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VG Göttingen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen drohender
Retraumatisierung; Behandlungsmöglichkeiten
B.v. 20.09.2001 - 4 B 4109/00 -; 8 S., M1252
(...) Die Antragstellerin hat aber bei summarischer Prüfung gegenüber
der Antragsgegnerin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG und hieraus folgend Anspruch auf Erteilung
einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AusIG. Die Antragsgegnerin ist
für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hier
zuständig, weil die Antragstellerin einen Asylantrag nicht gestellt hat
(vgl. BVerwGE 105, 383).
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht auch dann, wenn
diese durch eine bereits vorhandene Erkrankung konstitutionell (mit-)bedingt
ist. Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder
gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwGE 105, a.a.O.).
Dies ist bei der Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der
Fall. Die die Antragstellerin behandelnde Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie ... erwartet aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung der Antragstellerin
im Falle der Abschiebung eine rapide Verschlechterung des Leidens;
Stellungnahme vom 21.3.2001 gegenüber dem
Gesundheitsamt der Antragsgegnerin.
Bereits jetzt sei die Erkrankung der Antragstellerin von starker innerer Unruhe,
Verfolgungswahn sowie Angstzuständen mit Zitteranfällen geprägt.
Die Antragstellerin wache nachts oft schweißgebadet auf, sei interesselos
und grübele viel. Zurzeit werde die Antragstellerin medikamentös behandelt.
Die an sich notwendige Gesprächstherapie sei wegen der bestehenden Sprachbarriere
nicht möglich. Das um Begutachtung gebetene Gesundheitsamt der Antragsgegnerin
hat diese Stellungnahme der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin übersandt,
ohne sich in der Lage zu sehen, hierzu weitere Ausführungen zu machen.
Der Stellungnahme der behandelnden Ärztin ist zwar nicht zu entnehmen,
welche konkreten Auswirkungen die Rückkehr der Antragstellerin in ihr Heimatland
haben wird. Es liegt jedoch in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass
die Reaktion des erkrankten Menschen auf ein belastendes Ereignis nicht im Einzelnen
vorausgesagt werden kann. Das Gericht sieht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
nur möglichen summarischen Prüfung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
für den Eintritt einer wesentlichen Gesundheits-, wenn nicht Lebensgefährdung
der Antragstellerin für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland. Diese
Einschätzung beruht einerseits auf der Schwere des zurzeit bestehenden
Krankheitsbildes (Verfolgungswahn, Angstzustände), andererseits auf der
Dauer der Erkrankung. Die Antragstellerin befindet sich seit dem 20.9.1994 in
psychiatrischer Behandlung, ohne dass anhand der in der Vergangenheit regelmäßig
erfolgten privat- und amtsärztlichen Begutachtungen eine Linderung des
Leidens erkennbar wäre. Der etwa ein Jahr nach der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland liegende Behandlungbeginn spricht nicht gegen die Schwere der Erkrankung.
Es dürfte allgemeinkundig sein, dass psychische Erkrankungen, insbesondere
wenn sie sich vorwiegend in körperlichen Symptomen äußern, nicht
sogleich erkannt werden und eine fachgerechte Behandlung deshalb oft verzögert
wird. Ebenso wenig kann der Antragstellerin entgegen gehalten werden, dass sie
die Antragsgegnerin erst im Mai 1998 über die bestehende Traumatisierung
unterrichtete. Die Antragstellerin hatte keinen Anlass, die Antragsgegnerin
hierüber zu informieren, solange sie aus anderen Gründen geduldet
wurde. Sie begann die Behandlung auch lange bevor der Erlass des Nds. Innenministeriums
vom 12.4.1996 die Möglichkeit einer Duldung für traumatisierte Kriegsflüchtlinge
vorsah.
Die Gefahr ist auch hinreichend konkret. Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin
alsbald nach der Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr unterliegt (vgl.
BVerwGE 105, a.a.O.). Nach der Stellungnahme der behandelnden Ärztin ist
eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin
im Falle einer Abschiebung zu erwarten.
Das Abschiebungshindernis ist auch zielstaatsbezogen. Trotz der Formulierung
im Falle einer Abschiebung geht aus dem Gesamtzusammenhang der ärztlichen
Bescheinigung hervor, dass der Eintritt einer Verschlechterung nicht aufgrund
der Abschiebung selbst, sondern aufgrund der Rückkehr in die Umgebung,
in welcher die Traumatisierung ausgelöst wurde, zu erwarten ist.
Angesichts der festgestellten Gefahr einer Retraumatisierung ist es unerheblich,
ob die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina möglicherweise
unzureichend sind. Nur ergänzend merkt das Gericht hierzu an, dass es diese
angesichts der bei der Antragstellerin zu erwartenden Verschlechterung des Krankheitsbildes
nicht als ausreichend ansehen würde. Zwar hält das Auswärtige
Amt
Auskunft vom 12.10.2000 an das VG Ansbach
die Behandlung Traumatisierter mit Medikamenten und anderen Therapien für
grundsätzlich möglich, es fehlen jedoch detaillierte Angaben, um diese
Einschätzung nachvollziehen zu können. Nach Auskunft der Deutschen
Botschaft in Sarajewo vom 10.11.1999 dauert ein Arzt-Patienten-Gespräch
in der Regel 10 bis 15 Minuten, in denen immer die gleichen Fragen gestellt,
die gleichen Antworten gegeben und die gleichen Medikamente verordnet werden.
Diese Therapie könne die Patienten vor einer Verschlechterung ihres Zustandes
bewahren, die Hoffnung auf Besserung oder sogar Heilung sei aber äußerst
vage. Patientenorientierte Gesprächstherapie werde nicht praktiziert. Nach
einem Gutachten des UNHCR vom November 1999 -
im Wesentlichen gleich lautend: Medica Zenica
vom 26.1.2000
- sind die vorhandenen Einrichtungen zur psychischen Gesundheitsfürsorge
weder gut ausgestattet, noch könnten sie Patienten stationär aufnehmen.
Nichtregierungsorganisationen verfügten ebenfalls nur über geringe
Kapazitäten (Zenica: 30 Plätze, Tuzla: 16 Plätze). Nur sehr wenige
Krankenhäuser verfügten über psychiatrische Abteilungen, die
vorhandenen stellten geschlossene Anstalten dar. Fachkräfte seien für
die Behandlung Traumatisierter nicht genügend fortgebildet. Die bisherigen
Anstrengungen zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens enthielten
keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit.
Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für unwahrscheinlich, dass
die Antragstellerin bei der zu erwartenden akuten Verschlechterung ihrer Erkrankung
mit geeigneten Mitteln behandelt werden könnte. Bei der Antragstellerin
kommt hinzu, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerade in
der mit Registrierung, Wohnungs- und Arbeitssuche verbundenen Reintegrations-Phase
droht und hierdurch die Möglichkeit des Zugangs zur medizinischen Versorgung
weiter verschlechtert wird;
vgl. auch Urteile der beschließenden Kammer
vom 26.01.1998 - 4 A 4293/96 - und vom 02.04.1998 - 4 A 4029/98 -.
Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG wird schließlich
auch nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG gesperrt. Eine allgemeine Gefahr
im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG liegt nur vor, wenn eine größere
Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist
und diese deshalb nur aufgrund einer politischen Leitentscheidung gemäß
§ 54 AusIG berücksichtigt werden darf. Hier würde die befürchtete
Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin nur individuell wegen der vorhandenen
Vorerkrankung drohen. Diese Gefahr mag zwar nicht singulär sein. Zurzeit
ist jedoch nicht erkennbar, dass traumatisierte Personen, insbesondere retraumatisierte,
eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG darstellen.
Denn die mit den Kriegswirren und der Vertreibung einhergehenden Belastungen
führen nicht zwangsläufig bei jeder hiervon betroffenen Person zu
einer Traumatisierung.(...)
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
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VG Magdeburg: Allgemeine und medizinische Versorgungslage;
Situation von Flüchtlingen aus Äthiopien
U.v. 12.09.2001 - 5 A 754/00 MD -; 11 S., M1253
(...) In verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 AusIG
ist Abschiebungsschutz demjenigen zu gewähren, der in seiner Heimat einer
extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt würde, so dass er im Falle
seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert sein würde;
BVerwG, Urt.v. 18.3.1998, 9 C 36.97.
Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung
nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AusIG Abschiebungsschutz nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu gewähren. Allgemeine Gefahren sind demgegenüber
allein von § 54 AusIG erfasst. Nicht die geringere Betroffenheit des einzelnen
sperrt nämlich die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG, sondern
die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über
deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politischen Entscheidung
nach § 54 AusIG befinden soll.
Eritrea ist eines der ärmsten Länder der Welt und gerade infolge der
letzten Kriegsereignisse ist die Versorgungslage dort angespannt: Eine Versorgung
mit Nahrungsmitteln und Medikamenten ist nicht umfassend für alle Staatsbürger
auch gewährleistet. Es ist in der Vergangenheit immer wieder zu Hungerkatastrophen
gekommen, die Arbeitslosigkeit ist hoch und ein effektives staatliches System
der Sozialfürsorge gibt es nicht. Eine gewisse soziale Sicherheit wird
allein durch Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen gewährleistet, die
die Defizite des staatlichen Systems der Sozialfürsorge auffangen, wo das
möglich ist;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.12.
1998, Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Würzburg vom 21.2.1996,
amnesty international, Auskunft an das VG Kassel vom 17.3.1998.
Es ist zwar zwischenzeitlich zu einem Friedensschluss mit Äthiopien gekommen,
durch die vorangegangen Kriegszeiten ist die Versorgungslage dort aber stark
angespannt: Schon in der Auskunft von amnesty international vom 28.2.2000 an
das VG Köln wird darauf hingewiesen, dass die allgemeine wirtschaftliche
Situation Eritreas unter den Kosten des Krieges mit Äthiopien schwer gelitten
hat. Nach einem UN-Bericht benötigten etwa 20 % der eritreischen Bevölkerung
dringend Überlebenshilfe, was nicht nur Personen, die infolge des Krieges
vertrieben worden seien, beträfe, sondern auch die Opfer der Dürreperiode
1999. Mittellose Rückkehrer dürften es unter diesen Umständen
sehr schwer haben, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Zwar sind in Eritrea mittlerweile unterschiedliche Hilfswerke aktiv, obwohl
der eritreische Staat in der Vergangenheit derartigen Hilfsaktionen ablehnend
gegenüberstand;
NZZ vom 19.9.2000.
In seinem ad-hoc-Lagebericht zur aktuellen Lageentwicklung in Äthiopien
und Eritrea vom 18.5. 2000 hatte das Auswärtige Amt noch von einer sich
infolge der krisenhaften Zuspitzung der Kriegssituation weiter verschärfenden
Hungerkatastrophe gesprochen. Es heißt in diesem Bericht auch, dass die
Versorgung der von der aktuellen Hungerkatastrophe in beiden Ländern Betroffenen
mit Nahrungsmitteln durch die Kampfhandlungen stark beeinträchtigt werde.
Die Rede ist auch von massiven Fluchtbewegungen, die die Lage weiter verschärfen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die äthiopische Regierung in
der Vergangenheit in großen Zahlen eritreische Staats- angehörige
und eritreische Volkszugehörige aus Äthiopien zwangsweise dorthin
deportiert hat. Auch diese Flüchtlinge sind zu versorgen. Nach einem Bericht
der NZZ vom 19.9.2000 gestaltet sich ihre Versorgung schwierig. Die Beschäftigungslage
ist ebenso prekär wie die Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge.
Auch der UN-Sicherheitsrat weist in einem Bericht vom 21.11.2000 auf die Zuspitzung
der humanitären Situation in Eritrea wegen der zahlreichen Flüchtlinge
hin;
UN Security Council, Bericht vom 21.11.2000, zitiert
nach www.reliefweb.int ln Presidential Statement, Council expresses support
for UN deployment in Eritrea, Ethiopia.
Auch dieser Bericht erwähnt zwar einerseits die anlaufende humanitäre
Unterstützung für die Region, weist aber auch darauf hin, dass die
Hilfe derzeit noch hinter den Erwartungen zurückbleibe. Der Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 10.11.2000 führt aus, dass die Grundversorgung
der Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln nicht gewährleistet
sei. Der eritreische Staat sei nicht in der Lage, die Versorgung aller seiner
Staatsangehörigen aus eigenen Kräften sicherzustellen.
Humanitäre Hilfe aus dem Ausland müsse die Hauptlast der Grundversorgung
insbesondere der Flüchtlinge tragen. Der Progress Report of the Secretary-General
on Ethiopa and Eritrea vom 12.1.2001 verweist auf die mit dem Friedensschluss
von Algier zusätzlich übernommene Aufgabe der Rückführung
von Kriegsgefangenen und der Repatriierung von in Äthiopien internierten
Eritreern und Kriegsflüchtlingen. In sehr detaillierter Form werden die
bestehenden Versorgungsengpässe in dem Report of the Joint Government
of the State of Eritrea - United Nations Annual Needs Assessment for Humanitarian
Assistance to Eritrea vom Januar 2001 analysiert. Die bestehenden Probleme
sind hiernach im wesentlichen kriegsbedingt und durch die Dürreperioden
der vergangenen Jahre verursacht. Mehr als 1,7 Mio Einwohner ländlicher
Regionen sowie über 150.000 besonders gefährdete Stadtbewohner bedürfen
hiernach der Nahrungsmittelhilfe. Humanitäre Hilfe wird (...) das ganze
Jahr 2001 auch weiterhin erforderlich sein. Durch den Friedensschluss sei die
Arbeit der Hilfsorganisationen erleichtert worden, allerdings entstehen durch
die nunmehr zurückkehrenden Flüchtlinge auch neue Probleme.
Zwar ist im Hinblick auf die schon seit einiger Zeit angelaufene und mit Beginn
dieses Jahres nach dem Friedensschluss und der Stationierung von UN-Beobachtern
deutlich verstärkte internationale Hilfe für das Land zu erwarten,
dass sich die derzeit angespannte Lage in einiger Zeit deutlich zum Vorteil
bessern wird. Allerdings kommt es für die Entscheidung auf die aktuell
bestehende Situation an. Es wird der Beklagten überlassen bleiben, auf
eine nachhaltige Verbesserung der Versorgungslage in Eritrea durch eine Überprüfung
des Fortbestehens des Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers zu
reagieren.
Es mag sein, dass eine von § 53 Abs. 6 AusIG in Verbindung mit Art. 1 und
2 GG gemeinte extreme Gefahrensituation wegen der kriegs- und dürrebedingten
Versorgungsengpässe in Eritrea trotz des Friedensschlusses von Algier vom
12.12. 2000 nicht generell besteht und dass sich die Situation wegen des Engagements
von Hilfsorganisationen kontinuierlich verbessert.
Im Falle des Klägers kommen aber Faktoren hinzu, die eine extreme Gefahrensituation
für ihn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstehen lassen:
Zwar verfügt der Kläger über eine Berufsausbildung. Jedoch hat
er seinem glaubhaften und auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen
Vortrag nach immer in Äthiopien gelebt. Allein dort hat er berufliche und
soziale Kontakte aufgebaut. In Eritrea verfügt er nicht über den Rückhalt,
den derartige Kontakte bieten können. Er ist also im Vergleich mit den
rückkehrenden Flüchtlingen, die in Eritrea selbst gelebt haben, in
einer deutlich schlechteren Situation. Da er dort niemals gelebt hat, würde
er vor besonderen Schwierigkeiten stehen, wenn er in Eritrea eine Unterkunft
und eine Arbeitsstelle finden müsste. Soweit sein Vater und seine Schwester
seinen Angaben zufolge von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden sind,
wären diese unterstellt der Kläger hätte noch Kontakt
zu seinen Verwandten schwerlich in der Lage, den Kläger zu unterstützen,
da sie selbst als Flüchtlinge in Eritrea leben und es jedenfalls keinen
Hinweis darauf gibt, dass sie sich dort bereits eine Existenz aufbauen konnten.
Zudem spricht der Kläger kein tigrinisch, welches Staatssprache in Eritrea
ist.(...)
Ein wesentlicher Faktor ist auch der Gesundheitszustand des Klägers. (...)
Bereits im Erstverfahren sind hierzu verschiedene ärztliche Atteste vorgelegt
worden, welche belegen, dass der Kläger wegen Depressionen und auch wegen
einer chronischen Gastritis in ärztlicher Behandlung ist. Der Amtsarzt
hat (...) festgestellt, dass der Kläger wegen einer depressiven Krise nicht
reisefähig sei. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
... hat (...) schriftlich bestätigt, dass der Kläger auch derzeit
noch in Behandlung ist und auch weiter Behandlungsbedarf besteht. Die Behandlung
erfolge nicht nur medikamentös, sondern auch mittels einer Psychotherapie,
die auch erste Erfolge bringe. Nach Einschätzung von Herrn ... würde
im Falle eines Abbruches der derzeitigen Behandlung akute Suizidgefahr bestehen.
Die Möglichkeiten, in Eritrea eine notwendige psychotherapeutische Behandlung
fortzusetzen und erforderliche Medikamente zu beziehen, sind stark eingeschränkt:
Bereits der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.4.2000 führt aus,
dass Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten im Bereich
der inneren Medizin und der Psychiatrie nur in eingeschränktem Maße
und nur in Asmara zur Verfügung stehen. Die deutsche Botschaft hat in einer
Auskunft an das VG München vom 25.1. 2000 ausgeführt, dass grundsätzlich
jeder Patient die Kosten für ärztliche und medizinische Behandlung
selbst bestreitet und nur bei völliger Mittellosigkeit, welche allerdings
durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen lokalen Behörde
zu bestätigen wäre, die Kosten einer Behandlung durch den Staat übernommen
werden. Diese Probleme einer ausreichenden medizinischen Versorgung werden durch
die allgemein schlechte Versorgungslage und die sich durch die Rückkehr
von Flüchtlingen nach Beendigung des offenen Kriegszustandes ergebende
Situation noch weiter verschärft. Gerade vor dem Hintergrund dieser Verschärfung
der Situation ist sehr zweifelhaft, ob abgeschobene Asylbewerber, die keine
sozialen Bindungen nach Eritrea haben, überhaupt Zugang zu einer Behandlung
haben können, welche auch für dort bereits lange Zeit lebende Eritreer
nur schwer zu erhalten ist.
Es trifft zwar zu, dass mit einer Abschiebung verbundene, negative Auswirkungen
auf den psychischen Zustand grundsätzlich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
darstellen, welche von der Ausländerbehörde und nicht von der Beklagten
zu überprüfen wären;
BVerwG, Urteil vom 21.9.1999, AuAS 2000, 14.
Die Frage der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen
im Herkunftsland ist aber dem Bereich der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse
zugewiesen und daher auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. Zudem ist
die psychische Erkrankung des Klägers und die Möglichkeiten der Behandlung
in Eritrea nur einer der Faktoren, die innerhalb einer Gesamtbetrachtung der
Frage, ob der Kläger im Zielland einer Abschiebung in eine extreme Gefahrensituation
geraten würde, eine Rolle spielen. Sie ist daher im Rahmen von § 53
AusIG entscheidungs- erheblich und nicht nur im Rahmen einer Entscheidung nach
§ 55 AuslG. (...)
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
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SFH: Politische Gruppierungen und gefährdete Gruppen
in der Provinz Jammu und Kaschmir und im pakistanischen Teil Kaschmirs
Länderevaluation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe v. Oktober
2001, Originaltitel: Kaschmir Spielball fremder Mächte;
18 S., M1239, #4576
(...) 5. Die aktuelle politische Lage
(...) Die Militärschläge gegen Afghanistan als Folge der Ereignisse
der Terroranschläge auf Amerika am 11. September 2001 und die Kollaboration
Pakistans mit den USA und deren Partnerstaaten haben schon jetzt einschneidende
Auswirkungen auf den Kaschmir gezeigt. Pakistan gerät mehr und mehr in
einen Argumentationsnotstand, wenn es einerseits in Koalition mit den USA den
Terrorismus bekämpft, andererseits weiterhin militante Gruppen in Kaschmir
unterstützt. Die westliche Diplomatie versucht, Indien wie Pakistan in
der Koalition gegen den Terror zu halten. Wie lange dies gelingt und zu welchen
Zugeständnissen in der Frage der Definition von Terrorismus
Musharraf angesichts des innenpolitischen Drucks bereit sein wird, muss die
Zukunft weisen. (...)
5.2.2 Militante Gruppierungen
(...) Die militanten Gruppierungen rekrutierten sich zu grossen Teilen aus islamistischen
Söldnern vom Sudan bis Afghanistan, es ist aber wieder vermehrt die Tendenz
zu erkennen, dass sich junge muslimische Kaschmiri von den Terroristen anwerben
lassen. Im folgenden eine Zusammenstellung der wichtigsten Gruppierungen:
Name - Beschreibung - Ziel
Harkat-Ul-Mujahideen
- Brigade pan-islamischer Ideologie, die aus Afghanen,
Pakistani und einigen Arabern besteht und von Maulana Khan in Pakistan geführt
wird. Entstand als Fusion zweier im afghanischen Jihad entstandener Gruppen.
Erwiesene Kontakte zu bin Ladin. Auf Druck der USA seit 26.9.01 alle Konten
eingefroren.
- Aufbau einer islamischen Ordnung in Kaschmir.
Hizb-ul Mujahideen
- Gegründet 1989, in frühen Jahren rege Kontakte
zu Jihadis nach Afghanistan. Mit 800 Kämpfern eine der einflussreichsten
islamistischen Gruppen in Kaschmir. Der Vorsitzende ist Syed Salaudin alias
Pir Sahib, der die Operationen im indischen Teil von Pakistan aus organisiert.
- Anschluss Kaschmirs an Pakistan.
Lashkar-e-Toiba (Lashkar-e-Toyeba)
- Heisst übersetzt Armee der Reinen.
Besteht aus etwa 300 Söldnern mit Hauptquartier im pakistanischen Punjab
und wird von Mohammed Latif geführt. Verübte schon zahlreiche Selbstmordattentate
und Massaker an Andersgläubigen und Sicherheitskräften. Brutalste
im Kaschmir tätige Gruppierung.
- Herrschaft des Islam über ganz Indien.
Jaish-e-Mohammad
- Im Februar 2000 von Maulana Masood Azhar gegründet,
der 1999 durch die Flugzeugentführung der Indian Airlines nach Afghanistan
aus indischen Gefängnissen freigepresst worden war. Postuliert heiligen
Krieg gegen indische Besetzung Kaschmirs. Hauptquartier in Pakistan. Verantwortlich
für Attentat von Srinagar vom 1.10.01, dem 42 Personen zum Opfer fielen.
- Anschluss Kaschmirs an Pakistan.
5.2.3 Sicherheitskräfte
In Jammu und Kaschmir sind 400.000 bis 600.000 Angehörige von
indischen Sicherheitskräften stationiert. Diese bestehen aus Soldaten der
indischen Armee, der Bundessicherheitskräfte, der Zentralen Reserve Polizei
und der Grenzsicherheitskräfte. Die indischen Sicherheitskräfte in
Jammu und Kaschmir agieren seit 1990 unter dem Schutz des Jammu
and Kashmir Special Armed Forces Power Act, der es in starkem Masse erleichtert,
Personen in Untersuchungshaft zu nehmen oder extralegale Hinrichtungen vorzunehmen.
(...)
5.2.4 Paramilitärische Gruppen
Seit 1995 haben indische Sicherheitskräfte begonnen, kaschmirische Hilfstruppen
auszubilden, die sich meist aus übergelaufenen oder gefangengenommenen
Guerillas rekrutieren. Diese Hilfstruppen unterstehen nicht der normalen indischen
Kommandostruktur, haben aber eine ähnliche Machtfülle wie offizielle
Sicherheitskräfte. Ihre Aufgabe besteht darin, Guerillaorganisationen aufzuspüren
und zu vernichten. Zwei bekannte paramilitärische Gruppen sind die Ikhwan-ul
Muslimoon und die Muslim Mujahidin. (...)
6.3 Humanitäre Situation
Von 1989 bis 1996 flohen etwa 400.000 (90%) der Hindus aus dem Kaschmir Tal
(Jammu und Kaschmir) aufgrund des islamistischen Terrors nach Jammu
und Delhi oder zu Verwandten im ganzen Land. Als im Mai 1999 der Kargil Konflikt
und damit ein eingegrenzter Krieg zwischen Indien und Pakistan aufflammte, flohen
weitere 60.000 bis 100.000 meist muslimische Kaschmiri aus Kargil und Dras ebenfalls
nach Jammu und Delhi. Dort werden nun schon seit Jahren die vertriebenen Kaschmiri
in Auffanglagern unterstützt. (...)
6.4 Situation der Frauen
Die Situation der Frauen divergiert stark nach Gebieten: Die unter pakistanischer
Besetzung lebenden weiblichen Kaschmiri müssen sich entweder nach der islamischen
Ordnung oder nach Stammestraditionen richten. Im indischen Jammu und Kaschmir
hat sich die Situation der Frauen seit Ausbruch des permanenten Guerillakrieges
dramatisch verschlechtert. Im chinesisch besetzten Teil Kaschmirs leben die
Frauen nach den Gesetzen ihres tibetischen Nomadenstammes, wobei von keinen
gravierenden Verletzungen Kenntnis herrscht.
6.4.1 In Azad Kaschmir und den Northern Areas
Gewalt gegen Frauen ist ein in der pakistanischen Gesellschaft tief verwurzeltes
Problem. Seit einigen Jahren scheint das Bewusstsein für dieses gesellschaftliche
Übel aufgrund grösserer Medienpräsenz im Steigen begriffen zu
sein. Trotzdem sind die zugänglichen Zahlen weiterhin beängstigend:
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass 70-90% aller Frauen in Pakistan
in ihrem Leben Opfer von Gewalt werden. In den zum ehemaligen Fürstentum
Kaschmir zählenden Gebieten muss man die Situation von Frauen, die nach
den Regeln ihres Stammes und von solchen, die nach den Regeln der islamischen
Ordnung leben, unterscheiden. Das pakistanische Zivilrecht besitzt in diesen
vor allem ländlichen Gebieten keine grosse Relevanz. Frauen, die nach den
Regeln ihres Stammes leben, werden grundsätzlich weniger Opfer von Gewalt
und verweigerten Rechten. Auch sie können jedoch kaum bis überhaupt
nicht am öffentlichen Leben teilnehmen und die Wahrscheinlichkeit, Opfer
von Gewalt oder allgemeinen Nachteilen zu werden, ist auch im Leben unter Stammesrecht
gross. Leben die Frauen in Gebieten mit islamischer Ordnung, was vor allem nahe
der Waffenstillstandslinie der Fall ist, sind die Nachteile, denen Frauen ausgesetzt
sind, noch gravierender als in den Stammesgebieten. Sie werden gezwungen, die
alles umhüllende Burkha zu tragen und werden allgemein vollständig
vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Für vermutete aussereheliche
sexuelle Beziehungen, Einreichung der Scheidung oder Selbstwahl des Ehemannes
wird die Todesstrafe durch die Familie ausgesprochen, die in Anwendung von Steinigung,
Verbrennung oder durch Axtschläge vollzogen wird. Gewalt in der Ehe ist
üblich, jedoch stellt Vergewaltigung in der Ehe in ganz Pakistan keinen
Straftatbestand dar.
6.4.2 Im Jammu und Kaschmir
Die Situation hat sich dramatisch verändert seit 1989/90 und dem Beginn
islamistischer Infiltration. Von dieser Änderung zum Schlechten sind vor
allem die Frauen aus dem muslimischen Kaschmir Tal betroffen, wo die meisten
islamistischen Terroristen operieren. (...) Sie werden gezwungen, die Burkha
zu tragen, es ist ihnen nicht erlaubt, ohne männliche Begleitung das Haus
zu verlassen und sie dürfen zum Teil keine Schule mehr besuchen. Aussereheliche
Beziehungen und damit einhergehende Befleckung der Familienehre werden mit drakonischen
Strafen geahndet. Gravierend ist die Situation für die zahlreichen jungen
Witwen, die das ganze Leben vor sich haben, jedoch keine Möglichkeit haben,
das Haus zu verlassen und einer Beschäftigung nachzugehen, da ihr Ehemann
ja nicht mehr da ist. Wiederverheiratung ist ausgeschlossen. Alle diese Zwänge
gehen auf die Durchsetzung der islamischen Ordnung durch die faktisch grosse
Macht ausübenden Milizen zurück. Doch Frauen werden auch Opfer von
Gewalt durch die indischen Sicherheitskräfte und Paramilitärs. Diese
vergewaltigen vor allem in den Gebieten nahe der Waffenstillstandslinie, im
speziellen in Doda Distrikt, systematisch potentielle Sympathisanten von islamischen
Milizen. (...)
7. Menschenrechte allgemein
Sowohl im pakistanisch besetzten Teil Kaschmirs (Azad Kaschmir und
Northern Areas) wie im indischen Jammu und Kaschmir
kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Verübt werden diese Verletzungen
einerseits durch staatliche Behörden in Indien die Sicherheitskräfte
und Paramilitärs, in Pakistan der ISI und das Militär , andererseits
durch militante Unabhängigkeitskämpfer oder Terroristen (Terminus
abhängig von der Perspektive). Verfolgt sind in beiden Teilen grundsätzlich
Personen, die sich für die Unabhängigkeit Kaschmirs oder für
den Anschluss des einen Teiles an Pakistan beziehungsweise Indiens aussprechen
oder die zumindest verdächtigt werden, Sympathien für solche Bestrebungen
zu hegen. Weiter sind vor allem Angehörige nicht- muslimischer Religionen
im Kaschmir Tal und in Ladakh um Kargil Opfer von Menschenrechtsverletzungen.
Im chinesisch besetzten Gebiet sind gegenüber den 7000 tibetischen Nomaden
keine Menschenrechtsverletzungen bekannt.
7.1 Rechtliche Grundlagen für Menschenrechtsverletzungen
Im indisch besetzten Kaschmir operieren die staatlichen Sicherheitskräfte
unter dem Schutz verschiedener Gesetzeserlasse, die alle das Ziel verfolgen,
den Sicherheitskräften grösstmöglichen Freiraum im Kampf gegen
die Unabhängigkeits-Befürworter zu gewährleisten und damit de
facto ein Klima der Straflosigkeit für jegliche Vergehen von Sicherheitskräften
zu schaffen.
Die dazu erlassenen Gesetze sind insbesondere:
- Der Armed Forces Special Powers Act von
1958, der seit 1990 auf Jammu und Kaschmir angewandt wird.
- Der Public Safety Act von 1978, unter dessen
Anwendung die Hälfte der Inhaftierten in Kaschmir verhaftet wurden.
- Der Jammu and Kashmir Disturbed Area Act,
der es ermöglicht, Sympathisanten von militanten Gruppen festzuhalten und
im Extremfall zu erschiessen.
- Seit 2001 wird auch der Erlass Prevention of
Terrorism Bill 2000 angewandt, der im von Indien unterzeichneten Abkommen
über die zivilen und politischen Rechte garantierte Grundrechte wie
das Recht auf einen fairen Prozess oder auf Freiheit und Sicherheit eines jeden
Menschen massiv einschränkt. Laut Amnesty International wurde dieses Gesetz
stillschweigend umgesetzt, obwohl die Ratifizierung durch das Parlament fehlt.
Im ganzen gesehen verhelfen die genannten Erlasse den indischen Sicherheitskräften
und Paramilitärs in Jammu und Kaschmir dazu, Menschenrechtsverletzungen
begehen zu können, ohne dafür angeklagt zu werden. Für eine Anklage
würde es laut Gesetz bei unter dem Schutz der Erlasse begangenen Taten
eine Zustimmung zur Anklageerhebung durch die indische Regierung brauchen, die
bisher nur in Einzelfällen gegeben wurde. Die Erlasse spiegeln das Dilemma
einer demokratischen Gesellschaft wider, im Bedrohungsfall durch Terror Sicherheit
und Freiheit gegeneinander abzuwägen. Indien gibt ganz klar der Sicherheit
Vorrang und nimmt so in Kauf, in Jammu und Kashmir eine Form des
totalitären Überwachungsstaates zu errichten, in dem blosse Vermutung
der Unterstützung einer separatistischen Organisation für den einzelnen
Menschen schreckliche Konsequenzen haben kann. (...)
7.2.1 Gewalt durch Sicherheitskräfte
Die Verfolgung von Zivilisten im indischen Kaschmir durch Sicherheitskräfte
ist einerseits Ausfluss der unlimitierten Kompetenzen, mit denen die Sicherheitskräfte
durch Spezialgesetze ausgestattet sind und andererseits Zeichen der Angst und
Wut, mit der die Sicherheitskräfte im Jammu und Kaschmir täglich
konfrontiert sind. Da die staatlichen Autoritäten also aus dem erstgenannten
Grund keine strafrechtliche Verfolgung fürchten müssen, wenn sie Zivilisten
verhaften, foltern oder verschwinden lassen und zweitens selbst unter grossem
Druck stehen, jederzeit Opfer eines Anschlags durch militante Gruppen zu werden,
gehen sie mit ungeheurer Brutalität gegen Zivilisten vor, von denen sie
annehmen, dass sie Militanten Unterschlupf oder Nahrung anbieten oder sonst
irgendwie mit diesen verbunden sind. Amnesty International geht von etwa 1000
Zivilisten aus, die seit 1990 spurlos verschwunden sind. Der UN Special
Rapporteur on Torture berichtet, dass Zivilisten systematisch Opfer von
Folter durch indische Sicherheitskräfte werden. Ziel der Folter ist es,
dass die Gepeinigten gestehen, Mitglied einer militanten Gruppe zu sein oder
zumindest Informationen zu gesuchten Terroristen preisgeben. Folter beinhaltet
Vergewaltigung, Schläge, Verbrennen mit erhitzten Gegenständen, Elektroschocks
und Zerquetschen der Beinmuskulatur mit einem Holzroller. Die Opfer sind natürlich
häufiger Angehörige der muslimischen Religion, da diese schneller
in Verdacht geraten, mit Unabhängigkeitskämpfern zu sympathisieren;
jedoch sind grundsätzlich alle Teile der Zivilbevölkerung gefährdet,
Opfer von Gewalt durch die Sicherheitskräfte zu werden.
7.2.2 Gewalt durch militante Gruppen
Zivilisten werden ebenfalls Opfer von Anschlägen, die durch die militanten
Gruppen verübt werden. So begannen die islamistischen Terroristen, Anschläge
auf verschiedene Märkte im indischen Kaschmir zu verüben, wobei auch
wahllos Zivilisten, darunter auch Muslime, getötet wurden. Allein im Zeitraum
von Juli bis Oktober 2001 kamen 356 Zivilisten aufgrund militanter Gewalt ums
Leben. Weiter kamen Zivilisten zu Schaden, als Autobomben im Sinne von politischen
Attentaten gezündet wurden. Es liegen auch Berichte vor, dass militante
Gruppen Zivilisten erschossen haben, weil diese sich geweigert hatten, den Guerillakämpfern
Nahrung und Unterschlupf zu gewähren.
Im pakistanischen Azad Kaschmir gibt es in den Gebieten nahe der
Waffenstillstandslinie Fälle von Zwangsrekrutierungen. (...)
7.3.1 Religiöse Minderheiten
Im Jammu und Kaschmir gibt es substanzielle Hindu und Sikh Minderheiten,
die Opfer von Gewalt durch die militanten Gruppen werden. In Azad Kaschmir
und den Northern Areas gibt es praktisch keine anderen Religionsgemeinschaften
als Muslime und dementsprechend auch keine Verfolgung muslimischer Minderheiten.
Zielgerichtete Gewalt gegen Buddhisten ist in keinem der besetzten Gebiete bekannt.
Die verbliebene Hindu Minderheit
Wie (...) beschrieben, haben etwa 90% der Hindus das Kaschmir Tal verlassen und leben in Camps in Jammu oder Delhi. Die verbliebenen Hindus im Kaschmir Tal werden weiterhin Opfer militanter Gewalt. Hindus werden dabei von militanten Gruppen in an Hinrichtungen erinnernder Form in ihren Dörfern aus ihren Häusern gezerrt und getötet. Ein exemplarisches Beispiel für die Gewalt, der Hindus tagtäglich ausgesetzt sind, sind die Berichte über Lastwagenfahrer, die ihre LKWs von Srinagar südlich nach Jammu fahren und dabei systematisch von militanten Gruppen angehalten und befragt werden; stellt sich heraus, dass der Fahrer oder Beifahrer Hindu ist, wird dieser aus dem Wagen gezerrt und erschossen. Ein Massaker verübten Milizen der Lashkar- e-Taiba (...) im August 2000, als sie in Pahalgam 30 Hindu Pilger ermordeten. Die Brutalität der Gewalt, die gegen Hindus gerichtet ist, nimmt Jahr für Jahr zu und sorgt dabei vor allem dafür, dass keine bereits vertriebenen und in Lagern in Jammu oder Delhi untergebrachten Hindus ins Kaschmir Tal oder nach Ladakh um Kargil zurückkehren können. Die militanten Gruppen erreichen so also ihr Ziel, alle Ungläubigen aus Kaschmir zu vertreiben.
Die Sikh Minderheit
Rund 60.000 Sikhs leben vor allem Süden Kaschmirs und waren bis zum letzten
Jahr nie Opfer militanter muslimischer Gewalt geworden. Dies änderte sich
jedoch am 20. März 2000, als 19 in Soldatenuniform verkleidete Terroristen
in der Stadt Chatsinghpura im Süden Kaschmirs 35 Sikh Männer von ihren
Familien separierten, sie in ein Schulareal führten und dort erschossen.
Für das Massaker wird ebenfalls Lashkar-e-Taiba verantwortlich
gemacht. Bei der Suchaktion wurden fünf aller Wahrscheinlichkeit nach Unschuldige
durch Sicherheitskräfte getötet (...)."
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SFH: Auf Rückführungen von Minderheiten in die
BR Jugoslawien sollte in den Wintermonaten verzichtet werden
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Rückkehr nach Serbien und
Montenegro - Positionspapier (zum Situationsbericht vom selben Tag, #4851),
2 S., M1334, #4866
1. Vorläufige Aufnahme
Angehörige der Roma und Ashkali sind in Serbien und Montenegro verschiedenen
Formen der Diskriminierung, der Benachteiligung und rassistisch motivierten
Übergriffen ausgesetzt. Insbesondere folgende Personen können im Falle
des Vollzugs in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb ihnen wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren
ist:
- Personen, die auf medizinische Behandlung angewiesen
sind;
- Ältere, pflegebedürftige und behinderte Personen
und ihre Angehörigen;
- unbegleitete Minderjährige;
- alleinerziehende Mütter, soweit sie über
kein tragfähiges Netz verfügen;
- kinderreiche Familien.
Vgl. zur Situation der AlbanerInnen aus Südserbien
die Position der SFH vom 17.09.2001.
2. Rückkehr
Die SFH befürwortet die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr.
Die Schwierigkeit, die Grundversorgung in den Wintermonaten aufrechtzuerhalten,
trifft Angehörige der diskriminierten Minderheiten der Roma und Ashkali
sowie AlbanerInnen aus Südserbien ohne Wohnraum besonders hart. Die SFH
fordert deshalb den Verzicht auf Rückführung in den Wintermonaten.
3. Die Situation vor Ort
Die serbisch-nationalistische Politik unter Slobodan Milosevic führte
zur Marginalisierung der ethnischen Minderheiten im öffentlichen Leben
und bewirkte, dass deren Angehörige Serbien in grosser Zahl verliessen.
Mancherorts kam es zu gewaltsamen Vertreibungen von Minderheitenangehörigen.
Dies ist das Erbe, welches die heutige politische Führung im Herbst 2000
übernahm. Die Erfahrungen der ersten zwölf Monate ihrer Regierung
zeigen, dass es ihr schwer fällt, vom Primat des Nationalismus abzurücken
und eine Minderheitenpolitik, die auf Integration und Schutz ausgerichtet ist,
konsequent zu verfolgen.
Der Euphorie über den demokratischen Machtwechsel ist spürbare Ernüchterung
gewichen. Die Wirtschaft liegt darnieder, die Lebensbedingungen für weite
Teile der Bevölkerung haben sich weiter verschlechtert. Dringende Reformen
wie der Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen und eines funktionierenden Justizsystems
kommen nicht voran. Anhaltende Machtkämpfe und Kompetenzstreitigkeiten
innerhalb des Regierungsbündnisses DOS lähmen die Tätigkeit der
zentralen staatlichen Organe. Die Neuordnung des Verhältnisses der Teilrepubliken,
Provinzen und Regionen untereinander sowie zur Belgrader Zentrale bleibt ungelöst.
Ob sie auf politischem oder militärischem Wege erreicht wird, weiss derzeit
niemand vorauszusagen.
Die unsichere Zukunftsperspektive betrifft die Lage der Minderheiten in besonderem
Masse. Diskriminierung und rassistisch motivierte Gewalt gegen sie nehmen zu.
Ihre rechtliche Besserstellung wurde zwar wiederholt in Aussicht gestellt, aber
eine Umsetzung der Versprechungen findet bisher nicht statt. Insbesondere hat
es die Regierung versäumt, im Hinblick auf die Befriedigung des Presevo-Tales
mit einer mehrheitlichen albanischen Bevölkerung wirksame
vertrauensbildende Massnahmen voranzutreiben. Dies birgt die Gefahr der Erhöhung
inter-ethnischer Spannungen und des Aufflammens neuer bewaffneter Kämpfe
in dieser Region. Anzeichen für zunehmende Spannungen zeigen sich auch
in anderen gemischt-ethnischen Regionen, zum Bei- spiel in der Vojvodina.
Als besonders verletzliche Gruppe sind Roma und Ashkali anzusehen. Ihr niederer
sozialer Status, ihr nicht vorhandener rechtlicher Schutz, ihre oft elenden
Lebensbedingungen und der fehlende Zugang zur sozialen Infrastruktur, zu höherer
Bildung und zu medizinischer Versorgung lassen ihre Situation als sehr prekär
erscheinen. Roma sind in fast allen Bereichen des Lebens diskriminiert. Sie
befinden sich in einem Teufelskreis der Armut. Kommt hinzu, dass diese Gruppe
mehr als alle anderen Opfer von polizeilicher Willkür und privater Übergriffe
ist. Der Staat hat bisher fast nichts unternommen, um ihre Lage entscheidend
zu verbessern er gewährt in der Regel auch keinen wirksamen Schutz
vor Übergriffen.
Auch intern Vertriebene und Flüchtlinge haben insgesamt prekäre Lebensbedingungen
und zunehmende gesellschaftliche Intoleranz zu gewärtigen. Die Aufnahmekapazität
für solche Personen ist an ihre Grenzen gekommen. Der Zugang zur
ohnehin rudimentären sozialen Wohlfahrt ist erschwert, medizinische
Betreuung bestenfalls als Basisversorgung möglich. Verantwortlich dafür
sind nicht zuletzt bürokratische Hürden. Die Wohnverhältnisse
sind oft erbärmlich, was sich negativ auf den Gesundheitszustand dieser
Gruppe auswirkt. Intern vertriebene Roma ziehen mangels Alternativen oft in
bereits bestehende Roma-Armensiedlungen. Ihre Situation ist noch prekärer
als die der übrigen Flüchtlinge und intern Vertriebenen."
Caritas und Diakonie: Allgemeine Sicherheitslage, wirtschaftliche
Lage, Medikamentenversorgung im Kosovo
Christina Kaiser, Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in
Pristina; Bericht September/Oktober 2001 v. 15.11.01, 13 S., M1316,
#4885
(...) 3. Minderheiten und allgemeine Sicherheitslage
Ansonsten berührt Einheimische wie Internationale nur ein Thema wirklich:
Die Stromversorgung, die noch schlechter als im Winter 1999/ 2000 ist. Bis zu
10 Stunden Stromausfall am Tag (manche Gegenden haben nur 2 Stunden Strom pro
Tag). Noch sind die Temperaturen erträglich, aber es wird mit einem ebenso
harten Winter wie 1999 gerechnet, als die Temperaturen auf bis minus 30 Grad
sanken.
Im letzten Winter erfroren 9 Roma in einem einzigen Lager im serbischen Nordteil
des Landes.
Vor 2 Wochen besuchte ich zwei dieser Lager, die neben anderen von der französischen
Caritas betreut werden.
Selbst im serbischen Norden werden die Roma allenfalls geduldet, manche Lager
müssen von der KFOR bewacht werden. Wie im albanischen Süden hängt
die Duldung von den einzelnen Regionen ab.
Es gibt drei Lager im Norden, in Mitrovica, Zvecan und Leposavic. Während
es den Roma in Leposavic verboten ist, Häuser zu bauen (selbst bei internationaler
Hilfe), bestand der Bürgermeister von Zvecan dort auf eine relative Integration
der Roma. Sie wohnen in kleinen Baracken, am Rand der Stadt, die eigentlich,
von weitem gesehen, ganz in Ordnung zu sein scheinen. Der Schein trügt.
Genau dort erfroren die 9 Menschen letztes Jahr und genau dort könnten
auch in diesem Winter wieder Menschen erfrieren. Die Baracken bestehen aus dünnen
Brettern mit zentimeterbreiten Lücken, durch die der eisige Wind fegt.
Sie sind unmöglich warm zu halten und mehr Baumaterial bekommen sie nicht.
Die sanitären Umstände sind nach wie vor unbeschreiblich. Bei diesen
Roma handelt es sich um vormals wohlhabende Familien, aus einer kleinen Siedlung,
die zwischen den Fronten (Nord- und Süd Mitrovica) lag
und in den ersten Tagen der Rückkehr von Albanern dem Erdboden gleichgemacht
wurde. Diese Siedlung kann aus Sicherheitsgründen nicht wieder aufgebaut
werden. Das Lager in Leposavic sieht jedoch bei weitem noch schlimmer aus.
(...) Zwar ist die Anzahl von gewalttätigen Überfällen gesunken,
doch die tägliche Einschüchterung und verbale Belästigung beeinträchtigen
die Lebensqualität der Minderheiten erheblich. Der Grund dafür, daß
diese Erlebnisse nicht mehr der Polizei gemeldet werden, liegt darin, daß
sie in der Vergangenheit meist nicht verfolgt wurden und dadurch das Vertrauen
zur Polizei verschwunden ist.
UNHCR und OSCE genauso wie ich sind von der Beständigkeit des relativen
Friedens jedoch nicht überzeugt. Allein im August und September meldete
die Polizei rund 20 Angriffe auf Minderheiten, darunter die Morde an einer 78-jährigen
Serbin und einem serbischen Bauern. Die Tatsache, daß dies mittlerweile
als geringe Anzahl gilt, zeugt nur von einer Abstumpfung, nicht von einer wirklichen
Besserung der Lage.
Ein Schlüsselfaktor für die relative Beruhigung der Situation ist
sicherlich die verbesserte Arbeit des Justizsystems. Die unkontrollierte Macht
der TMK (ehemalige UCK Kämpfer), die erwiesenermaßen oft an Überfällen
auf Minderheiten beteiligt waren, wird endlich beschnitten. Einige Angehörige
der TMK sind festgenommen oder aus der TMK entlassen worden. Dies gibt eine
eindeutige Botschaft an die Bevölkerung.
Auch die lokale Polizei entwickelt sich, doch noch ist die Akzeptanz der Bevölkerung
nicht gegeben. Ein Polizist wurde getötet und einer verletzt, als sie einen
Dieb festnehmen wollten. Auch inoffizielle Berichte über die Zusammenarbeit
der lokalen Polizei mit organisierter Kriminalität lassen die Sicherheitslage
im allgemeinen in keinem allzu optimistischen Licht erscheinen.
Die geteilte Stadt Mitrovica stellt einen ständigen Stein des Anstoßes
dar. Wie Brcko in Bosnien, so ist der ungelöste Status der Stadt ewiger
Grund zur Frustration und damit Auslöser für Gewalt in der ganzen
Provinz. Obwohl die Brücke zwischen Nord- und Südteil den Bewohnern
offensteht, benutzt sie kaum jemand. Die Angst sitzt zu tief. Erst jetzt, 2
Jahre nach dem Krieg, wird endlich massiv gegen die sogenannten bridge-watchers
vorgegangen, junge Serben, die Albaner einschüchtern und am Betreten des
Nordteils hindern.
Durch den bisherigen Mangel an Engagement hat die UNMIK Polizei und KFOR noch
immer den Ruf mit Verbrechern Kompromisse einzugehen, was ihrer Autorität
nicht gerade zugute kommt.
(...) So sehr sich die internationale Gemeinschaft auch bemühen mag, eine
multikulturelle Einstellung zu fördern, so wenig zeigt sich dies in Fakten.
Von den 1103 Kosovaren, die für die 20 Regierungsabteilungen arbeiten,
sind ca. 7 Türken, 2 Serben, 5 Bosniaken und kein einziger Roma. Die im
Anschluß genannten Bevölkerungszahlen ergeben jedoch, daß sich
dies statistisch nicht begründen läßt.
Laut UNHCR und OSZE lauten die Zahlen der verbleibenden Minderheiten im Kosovo
wie folgt:
|
Serben |
ca. 66.000 |
|
Roma |
ca. 32.000 |
|
Bosniaken |
ca. 32.000 |
|
Gorani |
ca. 12.000 |
|
Türken |
ca. 15.000 |
|
Kroaten |
ca. 370 |
Der erpresste Verkauf von Eigentum durch organisierte Verbrechergruppen betrifft
oft auch Albaner. Der Mangel an funktionierender Polizei und Justiz macht solche
Verbrechen möglich. Wenn also selbst Albaner sich nicht wehren können,
dann haben Minderheiten sicher erst recht keine Chance.
Insgesamt hat es in den letzten zwei Jahren nur sehr vereinzelte Fälle
von freiwilliger Rückkehr gegeben. Wie UNHCR und OSCE bestätigen,
kann organisierte Rückkehr nicht nur logistischer Natur sein, d.h. das
Bewegen von Menschen von einem Ort zum anderen, sondern muß einem Integrationsprozess
unterworfen sein. Wird diese Rückkehr nicht langsam und vorsichtig geplant,
d.h. werden Misstrauen und Ängste nicht berücksichtigt, dann riskiert
man den gleichen Ausbruch von Gewalt wie jetzt wieder in Mazedonien.
4. Wirtschaftliche Lage
(...) Das Gesamteinkommen des Kosovo beträgt derzeit rund 4,5 Milliarden
DM. Davon kommen fast 50% von außen, d.h. von Spenden und Dias- porasendungen.
Im Vergleich dazu kommen in El Salvador oder Armenien, die bekanntermaßen
ebenfalls stark von Auslandsüberweisungen abhängen, nur 10% des nationalen
Einkommens nicht aus dem Ausland (Ashkin, Weltbank). Die Auslandsüberweisungen
in den Kosovo werden jedoch ab 2002 immer stärker zurückgehen, eine
Lücke wird entstehen. Die schnell wachsende Bevölkerung, die die meisten
Kosovaren noch immer als ihren Stolz und eine Notwendigkeit ansehen, wird wirtschaftlich
gesehen bald zu einem Desaster führen: Das Einkommen pro Kopf wird dadurch
ebenfalls immer mehr sinken.
Hier noch ein paar Zahlen zur Verdeutlichung der aktuellen Situation:
(Alle Zahlen von USAID, Weltbank, der Steuerbehörde,
und des Departments für Arbeit)
- Das Wirtschaftswachstum liegt momentan ziemlich hoch
(3%).
- Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt zwischen 60 und
80%, ohne Berücksichtigung des informellen Wirtschaftsektors (Zigarettenverkäufer
usw.).
- Das durchschnittliche Einkommen beträgt 592 DM
(verfälscht jedoch vor allem durch die hohen Gehälter im internationalen
Bereich).
- Fremdinvestitionen: nahe Null
- Export: nahe Null
- Import: 85%
- Stärkste Wirtschaftssektoren:
Handel/Import
Landwirtschaft
Baugewerbe
- Wachstumsraten pro Sektor:
Landwirtschaft:
+ 5%
Baugewerbe:
- 30%
Aufgrund dieser Daten wird offensichtlich, daß die Wirtschaft des Kosovo
international kaum konkurrenzfähig ist.
Um die Lücke, die durch Reduktionen an Spenden- und Diasporageldern entstehen
wird, füllen zu können, müsste das Wirtschaftswachstum im Kosovo
auf 15% steigen eine Illusion schon alleine im Hinblick auf die weltweite
Rezession.
Auch der Durchschnitt der Gehaltshöhen wird durch den Weggang der internationalen
Organisationen, Massenentlassungen (alleine im Energiesektor sind 2-3.000 Entlassungen
geplant), Privatisierungen und des Bevölkerungswachstums sinken.
Schon jetzt ist die Stimmung, vor allem bei jungen Menschen, denkbar pessimistisch,
da täglich gut bezahlte internationale Posten wegfallen.
Der Kosovo steht nicht alleine im Balkan als nicht-exportierendes Land, aber
seine Situation ist besonders drastisch. Mit nahe 0% Export und 85% Import besteht
kein Handelsgleichgewicht, die eigene Produktion ist nicht geschützt und
es wird immer nur soviel eigenproduziert werden können, wie auf dem eigenen
Markt abgesetzt werden kann.
Zudem ist der Zugang zu den Märkten und der Transit durch die Nachbarländern
sehr begrenzt. Nur mit Albanien hat der Kosovo ein normales Handelsverhältnis,
doch bestehen auch in diesem Fall infrastrukturelle Probleme.
Fremdinvestitionen bleiben noch immer aus den bereits in früheren Berichten
genannten Gründen aus (z.B. Infrastruktur, politischer Status, Mangel an
qualifizierten, billigen Kräften, etc). Eine italienische Konsultantfirma
behauptete ironisch, daß der einzige Grund, im Kosovo zu investieren der
Mangel an Transparenz sei. Zitat: Investition im Kosovo ist ein verlorenes
Spiel. Zu undurchsichtig und kriminell.
Dieser Mangel macht es dubiosen Geschäftemachern hier sehr leicht, auf
gesetzlose Art reich zu werden. Korruption ist immer noch kein Thema, denn was
ist schon illegal in einem illegalen Staat? Es gibt kein etabliertes Steuersystem,
also wen sollte man bestechen, um keine Steuern zu zahlen? Die Zölle sind
zwar eine andere Geschichte, aber es ist offensichtlich, daß Korruption
an den Grenzen bereits blüht.
Die Liste der Probleme ist lang. Außer den bereits genannten behindern
noch andere Faktoren das wirtschaftliche Wachstum:
- sehr kleine meist Familienunternehmen
- sehr wenige Unternehmen führen Buchhaltung
- der informelle Sektor ist wahrscheinlich größer
als der formelle
- ein unterentwickeltes Bank- und Kreditsystem
- übermäßige Abhängigkeit des Außenhandels
von Zöllen
Noch immer vertrauen Kosovaren nicht auf Banken. Anstatt in Produktion und Firmen
zu investieren, was der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen würde, sichern
die meisten Familien momentan ihr ganzes Erspartes über den Hausbau. Sieht
man sich einmal in den Wohnvierteln von Pristina um, wird dies deutlich. Doch
alleine in einem einzigen dieser Viertel sind fast die Hälfte dieser Paläste
unfertig das Geld ist mitten im Bau ausgegangen, kein Gewinn für
Individuen wie für die Wirtschaft. (...)
6. Pharmazeutische Situation
Täglich erhalten wir Anfragen über die Medikamentenversorgung im Kosovo.
(...) Eine pharmazeutische Beraterin der WHO (Weltgesundheitsorganisation) zählte
mir jedoch einige der Probleme und Fehler im System auf:
- Die Lagerung: es gibt nicht genug Kühlvorrichtungen.
Insulin, z.B. verliert dadurch an Wirkung.
- Die Medikamente sind in ehemaligen Plätzchenfabriken
und dergleichen gelagert. Schmutz, keine Klimaanlagen, usw. tragen zum Qualitätsverfall
der Medikamente bei. (Tabletten müssen unter 25 Grad gelagert werden. Im
Sommer steigen die Temperaturen auf bis zu 40 Grad im Kosovo) Sieben solcher
Lagerhallen sind über die ganze Provinz verstreut. In manchen Fällen
bestand der Mietvertrag für solche Hallen nur für 3 Monate. So müssen
die Medikamente ständig transportiert werden, sind Temperaturschwankungen
unterworfen, Verfallsdaten kommen durcheinander. Zudem sind diese Transaktionen
nicht zu überwachen.
- Erst seit kurzem gibt es ein öffentliches Medikamenten
Verzeichnis. Es gibt jedoch kein zentrales Büro, jedes Krankenhaus bestellt
seine eigenen Medikamente. Nach 2 Jahren kann noch immer niemand sagen, wie
viele Medikamente der Kosovo braucht. Es gibt keine Daten oder Statistiken.
Auch die Spenden sind nirgendwo festgehalten.
- Spenden: noch immer werden gutgemeinte Medikamentensendungen
in den Kosovo geschickt. Oft handelt es sich dabei um abgelaufene oder halb
leere Packungen. Die Entsorgung von einem Kilogramm Medikamente aber kostet
0,80 DM. Ein Beispiel: Die KFOR brachte im September Riesenmengen an Medikamenten,
die alle 3 Woche später verfielen.
- Internationale Richtlinien werden nicht beachtet.
Das größte Problem aber ist die mangelnde Ausbildung der Apotheker.
Fast kein Apotheker hat in den letzten 10 Jahren gearbeitet. Vor allem in der
Medikamentenbeschaffung und -verwaltung gibt es kein qualifiziertes Personal.
Es gibt keinerlei Übersicht von staatlicher Seite aus.
Die Ärzte im Kosovo hatten schon immer die Angewohnheit, alles durch Medikamente
zu heilen. Ein Arzt, der keine Medizin verschreibt, gilt als suspekt. Anstatt
nun freie Medikamente von der Essential Drug List (EDL) zu verordnen, verschreiben
die meisten Ärzte die neuesten und teuersten Medikamente. Dies ist ein
essentiellesProblem für arme Menschen, die nicht beurteilen können,
ob auch ein Medikament von der EDL sie heilen könnte und so oft gar nichts
tun, da sie sich diese teuren Mittel nicht leisten können.
Es gibt 52 öffentliche Apotheken im Kosovo und 6 Krankenhäuser (Mitrovica
eingeschlossen). Dazu gibt es hunderte von privaten Apotheken, von denen fast
die Hälfte in den letzten Monaten von UNMIK geschlossen wurden, da die
sogenannten Apotheker über keinerlei Ausbildung verfügten.
Fast alle diese illegalen Apotheken haben wieder geöffnet, denn: Medikamente
sind ein extrem lukratives Geschäft, in einer Gesellschaft, in der kleinen
Kindern Antibiotika gegen Schnupfen gegeben wird!
Der Staat scheint noch immer nicht die legalen Mittel zu haben, um gegen solchen
Mißbrauch vorzugehen. Seit Anfang diesen Jahres hat die Weltgesundheitsorganisation
nur noch eine über- wachende Funktion. Das Ergebnis ist, daß die EDL
nicht mehr überarbeitet wurde, die Verwaltung des pharmazeutischen Sektors
katastrophal ist und Korruption und Mißbrauch blühen.
Die Kooperative der ehemaligen Staatsapotheken (KFK), die vormals nur an öffentliche
Apotheken lieferte, hat seit Beginn des Jahres auch kommerzielle Aktivitäten
begonnen. Das Resultat ist, daß nicht nur kommerzielle Pharmazeutika, sondern
auch Medikamente von der EDL verkauft werden!
Aufgrund der mangelnden Ausbildung und Profitgier werden zusätzlich oft
falsche Medikamente verkauft. Apotheker verkaufen einfach, was sie im Regal
haben und nicht, was auf dem Rezept steht. Diese üble Praxis ist deshalb
möglich, weil auch in diesem Sektor, wie in privaten Firmen keine adäquate
Buchhaltung durchgeführt wird. Staatsapotheken führen mittlerweile
nur noch 10% Medikamente von der EDL in ihrem Angebot. Zudem funktioniert die
koordinierende Arbeit von KFK nicht und gefährdet damit die Versorgung
mit essentiellen Medikamenten.
Ein Beispiel für die Lukrativität dieses Sektors: Ein Mitarbeiter
der WHO bekam vor kurzem eine Stelle in einer öffentlichen Apotheke. Sein
Gehalt: 4.500 DM bar auf die Hand.
Es war geplant, daß alle öffentlichen Apotheken ihre Gewinne in einen
Topf werfen und sie untereinander verteilen. Dieses System hat bisher überhaupt
nicht funktioniert und führt zu noch größerem Mißbrauch.(...)
IMK: Abschiebungsstopp für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo verlängert
Beschluss vom 08.11.2001 (Sammlung aller Beschlüsse der IMK vom 8.11.2001)
34 S., M1317
(...) 1. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus
dem Kosovo für weitere sechs Monate verlängern; danach erfolgt eine
erneute Prüfung. 2. Die Innenministerkonferenz bittet den Bundesminister
des Innern, sich bei UNMIK dafür einzusetzen, dass weniger gefährdete
Minderheitengruppen bereits ab einem früheren Zeitpunkt in das Kosovo zurückgeführt
werden können. Ferner bittet die Innenministerkonferenz den Bundesminister
des Innern, in den Verhandlungen mit der Bundesrepublik Jugoslawien darauf hinzuwirken,
dass grundsätzlich alle ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen,
z.B. auch nichtalbanische Minderheiten aus dem Kosovo, in das übrige Gebiet
der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden können. (...)
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente von ecoi.net
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SFH: Keine wesentlichen Veränderungen der Lage der
Menschenrechte seit der Machtübergabe an Baschar al-Assad
Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe v. September 2001 (enthält
auch Ausführungen zur innen- und außenpolitischen Lage); 24 S., M1240,
#4577
(...) 5. Menschenrechtssituation
Die Machtübergabe an Baschar al-Assad hat bis jetzt keine weit gehenden
und grundsätzlichen Veränderungen gebracht. In einem ersten Teil des
Kapitels wird deshalb der Zustand vorgestellt, wie ihn Assad senior während
seiner Amtszeit von 1970 bis 2000 verfestigte; die bescheidenen und zumeist
nur temporären Fortschritte unter Baschar werden in einem separaten Abschnitt
gewürdigt.
Seit 1963 ist der Ausnahmezustand in Kraft, ein bequemer Vorwand, um die Bevölkerung
mit fragwürdigen Gesetzen oder sogar aussergesetzlich zu kontrollieren
und einzuschüchtern. Telefone, Post, Fax und persönliche Kontakte
werden überwacht, Sicherheitskräfte terrorisieren die Bevölkerung:
Verhaftungen sind jederzeit möglich, oft aus dem Haus heraus oder von der
Strasse weg, von zivil Gekleideten, manche kommen von einem Termin bei einer
Amtsstelle nicht mehr zurück.
Vor allem politische Gefangene sind meist schwerer Missachtung ihrer Rechte
ausgesetzt.
5.1. Einschränkung der Meinungsäusserung
Rede- und Meinungsfreiheit:
Sie sind durch die Verfassung zwar garantiert, aber durch die Regierung eingeschränkt.
Namentlich sind nicht erlaubt: Kritik am Präsidenten und seiner Familie,
an der Bath-Partei, der Armee, der Legitimität des Regimes. In den
andern Bereichen erlaubt es der Ausnahmezustand dem Informationsministerium
und dem Ministerium für kulturelle und nationale Führung
sie sind für die Zensur zuständig von Fall zu Fall festzulegen,
was unter die illegalen Äusserungen fällt. Besondere Beachtung finden,
neben den bereits erwähnten Themen: Menschenrechte, islamischer Fundamentalismus
und allgemein explizite konfessionelle Diskussionen, Anspielungen auf die Verwicklung
höchster Stellen in den Drogenhandel, das syrische Engagement im Libanon,
nicht genehme Darstellungen der syrischen Seite im Nahostkonflikt, Sexualität.
Publikationen in Arabisch werden genauer angeschaut als fremdsprachige, Journalisten
werden von den Sicherheitskräften auch belangt für Artikel, die sie
im Ausland publizieren. Die Spielregeln sind bekannt, die meisten
Betroffenen praktizieren weitgehende Selbstzensur oder haben, wie ihr Publikum,
einen feinen Sinn für Anspielungen entwickelt. Ohnehin gaben bis zu Assads
Tod nur die Bath und die Regierung Zeitungen heraus, und das Fernsehen
steht unter staatlicher Kontrolle.
Schulen und Universitäten haben einer einheitlichen Doktrin zu folgen.
Ausländische Fiktion und Filme werden ebenfalls zensuriert, und mitgeredet
wird auch bei der Programmgestaltung in den ausländischen Kulturzentren.
Dagegen sind ausländische Presseerzeugnisse in relativ breitem Angebot
vorhanden, wenn auch manchmal mit herausgerissenen Seiten. Die Leute haben heute
Satellitenschüsseln, als Folge davon hat das staatliche syrische Fernsehen
praktisch sein ganzes Publikum verloren. Das Internet dagegen hat als Medium
des Austauschs und der Information noch kaum Bedeutung.
Versammlungsfreiheit:
Zusammenschlüsse müssen bei der Regierung registriert sein. Den Wenigsten
ist diese Registrierung vergönnt, weil ihnen (nicht genehme) politische
Absichten unterstellt werden.
Die Berufsverbände waren 1980 alle aufgelöst und dann unter Regierungsaufsicht
neu aufgebaut worden, geleitet werden sie normalerweise von Bath-Mitgliedern.
Die Gründung von Parteien ist wahrscheinlich nicht erlaubt. Sämtliche
Treffen müssen vorgängig bewilligt werden vom Innenministerium, Demonstrationen
und Ähnliches werden von der Regierung oder von der Partei organisiert.
5.2. Kontakte mit der Staatssicherheit
5.2.1.Verhaftung und Haft
(...) Haftbedingungen:
Die Verfassung verbietet zwar Folter und Misshandlungen, sieht auch entsprechende
Strafen vor, und die Regierung streitet die Existenz von Folter denn auch ab.
Aber beides ist an der Tagesordnung vor allem in der ersten Zeit nach einer
Verhaftung, dann scheint sich die Situation für viele etwas zu entspannen.
Folterer haben nichts zu befürchten, entsprechende Vorwürfe vor Gericht
werden nicht weiter verfolgt. (...)
Eine grundsätzlich sehr schlechte Behandlung erwartet Gefangene meist im
Gefängnis von Tadmur/Palmyra, auch aus Fara Falastin in Damaskus
werden mehr und brutalere Übergriffe als von andern Haftanstalten gemeldet.
Überbelegung, unhaltbare hygienische Verhältnisse und ungenügende
Ernährung sind üblich, die medizinische Versorgung ist ungenügend
bis nicht vorhanden. Schlechte Haftbedingungen und Misshandlungen führen
jedes Jahr zu Todesfällen in den Gefängnissen.
1998 wurden drei Offiziere zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie
einen wegen Drogenvergehen Verhafteten zu Tode gefoltert hatten. Diese Verurteilung
steht bis jetzt einzigartig da im syrischen Justizwesen.
Ob gewisse Hafterleichterungen wie Besuch von Angehörigen (wenn sie erst
einmal herausgefunden haben, wo der Gefangene steckt!) oder Lektüre gewährt
werden, hängt im Wesentlichen von der Gefängnisleitung und vom Verhalten
der Angestellten ab. Verhaftung bedeutet in manchen Fällen Verschwinden:
Angehörige erfahren manchmal über Jahre oder sogar Jahrzehnte nichts
über den Verbleib und das Schicksal der betroffenen Person.
Ein Journalist behauptet Belege zu haben für das Verschwinden sprich
Umbringen von ca. 15.000 Personen während der Assad-Zeit.
5.2.2. Verfahren und Strafen
Verfahren und verhängte Strafen vermögen in manchen Punkten den rechtlichen
Vorgaben nicht zu genügen, vor allem im Falle von Gewissens- und politischen
Gefangenen, die sich vor einem Militärgericht oder vor dem SSSC zu verantworten
haben.
Viele Gefangene werden nie oder erst nach Jahren der Haft überhaupt vor
Gericht gebracht, dort erwartet sie in der Regel ein Verfahren ohne Anhörung
und ohne Möglichkeit zur Verteidigung und anschliessend eine Verurteilung
aufgrund schwammiger Anklagepunkte (...), zu einer meist langjährigen Gefängnisstrafe.
Bei einigen politischen Vergehen wie Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern
(...) kann laut Gesetz die Todesstrafe verhängt werden, was in der Praxis
aber offenbar nicht mehr passiert.
Ein zweites Gerichtsverfahren nach Verbüssen der ersten Strafe und die
Verhängung einer Anschlussstrafe ist ebenfalls bekannt, nicht selten werden
Inhaftierte auch ohne Nachschieben von Gründen über die verhängte
Haftstrafe hinaus festgehalten. (Ein Betroffener wurde nach Absitzen seiner
12-jährigen Gefängnisstrafe für weitere 15 Jahre festgehalten,
1998 ist er schliesslich freigekommen.)
In vielen Fällen muss die Freilassung erkauft werden durch die Unterzeichnung
eines Papiers, in dem der politischen Betätigung abgeschworen wird. Verweigerung
der Unterschrift zieht weiteres Festhalten nach sich, eventuell verbunden mit
Haftverschärfung.
Und auch nach dem Gefängnisaufenthalt ist die Bestrafung nicht ausgestanden:
Aus der Haft Entlassene sind in ihren Bürgerrechten meist eingeschränkt,
in Übereinstimmung allerdings mit dem syrischen Strafrecht. So wird ihnen
etwa das Stimm- und Wahlrecht entzogen für mehrere Jahre, sie erhalten
keine Arbeit in Regierungsstellen, es wird ihnen kein Pass ausgestellt. Unter
Berufung auf die gleichen Bestimmungen werden ehemalige Gefangene auch daran
gehindert, unterbrochene Studiengänge wieder aufzunehmen.
Eine weitere Schikane gegen aus der Haft Entlassene stellen auch Vorladungen
vor den Sicherheitsdienst dar, wo sie Beschimpfungen und Schläge zu gewärtigen
haben.
5.2.3. Sippenhaft
Vor den eben erwähnten Vorladungen und ihren Folgen sind auch Angehörige,
Frauen und Kinder inbegriffen, nicht sicher. Sie müssen zudem befürchten,
dass man sich an ihnen vergreift, wenn der Gesuchte ins Exil gegangen oder anderweitig
untergetaucht ist, aber auch, dass sie nach einer Verhaftung in der Familie
überhaupt erst ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Manche Familien
getrauen sich aus Angst vor Sippenhaft über viele Jahre nicht, Meldungen
über Verhaften/Verschwinden von Familienangehörigen an die Öffentlichkeit
zu bringen.
Ebenfalls unter Sippenhaft ist zu rechnen, dass Angehörige, allen voran
Kinder von Exilierten und von Personen auf Schwarzen Listen, in andern Ländern
zu Staatenlosen werden, da ihnen die Erneuerung des Passes verweigert wird.
Kriminelle duchlaufen im Allgemeinen fairere Verfahren und leiden weniger unter
den oben erwähnten
begleitenden Schikanen, haben aber natürlich die meisten Vernachlässigungen
ebenfalls auszustehen. (...)
6.1. Ethnisch, religiös und sozial definierte Gruppen
Der Staat garantiert die Religionsfreiheit und hält sich im Wesentlichen
auch daran. Religiöse und kulturelle Traditionen und Aktivitäten werden
von der Regierung nicht hintertrieben, solange dahinter nicht politische und/oder
separatistische Absichten gesehen werden. (...) Auf der anderen Seite bemüht
er sich nicht um den Schutz von bedrängten Minderheiten. Bei grösseren
Konflikten kommt es allenfalls zum wenig rücksichtsvollen Eingreifen von
Sicherheitskräften, wie im November 2000 in der Provinz Suweida, wo Zusammenstösse
zwischen Drusen und Beduinen um Weidefragen mit einem Einsatz von Sicherheitskräften
und etlichen Verletzten, wahrscheinlich sogar Toten endeten.
6.1.1. Politisch verfolgte Gruppe: die Kurden
Eine Ausnahme zum oben Gesagten muss im Falle der Kurden gemacht werden, der
grössten nicht-arabischen Gruppe in Syrien, mit einem Anteil von gegen
10% an der Bevölkerung (ca. 2 Mio Personen). Ihr Stammgebiet liegt im Nordosten
Syriens, mit Qamischli als Zentrum. Jede Manifestation des Kurdentums wird als
Angriff auf die Einheit des Staates aufgefasst und kann eine Strafe nach sich
ziehen. Die Verwendung der kurdischen Sprache ist mündlich wie auch in
den Medien verboten. Das Feiern von Nouruz, dem kurdischen Neujahr,
endet, je nach Stimmung im Land, in manchen Jahren mit Verhaftungen. Die Situation
ist gefährlicher in den ursprünglichen Kurdengebieten als in den Städten,
wo ein unbeobachtetes Leben eher möglich ist. Bei der Vergabe von Staatsstellen
werden Kurden gezielt benachteiligt, und auf den Öl- und Gasfeldern, alle
im Kurdengebiet im Norden des Landes gelegen, soll kein einziger Kurde beschäftigt
sein. Unter die Kurden zu rechnen sind auch um die 200.000 Staatenlose,
die unter zusätzlichen Erschwerungen der Lebensbedingungen zu leiden haben:
Sie wurden 1962 im Verlauf einer Volkszählung der Staatsbürgerschaft
beraubt, weil sie den Beweis nicht erbringen konnten, dass sie seit 1935 in
der Gegend ansässig waren. Ziel der Ausbürgerungsoperation war die
Arabisierung des ressourcenreichen Gebietes. Staatenlose haben kein
Recht auf syrische Staatsbürgerschaft, auf Stimmrecht, auf Landbesitz,
auf staatliche Anstellungen. Ehen werden nicht anerkannt, auch nicht im Falle,
dass die Frau Syrerin ist, Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft ebenfalls
nicht. Die Regierung unterscheidet zusätzlich zwischen Ausländern
und Nicht-Registrierten. Die Aus- länder erhalten
spezielle Identitätspapiere, die Nicht-Registrierten nicht
einmal das, was die Einschulung der Kinder, ohnehin nur schwer zu bewerkstelligen,
praktisch verunmöglicht.
6.1.2. Strukturell benachteiligte Gruppen
6.1.2.1. ethnische/nationale Gruppen
Yesiden
Sie leben im Norden und Nordosten Syriens, ihre Zahl wird auf etwa 20.000
geschätzt. Ethnisch gelten sie vielen als Kurden, mit einer Religion allerdings,
die sie den meisten andern als Ungläubige erscheinen lässt. Entsprechend
tief ist ihr Status, was Übergriffe etwa von Kurden nach sich zieht. Sie
haben in diesem Fall keine Hilfe vom Staat zu erwarten und kennen, da vor allem
als Bauern tätig, auch keine internen Fluch- oder Ausweichmöglichkeiten.
Turkmenen
Sie stammen ursprünglich aus Zentralasien, leben als Halbnomaden vor
allem im Norden. 1996 kam es zu Massenverhaftungen, (als Signal an die Türkei?)
es ist nicht klar, ob inzwischen alle wieder freigekommen sind.
Tscherkessen
Sie waren ursprünglich, im Zuge russischer Eroberung/Besetzung des
Gebietes aus dem Kaukasus eingewandert und hatten sich hauptsächlich in
der Gegend von Qunaitra angesiedelt. Von dort wurden sie nach 1973 in grosser
Zahl nach Damaskus vertrieben, wo sie kaum mehr als eigene Gruppe wahrgenommen
werden.
Palästinenser
1999 wurden von der UNRWA, einem UN-Gremium, das sich um die palästinenschen
Flüchtlinge kümmert, ca. 375.000 Personen registriert. Sie leben zum
Teil auch noch nach Jahrzehnten im Land in Flüchtlingslagern und andern
Armenquartieren, vor allem im Grossraum Damaskus. In vielen Belangen sind sie
der syrischen Bevölkerung praktisch gleichgestellt, haben aber, da ohne
syrischen Pass, zum Beispiel kein Stimmrecht. Gewisse Erleichterungen wie etwa
Aufhebung von Reisebeschränkungen gelten jeweils auch für sie. Die
Einreise nach Syrien ist für Palästinenser nicht einfach, für
Leute aus dem Gaza- Streifen sogar unmöglich, auch wenn neuerdings die
palästinensischen Pässe im Prinzip anerkannt werden. Vor allen in
früheren Jahren liefen sie Gefahr, verhaftet zu werden, wenn ihre politischen
Ansichten nicht auf der Linie des Regimes lagen. Heute hat sich die Situation
diesbezüglich entspannt.
Angehörige verschiedener Nationalitäten
Weit über das Ende des libanesischen Bürgerkrieges 1991 hinaus
wurden libanesische Staatsangehörige mit nicht genehmer politischer Einstellung
verhaftet und über die Grenze nach Syrien verschleppt. Der letzte von ai
gemeldete Fall datiert von 1994. Viele der Gefangenen sind inzwischen freigekommen,
aber zahlreiche Personen gelten nach wie vor als gefangen oder sogar verschwunden.
Auf die zahlreichen jordanischen Staatsangehörigen, die in syrischen
Gefängnissen verschwanden, wurde (...) hingewiesen.
Assyrer
Ca. 20.000 Personen, vor allem im Nordosten gehören zu den alten
christlichen Kirchen. Sie geniessen als religiöse Gruppierung den gleichen
staatlichen Schutz wie andere auch. Gewisse Kreise bauten das Assyrertum im
Verlauf der Zeit als Ethnie auf, politisierten damit (und vor allem durch die
Gründung einer Partei, der ADO (Assyrisch-demokratische Organisation) das
Thema und riefen so das Regime auf den Plan, das die (kulturellen/religiösen)
Manifestationen der Grup- pe misstrauisch verfolgt und ADO-Mitglieder allenfalls
auch verhaftet.
Armenier
Sie kamen in der Mehrheit nach den Zusammenbruch des Osmanenreiches und
wegen schwerer Verfolgung durch die Türkei in grosser Zahl aus dem Kaukasus
nach Syrien. Es gab unter ihnen, gestärkt durch die Existenz einer eigenen
Sprache, immer eine starke Bewegung gegen eine Assimilierung, weshalb sie unter
der panarabischen Ideologie unter Druck gerieten. Eine recht grosse Zahl wanderte
weiter, hauptsächlich in die USA. Die Mehrheit der heute etwa 200.000 Armenier
lebt unbehelligt in Aleppo und betätigt sich vor allem im Handel, eine
grössere Gemeinschaft existiert auch in Damaskus.
6.1.2.2. Religiös definierte Gruppen
Sunniten
Der Anteil sunnitischer Araber an der Gesamtbevölkerung beträgt um
die 65%, und auch der Grossteil der Kurden sind Sunniten. Die meisten leben
ihre Religion/Konfession so unauffällig wie alle andern auch, manche sehen
sich aber durch Ungläubige die Alawiten dominiert und fühlen
sich entsprechend unbehaglich. Wird der Islam politisiert der bedeutendste
Exponent dieser Tendenz sind die Muslimbrüder droht Verfolgung und
Verhaftung. (...)
Alawiten
Sie bilden mit gegen 2 Mio Angehörigen die grösste religiöse
Minderheit in Syrien. Ihr Stammgebiet ist die Gegend von Lattaqia und deren
gebirgiges Hinterland, die Gemeinschaft hat ein eher ländliches Gepräge.
Sie sehen sich selber als Schiiten, von vielen Sunnis werden sie aber aufgrund
gewisser Praktiken und Glaubenssätze als Ungläubige verachtet. Der
Präsident und ein Grossteil seiner Entourage sind Alawiten, was sowohl
aussenstehende Beobachter als auch düpierte Sunniten manchmal dazu verleitet,
Syrien als unter einem alawitischen Regime stehend zu bezeichnen.
Drusen
Historisch eine schiitische Abspaltung, gelten sie vielen Muslimen als
Ungläubige. Ihre Gemeinschaft wurde durch die Grenzziehungen in der Region
auf mehrere Länder aufgeteilt, die gegen 400.000 syrischen Drusen leben
vor allem im Grenzgebiet zum Libanon, zu Israel und zu Jordanien. Sie halten
ein tiefes Profil, erheben keine speziellen politischen Ansprüche,
versuchen einzig, ihre kulturellen und religiösen Eigenheiten zu bewahren.
Schiiten
Sie sind weltweit die zahlenmässig bedeutendste schiitische Konfession.
Bevölkerungsmässig spielen sie in Syrien kaum eine Rolle, sie haben
aber eine gewisse Präsenz im Strassenbild, der vielen Touristen aus dem
befreundeten Iran wegen.
Juden
Die jüdische Religion darf in dem Mass gelebt werden, wie das auch
für andere gilt, die jüdische Gemeinschaft hatte aber des Konflikts
mit Israel wegen immer einige Schikanen mehr zu erdulden als andere. Im Nachgang
zur Madrider Konferenz 1991 wurden die Ausreisebeschränkungen für
Juden nach und nach gelockert, in der Folge nahm die Zahl der Ausreisenden rasch
zu, in einer geheimen Aktion wurden 1994 zusätzlich etwa 1.500 Personen
nach Israel gebracht. Heute beträgt ihre Zahl nur noch um die 200, die
Hälfte von ihnen lebt in Damaskus, wo noch zwei Synagogen existieren. Die
jüdische Schule zählt noch etwa 12 Studierende, vor 10 Jahren waren
es noch 500.
Christen
Neben den Assyrern und Armeniern gibt es einige hunderttausend Christen,
die sich als Araber sehen. Sie gehören grossenteils Konfessionen an, die
in unserer Gegend wenig bekannt sind, wie der griechisch-orthodoxen, melkitischen
oder maronitischen Kirche. (...)
6.2. Politisch argumentierende Gruppen
6.2.1.Verbände und Vereinigungen
Gewerkschaften, Berufsverbände und ähnliche Interessengruppen funktionieren
unter Aufsicht von Regierung und/oder Bath-Partei. Die Gründung unabhängiger
Vereinigungen benötigt eine Bewilligung der Regierung, die naheliegenderweise
nur erteilt wird etwa für kulturelle oder religiöse Aktivitäten,
hinter denen keine politischen Absichten vermutet werden. Versuche, sich an
den gegebenen Strukturen vorbei Gehör zu verschaffen, haben meistens Konsequenzen:
Die 1989 gegründete CDF versuchte man 1992 zu zerschlagen durch die Verhaftung
von 40 ihrer prominentester Mitglieder und deren Verurteilung zu teils hohen
Gefängnisstrafen. Sie arbeitete im Untergrund weiter und konnte im September
2000, obwohl immer noch illegal, zum erstenmal seit 11 Jahren eine öffentliche
Versammlung abhalten, ohne schwerwiegende Konse- quenzen. Nach der neuerlichen
Verhärtung der Situation im 2001 ist sie wieder aus der Öffentlichkeit
verschwunden. Die Debattierklubs von 2000- anfangs 2001 können als eine
Art Nachfolgeorgansiationen des CDF angesehen werden. Dazumal aktive Teilnehmende
in diesen Zirkeln müssen heute mit Verfolgung und Verhaftung rechnen.
6.2.2. Parteien
Es gibt neben der Bath einige wenige legale Parteien, alle mit dieser
in der NPF zusammengeschlossen. Sie dienen wohl vor allem dazu, den Anschein
von Pluralität zu erwecken, eigenständiges Politisieren ist ihnen
nicht erlaubt. Alle andern Parteien sind illegal, Mitgliedschaft strafbar.(...)
7. Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland
Das Regime nimmt nur Leute zurück, die über gültige Papiere verfügen.
Im Falle der Staatenlosen heisst dies üblicherweise, dass eine
Rückkehr nicht möglich ist. Die Ausländer haben sich
durch die Ausreise ihre prekäre Aufenthaltsgenehmigung in Syrien verwirkt,
die Nicht-Registrierten haben nie eine Aufenthaltsbewilligung besessen,
es gibt keinen Grund für Syrien, ihnen jetzt Papiere auszustellen. Das
Angebot an Personen ohne Pass, dass ihnen ein Dokument ausgestellt werde mit
einjähriger Gültigkeit, dürfte sich eher an Personen richten,
denen aufgrund ihrer Exilsituation der Pass nicht mehr erneuert wurde (in diese
Situation sind auch Familienangehörige, namentlich Nachkommen, einzuschliessen).
Es ist nicht klar, welche Absichten hinter dem Angebot stecken, von mancher
Seite wird vermutet, dass man die Leute ins Land locken und bestrafen
will, es bestehen auch Fragezeichen zur Einschränkung, dass die neuen Papiere
nur ein Jahr gültig sein sollen. Die Möglichkeit, sich vom Militärdienst
freizukaufen, die schon früher bestand, ist offenbar in letzter Zeit ausgeweitet
worden, was wahrscheinlich für manche Männer mit gültigen Papieren,
die während ihres Auslandaufenthalts nicht aufgefallen sind, eine eingermassen
problemlose Rückkehr ins Land erlaubt. Für Personen, deren Asylantrag
abgelehnt wurde, müssen für die Rückschaffung in den meisten
Fällen bei den syrischen Behörden überhaupt erst gültige
Papiere beschafft werden, was ihnen einen entsprechenden Vermerk in den syrischen
Registern eintragen dürfte. Über das Ausmass an Gefährdung, das
der abgelehnte Asylantrag und die daraus resultierende Rückschaffung nach
sich zieht, besteht Uneinigkeit. Während manche Beobachter glauben, dass
zurückgeschaffte Asylsuchende nur, wie viele andere Rückkehrer
auch, eine unangenehme, länger dauernde Befragung über sich ergehen
lassen müssen, die ohne schwerwiegende Folgen bleibt, glauben andere, dass
ein abgelehnter Asylantrag bzw. die darauf erfolgte Rückschaffung fast
zwangsläufig eine Verhaftung zur Folge habe. Es wurde der Fall eines abgewiesenen
Asylsuchenden aus Deutschland bekannt, der nach seiner Rückschiebung nach
Syrien im Dezember 2000 (unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der DUP (Democratic
Unity Party) verhaftet wurde und mit grosser Wahrscheinlichkeit einige Monate
später in der Haft umkam.
8. Zusammenfassung
Syrien ist eines der stabilsten Länder des Nahen Ostens. Über Jahrzehnte
während der gesamten Amtszeit von Hafis al-Assad von 1970 bis 2000
kam es zu keinen nennenswerten Veränderungen in Aufbau und Funktionsweise
des Staatsapparats oder im Verhältnis der Machthabenden zu ihrer Position
und zu ihrem Land. Für die grosse Mehrheit der Bevölkerung hat diese
Stabilität keineswegs einen positiven Beiklang: Es waren schwere, bleierne
Jahre, in denen abweichende Ansichten nicht geduldet wurden. Viele Tausende
bezahlten ihr Bedürfnis nach Veränderung und Bewegung mit Haft und
schwersten Misshandlungen, oft auch mit dem Tod. Der Tod des alten Diktators
und der erstaunlich ruhige Übergang der Macht an seinen Sohn, die ersten
Signale, die dieser aussandte, weckten in vielen die Hoffnung auf einen Aufbruch
in eine neue Zeit, in der die Menschen und ihre Würde respektiert würden.
Aber nach einem kurzen Frühling kam die Ernüchterung, und gut ein
Jahr nach Antritt des jungen Präsidenten ist das Land beinahe wieder in
seinen alten Zustand zurückgefallen. Die Frage, ob Baschar al-Assad die
schüchtern begonnene Öffnungspolitik nicht weiterführen will,
oder ob er (vorläufig?) nicht kann, weil die alten Garden in Politik und
Geheimdiensten ihn daran hindern, lässt sich heute noch nicht beantworten.
(...)"
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VG Weimar: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende Frau mit
Kindern, Behinderung durch vietnamesische Behörden
U.v. 07.09.2001 - 1 K 20618/97.We -; 10 S., M1254
(...) Jedoch steht den Klägern ein Abschiebungshindernis gemäß
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu, da ihnen die individuell konkrete Gefahr droht,
an Leib, Leben oder Gesundheit verletzt zu werden. Die von der Klägerin
zu 1 geschilderten Beeinträchtigungen bei der Arbeitsaufnahme sind glaubhaft.
Sie stehen in Einklang mit der Auskunftslage. Danach ist davon auszugehen, dass
Angehörige von Regimekritikern oder ehemaligen südvietnamesischen
Armeeangehörigen etc. erhebliche Schwierigkeiten seitens der vietnamesischen
Exekutivbehörden zu gewärtigen haben. Viele Familien wurden von den
lokalen Polizeistellen durch regelmäßige, auch mehrtägige Vernehmungen,
Hausdurchsuchungen zur Tag- und auch zur Nachtzeit, durch Meldeauflagen, Ausbildungs-
und wie hier Berufsverbote schikaniert. Der Familie einer missliebigen
Person wird es so sehr wie nur möglich erschwert, sich den Lebensunterhalt
zu verdienen;
amnesty international an VG Mainz vom 10. November
1993 und an VG Koblenz vom 04. September 1996; Institut für Asienkunde
an VG Mainz vom 19. Mai 1994.
Bei dem Onkel der Klägerin zu 1 handelt es sich unzweifelhaft um eine solche
missliebige Person. Er war Offizier (Hauptmann) bei den südvietnamesischen
Regierungstruppen. Nach dem Zusammenbruch der RVN (Regierung der Republik Vietnam)
im Jahre 1975 und dem Abzug der amerikanischen Truppen wurde das Land am 02.
Juli 1976 durch die Gründung der Sozialistischen Republik Vietnam (SRV)
wiedervereinigt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende im Jahre 1975 mussten auf
Anordnung der provisorischen Revolutionsregierung militärische und zivile
Bedienstete der RVN-Regierung an Maßnahmen zur Umerziehung
teilnehmen. Zu Tausenden wurden ehemalige Soldaten, Unteroffiziere und untergeordnete
Zivilangestellte der RVN von der neuen Regierung zur Teilnahme an politischen
Sofortkursen gezwungen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben
der Klägerin zu 1, wegen der politischen und beruflichen Vergangenheit
ihres Onkels (ehemaliger Hauptmann in der Armee Südvietnams) Nachteile
bei der Berufsausübung erfahren zu haben und behördlichen Schikanen
ausgesetzt gewesen zu sein, unabhängig davon, dass sie sich im Laufe des
Verfahrens in kleinere Widersprüche verstrickt hat (...), glaubhaft. Muss
sie daher bei einer Rückkehr befürchten, weiterhin an der Arbeitsaufnahme
gehindert zu sein, hängt ihre Lebenssituation sehr von den persönlichen
Umständen, namentlich den familiären Verhältnissen und ihrer
sozialen Vernetzung ab. Nachdem die gesamte Familie der alleinstehenden Klägerin
im Ausland aufhältig ist, kann sie auf eine familiäre Unterstützung
nicht zurückgreifen. Ein soziales Netz besteht für die Klägerin
und ihre Kinder nicht. Ein staatliches System der sozialen Sicherheit gibt es
bisher lediglich für den öffentlichen Dienst;
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.
August 2000.
Da sie für sich und ihre beiden Kinder somit aus eigener Kraft das
wirtschaftliche Existenzminimum nicht sicherstellen könnte, kann nicht
verlässlich ausgeschlossen werden, dass sie in Vietnam in eine ausweglose
Lage geraten würden. Es ist nicht erkennbar, dass sonstige Dritte, etwa
die im Ausland lebenden Verwandten, bereit und in der Lage wären, der Klägerin
zu 1 und ihren Kindern zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage ausreichende Hilfe
zu leisten. Somit ist davon auszugehen, so dass für sie und ihre Kinder
in Vietnam kein Auskommen besteht. (...)
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
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