VG Berlin: Geschlechtsspezifische Verfolgung; mittelbare
staatliche Verfolgung
U.v. 23.08.2001 - VG 34 X 66.01 -; 15 S., M1303
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft eine Frau aus Jordanien, die von ihrem Ehemann kurz nach
der Geburt eines gemeinsamen Kindes verstoßen worden war und danach eine
sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann einging. Von diesem erwartete sie Drillinge,
als sie aus Jordanien flüchtete.
Das Gericht geht davon aus, dass sich die Frau in einer latenten Gefährdungslage
befunden habe, da sie der Gefahr ausgesetzt war, von einem männlichen Mitglied
ihrer Familie getötet zu werden. Es spricht ihr Abschiebungsschutz gem.
§ 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG wegen mittelbarer geschlechtsspezifischer
Verfolgung zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Abschiebungsrechtlichen Schutz gemäß § 51 Abs.
1 AuslG genießt grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr
in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen
mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen
Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu
erwarten hätte;
BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80
-, BVerfG 54,341 ff.
(...) Gemessen an den dargelegten Maßstäben ist zunächst
festzustellen, dass die Klägerin zu 1) vor ihrer Ausreise aus Jordanien
konkrete Beeinträchtigungen der durch § 51 Abs. 1 AuslG geschützten
Rechtsgüter von asylerheblicher Intensität nicht erlitten hat. Die
Klägerin zu 1) hat Jordanien aber deswegen als Vorverfolgte verlassen,
da sie vor unmittelbar drohenden Übergriffen, nämlich der Gefahr aus
Gründen der Familienehre getötet zu werden, geflohen ist.
(...)
Wie das Bundesamt in tatsächlicher Hinsicht zutreffend feststellt, ist
eine Frau, die mit einem fremden, nicht mit ihr verheirateten Mann
eine sexuelle Beziehung eingeht bzw. eingegangen ist, in hohem Maße gefährdet,
von einem männlichen Mitglied ihrer Familie umgebracht zu werden. Dies
gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall die Tatsache der
Familienschande angesichts der Schwangerschaft und der Geburt, die
erkennbar in die Zeit nach der Verstoßung bzw. Trennung vom Ehemann fallen,
nachweisbar, weil nach außen hin dokumentiert auf der Hand liegt. Die Feststellung,
dass die begründete Gefahr besteht, umgebracht zu werden, deckt sich mit
den übereinstimmenden Stellungnahmen sachverständiger Stellen und
wird durch Artikel aus der allgemeinen Presse bestätigt. Aus den Berichten
des U.S. Departement of State on Human Rights Practice für das Jahr 2000
und für das Jahr 2001 geht hervor, dass Tötungen aus Gründen
der Familienehre (Dscharimat asch- Scharan) ca. ¼ aller Tötungsdelikte
ausmachen. Nach amnesty international (ai) wurden in den letzten Jahren in Jordanien
jährlich zwischen 20 und 30 Frauen aus Gründen der Familienehre
umgebracht;
ai, Länderkurzbericht Jordanien, Februar
2000; ai, Jahresbericht Jordanien 2001.
Die FAZ berichtet von 27 Opfern für das Jahr 1997 (FAZ vom 25. November
1997), die FR von 25 Opfern für das Jahr 1999 (FR vom 24. November 1999;
vgl. auch FR vom 8. April 2000). Bis Juni bzw. August dieses Jahres gab es bislang
zehn bzw. dreizehn Opfer eines Mordes aus Gründen der Familienehre;
Jordan Times vom 19. Juni 2001; FAZ vom 6. August
2001.
Die Dunkelziffer soll erheblich höher liegen;
ai, Länderkurzbericht Jordanien, Februar
2000.
Die Täter so wird die Motivlage erläutert sehen sich
verpflichtet, den Lebenswandel der ihrer Familie angehörigen Frauen zu
kontrollieren und sie für Verfehlungen zu bestrafen, um nicht
ihrerseits als Mann das Ansehen verlieren. Die Verbreitung und gesellschaftliche
Akzeptanz von Übergriffen auf Leib und Leben aus Gründen der Familienehre
spiegelt sich auch im strafrechtlichen Sanktionensystem: Die Tat wird zwar verfolgt,
aber kraft eines besonderen Privilegierungstatbestands letztlich honoriert.
Das mag auch erklären, warum den Berichten zufolge Täter
sich durchaus auch häufig sofort stellen und sich der Tat aus Gründen
der Familienehre selbst bezichtigen. Denn bei einer Tötung
aus Gründen der Familienehre greift strafmildernd Art. 340
Penal Code (P.C.). Nach dieser Bestimmung wird die Tat nicht als Mord, sondern
lediglich als Totschlag bestraft. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind zwar eng;
vgl. zum Wortlaut der Vorschrift ai, Report on
the 22nd Session of the Committee on the Elimination of Discrimination against
Women vom 17. Januar 2000; vgl. auch Tagesspiegel vom 14. August 1999.
Voraussetzung ist, dass der Täter seine Ehefrau bzw. weibliche Familienangehörige
beim Akt des Ehebruchs antrifft. Gelingt der Nachweis nicht, wird aber i.d.R.
erfolgreich darauf verwiesen, dass die Tat gemäß Art. 98 P.C. im Affekt
begangen wurde. Beide Regelungen greifen ausschließlich bei Art.
340 P.C. ausdrücklich dem Wortlaut nach, bei Art. 98 P.C. in der praktischen
Rechtsanwendung zu Gunsten von Männern. Eine vergleichbare Privilegierung
für Frauen, die (ihrerseits) eine Tat im Affekt als Opfer von Vergewaltigung,
Gewalt oder anderen Formen der Entehrung begangen haben, gibt es nicht. Die
im Fall einer Verurteilung von Männern verhängten Strafen sind vergleichsweise
gering. In den meisten der in den Berichten dargestellten Fällen liegt
die Strafe zwischen fünf bis sechs Monaten und einem Jahr. Das deckt sich
mit der Angabe, dass im jährlichen Durchschnitt 25 Täter in den Genuss
der strafmildernden Privilegierung kommen, wobei das Strafmaß zwischen
drei und zehn Monaten liege (Tagesspiegel vom 14. August 1999). Die FAZ berichtet,
dass nach Angaben der jordanischen Rechtsanwältin Zuhra Scharabati ein
Strafrahmen von sechs Monaten bis zwei Jahren das übliche Strafmaß
darstelle (FAZ vom 23. August 1994).
Solche Tötungen aus Gründen der Familienehre stellen politische
Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AusIG dar. Es handelt es sich nicht lediglich
um eine unpolitische, weil auf nur familieninternen privat-persönlichen
Gründen beruhenden (drohenden) Übergriff auf Leib und Leben. Dass
es sich um politische Verfolgung handelt, ergibt sich zum einen unter dem Gesichtspunkt
der Gerichtetheit. Denn die rechtsverletzende Maßnahme muss die Person
gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen, also an unverfügbare
Merkmale anknüpfen, die das Anderssein des Menschen prägen. Es ergibt
sich zum anderen aus dem Moment der politisch motivierten Ausgrenzung; dieses
Moment erschließt sich aus dem Begriff der politischen Verfolgung. Dass
die Ermordung einer Frau aus Gründen der Familienehre einen
Übergriff von asylerheblicher Intensität darstellt, bedarf keiner
weiteren Begründung.
Der Übergriff knüpft erkennbar an das unverfügbare Merkmal Zugehörigkeit
zum weiblichen Geschlecht an. Zu dem Merkmal Geschlecht gehört
das Merkmal der selbstbestimmten sexuellen Identität. Nur der Mann, nicht
aber die Frau kann sich ohne die Gefahr durch einen drakonischen Übergriff
getötet zu werden, frei im Sinne einer selbstbestimmten sexuellen Identität
und körperlichen Integrität im gesellschaftlichen Umfeld bewegen.
Das spiegelt sich bereits in der Rechtspraxis, wonach die Privilegierungstatbestände
des jordanischen Strafgesetzbuchs exklusiv nur zu Gunsten des Mannes greifen.
Diese Rechtspraxis ist zugleich Ausdruck für den gesellschaftlich getragenen
Konsens, dass (nur) Frauen für ein von der traditionellen Rollenvorstellung
abweichendes sexuelles Verhalten, weil einer ehrbaren Frau nicht
gemäß, mit dem Tod zu bestrafen sind. Insofern handelt es sich um
einen Fall sog. nonkonformistischen Verhaltens, auf das mit der allerschärfsten
Form der Ausgrenzung, nämlich der Tötung des Menschen reagiert
wird. Die Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal Geschlecht
indiziert dabei das Mo- ment der politisch motivierten Ausgrenzung.
Der Begriff politisch i.S.d. Art. 16a GG, § 51 Abs. 1 AusIG
meint nicht einen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern
kennzeichnet eine Eigenschaft oder Qualität, die Maßnahmen in jedem
Sachbereich unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können;
BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86
u.a. - BVerfGE 76, 143, 157 unter Bezugnahme auf BVerwGE 67, 184, 188.
Als politisch ist eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie im Zusammenhang
mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung
des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also einen
öffentlichen Bezug hat;
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86
u.a.- BVerfGE 80, 315, 333.
Das ist hier der Fall. Denn es geht nicht lediglich um eine privat-persönliche
Auseinandersetzung innerhalb einer einzelnen Familie. Es geht vielmehr um die
gesellschaftliche Stellung und Rolle der Frau, um ihr Auftreten in der Öffentlichkeit.
Die Tötung von Frauen, die sich mit Blick auf das ihnen nicht zugestandene
(sexuelle) Selbstbestimmungsrecht weigern, sich den öffentlichen Vorstellungen
entsprechend zu verhalten, zielt gerade darauf, die zum Ausdruck gebrachte politische
Überzeugung zu eliminieren. Zugleich wird ähnlich einer öffentlichen
Hinrichtung ein abschreckendes Exempel statuiert, um das traditionelle
Rollenverständnis zu perpetuieren. Dieser Gesichtspunkt macht zugleich
auch deutlich, dass nicht entscheidend ist, ob die einzelne Frau in vollem Bewusstsein
um die politische Aussage ihres Handelns von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch
macht. Entscheidend ist vielmehr, dass ein nachweisliches, weil nach außen
dokumentiertes oder unterstelltes Sexualverhalten, das gegen die herrschende
Sittenordnung verstößt, objektiv als Opposition gegen die politisch-gesellschaftliche
Grundordnung verstanden wird.
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Anders als
beispielsweise die Bestrafung einer Frau für außerehelichen Geschlechtsverkehr
auf der Grundlage von strafrechtlichen Bestimmungen, also auf Grund staatlich
gesetztem Recht, geht die Vergeltungs- maßnahme, eine Frau aus Gründen
der Familienehre zu töten, nicht von einem Träger hoheitlicher
Gewalt, sondern von Dritten aus. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen
Dritter einen asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Schutzanspruch begründen;
vgl. BVerfGE 76, 143 - 1 BVerfGE 80, 315.
Übergriffe von Privatpersonen fallen als mittelbare staatliche Verfolgung
dann in den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AusIG, wenn der Staat
für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist.
Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt oder
derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt;
vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991
- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 und BVerwG, Beschluss vom 24. März
1995 - 9 B 747,94 -, NWVBI. 1995, 381.
Übersteigt die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates,
so endet allerdings seine asyl- erhebliche Verantwortlichkeit;
BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991
- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367; Urteil vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Urteil
vom 30. Juni 1992 - 9 C 24.91.
Auch wenn die Bestrafung mit dem Tod nicht unmittelbar vom
Staat, sondern von Privatpersonen vorgenommen wird, ist dieser Übergriff
dem jordanischen Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen.
Denn der jordanische Staat sieht sich (noch) nicht in der Lage, die ihm an sich
zur Verfügung stehenden Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen
Dritter hinreichend einzusetzen. Da dem jordanischen Staat kraft seines Machtmonopols
die Mittel strafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Handels
zur Verfügung stehen, stellt sich nicht die Frage der Schutzfähigkeit,
sondern die Frage der Schutzbereitschaft;
vgl. VG Wiesbaden, InfAuslR 2000, 79, 8; VG Magdeburg,
NVwZ-Beilage 1998, 18.
Aus den sachverständigen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Staat
weder die Täter letztlich wirkungsvoll bestraft noch die Opfer hinreichend
schützt. Das liegt angesichts der dargelegten Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
auf der Hand. Es gab zwar im Jahre 1999 Bestrebungen, Art. 340 P.C. abzuschaffen;
FR vom 4. August 1999; Tagesspiegel vom 14. August
1999.
Die Initiative ging vom Königshaus bzw. dem National Committee
to Eliminate Crimes of Honour aus. Das Unterhaus des Parlaments hat das
von der Regierung vorgelegte Änderungsgesetz jedoch nicht verabschiedet;
FR vom 24. November 1999; ai, Jahresbericht Jordanien
2001; Bericht des U.S. Departement of State on Human Rights Practice für
das Jahr 2001.
Dass ein Teil des Staates hier: die Regierung erkennt,
dass zum Schutz gefährdeter Frauen ganz offensichtlich konkreter Handlungsbedarf
besteht und damit (zugleich) Tötungen aus Gründen der Familienehre
missbilligt, ändert nichts an dem Umstand, dass der Staat als Einheit betrachtet
den ihm grundsätzlich möglichen Schutz verweigert. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass eine Schutzgewährung durch Einsatz staatlicher
Gestaltungs- und Machtmittel, sei es auf der Ebene der Legislative, sei es bei
der Strafverfolgungs- und Rechtsanwendungspraxis, sei es im Wege von Aufklärungsmaßnahmen
die konkreten Kräfte des Staates übersteigt. Allein aus der (bisherigen)
Erfolglosigkeit der Regierungsvorlage ergibt sich insbesondere nicht, dass der
jordanische Staat (damit) seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Ebenso
wenig liegt wirksame Schutzgewährung in der Praxis der Polizei, eine schutzsuchende
Frau in sog. protective custody, d.h. Schutzhaft zu nehmen. Den
Berichten zufolge werden jährlich mehr als 50 Frauen, die anzeigen, sie
fühlten sich von ihrer Familie bedroht, für einen Zeitraum von einigen
Monaten bis zu mehren Jahren in Haft genommen;
ai, Jahresbericht Jordanien 2000; Bericht des
U.S. Departement of State on Human Rights Practice für das Jahr 2001; taz
vom 16. Februar 2000; BBC-Meldung vom 7. Juli 2000.
Diese Praxis der Inhaftierung bedeutet eine absurde Verkehrung der Rollen
von Tätern und Opfern. Effektiver staatlicher Schutz meint Schutz der Freiheit
und in Freiheit. Eben darauf zielt das Konzept des Gewaltmonopols des Staates
und damit verknüpft die zurechnungsrechtliche Frage der Schutzbereitschaft
bei asylrelevanten Übergriffen seitens Dritter. Nur angemerkt sei, dass
den Berichten zufolge (nur) Familienangehörige die Entlassung der Frau
gegen Kaution erwirken können und Fälle dokumentiert sind, wonach
dies dazu genutzt wird, um die freigekaufte Frau dann umzubringen;
Bericht des U.S. Departement of State on Human
Rights Practice für das Jahr 2001; taz vom 16. Februar 2000; BBC-Meldung
vom 7. Juli 2000.
Vor diesem Hintergrund konnte der Klägerin zu 1) nicht zugemutet
werden, in Jordanien zu bleiben und die weitere Entwicklung auf sich zukommen
zu lassen. Vielmehr wäre auch jeder andere vernünftig denkende Mensch
in vergleichbarer Lage zu dem Entschluss gekommen, das Land zum Schutz des eigenen
Lebens und der eigenen Freiheit zu verlassen.
Der Klägerin zu 1) stand in Jordanien auch keine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung;
vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfGE
80, 315, 342f; BVerfGE 81, 58, 65.
Es ist nicht zu erkennen, dass sie in anderen Landesteilen ihres Heimatstaates
eine zumutbare Zuflucht hätte finden können. Sich der Polizei zu überantworten,
um auf unabsehbare Zeit in Schutzhaft genommen zu werden, scheidet
aus den dargelegten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
aus. Der Umstand, dass sie vor ihrer Ausreise vorübergehenden Schutz bei
einer Freundin hat finden können, erlaubt wie das Bundesamt in dem
angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt nicht den Schluss, dass
sie in anderen Landesteilen vor.ihren (männlichen) Familienangehörigen
bzw. ihrem Ehemann hinreichend sicher gewesen wäre. Zum einen ist angesichts
der weitgreifenden familiären Netzwerke ein Aufspüren immer möglich.
Zum anderen wäre die Klägerin zu 1) als alleinerziehende Mutter von
vier Mädchen im Kleinkindalter ohne fremde Hilfe nicht in der Lage gewesen,
sich auch nur eine bescheidene Existenz aufzubauen. (...)
Die Gefahr Opfer eines Mordes aus Gründen der Familienehre
zu werden, begründet zugleich ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 4 AusIG. Denn die Tötung aus Gründen der Familienehre
stellt eine unmenschliche und menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. Art. 3
EMRK dar, bei der die männlichen Familienangehörigen die Frau nur
als Störfaktor ansehen und sie damit gleichsam reduzieren auf
ein Objekt, das aus der Familie zu eliminieren ist, allein um ihren Ruf als
Mann und das Bild der Familie in der Gesellschaft rein zu halten.
Die Frau wird auf Grund eines (nachweislichen oder unterstellen Sexual-) Verhaltens,
das bei einem Mann nicht in derselben Weise sanktioniert wird, nicht mehr als
Mensch und Mitglied der Gemeinschaft erachtet und zum bloßen Objekt herabgewürdigt.
Dabei ist wie bereits festgestellt von einer Zurechenbarkeit der
Tötungen mangels Schutzbereitschaft des Staates auszugehen. Das Gericht
war auch weder unter dem prozessualen Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses
noch auf Grund der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG an einer Entscheidung
über das Bestehen von Abschiebungshindernissen gehindert. Zwar stehen die
rechtlich abtrennbaren Streitgegenstandsteile in einem bestimmten Rangverhältnis
in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig
auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren
ist;
BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96
- BVerwGE 104, 260, 261.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nur im Falle der Erfolglosigkeit des
Begehrens auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG eine
sachliche Entscheidung zu § 53 AusIG ergehen darf. Insoweit unterscheidet
sich der Fall auch von Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt über
die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AusIG hinaus die Feststellung
trifft, dass der Schutzsuchende nicht abgeschoben werden dürfe;
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 -
9 C 31.99 - Buchholz 402-240 § 51 Nr. 22.
Denn im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ausdrücklich, gleichsam
in Ergänzung und zur Klarstellung der positiven Feststellung zu §
53 Abs. 6 AusIG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AusIG
im Übrigen verneint. Diese Feststellung entfaltet wie sich aus §
50 Abs. 3 Satz 2 AusIG ergibt Rechtswirkungen zum Nachteil der Betroffenen.
Das gilt auch dann, wenn wie aus dem Tenor ersichtlich der
Bescheid (bereits) auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AusIG insoweit aufgehoben wird als in der Abschiebungsandrohung hinsichtlich
der Klägerin zu 1) Jordanien als Zielstaat benannt worden ist. Denn es
steht dann gleichwohl die negative Feststellung zu Abschiebungshindernissen
nach § 53 AusIG im Übrigen im Raum. Da das Gericht nicht
an die verfahrenserleichternde Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG
gebunden ist, kann es eine Entscheidung zu § 53 AusIG treffen. Wenn aber
eine Entscheidung zu § 53 AusIG (soweit Streitgegenstand) getroffen wird,
kann sich der Ausspruch nicht allein auf die Aufhebung der negativen Feststellung
des Bundesamtes beschränken;
vgl. dazu Thür. OVG, Urteil vom 5. Dezember
1996, 3 KO 136.96, S. 35f. (...)
Weiteres Dokument:
BVerfG: Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der Klage
B.v. 10.08.2001 - 2 BVR 569/01 -; 5 S., M1304
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss betrifft zwar kein asylrechtliches Verfahren. Die vom Verfassungsgericht
festgestellten verfassungsmäßigen Grenzen der Auslegung der Erfolgsaussichten
einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren sind jedoch übertragbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes;
BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr.
Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der
in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz
gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen
Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen
getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
ermöglichen.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige
Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung.
Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden,
der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren
will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst
bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in §
114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits
dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten
Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie
den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen
Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht
kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn
die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen;
vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.
Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten
einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der
den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils
entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden
Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen
Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum,
der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen
an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten
den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu, ermöglichen, deutlich verfehlt
wird;
BVerfGE 81, 347 <358>.
2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht
gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Verwaltungsgericht und
Verwaltungsgerichtshof hätte sich aufdrängen müssen, dass die
Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme
in Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten
aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedurften. Die Verneinung
der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ist mit der gegebenen
Begründung nicht tragfähig. (...)
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergänzend
darauf stützt, dass auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme durchaus zweifelhaft erscheint,
wird dies dem oben dargelegten Maß- stab ebenfalls nicht gerecht. Tatsachen-
und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen
der Klärung im Hauptsacheverfahren.(...)
BVerwG: Aufklärungspflicht des Gerichts, Hinweispflicht
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -; 15 S., M1243
Amtlicher Leitsatz:
Das Gericht darf von der Aufklärung entscheidungserheblicher
Umstände (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht allein mit der Begründung
absehen, es fehle an deren Glaubhaftmachung, weil der Asylbewerber sie erst
sehr spät in das Verfahren eingeführt habe.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht eine Verletzung
der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht.
Hierauf kann die Entscheidung beruhen. Wegen dieses Verfahrensmangels (§
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verweist der Senat die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Der Kläger hatte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März
2000, bezogen auf seine Rückkehrgefährdung behauptet,
sein Cousin S. T. sei Kommandant der in der Gewalt der LTTE befindlichen Stadt
M. und bekleide damit eine hochrangige Stellung in der LTTE. Hiervon habe er
1994 aus einem Brief seiner Mutter erfahren. Das Berufungsgericht ist der Meinung,
selbst wenn S. T. LTTE-Kommandant von M. sei, folge daraus keine Gefahr politischer
Verfolgung für den Kläger. Dieser habe nämlich nicht glaubhaft
gemacht, dass er mit S. T. verwandt sei und aus diesem Grund zum Kreis der Gefährdeten
gehöre.
Dem Gesamtvorbringen der Beschwerde ist im Kern und in erster Linie die Rüge
zu entnehmen, das Berufungsgericht habe von der Aufklärung der Frage, ob
S. T. ein Cousin des Klägers ist, nicht absehen dürfen. Dieser Vorwurf
wird zu Recht erhoben. Die Aufklärung dieser Frage durch geeignete Beweismittel
(etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen
Auskunft) musste sich dem Berufungsgericht aufdrängen, da es offenbar nicht
ausgeschlossen hat (...), dass die von ihm angenommene hinreichende Sicherheit
des Klägers vor politischer Verfolgung im Süden und Westen Sri Lankas
entfallen würde, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu
einem hochrangigen LTTE-Mitglied tatsächlich besteht.
Allerdings findet nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Pflicht
der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen
keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81
- Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 44.
Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung
als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn
treffenden Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz
1 2. Halbsatz VwGO seine möglicherweise guten Gründe für eine
ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt,
d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt
schildert, aus dem sich als wahr unterstellt ergibt, dass er bei
verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen
Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch
lückenlos zu tragen;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81
- a.a.O.; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990,
38).
Das Berufungsgericht lässt zwar die Pflicht des Asylbewerbers, einen
in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, nicht unerwähnt. Es missversteht
aber die oben dargelegten Grundsätze, wenn es im Ergebnis davon ausgeht,
die Aufklärungspflicht des Gerichts entfalle auch dann, wenn es an der
erforderlichen Glaubhaftmachung fehle, weil der Asylbewerber Tatsachen,
die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichne, ohne vernünftige
Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführe. Dies ist
auch nicht dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des früher für
Asylrecht zuständigen 9. Senats des BVerwG vom 23. Februar 1988;
- BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 79
zu entnehmen. Die Beschwerde vertritt mithin zu Recht die Auffassung,
der Umstand, dass der Kläger die hohe Stellung seines (angeblichen) Cousins
bei der LTTE erst spät geltend gemacht hat, habe die Pflicht des Berufungsgerichts
zur Aufklärung nicht entfallen lassen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen
für eine materielle Präklusion des Klägers (vgl. § 74 Abs.
2 AsylVfG, §§ 87 b, 128 a VwGO) geht auch das Berufungsgericht ersichtlich
nicht aus; dann aber hätte es den Kläger auch nicht (praktisch als)
wegen verspäteten Vortrags der Sache nach als präkludiert behandeln
dürfen;
vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B
239.97 - <juris>.
Sollte eine Aufklärung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme
nicht möglich sein, bleibt dem Berufungsgericht unbenommen, den späten
Zeitpunkt des Vortrags zu würdigen und daraus Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit
des Vorbringens zu ziehen.
Der Beschwerde ist weiter darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht von einer
Aufklärung des in Rede stehenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht
mit der Begründung absehen durfte, dem Kläger hätten andere Beweismittel
zur Verfügung gestanden, die er nicht genutzt habe. Das Berufungsgericht
meint, der Kläger hätte zum Beleg der Verwandtschaft mit S. T. Unterlagen,
z.B. Geburts- und Abstammungsurkunde wohl des (angeblichen) Cousins
beschaffen können, wie er dem im Januar 2000 in das Verfahren eingeführten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 1990, S. 25-28, habe entnehmen
können. Selbst wenn dies möglich gewesen sein sollte, hätte das
Berufungsgericht den Kläger unabhängig von den mit der Beschwerde
angesprochenen Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung
von Stellen des angeblichen Verfolgerstaats;
vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9
B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5
schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest auf das
Erfordernis derartiger eigener Nachforschungen hinweisen müssen. Die Annahme,
die Einführung des erwähnten Lageberichts reiche insoweit aus, überspannt
auf jeden Fall die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers.
Im Obrigen trifft den Asylbewerber grundsätzlich keine Beweisführungspflicht;
vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98
- BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804].
Die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht für die nach
seiner Auffassung fehlende Glaubhaftmachung des Verwandtschaftsverhältnisses
mit S. T. anführt, rechtfertigen die Unterlassung der Aufklärung ebenfalls
nicht. Soweit das Berufungsgericht darlegt, die vom Kläger vorgetragene
tamilische Namensgebung ergebe keinen zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis
passenden Sinn, bleibt unklar, auf welche Erkenntnismittel es diese Beurteilung
stützt. Nach den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten
von Dr. Wingler vom 1. Januar und 10. Februar 1995, auf die die Beschwerde hinweist,
ist die Stellung des Vor- und Nachnamens kein eindeutiges Kriterium. Hiermit
hätte sich das Berufungsgericht auseinander setzen müssen.
Das Berufungsgericht hält es schließlich für unwahrscheinlich,
dass ein LTTE-Mitglied, das den Rang unmittelbar unter dem Führer der LTTE
einnehme und deshalb zu den meistgesuchten Personen in Sri Lanka gehören
dürfte, seine Verwandten in ihrem Wohnort besuche. Insoweit geht das Berufungsgericht,
wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht darauf ein, dass der Heimatort
des Klägers nach dessen Angaben geteilt war und zur Hälfte in dem
von der LTTE gehaltenen Gebiet liegt. Es hätte der Erörterung bedurft,
warum Besuche in dem von der LTTE gehaltenen Gebietsteil unwahrscheinlich sein
sollen. (...)
Einsender: RA Günzler, Berlin
Sächs. OVG: Beweis der Einreise auf dem Luftweg;
Prüfungsmaßstab des VG bei Asylanspruch, wenn § 51 Abs. 1 AuslG
bestandskräftig festgestellt ist
U.v. 28.08.2001 - A 4 B 4388/99-; 35 S., M1244
Amtliche Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg,
wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorlegt.
2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG geltend,
so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland
verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich sofern er sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft in latenter Gefahr politischer Verfolgung
befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes
bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes
gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten
Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem
Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen
rechnen.
4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche
Fluchtalternative dar.
5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative
für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt
haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder
militärische Funktion des irakischen Regimes bekleidet haben, sind in den
nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste
sicher.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da er auf dem Luftweg eingereist ist, sein Heimatland
in einer latenten Gefährdungslage verlassen hat, sein Asylantrag und der
damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland bei Rückkehr
in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
nach sich ziehen würden und er nicht auf den Nordirak als inländische
Fluchtalternative verwiesen werden kann.
1. (...) Hinsichtlich seiner Einreise treffen den Asylbewerber sowohl allgemeine
als auch im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten
in Form von Darlegungs- und Handlungsobliegenheiten. (...)
Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nach und legt er bei
der Grenzbehörde an einem Flughafen oder bei der Außenstelle des Bundesamtes,
die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG),
die in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG benannten Dokumente vor, so
hat er damit im Regelfall dargelegt, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist
zu sein. Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach,
so kann alleine aus diesem Umstand indes nicht schon der Schluss gezogen werden,
dass dem Asylbewerber der geltend gemachte Asylanspruch nicht zusteht. Denn
an die Verletzung, dieser Mitwirkungsobliegenheiten sind keine unmittelbaren
Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere normieren die genannten Vorschriften
keine Beweisführungspflicht des Asylbewerbers;
vgl. BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN
10/99, S. 30, 13 S., R3804]; BVerwG, Beschl. v. 4.2.1999, zitiert nach JURIS;
SächsOVG, Urt. v. 1.6.1999, SächsVBI. 2000, 37 [= ASYLMAGAZIN
10/99, S. 30; 12 S., R3747].
Das Gericht ist im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 108
Abs. 1 VwGO nicht gehindert, die Angaben des Asylbewerbers zu seiner Einreise
auf dem Luftweg ohne Vorlage von Reisedokumenten als wahr anzusehen;
BVerwGE 109, 174; SächsOVG, a.a.O.
Doch hat es das Vorbringen, auf dem Luftweg eingereist zu sein, kritisch
zu prüfen, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorgelegt hat oder
er seinen Asylantrag nicht bei einer Außenstelle des Bundesamtes, die der
Grenzbehörde des jeweiligen Flughafens zugeordnet ist (§ 18a Abs.
1 Satz 3 AsylVfG), gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er behauptet,
die Beweismittel weggegeben zu haben, er sich demnach auf eine selbst geschaffene
Beweisnot beruft.
Soweit die Vorgänge außerhalb des Herkunftsstaates und damit außerhalb
des Verfolgungsgeschehens liegen, hat der Asylbewerber sie zur vollen Überzeugungsgewissheit
des Gerichts nachzuweisen (§ 108 VwGO). Eine Überzeugungsbildung von
einer Einreise auf dem Luftweg kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht,
wenn der Asylbewerber in sich stimmige und nachvollziehbare Angaben zum Reiseweg
macht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 170.
Den Asylbewerber trifft insoweit die Darlegungslast, der er mit pauschalen
Angaben nicht genügen kann. Diese Darlegungslast erstreckt sich insbesondere
auf solche Tatsachen, die eine Überprüfung ermöglichen. So hat
der Asylbewerber insbesondere anzugeben, unter welchem Namen und mit welcher
Fluggesellschaft er eingereist ist, er hat Angaben zu machen über Ort und
Zeit von Start und Landung des Flugzeugs und dazu, wie er das Flugzeug bestiegen
und verlassen hat. Ebenso hat er die Nationalität des gefälschten
Reisepasses mitsamt des dort verzeichneten Namens zu bezeichnen,
mit welchem er eingereist sein will. Auch hat er Angaben dazu zu machen, wie
die grenzpolizeiliche Kontrolle an dem betreffenden Flughafen abgelaufen ist.
Spart ein Vortrag alle nachprüfbaren Momente aus, so spricht dies im Regelfall
gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Andererseits folgt aus dem Fehlen von
einigen der genannten Angaben nicht zwangsläufig, dass die Behauptung,
auf dem Luftweg eingereist zu sein, unglaubhaft ist. So kann der Asylbewerber
seiner Darlegungslast auch genügen, wenn er nachvollziehbare Gründe
dafür anführt, warum er bestimmte Angaben nicht (mehr) machen kann.
Im Übrigen bezieht sich die Darlegungslast auch auf die Gründe, weshalb
er die geforderten Dokumente nicht vorlegen kann und weswegen er seinen Asylantrag,
nicht sofort bei der Grenzbehörde am Flughafen oder unverzüglich bei
der dieser zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes gestellt hat.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, bei der Aufnahme des Asylantrages sowie im Rahmen der Anhörung
des Asylbewerbers auf die Vollständigkeit dieser Angaben hinzuwirken, da
eine Überprüfung dieser Angaben bei dem jeweiligen Flughafen und der
Fluggesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nur noch begrenzt möglich
ist, zumal viele Fluggesellschaften ihre Passagierlisten regelmäßig
nur sechs Monate aufbewahren.
Sind die zu fordernden Angaben indes nicht aktenkundig, so ist es im Verwaltungsprozess
ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers grundsätzlich
Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären
(§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände
zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit dies im Einzelfall erforderlich
und (noch) möglich ist (BVerwGE 109, 174). Die Mitwirkungsobliegenheiten
der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen
Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch
die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht
des Gerichts herabsetzen. Ob und inwieweit zu der behaupteten Einreise weitere
Ermit- tlungen anzustellen sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise.
Zu weiterer Sachaufklärung besteht insbesondere kein Anlass, wenn es an
nachprüfbaren Angaben des Asylbewerbers fehlt. Liegen solche vor, so sind
der lückenlosen Aufklärung durch nachträgliche Ermittlungen zwar
Grenzen gesetzt. Nachträgliche Ermittlungen bei den entsprechenden Flughafenverwaltungen
oder Fluggesellschaften zu den genauen Reisedaten, dem Flugzeugtyp, den Transfer
vom Flugzeug zum Flughafengebäude und desgleichen können aber im Einzelfall
geeignet sein, Indizien für oder gegen die Richtigkeit der Angaben des
Asylbewerbers zu gewinnen und damit die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers
zu überprüfen.
Sind die Angaben lückenhaft und muss das Verwaltungsgericht die Einreise
auf dem Luftweg deswegen für zweifelhaft halten, so muss es eine mündliche
Verhandlung durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung
selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen (vgl. BVerwGE
109, 174). Auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung
kommt es auch deshalb an, weil gerade die nachprüfbaren Angaben zur Einreise
sowie die Gründe, die für die Weggabe von Beweismitteln und dafür
angeführt werden, dass der Asylantrag nicht am Flughafen gestellt wurde,
sich in vielen Fällen in stereotyper Form gleichen. Aus der Stereotypie
alleine kann aber noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlossen
werden. Soweit es die Abfertigung und die Kontrollen auf dem Flughafen angeht,
handelt es sich um Vorgänge, die tatsächlich an jedem Flughafen in
ähnlicher Weise ablaufen. Dass der Schlepper vom Asylbewerber bei der Einreise
alle Unterlagen einschließlich des gefälschten Reisepasses zurückgefordert,
ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Denn der Schlepper wird darauf bedacht
sein, seine Spuren und damit auch die Spuren zum Einreiseweg zu verwischen.
Auch lässt alleine der Umstand, dass der Asylbewerber keine oder sehr lückenhafte
Erinnerungen an Details der Flugreise hat und er nicht vorträgt, unter
welchem Namen er eingereist sein will, noch nicht den Schluss zu, der Asylbewerber
habe seine Einreise auf dem Luftweg erfunden. Dies kann im Einzelfall auch darauf
zurückzuführen sein, dass sich der Asylbewerber in Anbetracht der
Ungewissheit, ob seine beabsichtigte illegale Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ohne Schwierigkeiten von Statten gehen wird sowie aufgrund seiner
Abhängigkeit von seinem Schlepper in einer psychisch angespannten Situation
befunden haben mag.
Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber
auf dem Luftweg eingereist ist und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine
weitere Aufklärung, so hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise
festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Dabei trifft den Asylbewerber
die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines
sicheren Drittstaates in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein;
BVerwGE 109, 174, SächsOVG, a.a.O.).(...)
2. Die Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes
in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft in einer
latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, hat das Verwaltungsgericht
auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes (vgl. hier Ziffer
2 des angefochtenen Bescheides) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen und der Bescheid
insoweit nicht angefochten wurde, also in Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem
Anspruch auf die Gewährung von Asyl nach Art 16a Abs. 1 GG und dem Anspruch
auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs.
1 AusIG handelt es sich um unterschiedliche Rechtsschutzbegehren. Zwar sind
die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG mit
denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich,
was die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen
Charakter der Verfolgung angeht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992, NVwZ 1992, 892;
Urt. v. 10.5.1994, NVwZ 1994, 1115.
Doch folgt daraus nicht, dass sich die Prüfung des Asylbegehrens
bei Vorliegen einer positiven unanfechtbaren Entscheidung zu § 51 Abs.
1 AusIG nur noch darauf beschränkt, ob der Betroffene das Bundesgebiet
ohne Berührung eines sicheren Drittstaates erreicht hat (Art. 16a Abs.
2 und Abs. 3 GG, § 26a AsylVfG). Denn die materielle Bindungswirkung des
Bescheides ist auf den Entscheidungssatz beschränkt und bezieht sich nicht
auf wesentliche und tragende Gründe des Bescheides sowie Vorfragen (vgl.
BVerwGE 96, 24). Bei der Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes
in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft
in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, handelt es sich
indes um eine Vorfrage;
BVerwGE 96, 24; BVerwG, Beschl. v. 4.10.1996 -
9 B 382/96 - zitiert nach JURIS. (...) .
Ausgehend davon kann hier dahinstehen, ob der Kläger den Irak vorverfolgt
verlassen hat, denn der Kläger kann sich auf beachtliche Nachfluchtgründe
berufen. Er hat sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen
und sein Asylantrag sowie der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in
Deutschland vermögen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu
begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch
verfolgt würde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger bereits vor der
Ausreise mindestens in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, die
ihn zur Republikflucht und Asylbeantragung gedrängt hat. Der Kläger
hat glaubhaft geschildert, dass er aufgrund objektiver Indizien hat befürchten
müssen, als hochrangiger Offizier kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer
einer Säuberungskampagne innerhalb der irakischen Armee zu werden.(...)
3. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat ergeben, dass ein irakischer
Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet
bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längeren Auslandsaufenthalt
im Falle seiner Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen
muss;
ebenso: VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.1.1999
- A 2 S 2429/98 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - Nieders. OVG, Beschl. von
8.3.1999 - 9 L 4394/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.5.1998 - 7 A 11436/
97.OVG; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei diesem Personenkreis das Stellen
eines Asylantrags als Kritik am herrschenden Regime im Irak bzw. als Ausdruck
einer oppositionellen Haltung angesehen wird und dieser Mangel an Loyalität
entsprechend hart bestraft werden kann, wobei die Bestrafung willkürlich
erfolgt und auch bis zur Todesstrafe reichen kann. Da die drohende Bestrafung
an die bei dem Betroffenen angenommene politische Überzeugung anknüpft,
stellt sie eine politische Verfolgung dar.
Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im jüngsten Lagebericht
vom 15.2.2001 ist nicht auszuschließen, dass bereits das Stellen eines
Asylantrages bei Rückkehr in den Irak für den Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen
nach sich zieht. Begründet wird dies vom Auswärtigen Amt damit, dass
das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das Verbreiten von Falschnachrichten
über Irak im Ausland sowie die Kritik und Beleidigung der Staatsorgane
unter schwere Strafe stellen. Es müsse damit gerechnet werden, dass irakische
Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die
Nähe dieser Straftatbestände rücken wurden, wenngleich konkrete
Erkenntnisse vor Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten
Asylantragstellern insoweit nicht vorlägen. In seinen Lageberichten vom
18.12.1997, vom 17.4.1998, vom 13.8.1998 und zuletzt vom 25.10.1999 hat das
Auswärtige Amt insoweit noch differenziert. Dort hat es mitgeteilt, dass
Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung bei Wirtschaftsflüchtlingen
nicht als wahrscheinlich erscheinen würden, falls keine besonderen Umstände
vorliegen würden. Es müsse dem irakischen Regime bewusst sein, dass
es sich bei irakischen Asylbewerbern vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge
handele. Denn die wirtschaftliche Lage der irakischen Bevölkerung habe
sich durch die seit 1991 bestehenden UN-Sanktionen dramatisch verschlechtert.
Deshalb versuche der Irak, den Exodus vor allem der wirtschaftsrelevanten Schichten
und Eliten mit allen Mitteln unter anderem durch zahlreiche politische
Amnestien zu stoppen.
Das Deutsche Orient-Institut kommt in seinen Auskünften an das VG Sigmaringen
vom 5.9. 2000 [ASYLMAGAZIN 12/00, S. 22; 9 S., L9090]
sowie an das Niedersächsische OVG vom 31.10. 2000 zu der Einschätzung,
dass im Irak der Republikflucht und dem langjährigen Aufenthalt in westlichen
Ländern gegenüber der Asylantragstellung ein größeres Gewicht
beigemessen werde. Es sei dort heute jedem bekannt, dass in Westeuropa Aufenthaltstitel
nur im Wege der Asylbeantragung zu erlangen seien. Irak sei einst ein reiches
Land gewesen und habe daher keine Auswanderungstradition. Obwohl inzwischen
hunderttausende Iraker das Land verlassen hätten, um im Ausland ein wirtschaftliches
Auskommen zu finden, und diese Tatsache dem irakischen Regime auch bekannt sein
dürfte, gebe es noch immer keine Akzeptanz gegenüber einer langjährigen
Auslandsabwesenheit. Die offizielle Propaganda versuche weiter, die Bevölkerung
Iraks als eine gegen den westlichen Imperialismus" und vor allem
gegenüber Amerika verschworene Gemeinschaft darzustellen, die geschlossen
und mit Tapferkeit hinter ihrem Führer stehe. Die illegale Ausreise und
der langjährige Auslandsaufenthalt werde daher nach wie vor als Abkehr
vom eigenen Land und von der Führung des Landes bewertet. Rückkehrer
würden äußerst penibel befragt und würden sich wegen der
herrschenden Willkür der Sicherheitskräfte bei unzureichenden Antworten
oder Bestechungsgeldern unter Umständen der direkten Gefahr für Leib
und Leben aussetzen. In früheren Auskünften ging das Deutsche Orient-Institut
noch davon aus, dass auch der Asylantragstellung, vor allem, wenn der Asylantrag
in westeuropäischen Staaten gestellt werde, eine politische Dimension zu
komme;
vgl. Auskunft an das OVG Lüneburg vom 30.4.1999.
Dies rühre daher, dass die europäischen Staaten allesamt an
der Anti-Irak-Allianz teilgenommen hätten, die seinerzeit unter der Schirmherrschaft
der UNO und der militärischen Führerschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika aktiv geworden sei. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland unverrückbar
an der Seite der Amerikaner gestanden habe, werde die Stellung eines Asylantrages
in Deutschland als feindliches Überlaufen betrachtet. Das Deutsche Orient-Institut
unterscheidet in seinen Auskünften vom 10.11.1997 an das VG Bayreuth und
vom 30.6.1998 an das VG Aachen insgesamt drei Fallgruppen mit unterschiedlichem
Gefährdungspotenzial: Bei der ersten Gruppe handele es sich um legal aus
dem zentralirakischen Gebiet ausgereiste irakische Bürger. Dies sei ein
sehr kleiner Personenkreis, da die Ausreise von irakischen Staatsangehörigen
sehr restriktiv gehandhabt werde. Wer von diesem Personenkreis einen Asylantrag
stelle, mache naturgemäß sein Herkunftsland schlecht und verhalte
sich aus dortiger Sicht landesfeindlich. Die zweite Gruppe betreffe Flüchtlinge
aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet, die das Land illegal verlassen
hätten. Diese Gruppen unterlägen dem Risiko bereits wegen der illegalen
Ausreise verfolgt zu werden. Der Asylantrag käme in diesen Fällen
erschwerend hinzu. Die dritte Gruppe werde durch die Kurden und Bewohner der
autonomen Provinzen im Nordirak gestellt. Hierbei handele es sich um die zahlenmäßig
größte Gruppe. Die Lage sei nicht so einzuschätzen, dass die
irakischen Behörden solchen Personen die Flucht verübelten. Zwar bestehe
die irakische Staatsmacht darauf, dass die autonomen Gebiete irakisches Territorium
seien. Doch fühle sich das Regime für diese Gebiete nicht mehr verantwortlich.
Aus Sicht der irakischen Behörden stelle sich die Flucht irakischer Staatsbürger
aus den autonomen Gebieten daher nicht als eine Flucht vor der irakischen Staatsmacht,
sondern vielmehr als eine Flucht vor den kurdischen Lokalpotentaten dar. Aus
diesem Grunde sei nicht damit zu rechnen, dass die irakische Staatsmacht insoweit
die gleichen Loyalitätsanforderungen erhebe, wie für das unter ihrer
Herrschaft stehende irakische Staatsvolk. Außerdem sei äußerst
fraglich, ob die irakische Staatsmacht von der Ausreise und dem Asylantrag des
Betroffenen überhaupt erfahren könne. Über die Ein- und Ausreisemöglichkeiten
habe die irakische Staatsmacht mangels Gebietsgewalt über die autonomen
Gebiete keine Kontrolle und könne sie auch nicht beeinflussen. Und sie
habe insoweit auch keine Einflussmöglichkeiten. Das Risiko für diese
Gruppe, allein wegen der Asylantragstellung politischer Verfolgung zu unterliegen,
erscheine daher gering.
Nach Ansicht des UNHCR stellt die Asylantragstellung nicht zwangsläufig
ein Kriterium dar, bei dessen Vorliegen ein Ausgereister ohne Hinzutreten weiterer
Faktoren als Flüchtling anerkannt werde. In seiner Auskunft an das VG Ansbach
vom 3.4.2001 begründet der UNHCR dies damit, dass zwar irakische Staatsbürger,
die der illegalen Aus- oder Einreise beschuldigt würden und somit das irakische
Passgesetz Nummer 84 von 1983 übertreten hätten, zwar gemäß
Art. 24 des Strafgesetzbuchs Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen von fünf
bis fünfzehn Jahren bestraft würden. Zusätzlich könnten
die Behörden auch den gesamten Besitz des Beschuldigten beschlagnahmen.
Indes lägen dem UNHCR keine Erkenntnisse vor, die eine umfassende Anwendung
des Passgesetzes bestätigen würden. Dennoch müsse ernsthaft im
Einzelfall in Betracht gezogen werden, dass Personen in gehobenen Positionen
innerhalb der irakischen Gesellschaft wie hohe Beamte, Militärs oder Akademiker
durch die illegale Ausreise mit großer Wahrscheinlichkeit Regimegegnerschaft
unterstellt werde und sie daher im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr politischer
Verfolgung ausgesetzt seien. Die Asylantragstellung stelle daher immer einen
Faktor dar, der bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft neben anderen
Gegebenheiten des Einzelfalles herangezogen werden müsse.
Amnesty international geht in seiner Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom
11. 11.12. 1996 davon aus, dass irakische Asylbewerber, die das Land illegal
verlassen haben, im Falle ihrer Rückkehr mit strenger Bestrafung zu rechnen
haben. Das Strafmaß sei im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig
hoch. Langjähriger ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt habe
im Falle der Rückkehr bei Einreise hartnäckige Verhöre durch
die irakischen Sicherheitsbehörden zur Folge und könne bei Erhärtung
von Verdachtsmomenten Repressionsmaßnahmen wie Haft und Folter, Verschwindenlassen
oder gar extralegaler Hinrichtung auslösen. Dem Verdacht der Regimegegnerschaft
könne sich ein irakischer Staatsbürger bei Rückkehr bereits dann
aussetzen, wenn er nicht über eine entsprechende Eintragung im Reisepass
verfüge, aus der hervorgehe, dass er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten habe. Hinzu komme, dass Personen, die sich über
längere Zeit illegal im Ausland befänden, von staatlichen Stellen
schneller verdächtigt würden, der Opposition anzugehören.
Nach dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die irakischen Behörden
die illegale Ausreise des Klägers aus dem Irak, seine nachfolgende Asylantragstellung
sowie seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
als endgültigen Beweis für eine mindestens vermutete Regimegegnerschaft
bewerten würden und der Kläger daher im Falle seiner Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Die Einschätzung des UNHCR, wonach weitere Umstände hinzutreten
müssten, damit davon ausgegangen werden könne, ein illegal aus dem
Irak ausgereister Bürger werde aufgrund der Stellung eines Asylantrages
im Falle seiner Rückkehr politisch verfolgt, überzeugt den Senat nicht.
Denn die übrigen Erkenntnismittel zeigen in weitgehender Übereinstimmung
ein anderes Bild. Sowohl das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15.2.2001,
als auch das Deutsche Orient-Institut und amnesty international gehen davon
aus, dass jedenfalls bei einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung
des Betroffenen zu besorgen ist. Dies dürfte bei der Stellung eines Asylantrages
regelmäßig der Fall sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in diesem Lagebericht
im Vergleich zu den vorangegangenen Lageberichten teilweise geändert
hat. Das Auswärtige Amt hat in seinem jüngsten Lagebericht die Einschränkung,
wonach politische Verfolgung bei rückkehrenden Wirtschaftsflüchtlingen,
die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, nicht zu erwarten sei, aufgegeben.
Dies kann nur so zu verstehen sein, dass wohl nicht zuletzt wegen der
im Irak herrschenden Willkür jede republikflüchtige Person
gefährdet ist, die nach längerem Auslandsaufenthalt den Irak zurückkehrt.
4. Dem Kläger steht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen sich nicht als
generelle, sondern als bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar, die dem
Kläger aber nicht zur Verfügung steht. Als hochrangiger desertierter
Offizier der irakischen Armee muss der Kläger damit rechnen, im Falle seiner
Rückkehr im Nordirak von irakischen Sicherheitsdiensten wegen seines
als Regimegegnerschaft gewerteten Verhaltens verfolgt zu werden.(...)
Danach sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf
die Verhältnisse in Nordirak übertragbar;
vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98; VGH
Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2
S 1/98; Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20
B 00.31 977 [ASYLMAGAZIN 9/01; 10 S., M0979];
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. 12.1998 - A 1 S 394/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Urt. v. 16.7.1998 - 2 L 169/97, OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/ 97;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.5.1999 9 A 4671/98.A ).
Die irakische Staatsmacht übt aufgrund des Eingreifens der Vereinten
Nationen und der militärischen Überwachung entsprechender UN-Resolutionen
durch die USA und Großbritannien gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt
in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah aus. Demgegenüber
ist aber ebensowenig festzustellen, dass der irakische Staat seine Gebietsherrschaft
endgültig aufgegeben oder verloren hat, so dass diese Region asylrechtlich
zum Ausland zu zählen wäre. Die Vorkommnisse von August und September
1996, bei denen irakische Verbände kurzzeitig in den Nordirak eingedrungen
sind und auf Seiten der DPK die Stadt Arbil erobert haben, können nicht
belegen, dass Bagdad eine effektive Gebietsgewalt innehat oder wiedererlangt
hat. Eine effektive Gebietsgewalt setzt eine stabile und effektive Herrschaftsmacht
voraus, die durch vereinzelte kurzfristige militärische Aktionen nicht
hergestellt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in verschiedenen Erkenntnismitteln
aus jüngerer Zeit die Vermutung geäußert wird, die Zentralregierung
werde versuchen, die autonomen Kurdengebiete wieder unter ihre Kontrolle zu
bringen. Soweit sich die ausgewerteten Stellungnahmen hierzu verhalten, handelt
es sich Vermutungen, die gegenwärtig nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte
belegt werden können. Es fehlt bislang an greifbaren Anzeichen dafür,
dass es Saddam Hussein möglich wäre, solche Ziele in naher Zukunft
umzusetzen.(...)
Indes bietet der Nordirak keinen generellen Verfolgungsschutz vor politischer
Verfolgung durch den Zentralirak. Es ist davon auszugehen, dass dem zentralirakischen
Regime missliebige Personen im Nordirak nicht vor Verfolgung durch das Regime
von Saddam Hussein sicher sind. Die autonomen Kurdenprovinzen stellen daher
eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar. Insbesondere scheidet der
Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative regelmäßig für
solche Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt
haben;
VGH Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 - A 2 S
2146/99 -, Urt. v. 21.1.1999, a.a.O.
Daher können Personen, die in hervorgehobener politischer oder militärischer
Funktion tätig waren, nicht auf den Nordirak als inländische Flucht-
alternative verwiesen werden;
vgl. BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20 B 00.31977
-; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/97 -.
Das gleiche dürfte auch für Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen
- vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.2.2001 -
9 L 2369/00
gelten, soweit sich die Mitarbeit in diesen Organisationen nicht auf
bloße Hilfsarbeiten oder völlig untergeordnete Tätigkeiten beschränkt
hat. (...)
Ausgehend davon ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr im Nordirak
nicht hinreichend vor politischer Verfolgung sicher. Es ist davon auszugehen,
dass die irakischen Sicherheitsdienste den Kläger als Regimegegner verdächtigen
und dass er bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Denn der Kläger
hat während seiner Dienstzeit bei der irakischen Armee Reisen zu kurdischen
Verwandten in den Nordirak unternommen. Dies war ihm als Offizier strengstens
untersagt, zumal der Kläger im Range eines Generalmajors gestanden und
er damit zur Führungsspitze der irakischen Armee gehört hat. Er ist
desertiert und hat sich über den Nordirak illegal ins Ausland abgesetzt.
Daher dürften die irakischen Sicherheitsdienste an seiner Person in besonderer
Weise interessiert sein. Der Kläger hat auch glaubhaft vorgetragen, dass
die irakischen Sicherheitskräfte bei ihrem Einmarsch in Arbil im Jahr 1996
nach ihm gesucht hätten und dass ihm der Fall eines Kollegen bekannt sei,
der während des Einmarsches von den irakischen Sicherheitsbehörden
mitsamt seiner Familie verschleppt worden sei. (...)
Einsender: OVG Sachsen
Weitere Dokumente:
VG Greifswald: Beantragung von Passpapieren bei iranischer
Botschaft nach Asylantrag unzumutbar
B.v. 09.10.2001 - 2 B 1764/01 As -; 9 S., M1219
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen irakischen Kurden, dessen Asylantrag unter Verweis
auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak abgelehnt worden ist.
Die zuständige Ausländerbehörde gab ihm danach mit einer Ordnungsverfügung
auf, seinen Pass vorzulegen es ist nicht klar, ob der Betreffende im
Besitz eines Passes ist und bei der irakischen Botschaft einen Pass oder
ein Passersatzpapier zu beantragen und dieses der Ausländerbehörde
nachzuweisen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Soweit die Antragstellerin dem Antragsteller aufgegeben hat, unverzüglich
die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes bei der Konsularabteilung
der Republik Irak zu beantragen und die Vorsprache bei der Botschaft bis zum
11.09. 2001 schriftlich nachzuweisen, ist dies allerdings rechtswidrig. Die
Befugnis der Antragsgegnerin zum Erlass dieser Anordnungen ergibt sich
wie erwähnt aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Dass die Antragsgegnerin
sich in der angefochtenen Verfügung auch auf § 70 Abs. 4 AuslG gestützt
hat, ist ohne Relevanz. Die Bezugnahme auf eine richtigerweise nicht anzuwendende
Vorschrift ist unschädlich, wenn die Behörde bei zutreffender Rechtsanwendung
keine zusätzlichen Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hätte;
BVerwG, NVwZ 1995, 1119; VGH München, in
NVwZ-Beilage 2001, 4, 5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und § 70 Abs. 4 AuslG stellen jedoch
keine unterschiedlichen Anforderungen an das behördliche Ermessen;
VGH München, NVwZ-Beilage 2001, 4, 5.
Diese Anordnung erweist sich als unzumutbar und damit unverhältnismäßig.
Denn aufgrund des persönlichen Vorsprechens des Antragstellers bei der
irakischen Botschaft würde ein solches Gefährdungspotential für
diesen entstehen, dass ihm dies nicht zuzumuten ist.
Der VGH München hat mit Urteil vom 23.03.2000 (23 B 99.33033) festgestellt,
dass die Beantragung neuer Reisepässe bei der irakischen Auslandsvertretung
einem Kurden aus dem Irak nicht zumutbar sei, da die irakischen Behörden
dadurch von den Asylanträgen Kenntnis erhalten würden und der Betroffene
dann bei der Rückkehr vor erheblicher Bestrafung auch im Nord-Irak nicht
mehr hinreichend sicher wäre. Diese Rechtsauffassung ist vom BVerwG mit
Urteil vm 16.01.2001
9 C 15.00 [ASYLMAGAZIN
4/01, S.36; 10 S., M0152]
gebilligt worden. Das BVerwG hat dem VGH München lediglich aufgegeben,
zu untersuchen, ob der Asylbewerber ohne Anspruchnahme irakischer Stellen von
deutschen Behörden Reisedokumente erhalten könne, aufgrund derer ihm
namentlich die Türkei die Durchreise erlaubt. Das BVerwG hat insofern ausgeführt,
dass auch der VGH München in späteren Entscheidungen festgestellt
habe, dass Kurden aus dem Nord-Irak mit Hilfe deutscher Reisedokumente als Passersatz
ein Transitvisum durch die Türkei erlangen und auf diesem Wege ohne Inanspruchnahme
irakischer Stellen in den Nord-Irak zurückreisen können.
Das Gericht hat sich mit Beschluss vom 06.07.2001 (Az.: 2 B 408/01 As) der vorgenannten
Rechtsauffassung angeschlossen und hält daran fest. In den Fällen,
in denen wie vorliegend der Asylantrag eines Kurden aus dem Nord-Irak
nur im Hinblick auf eine Fluchtalternartive im Nord-Irak abgelehnt worden ist,
vgl. vorliegend VG Schwerin, Urteil vom 20.06.2001
- 2 A 1645/98 As,
ist es für diesen Ausländer unzumutbar, durch eine Vorsprache
bei der irakischen Botschaft die irakischen Behörden darauf aufmerksam
zu machen, dass er wegen illegaler Ausreise und der Asylantragstellung, was
vom irakischen Zentralstaat grundsätzlich als Verleumdung und strafwürdig
begriffen wird, straffällig geworden ist und sich damit im Falle seiner
Rückkehr in den Nord-Irak der sicheren Fluchtalternative begeben würde;
Beschluss der Kammer vom 06.07.2001 - 2 B 408/01
As -; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 08.06.2000 - A 14 K 31213/98.
Denn ein solcher Antrag würde Nachforschungen im Irak zur Feststellung
der Identät des Antragstellers nach sich ziehen und zum Bekanntwerden von
ungenehmigter Ausreise und ungenehmigtem Verbleib im Ausland und weiter zwangsläufig
zu Vermutung der Asylantragstellung im westlichen Ausland führen;
Beschluss der Kammer vom 06.07.2001 - 2 B 408/01
As -; vgl. VGH München, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.33033.
Mit Blick auf den fehlenden Augenmerk des irakischen Staates auf den
Antragsteller hat auch das VG Schwerin mit Urteil vom 20.06.2001 (2 A 1645/98
As) einen beachlichen subjektiven Nachfluchtgrund des Antragstellers verneint
und den Antragsteller auf eine inländische Fluchtalternative im Nord-Irak
verwiesen. Dementsprechend würde die Anordnung, bei der irakischen Botschaft
vorzusprechen und ein Passpapier zu beantragen, den Antragsteller in ein weiteres
Asylverfahren treiben, bei dem er mit einem Folgeantrag eine beachlichen subjektiven
Nachfluchtgrund geltend machen könnte, der gerade aus dieser Vorsprache
resultieren würde.
Diese Umstände sind auch von der Ausländerbehörde zu beachten.
Zwar ist der Ausländerbehörde eine materiell-asylrechtliche Prüfung
verwehrt;
Beschluss der Kammer vom 23.02.2000 - 2 B 380/01
As; VGH München, NVwZ-Beil. 2001, 4, 5.
Grundsätzlich ist es daher dem Ausländer zuzumuten, die Inanspruchnahme
des Verfolgerstaates anzusinnen, wenn im Asylverfahren gerichtlich rechtskräftig
festgestellt ist, dass ein Asylanspruch und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
nicht vorliegen und damit für die Ausländerbehörde verbindlich
feststeht, dass dem Ausländer durch das Aufsuchen der Auslandsvertretung
diene politische Verfolgung droht. Die Ausländerbehörde hat aber zu
untersuchen, ob wie vorliegend der Fall gerade durch die Passbeantragung
eine Gefährdung des Antragstellers entsteht, die nicht Gegenstand der bestandkräftigen
Asylentscheidung ist.
Somit sind zugleich auch die auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG basierende Anordnung
des Nachweises der Vorsprache bei der Botschaft und die auf § 15 Abs. 2
Nr. 4 AsylVfG beruhende Übergabe des von der irakischen Botschaft ausgestellten
Passersatzes rechtwidrig, da beide Verfügungen voraussetzen, dass sich
der Antragsteller in die irakische Botschaft begibt. (...)
Einsender: RAin Scheer, München
Weiteres Dokument:
Nds. OVG: Anspruch gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Abschiebungshindernis
wegen unverschuldeter Passlosigkeit
B.v. 8.11.2001- 4 LB 2665/01-; 18 S., C1667
Zusätzliche Informationen ASYLMAGAZIN 4/01
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob einem Ausländer, dessen Aufenthalt
wegen Passlosigkeit geduldet wird, Leistungen analog dem BSHG gem. § 2
Abs. 1 AsylbLG zu gewähren sind. Der 4. Senat des Nds. OVG ist der Ansicht,
dass das dann der Fall sei, wenn der Betroffenen die Passlosigkeit nicht durch
eigene Bemühungen beenden kann. In diesem Fall lägen neben dem tatsächlichen
Abschiebungshindernis der Passlosigkeit auch humanitäre oder persönliche
Gründe vor, die die Anwendung des § 2 AsylbLG rechtfertigten. Hiergegen
wendete sich der 12. Senat desselben Gerichts;
B. v. 27.03.2001 - 12 MA 1012/01 -, NVwZ-Beilage
I 7/2001, 91=FEVS Bd. 52, 367.
Nach dessen Ansicht folgt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des
§ 2 Abs. 1 AsylbLG, dass die Norm unmittelbar an § 55 AuslG anknüpft.
Da aber § 2 Abs. 1 AsylbLG anders als § 55 AuslG tatsächliche
Abschiebungshindernisse nicht benenne, sei immer dann, wenn ein tatsächliches
Abschiebungshinderniss vorliege, die Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen.
Mit der hier abgedruckten Entscheidung reagiert der 4. Senat auf die Argumente
des 12. Senats.
Die Entscheidung zitiert umfangreich aus dem Beschluss vom 8.2.2001, der im
ASYLMAGAZIN 4/01, S. 46, abgedruckt war. Auf eine
Wiedergabe dieser Passagen wurde daher verzichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Denn entgegen der Ansicht des 12. Senats des Nds. OVG können
bei der Bestimmung persönlicher oder humanitärer Gründe im Sinne
von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht alle die Umstände, die zur Erteilung
einer Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 55 Abs. 2 AuslG
führen, ausgeschlossen werden, weil in § 55 Abs. 3 AuslG humanitäre
und persönliche Gründe ebenfalls Erwähnung finden, die in §
55 Abs. 2 enthaltenen tatsächlichen Gründe in § 2 AsylbLG aber
nicht erwähnt werden. Nach § 55 Abs. 3 AuslG kann eine Duldung
u. a. dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche
Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Demgegenüber
wird (bindend) gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilt,
solange eine Abschiebung u. a. aus tatsächlichen Gründen unmöglich
ist. Diese Struktur schließt im Ausländerrecht eine Entscheidung der
Frage, ob tatsächliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 2
AuslG auch humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von §
55 Abs. 3 AuslG sein können, aus. Denn immer dann, wenn tatsächliche
Gründe einer Abschiebung entgegenstehen, ist eine Duldung zu erteilen,
ohne dass noch zu prüfen ist, ob der Umstand, aus dem sich ein tatsächlicher
Grund im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG ergibt, auch ein humanitärer
oder persönlicher Grund im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG ist. Die Frage,
ob tatsächliche Gründe auch humanitäre und persönliche Gründe
sein können, bleibt wegen der Struktur von § 55 AuslG im Ausländerrecht
unbeantwortet, weil sie wegen der dargelegten Stufenfolge nicht beantwortet
werden muss.
Zur Entscheidung der materiellen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
tatsächliche Gründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG auch persönliche
oder humanitäre Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG oder §
2 Abs. 1 AsylbLG sind, ist deshalb nicht darauf abzustellen, dass in §
2 Abs. 1 AsylbLG im Unterschied zu § 55 Abs. 2 AuslG tatsächliche
Gründe nicht benannt werden. Eine derartige Sichtweise orientiert sich
nicht am Wortlaut der Regelungen, sondern differenziert allein nach den Wörtern
in den Regelungen, ohne die inhaltliche Struktur und den Regelungszusammenhang
von § 55 AuslG einerseits und § 2 Abs. 1 AsylbLG andererseits
zu beachten. Daraus, dass das AsylbLG hier nicht auf tatsächliche Gründe
abstellt, ergibt sich unter Beachtung dieser rechtssystematischen Zusammenhänge,
dass nur solche Umstände, die als ausschließlich tatsächliche
Gründe beurteilt werden können, nicht berücksichtigt werden.
Die entscheidende Frage, wann konkrete Umstände nicht nur tatsächliche
Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG, sondern zusätzlich auch
humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 2
AuslG und § 2 Abs. 1 AsylbLG sein können, stellt sich demgegenüber
im Ausländerrecht nicht und ist im Rahmen der Voraussetzungen von §
2 Abs. 1 AsylbLG originär zu prüfen. Deshalb trifft auch die Vermutung
des 12. Senats des Nds. OVG nicht zu, es werde damit der Wortlaut des
Gesetzes durch eine verfassungskonforme Reduzierung relativiert. Vielmehr geht
es um die systematische Interpretation des Gesetzeswortlauts, die nicht durch
den Verweis darauf verhindert werden kann, dass in der einen Regelung
§ 2 Abs. 1 AsylbLG einzelne Tatbestände einer anderen Regelung
die tatsächlichen Gründe in § 55 Abs. 3 AuslG nicht
enthalten sind, wenn beide Vorschriften daneben identische Tatbestände
persönliche und humanitäre Gründe enthalten,
deren Regelungsbereiche sich (teilweise) mit dem nicht identischen Tatbestand
überschneiden können. Der 12. Senat sieht zwar diese Überschneidungen,
nicht aber ihren zentralen Stellenwert in der hier zu entscheidenden Frage.
Stattdessen wird die vor diesem Hintergrund gebotene und in dem Beschluss des
Senats vom 8. Februar 2001 (a. a. O.) vorgenommene Bestimmung des materiellen
Gehalts der persönlichen und humanitären Gründe in § 2 Abs.
1 AsylbLG (und in § 55 Abs. 3 AuslG, obwohl wie dargelegt
dort nicht von ausländerrechtlicher Bedeutung) ersetzt durch die aus den
genannten Gründen nicht durchgreifende Behauptung, bei Umständen,
die eine Duldung aus tatsächlichen Gründen erforderten, gebe bereits
der Wortlaut der Regelungen vor, dass Leistungen in entsprechender Anwendung
des BSHG nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu gewähren seien. Der
beschließende Senat merkt ergänzend an, dass zur inhaltlichen Bestimmung
der persönlichen und humanitären Gründe im Sinne von § 2
Abs. 1 AsylbLG auch der vom 12. Senat in den Vordergrund gerückte typischerweise
nur zeitweilige und vorübergehende Charakter tatsächlicher Gründe
wenig beitragen kann, da nach § 55 Abs. 1 AuslG die Abschiebung eines Ausländers
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt
werden kann, der Charakter des vorübergehenden also strukturell bei allen
Duldungsgründen vorliegt und zu einer weiteren Differenzierung innerhalb
der einzelnen Tatbestände des § 55 Abs. 2-4 AuslG ungeeignet ist.
Der beschließende Senat hält somit zusammengefasst an
seiner bisherigen Auffassung fest, dass dann, wenn eine Abschiebung oder Ausreise
wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht möglich ist, Gründe
im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG nur dann vorliegen, wenn
festgestellt werden kann, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene
Bemühungen beenden kann;
ebenso Beschl. v. 25. 4.2001- 4 PA 1166/01 -,
V.n.b.
Diese Feststellung ist hier zugunsten der Kläger zu treffen. Es ist in
ihrem Fall nicht ersichtlich, dass und wie sie Passersatzpapiere beschaffen
könnten bzw. durch eigene Bemühungen daran mitwirken könnten.(...)
Weiteres Dokument: