Materielles Asylrecht

VG Berlin: Geschlechtsspezifische Verfolgung; mittelbare staatliche Verfolgung
U.v. 23.08.2001 - VG 34 X 66.01 -; 15 S., M1303

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft eine Frau aus Jordanien, die von ihrem Ehemann kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes verstoßen worden war und danach eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann einging. Von diesem erwartete sie Drillinge, als sie aus Jordanien flüchtete.
Das Gericht geht davon aus, dass sich die Frau in einer latenten Gefährdungslage befunden habe, da sie der Gefahr ausgesetzt war, von einem männlichen Mitglied ihrer Familie getötet zu werden. Es spricht ihr Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG wegen mittelbarer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Abschiebungsrechtlichen Schutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG genießt grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte;
BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfG 54,341 ff.
(...) Gemessen an den dargelegten Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zu 1) vor ihrer Ausreise aus Jordanien konkrete Beeinträchtigungen der durch § 51 Abs. 1 AuslG geschützten Rechtsgüter von asylerheblicher Intensität nicht erlitten hat. Die Klägerin zu 1) hat Jordanien aber deswegen als Vorverfolgte verlassen, da sie vor unmittelbar drohenden Übergriffen, nämlich der Gefahr aus Gründen der “Familienehre” getötet zu werden, geflohen ist. (...)
Wie das Bundesamt in tatsächlicher Hinsicht zutreffend feststellt, ist eine Frau, die mit einem “fremden”, nicht mit ihr verheirateten Mann eine sexuelle Beziehung eingeht bzw. eingegangen ist, in hohem Maße gefährdet, von einem männlichen Mitglied ihrer Familie umgebracht zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Tatsache der “Familienschande” angesichts der Schwangerschaft und der Geburt, die erkennbar in die Zeit nach der Verstoßung bzw. Trennung vom Ehemann fallen, nachweisbar, weil nach außen hin dokumentiert auf der Hand liegt. Die Feststellung, dass die begründete Gefahr besteht, umgebracht zu werden, deckt sich mit den übereinstimmenden Stellungnahmen sachverständiger Stellen und wird durch Artikel aus der allgemeinen Presse bestätigt. Aus den Berichten des U.S. Departement of State on Human Rights Practice für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 geht hervor, dass Tötungen aus Gründen der “Familienehre” (Dscharimat asch- Scharan) ca. ¼ aller Tötungsdelikte ausmachen. Nach amnesty international (ai) wurden in den letzten Jahren in Jordanien jährlich zwischen 20 und 30 Frauen aus Gründen der “Familienehre” umgebracht;
ai, Länderkurzbericht Jordanien, Februar 2000; ai, Jahresbericht Jordanien 2001.
Die FAZ berichtet von 27 Opfern für das Jahr 1997 (FAZ vom 25. November 1997), die FR von 25 Opfern für das Jahr 1999 (FR vom 24. November 1999; vgl. auch FR vom 8. April 2000). Bis Juni bzw. August dieses Jahres gab es bislang zehn bzw. dreizehn Opfer eines Mordes aus Gründen der “Familienehre”;
Jordan Times vom 19. Juni 2001; FAZ vom 6. August 2001.
Die Dunkelziffer soll erheblich höher liegen;
ai, Länderkurzbericht Jordanien, Februar 2000.
Die Täter – so wird die Motivlage erläutert – sehen sich verpflichtet, den Lebenswandel der ihrer Familie angehörigen Frauen zu kontrollieren und sie für “Verfehlungen” zu bestrafen, um nicht ihrerseits als Mann das Ansehen verlieren. Die Verbreitung und gesellschaftliche Akzeptanz von Übergriffen auf Leib und Leben aus Gründen der “Familienehre” spiegelt sich auch im strafrechtlichen Sanktionensystem: Die Tat wird zwar verfolgt, aber kraft eines besonderen Privilegierungstatbestands letztlich honoriert. Das mag auch erklären, warum – den Berichten zufolge – Täter sich durchaus auch häufig sofort stellen und sich der Tat aus Gründen der “Familienehre” selbst bezichtigen. Denn bei einer Tötung aus Gründen der “Familienehre” greift strafmildernd Art. 340 Penal Code (P.C.). Nach dieser Bestimmung wird die Tat nicht als Mord, sondern lediglich als Totschlag bestraft. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind zwar eng;
vgl. zum Wortlaut der Vorschrift ai, Report on the 22nd Session of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women vom 17. Januar 2000; vgl. auch Tagesspiegel vom 14. August 1999.
Voraussetzung ist, dass der Täter seine Ehefrau bzw. weibliche Familienangehörige beim Akt des Ehebruchs antrifft. Gelingt der Nachweis nicht, wird aber i.d.R. erfolgreich darauf verwiesen, dass die Tat gemäß Art. 98 P.C. im Affekt begangen wurde. Beide Regelungen greifen ausschließlich – bei Art. 340 P.C. ausdrücklich dem Wortlaut nach, bei Art. 98 P.C. in der praktischen Rechtsanwendung – zu Gunsten von Männern. Eine vergleichbare Privilegierung für Frauen, die (ihrerseits) eine Tat im Affekt als Opfer von Vergewaltigung, Gewalt oder anderen Formen der Entehrung begangen haben, gibt es nicht. Die im Fall einer Verurteilung von Männern verhängten Strafen sind vergleichsweise gering. In den meisten der in den Berichten dargestellten Fällen liegt die Strafe zwischen fünf bis sechs Monaten und einem Jahr. Das deckt sich mit der Angabe, dass im jährlichen Durchschnitt 25 Täter in den “Genuss” der strafmildernden Privilegierung kommen, wobei das Strafmaß zwischen drei und zehn Monaten liege (Tagesspiegel vom 14. August 1999). Die FAZ berichtet, dass nach Angaben der jordanischen Rechtsanwältin Zuhra Scharabati ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zwei Jahren das übliche Strafmaß darstelle (FAZ vom 23. August 1994).
Solche Tötungen aus Gründen der “Familienehre” stellen politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AusIG dar. Es handelt es sich nicht lediglich um eine “unpolitische”, weil auf nur familieninternen privat-persönlichen Gründen beruhenden (drohenden) Übergriff auf Leib und Leben. Dass es sich um politische Verfolgung handelt, ergibt sich zum einen unter dem Gesichtspunkt der Gerichtetheit. Denn die rechtsverletzende Maßnahme muss die Person gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen, also an unverfügbare Merkmale anknüpfen, die das Anderssein des Menschen prägen. Es ergibt sich zum anderen aus dem Moment der politisch motivierten Ausgrenzung; dieses Moment erschließt sich aus dem Begriff der politischen Verfolgung. Dass die Ermordung einer Frau aus Gründen der “Familienehre” einen Übergriff von asylerheblicher Intensität darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung.
Der Übergriff knüpft erkennbar an das unverfügbare Merkmal “Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht” an. Zu dem Merkmal “Geschlecht” gehört das Merkmal der selbstbestimmten sexuellen Identität. Nur der Mann, nicht aber die Frau kann sich ohne die Gefahr durch einen drakonischen Übergriff getötet zu werden, frei im Sinne einer selbstbestimmten sexuellen Identität und körperlichen Integrität im gesellschaftlichen Umfeld bewegen. Das spiegelt sich bereits in der Rechtspraxis, wonach die Privilegierungstatbestände des jordanischen Strafgesetzbuchs exklusiv nur zu Gunsten des Mannes greifen. Diese Rechtspraxis ist zugleich Ausdruck für den gesellschaftlich getragenen Konsens, dass (nur) Frauen für ein von der traditionellen Rollenvorstellung abweichendes sexuelles Verhalten, weil einer “ehrbaren” Frau nicht gemäß, mit dem Tod zu bestrafen sind. Insofern handelt es sich um einen Fall sog. nonkonformistischen Verhaltens, auf das mit der allerschärfsten Form der Ausgrenzung, nämlich der Tötung des Menschen “reagiert” wird. Die Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal “Geschlecht” indiziert dabei das Mo- ment der politisch motivierten Ausgrenzung.
Der Begriff “politisch” i.S.d. Art. 16a GG, § 51 Abs. 1 AusIG meint nicht einen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern kennzeichnet eine Eigenschaft oder Qualität, die Maßnahmen in jedem Sachbereich unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können;
BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 unter Bezugnahme auf BVerwGE 67, 184, 188.
Als politisch ist eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also einen öffentlichen Bezug hat;
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a.- BVerfGE 80, 315, 333.
Das ist hier der Fall. Denn es geht nicht lediglich um eine privat-persönliche Auseinandersetzung innerhalb einer einzelnen Familie. Es geht vielmehr um die gesellschaftliche Stellung und Rolle der Frau, um ihr Auftreten in der Öffentlichkeit. Die Tötung von Frauen, die sich mit Blick auf das ihnen nicht zugestandene (sexuelle) Selbstbestimmungsrecht weigern, sich den öffentlichen Vorstellungen entsprechend zu verhalten, zielt gerade darauf, die zum Ausdruck gebrachte politische Überzeugung zu eliminieren. Zugleich wird – ähnlich einer öffentlichen Hinrichtung – ein abschreckendes Exempel statuiert, um das traditionelle Rollenverständnis zu perpetuieren. Dieser Gesichtspunkt macht zugleich auch deutlich, dass nicht entscheidend ist, ob die einzelne Frau in vollem Bewusstsein um die politische Aussage ihres Handelns von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch macht. Entscheidend ist vielmehr, dass ein nachweisliches, weil nach außen dokumentiertes oder unterstelltes Sexualverhalten, das gegen die herrschende Sittenordnung verstößt, objektiv als Opposition gegen die politisch-gesellschaftliche Grundordnung verstanden wird.
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Anders als beispielsweise die Bestrafung einer Frau für außerehelichen Geschlechtsverkehr auf der Grundlage von strafrechtlichen Bestimmungen, also auf Grund staatlich gesetztem Recht, geht die Vergeltungs- maßnahme, eine Frau aus Gründen der “Familienehre” zu töten, nicht von einem Träger hoheitlicher Gewalt, sondern von Dritten aus. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Schutzanspruch begründen;
vgl. BVerfGE 76, 143 - 1 BVerfGE 80, 315.
Übergriffe von Privatpersonen fallen als mittelbare staatliche Verfolgung dann in den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AusIG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt;
vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 und BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747,94 -, NWVBI. 1995, 381.
Übersteigt die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates, so endet allerdings seine asyl- erhebliche Verantwortlichkeit;
BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367; Urteil vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 24.91.
Auch wenn die “Bestrafung” mit dem Tod nicht unmittelbar vom Staat, sondern von Privatpersonen vorgenommen wird, ist dieser Übergriff dem jordanischen Staat als – mittelbare – politische Verfolgung zuzurechnen. Denn der jordanische Staat sieht sich (noch) nicht in der Lage, die ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter hinreichend einzusetzen. Da dem jordanischen Staat kraft seines Machtmonopols die Mittel strafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Handels zur Verfügung stehen, stellt sich nicht die Frage der Schutzfähigkeit, sondern die Frage der Schutzbereitschaft;
vgl. VG Wiesbaden, InfAuslR 2000, 79, 8; VG Magdeburg, NVwZ-Beilage 1998, 18.
Aus den sachverständigen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Staat weder die Täter letztlich wirkungsvoll bestraft noch die Opfer hinreichend schützt. Das liegt angesichts der dargelegten Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis auf der Hand. Es gab zwar im Jahre 1999 Bestrebungen, Art. 340 P.C. abzuschaffen;
FR vom 4. August 1999; Tagesspiegel vom 14. August 1999.
Die Initiative ging vom Königshaus bzw. dem “National Committee to Eliminate Crimes of Honour” aus. Das Unterhaus des Parlaments hat das von der Regierung vorgelegte Änderungsgesetz jedoch nicht verabschiedet;
FR vom 24. November 1999; ai, Jahresbericht Jordanien 2001; Bericht des U.S. Departement of State on Human Rights Practice für das Jahr 2001.
Dass ein Teil des Staates – hier: die Regierung – erkennt, dass zum Schutz gefährdeter Frauen ganz offensichtlich konkreter Handlungsbedarf besteht und damit (zugleich) Tötungen aus Gründen der “Familienehre” missbilligt, ändert nichts an dem Umstand, dass der Staat als Einheit betrachtet den ihm grundsätzlich möglichen Schutz verweigert. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schutzgewährung durch Einsatz staatlicher Gestaltungs- und Machtmittel, sei es auf der Ebene der Legislative, sei es bei der Strafverfolgungs- und Rechtsanwendungspraxis, sei es im Wege von Aufklärungsmaßnahmen die konkreten Kräfte des Staates übersteigt. Allein aus der (bisherigen) Erfolglosigkeit der Regierungsvorlage ergibt sich insbesondere nicht, dass der jordanische Staat (damit) seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Ebenso wenig liegt wirksame Schutzgewährung in der Praxis der Polizei, eine schutzsuchende Frau in sog. protective custody, d.h. “Schutzhaft” zu nehmen. Den Berichten zufolge werden jährlich mehr als 50 Frauen, die anzeigen, sie fühlten sich von ihrer Familie bedroht, für einen Zeitraum von einigen Monaten bis zu mehren Jahren in Haft genommen;
ai, Jahresbericht Jordanien 2000; Bericht des U.S. Departement of State on Human Rights Practice für das Jahr 2001; taz vom 16. Februar 2000; BBC-Meldung vom 7. Juli 2000.
Diese Praxis der Inhaftierung bedeutet eine absurde Verkehrung der Rollen von Tätern und Opfern. Effektiver staatlicher Schutz meint Schutz der Freiheit und in Freiheit. Eben darauf zielt das Konzept des Gewaltmonopols des Staates und damit verknüpft die zurechnungsrechtliche Frage der Schutzbereitschaft bei asylrelevanten Übergriffen seitens Dritter. Nur angemerkt sei, dass den Berichten zufolge (nur) Familienangehörige die Entlassung der Frau gegen Kaution erwirken können und Fälle dokumentiert sind, wonach dies dazu “genutzt” wird, um die freigekaufte Frau dann umzubringen;
Bericht des U.S. Departement of State on Human Rights Practice für das Jahr 2001; taz vom 16. Februar 2000; BBC-Meldung vom 7. Juli 2000.
Vor diesem Hintergrund konnte der Klägerin zu 1) nicht zugemutet werden, in Jordanien zu bleiben und die weitere Entwicklung auf sich zukommen zu lassen. Vielmehr wäre auch jeder andere vernünftig denkende Mensch in vergleichbarer Lage zu dem Entschluss gekommen, das Land zum Schutz des eigenen Lebens und der eigenen Freiheit zu verlassen.
Der Klägerin zu 1) stand in Jordanien auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung;
vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfGE 80, 315, 342f; BVerfGE 81, 58, 65.
Es ist nicht zu erkennen, dass sie in anderen Landesteilen ihres Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht hätte finden können. Sich der Polizei zu überantworten, um auf unabsehbare Zeit in “Schutzhaft” genommen zu werden, scheidet – aus den dargelegten Gründen – unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aus. Der Umstand, dass sie vor ihrer Ausreise vorübergehenden Schutz bei einer Freundin hat finden können, erlaubt – wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt – nicht den Schluss, dass sie in anderen Landesteilen vor.ihren (männlichen) Familienangehörigen bzw. ihrem Ehemann hinreichend sicher gewesen wäre. Zum einen ist angesichts der weitgreifenden familiären Netzwerke ein Aufspüren immer möglich. Zum anderen wäre die Klägerin zu 1) als alleinerziehende Mutter von vier Mädchen im Kleinkindalter ohne fremde Hilfe nicht in der Lage gewesen, sich auch nur eine bescheidene Existenz aufzubauen. (...)
Die Gefahr Opfer eines Mordes aus Gründen der “Familienehre” zu werden, begründet zugleich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AusIG. Denn die Tötung aus Gründen der “Familienehre” stellt eine unmenschliche und menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar, bei der die männlichen Familienangehörigen die Frau nur als “Störfaktor” ansehen und sie damit gleichsam reduzieren auf ein Objekt, das aus der Familie zu eliminieren ist, allein um ihren Ruf als Mann und das Bild der Familie in der Gesellschaft “rein” zu halten. Die Frau wird auf Grund eines (nachweislichen oder unterstellen Sexual-) Verhaltens, das bei einem Mann nicht in derselben Weise sanktioniert wird, nicht mehr als Mensch und Mitglied der Gemeinschaft erachtet und zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Dabei ist – wie bereits festgestellt – von einer Zurechenbarkeit der Tötungen mangels Schutzbereitschaft des Staates auszugehen. Das Gericht war auch weder unter dem prozessualen Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses noch auf Grund der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG an einer Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen gehindert. Zwar stehen die rechtlich abtrennbaren Streitgegenstandsteile in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist;
BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260, 261.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nur im Falle der Erfolglosigkeit des Begehrens auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG eine sachliche Entscheidung zu § 53 AusIG ergehen darf. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt über die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AusIG hinaus die Feststellung trifft, dass der Schutzsuchende nicht abgeschoben werden dürfe;
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 31.99 - Buchholz 402-240 § 51 Nr. 22.
Denn im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ausdrücklich, gleichsam in Ergänzung und zur Klarstellung der positiven Feststellung zu § 53 Abs. 6 AusIG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AusIG im Übrigen verneint. Diese Feststellung entfaltet – wie sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 AusIG ergibt – Rechtswirkungen zum Nachteil der Betroffenen. Das gilt auch dann, wenn – wie aus dem Tenor ersichtlich – der Bescheid (bereits) auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG insoweit aufgehoben wird als in der Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Klägerin zu 1) Jordanien als Zielstaat benannt worden ist. Denn es steht dann gleichwohl die negative Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AusIG “im Übrigen” im Raum. Da das Gericht nicht an die verfahrenserleichternde Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gebunden ist, kann es eine Entscheidung zu § 53 AusIG treffen. Wenn aber eine Entscheidung zu § 53 AusIG (soweit Streitgegenstand) getroffen wird, kann sich der Ausspruch nicht allein auf die Aufhebung der negativen Feststellung des Bundesamtes beschränken;
vgl. dazu Thür. OVG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 3 KO 136.96, S. 35f. (...)”

Weiteres Dokument:

Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerfG: Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der Klage
B.v. 10.08.2001 - 2 BVR 569/01 -; 5 S., M1304

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss betrifft zwar kein asylrechtliches Verfahren. Die vom Verfassungsgericht festgestellten verfassungsmäßigen Grenzen der Auslegung der Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren sind jedoch übertragbar.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes;
BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr.
Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen;
vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.
Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu, ermöglichen, deutlich verfehlt wird;
BVerfGE 81, 347 <358>.
2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hätte sich aufdrängen müssen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedurften. Die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ist mit der gegebenen Begründung nicht tragfähig. (...)
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergänzend darauf stützt, dass auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme “durchaus zweifelhaft erscheint”, wird dies dem oben dargelegten Maß- stab ebenfalls nicht gerecht. Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren.(...)”

BVerwG: Aufklärungspflicht des Gerichts, Hinweispflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -; 15 S., M1243

Amtlicher Leitsatz:
“Das Gericht darf von der Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht allein mit der Begründung absehen, es fehle an deren Glaubhaftmachung, weil der Asylbewerber sie erst sehr spät in das Verfahren eingeführt habe.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht. Hierauf kann die Entscheidung beruhen. Wegen dieses Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verweist der Senat die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Der Kläger hatte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März 2000, bezogen auf seine “Rückkehrgefährdung” behauptet, sein Cousin S. T. sei Kommandant der in der Gewalt der LTTE befindlichen Stadt M. und bekleide damit eine hochrangige Stellung in der LTTE. Hiervon habe er 1994 aus einem Brief seiner Mutter erfahren. Das Berufungsgericht ist der Meinung, selbst wenn S. T. LTTE-Kommandant von M. sei, folge daraus keine Gefahr politischer Verfolgung für den Kläger. Dieser habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er mit S. T. verwandt sei und aus diesem Grund zum Kreis der Gefährdeten gehöre.
Dem Gesamtvorbringen der Beschwerde ist im Kern und in erster Linie die Rüge zu entnehmen, das Berufungsgericht habe von der Aufklärung der Frage, ob S. T. ein Cousin des Klägers ist, nicht absehen dürfen. Dieser Vorwurf wird zu Recht erhoben. Die Aufklärung dieser Frage durch geeignete Beweismittel (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft) musste sich dem Berufungsgericht aufdrängen, da es offenbar nicht ausgeschlossen hat (...), dass die von ihm angenommene hinreichende Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung im Süden und Westen Sri Lankas entfallen würde, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied tatsächlich besteht.
Allerdings findet nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 44.
Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - a.a.O.; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38).
Das Berufungsgericht lässt zwar die Pflicht des Asylbewerbers, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, nicht unerwähnt. Es missversteht aber die oben dargelegten Grundsätze, wenn es im Ergebnis davon ausgeht, die Aufklärungspflicht des Gerichts entfalle auch dann, wenn es an der erforderlichen “Glaubhaftmachung” fehle, weil der Asylbewerber Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichne, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführe. Dies ist auch nicht dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des früher für Asylrecht zuständigen 9. Senats des BVerwG vom 23. Februar 1988;
- BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79
zu entnehmen. Die Beschwerde vertritt mithin zu Recht die Auffassung, der Umstand, dass der Kläger die hohe Stellung seines (angeblichen) Cousins bei der LTTE erst spät geltend gemacht hat, habe die Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufklärung nicht entfallen lassen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine materielle Präklusion des Klägers (vgl. § 74 Abs. 2 AsylVfG, §§ 87 b, 128 a VwGO) geht auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht aus; dann aber hätte es den Kläger auch nicht (praktisch als) wegen verspäteten Vortrags der Sache nach als präkludiert behandeln dürfen;
vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B 239.97 - <juris>.
Sollte eine Aufklärung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht möglich sein, bleibt dem Berufungsgericht unbenommen, den späten Zeitpunkt des Vortrags zu würdigen und daraus Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu ziehen.
Der Beschwerde ist weiter darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht von einer Aufklärung des in Rede stehenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht mit der Begründung absehen durfte, dem Kläger hätten andere Beweismittel zur Verfügung gestanden, die er nicht genutzt habe. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte zum Beleg der Verwandtschaft mit S. T. “Unterlagen, z.B. Geburts- und Abstammungsurkunde” – wohl des (angeblichen) Cousins – beschaffen können, wie er dem im Januar 2000 in das Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 1990, S. 25-28, habe entnehmen können. Selbst wenn dies möglich gewesen sein sollte, hätte das Berufungsgericht den Kläger – unabhängig von den mit der Beschwerde angesprochenen Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung von Stellen des angeblichen Verfolgerstaats;
vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5
– schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest auf das Erfordernis derartiger eigener Nachforschungen hinweisen müssen. Die Annahme, die Einführung des erwähnten Lageberichts reiche insoweit aus, überspannt auf jeden Fall die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers. Im Obrigen trifft den Asylbewerber grundsätzlich keine Beweisführungspflicht;
vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804].
Die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht für die nach seiner Auffassung “fehlende Glaubhaftmachung” des Verwandtschaftsverhältnisses mit S. T. anführt, rechtfertigen die Unterlassung der Aufklärung ebenfalls nicht. Soweit das Berufungsgericht darlegt, die vom Kläger vorgetragene tamilische Namensgebung ergebe keinen zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis passenden Sinn, bleibt unklar, auf welche Erkenntnismittel es diese Beurteilung stützt. Nach den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten von Dr. Wingler vom 1. Januar und 10. Februar 1995, auf die die Beschwerde hinweist, ist die Stellung des Vor- und Nachnamens kein eindeutiges Kriterium. Hiermit hätte sich das Berufungsgericht auseinander setzen müssen.
Das Berufungsgericht hält es schließlich für unwahrscheinlich, dass ein LTTE-Mitglied, das den Rang unmittelbar unter dem Führer der LTTE einnehme und deshalb zu den meistgesuchten Personen in Sri Lanka gehören dürfte, seine Verwandten in ihrem Wohnort besuche. Insoweit geht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht darauf ein, dass der Heimatort des Klägers nach dessen Angaben geteilt war und zur Hälfte in dem von der LTTE gehaltenen Gebiet liegt. Es hätte der Erörterung bedurft, warum Besuche in dem von der LTTE gehaltenen Gebietsteil unwahrscheinlich sein sollen. (...)”
Einsender: RA Günzler, Berlin

Sächs. OVG: Beweis der Einreise auf dem Luftweg; Prüfungsmaßstab des VG bei Asylanspruch, wenn § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt ist
U.v. 28.08.2001 - A 4 B 4388/99-; 35 S., M1244

Amtliche Leitsätze:
“1. Zu den Voraussetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorlegt.
2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG geltend, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich – sofern er sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft – in latenter Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar.
5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder militärische Funktion des irakischen Regimes bekleidet haben, sind in den nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste sicher.”

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da er auf dem Luftweg eingereist ist, sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen hat, sein Asylantrag und der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen würden und er nicht auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann.
1. (...) Hinsichtlich seiner Einreise treffen den Asylbewerber sowohl allgemeine als auch im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten in Form von Darlegungs- und Handlungsobliegenheiten. (...)
Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nach und legt er bei der Grenzbehörde an einem Flughafen oder bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), die in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG benannten Dokumente vor, so hat er damit im Regelfall dargelegt, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, so kann alleine aus diesem Umstand indes nicht schon der Schluss gezogen werden, dass dem Asylbewerber der geltend gemachte Asylanspruch nicht zusteht. Denn an die Verletzung, dieser Mitwirkungsobliegenheiten sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere normieren die genannten Vorschriften keine Beweisführungspflicht des Asylbewerbers;
vgl. BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804]; BVerwG, Beschl. v. 4.2.1999, zitiert nach JURIS; SächsOVG, Urt. v. 1.6.1999, SächsVBI. 2000, 37 [= ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30; 12 S., R3747].
Das Gericht ist im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht gehindert, die Angaben des Asylbewerbers zu seiner Einreise auf dem Luftweg ohne Vorlage von Reisedokumenten als wahr anzusehen;
BVerwGE 109, 174; SächsOVG, a.a.O.
Doch hat es das Vorbringen, auf dem Luftweg eingereist zu sein, kritisch zu prüfen, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorgelegt hat oder er seinen Asylantrag nicht bei einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Grenzbehörde des jeweiligen Flughafens zugeordnet ist (§ 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er behauptet, die Beweismittel weggegeben zu haben, er sich demnach auf eine selbst geschaffene Beweisnot beruft.
Soweit die Vorgänge außerhalb des Herkunftsstaates und damit außerhalb des Verfolgungsgeschehens liegen, hat der Asylbewerber sie zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts nachzuweisen (§ 108 VwGO). Eine Überzeugungsbildung von einer Einreise auf dem Luftweg kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Asylbewerber in sich stimmige und nachvollziehbare Angaben zum Reiseweg macht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170.
Den Asylbewerber trifft insoweit die Darlegungslast, der er mit pauschalen Angaben nicht genügen kann. Diese Darlegungslast erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die eine Überprüfung ermöglichen. So hat der Asylbewerber insbesondere anzugeben, unter welchem Namen und mit welcher Fluggesellschaft er eingereist ist, er hat Angaben zu machen über Ort und Zeit von Start und Landung des Flugzeugs und dazu, wie er das Flugzeug bestiegen und verlassen hat. Ebenso hat er die Nationalität des gefälschten Reisepasses – mitsamt des dort verzeichneten Namens – zu bezeichnen, mit welchem er eingereist sein will. Auch hat er Angaben dazu zu machen, wie die grenzpolizeiliche Kontrolle an dem betreffenden Flughafen abgelaufen ist. Spart ein Vortrag alle nachprüfbaren Momente aus, so spricht dies im Regelfall gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Andererseits folgt aus dem Fehlen von einigen der genannten Angaben nicht zwangsläufig, dass die Behauptung, auf dem Luftweg eingereist zu sein, unglaubhaft ist. So kann der Asylbewerber seiner Darlegungslast auch genügen, wenn er nachvollziehbare Gründe dafür anführt, warum er bestimmte Angaben nicht (mehr) machen kann. Im Übrigen bezieht sich die Darlegungslast auch auf die Gründe, weshalb er die geforderten Dokumente nicht vorlegen kann und weswegen er seinen Asylantrag, nicht sofort bei der Grenzbehörde am Flughafen oder unverzüglich bei der dieser zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes gestellt hat.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei der Aufnahme des Asylantrages sowie im Rahmen der Anhörung des Asylbewerbers auf die Vollständigkeit dieser Angaben hinzuwirken, da eine Überprüfung dieser Angaben bei dem jeweiligen Flughafen und der Fluggesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nur noch begrenzt möglich ist, zumal viele Fluggesellschaften ihre Passagierlisten regelmäßig nur sechs Monate aufbewahren.
Sind die zu fordernden Angaben indes nicht aktenkundig, so ist es im Verwaltungsprozess – ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers – grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit dies im Einzelfall erforderlich und (noch) möglich ist (BVerwGE 109, 174). Die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Ob und inwieweit zu der behaupteten Einreise weitere Ermit- tlungen anzustellen sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Zu weiterer Sachaufklärung besteht insbesondere kein Anlass, wenn es an nachprüfbaren Angaben des Asylbewerbers fehlt. Liegen solche vor, so sind der lückenlosen Aufklärung durch nachträgliche Ermittlungen zwar Grenzen gesetzt. Nachträgliche Ermittlungen bei den entsprechenden Flughafenverwaltungen oder Fluggesellschaften zu den genauen Reisedaten, dem Flugzeugtyp, den Transfer vom Flugzeug zum Flughafengebäude und desgleichen können aber im Einzelfall geeignet sein, Indizien für oder gegen die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers zu gewinnen und damit die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers zu überprüfen.
Sind die Angaben lückenhaft und muss das Verwaltungsgericht die Einreise auf dem Luftweg deswegen für zweifelhaft halten, so muss es eine mündliche Verhandlung durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen (vgl. BVerwGE 109, 174). Auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung kommt es auch deshalb an, weil gerade die nachprüfbaren Angaben zur Einreise sowie die Gründe, die für die Weggabe von Beweismitteln und dafür angeführt werden, dass der Asylantrag nicht am Flughafen gestellt wurde, sich in vielen Fällen in stereotyper Form gleichen. Aus der Stereotypie alleine kann aber noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlossen werden. Soweit es die Abfertigung und die Kontrollen auf dem Flughafen angeht, handelt es sich um Vorgänge, die tatsächlich an jedem Flughafen in ähnlicher Weise ablaufen. Dass der Schlepper vom Asylbewerber bei der Einreise alle Unterlagen einschließlich des gefälschten Reisepasses zurückgefordert, ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Denn der Schlepper wird darauf bedacht sein, seine Spuren und damit auch die Spuren zum Einreiseweg zu verwischen. Auch lässt alleine der Umstand, dass der Asylbewerber keine oder sehr lückenhafte Erinnerungen an Details der Flugreise hat und er nicht vorträgt, unter welchem Namen er eingereist sein will, noch nicht den Schluss zu, der Asylbewerber habe seine Einreise auf dem Luftweg erfunden. Dies kann im Einzelfall auch darauf zurückzuführen sein, dass sich der Asylbewerber in Anbetracht der Ungewissheit, ob seine beabsichtigte illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Schwierigkeiten von Statten gehen wird sowie aufgrund seiner Abhängigkeit von seinem Schlepper in einer psychisch angespannten Situation befunden haben mag.
Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber auf dem Luftweg eingereist ist und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung, so hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Dabei trifft den Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein;
BVerwGE 109, 174, SächsOVG, a.a.O.).(...)
2. Die Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft – in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, hat das Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes (vgl. hier Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen und der Bescheid insoweit nicht angefochten wurde, also in Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem Anspruch auf die Gewährung von Asyl nach Art 16a Abs. 1 GG und dem Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AusIG handelt es sich um unterschiedliche Rechtsschutzbegehren. Zwar sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG mit denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, was die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung angeht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992, NVwZ 1992, 892; Urt. v. 10.5.1994, NVwZ 1994, 1115.
Doch folgt daraus nicht, dass sich die Prüfung des Asylbegehrens bei Vorliegen einer positiven unanfechtbaren Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AusIG nur noch darauf beschränkt, ob der Betroffene das Bundesgebiet ohne Berührung eines sicheren Drittstaates erreicht hat (Art. 16a Abs. 2 und Abs. 3 GG, § 26a AsylVfG). Denn die materielle Bindungswirkung des Bescheides ist auf den Entscheidungssatz beschränkt und bezieht sich nicht auf wesentliche und tragende Gründe des Bescheides sowie Vorfragen (vgl. BVerwGE 96, 24). Bei der Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes in Gefahr oder – sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft – in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, handelt es sich indes um eine Vorfrage;
BVerwGE 96, 24; BVerwG, Beschl. v. 4.10.1996 - 9 B 382/96 - zitiert nach JURIS. (...) .
Ausgehend davon kann hier dahinstehen, ob der Kläger den Irak vorverfolgt verlassen hat, denn der Kläger kann sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Er hat sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen und sein Asylantrag sowie der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland vermögen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch verfolgt würde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger bereits vor der Ausreise mindestens in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, die ihn zur Republikflucht und Asylbeantragung gedrängt hat. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er aufgrund objektiver Indizien hat befürchten müssen, als hochrangiger Offizier kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer einer Säuberungskampagne innerhalb der irakischen Armee zu werden.(...)
3. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat ergeben, dass ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längeren Auslandsaufenthalt im Falle seiner Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss;
ebenso: VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - Nieders. OVG, Beschl. von 8.3.1999 - 9 L 4394/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.5.1998 - 7 A 11436/ 97.OVG; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei diesem Personenkreis das Stellen eines Asylantrags als Kritik am herrschenden Regime im Irak bzw. als Ausdruck einer oppositionellen Haltung angesehen wird und dieser Mangel an Loyalität entsprechend hart bestraft werden kann, wobei die Bestrafung willkürlich erfolgt und auch bis zur Todesstrafe reichen kann. Da die drohende Bestrafung an die bei dem Betroffenen angenommene politische Überzeugung anknüpft, stellt sie eine politische Verfolgung dar.
Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im jüngsten Lagebericht vom 15.2.2001 ist nicht auszuschließen, dass bereits das Stellen eines Asylantrages bei Rückkehr in den Irak für den Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen nach sich zieht. Begründet wird dies vom Auswärtigen Amt damit, dass das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das “Verbreiten von Falschnachrichten” über Irak im Ausland sowie die Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe stellen. Es müsse damit gerechnet werden, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe dieser Straftatbestände rücken wurden, wenngleich konkrete Erkenntnisse vor Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Asylantragstellern insoweit nicht vorlägen. In seinen Lageberichten vom 18.12.1997, vom 17.4.1998, vom 13.8.1998 und zuletzt vom 25.10.1999 hat das Auswärtige Amt insoweit noch differenziert. Dort hat es mitgeteilt, dass Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung bei Wirtschaftsflüchtlingen nicht als wahrscheinlich erscheinen würden, falls keine besonderen Umstände vorliegen würden. Es müsse dem irakischen Regime bewusst sein, dass es sich bei irakischen Asylbewerbern vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele. Denn die wirtschaftliche Lage der irakischen Bevölkerung habe sich durch die seit 1991 bestehenden UN-Sanktionen dramatisch verschlechtert. Deshalb versuche der Irak, den Exodus vor allem der wirtschaftsrelevanten Schichten und Eliten mit allen Mitteln – unter anderem durch zahlreiche politische Amnestien – zu stoppen.
Das Deutsche Orient-Institut kommt in seinen Auskünften an das VG Sigmaringen vom 5.9. 2000 [ASYLMAGAZIN 12/00, S. 22; 9 S., L9090] sowie an das Niedersächsische OVG vom 31.10. 2000 zu der Einschätzung, dass im Irak der Republikflucht und dem langjährigen Aufenthalt in westlichen Ländern gegenüber der Asylantragstellung ein größeres Gewicht beigemessen werde. Es sei dort heute jedem bekannt, dass in Westeuropa Aufenthaltstitel nur im Wege der Asylbeantragung zu erlangen seien. Irak sei einst ein reiches Land gewesen und habe daher keine Auswanderungstradition. Obwohl inzwischen hunderttausende Iraker das Land verlassen hätten, um im Ausland ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, und diese Tatsache dem irakischen Regime auch bekannt sein dürfte, gebe es noch immer keine Akzeptanz gegenüber einer langjährigen Auslandsabwesenheit. Die offizielle Propaganda versuche weiter, die Bevölkerung Iraks als eine gegen den “westlichen Imperialismus" und vor allem gegenüber Amerika verschworene Gemeinschaft darzustellen, die geschlossen und mit Tapferkeit hinter ihrem Führer stehe. Die illegale Ausreise und der langjährige Auslandsaufenthalt werde daher nach wie vor als Abkehr vom eigenen Land und von der Führung des Landes bewertet. Rückkehrer würden äußerst penibel befragt und würden sich wegen der herrschenden Willkür der Sicherheitskräfte bei unzureichenden Antworten oder Bestechungsgeldern unter Umständen der direkten Gefahr für Leib und Leben aussetzen. In früheren Auskünften ging das Deutsche Orient-Institut noch davon aus, dass auch der Asylantragstellung, vor allem, wenn der Asylantrag in westeuropäischen Staaten gestellt werde, eine politische Dimension zu komme;
vgl. Auskunft an das OVG Lüneburg vom 30.4.1999.
Dies rühre daher, dass die europäischen Staaten allesamt an der Anti-Irak-Allianz teilgenommen hätten, die seinerzeit unter der Schirmherrschaft der UNO und der militärischen Führerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika aktiv geworden sei. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland unverrückbar an der Seite der Amerikaner gestanden habe, werde die Stellung eines Asylantrages in Deutschland als feindliches Überlaufen betrachtet. Das Deutsche Orient-Institut unterscheidet in seinen Auskünften vom 10.11.1997 an das VG Bayreuth und vom 30.6.1998 an das VG Aachen insgesamt drei Fallgruppen mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial: Bei der ersten Gruppe handele es sich um legal aus dem zentralirakischen Gebiet ausgereiste irakische Bürger. Dies sei ein sehr kleiner Personenkreis, da die Ausreise von irakischen Staatsangehörigen sehr restriktiv gehandhabt werde. Wer von diesem Personenkreis einen Asylantrag stelle, mache naturgemäß sein Herkunftsland schlecht und verhalte sich aus dortiger Sicht landesfeindlich. Die zweite Gruppe betreffe Flüchtlinge aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet, die das Land illegal verlassen hätten. Diese Gruppen unterlägen dem Risiko bereits wegen der illegalen Ausreise verfolgt zu werden. Der Asylantrag käme in diesen Fällen erschwerend hinzu. Die dritte Gruppe werde durch die Kurden und Bewohner der autonomen Provinzen im Nordirak gestellt. Hierbei handele es sich um die zahlenmäßig größte Gruppe. Die Lage sei nicht so einzuschätzen, dass die irakischen Behörden solchen Personen die Flucht verübelten. Zwar bestehe die irakische Staatsmacht darauf, dass die autonomen Gebiete irakisches Territorium seien. Doch fühle sich das Regime für diese Gebiete nicht mehr verantwortlich. Aus Sicht der irakischen Behörden stelle sich die Flucht irakischer Staatsbürger aus den autonomen Gebieten daher nicht als eine Flucht vor der irakischen Staatsmacht, sondern vielmehr als eine Flucht vor den kurdischen Lokalpotentaten dar. Aus diesem Grunde sei nicht damit zu rechnen, dass die irakische Staatsmacht insoweit die gleichen Loyalitätsanforderungen erhebe, wie für das unter ihrer Herrschaft stehende irakische Staatsvolk. Außerdem sei äußerst fraglich, ob die irakische Staatsmacht von der Ausreise und dem Asylantrag des Betroffenen überhaupt erfahren könne. Über die Ein- und Ausreisemöglichkeiten habe die irakische Staatsmacht mangels Gebietsgewalt über die autonomen Gebiete keine Kontrolle und könne sie auch nicht beeinflussen. Und sie habe insoweit auch keine Einflussmöglichkeiten. Das Risiko für diese Gruppe, allein wegen der Asylantragstellung politischer Verfolgung zu unterliegen, erscheine daher gering.
Nach Ansicht des UNHCR stellt die Asylantragstellung nicht zwangsläufig ein Kriterium dar, bei dessen Vorliegen ein Ausgereister ohne Hinzutreten weiterer Faktoren als Flüchtling anerkannt werde. In seiner Auskunft an das VG Ansbach vom 3.4.2001 begründet der UNHCR dies damit, dass zwar irakische Staatsbürger, die der illegalen Aus- oder Einreise beschuldigt würden und somit das irakische Passgesetz Nummer 84 von 1983 übertreten hätten, zwar gemäß Art. 24 des Strafgesetzbuchs Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft würden. Zusätzlich könnten die Behörden auch den gesamten Besitz des Beschuldigten beschlagnahmen. Indes lägen dem UNHCR keine Erkenntnisse vor, die eine umfassende Anwendung des Passgesetzes bestätigen würden. Dennoch müsse ernsthaft im Einzelfall in Betracht gezogen werden, dass Personen in gehobenen Positionen innerhalb der irakischen Gesellschaft wie hohe Beamte, Militärs oder Akademiker durch die illegale Ausreise mit großer Wahrscheinlichkeit Regimegegnerschaft unterstellt werde und sie daher im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Asylantragstellung stelle daher immer einen Faktor dar, der bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft neben anderen Gegebenheiten des Einzelfalles herangezogen werden müsse.
Amnesty international geht in seiner Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom 11. 11.12. 1996 davon aus, dass irakische Asylbewerber, die das Land illegal verlassen haben, im Falle ihrer Rückkehr mit strenger Bestrafung zu rechnen haben. Das Strafmaß sei im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig hoch. Langjähriger ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt habe im Falle der Rückkehr bei Einreise hartnäckige Verhöre durch die irakischen Sicherheitsbehörden zur Folge und könne bei Erhärtung von Verdachtsmomenten Repressionsmaßnahmen wie Haft und Folter, Verschwindenlassen oder gar extralegaler Hinrichtung auslösen. Dem Verdacht der Regimegegnerschaft könne sich ein irakischer Staatsbürger bei Rückkehr bereits dann aussetzen, wenn er nicht über eine entsprechende Eintragung im Reisepass verfüge, aus der hervorgehe, dass er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Hinzu komme, dass Personen, die sich über längere Zeit illegal im Ausland befänden, von staatlichen Stellen schneller verdächtigt würden, der Opposition anzugehören.
Nach dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die irakischen Behörden die illegale Ausreise des Klägers aus dem Irak, seine nachfolgende Asylantragstellung sowie seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als endgültigen Beweis für eine mindestens vermutete Regimegegnerschaft bewerten würden und der Kläger daher im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Einschätzung des UNHCR, wonach weitere Umstände hinzutreten müssten, damit davon ausgegangen werden könne, ein illegal aus dem Irak ausgereister Bürger werde aufgrund der Stellung eines Asylantrages im Falle seiner Rückkehr politisch verfolgt, überzeugt den Senat nicht. Denn die übrigen Erkenntnismittel zeigen in weitgehender Übereinstimmung ein anderes Bild. Sowohl das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15.2.2001, als auch das Deutsche Orient-Institut und amnesty international gehen davon aus, dass jedenfalls bei einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung des Betroffenen zu besorgen ist. Dies dürfte bei der Stellung eines Asylantrages regelmäßig der Fall sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in diesem Lagebericht – im Vergleich zu den vorangegangenen Lageberichten – teilweise geändert hat. Das Auswärtige Amt hat in seinem jüngsten Lagebericht die Einschränkung, wonach politische Verfolgung bei rückkehrenden “Wirtschaftsflüchtlingen”, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, nicht zu erwarten sei, aufgegeben. Dies kann nur so zu verstehen sein, dass – wohl nicht zuletzt wegen der im Irak herrschenden Willkür – jede republikflüchtige Person gefährdet ist, die nach längerem Auslandsaufenthalt den Irak zurückkehrt.
4. Dem Kläger steht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen sich nicht als generelle, sondern als bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar, die dem Kläger aber nicht zur Verfügung steht. Als hochrangiger desertierter Offizier der irakischen Armee muss der Kläger damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr im Nordirak von irakischen Sicherheitsdiensten – wegen seines als Regimegegnerschaft gewerteten Verhaltens – verfolgt zu werden.(...)
Danach sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die Verhältnisse in Nordirak übertragbar;
vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98; VGH Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98; Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20 B 00.31 977 – [ASYLMAGAZIN 9/01; 10 S., M0979]; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. 12.1998 - A 1 S 394/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.7.1998 - 2 L 169/97, OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/ 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.5.1999 – 9 A 4671/98.A ).
Die irakische Staatsmacht übt aufgrund des Eingreifens der Vereinten Nationen und der militärischen Überwachung entsprechender UN-Resolutionen durch die USA und Großbritannien gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah aus. Demgegenüber ist aber ebensowenig festzustellen, dass der irakische Staat seine Gebietsherrschaft endgültig aufgegeben oder verloren hat, so dass diese Region asylrechtlich zum Ausland zu zählen wäre. Die Vorkommnisse von August und September 1996, bei denen irakische Verbände kurzzeitig in den Nordirak eingedrungen sind und auf Seiten der DPK die Stadt Arbil erobert haben, können nicht belegen, dass Bagdad eine effektive Gebietsgewalt innehat oder wiedererlangt hat. Eine effektive Gebietsgewalt setzt eine stabile und effektive Herrschaftsmacht voraus, die durch vereinzelte kurzfristige militärische Aktionen nicht hergestellt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in verschiedenen Erkenntnismitteln aus jüngerer Zeit die Vermutung geäußert wird, die Zentralregierung werde versuchen, die autonomen Kurdengebiete wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Soweit sich die ausgewerteten Stellungnahmen hierzu verhalten, handelt es sich Vermutungen, die gegenwärtig nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden können. Es fehlt bislang an greifbaren Anzeichen dafür, dass es Saddam Hussein möglich wäre, solche Ziele in naher Zukunft umzusetzen.(...)
Indes bietet der Nordirak keinen generellen Verfolgungsschutz vor politischer Verfolgung durch den Zentralirak. Es ist davon auszugehen, dass dem zentralirakischen Regime missliebige Personen im Nordirak nicht vor Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein sicher sind. Die autonomen Kurdenprovinzen stellen daher eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar. Insbesondere scheidet der Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative regelmäßig für solche Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt haben;
VGH Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 - A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 21.1.1999, a.a.O.
Daher können Personen, die in hervorgehobener politischer oder militärischer Funktion tätig waren, nicht auf den Nordirak als inländische Flucht- alternative verwiesen werden;
vgl. BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20 B 00.31977 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/97 -.
Das gleiche dürfte auch für Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen
- vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.2.2001 - 9 L 2369/00
gelten, soweit sich die Mitarbeit in diesen Organisationen nicht auf bloße Hilfsarbeiten oder völlig untergeordnete Tätigkeiten beschränkt hat. (...)
Ausgehend davon ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr im Nordirak nicht hinreichend vor politischer Verfolgung sicher. Es ist davon auszugehen, dass die irakischen Sicherheitsdienste den Kläger als Regimegegner verdächtigen und dass er bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Denn der Kläger hat während seiner Dienstzeit bei der irakischen Armee Reisen zu kurdischen Verwandten in den Nordirak unternommen. Dies war ihm als Offizier strengstens untersagt, zumal der Kläger im Range eines Generalmajors gestanden und er damit zur Führungsspitze der irakischen Armee gehört hat. Er ist desertiert und hat sich über den Nordirak illegal ins Ausland abgesetzt. Daher dürften die irakischen Sicherheitsdienste an seiner Person in besonderer Weise interessiert sein. Der Kläger hat auch glaubhaft vorgetragen, dass die irakischen Sicherheitskräfte bei ihrem Einmarsch in Arbil im Jahr 1996 nach ihm gesucht hätten und dass ihm der Fall eines Kollegen bekannt sei, der während des Einmarsches von den irakischen Sicherheitsbehörden mitsamt seiner Familie verschleppt worden sei. (...)”
Einsender: OVG Sachsen

Weitere Dokumente:

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG Greifswald: Beantragung von Passpapieren bei iranischer Botschaft nach Asylantrag unzumutbar
B.v. 09.10.2001 - 2 B 1764/01 As -; 9 S., M1219

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen irakischen Kurden, dessen Asylantrag unter Verweis auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak abgelehnt worden ist. Die zuständige Ausländerbehörde gab ihm danach mit einer Ordnungsverfügung auf, seinen Pass vorzulegen – es ist nicht klar, ob der Betreffende im Besitz eines Passes ist – und bei der irakischen Botschaft einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen und dieses der Ausländerbehörde nachzuweisen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Soweit die Antragstellerin dem Antragsteller aufgegeben hat, unverzüglich die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes bei der Konsularabteilung der Republik Irak zu beantragen und die Vorsprache bei der Botschaft bis zum 11.09. 2001 schriftlich nachzuweisen, ist dies allerdings rechtswidrig. Die Befugnis der Antragsgegnerin zum Erlass dieser Anordnungen ergibt sich – wie erwähnt – aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Dass die Antragsgegnerin sich in der angefochtenen Verfügung auch auf § 70 Abs. 4 AuslG gestützt hat, ist ohne Relevanz. Die Bezugnahme auf eine richtigerweise nicht anzuwendende Vorschrift ist unschädlich, wenn die Behörde bei zutreffender Rechtsanwendung keine zusätzlichen Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hätte;
BVerwG, NVwZ 1995, 1119; VGH München, in NVwZ-Beilage 2001, 4, 5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und § 70 Abs. 4 AuslG stellen jedoch keine unterschiedlichen Anforderungen an das behördliche Ermessen;
VGH München, NVwZ-Beilage 2001, 4, 5.
Diese Anordnung erweist sich als unzumutbar und damit unverhältnismäßig. Denn aufgrund des persönlichen Vorsprechens des Antragstellers bei der irakischen Botschaft würde ein solches Gefährdungspotential für diesen entstehen, dass ihm dies nicht zuzumuten ist.
Der VGH München hat mit Urteil vom 23.03.2000 (23 B 99.33033) festgestellt, dass die Beantragung neuer Reisepässe bei der irakischen Auslandsvertretung einem Kurden aus dem Irak nicht zumutbar sei, da die irakischen Behörden dadurch von den Asylanträgen Kenntnis erhalten würden und der Betroffene dann bei der Rückkehr vor erheblicher Bestrafung auch im Nord-Irak nicht mehr hinreichend sicher wäre. Diese Rechtsauffassung ist vom BVerwG mit Urteil vm 16.01.2001
9 C 15.00 [ASYLMAGAZIN 4/01, S.36; 10 S., M0152]
gebilligt worden. Das BVerwG hat dem VGH München lediglich aufgegeben, zu untersuchen, ob der Asylbewerber ohne Anspruchnahme irakischer Stellen von deutschen Behörden Reisedokumente erhalten könne, aufgrund derer ihm namentlich die Türkei die Durchreise erlaubt. Das BVerwG hat insofern ausgeführt, dass auch der VGH München in späteren Entscheidungen festgestellt habe, dass Kurden aus dem Nord-Irak mit Hilfe deutscher Reisedokumente als Passersatz ein Transitvisum durch die Türkei erlangen und auf diesem Wege ohne Inanspruchnahme irakischer Stellen in den Nord-Irak zurückreisen können.
Das Gericht hat sich mit Beschluss vom 06.07.2001 (Az.: 2 B 408/01 As) der vorgenannten Rechtsauffassung angeschlossen und hält daran fest. In den Fällen, in denen – wie vorliegend – der Asylantrag eines Kurden aus dem Nord-Irak nur im Hinblick auf eine Fluchtalternartive im Nord-Irak abgelehnt worden ist,
vgl. vorliegend VG Schwerin, Urteil vom 20.06.2001 - 2 A 1645/98 As,
ist es für diesen Ausländer unzumutbar, durch eine Vorsprache bei der irakischen Botschaft die irakischen Behörden darauf aufmerksam zu machen, dass er wegen illegaler Ausreise und der Asylantragstellung, was vom irakischen Zentralstaat grundsätzlich als Verleumdung und strafwürdig begriffen wird, straffällig geworden ist und sich damit im Falle seiner Rückkehr in den Nord-Irak der sicheren Fluchtalternative begeben würde;
Beschluss der Kammer vom 06.07.2001 - 2 B 408/01 As -; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 08.06.2000 - A 14 K 31213/98.
Denn ein solcher Antrag würde Nachforschungen im Irak zur Feststellung der Identät des Antragstellers nach sich ziehen und zum Bekanntwerden von ungenehmigter Ausreise und ungenehmigtem Verbleib im Ausland und weiter zwangsläufig zu Vermutung der Asylantragstellung im westlichen Ausland führen;
Beschluss der Kammer vom 06.07.2001 - 2 B 408/01 As -; vgl. VGH München, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.33033.
Mit Blick auf den fehlenden Augenmerk des irakischen Staates auf den Antragsteller hat auch das VG Schwerin mit Urteil vom 20.06.2001 (2 A 1645/98 As) einen beachlichen subjektiven Nachfluchtgrund des Antragstellers verneint und den Antragsteller auf eine inländische Fluchtalternative im Nord-Irak verwiesen. Dementsprechend würde die Anordnung, bei der irakischen Botschaft vorzusprechen und ein Passpapier zu beantragen, den Antragsteller in ein weiteres Asylverfahren treiben, bei dem er mit einem Folgeantrag eine beachlichen subjektiven Nachfluchtgrund geltend machen könnte, der gerade aus dieser Vorsprache resultieren würde.
Diese Umstände sind auch von der Ausländerbehörde zu beachten. Zwar ist der Ausländerbehörde eine materiell-asylrechtliche Prüfung verwehrt;
Beschluss der Kammer vom 23.02.2000 - 2 B 380/01 As; VGH München, NVwZ-Beil. 2001, 4, 5.
Grundsätzlich ist es daher dem Ausländer zuzumuten, die Inanspruchnahme des Verfolgerstaates anzusinnen, wenn im Asylverfahren gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, dass ein Asylanspruch und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen und damit für die Ausländerbehörde verbindlich feststeht, dass dem Ausländer durch das Aufsuchen der Auslandsvertretung diene politische Verfolgung droht. Die Ausländerbehörde hat aber zu untersuchen, ob – wie vorliegend der Fall – gerade durch die Passbeantragung eine Gefährdung des Antragstellers entsteht, die nicht Gegenstand der bestandkräftigen Asylentscheidung ist.
Somit sind zugleich auch die auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG basierende Anordnung des Nachweises der Vorsprache bei der Botschaft und die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruhende Übergabe des von der irakischen Botschaft ausgestellten Passersatzes rechtwidrig, da beide Verfügungen voraussetzen, dass sich der Antragsteller in die irakische Botschaft begibt. (...)”
Einsender: RAin Scheer, München

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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Nds. OVG: Anspruch gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Abschiebungshindernis wegen unverschuldeter Passlosigkeit
B.v. 8.11.2001- 4 LB 2665/01-; 18 S., C1667
Zusätzliche Informationen ASYLMAGAZIN 4/01

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob einem Ausländer, dessen Aufenthalt wegen Passlosigkeit geduldet wird, Leistungen analog dem BSHG gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren sind. Der 4. Senat des Nds. OVG ist der Ansicht, dass das dann der Fall sei, wenn der Betroffenen die Passlosigkeit nicht durch eigene Bemühungen beenden kann. In diesem Fall lägen neben dem tatsächlichen Abschiebungshindernis der Passlosigkeit auch humanitäre oder persönliche Gründe vor, die die Anwendung des § 2 AsylbLG rechtfertigten. Hiergegen wendete sich der 12. Senat desselben Gerichts;
B. v. 27.03.2001 - 12 MA 1012/01 -, NVwZ-Beilage I 7/2001, 91=FEVS Bd. 52, 367.
Nach dessen Ansicht folgt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass die Norm unmittelbar an § 55 AuslG anknüpft. Da aber § 2 Abs. 1 AsylbLG – anders als § 55 AuslG – tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht benenne, sei immer dann, wenn ein tatsächliches Abschiebungshinderniss vorliege, die Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Mit der hier abgedruckten Entscheidung reagiert der 4. Senat auf die Argumente des 12. Senats.
Die Entscheidung zitiert umfangreich aus dem Beschluss vom 8.2.2001, der im ASYLMAGAZIN 4/01, S. 46, abgedruckt war. Auf eine Wiedergabe dieser Passagen wurde daher verzichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Denn entgegen der Ansicht des 12. Senats des Nds. OVG können bei der Bestimmung persönlicher oder humanitärer Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht alle die Umstände, die zur Erteilung einer Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 55 Abs. 2 AuslG führen, ausgeschlossen werden, weil in § 55 Abs. 3 AuslG humanitäre und persönliche Gründe ebenfalls Erwähnung finden, die in § 55 Abs. 2 enthaltenen tatsächlichen Gründe in § 2 AsylbLG aber nicht erwähnt werden. Nach § 55 Abs. 3 AuslG kann eine Duldung u. a. dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Demgegenüber wird (bindend) gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilt, solange eine Abschiebung u. a. aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Diese Struktur schließt im Ausländerrecht eine Entscheidung der Frage, ob tatsächliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG auch humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG sein können, aus. Denn immer dann, wenn tatsächliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen, ist eine Duldung zu erteilen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob der Umstand, aus dem sich ein tatsächlicher Grund im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG ergibt, auch ein humanitärer oder persönlicher Grund im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG ist. Die Frage, ob tatsächliche Gründe auch humanitäre und persönliche Gründe sein können, bleibt wegen der Struktur von § 55 AuslG im Ausländerrecht unbeantwortet, weil sie wegen der dargelegten Stufenfolge nicht beantwortet werden muss.
Zur Entscheidung der materiellen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächliche Gründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG auch persönliche oder humanitäre Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG oder § 2 Abs. 1 AsylbLG sind, ist deshalb nicht darauf abzustellen, dass in § 2 Abs. 1 AsylbLG im Unterschied zu § 55 Abs. 2 AuslG tatsächliche Gründe nicht benannt werden. Eine derartige Sichtweise orientiert sich nicht am Wortlaut der Regelungen, sondern differenziert allein nach den Wörtern in den Regelungen, ohne die inhaltliche Struktur und den Regelungszusammenhang von § 55 AuslG einerseits und § 2 Abs. 1 AsylbLG andererseits zu beachten. Daraus, dass das AsylbLG hier nicht auf tatsächliche Gründe abstellt, ergibt sich unter Beachtung dieser rechtssystematischen Zusammenhänge, dass nur solche Umstände, die als ausschließlich tatsächliche Gründe beurteilt werden können, nicht berücksichtigt werden. Die entscheidende Frage, wann konkrete Umstände nicht nur tatsächliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG, sondern zusätzlich auch humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG und § 2 Abs. 1 AsylbLG sein können, stellt sich demgegenüber im Ausländerrecht nicht und ist im Rahmen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG originär zu prüfen. Deshalb trifft auch die Vermutung des 12. Senats des Nds. OVG  nicht zu, es werde damit der Wortlaut des Gesetzes durch eine verfassungskonforme Reduzierung relativiert. Vielmehr geht es um die systematische Interpretation des Gesetzeswortlauts, die nicht durch den Verweis darauf verhindert werden kann, dass in der einen Regelung – § 2 Abs. 1 AsylbLG – einzelne Tatbestände einer anderen Regelung – die tatsächlichen Gründe in § 55 Abs. 3 AuslG – nicht enthalten sind, wenn beide Vorschriften daneben identische Tatbestände – persönliche und humanitäre Gründe – enthalten, deren Regelungsbereiche sich (teilweise) mit dem nicht identischen Tatbestand überschneiden können. Der 12. Senat sieht zwar diese Überschneidungen, nicht aber ihren zentralen Stellenwert in der hier zu entscheidenden Frage. Stattdessen wird die vor diesem Hintergrund gebotene und in dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 (a. a. O.) vorgenommene Bestimmung des materiellen Gehalts der persönlichen und humanitären Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG (und in § 55 Abs. 3 AuslG, obwohl – wie dargelegt – dort nicht von ausländerrechtlicher Bedeutung) ersetzt durch die aus den genannten Gründen nicht durchgreifende Behauptung, bei Umständen, die eine Duldung aus tatsächlichen Gründen erforderten, gebe bereits der Wortlaut der Regelungen vor, dass Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu gewähren seien. Der beschließende Senat merkt ergänzend an, dass zur inhaltlichen Bestimmung der persönlichen und humanitären Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG auch der vom 12. Senat in den Vordergrund gerückte typischerweise nur zeitweilige und vorübergehende Charakter tatsächlicher Gründe wenig beitragen kann, da nach § 55 Abs. 1 AuslG die Abschiebung eines Ausländers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ”zeitweise” ausgesetzt werden kann, der Charakter des vorübergehenden also strukturell bei allen Duldungsgründen vorliegt und zu einer weiteren Differenzierung innerhalb der einzelnen Tatbestände des § 55 Abs. 2-4 AuslG ungeeignet ist.
Der beschließende Senat hält somit – zusammengefasst – an seiner bisherigen Auffassung fest, dass dann, wenn eine Abschiebung oder Ausreise wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht möglich ist, Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG nur dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden kann;
ebenso Beschl. v. 25. 4.2001- 4 PA 1166/01 -, V.n.b.
Diese Feststellung ist hier zugunsten der Kläger zu treffen. Es ist in ihrem Fall nicht ersichtlich, dass und wie sie Passersatzpapiere beschaffen könnten bzw. durch eigene Bemühungen daran mitwirken könnten.(...)”

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