Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

SG Neubrandenburg: Vorläufiger Rechtsschutz bei § 2 AsylbLG; zum Rechtsmissbrauch
Beschluss vom 13.2.2006 - S 6 ER 3/06 AY - (8 S., M8817)

"(…) Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind daneben auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. (…)
Vorliegend ist ein Anordnungsgrund fraglich. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nahm zutreffend einen Anordnungsgrund regelmäßig nur dann an, wenn die gewährten Leistungen das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, das bei 80 bzw. – in Anlehnung an § 25 Abs. 1 BSHG – 75 von Hundert der Regelsatzleistungen angesetzt wurde, unterschritten (vgl. Berlit Info also 2005 S. 3, 9 m. w. N.). Dieser Rechtsprechung hat sich sowohl das angerufene Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich angeschlossen (Az. L 8 B 46/05 AS). Soweit ein Teil der Literatur und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Berlit a. a. O.) zur effektiven Rechtschutzgewähr einen Anordnungsgrund bei jeder Unterschreitung des notwendigen Lebensunterhalts angenommen haben, kann dem nicht, insbesondere nicht im Fall eines Streits um Gewährung der erhöhten Leistung nach § 2 AsylbLG gefolgt werden. Die abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass das Gesetz, also das damalige BSHG, dem Hilfebedürftigen nur unter eng definierten Voraussetzungen auferlegte, mit gekürzten Regelsatzleistungen auskommen zu müssen. Im AsylbLG findet sich indes eine Umkehr dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Hier mutet der Gesetzgeber dem Hilfebedürftigen regelmäßig die – unter den Regelsätzen des SGB XII liegenden, jedoch auch nicht auf das Unerlässliche des § 1 a AsylbLG gesenkten – Leistungen zu. Wenn der Gesetzgeber diese Regelleistungen für einen Zeitraum von 36 Monaten ausnahmslos für angemessen hält, so kann ihre Gewährung bis zur Hauptsacheentscheidung regelmäßig keinen wesentlichen Nachteil gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG bedeuten (SG Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005, Az. S 6 ER 91/05 AY; vgl. auch SG Würzburg, Beschluss vom 01. März 2005, Az. S 15 AY 2/05). Darauf, ob die Leistungen nach § 3 AsylbLG teils als Bar-, teils als Sachleistungen gewährt werden, kommt es hierbei nicht an.
Gleichwohl besteht im vorliegenden Fall – abweichend von der dargestellten Regel – ein Anordnungsgrund. Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund korrespondieren derart miteinander, dass an diesen um so geringere Anforderungen zu stellen sind[,] je stärker jener ist und auch geringe Einbußen genügen können, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache (Anordnungsanpruch) sehr wahrscheinlich ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von § 3 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (…) Rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt immer dann vor, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und damit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2005, Az. L 7 AY 1/05 ER m. w. N.). Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Norm umfasst auch, und zwar exemplarisch (zutreffend: Hohm NVwZ 2005 S. 388, 390), eine nicht erfolgte freiwillige Ausreise, obwohl diese möglich und zumutbar wäre. Das Gericht hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest (Beschluss vom 12. Dezember 2005, Az. S 6 ER 91/05 AY; ebenso: SG Würzburg, Beschluss vom 01. März 2005, Az. S 15 AY 2/05). (…)
Allerdings ist eine Rückkehr der Antragstellerin in den Irak vorliegend zwar möglich, jedoch aktuell nicht zumutbar. Denn die angespannte Situation im Irak hindert nicht nur zwangsweise Rückführungen[,] sondern macht, jedenfalls im vorliegenden Fall einer Christin aus dem Zentralirak (Bagdad), eine freiwillige Rückkehr unzumutbar. (…) Denn die allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak ist sowohl regional als auch personenbezogen unterschiedlich. Christliche Frauen geraten landesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen, wobei ihnen besonders starke Abneigungen im Süden des Landes sowie im gesamten sunnitischen Dreieck – also einschließlich Bagdad – entgegengebracht wird (UNHCR: Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, aktualisierte Fassung, Oktober 2006, S. 3). Zwar ist das Verhältnis zwischen Kurden und Christen hingegen insgesamt von mehr gegenseitiger Toleranz geprägt, so dass Christen in den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak im Allgemeinen einem geringeren Anpassungs- und Verfolgungsdruck unterliegen (UNHCR a. a. O. S. 4 f). Allerdings rät UNHCR dringend von der freiwilligen Einreise solcher Personen in den Nordirak ab, die nicht von dort stammen. Denn diesen Personen werde von der kurdischen Regionalregierung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits die Einreise in die nordirakischen Gebiete verwehrt. Selbst wenn einzelnen solcher Personen die Einreise in den Nordirak gestattet werden sollte, könnten sie im Nordirak nur unter größten Schwierigkeiten physischen Schutz von Leib und Leben, einen legalen Aufenthaltsstatus oder den Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt beanspruchen. Eine enge Einbindung in familiäre, kommunale und politische Strukturen stelle im Nordirak eine absolute Grundvoraussetzung für eine Teilhabe an grundlegenden zivilen, politischen und sozioökonomischen Rechten und die erfolgreiche Wiedereingliederung am Herkunftsort dar (UNHCR: Position zur Möglichkeit der Rückkehr irakischer Flüchtlinge, September 2005, Seite 3). Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die geschilderte Lage durch die aktuelle Entwicklungen ('Karikaturenstreit') noch weiter dahin zugespitzt, dass insbesondere Christen zu stellvertretenden Angriffsobjekten im gesamten muslimischen Raum werden könnten. (…)"
Einsender: RA Genge, Berlin

Rechtsprechung:
LSG Berlin-Brandenburg: Gewährt die Behörde Leistungen nach dem AsylbLG für einen nicht näher bestimmten Zeitraum, handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; kürzt die Behörde später die Leistungen, stellt dies einen Eingriffsakt dar; hiergegen erhobene Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage) haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 12.10.2006 - L 23 B 18/06 AY ER - (8 S., M8920)
SG Dessau: Die Beweislast für rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG trägt die Sozialbehörde; Eilbedürftigkeit für einstweilige Anordnung auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Beschluss vom 25.9.2006 - S 10 AY 35/06 ER - (8 S., M8816)
FG Nürnberg: § 62 Abs. 2 S. 1 EStG (Kindergeld) in der Fassung von 1996 ist verfassungswidrig; Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis haben Anspruch auf Kindergeld nach der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 S. 1 BKGG.
Urteil vom 6.4.2006 - IV 38/2006 - (6 S., M8789)
VG Sigmaringen: Türkische Kinder gem. Art. 9 ARB Nr. 1/80 haben Anspruch auf berufliche Aufstiegsförderung nach § 8 AFBG.
Beschluss vom 24.11.2005 - 2 K 3203/03 - (7 S., M8933)

 

Staatsangehörigkeitsrecht

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils entfällt nicht rückwirkend der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 StAG.
Beschluss vom 17.1.2006 - 8 L 1777/05 - (4 S., M8854)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
LG Köln: Nachträgliche Zweifel an der Richtigkeit eines Geburtseintrags rechtfertigen nicht seine Änderung; Zweifel an der Richtigkeit des Eintrags müssen von vornherein durch entsprechende Zusätze deutlich gemacht werden.
Beschluss vom 20.9.2006 - 1 T 207/06 - (3 S., M8873)

 

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