Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

Länderberichte:
OVG Schleswig-Holstein: Keine staatliche Herrschaftsmacht; zur Anwendung von § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.6.2004 - 2 LB 54/03 - (14 S., M5672)
VG Minden: Keine Gruppenverfolgung von Sikh oder Hindus; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 21.6.2004 - 9 K 5106/03.A - (15 S., M5464)
VG Stade: Keine Gefährdung von Tadschiken durch die Übergangsregierung; Gefährdung nur von hochrangigen Vertretern des ehemaligen kommunistischen Regimes.
Urteil vom 26.5.2004 - 6 A 160/04 - (17 S., M5687)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Provinz Sar-i-Pul: Berichte über Einschüchterungen von Wählern, die zur Stimmabgabe für General Abdul Raschid Dostum gezwungen werden sollten; ähnliche Berichte auch aus anderen nördlichen Provinzen (engl.).
Bericht vom 26.10.2004: "Voters Allege Intimidation in the North" (#26622)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Befürchtete Angriffe auf Wahllokale bleiben weitgehend aus; 13 der 17 Präsidentschaftskandidaten bezeichnen in einer gemeinsamen Stellungnahme die Wahl dennoch als illegal (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Elections Close Not With a Bang, But a Whimper" (#26364)
Amnesty international: Verschlechterung der Menschenrechtslage außerhalb Kabuls in den letzten Monaten; Frauen sind mit weit verbreiteter Gewalt konfrontiert (engl.).
Bericht vom 8.10.2004: "Election pains point to ailing state" (#26323)

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Angola

IAK: Versorgungslage und Gefährdung allein stehender Frauen und Jugendlicher
Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12.8.2004 an VG Oldenburg - 7 A 3353/03 - (3 S., #26719, M5639)

Die Stellungnahme im Wortlaut:
"Generell ist aufgrund des langjährigen Krieges, dessen Folgen nachwirken und dessen Konfliktszenario regional (vor allem in Cabinda) weiterhin in gewaltträchtigen und konfrontativen Verhältnissen Ausdruck findet, die Versorgungslage großer Teile der Bevölkerung weiterhin extrem angespannt. Auch die Menschenrechts- und Sicherheitslage sind sehr kritisch zu beurteilen; in jüngerer Zeit mehren sich wieder die Berichte über politisch motivierte Gewalt. Daher gibt es noch immer sehr viele Flüchtlinge und Vertriebene (bei einer Einwohnerzahl von 14 Mio. Anfang 2004 insgesamt etwa 1,3 Mio. Menschen, davon nahezu 1 Mio. im eigenen Land, die übrigen mehrheitlich in den Nachbarstaaten Sambia und Demokratische Republik Kongo).
Personen, die nach Angola zurückkehren oder zurückzukehren gezwungen sind, gelangen in eine Lebenswelt, die durch Massenarmut, politische Spannungen, Gewalt und gesundheitsschädliche Rahmenbedingungen erhebliche Risiken für Leib und Leben bereithält. Dies gilt in besonderem Maße für alleinstehende Frauen mit Kindern bzw. ältere Kinder und Jugendliche ohne familiäre Rückbindungen in Angola. Ihre Wiedereingliederung in die angolanische Gesellschaft ist extrem schwierig und mit beträchtlichen Gefährdungen behaftet.
Als Hilfsmittel zur Darstellung und Einschätzung der Lebenssituation und Perspektiven der Menschen, speziell der von Ihnen angesprochenen Personenkreise, liefert der Human Development Report des United Nations Development Program (UNDP), einer Unterorganisation der Vereinten Nationen, einige Anhaltspunkte.
In dem Bericht belegt Angola, gemessen an dem vom UNDP entwickelten Human Development Index (HDI), unter 177 datenmäßig erfassten Staaten lediglich Rang 166. Es befindet sich damit in der Gesellschaft von Staaten wie Äthiopien, Niger, Tschad und Zentralafrikanische Republik. Auffällig ist, dass Angola beim Pro-Kopf-Einkommen aus der Gruppe von Ländern mit vergleichbarem HDI mit 857 US$ - gegenüber meist 100 bis 300 US$ bei den anderen Staaten - deutlich herausragt. In dem relativ hohen Pro-Kopf-Einkommen schlägt sich der Erdölreichtum des Landes nieder, der aber der allgemeinen Bevölkerung wenig, der Staatselite und der kleinen Mittelklasse der Hauptstadt um so mehr zugute kommt. Gedrückt wird Angolas Position im UNDP-Bericht durch seine sehr schlechten Daten in Bereichen wie allgemeine Ernährung, Hygiene, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Schulbesuch und Bildung.
Gemäß UNDP-Bericht gilt die Hälfte der Gesamtbevölkerung Angolas als unterernährt, und fast ein Drittel der Kleinkinder unter fünf Jahren leidet unter Untergewicht. 2002 überlebten demzufolge 15,4 Prozent der Neugeborenen das erste Lebensjahr nicht, 26 Prozent der Kleinkinder starben vor dem fünften Geburtstag. Die Lebenserwartung beträgt gerade einmal 47 Jahre. Schlechte Ernährung, ungenügende Hygiene und vor allem auch unreines Wasser bilden den Hintergrund der schlechten Daten. Durch diese Lebensumstände haben Krankheiten, darunter so gefährliche wie HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und schwere Darminfektionen (mit oft tödlichen Wasserverlusten des Körpers durch Durchfall), eine große Angriffsfläche.
In der in diesem Jahr von neuer politischer Gewalt überschatteten Nachkriegssituation sind nationale und internationale Hilfsorganisationen bis an ihre Grenzen damit beschäftigt, Nothilfe und eine Basisversorgung für die Bevölkerung zu organisieren. Zurückkehrende Personen, die über keine familiären Rückbindungen nach Angola verfügen, sind häufig auf solche Hilfen angewiesen, um zu überleben.
Die Nothilfe erreicht indes längst nicht alle Bedürftigen. Für zahlreiche Menschen hängt das Überleben davon ab, dass sie ihr Selbstbehauptungs- und Improvisationsvermögen entwickeln. Für alleinerziehende Mütter mit kleinen und größeren Kindern bleibt dies ein Umfeld, in dem erhebliche Gefahren lauern. Für Kinder ist dabei das Risiko um so größer, je jünger und kleiner sie sind.
Illusorisch ist es, eine reguläre Beschäftigung mit entsprechendem Einkommen sowie eine menschenwürdige Unterkunft mit für das Überleben ausreichenden hygienischen Bedingungen zu finden. Groß ist hingegen das Risiko, dass das Wohnumfeld menschenwürdige Zustände nicht aufweist, eine Einkommen schaffende Tätigkeit in der formellen Ökonomie nicht gefunden wird und Frauen und Mädchen aufgrund der schwierigen Lebensumstände gezwungen sind, ihren und der Familie Unterhalt durch Prostitution zu verdienen. Der Angola-Menschenrechtsbericht der US-Regierung für das Jahr 2003 (datiert 25. Februar 2004) spricht davon, es sei üblich ('common'), dass Frauen und Mädchen, darunter auch Minderjährige, angesichts fehlender alternativer Möglichkeiten der Einkommenserzielung ihren Unterhalt durch Anbieten sexueller Dienstleistungen beschaffen. Allein in Luanda soll es demzufolge mindestens 1.000 minderjährige Prostituierte geben. (Eine wirklich aussagefähige Statistik gibt es dazu nicht.)
Unter solchen Bedingungen ist naturgemäß die Gefahr sexueller Nötigung beträchtlich. Gewalt gegen Frauen ist - wie z. B. der zitierte Menschenrechtsreport der US-Regierung berichtet - in der angolanischen Gesellschaft weit verbreitet.
In dem Bereich der Prostitution wiederum sind die gesundheitlichen Gefahren für Leib und Leben überdurchschnittlich groß, denn es handelt sich um jenen Bereich der Gesellschaft, in dem die Ausbreitung von Aids am schnellsten vonstatten geht. Ende 2003 waren nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation 240.000 Menschen, darunter 23.000 Kinder unter 15 Jahren, mit dem HI-Virus infiziert. Das Aufklärungs- und Therapieangebot zu HIV/Aids entspricht hingegen in Angola, wie in den meisten afrikanischen Ländern, nicht dem, was nach dem Stand der Wissenschaft möglich wäre.
Fazit: Vermutlich wird es Jahre dauern, bis Angola für Rückkehrer speziell der von Ihnen angesprochenen Personenkreise ein halbwegs aufnahmefähiges Umfeld bieten kann. Dabei ist anzuraten, dass bei der Beurteilung von Asylanträgen die extrem ungünstigen Indikatoren zur Säuglings- und Kleinkindersterblichkeit sowie die Gefährdung durch Prostitution für größere minderjährige Mädchen besondere Beachtung und Berücksichtigung finden."
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

Armenien

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Keine Sicherung des Lebensunterhalts für einen alleinstehenden 16-Jährigen, aber hinreichender Abschiebungsschutz durch bayerischer Erlasslage (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 31.3.2004 - AN 15 K 02.32519 - (15 S., M5609)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zeugen Jehovas werden als Religionsgemeinschaft staatlich anerkannt; heftige Kritik von Kirchenvertretern und politischen Parteien (engl.).
Bericht vom 28.10.2004: "Armenia Opens Door to Jehovah's Witnesses" (#26683)
Médecins sans frontières: Zusammenbruch des staatlichen Gesundheitswesens im südlichen Kaukasus am Beispiel Armeniens; laut einer Umfrage nehmen 42 % der Kranken in ländlichen Regionen aus Kostengründen keine ärztliche Hilfe in Anspruch (engl.).
Bericht vom 17.9.2004: "Understanding health care in the south Caucasus: examples from Armenia" (#26363)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
BayVGH: Aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1.1.1999 nicht in Aserbaidschan gemeldet war, hat seine Staatsangehörigkeit verloren, ohne dass darin politische Verfolgung zu sehen ist; Berg-Karabach ist eine inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige.
Urteil vom 7.5.2004 - 9 B 01.31198 - (20 S., M5679)
VG Meiningen: Kein hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für vorverfolgte Angehörige der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP).
Urteil vom 29.6.2004 - 2 K 20218/00.Me - (10 S., M5490)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Sieben führende Mitglieder von verschiedenen Oppositionsparteien aufgrund ihrer Rolle bei Protesten gegen Präsidentschaftswahl im Oktober 2003 zu Gefängnisstrafen zwischen zweieinhalb und fünf Jahren verurteilt; Verurteilungen beruhen zum Teil auf Geständnissen, die unter Folter erpresst worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 27.10.2004: "Azerbaijan: Opposition Leaders Sentenced After Flawed Trial" (#26641)
Auswärtiges Amt: Berg-Karabach: Behandlungsmöglichkeiten einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Stepanakert; medizinisches Personal verfügt über große Erfahrungen mit PTBS; Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten.
Stellungnahme vom 1.7.2004 an VG Greifswald - 9 A 110/04 As - (3 S., A0115 - siehe Hinweis)

Äthiopien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vorgehen gegen Soldaten wegen militärischer Dienstvergehen oder "Sabotage"; kaum Informationen über Behandlung von Deserteuren.
Bericht vom 15.6.2004: "Äthiopien - Militär und Desertion, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26376)

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China

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Verfolgungsgefahr wegen Anhängerschaft zu Falun Gong in China oder im Exil.
Urteil vom 24.6.2004 - A 8 K 11028/02 - (13 S., M5624)

Länderberichte:
Amnesty international: Staatsanwaltschaft muss darüber entscheiden, ob das Todesurteil gegen den tibetischen Geistlichen Tenzin Deleg Rinpoche in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt wird; Verfahren gegen ihn sowie den bereits hingerichteten Lobsang Dhondup sind "eklatante Fälle von Rechtsbeugung".
Urgent action 290/04 vom 15.10.2004 (#26553)
Reporters sans frontières: Journalist und Internetdissident Huang Jinqiu wegen "Subversion " zu zwölf Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "French president asked to press for release of cyberdissident Huang Jinqui serving 12 years" (#26358)
Amnesty international: Mao Hengfeng, die seit einer Zwangsabtreibung vor 15 Jahren gegen diese Praxis protestiert, wurde Berichten zufolge ohne Verfahren zu 18 Monaten Zwangsarbeit in einem Umerziehungslager verurteilt.
Urgent action 280/04 vom 6.10.2004 (#26204)
Human Rights Watch: Neues Gesetz verbietet die Diskriminierung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden; HIV/Aids-Aktivisten fordern Maßnahmen, die die Umsetzung des Gesetzes sicherstellen (engl.).
Bericht vom 31.8.2005: "China: Law Bans HIV-Related Discrimination" (#26659)

Côte d'Ivoire

Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse des Konflikte 1999 bis 2004; seit 1999 fand praktisch keine Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen internationales Recht durch Regierungsarmee, Milizen und Rebellen statt (engl.).
Bericht vom 7.10.2004: "Accountability for Serious Human Rights Crimes Key to Resolving Crisis" (#26649)
Human Rights Internet: Dokumentation der gewaltsamen Niederschlagung einer Demonstration in Abidjan am 25.3.2004 sowie der anschließenden tagelangen Ausschreitungen (engl.).
Bericht vom Oktober 2004: "Human Rights Violations in Abidjan during an Opposition Demonstration - March 2004" (#26645)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Liste der psychiatrischen Einrichtungen in Abidjan mit Angaben zu Behandlungskosten.
Bericht vom 23.9.2004: "Elfenbeinküste: Psychiatrische Versorgung in Abidjan, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26386)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdung einer alleinstehenden Mutter ohne familiären Rückhalt; drohende Zwangsprostitution; keine Frauenhäuser oder sonstige Strukturen zur Unterstützung vorhanden.
Bericht vom 23.6.2004: "Elfenbeinküste: Rückkehrsituation für alleinerziehende Mutter, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26389)

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Darmstadt: § 51 Abs. 1 AuslG für Deserteur, der wegen kritischer Meinungsäußerungen beim Militärdienst aufgefallen und verfolgt worden war.
Urteil vom 30.6.2004 - 4 E 72/04.A(3) - (15 S., M5403)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Schleswig: § 53 Abs. 4 AuslG wegen Bedrohung, Erpressung und Misshandlung durch Polizisten.
Urteil vom 21.6.2004 - 14 A 135/02 - (25 S., M5479)

Guinea

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Christentum konvertierte alleinstehende Mutter bei Rückkehr an ihren Heimatort vom Ausschluss aus der Gemeinschaft bedroht; eventuell Möglichkeit der Existenzsicherung in größeren Städten; Adressen von Organisationen, die Unterstützung bieten können.
Bericht vom 31.8.2004: "Guinea/Conakry: Gefährdung bei Rückkehr einer Frau, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26374)

Indien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Indische Regierung hebt das umstrittene Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act - POTA) auf (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "India: POTA Repeal a Step Forward for Human Rights" (#26653)

Irak

Hajo/Savelsberg: Gefährdung durch drohenden "Ehrenmord"
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie, Stellungnahme vom 28.7.2004 an VG Greifswald - 5 A 3850/03 As - (5 S., #26700, M5562)

"(...) Es muss davon ausgegangen werden, dass die Familie des ermordeten Mädchens versuchen wird, den Kläger zu töten, wenn er in den Irak zurückkehrt. Dafür, dass die Familie ernsthafte Tötungsabsichten hegt, spricht auch, dass sowohl der Mitarbeiter des Zentrums für kurdische Studien als auch der von ihm zur Einholung weiterer Informationen zusätzlich eingesetzte Mittelsmann nach wenigen Tagen aufgefordert wurden, in der Angelegenheit nicht weiter zu recherchieren, beide wurden explizit gewarnt, sich in die Angelegenheit 'einzumischen'.
Die Chance des Klägers, sich nach einer Rückkehr vor der Familie bzw. dem Stamm der getöteten jungen Frau zu verstecken, müssen als eher schlecht eingeschätzt werden. Da seit Ende des Dritten Golfkriegs bzw. dem Sturz des Regimes Saddam Husseins keine grundsätzlichen Schwierigkeiten mehr bestehen, zwischen dem kurdisch verwalteten Norden und dem früheren Zentralirak hin und her zu fahren, wäre der Kläger im Haus seiner Eltern in Baaquba1 nicht mehr vor der Familie der jungen Frau sicher.
Hinzu kommt im Falle des Klägers, dass der Stamm, dem die Familie der getöteten jungen Frau angehört, groß und im Irak weit verbreitet ist [Sulaimaniya, Hawler (Arbil), Bagdad (...)], aus diesem Grund ist eine Rückkehr in die genannten Städte nicht als unbedenklich zu bezeichnen. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Chance besteht, dass die Familie, zumal sie unserer Recherche zufolge aktiv nach dem Kläger sucht, über kurz oder lang von seiner Rückkehr an einen dieser Orte erfahren würde. Selbstverständlich bestehen dabei in Bezug auf die einzelnen Orte Unterschiede: Während die Chancen, in einer Stadt wie Bagdad 'unterzutauchen', vergleichsweise gut sind, ist insbesondere eine Rückkehr nach Kallar oder in das etwa hundert Kilometer nördlich von dort gelegene Sulaimaniya aus Sicherheitsgründen auszuschließen.
Bei einer Niederlassung im Nordirak bzw. in den von KDP und PUK kontrollierten Gebieten kann mit Schutz von Seiten dieser Parteien bzw. ihrer Sicherheitskräfte nicht gerechnet werden: KDP und PUK sind grundsätzlich nicht in der Lage, Personen vor potentiellen Ehrmördern zu schützen. KDP- und PUK-Funktionäre raten gefährdeten Personen in der Regel lediglich zur Bewaffnung. Möglich und durchaus üblich ist hingegen die nachträgliche Strafverfolgung.
Ausgeschlossen werden kann auch ein Schutz durch alliierte Soldaten: Einmal davon abgesehen, dass diese sich zunehmend aus der irakischen Öffentlichkeit zurückziehen und versuchen, Aufgaben an neu gebildete irakische Sicherheitskräfte zu delegieren, sind die Probleme der Alliierten im Irak offensichtlich so erheblich, dass keine Schutzfunktion für (unpolitische) Einzelpersonen übernommen werden kann. Dasselbe gilt auch für die irakischen Sicherheitskräfte selbst: Sie sind aus unterschiedlichen Gründen bislang nur in äußerst eingeschränktem Umfang in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten: Zum einen, da sie selbst ständig durch Attentate, Bombenanschläge u. ä. bedroht und in der Regel vor allem darauf bedacht sind, sich selbst so wenig wie möglich zu gefährden. Viele von ihnen haben die Arbeit als Polizisten allein aus Mangel an Alternativen angenommen. Zudem herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung, und hier macht die Polizei keine Ausnahme, noch immer die Auffassung vor, dass so genannte 'Ehrdelikte', zu denen auch die Flucht des Klägers gehörte, von den Familien selbst zu regeln sind, nicht vom Staat. Diese traditionelle Haltung zeigt sich u. a. auch am Beispiel der Situation von Frauen in Bagdad: Dort wird der strafrechtlichen Verfolgung von Vergewaltigungen im Vergleich zu anderen Verbrechen nur geringe Bedeutung beigemessen, teilweise weigert sich die Polizei sogar, überhaupt tätig zu werden. Einer der Gründe für diese Weigerung ist das Empfinden, dass Vergewaltigungen u. ä. Verbrechen nicht Sache der Polizei seien, sondern als 'Ehrdelikte' in traditioneller Manier (Stichwort Blutrache, Blutgeld) selbst geregelt werden müssten.2 Würde sich, um auf den in Frage stehenden Fall zurückzukommen, der Kläger nach einer Rückkehr nach Bagdad durch Angehörige der Familie (...) bedroht sehen, so ist nicht damit zu rechnen, dass er von Seiten der irakischen Polizei irgendwelche Hilfe erwarten könnte.
Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten des Klägers, sich im Irak niederzulassen, insofern zusätzlich eingeschränkt sind, als dass die Niederlassung in einer Stadt, in der der Kläger über keinerlei verwandtschaftliche Kontakte bzw. Bekannte verfügt, unter wirtschaftlichen Aspekten schwierig ist: Bis in die Gegenwart kann nicht davon ausgegangen werden, dass es einer Person möglich ist, sich ohne tragfähige familiäre oder aber anderweitige soziale Beziehungen mittelfristig ein Existenzminimum unabhängig von der Verteilung von Lebensmittelrationen aufzubauen. Tragfähige familiäre Strukturen bestünden dabei in Verwandten, die bereit und in der Lage sind, ihn zu versorgen. Allerdings würde eine Unterbringung bei Familienangehörigen im Falle des Klägers die erhöhte Gefahr mit sich bringen, dass seine Rückkehr der Familie der getöteten Frau bekannt wird: Da diese den Kläger aktiv sucht, wir sie vor allem seine Familie im Auge behalten. Unter sonstigen tragfähigen sozialen Strukturen könnten etwa Freunde und Bekannten verstanden werden, die bereits und in der Lage sind, einer Person Arbeit zu geben, oder aber im kurdisch kontrollierten Nordirak gute Beziehungen zu einer der großen Parteien KDP und PUK - wobei eine reine Parteimitgliedschaft aufgrund der schieren Masse einfacher Parteimitglieder nicht als ausreichend gelten kann. Für Personen, die über derartige Beziehungen zu den genannten Parteien verfügen, besteht hingegen aktuell durchaus die Chance, einen Arbeitsplatz innerhalb der irakisch-kurdischen Verwaltung zu erhalten. Unseren Informationen zufolge wurden seit Kriegsende zahlreiche neue Verwaltungsstellen geschaffen. Zudem ist die Bezahlung deutlich besser als vor dem Krieg, da sie auf gesamtirakisches Niveau angehoben wurde. Besagte Stellen werden zentral aus Bagdad finanziert, in der Regel handelt es sich lediglich um 'Versorgungsstellen', d. h. um Stellen, denen kein tatsächlicher Bedarf an Arbeit entspricht.3 Da der Kläger angibt, keiner Partei angehört zu haben, fällt die letzte Versorgungsmöglichkeit allerdings aus. (...)"

1 Darüber hinaus haben in Baaquba in den letzten Wochen zahlreiche schwere Anschläge stattgefunden, ehemalige Saddam-Anhänger bzw. Gegner des derzeitigen Transformationsprozesses im Irak scheinen dort sehr stark zu sein. Zuletzt wurden am 28. Juli mindestens einundfünfzig Menschen getötet und rund neunzig verletzt, als vor einer Polizeiwache eine Autobombe explodierte.
2 Siehe hierzu Human Rights Watch (HRW) 2003 [Climate of Fear: Sexual Violence and abduction of women and girls in Baghdad, July 2003, #14325]: 11.
3 Politisch betrachtet ist diese Entwicklung insofern bedenklich, als an die völlige Abhängigkeit vom Zentralstaat in den 1980er Jahren angeknüpft wird und Bereiche, die den kurdischen Gebieten eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit erlauben würden - etwa der Ausbau der Landwirtschaft - vernachlässigt werden.

Einsenderin: Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie

Rechtsprechung:
BVerwG
: Offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime mehr; Widerruf auch bei von Anfang an bestehender Fluchtalternative im Nordirak (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 - (7 S., M5710)
BVerwG: Offenkundig keine Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime wegen illegaler Ausreise und Asylantrag mehr.
Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 - (6 S., M5677)
BayVGH: Keine Gefährdung von Angehörigen der Irakisch-Kommunistischen Partei; keine Entscheidung zu Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung, da durch bayerische Erlasslage gleichwertiger Schutz gewährt wird.
Urteil vom 1.7.2004 - 23 B 04.30163 - (10 S., M5680)
OVG NRW: Keine staatliche Gewalt; erneute Verfolgung durch Baath-Regime ist ausgeschlossen; keine Entscheidung zu Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung, da durch nordrhein-westfälische Erlasslage gleichwertiger Schutz gewährt wird.
Urteil vom 17.5.2004 - 20 A 1810/02.A - (4 S., M5650)
VG Göttingen: Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen wegen Verfolgung durch Baath-Regime grundsätzlich möglich; kein Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung eines führenden Oppositionellen, der seit 1991 zunächst in den Nordirak und von dort nach Deutschland geflohen ist, wegen Gefahr von Übergriffen durch Anhänger der Baath-Partei oder kurdischer Gruppen sowie wegen psychischer Erkrankungen.
Urteil vom 27.8.2004 - 2 A 54/04 - (5 S., M5657)
VG Aachen: Keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Mandäer oder andere christliche Minderheiten; jedenfalls inländische Fluchtalternative für Christen im Nordirak.
Urteil vom 26.8.2004 - 4 K 1660/02.A - (4 S., M5513)
VG Stade: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung durch Baath-Regime grundsätzlich möglich, da dieses seine Macht endgültig verloren hat; Gefährdung durch Blutrache kann durch Ausweichen in einen anderen Landesteil begegnet werden; keine extreme Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer.
Urteil vom 25.8.2004 - 6 A 924/04 - (6 S., M5658)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehenden Minderjährigen.
Urteil vom 6.7.2004 - 1 K 2358/02.A - (5 S., M5549)
BayObLG: Die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ist auf Dauer ausgeschlossen, so dass sie gem. § 58 Abs. 4 S. 1 AsylVfG vorübergehend den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung verlassen dürfen.
Urteil vom 22.9.2004 - 4St RR 093/2004 - (6 S., M5742)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nordirak: Nach Angaben der Organisatoren wurden zwei Millionen Unterschriften für ein Referendum über die Selbstbestimmung der kurdischen Gebiete gesammelt; Besorgnis über wachsende ethnische Spannungen besonders in Kirkuk, wo tausende binnenvertriebene Kurden die Rückgabe ihres Besitzes fordern (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Kurd Demos Spark Ethnic Conflict Concerns" (#26366)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Gefährdung durch Blutrache im vorliegenden Fall unwahrscheinlich, da der Betroffene nicht für eine Braut-"Entführung", die sein Onkel begangen hat, verantwortlich gemacht werden kann; allgemein zu Regeln der Blutrache.
Stellungnahme vom 6.8.2004 an VG Greifswald - 5 A 2882/01 As - (7 S., #26715, M5568)

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Iran

Länderberichte:
Human Rights Watch: Der prominente Journalist Omid Memarian in Teheran verhaftet und ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 15.10.2004: "Iran: Journalist Detained in Internet Crackdown" (#26547)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder und Anhänger der Volksmudschaheddin "hochgradig willkürlich"; Gefahren reichen von willkürlicher Inhaftierung über Gefängnisstrafen bis hin zu Hinrichtungen.
Bericht vom 15.9.2004: "Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmudjaheddin, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26375)

Jordanien

Länderberichte:
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Mögliche Bedrohung durch "Ehrenmord" für Frau, die gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hat; die in der jordanischen Gesellschaft nach wie vor dominanten Stämme agieren häufig jenseits der staatlichen Strukturen; Staat bietet keinen Schutz, da auch weite Teile von Polizei und Justiz "Ehrdelikte" als Familienangelegenheit betrachten; Gesetzesreformen der vergangenen Jahre zum Schutz von Frauen bislang wenig erfolgreich.
Stellungnahme vom 28.7.2004 an VG Greifswald - 5 A 2040/02 As - (8 S., #26710, M5561)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bedrohung durch Familienmitglieder mit "Ehrenmord" auch nach langjährigem Auslandsaufenthalt aktuell; kaum Schutzmöglichkeiten für bedrohte Frauen; trotz Gesetzesänderung gibt es häufig noch reduzierte Strafen für Täter.
Bericht vom 6.7.2004: "Jordanien: 'Ehrenmord', Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26400)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Potsdam: Gefahren durch HIV-Infektion sind in Kamerun allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; Aids kann in Yaounde behandelt werden, Behandlung muss aber vom Kranken bezahlt werden; keine extreme Gefährdungslage bei HIV-Infektion im Stadium A 2.
Beschluss vom 15.6.2004 - 14 K L 353/04.A - (8 S., M5669)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage wegen Versorgungsmängel, Infektionsgefahr oder mangelhafter medizinischer Versorgung.
Urteil vom 26.4.2004 - A 5 B 1021/02 - (21 S., M5674)
VG Köln: § 53 Abs. 6 AuslG wegen extremer Gefährdung für Kleinkinder aufgrund der schlechten Versorgungslage mit Lebensmitteln einerseits und der schlechten medizinischen Versorgungslage in Verbindung mit dem Risiko einer Malariaerkrankung andererseits.
Urteil vom 12.8.2004 - 5 K 3292/03.A - (9 S., M5638)

Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation sexueller Gewalt in den östlichen Landesteilen (Vergewaltigungen, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierungen); mangelnder Zugang zu medizinischer Behandlung für die Opfer (engl.).
Bericht vom 26.10.2004: "Mass Rape - Time for Remedies" (#26606)
Médecins sans frontières: Katanga: Mitarbeiter von Ärzte ohne Grenzen werden aus der Stadt Kilwa evakuiert, nachdem eine unbekannte bewaffnetet Gruppe die Stadt besetzt und die Unabhängigkeit der Provinz erklärt hat (engl.).
Bericht vom 18.10.2004: "Clashes force evacuation of MSF team in DRC town" (#26459)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefangene im Makala-Gefängnis von Kinshasa werden registriert; auch Verzeichnisse früherer Jahre sind für Rechtsanwälte und NGOs einsehbar.
Stellungnahme vom 16.9.2004: "Registrierung im Makala-Gefängnis von Kinshasa (Centre pénitentiaire et de rééducation)" (#26699)

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Liberia

Länderbericht:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Die Bezirke Bong und River Cess werden als sicher für die Rückkehr von Flüchtlingen erklärt (engl.).
Bericht vom 11.10.2004: "Two more counties safe for return, says Liberian govt" (#26341)

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Libyen

Länderberichte:
Amnesty international: 86 Muslimbrüder befinden sich aus Protest gegen die lange Dauer ihrer Verfahren im Abu Salim Gefängnis in Hungerstreik; mindestens acht von ihnen wurden ins Krankenhaus gebracht (engl.).
Bericht vom 15.10.2004: "Concerns for health of prisoners of conscience" (#26448)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verfahren der Einreise für mit Libyern verheiratete Ausländerinnen (hier: irakische Turkmenin); Voraussetzungen für den Erwerb der libyschen Staatsbürgerschaft für mit Libyern verheiratete Ausländerinnen.
Bericht vom 6.7.2004: "Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen für eine irakische Turkmenin nach Heirat eines Libyers, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26398)

Mali

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Möglichkeiten der Unterstützung für alleinstehende Mutter ohne familiären Rückhalt; kaum juristische Möglichkeiten für Frauen, sich gegen Gewalt in der Ehe zu wehren.
Bericht vom 22.4.2004: "Mali - Rückkehrsituation einer jungen, alleinstehenden Mutter, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26395)

Nepal

Länderberichte:
Human Rights Watch: Neues Antiterrorgesetz sieht Möglichkeit der "vorbeugenden Inhaftierung" für die Dauer von bis zu einem Jahr ohne richterliche Überprüfung vor (engl.).
Bericht vom 26.10.2004: "Nepal: Terror Law Likely to Boost 'Disappearances'" (#26642)
Human Rights Watch: Analyse der Hintergründe und Ereignisse des Bürgerkriegs seit 1996; Dokumentation von illegalen Verhaftungen sowie Morden und Fällen von "Verschwindenlassen" durch maoistische Rebellen und nepalesische Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 7.10.2004: "Between a Rock and a Hard Place: Civilians Struggle to Survive in Nepal's Civil War" (#26203)

Nigeria

Länderbericht:
ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz: Umfangreicher Bericht auf der Basis einer Auswertung zahlreicher öffentlicher Quellen, u. a. zu: politische Situation, Polizei und Justizsystem, Scharia, ethnische und kommunale Konflikte, Vigilantengruppen, Geheimgesellschaften, Studentenkulte, Situation von Frauen, Kindern und Jugendlichen, sexuelle Orientierung.
Bericht vom August 2004: "Nigeria - Länderbericht" (#26692)

Pakistan

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung unverfolgt ausgereister Ahmadis; keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Ahmadis.
Urteil vom 3.3.2004 - 2 R 8/03 - (30 S., M5683)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen und Sicherheitslage seit Oktober 2002; willkürliche Verhaftungen und extralegale Hinrichtungen durch Polizei und Sicherheitskräfte im Rahmen des "Kriegs gegen den Terror"; Situation religiöser Minderheiten (Christen, Ahmadis, Hindus, Sikh, Hazara).
Bericht vom 6.9.2004: "Pakistan: Menschenrechte und Gefährdungslage (Autor: Dr. Yahya Hassan Bajwa)" (#26393)

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Russische Föderation

Länderberichte:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Positionspapier zu tschetschenischen Flüchtlingen: Tschetschenen, deren Wohnsitz vor der Asylantragstellung in der tschetschenischen Republik lag, sollten als international schutzbedürftig angesehen werden; keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "UNHCR Position regarding Asylum-Seekers and Refugees from the Chechen Republic, Russian Federation" (#26686)
Human Rights Watch: Dokumentation der Behandlung von Wehrpflichtigen in der russischen Armee: Dutzende Rekruten sterben jährlich an den Folgen von Misshandlungen während Tausende schwerwiegende physische und psychische Schäden erleiden (engl.).
Bericht vom 20.10.2004: "The Wrongs of Passage: Inhuman and Degrading Treatment of New Recruits in the Russian Armed Forces" (#26550)
International Helsinki Federation for Human Rights: Bericht einer Delegation über Haftbedingungen in vier Untersuchungsgefängnissen und einer Jugendstrafanstalt im Raum Moskau sowie zwei psychiatrischen Krankenhäusern (engl.).
Bericht vom 18.10.2004: "Places of detention in the Russian Federation. Report from the visit of the delegation of human rights NGOs to places of detention in the Russian Federation on 19 and 20 February 2004" (#26496)

Serbien und Montenegro

VG Stuttgart: Abschiebungsschutz wegen posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 5.7.2004 - A 11 K 11725/03 - (16 S., M5740)

"(...) Der Klägerin steht jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zur Seite. (...)
Nach diesen Grundsätzen ist Abschiebungsschutz zu gewähren, weil die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Übergang zur chronischen Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung leidet, für die es im Kosovo keine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten gibt. Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unmittelbar vor ihrer Ausreise nach einer Razzia durch die serbische Polizei durch serbische Polizisten vergewaltigt wurde und dass dieses Ereignis und die Hinrichtung ihrer Brüder, die ihr zu helfen versucht hatten, zu der fachpsychiatrisch diagnostizierten Traumatisierung geführt haben. (...)
Den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen über den Zustand des Gesundheitswesens im Kosovo, insbesondere über die Möglichkeit einer Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen durch dortige Krankenhäuser und Ärzte, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erkrankung der Klägerin im Kosovo zuverlässig behandelt werden könnte. Dies begründet die Gefahr einer Verfestigung und Verstärkung der Krankheitssymptome, was eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Klägerin darstellt. Zwar ist im Kosovo eine medizinische Grundversorgung vorhanden und nach dem Ende des Krieges im Juni 1999 verbesserte sich die allgemeine gesundheitliche Versorgung dort nach und nach. Schwerste Erkrankungen, insbesondere auch schwerste psychische Erkrankungen, können dort jedoch nach wie vor kaum zuverlässig behandelt werden. Psychische Erkrankungen werden im öffentlichen Gesundheitswesen rein medikamentös behandelt. Zwar gibt es einzelne privat praktizierende Fachärzte für Psychiatrie. Die Behandlungsplätze im privaten Bereich sind jedoch sehr eng begrenzt und die Kosten muss der Patient selbst tragen (AA, Lagebericht vom 10.2.2004 [20 S., A0051 - siehe Hinweis]). Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person, die eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, eine solche auch in angemessener Zeit und in wenigstens ausreichender Qualität erfährt. (...)
Zwar sind psychische Erkrankungen wie Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen in Serbien und Montenegro nach den vorliegenden Erkenntnismitteln behandelbar (vgl. AA, Lagebericht zu Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 28.7.2003). Es ist jedoch offenkundig, dass eine erfolgreiche Behandlung der Klägerin in Serbien, dem 'Land der Täter', ausscheidet. Darüber hinaus ist die Krankenversorgung in Serbien und Montenegro für die Klägerin auch individuell nicht erreichbar. Denn die administrative Grenze zwischen dem Kosovo und dem übrigen Serbien und Montenegro wird streng kontrolliert. Es ist keineswegs sicher, dass Personen aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass für die Einreise jugoslawische Dokumente notwendig sind. Die von der UN-Verwaltung im Kosovo ausgestellten Personal- und Reisedokumente werden im restlichen Serbien und Montenegro nicht anerkannt. Im Übrigen setzt der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eine Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche ist aber nur möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere verfügen (vgl. UNHCR, Stellungnahme v. 04.09.2003 an VG Koblenz - Asylmagazin 10/2003, 23 und Stellungnahme v. 29.09.2003 an VG Koblenz). (...)
Unabhängig von der Behandelbarkeit der Klägerin im Kosovo bzw. in Serbien und Montenegro besteht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch aufgrund der Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. (...)
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird schließlich auch nicht durch § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG gesperrt. Zwar mag zutreffen, dass die Anzahl traumatisierter Albaner aus dem Kosovo recht groß ist. Für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und die insoweit sich aus Satz 2 dieser Vorschrift ergebende Begrenzung kommt es jedoch allein auf solche Erkrankungen an, bei denen bei einer Abschiebung die in dieser Vorschrift genannten Gefahren bestehen. Angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückkehr in den Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, die auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen beruht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebten ihre Ursache hat. Personen, die in Folge individueller Ereignisse traumatisiert sind, stellen somit keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG dar (vgl. OVG Münster, B. v. 19.01.1999 - 19 B 1599/98 und B. v. 16.02.2004 - 14 A 548/04.A - Juris = Asylmagazin 6/2004, 30; VG Göttingen, Urt. v. 05.09.2003, Asylmagazin 12/2003, 26; VG Oldenburg, U. v. 27.01.2004, Asylmagazin 6/2004, 33). (...)"
Einsender: Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg

Rechtsprechung:
VG Göttingen: "Der Schutz des Abschiebestopps für Roma aus dem Kosovo erstreckt sich auch auf die in Deutschland geborenen nichtehelichen Kinder, mit denen der leibliche Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 3.8.2004 - 1 B 167/04 - (1 S., M5532)
VG Göttingen: Keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Gruppenverfolgung von Roma und Ashkali im Kosovo; keine extreme allgemeine Gefährdungslage von Roma und Ashkali im Kosovo; § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; keine ausreichenden gesprächspsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten.
Urteil vom 2.7.2004 - 3 A 33/03 - (14 S., M5443)
VG Ansbach: Widerruf der Asylanerkennung eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo wegen Ende der Gruppenverfolgung rechtmäßig.
Urteil vom 29.6.2004 - 19 K 03.31666 - (11 S., M5660)
VG Frankfurt a. M.: Amnestiegesetz aus 2001 für Deserteure findet Anwendung; keine Gruppenverfolgung von Moslems oder von Mitgliedern der SDA.
Urteil vom 17.6.2004 - 1 E 642/04.A(V) - (4 S., M5733)
VG Aachen: § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali wegen gutartiger Prostatavergrößerung.
Urteil vom 24.5.2004 - 9 K 2968/99.A - (6 S., M5651)

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Eindrücke des Ombudsmanns Marek Antoni Nowicki zur Sicherheitslage in nicht-albanischen Gemeinden (engl.).
Bericht vom 8.10.2004: "Tough Times for Kosovo's Non-Albanians" (#26329)

Sonstige Materialien:
IM NRW: UNMIK stimmt weiterhin der Rückführung von Angehörigen der Ashkali und Kosovo-Ägyptern nicht zu; abgestimmte Niederschrift über ein Gespräch zwischen UNMIK und einer deutschen Delegation vom 31. August und 1.September 2004.
Erlass vom 8.9.2004 - 15-39.02.01-138-1 - (11 S., M5696)

Somalia

Schweizerische Flüchtlingshilfe:
Analyse der aktuellen politischen Entwicklungen: Anstelle des Zentralstaats ist eine Vielfalt formeller und informeller Regierungssysteme entstanden; Übersicht der politischen Akteure; Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie humanitäre Situation in den verschiedenen Landesteilen.
Bericht vom 20.9.2004: "Somalia - Die aktuelle Situation und Trendanalyse (Autor: Ken Menkhaus)" (#26534)

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Adib Abdel Rahman Yusuf, Menschenrechtsaktivist und Vorsitzender der Sudan Social Development Organization in Zalingei/West-Darfur, verhaftet; er wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 285/04 vom 8.10.2004 (#26354)
US Department of State: Bericht über die humanitäre und Menschenrechtskrise in Darfur; Ergebnisse von Interviews mit 1136 Flüchtlingen aus Darfur (durchgeführt im Juli und August 2004 im Tschad) (engl.).
Bericht vom September 2004: "Documenting Atrocities in Darfur" (#26466)

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Syrien

OVG Niedersachsen: Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden nicht asylrelevant
Urteil vom 22.6.2004 - 2 L 6129/96 - (26 S., M5591)

"(...) Der Kläger kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. (...)
Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (...) scheitert bereits daran, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats als Staatenloser anzusehen ist, dem die Wiedereinreise nach Syrien, seinen Herkunftsstaat, vom syrischen Staat aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen verweigert wird, so dass es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist, ob dem Kläger als Staatenlosen in seinem früheren Aufenthaltsland Syrien heute noch (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht; vielmehr kommt es für den Kläger als Staatenlosen auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts, also die Bundesrepublik Deutschland, an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205 = Buchholz, aaO, Nr.  180 = NVwZ-RR 1996, 471 (472)). Dies hat aber zur Folge, dass der Kläger nicht asylberechtigt ist, sein Status sich vielmehr nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, v. 12.4.1976, BGBl. II S. 473) richtet. (...)
Nach der st. Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 27.3.2001, aaO; Beschl. v. 10.10.2003 - 2 LA 347/03), an dem Angesichts der auskunftlage festzuhalten ist, aber auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (s. z. B. OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin Nr. 11/2001, S. 39 (43 f.); Beschl. v. 21.7.2003 - A 3 S 389/99 -; Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -; Saarländisches OVG, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - [16 S., M3657]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001, 2 S 26/98 - [7 S., M1174]; Sächs. OVG, Urt. v. 22.8.2003 - A 4 B 849/03 -, Asylmagazin Nr. 1-2/2004, S. 30 = InfauslR 2004, 173 (174)), die auf Erkenntissen zur Stellung der staatenlosen Kurden in Syrien beruht (s. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 22.4.1996 an das VG Ansbach u. v. 30.1.2001 an das VG Aachen sowie die Lageberichte v. 8.2.2001, v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11 [25 S., A0077 - siehe Hinweis; amnesty international, Stellungnahme v. 3.12.1996 an das VG Ansbach; Gutachten des Dt. Orient-Instituts v. 8.5.1996 an das VG Ansbach), haben die Kurden, die aufgrund der im Jahre 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, aber auch deren Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind - wie hier der Kläger -, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land wie der Kläger illegal, d. h. ohne Erlaubnis des syrischen Staates verlassen haben. (...)
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung der Einreise stelle eine politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a Abs. 1 dar, weil hiervon die Minderheit der Yeziden betroffen sei, die ohnehin verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu grundsätzlich festgestellt (vgl. die Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 -, aaO, u. Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3/95 -, aaO), dass 'Aussperrungen' und 'Ausgrenzungen' in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung in dem dargestellten Sinne darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf politische Überzeugung des Asylbewerbers zielt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Senat geteilt wird, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf andere als asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Ausfenthalt der Staatenlosen in seinem Hoheitsgebiet entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, (erneut) wieder aufzunehmen.
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Weigerung des syrischen Staats, staatenlose Kurden, die illegal Syrien verlassen haben - mag es sich bei ihnen auch um Yeziden handeln -, wieder einreisen zu lassen, auf asylrelevanten Gründen beruht (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 30.1.2003 - 9 A 155/02 -, Asylmagazin Nr. 6/2003, S. 21 mit nicht überzeugender Begründung), also eine asylerhebliche Gerichtetheit aufweist (ebenso Sächs. OVG , aaO, S. 175). Zu der Frage, auf welchen Gründen die Verweigerung der Wiedereinreise beruht, wird in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass die syrische Regierung zur Begründung einer solchen Maßnahme nicht auf eine bestimmte Volkszugehörigkeit zurückgreife, sondern an die Tatsache anknüpfe, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Erkenntnismittel, in denen hierzu eine andere Auffassung vertreten wird, sind nicht ersichtlich. (...)"

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen psychischer Erkrankung infolge von Übergriffen durch Sicherheitskräfte.
Urteil vom 22.6.2004 - 4 K 2094/04.A - (7 S., M5465)

Länderberichte:
Amnesty international: Der kanadische Staatsbürger Muhammad Izzat Al-Boushi Berichten zufolge von Militärgericht wegen angeblicher Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft zu zwölf Jahren Haft verurteilt.
Urgent action 263/03-1 vom 20.10.2004 (mit weiteren Informationen zur ua vom 10.12.2003) (#26558)
Amnesty international: Der kurdische Student Massud Hamid zu fünf Jahren Haft verurteilt; er hatte Fotos einer prokurdischen Demonstration u. a. auf der von Deutschland aus betriebenen Internetseite www.amude.com publiziert.
Urgent action 188/03-2 vom 15.10.2004 (mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni und September 2003) (#26555)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Vergabe eines Studienstipendiums für die ehemalige Sowjetunion zwischen den 1960ern und 1980ern war auch für im Ausland als asylberechtigt anerkannte Personen möglich; Reisen zwischen der Sowjetunion und West-Berlin waren ohne Kooperation mit den syrischen Behörden möglich; Situation bei Rückkehr Ende der 1980er Jahre.
Stellungnahme vom 9.8.2004 (Ergänzung zur Stellungnahme M5566 vom 24.3.2004; 13 S., #26707, M5567)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Bestimmungen des militärischen Strafgesetzbuchs für Wehrdienstentziehung bzw. Desertion; unbestätigten Berichten zufolge soll die Möglichkeit für Syrer im Ausland, sich vom Wehrdienst "freizukaufen", abgeschafft worden sein.
Stellungnahme vom 3.8.2004 an Schweizerische Flüchtlingshilfe (5 S., #26702, M5556)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Formalitäten der Zustellung von Vorladungen und Urteilen; Verkauf eines Reisepasses ist strafbar.
Stellungnahme vom 3.8.2004 an Schweizerische Flüchtlingshilfe (2 S., #26704, M5555)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Behandlungsmöglichkeiten für Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) in Derbessiya; notwendige Operation nur in einer privaten Klinik mit guten Erfolgsaussichten durchführbar, aber für Normalverdiener nicht bezahlbar; Physiotherapie wird kaum angeboten.
Stellungnahme vom 31.7.2004 (2 S., #26703, M5554)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Details zur kurdischen Partei PDKS (Partei der Demokratischen Kurden Syriens) bzw. deren Abspaltungen; Verwandte versuchen häufig zu verhindern, dass Nachrichten von Verhaftungen an die Öffentlichkeit kommen, da sie hoffen, ihre Angehörigen durch Bestechung frei zu bekommen; zur Gefährdung wegen Exilaktivitäten.
Stellungnahme vom 25.4.2004 an VG Köln - 20 K 3619/01.A - (21 S., #26718, M5572)

Togo

VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender weiblicher Genitalverstümmelung
Urteil vom 3.8.2004 - 10 K 2238/02.A - (9 S., M5550)

"(...) Die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) ist zulässig und begründet. (...)
Auf der Grundlage ihrer Schilderungen und angesichts dessen, dass sie zum Volke der Tchamba gehört, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo einer Beschneidung unterzogen wird und ihr deshalb eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und möglicherweise auch Leben droht. (...)
Die Klägerin gehört zur Ethnie der Tchamba. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse werden weibliche Angehörige dieser Volksgruppe zu 97 % beschnitten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Togo - Online-Loseblattwerk -, 13. Menschenrechte, Stand: Dezember 2003, S. 18 m. w. N.).
Dementsprechend sollte auch die Klägerin nach einem Beschluss ihres Vaters und anderer Familienangehöriger im Frühjahr 2002 vor ihrer Verheiratung beschnitten werden. Dem konnte sie sich nur durch Flucht entziehen. Ein eigenständiger Aufenthalt in Togo, ohne Rückgriff auf ihre Familie, ist - und war - der Klägerin nicht möglich. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sich von den Familienangehörigen loszusagen, die sie der Beschneidung unterziehen wollten. Denn sie ist als alleinstehende Frau nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung in Togo durchzubringen. Schon vor ihrer Ausreise wurde die Klägerin, die damals gerade eine Ausbildung begonnen hatte, finanziell von ihrem Halbbruder unterstützt. Daher wird sie auch bei einer Rückkehr heute ihren Lebensbedarf nur durch Inanspruchnahme von Ressourcen der Großfamilie sicherstellen können. Eine eigenständige Lebensgrundlage kann sie ohne eine zumindest vorübergehende Unterstützung durch ihre Familienangehörige nicht aufbauen. Auch angesichts der traditionell engen familiären Bindungen in Togo wird sich die Klägerin eines mit dem Ziel der Durchführung der Beschneidung erfolgenden Zugriffs ihrer Familie nach Beurteilung des Gerichts nicht entziehen können.
Die Klägerin ist 22 Jahre alt und befindet sich damit in der Altersklasse, in der eine Beschneidung bei den Tchamba üblich ist. Frauen werden häufig erst kurz vor der Verheiratung beschnitten, wenn der Ehemann dies fordert (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. m. w. N.), sodass auch insoweit nach wie vor die konkrete Gefahr einer Beschneidung besteht. (...)
Dass die Klägerin in Lomé und damit nicht im eigentlichen Siedlungsgebiet der Tchamba in der Region Centrale lebt, ändert an der ihr drohenden Gefahr, beschnitten zu werden, nichts. Allerdings ist die Quote der in der Region Maritime mit der Hauptstadt Lomé lebenden beschnittenen Frauen mit 1,4 % gering (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtinge, a. a. O. S. 15; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. August 2003, S. 18 [24 S., A0003 - siehe Hinweis]). Dieser geringe Prozentsatz wird aber nicht darauf zurückzuführen sein, dass in Lomé lebende Frauen allgemein weniger häufig beschnitten werden, sondern darauf, dass in Lomé auch Angehörige einer Vielzahl von Ethnien leben, die keine oder nur wenig Beschneidungen durchführen. In Volksgruppen, die eine Beschneidung von Frauen traditionell durchführen, wird der Druck des Familienverbandes auf die Frauen nicht deshalb geringer, weil diese außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes ihrer Ethnie leben. Dies gilt vorliegend um so mehr, als in der Volksgruppe der Tchamba die Beschneidung mit Blick auf den Anteil excisierter Frauen nur als obligatorisch bezeichnet werden kann mit der Folge, dass eine unbeschnittene Frau sich in einer sozialen Außenseiterrolle befindet und regelmäßig mit harten sozialen Sanktionen zu rechnen hat (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. S. 16; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 9. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen). (...)
Die Tatsache, dass die Beschneidung in Togo durch Gesetz vom 17. November 1998 unter Strafe gestellt worden ist, ändert nichts daran, das der Klägerin die Gefahr einer Beschneidung konkret droht. Denn das Gesetz wird in der Praxis nur selten durchgesetzt, und ein großer Teil der Bevölkerung steht dem Verbot insgesamt ablehnend gegenüber. Auf dem Land wissen häufig weder die Opfer noch die Polizei, dass Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt ist (Auswärtiges Amt, a. a. O. und Lagebericht vom 15. August 2003; Institut für Afrika-Kunde, a. a. O.; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O. S. 17).
Auch wenn man die Auffassung vertritt, die Gefahr einer Beschneidung sei eine allgemeine, weil einen Großteil der Bevölkerung betreffende Gefahr im Sinne von §§ 53 Abs. 6 S. 1, 54 AuslG, die kein individuelles Abschiebungshindernis begründen, sondern lediglich dann zu Abschiebungsschutz verhelfen können, wenn das Innenministerium eines Landes, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Abschiebungen in das betreffende Land aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen aussetze (so wohl Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 7 L 70/03.A -, Asylis (nur Kurzreferat)), steht dies der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegend nicht entgegen. Aufgrund ihres Alters, ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer nicht abgeschlossenen Ausbildung und der Tatsache, dass auf einer Familienversammlung im November 2001 ihre Beschneidung und Verheiratung bereits 'beschlossen' worden sind, würde sich im Fall der Klägerin diese allgemeine Gefahr jedoch in einer besonderen, nicht ohne Weiteres mit anderen weiblichen Angehörigen von Genitalverstümmelung praktizierenden Ethnien vergleichbaren Weise realisieren. Daher kommt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung zum Zuge, weil in der Person der Klägerin eine extreme, in erhöhtem Maße wahrscheinlich und die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG deshalb überwindende Gefahr vorliegt. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
VGH BaWü: "1. Eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen hat in der Regel nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge. Anderes gilt nur dann, wenn die politische Betätigung als Gefährdung des Herrschaftsanspruchs der Diktatur in Togo verstanden wird. Allein eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer oppositionellen togoischen Exilorganisation reicht hierfür nicht aus, ebenso wenig die Unterzeichnung regimekritischer 'offener Briefe'.
2. Weder die Stellung eines Asylantrages noch die in Togo gegebenen Lebensverhältnisse führen zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 - [19 S., M3497])." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 20.4.2004 - A 9 S 848/03 - (12 S., M5662)
VGH Ba-Wü: Kein Abschiebungsschutz wegen Gefahr der Erkrankung an Tropenkrankheiten (insbesondere Malaria).
Urteil vom 20.4.2004 - A 9 S 929/03 - (14 S., M5663)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Weiterhin zahlreiche Berichte über Repressionen gegen Mitglieder der UFC; keine systematische Verfolgung allein wegen UFC-Mitgliedschaft, aber Verfolgung einzelner im Zusammenhang mit Aktivitäten für die UFC.
Bericht vom 27.7.2004: "Togo: Gefährdung von Mitgliedern und/oder Sympathisanten der Union Forces pour le Changement (UFC), Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#26373)

Türkei

VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohendem Übergriff durch Hizbollah
Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 4047/03.A - (9 S., M5552)

"(...) Soweit der Kläger noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begehrt, ist seine Klage zulässig und begründet. (...)
Anders als das Bundesamt sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, an den Angaben des Klägers zu zweifeln, wonach er im Zusammenhang mit seiner Weigerung, sich der Hisbollah anzuschließen, von Angehörigen der Hisbollah überfallen und mit Messerstichen schwer verletzt worden ist. Das Gericht nimmt dem Kläger auch ab, dass er sein Heimatdorf im Juni 2002 verlassen hat, weil weitere Übergriffe der Hisbollah unmittelbar bevorstanden, und dass er sich auch in Istanbul nicht dauerhaft dem Zugriff der Hisbollah entziehen konnte. (...) Auch finden seine Angaben eine Stütze in den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Dies teilt in seinem Lagebericht vom 12.08.2003 auf Seite 34 hierzu mit, dass die gewalttätige Organisation Hisbollah vor ca. 4 Jahren ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist. Es handelt sich dabei um militante Fundamentalisten, deren Opfer in der Hauptsache liberale Anhänger von religiösen Parteien und Bruderschaften waren. Im Sommer 1999 sowie im Januar und Februar 2000 kam es zu groß angelegten Razzien der Polizei, bei der zahlreiche der Mitgliedschaft in der Hisbollah verdächtige Personen verhaftet wurden. Ihr Anführer wurde bei einem Feuergefecht getötet. Die Festnahmen führten zur Entdeckung zahlreicher Gräber, in denen die Hisbollah die Leichen ihrer entführten und auf äußerst brutale Weise umgebrachten Opfer begraben hatten. Kurdennahe Oppositionskreise schreiben dieser Gruppe viele der zahlreichen unaufgeklärten Todesfälle zu. 2001 und 2002 kam es zu Polizeiaktionen und Verhaftungen, allerdings in geringem Umfang. Die Diskussion um die Rolle des Staatsapparates bei den Aktivitäten der Hisbollah wurde im Anschluss an die Verhaftungen 1999 und 2000 sehr lebhaft geführt. Es ging dabei vor allem um die Frage, ob und in wie weit der Staat die Entstehung der Hisbollah gefördert und sie jedenfalls jahrelang unbehelligt gelassen hat, weil er erhoffte, dass sich ihre Gewalttaten gegen die PKK richten würden.
Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes macht nachvollziehbar, warum sich der Kläger nach dem Übergriff nicht an die Polizei gewandt hat. Denn er hat zum Einen befürchtet, dass auch Angehörige der Sicherheitskräfte von der Hisbollah unterwandert sind, und er deshalb bei einer Anzeige weitere Übergriffe der Hisbollah befürchten muss. Zum Anderen lag für ihn auch die Vermutung nahe, die Sicherheitskräfte würden ihn selbst als Zugehörigen der Hisbollah ansehen, der liquidiert werden sollte, weil er sich von dieser Organsiation trennen wollte. Angesichts der brutalen Vorgehensweise der Hisbollah-Angehörigen hält das Gericht die Annahme des Klägers, er stehe auf der Schwarzen Liste der Hisbollah und solle von ihnen getötet werden, für plausibel. Denn es liegt nahe, dass Hisbollah-Angehörige ausschließen wollen, dass der Kläger über den von ihm überleben Überfall bei den Sicherheitskräften Angeben machen kann. (...)
Von daher besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, weil Angehörige der Hisbollah schnell seinen Aufenthaltsort herausfinden werden. Einen hinreichenden Schutz durch die Sicherheitskräfte wird er nicht erlangen können, sei es, weil diese am Heimatort oder anderen Orts immer noch mit der Hisbollah zusammenarbeiten, sei es, weil sie naturgemäß keinen lückenlosen Schutz vor geplanten Übergriffen bieten könnten. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Medizinische Behandlung regelmäßig durch Grüne Karte (yesil kart) gesichert.
Beschluss vom 8.9.2004 - 11 ME 53/04 - (3 S., M5655)
OVG Schleswig-Holstein: Kein § 53 Abs. 4 AuslG und keine extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG für syrisch-orthodoxe Christen; Sicherheitslage von religiösen Minderheiten hat sich verbessert.
Urteil vom 29.4.2004 - 4 LB 101/02 - (9 S., M5673)
OVG Thüringen: Inländische Fluchtalternative für kurdische Volkszugehörige in der Westtürkei, wenn sie nicht wegen separatistischer Betätigung gesucht werden (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 1.4.2004 - 3 ZKO 368/00 - (5 S., M5671)
OVG Sachsen-Anhalt: Inländische Fluchtalternative vor Gruppenverfolgung für kurdische Volkszugehörige in der Westtürkei; sippenhaftähnliche Gefährdung nur von Angehörigen landesweit gesuchter Aktivisten einer militanten, staatsfeindlichen Organisation (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - (27 S., M5675)
VG Minden: Mitgliedern und Sympathisanten von kurdischen Organisationen drohen nach wie vor Misshandlungen im Polizeigewahrsam; Asylanerkennung für Kurden, dem aufgrund von Denunziationen die Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen wird.
Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 3488/03.A - (9 S., M5551)
VG Düsseldorf: Noch keine durchgreifende Verbesserung bei Gefahr der Folter in den ersten Tagen nach einer Festnahme; keine Gefahr der Folter für Mitglieder fundamentalistischer islamischer Gruppen.
Urteil vom 6.5.2004 - 4 K 4743/03.A - (6 S., M5653)
VG Aachen: Regelmäßig Verfolgungsgefahr wegen Vorstandstätigkeit in Exilverein, der von den türkischen Sicherheitskräften als staatsgefährdend angesehen wird, auch bei nur kultureller Tätigkeit; Fortbestand der Verfolgungsgefahr nach Ende der Vorstandstätigkeit.
Urteil vom 5.5.2004 - 6 K 1822/02.A - (19 S., M5689)
VG Darmstadt: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 2.3.2004 - 7 E 2818/02.A(2) - (12 S., M5632)

Länderbericht:
Europäische Kommission: Anaylse der Fortschritte und Defizite im laufenden Reformprozess, Empfehlung der Kommission zur Eröffnung von Beitrittsverhandlungen; Schlussfolgerungen des regelmäßigen Berichts der Kommission.
Bericht vom 6.10.2004: "Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt" (#26164)

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Uganda

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Ukraine

Länderbericht:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Weit verbreitete und schwerwiegende Verletzungen nationaler und internationaler Standards gefährden Fairness der Wahlen am 31.10.2004 (engl.).
Bericht vom 28.10.2004: "Ukraine: Violations of International Standards Have Increased Ahead of 31 October 2004 Presidential Elections" (#26668)

Vietnam

Länderbericht:
Human Rights Watch: Provinz Kontum: Zerstörung einer Kapelle der protestantischen Mennoniten vor dem Hintergrund einer Kampagne der Regierung gegen nicht anerkannte Religionsgemeinschaften (engl.).
Bericht vom 22.10.2004: "Vietnam: Attack on Mennonites Highlights Religious Persecution" (#26644)

Weißrussland

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Minsk: Die Journalistin Veronika Cherkasova von der oppositionellen Zeitung Solidarnost ermordet aufgefunden; sie hatte in den letzten Monaten u. a. kritisch über den weißrussischen Geheimdienst berichtet (engl.).
Bericht vom 21.10.2004: "Belarus: Journalist killed in her apartment" (#26564)
UNHCR: Hintergrundinformationen zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus Weißrussland, u. a. zu ethnischen und religiösen Minderheiten, Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren (engl.).
Bericht vom Oktober 2004: "Basis of Claims and Backgroundinformation on Asylum-Seekers and Refugees from the Republic of Belarus" (#26666)

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