Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln
I. Die Erkrankung
(Zum Krankheitsverlauf von AIDS siehe insbesondere den anschließenden Beitrag
von Jörg Gölz)
Bei der HIV-Infektion handelt es sich um eine chronische, derzeit noch nicht
heilbare Viruskrankheit. Der HI-Virus dringt dabei in zentrale Schaltzellen
des menschlichen Immunsystems, die sogenannten CD4-Lymphozyten (Normalwert ca.
1.800-1.400 Zellen pro Mikroliter Blut), ein und verändert den Zellkern so,
dass die CD4-Lymphozyten bei einer Aktivierung durch andere Erreger (Bakterien,
Viren, Pilze) mit der Produktion weiterer HI-Viren beginnen und dadurch schließlich
zerstört werden. Dies führt dazu, dass ohne eine Behandlung die Zahl der CD4-Lymphozyten
stetig abnimmt, die sogenannte Virenlast zunimmt und damit die Wahrscheinlichkeit
HIV-assoziierter Erkrankungen und opportunistischer Infektionen und Tumoren
ansteigt. Letztlich führt die Infektion unbehandelt innerhalb von drei bis zwölf
Jahren zum Tod.
Der beschriebene Verlauf der HIV-Infektion kann durch sogenannte antiretrovirale
Kombinationstherapien bei derzeitigem Entwicklungsstand für fünf bis acht Jahre
verhindert bzw. deutlich verlangsamt werden. Um den Zeitpunkt des Beginns der
Therapie zu bestimmen, sind regelmäßige - in der Regel alle drei Monate erfolgende
- Blutkontrollen erforderlich. Die Therapie setzt ein, wenn die Viruslast bei
zwei Messungen über 20.000 - 30.000 Viruskopien per Mililiter Plasma steigt
oder die CD4-Zellzahl unter 300 Zellen/Mikroliter Blut sinkt. Durch die Therapie
soll die Virusproduktion unterdrückt und die Bildung von CD4-Lymphozyten gefördert
werden. Die Kosten der Therapie betragen einschließlich der Laborkontrollen
ca. 24.000 - 40.000 DM pro Person und Jahr. Betrachtet man die insbesondere
in den sogenannten Entwicklungsländern pro Kopf aufgewandten Gesundheitsausgaben
(in Staaten unterhalb der Sahara z.B. 4 - 90 DM/Jahr), wird deutlich, dass eine
kontinuierliche Versorgung mit dieser Therapieform in diesen Staaten utopisch
ist.
Wird eine Kombinationstherapie abgebrochen, kommt es zum CD4-Abfall, zum Viruslastanstieg,
unter Umständen sogar zur Vermehrung resistenter Virus-Stämme. Werden darüber
hinaus auch prophylaktische Behandlungen abgebrochen, ist der Ausbruch einer
opportunistischen Infektion, die aufgrund des angegriffenen Immunsystems tödlich
sein kann, wahrscheinlich. Waren bereits bestimmte opportunistische Infektionen
oder andere Erkrankungen (z.B. Hepatitis B) vorhanden, ist die verbleibende
Lebenszeit besonders verkürzt.
II. Folgen für den Aufenthalt
1. Folgen bei einem gesicherten Aufenthalt
Für Personen, die über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, ist HIV aufenthaltsrechtlich
insoweit relevant, als dies u.U. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
oder sogar zu einer Ausweisung führen kann. So liegt ein Regelausweisungsgrund
im Sinne des § 46 Nr. 5 AuslG vor, wenn jemand durch sein Verhalten die öffentliche
Gesundheit gefährdet. Ein Ausweisungsgrund hindert - ohne dass der Betroffene
tatsächlich schon ausgewiesen sein muss - die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Ist eine Verbreitung jedoch unter Kontrolle (regelmäßige gesundheitliche Kontrolle,
verantwortungsbewußtes Verhalten), kann gut die Auffassung vertreten werden,
dass eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht besteht (so VGH Baden-Württemberg,
NJW 1987, 2953). Problematisch wäre es allerdings, wenn jemand in Kenntnis seiner
HIV-Infektion weiterhin als Prostituierte arbeitet, dabei ungeschützten Verkehr
hat und dies der Ausländerbehörde bekannt wird.
Auf der anderen Seite kann eine HIV-Infektion auch eine Ausweisung verhindern
und sollte daher im Ausweisungsverfahren geltend gemacht werden: Der Verwaltungsgerichtshof
Baden- Württemberg hat kürzlich (B.v. 28.6.2000. Inf- AuslR 2000, 438) entschieden,
dass bei einem HIV-infizierten Ausländer, der infolge der Ausweisung schwerwiegende
gesundheitliche Beeinträchtigungen ernsthaft befürchten müsse, eine atypische
Ausnahme von einem Regelausweisungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG vorliege
(ebenso schon VG Stuttgart, InfAuslR 2000, 241).
Ein besonderes Problem ist der Ausweisungsgrund des Sozialhilfebezuges (auch
für Familienangehörige) in § 46 Nr. 6 AuslG. Dieser führt zwar nicht zwingend
zu einer Ausweisung, ist also eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.
Werden aber Ausländer aufgrund ihrer HIV-Erkrankung arbeitsunfähig und schließlich
sozialhilfebedürftig, kann dies zum Anlass genommen werden, die Aufenthaltsgenehmigung
nicht zu verlängern.
2. Folgen im Asylverfahren
a. HIV als Abschiebungshindernis
Auf den ersten Blick hat eine HIV-Infektion für ein Asylverfahren keine
Relevanz. Im Rahmen des Asylverfahrens ist das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge allerdings auch für die Prüfung von Abschiebungshindernissen
gemäß § 53 AuslG zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des
Asylverfahrens erhalten (BVerwG InfAuslR 2000, 125).
Eine HIV-Infektion kann ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG darstellen.
Insofern ist der Asylsuchende grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und
Darlegungspflicht gehalten, seine Erkrankung im Asylverfahren geltend zu machen.
Als einschlägige Norm kommt zunächst § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art.
3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Betracht. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dem die Auslegung der EMRK obliegt, hat
in vereinzelten Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine HIV-Infektion
eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbietet, da dies eine erniedrigende
und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle.
Im Verfahren D gegen Vereinigtes Königreich (InfAuslR 1997, 381) handelte es
sich um einen an AIDS erkrankten Drogenkuriers aus St. Kitts, der aufgrund seiner
in Großbritannien diagnostizierten Infektion dort seit mehreren Jahren medizinisch
u.a. mit hochdosierten Medikamenten versorgt wurde, die in seiner Heimat nicht
erhältlich waren. Er hatte keine Angehörigen mehr in seiner Heimat und wurde
in Großbritannien inzwischen in einer speziell für AIDS-Patienten eingerichteten
Wohlfahrtseinrichtung betreut, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert
hatte.
Der EGMR stellte zunächst fest, dass die Gefahr einer im Sinne des Art. 3 EMRK
verbotenen Behandlung nicht voraussetze, dass sie vom Staat ausgehe. Wenn eine
Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten straffälligen Ausländers
in ein Entwicklungsland, in dem die medizinische und soziale Versorgung solcher
Patienten unzureichend ist, dazu führe, dass dessen ihm verbliebene Lebensqualität
erheblich verschlechtert und seine Lebenserwartung verkürzt wird, so würde ihr
Vollzug eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3
EMRK darstellen, wenn der abschiebende Staat die Verantwortung für den Ausländer
übernommen habe.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der EGMR nur im Extremfall ein Abschiebungshindernis
annehmen will. So hat er mehrfach betont, dass es sich von den außergewöhnlichen
Umständen des Einzelfalls habe leiten lassen. Entscheidend sei zum einen die
Schwere der Erkrankung, aber auch der Abbruch der in Großbritannien aufgebauten
Beziehungen ohne adäqaten Ersatz im Heimatstaat sowie die schwerwiegenden Folgen
des medizinischen Behandlungsabbruchs.
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle
eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Rebublik Kongo (B.B. gegen Frankreich,
9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene
Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen
Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die
Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung
ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr.
46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegengesetzten Auffassung. Die Antragstellerin
stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion
bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen.
Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der
Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte
in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung
von AIDS in Sambia möglich sei.
Deutlich wird, dass die vorliegenden Entscheidungen Einzelfallentscheidungen
sind und auch der EGMR nur in Ausnahemfällen Schutz über Art. 3 EMRK gewähren
will.
Die bundesdeutsche Rechtsprechung lehnt eine Lösung über § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m.
Art. 3 EMRK völlig ab. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,
die für § 53 Abs. 4 AuslG einen zielgerichteten Angriff des Staates auf die
Menschenwürde verlangt (BVerwG InfAuslR 1998, 125). Im Falle einer Erkrankung
liegt nach dieser Rechtsprechung kein vorsätzliches, geplantes Handeln des Abschiebestaates
vor.
Der Erkrankte kann sich somit nur noch auf § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Nach dieser
Norm kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn für diesen
in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
besteht.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die drohende Verschlimmerung
einer Krankheit wegen der nur unzureichenden Behandlung im Zielstaat ein sogenanntes
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
sein (BVerwG Inf- AuslR 1998, 409). Diese Gefahr müsse sich allerdings alsbald
nach der Rückkehr verwirklichen (BVerwG InfAuslR 1998, 189). Im Falle einer
HIV-Infektion hat das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Hürden geschaffen.
So hat es festgestellt, dass insbesondere in Ländern, in denen eine hohe Anzahl
Infizierter existiere, die Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG beachtet werden
müsse. Demnach sind Gefahren im Herkunftsstaat, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nicht
als Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzusehen. In
diesen Fällen liegt die Verantwortung auf politischer Ebene: Das zuständige
Landesinnenministerium kann für diese Gruppen einen Abschiebestopp im Sinne
des § 54 AuslG erlassen (muss es aber nicht und tut es faktisch auch nicht).
Gibt es keinen Abschiebestopp, genießt der Flüchtling, der einer Bevölkerungsgruppe
im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehört, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nur dann Abschiebungsschutz, wenn eine allgemeine extreme Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit im Falle einer Rückkehr zu bejahen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht
spricht plastisch davon, dass der Ausländer "sehenden Auges in den sicheren
Tod oder in schwerste Verletzungen" geschickt werden müsse, um ein Abschiebungshindernis
anzunehmen (BVerwG InfAuslR 1999, 265).
In der oben zitierten Entscheidung zu einem HIV-infizierten Asylbewerber aus
der Demokratischen Republik Kongo hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung
des dargestellten Ansatzes festgestellt, es sei allgemeinkundig, dass AIDS eine
zumal in Afrika weitverbreitete Krankheit sei. Stelle ein Gericht fest, dass
in der Demokratischen Republik Kongo viele Menschen hiervon betroffen seien,
bedürfe es grundsätzlich einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG.
Da eine solche nicht existiere, habe das Gericht zu prüfen, welche Auswirkungen
im einzelnen die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland und
im Heimatland auf den Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Erkrankten
hätten und mit welcher im Falle der Abschiebung eintretenden Entwicklung der
Krankheit zu rechnen sei.
Neben der medizinischen Situation und der Versorgungssituation im Heimatland
müssen die Verwaltungsgerichte und das Bundesamt somit prüfen, ob die Anzahl
der HIV-Infizierten im Herkunftsstaat so gross ist, dass die Wirkungen des §
53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgelöst werden. Wie gross die Zahl sein muss, um von
einer Bevölkerungsgruppe auszugehen, ist jedoch völlig unklar, ebenso, ob noch
weitere qualitative Kriterien - wie die tatsächliche Versorgungssituation -
berücksichtigt werden müssen.
Insofern ist die Frage, ob aufgrund einer HIV-Infektion ein Abschiebungshindernis
im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, auch nach der bundesdeutschen
Rechtsprechung stark vom Einzelfall abhängig. Dabei spielen folgende Punkte
eine besondere Rolle:
- Krankheitssituation:
Problematisch dürfte es für den Personenkreis sein, bei dem eine HIV-Infektion
diagnostiziert wurde, eine medikamentöse Behandlung jedoch noch nicht indiziert
ist, da die Viruslast noch zu niedrig ist. Hier kommt es durch die Abschiebung
in der Regel weder zu einer Verschlimmerung der Krankheit noch würde diese alsbald
eintreten. In diesen Fällen läßt sich nur damit argumentieren, dass der Asylsuchende
im Herkunftsstaat einer infektionsträchtigen Umgebung (fehlender Zugang zu sauberem
Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, erhöhte Infektionsgefahr z.B. mit Malaria,
Hepatitis, Durchfallerkrankungen etc.) ausgesetzt werde und damit die Gefahr
der Erhöhung der Viruslast steige. In jedem Fall sollte ein ärztliches Attest
- am besten eines Arztes, der sich entweder als niedergelassener Arzt oder in
einer Klinik auf die Behandlung von HIV-Patienten spezialisiert hat - den genauen
Stand der Infektion und die derzeitige Medikamentierung sowie den bisherigen
Verlauf der Erkrankung (insbesondere das Auftreten von opportunistischen Infektionen)
und die Folgen eines Behandlungsabbruches wiedergeben. Ausführungen zu der Behandlungssituation
im Herkunftsstaat sind entbehrlich, zumal die Kompetenz des Arztes in diesem
Punkt nicht immer auf der Hand liegt (vgl. zum Fragenkatalog für ärztliche Bescheinigungen
Merkblatt des Flüchtlingsrates NRW, abgedruckt in ASYLMAGAZIN 11/2000).
- Situation im Herkunftsstaat:
An diesem Punkt ist einerseits zu untersuchen, wie hoch die Zahl der Infizierten
ist (Datenmaterial ist z.B. über UNAIDS - www.unaids.org - zu erhalten, allerdings
häufig veraltet oder unvollständig, da insbesondere in afrikanischen Ländern
entsprechende Erhebungen fehlen).
Andererseits ist darzustellen, welche Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Patienten
existieren. Verwaltungsgerichte haben u.a. für folgende Länder unzureichende
Behandlungsmöglichkeiten bejaht: Ghana (BayVG Ansbach, U.v. 24.6.1992, AN 17
K 92.34515), Demokratische Republik Kongo (VG Koblenz, U.v. 21.10.1999, 7 K
1076/99.KO), Uganda (BayVG München, U.v. 9.4.1998, M 21 K 97.50288, BayVG Ansbach,
U.v. 26.3.1997, AN 1 K 94.42497), Eritrea (VG Ansbach, U.v. 2.3.2000, AN 17
K 96.33719), Äthiopien (BayVG München, U.v. 8.9.2000, M 26 K 98.51783), Burkina
Faso (VG Köln, U.v. 20.5.1999, 16 K 229/94.A), Kroatien (VG Bremen, U.v. 5.12.1999,
1 K 21252/94.A).
Inzwischen machen die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu dieser Frage in
der Regel Ausführungen, aber häufig sind Auskünfte anderer Organisationen hilfreicher.
Zu nennen ist hier z.B. dass Missionsärztliche Institut der Universität Würzburg,
das in einigen afrikanischen Staaten persönliche Kontakte zu Gesundheitszentren
und Ärzten hat, aber auch das Via/AKAM-Archiv in Berlin, das zahlreiche Informationen
über die Versorgung in den Herkunftsstaaten gesammelt hat.
Bei der Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gewinnt immer mehr
die Frage an Bedeutung, wie zu entscheiden ist, wenn zwar tatsächlich Behandlungsmöglichkeiten
existieren, diese aber für den Betroffenen nicht erschwinglich sind. So hat
z.B. das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung vertreten, die fehlende
finanzielle Leistungsfähigkeit bei objektiv bestehender Behandlungsmöglichkeit
begründe kein Abschiebungshindernis (U.v. 25.2.1999, AU 7 K 98.30453). Richtigerweise
muss jedoch darauf abgestellt werden, ob dem Betroffenen im konkreten Einzelfall
eine Gefahr für Leib oder Leben droht, unabhängig davon, ob diese Gefahr durch
nicht vorhandene oder nicht finanzierbare Behandlung hervorgerufen wird. In
jedem Fall sollte bei einer solchen Fallkonstellation die persönliche Situation
im Herkunftsland dargestellt werden: welche Verwandten gibt es dort noch, welche
finanziellen Möglichkeiten haben diese etc..
b. HIV nach Abschluss des Asylverfahrens
Oft ist die Diagnose HIV bei den Betroffenen nicht nur mit erheblichen psychischen
Auswirkungen verbunden, sondern auch mit einem Tabu belastet, da sie Auswirkungen
auf ihre persönlichen Beziehungen befürchten. Nicht selten verschweigen die
Betroffenen die Erkrankung, so dass unter Umständen in Unkenntnis der Gesundheitssituation
eine Entscheidung ergeht, die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint.
In diesen Fällen stellt sich in der Beratung die Frage, ob die Betroffenen die
Tatsache ihrer Erkrankung nachträglich geltend machen können.
Zu beachten ist dabei, dass bei Personen, die bereits ein Asylverfahren durchlaufen
haben, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch nach
Abschluss des Erstverfahrens für die Überprüfung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG zuständig bleibt. Die Erkrankung ist demnach nicht bei der Ausländerbehörde,
sondern beim Bundesamt geltend zu machen. Dabei kann isoliert die Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unter Aufhebung der früheren Entscheidung
begehrt werden.
Im Rahmen eines "normalen" Asylfolgeverfahrens müßte das Bundesamt prüfen, ob
die Voraussetzungen des § 51 VwVfG, insbesondere die Einhaltung der Drei-Monats-Frist
eingehalten ist. Das Bundesamt kann aber auch außerhalb des § 51 VwVfG das Verfahren
wieder aufnehmen.
In seiner Dienstanweisung vom 18.10.1999 hat das Bundesamt selbst festgestellt,
dass es unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG die Möglichkeit
habe, einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen (sogenanntes
Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Ein solches Wiederaufgreifen unabhängig
insbesondere von der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG könne im Falle
des § 53 AuslG vor allem wegen schwerer, im Herkunftsland nicht behandelbarer
Krankheit angezeigt sein. Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens im weiteren
Sinne ist vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen bestätigt worden (ASYLMAGAZIN
12/99, S. 34f. = AuAS 2000, 154). Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen
im abgeschlossenen Erstverfahren die HIV-Infektion nicht erwähnt wurde, diese
im Rahmen eines beim zuständigen Bundesamt einzureichenden Antrags auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens zu § 53 AuslG im weiteren Sinne nachträglich geltend gemacht
werden sollte.
3. Folgen bei einem ungesicherten Aufenthalt
a. Duldung
Ausserhalb des Asylverfahrens ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde für
die Feststellung von Abschiebungshindernissen zuständig, so dass Betroffene,
die sich nicht in einem Asylverfahren befinden und deren Aufenthalt ungesichert
ist, sich an ihre Ausländerbehörde wenden und dort Abschiebungshindernisse im
Sinne des § 53 AuslG geltend machen müssen. Werden diese von der Ausländerbehörde
bejaht, muss eine Duldung erteilt werden. Die Ausländerbehörde hat dabei die
gleichen Voraussetzungen zu überprüfen wie im Falle eines Asylverfahrens das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Verfügt der Erkrankte aufgrund seines ungesicherten Aufenthaltes über keine
Krankenversicherung und ist die Kostenübernahme für eine antiretroviralen Therapie
noch ungeklärt, so dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung noch nicht
begonnen werden kann, sollte zunächst die Behandlung sichergestellt werden.
Die Sozialämter können sich in der Regel nicht darauf berufen, dass der Erkrankte
nur in das Bundesgebiet gekommen ist, um Sozialhilfe - in diesem Fall in Form
der Krankenhilfe - zu erlangen (§ 120 Abs. 3 S. 1 BSHG), da Hilfe dann gewährt
werden soll, wenn sie zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder
für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Erkrankung geboten ist, §
120 Abs. 3 S. 2 BSHG.
b. Verfestigung des Aufenthaltes
Sehr stark vom Einzelfall abhängig ist die Beantwortung der Frage, ob Personen,
die eine HIV-Diagnose erhalten haben, aber nur über einen ungesicherten Aufenthalt,
z.B. eine Duldung, verfügen. Bei volljährigen Personen, die Familienangehörige
im Bundesgebiet haben, ist an eine Familienzusammenführung wegen außergewöhnlicher
Härte, § 22 AuslG, zu denken. Familienangehörige sind dabei die Großfamilie.
Eine außergewöhnliche Härte ist allerdings nur bei Pflegefällen oder fortgeschrittener
Infektion denkbar. Zudem müssen Krankenversicherungsschutz (ein kaum zu bewältigendes
Problem) und Unterhalt gesichert sein und ein gefestigter Aufenthalt des Familienangehörigen
(mindestens Aufenthaltserlaubnis) bestehen. Außerdem muss der Erkrankte erlaubt
eingereist sein und darf der Tatbestand der Pflegebedürftigkeit erst nach Einreise
eintreten. Sonst könnte dem z.B. mit einem Touristenvisum eingereisten Erkrankten,
der sich nach der Einreise auf seine Pflegebedürftigkeit aufgrund der HIV-Erkrankung
beruft, ein Visaverstoß entgegengehalten werden, der die direkte Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung ohne Wiederausreise in den Herkunftsstaat verhindert
(vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVAuslG) .
In der Regel wird nur die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne des §
30 Abs. 3 AuslG in Betracht bekommen, zumal diese Norm die Einreise mit einem
"falschen" oder gar keinem Visum nicht durch eine erzwungene Wiederausreise
bestraft.
Im Fall des § 30 Abs. 3 AuslG muss die Ausländerbehörde das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses - in diesem Fall § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (s.o.) - bejahen
und der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat. Dies wäre im Falle fehlender Behandlungsmöglichkeiten
zu bejahen.
Allerdings verlangt § 30 Abs. 3 AuslG eine unanfechtbare Ausreisepflicht, die
nur besteht, wenn die Ausländerbehörde bereits in einer sog. Ordnungsverfügung
die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Ausweisung endgültig abgelehnt
bzw. verfügt hat oder das Asylverfahren endgültig negativ beendet ist. Dies
führt unter Umständen zu einer belastenden Verzögerung des Verfahrens, da zunächst
die Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht erreicht werden muss.
Auch im Fall des § 30 Abs. 3 AuslG ist der Bezug von Sozialhilfe ein Versagungsgrund
für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis. Ausnahmen gelten in der Regel für
Personen, die (aufgrund der Erkrankung) nicht mehr arbeitsfähig sind.
Dr. med. Jörg Gölz
(Vorsitzender der AIDS-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin)
Vortrag, gehalten auf der Rechtsberaterkonferenz in Berlin am 19.05.2000
1. Grunddaten zur HIV-Infektion: Krankheitsgeschehen und Behandlungsmöglichkeiten
Die HIV-Infektion ist eine chronische Viruskrankheit, die unbehandelt in einem
Zeitraum von 3 bis 12 Jahren zum Tode führt. Das HI-Virus gehört zur Gruppe
der Retroviren.
Die Übertragung des HI-Virus erfolgt durch Kontakt mit Blut, Samenflüssigkeit
und Vaginalksekret der Infizierten. Damit die Übertragung möglich wird, muß
beim Empfänger zusätzlich ein Defekt der Haut oder der Schleimhäute vorliegen.
Nur so können die infektiösen Körperflüssigkeiten direkt mit dem Blut in Kontakt
geraten. Die Hauptinfektionsarten sind heterosexueller und homosexueller Geschlechtsverkehr,
gemeinsames Benutzen von Spritzutensilien und infizierte Blutkonserven und Blutprodukte
(durch Kontrollen in USA, Japan, Europa heute weitgehend ausgeschlossen).
Nach Eindringen des Virus in den menschlichen Blutkreislauf heften sich die
Viren an die Oberfläche der CD4-Lymphozyten (zentrale Schaltzellen des Immunsystems)
an, dringen in die Zelle ein und integrieren ihre genetische Information in
das genetische Material im Zellkern. Werden die so befallenen CD4-Lymphozyten
durch die andere Erreger (Bakterien, Viren, Pilze) aktiviert, beginnen sie mit
der Produktion von HIV-Viren und werden dadurch zerstört.
Da sich das menschliche Immunsystem täglich mit einer Fülle von in den Körper
eindringenden Keimen auseinandersetzen muß , werden täglich CD4-Lymphozyten
aktiviert und bilden dadurch täglich neue HI-Viren. Diese befallen wiederum
neue CD4-Lymphozyten.
Täglich werden Milliarden neuer Viren gebildet und Milliarden CD4-Lymphozyten
zerstört. Dies führt schließlich zu einer Erschöpfung der Zellneuproduktion
im Knochenmark, die CD4-Lymphozytenzahl nimmt ab. HIV-assoziierte Erkrankungen,
opportunische Infektionen oder Tumore führen über kurz oder lang zum Tod (siehe
Abbildung 1: Natürlicher Verlauf der HIV-Infektion).
Mit den antiretroviralen Kombinationstherapien kann zur Zeit ein Fortschreiten
der Erkrankung für 5 bis 8 Jahre verhindert werden. Neue Therapieansätze, die
zur Zeit in klinischer Erprobung sind, lassen hoffen, daß die Behandlung dazu
führen wird, daß ein HIV-Infizierter eine normale Lebenserwartung hat. Eine
Heilung der Erkrankung ist nach dem augenblicklichen Wissen noch nicht in Sicht
(siehe Abbildung 2: Verlauf der HIV-Infektion bei antiretroviraler Behandlung).
Der natürliche Verlauf der HIV-Infektion kann durch die Gabe antiretroviraler
Kombinationstherapien für Jahre gestoppt werden. Damit wird das Eintreten des
Endstadiums AIDS verhindert. Bei einer bekannten HIV-Infektion findet vierteljährlich
eine Bestimmung der CD4-Zellzahl (Normalwert : 1800 - 1400 Zellen pro Mikroliter
Blut) und der Viruslast statt.
Steigt die Viruslast bei zwei Messungen über 20000 bis 30000 Viruskopien pro
Milliliter Plasma oder fällt die Zahl der CD4-Zellen auf unter 300 Zellen/ul,
wird mit der antiretroviralen Therapie begonnen. Therapieziel ist eine dauerhafte
Unterdrückung der Virusproduktion (unter 50 Kopien/ul Blut) und damit verbunden
ein Wiederanstieg der CD4-Lymphozyten.
Wenn man sich den Verlauf der HIV-Infektion als einen Zug vorstellt, der auf
einen Abgrund (Tod durch AIDS) zufährt, so gibt die CD4-Zellzahl den Abstand
zum Abgrund an. Die Höhe der Virusbeladung zeigt die Geschwindigkeit an, mit
der sich der Zug auf den Abgrund zubewegt.
Mit den einzelnen Therapieregimes gelingt aber keine dauerhafte Virusunterdrückung.
Ungenaue Einnahme der Medikamente, Störungen der Resorption im Darm und weitere
Faktoren verhindern langfristig einen konstanten Medikamentenspiegel. Über die
Zeit kommt es deshalb in unterschiedlichem Ausmaß doch zu einer geringen Virusvermehrung.
Dabei können sich unter der medikamentösen Therapie nur Virusmutanten vermehren,
die gegen eine oder mehrere der eingesetzten Medikamente resistent geworden
sind. Damit ist die zeitliche Wirksamkeit der medikamentösen Therapie auf circa
5 bis 7 Jahre beschränkt. Diese Option reicht aber aus, um den Patienten mit
funktionsfähigem Immunsystem in die Zeit hinüberzuretten, in der neue Therapieoptionen
zur Verfügung stehen.
Tabelle 1: Durchschnittliche Wirkdauer der einzelnen Therapieregimes:
| Erstes Regime | 1 bis 3 Jahre |
| Erstes Salvage-Regime | 1 bis 2 Jahre |
| Zweites Salvage-Regime | 1 Jahr |
| mega-HAART-Regime | 1/2 Jahr |
| Erhaltungsregime nach mega-HAART | 1/2 bis 1 Jahr |
| Letztes Regime (CD4-haltend) | 1 Jahr |
2. Epidemiologie und medizinische Versorgung
Nach den Daten von UNAIDS stellt sich die Epidemie im Dezember 1999 folgendermaßen
dar: Global sind 33,6 Millionen Menschen HIV-infiziert, passieren 2,6 Millionen
Todesfälle pro Jahr, infizieren sich 5,6 Millionen Menschen jedes Jahr neu.
16,3 Millionen Menschen sind seit Beginn der Epidemie gestorben.
Die Verteilung der HIV-Infizierten auf die einzelnen Weltregionen geht ganz
zu Lasten der Entwicklungsländer.
Tabelle 2: HIV-Infizierte pro Weltregion (Dez. 1999)
| Westeuropa | 520 000 |
| Osteuropa / Zentralasien | 360 000 |
| Nordamerika | 920 000 |
| Karibik | 360 000 |
| Lateinamerika | 1 300 000 |
| Nordafrika / Mittlerer Osten | 220 000 |
| Afrika südlich der Sahara | 23 300 000 |
| Süd- und Südostasien | 6 000 000 |
| Ostasien / Pazifik | 530 000 |
| Australien / Neuseeland | 12 000 |
Das Schwergewicht der Epidemie liegt auf Afrika unterhalb der Sahara. In mehreren
Staaten (Zimbabwe, Namibia, Swaziland, Botswana, Sambia, und in den Homelands
Südafrikas) sind im Augenblick 20 bis 30 % der Erwachsenen im Alter von 15 bis
49 Jahren HIV-infiziert. Die prozentual größten Zuwachsraten an Neuinfektionen
haben Asien und Länder der ehemaligen Sowjetunion.
Nur die 10 % der Infizierten, die in den USA, Kanada, Europa, Japan und Australien
/ Neuseeland leben, haben in ihren Staaten ein Gesundheitssystem, in denen die
Voraussetzungen zur erfolgreichen Therapie vorhanden sind:
Tabelle 3: Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung
| - Alle antiretroviralen
Medikamente verfügbar. - Alle Medikamente zur Behandlung von HIV-assoziierten Erkrankungen, opportunistischen Infektionen und Tumoren verfügbar. - Regelmäßige Bestimmung der CD4-Zellzahl, der Viruslast und der Virus-Resistenz verfügbar. - Ausreichende Anzahl HIV-erfahrener Ärzte im ambulanten Bereich. - Ausreichende Anzahl HIV-spezialisierter klinischer Abteilungen. - Keine selektiven Schranken beim Zugang zum medizinischen Versorgungssystem. - Kein Ausschluß von ambulanter und stationärer Behandlung aufgrund ablehnender Haltung gegenüber HIV-Infizierten (aus Indien, Asien, Afrika). - Sicherung der sozialen Existenz bei Erkrankungen. |
Diese Vorausetzungen fehlen alle in den afrikanischen Staaten südlich der Sahara,
in der Karibik und in großen Teilen Zentralasiens, Südasien, Ostasien (Ausnahme:
Japan) und Süd-Ostasiens.
Auf Anfrage wird von den deutschen Botschaften in diesen Ländern mitgeteilt,
es gäbe medizinische Versorgungseinheiten mit ärztlichem Know-how und Zugang
zu den Medikamenten. Dabei handelt es sich jedoch bestenfalls um Einrichtungen
in großstädtischen Ballungszentren, die nur wohlhabenden Bevölkerungsschichten
zugänglich sind. Der durschnittliche Asylbewerber ohne finanzielle Mittel aus
ländlichen Gegenden besitzt keinerlei Chance, in diesen Institutionen behandelt
zu werden.
Schwierig und im Einzelfall detailliert zu recherchieren sind die sehr wechselhaften
Behandlungsmöglichkeiten in Süd- und Mittelamerika und in den Ländern der ehemaligen
Sowjetunion. Auch hier gilt im Zweifelsfall, daß nur im Umfeld großstädtischer
Ballungsräume vereinzelt Versorgungsstrukturen vorhanden sind, in denen auch
für Menschen mit niedrigem sozialen Status eventuell Therapiechancen bestehen.
Die zwar formal richtige Antwort der deutschen Botschaften, daß antiretrovirale
Therapie verfügbar sei, ist selbstverständlich für den abgeschobenen Asylbewerber
bedeutungslos, wenn sein Heimatort hunderte von Kilometern entfernt von einer
großstädtischen Behandlungsinstitution liegt. Ein typisches Beispiel für die
rein formale Richtigkeit solcher Botschaftsauskünfte ist die von UNAIDS recherchierte
Situation in Guatemala: Von den 50 000 HIV-infizierten Guatemalteken haben insgesamt
185 Zugang zu einer regelmäßigen antiretroviralen Therapie.
Die Medikamentenkosten für eine antiretrovirale Dreifachtherapie sind so hoch,
daß kein Entwicklungsland diese Therapie als Regelversorgung für seine HIV-Infizierten
bezahlen kann.
Tabelle 4: Kosten für antiretrovirale Medikamente
| Kürzel | Handelsname | Kostenfür 30 Tage | Kostenpro Jahr |
| AZT | Retrovir | 786 | 9 432 |
| 3TC | Epivir | 548 | 6 576 |
| AZT/3TC | Combivir | 1 335 | 16 020 |
| DDC | HIVID | 500 | 6 000 |
| D4T | Zerit | 635 | 7 620 |
| DDI | Videx | 658 | 7 896 |
| ABC | Ziagen | 886 | 10 630 |
| NVP | Viramune | 651 | 7 812 |
| DLV | Rescriptor | 900 | 10 800 |
| EFV | Sustiva | 1 025 | 12 300 |
| SQV | Fortovase | 1 560 | 18 720 |
| RTV | Norvir | 1 125 | 13 500 |
| IDV | Crixivan | 922 | 11 064 |
| NFV | Viracept | 1 295 | 15 540 |
| APV | Agenerase | 1 350 | 16 200 |
Tabelle 5: Durchschnittliche jährliche Behandlungskosten
für Medikamente, Verlaufsmonitoring und Prophylaxen in DM
| Antiretrovirale Dreifachtherapie | 20 000 bis 35 000 |
| Laborkontrollen | 4 000 |
| Prophylaxen | 1 000 bis 40 000 |
Ohne Arzt- und Krankenhauskosten verursacht die Durchführung der antiretroviralen
Therapie allein für Medikamente und Laborkontrollen jährlich Kosten zwischen
24 000.- und 40 000.- DM.
Im Vergleich der jährlichen Gesundheitsausgaben pro Kopf der Bevölkerung für
einzelne Staaten wird deutlich, daß die Länder der Dritten Welt weit davon entfernt
sind, für ihre Menschen die Behandlung der HIV-Infektion zu finanzieren.
Tabelle 6: Gesundheitsausgaben pro Kopf der Bevölkerung
(ambulante / stationäre Therapie / Medikamente / Rehabilitation)
| Region | Ausgaben pro Kopf und Jahr |
| USA / Kanada | 4 500 bis 7 000 |
| Westeuropa / BRD | 2 500 bis 5 000 |
| Australien / Neuseeland | 3 500 |
| Südamerika | 100 bis 500 |
| Afrika südlich der Sahara | 4 bis 90 |
Medikamentenkosten und Monitoring der antiretroviralen Therapie nur eines HIV-Infizierten
würde zum Beispiel in Uganda (4.- DM pro Kopf) das Gesundheitsbudget für 6 000
bis 10 000 Menschen verbrauchen. Uganda hat ca. 22 Millionen Einwohner, von
denen ca. eine Million HIV-infiziert ist. Das Gesundheitsbudget beträgt pro
Jahr 88 Millionen DM.
Würden die dort lebenden und behandlungsbedürftigen HIV-Infizierten (ca. 800
000) alle antiretroviral behandelt, müßten allein dafür 20 Milliarden DM aufgebracht
werden, das 25-fache des gesamten Gesundheitsetats von Uganda.
Dieses Zahlenbeispiel verdeutlicht, wie grotesk Auskünfte sind, die behaupten,
für den abgeschobenen Asylbewerber ständen in solchen Heimatländern Behandlungsmöglichkeiten
offen.
3. Generelle und besondere Gefährdungspotentiale für HIV-Infizierte in Entwicklungsländern
Auf mehreren Ebenen entstehen lebensbedrohlichen Aspekte für einen HIV-Infizierten,
der in ein Entwicklungsland abgeschoben wird: Er befindet sich in einer hoch-infektionstächtigen
Umgebung (vgl. Tabelle 7), ist starker sozialer Diskrimisierung ausgesetzt (vgl.
Tabelle 8) und den Gefahren ausgeliefert, die durch abgebrochene antiretrovirale
Therapie und fehlende Primär- und Sekundärprophylaxen gegen opportunistische
Infektionen verursacht werden (vgl. Tabelle 9).
Tabelle 7: Infektionsträchtige Umgebung
| - Fehlender Zugang
zu sauberem Trinkwasser (in Afrika haben nur 20 bis 60% der Menschen Zugang
zu sauberen Trinkwasser). - Fehlender Zugang zu Sanitätseinrichtungen ohne Infektionsgefahr (in Afrika leben nur 30 bis 60% der Bevölkerung unter sanitären Bedingungen ohne Übertragungsmöglichkeit bakterieller und viraler Erkrankungen). - Zugang zu primitivsten Gesundheitseinrichtungen (in Afrika leben circa 50% der Bevölkerung mehr als 100 km von der nächsten medizinischen Versorgungseinrichtung entfernt). - Im Vergleich zu Europa erhöhte Gefahr, mit Infektionen angesteckt zu werden, die bei einer HIV-Infektion mit hoher Sterblichkeit verbunden sind (Tuberkulose, bakterielle Atemwegserkrankungen, Hepatitis, Malaria, andere Tropenerkrankungen, Durchfallerkrankungen, Infektionen mit Spul- und Hakenwürmern). |
Tabelle 8: Soziale Diskriminierung
| - Verlust der Hilfeleistungen
des Familienverbandes. - Bei bekannter Diagnose kaum Chancen, in Krankenhäusern aufgenommen zu werden. |
Tabelle 9: Gefahren von abgebrochenen Therapien und Prophylaxen
| Abgebrochene Antiretrovirale
Therapie: - Viruslastanstieg - CD4-Abfall - evt. Vermehrung resistenter Virus-Stämme - natürlicher Verlauf der HIV-Infektion Abgebrochene Primärprophylaxen: - Hohe Wahrscheinlichkeit tödlicher Komplikationen - Pneumocystis-carinii-Pneumonie. Eintreten der Infektion bei 20 - 30 % der Fälle. - Atypische Mykobakteriose. Eintreten der Infektion bei 40 - 50 % der Fälle. - Cerebrale Toxoplasmose. Eintreten der Infektion bei 20 - 30 % der Fälle. - Soorbefall des Verdauungstrakts. Eintreten der Infektion in 100 % der Fälle. Abgebrochene Sekundärprophylaxen: - CMV-Retinitis. Erblindung in 100 % der Fälle. - Cerebrale Toxoplasmose. Tod in 80 % der Fälle. - Pneumocystis-Pneumonie. Tod in 80 % der Fälle. - Mycobakteriose. Tod in 100 % der Fälle. |
Mehrere Verlaufsmerkmale der HIV-Infektion und bestimmte zusätzliche Erkrankungen neben der HIV-Infektion tragen ohne medizinische Versorgung zu einem raschen Tod bei.
Tabelle 10: Überlebenszeit ohne Therapie besonders verkürzt
| - AIDS mit CMV-Retinitis
- mit Non-Hodkin-Lymphom - mit cerebraler Toxoplasmose - mit PcP - mit atypischer Mykobakteriose - mit Tuberkulose - HIV+ chronische Hepatitis C - HIV+ chronische Hepatitis B |
4. Ärztlicher Sachverstand zur Risikoeinschätzung bei der HIV-Infektion
In der Regel wissen die von den zuständigen Gerichten zur Begutachtung befragten
Amtsärzte nur oberflächlich über den Verlauf und die Therapieerfordernisse der
HIV-Infektion Bescheid.
Das zur Begutachtung notwendige Wissen im Einzelfall besitzt nur eine kleine
Gruppe spezialisierter niedergelassener Ärzte und eine kleine Gruppe von spezialisierten
Ärzten in bestimmten Krankenhäusern und Universitätsambulanzen.
Solche Sachverständige können über zwei Institutionen erfragt werden:
Für niedergelassene Ärzte: DAGNÄ (Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.), Blondelstr. 9, 52062 Aachen, Tel: 0421/26799, Fax: 0241/408652
Für klinisch tätige Ärzte: DAIG (Deutsche AIDS Gesellschaft e.V. Dermatologische Klinik der Ruhr Universität), Gudrunstr. 56, 44791 Bochum, Tel: 0234/ 5093470, Fax: 0234/ 5093472
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VG Würzburg: Quasi-Staatlichkeit nach BVerfG-Kriterien jetzt gegeben
U.v. 18.9.2000 - W 7 K 00.30422 -; 20 S.; R9061
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. August 2000 2 BvR 260/98
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 9 C 34.96 und
vom 19. Mai 1998 9 C 5.98 aufgehoben und die Streitsachen an das Bundesverwaltungsgericht
zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Erfordernis einer auch nach außen dauerhaft
stabilisierten (regionalen) Herrschaftsmacht ein Gewicht beigemessen habe, das
ihm verfassungsrechtlich nicht zukomme. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme
als politische Verfolgung sei, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes,
das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes
Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel
Schutz gewährt, dass er andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von
diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus
der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage
bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einer
Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer
Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteile sich folglich
maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches
Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung"
- tatsächlich errichtet hat. Dieser Maßstab werde verengt, wenn die Möglichkeit
politischer Verfolgung bereits mit der Erwägung verneint werde, es fehle bei
allen um die Macht in ganz Afghanistan fortwährend kämpfenden Bürgerkriegsparteien
an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Die anhaltende
(äußere) militärische Bedrohung schließe das Bestehen eines staatsähnlichen
Herrschaftsgefüges im Inneren nämlich nicht zwingend aus. Je nach ihrer Stärke
komme einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine
solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnehme, in dem der Bürgerkrieg ohne
entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauere. Für eine Schutzgewährung
nach Art. 16a Abs. 1 GG komme es maßgeblich auf die Frage nach der Beschaffenheit
des Herrschaftsgefüges im Inneren des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden
Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten an.
Der größte Teil, d.h. (abhängig von den jeweils wechselnden Geländegewinnen
der Bürgerkriegsparteien) ca. 80 % bis 90 % des Territoriums und damit die meisten
Provinzen des Landes, werden mittlerweile von den Taliban beherrscht. In ihrem
Machtbereich haben sie ihre Kontrolle weitgehend durchgesetzt und rudimentäre
Verwaltungsstrukturen eingeführt. Der von den Taliban nach der Eroberung Kabuls
1996 dort eingesetzte Rat als Übergangsregierung für ganz Afghanistan besteht
fort. Auf Provinzebene haben die Taliban regionale Räte (Shuras) gebildet und
Provinzgouverneure ernannt, die ebenfalls über einen Verwaltungsunterbau verfügen.
Die Kontrolle über die Gouverneure übt ein zentraler Taliban-Rat in Kandahar
aus. Dieser Rat kontrolliert auch die Taliban-Übergangsregierung in Kabul. Jüngere
Eroberungen werden zwar nicht in vollem Umfang und in der gleichen Intensität
durch die Taliban kontrolliert, wie dies bei den übrigen Provinzen der Fall
ist, auch flammen gelegentlich lokale Unruhen in den anderen Provinzen auf,
doch können die Taliban die Kontrolle über solche Gebiete regelmäßig wiederherstellen
(AA, Lagebericht vom 27. Juli 2000). Da es den Taliban somit gelungen ist, in
den von ihnen beherrschten Provinzen ein stabiles, auch von gelegentlichen lokalen
Unruhen unberührt gebliebenes Herrschaftsgefüge zu errichten und sie durch die
von ihnen geschaffenen Organisationsstrukturen die Aufrechterhaltung der Ordnung
innerhalb ihres Machtbereiches gewährleisten können, üben sie in den von ihnen
kontrollierten Gebieten staatsähnliche Gewalt aus."
Einsender: RA Michael Koch, Würzburg
Anmerkung: Im ASYLMAGAZIN 1-2/2001 wird eine Entscheidung des VG Frankfurt a.M. Erwähnung finden, die zum gleichen Ergebnis kommt.
UNHCR Background Paper
Juni 2000; 28 S., L9007
"3.2. RESPECT FOR HUMAN RIGHTS
Torture, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
In December 1997, the United Nations Commission on Human Rights condemned
widespread, systematic torture in its most cruel forms, and the enactment and
implementation of decrees prescribing cruel and inhuman punishment, namely mutilation,
as a penalty for offences and diversion of medical care services for such mutilations.
The United Nations Special Rapporteur, Mr. Max van der Stoel, further pointed
out that mistreatment, including beatings and other tortures during interrogations,
continued to accompany most instances of arrest and detention. The most common
methods of physical torture include electric shocks to various parts of the
body, pulling out of fingernails, long periods of suspension by the limbs, beating
with cables, falaqa (beating on the soles of the feet), cigarette burns on various
parts of the body, and piercing of hands with an electric drill. Psychological
torture include threats of bringing in a female relative of the detainee, especially
the wife or the mother, and raping her in front of the detainee; threats of
arresting and harming other members of the family; mock executions; and being
kept in solitary confinement for long periods of time. The U.S. Department of
State Country Report on Human Rights Practices in Iraq in 1999 further reports
the breaking of limbs and denial of food and water of those in detention. Ill-treatment
of prisoners and poor conditions of detention continue to cause the death of
prisoners. In mid-November 1998, 17 detainees reportedly died after being forced
to donate blood.
Death Penalty
Reports indicate that people continue to be sentenced to death and executed
because of their alleged participation in the uprising of March 1991. Supporting
this allegation, a list of 125 prisoners reportedly executed on 1 March 1998
in Abu Ghraib prison includes 50 persons charged with participating in the 1991
popular uprising. Another list of 81 prisoners reportedly executed since 13
December 1998 indicates that these detainees were executed on political grounds.
The list also specifies that four of the executed were convicted under article
223 of the Penal Code that prescribes the death sentence for any person attempting
to kill the President.
Many of those judicially executed were charged with offences punishable by death
according to the Iraqi penal code, including Article 156 relating to membership
of a party or organization whose aim is to change the system of government,
or Article 175 relating to plotting against the state, both of which have been
used in the past to execute prisoners of conscience. Reportedly, the list of
offences requiring a mandatory death penalty has grown substantially in recent
years and now includes anything that could be characterized as "sabotaging the
national economy".
The Government of Iraq rarely announces executions or provides publicly any
official statistics in relation to the death penalty. In many cases it is impossible
to determine whether the reported executions are judicial or extra-judicial
given the secrecy surrounding them.
Enforced or involuntary disappearances
The Special Rapporteur on the human rights situation in Iraq continued to receive
reports of widespread disappearances. In some cases, individuals have disappeared
while in government custody. Reportedly, the government continued to ignore
more than 15,000 cases conveyed to it in 1994 and 1995 by the United Nations,
as well as the requests from the Governments of Kuwait and Saudi Arabia on the
whereabouts of those missing during Iraq's 1990-91 occupation of Kuwait, and
from Iran on the whereabouts of prisoners of war that Iraq captured in the 1980-88
Iran-Iraq war. (...)
4. ETHNIC AND OTHER GROUPS AT RISK
The Turkomen
Forced displacement of the Turkomen was reported to have resumed in the
last months of 1998, particularly in the Kirkuk area. The head of the coalition
of the Turkoman parties stated that about 5,000 evicted Turkomans were living
in "sub-human conditions in Northern Iraq". In August and September 1998, fighting
between Turkomans and Iraqi Kurds broke out.
The Shi'a Marsh Arabs
According to the United Nations Special Rapporteur on Human Rights in Iraq,
Mr. Max van der Stoel, there appears to be a resurgence of grave violations
of human rights committed by the Government of Iraq against the Marsh Arabs.
In late August 1998 and in November 1998, the most blatant violations inflicted
on the people resumed. Violations included military attacks against civilian
settlements in the Southern towns of Al-Nassiriya, Amara and Basra. According
to the information received by Mr. Max van der Stoel, numerous other human rights
violations followed the military operations. Government forces were reported
to have arrested hundreds of citizens. The military attacks were allegedly related
to the purported need to seek out military deserters, who had sought refuge
within the tribes of the marshes, yet among those arrested were innocent civilians,
including the elderly, women and children. As part of this campaign of repression,
the government forces burned houses and Fields while demolished other houses
by bulldozers. The military forces also continued water-diversion and other
projects in the South. Mr. Max van der Stoel has noted the draining of the marshes
has had devastating impact on the lives of the Shi'a Marsh Arabs. The government
diverts supplies in the South limiting the Shi'a population's access to food,
medicine, drinking water, and transportation, while thousands of persons in
Nasiriyah and Basrah provinces have been denied rations that should have been
supplied under the United Nations oil-for-food program.
Faili Kurds
According to a report received in May 1998 by the Special Rapporteur on Human
Rights in Iraq, hundreds of Faili Kurds and other citizens of Iranian origin
who had disappeared in the early 1980's during the Iran-Iraq war are being held
incommunicado at the Abu Ghraib prison in the outskirts of Baghdad. According
to the report, these persons have been detained for up to 18 years in extremely
harsh conditions without specific charges or trials. The report alleged that
many of these detainees have been used as experimental subjects in Iraq's outlawed
chemical and biological weapons programs.
The Kurds
During the period 1998 and 1999, Mr. Max van der Stoel continued to receive
allegations describing the deteriorating human rights situation of the Kurds
of the governorate of Kirkuk. (...)
Amnesty International reported in 1998 that serious human rights abuses were
carried out in the Kurdish-controlled provinces by the KDP and PUK. Members
of smaller political groups were among those targeted for arrest, prolonged
incommunicado detention and torture or ill-treatment. They included members
of the Iraqi Workers' Communist Party, the Kurdish Farmers' Movement and the
Surchi clan.
The Shi'a Muslims
Although Shi'a Arabs are the largest religious group, Sunni Arabs traditionally
have dominated economic and political life. There is a political factor, yet
the Government's repression of the Shi'a appears to be religiously motivated.
The Government has for decades conducted a brutal campaign of murder, summary
execution and protracted arbitrary arrest against the religious leaders and
followers of the majority Shi'a Muslim population.
The following government restrictions on religious rights remained in effect
throughout 1999: restrictions and outright bans on communal Friday prayer by
Shi'a; restrictions on Shi'a mosque libraries loaning books; a ban on the broadcast
of Shi'a programs on government-controlled radio or television; a ban on the
publication of Shi'a books, including prayer books; a ban on funeral processions
other than those organized by the Government; and the prohibition of certain
processions and public meetings commemorating Shi'a holy days. The Government
reportedly continued to target Shi'a Muslim clergy and their supporters for
arbitrary arrest and other abuses in 1998. It also continued to forcibly move
Shi'a populations from the South to the North. Large-scale assaults by the Government
against the Shi'a population were reported by several sources in September 1998,
with an estimated 20,000 persons detained arbitrarily and trucked to tent-camp
holding facilities in the desert region ofal-Rifa'i about 100 km North of the
marshes in Southern Iraq. It was reported in January 1999 that the Government
of Iraq executed hundreds of Shia's and detained many more in the South.
According to the U.S. Department of State the government's campaign to eliminate
the senior Shi'a religious leadership through murder, disappearances, and summary
execution accelerated during 1998-1999. (...)
Assyrians
It has been reported that since mid-1997 Assyrians from the Kirkuk region, have
been expelled to the Kurdish provinces in the North by the Iraqi authorities,
because of their ethnic origin. The Kirkuk region and its oil fields are considered
as a strategic location.
Assyrian groups reported several instances of mob violence by Muslims against
Christians in the North in recent years. Assyrians continue to fear attacks
by the Turkish Kurdistan Workers Party (PKK), which operates against indigenous
Kurds in Northern Iraq. The Christians often feel caught in the middle of intra-Kurdish
fighting. The Assyrian International News Agency stated on 19 June 1999, that
"there is a well-established pattern of complicity by Kurdish authorities in
attacks against Assyrian Christians in Northern Iraq". Hundreds are still missing
in the aftermath of the brief Iraqi military occupation of Christian enclave
of Irbil (Ankawa) in August 1996. Many of these persons may have been killed
surreptitiously late in 1997 and throughout 1998, in the "prison-cleansing"
campaign. KDP forces reportedly entered Assyrian villages on different occasions
and beat villagers. However, it has been reported that the agreement of September
1998 between the Kurdish parties in northern Iraq will guarantee the lawful
rights of the Assyrians in the region. (...)
Military Deserters
In January 1996, the Government announced that the judicial punishments of amputation
and branding had ceased and would be abolished by law. In August 1996, the Revolutionary
Command Council (RCC) reportedly issued Decree 81, abolishing the judicial punishments
of ear amputation and branding for army desertion. However, reportedly, Government
forces keep searching for and arresting military deserters who hide in the marshes.
(...)
Women
The Government of Iraq has accessed the Treaties Convention on the Elimination
of All Forms of Discrimination Against Women on 13 August 1986. It has not signed
the Convention on the Political Rights of Women. Laws have been enacted to protect
women. However, reports indicate that the application of these laws has declined
as Iraq's political and economic crisis persists. It has been reported that
under a 1990 law, men who kill female family members for "immoral deeds" may
receive immunity from persecution. It has been reported that violence and discrimination
against women are common. The Special Rapporteur on Human Rights in Iraq, Mr.
Max van der Stoel, observed that human rights organizations and opposition groups
continue to receive numerous reports of women suffering severe psychological
trauma after they were raped in custody."
Weitere Dokumente:
Siehe auch: "VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma" im Abschnitt "Materielles Asylrecht" von ASYLMAGAZIN 12/2000.
AA widerspricht hohem DRC-Beamten
vgl. ASYLMAGAZIN 10/2000, S.22 ff.
Stellungnahme vom 6.10.2000 an VGH Ba-Wü; 18 S., L 9087
"An der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefahrdung abgeschobener
Asylbewerber in der Demokratischen Republik Kongo haben sich keine Änderungen
ergeben. Nach den bisher gemachten Erfahrungen bleiben diese Personen in aller
Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten
der "Diection générale des Migrations - DGM", in besonders gelagerten Fällen
auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes "Agence Nationale de
Renseignements - ANR", der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen
gelangen.
Besonderheiten ergeben sich derzeit lediglich hinsichtlich der Passagiere, die
aus Nairobi kommend nach Kinshasa einreisen. Diese werden generell von den am
Flughafen tätigen Beamten der Migrationsbehörde und des kongolesischen Nachrichtendienstes
eingehender untersucht und zum Reiseweg befragt. Ziel ist es, eine befürchtete
Infiltration von Angehörigen der Rebellenallianz aus den besetzten Gebieten
im Osten der DR Kongo auf dem Luftweg über die kongolesische Hauptstadt zu vermeiden.
Wird von kongolesischer Seite festgestellt, dass die aus Nairobi eingereisten
Passagiere im Transit aus Europa kommen, so ist im Regelfall keine weitergehende
besondere Behandlung festzustellen. Diese Einschätzung wird von namhaften kongolesischen
Menschenrechtsorganisationen geteilt, deren Mitarbeiter die Rückkehrsituation
auf dem Flughafengelände, die sich anschließende Behandlung der abgeschobenen
Asylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich beobachten.
Es sind nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende
Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung exekutiert worden wären, auch
nicht aufgrund einer Entscheidung der Präsidentengarde GSSP. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, die die erhobene Behauptung stützen könnten, dass Kinder
von Abgeschobenen am staatliche Aufbewahrungsorte verbracht wurden und später
als Straßenkinder endeten. Ebenso sind bisher keine Fälle bekannt geworden,
in denen das Militärsondergericht COM abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr
in die DR Kongo zum Tode verurteilt hätte.
Diplomaten wird der Zutritt zum Flughafenbereich ohne besonderen Antrag gestattet.
Um auf das Rollfeld gelangen zu können, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis
des Direktors der am Flughafen tätigen Migrationsbehörde (DGM). Diese Erlaubnis
war in der Vergangenheit regelmäßig erteilt worden. Die Mitarbeiter der Botschaft
konnten die angekommenen Rückkehrpflichtigen bereits am Rollfeld in Empfang
nehmen. Es wurde dort auch Einsicht in die Passagierliste gewährt. Anschließend
konnten die abgeschobenen Personen zur Gepäckausgabe und zu den Büros der DGM
begleitet werden. Bei den Vernehmungen war die Anwesenheit Dritter nicht gestattet.
Es wurde beobachtet, dass längere Anhörungen oder Fälle, in denen die Vernehmung
im Stadtbüro der DGM fortgesetzt wurden, Passagiere betrafen, die sich renitent
verhalten oder bei denen aufgrund des Reiseweges eine Beziehung zur Rebellenbewegung
vermutet wurde und die nicht im Transit aus Europa kamen. Die weitere Beobachtung
der Rückkehrer erfolgte durch seriöse Menschenrechtsorganisationen, mit denen
die Botschaft Kinshasa zuvor Kontakt aufgenommen hatte. Diese erhalten durch
persönliche Beziehungen, die entsprechend zu pflegen sind, ebenfalls Zutritt
zum Flughafengebäude. Sie berichten, dass die Mehrzahl der angekommenen Schüblinge,
ob Männer, Frauen oder Kinder, nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz
vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen gelangen können. Diese wurden
von den Rückkehrpflichtigen von Deutschland aus zur Ankunft informiert. Menschenrechtsorganisationen
besuchten auch in besonders gelagerten Fällen im Auftrag der Botschaft Kinshasa
die rückgekehrten Personen nach wenigen Wochen an ihrer Wohnadresse. Auch in
diesen Fällen konnten keine Unregelmäßigkeiten oder staatliche Repressionen
gegen diesen Personenkreis festgestellt werden.
Die Anwesenheit der Vertreter der Botschaft Kinshasa am Flughafen wird von kongolesischer
Seite nicht als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der DR Kongo gesehen.
Es fanden in der Vergangenheit mehrere Gespräche mit dem Leiter der DGM und
mit dessen Stellvertreter statt. Die verantwortlichen Vertreter der DGM brachten
darin die Besorgnis zum Ausdruck, dass die abschiebenden europäischen Staaten
kongolesische Staatsangehörige nicht immer menschenwürdig behandelten. Es wurde
insoweit beanstandet, dass es zu Fesselungen von nicht rückkehrwilligen Personen
komme. In Deutschland Asyl zu beantragen, sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen
Misere und der dadurch bedingten Perspektivlosigkeit vieler junger Kongolesen
verständlich und werde von keiner staatlichen Stelle in der DR Kongo kriminalisiert.
c) Die auf den Angaben von Herrn X basierende Einschätzung der Internationalen
Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vertretene gegenteilige Auffassung (vgl.
Anlage der Anfrage "Menschenrechte") zur Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber
Januar-März 2000 Seite 26f.) kann nicht geteilt werden. Die insoweit aufgestellte
Behauptung, dass viele Verdächtige nach dem Verhör in die Kerker der Außenstellen
des Nachrichtendienstes "ANR" gebracht, dort gefoltert oder nachts in den Fluss
Congo geworfen wurden, um Spuren zu verwischen, ist hinsichtlich abgeschobener
Asylbewerber nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend.
Die von Herrn X genannten Referenzfälle wurden stichprobenartig von einer Vertrauensperson
im Auftrag der Botschaft Kinshasa (...) überprüft."
Weitere Dokumente:
ai: Geringere Verfolgungsintensität gegen UMMA, zunehmende gegen Studenten
u.a.
Stellungnahme v. 3.11.2000 an VG München, AFR 54-00.022, 4 S., L9162
"Mitglieder der UMMA-Partei waren seit dem Putsch Omar al Bashirs ständig staatlichen
Zwangsmaßnahmen ausgesetzt. Hunderte von ihnen wurden inhaftiert und gefoltert.
amnesty international ist zwar nicht in der Lage, alle Namen der Verhafteten
in Erfahrung zu bringen. Einige Fälle von staatlicher Verfolgung von Mitgliedern
und Unterstützern der UMMA-Partei, Angehörigen des Ansar-Ordens sowie mutmaßlichen
Oppositionsangehörigen anderer Parteien während der letzten Jahre sollen hier
aber exemplarisch angeführt werden.
Nach der Flucht Sadiq el Mahdis, des Führers der UMMA-Partei, im Dezember 1996,
setzte im Januar 1997 eine Verhaftungswelle ein, der Hunderte von Personen zum
Opfer fielen, die sich, in welcher Form auch immer, einmal für die vom Regime
verbotenen Parteien eingesetzt hatten. amnesty international wurden die Namen
von 260 festgenommenen Personen bekannt, die tatsächliche Zahl dürfte jedoch
um vieles höher liegen. Zu den Verhafteten gehörten nicht nur leitende Mitglieder
und Führungspersönlichkeiten der UMMA-Partei und anderer Oppositionsparteien,
sondern auch Studenten, Ärzte, Gewerkschafter, Geschäftsleute, Buchhalter und
Arbeiter (UA's vom 10. und 21.01.1997, 12.03.1997 und ai Bericht vom 07.04.1997
SUDAN: Neuer Zugriff auf politische Gegner). Am 30. Juni 1998 ereigneten sich
mehrere Bombenexplosionen in Khartum, am gleichen Tag, an dem Präsident Omar
al-Bashir die neue Verfassung unterzeichnete. Die Regierung machte die Opposition
im Exil dafür verantwortlich und verhaftete Anfang Juli 1998 mindestens 30 Personen,
unter ihnen prominente Mitglieder der nach wie vor verbotenen Umma-Partei (
UA vom 16.07.1998). 20 weitere in diesem Zusammenhang Verhaftete wurden im staatlichen
Fernsehen gezeigt. Drei von ihnen beschuldigten al-Haj Abdelrahman Abdullah
Nugdulla, einen ehemaligen Minister und Abdelmahmud Abbo, einen führenden Imam
des Ansar-Ordens, sie zu den Anschlägen angestiftet zu haben. Trotz dieser öffentlichen
Anschuldigungen wurden beide am 12.Oktober 1998 freigelassen.
Nachdem im April 2000 die UMMA-Partei die National Democratic Alliance (NDA),
die vereinigte demokratische Opposition, verlassen hatte und einige Parteiführer
aus dem Exil in den Sudan zurückkehrten, - der Führer der UMMA-Partei, Sadiq
el Mahdi, blieb vorsichtshalber noch im Exil - ließen staatliche Verfolgungshandlungen
gegen Parteiangehörige nach. Verstärkt Opfer von Menschenrechtsverletzungen
und Zielscheibe der Sicherheitskräfte werden gegenwärtig vor allem Journalisten,
Rechtsanwälte und Studenten. Wegen angeblicher regierungsfeindlicher Äußerungen
wurden Zeitungen vorübergehend geschlossen und Journalisten verhaftet und gefoltert.
Besonders massiv wurde gegen Studenten vorgegangen. Am 18. Juni 2000 schoss
das Militär auf Teilnehmer eines studentischen Seminars, ein Student wurde getötet,
zahlreiche andere verletzt und inhaftiert. Gegen dieses brutale Vorgehen der
Sicherheitskräfte demonstrierten am 20. Juni 2000 in Khartoum Hunderte von Studenten.
Diese Demonstration wurde von der Polizei unter Einsatz von Tränengas ebenfalls
gewaltsam aufgelöst. An den folgenden Tagen wurden zahlreiche Studenten festgenommen
und in der Haft gefoltert (siehe ai-Jahresbericht 2000 S. 496/497 und UA vom
29. Juni 2000)."
UNHCR Background Paper
Juli 2000; 30 S., L9076
"Arbitrary Arrest and Detention
The Constitution prohibits arbitrary arrest and detention without charge
but despite this arbitrary arrest and detention remains common in Sudan. It
must also be noted that laws exist to allow for bail - except in cases where
the arrested person is accused of crimes punishable by death or life imprisonment.
However, the U.S. Department of State reports that courts have refused to allow
certain lawyers to represent defendants and that "the government continued to
use arbitrary arrest and detention in practice". "People are subjected to arbitrary
arrest and detention at the hands of various security forces, which have virtual
impunity. The [1994 National Security] Act grants security forces virtual immunity
from prosecution and provides them with investigative powers that allow arbitrary
arrest, incommunicado detention, lengthy detention without judicial review and
arbitrary search".
According to the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in the
Sudan those most likely to be subjected to arbitrary arrest and detention include
human rights advocates and political, religious and student leaders. The Special
Rapporteur also notes that most cases of arbitrary arrest and detention are
"related to violations of the freedom of opinion and expression".
The Special Rapporteur documents the case of Mutasmin Mahmoud, the chief political
editor of the Al Ray Alaam newspaper and several other journalists who have
been arrested and held in incommunicado detention. Other cases of arbitrary
arrest and detention, which have been cited by this Rapporteur and several human
rights organizations, include the arrest of 40 lawyers in April 1999 at a meeting
of the Sudan Bar Association - all but one were subsequently released without
charge. In June 1999, 102 people were arrested for taking part in a press conference,
which announced the formation of a new political party, all of whom were also
subsequently released. Members of the Muslim religious brotherhood were arrested
"for chanting slogans against President Omar al-Bashir's regime". On 5 July
1999, security officers arrested the UNICEF Programme Officer and his wife;
they were also subsequently released.
The U.S. Department of State also reports on the arrest and mistreatment of
refugees by Sudanese authorities, and arrest and detention based on the detainees'
religious beliefs.
Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment and Extrajudicial
Killing
Many examples of torture, cruel, inhuman or degrading treatment have been discussed
in the previous sections and it has already been mentioned that the United Nations
and human rights organizations remain concerned about the practice of torture
in the Sudan. The United Nations also maintains its concern over the use of
torture and cruel, inhuman or degrading treatment as punishment such as the
use of the death penalty, lashing and amputation. The Special Rapporteur on
the Situation of Human Rights in the Sudan reports on the case of nine men sentenced
to cross amputation (amputation of the right hand and left foot) and death by
hanging, followed by crucifixion for the crime of bank robbery. The Special
Rapporteur noted that the nine accused had already been "deprived of sleep and
forced to do strenuous exercise in the heat". The Special Rapporteur reported
also that pregnant and elderly women have been flogged.
Torture is also used by the security forces to obtain confessions or to incriminate
third parties. Security forces are also said to use excessive force, including
beatings, to disperse unapproved demonstrations.
Students, journalists, political dissidents, women, religious and ethnic minorities
all experience varying degrees of discrimination and are subjected to conditions
that amount to persecution.
As universities in Sudan are centres of political activity and political change,
students have been subjected to "violent repression during demonstrations against
the government. They are also subject to attacks by the security forces and
by militias of the Islamist groups which are protected by the government". Students
have been arrested, abducted and tortured, and some have died whilst in custody,
for participating in demonstrations. Some have been taken to "ghost houses"
and tortured or have disappeared.
In June 2000, police opened fire on a group of students who were participating
in an anti-government demonstration at Sennar University in central Sudan; according
to the Sudanese authorities one student reportedly died and six others were
wounded.
Male students also face difficulties accessing tertiary education as they are
required to undertake military service in order to receive a certificate for
leaving secondary school and thus accessing tertiary education facilities. Many
students choose to forego their education rather than participate in military
service.
The U.S. Department of State notes that academics that criticize the government
are also subjected to torture.
Amnesty International adds that civilians have been extrajudicially executed
by soldiers, opposition forces and government-backed militia. Reports by Human
Rights Watch, the U.S. Department of State and the Special Rapporteur on the
Situation of Human Rights in the Sudan commonly claim that extrajudicial killings
are perpetrated by government security officials."