Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

OVG Sachsen: Keine extreme Gefahr für arbeitsfähige männliche Rückkehrer
Urteil vom 23.8.2006 - A 1 B 58/06 - (16 S., M8870)

"(…) Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kann nicht festgestellt werden, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorlägen. (…)
Die Frage nach den Möglichkeiten zur Existenzsicherung in Gestalt von Wohnraum, Erhalt von Lebensmitteln und sonstiger überlebenssichernder Infrastruktur betrifft die – wie angeführt hier maßgebliche – Bevölkerung Kabuls allgemein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Rückkehrer bei Ermangelung hilfsbereiter Verwandter oder Freunde gegenüber der in Kabul bereits ansässigen Bevölkerung noch größere Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung haben kann.
Ob eine extreme Gefahrenlage nach den vorstehenden Grundsätzen zur Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist, verlangt eine prognostische Wertung aller Gefährdungsmerkmale des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungspraxis anderer Obergerichte. Hieraus ergibt sich folgende[s] Bild:

a) – Sicherheitslage –
Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist unbefriedigend und durch zahlreiche Unzulänglichkeiten geprägt. (…)
Bei summierender Betrachtung lässt hingegen die Auskunftslage die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Hinblick auf die Defizite im Bereich der öffentlichen Sicherheit in Kabul nicht zu. Insoweit weist das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 5.5.2006 - OVG 12 B 9.05 -, UA S. 13 [21 S., M8504]) zutreffend darauf hin, dass Dr. Danesch angegeben hat, dass er sich selbst frei in Kabul habe bewegen können, da er die Landessprache beherrsche, die dortige Mentalität kenne und als Iraner weniger gefährdet sei als etwa ein Westeuropäer. Diese Voraussetzungen treffen – mit Ausnahme der konkreten Staatsangehörigkeit, die aber ebenfalls nicht westeuropäisch ist – auch auf den Kläger zu. In seinem Gutachten an das VG Wiesbaden (v. 13.1.2006) führte Dr. Danesch zudem aus, sich 'sechzehn Tage lang täglich zehn Stunden' in Kabul aufgehalten zu haben, ohne Opfer eines Überfalls zu werden. Es steht hiernach nicht zu erwarten, dass für den Kläger mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, im Fall seiner Rückkehr alsbald Opfer eines lebensbedrohlichen Überfalls zu werden (s. a. OVG Münster, Urt. v. 5.4.2006 - 20 A 5161/04 -, UA S. 14 [30 S., M8225]). (…)

b) – Versorgungslage –
(…) Hinsichtlich der aktuellen Möglichkeit der Erlangung von Lebensmitteln ist die Auskunftslage von einem uneinheitlichen Bild gekennzeichnet. Einig sind sich die Berichte in dem Befund, dass es an einer staatlichen Absicherung des Existenzminimums fehlt. Diese obliegt traditionell nach wie vor dem – weit zu fassenden – Familienverband. Findet der Rückkehrer in einen solchen Verband Aufnahme, wird durchgehend die Gefahr einer extremen Gefahrenlage verneint (AA vom 13.7.2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis]; DOI v. 23.9.2004; SFH v. 3.2.2006 [#44069]; Pro Asyl v. 1.6.2005 [Informationsverbund Asyl, Stiftung Pro Asyl (Hg.), Rückkehr nach Afghanistan (#33204)]). Fehlt es an einem familiär bedingten sozialen Netz, wird von einer schwierigen bis äußerst schwierigen Situation ausgegangen, welche sich auf die Versorgung mit den unabdingbaren Lebensmitteln beschränken könne. Es wird dabei auch die Auffassung vertreten, dass im Fall von Mittel- und Arbeitslosigkeit keine Überlebensmöglichkeit bestehe (Pro Asyl v. 1.6.2005) bzw. die Lage für zurückkehrende Flüchtlinge so katastrophal sei, dass sie für diese unmittelbar eine Existenzgefährdung darstelle (Dr. Danesch vom 25.1.2006 an VG Hamburg – im Folgenden: Danesch v. 25.1.2006 [39 S., M7988]). Allerdings soll es in Kabul 'heilige Plätze' geben, wo traditionell durch nicht verarmte Bewohner Brot an Bedürftige verteilt werde. Empfänger seien insbesondere Kinder, Frauen, ältere Menschen und Behinderte (Zeugenaussage v. Bashir Ahmad v. 2.2.2006 vor VG Dresden – im Folgenden: Ahmad v. 2.2.2006). Dies mag es erklären, dass trotz der etwa von Dr. Danesch (vom 23.1.2006) berichteten Abwesenheit von Hilfsorganisationen in den von ihm besuchten Stadtteilen und den von ihm beobachteten Fällen von Unterernährung keine Berichte über eine Hungersnot in Kabul vorliegen. (…) Es wird als problematisch dargestellt, eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, insbesondere aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit (Pro Asyl v. 1.6.2005). Nach Danesch (v. 23.1.2006) bestehen Arbeitsmöglichkeiten nur in Gestalt von Aushilfsarbeiten für Tagelöhner, ohne dass hierdurch die materielle Lebensgrundlage sichergestellt werden könne. Andererseits berichtet David (v. 27.3.2006 [Protokoll der öffentlichen Sitzung des OVG Berlin-Brandenburg (11 S., M8302)]) von einer enormen Bautätigkeit insbesondere in Kabul, so dass im Bausektor für ausgebildete Kräfte gute Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. Die gezahlten Löhne überträfen pakistanisches Niveau, weshalb z. Z. rund 40 000 pakistanische Gastarbeiter im afghanischen Baugewerbe beschäftigt seien. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass infolge der regen Bautätigkeit für Rückkehrer aus Europa mit Sprachkenntnissen im Baugewerbe wie auch als Geschäftsleute Beschäftigungsmöglichkeiten trotz der hohen Arbeitslosigkeit bestehen. Nach dem Gutachten von Dr. Danesch vom 25.1.2006 an das VG Hamburg kostet ein Brot mit einem Gewicht von 150–200 Gramm 6 Afghani; den Tagesverdienst eines Bauarbeiters beziffert er auf rund 100 Afghani. Da von einem ähnlichen Preisniveau für vergleichbare Grundnahrungsmittel wie Reis auszugehen ist, wäre ein Überleben auf einfachstem Niveau auch für den Fall gesichert, dass der Kläger nur sehr unregelmäßig Arbeit auf dem Bau als Tagelöhner finden könnte. Für die Annahme, dass ihm die Aufnahme einer solchen Arbeit aus persönlichen Gründen nicht möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Möglichkeit zur Etablierung in der afghanischen Gesellschaft scheint auch maßgeblich davon abzuhängen, aus welchem Land der Betreffende zurückkehrt. Für Rückkehrer aus Deutschland besteht nach David (v. 27.3.2006) im Rahmen des RANA (Return, Reception and Reintegration for Afghan Nationals to Afghanistan) Programms ein lückenloses Aufnahmesystem. Mit Ausnahme von Abschiebefällen erhielten Rückkehrer am Flughafen Frankfurt/Main 600,– Euro pro Person, maximal 1500,– Euro pro Familie. (…)
Dieses Programm läuft allerdings zum 31.8.2006 aus (IOM v. 13.4.2006, 4.7.2006 und 15.8.2006). Das nach Darstellung des Auswärtigen Amtes von IOM zu erwartende Angebot an die EU, das RANA-Programm zumindest bis Ende 2006 zu verlängern (AA v. 18.4.2006), hat nach der aktuellen Erkenntnislage nicht zu einer Verlängerung des Programms geführt. (…)
Zusammenfassend lässt sich der Eindruck ableiten, dass es im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen einen Unterschied macht, ob es sich um Flüchtlinge aus Pakistan und Iran handelt oder um Rückkehrer aus Westeuropa, die etwa durch ihre Sprachkenntnisse bessere Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Im Hinblick auf eine generell festzustellende extreme Gefahrenlage teilt der Senat die vom OVG Münster (Urt. v. 5.4.2006 - 20 A 5161/01.A -) vertretene Auffassung (UA S. 19), dass es an hinreichend verlässlichen Schilderungen für die Annahme fehlt, dass im Fall der Rückkehr ein in diesem Sinne hoher Gefährdungsgrad hinsichtlich Leib, Leben und Gesundheit besteht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, aaO, UA S. 20). Zwar schildert Danesch (v. 23.1. und v. 25.1.2006) in Richtung auf eine extreme Gefährdungslage weisende Lebensverhältnisse. Die von ihm geschilderten slumartigen Verhältnisse und fehlenden Erwerbsmöglichkeiten für einen – nach seiner Darstellung – großen Teil der Flüchtlinge machen es nicht plausibel, dass über eine das Leben gefährdende Hungersnot, Epidemien oder durch Kälte zu Tode gekommene Flüchtlinge keine Erkenntnisse vorliegen sollten. Dies wäre aufgrund der hohen internationalen Präsenz in Kabul hingegen zu erwarten. So wäre es schwerlich zu erklären, wenn der UNHCR derartige Zustände in den von ihm zu verantwortenden Lagern stillschweigend dulden würde, ohne weitere internationale Hilfe einzufordern, und dieser Umstand zudem auch anderen Beobachtern verborgen bleiben würde. Dies legt die Vermutung nahe, dass ungeachtet einer unzweifelhaften Mangelsituation Überlebensstrategien bestehen, die für die ganz überwiegende Mehrheit eine Existenz auf niedrigstem Niveau ermöglichen. In diese Richtung deutet der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (v. 13.7.2006), demzufolge Rückkehrer, die außerhalb eines Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlichen Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, stoßen, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie könnten auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert würden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang nochmals die Darstellung von David (v. 27.3.2006), der als Einziger konkrete Erfahrungen mit Rückkehrern aus Westeuropa und insbesondere Deutschland aufweist. Insbesondere Danesch und Pro Asyl beschäftigen sich nicht näher mit dem Programm der IOM. (…) Das vorwiegend durch die große Masse von aus Pakistan zurückkehrenden Flüchtlingen geprägte Bild – deren Lage sich auch nach Darstellung von David sehr gravierend von den aus Westeuropa zurückkehrenden Personen unterscheidet – bedarf deshalb der Relativierung.
Mit dem OVG Münster und OVG Berlin-Brandenburg (aaO) ist der Senat der Überzeugung, dass es für die Verneinung einer extremen Gefahrenlage nicht auf eine Fortführung des RANA-Programm für Rückkehrer aus Westeuropa ankommt. Zwar ist ein Zusammenhang der dort vorhandenen Kapazität mit der Zahl der Rückkehrer insbesondere aus Deutschland gegeben. Es ist aber offen, ob es zu einer kurzfristigen nennenswerten Steigerung von Rückkehrern – insbesondere aus Deutschland – kommt und wie gegebenenfalls bei der Finanzausstattung von Hilfsprogrammen darauf reagiert wird. Immerhin ist nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.6.2005 nicht zu erwarten, dass die Zahl der Abschiebungen in absehbarer Zeit in einem Maße steigt, dass die Rückkehrer begleitende Hilfsmöglichkeiten nicht mehr greifen könnten. Das nach dem Beschluss vorgesehene gestufte Vorgehen folgt dem Bemühen, durch eine gewisse Koordination den zweifellos schwierigen Lebensverhältnissen für Rückkehrer in Afghanistan Rechnung zu tragen. Die Berichte des Auswärtigen Amtes mit ihren kritischen Aussagen zu den zivilen Verhältnissen in Afghanistan sprechen dafür, dass sich die Exekutive trotz Ausbleibens einer Regelung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG der Lage für Rückkehrer bewusst ist, der bis Ende August dieses Jahres mit finanziellen Mitteln über die EU begegnet wird. Dies und die angeführten, gegen eine Zuspitzung der Lage für Rückkehrer sprechenden Umstände führen zu dem Schluss, dass derzeit auch ohne aktuelle Fortsetzung des RANA-Programms für arbeitsfähige männliche Rückkehrer aus Deutschland in prognostischer Sicht selbst ohne familiären Anschluss eine dringende und ausweglose Gefährdungssituation nicht bejaht werden kann. (…)"
Einsender: OVG Sachsen

VG Kassel: Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer
Beschluss vom 29.8.2006 - 3 G 1285/06.A - (6 S., M8828)

"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für diesen dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Der Antragsteller wäre (…) bei einer Rückkehrer nach Afghanistan allgemeinen Gefahren ausgesetzt, die ihn existentiell bedrohen. (…)
Die genannten Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des beschließenden Einzelrichters seit dem Urteil vom 22.03.2006 - 3 E 91/04.A - (zuletzt Beschluss vom 07.06.2006 - 3 G 802/06.A) jedoch erfüllt, soweit es die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Wohnraum und die Krankenversorgung anbetrifft. Nach den genannten Lageberichten des Auswärtigen [Amts] [vom 29.11.2005, 21.06.2005, 03.11.2004, 22.04.2004 und 06.08.2003] herrscht gerade in ländlichen Gebieten starke Mangelernährung. Die medizinische Versorgung sei aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. In Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten habe sich die Versorgungssituation zwar grundsätzlich verbessert. Wegen hoher Preise und mangelnder Kaufkraft profitierten davon aber längst nicht alle Bevölkerungsschichten. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, sei für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Die Versorgung mit Wohnraum sei unzureichend, das Angebot sei knapp, die Preise seien hoch. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter, zum Teil auch in ihrer ehemaligen Wohnung, was die ohnehin knappen Ressourcen weiter beeinträchtige.
Auch nach dem Bericht 'Rückkehr nach Afghanistan' der Stiftung Pro Asyl vom Juni 2005 ist die Wohnungssituation äußerst angespannt; allenfalls für Einzelpersonen lasse sich mit Hilfe des Familienverbandes eine Bleibe finden. Ohne diese Hilfe lasse sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes erweise sich ebenfalls als sehr problematisch. Ein reguläres regelmäßiges Einkommen lasse sich nur selten erzielen. Rückkehrer stünden auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu der übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden sei. Rückkehrern, denen es nicht gelinge, ihr Grundeigentum wieder in Besitz zu nehmen, von der Familie aufgenommen zu werden oder in einer der größeren Städte Unterkunft und Lebensgrundlage zu finden, bliebe neben der Weiterreise in eines der benachbarten Länder nur die Möglichkeit, in einem der slumartigen Camps unterzukommen, um dort unter elendigsten Bedingungen zu leben. Selbst das setze jedoch voraus, dass eine Arbeit – etwa als Tagelöhner – gefunden werde, da nur dann zumindest ein Minimum an Nahrungsmitteln erworben werden könne. (…)
Der jüngste hier zugängliche Bericht über die Lage in Afghanistan stammt von Dr. Mustafa Danesch, der das Land zuletzt in der Zeit vom 10. bis 26.12.2005 besucht hat. Er kommt in seinem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 23.01.2006 zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensverhältnisse in Kabul – dem einzigen Ort, der für eine Abschiebung in Frage komme – in katastrophalem Maße verschlechtert hätten. (…)
Dem Bericht von Danesch ist zwar das OVG Münster in seinem Urteil vom 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225] unter Bezugnahme [auf] die Ausführungen von David vor dem 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2006 in Bezug auf Rückkehrer aus Ländern der EU nicht gefolgt. Solange diese Äußerungen hier nicht im Wortlaut bekannt sind, ist jedoch weiterhin noch von der den o. g. Entscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnislage auszugehen. (…)"
Einsender: Niedersächsischer Flüchtlingsrat

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Nach jüngstem Lagebericht bestehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Zweifel, ob allein stehende Rückkehrer ohne Ortskenntnisse in Kabul dort ihr Existenzminimum sichern können.
Beschluss vom 16.10.2006 - 7 G 2856/06.A(V) - (3 S., M8921)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: UNHCR beendet nach fünf Jahren sein Programm zur Unterstützung freiwilliger Rückkehrer aus Pakistan; im Jahr 2006 nur 132 000 Teilnehmer an dem Programm statt der erwarteten 400 000; in Pakistan verbleibende Afghanen sollen registriert werden (engl.).
Bericht vom 13.10.2006: "UN-assisted Afghan repatriation ends" (ID 58907)
Afghanische Botschaft Berlin: Anträge auf Entlassung aus der afghanischen Staatsangehörigkeit werden an den Präsidialrat von Afghanistan übersandt; über die Dauer des Verfahrens können keine Aussagen gemacht werden; die Botschaft kann keine Papiere über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausstellen.
Mitteilung vom 24.7.2006 (1 S., M8761)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Mai 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 13.7.2006 (34 S., A0288, siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Nach Mitteilung des BAMF ist medizinische Versorgung unzureichend, hat sich aber nach Einschätzung des deutschen Liaisonbeamten bei IOM-Afghanistan "durchaus verbessert"; allgemeine Versorgungslage ist laut BAMF schlecht, wird durch internationale Organisationen auf einem Mindeststandard gewährleistet; bei Rückführungen von Familien mit Kindern wird um enge Zusammenarbeit mit dem BAMF gebeten.
Erlass vom 29.8.2006 - 15-39.05.03.-3-A 1 - (3 S., M8802)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Anklageerhebung gegen vier Männer wegen "Mitgliedschaft in einer in Algerien und im Ausland operierenden terroristischen Vereinigung"; sie waren zuvor nach eigenen Angaben in der Antar-Kaserne in Hydra, einer geheimen Hafteinrichtung des Militärgeheimdienstes Département du renseignement et de la sécurité (DRS), inhaftiert und gefoltert worden.
Urgent action 200/06-2 vom 17.10.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 20.7.2006 und vom 14.9.2006 (ID 59290)

Angola

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende jugendliche Rückkehrer (hier: 17 und 18 Jahre), die ihre Prägung in Deutschland erfahren haben; Gefährdung insbesondere für allein stehende Mädchen und Frauen.
Urteil vom 9.5.2006 - A 3 K 11776/04 - (10 S., M8896)

Aserbaidschan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Die beiden populärsten Zeitungen des Landes, Realny Azerbaijan und Gündelik Azerbaijan, stellen ihr Erscheinen ein, nachdem ihr Gründer und Chefredakteur Einulla Fatullajew wegen Beleidigung des Innenministers zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden war (engl.).
Bericht vom 4.10.2006: "Azerbaijani Media Suffers Blow" (ID 58438)

Äthiopien

Länderberichte:
Amnesty international: Die Rechtsanwältin Yalemzewd Bekele, die für die Europäische Kommission in Addis Abeba arbeitet, beim Versuch der Ausreise nach Kenia verhaftet; Festnahme steht Berichten zufolge in Verbindung mit Veröffentlichung eines Aktionskalenders der oppositionellen Koalition für Einheit und Demokratie (CUD); drei Personen, die wegen dieses Aktionskalenders festgenommen wurden, sollen in der Haft gestorben sein.
Urgent Action 282/06 vom 19.10.2006 (ID 59726)
BBC News: Unabhängiger Untersuchungsbericht bezeichnet Vorgehen gegen Demonstranten im Juni und November 2005 als Massaker; laut dem Bericht wurden 193 Demonstranten und sechs Polizisten bei den Unruhen getötet, 20 000 Menschen wurden verhaftet; Richter Wolde-Michael Meshesha, der die Untersuchungen leitete, hat nach Morddrohungen das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "Ethiopian protesters 'massacred'" (ID 59295)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Entwicklungen seit 2005; besonders gefährdete Gruppen (u. a. Menschenrechtsaktivisten, regierungskritische Journalisten, Oppositionsführer und -anhänger, mutmaßliche Mitglieder der Oromo Liberation Front).
Bericht vom Bericht vom 10.10.2006: "Äthiopien – Update" (ID 59184)

Bangladesch

Länderbericht:
BBC News: Präsident Iajuddin Ahmed übernimmt Leitung der Übergangsregierung, die die Wahlen im Januar vorbereiten soll; bei gewaltsamen Protesten der Opposition gegen einen anderen Kandidaten für dieses Amt waren zuvor 18 Menschen getötet worden (engl.).
Bericht vom 29.10.2006: "Interim role for Bangladesh head" (ID 59974)

Burundi

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch den Geheimdienst Service National de Renseignement; 38 Fälle extralegaler Hinrichtungen sowie 200 willkürliche Inhaftierungen zwischen Oktober 2005 und September 2006 (engl.).
Bericht vom 24.10.2006: "'We flee when we see them': Abuses with impunity at the National Intelligence Service in Burundi" (ID 59877)

China

Länderberichte:
The Guardian: Appellationsgericht der Provinz Shandong hebt ein im August ergangenes Urteil gegen den Menschenrechtsaktivisten Chen Guangcheng auf, der sich für Opfer von Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen einsetzt (engl.).
Bericht vom 2.11.2006: "Chinese court orders retrial for human rights activist"(ID 60187)
The Guardian: Regierung kündigt nach Serie schwerer Justizirrtümer Überprüfung der Praxis der Todesstrafe an; Oberster Gerichtshof soll alle Todesurteile überprüfen (engl.).
Bericht vom 2.11.2006: "New law may cut Chinese death penalties" (ID 60177)
Reporters sans frontières: Der Internetdissident Guo Qizhen von Gericht in der Provinz Hebei wegen "Aufwiegelung zur Subversion" zu vier Jahren Haft verurteilt; damit im Jahr 2006 bereits acht bekannt gewordene Verurteilungen von Journalisten oder Internetnutzern unter diesem Vorwurf (engl.).
Bericht vom 17.10.2006: "Four-year jail sentence against cyber-dissident Guo Qizhen" (ID 59943)

Côte d'Ivoire

UNHCR: Empfehlung für Aussetzung von Abschiebungen
UNHCR, Bericht vom Oktober 2006: "Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers From Côte d'Ivoire" (ID 58564)

Redaktionelle Vorbemerkung:
UNHCR empfiehlt, dass aufgrund der instabilen Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Zeit keine Abschiebungen nach Côte d'Ivoire stattfinden sollten. UNHCR ändert damit offiziell seine Position vom Januar 2004, in der unter bestimmten Bedingungen Abschiebungen nach Abidschan für zulässig erklärt worden waren (diese Änderung der Position war bislang nur in einem nicht-öffentlichen Papier vom September 2005 zum Ausdruck gekommen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Côte d'Ivoire: Update" vom 13.10.2005, ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 10).

Aus dem Dokument:
"(…) Côte d'Ivoire remains one of the most insecure nations in West Africa. Apart from the two main fighting factions, namely the FDS ([Forces de Défense et de Sécurité] government forces) in the south and the FAFN ([Forces Armées des Forces Nouvelles] opponents of the Government) in the north, there are large numbers of militants and uncontrolled armed elements all over the country. International troops are located between the two main areas respectively in the south and the north in the so-called Zone of Confidence (Zone de confiance). Despite the presence of the 11,000 strong international force, comprised of UN as well as French forces, the security situation in the country remains unstable and unpredictable with frequent reports of incidents of extreme violence, including looting, extortion, and armed attacks, which occur notably in the Zone of Confidence. (…)
Notwithstanding a number of positive steps by the parties to the peace process, the overall human rights situation in Côte d'Ivoire continues to be characterized by alleged violations by all parties: the FDS, the FAFN and the militias. Abuses are reported to range from extortion to extra-judicial killings, arbitrary detention, sexual violence, child exploitation and inter-community conflict.
One of the recent reports34 by the Human Rights Division of UNOCI [United Nations Operation in Côte d'Ivoire] indicates, inter alia, that:
(i) Hundreds of Ivorians have been victims of killings, kidnappings, illegal arrests and detentions. Impunity35 prevails for the perpetrators of these crimes;
(ii) Inter-community violence was used by political actors to manipulate the population and derail the implementation of the various agreements signed by parties to the conflict; and
(iii) The Zone of Confidence has been transformed into a Zone of Non-law (non-droit) and a sanctuary for criminals from both sides. Consistent with the impunity prevailing for abuses outside the Zone of Confidence, witnesses report that even when human rights violators and criminals are apprehended by the impartial forces in the Zone of Confidence and handed over to the authorities on either side, they (the human rights violators and criminals) have been systematically set free.
(…) The overall situation in Côte d'Ivoire remains grave with serious problems in the supply of basic commodities such as water and electricity and with limited access to food, education and health services. The situation is further aggravated by the persistent increase in the number of people living under the poverty line: from 38 % in 1999 to 44 % in 2006. It is estimated that this figure increases by 2 % every year. The situation is aggravated by the absence of identity documents and consequent complications in proving status for a large proportion of the population. (…)
In light of the foregoing, it is apparent that Côte d'Ivoire is, for the time being, unstable and unsafe, with the rule of law having broken down, widespread violence, evident inter-communal strife and the Government absent from large parts of the country.
While recognizing that not all asylum-seekers from Côte d'Ivoire may qualify for refugee status under the 1951 Convention, UNHCR recommends that persons fleeing Côte d'Ivoire and seeking asylum abroad should be recognized as in need of international protection. Where such persons are found not to be eligible under the criteria of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, they should be accorded a complementary form of protection unless excluded based on the exclusion clauses of the 1951 Convention. In countries where the 1969 OAU Convention Governing the Specific Aspects of Refugee Problems in Africa is applicable, Article I(2) should be applied with regard to those who are not excludable but are not eligible under Article I(1).
More particularly, UNHCR recommends that:
1) All claims should be examined in fair and efficient refugee status determination procedures, on the basis of their individual merits, against the criteria of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol or, where applicable, Article I(1) of the 1969 OAU Convention. Due attention should be paid to possible grounds for exclusion, in accordance with Article 1F of the 1951 Convention or Article I(5) of the 1969 OAU Convention, where applicable.
2) With regard to individuals found not to be eligible for refugee status under the 1951 Convention and/or 1967 Protocol, but the individual is not excluded from international protection, a complementary form of protection should be granted. (…)
3) No asylum-seeker from Côte d'Ivoire should be forcibly returned until such time as the security and human rights situation in the country has improved sufficiently to justify it."

34 See above (…) [Opération des Nations Unies en Côte d'Ivoire, Division des Droits de l'Homme, Rapport sur la situation des Droits de l'Homme en Côte d'Ivoire: Mai-Juin-Juillet 2005, UNOCI, Octobre 2005, para. 87, available at http://www.onuci.org/pdf_fr/hr/hr2005_3.pdf.]
35 Such impunity is characterized by the failure to investigate and prosecute abuses and the unwillingness even when the identity of perpetrators is known to institute proceedings against them.

Eritrea

BayVGH: Gefährdung wegen Mitgliedschaft in EDP
Urteil vom 14.8.2006 - 9 B 04.30627 - (16 S., M8895)

"(…) Die Klage ist (…) erfolgreich, soweit es um die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (…)
Dem Kläger, der – wie bereits ausgeführt – sein Herkunftsland weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat, droht wegen der exilpolitischen Betätigung für die Eritrean Democratic Party (EDP) im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der Senat schließt dies u. a. aus der innenpolitischen Entwicklung im Heimatland des Klägers. (…)
Obwohl bislang der Einfluss von Oppositionsgruppen auf das gesellschaftliche und politische Leben Eritreas kaum spürbar ist, reagiert die eritreische Führungsebene zunehmend repressiv auf regierungskritische Aktivitäten. Seit den Verhaftungen im September 2001 hat sich die Menschenrechtslage in Eritrea kontinuierlich verschlechtert; extralegale Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Hiervon sind nicht nur Personen betroffen, die politisch als verdächtig gelten, sondern auch Angehörige religiöser Minderheiten oder Eltern von Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben, um dem Nationalen Dienst zu entgehen (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2.11.2005). Wegen der Bedrohungspotentiale, welche eritreische Oppositionsorganisationen im Ausland seit Ende 2001 aus der Sicht der eritreischen Regierung verkörpern, ist davon auszugehen, dass gegenwärtig die nachrichtendienstlichen Netzwerke der Regierung in der Diasporabevölkerung jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Organisationen registrieren und die entsprechenden Informationen über die bestehenden Berichtsketten den Zentralbüros der verschiedenen Sicherheitsdienste (u. a. Nachrichtendienst und Sicherheitsabteilung) in Eritrea zugeleitet werden. Die eritreische Regierung hat seit Frühjahr 2002 die Aktivitäten der Sicherheitsdienste in der eritreischen Diaspora erheblich verstärkt und hierfür zusätzliches Personal ins Ausland entsandt (vgl. HessVGH Urteil vom 27.3.2006 - Az. 9 UE 705/05.A [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 13] m. w. N.). (…) Ausgehend von der verstärkten Überwachung der in Deutschland lebenden Eritreer durch die eritreische Regierung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass (auch einfache) Mitglieder der EDP und deren Aktivitäten in Eritrea bekannt werden (HessVGH a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen). (…)
Weil die Gründung der EPLF-DP [Eritrean People's Liberation Front – Democratic Party] aus dem engen Führungskreis der PFDJ [People's Front for Democracy and Justice] heraus erfolgte, wird die Nachfolgeorganisation im Verhältnis zu anderen oppositionellen Gruppierungen als stärkere Bedrohung wahrgenommen. Aus der Sicht der eritreischen Regierung gilt die als illegale Oppositionspartei betrachtete EDP als einer der gefährlichsten, wenn nicht sogar als der gefährlichste Gegner, weil die Partei von Veteranen des Unabhängigkeitskampfes angeführt wird, die in der Bevölkerung weiterhin sehr beliebt sind. (…) Seit Juni 2005 hat die Regierung die Kontrolle der eritreischen Gesellschaft verstärkt (vgl. auch Schweizer Flüchtlingshilfe Update Eritrea vom 19.12.2005 [#41329] und Auskunft der SFH vom 20.4.2006 [#50231]). Nach alledem besteht Anlass zur Annahme, dass jedwede Aktivität von Mitgliedern der EDP in Verfolgung der Ziele dieser Partei von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird (so auch HessVGH a. a. O.). Aus der Sicht der eritreischen Regierung besteht durchaus die Gefahr, dass Mitglieder der PFDJ zur Reformbewegung überlaufen könnten, und daher eine konkrete Bedrohung für die Fortdauer ihrer Herrschaft darstellen. Es muss angenommen werden, dass selbst für niedrig profilierte Mitglieder der EDP, deren Betätigung sich u. a. in regelmäßiger Teilnahme an Parteitreffen und (regional begrenzter) Werbung für diese Exilorganisation erschöpft, bei Bekanntwerden im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen drohen. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der EDP, die sich in eher untergeordneter Weise für die Partei eingesetzt haben, spricht auch nicht die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. November 2005. Sie besagt, dass es – um vom eritreischen Staat als regimekritische Gegner eingestuft zu werden mit der Folge möglicher Repressalien – mehr als einer (einfachen) Mitgliedschaft in der EPLF-DP bedürfe und eine länger andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen stattgefunden haben müsse. Diese Auskunft ist aber schon ein Jahr alt. Wegen der seit 2005 zu beobachtende[n] Verschärfung der Überwachung der eritreischen Gesellschaft und des geschilderten Selbstverständnisses der um Machterhalt bestrebten PFDJ geht der Senat davon aus, dass sich heute auch einfache Mitglieder der EDP staatlicher Verfolgung aussetzen, wenn sie erkennbar in Erscheinung treten. (…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Die Frauenorganisation NUEW (National Union of Eritrean Women) startet landesweite Kampagne gegen weibliche Genitalverstümmelung; gesetzliches Verbot gefordert; nach Schätzung der NUEW sind 94 % der Frauen Opfer der Praxis (engl.).
Bericht vom 4.10.2006: "Renewed efforts to outlaw female genital mutilation" (ID 58300)
UNHCR-WRITENET: Lagebericht (u. a. historischer Hintergrund, Menschenrechtslage, ethnische Minderheiten); in den letzten zwei Jahren dramatische Verschärfung des Vorgehens gegen Angehörige von Minderheitenkirchen sowie Kriegsdienstverweigerer und Deserteure; erhöhte Gefahr eines neuen Konflikts mit Äthiopien wegen der ungelösten Grenzfrage (engl.).
Bericht vom 1.10.2006: "Eritrea: Challenges and Crisis of a New State. A Writenet Report by Assefaw Bariagabe" (ID 59767)

Georgien

Länderberichte:
International Federation for Human Rights: Überblick zur Menschenrechtslage (u. a. Folter, Misshandlungen und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten, Angriffe auf die Pressefreiheit) (engl.).
Bericht vom Oktober 2006: "Note: Situation of Human Rights in Georgia" (ID 59658)
BBC News: Spannungen zwischen Russland und Georgien verschärft; trotz Freilassung von vier der Spionage verdächtigten russischen Militärs verhängt Moskau Sanktionen; 132 Georgier aus Russland abgeschoben (engl.).
Bericht vom 7.10.2006: "Georgia chides Russia 'cleansing'" (ID 58409)

Indien

Länderbericht:
BBC News: Neues Gesetz gegen häusliche Gewalt tritt in Kraft; nach einer Schätzung des Frauenministeriums sind 70 % der Frauen Opfer von Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "India tackles domestic violence" (ID 59858)

Irak

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von (chaldäischen) Christen.
Beschluss vom 16.10.2006 - 3 Q 47/06 - (13 S., M8888)
OVG Saarland: Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungsgefahr durch Baath-Regime fällt endgültig weg; kein Ausschluss des Widerrufs wegen schlechter Sicherheitslage; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Kurden; inländische Fluchtalternative für Kurden im Nordirak; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehenden kurdischen Mann, der wegen seiner Berufsausbildung in absehbarer Zeit im Nordirak Arbeit finden kann (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Mandäer, deren Familienangehörige von Übergriffen durch muslimische Nachbarn betroffen waren.
Urteil vom 28.9.2006 - 2 E 1235/05.A - (6 S., M8833)
SG Neubrandenburg: Rückkehr in den Irak für Christin unzumutbar (ausführliches Zitat)
Beschluss vom 13.2.2006 - S 6 ER 3/06 AY - (9 S., M8817)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zunahme von Morddrohungen gegen Christen in Folge eines angeblich islamfeindlichen Vortrags des Papstes am 12.9.2006; Ermordung eines syrisch-orthodoxen Priesters in Mosul (engl.).
Bericht vom 20.10.2006: "Christians live in fear of death squads" (ID 59443)
Integrated Regional Information Network: Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist der Schulbesuch für viele Kinder unmöglich; nach Angaben des Bildungsministeriums nehmen landesweit nur noch rund 30 % der Schüler am Unterricht teil (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "School attendance rates drop drastically" (ID 59478)
UNHCR: Keine aktuellen Informationen über Übergriffe gegen Yeziden in den Jahren 2005 und 2006; Druck auf die Yeziden, sich islamischen Verhaltensvorstellungen anzupassen, kann ähnlich wie bei Christen Verfolgungsintensität erreichen; kein wirkungsvoller Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen; Sicherheitslage im Nordirak etwas stabiler, Aufnahmekapazität des Nordiraks ist aber mittlerweile "extrem begrenzt".
Stellungnahme vom 2.8.2006 an VG Ansbach - AN 9 K 04.30815 - (6 S., M8812)
Deutsche Botschaft Bagdad: Vertrauensanwälte können von der Botschaft nicht beauftragt werden, da "jede Bewegung innerhalb der Stadt Bagdad und in den meisten anderen Landesteilen (…) lebensgefährlich" ist; ein von der irakischen Botschaft ausgestellter Reisepass kann nicht als Identitätsnachweis gewertet werden, wenn sich in anderem Zusammenhang vorgelegte Personenstandsurkunden als Fälschung erwiesen haben.
Stellungnahme vom 6.6.2006 an Amtsgericht Dresden (2 S., A0287, siehe Hinweis)

Iran

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung bei Konversion zum Christentum wegen Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - (14 S., M8946)
VG Münster: Flüchtlingsanerkennung für Buchhändler, der monarchistische Bücher verbreitet hat.
Urteil vom 7.9.2006 - 11 K 1905/02.A - (9 S., M8846)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung bei Konversion zum Christentum wegen Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Religionsausübung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - (10 S., M8925)
VG Trier: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für Arbeiterkommunistische Partei Iran einschließlich Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels im Internet.
Urteil vom 10.8.2006 - 6 K 277/06.TR - (15 S., M8877)

Länderbericht:
Amnesty International: Der schiitische Geistliche Ayatollah Sayed Hossein Kazemeyni Boroujerdi, der sich Berichten zufolge für die Trennung von Staat und Religion einsetzt, am 8. Oktober zusammen mit 300 seiner Anhänger verhaftet; sein Haus war zuvor wochenlang von Sicherheitskräften belagert worden; die Festgenommen befinden sich Berichten zufolge im Evin-Gefängnis in Teheran.
Urgent action 262/06-1 vom 13.10.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 29.9.2006 (ID 59173)

Myanmar

Länderberichte:
Amnesty international: Tod des ehemaligen Studentenführers Ko Thet Win Aung im Gefängnis Mandalay, wo er seit 1998 inhaftiert gewesen war (engl.).
Bericht vom 16.10.2006: "Ko Thet Win Aung, prisoner of conscience, dies in prison" (ID 59178)
Amnesty international: Festnahmen von fünf ehemaligen Studentenführern, die 1988 Proteste gegen die Militärherrschaft organisiert hatten.
Urgent action 261/06-1 vom 2.10.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 29.9.2006 (ID 58202)

Nigeria

Länderbericht:
ReliefWeb/Agence France-Presse: Sechsmonatiger Ausnahmezustand über den Bundesstaat Ekiti, den Präsident nach einem Machtkampf zwischen dem Gouverneur und dem regionalen Parlament verhängt hatte, wird vom Bundesparlament bestätigt (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Nigerian parliament approves Obasanjo's state of emergency" (ID 60053)

Pakistan

Länderbericht:
Amnesty international: Bei Luftangriff auf eine Koranschule in Bajaur an der afghanischen Grenze sterben mindestens 82 Menschen; laut Armee soll es sich um "Militante" gehandelt haben; Augenzeugen berichten, dass unter den Toten auch zahlreiche Kinder gewesen sein sollen (engl.).
Bericht vom 1.11.2006: "Over 80 people victims of possible extrajudicial execution in Bajaur" (ID  60156)

Russische Föderation

Länderberichte:
Human Rights Watch: Abschiebung des usbekischen Asylbewerbers Rustam Muminow, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kurz zuvor eine einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung verfügt hatte und obwohl ein Widerspruch gegen die Abschiebungsanordnung noch anhängig war (engl.).
Bericht vom 25.10.2006: "Russia Deports Uzbek Asylum Seeker Despite Torture Ban" (ID 59878)
Memorial, Netzwerk Migration und Recht: Kaum Verbesserungen der Menschenrechtslage in Tschetschenien seit Juli 2005; Situation der Binnenvertriebenen in der übrigen Russischen Föderation weiterhin durch "grausame Diskriminierung" geprägt; Dokumentation zahlreicher Fälle.
Bericht vom August 2006: "Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005–Juli 2006 (Redaktion: Swetlana Gannuschkina, Übersetzung: Bernhard Clasen)" (110 S., ID 53993, M8623)
Auswärtiges Amt: Lagebericht, einschließlich Tschetschenien (Stand: Juli 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.8.2006 (29 S., A0286, siehe Hinweis)

Serbien

OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo behandelbar
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW hält trotz eines aufhebenden Beschlusses des BVerwG an seiner Rechtsprechung fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich im Kosovo behandelbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. (…) Von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einen anderen Staat konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und soll nach dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für – hier nur in Betracht kommend – Leib oder Leben ist eine 'Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität'. Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung dann vor, 'wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde' (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - n. v. [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]).
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der EMRK dienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; so auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 [15 S., M7761]) ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands – als Unterfall der Gesundheitsbeeinträchtigung von 'besonderer Intensität' i. S. d. BVerwG, a. a. O. – auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen – die diesbezüglich in früheren Entscheidungen des Senats lediglich verkürzend gebrauchte Bezeichnung als existenzielle Gesundheitsgefahren gibt der Senat wegen möglicher Missverständlichkeit und Verwechslung mit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufhebenden Gefahren auf –. (…)
2. (…) b) Eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist auch nicht auf Grund der ärztlichen Atteste der die Klägerin behandelnden Fachärzte Dr. … und … sowie des Fachgutachtens des Privatdozenten Dr. … vom 17. Dezember 2004 überwiegend wahrscheinlich, die von einer behandlungsbedürftigen PTBS der Klägerin ausgehen und unterschiedliche Auswirkungen einer Rückführung der Klägerin in ihre Heimat bzw. einer dort unzureichenden Behandlung ihrer psychischen Erkrankung auf ihren Gesundheitszustand prognostizieren.
Der ärztlichen Stellungnahme des Dr. … kann schon deshalb keine Überzeugung begründende Bedeutung zukommen, weil es sich bei dieser um eine Äußerung des Therapeuten der Klägerin handelt. Ein Therapeut muss grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen; demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten und tritt er diesem nicht mit der für einen gerichtlich bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber. Nicht auszuschließen ist ferner ein Interesse des Therapeuten an der Weiterbehandlung seines Patienten. (…)
d) Auch das Fachgutachten des Privatdozenten Dr. … vom 17. Dezember 2004 kann den Senat nicht von einer bei Rückführung der Klägerin in ihre Heimat drohenden überwiegend wahrscheinlichen Krankheitsverschlimmerung von der beschriebenen für die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendigen besonderen Intensität überzeugen.
aa) Der Senat geht von den Antworten des Gutachters zu den ihm vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen aus. Gegen seine Sachkunde, auf die der Senat zurückgreift und sene Entscheidung maßgeblich stützt, bestehen keine Bedenken. (…)
bb) Der Senat geht deshalb von einer bei der Klägerin ausweislich des Gutachtens vom 17. Dezember 2004 vorliegenden PTBS mit bewusstseinsnaher depressiver Überlagerung aus. Eine solche Erkrankung ist nach den tatsächlichen Erkenntnissen des Senats im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A -, [15 S., M8111] (…)).
Die Einrichtungen der staatlichen/quasi staatlichen Gesundheitsvorsorge und der sog. NGO bieten im Kosovo in der Regel eine medikamentöse Behandlung der PTBS und Depressionen an – es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika zur Verfügung (vgl. hierzu Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf); soweit gesprächsweise Therapie angeboten wird, erfolgt diese begleitend und unterstützend – supportive Gespräche –, lediglich in Ausnahmefällen ist Psychotherapie möglich. Ambulante Behandlungen und Medikamente sind gegen eine Eigenbeteiligung zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. Im Übrigen kann jedes Medikament über Apotheken gegebenenfalls aus dem Ausland – dann gegen erhöhtes Entgelt – bezogen werden. Soweit niedergelassene Therapeuten medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung von PTBS und Depression anbieten, ist das jedoch je nach Verhandlung mit Kosten von sogar über 50,– EUR pro Sitzung verbunden (vgl. zu alldem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf). (…)
Auch der Klägerin sind die Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS und Depression im Kosovo zugänglich. (…)
cc) Die in den der Klägerin zugänglichen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung im Heimatland angebotenen Behandlungen gestalten sich ausgehend von den vorliegenden Auskünften nicht wesentlich anders als die der Klägerin in Deutschland bisher zuteil gewordene Behandlung bei Dr. … . (…) Eine systematische Psychotherapie erhält die Klägerin in Deutschland soweit ersichtlich nicht. Im Allgemeinen spricht bereits sehr viel dafür, dass eine psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ebenso – wie in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt – eine nicht psychische Erkrankung bei Rückkehr des Betroffenen in die Heimat bei einer im wesentlichen gleichen Behandlung im Heimatland wie in Deutschland keine Verschlimmerung, jedenfalls keine solche von der beschriebenen besonderen Intensität erfahren wird. Diese Annahme wird unterstützt durch den Umstand, dass sich der Betreffende, hier eine Albanerin aus dem Kosovo, im heimatlichen Kulturkreis und im befriedeten Umfeld ohne den psychischen Druck einer zwangsweisen Rückführung ihrer Person und Familie befindet.
dd) Entscheidend für den individuellen Fall der Klägerin und die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende zuvor dargestellte Annahme bestätigend ist allerdings, dass das eingeholte Gutachten vom 17. Dezember 2004 auch die Entwicklung der psychischen Krankheit der Klägerin nach einer Rückführung in das Kosovo bei Erlangung wie bei Nichterlangung der gebotenen Behandlung hinreichend prognostiziert. (…)
e) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität in der Form einer lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr im Falle ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht feststellen.
Soweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - n. v. die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat … eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich … 'ausgeschlossen' werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des Maßstabs der 'beachtlichen Wahrscheinlichkeit' der wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn 'ausgeschlossen' werden kann ein Suizid, die intensivste Form der Gesundheitsverschlechterung, eines zwangsweise in die Heimat zurückgeführten ausreisepflichtigen Ausländers, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist, von keinem Therapeuten oder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig vertreten worden ist, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann.
Vorliegend konnte bei der Klägerin ausweislich Bl. 17 des Gutachtens vom 17. Dezember 2004 eine latente Suizidgefahr nicht festgestellt werden. (…) Dies leuchtet ein, nachdem er eine in der Persönlichkeit der Klägerin verborgene Suizidneigung oder eine innere Beschäftigung mit dem Suizid – Suizidalität – bereits nicht hatte feststellen können. Für eine für die Klägerin im Kosovo zu erwartende ausweglose Lage, die sie in einen Suizid treiben könnte, liegen angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage für Albaner im Kosovo, der dortigen Unterkunftsmöglichkeiten und Gesundheitsversorgung keine Anhaltspunkte vor. Die fehlenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr für die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat fügt sich in das Gesamtbild der vorliegenden Erkenntnisquellen, wonach die Zahl der Suizide im Kosovo im Vergleich zu anderen europäischen Staaten in Ost und West außerordentlich gering ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006). (…)"
Einsender: RA Hofmann, Aachen

Länderbericht:
Hans-Wolfgang Gierlichs: Minimalversorgung für die Behandlung psychiatrischer Krankheiten ist im Kosovo nicht gewährleistet; auch wenn die vergleichsweise hohen Angaben des Deutschen Verbindungsbüros zur Zahl des im Kosovo tätigen Fachpersonals berücksichtigt werden, ergibt sich noch immer eine erhebliche Diskrepanz zwischen Bedarf und Angebot an Behandlungsmöglichkeiten; Kritik an Rechtsprechung des OVG NRW zu diesem Thema.
Artikel aus der ZAR 8/2006, S. 277 ff.: "Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo" (ID 58167)

Simbabwe

Länderbericht:
Human Rights Watch: Übergriffe gegen Opposition, die in der Vergangenheit häufig von Kriegsveteranen oder Parteiaktivisten ausgingen, werden zunehmend durch reguläre Sicherheitskräfte verübt (willkürliche Festnahmen, Folter, Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten (engl.).
Bericht vom 31.10.2006: "'You Will Be Thoroughly Beaten' – The Brutal Suppression of Dissent in Zimbabwe" (ID 60142)

Somalia

Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Nach Zusammenbruch der Friedensgespräche ruft die Union Islamischer Gerichte (UIC) einen "Dschihad" gegen äthiopische Truppen aus und behauptet, bei einem Angriff nahe Baidoa zwei Äthiopier getötet zu haben; Übergangsregierung bestreitet, dass es sich bei den Getöteten um Äthiopier gehandelt hat; Äthiopien dementiert, dass sich tausende seiner Soldaten in Somalia aufhalten, räumt aber die Entsendung von militärischen Beratern ein (engl.).
Bericht vom 6.11.2006: "Islamists claim first blood in jihad as Somalia edges closer to war" (ID 60470)
BBC News: Kämpfer der UIC besetzen ohne Gegenwehr die Stadt Sakow im Südwesten; Sorge vor Ausweitung des Konflikts, da sich neben äthiopischen nun auch eritreische Truppen im Land befinden sollen (engl.).
Bericht vom 26.10.2006: "Somalia's Islamists take key town" (ID 59860)

Sri Lanka

Länderberichte:
BBC News: Verhandlungen zwischen Regierung und Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Genf ergebnislos beendet; es wurde kein Termin für weitere Verhandlungen vereinbart (engl.).
Bericht vom 28.10.2006: "Sri Lankan talks end in failure" (ID 59967)
Relief Web/Reuters: Selbstmordattentat tamilischer Rebellen auf Marinestützpunkt im Hafen des Touristenorts Galle im Süden des Landes löst Ausschreitungen gegen Tamilen in der Region aus (engl.).
Bericht vom 18.10.2006: "Sri Lanka navy base attacked, sparks anti-Tamil riot" (ID 60369)
Relief Web/Australian Broadcasting Corporation: Bei Selbstmordattentat auf Buskonvoi mit Marinesoldaten in Habarana sterben mindestens 100 Menschen; LTTE bekennt sich nicht zu dem Attentat, bezeichnet es jedoch als "gerechtfertigt" (engl.).
Bericht vom 17.10.2006: "At least 100 killed in Sri Lanka suicide bomb attack" (ID 60367)
ReliefWeb/AFP: Friedensprozess durch schwere Kämpfe zwischen Armee und LTTE erneut gefährdet; Offensive der Armee auf der Jaffna-Halbinsel offenbar gescheitert (engl.).
Bericht vom 12.10.2006: "Sri Lanka peace talks in balance after fierce battle" (ID 60359)

Sudan

Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Ausnahmezustand in den östlichen Bundesstaaten Kassale und Red Sea aufgehoben, nachdem ein Abkommen mit den Rebellen der Eastern Front unterzeichnet worden war; alle gefangenen Rebellen sollen freigelassen werden; die Kämpfer der Eastern Front sollen in die Armee integriert werden (engl.).
Bericht vom 20.10.2006: "Sudan lifts emergency in east after peace deal" (ID 60076)
BBC News: Darfur: Bericht der UN beschuldigt Regierung, Angriffe von Dschandschawid-Milizen auf Zivilisten in der Region Buram unterstützt zu haben, bei denen im August hunderte Menschen getötet wurden (engl.).
Bericht vom 9.10.2006: "Sudan 'kills hundreds in Darfur'" (ID 58424)
Amnesty International: Analyse der Situation in Darfur: Durch Friedensabkommen vom Mai 2006 haben sich Konfliktlinien verschoben; Rebellengruppen, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben, schließen sich zur National Redemption Front (NRF) zusammen; gezielte Angriffe auf Zivilisten im Zuge der laufenden Offensive von Armee, Milizen und Angehörige der Minnawi-Fraktion der Sudan Liberation Army; Übergreifen der Kämpfe auf östlichen Tschad (engl.).
Bericht vom 5.10.2006: "Crying out for safety" (ID 58210)

Syrien

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Sicherheitskräfte verhindern Protestkundgebung staatenloser Kurden in Damaskus durch Abriegelung des Versammlungsorts; festgenommene Personen wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen (engl.).
Bericht vom 5.10.2006: "Kurds arrested in protest over lack of citizenship" (ID 58309)

Togo

SFH: Gefährdung wegen exiloppositioneller Tätigkeiten
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragenbeantwortung vom 21.9.2006: "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" (ID 58473)

"(…) Zur Frage, ob die togoischen Behörden exilpolitische Tätigkeiten togoischer Staatsangehöriger in Deutschland beobachten, lässt sich Folgendes sagen. (…)

Gemäss Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 beobachtet die togoische Regierung sämtliche Aktivitäten von in Deutschland lebenden togoischen Staatsangehörigen nach wie vor sehr aufmerksam.12 Einer Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde zufolge ist es wahrscheinlich, dass informelle Mitarbeiter der togoischen Sicherheitsdienste personenbezogene Daten von in Deutschland lebenden Regimegegnern sammeln und an die Behörden weiterleiten. Die Sicherheitsdienste sind geschult und in technischer Hinsicht gut ausgestattet. (…)13 Da in Togo nur die überregionalen deutschen Zeitungen und Magazine (…) erhältlich sind, ist davon auszugehen, dass Veröffentlichungen in der deutschen Presse in erster Linie über die togoischen Vertretungen sowie über togoische Mitarbeiter der Sicherheitsdienste in Deutschland beobachtet werden. Dies kann aber auch mit geringem Aufwand mit Hilfe von Webmonitoring-Software (z. B. www.googlealert.com) oder über Abonnemente von Medienbeobachtungsagenturen online und von Togo aus erfolgen. Die Agentur Newsradar (Dienstleister für Medienbeobachtung, elektronische Pressespiegel und Medienanalysen)15 beispielsweise erfasst auch die Artikel in der xxxx. (…)
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass den togoischen Behörden die Internetseiten der Exilorganisation Diastode – wo die betreffende Person namentlich erwähnt wird – wie auch die regimekritischen Internetzeitungen Togoforum und Le Togolais bekannt sind, und dass sie die Berichterstattungen und Publikationen auf diesen Internetseiten verfolgen.17 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die togoischen Behörden oder auch nur einzelne Mitarbeiter der Regierung oder auch Mitglieder der Regierungspartei über das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers informiert sind.(…)

Gewisse Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit Anfang 2006. Nachdem es im Umfeld der Wahlen gehäuft zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen war, gibt es im ersten Halbjahr 2006 Anzeichen einer teilweisen Entspannung der Lage. Verschiedene Beobachter, darunter das Länderteam der Vereinten Nationen (ein aus Vertretern aller vor Ort tätigen UN-Institutionen zusammengesetztes Gremium) und die Togoische Menschenrechtsliga (Ligue Togolaise des droits de l'homme LTDH) sind sich gemäss UNHCR darüber einig, dass sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert hat.18 (…)

Anhaltende Probleme für Oppositionelle. Keine Änderungen jedoch gab es bislang im Hinblick auf die Straffreiheit von Personen, welche an der gewaltsamen Unterdrückung der Unruhen rund um die Wahlen beteiligt waren. Amnesty International sind verschiedene Fälle von Oppositionellen bekannt, die im Umfeld der Wahlen inhaftiert und gefoltert wurden, und die bis heute nicht auf freiem Fuss sind.21 Gemäss Angaben von Siméon Clumson-Eklu, Vizepräsidenten der LTDH, waren anfangs 2006 nach wie vor Milizen aktiv, die nachts Oppositionelle und Regimekritiker aufsuchten. Durch Einschüchterungsmassnahmen und das Verschwinden-Lassen von Personen würden sie ein Klima der Angst verbreiten. Verhafteten Oppositionellen werden den Aussagen des Menschenrechtsaktivisten zufolge kriminelle Taten angelastet, damit sich die Regierung nicht dem Vorwurf aussetzt, sie verfolge Personen aus politischen Gründen.22 Das deutsche Auswärtige Amt hält in seinem Lagebericht vom Februar 2006 fest, dass in Togo 'nach wie vor ein Klima subtiler politischer Einschüchterung und Herabwürdigung politisch Andersdenkender' herrsche. (…)

Zusammenhang von exilpolitischen Aktivitäten und Aktivitäten für die Oppositionspartei UFC [Union des Forces pour le Changement] in Togo. (…) Im ersten Halbjahr 2006 wurde auf internationalen Druck hin vermehrt versucht, Regierung, Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft zur Wiederaufnahme des nationalen Dialogs zusammen zu bringen. Das Zustandekommen des Dialogs ist Voraussetzung dafür, dass die Europäische Union die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Togo wieder aufnimmt.38 (…) Nach zähen Verhandlungen über die Rahmenbedingungen wurde am 21. April 2006 der nationale Dialog unter der Leitung des Oppositionsführers Agboyibo eröffnet. Beteiligt sind die sieben wichtigsten politischen Parteien sowie zwei Frauenorganisationen. Diskutiert werden auch heikle Themen wie die Neufassung der Wahlgesetzgebung, die Reform der Armee, die Bildung einer neuen Regierung, die Frage der Rückkehr der Flüchtlinge sowie das Problem der allgemeinen Straflosigkeit.40 Am 20. August 2006 haben alle neun beteiligten Parteien, darunter auch die UFC, ein Abkommen unterzeichnet, in dem unter anderem die Modalitäten für die Abhaltung von Parlamentswahlen im Herbst 2007 festgehalten sind.41 Dabei machte die Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RTP) wichtige Zugeständnisse an die UFC.42 (…)
Unklar bleibt jedoch, ob diese Schritte hin zu einer Regierungsbeteiligung aller wichtigen Parteien auch abseits der politischen Bühne Wirkung zeitigen. Gemäss UNHCR ist es zurzeit nicht möglich, die Lage abschliessend zu beurteilen, da sich die Berichte in diesem Punkt widersprechen. Den einen Quellen zufolge – dabei handelt es sich um Nichtregierungsorganisationen, Flüchtlinge und Oppositionelle – wurden Rückkehrende von Staatsbeamten und lokalen Chiefs unter Druck gesetzt. Laut anderen Quellen, darunter Vertreter von Geberländern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrende von den Behörden belangt wurden. Das UNHCR kommt zum Schluss, dass die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt ist, dass Rückkehrende nicht generell gefährdet sind, Opfer willkürlicher Gewalttaten zu werden. Es ruft aber angesichts der weiterhin bestehenden gravierenden Probleme zu einer sorgfältigen Prüfung der von togoischen Staatsangehörigen geltend gemachten Fluchtgründe auf.45 (…)

Zusammenfassung. (…)
Unsere Abklärungen über das europäische SFH-Netzwerk (ECRE/ECRAN) zur Rückkehrsituation von Togoern haben bis dato nicht zu Hinweisen darauf geführt, dass Exiloppositionelle bei ihrer Rückkehr systematisch Opfer von Repressalien wurden. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit das Gros der Exiloppositionellen im betreffenden Zeitraum noch nicht zurückgekehrt ist, da diese in den Aufnahmeländern vermehrt Asyl (die Anerkennungsquote in der Schweiz lag 2005 bei 71,6 Prozent) oder vorläufiges Bleiberecht (Flüchtlingsstatus, vorläufige Aufnahme, Abschiebestopp) erhalten haben (…). (…)"

12 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, 23.02.06 [A0261, siehe Hinweis].
13 Gutachten von Dirk Kohnert vom Institut für Afrika-Kunde vom 06.04.06 zuhanden des Verwaltungsgerichts Oldenburg, AZ: 7 A 3299/03.
15 www.newsradar.de
17 Darauf lassen Störungen dieser Seiten sowie der Umstand, dass auf den Internetseiten der Regierung (www.republicoftogo.com) wie auch im staatlichen Fernsehen auf Veröffentlichungen im Internet Bezug genommen wird, schliessen. Gutachten von Amnesty International/Sektion Deutschland zuhanden des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22.10.03, Quelle: www2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/0/accd2d53a6cbdc3ac1256d3c00321a7f?OpenDocument.
18 UNHCR, Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo, 07.08.06, Quelle: www.unhcr.org [ID 54187, ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 19].
21 Schriftliche Auskunft von Paule Rigaud, chargée de campagne programme Afrique von Amnesty International/Sektion Frankreich, vom 08.08.06 an die SFH.
22 Pressemitteilung der Internationalen Kampagne gegen die Diktatur in Togo und anderen afrikanischen Ländern vom 07.03.06, Quelle: http://thevoiceforum.org/node/362.
38 Monatsbericht der Hanns Seidel-Stiftung, Februar 2006, Quelle: www.hss.de/downloads/Togo_02-06.pdf.
40 Monatsbericht der Hanns-Seidel-Stiftung, Mai 2006, Quelle: www.hss.de/downloads/Togo_05-06.pdf.
41 IRIN News, Political agreement aims to end 12-year feud, 21.08.06. Vgl. auch die Darstellung der UFC auf der Homepage der Partei: www.ufctogo.com
42 So wurde der Forderung der UFC stattgegeben, ein Verbot aufzuheben, das Togoer mit doppelter Staatsbürgerschaft von den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausschliesst. Togoforum, Tout le monde d'accord, 19.08.06, Quelle: www.togoforum.com/Ap/ap2006/081906.htm.
45 UNHCR, Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo, 07.08.06, Quelle: www.unhcr.org

Türkei

Rechtsprechung:
VG Kassel: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 EMRK wegen Verurteilung durch Staatssicherheitsgericht und drohender Verurteilung aufgrund von Zeugenaussagen, die durch Folter erlangt worden sind (ausführliches Zitat).
Urteil vom 6.9.2006 - 6 E 2281/04.A - (14 S., M8868)

Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung des Kriegsdienstverweigerers Mehmet Tarhan zu 25 Monaten Haft wegen Befehlsverweigerung; mehrfache Verurteilung wegen Weigerung, den Militärdienst anzutreten, stellt offenbar Verstoß gegen den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte dar (engl.).
Bericht vom 16.10.2006: "Conscientious Objector Mehmet Tarhan sentenced to 25 months' imprisonment " (ID 59272)

Usbekistan

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Verurteilung des Journalisten Ulugbek Khaidarow zu sechs Jahren Gefängnis wegen Erpressung; sein Kollege Dschamschid Karimow, ein Neffe des Präsidenten, wird für sechs Monate in eine psychiatrische Klinik eingewiesen (engl.).
Bericht vom 6.10.2006: "Independent journalist gets six-years prison sentence, colleague committed to psychiatric hospital for six months" (ID 58511)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung und buddhistischen Glaubens; zur Verfolgung von religiösen Gruppen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 16.8.2006 - 1 A 406/03 - (19 S., M8809)

Länderbericht:
Amnesty international: Überwachung des Internets; Repressionen gegen Internetdissidenten; Dokumentation von Festnahmen und Verurteilungen (engl.).
Bericht vom 22.10.2006: "A tightening net: Web-based repression and censorship" (ID 59995)


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