Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

Rechtsprechung:
VG Würzburg: Liegt ein Auslieferungshindernis nach § 37 S. 1 IRG vor, spricht die Einheitlichkeit der Rechtsordnung dafür, dass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt; zum Abschiebungsverbot bei unfairen Strafverfahren (ausführliches Zitat).
Urteil vom 17.7.2007 - W 5 K 07.30064 - (12 S., M11731)

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VGH Bad.-Württ.: Keine Ergänzung der Zielstaatsbezeichnung durch Ausländerbehörde
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - (9 S., M11542)
"(…) Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343 [ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 38]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: 'soll'), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 [12 S., M1636]), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung 'in den Herkunftsstaat' möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a. a. O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a. a. O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote – Bundesamt – und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse – Ausländerbehörde – (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70). (…)"

OVG Rheinland-Pfalz: Subjektive Nachfluchtgründe im Folgeverfahren
Urteil vom 29.8.2007 - 1 A 10074/06.OVG - (19 S., M11811)
"(…) Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (…)
Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 'in der Regel' allerdings dann nicht erfolgen, wenn der Folgeantrag mit Umständen begründet wird, die der Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen hat. Ob hier ein Regelfall oder ein Ausnahmefall i. S. der genannten Vorschrift vorliegt, ist zwischen den Beteiligten streitig. (…)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings davon auszugehen, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG in seiner nunmehr geltenden Fassung wie auch schon in seiner zuvor geltenden Fassung sowohl mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) vereinbar ist. (…)
Die hier zu beantwortenden Fragen knüpfen daran an, dass der Gesetzgeber festgelegt hat, dass selbst geschaffene Nachfluchtgründe 'in der Regel' die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen können. Die Vorschrift geht also von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Weder ihrem Wortlaut noch den amtlichen Begründungen zu der ersten Fassung und zu der Neufassung lässt sich indessen eindeutig entnehmen, an welche Ausnahmesituationen der Gesetzgeber hierbei gedacht hat und ob er den von ihm nicht ausgeschlossenen Ausnahmefall auf bestimmte, abschließend festlegbare Situationen hat beschränken wollen. (…)
Der neu geschaffene § 28 Abs. 1 a AsylVfG, der zusammen mit dem neu formulierten Abs. 2 der Vorschrift nach dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 den bisherigen § 28 Abs. 2 AsylVfG ersetzen soll (so Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 19. August 2007), verschärft allerdings entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung die Anforderungen nicht, die erfüllt sein müssen, damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, gegenüber den Anforderungen, die für die Anerkennung als Asylberechtigte nach § 28 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sein müssen, sofern der Asylantrag auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. An den Anforderungen des § 28 Abs. 1 AsylVfG hatte sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 26. April 2005 orientiert. Darauf stellt sie auch im Berufungsverfahren ab. Während § 28 Abs. 1 AsylVfG – an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 ff.) anknüpfend – für die Anerkennung als Asylberechtigten zur Voraussetzung macht, dass die von dem Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Aktivitäten einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen müssen, ist nach § 28 Abs. 1 a AsylVfG n. F. – lediglich – erforderlich, dass die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, was nicht ohne weiteres mit den Anforderungen des § 28 Abs. 1 AsylVfG gleichgesetzt werden kann. Gemeinsam ist beiden Bestimmungen lediglich, dass auf eine bereits im Heimatland bestehende Überzeugung oder Ausrichtung abgestellt wird, der Asylbewerber hierzu also nicht erst in der Bundesrepublik Deutschland gelangt sein kann. (…)
Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob die von dem Kläger geschilderten Umstände, auf die er seinen Asylfolgeantrag stützt, gleichwohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise ermöglichen. Das ist zur Überzeugung des Senates aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu bejahen.
Zu der bisher geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG, die ausdrücklich auf § 28 Abs. 1 AsylVfG Bezug nahm, hatte sich zwar inzwischen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet. Auf die nunmehr geltende Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist sie aber nicht ohne weiteres übertragbar. (…)
In der jetzt geltenden Fassung, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt – was nichts anderes ist als die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, wie sich aus dem neu gefassten § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie aus dem neu gefassten § 13 Abs. 2 AsylVfG ergibt – knüpft der Gesetzgeber ausdrücklich an Art. 5 Abs. 3 der sog. Qualifikationsrichtlinie an, der eine eigenständige Regelung darstellt neben Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, dem der neu eingefügte § 28 Abs. 1 a AsylVfG entspricht. Die in ihrem Wortlaut sich nunmehr – weitestgehend – deckenden Regelungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie und des § 28 Abs. 1 a und Abs. 2 AsylVfG stehen indessen nebeneinander und sind nicht durch ihre Formulierung dergestalt miteinander verknüpft, dass die Ausnahme von dem 'Regelfall' des § 28 Abs. 2 AsylVfG bzw. des Art. 5 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie, der nach der amtlichen Begründung zu der Neufassung durch diese ausdrücklich umgesetzt werden sollte, nur der Fall sein sollte, der in § 28 Abs. 1 a AsylVfG bzw. Art. 5 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie umschrieben ist. Wenn der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 28 AsylVfG indes tatsächlich die Ausnahme von dem 'Regelfall' des neu geschaffenen § 28 Abs. 2 AsylVfG nur für den Fall hätte zubilligen wollen, dass die Voraussetzungen des neu geschaffenen Abs. 1 a der Vorschrift erfüllt sind, dann hätte es angesichts der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur geführten Diskussion sowie vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung dieser Fragen durch Beschluss vom 4. Januar 2007 (1 B 237.06) ausdrücklich die Revision zugelassen hatte, allerdings nahe gelegen, eine diese Fragen im Sinne der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung klärende Gesetzesformulierung zu wählen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das legt zur Überzeugung des Senats den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die nach § 28 Abs. 2 AsylVfG denkbaren Ausnahmen nicht auf die Fallgestaltungen hat beschränken wollen, in denen die geltend gemachten Nachfluchtgründe an eine bereits im Heimatland bestehende Überzeugung anknüpfen.
Auch die amtliche Begründung zu der ursprünglichen Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG (BT-Drucks. 15/420 [109 f.]), auf die zurückzugreifen ist, weil die amtliche Begründung zur Neufassung der Vorschrift insoweit keine neuen Hinweise gibt, zwingt nicht zu einer derartigen beschränkenden Auslegung der Vorschrift. Daraus ist nämlich lediglich die Zielsetzung des Gesetzgebers zu entnehmen, durch die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach der künftig die Zuerkennung des sog. 'kleinen Asyls' regelmäßig ausgeschlossen werden sollte, abgelehnten Asylbewerbern den Anreiz zu nehmen, durch neu geschaffene Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren betreiben zu können und dadurch einen dauerhaften Aufenthalt zu erreichen. Nach der daraus ablesbaren Zielsetzung wendete sich der seinerzeit neu geschaffene § 28 Abs. 2 AsylVfG also gegen diejenigen – im Erstverfahren erfolglosen – Asylbewerber, die aus taktischen Erwägungen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens Aktivitäten entfalteten, um hierauf gestützt ein Asylfolgeverfahren betreiben und damit einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erreichen zu können. Der Gesetzgeber wollte so einen allgemein gesehenen und beklagten Missbrauch abstellen.
Mit dieser Zielsetzung befand sich der Gesetzgeber im Übrigen im Einklang mit den durch die Qualifikationsrichtlinie eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten, wie sie sich aus dem bereits erwähnten Art. 20 Abs. 7 der Qualifikationsrichtlinie ergeben, der den Mitgliedsstaaten ausdrücklich eine Einschränkung des Schutzstatus in den Fällen ermöglicht, in denen die von dem Asylbewerber entfalteten Aktivitäten einzig und hauptsächlich deshalb aufgenommen werden, um die für die Zuerkennung des Schutzstatus erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Angesichts dessen und mit Blick auf die in der nunmehr geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr enthaltene Bezugnahme auf Abs. 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber ersichtlich die nach § 28 Abs. 2 AsylVfG denkbaren Ausnahmen, in denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden darf, nicht auf die Fälle beschränken wollen, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 a der Vorschrift vorliegen, sondern, wie auch durch die Qualifikationsrichtlinie ermöglicht, den von ihm gesehenen Missbrauch unterbinden wollen. Daher ist eine ausnahmsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG – neben den Fällen des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn die geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten zwar nicht § 28 Abs. 1a AsylVfG entsprechen, jedoch ein bloß asyltaktisches und damit missbräuchliches Verhalten des Folgeantragtragstellers aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls auszuschließen ist, wie dies auch bislang schon in der Kommentarliteratur vertreten worden ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz § 28 Rn. 49.1; Renner, [Ausländerrecht, 8. Aufl.], § 28 AsylVfG Rdnr. 22). So liegt der Fall hier. (…)"

VG Würzburg: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei Abschiebung in sicheren Drittstaat
Urteil vom 26.7.2007 - W 5 K 07.30121 - (4 S., M11705)
"(…) 1. Die Klage ist insgesamt zulässig.
Gegen die Anordnung der Abschiebung kann Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhoben werden (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, Rd.Nr. 6 zu § 34 a AsylVfG). Auch der im gleichen Bescheid enthaltene, feststellende Verwaltungsakt, wonach dem Betroffenen kein Asylrecht zusteht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Für die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Verpflichtungsklage gibt es keine Anhaltspunkte (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Rd.Nr. 43 zu § 34 a AsylVfG).
Der Flüchtling ist im Falle des § 34 a AsylVfG wegen des Ausschlusses des sofortigen Rechtsschutzes (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vom Ausland her verwiesen (Renner, a. a. O., Rd.Nr. 12 zu § 34 a AsylVfG). Der Verfassungsgesetzgeber wollte dem aus einem sicheren Drittstaat einreisenden Ausländer in keinem Fall ein Rechtsschutzverfahren im Bundesgebiet ermöglichen. Diesem soll es lediglich unbenommen bleiben, vom Ausland her einen Rechtsbehelf vor deutschen Behörden oder Gericht zu verfolgen (Renner, a. a. O., Rd.Nr. 112 zu Art. 16 a GG; Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 12/4152, S. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Rd.Nr. 30 zu § 34 a AsylVfG). Durch die Abschiebung erledigt sich die Hauptsache deshalb nicht (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Rd.Nr. 46 zu § 34 a AsylVfG). (…)
3. (…) Der Klägerin stehen gegen eine Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat Tschechische Republik humanitäre und persönliche Gründe zur Seite, die die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtfertigen und damit zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse und inländische Vollstreckungshindernisse werden von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berührt (vgl. nur Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 16 zu § 34 a und Rd.Nr. 14 zu § 31 AsylVfG sowie Rd.Nr. 340 zu Art. 16 a Abs. 2 GG). Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist zwar grundsätzlich den allgemeinen Ausländerbehörden anvertraut. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG hat aber ausnahmsweise das Bundesamt auch die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse zu prüfen (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 45 zu § 34 a AsylVfG).
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist auch das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet mit einem dort zum Aufenthalt befugten Familienangehörigen, das durch die Abschiebung beeinträchtigt würde (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 23 zu § 60 a AufenthG). Die Unzumutbarkeit der Trennung von Familienangehörigen wird regelmäßig im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 26 zu § 60 a AufenthG). Die familiäre Beziehung führt ebenso wie die eheliche Lebensgemeinschaft als solche bereits per se zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 27 zu § 60 a AufenthG m. w. N.). So liegt der Fall auch für die Klägerin. Sie hat am … 2004 in … einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- oder Altfallregelung lässt nicht das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG entfallen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - (15 S., M11559)
VG Minden: War ein Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstands in einem Verwaltungsverfahren und einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig, wird die Geschäftsgebühr auf die vom unterlegenen Prozessgegner zu zahlende Verfahrensgebühr angerechnet.
Beschluss vom 6.9.2007 - 10 K 657/05.A - (6 S., M11517)
VG Sigmaringen: "Die Rücknahme eines fiktiven Asylantrags nach § 14 a AsylVfG ist nicht statthaft." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 16.8.2007 - A 9 K 674/06 - (4 S., M11494)
VG Ansbach: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur im Ermessen möglich, wenn das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und abgelehnt hat.
Urteil vom 17.7.2007 - AN 19 K 07.30267 - (3 S., M11730)

 

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