Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes – Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht – gelten die
folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder
humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie
von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei
unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die
Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder
beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS
e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten
laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein
entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den
vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren
Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der
Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Beachtliche Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung von Frauen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für unsittliches oder sonstiges Verhalten vorliegen, das Anlass für Übergriffe wäre.
Urteil vom 13.8.2007 - AN 11 K 07.30353 - (7 S., M11650)
Länderbericht:
The Guardian: Nach Angaben der UN Zunahme von Gewalttaten im Jahr 2007 um 30 % gegenüber dem Vorjahr; durchschnittlich 550 gewaltsame Vorfälle im Monat (engl.).
Bericht vom 4.10.2007: "Afghanistan violence up 30 %" (ID 83143)
Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kabul: Möglichkeiten des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse, Liste von Sprachkurskooperationen des Goethe-Instituts Kabul in Provinzstädten.
Merkblatt vom September 2007: "Merkblatt zum Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse im Verfahren zur Erlangung eines Visums zum Ehegattennachzug" (2 S., M11826)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung von drei Journalisten der Tageszeitung al-Wafd zu je zwei Jahren Haft wegen "Schädigung des Ansehens des Justizsystems" (engl.).
Bericht vom 27.9.2007: "Government drags opposition journalists through the courts" (ID 82749)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Felisberto da Graça Campos, Redakteur der unabhängigen Wochenzeitung Semanario Angolense, wegen angeblicher Beleidigung eines ehemaligen Ministers zu acht Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 5.10.2007: "A journalist jailed for eight months for 'damaging former minister's reputation'" (ID 83188)
ReliefWeb/AFP: Laut Weltgesundheitsorganisation sind im Jahr 2007 bisher über 400 Menschen an der Cholera gestorben; höchste Opferzahlen in den Provinzen Kwanza Sul, Luanda und Malange (engl.).
Bericht vom 13.8.2007: "Angola: More than 400 people die from cholera this year" (ID 84202)
TKI: Gesetzliche Regelungen zur Wehrpflicht
TransKaukasus-Institut, Autor: Hans Konrad, Arbeitspapier vom 25.10.2007: "Wehrpflicht in der Republik Armenien" (3 S., ID 84868)
"(…) Die Heranziehung zum Militärdienst ist unter anderem geregelt im 'Schutzgesetz'.
Nach §§ 4, 14 legt der Präsident den Zeitraum der Mobilisierung der Staatsbürger der
Republik Armenien fest und die Demobilisierung derjenigen, die die bestimmte Dienstzeit
absolviert haben. Nach § 13 erklärt der Präsident das Kriegsrecht im Falle eines
bewaffneten Angriffes auf die Republik Armenien, im Falle ihrer unmittelbaren
Gefährdung oder einer Kriegserklärung durch die Nationalversammlung. (…)
Nähere Regelungen trifft in erster Linie dann das 'Militärdienst-Gesetz' oder 'Gesetz
über den Militärdienst'/AmMilitärdienstG. (…)
Die reguläre Wehrdienstpflicht der Männer besteht also für diejenigen Personen, die
zwischen 18 und 27 Jahren alt sind. Dabei findet eine medizinische 'Vormusterung'
mit Eintragung in die Wehrpflichtigenliste bereits im Alter von 16 Jahren statt, die
Musterung im Alter von 18 Jahren, das ist auch das Alter für die gewöhnliche
Einziehung zum allgemeinen Wehrdienst. Es bestehen zwei jährliche Einziehungsperioden,
im Frühjahr und im Herbst. (…)
Strafrechtliches
Das Militärstrafrecht im engeren Sinne ist zusammengefaßt im Strafgesetzbuch/AmStGB vom 29.4.2003 (AL-528, mit zahlreichen Änderungen, zuletzt geändert soweit hier ersichtlich am 9.4.2007) in Abteilung 12 'Militärdienst-Straftaten' unter Kapitel 32 'Militärdienst-Straftaten' in den §§ 356–383. Diese Straftaten sind zu verwirklichen nur von solchen Personen, die – juristisch – bereits Militärdienstleistende sind.
Hingegen findet sich in § 327 AmStGB eine Regelung wegen Militärdienstentzuges noch nicht – juristisch – Militärdienstleistender aber Militärdienstleistenmüssender, § 327 lautet in hiesier Übersetzung:
§ 327 Entzug dem regulären Militärdienst oder einer Übung
1. Das Sichentziehen der regulären Einberufung oder einer Übung ohne
gesetzliche Berechtigung hierfür wird bestraft mit einer Geldstrafe in Höhe von
300 bis 500 gesetzlichen Mindesteinkommen oder mit einer Besserungshaftstrafe
für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten oder mit einer
Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren.
2. Wird solches Sichentziehen begangen
2.1 unter Selbstverletzung des Körpers oder Simulieren von Krankheit,
2.2 unter Dokumentenfälschung oder mittels Täuschung
wird die Tat bestraft mit einer Besserungshaftstrafe für einen Zeitraum von 1
bis 3 Monaten oder mit einer Gefängnishaftstrafe von 1 bis 5 Jahren.
3. Wird solches Sichentziehen nach § 327 Absatz 1 oder 2 unter Kriegsrecht
begangen, unter Kriegsumständen oder während militärischer Unternehmungen,
wird die Tat bestraft mit einer Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum
von 4 bis 8 Jahren.
Ich möchte anmerken, daß die hier mit Besserungshaft übersetzte Haftstrafe in einer
Besserungshaftanstalt geregelt ist (im Allgemeinen Teil) in § 57 AmStGB, nach dessen
Abs. 3 leisten Militärdienstleistende ihre Besserungshaft in einer militärischen
Besserungshaftanstalt ab. Besserungshaft darf nach § 57 Abs. 1 nur für einen
Zeitraum von 15 Tagen bis zu 3 Monaten verhängt werden. Die Besserungshaft nach
§ 57 AmStGB ist zu unterscheiden von der Besserungsarbeit nach § 56 AmStGB.
Erwähnen will ich dazu noch das 'Gesetz bezüglich solcher Staatsbürger, die ihren
obligatorischen Militärdienst unter Verletzung der gesetzten Regelungen nicht
abgeleistet haben' vom 13.1.2004 (HO-8, mit Änderung vom 24.10.2005), eine Art
'Militärdienst-Entziehungs-Altfall-Bereinigungs-Gesetz', welches weder nach der
Deklaration noch in der Sache ein 'Amnestie-Gesetz' ist. Dieses Gesetz verdeutlicht
noch einmal, daß auch diejenigen Personen, die inzwischen nicht mehr
militärdienstpflichtig sind, aber einer früheren Militärdienstpflicht nicht Folge leisteten,
wegen ihres früheren Verhaltens weiterhin strafbar sind.
Anmerken möchte ich noch, daß auch Wehrdienstleistende der Republik Armenien
regelmäßig in der Republik Aserbaidschan eingesetzt werden. Es besteht die
abstrakte Gefahr, daß sie gegebenenfalls dort nach dem Orts-Strafrecht der
völkerrechtlich nicht anerkannten Republik Gebirgiges Karabach bestraft werden.
Alternativdienst und Dienst ohne Waffen
2004 trat das 'Alternativdienst-Gesetz' in Kraft.
Die Dauer des eigentlichen Alternativdienstes beträgt 42 Monate (es besteht auch die
Möglichkeit eines truppeninternen Wehrdienstes ohne Waffen für die Dauer von 36
Monaten). Der eigentliche Alternativdienst ist gewöhnlich in psychiatrischen Krankenhäusern
und anderen Krankenhäusern oder in Kindergärten abzuleisten, die Liste der
Einrichtungen wird mit Regierungsverordnung festgelegt.
Die den Alternativen Dienst Ableistenden sind zwar nicht in die Truppe integriert,
unterstehen aber dem Verteidigungsministerium. Das Unterstehen dem Verteidigungsministerium
führte zu etlichen Verweigerungen oder Abbrüchen auch des
Alternativen Dienstes von zu diesem Eingezogenen.
Der Antrag auf Ableistung des Alternativen Dienstes ist vor dem Einziehungstermin
zum regulären Wehrdienst bei dem örtlich zuständigen Militärkommissariat des
Verteidigungsministeriums zu stellen. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die
Möglichkeit des Widerspruches zu einer Zentralstelle des Verteidigungsministeriums,
gegen deren abweisenden Widerspruchsbescheid kann geklagt werden. Die Gerichte in
der Republik Armenien gelten indes allgemein nicht als unabhängig und als Einflußnahmen
zugänglich.
Der Militärkommissar ist nebenbei bemerkt auch derjenige, der gemeinhin zu
bestechen ist oder dem Vorteil zu gewähren ist, wenn sich dem Wehrdienst entzogen
werden soll. Das Sichentziehen dem Wehrdienst ist gewöhnliche Praxis in der
Republik Armenien der Oberschicht und der Mittelschicht. Es ist auch möglich, zwar
den Wehrdienst formell abzuleisten wegen eines vorteilhafteren formellen Lebenslaufes,
den Wehrdienst aber gegen Bestechung ausnahmsweise ungefährlich bis
angenehm auszugestalten.
Eine nachträgliche Verweigerung des ordentlichen Wehrdienstes unter Beantragung
des Wechsels in den Alternativen Dienst oder die Verweigerung einer Übung unter
Beantragung eines alternativen Übungsdienstes ist hier bisher nicht bekannt."
Einsender: Hans Konrad, TransKaukasus-Institut
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Eriwan: Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit paranoider Schizophrenie; Verfügbarkeit von Medikamenten; Anspruch auf kostenlose Behandlung und Möglichkeiten, diesen Anspruch durchzusetzen.
Stellungnahmen vom 16.8. und 31.8.2007 an VG Schleswig-Holstein (7 S., A0338, siehe Hinweis)
Länderbericht:
ACCORD: Zur Lage der der Oromo bzw. von Funktionären der Oromo Liberation Front (OLF) und ihren Familien.
Anfragenbeantwortung a-5645 vom 25.9.2007 (ID 83495)
Länderbericht:
Amnesty international: Sexuelle Gewalt gegen Frauen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure weit verbrei-
tet; Strafverfolgung findet nur in seltenen Fällen statt; unzureichende Maßnahmen zum Schutz der Opfer (engl.).
Bericht vom 9.10.2007: "Burundi: No protection from rape in war and peace [AFR 16/002/2007]" (ID 83391)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zunahme gezielter Repressalien gegen Medien und Regiemekritiker im Vorfeld des 17. Parteitags der KP; Festnahmen und Einschüchterung von Dissidenten; Räumung und Zerstörung einer Pekinger Siedlung, in der 4000 Personen lebten, die Petitionen bei der Zentralregierung eingereicht haben; Dutzende der Betroffenen sollen sich ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 10.10.2007: "Pre-Congress Clampdown Intensifies" (ID 83591)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten in Abidschan für Patienten mit psychischen Störungen; keine spezielle Behandlungsmöglichkeit bei PTBS; Situation des Gesundheitswesens allgemein.
Bericht vom 17.9.2007: "Psychiatrische/psychologische Versorgung in Abidjan" (ID 82955)
Länderberichte:
Deutschlandfunk: Festnahme des ehemaligen Verteidigungsministers Irakli Okruaschwili löst politische Krise aus; Okruaschwili hatte Präsident Saakaschwili beschuldigt, vor zwei Jahren einen politischen Mord in Auftrag gegeben zu haben.
Bericht vom 1.10.2007: "Vorwürfe gegen Rosenrevolutionär" (ID 82887)
ACCORD: Zur Verbreitung der Blutrache; Möglichkeiten staatlichen Schutzes.
Anfragenbeantwortung a-5650 vom 26.9.2007 (ID 83517)
BAMF/Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF): Über Krankenversicherung, Arbeitsmarkt und Wohnsituation in Tiflis.
Anfragenbeantwortung ZC 215 vom 4.9.2007 (ID 83261)
ACCORD: Zur Situation der Zeugen Jehovas.
Anfragenbeantwortung a-r3979 vom 26.8.2004 (ID 82700)
Länderbericht:
ACCORD: Zur aktuellen Lage in Kaschmir.
Anfragenbeantwortung a-5670 vom 18.10.2007 (ID 84075)
Paul Tiedemann: Situation nichtmuslimischer Minderheiten
Dr. Dr. Paul Tiedemann, Richter am VG Frankfurt a. M.: "Nichtmuslimische Minderheiten im Irak – Ein Reisebericht" vom Oktober 2007 (9 S., ID 84867)
"I Die Reise
'Dies ist die größte Flüchtlingskatastrophe im Nahen Osten seit 1948!' – Mit diesen Worten begrüßte uns
Roland Schilling, der kommissarische Leiter des UNHCR-Büros in Ankara. Uns – das war
eine dreizehnköpfige Reisegruppe, bestehend aus Verwaltungsrichtern, einer Vertreterin des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wissenschaftlichen Mitarbeitern der CDU/CSU
Fraktion und der Fraktion der Grünen im Deutschen Bundestag, dem Leiter des italienischen
Flüchtlingsrates und einigen Journalisten. Wir wollten uns Klarheit verschaffen über die
Situation der nichtmuslimischen Minderheiten im Irak und der nichtmuslimischen Flüchtlinge
außerhalb des Irak.
Der Veranstalter der Reise, das Katholische Missionswerk Missio in Aachen, verschaffte uns
zu diesem Zweck während der ersten Oktoberwoche 2007 Gelegenheit zu zahlreichen
Gesprächen mit Vertretern christlicher und nichtchristlicher Gruppen und Einrichtungen, mit
Einrichtungen der Flüchtlingshilfe, Regierungsvertretern, UNHCR-Vertretern und vor allem
auch mit zahlreichen nichtmuslimischen Flüchtlingen aus dem Irak, denen wir in Damaskus
(Syrien), Amman (Jordanien), Ankara und Istanbul begegnen konnten.1
II Allgemeine Flüchtlingssituation
Aufgrund dieser zahlreichen Begegnungen hat sich folgendes Bild der Situation ergeben:
Während es nach dem Palästinakrieg von 1948 um insgesamt 870 000 Flüchtlinge ging, die
inzwischen durch starkes Bevölkerungswachstum auf ca. 3,7 Mio. angewachsen sind,2 haben
wir es im Irak schon heute mit 4,5 Mio. irakischen Flüchtlingen zu tun. Das ist etwa ein
Fünftel der gesamten irakischen Bevölkerung nach dem Stand von 2003. Die Hälfte davon
sind nach Angaben des UNHCR Binnenflüchtlinge, während ca. 2,2 Mio in die
Nachbarländer des Irak geflohen sind. Die weitaus meisten dieser Flüchtlinge halten sich in
Syrien auf (ca. 1,3 Mio.). In Jordanien wird die Zahl auf 750 000 geschätzt, in Ägypten auf
100 000, im Libanon auf 40 000 und in der Türkei auf 10 000 irakische Flüchtlinge.
Bei etwa 9 bis 10 Prozent dieser Flüchtlinge, also etwa 200 000 Personen, handelt es sich
um Mitglieder nichtmuslimischer Minderheiten. 90 Prozent davon sind Christen, der Rest
verteilt sich auf Jeziden und die Religionsgemeinschaft der Mandäer, die von der
muslimischen Mehrheitsgesellschaft auch als Sabäer bezeichnet werden.3 Die Fluchtbewegung ins Ausland könnte dazu führen, dass diese Religionsgemeinschaft in ihrer
historischen Heimat völlig ausgerottet wird und aufgrund der Zerstreuung ihrer Mitglieder im
Ausland auch dort nicht weiter existieren kann. Damit ist eine noch auf vorchristliche Wurzeln
zurückgehende Religions- und Kulturgemeinschaft dem endgültigen Untergang geweiht.
Unter Verfolgungsdruck stehen auch die Jeziden im Irak. Indessen scheinen sie in so kleiner
Zahl in Syrien, Jordanien und der Türkei vertreten zu sein, dass es dem Veranstalter der
Reise nicht gelungen ist, Kontakt zu ihnen aufzunehmen.
Unter den Christen stellen die Mitglieder der mit der römisch-katholischen Kirche unierten
chaldäisch-katholischen Kirche den größten Anteil. Die übrigen sind Mitglieder der syrisch-katholischen
oder der syrisch-orthodoxen Kirche, der assyrischen Kirche (Nestorianer) und
auch der römisch-katholischen und der syrisch-protestantischen Kirche und weiteren
Kirchen, die durch Abspaltungen entstanden sind. Ihre Gemeinsamkeit besteht darin, dass
sie die aramäische Sprache nicht nur in der Liturgie, sondern auch als Alltagssprache
benutzen und sich darüber auch als Volksgruppe identifizieren. Christliche aramäische
Gemeinden gibt es nicht nur im Irak, sondern auch in anderen Ländern des Nahen Ostens.
III Situation nichtmuslimischer Minderheiten im Irak
Während die muslimischen Flüchtlingsströme durch die allgemeine Gewalt im Irak ausgelöst
worden sind und man davon ausgehen kann, dass diese Flüchtlinge wieder in ihre Heimat
zurückkehren und innerhalb ihres Stammes oder ihrer islamischen Konfessionsgruppe
Schutz finden können, wenn sich die Lage beruhigt hat, stellt sich die Situation für die nichtmuslimischen Minderheiten anders dar. Sie unterliegen nicht nur der allgegenwärtigen Gewalt, die aus dem Machtkampf zwischen Sunniten und Schiiten, dem Terror von Al Kaida
und anderer vom Ausland (Iran) unterstützten Milizen und dem nicht minder gewalttätigen
Versuch der Besatzungsmacht resultiert, die Ordnung wieder herzustellen. Die Aussagen der
Flüchtlinge und der anderen Gesprächspartner sprechen vielmehr dafür, dass sie wegen
ihrer Religion einer zielgerichteten Verfolgung unterliegen, die aus der muslimischen
Mehrheitsgesellschaft heraus erfolgt und von staatlichen oder quasistaatlichen Autoritäten
entweder nicht verhindert werden kann oder nicht verhindert werden soll. Diese Verfolgung
ist durch eine Gemengelage aus religiös fundamentalistischem Säuberungswahn,
Befriedigung von Rachebedürfnissen und schlicht kriminellen Interessen motiviert. Die Idee
eines islamistischen Staates rechtfertigt die Verfolgung aller nichtislamischen
Bevölkerungsgruppen. Unter diesem Aspekt unterliegen jene Gruppen, die nicht zu den
'Religionen des Buches' gehören, einem besonderen Verfolgungsdruck, weil sie als gottlose
Heiden betrachtet werden, von denen das Land gesäubert werden muss. Zu dieser Gruppe
zählen nicht nur die Jeziden, sondern auch die Mandäer, obwohl ihre arabische Bezeichnung
als Sabäer (Getaufte) auf den Koran zurückgeht und sie traditionell sehr wohl als vom Islam
zu respektierende Buchreligion betrachtet worden sind.4
Die Rechtfertigung, auch die Christen zu Freiwild zu erklären, wird aus der Unterstellung
einer Kollaboration der Christen mit der amerikanischen Besatzungsmacht gewonnen. Weil
auch die Amerikaner Christen sind, scheint es gerechtfertigt, auch die irakischen Christen für
den Krieg und die gegenwärtigen Zustände im Irak verantwortlich zu machen. Diese
ideologische Rechtfertigung lässt dann auch das kriminelle Interesse an schlichter
Bereicherung in einem moralisch milderen Licht erscheinen. Die Situation ist insofern
derjenigen der Judenverfolgung in Nazi-Deutschland nicht unähnlich, die ja auch nicht
ausschließlich aus einem puristischen Antisemitismus erfolgte, sondern ganz wesentlich
durch Habgier motiviert war. Die christlichen Minderheiten gehören im Wesentlichen dem
wohlhabenden Mittelstand an. Es handelt sich um Geschäftsleute, Ladenbesitzer, aber auch
Ärzte, Lehrer und andere Intellektuelle. Auch die Mandäer gehören überwiegend der
Mittelklasse an. Sie sind traditionell als Juweliere, Gold- und Silberschmiede und in anderen
Handwerksberufen tätig.
Die Verfolgungsschicksale, die uns berichtet wurden, weisen bei aller Verschiedenheit im
Einzelnen doch bestimmte sich stets wiederholende Muster auf. Nicht selten beginnt eine
Attacke mit einem Drohbrief, der vorgibt, von einem fiktiven islamischen Religionsgericht zu
stammen, tatsächlich aber anonym ist. Darin werden die Adressaten aufgefordert, zum Islam
zu konvertieren oder das Land zu verlassen. Die Konversion muss nicht nur dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die islamischen Kleidervorschriften und die Barttracht
beachtet werden, sondern häufig wird zum Beweis der Ernsthaftigkeit gefordert, dass die
Familie den Verfolgern ihre Töchter überlässt. Die christliche Familie kann dem nur dadurch
ausweichen, dass sie ihre Koffer packt und verschwindet. Ein anderes Muster besteht darin,
ein männliches Familienmitglied zu entführen und ein hohes Lösegeld zu erpressen, das
euphemistisch als Dschizya bezeichnet wird, also mit dem Begriff für die traditionell von den
nichtmuslimischen Minderheiten geforderte Kopfsteuer. In einigen Fällen berichteten
Flüchtlinge, dass ihnen nach erfolgter Zahlung der Ort mitgeteilt wurde, wo sie die Leiche
ihres Familienangehörigen finden konnten. In anderen Fällen folgt auf die erste Zahlung eine
zweite Forderung. Zugleich wird das Geschäft oder die Wohnung geplündert. Im Irak ist
es üblich, auch größere Geldbeträge zu Hause aufzubewahren. So kann das gesamte
Familienvermögen den Verfolgern in die Hände fallen und zur völligen Verarmung der
Familie führen. Auf diese Weise wird es den nichtmuslimischen Minderheiten unmöglich
gemacht, sich zu arrangieren und einen modus vivendi zu finden, der ihnen, wenn auch
unter erschwerten Bedingungen, das Bleiben ermöglichen würde. Die Flüchtlinge, mit denen
wir sprachen, stammen entweder aus Bagdad oder aus dem Südirak (Basra).
Auch wenn es im Irak derzeit ein allgemeines Klima der Gewalt und der Unsicherheit gibt,
lässt sich doch für die nichtmuslimischen Minderheiten ein davon zu unterscheidender
Ausschluss aus der staatlichen Friedensordnung feststellen. Muslime genießen bei aller
Gefahr, in der sie sich befinden, noch immer den Schutz ihres Stammes. Solange sie sich in
dessen Bereich aufhalten, sind sie relativ sicher. Die Nichtmuslime verfügen jedoch nicht
über einen derartigen Schutz. Sie gehören keinem der großen und zum Teil sehr mächtigen
irakischen Klans an. So werden sie Freiwild für die Mehrheitsgesellschaft, in der sie leben.
Es sind die Nachbarn, von denen die Gefahr ausgeht.
Man muss in diesem Zusammenhang erwähnen, dass einige der Bischöfe, mit denen wir
sprachen, dazu neigten, die Situation ihrer Glaubensgenossen zu bagatellisieren. Sie gaben
dabei deutlich ihre Furcht zu erkennen, dass der Massenexodus der Christen aus ihren
angestammten Wohngebieten nicht nur eine soziale Gemeinschaft zerstören, sondern auch
eine ganze Kultur zum Verschwinden bringen wird. Die Befürchtung ist nicht unbegründet,
dass mit den chaldäischen Christen auch die Sprachgemeinschaft der Aramäer und die
uralte Kultur der ersten christlichen Gemeinden überhaupt als Kulturphänomen untergehen
werden. Entsprechendes gilt erst recht für die zahlenmäßig wesentlich kleinere Gruppe der
Mandäer. Die Bischöfe brachten aber zugleich auch zum Ausdruck oder mussten jedenfalls
auf Nachfrage zugestehen, dass dieser Wunsch an der Erhaltung der eigenen Kultur mit
dem Wunsch des einzelnen Glaubensmitglieds zu überleben, nicht vereinbart werden kann.
Die innere Zerrissenheit und die tiefe Traurigkeit über dieses unlösbare Dilemma war vielen der Glaubensführer, mit denen wir sprachen, deutlich anzumerken und hinterließ einen
nachhaltigen Eindruck.
IV Inländische Fluchtalternative
In der deutschen Rechtsprechung wird angenommen, dass insbesondere die Angehörigen
christlicher Minderheiten, die in Zentral- und Südirak einer Verfolgung wegen ihrer Religion
ausgesetzt sind, im Nordirak eine inländische Fluchtalternative haben. Wir haben deshalb
unsere Gesprächspartner immer wieder darauf angesprochen. Die erste Reaktion des
UNHCR Repräsentanten Roland Schilling in Ankara auf diese Frage bestand in einem
fassungslosen Lachen. Die Annahme, dass Christen im Nordirak friedlich leben und ihre
Existenz sichern könnten, sei absurd. Er empfahl den deutschen Richtern, sich vor Ort
persönlich über die Situation zu unterrichten. Wem das zu gefährlich sei, der könne auch
anderen nicht empfehlen, dort zu leben. Im Einzelnen wurde berichtet, dass auch im
Nordirak nicht nur die Zahl von Bombenanschlägen und Selbstmordattentaten zunimmt,
sondern auch die Zahl muslimischer Übergriffe auf Christen. Es trifft zwar zu, dass die heute
oder noch bis vor kurzem im Zentral- und Südirak lebenden Christen vor Generationen ihre
Wurzeln in christlichen Dörfern des Nordirak hatten. In diese Dörfer können sie aber nicht
ohne weiteres zurückkehren, weil sie dort kein Land mehr besitzen und die früher homogene
Struktur dieser Dörfer längst nicht mehr besteht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass
die Mieten im Nordirak etwa doppelt bis dreifach so hoch sind wie etwa die, die man in
Syrien den irakischen Flüchtlingen abverlangt. Zudem sei es nicht möglich, dort Arbeit zu
finden. Es finde eine Bevorzugung der kurdischen Muslime statt.
Auch das 'Nineveh Plain'-Projekt, mit dem das Versprechen der irakischen Verfassung
eingelöst werden soll, für die Christen und Jeziden ein neues Siedlungsgebiet auszuweisen,
in dem sie sicher ihre Kultur und ihren Glauben leben können, stößt allenthalben auf größte
Skepsis. Vorgesehen ist hierfür ein Gebiet östlich von Mosul. Die Christen haben kein
Vertrauen in dieses Projekt, weil es inmitten moslemischer Gebiete liegt, also die Flucht ins
Ausland erschwert und eher wie ein Ghetto wahrgenommen wird.
V Sicherheit im Erstaufnahmestaat
Die Lage der Flüchtlinge aus dem Irak in den Erstaufnahmeländern Syrien, Jordanien und
Türkei ist für Muslime und Nichtmuslime im Wesentlichen gleich. Sie ist gekennzeichnet
durch staatliche und gesellschaftliche Duldung gepaart mit wirtschaftlicher und sozialer
Unsicherheit und weitgehender Rechtlosigkeit.
Nach Syrien konnten irakische Staatsbürger bisher visumsfrei einreisen. Täglich kamen bis
zu 2000 Flüchtlinge über die Grenze. Seit dem 1. Oktober 2007 werden Visa gefordert, die
eine Geltungsdauer von drei Monaten haben und nur in der syrischen Auslandsvertretung in
Bagdad erteilt und verlängert werden können. Für Familien, die Kinder in den öffentlichen
Schulen haben, werden Aufenthaltserlaubnisse für ein Jahr erteilt. Da die Flüchtlinge Angst
haben, sich den Gefährdungen in Bagdad erneut auszusetzen, dürften viele vermutlich auf
die Ausstellung und Verlängerung des Visums verzichten und es künftig vorziehen, sich
illegal in Syrien aufzuhalten.
Vor Abschiebungen geschützt sind grundsätzlich Flüchtlinge, die als solche beim UNHCR
registriert oder bereits als Flüchtlinge anerkannt sind. Allerdings lassen sich nur etwa 10
Prozent der Flüchtlinge registrieren. Die Gründe dafür sind uns nicht recht klar geworden.
Möglicherweise gibt es ein großes Misstrauen der Flüchtlinge gegenüber UN Behörden.
Nach meinem Eindruck halten sich die Bemühungen des UNHCR Büros zur Senkung der
Zugangsschwellen allerdings auch stark in Grenzen. Die Anerkennung erfolgt auf prima-facie
Basis nach Anhörung des Betroffenen.
Das syrische Schulsystem steht den irakischen Flüchtlingen grundsätzlich offen. Allerdings
werden Nachweise über den bisherigen Schulbesuch verlangt, den viele Flüchtlinge wegen
der überhasteten Flucht nicht vorweisen können. Hinsichtlich des Gesundheitssystems sind
die Flüchtlinge den syrischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Für die Einreise nach Jordanien bestand von Anfang an eine Visumspflicht, wobei dieses
zunächst großzügig erteilt wurde. Viele sehr wohlhabende Flüchtlinge erhielten dauerhafte
Aufenthaltserlaubnisse. Seit Juli gibt es nur noch ein dreimonatiges Einreisevisum, das nicht
mehr verlängert werden kann. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird der Aufenthalt illegal,
wobei für jeden Tag des illegalen Aufenthalts ein Bußgeld von 1,50 Euro verlangt wird.
Allerdings sind die Kontrollen eher nachlässig. Abschiebungen im großen Stil finden nicht
statt und auch die Strafgelder werden nicht systematisch erhoben.
In Jordanien ist eine Vereinbarung mit dem UNHCR zustande gekommen, dass Personen,
die einen Schutzbrief des UNHCR vorweisen können, nicht abgeschoben werden. Es gibt
eine vorläufige Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Betroffene beim UNHCR
registriert worden ist, und einen endgültigen Schutzbrief, der aufgrund eines durchgeführten
Anhörungsverfahrens ergeht, in dem auf Grund einer prima facie Prüfung die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. Allerdings lassen sich auch hier vergleichsweise nur
sehr wenige Flüchtlinge (30 000) registrieren.
In der Türkei haben sich von den rund 10 000 Flüchtlingen nicht ganz die Hälfte, nämlich
4250 beim UNHCR registrieren lassen, wobei dies die Fahrt nach Ankara nötig macht. Die
Türkei ist zwar Vertragstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, allerdings nur mit dem Vorbehalt der Geltung für Flüchtlinge aus Europa. Außereuropäische Flüchtlinge unterliegen
einer Verordnung aus dem Jahre 1994, wonach sie temporären Schutz genießen.
Voraussetzung ist die Registrierung entweder bei der Polizei oder beim UNHCR.
In allen besuchten Ländern leben die Flüchtlinge nicht wie die Palästinenser im Libanon in
Flüchtlingscamps, sondern in Wohnungen, die ihnen von der einheimischen Bevölkerung
vermietet werden. Nicht wenige Syrier oder Jordanier sind zusammengerückt, um Platz für
Flüchtlinge zu machen, deren Mietzahlungen das Einkommen beträchtlich steigern können.
Christliche Flüchtlinge lassen sich nach Möglichkeit in der Nähe von Kirchen und christlichen
Gemeindezentren nieder. In Damaskus haben wir ganze Stadtviertel gesehen, die fast
ausschließlich von Flüchtlingen bewohnt werden, wobei sich auch hier die christlichen
Flüchtlinge in bestimmten Quartieren massieren. Einer acht- bis zehnköpfigen Familie aus
drei Generationen stehen nicht selten zwei Zimmer, Küche und Toilette zur Verfügung, wofür
in Syrien etwa 200 $ zu zahlen sind. Die Flüchtlinge kommen häufig aus eher wohlhabenden
Gesellschaftsschichten und sind mit nicht unbeträchtlichen Ersparnissen in den
Erstaufnahmeländern angekommen. Es ist anzunehmen, dass diese relativ komfortable
Lage ihrem Ende entgegengeht, sobald die Mittel aufgebraucht sind und keine Unterstützung
durch Verwandte aus dem westlichen Ausland erfolgt. Wir haben in Kirchengemeinden
Kleider- und Lebensmittelspendenaktionen beobachtet, die darauf hinweisen, dass viele
Flüchtlinge für ihren täglichen Unterhalt auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dass diese Hilfe
nicht ausreichend sein kann, zeigen schon die Zahlenverhältnisse: Auf 120 einheimische
chaldäische Familien in Damaskus kommen 7000 chaldäische Flüchtlingsfamilien aus dem
Irak.
Sowohl in Syrien als auch in Jordanien und der Türkei unterliegen die Flüchtlinge einem
generellen Beschäftigungsverbot. Sofern sie trotzdem beschäftigt werden, geschieht dies
weit unter dem üblichen Lohn und nicht selten werden sie vom Arbeitgeber noch um diesen
geringen Lohn geprellt. Häufig ist der Vater arbeitslos, während sich die Frauen und Kinder
als Haushaltshilfen oder für geringwertige Hilfsarbeiten verdingen.
Insgesamt kann man feststellen, dass eine Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaften
der Aufnahmestaaten nicht stattfindet. Aus deren Perspektive sind die Staaten, in denen sie
sich aufhalten, ohnehin nur Durchgangsstationen. Sie hoffen darauf, in die USA, nach
Kanada, Australien, Neuseeland oder Europa weiterwandern zu können. Eine gewisse
Chance besteht insoweit für Personen, die im Irak mit den US Streitkräften
zusammengearbeitet haben und deshalb verfolgt wurden, und für solche Personen, die
Verwandte im westlichen Ausland haben. In Europa haben nur Schweden und Finnland
bisher nennenswerte Zahlen von irakischen Flüchtlingen aufgenommen. In dem Maße, in
dem die Hoffnung auf eine legale Weiterwanderung schwindet, werden sich illegale Flüchtlingsströme
in Bewegung setzen, vor denen sich insbesondere Europa nicht wirklich wird sichern können.
VI Weiterwanderung
Nach meinem Eindruck ist durch das Flüchtlingsproblem im Nahen Osten,
insbesondere in den Ländern Syrien und Jordanien, eine Entwicklung in
Gang gesetzt worden, deren Dynamik heute noch kaum sichtbar ist, aber im
weiteren Verlauf Europa vor Probleme stellen kann, deren Lösung um so
unwahrscheinlicher ist, je länger wir die Situation nicht zur Kenntnis
nehmen. Es scheint mir deshalb im Interesse Europas zu liegen, die Augen
vor der Flüchtlingskatastrophe im Irak und seinen Anrainerstaaten nicht
zu verschließen, sondern darüber nachzudenken, wie zu einer Entspannung
der Lage beigetragen werden kann. Ich sehe die Probleme, die auf uns
zukommen, insbesondere in einer zu befürchtenden Destabilisierung der
politischen Lage in Syrien und Jordanien sowie in einer
unkontrollierbaren Welle illegaler Einwanderung nach Europa. Eine
vernünftige Kontingentlösung und massive finanzielle Hilfen für die
Erstaufnahmestaaten könnten diese Risiken nachhaltig
mindern.5 (…) "
1 In Damaskus sprachen wir mit dem chaldäischen Bischof Antoine Audo, dem griechisch-katholischen Erzbischof Isidor Battikha, dem syrisch-orthodoxen Patriarchen Zakka Iwas, zwei Priestern der assyrischen Kirche (Nestorianer), einem Sheik der Sabäer/Mandäer und mit Ayman Gharaybe vom UNHCR-Büro. Die Schwestern des Ordens vom Guten Hirten, die in Damaskus konkrete Flüchtlingshilfe leisten, ermöglichten es uns, in Kleingruppen zahlreiche Flüchtlinge in ihren Wohnungen aufzusuchen und zu sprechen.
In Amman sprachen wir mit Caritasdirektor Wael Sulaiman sowie mit Herrn
Ra'ed Bahou, dem Regionaldirektor der Pontifical Mission und mit
Schwestern des Franziskanerord\altneu{n}{}ens, in deren Haus eine
größere Gruppe von Flüchtlingsfamilien uns über ihr Schicksal und
ihre Situation berichteten. Weitere Begegnungen mit christlichen
Flüchtlingen fanden im Hause des syrisch-orthodoxen Pfarrers Al-Bana
statt. Schließlich gab es noch Begegnungen mit dem
chaldäisch-katholischen Pfarrer Raymond Mossalli und Hanan Hamdan
vom örtlichen UNHCR-Büro.
In Ankara berichtete Pater Felix Körner SJ über die dortige Flüchtlingsarbeit. Außerdem hatten wir Gespräche mit dem Leiter der International Organization for Migration (IOM) Maurizio Busatti und mit Camelia Suica, die im Rahmen der EU-Delegation in Ankara für die Anpassung des türkischen Flüchtlingsrechts an EU-Standards zuständig ist. In Istanbul informierte uns der chaldäische Patriarchalvikar François Yakan, der uns auf der ganzen Reise begleitet hatte, über die
dortige Situation der Flüchtlinge und über das von der chaldäischen Kirche gegründete Flüchtlingshilfswerk KASDER. Auch
hier bestand die Möglichkeit, Flüchtlinge in ihren Wohnungen zu besuchen.
2 http://www.un.org/unrwa/publications/pdf/figures.pdf [12.10.2007]
3 Die Mandäer/Sabäer berufen sich auf Johannes den Täufer und halten Jesus für einen falschen Propheten. Sie existieren seit dem 1. Jahrhundert praktisch nur im Irak.
4 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mand%C3%A4er [12.10.2007]
5 Ausführlicher hierzu die ungekürzte Fassung, ID 84867 bei www.ecoi.net.
Einsender: Paul Tiedemann, RiVG Frankfurt a. M.
Länderberichte:
The Guardian: Nordirak: Türkisches Militär operiert mit der Luftwaffe und mit Spezialeinheiten auf irakischen Gebiet gegen die PKK; Agenturmeldungen zufolge 34 Kämpfer der PKK getötet (engl.).
Bericht vom 24.10.2007: "Turkey kills 34 Kurdish fighters" (ID 84617)
ReliefWeb/Reuters Foundation: Syrische Grenze seit dem 1.10.2007 für irakische Flüchtlinge geschlossen; nur Akademiker und Händler vom Einreiseverbot ausgenommen (engl.).
Bericht vom 18.10.2007: "Feature – Syria's border closure hits Iraqi refugees" (ID 84108)
BBC News: Nach Angaben von UNHCR haben 11 von 18 irakischen Provinzen Restriktionen gegen den Zuzug von Binnenvertriebenen verhängt; den Binnenvertriebenen werde entweder der Zuzug oder der Zugang zu Nahrung und Bildung verweigert (engl.).
Bericht vom 10.10.2007: "Doors closing on Iraqi displaced" (ID 83531)
BBC News: Erstes Opfer der Cholera in Bagdad gemeldet; landesweit wurden mindestens 2000 Fälle registriert, die meisten im Norden des Landes (engl.).
Bericht vom 26.9.2007: "First cholera death hits Baghdad" (ID 82656)
Sonstige Materialien:
Botschaft der Republik Irak: Richtlinien für die Ausgabe von Reisepässen der neuen Serie "G"; vorzulegende Unterlagen.
Merkblatt vom 2.10.2007: "Ausstellung der Irakischen Pässe der neuen Serie G" (1 S., M11782; zu finden bei www.iraqiembassy-berlin.de)
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Teheran: Verurteilung von drei Studenten zu bis zu drei Jahren Haft wegen angeblicher islamfeindlicher Äußerungen; Demonstration an der Amir Kabir-Universität gegen die Urteile (engl.).
Bericht vom 22.10.2007: "Iranian Students Protest Jail Sentences For Classmates" (ID 84295)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS-Patienten.
Anfragenbeantwortung vom 27.9.2007: "Medizinische Versorgung bei HIV/Aids" (ID 82969)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der ehemalige Parlamentarier Ahmad Oweidi Abbadi, der auf der Internetseite seiner Partei die Korruption in der Regierung kritisiert hatte, zu zwei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 11.10.2007: "Ex-legislator gets two years in prison for online criticism of government corruption" (ID 83611)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation von Mitgliedern der Social Democratic Front (SDF); Mitgliedsausweise der SDF; Praxis bei der Ausstellung von Haftbefehlen.
Anfragenbeantwortung vom 1.10.2007: "Mitgliedschaft in Social Democratic Front (SDF)" (ID 84097)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern der Southern Cameroons Youth League (SCYL) bzw. des Southern Cameroons National Council (SCNC); gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen eine Demonstration in Kumbo am 1.10.2001.
Anfragenbeantwortung vom 19.9.2007: "Angaben zu den Aktivitäten eines Mitgliedes der Southern Cameroons Youth League (SCYL)" (ID 82960)
Rechtsprechung:
VG Freiburg: Gefährdung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung (hier: Beteiligung an exilpolitischer Zeitschrift); die Durchführung der Wahlen führt nicht zu einer veränderten Beurteilung der Rückkehrgefährdung.
Urteil vom 28.9.2007 - A 1 K 867/06 - (10 S., M11802)
Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur anhaltenden Diskriminierung der palästinensischen Flüchtlinge (Wohnsituation, Zugang zum Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung, Bildung) (engl.).
Bericht vom 17.10.2007: "Exiled and suffering: Palestinian refugees in Lebanon [MDE 18/010/2007]" (ID 83913)
Länderbericht:
The Guardian: Nach Schätzungen der britischen Regierung befinden sich entgegen den Angaben der Regierung bis zu 2500 Menschen weiterhin in Gewahrsam, die im Zuge der Proteste gegen die Regierung Ende September und Anfang Oktober festgenommen wurden; nächtliche Razzien und Verhaftungen würden weiterhin anhalten (engl.).
Bericht vom 20.10.2007: "Burma holding 2,500 in prison, UK says" (ID 84131)
Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zu häuslicher Gewalt; gesetzliche Regelungen; Schutz und Entschädigung für Opfer (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 10.8.2007: "Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence (2005–2007)" (ID 83373)
Länderbericht:
Amnesty international: Laut russischen Menschenrechtsorganisationen massiver Anstieg rassistisch motivierter Übergriffe besonders in Moskau, St. Petersburg und Nischni Nowgorod in den letzten Monaten (engl.).
Bericht vom 24.10.2007: "Update Briefing: What progress has been made since May 2006 to tackle violent racism?" (ID 84600)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr von Retraumatisierung und Suizid eines
Vergewaltigungsopfers aus Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - (15 S., M11559)
Länderbericht:
BAMF/Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF): Kosovo: Behandlungsmöglichkeiten für Patientin mit paranoider Schizophrenie und Depressionen; Verfügbarkeit von Medikamenten.
Anfragenbeantwortung ZC 207 vom 24.8.2007 (ID 83447)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Beschluss vom 6.9.2007 - 11 A 633/05.A - (6 S., M11518)
Länderbericht:
The Guardian: Regierung räumt Scheitern der Landreform ein; Weizenproduktion des Jahres 2007 wird nur etwa ein Drittel des Bedarfs decken, Importe aus Nachbarländern scheitern an Devisenmangel; laut Welternährungsorganisation wird mindestens ein Viertel der Bevölkerung in den nächsten Monaten auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein (engl.).
Bericht vom 1.10.2007: "Zimbabwe runs out of bread" (ID 82909)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO); mögliche Rückkehrgefährdung für ehemaligen Kämpfer der TELO durch Behörden sowie durch Mitglieder der konkurrierenden LTTE.
Anfragenbeantwortung vom 20.9.2007: "Aktivitäten für die TELO; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 82965)
Länderberichte:
BBC News: Kommandeur der Friedenstruppen in Darfur macht Splittergruppe der Rebellenbewegung SLA für den Angriff auf die Basis Haskanita verantwortlich, bei dem zehn Soldaten der Afrikanischen Union getötet wurden (engl.).
Bericht vom 1.10.2007: "AU attack blamed on Darfur rebels" (ID 82871)
ACCORD: Zur Lage der Frauen (Rechtslage und -praxis, Zugang zu Bildung und Arbeit, Gewalt gegen Frauen, weibliche Genitalverstümmelung).
Anfragenbeantwortung a-5638 vom 27.9.2007 (ID 83505)
Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Aktivitäten der Zeugen Jehovas wurden untersagt, da sie durch ihre Verweigerung des Wehrdienstes gegen die Verfassung verstießen; Aktivitäten von zwei baptistischen Gruppen für drei Monate untersagt (engl.).
Bericht vom 23.10.2007: "Tajik Officials Ban Jehovah's Witnesses, Baptists" (ID 84419)
VG Karlsruhe: Keine hinreichende Sicherheit bei Verdacht der PKK-Unterstützung
Urteil vom 25.9.2007 - A 5 K 63/07 - (10 S., M11779)
"(…)
Die Klage ist zulässig und begründet. (…) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter liegen nicht vor. (…)
Es ist derzeit nicht erkennbar, dass sich die zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei in Bezug auf die Verfolgung eines Rückkehrers, der einen PKK- oder Separatismusverdacht auf sich gezogen hat, derart erheblich und dauerhaft geändert hätten, dass das BAMF in Anwendung des hier maßgeblichen herabgestuften Prognosemaßstabs zu einem Widerruf der Asylanerkennung des Klägers berechtigt und verpflichtet gewesen ist (vgl. im Ergebnis ebenso etwa VG Karlsruhe Urteile vom 02.02.2007 - A 5 K 696/06 - und vom 08.12.2006 - A 7 K 99/06 -; VG Stuttgart Urteil vom 15.05.2006 - A 11 K 711/06 -; VG Minden Urteil vom 28.07.2006 - 8 K 275/06.A - [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 16]; VG Ansbach Urteil vom 20.03.2007 - AN 1 K 06.30862 - [9 S., M10703]). Zwar hat sich die innenpolitische Situation in der Türkei in den letzten Jahren entspannt. Insgesamt wurden seit 2002 acht sog. 'Reformpakete' verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. (…) Allerdings geht die Implementierung einiger der neuen Gesetze langsamer vonstatten als erwartet. (…) Strukturelle Probleme bestehen fort. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen sowie ihre lückenlose Strafverfolgung ist noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo v. 31.07.2005 [#34626, Asyl-Info 7–8/2005, S. 48]) berichtet etwa, laut türkischen Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen komme die Verwendung von unter Folter erpressten Aussagen und Geständnissen weiterhin vor. Trotz Verbesserungen auf rechtlicher Ebene seien Folter und Misshandlungen noch immer weit verbreitet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hält in seinem Dienstreisebericht vom 25.04.2006 fest, dass die schweren Menschenrechtsverletzungen in den Jahren 2004 und 2005 zwar erheblich zurückgegangen seien, sich seit Ende 2005 jedoch wieder ein Anstieg von Folter und Misshandlungen durch 'subtilere' Methoden abzeichnet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen, Fälle schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor (vgl.
Lagebericht des AA v. 11.01.2007 [54 S., A0318, siehe Hinweis], insbesondere S. 5, 9, 37 f. und 47; Kaya v. 08.08.2005 an VG Sigmaringen; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 - und Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -, juris [23 S., M8991]).
Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, hat sich die Situation der Kurden in den letzten Jahren verbessert. (…)
Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass Personen – wie der Kläger –, bei denen der Verdacht bzw. die Tatsache, mit der PKK in Verbindung zu stehen, rechtskräftig festgestellt wurde, gefahrlos in die Türkei zurückkehren können und hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung sind. Zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften sind im Südosten der Türkei bewaffnete Auseinandersetzungen – mit ungünstigen innenpolitischen Auswirkungen – wieder aufgeflammt. (…)
Schließlich hat das türkische Parlament als Reaktion auf das Wiedererstarken des PKK-Terrorismus am 29.06.2006 zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet, das am 18.07.2006 in Kraft getreten ist. Die von Menschenrechts-Organisationen und den Medien stark kritisierten Änderungen sehen u. a. eine Wiedereinführung des abgeschafften Art. 8 Anti-Terror-Gesetz (separatistische Propaganda), eine wenig konkret gefasste Terrordefinition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Das Anti-Terror-Gesetz in seiner veränderten Form droht die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Das verschärfte Anti-Terror-Gesetz wird allgemein als Konzession an die türkischen Sicherheitskräfte angesehen (Lagebericht d. AA v. 11.01.2007, S. 16).
Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung in der Türkei kann in den Fällen vorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei derzeit nicht generell eine hinreichende Verfolgungssicherheit angenommen werden. Die jüngste Entwicklung, soweit sie positiv zu beurteilen ist, ist nicht unumkehrbar. Weiter kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, mit der PKK in Verbindung zu stehen, bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör durch die Sicherheitskräfte unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden. Bekannt gewordene oder vermutete Verbindungen zur PKK können bei der Einreise zur vorübergehenden Ingewahrsamnahme, zum Verhör durch die Grenzpolizei und ggf. durch die Terrorabteilung der Polizei führen (vgl. AA v. 21.11.2005 an VGH Hessen, Az. 508-516.80/44245). Auch Kaya führt aus, dass es möglich sei, als vermeintlicher PKK-Sympathisant oder -Unterstützer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und einige Zeit festgehalten zu werden, wobei in einem solchen Fall mit einem Festhalten für maximal 24 Stunden zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang nennt Kaya die jüngsten Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, die den Sicherheitskräften die Möglichkeit gegeben haben, willkürlich gegen Personen vorzugehen (Kaya v. 09.08.2006 an VG Berlin). Weiter hat Kaya (Gutachten v. 08.08.2005 an VG Sigmaringen) darauf hingewiesen, dass vorverfolgt ausgereiste Personen bei Rückkehr in die Türkei vor Verfolgung weiterhin nicht hinreichend sicher seien. Die Feststellung des Auswärtigen Amtes, dass in den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter oder abgeschobener abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden sei, sei zwar zutreffend; unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen habe sich nach seinen Informationen aber keine Person befunden, die Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation gewesen sei oder als solche verdächtigt worden sei (Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -). Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist es der Türkei bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (Lagebericht d. AA v. 11.01.2007, S. 37 f.). Dass für den Kläger ungeachtet dessen aufgrund persönlicher Umstände eine hinreichende Verfolgungssicherheit angenommen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Allein seine lange Abwesenheit aus der Türkei gibt keinen Anlass, seine Rückkehrgefährdung anders einzuschätzen.
(…)"
Einsender: RA Fuchs, Freiburg
VG Würzburg: Abschiebungsverbot wegen Strafurteils unter Beteiligung eines Militärrichters
Urteil vom 17.7.2007 - W 5 K 07.30064 - (12 S., M11731)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft einen hochrangigen Funktionär der PKK, der in der Türkei von einem Staatssicherheitsgericht unter Beteiligung eines Militärrichters zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das OLG Bamberg hatte seine Auslieferung abgelehnt. Das VG Würzburg lehnt zwar seine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling ab, stellt aber ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Beim Kläger besteht aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, Europäische Konvention der Menschenrechte – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
§ 60 Abs. 5 AufenthG wird durch § 60 Abs. 6 AufenthG nicht ausgeschlossen (vgl. z. B. VG Aachen, U.v. 11.10.2006, 8 K 1146/02.A, in juris [12 S., M9628]), wie schon der einschränkende Satz in Abs. 6 besagt '… soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt …'.
Das OLG Bamberg hat (nach gegenteiligen vorläufigen Beschlüssen) mit Beschluss vom 12. März 2007 die Weiterlieferung des Klägers aus der Schweiz in die Türkei zur Strafvollstreckung für unzulässig erklärt. Grund hierfür war, dass das OLG nach eigenen Recherchen (über das Bundesamt für Justiz) und unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des EGMR zur Auffassung gelangte, dass die – vorliegend erwiesene – Beteiligung eines Militärrichters an der Verurteilung des Klägers im Jahr 1995 (…) rechtlich bedenklich ist, Zweifel an einem fairen Verfahren und an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Strafgerichts wecken kann, und dass an dieser Einschätzung auch die dem Strafurteil folgenden Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs (…) und des Schwurgerichts (…) nichts geändert haben. (…)
Bereits das Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 1 IRG nicht anders zu beurteilen als ein Abschiebungsverbot. Denn die Auslieferung ist – im Grunde – nicht deswegen unzulässig, weil gegen den Kläger ein (gemessen an der EMRK) nicht rechtsstaatliches Strafverfahren geführt wurde, sondern eigentlich wegen der Folgen dieses Verfahrens, also der Verurteilung und der – jetzt noch zu verbüßenden – Reststrafe (wäre der Kläger freigesprochen worden, so wäre die Beteiligung eines Militärrichters unerheblich). Eine solche, auf einem EMRK-widrigen Verfahren beruhende Freiheitsstrafe kann – unabhängig von den Vollzugsbedingungen – generell wohl kaum weniger menschenrechtswidrig angesehen werden als das zugrunde liegende Strafverfahren.
Aber auch unabhängig vom Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsordnung ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass der Kläger (nur) nicht in die Türkei abgeschoben werden darf, also ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf diesen Staat besteht. (…)
1.2.1. Dem erkennenden Richter stellt sich folgender Sachverhalt: Der Kläger hat kein rechtsstaatswidriges Verfahren zu erwarten, sondern bereits 'hinter sich', denn er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, hat gegen die Verurteilung erfolglos den Kassationsgerichtshof angerufen und bereits einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt, und auch ein 'zusätzliches Urteil' des Sicherheitsgerichts Malatya (…) änderte nichts an der vorherigen Verurteilung. Insofern hat sich das Risiko eines unfairen Prozesses (auf das der EGMR im U.v. 07.07.1989, Soering/Großbritannien, A/161, EUGRZ 1989, S. 314 = NJW 1990, S. 2183, abstellte) schon verwirklicht.
1.2.2. Der Einwand der Beklagten, ein schwerer Verstoß gegen Art. 6 EMRK bestehe hier deshalb nicht, weil der nur formale Fehler (Mitwirkung eines Militärrichters) nicht ausreiche und Anhaltspunkte für ein Willkürurteil nicht bestünden (wie im Bescheid dargelegt), geht fehl: (…)
In einem früheren Urteil vom 8. Juli 1999 (23536/94 und 24408/94, in juris = NJW 2001, S. 1995) hatte die Große Kammer des EGMR über die Klage zweier türkischer Zivilisten (ein Journalist und ein Herausgeber) gegen die Türkei zu befinden. Den Ausführungen des EGMR lässt sich entnehmen, dass schon die bloße Beteiligung eines Militärrichters (unabhängig davon, wie sich seine Mitwirkung auf das Verfahren auswirkte) für den Verstoß gegen Art. 6 EMRK als ausreichend angesehen wird. (…) Der EGMR hat in dem Urteil außerdem auch die Rechtfertigungsgründe der türkischen Regierung (vgl. Abschnitte 74 bis 76 d. Urteils) kurzerhand als nicht maßgeblich abgetan, darunter auch die Versicherung der Türkei, die Fairness des konkreten Verfahrens sei durch die Teilnahme eines Militärrichters am Spruchkörper nicht beeinträchtigt worden, denn weder die vorgesetzten Behörden des Militärrichters noch die ihn ernennenden staatlichen Behörden hätten irgendein Interesse am Verfahren und außerdem seien die Beschwerdeführer im ersten Durchgang ja freigesprochen worden. (…)
Der Standpunkt des EGMR, schon die bloße Beteiligung eines Militärrichters in einem Strafverfahren gegen einen Zivilisten als Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu werten, ist richtig. Ob und wie sich die Beteiligung eines Spruchkörper-Mitglieds, das eigentlich nicht hätte mitwirken dürfen, auf den Ablauf des Verfahrens und letztlich auf dessen Ausgang, namentlich auf Schuldspruch und Strafmaß, ausgewirkt hat, entzieht sich typischerweise gerade einer Überprüfung – schon wegen des Beratungsgeheimnisses. Die potentiellen Einflussmöglichkeiten eines 'falschen' Richters sind vielfältig. Ausgeschlossen werden kann nicht einmal, dass schon die schlichte Tatsache der Mitwirkung eines Militärrichters, das Gewicht der 'hinter ihm stehenden' Vorgesetzten und die dadurch ausgedrückte besondere Bedeutung des Falles die am Verfahren Mitwirkenden beeinflusst, nämlich Zeugen bei ihren Aussagen, ermittelnde Bedienstete bei Untersuchungen und letztlich auch die übrigen Richter in ihrer Entscheidungsfindung. Aus gutem Grund ist z. B. in Deutschland auch die vorschriftswidrige Mitwirkung eines Richters oder Schöffen ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nrn. 1 bis 3 StPO.
Vorliegend ist also nach obigen Ausführungen und der Rechtsprechung des EGMR schon in der Beteiligung eines Militärrichters ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und auch eine 'offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses' im Sinn des Urteils vom 7. Juli 1989 (a. a. O.) zu sehen. Der Einwand der Beklagten, die Urteile gegen den Kläger böten keine Anhaltspunkte für etwaige Folterungen oder fehlerhaft gewonnene Erkenntnisse, insbesondere Geständnisse und Zeugenaussagen, ist also unerheblich.
1.2.3. Lediglich ergänzend sei daher angemerkt: Dass die Urteile keine Hinweise auf Verfahrensverstöße enthalten, besagt wenig. Dem erkennenden Gericht ist – aus mehrjähriger Erfahrung mit Asylstreitverfahren aus der Türkei – bekannt, dass in türkischen Strafurteilen (zumal noch Mitte der Neunziger Jahre) Hinweise auf Foltervorwürfe tunlichst übergangen oder zumindest kaschiert wurden, selbst dann, wenn sie z. B. von Anwälten ausdrücklich vorgebracht und sogar belegt wurden. (…)
1.2.4. Die Verweigerung eines fairen Verfahrens ist jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der Verfahrensverstoß erstens sich in seinen Auswirkungen nicht messen und nachprüfen lässt und zweitens zu einer langjährigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe geführt hat, auch eine 'schwere Misshandlung' im Sinn des Bundesverwaltungsgerichts-Urteils vom 7. Dezember 2004 (1 C 14/04, in juris [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 27]). Dieser Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK 'schlägt durch' auf die gegen den Kläger verhängte Strafe, auch diese kann nicht anders als konventionswidrig und als schwere Misshandlung im genannten Sinn angesehen werden.
1.2.5. Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass der Verstoß irreparabel ist: Gegen den Kläger erging ein Strafurteil, das vom Kassationsgerichtshof im Jahr 1996 und selbst im 'zusätzlichen Urteil' vom 3. Januar 2006 (das jedoch offenbar nur die korrekte Anwendung verschiedener Paragraphen beim Strafmaß zum Gegenstand hatte (…)) bestätigt wurde. Ob der Kläger im Fall seiner Abschiebung der (mit dem türkischen Auslieferungsersuchen ja gerade bezweckten und deshalb konkret drohenden) unmittelbaren weiteren Strafvollstreckung jetzt noch entgehen kann und z. B. um vorläufigen Rechtsschutz beim EGMR nachsuchen könnte (wie das Bundesverwaltungsgericht im U.v. 07.12.2004, a. a. O., unter Abschnitt 25 meinte), ist vorliegend schon wegen der lange zurückliegenden Zeit und der einzuhaltenden Fristen bei Rechtsbehelfen zum EGMR fraglich (vgl. Art. 35 Abs. 1 EMRK: Sechs-Monats-Frist für die Individualbeschwerde nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (v. 07.12.2004, a. a. O., Abschnitt 26) sogar für den Fall, dass der dortige Kläger nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraums effektiven Rechtsschutz zumindest durch den EGMR erlangen könne, keine Gefahr einer 'schweren und irreparablen Beeinträchtigung' angenommen. Dies liegt aber nur daran, dass – anders als vorliegend – der dort Betroffene ('K.') auch und bereits wegen anderer Taten eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Türkei zu erwarten hatte, gegen deren strafrechtliche Ahndung keinerlei Foltervorwürfe oder Bedenken im Hinblick auf ein faires Verfahren vorzubringen waren (Planung des 'K.' im Herbst 1998 zur Bombardierung des Atatürk-Mausoleums und der gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee).
(…)"
SFH: Aktuelle Rechtsänderungen und Menschenrechtslage
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Autor: Helmut Oberdiek: "Türkei – Zur aktuellen Situation", Bericht vom Oktober 2007 (23 S., ID 82970)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Neben den hier auszugsweise dokumentierten Kapiteln zum Justizsystem und zur Menschenrechtslage enthält der Bericht Ausführungen u. a. zur Lage der Minderheiten, zu Mitgliedern und Anhängern legaler und illegaler oppositioneller Parteien und Gruppierungen sowie zu Kriegsdienstverweigerern.
Aus dem Dokument:
"(…) 4 Justizsystem
(…) Der Bericht der Europäischen Kommission vom 8. November 2006 bescheinigte der
Türkei einen andauernden Fortschritt bei den Gesetzesreformen und mahnte lediglich
Mängel bei der Umsetzung an. Des Weiteren müsse die Unabhängigkeit der
Justiz verstärkt werden.22
Die Europäische Kommission äusserte moderate Kritik an den Verschärfungen des
ATG, konnte zu dem Zeitpunkt aber nicht auf die Änderungen vom 2. Juni 2007 am
Gesetz 5681 eingehen, mit dem Bestimmungen des 'Gesetzes zu Pflichten und
Kompetenzen der Polizei' (Gesetz Nr. 2559 vom 4. Juli 1934) geändert wurden.
Menschenrechtler haben an dieser 'Reform' vor allem folgende Punkte kritisiert:
direkter Gebrauch der Schusswaffe bei 'Fliehenden', Durchsuchungen ohne Gerichtsbeschluss,
Deklarierung von Festnahmen als 'Anhalten', Leibesvisitationen
und willkürliche Abnahme von Fingerabdrücken. Die Menschenrechtsstiftung der
Türkei machte am 22. Juni 2007 darauf aufmerksam, dass es nach der Verabschiedung
des Gesetzes in zwei Wochen gleich drei zweifelhafte Todesfälle in Haft gab.23
Zu den wesentlichen Änderungen am ATG gehören folgende Bestimmungen: Politische
Gefangene haben in den ersten 24 Stunden ihrer Verhöre keinen Anspruch auf
Rechtsbeistand mehr. Akteneinsicht kann im Rahmen der Ermittlungen eingeschränkt
werden. Der Artikel 7 wurde nicht nur dadurch verschärft, dass Angehörige von unbewaffneten, aber als terroristisch eingestuften Organisationen nun wie Mitglieder
von bewaffneten Organisationen bestraft werden, sondern es wurde eine
Reihe von Handlungen wie das Vermummen oder Tragen von Symbolen bei Demonstrationen
als 'Propaganda für eine terroristische Organisation' explizit ins Gesetz
geschrieben.24
Die Änderungen am ATG haben die Ungleichheit von Verteidigung und Anklage
(auch 'Waffengleichheit' genannt) in politischen Verfahren erweitert. Die Ungleichheit
ist optisch in allen Gerichten zu sehen (die Staatsanwälte sitzen erhöht in einer
Reihe mit den Richtern). Bedenklich dabei ist, dass Richter und Staatsanwälte den
gleichen Eingang benutzen (theoretisch können die Staatsanwälte den Beratungen
des Gerichts beiwohnen).
Das Gutachten zur 'Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren' [H. Oberdiek, Januar 2006, ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 24] konzentrierte sich vor allem auf die Frage der Verwertung von erfolterten Aussagen und kam zu den Schluss, dass die Sondergerichte, die zwar nicht mehr Staatssicherheitsgerichte (SSG) heissen, aber als 'Gerichte für Zuchthausstrafen, die nach Artikel 250 der Strafprozessordnung (SPO) zuständig sind', ebenso wie die SSG Aussagen als Beweis verwerten, ohne erhobene Foltervorwürfe untersucht zu haben.
Im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sind im Bereich 'Meinungsfreiheit' scheinbare
Fortschritte zu verzeichnen. Durch die Abschaffung des Artikels 8 ATG (Separatismuspropaganda)
wurden viele Verfahren in Strassburg gegenstandslos. Bei anderen
Delikten haben die Gesetzesgeber bestimmt, dass sie nicht mehr vor den Sondergerichten
für politische Delikte verhandelt werden. Damit wurde vermieden, dass ein
Verstoss nach Artikel 6 (faire Gerichtsverfahren) festgestellt werden konnte. Ferner
haben kleine Veränderungen am Gesetzestext zur Wiederaufnahme von Verfahren
geführt, die nach den Vorgaben des EGMR in Freispruch enden konnten.
Die meisten Vorschriften, mit denen Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann,
existieren jedoch weiter, und die Gerichte haben verstärkt auf andere Bestimmungen
zurückgegriffen, um abweichende Meinungen zu bestrafen. Die Türkei hat des Weiteren
die Möglichkeit für eine Wiederaufnahme (von z. B. unfairen Verfahren) für alle
Fälle eingeschränkt, die am 4. Februar 2003 anhängig waren.
5 Menschenrechtslage
(…) Im Vergleich zu den 1990er-Jahren war vor allem im Bereich von bekannten und
unbekannten Staatsbediensteten verübten 'Kapitaldelikten' ein deutlicher Rückgang
zu verzeichnen. Es hat im 21. Jahrhundert nur noch wenige 'Verschwundene' gegeben, und auch die Zahl von aussergerichtlichen Hinrichtungen, die vielfach von unerkannten Tätern verübt wurden,25
hat deutlich abgenommen. Allerdings sollte auf einen Bericht des Menschenrechtsvereins 'Mazlumder'26
von Anfang September 2007 hingewiesen werden. Für die Monate Juli und August 2007 wurde auf 97 Todesopfer bei Gefechten, 76 Morde unerkannter Täter und neun Minenopfer hingewiesen. Vier Personen sollen nach Festnahme durch Erschiessung oder Folter umgekommen sein. Des Weiteren wurden 14 entführte Personen weiterhin vermisst. Neben einem möglichen Anstieg bei 'Verschwundenen' gibt besonders die Kategorie der Morde durch unerkannte Täter zu bedenken.
Auch bezüglich der Folter standen bei Erstellung des Berichts die Vorzeichen eher
auf Verschlechterung der Situation. Im Jahre 2006 beantragten 337 Personen beim
TIHV eine Behandlung aufgrund von erlittener Folter, unter denen 222 im selben
Jahr festgenommen worden waren. Im Jahre 2005 hatten 692 Personen eine Behandlung
wegen gesundheitlicher Probleme aufgrund von Folter beantragt. Damit
wurde ein deutlicher Rückgang der Anträge verzeichnet.27 Allerdings ist bei den 'akuten' Fällen (Folter im gleichen Jahr) eine Zunahme von 193 (2005) auf 222 (2006)
zu verzeichnen. Ende Juli 2007 gab TIHV bekannt, dass in den ersten sechs Monaten
des Jahres 266 Personen die Stiftung aufsuchten und um kostenlose Behandlung
der Folgen von Folter ersuchten. Im Vergleich zum Vorjahr sei dies ein Anstieg
um 40 Prozent. Auch der Anteil der akuten Fälle (Folter im selben Jahr) war mit 172
höher als im Vorjahr.
Auf die ehemals unter Ausnahmezustand stehende Region (mit vorwiegend kurdischer
Bevölkerung) bezogen sagte der IHD Diyarbakir am 13. Juli 2007 zum 1. Halbjahr,
dass es bei 1595 Festnahmen 183 Personen gegeben habe, die sich beim Verein
über Folter und Misshandlung beschwerten. Für die ersten neun Monate des Jahres 1996 verzeichnete der Verein 293 Beschwerden zu Folter und Misshandlungen.28
Ein Anstieg der Folterfälle ist nicht zuletzt deshalb verwunderlich, weil seit dem 1.
Juni 2005 die Regelung gilt, dass Aussagen bei Polizei oder Gendarmerie nur dann
als Beweis gültig sind, wenn sie im Beisein eines Anwaltes unterzeichnet wurden.
Dies ist eine deutliche Hürde für Beamte, die ein Geständnis 'erfoltern' wollen. Die
Zahlen der NGOs sagen (natürlich) nichts über die Härte der Foltermethoden aus.
Es ist davon auszugehen, dass brutale Formen der Folter, die sichtbare Spuren hinterlassen,
nicht mehr so häufig angewendet werden, wie in den 1990er-Jahren.
Es kommt nach wie vor zu vielen unregistrierten Festnahmen, bzw. Entführungen,
die nicht selten mit brutalen Formen von Folter einhergehen. Daneben ist eine unvermindert
grosse Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen.
Dabei sollte nicht übersehen werden, dass insbesondere kurdische Jugendliche zur
Eskalation der Gewalt beitragen, indem sie (mehr als nur bildlich gesprochen) 'den
ersten Stein werfen'.
Neben den traditionellen Anlässen für Demonstrationen wie dem 8. März, 1. Mai, 1.
September und Newroz finden regelmässig zum Jahrestag der Verschleppung von
Öcalan in die Türkei (15. Februar), dem Beginn der bewaffneten Kämpfe (15. August)
und dem Gründungstag der PKK (27. November) Aufmärsche von PKK-Anhängern
statt, die vielfach zu Auseinandersetzungen mit der Polizei führen. Eine
Vielzahl anderer Gründe kann zu unangemeldeten Demonstrationen führen. Sie
werden meistens als Pressekonferenzen abgehalten, da diese an keinen Ort gebunden
sind. Auch dabei hat die Polizei häufig mit übermässiger Härte eingegriffen. Als
Beispiel können Pressekonferenzen zu der Behauptung, Abdullah Öcalan sei vergiftet
worden, im März und April 2007 genannt werden.
Das Problem der Straflosigkeit von Folterern (und anderer Beamten, die Delikte im
Bereich Menschenrechte begehen) dauert an.29
Dies ist ein Grund dafür, dass IHD und TIHV weiterhin von systematischer Folter in der Türkei sprechen. Die durch die
Reform des Türkischen Strafgesetzes (TSG) im Juni 2005 verschärften Strafen für
Folter haben keine Änderung bewirkt. Ob es in Zukunft bei prinzipiell geringen Aussichten
für die Eröffnung solcher Verfahren verstärkt dazu kommt, dass Misshandlungen
(kein gesonderter Straftatbestand mehr) nun als 'Qualen zufügen' bewertet
wird,30 bleibt abzuwarten. (…)"
22 Ein Verweis auf den Bericht findet sich unter
www.capu.de/lit/eintrag.php?we_objectID=1244.
23 Die Nachricht wurde beim DTF [Demokratisches Türkeiforum, www.tuerkeiforum.net] unter den Kurzmeldungen übersetzt.
24 Zu den Änderungen am ATG siehe auch die vom Autor betreute Webpräsenz (privates Wiki) unter
http://ob.nubati.net/wiki/index.php?title=%C3%84nderungen_am_Anti-Terror_Gesetz,
bzw. ein Gutachten in einem Asylverfahren in Deutschland unter
http://ob.nubati.net/de/gut/mkp_europa.php. Im privaten Wiki befinden sich auch Angaben zu den
'Reformpaketen'. Auf die vermeintliche Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte geht ein Gutachten
zur Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren vom Januar 2006 ein. Eine Zusammenfassung
und die Möglichkeit des Herunterladens besteht u. a. bei
www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22098/1.html.
25 Der Begriff 'faili meçhul' (Täter unbekannt) deutet in der Regel auf Täter aus dem Bereich der so
genannten Kontra-Guerilla (JITEM und Überläufer) oder aber auch der türkischen Hizbullah hin, die
mit den Operationen im Jahre 2000 und 2001 fast völlig von der Bildfläche verschwunden ist.
26 Der 'Verein für Menschenrechte und Solidarität mit den Unterdrückten' wird häufig als religiös
orientiert bezeichnet, setzt sich aber für die Menschenrechte aller Menschen ein.
27 Das wird vor allem auf die geringere Anzahl von entlassenen Häftlingen, die eine Behandlung wünschten, zurückgeführt.
28 Wenn von dieser Zahl die Vielzahl von Beschwerden nach den Unruhen im Frühjahr 2006 abgezogen wird, dann bedeuten auch diese Zahlen einen Anstieg an registrierten Fällen von Folter und
Misshandlung.
29 Ein neuerer Bericht von Amnesty International ['The Entrenched Culture of Impunity Must End', ID 77540] vom 5. Juli 2007 macht auf dieses Problem aufmerksam. Der Bericht in Englisch ist unter http://web.amnesty.org/library/Index/ENGEUR440082007?openof=ENG-TUR zu finden.
30 Hierauf stehen geringere Strafen, was sowohl die Umwandlung von Haftstrafen in Geldstrafen, das
Aussetzen zur Bewährung und frühzeitige Verjährung ermöglicht.
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Yeziden sind in der Türkei seit dem Jahr 2003 nicht mehr einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 17.7.2007 - 11 LB 332/03 - (40 S., M11536)
VG Stuttgart: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines syrisch-orthodoxen Christen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.6.2007 - 10 A 11576/06.OVG - ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 17).
Urteil vom 19.9.2007 - A 5 K 949/06 - (6 S., M11790)
VG Braunschweig: Keine hinreichende Sicherheit vor sippenhaftähnlicher Gefährdung für Familienangehörige von Unterstützern der PKK.
Urteil vom 13.9.2007 - 5 A 81/06 - (11 S., M11558)
VG Stuttgart: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines PKK-Mitglieds; noch keine dauerhafte Verbesserung der Menschenrechtslage.
Urteil vom 20.8.2007 - A 11 K 337/07 - (8 S., M11804)
VG Ansbach: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Kurden, der wegen exilpolitischer Betätigung in den Verdacht der Unterstützung der PKK geraten ist.
Urteil vom 24.7.2007 - AN 1 K 07.30135 - (10 S., M11717)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung von Arat Dink, Sohn des ermordeten Journalisten Hrant Dink und Chefredakteur der Wochenzeitung Agos, sowie des Redakteurs Serkis Seropyan zu je einem Jahr Haft auf Bewährung wegen "Beleidigung des Türkentums" (Art. 301 türkisches StGB); sie hatten ein Interview veröffentlicht, dass Hrant Dink im Jahr 2006 gegeben hatte (engl.).
Bericht vom 12.10.2007: "Arat Dink convicted of 'insult to Turkish identity' after publishing article about his father Hrant Dink" (ID 83861)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.