Materielles Asylrecht

VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) auch nach Wegfall der Gefährdung wegen Fortdauer der Verfolgungsfolgen / Trauma
U.v. 10.7.2000 - A 12 K 12952/98 -; 19 S., R9105
"2.2.2 - Aber auch auf den Kosovo kann die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die im übrigen Serbien fortdauernde Verfolgungssituation nicht als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden. Dort droht ihr zwar keine staatliche Verfolgung von Seiten des jugoslawischen Staates mehr (2.2.2.1). Jedoch ist ihr wegen zwingender, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar (2.2.2.2).
2.2.2.1 - Allerdings droht der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich abzustellen ist, in der zur Republik Serbien gehörenden Provinz Kosovo keine - staatlich zurechenbare - politische Verfolgung im oben dargelegten Sinne mehr; vielmehr finden sie dort nunmehr mit hinreichender Sicherheit Schutz vor erneuter Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien, wobei der für die Gefährdungsprognose hier wohl maßgebliche herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht verlangt, dass eine Gefährdung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss (BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341, 361 f. u. Beschl. v. 3. Februar 1994 - 2 BvR 2728/93 -).
Mit dem zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Abzug aller bewaffneten serbischen Einheiten und der Stationierung einer aus ca. 40.000 Soldaten bestehenden internationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo auf der Grundlage der - auch von der Bundesrepublik Jugoslawien akzeptierten - UN-Sicherheitsresolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 hat sich die jugoslawische bzw. serbische Regierung der Möglichkeit begeben, für das Gebiet des Kosovo ihre Herrschaftsmacht effektiv auszuüben. Zwar gehört die Provinz Kosovo de jure weiterhin dem jugoslawischen Staatsverband an und ihre Einwohner sind nach wie vor Jugoslawische Staatsangehörige. Der Bundesrepublik Jugoslawien fehlt aber aufgrund der tatsächlichen Entwicklung für diesen Teil ihres Territoriums die Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihr eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen würde (zum Erfordernis der effektiven Gebietsgewalt vgl. BVerfG, Beschl. V. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 915 = NVwZ 1990, 151, 152). Mit dem Abzug der serbischen Truppen und der Stationierung der KFOR-Einheiten ist die Bedrohung im Kosovo durch die jugoslawische/serbische Regierung aber weggefallen (so auch Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 17. August 1999 an das OVG Lüneburg). 2.2.2.2 - Gleichwohl ist es der Klägerin zu 1) nicht zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren. Denn ihr drohen dort existenzbedrohende Gefahren (2.2.2.2.1), die in zurechenbarer Kausalität auf die Verfolgung durch den serbischen/jugoslawischen Staat zurückzuführen sind (2.2.2.2.2).
2.2.2.2.1 - Die Klägerin zu 1) ist psychisch erkrankt, und die von ihr benötigte Behandlung kann zur Überzeugung des Gerichts im Kosovo nicht erbracht werden. Wie die Vertretung in Deutschland des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinen 'Hinweisen zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo' von Juli 2000 mitgeteilt hat, leiden die medizinischen Einrichtungen im Kosovo an erheblichen Mängeln, was die Verfügbarkeit von Medikamenten, medizinischen Untersuchungsapparaturen und Personal betrifft. Insbesondere fehlen jegliche Kapazitäten für eine psychologische bzw. psy- chiatrische Langzeitbehandlung. Die wenigen vorhandenen Einrichtungen besitzen keine ausgebildeten Kräfte und sind überdies in einem veralteten reparaturbedürftigen Zustand. Die psychiatrische Anstalt in Stimlje/Shtime nimmt aufgrund von Überbelegung und fehlendem qualifizierten Personal keine weiteren Patienten mehr auf. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das Verwaltungsgericht Schleswig vom 30. März 2000 ist die soziale, medizinische und humanitäre Situation in Kosova weiterhin prekär und besteht auch im Laufe der nächsten Monate keine Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der spezifischen Versorgungsmöglichkeiten im medizinischen Bereich, nachdem bereits in den dem Krieg vorausgegangenen zehn Jahren der Gesundheitssektor andauernd vernachlässigt und die Ambulatorien sowie Einrichtungen der von den Kosovoalbanern geschaffenen Parallelsysteme während des Krieges größtenteils gezielt zerstört oder aufgelöst wurden. Hinzu kommt, dass der Klägerin zu 1) auch nicht der Schutz durch eine Großfamilie zugute käme. Denn sie hat glaubhaft vorgetragen, dass ihre Familie nicht im Kosovo lebe und die Familie ihres Ehemannes seit dessen Ableben jeglichen Kontakt mit ihr ablehnt. Damit gehört sie bereits unabhängig von ihrer Erkrankung zu dem Personenkreis, den der UNHCR in seinen Empfehlungen betreffend die Rückkehr (Stand März 2000) für besonders gefährdet hält, von deren Rückführung daher seiner Auffassung nach abgesehen werden sollte, und der nach Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in seiner "Kosova - Lageanalyse" (Stand März 2000) weitgehend aus dem über die albanischen Großfamilien vermittelten System der Gewährung humanitärer Hilfe herausfiele.
2.2.2.2.2 - Die damit im Falle einer Rückkehr der Klägerin zu 1) in den Kosovo zugleich für sie gegebenen existentiellen Notlage ist auch "verfolgungsbedingt" i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 5. Oktober 1999 - 9 C 31.99, v. 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98, NVwZ 1999, S. 544 u. v. 9. September 1997 - 9 C 43.96, BVerwGE 105, 204 = NVwZ 1999, 308 = DVBl 1998, 274 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 196, jeweils m.w.N.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem obiter dictum seiner zum Nordirak ergangenen Entscheidung vom 5. Oktober 1999 (a.a.O.) ausgeführt, ein auf seinen Herkunftsort als inländischer Fluchtalternative zu verweisender Flüchtling werde dem nicht ihm dort drohende sonstige Nachteile entgegenhalten können, weil diese Nachteile regelmäßig nicht verfolgungsbedingt seien. Mit der Verwendung des Begriffes "regelmäßig" hat es zugleich aber die Möglichkeit offengelassen, dass ausnahmsweise in einem solchen Falle die Existenzgrundlage im zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verfolgungsfreien Herkunftsgebiet gleichwohl aus Gründen fehlen könnte, die ihre Ursache in der Verfolgung haben.
Für den vorliegenden Fall steht es für das Gericht außer Zweifel, dass die existentielle Bedrohung der Klägerin zu 1) im Kosovo auch kausal auf die Verfolgungsmaßnahmen durch den serbischen/jugoslawischen Staat zum Nachteil der im Kosovo lebenden Albaner im vergangenen Frühjahr zurückzuführen sind. Denn die von der jugoslawischen Bundesregierung planmäßig ins Werk gesetzte systematische Vertreibung der Kosovo-Albaner aus ihren Siedlungsgebieten im Kosovo (siehe oben, 2.2.1) ging mit seiner systematischen Zerstörung auch der medizinischen Infrastruktur einher, auf deren Vorhandensein die Klägerin bei einer Rückkehr angewiesen wäre.
2.3 - Des weiteren ist der Klägerin zu 1) auch wegen der von ihr nach dem vorstehenden verfolgungsbedingt erlittenen Traumatisierung die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 1 Abschn. C Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wonach einem Flüchtling, bei dem die Anerkennungsvoraussetzungen an sich entfallen sind, weiterhin flüchtlingsrechtlicher Schutz zukommt, wenn ihm "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" zur Seite stehen. Dieser Rechtsgedanke ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a., E 54, 341 = NJW 1980, 2641 = EuGRZ 1980, 556 = DÖV 1981, 21) auch bei der Auslegung des Begriffes "politisch Verfolgter" in Art. 16a GG zu berücksichtigen. Die von der Klägerin zu 1) verfolgungsbedingt erlittene und fortdauernde Traumatisierung stellt eine danach auch asylrechtlich zu berücksichtigende Fernwirkung einer an sich abgeschlossenen Verfolgungsmaßnahme dar (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., RdNr. 11 f. zu § 73 AsylVfG m.w.N.)."
Einsender: RA Berthold Münch, Heidelberg

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VGH Ba-Wü: Rechtskraft eines Urteils steht jeder späteren Aufhebung wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit entgegen
B.v. 27.10.2000 - A 9 S 1996/00 - ; 6 S., R9104
"Die Rechtskraft eines Urteils, durch das die Bundesrepublik Deutschland zur Asylanerkennung verpflichtet wurde, steht jeder späteren Aufhebung des Anerkennungsbescheidswegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit entgegen, einerlei ob sie als Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG oder als Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt. (...)
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur in Betracht kommt, wenn sich die Sachlage nach Ergehen der ersten Entscheidung geändert hat, oder auch dann, wenn nachträglich lediglich neue Erkenntnis- und Beweismittel gewonnen werden, welche die erste Entscheidung als von vornherein fehlerhaft erweisen. Diese Rechtsfrage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Denn das Bundesamt war zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf Algerien vorliegen, durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden. Die Rechtskraft dieses Urteils aber steht jeder späteren Aufhebung des Anerkennungsbescheids wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit entgegen, einerlei ob sie als Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 <33>) oder als Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich die Fehlerhaftigkeit erst auf Grund später gewonnener Beweis- oder Erkenntnismittel erweist. Insofern eröffnet das Gesetz nur die Möglichkeit, die Rechtskraft im Wege der Restitutionsklage zu beseitigen (§ 153 VwGO, § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO).
Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass sie auch die weitere Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, ob die Rechtskraft eines zur Asylanerkennung verpflichtenden Urteils einem Widerruf dieser Anerkennung entgegen steht, wenn der Widerruf auf nachträglich gewonnene Erkenntnis- und Beweismittel gestützt wird, welche zu einer neuen, nunmehr negativen Verfolgungsprognose führen. Auch diese Frage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen; denn die Beklagte hat ihren Widerrufsbescheid nicht auf eine neue Verfolgungsprognose, sondern darauf gestützt, dass die ursprüngliche Verfolgungsprognose falsch gewesen sei."
Einsender: VGH Baden-Württemberg

VGH Ba-Wü: Widerruf u.U. auch bei einer von Anfang an rechtswidrigen Asylanerkennung
B.v. 31.10.2000 - A 12 S 1273/99 -; 8 S., R9102
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylberechtigung zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies setzt - schon nach dem Wortlaut ("nicht mehr vorliegen") - eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dergestalt voraus, dass wegen dieser Änderung die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind. Selbst wenn sich die Asylanerkennung wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung als von Anfang an rechtswidrig erweist, könnte sie allein aus den diese Rechtswidrigkeit begründenden Umständen - bei im Übrigen unveränderter Sach- und Rechtslage - nicht widerrufen werden (vgl. das Senatsurteil vom 10.08.2000 - A 12 S 129/00 - sowie das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125, 128; a.A. Bayr. VGH, Urteil vom 01.12.1998 - 24 B 98.31324 -, BayVBI. 1999, 566 f.).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in Fällen einer von Anfang an unverändert rechtswidrigen Asylanerkennung generell ausgeschlossen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 73 Abs. 1 AsylVfG neben dem Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Widerrufsgründe nur voraus, dass ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter ergangen ist, und ist es für die Anwendbarkeit der Vorschrift unerheblich, ob die Anerkennung als Asylberechtigter rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2). Hieraus ist zu folgern, dass ein Widerruf dann in Betracht kommt, wenn zusätzlich zu den der Asylanerkennung ursprünglich anhaftenden Mängeln sämtliche Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. wenn nach Erlass des (rechtswidrigen) Anerkennungsbescheides Tatsachen eintreten, die, wären sie vorher eingetreten, das Bundesamt berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O.; Urteil vom 27.11.1996 -A 13 S 2935/95-, VBIBW 1997, 151 f.). Genau dies hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall angenommen: Es ist der Sache nach davon ausgegangen, dass sich durch den nach dem Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides liegenden, nahezu zweijährigen unbehelligten Aufenthalt des Klägers in der Türkei mit Kontakt zu den dortigen Behörden die tatsächliche Basis der Verfolgungsprognose derart geändert hat, dass nunmehr der Schluss auf das Fortbestehen der Verfolgungsgefahr nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Annahme ist mit zulässigen Rügen nicht angegriffen worden.
Der Einwand des Klägers, in derartigen Fällen fehle es an dem für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen der Asylanerkennung, weil "die Voraussetzungen schon vor Erlass des Bescheides nicht mehr vorgelegen haben", geht fehl. Der Kläger verkennt, dass es für das Vorliegen einer - die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils oder der Bestandskraft eines Verwaltungsakts ermöglichenden - entscheidungserheblichen Veränderung der Sachlage allein darauf ankommen kann, ob sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen Tatsachen geändert haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rdnr. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 34). Entscheidend ist daher auch im vorliegenden Fall nicht, ob objektiv eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, sondern ob die tatsächlichen Voraussetzungen, die das Bundesamt im Anerkennungsbescheid zugrunde gelegt hat, im Zeitpunkt des Widerrufs entfallen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1996, a.a.O.; Urteil vom 23.11,1999, a.a.O.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdnr. 46). Zu den Rechtswirkungen der Rechtskraft eines Urteils und - mit Einschränkungen - der Bestandskraft eines Bescheides gehört es, dass entscheidungserhebliche Tatsachen, die bereits im Entscheidungszeitpunkt vorgelegen haben, aber von dem Gericht bzw. der Behörde der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sind, grundsätzlich (vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen) unberücksichtigt bleiben (zur Rechtskraft vgl. BVerwGE 108, 30, 33; zur Bestandskraft vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 43 Rdnrn. 44, 95 ff.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 222 ff.). Dem ist auch bei der Betrachtung der Widerrufsvoraussetzungen Rechnung zu tragen. Eine andere Sichtweise würde im Übrigen zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung von zu Unrecht anerkannten gegenüber zu Recht anerkannten Asylbewerbern führen."
Einsender: VGH Baden-Württemberg

Weitere Dokumente:

Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Ausländerbehörde für Prüfung trennungsbedingter Gefahren zuständig
U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 -; 8 S., R9065
"Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 VwGO ausschließlich mit der Begründung verpflichtet, die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne den Ehemann und Vater "in ihrer materiellen Existenz gefährdet" (UA S. 15), weil sie ohne männlichen Schutz "eine beachtlich wahrscheinliche Überlebenschance derzeit" nicht hätten (UA S. 16). Der Senat versteht diese Ausführungen so, dass das Berufungsgericht damit eine extreme allgemeine Gefahrenlage für die Kläger im Falle einer alleinigen Rückkehr bejaht und ihnen deshalb in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz zugesprochen hat. Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht und der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Revision ausgeführt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - NVwZ 2000, 206 = DÖV 2000, 298; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Danach ist das Oberverwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG für die Kläger, deren Vater und Ehemann Abschiebungsschutz genießt und der über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, nicht unterstellt werden darf, sie würden zusammen mit dem bleibeberechtigten Ehemann bzw. Elternteil in den Heimatstaat zurückkehren. Ob die Kläger im Falle alleiniger Rückkehr infolgedessen mittelbar trennungsbedingten Gefahren im Abschiebezielstaat ausgesetzt wären, welche ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat aber nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren nach § 53 AuslG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen; erst die Ausländerbehörde hat ggf. Vollstreckungsschutz nach § 55 AuslG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hätte schon deshalb die Beklagte nicht verpflichten dürfen, im Asylverfahren die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen solcher mittelbar trennungsbedingter Gefahren festzustellen."

BVerwG zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
U.v. 19.9.2000 - 1C 14.00 -; 16 S., R9067
Amtliche Leitsätze:
"1. Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie U.v. 27.2.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).
2. In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
3. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
4. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln."

EGMR zur "Achtung des Familienlebens"
U.v. 11.7.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Fundstelle: Familienrechtszeitung 19/00)
"1. Der Begriff des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens enthält auch das Band zwischen Eltern und ihrem ehelichen Kind. Dieses Band wird durch die Scheidung der Eltern, so daß das Kind nur bei einem Elternteil lebt, nicht aufgehoben.
2. Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis und die hierauf folgende Ausweisung eines ausländischen geschiedenen Vaters stellen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weil sie die Prüfung, ob eine formelle Umgangsregelung mit seinem Kind machbar und wünschenswert sei, verhindern.
3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nach Art. 8 II EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel, das in Art. 8 II EMRK aufgelistet ist, verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
4. Die Behörden präjudizieren, wenn sie einen ausländischen geschiedenen Vater ausweisen, nicht nur das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Frage seiner Umgangsregelung, sondern verweigern ihm auch jede Möglichkeit, weiter an diesem Verfahren beteiligt zu sein. Die Behörden handeln deshalb nicht im Sinne, daß bestehende familiäre Bindungen zwischen Vater und Sohn fortentwickelt werden. Ein solcher Eingriff ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verletzt Art. 8 EMRK."

Weitere Dokumente:

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Hess. VGH: Verweis auf Asylverfahren unzulässig
B.v. 19.9.2000 - 1 TG 2056/00 -; 6 S., R9060
"Die Antragsteller gehören zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), weil ihnen bis zum 2. November 2000 eine Duldung nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) erteilt worden ist und sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Danach sind sie leistungsberechtigt im Sinne des AsylbLG. Der Umfang der Leistungen richtet sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG und ist von der Antragsgegnerin vorrangig durch Sachleistungen zu decken, da sich die Antragsteller außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylbLG aufhalten.
Im Falle der Antragsteller greift eine Einschränkung ihrer Anspruchsberechtigung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG nicht ein, denn die Antragsteller haben sich nicht in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 120 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), welcher der Senat folgt, ist es für diese Annahme erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach den objektiven Umständen den Einreiseentschluss prägend bestimmt hat. Das ist dann der Fall, wenn die Möglichkeit, in Deutschland öffentliche Hilfe zu erhalten, für den Einreiseentschluss - sei es auch neben anderen Gründen - in besonderer Weise bedeutsam gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992, BVerwGE 90, 212 = FEVS 43, 113 ff.). Der Senat wendet diese Rechtsprechung für die Auslegung des § 1 a Nr. 1 AsylbLG an, weil diese Regelung dem Inhalt des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG nachgebildet ist. Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, so hat der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
Anlässlich seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 1. Juni 1999 hat der Antragsteller zu 1. "die Situation in Jugoslawien" als Zweck des weiteren Aufenthalts angegeben. Bei seiner Vorspräche auf der Sozialstation Sachsenhausen am 3. Januar 2000 hat er sich als Bürgerkriegsflüchtling bezeichnet, die Antragstellerin zu 2. hat ergänzend angegeben, dass der Antragsteller zu 1. ohne Flucht als Soldat eingezogen worden wäre. Diese Angaben hat der Antragsteller zu 1. in seiner eidesstattlichen Versicherung, vorgelegt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Dezember 1999 (Bl. 14 der Gerichtsakte) dahingehend erläutert, er sei von den serbischen Behörden aufgefordert worden. Kriegsdienst im Kosovo zu leisten. Er habe den Kriegsdienst verweigert, weil er sich als Muslim auf keinen Fall gegen seine eigenen Glaubensbrüder habe wenden und mitschuldig werden wollen an Vertreibungsmaßnahmen und versuchtem Volkermord. Als Kriegsdienstverweigerer wäre er vielleicht gleich hingerichtet, zumindest aber zu einer Haftstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden. Diese Angaben werden, wie senatsbekannt ist, in einem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen-Vertretung in Deutschland - vom 12. Januar 2000 teilweise bestätigt. Trifft demnach die Leistungsbeschränkung des § 1a AsylbLG auf den Antragsteller zu 1. nicht zu, so nehmen die Antragsteller zu 2. bis 4. an dieser Rechtsfolge teil (vgl. §§ 1 a Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Nach allem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern Leistungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren.
Der Senat bejaht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung. Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden, einen Asylantrag zu stellen. Die Antragsteller haben in ihrem erst- instanzlichen Antragsschriftsatz vom 30. Dezember 1999 sinngemäß erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Ergänzend haben sie darauf hingewiesen, dass ihre Rückkehr in das Heimatland beabsichtigt sei, wenn sich die Situation beruhigt habe, insbesondere wenn eine Generalamnestie verkündet werde. Aus diesem Vorbringen schließt der Senat, dass die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchen, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten. Ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt daher nicht vor. Daraus folgt, dass sich die Berechtigung auf Leistungen für die Antragsteller allein aus den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes - hier: § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 AsylbLG - ergibt, so dass sie nicht auf einen Asylantrag verwiesen werden können, um Leistungen für den Lebensunterhalt u.a. zu erhalten.
Einsenderin: RAin Schlung-Muntau, Frankfurt.

Weitere Dokumente:

Sonstige Materialien

Literaturhinweis

Termine

Aktion Jugend des Gesprächskreis Asyl*

Initiativen und Vereine, die Flüchtlingen und Asylsuchenden mit Rat und Tat zur Seite stehen, haben große Probleme, die nötige Unterstützung für ihre Arbeit zu finden. Die Gewinnung von jungen Menschen wird als immer schwieriger bezeichnet. Trotzdem gelang es einigen, einen aktiven und engagierten Kreis junger Helferinnen und Helfern aufzubauen.
Was ist das Erfolgsgeheimnis? Welche Ideen und Konzepte funktionieren? Warum scheitern andere Versuche? Der Gesprächskreis Asyl möchte Ihre Arbeit unterstützen und einen ersten Impuls geben. Wir bitten Sie, über Ihre Erfahrungen mit jungen Helfern, besonders mit der Gewinnung und Betreuung von Ehrenamtlichen, zu berichten. Diese Berichte sollen unter den teilnehmenden Organisationen ausgetauscht werden und Ihnen so wichtige Anregungen und Hinweise für Ihre künftige Arbeit bringen.
Gefragt sind übrigens nicht nur erfolgreiche Projekte: auch aus den Fehlschlägen anderer lassen sich für die eigene Arbeit wichtige Erkenntnisse ableiten. Die eingesandten Beiträge veröffentlichen wir Anfang 2001 unter www.asyl.net. Ihr Beitrag sollte nicht länger als vier Seiten sein. Bitte senden Sie Ihren Bericht bis zum 28. Februar 2001 als rtf-Textdatei auf Diskette oder noch besser per e-mail an: Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe e.V., Rheinallee 4a, 53173 Bonn, e-mail: scholz@dsuf.de
Weitere Fragen beantworten Ihnen Peter Bartels, Diakonisches Werk der EKD: 0711/2159-533 und Carsten Scholz, Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe: 0228/355057.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!

* Der Gesprächskreis Asyl sind: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonisches Werk der EKD, amnesty international, UNHCR, Gesellschaft für bedrohte Völker, Deutscher Caritasverband - Bundesverband, Deutsches Rotes Kreuz, Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen, Pro Asyl, Informationsverbund Asyl/ZDWF, Raphaelswerk, Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe.

 

 

Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.