identität und das Alter der Familienangehörigen, die Familieneinheit
sowie die Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Dokumente zu überprüfen. Immer
häufiger werden auch die Belege für die materiellen Voraussetzungen (u. a.
Mietvertrag, Arbeitsvertrag und drei Einkommensnachweise in mehrfacher Ausfertigung)
verlangt, bevor mit der Bearbeitung des Visumantrages überhaupt begonnen wird.
Die Überprüfung der vorgelegten Dokumente erfolgt entweder durch BGS-Beamte
in einigen Botschaften oder durch das Grenzschutzamt in Koblenz, wobei dann
mit einer mehrmonatigen Wartezeit zu rechnen ist. Für ca. 30 Staaten wurde
jedoch das Legalisationsverfahren ausgesetzt. Im Zweifelsfalle verweist die
Botschaft auf einen Vertrauensanwalt im Herkunftsland, der privat beauftragt
werden muss.
Ist ein Nachweis der Kriterien nicht möglich oder fällt die Prüfung negativ
aus, kann zumindest die Familieneinheit durch eine DNA-Analyse belegt werden
(diese kostet ca. 180 Euro pro Person). Häufig werden die Angehörigen aufgefordert,
bei der Heimatbehörde fehlende Dokumente bzw. bei der eigenen Botschaft einen
neuen Pass zu besorgen oder die Echtheit des alten bestätigen zu lassen. Wenn
dies faktisch nicht möglich oder aus Gründen des Flüchtlingsschutzes nicht zumutbar
ist, kann eine eidesstattliche Erklärung helfen, die Lücke zu schließen. Bei
Pässen kann die Botschaft beim Bundesministerium des Innern die Zustimmung zur
Ausnahme vom Passzwang und zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
(bisher Reisedokument) beantragen - dies jedoch erst ganz am Schluss.
Die zuständige Ausländerbehörde erhält den Visumantrag zur Zustimmung. Sie hat
insbesondere die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Hier spielt regelmäßig
der Nachweis der Wohnung (ausreichend sind mindestens 12 m2
pro Person über zwei Jahre) und des gesicherten Lebensunterhaltes eine Hauptrolle.
Immer mehr Kommunen wollen unter allen Umständen vermeiden, dass der angespannte
Haushalt durch zusätzliche Sozialhilfeleistungen belastet wird und bauen deshalb
Hürden auf. So fordern sie z. B. unbefristete Verpflichtungserklärungen
oder hohe Sicherheitsleistungen auf ein Treuhandkonto. Bei Bedarf wird die Zahl
der zugelassenen Kinder entsprechend der Höhe des Einkommens begrenzt. Manchmal
sind auch andere Motive zu vermuten, so etwa, wenn einem Arbeitspendler in die
etwas entfernte Großstadt unterstellt wird, dass er die nachgewiesene Wohnung
nicht benutze und deshalb die Ortsgemeinde nicht mehr für die Familienzusammenführung
zuständig sei.
Die seit 1998 für einige Länder wie Afghanistan, Irak und "Kosovo" aufgrund
eines IMK-Beschlusses praktizierte Widerrufsprüfung des Flüchtlingsstatus hat
sich als ein geeignetes Mittel entwickelt, den Familiennachzug zu blockieren.
So führt für Iraker seit Mitte letzten Jahres der Eingang des Visumantrages
bei der Ausländerbehörde zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens und regelmäßig
zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.2 Laut
eines Standardsatzes im Widerrufsbescheid wird eine Abschiebung derzeit nicht
beabsichtigt, doch ruht bis zum Eintritt der Rechtskraft die Entscheidung über
die Familienzusammenführung. Es sei denn, die Ausländerbehörde ist bereit, die
Aufenthaltserlaubnis aus individuellen Gründen zu verlängern.
Tipps für die Beratung
1
Diese Ermessensregelung entspricht noch nicht der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung,
die bis zum 3.10.2005 in deutsches Recht umgesetzt werden muss: Nach Art.
12 Satz 1 verlangen die Mitgliedstaaten für diesen Personenkreis keinen Nachweis
von ausreichenden Wohnraum, Krankenversicherung und ausreichendem Lebensunterhalt
aus festen und regelmäßigen Einkünften. Die Mitgliedstaaten können dir Erfüllung
dieser Voraussetzungen nur verlangen, wenn eine Familienzusammenführung in
einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden
und/oder Familienangehörigen besteht, oder wenn der Antrag auf Familienzusammenführung
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wurde (Art.
12 Abs. 1 Satz 2 und 3). In der Beratung ist insbesondere auf die Frist zu
achten, falls diese Optionen deutsches Recht werden sollten.
2 UNHCR Berlin ist daran interessiert,
diese Widerrufsverfahren zu begleiten und bei Bedarf zu intervenieren.
3 Adresse: DRK-Generalsekretariat, Suchdienst Bonn, Herbert
Löffler, Königswintererstr. 29, 53227 Bonn, Tel. 0228/91730-94, PC-Fax: 030/85404-6994,
eMail: loeffleh@drk.de
Entgegen der offiziellen Überschrift regelt § 25 AufenthG1 nicht den "Aufenthalt aus humanitären Gründen" schlechthin, sondern nur die Aufenthaltsgewährung aus individuellen Gründen für die Ausländer, die bereits im Land sind. Er fasst die bisher im Ausländer- und Asylverfahrensgesetz verstreuten Regelungen (z. B. §§ 68 und 70 AsylVfG, § 41 Abs. 1 AsylVfG, §§ 53 und 55 Abs. 2 bis 4 AuslG) zusammen und sorgt damit für mehr Klarheit bei der Rechtsanwendung und mehr Transparenz für die Betroffenen. Ergänzt wird die Regelung durch § 23 a, die Härtefallregelung vermittels einer Härtefallkommission.
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25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar
als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt
als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. (4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. |
I. Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge (§ 25 Abs. 1
und 2 AufenthG)
Nach § 25 Abs. 1 ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Das Gleiche
bestimmt § 25 Abs. 2 für den Ausländer, bei dem das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
Damit sind die Rechtsfolgen der Asylberechtigung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
die gleichen. Beide Personengruppen erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis
für längstens drei Jahre (§ 26 Abs. 1).
Für die Flüchtlinge im Sinne der GFK bedeutet dies eine Aufwertung ihres Status.
Bisher erhielten sie eine Aufenthaltsbefugnis, die nach der gesetzlichen Systematik
als zeitlich befristeter Aufenthalt definiert war und nur über § 35 AuslG
zu einem Dauer-Aufenthalt führen konnte. Demgegenüber war der Status des Asylberechtigten
vom Titel her auf eine unbefristete Dauer ausgelegt.
Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge haben Recht auf Erwerbstätigkeit (§ 25
Abs. 1 S. 4, § 25 Abs. 2 S. 2) und damit einen uneingeschränkten
Zugang zu nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (ohne Vorrangsprinzip) und,
im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis, kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 2
i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 4) auf eine selbstständige
Tätigkeit. Beide erhalten Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG),
Erziehungsgeld (§ 1 BErzGG) und Unterhaltsvorschuss (§ 1 UnterhVorschG)
sowie BAföG (§ 8 Abs. 1 BAföG).
Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nicht dadurch
in Frage gestellt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
nicht (vollständig) vorliegen. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 ist vielmehr
- zwingend - von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 abzusehen.
Dies bedeutet, dass Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis
auch dann erhalten, wenn
Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte
und GFK-Flüchtlinge scheitert nach § 25 Abs. 1 S. 2 nur daran,
dass der Ausländer "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen worden ist". Diese Frage dürfte strittig sein. Eine
Meinung verweist auf § 11 Abs. 1 S. 2, wonach einem Ausländer,
der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel
erteilt werden darf, mithin auch nicht in den Fällen von § 25 Abs. 1
und 2. In der Tat ist § 11 nach seinem Wortlaut und seiner Funktion als
allgemeine Regelung eindeutig und stützt diese Interpretation. Andererseits
kann nicht übersehen werden, dass damit ein unauflöslicher Widerspruch besteht
zu § 25 Abs. 1 S. 2, der den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nur verwehrt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Der Umkehrschluss hierzu besagt,
dass eine bereits erfolgte "einfache" Ausweisung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nicht hindert. Auch ein laufendes Ausweisungsverfahren - rechtstechnisch
gesprochen also das Vorliegen von Ausweisungsgründen - hindert die Erteilung
nicht, wie schon § 5 Abs. 3 klarstellt. § 25 Abs. 1 S. 2
ist mithin lex specialis gegenüber § 11.
Damit könnte § 11 Abs. 1 S. 2 Geltung noch für die Fallkonstellation
beanspruchen, dass ein Ausländer bereits vor der Anerkennung "zurückgeschoben
oder abgeschoben" war. Eine reine Wortlautinterpretation führt zu einem Erteilungsverbot.
Andererseits bestünde bei einer solchen Interpretation auch hier der Wertungswiderspruch
zur Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2. Denn eine Zurückweisung setzt
ja keineswegs das Vorliegen schwerwiegender Ausweisungsgründe voraus -
hierfür kann es schon genügen, dass der Ausländer im Fall eines Einreiseversuches
nicht genügend Barmittel bei sich führt. Auch eine Abschiebung kann erfolgt
sein, ohne dass eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen vorherging. Um einen
solchen Widerspruch zu vermeiden, kann § 11 Abs. 1 S. 2 damit
auch bei einer früheren Zurück- oder Abschiebung nur dann die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an den Asylberechtigten und GFK-Flüchtling verhindern,
wenn ihr eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zugrunde lag. In allen anderen Fällen ist die Bestimmung nicht einschlägig
oder zumindest nach § 11 Abs. 1 S. 3 die Wirkung der Zurück-
und/oder Abschiebung zu befristen.
|
§ 26 AufenthG Dauer des Aufenthalts
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens
drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich
der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2 a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. |
II. Niederlassungserlaubnis für GFK-Flüchtlinge und Asylberechtigte nach
§ 26 Abs. 3 AufenthG
Nach § 26 Abs. 3 ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis
zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73
Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen
Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen.
Voraussetzungen sind lediglich der dreijährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis
und die Entscheidung des BAMF. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des
§ 5 Abs. 1 und 2 müssen nicht vorliegen (§ 5 Abs. 3), die
allgemeinen Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 sind durch die Spezialregelungen
des § 26 Abs. 3 verdrängt.
In die Drei-Jahres-Frist ist die Zeit der Aufenthaltsfiktion nach § 25
Abs. 1 S. 3, Abs. 2 2. Hs einzurechnen. Dies ergibt sich
zum einen aus der Gesetzesbegründung, die nicht auf den Besitz abstellt, sondern
ausführt, dass den begünstigten Personen "nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis
erteilt wird", zum anderen daraus, dass der wesentliche Zweck der Aufenthaltsfiktion
nach § 25 Abs. 1 S. 3 überhaupt nur darin, nämlich in der Anrechnung
als Aufenthaltszeiten liegen kann. Denn rechtmäßig war der Aufenthalt des später
anerkannten Asylbewerbers ja auch schon vorher; eine Aufenthaltsgestattung vermittelt
einen rechtmäßigen Aufenthalt. Die ausdrücklich zugesprochene Aufenthaltsfiktion
des § 25 Abs. 1 S. 3 gewinnt erst durch § 26 Abs. 3
ihren Sinn.
Fraglich ist, ob die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen sind.
Nach altem Recht hatte dies § 35 AuslG für die Berechnung der Zeiten beim
Übergang von einer Aufenhaltsbefugnis zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
vorgesehen.
Dagegen sprechen könnte ein Umkehrschluss des § 26 Abs. 4 S. 3.
Denn dort - in den Fällen, in denen "im Übrigen" einem Ausländer eine
Niederlassungserlaubnis erteilt wird - ist ausdrücklich die Anrechenbarkeit
des Asylverfahrens bestimmt. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass die Regelung
in Absatz 4 eine Abweichung zu § 55 Abs. 3 AsylVfG vornimmt,
der im Fall der Anerkennung als Asylberechtigter generell die Anrechnung der
Zeiten der Aufenthaltsgestattung vorsieht. § 26 Abs. 4 S. 3 regelt
mithin, dass bei der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 4 die Aufenthaltszeiten
eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann angerechnet werden, wenn das
Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist. Die Wirkung dieser Anrechnungsbestimmung
entfaltet sich daher vor allem in den Fällen des § 25 Abs. 3 bis 5.
Umgekehrt ist damit aber klar, dass im Fall einer Anerkennung die Zeiten des
Asylverfahrens auf die Drei-Jahres-Frist anzurechnen sind - und zwar schon
unmittelbar gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG.
Offen bleibt lediglich die Frage, ob diese Anrechnung nur bei der Asylberechtigung
oder auch bei der Zubilligung der Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention
eingreift. Letzteres ist m. E. aus dem Sinnzusammenhang zu bejahen. Denn
der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes wollte eindeutig die Rechtsstellung
der GFK-Flüchtlinge und der Asylberechtigten angleichen, so dass für eine Differenzierung
bei der Frage der Anrechenbarkeit der Zeiten des Asylverfahrens kein Anlass
besteht. § 55 Abs. 2 letzter Hs. AsylVfG ist daher so zu lesen, dass
nicht nur bei einer unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter, sondern
auch im Falle der unanfechtbaren Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 1 die Zeiten der Aufenthaltsgestattung anzurechnen sind.
Gegen eine solche Interpretation spricht nicht der Wortlaut des § 73 Abs. 2 a
AsylVfG, der die Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach Ablauf
von drei Jahren "nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung" verlangt. Dieses Argument
übersieht, dass es dort "spätestens" nach Ablauf von drei Jahren heißt, so dass
das BAMF seinerseits die Zeiten des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3
AsylVfG berücksichtigen kann, wenn es die Überprüfung nach § 73 Abs. 2 a
AsylVfG vornimmt. Die Drei-Jahres-Fristen von § 26 Abs. 3 und § 73
Abs. 2 a AsylVfG stehen daher nicht im Widerspruch zueinander, sondern
harmonieren durchaus.
|
§ 73 AsylVfG Widerruf und Rücknahme
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr vorliegen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als Asylberechtigter
ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem
die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen
wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter
anerkannt werden könnte. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der
Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen
kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte.
(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entsprechende Anwendung. (2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag. (3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen. (6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. |
III. Widerruf von Asylberechtigung und GFK-Flüchtlingseigenschaft
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 kann der Aufenthaltstitel des Ausländers
widerrufen werden, wenn "seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung
als Flüchtling im Sinne der GFK unwirksam wird". Nach Satz 2 gilt dies
auch für den Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf einen
Aufenthaltstitel zusteht.
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 43 Abs. 1
AuslG. Künftig können sich jedoch Probleme daraus ergeben, dass Flüchtlinge
bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten können (§ 26
Abs. 3), während nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 2
Nr. 1 erst der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu einer Verfestigung
führt. Bei einem Widerruf der Asylberechtigung in dieser Zwischenzeit könnte
also argumentiert werden, dass der Aufenthalt des früher Asylberechtigten schon
deshalb zu widerrufen sei, weil er ja noch nicht einmal die zeitlichen Voraussetzungen
für eine Verfestigung nach allgemeinem Recht erfüllt.
Andererseits hat das BVerwG zum bisherigen Recht ausgeführt, dass es nicht entscheidend
darauf ankomme, ob der Betroffene die zeitlichen Voraussetzungen nach allgemeinem
Recht für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
schon erfüllt habe (BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, InfAuslR 2003, 324 = ASYLMAGAZIN
7-8/2004, S. 43). Eine irreversible Aufenthaltsverfestigung trotz
Wegfall der Asylberechtigung entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr
solle grundsätzlich der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft
auch eine Beendigung des dauerhaft beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich ziehen.
Durch die Aufhebung der im AuslG 1990 vorgesehenen Erlöschensautomatik im Fall
eines Widerrufs des Asylrechts habe der Gesetzgeber der Ausländerbehörde eine
Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage einer weiteren Aufenthaltsgewährung
oder Aufenthaltbeendigung eingeräumt. Dabei müsse die Ausländerbehörde sämtliche
Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, wozu insbesondere die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts und die schutzwürdigen und persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zählten.
Diese Rechtsprechung dürfte auch weiterhin Gültigkeit besitzen. Der Differenz
zwischen der Drei-Jahres-Frist gemäß § 26 Abs. 3 und der allgemeinen
Verfestigungsdauer von fünf Jahren gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 kommt
mithin keine entscheidende Bedeutung zu. Hieraus kann kein Anspruch auf einen
weiteren Aufenthalt abgeleitet werden, noch kann umgekehrt der Widerruf der
Aufenthaltserlaubnis allein auf die Tatsache gestützt werden, dass die Fünf-Jahres-Frist
von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht erfüllt ist. Entscheidend ist eine
Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Aus der Tatsache, dass der Ausländer
noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet ist, folgt auch nicht zwingend eine mangelnde
Integration. Denn die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3
AufenthG i. V. m. § 73 Abs. 2 a AsylVfG festgelegt
hat, dass Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen schon nach drei Jahren eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden soll, wenn zu diesem Zeitpunkt die positive
Statusentscheidung nicht widerrufen werden soll, macht deutlich, dass er davon
ausgeht, dass bei diesem Personenkreis schon nach drei Jahren ein Maß an Integration
erreicht ist, wie dies üblicherweise nach fünf Jahren der Fall ist. Dies ist
auch sachgerecht, weil Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge sämtliche soziale
Vergünstigungen erhalten und berechtigt sind, an einem Integrationskurs teilzunehmen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 c). Selbst wenn - was ohnedies
mehr theoretischer Natur sein dürfte - nach dreieinhalb Jahren ein Widerruf
der Asylberechtigung erfolgen sollte, käme daher dem Zeitfaktor kein entscheidendes
Gewicht zu.
Entscheidend sind vielmehr die bisherigen Integrationsleistungen des Flüchtlings,
wobei auch hier Besonderheiten zu beachten sind. Da nach § 5 Abs. 3
die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie etwa die Lebensunterhaltssicherung,
keine Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis
waren und zudem Flüchtlinge wegen der ihnen gewährten Teilnahme an Ausbildungsprogrammen
oder Weiterbildungsmaßnahmen oftmals (noch) nicht (voll) im Erwerbsleben stehen,
wäre es ermessensfehlerhaft, einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis allein
darauf zu stützen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5
Abs. 1 und 2 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 nicht vorliegen.
Es wäre treuewidrig, vom Flüchtling zu verlangen, dass er jetzt sämtliche Voraussetzungen
erfüllt, nachdem man ihn vorher jahrelang hiervon freigestellt hatte. Die Überlegungen
- nämlich, dass Flüchtlinge der besonderen Obhut und Fürsorge des deutschen
Staats bedürfen -, die zur Freistellung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
geführt haben, kann man nicht von einem Tag auf den anderen beiseite schieben.
In diesem Fall ist zumindest eine Übergangsfrist zur Schaffung dieser allgemeinen
Voraussetzungen einzuräumen, wobei sich diese Frist an § 31 Abs. 4
orientieren kann.
Die Regelung des § 31 ist m. E. geeignet, generell eine Orientierung
für die Ermessenshandhabung bei der Frage, ob ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis
zu erfolgen hat, zu geben. Denn wenn der Gesetzgeber bei einer maßgeblichen
Änderung der persönlichen Verhältnisse - und hierzu zählt das Scheitern
einer Ehe - schon nach zwei Jahren das Verlassen des Bundesgebiets für
nicht mehr zumutbar hält, gilt Entsprechendes auch für Flüchtlinge. Diese halten
sich ebenso wie Ehegatten in Wahrnehmung von Grundrechten im Bundesgebiet auf.
Es wäre ein Wertungswiderspruch einerseits bei Ehegatten generell nach zwei
Jahren eine Rückkehr für unzumutbar zu erklären - wie dies § 31 tut
-, andererseits bei Flüchtlingen den Zeitfaktor gering zu achten und ihnen
noch nach vielen Jahren die Rückkehr anzusinnen. Wenn auch der Gesetzgeber dieses
Problem nicht durch Fristen wie bei § 31 gelöst hat, ist m. E. die
jetzige Neuregelung, dass nach drei Jahren eine Überprüfung des Fortbestands
der Schutzbedürftigkeit erfolgen soll und dass dann, wenn diese Schutzbedürftigkeit
fortbesteht, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden muss (§ 26 Abs. 3),
ein entscheidendes und für den Regelfall erhebliches Indiz für eine endgültige
Integration. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Straftaten oder sonstiger
offenkundiger Nicht-Integration - kann nach einer Feststellung gemäß § 73
Abs. 2 a AsylVfG, § 26 Abs. 3 ein späterer Widerruf zu einem
Verlust der Niederlassungserlaubnis führen.
IV. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Nach § 25 Abs. 3 soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Diese entsprechen den Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 1 bis 4 und 6 AuslG, wobei § 60 Abs. 7 als
"Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 vor, hat die Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2
das BAMF zu beteiligen, wenn dieses nicht schon vorher eine entsprechende Feststellung
getroffen hatte.
Das Ermessen der Ausländerbehörde ist also zugunsten der Ausländer reduziert.
Nur in Ausnahmefällen darf von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgesehen
werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon deshalb vor, weil der Ausländer
seine Passpflicht nicht erfüllt, sein Lebensunterhalt nicht gesichert oder seine
Identität ungeklärt ist, weil ein Ausweisungsgrund besteht oder bei der Einreise
die Visumsbestimmungen nicht beachtet wurden. Denn § 5 Abs. 3 bestimmt
ausdrücklich, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 von diesen
und weiteren Voraussetzungen abzusehen ist. Gleiches gilt für nicht ausreichenden
Wohnraum. Ausreichender Wohnraum ist weder eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung
nach § 5 noch eine spezielle bei der Gewährung eines humanitären Aufenthalts
nach dem fünften Abschnitt, sondern nur eine Voraussetzung bei der Niederlassungserlaubnis
nach § 9 Nr. 9 sowie beim Familiennachzug zu Ausländern nach § 29
Abs. 1 Nr. 2. Das Nicht-Vorliegen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
ändert also nichts am Soll-Charakter der Bestimmung!
§ 10 Abs. 3 S. 2 kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
entgegenstehen. Danach darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden,
sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass nicht jede offensichtlich-unbegründet-Entscheidung,
sondern nur eine ausdrücklich nach Absatz 3 bezeichnete die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis sperrt. Dann ist auf Satz 3 hinzuweisen, wonach die
Sätze 1 und 2 im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
keine Anwendung finden. Es sind nicht nur die Fälle eines Rechtsanspruchs gemeint,
sondern auch die Fälle, in denen ein Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung
auf Null besteht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im Aufenthaltsgesetz
eine § 6 AuslG, der den Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung definiert hatte,
entsprechende Regelung fehlt, zum anderen aber auch aus der Absicht des Gesetzgebers
Kettenduldungen abzuschaffen. Das würde vereitelt, wenn selbst bei einer Ermessensreduzierung
auf Null die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen unzulässig
wäre.
Anders als bei § 25 Abs. 1 und 2 kommt dem Erteilungsverbot des § 11
Abs. 1 S. 2 jedoch Gewicht zu, da es an einer Regelung fehlt, wonach
nur die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindert. Einem
ausgewiesenen, zurück- oder abgeschobenen Ausländer darf damit auch nach § 25
Abs. 3 grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Allerdings
ist die Befristungsregelung des Satzes 3 zu beachten. Wenn ein Ausreisehindernis
vorliegt, ist das Regel-Gebot, die Wirkungen zu befristen, dahingehend verdichtet,
dass die Befristung ab sofort ausgesprochen wird. In den Fällen einer Zurückschiebung
bzw. Abschiebung und vor der letzten Ausreise erfolgten Ausweisung ist dies
unproblematisch; wenn die Ausweisung jedoch während der aktuellen Aufenthaltszeit
erfolgt ist, steht § 11 Abs. 1 S. 4, der eine Ausreise verlangt,
einer Befristung entgegen. Beim nicht nur vorübergehenden Ausreisehindernis
wäre die Konsequenz eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Kettenduldung. Deshalb
ist in diesen Fällen entweder - gegen den Wortlaut - eine Befristung
auch ohne vorherige Ausreise vorzunehmen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 zu erteilen und erst nach diesem Zwischenschritt zu einer
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 3 überzugehen.
Probleme kann die Regelung von § 25 Abs. 3 S. 2 bringen, wonach
eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird - die Erteilung also verboten
ist -, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist
oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten
"verstößt". Es kommt also nicht - wie bisher - darauf an, ob es
möglich ist, den Ausländer in einen anderen Staat abzuschieben, sondern darauf,
ob eine Ausreisemöglichkeit existiert, die der Ausländer zumutbarerweise in
Anspruch nehmen könnte.
Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass bei Bejahung eines Abschiebungshindernisses
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar
ist. Denn mit der Entscheidung des Bundesamtes steht fest, dass dem Ausländer
Folter, eine menschenrechtswidrige Behandlung oder eine Gefahr für Leib und
Leben im Zielstaat droht. Nur dann, wenn das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot
nur darin besteht, dass der Ausländer im Falle einer Abschiebung von den Heimatbehörden
"in Empfang" genommen wird und dann der Folter oder einer menschenrechtswidrigen
Behandlung zugeführt wird und dies bei einer selbstorganisierten, freiwilligen
Ausreise nicht der Fall wäre, kann die Bundesamtsentscheidung in Frage gestellt
werden. Allerdings ist hierbei auch zu prüfen, ob nicht - wenn die Einreisekontrolle
umgangen werden kann - die festgestellte Gefahr später aufflammt, wenn
nämlich der Heimatstaat nach einiger Zeit feststellt - wovon man ausgehen
muss -, dass der Betroffene wieder im Land ist. Wenn dann, etwa aufgrund
eines langen Auslandsaufenthalts, früherer Aktivitäten oder anderer Umstände
die Möglichkeit einer Gefahr besteht, ist auch bei dieser Fallkonstellation
die freiwillige Ausreise unzumutbar. Grundsätzlich bleibt mithin festzuhalten,
dass bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Regelfall auch eine freiwillige
Ausreise unzumutbar ist.
Damit bleibt als wesentlicher Anwendungsbereich der Bestimmung, dass eine Ausreisemöglichkeit
in einen Drittstaat besteht. Da - wenn überhaupt - nur wenige Staaten
bereit sind, Gebietsfremde auf ihrem Territorium aufzunehmen, ist auch diese
Möglichkeit eher die Ausnahme. Sie trifft in der PrDies ergibt sich zum einen
daraus, dass im Aufenthaltsgesetz eine § 6 AuslG, der den Anspruch auf
Aufenthaltsgenehmigung definiert hatte, entsprechende Regelung fehlt, zum anderen
aber auch aus der Absicht des Gesetzgebers Kettenduldungen abzuschaffen. Das
würde vereitelt, wenn selbst bei einer Ermessensreduzierung auf Null die Erteilung
eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen unzulässig wäre. axis wohl nur
dann zu, wenn der Betreffende mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, wenn eine
enge familiäre Verbindung - insbesondere eine Ehe - zu einem Staatsangehörigen
des Drittstaats besteht oder der Betreffende früher im Drittstaat einen längeren
legalen Aufenthalt hatte. Hierbei genügt es jedoch nicht, dass seitens der Ausländerbehörde
behauptet wird, dass Einreise und Aufenthalt in diesen Drittstaat möglich sind.
Erforderlich ist vielmehr die zweifelsfreie Gewissheit hierüber. Denn die Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen steht aufgrund der Zubilligung von Abschiebungsverboten fest.
Die regelmäßige Rechtsfolge dieser Schutzbedürftigkeit ("soll") ist die Erteilung
eines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Soll hiervon abgesehen werden, ist die
Ausländerbehörde beweispflichtig dafür, dass der Betroffene dieses Schutzes
nicht bedarf, weil er ihn in einem Drittstaat erhalten kann. Dabei ist weiter
zu beachten, dass es nicht genügt, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, ein
Besuchsvisum zu erhalten oder visumsfrei einzureisen. Voraussetzung ist vielmehr,
dass der Ausländer eine konkrete und zumutbare Möglichkeit hat, im Drittstaat
einen dauerhaften und gesicherten Aufenthalt zu erhalten, so dass auch die Gefahr
einer Kettenabschiebung in den Heimatstaat ausgeschlossen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf schließlich auch dann nicht erteilt werden, wenn
der Ausländer "wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten
verstößt". Die Verwendung des Präsens ("verstößt") macht deutlich, dass es bei
der Regelung nicht um die Sanktionierung eines früheren Vorgehens geht, sondern
die Bestimmung nur die Konsequenz aus einem aktuellen Verhalten ziehen will.
Wenn der Ausländer seine frühere Verweigerungshaltung beendet hat und nun mitwirkt,
kann sein früheres Verhalten nicht zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.
Relevant sind nur wiederholte und gröbliche Verstöße gegen solche Mitwirkungspflichten,
die Auswirkungen auf die Ausreisemöglichkeit haben. Ein einmaliger und nicht
schwerwiegender Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht führt nicht zum Verbot
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn seine Folge ist, dass auch
eine freiwillige Ausreise gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich oder
unzumutbar geworden ist. Insgesamt bietet die Vorschrift einen relativ großen
Interpretationsspielraum. Die Eckpunkte sind dabei zum einen die Überlegung,
dass anhaltendes renitentes Verhalten nicht durch eine Aufenthaltserlaubnis
belohnt werden soll, zum anderen aber auch der Grundsatz, dass der Gesetzgeber
Kettenduldungen abschaffen wollte. Beide Aspekte sind bei der Entscheidung zu
bedenken.
V. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 1 ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, auch wenn sie sich nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Voraussetzung ist das Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe
oder erheblicher öffentlicher Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern. Die Begriffe "dringende humanitäre oder persönliche
Gründe" oder "erhebliche öffentliche Interessen" sind einer weiten Auslegung
zugänglich; hinzutreten muss jedoch als weitere Voraussetzung, dass die vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet "erforderlich" ist. Denkbare Fallkonstellationen
sind etwa der Abschluss einer erforderlichen ärztlichen Behandlung, eines Schuljahres
oder einer Berufsausbildung, die Betreuung schwerkranker Angehöriger etc. Da
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass
eine früher erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und später nicht
mehr vollstreckt werden kann, mithin gegebenenfalls später eine neue Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung erlassen werden muss (gegen die dann gerichtlicher
Rechtsschutz möglich ist), ist damit zu rechnen, dass von § 25 Abs. 4
S. 1 nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden wird.
Gemäß § 5 Abs. 3 2. Hs. kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5 Abs. 1 und 2 abgesehen werden. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung
wird dem Grund des beabsichtigten Aufenthalts entscheidendes Gewicht zukommen.
Wer etwa einen Schulabschluss machen will, wird oftmals die Voraussetzungen
der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen können, so dass die Bejahung dringender
persönlicher Gründe schon regelmäßig den Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung
impliziert; bei demjenigen, bei dem feststeht, dass er einen schwerkranken Angehörigen
pflegen wird, kommt früheren Ausweisungsgründen oder einem Visumsverstoß kein
entscheidendes Gewicht mehr zu.
§ 10 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 2 und § 5
Abs. 4 können der Erteilung entgegenstehen. Auf die obigen Ausführungen
wird verwiesen.
Die Rechtsfolge der Bejahung von § 25 Abs. 4 S. 1 ist nach § 26
Abs. 1 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "für längstens sechs Monate",
solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat. Die Erteilung eines längeren Aufenthalts nach dieser Bestimmung
ist also nur dann möglich, wenn der Ausländer bereits vorher eine Aufenthaltserlaubnis
hatte oder wenn sich eine wiederholte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
S. 1 zu 18 Monaten addiert hat.
VI. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 2 ist der bisherigen Regelung des § 30
Abs. 2 AuslG nachgebildet und ist so etwas wie eine "Verfestigungsregelung".
Die Bestimmung ermöglicht die Verlängerung und damit auch die Verfestigung des
Aufenthalts, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen müssten
("abweichend von § 8 Abs. 1 und 2"). Voraussetzung ist, dass aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den
Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Zur Auslegung dieses Begriffs
kann die bisherige Rechtsprechung herangezogen werden.
Der Anwendungsbereich beschränkt sich dabei nicht auf die Fälle, in denen zuvor
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 für einen vorübergehenden
Aufenthalt erteilt worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut,
der von "einer Aufenthaltserlaubnis" spricht und nicht von der nach Satz 1,
zum anderen aber auch daraus, dass die Bestimmung den früheren § 30 Abs. 2
AuslG ersetzt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
S. 2 kommt beispielsweise auch dann in Betracht, wenn Studenten das Studium
abgebrochen haben und die Aufenthaltserlaubnis nach § 8 i. V. m.
§ 16 nicht mehr verlängert werden kann oder wenn die ursprünglichen humanitären
Gründe - etwa ein Abschiebungsverbot - weggefallen sind, sofern
die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte aufgrund besonderer Umstände
des Einzelfalles bejaht werden kann.
§ 26 Abs. 2 steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 4
Satz 2 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung darf die Aufenthaltserlaubnis
nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Entweder begreift
man § 25 Abs. 4 S. 2 als lex specialis oder man sieht im Vorliegen
einer außergewöhnlichen Härte einen "sonstigen, einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden" Grund. Letzteres dürfte in den Fällen des § 26 vorzuziehen
sein, da auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2
zunächst nur befristet erteilt wird und es daher durchaus möglich ist, dass
bei einer Verlängerung eine ursprünglich bejahte "außergewöhnliche Härte" verneint
wird. Erst mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis tritt auch bei Absatz 4
Satz 2 eine vollständige Unabhängigkeit vom Erteilungsgrund ein.
Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann nach § 5 Abs. 3
abgesehen werden, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3 S. 2 und
§ 11 Abs. 2 sind jedoch zu beachten.
VII. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
§ 25 Abs. 5 erlaubt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auch an den Ausländer, der "vollziehbar
ausreisepflichtig" ist, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist. Es genügt also nicht mehr, wenn eine Abschiebung nicht
möglich ist. Nicht die Unfähigkeit des Staates, den Ausländer außer Landes zu
bringen, sondern die Tatsache, dass es dem Individuum unmöglich ist auszureisen,
soll das entscheidende Kriterium sein. Nicht mehr verlangt ist, dass der Ausländer
"unanfechtbar" ausreisepflichtig ist.
Entgegen dem Wortlaut, der verlangt, dass die Ausreise "aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist", spielen dabei Zumutbarkeitsabwägungen
eine entscheidende Rolle. Eine Unmöglichkeit einer Ausreise aus rechtlichen
Gründen liegt im Wortsinn nämlich nur dann vor, wenn ein Ausreiseverbot nach
§ 46 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 PassG vorliegt
- eine Fallkonstellation, die in der Praxis kaum vorkommt. Gleiches gilt
für die Unmöglichkeit einer Ausreise aus tatsächlichen Gründen. Selbst wenn
jemand bewusstlos oder schwer krank ist, kann der Betroffene - mit Hilfe
von Dritten, insbesondere von Hilfsorganisationen - immer noch ausreisen
bzw. "ausgereist werden".
Nicht unmöglich - im Wortsinne - ist eine Ausreise auch dann, wenn
ein aufnahmebereiter Drittstaat nicht existiert oder der Heimatstaat den Betreffenden
nicht einreisen lassen will. Denn dies hindert ihn nicht unbedingt an der Ausreise
aus Deutschland, sondern bestenfalls am legalen Transit oder an der Einreise
im Zielstaat. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass viele Menschen es immer
wieder schaffen, illegal und ohne Papiere mehrere Grenzen zu überschreiten und
in den Zielstaat zu gelangen. Eine am Wortlaut orientierte Interpretation würde
damit den Anwendungsbereich sehr einschränken und die Regelung praktisch aushebeln.
Erforderlich ist statt dessen eine am Regelungszweck orientierte Interpretation
der Norm. Sie will denjenigen die Aufenthaltserlaubnis verweigern, die die zumutbare
Möglichkeit haben, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber
nicht tun. Entscheidend ist - und dies hält auch die Gesetzesbegründung
fest -, ob eine Ausreise zumutbar ist bzw. die Ausreisemöglichkeit von
zumutbaren Voraussetzungen abhängt. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass
bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, "... auch die subjektive
Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise
zu prüfen" ist. Die Frage der Zumutbarkeit ist das entscheidende Kriterium.
Zumutbar ist eine freiwillige Ausreise dann, wenn der Ausländer auf legalem
Weg und ohne besondere finanzielle Sonderopfer in den Zielstaat gelangen kann.
Wenn beispielsweise Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um einen Heimatpass
oder ein Transitvisum zu erhalten, liegt ein Fall der Unzumutbarkeit vor. Gleiches
gilt, wenn Pass oder Papiere nur um den Preis der Gefährdung von Familienangehörigen
im Heimatstaat erlangt werden können. Zumutbar ist hingegen die wahrheitsgemäße
Ausfüllung von Formularen und Beantwortung von Fragen, um einen Pass oder Heimreisedokumente
zu erhalten. Zumutbar ist es auch, den Ausländer auf eine bestimmte Reisemöglichkeit
zu verweisen - etwa auf den Landweg, wenn keine Flugverbindungen bestehen.
Wenn jedoch die erforderlichen Transitpapiere von den Nachbarstaaten nicht erlangt
werden können, ist auch dieser Weg unzumutbar.
Wenn aber beispielsweise ein Staat generell erklärt hat, dass er eine bestimmte
Personengruppe nicht mehr zurücknimmt oder dass er Angehörigen eines bestimmten
Staates kein Transitvisum erteilt, ist das Verlangen, sich gleichwohl um Heimreisedokumente
oder ein Transitvisum zu bemühen, selbst dann unzumutbar, wenn die Ausländerbehörde
vortragen kann, dass in Einzelfällen trotz der generellen Aussage entsprechende
Papiere ausgestellt wurden. Denn die Tatsache, dass der Staat oder einzelne
seiner Beamten Regeln übertreten, beseitigt nicht die Regel als solche. Diese
belegt aber die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise bzw. die Unzumutbarkeit
eines weiteren Bemühens. Zumindest tritt in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast
ein: Die Ausländerbehörde hat zu beweisen, dass der konkreten Person entgegen
der öffentlichen Erklärungen das begehrte Papier ausgestellt werden wird.
Über die Frage, welche Handlung noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, wird
man im Einzelfall trefflich streiten können. Wie oft ein Ausländer bei der Botschaft
vorsprechen muss, lässt sich ebenso wenig abstrakt beantworten, wie die Frage,
welche Antworten er verweigern darf.
Da die Zumutbarkeit das entscheidende Kriterium ist, wird im Regelfall eine
freiwillige Ausreise dann unzumutbar und damit unmöglich sein, wenn Abschiebungshindernisse
vorliegen (siehe Ausführungen zu § 25 Abs. 3 unter V.). Den Ausnahmefall
hat die Ausländerbehörde darzulegen und im Zweifel zu beweisen.
Die weitere Voraussetzung, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer
Zeit nicht zu rechnen ist, verlangt eine Prognose-Entscheidung. Dabei geht der
Gesetzgeber von der Erwartung aus, dass die Ausreisehindernisse fortdauern.
Nur wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen
ist, also die gesetzliche Annahme widerlegt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis
verweigert werden. Die Prognoseentscheidung sollte sich dabei auf einen Zeitraum
von sechs Monaten erstrecken - den Zeitraum, den der Gesetzgeber als Höchstdauer
für eine Duldung vorsieht (§ 60 a Abs. 1).
Satz 2 reduziert das Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Abschiebung
bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dann "soll" eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Diese Soll-Bestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass während dieser 18 Monate (angeblich) eine freiwillige Ausreise möglich
war. Es genügt, dass es objektiv nicht gelang, den Ausländer abzuschieben.
Satz 3 schränkt diese Bestimmung jedoch dahingehend ein, dass eine Aufenthaltserlaubnis
nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert
ist. Er enthält also ein Erteilungsverbot, wenn der Ausländer das aktuelle Ausreisehindernis
verschuldet hat. Verschulden liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn der
Ausländer falsche Angaben macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse
nicht erfüllt. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber auch hier den Präsens
verwendet. Es wird also nicht früheres Handeln bestraft. Entscheidend ist vielmehr
das aktuelle Verhalten des Ausländers, also ob er jetzt falsche Angaben macht,
jetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder jetzt zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Die Auslegung
wird durch den letzten Halbsatz von Absatz 5 Satz 4 bekräftigt, der
ausdrücklich darauf abstellt, dass der Ausländer "zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt". Dies setzt voraus, dass
im Nachhinein durch Mitwirkungshandlungen Ausreisehindernisse beseitigt werden
können, ohne dass dem Ausländer ein aktueller Verschuldensvorwurf gemacht werden
kann.
Die Beweislast trifft bei Satz 3 und 4 nicht den Ausländer. Es handelt
sich hierbei um Ausschlusstatbestände, deren Voraussetzungen die Ausländerbehörde
darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Die in diesen Fällen stets gegebene
Unsicherheit, ob die jetzt erfolgten Angaben der Wahrheit entsprechen, geht
zulasten der Ausländerbehörde.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 kann abweichend von § 11
Abs. 1 erteilt werden. Eine frühere Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung
hindern nicht. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
und 2 kann nach § 5 Abs. 3 abgesehen werden. Wie oben dargelegt, ist
hier eine Ermessensausübung erforderlich.
Das Erteilungsverbot des § 5 Abs. 4 mit seinen Ausnahmemöglichkeiten
gilt auch hier. § 10 Abs. 3 i. V. m. § 30 AsylVfG steht
der Erteilung ebenfalls entgegen, sofern nicht das Ermessen auf Null reduziert
ist.
VIII. Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nach
sieben Jahren
§ 26 Abs. 4 ist eine Ermessensregelung, die es den Inhabern einer
Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 (also aus humanitären Gründen) ermöglicht,
eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, sofern die in § 9 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist
eine generelle Regelung, die nicht nur für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge
gilt, sondern auch für alle anderen Personen, die aus humanitären Gründen eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.
Verlangt werden grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis
von 60 Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Straffreiheit bis
zur Grenze von Jugend- oder Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten oder Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet sowie ausreichender Wohnraum und der Besitz der erforderlichen
Erlaubnisse für die Erwerbstätigkeit. Durch den Verweis auf § 9 Abs. 2
S. 2 bis 5 ist klargestellt, dass ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse
der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch den Abschluss eines Integrationskurses
nachgewiesen werden können. Wichtig ist, dass von diesen Voraussetzungen und
der Anforderung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen ist, wenn der Ausländer
sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllen kann.
In zeitlicher Hinsicht verlangt Absatz 4 Satz 1, dass der Ausländer
seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Zeiten des Asylverfahrens
sind generell anzurechnen, wie § 26 Abs. 4 S. 2 bestimmt. Die
Aufenthaltsfiktion des § 25 Abs. 1 S. 3 ist ebenfalls anzurechnen,
wie schon vorstehend jeweils dargelegt. Die Duldungszeiten hingegen sind -
im Gegensatz zu § 35 AuslG - auch nicht mehr teilweise anrechenbar.
Dies gilt jedoch nicht für Altfälle, also jene Personen, die sich bereits vor
dem 1.1.2005 im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach § 102 Abs. 2
sind bei ihnen die Duldungszeiten generell anzurechnen, ohne dass es auf den
Grund der Duldung ankäme.
§ 26 Abs. 4 S. 4 enthält eine Sonderregelung für Kinder, die
vor dem 18. Lebensjahr nach Deutschland eingereist sind. Sie erhalten in entsprechender
Anwendung von § 35 eine Niederlassungserlaubnis bereits dann, wenn sie
seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
sind, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihr Lebensunterhalt
gesichert ist oder sie sich in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.
IX. Übergangsvorschriften
Bisher erteilte Aufenthaltsbefugnisse gelten als Aufenthaltserlaubnisse
"entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt"
fort. Dies bedeutet, dass die Ausländerbehörde sich auf einen Paragraphen bzw.
einen Absatz festlegen muss.
Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer Allgemein-Regelung (z. B. Bosnien-Regelung)
erteilt wurden, gelten nach § 23 Abs. 1 AuslG fort.
Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 70 AsylVfG gelten als Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 2 fort. Gleiches gilt, wenn von der Ausländerbehörde
eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein anderes zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis bejaht, aber kein Asylverfahren durchgeführt wurde. In
diesen Fällen braucht eine förmliche Entscheidung über § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG des Bundesamtes nicht vorzuliegen, um § 25 Abs. 2
anzuwenden.
War Grund der Aufenthaltsbefugnis das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 AuslG, ist § 25 Abs. 3 einschlägig. Sind die Betroffenen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZuwG noch im Besitz einer Duldung, liegt
jedoch eine förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG vor, ist § 25 Abs. 3 einschlägig: Sie haben einen Regel-Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Anhängige Anträge auf eine Aufenthaltsbefugnis
dürften sich in diesen Fällen mehr oder weniger von selbst erledigen; in den
anderen Fällen muss der Antrag umgestellt werden und dargelegt werden, nach
welcher Bestimmung nun eine Aufenthaltserlaubnis begehrt wird.
Wurde die Aufenthaltsbefugnis wegen faktischer Abschiebungshindernisse erteilt,
liegt ein Fall von § 25 Abs. 5 vor, ebenso wenn familiäre oder andere
"rechtliche" Gründe zur Aufenthaltsgenehmigung führten.
War der Abschluss einer erforderlichen Behandlung Grund für die Aufenthaltsbefugnis
oder handelt es sich aus sonstigen Gründen um ein prinzipiell nur temporäres
Ausreisehindernis, ist zu prüfen, ob nicht inzident das Vorliegen besonderer
Umstände bejaht wurde, so dass heute § 25 Abs. 4 S. 2 einschlägig
ist. Nach § 102 Abs. 2 werden auf die Sieben-Jahres-Frist für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 nicht nur
die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, sondern auch die einer Duldung
vor dem 1.1.2005 angerechnet. Auf den Duldungsgrund kommt es entgegen der bisherigen
Anrechnungsbestimmung des § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG nicht an. Auch
werden die Duldungszeiten vollständig angerechnet.
§ 104 Abs. 2 schreibt vor, dass Ausländer, die vor dem 1.1.2005 eine
Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaßen, eine Niederlassungserlaubnis auch
dann erhalten können, wenn sie lediglich einfache deutsche Sprachkenntnisse
besitzen. Bei ihnen werden auch weder 60 Pflicht- oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt noch Grundkenntnisse der Rechts-
und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.
Ihrem Wortlaut nach gilt diese Regelung nicht für Personen, die am 1.1.2005
noch im Besitz von Duldungen sind und erst danach eine Aufenthaltserlaubnis
erhalten und dann relativ rasch in eine Niederlassungserlaubnis wechseln können.
Nach dem Wortlaut müssen sie alle Voraussetzungen nach dem neuen Recht erfüllen.
Hierbei handelt es sich um eine Regelungslücke, die durch Analogie geschlossen
werden muss. Hintergrund und Sinn der Regelung ist es, bei Altfällen eine Verfestigung
unter erleichterten Umständen zu ermöglichen. Sie sollen die Integrationsleistungen
der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, der 60-monatigen Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
nicht erbringen müssen, wohl vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass solche
Vorleistungen diesem Personenkreis unter der Geltung des alten Rechts oftmals
unmöglich waren. Dieses Argument gilt erst recht für diejenigen, denen es unter
der Geltung des alten Rechts verwehrt wurde, von einer Duldung zu einer Aufenthaltsbefugnis
aufzusteigen. Sofern daher im Übrigen die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
vorliegen, ist in entsprechender Anwendung von § 104 Abs. 2 auch bei
dem Personenkreis, der bis 31.12.2004 nur Duldungen hatte, anschließend aber
eine Aufenthaltserlaubnis erhält und nun eine Niederlassungserlaubnis erhalten
könnte, von den genannten Voraussetzungen abzusehen.
Nach § 104 Abs. 4 erhalten volljährige ledige Kinder eines Ausländers,
bei dem vor dem 1.1.2005 die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG
unanfechtbar festgestellt worden waren, eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender
Anwendung des § 25 Abs. 2, wenn sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung
des Ausländers minderjährig waren, sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit
der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Deutschland
aufhalten und eine Integration zu erwarten ist.
1 Künftig wird auf die Angabe "AufenthG" verzichtet. Bei §§-Angaben ohne Benennung des Gesetzes handelt es sich stets um das AufenthG.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch daraus ergeben
kann, dass sich die Krankheit eines Ausländers im Falle seiner Abschiebung in
den Heimatstaat verschlimmern würde, weil sie dort keine oder nur unzureichende
Behandlung erführe (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -). Dabei sind
insbesondere zwei Fallgestaltungen denkbar. Zum einen steht in manchen Fällen
die gebotene Behandlung für die betreffende Krankheit im Herkunftsstaat wegen
des dortigen geringen Versorgungsstandards generell nicht zur Verfügung. Zum
anderen kann diese Gefahr aber auch darauf beruhen, dass die erforderliche Behandlung
im Heimatland zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer
aber individuell nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -
1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33; BVerwG, Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - ASYLMAGAZIN
7-8/2002, S. 38). Erforderlich ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation
droht.
Auch für krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse gilt, dass trotz konkreter
erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich
einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, Urteil
vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -). Die Verwaltungsgerichte dürfen im Einzelfall nur
auf der Grundlage eines verfassungsunmittelbaren Abschiebungshindernisses, also
bei Drohen schwerster Rechtsgutverletzungen, Abschiebungsschutz gewähren. Grundsätzlich
können sowohl organische als auch psychische Erkrankungen sowie körperliche
und geistige Behinderungen zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen.
Krankheitsbedingte Gefahren (etwa psychische Erkrankungen), die sich allein
als Folge einer befürchteten Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse
im Zielstaat der Abschiebung ergeben, können nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2003
- 17 K 6423/98.A - 23 S., M4144 m. w. N.).
I. Erhebliche Gefahr
Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung
von besonderer Intensität zu erwarten ist. Bedeutsam sind nur wesentliche oder
gar lebensbedrohliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Die bloße
Möglichkeit einer Verschlechterung reicht nicht aus (OVG Sachsen, Urteil vom
5.11.2003 - 2 B 528/02.A - 15 S., M4868).
Eine erhebliche Gefahr liegt nicht vor, wenn trotz der für sich betrachtet gravierenden
Erkrankung (hier: Hepatitis C) in absehbarer Zeit - auch nach dem medizinischen
Standard westeuropäischer Länder - eine weitere ambulante oder stationäre Behandlung
nicht erforderlich ist (VG Bremen, Urteil vom 13.1.2004 - 6 K 24093/96.A - 12 S.,
M4682). Bestehen die Konsequenzen einer
Nichtbehandlung lediglich in Beschwerden (z. B. Kopfschmerzen) oder kosmetisch
nicht wünschenswerten Beeinträchtigungen (z. B. Schielstellung der Augen),
so fehlt es an einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung (VG Osnabrück, Urteil
vom 14.1.2003 - 5 A 565/02 - 10 S, M4071).
Der erkrankte Ausländer hat es hinzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
im Heimatland nicht dem Niveau in Deutschland entsprechen. Er muss sich auf
den in seinem Heimatland in medizinischer und therapeutischer Hinsicht üblichen
Standard verweisen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.1996 - 18 B 44/96 -;
VG Minden, Urteil vom 18.6.2003 - 11 K 3247/02.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom
13.5.2003 - 17 K 6423/98.A - 23 S., M4144).
Eine Umstellung auf andere, medizinisch ebenso effiziente Medikamente (z. B.
von Humaninsulin auf tierisches Insulin) ist grundsätzlich zumutbar (VG Gelsenkirchen,
Urteil vom 6.6.2003 - 19a K 4753/02.A - 15 S., M3957).
Eine erhebliche Gefahr kann sich trotz ausreichender medizinischer Versorgung
im Heimatland aus besonderen persönlichen Umständen ergeben, die das Risiko
einer Gesundheitsgefährdung erhöhen. Solche Umstände können z. B. für im
Kindesalter ausgereiste Ausländer in mangelnden Sprachkenntnissen, fehlender
Vertrautheit mit den Lebensumständen im Heimatland sowie dort fehlender familiärer
Anbindung bestehen. Derartige Faktoren können den Rückkehrer einer Stressituation
aussetzen, die je nach Art der Erkrankung die Rückfallwahrscheinlichkeit noch
erhöht. Es würde die Menschenwürde verletzen, den Betroffenen sehenden Auges
der konkreten Gefahr des Ausbruchs oder Wiederausbruchs einer schwerwiegenden
Erkrankung auszusetzen und ihn auf etwa bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeiten
zu verweisen (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.8.2003 - 1 E 3256/02.A
- 5 S., M4197; VG Koblenz, Urteil
vom 19.9.2003 - 1 K 1487/03.KO - ASYLMAGAZIN
12/2003, S. 24).
Liegen körperliche oder geistige Behinderungen vor, kommt es nicht lediglich
darauf an, ob im Heimatland grundsätzlich eine adäquate medizinische Versorgung
zur Verfügung steht. Hier kann sich die schwerwiegende Gefährdung auch daraus
ergeben, dass die Behinderung den Betroffenen weitgehend von fremder Hilfe abhängig
macht, im Heimatland aber weder betreuungsbereite Verwandte noch entsprechende
Pflegeheime zur Verfügung stehen. Dies kann zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung
des Existenzminimums führen (so z. B. VG Ansbach, Urteil vom 18.2.2004
- AN 4 K 04.30025 - (9 S., M4901) im Falle eines schwer sehbehinderten
Asylbewerbers aus dem Irak oder VG Darmstadt, Beschluss vom 2.5.2003 - 5 G 716/03
(3) - (3 S., M4549) im Falle eines
Taubstummen aus der Türkei) oder aber eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr
bewirken, weil der Betroffene aus eigener Kraft nicht fähig ist, die erforderliche
Behandlung zu organisieren bzw. die notwendige Medikation einzuhalten (so z. B.
VG Köln, Urteil vom 26.3.2004 - 11 K 7085/99.A - 9 S., M5375; und VG Bremen,
Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - 13 S., M5006 im Falle geistig
Behinderter aus Sri Lanka; grundlegend und in Abgrenzung zu inlandsbezogenen
Vollstreckungshindernissen wegen Wegfalls in Deutschland lebender Betreuungspersonen:
BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33). Bei Minderjährigen kann im Falle einer geistigen Behinderung
auch von Bedeutung sein, ob im Heimatland entsprechende Schulen zur Verfügung
stehen. Das Fehlen adäquater Beschulung kann zu einer Verschlechterung der bisher
erlernten mentalen Fähigkeiten führen, was weitere Folgestörungen bewirken und
letztlich die Überlebenschancen reduzieren würde (VG Saarland, Urteil vom 16.4.2004
- 10 K 36/04.A - 5 S., M5131).
Die Erkrankung muss nicht bereits in Deutschland bestehen. Auch der drohende
Eintritt einer Erkrankung im Heimatland, bezüglich der bei dem Betroffenen ein
erhöhtes Infektionsrisiko besteht, kann zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr
führen (so VG Köln, Urteil vom 12.8.2004 - 5 K 3292/03.A - 9 S., M5638;
und VG Göttingen, Urteil vom 28.4.2003 - 3 A 3217/01 - 8 S., M4059
für Kleinkinder aus der DR Kongo wegen fehlender Immunität bezüglich Tropenerkrankungen).
II. Konkrete Gefahr
Die Konkretheit der Gefahr erfordert, dass der Ausländer alsbald nach der
Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahrenlage gerät, weil er auf die dortigen
unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und
anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom
29.7.1999 - 9 C 2.99 -). Dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft
im Abschiebezielstaat eintritt, ist hingegen nicht erforderlich (VG Sigmaringen,
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN
3/2004, S. 32). Der in den Blick zu nehmende Zeitrahmen ist bei der
Prüfung einer Gefährdung i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG enger als bei einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose, die die gesamte
absehbare bzw. überschaubare Zukunft einzubeziehen hat (VG Berlin, Urteil vom
26.9.2003 - VG X 86.03 - 12 S., M4595).
Ob hiernach eine konkrete Gefahr besteht, hängt somit zunächst davon ab, ob
die Erkrankung in absehbarer Zeit der Behandlung bedarf, um eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes zu verhindern. Dies wurde z. B. verneint bei einer
Operation, die erst in ein bis zwei Jahren erforderlich wäre (VG Osnabrück,
Urteil vom 14.1.2003 - 5 A 565/02 - 10 S., M4071) oder einer Leukämieerkrankung,
bei der innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Erhaltungstherapie keine
Rückfallerscheinungen aufgetreten waren (OVG Sachsen, Urteil vom 5.11.2003 -
2 B 528/02.A - 15 S., M4868) und bejaht
bei einer multiplen Sklerose mit einer Schubfrequenz von neun bis zehn Monaten
(VG Koblenz, Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - 10 S., M5205).
1. Überbrückungsmaßnahmen (Mitgabe von Geld oder Medikamenten)
Besteht ein aktueller Behandlungsbedarf, der aber vom Ausländer nicht finanziert
werden kann, stellt sich die Frage, ob die sich hieraus ergebende konkrete Gefahr
dadurch abgewendet werden kann, dass dem Ausländer von der Ausländerbehörde
ein Medikamentenvorrat oder ein zum Erwerb der benötigten Medikamente bestimmter
Geldbetrag ins Heimatland mitgegeben wird. Dies wurde zunächst in Bezug auf
die Türkei praktiziert, um Verzögerungen bis zur möglichen Inanspruchnahme kostenloser
Heilbehandlung mittels der sog. yesil kart zu überbrücken. Inzwischen ist diese
Vorgehensweise für eine Vielzahl von Herkunftsländern zu verzeichnen (vgl. z. B.
VG Hannover, Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 35566/00 - 8 S., M4129).
In derartigen Fällen ist zunächst zu überprüfen, ob die jeweils von der Ausländerbehörde
zugesagten Überbrückungsmittel tatsächlich geeignet erscheinen, den Eintritt
einer ernsthaften Gesundheitsgefahr oder Lebensgefahr nicht bereits alsbald
nach der Rückkehr eintreten zu lassen. Die von der Ausländerbehörde in diesem
Zusammenhang ergriffenen oder zugesagten Maßnahmen müssen so konkret und erfolgversprechend
sein, dass sie eine Unterbrechung des Kausalverlaufs erwarten lassen, der ansonsten
alsbald zum Tod oder zu schwersten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit
des Ausländers führen würde. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn alternativ
verschiedene Maßnahmen zugesagt werden, deren Erfolgsaussichten ungeprüft sind.
Die Zusage, eine Geldsumme mitzugeben begegnet nach Auffassung der Gerichte
erheblichen Bedenken. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass den Betroffenen
das Geld durch Raub oder Diebstahl alsbald abhanden käme. Ferner existiere bei
bestimmten Herkunftsländern aufgrund weit verbreiteter Korruption sowie geringer
und unregelmäßiger Besoldung von Staatsbediensteten ein Risiko, bereits beim
Grenzübertritt durch Grenzbeamte oder Flughafenpersonal das Geld zu verlieren.
Schließlich sei nicht ohne weiteres sichergestellt, dass die jeweiligen Devisenbestimmungen
überhaupt die Einführung der entsprechenden Summe gestatteten (VG Braunschweig,
Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086; VG Stade, Urteil vom 27.1.2003
- 3 A 1787/01 - 10 S., M3660). Die
Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung durch entsprechende
Betreuung und Versorgung in Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit einem Vertrauensarzt
der deutschen Botschaft im Heimatland wird, sofern sie sich über einen angemessenen
Zeitraum erstreckt, grundsätzlich als geeignet angesehen. Vor der Rückführung
müssen dem Betroffenen darüber allerdings detaillierte schriftliche Zusicherungen
vorliegen (VG Göttingen, Urteil vom 5.6.2003 - 2 A 35/03 - 10 S., M4630).
Auf die Mitgabe eines Medikamentenvorrates kann nicht verwiesen werden, wenn
nicht feststeht, ob die Therapie in Abhängigkeit vom aktuellen Zustand des Betroffenen
mit dem gleichen Medikament fortgesetzt werden kann(OVG Saarland, Beschluss
vom 24.1.2003 - 9 W 42/02 - 7 S., M3416). Die Zusage, die Kosten für die
Medikamente zu übernehmen und deren regelmäßigen Transport ins Heimatland sicherzustellen,
ist keine geeignete Maßnahme im Falle eines Ausländers, dem die Einsichtsfähigkeit
in seine Krankheit fehlt und bei dem die Entgegennahme und Einnahme der Medikamente
organisatorisch nicht gewährleistet ist (VGH Hessen, Urteil vom 24.6.2003 -
7 UE 3606/99.A - 18 S., M4340).
Unabhängig davon, welche Überbrückungsmaßnahme im Einzelfall ergriffen werden
soll, genügt es nicht, wenn diese lediglich geeignet erscheint, die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes um eine gewisse Zeitspanne hinauszuschieben. Ein Umstand,
der das Eintreten einer sonst vorhandenen Gefahrenlage zunächst nur für einen
bestimmten absehbaren Zeitraum verhindert, vermag die Ursächlichkeit der Rückkehr
für den Eintritt einer danach erneut eintretenden gleichen Gefahrenlage nicht
zu unterbrechen. Die Konkretheit der extremen Gefahr entfällt grundsätzlich
erst dann, wenn die gebotene Behandlung des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung
für einen Zeitraum sichergestellt wird, in dem sich die zumindest nicht fernliegende
Möglichkeit eröffnet, dass der Ausländer weiterer medizinischer Behandlung nicht
bedarf oder diese im Heimatland auf andere Weise als durch die Unterstützung
der die Abschiebung veranlassenden Behörde sichergestellt werden kann. Es ist
daher notwendig, eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, wie sich die
Gefahrenlage nach dem Aufbrauch des Geld- oder Medikamentenvorrates darstellt
(VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN
3/2004, S. 32; VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 -
8 S., M5086). Vor diesem Hintergrund
wurden die zugesagten Überbrückungsmaßnahmen, sofern sie nur kürzere Zeiträume
abdecken sollten, als nicht ausreichend angesehen (so für sechs Monate: VG Braunschweig,
a. a. O. und für ein Jahr: VG Sigmaringen a. a. O.). Nach
Auffassung des VG Braunschweig erscheint sogar zweifelhaft, ob eine absolute
zeitliche Grenze dergestalt besteht, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne
die deutsche öffentliche Hand allein unter Hinweis auf den Zeitablauf jede Verantwortung
für ein dann im Herkunftsland eintretendes Geschehen ablehnen kann. Als ausreichend
erachtet wurde hingegen ein Insulinvorrat für fünf Jahre im Falle eines Algeriers
(VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2004 - 11 A 1675/03 - 9 S., M5050).
2. Landesweit drohende Gefahr
Zur Annahme eines Abschiebungshindernisses reicht es grundsätzlich nicht
aus, wenn es lediglich in der Herkunftsregion des Betroffenen an der notwendigen
medizinischen Versorgung fehlt. Soll dieser auf Inanspruchnahme von Behandlungsmöglichkeiten
außerhalb seines Heimatgebietes verwiesen werden, ist jedoch sicherzustellen,
dass ihm diese dort zugänglich sind. Darüber hinaus muss auch die Reise zur
Behandlung oder zum Medikamentenerwerb in andere Regionen des Herkunftslandes
tatsächlich möglich und zumutbar sein.
Diese Problematik spielt in zahlreichen Entscheidungen betreffend Angehörige
der verschiedenen Volksgruppen aus dem Kosovo eine Rolle. Hier gehen die Gerichte
vielfach davon aus, dass die Betroffenen nicht zumutbar auf die Gesundheitsversorgung
im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden können. Der Zugang zur weitgehend
kostenfreien Behandlung in staatlichen Anstalten stehe ihnen zwar theoretisch
offen, sei jedoch mit umfangreichen faktischen und bürokratischen Hürden verbunden.
Schon die Einreise ins übrige Serbien und Montenegro werde Kosovo-Albanern mit
von der UNMIK ausgestellten Papieren verweigert (VG Koblenz, Urteil vom 25.2.2004
- 6 K 2715/03.KO - 8 S., M4867). Insoweit reiche der bloße Hinweis, dass
alle Bürger Serbien und Montenegros in ihrer Heimatgemeinde für sich und ihre
Familienmitglieder Krankenscheine erhalten und hiermit landesweit in staatlichen
medizinischen Anstalten behandelt werden und Medikamente in staatlichen Apotheken
erhalten, als Begründung für eine ausreichende medizinische Versorgung nicht
aus (VG Münster, Urteil vom 28.7.2003 - 4 L 1076/03.A - 4 S., M4391).
Auch sei einer schwer erkrankten Person mit regelmäßigem Medikamentenbedarf
unter Umständen nicht zumutbar, von Ort zu Ort zu reisen und im jeweils konkreten
Einzelfall zu überprüfen, wo diese überhaupt erhältlich sind (VG Sigmaringen,
Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN
3/2004, S. 32).
III. Allgemeine Gefahr
Für Krankheiten gilt - ebenso wie für andere Gefahren i. S. d.
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG -, dass diese der Sperrwirkung des
§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG unterliegen, wenn es sich um allgemeine
Gefahren handelt. Eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG kann insbesondere vorliegen, wenn die Erkrankung im Herkunftsland
so verbreitet ist, dass die Frage, ob ihretwegen Abschiebungsschutz gewährt
werden soll, eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert
(BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -).
Eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
ist aber nur gegeben, wenn die mangelhafte medizinische Versorgungslage im Abschiebezielstaat
die erkrankte Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der ihr
angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Leibesgefahr
i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht (BVerwG, Urteil
vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 59). Individuelle Gefährdungen eines Ausländers, die sich
aus einer allgemeinen Gefahr ergeben, können selbst dann nicht als Abschiebungshindernis
unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden,
wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des
Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische
Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998
- 9 C 4.98 - ).
Das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr wird bejaht bei sog. Volkskrankheiten
(z. B. Diabetes oder Bluthochdruck), von denen in jedem Staat regelmäßig
eine große Anzahl von Patienten betroffen ist (VG Berlin, Urteil vom 26.9.2003
- VG 34 X 86.03 - 12 S., M4595). Hier ist es auch dann nicht zulässig,
den Erkrankten aus der Bevölkerungsgruppe der allgemein gefährdeten Personen
auszunehmen, wenn dieser individuell z. B. aufgrund eines extrem stark
ausgeprägten Krankheitsbildes oder hohen Alters besonders gefährdet erscheint
(VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086; VG Bremen,
Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A - 10 S., M4681).
In den meisten afrikanischen Staaten sind HIV-Infektionen derart weit verbreitet,
dass die Gerichte davon ausgehen, dass es sich bei den Gefahren, die aus den
unzureichenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten resultieren, um allgemeine
der Bevölkerungsgruppe der HIV-infizierten Personen drohende Gefahren handelt
(so VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - (6 S., M5059)
zu Nigeria: 5,8 %-7 % Infizierte; VG Potsdam, Urteil vom 7.5.2004
- 14 K 2231/01.A - (14 S., M5292)
zu Kamerun: 4 %-8 % Infizierte; VG Frankfurt a. M., Urteil vom
18.3.2004 - 4 E 4854/01. A - (8 S., M5267)
zu DR Kongo: Ostteil 20 %, Westteil 5 %-8 % Infizierte). In derartigen
Fällen kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nur dann in Betracht,
wenn eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG eine Durchbrechung
der Sperrwirkung gebietet.
1. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit
In der Mehrzahl der Fälle wird die Gewährleistung einer adäquaten medizinischen
Versorgung im Heimatland nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie aufgrund
des medizinischen Niveaus überhaupt nicht zu erlangen ist. Es steht vielmehr
zumeist im Vordergrund, dass es den Betroffenen aufgrund von Mittellosigkeit
nicht möglich ist, diese zu finanzieren und kostenlose - staatliche oder karitative
- Versorgung nicht zu erlangen ist. Bei der Prognose, ob die erforderliche medizinische
Versorgung im Heimatland von dem Betroffenen finanziert werden kann, wird zunächst
dessen eigene Leistungsfähigkeit beurteilt. Hierbei sind persönliche Faktoren
wie Alter, Schul- und Berufsausbildung, wirtschaftliche Situation vor der Ausreise,
Familienstand, Dauer der Abwesenheit vom Heimatland und eventuelle Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit durch die Erkrankung bedeutsam. Daneben spielt aber auch
die allgemeine wirtschaftliche Situation im Heimatland - wie etwa die Arbeitslosenquote
- eine Rolle. Wichtig ist darüber hinaus, ob im Heimatland noch eine soziale
Einbindung vorhanden ist. Insbesondere für viele afrikanische Länder wird darauf
abgestellt, dass innerhalb der Großfamilie entsprechende Hilfestellung gewährt
wird. Auch die mögliche Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von im Ausland
lebenden Verwandten wird berücksichtigt (s. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss
vom 1.10.2001 - 1 B 185.01 -; VG Bremen, Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A
- 10 S., M4681; VG Koblenz, Urteil
vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - 10 S., M5205).
Steht hiernach fest, dass die benötigten Medikamente für den Ausländer finanziell
nicht erreichbar sind, ist zu prüfen, ob sich eine derartige aus dem beschränkten
Zugang zu einer Heilbehandlung im Ausland folgende Gesundheitsgefahr als individuelle,
gerade den Einzelnen treffende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG oder als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr i. S. d. § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.4.2002
- 1 B 59.02 - ASYLMAGAZIN
7-8/2002, S. 38). Die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen
es hat, wenn ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen Gründen
keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat, ist höchstrichterlich bislang
nicht geklärt. Die Ausführungen des BVerwG lassen jedoch erkennen, dass die
fehlende Finanzierbarkeit einer Behandlung grundsätzlich eine allgemeine Gefahr
i. S. v § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen kann. Offen
bleibt aber, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, insbesondere welche
Bevölkerungsgruppe dabei zugrunde zu legen ist: nur die an einer bestimmten
Krankheit Leidenden oder die Gruppe der mittellosen Kranken insgesamt.
Die Rechtsprechung geht teilweise davon aus, die Gruppe der Erkrankten ohne
Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie sei als maßgebliche
Bevölkerungsgruppe zugrunde zu legen. Diese Gruppe stellt bei der Mehrzahl der
Herkunftsländer einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung dar, so dass danach
der finanziell bedingt fehlende Zugang zur Krankenversorgung in diesen Ländern
als allgemeine Gefahr i. S. v § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
zu betrachten wäre (BayVGH, Beschluss vom 10.10.2000 - 25 B 99.32077 -; OVG
Saarland Beschluss vom 23.8.1999 - 3 R 28/99 -). Dieser Auffassung wird zu Recht
entgegen gehalten, dass nicht sämtliche in einem Land vorkommenden Krankheiten
rechtlich gleichgestellt werden können, nur weil die Patienten das Schicksal
der Mittellosigkeit teilen. Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG sei, eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle einheitlich zu entscheiden.
Die Gruppe der mittellosen Erkrankten sei jedoch derart heterogen, und die ihnen
aufgrund der individuellen Erkrankungen drohenden Gefahren derart vielschichtig,
dass sich eine pauschale Betrachtung verbiete. Bei wertender Betrachtung der
Situation des Einzelnen und der Situation anderer mittelloser Kranker werde
deutlich, dass den Betroffenen gerade nicht dieselbe Gefahr drohe. Die Gefahr
für Leib und Leben der Betroffenen bestehe letztlich nicht darin, keinen Zugang
zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten Weiterentwicklung der
jeweiligen individuellen Krankheit (VG Sigmaringen, Urteil vom 13.8.2003 - A
5 K 11176/03 - ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 42).
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, es sei für Abschiebungsschutz nach
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausschlaggebend, ob eine vorhandene
medizinische Grundversorgung für ärmere Bevölkerungsschichten nur schwer oder
unzureichend zu erlangen sei, da es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis handele. Die Gewährleistung der notwendigen medizinischen
Versorgung für den einzelnen zur Abschiebung anstehenden Ausländer sei eine
sozialpolitische Aufgabe des Heimatstaates und diese könne nicht im Wege eines
Abschiebungshindernisses auf die Bundesrepublik Deutschland abgewälzt werden
(BayVGH, Beschluss vom 13.1.2003 - 1 ZB 00.32552 - 6 S., M4512; VG Augsburg,
Urteil vom 24.9.2004 - Au 3 S 02.30782 - ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 35 im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 27.10.2000 - 7
ZB 00.31451 -). Dieser restriktiven Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG treten andere Obergerichte unter Würdigung der bisher ergangenen Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses habe auch in Fortführung seiner
bisherigen Rechtsprechung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse einerseits
und inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse andererseits weiter voneinander
abgegrenzt. Hierbei habe es aber seine Linie, wonach die Verschlimmerung seiner
Krankheit im Heimatstaat, weil die Behandlungsmöglichkeiten für den Ausländer
nach einer Abschiebung gerade dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellt, in dieser allgemeinen
Form und ohne Einschränkung beibehalten. Maßgebliches Kriterium für das Bundesverwaltungsgericht
sei dabei die tatrichterlich zu würdigende Frage gewesen, "ob die Medikamente
in (dem Zielstaat) für den Kläger, erhältlich wären" (so ausdrücklich Urteil
vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 - 9 S., R9437). Für diese zielstaatsbezogene Gefahr
sei es indessen von untergeordneter und nicht entscheidungserheblicher Bedeutung,
ob das Medikament in dem Zielstaat überhaupt nicht erhältlich sei oder ob es
in dem Zielstaat zwar verfügbar, es für den Kläger wegen fehlender finanzieller
Möglichkeiten oder fehlender Privilegien aber wegen der Ausgestaltung des Gesundheitswesens
dort konkret nicht erhältlich sei. Auf jeden Fall drohe ihm eine zielstaatsbezogene
konkrete Gefahr für Leib oder Leben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.2000
- 10 A 10344/00.OVG - 4 S., M2265).
Der VGH Hessen nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den Beschluss des BVerwG
vom 29.10.2002 (- 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33), in dem es ausdrücklich heißt: "Eine zielstaatsbezogene
Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung
oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer
individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich
ist." (VGH Hessen, Urteil vom 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - 18 S., M4340;
im Anschluss daran VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 2340/03.A
(2) - 5 S., M5268).
2. Extreme Gefahrenlage
Doch auch im Falle einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG kann aufgrund verfassungskonformer Reduktion des Anwendungsbereichs
dieser Norm Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gewährt
werden, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde (BVerwG, Urteil
vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -). Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer
in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre,
dass ihm im Falle seiner Abschiebung landesweit und alsbald nach seiner Rückkehr
der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit
drohen (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -).
Die für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG vorausgesetzte Gefahrenlage wird einerseits geprägt durch das Erfordernis
einer erheblichen Gefährdung gewichtigster Rechtsgüter, d. h. durch die
Art und die Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung ("Umstandsmoment"),
andererseits aber auch durch die Unmittelbarkeit der Gefahr und deren hohen
Wahrscheinlichkeitsgrad, d. h. durch eine gewisse zeitliche Nähe des möglichen
Eintritts der Verletzung der gefährdeten Rechtsgüter zum Abschiebungsakt ("Zeitmoment").
Voraussetzung der extremen allgemeinen Gefahrenlage ist zwar nicht, dass im
Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, d. h.
gewissermaßen noch am Tage der Ankunft im Abschiebungszielstaat eintreten. Eine
extreme allgemeine Gefahrenlage liegt aber dann nicht vor, wenn die mögliche
Rechtsgutsverletzung nicht "bald" zu erwarten ist, sondern sich allenfalls an
einem in unbestimmter zeitlicher Ferne liegenden Termin verwirklichen kann (BVerwG,
Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 - und Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -).
Für die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kann beispielhaft auf die
Rechtsprechung zu HIV-infizierten Ausländern verwiesen werden. Hier wird eine
extreme Gefahrenlage regelmäßig dann angenommen, wenn die Krankheit sich bereits
in so fortgeschrittenem Stadium befindet, dass eine antiretrovirale Therapie
erforderlich ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.4.2003 - 1 K 8637/02.A - 9 S.,
M3879; VG Gera, Urteil vom 24.7.2003 -
4 K 20431/01 GE - 11 S., M4321; VG
Freiburg, Urteil vom 3.9.2003 - A 1 K 11750/00 - 5 S., M4934).
Befindet sich die Krankheit hingegen noch im Anfangsstadium, d. h. ist
die eigentliche Aids-Erkrankung noch nicht ausgebrochen und liegt ein Immundefektsyndrom
noch nicht vor, wird eine extreme Gefahrenlage regelmäßig verneint. Der eventuell
nach Abschiebung eintretende Abbruch der Behandlung mit Prophylaxe-Medikamenten
und regelmäßiger Kontrolle begründe keine Lebensgefahr (VG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - 6 S., M5059
; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.3.2004 - 4 E 4854/01.A - 8 S.,
M5267).
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