BVerwG: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch bei von
Anfang an rechtswidrigem Anerkennungsbescheid
Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 - (7 S., M5710)
" (...) Rechtsfehlerhaft und in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG im Falle des Klägers nicht vorliegen. Nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere
dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht.
Dies ist dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. Die Vorschrift
ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war (vgl. Urteil
des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 = Buchholz
402.240 § 51 AuslG Nr. 37 [= ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 36]; vgl. allgemein auch Urteil des erkennenden Senats
vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25
§ 73 AsylVfG Nr. 10 [= ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 38]; jeweils m. w. N.).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt von vornherein rechtswidrig
war, da dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung als politischer Flüchtling
eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung gestanden
habe. Es hat den Erlass des Amnestiedekrets Nr. 110 durch den revolutionären
Kommandorat im Irak im Juni 1999 nicht als nachträgliche erhebliche Veränderung
der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG in Betracht gezogen, weil der Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Anerkennung
gefahrlos in den Nordirak habe zurückkehren können; ihm sei deshalb nicht erst
durch das Amnestiedekret die gefahrlose Rückkehr in den Heimatstaat ermöglicht
worden. Diese Argumentation steht in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Widerrufs auch rechtswidriger
Anerkennungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Sie liefe im Ergebnis darauf
hinaus, dass bei von Anfang an rechtswidrigen Anerkennungen regelmäßig ein Widerruf
nach dieser Vorschrift nicht möglich wäre, da eine von vornherein nicht bestehende
Verfolgungsgefahr begriffsnotwendig nicht im Nachhinein entfallen kann. Dass
ein derartiger Schluss nicht mit dem Regelungszweck der Widerrufsbestimmungen
vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem genannten Grundsatzurteil
vom 19. September 2000 (a. a. O. S. 85 f.) ausgeführt.
Es hat dabei ausdrücklich auch den - hier einschlägigen - Fall erwähnt, dass
eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative bei der Anerkennung
nicht beachtet worden ist, aber die zugrunde liegende Verfolgungsgefahr später
landesweit eindeutig entfällt. Ein Widerruf ist auch und gerade in diesen Fällen
unabhängig davon zulässig, ob bei der Anerkennung eine Verfolgungsgefahr zu
Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Hieran ist festzuhalten. Es spricht
nämlich nichts dafür, dass der Gesetzgeber zu Unrecht anerkannte Asylbewerber
oder Flüchtlinge im Hinblick auf den Widerruf des Status bei späterer erheblicher
Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat besser stellen wollte als rechtmäßig
anerkannte.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage,
welche asylrechtliche Bedeutung dem Amnestiedekret im Einzelnen zukommt, ist
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung der politischen Verhältnisse
im Irak entbehrlich. Der Senat kann diese Entwicklung, die in jedem Fall eine
zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen
Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt,
selbst abschließend beurteilen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak
inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies
ergibt sich daraus, dass nach den während des Revisionsverfahrens eingetretenen
allgemeinkundigen Ereignissen im Irak das Regime von Saddam Hussein durch die
amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist. Diese Entwicklung
kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten hierzu im Revisionsverfahren berücksichtigen
(vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114,
16 <25 f.> m. w. N. und Urteil vom 11. Februar 2004
- BVerwG 1 C 23.02 - bezüglich des Irak, nicht veröffentlicht [6 S., M5677]).
(...)"
BayVGH: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch bei fehlendem
staatlichen Schutz
Beschluss vom 6.8.2004 - 15 ZB 04.30565 - (6 S., M5741)
"(...) Die Berufung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn man die im Zulassungsantrag
aufgeworfene Frage modifiziert und (...) dahingehend stellen würde, ob ein Flüchtling
seinen Flüchtlingsschutz auch dann verliert, wenn der Heimatstaat noch überhaupt
nicht in der Lage sei, 'Schutz' zu gewähren. Der Kläger scheint davon auszugehen,
dass ein 'Schutz' in diesem Sinn nicht nur den Schutz vor Verfolgung, sondern
auch den Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit umfasst.
Eine solche Auffassung vertritt der UNHCR in seinen 'Richtlinien zum internationalen
Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 C
Nr. 5 und 6 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge'
vom 10. Februar 2003 [ASYLMAGAZIN
4/2004-Beilage, S. 8]. Dort wird - noch weitergehend - auch vorausgesetzt,
dass der Heimatstaat über eine funktionierende Regierung, grundlegende Verwaltungsstrukturen,
wie sie beispielsweise in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie
über eine angemessene Infrastruktur verfüge, innerhalb derer die Einwohner ihre
Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung lässt sich ohne weiteres feststellen,
dass eine solche Auffassung unzutreffend ist. Sie gibt ein politisches Ziel,
nicht aber die geltende Rechtslage wieder. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Politische
Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt grundsätzlich staatliche Verfolgung
voraus (BVerwG vom 18.1.1994 BVerwGE 96, 42). (...)
Mit dieser gesetzlichen Regelung hat die Bundesrepublik Deutschland - ohne dass
es darauf noch entscheidend ankäme - auch nicht ihre völkervertraglichen Pflichten
aus der Genfer Flüchtlingskonvention verletzt. Die Worte 'Schutz des Landes'
haben in Art. 1 C, den den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft anspricht,
keine andere Bedeutung als in Art. 1 A Nr. 2 GK, der die Flüchtlingseigenschaft
definiert. 'Schutz des Staates' meint also den Schutz des Staates vor Verfolgung
wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politischen Überzeugung. Darauf verweist auch die für das Konventionsrecht
zentrale Norm des Art. 33 Abs. 1 GK. Die Frage staatlicher Schutzgewährung
stellt sich in diesem Kontext also nur, wenn dem Ausländer eine Verfolgung im
Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. (...)"
Einsender: BayVGH
OVG Niedersachsen: Zur Verwirkung des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 17.6.2004 - 8 LA 46/04 - (5 S., M5593)
"(...) Nach diesen Grundsätzen kann die Berufung nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der (...) Frage zugelassen werden, ob 'die unter I. dargestellte Rechtsprechung
zum Tatbestandsmerkmal 'unverzüglich' in § 73 AsylVfG gegen das Gurndrecht
der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Satz 1 GG verstößt'.
Der Kläger entnimmt einen solchen Verstoß sinngemäß dem von ihm in Bezug genommenen
Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 7. Januar 2003 - 5 K 1126/01
-. (...) Die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit
wird in dem hier maßgebenden Bereich der Voraussetzungen für den Erfolg einer
Anfechtungsklage verfassungskonform durch § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO begrenzt. Danach setzt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen
Verwaltungsakts voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die verletzte Rechtsvorschrift muss
mit anderen Worten dem Kläger gegenüber Schutzfunktion haben (vgl. Gerhardt,
in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113, Rn. 11).
Die Verpflichtung, den Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
unverzüglich auszusprechen, besteht jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse
und hat gegenüber dem Betroffenen keine Schutzfunktion. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
mehrfach entschieden (u. a. Beschl. v. 27.6.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ-RR
1997, 741). Diese Rechtsauffassung vertritt auch der beschließende Senat (vgl.
zuletzt Beschl. v. 24.5.2004 - 8 LA 120/04 - m. w. N.). (...)
Schon mangels Entscheidungserheblichkeit kommt der unter Ziffer 2 Frage
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger wirft die Frage auf, 'ob die unter
I. und II. dargestellte Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen 'unverzüglich'
und des Beginns der Jahresfrist nach §§ 48 f. VwVfG, deren Laufen
in das freie Belieben der Behörde gestellt wird, gegen das Grundrecht der Menschenwürde
aus Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, indem der Flüchtling hinsichtlich des
Widerrufs seiner Anerkennung der zeitlich uneigeschränkten Disposition der Behörde
unterliegt und damit zum Objekt behördlichen Handelns wird.' Diese Frage ist
schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen
ausgeht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen
verpflichtet, unverzüglich ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Auch wenn der
Betroffene sich bei einer verspäteten Einleitung eines solchen Widerrufsverfahrens
hierauf nicht berufen kann, so besteht doch keine zeitlich uneingeschränkte
Dispositionsbefugnis der Behörde. Unabhängig von der Frage, ob die Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beim Widerruf der Feststellung das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergänzend berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG,
Urt. v. 8.5.2003 - 1 C 15/02 - DVBl. 2003, 1280 [= ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 38] m. w. N.), unterliegt diese Widerrufsbefugnis
zudem der Verwirkung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen
oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (vgl. Urt.
v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226 ff., Beschl. v. 28.9.1994
- 11 C 3/93 - NVwZ 1995, 703, 706, und Urt. v. 8.6.1989 - 5 C 38/86 - Buchholz
436.36 § 20 BAföG Nr. 31 jeweils m. w. N.). Für die Verwirkung
der Widerrufsbefugnis nach § 73 AsylVfG gilt dies grundsätzlich ebenso;
ob hiervon in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG eine Ausnahme zu machen
ist, kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Auf eine solche
Verwirkung der Widerrufsbefugnis kann sich der Betroffene berufen. Auch deshalb
unterliegt er nicht 'der zeitlich uneingeschränkten Dispositionsbefugnis der
Behörde'. (...)
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich ferner nicht aus der
(...) Frage, 'ob die Verwirkung des Widerrufsrechts dann anzunehmen ist, wenn
jedenfalls ein Mehrfaches der Frist des § 48 VwVfG seit Behördenkenntnis
verstreicht, ohne dass diese ein Widerrufsverfahren einleitet.' Die Frage ist
nicht klärungsbedürftig, sondern kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens
verneint werden. Die Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitablauf zusätzlich
das Eintreten von Umständen voraus, aus denen der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt
werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt
hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die
Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise
bestätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein
unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999, a. a. O.).
Die bloße, ggf. auch mehrjährige Untätigkeit der Beklagten führt daher grundsätzlich
nicht zur Verwirkung ihres Widerrufsrechts nach § 73 AsylVfG. (...)"
OVG Schleswig-Holstein: Zu § 73 Abs. 1 S. 3
AsylVfG beim Fehlen einer staatlichen Schutzmacht
Urteil vom 16.6.2004 - 2 LB 54/03 - (14 S., M5672)
"(...) Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG. (...) Insoweit wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend
ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung und für eine Feststellung
nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen, weil eine effektive staatliche
oder staatsähnliche Gewalt sich in Afghanistan nicht feststellen lasse. (...)
Ist danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für den Fall einer Rückkehr des Klägers
mit einer staatlichen Verfolgung nicht zu rechnen, steht dem Widerruf auch § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf
abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Mit dieser Regelung, die dem Art. 1 C Nr. 5
und 6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK) nachgebildet
ist, wird die gesetzliche Pflicht zum Widerruf durchbrochen (VGH Baden-Württemberg,
Urt. v. 12.02.1986 - A 13 S 77/85 -, InfAuslR 1987, 91, 93). Das Fehlen einer
zumutbaren Rückkehrmöglichkeit schließt den Widerruf der Anerkennung aus, auch
wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2
AsylVfG gegeben sind (Hailbronner, AuslR, 23. Erg.-Lfg. Juli 2000, § 73
AsylVfG Rn 28; Marx, AsylVfG, 5. Aufl., 2003, § 73 Rn 106).
Es handelt sich bei dem Begriff der 'zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden
Gründe' um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar
ist und die Berücksichtigung humanitärer Gründe zulässt. In Betracht kommen
ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben.
Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der
sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes
Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach
ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren
Verfolgerstaat zurückzukehren (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Die
Art der die Rückkehrverweigerung rechtfertigenden Gründe ist durch eine Gegenüberstellung
mit den Widerrufsgründen zu ermitteln. Besteht noch Verfolgungsgefahr, ist der
Widerruf ausgeschlossen; ist sie nachträglich weggefallen, ist der Widerruf
grundsätzlich statthaft, es sei denn, es sprächen zwingende, aus früheren Verfolgungen
herrührende Gründe dagegen. Es geht mithin um die Fernwirkung der früheren Verfolgung,
die abgeschlossen ist und nicht derart fortwirkt, dass auch für die Zukunft
die Verfolgungsgefahr andauert (Hailbronner, a. a. O., Rn 30;
Marx, a. a. O., Rn 111).
Es kommt somit auf die Zumutbarkeit der Rückkehr an, d. h. darauf, ob der
nicht mehr Asylberechtigte gleichwohl mit beachtlichen Gründen eine Rückkehr
in sein Herkunftsland ablehnen kann. Die Zumutbarkeit der Rückkehr setzt grundsätzlich
voraus, dass ein Staat existiert, dessen Schutz der nicht mehr Asylberechtigte
nunmehr wieder in Anspruch nehmen kann (VG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.10.1999
- 5 E 30435/99.A -, AuAS 2000, 10, 12; Hailbronner, a. a. O., Rn 31).
So spricht § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von der 'Rückkehr in den
Staat', dessen Staatsangehörigkeit der Asylberechtigte besitzt. Dies entspricht
auch dem Rechtsgedanken des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 und 2
GFK. Dazu wird vertreten, dass bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Änderung
der Umstände vorliege, entscheidende Frage sei, ob der Flüchtling tatsächlich
den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen könne. Ein solcher Schutz
müsse daher wirksam und verfügbar sein. Erforderlich sei das Vorhandensein einer
funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie
z. B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie das Vorhandensein
einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte
ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage (UNHCR-Richtlinien
zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 59 [=ASYLMAGAZIN
4/2004-Beilage, S. 8]). Diese Auslegung der Vorschrift beruht auf der
Vorstellung, dass eine Person, die sich auf keinen staatlichen Schutz berufen
kann, schutzlos ist (vgl. Schweizerische Asylrekurskommission, Urt. v. 05.07.2002,
S. 21 f [GA 122]). Diese Vorstellung trifft angesichts der von den
Vereinten Nationen verschiedentlich getroffenen Kollektivmaßnahmen (Art. 1
Nr. 1, Art. 40 ff UN-Charta) in ihrer Allgemeinheit nicht mehr
zu. Es gibt Beispiele dafür, dass durch internationale bzw. supranationale Maßnahmen
eine umfassende Machtsubstitution vorgenommen und dadurch die nationalstaatliche
Gewalt einschließlich ihrer Schutzfunktion ersetzt wird (vgl. Schweizerische
Asylrekurskommission, a. a. O., S. 22). Dies ist etwa auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Republik Serbien für die Provinz
Kosovo angenommen worden. Die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien
hätten die effektive Gebietsgewalt auf dem Territorium des Kosovo, die eine
politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, im Juni
1999 durch das Einrücken der UN-Friedenstruppe KosovoForce (KFOR) und den vollständigen
Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen
Einheiten und paramilitärischen Gruppen vorübergehend verloren. Die vom UN-Sicherheitsrat
beschlossene Kosovo-Friedensresolution Nr. 1244 autorisiere sowohl die
Anwesenheit der KFOR-Truppen als auch eine internationale Zivilpräsenz, die
die Einrichtung einer Übergangsverwaltung im Kosovo zum Ziel habe. Durch die
Präsenz der KFOR-Truppen sei es auch für absehbare Zeit ausgeschlossen, dass
die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die Serbische Republik auf militärischem
Weg die effektive Gebietsherrschaft im Kosovo wiedererlangen könnten (Niedersächsisches
OVG, Beschl. v. 21.02.2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90, 92 [=ASYLMAGAZIN
5/2002, S. 28]). Bei dieser Ausgangslage hat das Niedersächsische OVG
die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nach § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG als gegeben angesehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.03.2004
- 6 S 219/04 -, JURIS). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung bestätigt,
ohne auf die hier interessierende Frage des § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG einzugehen (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, EZAR 214 Nr. 15
[= ASYLMAGAZIN 9/2003,
S. 38]).
Auch das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Widerruf nicht nach § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unzulässig sei, wenn der 'Wegfall' einer (früheren)
Staatsgewalt in anderer Weise dergestalt kompensiert werde, dass keine Verfolgungs-
oder sonstigen Gefahren für den Flüchtling in seinem Herkunftsland mehr bestünden.
Eine Kompensation in diesem Sinne werde dadurch erreicht, dass durch eine internationale
Friedenstruppe - wie sie vorliegend durch die ISAF-Präsenz vorhanden sei - eine
(örtlich) begrenzte Sicherheit in einem Teilgebiet des Herkunftslandes (Raum
Kabul) erreicht werde. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen.
Wie bereits ausgeführt, verfügt die übergangsweise eingesetzte Zentralregierung
nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Maße
zu schützen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.02.2004 an OVG Bautzen sowie Lagebericht
vom 22.04.2004). Anders als für den Kosovo angenommen wird dieses Vakuum staatlicher
Macht nicht durch internationale Einsätze bzw. Organisationen kompensiert. (...)
Besteht mithin im Herkunftsland des Klägers - selbst in der Region Kabul - weder
eine effektive Staatsgewalt noch eine durch internationale Maßnahmen gewährleistete
Friedensordnung, ist der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl
nicht durch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen, weil es
an der Kausalität zwischen der seinerzeit zur Asylanerkennung führenden Verfolgung
und den für eine Rückkehr bedeutsamen Umständen fehlt. Wie der Kläger in seiner
Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Anfang
Dezember 1990 angegeben hat, wurde er vor seiner Ausreise von Mitarbeitern des
Khad, also des Geheimdienstes der damaligen Regierung verhaftet und gefoltert,
um Informationen über Kontaktpersonen aus der Organisation Jamiat-e-Islami zu
erhalten. Die nach seiner Freilassung anzunehmende Gefahr staatlicher Verfolgung
durch das kommunistische Regime unter Nadjibullah endete im April 1992 mit der
Entmachtung deMit diesem Vortrag hat die Beschwerde des An-tragstellers Erfolg;
s Staatspräsidenten. Im Widerrufsbescheid wird hierzu zutreffend ausgeführt,
dass an die Stelle des Kampfes gegen die Kommunisten die mit äußerster Härte
geführte militärische Auseinandersetzung der siegreichen Mudjaheddin-Gruppen
um die Vormachtstellung im nachkommunistischen Afghanistan getreten und das
Land in eine Vielzahl kleiner und kleinster Einzugsgebiete zersplittert sei.
Seither hat sich die Lage in Afghanistan mehrfach verändert. Während zum Zeitpunkt
des Widerrufs der Asylanerkennung der größte Teil des Landes von den sogenannten
Taliban kontrolliert wurde und ein aus verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen zeitweilig
begründetes Zweckbündnis (sogenannte Nordallianz) nur noch im Norden des Landes
Macht ausübte, ist das Taliban-Regime - wie ausgeführt - durch internationalen
Militäreinsatz wieder beseitigt und nachfolgend eine aus rivalisierenden Fraktionen
bestehende Übergangsregierung eingesetzt worden. Wie zum Zeitpunkt der Ausreise
des Klägers drohen der afghanischen Bevölkerung Gefahren durch Kämpfe und Spannungen
zwischen den verschiedenen Gruppierungen, doch ist nicht ersichtlich, dass der
Kläger davon in besonderer Weise betroffen wäre. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten
für eine mögliche Anknüpfung an die Ereignisse, die seinerzeit zur Asylanerkennung
und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG
führten. Dass die Anhänger des früheren kommunistischen Regimes und damaligen
Mitarbeiter des Khad noch über Einfluss verfügten und frühere Regime-Gegner
verfolgen könnten, ist bei Berücksichtigung der in die Verhandlung eingeführten
Erkenntnismittel unwahrscheinlich. Nach alledem entfalten die seinerzeit für
die Asylanerkennung sprechenden Gründe für den Fall der Rückkehr des Klägers
keine Wirkung mehr. (...)"
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
VG Meiningen: Zur Anhörung im Asylverfahren
Beschluss vom 2.7.2004 - 2 E 20273/04.Me - (6 S., M5488)
" (...) Nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, B. v.
01.03.1979, DÖV 1979, 802 und hieran anknüpfend BVerfGE 65, 76; BVerfG, B. v.
04.12.1991, InfAuslR 1991, 69) ist eine Klage dann offensichtlich unbegründet,
wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen
Feststellung des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen kann und
bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die
Abweisung der Klage sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Dabei bedarf es einer
Beurteilung des Einzelfalls. Der gleiche Maßstab ist (...) auch an die Beurteilung
anzulegen, ob das Bundesamt zu Recht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abgelehnt hat.
Das Gericht ist vorliegend der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine
Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen. (...)
Das Bundesamt geht davon aus, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubwürdig.
Wird die Unglaubwürdigkeit eines Asylbewerbers auf den Eindruck, den er bei
der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hatte, gestützt, ohne dass sein Sachvortrag
in sich schwer widersprüchlich oder auf nachweisbar falsche Dokumente gestützt
wird, hat das Gericht regelmäßig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils,
da diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nur durch
persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren
zu klären sind.
Die darüber hinaus genannten objektivierbaren Gründe des Einzelentscheiders,
die Antragstellerin für unglaubwürdig zu halten, halten einer Überprüfung nicht
stand.
Soweit im streitgegenständlichen Bescheid darauf abgestellt wird, die Antragstellerin
könne schon deshalb nicht verfolgt worden sein, weil sie mit einem Reisepass
legal die Grenze überschritten habe, steht dies im Widerspruch zum Vorbringen
der Antragstellerin, die auf einen vom Schlepper unmittelbar vor dem Abflug
ausgehändigten Reisepass bezug nimmt, der ihr Bild enthalten habe. Das es sich
um einen echten, also auch den richtigen Namen und die Adresse der Antragstellerin
enthaltenen Reisepass gehandelt haben sollte, hat sie nicht gesagt, eine Frage
dazu wurde nicht gestellt.
Weiter wird ihr politisches Engagement bezweifelt, weil sie nicht in der Lage
war, den Namen des Energieministers, des Erziehungsministers, des Verteidigungsministers,
des Transportministers und des Generalsekretärs der Kommunistischen Partei Vietnams
zu nennen. Außerdem hat sie nicht gewusst, wann der Generalsekretär der Kommunistischen
Partei Vietnams zum letzten Mal Deutschland besucht habe. Der Antragstellerbevollmächtigte
hält diese Art der Anhörung für tendenziös. Diesem Werturteil kann nur schwerlich
widersprochen werden. Man kann sich ungefähr vorstellen, was bei der Frage nach
den Namen deutscher Minister von vergleichbarer Bedeutung an durchschnittlich
gebildete deutsche Staatsangehörige herauskommen würde. Unzweifelhaft ist in
einem zentralistisch kommunistisch gelenkten Staat der Generalsekretär der Kommunistischen
Partei eine wichtige Persönlichkeit, ein durchschnittlicher politisch interessierter
Deutscher wäre aber wahrscheinlich auch nicht auf Frage sofort in der Lage darzulegen,
wann etwa der deutsche Bundeskanzler, der deutsche Außenminister oder der Bundespräsident
zum letzten Mal ein wichtiges asiatisches Land, wie etwa die Volksrepublik China
besucht hat.
Auch die Aufforderung an die Antragstellerin, neueste gravierende politische
Entwicklungen im Land zu benennen, war von einer solchen Allgemeinheit, dass
auch das Gericht nicht nachvollziehen kann, welche Antworten der Fragesteller
erwartet hätte.
Der vom Antragstellerbevollmächtigten gewonnene Eindruck der tendenziellen Befragung
könnte auch damit begründet werden, dass im streitgegenständlichen Bescheid
an anderer Stelle das vorherige Argument vollkommen umgedreht wird. Da wo die
Antragstellerin nämlich präzise, umfassende und klare Angaben macht, wird dies
auch wieder gegen sie gewendet, in dem vermutet wird, sie habe diese Argumentation
'allem Anschein nach auswendig gelernt'. (...)"
VG Berlin: Zur Attestierung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil vom 1.7.2004 - VG 23 X 34.04 - (15 S., M5462)
"(...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51
Abs. 1 VwVfG) und kann keinen Schutz nach Art. 16 a GG, § 51
Abs. 1 AuslG beanspruchen. (...)
Das von dem Kläger eingereichte Attest des Behandlungszentrums für Folteropfer
(...), ausweislich dessen er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, ist nicht geeignet, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen. Damit
stellt sich die Frage nach der gerichtlichen Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AsylVfG und nicht nur nach Abschiebungsschutz gemäß
§ 53 Abs. 6 AuslG. Bei der sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) handelt es sich indes um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Gemäß
der Festlegung im Standard ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsteht
die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte
Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die
bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie etwa Zeuge eines
gewaltsamen Todes eines anderen oder selbst Opfer von Folter, Terrorismus, Vergewaltigung
oder anderer Verbrechen zu sein). Typische Merkmale der PTBS sind das wiederholte
Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen,
Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von
Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen,
Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten
und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Hinzu tritt
gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, eine
übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit. Angst und Depression sind
häufig mit den vorstehend genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert, und
Suizidgedanken sind nicht selten. Der Störung folgt das Trauma mit einer Latenz,
die Wochen bis Monate dauern kann - doch selten mehr als sechs Monate nach dem
Trauma -, wobei bei wenigen Patienten die Störung über viele Jahre einen chronischen
Verlauf nimmt und dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung übergeht (zum
Vorstehenden Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge
aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 f. m. w. N.).
Da es sich bei der so definierten PTBS um ein inner-psychisches Erlebnis handelt,
das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht,
kommt es in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit
eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen
äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit
dieses Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten
erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach
mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem
einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen
des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer
alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren
Herleitung des im übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. nur
Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin,
ZAR 2002, 282 [287] m. w. N.). Es gibt keine PTBS ohne Trauma, und
auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert
werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war; aus den Symptomen
kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (Ebert/Kindt,
Die PTBS im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 [42]). (...)
Den genannten Erfordernissen genügt das vorgelegte ärztliche Attest des Behandlungszentrums
für Folteropfer (...) nicht, auch wenn es, wie die Kammer nicht verkennt, auf
Grund mehrmaliger diagnostischer Sitzungen mit dem Kläger erstellt wurde. Das
Attest übernimmt ohne nach außen erkennbare Überprüfung den Sachvortrag des
Klägers aus der mündlichen Verhandlung (...). (...)
Der Kläger hat seine Geschichte im Laufe des ersten Asylverfahrens jedoch erheblich
gesteigert und sich in nennenswerte Widersprüche verwickelt. (...)
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers durch das Behandlungszentrum
für Folteropfer beruht nach alledem auf einer mit erheblichen Steigerungen und
Widersprüchen vorgetragenen Verfolgungsgeschichte. Nach Angabe des Klägers lagen
dem Behandlungszentrum für Folteropfer bei seiner Begutachtung sowohl der Erstbescheid
als auch das Urteil der Kammer im ersten Asylverfahren vor. Dann aber hätte
das Attest auch die genannten erheblichen Unterschiede und Steigerungen in den
verschiedenen Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau in seine Beurteilung
einbeziehen müssen. Hieran fehlt es indes. In einem solchen Falle aber sind
die ärztlichen Unterlagen unvollständig und keine neuen Beweismittel (so auch
Middeke, a. a. O., S. 155).
Soweit das Behandlungszentrum in seiner ergänzenden Stellungnahme (...) meint,
der Bericht des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung über Verhöre und
Folter stelle keine erhebliche Steigerung seines Vortrags dar, sondern traumatisierte
Personen wiesen 'häufig' ein hohes Maß an Widerstandspotential gegen die Exploration
auf, mag die Erkenntnis in dieser Allgemeinheit zutreffen, die Argumentation
setzt jedoch am unzutreffenden Ende an. Damit wird nämlich gerade nicht die
Wahrhaftigkeit der klägerischen Angaben im konkreten Einzelfall kritisch hinterfragt,
sondern umgekehrt wird an der PTBS-Diagnose von vornherein festgehalten und
die Steigerung mit der diagnostizierten Krankheit erklärt. Indes geht auch der
zuletzt vom Kläger eingereichte Aufsatz von Haenel/Birck davon aus, dass der
Umstand, dass eine Traumatisierung in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren
erst im Nachhinein geltend gemacht werde, durchaus auch auf die Unwahrheit des
gesamten Vortrags und auf (bewusstes) Vortäuschen zurückgehen könne. Hierüber
hätte sich folgerichtig auch die ärztliche Stellungnahme eingehend verhalten
müssen. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Endet eine Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen
Feiertag, so kommt es für die Verlängerung der Frist gem. § 57 Abs. 2
VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO auf den Sitz des Gerichts
an.
Beschluss vom 30.6.2004 - 2 A 247/04.AZ - (3 S., M5574)
OVG Berlin: Einführung von Erkenntnislisten in einen Asylprozess löste
keine Beweisgebühr nach BRAGO aus.
Beschluss vom 28.6.2004 - OVG 1 K 2.04 - (5 S., M5317)
VG Lüneburg: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Fortsetzungsfeststellungsklage
zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG
nach Abschiebung des Betroffenen ist der Zeitpunkt der Abschiebung; § 77
Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar.
Urteil vom 6.7.2004 - 4 A 201/03 - (4 S., M5537)
VG Braunschweig: Keine analoge Anwendung von § 39 Abs. 1 AsylVfG,
wenn nach Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und deren Aufhebung im
gerichtlichen Verfahren das Vorliegen von Abschiebungshindernissen durch das
Bundesamt verneint wird.
Beschluss vom 5.7.2004 - 2 B 284/04 - (5 S., M5461)
VG Göttingen: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei schwerer psychischer
Erkrankung aufgrund der erlittenen Vorverfolgung.
Urteil vom 2.7.2004 - 3 A 3503/02 - (5 S., M5446)
VG Mainz: Die Regelungen der "Dublin II"-Verordnung zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 6-14 der Verordnung) sind beginnend
mit Art. 6 nacheinander zu prüfen; erklärt ein Mitgliedstaat die Übernahme
eines Asylverfahrens, ist darin auch dann eine Übernahmeerklärung gem. Art. 3
Abs. 2 der Verordnung zu sehen, wenn der Mitgliedstaat irrtümlich davon
ausging, gem. Art. 6-14 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
zu sein.
Beschluss vom 16.4.2004 - 7 L 312/04.MZ - (6 S., M5668)
VG Ansbach: Keine über die Regelungen des Grundgesetzes und des AsylVfG
hinausgehende Rechte für Minderjährige aus dem Haager Minderjährigenschutzabkommen
oder dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (vgl.
zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Armenien).
Urteil vom 31.3.2004 - AN 15 K 02.32519 - (15 S., M5609)
VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz für Vater eines deutschen
Kindes
Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 - (8 S., M5686)
"(...) Als rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne kommen im vorliegenden
Fall ausschließlich die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht.(...)
Mit diesem Vortrag hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg; auch der Senat
ist der Auffassung, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft für das im September
1999 geborene Kind bereits vor der Geburt (...) anerkannt und eine gemeinsame
Sorgerechtserklärung mit der Mutter des Kindes abgegeben hat (...), aus Rechtsgründen
aller Voraussicht nach nicht abgeschoben werden darf.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Familienschutzvorschriften
des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Duldung nach
§ 55 Abs. 2 AuslG gewähren und damit einer Abschiebung entgegenstehen
können. Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8
EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und
daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an
Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG,
Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr.,
siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158);
vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach
§ 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der
Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten. Für die Fälle
des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich
die Vorrangigkeit einer Duldung als Rechtsschutzziel auch aus dem das Rechtsinstitut
der einstweiligen Anordnung prägenden (grundsätzlichen) Verbot der Vorwegnahme
der Hauptsache; zunächst, d. h. bei bevorstehender Abschiebung, genügt
dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner familienbezogenen Rechte
die Einräumung einer entsprechenden Duldung.
In welchen Fällen Art. 6 Abs. 2 GG bzw. der insofern keinen weitergehenden
Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C
19.96 -, InfAuslR 1998, S. 213) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt,
ergibt sich aus der Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; die Behörden sind nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1997 a. a. O.
m. w. N.) und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss
vom 21.05.2003, InfAuslR 2003, S.322, 323 m. w. N.) verpflichtet,
bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung diese Bindungen
entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen. Was die Beziehungen zwischen
einem Vater und seinem nichtehelichen Kind angeht, so werden auch sie vom Schutzbereich
beider Vorschriften umfasst; zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
über den im Beschluss des Senats vom 02.05.2000 (a. a. O., m. w. N.)
dargestellten Stand noch hinausgegangen. Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, S. 816 ff.; NJW 2003, S. 2151) ist
insbesondere klargestellt worden, dass auch das Recht des 'biologischen Vaters'
auf Umgang mit seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, 'wenn
zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht'; der Grundrechtsschutz
umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung, und der so mit seinem
Kind verbundene 'biologische Vater' darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen
werden, solange dieser dem Wohl des Kindes dient (BVerfG a. a. O.;
s. a. Roth NJW 2003, S. 3153 f. und Dietz, InfAuslR 2004, S. 102 f.
sowie Huber FamRZ 2003, S. 825 f.). Bei der speziell ausländerrechtlichen
Bewertung dieser Entscheidungen ist allerdings zu bedenken, dass sie zu familien-
und prozessrechtlichen Konfliktlagen ergangen sind; außerdem sagt die Anwendung
des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nichts darüber aus, mit welchem Gewicht
diese Vorschrift in eine ausländerrechtlichen Fragestellung einzustellen ist.
Immerhin bedarf es nach den oben dargestellten Grundsätzen immer einer Gewichtung
der familiären Bindungen (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 a. a. O.).
Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien
mit 'Deutschenbeteiligung' handelt oder nicht, welche Rückkehrmöglichkeiten
die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts-
und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003,
InfAuslR 2004, S. 68, 69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine
erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist
(s. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 25.09.2003, AuAS 2004, S. 40, 41).
Was den Antragsteller angeht, der die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam
mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht ausübt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss
vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; Dietz, InfAuslR 1999, 177 und Kiehl,
NVwZ 2000, S. 282), so dürfte er sich jedoch auf Abschiebungsschutz aus Art. 6
Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen können. Die Glaubhaftmachung eines
entsprechenden Abschiebungshindernisses im Verfahren der einstweiligen Anordnung
setzt zunächst voraus dass die vom Bundesverfassungsgericht verlangte 'sozial-familiäre
Beziehung' besteht; es kommt, wie in der Literatur formuliert, in diesem Punkt
'entscheidend auf die tatsächlich gelebte Verbundenheit der Familienmitglieder
untereinander' an (Dietz a. a. O., S. 106; a. A. Roth a. a. O.,
S. 3160). Daraus folgt aber auch, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft
im Sinn der durch das Erstgericht vorgenommenen Subsumtion oder gar eine sog.
Beistandsgemeinschaft wohl nicht mehr erforderlich sein dürfte, um entsprechenden
Abschiebungsschutz zu begründen. Dies gilt jedenfalls für das vom Bundesverfassungsgericht
entschiedene Rechtsverhältnis zwischen Vater und deutschem Kind. Es kommt hinzu,
dass eine gemeinsame Sorgerechtsausübung vorliegt; ausländerrechtlich kommt
dem Sorgerecht noch stärkerer Schutz zugute als dem Umgangsrecht (s. Dietz a. a. O.
S. 106; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2003, InfAuslR 2003, S. 274
m. w. N). Auch hier dürfte aber Voraussetzung sein, dass die Personensorge
durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für
das Kind tatsächlich wahrgenommen wird (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002,
NVwZ-RR 2003, S.152). (...)"
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen
eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden
Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei
darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses
bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar
ist.
2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53
Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine
Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung
zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde
Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 - (27 S., M5685)
OVG Hamburg: Eine Auflage zur Duldung, mit der die Erwerbstätigkeit verboten
wird, ist rechtswidrig, wenn sie nicht schriftlich begründet wird; Nebenbestimmungen
zur Duldung sind keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
Beschluss vom 25.5.2004 - 2 Bs 145/04 - (3 S., M5641)
VGH Ba-Wü: Eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Angabe eines falschen
Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit erwirkt wird, ist zwar rechtswidrig,
aber bis zu einer etwaigen Rücknahme wirksam.
Urteil vom 12.5.2004 - 13 S 422/04 - (9 S., M5635)
VG Stuttgart: "Personen, die in Folge individueller Ereignisse traumatisiert
sind, stellen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2
dar." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 5.7.2004 - A 11 K 11725/03 - (16 S., M5740)
VG Hamburg: Bei der Ermessensausübung über die Verhängung eines Verbots
selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Auflage gem. § 14 Abs. 2
AuslG zur Aufenthaltsbefugnis eines anerkannten Flüchtlings darf nicht berücksichtigt
werden, dass durch die Erwerbstätigkeit eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts
eintreten könnte oder dass selbständige Erwerbstätigkeit Deutschen oder bevorzugten
Ausländern vorbehalten bleiben sollen.
Urteil vom 17.6.2004 - 10 K 599/04 - (8 S., M5661)
OLG Köln: Das Landgericht muss einem in Haft sitzenden Ausländer auf
dessen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht
Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde geben.
Beschluss vom 2.7.2004 - 16 Wx 131/04 - (2 S., M5524)
OLG Celle: Die vorbeugende Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluss
an Untersuchungshaft ist zulässig, nicht jedoch die gleichzeitige Anordnung
der Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft.
Beschluss vom 23.6.2004 - 16 W 34/04 - (5 S., M5423)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation
von Abschiebungen auf dem Luftweg.
Erlass vom 30.9.2004 - 15-39 - (6 S., M5697)
Senatsverwaltung des Inneren Berlin: Leitung der Ausländerbehörde kann
im Einzelfall Abschiebungen bis zum Ende des Jahres aussetzen, wenn Anhaltspunkte
vorliegen, dass Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 23 a AufenthG
gegeben sind.
Schreiben an RA Reimann vom 20.9.2004 (2 S., M5695)
VG Bremen: Ermäßigte Einbürgerungsgebühren für anerkannte
Flüchtlinge
Urteil vom 26.4.2004 - 4 K 231/04 - (12 S., M5704)
"Die durch die angefochtenen Bescheide erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers
auf Erlass bzw. Minderung der Einbürgerungsgebühr ist mit der erforderlichen
Begründung der Bescheide rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf
Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde
hinsichtlich der Ermäßigung (...) oder Befreiung von der Einbürgerungsgebühr
ergibt sich aus § 90 Satz 3 AuslG. (...)
Die Beklagte hat (...) nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger als
anerkannter Asylberechtigter nach § 2 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung
nach der GFK genießt und für diesen Personenkreis nach Art. 34 GFK bei
der Einbürgerung und Erhebung der Einbürgerungsgebühr ein Wohlwollensgebot besteht.
Nach § 90 Satz 1 AuslG beträgt die Gebühr für die Einbürgerung des
Klägers grundsätzlich 255 Euro. Nach § 90 Satz 3 AuslG kann aus
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder
-befreiung gewährt werden. (...)
Zu Recht hat im vorliegenden Fall die Beklagte ein öffentliches Interesse an
der Einbürgerung des Klägers als Asylberechtigtem bejaht. Im Gegensatz zum Personenkreis
der miteingebürgerten minderjährigen Kinder ohne eigene Einkünfte, für die das
Gesetz selbst eine konkrete ermäßigte Gebührenhöhe (51 Euro) in § 90
Satz 2 AuslG festsetzt, steht die Festlegung der Höhe der Einbürgerungsgebühr
für den Kläger mithin im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. (...) Die Beklagte
hat es jedoch versäumt, als weiteren entscheidungserheblichen Aspekt ihrer Ermessensentscheidung
ausreichend zu berücksichtigen, dass Art. 34 GFK regelt, dass die vertragsschließenden
Staaten 'insbesondere bestrebt' sein werden, die Kosten der Einbürgerungsverfahren
'soweit wie möglich' herabzusetzen. Wenn die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid
ausführt, Art. 34 GFK sei mit seinem Wortlaut nicht hinreichend bestimmt,
um daraus ohne weitere normative Ausfüllung einen unmittelbaren Anspruch auf
eine Gebührenermäßigung oder -befreiung herleiten zu können, so ist ihr zwar
zuzugeben, dass die Regelung keine konkrete betragsmäßig gefasste Vorgabe für
die Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr bietet. Jedoch ist die Schlussfolgerung,
dass deshalb eine Gebührenermäßigung für Asylberechtigte allein wegen dieses
Status nach § 90 Satz 2 AuslG nicht in Betracht komme, fehlerhaft.
Dass die Beklagte diese Sichtweise vertritt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem
ihre Verwaltungspraxis vereinheitlichenden Erlass des Senators für Inneres und
Sport vom 31.10.2003 (...): (...)
Mit dieser Sichtweise übersieht die Beklagte, dass bei Asylberechtigten, also
Flüchtlingen im Sinne der GFK, das Ermessen der Einbürgerungsbehörde bei der
Gebührenfestsetzung durch das Wohlwollensgebot im Art. 34 GFK zusätzlich
zu etwaigen vorliegenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Einzubürgernden
beeinflusst wird. Art. 34 GFK enthält nämlich ein innerstaatlich unmittelbar
anwendbares Wohlwollensgebot, das Behörden und Gerichte bindet und auf dessen
Beachtung die begünstigten Personen einen Anspruch haben. Die Einengung des
Ermessens ist darin begründet, dass Flüchtlinge im Sinne der GFK typischerweise
des Schutzes entbehren, den sonst ein Staatsangehöriger durch seinen Heimatstaat
erhält. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber eine Fürsorge
übernommen, die eine angemessene Regelung ihrer Staatsangehörigkeit einschließt
(vgl. zu allem: OVG Bremen, U. v. 18.05.1999 - 1 HB 497/98). Diese erstreckt
sich nach Auffassung der erkennenden Kammer auch auf eine angemessene Berücksichtigung
des Status nach der GFK bei der Gebührenbemessung für eine Einbürgerung. Es
greift zu kurz, wenn die Beklagte meint, für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung
bedürfe es einer konkreten innerstaatlichen gesetzlichen Regelung. Sie verkennt
dabei, dass die GFK innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist und - wenn auch
nicht in Form einer verbindlichen konkreten Gebührenverkürzungsvorgabe - deshalb
auf die nach § 90 Satz 3 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung
ausstrahlt. (...)"
Einsender: VG Bremen
Rechtsprechung:
BVerfG: " 1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3
GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.
Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs
als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische 'Vollstreckung'
können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen
Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung
einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen
nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts
handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen
will." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - (12 S., M5709)
VG Gießen: "1.) Die aktive Mitgliedschaft in einem örtlichen Verein,
der YEK-KOM und KONKURD angeschlossen ist, steht nach § 86 Nr. 2 AuslG einer
Einbürgung entgegen und rechtfertigt die Rücknahme einer Einbürgerung.
2.) Für die Annahme von Aktivitäten i. S. d. § 86 Nr. 2
AuslG genügt das Vorliegen eines durch Tatsachen gestützten hinreichenden Tatverdachts.
3.) Exponierte Aktivitäten oder Nachweise sind nicht erforderlich, vielmehr
genügt als 'Unterstützung' jede eigene Handlung, die für Bestrebungen i. S. d.
§ 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist.
4.) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Abwendung von derartigen inkriminierten
Bestrebungen angenommen werden kann.
5.) Die Abgabe einer objektiv falschen Loyalitätserklärung schließt ein schützenwertes
Vertrauen in den Bestand der Einbürgerung aus." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 - (19 S., M5682)
VG Würzburg: "Die wegen Schuldunfähigkeit angeordnete Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfüllt nicht den Begriff
der Verurteilung wegen einer Straftat i. S. d. § 85 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 AuslG." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 21.4.2004 - W 6 K 03.1130 - (13 S., M5612)
Rechtsprechung:
BVerfG: Der Begriff der geschäftsmäßigen Geschäftsmäßigkeit im Rechtsberatungsgesetz
ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Tätigkeit eines erfahrender
Juristen nicht vom Verbot der geschäftsmäßigen Rechtsberatung erfasst wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00 - (5 S., M5580)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter oder
anerkannter Flüchtlinge ist nur dann eine Anfrage an das BAFl zu richten, ob
die Anerkennung widerrufen wird, wenn es im Einbürgerungsverfahren auf den Flüchtlingsstatus
ankommt und wenn die Ausländerbehörde nach einem Widerruf der Anerkennung ihrerseits
die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen will.
Erlass vom 22.6.2004 - 14-40.02-IRK/2 - (4 S., M5431)
IM NRW: Ein Einbürgerungsverfahren eines Asylberechtigten oder anerkannten
Flüchtlings ist auszusetzen, solange ein nicht bestandskräftiger Widerrufsbescheid
des BAFl über die Flüchtlingsanerkennung vorliegt.
Erlass vom 4.3.2004 - 14-40.02.01-10.1 - (2 S., M5585)