Allgemeines Aufenthaltsrecht

BVerfG: Lebensunterhaltssicherung beim Ehegattennachzug
Beschluss vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 - (15 S., M11810)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dem Beschwerdeführer war die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG verweigert worden, weil er zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner Ehefrau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sicherstellen konnte. Das BVerfG sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung der Ehe, weil die Eheleute, wenn sie sich trennen würden, beide ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten. Aufgrund dieser Entscheidung drängt sich die Frage auf, inwieweit der Ausschluss von Familienangehörigen von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 AufenthG verfassungskonform ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. (…)
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. (…)
a) Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188 <205>; 114, 316 <333>; stRspr). Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt (wirtschaftlicher) Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE 28, 324 <347>). Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (BVerfGE 114, 316 <333>).
Indes gewährt Art. 6 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). (…)
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (…)
Aus dem Zusammenwirken der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 GG, grundsätzlich keine Differenzierung zu Lasten Verheirateter zu treffen – es sei denn, diese ist durch einen einleuchtenden Sachgrund gerechtfertigt –, einerseits und der Offenheit der Verfassung gegenüber Regelungen des Gesetzgebers und der vollziehenden Gewalt zum Aufenthaltsrecht von Fremden im Bundesgebiet andererseits folgt zunächst, dass der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt zwar trotz Bestehens einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung unter Beachtung der familiären Bindungen im Einzelfall nicht von Verfassungs wegen zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts gezwungen sein müssen. Jedoch verbietet es das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Diskriminierungsverbot, ein Aufenthaltsrecht allein deswegen zu versagen, weil eine geschützte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein Rechtfertigungsgrund für eine solche Diskriminierung ist nicht vorstellbar.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, mit denen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6 Abs. 1 GG ist bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, das aus dieser Norm folgende Diskriminierungsverbot nicht beachtet worden.
Die Rechtsanwendung der Gerichte hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte und er allein wegen des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland haben soll. Diese Differenzierung ist nicht zu rechtfertigen.
aa) Aus den Behördenakten und den Feststellungen der Gerichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätte, da er zur Zeit des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hatte. Sein Einkommen reichte zumindest seit November 2005 aus, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass – unbeschadet des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – die Regelvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt gewesen sind. Hinweise darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zu versagen wäre, lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach den Feststellungen der Gerichte ebenfalls unabhängig vom Bestand der Ehe. Sie ist nämlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG), so dass eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs in Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht in Betracht kommen kann.
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) die Deckung des Bedarfs einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft nach den Bestimmungen des SGB II zur Voraussetzung haben und zugunsten des Beschwerdeführers auch keine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der so verstandenen Sicherung des Lebensunterhalts greifen soll, führt zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Gerade weil er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, soll ihm kein Aufenthaltsrecht zustehen mit der Folge, dass seine Ehefrau und er die Ehe nur in der Türkei fortsetzen können, obwohl beide – jeweils für sich genommen – den Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen können.
bb) Über den bereits festgestellten Umstand hinaus, dass die Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers allein auf der von ihm geführten Ehe beruht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung des von der Ausländerbehörde und den Fachgerichten angenommenen Ziels – nämlich zur Entlastung des Sozialhaushaltes – ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen und erhält solche auch nicht. Das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau, die zumindest zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II bezog, besteht – wie dargelegt – unabhängig von dem Bezug dieser Leistungen. (…)
cc) Das Aufenthaltsgesetz bietet auch hinreichend Möglichkeiten, der Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung Rechnung zu tragen.
(1) Stellt man sich auf den in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Standpunkt, wonach sich die Sicherung des Lebensunterhalts auf die Bedarfsgemeinschaft erstreckt (so auch HessVGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, ZAR 2006, S. 145 <146> - [10 S., M8520]; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 K 3852/05 -, juris [4 S., M7833]; Zeitler, HTK-AuslR/§ 2 AufenthG/zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 03/2007 Nr. 2), so kann die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG von dem Vorliegen dieser Regelvoraussetzung absehen. Ihr Ermessen reduziert sich dann auf Null, wenn anders eine verfassungswidrige, allein an das Bestehen einer Ehe anknüpfende Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht vermieden werden kann und andere – im Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht ersichtliche – Umstände, die gegen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, nicht vorliegen.
(2) Es gibt aber auch gewichtige Stimmen in der Literatur, welche die Sicherung des Lebensunterhalts allein auf den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer beziehen (Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rn. 43.3; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 2 AufenthG Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG Rn. 23). Sollte diese Auffassung zutreffend sein, stellte sich die Frage einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG hier nicht.
(3) Auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) kann der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder bezieht, überhaupt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG einen Ausweisungsgrund in der Person des Beschwerdeführers begründet. Jedenfalls wäre die in § 5 Abs. 1 AufenthG eröffnete Möglichkeit, von den Regelvoraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusehen, zu nutzen, um ein mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden. (…)"

BVerwG: Zur Ausweisung von Unionsbürgern
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 21.07 - (12 S., M11818)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger ist ein Unionsbürger, der vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Die Ausweisung ist bestandskräftig. Das BVerwG stellt zum einen klar, dass die Ausweisung weiterhin wirksam ist. Zum anderen gibt es Hinweise, welche Umstände bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung gegen einen Unionsbürger zu berücksichtigen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung im Wege eines Wiederaufgreifens des Ausweisungsverfahrens hat. Insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dagegen über den von dem Begehren des Klägers hilfsweise mit umfassten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung keine Entscheidung getroffen hat, ist die Revision begründet. (…)
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit dem Ziel eines ex nunc wirkenden Widerrufs der Ausweisung (§ 49 Abs. 1 VwVfG). (…)
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens; denn mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 hat sich die Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden (Urteil vom 8. Mai 2002 - BVerwG 7 C 18.01 - NVwZ-RR 2002, 548). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung vom 11. September 1995 fortbestehen. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach u. a. die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen Ausweisungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam bleiben. Die Materialien zu dieser Regelung belegen den Willen des Gesetzgebers, dass die durch eine 'Altausweisung' ausgelösten gesetzlichen Verbote aus § 8 Abs. 2 AuslG 1990 fortwirken (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 15/420 S. 100). Das gilt nicht nur für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaater); denn § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die an die Stelle der Ausweisung von Unionsbürgern getreten ist, ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Anders als bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU nicht genannten Abschiebung begegnet deshalb die Fortgeltung der an die Ausweisung eines Unionsbürgers geknüpften Sperrwirkungen unter dem Aspekt einer nicht gerechtfertigten intertemporalen Ungleichbehandlung keinen Bedenken.
Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne auf Unionsbürger nicht angewendet werden, weil die Vorschrift in dem als abschließend anzusehenden Katalog des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht genannt sei (so auch OVG Berlin-Brandenburg, InfAuslR 2006, 259 [Beschluss vom 15.3.2006 - OVG 8 S 123.05 - 6 S., M8003]; Gutmann, InfAuslR 2005, 125 <126>). Dem folgt der Senat nicht. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz auf Unionsbürger grundsätzlich keine Anwendung; denn § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verweist auf § 1 FreizügG/EU, der zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU allein an dem formalen Status des Unionsbürgers (und dessen Familienangehörigen) anknüpft. Indes greift an dieser Stelle die Rückverweisung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, nach der – mangels besonderer Regelung des Freizügigkeitsgesetzes/EU – das Aufenthaltsgesetz anzuwenden ist, wenn die Ausländerbehörde u. a. den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt hat. Intertemporal steht der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer bestandskräftigen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich; denn die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen sich. Demzufolge findet das Aufenthaltsgesetz einschließlich der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch auf zuvor ausgewiesene Unionsbürger Anwendung (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305 [Beschluss vom 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 - 18 S., M8155]; VGH Mannheim, InfAuslR 2007, 182 [Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06 - 18 S., M9991]; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 102 Rn. 2; Groß, ZAR 2005, 81 <86>; Lüdke, InfAuslR 2005, 177 <178>). Da sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht zugunsten des Klägers geändert hat, ist der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens jedenfalls unbegründet.
3. Über den auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht nicht entschieden. (…)
a) Grundlage des Befristungsanspruchs ist § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Danach wird das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) auf Antrag befristet. Mit Blick auf die in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Übergangsregelung werden von dieser Anspruchsgrundlage in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen der Ausweisung eines Unionsbürgers erfasst. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU betrifft als Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nicht (mehr) freizügigkeitsberechigte Unionsbürger, zu denen – wie bereits ausgeführt – auch der Kläger zählt.
Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern – anders als die Regelbefristung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für Drittstaater – einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung ('ob'); nur über die Länge der Frist ist nach Ermessen zu entscheiden. (…)
b) Bei der im behördlichen Auswahlermessen verbleibenden Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung bzw. Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BTDrucks 15/420 S. 105).
Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung bzw. Ausweisung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> zur Regelbefristung). Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Haben z. B. familiäre Belange des Betroffenen durch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. S. 150 f.).
Demzufolge ermöglicht die Befristung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU als Ausprägung des Übermaßverbots, die gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zeitlich abgestuft auszutarieren. Die Befristungsentscheidung zwingt die Ausländerbehörde zu einer erneuten Rechtfertigung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf aktualisierter Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 FreizügG/EU. Sie verhindert, dass sich die Aufrechterhaltung der Sperrwirkungen als unverhältnismäßiger Dauereingriff u. a. in das Freizügigkeitsrecht des Betroffenen erweist. (…)"
Einsender: BVerwG

BayVGH: Kein Integrationskurs bei nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 19.9.2007 - 19 BV 07.575 - (14 S., M11548)
"(…) 3. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs oder auf eine erneute Ermessensentscheidung hierüber. (…)
§ 44 Abs. 1 AufenthG hat Neuzuwanderer im Blickfeld, denen nach dem Aufenthaltsgesetz überhaupt erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Aufenthaltstitels, sondern der Umstand, dass der anspruchsbegründende Daueraufenthalt erst unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zustande kommt. Die bloße Umschreibung einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigenden Gestattung ist demnach nicht als erstmaliger Erhalt eines Aufenthaltstitels anzusehen und lässt demzufolge auch keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs entstehen (vgl. Nr. 44.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 – VAH). (…)
3.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze – die unstreitig und vom Senat nicht bezweifelt vorhanden sind – zur Teilnahme zugelassen werden.
3.2.1 Der Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG trifft keine Aussage darüber, ob nur das Fehlen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für einen Teilnahmeanspruch den Anwendungsbereich der Ermessensnorm eröffnet, oder ob diese auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der dauerhafte Aufenthalt nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ob dieser, etwa im Hinblick auf § 43 Abs. 1 AufenthG, demgegenüber ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und damit eine zwingende Voraussetzung des § 44 Abs. 4 AufenthG darstellt, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn selbst wenn das zu verneinen sein sollte, wäre die Dauer des Aufenthalts ein so gewichtiges Element bei der dann gebotenen Ermessensausübung, dass diese in aller Regel nur für denjenigen zur Teilnahme am Integrationskurs führen kann, dessen dauerhafter Aufenthalt in Deutschland gegeben ist. Denn die auch aus öffentlichem Interesse geförderten Integrationsmaßnahmen sollen in erster Linie nachhaltige Perspektiven für ein dauerhaftes Leben in Deutschland fördern.
3.2.2 Auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gehen übereinstimmend von der besonderen Bedeutung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Rahmen des § 44 Abs. 4 AufenthG aus. (…)
3.2.2.1 Das Vorliegen eines dauerhaften Aufenthalts sieht § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Wege einer Regelvermutung als erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Jedenfalls zum jetzigen, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, hat der Kläger seit über 18 Monaten auch durch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nicht vorübergehender Natur, vielmehr wurde der seinem Wesen nach befristete Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 26 Abs. 1 AufenthG) im Falle des Klägers jeweils im Hinblick auf dessen zeitlich unbestimmten Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) erteilt bzw. verlängert. Das hat zur Folge, dass es besonderer Umstände bedarf, um die Regelvermutung des dauerhaften Aufenthalts zu entkräften. Solchen Umstand kann die Beklagte aber geltend machen, indem sie auf den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vom 27. Mai 2005 und die deshalb gebotene Bewertung, dass der Aufenthalt des Klägers nicht mehr dauerhaft ist, verweist. Diese Sicht der Beklagten ist frei von Willkür. Sie hat Erwägungen dazu angestellt, weshalb der Kläger des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr bedarf, dass andere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen und damit der Kläger nach Bestandskraft des Widerrufs grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten kann und demzufolge zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein wird.
3.2.2.2 Dem steht § 75 AsylVfG – dem das Verwaltungsgericht, wie der Kläger besorgt, keineswegs eine gegenüber der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geminderte Rechtswirkung beigemessen hat – in Verbindung mit § 4 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen.
Die Klage gegen den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG entfaltet bereits nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der speziellen Regelung aus § 75 AsylVfG auch i. d. F., die diese Bestimmung durch Art. 3 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erhalten hat, aufschiebende Wirkung. Das hat zur Folge, dass der Kläger bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 27. Mai 2005 so zu behandeln ist, als wäre ihm die Feststellung der Voraussetzungen des ihm zur Seite stehenden § 51 Abs. 1 AuslG nicht entzogen. Speziell für den Fall des § 60 Abs. 1 AufenthG stellt § 4 Abs. 1 AsylVfG obendrein ausdrücklich klar, dass die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Das bindet die Beklagte wie auch andere Behörden. Praktisch wirkt sich das im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass die Ausländerbehörde trotz des Widerrufs im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage weiterhin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilen musste und dem auch nachgekommen ist.
Denknotwendig geht aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur soweit, wie der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts reicht. Nur diejenige Rechtsposition wird trotz Entzuges zugunsten ihres Inhabers als weiterhin gegeben unterstellt, die er vor dem jene entziehenden Eingriff innehatte. D. h., dass die Beklagte den Kläger derzeit so behandeln muss, als hätte er den Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch inne. Diesem Gebot widerspricht es aber nicht, hinsichtlich seines weiteren Verbleibs in Deutschland die die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG widerlegenden Umstände zu prüfen und schließlich auch zu erkennen. Denn die Regelvermutung erschließt sich aus der Dauer des Aufenthalts und demzufolge ihre Widerlegung im Einzelfall aus hierauf bezogenen Erwägungen. Zur Dauer des Aufenthalts verhält sich aber der Status aus § 60 Abs. 1 AufenthG nicht, denn diese Norm trifft keine Aussage zur Dauer des verliehenen Status. Dass das vom Gesetzgeber auch so gewollt ist, ergibt sich auch aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer des dort vorgesehenen Schutzes nicht (mehr) bedarf. Dass die Beklagte und demzufolge auch die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG den Kläger wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich daran anknüpfender Rechtsfolgen als Flüchtling zu behandeln hat, entfaltet für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit seines weiteren Aufenthalts somit keine Bedeutung. (…)
3.2.3 Nachdem die Beklagte nicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid gehindert war, den Daueraufenthalt entgegen der Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu verneinen, stand dem auch nicht die vom Kläger behauptete Erfolgsaussicht seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden entgegen. Denn es ist keineswegs gesagt, dass aufgrund der katastrophalen Verhältnisse im Heimatland des Klägers er ein Verbot der Abschiebung dorthin nach § 60 AufenthG weiterhin geltend machen kann. Über diese dem Verwaltungsgericht Dresden überantwortete Frage hätte der Senat allenfalls insoweit zu befinden, als der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2005 als willkürlich und offenkundig mit dem geltenden Recht nicht im Einklang stehend anzusehen wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist. Damit ist durch Widerruf die Dauer des Aufenthaltes in Zukunft hinreichend in Frage gestellt und es kann von ihrem Vorliegen im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf den fehlenden Daueraufenthalt kommt eine Gleichbehandlung aus Art. 3 GG mit jenen Fällen, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen wurde, nicht in Betracht.
3.2.4 Die Formulierungen der Beklagten im Ausgangsbescheid vom 16. März 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 legen es nahe, dass sie die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes als ungeschriebene zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Integrationskurs ansieht. Im Ergebnis änderte sich jedoch nichts, falls der dauerhafte Aufenthalt bei der Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG als erheblich bedeutsame Abwägungsmasse zu berücksichtigen wäre. Denn auch wenn die Beklagte das verkannt haben sollte und ihre Erwägungen im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. November 2006 demzufolge nicht als ergänzende Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO anerkannt werden könnten, hätte der angefochtene Bescheid doch Bestand, weil eine sachgerechte Ermessensausübung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde nämlich ein ihr eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Dieser ist für den vorliegenden Fall in § 43 Abs. 1 AufenthG vorgegeben, wonach die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländers in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Integrationskurse gefördert wird. Wird die Dauerhaftigkeit, wie im vorliegenden Fall, in nicht zu beanstandender Weise verneint, erwiese sich eine Teilnahme des Klägers am Integrationskurs als nicht dem gesetzgeberischen Anliegen entsprechend, so dass auch eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BVerwGE 82, 282, 287). (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

VGH Bad.-Württ.: Zur Ermessensduldung
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 S 1964/07 - (6 S., M11543)
"(…) Jedenfalls unter Zugrundelegung der rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim Senat eingegangenen und daher berücksichtigungsfähigen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) weiteren ärztlichen Stellungnahme (…) gebieten gegenwärtig dringende persönliche Gründe des Antragstellers, ihm den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren. (…)
Der Antragsteller beruft sich sinngemäß und zusammengefasst darauf, dass seine Verlobte, die deutsche Staatsangehörige …, schwanger sei und nach dem errechneten Geburtstermin im November 2007 ein gemeinsames Kind zur Welt bringen werde. Mit seiner Verlobten lebe er de facto bereits seit über einem Jahr in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Vaterschaft für das zu erwartende Kind habe er anerkannt und mit seiner Verlobten gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben. (…)
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Anordnungsanspruchs ein ärztliches Attest des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. … vorgelegt. Zur – weiteren – Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Attest des Dr. … vorgelegt, in dem es u. a. heißt:

'Die psychische Situation bei Frau … hat sich mittlerweile in dem Maße zugespitzt, dass bei einer Abschiebung durch die massiven Aufregungen und Belastungen mit einem erheblichen Schaden für die Kindsmutter und das ungeborene Kind zu rechnen ist."
Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellt, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die dazu ergangene – divergierende – Rechtsprechung im Einzelnen dargestellt.

Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller jedenfalls einen mit einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf vorübergehende Duldung gemäß dem am 28.08.2007 – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist – in Kraft getretenen § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 49, 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BGBl. I 2007, 1970 ff. – AuslRÄndG 2007 –) hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die Neuregelung hat der Senat den Antragsgegner vor seiner Entscheidung hingewiesen.
Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der der früheren Bestimmung des § 55 Abs. 3 AuslG entspricht, kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel des neuen Satzes 3 in Absatz 2 ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.04.2007, BT-Drs. 16/5065). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist daher nicht erforderlich, dass sich die Durchsetzung der Ausreisepflicht als 'unmenschlich' erweisen würde; für diesen Fall ergäbe sich ein zwingender Duldungsanspruch bereits aus § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 GG.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren u. a. durch Vorlage des ärztlichen Attestes (…) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nämlich die Erforderlichkeit einer vorübergehenden Anwesenheit aus dringenden persönlichen Gründen, hinreichend glaubhaft gemacht; angesichts der in dem ärztlichen Attest unzweideutig angesprochenen Gefahren für Mutter und Kind ist derzeit auch davon auszugehen, dass das dem Antragsgegner bei der Erteilung einer Duldung zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. (…)"

OVG NRW: Vorläufiger Abschiebungsschutz bei Chance auf Bleiberecht
Beschluss vom 30.8.2007 - 18 B 1349/07 - (5 S., M11519)
"(…) Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen (nur) in diesem Umfang eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
I. Die Beschwerde im Hinblick auf den Abschiebungsschutzantrag ist insoweit erfolgreich, weil sich in der bis zur bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers, die für morgen früh geplant ist, verbleibenden Zeit nur feststellen lässt, dass der Erfolg des Antragstellers in einem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch) nach der Bleiberechtsanordnung gerichteten Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Dies ist angesichts der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und dem geringen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Beendigung seines Aufenthalts vorliegend ausnahmsweise ausreichend.
Einem zeitlich begrenzten Erfolg des Antrags steht vorliegend nicht entgegen, dass dieser auf ein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist: Der Antragsteller will mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in erster Linie seine 'Partizipation' an der Bleiberechtsanordnung sichern, die voraussetzt, dass er sich in Deutschland aufhält. Für die Dauer eines solchen Erteilungsverfahrens kann nach der Senatsrechtsprechung ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung (hier die Bleiberechtsanordnung) ihrem Sinn und Zweck nach einem (möglicherweise) Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. April 1999 - 19 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449, und vom 17. Mai 1999 - 18 B 783/99 -, InfAuslR 2000, 111).
Bei den im vorliegenden Verfahren für die Frage des Erfolgs im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Maßstäben können die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und das Gewicht der dem Antragsteller drohenden Nachteile sowie des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Beendigung seines Aufenthalts nicht unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller, der sich seit Juni 1991 und damit seit über 16 Jahren in Deutschland befindet, soll morgen früh noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist abgeschoben werden. Über seinen am 14. Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung ist noch nicht entschieden. Die 12 Seiten umfassende und eine Reihe beachtlicher Fragen aufwerfende Beschwerdebegründung ist erst gestern Mittag eingegangen. Unter derartigen Voraussetzungen und zumal, wenn irreversible Nachteile für den Antragsteller drohen, kann es für den Erlass einer Sicherungsanordnung (zum Charakter einer Sicherungsanordnung beim Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 18 B 176/04) ausreichen, dass nach den in der verbleibenden Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten der Erfolg im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 123 Rn. 89, 94; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 123 Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen). (…)
1. Es erscheint offen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung zusteht. Insoweit sind sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig.
Es steht im Raum, dass der Antragsteller die Ausschlusstatbestände gemäß 1.4.2 und 1.4.3 der Anordnung (ähnlich im Übrigen § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 [BGBl. I 2007, S. 1970]) erfüllt.
Nach 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung sind von der Regelung solche Ausländer ausgeschlossen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, insbesondere ihre Person (Identität) oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Die Täuschung muss von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festzustellen. Dabei kann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, dass die Täuschung bereits länger zurückliegt oder er seine zunächst falschen Angaben korrigiert hat. Insoweit ist unstreitig, dass der Antragsteller über lange Jahre hinweg über seine Identität getäuscht hat. Ebenso unstreitig ist allerdings, dass er diese Täuschung mit der Vorlage einer standesamtlichen Urkunde, die als echt erachtet worden ist, im März 2002 selbst korrigiert hat. Offen ist indes, ob die Täuschung dafür kausal war, dass sein Aufenthalt nicht beendet werden konnte. (…) Offen ist ferner, welche Relevanz diesem Umstand im Rahmen der Beurteilung der Frage zukommt, ob die Täuschung von einigem Gewicht im Sinne der Ziffer 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung war. Nach den Anwendungshinweisen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2007 - 15-39.08.01-3 - jedenfalls ist dergleichen im Rahmen der Frage, ob eine Täuschung von Gewicht vorliegt, bedeutsam, wenn auch nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2007 - 19 B 117/07 - [6 S., M9994]; für Kausalitätserfordernis Anwendungshinweise zur Bleiberechtsregelung Hessen, zitiert nach asyl-info 1–2/2007, 12; Marx, ZAR 2007, 43 (50)); der hiernach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bedeutsame Umstand, zu dem insbesondere der Antragsgegner Aufklärung wird leisten können, ist unaufgeklärt.
Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob der Antragsteller behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert und damit den Ausschlussgrund nach Ziffer 1.4.3 der Bleiberechtsanordnung erfüllt hat. (…)
2. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang spricht ferner, dass die Folgen der vorzeitigen Abschiebung für den Antragsteller gravierend sind, wohingegen sich für eine besonders beschleunigte Aufenthaltsbeendigung noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist und vor Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung wenig ins Feld führen lässt. Dem Antragsteller droht nämlich durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust: Der Senat geht davon aus, dass ein möglicher Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung wie der Anspruch nach § 104 a AufenthG voraussetzt, dass der Betreffende sich (geduldet bzw. ausreisepflichtig) in Deutschland aufhält. Wie lange eine Klärung seiner Identität in … dauern könnte, die offensichtlich verlangt wird, damit der Antragsteller die beabsichtigte Eheschließung mit Frau … vornehmen kann, ist unabsehbar, zumal die Fragestellung diffus ist (der vorgelegte Pass ist für echt, inhaltlich aber möglicherweise falsch erachtet worden). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich in Folge der Abschiebung niemals mehr in Deutschland aufhalten kann, wo er derzeit auch einen Arbeitsplatz innehat. Auf der anderen Seite sind überwiegende Interessen des Antragsgegners nicht erkennbar. Der Antragsteller war während seines Aufenthalts in Deutschland, der seit mittlerweile über 16 Jahren andauert, ganz überwiegend erwerbstätig, zumeist wohl als Spüler und Küchenhilfe. Obwohl er zwischenzeitlich offenbar nur einen Verdienst erzielte, der in der Nähe des Sozialhilferegelsatzes lag, hat er – soweit erkennbar – auch nur ergänzende Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen. Von Straffälligkeit ist nichts bekannt. An der Ernsthaftigkeit der offenbar geplanten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wird nicht gezweifelt, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen.
II. Ausgehend vom Vorstehenden ist dem Antragsteller vorläufig auch die Ausübung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spüler im Restaurant L. weiter zu erlauben. (…)"

VGH Bad.-Württ.: Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten
Beschluss vom 6.8.2007 - 13 S 876/07 - (13 S., M11493)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die Ausländerbehörde verpflichtet ist, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Er lässt die Frage offen, ob sie ausnahmesweise dann zur Prüfung solcher Abschiebungsverbote verpflichtet ist, wenn im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage allein unter Hinweis auf einen Abschiebungsstopp verneint worden ist. Er gewährt aber vorläufigen Rechtsschutz.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen den von ihm angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen dazu, dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die angefochtene Ablehnungsverfügung eingelegten Widerspruchs anzuordnen war. (…)
Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist zumindest offen. (…)
Nicht auszuschließen ist jedoch, dass dem Antragsteller nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. (…)
Ehemalige Asylbewerber (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist), können dabei nach bislang einhelliger Rechtsprechung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (Abschiebungsverbote) gegenüber der Ausländerbehörde im Hinblick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamts von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.7.2005 - 13 S 1103/05 -, NVwZ-RR 2006, 145 [9 S., M7262]; OVG Münster, Beschluss vom 14.3.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 745 und BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, NVwZ 2006, 711 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27]). Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis macht der Antragsteller indes geltend, indem er sich auf die 'prekäre' Sicherheitslage im Irak beruft und aufgrund von zahlreichen Zeitungsberichten zu belegen versucht, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland landesweit einer allgemeinen extremen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28] ausdrücklich offengelassen, ob die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren sowohl nach § 25 Abs. 3 Satz 1 als auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise, nämlich abweichend von der grundsätzlich aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgenden Unzulässigkeit eigener Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, selbständig darüber zu befinden haben, ob dem Ausländer im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Bejahung eines Abschiebeverbots nach dieser Vorschrift führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat das für den Fall in Betracht gezogen, dass das Bundesamt diese Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch eine Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf. Diese Voraussetzungen könnten im vorliegenden Verfahren gegeben sein. Zwar hat das Bundesamt mit seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14.12.2005 im Fall des Klägers eine negative Feststellung zum Bestehen einer allgemeinen Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffen. Das Verwaltungsgericht hat indes [in] seinem Urteil vom 13.6.2006 (A 6 K 243/06) mit Rücksicht auf die in Baden-Württemberg bestehende ausländerrechtliche Erlasslage und einen hieraus abzuleitenden Abschiebestopp keine Prüfung der Frage vorgenommen, ob der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in den Irak dort einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre mit der Folge, dass ihm Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustünde (…). Dies bedingt, dass dem Antragsteller grundsätzlich nicht entgegengehalten werden kann, die negative Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung sei mit ihrem ursprünglichen Inhalt bestandskräftig geworden. Denn die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG kann nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrundegelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, 48 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2006 zugrundeliegenden Fall bedurfte die in Rede stehende Frage keiner Klärung, weil der Kläger – anders als hier der Antragsteller – im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hatte, dass ihm im Irak landesweit extreme Gefahren drohen würden, und auch die Feststellungen im Berufungsurteil des Bay. VGH vom 10.1.2005 - 24 B 03.3389 - (juris) [10 S., M6681] dafür nichts hergaben. Damit kommt es vorliegend auf die von der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage an, ob es in den Fällen, in denen es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl – möglicherweise – im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, nicht geboten ist, im ausländerrechtlichen Streit um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 5 AufenthG eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch die Ausländerbehörde und später durch das Verwaltungsgericht zuzulassen. Diese Rechtsfrage wird von der Rechtsprechung kontrovers entschieden (vgl. verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 9.10.2006 - 24 Z3 06.1895 - juris; bejahend VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - juris [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 26] und vom 28.6.2007 - 4 K 274507 -, beide noch nicht rechtskräftig: siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.8.2006 - 1 B 60/06 - juris [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 22]); die Klärung dieser Rechtsfrage muss aufgrund ihrer Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - vom Nichtvorliegen einer Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG für den Irak ausgegangen ist. Denn das beruht ausschließlich auf den das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen im Berufungsurteil, das in Ermangelung klägerischen Vorbringens keine Anhaltspunkte für eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Irak enthielt. In aktuellen Entscheidungen von Obergerichten wird eine derartige Gefahr zwar überwiegend verneint (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 [98 S., M8844] - und Beschluss vom 9.3.2007 - 3 Q 113/06 - [13 S., M10137], juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.8.2006 - 1 LB 122/05 - [15 S., M9795]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3538/05.A - juris [18 S., M9796]; offengelassen im Asylverfahren im Hinblick auf die Erlasslage: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2006 - 9 LB 27.03 -, juris [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 14]). Der für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend den Irak zuständige 2. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat diese Tatsachenfrage, die nicht ohne Auswertung der aktuellen Erkenntnislage und ohne genaue Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der sicherheitserheblichen Vorfälle zu beurteilen ist, bislang indes nicht entschieden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 13]). (…)
Erweist sich der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache danach als offen, ist vorliegend dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung einzuräumen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Antragsteller schon seit 2001 in Deutschland aufhält und dass eine Aufenthaltsbeendigung – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – einschneidende Folgen für ihn hätte. Demgegenüber erscheint das öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung als nachrangig, zumal die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hat, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in ansehbarer Zeit nicht beabsichtigt sei, und der Antragsteller in den letzten Jahren auch keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat. (…)"
Einsender: RA Balbach, Stuttgart

Rechtsprechung:
EuGH: Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 steht der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Urteil vom 4.10.2007 - C-349/06 (Polat) - (8 S., M11778)
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger verliert seine Rechte aus Art. 7 ARB Nr. 1/80 nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 oder bei Verlassen des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe; das gilt auch, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält und dem Arbeitsmarkt wegen einer Haftstrafe mehrere Jahre nicht zur Verfügung gestanden hat.
Urteil vom 18.7.2007 - C-325/05 (Derin) - (18 S., M11565)
BayVGH: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch erteilt werden, wenn die Ausreise nur vorübergehend unmöglich ist (hier: Pflege der reiseunfähigen Mutter mit geduldetem Aufenthalt).
Beschluss vom 11.10.2007 - 24 ZB 06.2870 - (5 S., M11787)
VGH Bad.-Württ.: "Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kann einem algerischen Arbeitnehmer wegen des Diskriminierungsverbots in Art. 67 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien ein Aufenthaltsrecht verschaffen, wenn das ihm zustehende ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht befristet ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, Gattoussi)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 - (13 S., M11566)
VGH Bad.-Württ.: Eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten setzt voraus, dass der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist.
Urteil vom 13.9.2007 - 11 S 442/07 - (13 S., M11567)
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde ist unter besonderen Umständen verpflichtet, vorübergehend einen vollmachtslosen Vertreter zuzulassen (hier: Untersuchungshaft während Urlaubsaufenthalt im Ausland).
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 LA 288/07 - (4 S., M11555)
BayVGH: Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zählen nicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Beschluss vom 13.9.2007 - 19 CS 07.1449 - (3 S., M11573)
BayVGH: Auch ein nach dem Stichtag 17.11.2006 ergangenes Strafurteil kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung 2006 ausschließen.
Beschluss vom 6.9.2007 - 24 C 07.858 - (3 S., M11582)
VGH Bad.-Württ.: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Asylverfahren gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Visumsverfahren ist nicht nach § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.5.2007 - 13 S 706/06 - (3 S., M11539)
VG Sigmaringen: Ein Ausländer hat Anspruch auf Herausgabe einer beglaubigten Kopie eines in Verwahrung genommenen Passersatzpapiers, wenn dies zum Nachweis seiner Identität im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erforderlich ist.
Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1389/07 - (6 S., M11792)
VG Ansbach: Die Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG setzt einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt voraus.
Urteil vom 14.8.2007 - AN 19 K 07.00516 - (5 S., M11635)
VG Ansbach: Ein Fahrtkostenzuschuss nach § 4 Abs. 3 IntV setzt voraus, dass der Ausländer nach § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist.
Urteil vom 14.8.2007 - AN 19 K 07.01355 - (4 S., M11634)
VG Würzburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikt ohne Strafaussetzung zur Bewährung; keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn das Ausreisehindernis (hier: Gefahr der Todesstrafe) auf einer Straftat des Ausländers beruht.
Gerichtsbescheid vom 6.8.2007 - W 7 K 06.1075 - (6 S., M11669)
VG Sigmaringen: Besonders schwerwiegende Gründe i. S. d. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU setzen die konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten voraus; bei der Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zählen auch Zeiten des erlaubten Aufenthalts ohne Freizügigkeitsrecht.
Urteil vom 26.7.2007 - 8 K 1339/06 - (14 S., M11496)
VG Koblenz: Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Ausschreibung im polizeilichen Informationssystem (INPOL) zur "Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung und Festnahme"; die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt Ermessenserwägungen voraus.
Beschluss vom 24.7.2007 - 3 L 1035/07.KO - (10 S., M11545)
VG München: Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Urteil vom 11.7.2007 - M 7 K 05.4919 - (13 S., M11745)

Sonstige Materialien:
BMI: Zu den wesentlichen Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz.
Hinweise vom 2.10.2007 - PGZU–128406/1 - (102 S., M11561)
IM NRW: Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 16.10.2007 - 15-39.08.01-1-Gesetzl Bleibe - (37 S., M11784)
IM Niedersachsen: Zur Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung.
Niederschrift einer Dienstbesprechung vom 11.9.2007 (15 S., M11550)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung.
Stand: Sept. 2007 - SP III 11-5758.1 - (37 S., M11785)
Härtefallkommission Schleswig-Holstein: Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission.
Stand: 9.10.2007 (5 S., M11570)

 

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