VG Köln: Zur nichtstaatlichen
Verfolgung
Urteil vom 1.7.2005 - 18 K 7155/01.A - (8 S., M7095)
»(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. (...)
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind – ebenso wie
vormals die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 – grundsätzlich
deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1
GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen
Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2
BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C
59.91 - DVBl. 1992, 843; Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a., NVwZ
1994, 500; Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531). (...)
In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nun im Unterschied zum bisherigen
§ 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II, S. 559)
Bezug genommen (›in Anwendung des Abkommens ...‹). Die Sätze 3 bis
5 des § 60 Abs. 1 AufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen
vermittelte Schutz innerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung
erstreckt worden ist, so dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der
überwiegenden Zahl der Staaten in der europäischen Union angeschlossen hat (Begründung
des Gesetzesentwurfs a. a. O. [BTDrucks. 15/420, S. 9]).
Für den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäß
nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16
a Abs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne
dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf
die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997
- 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254, 256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom
28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris [16 S., M6820]) geforderte
grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der
Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in
Art. 16 a GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG
von § 51 AuslG 1990.
Nach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60
Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt,
Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des
§ 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG stimmt in wesentlichen
Teilen mit Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie)
überein. Diese Richtlinie wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung
in Kraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung
der Qualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits
jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist
für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1).
Sie ist aber insoweit teilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales
deutsches Recht umgesetzt worden (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K
4074/04.A - S. 11 f. des amtlichen Umdrucks, www.justiz.nrw.de
[14 S., M6790]; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -
zitiert nach Juris [17 S., M6631]).
Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine
nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits
Art. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1
Satz 4 Buchst. c AufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit Buchst. a,
wonach die Verfolgung von dem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche
Akteur der Handelnde ist, der nicht über staatliche Strukturen verfügt. Aus
der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG
und Buchst. b folgt des weiteren, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne
des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Handelnden
sind, die nicht Parteien oder Organisationen sind, die den Staat oder wesentliche
Teile des Staatsgebietes beherrschen. Allerdings sind Parteien oder Organisationen
in Abgrenzung zu Buchst. a gleichfalls Akteure ohne staatliche Strukturen,
wenngleich sie feste Ordnungsstrukturen aufweisen oder gar staatsähnlich verfasst
sein können. Anerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG
darüber hinaus ausdrücklich eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, so
zeigt dies, dass sonstige nichtstaatliche Akteure gemeint sind, die keinen Organisationsgrad
aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat
oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Nichtstaatliche Akteure
können daher sonstige Organisationen, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein.
Es ist danach für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
Satz 4 Buchst. c AufenthG nicht erforderlich, dass die Verfolgung
von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im
Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG ähnlich
sind. Würde man dies verlangen (so VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar
2005 - RN 8 K 04.30779 [vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 17.1.2005 - RO 3
K 04.30596 - ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 24]), so wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
AufenthG außerdem weitgehend überflüssig. Entsprechende Sachverhalte könnten
unter Buchst. b gefasst werden, indem sie zumindest dem unbestimmten Begriff
der Organisation zugeordnet werden.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG kann demgemäß eine
Verfolgung von sonstigen nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen
weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche
Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in
der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied
zu dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin,
dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten
Gründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7
AufenthG gewährt hingegen Schutz bei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen
und knüpft allein an eine faktische Gefährdung an und setzt keine staatliche
oder staatsähnliche Verfolgung voraus (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f.).
(...)
3. Des Weiteren lässt die Kammer offen, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in
den Irak einer gegen die religiöse Minderheit der Christen gerichteten Gruppenverfolgung
durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c
AufenthG) unterliegen würde. (...)
Ungeachtet dessen aber sind Christen direkte Zielscheibe von Angriffen, die
häufig und an der Tagesordnung sind. Die Urheber dieser gezielten und direkten
Übergriffe auf die christliche Bevölkerung sind überwiegend islamistische Gruppen.
Diese Gruppen bilden keinen national organisierten Widerstand, sondern es handelt
sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen Akteuren, die verschiedenen Gruppen
angehören oder auch alleine agieren.
Auf das Konto dieser islamistischen Gruppen und einer Vielzahl von Einzelakteuren
gehen eine Reihe von gravierenden Übergriffen, die von gezielten Tötungen bis
hin zu Einschüchterungen und Beleidigungen reichen. Hinsichtlich gezielter Mordanschläge
gehen die niedrigsten Zahlen von 110 Morden bis Oktober 2004 aus, während andere
Quellen bis zu 600 Tötungen alleine in Mossul bis Dezember 2004 berichten. (...)
Exakte Angaben über die Häufigkeit der oben genannten Übergriffe bezogen auf
den gesamten Irak oder bezogen auf regional begrenzte Gebiete liegen allerdings
nicht vor. Dies liegt zum einen daran, dass Angriffe auf Christen in der Berichterstattung
über die ansonsten instabile Lage im Irak in den westlichen Medien meist untergehen.
Ein weiterer Grund liegt darin, dass erfolgte Übergriffe von den betroffenen
Christen meist nicht angezeigt werden, weil sie einerseits ohnehin nicht damit
rechnen können, dass Anzeigen zu strafrechtlicher Verfolgung oder Schutzgewährung
durch staatliche Behörden führen und weil andererseits es die Betroffenen aus
Angst vor weiteren Bedrohungen häufig vorziehen, im Verborgenen zu bleiben.
Aufgrund des unzureichenden Zahlenmaterials und der Unmöglichkeit einer genaueren
Bezifferung der Übergriffe unter Berücksichtigung einer vorhandenen Dunkelziffer
ist es problematisch, schon derzeit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung
der Christen erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen. Die Situation für Christen,
insbesondere im Großraum Mossul und Bagdad wird zwar in den oben zitierten neueren
Erkenntnisquellen als extrem gefährlich bezeichnet und auch die Verfolgungsfurcht
jedes einzelnen Christen erscheint danach real. Dennoch lässt sich auch bei
einer nicht auf rein mathematischen Berechnungen beschränkten Beurteilung die
für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) nicht zweifelsfrei
bejahen (vgl. verneinend OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - A 1738/05.A - [3 S.,
M7328]; VGH München, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 - zitiert nach juris
[13 S., M6549]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2005 - 10 A 10001/05
- zitiert nach juris [=ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 12]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 LA 323/04
- AuAS 2005, 65–67 [=ASYLMAGAZIN
1–2/2005, S. 24]; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2005 - 4 K 2206/02
A - zitiert nach juris [=ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 19]; a. A. VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 - RN
3 K 04.30621 - [ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 14]).
Soweit in den genannten Entscheidungen zusätzlich darauf abgestellt wird, dass
neben den Religionsgemeinschaften der Christen auch Schiiten und Sunniten von
Anschlägen betroffen sind und Christen nicht nur wegen ihrer Religionszugehörigkeit
mit Anschlägen zu rechnen haben, sondern auch, weil sie als ›Handlanger
der amerikanischen Streitkräfte‹ angesehen werden, weil sie vermehrt Bewerber
und Anwärter für den öffentlichen Dienst stellen, in bestimmten Berufszweigen
arbeiten oder weil sie als besonders vermögend gelten, so ist dies zwar zutreffend.
Alle neueren Auskunftsquellen und Gutachten weisen auf die verworrene Gemengelage
bei den Motiven der Angreifer hin. Es darf aber nicht übersehen werden, dass
diese Motive zum Teil ausschließlich in der Gedankenwelt der Angreifer existieren
und mehr einer religiösen Propaganda und bewussten Denunziation entsprechen
ohne jeglichen realen Hintergrund. Dies gilt etwa für den Vorwurf der Unterstützung
der Koalitionstruppen oder die Vorstellung, dass Christen besonders reich wären.
In anderen Fällen, in denen besonderes nicht moslemisches Verhalten abgestraft
werden soll, wie zum Beispiel im Falle von Alkoholladenbesitzern oder solchen
Christen, die in Friseur- und Schönheitssalons arbeiten, sind potentiell zwar
auch Muslime, die sich den traditionellen muslimischen Wertvorstellungen nicht
unterordnen, Gefährdungen ausgesetzt. Allerdings sind derartige Berufszweige
traditionell in der Hand von Angehörigen religiöser Minderheiten, die dort überproportional
stark vertreten sind. So können etwa Alkoholläden im Irak legal nur von Nichtmuslimen
betrieben werden.
Die Anknüpfung an die christliche Religionszugehörigkeit bei den geschilderten
Verfolgungshandlungen mag daher nicht immer eindeutig erkennbar sein. Sie ist
aber doch ein in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Christen als Minderheit bereits jetzt in einem
Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung
leben und sie – obwohl ›Buchbesitzer‹ – weit verbreitet
als Ungläubige angesehen werden. Im Irak hat sich eine Intoleranz, eine grundsätzliche
Feindschaft zu religiösen Minderheiten herausgebildet, die Bestandteil des Volksbewusstseins
irakischer Schiiten und Sunniten ist. Die innere Haltung ist geprägt von Ablehnung,
Abgrenzung und einem tief sitzenden Empfinden von der Inferiorität der Christen.
Ob nach alledem die Annahme einer Gruppenverfolgung von Christen zumindest regional
begrenzt auf den Großraum Mossul und Bagdad bereits jetzt gerechtfertigt ist,
lässt die Kammer offen. Die Situation der Christen im Irak bedarf aber einer
sorgfältigen Beobachtung. Die Kammer schließt nicht aus, dass bei einer weiteren
Verschärfung der Lage eine regional begrenzte Gruppenverfolgung anzunehmen sein
wird.
4. Unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung der Christen ist die Klägerin
aber individuell aus religiösen Gründen verfolgt, weil sie bei einer Rückkehr
nach Mossul dort asylerheblichen Eingriffen in ihre Religionsfreiheit durch
nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre.
a) Eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des Art. 16 a GG
– und des § 60 Abs. 1 AufenthG –, liegt nach ständiger
Rechtsprechung auch dann vor, wenn in das religiöse Existenzminimum des Einzelnen
eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Glaubensangehörigen
angesonnen wird, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit
als solche geheimzuhalten, um (staatlichen) Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung
im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im
nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören zu dem durch das Asylrecht
geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210–211; BVerwG, Beschluss
vom 25.06.2004 - 1 B 282/03 - zitiert nach Juris).
Nach dem übereinstimmenden Inhalt der vorliegenden Auskunftsquellen sind Christen
im Großraum Mossul und Bagdad zur Vermeidung von asylerheblichen Übergriffen
gezwungen, ihr Christsein zu verbergen. Sobald Christen als solche erkannt werden,
besteht für sie in dem genannten Gebiet die erhebliche Gefahr, an Leib und Leben
verletzt zu werden. Christliche Frauen und Mädchen sehen sich genötigt, sich
auf der Straße zu verschleiern und traditionellen muslimischen Kleidungsvorschriften
zu unterwerfen, christliche Männer sich einen muslimischen Bart wachsen zu lassen,
um ihr Christsein in der Öffentlichkeit zu verbergen. Um nicht als Christ erkannt
zu werden, vermeiden sie die Besuche von Gottesdiensten und halten sich traditionell
christlichen Berufsausübungen fern. Christen sind auch gezwungen, ihre Religionszugehörigkeit
im engsten nachbarschaftlich kommunikativen Bereich zu verbergen, um nicht in
die Gefahr zu geraten, aufgrund von Denunziationen in das Blickfeld islamistischer
Gruppen zu geraten (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten
vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005
an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG Köln).
Dieser Zwang, seine religiöse Identität zu verbergen, stellt einen Eingriff
in das religiöse Existenzminimum jedes Einzelnen dar und ist damit asylrechtlich
erheblich. Denn es kann einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden, seine
Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu
halten, um Repressalien zu entgehen.
Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die der deutschen Rechtsprechung
geläufige Unterscheidung zwischen ›Forum internum‹ und ›Forum
externum‹ der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht und inwieweit diese
Unterscheidung unter Berücksichtigung der EU-Qualifikationsrichtlinie noch aufrecht
erhalten werden kann (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der
Umsetzungsfrist Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 11 f.
des amtlichen Umdrucks, a. a. O., m. w. N.).
Vor diesem asylerheblichen Eingriff in ihr religiöses Existenzminimum findet
die Klägerin auch keinen Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder
dieser nachgeordnete Stellen. Es entspricht übereinstimmender Auskunftslage,
dass irakische staatliche Stellen im ehemaligen Zentralirak weder über die Möglichkeiten
effektiver Schutzgewährung verfügen (vgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer
vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 17 ff. des amtlichen Umdrucks,
a. a. O., m. w. N.), noch bezogen auf Christen irgendwelche
Maßnahmen zur Schutzgewährung ergreifen (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische
Studien, Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten
vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an
VG Köln). (...)
b) Der dargelegten Bedrohung unterliegt die Klägerin auch landesweit, weil sie
nicht auf das allein in Betracht kommende ehemals autonome Kurdengebiet verwiesen
werden kann. Auch wenn im kurdisch verwalteten Nordirak die Sicherheitslage
insgesamt stabiler und auch Übergriffe auf Christen seltener sein mögen, genügt
dieses Gebiet bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes
nicht den Anforderungen, die an eine den Asylanspruch ausschließende inländische
Fluchtalternative zu stellen sind (vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der
inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak BVerwG,
Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544 [19 S., R376]; OVG
NRW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - [69 S., R3362], und vom 08.03.2001
- 9 A 2993/98.A -). (...)
Auf dieser Grundlage kann die Klägerin auf eine inländische Fluchtalternative
in den kurdischen Regionen des Nordirak nicht verwiesen werden. Dies gilt jedenfalls
für die aus dem Zentralirak stammende Klägerin, die weder über familiäre noch
sonstige soziale Bindungen in den Nordirak verfügt. (...)«
VG Stuttgart: Zur Genitalverstümmelung
als geschlechtsspezifische Verfolgung
Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - (18 S., M7103)
»(...) § 60 Abs. 1 AufenthG stimmt in seinem Satz 1 inhaltlich
mit der bisherigen Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG überein. Satz 3
der Vorschrift enthält aber eine Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung.
Danach bestimmt das Aufenthaltsgesetz nun ausdrücklich, dass die Verfolgung
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen
könne, wenn die Bedrohung von Leib und Leben allein an das Geschlecht anknüpft,
und legt den bis dato herrschenden Streit bei, ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlung
allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant sein kann (vgl.
hierzu auch VGH Kassel, U. v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - [17 S.,
M6358]). Soweit die gesetzliche Regelung des Aufenthaltsgesetzes über die Regelung
auf europäischer Ebene, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates – Qualifikationsrichtlinie
– (ABl. L 304 v. 30.9.2004. S. 12), hinausgeht, hat dies keine einschränkende
Auslegung des eindeutigen Wortlautes des Aufenthaltsgesetzes zur Folge. Art. 10
Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie bestimmt zwar, dass geschlechterbezogene
Aspekte bei der Bestimmung einer Gruppe berücksichtigt werden, für sich allein
genommen aber nicht dazu führen können, dass ein Verfolgungsgrund vorliegt.
Die genannte Richtlinie enthält jedoch lediglich Mindeststandards für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; dem nationalen Gesetzgeber ist es nicht
verwehrt, diese Mindeststandards für einen besseren Schutz von Flüchtlingen
zu überschreiten; das ist mit der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 3
AufenthG erfolgt (vgl. VGH Kassel, U. v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A -,
m. w. N.).
Die Voraussetzungen des in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten
Abschiebungsverbots liegen bei der Klägerin auch vor, denn es steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass sie ihren Heimatstaat wegen ihr unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen hat und ihr bei ihrer Wiedereinreise politische
Verfolgung droht. (...)
Die Klägerin hat schon beim Bundesamt vorgetragen, dass sie ihr Heimatland wegen
der ihr drohenden Beschneidung anlässlich einer Heirat verlassen hat. Dabei
hat sie im Wesentlichen übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt
und im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert, dass anlässlich eines
in ihrem Dorf regelmäßig stattfindenden Festes, welches den Stammeskönigen Gelegenheit
gebe, neue Frauen auszusuchen, im Januar 2002 ein Stammeskönig auf sie aufmerksam
geworden sei und sie zur Frau habe nehmen wollen. Voraussetzung für eine Heirat
sei jedoch eine Beschneidung gewesen, die noch im Januar habe stattfinden sollen.
Ihr Vater, der selbst Stammeskönig gewesen sei, sei zwar gegen eine Beschneidung
gewesen. Als Stammeskönig sei er jedoch an die Regeln des Dorfes gebunden gewesen.
Die Zwangsbeschneidung sei im Januar 2002 lediglich daran gescheitert, dass
sie sich gewehrt und dabei erheblich verletzt habe. Erst drei Monate später
seien die Verletzungen geheilt gewesen. Der Stammeskönig, der sie habe heiraten
wollen, sei immer wieder bei ihren Eltern gewesen und habe auf eine Beschneidung
gedrängt. Schließlich seien seine Männer im August 2002 erneut zum Haus ihrer
Eltern gekommen, um sie zur Zwangsbeschneidung zu holen. Sie habe jedoch zu
der Familie einer Freundin fliehen können, die ihr dann mit Hilfe eines Bekannten
zur Ausreise verholfen habe.
Aufgrund dieses in sich stimmigen Vortrags hat das Gericht keine Zweifel an
der Richtigkeit der Angaben der Klägerin. Die Plausibilität ihres Vorbringens
wird auch durch die dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens
gemachten Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zur Praxis der
Genitalverstümmelung in Nigeria belegt. So ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 29.3.2005 (Stand: Februar 2005) die Genitalverstümmelung von Frauen
und Mädchen in Nigeria in allen bekannten Formen besonders in ländlichen Gebieten
weit verbreitet. (...) Der gesellschaftliche und familiäre Druck innerhalb des
gesamten Staatsgebietes von Nigeria, eine Beschneidung bei den Frauen einer
Familie aus den oben genannten Gründen durchzuführen, ist sehr groß (vgl. VG
Aachen, U. v. 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A -, Asylmagazin
10/2003, 30, m. w. N.). In weiten Teilen der nigerianischen Bevölkerung
ist ein Leben einer Frau außerhalb der Ehe praktisch unmöglich, was dazu führt,
dass vor allem die weiblichen Mitglieder der Großfamilien darum bemüht sind,
für Mädchen die Voraussetzungen für die existentielle Sicherheit in einer patriarchalischen
Gesellschaft zu schaffen (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom
28.3.2003 an VG Düsseldorf). Dazu zählt die Beschneidung, die mitunter sogar
gegen den erklärten Willen der Eltern mittels Entführung durch Großmütter oder
Tanten durchgeführt wird. Die Verweigerung der Beschneidung stößt auf größtes
Unverständnis und bedeutet für die Mädchen die soziale und ökonomische Ausgrenzung.
So ist die Genitalbeschneidung nach Einschätzung nigerianischer Organisationen
wie z. B. des Women's Center for Peace and Development (WOPED) vornehmlich
in den ländlichen Regionen für Frauen nach wie vor sehr wichtig, um einen angemessenen
Platz in der Gesellschaft einnehmen zu können. Nach der Stellungnahme des Instituts
für Afrikakunde vom 21.8.2002 (an VG Aachen) kann sogar in städtischen Gebieten
die Beschneidung einer Frau kaum verhindert werden, wenn ihr soziales Umfeld
darauf besteht. (...)
Nach alledem betrifft die Genitalverstümmelung die Klägerin in einem verfolgungserheblichen
Merkmal i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, nämlich
dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. Der Qualifizierung
der Genitalverstümmelung als Verfolgungsmaßnahme i. S. d. § 60
Abs. 1 AufenthG kann nicht entgegen gehalten werden, sie diene nicht dazu,
die Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern verfolge
gerade das Ziel, die betroffenen Mädchen und Frauen in die Gesellschaft zu integrieren
(sog. Initiationsritual, so VG Ansbach, U. v. 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944
-, www.asyl.net/Magazin/3_2005c.htm
[=ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 30]; VG Osnabrück, U. v. 5.4.2004 - 5 A 69/04
-; VG Frankfurt, U. v. 29.3.1999 - 9 E 30919/97.A -, InfAuslR 1999, 300
[27 S., R675]; VG Oldenburg, U. v. 7.5.1998 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998,
412). Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Bei
umfassender und wertender Betrachtung wird deutlich, dass die Beschneidungspraxis
den Zweck verfolgt, das gesellschaftliche Leben in Nigeria in sozialer Hinsicht
zu ordnen und zwar derart, dass das Geschlechterverhältnis in traditioneller
Weise erhalten bleiben soll. Im Rahmen dieser traditionellen Rollenverteilung
werden Frauen und Mädchen darauf reduziert, bloße Objekte einer eventuellen
Verheiratung zu sein (vgl. VG Aachen, U. v. 2.8.2003 - 2 K 1140/02.A -,
a. a. O.). Ihre soziale Anerkennung beschränkt sich allein auf diesen
Aspekt. Das ausgrenzende Moment liegt gerade darin, dass mittels der Beschneidung
die Situation der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung
der Frauen und Mädchen verfestigt wird. Darüber hinaus ist die Frage, ob eine
ausgrenzende Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, allein anhand des objektiven
Charakters der Maßnahme nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst
zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die
Verfolgenden leiten (vgl. BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86
und 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Im Übrigen spricht vieles dafür, dass es im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht
auf die Frage ankommt, ob sich eine Maßnahme aus der Täterperspektive als Ausgrenzung
darstellt oder aus dieser Sicht von redlichen Motiven geleitet ist. Denn § 60
Abs. 1 AufenthG führt als Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie nunmehr
eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei
der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951
herbei (s. Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 91;
vgl. auch VG Köln, U. v. 3.3.2005 - 16 K 586/01.A -, zit. nach juris [5 S.,
M6564]). Bei einer an völkerrechtlichen Interpretationskriterien ausgerichteten
Auslegung des Flüchtlingsbegriffs ist aber nicht der Urheber der Verfolgung
entscheidend, sondern allein die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch
nehmen zu können. Damit orientiert sich das Flüchtlingsvölkerrecht nicht an
der Perspektive des Täters, sondern der des Opfers (vgl. VG Köln, U. v.
3.3.2005 - 16 K 586/01.A -, a. a. O.). Dass der Eingriff die verfolgungserhebliche
Intensitätsschwelle überschreitet, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung.
Es kann auch offen bleiben, ob diese dem Staat zuzurechnen wäre (so VG Aachen,
U. v. 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A -, a. a. O.; ablehnend VG Düsseldorf,
U. v. 31.10.2003 - 1 K 2129/01.A -, zit. nach juris; VG Stuttgart, U. v.
28.10.2003 - A 7 K 10716/02 -; VG Trier, U. v. 27.4.1999 - 4 K 1157/98
-, NVwZ-Beilage 17/1999, 75 [9 S., R3331]), da aufgrund der Rechtsänderung
durch das Aufenthaltsgesetz politische Verfolgung auch vorliegen kann, wenn
durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite Verfolgung im Hinblick auf ein
asylrelevantes Merkmal droht und weder der Staat noch quasistaatliche Akteure
i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 b) AufenthG in der Lage
oder willens sind, einen effektiven Schutz zu bieten.
Unter Zugrundelegung dieser durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 c AufenthG
erfolgten Rechtsänderung hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. § 60 Abs. 1
Nr. 4 c AufenthG enthält nunmehr zur Verfolgung durch Dritte eine ausdrückliche
Regelung. Damit hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf die bis zum 10.10.2006 umzusetzende
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (Qualifikationsrichtlinie) deren
Art. 6 in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG – erweitert
durch die Einbeziehung internationaler Organisationen – übernommen. Danach
kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
auch von ›nichtstaatlichen Akteuren‹ ausgehen, sofern der Staat
einschließlich internationaler Organisationen ›erwiesenermaßen nicht in
der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten‹.
Dies stellt einen Perspektivwechsel von der ›täterbezogenen‹ Verfolgung
im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16 a GG und § 51
Abs. 1 AuslG entwickelten ›mittelbaren staatlichen Verfolgung‹,
die letztlich eine ›Komplizenschaft‹ des Staates mit den verfolgenden
Dritten voraussetzte (vgl. BVerwG, U. v. 18.1.1994, BVerwGE 95, 42, 49)
zur ›opferbezogenen‹ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
und damit von der ›Zurechnungslehre‹ zur ›Schutzlehre‹
dar (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr.
119, und ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Losebl.,
Stand 2000, § 33 Rdnrn. 118 ff.). Kommt es damit auf die Zurechenbarkeit
im Sinne der ›mittelbaren staatlichen Verfolgung‹ im herkömmlichen
Verständnis nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann politische Verfolgung
durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen
trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung
durch Dritte nicht effektiv schützen können. Daraus folgt, dass politische Verfolgungsmaßnahmen
Dritter, die nicht im Sinne einer ›mittelbaren staatlichen Verfolgung‹
im herkömmlichen Verständnis zurechenbar sind und bisher nur bei § 53 Abs. 6
AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten,
nach der neuen Rechtslage im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich
sein können, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen zwar willens,
aber ›erwiesenermaßen‹ nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten
(vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O., Rdnr. 103 ff.).
Wann ›erwiesenermaßen‹ fehlende Schutzbereitschaft bzw. -willigkeit
vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 2
Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf Art. 6 Qualifikationsrichtlinie (§ 60
Abs. 1 Satz 4 AufenthG) bestimmt, dass generell Schutz gewährleistet
ist, wenn die dort genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung
oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften
zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung
oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu
diesem Schutz hat. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gibt, obwohl
noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, bereits jetzt Auslegungshinweise
zu Art. 6 Qualifikationsrichtlinie und damit zu § 60 Abs. 1 Satz 4
AufenthG. Nach Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie ist Schutz gegen
Dritte gewährleistet, wenn er durchgängig – abgesehen von isolierten und
lediglich entfernt liegenden Möglichkeiten der Verfolgung durch Dritte –
effektiv gewährleistet ist (vgl. dazu Marx, Ausländer- und Asylrecht, a. a. O.
§ 7 Rdnr. 117 ff.). Kann dies – oder das Gegenteil –
nicht von vornherein hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden, kommt
es darauf an, ob der Betroffene konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet,
aus denen sich ergibt, dass er sich beim Staat bzw. den internationalen Organisationen
vergeblich um Schutz bemüht hat oder unabhängig davon darlegt, dass diese generell
dazu nicht willens oder in der Lage sind (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht,
a. a. O., § 7 Rdnr. 101 ff.; Duchrow, ZAR 2004, 339,
340).
Nach den oben genannten Auskünften kann zwar nicht davon ausgegangen werden,
dass der nigerianische Staat die Praxis der Zwangsbeschneidungen unterstützen,
billigen oder tatenlos hinnehmen würde. Den Erkenntnismitteln ist vielmehr zu
entnehmen, dass er bemüht ist, diese Praxis zu unterbinden. Nach der Stellungnahme
des Instituts für Afrika-Kunde vom 21.8.2002 (an VG Aachen) [6 S., #8811,
M2601] wurde die weibliche Beschneidung bereits durch ein Dekret der Militärregierung
von 1994 auf Veranlassung des Departements of Women`s Affairs formell verboten.
(...) Trotz der geänderten Rechtlage werden Beschneidungen aber weitgehend im
gleichen Umfang durchgeführt (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme
vom 23.8.2003 an VG Düsseldorf). Das Verbot weiblicher Beschneidung ist auch
heute noch innerhalb der nigerianischen Gesellschaft umstritten. Hierzu führt
das Institut für Afrika-Kunde in seiner Stellungnahme vom 23.8.2003 (an VG Düsseldorf)
aus, nicht zuletzt die Erfahrung mit ähnlichen gesetzlichen Verboten von Genitalverstümmelung
in anderen afrikanischen Staaten zeigen, dass diese Verbote keine signifikanten
Auswirkungen auf die aktuelle Beschneidungspraxis haben, die sich allenfalls
durch geduldige Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit über mehrere Generationen
zurückdrängen lässt. Dies gelte auch für Nigeria, zumal ein beträchtlicher Teil
der Bevölkerung und der Betroffenen, angeführt von einflussreichen Traditionalisten,
diesem Verbot bisher skeptisch bis ablehnend gegenübersteht. Daher wird das
gesetzliche Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung in Nigeria bisher als
wenig effektiv eingeschätzt. Entsprechend führt das Auswärtige Amt in seinem
Lagebericht vom 23.3.2005 aus, dass angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse
vor Ort ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt
werden muss. Das Institut für Afrika-Kunde kommt in seiner Stellungnahme vom
23.8.2003 (an VG Düsseldorf) zu dem Ergebnis, dass der nigerianische Staat bisher
keinen effektiven Schutz gegen weibliche Genitalbeschneidung bieten kann. Da
die Beschneidung landesweit verbreitet ist, gibt es in Nigeria praktisch keine
Gebiete, in denen Frauen und Mädchen prinzipiell vor Beschneidung sicher sind.
Aus all dem folgt, dass der nigerianische Staat zwar generell willens ist, die
Genitalverstümmelung einzudämmen, er jedoch nicht in der Lage ist, einen effektiven
Schutz i. S. v. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie zu
bieten.
Der Klägerin stand vor ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung. Sie hat, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, die ihr vernünftigerweise
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten regionalen Ausweichens ausgeschöpft. Dieses
Ausweichen hat nicht zur Beseitigung der ihr drohenden Gefahr geführt. Deshalb
könnte sie für ihre Wiedereinreise nur auf eine inländische Fluchtalternative
verwiesen werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte,
dass sie in anderen Landesteilen Nigerias nunmehr vor Verfolgung sicher wäre
(vgl. BVerwG, U. v. 16.2.1993, NVwZ 1993, 791). Davon kann aber nicht ausgegangen
werden. Wenn sie sich nicht der Genitalverstümmelung unterwirft, kann die Gefahr
ihrer sozialen und ökonomischen Ausgrenzung angesichts der dargestellten gesellschaftlichen
Gegebenheiten auch an anderen Orten Nigerias nicht hinreichend sicher ausgeschlossen
werden. Im Übrigen dürfte für eine alleinstehende Nigerianerin mit dem sozialen
Hintergrund der Klägerin die erhebliche Gefahr bestehen, ohne die Akzeptanz
und Unterstützung ihrer Sippe ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums
fristen zu müssen. (...)«
Einsenderin: RAin Schunck, Bietigheim-Bissingen
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Der herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Gefahr einer Gruppenverfolgung nur anzuwenden,
wenn sich der Betroffene während der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet
aufgehalten hat (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 29.9.2005 - 1 LB 38/04 - (14 S., M7320)
VG Köln: Die Sperrwirkung des § 60
Abs. 7 S. 2 AufenthG bei allgemeinen Gefahren widerspricht nicht der
Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur selben
Entscheidung).
Urteil vom 17.6.2005 - 18 K 5407/01.A - (8 S., M7099)
VG Aachen: Die Qualifikationsrichtlinie
ist noch nicht auf deutsches Recht anwendbar; Schutz vor Verfolgung wegen der
Religion nur bei Verletzung des »religiösen Existenzminimums« (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 15.6.2005 - 6 K 2027/03.A - (12 S., M7114)
VG Hannover: § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht
auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 16.9.2005 - 6 B 5284/05 - (6 S., M7222)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Einzelrichter der 6. Kammer des VG Hannover ist der Ansicht, dass
die Regelungen zur Antragsfiktion für Kinder von Asylbewerbern nach § 14 a
AsylVfG nicht für Altfälle anwendbar ist. Er widerspricht damit der Auffassung
des Einzelrichters der 12. Kammer desselben Gerichts (Beschluss vom 22.7.2005
- 12 B 4062/05 -, s. u.).
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Sachantrag ist zulässig und begründet. (...)
Die nach den §§ 31 und 34 AsylVfG vom Bundesamt zu treffenden Sachentscheidungen
über die Asylberechtigung, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
setzen zwingend einen wirksam gestellten und inhaltlich beachtlichen Asylantrag
voraus (vgl. auch § 5 Abs. 1 AsylVfG). (...)
An dieser Mitwirkung fehlt es in dem vom Bundesamt für die Antragstellerin durchgeführten
Asylverfahren. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass für die Antragstellerin mit
dem Eingang der schriftlichen Meldung ihrer Geburt durch die Region Hannover
beim Bundesamt am 4. Mai 2005 ein Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 14 a
Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt gilt. (...)
Der Wortlaut des § 14 a Abs. 1 AsylVfG gibt aber nichts dafür
her, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht nach Satz 1 rückwirkend für
Anzeigetatbestände begründen wollte, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
eingetreten waren. Es mag sein, dass die Verwendung der Präsens-Form zur Beschreibung
der beiden Tatbestände in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als
einziges Auslegungskriterium nicht zwingend gegen die Einführung einer Anzeigepflicht
für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte spricht (vgl. VG Minden, Beschl.
vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A - [4 S., M7036]). Mit dem Verwaltungsgericht
Göttingen (Beschl. vom 17.3.2005, AuAS 2005 S. 117 [4 S., M6464])
und dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschl. vom 22.6.2005 - 11 B 2465/05 -
[2 S., M6914]) kann die gewählte Zeitform aber nur im Zusammenhang mit
der vom Gesetzgeber gewählten Rechtsfolge dieser Norm, wonach ›dies dem
Bundesamt unverzüglich anzuzeigen‹ ist, Bedeutung gewinnen. Danach lässt
sich § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei natürlicher Betrachtungsweise
nur so (...) verstehen, dass seit dem 1. Januar 2005 verwirklichte Tatbestände
ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden müssen. Die Rechtsfolge der Pflicht
zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich, wie die Wortwahl des Gesetzgebers in
§ 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zeigt, durch ein bestimmtes
Ereignis ausgelöst, nämlich das der Einreise oder der Geburt. Die Mitteilungspflicht
bezieht sich daher nicht nur auf die bloße unverzügliche Mitteilung bestimmter
Daten oder, wie die Antragsgegnerin meint, auf den sich an die Geburt anschließenden
Aufenthalt ohne Aussicht auf Dauerhaftigkeit. Vielmehr soll nach der erkennbaren
Vorstellung des Gesetzgebers zwischen diesem Ereignis (Einreise oder Geburt)
und dem Eingang seiner Anzeige beim Bundesamt keine zeitliche Verzögerung eintreten.
Dieses entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige
der nachträglichen Einreise oder Geburt eines unter 16 Jahre alten Kindes macht
nur dann einen Sinn, wenn der mit dem Gesetz beabsichtigte und dem Begriff ›unverzüglich‹
unterstrichene Zweck, überlange Aufenthaltszeiten mit einer ungewissen Aufenthaltsperspektive
zu verhindern sowie Altfall- und Härtefallregelungen zukünftig zu vermeiden,
noch erfüllt werden kann. Das ist aber zweifelsfrei nicht der Fall, wenn Anzeigepflichten
für Sachverhalte begründet werden, die – je nach Sachlage – bis
zu 15 Jahre zurückliegen und damit in die Stichtage der letzten Altfall-Regelungen
hineinreichen. (...)
Im Zusammenhang mit der Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 1
AsylVfG kommt weiter hinzu, dass der Wortlaut dieser Norm unter anderem auf
den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG abstellt. Dies deutet
darauf hin, dass jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren der Eltern abgeschlossen
ist, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, nämlich
›unverzüglich‹ abzugebende Geburtsanzeige nur solchen Eltern auferlegt
werden soll, deren Aufenthaltsstatus sich nach Maßgabe des mit dem Zuwanderungsgesetz
am 1. Januar 2005 erlassenen Aufenthaltsrechts beurteilt. Insoweit gelten nach
Auffassung des Gerichts dieselben Auslegungserwägungen, die für die Ablehnung
einer Überprüfungspflicht nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG für
vor dem 1. Januar 2005 entstandene Widerrufs- oder Rücknahmefälle maßgebend
sind. Hierzu wird angenommen, dass sich die Pflicht zur Überprüfung von Anerkennungsbescheiden
angesichts der Gesetzessystematik des § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der das
neue materielle Widerrufsrecht in Gestalt der Ermessensentscheidung nach Satz 3
in einen Systemzusammenhang mit einer fristgebundenen Überprüfung (Satz 1)
und Mitteilung (Satz 2) stellt, nur auf solche Widerrufsfälle beziehen
kann, die nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung eintreten (vgl. OVG Münster,
Beschl. vom 14.4.2005, InfAuslR 2005 S. 344 [=ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 42]), obwohl das Gesetz dieses nicht ausdrücklich
vorgibt. Eine vergleichbare Gesetzesautomatik enthält auch § 14 a
Abs. 2 AufenthG. Auch hier kann es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers
entsprochen haben, im Gesetz eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von
Sachverhalten, deren Eintritt objektiv nicht mehr unverzüglich mitgeteilt werden
kann, zu verankern. (...)«
Einsenderin: RAin Schröder, Hannover
VG München: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
setzt staatlichen Schutz voraus
Urteil vom 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - (11 S., M7213)
»(...) Die zulässige Klage hat Erfolg, der streitgegenständliche Bescheid
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 1 C Abs. 5
GK.
2. In zahlreichen Entscheidungen hat neben dem erkennenden Gericht auch der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof die seit geraumer Zeit von der Beklagten reihenweise
ergangenen Widerrufe der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG bei irakischen Staatsangehörigen für rechtmäßig
erachtet. Insbesondere nach den jüngsten Entwicklungen der Lage im Irak kann
daran nicht mehr festgehalten werden.
3. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der gerichtlichen Beurteilung
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrundezulegen (vgl.
– zuletzt – BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, 1 C 29/03 [ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 32], unter 1. a) der Entscheidungsgründe).
3.1. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit 1. Januar 2005
geltenden Fassung lautet:
›Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.‹
§ 60 Abs. 1 Satz 1 – Verbot der Abschiebung – des
am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes hat folgenden
Wortlaut:
›In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.‹
Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Genfer Konvention hat der Bundesgesetzgeber
die Identität des materiellen Gehalts der Feststellung eines Abschiebungsverbots
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit den Voraussetzungen für
die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention betont und festgeschrieben.
(...)
3.3. UNHCR hat als Hilfsmittel zur Auslegung des Art. 1 C (5)
und (6) der Genfer Konvention zuletzt im Jahr 2003 Richtlinien herausgegeben
(NVwZ-Beilage I 8/2003, S. 57). Wenn auch diese Richtlinien in den Vertragsstaaten
keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können (zur – ggf.
unterschiedlichen – Auslegung der GK in den Unterzeichnerstaaten vgl.
BVerwG, Urteil vom 18.01.1994, E 95, 42, 48 f.), so enthalten sie gleichwohl
wichtige Hinweise für die Auslegung. Danach müssen die Änderungen im Heimatstaat
grundlegend (a. a. O. RdNrn. 10 und 11) und dauerhaft sein (a. a. O.
RdNrn. 13 und 14). Ferner muss im Herkunftsland wirksamer Schutz wiederhergestellt
sein, insbesondere muss dieser auch verfügbar sein, erforderlich ist das Vorhandensein
einer funktionierenden Regierung, grundlegender Verwaltungsstrukturen und einer
angemessenen Infrastruktur (a. a. O. RdNr. 15). Mit anderen Worten:
Der humanitäre Grundgedanke der Schutzgewährung erlaubt die Beendigung eines
entsprechenden Status im Aufnahmeland erst, wenn im Herkunftsland des Flüchtlings
wenigstens im Wesentlichen eine verlässliche neue Ordnung eingekehrt ist und
die Regierenden – unter Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards
– auch tatsächlich in der Lage sind, Ruhe und Ordnung im Land aufrecht
zu erhalten.
4. Aufgrund der Umstände, die vor allem im letzten halben Jahr aus dem Irak
bekannt geworden sind, kann es für als Flüchtlinge anerkannte irakische Staatsangehörige
derzeit nicht als zumutbar angesehen werden, sich dem Schutz des Heimatlandes
zu unterstellen.
4.1. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 (508-516.80/3
IRQ) [29 S., A0181, s. Hinweis auf S. ??] geht von
einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak aus (S. 4 sowie
vor allem S. 10 bis 14 – unter II. 1. bis 3.).
Die allgemeine Kriminalität ist danach nach dem Sturz des früheren Regimes stark
angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Eine Verfolgung von einzelnen
Straftaten findet so gut wie nicht statt (S. 10 unter II. Asylrelevante
Tatsachen 1. Sicherheitslage). (...)
4.3. Die Richtigkeit der unter 4.1. und 4.2. referierten Einschätzungen bestätigt
im Ergebnis auch die seit Ende 2003 unverändert fortbestehende Abschiebestopp-Erlasslage.
Ging man im Dezember 2003 (IMS vom 18.12.2003 - I A 2 - 2084.20-13) noch davon
aus, dass der entgegenstehende Wille der Besatzungsmächte aus tatsächlichen
Gründen zwangsweise Rückführungen hindere (a. a. O. S. 2 Mitte),
so konterkariert beispielsweise die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Januar
2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach diese Mutmaßung deutlich.
Dort bringt das Auswärtige Amt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die
Sicherheitsbedingungen ständig verschlechtert haben und aus sachlich zwingenden
Gründen durch die Deutsche Botschaft in Bagdad bis auf weiteres keine Amtshilfeersuchen
bearbeitet werden. Dementsprechend gibt es nach wie vor auch keine zu Gunsten
eines Rückführungskonzepts sprechende Lagebeurteilung durch den Bund (vgl. Nr. 3
des IMK-Beschlusses vom 20./21.11.2003), vielmehr bleibt es auf nicht absehbare
Zeit beim faktischen Abschiebestopp (IMS a. a. O. S. 2 unten).
Bereits unter dem 30. April 2004 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern
im Nachgang zum Rundschreiben vom 18. Dezember 2003 denn auch ergänzend mitgeteilt,
dass die gegenwärtige Lage Rückführungen nach wie vor nicht zulasse. (...)«
Einsender: RA Ton, Dresden
Rechtsprechung:
BVerwG: »Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit
des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich
sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich
bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil
vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 32]).« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 12.7.2005 - 1 C 22.04 - (9 S., M7273)
VG Sigmaringen: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet bei Einleitung
eines Asylverfahrens aufgrund der Antragsfiktion des § 14 a AsylVfG
für ein vor dem 1.1.2005 eingereistes oder in Deutschland geborenes Kind.
Beschluss vom 24.8.2005 - A 2 K 10577/05 - (7 S., M7290)
VG Gießen: »Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG
kann auch auf Fälle analog angewendet werden, in denen Kinder vor dem 01.01.2005
in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden, wenn die Anzeige
nach § 14 a Abs. 2 S. 3 AsylVfG erst nach diesem Zeitpunkt
erfolgt.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.8.2005 - 8 G 1802/05.A - (7 S., M7217)
VG Lüneburg: Es ist zweifelhaft, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG
auf Kinder anwendbar ist, die bereits vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland
geboren worden sind.
Beschluss vom 1.8.2005 - 4 B 31/05 - (2 S., M7246)
VG Hannover: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder
anwendbar, die bereits vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren
worden sind (Änderung der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an VG Minden,
Beschluss vom 14.6.2005 - 11 L 359/05.A - (4 S., M7036).
Beschluss vom 22.7.2005 - 12 B 4062/05 - (6 S., M7101)
VG Karlsruhe: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingeleitet worden sind, auch wenn der Widerruf
erst nach dem 1.1.2005 erfolgt ist.
Urteil vom 12.7.2005 - A 11 K 10245/05 - (11 S., M7134)
VG Braunschweig: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder
anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist oder
hier geboren sind. Die Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG
wird nur durch Asylanträge ausgelöst, die ab dem 1. Januar 2005 gestellt
werden.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.7.2005 - 6 A 151/05 - (2 S., M7259)
VG Freiburg: Nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist bei einem
Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Abschiebungsandrohung
nur dann der Staat zu bezeichen, in den nicht abgeschoben werden darf, wenn
die Abschiebung wegen einer extremen Gefährdungslage zwingend verboten ist.
Urteil vom 15.6.2005 - A 1 K 11832/03 - (13 S., M7318)
VG Karlsruhe: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren
worden sind.
Urteil vom 7.6.2005 - A 11 K 10380/05 - (7 S., M7133)
OVG NRW: Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach Altfallregelung
Beschluss vom 20.5.2005 - 18 B 1207/04 - (3 S., M7257)
»(...) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass der
Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der ihm mit Gültigkeit zuletzt
bis zum 24. September 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnis hat. Dies gilt
auch mit Blick darauf, dass nunmehr nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zum 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
im Streit steht. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein unter der Geltung
des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung des in § 101
Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden
Aufenthaltszweck und Sachverhalt. (...)
Unabhängig von dem Vorstehenden kommt auch die Verlängerung des dem Antragsteller
zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
in Betracht. Denn mit dieser Regelung soll unabhängig von der Grundlage des
ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und
2 AufenthG eine Ausnahmemöglichkeit für alle Fälle geschaffen werden, in denen
bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes
für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Amtliche
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-DrS 15/420, S. 80;
sowie Lüke, ZAR 2004, 397 (398)).
Eine solche ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation
befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet
(vgl. zu der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG
Beschluss des Senats vom 8. Juli 2004 - 18 B 1144/04 -).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist bereits 1989 im
Alter von sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern
in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die gesamte Familie lebt seitdem
ununterbrochen bis heute hier. Der Antragsteller hat seine wesentliche Sozialisation
in Deutschland erfahren. Er ist hier zur Schule gegangen und hat den Hauptschulabschluss
der Klasse 10 erreicht. Nach Abschluss seiner Schulausbildung hat der Antragsteller
für verschiedene Zeitarbeitsfirmen gearbeitet; zuletzt war er – soweit
ersichtlich – als freier Handelsvertreter für Wein tätig. 1996 wurde ihm
auf der Grundlage der o. g. Härtefallregelung für ausländische Familien
mit langjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und in der Folgezeit
regelmäßig, zuletzt bis zum 24. September 2003, verlängert. Vor diesem
Hintergrund würde die Beendigung seines Aufenthalts für den Antragsteller zu
einer Situation führen, die sich deutlich von derjenigen anderer Ausländer unterscheidet,
die nach Erreichen des Zwecks, hinsichtlich dessen ihnen ein befristeter Aufenthaltstitel,
etwa zu Ausbildungszwecken, erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland
wieder verlassen müssen. Der Sache nach war der mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
legalisierte Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich als Daueraufenthalt
angelegt. Im Hinblick auf die Verwurzelung des Antragstellers in die Lebensverhältnisse
in Deutschland wäre eine Beendigung seines Aufenthaltes unverhältnismäßig und
stellte für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte dar, wenn im Einzelfall
dafür kein besonderes öffentliches Interesse spricht. (...)«
VG Osnabrück: Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG trotz Bezug von Sozialleistungen
Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - (9 S., M7126)
»(...) Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch
ist – da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt, für den das im
gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Recht anzuwenden ist –
§ 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Der Kläger ist als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig.
Seine Ausreise ist auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich,
ohne dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen
ist. Dies folgt daraus, dass der Kläger staatenlos ist. Im vom Gericht eingeholten
Gutachten des Sachverständigen Dr. Uwe Brocks vom Deutschen Orient Institut
Hamburg ist ausgeführt, dass die vom Kläger eingereichte Bescheinigung über
die Eintragung in das Ausländerregister der Provinz Al-Hassakeh echt ist. (...)
Mit den erbrachten, wenn auch im Rahmen der Beweiserhebung nicht geforderten
rechtlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens geht die Kammer davon aus, dass
für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit keinerlei Anhaltspunkte
bestehen. Hierfür ist nichts erkennbar; die Kammer hat auch angesichts der aufgrund
der feststehenden Staatenlosigkeit, die durch die eingereichten Bescheinigungen
belegt ist, keinen Anhaltspunkt dafür, die es gebieten könnten, dem Kläger das
Beibringen von Negativerklärungen der irakischen oder der türkischen Botschaft
aufzugeben.
Steht damit fest, dass der Kläger staatenlos ist, so stehen seiner Ausreise
mangels eines aufnahmebereiten Staates und mangels der Ausstellbarkeit von Heimreisepapieren
rechtliche und tatsächliche Gründe im Sinne einer Unmöglichkeit entgegen, mit
deren Wegfall nicht zu rechnen ist und die nicht in seiner Sphäre liegen und
damit seinem Verschulden nicht unterfallen können.
Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht wegen eines
Regelversagungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG) ausgeschlossen.
(...) Zwar ist dieser Regelversagungsgrund auch im Anwendungsbereich des § 25
Abs. 5 AufenthG zu beachten (vgl. zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2
AuslG BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332). Der Kläger kann
sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch
einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der
das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993, BVerwGE 94, 35).
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür
abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis –
dessen Staatenlosigkeit und damit denklogisch zwingend verbunden dessen Passlosigkeit
– in absehbarer Zeit entfällt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 1998,
VBlBB 199, 150).
Ist der Kläger wie ausgeführt staatenlos, so besteht eben keine Abschiebemöglichkeit.
Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne
von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG vollständig gesichert sein wird,
hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden
Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung
getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung,
die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG,
Urteil vom 4. Juni 1997, BVerwGE 105, 35, 43). Der dauerhafte Fortbestand des
Abschiebungshindernisses beseitigt damit das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 vor und
ist ein Regelversagungsgrund wie ausgeführt nicht anzunehmen, hatte der Beklagte
gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Diese ist gerichtlich im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar. Bei der gebotenen
Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit
dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen
werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender
Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht – wie im
Regelfall – von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (BVerwG Urteil
vom 29. Juni 1993 BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezuges wie
ausländerrechtliche Ermessenentscheidungen). (...)
Soweit dem Kläger in den angestellten Ermessenerwägungen entgegenhalten wird,
dass er es unterlassen habe, unabhängig von Mitteln der Sozialhilfe zu leben,
kommt dieser Erwägung angesichts des Umstandes, dass der Kläger ohne einen bestimmten
Aufenthaltsstatus gar nicht die Möglichkeit hatte, frei von Sozialhilfe zu leben,
kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Erst die längerfristige Aufenthaltsperspektive
wird es dem Kläger ermöglichen, einen dauerhaften Arbeitsvertrag auch auf dem
angespannten deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten. Sonstige in eine Ermessensentscheidung
einzustellende Kriterien zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Zugunsten
des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund der nunmehr feststehenden
Staatenlosigkeit eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann und wird und
damit das private Interesse des Klägers an einer Aufenthaltsverfestigung das
öffentliche Interesse überwiegt. Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger
aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit durch Art. 17 des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vom 28. September 1954, BGBl. 1976
II S. 474) begünstigt ist und dass weitere in eine Ermessensentscheidung
zu Lasten des Klägers einzustellende Gesichtspunkte weder im hier maßgeblichen
Widerspruchsbescheid enthalten sind noch in der mündlichen Verhandlung dargetan
wurden, so geht die Kammer bei dieser Sachlage davon aus, dass die Ermessensentscheidung
des Beklagten sich auf die einzig mögliche Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels
verdichtet hat. (...)«
Einsender: RA Neuhoff, Osnabrück
VG Sigmaringen: Bindung der Ausländerbehörde an Bundesamtsbescheid
Urteil vom 14.6.2005 - 7 K 1166/04 - (8 S., M7293)
»(...) Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch
auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). (...)
Bei der Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist die Ausländerbehörde
an eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden,
sofern eine solche vorliegt (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG). Diese sog.
Bindungswirkung besteht im vorliegenden Fall nach wie vor. Der Umstand, dass
die (positive) Feststellung durch den Bescheid vom 24.02.2003 durch denjenigen
vom 16.12.2003 widerrufen wurde, steht dem nicht entgegen, da der Widerrufsbescheid
noch nicht bestandskräftig ist. Das beklagte Land sieht sich an die Widerrufsentscheidung
gebunden, obwohl diese noch nicht rechtskräftig ist und knüpft dabei offenbar
an die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes an. Sie entnimmt diese Rechtsauffassung
offenbar der Beurteilung der Rechtslage beim Entstehen der Bindungswirkung.
Diese tritt nämlich nicht erst mit der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung
des Bundesamtes ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe (äußere Wirksamkeit),
welcher Zeitpunkt üblicherweise mit der inneren Wirksamkeit identisch ist (vgl.
zur Bindungswirkung Sennekamp, HTK-Ausländerrecht/§ 42 AsylVfG/Bindungswirkung
12/2004). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht entscheidend auf die Frage der
inneren oder äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abzustellen. Es geht
nämlich nicht darum, ob der Widerrufsbescheid des Bundesamts rechtliche Wirkung
zeitigt, sondern darum, ob er einer belastenden Entscheidung zu Grunde gelegt
werden darf. Maßgeblich ist also, ob eine belastende Maßnahme – hier die
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis – auf eine behördliche Entscheidung
gestützt werden darf, die ihrerseits noch nicht bestands- oder rechtskräftig
ist. Hierfür ist entscheidend, ob die gegen den Widerruf der Feststellung von
Abschiebungshindernissen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfaltet oder
nicht und was diese bewirkt. Nach § 75 AsylVfG hat eine Klage gegen eine
Entscheidung nach § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Die rechtliche Bewertung
der aufschiebenden Wirkung ist im einzelnen streitig. Vertreten wird einerseits
die sog. ›Wirksamkeitstheorie‹, die im Suspensiveffekt eine Wirksamkeitshemmung
des gesamten Verwaltungsakts sieht und zum anderen die sog. ›Vollziehbarkeitstheorie‹,
die die aufschiebende Wirkung lediglich als eine Vollziehbarkeitshemmung in
dem Sinne versteht, dass der Verwaltungsakt wirksam bleibt, dass jedoch lediglich
keine Folgen aus ihm gezogen werden können (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt,
VwGO, RdNr. 6 zu § 80 m. w. N.). Selbst wenn man mithin
der Vollziehbarkeitstheorie folgt, ergibt sich also aus der aufschiebenden Wirkung
die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzen. Solange also die Widerrufsentscheidung
des Bundesamtes nicht bestands- oder rechtskräftig ist, besteht die positive
Bindungswirkung des § 42 AsylVfG fort. Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich,
die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insbesondere kann nicht auf § 84
Abs. 2 AufenthG (früher § 72 Abs. 2 AuslG) abgestellt werden.
(...) Diese Vorschrift betrifft allein Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz.
Die Regelung kann nicht – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage –
mittelbar auf Verwaltungsakte nach dem Asylverfahrensgesetz ausgedehnt werden
(vgl. hierzu – und auch zum Zusammenhang zwischen innerer Wirksamkeit
des Verwaltungsaktes und Fragen der aufschiebenden Wirkung – VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454 zu der Frage, ob der
Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs
der Asylanerkennung zulässig ist; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.1998
- 1 K 2819/97 -, InfAuslR 99, 47). § 84 Abs. 2 AufenthG greift im
übrigen auch tatbestandlich nicht ein, die Widerrufsentscheidung des Bundesamts
ist nämlich keine solche, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet. Diese
Wirkung tritt nur in den in § 51 AufenthG geregelten Fällen ein. (...)
§ 73 Abs. 6 AsylVfG, auf den das beklagte Land u. a. abstellt,
regelt, dass im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufes oder der Rücknahme
der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 des AufenthG vorliegen, § 72 Abs. 2 AufenthG
entsprechend gelte, d. h. dass der Ausländer einen Anerkennungsbescheid
und einen Reiseausweis unverzüglich abzugeben hat. Aus dieser Vorschrift lässt
sich keinesfalls – wie der Beklagte offenbar meint – der Schluss
ziehen, alle anderen Absätze des § 73 AsylVfG setzten die Unanfechtbarkeit
des Widerrufs gerade nicht voraus. Umgekehrt ließe sich aus dieser Vorschrift
eher der Schluss ziehen, belastende Maßnahmen dürften an die Widerrufsentscheidung
erst dann anknüpfen, wenn dieser rechtskräftig ist. Soweit die Ausländerbehörde
auf § 25 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG abstellt, lässt sich diesen ebenfalls
nicht der Umkehrschluss entnehmen, für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 sei keine Unanfechtbarkeit erforderlich. Dies ergibt
sich schon daraus, dass § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einen zwingenden
Anspruch enthalten, der an die Unanfechtbarkeit der Feststellung des Bundesamtes
anknüpft. Wenn der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 AufenthG, der als Sollvorschrift
ausgebildet ist, darauf verzichtet, die Unanfechtbarkeit der Bundesamtsentscheidung
als Tatbestandsmerkmal aufzuführen, ist dem nicht zu entnehmen, dass die Unanfechtbarkeit
irrelevant sein sollte. Vielmehr bedurfte es angesichts der in § 42 AsylVfG
geregelten Bindungswirkung keiner detaillierteren Regelung. Nachdem die Bindungswirkung
der Entscheidung des Bundesamtes fortbesteht, war die Ausländerbehörde hieran
gebunden und ist der Tatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
erfüllt.
Anders als die in § 30 AuslG enthaltene Vorgängervorschrift ist § 25
Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Sollvorschrift ausgestaltet, d. h.
die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, sofern keine atypische, vom Regelfall
abweichende Fallgestaltung vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann
eine solche Atypik nicht darin gesehen werden, dass der Feststellungsbescheid
des Bundesamtes zwar widerrufen, jedoch der Widerruf noch nicht bestands- bzw.
rechtskräftig ist. Dieser Rechtszustand ist schon nicht ›atypisch‹,
sondern regelmäßig – mehr oder weniger lange andauernd – an eine
Widerrufsentscheidung anschließend gegeben. Die Atypik kann sich mithin nicht
aus der verfahrensrechtlichen Situation ergeben, sondern muss sich aus dem Sachverhalt
als solchem ergeben. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die aufschiebende Wirkung rückwirkend entfällt, falls die Klage gegen die Widerrufsentscheidung
des Bundesamts abgewiesen wird, so dass in diesem Fall dann die Voraussetzungen
für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 LVwVfG vorliegen
werden. Im übrigen kann das beklagte Land dem Umstand, dass das Widerrufsverfahren
eingeleitet ist und wohl in absehbarer Zeit eine Entscheidung ergehen wird,
dadurch Rechnung tragen, dass es die Aufenthaltserlaubnis angemessen befristet.
Auch aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, eine atypische Fallgestaltung
anzunehmen. (...)«
VG Freiburg: Zum Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Urteil vom 12.4.2005 - 8 K 1275/03 - (18 S., M7317)
»(...) Zwar ist (...) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hiervon kann jedoch gemäß § 5
Abs. 2 Satz 2 AufenthG u. a. dann abgesehen werden, wenn die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Die Vorschrift ist
auch in den Fällen anwendbar, in denen ein Aufenthaltstitel aufgrund einer Ermessenreduktion
auf Null erteilt werden muss (vgl. vorläufige Anwendungshinweise AufenthG vom
22.12.2004, Ziff. 5.2.2; Zeitler, HTK-AuslR/§ 5 AufenthG/ zu Abs. 2
Satz 2; a. A. Hailbronner AuslR, § 5 AufenthG, RdNr. 65).
Insofern ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. (...) Von der im Ausländergesetz
verwendeten Formulierung ist der Gesetzgeber – in Kenntnis der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts – in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
abgewichen, und dies obwohl an anderer Stelle weiterhin von ›den Fällen
eines gesetzlichen Anspruchs‹ (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG) bzw.
den ›Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz‹ (vgl. § 11
Abs. 1 Satz 2 AufenthG) die Rede ist. Daraus ist zu schließen, dass
der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit eröffnen wollte, auch in den Fällen
eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich lediglich
aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null ergibt, von der Durchführung eines
Visumsverfahrens abzusehen. (...)«
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der Nachweis des Alters eines Ausländers unterliegt der
freien richterlichen Beweiswürdigung; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
einer Entscheidung, die für den Nachweis nur die Vorlage amtlicher Dokumente
genügen lässt; ob die Ausländerbehörde ein fiktives Geburtsdatum in amtliche
Dokumente (hier: Duldung) eintragen darf, ist eine Frage des Einzelfalles.
Beschluss vom 27.9.2005 - 11 S 2165/04 - (14 S., M7143)
OVG Saarland: Einem binationalen Paar mit Kindern ist es zuzumuten, die
familiäre Lebensgemeinschaft auf Grundlage eines befristeten Aufenthaltsrechts
in einem Unterzeichnerstaat der EMRK (hier: Aserbaidschan) herzustellen, da
der Staat an den Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK gebunden ist und notfalls
Rechtsschutz beim EGMR gesucht werden kann.
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 W 10/05 - (9 S., M7280)
OVG NRW: Kein Rechtsschutz gegen Entscheidung der Ausländerbehörde, einem
Härtefallersuchen nach § 23 a AufenthG nicht zu entsprechen.
Beschluss vom 26.9.2005 - 18 B 1476/05 - (1 S., M7333)
VGH Ba-Wü: Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG an eine Entscheidung des Bundesamtes über
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gebunden.
Beschluss vom 15.7.2005 - 13 S 1103/05 - (9 S., M7262)
VGH Ba-Wü: »Auch ein als Asylbewerber eingereister türkischer Staatsangehöriger
kann seinen Familienangehörigen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht
nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 vermitteln.«
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 30.6.2005 - 13 S 881/05 - (16 S., M7261)
BayVGH: »1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person
des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret
einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in
nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis
dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter
niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion
durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund
an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren
belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung,
welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.
3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht
auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk
des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.«
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 9.5.2005 - 24 B 03.3295 - (52 S., M7277)
OVG Berlin: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3
AufenthG ist auf die Regelsätze nach SGB II oder nach SGB XII zuzüglich
der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung
abzustellen; der bis Ende 2004 vorgenommene Zuschlag von 20 % ist nicht
mehr notwendig.
Beschluss vom 10.3.2005 - 2 M 70.04 - (4 S., M7089)
VG Karlsruhe: »1. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung
einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn
der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (s. a.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl.
v. 06.04.2005 - 6 B 113/05 - [13 S., M7029]). Um die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ist insoweit gem. § 123 VwGO nachzusuchen.
2. Geht es hingegen um die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die
die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, folgt aus § 84 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung i. S. v.
§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in
der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen, vorläufiger
Rechtsschutz kann nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden.« (Amtliche
Leitsätze)
Beschluss vom 2.8.2005 - 6 K 1458/05 - (9 S., M7135)
VG Stuttgart: Einem ausgewiesenen Asylberechtigten oder Konventionsflüchtling
kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden;
dabei ist der Ausweisungsgrund als allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen; bei der Ermessensausübung
kann eine der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung entsprechende Wartefrist
verlangt werden.
Urteil vom 2.6.2005 - 12 K 1791/04 - (8 S., M7215)
VG Stuttgart: Der Aufenthalt im Kirchenasyl lässt das Rechtsschutzinteresse
für die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nicht wegen »Untertauchens«
entfallen.
Beschluss vom 24.5.2005 - 5 K 4958/04 - (6 S., M7216)
VG Oldenburg: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse finden bei abgelehnten
Asylbewerbern wegen der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG im Rahmen von
§ 25 Abs. 5 AufenthG keine Berücksichtigung; allein ein langjähriger
Aufenthalt ohne Aufenthaltsrecht begründet kein rechtliches Ausreisehindernis.
Urteil vom 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - (6 S., M7227)
VG Freiburg: Die Androhung der Zwangsvorführung bei einer Botschaft zwecks
Passbeschaffung setzt in der Regel eine ausdrückliche Grundverfügung mit der
Aufforderung der Vorsprache bei der Botschaft voraus; soll der Ausländer bei
mehreren Botschaften vorsprechen, muss die Anordnung die Reihenfolge der Vorsprachen
klar erkennen lassen.
Urteil vom 6.5.2005 - 1 K 673/05 - (9 S., M7319)
VG Gera: § 51 AsylVfG findet nicht auf die länderübergreifende Umverteilung
von bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern Anwendung.
Beschluss vom 25.4.2005 - 4 E 20040/05 Ge - (5 S., M7230)
OLG Celle: Das Untertauchen eines Ausländers führt nicht zu einer Zäsur,
die die Höchstdauer der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG
erneut auslöst.
Beschluss vom 29.8.2005 - 22 W 46/05 - (4 S., M7109)
LG Dortmund: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ablehnungsbescheid wegen
Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen) nicht nach § 31 Abs. 1
S. 3 AsylVfG persönlich an den Asylantragsteller zugestellt worden ist,
da die Aufenthaltsgestattung mangels Zustellung des Ablehnungsbescheides noch
nicht erloschen ist.
Beschluss vom 17.8.2005 - Az. unbekannt - (5 S., M7127)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei einem
Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 60 AufenthG.
Erlass vom 18.10.2005 - IV 608 - 121-29.111.3-52 - (7 S., M7359)
IM Schleswig-Holstein: Unangekündigte Abschiebungen von psychisch erkrankten
Menschen aus Kliniken zur Nachtzeit zwar zulässig, sollen aber nur durchgeführt
werden, wenn keine anderen erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Verfügung
stehen, und müssen dem Innenministerium angezeigt werden.
Erlass vom 5.9.2005 - IV 602-121-29.111.3-58 - (1 S., M7362)
OVG Bremen: § 2 AsylbLG
für Ashkali aus Kosovo; einstweiliger Rechtsschutz
Beschluss vom 6.9.2005 - S3 B 199/05 - (6 S., M7090)
»(...) 1. Ein Anordnungsgrund, d. h. die Erforderlichkeit einer
vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Regelung in § 2 Abs. 1
AsylbLG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich allen Leistungsberechtigten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die erhöhten Leistungen des SGB XII nach
36 Monaten gewähren will (vgl. auch BT-Drucks. 15/420, S. 121). Diesem
Willen des Gesetzgebers würde nicht hinreichend Geltung verschafft, wenn die
Behörde die in § 2 AsylbLG vorgesehene Anhebung der Sozialleistungen nach
36 Monaten ablehnen könnte, ohne dass sich der Betroffene dagegen mit Hilfe
einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung zur Wehr setzen könnte. Zudem würde
der Zugang zur einstweiligen Klärung der Anspruchsberechtigung nach § 2
Abs. 1 AsylbLG prinzipiell versperrt, was schwerlich mit Art. 19 Abs. 4
GG vereinbar wäre (vgl. OVG Münster, B. v. 16.10.2001 - 12 B 622/01 -). Der
Anordnungsgrund kann deshalb nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass
die Antragstellerin Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält (vgl. OVG Münster,
B. v. 16.10.2001, a. a. O.; OVG Lüneburg, B. v. 14.09.2000 - 4 M 3027/00
-; VG Braunschweig, B. v. 18.05.2004 - 3 B 59/04 - [7 S., M5611]; VG Oldenburg,
B. v. 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - [3 S., M5947]). Soweit der Senat im Beschluss
vom 18.01.2005 (Az. 2 B 10/05) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten
hat, hält er daran nicht fest.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung (durch
Gesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine
Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben
und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst
haben.
Dass die Antragstellerin insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG
erhalten hat, ist unstreitig.
Es kann nach summarischer Prüfung auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin
die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. In
den Gesetzesmaterialien zu § 2 AsylbLG n. F. (vgl. BT-Drucks. 151420,
121, abgedruckt in GK-AsylbLG III § 2) heißt es, die Anwendung des BSHG
solle wie im derzeit geltenden Recht grundsätzlich für alle Fälle des § 1
nach 36 Monaten erfolgen. Ausgenommen wären ›nur die Fälle, in denen der
Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthalts (z. B. durch
Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) selbst beeinflusst
hat‹. Dies entspreche auch ›der Intention des Gesetzes, zwischen
denjenigen Ausländern zu unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen können
und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen‹.
Hier sieht die Antragsgegnerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin
darin, dass sie nicht freiwillig ausgereist sei, obwohl ihr dies zuzumuten gewesen
sei und auch weiterhin zumutbar sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1
AsylbLG kann nur gesprochen werden, wenn es sich um ein von der Rechtsordnung
missbilligtes subjektiv vorwerfbares Verhalten eines Ausländers handelt, das
ursächlich für seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet war oder ist
(vgl. auch Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1
AsylbLG F. 2005, NVwZ 2005, 388, 390). Ein subjektiv vorwerfbares Verhalten
kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer für sein weiteres
Verbleiben im Bundesgebiet vertretbare Gründe hat, was insbesondere dann der
Fall ist, wenn einer Rückkehr in die Heimat berechtigte Bedenken entgegenstehen.
Die Situation der Minderheiten im Kosovo, zu denen die Ashkali gehören, ist
schwierig zu beurteilen. In der Rechtsprechung der jüngeren Zeit ist wiederholt
angenommen worden, für Ashkali bestehe keine zumutbare Ausreisemöglichkeit in
den Kosovo (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 - = InfAuslR
2005, 74 [17 S., M6026]; SG Braunschweig, B. v. 25.01.2005 - S 20 AY 2/05
ER = InfAuslR 2005, 159 [=ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 41]; VG Oldenburg, B. v. 23.11.2004 - 13 B 3972/04 - [3 S.,
M5947]; VG Braunschweig, B. v. 18.05.2004 - 3 B 59/04 -). Die Antragstellerin
hatte nach Aktenlage wegen der schwierigen Situation der Ashkali im Kosovo über
einen längeren Zeitraum Duldungen erhalten (zuletzt durch Verfügung vom 27.01.2005
bis zum 30.06.2005). Nach dem jüngsten Erlass des Senators für Inneres und Sport
vom 24. Mai 2005 über die Rückführung von Minderheiten in das Kosovo können
zwar auch wieder Ashkali und Ägypter in das Kosovo zurückgeführt werden, jedoch
gilt dies nur mit der Maßgabe, dass UNMIK über die beabsichtigte Rückführung
vor dem geplanten Rückführungstermin zu informieren ist und innerhalb einer
bestimmten Frist keine Bedenken gegen die Rückführung einer Person anmeldet.
(...) Jedenfalls vor Abschluss einer solchen Prüfung kann einem Ausländer nicht
entgegengehalten werden, er handele rechtsmissbräuchlich i. S. d.
§ 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn er nicht freiwillig ausreise. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen
Rechtsprechung:
LSG Thüringen: Falsche Angaben zur Identität stellen eine rechtsmissbräuchliche
Verlängerung der Aufenthaltsdauer i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG
dar; nach Beendigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beginnt die 36-Monats-Frist
des § 2 Abs. 1 AsylbLG neu zu laufen; erst nach Fristablauf sind Leistungen
nach § 2 AsylbLG möglich.
Beschluss vom 11.7.2005 - L 8 Ay 379/05 ER - (9 S., M7245)
Generalstaatsanwalt beim EuGH: Richtlinienkonforme Auslegung
Schlussantrag vom 30.6.2005 - Rechtssache C-144/04 - (25 S., M7363)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Schlussantrag betrifft ein Verfahren beim EuGH zum deutschen Arbeitsrecht.
In diesem Rahmen äußert sich der Generalanwalt zu der Frage, ob Richtlinien,
die zwar in Kraft getreten sind, deren Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen
ist, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten sind. Die Ausführungen
sind für die Frage interessant, ob die so genannte Qualifikationsrichtlinie
bereits jetzt zwingend von den Gerichten bei der Auslegung insbesondere von
§ 60 AufenthG zu berücksichtigen ist.
Aus dem Dokument:
»(...) 112. Dies vorausgeschickt, muss ich allerdings hinzufügen,
dass dieses Ergebnis – ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofes – das nationale Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet,
das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen.
113. Denn für den Fall, dass eine Richtlinie keine unmittelbaren Wirkungen im
Ausgangsverfahren entfalten kann, hat der Gerichtshof schon vor einiger Zeit
klargestellt, dass das vorlegende Gericht ›unter Berücksichtigung des
gesamten nationalen Rechts alles tun muss, was in seiner Zuständigkeit liegt‹,
um ›durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden‹ ›das von
der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen‹38.
Dazu kommt ebenso wie für die anderen Organe der Mitgliedstaaten die sich aus
Artikel 249 Absatz 3 EG, der die Verbindlichkeit der Richtlinien festlegt,
und allgemeiner aus Artikel 10 Absatz 2 EG ergebende Pflicht, ›alle
... Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen‹, die zur Sicherstellung
der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind39.
(...)
117. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen
Auslegung eine der ›strukturellen‹ Wirkungen der Gemeinschaftsnorm
darstellt, die zusammen mit dem ›einschneidenderen‹ Instrument der
direkten Wirkung die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Inhalte und
die Ziele des Gemeinschaftsrechts ermöglichen. Eben wegen ihrer genannten Natur
gilt diese Verpflichtung für alle Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts, ob
es sich dabei nun um primäres41
oder abgeleitetes (...)Recht, um Vorschriften zwingenden Rechts (...) oder um
solche nachgiebigen Rechts handelt. Sogar im Hinblick auf Empfehlungen hat der
Gerichtshof entschieden, dass ›[d]ie innerstaatlichen Gerichte ... verpflichtet
[sind], bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die
Empfehlungen zu berücksichtigen‹44.
118. Selbstverständlich muss die genannte Verpflichtung also auch im Hinblick
auf die Richtlinien bejaht werden, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen
ist, zumal diese Teil der Rechtsordnung sind und nicht erst vom Ablauf der genannten
Frist an, sondern vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zwingende rechtliche
Wirkungen entfalten, d. h. gemäß Artikel 254 EG zu dem durch sie festgelegten
Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.
119. Hierfür spricht im Übrigen auch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes
(siehe oben, Nrn. 104 und 110), wonach ›[d]ie Mitgliedstaaten ...
zwar nicht verpflichtet [sind], [die] Maßnahmen [zur Umsetzung einer Richtlinie]
vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu erlassen‹, sich jedoch aus Artikel 10
Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 249 Absatz 3 EG ergibt,
dass sie ›während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen
müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich
in Frage zu stellen‹45.
120. Es steht also außer Zweifel, dass diese Unterlassungspflicht ebenso wie
die positive Pflicht, alles Notwendige zu unternehmen, um das mit der Richtlinie
verfolgte Ziel zu erreichen, allen Organen der Mitgliedstaaten obliegt, einschließlich
– im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – den einzelstaatlichen Gerichten.
Demnach müssen auch diese, solange die Umsetzungsfrist noch läuft, bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ihr Möglichstes tun, um zu verhindern, dass die Erreichung des
in einer Richtlinie vorgeschriebenen Zieles in Frage gestellt wird. Sie müssen
sich mit anderen Worten alle Mühe geben, der Auslegung des innerstaatlichen
Rechts den Vorzug zu geben, die dem Buchstaben und dem Geist der Richtlinie
am meisten entspricht. (...)«
38
Urteil vom 5. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis
C-403/01 (Pfeiffer u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnrn. 113, 115, 116 und 118).
39 Siehe insbesondere Urteile vom
13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135,
Randnr. 8), Faccini Dori (Randnr. 26), Inter-Environnement Wallonie
(Randnr. 40) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97
(Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).
41 Siehe Urteil vom 4. Februar
1988 in der Rechtssache 157/86 (Murphy, Slg. 1988, 673, Randnr. 11).
44 Siehe Urteil vom 13. Dezember
1989 in der Rechtssache 322/88 (Grimaldi, Slg. 1989, 4407, Randnr. 18).
Hervorhebung von mir.
45 Urteil Inter-Environnement Wallonie
(Randnr. 45).