Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
European Observatory on Health Systems and Policies: Studien zum Gesundheitssystem in verschiedenen Ländern, u. a. zu Bosnien und Herzegowina, Russische Föderation, Türkei (engl.).
Berichte aus den Jahren 2000 bis 2004: »Health Care Systems in Transition« (##36760–36770)
US Social Security Administration (SSA): Berichte zum Sozialversicherungssystem in afrikanischen Ländern (Altersversorgung, Invalidität und Überlebende; Krankheit und Mutterschaft; Arbeitsunfälle; Arbeitslosigkeit; Familienbeihilfe) (engl.).
Berichte vom September 2005: »Social Security Programs Throughout the World« (##36852–36880)
Freedom House: Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten 2004 (engl.).
Bericht vom August 2005: »Freedom in the World 2005« (##35942–35959)

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Gießen: Regelmäßig kein Schutz durch Regierung vor Blutrache oder anderen Racheakten.
Urteil vom 9.6.2005 - 2 E 954/04.A - (6 S., M7247)
VG Minden: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 24.8.2005 - 9 L 600/05.A - (9 S., M7075)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Der Journalist Ali Mohaqiq Nasab wegen angeblich blasphemischer Artikel von Kabuler Gericht zu zwei Jahren Haft verurteilt; er hatte u. a. im Magazin Haqooq-e-Zan, das sich für Frauenrechte einsetzt, die Interpretation des islamischen Strafrechts bei Ehebruch in Frage gestellt (engl.).
Bericht vom 25.10.2005: »United Nations and rights bodies criticise jailing of journalist« (#38269)
Integrated Regional Information Network: Unabhängige Menschenrechtskommission schätzt, dass mehr als die Hälfte der im September gewählten Abgeordneten Verbindungen zu bewaffneten Gruppen hat (engl.).
Bericht vom 18.10.2005: »Rights body warns of warlords' success in elections« (#37872)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Strafverfolgung und andere Verfolgungsmaßnahmen gegen Homosexuelle seit 2001; Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution wird gezielt zur Verfolgung von Homosexuellen eingesetzt.
Stellungnahme vom 29.7.2005 an VG Frankfurt a. M. - 6 E 1715/04.A(1) - (#38257)

Angola

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: An die 100 000 Binnenvertriebene können wegen zerstörter Infrastruktur und wegen Minengefahr noch immer nicht an ihre Heimatorte zurückkehren (engl.).
Bericht vom 5.10.2005: »Ongoing challenges facing almost 100,000 displaced« (#37324)

Aserbaidschan

Länderbericht:
OSZE: Festnahmen von etwa 200 Anhängern der Opposition anlässlich der geplanten Rückkehr aus dem Exil von Rasul Gulijew, Vorsitzender der Demokratischen Partei (engl.).
Bericht vom 19.10.2005: »OSCE Office Head concerned over mass detentions in Azerbaijan« (#38020)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Äthiopien

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben des Oppositionsbündnisses Koalition für Einheit und Demokratie (CUD) wurden in den vergangenen zwei Monaten mindestens sechs seiner Anhänger getötet und 837 verhaftet; Streiks und Demonstrationen angekündigt (engl.)
Bericht vom 24.10.2005: »Opposition calls for demos to protest killings, arrests« (#38268)
Integrated Regional Information Network: Abgeordneten des Oppositionsbündnisses CUD, die die Eröffnungssitzung des Parlaments boykottierten, wird durch ein neues Gesetz die Immunität entzogen (engl.).
Bericht vom 11.10.2005: »Opposition MPs stripped of parliamentary immunity« (#37467)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Anhaltende Repressionen gegen tatsächliche und mutmaßliche Unterstützer der Oromo Liberation Front; Berichte über Sippenhaft, aber keine eindeutige Quellenlage zur Frage der Gefährdung von Familienangehörigen.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 15.9.2005 (#37747)

Benin

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur medizinischen Versorgung, insbesondere zu psychiatrischen Behandlungen sowie zu gynäkologischen und urologischen Untersuchungen; Möglichkeiten der Kostenübernahme.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 5.9.2005 (#37750)

Bosnien und Herzegowina

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Organisation des Militärdienstes; Abschaffung der Wehrpflicht ist geplant; Rückkehrer werden nicht zum Dienst herangezogen, keine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 13.9.2005 (#38179)
Auswärtiges Amt: Lagebericht August 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29.8.2005 (40 S., A0205, siehe Hinweis)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten für Dialyse-Patienten (allgemeine Situation, Kosten, Medikamente und Ersatzmedikamente, Situation in Tuzla).
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 25.8.2005 (#38178)

Burundi

Weitere Dokumente von ecoi.net

China

Länderberichte:
Amnesty international: Provinz Shandong: Verhaftung des Menschenrechtsverteidigers Chen Guangcheng, der sich für die Rechte von Dorfbewohnern einsetzt, die von den Behörden zu Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen genötigt wurden.
Urgent action 271/05 vom 14.10.2005 (#37880)
US Kongress – Executive Commission on China: Jahresbericht zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Entwicklung demokratischer Institutionen (engl.).
Bericht vom 11.10.2005: »Annual Report 2005« (#37506)

Côte d'Ivoire

SFH: Verschärfung der Situation; UNHCR rät von Abschiebungen auch nach Abidjan ab
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 13.10.2005: »Côte d'Ivoire: Update« (#37751)

»1 Einleitung
Auch zwei Jahre nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags von Linas-Marcoussis im Januar 2003, welcher den Bürgerkrieg seit der Rebellion im September 2002 beenden sollte, sind kaum Anzeichen für eine politische Lösung des Konflikts erkennbar. Im Gegenteil, die politische, Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich wieder bedeutend verschlechtert, insbesondere seitdem die Regierung im November 2004 den 18-monatigen Waffenstillstand gebrochen und die von Rebellen kontrollierten Gebiete angegriffen hat. Das vorliegende Update beruht auf der Auswertung von aktuellen Berichten offizieller Quellen1 und eigenen Recherchen.2 (...)

6 Sozioökonomische Situation
Der drei Jahre währende Bürgerkrieg hat die humanitäre und sozioökonomische Lage stark beeinträchtigt, insbesondere im Norden und Westen des Landes.10 Für rund 350 000 intern Vertriebene ist eine Rückkehr an ihre Herkunftsorte weiterhin nicht möglich, die meisten von ihnen sind Asylsuchende aus dem Norden. Etwa eine halbe Million ImmigrantInnen sahen sich gezwungen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren oder in einen Drittstaat weiterzuziehen. In Gebieten unter Kontrolle der Rebellen sind Infrastruktur und Dienstleistungssektor vom Zerfall bedroht. Besonders gravierend ist die Situation bezüglich medizinischer Versorgung. Im Norden ist die Ausrüstung stark veraltet, es gibt nur wenig Medikamente und kaum Ärzte. Sie und das Krankenpflegepersonal sind in den Süden des Landes geflohen. Auch im Westen funktionieren die meisten Spitäler und Kliniken seit September 2002 nicht mehr.
Die Elfenbeinküste hat die höchste HIV-Rate West-Afrikas. Eine antiretrovirale Therapie für HIV-infizierte Personen ist ausschliesslich in Abidjan erhältlich und nur für wenige finanzierbar.11www.unaids.org/EN/geographical+area/by+country/côte+d'ivoire+.asp.

7 Rückkehr
Gemäss aktualisierter Position des UNHCR vom September 2005 ist von Zwangsrückschaffungen abgewiesener Asylsuchender in die Elfenbeinküste, auch nach Abidjan, bis auf weiteres abzusehen.12 (...)«

1 IRIN (Integrated Regional Information Network), U.S. Department of State, UNHCR, Amnesty International, Human Rights Watch, Relief Web.
2 vgl. European Country of Origin Information Network: www.ecoi.net.
10 Für weitere Informationen: Reliefweb: www.reliefweb.int.
11 vgl. IRIN, Côte d'Ivoire: HIV/AIDS time-bomb ticking away in rebel north, 11.02.2005; MSF launches AIDS treatment programme in the »Wild West«; WHO Update, June 2005, Quelle: www.who.int/3by5/support/june2005_civ.pdf; IRIN Côte d'Ivoire: www.plusnews.org/AIDS/Cote-d-Ivoire.asp; UN Aids: côte+d'ivoire+.asp
12 vgl. UNHCR, UNHCR Position on the return of rejected asylum seekers to Côte d'Ivoire, January 2004, Quelle: www.unhcr.ch/cgi-bin/texis/vtx/home/opendoc.pdf?tbl=RSDLEGALid=4020dc034; Position du HCR sur le retour en Côte d'Ivoire, 19.09.2005.

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der aktuellen politischen Situation: Aussetzung der Präsidentschaftswahlen stellt schlimmste Krise seit dem September 2002 dar; Stillstand bei Demobilisierungsprogramm, Verletzungen des Waffenstillstands, ethnische Konflikte und Fremdenfeindlichkeit als destabilisierende Faktoren (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »Threats hang heavy over the future« (#38278)

Eritrea

Länderbericht:
Amnesty international: Asmara: Festnahmen von über 200 Mitgliedern evangelikaler Kirchen, die meisten von ihnen gehören der baptistischen »Kale Hiwot«-Kirche an.
Urgent action 270/05 vom 13.10.2005 (#37689)

Guinea

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes (Typ 1); zur psychiatrischen Versorgung in Conakry.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 9.9.2005 (#37748)

Irak

VG München: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 26.7.2005 - M 3 K 05.50752 - (8 S., M7102)

»(...) Die Anerkennung als Asylberechtiger und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). (...) Bei der Beurteilung der für den Widerruf maßgeblichen Fragestellung, ob die Gefahr von Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Der Widerruftatbestand ist nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich wesentlich nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 C 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wortgleich mit Art. 11 Abs. 1 e der künftig zu beachtenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie). Zwar beinhalten weder Genfer Flüchtlingskonvention noch Qualifikationsrichtlinie normativ wirkende Regelungen über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; der materielle Gehalt des Art. 1 C 5 GFK ist aber dennoch bei der Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten (vgl. BT-Drucksache 9/895, Seite 18 zur Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982). Dies gilt nach heutigem Recht insbesondere deshalb, weil § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Bezug nimmt und dort – anders als noch in § 51 Abs. 1 AuslG 1990 – ausdrücklich auf die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention abgehoben wird.
Der gebotene Rückgriff auf die Genfer Flüchtlingskonvention hat zur Folge, dass ein Widerruf nur zulässig ist, wenn die Umstände weggefallen sind, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Art. 1 C 5 GFK). Als Auslegungshilfe ist insoweit bereits jetzt die bis 10. Oktober 2006 umzusetzende Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Art. 38) heranzuziehen (dazu BGHZ 138, 55 ff.). Hiernach ist zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Hinzu kommen muss nach Art. 1 C 5 GFK (ebenso Art. 11 Abs. 1 e Qualifikationsrichtlinie), dass der Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, ihm also die Rückkehr zumutbar sein muss.
Ausschlaggebend ist demnach für die Zulässigkeit einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ob die Veränderungen im Herkunftsstaat dergestalt grundlegend, stabil und dauerhaft sind, dass dem Flüchtling eine Rückkehr zumutbar ist. Eine bloß vorübergehende Veränderung der Umstände oder nicht vorhersehbare Entwicklungen im Heimatland reichen für eine Widerrufsentscheidung nicht aus (vgl. Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, Seite 218 ff.; UNHCR, NVwZ-Beilage 2003, 57 ff.; zum Kriterium der Zumutbarkeit im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff.; weitere Rechtsprechungsnachweise: VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2004, NVwZ-RR 2004, 790 f.).
Eine in diesem Sinne gefestigte Situation, welche eine Rückkehr in den Irak zumutbar erscheinen lässt, besteht dort zurzeit nicht. Zwar hat der am 6. April 2005 gewählte Staatspräsident Talabani gleich nach seiner Wahl erklärt, er werde sich am Aufbau eines demokratischen Staates beteiligen, der die Freiheit für alle garantiere und der dem Terrorismus, der Korruption und dem rassistischem Gedankengut ihre Wurzeln entziehe. Des weiteren sprach er sich für einen Dialog mit den Aufständischen aus (SZ vom 07.04.2005, Seite 9). Jedoch sind terroristische Anschläge im Irak an der Tagesordnung, wobei nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die Lage seit Beendigung der Hauptkampfhandlungen Anfang Mai 2003 äußerst unsicher geblieben ist, sich in den letzten sechs Monaten weiter verschlechtert hat und in dieser Zeit weiterhin von einem hohen und zunehmenden Gewaltniveau geprägt war (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 10.06.2005, Stand: Mai 2005, Seite 4, 6, 11 [29 S., A0181, siehe Hinweis]). Ziel solcher Anschläge sind irakische Regierungsorgane und Koalitionstruppen, aber auch alle Einrichtungen und Personen, die mit der irakischen Regierung zusammen arbeiten oder dessen verdächtigt werden. Dabei werden neben Mitgliedern der Regierung und Mitarbeitern bei ausländischen Organisationen und Firmen auch Angehörige der irakischen Streitkräfte und Polizei ins Visier genommen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut – DOI – vom 31.01.2005 zu Asylverfahren irakischer Staatsangehöriger mit christlicher Religionszugehörigkeit). Von Anschlägen betroffen sind Christen, Schiiten und Sunniten (SZ vom 01.03., 23.02., 21.02., 14.02. und 04.05.2005 sowie Auswärtiges Amt, a. a. O.). Den genannten Informationsquellen ist weiter zu entnehmen, dass gleichzeitig die allgemeine Kriminalität stark angestiegen und teils außer Kontrolle geraten ist. Auf diesem Hintergrund der vom UNHCR (Stellungnahme vom April 2005 [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 21]) erwähnten Hinwendung der Bevölkerung zu islamischen Traditionen hat sich die Situation für Angehörige der christlichen, jüdischen und mandäischen Religionsgemeinschaften nach dem Sturz des ehemaligen Regimes spürbar verschärft. Auch Frauen geraten zunehmend unter Druck, sich traditionellen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Insgesamt hat die angespannte Sicherheitslage (...) ›einen ausgesprochen negativen Einfluss auf die allgemeine Menschenrechtslage‹ (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Der Chef des VN-Menschenrechtsbüros für Irak, John Pace, bezeichnete laut Auswärtigem Amt die Lage als ›komplex, negativ und sehr besorgniserregend, da der normale Bürger wenig, wenn nicht gar keinen Schutz durch den Staat genießt‹ (zitiert aus Auswärtiges Amt, a. a. O., Seite 17). Des weiteren melden sich derzeit irakische Stimmen zu Wort, wonach es derzeit im Irak eine sogenannte ›Widerstandsregierung‹ gebe, die vom gestürzten Regime sämtliche von Saddam Hussein errichtete Strukturen aus Geheimdienstoffizieren, militärischen Führungsstäben der Saddam-Fedajin und der republikanischen Garde übernommen habe, und zwar einschließlich deren Waffen (SZ vom 18.06.2005). Das tägliche Morden habe die Dimension einer ›Massenvernichtung‹ angenommen, der Irak steuere auf einen ›Völkermord‹ zu (Der Spiegel v. 25.7.2005, S. 88).
Nach diesem Stand der Erkenntnisse kann derzeit im Irak jeder das Opfer von Übergriffen werden. Unklar ist jedoch, wer dort wem aus welchen Gründen nachstellt. Es kann nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass irakische Staatsangehörige, die sich im Ausland als Gegner des alten Regimes ausgegeben haben, im Falle der Rückkehr in ihre Heimat Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die insgesamt politische unüberschaubare und äußerst instabile sicherheitsrechtliche Lage im Irak mit derzeitiger Tendenz zur Verschlechterung ist nach obigen Rechtsausführungen keine tragfähige Grundlage für eine Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...)«
Einsender: RA Sack, München


UNHCR: Verschlechterung der Situation religiöser Minderheiten
UNHCR, Bericht vom Oktober 2005:

»Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak« (#38183)
»(...) Nach UNHCR vorliegenden Informationen hat sich die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen und dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 insgesamt spürbar verschlechtert.7
Zwar garantiert Art. 7 der am 8. März 2004 von dem US-Sonderverwalter im Irak, Paul Bremer, unterzeichneten irakischen Übergangsverfassung unter ausdrücklicher Nennung der islamischen Religion als Staatsreligion prinzipiell die Freiheit der Religionsausübung.8 Die Übergangsverfassung bindet bis zum Inkrafttreten einer neuen, von der im Januar 2005 gewählten irakischen Nationalkonferenz zu beschließenden endgültigen Verfassung grundsätzlich auch die derzeit amtierende irakische Übergangsregierung. Die Inanspruchnahme der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit ist jedoch für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken behaftet.
Dies liegt vor allem an der mangelnden Fähigkeit der irakischen Polizeikräfte, Recht und Ordnung wirksam durchzusetzen. Überdies führt das Fehlen einer funktionsfähigen Rechtspflege vielfach dazu, dass insbesondere nicht-islamischen Opfern von Übergriffen, Misshandlungen, Enteignungen und Anschlägen jeder Rechtsschutz versagt bleibt. In Ermangelung eines geordneten Justizwesens greifen viele Iraker im Konfliktfall zunehmend auf tradierte stammesrechtliche Lösungsmechanismen und Mittel der Selbstjustiz zurück. Dieser Weg ist Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften wegen der ungleich schwächeren Einbindung in das traditionelle tribale System im Irak jedoch zumeist verwehrt.
Schließlich ist derzeit insbesondere im Zentral- und Südirak eine starke Hinwendung von Teilen der Bevölkerung zu streng islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen zu beobachten. Dies führt insbesondere für Angehörige nicht unter dem ausdrücklichen Schutz der islamischen Religion stehender Religionsgemeinschaften zu wachsender Ausgrenzung und zunehmendem Druck.

3. Situation der Christen
(...) Nach UNHCR vorliegenden Berichten sind Christen von der dramatischen Verschlechterung der Situation nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften besonders stark betroffen. So sehen sich Christen in zunehmendem Maße Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Diensten der sozialen Grundversorgung ausgesetzt. Viele irakische Christen fürchten jedoch vor allem Verfolgung durch aufständische Gruppierungen wie Ansar Al-Sunna und islamistische Milizen, beispielsweise die Badr-Organisation oder die Mahdi-Armee, die in verschiedenen Städten und Orten im Irak die faktische Kontrolle über ganze Straßenzüge übernommen haben.
Aus nahezu allen Landesteilen wird immer wieder von Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen berichtet. (...)
Den Anschlägen, Übergriffen und der Diskriminierung von Christen im Irak liegt häufig eine Anzahl verschiedener Motive zugrunde, die alternativ oder kumulativ den Anlass für Übergriffe auf Christen bilden:
Einerseits werden Christen im Irak insbesondere von konservativen islamischen Kreisen und Gegnern des Demokratisierungsprozesses häufig per se als Unterstützer und Kollaborateure der multinationalen Koalitionstruppen und der irakischen Übergangsregierung und damit als ›Verräter‹ des irakischen Volkes angesehen. Vor diesem Hintergrund schweben Christen in der Gefahr, Opfer politisch motivierter Gewaltakte zu werden. Politische Motive liegen auch den zahlreichen Übergriffen auf irakische Christen und Anschlägen auf christliche Einrichtungen zugrunde, die von Funktionären oder Anhängern der KDP und der PUK im Nordirak, insbesondere in den Gebieten südlich der ehemaligen Waffenstillstandslinie, verübt werden: Hintergrund dieser Übergriffe sind von den Kurdenparteien erhobene Ansprüche auf eine Eingliederung von Teilen der Ninive-Ebene in die benachbarte kurdische Provinz Dohuk. In diesem Zusammenhang hat auch das irakische Ministerium für die Belange der Vertriebenen und Migration von systematischen Einschränkungen der Rechte aus der Region vertriebener Christen bei der Wiedererlangung ihres Landbesitzes berichtet.
Da Christen von der mehrheitlich muslimischen irakischen Bevölkerung als ›Ungläubige‹ betrachtet werden, tragen viele der Übergriffe andererseits aber auch unmittelbar religiöse Komponenten in sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Christen durch Gewaltakte für nichtkonformes Verhalten – beispielsweise die Nichtbeachtung der von der muslimischen Mehrheit akzeptierten und geforderten Kleiderordnung, das Trinken oder Ausschenken von Alkohol, die Inanspruchnahme von Freizügigkeit durch Frauen, etc. – abgestraft oder zur Einhaltung traditioneller Verhaltenskodizes ermahnt werden sollen. (...)
Schließlich sind vor allem bei armenischen Christen darüber hinaus auch ethnische Verfolgungsmotive denkbar. (...)

7. Zur Situation irakischer Yeziden
Die Situation der Yeziden hat sich nach dem Sturz des ehemaligen irakischen Regimes bislang nicht wesentlich verbessert. Zwar sind mit der Entmachtung Saddam Husseins und der Festschreibung der Religionsfreiheit formal betrachtet keine staatlichen Repressionen mehr zu befürchten. Allerdings verfügen die Yeziden nach der Auflösung des früheren Ministeriums für Religionsangelegenheiten zugunsten dreier neu geschaffener Ressorts für die Angelegenheiten der Schiiten, der Sunniten und der Christen im derzeitigen irakischen Regierungsgefüge über keine eigene Interessenvertretung mehr. Aufgrund der Rückbesinnung der irakischen Mehrheitsbevölkerung auf traditionell-islamische Werte, der oben dargestellten Sicherheitsdefizite, der wachsenden Radikalisierung konservativ-muslimischer Kreise und der anhaltenden Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen um die Souveränität über den Irak sind Yeziden als nicht-muslimische Minderheit im Irak überdies in gleicher Weise wie Christen, Juden und Mandäer gewalttätigen Übergriffen, Bedrohungen, und Beeinträchtigungen ihrer Lebensführung ausgesetzt.
Allein im letzten Drittel des vergangenen Jahres haben internationale Menschenrechtsorganisation mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak gezählt.
Viele der Übergriffe auf Yeziden haben einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang: So wurde beispielsweise am 17. August 2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa allein deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde.17 Am 21. Oktober 2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sinjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich nicht an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot gehalten hatten.18 Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Yeziden getötet. In Mossul wurden zeitweilig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Yeziden zu töten, verbreitet. (...)

Abschließende Bemerkungen
Wie oben im Einzelnen ausgeführt, knüpfen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen, Juden, Mandäern, Yeziden und Zeugen Jehovas nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung des religiösen Glaubens an. Vielmehr kommt als Motiv für Verfolgungshandlungen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellten zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft – wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie aller Christen mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften unterstellte Ignoranz gegenüber traditionellen islamischen Moralvorstellungen – in Betracht.
Ungeachtet dessen möchten wir abschließend auf die durch die Praxis anderer Vertragsstaaten bestätigte Bedeutung des Konventionsmerkmals ›Religion‹ im Sinne des Art. 1 A 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hinweisen. Dabei möchten wir insbesondere betonen, dass die in Deutschland vorgenommene Unterscheidung des Religionsbegriffs in ein ›forum internum‹ und ein ›forum externum‹ (st. Rspr. seit BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, Az.: 2 BvR 478, 962/86) sowie die Reduktion des Schutzbereichs auf ein ›religiöses Existenzminimum‹ in der Genfer Flüchtlingskonvention keine Grundlage findet. Zur Veranschaulichung unserer Position möchten wir Sie auf die ›Richtlinien zum internationalen Schutz‹ vom 28.04.2004 hinweisen.19 Darin gibt UNHCR Leitlinien zur Rechtsauslegung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung gemäß Art. 1 A (2) GFK.«

7 Country of Origin Information – Iraq, UNHCR Geneva, August 2004, Seite 5 [s. u., #38176].
8 Art. 7 der Irakischen Übergangsverfassung lautet: »Islam is the official religion of the state and is to be considered a source of legislation. This Law respects the Islamic identity of the majority of the Iraqi people and guarantees the full religious rights of all individuals to freedom of religious belief and practice« (Auszug).
17 Vgl. Yezidisches Forum e. V. Oldenburg: The current Human Rights Situation of the Yazidis (30.12.2004).
18 ibid.
19 Richtlinien zum internationalen Schutz: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNHCR Genf, HCR/GIP/06/04, Deutsche Fassung: UNHCR Deutschland (28. April 2004) (http://unhcr.de/pdf/437.pdf).


Rechtsprechung:
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Yeziden aus Mosul wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure.
Urteil vom 22.8.2005 - 18 K 8648/01.A - (10 S., M7315)
VG München: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, da kein ausreichender staatlicher Schutz besteht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - (11 S., M7213)
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung für Christin wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.7.2005 - 18 K 7155/01.A - (8 S., M7095)
VG Köln: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, obwohl extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.6.2005 - 18 K 5407/01.A - (8 S., M7099)
VG Aachen: Keine mittelbare oder nichtstaatliche Verfolgung von Ashkali im Kosovo.
Urteil vom 10.6.2005 - 9 K 4171/04.A - (6 S., M7221)
VG Dresden: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage besteht.
Urteil vom 8.4.2005 - A 2 K 30699/04 - (14 S., M7112)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen bewaffneter Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung; gezielte Angriffe u. a. auf ethnische und religiöse Minderheiten, Regierungsbeamte, Frauen und Intellektuelle (engl.).
Bericht vom 3.10.2005: »A Face and a Name: Civilian Victims of Insurgent Groups in Iraq« (#37158)
UNHCR: Bericht zu aktueller politischer, ökonomischer und Sicherheitslage, Infrastruktur und Wiederaufbau, Vertreibung, Situation von Kindern und Frauen, sowie zu körperlicher, materieller und gesetzlicher Sicherheit (engl.).
Bericht vom Oktober 2005: »Country of Origin Information; Iraq« (#38176)
UNHCR: Richtlinien für Asylverfahren irakischer Antragsteller; Hintergründe zur allgemeinen Lage und politischen Entwicklungen; besonders gefährdete Gruppen; Rückkehrfragen (engl.).
Bericht vom Oktober 2005: »Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-Seekers« (#38175)

Iran

Rechtsprechung:
VG Saarland: Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum nur bei herausgehobener Position, insbesondere bei Verstoß gegen das Missionierungsverbot; keine Gefährdung wegen Asylantragstellung im Ausland.
Urteil vom 14.9.2005 - 5 K 9/05.A - (15 S., M7142)
VG Minden: Keine Flüchtlingsanerkennung trotz drohender Todesstrafe wegen Blasphemie, da die Bestrafung wegen Blasphemie alle Iraner gleichermaßen bedroht.
Urteil vom 6.6.2005 - 1 K 7591/03.A - (3 S., M7224)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der Volksmudschaheddin.
Urteil vom 31.5.2005 - 2 K 6416/03.A - (6 S., M7226)
VG Stuttgart: Verfolgungsmaßnahmen wegen einer den herrschenden religiösen Vorstellungen widersprechenden Lebensweise (hier: außerehelicher Geschlechtsverkehr und Mutter eines nichtehelichen Kindes) stellen wegen der engen Verbindung zwischen Religion und Politik im Iran politische Verfolgung dar.
Urteil vom 11.5.2005 - A 11 K 13757/03 - (10 S., M7118)

Kamerun

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Juli 2005.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 9.9.2005 (13 S., A0206, siehe Hinweis)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von Hepatitis B kann in Yaoundé durchgeführt werden, ist aber abhängig von finanziellen Mitteln; Medikamente sind teilweise nicht erhältlich.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 5.9.2005 (#37749)

Kirgisistan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Bischkek: Steigende Spannungen nach Ermordung eines Abgeordneten, für den Demonstranten Premierminister Felix Kulow verantwortlich machen; Gegendemonstration von Anhängern Kulows (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »Political Crisis Unfolds in Kyrgyzstan« (#38302)

Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen anhand des Beispiels Medellín; Straflosigkeit und mangelnde Transparenz sorgen dafür, dass paramilitärische Gruppen unter scheinbar zivilen Bezeichnungen weiter agieren können; anhaltende Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten (engl.).
Bericht vom 1.9.2005: »The Paramilitaries in Medellín: Demobilization or Legalization?« (#36127)

Libanon

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Zur Situation der 400 000 palästinensischen Flüchtlinge; gesetzliche Verbote und Diskriminierung bei Erwerb von Landbesitz und beim Zugang zum Arbeitsmarkt (engl.).
Bericht vom 2.10.2005: »Palestinian refugees complain they are second class citizens« (#37196)

Liberia

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Libyen

Länderbericht:
Human Rights Watch: Durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs erhalten 86 Mitglieder der Muslimbruderschaft, die sich seit sieben Jahren in Haft befinden, ein neues Verfahren (engl.).
Bericht vom 12.10.2005: »Libya: Retrial of Political Prisoners a Step Forward« (#37700)

Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: Hinweise auf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch spanische und marokkanische Behörden bei der Behandlung von Migranten und Asylsuchenden, die nach Ceuta und Melilla zu gelangen versuchten; unangemessene Gewaltanwendung, illegale Abschiebungen; Bericht auf der Basis einer Delegationsreise nach Ceuta, Melilla, Oujda, Nador und Tangier (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »The authorities must be held accountable for the violation of migrants' right« (#38290)

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Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: Zur Menschenrechtslage allgemein sowie besonders zur Lage ethnischer und religiöser Minderheiten; Gefährdung bei Rückkehr aufgrund Asylantragstellung im Ausland und illegaler Ausreise.
Stellungnahme vom 2.9.2005 an VG Wiesbaden (#38254)

Nepal

Länderberichte:
International Crisis Group: Hintergrundbericht zur Kommunistischen Partei Nepals – Maoisten (CPN-M): Programm, Organisationsstruktur (Partei, People's Liberation Army & United Front), Ressourcen und militärische Strategie (engl.).
Bericht vom 27.10.2005: »Nepal's Maoists: Their Aims, Structure and Strategy« (#38346)
Amnesty international: Mögliche Bedrohung durch Maoisten im Zuge von »Spenden«-Sammlungen; nur sehr geringe Möglichkeit, staatlichen Schutz zu erlangen; Hintergrundinformationen zur politischen Situation.
Stellungnahme vom 20.9.2005 an VG Braunschweig - 3 A 137/04 - (#38255)

Nigeria

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung einer christlichen Volkzugehörigen der Ishan (ausführliches Zitat).
Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - (18 S., M7103)

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Moujahid Dokubo-Asari, Führer der Ijaw-Miliz Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF), wegen Hochverrats und anderer Vergehen angeklagt; ihm droht eine lebenslange Haftstrafe (engl.).
Bericht vom 6.10.2005: »Militia leader charged with treason, risks life imprisonment« (#37403)

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Nordkorea

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Fluchtalternative für Nordkoreaner in Südkorea.
Urteil vom 13.6.2005 - A 2 K 12290/03 - (10 S., M7288)

Pakistan

VG Frankfurt a. M.: Asylanerkennung wegen drohendem »Ehrenmord«
Urteil vom 23.8.2005 - 12 E 194/05.A (1) - (9 S., M7322)

»(...) Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin als politisch Verfolgte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Klägerin ist als politisch Verfolgte aus ihrer Heimat in Pakistan ausgereist und im Falle ihrer Rückkehr dorthin vor Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Klägerin musste im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Pakistan befürchten, von ihrem Bruder aus Gründen der Familienehre umgebracht zu werden. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Vorbringens der Klägerin und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über die sogenannten Ehrenmorde in Pakistan überzeugt. Zunächst hegt das Gericht keinen Zweifel an der Darlegung der Klägerin, dass sie als unverheiratetes 17-jähriges Mädchen ohne Einverständnis ihrer Eltern eine Woche mit ihrem Freund im Hotel verbracht hat. Hiervon zeugt ihre anschließende Schwangerschaft. Die Misshandlungen und Drohungen durch ihren Bruder hat die Klägerin überzeugend geschildert. Das Verhalten des Bruders entspricht auch der aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bekannten Übung der sogenannten Ehrenmorde in Pakistan. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan vom 11.03.2005 werden in Pakistan immer wieder Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt werden; die Frauenrechtlerin und Rechtsanwältin Asma Jihangir aus Lahore hat etwa 500 solcher Tötungsdelikte jährlich registriert, wobei die Dunkelziffer und die Zahl der entstellenden Verletzungen deutlich höher liegt (Gliederungspunkt III 3 d des Lageberichtes). Dies wird vor dem Hintergrund plausibel, dass die Wahrung der Familienehre in den traditionellen muslimischen Gesellschaften des nahen und mittleren Ostens als ein hohes zu schützendes Gut erachtet wird und Verletzungen der Familienehre in solchen Gesellschaften in der Regel von der durch die Ehrverletzung betroffenen Familie zum Zwecke der Wiederherstellung der Familienehre selbst geahndet wird (vgl. Gutachten von Otmar Oehring vom 22.07.2004 für das OVG Hamburg). Die Klägerin musste deshalb jederzeit damit rechnen, aufgrund der ausgesprochenen Drohungen des Bruders getötet oder schwer verletzt zu werden.
Diese der Klägerin drohenden Gefahren knüpften auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich an ihr Geschlecht an. Derart starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung sind Männer in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie haben nicht im gleichen Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten, sondern sind nach dem pakistanischen Gesellschaftssystem eindeutig privilegiert, was sich in vielen Bereichen, aber vor allen in diesem Kontext widerspiegelt. So heißt es in dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter Gliederungspunkt III 3 d:

›Bei der Eheschließung müssen Frauen oft auf ihr Ehescheidungsrecht verzichten. (...) Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind in Pakistan an der Tagesordnung. Korrupte Standesbeamte registrieren Scheinehen, die zum Nachteil der Frauen geschlossen werden. In weiten Kreisen der Bevölkerung werden Frauen nach wie vor gegen ihren Willen, zum Teil schon im Kindesalter verheiratet, teilweise auch gegen Bezahlung. Das Auswärtige Amt ist wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen junge deutsche Frauen pakistanischer Herkunft von pakistanischen Familienmitgliedern anlässlich einer Reise nach Pakistan festgehalten wurden, um an einen pakistanischen Ehemann verheiratet zu werden. ... Durch die Islamisierung (Hudood-Verordnung 1979, Qisas und Diyat-Law 1991) des kolonial-westlichen pakistanischen StGB von 1860 hat sich die Lage der Frau verschlechtert. Dies gilt zum Beispiel im Falle der Zahlung einer Kompensation nach der Tötung eines Angehörigen. Beweislast und Gewichtung von Zeugenaussagen männlicher und weiblicher Zeugen sind zum Nachteil von Frauen ausgelegt. So müssen beispielsweise vier Männer eine Vergewaltigung bezeugen können, damit diese als bewiesen gilt, eine Voraussetzung, die kaum jemals gegeben sein dürfte. Vergewaltigungen werden auch deshalb kaum angezeigt, weil die Frau damit rechnen muss, dass sie wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilt wird, während der Vergewaltiger in den meisten Fällen straffrei ausgeht. ... Das sogenannte ›Zina-Gesetz‹ stellt den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe. Zwischen einem Drittel und der Hälfte aller weiblichen Untersuchungsgefangenen sind wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen das ›Zina-Gesetz‹ in Haft. Nicht selten handelt es sich um Opfer von Vergewaltigungen, denen im Nachhinein ›Ehebruch‹ unterstellt wird. Statistiken belegen, dass dieses Gesetz vor allem Frauen aus unterprivilegierten Schichten trifft, die oft Opfer von falschen und konstruierten Anklagen werden.‹

Dies zeigt, dass ebenso wie bei der Anwendung des ›Zina‹-Gesetzes die Praxis der sogenannten Ehrenmorde sich entsprechend der Stellung der Frau in der pakistanischen Gesellschaft vornehmlich gegen Frauen richtet und sie deshalb, wie es auch der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im genannten Lagebericht entspricht, geschlechtsspezifisch sind.
Die der Klägerin in Pakistan drohende Tötung oder schweren Körperverletzungen sind dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zurechenbar. Verfolgungen durch Dritte sind dem Herkunftsstaat nicht nur dann zuzurechnen, wenn er zu diesen anregt, sie unterstützt oder billigt, sondern auch dann, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315, 336; B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - E 83, 216, 235). Dabei darf er sich nicht mit einer bloß oberflächlichen Schutzgewährung begnügen. Umfang und Intensität der schützenden Reaktionen müssen dem Ausmaß der Bedrängnis entsprechen, den der einzelne oder die Gruppe ausgesetzt ist. Je mehr und je heftiger eine betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit beeinträchtigt worden ist, desto intensiver hat der staatliche Schutz zu sein (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - a. a. O., 235). Der notwendige staatliche Schutz muss hiernach gegenüber rechtswidrigen Übergriffen in hinreichend verlässlicher Weise gewährleistet erscheinen (BVerfG, B. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 - E 81, 58, 68). Ein derartiger hinreichender verlässlicher Schutz gegenüber der Praxis der Ehrenmorde kann in Pakistan derzeit (noch) nicht festgestellt werden. Nach dem genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden die Täter der Ehrenverbrechen selten zur Verantwortung gezogen und es ergehen lediglich symbolische Geldstrafen oder Freisprüche. Ob die am 26. Oktober 2004 von der Nationalversammlung verabschiedete ›Honour Killing Bill‹, die die sogenannten Ehrentötungen nochmals ausdrücklich unter Strafe stellt, etwas an der bisherigen unzutreffenden Verfolgungspraxis ändern wird, bleibt abzuwarten. Zur Zeit ist jedenfalls ein hinreichender Schutz vor Ehrentötungen durch den pakistanischen Staat nicht gesichert festzustellen.
Bei der Prüfung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Flüchtling dort in eine ausweglose Lage geraten wäre. (...) Ein Umzug war ihr jedoch als alleinstehende 17-Jährige, die schwanger war und ein Kind erwartete, nicht zumutbar. Eine Existenz wäre ihr dort nicht möglich gewesen. Die Klägerin hätte sich zunächst der Gefahr ausgesetzt, nach der ›Zina Ordinance‹ von 1979 wegen unehelichen Geschlechtsverkehr mit Gefängnisstrafe oder mit dem Tod durch Steinigung bestraft zu werden. Denn dieser Verdacht wäre aufgrund ihrer Schwangerschaft, die ohne den Schutz ihrer Familie öffentlich geworden wäre, aufgekommen. Als 17-Jährige ohne jegliche Ausbildung wäre es ihr zudem nicht möglich gewesen, ihr Existenzminimum zu sichern. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.05.1996 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist es in Pakistan für eine alleinstehende Frau, die nicht im Schutz der Familie steht, zwar theoretisch möglich, eine Existenz zu gründen und ihr Existenzminimum zu sichern. Angesichts der sozialen Stigmatisierung alleinstehender Frauen ist dies allerdings nicht einfach und vor allem in ländlichen Gegenden kaum vorstellbar, während es in städtischer Umgebung dagegen eine nicht unerhebliche Zahl von Frauen gibt, die alleine leben. (...)«
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Ahmadis; keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Ahmadis (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 15.6.2005 - 6 K 2027/03.A - (12 S., M7114)

Länderbericht:
Amnesty international: Punjab: Acht Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft bei Angriff Unbekannter auf Moschee in Mong getötet; aufgrund früherer Erfahrungen wird befürchtet, dass die Behörden den Angriff nur schleppend oder überhaupt nicht untersuchen (engl.).
Bericht vom 11.10.2005: »Killing of Ahmadis continues amid impunity« (#37482)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp für Personen, die zuvor in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten gelebt haben.
Erlass vom 19.10.2005 - IV605-212-29.233.20-2 - (1 S., M7330)

Russische Föderation

Memorial: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Svetlana Gannuschkina, Leiterin des Netzwerks »Migration und Recht« des Menschenrechtszentrums Memorial: Offener Brief vom 16.10.2005 »An die Gerichte, Anwälte und Migrationsbehörden in Deutschland« (7 S., #38365, M7364)

»(...) In unseren jährlich erscheinenden Berichten, bei der wir mit maximaler Objektivität vorgehen, kommen wir zu zwei Schlussfolgerungen:
In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner.
Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. (...)
Trotzdem habe ich nun schon zum zweiten Mal von in Deutschland lebenden aus Tschetschenien stammenden Asylbewerbern und ihren Anwälten erfahren, dass meine Informationen eine völlig andere Deutung erfahren haben. So haben einige Gerichte und Migrationsbehörden unter Hinweis auf meine Informationen geäußert, dass Tschetschenen in Russland eine inländische Fluchtalternative hätten. Ich möchte noch einmal betonen: Es gibt keine inländische Fluchtalternative für aus Tschetschenien stammende Personen. Nichts findet sich in unseren Berichten, das ein Leser mit gutem Gewissen anders deuten könnte. (...)
Ich vermute, dass insbesondere bestimmte Passagen meines vorangegangenen Berichtes benutzt worden sind, die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative glaubhaft zu machen.

1. Am 24. Mai 2003 hatte das Innenministerium den Befehl No. 347 erlassen. Dieser Befehl hatte die Notwendigkeit aufgehoben, Pässe nur am Ort der ständigen Registrierung beantragen zu können. Laut diesem Befehl hatten Personen aus Tschetschenien die Möglichkeit, an dem Ort, an dem sie sich faktisch aufhielten, ihre Papiere zu erhalten, waren somit formal nicht mehr gezwungen, zum Erhalt der Papiere nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen. Im letzten Bericht hatten wir beschrieben, wie wenig dieser Befehl in der Praxis umgesetzt wird. So wurden die Antragsteller von den Beamten in den Passbehörden oft nicht über die Bestimmungen dieses Befehls informiert oder lehnten es einfach ab, Anträge von Tschetschenen entgegenzunehmen. (...)
Mit Befehl des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 6.7.2004 No. 415 wurde die Möglichkeit, den Pass am faktischen Wohnort erhalten zu können, wieder abgeschafft. Die meisten Tschetschenen hatten jedoch gar keine Möglichkeit gehabt, den inzwischen wieder abgeschafften Befehl No. 347 nutzen zu können. Derzeit sind alle Personen, die in Tschetschenien registriert sind, gezwungen, für den Erhalt eines Passes nach Tschetschenien zu fahren, wo tödliche Gefahren auf sie warten und eine sehr hohe Korruption herrscht. Deswegen ist der Erhalt eines Passes mit Kosten verbunden. (...)

3. Möglicherweise sind die von uns beschriebenen Vorgehensweisen, eine Registrierung zu erhalten, zwar als schwierige aber dennoch als reale Möglichkeiten, eine Registrierung zu erhalten, wahrgenommen worden. Doch dem ist bei weitem nicht so. Die von uns angeführten Beispiele zeigen, dass ein Vermieter schon sehr hoch motiviert sein, sehr gut über Gesetze Bescheid wissen, und beträchtliche Energie aufwenden muss, um die Registrierung einer tschetschenischen Familie durchsetzen zu können. Und wenn er sich dafür entscheidet, so braucht er für diesen Kampf auch sehr viel Zeit. Häufig drohen die Milizionäre, die verpflichtet sind, regelmäßig Häuser zu besuchen, in denen Tschetschenen wohnen, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuen sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. (...)
Dies zeigt, dass unsere Hilfe nur dann möglich ist, wenn die Vermieter dies wollen – was selten der Fall ist. Aber auch wenn dies der Fall ist, so kann – wie wir in unseren Berichten beschrieben haben – der Kampf um eine Registrierung Monate, wenn nicht Jahre dauern (...).
Ich musste mir anhören, dass der Kauf einer gefälschten Registrierung für Russland doch die Norm sei. Doch eine gefälschte Registrierung hält nur einer Überprüfung auf der Straße stand. Wird der Betreffende zur Miliz gebracht, wo die Registrierung in der Datenbank gesucht wird, muss er (und nicht die Person, die ihm diese Registrierung verkauft hat) mit großen Unannehmlichkeiten rechnen, sollte sich herausstellen, dass die Registrierung gefälscht ist. Die Auffassung, an kleinen Orten ließe sich ohne Registrierung leben, dort sei es einfach, eine Registrierung zu erhalten, trifft nicht zu. Eine Registrierung wird jederorts benötigt. (...)

7. In Russland sind Gesetze, deren Ausführungsbestimmungen und die tatsächliche Praxis der Umsetzung dieser Gesetze drei verschiedene Dinge. Natürlich gibt es in der Russischen Föderation keine Gesetze, die diskriminierende Normen enthielten, aufgrund derer bestimmte Minderheiten in einer außergewöhnlichen Situation wären. Doch die Gesetze werden in Russland niemals streng beachtet. So existieren neben den Gesetzen Bestimmungen, die die Gesetze beschneiden. Beispielhaft hierfür stehen die Bestimmungen zur Registrierung der Bürger Tschetscheniens. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen gibt es eine bestimmte Praxis, die die Bestimmungen weiter einschränkt. Diese Praxis fußt häufig auf mündlich gegebene Anordnungen von oben, wie z. B. Anordnungen, Personen nicht zu registrieren, ihnen keine Arbeit zu geben, sie nicht in Lehranstalten aufzunehmen etc. (...)
In unserem jüngsten Bericht von 2005 [#36479] sind wir sehr genau auf folgende Probleme eingegangen:

All das hier beschriebene und in unseren Berichten dargelegte zeigt mit Eindeutigkeit, dass Tschetschenen sowohl in Tschetschenien selbst als auch außerhalb Tschetscheniens von einem System an Gesetzlosigkeit umgeben sind, das direkt von den Ordnungskräften und Machtorganen, einschließlich dem Rechtssystem unterstützt wird, (...). (...)«

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Serbien und Montenegro

VG Stade: Keine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo
Urteil vom 12.7.2005 - 2 A 1766/03 - (10 S., M7063)

»(...) Bei dem Kläger liegen nach wie vor Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für einen Widerruf des Bescheides vom 21. Dezember 2001, in dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt worden war, liegen nicht vor. (...)
Der vom Gericht mit Beschluss vom 2. November 2004 beauftragte Gutachter Dr. ... kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach ICD 10 als auch nach DSM 4 vorliege. (...)
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes stehen dem Kläger ausreichende Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Das Bundesamt verweist in dem angefochtenen Bescheid insoweit zwar auf die inzwischen geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu dieser Frage, dieser Auffassung vermag sich das erkennende Gericht indessen nicht anschließen. Die von dem Kläger vorgelegten Auskünfte der Dr. med. Susanne Schlüter-Müller vom 14. Februar 2004 [2 S., #20726, M4768] und vom 14. Juni 2004 [5 S., #25173, M5229] sowie die Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Verfügbarkeit angemessener medizinischer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) vom 26. Mai 2005 (www.unhcr.de/unhcr.php/cat/32/aid/1167 [#28278]) kommen zu anderen Ergebnissen. Insbesondere UNHCR weist unter Bezugnahme auf Aussagen von Mitarbeitern des Gesundheitsministeriums des Kosovo darauf hin, dass eine angemessene Behandlung von PTBS im Bereich des öffentlichen Gesundheitssystems des Kosovo nicht gewährleistet sei. Dies wird auf zu geringe Kapazitäten in personeller und materieller Hinsicht zurückgeführt. Besonders hingewiesen wird durch UNHCR darauf, dass eine angemessene Behandlung von PTBS nicht auf die zeitlich begrenzte Gabe von Antidepressiva reduziert werden könne. Eine wirksame Behandlung müsse sowohl Psychotherapie, psychologische Beratung und die Gewährleistung starken sozialen Rückhalts beinhalten. UNHCR hat in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom März 2005 Personen mit schweren oder chronischen Erkrankungen einschließlich Postraumatischen Belastungsstörungen, deren gesundheitlicher Zustand eine qualifizierte medizinische Versorgung erfordert, die im Kosovo nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann, eine besondere Schutzbedürftigkeit zugeschrieben. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali aus dem Kosovo (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 6.9.2005 - S3 B 199/05 - (6 S., M7090)
VG Aachen: Keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Roma.
Urteil vom 22.6.2005 - 9 K 511/02.A - (8 S., M7098)
VG Saarland: Keine Verfolgungsgefahr für Albaner oder Roma im Kosovo; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage besteht und keine extreme Gefahrenlage vorliegt.
Urteil vom 18.5.2005 - 10 K 287/03.A - (16 S., M7138)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo: Positionspapier zu Roma-Gemeinschaften (Roma, Ashkali, »Ägypter«); Abschiebungen von Angehörigen der Minderheiten weiterhin unzumutbar; Personen, die der »Kollaboration« mit der serbischen Regierung verdächtigt werden, von asylrelevanter Verfolgung betroffen; besonders schutzbedürftige Personen.
Bericht vom 19.10.2005: »Asylsuchende Roma aus Kosovo« (#38177)
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen gegen Minderheiten seit dem Jahr 2003: Angriffe auf Albaner, Roma, Muslime als Reaktion auf anti-serbische Ausschreitungen im Kosovo im März 2004; Übergriffe gegen Kroaten, Ungarn, Ruthenen und Slowaken (engl.).
Bericht vom 10.10.2005: »Dangerous Indifference: Violence against Minorities in Serbia« (#37699)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Lage des Gesundheitssystems, besonders zur Betreuung von Schwerstbehinderten; kaum Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung für Roma-Familie mit mehrfach behindertem Kind.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 29.8.2005 (#38180)

Sierra Leone

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur psychiatrischen Versorgung; Existenzsicherung für allein stehende Frau mit psychischer Erkrankung ist abhängig von Aufnahme in familiäre oder andere gesellschaftliche Strukturen.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 27.9.2005 (#37746)

Spanien

Länderbericht:
Amnesty international: Hinweise auf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch spanische und marokkanische Behörden bei der Behandlung von Migranten und Asylsuchenden, die nach Ceuta und Melilla zu gelangen versuchten; unangemessene Gewaltanwendung, illegale Abschiebungen; Bericht auf der Basis einer Delegationsreise nach Ceuta, Melilla, Oujda, Nador und Tangier (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »The authorities must be held accountable for the violation of migrants' right« (#38290)

Sri Lanka

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Colombo: Druckerei, in der mehrere regierungskritische Zeitungen produziert werden, von Unbekannten angegriffen; steigende Zahl von Übergriffen gegen die Presse im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im November (engl.).
Bericht vom 17.10.2004: »In Sri Lanka, arsonists strike printing press as attacks escalate« (#37884)
Human Rights Watch und Amnesty international: Colombo: Büro der Nationalen Menschenrechtskommission von Unbekannten angegriffen (engl.).
Bericht vom 13.10.2005: »Sri Lanka: Launch Independent Inquiry into attack on National Human Rights Commission« (#37701)

Sudan

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Darfur: Nach UNHCR-Angaben deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit Mitte September (engl.).
Bericht vom 26.10.2005: »Darfur situation deteriorating – UNHCR« (#38296)
International Crisis Group: Darfur: Hintergrundbericht zu den zwei wichtigsten Rebellenbewegungen (SLA, JEM) und der Rolle externer Akteure (Khartum, SPLM, Tschad, Libyen, Eritrea) (engl.).
Bericht vom 6.10.2005: »Unifying Darfur's Rebels: A Prerequisite for Peace« (#37368)
Konrad Adenauer Stiftung: Hintergrundinformationen zur Regierung der nationalen Einheit; Liste des Kabinetts.
Bericht vom 29.9.2005: »Erste Regierung der ›Nationalen Einheit‹ der Republik Sudan gebildet« (#37574)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Situation in Darfur; Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder der Rebellengruppen SLM/A und JEM wahrscheinlich; Überwachung von Exilaktivitäten durch sudanesische Behörden.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 28.9.2005 (#37745)

Syrien

Rechtsprechung:
VG Osnabrück: § 25 Abs. 5 AufenthG für staatenlosen Kurden; nach Vorlage einer Bescheinigung aus syrischem Ausländerregister keine Vorlage von »Negativbescheinigungen« der irakischen oder türkischen Botschaft erforderlich (ausführliches Zitat).
Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - (9 S., M7126)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Frauenrechtsgruppen, Intellektuelle und religiöse Führer starten Kampagne gegen »Ehrenmorde« (engl.).
Bericht vom 23.10.2005: »Popular campaign takes aim at ›honour killings‹« (#38249)
Amnesty international: Drei Frauen werden vom militärischen Geheimdienst in Damaskus in Sippenhaft gehalten, um ihre Männer dazu zu zwingen, sich den Behörden zu stellen; die Männer sollen der bewaffneten Organisation Jund al-Sham (Soldaten der Levante) in der Provinz Hama angehören.
Urgent action 258/2005 vom 28.9.2005 (#37096)

Tadschikistan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Oppositionsführer Mahmudruzi Iskandarow u. a. wegen »Terrorismus« und Unterschlagung zu 23 Jahren Haft verurteilt; Hintergründe seiner mutmaßlichen Entführung aus dem russischen Exil im April 2005 noch immer ungeklärt (engl.).
Bericht vom 15.10.2005: »High-Profile Conviction Seen as Major Setback for Tajik Opposition« (#37762)

Togo

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Wegen unklarer Lage keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 24.6.2005 - A 2 K 10436/05 - (14 S., M7289)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit Februar 2005; starke Zunahme der Repressionen gegen Oppositionelle; besonders gefährdete Personen.
Bericht vom 30.9.2005: »Togo: Update« (#37519)

Türkei

ai: Foltergefahr in der Türkei vom Auswärtigen Amt nicht richtig eingeschätzt
Amnesty international: Stellungnahme vom 20.9.2005 an VG Sigmaringen - A 5 K 10656/04 - (2 S., #38334)

»(...) Die Einschätzung des Auswärtigen Amts im Lagebericht zur Türkei vom 3. Mai 2005, es gehe ›davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten [...] äußerst unwahrscheinlich ist‹ (S. 34), ist unserer Ansicht nach nicht richtig. Auch wenn im Vergleich zu früheren Jahren von einer Reduzierung dieser Gefahr ausgegangen werden kann, werden Folter und Misshandlungen von den türkischen Polizeibehörden nach wie vor weit verbreitet praktiziert, und zwar aus verschiedenen Beweggründen. Dazu gehören: Erzwingung von Geständnissen, Erzwingung von belastenden Aussagen gegen bzw. Informationen über andere Personen oder Organisationsstrukturen, Hass gegen Personen, die von der Polizei aufgrund ihrer Aktivitäten, Ansichten, ethnischen Zugehörigkeit oder Organisationszugehörigkeit als Feinde angesehen werden sowie allgemein Machtdemonstration und Einschüchterung.
Im Falle der Abschiebung von Mitgliedern militanter politischer Organisationen gehen wir nach wie vor von einer Gefahr der Folter aus, vor allem wenn bei ihnen Kenntnisse über Organisationsstrukturen im Ausland oder in der Türkei vermutet werden.
Wir möchten weiter darauf hinweisen, dass die Formulierung des Auswärtigen Amtes im genannten Lagebericht, dass die Bekämpfung von Folter und Misshandlung ›noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt [sei], dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen‹ (S. 7) oder ›Es ist der Regierung bis Ende 2004 noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden‹ (S. 28), der Realität in der Türkei keinesfalls gerecht wird.
Dem Menschenrechtsverein IHD wurden für das Jahr 2004 insgesamt 843 Fälle von Folter und Misshandlung gemeldet. Auch amnesty international hält aufgrund der Informationen, die die Organisation erhält, Folter und Misshandlung in der Türkei immer noch für weit verbreitet.
Leider sind auch auf der rechtlichen Ebene erhebliche Rückschritte zu beobachten, indem die neue Strafprozessordnung, die am 1.6.2005 in Kraft trat, mehrere Verbesserungen rückgängig gemacht hat. Wir verweisen hierzu auf die beiliegenden aktuellen ai-Berichte (›Memorandum on AI's recommendations to the government to address human rights violations‹ [s. u. #38256] und Länderkurzbericht vom 31. Juli 2005 [#34626, vollständig abgedruckt in Amnesty international, Asyl-Info 7–8/2005, S. 48 ff.]).«

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gruppenverfolgung von Yeziden mehr (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 29.9.2005 - 1 LB 38/04 - (14 S., M7320)
OVG Niedersachsen: »Syrisch-orthodoxe Christen aus dem ländlichen Gebiet im Südosten der Türkei, die die Türkei im Dezember 2001 verlassen haben, unterlagen zu dieser Zeit nicht mehr einer örtlich begrenzten mittelbaren Gruppenverfolgung.
Eine Rückkehr in die Türkei ist ihnen auch derzeit zumutbar. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung; sie sind vielmehr (sogar) hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (Änderung der Rechtsprechung des Senats vgl. z. B. Urt. v. 29.6.1998 - 11 L 5510/97 u. v. 16.5.2000 - 11 L 4089/99).« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 21.6.2005 - 11 LB 256/02 - (17 S., M7260)
VG Kassel: Gefahr der Verfolgung für Kurden, der trotz Freispruchs in einer inoffiziellen Fahndungsliste (Fisleme) aufgeführt wird.
Urteil vom 27.7.2005 - 6 E 2472/02.A - (11 S., M7243)
VG Weimar: Exponierte Anhänger der PKK oder vergleichbarer Organisationen sind nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Folter bedroht.
Urteil vom 30.6.2005 - 2 K 20643/04 We - (7 S., M7111)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Istanbul: Hrant Dink, Chefredakteur der türkisch-armenischen Wochenzeitung Agos wegen »Beleidigung der türkischen Identität« zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (engl.).
Bericht vom 12.10.2005: »Turkey: Journalist convicted on charge of ›insulting Turkish identity‹« (#37695)
Amnesty International: Anhaltende Muster schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen; Reaktion der Behörden auf Berichte von Folter und Misshandlungen ist noch immer unzureichend; Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch Verfassung und neues Strafgesetzbuch (engl.).
Bericht vom August 2005: »Memorandum on AI's recommendations to the government to address human rights violations« (#38256)

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Ukraine

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Gesundheitssystem, insbesondere zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (hier: PTBS); adäquate Behandlung am ehesten im privaten Gesundheitssektor möglich, wobei die Kosten für Normalverdiener aber nicht zu tragen sind.
Stellungnahme der SFH-Länderanalyse vom 6.10.2005 (#38181)

Usbekistan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Taschkent: Die prominente Menschenrechtsaktivistin Jelena Urlajewa wird durch Gerichtsbeschluss gezwungen, sich psychiatrischer Behandlung zu unterziehen, obwohl sie von einer psychiatrischen Kommission für gesund erklärt wurde (engl.).
Bericht vom 20.10.2005: »Uzbekistan: Psychiatric Punishment Used to Quash Dissent« (#38142)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Lagebericht des Auswärtigen Amtes genügt nicht zur Beurteilung der aktuellen Entwicklung, da aktuelle Berichte von anderen Organisationen nicht berücksichtigt wurden und da Deutschland nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine enge Beziehung zu Vietnam pflegt; Flüchtlingsanerkennung wegen einfacher exilpolitischer Betätigung und wegen buddhistischen Glaubens.
Urteil vom 22.9.2005 - 1 A 32/02 - (21 S., M7271)

Weißrussland

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Ermordung des Journalisten Wassili Grodnikow; er hatte für die Zeitung Narodnaja Wolja gearbeitet, die wegen regierungskritischer Berichterstattung ständigen Schikanen durch die Behörden ausgesetzt ist (engl.).
Bericht vom 20.10.2005: »Belarus: Journalist found dead in apartment« (#38236)


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