Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
OVG Sachsen: Keine extreme Gefahr für arbeitsfähige männliche
Rückkehrer
Urteil vom 23.8.2006 - A 1 B 58/06 - (16 S., M8870)
"(…) Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Für den maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kann nicht festgestellt
werden, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
hinsichtlich Afghanistans vorlägen. (…)
Die Frage nach den Möglichkeiten zur Existenzsicherung in Gestalt von Wohnraum,
Erhalt von Lebensmitteln und sonstiger überlebenssichernder Infrastruktur betrifft
die – wie angeführt hier maßgebliche – Bevölkerung Kabuls allgemein.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Rückkehrer bei
Ermangelung hilfsbereiter Verwandter oder Freunde gegenüber der in Kabul bereits
ansässigen Bevölkerung noch größere Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung
haben kann.
Ob eine extreme Gefahrenlage nach den vorstehenden Grundsätzen zur Überwindung
der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist, verlangt eine
prognostische Wertung aller Gefährdungsmerkmale des Einzelfalls unter besonderer
Berücksichtigung der Entscheidungspraxis anderer Obergerichte. Hieraus ergibt
sich folgende[s] Bild:
a) – Sicherheitslage –
Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist unbefriedigend und durch
zahlreiche Unzulänglichkeiten geprägt. (…)
Bei summierender Betrachtung lässt hingegen die Auskunftslage die Annahme einer
extremen Gefahrenlage im Hinblick auf die Defizite im Bereich der öffentlichen
Sicherheit in Kabul nicht zu. Insoweit weist das OVG Berlin-Brandenburg (Urt.
v. 5.5.2006 - OVG 12 B 9.05 -, UA S. 13 [21 S., M8504]) zutreffend darauf hin,
dass Dr. Danesch angegeben hat, dass er sich selbst frei in Kabul habe bewegen
können, da er die Landessprache beherrsche, die dortige Mentalität kenne und
als Iraner weniger gefährdet sei als etwa ein Westeuropäer. Diese Voraussetzungen
treffen – mit Ausnahme der konkreten Staatsangehörigkeit, die aber ebenfalls
nicht westeuropäisch ist – auch auf den Kläger zu. In seinem Gutachten
an das VG Wiesbaden (v. 13.1.2006) führte Dr. Danesch zudem aus, sich 'sechzehn
Tage lang täglich zehn Stunden' in Kabul aufgehalten zu haben, ohne Opfer eines
Überfalls zu werden. Es steht hiernach nicht zu erwarten, dass für den Kläger
mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, im Fall
seiner Rückkehr alsbald Opfer eines lebensbedrohlichen Überfalls zu werden (s. a.
OVG Münster, Urt. v. 5.4.2006 - 20 A 5161/04 -, UA S. 14 [30 S., M8225]). (…)
b) – Versorgungslage –
(…) Hinsichtlich der aktuellen Möglichkeit der Erlangung von Lebensmitteln
ist die Auskunftslage von einem uneinheitlichen Bild gekennzeichnet. Einig sind
sich die Berichte in dem Befund, dass es an einer staatlichen Absicherung des
Existenzminimums fehlt. Diese obliegt traditionell nach wie vor dem –
weit zu fassenden – Familienverband. Findet der Rückkehrer in einen solchen
Verband Aufnahme, wird durchgehend die Gefahr einer extremen Gefahrenlage verneint
(AA vom 13.7.2006 [34 S., A0288, siehe
Hinweis]; DOI v. 23.9.2004; SFH v. 3.2.2006 [#44069]; Pro Asyl v. 1.6.2005
[Informationsverbund Asyl, Stiftung Pro Asyl (Hg.), Rückkehr nach Afghanistan
(#33204)]). Fehlt es an einem familiär bedingten sozialen Netz, wird von einer
schwierigen bis äußerst schwierigen Situation ausgegangen, welche sich auf die
Versorgung mit den unabdingbaren Lebensmitteln beschränken könne. Es wird dabei
auch die Auffassung vertreten, dass im Fall von Mittel- und Arbeitslosigkeit
keine Überlebensmöglichkeit bestehe (Pro Asyl v. 1.6.2005) bzw. die Lage für
zurückkehrende Flüchtlinge so katastrophal sei, dass sie für diese unmittelbar
eine Existenzgefährdung darstelle (Dr. Danesch vom 25.1.2006 an VG Hamburg –
im Folgenden: Danesch v. 25.1.2006 [39 S., M7988]). Allerdings soll es in Kabul
'heilige Plätze' geben, wo traditionell durch nicht verarmte Bewohner Brot an
Bedürftige verteilt werde. Empfänger seien insbesondere Kinder, Frauen, ältere
Menschen und Behinderte (Zeugenaussage v. Bashir Ahmad v. 2.2.2006 vor VG Dresden
– im Folgenden: Ahmad v. 2.2.2006). Dies mag es erklären, dass trotz
der etwa von Dr. Danesch (vom 23.1.2006) berichteten Abwesenheit von Hilfsorganisationen
in den von ihm besuchten Stadtteilen und den von ihm beobachteten Fällen von
Unterernährung keine Berichte über eine Hungersnot in Kabul vorliegen. (…)
Es wird als problematisch dargestellt, eine existenzsichernde Beschäftigung
zu finden, insbesondere aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit (Pro Asyl v. 1.6.2005).
Nach Danesch (v. 23.1.2006) bestehen Arbeitsmöglichkeiten nur in Gestalt von
Aushilfsarbeiten für Tagelöhner, ohne dass hierdurch die materielle Lebensgrundlage
sichergestellt werden könne. Andererseits berichtet David (v. 27.3.2006 [Protokoll
der öffentlichen Sitzung des OVG Berlin-Brandenburg (11 S., M8302)]) von einer
enormen Bautätigkeit insbesondere in Kabul, so dass im Bausektor für ausgebildete
Kräfte gute Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. Die gezahlten Löhne überträfen
pakistanisches Niveau, weshalb z. Z. rund 40 000 pakistanische Gastarbeiter
im afghanischen Baugewerbe beschäftigt seien. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe
verweist darauf, dass infolge der regen Bautätigkeit für Rückkehrer aus Europa
mit Sprachkenntnissen im Baugewerbe wie auch als Geschäftsleute Beschäftigungsmöglichkeiten
trotz der hohen Arbeitslosigkeit bestehen. Nach dem Gutachten von Dr. Danesch
vom 25.1.2006 an das VG Hamburg kostet ein Brot mit einem Gewicht von 150–200
Gramm 6 Afghani; den Tagesverdienst eines Bauarbeiters beziffert er auf rund
100 Afghani. Da von einem ähnlichen Preisniveau für vergleichbare Grundnahrungsmittel
wie Reis auszugehen ist, wäre ein Überleben auf einfachstem Niveau auch für
den Fall gesichert, dass der Kläger nur sehr unregelmäßig Arbeit auf dem Bau
als Tagelöhner finden könnte. Für die Annahme, dass ihm die Aufnahme einer solchen
Arbeit aus persönlichen Gründen nicht möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Möglichkeit zur Etablierung in der afghanischen Gesellschaft scheint auch
maßgeblich davon abzuhängen, aus welchem Land der Betreffende zurückkehrt. Für
Rückkehrer aus Deutschland besteht nach David (v. 27.3.2006) im Rahmen des RANA
(Return, Reception and Reintegration for Afghan Nationals to Afghanistan) Programms
ein lückenloses Aufnahmesystem. Mit Ausnahme von Abschiebefällen erhielten Rückkehrer
am Flughafen Frankfurt/Main 600,– Euro pro Person, maximal 1500,–
Euro pro Familie. (…)
Dieses Programm läuft allerdings zum 31.8.2006 aus (IOM v. 13.4.2006, 4.7.2006
und 15.8.2006). Das nach Darstellung des Auswärtigen Amtes von IOM zu erwartende
Angebot an die EU, das RANA-Programm zumindest bis Ende 2006 zu verlängern (AA
v. 18.4.2006), hat nach der aktuellen Erkenntnislage nicht zu einer Verlängerung
des Programms geführt. (…)
Zusammenfassend lässt sich der Eindruck ableiten, dass es im Hinblick auf die
allgemeinen Lebensbedingungen einen Unterschied macht, ob es sich um Flüchtlinge
aus Pakistan und Iran handelt oder um Rückkehrer aus Westeuropa, die etwa durch
ihre Sprachkenntnisse bessere Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Im Hinblick
auf eine generell festzustellende extreme Gefahrenlage teilt der Senat die vom
OVG Münster (Urt. v. 5.4.2006 - 20 A 5161/01.A -) vertretene Auffassung (UA
S. 19), dass es an hinreichend verlässlichen Schilderungen für die Annahme fehlt,
dass im Fall der Rückkehr ein in diesem Sinne hoher Gefährdungsgrad hinsichtlich
Leib, Leben und Gesundheit besteht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, aaO, UA S. 20).
Zwar schildert Danesch (v. 23.1. und v. 25.1.2006) in Richtung auf eine extreme
Gefährdungslage weisende Lebensverhältnisse. Die von ihm geschilderten slumartigen
Verhältnisse und fehlenden Erwerbsmöglichkeiten für einen – nach seiner
Darstellung – großen Teil der Flüchtlinge machen es nicht plausibel,
dass über eine das Leben gefährdende Hungersnot, Epidemien oder durch Kälte
zu Tode gekommene Flüchtlinge keine Erkenntnisse vorliegen sollten. Dies wäre
aufgrund der hohen internationalen Präsenz in Kabul hingegen zu erwarten. So
wäre es schwerlich zu erklären, wenn der UNHCR derartige Zustände in den von
ihm zu verantwortenden Lagern stillschweigend dulden würde, ohne weitere internationale
Hilfe einzufordern, und dieser Umstand zudem auch anderen Beobachtern verborgen
bleiben würde. Dies legt die Vermutung nahe, dass ungeachtet einer unzweifelhaften
Mangelsituation Überlebensstrategien bestehen, die für die ganz überwiegende
Mehrheit eine Existenz auf niedrigstem Niveau ermöglichen. In diese Richtung
deutet der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (v. 13.7.2006), demzufolge Rückkehrer,
die außerhalb eines Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im
westlichen Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer,
die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren,
stoßen, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die
notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie könnten auf übersteigerte
Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von
ihnen überhöhte Preise gefordert würden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang
nochmals die Darstellung von David (v. 27.3.2006), der als Einziger konkrete
Erfahrungen mit Rückkehrern aus Westeuropa und insbesondere Deutschland aufweist.
Insbesondere Danesch und Pro Asyl beschäftigen sich nicht näher mit dem Programm
der IOM. (…) Das vorwiegend durch die große Masse von aus Pakistan zurückkehrenden
Flüchtlingen geprägte Bild – deren Lage sich auch nach Darstellung von
David sehr gravierend von den aus Westeuropa zurückkehrenden Personen unterscheidet
– bedarf deshalb der Relativierung.
Mit dem OVG Münster und OVG Berlin-Brandenburg (aaO) ist der Senat der Überzeugung,
dass es für die Verneinung einer extremen Gefahrenlage nicht auf eine Fortführung
des RANA-Programm für Rückkehrer aus Westeuropa ankommt. Zwar ist ein Zusammenhang
der dort vorhandenen Kapazität mit der Zahl der Rückkehrer insbesondere aus
Deutschland gegeben. Es ist aber offen, ob es zu einer kurzfristigen nennenswerten
Steigerung von Rückkehrern – insbesondere aus Deutschland – kommt
und wie gegebenenfalls bei der Finanzausstattung von Hilfsprogrammen darauf
reagiert wird. Immerhin ist nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom
24.6.2005 nicht zu erwarten, dass die Zahl der Abschiebungen in absehbarer Zeit
in einem Maße steigt, dass die Rückkehrer begleitende Hilfsmöglichkeiten nicht
mehr greifen könnten. Das nach dem Beschluss vorgesehene gestufte Vorgehen folgt
dem Bemühen, durch eine gewisse Koordination den zweifellos schwierigen Lebensverhältnissen
für Rückkehrer in Afghanistan Rechnung zu tragen. Die Berichte des Auswärtigen
Amtes mit ihren kritischen Aussagen zu den zivilen Verhältnissen in Afghanistan
sprechen dafür, dass sich die Exekutive trotz Ausbleibens einer Regelung nach
§ 60 a Abs. 1 AufenthG der Lage für Rückkehrer bewusst ist, der bis Ende August
dieses Jahres mit finanziellen Mitteln über die EU begegnet wird. Dies und die
angeführten, gegen eine Zuspitzung der Lage für Rückkehrer sprechenden Umstände
führen zu dem Schluss, dass derzeit auch ohne aktuelle Fortsetzung des RANA-Programms
für arbeitsfähige männliche Rückkehrer aus Deutschland in prognostischer Sicht
selbst ohne familiären Anschluss eine dringende und ausweglose Gefährdungssituation
nicht bejaht werden kann. (…)"
Einsender: OVG Sachsen
VG Kassel: Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer
Beschluss vom 29.8.2006 - 3 G 1285/06.A - (6 S., M8828)
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für diesen dort eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Der Antragsteller wäre (…) bei einer Rückkehrer nach Afghanistan allgemeinen
Gefahren ausgesetzt, die ihn existentiell bedrohen. (…)
Die genannten Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des beschließenden
Einzelrichters seit dem Urteil vom 22.03.2006 - 3 E 91/04.A - (zuletzt Beschluss
vom 07.06.2006 - 3 G 802/06.A) jedoch erfüllt, soweit es die Grundversorgung
mit Nahrungsmitteln, Wohnraum und die Krankenversorgung anbetrifft. Nach den
genannten Lageberichten des Auswärtigen [Amts] [vom 29.11.2005, 21.06.2005,
03.11.2004, 22.04.2004 und 06.08.2003] herrscht gerade in ländlichen Gebieten
starke Mangelernährung. Die medizinische Versorgung sei aufgrund fehlender Medikamente,
Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend.
In Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten habe sich die Versorgungssituation
zwar grundsätzlich verbessert. Wegen hoher Preise und mangelnder Kaufkraft profitierten
davon aber längst nicht alle Bevölkerungsschichten. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser
als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, sei für die afghanische Bevölkerung
noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Die Versorgung mit
Wohnraum sei unzureichend, das Angebot sei knapp, die Preise seien hoch. Freiwillig
zurückkehrende Afghanen kämen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen
unter, zum Teil auch in ihrer ehemaligen Wohnung, was die ohnehin knappen Ressourcen
weiter beeinträchtige.
Auch nach dem Bericht 'Rückkehr nach Afghanistan' der Stiftung Pro Asyl vom
Juni 2005 ist die Wohnungssituation äußerst angespannt; allenfalls für Einzelpersonen
lasse sich mit Hilfe des Familienverbandes eine Bleibe finden. Ohne diese Hilfe
lasse sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes
erweise sich ebenfalls als sehr problematisch. Ein reguläres regelmäßiges Einkommen
lasse sich nur selten erzielen. Rückkehrer stünden auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz
zu der übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden sei.
Rückkehrern, denen es nicht gelinge, ihr Grundeigentum wieder in Besitz zu nehmen,
von der Familie aufgenommen zu werden oder in einer der größeren Städte Unterkunft
und Lebensgrundlage zu finden, bliebe neben der Weiterreise in eines der benachbarten
Länder nur die Möglichkeit, in einem der slumartigen Camps unterzukommen, um
dort unter elendigsten Bedingungen zu leben. Selbst das setze jedoch voraus,
dass eine Arbeit – etwa als Tagelöhner – gefunden werde, da nur
dann zumindest ein Minimum an Nahrungsmitteln erworben werden könne. (…)
Der jüngste hier zugängliche Bericht über die Lage in Afghanistan stammt von
Dr. Mustafa Danesch, der das Land zuletzt in der Zeit vom 10. bis 26.12.2005
besucht hat. Er kommt in seinem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 23.01.2006
zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensverhältnisse in Kabul – dem einzigen
Ort, der für eine Abschiebung in Frage komme – in katastrophalem Maße
verschlechtert hätten. (…)
Dem Bericht von Danesch ist zwar das OVG Münster in seinem Urteil vom 05.04.2006
- 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225] unter Bezugnahme [auf] die Ausführungen von
David vor dem 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2006 in Bezug auf
Rückkehrer aus Ländern der EU nicht gefolgt. Solange diese Äußerungen hier nicht
im Wortlaut bekannt sind, ist jedoch weiterhin noch von der den o. g. Entscheidungen
zugrunde liegenden Erkenntnislage auszugehen. (…)"
Einsender: Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Nach jüngstem Lagebericht bestehen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren Zweifel, ob allein stehende Rückkehrer ohne Ortskenntnisse
in Kabul dort ihr Existenzminimum sichern können.
Beschluss vom 16.10.2006 - 7 G 2856/06.A(V) - (3 S., M8921)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: UNHCR beendet nach fünf
Jahren sein Programm zur Unterstützung freiwilliger Rückkehrer aus Pakistan;
im Jahr 2006 nur 132 000 Teilnehmer an dem Programm statt der erwarteten 400 000;
in Pakistan verbleibende Afghanen sollen registriert werden (engl.).
Bericht vom 13.10.2006: "UN-assisted Afghan repatriation ends" (ID 58907)
Afghanische Botschaft Berlin: Anträge auf Entlassung aus der afghanischen
Staatsangehörigkeit werden an den Präsidialrat von Afghanistan übersandt; über
die Dauer des Verfahrens können keine Aussagen gemacht werden; die Botschaft
kann keine Papiere über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausstellen.
Mitteilung vom 24.7.2006 (1 S., M8761)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Mai 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 13.7.2006 (34 S.,
A0288, siehe Hinweis)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Nach Mitteilung des BAMF ist medizinische Versorgung unzureichend,
hat sich aber nach Einschätzung des deutschen Liaisonbeamten bei IOM-Afghanistan
"durchaus verbessert"; allgemeine Versorgungslage ist laut BAMF schlecht, wird
durch internationale Organisationen auf einem Mindeststandard gewährleistet;
bei Rückführungen von Familien mit Kindern wird um enge Zusammenarbeit mit dem
BAMF gebeten.
Erlass vom 29.8.2006 - 15-39.05.03.-3-A 1 - (3 S., M8802)
Länderbericht:
Amnesty international: Anklageerhebung gegen vier Männer wegen "Mitgliedschaft
in einer in Algerien und im Ausland operierenden terroristischen Vereinigung";
sie waren zuvor nach eigenen Angaben in der Antar-Kaserne in Hydra, einer geheimen
Hafteinrichtung des Militärgeheimdienstes Département du renseignement et de
la sécurité (DRS), inhaftiert und gefoltert worden.
Urgent action 200/06-2 vom 17.10.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
20.7.2006 und vom 14.9.2006 (ID 59290)
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende jugendliche Rückkehrer
(hier: 17 und 18 Jahre), die ihre Prägung in Deutschland erfahren haben; Gefährdung
insbesondere für allein stehende Mädchen und Frauen.
Urteil vom 9.5.2006 - A 3 K 11776/04 - (10 S., M8896)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Die beiden populärsten Zeitungen
des Landes, Realny Azerbaijan und Gündelik Azerbaijan, stellen ihr Erscheinen
ein, nachdem ihr Gründer und Chefredakteur Einulla Fatullajew wegen Beleidigung
des Innenministers zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden war (engl.).
Bericht vom 4.10.2006: "Azerbaijani Media Suffers Blow" (ID 58438)
Länderberichte:
Amnesty international: Die Rechtsanwältin Yalemzewd Bekele, die für
die Europäische Kommission in Addis Abeba arbeitet, beim Versuch der Ausreise
nach Kenia verhaftet; Festnahme steht Berichten zufolge in Verbindung mit Veröffentlichung
eines Aktionskalenders der oppositionellen Koalition für Einheit und Demokratie
(CUD); drei Personen, die wegen dieses Aktionskalenders festgenommen wurden,
sollen in der Haft gestorben sein.
Urgent Action 282/06 vom 19.10.2006 (ID 59726)
BBC News: Unabhängiger Untersuchungsbericht bezeichnet Vorgehen gegen
Demonstranten im Juni und November 2005 als Massaker; laut dem Bericht wurden
193 Demonstranten und sechs Polizisten bei den Unruhen getötet, 20 000 Menschen
wurden verhaftet; Richter Wolde-Michael Meshesha, der die Untersuchungen leitete,
hat nach Morddrohungen das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "Ethiopian protesters 'massacred'" (ID 59295)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen seit 2005;
besonders gefährdete Gruppen (u. a. Menschenrechtsaktivisten, regierungskritische
Journalisten, Oppositionsführer und -anhänger, mutmaßliche Mitglieder der Oromo
Liberation Front).
Bericht vom Bericht vom 10.10.2006: "Äthiopien – Update" (ID 59184)
Länderbericht:
BBC News: Präsident Iajuddin Ahmed übernimmt Leitung der Übergangsregierung,
die die Wahlen im Januar vorbereiten soll; bei gewaltsamen Protesten der Opposition
gegen einen anderen Kandidaten für dieses Amt waren zuvor 18 Menschen getötet
worden (engl.).
Bericht vom 29.10.2006: "Interim role for Bangladesh head" (ID 59974)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen
durch den Geheimdienst Service National de Renseignement; 38 Fälle extralegaler
Hinrichtungen sowie 200 willkürliche Inhaftierungen zwischen Oktober 2005 und
September 2006 (engl.).
Bericht vom 24.10.2006: "'We flee when we see them': Abuses with impunity at
the National Intelligence Service in Burundi" (ID 59877)
Länderberichte:
The Guardian: Appellationsgericht der Provinz Shandong hebt ein im
August ergangenes Urteil gegen den Menschenrechtsaktivisten Chen Guangcheng
auf, der sich für Opfer von Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen einsetzt
(engl.).
Bericht vom 2.11.2006: "Chinese court orders retrial for human rights activist"(ID 60187)
The Guardian: Regierung kündigt nach Serie schwerer Justizirrtümer Überprüfung
der Praxis der Todesstrafe an; Oberster Gerichtshof soll alle Todesurteile überprüfen
(engl.).
Bericht vom 2.11.2006: "New law may cut Chinese death penalties" (ID 60177)
Reporters sans frontières: Der Internetdissident Guo Qizhen von Gericht
in der Provinz Hebei wegen "Aufwiegelung zur Subversion" zu vier Jahren Haft
verurteilt; damit im Jahr 2006 bereits acht bekannt gewordene Verurteilungen
von Journalisten oder Internetnutzern unter diesem Vorwurf (engl.).
Bericht vom 17.10.2006: "Four-year jail sentence against cyber-dissident Guo
Qizhen" (ID 59943)
UNHCR: Empfehlung für Aussetzung von Abschiebungen
UNHCR, Bericht vom Oktober 2006: "Update on International Protection Needs of
Asylum-Seekers From Côte d'Ivoire" (ID 58564)
Redaktionelle Vorbemerkung:
UNHCR empfiehlt, dass aufgrund der instabilen Sicherheits- und Menschenrechtssituation
zur Zeit keine Abschiebungen nach Côte d'Ivoire stattfinden sollten. UNHCR ändert
damit offiziell seine Position vom Januar 2004, in der unter bestimmten Bedingungen
Abschiebungen nach Abidschan für zulässig erklärt worden waren (diese Änderung
der Position war bislang nur in einem nicht-öffentlichen Papier vom September
2005 zum Ausdruck gekommen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Côte d'Ivoire:
Update" vom 13.10.2005, ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 10).
Aus dem Dokument:
"(…) Côte d'Ivoire remains one of the most insecure nations in West
Africa. Apart from the two main fighting factions, namely the FDS ([Forces de
Défense et de Sécurité] government forces) in the south and the FAFN ([Forces
Armées des Forces Nouvelles] opponents of the Government) in the north, there
are large numbers of militants and uncontrolled armed elements all over the
country. International troops are located between the two main areas respectively
in the south and the north in the so-called Zone of Confidence (Zone de confiance).
Despite the presence of the 11,000 strong international force, comprised of
UN as well as French forces, the security situation in the country remains unstable
and unpredictable with frequent reports of incidents of extreme violence, including
looting, extortion, and armed attacks, which occur notably in the Zone of Confidence.
(…)
Notwithstanding a number of positive steps by the parties to the peace process,
the overall human rights situation in Côte d'Ivoire continues to be characterized
by alleged violations by all parties: the FDS, the FAFN and the militias. Abuses
are reported to range from extortion to extra-judicial killings, arbitrary detention,
sexual violence, child exploitation and inter-community conflict.
One of the recent reports34
by the Human Rights Division of UNOCI [United Nations Operation in Côte d'Ivoire]
indicates, inter alia, that:
(i) Hundreds of Ivorians have been victims of killings, kidnappings, illegal
arrests and detentions. Impunity35
prevails for the perpetrators of these crimes;
(ii) Inter-community violence was used by political actors to manipulate the
population and derail the implementation of the various agreements signed by
parties to the conflict; and
(iii) The Zone of Confidence has been transformed into a Zone of Non-law (non-droit)
and a sanctuary for criminals from both sides. Consistent with the impunity
prevailing for abuses outside the Zone of Confidence, witnesses report that
even when human rights violators and criminals are apprehended by the impartial
forces in the Zone of Confidence and handed over to the authorities on either
side, they (the human rights violators and criminals) have been systematically
set free.
(…) The overall situation in Côte d'Ivoire remains grave with serious
problems in the supply of basic commodities such as water and electricity and
with limited access to food, education and health services. The situation is
further aggravated by the persistent increase in the number of people living
under the poverty line: from 38 % in 1999 to 44 % in 2006. It is estimated that
this figure increases by 2 % every year. The situation is aggravated by the
absence of identity documents and consequent complications in proving status
for a large proportion of the population. (…)
In light of the foregoing, it is apparent that Côte d'Ivoire is, for the time
being, unstable and unsafe, with the rule of law having broken down, widespread
violence, evident inter-communal strife and the Government absent from large
parts of the country.
While recognizing that not all asylum-seekers from Côte d'Ivoire may qualify
for refugee status under the 1951 Convention, UNHCR recommends that persons
fleeing Côte d'Ivoire and seeking asylum abroad should be recognized as in need
of international protection. Where such persons are found not to be eligible
under the criteria of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the
Status of Refugees, they should be accorded a complementary form of protection
unless excluded based on the exclusion clauses of the 1951 Convention. In countries
where the 1969 OAU Convention Governing the Specific Aspects of Refugee Problems
in Africa is applicable, Article I(2) should be applied with regard to those
who are not excludable but are not eligible under Article I(1).
More particularly, UNHCR recommends that:
1) All claims should be examined in fair and efficient refugee status determination
procedures, on the basis of their individual merits, against the criteria of
the 1951 Convention and/or 1967 Protocol or, where applicable, Article I(1)
of the 1969 OAU Convention. Due attention should be paid to possible grounds
for exclusion, in accordance with Article 1F of the 1951 Convention or Article
I(5) of the 1969 OAU Convention, where applicable.
2) With regard to individuals found not to be eligible for refugee status under
the 1951 Convention and/or 1967 Protocol, but the individual is not excluded
from international protection, a complementary form of protection should be
granted. (…)
3) No asylum-seeker from Côte d'Ivoire should be forcibly returned until such
time as the security and human rights situation in the country has improved
sufficiently to justify it."
34
See above (…) [Opération des Nations Unies en Côte d'Ivoire, Division
des Droits de l'Homme, Rapport sur la situation des Droits de l'Homme en Côte
d'Ivoire: Mai-Juin-Juillet 2005, UNOCI, Octobre 2005, para. 87, available at
http://www.onuci.org/pdf_fr/hr/hr2005_3.pdf.]
35 Such impunity is characterized
by the failure to investigate and prosecute abuses and the unwillingness even
when the identity of perpetrators is known to institute proceedings against
them.
BayVGH: Gefährdung wegen Mitgliedschaft in EDP
Urteil vom 14.8.2006 - 9 B 04.30627 - (16 S., M8895)
"(…) Die Klage ist (…) erfolgreich, soweit es um die Verpflichtung
zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (…)
Dem Kläger, der – wie bereits ausgeführt – sein Herkunftsland
weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen
hat, droht wegen der exilpolitischen Betätigung für die Eritrean Democratic
Party (EDP) im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung. Der Senat schließt dies u. a. aus der innenpolitischen
Entwicklung im Heimatland des Klägers. (…)
Obwohl bislang der Einfluss von Oppositionsgruppen auf das gesellschaftliche
und politische Leben Eritreas kaum spürbar ist, reagiert die eritreische Führungsebene
zunehmend repressiv auf regierungskritische Aktivitäten. Seit den Verhaftungen
im September 2001 hat sich die Menschenrechtslage in Eritrea kontinuierlich
verschlechtert; extralegale Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Hiervon sind
nicht nur Personen betroffen, die politisch als verdächtig gelten, sondern auch
Angehörige religiöser Minderheiten oder Eltern von Personen, die sich ins Ausland
abgesetzt haben, um dem Nationalen Dienst zu entgehen (Institut für Afrika-Kunde
an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2.11.2005). Wegen der Bedrohungspotentiale,
welche eritreische Oppositionsorganisationen im Ausland seit Ende 2001 aus der
Sicht der eritreischen Regierung verkörpern, ist davon auszugehen, dass gegenwärtig
die nachrichtendienstlichen Netzwerke der Regierung in der Diasporabevölkerung
jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Organisationen registrieren
und die entsprechenden Informationen über die bestehenden Berichtsketten den
Zentralbüros der verschiedenen Sicherheitsdienste (u. a. Nachrichtendienst und
Sicherheitsabteilung) in Eritrea zugeleitet werden. Die eritreische Regierung
hat seit Frühjahr 2002 die Aktivitäten der Sicherheitsdienste in der eritreischen
Diaspora erheblich verstärkt und hierfür zusätzliches Personal ins Ausland entsandt
(vgl. HessVGH Urteil vom 27.3.2006 - Az. 9 UE 705/05.A [ASYLMAGAZIN
6/2006, S. 13] m. w. N.). (…) Ausgehend von der verstärkten Überwachung
der in Deutschland lebenden Eritreer durch die eritreische Regierung kann mit
hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass (auch einfache) Mitglieder
der EDP und deren Aktivitäten in Eritrea bekannt werden (HessVGH a. a. O. mit
zahlreichen Nachweisen). (…)
Weil die Gründung der EPLF-DP [Eritrean People's Liberation Front – Democratic
Party] aus dem engen Führungskreis der PFDJ [People's Front for Democracy and
Justice] heraus erfolgte, wird die Nachfolgeorganisation im Verhältnis zu anderen
oppositionellen Gruppierungen als stärkere Bedrohung wahrgenommen. Aus der Sicht
der eritreischen Regierung gilt die als illegale Oppositionspartei betrachtete
EDP als einer der gefährlichsten, wenn nicht sogar als der gefährlichste Gegner,
weil die Partei von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird, die
in der Bevölkerung weiterhin sehr beliebt sind. (…) Seit Juni 2005 hat
die Regierung die Kontrolle der eritreischen Gesellschaft verstärkt (vgl. auch
Schweizer Flüchtlingshilfe Update Eritrea vom 19.12.2005 [#41329] und Auskunft
der SFH vom 20.4.2006 [#50231]). Nach alledem besteht Anlass zur Annahme, dass
jedwede Aktivität von Mitgliedern der EDP in Verfolgung der Ziele dieser Partei
von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird (so auch
HessVGH a. a. O.). Aus der Sicht der eritreischen Regierung besteht durchaus
die Gefahr, dass Mitglieder der PFDJ zur Reformbewegung überlaufen könnten,
und daher eine konkrete Bedrohung für die Fortdauer ihrer Herrschaft darstellen.
Es muss angenommen werden, dass selbst für niedrig profilierte Mitglieder der
EDP, deren Betätigung sich u. a. in regelmäßiger Teilnahme an Parteitreffen
und (regional begrenzter) Werbung für diese Exilorganisation erschöpft, bei
Bekanntwerden im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen drohen. Gegen eine
beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der EDP, die
sich in eher untergeordneter Weise für die Partei eingesetzt haben, spricht
auch nicht die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. November
2005. Sie besagt, dass es – um vom eritreischen Staat als regimekritische
Gegner eingestuft zu werden mit der Folge möglicher Repressalien – mehr
als einer (einfachen) Mitgliedschaft in der EPLF-DP bedürfe und eine länger
andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen stattgefunden haben
müsse. Diese Auskunft ist aber schon ein Jahr alt. Wegen der seit 2005 zu beobachtende[n]
Verschärfung der Überwachung der eritreischen Gesellschaft und des geschilderten
Selbstverständnisses der um Machterhalt bestrebten PFDJ geht der Senat davon
aus, dass sich heute auch einfache Mitglieder der EDP staatlicher Verfolgung
aussetzen, wenn sie erkennbar in Erscheinung treten. (…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Die Frauenorganisation NUEW
(National Union of Eritrean Women) startet landesweite Kampagne gegen weibliche
Genitalverstümmelung; gesetzliches Verbot gefordert; nach Schätzung der NUEW
sind 94 % der Frauen Opfer der Praxis (engl.).
Bericht vom 4.10.2006: "Renewed efforts to outlaw female genital mutilation"
(ID 58300)
UNHCR-WRITENET: Lagebericht (u. a. historischer Hintergrund, Menschenrechtslage,
ethnische Minderheiten); in den letzten zwei Jahren dramatische Verschärfung
des Vorgehens gegen Angehörige von Minderheitenkirchen sowie Kriegsdienstverweigerer
und Deserteure; erhöhte Gefahr eines neuen Konflikts mit Äthiopien wegen der
ungelösten Grenzfrage (engl.).
Bericht vom 1.10.2006: "Eritrea: Challenges and Crisis of a New State. A Writenet
Report by Assefaw Bariagabe" (ID 59767)
Länderberichte:
International Federation for Human Rights: Überblick zur Menschenrechtslage
(u. a. Folter, Misshandlungen und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte,
Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten, Angriffe auf die Pressefreiheit)
(engl.).
Bericht vom Oktober 2006: "Note: Situation of Human Rights in Georgia" (ID 59658)
BBC News: Spannungen zwischen Russland und Georgien verschärft; trotz
Freilassung von vier der Spionage verdächtigten russischen Militärs verhängt
Moskau Sanktionen; 132 Georgier aus Russland abgeschoben (engl.).
Bericht vom 7.10.2006: "Georgia chides Russia 'cleansing'" (ID 58409)
Länderbericht:
BBC News: Neues Gesetz gegen häusliche Gewalt tritt in Kraft; nach
einer Schätzung des Frauenministeriums sind 70 % der Frauen Opfer von Misshandlungen
(engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "India tackles domestic violence" (ID 59858)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von (chaldäischen)
Christen.
Beschluss vom 16.10.2006 - 3 Q 47/06 - (13 S., M8888)
OVG Saarland: Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;
Verfolgungsgefahr durch Baath-Regime fällt endgültig weg; kein Ausschluss des
Widerrufs wegen schlechter Sicherheitslage; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung
von Kurden; inländische Fluchtalternative für Kurden im Nordirak; keine extreme
Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG
für allein stehenden kurdischen Mann, der wegen seiner Berufsausbildung in absehbarer
Zeit im Nordirak Arbeit finden kann (s. zur selben Entscheidung hier
und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Mandäer, deren Familienangehörige
von Übergriffen durch muslimische Nachbarn betroffen waren.
Urteil vom 28.9.2006 - 2 E 1235/05.A - (6 S., M8833)
SG Neubrandenburg: Rückkehr in den Irak für Christin unzumutbar (ausführliches
Zitat)
Beschluss vom 13.2.2006 - S 6 ER 3/06 AY - (9 S., M8817)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zunahme von Morddrohungen
gegen Christen in Folge eines angeblich islamfeindlichen Vortrags des Papstes
am 12.9.2006; Ermordung eines syrisch-orthodoxen Priesters in Mosul (engl.).
Bericht vom 20.10.2006: "Christians live in fear of death squads" (ID 59443)
Integrated Regional Information Network: Aufgrund der schlechten Sicherheitslage
ist der Schulbesuch für viele Kinder unmöglich; nach Angaben des Bildungsministeriums
nehmen landesweit nur noch rund 30 % der Schüler am Unterricht teil (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "School attendance rates drop drastically" (ID 59478)
UNHCR: Keine aktuellen Informationen über Übergriffe gegen Yeziden in
den Jahren 2005 und 2006; Druck auf die Yeziden, sich islamischen Verhaltensvorstellungen
anzupassen, kann ähnlich wie bei Christen Verfolgungsintensität erreichen; kein
wirkungsvoller Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen; Sicherheitslage im Nordirak
etwas stabiler, Aufnahmekapazität des Nordiraks ist aber mittlerweile "extrem
begrenzt".
Stellungnahme vom 2.8.2006 an VG Ansbach - AN 9 K 04.30815 - (6 S., M8812)
Deutsche Botschaft Bagdad: Vertrauensanwälte können von der Botschaft
nicht beauftragt werden, da "jede Bewegung innerhalb der Stadt Bagdad und in
den meisten anderen Landesteilen (…) lebensgefährlich" ist; ein von der
irakischen Botschaft ausgestellter Reisepass kann nicht als Identitätsnachweis
gewertet werden, wenn sich in anderem Zusammenhang vorgelegte Personenstandsurkunden
als Fälschung erwiesen haben.
Stellungnahme vom 6.6.2006 an Amtsgericht Dresden (2 S., A0287, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung bei Konversion zum Christentum
wegen Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - (14 S., M8946)
VG Münster: Flüchtlingsanerkennung für Buchhändler, der monarchistische
Bücher verbreitet hat.
Urteil vom 7.9.2006 - 11 K 1905/02.A - (9 S., M8846)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung bei Konversion zum Christentum
wegen Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - (10 S., M8925)
VG Trier: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für
Arbeiterkommunistische Partei Iran einschließlich Veröffentlichung eines regimekritischen
Artikels im Internet.
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 277/06.TR - (15 S., M8877)
Länderbericht:
Amnesty International: Der schiitische Geistliche Ayatollah Sayed
Hossein Kazemeyni Boroujerdi, der sich Berichten zufolge für die Trennung von
Staat und Religion einsetzt, am 8. Oktober zusammen mit 300 seiner Anhänger
verhaftet; sein Haus war zuvor wochenlang von Sicherheitskräften belagert worden;
die Festgenommen befinden sich Berichten zufolge im Evin-Gefängnis in Teheran.
Urgent action 262/06-1 vom 13.10.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom
29.9.2006 (ID 59173)
Länderberichte:
Amnesty international: Tod des ehemaligen Studentenführers Ko Thet
Win Aung im Gefängnis Mandalay, wo er seit 1998 inhaftiert gewesen war (engl.).
Bericht vom 16.10.2006: "Ko Thet Win Aung, prisoner of conscience, dies in prison"
(ID 59178)
Amnesty international: Festnahmen von fünf ehemaligen Studentenführern,
die 1988 Proteste gegen die Militärherrschaft organisiert hatten.
Urgent action 261/06-1 vom 2.10.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 29.9.2006
(ID 58202)
Länderbericht:
ReliefWeb/Agence France-Presse: Sechsmonatiger Ausnahmezustand über
den Bundesstaat Ekiti, den Präsident nach einem Machtkampf zwischen dem Gouverneur
und dem regionalen Parlament verhängt hatte, wird vom Bundesparlament bestätigt
(engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Nigerian parliament approves Obasanjo's state of emergency"
(ID 60053)
Länderbericht:
Amnesty international: Bei Luftangriff auf eine Koranschule in Bajaur
an der afghanischen Grenze sterben mindestens 82 Menschen; laut Armee soll es
sich um "Militante" gehandelt haben; Augenzeugen berichten, dass unter den Toten
auch zahlreiche Kinder gewesen sein sollen (engl.).
Bericht vom 1.11.2006: "Over 80 people victims of possible extrajudicial execution
in Bajaur" (ID 60156)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Abschiebung des usbekischen Asylbewerbers Rustam
Muminow, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kurz zuvor eine
einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung verfügt hatte und obwohl ein Widerspruch
gegen die Abschiebungsanordnung noch anhängig war (engl.).
Bericht vom 25.10.2006: "Russia Deports Uzbek Asylum Seeker Despite Torture
Ban" (ID 59878)
Memorial, Netzwerk Migration und Recht: Kaum Verbesserungen der Menschenrechtslage
in Tschetschenien seit Juli 2005; Situation der Binnenvertriebenen in der übrigen
Russischen Föderation weiterhin durch "grausame Diskriminierung" geprägt; Dokumentation
zahlreicher Fälle.
Bericht vom August 2006: "Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation,
Juli 2005–Juli 2006 (Redaktion: Swetlana Gannuschkina, Übersetzung: Bernhard
Clasen)" (110 S., ID 53993, M8623)
Auswärtiges Amt: Lagebericht, einschließlich Tschetschenien (Stand: Juli
2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.8.2006 (29 S.,
A0286, siehe Hinweis)
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung
im Kosovo behandelbar
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW hält trotz eines aufhebenden Beschlusses des BVerwG an seiner
Rechtsprechung fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich
im Kosovo behandelbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05
- ASYLMAGAZIN 9/2006,
S. 24).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. (…) Von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen
Ausländers in einen anderen Staat konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG und soll nach dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für – hier
nur in Betracht kommend – Leib oder Leben ist eine 'Gesundheitsbeeinträchtigung
von besonderer Intensität'. Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer
bei geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im
Zielstaat der Abschiebung dann vor, 'wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich
oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde' (vgl. hierzu BVerwG, Urteil
vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96
-, BVerwGE 105, 383, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05
- n. v. [ASYLMAGAZIN 9/2006,
S. 24]).
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands
kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines
gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu
erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG,
die der Realisierung der Rechte aus der EMRK dienen, soll dem Ausländer nicht
eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik
Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter
Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; so auch Schl.-H.
OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 [15 S., M7761]) ist eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands – als Unterfall der Gesundheitsbeeinträchtigung
von 'besonderer Intensität' i. S. d. BVerwG, a. a. O. – auch nicht schon
bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen,
sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden
und/oder existenzbedrohenden Zuständen – die diesbezüglich in früheren
Entscheidungen des Senats lediglich verkürzend gebrauchte Bezeichnung als existenzielle
Gesundheitsgefahren gibt der Senat wegen möglicher Missverständlichkeit und
Verwechslung mit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG aufhebenden Gefahren auf –. (…)
2. (…) b) Eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG)
ist auch nicht auf Grund der ärztlichen Atteste der die Klägerin behandelnden
Fachärzte Dr. … und … sowie des Fachgutachtens des Privatdozenten
Dr. … vom 17. Dezember 2004 überwiegend wahrscheinlich, die von einer
behandlungsbedürftigen PTBS der Klägerin ausgehen und unterschiedliche Auswirkungen
einer Rückführung der Klägerin in ihre Heimat bzw. einer dort unzureichenden
Behandlung ihrer psychischen Erkrankung auf ihren Gesundheitszustand prognostizieren.
Der ärztlichen Stellungnahme des Dr. … kann schon deshalb keine Überzeugung
begründende Bedeutung zukommen, weil es sich bei dieser um eine Äußerung des
Therapeuten der Klägerin handelt. Ein Therapeut muss grundsätzlich von dem vom
Patienten geklagten Leiden nebst Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem
auftragsgemäß helfen; demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige
Distanz zum Patienten und tritt er diesem nicht mit der für einen gerichtlich
bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber. Nicht auszuschließen
ist ferner ein Interesse des Therapeuten an der Weiterbehandlung seines Patienten.
(…)
d) Auch das Fachgutachten des Privatdozenten Dr. … vom 17. Dezember 2004
kann den Senat nicht von einer bei Rückführung der Klägerin in ihre Heimat drohenden
überwiegend wahrscheinlichen Krankheitsverschlimmerung von der beschriebenen
für die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendigen besonderen Intensität überzeugen.
aa) Der Senat geht von den Antworten des Gutachters zu den ihm vom Verwaltungsgericht
gestellten Fragen aus. Gegen seine Sachkunde, auf die der Senat zurückgreift
und sene Entscheidung maßgeblich stützt, bestehen keine Bedenken. (…)
bb) Der Senat geht deshalb von einer bei der Klägerin ausweislich des Gutachtens
vom 17. Dezember 2004 vorliegenden PTBS mit bewusstseinsnaher depressiver Überlagerung
aus. Eine solche Erkrankung ist nach den tatsächlichen Erkenntnissen des Senats
im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 8.
Februar 2006 - 13 A 261/05.A -, [15 S., M8111] (…)).
Die Einrichtungen der staatlichen/quasi staatlichen Gesundheitsvorsorge und
der sog. NGO bieten im Kosovo in der Regel eine medikamentöse Behandlung der
PTBS und Depressionen an – es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika
zur Verfügung (vgl. hierzu Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21.
Juli 2006 an VG Düsseldorf); soweit gesprächsweise Therapie angeboten wird,
erfolgt diese begleitend und unterstützend – supportive Gespräche –,
lediglich in Ausnahmefällen ist Psychotherapie möglich. Ambulante Behandlungen
und Medikamente sind gegen eine Eigenbeteiligung zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw.
von bis zu 2 EUR erhältlich. Im Übrigen kann jedes Medikament über Apotheken
gegebenenfalls aus dem Ausland – dann gegen erhöhtes Entgelt –
bezogen werden. Soweit niedergelassene Therapeuten medikamentöse oder psychotherapeutische
Behandlung von PTBS und Depression anbieten, ist das jedoch je nach Verhandlung
mit Kosten von sogar über 50,– EUR pro Sitzung verbunden (vgl. zu alldem:
Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und Deutsches Verbindungsbüro
Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf). (…)
Auch der Klägerin sind die Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS und Depression
im Kosovo zugänglich. (…)
cc) Die in den der Klägerin zugänglichen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
im Heimatland angebotenen Behandlungen gestalten sich ausgehend von den vorliegenden
Auskünften nicht wesentlich anders als die der Klägerin in Deutschland bisher
zuteil gewordene Behandlung bei Dr. … . (…) Eine systematische
Psychotherapie erhält die Klägerin in Deutschland soweit ersichtlich nicht.
Im Allgemeinen spricht bereits sehr viel dafür, dass eine psychische Erkrankung
eines ausreisepflichtigen Ausländers ebenso – wie in ständiger verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung anerkannt – eine nicht psychische Erkrankung bei Rückkehr
des Betroffenen in die Heimat bei einer im wesentlichen gleichen Behandlung
im Heimatland wie in Deutschland keine Verschlimmerung, jedenfalls keine solche
von der beschriebenen besonderen Intensität erfahren wird. Diese Annahme wird
unterstützt durch den Umstand, dass sich der Betreffende, hier eine Albanerin
aus dem Kosovo, im heimatlichen Kulturkreis und im befriedeten Umfeld ohne den
psychischen Druck einer zwangsweisen Rückführung ihrer Person und Familie befindet.
dd) Entscheidend für den individuellen Fall der Klägerin und die auf allgemeiner
Lebenserfahrung beruhende zuvor dargestellte Annahme bestätigend ist allerdings,
dass das eingeholte Gutachten vom 17. Dezember 2004 auch die Entwicklung der
psychischen Krankheit der Klägerin nach einer Rückführung in das Kosovo bei
Erlangung wie bei Nichterlangung der gebotenen Behandlung hinreichend prognostiziert.
(…)
e) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsbeeinträchtigung
von besonderer Intensität in der Form einer lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung
durch ernsthafte Suizidgefahr im Falle ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht feststellen.
Soweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05
- n. v. die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, ob
für die Klägerin im Abschiebezielstaat … eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich
… 'ausgeschlossen' werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des
Maßstabs der 'beachtlichen Wahrscheinlichkeit' der wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung
für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Denn 'ausgeschlossen' werden kann ein Suizid, die intensivste Form der Gesundheitsverschlechterung,
eines zwangsweise in die Heimat zurückgeführten ausreisepflichtigen Ausländers,
wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist, von keinem Therapeuten
oder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum
Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig vertreten worden ist, ernsthafte
Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland
entwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei wertenden Fachmann
mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendiger Sicherheit regelmäßig
nicht vorausgesagt werden kann.
Vorliegend konnte bei der Klägerin ausweislich Bl. 17 des Gutachtens vom 17.
Dezember 2004 eine latente Suizidgefahr nicht festgestellt werden. (…)
Dies leuchtet ein, nachdem er eine in der Persönlichkeit der Klägerin verborgene
Suizidneigung oder eine innere Beschäftigung mit dem Suizid – Suizidalität
– bereits nicht hatte feststellen können. Für eine für die Klägerin im
Kosovo zu erwartende ausweglose Lage, die sie in einen Suizid treiben könnte,
liegen angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage für Albaner im Kosovo, der
dortigen Unterkunftsmöglichkeiten und Gesundheitsversorgung keine Anhaltspunkte
vor. Die fehlenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr für die Klägerin
bei ihrer Rückkehr in die Heimat fügt sich in das Gesamtbild der vorliegenden
Erkenntnisquellen, wonach die Zahl der Suizide im Kosovo im Vergleich zu anderen
europäischen Staaten in Ost und West außerordentlich gering ist (vgl. Auswärtiges
Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006). (…)"
Einsender: RA Hofmann, Aachen
Länderbericht:
Hans-Wolfgang Gierlichs: Minimalversorgung für die Behandlung psychiatrischer
Krankheiten ist im Kosovo nicht gewährleistet; auch wenn die vergleichsweise
hohen Angaben des Deutschen Verbindungsbüros zur Zahl des im Kosovo tätigen
Fachpersonals berücksichtigt werden, ergibt sich noch immer eine erhebliche
Diskrepanz zwischen Bedarf und Angebot an Behandlungsmöglichkeiten; Kritik an
Rechtsprechung des OVG NRW zu diesem Thema.
Artikel aus der ZAR 8/2006, S. 277 ff.: "Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo"
(ID 58167)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Übergriffe gegen Opposition, die in der Vergangenheit
häufig von Kriegsveteranen oder Parteiaktivisten ausgingen, werden zunehmend
durch reguläre Sicherheitskräfte verübt (willkürliche Festnahmen, Folter, Einschüchterungen
von Menschenrechtsaktivisten (engl.).
Bericht vom 31.10.2006: "'You Will Be Thoroughly Beaten' – The Brutal
Suppression of Dissent in Zimbabwe" (ID 60142)
Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Nach Zusammenbruch der Friedensgespräche ruft die
Union Islamischer Gerichte (UIC) einen "Dschihad" gegen äthiopische Truppen
aus und behauptet, bei einem Angriff nahe Baidoa zwei Äthiopier getötet zu haben;
Übergangsregierung bestreitet, dass es sich bei den Getöteten um Äthiopier gehandelt
hat; Äthiopien dementiert, dass sich tausende seiner Soldaten in Somalia aufhalten,
räumt aber die Entsendung von militärischen Beratern ein (engl.).
Bericht vom 6.11.2006: "Islamists claim first blood in jihad as Somalia edges
closer to war" (ID 60470)
BBC News: Kämpfer der UIC besetzen ohne Gegenwehr die Stadt Sakow im
Südwesten; Sorge vor Ausweitung des Konflikts, da sich neben äthiopischen nun
auch eritreische Truppen im Land befinden sollen (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Somalia's Islamists take key town" (ID 59860)
Länderberichte:
BBC News: Verhandlungen zwischen Regierung und Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) in Genf ergebnislos beendet; es wurde kein Termin für
weitere Verhandlungen vereinbart (engl.).
Bericht vom 28.10.2006: "Sri Lankan talks end in failure" (ID 59967)
Relief Web/Reuters: Selbstmordattentat tamilischer Rebellen auf Marinestützpunkt
im Hafen des Touristenorts Galle im Süden des Landes löst Ausschreitungen gegen
Tamilen in der Region aus (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "Sri Lanka navy base attacked, sparks anti-Tamil riot"
(ID 60369)
Relief Web/Australian Broadcasting Corporation: Bei Selbstmordattentat
auf Buskonvoi mit Marinesoldaten in Habarana sterben mindestens 100 Menschen;
LTTE bekennt sich nicht zu dem Attentat, bezeichnet es jedoch als "gerechtfertigt"
(engl.).
Bericht vom 17.10.2006: "At least 100 killed in Sri Lanka suicide bomb attack"
(ID 60367)
ReliefWeb/AFP: Friedensprozess durch schwere Kämpfe zwischen Armee und
LTTE erneut gefährdet; Offensive der Armee auf der Jaffna-Halbinsel offenbar
gescheitert (engl.).
Bericht vom 12.10.2006: "Sri Lanka peace talks in balance after fierce battle"
(ID 60359)
Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Ausnahmezustand in den östlichen Bundesstaaten Kassale
und Red Sea aufgehoben, nachdem ein Abkommen mit den Rebellen der Eastern Front
unterzeichnet worden war; alle gefangenen Rebellen sollen freigelassen werden;
die Kämpfer der Eastern Front sollen in die Armee integriert werden (engl.).
Bericht vom 20.10.2006: "Sudan lifts emergency in east after peace deal" (ID 60076)
BBC News: Darfur: Bericht der UN beschuldigt Regierung, Angriffe von
Dschandschawid-Milizen auf Zivilisten in der Region Buram unterstützt zu haben,
bei denen im August hunderte Menschen getötet wurden (engl.).
Bericht vom 9.10.2006: "Sudan 'kills hundreds in Darfur'" (ID 58424)
Amnesty International: Analyse der Situation in Darfur: Durch Friedensabkommen
vom Mai 2006 haben sich Konfliktlinien verschoben; Rebellengruppen, die das
Abkommen nicht unterzeichnet haben, schließen sich zur National Redemption Front
(NRF) zusammen; gezielte Angriffe auf Zivilisten im Zuge der laufenden Offensive
von Armee, Milizen und Angehörige der Minnawi-Fraktion der Sudan Liberation
Army; Übergreifen der Kämpfe auf östlichen Tschad (engl.).
Bericht vom 5.10.2006: "Crying out for safety" (ID 58210)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Sicherheitskräfte verhindern
Protestkundgebung staatenloser Kurden in Damaskus durch Abriegelung des Versammlungsorts;
festgenommene Personen wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen (engl.).
Bericht vom 5.10.2006: "Kurds arrested in protest over lack of citizenship"
(ID 58309)
SFH: Gefährdung wegen exiloppositioneller Tätigkeiten
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragenbeantwortung vom 21.9.2006: "Togo:
Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" (ID 58473)
"(…) Zur Frage, ob die togoischen Behörden exilpolitische Tätigkeiten togoischer Staatsangehöriger in Deutschland beobachten, lässt sich Folgendes sagen. (…)
Gemäss Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 beobachtet
die togoische Regierung sämtliche Aktivitäten von in Deutschland lebenden togoischen
Staatsangehörigen nach wie vor sehr aufmerksam.12
Einer Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde zufolge ist es wahrscheinlich,
dass informelle Mitarbeiter der togoischen Sicherheitsdienste personenbezogene
Daten von in Deutschland lebenden Regimegegnern sammeln und an die Behörden
weiterleiten. Die Sicherheitsdienste sind geschult und in technischer Hinsicht
gut ausgestattet. (…)13
Da in Togo nur die überregionalen deutschen Zeitungen und Magazine (…)
erhältlich sind, ist davon auszugehen, dass Veröffentlichungen in der deutschen
Presse in erster Linie über die togoischen Vertretungen sowie über togoische
Mitarbeiter der Sicherheitsdienste in Deutschland beobachtet werden. Dies kann
aber auch mit geringem Aufwand mit Hilfe von Webmonitoring-Software (z. B. www.googlealert.com)
oder über Abonnemente von Medienbeobachtungsagenturen online und von Togo aus
erfolgen. Die Agentur Newsradar (Dienstleister für Medienbeobachtung, elektronische
Pressespiegel und Medienanalysen)15
beispielsweise erfasst auch die Artikel in der xxxx. (…)
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass den togoischen Behörden die Internetseiten
der Exilorganisation Diastode – wo die betreffende Person namentlich
erwähnt wird – wie auch die regimekritischen Internetzeitungen Togoforum
und Le Togolais bekannt sind, und dass sie die Berichterstattungen und Publikationen
auf diesen Internetseiten verfolgen.17
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die togoischen Behörden oder
auch nur einzelne Mitarbeiter der Regierung oder auch Mitglieder der Regierungspartei
über das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers informiert sind.(…)
Gewisse Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit Anfang 2006. Nachdem es im Umfeld der Wahlen gehäuft zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen war, gibt es im ersten Halbjahr 2006 Anzeichen einer teilweisen Entspannung der Lage. Verschiedene Beobachter, darunter das Länderteam der Vereinten Nationen (ein aus Vertretern aller vor Ort tätigen UN-Institutionen zusammengesetztes Gremium) und die Togoische Menschenrechtsliga (Ligue Togolaise des droits de l'homme LTDH) sind sich gemäss UNHCR darüber einig, dass sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert hat.18 (…)
Anhaltende Probleme für Oppositionelle. Keine Änderungen jedoch gab es bislang im Hinblick auf die Straffreiheit von Personen, welche an der gewaltsamen Unterdrückung der Unruhen rund um die Wahlen beteiligt waren. Amnesty International sind verschiedene Fälle von Oppositionellen bekannt, die im Umfeld der Wahlen inhaftiert und gefoltert wurden, und die bis heute nicht auf freiem Fuss sind.21 Gemäss Angaben von Siméon Clumson-Eklu, Vizepräsidenten der LTDH, waren anfangs 2006 nach wie vor Milizen aktiv, die nachts Oppositionelle und Regimekritiker aufsuchten. Durch Einschüchterungsmassnahmen und das Verschwinden-Lassen von Personen würden sie ein Klima der Angst verbreiten. Verhafteten Oppositionellen werden den Aussagen des Menschenrechtsaktivisten zufolge kriminelle Taten angelastet, damit sich die Regierung nicht dem Vorwurf aussetzt, sie verfolge Personen aus politischen Gründen.22 Das deutsche Auswärtige Amt hält in seinem Lagebericht vom Februar 2006 fest, dass in Togo 'nach wie vor ein Klima subtiler politischer Einschüchterung und Herabwürdigung politisch Andersdenkender' herrsche. (…)
Zusammenhang von exilpolitischen Aktivitäten und Aktivitäten für die Oppositionspartei
UFC [Union des Forces pour le Changement] in Togo. (…) Im ersten
Halbjahr 2006 wurde auf internationalen Druck hin vermehrt versucht, Regierung,
Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft zur Wiederaufnahme des nationalen
Dialogs zusammen zu bringen. Das Zustandekommen des Dialogs ist Voraussetzung
dafür, dass die Europäische Union die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Togo
wieder aufnimmt.38 (…)
Nach zähen Verhandlungen über die Rahmenbedingungen wurde am 21. April 2006
der nationale Dialog unter der Leitung des Oppositionsführers Agboyibo eröffnet.
Beteiligt sind die sieben wichtigsten politischen Parteien sowie zwei Frauenorganisationen.
Diskutiert werden auch heikle Themen wie die Neufassung der Wahlgesetzgebung,
die Reform der Armee, die Bildung einer neuen Regierung, die Frage der Rückkehr
der Flüchtlinge sowie das Problem der allgemeinen Straflosigkeit.40
Am 20. August 2006 haben alle neun beteiligten Parteien, darunter auch die UFC,
ein Abkommen unterzeichnet, in dem unter anderem die Modalitäten für die Abhaltung
von Parlamentswahlen im Herbst 2007 festgehalten sind.41
Dabei machte die Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RTP) wichtige
Zugeständnisse an die UFC.42
(…)
Unklar bleibt jedoch, ob diese Schritte hin zu einer Regierungsbeteiligung aller
wichtigen Parteien auch abseits der politischen Bühne Wirkung zeitigen. Gemäss
UNHCR ist es zurzeit nicht möglich, die Lage abschliessend zu beurteilen, da
sich die Berichte in diesem Punkt widersprechen. Den einen Quellen zufolge –
dabei handelt es sich um Nichtregierungsorganisationen, Flüchtlinge und Oppositionelle
– wurden Rückkehrende von Staatsbeamten und lokalen Chiefs unter Druck
gesetzt. Laut anderen Quellen, darunter Vertreter von Geberländern, gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrende von den Behörden belangt wurden.
Das UNHCR kommt zum Schluss, dass die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt
ist, dass Rückkehrende nicht generell gefährdet sind, Opfer willkürlicher Gewalttaten
zu werden. Es ruft aber angesichts der weiterhin bestehenden gravierenden Probleme
zu einer sorgfältigen Prüfung der von togoischen Staatsangehörigen geltend gemachten
Fluchtgründe auf.45 (…)
Zusammenfassung. (…)
Unsere Abklärungen über das europäische SFH-Netzwerk (ECRE/ECRAN) zur Rückkehrsituation
von Togoern haben bis dato nicht zu Hinweisen darauf geführt, dass Exiloppositionelle
bei ihrer Rückkehr systematisch Opfer von Repressalien wurden. Wir machen aber
darauf aufmerksam, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit das Gros der Exiloppositionellen
im betreffenden Zeitraum noch nicht zurückgekehrt ist, da diese in den Aufnahmeländern
vermehrt Asyl (die Anerkennungsquote in der Schweiz lag 2005 bei 71,6 Prozent)
oder vorläufiges Bleiberecht (Flüchtlingsstatus, vorläufige Aufnahme, Abschiebestopp)
erhalten haben (…). (…)"
12
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Togo, 23.02.06 [A0261, siehe
Hinweis].
13 Gutachten von Dirk Kohnert
vom Institut für Afrika-Kunde vom 06.04.06 zuhanden des Verwaltungsgerichts
Oldenburg, AZ: 7 A 3299/03.
15 www.newsradar.de
17 Darauf lassen Störungen dieser
Seiten sowie der Umstand, dass auf den Internetseiten der Regierung (www.republicoftogo.com)
wie auch im staatlichen Fernsehen auf Veröffentlichungen im Internet Bezug genommen
wird, schliessen. Gutachten von Amnesty International/Sektion Deutschland zuhanden
des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22.10.03, Quelle: www2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/0/accd2d53a6cbdc3ac1256d3c00321a7f?OpenDocument.
18 UNHCR, Update on International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo, 07.08.06, Quelle: www.unhcr.org
[ID 54187, ASYLMAGAZIN
9/2006, S. 19].
21 Schriftliche Auskunft von
Paule Rigaud, chargée de campagne programme Afrique von Amnesty International/Sektion
Frankreich, vom 08.08.06 an die SFH.
22 Pressemitteilung der Internationalen
Kampagne gegen die Diktatur in Togo und anderen afrikanischen Ländern vom 07.03.06,
Quelle: http://thevoiceforum.org/node/362.
38 Monatsbericht der Hanns Seidel-Stiftung,
Februar 2006, Quelle: www.hss.de/downloads/Togo_02-06.pdf.
40 Monatsbericht der Hanns-Seidel-Stiftung,
Mai 2006, Quelle: www.hss.de/downloads/Togo_05-06.pdf.
41 IRIN News, Political agreement
aims to end 12-year feud, 21.08.06. Vgl. auch die Darstellung der UFC auf der
Homepage der Partei: www.ufctogo.com
42 So wurde der Forderung der
UFC stattgegeben, ein Verbot aufzuheben, das Togoer mit doppelter Staatsbürgerschaft
von den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausschliesst. Togoforum, Tout
le monde d'accord, 19.08.06, Quelle: www.togoforum.com/Ap/ap2006/081906.htm.
45 UNHCR, Update on International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo, 07.08.06, Quelle: www.unhcr.org
Rechtsprechung:
VG Kassel: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
Art. 6 EMRK wegen Verurteilung durch Staatssicherheitsgericht und drohender
Verurteilung aufgrund von Zeugenaussagen, die durch Folter erlangt worden sind
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 6.9.2006 - 6 E 2281/04.A - (14 S., M8868)
Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung des Kriegsdienstverweigerers
Mehmet Tarhan zu 25 Monaten Haft wegen Befehlsverweigerung; mehrfache Verurteilung
wegen Weigerung, den Militärdienst anzutreten, stellt offenbar Verstoß gegen
den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte dar (engl.).
Bericht vom 16.10.2006: "Conscientious Objector Mehmet Tarhan sentenced to 25
months' imprisonment " (ID 59272)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Verurteilung des Journalisten Ulugbek
Khaidarow zu sechs Jahren Gefängnis wegen Erpressung; sein Kollege Dschamschid
Karimow, ein Neffe des Präsidenten, wird für sechs Monate in eine psychiatrische
Klinik eingewiesen (engl.).
Bericht vom 6.10.2006: "Independent journalist gets six-years prison sentence,
colleague committed to psychiatric hospital for six months" (ID 58511)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung
und buddhistischen Glaubens; zur Verfolgung von religiösen Gruppen (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 16.8.2006 - 1 A 406/03 - (19 S., M8809)
Länderbericht:
Amnesty international: Überwachung des Internets; Repressionen gegen
Internetdissidenten; Dokumentation von Festnahmen und Verurteilungen (engl.).
Bericht vom 22.10.2006: "A tightening net: Web-based repression and censorship"
(ID 59995)