Ländermaterialien

Ägypten

Weitere Dokumente von ecoi.net

Äthiopien

Weiteres Dokument von ecoi.net

Afghanistan

Weitere Dokumente von ecoi.net

Algerien

Weitere Dokumente von ecoi.net

Angola

Dokumente von ecoi.net

Armenien

Aserbaidschan

Bangladesch

Dokumente von ecoi.net

Bosnien und Herzegowina

VG Göttingen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender Retraumatisierung; Behandlungsmöglichkeiten
B.v. 20.09.2001 - 4 B 4109/00 -; 8 S., M1252
“(...) Die Antragstellerin hat aber bei summarischer Prüfung gegenüber der Antragsgegnerin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG und hieraus folgend Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AusIG. Die Antragsgegnerin ist für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hier zuständig, weil die Antragstellerin einen Asylantrag nicht gestellt hat (vgl. BVerwGE 105, 383).
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht auch dann, wenn diese durch eine bereits vorhandene Erkrankung konstitutionell (mit-)bedingt ist. Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwGE 105, a.a.O.).
Dies ist bei der Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Fall. Die die Antragstellerin behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie ... erwartet aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung der Antragstellerin im Falle der Abschiebung eine rapide Verschlechterung des Leidens;
Stellungnahme vom 21.3.2001 gegenüber dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin.
Bereits jetzt sei die Erkrankung der Antragstellerin von starker innerer Unruhe, Verfolgungswahn sowie Angstzuständen mit Zitteranfällen geprägt. Die Antragstellerin wache nachts oft schweißgebadet auf, sei interesselos und grübele viel. Zurzeit werde die Antragstellerin medikamentös behandelt. Die an sich notwendige Gesprächstherapie sei wegen der bestehenden Sprachbarriere nicht möglich. Das um Begutachtung gebetene Gesundheitsamt der Antragsgegnerin hat diese Stellungnahme der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin übersandt, ohne sich in der Lage zu sehen, hierzu weitere Ausführungen zu machen.
Der Stellungnahme der behandelnden Ärztin ist zwar nicht zu entnehmen, welche konkreten Auswirkungen die Rückkehr der Antragstellerin in ihr Heimatland haben wird. Es liegt jedoch in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass die Reaktion des erkrankten Menschen auf ein belastendes Ereignis nicht im Einzelnen vorausgesagt werden kann. Das Gericht sieht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer wesentlichen Gesundheits-, wenn nicht Lebensgefährdung der Antragstellerin für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland. Diese Einschätzung beruht einerseits auf der Schwere des zurzeit bestehenden Krankheitsbildes (Verfolgungswahn, Angstzustände), andererseits auf der Dauer der Erkrankung. Die Antragstellerin befindet sich seit dem 20.9.1994 in psychiatrischer Behandlung, ohne dass anhand der in der Vergangenheit regelmäßig erfolgten privat- und amtsärztlichen Begutachtungen eine Linderung des Leidens erkennbar wäre. Der etwa ein Jahr nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland liegende Behandlungbeginn spricht nicht gegen die Schwere der Erkrankung. Es dürfte allgemeinkundig sein, dass psychische Erkrankungen, insbesondere wenn sie sich vorwiegend in körperlichen Symptomen äußern, nicht sogleich erkannt werden und eine fachgerechte Behandlung deshalb oft verzögert wird. Ebenso wenig kann der Antragstellerin entgegen gehalten werden, dass sie die Antragsgegnerin erst im Mai 1998 über die bestehende Traumatisierung unterrichtete. Die Antragstellerin hatte keinen Anlass, die Antragsgegnerin hierüber zu informieren, solange sie aus anderen Gründen geduldet wurde. Sie begann die Behandlung auch lange bevor der Erlass des Nds. Innenministeriums vom 12.4.1996 die Möglichkeit einer Duldung für traumatisierte Kriegsflüchtlinge vorsah.
Die Gefahr ist auch hinreichend konkret. Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin alsbald nach der Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr unterliegt (vgl. BVerwGE 105, a.a.O.). Nach der Stellungnahme der behandelnden Ärztin ist eine “rapide Verschlechterung” des Gesundheitszustandes der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung zu erwarten.
Das Abschiebungshindernis ist auch zielstaatsbezogen. Trotz der Formulierung “im Falle einer Abschiebung” geht aus dem Gesamtzusammenhang der ärztlichen Bescheinigung hervor, dass der Eintritt einer Verschlechterung nicht aufgrund der Abschiebung selbst, sondern aufgrund der Rückkehr in die Umgebung, in welcher die Traumatisierung ausgelöst wurde, zu erwarten ist.
Angesichts der festgestellten Gefahr einer Retraumatisierung ist es unerheblich, ob die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina möglicherweise unzureichend sind. Nur ergänzend merkt das Gericht hierzu an, dass es diese angesichts der bei der Antragstellerin zu erwartenden Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht als ausreichend ansehen würde. Zwar hält das Auswärtige Amt
Auskunft vom 12.10.2000 an das VG Ansbach
die Behandlung Traumatisierter mit Medikamenten und anderen Therapien für grundsätzlich möglich, es fehlen jedoch detaillierte Angaben, um diese Einschätzung nachvollziehen zu können. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Sarajewo vom 10.11.1999 dauert ein Arzt-Patienten-Gespräch in der Regel 10 bis 15 Minuten, in denen immer die gleichen Fragen gestellt, die gleichen Antworten gegeben und die gleichen Medikamente verordnet werden. Diese Therapie könne die Patienten vor einer Verschlechterung ihres Zustandes bewahren, die Hoffnung auf Besserung oder sogar Heilung sei aber äußerst vage. Patientenorientierte Gesprächstherapie werde nicht praktiziert. Nach einem Gutachten des UNHCR vom November 1999 -
im Wesentlichen gleich lautend: Medica Zenica vom 26.1.2000
- sind die vorhandenen Einrichtungen zur psychischen Gesundheitsfürsorge weder gut ausgestattet, noch könnten sie Patienten stationär aufnehmen. Nichtregierungsorganisationen verfügten ebenfalls nur über geringe Kapazitäten (Zenica: 30 Plätze, Tuzla: 16 Plätze). Nur sehr wenige Krankenhäuser verfügten über psychiatrische Abteilungen, die vorhandenen stellten geschlossene Anstalten dar. Fachkräfte seien für die Behandlung Traumatisierter nicht genügend fortgebildet. Die bisherigen Anstrengungen zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens enthielten keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit.
Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin bei der zu erwartenden akuten Verschlechterung ihrer Erkrankung mit geeigneten Mitteln behandelt werden könnte. Bei der Antragstellerin kommt hinzu, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerade in der mit Registrierung, Wohnungs- und Arbeitssuche verbundenen Reintegrations-Phase droht und hierdurch die Möglichkeit des Zugangs zur medizinischen Versorgung weiter verschlechtert wird;
vgl. auch Urteile der beschließenden Kammer vom 26.01.1998 - 4 A 4293/96 - und vom 02.04.1998 - 4 A 4029/98 -.
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG wird schließlich auch nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG gesperrt. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG liegt nur vor, wenn eine größere Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist und diese deshalb nur aufgrund einer politischen Leitentscheidung gemäß § 54 AusIG berücksichtigt werden darf. Hier würde die befürchtete Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin nur individuell wegen der vorhandenen Vorerkrankung drohen. Diese Gefahr mag zwar nicht singulär sein. Zurzeit ist jedoch nicht erkennbar, dass traumatisierte Personen, insbesondere retraumatisierte, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG darstellen. Denn die mit den Kriegswirren und der Vertreibung einhergehenden Belastungen führen nicht zwangsläufig bei jeder hiervon betroffenen Person zu einer Traumatisierung.(...)”
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Weiteres Dokument von ecoi.net

Burundi

Dokumente von ecoi.net

China

Weitere Dokumente von ecoi.net

Côte d’Ivoire

Eritrea

VG Magdeburg: Allgemeine und medizinische Versorgungslage; Situation von Flüchtlingen aus Äthiopien
U.v. 12.09.2001 - 5 A 754/00 MD -; 11 S., M1253
“(...) In verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 AusIG ist Abschiebungsschutz demjenigen zu gewähren, der in seiner Heimat einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt würde, so dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde;
BVerwG, Urt.v. 18.3.1998, 9 C 36.97.
Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AusIG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu gewähren. Allgemeine Gefahren sind demgegenüber allein von § 54 AusIG erfasst. Nicht die geringere Betroffenheit des einzelnen sperrt nämlich die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politischen Entscheidung nach § 54 AusIG befinden soll.
Eritrea ist eines der ärmsten Länder der Welt und gerade infolge der letzten Kriegsereignisse ist die Versorgungslage dort angespannt: Eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten ist nicht umfassend für alle Staatsbürger auch gewährleistet. Es ist in der Vergangenheit immer wieder zu Hungerkatastrophen gekommen, die Arbeitslosigkeit ist hoch und ein effektives staatliches System der Sozialfürsorge gibt es nicht. Eine gewisse soziale Sicherheit wird allein durch Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen gewährleistet, die die Defizite des staatlichen Systems der Sozialfürsorge auffangen, wo das möglich ist;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.12. 1998, Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Würzburg vom 21.2.1996, amnesty international, Auskunft an das VG Kassel vom 17.3.1998.
Es ist zwar zwischenzeitlich zu einem Friedensschluss mit Äthiopien gekommen, durch die vorangegangen Kriegszeiten ist die Versorgungslage dort aber stark angespannt: Schon in der Auskunft von amnesty international vom 28.2.2000 an das VG Köln wird darauf hingewiesen, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation Eritreas unter den Kosten des Krieges mit Äthiopien schwer gelitten hat. Nach einem UN-Bericht benötigten etwa 20 % der eritreischen Bevölkerung dringend Überlebenshilfe, was nicht nur Personen, die infolge des Krieges vertrieben worden seien, beträfe, sondern auch die Opfer der Dürreperiode 1999. Mittellose Rückkehrer dürften es unter diesen Umständen sehr schwer haben, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Zwar sind in Eritrea mittlerweile unterschiedliche Hilfswerke aktiv, obwohl der eritreische Staat in der Vergangenheit derartigen Hilfsaktionen ablehnend gegenüberstand;
NZZ vom 19.9.2000.
In seinem ad-hoc-Lagebericht zur aktuellen Lageentwicklung in Äthiopien und Eritrea vom 18.5. 2000 hatte das Auswärtige Amt noch von einer sich infolge der krisenhaften Zuspitzung der Kriegssituation weiter verschärfenden Hungerkatastrophe gesprochen. Es heißt in diesem Bericht auch, dass die Versorgung der von der aktuellen Hungerkatastrophe in beiden Ländern Betroffenen mit Nahrungsmitteln durch die Kampfhandlungen stark beeinträchtigt werde. Die Rede ist auch von massiven Fluchtbewegungen, die die Lage weiter verschärfen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die äthiopische Regierung in der Vergangenheit in großen Zahlen eritreische Staats- angehörige und eritreische Volkszugehörige aus Äthiopien zwangsweise dorthin deportiert hat. Auch diese Flüchtlinge sind zu versorgen. Nach einem Bericht der NZZ vom 19.9.2000 gestaltet sich ihre Versorgung schwierig. Die Beschäftigungslage ist ebenso prekär wie die Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge. Auch der UN-Sicherheitsrat weist in einem Bericht vom 21.11.2000 auf die Zuspitzung der humanitären Situation in Eritrea wegen der zahlreichen Flüchtlinge hin;
UN Security Council, Bericht vom 21.11.2000, zitiert nach www.reliefweb.int “ln Presidential Statement, Council expresses support for UN deployment in Eritrea, Ethiopia”.
Auch dieser Bericht erwähnt zwar einerseits die anlaufende humanitäre Unterstützung für die Region, weist aber auch darauf hin, dass die Hilfe derzeit noch hinter den Erwartungen zurückbleibe. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.11.2000 führt aus, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln nicht gewährleistet sei. Der eritreische Staat sei nicht in der Lage, die Versorgung aller seiner Staatsangehörigen aus eigenen Kräften sicherzustellen.
Humanitäre Hilfe aus dem Ausland müsse die Hauptlast der Grundversorgung insbesondere der Flüchtlinge tragen. Der “Progress Report of the Secretary-General on Ethiopa and Eritrea” vom 12.1.2001 verweist auf die mit dem Friedensschluss von Algier zusätzlich übernommene Aufgabe der Rückführung von Kriegsgefangenen und der Repatriierung von in Äthiopien internierten Eritreern und Kriegsflüchtlingen. In sehr detaillierter Form werden die bestehenden Versorgungsengpässe in dem “Report of the Joint Government of the State of Eritrea - United Nations Annual Needs Assessment for Humanitarian Assistance to Eritrea” vom Januar 2001 analysiert. Die bestehenden Probleme sind hiernach im wesentlichen kriegsbedingt und durch die Dürreperioden der vergangenen Jahre verursacht. Mehr als 1,7 Mio Einwohner ländlicher Regionen sowie über 150.000 besonders gefährdete Stadtbewohner bedürfen hiernach der Nahrungsmittelhilfe. Humanitäre Hilfe wird (...) das ganze Jahr 2001 auch weiterhin erforderlich sein. Durch den Friedensschluss sei die Arbeit der Hilfsorganisationen erleichtert worden, allerdings entstehen durch die nunmehr zurückkehrenden Flüchtlinge auch neue Probleme.
Zwar ist im Hinblick auf die schon seit einiger Zeit angelaufene und mit Beginn dieses Jahres nach dem Friedensschluss und der Stationierung von UN-Beobachtern deutlich verstärkte internationale Hilfe für das Land zu erwarten, dass sich die derzeit angespannte Lage in einiger Zeit deutlich zum Vorteil bessern wird. Allerdings kommt es für die Entscheidung auf die aktuell bestehende Situation an. Es wird der Beklagten überlassen bleiben, auf eine nachhaltige Verbesserung der Versorgungslage in Eritrea durch eine Überprüfung des Fortbestehens des Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers zu reagieren.
Es mag sein, dass eine von § 53 Abs. 6 AusIG in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG gemeinte extreme Gefahrensituation wegen der kriegs- und dürrebedingten Versorgungsengpässe in Eritrea trotz des Friedensschlusses von Algier vom 12.12. 2000 nicht generell besteht und dass sich die Situation wegen des Engagements von Hilfsorganisationen kontinuierlich verbessert.
Im Falle des Klägers kommen aber Faktoren hinzu, die eine extreme Gefahrensituation für ihn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstehen lassen:
Zwar verfügt der Kläger über eine Berufsausbildung. Jedoch hat er seinem glaubhaften und auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vortrag nach immer in Äthiopien gelebt. Allein dort hat er berufliche und soziale Kontakte aufgebaut. In Eritrea verfügt er nicht über den Rückhalt, den derartige Kontakte bieten können. Er ist also im Vergleich mit den rückkehrenden Flüchtlingen, die in Eritrea selbst gelebt haben, in einer deutlich schlechteren Situation. Da er dort niemals gelebt hat, würde er vor besonderen Schwierigkeiten stehen, wenn er in Eritrea eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle finden müsste. Soweit sein Vater und seine Schwester seinen Angaben zufolge von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden sind, wären diese – unterstellt der Kläger hätte noch Kontakt zu seinen Verwandten – schwerlich in der Lage, den Kläger zu unterstützen, da sie selbst als Flüchtlinge in Eritrea leben und es jedenfalls keinen Hinweis darauf gibt, dass sie sich dort bereits eine Existenz aufbauen konnten. Zudem spricht der Kläger kein tigrinisch, welches Staatssprache in Eritrea ist.(...)
Ein wesentlicher Faktor ist auch der Gesundheitszustand des Klägers. (...) Bereits im Erstverfahren sind hierzu verschiedene ärztliche Atteste vorgelegt worden, welche belegen, dass der Kläger wegen Depressionen und auch wegen einer chronischen Gastritis in ärztlicher Behandlung ist. Der Amtsarzt hat (...) festgestellt, dass der Kläger wegen einer depressiven Krise nicht reisefähig sei. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ... hat (...) schriftlich bestätigt, dass der Kläger auch derzeit noch in Behandlung ist und auch weiter Behandlungsbedarf besteht. Die Behandlung erfolge nicht nur medikamentös, sondern auch mittels einer Psychotherapie, die auch erste Erfolge bringe. Nach Einschätzung von Herrn ... würde im Falle eines Abbruches der derzeitigen Behandlung akute Suizidgefahr bestehen.
Die Möglichkeiten, in Eritrea eine notwendige psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen und erforderliche Medikamente zu beziehen, sind stark eingeschränkt:
Bereits der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.4.2000 führt aus, dass Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten im Bereich der inneren Medizin und der Psychiatrie nur in eingeschränktem Maße und nur in Asmara zur Verfügung stehen. Die deutsche Botschaft hat in einer Auskunft an das VG München vom 25.1. 2000 ausgeführt, dass grundsätzlich jeder Patient die Kosten für ärztliche und medizinische Behandlung selbst bestreitet und nur bei völliger Mittellosigkeit, welche allerdings durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen lokalen Behörde zu bestätigen wäre, die Kosten einer Behandlung durch den Staat übernommen werden. Diese Probleme einer ausreichenden medizinischen Versorgung werden durch die allgemein schlechte Versorgungslage und die sich durch die Rückkehr von Flüchtlingen nach Beendigung des offenen Kriegszustandes ergebende Situation noch weiter verschärft. Gerade vor dem Hintergrund dieser Verschärfung der Situation ist sehr zweifelhaft, ob abgeschobene Asylbewerber, die keine sozialen Bindungen nach Eritrea haben, überhaupt Zugang zu einer Behandlung haben können, welche auch für dort bereits lange Zeit lebende Eritreer nur schwer zu erhalten ist.
Es trifft zwar zu, dass mit einer Abschiebung verbundene, negative Auswirkungen auf den psychischen Zustand grundsätzlich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse darstellen, welche von der Ausländerbehörde und nicht von der Beklagten zu überprüfen wären;
BVerwG, Urteil vom 21.9.1999, AuAS 2000, 14.
Die Frage der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen im Herkunftsland ist aber dem Bereich der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse zugewiesen und daher auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. Zudem ist die psychische Erkrankung des Klägers und die Möglichkeiten der Behandlung in Eritrea nur einer der Faktoren, die innerhalb einer Gesamtbetrachtung der Frage, ob der Kläger im Zielland einer Abschiebung in eine extreme Gefahrensituation geraten würde, eine Rolle spielen. Sie ist daher im Rahmen von § 53 AusIG entscheidungs- erheblich und nicht nur im Rahmen einer Entscheidung nach § 55 AuslG. (...)”
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Gambia

Dokument von ecoi.net

Georgien

Dokument von ecoi.net

Guinea

Dokument von ecoi.net

Indien

SFH: Politische Gruppierungen und gefährdete Gruppen in der Provinz ”Jammu und Kaschmir” und im pakistanischen Teil Kaschmirs
Länderevaluation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe v. Oktober 2001, Originaltitel: ”Kaschmir – Spielball fremder Mächte”; 18 S., M1239, #4576
”(...) 5. Die aktuelle politische Lage
(...) Die Militärschläge gegen Afghanistan als Folge der Ereignisse der Terroranschläge auf Amerika am 11. September 2001 und die Kollaboration Pakistans mit den USA und deren Partnerstaaten haben schon jetzt einschneidende Auswirkungen auf den Kaschmir gezeigt. Pakistan gerät mehr und mehr in einen Argumentationsnotstand, wenn es einerseits in Koalition mit den USA den Terrorismus bekämpft, andererseits weiterhin militante Gruppen in Kaschmir unterstützt. Die westliche Diplomatie versucht, Indien wie Pakistan in der Koalition gegen den Terror zu halten. Wie lange dies gelingt und zu welchen Zugeständnissen in der Frage der Definition von ”Terrorismus” Musharraf angesichts des innenpolitischen Drucks bereit sein wird, muss die Zukunft weisen. (...)

5.2.2  Militante Gruppierungen
(...) Die militanten Gruppierungen rekrutierten sich zu grossen Teilen aus islamistischen Söldnern vom Sudan bis Afghanistan, es ist aber wieder vermehrt die Tendenz zu erkennen, dass sich junge muslimische Kaschmiri von den Terroristen anwerben lassen. Im folgenden eine Zusammenstellung der wichtigsten Gruppierungen:

Name - Beschreibung - Ziel
Harkat-Ul-Mujahideen
-    Brigade pan-islamischer Ideologie, die aus Afghanen, Pakistani und einigen Arabern besteht und von Maulana Khan in Pakistan geführt wird. Entstand als Fusion zweier im afghanischen Jihad entstandener Gruppen. Erwiesene Kontakte zu bin Ladin. Auf Druck der USA seit 26.9.01 alle Konten eingefroren.
-    Aufbau einer islamischen Ordnung in Kaschmir.
Hizb-ul Mujahideen
-    Gegründet 1989, in frühen Jahren rege Kontakte zu Jihadis nach Afghanistan. Mit 800 Kämpfern eine der einflussreichsten islamistischen Gruppen in Kaschmir. Der Vorsitzende ist Syed Salaudin alias Pir Sahib, der die Operationen im indischen Teil von Pakistan aus organisiert.
-     Anschluss Kaschmirs an Pakistan.
Lashkar-e-Toiba (Lashkar-e-Toyeba)
-    Heisst übersetzt ”Armee der Reinen”. Besteht aus etwa 300 Söldnern mit Hauptquartier im pakistanischen Punjab und wird von Mohammed Latif geführt. Verübte schon zahlreiche Selbstmordattentate und Massaker an Andersgläubigen und Sicherheitskräften. Brutalste im Kaschmir tätige Gruppierung.
-    Herrschaft des Islam über ganz Indien.
Jaish-e-Mohammad
-    Im Februar 2000 von Maulana Masood Azhar gegründet, der 1999 durch die Flugzeugentführung der Indian Airlines nach Afghanistan aus indischen Gefängnissen freigepresst worden war. Postuliert heiligen Krieg gegen indische Besetzung Kaschmirs. Hauptquartier in Pakistan. Verantwortlich für Attentat von Srinagar vom 1.10.01, dem 42 Personen zum Opfer fielen.
-    Anschluss Kaschmirs an Pakistan.

5.2.3  Sicherheitskräfte
In ”Jammu und Kaschmir” sind 400.000 bis 600.000 Angehörige von indischen Sicherheitskräften stationiert. Diese bestehen aus Soldaten der indischen Armee, der Bundessicherheitskräfte, der Zentralen Reserve Polizei und der Grenzsicherheitskräfte. Die indischen Sicherheitskräfte in ”Jammu und Kaschmir” agieren seit 1990 unter dem Schutz des ”Jammu and Kashmir Special Armed Forces Power Act”, der es in starkem Masse erleichtert, Personen in Untersuchungshaft zu nehmen oder extralegale Hinrichtungen vorzunehmen. (...)

5.2.4  Paramilitärische Gruppen
Seit 1995 haben indische Sicherheitskräfte begonnen, kaschmirische Hilfstruppen auszubilden, die sich meist aus übergelaufenen oder gefangengenommenen Guerillas rekrutieren. Diese Hilfstruppen unterstehen nicht der normalen indischen Kommandostruktur, haben aber eine ähnliche Machtfülle wie offizielle Sicherheitskräfte. Ihre Aufgabe besteht darin, Guerillaorganisationen aufzuspüren und zu vernichten. Zwei bekannte paramilitärische Gruppen sind die ”Ikhwan-ul Muslimoon” und die ”Muslim Mujahidin”. (...)

6.3  Humanitäre Situation
Von 1989 bis 1996 flohen etwa 400.000 (90%) der Hindus aus dem Kaschmir Tal (”Jammu und Kaschmir”) aufgrund des islamistischen Terrors nach Jammu und Delhi oder zu Verwandten im ganzen Land. Als im Mai 1999 der Kargil Konflikt und damit ein eingegrenzter Krieg zwischen Indien und Pakistan aufflammte, flohen weitere 60.000 bis 100.000 meist muslimische Kaschmiri aus Kargil und Dras ebenfalls nach Jammu und Delhi. Dort werden nun schon seit Jahren die vertriebenen Kaschmiri in Auffanglagern unterstützt. (...)

6.4  Situation der Frauen
Die Situation der Frauen divergiert stark nach Gebieten: Die unter pakistanischer Besetzung lebenden weiblichen Kaschmiri müssen sich entweder nach der islamischen Ordnung oder nach Stammestraditionen richten. Im indischen ”Jammu und Kaschmir” hat sich die Situation der Frauen seit Ausbruch des permanenten Guerillakrieges dramatisch verschlechtert. Im chinesisch besetzten Teil Kaschmirs leben die Frauen nach den Gesetzen ihres tibetischen Nomadenstammes, wobei von keinen gravierenden Verletzungen Kenntnis herrscht.

6.4.1  In ”Azad Kaschmir” und den ”Northern Areas”
Gewalt gegen Frauen ist ein in der pakistanischen Gesellschaft tief verwurzeltes Problem. Seit einigen Jahren scheint das Bewusstsein für dieses gesellschaftliche Übel aufgrund grösserer Medienpräsenz im Steigen begriffen zu sein. Trotzdem sind die zugänglichen Zahlen weiterhin beängstigend: Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass 70-90% aller Frauen in Pakistan in ihrem Leben Opfer von Gewalt werden. In den zum ehemaligen Fürstentum Kaschmir zählenden Gebieten muss man die Situation von Frauen, die nach den Regeln ihres Stammes und von solchen, die nach den Regeln der islamischen Ordnung leben, unterscheiden. Das pakistanische Zivilrecht besitzt in diesen vor allem ländlichen Gebieten keine grosse Relevanz. Frauen, die nach den Regeln ihres Stammes leben, werden grundsätzlich weniger Opfer von Gewalt und verweigerten Rechten. Auch sie können jedoch kaum bis überhaupt nicht am öffentlichen Leben teilnehmen und die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt oder allgemeinen Nachteilen zu werden, ist auch im Leben unter Stammesrecht gross. Leben die Frauen in Gebieten mit islamischer Ordnung, was vor allem nahe der Waffenstillstandslinie der Fall ist, sind die Nachteile, denen Frauen ausgesetzt sind, noch gravierender als in den Stammesgebieten. Sie werden gezwungen, die alles umhüllende Burkha zu tragen und werden allgemein vollständig vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Für vermutete aussereheliche sexuelle Beziehungen, Einreichung der Scheidung oder Selbstwahl des Ehemannes wird die Todesstrafe durch die Familie ausgesprochen, die in Anwendung von Steinigung, Verbrennung oder durch Axtschläge vollzogen wird. Gewalt in der Ehe ist üblich, jedoch stellt Vergewaltigung in der Ehe in ganz Pakistan keinen Straftatbestand dar.

6.4.2  Im ”Jammu und Kaschmir”
Die Situation hat sich dramatisch verändert seit 1989/90 und dem Beginn islamistischer Infiltration. Von dieser Änderung zum Schlechten sind vor allem die Frauen aus dem muslimischen Kaschmir Tal betroffen, wo die meisten islamistischen Terroristen operieren. (...) Sie werden gezwungen, die Burkha zu tragen, es ist ihnen nicht erlaubt, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen und sie dürfen zum Teil keine Schule mehr besuchen. Aussereheliche Beziehungen und damit einhergehende Befleckung der Familienehre werden mit drakonischen Strafen geahndet. Gravierend ist die Situation für die zahlreichen jungen Witwen, die das ganze Leben vor sich haben, jedoch keine Möglichkeit haben, das Haus zu verlassen und einer Beschäftigung nachzugehen, da ihr Ehemann ja nicht mehr da ist. Wiederverheiratung ist ausgeschlossen. Alle diese Zwänge gehen auf die Durchsetzung der islamischen Ordnung durch die faktisch grosse Macht ausübenden Milizen zurück. Doch Frauen werden auch Opfer von Gewalt durch die indischen Sicherheitskräfte und Paramilitärs. Diese vergewaltigen vor allem in den Gebieten nahe der Waffenstillstandslinie, im speziellen in Doda Distrikt, systematisch potentielle Sympathisanten von islamischen Milizen. (...)

7.  Menschenrechte allgemein
Sowohl im pakistanisch besetzten Teil Kaschmirs (”Azad Kaschmir” und ”Northern Areas”) wie im indischen ”Jammu und Kaschmir” kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Verübt werden diese Verletzungen einerseits durch staatliche Behörden – in Indien die  Sicherheitskräfte und Paramilitärs, in Pakistan der ISI und das Militär –, andererseits durch militante Unabhängigkeitskämpfer oder Terroristen (Terminus abhängig von der Perspektive). Verfolgt sind in beiden Teilen grundsätzlich Personen, die sich für die Unabhängigkeit Kaschmirs oder für den Anschluss des einen Teiles an Pakistan beziehungsweise Indiens aussprechen oder die zumindest verdächtigt werden, Sympathien für solche Bestrebungen zu hegen. Weiter sind vor allem Angehörige nicht- muslimischer Religionen im Kaschmir Tal und in Ladakh um Kargil Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Im chinesisch besetzten Gebiet sind gegenüber den 7000 tibetischen Nomaden keine Menschenrechtsverletzungen bekannt.

7.1  Rechtliche Grundlagen für Menschenrechtsverletzungen
Im indisch besetzten Kaschmir operieren die staatlichen Sicherheitskräfte unter dem Schutz verschiedener Gesetzeserlasse, die alle das Ziel verfolgen, den Sicherheitskräften grösstmöglichen Freiraum im Kampf gegen die Unabhängigkeits-Befürworter zu gewährleisten und damit de facto ein Klima der Straflosigkeit für jegliche Vergehen von Sicherheitskräften zu schaffen.
Die dazu erlassenen Gesetze sind insbesondere:
-    Der ”Armed Forces Special Powers Act” von 1958, der seit 1990 auf ”Jammu und Kaschmir” angewandt wird.
-    Der ”Public Safety Act” von 1978, unter dessen Anwendung die Hälfte der Inhaftierten in Kaschmir verhaftet wurden.
-     Der ”Jammu and Kashmir Disturbed Area Act”, der es ermöglicht, Sympathisanten von militanten Gruppen festzuhalten und im Extremfall zu erschiessen.
-    Seit 2001 wird auch der Erlass ”Prevention of Terrorism Bill 2000” angewandt, der im von Indien unterzeichneten ”Abkommen über die zivilen und politischen Rechte” garantierte Grundrechte wie das Recht auf einen fairen Prozess oder auf Freiheit und Sicherheit eines jeden Menschen massiv einschränkt. Laut Amnesty International wurde dieses Gesetz stillschweigend umgesetzt, obwohl die Ratifizierung durch das Parlament fehlt.
Im ganzen gesehen verhelfen die genannten Erlasse den indischen Sicherheitskräften und Paramilitärs in ”Jammu und Kaschmir” dazu, Menschenrechtsverletzungen begehen zu können, ohne dafür angeklagt zu werden. Für eine Anklage würde es laut Gesetz bei unter dem Schutz der Erlasse begangenen Taten eine Zustimmung zur Anklageerhebung durch die indische Regierung brauchen, die bisher nur in Einzelfällen gegeben wurde. Die Erlasse spiegeln das Dilemma einer demokratischen Gesellschaft wider, im Bedrohungsfall durch Terror Sicherheit und Freiheit gegeneinander abzuwägen. Indien gibt ganz klar der Sicherheit Vorrang und nimmt so in Kauf, in ”Jammu und Kashmir” eine Form des totalitären Überwachungsstaates zu errichten, in dem blosse Vermutung der Unterstützung einer separatistischen Organisation für den einzelnen Menschen schreckliche Konsequenzen haben kann.  (...)

7.2.1  Gewalt durch Sicherheitskräfte
Die Verfolgung von Zivilisten im indischen Kaschmir durch Sicherheitskräfte ist einerseits Ausfluss der unlimitierten Kompetenzen, mit denen die Sicherheitskräfte durch Spezialgesetze ausgestattet sind und andererseits Zeichen der Angst und Wut, mit der die Sicherheitskräfte im ”Jammu und Kaschmir” täglich konfrontiert sind. Da die staatlichen Autoritäten also aus dem erstgenannten Grund keine strafrechtliche Verfolgung fürchten müssen, wenn sie Zivilisten verhaften, foltern oder verschwinden lassen und zweitens selbst unter grossem Druck stehen, jederzeit Opfer eines Anschlags durch militante Gruppen zu werden, gehen sie mit ungeheurer Brutalität gegen Zivilisten vor, von denen sie annehmen, dass sie Militanten Unterschlupf oder Nahrung anbieten oder sonst irgendwie mit diesen verbunden sind. Amnesty International geht von etwa 1000 Zivilisten aus, die seit 1990 spurlos verschwunden sind. Der ”UN Special Rapporteur on Torture” berichtet, dass Zivilisten systematisch Opfer von Folter durch indische Sicherheitskräfte werden. Ziel der Folter ist es, dass die Gepeinigten gestehen, Mitglied einer militanten Gruppe zu sein oder zumindest Informationen zu gesuchten Terroristen preisgeben. Folter beinhaltet Vergewaltigung, Schläge, Verbrennen mit erhitzten Gegenständen, Elektroschocks und Zerquetschen der Beinmuskulatur mit einem Holzroller. Die Opfer sind natürlich häufiger Angehörige der muslimischen Religion, da diese schneller in Verdacht geraten, mit Unabhängigkeitskämpfern zu sympathisieren; jedoch sind grundsätzlich alle Teile der Zivilbevölkerung gefährdet, Opfer von Gewalt durch die Sicherheitskräfte zu werden.

7.2.2  Gewalt durch militante Gruppen
Zivilisten werden ebenfalls Opfer von Anschlägen, die durch die militanten Gruppen verübt werden. So begannen die islamistischen Terroristen, Anschläge auf verschiedene Märkte im indischen Kaschmir zu verüben, wobei auch wahllos Zivilisten, darunter auch Muslime, getötet wurden. Allein im Zeitraum von Juli bis Oktober 2001 kamen 356 Zivilisten aufgrund militanter Gewalt ums Leben. Weiter kamen Zivilisten zu Schaden, als Autobomben im Sinne von politischen Attentaten gezündet wurden. Es liegen auch Berichte vor, dass militante Gruppen Zivilisten erschossen haben, weil diese sich geweigert hatten, den Guerillakämpfern Nahrung und Unterschlupf zu gewähren.
Im pakistanischen ”Azad Kaschmir” gibt es in den Gebieten nahe der Waffenstillstandslinie Fälle von Zwangsrekrutierungen. (...)

7.3.1  Religiöse Minderheiten
Im ”Jammu und Kaschmir” gibt es substanzielle Hindu und Sikh Minderheiten, die Opfer von Gewalt durch die militanten Gruppen werden. In ”Azad Kaschmir” und den ”Northern Areas” gibt es praktisch keine anderen Religionsgemeinschaften als Muslime und dementsprechend auch keine Verfolgung muslimischer Minderheiten. Zielgerichtete Gewalt gegen Buddhisten ist in keinem der besetzten Gebiete bekannt.

Die verbliebene Hindu Minderheit

Wie (...) beschrieben, haben etwa 90% der Hindus das Kaschmir Tal verlassen und leben in Camps in Jammu oder Delhi. Die verbliebenen Hindus im Kaschmir Tal werden weiterhin Opfer militanter Gewalt. Hindus werden dabei von militanten Gruppen in an Hinrichtungen erinnernder Form in ihren Dörfern aus ihren Häusern gezerrt und getötet. Ein exemplarisches Beispiel für die Gewalt, der Hindus tagtäglich ausgesetzt sind, sind die Berichte über Lastwagenfahrer, die ihre LKW’s von Srinagar südlich nach Jammu fahren und dabei systematisch von militanten Gruppen angehalten und befragt werden; stellt sich heraus, dass der Fahrer oder Beifahrer Hindu ist, wird dieser aus dem Wagen gezerrt und erschossen. Ein Massaker verübten Milizen der ”Lashkar- e-Taiba” (...) im August 2000, als sie in Pahalgam 30 Hindu Pilger ermordeten. Die Brutalität der Gewalt, die gegen Hindus gerichtet ist, nimmt Jahr für Jahr zu und sorgt dabei vor allem dafür, dass keine bereits vertriebenen und in Lagern in Jammu oder Delhi untergebrachten Hindus ins Kaschmir Tal oder nach Ladakh um Kargil zurückkehren können. Die militanten Gruppen erreichen so also ihr Ziel, alle Ungläubigen aus Kaschmir zu vertreiben.

Die Sikh Minderheit
Rund 60.000 Sikhs leben vor allem Süden Kaschmirs und waren bis zum letzten Jahr nie Opfer militanter muslimischer Gewalt geworden. Dies änderte sich jedoch am 20. März 2000, als 19 in Soldatenuniform verkleidete Terroristen in der Stadt Chatsinghpura im Süden Kaschmirs 35 Sikh Männer von ihren Familien separierten, sie in ein Schulareal führten und dort erschossen. Für das Massaker wird ebenfalls ”Lashkar-e-Taiba” verantwortlich gemacht. Bei der Suchaktion wurden fünf aller Wahrscheinlichkeit nach Unschuldige durch Sicherheitskräfte getötet (...)."

Weiteres Dokument:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Indonesien

Dokument von ecoi.net

Irak

Weitere Dokumente von ecoi.net

Iran

Weitere Dokumente von ecoi.net

Israel/Palästina

Dokumente von ecoi.net

Jordanien

Weiteres Dokument von ecoi.net

Jugoslawien/Kosovo

SFH: Auf Rückführungen von Minderheiten in die BR Jugoslawien sollte in den Wintermonaten verzichtet werden
Schweizerische Flüchtlingshilfe, “Rückkehr nach Serbien und Montenegro” - Positionspapier (zum Situationsbericht vom selben Tag, #4851), 2 S., M1334, #4866

”1. Vorläufige Aufnahme
Angehörige der Roma und Ashkali sind in Serbien und Montenegro verschiedenen Formen der Diskriminierung, der Benachteiligung und rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt. Insbesondere folgende Personen können im Falle des Vollzugs in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb ihnen wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist:
-    Personen, die auf medizinische Behandlung angewiesen sind;
-    Ältere, pflegebedürftige und behinderte Personen und ihre Angehörigen;
-    unbegleitete Minderjährige;
-    alleinerziehende Mütter, soweit sie über kein tragfähiges Netz verfügen;
-    kinderreiche Familien.
Vgl. zur Situation der AlbanerInnen aus Südserbien die Position der SFH vom 17.09.2001.

2. Rückkehr
Die SFH befürwortet die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. Die Schwierigkeit, die Grundversorgung in den Wintermonaten aufrechtzuerhalten, trifft Angehörige der diskriminierten Minderheiten der Roma und Ashkali sowie AlbanerInnen aus Südserbien ohne Wohnraum besonders hart. Die SFH fordert deshalb den Verzicht auf Rückführung in den Wintermonaten.

3. Die Situation vor Ort
Die serbisch-nationalistische Politik  unter Slobodan Milosevic führte zur Marginalisierung der ethnischen Minderheiten im öffentlichen Leben und bewirkte, dass deren Angehörige Serbien in grosser Zahl verliessen. Mancherorts kam es zu gewaltsamen Vertreibungen von Minderheitenangehörigen. Dies ist das Erbe, welches die heutige politische Führung im Herbst 2000 übernahm. Die Erfahrungen der ersten zwölf Monate ihrer Regierung zeigen, dass es ihr schwer fällt, vom Primat des Nationalismus abzurücken und eine Minderheitenpolitik, die auf Integration und Schutz ausgerichtet ist, konsequent zu verfolgen.
Der Euphorie über den demokratischen Machtwechsel ist spürbare Ernüchterung gewichen. Die Wirtschaft liegt darnieder, die Lebensbedingungen für weite Teile der Bevölkerung haben sich weiter verschlechtert. Dringende Reformen wie der Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen und eines funktionierenden Justizsystems kommen nicht voran. Anhaltende Machtkämpfe und Kompetenzstreitigkeiten innerhalb des Regierungsbündnisses DOS lähmen die Tätigkeit der zentralen staatlichen Organe. Die Neuordnung des Verhältnisses der Teilrepubliken, Provinzen und Regionen untereinander sowie zur Belgrader Zentrale bleibt ungelöst. Ob sie auf politischem oder militärischem Wege erreicht wird, weiss derzeit niemand vorauszusagen.
Die unsichere Zukunftsperspektive betrifft die Lage der Minderheiten in besonderem Masse. Diskriminierung und rassistisch motivierte Gewalt gegen sie nehmen zu. Ihre rechtliche Besserstellung wurde zwar wiederholt in Aussicht gestellt, aber eine Umsetzung der Versprechungen findet bisher nicht statt. Insbesondere hat es die Regierung versäumt, im Hinblick auf die Befriedigung des Presevo-Tales – mit einer mehrheitlichen albanischen Bevölkerung – wirksame vertrauensbildende Massnahmen voranzutreiben. Dies birgt die Gefahr der Erhöhung inter-ethnischer Spannungen und des Aufflammens neuer bewaffneter Kämpfe in dieser Region. Anzeichen für zunehmende Spannungen zeigen sich auch in anderen gemischt-ethnischen Regionen, zum Bei- spiel in der Vojvodina.
Als besonders verletzliche Gruppe sind Roma und Ashkali anzusehen. Ihr niederer sozialer Status, ihr nicht vorhandener rechtlicher Schutz, ihre oft elenden Lebensbedingungen und der fehlende Zugang zur sozialen Infrastruktur, zu höherer Bildung und zu medizinischer Versorgung lassen ihre Situation als sehr prekär erscheinen. Roma sind in fast allen Bereichen des Lebens diskriminiert. Sie befinden sich in einem Teufelskreis der Armut. Kommt hinzu, dass diese Gruppe mehr als alle anderen Opfer von polizeilicher Willkür und privater Übergriffe ist. Der Staat hat bisher fast nichts unternommen, um ihre Lage entscheidend zu verbessern – er gewährt in der Regel auch keinen wirksamen Schutz vor Übergriffen.
Auch intern Vertriebene und Flüchtlinge haben insgesamt prekäre Lebensbedingungen und zunehmende gesellschaftliche Intoleranz zu gewärtigen. Die Aufnahmekapazität für solche Personen ist an ihre Grenzen gekommen. Der Zugang zur – ohnehin rudimentären – sozialen Wohlfahrt ist erschwert, medizinische Betreuung bestenfalls als Basisversorgung möglich. Verantwortlich dafür sind nicht zuletzt bürokratische Hürden. Die Wohnverhältnisse sind oft erbärmlich, was sich negativ auf den Gesundheitszustand dieser Gruppe auswirkt. Intern vertriebene Roma ziehen mangels Alternativen oft in bereits bestehende Roma-Armensiedlungen. Ihre Situation ist noch prekärer als die der übrigen Flüchtlinge und intern Vertriebenen."

Caritas und Diakonie: Allgemeine Sicherheitslage, wirtschaftliche Lage, Medikamentenversorgung im Kosovo
Christina Kaiser, Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina; Bericht September/Oktober 2001 v. 15.11.01, 13 S., M1316, #4885

“(...) 3. Minderheiten und allgemeine Sicherheitslage
Ansonsten berührt Einheimische wie Internationale nur ein Thema wirklich: Die Stromversorgung, die noch schlechter als im Winter 1999/ 2000 ist. Bis zu 10 Stunden Stromausfall am Tag (manche Gegenden haben nur 2 Stunden Strom pro Tag). Noch sind die Temperaturen erträglich, aber es wird mit einem ebenso harten Winter wie 1999 gerechnet, als die Temperaturen auf bis minus 30 Grad sanken.
Im letzten Winter erfroren 9 Roma in einem einzigen Lager im serbischen Nordteil des Landes.
Vor 2 Wochen besuchte ich zwei dieser Lager, die neben anderen von der französischen Caritas betreut werden.
Selbst im serbischen Norden werden die Roma allenfalls geduldet, manche Lager müssen von der KFOR bewacht werden. Wie im albanischen Süden hängt die Duldung von den einzelnen Regionen ab.
Es gibt drei Lager im Norden, in Mitrovica, Zvecan und Leposavic. Während es den Roma in Leposavic verboten ist, Häuser zu bauen (selbst bei internationaler Hilfe), bestand der Bürgermeister von Zvecan dort auf eine relative Integration der Roma. Sie wohnen in kleinen Baracken, am Rand der Stadt, die eigentlich, von weitem gesehen, ganz in Ordnung zu sein scheinen. Der Schein trügt. Genau dort erfroren die 9 Menschen letztes Jahr und genau dort könnten auch in diesem Winter wieder Menschen erfrieren. Die Baracken bestehen aus dünnen Brettern mit zentimeterbreiten Lücken, durch die der eisige Wind fegt. Sie sind unmöglich warm zu halten und mehr Baumaterial bekommen sie nicht. Die sanitären Umstände sind nach wie vor unbeschreiblich. Bei diesen Roma handelt es sich um vormals wohlhabende Familien, aus einer kleinen Siedlung, die  zwischen “den Fronten” (Nord- und Süd Mitrovica) lag und in den ersten Tagen der Rückkehr von Albanern dem Erdboden gleichgemacht wurde. Diese Siedlung kann aus Sicherheitsgründen nicht wieder aufgebaut werden. Das Lager in Leposavic sieht jedoch bei weitem noch schlimmer aus.
(...) Zwar ist die Anzahl von gewalttätigen Überfällen gesunken, doch die tägliche Einschüchterung und verbale Belästigung beeinträchtigen die Lebensqualität der Minderheiten erheblich. Der Grund dafür, daß diese Erlebnisse nicht mehr der Polizei gemeldet werden, liegt darin, daß sie in der Vergangenheit meist nicht verfolgt wurden und dadurch das Vertrauen zur Polizei verschwunden ist.
UNHCR und OSCE genauso wie ich sind von der Beständigkeit des relativen Friedens jedoch nicht überzeugt. Allein im August und September meldete die Polizei rund 20 Angriffe auf Minderheiten, darunter die Morde an einer 78-jährigen Serbin und einem serbischen Bauern. Die Tatsache, daß dies mittlerweile als geringe Anzahl gilt, zeugt nur von einer Abstumpfung, nicht von einer wirklichen Besserung der Lage.
Ein Schlüsselfaktor für die relative Beruhigung der Situation ist sicherlich die verbesserte Arbeit des Justizsystems. Die unkontrollierte Macht der TMK (ehemalige UCK Kämpfer), die erwiesenermaßen oft an Überfällen auf Minderheiten beteiligt waren, wird endlich beschnitten. Einige Angehörige der TMK sind festgenommen oder aus der TMK entlassen worden. Dies gibt eine eindeutige Botschaft an die Bevölkerung.
Auch die lokale Polizei entwickelt sich, doch noch ist die Akzeptanz der Bevölkerung nicht gegeben. Ein Polizist wurde getötet und einer verletzt, als sie einen Dieb festnehmen wollten. Auch inoffizielle Berichte über die Zusammenarbeit der lokalen Polizei mit organisierter Kriminalität lassen die Sicherheitslage im allgemeinen in keinem allzu optimistischen Licht erscheinen.
Die geteilte Stadt Mitrovica stellt einen ständigen Stein des Anstoßes dar. Wie Brcko in Bosnien, so ist der ungelöste Status der Stadt ewiger Grund zur Frustration und damit Auslöser für Gewalt in der ganzen Provinz. Obwohl die Brücke zwischen Nord- und Südteil den Bewohnern offensteht, benutzt sie kaum jemand. Die Angst sitzt zu tief. Erst jetzt, 2 Jahre nach dem Krieg, wird endlich massiv gegen die sogenannten bridge-watchers vorgegangen, junge Serben, die Albaner einschüchtern und am Betreten des Nordteils hindern.
Durch den bisherigen Mangel an Engagement hat die UNMIK Polizei und KFOR noch immer den Ruf mit Verbrechern Kompromisse einzugehen, was ihrer Autorität nicht gerade zugute kommt.
(...) So sehr sich die internationale Gemeinschaft auch bemühen mag, eine multikulturelle Einstellung zu fördern, so wenig zeigt sich dies in Fakten. Von den 1103 Kosovaren, die für die 20 Regierungsabteilungen arbeiten, sind ca. 7 Türken, 2 Serben, 5 Bosniaken und kein einziger Roma. Die im Anschluß genannten Bevölkerungszahlen ergeben jedoch, daß sich dies statistisch nicht begründen läßt.
Laut UNHCR und OSZE lauten die Zahlen der verbleibenden Minderheiten im Kosovo wie folgt:

Serben

ca. 66.000

Roma

ca. 32.000

Bosniaken

ca. 32.000

Gorani

ca. 12.000

Türken

ca. 15.000

Kroaten

ca.      370

Der erpresste Verkauf von Eigentum durch organisierte Verbrechergruppen betrifft oft auch Albaner. Der Mangel an funktionierender Polizei und Justiz macht solche Verbrechen möglich. Wenn also selbst Albaner sich nicht wehren können, dann haben Minderheiten sicher erst recht keine Chance.
Insgesamt hat es in den letzten zwei Jahren nur sehr vereinzelte Fälle von freiwilliger Rückkehr gegeben. Wie UNHCR und OSCE bestätigen, kann organisierte Rückkehr nicht nur logistischer Natur sein, d.h. das Bewegen von Menschen von einem Ort zum anderen, sondern muß einem Integrationsprozess unterworfen sein. Wird diese Rückkehr nicht langsam und vorsichtig geplant, d.h. werden Misstrauen und Ängste nicht berücksichtigt, dann riskiert man den gleichen Ausbruch von Gewalt wie jetzt wieder in Mazedonien.

4. Wirtschaftliche Lage
(...) Das Gesamteinkommen des Kosovo beträgt derzeit rund 4,5 Milliarden DM. Davon kommen fast 50% von außen, d.h. von Spenden und Dias- porasendungen. Im Vergleich dazu kommen in El Salvador oder Armenien, die bekanntermaßen ebenfalls stark von Auslandsüberweisungen abhängen, nur 10% des nationalen Einkommens nicht aus dem Ausland (Ashkin, Weltbank). Die Auslandsüberweisungen in den Kosovo werden jedoch ab 2002 immer stärker zurückgehen, eine Lücke wird entstehen. Die schnell wachsende Bevölkerung, die die meisten Kosovaren noch immer als ihren Stolz und eine Notwendigkeit ansehen, wird wirtschaftlich gesehen bald zu einem Desaster führen: Das Einkommen pro Kopf wird dadurch ebenfalls immer mehr sinken.
Hier noch ein paar Zahlen zur Verdeutlichung der aktuellen Situation:
(Alle Zahlen von USAID, Weltbank, der Steuerbehörde, und des Departments für Arbeit)
-    Das Wirtschaftswachstum liegt momentan ziemlich hoch (3%).
-    Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt zwischen 60 und 80%, ohne Berücksichtigung des informellen Wirtschaftsektors (Zigarettenverkäufer usw.).
-    Das durchschnittliche Einkommen beträgt 592 DM (verfälscht jedoch vor allem durch die hohen Gehälter im internationalen Bereich).
-    Fremdinvestitionen: nahe Null
-    Export: nahe Null
-    Import: 85%
-    Stärkste Wirtschaftssektoren:
            Handel/Import
            Landwirtschaft
            Baugewerbe
-    Wachstumsraten pro Sektor:
            Landwirtschaft:   +  5%
            Baugewerbe:      - 30%

Aufgrund dieser Daten wird offensichtlich, daß die Wirtschaft des Kosovo international kaum konkurrenzfähig ist.
Um die Lücke, die durch Reduktionen an Spenden- und Diasporageldern entstehen wird, füllen zu können, müsste das Wirtschaftswachstum im Kosovo auf 15% steigen – eine Illusion schon alleine im Hinblick auf die weltweite Rezession.
Auch der Durchschnitt der Gehaltshöhen wird durch den Weggang der internationalen Organisationen, Massenentlassungen (alleine im Energiesektor sind 2-3.000 Entlassungen geplant), Privatisierungen und des Bevölkerungswachstums sinken.
Schon jetzt ist die Stimmung, vor allem bei jungen Menschen, denkbar pessimistisch, da täglich gut bezahlte internationale Posten wegfallen.
Der Kosovo steht nicht alleine im Balkan als nicht-exportierendes Land, aber seine Situation ist besonders drastisch. Mit nahe 0% Export und 85% Import besteht kein Handelsgleichgewicht, die eigene Produktion ist nicht geschützt und es wird immer nur soviel eigenproduziert werden können, wie auf dem eigenen Markt abgesetzt werden kann.
Zudem ist der Zugang zu den Märkten und der Transit durch die Nachbarländern sehr begrenzt. Nur mit Albanien hat der Kosovo ein “normales” Handelsverhältnis, doch bestehen auch in diesem Fall infrastrukturelle Probleme.
Fremdinvestitionen bleiben noch immer aus den bereits in früheren Berichten genannten Gründen aus (z.B. Infrastruktur, politischer Status, Mangel an qualifizierten, billigen Kräften, etc). Eine italienische Konsultantfirma behauptete ironisch, daß der einzige Grund, im Kosovo zu investieren der Mangel an Transparenz sei. Zitat: “Investition im Kosovo ist ein verlorenes Spiel. Zu undurchsichtig und kriminell.”
Dieser Mangel macht es dubiosen Geschäftemachern hier sehr leicht, auf gesetzlose Art reich zu werden. Korruption ist immer noch kein Thema, denn was ist schon illegal in einem illegalen Staat? Es gibt kein etabliertes Steuersystem, also wen sollte man bestechen, um keine Steuern zu zahlen? Die Zölle sind zwar eine andere Geschichte, aber es ist offensichtlich, daß Korruption an den Grenzen bereits blüht.
Die Liste der Probleme ist lang. Außer den bereits genannten behindern noch andere Faktoren das wirtschaftliche Wachstum:
-    sehr kleine meist Familienunternehmen
-    sehr wenige Unternehmen führen Buchhaltung
-    der informelle Sektor ist wahrscheinlich größer als der formelle
-    ein unterentwickeltes Bank- und Kreditsystem
-    übermäßige Abhängigkeit des Außenhandels von Zöllen
Noch immer vertrauen Kosovaren nicht auf Banken. Anstatt in Produktion und Firmen zu investieren, was der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen würde, sichern die meisten Familien momentan ihr ganzes Erspartes über den Hausbau. Sieht man sich einmal in den Wohnvierteln von Pristina um, wird dies deutlich. Doch alleine in einem einzigen dieser Viertel sind fast die Hälfte dieser Paläste unfertig – das Geld ist mitten im Bau ausgegangen, kein Gewinn für Individuen wie für die Wirtschaft. (...)

6. Pharmazeutische Situation
Täglich erhalten wir Anfragen über die Medikamentenversorgung im Kosovo. (...) Eine pharmazeutische Beraterin der WHO (Weltgesundheitsorganisation) zählte mir jedoch einige der Probleme und Fehler im System auf:
-    Die Lagerung: es gibt nicht genug Kühlvorrichtungen. Insulin, z.B. verliert dadurch an Wirkung.
-    Die Medikamente sind in ehemaligen Plätzchenfabriken und dergleichen gelagert. Schmutz, keine Klimaanlagen, usw. tragen zum Qualitätsverfall der Medikamente bei. (Tabletten müssen unter 25 Grad gelagert werden. Im Sommer steigen die Temperaturen auf bis zu 40 Grad im Kosovo) Sieben solcher Lagerhallen sind über die ganze Provinz verstreut. In manchen Fällen bestand der Mietvertrag für solche Hallen nur für 3 Monate. So müssen die Medikamente ständig transportiert werden, sind Temperaturschwankungen unterworfen, Verfallsdaten kommen durcheinander. Zudem sind diese Transaktionen nicht zu überwachen.
-    Erst seit kurzem gibt es ein öffentliches Medikamenten Verzeichnis. Es gibt jedoch kein zentrales Büro, jedes Krankenhaus bestellt seine eigenen Medikamente. Nach 2 Jahren kann noch immer niemand sagen, wie viele Medikamente der Kosovo braucht. Es gibt keine Daten oder Statistiken. Auch die Spenden sind nirgendwo festgehalten.
-    Spenden: noch immer werden gutgemeinte Medikamentensendungen in den Kosovo geschickt. Oft handelt es sich dabei um abgelaufene oder halb leere Packungen. Die Entsorgung von einem Kilogramm Medikamente aber kostet 0,80 DM. Ein Beispiel: Die KFOR brachte im September Riesenmengen an Medikamenten, die alle 3 Woche später verfielen.
-    Internationale Richtlinien werden nicht beachtet.
Das größte Problem aber ist die mangelnde Ausbildung der Apotheker. Fast kein Apotheker hat in den letzten 10 Jahren gearbeitet. Vor allem in der Medikamentenbeschaffung und -verwaltung gibt es kein qualifiziertes Personal.
Es gibt keinerlei Übersicht von staatlicher Seite aus.
Die Ärzte im Kosovo hatten schon immer die Angewohnheit, alles durch Medikamente zu heilen. Ein Arzt, der keine Medizin verschreibt, gilt als suspekt. Anstatt nun freie Medikamente von der Essential Drug List (EDL) zu verordnen, verschreiben die meisten Ärzte die neuesten und teuersten Medikamente. Dies ist ein essentiellesProblem für arme Menschen, die nicht beurteilen können, ob auch ein Medikament von der EDL sie heilen könnte und so oft gar nichts tun, da sie sich diese teuren Mittel nicht leisten können.
Es gibt 52 öffentliche Apotheken im Kosovo und 6 Krankenhäuser (Mitrovica eingeschlossen). Dazu gibt es hunderte von privaten Apotheken, von denen fast die Hälfte in den letzten Monaten von UNMIK geschlossen wurden, da die sogenannten Apotheker über keinerlei Ausbildung verfügten.
Fast alle diese illegalen Apotheken haben wieder geöffnet, denn: Medikamente sind ein extrem lukratives Geschäft, in einer Gesellschaft, in der kleinen Kindern Antibiotika gegen Schnupfen gegeben wird!
Der Staat scheint noch immer nicht die legalen Mittel zu haben, um gegen solchen Mißbrauch vorzugehen. Seit Anfang diesen Jahres hat die Weltgesundheitsorganisation nur noch eine über- wachende Funktion. Das Ergebnis ist, daß die EDL nicht mehr überarbeitet wurde, die Verwaltung des pharmazeutischen Sektors katastrophal ist und Korruption und Mißbrauch blühen.
Die Kooperative der ehemaligen Staatsapotheken (KFK), die vormals nur an öffentliche Apotheken lieferte, hat seit Beginn des Jahres auch kommerzielle Aktivitäten begonnen. Das Resultat ist, daß nicht nur kommerzielle Pharmazeutika, sondern auch Medikamente von der EDL verkauft werden!
Aufgrund der mangelnden Ausbildung und Profitgier werden zusätzlich oft falsche Medikamente verkauft. Apotheker verkaufen einfach, was sie im Regal haben und nicht, was auf dem Rezept steht. Diese üble Praxis ist deshalb möglich, weil auch in diesem Sektor, wie in privaten Firmen keine adäquate Buchhaltung durchgeführt wird. Staatsapotheken führen mittlerweile nur noch 10% Medikamente von der EDL in ihrem Angebot. Zudem funktioniert die koordinierende Arbeit von KFK nicht und gefährdet damit die Versorgung mit essentiellen Medikamenten.
Ein Beispiel für die Lukrativität dieses Sektors: Ein Mitarbeiter der WHO bekam vor kurzem eine Stelle in einer öffentlichen Apotheke. Sein Gehalt: 4.500 DM bar auf die Hand.
Es war geplant, daß alle öffentlichen Apotheken ihre Gewinne in einen Topf werfen und sie untereinander verteilen. Dieses System hat bisher überhaupt nicht funktioniert und führt zu noch größerem Mißbrauch.(...)”

IMK: Abschiebungsstopp für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo verlängert
Beschluss vom 08.11.2001 (Sammlung aller Beschlüsse der IMK vom 8.11.2001) 34 S., M1317
“(...) 1. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo für weitere sechs Monate verlängern; danach erfolgt eine erneute Prüfung. 2. Die Innenministerkonferenz bittet den Bundesminister des Innern, sich bei UNMIK dafür einzusetzen, dass weniger gefährdete Minderheitengruppen bereits ab einem früheren Zeitpunkt in das Kosovo zurückgeführt werden können. Ferner bittet die Innenministerkonferenz den Bundesminister des Innern, in den Verhandlungen mit der Bundesrepublik Jugoslawien darauf hinzuwirken, dass grundsätzlich alle ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen, z.B. auch nichtalbanische Minderheiten aus dem Kosovo, in das übrige Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden können. (...)”

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Kenia

Dokumente von ecoi.net

Kolumbien

Kongo, Dem. Rep.

Dokumente von ecoi.net

Libanon

Liberia

Dokumente von ecoi.net

Marokko

Dokumente von ecoi.net

Mazedonien

Dokumente von ecoi.net

Moldawien

Dokumente von ecoi.net

Nepal

Dokument von ecoi.net

Nigeria

Dokumente von ecoi.net

Pakistan

Weitere Dokumente von ecoi.net

Russland

Weitere Dokumente von ecoi.net

Sierra Leone

Dokumente von ecoi.net

Simbabwe

Dokumente von ecoi.net

Somalia

Dokumente von ecoi.net

Sri Lanka

Dokumente von ecoi.net

Sudan

Dokumente von ecoi.net

Syrien

SFH: Keine wesentlichen Veränderungen der Lage der Menschenrechte seit der Machtübergabe an Baschar al-Assad
Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe v. September 2001 (enthält auch Ausführungen zur innen- und außenpolitischen Lage); 24 S., M1240, #4577

“(...) 5. Menschenrechtssituation
Die Machtübergabe an Baschar al-Assad hat bis jetzt keine weit gehenden und grundsätzlichen Veränderungen gebracht. In einem ersten Teil des Kapitels wird deshalb der Zustand vorgestellt, wie ihn Assad senior während seiner Amtszeit von 1970 bis 2000 verfestigte; die bescheidenen und zumeist nur temporären Fortschritte unter Baschar werden in einem separaten Abschnitt gewürdigt.
Seit 1963 ist der Ausnahmezustand in Kraft, ein bequemer Vorwand, um die Bevölkerung mit fragwürdigen Gesetzen oder sogar aussergesetzlich zu kontrollieren und einzuschüchtern. Telefone, Post, Fax und persönliche Kontakte werden überwacht, Sicherheitskräfte terrorisieren die Bevölkerung: Verhaftungen sind jederzeit möglich, oft aus dem Haus heraus oder von der Strasse weg, von zivil Gekleideten, manche kommen von einem Termin bei einer Amtsstelle nicht mehr zurück.
Vor allem politische Gefangene sind meist schwerer Missachtung ihrer Rechte ausgesetzt.

5.1. Einschränkung der Meinungsäusserung

Rede- und Meinungsfreiheit:
Sie sind durch die Verfassung zwar garantiert, aber durch die Regierung eingeschränkt. Namentlich sind nicht erlaubt: Kritik am Präsidenten und seiner Familie, an der Ba‘th-Partei, der Armee, der Legitimität des Regimes. In den andern  Bereichen erlaubt es der Ausnahmezustand dem Informationsministerium und dem “Ministerium für kulturelle und nationale Führung” – sie sind für die Zensur zuständig – von Fall zu Fall festzulegen, was unter die illegalen Äusserungen fällt. Besondere Beachtung finden, neben den bereits erwähnten Themen: Menschenrechte, islamischer Fundamentalismus und allgemein explizite konfessionelle Diskussionen, Anspielungen auf die Verwicklung höchster Stellen in den Drogenhandel, das syrische Engagement im Libanon, nicht genehme Darstellungen der syrischen Seite im Nahostkonflikt, Sexualität. Publikationen in Arabisch werden genauer angeschaut als fremdsprachige, Journalisten werden von den Sicherheitskräften auch belangt für Artikel, die sie im Ausland publizieren. Die “Spielregeln” sind bekannt, die meisten Betroffenen praktizieren weitgehende Selbstzensur oder haben, wie ihr Publikum, einen feinen Sinn für Anspielungen entwickelt. Ohnehin gaben bis zu Assads Tod nur die Ba‘th und die Regierung Zeitungen heraus, und das Fernsehen steht unter staatlicher Kontrolle.
Schulen und Universitäten haben einer einheitlichen Doktrin zu folgen. Ausländische Fiktion und Filme werden ebenfalls zensuriert, und mitgeredet wird auch bei der Programmgestaltung in den ausländischen Kulturzentren. Dagegen sind ausländische Presseerzeugnisse in relativ breitem Angebot vorhanden, wenn auch manchmal mit herausgerissenen Seiten. Die Leute haben heute Satellitenschüsseln, als Folge davon hat das staatliche syrische Fernsehen praktisch sein ganzes Publikum verloren. Das Internet dagegen hat als Medium des Austauschs und der Information noch kaum Bedeutung.

Versammlungsfreiheit:
Zusammenschlüsse müssen bei der Regierung registriert sein. Den Wenigsten ist diese Registrierung vergönnt, weil ihnen (nicht genehme) politische Absichten unterstellt werden.
Die Berufsverbände waren 1980 alle aufgelöst und dann unter Regierungsaufsicht neu aufgebaut worden, geleitet werden sie normalerweise von Ba’th-Mitgliedern. Die Gründung von Parteien ist wahrscheinlich nicht erlaubt. Sämtliche Treffen müssen vorgängig bewilligt werden vom Innenministerium, Demonstrationen und Ähnliches werden von der Regierung oder von der Partei organisiert.

5.2. Kontakte mit der Staatssicherheit

5.2.1.Verhaftung und Haft

(...) Haftbedingungen:
Die Verfassung verbietet zwar Folter und Misshandlungen, sieht auch entsprechende Strafen vor, und die Regierung streitet die Existenz von Folter denn auch ab. Aber beides ist an der Tagesordnung vor allem in der ersten Zeit nach einer Verhaftung, dann scheint sich die Situation für viele etwas zu entspannen. Folterer haben nichts zu befürchten, entsprechende Vorwürfe vor Gericht werden nicht weiter verfolgt. (...)
Eine grundsätzlich sehr schlechte Behandlung erwartet Gefangene meist im Gefängnis von Tadmur/Palmyra, auch aus Far‘a Falastin in Damaskus werden mehr und brutalere Übergriffe als von andern Haftanstalten gemeldet.
Überbelegung, unhaltbare hygienische Verhältnisse und ungenügende Ernährung sind üblich, die medizinische Versorgung ist ungenügend bis nicht vorhanden. Schlechte Haftbedingungen und Misshandlungen führen jedes Jahr zu Todesfällen in den Gefängnissen.
1998 wurden drei Offiziere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie einen wegen Drogenvergehen Verhafteten zu Tode gefoltert hatten. Diese Verurteilung steht bis jetzt einzigartig da im syrischen Justizwesen.
Ob gewisse Hafterleichterungen wie Besuch von Angehörigen (wenn sie erst einmal herausgefunden haben, wo der Gefangene steckt!) oder Lektüre gewährt werden, hängt im Wesentlichen von der Gefängnisleitung und vom Verhalten der Angestellten ab. Verhaftung bedeutet in manchen Fällen “Verschwinden”: Angehörige erfahren manchmal über Jahre oder sogar Jahrzehnte nichts über den Verbleib und das Schicksal der betroffenen Person.
Ein Journalist behauptet Belege zu haben für das Verschwinden – sprich Umbringen – von ca. 15.000 Personen während der Assad-Zeit.

5.2.2. Verfahren und Strafen
Verfahren und verhängte Strafen vermögen in manchen Punkten den rechtlichen Vorgaben nicht zu genügen, vor allem im Falle von Gewissens- und politischen Gefangenen, die sich vor einem Militärgericht oder vor dem SSSC zu verantworten haben.
Viele Gefangene werden nie oder erst nach Jahren der Haft überhaupt vor Gericht gebracht, dort erwartet sie in der Regel ein Verfahren ohne Anhörung und ohne Möglichkeit zur Verteidigung und anschliessend eine Verurteilung aufgrund schwammiger Anklagepunkte (...), zu einer meist langjährigen Gefängnisstrafe. Bei einigen politischen Vergehen wie Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern (...) kann laut Gesetz die Todesstrafe verhängt werden, was in der Praxis aber offenbar nicht mehr passiert.
Ein zweites Gerichtsverfahren nach Verbüssen der ersten Strafe und die Verhängung einer Anschlussstrafe ist ebenfalls bekannt, nicht selten werden Inhaftierte auch ohne Nachschieben von Gründen über die verhängte Haftstrafe hinaus festgehalten. (Ein Betroffener wurde nach Absitzen seiner 12-jährigen Gefängnisstrafe für weitere 15 Jahre festgehalten, 1998 ist er schliesslich freigekommen.)
In vielen Fällen muss die Freilassung erkauft werden durch die Unterzeichnung eines Papiers, in dem der politischen Betätigung abgeschworen wird. Verweigerung der Unterschrift zieht weiteres Festhalten nach sich, eventuell verbunden mit Haftverschärfung.
Und auch nach dem Gefängnisaufenthalt ist die Bestrafung nicht ausgestanden: Aus der Haft Entlassene sind in ihren Bürgerrechten meist eingeschränkt, in Übereinstimmung allerdings mit dem syrischen Strafrecht. So wird ihnen etwa das Stimm- und Wahlrecht entzogen für mehrere Jahre, sie erhalten keine Arbeit in Regierungsstellen, es wird ihnen kein Pass ausgestellt. Unter Berufung auf die gleichen Bestimmungen werden ehemalige Gefangene auch daran gehindert, unterbrochene Studiengänge wieder aufzunehmen.
Eine weitere Schikane gegen aus der Haft Entlassene stellen auch Vorladungen vor den Sicherheitsdienst dar, wo sie Beschimpfungen und Schläge zu gewärtigen haben.

5.2.3. Sippenhaft
Vor den eben erwähnten Vorladungen und ihren Folgen sind auch Angehörige, Frauen und Kinder inbegriffen, nicht sicher. Sie müssen zudem befürchten, dass man sich an ihnen vergreift, wenn der Gesuchte ins Exil gegangen oder anderweitig untergetaucht ist, aber auch, dass sie nach einer Verhaftung in der Familie überhaupt erst ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Manche Familien getrauen sich aus Angst vor Sippenhaft über viele Jahre nicht, Meldungen über Verhaften/Verschwinden von Familienangehörigen an die Öffentlichkeit zu bringen.
Ebenfalls unter Sippenhaft ist zu rechnen, dass Angehörige, allen voran Kinder von Exilierten und von Personen auf Schwarzen Listen, in andern Ländern zu Staatenlosen werden, da ihnen die Erneuerung des Passes verweigert wird. Kriminelle duchlaufen im Allgemeinen fairere Verfahren und leiden weniger unter den oben erwähnten
“begleitenden” Schikanen, haben aber natürlich die meisten Vernachlässigungen ebenfalls auszustehen. (...)

6.1. Ethnisch, religiös und sozial definierte Gruppen
Der Staat garantiert die Religionsfreiheit und hält sich im Wesentlichen auch daran. Religiöse und kulturelle Traditionen und Aktivitäten werden von der Regierung nicht hintertrieben, solange dahinter nicht politische und/oder separatistische Absichten gesehen werden. (...) Auf der anderen Seite bemüht er sich nicht um den Schutz von bedrängten Minderheiten. Bei grösseren Konflikten kommt es allenfalls zum wenig rücksichtsvollen Eingreifen von Sicherheitskräften, wie im November 2000 in der Provinz Suweida, wo Zusammenstösse zwischen Drusen und Beduinen um Weidefragen mit einem Einsatz von Sicherheitskräften und etlichen Verletzten, wahrscheinlich sogar Toten endeten.

6.1.1. Politisch verfolgte Gruppe: die Kurden
Eine Ausnahme zum oben Gesagten muss im Falle der Kurden gemacht werden, der grössten nicht-arabischen Gruppe in Syrien, mit einem Anteil von gegen 10% an der Bevölkerung (ca. 2 Mio Personen). Ihr Stammgebiet liegt im Nordosten Syriens, mit Qamischli als Zentrum. Jede Manifestation des Kurdentums wird als Angriff auf die Einheit des Staates aufgefasst und kann eine Strafe nach sich ziehen. Die Verwendung der kurdischen Sprache ist mündlich wie auch in den Medien verboten. Das Feiern von Nouruz, dem ”kurdischen Neujahr”, endet, je nach Stimmung im Land, in manchen Jahren mit Verhaftungen. Die Situation ist gefährlicher in den ursprünglichen Kurdengebieten als in den Städten, wo ein unbeobachtetes Leben eher möglich ist. Bei der Vergabe von Staatsstellen werden Kurden gezielt benachteiligt, und auf den Öl- und Gasfeldern, alle im Kurdengebiet im Norden des Landes gelegen, soll kein einziger Kurde beschäftigt sein. Unter die Kurden zu rechnen sind auch um die 200.000 “Staatenlose”, die unter zusätzlichen Erschwerungen der Lebensbedingungen zu leiden haben: Sie wurden 1962 im Verlauf einer Volkszählung der Staatsbürgerschaft beraubt, weil sie den Beweis nicht erbringen konnten, dass sie seit 1935 in der Gegend ansässig waren. Ziel der Ausbürgerungsoperation war die Arabisierung des ressourcenreichen Gebietes. ”Staatenlose” haben kein Recht auf syrische Staatsbürgerschaft, auf Stimmrecht, auf Landbesitz, auf staatliche Anstellungen. Ehen werden nicht anerkannt, auch nicht im Falle, dass die Frau Syrerin ist, Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft ebenfalls nicht. Die Regierung unterscheidet zusätzlich zwischen “Ausländern” und “Nicht-Registrierten”. Die “Aus- länder” erhalten spezielle Identitätspapiere, die “Nicht-Registrierten” nicht einmal das, was die Einschulung der Kinder, ohnehin nur schwer zu bewerkstelligen, praktisch verunmöglicht.

6.1.2. Strukturell benachteiligte Gruppen

6.1.2.1. ethnische/nationale Gruppen

Yesiden
Sie leben im Norden und Nordosten Syriens, ihre Zahl wird auf etwa 20.000 geschätzt. Ethnisch gelten sie vielen als Kurden, mit einer Religion allerdings, die sie den meisten andern als Ungläubige erscheinen lässt. Entsprechend tief ist ihr Status, was Übergriffe etwa von Kurden nach sich zieht. Sie haben in diesem Fall keine Hilfe vom Staat zu erwarten und kennen, da vor allem als Bauern tätig, auch keine internen Fluch- oder Ausweichmöglichkeiten.

Turkmenen
Sie stammen ursprünglich aus Zentralasien, leben als Halbnomaden vor allem im Norden. 1996 kam es zu Massenverhaftungen, (als Signal an die Türkei?) es ist nicht klar, ob inzwischen alle wieder freigekommen sind.

Tscherkessen
Sie waren ursprünglich, im Zuge russischer Eroberung/Besetzung des Gebietes aus dem Kaukasus eingewandert und hatten sich hauptsächlich in der Gegend von Qunaitra angesiedelt. Von dort wurden sie nach 1973 in grosser Zahl nach Damaskus vertrieben, wo sie kaum mehr als eigene Gruppe wahrgenommen werden.

Palästinenser
1999 wurden von der UNRWA, einem UN-Gremium, das sich um die palästinenschen Flüchtlinge kümmert, ca. 375.000 Personen registriert. Sie leben zum Teil auch noch nach Jahrzehnten im Land in Flüchtlingslagern und andern Armenquartieren, vor allem im Grossraum Damaskus. In vielen Belangen sind sie der syrischen Bevölkerung praktisch gleichgestellt, haben aber, da ohne syrischen Pass, zum Beispiel kein Stimmrecht. Gewisse Erleichterungen wie etwa Aufhebung von Reisebeschränkungen gelten jeweils auch für sie. Die Einreise nach Syrien ist für Palästinenser nicht einfach, für Leute aus dem Gaza- Streifen sogar unmöglich, auch wenn neuerdings die palästinensischen Pässe im Prinzip anerkannt werden. Vor allen in früheren Jahren liefen sie Gefahr, verhaftet zu werden, wenn ihre politischen Ansichten nicht auf der Linie des Regimes lagen. Heute hat sich die Situation diesbezüglich entspannt.

Angehörige verschiedener Nationalitäten
Weit über das Ende des libanesischen Bürgerkrieges 1991 hinaus wurden libanesische Staatsangehörige mit nicht genehmer politischer Einstellung verhaftet und über die Grenze nach Syrien verschleppt. Der letzte von ai gemeldete Fall datiert von 1994. Viele der Gefangenen sind inzwischen freigekommen, aber zahlreiche Personen gelten nach wie vor als gefangen oder sogar verschwunden. Auf die zahlreichen jordanischen  Staatsangehörigen, die in syrischen Gefängnissen verschwanden, wurde (...) hingewiesen.

Assyrer
Ca. 20.000 Personen, vor allem im Nordosten gehören zu den ”alten” christlichen Kirchen. Sie geniessen als religiöse Gruppierung den gleichen staatlichen Schutz wie andere auch. Gewisse Kreise bauten das Assyrertum im Verlauf der Zeit als Ethnie auf, politisierten damit (und vor allem durch die Gründung einer Partei, der ADO (Assyrisch-demokratische Organisation) das Thema und riefen so das Regime auf den Plan, das die (kulturellen/religiösen) Manifestationen der Grup- pe misstrauisch verfolgt und ADO-Mitglieder allenfalls auch verhaftet.

Armenier
Sie kamen in der Mehrheit nach den Zusammenbruch des Osmanenreiches und wegen schwerer Verfolgung durch die Türkei in grosser Zahl aus dem Kaukasus nach Syrien. Es gab unter ihnen, gestärkt durch die Existenz einer eigenen Sprache, immer eine starke Bewegung gegen eine Assimilierung, weshalb sie unter der panarabischen Ideologie unter Druck gerieten. Eine recht grosse Zahl wanderte weiter, hauptsächlich in die USA. Die Mehrheit der heute etwa 200.000 Armenier lebt unbehelligt in Aleppo und betätigt sich vor allem im Handel, eine grössere Gemeinschaft existiert auch in Damaskus.

6.1.2.2. Religiös definierte Gruppen

Sunniten
Der Anteil sunnitischer Araber an der Gesamtbevölkerung beträgt um die 65%, und auch der Grossteil der Kurden sind Sunniten. Die meisten leben ihre Religion/Konfession so unauffällig wie alle andern auch, manche sehen sich aber durch Ungläubige – die Alawiten – dominiert und fühlen sich entsprechend unbehaglich. Wird der Islam politisiert – der bedeutendste Exponent dieser Tendenz sind die Muslimbrüder – droht Verfolgung und Verhaftung. (...)

Alawiten
Sie bilden mit gegen 2 Mio Angehörigen die grösste religiöse Minderheit in Syrien. Ihr Stammgebiet ist die Gegend von Lattaqia und deren gebirgiges Hinterland, die Gemeinschaft hat ein eher ländliches Gepräge. Sie sehen sich selber als Schiiten, von vielen Sunnis werden sie aber aufgrund gewisser Praktiken und Glaubenssätze als Ungläubige verachtet. Der Präsident und ein Grossteil seiner Entourage sind Alawiten, was sowohl aussenstehende Beobachter als auch düpierte Sunniten manchmal dazu verleitet, Syrien als unter einem “alawitischen Regime” stehend zu bezeichnen.

Drusen
Historisch eine schiitische Abspaltung, gelten sie vielen Muslimen als Ungläubige. Ihre Gemeinschaft wurde durch die Grenzziehungen in der Region auf mehrere Länder aufgeteilt, die gegen 400.000 syrischen Drusen leben vor allem im Grenzgebiet zum Libanon, zu Israel und zu Jordanien. Sie halten ein “tiefes Profil”, erheben keine speziellen politischen Ansprüche, versuchen einzig, ihre kulturellen und religiösen Eigenheiten zu bewahren.

Schiiten
Sie sind weltweit die zahlenmässig bedeutendste schiitische Konfession. Bevölkerungsmässig spielen sie in Syrien kaum eine Rolle, sie haben aber eine gewisse Präsenz im Strassenbild, der vielen Touristen aus dem befreundeten Iran wegen.

Juden
Die jüdische Religion darf in dem Mass gelebt werden, wie das auch für andere gilt, die jüdische Gemeinschaft hatte aber des Konflikts mit Israel wegen immer einige Schikanen mehr zu erdulden als andere. Im Nachgang zur Madrider Konferenz 1991 wurden die Ausreisebeschränkungen für Juden nach und nach gelockert, in der Folge nahm die Zahl der Ausreisenden rasch zu, in einer geheimen Aktion wurden 1994 zusätzlich etwa 1.500 Personen nach Israel gebracht. Heute beträgt ihre Zahl nur noch um die 200, die Hälfte von ihnen lebt in Damaskus, wo noch zwei Synagogen existieren. Die jüdische Schule zählt noch etwa 12 Studierende, vor 10 Jahren waren es noch 500.

Christen
Neben den Assyrern und Armeniern gibt es einige hunderttausend Christen, die sich als Araber sehen. Sie gehören grossenteils Konfessionen an, die in unserer Gegend wenig bekannt sind, wie der griechisch-orthodoxen, melkitischen oder maronitischen Kirche. (...)

6.2. Politisch argumentierende Gruppen

6.2.1.Verbände und Vereinigungen
Gewerkschaften, Berufsverbände und ähnliche Interessengruppen funktionieren unter Aufsicht von Regierung und/oder Ba‘th-Partei. Die Gründung unabhängiger Vereinigungen benötigt eine Bewilligung der Regierung, die naheliegenderweise nur erteilt wird etwa für kulturelle oder religiöse Aktivitäten, hinter denen keine politischen Absichten vermutet werden. Versuche, sich an den gegebenen Strukturen vorbei Gehör zu verschaffen, haben meistens Konsequenzen: Die 1989 gegründete CDF versuchte man 1992 zu zerschlagen durch die Verhaftung von 40 ihrer prominentester Mitglieder und deren Verurteilung zu teils hohen Gefängnisstrafen. Sie arbeitete im Untergrund weiter und konnte im September 2000, obwohl immer noch illegal, zum erstenmal seit 11 Jahren eine öffentliche Versammlung abhalten, ohne schwerwiegende Konse- quenzen. Nach der neuerlichen Verhärtung der Situation im 2001 ist sie wieder aus der Öffentlichkeit verschwunden. Die Debattierklubs von 2000- anfangs 2001 können als eine Art Nachfolgeorgansiationen des CDF angesehen werden. Dazumal aktive Teilnehmende in diesen Zirkeln müssen heute mit Verfolgung und Verhaftung rechnen.

6.2.2. Parteien
Es gibt neben der Ba’th einige wenige legale Parteien, alle mit dieser in der NPF zusammengeschlossen. Sie dienen wohl vor allem dazu, den Anschein von Pluralität zu erwecken, eigenständiges Politisieren ist ihnen nicht erlaubt. Alle andern Parteien sind illegal, Mitgliedschaft strafbar.(...)

7. Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland
Das Regime nimmt nur Leute zurück, die über gültige Papiere verfügen. Im Falle der ”Staatenlosen” heisst dies üblicherweise, dass eine Rückkehr nicht möglich ist. Die ”Ausländer” haben sich durch die Ausreise ihre prekäre Aufenthaltsgenehmigung in Syrien verwirkt, die ”Nicht-Registrierten” haben nie eine Aufenthaltsbewilligung besessen, es gibt keinen Grund für Syrien, ihnen jetzt Papiere auszustellen. Das Angebot an Personen ohne Pass, dass ihnen ein Dokument ausgestellt werde mit einjähriger Gültigkeit, dürfte sich eher an Personen richten, denen aufgrund ihrer Exilsituation der Pass nicht mehr erneuert wurde (in diese Situation sind auch Familienangehörige, namentlich Nachkommen, einzuschliessen). Es ist nicht klar, welche Absichten hinter dem Angebot stecken, von mancher Seite wird vermutet, dass man die Leute ins Land ”locken” und bestrafen will, es bestehen auch Fragezeichen zur Einschränkung, dass die neuen Papiere nur ein Jahr gültig sein sollen. Die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, die schon früher bestand, ist offenbar in letzter Zeit ausgeweitet worden, was wahrscheinlich für manche Männer mit gültigen Papieren, die während ihres Auslandaufenthalts nicht aufgefallen sind, eine eingermassen problemlose Rückkehr ins Land erlaubt. Für Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, müssen für die Rückschaffung in den meisten Fällen bei den syrischen Behörden überhaupt erst gültige Papiere beschafft werden, was ihnen einen entsprechenden Vermerk in den syrischen Registern eintragen dürfte. Über das Ausmass an Gefährdung, das der abgelehnte Asylantrag und die daraus resultierende Rückschaffung nach sich zieht, besteht Uneinigkeit. Während manche Beobachter glauben, dass zurückgeschaffte Asylsuchende ”nur”, wie viele andere Rückkehrer auch, eine unangenehme, länger dauernde Befragung über sich ergehen lassen müssen, die ohne schwerwiegende Folgen bleibt, glauben andere, dass ein abgelehnter Asylantrag bzw. die darauf erfolgte Rückschaffung fast zwangsläufig eine Verhaftung zur Folge habe. Es wurde der Fall eines abgewiesenen Asylsuchenden aus Deutschland bekannt, der nach seiner Rückschiebung nach Syrien im Dezember 2000 (unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der DUP (Democratic Unity Party) verhaftet wurde und mit grosser Wahrscheinlichkeit einige Monate später in der Haft umkam.

8. Zusammenfassung
Syrien ist eines der stabilsten Länder des Nahen Ostens. Über Jahrzehnte – während der gesamten Amtszeit von Hafis al-Assad von 1970 bis 2000 – kam es zu keinen nennenswerten Veränderungen in Aufbau und Funktionsweise des Staatsapparats oder im Verhältnis der Machthabenden zu ihrer Position und zu ihrem Land. Für die grosse Mehrheit der Bevölkerung hat diese Stabilität keineswegs einen positiven Beiklang: Es waren schwere, bleierne Jahre, in denen abweichende Ansichten nicht geduldet wurden. Viele Tausende bezahlten ihr Bedürfnis nach Veränderung und Bewegung mit Haft und schwersten Misshandlungen, oft auch mit dem Tod. Der Tod des alten Diktators und der erstaunlich ruhige Übergang der Macht an seinen Sohn, die ersten Signale, die dieser aussandte, weckten in vielen die Hoffnung auf einen Aufbruch in eine neue Zeit, in der die Menschen und ihre Würde respektiert würden. Aber nach einem kurzen Frühling kam die Ernüchterung, und gut ein Jahr nach Antritt des jungen Präsidenten ist das Land beinahe wieder in seinen alten Zustand zurückgefallen. Die Frage, ob Baschar al-Assad die schüchtern begonnene Öffnungspolitik nicht weiterführen will, oder ob er (vorläufig?) nicht kann, weil die alten Garden in Politik und Geheimdiensten ihn daran hindern, lässt sich heute noch nicht beantworten. (...)"

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Tadschikistan

Dokument von ecoi.net

Togo

Dokumente von ecoi.net

Türkei

Weitere Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Dokument von ecoi.net

Vietnam

VG Weimar: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende Frau mit Kindern, Behinderung durch vietnamesische Behörden
U.v. 07.09.2001 - 1 K 20618/97.We -; 10 S., M1254
“(...) Jedoch steht den Klägern ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu, da ihnen die individuell konkrete Gefahr droht, an Leib, Leben oder Gesundheit verletzt zu werden. Die von der Klägerin zu 1 geschilderten Beeinträchtigungen bei der Arbeitsaufnahme sind glaubhaft. Sie stehen in Einklang mit der Auskunftslage. Danach ist davon auszugehen, dass Angehörige von Regimekritikern oder ehemaligen südvietnamesischen Armeeangehörigen etc. erhebliche Schwierigkeiten seitens der vietnamesischen Exekutivbehörden zu gewärtigen haben. Viele Familien wurden von den lokalen Polizeistellen durch regelmäßige, auch mehrtägige Vernehmungen, Hausdurchsuchungen zur Tag- und auch zur Nachtzeit, durch Meldeauflagen, Ausbildungs- und – wie hier – Berufsverbote schikaniert. Der Familie einer missliebigen Person wird es so sehr wie nur möglich erschwert, sich den Lebensunterhalt zu verdienen;
amnesty international an VG Mainz vom 10. November 1993 und an VG Koblenz vom 04. September 1996; Institut für Asienkunde an VG Mainz vom 19. Mai 1994.
Bei dem Onkel der Klägerin zu 1 handelt es sich unzweifelhaft um eine solche missliebige Person. Er war Offizier (Hauptmann) bei den südvietnamesischen Regierungstruppen. Nach dem Zusammenbruch der RVN (Regierung der Republik Vietnam) im Jahre 1975 und dem Abzug der amerikanischen Truppen wurde das Land am 02. Juli 1976 durch die Gründung der Sozialistischen Republik Vietnam (SRV) wiedervereinigt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende im Jahre 1975 mussten auf Anordnung der provisorischen Revolutionsregierung militärische und zivile Bedienstete der RVN-Regierung an Maßnahmen zur “Umerziehung” teilnehmen. Zu Tausenden wurden ehemalige Soldaten, Unteroffiziere und untergeordnete Zivilangestellte der RVN von der neuen Regierung zur Teilnahme an “politischen Sofortkursen” gezwungen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Klägerin zu 1, wegen der politischen und beruflichen Vergangenheit ihres Onkels (ehemaliger Hauptmann in der Armee Südvietnams) Nachteile bei der Berufsausübung erfahren zu haben und behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein, unabhängig davon, dass sie sich im Laufe des Verfahrens in kleinere Widersprüche verstrickt hat (...), glaubhaft. Muss sie daher bei einer Rückkehr befürchten, weiterhin an der Arbeitsaufnahme gehindert zu sein, hängt ihre Lebenssituation sehr von den persönlichen Umständen, namentlich den familiären Verhältnissen und ihrer sozialen Vernetzung ab. Nachdem die gesamte Familie der alleinstehenden Klägerin im Ausland aufhältig ist, kann sie auf eine familiäre Unterstützung nicht zurückgreifen. Ein soziales Netz besteht für die Klägerin und ihre Kinder nicht. Ein staatliches System der sozialen Sicherheit gibt es bisher lediglich für den öffentlichen Dienst;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. August 2000.
Da sie für sich und ihre beiden Kinder somit aus eigener Kraft das wirtschaftliche Existenzminimum nicht sicherstellen könnte, kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass sie in Vietnam in eine ausweglose Lage geraten würden. Es ist nicht erkennbar, dass sonstige Dritte, etwa die im Ausland lebenden Verwandten, bereit und in der Lage wären, der Klägerin zu 1 und ihren Kindern zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage ausreichende Hilfe zu leisten. Somit ist davon auszugehen, so dass für sie und ihre Kinder in Vietnam kein Auskommen besteht. (...)”
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Weißrussland

Dokument von ecoi.net

Zentralafrikanische Republik

Dokument von ecoi.net

 

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.