VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch
nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma
U.v. 10.7.2000 - A 12 K 12952/98 -; 19 S., R9105
"2.2.2 - Aber auch auf den Kosovo kann die Klägerin zu 1) im Hinblick auf
die im übrigen Serbien fortdauernde Verfolgungssituation nicht als innerstaatliche
Fluchtalternative verwiesen werden. Dort droht ihr zwar keine staatliche Verfolgung
von Seiten des jugoslawischen Staates mehr (2.2.2.1). Jedoch ist ihr wegen zwingender,
auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar
(2.2.2.2).
2.2.2.1 - Allerdings droht der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung, auf den nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich abzustellen ist, in
der zur Republik Serbien gehörenden Provinz Kosovo keine - staatlich zurechenbare
- politische Verfolgung im oben dargelegten Sinne mehr; vielmehr finden sie
dort nunmehr mit hinreichender Sicherheit Schutz vor erneuter Verfolgung durch
die Bundesrepublik Jugoslawien, wobei der für die Gefährdungsprognose hier wohl
maßgebliche herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht verlangt, dass eine
Gefährdung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden muss (BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341, 361 f. u. Beschl.
v. 3. Februar 1994 - 2 BvR 2728/93 -).
Mit dem zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Abzug aller bewaffneten serbischen
Einheiten und der Stationierung einer aus ca. 40.000 Soldaten bestehenden internationalen
Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo auf der Grundlage der - auch von der Bundesrepublik
Jugoslawien akzeptierten - UN-Sicherheitsresolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999
hat sich die jugoslawische bzw. serbische Regierung der Möglichkeit begeben,
für das Gebiet des Kosovo ihre Herrschaftsmacht effektiv auszuüben. Zwar gehört
die Provinz Kosovo de jure weiterhin dem jugoslawischen Staatsverband an und
ihre Einwohner sind nach wie vor Jugoslawische Staatsangehörige. Der Bundesrepublik
Jugoslawien fehlt aber aufgrund der tatsächlichen Entwicklung für diesen Teil
ihres Territoriums die Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit,
die ihr eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen
würde (zum Erfordernis der effektiven Gebietsgewalt vgl. BVerfG, Beschl. V.
10. Juli 1989, BVerfGE 80, 915 = NVwZ 1990, 151, 152). Mit dem Abzug der serbischen
Truppen und der Stationierung der KFOR-Einheiten ist die Bedrohung im Kosovo
durch die jugoslawische/serbische Regierung aber weggefallen (so auch Gesellschaft
für bedrohte Völker, Auskunft vom 17. August 1999 an das OVG Lüneburg). 2.2.2.2
- Gleichwohl ist es der Klägerin zu 1) nicht zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren.
Denn ihr drohen dort existenzbedrohende Gefahren (2.2.2.2.1), die in zurechenbarer
Kausalität auf die Verfolgung durch den serbischen/jugoslawischen Staat zurückzuführen
sind (2.2.2.2.2).
2.2.2.2.1 - Die Klägerin zu 1) ist psychisch erkrankt, und die von ihr benötigte
Behandlung kann zur Überzeugung des Gerichts im Kosovo nicht erbracht werden.
Wie die Vertretung in Deutschland des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in seinen 'Hinweisen zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten
im Kosovo' von Juli 2000 mitgeteilt hat, leiden die medizinischen Einrichtungen
im Kosovo an erheblichen Mängeln, was die Verfügbarkeit von Medikamenten, medizinischen
Untersuchungsapparaturen und Personal betrifft. Insbesondere fehlen jegliche
Kapazitäten für eine psychologische bzw. psy- chiatrische Langzeitbehandlung.
Die wenigen vorhandenen Einrichtungen besitzen keine ausgebildeten Kräfte und
sind überdies in einem veralteten reparaturbedürftigen Zustand. Die psychiatrische
Anstalt in Stimlje/Shtime nimmt aufgrund von Überbelegung und fehlendem qualifizierten
Personal keine weiteren Patienten mehr auf. Nach Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe an das Verwaltungsgericht Schleswig vom 30. März 2000 ist die
soziale, medizinische und humanitäre Situation in Kosova weiterhin prekär und
besteht auch im Laufe der nächsten Monate keine Aussicht auf eine wesentliche
Verbesserung hinsichtlich der spezifischen Versorgungsmöglichkeiten im medizinischen
Bereich, nachdem bereits in den dem Krieg vorausgegangenen zehn Jahren der Gesundheitssektor
andauernd vernachlässigt und die Ambulatorien sowie Einrichtungen der von den
Kosovoalbanern geschaffenen Parallelsysteme während des Krieges größtenteils
gezielt zerstört oder aufgelöst wurden. Hinzu kommt, dass der Klägerin zu 1)
auch nicht der Schutz durch eine Großfamilie zugute käme. Denn sie hat glaubhaft
vorgetragen, dass ihre Familie nicht im Kosovo lebe und die Familie ihres Ehemannes
seit dessen Ableben jeglichen Kontakt mit ihr ablehnt. Damit gehört sie bereits
unabhängig von ihrer Erkrankung zu dem Personenkreis, den der UNHCR in seinen
Empfehlungen betreffend die Rückkehr (Stand März 2000) für besonders gefährdet
hält, von deren Rückführung daher seiner Auffassung nach abgesehen werden sollte,
und der nach Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in seiner "Kosova
- Lageanalyse" (Stand März 2000) weitgehend aus dem über die albanischen Großfamilien
vermittelten System der Gewährung humanitärer Hilfe herausfiele.
2.2.2.2.2 - Die damit im Falle einer Rückkehr der Klägerin zu 1) in den Kosovo
zugleich für sie gegebenen existentiellen Notlage ist auch "verfolgungsbedingt"
i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 5. Oktober
1999 - 9 C 31.99, v. 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98, NVwZ 1999, S. 544 u. v. 9.
September 1997 - 9 C 43.96, BVerwGE 105, 204 = NVwZ 1999, 308 = DVBl 1998, 274
= Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 196, jeweils m.w.N.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
in einem obiter dictum seiner zum Nordirak ergangenen Entscheidung vom 5. Oktober
1999 (a.a.O.) ausgeführt, ein auf seinen Herkunftsort als inländischer Fluchtalternative
zu verweisender Flüchtling werde dem nicht ihm dort drohende sonstige Nachteile
entgegenhalten können, weil diese Nachteile regelmäßig nicht verfolgungsbedingt
seien. Mit der Verwendung des Begriffes "regelmäßig" hat es zugleich aber die
Möglichkeit offengelassen, dass ausnahmsweise in einem solchen Falle die Existenzgrundlage
im zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verfolgungsfreien
Herkunftsgebiet gleichwohl aus Gründen fehlen könnte, die ihre Ursache in der
Verfolgung haben.
Für den vorliegenden Fall steht es für das Gericht außer Zweifel, dass die existentielle
Bedrohung der Klägerin zu 1) im Kosovo auch kausal auf die Verfolgungsmaßnahmen
durch den serbischen/jugoslawischen Staat zum Nachteil der im Kosovo lebenden
Albaner im vergangenen Frühjahr zurückzuführen sind. Denn die von der jugoslawischen
Bundesregierung planmäßig ins Werk gesetzte systematische Vertreibung der Kosovo-Albaner
aus ihren Siedlungsgebieten im Kosovo (siehe oben, 2.2.1) ging mit seiner systematischen
Zerstörung auch der medizinischen Infrastruktur einher, auf deren Vorhandensein
die Klägerin bei einer Rückkehr angewiesen wäre.
2.3 - Des weiteren ist der Klägerin zu 1) auch wegen der von ihr nach dem vorstehenden
verfolgungsbedingt erlittenen Traumatisierung die Rückkehr in den Kosovo nicht
zumutbar. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 1 Abschn. C Nr. 5
Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention
- GK), wonach einem Flüchtling, bei dem die Anerkennungsvoraussetzungen an sich
entfallen sind, weiterhin flüchtlingsrechtlicher Schutz zukommt, wenn ihm "zwingende,
auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" zur Seite stehen. Dieser Rechtsgedanke
ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.
Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a., E 54, 341 = NJW 1980, 2641 = EuGRZ 1980, 556
= DÖV 1981, 21) auch bei der Auslegung des Begriffes "politisch Verfolgter"
in Art. 16a GG zu berücksichtigen. Die von der Klägerin zu 1) verfolgungsbedingt
erlittene und fortdauernde Traumatisierung stellt eine danach auch asylrechtlich
zu berücksichtigende Fernwirkung einer an sich abgeschlossenen Verfolgungsmaßnahme
dar (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., RdNr. 11 f. zu § 73 AsylVfG m.w.N.)."
Einsender: RA Berthold Münch, Heidelberg
VGH Ba-Wü: Rechtskraft eines Urteils steht jeder späteren
Aufhebung wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit entgegen
B.v. 27.10.2000 - A 9 S 1996/00 - ; 6 S., R9104
"Die Rechtskraft eines Urteils, durch das die Bundesrepublik Deutschland
zur Asylanerkennung verpflichtet wurde, steht jeder späteren Aufhebung des Anerkennungsbescheidswegen
ursprünglicher Fehlerhaftigkeit entgegen, einerlei ob sie als Rücknahme nach
§ 73 Abs. 2 AsylVfG oder als Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt.
(...)
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hält die Rechtsfrage für grundsätzlich
bedeutsam, ob ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nach § 73 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG nur in Betracht kommt, wenn sich die Sachlage nach Ergehen der ersten
Entscheidung geändert hat, oder auch dann, wenn nachträglich lediglich neue
Erkenntnis- und Beweismittel gewonnen werden, welche die erste Entscheidung
als von vornherein fehlerhaft erweisen. Diese Rechtsfrage würde sich in dem
angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Denn das Bundesamt war zur Anerkennung
des Klägers als Asylberechtigter und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf Algerien vorliegen, durch rechtskräftiges
Urteil verpflichtet worden. Die Rechtskraft dieses Urteils aber steht jeder
späteren Aufhebung des Anerkennungsbescheids wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit
entgegen, einerlei ob sie als Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG (vgl. hierzu
BVerwG, Urt. vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 <33>) oder als Widerruf
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt. Das gilt selbstverständlich auch dann,
wenn sich die Fehlerhaftigkeit erst auf Grund später gewonnener Beweis- oder
Erkenntnismittel erweist. Insofern eröffnet das Gesetz nur die Möglichkeit,
die Rechtskraft im Wege der Restitutionsklage zu beseitigen (§ 153 VwGO, § 580
Nr. 7 Buchstabe b ZPO).
Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass sie auch die weitere
Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, ob die Rechtskraft eines zur Asylanerkennung
verpflichtenden Urteils einem Widerruf dieser Anerkennung entgegen steht, wenn
der Widerruf auf nachträglich gewonnene Erkenntnis- und Beweismittel gestützt
wird, welche zu einer neuen, nunmehr negativen Verfolgungsprognose führen. Auch
diese Frage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen;
denn die Beklagte hat ihren Widerrufsbescheid nicht auf eine neue Verfolgungsprognose,
sondern darauf gestützt, dass die ursprüngliche Verfolgungsprognose falsch gewesen
sei."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VGH Ba-Wü: Widerruf u.U. auch bei einer von Anfang an rechtswidrigen Asylanerkennung
B.v. 31.10.2000 - A 12 S 1273/99 -; 8 S., R9102
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylberechtigung zu widerrufen, wenn
ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies setzt - schon nach dem Wortlaut
("nicht mehr vorliegen") - eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage
dergestalt voraus, dass wegen dieser Änderung die Voraussetzungen politischer
Verfolgung nicht mehr gegeben sind. Selbst wenn sich die Asylanerkennung wegen
einer fehlerhaften Rechtsanwendung als von Anfang an rechtswidrig erweist, könnte
sie allein aus den diese Rechtswidrigkeit begründenden Umständen - bei im Übrigen
unveränderter Sach- und Rechtslage - nicht widerrufen werden (vgl. das Senatsurteil
vom 10.08.2000 - A 12 S 129/00 - sowie das Urteil des VGH Baden-Württemberg
vom 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125, 128; a.A. Bayr. VGH, Urteil
vom 01.12.1998 - 24 B 98.31324 -, BayVBI. 1999, 566 f.).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
in Fällen einer von Anfang an unverändert rechtswidrigen Asylanerkennung generell
ausgeschlossen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
setzt § 73 Abs. 1 AsylVfG neben dem Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten
Widerrufsgründe nur voraus, dass ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter
ergangen ist, und ist es für die Anwendbarkeit der Vorschrift unerheblich, ob
die Anerkennung als Asylberechtigter rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist
(Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2).
Hieraus ist zu folgern, dass ein Widerruf dann in Betracht kommt, wenn zusätzlich
zu den der Asylanerkennung ursprünglich anhaftenden Mängeln sämtliche Widerrufsvoraussetzungen
erfüllt sind, d.h. wenn nach Erlass des (rechtswidrigen) Anerkennungsbescheides
Tatsachen eintreten, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt
hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
23.11.1999, a.a.O.; Urteil vom 27.11.1996 -A 13 S 2935/95-, VBIBW 1997, 151
f.). Genau dies hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall angenommen:
Es ist der Sache nach davon ausgegangen, dass sich durch den nach dem Zeitpunkt
des Anerkennungsbescheides liegenden, nahezu zweijährigen unbehelligten Aufenthalt
des Klägers in der Türkei mit Kontakt zu den dortigen Behörden die tatsächliche
Basis der Verfolgungsprognose derart geändert hat, dass nunmehr der Schluss
auf das Fortbestehen der Verfolgungsgefahr nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese
Annahme ist mit zulässigen Rügen nicht angegriffen worden.
Der Einwand des Klägers, in derartigen Fällen fehle es an dem für die Anwendung
des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen
der Asylanerkennung, weil "die Voraussetzungen schon vor Erlass des Bescheides
nicht mehr vorgelegen haben", geht fehl. Der Kläger verkennt, dass es für das
Vorliegen einer - die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils oder der Bestandskraft
eines Verwaltungsakts ermöglichenden - entscheidungserheblichen Veränderung
der Sachlage allein darauf ankommen kann, ob sich die für die unanfechtbare
Entscheidung maßgeblichen Tatsachen geändert haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
7. Aufl., § 51 Rdnr. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, BVerwGE 108,
30, 34). Entscheidend ist daher auch im vorliegenden Fall nicht, ob objektiv
eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, sondern
ob die tatsächlichen Voraussetzungen, die das Bundesamt im Anerkennungsbescheid
zugrunde gelegt hat, im Zeitpunkt des Widerrufs entfallen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 27.11.1996, a.a.O.; Urteil vom 23.11,1999, a.a.O.; Rennert, in: Eyermann,
VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdnr. 46). Zu den Rechtswirkungen der Rechtskraft eines
Urteils und - mit Einschränkungen - der Bestandskraft eines Bescheides gehört
es, dass entscheidungserhebliche Tatsachen, die bereits im Entscheidungszeitpunkt
vorgelegen haben, aber von dem Gericht bzw. der Behörde der Entscheidung nicht
zugrunde gelegt worden sind, grundsätzlich (vorbehaltlich besonderer gesetzlicher
Bestimmungen) unberücksichtigt bleiben (zur Rechtskraft vgl. BVerwGE 108, 30,
33; zur Bestandskraft vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl.,
§ 43 Rdnrn. 44, 95 ff.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989,
S. 222 ff.). Dem ist auch bei der Betrachtung der Widerrufsvoraussetzungen Rechnung
zu tragen. Eine andere Sichtweise würde im Übrigen zu einer nicht zu rechtfertigenden
Besserstellung von zu Unrecht anerkannten gegenüber zu Recht anerkannten Asylbewerbern
führen."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
BVerwG: Ausländerbehörde für Prüfung trennungsbedingter
Gefahren zuständig
U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 -; 8 S., R9065
"Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung nach § 53 Abs. 6
Satz 1 VwGO ausschließlich mit der Begründung verpflichtet, die Kläger wären
bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne den Ehemann und Vater "in ihrer materiellen
Existenz gefährdet" (UA S. 15), weil sie ohne männlichen Schutz "eine beachtlich
wahrscheinliche Überlebenschance derzeit" nicht hätten (UA S. 16). Der Senat
versteht diese Ausführungen so, dass das Berufungsgericht damit eine extreme
allgemeine Gefahrenlage für die Kläger im Falle einer alleinigen Rückkehr bejaht
und ihnen deshalb in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz
zugesprochen hat. Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht und der Senat
bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Revision ausgeführt hat,
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl.
das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - NVwZ 2000, 206 = DÖV
2000, 298; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Danach
ist das Oberverwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der
Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG für die Kläger, deren Vater und
Ehemann Abschiebungsschutz genießt und der über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt,
nicht unterstellt werden darf, sie würden zusammen mit dem bleibeberechtigten
Ehemann bzw. Elternteil in den Heimatstaat zurückkehren. Ob die Kläger im Falle
alleiniger Rückkehr infolgedessen mittelbar trennungsbedingten Gefahren im Abschiebezielstaat
ausgesetzt wären, welche ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat
aber nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren
nach § 53 AuslG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren
zu prüfen; erst die Ausländerbehörde hat ggf. Vollstreckungsschutz nach § 55
AuslG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hätte schon deshalb die Beklagte
nicht verpflichten dürfen, im Asylverfahren die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen solcher mittelbar trennungsbedingter Gefahren festzustellen."
BVerwG zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
U.v. 19.9.2000 - 1C 14.00 -; 16 S., R9067
Amtliche Leitsätze:
"1. Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18,
22, 23 AuslG (wie U.v. 27.2.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).
2. In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen,
wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck
erteilt worden war.
3. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare
Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
4. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich
auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln."
EGMR zur "Achtung des Familienlebens"
U.v. 11.7.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Fundstelle: Familienrechtszeitung
19/00)
"1. Der Begriff des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens enthält auch
das Band zwischen Eltern und ihrem ehelichen Kind. Dieses Band wird durch die
Scheidung der Eltern, so daß das Kind nur bei einem Elternteil lebt, nicht aufgehoben.
2. Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis und die hierauf folgende Ausweisung
eines ausländischen geschiedenen Vaters stellen einen Eingriff in das durch
Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weil sie die
Prüfung, ob eine formelle Umgangsregelung mit seinem Kind machbar und wünschenswert
sei, verhindern.
3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nach Art. 8
II EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel,
das in Art. 8 II EMRK aufgelistet ist, verfolgt und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist.
4. Die Behörden präjudizieren, wenn sie einen ausländischen geschiedenen Vater
ausweisen, nicht nur das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Frage
seiner Umgangsregelung, sondern verweigern ihm auch jede Möglichkeit, weiter
an diesem Verfahren beteiligt zu sein. Die Behörden handeln deshalb nicht im
Sinne, daß bestehende familiäre Bindungen zwischen Vater und Sohn fortentwickelt
werden. Ein solcher Eingriff ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig und verletzt Art. 8 EMRK."
Weitere Dokumente:
Hess. VGH: Verweis auf Asylverfahren unzulässig
B.v. 19.9.2000 - 1 TG 2056/00 -; 6 S., R9060
"Die Antragsteller gehören zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr.
5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), weil ihnen bis zum 2. November
2000 eine Duldung nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) erteilt worden
ist und sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Danach sind sie leistungsberechtigt
im Sinne des AsylbLG. Der Umfang der Leistungen richtet sich grundsätzlich nach
§ 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG und ist von der Antragsgegnerin vorrangig durch Sachleistungen
zu decken, da sich die Antragsteller außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung im
Sinne des § 3 Abs. 2 AsylbLG aufhalten.
Im Falle der Antragsteller greift eine Einschränkung ihrer Anspruchsberechtigung
nach § 1a Nr. 1 AsylbLG nicht ein, denn die Antragsteller haben sich nicht in
den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen
nach diesem Gesetz zu erlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Parallelvorschrift
des § 120 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), welcher der Senat
folgt, ist es für diese Annahme erforderlich, aber auch ausreichend, dass die
Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach den objektiven Umständen den Einreiseentschluss
prägend bestimmt hat. Das ist dann der Fall, wenn die Möglichkeit, in Deutschland
öffentliche Hilfe zu erhalten, für den Einreiseentschluss - sei es auch neben
anderen Gründen - in besonderer Weise bedeutsam gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 4. Juni 1992, BVerwGE 90, 212 = FEVS 43, 113 ff.). Der Senat wendet
diese Rechtsprechung für die Auslegung des § 1 a Nr. 1 AsylbLG an, weil diese
Regelung dem Inhalt des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG nachgebildet ist. Legt man
diese Maßstäbe zu Grunde, so hat der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht,
dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist ist.
Anlässlich seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung vom
1. Juni 1999 hat der Antragsteller zu 1. "die Situation in Jugoslawien" als
Zweck des weiteren Aufenthalts angegeben. Bei seiner Vorspräche auf der Sozialstation
Sachsenhausen am 3. Januar 2000 hat er sich als Bürgerkriegsflüchtling bezeichnet,
die Antragstellerin zu 2. hat ergänzend angegeben, dass der Antragsteller zu
1. ohne Flucht als Soldat eingezogen worden wäre. Diese Angaben hat der Antragsteller
zu 1. in seiner eidesstattlichen Versicherung, vorgelegt mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 30. Dezember 1999 (Bl. 14 der Gerichtsakte) dahingehend
erläutert, er sei von den serbischen Behörden aufgefordert worden. Kriegsdienst
im Kosovo zu leisten. Er habe den Kriegsdienst verweigert, weil er sich als
Muslim auf keinen Fall gegen seine eigenen Glaubensbrüder habe wenden und mitschuldig
werden wollen an Vertreibungsmaßnahmen und versuchtem Volkermord. Als Kriegsdienstverweigerer
wäre er vielleicht gleich hingerichtet, zumindest aber zu einer Haftstrafe von
unbestimmter Dauer verurteilt worden. Diese Angaben werden, wie senatsbekannt
ist, in einem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen-Vertretung
in Deutschland - vom 12. Januar 2000 teilweise bestätigt. Trifft demnach die
Leistungsbeschränkung des § 1a AsylbLG auf den Antragsteller zu 1. nicht zu,
so nehmen die Antragsteller zu 2. bis 4. an dieser Rechtsfolge teil (vgl. §§
1 a Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Nach allem ist die Antragsgegnerin verpflichtet,
den Antragstellern Leistungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren.
Der Senat bejaht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund
für die begehrte einstweilige Anordnung. Die Antragsteller können nicht wegen
Mittellosigkeit dazu gezwungen werden, einen Asylantrag zu stellen. Die Antragsteller
haben in ihrem erst- instanzlichen Antragsschriftsatz vom 30. Dezember 1999
sinngemäß erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Ergänzend haben sie
darauf hingewiesen, dass ihre Rückkehr in das Heimatland beabsichtigt sei, wenn
sich die Situation beruhigt habe, insbesondere wenn eine Generalamnestie verkündet
werde. Aus diesem Vorbringen schließt der Senat, dass die Antragsteller in der
Bundesrepublik Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchen, sondern
die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten.
Ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt daher nicht vor. Daraus
folgt, dass sich die Berechtigung auf Leistungen für die Antragsteller allein
aus den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes - hier: § 1 Abs. 1 Nr.
4, 5 und 6 AsylbLG - ergibt, so dass sie nicht auf einen Asylantrag verwiesen
werden können, um Leistungen für den Lebensunterhalt u.a. zu erhalten.
Einsenderin: RAin Schlung-Muntau, Frankfurt.
Weitere Dokumente:
Aktion Jugend des Gesprächskreis Asyl*Initiativen und Vereine, die Flüchtlingen und Asylsuchenden mit Rat und
Tat zur Seite stehen, haben große Probleme, die nötige Unterstützung für
ihre Arbeit zu finden. Die Gewinnung von jungen Menschen wird als immer
schwieriger bezeichnet. Trotzdem gelang es einigen, einen aktiven und
engagierten Kreis junger Helferinnen und Helfern aufzubauen. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit! * Der Gesprächskreis Asyl sind: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonisches Werk der EKD, amnesty international, UNHCR, Gesellschaft für bedrohte Völker, Deutscher Caritasverband - Bundesverband, Deutsches Rotes Kreuz, Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen, Pro Asyl, Informationsverbund Asyl/ZDWF, Raphaelswerk, Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe. |