Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch bei von Anfang an rechtswidrigem Anerkennungsbescheid
Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 - (7 S., M5710)

" (...) Rechtsfehlerhaft und in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Klägers nicht vorliegen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war (vgl. Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 37 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]; vgl. allgemein auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10 [= ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38]; jeweils m. w. N.).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt von vornherein rechtswidrig war, da dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung als politischer Flüchtling eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung gestanden habe. Es hat den Erlass des Amnestiedekrets Nr. 110 durch den revolutionären Kommandorat im Irak im Juni 1999 nicht als nachträgliche erhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht gezogen, weil der Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Anerkennung gefahrlos in den Nordirak habe zurückkehren können; ihm sei deshalb nicht erst durch das Amnestiedekret die gefahrlose Rückkehr in den Heimatstaat ermöglicht worden. Diese Argumentation steht in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Widerrufs auch rechtswidriger Anerkennungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass bei von Anfang an rechtswidrigen Anerkennungen regelmäßig ein Widerruf nach dieser Vorschrift nicht möglich wäre, da eine von vornherein nicht bestehende Verfolgungsgefahr begriffsnotwendig nicht im Nachhinein entfallen kann. Dass ein derartiger Schluss nicht mit dem Regelungszweck der Widerrufsbestimmungen vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem genannten Grundsatzurteil vom 19. September 2000 (a. a. O. S. 85 f.) ausgeführt. Es hat dabei ausdrücklich auch den - hier einschlägigen - Fall erwähnt, dass eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative bei der Anerkennung nicht beachtet worden ist, aber die zugrunde liegende Verfolgungsgefahr später landesweit eindeutig entfällt. Ein Widerruf ist auch und gerade in diesen Fällen unabhängig davon zulässig, ob bei der Anerkennung eine Verfolgungsgefahr zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Hieran ist festzuhalten. Es spricht nämlich nichts dafür, dass der Gesetzgeber zu Unrecht anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge im Hinblick auf den Widerruf des Status bei späterer erheblicher Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat besser stellen wollte als rechtmäßig anerkannte.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage, welche asylrechtliche Bedeutung dem Amnestiedekret im Einzelnen zukommt, ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung der politischen Verhältnisse im Irak entbehrlich. Der Senat kann diese Entwicklung, die in jedem Fall eine zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt, selbst abschließend beurteilen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass nach den während des Revisionsverfahrens eingetretenen allgemeinkundigen Ereignissen im Irak das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist. Diese Entwicklung kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten hierzu im Revisionsverfahren berücksichtigen (vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.> m. w. N. und Urteil vom 11. Februar 2004 - BVerwG 1 C 23.02 - bezüglich des Irak, nicht veröffentlicht [6 S., M5677]). (...)"


BayVGH: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch bei fehlendem staatlichen Schutz

Beschluss vom 6.8.2004 - 15 ZB 04.30565 - (6 S., M5741)

"(...) Die Berufung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn man die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage modifiziert und (...) dahingehend stellen würde, ob ein Flüchtling seinen Flüchtlingsschutz auch dann verliert, wenn der Heimatstaat noch überhaupt nicht in der Lage sei, 'Schutz' zu gewähren. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass ein 'Schutz' in diesem Sinn nicht nur den Schutz vor Verfolgung, sondern auch den Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit umfasst. Eine solche Auffassung vertritt der UNHCR in seinen 'Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' vom 10. Februar 2003 [ASYLMAGAZIN 4/2004-Beilage, S. 8]. Dort wird - noch weitergehend - auch vorausgesetzt, dass der Heimatstaat über eine funktionierende Regierung, grundlegende Verwaltungsstrukturen, wie sie beispielsweise in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie über eine angemessene Infrastruktur verfüge, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung lässt sich ohne weiteres feststellen, dass eine solche Auffassung unzutreffend ist. Sie gibt ein politisches Ziel, nicht aber die geltende Rechtslage wieder. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Politische Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt grundsätzlich staatliche Verfolgung voraus (BVerwG vom 18.1.1994 BVerwGE 96, 42). (...)
Mit dieser gesetzlichen Regelung hat die Bundesrepublik Deutschland - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - auch nicht ihre völkervertraglichen Pflichten aus der Genfer Flüchtlingskonvention verletzt. Die Worte 'Schutz des Landes' haben in Art. 1 C, den den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft anspricht, keine andere Bedeutung als in Art. 1 A Nr. 2 GK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. 'Schutz des Staates' meint also den Schutz des Staates vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung. Darauf verweist auch die für das Konventionsrecht zentrale Norm des Art. 33 Abs. 1 GK. Die Frage staatlicher Schutzgewährung stellt sich in diesem Kontext also nur, wenn dem Ausländer eine Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. (...)"
Einsender: BayVGH


OVG Niedersachsen: Zur Verwirkung des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 17.6.2004 - 8 LA 46/04 - (5 S., M5593)

"(...) Nach diesen Grundsätzen kann die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der (...) Frage zugelassen werden, ob 'die unter I. dargestellte Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal 'unverzüglich' in § 73 AsylVfG gegen das Gurndrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Satz 1 GG verstößt'. Der Kläger entnimmt einen solchen Verstoß sinngemäß dem von ihm in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 7. Januar 2003 - 5 K 1126/01 -. (...) Die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit wird in dem hier maßgebenden Bereich der Voraussetzungen für den Erfolg einer Anfechtungsklage verfassungskonform durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begrenzt. Danach setzt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die verletzte Rechtsvorschrift muss mit anderen Worten dem Kläger gegenüber Schutzfunktion haben (vgl. Gerhardt, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113, Rn. 11). Die Verpflichtung, den Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unverzüglich auszusprechen, besteht jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse und hat gegenüber dem Betroffenen keine Schutzfunktion. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (u. a. Beschl. v. 27.6.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ-RR 1997, 741). Diese Rechtsauffassung vertritt auch der beschließende Senat (vgl. zuletzt Beschl. v. 24.5.2004 - 8 LA 120/04 - m. w. N.). (...)
Schon mangels Entscheidungserheblichkeit kommt der unter Ziffer 2 Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger wirft die Frage auf, 'ob die unter I. und II. dargestellte Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen 'unverzüglich' und des Beginns der Jahresfrist nach §§ 48 f. VwVfG, deren Laufen in das freie Belieben der Behörde gestellt wird, gegen das Grundrecht der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, indem der Flüchtling hinsichtlich des Widerrufs seiner Anerkennung der zeitlich uneigeschränkten Disposition der Behörde unterliegt und damit zum Objekt behördlichen Handelns wird.' Diese Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen verpflichtet, unverzüglich ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Auch wenn der Betroffene sich bei einer verspäteten Einleitung eines solchen Widerrufsverfahrens hierauf nicht berufen kann, so besteht doch keine zeitlich uneingeschränkte Dispositionsbefugnis der Behörde. Unabhängig von der Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beim Widerruf der Feststellung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergänzend berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2003 - 1 C 15/02 - DVBl. 2003, 1280 [= ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38] m. w. N.), unterliegt diese Widerrufsbefugnis zudem der Verwirkung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (vgl. Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226 ff., Beschl. v. 28.9.1994 - 11 C 3/93 - NVwZ 1995, 703, 706, und Urt. v. 8.6.1989 - 5 C 38/86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 jeweils m. w. N.). Für die Verwirkung der Widerrufsbefugnis nach § 73 AsylVfG gilt dies grundsätzlich ebenso; ob hiervon in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG eine Ausnahme zu machen ist, kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Auf eine solche Verwirkung der Widerrufsbefugnis kann sich der Betroffene berufen. Auch deshalb unterliegt er nicht 'der zeitlich uneingeschränkten Dispositionsbefugnis der Behörde'. (...)
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich ferner nicht aus der (...) Frage, 'ob die Verwirkung des Widerrufsrechts dann anzunehmen ist, wenn jedenfalls ein Mehrfaches der Frist des § 48 VwVfG seit Behördenkenntnis verstreicht, ohne dass diese ein Widerrufsverfahren einleitet.' Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneint werden. Die Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitablauf zusätzlich das Eintreten von Umständen voraus, aus denen der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise bestätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999, a. a. O.). Die bloße, ggf. auch mehrjährige Untätigkeit der Beklagten führt daher grundsätzlich nicht zur Verwirkung ihres Widerrufsrechts nach § 73 AsylVfG. (...)"


OVG Schleswig-Holstein: Zu § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG beim Fehlen einer staatlichen Schutzmacht
Urteil vom 16.6.2004 - 2 LB 54/03 - (14 S., M5672)

"(...) Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...) Insoweit wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung und für eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen, weil eine effektive staatliche oder staatsähnliche Gewalt sich in Afghanistan nicht feststellen lasse. (...)
Ist danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für den Fall einer Rückkehr des Klägers mit einer staatlichen Verfolgung nicht zu rechnen, steht dem Widerruf auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dieser Regelung, die dem Art. 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK) nachgebildet ist, wird die gesetzliche Pflicht zum Widerruf durchbrochen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.1986 - A 13 S 77/85 -, InfAuslR 1987, 91, 93). Das Fehlen einer zumutbaren Rückkehrmöglichkeit schließt den Widerruf der Anerkennung aus, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 AsylVfG gegeben sind (Hailbronner, AuslR, 23. Erg.-Lfg. Juli 2000, § 73 AsylVfG Rn 28; Marx, AsylVfG, 5. Aufl., 2003, § 73 Rn 106). Es handelt sich bei dem Begriff der 'zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe' um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und die Berücksichtigung humanitärer Gründe zulässt. In Betracht kommen ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die Art der die Rückkehrverweigerung rechtfertigenden Gründe ist durch eine Gegenüberstellung mit den Widerrufsgründen zu ermitteln. Besteht noch Verfolgungsgefahr, ist der Widerruf ausgeschlossen; ist sie nachträglich weggefallen, ist der Widerruf grundsätzlich statthaft, es sei denn, es sprächen zwingende, aus früheren Verfolgungen herrührende Gründe dagegen. Es geht mithin um die Fernwirkung der früheren Verfolgung, die abgeschlossen ist und nicht derart fortwirkt, dass auch für die Zukunft die Verfolgungsgefahr andauert (Hailbronner, a. a. O., Rn 30; Marx, a. a. O., Rn 111).
Es kommt somit auf die Zumutbarkeit der Rückkehr an, d. h. darauf, ob der nicht mehr Asylberechtigte gleichwohl mit beachtlichen Gründen eine Rückkehr in sein Herkunftsland ablehnen kann. Die Zumutbarkeit der Rückkehr setzt grundsätzlich voraus, dass ein Staat existiert, dessen Schutz der nicht mehr Asylberechtigte nunmehr wieder in Anspruch nehmen kann (VG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.10.1999 - 5 E 30435/99.A -, AuAS 2000, 10, 12; Hailbronner, a. a. O., Rn 31). So spricht § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von der 'Rückkehr in den Staat', dessen Staatsangehörigkeit der Asylberechtigte besitzt. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 und 2 GFK. Dazu wird vertreten, dass bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Änderung der Umstände vorliege, entscheidende Frage sei, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen könne. Ein solcher Schutz müsse daher wirksam und verfügbar sein. Erforderlich sei das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z. B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage (UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 59 [=ASYLMAGAZIN 4/2004-Beilage, S. 8]). Diese Auslegung der Vorschrift beruht auf der Vorstellung, dass eine Person, die sich auf keinen staatlichen Schutz berufen kann, schutzlos ist (vgl. Schweizerische Asylrekurskommission, Urt. v. 05.07.2002, S. 21 f [GA 122]). Diese Vorstellung trifft angesichts der von den Vereinten Nationen verschiedentlich getroffenen Kollektivmaßnahmen (Art. 1 Nr. 1, Art. 40 ff UN-Charta) in ihrer Allgemeinheit nicht mehr zu. Es gibt Beispiele dafür, dass durch internationale bzw. supranationale Maßnahmen eine umfassende Machtsubstitution vorgenommen und dadurch die nationalstaatliche Gewalt einschließlich ihrer Schutzfunktion ersetzt wird (vgl. Schweizerische Asylrekurskommission, a. a. O., S. 22). Dies ist etwa auf dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Republik Serbien für die Provinz Kosovo angenommen worden. Die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien hätten die effektive Gebietsgewalt auf dem Territorium des Kosovo, die eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, im Juni 1999 durch das Einrücken der UN-Friedenstruppe KosovoForce (KFOR) und den vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen vorübergehend verloren. Die vom UN-Sicherheitsrat beschlossene Kosovo-Friedensresolution Nr. 1244 autorisiere sowohl die Anwesenheit der KFOR-Truppen als auch eine internationale Zivilpräsenz, die die Einrichtung einer Übergangsverwaltung im Kosovo zum Ziel habe. Durch die Präsenz der KFOR-Truppen sei es auch für absehbare Zeit ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die Serbische Republik auf militärischem Weg die effektive Gebietsherrschaft im Kosovo wiedererlangen könnten (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.02.2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90, 92 [=ASYLMAGAZIN 5/2002, S. 28]). Bei dieser Ausgangslage hat das Niedersächsische OVG die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als gegeben angesehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.03.2004 - 6 S 219/04 -, JURIS). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung bestätigt, ohne auf die hier interessierende Frage des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einzugehen (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, EZAR 214 Nr. 15 [= ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38]).
Auch das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Widerruf nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unzulässig sei, wenn der 'Wegfall' einer (früheren) Staatsgewalt in anderer Weise dergestalt kompensiert werde, dass keine Verfolgungs- oder sonstigen Gefahren für den Flüchtling in seinem Herkunftsland mehr bestünden. Eine Kompensation in diesem Sinne werde dadurch erreicht, dass durch eine internationale Friedenstruppe - wie sie vorliegend durch die ISAF-Präsenz vorhanden sei - eine (örtlich) begrenzte Sicherheit in einem Teilgebiet des Herkunftslandes (Raum Kabul) erreicht werde. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen.
Wie bereits ausgeführt, verfügt die übergangsweise eingesetzte Zentralregierung nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Maße zu schützen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.02.2004 an OVG Bautzen sowie Lagebericht vom 22.04.2004). Anders als für den Kosovo angenommen wird dieses Vakuum staatlicher Macht nicht durch internationale Einsätze bzw. Organisationen kompensiert. (...)
Besteht mithin im Herkunftsland des Klägers - selbst in der Region Kabul - weder eine effektive Staatsgewalt noch eine durch internationale Maßnahmen gewährleistete Friedensordnung, ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht durch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen, weil es an der Kausalität zwischen der seinerzeit zur Asylanerkennung führenden Verfolgung und den für eine Rückkehr bedeutsamen Umständen fehlt. Wie der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Anfang Dezember 1990 angegeben hat, wurde er vor seiner Ausreise von Mitarbeitern des Khad, also des Geheimdienstes der damaligen Regierung verhaftet und gefoltert, um Informationen über Kontaktpersonen aus der Organisation Jamiat-e-Islami zu erhalten. Die nach seiner Freilassung anzunehmende Gefahr staatlicher Verfolgung durch das kommunistische Regime unter Nadjibullah endete im April 1992 mit der Entmachtung deMit diesem Vortrag hat die Beschwerde des An-tragstellers Erfolg; s Staatspräsidenten. Im Widerrufsbescheid wird hierzu zutreffend ausgeführt, dass an die Stelle des Kampfes gegen die Kommunisten die mit äußerster Härte geführte militärische Auseinandersetzung der siegreichen Mudjaheddin-Gruppen um die Vormachtstellung im nachkommunistischen Afghanistan getreten und das Land in eine Vielzahl kleiner und kleinster Einzugsgebiete zersplittert sei. Seither hat sich die Lage in Afghanistan mehrfach verändert. Während zum Zeitpunkt des Widerrufs der Asylanerkennung der größte Teil des Landes von den sogenannten Taliban kontrolliert wurde und ein aus verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen zeitweilig begründetes Zweckbündnis (sogenannte Nordallianz) nur noch im Norden des Landes Macht ausübte, ist das Taliban-Regime - wie ausgeführt - durch internationalen Militäreinsatz wieder beseitigt und nachfolgend eine aus rivalisierenden Fraktionen bestehende Übergangsregierung eingesetzt worden. Wie zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers drohen der afghanischen Bevölkerung Gefahren durch Kämpfe und Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen, doch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger davon in besonderer Weise betroffen wäre. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine mögliche Anknüpfung an die Ereignisse, die seinerzeit zur Asylanerkennung und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG führten. Dass die Anhänger des früheren kommunistischen Regimes und damaligen Mitarbeiter des Khad noch über Einfluss verfügten und frühere Regime-Gegner verfolgen könnten, ist bei Berücksichtigung der in die Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel unwahrscheinlich. Nach alledem entfalten die seinerzeit für die Asylanerkennung sprechenden Gründe für den Fall der Rückkehr des Klägers keine Wirkung mehr. (...)"
Einsender: OVG Schleswig-Holstein


VG Meiningen: Zur Anhörung im Asylverfahren
Beschluss vom 2.7.2004 - 2 E 20273/04.Me - (6 S., M5488)

" (...) Nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, B. v. 01.03.1979, DÖV 1979, 802 und hieran anknüpfend BVerfGE 65, 76; BVerfG, B. v. 04.12.1991, InfAuslR 1991, 69) ist eine Klage dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Dabei bedarf es einer Beurteilung des Einzelfalls. Der gleiche Maßstab ist (...) auch an die Beurteilung anzulegen, ob das Bundesamt zu Recht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Das Gericht ist vorliegend der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen. (...)
Das Bundesamt geht davon aus, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubwürdig. Wird die Unglaubwürdigkeit eines Asylbewerbers auf den Eindruck, den er bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hatte, gestützt, ohne dass sein Sachvortrag in sich schwer widersprüchlich oder auf nachweisbar falsche Dokumente gestützt wird, hat das Gericht regelmäßig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils, da diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nur durch persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren zu klären sind.
Die darüber hinaus genannten objektivierbaren Gründe des Einzelentscheiders, die Antragstellerin für unglaubwürdig zu halten, halten einer Überprüfung nicht stand.
Soweit im streitgegenständlichen Bescheid darauf abgestellt wird, die Antragstellerin könne schon deshalb nicht verfolgt worden sein, weil sie mit einem Reisepass legal die Grenze überschritten habe, steht dies im Widerspruch zum Vorbringen der Antragstellerin, die auf einen vom Schlepper unmittelbar vor dem Abflug ausgehändigten Reisepass bezug nimmt, der ihr Bild enthalten habe. Das es sich um einen echten, also auch den richtigen Namen und die Adresse der Antragstellerin enthaltenen Reisepass gehandelt haben sollte, hat sie nicht gesagt, eine Frage dazu wurde nicht gestellt.
Weiter wird ihr politisches Engagement bezweifelt, weil sie nicht in der Lage war, den Namen des Energieministers, des Erziehungsministers, des Verteidigungsministers, des Transportministers und des Generalsekretärs der Kommunistischen Partei Vietnams zu nennen. Außerdem hat sie nicht gewusst, wann der Generalsekretär der Kommunistischen Partei Vietnams zum letzten Mal Deutschland besucht habe. Der Antragstellerbevollmächtigte hält diese Art der Anhörung für tendenziös. Diesem Werturteil kann nur schwerlich widersprochen werden. Man kann sich ungefähr vorstellen, was bei der Frage nach den Namen deutscher Minister von vergleichbarer Bedeutung an durchschnittlich gebildete deutsche Staatsangehörige herauskommen würde. Unzweifelhaft ist in einem zentralistisch kommunistisch gelenkten Staat der Generalsekretär der Kommunistischen Partei eine wichtige Persönlichkeit, ein durchschnittlicher politisch interessierter Deutscher wäre aber wahrscheinlich auch nicht auf Frage sofort in der Lage darzulegen, wann etwa der deutsche Bundeskanzler, der deutsche Außenminister oder der Bundespräsident zum letzten Mal ein wichtiges asiatisches Land, wie etwa die Volksrepublik China besucht hat.
Auch die Aufforderung an die Antragstellerin, neueste gravierende politische Entwicklungen im Land zu benennen, war von einer solchen Allgemeinheit, dass auch das Gericht nicht nachvollziehen kann, welche Antworten der Fragesteller erwartet hätte.
Der vom Antragstellerbevollmächtigten gewonnene Eindruck der tendenziellen Befragung könnte auch damit begründet werden, dass im streitgegenständlichen Bescheid an anderer Stelle das vorherige Argument vollkommen umgedreht wird. Da wo die Antragstellerin nämlich präzise, umfassende und klare Angaben macht, wird dies auch wieder gegen sie gewendet, in dem vermutet wird, sie habe diese Argumentation 'allem Anschein nach auswendig gelernt'. (...)"


VG Berlin: Zur Attestierung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil vom 1.7.2004 - VG 23 X 34.04 - (15 S., M5462)

"(...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 VwVfG) und kann keinen Schutz nach Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. (...)

Das von dem Kläger eingereichte Attest des Behandlungszentrums für Folteropfer (...), ausweislich dessen er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ist nicht geeignet, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen. Damit stellt sich die Frage nach der gerichtlichen Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG und nicht nur nach Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG. Bei der sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich indes um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Gemäß der Festlegung im Standard ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie etwa Zeuge eines gewaltsamen Todes eines anderen oder selbst Opfer von Folter, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein). Typische Merkmale der PTBS sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, eine übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit. Angst und Depression sind häufig mit den vorstehend genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Störung folgt das Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann - doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma -, wobei bei wenigen Patienten die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung übergeht (zum Vorstehenden Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 f. m. w. N.).
Da es sich bei der so definierten PTBS um ein inner-psychisches Erlebnis handelt, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, kommt es in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit dieses Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. nur Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282 [287] m. w. N.). Es gibt keine PTBS ohne Trauma, und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war; aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (Ebert/Kindt, Die PTBS im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 [42]). (...)
Den genannten Erfordernissen genügt das vorgelegte ärztliche Attest des Behandlungszentrums für Folteropfer (...) nicht, auch wenn es, wie die Kammer nicht verkennt, auf Grund mehrmaliger diagnostischer Sitzungen mit dem Kläger erstellt wurde. Das Attest übernimmt ohne nach außen erkennbare Überprüfung den Sachvortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung (...). (...)
Der Kläger hat seine Geschichte im Laufe des ersten Asylverfahrens jedoch erheblich gesteigert und sich in nennenswerte Widersprüche verwickelt. (...)
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers durch das Behandlungszentrum für Folteropfer beruht nach alledem auf einer mit erheblichen Steigerungen und Widersprüchen vorgetragenen Verfolgungsgeschichte. Nach Angabe des Klägers lagen dem Behandlungszentrum für Folteropfer bei seiner Begutachtung sowohl der Erstbescheid als auch das Urteil der Kammer im ersten Asylverfahren vor. Dann aber hätte das Attest auch die genannten erheblichen Unterschiede und Steigerungen in den verschiedenen Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Hieran fehlt es indes. In einem solchen Falle aber sind die ärztlichen Unterlagen unvollständig und keine neuen Beweismittel (so auch Middeke, a. a. O., S. 155).
Soweit das Behandlungszentrum in seiner ergänzenden Stellungnahme (...) meint, der Bericht des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung über Verhöre und Folter stelle keine erhebliche Steigerung seines Vortrags dar, sondern traumatisierte Personen wiesen 'häufig' ein hohes Maß an Widerstandspotential gegen die Exploration auf, mag die Erkenntnis in dieser Allgemeinheit zutreffen, die Argumentation setzt jedoch am unzutreffenden Ende an. Damit wird nämlich gerade nicht die Wahrhaftigkeit der klägerischen Angaben im konkreten Einzelfall kritisch hinterfragt, sondern umgekehrt wird an der PTBS-Diagnose von vornherein festgehalten und die Steigerung mit der diagnostizierten Krankheit erklärt. Indes geht auch der zuletzt vom Kläger eingereichte Aufsatz von Haenel/Birck davon aus, dass der Umstand, dass eine Traumatisierung in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein geltend gemacht werde, durchaus auch auf die Unwahrheit des gesamten Vortrags und auf (bewusstes) Vortäuschen zurückgehen könne. Hierüber hätte sich folgerichtig auch die ärztliche Stellungnahme eingehend verhalten müssen. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Endet eine Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag, so kommt es für die Verlängerung der Frist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO auf den Sitz des Gerichts an.
Beschluss vom 30.6.2004 - 2 A 247/04.AZ - (3 S., M5574)
OVG Berlin: Einführung von Erkenntnislisten in einen Asylprozess löste keine Beweisgebühr nach BRAGO aus.
Beschluss vom 28.6.2004 - OVG 1 K 2.04 - (5 S., M5317)
VG Lüneburg: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Fortsetzungsfeststellungsklage zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nach Abschiebung des Betroffenen ist der Zeitpunkt der Abschiebung; § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar.
Urteil vom 6.7.2004 - 4 A 201/03 - (4 S., M5537)
VG Braunschweig: Keine analoge Anwendung von § 39 Abs. 1 AsylVfG, wenn nach Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und deren Aufhebung im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt verneint wird.
Beschluss vom 5.7.2004 - 2 B 284/04 - (5 S., M5461)
VG Göttingen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei schwerer psychischer Erkrankung aufgrund der erlittenen Vorverfolgung.
Urteil vom 2.7.2004 - 3 A 3503/02 - (5 S., M5446)
VG Mainz: Die Regelungen der "Dublin II"-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 6-14 der Verordnung) sind beginnend mit Art. 6 nacheinander zu prüfen; erklärt ein Mitgliedstaat die Übernahme eines Asylverfahrens, ist darin auch dann eine Übernahmeerklärung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zu sehen, wenn der Mitgliedstaat irrtümlich davon ausging, gem. Art. 6-14 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu sein.
Beschluss vom 16.4.2004 - 7 L 312/04.MZ - (6 S., M5668)
VG Ansbach: Keine über die Regelungen des Grundgesetzes und des AsylVfG hinausgehende Rechte für Minderjährige aus dem Haager Minderjährigenschutzabkommen oder dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Armenien).
Urteil vom 31.3.2004 - AN 15 K 02.32519 - (15 S., M5609)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz für Vater eines deutschen Kindes
Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 - (8 S., M5686)

"(...) Als rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne kommen im vorliegenden Fall ausschließlich die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht.(...)
Mit diesem Vortrag hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft für das im September 1999 geborene Kind bereits vor der Geburt (...) anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Mutter des Kindes abgegeben hat (...), aus Rechtsgründen aller Voraussicht nach nicht abgeschoben werden darf.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Familienschutzvorschriften des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG gewähren und damit einer Abschiebung entgegenstehen können. Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr., siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158); vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten. Für die Fälle des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich die Vorrangigkeit einer Duldung als Rechtsschutzziel auch aus dem das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung prägenden (grundsätzlichen) Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; zunächst, d. h. bei bevorstehender Abschiebung, genügt dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner familienbezogenen Rechte die Einräumung einer entsprechenden Duldung.
In welchen Fällen Art. 6 Abs. 2 GG bzw. der insofern keinen weitergehenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 213) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt, ergibt sich aus der Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; die Behörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1997 a. a. O. m. w. N.) und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003, InfAuslR 2003, S.322, 323 m. w. N.) verpflichtet, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung diese Bindungen entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen. Was die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind angeht, so werden auch sie vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst; zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den im Beschluss des Senats vom 02.05.2000 (a. a. O., m. w. N.) dargestellten Stand noch hinausgegangen. Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, S. 816 ff.; NJW 2003, S. 2151) ist insbesondere klargestellt worden, dass auch das Recht des 'biologischen Vaters' auf Umgang mit seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, 'wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht'; der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung, und der so mit seinem Kind verbundene 'biologische Vater' darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, solange dieser dem Wohl des Kindes dient (BVerfG a. a. O.; s. a. Roth NJW 2003, S. 3153 f. und Dietz, InfAuslR 2004, S. 102 f. sowie Huber FamRZ 2003, S. 825 f.). Bei der speziell ausländerrechtlichen Bewertung dieser Entscheidungen ist allerdings zu bedenken, dass sie zu familien- und prozessrechtlichen Konfliktlagen ergangen sind; außerdem sagt die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nichts darüber aus, mit welchem Gewicht diese Vorschrift in eine ausländerrechtlichen Fragestellung einzustellen ist. Immerhin bedarf es nach den oben dargestellten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 a. a. O.). Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien mit 'Deutschenbeteiligung' handelt oder nicht, welche Rückkehrmöglichkeiten die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts- und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003, InfAuslR 2004, S. 68, 69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist (s. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 25.09.2003, AuAS 2004, S. 40, 41).
Was den Antragsteller angeht, der die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht ausübt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; Dietz, InfAuslR 1999, 177 und Kiehl, NVwZ 2000, S. 282), so dürfte er sich jedoch auf Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen können. Die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses im Verfahren der einstweiligen Anordnung setzt zunächst voraus dass die vom Bundesverfassungsgericht verlangte 'sozial-familiäre Beziehung' besteht; es kommt, wie in der Literatur formuliert, in diesem Punkt 'entscheidend auf die tatsächlich gelebte Verbundenheit der Familienmitglieder untereinander' an (Dietz a. a. O., S. 106; a. A. Roth a. a. O., S. 3160). Daraus folgt aber auch, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinn der durch das Erstgericht vorgenommenen Subsumtion oder gar eine sog. Beistandsgemeinschaft wohl nicht mehr erforderlich sein dürfte, um entsprechenden Abschiebungsschutz zu begründen. Dies gilt jedenfalls für das vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Rechtsverhältnis zwischen Vater und deutschem Kind. Es kommt hinzu, dass eine gemeinsame Sorgerechtsausübung vorliegt; ausländerrechtlich kommt dem Sorgerecht noch stärkerer Schutz zugute als dem Umgangsrecht (s. Dietz a. a. O. S. 106; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2003, InfAuslR 2003, S. 274 m. w. N). Auch hier dürfte aber Voraussetzung sein, dass die Personensorge durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich wahrgenommen wird (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002, NVwZ-RR 2003, S.152). (...)"

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist.
2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 - (27 S., M5685)
OVG Hamburg: Eine Auflage zur Duldung, mit der die Erwerbstätigkeit verboten wird, ist rechtswidrig, wenn sie nicht schriftlich begründet wird; Nebenbestimmungen zur Duldung sind keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
Beschluss vom 25.5.2004 - 2 Bs 145/04 - (3 S., M5641)
VGH Ba-Wü: Eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit erwirkt wird, ist zwar rechtswidrig, aber bis zu einer etwaigen Rücknahme wirksam.
Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 422/04 - (9 S., M5635)
VG Stuttgart: "Personen, die in Folge individueller Ereignisse traumatisiert sind, stellen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 dar." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 5.7.2004 - A 11 K 11725/03 - (16 S., M5740)
VG Hamburg: Bei der Ermessensausübung über die Verhängung eines Verbots selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Auflage gem. § 14 Abs. 2 AuslG zur Aufenthaltsbefugnis eines anerkannten Flüchtlings darf nicht berücksichtigt werden, dass durch die Erwerbstätigkeit eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts eintreten könnte oder dass selbständige Erwerbstätigkeit Deutschen oder bevorzugten Ausländern vorbehalten bleiben sollen.
Urteil vom 17.6.2004 - 10 K 599/04 - (8 S., M5661)
OLG Köln: Das Landgericht muss einem in Haft sitzenden Ausländer auf dessen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde geben.
Beschluss vom 2.7.2004 - 16 Wx 131/04 - (2 S., M5524)
OLG Celle: Die vorbeugende Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Untersuchungshaft ist zulässig, nicht jedoch die gleichzeitige Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft.
Beschluss vom 23.6.2004 - 16 W 34/04 - (5 S., M5423)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Abschiebungen auf dem Luftweg.
Erlass vom 30.9.2004 - 15-39 - (6 S., M5697)
Senatsverwaltung des Inneren Berlin: Leitung der Ausländerbehörde kann im Einzelfall Abschiebungen bis zum Ende des Jahres aussetzen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 23 a AufenthG gegeben sind.
Schreiben an RA Reimann vom 20.9.2004 (2 S., M5695)

Sonstige Materialien

VG Bremen: Ermäßigte Einbürgerungsgebühren für anerkannte Flüchtlinge
Urteil vom 26.4.2004 - 4 K 231/04 - (12 S., M5704)

"Die durch die angefochtenen Bescheide erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erlass bzw. Minderung der Einbürgerungsgebühr ist mit der erforderlichen Begründung der Bescheide rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde hinsichtlich der Ermäßigung (...) oder Befreiung von der Einbürgerungsgebühr ergibt sich aus § 90 Satz 3 AuslG. (...)
Die Beklagte hat (...) nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger als anerkannter Asylberechtigter nach § 2 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der GFK genießt und für diesen Personenkreis nach Art. 34 GFK bei der Einbürgerung und Erhebung der Einbürgerungsgebühr ein Wohlwollensgebot besteht.
Nach § 90 Satz 1 AuslG beträgt die Gebühr für die Einbürgerung des Klägers grundsätzlich 255 Euro. Nach § 90 Satz 3 AuslG kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. (...)
Zu Recht hat im vorliegenden Fall die Beklagte ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers als Asylberechtigtem bejaht. Im Gegensatz zum Personenkreis der miteingebürgerten minderjährigen Kinder ohne eigene Einkünfte, für die das Gesetz selbst eine konkrete ermäßigte Gebührenhöhe (51 Euro) in § 90 Satz 2 AuslG festsetzt, steht die Festlegung der Höhe der Einbürgerungsgebühr für den Kläger mithin im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. (...) Die Beklagte hat es jedoch versäumt, als weiteren entscheidungserheblichen Aspekt ihrer Ermessensentscheidung ausreichend zu berücksichtigen, dass Art. 34 GFK regelt, dass die vertragsschließenden Staaten 'insbesondere bestrebt' sein werden, die Kosten der Einbürgerungsverfahren 'soweit wie möglich' herabzusetzen. Wenn die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausführt, Art. 34 GFK sei mit seinem Wortlaut nicht hinreichend bestimmt, um daraus ohne weitere normative Ausfüllung einen unmittelbaren Anspruch auf eine Gebührenermäßigung oder -befreiung herleiten zu können, so ist ihr zwar zuzugeben, dass die Regelung keine konkrete betragsmäßig gefasste Vorgabe für die Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr bietet. Jedoch ist die Schlussfolgerung, dass deshalb eine Gebührenermäßigung für Asylberechtigte allein wegen dieses Status nach § 90 Satz 2 AuslG nicht in Betracht komme, fehlerhaft. Dass die Beklagte diese Sichtweise vertritt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem ihre Verwaltungspraxis vereinheitlichenden Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 31.10.2003 (...): (...)
Mit dieser Sichtweise übersieht die Beklagte, dass bei Asylberechtigten, also Flüchtlingen im Sinne der GFK, das Ermessen der Einbürgerungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung durch das Wohlwollensgebot im Art. 34 GFK zusätzlich zu etwaigen vorliegenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Einzubürgernden beeinflusst wird. Art. 34 GFK enthält nämlich ein innerstaatlich unmittelbar anwendbares Wohlwollensgebot, das Behörden und Gerichte bindet und auf dessen Beachtung die begünstigten Personen einen Anspruch haben. Die Einengung des Ermessens ist darin begründet, dass Flüchtlinge im Sinne der GFK typischerweise des Schutzes entbehren, den sonst ein Staatsangehöriger durch seinen Heimatstaat erhält. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber eine Fürsorge übernommen, die eine angemessene Regelung ihrer Staatsangehörigkeit einschließt (vgl. zu allem: OVG Bremen, U. v. 18.05.1999 - 1 HB 497/98). Diese erstreckt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer auch auf eine angemessene Berücksichtigung des Status nach der GFK bei der Gebührenbemessung für eine Einbürgerung. Es greift zu kurz, wenn die Beklagte meint, für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung bedürfe es einer konkreten innerstaatlichen gesetzlichen Regelung. Sie verkennt dabei, dass die GFK innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist und - wenn auch nicht in Form einer verbindlichen konkreten Gebührenverkürzungsvorgabe - deshalb auf die nach § 90 Satz 3 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung ausstrahlt. (...)"
Einsender: VG Bremen

Rechtsprechung:
BVerfG: " 1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische 'Vollstreckung' können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - (12 S., M5709)
VG Gießen: "1.) Die aktive Mitgliedschaft in einem örtlichen Verein, der YEK-KOM und KONKURD angeschlossen ist, steht nach § 86 Nr. 2 AuslG einer Einbürgung entgegen und rechtfertigt die Rücknahme einer Einbürgerung.
2.) Für die Annahme von Aktivitäten i. S. d. § 86 Nr. 2 AuslG genügt das Vorliegen eines durch Tatsachen gestützten hinreichenden Tatverdachts.
3.) Exponierte Aktivitäten oder Nachweise sind nicht erforderlich, vielmehr genügt als 'Unterstützung' jede eigene Handlung, die für Bestrebungen i. S. d. § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist.
4.) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Abwendung von derartigen inkriminierten Bestrebungen angenommen werden kann.
5.) Die Abgabe einer objektiv falschen Loyalitätserklärung schließt ein schützenwertes Vertrauen in den Bestand der Einbürgerung aus." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 - (19 S., M5682)
VG Würzburg: "Die wegen Schuldunfähigkeit angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfüllt nicht den Begriff der Verurteilung wegen einer Straftat i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 21.4.2004 - W 6 K 03.1130 - (13 S., M5612)

Rechtsprechung:
BVerfG: Der Begriff der geschäftsmäßigen Geschäftsmäßigkeit im Rechtsberatungsgesetz ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Tätigkeit eines erfahrender Juristen nicht vom Verbot der geschäftsmäßigen Rechtsberatung erfasst wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00 - (5 S., M5580)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtlinge ist nur dann eine Anfrage an das BAFl zu richten, ob die Anerkennung widerrufen wird, wenn es im Einbürgerungsverfahren auf den Flüchtlingsstatus ankommt und wenn die Ausländerbehörde nach einem Widerruf der Anerkennung ihrerseits die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen will.
Erlass vom 22.6.2004 - 14-40.02-IRK/2 - (4 S., M5431)
IM NRW: Ein Einbürgerungsverfahren eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings ist auszusetzen, solange ein nicht bestandskräftiger Widerrufsbescheid des BAFl über die Flüchtlingsanerkennung vorliegt.
Erlass vom 4.3.2004 - 14-40.02.01-10.1 - (2 S., M5585)

 

Literaturhinweise