Liebe Leserinnen und Leser,
ganz in der Nähe unseres Büros in Bonn findet zur Zeit des Redaktionsschlusses
die Afghanistan-Konferenz statt. Die Meldungen, die bis jetzt vorliegen, sind
recht ermutigend. Aber die Geschichte des Landes mahnt zur Vorsicht und verbietet
vorschnelle Zuversicht. Jedenfalls kann selbst im Falle eines erfolgreichen
Abschlusses der Konferenz nicht ohne Weiteres von einer nachhaltigen Verbesserung
der Menschenrechtslage ausgegangen werden.
Große Nervosität herrscht unter den Flüchtlingen aus dem Kosovo,
die vor ethnisch motivierter Gewalt geflohen sind. Zwar hat die IMK der Verlängerung
des Abschiebungsstopps für ethnische Minderheiten zugestimmt, doch wurde
die Erwartung formuliert, Flüchtlinge aus dem Kosovo nach Rest-Jugoslawien
abzuschieben. Dieser Weg wirft angesichts der Lageberichte über Rest-Jugoslawien
wie etwa die Position der SFH in diesem Heft viele Fragen auf.
Abschiebungen von Roma und Ash- kali nach Rest-Jugoslawien sind danach zur Zeit
regelmäßig nicht zu verantworten. Die Forderung von Interessenvertretern
der Roma nach einer Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion erscheint
daher als durchaus erwägenswerte Alternative.
Die Einführungsphase unserer Datenbank mit Herkunftsländerinformationen
im Internet, www.ecoi.net,
die wir zusammen mit der GEA2000 aus Slowenien und ACCORD aus Östereich
betreiben, ist fast abgeschlossen. An dieser Stelle danken wir daher allen,
die durch Anregungen und Kritik beim Aufbau der Seite geholfen haben. Um die
Seite weiter zu verbessern und an die Bedürfnisse der Nutzer anzupassen,
haben wir einen Fragebogen erstellt, der unter www.asyl.net abrufbar ist. Wir
sind aber auch unabhängig davon nach wie vor für Kritik dankbar.
www.ecoi.net wird auf der Internet-Seite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
lobend erwähnt. Dieses Lob freut uns ganz besonders, da die Schweizerische
Flüchtlingshilfe ihrerseits eine außerordentlich empfehlenswerte Seite
betreibt (www.sfh-osar.ch)
und bekannt ist für ihre guten Länderberichte.
Abschließend möchten wir uns bei Ihnen für den Bezug des ASYLMAGAZINs
in diesem Jahr bedanken. Wir hoffen, dass wir auch in Zukunft wichtige Informationen
für Ihre Arbeit liefern können.
Besonders bedanken wir uns bei denjenigen, die uns mit Entscheidungen und anderen
Informationen versorgt haben.
Wir bitten alle Leserinnen und Leser, uns auch in Zukunft relevante Dokumente
auch aus den Randbereichen der Flüchtlingsarbeit
zuzuschicken. Der Informationsgehalt des ASYLMAGAZINs hängt davon entscheidend
ab.
Ekkehard Hollmann
Interna
Euro-Umstellung
Das gemeinsame Abo von ASYLMAGAZIN und Asyl-Info kostet ab dem nächsten
Jahr 62 Euro jährlich (inkl. MWSt. + Versand).
Unterbrechung der Länderauskunft
Durch einen Umzug unseres österreichischen Partners ACCORD muss die Beratung
zu Herkunftsländerinformationen vom 17.12.2001 bis voraussichtlich zum
11.1.2002 unterbrochen werden. Die neue Adresse und Telefon- / Fax-Nummern von
ACCORD werden rechtzeitig unter www.asyl.net bekannt gemacht. Wir bitten um
Ihr Verständnis.
Anti-Terror-Paket: Defizite im Datenschutz vorgeworfen
Schwere Kritik an dem Entwurf der Bundesregierung für ein Anti-Terror-Paket
hat der Vorsitzende der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V., Dr.
Thilo Weichert, geäußert. Nach seiner Auffassung sind die Regelungen
des Pakets, die sich mit der Erfassung und der Datenverarbeitung zu Ausländern
befassen, fast durch die Bank verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Unter Missachtung
des Gleichheitsgrundsatzes würden Ausländer einem Überwachungs-
regime unterworfen, das sie ohne konkreten Anlass in Ermittlungen der Geheimdienste
und der Polizei einbeziehe. Dabei erfolge unter Missachtung des Grundrechts
auf informelle Selbstbestimmung eine Vorratsdatenverarbeitung, die die Betroffenen
schuldlos existenziellen Beeinträchtigungen aussetzen könne. Zudem
sieht Dr. Weichert bei vielen Regelungen Verstöße gegen das verfassungsrechtliche
Bestimmtheitsgebot.
Die ausführliche Stellungnahme ist unter
www.aktiv.org/DVD/ abrufbar.
Kritik am Gesetzesentwurf äußerte auch Pro Asyl. Eine Stellungnahme
ist unter www.proasyl.de
abrufbar.
RA Hubert Heinhold hat sich detailliert mit den flüchtlingsrelevanten Regelungen
des Entwurfs auseinandergesetzt. Sein Ergebnis: Ein Großteil der Maßnahmen
ist weder geeignet noch erforderlich noch verhältnismäßig. Viele
der Regelungen unterliegen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur
ein kleiner Teil der Regelungen habe mit der Bekämpfung des Terrorismus
zu tun. Auch diese Stellungnahme ist unter www.proasyl.de
abrufbar.
Entscheidungsstopp Afghanistan
Das Bundesamt entscheidet aufgrund der unübersichtlichen aktuellen Lage
bis auf Weiteres nicht über Asylanträge von Flüchtlingen aus
Afghanistan.
Asylfolgeanträge von afghanischen Flüchtlingen
Von August 2000 bis September 2001 wurden über 9.400 Asylfolgeanträge
von afghanischen Flüchtlingen gestellt. Davon wur- den mehr als 3.700 vom
BAFl entschieden. Das geht aus der Antwort des Parl. Staatssekretäts Rudolf
Körper auf eine schriftliche Anfrage aus dem Bundestag hervor. 1.350 Personen
(ca. 36 %) wurden als Asylberechtigte anerkannt, 1.400 (ca. 38 %) erhielten
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und 350 (ca. 10 %) nach §
53 AuslG.
Innenministerkonferenz
Auf ihrer jüngsten Sitzung hat die Innenministerkonferenz beschlossen,
dass die Duldungen für Minderheiten aus dem Kosovo um weitere sechs Monate
verlängert werden können. Den Text geben wir im Länderteil unter
Jugoslawien/Kosovo wieder.
Darüber hinaus will die Innenminsterkonferenz sich mit einem Bleiberecht
für junge Erwachsene befassen, die als Minderjährige mit ihren Eltern
als Asylbewerber eingereist sind und deren Familienangehörige Abschiebungsschutz
erlangt haben. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge
erarbeitet werden, die verhindern, dass allein die Tatsache des Hereinwachsens
in die Volljährigkeit dazu führt, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen
abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden
kann.
Helm bei Abschiebungen wieder zugelassen
Das BMI hat nach Informationen des Nachrichtenmagazins Der Spiegel,
41/01, den umstrittenen Einsatz von Helmen bei Abschiebungen wieder zugelassen.
Ein rechtsmedizinisch geprüfter Spezialhelm und ein Spezialgurt sollen
nach dem BMI auch in Stresssituationen ein freies Atmen garantieren.
Der Einsatz von Helmen war vom BMI eingestellt worden, nachdem vor 2 ½
Jahren der Sudanese Aamir Ageeb durch den Einsatz des BGS bei seiner Abschiebung
getötet worden war.
Kinderschutzorganisationen: Rechte von Flüchtlingskindern sicherstellen
Ein Bündnis von Nichtregierungsorganisationen hat sich erneut mit
der Forderung an die Bundesregierung gewandt, den Vorbehalt Deutschlands zur
UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Trotz mehrfacher Aufforderungen
des Petitionsausschusses des Bundestages sowie des Bundestages selbst wurde
die Vorbehaltserklärung bisher noch nicht widerrufen. Dadurch würden
wesentliche Rechte von Flüchtlingskindern weiterhin blockiert, kritisiert
das Bündnis, das u.a. von terre des hommes, dem Deutschen Kinderschutzbund
und Pro Asyl gebildet wird. Aufgrund des Vorbehalts sei ein sicherer Aufenthaltsstatus
unabhängig vom Asylverfahren ebenso wenig garantiert wie eine angemessene
Förderung von Flüchtlingskindern im Rahmen der Jugendhilfe. Anlass
der Erklärung war die Publikation der Studie Das Recht der Flüchtlingskinder
des Bremer Juristen Erich Peter, die im von Loeper-Literaturverlag erschienen
ist.
Leistungen nach AsylbLG sollen angehoben werden
Zum ersten Mal seit Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 sollen
ab dem 1.1.2002 die Geldbeträge an die Leistungsempfänger angehoben
werden, und zwar um 1,4%. Gemeinsam mit der Aufrundung im Rahmen der Euro-
Umstellung ergäben sich so Erhöhungen um 1,5% bis 1,8% der Leistungen,
teilte das Bundesarbeitsministerium mit. Daraus folgten nachstehende Beträge:
Der Haushaltsvorstand erhält 229 Euro (zuvor 440 DM), Haushaltsangehörige
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erhalten 135 Euro (zuvor 260 DM), vom 8. bis
zum 14. Lebensjahr 182 Euro (zuvor 350 DM) sowie ab dem 15. Lebensjahr 203 Euro
(vorher 390 DM). Alle genannte Beträge gelten nur, sofern keine Sachleistungen
gewährt werden. Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers bedarf
noch der Zustimmung des Bundesrates.
Baden-Württemberg: Rechtsanwaltskammer zieht Berufung gegen Caritas
zurück
Der Rechtsstreit zwischen der Rechtsanwaltskammer Stuttgart und der Caritas
über die Grenzen der zulässigen Rechtsberatung durch die Caritas ist
beendet. Die Rechtsanwaltskammer zog ihre Berufung gegen ein Urteil des LG Stuttgart
zurück. Das Landgericht hatte eine Unterlassungsklage der Anwaltskammer
gegen die Caritas, mit der dieser die Rechtsberatung untersagt werden sollte,
im Wesentlichen abgewiesen (vgl. ASYLMAGAZIN 9/01,
S. 50). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Berlin: Download des Weisungsordners der Ausländerbehörde
Der vollständigen Weisungsordner der Berliner Ausländerbehörde
kann unter www.rak-berlin.de/informitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf
(750 kB) heruntergeladen werden. Der Ordner beinhaltet die Weisungen zum AuslG,
zum AufenthG/EWG und zum AsylVfG sowie Länderanweisungen. Das Telefonverzeichnis
steht unter www.rak-berlin.de/informitglieder/Justizverwaltung/telverz.pdf
(100kB).
Tschechien: Drohende Abschiebung eines usbekischen Oppositionellen
Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der usbekischen Behörden wurde der
Oppositionsführer Muhammad Salih am 28.11. morgens bei seiner Einreise
am Prager Flughafen verhaftet. Auf die drohende Auslieferung und die Gefahr
der Folter für Muhammad Salih machte amnesty international in einer Eilaktion
aufmerksam (ai-Index 305/01, M1336, #4920), ebenso alarmierten Human Rights
Watch und die russische Menschenrechtsorganisation Memorial die Öffentlichkeit.
Die Organisationen wiesen darauf hin, dass Salih erst neun Stunden nach seiner
Verhaftung ein Telefonat gestattet worden sein soll.
Bemerkenswert wird die Angelegenheit auch dadurch, dass der Führer der
verbotenen Demokratischen Partei Erk (Freiheit) seit 1999 in Norwegen als politischer
Flüchtling anerkannt ist. Norwegen teilte unterdessen mit, dass es bereits
dreimal die Auslieferung Salihs abgelehnt hat. Ein Prager Gericht ordnete dennoch
am 30.11. Auslieferungshaft an, womit aber noch kein Beschluss über die
Zulässigkeit der Abschiebung verbunden wurde. Usbekistan lässt Salih
mit internationalem Haftbefehl suchen, seit der Oppositionsführer im November
2000 in Abwesenheit zu 15½ Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Hintergrund
der Verurteilung war ein Bombenanschlag, bei dem 1999 in Taschkent 16 Menschen
getötet wurden und für den Salih vom Präsidenten verantwortlich
gemacht wurde. Salih hat die Vorwürfe stets als frei erfunden zurückgewiesen
und sie als Teil einer politischen Kampagne gegen sich bezeichnet.
Kommission: Wenig Fortschritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Asylpolitik
Diplomatisch leicht verklausuliert, aber trotzdem deutlich hat die Europäische
Kommission die EU-Mitgliedsstaaten wegen der mangelhaften Fortschritte bei der
Schaffung einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik kritisiert. In einem
Ende Oktober erschienenen Anzeiger der Fortschritte heißt es
hierzu, dass die Überführung der Bereiche Asyl und Migration von der
dritten in die erste, gemeinschaftliche Säule des Amsterdamer
Vertrages nicht zu den erhofften Ergebnissen, nämlich einem höheren
Maß an Flexibilität und Dringlichkeit geführt habe. Bislang
wurden von den angestrebten Schritten im Bereich Asyl und Migration lediglich
die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, die Verordnung zum Eurodac-System
sowie die Entscheidung zur Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds
umgesetzt. Als Schritte, die noch in diesem Jahr erfolgen sollten, führt
das Papier auf:
i) Die Vorlage eines geänderten Kommissionsvorschlages für ei- ne
Richtlinie zu den Mindestnormen für die Verfahren für die Zu- oder
Aberkennung des Flüchtlingsstatus (alte Fassung vom 20.09.2000, COM (2000)
578).
ii) Die Vorlage von Empfehlungen zur Durchführung einer offenen Koordinierungspolitik
(in Bezug auf ein Gemeinsames Asylverfahren) und Einigung auf diese Empfehlungen
beim Gipfel von Laeken.
Sinti und Roma: Entschädigung für Opfer des Nazi-Regimes
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) wurde damit beauftrag,
im Rahmen zweier Entschädigungsprogramme Zahlungen an Sinti und Roma zu
leisten, die Opfer des Nazi-Regimes geworden sind.
Anträge für Entschädigungsleistungen aus dem deutschen Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogram
und dem Holocaust Victim Assets Programm (Swiss Banks) müssen spätestens
bis zum 31. Dezember 2001 bei der IOM eingereicht werden. Erben von Opfern,
die am oder nach dem 16. Februar 1999 verstorben sind, können ebenfalls
Entschädigungsanträge stellen.
Antragsformulare sowie Informationsmaterial sind kostenlos bei der IOM erhältlich.
IOM Hotline: 030/278 778 15, Fax: 030/278 778 99, E-mail: berlin@iom.int,
Internet-Adresse: www.iom.int
IOM, Regionalbüro Deutschland, Postfach 14 15 75, 10149 Berlin
RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen
In der Beratungspraxis stellt sich hin und wieder die Frage: Der Mandant/Klient
befindet sich in einem Dublin-Verfahren. Wie läuft es ab? Was
ist zu beachten, welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen? Damit verbunden
ist dann nicht ganz selten die Frage nach dem Sinn europäischer asylrechtlicher
und politischer Regelung.
Der folgende Text versucht, auf diese Fragen zu antworten. Darüber hinaus
soll ein Ausblick gegeben werden auf Änderungen des Verfahrens, die zur
Zeit auf EU-Ebene geplant werden.
BEISPIELSFALL
Der Mandant ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger, seine Lebensgefährtin
Armenierin. Sie sind nicht standesamtlich verheiratet, haben aber zwei gemeinsame
Kinder, die mit der Mutter Anfang 2000 nach Deutschland eingereist sind. Der
Asylantrag wurde vom Bundesamt abgelehnt, über die Klage ist noch nicht
entschieden.
Dem Mandanten gelang die Einreise erst acht Monate später. In seiner Anhörung
vor dem Bundesamt erklärte er, er sei zunächst nach Moskau gereist
und von dort unter einem anderen Namen und mit einem gefälschten russischen
Pass, der ein Schengen-Visum für die Niederlande enthielt, mit dem Bus
nach Deutschland gekommen. Diese Einreise sei über Österreich erfolgt.
Zur Begründung seines Asylantrages gab er an, er habe ständig Probleme
in Aserbaidschan gehabt, weil seine Frau Armenierin sei.
Was geschieht in einem solchen Fall beim Bundesamt verwaltungstechnisch
im Verfahren? Wie sieht die Entscheidung aus? Welche Rechtsmittelmöglichkeiten
gibt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AsylVfG und der Konvention
von Dublin?
VERFAHRENSSCHRITTE GEMäß DC
Aus der Konvention (im folgenden: DC Dublin Convention), die zwischen
den EU-Staaten am 15.6.1990 vereinbart wurde und am 1.9.1997 in Kraft getreten
ist, lassen sich folgende Individualrechte für das Asylverfahren ableiten:
- Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in
einem der Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 2 DC).
- Anspruch auf Prüfung des Asylantrages auf der
Grundlage der Genfer Konvention (Art. 2 DC).
- Anspruch auf Familienzusammenführung unter bestimmten
Voraussetzungen (Art. 4 DC).
- Anspruch auf Berücksichtigung von humanitären,
insbesondere familiären oder kulturellen Gründen bei der Bestimmung
der Zuständigkeit eines EU-Staates (Art. 9 DC).
- Anspruch des Flüchtlings, sich die zu seiner Person
gespeicherten Daten mitteilen zu lassen (Art 15 Abs. 7 DC).
1) Übernahmeverfahren
Art. 3 Abs. 2 DC ist der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsbestimmung:
Der Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat gem. Art. 4 - 8 DC geprüft.
Hat ein Vertragsstaat dem Flüchtling ein Visum gleich welcher Art oder
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist dieser Staat für die Behandlung
des Asylbegehrens zuständig (Art. 5 DC). Haben mehrere EU-Vertragsstaaten
dem Flüchtling ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist derjenige
zuständige, dessen Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt (Art.
5 Abs. 3 DC).
Falls ein Flüchtling von der Visumspflicht befreit ist (Art. 7 Abs. 1 DC)
oder illegal eingereist war (Art. 6 DC), ist der Vertragsstaat zuständig,
über dessen Außengrenze die Einreise erfolgt ist. Allerdings erlischt
diese Zuständigkeit, sofern sich ein Flüchtling nachweislich bereits
mindestens sechs Monate lang in jenem Mitgliedsstaat aufgehalten hat, in dem
er dann auch letztlich seinen Asylantrag stellte. In diesem Falle ist der Staat,
der den Antrag entgegennimmt, auch für die Prüfung zuständig
(Art. 6 Abs. 2 DC).
Wird ein Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedsstaat gestellt,
ist das Transitland zuständig (Art. 7 Abs. 3 DC).
Nur falls anhand dieser Kriterien kein zuständiger Staat bestimmt werden
kann, ist der Staat, bei dem der Asylantrag tatsächlich gestellt wurde,
automatisch für die Durchführung des Verfahrens zuständig
(Art. 8 DC).
Allerdings kann jeder Mitgliedsstaat einen Asylantrag auch dann prüfen,
wenn er aufgrund der genannten Kriterien eigentlich nicht zuständig wäre,
der Asylbewerber aber der Prüfung zustimmt (Selbsteintrittsrecht
- Art. 3 Abs. 4 DC).
Gemäß Art. 3 Abs. 3 DC wird jeder Asylantrag von dem als zuständig
identifizierten Staat gemäß seiner innerstaatlichen Vorschriften und
seiner internationalen Verpflichtungen (GFK, EMRK, UN-Konvention gegen Folter
etc.) geprüft.
2) Familienzusammenführung
Wurden der Ehegatte eines Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges
Kind oder sofern er selbst ein unverheiratetes minderjähriges Kind
ist ein Elternteil in einem Mitgliedsstaat als Flüchtling i.S.d.
GFK anerkannt, wird gem. Art. 4 DC das Asylverfahren auf Wunsch der betreffenden
Person in diesem Staat durchgeführt.
3) "Humanitäre Aufnahme"
Gemäß Art. 9 DC kann ein Mitgliedsstaat, der eigentlich für die
Durchführung des Verfahrens nicht zuständig wäre, auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates dieses Verfahren doch durchführen unter der
Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies aus humanitären, insbesondere
familiären oder kulturellen Gründen wünscht. Ist der ersuchte
Mitgliedsstaat zur Prüfung des Asylantrags bereit, geht die verfahrensrechtliche
Zuständigkeit auf ihn über (Art. 9 DC).
4) Verfahren bei Übernahmeersuchen
Art. 10 und 13 DC regeln im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedsstaat
zur Aufnahme eines Asylbewerbers verpflichtet ist, der in einem anderen der
Signatar-Staaten seinen Asylantrag gestellt hat.
Der Mitgliedsstaat, in dem der Antrag tatsächlich gestellt wurde, kann
zu diesem Zweck innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten den nach seiner
Ansicht zuständigen Staat um Übernahme des Asylbewerbers ersuchen
(Art. 11 Satz 1 DC). Wird diese Sechsmonatsfrist nicht eingehalten, bleibt es
bei der Zuständigkeit des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde.
Die Anfrage zur Rückübernahme des Antragstellers muss Beweismittel
enthalten, aus denen sich für den angefragten Staat ergibt, dass er tatsächlich
verantwortlich ist für die Durchführung des Asylverfahren (Art. 13
Abs. 1 a DC).
Der angefragte Staat soll die Anfrage innerhalb von acht Tagen beantworten.
Akzeptiert er seine Zuständigkeit, soll er den Asylsuchenden so schnell
als möglich zurücknehmen, spätestens innerhalb eines Monats zur
Zustimmung nach der Übernahme (Art. 13 Abs. 1 b DC).
Der ersuchte Mitgliedsstaat muss binnen drei Monaten über das Aufnahmegesuch
entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies
einer Übernahme des Gesuchs gleich (Art. 11 Abs. 4 DC).
Bei Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedsstaat, in dem der
Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrages zuständigen
Mitgliedsstaat, muss spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs
oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluss
eingelegten Rechtsmittels erfolgen (Art. 11 Abs. 5 DC).
VERFAHREN BEI BUNDESAMT UND AUSLäNDER- BEHÖRDE
Beim Bundesamt wird zunächst eine Anhörung durchgeführt. Ergeben
sich in deren Rahmen Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Mitgliedsstaat
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte,
wird die Akte an die sog. Koordinierungsstelle des Bundesamtes in
der Zentrale in Nürnberg abgegeben. Dort wird dann nach den Art. 4 ff.
DC geprüft, ob ein Übernahmeersuchen an einen anderen Mitgliedsstaat
möglich ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Akte an die Außenstelle
zurückgegeben zur asylrechtlichen Entscheidung.
Liegen jedoch Indizien/Beweismittel oder nachprüfbare Elemente
für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor, wird ein Übernahmeersuchen
gestellt. Stimmt der andere Vertragsstaat der Überstellung zu und ist die
Abschiebung vollziehbar, erhält die nach dem Ausländerzentralregister
zuständige Ausländerbehörde ein Anschreiben des Bundesamtes mit
der Bitte, die Überstellung zu planen und die Modalitäten bis zu einem
bestimmten Termin auf einem entsprechenden Formblatt der Koordinierungsstelle
des Bundesamtes zurückzusenden.
Die Ausländerbehörde ist dann verpflichtet, die Ausreise in den anderen
Signatar-Staat auf dem Land- oder Luftweg zu organisieren. Hinweise auf Krankheiten
oder Gefährdungen, die von der betreffenden Person ausgehen, sind dem Bundesamt
mitzuteilen. Gegebenenfalls ist ein Laissez-Passer oder ein Originalidentitätsdokument
den Beamten auszuhändigen, die die Abschiebung begleiten. Das Bundesamt
soll innerhalb von fünf Arbeitstagen vor dem geplanten Übergabetermin
verständigt werden. Der Übersteller beim Bundesamt informiert
alle beteiligten Dienststellen (Vertragsstaat, BGS).
Ergeht ein Übernahmeersuchen von einem anderen EU-Staat an Deutschland,
müssen diesem Ersuchen ebenfalls Indizien oder Beweismittel (Fingerabdruckblätter
o.ä.) beigefügt sein. Es wird dann zunächst beim Bundesamt in
der Datei der Asylantragsteller sowie im Ausländerzentralregister recherchiert,
ob die Person bereits in Deutschland registriert ist. Wird eine Zuständigkeit
des Bundesamtes festgestellt, wird das Verfahren dem zuständigen Einzelentscheider
vorgelegt. Dieser prüft dann nach Art. 4 ff. DC, ob Deutschland zuständig
ist und erteilt gegebenenfalls die Zustimmung an den Mitgliedsstaat.
Auch in diesem Fall legt der Übersteller des Bundesamtes fest,
ob die Einreise kontrolliert oder freiwillig erfolgen soll, schlägt den
zur zuständigen Ausländerbehörde nächstgelegenen Überstellungspunkt
vor und sendet die Zustimmung mit Anlagen an den Vertragsstaat und die Ausländerbehörde.
Diese teilt die vom Vertragsstaat übermittelten Überstellungsmodalitäten
mit und verständigt die Ausländerbehörde gegebenenfalls über
vorhandene Hindernisse oder die Einlegung von Rechtsmitteln in dem anderen Staat.
Letztlich bestätigt er dem Vertragsstaat die Überstellungsmodalitäten.
Die Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt eine Woche nach dem Überstellungstermin
mit, ob die angekündigte Person dort eingetroffen ist. Der Übersteller
verständigt dann den Vertragsstaat entsprechend.
Es wird deutlich geworden sein, dass das oben beschriebene Verfahren kompliziert
ist und zahlreiche Hürden enthält.
LöSUNG DES BEISPIELSFALLS
Wegen der zugestandenen/nachgewiesenen Einreise über Österreich lautet
der Entscheidungstenor im Bescheid des Bundesamtes:
"Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise
aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Die Abschiebung nach Österreich
wird angeordnet."
Der Bescheid enthält damit keine materielle Entscheidung über den
Asylantrag und die vorgetragenen Verfolgungsgründe. Diese müssten
vielmehr im Asylverfahren in dem Aufnahmestaat, in den überstellt
werden soll, geprüft werden.
Welche Möglichkeit besteht, gegen eine solche verfahrensrechtliche
Entscheidung des Bundesamtes Rechtsschutz zu erhalten?
Der unmittelbare Erlass einer Abschiebungsanordnung statt der üblicherweise
vorausgehenden Androhung der Abschiebung für den Fall einer nicht
fristgemäßen Ausreise soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine
freiwillige Rückkehr des Ausländers in den sicheren Drittstaat, über
den er eingereist ist, nicht möglich ist, weil die Rückübernahmeübereinkommen
kein individuelles Einreiserecht begründen (Bundestagsdrucksache 12/4450,
S. 23).
Es muss aber feststehen, dass die Rückführung nicht nur rechtlich
zulässig ist, sondern in allernächster Zeit auch tatsächlich
durchgeführt werden kann. Die praktische Möglichkeit zur Rückübernahme
hängt damit vor allem von der Einhaltung der in der Dublin Konvention vereinbarten
Frist und von der Zustimmung des anderen Staates ab;
vgl. auch Renner - Kommentar Ausländerrecht
7. Aufl., AsylVfG § 34 a, Rz 3.
Gegen die Anordnung der Abschiebung kann Anfechtungsklage gem. §
42 Abs. 1 VwGO erhoben werden. Da diese Klage gem. § 75 AsylVfG jedoch
keine aufschiebende Wirkung hat, wäre ein effektiver Rechtsschutz nur gem.
§§ 80 Abs. 5 oder 123 VwGO möglich mit dem Ziel, den Vollzug
der Abschiebungsanordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache
auszusetzen. Gerade dieser vorläufige Rechtsschutz ist jedoch durch §
34 a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Ein Antrag auf einstweiligen/vorläufigen
Rechtsschutz ist danach unzulässig. Die Anordnung der Abschiebung eines
Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) darf vom
Verwaltungsgericht nicht nach den §§ 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden.
Diese Regelung gilt als mit höherrangigem Recht vereinbar;
BVerfG U.v. 14.05.96, BVerfGE 94, 49.
Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides in Bezug auf den Gesichtspunkt
des Familienzusammenhalts ist daher dem Verwaltungsgericht in einem
Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz verwehrt.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen den
Vollzug der Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht stattfindet. Zugleich
wird damit der vorläufige Rechtsschutz im Hinblick auf mögliche Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG ausgeschlossen, sofern feststeht, dass die Einreise aus
einem sicheren Drittstaat erfolgt ist.
Zwar bleibt dann weiterhin die Möglichkeit der Klage im Hauptverfahren.
Die Abschiebung wird jedoch zunächst vollzogen. Selbst Renner stellt hier
die Frage, ob dies noch als verfassungskonform angesehen werden kann (Renner
§34a AsylVfG, Rz 10).
Das Problem stellt sich noch schärfer, wenn der Staat, in den die Überstellung
erfolgen soll, gerade kein EU-Mitgliedsstaat ist, sondern ein Drittstaat, wie
Polen. Es existiert ein besonderer Staatsvertrag;
Übereinkommen zwischen Belgien, Deutschland,
Frankreich, Luxemburg, der Niederlande und Polen betreffend die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Bundesgesetzblatt II, 1993, S.
1100 ff.
Gem. Art. 3 dieses Abkommens ist Polen verpflichtet, eine Person zu übernehmen,
wenn deren Rückübernahme zunächst von polnischer Seite zugestimmt
wurde und innerhalb der Frist eines Monats erfolgt.
Im Beispielsfall muss der Eilantrag daher vom Verwaltungsgericht abgelehnt werden.
Wenn es dem Bundesamt dann gelingt, die Überstellung kurzfristig zu organisieren
und durchzuführen, bleibt nur der zynische Juristenhinweis, man könne
das Ergebnis des Klageverfahrens vom Ausland her abwarten.
Der Umstand, dass Familienangehörige in Deutschland leben, spielt bei der
Entscheidung keine Rolle. Gemäß Art. 4 DC wäre er erst dann von
Bedeutung, wenn die Lebensgefährtin und/oder die gemeinsamen Kinder als
Flüchtlinge bestands- oder rechtskräftig anerkannt wären. Solange
jedoch auch für sie das Anerkennungsverfahren noch anhängig ist (und
die Anträge vom Bundesamt abgelehnt worden waren) liegt keine Zuerkennung
eines Flüchtlingsstatus vor. In der deutschen Auslegung die vom
BVerfG bestätigt wurde haben die Familienangehörigen solange
auch noch keinen legalen Wohnsitz in Deutschland.
Ob Österreich Deutschland gemäß Art. 9 DC ersuchen
würde, aus humanitären, insbesondere familiären Gründen
doch das Asylverfahren durchzuführen, hängt von einer Entscheidung
im speziellen Einzelfall ab. Die Verfahrenspraxis lehrt, dass ein derartiges
Ersuchen nicht eben üblich ist und eher eine außergewöhnliche
Ausnahme darstellt.
STATISTIK/FAKTEN
Bei der Handhabung der DC hat die Verwaltungspraxis jedenfalls in Deutschland
zu einer fast schon ironisch zu nennenden Umkehrung ihrer ursprünglichen
Intentionen geführt:
Die damals CDU-geführte Bundesregierung forderte in den frühen 90er
Jahren die möglichst kurzfristige Umsetzung der Konvention von Dublin als
eines Kernstücks europäischer Asylpolitik. Man hoffte,
so dem burden-sharing näher zu kommen, d. h. zu erreichen,
dass nicht nur in Deutschland Asylanträge gestellt wurden, sondern auch
Asylverfahren in den anderen europäischen Staaten, über die die Ausländer
nach Deutschland eingereist waren, durchgeführt würden.
Bekanntermaßen wurde vom Bundesamt in den 90er Jahren ausführlich
und genau mittels Fingerabdrücken, Kopien von Ausweispapieren etc. die
Anwesenheit von Asylantragstellern in Deutschland dokumentiert. Überblickt
man die sog. Prüffälle und Übernahmeersuchen
nach dem Dubliner Übereinkommen im Zeitraum 1.9.1997 bis 31.12.2000, ergibt
sich nach den Zahlen des Bundesamtes folgendes:
Während dieses Zeitraums hat Deutschland 13.441 Übernahmeersuchen
an andere Mitgliedsstaaten gestellt (insbesondere an Italien, Frankreich, Österreich
und die Niederlande). Ablehnungen erfolgten in 3.937 Fällen, Zustimmungen
in 8.218 Fällen. Tatsächlich überstellt an einen der anderen
Mitgliedsstaaten wurden jedoch nur 4.625 Personen.
Während desselben Zeitraums ergingen an Deutschland aus den anderen Mitgliedsstaaten
insgesamt 29.194 Übernahmeersuche, aus den Niederlanden (9.196), Großbritannien
(4.858), Belgien (4.549), Schweden (4.003) und Frankreich (8.141). Abgelehnt
wurde eine Übernahme durch das Bundesamt 5.245, zustimmt wurde in 23.708
Fällen. Tatsächlich erfolgten Überstellungen nach Deutschland
in 8.597 Fällen.
Im Ergebnis hat Deutschland beinahe doppelt so viele Personen seit Inkrafttreten
des Dubliner Übereinkommens zurücknehmen müssen, als an andere
Staaten überstellt werden konnten. Weiter wird deutlich: Es werden auf
europäischer Ebene in erheblichem Umfange asylrechtliche Verwaltungsverfahren
geführt, die ohne jeden Effekt bleiben.
REFORMBESTREBUNGEN
Seit dem 26.7.2001 liegt ein Vorschlag der Europäischen Kommission vor
für eine Verordnung zur Festlegung von Kriterien in Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines in einem
Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist". Der komplizierte
Titel auf den Kern reduziert bedeutet: Es soll eine zweite Version der Dublin-Konvention
entstehen.
Der Verordnungsvorschlag basiert auch auf denselben Grundsätzen wie das
bisherige Übereinkommen. Insbesondere bleibt es dabei, dass anhand objektiver
Kriterien Zuständigkeitsregeln festgelegt werden sollen mit dem Ziel, jedem
Antragsteller, der sich in einem EU-Staat aufhält, die Gewissheit zu bieten,
dass sein Antrag von mindestens einem Mitgliedsstaat (allerdings nicht notwendiger
demjenigen, in dem er sich aufhält und seinen Asylantrag stellt) geprüft
wird.
Als wichtigstes Zuständigkeitskriterium sollen weiterhin die maßgebliche
Beteiligung des Mitgliedsstaats an der Einreise des Asylbewerbers in sein Hoheitsgebiet
gelten oder ein längerer Aufenthalt in diesem Gebiet. Diese Mitwirkung
kann in der Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels bestehen oder
darin, dass die Außengrenze nicht ordnungsgemäß kontrolliert
wurde oder eine Einreise ohne Visum ermöglicht worden ist.
Gegenüber den bisher geltenden Regeln der Konvention sind verschiedene
Änderungen vorgesehen, die auf Verfahrensverkürzungen hinauslaufen
sollen:
- Ein Mitgliedsstaat, der über zwei Monate in Kenntnis
der Sachlage den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf
seinem Hoheitsgebiet geduldet hat, ohne Maßnahmen zur Ausweisung oder Regularisierung
zu ergreifen, muss die Konsequenzen daraus tragen, gegenüber den anderen
Mitgliedsstaaten den Fortbestand dieser Situation zu verantworten.
- Ein Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein
Drittstaatsangehöriger über sechs Monate illegal aufgehalten hat,
muss die Konsequenzen aus seinem Unvermögen, die illegale Einwanderung
zu bekämpfen, tragen.
- Die Verfahrensfristen werden verkürzt: Ein Aufnahmegesuch
von einem anderen Mitgliedsstaat muss zukünftig innerhalb von 65 Arbeitstagen
statt sechs Monaten geschehen. Die Frist für die Beantwortung eines Aufnahmegesuchs
betrug bisher drei Monate und soll zukünftig nur noch einen Monat betragen.
Die Mitgliedsstaaten sollen die Möglichkeit erhalten, eine unverzügliche
Antwort auf ihr Aufnahmegesuch zu verlangen.
- Es sollen genaue Angaben zu den Beweismitteln gemacht
werden, die zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates erforderlich
sind.
- Die Fristen für die Durchführung von Überstellungen
in den zuständigen Staat werden von einem Monat auf sechs Monate verlängert,
um den aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
- Europaweit soll die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
gegen Zuständigkeitsentscheidungen eingeführt werden, da die Überstellung
in einen anderen Mitgliedsstaat nach Auffassung der Europäischen Kommission
die Gefahr eines groben und schwer wiedergutzumachenden Schadens für die
Person berge.
- Es sollen neue Bestimmungen eingeführt werden,
die die Einheit von Familien von Asylbewerbern gewährleisten sollen, soweit
dies mit den sonstigen Zielen der Asyl- und Einwanderungspolitik vereinbar ist:
Einerseits sollen die Asylanträge möglichst zügig bearbeitet
werden im Rahmen eines gerechten und wirksamen Verfahrens; andererseits
ist man bestrebt, eine Zweckentfremdung der Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens
zur Umgehung jener Vorschriften, die als Vorschlag für eine Richtlinie
betreffend das Recht auf Familienzusammenführung festgelegt wur-
den, zu unterbinden.
Darüber hinaus enthält der Vorschlag ein zusätzliches Kriterium,
welches darauf abzielt, unter allen Umständen die räumliche Nähe
zwischen einem unbegleiteten Minderjährigen und seinen erwachsenen Familienangehörigen
zu schaffen, sofern diese sich bereits in einem der Mitgliedsstaaten aufhalten
und für den Unterhalt des Minderjährigen aufkommen können.
Außerdem sieht der Verordnungsvorschlag vor, die Zuständigkeit für
die Prüfung eines Asylantrages dem Mitgliedsstaat zu übertragen, welcher
im Rahmen eines regulären Verfahrens (i.S.d. Richtlinie über Mindestnormen
für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
die ebenfalls als Vorschlag der Europäischen Kommission vorliegt) den Asylantrag
eines vorher eingereisten Familienangehörigen prüft, über den
noch nicht in erster Instanz entschieden worden ist.
NACHBEMERKUNG: FAKTEN, MYTHEN, SYMBOLE
Die Ausländerbeauftragte des Bundes referiert seit einiger Zeit zu den
Mythen deutscher Asylpolitik. Solche sind unzweifelhaft vorhanden
(das Boot ist voll, alle sind Wirtschaftflüchtlinge,
die Anerkennungsquoten sind so gering, etc.). Solche Mythen enden
aber nicht an der deutschen Grenze: Auch im europäischen Maß- stab
gibt es wie oben gezeigt rechtliche Regelungen, von denen sich
Politiker viel versprachen, die in der Praxis aber sich als weitgehend ineffektiv
erwiesen haben. Hierzu zählt die Konvention von Dublin. Statt sie abzuschaffen
und damit auch ihren Symbolwert zu beseitigen (was verwaltungsökonomisch
sinnvoll wäre), wird an einer Reform gearbeitet, die das Allheilmittel
gegen die Ineffektivität in Fristenänderungen sieht. Man gesteht sich
nicht ein, dass der gesamte Mechanismus der Dubliner Konvention das angestrebte
burden-sharing nicht bewirkt, und hält an politischer Mythologie
fest.
Am dargestellten Beispielsfall sollte deutlich werden: Wenn ein Verfahren gemäß
der Dublin-Konvention durchgeführt wird, bedeutet dies massive Einschränkungen
für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Entscheidend wäre
aus anwaltlicher Sicht, die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu
stärken und sicherzustellen, dass die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, tatsächlich in dem EU-Staat, der das Ziel ihrer Reise war, das
Anerkennungsverfahren durchzuführen. Gerade im Hinblick auf die Geltung
von Art. 31 und 33 der GFK ist daran zu erinnern, dass die Absichten des Asylsuchenden,
ein bestimmtes Zielland zu erreichen, um beispielsweise mit Familienangehörigen
wieder zusammenzukommen, ein Faktor ist, der in allen Transit-Fällen,
die vorübergehend mehr oder weniger zufällig die Reise
in ein anderes Land geführt haben, berücksichtigt werden muss.
Letztlich muss der Flüchtling entscheiden können, wo er seinen Asylantrag
stellt und wo er leben will. Die Frage eines ökonomischen burden-sharing,
d.h. die Verteilung entsprechender EU-Mittel je nach den Ländern, denen
die Last der Flüchtlingsunterbringung und Hilfegewährung
nach den Zugangszahlen obliegt, kann im Rahmen von Transferzahlungen geregelt
werden. Dazu ist eine tatsächliche Überstellung natürlicher Personen
nicht erforderlich.
Im Bereich der Asylpolitik hat jedoch bedauerlich selten die rationale Betrachtungsweise
die Oberhand gewonnen. Entscheidend sind symbolische Handlungen und mythologische
Glaubensfragen. Leider ist nicht zu erwarten, dass sich an dieser Perspektive
nationaler und europaweiter Asylpolitik in absehbarer Zukunft wesentliches ändern
wird.