ASYLMAGAZIN 12/ 2001

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

ganz in der Nähe unseres Büros in Bonn findet zur Zeit des Redaktionsschlusses die Afghanistan-Konferenz statt. Die Meldungen, die bis jetzt vorliegen,  sind recht ermutigend. Aber die Geschichte des Landes mahnt zur Vorsicht und verbietet vorschnelle Zuversicht. Jedenfalls kann selbst im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Konferenz nicht ohne Weiteres von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage ausgegangen werden.
Große Nervosität herrscht unter den Flüchtlingen aus dem Kosovo, die vor ethnisch motivierter Gewalt geflohen sind. Zwar hat die IMK der Verlängerung des Abschiebungsstopps für ethnische Minderheiten zugestimmt, doch wurde die Erwartung formuliert, Flüchtlinge aus dem Kosovo nach Rest-Jugoslawien abzuschieben. Dieser Weg wirft angesichts der Lageberichte über Rest-Jugoslawien – wie etwa die Position der SFH in diesem Heft – viele Fragen auf. Abschiebungen von Roma und Ash- kali nach Rest-Jugoslawien sind danach zur Zeit regelmäßig nicht zu verantworten. Die Forderung von Interessenvertretern der Roma nach einer Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion erscheint daher als durchaus erwägenswerte Alternative.
Die Einführungsphase unserer Datenbank mit Herkunftsländerinformationen im Internet, www.ecoi.net, die wir zusammen mit der GEA2000 aus Slowenien und ACCORD aus Östereich betreiben, ist fast abgeschlossen. An dieser Stelle danken wir daher allen, die durch Anregungen und Kritik beim Aufbau der Seite geholfen haben. Um die Seite weiter zu verbessern und an die Bedürfnisse der Nutzer anzupassen, haben wir einen Fragebogen erstellt, der unter www.asyl.net abrufbar ist. Wir sind aber auch unabhängig davon nach wie vor für Kritik dankbar.
www.ecoi.net wird auf der Internet-Seite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe lobend erwähnt. Dieses Lob freut uns ganz besonders, da die Schweizerische Flüchtlingshilfe ihrerseits eine außerordentlich empfehlenswerte Seite betreibt (www.sfh-osar.ch) und bekannt ist für ihre guten Länderberichte.
Abschließend möchten wir uns bei Ihnen für den Bezug des ASYLMAGAZINs in diesem Jahr bedanken. Wir hoffen, dass wir auch in Zukunft wichtige Informationen für Ihre Arbeit liefern können.
Besonders bedanken wir uns bei denjenigen, die uns mit Entscheidungen und anderen Informationen versorgt haben.
Wir bitten alle Leserinnen und Leser, uns auch in Zukunft relevante Dokumente – auch aus den “Randbereichen” der Flüchtlingsarbeit – zuzuschicken. Der Informationsgehalt des ASYLMAGAZINs hängt davon entscheidend ab.

Ekkehard Hollmann

Interna

Euro-Umstellung
Das gemeinsame Abo von ASYLMAGAZIN und Asyl-Info kostet ab dem nächsten Jahr 62 Euro jährlich (inkl. MWSt. + Versand).

Unterbrechung der Länderauskunft
Durch einen Umzug unseres österreichischen Partners ACCORD muss die Beratung zu Herkunftsländerinformationen vom 17.12.2001 bis voraussichtlich zum 11.1.2002 unterbrochen werden. Die neue Adresse und Telefon- / Fax-Nummern von ACCORD werden rechtzeitig unter www.asyl.net bekannt gemacht. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Nachrichten

Bund

Anti-Terror-Paket: Defizite im Datenschutz vorgeworfen
Schwere Kritik an dem Entwurf der Bundesregierung für ein Anti-Terror-Paket hat der Vorsitzende der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V., Dr. Thilo Weichert, geäußert. Nach seiner Auffassung sind die Regelungen des Pakets, die sich mit der Erfassung und der Datenverarbeitung zu Ausländern befassen, fast durch die Bank verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes würden Ausländer einem Überwachungs- regime unterworfen, das sie ohne konkreten Anlass in Ermittlungen der Geheimdienste und der Polizei einbeziehe. Dabei erfolge unter Missachtung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung eine Vorratsdatenverarbeitung, die die Betroffenen schuldlos existenziellen Beeinträchtigungen aussetzen könne. Zudem sieht Dr. Weichert bei vielen Regelungen Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Die ausführliche Stellungnahme ist unter www.aktiv.org/DVD/ abrufbar.
Kritik am Gesetzesentwurf äußerte auch Pro Asyl. Eine Stellungnahme ist unter www.proasyl.de abrufbar.
RA Hubert Heinhold hat sich detailliert mit den flüchtlingsrelevanten Regelungen des Entwurfs auseinandergesetzt. Sein Ergebnis: Ein Großteil der Maßnahmen ist weder geeignet noch erforderlich noch verhältnismäßig. Viele der Regelungen unterliegen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur ein kleiner Teil der Regelungen habe mit der Bekämpfung des Terrorismus zu tun. Auch diese Stellungnahme ist unter www.proasyl.de abrufbar.

Entscheidungsstopp Afghanistan
Das Bundesamt entscheidet aufgrund der unübersichtlichen aktuellen Lage bis auf Weiteres nicht über Asylanträge von Flüchtlingen aus Afghanistan.

Asylfolgeanträge von afghanischen Flüchtlingen
Von August 2000 bis September 2001 wurden über 9.400 Asylfolgeanträge von afghanischen Flüchtlingen gestellt. Davon wur- den mehr als 3.700 vom BAFl entschieden. Das geht aus der Antwort des Parl. Staatssekretäts Rudolf Körper auf eine schriftliche Anfrage aus dem Bundestag hervor. 1.350 Personen (ca. 36 %) wurden als Asylberechtigte anerkannt, 1.400 (ca. 38 %) erhielten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und 350 (ca. 10 %) nach § 53 AuslG.

Innenministerkonferenz
Auf ihrer jüngsten Sitzung hat die Innenministerkonferenz beschlossen, dass die Duldungen für Minderheiten aus dem Kosovo um weitere sechs Monate verlängert werden können. Den Text geben wir im Länderteil unter “Jugoslawien/Kosovo” wieder.
Darüber hinaus will die Innenminsterkonferenz sich mit einem Bleiberecht für junge Erwachsene befassen, die als Minderjährige mit ihren Eltern als Asylbewerber eingereist sind und deren Familienangehörige Abschiebungsschutz erlangt haben. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, die verhindern, dass allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit dazu führt, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann.

Helm bei Abschiebungen wieder zugelassen
Das BMI hat nach Informationen des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel”, 41/01, den umstrittenen Einsatz von Helmen bei Abschiebungen wieder zugelassen. Ein rechtsmedizinisch geprüfter Spezialhelm und ein Spezialgurt sollen nach dem BMI auch in Stresssituationen ein freies Atmen garantieren.
Der Einsatz von Helmen war vom BMI eingestellt worden, nachdem vor 2 ½ Jahren der Sudanese Aamir Ageeb durch den Einsatz des BGS bei seiner Abschiebung getötet worden war.

Kinderschutzorganisationen: Rechte von Flüchtlingskindern sicherstellen
Ein  Bündnis von Nichtregierungsorganisationen hat sich erneut mit der Forderung an die Bundesregierung gewandt, den Vorbehalt Deutschlands zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Petitionsausschusses des Bundestages sowie des Bundestages selbst wurde die Vorbehaltserklärung bisher noch nicht widerrufen. Dadurch würden wesentliche Rechte von Flüchtlingskindern weiterhin blockiert, kritisiert das Bündnis, das u.a. von terre des hommes, dem Deutschen Kinderschutzbund und Pro Asyl gebildet wird. Aufgrund des Vorbehalts sei ein sicherer Aufenthaltsstatus unabhängig vom Asylverfahren ebenso wenig garantiert wie eine angemessene Förderung von Flüchtlingskindern im Rahmen der Jugendhilfe. Anlass der Erklärung war die Publikation der Studie “Das Recht der Flüchtlingskinder” des Bremer Juristen Erich Peter, die im von Loeper-Literaturverlag erschienen ist.

Leistungen nach AsylbLG sollen angehoben werden
Zum ersten Mal seit Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 sollen ab dem 1.1.2002 die Geldbeträge an die Leistungsempfänger angehoben werden, und zwar um 1,4%.  Gemeinsam mit der Aufrundung im Rahmen der Euro- Umstellung ergäben sich so Erhöhungen um 1,5% bis 1,8% der Leistungen, teilte das Bundesarbeitsministerium mit. Daraus folgten nachstehende Beträge: Der Haushaltsvorstand erhält 229 Euro (zuvor 440 DM), Haushaltsangehörige bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erhalten 135 Euro (zuvor 260 DM), vom 8. bis zum 14. Lebensjahr 182 Euro (zuvor 350 DM) sowie ab dem 15. Lebensjahr 203 Euro (vorher 390 DM). Alle genannte Beträge gelten nur, sofern keine Sachleistungen gewährt werden. Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesländer

Baden-Württemberg: Rechtsanwaltskammer zieht Berufung gegen Caritas zurück
Der Rechtsstreit zwischen der Rechtsanwaltskammer Stuttgart und der Caritas über die Grenzen der zulässigen Rechtsberatung durch die Caritas ist beendet. Die Rechtsanwaltskammer zog ihre Berufung gegen ein Urteil des LG Stuttgart zurück. Das Landgericht hatte eine Unterlassungsklage der Anwaltskammer gegen die Caritas, mit der dieser die Rechtsberatung untersagt werden sollte, im Wesentlichen abgewiesen (vgl. ASYLMAGAZIN 9/01, S. 50). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Berlin: Download des Weisungsordners der Ausländerbehörde
Der vollständigen Weisungsordner der Berliner Ausländerbehörde kann unter www.rak-berlin.de/informitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf (750 kB) heruntergeladen werden. Der Ordner beinhaltet die Weisungen zum AuslG, zum AufenthG/EWG und zum AsylVfG sowie Länderanweisungen. Das Telefonverzeichnis steht unter www.rak-berlin.de/informitglieder/Justizverwaltung/telverz.pdf (100kB).

Europa

Tschechien: Drohende Abschiebung eines usbekischen Oppositionellen
Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der usbekischen Behörden wurde der Oppositionsführer Muhammad Salih am 28.11. morgens bei seiner Einreise am Prager Flughafen verhaftet. Auf die drohende Auslieferung und die Gefahr der Folter für Muhammad Salih machte amnesty international in einer Eilaktion aufmerksam (ai-Index 305/01, M1336, #4920), ebenso alarmierten Human Rights Watch und die russische Menschenrechtsorganisation Memorial die Öffentlichkeit. Die Organisationen wiesen darauf hin, dass Salih erst neun Stunden nach seiner Verhaftung ein Telefonat gestattet worden sein soll.
Bemerkenswert wird die Angelegenheit auch dadurch, dass der Führer der verbotenen Demokratischen Partei Erk (Freiheit) seit 1999 in Norwegen als politischer Flüchtling anerkannt ist. Norwegen teilte unterdessen mit, dass es bereits dreimal die Auslieferung Salihs abgelehnt hat. Ein Prager Gericht ordnete dennoch am 30.11. Auslieferungshaft an, womit aber noch kein Beschluss über die Zulässigkeit der Abschiebung verbunden wurde. Usbekistan lässt Salih mit internationalem Haftbefehl suchen, seit der Oppositionsführer im November 2000 in Abwesenheit zu 15½ Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Hintergrund der Verurteilung war ein Bombenanschlag, bei dem 1999 in Taschkent 16 Menschen getötet wurden und für den Salih vom Präsidenten verantwortlich gemacht wurde. Salih hat die Vorwürfe stets als frei erfunden zurückgewiesen und sie als Teil einer politischen Kampagne gegen sich bezeichnet.

Kommission: Wenig Fortschritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Asylpolitik
Diplomatisch leicht verklausuliert, aber trotzdem deutlich hat die Europäische Kommission die EU-Mitgliedsstaaten wegen der mangelhaften Fortschritte bei der Schaffung einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik kritisiert. In einem Ende Oktober erschienenen “Anzeiger der Fortschritte” heißt es hierzu, dass die Überführung der Bereiche Asyl und Migration von der dritten in die erste, gemeinschaftliche “Säule” des Amsterdamer Vertrages “nicht zu den erhofften Ergebnissen, nämlich einem höheren Maß an Flexibilität und Dringlichkeit” geführt habe. Bislang wurden von den angestrebten Schritten im Bereich Asyl und Migration lediglich die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, die Verordnung zum Eurodac-System sowie die Entscheidung zur Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds umgesetzt. Als Schritte, die noch in diesem Jahr erfolgen sollten, führt das Papier auf:
i) Die Vorlage eines geänderten Kommissionsvorschlages für ei- ne Richtlinie zu den Mindestnormen für die Verfahren für die Zu- oder Aberkennung des Flüchtlingsstatus (alte Fassung vom 20.09.2000, COM (2000) 578).
ii) Die Vorlage von Empfehlungen zur Durchführung einer offenen Koordinierungspolitik (in Bezug auf ein Gemeinsames Asylverfahren) und Einigung auf diese Empfehlungen beim Gipfel von Laeken.

Sinti und Roma: Entschädigung für Opfer des Nazi-Regimes
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) wurde damit beauftrag, im Rahmen zweier Entschädigungsprogramme Zahlungen an Sinti und Roma zu leisten, die Opfer des Nazi-Regimes geworden sind.
Anträge für Entschädigungsleistungen aus dem deutschen Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogram und dem Holocaust Victim Assets Programm (Swiss Banks) müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2001 bei der IOM eingereicht werden. Erben von Opfern, die am oder nach dem 16. Februar 1999 verstorben sind, können ebenfalls Entschädigungsanträge stellen.
Antragsformulare sowie Informationsmaterial sind kostenlos bei der IOM erhältlich.
IOM Hotline: 030/278 778 15, Fax: 030/278 778 99, E-mail: berlin@iom.int, Internet-Adresse: www.iom.int
IOM, Regionalbüro Deutschland, Postfach 14 15 75, 10149 Berlin

Aus der Beratungspraxis

RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen

“Dublin” – Fakten, Mythen und Symbole in der europäischen Asylpolitik

In der Beratungspraxis stellt sich hin und wieder die Frage: Der Mandant/Klient befindet sich in einem “Dublin-Verfahren”. Wie läuft es ab? Was ist zu beachten, welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen? Damit verbunden ist dann nicht ganz selten die Frage nach dem Sinn europäischer asylrechtlicher und politischer Regelung.
Der folgende Text versucht, auf diese Fragen zu antworten. Darüber hinaus soll ein Ausblick gegeben werden auf Änderungen des Verfahrens, die zur Zeit auf EU-Ebene geplant werden.

BEISPIELSFALL
Der Mandant ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger, seine Lebensgefährtin Armenierin. Sie sind nicht standesamtlich verheiratet, haben aber zwei gemeinsame Kinder, die mit der Mutter Anfang 2000 nach Deutschland eingereist sind. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt abgelehnt, über die Klage ist noch nicht entschieden.
Dem Mandanten gelang die Einreise erst acht Monate später. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte er, er sei zunächst nach Moskau gereist und von dort unter einem anderen Namen und mit einem gefälschten russischen Pass, der ein Schengen-Visum für die Niederlande enthielt, mit dem Bus nach Deutschland gekommen. Diese Einreise sei über Österreich erfolgt. Zur Begründung seines Asylantrages gab er an, er habe ständig Probleme in Aserbaidschan gehabt, weil seine Frau Armenierin sei.
Was geschieht in einem solchen Fall beim Bundesamt “verwaltungstechnisch” im Verfahren? Wie sieht die Entscheidung aus? Welche Rechtsmittelmöglichkeiten gibt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AsylVfG und der Konvention von Dublin?

VERFAHRENSSCHRITTE GEMäß DC
Aus der Konvention (im folgenden: DC – Dublin Convention), die zwischen den EU-Staaten am 15.6.1990 vereinbart wurde und am 1.9.1997 in Kraft getreten ist, lassen sich folgende Individualrechte für das Asylverfahren ableiten:
-    Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in einem der Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 2 DC).
-    Anspruch auf Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage der Genfer Konvention (Art. 2 DC).
-    Anspruch auf Familienzusammenführung unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 4 DC).
-    Anspruch auf Berücksichtigung von humanitären, insbesondere familiären oder kulturellen Gründen bei der Bestimmung der Zuständigkeit eines EU-Staates (Art. 9 DC).
-    Anspruch des Flüchtlings, sich die zu seiner Person gespeicherten Daten mitteilen zu lassen (Art 15 Abs. 7 DC).

1) Übernahmeverfahren
Art. 3 Abs. 2 DC ist der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsbestimmung: Der Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat gem. Art. 4 - 8 DC geprüft. Hat ein Vertragsstaat dem Flüchtling ein Visum gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist dieser Staat für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig (Art. 5 DC). Haben mehrere EU-Vertragsstaaten dem Flüchtling ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist derjenige zuständige, dessen Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt (Art. 5 Abs. 3 DC).
Falls ein Flüchtling von der Visumspflicht befreit ist (Art. 7 Abs. 1 DC) oder illegal eingereist war (Art. 6 DC), ist der Vertragsstaat zuständig, über dessen Außengrenze die Einreise erfolgt ist. Allerdings erlischt diese Zuständigkeit, sofern sich ein Flüchtling nachweislich bereits mindestens sechs Monate lang in jenem Mitgliedsstaat aufgehalten hat, in dem er dann auch letztlich seinen Asylantrag stellte. In diesem Falle ist der Staat, der den Antrag entgegennimmt, auch für die Prüfung zuständig (Art. 6 Abs. 2 DC).
Wird ein Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedsstaat gestellt, ist das “Transitland” zuständig (Art. 7 Abs. 3 DC).
Nur falls anhand dieser Kriterien kein zuständiger Staat bestimmt werden kann, ist der Staat, bei dem der Asylantrag tatsächlich gestellt wurde, “automatisch” für die Durchführung des Verfahrens zuständig (Art. 8 DC).
Allerdings kann jeder Mitgliedsstaat einen Asylantrag auch dann prüfen, wenn er aufgrund der genannten Kriterien eigentlich nicht zuständig wäre, der Asylbewerber aber der Prüfung zustimmt (“Selbsteintrittsrecht” - Art. 3 Abs. 4 DC).
Gemäß Art. 3 Abs. 3 DC wird jeder Asylantrag von dem als zuständig identifizierten Staat gemäß seiner innerstaatlichen Vorschriften und seiner internationalen Verpflichtungen (GFK, EMRK, UN-Konvention gegen Folter etc.) geprüft.

2) Familienzusammenführung
Wurden der Ehegatte eines Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind oder – sofern er selbst ein unverheiratetes minderjähriges Kind ist – ein Elternteil in einem Mitgliedsstaat als Flüchtling i.S.d. GFK anerkannt, wird gem. Art. 4 DC das Asylverfahren auf Wunsch der betreffenden Person in diesem Staat durchgeführt.

3) "Humanitäre Aufnahme"
Gemäß Art. 9 DC kann ein Mitgliedsstaat, der eigentlich für die Durchführung des Verfahrens nicht zuständig wäre, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates dieses Verfahren doch durchführen unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies aus humanitären, insbesondere familiären oder kulturellen Gründen wünscht. Ist der ersuchte Mitgliedsstaat zur Prüfung des Asylantrags bereit, geht die verfahrensrechtliche Zuständigkeit auf ihn über (Art. 9 DC).

4) Verfahren bei Übernahmeersuchen
Art. 10 und 13 DC regeln im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedsstaat zur Aufnahme eines Asylbewerbers verpflichtet ist, der in einem anderen der Signatar-Staaten seinen Asylantrag gestellt hat.
Der Mitgliedsstaat, in dem der Antrag tatsächlich gestellt wurde, kann zu diesem Zweck innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten den nach seiner Ansicht zuständigen Staat um Übernahme des Asylbewerbers ersuchen (Art. 11 Satz 1 DC). Wird diese Sechsmonatsfrist nicht eingehalten, bleibt es bei der Zuständigkeit des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde.
Die Anfrage zur Rückübernahme des Antragstellers muss Beweismittel enthalten, aus denen sich für den angefragten Staat ergibt, dass er tatsächlich verantwortlich ist für die Durchführung des Asylverfahren (Art. 13 Abs. 1 a DC).
Der angefragte Staat soll die Anfrage innerhalb von acht Tagen beantworten. Akzeptiert er seine Zuständigkeit, soll er den Asylsuchenden so schnell als möglich zurücknehmen, spätestens innerhalb eines Monats zur Zustimmung nach der Übernahme (Art. 13 Abs. 1 b DC).
Der ersuchte Mitgliedsstaat muss binnen drei Monaten über das Aufnahmegesuch entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Übernahme des Gesuchs gleich (Art. 11 Abs. 4 DC).
Bei Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedsstaat, muss spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den “Überstellungsbeschluss” eingelegten Rechtsmittels erfolgen (Art. 11 Abs. 5 DC).

VERFAHREN BEI BUNDESAMT UND AUSLäNDER- BEHÖRDE
Beim Bundesamt wird zunächst eine Anhörung durchgeführt. Ergeben sich in deren Rahmen Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte, wird die Akte an die sog. “Koordinierungsstelle” des Bundesamtes in der Zentrale in Nürnberg abgegeben. Dort wird dann nach den Art. 4 ff. DC  geprüft, ob ein Übernahmeersuchen an einen anderen Mitgliedsstaat möglich ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Akte an die Außenstelle zurückgegeben zur asylrechtlichen Entscheidung.
Liegen jedoch Indizien/Beweismittel oder “nachprüfbare Elemente” für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor, wird ein Übernahmeersuchen gestellt. Stimmt der andere Vertragsstaat der Überstellung zu und ist die Abschiebung vollziehbar, erhält die nach dem Ausländerzentralregister zuständige Ausländerbehörde ein Anschreiben des Bundesamtes mit der Bitte, die Überstellung zu planen und die Modalitäten bis zu einem bestimmten Termin auf einem entsprechenden Formblatt der Koordinierungsstelle des Bundesamtes zurückzusenden.
Die Ausländerbehörde ist dann verpflichtet, die Ausreise in den anderen Signatar-Staat auf dem Land- oder Luftweg zu organisieren. Hinweise auf Krankheiten oder Gefährdungen, die von der betreffenden Person ausgehen, sind dem Bundesamt mitzuteilen. Gegebenenfalls ist ein Laissez-Passer oder ein Originalidentitätsdokument den Beamten auszuhändigen, die die Abschiebung begleiten. Das Bundesamt soll innerhalb von fünf Arbeitstagen vor dem geplanten Übergabetermin verständigt werden. Der “Übersteller” beim Bundesamt informiert alle beteiligten Dienststellen (Vertragsstaat, BGS).
Ergeht ein Übernahmeersuchen von einem anderen EU-Staat an Deutschland, müssen diesem Ersuchen ebenfalls Indizien oder Beweismittel (Fingerabdruckblätter o.ä.) beigefügt sein. Es wird dann zunächst beim Bundesamt in der Datei der Asylantragsteller sowie im Ausländerzentralregister recherchiert, ob die Person bereits in Deutschland registriert ist. Wird eine Zuständigkeit des Bundesamtes festgestellt, wird das Verfahren dem zuständigen Einzelentscheider vorgelegt. Dieser prüft dann nach Art. 4 ff. DC, ob Deutschland zuständig ist und erteilt gegebenenfalls die Zustimmung an den Mitgliedsstaat.
Auch in diesem Fall legt der “Übersteller” des Bundesamtes fest, ob die Einreise kontrolliert oder freiwillig erfolgen soll, schlägt den zur zuständigen Ausländerbehörde nächstgelegenen Überstellungspunkt vor und sendet die Zustimmung mit Anlagen an den Vertragsstaat und die Ausländerbehörde. Diese teilt die vom Vertragsstaat übermittelten Überstellungsmodalitäten mit und verständigt die Ausländerbehörde gegebenenfalls über vorhandene Hindernisse oder die Einlegung von Rechtsmitteln in dem anderen Staat. Letztlich bestätigt er dem Vertragsstaat die Überstellungsmodalitäten.
Die Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt eine Woche nach dem Überstellungstermin mit, ob die angekündigte Person dort eingetroffen ist. Der “Übersteller” verständigt dann den Vertragsstaat entsprechend.
Es wird deutlich geworden sein, dass das oben beschriebene Verfahren kompliziert ist und zahlreiche “Hürden” enthält.

LöSUNG DES BEISPIELSFALLS
Wegen der zugestandenen/nachgewiesenen Einreise über Österreich lautet der Entscheidungstenor im Bescheid des Bundesamtes:
"Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Die Abschiebung nach Österreich wird angeordnet."
Der Bescheid enthält damit keine materielle Entscheidung über den Asylantrag und die vorgetragenen Verfolgungsgründe. Diese müssten vielmehr im Asylverfahren in dem Aufnahmestaat, in den “überstellt werden soll”, geprüft werden.
Welche Möglichkeit besteht, gegen eine solche “verfahrensrechtliche” Entscheidung des Bundesamtes Rechtsschutz zu erhalten?
Der unmittelbare Erlass einer Abschiebungsanordnung statt der üblicherweise vorausgehenden Androhung der Abschiebung für den Fall einer nicht fristgemäßen Ausreise soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine freiwillige Rückkehr des Ausländers in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, nicht möglich ist, weil die “Rückübernahmeübereinkommen” kein individuelles Einreiserecht begründen (Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 23).
Es muss aber feststehen, dass die Rückführung nicht nur rechtlich zulässig ist, sondern in allernächster Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Die praktische Möglichkeit zur Rückübernahme hängt damit vor allem von der Einhaltung der in der Dublin Konvention vereinbarten Frist und von der Zustimmung des anderen Staates ab;
vgl. auch Renner - Kommentar Ausländerrecht 7. Aufl., AsylVfG § 34 a, Rz 3.
Gegen die Anordnung der Abschiebung kann Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO erhoben werden. Da diese Klage gem. § 75 AsylVfG jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, wäre ein effektiver Rechtsschutz nur gem. §§ 80 Abs. 5 oder 123 VwGO möglich mit dem Ziel, den Vollzug der Abschiebungsanordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Gerade dieser vorläufige Rechtsschutz ist jedoch durch § 34 a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Ein Antrag auf einstweiligen/vorläufigen Rechtsschutz ist danach unzulässig. Die Anordnung der Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) darf vom Verwaltungsgericht nicht nach den §§ 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden. Diese Regelung gilt als mit höherrangigem Recht vereinbar;
BVerfG – U.v. 14.05.96, BVerfGE 94, 49.
Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides in Bezug auf den Gesichtspunkt des “Familienzusammenhalts” ist daher dem Verwaltungsgericht in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz “verwehrt”.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht stattfindet. Zugleich wird damit der vorläufige Rechtsschutz im Hinblick auf mögliche Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ausgeschlossen, sofern feststeht, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist.
Zwar bleibt dann weiterhin die Möglichkeit der Klage im Hauptverfahren. Die Abschiebung wird jedoch zunächst vollzogen. Selbst Renner stellt hier die Frage, ob dies noch als verfassungskonform angesehen werden kann (Renner §34a AsylVfG, Rz 10).
Das Problem stellt sich noch schärfer, wenn der Staat, in den die Überstellung erfolgen soll, gerade kein EU-Mitgliedsstaat ist, sondern ein Drittstaat, wie Polen. Es existiert ein besonderer Staatsvertrag;
Übereinkommen zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, der Niederlande und Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Bundesgesetzblatt II, 1993, S. 1100 ff.
Gem. Art. 3 dieses Abkommens ist Polen verpflichtet, eine Person zu übernehmen, wenn deren Rückübernahme zunächst von polnischer Seite zugestimmt wurde und innerhalb der Frist eines Monats erfolgt.
Im Beispielsfall muss der Eilantrag daher vom Verwaltungsgericht abgelehnt werden. Wenn es dem Bundesamt dann gelingt, die Überstellung kurzfristig zu organisieren und durchzuführen, bleibt nur der zynische Juristenhinweis, man könne das Ergebnis des Klageverfahrens vom Ausland her abwarten.
Der Umstand, dass Familienangehörige in Deutschland leben, spielt bei der Entscheidung keine Rolle. Gemäß Art. 4 DC wäre er erst dann von Bedeutung, wenn die Lebensgefährtin und/oder die gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge bestands- oder rechtskräftig anerkannt wären. Solange jedoch auch für sie das Anerkennungsverfahren noch anhängig ist (und die Anträge vom Bundesamt abgelehnt worden waren) liegt keine Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus vor. In der deutschen Auslegung – die vom BVerfG bestätigt wurde – haben die Familienangehörigen solange auch noch keinen “legalen Wohnsitz” in Deutschland.
Ob Österreich Deutschland gemäß Art. 9 DC “ersuchen” würde, aus humanitären, insbesondere familiären Gründen doch das Asylverfahren durchzuführen, hängt von einer Entscheidung im speziellen Einzelfall ab. Die Verfahrenspraxis lehrt, dass ein derartiges Ersuchen nicht eben üblich ist und eher eine außergewöhnliche Ausnahme darstellt.

STATISTIK/FAKTEN
Bei der Handhabung der DC hat die Verwaltungspraxis jedenfalls in Deutschland zu einer fast schon ironisch zu nennenden Umkehrung ihrer ursprünglichen Intentionen geführt:
Die damals CDU-geführte Bundesregierung forderte in den frühen 90er Jahren die möglichst kurzfristige Umsetzung der Konvention von Dublin als eines “Kernstücks europäischer Asylpolitik”. Man hoffte, so dem “burden-sharing” näher zu kommen, d. h. zu erreichen, dass nicht nur in Deutschland Asylanträge gestellt wurden, sondern auch Asylverfahren in den anderen europäischen Staaten, über die die Ausländer nach Deutschland eingereist waren, durchgeführt würden.
Bekanntermaßen wurde vom Bundesamt in den 90er Jahren ausführlich und genau mittels Fingerabdrücken, Kopien von Ausweispapieren etc. die Anwesenheit von Asylantragstellern in Deutschland dokumentiert. Überblickt man die sog. “Prüffälle” und “Übernahmeersuchen” nach dem Dubliner Übereinkommen im Zeitraum 1.9.1997 bis 31.12.2000, ergibt sich – nach den Zahlen des Bundesamtes – folgendes:
Während dieses Zeitraums hat Deutschland 13.441 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedsstaaten gestellt (insbesondere an Italien, Frankreich, Österreich und die Niederlande). Ablehnungen erfolgten in 3.937 Fällen, Zustimmungen in 8.218 Fällen. Tatsächlich überstellt an einen der anderen Mitgliedsstaaten wurden jedoch nur 4.625 Personen.
Während desselben Zeitraums ergingen an Deutschland aus den anderen Mitgliedsstaaten insgesamt 29.194 Übernahmeersuche, aus den Niederlanden (9.196), Großbritannien (4.858), Belgien (4.549), Schweden (4.003) und Frankreich (8.141). Abgelehnt wurde eine Übernahme durch das Bundesamt 5.245, zustimmt wurde in 23.708 Fällen. Tatsächlich erfolgten Überstellungen nach Deutschland in 8.597 Fällen.
Im Ergebnis hat Deutschland beinahe doppelt so viele Personen seit Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens zurücknehmen müssen, als an andere Staaten überstellt werden konnten. Weiter wird deutlich: Es werden auf europäischer Ebene in erheblichem Umfange asylrechtliche Verwaltungsverfahren geführt, die ohne jeden Effekt bleiben.

REFORMBESTREBUNGEN
Seit dem 26.7.2001 liegt ein Vorschlag der Europäischen Kommission vor für eine “Verordnung zur Festlegung von Kriterien in Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist". Der komplizierte Titel auf den Kern reduziert bedeutet: Es soll eine zweite Version der Dublin-Konvention entstehen.
Der Verordnungsvorschlag basiert auch auf denselben Grundsätzen wie das bisherige Übereinkommen. Insbesondere bleibt es dabei, dass anhand objektiver Kriterien Zuständigkeitsregeln festgelegt werden sollen mit dem Ziel, jedem Antragsteller, der sich in einem EU-Staat aufhält, die Gewissheit zu bieten, dass sein Antrag von mindestens einem Mitgliedsstaat (allerdings nicht notwendiger demjenigen, in dem er sich aufhält und seinen Asylantrag stellt) geprüft wird.
Als wichtigstes Zuständigkeitskriterium sollen weiterhin die maßgebliche Beteiligung des Mitgliedsstaats an der Einreise des Asylbewerbers in sein Hoheitsgebiet gelten oder ein längerer Aufenthalt in diesem Gebiet. Diese “Mitwirkung” kann in der Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels bestehen oder darin, dass die Außengrenze nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurde oder eine Einreise ohne Visum ermöglicht worden ist.
Gegenüber den bisher geltenden Regeln der Konvention sind verschiedene Änderungen vorgesehen, die auf Verfahrensverkürzungen hinauslaufen sollen:
-    Ein Mitgliedsstaat, der über zwei Monate in Kenntnis der Sachlage den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen auf seinem Hoheitsgebiet geduldet hat, ohne Maßnahmen zur Ausweisung oder Regularisierung zu ergreifen, muss die Konsequenzen daraus tragen, gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten den Fortbestand dieser Situation zu verantworten.
-    Ein Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Drittstaatsangehöriger über sechs Monate illegal aufgehalten hat, muss die Konsequenzen aus seinem Unvermögen, die illegale Einwanderung zu bekämpfen, tragen.
-    Die Verfahrensfristen werden verkürzt: Ein Aufnahmegesuch von einem anderen Mitgliedsstaat muss zukünftig innerhalb von 65 Arbeitstagen statt sechs Monaten geschehen. Die Frist für die Beantwortung eines Aufnahmegesuchs betrug bisher drei Monate und soll zukünftig nur noch einen Monat betragen. Die Mitgliedsstaaten sollen die Möglichkeit erhalten, eine “unverzügliche Antwort” auf ihr Aufnahmegesuch zu verlangen.
-    Es sollen genaue Angaben zu den Beweismitteln gemacht werden, die zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates erforderlich sind.
-    Die Fristen für die Durchführung von Überstellungen in den zuständigen Staat werden von einem Monat auf sechs Monate verlängert, um den aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
-    Europaweit soll die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Zuständigkeitsentscheidungen eingeführt werden, da die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat nach Auffassung der Europäischen Kommission die Gefahr eines groben und schwer wiedergutzumachenden Schadens für die Person berge.
-    Es sollen neue Bestimmungen eingeführt werden, die die Einheit von Familien von Asylbewerbern gewährleisten sollen, soweit dies mit den sonstigen Zielen der Asyl- und Einwanderungspolitik vereinbar ist: Einerseits sollen die Asylanträge möglichst zügig bearbeitet werden im Rahmen eines “gerechten und wirksamen Verfahrens”; andererseits ist man bestrebt, eine Zweckentfremdung der Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens zur Umgehung jener Vorschriften, die als Vorschlag für eine “Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung” festgelegt wur- den, zu unterbinden.
Darüber hinaus enthält der Vorschlag ein zusätzliches Kriterium, welches darauf abzielt, unter allen Umständen die räumliche Nähe zwischen einem unbegleiteten Minderjährigen und seinen erwachsenen Familienangehörigen zu schaffen, sofern diese sich bereits in einem der Mitgliedsstaaten aufhalten und für den Unterhalt des Minderjährigen aufkommen können.
Außerdem sieht der Verordnungsvorschlag vor, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages dem Mitgliedsstaat zu übertragen, welcher im Rahmen eines regulären Verfahrens (i.S.d. Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die ebenfalls als Vorschlag der Europäischen Kommission vorliegt) den Asylantrag eines vorher eingereisten Familienangehörigen prüft, über den noch nicht in erster Instanz entschieden worden ist.

NACHBEMERKUNG: FAKTEN, MYTHEN,  SYMBOLE
Die Ausländerbeauftragte des Bundes referiert seit einiger Zeit zu den “Mythen deutscher Asylpolitik”. Solche sind unzweifelhaft vorhanden (“das Boot ist voll”, “alle sind Wirtschaftflüchtlinge”, “die Anerkennungsquoten sind so gering”, etc.). Solche Mythen enden aber nicht an der deutschen Grenze: Auch im europäischen Maß- stab gibt es – wie oben gezeigt – rechtliche Regelungen, von denen sich Politiker viel versprachen, die in der Praxis aber sich als weitgehend ineffektiv erwiesen haben. Hierzu zählt die Konvention von Dublin. Statt sie abzuschaffen und damit auch ihren Symbolwert zu beseitigen (was verwaltungsökonomisch sinnvoll wäre), wird an einer “Reform” gearbeitet, die das Allheilmittel gegen die Ineffektivität in Fristenänderungen sieht. Man gesteht sich nicht ein, dass der gesamte Mechanismus der Dubliner Konvention das angestrebte “burden-sharing” nicht bewirkt, und hält an politischer Mythologie fest.
Am dargestellten Beispielsfall sollte deutlich werden: Wenn ein Verfahren gemäß der Dublin-Konvention durchgeführt wird, bedeutet dies massive Einschränkungen für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Entscheidend wäre aus anwaltlicher Sicht, die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu stärken und sicherzustellen, dass die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, tatsächlich in dem EU-Staat, der das Ziel ihrer Reise war, das Anerkennungsverfahren durchzuführen. Gerade im Hinblick auf die Geltung von Art. 31 und 33 der GFK ist daran zu erinnern, dass die Absichten des Asylsuchenden, ein bestimmtes Zielland zu erreichen, um beispielsweise mit Familienangehörigen wieder zusammenzukommen, ein Faktor ist, der in allen “Transit”-Fällen, die vorübergehend – mehr oder weniger zufällig – die Reise in ein anderes Land geführt haben, berücksichtigt werden muss.
Letztlich muss der Flüchtling entscheiden können, wo er seinen Asylantrag stellt und wo er leben will. Die Frage eines ökonomischen “burden-sharing”, d.h. die Verteilung entsprechender EU-Mittel je nach den Ländern, denen die “Last” der Flüchtlingsunterbringung und Hilfegewährung nach den Zugangszahlen obliegt, kann im Rahmen von Transferzahlungen geregelt werden. Dazu ist eine tatsächliche Überstellung natürlicher Personen nicht erforderlich.
Im Bereich der Asylpolitik hat jedoch bedauerlich selten die rationale Betrachtungsweise die Oberhand gewonnen. Entscheidend sind symbolische Handlungen und mythologische Glaubensfragen. Leider ist nicht zu erwarten, dass sich an dieser Perspektive nationaler und europaweiter Asylpolitik in absehbarer Zukunft wesentliches ändern wird.

 

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