Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
OVG Schleswig-Holstein: Keine staatliche Herrschaftsmacht; zur Anwendung
von § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG (ausführlich
zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.6.2004 - 2 LB 54/03 - (14 S., M5672)
VG Minden: Keine Gruppenverfolgung von Sikh oder Hindus; keine extreme
allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 21.6.2004 - 9 K 5106/03.A - (15 S., M5464)
VG Stade: Keine Gefährdung von Tadschiken durch die Übergangsregierung;
Gefährdung nur von hochrangigen Vertretern des ehemaligen kommunistischen Regimes.
Urteil vom 26.5.2004 - 6 A 160/04 - (17 S., M5687)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Provinz Sar-i-Pul:
Berichte über Einschüchterungen von Wählern, die zur Stimmabgabe für General
Abdul Raschid Dostum gezwungen werden sollten; ähnliche Berichte auch aus anderen
nördlichen Provinzen (engl.).
Bericht vom 26.10.2004: "Voters Allege Intimidation in the North" (#26622)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Befürchtete Angriffe auf
Wahllokale bleiben weitgehend aus; 13 der 17 Präsidentschaftskandidaten bezeichnen
in einer gemeinsamen Stellungnahme die Wahl dennoch als illegal (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Elections Close Not With a Bang, But a Whimper" (#26364)
Amnesty international: Verschlechterung der Menschenrechtslage außerhalb
Kabuls in den letzten Monaten; Frauen sind mit weit verbreiteter Gewalt konfrontiert
(engl.).
Bericht vom 8.10.2004: "Election pains point to ailing state" (#26323)
Weitere Dokumente von ecoi.net
IAK: Versorgungslage und Gefährdung allein stehender Frauen
und Jugendlicher
Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12.8.2004 an VG Oldenburg - 7 A
3353/03 - (3 S., #26719, M5639)
Die Stellungnahme im Wortlaut:
"Generell ist aufgrund des langjährigen Krieges, dessen Folgen nachwirken
und dessen Konfliktszenario regional (vor allem in Cabinda) weiterhin in gewaltträchtigen
und konfrontativen Verhältnissen Ausdruck findet, die Versorgungslage großer
Teile der Bevölkerung weiterhin extrem angespannt. Auch die Menschenrechts-
und Sicherheitslage sind sehr kritisch zu beurteilen; in jüngerer Zeit mehren
sich wieder die Berichte über politisch motivierte Gewalt. Daher gibt es noch
immer sehr viele Flüchtlinge und Vertriebene (bei einer Einwohnerzahl von 14
Mio. Anfang 2004 insgesamt etwa 1,3 Mio. Menschen, davon nahezu 1 Mio. im eigenen
Land, die übrigen mehrheitlich in den Nachbarstaaten Sambia und Demokratische
Republik Kongo).
Personen, die nach Angola zurückkehren oder zurückzukehren gezwungen sind, gelangen
in eine Lebenswelt, die durch Massenarmut, politische Spannungen, Gewalt und
gesundheitsschädliche Rahmenbedingungen erhebliche Risiken für Leib und Leben
bereithält. Dies gilt in besonderem Maße für alleinstehende Frauen mit Kindern
bzw. ältere Kinder und Jugendliche ohne familiäre Rückbindungen in Angola. Ihre
Wiedereingliederung in die angolanische Gesellschaft ist extrem schwierig und
mit beträchtlichen Gefährdungen behaftet.
Als Hilfsmittel zur Darstellung und Einschätzung der Lebenssituation und Perspektiven
der Menschen, speziell der von Ihnen angesprochenen Personenkreise, liefert
der Human Development Report des United Nations Development Program (UNDP),
einer Unterorganisation der Vereinten Nationen, einige Anhaltspunkte.
In dem Bericht belegt Angola, gemessen an dem vom UNDP entwickelten Human Development
Index (HDI), unter 177 datenmäßig erfassten Staaten lediglich Rang 166. Es befindet
sich damit in der Gesellschaft von Staaten wie Äthiopien, Niger, Tschad und
Zentralafrikanische Republik. Auffällig ist, dass Angola beim Pro-Kopf-Einkommen
aus der Gruppe von Ländern mit vergleichbarem HDI mit 857 US$ - gegenüber meist
100 bis 300 US$ bei den anderen Staaten - deutlich herausragt. In dem relativ
hohen Pro-Kopf-Einkommen schlägt sich der Erdölreichtum des Landes nieder, der
aber der allgemeinen Bevölkerung wenig, der Staatselite und der kleinen Mittelklasse
der Hauptstadt um so mehr zugute kommt. Gedrückt wird Angolas Position im UNDP-Bericht
durch seine sehr schlechten Daten in Bereichen wie allgemeine Ernährung, Hygiene,
Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Schulbesuch und Bildung.
Gemäß UNDP-Bericht gilt die Hälfte der Gesamtbevölkerung Angolas als unterernährt,
und fast ein Drittel der Kleinkinder unter fünf Jahren leidet unter Untergewicht.
2002 überlebten demzufolge 15,4 Prozent der Neugeborenen das erste Lebensjahr
nicht, 26 Prozent der Kleinkinder starben vor dem fünften Geburtstag. Die Lebenserwartung
beträgt gerade einmal 47 Jahre. Schlechte Ernährung, ungenügende Hygiene und
vor allem auch unreines Wasser bilden den Hintergrund der schlechten Daten.
Durch diese Lebensumstände haben Krankheiten, darunter so gefährliche wie HIV/Aids,
Tuberkulose, Malaria und schwere Darminfektionen (mit oft tödlichen Wasserverlusten
des Körpers durch Durchfall), eine große Angriffsfläche.
In der in diesem Jahr von neuer politischer Gewalt überschatteten Nachkriegssituation
sind nationale und internationale Hilfsorganisationen bis an ihre Grenzen damit
beschäftigt, Nothilfe und eine Basisversorgung für die Bevölkerung zu organisieren.
Zurückkehrende Personen, die über keine familiären Rückbindungen nach Angola
verfügen, sind häufig auf solche Hilfen angewiesen, um zu überleben.
Die Nothilfe erreicht indes längst nicht alle Bedürftigen. Für zahlreiche Menschen
hängt das Überleben davon ab, dass sie ihr Selbstbehauptungs- und Improvisationsvermögen
entwickeln. Für alleinerziehende Mütter mit kleinen und größeren Kindern bleibt
dies ein Umfeld, in dem erhebliche Gefahren lauern. Für Kinder ist dabei das
Risiko um so größer, je jünger und kleiner sie sind.
Illusorisch ist es, eine reguläre Beschäftigung mit entsprechendem Einkommen
sowie eine menschenwürdige Unterkunft mit für das Überleben ausreichenden hygienischen
Bedingungen zu finden. Groß ist hingegen das Risiko, dass das Wohnumfeld menschenwürdige
Zustände nicht aufweist, eine Einkommen schaffende Tätigkeit in der formellen
Ökonomie nicht gefunden wird und Frauen und Mädchen aufgrund der schwierigen
Lebensumstände gezwungen sind, ihren und der Familie Unterhalt durch Prostitution
zu verdienen. Der Angola-Menschenrechtsbericht der US-Regierung für das Jahr
2003 (datiert 25. Februar 2004) spricht davon, es sei üblich ('common'), dass
Frauen und Mädchen, darunter auch Minderjährige, angesichts fehlender alternativer
Möglichkeiten der Einkommenserzielung ihren Unterhalt durch Anbieten sexueller
Dienstleistungen beschaffen. Allein in Luanda soll es demzufolge mindestens
1.000 minderjährige Prostituierte geben. (Eine wirklich aussagefähige Statistik
gibt es dazu nicht.)
Unter solchen Bedingungen ist naturgemäß die Gefahr sexueller Nötigung beträchtlich.
Gewalt gegen Frauen ist - wie z. B. der zitierte Menschenrechtsreport der US-Regierung
berichtet - in der angolanischen Gesellschaft weit verbreitet.
In dem Bereich der Prostitution wiederum sind die gesundheitlichen Gefahren
für Leib und Leben überdurchschnittlich groß, denn es handelt sich um jenen
Bereich der Gesellschaft, in dem die Ausbreitung von Aids am schnellsten vonstatten
geht. Ende 2003 waren nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation 240.000
Menschen, darunter 23.000 Kinder unter 15 Jahren, mit dem HI-Virus infiziert.
Das Aufklärungs- und Therapieangebot zu HIV/Aids entspricht hingegen in Angola,
wie in den meisten afrikanischen Ländern, nicht dem, was nach dem Stand der
Wissenschaft möglich wäre.
Fazit: Vermutlich wird es Jahre dauern, bis Angola für Rückkehrer speziell der
von Ihnen angesprochenen Personenkreise ein halbwegs aufnahmefähiges Umfeld
bieten kann. Dabei ist anzuraten, dass bei der Beurteilung von Asylanträgen
die extrem ungünstigen Indikatoren zur Säuglings- und Kleinkindersterblichkeit
sowie die Gefährdung durch Prostitution für größere minderjährige Mädchen besondere
Beachtung und Berücksichtigung finden."
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Keine Sicherung des Lebensunterhalts für einen alleinstehenden
16-Jährigen, aber hinreichender Abschiebungsschutz durch bayerischer Erlasslage
(vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und
-prozessrecht).
Urteil vom 31.3.2004 - AN 15 K 02.32519 - (15 S., M5609)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zeugen Jehovas werden
als Religionsgemeinschaft staatlich anerkannt; heftige Kritik von Kirchenvertretern
und politischen Parteien (engl.).
Bericht vom 28.10.2004: "Armenia Opens Door to Jehovah's Witnesses" (#26683)
Médecins sans frontières: Zusammenbruch des staatlichen Gesundheitswesens
im südlichen Kaukasus am Beispiel Armeniens; laut einer Umfrage nehmen 42 %
der Kranken in ländlichen Regionen aus Kostengründen keine ärztliche Hilfe in
Anspruch (engl.).
Bericht vom 17.9.2004: "Understanding health care in the south Caucasus: examples
from Armenia" (#26363)
Rechtsprechung:
BayVGH: Aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1.1.1999 nicht in Aserbaidschan
gemeldet war, hat seine Staatsangehörigkeit verloren, ohne dass darin politische
Verfolgung zu sehen ist; Berg-Karabach ist eine inländische Fluchtalternative
für armenische Volkszugehörige.
Urteil vom 7.5.2004 - 9 B 01.31198 - (20 S., M5679)
VG Meiningen: Kein hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für
vorverfolgte Angehörige der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP).
Urteil vom 29.6.2004 - 2 K 20218/00.Me - (10 S., M5490)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Sieben führende Mitglieder von verschiedenen
Oppositionsparteien aufgrund ihrer Rolle bei Protesten gegen Präsidentschaftswahl
im Oktober 2003 zu Gefängnisstrafen zwischen zweieinhalb und fünf Jahren verurteilt;
Verurteilungen beruhen zum Teil auf Geständnissen, die unter Folter erpresst
worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 27.10.2004: "Azerbaijan: Opposition Leaders Sentenced After Flawed
Trial" (#26641)
Auswärtiges Amt: Berg-Karabach: Behandlungsmöglichkeiten einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) in Stepanakert; medizinisches Personal verfügt über
große Erfahrungen mit PTBS; Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten.
Stellungnahme vom 1.7.2004 an VG Greifswald - 9 A 110/04 As - (3 S., A0115
- siehe Hinweis)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vorgehen gegen Soldaten wegen militärischer
Dienstvergehen oder "Sabotage"; kaum Informationen über Behandlung von Deserteuren.
Bericht vom 15.6.2004: "Äthiopien - Militär und Desertion, Gutachten der SFH-Länderanalyse"
(#26376)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Verfolgungsgefahr wegen Anhängerschaft zu Falun Gong
in China oder im Exil.
Urteil vom 24.6.2004 - A 8 K 11028/02 - (13 S., M5624)
Länderberichte:
Amnesty international: Staatsanwaltschaft muss darüber entscheiden,
ob das Todesurteil gegen den tibetischen Geistlichen Tenzin Deleg Rinpoche in
eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt wird; Verfahren gegen ihn sowie den
bereits hingerichteten Lobsang Dhondup sind "eklatante Fälle von Rechtsbeugung".
Urgent action 290/04 vom 15.10.2004 (#26553)
Reporters sans frontières: Journalist und Internetdissident Huang Jinqiu
wegen "Subversion " zu zwölf Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "French president asked to press for release of cyberdissident
Huang Jinqui serving 12 years" (#26358)
Amnesty international: Mao Hengfeng, die seit einer Zwangsabtreibung
vor 15 Jahren gegen diese Praxis protestiert, wurde Berichten zufolge ohne Verfahren
zu 18 Monaten Zwangsarbeit in einem Umerziehungslager verurteilt.
Urgent action 280/04 vom 6.10.2004 (#26204)
Human Rights Watch: Neues Gesetz verbietet die Diskriminierung von Personen,
die an ansteckenden Krankheiten leiden; HIV/Aids-Aktivisten fordern Maßnahmen,
die die Umsetzung des Gesetzes sicherstellen (engl.).
Bericht vom 31.8.2005: "China: Law Bans HIV-Related Discrimination" (#26659)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse des Konflikte 1999 bis 2004; seit 1999
fand praktisch keine Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen
gegen internationales Recht durch Regierungsarmee, Milizen und Rebellen statt
(engl.).
Bericht vom 7.10.2004: "Accountability for Serious Human Rights Crimes Key to
Resolving Crisis" (#26649)
Human Rights Internet: Dokumentation der gewaltsamen Niederschlagung
einer Demonstration in Abidjan am 25.3.2004 sowie der anschließenden tagelangen
Ausschreitungen (engl.).
Bericht vom Oktober 2004: "Human Rights Violations in Abidjan during an Opposition
Demonstration - March 2004" (#26645)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Liste der psychiatrischen Einrichtungen
in Abidjan mit Angaben zu Behandlungskosten.
Bericht vom 23.9.2004: "Elfenbeinküste: Psychiatrische Versorgung in Abidjan,
Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26386)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdung einer alleinstehenden Mutter
ohne familiären Rückhalt; drohende Zwangsprostitution; keine Frauenhäuser oder
sonstige Strukturen zur Unterstützung vorhanden.
Bericht vom 23.6.2004: "Elfenbeinküste: Rückkehrsituation für alleinerziehende
Mutter, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26389)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Darmstadt: § 51 Abs. 1 AuslG für Deserteur, der wegen
kritischer Meinungsäußerungen beim Militärdienst aufgefallen und verfolgt worden
war.
Urteil vom 30.6.2004 - 4 E 72/04.A(3) - (15 S., M5403)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: § 53 Abs. 4 AuslG wegen Bedrohung, Erpressung
und Misshandlung durch Polizisten.
Urteil vom 21.6.2004 - 14 A 135/02 - (25 S., M5479)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Christentum konvertierte alleinstehende
Mutter bei Rückkehr an ihren Heimatort vom Ausschluss aus der Gemeinschaft bedroht;
eventuell Möglichkeit der Existenzsicherung in größeren Städten; Adressen von
Organisationen, die Unterstützung bieten können.
Bericht vom 31.8.2004: "Guinea/Conakry: Gefährdung bei Rückkehr einer Frau,
Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26374)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Indische Regierung hebt das umstrittene Anti-Terror-Gesetz
(Prevention of Terrorism Act - POTA) auf (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "India: POTA Repeal a Step Forward for Human Rights"
(#26653)
Hajo/Savelsberg: Gefährdung durch drohenden "Ehrenmord"
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie,
Stellungnahme vom 28.7.2004 an VG Greifswald - 5 A 3850/03 As - (5 S.,
#26700, M5562)
"(...) Es muss davon ausgegangen werden, dass die Familie des ermordeten Mädchens
versuchen wird, den Kläger zu töten, wenn er in den Irak zurückkehrt. Dafür,
dass die Familie ernsthafte Tötungsabsichten hegt, spricht auch, dass sowohl
der Mitarbeiter des Zentrums für kurdische Studien als auch der von ihm zur
Einholung weiterer Informationen zusätzlich eingesetzte Mittelsmann nach wenigen
Tagen aufgefordert wurden, in der Angelegenheit nicht weiter zu recherchieren,
beide wurden explizit gewarnt, sich in die Angelegenheit 'einzumischen'.
Die Chance des Klägers, sich nach einer Rückkehr vor der Familie bzw. dem Stamm
der getöteten jungen Frau zu verstecken, müssen als eher schlecht eingeschätzt
werden. Da seit Ende des Dritten Golfkriegs bzw. dem Sturz des Regimes Saddam
Husseins keine grundsätzlichen Schwierigkeiten mehr bestehen, zwischen dem kurdisch
verwalteten Norden und dem früheren Zentralirak hin und her zu fahren, wäre
der Kläger im Haus seiner Eltern in Baaquba1 nicht
mehr vor der Familie der jungen Frau sicher.
Hinzu kommt im Falle des Klägers, dass der Stamm, dem die Familie der getöteten
jungen Frau angehört, groß und im Irak weit verbreitet ist [Sulaimaniya, Hawler
(Arbil), Bagdad (...)], aus diesem Grund ist eine Rückkehr in die genannten
Städte nicht als unbedenklich zu bezeichnen. Es muss davon ausgegangen werden,
dass eine erhebliche Chance besteht, dass die Familie, zumal sie unserer Recherche
zufolge aktiv nach dem Kläger sucht, über kurz oder lang von seiner Rückkehr
an einen dieser Orte erfahren würde. Selbstverständlich bestehen dabei in Bezug
auf die einzelnen Orte Unterschiede: Während die Chancen, in einer Stadt wie
Bagdad 'unterzutauchen', vergleichsweise gut sind, ist insbesondere eine Rückkehr
nach Kallar oder in das etwa hundert Kilometer nördlich von dort gelegene Sulaimaniya
aus Sicherheitsgründen auszuschließen.
Bei einer Niederlassung im Nordirak bzw. in den von KDP und PUK kontrollierten
Gebieten kann mit Schutz von Seiten dieser Parteien bzw. ihrer Sicherheitskräfte
nicht gerechnet werden: KDP und PUK sind grundsätzlich nicht in der Lage, Personen
vor potentiellen Ehrmördern zu schützen. KDP- und PUK-Funktionäre raten gefährdeten
Personen in der Regel lediglich zur Bewaffnung. Möglich und durchaus üblich
ist hingegen die nachträgliche Strafverfolgung.
Ausgeschlossen werden kann auch ein Schutz durch alliierte Soldaten: Einmal
davon abgesehen, dass diese sich zunehmend aus der irakischen Öffentlichkeit
zurückziehen und versuchen, Aufgaben an neu gebildete irakische Sicherheitskräfte
zu delegieren, sind die Probleme der Alliierten im Irak offensichtlich so erheblich,
dass keine Schutzfunktion für (unpolitische) Einzelpersonen übernommen werden
kann. Dasselbe gilt auch für die irakischen Sicherheitskräfte selbst: Sie sind
aus unterschiedlichen Gründen bislang nur in äußerst eingeschränktem Umfang
in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten: Zum einen, da sie selbst ständig durch
Attentate, Bombenanschläge u. ä. bedroht und in der Regel vor allem darauf
bedacht sind, sich selbst so wenig wie möglich zu gefährden. Viele von ihnen
haben die Arbeit als Polizisten allein aus Mangel an Alternativen angenommen.
Zudem herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung, und hier macht die Polizei
keine Ausnahme, noch immer die Auffassung vor, dass so genannte 'Ehrdelikte',
zu denen auch die Flucht des Klägers gehörte, von den Familien selbst zu regeln
sind, nicht vom Staat. Diese traditionelle Haltung zeigt sich u. a. auch
am Beispiel der Situation von Frauen in Bagdad: Dort wird der strafrechtlichen
Verfolgung von Vergewaltigungen im Vergleich zu anderen Verbrechen nur geringe
Bedeutung beigemessen, teilweise weigert sich die Polizei sogar, überhaupt tätig
zu werden. Einer der Gründe für diese Weigerung ist das Empfinden, dass Vergewaltigungen
u. ä. Verbrechen nicht Sache der Polizei seien, sondern als 'Ehrdelikte'
in traditioneller Manier (Stichwort Blutrache, Blutgeld) selbst geregelt werden
müssten.2 Würde sich, um auf den in Frage stehenden
Fall zurückzukommen, der Kläger nach einer Rückkehr nach Bagdad durch Angehörige
der Familie (...) bedroht sehen, so ist nicht damit zu rechnen, dass er von
Seiten der irakischen Polizei irgendwelche Hilfe erwarten könnte.
Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten des Klägers, sich im
Irak niederzulassen, insofern zusätzlich eingeschränkt sind, als dass die Niederlassung
in einer Stadt, in der der Kläger über keinerlei verwandtschaftliche Kontakte
bzw. Bekannte verfügt, unter wirtschaftlichen Aspekten schwierig ist: Bis in
die Gegenwart kann nicht davon ausgegangen werden, dass es einer Person möglich
ist, sich ohne tragfähige familiäre oder aber anderweitige soziale Beziehungen
mittelfristig ein Existenzminimum unabhängig von der Verteilung von Lebensmittelrationen
aufzubauen. Tragfähige familiäre Strukturen bestünden dabei in Verwandten, die
bereit und in der Lage sind, ihn zu versorgen. Allerdings würde eine Unterbringung
bei Familienangehörigen im Falle des Klägers die erhöhte Gefahr mit sich bringen,
dass seine Rückkehr der Familie der getöteten Frau bekannt wird: Da diese den
Kläger aktiv sucht, wir sie vor allem seine Familie im Auge behalten. Unter
sonstigen tragfähigen sozialen Strukturen könnten etwa Freunde und Bekannten
verstanden werden, die bereits und in der Lage sind, einer Person Arbeit zu
geben, oder aber im kurdisch kontrollierten Nordirak gute Beziehungen zu einer
der großen Parteien KDP und PUK - wobei eine reine Parteimitgliedschaft aufgrund
der schieren Masse einfacher Parteimitglieder nicht als ausreichend gelten kann.
Für Personen, die über derartige Beziehungen zu den genannten Parteien verfügen,
besteht hingegen aktuell durchaus die Chance, einen Arbeitsplatz innerhalb der
irakisch-kurdischen Verwaltung zu erhalten. Unseren Informationen zufolge wurden
seit Kriegsende zahlreiche neue Verwaltungsstellen geschaffen. Zudem ist die
Bezahlung deutlich besser als vor dem Krieg, da sie auf gesamtirakisches Niveau
angehoben wurde. Besagte Stellen werden zentral aus Bagdad finanziert, in der
Regel handelt es sich lediglich um 'Versorgungsstellen', d. h. um Stellen,
denen kein tatsächlicher Bedarf an Arbeit entspricht.3
Da der Kläger angibt, keiner Partei angehört zu haben, fällt die letzte Versorgungsmöglichkeit
allerdings aus. (...)"
1 Darüber
hinaus haben in Baaquba in den letzten Wochen zahlreiche schwere Anschläge stattgefunden,
ehemalige Saddam-Anhänger bzw. Gegner des derzeitigen Transformationsprozesses
im Irak scheinen dort sehr stark zu sein. Zuletzt wurden am 28. Juli mindestens
einundfünfzig Menschen getötet und rund neunzig verletzt, als vor einer Polizeiwache
eine Autobombe explodierte.
2 Siehe hierzu Human Rights Watch (HRW)
2003 [Climate of Fear: Sexual Violence and abduction of women and girls in Baghdad,
July 2003, #14325]: 11.
3 Politisch betrachtet ist diese Entwicklung
insofern bedenklich, als an die völlige Abhängigkeit vom Zentralstaat in den
1980er Jahren angeknüpft wird und Bereiche, die den kurdischen Gebieten eine
gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit erlauben würden - etwa der Ausbau der
Landwirtschaft - vernachlässigt werden.
Einsenderin: Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie
Rechtsprechung:
BVerwG: Offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime mehr;
Widerruf auch bei von Anfang an bestehender Fluchtalternative im Nordirak (ausführlich
zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 - (7 S., M5710)
BVerwG: Offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime wegen
illegaler Ausreise und Asylantrag mehr.
Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 - (6 S., M5677)
BayVGH: Keine Gefährdung von Angehörigen der Irakisch-Kommunistischen
Partei; keine Entscheidung zu Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6
AuslG in verfassungskonformer Auslegung, da durch bayerische Erlasslage gleichwertiger
Schutz gewährt wird.
Urteil vom 1.7.2004 - 23 B 04.30163 - (10 S., M5680)
OVG NRW: Keine staatliche Gewalt; erneute Verfolgung durch Baath-Regime
ist ausgeschlossen; keine Entscheidung zu Abschiebungsschutz gem. § 53
Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung, da durch nordrhein-westfälische
Erlasslage gleichwertiger Schutz gewährt wird.
Urteil vom 17.5.2004 - 20 A 1810/02.A - (4 S., M5650)
VG Göttingen: Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen wegen Verfolgung
durch Baath-Regime grundsätzlich möglich; kein Widerruf gem. § 73 Abs. 1
S. 3 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung eines führenden Oppositionellen,
der seit 1991 zunächst in den Nordirak und von dort nach Deutschland geflohen
ist, wegen Gefahr von Übergriffen durch Anhänger der Baath-Partei oder kurdischer
Gruppen sowie wegen psychischer Erkrankungen.
Urteil vom 27.8.2004 - 2 A 54/04 - (5 S., M5657)
VG Aachen: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Mandäer oder andere christliche
Minderheiten; jedenfalls inländische Fluchtalternative für Christen im Nordirak.
Urteil vom 26.8.2004 - 4 K 1660/02.A - (4 S., M5513)
VG Stade: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung durch
Baath-Regime grundsätzlich möglich, da dieses seine Macht endgültig verloren
hat; Gefährdung durch Blutrache kann durch Ausweichen in einen anderen Landesteil
begegnet werden; keine extreme Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer.
Urteil vom 25.8.2004 - 6 A 924/04 - (6 S., M5658)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehenden Minderjährigen.
Urteil vom 6.7.2004 - 1 K 2358/02.A - (5 S., M5549)
BayObLG: Die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ist auf Dauer ausgeschlossen,
so dass sie gem. § 58 Abs. 4 S. 1 AsylVfG vorübergehend den Geltungsbereich
der Aufenthaltsgestattung verlassen dürfen.
Urteil vom 22.9.2004 - 4St RR 093/2004 - (6 S., M5742)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nordirak: Nach Angaben
der Organisatoren wurden zwei Millionen Unterschriften für ein Referendum über
die Selbstbestimmung der kurdischen Gebiete gesammelt; Besorgnis über wachsende
ethnische Spannungen besonders in Kirkuk, wo tausende binnenvertriebene Kurden
die Rückgabe ihres Besitzes fordern (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Kurd Demos Spark Ethnic Conflict Concerns" (#26366)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Gefährdung durch Blutrache im vorliegenden Fall unwahrscheinlich,
da der Betroffene nicht für eine Braut-"Entführung", die sein Onkel begangen
hat, verantwortlich gemacht werden kann; allgemein zu Regeln der Blutrache.
Stellungnahme vom 6.8.2004 an VG Greifswald - 5 A 2882/01 As - (7 S., #26715,
M5568)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Der prominente Journalist Omid Memarian in Teheran
verhaftet und ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 15.10.2004: "Iran: Journalist Detained in Internet Crackdown" (#26547)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder
und Anhänger der Volksmudschaheddin "hochgradig willkürlich"; Gefahren reichen
von willkürlicher Inhaftierung über Gefängnisstrafen bis hin zu Hinrichtungen.
Bericht vom 15.9.2004: "Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung
für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmudjaheddin, Gutachten
der SFH-Länderanalyse" (#26375)
Länderberichte:
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung
der Kurdologie: Mögliche Bedrohung durch "Ehrenmord" für Frau, die gegen
den Willen ihrer Familie geheiratet hat; die in der jordanischen Gesellschaft
nach wie vor dominanten Stämme agieren häufig jenseits der staatlichen Strukturen;
Staat bietet keinen Schutz, da auch weite Teile von Polizei und Justiz "Ehrdelikte"
als Familienangelegenheit betrachten; Gesetzesreformen der vergangenen Jahre
zum Schutz von Frauen bislang wenig erfolgreich.
Stellungnahme vom 28.7.2004 an VG Greifswald - 5 A 2040/02 As - (8 S., #26710,
M5561)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bedrohung durch Familienmitglieder mit
"Ehrenmord" auch nach langjährigem Auslandsaufenthalt aktuell; kaum Schutzmöglichkeiten
für bedrohte Frauen; trotz Gesetzesänderung gibt es häufig noch reduzierte Strafen
für Täter.
Bericht vom 6.7.2004: "Jordanien: 'Ehrenmord', Gutachten der SFH-Länderanalyse"
(#26400)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: Gefahren durch HIV-Infektion sind in Kamerun allgemeine
Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; Aids kann in
Yaounde behandelt werden, Behandlung muss aber vom Kranken bezahlt werden; keine
extreme Gefährdungslage bei HIV-Infektion im Stadium A 2.
Beschluss vom 15.6.2004 - 14 K L 353/04.A - (8 S., M5669)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage wegen Versorgungsmängel,
Infektionsgefahr oder mangelhafter medizinischer Versorgung.
Urteil vom 26.4.2004 - A 5 B 1021/02 - (21 S., M5674)
VG Köln: § 53 Abs. 6 AuslG wegen extremer Gefährdung für Kleinkinder
aufgrund der schlechten Versorgungslage mit Lebensmitteln einerseits und der
schlechten medizinischen Versorgungslage in Verbindung mit dem Risiko einer
Malariaerkrankung andererseits.
Urteil vom 12.8.2004 - 5 K 3292/03.A - (9 S., M5638)
Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation sexueller Gewalt in den östlichen
Landesteilen (Vergewaltigungen, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierungen); mangelnder
Zugang zu medizinischer Behandlung für die Opfer (engl.).
Bericht vom 26.10.2004: "Mass Rape - Time for Remedies" (#26606)
Médecins sans frontières: Katanga: Mitarbeiter von Ärzte ohne Grenzen
werden aus der Stadt Kilwa evakuiert, nachdem eine unbekannte bewaffnetet Gruppe
die Stadt besetzt und die Unabhängigkeit der Provinz erklärt hat (engl.).
Bericht vom 18.10.2004: "Clashes force evacuation of MSF team in DRC town" (#26459)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefangene im Makala-Gefängnis von Kinshasa
werden registriert; auch Verzeichnisse früherer Jahre sind für Rechtsanwälte
und NGOs einsehbar.
Stellungnahme vom 16.9.2004: "Registrierung im Makala-Gefängnis von Kinshasa
(Centre pénitentiaire et de rééducation)" (#26699)
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Länderbericht:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Die Bezirke Bong und River
Cess werden als sicher für die Rückkehr von Flüchtlingen erklärt (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Two more counties safe for return, says Liberian govt"
(#26341)
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Länderberichte:
Amnesty international: 86 Muslimbrüder befinden sich aus Protest
gegen die lange Dauer ihrer Verfahren im Abu Salim Gefängnis in Hungerstreik;
mindestens acht von ihnen wurden ins Krankenhaus gebracht (engl.).
Bericht vom 15.10.2004: "Concerns for health of prisoners of conscience" (#26448)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verfahren der Einreise für mit Libyern
verheiratete Ausländerinnen (hier: irakische Turkmenin); Voraussetzungen für
den Erwerb der libyschen Staatsbürgerschaft für mit Libyern verheiratete Ausländerinnen.
Bericht vom 6.7.2004: "Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen für
eine irakische Turkmenin nach Heirat eines Libyers, Gutachten der SFH-Länderanalyse"
(#26398)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Möglichkeiten der Unterstützung
für alleinstehende Mutter ohne familiären Rückhalt; kaum juristische Möglichkeiten
für Frauen, sich gegen Gewalt in der Ehe zu wehren.
Bericht vom 22.4.2004: "Mali - Rückkehrsituation einer jungen, alleinstehenden
Mutter, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26395)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Neues Antiterrorgesetz sieht Möglichkeit der
"vorbeugenden Inhaftierung" für die Dauer von bis zu einem Jahr ohne richterliche
Überprüfung vor (engl.).
Bericht vom 26.10.2004: "Nepal: Terror Law Likely to Boost 'Disappearances'"
(#26642)
Human Rights Watch: Analyse der Hintergründe und Ereignisse des Bürgerkriegs
seit 1996; Dokumentation von illegalen Verhaftungen sowie Morden und Fällen
von "Verschwindenlassen" durch maoistische Rebellen und nepalesische Sicherheitskräfte
(engl.).
Bericht vom 7.10.2004: "Between a Rock and a Hard Place: Civilians Struggle
to Survive in Nepal's Civil War" (#26203)
Länderbericht:
ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz: Umfangreicher Bericht auf der
Basis einer Auswertung zahlreicher öffentlicher Quellen, u. a. zu: politische
Situation, Polizei und Justizsystem, Scharia, ethnische und kommunale Konflikte,
Vigilantengruppen, Geheimgesellschaften, Studentenkulte, Situation von Frauen,
Kindern und Jugendlichen, sexuelle Orientierung.
Bericht vom August 2004: "Nigeria - Länderbericht" (#26692)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung unverfolgt ausgereister Ahmadis;
keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Ahmadis.
Urteil vom 3.3.2004 - 2 R 8/03 - (30 S., M5683)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen und Sicherheitslage
seit Oktober 2002; willkürliche Verhaftungen und extralegale Hinrichtungen durch
Polizei und Sicherheitskräfte im Rahmen des "Kriegs gegen den Terror"; Situation
religiöser Minderheiten (Christen, Ahmadis, Hindus, Sikh, Hazara).
Bericht vom 6.9.2004: "Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage (Autor:
Dr. Yahya Hassan Bajwa)" (#26393)
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Länderberichte:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Positionspapier zu tschetschenischen
Flüchtlingen: Tschetschenen, deren Wohnsitz vor der Asylantragstellung in der
tschetschenischen Republik lag, sollten als international schutzbedürftig angesehen
werden; keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "UNHCR Position regarding Asylum-Seekers and Refugees
from the Chechen Republic, Russian Federation" (#26686)
Human Rights Watch: Dokumentation der Behandlung von Wehrpflichtigen
in der russischen Armee: Dutzende Rekruten sterben jährlich an den Folgen von
Misshandlungen während Tausende schwerwiegende physische und psychische Schäden
erleiden (engl.).
Bericht vom 20.10.2004: "The Wrongs of Passage: Inhuman and Degrading Treatment
of New Recruits in the Russian Armed Forces" (#26550)
International Helsinki Federation for Human Rights: Bericht einer Delegation
über Haftbedingungen in vier Untersuchungsgefängnissen und einer Jugendstrafanstalt
im Raum Moskau sowie zwei psychiatrischen Krankenhäusern (engl.).
Bericht vom 18.10.2004: "Places of detention in the Russian Federation. Report
from the visit of the delegation of human rights NGOs to places of detention
in the Russian Federation on 19 and 20 February 2004" (#26496)
VG Stuttgart: Abschiebungsschutz wegen posttraumatischer
Belastungsstörung
Urteil vom 5.7.2004 - A 11 K 11725/03 - (16 S., M5740)
"(...) Der Klägerin steht jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG zur Seite. (...)
Nach diesen Grundsätzen ist Abschiebungsschutz zu gewähren, weil die Klägerin
an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Übergang zur chronischen Persönlichkeitsstörung
nach Extrembelastung leidet, für die es im Kosovo keine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten
gibt. Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unmittelbar vor ihrer Ausreise
nach einer Razzia durch die serbische Polizei durch serbische Polizisten vergewaltigt
wurde und dass dieses Ereignis und die Hinrichtung ihrer Brüder, die ihr zu
helfen versucht hatten, zu der fachpsychiatrisch diagnostizierten Traumatisierung
geführt haben. (...)
Den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen über den Zustand des
Gesundheitswesens im Kosovo, insbesondere über die Möglichkeit einer Behandlung
schwerer psychischer Erkrankungen durch dortige Krankenhäuser und Ärzte, lassen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erkrankung der Klägerin im
Kosovo zuverlässig behandelt werden könnte. Dies begründet die Gefahr einer
Verfestigung und Verstärkung der Krankheitssymptome, was eine erhebliche Gefahr
für die Gesundheit der Klägerin darstellt. Zwar ist im Kosovo eine medizinische
Grundversorgung vorhanden und nach dem Ende des Krieges im Juni 1999 verbesserte
sich die allgemeine gesundheitliche Versorgung dort nach und nach. Schwerste
Erkrankungen, insbesondere auch schwerste psychische Erkrankungen, können dort
jedoch nach wie vor kaum zuverlässig behandelt werden. Psychische Erkrankungen
werden im öffentlichen Gesundheitswesen rein medikamentös behandelt. Zwar gibt
es einzelne privat praktizierende Fachärzte für Psychiatrie. Die Behandlungsplätze
im privaten Bereich sind jedoch sehr eng begrenzt und die Kosten muss der Patient
selbst tragen (AA, Lagebericht vom 10.2.2004 [20 S., A0051 - siehe
Hinweis]). Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass jede Person, die eine psychotherapeutische Behandlung benötigt,
eine solche auch in angemessener Zeit und in wenigstens ausreichender Qualität
erfährt. (...)
Zwar sind psychische Erkrankungen wie Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen
in Serbien und Montenegro nach den vorliegenden Erkenntnismitteln behandelbar
(vgl. AA, Lagebericht zu Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 28.7.2003).
Es ist jedoch offenkundig, dass eine erfolgreiche Behandlung der Klägerin in
Serbien, dem 'Land der Täter', ausscheidet. Darüber hinaus ist die Krankenversorgung
in Serbien und Montenegro für die Klägerin auch individuell nicht erreichbar.
Denn die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und dem übrigen Serbien und
Montenegro wird streng kontrolliert. Es ist keineswegs sicher, dass Personen
aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird. Erschwerend kommt hinzu,
dass für die Einreise jugoslawische Dokumente notwendig sind. Die von der UN-Verwaltung
im Kosovo ausgestellten Personal- und Reisedokumente werden im restlichen Serbien
und Montenegro nicht anerkannt. Im Übrigen setzt der Zugang zum staatlichen
Gesundheitssystem eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber
nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen (vgl.
UNHCR, Stellungnahme v. 04.09.2003 an VG Koblenz - Asylmagazin
10/2003, 23 und Stellungnahme v. 29.09.2003 an VG Koblenz). (...)
Unabhängig von der Behandelbarkeit der Klägerin im Kosovo bzw. in Serbien und
Montenegro besteht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG auch aufgrund der Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. (...)
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird schließlich auch
nicht durch § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG gesperrt. Zwar mag zutreffen,
dass die Anzahl traumatisierter Albaner aus dem Kosovo recht groß ist. Für die
Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
und die insoweit sich aus Satz 2 dieser Vorschrift ergebende Begrenzung
kommt es jedoch allein auf solche Erkrankungen an, bei denen bei einer Abschiebung
die in dieser Vorschrift genannten Gefahren bestehen. Angesichts des vielfältigen
Symptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückkehr
in den Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz
begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, die auf von vielen
Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen beruht, dass
sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität
des Erlebten ihre Ursache hat. Personen, die in Folge individueller Ereignisse
traumatisiert sind, stellen somit keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG dar (vgl. OVG Münster, B. v. 19.01.1999 - 19 B 1599/98
und B. v. 16.02.2004 - 14 A 548/04.A - Juris = Asylmagazin
6/2004, 30; VG Göttingen, Urt. v. 05.09.2003, Asylmagazin
12/2003, 26; VG Oldenburg, U. v. 27.01.2004, Asylmagazin
6/2004, 33). (...)"
Einsender: Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg
Rechtsprechung:
VG Göttingen: "Der Schutz des Abschiebestopps für Roma aus dem Kosovo
erstreckt sich auch auf die in Deutschland geborenen nichtehelichen Kinder,
mit denen der leibliche Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 3.8.2004 - 1 B 167/04 - (1 S., M5532)
VG Göttingen: Keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Gruppenverfolgung
von Roma und Ashkali im Kosovo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage von
Roma und Ashkali im Kosovo; § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung; keine ausreichenden gesprächspsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten.
Urteil vom 2.7.2004 - 3 A 33/03 - (14 S., M5443)
VG Ansbach: Widerruf der Asylanerkennung eines albanischen Volkszugehörigen
aus dem Kosovo wegen Ende der Gruppenverfolgung rechtmäßig.
Urteil vom 29.6.2004 - 19 K 03.31666 - (11 S., M5660)
VG Frankfurt a. M.: Amnestiegesetz aus 2001 für Deserteure findet
Anwendung; keine Gruppenverfolgung von Moslems oder von Mitgliedern der SDA.
Urteil vom 17.6.2004 - 1 E 642/04.A(V) - (4 S., M5733)
VG Aachen: § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali wegen gutartiger Prostatavergrößerung.
Urteil vom 24.5.2004 - 9 K 2968/99.A - (6 S., M5651)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Eindrücke des
Ombudsmanns Marek Antoni Nowicki zur Sicherheitslage in nicht-albanischen Gemeinden
(engl.).
Bericht vom 8.10.2004: "Tough Times for Kosovo's Non-Albanians" (#26329)
Sonstige Materialien:
IM NRW: UNMIK stimmt weiterhin der Rückführung von Angehörigen der
Ashkali und Kosovo-Ägyptern nicht zu; abgestimmte Niederschrift über ein Gespräch
zwischen UNMIK und einer deutschen Delegation vom 31. August und 1.September
2004.
Erlass vom 8.9.2004 - 15-39.02.01-138-1 - (11 S., M5696)
Schweizerische Flüchtlingshilfe:
Analyse der aktuellen politischen Entwicklungen: Anstelle des Zentralstaats
ist eine Vielfalt formeller und informeller Regierungssysteme entstanden; Übersicht
der politischen Akteure; Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie humanitäre
Situation in den verschiedenen Landesteilen.
Bericht vom 20.9.2004: "Somalia - Die aktuelle Situation und Trendanalyse (Autor:
Ken Menkhaus)" (#26534)
Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Adib Abdel Rahman Yusuf, Menschenrechtsaktivist
und Vorsitzender der Sudan Social Development Organization in Zalingei/West-Darfur,
verhaftet; er wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 285/04 vom 8.10.2004 (#26354)
US Department of State: Bericht über die humanitäre und Menschenrechtskrise
in Darfur; Ergebnisse von Interviews mit 1136 Flüchtlingen aus Darfur (durchgeführt
im Juli und August 2004 im Tschad) (engl.).
Bericht vom September 2004: "Documenting Atrocities in Darfur" (#26466)
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OVG Niedersachsen: Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose
Kurden nicht asylrelevant
Urteil vom 22.6.2004 - 2 L 6129/96 - (26 S., M5591)
"(...) Der Kläger kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. (...)
Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (...) scheitert bereits daran,
dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats als Staatenloser anzusehen ist,
dem die Wiedereinreise nach Syrien, seinen Herkunftsstaat, vom syrischen Staat
aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen verweigert wird, so dass es unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist, ob dem Kläger als Staatenlosen
in seinem früheren Aufenthaltsland Syrien heute noch (vgl. § 77 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht; vielmehr
kommt es für den Kläger als Staatenlosen auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen
Aufenthalts, also die Bundesrepublik Deutschland, an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995
- BVerwG 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205 = Buchholz, aaO, Nr. 180 = NVwZ-RR
1996, 471 (472)). Dies hat aber zur Folge, dass der Kläger nicht asylberechtigt
ist, sein Status sich vielmehr nach dem Übereinkommen vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, v. 12.4.1976,
BGBl. II S. 473) richtet. (...)
Nach der st. Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 27.3.2001, aaO; Beschl.
v. 10.10.2003 - 2 LA 347/03), an dem Angesichts der auskunftlage festzuhalten
ist, aber auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (s. z. B.
OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin
Nr. 11/2001, S. 39 (43 f.); Beschl. v. 21.7.2003 - A 3 S 389/99
-; Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -; Saarländisches OVG, Beschl. v. 13.9.2002
- 3 R 3/02 - [16 S., M3657]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001, 2 S
26/98 - [7 S., M1174]; Sächs. OVG, Urt. v. 22.8.2003 - A 4 B 849/03 -,
Asylmagazin Nr. 1-2/2004,
S. 30 = InfauslR 2004, 173 (174)), die auf Erkenntissen zur Stellung
der staatenlosen Kurden in Syrien beruht (s. etwa die Auskünfte des Auswärtigen
Amtes v. 22.4.1996 an das VG Ansbach u. v. 30.1.2001 an das VG Aachen sowie
die Lageberichte v. 8.2.2001, v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11
[25 S., A0077 - siehe Hinweis; amnesty international,
Stellungnahme v. 3.12.1996 an das VG Ansbach; Gutachten des Dt. Orient-Instituts
v. 8.5.1996 an das VG Ansbach), haben die Kurden, die aufgrund der im Jahre
1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden
sind, aber auch deren Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind - wie
hier der Kläger -, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien
zurückzukehren, wenn sie das Land wie der Kläger illegal, d. h. ohne Erlaubnis
des syrischen Staates verlassen haben. (...)
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung
der Einreise stelle eine politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a
Abs. 1 dar, weil hiervon die Minderheit der Yeziden betroffen sei, die
ohnehin verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu grundsätzlich
festgestellt (vgl. die Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 -, aaO, u. Urt. v. 24.10.1995
- 9 C 3/95 -, aaO), dass 'Aussperrungen' und 'Ausgrenzungen' in Gestalt von
Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung in dem dargestellten Sinne darstellen
können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, die
Verweigerung der Wiedereinreise also auf asylerhebliche Merkmale wie Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
auf politische Überzeugung des Asylbewerbers zielt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts,
die vom Senat geteilt wird, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aussperrung
Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass
eine solche Maßnahme auf andere als asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise
der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Ausfenthalt der Staatenlosen
in seinem Hoheitsgebiet entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zu mindern
oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen,
oder weil er keine Veranlassung sieht, staatenlose, die freiwillig das Land
verlassen haben, (erneut) wieder aufzunehmen.
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Weigerung des syrischen
Staats, staatenlose Kurden, die illegal Syrien verlassen haben - mag es sich
bei ihnen auch um Yeziden handeln -, wieder einreisen zu lassen, auf asylrelevanten
Gründen beruht (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 30.1.2003 - 9 A 155/02 -, Asylmagazin
Nr. 6/2003, S. 21 mit nicht überzeugender Begründung), also eine asylerhebliche
Gerichtetheit aufweist (ebenso Sächs. OVG , aaO, S. 175). Zu der Frage,
auf welchen Gründen die Verweigerung der Wiedereinreise beruht, wird in der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht
des Saarlandes ausgeführt, dass die syrische Regierung zur Begründung einer
solchen Maßnahme nicht auf eine bestimmte Volkszugehörigkeit zurückgreife, sondern
an die Tatsache anknüpfe, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer
das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Erkenntnismittel, in denen hierzu
eine andere Auffassung vertreten wird, sind nicht ersichtlich. (...)"
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung
infolge von Übergriffen durch Sicherheitskräfte.
Urteil vom 22.6.2004 - 4 K 2094/04.A - (7 S., M5465)
Länderberichte:
Amnesty international: Der kanadische Staatsbürger Muhammad Izzat
Al-Boushi Berichten zufolge von Militärgericht wegen angeblicher Mitgliedschaft
in der Muslimbruderschaft zu zwölf Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 263/03-1 vom 20.10.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom
10.12.2003) (#26558)
Amnesty international: Der kurdische Student Massud Hamid zu fünf Jahren
Haft verurteilt; er hatte Fotos einer prokurdischen Demonstration u. a.
auf der von Deutschland aus betriebenen Internetseite www.amude.com publiziert.
Urgent action 188/03-2 vom 15.10.2004 (mit weiteren Informationen zu ua's vom
Juni und September 2003) (#26555)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Vergabe eines Studienstipendiums für die ehemalige Sowjetunion
zwischen den 1960ern und 1980ern war auch für im Ausland als asylberechtigt
anerkannte Personen möglich; Reisen zwischen der Sowjetunion und West-Berlin
waren ohne Kooperation mit den syrischen Behörden möglich; Situation bei Rückkehr
Ende der 1980er Jahre.
Stellungnahme vom 9.8.2004 (Ergänzung zur Stellungnahme M5566
vom 24.3.2004; 13 S., #26707, M5567)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Bestimmungen des militärischen Strafgesetzbuchs für Wehrdienstentziehung
bzw. Desertion; unbestätigten Berichten zufolge soll die Möglichkeit für Syrer
im Ausland, sich vom Wehrdienst "freizukaufen", abgeschafft worden sein.
Stellungnahme vom 3.8.2004 an Schweizerische Flüchtlingshilfe (5 S., #26702,
M5556)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Formalitäten der Zustellung von Vorladungen und Urteilen; Verkauf
eines Reisepasses ist strafbar.
Stellungnahme vom 3.8.2004 an Schweizerische Flüchtlingshilfe (2 S., #26704,
M5555)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Behandlungsmöglichkeiten für Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung)
in Derbessiya; notwendige Operation nur in einer privaten Klinik mit guten Erfolgsaussichten
durchführbar, aber für Normalverdiener nicht bezahlbar; Physiotherapie wird
kaum angeboten.
Stellungnahme vom 31.7.2004 (2 S., #26703, M5554)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Details zur kurdischen Partei PDKS (Partei der Demokratischen
Kurden Syriens) bzw. deren Abspaltungen; Verwandte versuchen häufig zu verhindern,
dass Nachrichten von Verhaftungen an die Öffentlichkeit kommen, da sie hoffen,
ihre Angehörigen durch Bestechung frei zu bekommen; zur Gefährdung wegen Exilaktivitäten.
Stellungnahme vom 25.4.2004 an VG Köln - 20 K 3619/01.A - (21 S., #26718,
M5572)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender
weiblicher Genitalverstümmelung
Urteil vom 3.8.2004 - 10 K 2238/02.A - (9 S., M5550)
"(...) Die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) ist zulässig und begründet.
(...)
Auf der Grundlage ihrer Schilderungen und angesichts dessen, dass sie zum Volke
der Tchamba gehört, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo einer Beschneidung unterzogen
wird und ihr deshalb eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und möglicherweise
auch Leben droht. (...)
Die Klägerin gehört zur Ethnie der Tchamba. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden
und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse werden weibliche Angehörige dieser
Volksgruppe zu 97 % beschnitten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, Togo - Online-Loseblattwerk -, 13. Menschenrechte, Stand: Dezember
2003, S. 18 m. w. N.).
Dementsprechend sollte auch die Klägerin nach einem Beschluss ihres Vaters und
anderer Familienangehöriger im Frühjahr 2002 vor ihrer Verheiratung beschnitten
werden. Dem konnte sie sich nur durch Flucht entziehen. Ein eigenständiger Aufenthalt
in Togo, ohne Rückgriff auf ihre Familie, ist - und war - der Klägerin nicht
möglich. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sich von den Familienangehörigen
loszusagen, die sie der Beschneidung unterziehen wollten. Denn sie ist als alleinstehende
Frau nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung in Togo durchzubringen. Schon
vor ihrer Ausreise wurde die Klägerin, die damals gerade eine Ausbildung begonnen
hatte, finanziell von ihrem Halbbruder unterstützt. Daher wird sie auch bei
einer Rückkehr heute ihren Lebensbedarf nur durch Inanspruchnahme von Ressourcen
der Großfamilie sicherstellen können. Eine eigenständige Lebensgrundlage kann
sie ohne eine zumindest vorübergehende Unterstützung durch ihre Familienangehörige
nicht aufbauen. Auch angesichts der traditionell engen familiären Bindungen
in Togo wird sich die Klägerin eines mit dem Ziel der Durchführung der Beschneidung
erfolgenden Zugriffs ihrer Familie nach Beurteilung des Gerichts nicht entziehen
können.
Die Klägerin ist 22 Jahre alt und befindet sich damit in der Altersklasse,
in der eine Beschneidung bei den Tchamba üblich ist. Frauen werden häufig erst
kurz vor der Verheiratung beschnitten, wenn der Ehemann dies fordert (Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. m. w. N.),
sodass auch insoweit nach wie vor die konkrete Gefahr einer Beschneidung besteht.
(...)
Dass die Klägerin in Lomé und damit nicht im eigentlichen Siedlungsgebiet der
Tchamba in der Region Centrale lebt, ändert an der ihr drohenden Gefahr, beschnitten
zu werden, nichts. Allerdings ist die Quote der in der Region Maritime mit der
Hauptstadt Lomé lebenden beschnittenen Frauen mit 1,4 % gering (Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtinge, a. a. O. S. 15;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. August 2003, S. 18 [24 S.,
A0003 - siehe Hinweis]). Dieser geringe Prozentsatz
wird aber nicht darauf zurückzuführen sein, dass in Lomé lebende Frauen allgemein
weniger häufig beschnitten werden, sondern darauf, dass in Lomé auch Angehörige
einer Vielzahl von Ethnien leben, die keine oder nur wenig Beschneidungen durchführen.
In Volksgruppen, die eine Beschneidung von Frauen traditionell durchführen,
wird der Druck des Familienverbandes auf die Frauen nicht deshalb geringer,
weil diese außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes ihrer Ethnie leben.
Dies gilt vorliegend um so mehr, als in der Volksgruppe der Tchamba die Beschneidung
mit Blick auf den Anteil excisierter Frauen nur als obligatorisch bezeichnet
werden kann mit der Folge, dass eine unbeschnittene Frau sich in einer sozialen
Außenseiterrolle befindet und regelmäßig mit harten sozialen Sanktionen zu rechnen
hat (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O.
S. 16; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 9. Januar 2001 an das
Verwaltungsgericht Aachen). (...)
Die Tatsache, dass die Beschneidung in Togo durch Gesetz vom 17. November 1998
unter Strafe gestellt worden ist, ändert nichts daran, das der Klägerin die
Gefahr einer Beschneidung konkret droht. Denn das Gesetz wird in der Praxis
nur selten durchgesetzt, und ein großer Teil der Bevölkerung steht dem Verbot
insgesamt ablehnend gegenüber. Auf dem Land wissen häufig weder die Opfer noch
die Polizei, dass Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt ist (Auswärtiges
Amt, a. a. O. und Lagebericht vom 15. August 2003; Institut für
Afrika-Kunde, a. a. O.; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, a. a. O. S. 17).
Auch wenn man die Auffassung vertritt, die Gefahr einer Beschneidung sei eine
allgemeine, weil einen Großteil der Bevölkerung betreffende Gefahr im Sinne
von §§ 53 Abs. 6 S. 1, 54 AuslG, die kein individuelles Abschiebungshindernis
begründen, sondern lediglich dann zu Abschiebungsschutz verhelfen können, wenn
das Innenministerium eines Landes, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, Abschiebungen in das betreffende Land aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen aussetze (so wohl Verwaltungsgericht Münster,
Beschluss vom 31. Januar 2003 - 7 L 70/03.A -, Asylis (nur Kurzreferat)),
steht dies der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
AuslG vorliegend nicht entgegen. Aufgrund ihres Alters, ihrer Volkszugehörigkeit,
ihrer nicht abgeschlossenen Ausbildung und der Tatsache, dass auf einer Familienversammlung
im November 2001 ihre Beschneidung und Verheiratung bereits 'beschlossen' worden
sind, würde sich im Fall der Klägerin diese allgemeine Gefahr jedoch in einer
besonderen, nicht ohne Weiteres mit anderen weiblichen Angehörigen von Genitalverstümmelung
praktizierenden Ethnien vergleichbaren Weise realisieren. Daher kommt § 53 Abs.
6 S. 1 AuslG jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung zum Zuge, weil in
der Person der Klägerin eine extreme, in erhöhtem Maße wahrscheinlich und die
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG deshalb überwindende
Gefahr vorliegt. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VGH BaWü: "1. Eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen
hat in der Regel nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen
in Togo zur Folge. Anderes gilt nur dann, wenn die politische Betätigung als
Gefährdung des Herrschaftsanspruchs der Diktatur in Togo verstanden wird. Allein
eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer oppositionellen togoischen
Exilorganisation reicht hierfür nicht aus, ebenso wenig die Unterzeichnung regimekritischer
'offener Briefe'.
2. Weder die Stellung eines Asylantrages noch die in Togo gegebenen Lebensverhältnisse
führen zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (wie
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 - [19 S.,
M3497])." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 20.4.2004 - A 9 S 848/03 - (12 S., M5662)
VGH Ba-Wü: Kein Abschiebungsschutz wegen Gefahr der Erkrankung an Tropenkrankheiten
(insbesondere Malaria).
Urteil vom 20.4.2004 - A 9 S 929/03 - (14 S., M5663)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Weiterhin zahlreiche Berichte über
Repressionen gegen Mitglieder der UFC; keine systematische Verfolgung allein
wegen UFC-Mitgliedschaft, aber Verfolgung einzelner im Zusammenhang mit Aktivitäten
für die UFC.
Bericht vom 27.7.2004: "Togo: Gefährdung von Mitgliedern und/oder Sympathisanten
der Union Forces pour le Changement (UFC), Gutachten der SFH-Länderanalyse"
(#26373)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohendem
Übergriff durch Hizbollah
Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 4047/03.A - (9 S., M5552)
"(...) Soweit der Kläger noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begehrt, ist seine Klage zulässig
und begründet. (...)
Anders als das Bundesamt sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, an den
Angaben des Klägers zu zweifeln, wonach er im Zusammenhang mit seiner Weigerung,
sich der Hisbollah anzuschließen, von Angehörigen der Hisbollah überfallen und
mit Messerstichen schwer verletzt worden ist. Das Gericht nimmt dem Kläger auch
ab, dass er sein Heimatdorf im Juni 2002 verlassen hat, weil weitere Übergriffe
der Hisbollah unmittelbar bevorstanden, und dass er sich auch in Istanbul nicht
dauerhaft dem Zugriff der Hisbollah entziehen konnte. (...) Auch finden seine
Angaben eine Stütze in den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Dies teilt in
seinem Lagebericht vom 12.08.2003 auf Seite 34 hierzu mit, dass die gewalttätige
Organisation Hisbollah vor ca. 4 Jahren ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt
ist. Es handelt sich dabei um militante Fundamentalisten, deren Opfer in der
Hauptsache liberale Anhänger von religiösen Parteien und Bruderschaften waren.
Im Sommer 1999 sowie im Januar und Februar 2000 kam es zu groß angelegten Razzien
der Polizei, bei der zahlreiche der Mitgliedschaft in der Hisbollah verdächtige
Personen verhaftet wurden. Ihr Anführer wurde bei einem Feuergefecht getötet.
Die Festnahmen führten zur Entdeckung zahlreicher Gräber, in denen die Hisbollah
die Leichen ihrer entführten und auf äußerst brutale Weise umgebrachten Opfer
begraben hatten. Kurdennahe Oppositionskreise schreiben dieser Gruppe viele
der zahlreichen unaufgeklärten Todesfälle zu. 2001 und 2002 kam es zu Polizeiaktionen
und Verhaftungen, allerdings in geringem Umfang. Die Diskussion um die Rolle
des Staatsapparates bei den Aktivitäten der Hisbollah wurde im Anschluss an
die Verhaftungen 1999 und 2000 sehr lebhaft geführt. Es ging dabei vor allem
um die Frage, ob und in wie weit der Staat die Entstehung der Hisbollah gefördert
und sie jedenfalls jahrelang unbehelligt gelassen hat, weil er erhoffte, dass
sich ihre Gewalttaten gegen die PKK richten würden.
Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes macht nachvollziehbar, warum sich der
Kläger nach dem Übergriff nicht an die Polizei gewandt hat. Denn er hat zum
Einen befürchtet, dass auch Angehörige der Sicherheitskräfte von der Hisbollah
unterwandert sind, und er deshalb bei einer Anzeige weitere Übergriffe der Hisbollah
befürchten muss. Zum Anderen lag für ihn auch die Vermutung nahe, die Sicherheitskräfte
würden ihn selbst als Zugehörigen der Hisbollah ansehen, der liquidiert werden
sollte, weil er sich von dieser Organsiation trennen wollte. Angesichts der
brutalen Vorgehensweise der Hisbollah-Angehörigen hält das Gericht die Annahme
des Klägers, er stehe auf der Schwarzen Liste der Hisbollah und solle von ihnen
getötet werden, für plausibel. Denn es liegt nahe, dass Hisbollah-Angehörige
ausschließen wollen, dass der Kläger über den von ihm überleben Überfall bei
den Sicherheitskräften Angeben machen kann. (...)
Von daher besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib und Leben, weil Angehörige der Hisbollah schnell seinen
Aufenthaltsort herausfinden werden. Einen hinreichenden Schutz durch die Sicherheitskräfte
wird er nicht erlangen können, sei es, weil diese am Heimatort oder anderen
Orts immer noch mit der Hisbollah zusammenarbeiten, sei es, weil sie naturgemäß
keinen lückenlosen Schutz vor geplanten Übergriffen bieten könnten. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Medizinische Behandlung regelmäßig durch Grüne
Karte (yesil kart) gesichert.
Beschluss vom 8.9.2004 - 11 ME 53/04 - (3 S., M5655)
OVG Schleswig-Holstein: Kein § 53 Abs. 4 AuslG und keine extreme
Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG für syrisch-orthodoxe Christen;
Sicherheitslage von religiösen Minderheiten hat sich verbessert.
Urteil vom 29.4.2004 - 4 LB 101/02 - (9 S., M5673)
OVG Thüringen: Inländische Fluchtalternative für kurdische Volkszugehörige
in der Westtürkei, wenn sie nicht wegen separatistischer Betätigung gesucht
werden (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 1.4.2004 - 3 ZKO 368/00 - (5 S., M5671)
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative vor Gruppenverfolgung
für kurdische Volkszugehörige in der Westtürkei; sippenhaftähnliche Gefährdung
nur von Angehörigen landesweit gesuchter Aktivisten einer militanten, staatsfeindlichen
Organisation (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - (27 S., M5675)
VG Minden: Mitgliedern und Sympathisanten von kurdischen Organisationen
drohen nach wie vor Misshandlungen im Polizeigewahrsam; Asylanerkennung für
Kurden, dem aufgrund von Denunziationen die Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen
wird.
Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 3488/03.A - (9 S., M5551)
VG Düsseldorf: Noch keine durchgreifende Verbesserung bei Gefahr der
Folter in den ersten Tagen nach einer Festnahme; keine Gefahr der Folter für
Mitglieder fundamentalistischer islamischer Gruppen.
Urteil vom 6.5.2004 - 4 K 4743/03.A - (6 S., M5653)
VG Aachen: Regelmäßig Verfolgungsgefahr wegen Vorstandstätigkeit in Exilverein,
der von den türkischen Sicherheitskräften als staatsgefährdend angesehen wird,
auch bei nur kultureller Tätigkeit; Fortbestand der Verfolgungsgefahr nach Ende
der Vorstandstätigkeit.
Urteil vom 5.5.2004 - 6 K 1822/02.A - (19 S., M5689)
VG Darmstadt: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 2.3.2004 - 7 E 2818/02.A(2) - (12 S., M5632)
Länderbericht:
Europäische Kommission: Anaylse der Fortschritte und Defizite im
laufenden Reformprozess, Empfehlung der Kommission zur Eröffnung von Beitrittsverhandlungen;
Schlussfolgerungen des regelmäßigen Berichts der Kommission.
Bericht vom 6.10.2004: "Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Fortschritten
der Türkei auf dem Weg zum Beitritt" (#26164)
Weitere Dokumente von ecoi.net
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Länderbericht:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Weit verbreitete
und schwerwiegende Verletzungen nationaler und internationaler Standards gefährden
Fairness der Wahlen am 31.10.2004 (engl.).
Bericht vom 28.10.2004: "Ukraine: Violations of International Standards Have
Increased Ahead of 31 October 2004 Presidential Elections" (#26668)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Provinz Kontum: Zerstörung einer Kapelle der
protestantischen Mennoniten vor dem Hintergrund einer Kampagne der Regierung
gegen nicht anerkannte Religionsgemeinschaften (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "Vietnam: Attack on Mennonites Highlights Religious
Persecution" (#26644)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Minsk: Die Journalistin Veronika
Cherkasova von der oppositionellen Zeitung Solidarnost ermordet aufgefunden;
sie hatte in den letzten Monaten u. a. kritisch über den weißrussischen
Geheimdienst berichtet (engl.).
Bericht vom 21.10.2004: "Belarus: Journalist killed in her apartment" (#26564)
UNHCR: Hintergrundinformationen zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus
Weißrussland, u. a. zu ethnischen und religiösen Minderheiten, Kriegsdienstverweigerern
und Deserteuren (engl.).
Bericht vom Oktober 2004: "Basis of Claims and Backgroundinformation on Asylum-Seekers
and Refugees from the Republic of Belarus" (#26666)
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