Allgemeines Aufenthaltsrecht

BayVGH: Zulassung zum Integrationskurs
Beschluss vom 6.10.2006 - 19 C 06.1355 - (5 S., M8840)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese und die folgende Entscheidung betreffen den Zugang zum Integrationskurs für einen irakischen Staatsangehörigen, dessen Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt widerrufen worden ist, wogegen aber noch eine Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig ist. Der BayVGH gewährt zwar Prozesskostenhilfe (PKH), da das Bundesamt wahrscheinlich ermessensfehlerhaft die Zulassung zum Integrationskurs abgelehnt hat. Dagegen verweigert er mangels Eilbedürftigkeit den Eilrechtsschutz. Die Entscheidungen haben bundesweite Bedeutung, weil Klagen auf Zulassung zum Integrationskurs stets am zuständigen Verwaltungsgericht für den Sitz des Bundesamts, dem VG Ansbach, zu erheben sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die gemäß § 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass dem bedürftigen Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der die Teilnahme des Klägers an einem Integrationskurs ablehnende Bescheid (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheids (…) (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) begegnet Bedenken, soweit die Beklagte angesichts der Einleitung des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis, darüber hinausgehend den Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland in Frage stellt und das zu den tragenden Ermessenserwägungen ihrer Ablehnung macht.
Die Beteiligten gehen wohl zutreffend davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat. Zwar erfüllt er die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG, aber bezüglich der künftigen Dauer des Aufenthalts steht ihm wegen des laufenden Widerrufsverfahrens die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zur Seite. In einem derartigen Fall schafft aber § 44 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit, dem Bewerber eine Teilnahme am Integrationskurs im Ermessenswege einzuräumen. Denn hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze – dass es hieran fehlte, macht die Beklagte nicht geltend – zur Teilnahme zugelassen werden. Der Kläger ist ersichtlich vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst, nach dem gerade Personen einbezogen sind, die vormals einen Anspruch auf den Zugang zum Integrationskurs hatten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG).
Zugunsten des Klägers spricht der Umstand, dass seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 1 VwGO und dessen Grundsatz aufgreifend, speziell nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass die verliehene Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bis zur Bestandskraft des Widerrufs seine Verbindlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG behält. (…)
Soweit die Beklagte den Blick auf die (ihrer Meinung nach fehlende) Dauerhaftigkeit des Aufenthalts richtet, stellt sich zunächst die Frage, ob jene überhaupt eine strikte Voraussetzung für eine Förderung nach § 44 Abs. 4 AufenthG ist. Ohne nähere Erörterung geht die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon aus, wobei der Wortlaut des § 44 Abs. 4 AufenthG das nicht nahe legt. Denn hiernach kann im Falle eines nicht vorhandenen Anspruchs auf Teilnahme diese im Ermessenswege gewährt werden. Dass das nicht gelten sollte, wenn der Teilnahmeanspruch an der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts scheitert, ist nicht erkennbar.
Noch bedenklicher ist der Standpunkt der Beklagten, wonach die Prüfung des Bundesamtes nach Ermessen gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG die Nichteinleitung eines asylrechtlichen Widerrufsverfahrens zur Voraussetzung habe, dass also im Falle des gemäß § 73 AsylVfG erlassenen Widerrufs (erst recht) die Gewährung einer Teilnahme am Integrationskurs schlechthin ausgeschlossen sei.
Näher liegt es, einen künftig zu erwartenden Aufenthalt als Ermessensgesichtspunkt heranzuziehen. Diesen hat die Beklagte bei ihren Erwägungen aber nicht mit Gewicht versehen. So hat sie nicht ausgeführt, dass die 'Bildungsinvestition' bei einem verfügbaren Platz als Voraussetzung ohnehin z. B. durch Reisekosten oder Lernmittel nennenswerte Kosten verursacht und dieser Aufwand nur dann sinnvoll ist, wenn die vermittelten Inhalte auch das Integrationsziel zu fördern geeignet sind, was einen längeren zu erwartenden Verbleib in Deutschland voraussetzt. Weiterhin stellt die Beklagte die nahe liegende Überlegung, dass Integrationskurse die Verwurzelung fördern und dadurch das Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK gesteigertes Gewicht gewinnen kann, so dass die Rückführung eines – nach den Erwartungen der Beklagten – grundsätzlich ausreisepflichtigen Ausländers erschwert oder gar unmöglich wird, ebenfalls nicht an. Ein einigermaßen gewichtiger, etwa wirtschaftlicher oder ordnungspolitischer Belang für ihre Ablehnung wird damit nicht deutlich.
Schließlich ist auch im Falle eines Widerrufs ein alsbaldiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger nicht absehbar. Denn nach der Rechtsprechung der für die Frage einer Rückführung im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs besteht seit geraumer Zeit eine dem § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechende Erlasslage (U. v. 6.7.2006 - 23 B 06.30064; B. v. 16.1.2006 - 13 a B 05.30782; so auch Beschluss Nr. 1 zu Tagesordnungspunkt 10 der Innenministerkonferenz vom 5.5.2006, Asylinfo 6/2006, 7). Auch eine allein an der tatsächlichen Möglichkeit scheiternde Abschiebung ließe eine alsbaldige Beendigung des Aufenthalts nicht erwarten. (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

BayVGH: Kein Eilrechtsschutz auf Teilnahme am Integrationskurs
Beschluss vom 6.10.2006 - 19 CE 06.1303 - (4 S., M8839)

"(…) Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 935, § 920 Abs. 2 ZPO). (…)
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse dafür benannt hat, dass er sogleich an einem Integrationskurs teilnehmen müsste. Sein Hinweis, das Verwaltungsgericht werde im Hauptsacheverfahren erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über den Widerruf der mit Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung über die Voraussetzungen des (damaligen) § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG), entscheiden, ist eine Spekulation, die indes für das Anliegen des Antragstellers auch nicht hilfreich wäre, wenn sie Realität würde. Denn wenn der Widerruf im Ergebnis keinen Bestand haben sollte und dem Antragsteller dadurch gesichert der weitere Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ermöglicht wäre, stünde nach dem Bekunden der Antragsgegnerin einer – dann sogar ohne einen darauf gerichteten Rechtsstreit – Teilnahme des Antragsteller[s] am Integrationskurs nichts im Wege. Nichts anderes ergibt sich, wenn es beim Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleiben sollte, sofern man der durchaus nahe liegenden Sicht des Antragstellers beitreten wollte, dass gegen ihn auch dann keine Rückkehr in den Irak durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu den Beschluss im PKH-Verfahren 19 C 06.1355 vom heutigen Tage). Denn in der Folge wäre eine Unterrichtsteilnahme jedenfalls durch Zeitablauf nicht vereitelt. Schlösse sich – als dritte Alternative – an einen erfolglosen Rechtsweg gegen den Widerruf eine absehbare Rückkehr des Antragstellers in seine Heimat an, bestünde kein schwerwiegendes Interesse an seiner Teilnahme am Integrationskurs. Denn dieser dient dem öffentlichen Belang an einer Integration in Deutschland lebender Ausländer und ihm korrespondierend der Anspruch auf Teilnahme nach § 44 Abs. 1 AufenthG oder zumindest auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung hierüber (vgl. § 44 Abs. 4 AufenthG). (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Rechtsprechung:
BayVGH: Die Polizei kann nicht die Kosten einer Abschiebung geltend machen, wenn sie sie nicht in eigener Zuständigkeit, sondern in Amtshilfe für die Ausländerbehörde die Abschiebung durchgeführt hat.
Beschluss vom 8.9.2006 - 24 ZB 06.1326 - (6 S., M8932)
OVG Sachsen: Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist kein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG.
Beschluss vom 17.8.2006 - 3 BS 130/06 - (4 S., M8869)
BayVGH: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer gegen allgemeine Mitwirkungspflichten verstößt, sondern nur, wenn er gegen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen Drittstaat verstößt.
Beschluss vom 1.6.2006 - 19 ZB 06.659 - (12 S., M8931)
VGH Hessen: Der Anspruch auf eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) kann durch eine einstweilige Anordnung durchgesetzt werden; die Entscheidung über die Weiterleitung eines unerlaubt eingereisten Ausländers nach § 15 a Abs. 2 AufenthG steht im Ermessen; in den Fällen des § 15 a Abs. 1 S. 6 AufenthG ist die Weiterleitung ausgeschlossen.
Beschluss vom 30.3.2006 - 3 TG 556/06 - (6 S., M8926)
VG Braunschweig: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens für gut integrierte Jugendliche; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen schließt Aufenthaltserlaubnis nicht aus; Leistungsbezug der Eltern schließt Schutz der Kinder nicht zwingend aus, ist aber bei der Abwägung zu berücksichtigen; Zeiten mit nur geduldetem Aufenthalt können außer bei besonders intensiven Bindungen an das Bundesgebiet nicht ein Aufenthaltsrecht vermitteln; ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegt auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise vor, insbesondere bei grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen.
Urteil vom 19.9.2006 - 6 A 474/04 - (15 S., M8916)
VG Ansbach: Kein Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei Regel-Anspruch.
Beschluss vom 28.8.2006 - AN 19 K 06.01791 - (6 S., M8813)
VG Hamburg: Die Ausländerbehörden dürfen keine Wohnsitzauflage auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erlassen.
Urteil vom 22.8.2006 - 10 K 2384/06 - (10 S., M8825)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Kein Abschiebungsschutz während des Petitionsverfahrens mehr.
Erlass vom 12.10.2006 - 45.2-12230/1-8 (§60a) - (3 S., M8837)
Bayer. Staatsregierung: Härtefallkommissionsverordnung und Mitglieder der Härtefallkommission.
Verordnung vom 8.8.2006 (GVBl. S. 436) (9 S., M8836)

 

Abschiebungshaft

BVerfG: Anhörung und Sachaufklärung bei Abschiebungshaft
Beschluss vom 7.9.2006 - 2 BvR 129/04 - (17 S., M8815)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Kammerentscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht seine Vorgaben zur Anordnung von Abschiebungshaft. Es stellt klar, dass von der Anhörung des Ausländers nicht deshalb abgesehen werden kann, weil die Ausländerbehörde das Abschiebungsverfahren zeitlich knapp bemessen hat und deshalb Zeitdruck besteht. Ferner bestätigt die Kammer, dass bei einer geplanten Festnahme grundsätzlich vorher ein richterlicher Beschluss notwendig ist. Die Ausländerbehörde hat zudem das Gericht darüber zu informieren, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Die Entscheidung beinhaltet im Grunde keine neuen Feststellungen, macht aber deutlich, dass in der Praxis oftmals die Rechte der Betroffenen verletzt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Amtsgerichts Schwabach, des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Bayerischen Obersten Landesgerichts angreift, und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…)

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz war der Beschwerdeführer nicht gehalten, im Rahmen der Darlegung der Annahmevoraussetzungen vorzutragen, was er bei einer mündlichen Anhörung vorgebracht und wieso dieses zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 ff.>). Das Unterlassen der mündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl angeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der Abschiebung, den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 <201> m. w. N.). Dementsprechend verbietet es sich bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung, zu untersuchen, ob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. (…)
b) Der Betroffene ist vor Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG mündlich zu hören (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1999 - 3Z BR 40/99 -, BayObLGZ 1999, S. 12 f.). Das gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG grundsätzlich auch für die Anordnung einer einstweiligen Abschiebungshaft. Nur bei Gefahr im Verzug kann die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie ist dann aber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG unverzüglich nachzuholen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. August 1996 - 3Z BR 205/96 -, BayObLGZ 1996, S. 180 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 244/01 -, Juris; KG, Beschluss vom 12. September 1996 - 25 W 5611/96 FGPrax 1997, S. 74 ff.). (…)
c) Gemessen hieran genügen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. (…)
bb) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seiner Entscheidung eine Gesetzesauslegung zugrunde gelegt, die mit Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung nicht zu vereinbaren ist, indem es das Unterbleiben der mündlichen Anhörung im Hinblick auf die Verschubung des Beschwerdeführers im Transport-Umlauf, mit der er der vorgesehenen Luftabschiebung rechtzeitig zugeführt werden sollte, unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) gerechtfertigt hat. Gefahr im Verzug lag nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts allein deshalb vor, weil unmittelbar die Gefahr drohte, dass die für den 14. August 2003 organisierte Abschiebung im Fall der Anhörung des Beschwerdeführers durch zeitliche Säumnis nicht hätte erfolgen können. Damit hat es die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers zur behördlichen Disposition gestellt und der Realisierung behördlicher Planungen und Vorkehrungen als vermeintlichem Sachzwang den Vorrang gegenüber einem grundrechtlich gesicherten Recht des Beschwerdeführers eingeräumt. Der gesamte Geschehensablauf lag in der Verantwortung und Gestaltungsmacht der Behörden. (…) Die Gerichte haben Abläufe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers ermöglicht hätten, insbesondere einen individuellen Transport des Beschwerdeführers nach München oder eine kurzfristige Verlegung des Flugtermins, nicht in den Blick genommen und stattdessen das Vorgehen der Behörden als alternativlos hingenommen. Sie haben damit das verfassungsrechtliche Gewicht der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung verkannt, indem sie durch eine Anhörung entstehende Verzögerungen als ihr Unterlassen rechtfertigende Gefahr für die Verwirklichung eines erkennbar allein unter Zweckmäßigkeitsaspekten geplanten behördlichen Vorgehens qualifizierten.
cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist darüber hinaus deshalb als verfassungswidrig zu beanstanden, weil die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das behördliche Vorgehen auch zur Wahrung des Richtervorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzichtbar war. (…)
Im vorliegenden Fall durfte nicht auf eine vorherige richterliche Anordnung der Abschiebungshaft verzichtet werden. Die Ausländerbehörde plante die Abschiebung des Beschwerdeführers seit längerem konkret; (…). (…) Den der Kammer vorliegenden Akten sind keine Gründe dafür zu entnehmen, dass es der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen wäre, den Haftantrag rechtzeitig vor der geplanten Festnahme zu stellen. Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag gestellt, wäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten, selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich anhören können, um auf der Grundlage umfassender Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine endgültige Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen an eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird (BVerfGE 70, 297 <308>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.).
Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>; 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des Amtsgerichts als auch der Behörden.
Die Ausländerbehörde war danach verpflichtet und im eigenen Interesse in der Obliegenheit, angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, dass das Amtsgericht wenigstens die nachträgliche Entscheidung über den Haftantrag in dem rechtsstaatlich gebotenen Verfahren hätte treffen können. Die Ausländerbehörde wäre zudem mit Blick auf die von ihr selbst geschaffene Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, was hier gänzlich unterblieben ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -, Juris).
Dem Amtsgericht war schon aus den mit dem Haftantrag übersandten Unterlagen erkennbar, dass die Ausländerbehörde eine Verhaftung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hatte, ohne die gebotene vorherige richterliche Anordnung zu beantragen. Besonders in Kenntnis dieses Umstandes durfte das Amtsgericht zur Wahrung der Effektivität des Richtervorbehalts bei der Verfahrensgestaltung nicht den vermeintlich unausweichlichen Zeitdruck berücksichtigen, der sich aus der behördlichen Planung der Abschiebung ergab, und hätte auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers nicht verzichten dürfen. Die Gerichte sind in Fällen der vorliegenden Art wegen ihrer Stellung als Garanten für die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen zumindest gehalten, die durch die fehlerhafte Vorgehensweise der Behörden erzeugte unnötige Eile durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens so weit wie möglich abzumildern. Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass das Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung allein auf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>). Nach diesen Grundsätzen hätte die behördliche Vorgehensweise das Amtsgericht hier dazu veranlassen müssen, sofern erforderlich, auf die Nachrangigkeit der Verschubung hinzuweisen, um die gebotene Überprüfung des Haftantrags zu ermöglichen. (…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen

Rechtsprechung:
Kammergericht: Zuständig für die Beantragung von Abschiebungshaft eines abgelehnten Asylantragstellers ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem sich der Ausländer aufgrund der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung aufhalten muss; das gilt auch, wenn sich der Ausländer dauerhaft außerhalb dieses Bereichs aufhält; beantragt die Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts die Abschiebungshaft, ist diese rechtswidrig, wenn sie nicht in Amtshilfe für die zuständige Ausländerbehörde handelt.
Beschluss vom 25.8.2006 - 25 W 70/05 - (5 S., M8835)
LG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers entfaltet keine Rechtswirkung mehr; keine Abschiebungshaft.
Beschluss vom 28.9.2006 - 84 T 435/05 B - (6 S., M8823)

 

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