Aus der Beratungspraxis

Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln

HIV-Infizierung / AIDS im Aufenthaltsrecht

I. Die Erkrankung
(Zum Krankheitsverlauf von AIDS siehe insbesondere den anschließenden Beitrag von Jörg Gölz)

Bei der HIV-Infektion handelt es sich um eine chronische, derzeit noch nicht heilbare Viruskrankheit. Der HI-Virus dringt dabei in zentrale Schaltzellen des menschlichen Immunsystems, die sogenannten CD4-Lymphozyten (Normalwert ca. 1.800-1.400 Zellen pro Mikroliter Blut), ein und verändert den Zellkern so, dass die CD4-Lymphozyten bei einer Aktivierung durch andere Erreger (Bakterien, Viren, Pilze) mit der Produktion weiterer HI-Viren beginnen und dadurch schließlich zerstört werden. Dies führt dazu, dass ohne eine Behandlung die Zahl der CD4-Lymphozyten stetig abnimmt, die sogenannte Virenlast zunimmt und damit die Wahrscheinlichkeit HIV-assoziierter Erkrankungen und opportunistischer Infektionen und Tumoren ansteigt. Letztlich führt die Infektion unbehandelt innerhalb von drei bis zwölf Jahren zum Tod.
Der beschriebene Verlauf der HIV-Infektion kann durch sogenannte antiretrovirale Kombinationstherapien bei derzeitigem Entwicklungsstand für fünf bis acht Jahre verhindert bzw. deutlich verlangsamt werden. Um den Zeitpunkt des Beginns der Therapie zu bestimmen, sind regelmäßige - in der Regel alle drei Monate erfolgende - Blutkontrollen erforderlich. Die Therapie setzt ein, wenn die Viruslast bei zwei Messungen über 20.000 - 30.000 Viruskopien per Mililiter Plasma steigt oder die CD4-Zellzahl unter 300 Zellen/Mikroliter Blut sinkt. Durch die Therapie soll die Virusproduktion unterdrückt und die Bildung von CD4-Lymphozyten gefördert werden. Die Kosten der Therapie betragen einschließlich der Laborkontrollen ca. 24.000 - 40.000 DM pro Person und Jahr. Betrachtet man die insbesondere in den sogenannten Entwicklungsländern pro Kopf aufgewandten Gesundheitsausgaben (in Staaten unterhalb der Sahara z.B. 4 - 90 DM/Jahr), wird deutlich, dass eine kontinuierliche Versorgung mit dieser Therapieform in diesen Staaten utopisch ist.
Wird eine Kombinationstherapie abgebrochen, kommt es zum CD4-Abfall, zum Viruslastanstieg, unter Umständen sogar zur Vermehrung resistenter Virus-Stämme. Werden darüber hinaus auch prophylaktische Behandlungen abgebrochen, ist der Ausbruch einer opportunistischen Infektion, die aufgrund des angegriffenen Immunsystems tödlich sein kann, wahrscheinlich. Waren bereits bestimmte opportunistische Infektionen oder andere Erkrankungen (z.B. Hepatitis B) vorhanden, ist die verbleibende Lebenszeit besonders verkürzt.

II. Folgen für den Aufenthalt

1. Folgen bei einem gesicherten Aufenthalt
Für Personen, die über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, ist HIV aufenthaltsrechtlich insoweit relevant, als dies u.U. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder sogar zu einer Ausweisung führen kann. So liegt ein Regelausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 5 AuslG vor, wenn jemand durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet. Ein Ausweisungsgrund hindert - ohne dass der Betroffene tatsächlich schon ausgewiesen sein muss - die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Ist eine Verbreitung jedoch unter Kontrolle (regelmäßige gesundheitliche Kontrolle, verantwortungsbewußtes Verhalten), kann gut die Auffassung vertreten werden, dass eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht besteht (so VGH Baden-Württemberg, NJW 1987, 2953). Problematisch wäre es allerdings, wenn jemand in Kenntnis seiner HIV-Infektion weiterhin als Prostituierte arbeitet, dabei ungeschützten Verkehr hat und dies der Ausländerbehörde bekannt wird.
Auf der anderen Seite kann eine HIV-Infektion auch eine Ausweisung verhindern und sollte daher im Ausweisungsverfahren geltend gemacht werden: Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat kürzlich (B.v. 28.6.2000. Inf- AuslR 2000, 438) entschieden, dass bei einem HIV-infizierten Ausländer, der infolge der Ausweisung schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ernsthaft befürchten müsse, eine atypische Ausnahme von einem Regelausweisungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG vorliege (ebenso schon VG Stuttgart, InfAuslR 2000, 241).
Ein besonderes Problem ist der Ausweisungsgrund des Sozialhilfebezuges (auch für Familienangehörige) in § 46 Nr. 6 AuslG. Dieser führt zwar nicht zwingend zu einer Ausweisung, ist also eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Werden aber Ausländer aufgrund ihrer HIV-Erkrankung arbeitsunfähig und schließlich sozialhilfebedürftig, kann dies zum Anlass genommen werden, die Aufenthaltsgenehmigung nicht zu verlängern.

2. Folgen im Asylverfahren

a. HIV als Abschiebungshindernis
Auf den ersten Blick hat eine HIV-Infektion für ein Asylverfahren keine Relevanz. Im Rahmen des Asylverfahrens ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge allerdings auch für die Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens erhalten (BVerwG InfAuslR 2000, 125).
Eine HIV-Infektion kann ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG darstellen. Insofern ist der Asylsuchende grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Darlegungspflicht gehalten, seine Erkrankung im Asylverfahren geltend zu machen.
Als einschlägige Norm kommt zunächst § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dem die Auslegung der EMRK obliegt, hat in vereinzelten Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine HIV-Infektion eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbietet, da dies eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle.
Im Verfahren D gegen Vereinigtes Königreich (InfAuslR 1997, 381) handelte es sich um einen an AIDS erkrankten Drogenkuriers aus St. Kitts, der aufgrund seiner in Großbritannien diagnostizierten Infektion dort seit mehreren Jahren medizinisch u.a. mit hochdosierten Medikamenten versorgt wurde, die in seiner Heimat nicht erhältlich waren. Er hatte keine Angehörigen mehr in seiner Heimat und wurde in Großbritannien inzwischen in einer speziell für AIDS-Patienten eingerichteten Wohlfahrtseinrichtung betreut, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hatte.
Der EGMR stellte zunächst fest, dass die Gefahr einer im Sinne des Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung nicht voraussetze, dass sie vom Staat ausgehe. Wenn eine Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten straffälligen Ausländers in ein Entwicklungsland, in dem die medizinische und soziale Versorgung solcher Patienten unzureichend ist, dazu führe, dass dessen ihm verbliebene Lebensqualität erheblich verschlechtert und seine Lebenserwartung verkürzt wird, so würde ihr Vollzug eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn der abschiebende Staat die Verantwortung für den Ausländer übernommen habe.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der EGMR nur im Extremfall ein Abschiebungshindernis annehmen will. So hat er mehrfach betont, dass es sich von den außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalls habe leiten lassen. Entscheidend sei zum einen die Schwere der Erkrankung, aber auch der Abbruch der in Großbritannien aufgebauten Beziehungen ohne adäqaten Ersatz im Heimatstaat sowie die schwerwiegenden Folgen des medizinischen Behandlungsabbruchs.
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Rebublik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegengesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Deutlich wird, dass die vorliegenden Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind und auch der EGMR nur in Ausnahemfällen Schutz über Art. 3 EMRK gewähren will.
Die bundesdeutsche Rechtsprechung lehnt eine Lösung über § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK völlig ab. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die für § 53 Abs. 4 AuslG einen zielgerichteten Angriff des Staates auf die Menschenwürde verlangt (BVerwG InfAuslR 1998, 125). Im Falle einer Erkrankung liegt nach dieser Rechtsprechung kein vorsätzliches, geplantes Handeln des Abschiebestaates vor.
Der Erkrankte kann sich somit nur noch auf § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Nach dieser Norm kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn für diesen in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen der nur unzureichenden Behandlung im Zielstaat ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein (BVerwG Inf- AuslR 1998, 409). Diese Gefahr müsse sich allerdings alsbald nach der Rückkehr verwirklichen (BVerwG InfAuslR 1998, 189). Im Falle einer HIV-Infektion hat das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Hürden geschaffen. So hat es festgestellt, dass insbesondere in Ländern, in denen eine hohe Anzahl Infizierter existiere, die Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG beachtet werden müsse. Demnach sind Gefahren im Herkunftsstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nicht als Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzusehen. In diesen Fällen liegt die Verantwortung auf politischer Ebene: Das zuständige Landesinnenministerium kann für diese Gruppen einen Abschiebestopp im Sinne des § 54 AuslG erlassen (muss es aber nicht und tut es faktisch auch nicht).
Gibt es keinen Abschiebestopp, genießt der Flüchtling, der einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehört, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Abschiebungsschutz, wenn eine allgemeine extreme Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Falle einer Rückkehr zu bejahen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht spricht plastisch davon, dass der Ausländer "sehenden Auges in den sicheren Tod oder in schwerste Verletzungen" geschickt werden müsse, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen (BVerwG InfAuslR 1999, 265).
In der oben zitierten Entscheidung zu einem HIV-infizierten Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung des dargestellten Ansatzes festgestellt, es sei allgemeinkundig, dass AIDS eine zumal in Afrika weitverbreitete Krankheit sei. Stelle ein Gericht fest, dass in der Demokratischen Republik Kongo viele Menschen hiervon betroffen seien, bedürfe es grundsätzlich einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG. Da eine solche nicht existiere, habe das Gericht zu prüfen, welche Auswirkungen im einzelnen die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland und im Heimatland auf den Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Erkrankten hätten und mit welcher im Falle der Abschiebung eintretenden Entwicklung der Krankheit zu rechnen sei.
Neben der medizinischen Situation und der Versorgungssituation im Heimatland müssen die Verwaltungsgerichte und das Bundesamt somit prüfen, ob die Anzahl der HIV-Infizierten im Herkunftsstaat so gross ist, dass die Wirkungen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgelöst werden. Wie gross die Zahl sein muss, um von einer Bevölkerungsgruppe auszugehen, ist jedoch völlig unklar, ebenso, ob noch weitere qualitative Kriterien - wie die tatsächliche Versorgungssituation - berücksichtigt werden müssen.
Insofern ist die Frage, ob aufgrund einer HIV-Infektion ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, auch nach der bundesdeutschen Rechtsprechung stark vom Einzelfall abhängig. Dabei spielen folgende Punkte eine besondere Rolle:
- Krankheitssituation:
Problematisch dürfte es für den Personenkreis sein, bei dem eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde, eine medikamentöse Behandlung jedoch noch nicht indiziert ist, da die Viruslast noch zu niedrig ist. Hier kommt es durch die Abschiebung in der Regel weder zu einer Verschlimmerung der Krankheit noch würde diese alsbald eintreten. In diesen Fällen läßt sich nur damit argumentieren, dass der Asylsuchende im Herkunftsstaat einer infektionsträchtigen Umgebung (fehlender Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, erhöhte Infektionsgefahr z.B. mit Malaria, Hepatitis, Durchfallerkrankungen etc.) ausgesetzt werde und damit die Gefahr der Erhöhung der Viruslast steige. In jedem Fall sollte ein ärztliches Attest - am besten eines Arztes, der sich entweder als niedergelassener Arzt oder in einer Klinik auf die Behandlung von HIV-Patienten spezialisiert hat - den genauen Stand der Infektion und die derzeitige Medikamentierung sowie den bisherigen Verlauf der Erkrankung (insbesondere das Auftreten von opportunistischen Infektionen) und die Folgen eines Behandlungsabbruches wiedergeben. Ausführungen zu der Behandlungssituation im Herkunftsstaat sind entbehrlich, zumal die Kompetenz des Arztes in diesem Punkt nicht immer auf der Hand liegt (vgl. zum Fragenkatalog für ärztliche Bescheinigungen Merkblatt des Flüchtlingsrates NRW, abgedruckt in ASYLMAGAZIN 11/2000).
- Situation im Herkunftsstaat:
An diesem Punkt ist einerseits zu untersuchen, wie hoch die Zahl der Infizierten ist (Datenmaterial ist z.B. über UNAIDS - www.unaids.org - zu erhalten, allerdings häufig veraltet oder unvollständig, da insbesondere in afrikanischen Ländern entsprechende Erhebungen fehlen).
Andererseits ist darzustellen, welche Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Patienten existieren. Verwaltungsgerichte haben u.a. für folgende Länder unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bejaht: Ghana (BayVG Ansbach, U.v. 24.6.1992, AN 17 K 92.34515), Demokratische Republik Kongo (VG Koblenz, U.v. 21.10.1999, 7 K 1076/99.KO), Uganda (BayVG München, U.v. 9.4.1998, M 21 K 97.50288, BayVG Ansbach, U.v. 26.3.1997, AN 1 K 94.42497), Eritrea (VG Ansbach, U.v. 2.3.2000, AN 17 K 96.33719), Äthiopien (BayVG München, U.v. 8.9.2000, M 26 K 98.51783), Burkina Faso (VG Köln, U.v. 20.5.1999, 16 K 229/94.A), Kroatien (VG Bremen, U.v. 5.12.1999, 1 K 21252/94.A).
Inzwischen machen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu dieser Frage in der Regel Ausführungen, aber häufig sind Auskünfte anderer Organisationen hilfreicher. Zu nennen ist hier z.B. dass Missionsärztliche Institut der Universität Würzburg, das in einigen afrikanischen Staaten persönliche Kontakte zu Gesundheitszentren und Ärzten hat, aber auch das Via/AKAM-Archiv in Berlin, das zahlreiche Informationen über die Versorgung in den Herkunftsstaaten gesammelt hat.
Bei der Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gewinnt immer mehr die Frage an Bedeutung, wie zu entscheiden ist, wenn zwar tatsächlich Behandlungsmöglichkeiten existieren, diese aber für den Betroffenen nicht erschwinglich sind. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung vertreten, die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit bei objektiv bestehender Behandlungsmöglichkeit begründe kein Abschiebungshindernis (U.v. 25.2.1999, AU 7 K 98.30453). Richtigerweise muss jedoch darauf abgestellt werden, ob dem Betroffenen im konkreten Einzelfall eine Gefahr für Leib oder Leben droht, unabhängig davon, ob diese Gefahr durch nicht vorhandene oder nicht finanzierbare Behandlung hervorgerufen wird. In jedem Fall sollte bei einer solchen Fallkonstellation die persönliche Situation im Herkunftsland dargestellt werden: welche Verwandten gibt es dort noch, welche finanziellen Möglichkeiten haben diese etc..

b. HIV nach Abschluss des Asylverfahrens
Oft ist die Diagnose HIV bei den Betroffenen nicht nur mit erheblichen psychischen Auswirkungen verbunden, sondern auch mit einem Tabu belastet, da sie Auswirkungen auf ihre persönlichen Beziehungen befürchten. Nicht selten verschweigen die Betroffenen die Erkrankung, so dass unter Umständen in Unkenntnis der Gesundheitssituation eine Entscheidung ergeht, die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint. In diesen Fällen stellt sich in der Beratung die Frage, ob die Betroffenen die Tatsache ihrer Erkrankung nachträglich geltend machen können.
Zu beachten ist dabei, dass bei Personen, die bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch nach Abschluss des Erstverfahrens für die Überprüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig bleibt. Die Erkrankung ist demnach nicht bei der Ausländerbehörde, sondern beim Bundesamt geltend zu machen. Dabei kann isoliert die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unter Aufhebung der früheren Entscheidung begehrt werden.
Im Rahmen eines "normalen" Asylfolgeverfahrens müßte das Bundesamt prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG, insbesondere die Einhaltung der Drei-Monats-Frist eingehalten ist. Das Bundesamt kann aber auch außerhalb des § 51 VwVfG das Verfahren wieder aufnehmen.
In seiner Dienstanweisung vom 18.10.1999 hat das Bundesamt selbst festgestellt, dass es unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG die Möglichkeit habe, einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen (sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Ein solches Wiederaufgreifen unabhängig insbesondere von der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG könne im Falle des § 53 AuslG vor allem wegen schwerer, im Herkunftsland nicht behandelbarer Krankheit angezeigt sein. Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne ist vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen bestätigt worden (ASYLMAGAZIN 12/99, S. 34f. = AuAS 2000, 154). Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen im abgeschlossenen Erstverfahren die HIV-Infektion nicht erwähnt wurde, diese im Rahmen eines beim zuständigen Bundesamt einzureichenden Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG im weiteren Sinne nachträglich geltend gemacht werden sollte.

3. Folgen bei einem ungesicherten Aufenthalt

a. Duldung
Ausserhalb des Asylverfahrens ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zuständig, so dass Betroffene, die sich nicht in einem Asylverfahren befinden und deren Aufenthalt ungesichert ist, sich an ihre Ausländerbehörde wenden und dort Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG geltend machen müssen. Werden diese von der Ausländerbehörde bejaht, muss eine Duldung erteilt werden. Die Ausländerbehörde hat dabei die gleichen Voraussetzungen zu überprüfen wie im Falle eines Asylverfahrens das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Verfügt der Erkrankte aufgrund seines ungesicherten Aufenthaltes über keine Krankenversicherung und ist die Kostenübernahme für eine antiretroviralen Therapie noch ungeklärt, so dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung noch nicht begonnen werden kann, sollte zunächst die Behandlung sichergestellt werden. Die Sozialämter können sich in der Regel nicht darauf berufen, dass der Erkrankte nur in das Bundesgebiet gekommen ist, um Sozialhilfe - in diesem Fall in Form der Krankenhilfe - zu erlangen (§ 120 Abs. 3 S. 1 BSHG), da Hilfe dann gewährt werden soll, wenn sie zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Erkrankung geboten ist, § 120 Abs. 3 S. 2 BSHG.

b. Verfestigung des Aufenthaltes
Sehr stark vom Einzelfall abhängig ist die Beantwortung der Frage, ob Personen, die eine HIV-Diagnose erhalten haben, aber nur über einen ungesicherten Aufenthalt, z.B. eine Duldung, verfügen. Bei volljährigen Personen, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, ist an eine Familienzusammenführung wegen außergewöhnlicher Härte, § 22 AuslG, zu denken. Familienangehörige sind dabei die Großfamilie. Eine außergewöhnliche Härte ist allerdings nur bei Pflegefällen oder fortgeschrittener Infektion denkbar. Zudem müssen Krankenversicherungsschutz (ein kaum zu bewältigendes Problem) und Unterhalt gesichert sein und ein gefestigter Aufenthalt des Familienangehörigen (mindestens Aufenthaltserlaubnis) bestehen. Außerdem muss der Erkrankte erlaubt eingereist sein und darf der Tatbestand der Pflegebedürftigkeit erst nach Einreise eintreten. Sonst könnte dem z.B. mit einem Touristenvisum eingereisten Erkrankten, der sich nach der Einreise auf seine Pflegebedürftigkeit aufgrund der HIV-Erkrankung beruft, ein Visaverstoß entgegengehalten werden, der die direkte Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne Wiederausreise in den Herkunftsstaat verhindert (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVAuslG) .
In der Regel wird nur die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht bekommen, zumal diese Norm die Einreise mit einem "falschen" oder gar keinem Visum nicht durch eine erzwungene Wiederausreise bestraft.
Im Fall des § 30 Abs. 3 AuslG muss die Ausländerbehörde das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - in diesem Fall § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (s.o.) - bejahen und der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dies wäre im Falle fehlender Behandlungsmöglichkeiten zu bejahen.
Allerdings verlangt § 30 Abs. 3 AuslG eine unanfechtbare Ausreisepflicht, die nur besteht, wenn die Ausländerbehörde bereits in einer sog. Ordnungsverfügung die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Ausweisung endgültig abgelehnt bzw. verfügt hat oder das Asylverfahren endgültig negativ beendet ist. Dies führt unter Umständen zu einer belastenden Verzögerung des Verfahrens, da zunächst die Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht erreicht werden muss.
Auch im Fall des § 30 Abs. 3 AuslG ist der Bezug von Sozialhilfe ein Versagungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis. Ausnahmen gelten in der Regel für Personen, die (aufgrund der Erkrankung) nicht mehr arbeitsfähig sind.

 

Dr. med. Jörg Gölz
(Vorsitzender der AIDS-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin)

Basisinformationen zu HIV und AIDS in Abschiebeverfahren

Vortrag, gehalten auf der Rechtsberaterkonferenz in Berlin am 19.05.2000

1. Grunddaten zur HIV-Infektion: Krankheitsgeschehen und Behandlungsmöglichkeiten
Die HIV-Infektion ist eine chronische Viruskrankheit, die unbehandelt in einem Zeitraum von 3 bis 12 Jahren zum Tode führt. Das HI-Virus gehört zur Gruppe der Retroviren.
Die Übertragung des HI-Virus erfolgt durch Kontakt mit Blut, Samenflüssigkeit und Vaginalksekret der Infizierten. Damit die Übertragung möglich wird, muß beim Empfänger zusätzlich ein Defekt der Haut oder der Schleimhäute vorliegen. Nur so können die infektiösen Körperflüssigkeiten direkt mit dem Blut in Kontakt geraten. Die Hauptinfektionsarten sind heterosexueller und homosexueller Geschlechtsverkehr, gemeinsames Benutzen von Spritzutensilien und infizierte Blutkonserven und Blutprodukte (durch Kontrollen in USA, Japan, Europa heute weitgehend ausgeschlossen).
Nach Eindringen des Virus in den menschlichen Blutkreislauf heften sich die Viren an die Oberfläche der CD4-Lymphozyten (zentrale Schaltzellen des Immunsystems) an, dringen in die Zelle ein und integrieren ihre genetische Information in das genetische Material im Zellkern. Werden die so befallenen CD4-Lymphozyten durch die andere Erreger (Bakterien, Viren, Pilze) aktiviert, beginnen sie mit der Produktion von HIV-Viren und werden dadurch zerstört.
Da sich das menschliche Immunsystem täglich mit einer Fülle von in den Körper eindringenden Keimen auseinandersetzen muß , werden täglich CD4-Lymphozyten aktiviert und bilden dadurch täglich neue HI-Viren. Diese befallen wiederum neue CD4-Lymphozyten.
Täglich werden Milliarden neuer Viren gebildet und Milliarden CD4-Lymphozyten zerstört. Dies führt schließlich zu einer Erschöpfung der Zellneuproduktion im Knochenmark, die CD4-Lymphozytenzahl nimmt ab. HIV-assoziierte Erkrankungen, opportunische Infektionen oder Tumore führen über kurz oder lang zum Tod (siehe Abbildung 1: Natürlicher Verlauf der HIV-Infektion).
Mit den antiretroviralen Kombinationstherapien kann zur Zeit ein Fortschreiten der Erkrankung für 5 bis 8 Jahre verhindert werden. Neue Therapieansätze, die zur Zeit in klinischer Erprobung sind, lassen hoffen, daß die Behandlung dazu führen wird, daß ein HIV-Infizierter eine normale Lebenserwartung hat. Eine Heilung der Erkrankung ist nach dem augenblicklichen Wissen noch nicht in Sicht (siehe Abbildung 2: Verlauf der HIV-Infektion bei antiretroviraler Behandlung).
Der natürliche Verlauf der HIV-Infektion kann durch die Gabe antiretroviraler Kombinationstherapien für Jahre gestoppt werden. Damit wird das Eintreten des Endstadiums AIDS verhindert. Bei einer bekannten HIV-Infektion findet vierteljährlich eine Bestimmung der CD4-Zellzahl (Normalwert : 1800 - 1400 Zellen pro Mikroliter Blut) und der Viruslast statt.
Steigt die Viruslast bei zwei Messungen über 20000 bis 30000 Viruskopien pro Milliliter Plasma oder fällt die Zahl der CD4-Zellen auf unter 300 Zellen/ul, wird mit der antiretroviralen Therapie begonnen. Therapieziel ist eine dauerhafte Unterdrückung der Virusproduktion (unter 50 Kopien/ul Blut) und damit verbunden ein Wiederanstieg der CD4-Lymphozyten.
Wenn man sich den Verlauf der HIV-Infektion als einen Zug vorstellt, der auf einen Abgrund (Tod durch AIDS) zufährt, so gibt die CD4-Zellzahl den Abstand zum Abgrund an. Die Höhe der Virusbeladung zeigt die Geschwindigkeit an, mit der sich der Zug auf den Abgrund zubewegt.
Mit den einzelnen Therapieregimes gelingt aber keine dauerhafte Virusunterdrückung. Ungenaue Einnahme der Medikamente, Störungen der Resorption im Darm und weitere Faktoren verhindern langfristig einen konstanten Medikamentenspiegel. Über die Zeit kommt es deshalb in unterschiedlichem Ausmaß doch zu einer geringen Virusvermehrung. Dabei können sich unter der medikamentösen Therapie nur Virusmutanten vermehren, die gegen eine oder mehrere der eingesetzten Medikamente resistent geworden sind. Damit ist die zeitliche Wirksamkeit der medikamentösen Therapie auf circa 5 bis 7 Jahre beschränkt. Diese Option reicht aber aus, um den Patienten mit funktionsfähigem Immunsystem in die Zeit hinüberzuretten, in der neue Therapieoptionen zur Verfügung stehen.

Tabelle 1: Durchschnittliche Wirkdauer der einzelnen Therapieregimes:
Erstes Regime 1 bis 3 Jahre
Erstes Salvage-Regime 1 bis 2 Jahre
Zweites Salvage-Regime 1 Jahr
mega-HAART-Regime 1/2 Jahr
Erhaltungsregime nach mega-HAART 1/2 bis 1 Jahr
Letztes Regime (CD4-haltend) 1 Jahr

2. Epidemiologie und medizinische Versorgung
Nach den Daten von UNAIDS stellt sich die Epidemie im Dezember 1999 folgendermaßen dar: Global sind 33,6 Millionen Menschen HIV-infiziert, passieren 2,6 Millionen Todesfälle pro Jahr, infizieren sich 5,6 Millionen Menschen jedes Jahr neu. 16,3 Millionen Menschen sind seit Beginn der Epidemie gestorben.
Die Verteilung der HIV-Infizierten auf die einzelnen Weltregionen geht ganz zu Lasten der Entwicklungsländer.

Tabelle 2: HIV-Infizierte pro Weltregion (Dez. 1999)
Westeuropa 520 000
Osteuropa / Zentralasien 360 000
Nordamerika 920 000
Karibik 360 000
Lateinamerika 1 300 000
Nordafrika / Mittlerer Osten 220 000
Afrika südlich der Sahara 23 300 000
Süd- und Südostasien 6 000 000
Ostasien / Pazifik 530 000
Australien / Neuseeland 12 000

Das Schwergewicht der Epidemie liegt auf Afrika unterhalb der Sahara. In mehreren Staaten (Zimbabwe, Namibia, Swaziland, Botswana, Sambia, und in den Homelands Südafrikas) sind im Augenblick 20 bis 30 % der Erwachsenen im Alter von 15 bis 49 Jahren HIV-infiziert. Die prozentual größten Zuwachsraten an Neuinfektionen haben Asien und Länder der ehemaligen Sowjetunion.
Nur die 10 % der Infizierten, die in den USA, Kanada, Europa, Japan und Australien / Neuseeland leben, haben in ihren Staaten ein Gesundheitssystem, in denen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Therapie vorhanden sind:

Tabelle 3: Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung
- Alle antiretroviralen Medikamente verfügbar.
- Alle Medikamente zur Behandlung von HIV-assoziierten Erkrankungen, opportunistischen Infektionen und Tumoren verfügbar.
- Regelmäßige Bestimmung der CD4-Zellzahl, der Viruslast und der Virus-Resistenz verfügbar.
- Ausreichende Anzahl HIV-erfahrener Ärzte im ambulanten Bereich.
- Ausreichende Anzahl HIV-spezialisierter klinischer Abteilungen.
- Keine selektiven Schranken beim Zugang zum medizinischen Versorgungssystem.
- Kein Ausschluß von ambulanter und stationärer Behandlung aufgrund ablehnender Haltung gegenüber HIV-Infizierten (aus Indien, Asien, Afrika).
- Sicherung der sozialen Existenz bei Erkrankungen.

Diese Vorausetzungen fehlen alle in den afrikanischen Staaten südlich der Sahara, in der Karibik und in großen Teilen Zentralasiens, Südasien, Ostasien (Ausnahme: Japan) und Süd-Ostasiens.
Auf Anfrage wird von den deutschen Botschaften in diesen Ländern mitgeteilt, es gäbe medizinische Versorgungseinheiten mit ärztlichem Know-how und Zugang zu den Medikamenten. Dabei handelt es sich jedoch bestenfalls um Einrichtungen in großstädtischen Ballungszentren, die nur wohlhabenden Bevölkerungsschichten zugänglich sind. Der durschnittliche Asylbewerber ohne finanzielle Mittel aus ländlichen Gegenden besitzt keinerlei Chance, in diesen Institutionen behandelt zu werden.
Schwierig und im Einzelfall detailliert zu recherchieren sind die sehr wechselhaften Behandlungsmöglichkeiten in Süd- und Mittelamerika und in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion. Auch hier gilt im Zweifelsfall, daß nur im Umfeld großstädtischer Ballungsräume vereinzelt Versorgungsstrukturen vorhanden sind, in denen auch für Menschen mit niedrigem sozialen Status eventuell Therapiechancen bestehen.
Die zwar formal richtige Antwort der deutschen Botschaften, daß antiretrovirale Therapie verfügbar sei, ist selbstverständlich für den abgeschobenen Asylbewerber bedeutungslos, wenn sein Heimatort hunderte von Kilometern entfernt von einer großstädtischen Behandlungsinstitution liegt. Ein typisches Beispiel für die rein formale Richtigkeit solcher Botschaftsauskünfte ist die von UNAIDS recherchierte Situation in Guatemala: Von den 50 000 HIV-infizierten Guatemalteken haben insgesamt 185 Zugang zu einer regelmäßigen antiretroviralen Therapie.
Die Medikamentenkosten für eine antiretrovirale Dreifachtherapie sind so hoch, daß kein Entwicklungsland diese Therapie als Regelversorgung für seine HIV-Infizierten bezahlen kann.

Tabelle 4: Kosten für antiretrovirale Medikamente
Kürzel Handelsname Kostenfür 30 Tage Kostenpro Jahr
AZT Retrovir 786 9 432
3TC Epivir 548 6 576
AZT/3TC Combivir 1 335 16 020
DDC HIVID 500 6 000
D4T Zerit 635 7 620
DDI Videx 658 7 896
ABC Ziagen 886 10 630
NVP Viramune 651 7 812
DLV Rescriptor 900 10 800
EFV Sustiva 1 025 12 300
SQV Fortovase 1 560 18 720
RTV Norvir 1 125 13 500
IDV Crixivan 922 11 064
NFV Viracept 1 295 15 540
APV Agenerase 1 350 16 200

Tabelle 5: Durchschnittliche jährliche Behandlungskosten für Medikamente, Verlaufsmonitoring und Prophylaxen in DM
Antiretrovirale Dreifachtherapie 20 000 bis 35 000
Laborkontrollen 4 000
Prophylaxen 1 000 bis 40 000

Ohne Arzt- und Krankenhauskosten verursacht die Durchführung der antiretroviralen Therapie allein für Medikamente und Laborkontrollen jährlich Kosten zwischen 24 000.- und 40 000.- DM.
Im Vergleich der jährlichen Gesundheitsausgaben pro Kopf der Bevölkerung für einzelne Staaten wird deutlich, daß die Länder der Dritten Welt weit davon entfernt sind, für ihre Menschen die Behandlung der HIV-Infektion zu finanzieren.

Tabelle 6: Gesundheitsausgaben pro Kopf der Bevölkerung (ambulante / stationäre Therapie / Medikamente / Rehabilitation)
Region Ausgaben pro Kopf und Jahr
USA / Kanada 4 500 bis 7 000
Westeuropa / BRD 2 500 bis 5 000
Australien / Neuseeland 3 500
Südamerika 100 bis 500
Afrika südlich der Sahara 4 bis 90

Medikamentenkosten und Monitoring der antiretroviralen Therapie nur eines HIV-Infizierten würde zum Beispiel in Uganda (4.- DM pro Kopf) das Gesundheitsbudget für 6 000 bis 10 000 Menschen verbrauchen. Uganda hat ca. 22 Millionen Einwohner, von denen ca. eine Million HIV-infiziert ist. Das Gesundheitsbudget beträgt pro Jahr 88 Millionen DM.
Würden die dort lebenden und behandlungsbedürftigen HIV-Infizierten (ca. 800 000) alle antiretroviral behandelt, müßten allein dafür 20 Milliarden DM aufgebracht werden, das 25-fache des gesamten Gesundheitsetats von Uganda.
Dieses Zahlenbeispiel verdeutlicht, wie grotesk Auskünfte sind, die behaupten, für den abgeschobenen Asylbewerber ständen in solchen Heimatländern Behandlungsmöglichkeiten offen.

3. Generelle und besondere Gefährdungspotentiale für HIV-Infizierte in Entwicklungsländern
Auf mehreren Ebenen entstehen lebensbedrohlichen Aspekte für einen HIV-Infizierten, der in ein Entwicklungsland abgeschoben wird: Er befindet sich in einer hoch-infektionstächtigen Umgebung (vgl. Tabelle 7), ist starker sozialer Diskrimisierung ausgesetzt (vgl. Tabelle 8) und den Gefahren ausgeliefert, die durch abgebrochene antiretrovirale Therapie und fehlende Primär- und Sekundärprophylaxen gegen opportunistische Infektionen verursacht werden (vgl. Tabelle 9).

Tabelle 7: Infektionsträchtige Umgebung
- Fehlender Zugang zu sauberem Trinkwasser (in Afrika haben nur 20 bis 60% der Menschen Zugang zu sauberen Trinkwasser).
- Fehlender Zugang zu Sanitätseinrichtungen ohne Infektionsgefahr (in Afrika leben nur 30 bis 60% der Bevölkerung unter sanitären Bedingungen ohne Übertragungsmöglichkeit bakterieller und viraler Erkrankungen).
- Zugang zu primitivsten Gesundheitseinrichtungen (in Afrika leben circa 50% der Bevölkerung mehr als 100 km von der nächsten medizinischen Versorgungseinrichtung entfernt).
- Im Vergleich zu Europa erhöhte Gefahr, mit Infektionen angesteckt zu werden, die bei einer HIV-Infektion mit hoher Sterblichkeit verbunden sind (Tuberkulose, bakterielle Atemwegserkrankungen, Hepatitis, Malaria, andere Tropenerkrankungen, Durchfallerkrankungen, Infektionen mit Spul- und Hakenwürmern).

Tabelle 8: Soziale Diskriminierung
- Verlust der Hilfeleistungen des Familienverbandes.
- Bei bekannter Diagnose kaum Chancen, in Krankenhäusern aufgenommen zu werden.

Tabelle 9: Gefahren von abgebrochenen Therapien und Prophylaxen
Abgebrochene Antiretrovirale Therapie:
- Viruslastanstieg
- CD4-Abfall
- evt. Vermehrung resistenter Virus-Stämme
- natürlicher Verlauf der HIV-Infektion

Abgebrochene Primärprophylaxen:
- Hohe Wahrscheinlichkeit tödlicher Komplikationen
- Pneumocystis-carinii-Pneumonie. Eintreten der Infektion bei 20 - 30 % der Fälle.
- Atypische Mykobakteriose. Eintreten der Infektion bei 40 - 50 % der Fälle.
- Cerebrale Toxoplasmose. Eintreten der Infektion bei 20 - 30 % der Fälle.
- Soorbefall des Verdauungstrakts. Eintreten der Infektion in 100 % der Fälle.

Abgebrochene Sekundärprophylaxen:
- CMV-Retinitis. Erblindung in 100 % der Fälle.
- Cerebrale Toxoplasmose. Tod in 80 % der Fälle.
- Pneumocystis-Pneumonie. Tod in 80 % der Fälle.
- Mycobakteriose. Tod in 100 % der Fälle.

Mehrere Verlaufsmerkmale der HIV-Infektion und bestimmte zusätzliche Erkrankungen neben der HIV-Infektion tragen ohne medizinische Versorgung zu einem raschen Tod bei.

Tabelle 10: Überlebenszeit ohne Therapie besonders verkürzt
- AIDS mit CMV-Retinitis
- mit Non-Hodkin-Lymphom
- mit cerebraler Toxoplasmose
- mit PcP
- mit atypischer Mykobakteriose
- mit Tuberkulose
- HIV+ chronische Hepatitis C
- HIV+ chronische Hepatitis B

4. Ärztlicher Sachverstand zur Risikoeinschätzung bei der HIV-Infektion
In der Regel wissen die von den zuständigen Gerichten zur Begutachtung befragten Amtsärzte nur oberflächlich über den Verlauf und die Therapieerfordernisse der HIV-Infektion Bescheid.
Das zur Begutachtung notwendige Wissen im Einzelfall besitzt nur eine kleine Gruppe spezialisierter niedergelassener Ärzte und eine kleine Gruppe von spezialisierten Ärzten in bestimmten Krankenhäusern und Universitätsambulanzen.
Solche Sachverständige können über zwei Institutionen erfragt werden:

Für niedergelassene Ärzte: DAGNÄ (Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.), Blondelstr. 9, 52062 Aachen, Tel: 0421/26799, Fax: 0241/408652

Für klinisch tätige Ärzte: DAIG (Deutsche AIDS Gesellschaft e.V. Dermatologische Klinik der Ruhr Universität), Gudrunstr. 56, 44791 Bochum, Tel: 0234/ 5093470, Fax: 0234/ 5093472

 

Ländermaterialien

Ägypten

Afghanistan

VG Würzburg: Quasi-Staatlichkeit nach BVerfG-Kriterien jetzt gegeben
U.v. 18.9.2000 - W 7 K 00.30422 -; 20 S.; R9061
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. August 2000 2 BvR 260/98 die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 9 C 34.96 und vom 19. Mai 1998 9 C 5.98 aufgehoben und die Streitsachen an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Erfordernis einer auch nach außen dauerhaft stabilisierten (regionalen) Herrschaftsmacht ein Gewicht beigemessen habe, das ihm verfassungsrechtlich nicht zukomme. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung sei, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, dass er andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteile sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" - tatsächlich errichtet hat. Dieser Maßstab werde verengt, wenn die Möglichkeit politischer Verfolgung bereits mit der Erwägung verneint werde, es fehle bei allen um die Macht in ganz Afghanistan fortwährend kämpfenden Bürgerkriegsparteien an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Die anhaltende (äußere) militärische Bedrohung schließe das Bestehen eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Inneren nämlich nicht zwingend aus. Je nach ihrer Stärke komme einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnehme, in dem der Bürgerkrieg ohne entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauere. Für eine Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG komme es maßgeblich auf die Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Inneren des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten an.
Der größte Teil, d.h. (abhängig von den jeweils wechselnden Geländegewinnen der Bürgerkriegsparteien) ca. 80 % bis 90 % des Territoriums und damit die meisten Provinzen des Landes, werden mittlerweile von den Taliban beherrscht. In ihrem Machtbereich haben sie ihre Kontrolle weitgehend durchgesetzt und rudimentäre Verwaltungsstrukturen eingeführt. Der von den Taliban nach der Eroberung Kabuls 1996 dort eingesetzte Rat als Übergangsregierung für ganz Afghanistan besteht fort. Auf Provinzebene haben die Taliban regionale Räte (Shuras) gebildet und Provinzgouverneure ernannt, die ebenfalls über einen Verwaltungsunterbau verfügen. Die Kontrolle über die Gouverneure übt ein zentraler Taliban-Rat in Kandahar aus. Dieser Rat kontrolliert auch die Taliban-Übergangsregierung in Kabul. Jüngere Eroberungen werden zwar nicht in vollem Umfang und in der gleichen Intensität durch die Taliban kontrolliert, wie dies bei den übrigen Provinzen der Fall ist, auch flammen gelegentlich lokale Unruhen in den anderen Provinzen auf, doch können die Taliban die Kontrolle über solche Gebiete regelmäßig wiederherstellen (AA, Lagebericht vom 27. Juli 2000). Da es den Taliban somit gelungen ist, in den von ihnen beherrschten Provinzen ein stabiles, auch von gelegentlichen lokalen Unruhen unberührt gebliebenes Herrschaftsgefüge zu errichten und sie durch die von ihnen geschaffenen Organisationsstrukturen die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Machtbereiches gewährleisten können, üben sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten staatsähnliche Gewalt aus."
Einsender: RA Michael Koch, Würzburg

Anmerkung: Im ASYLMAGAZIN 1-2/2001 wird eine Entscheidung des VG Frankfurt a.M. Erwähnung finden, die zum gleichen Ergebnis kommt.

Algerien

Armenien

Bosnien und Herzegowina

Gambia

Irak

UNHCR Background Paper
Juni 2000; 28 S., L9007
"3.2. RESPECT FOR HUMAN RIGHTS
Torture, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
In December 1997, the United Nations Commission on Human Rights condemned widespread, systematic torture in its most cruel forms, and the enactment and implementation of decrees prescribing cruel and inhuman punishment, namely mutilation, as a penalty for offences and diversion of medical care services for such mutilations.
The United Nations Special Rapporteur, Mr. Max van der Stoel, further pointed out that mistreatment, including beatings and other tortures during interrogations, continued to accompany most instances of arrest and detention. The most common methods of physical torture include electric shocks to various parts of the body, pulling out of fingernails, long periods of suspension by the limbs, beating with cables, falaqa (beating on the soles of the feet), cigarette burns on various parts of the body, and piercing of hands with an electric drill. Psychological torture include threats of bringing in a female relative of the detainee, especially the wife or the mother, and raping her in front of the detainee; threats of arresting and harming other members of the family; mock executions; and being kept in solitary confinement for long periods of time. The U.S. Department of State Country Report on Human Rights Practices in Iraq in 1999 further reports the breaking of limbs and denial of food and water of those in detention. Ill-treatment of prisoners and poor conditions of detention continue to cause the death of prisoners. In mid-November 1998, 17 detainees reportedly died after being forced to donate blood.
Death Penalty
Reports indicate that people continue to be sentenced to death and executed because of their alleged participation in the uprising of March 1991. Supporting this allegation, a list of 125 prisoners reportedly executed on 1 March 1998 in Abu Ghraib prison includes 50 persons charged with participating in the 1991 popular uprising. Another list of 81 prisoners reportedly executed since 13 December 1998 indicates that these detainees were executed on political grounds. The list also specifies that four of the executed were convicted under article 223 of the Penal Code that prescribes the death sentence for any person attempting to kill the President.
Many of those judicially executed were charged with offences punishable by death according to the Iraqi penal code, including Article 156 relating to membership of a party or organization whose aim is to change the system of government, or Article 175 relating to plotting against the state, both of which have been used in the past to execute prisoners of conscience. Reportedly, the list of offences requiring a mandatory death penalty has grown substantially in recent years and now includes anything that could be characterized as "sabotaging the national economy".
The Government of Iraq rarely announces executions or provides publicly any official statistics in relation to the death penalty. In many cases it is impossible to determine whether the reported executions are judicial or extra-judicial given the secrecy surrounding them.
Enforced or involuntary disappearances
The Special Rapporteur on the human rights situation in Iraq continued to receive reports of widespread disappearances. In some cases, individuals have disappeared while in government custody. Reportedly, the government continued to ignore more than 15,000 cases conveyed to it in 1994 and 1995 by the United Nations, as well as the requests from the Governments of Kuwait and Saudi Arabia on the whereabouts of those missing during Iraq's 1990-91 occupation of Kuwait, and from Iran on the whereabouts of prisoners of war that Iraq captured in the 1980-88 Iran-Iraq war. (...)
4. ETHNIC AND OTHER GROUPS AT RISK
The Turkomen
Forced displacement of the Turkomen was reported to have resumed in the last months of 1998, particularly in the Kirkuk area. The head of the coalition of the Turkoman parties stated that about 5,000 evicted Turkomans were living in "sub-human conditions in Northern Iraq". In August and September 1998, fighting between Turkomans and Iraqi Kurds broke out.
The Shi'a Marsh Arabs
According to the United Nations Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, Mr. Max van der Stoel, there appears to be a resurgence of grave violations of human rights committed by the Government of Iraq against the Marsh Arabs. In late August 1998 and in November 1998, the most blatant violations inflicted on the people resumed. Violations included military attacks against civilian settlements in the Southern towns of Al-Nassiriya, Amara and Basra. According to the information received by Mr. Max van der Stoel, numerous other human rights violations followed the military operations. Government forces were reported to have arrested hundreds of citizens. The military attacks were allegedly related to the purported need to seek out military deserters, who had sought refuge within the tribes of the marshes, yet among those arrested were innocent civilians, including the elderly, women and children. As part of this campaign of repression, the government forces burned houses and Fields while demolished other houses by bulldozers. The military forces also continued water-diversion and other projects in the South. Mr. Max van der Stoel has noted the draining of the marshes has had devastating impact on the lives of the Shi'a Marsh Arabs. The government diverts supplies in the South limiting the Shi'a population's access to food, medicine, drinking water, and transportation, while thousands of persons in Nasiriyah and Basrah provinces have been denied rations that should have been supplied under the United Nations oil-for-food program.
Faili Kurds
According to a report received in May 1998 by the Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, hundreds of Faili Kurds and other citizens of Iranian origin who had disappeared in the early 1980's during the Iran-Iraq war are being held incommunicado at the Abu Ghraib prison in the outskirts of Baghdad. According to the report, these persons have been detained for up to 18 years in extremely harsh conditions without specific charges or trials. The report alleged that many of these detainees have been used as experimental subjects in Iraq's outlawed chemical and biological weapons programs.
The Kurds
During the period 1998 and 1999, Mr. Max van der Stoel continued to receive allegations describing the deteriorating human rights situation of the Kurds of the governorate of Kirkuk. (...)
Amnesty International reported in 1998 that serious human rights abuses were carried out in the Kurdish-controlled provinces by the KDP and PUK. Members of smaller political groups were among those targeted for arrest, prolonged incommunicado detention and torture or ill-treatment. They included members of the Iraqi Workers' Communist Party, the Kurdish Farmers' Movement and the Surchi clan.
The Shi'a Muslims
Although Shi'a Arabs are the largest religious group, Sunni Arabs traditionally have dominated economic and political life. There is a political factor, yet the Government's repression of the Shi'a appears to be religiously motivated. The Government has for decades conducted a brutal campaign of murder, summary execution and protracted arbitrary arrest against the religious leaders and followers of the majority Shi'a Muslim population.
The following government restrictions on religious rights remained in effect throughout 1999: restrictions and outright bans on communal Friday prayer by Shi'a; restrictions on Shi'a mosque libraries loaning books; a ban on the broadcast of Shi'a programs on government-controlled radio or television; a ban on the publication of Shi'a books, including prayer books; a ban on funeral processions other than those organized by the Government; and the prohibition of certain processions and public meetings commemorating Shi'a holy days. The Government reportedly continued to target Shi'a Muslim clergy and their supporters for arbitrary arrest and other abuses in 1998. It also continued to forcibly move Shi'a populations from the South to the North. Large-scale assaults by the Government against the Shi'a population were reported by several sources in September 1998, with an estimated 20,000 persons detained arbitrarily and trucked to tent-camp holding facilities in the desert region ofal-Rifa'i about 100 km North of the marshes in Southern Iraq. It was reported in January 1999 that the Government of Iraq executed hundreds of Shia's and detained many more in the South.
According to the U.S. Department of State the government's campaign to eliminate the senior Shi'a religious leadership through murder, disappearances, and summary execution accelerated during 1998-1999. (...)
Assyrians
It has been reported that since mid-1997 Assyrians from the Kirkuk region, have been expelled to the Kurdish provinces in the North by the Iraqi authorities, because of their ethnic origin. The Kirkuk region and its oil fields are considered as a strategic location.
Assyrian groups reported several instances of mob violence by Muslims against Christians in the North in recent years. Assyrians continue to fear attacks by the Turkish Kurdistan Workers Party (PKK), which operates against indigenous Kurds in Northern Iraq. The Christians often feel caught in the middle of intra-Kurdish fighting. The Assyrian International News Agency stated on 19 June 1999, that "there is a well-established pattern of complicity by Kurdish authorities in attacks against Assyrian Christians in Northern Iraq". Hundreds are still missing in the aftermath of the brief Iraqi military occupation of Christian enclave of Irbil (Ankawa) in August 1996. Many of these persons may have been killed surreptitiously late in 1997 and throughout 1998, in the "prison-cleansing" campaign. KDP forces reportedly entered Assyrian villages on different occasions and beat villagers. However, it has been reported that the agreement of September 1998 between the Kurdish parties in northern Iraq will guarantee the lawful rights of the Assyrians in the region. (...)
Military Deserters
In January 1996, the Government announced that the judicial punishments of amputation and branding had ceased and would be abolished by law. In August 1996, the Revolutionary Command Council (RCC) reportedly issued Decree 81, abolishing the judicial punishments of ear amputation and branding for army desertion. However, reportedly, Government forces keep searching for and arresting military deserters who hide in the marshes. (...)
Women
The Government of Iraq has accessed the Treaties Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women on 13 August 1986. It has not signed the Convention on the Political Rights of Women. Laws have been enacted to protect women. However, reports indicate that the application of these laws has declined as Iraq's political and economic crisis persists. It has been reported that under a 1990 law, men who kill female family members for "immoral deeds" may receive immunity from persecution. It has been reported that violence and discrimination against women are common. The Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, Mr. Max van der Stoel, observed that human rights organizations and opposition groups continue to receive numerous reports of women suffering severe psychological trauma after they were raped in custody."

Weitere Dokumente:

Jugoslawien/Kosovo

Siehe auch: "VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma" im Abschnitt "Materielles Asylrecht" von ASYLMAGAZIN 12/2000.

Kongo Dem. Rep.

AA widerspricht hohem DRC-Beamten
vgl. ASYLMAGAZIN 10/2000, S.22 ff.
Stellungnahme vom 6.10.2000 an VGH Ba-Wü; 18 S., L 9087
"An der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefahrdung abgeschobener Asylbewerber in der Demokratischen Republik Kongo haben sich keine Änderungen ergeben. Nach den bisher gemachten Erfahrungen bleiben diese Personen in aller Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten der "Diection générale des Migrations - DGM", in besonders gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes "Agence Nationale de Renseignements - ANR", der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen.
Besonderheiten ergeben sich derzeit lediglich hinsichtlich der Passagiere, die aus Nairobi kommend nach Kinshasa einreisen. Diese werden generell von den am Flughafen tätigen Beamten der Migrationsbehörde und des kongolesischen Nachrichtendienstes eingehender untersucht und zum Reiseweg befragt. Ziel ist es, eine befürchtete Infiltration von Angehörigen der Rebellenallianz aus den besetzten Gebieten im Osten der DR Kongo auf dem Luftweg über die kongolesische Hauptstadt zu vermeiden. Wird von kongolesischer Seite festgestellt, dass die aus Nairobi eingereisten Passagiere im Transit aus Europa kommen, so ist im Regelfall keine weitergehende besondere Behandlung festzustellen. Diese Einschätzung wird von namhaften kongolesischen Menschenrechtsorganisationen geteilt, deren Mitarbeiter die Rückkehrsituation auf dem Flughafengelände, die sich anschließende Behandlung der abgeschobenen Asylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich beobachten.
Es sind nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung exekutiert worden wären, auch nicht aufgrund einer Entscheidung der Präsidentengarde GSSP. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die die erhobene Behauptung stützen könnten, dass Kinder von Abgeschobenen am staatliche Aufbewahrungsorte verbracht wurden und später als Straßenkinder endeten. Ebenso sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen das Militärsondergericht COM abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr in die DR Kongo zum Tode verurteilt hätte.
Diplomaten wird der Zutritt zum Flughafenbereich ohne besonderen Antrag gestattet. Um auf das Rollfeld gelangen zu können, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis des Direktors der am Flughafen tätigen Migrationsbehörde (DGM). Diese Erlaubnis war in der Vergangenheit regelmäßig erteilt worden. Die Mitarbeiter der Botschaft konnten die angekommenen Rückkehrpflichtigen bereits am Rollfeld in Empfang nehmen. Es wurde dort auch Einsicht in die Passagierliste gewährt. Anschließend konnten die abgeschobenen Personen zur Gepäckausgabe und zu den Büros der DGM begleitet werden. Bei den Vernehmungen war die Anwesenheit Dritter nicht gestattet. Es wurde beobachtet, dass längere Anhörungen oder Fälle, in denen die Vernehmung im Stadtbüro der DGM fortgesetzt wurden, Passagiere betrafen, die sich renitent verhalten oder bei denen aufgrund des Reiseweges eine Beziehung zur Rebellenbewegung vermutet wurde und die nicht im Transit aus Europa kamen. Die weitere Beobachtung der Rückkehrer erfolgte durch seriöse Menschenrechtsorganisationen, mit denen die Botschaft Kinshasa zuvor Kontakt aufgenommen hatte. Diese erhalten durch persönliche Beziehungen, die entsprechend zu pflegen sind, ebenfalls Zutritt zum Flughafengebäude. Sie berichten, dass die Mehrzahl der angekommenen Schüblinge, ob Männer, Frauen oder Kinder, nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen gelangen können. Diese wurden von den Rückkehrpflichtigen von Deutschland aus zur Ankunft informiert. Menschenrechtsorganisationen besuchten auch in besonders gelagerten Fällen im Auftrag der Botschaft Kinshasa die rückgekehrten Personen nach wenigen Wochen an ihrer Wohnadresse. Auch in diesen Fällen konnten keine Unregelmäßigkeiten oder staatliche Repressionen gegen diesen Personenkreis festgestellt werden.
Die Anwesenheit der Vertreter der Botschaft Kinshasa am Flughafen wird von kongolesischer Seite nicht als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der DR Kongo gesehen. Es fanden in der Vergangenheit mehrere Gespräche mit dem Leiter der DGM und mit dessen Stellvertreter statt. Die verantwortlichen Vertreter der DGM brachten darin die Besorgnis zum Ausdruck, dass die abschiebenden europäischen Staaten kongolesische Staatsangehörige nicht immer menschenwürdig behandelten. Es wurde insoweit beanstandet, dass es zu Fesselungen von nicht rückkehrwilligen Personen komme. In Deutschland Asyl zu beantragen, sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Misere und der dadurch bedingten Perspektivlosigkeit vieler junger Kongolesen verständlich und werde von keiner staatlichen Stelle in der DR Kongo kriminalisiert.
c) Die auf den Angaben von Herrn X basierende Einschätzung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. Anlage der Anfrage "Menschenrechte") zur Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber Januar-März 2000 Seite 26f.) kann nicht geteilt werden. Die insoweit aufgestellte Behauptung, dass viele Verdächtige nach dem Verhör in die Kerker der Außenstellen des Nachrichtendienstes "ANR" gebracht, dort gefoltert oder nachts in den Fluss Congo geworfen wurden, um Spuren zu verwischen, ist hinsichtlich abgeschobener Asylbewerber nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend. Die von Herrn X genannten Referenzfälle wurden stichprobenartig von einer Vertrauensperson im Auftrag der Botschaft Kinshasa (...) überprüft."

Weitere Dokumente:

Liberia

Pakistan

Russland

Sri Lanka

Sudan

ai: Geringere Verfolgungsintensität gegen UMMA, zunehmende gegen Studenten u.a.
Stellungnahme v. 3.11.2000 an VG München, AFR 54-00.022, 4 S., L9162
"Mitglieder der UMMA-Partei waren seit dem Putsch Omar al Bashirs ständig staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt. Hunderte von ihnen wurden inhaftiert und gefoltert. amnesty international ist zwar nicht in der Lage, alle Namen der Verhafteten in Erfahrung zu bringen. Einige Fälle von staatlicher Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der UMMA-Partei, Angehörigen des Ansar-Ordens sowie mutmaßlichen Oppositionsangehörigen anderer Parteien während der letzten Jahre sollen hier aber exemplarisch angeführt werden.
Nach der Flucht Sadiq el Mahdis, des Führers der UMMA-Partei, im Dezember 1996, setzte im Januar 1997 eine Verhaftungswelle ein, der Hunderte von Personen zum Opfer fielen, die sich, in welcher Form auch immer, einmal für die vom Regime verbotenen Parteien eingesetzt hatten. amnesty international wurden die Namen von 260 festgenommenen Personen bekannt, die tatsächliche Zahl dürfte jedoch um vieles höher liegen. Zu den Verhafteten gehörten nicht nur leitende Mitglieder und Führungspersönlichkeiten der UMMA-Partei und anderer Oppositionsparteien, sondern auch Studenten, Ärzte, Gewerkschafter, Geschäftsleute, Buchhalter und Arbeiter (UA's vom 10. und 21.01.1997, 12.03.1997 und ai Bericht vom 07.04.1997 SUDAN: Neuer Zugriff auf politische Gegner). Am 30. Juni 1998 ereigneten sich mehrere Bombenexplosionen in Khartum, am gleichen Tag, an dem Präsident Omar al-Bashir die neue Verfassung unterzeichnete. Die Regierung machte die Opposition im Exil dafür verantwortlich und verhaftete Anfang Juli 1998 mindestens 30 Personen, unter ihnen prominente Mitglieder der nach wie vor verbotenen Umma-Partei ( UA vom 16.07.1998). 20 weitere in diesem Zusammenhang Verhaftete wurden im staatlichen Fernsehen gezeigt. Drei von ihnen beschuldigten al-Haj Abdelrahman Abdullah Nugdulla, einen ehemaligen Minister und Abdelmahmud Abbo, einen führenden Imam des Ansar-Ordens, sie zu den Anschlägen angestiftet zu haben. Trotz dieser öffentlichen Anschuldigungen wurden beide am 12.Oktober 1998 freigelassen.
Nachdem im April 2000 die UMMA-Partei die National Democratic Alliance (NDA), die vereinigte demokratische Opposition, verlassen hatte und einige Parteiführer aus dem Exil in den Sudan zurückkehrten, - der Führer der UMMA-Partei, Sadiq el Mahdi, blieb vorsichtshalber noch im Exil - ließen staatliche Verfolgungshandlungen gegen Parteiangehörige nach. Verstärkt Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zielscheibe der Sicherheitskräfte werden gegenwärtig vor allem Journalisten, Rechtsanwälte und Studenten. Wegen angeblicher regierungsfeindlicher Äußerungen wurden Zeitungen vorübergehend geschlossen und Journalisten verhaftet und gefoltert. Besonders massiv wurde gegen Studenten vorgegangen. Am 18. Juni 2000 schoss das Militär auf Teilnehmer eines studentischen Seminars, ein Student wurde getötet, zahlreiche andere verletzt und inhaftiert. Gegen dieses brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte demonstrierten am 20. Juni 2000 in Khartoum Hunderte von Studenten. Diese Demonstration wurde von der Polizei unter Einsatz von Tränengas ebenfalls gewaltsam aufgelöst. An den folgenden Tagen wurden zahlreiche Studenten festgenommen und in der Haft gefoltert (siehe ai-Jahresbericht 2000 S. 496/497 und UA vom 29. Juni 2000)."

UNHCR Background Paper
Juli 2000; 30 S., L9076
"Arbitrary Arrest and Detention
The Constitution prohibits arbitrary arrest and detention without charge but despite this arbitrary arrest and detention remains common in Sudan. It must also be noted that laws exist to allow for bail - except in cases where the arrested person is accused of crimes punishable by death or life imprisonment. However, the U.S. Department of State reports that courts have refused to allow certain lawyers to represent defendants and that "the government continued to use arbitrary arrest and detention in practice". "People are subjected to arbitrary arrest and detention at the hands of various security forces, which have virtual impunity. The [1994 National Security] Act grants security forces virtual immunity from prosecution and provides them with investigative powers that allow arbitrary arrest, incommunicado detention, lengthy detention without judicial review and arbitrary search".
According to the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in the Sudan those most likely to be subjected to arbitrary arrest and detention include human rights advocates and political, religious and student leaders. The Special Rapporteur also notes that most cases of arbitrary arrest and detention are "related to violations of the freedom of opinion and expression".
The Special Rapporteur documents the case of Mutasmin Mahmoud, the chief political editor of the Al Ray Alaam newspaper and several other journalists who have been arrested and held in incommunicado detention. Other cases of arbitrary arrest and detention, which have been cited by this Rapporteur and several human rights organizations, include the arrest of 40 lawyers in April 1999 at a meeting of the Sudan Bar Association - all but one were subsequently released without charge. In June 1999, 102 people were arrested for taking part in a press conference, which announced the formation of a new political party, all of whom were also subsequently released. Members of the Muslim religious brotherhood were arrested "for chanting slogans against President Omar al-Bashir's regime". On 5 July 1999, security officers arrested the UNICEF Programme Officer and his wife; they were also subsequently released.
The U.S. Department of State also reports on the arrest and mistreatment of refugees by Sudanese authorities, and arrest and detention based on the detainees' religious beliefs.
Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment and Extrajudicial Killing
Many examples of torture, cruel, inhuman or degrading treatment have been discussed in the previous sections and it has already been mentioned that the United Nations and human rights organizations remain concerned about the practice of torture in the Sudan. The United Nations also maintains its concern over the use of torture and cruel, inhuman or degrading treatment as punishment such as the use of the death penalty, lashing and amputation. The Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in the Sudan reports on the case of nine men sentenced to cross amputation (amputation of the right hand and left foot) and death by hanging, followed by crucifixion for the crime of bank robbery. The Special Rapporteur noted that the nine accused had already been "deprived of sleep and forced to do strenuous exercise in the heat". The Special Rapporteur reported also that pregnant and elderly women have been flogged.
Torture is also used by the security forces to obtain confessions or to incriminate third parties. Security forces are also said to use excessive force, including beatings, to disperse unapproved demonstrations.
Students, journalists, political dissidents, women, religious and ethnic minorities all experience varying degrees of discrimination and are subjected to conditions that amount to persecution.
As universities in Sudan are centres of political activity and political change, students have been subjected to "violent repression during demonstrations against the government. They are also subject to attacks by the security forces and by militias of the Islamist groups which are protected by the government". Students have been arrested, abducted and tortured, and some have died whilst in custody, for participating in demonstrations. Some have been taken to "ghost houses" and tortured or have disappeared.
In June 2000, police opened fire on a group of students who were participating in an anti-government demonstration at Sennar University in central Sudan; according to the Sudanese authorities one student reportedly died and six others were wounded.
Male students also face difficulties accessing tertiary education as they are required to undertake military service in order to receive a certificate for leaving secondary school and thus accessing tertiary education facilities. Many students choose to forego their education rather than participate in military service.
The U.S. Department of State notes that academics that criticize the government are also subjected to torture.
Amnesty International adds that civilians have been extrajudicially executed by soldiers, opposition forces and government-backed militia. Reports by Human Rights Watch, the U.S. Department of State and the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in the Sudan commonly claim that extrajudicial killings are perpetrated by government security officials."

Togo

Türkei

 

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