RAin Kerstin Müller, Köln
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§ 104 a Altfallregelung
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§ 104 a Abs. 2 AufenthG: Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. |
Bei allen bisherigen Bleiberechtsregelungen wurde zu Recht beklagt, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erheblich schlechter gestellt waren als Kinder, die mit ihren Eltern einreisten. Unbegleitete Minderjährige wurden an den gleichen Voraussetzungen gemessen wie erwachsene Flüchtlinge. Deswegen waren sie in der Regel von der Anwendung der bisherigen Bleiberechtsregelungen ausgeschlossen. Jetzt wird diese Personengruppe erstmalig ausdrücklich in eine Altfallregelung aufgenommen. § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass Personen, die sich als unbegleitete Minderjährige seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten haben und bei denen gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Kann diese Vorschrift eine Lösung für unbegleitete Minderjährige darstellen?
I. Voraussetzungen
1. Minderjährigkeit
Fall: Karim reiste 2000 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in das Bundesgebiet ein und ist seitdem geduldet. Seit 2005 ist er volljährig.
Anders als bei der gesetzlichen Altfallregelung für volljährige
Kinder von geduldeten Ausländern (§ 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG)
stellt der Gesetzgeber auf die Aufenthaltszeit des minderjährigen
Flüchtlings selbst ab. Dieser muss sich als unbegleiteter Minderjähriger
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet
oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des
AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("als unbegleiteter Minderjähriger")
könnte man annehmen, dass eine inzwischen eingetretene Volljährigkeit
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht und nur
Personen, die im gesamten Sechs-Jahres-Zeitraum minderjährig
waren, erfasst werden. Dies würde jedoch Sinn und Zweck der
Regelung widersprechen. Sie soll gerade dazu dienen, die besondere
Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe zu berücksichtigen
und eine Gleichstellung mit in Begleitung der Eltern eingereisten
Kindern zu erreichen. Auch der Bezug der Vorschrift zu der Regelung
für die volljährigen Kinder in § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG
verdeutlicht, dass allein entscheidend ist, ob der Betreffende
bei der Einreise minderjährig war. Eine im Verlauf des Aufenthalts
eingetretene Volljährigkeit schadet nicht.1 Auch
die Gesetzesbegründung und die Hinweise des Bundesministeriums
des Innern2 zu den Änderungen des AufenthG sprechen
ausdrücklich von minderjährigen und erwachsenen Flüchtlingen.
Karim wird daher grundsätzlich von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung
erfasst, auch wenn er nicht sechs Jahre lang als Minderjähriger
im Bundesgebiet gelebt hat und bereits volljährig ist.
2. Stichtag
Fall: Mahmud ist am 14.7.2001 als unbegleiteter Minderjähriger
in das Bundesgebiet eingereist und seitdem geduldet.
In allen Vorschriften der gesetzlichen Altfallregelung ist der
1.7.2007 der maßgebliche Stichtag. Interessanterweise wird
aber in § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG dieser Stichtag nicht
genannt. Bedeutet dies, dass der erforderliche sechsjährige
Aufenthalt nicht an diesem Stichtag gemessen werden muss? Die
Gesetzesbegründung verneint diese Frage ohne Begründung.
Gegen eine Berücksichtigung des Stichtages spricht aber, dass
dieser – anders als in den übrigen Varianten der Altfallregelung
– in § 104 a Abs. 2 S. 2 gerade nicht genannt wird, während
die weiteren Voraussetzungen (Art des Aufenthalts, positive Integrationsprognose)
wortgleich wiederholt werden. Soweit die Vorschrift auf § 104
a Abs. 2 S. 1 AufenthG Bezug nimmt, betrifft dies offensichtlich nur die Rechtsfolgen (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen),
nicht aber die Voraussetzungen, sonst hätte sich deren Aufzählung
erübrigt.
Mahmud befindet sich zum Stichtag nicht seit sechs Jahren im
Bundesgebiet, erst am 14.7.2007. Dennoch kann in einem Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in obigem Sinn argumentiert
werden.
3. Aufenthalt
Fall: Sunita ist im Juni 2001 mit sechzehn Jahren unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist. Im Jahr 2003 erhielt sie eine Ordnungsverfügung mit Abschiebungsandrohung; für drei Monate war sie – obwohl sie keinen Pass besaß – im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung; ansonsten wurde sie geduldet.
Der Flüchtling muss sich seit sechs Jahren geduldet, gestattet
oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des
AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten haben. War der Flüchtling
im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder hatte vorübergehend
keinen Aufenthalt, so muss dies dann unschädlich sein, wenn
er in dieser Zeit eigentlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Duldung hatte.
Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nur die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Duldung vorliegen; nicht erforderlich ist,
dass sich der Ausländer im Besitz einer Duldung befindet (so
Hinweise des BMI). Personen, die im Besitz einer nicht auf dem
5. Abschnitt beruhenden Aufenthaltserlaubnis (etwa wegen eines
Studiums oder einer Eheschließung) waren, können sich nach
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift diese Zeiten allerdings
nicht anrechnen lassen.
Bei Sunita sollte geltend gemacht werden, dass sie den Sechs-Jahres-Zeitraum
erfüllt, da sie während des Besitzes der Grenzübertrittsbescheinigung einen Anspruch
auf Erteilung einer Duldung hatte.
4. Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse
Es muss gewährleistet erscheinen, dass sich der Flüchtling auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in
die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen
kann. Diese gesetzliche Formulierung knüpft an den Wortlaut
des § 32 Abs. 2 2. Alt. AufenthG an, der allerdings den Zuzug
von bisher im Ausland lebenden Kindern betrifft. Insofern sind
die dazu entwickelten Grundsätze nur bedingt übertragbar.
Von einer positiven Integrationsprognose ist jedenfalls dann
auszugehen, wenn der Betreffende zur Schule geht, sich in einer
Berufsausbildung befindet, die zu einem anerkannten Berufsabschluss
führt, oder einen entsprechenden Schul- und/oder Ausbildungsabschluss
erworben hat und danach in das Erwerbsleben eingetreten ist bzw.
ein Studium aufgenommen hat. Erfahrungsgemäß erfüllt dies –
mangels der bis zur Änderung des § 10 BeschVerfV geringen
Aussicht, mit einer Duldung einen Ausbildungsplatz oder eine
Arbeit zu finden – nur ein geringer Teil der Personengruppe. Es ist aber die gesamte Entwicklung in den Blick
zu nehmen. Entscheidend muss daher neben dem Schulbesuch und
dem damit möglicherweise einhergehenden Erwerb eines Abschlusses
die Länge eines Heimaufenthaltes oder des Aufenthaltes bei
einer (deutschen) Pflegefamilie, die Identifizierung mit den
hiesigen Lebensverhältnissen (Vereinsmitgliedschaft etc.) sein.
Insofern sollte hier Kontakt zu Schule, Vereinen etc. aufgenommen
und von diesen gegebenenfalls eine Stellungnahme zur Integrationsprognose
erbeten werden.
Besondere Anforderungen an die Deutschkenntnisse werden zwar
– anders als bei § 104 a Abs. 1 AufenthG – nicht gestellt.
Sie dürften allerdings im Rahmen der Integrationsprognose eine
Rolle spielen. Ein bestimmter Stichtag für den Nachweis von
Deutschkenntnissen ist – da § 104 a Abs. 1 AufenthG keine Anwendung
findet – nicht vorgesehen.
5. Anwendbarkeit der Regelerteilungsvoraussetzungen
Bei § 104 a Abs. 1 AufenthG werden einige sog. Regelerteilungsvoraussetzungen, d. h. Voraussetzungen, die grundsätzlich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben sein müssen, ausdrücklich ausgenommen, so z. B. die Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht. Dies bedeutet, dass grundsätzlich sämtliche Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies führt zu einer erheblichen Schlechterstellung. Es bedeutet auch, dass – anders als bei § 104 a Abs. 1 AufenthG – eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe ausscheidet.
a) Lebensunterhaltssicherung
Fall: Yonas ist im Jahr 2000 als unbegleiteter Minderjähriger eingereist. Inzwischen ist es ihm gelungen, eine Ausbildung zu beginnen. Er bezieht allerdings ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG muss der Lebensunterhalt
des Ausländers gesichert sein. Er darf also keine Leistungen
nach SGB XII oder sonstige, nicht auf Beitragsleistung beruhende
öffentliche Mittel beziehen (z. B. Arbeitslosengeld II). Allerdings
kann gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG von dieser Voraussetzung
abgesehen werden. Im Rahmen dieses Ermessens sind laut BMI die
Vorgaben des § 104 a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung kommt somit u. a.
in Betracht, wenn der Ausländer sich in einer Ausbildung befindet,
die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss
führt oder er als Alleinerziehender mit Kind vorübergehend
auf Sozialleistungen angewiesen ist. Dies wird nur einen Teil
der (ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen betreffen.
Es wird damit deutlich, dass aufgrund mangelnder Lebensunterhaltssicherung
ein Großteil der Betroffenen nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis
kommen wird, obwohl dieser Mangel nicht selten eine konkrete
Folge ihres Duldungsstatus ist.
b) Geklärte Identität
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG muss die Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein.
c) Ausweisungsgründe
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Ausweisungsgründe sind in §§ 53 ff. AufenthG geregelt. Relevant ist dabei vor allem das Vorliegen einer Straftat.
Fall: Ahmed, der 1999 als unbegleiteter Minderjähriger einreiste, wurde 2006 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Anders als § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG sieht § 104 a Abs. 2 keine Mindeststrafen von 50 bzw. 90 Tagessätzen vor.
Im Rahmen des der Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 3
zustehenden Ermessens wird man aber die Wertungen des § 104
a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen haben. In Anlehnung an
§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG dürfte daher nur eine
Verurteilung zu einer Strafe oder Jugendstrafe im Sinne von § 17 JGG einen Ausschlusstatbestand darstellen, so dass Erziehungsmaßnahmen
und Zuchtmittel nach dem JGG außer Betracht bleiben. Verurteilungen,
die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen,
müssen ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
Im Falle von Ahmed kann somit nicht automatisch davon ausgegangen
werden, dass die Verurteilung unbeachtlich ist. Vielmehr muss
die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens prüfen,
ob die Straftat zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führt
oder nicht.
d) Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der BRD
Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen entgegen.
e) Passpflicht
Fall: Fatoumata aus Guinea erfüllt alle Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG. Allerdings besitzt sie bisher keinen Pass.
Die Vorlage eines Nationalpasses ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Erteilungsvoraussetzung. Allerdings kann einem
Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt
und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV unter bestimmten Voraussetzungen ein Reiseausweis
für Ausländer ausgestellt werden. Dies gilt z. B. dann, wenn
dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde,
sobald er den Reiseausweis besitzt, der Reiseausweis als Passersatz
also die letzte bisher nicht erfüllte Erteilungsvoraussetzung
ist (§ 6 Nr. 2 AufenthV). Die Anforderungen an die Unzumutbarkeit
der Passerlangung sind allerdings hoch.
Fatoumata wird daher nachweisen müssen, dass sie keinen Pass
erhalten kann, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
f) Vorangegangene Ausweisung oder Abschiebung
Die Sperrwirkung von § 11 Abs. 1 S.1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Bleiberechtsregelung entgegen.
g) Vorangegangenes (negatives) Asylverfahren
Fall: Murad reiste 1999 als unbegleiteter Minderjähriger aus der Türkei ein. Sein Vormund stellte für ihn einen Asylantrag. Dieser ist inzwischen endgültig abgelehnt worden, Murad wird geduldet.
Bei Ahmed aus Guinea liegt die gleiche Situation vor, nur wurde sein Asylantrag sogar gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt.
Bei dem Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um einen
humanitären Aufenthalt. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daher nicht entgegen.
Murad kann daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG erhalten.
Wie aber ist es bei Ahmed? Gemäß
§ 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG darf bei einer Ablehnung eines Asylantrages
gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG kein Aufenthaltstitel ohne vorherige
Ausreise erteilt werden. § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG macht davon
jedoch eine Ausnahme, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
besteht. Hier zeigt sich eine weitere Schlechterstellung der
Personengruppe der unbegleiteten Minderjährigen. Während
§ 104 a Abs. 1 AufenthG als Soll-Anspruch formuliert ist, der
nach ganz überwiegender Rechtsprechung als Anspruch im Sinne
des § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG anzusehen ist, ist § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Ermessensnorm und stellt damit grundsätzlich
keinen Anspruch im Sinne des § 104 a Abs. 3 S. 3 AufenthG dar.
Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn das Ermessen auf
Null reduziert ist, d. h. alle Gesichtspunkte für eine Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis sprechen, so dass die Ausländerbehörde
ihr Ermessen nur positiv ausüben könnte.
Da § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG nur von einem Anspruch, nicht
aber von einem gesetzlichen Anspruch spricht, ist aber davon
auszugehen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null den Ausschlussgrund
des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufhebt.3
Ahmed wird daher nicht von der Bleiberechtsregelung profitieren
können, soweit bei ihm aufgrund einer Sondersituation keine
Ermessensreduzierung auf Null in Frage kommt.
II. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Gemäß § 104 a Abs. 5 S. 5 AufenthG entfaltet der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung. Damit soll verhindert werden, dass ein Ausländer nur durch Stellen eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbeendigung zunächst entgehen kann. Tatsächlich ist diese Regelung kaum handhabbar. Das Land Nordrhein-Westfalen gibt in seinem Ausführungserlass den hilflosen Hinweis, die Personen seien zu einem frühzeitigen Verlängerungsantrag aufzufordern, so dass bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung erfolgen könne. Bei den bisherigen Bearbeitungszeiten mancher Ausländerbehörden und der zu erwartenden Masse der Verlängerungsanträge im Jahr 2009 ist dies kaum realistisch. Man wird hier an eine analoge Anwendung von § 81 Abs. 3 AufenthG denken können, da ansonsten die Folgen der fehlenden Anwendbarkeit von § 81 Abs. 4 AufenthG dem Ziel der gesetzlichen Bleiberechtsregelung völlig widersprechen würden, denn mit dem Wegfall der Aufenthaltserlaubnis würde auch eine damit verbundene Erwerbstätigkeitsauflage wegfallen. Zudem ist unklar, welche sozialrechtlichen Folgen hierdurch eintreten werden. Es ist schließlich widersinnig, bereits im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Abschiebungsstopp zu erlassen, bei einer Verlängerung, bis zu der die Integration im Zweifel weiter fortgeschritten ist, die Personen aber in völliger Unsicherheit zu belassen.
1. Allgemeine Verlängerungsvoraussetzungen
Die erste und jede weitere Verlängerung setzt gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG voraus, dass keine Ausschlussgründe bestehen und auch sämtliche Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Wurde darüber hinaus eine – gemäß § 104 a Abs. 4 AufenthG mögliche – Integrationsvereinbarung geschlossen, müssen auch alle sich aus dieser ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
2. Wirtschaftliche Integration
Auch im Falle des § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG muss zum 31.12.2009
ein bestimmtes Maß an wirtschaftlicher Integration festzustellen
sein. § 104 a Abs. 5 AufenthG ist insoweit auf alle Fallgruppen
des § 104 a AufenthG anwendbar. Dabei wird zunächst auf die Lebensunterhaltssicherung
in der Vergangenheit abgestellt. Das Gesetz sieht hierbei zwei
Fallgruppen vor, in denen von der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung
in der Vergangenheit ausgegangen werden kann:
Es reicht aus, dass der Lebensunterhalt bis zum 31.12. 2009
überwiegend eigenständig gesichert war. Von einer überwiegenden
Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit
während dieses Zeitraumes ist immer dann auszugehen, wenn der
Ausländer seinen Lebensunterhalt, einschließlich desjenigen
der miteinbezogenen minderjährigen ledigen Kinder und des Ehegatten
für über die Hälfte der Zeit (d. h. regelmäßig 14 Monate)
durch eigene Erwerbstätigkeit vollständig sichern konnte.
Alternativ dazu reicht es aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt
mindestens seit dem 1.4.2009 dauerhaft und vollständig durch
eigene Erwerbstätigkeit sichern konnte.
In beiden Fällen kommt die Verlängerung aber
nur dann in Betracht, wenn auch für die Zukunft Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend
vollständig gesichert wird.
3. Ausnahmen von der wirtschaftlichen Integration bei Verlängerung
§ 104 a Abs. 6 sieht Ausnahmen vor, in denen von dem Erfordernis der hinreichenden Lebensunterhaltssicherung gemäß § 104 a Abs. 5 Satz 1 bis 3 bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden kann. Diese Ausnahmen gelten auch für Verlängerungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG.4 Bei der Personengruppe der unbegleiteten Minderjährigen wird vor allem der Ausnahmetatbestand gemäß § 104 a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG für Azubis relevant sein. Nach der Gesetzesbegründung sind von dieser Vorschrift neben der betrieblichen auch schulische Ausbildungen (Berufsfachschulen) erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind nach der Gesetzesbegründung solche nach dem SGB III und dem Berufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm).
III. Niederlassungserlaubnis
Fall: Necla ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG. Sie befindet sich in einer Ausbildung. Sie lebt seit Juni 2001 im Bundesgebiet.
Nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ist jedem unbedingt anzuraten, die Möglichkeit des Erwerbs einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG zu prüfen. Insbesondere bei (ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen ist dabei § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG in Verbindung mit § 35 AufenthG heranzuziehen. Demnach ist inzwischen volljährigen Ausländern, die über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und deren Lebensunterhalt gesichert ist oder die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Da hier – unter Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens (§ 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG) und der Duldung vor dem 1.1.2005 (§ 102 Abs. 2 AufenthG) – eine Aufenthaltszeit von nur fünf Jahren erforderlich ist, sollte Necla daher eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
IV. Fazit
So sehr es zu begrüßen ist, dass für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge endlich eine Sonderregelung im Rahmen einer Altfallregelung getroffen wurde, so enttäuschend ist sie bei näherem Hinsehen. Zwar ist die kürzere erforderliche Aufenthaltszeit ein positives Signal; dieses wird jedoch zunichte gemacht durch die Tatsache, dass es keine Aufenthaltserlaubnis auf Probe gibt und § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG als Ermessenstatbestand gestaltet wurde. Es lässt sich zudem schon jetzt voraussehen, dass insbesondere das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung einen Großteil der Betroffenen scheitern lassen wird. Es ist bedauerlich, dass letztlich die wirtschaftliche und nicht die soziale Integration ausschlaggebend für das Bleiberecht einer Personengruppe ist, die in besonderer Weise unter den Folgen ihrer Entwurzelung leidet.
Zum Artikel von Michael Kalkmann, "Die wichtigsten
flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz", ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 4.
Zum Abschnitt III "Anpassung an die Dublin II-Verordnung" ist zu ergänzen, dass es gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938 - 2315/93 - BVerfGE 94, 49) und des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 - ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 38) möglich ist, im Fall inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse einen Eilrechtsschutzantrag zu stellen.
Dazu hat UNHCR in seiner Stellungnahme zum zweiten Änderungsgesetz vor dem Innenausschuss des Bundestags Folgendes angemerkt (S. 46, Fn. 36):
"Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen den generellen Ausschluß des einstweiligen Rechtsschutzes in § 34 a Abs. 2 AsylVfG geäußert und diesen nur in engen Grenzen im Zusammenhang mit § 26 a AsylVfG zugelassen, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315/93 (BVerfGE 94, 49). Es ist daher zweifelhaft, ob der geplante Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes für die anders gelagerten Fälle des § 27 a E-AsylVfG mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist."
Dr. Constantin Hruschka, UNHCR Nürnberg
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