BVerwG: Zum Abschiebungsschutz bei
allgemeinen Gefahren
Beschluss vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 - (6 S., M8818)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt wegen einer extremen allgemeinen
Gefahr ausgeschlossen ist, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch einen
Abschiebungsstopp besteht. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Feststellung
eines Abschiebungshindernisses zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe, so dass ein Abschiebungsstopp nicht gleichwertig
sei. Das BVerwG hält dagegen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Im Übrigen – hinsichtlich des vom Berufungsgericht
ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten
zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG
– ist die Beschwerde dagegen unbegründet. (…)
Diese seit Januar 2005 geltende Bestimmung entspricht – bis auf die hier
nicht interessierende Änderung auf der Rechtsfolgenseite ('soll' statt 'kann')
– wörtlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des
§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen
Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme
Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine
extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102,
249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz
402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m. w. N.), sind daher auch für die neue
Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt
auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine
verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach
§ 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,
3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt
§ 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtliche
Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen
Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl.
das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a. a. O. [- 1 C 2.01
- BVerwGE 114, 379 =ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 62]). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen
jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27.
Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 [ASYLMAGAZIN
10/2006, S. 28] – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen – und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -). Soweit
die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die
lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger
Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch
in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
zur Vermeidung einer 'Schutzlücke' geboten sei, verkennt sie, dass es für den
vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung
der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG) im
Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen
im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch
auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17.
September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG
Nr. 2 m. w. N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche
Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch
weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht
zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2
GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation.
Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen
sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen
einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht,
nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch
das Bundesamt kommt, obwohl – möglicherweise – im Zielstaat eine
extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende
Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch
die im Urteil vom 27. Juni 2006 a. a. O. aufgeworfene, aber offen gelassene
Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen
Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch des Klägers
auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen
nicht stellen. (…)"
Einsenderin: RAin Lex, München
VG Karlsruhe: Keine Anwendung des
Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - (14 S., M8946)
"(…) Die Klägerin, die im Bundesgebiet zu einer gläubigen Christin
geworden ist, hat im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen
seitens des iranischen Staates in Anknüpfung an ihren Übertritt vom Islam zum
Christentum zu rechnen. (…)
Wie bereits ausgeführt, umfasst im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe
der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische
Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten
im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen
Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen
oder nach dieser vorgeschrieben sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Richtlinie).
Mit dieser – mittlerweile unmittelbar anwendbaren – Bestimmung
ist der Schutz vor politischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion
aus den dargestellten Gründen einer einheitlichen europäischen Asylpolitik verhältnismäßig
weit gefasst worden. Im Gegensatz zu dem bisher auf der nationalen Ebene der
Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutzes des sog. religiösen
Existenzminimums (s. o.) ist die Regelung des Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie
nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Weise zu verstehen, dass
nunmehr die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliegt.
Insbesondere mit der Bestimmung, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme
an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich
umfasst und darüber hinausgehend sogar auch alle sonstigen religiösen Betätigungen
oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft
beinhaltet, geht eine erhebliche Ausweitung des – bislang in Deutschland
angenommenen – Schutzbereichs einher. Unter den Begriff der Ausübung
religiöser Riten im öffentlichen Bereich rechnen insbesondere die ungehinderte
Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern
aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein
üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit
an Artikel 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. II 685, 953) an, wonach die
jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen
zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht
sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst.
Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen
Rahmen ist danach nicht vorgesehen. Das mit der Richtlinie erstrebte Ziel, einen
gemeinsamen europäischen Flüchtlingsbegriff zu schaffen, ist auch nur erreichbar,
wenn eine möglichst enge Anlehnung an die mit der Richtlinie festgelegten Definitionen
erfolgt: die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher möglichst wortgetreu zu
übernehmen. Zusammengenommen steht nach allem nunmehr auch das im öffentlichen
Bereich – sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei
es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung – erfolgte
Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben unter dem Schutz vor politischer Verfolgung.
Der von etwaiger – aufgrund ihrer Erheblichkeit relevanter – Verfolgung
Betroffene kann im Gegensatz zu der vormaligen Rechtslage seit der unmittelbaren
Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen
Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner
Privatsphäre zu verrichten. Letztlich schützt die Neuregelung die religiöse
Identität des Einzelnen in allen seinen Aspekten, zu welchen auch das bloße
Bekenntnis zum Glauben in der Öffentlichkeit rechnet. Dadurch, dass Art. 10
Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie sämtliche theistischen, nichttheistischen
und atheistischen Glaubensüberzeugungen gleichermaßen berücksichtigt, ergibt
sich aber zugleich auch eine Begrenzung des Schutzes der religiösen Betätigung:
Soweit diese mit einer Beeinträchtigung oder Belästigung Anders- oder Nichtgläubiger
einhergeht, kann sie einen Schutz nicht mehr beanspruchen. Ein aggressives oder
auch nur als belästigend empfundenes Missionieren kann nach wie vor –
entsprechend der bisherigen einhelligen Rechtsprechung – keinen besonderen
Schutz beanspruchen, genauso wenig wie das öffentliche, auf ihre Beseitigung
gerichtete Infragestellen einer etwa bestehenden Staatsreligion. Art. 10 Abs. 1
Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie hat nach allem die auch öffentliche Darstellung
der eigenen religiösen Identität im Wege der Glaubenbetätigung – ohne
dass diese jedoch zugleich gegen andere Glaubensüberzeugungen gerichtet sein
darf – im Blick.
Nach der Überzeugung des Gerichts könnte die Klägerin indes im Falle ihrer nunmehrigen
Rückkehr in den Iran keine derartige – öffentliche – Glaubensbetätigung
vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im
Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu
werden. Im Falle einer öffentlichen Bekundung ihres Abfalls vom Islam und ihrer
Zuwendung zum Christentum sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit,
wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von
Gebeten unter freiem Himmel allein oder in Gemeinschaft mit anderen würde die
Klägerin sich der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
Dabei kann es dahinstehen, ob, wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
einhellig angenommen, der bloße Umstand des Abfalls vom Islam als solcher im
Iran aller Voraussicht nach – auch im Falle seines Bekanntwerdens –
keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen nach sich zieht (vgl. insoweit BVerwG,
Urt. v. 20.01.2004, aaO.; Sächs. OVG, Urt. v. 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -, juris
[ASYLMAGAZIN 7–8/2005,
S. 23]; BayVGH, Urt. v. 02.05.2005 - 14 B 02.30703 -, juris [12 S., M7274];
VG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.2006 - A 6 K 11574/04 -).
Die Klägerin würde aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch gegen ihre
nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie geschützte Glaubensbetätigung
gerichteten staatlichen Maßnahmen – landesweit – jedenfalls in
ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden einhelligen Auskunftslage leben
zwar die Muslime im Iran mit den Angehörigen der drei weiteren durch die Verfassung
anerkannten Religionsgemeinschaften, (Christentum, Zoroastrismus und Judentum)
im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten
sind weitestgehend frei in der Ausübung ihrer Religion, insbesondere die christlichen
Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen ihrer eigenen
Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt
(Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Anhänger der traditionellen Kirchen wie
die armenischen, assyrischen und chaldäischen Christen haben daher im Iran grundsätzlich
keine Verfolgung zu befürchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier
'Christen und Christinnen im Iran' vom 18.10.2005). Demgegenüber können Mitglieder
solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime
angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt insbesondere
für alle missionierenden Christen. Es kommt aber nach der Einschätzung des Auswärtigen
Amts auch vor, dass nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner
bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden (Lagebericht v. 21.09.2006). Eine
noch erheblichere Gefährdung als das Auswärtige Amt sieht die Schweizerische
Flüchtlingshilfe in dem erwähnten Bericht vom 18.10.2005: Die Zunahme der Konversionen
vom Islam zum Christentum sei nach Ansicht von Experten ein neues Phänomen.
(…) Berichten zufolge würden Konvertiten, sobald ihr Übertritt den Behörden
bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens
scharf verwarnt würden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen,
beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem,
könnten sie nach Belieben von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter
Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppen oder aus anderen Gründen
vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit durch den iranischen Staat verfolgt
werde oder nicht, hänge im großen Ausmaß mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit
zusammen. Ein Konvertit, der im Ausland zum Christentum übergetreten sei, könne
nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückkehren, wie die iranischen Behörden
keine Kenntnis bezüglich seiner Konversion erhielten. (…) Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe beruft sich bei ihrer Beurteilung der Gefährdungslage in erster
Linie auf die Stellungnahmen und Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts, welche
auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden (vgl. insbesondere
dessen Auskünfte vom 06.09.2004 an das VG Köln, vom 22.11.2004 an das VG Kassel,
vom 06.12.2004 an das OVG Bautzen). Diesen Auskünften ist zusammenfassend zu
entnehmen, dass Apostaten im Falle ihrer öffentlichen christlichen Glaubensbetätigung
im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind. Eine Gefährdung bestünde
nur dann nicht, wenn religiöse Handlungen in privaten Räumen in der Weise vorgenommen
würden, dass hiervon niemand etwas erfahre. Sobald allerdings über diesen privaten
Bereich hinausgegangen werde, sei es wahrscheinlich, dass iranische Sicherheitskräfte
in der Glaubensbetätigung eine verbotene oppositionelle Aktivität unter dem
Deckmantel der Religion vermuteten. Insgesamt sei das Vorgehen iranischer Sicherheitskräfte
insoweit willkürlich und nicht im Einzelnen berechenbar, zumal Referenzfälle
und Vergleichsmöglichkeiten fehlten. In Betracht komme insbesondere die Einleitung
eines Verfahrens wegen Hochverrats, oder die Angelegenheit werde entweder über
die Vorschriften, die wegen Tätigkeit in verbotenen Gruppen bestehe, oder über
den Verstoß gegen den islamischen ordre public geregelt.
Die von der Klägerin zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen müssen
danach als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Zwar steht nicht zu erwarten,
dass der iranische Staat jeden vom islamischen Glauben abgefallenen und zum
christlichen Glauben übergetretenen Staatsangehörigen verfolgen wird. Aufgrund
der Willkür des iranischen Regimes ist aber nach der Auffassung des Gerichts
bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht
verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der
Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. (…) Schließlich
kann bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin
zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben,
dass der Abfall vom Islam zwar nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht
nicht mit Strafe bedroht ist, es aber eine ungeschriebene religiös-gesetzliche
Strafbarkeit der Apostasie gibt, die im islamischen Kulturkreis nicht mit einer
persönlich-seelischen Gewissensentscheidung, sondern mit dem politischen Hochverrat
an der Gemeinschaft der Gläubigen in Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges
Verbrechen eingestuft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.). (…)
"
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a. M.
VG Kassel: Abschiebungsschutz wegen
unfairen Strafverfahrens
Urteil vom 6.9.2006 - 6 E 2281/04.A - (14 S., M8868)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Es geht um einen PKK-Unterstützer, der von einem Staatssicherheitsgericht in
der Türkei verurteilt wurde. Dort erwartet ihn ein Strafverfahren, in dem evt.
Zeugenaussagen verwendet werden, die durch Folter erlangt wurden. Das VG Kassel
lehnt zwar die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling ab, stellt aber
ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 EMRK fest.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Ausgehend von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung nach Art. 16 a GG
zu. Denn die seitens des Klägers verbüßte bzw. nach seinen Angaben noch zu verbüßende
Haftstrafe stellt sich nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
[BVerfGE 80, 315] nicht als politische Verfolgung dar. Die Verurteilungen des
Klägers beruhen nämlich einerseits auf § 168 Abs. 2 tStGB a. F. wegen Unterstützung
der PKK, d. h. einer terroristischen Vereinigung.
Diese Verurteilung stellt sich mithin als Ahndung kriminellen Unrechts dar.
(…) Vorstehendes gilt entsprechend für die Verurteilung des Klägers nach
§ 378 tStGB, weil diese Verurteilung auf dem Vorwurf einer Straftat (Sprengstoffanschlag
auf eine Fabrik) beruht, die nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt
der PKK zugerechnet wurde. Der vom Kläger behauptete Umstand, dass er mit dieser
Sache nichts zu tun gehabt habe und zudem die Beweislage für eine Verurteilung
völlig unzureichend gewesen sei, es sich mithin um ein Fehlurteil handele, macht
für sich allein die strafrechtliche Verfolgung nicht zu einer politischen. Es
ist nämlich in dieser Hinsicht nicht erkennbar, dass die Verurteilung trotz
(angeblich) mangelnder Beweislage den Kläger in einem asylerheblichen Merkmal
treffen sollte. (…)
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen beim Kläger nicht vor.
(…)
Dem Kläger steht allerdings die Feststellung zu, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot
i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, da die zweite
Verurteilung des Klägers, bezüglich der er die Strafhaft noch nicht abgesessen
hat, durch ein Staatssicherheitsgericht erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat nämlich u. a. in dem von ihm behandelten Verfahren …
gegen die Türkei am 19.06.2003 dahingehend befunden, dass die (ehemaligen) Staatssicherheitsgerichte
in der Türkei mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unter keinen Umständen
ein faires Verfahren garantieren können. Auch bei der Verurteilung des Klägers
durch das Staatssicherheitsgericht vom 17.12.1997 ist mithin davon auszugehen,
dass dieser ein unfaires Verfahren zu Grunde liegt. Dies insbesondere deshalb,
weil der Kläger selbst zur Unterschriftsleistung unter Aussagen gebracht worden
ist, die er so nicht gemacht hatte, und die Verurteilung des Klägers nach seinen
nicht widerlegbaren Angaben auf erfolterten Aussagen eines anderen türkischen
Staatsbürgers beruht.
Der Kläger kann auch deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6 EMRK beanspruchen,
weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, in dem er möglicherweise
aufgrund von durch Folter erlangten Zeugenaussagen verurteilt wird. (…)
Die Verwertung von unter Folter erlangten Zeugenaussagen kann eine besonders
schwere Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens darstellen. Allerdings
regelt die EMRK das Beweisverfahren nicht als solches; das gerichtliche Verfahren
muss vielmehr in der Regel als Ganzes gesehen werden. Der EGMR hat aus der Gesamtheit
der in Art. 6 EMRK verorteten Garantien ein in den einzelnen Gewährleistungen
nur teilweise zum Ausdruck kommendes umfassendes Recht auf wirksamen, effizienten
und fairen Rechtsschutz entwickelt, das zusammenfassend in ständiger Rechtsprechung
als 'right to a fair trial' bezeichnet wird. (…) Zum fair-trial-Grundsatz
gehört als Minimalstandard insbesondere das Recht auf angemessene Verteidigung,
wie es in Art. 6 Abs. 3 EMRK und auch in Art. 14 Abs. 3 des internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973
II S. 1534) zum Ausdruck kommt, und i. V. m. Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG auch
für die Bundesrepublik Deutschland rechtsstaatlich gebietet, dem Beschuldigten
jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben.
In diesen Kernbereich des Verteidigungsrechts greift namentlich die Verwertung
missbräuchlich erlangter Beweismittel – wie erpresster Einlassungen –
ein. Zum völkerrechtlichen Mindeststandard eines menschenwürdigen Strafverfahrens
gehört die Einhaltung der Verpflichtung in Art. 15 des UN-Antifolterabkommens
vom 10. Dezember 1984, durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als
Beweis zu verwenden. Es geht insoweit nicht lediglich um die dem nationalen
Recht vorbehaltene Frage der Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel,
sondern um auf besonders verwerfliche Weise erlangte Beweismittel, deren inhaltliche
Richtigkeit – also schon ihre grundsätzliche Eignung als Beweismittel
– deshalb in Zweifel steht und gegen die nicht ohne weiteres Abwehrmöglichkeiten
gegeben sind (so auch OVG Münster, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 8A 3852/03.A,
EzAR 043 Nr. 63 [=ASYLMAGAZIN
10/2004, S. 30] in einem Fall, in dem eine Verurteilung erst noch drohte
und nicht bereits erfolgt war). Der Kläger muss sich in dieser Hinsicht (so
die Ansicht des OVG Münster, a. a. O.) auch nicht auf die Möglichkeit verweisen
lassen, Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK zum EGMR zu erheben und ein
Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen. Denn dies[e] Rechtsschutzmöglichkeit ist
erst nach vier bis fünf Jahren zu erreichen und führt daher nicht zu einer Abmilderung
der Folgen für den Kläger bei dem hier angenommenen Verstoß gegen Art. 6 EMRK,
zumal dies letztlich für die bis dahin verbüßte Haft zu einer finanziellen Entschädigung
führt (anders OVG Münster, a. a. O.). (…)"
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.
VG Düsseldorf: Keine Anwendung des
Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr
Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - (10 S., M8925)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch
nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen
konnte, dass den Klägern zu 1. und 2. bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine asylrelevante Verfolgung droht. (…)
Den Klägern droht (…) bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer Konversion
vom Islam zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit
des Übertritts der Kläger zum christlichen Glauben hat. (…)
Den Klägern droht bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Wechsels zur christlichen
Religion politische Verfolgung, weil sie, wenn sie ihren christlichen Glauben
im Iran nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen
Gottesdiensten, praktizieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen
Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. Dabei geht das erkennende Gericht davon
aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung
im privaten Bereich bedroht ist. Solche Eingriffe sind vielmehr bereits gegeben,
wenn u. a. die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft
mit Anderen mit drohender Gefährdung von Leben oder Freiheit verbunden ist.
Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthaltG im Lichte von
Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr.
L 304/12 vom 30. September 2004, im folgenden Richtlinie). Dieser Bestimmung
zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu
berücksichtigen, dass der Begriff 'Religion' insbesondere umfasst
'die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.' (…)
Der Begriff 'Religion' in § 60 Abs. 1 AufenthG ist auslegungsfähig, wie die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, das als 'Religion' im Sinne
von Art. 16 a GG und entsprechend von § 60 Abs. 1 AufenthG nur das religiöse
Existenzminimum ansieht und darunter die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst
abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen
versteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE
76, 143 (158 ff.)).
An dieser Auslegung von Religion, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig
vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat (vgl. BVerwG,
Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16 [=ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 26]), kann im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht
mehr festgehalten werden, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an
religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als
integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts bezeichnet. Das
erkennende Gericht hält es im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unmittelbar
bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist auch für geboten, Art. 10 Abs. 1 b)
der Richtlinie bereits jetzt im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung
des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen und drohende Gefährdungen im Fall
der Teilnahme an öffentlichen christlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich
als Verfolgungsgrund anzuerkennen (vgl. ebs. VG Bayreuth, Urteil vom 27. April
2006 - B 3 K 06.30073 -).
Von einer solchen Gefährdung ist bei einer Rückkehr der Kläger als praktizierende
Christen in den Iran nach der aktuellen Auskunftslage auszugehen. Aus den neuesten
Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren
keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der
Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen
zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Hinwendung
zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht
deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit
und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben
bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie
als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann.
(…)"
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Abschiebungshindernisse nach § 60
Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG können nach Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie auch
wegen Gefahren durch nichtstaatliche Akteure vorliegen (s. zur selben Entscheidung
hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
Sonstige Dokumente:
BMI: Zur Anwendung der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere zur
unmittelbaren Anwendung und zu den wichtigsten Änderungen.
Anwendungshinweise vom 13.10.2006 (19 S., M8935)
OVG Berlin-Brandenburg: Sachaufklärungspflicht bei psychischen
Erkrankungen
Beschluss vom 17.10.2006 - 12 S 63.06 - (6 S., M8930)
"(…) Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen
einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer ihm im Kosovo drohenden
Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht. (…)
Die Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange sie aus
rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Rechtliche Unmöglichkeit liegt u. a. beim Bestehen eines Abschiebungsverbotes
gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. (…)
Zunächst bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, die dem
aus dem Kosovo stammenden Antragsteller, albanischer Volkszugehöriger katholischen
Glaubens, seinen Angaben zufolge 1999 in seiner Heimat widerfahren sind. Er
hat unmittelbar nach seiner Einreise eine ausführliche Stellungnahme der als
'Listengutachterin' anerkannten Diplom-Psychologin P. (…) vorgelegt,
wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Als Trauma auslösendes
Ereignis hatte der Antragsteller – in Übereinstimmung mit einer Bescheinigung
des katholischen Pfarrers seiner Gemeinde – die Ermordung seiner Familie
durch serbische Polizisten mit Beginn der NATO-Angriffe angegeben und diesen
Vorfall im Einzelnen geschildert. (…)
Ferner ist mit dem Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller
– aufgrund seiner Erlebnisse – an einer psychischen Erkrankung
in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Zwar mag es sein, dass nach wie vor einige Umstände sowie einige der von dem
Antragsteller gemachten Angaben auch gegen das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung sprechen können. Bei der Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die eine PTBS betreffenden entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen
(Art und Schwere der Erkrankung, Therapiemöglichkeiten, Einschätzung des Krankheitsverlaufs
und der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) in einem Hauptsacheverfahren
mangels eigener Sachkunde des Gerichts jedenfalls dann von Amts wegen durch
Sachverständigengutachten aufzuklären wären, wenn – wie hier –
das der Diagnose zugrunde gelegte traumatisierende Erlebnis glaubhaft gemacht
und deshalb eine zuverlässige Beurteilung der vorgelegten fachärztlichen oder
psychologischen Stellungnahme ohne medizinische Sachkunde nicht möglich ist
(vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, zit. nach
juris [ASYLMAGAZIN 9/2006,
S. 24]; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91/05 - [ASYLMAGAZIN
9/2006, S. 25]; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004, Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283). Insofern geht es hier gerade nicht um die Frage,
ob der von Frau P. zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutrifft. (…)
Da Frau P. dem Antragsteller u. a in ihrer aktuellen Stellungnahme (…)
bescheinigt hat, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo 'massiv
retraumatisiert' werde (zur Retraumatisierung vgl. Middeke, DVBl 2004, 156 f.;
s. auch Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 44; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 324), ist schließlich
auch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung
in den Kosovo glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man – unabhängig
vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (vgl. VGH Mannheim,
InfAuslR 2001, 384) – davon ausginge, dass trotz der Gefahr einer Retraumatisierung
grundsätzlich kein Abschiebungsverbot vorliegt, sofern im Land des traumatisierenden
Ereignisses eine Behandlungsmöglichkeit besteht (so OVG Münster, Urteil vom
15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, zitiert nach juris). (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin
VG München: Keine Antragsfiktion, wenn ein Elternteil
Aufenthaltstitel besitzt
Urteil vom 20.9.2006 - M 12 K 06.50762 - (7 S., M8880)
"(…) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung
durch das Bundesamt liegen im Fall der Klägerin nicht vor. (…)
Die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass einer Abschiebungsandrohung
ergibt sich aufgrund eines gestellten Asylantrags (Marx, a. a. O. [AsylVfG,
6. Aufl 2005], RZ 144). Für die Klägerin wurde jedoch ein (fiktiver) Asylantrag
nicht gestellt.
Da die Mutter der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 14 a Absatz 2
Satz 1 AsylVfG nicht genannten § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, konnte die Anzeige
der Geburt der Klägerin beim Bundesamt demnach kein fiktives Asylverfahren nach
§ 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Gang setzen.
Zwar könnte der Wortlaut von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ('wenn ein Elternteil')
darauf hindeuten, dass durch die Anzeige der Geburt ein (fiktives) Asylverfahren
auch dann eingeleitet wird, wenn wenigstens ein Elternteil von § 14 a Abs. 2
Satz 1 AsylVfG erfasst wird, wenn auch der andere Elternteil über einen 'besseren'
Aufenthaltsstatus verfügt. Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte
Auslegung würde aber der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
§ 14 a AsylVfG wurde eingeführt, um durch die Fiktion der Asylantragstellung
für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch
sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne
aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BT-Drs. 15/420
S. 108). Insoweit war es konsequent, auch Kinder in die Regelung mit einzubeziehen,
deren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis (lediglich) nach § 25 Abs. 5 AufenthG
besitzen, da ein solcher Aufenthalts- titel eines Elternteils dem Kind eine
aufenthaltsrechtliche Perspektive nicht vermitteln kann. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2
AufenthG wird ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes eines Ausländers
in Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt. Es ist damit aufgrund
Gesetzes ausgeschlossen, dass Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG besitzen, ihren minderjährigen Kindern aus diesem Aufenthaltsstatus
heraus ein eigenes Aufenthaltsrecht vermitteln.
Zwar darf nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis
auch nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Diese Regelung führt,
anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, jedoch nicht zur völligen aufenthaltsrechtlichen
Perspektivlosigkeit des minderjährigen Kindes. Dies gilt auch schon dann, wenn
wenigstens ein Elternteil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
besitzt. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München
VG Lüneburg: Subjektive Nachfluchtgründe
im Folgeverfahren
Urteil vom 16.8.2006 - 1 A 406/03 - (19 S., M8809)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das VG Lüneburg seine ständige Rechtsprechung,
wonach subjektive Nachfluchtgründe entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG im Folgeverfahren
in der Regel zu berücksichtigen sind. Es setzt sich dabei ausführlich mit der
abweichenden Ansicht des OVG Niedersachsen auseinander. Außerdem bestätigt es
seine Rechtsprechung zur Verfolgung von Oppositionellen und Buddhisten in Vietnam.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine
Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der
EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ) bzw. des Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II
S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60
Abs. 1 AufenthG. (…)
5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den
Zeitpunkt August/September 2006 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung
oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60
Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Dabei reicht eine Bedrohung aus. (…)
5.2 Die Bedrohung des Klägers einschließlich Verfolgungshandlungen und -gründe[n]
ergibt sich (…) einerseits aus den zahlreichen politischen Strafvorschriften
Vietnams (vgl. dazu Thür. OVG, Urt. v. 6. 3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I
3, 19 = EzAR 212 Nr. 13 [40 S., M2759]), welche im Wesentlichen dem Zweck dienten
und dienen, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam
abzusichern, andererseits aber und vor al- lem aus einer verschärften Praxis
vietnamesischer Behörden bei der Handhabung dieser politischen Vorschriften
zur Sicherung der 'Staatsdoktrin'. (…)
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung
auch mit Rücksicht auf die Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom
29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12). (…) Die der Richtlinie
2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem
§ 28 Abs. 2 AsylVfG – sind im vorliegenden Fall insoweit unangewendet
zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen
Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die 'seit' und nach Verlassen des
Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten
nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese
Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der
GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung
als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen'
beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen
hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein
auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken
(Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten'
sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen' sprachlich wie sachlich zu unterscheiden,
wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten'
ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr
Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung
unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28
Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1
AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht
zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. (…)
5.3 Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht – hiervon abweichend –
die Qualifikationsrichtlinie für derzeit unanwendbar, dagegen § 28 Abs. 2 AsylVfG
uneingeschränkt – bei ausdehnender Auslegung – für anwendbar hält
(Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - [ASYLMAGAZIN
9/2006, S. 26]), kann dem aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
'wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl. …)'.
Eine derart enge, zeitlich weit zurückgreifende Ausnahme, die allein und nur die schon im Herkunfts- und Fluchtland sichtbar gewordenen Überzeugungen im Rahmen des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch gelten lässt, zeitlich danach entstandene subjektive Nachfluchtgründe aber dem Ausschluss dieser Gründe gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG überantwortet, ist zunächst nicht mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, aber auch nicht mit dem Gesetzestext des § 28 Abs. 2 AsylVfG vereinbar. Sie entspricht aber auch nicht den dazu vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung: Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG werden nämlich nur solche 'Umstände im Sinne des Absatzes 1' als Stützung eines Asylvorbringens ausgeschlossen, 'die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind'. Sämtliche davor entstandenen Gründe, vor allem auch solche, die zeitlich nach dem Verlassen des Herkunftslandes erst im Exil entstanden sind, bleiben vom Ausschluss des § 28 Abs. 2 AsylVfG nach dem Gesetzestext unberührt. Es werden hiervon allein solche Umstände erfasst, 'die strikt objektiv zeitlich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind' (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 50; vgl. auch Marx, AsylVfG-Kommentar, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 115). Auf Asylbewerber, die es versäumt haben, bereits vorher angelegte oder entstandene exilpolitische Gründe und Umstände vorzutragen oder sie bewerten zu lassen, zielte § 28 Abs. 2 AsylVfG nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich nicht ab: Es ging nur um solche Folgeantragsteller, die erst nach der Erfolglosigkeit ihres Erstantrages und als Reaktion hierauf völlig neue Gründe (neue Tatsachen) schaffen wollten (so Funke-Kaiser, aaO.; so auch VG Göttingen v. 2.3.05 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 37]). (…)
'Bei der Beurteilung, ob der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt, ist deshalb, ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers, keine Schutzlücke entstehen zu lassen, im Falle einer konkreten Gefahr zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Wenn ein solches Abschiebungsverbot besteht, liegt der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG zumeist vor (zu einer weiteren Ausnahme unten 3.2.3.); liegt hingegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor, würde die vom Gesetzgeber nicht gewollte, im Übrigen auch verfassungsrechtlich bedenkliche Schutzlücke entstehen, so dass ein Fall außerhalb der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt.'
Das Urteil des Senats führt jedoch zu einer Schutzlücke, indem es den Betroffenen im Ergebnis jeglichen Schutz versagt. (…)
Aus diesen Gründen kann dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2006 nicht gefolgt werden, wobei der Hauptmangel der Entscheidung darin liegt, dass zentrale Vorschriften – die GFK mit ihrem Sinn und Zweck – materiell-rechtlich nicht berücksichtigt worden sind. (…)
6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände
ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich
zum ander[e]n exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung
und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer
Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist iSv Art. 33 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1
AufenthG. (…)
Da der Kläger Buddhist ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen
Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist
er im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße bedroht. Das kommunistische Regime
betrachtet nämlich Anhänger einer Religi- on als 'Abtrünnige' ihrer Ideologie
und des vietnamesischen Staates, als Menschen, die eine falsche (abergläubische)
Gesinnung haben.
Der Kläger dürfte im Hinblick auf seinen buddhistischen Glauben und seine Asylantragstellung
somit als Andersdenkender, als 'Abtrünniger' angesehen werden, falls er nach
Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002
- 2 E 20341/02.Me -). Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem
und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in
der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ.
InfAuslR 2005, S. 296/S. 298; Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie). (…)"
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
setzt keinen Schutz vor allgemeinen Gefahren, sondern nur Wegfall der Verfolgungsgefahr
voraus (s. zur selben Entscheidung hier und
hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
OVG NRW: Stellungnahmen des behandelnden Arztes zu einem traumatisierenden
Ereignis können nicht die Überzeugung begründen, dass das Ereignis tatsächlich
geschehen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)
VG Trier: Verpasst ein Asylantragsteller versehentlich seinen Anhörungstermin,
bittet aber kurz darauf um einen neuen Termin, darf das Bundesamt den Asylantrag
nicht nach Aktenlage ohne Anhörung ablehnen.
Beschluss vom 5.10.2006 - 5 L 815/06.TR - (7 S., M8904)
VG Arnsberg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG, wenn
Stammberechtigter nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist; die Frist für Folgeantrag
nach § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt mit positiver Kenntnis von Rechtsänderung (hier:
Einführung des § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - (10 S., M8845)
VG Dessau: Die Ausländerbehörde muss nach § 53 AufenthV im Ermessen entscheiden,
ob sie die Gebühr für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs
ermäßigt oder erlässt; ob der Grund für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs
zwingend oder billigenswert ist, ist dabei unbeachtlich.
Beschluss vom 4.9.2006 - 1 A 196/06 DE - (2 S., M8824)
VG Hamburg: Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 21.3.2006 - 16 AE 161/06 - (5 S., M8900)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 S. 1 AsylVfG
auch dann, wenn der stammberechtigte Elternteil eines Kindes nach dem Asylantrag
des Kindes eingebürgert wird.
Urteil vom 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8907)
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