Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

BVerwG: Zum Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren
Beschluss vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 - (6 S., M8818)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt wegen einer extremen allgemeinen Gefahr ausgeschlossen ist, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch einen Abschiebungsstopp besteht. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe, so dass ein Abschiebungsstopp nicht gleichwertig sei. Das BVerwG hält dagegen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Im Übrigen – hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG – ist die Beschwerde dagegen unbegründet. (…)
Diese seit Januar 2005 geltende Bestimmung entspricht – bis auf die hier nicht interessierende Änderung auf der Rechtsfolgenseite ('soll' statt 'kann') – wörtlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m. w. N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a. a. O. [- 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 =ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28] – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen – und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -). Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer 'Schutzlücke' geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m. w. N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation. Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl – möglicherweise – im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a. a. O. aufgeworfene, aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen nicht stellen. (…)"
Einsenderin: RAin Lex, München

VG Karlsruhe: Keine Anwendung des Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - (14 S., M8946)

"(…) Die Klägerin, die im Bundesgebiet zu einer gläubigen Christin geworden ist, hat im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates in Anknüpfung an ihren Übertritt vom Islam zum Christentum zu rechnen. (…)
Wie bereits ausgeführt, umfasst im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Richtlinie). Mit dieser – mittlerweile unmittelbar anwendbaren – Bestimmung ist der Schutz vor politischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion aus den dargestellten Gründen einer einheitlichen europäischen Asylpolitik verhältnismäßig weit gefasst worden. Im Gegensatz zu dem bisher auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutzes des sog. religiösen Existenzminimums (s. o.) ist die Regelung des Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Weise zu verstehen, dass nunmehr die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliegt. Insbesondere mit der Bestimmung, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich umfasst und darüber hinausgehend sogar auch alle sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft beinhaltet, geht eine erhebliche Ausweitung des – bislang in Deutschland angenommenen – Schutzbereichs einher. Unter den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich rechnen insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit an Artikel 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. II 685, 953) an, wonach die jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen ist danach nicht vorgesehen. Das mit der Richtlinie erstrebte Ziel, einen gemeinsamen europäischen Flüchtlingsbegriff zu schaffen, ist auch nur erreichbar, wenn eine möglichst enge Anlehnung an die mit der Richtlinie festgelegten Definitionen erfolgt: die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher möglichst wortgetreu zu übernehmen. Zusammengenommen steht nach allem nunmehr auch das im öffentlichen Bereich – sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung – erfolgte Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben unter dem Schutz vor politischer Verfolgung. Der von etwaiger – aufgrund ihrer Erheblichkeit relevanter – Verfolgung Betroffene kann im Gegensatz zu der vormaligen Rechtslage seit der unmittelbaren Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Letztlich schützt die Neuregelung die religiöse Identität des Einzelnen in allen seinen Aspekten, zu welchen auch das bloße Bekenntnis zum Glauben in der Öffentlichkeit rechnet. Dadurch, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie sämtliche theistischen, nichttheistischen und atheistischen Glaubensüberzeugungen gleichermaßen berücksichtigt, ergibt sich aber zugleich auch eine Begrenzung des Schutzes der religiösen Betätigung: Soweit diese mit einer Beeinträchtigung oder Belästigung Anders- oder Nichtgläubiger einhergeht, kann sie einen Schutz nicht mehr beanspruchen. Ein aggressives oder auch nur als belästigend empfundenes Missionieren kann nach wie vor – entsprechend der bisherigen einhelligen Rechtsprechung – keinen besonderen Schutz beanspruchen, genauso wenig wie das öffentliche, auf ihre Beseitigung gerichtete Infragestellen einer etwa bestehenden Staatsreligion. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie hat nach allem die auch öffentliche Darstellung der eigenen religiösen Identität im Wege der Glaubenbetätigung – ohne dass diese jedoch zugleich gegen andere Glaubensüberzeugungen gerichtet sein darf – im Blick.
Nach der Überzeugung des Gerichts könnte die Klägerin indes im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine derartige – öffentliche – Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle einer öffentlichen Bekundung ihres Abfalls vom Islam und ihrer Zuwendung zum Christentum sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten unter freiem Himmel allein oder in Gemeinschaft mit anderen würde die Klägerin sich der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
Dabei kann es dahinstehen, ob, wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig angenommen, der bloße Umstand des Abfalls vom Islam als solcher im Iran aller Voraussicht nach – auch im Falle seines Bekanntwerdens – keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen nach sich zieht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.; Sächs. OVG, Urt. v. 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -, juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 23]; BayVGH, Urt. v. 02.05.2005 - 14 B 02.30703 -, juris [12 S., M7274]; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.2006 - A 6 K 11574/04 -).
Die Klägerin würde aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch gegen ihre nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie geschützte Glaubensbetätigung gerichteten staatlichen Maßnahmen – landesweit – jedenfalls in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden einhelligen Auskunftslage leben zwar die Muslime im Iran mit den Angehörigen der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften, (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitestgehend frei in der Ausübung ihrer Religion, insbesondere die christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen ihrer eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt (Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Anhänger der traditionellen Kirchen wie die armenischen, assyrischen und chaldäischen Christen haben daher im Iran grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier 'Christen und Christinnen im Iran' vom 18.10.2005). Demgegenüber können Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt insbesondere für alle missionierenden Christen. Es kommt aber nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts auch vor, dass nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden (Lagebericht v. 21.09.2006). Eine noch erheblichere Gefährdung als das Auswärtige Amt sieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe in dem erwähnten Bericht vom 18.10.2005: Die Zunahme der Konversionen vom Islam zum Christentum sei nach Ansicht von Experten ein neues Phänomen. (…) Berichten zufolge würden Konvertiten, sobald ihr Übertritt den Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf verwarnt würden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie nach Belieben von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppen oder aus anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit durch den iranischen Staat verfolgt werde oder nicht, hänge im großen Ausmaß mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit zusammen. Ein Konvertit, der im Ausland zum Christentum übergetreten sei, könne nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückkehren, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich seiner Konversion erhielten. (…) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich bei ihrer Beurteilung der Gefährdungslage in erster Linie auf die Stellungnahmen und Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts, welche auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden (vgl. insbesondere dessen Auskünfte vom 06.09.2004 an das VG Köln, vom 22.11.2004 an das VG Kassel, vom 06.12.2004 an das OVG Bautzen). Diesen Auskünften ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Apostaten im Falle ihrer öffentlichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind. Eine Gefährdung bestünde nur dann nicht, wenn religiöse Handlungen in privaten Räumen in der Weise vorgenommen würden, dass hiervon niemand etwas erfahre. Sobald allerdings über diesen privaten Bereich hinausgegangen werde, sei es wahrscheinlich, dass iranische Sicherheitskräfte in der Glaubensbetätigung eine verbotene oppositionelle Aktivität unter dem Deckmantel der Religion vermuteten. Insgesamt sei das Vorgehen iranischer Sicherheitskräfte insoweit willkürlich und nicht im Einzelnen berechenbar, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten fehlten. In Betracht komme insbesondere die Einleitung eines Verfahrens wegen Hochverrats, oder die Angelegenheit werde entweder über die Vorschriften, die wegen Tätigkeit in verbotenen Gruppen bestehe, oder über den Verstoß gegen den islamischen ordre public geregelt.
Die von der Klägerin zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen müssen danach als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Zwar steht nicht zu erwarten, dass der iranische Staat jeden vom islamischen Glauben abgefallenen und zum christlichen Glauben übergetretenen Staatsangehörigen verfolgen wird. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist aber nach der Auffassung des Gerichts bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. (…) Schließlich kann bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Abfall vom Islam zwar nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht nicht mit Strafe bedroht ist, es aber eine ungeschriebene religiös-gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie gibt, die im islamischen Kulturkreis nicht mit einer persönlich-seelischen Gewissensentscheidung, sondern mit dem politischen Hochverrat an der Gemeinschaft der Gläubigen in Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges Verbrechen eingestuft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.). (…) "
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a. M.

VG Kassel: Abschiebungsschutz wegen unfairen Strafverfahrens
Urteil vom 6.9.2006 - 6 E 2281/04.A - (14 S., M8868)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Es geht um einen PKK-Unterstützer, der von einem Staatssicherheitsgericht in der Türkei verurteilt wurde. Dort erwartet ihn ein Strafverfahren, in dem evt. Zeugenaussagen verwendet werden, die durch Folter erlangt wurden. Das VG Kassel lehnt zwar die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling ab, stellt aber ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 EMRK fest.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Ausgehend von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung nach Art. 16 a GG zu. Denn die seitens des Klägers verbüßte bzw. nach seinen Angaben noch zu verbüßende Haftstrafe stellt sich nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE 80, 315] nicht als politische Verfolgung dar. Die Verurteilungen des Klägers beruhen nämlich einerseits auf § 168 Abs. 2 tStGB a. F. wegen Unterstützung der PKK, d. h. einer terroristischen Vereinigung.
Diese Verurteilung stellt sich mithin als Ahndung kriminellen Unrechts dar. (…) Vorstehendes gilt entsprechend für die Verurteilung des Klägers nach § 378 tStGB, weil diese Verurteilung auf dem Vorwurf einer Straftat (Sprengstoffanschlag auf eine Fabrik) beruht, die nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt der PKK zugerechnet wurde. Der vom Kläger behauptete Umstand, dass er mit dieser Sache nichts zu tun gehabt habe und zudem die Beweislage für eine Verurteilung völlig unzureichend gewesen sei, es sich mithin um ein Fehlurteil handele, macht für sich allein die strafrechtliche Verfolgung nicht zu einer politischen. Es ist nämlich in dieser Hinsicht nicht erkennbar, dass die Verurteilung trotz (angeblich) mangelnder Beweislage den Kläger in einem asylerheblichen Merkmal treffen sollte. (…)
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen beim Kläger nicht vor. (…)
Dem Kläger steht allerdings die Feststellung zu, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, da die zweite Verurteilung des Klägers, bezüglich der er die Strafhaft noch nicht abgesessen hat, durch ein Staatssicherheitsgericht erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich u. a. in dem von ihm behandelten Verfahren … gegen die Türkei am 19.06.2003 dahingehend befunden, dass die (ehemaligen) Staatssicherheitsgerichte in der Türkei mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unter keinen Umständen ein faires Verfahren garantieren können. Auch bei der Verurteilung des Klägers durch das Staatssicherheitsgericht vom 17.12.1997 ist mithin davon auszugehen, dass dieser ein unfaires Verfahren zu Grunde liegt. Dies insbesondere deshalb, weil der Kläger selbst zur Unterschriftsleistung unter Aussagen gebracht worden ist, die er so nicht gemacht hatte, und die Verurteilung des Klägers nach seinen nicht widerlegbaren Angaben auf erfolterten Aussagen eines anderen türkischen Staatsbürgers beruht.
Der Kläger kann auch deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6 EMRK beanspruchen, weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, in dem er möglicherweise aufgrund von durch Folter erlangten Zeugenaussagen verurteilt wird. (…) Die Verwertung von unter Folter erlangten Zeugenaussagen kann eine besonders schwere Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens darstellen. Allerdings regelt die EMRK das Beweisverfahren nicht als solches; das gerichtliche Verfahren muss vielmehr in der Regel als Ganzes gesehen werden. Der EGMR hat aus der Gesamtheit der in Art. 6 EMRK verorteten Garantien ein in den einzelnen Gewährleistungen nur teilweise zum Ausdruck kommendes umfassendes Recht auf wirksamen, effizienten und fairen Rechtsschutz entwickelt, das zusammenfassend in ständiger Rechtsprechung als 'right to a fair trial' bezeichnet wird. (…) Zum fair-trial-Grundsatz gehört als Minimalstandard insbesondere das Recht auf angemessene Verteidigung, wie es in Art. 6 Abs. 3 EMRK und auch in Art. 14 Abs. 3 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) zum Ausdruck kommt, und i. V. m. Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG auch für die Bundesrepublik Deutschland rechtsstaatlich gebietet, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben. In diesen Kernbereich des Verteidigungsrechts greift namentlich die Verwertung missbräuchlich erlangter Beweismittel – wie erpresster Einlassungen – ein. Zum völkerrechtlichen Mindeststandard eines menschenwürdigen Strafverfahrens gehört die Einhaltung der Verpflichtung in Art. 15 des UN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984, durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden. Es geht insoweit nicht lediglich um die dem nationalen Recht vorbehaltene Frage der Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel, sondern um auf besonders verwerfliche Weise erlangte Beweismittel, deren inhaltliche Richtigkeit – also schon ihre grundsätzliche Eignung als Beweismittel – deshalb in Zweifel steht und gegen die nicht ohne weiteres Abwehrmöglichkeiten gegeben sind (so auch OVG Münster, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 8A 3852/03.A, EzAR 043 Nr. 63 [=ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 30] in einem Fall, in dem eine Verurteilung erst noch drohte und nicht bereits erfolgt war). Der Kläger muss sich in dieser Hinsicht (so die Ansicht des OVG Münster, a. a. O.) auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK zum EGMR zu erheben und ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen. Denn dies[e] Rechtsschutzmöglichkeit ist erst nach vier bis fünf Jahren zu erreichen und führt daher nicht zu einer Abmilderung der Folgen für den Kläger bei dem hier angenommenen Verstoß gegen Art. 6 EMRK, zumal dies letztlich für die bis dahin verbüßte Haft zu einer finanziellen Entschädigung führt (anders OVG Münster, a. a. O.). (…)"
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.

VG Düsseldorf: Keine Anwendung des Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr
Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - (10 S., M8925)

"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass den Klägern zu 1. und 2. bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. (…)
Den Klägern droht (…) bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer Konversion vom Islam zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Übertritts der Kläger zum christlichen Glauben hat. (…)
Den Klägern droht bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Wechsels zur christlichen Religion politische Verfolgung, weil sie, wenn sie ihren christlichen Glauben im Iran nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, praktizieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung im privaten Bereich bedroht ist. Solche Eingriffe sind vielmehr bereits gegeben, wenn u. a. die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit Anderen mit drohender Gefährdung von Leben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthaltG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im folgenden Richtlinie). Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff 'Religion' insbesondere umfasst

'die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.' (…)

Der Begriff 'Religion' in § 60 Abs. 1 AufenthG ist auslegungsfähig, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, das als 'Religion' im Sinne von Art. 16 a GG und entsprechend von § 60 Abs. 1 AufenthG nur das religiöse Existenzminimum ansieht und darunter die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen versteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.)).
An dieser Auslegung von Religion, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16 [=ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]), kann im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr festgehalten werden, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts bezeichnet. Das erkennende Gericht hält es im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist auch für geboten, Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie bereits jetzt im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen und drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen christlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund anzuerkennen (vgl. ebs. VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -).
Von einer solchen Gefährdung ist bei einer Rückkehr der Kläger als praktizierende Christen in den Iran nach der aktuellen Auskunftslage auszugehen. Aus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG können nach Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie auch wegen Gefahren durch nichtstaatliche Akteure vorliegen (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)

Sonstige Dokumente:
BMI: Zur Anwendung der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere zur unmittelbaren Anwendung und zu den wichtigsten Änderungen.
Anwendungshinweise vom 13.10.2006 (19 S., M8935)


Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG Berlin-Brandenburg: Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 17.10.2006 - 12 S 63.06 - (6 S., M8930)

"(…) Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer ihm im Kosovo drohenden Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht. (…)
Die Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Unmöglichkeit liegt u. a. beim Bestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. (…)
Zunächst bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, die dem aus dem Kosovo stammenden Antragsteller, albanischer Volkszugehöriger katholischen Glaubens, seinen Angaben zufolge 1999 in seiner Heimat widerfahren sind. Er hat unmittelbar nach seiner Einreise eine ausführliche Stellungnahme der als 'Listengutachterin' anerkannten Diplom-Psychologin P. (…) vorgelegt, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Als Trauma auslösendes Ereignis hatte der Antragsteller – in Übereinstimmung mit einer Bescheinigung des katholischen Pfarrers seiner Gemeinde – die Ermordung seiner Familie durch serbische Polizisten mit Beginn der NATO-Angriffe angegeben und diesen Vorfall im Einzelnen geschildert. (…)
Ferner ist mit dem Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller – aufgrund seiner Erlebnisse – an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Zwar mag es sein, dass nach wie vor einige Umstände sowie einige der von dem Antragsteller gemachten Angaben auch gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen können. Bei der Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eine PTBS betreffenden entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Art und Schwere der Erkrankung, Therapiemöglichkeiten, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) in einem Hauptsacheverfahren mangels eigener Sachkunde des Gerichts jedenfalls dann von Amts wegen durch Sachverständigengutachten aufzuklären wären, wenn – wie hier – das der Diagnose zugrunde gelegte traumatisierende Erlebnis glaubhaft gemacht und deshalb eine zuverlässige Beurteilung der vorgelegten fachärztlichen oder psychologischen Stellungnahme ohne medizinische Sachkunde nicht möglich ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, zit. nach juris [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91/05 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283). Insofern geht es hier gerade nicht um die Frage, ob der von Frau P. zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutrifft. (…)
Da Frau P. dem Antragsteller u. a in ihrer aktuellen Stellungnahme (…) bescheinigt hat, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo 'massiv retraumatisiert' werde (zur Retraumatisierung vgl. Middeke, DVBl 2004, 156 f.; s. auch Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 44; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 324), ist schließlich auch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung in den Kosovo glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man – unabhängig vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2001, 384) – davon ausginge, dass trotz der Gefahr einer Retraumatisierung grundsätzlich kein Abschiebungsverbot vorliegt, sofern im Land des traumatisierenden Ereignisses eine Behandlungsmöglichkeit besteht (so OVG Münster, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, zitiert nach juris). (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin

VG München: Keine Antragsfiktion, wenn ein Elternteil Aufenthaltstitel besitzt
Urteil vom 20.9.2006 - M 12 K 06.50762 - (7 S., M8880)

"(…) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt liegen im Fall der Klägerin nicht vor. (…)
Die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ergibt sich aufgrund eines gestellten Asylantrags (Marx, a. a. O. [AsylVfG, 6. Aufl 2005], RZ 144). Für die Klägerin wurde jedoch ein (fiktiver) Asylantrag nicht gestellt.
Da die Mutter der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 14 a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG nicht genannten § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, konnte die Anzeige der Geburt der Klägerin beim Bundesamt demnach kein fiktives Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Gang setzen.
Zwar könnte der Wortlaut von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ('wenn ein Elternteil') darauf hindeuten, dass durch die Anzeige der Geburt ein (fiktives) Asylverfahren auch dann eingeleitet wird, wenn wenigstens ein Elternteil von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfasst wird, wenn auch der andere Elternteil über einen 'besseren' Aufenthaltsstatus verfügt. Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
§ 14 a AsylVfG wurde eingeführt, um durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BT-Drs. 15/420 S. 108). Insoweit war es konsequent, auch Kinder in die Regelung mit einzubeziehen, deren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis (lediglich) nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, da ein solcher Aufenthalts- titel eines Elternteils dem Kind eine aufenthaltsrechtliche Perspektive nicht vermitteln kann. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes eines Ausländers in Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt. Es ist damit aufgrund Gesetzes ausgeschlossen, dass Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ihren minderjährigen Kindern aus diesem Aufenthaltsstatus heraus ein eigenes Aufenthaltsrecht vermitteln.
Zwar darf nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis auch nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Diese Regelung führt, anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, jedoch nicht zur völligen aufenthaltsrechtlichen Perspektivlosigkeit des minderjährigen Kindes. Dies gilt auch schon dann, wenn wenigstens ein Elternteil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München

VG Lüneburg: Subjektive Nachfluchtgründe im Folgeverfahren
Urteil vom 16.8.2006 - 1 A 406/03 - (19 S., M8809)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das VG Lüneburg seine ständige Rechtsprechung, wonach subjektive Nachfluchtgründe entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG im Folgeverfahren in der Regel zu berücksichtigen sind. Es setzt sich dabei ausführlich mit der abweichenden Ansicht des OVG Niedersachsen auseinander. Außerdem bestätigt es seine Rechtsprechung zur Verfolgung von Oppositionellen und Buddhisten in Vietnam.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ) bzw. des Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)

5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt August/September 2006 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Dabei reicht eine Bedrohung aus. (…)
5.2 Die Bedrohung des Klägers einschließlich Verfolgungshandlungen und -gründe[n] ergibt sich (…) einerseits aus den zahlreichen politischen Strafvorschriften Vietnams (vgl. dazu Thür. OVG, Urt. v. 6. 3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13 [40 S., M2759]), welche im Wesentlichen dem Zweck dienten und dienen, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam abzusichern, andererseits aber und vor al- lem aus einer verschärften Praxis vietnamesischer Behörden bei der Handhabung dieser politischen Vorschriften zur Sicherung der 'Staatsdoktrin'. (…)
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung auch mit Rücksicht auf die Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12). (…) Die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – sind im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die 'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen' beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten' sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen' sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten' ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. (…)
5.3 Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht – hiervon abweichend – die Qualifikationsrichtlinie für derzeit unanwendbar, dagegen § 28 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt – bei ausdehnender Auslegung – für anwendbar hält (Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 26]), kann dem aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:

Aus diesen Gründen kann dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2006 nicht gefolgt werden, wobei der Hauptmangel der Entscheidung darin liegt, dass zentrale Vorschriften – die GFK mit ihrem Sinn und Zweck – materiell-rechtlich nicht berücksichtigt worden sind. (…)

6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich zum ander[e]n exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist iSv Art. 33 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. (…)
Da der Kläger Buddhist ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist er im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße bedroht. Das kommunistische Regime betrachtet nämlich Anhänger einer Religi- on als 'Abtrünnige' ihrer Ideologie und des vietnamesischen Staates, als Menschen, die eine falsche (abergläubische) Gesinnung haben.
Der Kläger dürfte im Hinblick auf seinen buddhistischen Glauben und seine Asylantragstellung somit als Andersdenkender, als 'Abtrünniger' angesehen werden, falls er nach Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ. InfAuslR 2005, S. 296/S. 298; Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie). (…)"
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt keinen Schutz vor allgemeinen Gefahren, sondern nur Wegfall der Verfolgungsgefahr voraus (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
OVG NRW: Stellungnahmen des behandelnden Arztes zu einem traumatisierenden Ereignis können nicht die Überzeugung begründen, dass das Ereignis tatsächlich geschehen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)
VG Trier: Verpasst ein Asylantragsteller versehentlich seinen Anhörungstermin, bittet aber kurz darauf um einen neuen Termin, darf das Bundesamt den Asylantrag nicht nach Aktenlage ohne Anhörung ablehnen.
Beschluss vom 5.10.2006 - 5 L 815/06.TR - (7 S., M8904)
VG Arnsberg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG, wenn Stammberechtigter nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist; die Frist für Folgeantrag nach § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt mit positiver Kenntnis von Rechtsänderung (hier: Einführung des § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - (10 S., M8845)
VG Dessau: Die Ausländerbehörde muss nach § 53 AufenthV im Ermessen entscheiden, ob sie die Gebühr für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs ermäßigt oder erlässt; ob der Grund für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs zwingend oder billigenswert ist, ist dabei unbeachtlich.
Beschluss vom 4.9.2006 - 1 A 196/06 DE - (2 S., M8824)
VG Hamburg: Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 21.3.2006 - 16 AE 161/06 - (5 S., M8900)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 S. 1 AsylVfG auch dann, wenn der stammberechtigte Elternteil eines Kindes nach dem Asylantrag des Kindes eingebürgert wird.
Urteil vom 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8907)

 

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