ASYLMAGAZIN 11/2005

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

immer zweifelhafter wird das Verhalten der südeuropäischen Staaten. Schon länger steht Italien wegen des Flüchtlingslagers auf Lampedusa in der Kritik. Der Bericht eines italienischen Journalisten, der sich als vermeintlicher Flüchtling in das Lager einweisen ließ, übertrifft nun die schlimmsten Befürchtungen. Der Journalist berichtet von Misshandlungen und von unhaltbaren hygienischen Zuständen. Die Grenzbefestigungen der spanischen Exklaven in Marokko forderten erneut Todesopfer. Gleichzeitig begann Spanien mit Abschiebungen nach Marokko, ohne Asylgesuche angemessen zu prüfen. Marokko soll sogar Menschen ohne Versorgung in der Wüste ausgesetzt haben. Und Griechenland wird mit Vorwürfen von amnesty international konfrontiert, wonach Asylsuchende ohne Prüfung ihres Asylbegehrens an der Grenze abgewiesen wurden. Diese Aufzählung macht deutlich, dass der Europäischen Union die notwendigen Instrumente fehlen, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards durch ihre Mitglieder sicherzustellen. Umso fragwürdiger sind Planungen der EU, Asylverfahren in Staaten außerhalb der Gemeinschaft zu verlagern.

Ihr Ekkehard Hollmann

In eigener Sache

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Nachrichten

Bund

Ausländerbehörden sollen zu Integrationskurs verpflichten
Das Bundesinnenministerium hat die Länder gebeten, verstärkt Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Die Ausländerbehörden machten von dieser Möglichkeit bislang kaum Gebrauch, heißt es in einem Schreiben an die Landesinnenministerien vom 27.7.2005 (4 S., M7335). Vor allem im verbleibenden Jahr 2005 stünden genügend freie Kursplätze zur Verfügung. Ferner sollten die Ausländerbehörden jeden Neuzuwanderer über das Angebot der Migrationserstberatung informieren. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass Zuwanderer in vielen Fällen nicht bald nach der Einreise auf das Beratungsangebot aufmerksam würden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit, dass sich etwa 162 000 Ausländer seit Januar 2005 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, rund die Hälfte davon sei zur Teilnahme verpflichtet.

Haft aus Protest gegen Residenzpflicht
Das Mitglied der Flüchtlingsorganisation »The Voice«, Cornelius Yufanyi, wird eine Haftstrafe wegen Verstoßes gegen die so genannte Residenzpflicht antreten. Yufanyi hatte 2000 als Asylbewerber an einem Kongress in Jena teilgenommen, obwohl ihm die Ausländerbehörde im Thüringer Eichsfeldkreis die Erlaubnis zum Verlassen seines Aufenthaltsbereichs versagt hatte. Ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde erkannte Yufanyi, der den Kongress mitorganisiert hatte, in der Berichterstattung und zeigte ihn an. Er wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Yufanyi, der inzwischen über einen Aufenthaltstitel verfügt, weigert sich, die Geldstrafe zu bezahlen. »Ich werde für mein Recht auf Bewegungsfreiheit nicht zahlen und bin bereit, dafür ins Gefängnis zu gehen«, sagte er einer Meldung der taz vom 29.10. zufolge.

Statistik zu Minderjährigen in Abschiebungshaft
In Berlin und Nordrhein-Westfalen befanden sich in den Jahren 2002 bis 2004 die meisten Minderjährigen in Abschiebungshaft. Das geht aus einer Statistik des Bundesinnenminis- teriums hervor, berichteten Forum Migration und der Flüchtlingsrat NRW im Oktober. Allerdings machte gut die Hälfte der Bundesländer keine Angaben, darunter Bayern und Baden-Württemberg. In Berlin waren jährlich über 100 Minderjährige in Abschiebungshaft, in Nordrhein-Westfalen 66 bis 85. Die Haftdauer war in Nordrhein-Westfalen am längsten. Minderjährige befanden sich dort durchschnittlich rund zwei Monate in Haft. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben keine Minderjährigen in Haft genommen.
Die inhaftierten Minderjährigen waren 16 bis 17 Jahre alt. In Einzelfällen wurden jedoch auch jüngere Kinder inhaftiert, vor allem in Hamburg.

 

Bundesländer

Ba-Wü: Rückkehr von Afghanen gefordert
Baden-Württemberg hat sich für ein Rückführungsabkommen für Afghanen ausgesprochen. Innenminister Heribert Rech (CDU) sagte, der afghanische Präsident Hamid Karsai habe ihm versichert, dass sich Afghanistan nicht gegen eine Rückführung wehren werde. Das meldete die taz am 26. November.

NRW: Bürgerprotest verhindert Abschiebung
Über 300 Schüler und Nachbarn verhinderten am 27. Oktober in Freudenberg im Kreis Siegen-Wittgenstein die Abschiebung einer Familie in das Kosovo. Das berichtete die Neue Ruhr/Rheinzeitung. Durch den Protest gegen die Abschiebung der Familie, die seit 13 Jahren in Freudenberg lebt, war es den Beamten der Ausländerbehörde nicht möglich, sie abzuholen. Der Kreis kündigte an, einen neuen Abschiebungstermin festzusetzen.

 

Europa

Rückübernahmeabkommen mit Russland
Russland und die EU haben ein Rückübernahmeabkommen geschlossen. Der Vizepräsident der EU-Kommission Franco Frattini und der Berater des russischen Präsidenten Viktor Ivanov unterzeichneten das Abkommen am 12. Oktober. Es verpflichtet Russland, auch Drittstaatsangehörige zu übernehmen, die unerlaubt über Russland in die EU eingereist sind. Im Gegenzug verzichtet die EU auf verschärfte Visa-Regelungen für russische Staatsangehörige.

Französisch-spanischer Vorschlag gegen unerlaubte Einwanderung
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben auf ihrem Treffen in Hampton Court am 27. Oktober Unterstützung für einen französisch-spanischen Vorschlag zur Bewältigung der unerlaubten Einreise aus Afrika signalisiert. Sie beschlossen, für die Finanzierung des Plans 400 Millionen Euro bereitzustellen. Näheres soll auf dem Gipfel im Dezember beschlossen werden.
Der vom spanischen Ministerpräsidenten Jose Luis Rodriguez Zapatero und dem französischen Ministerpräsidenten Dominique de Villepin vorgeschlagene Plan sieht gemeinsame Richtlinien für die Überwachung der Außengrenzen vor, sowie Rückübernahmeabkommen sowohl mit den Anrainerstaaten als auch mit den Herkunftsstaaten. Außerdem soll die EU ihre Entwicklungshilfe in der Subsahara-Region verstärken.

Richtlinie zur Familienzusammenführung nicht umgesetzt
Sechzehn Mitgliedstaaten der EU haben die Kommission noch nicht über die Umsetzung der Richtlinie zur Familienzusammenführung informiert. Nur sechs Staaten (Belgien, Estland, Litauen, Lettland, Polen und Slowenien) haben der Kommission vor Ablauf der Umsetzungfrist am 3. Oktober mitgeteilt, dass sie die Richtlinie in nationales Recht überführt haben. Das teilte die EU-Kommission mit. Dänemark, Irland und Großbritannien sind nicht an die Richtlinie gebunden.

Niederlande: Tote nach Feuer im Flughafengefängnis
Bei einem Brand im Gefängnistrakt des Amsterdamer Flughafens Schiphol sind in der Nacht auf den 27. Oktober elf Menschen getötet und 15 verletzt worden. Das Feuer brach aus bislang ungeklärter Ursache in einem Gebäudekomplex aus, in dem über 40 Häftlinge untergebracht sind. Das Gebäude brannte auf einer Länge von 50 Metern nieder.
Überlebende erhoben schwere Vorwürfe gegen das Wachpersonal. Dieses habe Hilferufe zunächst nicht ernst genommen und zu spät mit dem Öffnen der Zellentüren begonnen. Der niederländische Flüchtlingsrat betonte, dass das Justizministerium Forderungen abgelehnt habe, ein elektronisches Verriegelungssystem einzubauen, mit dem im Notfall alle Türen gleichzeitig geöffnet werden könnten. Ein Sprecher des Katastrophenschutzes nannte es »äußerst unwahrscheinlich«, dass ein Feuer so schnell um sich greifen und so viele Opfer fordern könne, wenn die Gebäude, wie vom Justizministerium behauptet, feuerfest gewesen wären.
In dem Gefängnistrakt werden insgesamt etwa 350 abgelehnte Asylbewerber, Ausländer, denen die Einreise verweigert wurde, und Drogenkuriere festgehalten. Seit der Eröffnung vor eineinhalb Jahren hatte es dort bereits mehrmals gebrannt.

Italien: Berichte über Zustände auf Lampedusa
Der Bericht eines italienischen Journalisten, der sich als kurdischer Flüchtling ausgegeben hatte und in das Flüchtlingslager auf Lampedusa eingewiesen worden ist, hat viele Italiener schockiert. Das berichtete tagesschau.de am 10. Oktober. Fabrizio Gatti berichtete nicht nur von Toilettenräumen, die von Kot und Urin verschmiert waren, sondern auch von Misshandlungen von Flüchtlingen durch Carabinieri. »In zwei Fällen habe ich gesehen, wie Flüchtlinge zwischen zwei Reihen von Carabinieri durchgehen mussten und dabei von allen geschlagen wurden«, so Gatti. Flüchtlinge seien geschlagen worden, weil sie die Anweisungen der Carabinieri nicht verstanden hätten. In einem Fall habe ein Carabiniere muslimische Minderjährige gezwungen, Pornobilder auf seinem Mobiltelefon anzuschauen. Als Reaktion auf den Bericht forderte der Vizepräsident der EU-Kommission, Franco Frattini, eine Untersuchung der Behauptungen.
Kritisch fällt auch der Besuchsbericht einer Delegation des Europaparlaments aus, den die französische Parlamentarierin Martine Roure dem Justiz- und Innenausschuss vorstellte. Die Parlamentarier berichten, dass der Zugang zum Asylverfahren allein anhand der Hautfarbe und dem Akzent gewährt werde. Erstaunlicherweise würden fast alle Personen als Ägypter identifiziert. Um den Flüchtlingen Zugang zu Rechtsberatung zu ermöglichen, würde ihnen lediglich eine Liste mit Anwälten auf dem Festland von Sizilien gegeben.
UNHCR hat angekündigt, ein Büro auf der Insel zu eröffnen.

Spanien: Abschiebungen nach erneutem Ansturm auf Exklaven
Erneut haben in mehreren Anläufen jeweils hunderte von Afrikanern versucht, die Grenzbefestigungen der spanischen Exklaven Ceuta und Melilla zu überwinden. Dabei wurden mehrere getötet und viele verletzt, unter anderem durch Schüsse der marokkanischen Grenzwachen.
Inzwischen hat Spanien damit begonnen, Migranten und Asylsuchende aus den Exklaven nach Marokko abzuschieben. Das wurde möglich durch die Bereitschaft Marokkos, auch Drittstaatsangehörige aufzunehmen, die von Marokko illegal nach Spanien eingereist sind. Unter den Abgeschobenen waren nach Angaben von UNHCR auch Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht geprüft worden war.
Marokko hat hunderte Personen in verschiedene afrikanische Länder abgeschoben. Berichten von Hilfsorganisationen und der westsaharischen Befreihungsarmee Polisario zufolge setzten marokkanische Behörden zudem große Gruppen ohne Versorgung in der Wüste aus. Dieses wurde von offiziellen Stellen in Marokko dementiert.
Nach spanischen Angaben ist die Zahl illegaler Einreiseversuche in die nordafrikanischen Exklaven im laufenden Jahr zurückgegangen. In Mellilla habe es 2004 insgesamt 55 000 Einreiseversuche gegeben, in 2005 bisher nur 12 000. Allerdings sei die Erstürmung der Grenze in großen Gruppen häufiger geworden.
Eine Ursache dafür könnte eine Veränderung im Verhalten der marokkanischen Sicherheitskräfte sein. Während sie in den vergangenen Jahren große, selbstverwaltete Lager in den Wäldern in der Umgebung der Exklaven duldeten, gehen sie inzwischen regelmäßig gegen die Flüchtlinge vor. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 6. Oktober. Durch die Zerstörung der Lager und die ständige Gefahr der Festnahme sei das Leben in der Wildnis unerträglich geworden, heißt es in dem Bericht.

Griechenland: Vorwurf der Menschenrechtsverletzung
Amnesty international hat Griechenland Menschenrechtsverletzungen gegenüber Asylsuchenden vorgeworfen. In einem umfangreichen Bericht vom 5. Oktober (#37299) beklagte die Menschenrechtsorganisation, Griechenland würde Flüchtlinge an der Grenze zurückweisen, ohne dass sie einen Asylantrag stellen konnten. Dieses entspräche nicht den in der EU geltenden Standards. Außerdem habe das Land mit nur etwa 0,3 Prozent eine der niedrigsten Anerkennungsraten in Europa.

Großbritannien: Rückübernahmeabkommen mit Libyen
Großbritannien hat ein Rückübernahmeabkommen mit Libyen unterzeichnet. Das berichtete die taz am 19. Oktober. In dem Abkommen sichert Libyen zu, abgeschobene Personen nicht unmenschlich zu behandeln.

Frankreich: Innenminister erhöht Abschiebungsdruck
Der französische Innenminister Nicolas Sarkozy hat vor der Nationalversammlung angekündigt, dass in diesem Jahr 24 000 Ausländer abgeschoben werden sollen. Er forderte die Präfekten auf, Handlungsspielräume im Ausländergesetz zu Lasten der Ausländer auszunutzen und Forderungen von Unterstützern oder Selbsthilfeorganisationen der »sans-papiers« nicht nachzugeben. Er betonte, abgelehnte Asylbewerber hätten kein Recht, in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen.

 

Aus der Beratungspraxis

Mitteilung der Migrationsbeauftragten der Bundesregierung

Zu Problemen bei der Kontoeröffnung

Immer wieder kommt es vor, dass Flüchtlingen, die im Besitz eines Ausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind, oder AusländerInnen mit anderen Ausweispapieren die Eröffnung eines Kontos bei einem Geldinstitut verwehrt wird. Meist wird dies damit begründet, dass zur Eröffnung eines Kontos ein Pass oder Personalausweis vorgelegt werden müsse, da sonst die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung nicht möglich sei (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen weist als Aufsichtsbehörde über die Geldinstitute darauf hin, dass alle die ausstellende Behörde verzeichnende Ausweise als Legitimationspapiere anzuerkennen sind, die den Anforderungen an Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Passgesetz entsprechen.

Dies ist in Randziffer 8 der geltenden Verlautbarung der Bundesanstalt über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30.03.1998 auch niedergelegt (www.bafin.de/verlautbarungen/gwg34fin.htm).

Dort heißt es in den Absätzen 4 bis 6:

Als geeignetes Legitimations- und Identifikationspapier gemäß § 1 Abs. 5 GwG können im übrigen alle befristeten, die ausstellende Behörde verzeichnenden Ausweise anerkannt werden, die den Anforderungen an Personalausweise gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise bzw. den Anforderungen an Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Paßgesetz entsprechen. Ebenfalls können die als Ausweisersatz erteilten und mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehenen Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 Asylverfahrensgesetz und Bescheinigungen gemäß § 39 Ausländergesetz anerkannt werden.
Darüber hinaus können auch Bescheinigungen über die Befreiung von der Ausweispflicht gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes akzeptiert werden.
Zur Identifizierung von Staatsangehörigen eines Drittstaats können grundsätzlich jeweils gültige nationale Reisepässe bzw. Personalausweise eines Drittstaats, die den Anforderungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise entsprechen, verwendet werden.

Auf Nachfrage bei der Bundesanstalt zählen zu diesen anerkannten Ausweisen ausdrücklich auch Reiseausweise für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Reiseausweise für Staatenlose.
Im Auftrag
Dr. Anke Clodius

 

Katharina Röhl, Genf

Abschiebungsschutz durch internationale Menschenrechtsorgane

Die Abschiebung steht kurz bevor, alle Klagen sind gescheitert, und doch steht zu befürchten, dass der/dem Ausländer/in im Ankunftsland unmenschliche Behandlung oder eine andere Gefahr für Leib und Leben drohen. In diesem Fall kann ein letzter Ausweg über Genf oder Straßburg führen: Eine Beschwerde bei internationalen Menschenrechtsorganen wie den UNO-Ausschüssen oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kann verhindern, dass menschenrechtswidrige Abschiebungen ausgeführt werden. Damit ist nicht nur der betroffenen Person geholfen, sondern ein über Ländergrenzen hinweg einflussreicher Präzedenzfall geschaffen. In der Vergangenheit haben Klagen gegen europäische Staaten auch dazu geführt, dass aus Menschenrechtsperspektive problematische Gesetze verändert wurden.
Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, in denen Rechtsanwälte/innen und Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeiten internationaler Beschwerdemechanismen regelmäßig nutzen, erreichen die UNO oder den EGMR kaum Beschwerden aus Deutschland. Dieser Artikel soll durch einen kurzen Überblick über relevante internationale Rechtssprechung anhand von Fallbeispielen1 demonstrieren, in welchen Fällen eine Beschwerde sinnvoll sein kann und was bei der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung der Rechtsverletzung besonders beachtet werden sollte.

I. Wann ist eine internationale Beschwerde möglich und sinnvoll?
Eine Beschwerde vor einem internationalen Organ ist dann sinnvoll, wenn der deutsche Rechtsweg erfolglos erschöpft ist, trotzdem aber gute Anhaltspunkte und Argumente dafür existieren, dass mit einer Abschiebung eines der relevanten Menschenrechte in von Deutschland unterzeichneten Verträgen verletzt würde. Dies betrifft besonders den Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Einhaltung vom EGMR überwacht wird. Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gewährt auch Artikel 7 des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte (UNO-Zivilpakt), dessen Anwendung vom UNO-Menschenrechtsausschuss in Genf (Human Rights Committee) überprüft wird. Artikel 3 der UNO-Konvention gegen die Folter untersagt ausdrücklich Abschiebungen oder Auslieferungen bei Foltergefahr im Ankunftsland. Beschwerden hierzu nimmt der UNO-Ausschuss gegen die Folter (Committee against Torture) entgegen.2 Weiterhin können Abschiebungen als menschenrechtswidrig verurteilt werden, wenn sie willkürlich gegen das Recht auf Schutz der Familie verstoßen (Artikel 8 EMRK und Artikel 17, 23 und 24 UNO-Zivilpakt).
Der EGMR bekräftigt regelmäßig, dass das völkerrechtliche Prinzip staatlicher Souveränität das Recht eines Staates auf die Kontrolle der Ein- und Ausreise von Ausländer/innen in seinem Territorum beinhaltet. Ebenso etabliert hat sich jedoch in der Rechtsprechung des EGMR wie auch der UNO-Ausschüsse, dass dieses Recht nur im Rahmen der Menschenrechtsverpflichtungen des Staates ausgeübt werden darf, zu denen er sich durch das Unterzeichnen der Menschenrechtsverträge verpflichtet hat.
EGMR und UNO-Ausschüsse befassen sich also mit Einzelfällen, in denen die/der Beschwerdeführer/in plausibel darlegt, dass ihre/seine Menschenrechte verletzt wurden oder gefährdet sind und der innerstaatliche Rechtsweg keine Abhilfe schaffen konnte beziehungsweise bereits gefällte Urteile selbst in Diskrepanz zur internationalen Menschenrechtspraxis stehen. Während gegen Deutschland bis jetzt kein Urteil vorliegt, werden andere europäische Länder in Abschiebungsfällen des Öfteren einer Menschenrechtsverletzung für schuldig befunden. So konnten Abschiebungen durch Einschreiten der internationalen Organe rechtzeitig verhindert oder im Nachhinein verurteilt werden.
Neben der Aussetzung einer Abschiebung durch Verurteilung besteht auch die Möglichkeit, dass die angeklagte Regierung einer »freundlichen Einigung« (friendly settlement) mit dem/r klagenden Ausländer/in zustimmt, um eine öffentliche Bloßstellung oder verstärkte Aufmerksamkeit auf die eigene Asyl- und Abschiebungspraxis zu vermeiden.

1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Ein Blick auf die Statistik scheint Skeptikern gegenüber der Wirksamkeit internationaler Beschwerden Recht zu geben: 98 Prozent aller beim EGMR eingehenden Beschwerden werden für unzulässig erklärt; bei den UNO-Ausschüssen sind es etwas weniger. Das liegt jedoch zum größten Teil daran, dass Beschwerdeführer/innen nicht mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen vertraut sind. Die Zulässigkeit der meisten Beschwerden aus Deutschland scheitern daran, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Beschwerden werden ebenfalls nicht angenommen, wenn keine Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegt oder wenn dieselbe Beschwerde bereits bei einem anderen internationalen Organ vorgelegt wurde. Viele Klagen scheitern auch daran, dass nicht klar dargelegt wird, welches von den in den entsprechenden Verträgen verankerten Menschenrechten vermeintlich bedroht oder verletzt wurde, oder dies nicht ausreichend detailliert und schlüssig begründet wird.3
Generell gilt: In einem ersten Anschreiben an den EGMR oder einen UNO-Ausschuss sollte so überzeugend wie möglich erklärt werden, auf welche Weise eine Abschiebung ein oder mehrere Menschenrechte des Betroffenen verletzen würde. Können eine oder mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, sollte dies direkt angesprochen und begründet werden. Dies betrifft vor allem die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (exhaustion of domestic remedies). Im Prinzip sollten bereits alle gerichtlichen und administrativen Möglichkeiten, innerhalb des deutschen Systems gegen eine Abschiebung vorzugehen – einschließlich der Verfassungsbeschwerde –, genutzt worden sein. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn plausibel begründet wird, warum bestehende innerstaatliche Mechanismen dem/der Betroffenen de facto nicht zur Verfügung standen oder nicht effektiv gewesen wären. So ist es zum Beispiel inzwischen fest in der Rechtsprechung der internationalen Organe etabliert, dass ein abzuschiebender Mensch sich bereits vor vollendeter Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs beschweren kann, wenn zu befürchten ist, dass die Abschiebung unmittelbar nach dem Gerichtsentscheid letzter Instanz vollzogen würde und eine Beschwerde im Nachhinein somit für den Betroffenen unmöglich würde.4 Im Fall Tessema gegen Norwegen5 beschloss der UNO-Ausschuss gegen die Folter, die Beschwerde auf ihre Substanz zu prüfen, obwohl der Kläger die letzte Instanz des norwegischen Asylverfahrens noch nicht durchlaufen hatte. Der Ausschuss akzeptierte die Begründung des Klägers, weder finanziell in der Lage zu sein, sich rechtsanwaltlichen Beistand zu suchen, noch aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse vor Gericht irgendeine Erfolgsaussicht zu haben. Da Norwegen sein Gesuch um finanzielle Unterstützung für Rechtshilfe abgelehnt hatte, erkannte der Ausschuss an, dass dem Kläger der Zugang zur letzten Instanz de facto nicht eröffnet war.
Im Fall C. gegen Australien6 argumentierte die Regierung, dass die Klage unzulässig sei, weil C. bestimmte administrative Rekursmöglichkeiten, wie zum Beispiel das Anrufen des Ombudsmanns, nicht genutzt hatte und so der innerstaatliche Rechtsweg noch nicht erschöpft gewesen sei. Der UNO-Menschenrechtsausschuss hielt dagegen, dass eine Entscheidung dieser nichtjuristischen Organe (ähnlich der Härtefallkommissionen in Deutschland) lediglich empfehlenden, nicht aber rechtlich bindenden Charakter habe und somit nicht als effektiver Rechtsschutz angesehen werden könne.

2. Dringende Fälle
Wenn eine Abschiebung in eine vermeintlich menschenrechtswidrige Situation unmittelbar bevorsteht und plausibel dargelegt wird, dass für den Betroffenen dadurch permanenter Schaden entstehen würde, können die internationalen Organe eine einstweilige Verfügung (interim measures) veranlassen. Die Regierung wird innerhalb kürzester Zeit mit sofortiger Wirkung aufgefordert, vorerst von der Durchführung der Abschiebung abzusehen, bis der Fall im Detail untersucht wurde, und zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Nichtbeachtung dieser Anordnung wird inzwischen als schwere Vertragsverletzung angesehen und nur in Ausnahmefällen haben sich westliche Regierungen einem zeitweiligen Abschiebungsstopp widersetzt.

II. Schutz vor Familientrennung
Inzwischen liegen mehrere Fälle vor, in denen erfolgreich darauf geklagt wurde, dass eine Abschiebung das Menschenrecht auf Respekt des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK) beziehungsweise die im Zivilpakt verankerten Rechte auf Schutz der Privatsphäre und der Familie (Artikel 17 EMRK), den besonderen Schutz der Familie als natürliche und fundamentale Kerneinheit der Gesellschaft (Artikel 23 EMRK) und den besonderen Schutz von Kindern (Artikel 24 EMRK) verletzt. Im Gegensatz zum Folterverbot ist dieser Schutz jedoch nicht absolut, sondern muss laut EMRK gegen andere öffentliche Interessen abgewogen werden, zum Beispiel das der »nationalen und öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes«. Der Zivilpakt beschränkt sich darauf, »willkürliches und unrechtmäßiges Eingreifen« in die Privat-, Heim- und Familiensphäre zu untersagen.
Der EGMR folgt einer recht breiten Interpretation der Konzepte »Privatleben« und »Heim«, die die Möglichkeit offen lässt, eine durch eine Abschiebung herbeigeführte Zerstörung einer tiefen Verwurzelung im Gastland nach langjährigem Aufenthalt als Eingriff in die Privatsphäre anzuklagen. Im Fall Moustaquim gegen Belgien7 ordnete der EGMR an, einem mehrfach kriminell gewordenen Ausländer, der seit seinem zweiten Lebensjahr mit seiner Familie in Belgien gelebt hatte und nach seiner Ausweisung eine starke Depression entwickelte, nach seiner Rückkehr nach Belgien eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu zahlen. Im Fall Bakhtiyari gegen Australien8 befand der UNO-Menschenrechtsausschuss, dass der Staat willkürlich gegen Artikel 17 und 23 des Zivilpakts verstoßen würde, sollte eine Mutter mehrerer kleiner Kinder allein nach Pakistan zurückgeschickt werden, noch bevor das Asylverfahren ihres Gatten abgeschlossen war. In Byahuranga gegen Dänemark9 entschied der Ausschuss ebenfalls, dass die Abschiebung eines ugandischen Familienvaters, die seine Frau mit den in Dänemark geborenen Kindern vor die Entscheidung stellen würde, allein zurückzubleiben oder ihm nach Uganda zu folgen, einen »Eingriff« in das Familienleben darstellte. Daraus schlussfolgerte der Ausschuss jedoch nicht, dass die Menschenrechte der Betroffenen verletzt wurden, da der Mann wegen Drogenhandels zu über zwei Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden war und der dänische Staat daher »guten und ausreichenden Grund« hatte, einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Der Ausschuss bezieht sich ausdrücklich auf das Entscheidungskriterium, nach dem zwischen den Gründen des Staates für eine Abschiebung auf der einen Seite und der Härte einer solchen Abschiebung für die Familie auf der anderen Seite abgewogen werden muss. Dabei sollen alle relevanten Faktoren betrachtet werden, wie die Länge des Aufenthalts im Gastland, das Alter und die Anzahl der Kinder, sowie die Zumutbarkeit der Alleinerziehung und Haushaltsführung besonders bei betroffenen Frauen in gewissen Ländern.
In einem früheren Fall, Aumeeruddy gegen Mauritius10, fand der Menschenrechtsausschuss sogar, dass nicht nur eine eventuell drohende Abschiebung ausländischer Ehemänner, sondern bereits der unsichere Rechtsstatus dieser Männer zusammen mit der daraus resultierenden permanenten Unsicherheit für die Zukunft der Familie einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Familienleben bedeutet.
Viele Beschwerden, in denen Kläger/innen versuchen, eine Abschiebung durch Berufung auf den Schutz der Familie zu vermeiden, argumentieren erfolglos, dass die Abschiebungsanordnung für ein Familienmitglied automatisch einen menschenrechtswidrigen Eingriff darstelle. Der Ausschuss macht dagegen in Byahuranga klar: Allein die Tatsache, dass ein Familienmitglied das Recht hat, sich weiterhin auf dem Territorium des Staates aufzuhalten, bedeutet nicht, dass ein Ausweisungsbescheid gegen ein anderes Familienmitglied notwendigerweise einen unrechtmäßigen Eingriff in das Privatleben darstellt.

III. Der Geltungsbereich des Folterverbots bei Abschiebungen

1. Das Folterverbot gilt absolut
Das absolute Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung beinhaltet auch das Verbot, einen Menschen wissentlich durch Auslieferung oder Abschiebung in eine Situation zu bringen, in der ihm/ihr eine solche Gefahr droht. Dies ist in Artikel 3 der UNO-Konvention gegen die Folter ausdrücklich festgelegt. Das Abschiebungsverbot beschränkt sich hier auf die Gefahr der Folter, wie sie in derselben Konvention definiert wird, nämlich als eine Handlung, »durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden«. EGMR und UNO-Menschenrechtsausschuss leiten darüber hinaus aus Artikel 3 EMRK und Artikel 7 des Zivilpakts einen Abschiebungsschutz bei Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe ab.
Dabei ist es für das Verbot unmenschlicher Behandlung unerheblich, ob eine solche Gefahr im Ankunftsland von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Weiterhin ist es für den Menschenrechtsschutz uninteressant, ob sich ein/e abzuschiebende/r Ausländer/in eines Verbrechens schuldig gemacht hat, unter solchem Verdacht steht oder anderweitig ein vermeintliches Sicherheitsrisiko darstellt. Der Abschiebungsschutz gilt also uneingeschränkt auch für (mutmaßliche) Terroristen. Dies hatte der EGMR bereits 1996 in Chahal gegen Großbritannien11 ausdrücklich klar gemacht. Zum selben Ergebnis kam der UNO-Ausschuss gegen die Folter im Fall Agiza12, einem mutmaßlichen Terroristen, der nach Abweisung seines Asylgesuchs durch Schweden in Ägypten inhaftiert und gefoltert wurde. Die besondere Bedeutung dieses Falls liegt darin, dass der Ausschuss – entgegen der Argumentation Schwedens, es habe sich von der ägyptischen Regierung diplomatische Zusicherungen eingeholt, dass Agiza menschenrechtskonform behandelt werden würde und sich somit von seinen Menschenrechtsverpflichtungen gegenüber dem Abgeschobenen entledigt habe – den schwedischen Staat nicht von seiner Verantwortung entbindet. Der Staat habe wissentlich seine Pflicht nach Artikel 3 der UNO-Konvention gegen die Folter versäumt, den Betroffenen vor Folter zu schützen. Denn zum einen war den Behörden zum Zeitpunkt des negativen Asylbescheids bekannt, dass mutmaßliche Terroristen in Ägypten routinemäßig misshandelt würden. Zum anderen seien in einem solchen Kontext diplomatische Zusicherungen, gekoppelt mit zu seltenen und ineffektiven Gefängnisbesuchen durch die schwedische Botschaft in Kairo, wirkungslos.

2. Was ist unmenschliche oder entwürdigende Behandlung?
Während Folter in Artikel 1 der UNO-Konvention gegen die Folter ausdrücklich definiert ist, müssen die Konzepte der unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung nach Artikel 3 EMRK oder Artikel 7 UNO-Zivilpakt im Lichte der Rechtsprechung interpretiert werden. Unter anderem fallen darunter körperliche Angriffe und mutwillige Verletzungen, jede Form unnötiger Gewalt – Gewaltanwendung also, die nicht unbedingt für einen legitimen Zweck wie zum Beispiel eine Festnahme nötig ist –, verlängerte Isolationshaft, bestimmte psychologische Verhörmethoden inklusive Schlaf- und Essensentzug, gefährliche, unhygienische und gesundheitsschädigende Haftbedingungen und der absichtliche Entzug von notwendigen Medikamenten. In Peers gegen Griechenland13 definiert der EGMR als »entwürdigend« solche Handlungen, die im/in der Betroffenen »Gefühle von starker Angst und Minderwertigkeit auslösen, und das Potential haben, einen Menschen zu erniedrigen und seine psychische Widerstandskraft zu brechen«.
Im Laufe der Jahre kristallisierte sich in der Rechtsprechung des EGMR heraus, dass nicht nur Handlungen, sondern auch unmenschliche Bedingungen oder Zustände eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen können, selbst wenn der betroffene Staat keinerlei Absicht hegt, dem Opfer Leiden zuzufügen. Im Fall Kalashnikov14 wurde Russland der entwürdigenden Behandlung für schuldig befunden und vom EGMR zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert, obwohl die schrecklichen Gefängnisbedingungen – extrem überfüllte, unhygienische, schlecht geheizte und gelüftete und von Ungeziefer befallene Zellen, mangelnde medizinische Versorgung usw. – im Land als »normal« gälten und der Staat sich – mit nur langsamem Fortschritt – um Besserung bemühe. Dieser Logik folgend können abschiebende Staaten dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn im Ankunftsland – von welcher Seite auch immer – dem Betroffenen unmenschliche Behandlung droht. Vorausgesetzt natürlich, dass den Behörden zum Zeitpunkt der Entscheidung Informationen über ein solches Risiko zugänglich waren. Großbritannien wurde zum Beispiel vom EGMR aufgefordert, die menschenrechtswidrige Abschiebung von D.15 in seinen Heimatstaat St. Kitts and Nevis auszusetzen, da D., der an AIDS im Endstadium litt, dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung gehabt hätte und so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben wäre. Der UNO-Menschenrechtsausschuss erkannte in C. gegen Australien ebenfalls an, dass die Abschiebung eines psychisch kranken Flüchtlings in ein Land, wo das Vorhandensein des notwendigen Medikaments »unwahrscheinlich« sei, eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung darstellt.
Das absolute Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung umschließt also ein breites Spektrum von Situationen und Handlungen, die im Einzelfall eine Menschenrechtsverletzung darstellen können und somit eine Abschiebung rechtswidrig machen.

IV. Einschränkungen – was muss beachtet werden?

1. Menschliches Leiden und Zumutbarkeit
Eben aufgrund seiner absoluten Geltung wird das Folterverbot aber nur bemüht, wenn eine recht hohe Schwelle menschlichen Leidens erreicht wird. Allein die Tatsache, dass bestimmte Bereiche im Leben für eine/n abgeschobene/n Ausländer/in im Ankunftsland bedeutend unbequemer und problematischer wären als im Gastland, stellt kein Abschiebungshindernis dar. So urteilte der EGMR, dass es dem schizophrenen Algerier Bensaid16 zugemutet werden könne, in seiner Heimat regelmäßig 80 Kilometer durch eine instabile Region zurückzulegen, um Zugang zu für ihn lebensnotwendigen Medikamenten zu haben. In der drohenden Abschiebung von Arcila Henao aus den Niederlanden17 stellte der Gerichtshof keine unmenschliche Behandlung fest, da Arcilas Gesundheitszustand zwar ernst sei, er aber auf medizinische Behandlung und Unterstützung seiner Familie in Kolumbien hoffen könne, wo ihm außerdem das benötigte Hepatitis-Medikament »im Prinzip« zur Verfügung stünde, auch wenn im öffentlichen Gesundheitssystem mit einer Wartezeit von bis zu einem Jahr zu rechnen sei.
Beschwerden über einen unmenschlichen oder erniedrigenden Ablauf einer Abschiebung blieben vor den internationalen Organen bisher erfolglos. Sicherlich stellt sich die Frage, ob es überhaupt möglich ist, einen Menschen gegen seinen Willen auf menschliche Art und Weise außer Landes zu schaffen. Der EGMR meint hierzu, dass für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK das zugefügte Leiden »über ein gewisses unvermeidliches Element des Leidens oder der Erniedrigung hinaus gehen muss, welches notgedrungen mit einer bestimmten legitimen Zwangsbehandlung einhergeht«.18 So stellte für den Gerichtshof die Durchführung einer Abschiebung zum Beispiel innerhalb eines Tages nach einem Selbstmordversuch des Betroffenen, in Fällen posttraumatischer Belastungsstörung oder die unbegleitete, sieben Tage dauernde Reise eines neunjährigen Kindes zurück in sein Heimatland Kongo an sich keine Menschenrechtsverletzung dar.

2. Individuelle, voraussehbare und ernstzunehmende Gefahr
Besonders wichtig für die Argumentation einer Verletzung von Artikel 3 beziehungsweise 7 EMRK ist der Nachweis – oder zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung – einer individuellen, wirklichen Gefahr für den/die Betroffene/n. Die Gefahr unmenschlicher Behandlung im Ausland muss – entgegen der Argumentation von Großbritannien in Soering19 – nicht »sicher, unmittelbar und sehr ernst« sein. Nach der inzwischen fest etablierten Rechtsprechung des EGMR genügt es, wenn »substantiierte Gründe« (substantial grounds) für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person nach ihrer Abschiebung im Ankunftsland einer »wirklichen Gefahr« (real risk) ausgesetzt ist. Bevorstehende Misshandlungen müssen also nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, auf der anderen Seite reicht eine »reine Möglichkeit« unmenschlicher Behandlung nicht aus. Ein Zustand allgemeiner Gewalt im Ankunftsland, häufige Menschenrechtsverletzungen, Statistiken von Folter- und Misshandlungsvorfällen sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen reichen ebenfalls allein nicht aus, um den Gerichtshof von einer »wirklichen Gefahr« für den/die Betroffene/n zu überzeugen. Während die UNO-Konvention gegen die Folter ausdrücklich darauf hinweist, dass »alle relevanten Faktoren«, besonders systematische Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland, in Betracht gezogen werden müssen (Artikel 3 Paragraph 2 UNO-Konvention gegen Folter), besteht der Ausschuss doch auch in seiner Rechtsprechung wieder und wieder darauf, dass es »zusätzliche Gründe« geben muss, die demonstrieren, dass die/der Betroffene persönlich einem Folter-Risiko ausgesetzt ist. So reicht es oft nicht aus, dass ein nahes Familienmitglied zum Beispiel wegen politischen Engagements verfolgt oder bedroht wurde oder ist.

3. Schwere Beweislast
Zu beachten ist, dass die Beweislast für eine solche Gefahr zunächst schwer auf dem/r Beschwerdeführer/in ruht. In ihrer ersten Reaktion auf Beschwerden bestreiten Vertragsstaaten meistens die Zulässigkeit einer Beschwerde mit der Erklärung, sie sei nicht ausreichend begründet. Es gilt also, dem Gerichtshof oder den Ausschüssen von Anfang an genug stichhaltige Gründe zu vermitteln, warum die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung besteht. Da die Menschenrechtsorgane es generell nicht als ihr Mandat betrachten, Fakten und Beweise, die bereits vor nationalen Gerichten diskutiert worden sind, noch einmal zu untersuchen, hängt vieles von der schriftlichen Darstellung des Sachverhalts und vor allem von der Argumentation des/r Klägers/in auf eine Menschenrechtsverletzung ab. Äußert sich der Staat trotz wiederholter Aufforderung gar nicht oder nur sehr vage zu inhaltlichen Aspekten einer Beschwerde oder, wie im Fall Byahuranga, wiederholt er lediglich die Ergebnisse früherer behördlicher Untersuchungen, anstatt auf die Argumentation der/s Klägers/in Bezug zu nehmen, so erhöht sich in den Augen der Organe die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Darstellung der/s Klägers/in und es wird im Zweifel zugunsten des/r Betroffenen befunden, dass eine Abschiebung ein zu hohes Risiko birgt.
In einer besonders kontroversen Entscheidung des EGMR, H.L.R. gegen Frankreich20, sah der Gerichtshof vor einer drohenden Abschiebung eines ehemaligen Mitglieds der kolumbianischen Drogenmafia, der durch seine Aussagen zur Zerstörung eines kriminellen Netzwerks beigetragen hatte, keine ausreichende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen in Kolumbien, obwohl dessen Familie dort anonyme Todesdrohungen erhielt und dem Gericht bekannt war, dass Kolumbien die höchste Mordrate der Welt bei einer extrem geringen Aufklärungsquote von unter 10 Prozent hatte. Dennoch, so die Mehrzahl der Richter/innen, war es dem Mann nicht gelungen, die ihm drohende Gefahr überzeugend nachzuweisen und dem Gericht ebenfalls »zu demonstrieren, dass der kolumbianische Staat nicht in der Lage sei, ihn gegen diese Gefahr zu schützen«. In ihrer abweichenden Meinung zeigten sich andere Richter empört über diese »unrealistisch hohe Beweislast«, schließlich sei nicht zu erwarten, dass ein Mafiamord vorangekündigt werde und gut zu dokumentieren sei.
Im Fall Said gegen die Niederlande21 entschied dagegen der Gerichtshof, dass ein Deserteur aus Eritrea nicht abgeschoben werden dürfe, da ihm Misshandlungen wie Isolationshaft und Fesselung in schmerzhaften Zwangspositionen drohten. Hierfür verlangten die Straßburger Richter keine eigentlichen Beweise, sondern erkannten das für den Kläger bestehende Risiko aufgrund dessen konsistenter Schilderung an, die durch Hintergrundberichte zur Menschenrechtssituation in Eritrea untermauert wurde.

V. Wohin die Beschwerde wenden?
Da eine gleichzeitige Beschwerde bei verschiedenen Organen durch die Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgeschlossen wird, muss vorher überlegt werden, welcher Beschwerdeweg im jeweiligen Fall die größten Erfolgsaussichten hat. Je nach Rechtsgegenstand schließen sich Möglichkeiten manchmal von selbst aus – so sollte man bei Abschiebungsfällen auf jeden Fall beachten, dass eine Beschwerde vor dem UNO-Ausschuss gegen die Folter auch wirklich nur bei bestehender Gefahr von Folter wie in der Konvention definiert erfolgreich sein kann; soll auf das Risiko unmenschlicher Behandlung (wo nicht die Beweislast besteht, das für Folter unabkömmliche Element einer Absicht nachzuweisen) geklagt werden, bieten sich EMRK und Zivilpakt an.
Formale Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Sechsmonatsfrist des EGMR müssen natürlich ebenfalls beachtet werden. Obwohl alle Verfahren gleichermaßen kostenfrei sind, sieht nur der EGMR in fortgeschrittenem Stadium eine finanzielle Prozesskostenhilfe vor.22
Im Gegensatz zu den Urteilen des EGMR sind die Entscheidungen (views) der UNO-Ausschüsse nicht ausdrücklich rechtskräftig bindend für die Vertragsstaaten. Das heißt jedoch nicht, dass die Entscheidungen, Empfehlungen und Verfügungen über wiedergutmachende Maßnahmen der Ausschüsse lediglich empfehlenden Charakter haben, sind sie doch eine autoritative Interpretation des für die Vertragsstaaten bindenden Völkerrechts. Sie werden daher im Wesentlichen von europäischen Regierungen als rechtskräftig anerkannt und befolgt.
Ein wichtiges Kriterium für die Wahl des Beschwerdewegs ist der genaue Wortlaut der in den Konventionen verankerten Rechte, insofern sich diese voneinander unterscheiden. Ausschlaggebend sollte eine Analyse der jeweiligen Rechtsprechung zum selben oder einem ähnlichen Rechtsgegenstand des eigenen Falls sein, wobei Referenzen zu analogen Präzedenzfällen die eigene Argumentation stark unterstützen können.23

1 Fälle des EGMR können in der HUDOC onlineDatenbank recherchiert werden (http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudocen), die Rechtssprechung des Human Rights Committee und des Committee against Torture findet sich unter www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf in der Treaty Body Database.
2 Anleitungen für das Einreichen einer Beschwerde gibt es im Internet unter www.ohchr.org/english/bodies/petitions/individual.htm (UNO) und www.coe.int/ECHR/EN/Header/Applicants/Information+ for+applicants/Frequently+asked+questions/ (EGMR)
3 Detaillierte Informationen zu diesen und weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden bei den Vereinten Nationen finden sich in Publikationen des Deutschen Instituts für Menschenrechte: Menschenrechtsschutz Vereinte Nationen (2003) und Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt (2004).
4 Z. B. Bakhtiyari gegen Australien, U.N. Doc. CCPR/C/79/D/2069/2002.
5 U.N. Doc. CAT/C/31/D/238/2003.
6 U.N. Doc. CCPR/C/76/D/900/1999.
7 EGMR no. 12313/86.
8 U.N. Doc. CCPR/C/79/D/1069/2002.
9 U.N. Doc. /C/82/D/1222/2003.
10 U.N. Doc. Supp. No. 40 (A/36/40) at 134 (1981).
11 EGMR no. 22414/93.
12 U.N. Doc. CAT/C/34/D/233/2003.
13 EGMR no. 28524/95.
14 EGMR no. 47095/99.
15 EGMR no. 146/1996.
16 EGMR no. 44599/98.
17 EGMR no. 13669/03.
18 Siehe z. B. Labita gegen Italien, EGMR no. 26772/95.
19 EGMR no. 25803/94.
20 EGMR no. 24573/94
21 EGMR no. 2345/02.
22 Ein detaillierter Vergleich der verschiedenen Beschwerdeverfahren findet sich in Bernhard Schäfer, Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt (Deutsches Institut für Menschenrechte 2004), S. 23 ff.
23 Für eine ausführliche Analyse der Rechtsprechung unter Artikel 3 EGMR, siehe Katharina Röhl, Fleeing violence and poverty: Nonrefoulement obligations under the European Convention of Human Rights (UNHCR Working Paper no. 111, 2005), http://www.unhcr.ch/cgibin/texis/vtx/research/opendoc.pdf?tbl=RESEARCH&id=41f8ef4f2.

 

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