SG Neubrandenburg: Vorläufiger Rechtsschutz
bei § 2 AsylbLG; zum Rechtsmissbrauch
Beschluss vom 13.2.2006 - S 6 ER 3/06 AY - (8 S., M8817)
"(…) Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind daneben auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, § 86 b Abs. 2 Satz 2
SGG. (…)
Vorliegend ist ein Anordnungsgrund fraglich. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nahm zutreffend einen Anordnungsgrund regelmäßig
nur dann an, wenn die gewährten Leistungen das zum Lebensunterhalt Unerlässliche,
das bei 80 bzw. – in Anlehnung an § 25 Abs. 1 BSHG – 75 von Hundert
der Regelsatzleistungen angesetzt wurde, unterschritten (vgl. Berlit Info also
2005 S. 3, 9 m. w. N.). Dieser Rechtsprechung hat sich sowohl das angerufene
Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich
angeschlossen (Az. L 8 B 46/05 AS). Soweit ein Teil der Literatur und verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. Berlit a. a. O.) zur effektiven Rechtschutzgewähr einen
Anordnungsgrund bei jeder Unterschreitung des notwendigen Lebensunterhalts angenommen
haben, kann dem nicht, insbesondere nicht im Fall eines Streits um Gewährung
der erhöhten Leistung nach § 2 AsylbLG gefolgt werden. Die abweichende verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass das Gesetz, also das damalige
BSHG, dem Hilfebedürftigen nur unter eng definierten Voraussetzungen auferlegte,
mit gekürzten Regelsatzleistungen auskommen zu müssen. Im AsylbLG findet sich
indes eine Umkehr dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Hier mutet der Gesetzgeber
dem Hilfebedürftigen regelmäßig die – unter den Regelsätzen des SGB XII
liegenden, jedoch auch nicht auf das Unerlässliche des § 1 a AsylbLG gesenkten
– Leistungen zu. Wenn der Gesetzgeber diese Regelleistungen für einen
Zeitraum von 36 Monaten ausnahmslos für angemessen hält, so kann ihre Gewährung
bis zur Hauptsacheentscheidung regelmäßig keinen wesentlichen Nachteil gemäß
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG bedeuten (SG Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Dezember
2005, Az. S 6 ER 91/05 AY; vgl. auch SG Würzburg, Beschluss vom 01. März 2005,
Az. S 15 AY 2/05). Darauf, ob die Leistungen nach § 3 AsylbLG teils als Bar-,
teils als Sachleistungen gewährt werden, kommt es hierbei nicht an.
Gleichwohl besteht im vorliegenden Fall – abweichend von der dargestellten
Regel – ein Anordnungsgrund. Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
korrespondieren derart miteinander, dass an diesen um so geringere Anforderungen
zu stellen sind[,] je stärker jener ist und auch geringe Einbußen genügen können,
wenn ein Obsiegen in der Hauptsache (Anordnungsanpruch) sehr wahrscheinlich
ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von § 3 AsylbLG auf diejenigen
Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt
36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts
nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (…) Rechtsmissbräuchliches
Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt immer dann vor, wenn das Verhalten
erkennbar der Verfahrensverzögerung und damit der Aufenthaltsverlängerung dient,
obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 12. Oktober 2005, Az. L 7 AY 1/05 ER m. w. N.). Rechtsmissbrauch im Sinne
dieser Norm umfasst auch, und zwar exemplarisch (zutreffend: Hohm NVwZ 2005
S. 388, 390), eine nicht erfolgte freiwillige Ausreise, obwohl diese möglich
und zumutbar wäre. Das Gericht hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich an seiner
Rechtsprechung fest (Beschluss vom 12. Dezember 2005, Az. S 6 ER 91/05 AY; ebenso:
SG Würzburg, Beschluss vom 01. März 2005, Az. S 15 AY 2/05). (…)
Allerdings ist eine Rückkehr der Antragstellerin in den Irak vorliegend zwar
möglich, jedoch aktuell nicht zumutbar. Denn die angespannte Situation im Irak
hindert nicht nur zwangsweise Rückführungen[,] sondern macht, jedenfalls
im vorliegenden Fall einer Christin aus dem Zentralirak (Bagdad), eine freiwillige
Rückkehr unzumutbar. (…) Denn die allgemein angespannte Sicherheitslage
im Irak ist sowohl regional als auch personenbezogen unterschiedlich. Christliche
Frauen geraten landesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen, wobei
ihnen besonders starke Abneigungen im Süden des Landes sowie im gesamten sunnitischen
Dreieck – also einschließlich Bagdad – entgegengebracht wird (UNHCR:
Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten
im Irak, aktualisierte Fassung, Oktober 2006, S. 3). Zwar ist das Verhältnis
zwischen Kurden und Christen hingegen insgesamt von mehr gegenseitiger Toleranz
geprägt, so dass Christen in den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak
im Allgemeinen einem geringeren Anpassungs- und Verfolgungsdruck unterliegen
(UNHCR a. a. O. S. 4 f). Allerdings rät UNHCR dringend von der freiwilligen
Einreise solcher Personen in den Nordirak ab, die nicht von dort stammen. Denn
diesen Personen werde von der kurdischen Regionalregierung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
bereits die Einreise in die nordirakischen Gebiete verwehrt. Selbst wenn einzelnen
solcher Personen die Einreise in den Nordirak gestattet werden sollte, könnten
sie im Nordirak nur unter größten Schwierigkeiten physischen Schutz von Leib
und Leben, einen legalen Aufenthaltsstatus oder den Zugang zum Wohnungs- und
Arbeitsmarkt beanspruchen. Eine enge Einbindung in familiäre, kommunale und
politische Strukturen stelle im Nordirak eine absolute Grundvoraussetzung für
eine Teilhabe an grundlegenden zivilen, politischen und sozioökonomischen Rechten
und die erfolgreiche Wiedereingliederung am Herkunftsort dar (UNHCR: Position
zur Möglichkeit der Rückkehr irakischer Flüchtlinge, September 2005, Seite 3).
Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die geschilderte Lage durch die aktuelle
Entwicklungen ('Karikaturenstreit') noch weiter dahin zugespitzt, dass insbesondere
Christen zu stellvertretenden Angriffsobjekten im gesamten muslimischen Raum
werden könnten. (…)"
Einsender: RA Genge, Berlin
Rechtsprechung:
LSG Berlin-Brandenburg: Gewährt die Behörde Leistungen nach dem AsylbLG
für einen nicht näher bestimmten Zeitraum, handelt es sich hierbei um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; kürzt die Behörde später die Leistungen, stellt
dies einen Eingriffsakt dar; hiergegen erhobene Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage)
haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 12.10.2006 - L 23 B 18/06 AY ER - (8 S., M8920)
SG Dessau: Die Beweislast für rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß
§ 2 Abs. 1 AsylbLG trägt die Sozialbehörde; Eilbedürftigkeit für einstweilige
Anordnung auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 25.9.2006 - S 10 AY 35/06 ER - (8 S., M8816)
FG Nürnberg: § 62 Abs. 2 S. 1 EStG (Kindergeld) in der Fassung von 1996
ist verfassungswidrig; Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis haben Anspruch auf
Kindergeld nach der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 S. 1
BKGG.
Urteil vom 6.4.2006 - IV 38/2006 - (6 S., M8789)
VG Sigmaringen: Türkische Kinder gem. Art. 9 ARB Nr. 1/80 haben Anspruch
auf berufliche Aufstiegsförderung nach § 8 AFBG.
Beschluss vom 24.11.2005 - 2 K 3203/03 - (7 S., M8933)
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines
Elternteils entfällt nicht rückwirkend der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 StAG.
Beschluss vom 17.1.2006 - 8 L 1777/05 - (4 S., M8854)
Rechtsprechung:
LG Köln: Nachträgliche Zweifel an der Richtigkeit eines Geburtseintrags
rechtfertigen nicht seine Änderung; Zweifel an der Richtigkeit des Eintrags
müssen von vornherein durch entsprechende Zusätze deutlich gemacht werden.
Beschluss vom 20.9.2006 - 1 T 207/06 - (3 S., M8873)
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