LSG Niedersachsen-Bremen: Keine Anrechnung des Einkommens volljähriger Kinder
Urteil vom 19.6.2007 - L 11 AY 80/06 - (4 S., M11799)
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In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte zu Unrecht Einkommensanteile der volljährigen Söhne des Klägers angerechnet.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Diese Regelung gilt nur für einen Leistungsbezug nach §§ 3 ff. AsylbLG, jedoch nicht für einen Leistungsbezug nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da in diesem Fall abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anzuwenden sind. (…)
Die Bedeutung des Begriffs 'Familienangehörige' im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist umstritten. Der engen Auffassung zufolge sind hiervon nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder der Leistungsberechtigten erfasst; während nach dem weiten Verständnis des Begriffes – über den Ehegatten und die minderjährigen Kinder hinaus – alle Verwandten und Verschwägerten der Leistungsberechtigten gleich welchen Grades erfasst sein sollen (vgl. zum Streitstand: Hohm in GK-AsylbLG § 7 Rn. 49 ff. mwN).
Der Senat schließt sich der engen Auffassung des Begriffs der Familienangehörigen an (vgl. auch Hohm in GK-AsylbLG § 7 Rn. 50 mwN).
Der Begriff des Familienangehörigen ist in § 7 AsylbLG weder definiert noch näher bestimmt. Eine sprachliche Differenzierung enthält lediglich § 1 a AsylbLG, der den Verweis auf den Begriff des 'Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6' enthält. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG sind nur 'Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder' genannt. Dem Wortlaut des AsylbLG lässt sich nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber den Begriff der Familienangehörigen in § 7 AsylbLG im Sinne der 'Kernfamilie' von § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG geregelt hat oder ob auch sonstige Familienangehörige – z. B. Onkel und Tanten oder auch volljährige Kinder – von dem in § 7 AsylbLG verwandten Begriff der Familienangehörigen erfasst werden. Der Vergleich beider Vorschriften unter systematischen Gesichtspunkten ist für eine eindeutige Begriffsbestimmung unergiebig, weil beide Vorschriften nicht vergleichbare Regelungsinhalte aufweisen.
Für die enge Auffassung des Begriffes ist vielmehr maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte des AsylbLG abzustellen. Das seit dem 1. November 1993 in Kraft getretene AsylbLG wurde aus dem BSHG (Nachfolgeregelung seit dem 1. Januar 2005 das SGB XII) entwickelt. Zuvor waren die Leistungsansprüche von Ausländern in § 120 BSHG (vgl. BSHG in der Neufassung vom 10. Januar 1991, BGBl I. S. 94, 113 f.) geregelt, so dass auch der dem BSHG zugrunde liegende Familienbegriff maßgebend war. § 120 BSHG war seit 1982 in seinen Grundzügen unverändert geblieben (vgl. auch BT-Drucksache 12/3686 (neu) Begründung allgemeiner Teil). § 11 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I. 1991, S. 94, 97) ging von einer Bedarfsgemeinschaft allein zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern aus. In § 120 BSHG a. F. gab es insofern keine Sonderregelung; vielmehr erhielt auch der Personenkreis der Ausländer gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG 'Hilfe zum Lebensunterhalt' nach §§ 11 ff. BSHG. Der Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG wurde aus dem Anwendungsbereich des § 120 BSHG herausgenommen und es wurde eine Leistungsart eigener Art geschaffen. Das bedarfsorientierte Grundsystem wurde jedoch übernommen, wie auch die vielfachen Verweisungen früher auf das BSHG, jetzt auf das SGB XII zeigen. Ziel des AsylbLG war eine Neuregelung der 'Sozialhilfeleistungen' für Ausländer, wobei das Leistungsniveau für bestimmte Ausländergruppen um ca. 25 % der Sozialhilfesätze abgesenkt wurde (vgl. BT-Drucksache 12/3686 (neu) und 12/4451, vgl. auch Hohm in GK AsylbLG, II, Rn. 18 S. 22).
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber nicht der Wille des Gesetzgebers herleiten, vom bisherigen sozialhilferechtlichen System der Bedarfsgemeinschaft abzuweichen. (…)
Im Übrigen hat der Gesetzgeber – wozu er im Rahmen der mehrfachen Änderungen des AsylbLG hinreichend Gelegenheit gehabt hätte – nicht durch die Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder durch tragfähige Ausführungen in den Gesetzesbegründungen hinreichend deutlich gemacht, dass er im Gegensatz zu den sozialhilferechtlichen Regelungen von einem weiten Begriff des Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Rahmen der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft ausgehen wollte.
Wenn der Gesetzgeber den Kreis der zu berücksichtigenden Familienangehörigen in dieser Vorschrift mithin weder festgelegt noch näher bestimmt hat, so ist es auch mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz geboten, die hier getroffene Eingrenzung des Personenkreises vorzunehmen. Das in § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG enthaltende Regelungskonzept beruht auf einer weitgehend ungeschützten Anrechnung von Einkommen und Vermögen (vgl. in diese Richtung auch Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1999, 4 L 2032/99 Rn. 25 in juris). (…) Nach diesem Regelungskonzept kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, dass dem volljährigen Sohn der Unterhalt des Vaters angesichts des geringen Ausbildungsgehaltes nicht zuzumuten ist. Schutzvorschriften wie im Bereich der Sozialhilfe (z. B. § 36 SGB XII) existieren im AsylbLG nicht. Die Eingrenzung auf die 'Kernfamilie' ist sachgerecht, weil mit dem Eintritt der Volljährigkeit das Kind grundsätzlich für sich selbst sorgen muss (§ 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Auch das BVerfG differenziert zwischen dem Zusammenleben von Eltern mit minderjährigen Kindern als sog. Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und dem durch zunehmende Selbständigkeit geprägtem Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern als sog. Haus- oder Beistandsgemeinschaft andererseits (vgl. BVerfGE 80, 81, 90).
Die Begrenzung des Personenkreises der Familienangehörigen auf die 'Kernfamilie' widerspricht auch nicht dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Zweck der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem AsylbLG. Es werden auch dann nur Leistungen gewährt, wenn der Leistungsberechtigte durch den vorrangigen Einsatz von verfügbarem Einkommen und Vermögen nicht mehr zur Selbsthilfe imstande ist, und zwar auch im Verhältnis zum Ehegatten und den minderjährigen Kindern.
Die hier erfolgte Auslegung der Norm widerspricht schließlich auch nicht dem mit dem AsylbLG verfolgten Zweck, etwa den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern, ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs zu entwickeln und Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen (vgl hierzu BVerfG vom 11. Juli 2006 a. a. O. Rn 39, 41). Auch so wird verhindert, dass der Leistungsempfänger über eigene Geldmittel verfügt, mit Hilfe derer er seinen Verbleib in der Bundesrepublik verfestigen kann. Die deutlich unter das Sozialhilfeniveau abgesenkten Leistungen, der Vorrang von Sachleistungen, die weitgehend ungeschützte Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach dem AsylbLG unterscheiden sich auch dann noch erheblich von den Regelungen des Sozialhilferechts.
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Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
SG Braunschweig: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rückstufung auf § 3 AsylbLG
Beschluss vom 12.10.2007 - S 20 AY 57/07 ER - (6 S., M11781)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller bezogen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nach Verlängerung der Wartefrist in § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 48 Monate hob die Sozialbehörde den Bewilligungsbescheid auf, stufte die Antragsteller auf Leistungen nach § 3 AsylbLG zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das VG Braunschweig gewährt hiergegen vorläufigen Rechtsschutz.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Den Antragstellern sind mit letztem bestandskräftigen Bescheid vom 19. Juni 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne zeitliche Befristung gewährt worden. Es handelt sich mithin um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt. Mit dem Änderungsbescheid vom 01. Oktober 2007 greift der Antragsgegner in diese bestehende Rechtsposition der Antragsteller ein und verweigert die Gewährung der erhöhten Leistungen. Zwar hat der dagegen eingelegte Anfechtungswiderspruch gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas anderes geregelt ist, § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. (…) Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen – wie hier – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen.
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich im gerichtlichen Eilverfahren in Fällen des angeordneten Sofortvollzugs nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m. w. N.).
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86 b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86 a und 86 b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet sind, kann eine Orientierung an den von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen erfolgen. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden. (…)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, denn es ist nach summarischer Prüfung nicht von vornherein erkennbar, dass der Bescheid vom 01. Oktober 2007 rechtswidrig oder rechtmäßig wäre.
Die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch Zeiten des Leistungsbezuges nach § 2 AsylbLG neben Zeiten des Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG zu einer Berechtigung nach § 2 AsylbLG führen können, ist zumindest eine ungeklärte, aber klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn es ist keinesfalls eindeutig, dass nur der tatsächliche Bezug von nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen ausreicht, die 36-Monats-Frist des § 2 AsylbLG auszufüllen. Bei der Entscheidung über diese Rechtsfrage ist nämlich zu bedenken, ob der Sinn und Zweck des § 2 AsylbLG (die Integration bereits länger als 48 Monate in Deutschland lebender Leistungsempfänger durch höhere Leistungen zu fördern) auch die Anrechnung von Zeiten des Leistungsbezugs nach § 2 AsylbLG zulässt. Eine solche Auslegung des § 2 AsylbLG erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Verweildauer in Deutschland einen entsprechenden Integrationsbedarf nahelegen kann; hierüber wird – ggf. im sozialgerichtlichen Instanzenzug – grundsätzlich zu entscheiden sein.
Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung geht zugunsten der Antragsteller aus. Vorliegend geht es um die Frage, ob Leistungen nach § 2 AsylbLG oder lediglich nach § 3 AsylbLG gewährt werden und die Antragsteller im letzteren Falle ein deutlich unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegendes Leistungsniveau hinzunehmen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese unterhalb der Sozialhilfe liegenden Leistungen für die Betroffenen erhebliche Einschnitte in der Lebensführung einschließlich verringerter Integrationsmöglichkeiten der Ausländer zur Folge haben. Die dem gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an sparsamer Mittelverwaltung treten jedenfalls bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dahinter zurück.
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Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
SG Aachen: Leistungen nach § 2 AsylbLG
Beschluss vom 12.10.2007 - S 20 AY 12/07 ER - (7 S., M11796)
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. (…)
Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung ergibt sich bereits daraus, dass die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII lediglich geeignet sind, das sog. soziokulturelle Existenzminimum des Ast. sicherzustellen. An diesem haben sich nach dem SGB XII bemessene Leistungen zu orientieren (LSG NRW, Beschluss vom 20.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER). Ein dringendes Regelungsbedürfnis ist nicht schon deswegen abzulehnen, weil der Ast. zumindest die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiter bezieht. § 3 AsylbLG gewährt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 27 ff. SGB XII i. V. m. der jeweils gültigen Regelsatzverordnung, sondern nur die erheblich niedrigeren Grundleistungen, die unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums liegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - L 4 B 84/06 ER AY [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 54]; LSG NRW, Beschluss vom 29.03.2006 - L 20 B 6/06 AY ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2006 - L 3 ER 37/06 AY [ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 31]; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - L 8 B 13/05 AY ER [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 55]).
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung des Anordnungsanspruchs hat ergeben, dass dieser zu bejahen ist. (…)
Der Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch daraus, dass der Ast. spätestens ab der 2. Hälfte des Monats Juni 2007 die zu diesem Zeitpunkt noch geltende Frist von 36 Monaten eines Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt hat. Dabei sind die Zeiten des Bezugs gekürzter Leistungen nach § 1 a AsylbLG mit einzubeziehen. Denn die Kürzungen in diesem Zeitraum waren offensichtlich rechtswidrig. Es ist kein Verhalten des Ast. ersichtlich, das in den oben aufgeführten Zeiträumen des Bezugs von Leistungen nach § 1 a AsylbLG eine Leistungskürzung gerechtfertigt hätte. Dies wäre nach der allein in Betracht kommenden Alternative des § 1 a Nr. 2 AsylbLG nur dann der Fall gewesen, wenn beim Ast. aus von ihm zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Es kann hier dahinstehen, ob die in der Kürzungsmitteilung vom 21.10.2005 dargelegten Gründe, dass der Ast. nicht im Besitz eines irakischen Reisedokuments sei und nicht bereit sei, den zur Ausreise erforderlichen Pass zu beschaffen, überhaupt geeignet sind, den Rechtsmissbrauchstatbestand zu erfüllen. Selbst wenn der Ast. sich derart verhalten hätte, wäre dieses Verhalten nicht dafür ursächlich gewesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Denn auch wenn er alle Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hätte und im Besitz gültiger irakischer Reisedokumente gewesen wäre, hätte er gegen seinen Willen nicht abgeschoben werden können, da zum damaligen Zeitpunkt ein Abschiebestopp in den Irak bestand. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten.
Es kann hier dahinstehen, ob in einer Mitteilung über die Kürzung von Leistungen nach § 3 AsylbLG auf solche nach § 1 a AsylbLG überhaupt ein Verwaltungsakt zu sehen ist (verneinend: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2006 - L 8 B 24/06 AY ER [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 55]). Wenn es sich bei den entsprechenden Kürzungsbescheiden um Verwaltungsakte gehandelt hat, wären diese jedenfalls als nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben, da – wie dargelegt – das Recht bei Erlass dieser Verwaltungsakte unrichtig angewandt worden ist (zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht ausführlich: SG Aachen, Urteil vom 19.06.2007- 20 AY 4/07 [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 54]).
Sind nach alledem die Zeiten des Bezugs gekürzter Leistungen nach § 1 a AsylbLG wegen der Rechtswidrigkeit dieser Kürzungen als Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG anzusehen, so ergibt sich aus der Addition der Leistungsbezugszeiten, dass der Ast. spätestens in der 2. Hälfte des Juni 2007 die damals noch geltende 36-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt hat. Soweit zwischenzeitlich durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 48 Monate angehoben worden ist, wirkt sich dies im Fall des Ast. nicht aus, da diese Regelung erst im August 2007 in Kraft getreten ist, zu einem Zeitpunkt also, als der Ast. schon Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII hatte. Die Frist des § 2 AsylbLG wird durch einen Leistungsbezug über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten (jetzt: 48 Monaten) erfüllt. Die Frist kann auch durch den Bezug von Leistungen unmittelbar nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII erfüllt werden (SG Aachen a. a. O.). Deshalb sind in die Fristberechnung auch die 3 Monate des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 01.03. bis 30.05.2007 einzubeziehen. Soweit der Ag. unter Bezug auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 27.03.2001 meint, nachhaltige Unterbrechungen eines Leistungsbezugs (von mindestens 6 Monaten) und das 'Untertauchen' des Ast. über längere Zeiträume führe zu einem Neubeginn der Frist nach § 2 AsylbLG nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes, findet dies im Gesetz keine Stütze und wird – soweit ersichtlich – von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt.
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Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
SG Bremen: Anspruch auf Backofen und Fernseher
Urteil vom 11.5.2007 - S6 K 1728/05 - (4 S., M11798)
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Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrten Beihilfen. (…)
Nach § 3 AsylbLG sind den Leistungsberechtigten Grundleistungen zu gewähren. Im Gegensatz zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG, wo abweichend zu den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. seit dem 01.01.2005 das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) anzuwenden ist, sollen dem leistungsberechtigten Personenkreis nur der notwendige Bedarf, zu dem u. a. Gebrauchsgüter des Haushalts gehören, gewährt werden.
Der Kläger hat einen ungedeckten Bedarf für einen Backofen glaubhaft gemacht. Bedarf für derartige Geräte befindet sich nicht nur in Mehrpersonenhaushalten. Mahlzeiten für eine Person können zwar in der Regel auch auf Kochplatten zubereitet werden. Gerade für einen Alleinstehenden kann aber auch das Vorhandensein einer Möglichkeit zum Backen, Braten oder Erwärmen von (Fertig-)Speisen (wie Auflauf, Pizza, Kuchen, Pommes frites) in einem kleinen Backofen zum notwendigen Bedarf gehören. Mit der Bereitstellung von lediglich zwei Kochplatten wird dem Antragsteller jedoch gänzlich die Möglichkeit genommen, solche Speisen anzurichten, die lediglich in einem Backofen zubereitet werden können. Dies hält die Kammer auch in Anbetracht des teilweise niedrigen Preisniveaus derartiger Produkte für nicht hinnehmbar, insbesondere da der Kläger im Gegensatz zu Hilfeempfängern anderer Sozialleistungen über nur eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Ein Fernsehgerät ist ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung, das es dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben. Dieser Zweck des Fernsehens ist der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, zu denen auch die Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 -, info also 2002, 127 ff.). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, haben dort in der Regel die Möglichkeit, in Fernsehzimmern ihren Informationsbedarf (z. B. über die Situation im Herkunftsland) durch Nachrichtensendungen etc. zu befriedigen. Dies war dem Kläger, der eine eigene Unterkunft bewohnte, nicht möglich. Insoweit greift die Verwaltungsanweisung der Beklagten, die für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht die Gewährung von Fernsehgeräten vorsieht, zu kurz. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles war hier zu prüfen, ob der Kläger einen entsprechenden Anspruch hatte oder seinen Informationsbedarf auf andere Weise befriedigen konnte. Nach den glaubhaften Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht alles dafür, dass ein ungedeckter Bedarf vorlag.
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Einsender: Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei ernsthafter Erkrankung, auch wenn noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Beschluss vom 8.10.2007 - L 11 AY 9/05 ER - (8 S., M11780)
LSG Sachsen-Anhalt: Ausreisepflichtigen Ausländern ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaats abzugeben; die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung rechtfertigt die Anwendung von § 1 a Nr. 2 AsylbLG.
Beschluss vom 28.9.2007 - L 8 B 11/06 AY ER - (17 S., M11557)
LSG NRW: Passbeschaffungskosten sind gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII insoweit vom Leistungsträger zu übernehmen, wie sie höher als die in Deutschland anfallenden Gebühren sind.
Beschluss vom 14.9.2007 - L 20 B 67/07 AY ER - (4 S., M11794)
LSG Berlin-Brandenburg: Ist ein Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, ist das ein Indiz dafür, dass er die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich verlängert hat i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG; davon kann nur abgewichen werden, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis offenkundig rechtswidrig ist.
Beschluss vom 6.9.2007 - L 15 B 12/07 AY ER - (4 S., M11797)
LSG NRW: Bei der 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. zählen Zeiten des Bezugs von Jugendhilfeleistungen mit.
Beschluss vom 6.8.2007 - L 20 B 50/07 AY ER - (6 S., M11523)
LSG Niedersachsen-Bremen: § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II schließt den Bezug von Arbeitslosengeld II für Unionsbürger nur dann aus, wenn sie erstmals nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und unmittelbar mit Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Beschluss vom 25.7.2007 - L 6 AS 444/07 ER - (4 S., M11707)
SG Fulda: Rechtsmissbräuchliches Verhalten i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG muss konkret ursächlich für die Verlängerung des Aufenthalts sein (hier abgelehnt bei Einreiseverweigerung des Herkunftsstaats sowie für Einreise über sicheren Drittstaat).
Beschluss vom 13.9.2007 - S 7 AY 7/07.ER - (8 S., M11504)
SG Reutlingen: § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II schließt den Bezug von Arbeitslosengeld II für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, auch dann aus, wenn diese nicht erstmals eingereist sind und unmittelbar Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Beschluss vom 3.8.2007 - S 2 AS 2936/07 ER - (9 S., M11673)
SG Oldenburg: Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Abs. 1 AsylbLG vom Leistungsträger zu übernehmen.
Beschluss vom 1.8.2007 - S 21 AY 11/07 ER - (4 S., M11795)
FG Hessen: § 62 Abs. 2 EStG ist verfassungskonform.
Urteil vom 12.7.2007 - 2 K 66/07 - (3 S., M11739)
FG Niedersachsen: Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Ausländer sowohl zu einer nichtselbstständigen, als auch zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist; besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen eines Krieges in seinem Heimatland erteilt wurde (hier: Bleiberechtsregelung), ist es keine Voraussetzung für Kindergeld, dass er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Urteil vom 9.7.2007 - 16 K 427/05 - (5 S., M11760)
Sonstige Materialien:
Sozialministerium Brandenburg: Leistungsrechtliche Änderungen durch Änderungsgesetz, u. a. Anrechnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Erlass vom 27.8.2007 - 26-4822.1 - (3 S., M11800)
Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: "1. Die Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen nur unter den
Einschränkungen anwendbar, die sich aus dem Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 GG ergeben (im
Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910 [27 S., M8260]).
2. Auch eine durch Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach § 48 LVwVfG nur dann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme zeitnah zur Einbürgerung erfolgt (im Anschluss an BVerfG,
Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910).
3. Der Begriff 'zeitnah' bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme
verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der
rücknahme-begründenden Umstände." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 9.8.2007 - 13 S 2885/06 - (11 S., M11495)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Keine Anrechnung der Zeiten gestatteten Aufenthalts bei abgelehnten Asylbewerbern im Rahmen von § 4 Abs. 3 StAG.
Erlass vom 30.8.2007 - 44.01-120.104/67 - (2 S., M11515)
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Ein Reiseausweis für Flüchtlinge ist zum Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geeignet.
Beschluss vom 2.5.2007 - 4 LA 14/07 - (3 S., M11809)
VG Gelsenkirchen: Eine unter einem falschen Namen erlangte Fahrerlaubnis ist nicht rechtswidrig, wenn der Name im deutschen Rechtsverkehr durchgängig benutzt wurde und daher die Identifizierung des Inhabers möglich ist; stellt sich der Name nachträglich als falsch heraus, ist die Umschreibung der Fahrerlaubnis möglich.
Beschluss vom 27.8.2007 - 7 L 777/07 - (3 S., M11601)
Reinhard Marx: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis
Deutscher Anwaltsverlag: Bonn, 3. Auflage 2007, 1679 S., 118 Euro, ISBN 978-3-8240-0863-6
Dieses Buch des Frankfurter Rechtsanwalts Reinhard Marx ist eine kompakte Darstellung des gesamten Aufenthalts- und Asylrechts, speziell ausgerichtet auf die Bedürfnisse von Rechtsanwältinnen und -anwälten. Marx liefert nicht nur eine erschöpfende Darstellung des materiellen Rechts, sondern beschäftigt sich auch mit typischen Fragen der anwaltlichen Praxis, zum Beispiel mit dem Mandatsverhältnis oder dem Verfahrensrecht. In die nun vorgelegte dritte Auflage arbeitete Marx insbesondere das jüngste Änderungsgesetz zum Aufenthalts- und Asylrecht ein.
Auch wenn der Text angesichts der häufig komplizierten Materie nicht immer eingängig ist, ist das Buch dank zahlreicher Fallbeispiele und Übersichten dennoch insgesamt gut verständlich. Musterschriftsätze erleichtern die praktische anwaltliche Tätigkeit.
Das Buch ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten uneingeschränkt zu empfehlen. Für Beratungsstellen ist es zwar keine Einstiegslektüre, wohl aber zur Vertiefung der rechtlichen Kenntnisse sowie als Nachschlagewerk gut geeignet.
Ekkehard Hollmann
Sonstige Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.