BayVGH: Zulassung zum Integrationskurs
Beschluss vom 6.10.2006 - 19 C 06.1355 - (5 S., M8840)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese und die folgende Entscheidung betreffen den Zugang zum Integrationskurs
für einen irakischen Staatsangehörigen, dessen Flüchtlingsanerkennung durch
das Bundesamt widerrufen worden ist, wogegen aber noch eine Klage mit aufschiebender
Wirkung anhängig ist. Der BayVGH gewährt zwar Prozesskostenhilfe (PKH), da das
Bundesamt wahrscheinlich ermessensfehlerhaft die Zulassung zum Integrationskurs
abgelehnt hat. Dagegen verweigert er mangels Eilbedürftigkeit den Eilrechtsschutz.
Die Entscheidungen haben bundesweite Bedeutung, weil Klagen auf Zulassung zum
Integrationskurs stets am zuständigen Verwaltungsgericht für den Sitz des Bundesamts,
dem VG Ansbach, zu erheben sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die gemäß § 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und zulässige
Beschwerde ist begründet, denn die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg,
so dass dem bedürftigen Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe
zu gewähren ist (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der die Teilnahme des Klägers an einem Integrationskurs ablehnende Bescheid
(…) in Gestalt des Widerspruchsbescheids (…) (vgl. § 79 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) begegnet Bedenken, soweit die Beklagte angesichts der Einleitung
des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis,
darüber hinausgehend den Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland in Frage
stellt und das zu den tragenden Ermessenserwägungen ihrer Ablehnung macht.
Die Beteiligten gehen wohl zutreffend davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch
auf Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat.
Zwar erfüllt er die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG,
aber bezüglich der künftigen Dauer des Aufenthalts steht ihm wegen des laufenden
Widerrufsverfahrens die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht
zur Seite. In einem derartigen Fall schafft aber § 44 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit,
dem Bewerber eine Teilnahme am Integrationskurs im Ermessenswege einzuräumen.
Denn hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht
mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze – dass es hieran fehlte,
macht die Beklagte nicht geltend – zur Teilnahme zugelassen werden. Der
Kläger ist ersichtlich vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst, nach dem gerade
Personen einbezogen sind, die vormals einen Anspruch auf den Zugang zum Integrationskurs
hatten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG).
Zugunsten des Klägers spricht der Umstand, dass seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid
gemäß § 80 Abs. 1 VwGO und dessen Grundsatz aufgreifend, speziell nach § 75
AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass die verliehene Feststellung
des Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bis zur Bestandskraft des Widerrufs
seine Verbindlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG behält. (…)
Soweit die Beklagte den Blick auf die (ihrer Meinung nach fehlende) Dauerhaftigkeit
des Aufenthalts richtet, stellt sich zunächst die Frage, ob jene überhaupt eine
strikte Voraussetzung für eine Förderung nach § 44 Abs. 4 AufenthG ist. Ohne
nähere Erörterung geht die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon aus, wobei
der Wortlaut des § 44 Abs. 4 AufenthG das nicht nahe legt. Denn hiernach kann
im Falle eines nicht vorhandenen Anspruchs auf Teilnahme diese im Ermessenswege
gewährt werden. Dass das nicht gelten sollte, wenn der Teilnahmeanspruch an
der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts scheitert, ist nicht erkennbar.
Noch bedenklicher ist der Standpunkt der Beklagten, wonach die Prüfung des Bundesamtes
nach Ermessen gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG die Nichteinleitung eines asylrechtlichen
Widerrufsverfahrens zur Voraussetzung habe, dass also im Falle des gemäß § 73
AsylVfG erlassenen Widerrufs (erst recht) die Gewährung einer Teilnahme am Integrationskurs
schlechthin ausgeschlossen sei.
Näher liegt es, einen künftig zu erwartenden Aufenthalt als Ermessensgesichtspunkt
heranzuziehen. Diesen hat die Beklagte bei ihren Erwägungen aber nicht mit Gewicht
versehen. So hat sie nicht ausgeführt, dass die 'Bildungsinvestition' bei einem
verfügbaren Platz als Voraussetzung ohnehin z. B. durch Reisekosten oder Lernmittel
nennenswerte Kosten verursacht und dieser Aufwand nur dann sinnvoll ist, wenn
die vermittelten Inhalte auch das Integrationsziel zu fördern geeignet sind,
was einen längeren zu erwartenden Verbleib in Deutschland voraussetzt. Weiterhin
stellt die Beklagte die nahe liegende Überlegung, dass Integrationskurse die
Verwurzelung fördern und dadurch das Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1
EMRK gesteigertes Gewicht gewinnen kann, so dass die Rückführung eines –
nach den Erwartungen der Beklagten – grundsätzlich ausreisepflichtigen
Ausländers erschwert oder gar unmöglich wird, ebenfalls nicht an. Ein einigermaßen
gewichtiger, etwa wirtschaftlicher oder ordnungspolitischer Belang für ihre
Ablehnung wird damit nicht deutlich.
Schließlich ist auch im Falle eines Widerrufs ein alsbaldiges Verlassen der
Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger nicht absehbar. Denn nach der Rechtsprechung
der für die Frage einer Rückführung im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs besteht seit geraumer Zeit eine
dem § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechende Erlasslage (U. v. 6.7.2006 -
23 B 06.30064; B. v. 16.1.2006 - 13 a B 05.30782; so auch Beschluss Nr. 1 zu
Tagesordnungspunkt 10 der Innenministerkonferenz vom 5.5.2006, Asylinfo 6/2006,
7). Auch eine allein an der tatsächlichen Möglichkeit scheiternde Abschiebung
ließe eine alsbaldige Beendigung des Aufenthalts nicht erwarten. (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden
BayVGH: Kein Eilrechtsschutz auf Teilnahme am Integrationskurs
Beschluss vom 6.10.2006 - 19 CE 06.1303 - (4 S., M8839)
"(…) Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO statthafte und
zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Antragsteller
hat den notwendigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 VwGO, § 935, § 920 Abs. 2 ZPO). (…)
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Antragsteller kein schutzwürdiges
Interesse dafür benannt hat, dass er sogleich an einem Integrationskurs teilnehmen
müsste. Sein Hinweis, das Verwaltungsgericht werde im Hauptsacheverfahren erst
nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über den Widerruf der
mit Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
getroffenen Feststellung über die Voraussetzungen des (damaligen) § 51 Abs. 1
AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG), entscheiden, ist eine Spekulation, die indes
für das Anliegen des Antragstellers auch nicht hilfreich wäre, wenn sie Realität
würde. Denn wenn der Widerruf im Ergebnis keinen Bestand haben sollte und dem
Antragsteller dadurch gesichert der weitere Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG
ermöglicht wäre, stünde nach dem Bekunden der Antragsgegnerin einer –
dann sogar ohne einen darauf gerichteten Rechtsstreit – Teilnahme des
Antragsteller[s] am Integrationskurs nichts im Wege. Nichts anderes ergibt sich,
wenn es beim Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
bleiben sollte, sofern man der durchaus nahe liegenden Sicht des Antragstellers
beitreten wollte, dass gegen ihn auch dann keine Rückkehr in den Irak durchgesetzt
werden könnte (vgl. hierzu den Beschluss im PKH-Verfahren 19 C 06.1355 vom heutigen
Tage). Denn in der Folge wäre eine Unterrichtsteilnahme jedenfalls durch Zeitablauf
nicht vereitelt. Schlösse sich – als dritte Alternative – an einen
erfolglosen Rechtsweg gegen den Widerruf eine absehbare Rückkehr des Antragstellers
in seine Heimat an, bestünde kein schwerwiegendes Interesse an seiner Teilnahme
am Integrationskurs. Denn dieser dient dem öffentlichen Belang an einer Integration
in Deutschland lebender Ausländer und ihm korrespondierend der Anspruch auf
Teilnahme nach § 44 Abs. 1 AufenthG oder zumindest auf fehlerfreie Ermessensausübung
bei der Entscheidung hierüber (vgl. § 44 Abs. 4 AufenthG). (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden
Rechtsprechung:
BayVGH: Die Polizei kann nicht die Kosten einer Abschiebung geltend
machen, wenn sie sie nicht in eigener Zuständigkeit, sondern in Amtshilfe für
die Ausländerbehörde die Abschiebung durchgeführt hat.
Beschluss vom 8.9.2006 - 24 ZB 06.1326 - (6 S., M8932)
OVG Sachsen: Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ist kein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG.
Beschluss vom 17.8.2006 - 3 BS 130/06 - (4 S., M8869)
BayVGH: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer gegen allgemeine Mitwirkungspflichten
verstößt, sondern nur, wenn er gegen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit
der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen Drittstaat verstößt.
Beschluss vom 1.6.2006 - 19 ZB 06.659 - (12 S., M8931)
VGH Hessen: Der Anspruch auf eine Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) kann durch eine einstweilige Anordnung
durchgesetzt werden; die Entscheidung über die Weiterleitung eines unerlaubt
eingereisten Ausländers nach § 15 a Abs. 2 AufenthG steht im Ermessen; in den
Fällen des § 15 a Abs. 1 S. 6 AufenthG ist die Weiterleitung ausgeschlossen.
Beschluss vom 30.3.2006 - 3 TG 556/06 - (6 S., M8926)
VG Braunschweig: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens für gut integrierte Jugendliche;
fehlende Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen schließt
Aufenthaltserlaubnis nicht aus; Leistungsbezug der Eltern schließt Schutz der
Kinder nicht zwingend aus, ist aber bei der Abwägung zu berücksichtigen; Zeiten
mit nur geduldetem Aufenthalt können außer bei besonders intensiven Bindungen
an das Bundesgebiet nicht ein Aufenthaltsrecht vermitteln; ein Ausreisehindernis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegt auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise vor, insbesondere
bei grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen.
Urteil vom 19.9.2006 - 6 A 474/04 - (15 S., M8916)
VG Ansbach: Kein Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei Regel-Anspruch.
Beschluss vom 28.8.2006 - AN 19 K 06.01791 - (6 S., M8813)
VG Hamburg: Die Ausländerbehörden dürfen keine Wohnsitzauflage auf das
Gebiet eines anderen Bundeslandes erlassen.
Urteil vom 22.8.2006 - 10 K 2384/06 - (10 S., M8825)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Kein Abschiebungsschutz während des Petitionsverfahrens
mehr.
Erlass vom 12.10.2006 - 45.2-12230/1-8 (§60a) - (3 S., M8837)
Bayer. Staatsregierung: Härtefallkommissionsverordnung und Mitglieder
der Härtefallkommission.
Verordnung vom 8.8.2006 (GVBl. S. 436) (9 S., M8836)
BVerfG: Anhörung und Sachaufklärung bei Abschiebungshaft
Beschluss vom 7.9.2006 - 2 BvR 129/04 - (17 S., M8815)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Kammerentscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht seine
Vorgaben zur Anordnung von Abschiebungshaft. Es stellt klar, dass von der Anhörung
des Ausländers nicht deshalb abgesehen werden kann, weil die Ausländerbehörde
das Abschiebungsverfahren zeitlich knapp bemessen hat und deshalb Zeitdruck
besteht. Ferner bestätigt die Kammer, dass bei einer geplanten Festnahme grundsätzlich
vorher ein richterlicher Beschluss notwendig ist. Die Ausländerbehörde hat zudem
das Gericht darüber zu informieren, dass der Betroffene anwaltlich vertreten
ist. Die Entscheidung beinhaltet im Grunde keine neuen Feststellungen, macht
aber deutlich, dass in der Praxis oftmals die Rechte der Betroffenen verletzt
werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,
soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Amtsgerichts Schwabach, des
Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Bayerischen Obersten Landesgerichts angreift,
und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
(…)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz war der Beschwerdeführer nicht gehalten, im Rahmen der Darlegung der Annahmevoraussetzungen vorzutragen, was er bei einer mündlichen Anhörung vorgebracht und wieso dieses zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 ff.>). Das Unterlassen der mündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl angeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der Abschiebung, den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 <201> m. w. N.). Dementsprechend verbietet es sich bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung, zu untersuchen, ob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
(…)
b) Der Betroffene ist vor Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
FreihEntzG mündlich zu hören (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1999 -
3Z BR 40/99 -, BayObLGZ 1999, S. 12 f.). Das gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG
grundsätzlich auch für die Anordnung einer einstweiligen Abschiebungshaft. Nur
bei Gefahr im Verzug kann die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben;
sie ist dann aber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG unverzüglich nachzuholen
(vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. August 1996 - 3Z BR 205/96 -, BayObLGZ 1996,
S. 180 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 244/01 -, Juris; KG,
Beschluss vom 12. September 1996 - 25 W 5611/96 FGPrax 1997, S. 74 ff.). (…)
c) Gemessen hieran genügen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. (…)
bb) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seiner Entscheidung eine Gesetzesauslegung
zugrunde gelegt, die mit Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung
nicht zu vereinbaren ist, indem es das Unterbleiben der mündlichen Anhörung
im Hinblick auf die Verschubung des Beschwerdeführers im Transport-Umlauf, mit
der er der vorgesehenen Luftabschiebung rechtzeitig zugeführt werden sollte,
unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG)
gerechtfertigt hat. Gefahr im Verzug lag nach der Auffassung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts allein deshalb vor, weil unmittelbar die Gefahr drohte,
dass die für den 14. August 2003 organisierte Abschiebung im Fall der Anhörung
des Beschwerdeführers durch zeitliche Säumnis nicht hätte erfolgen können. Damit
hat es die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers zur behördlichen Disposition
gestellt und der Realisierung behördlicher Planungen und Vorkehrungen als vermeintlichem
Sachzwang den Vorrang gegenüber einem grundrechtlich gesicherten Recht des Beschwerdeführers
eingeräumt. Der gesamte Geschehensablauf lag in der Verantwortung und Gestaltungsmacht
der Behörden. (…) Die Gerichte haben Abläufe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers
ermöglicht hätten, insbesondere einen individuellen Transport des Beschwerdeführers
nach München oder eine kurzfristige Verlegung des Flugtermins, nicht in den
Blick genommen und stattdessen das Vorgehen der Behörden als alternativlos hingenommen.
Sie haben damit das verfassungsrechtliche Gewicht der mündlichen Anhörung des
Betroffenen vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung verkannt, indem sie
durch eine Anhörung entstehende Verzögerungen als ihr Unterlassen rechtfertigende
Gefahr für die Verwirklichung eines erkennbar allein unter Zweckmäßigkeitsaspekten
geplanten behördlichen Vorgehens qualifizierten.
cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist darüber hinaus deshalb als verfassungswidrig
zu beanstanden, weil die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Hinblick
auf das behördliche Vorgehen auch zur Wahrung des Richtervorbehalts gemäß Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG unverzichtbar war. (…)
Im vorliegenden Fall durfte nicht auf eine vorherige richterliche Anordnung
der Abschiebungshaft verzichtet werden. Die Ausländerbehörde plante die Abschiebung
des Beschwerdeführers seit längerem konkret; (…). (…) Den der
Kammer vorliegenden Akten sind keine Gründe dafür zu entnehmen, dass es der
Ausländerbehörde nicht möglich gewesen wäre, den Haftantrag rechtzeitig vor
der geplanten Festnahme zu stellen. Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag
gestellt, wäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen
Haftgründe, wie geboten, selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde
zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig
anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung
zur Anhörung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den Beschwerdeführer
nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich anhören können, um auf der Grundlage
umfassender Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers
und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine endgültige Entscheidung zu treffen,
die den Anforderungen an eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts mit Blick
auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird (BVerfGE 70, 297 <308>; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März
1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.).
Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten
wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe,
dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als
Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>;
105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl
des Amtsgerichts als auch der Behörden.
Die Ausländerbehörde war danach verpflichtet und im eigenen Interesse in der
Obliegenheit, angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, einen Dolmetscher
beizuziehen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, dass das Amtsgericht
wenigstens die nachträgliche Entscheidung über den Haftantrag in dem rechtsstaatlich
gebotenen Verfahren hätte treffen können. Die Ausländerbehörde wäre zudem mit
Blick auf die von ihr selbst geschaffene Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung
des Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht rechtzeitig mitzuteilen,
dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, was hier gänzlich unterblieben
ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -, Juris).
Dem Amtsgericht war schon aus den mit dem Haftantrag übersandten Unterlagen
erkennbar, dass die Ausländerbehörde eine Verhaftung des Beschwerdeführers in
die Wege geleitet hatte, ohne die gebotene vorherige richterliche Anordnung
zu beantragen. Besonders in Kenntnis dieses Umstandes durfte das Amtsgericht
zur Wahrung der Effektivität des Richtervorbehalts bei der Verfahrensgestaltung
nicht den vermeintlich unausweichlichen Zeitdruck berücksichtigen, der sich
aus der behördlichen Planung der Abschiebung ergab, und hätte auf eine mündliche
Anhörung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers nicht verzichten
dürfen. Die Gerichte sind in Fällen der vorliegenden Art wegen ihrer Stellung
als Garanten für die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen zumindest gehalten,
die durch die fehlerhafte Vorgehensweise der Behörden erzeugte unnötige Eile
durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens so weit wie möglich abzumildern.
Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche
Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>) darf nicht dadurch gefährdet
werden, dass das Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte
Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet
zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung
allein auf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände
zu treffen. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen
nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde
vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich
die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür
ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen
Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>). Nach
diesen Grundsätzen hätte die behördliche Vorgehensweise das Amtsgericht hier
dazu veranlassen müssen, sofern erforderlich, auf die Nachrangigkeit der Verschubung
hinzuweisen, um die gebotene Überprüfung des Haftantrags zu ermöglichen. (…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Rechtsprechung:
Kammergericht: Zuständig für die Beantragung von Abschiebungshaft
eines abgelehnten Asylantragstellers ist die Ausländerbehörde des Ortes, an
dem sich der Ausländer aufgrund der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung
aufhalten muss; das gilt auch, wenn sich der Ausländer dauerhaft außerhalb dieses
Bereichs aufhält; beantragt die Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts
die Abschiebungshaft, ist diese rechtswidrig, wenn sie nicht in Amtshilfe für
die zuständige Ausländerbehörde handelt.
Beschluss vom 25.8.2006 - 25 W 70/05 - (5 S., M8835)
LG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers
entfaltet keine Rechtswirkung mehr; keine Abschiebungshaft.
Beschluss vom 28.9.2006 - 84 T 435/05 B - (6 S., M8823)
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