Liebe Leserinnen und Leser,
erneut steht eine Tagung der Innenministerkonferenz bevor, die sich mit zahlreichen
Aspekten des Flüchtlingsschutzes befassen wird. Eine der wichtigsten Fragen
ist dabei sicherlich der weitere Umgang mit ethnischen Minderheiten aus dem
Kosovo, die in Deutschland Schutz vor rassistischer Verfolgung gesucht haben.
Die Tagung findet nach unserem Redaktionsschluss, aber vor Erscheinen dieses
Heftes statt. Sie werden daher die Ergebnisse bereits der Presse, den Newsgroups
oder anderen Quellen entnommen haben.
Unabhängig vom Ausgang der Innenministerkonferenz ist jedoch daran festzuhalten,
dass für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo im Regelfall
zumindest ein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, da die UN-Verwaltung
weiterhin die Aufnahme dieser Personen aus Sicherheitsgründen ablehnt.
Abschiebungen kommen also unabhängig von der jeweiligen Erlasslage
nicht in Betracht und die Betroffenen haben einen Anspruch auf eine Duldung
gem. § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung gem. § 60 Abs. 11 AufenthG. Darüber hinaus ist die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG
möglich.
Das bringt mich zu der zweiten Unsicherheit bei der Erstellung dieser Ausgabe:
das Zuwanderungsgesetz. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag
bei Redaktionsschluss noch nicht vor, die Gerüchteküche brodelt, aber
eine klare Tendenz lässt sich nicht feststellen.
Aufgrund dieser Unsicherheit haben wir uns entschlossen, die geplante Broschüre
zum Zuwanderungsgesetz von Hubert Heinhold und Georg Classen erst nach einer
Bestätigung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht herauszubringen.
Wir hielten es nach langer Überlegung nicht für vertretbar, kurz vor
einer etwaigen Nichtigerklärung des Gesetzes eine solche Publikation auf
den Markt zu bringen. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis.
Der Beitrag Aus der Beratungspraxis von Klaus Peter Stiegeler hingegen
beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, die sich für Minderheiten
aus dem Kosovo durch das Zuwanderungsgesetz ergeben könnten. Durch die
Aufnahme der nichtstaatlichen Verfolgung als Fluchtgrund in § 60 Abs. 1
AufenthG kann ein Asyl(folge)antrag gestellt werden. Wegen des Zeitdrucks, der
zumindest für Asylfolgeanträge besteht diese müssen in
der Regel bis zum 31.3.2003 gestellt werden , haben wir den Beitrag bereits
jetzt aufgenommen, auch wenn er sich möglicherweise durch einen Spruch
der Bundesverfassungsrichter erledigt. Jedenfalls macht er deutlich, dass das
bestehende Recht im Bereich der nichtstaatlichen Verfolgung eine große
Schutzlücke aufweist.
Ekkehard Hollmann
Rückübernahmeabkommen mit Albanien
Die Bundesrepublik Deutschland hat ein Rückübernahmeabkommen mit Albanien
geschlossen. Bundesinnenminister Otto Schily und sein albanischer Amtskollege
Luan Rama unterzeichneten das Abkommen am 18. November in Berlin. Die Vereinbarung
betrifft nicht nur albanische Staatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht
in Deutschland befinden, sondern auch Drittstaatsangehörige, die illegal
über Albanien nach Deutschland gereist sind. Diese Gruppen umfassen derzeit
schätzungsweise 1700 Personen in Deutschland.
Proteste gegen Abschiebungshaft und Ausreisezentren
An einem bundesweiten Aktionstag Tag der Offenen Tür Anfang
November haben zahlreiche Initiativen und Menschenrechtsorganisationen an vielen
Orten gegen Abschiebungshaft und Ausreisezentren demonstriert. So war in der
Rendsburger Innenstadt eine Grenzschranke aufgestellt. Passieren durfte nur,
wer ein Flugblatt entgegennahm. In Rottenburg stellten lokale Initiativen eine
Gefängniszelle mit genau 5,3 Quadratmeter Fläche auf, um die Zustände
im Rottenburger Gefängnis zu demonstrieren, in dem auch etwa 50 Abschiebungsgefangene
eingesperrt sind.
Für Bernd Mesovic von Pro Asyl ist es nicht selbstverständlich, dass
Menschen über Monate hinweg eingesperrt werden, ohne Straftäter zu
sein. Es ist ein alltäglicher Skandal, an den sich ein zivilisiertes
Land nicht gewöhnen darf, so Mesovic. Auch Ausreisezentren stellten
keine Alternative zur Abschiebungshaft dar, sondern seien ihre brutale Ergänzung.
Pro Asyl hält es für inakzeptabel, dass die Regierungskoalition nach
vier Jahren Untätigkeit bei der Abschiebungshaft mit den Ausreisezentren
eine weitere rechtliche Grauzone schafft.
Visa mit Lichtbildern
Deutschland führt ab Beginn des nächsten Jahres Visa mit Lichtbild
ein. Bundesinnenminister Otto Schily stellte die neuen Dokumente Ende November
vor. Sie sind mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen versehen, die eine Fälschung
erschweren sollen.
Deutschland ist das erste Land der EU, das Visa mit Lichtbildern einführt.
Die Mitgliedstaaten haben sich auf Druck Deutschlands verpflichtet, innerhalb
von fünf Jahren einheitliche Visumsdokumente einzuführen. Außerdem
sollen nach deutschen Vorstellungen weitere biometrische Daten von Fingern,
Händen und Gesicht in codierter Form aufgenommen werden.
NRW: Flüchtlingsorganisationen vereinigen sich
Die beiden nordrhein-westfälischen Landesflüchtlingsorganisationen,
der Flüchtlingsrat NRW und der Arbeitskreis Asyl NRW, werden zum Jahresende
fusionieren. Ende Oktober beschlossen die beiden Vereine auf einer gemeinsamen
Mitgliederversammlung die Wiedervereinigung. Die gemeinsame Organisation wird
den Namen Flüchtlingsrat NRW tragen und ihre Geschäftsstelle
in Essen haben.
NRW: Weniger Kürzungen im Landeshaushalt
Die Mehrheitsfraktionen im Düsseldorfer Landtag haben die drastischen Kürzungen
der Unterstützung der Flüchtlingsarbeit, die im Haushaltsentwurf 2003
vorgesehen waren, teilweise zurückgenommen. Dies teilten die Fraktionen
nach einer gemeinsamen Sitzung mit.
Die Mittel für die soziale Beratung von Flüchtlingen, die auf 192 000
Euro gekürzt werden sollten, werden demnach erneut auf 2,2 Millionen Euro
festgesetzt. Für die Arbeit des Flüchtlingsrates stehen 150 000
Euro zur Verfügung. Für die soziale Beratung in den Abschiebungsgefängnissen
werden 384 000 Euro, für die von den Kirchen getragene Unterstützung
für Notfälle bei der Abschiebung auf dem Flughafen Düsseldorf
30 000 Euro in den Haushalt eingestellt. Der Haushalt ist allerdings noch
nicht vom Landtag beschlossen.
NRW: Kölner Ausländerbehörde stellt Ärzte ein
Die Stadt Köln hat zwei Ärzte im Ausländeramt angestellt. Ein
Allgemeinmediziner und ein Psychiater sollen Gutachten zu gesundheitlich bedingten
Abschiebungshindernissen erstellen.
Bislang wird diese Aufgabe durch das städtische Gesundheitsamt wahrgenommen.
Dieses schloss sich in 95 Prozent der Fälle den Gutachten der behandelnden
niedergelassenen Ärzte an, wenn diese eine gesundheitlich verursachte Reiseunfähigkeit
oder Gründe für andere Abschiebungshindernisse attestierten. Nach
Aussage der Leiterin des Ausländeramtes, Dagmar Dahmen, ist das aber nicht
der Grund für die Einstellung der Ärzte, sondern die personelle Situation
im Gesundheitsamt. Dem widerspricht der Leiter des Gesundheitsamtes, Dr. Jan
Leidel. Sie seien in der Lage, in eiligen Fällen von heute auf morgen ein
Gutachten zu erstellen. Im Gesundheitsamt stünden zur Begutachtung etwa
einer posttraumatischen Belastungsstörung sechs Ärzte des sozialpsychiatrischen
Dienstes bereit.
Der Kölner Flüchtlingsrat sorgt sich, dass die Stellungnahmen der
Ärzte im Ausländeramt nicht zu medizinischen, sondern zu aufenthaltsrechtlichen
Fragen erteilt werden könnten. Das stärke die Befürchtung, dass
es zu Gefälligkeitsgutachten kommen könne.
Berlin/Brandenburg: Synode fordert Bleiberecht und Verkürzung der
Abschiebungshaft
Die Landessynode der evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg hat sich für
eine Bleiberechtsregelung sowie für eine Verkürzung der Haftzeiten
der Abschiebungshaft ausgesprochen. Sie fasste entsprechende Beschlüsse
auf ihrer Sitzung Mitte November.
Die Synode bittet die Landesregierung, sich für eine bundesweite Bleiberechtsregelung
für geduldete und asylsuchende Flüchtlinge, die sich seit vielen Jahren
in Deutschland leben, einzusetzen. Gleichzeitig soll sich die EKD für eine
entsprechende Regelung bei der Bundesregierung einsetzen (1 S., M2746).
Die Synode beklagt ferner, dass die Haftzeiten in der Abschiebungshaft nicht
selten überlang sind, und bittet daher die Landesregierung, die Haftzeiten
im gesetzlichen Rahmen so weit wie möglich zu verkürzen. Die
EKD soll sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die gesetzlichen Vorschriften
flexibler gestaltet und die Höchstdauer der Abschiebungshaft auf drei Monate
festgesetzt wird (1 S., M2747).
Thüringen: Landesregierung will kein Ausreisezentrum
Die Thüringer Landesregierung plant derzeit nicht die Einrichtung eines
Ausreisezentrums. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten
Steffen Dittes (PDS) hervor. Zwar könne eine Ausreiseeinrichtung einen
geeigneten Weg darstellen, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur
Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten zu fördern. Jedoch
sei die Konzentration von besonders problematischen Fällen auf eine oder
mehrere kommunale Gebietskörperschaften und die damit verbundene Belastung
der jeweiligen Ausländerbehörde nur schwer zu vermitteln, heißt
es in der Antwort des Innenministeriums.
Bayern: Drei weitere Ausreisezentren geplant
Die Bayerische Landesregierung plant laut einer Pressemitteilung des Innenministeriums
die Einrichtung von drei weiteren Ausreiseeinrichtungen. Die Ausreiseeinrichtungen,
die in Franken, Schwaben und im Raum München liegen sollen, werden voraussichtlich
2003 eingerichtet.
Innenminister Günther Beckstein (CSU) bezeichnete das Ausreisezentrum in
Fürth als Erfolg. Dagegen forderte die Vorsitzende der Grünen Landtagsfraktion,
Christine Stahl, die Schließung des Lagers. Sie hält das Ausreisezentrum
für überflüssig und fordert stattdessen einen Ausbau der Beratungsstellen
für ausreisewillige Ausländer. Sie verwies auf das Rückkehrbüro
in München, bei dem innerhalb eines Jahres 1900 Menschen Hilfe suchten.
Beckstein hält diese Kritik der Grünen für doppelzügig.
Die Grünen bekämpften in Bayern, was sie im Bund beschlossen hätten,
sagte Beckstein.
Der Bayerische Flüchtlingsrat, die Flüchtlingsorganisation Karawane
und die Initiative res publica forderten auf einer Tagung in Nürnberg
erneut die Schließung des Lagers in Fürth. Rechtsanwalt Hermann Gimpl
nannte die Auswahl der Betroffenen willkürlich. Die Identitätsverschleierung,
mit der oft die Einweisung in das Ausreisezentrum begründet werde, sei
in den meisten Fällen nur ein unbewiesener Vorwurf.
Auch das Ökumenische Netz Bayern wandte sich in einem Brief an den evangelischen
Landesbischof Dr. Johannes Friedrich gegen das Ausreisezentrum. Es schlägt
die Einrichtung eines Runden Tisches vor, um die Probleme der Illegalisierten
in Deutschland offen zu diskutieren.
NRW: Städte befürchten Chaos bei Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
Die Städte in Nordrhein-Westfalen befürchten große Probleme bei
der Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes. Der Kölner Oberbürgermeister
Fritz Schramma (CDU), zugleich Vorsitzender des nordrhein-westfälischen
Städtetages, sagte chaotische Verhältnisse voraus. Auch
SPD-geführte Kommunen äußerten sich besorgt.
Größtes Problem der Kommunen ist, dass noch keine Durchführungsverordnungen
vorliegen. Diese sollen erst Mitte Dezember in den Bundesrat eingebracht werden.
Ob sie dort auf Zustimmung stoßen werden, gilt als offen. Außerdem
kommen auf die Kommunen erheblich Kosten durch neue Aufgaben zu. Auch die Übertragung
der alten Aufenthaltstitel in das neue System wird einen erheblichen Verwaltungsaufwand
bedeuten. Der Städtetag rechnet mit jährlichen Mehrkosten von einer
Million Euro in jeder Großstadt.
Ministerrat uneinig über gemeinsame Asylpolitik
Die Innen- und Justizminister der Europäischen Union haben sich nicht auf
eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik einigen können. Beim Ministerrat
in Brüssel Ende November bestanden in wesentlichen Fragen weiter Differenzen.
So fordern die südlichen Mitgliedstaaten wie Italien oder Griechenland,
dass Flüchtlinge nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den Staat
der EU zurückgeführt werden können, den sie als erstes erreicht
haben. Dagegen verlangen andere Staaten wie Frankreich und Deutschland eine
wesentlich längere Frist.
Ebenfalls keine Einigung wurde über den Flüchtlingsbegriff erzielt.
Vor allem Deutschland sperrt sich dagegen, nicht-staatliche Verfolgung als Fluchtgrund
festzuschreiben. Im Vorfeld der Sitzung war diese Haltung auf Kritik gestoßen.
UNHCR wies darauf hin, dass nur wenige Staaten die nicht-staatliche Verfolgung
nicht in den Geltungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention einbezögen.
Pro Asyl forderte die Berliner Koalition dazu auf, entsprechend des Koalitionsvertrages
bei der europäischen Harmonisierung im Asylrecht hohe menschen- und
flüchtlingsrechtliche Standards zu beachten.
Dagegen erzielte der Rat einen Durchbruch bei der Richtlinie über den Status
von Flüchtlingen. Ein britischer Kompromissvorschlag hatte die Richtlinie
soweit entschärft, dass auch Deutschland zustimmte. Insbesondere soll nicht
mehr festgeschrieben werden, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten
anerkannten Flüchtlingen Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen müssen.
Charta der Grundrechte soll verbindlich werden
Das Europäische Parlament und die Arbeitsgruppe für Menschenrechte
des Europäischen Verfassungskonventes haben sich dafür ausgesprochen,
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rahmen der Schaffung
einer Europäischen Verfassung in das Primärrecht der Union einzubeziehen.
Damit wäre die Charta rechtlich verbindlich für die Mitgliedstaaten
und die Union. Ihre Einhaltung könnte durch den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) kontrolliert werden.
Ferner solle die Europäische Union der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) beitreten, sobald sie ein selbstständiges Völkerrechtssubjekt
ist. Dadurch wäre das Verhältnis zwischen dem EuGH und dem Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) geklärt: Es entspräche dem Verhältnis
eines höchsten nationalen Gerichts etwa dem Bundesverfassungsgericht
und dem EGMR.
Bislang ist die Charta der Menschenrechte, die bereits 2000 beschlossen worden
ist, nicht rechtlich verbindlich. Sie beinhaltet in Artikel 18 ein Asylrecht,
das auf die Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Ferner untersagt Artikel
19 Kollektivausweisungen und Abschiebungen, Ausweisungen oder Auslieferungen,
wenn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, Folter oder einer anderen unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung besteht. Die Charta ist zu unterscheiden von
der EMRK, die unabhängig von der Europäischen Union besteht und mit
dem EGMR über ein eigenes Gericht verfügt, das die Einhaltung der
Konvention überprüft.
Europäisches Parlament beschließt Etaterhöhung für
EFF
Das Europäische Parlament hat auf seiner Sitzung am 24. Oktober eine Erhöhung
des Jahresetat 2003 des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) um 3 Millionen
Euro gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsansatz beschlossen. Trotz
der Erhöhung ist der Etat um 2,8 Millionen Euro niedriger als 2002.
Schweiz: Volksinitiative zur Asylrechtsverschärfung gescheitert
Die Schweizer haben eine Volksinitiative der konservativen Schweizerischen Volkspartei
(SVP) zur Verschärfung des Asylrechts knapp abgelehnt. Mit einer Mehrheit
von lediglich 3422 Stimmen wurde die Einführung einer Drittstaatenregelung,
die Kürzung der Sozialleistungen für Asylantragsteller und die Einführung
von Strafmaßnahmen für Fluggesellschaften verworfen. Eine Mehrheit
der Kantone sprach sich für die Initiative aus. Sie fand in fast allen
Kantonen der Deutschschweiz Zustimmung, während sich die französischsprachigen
Kantone und das Tessin ausnahmslos dagegen aussprachen.
Die Initiative der SVP, die von allen anderen Parteien, dem Parlament und dem
Bundesrat abgelehnt wurde, sah die Einführung einer Drittstaatenregelung
vor, die alle Asylantragsteller, die auf dem Landweg über einen sicheren
Drittstaat in die Schweiz eingereist sind, vom Asylverfahren ausgeschlossen
hätte. Fluggesellschaften, die Personen ohne Papiere in die Schweiz transportieren,
sollten bestraft werden. Die Sozialleistungen für Asylbewerber sollten
auf Unterkunft und Nahrung sowie medizinische Versorgung in Notfällen gekürzt
werden.
Die Bundesrätin Ruth Metzler zeigte sich erleichtert über die Ablehnung.
Sie wolle aber die Sorgen und Ängste der Bevölkerung noch ernster
nehmen und dafür sorgen, dass die bestehenden Gesetze endlich richtig
umgesetzt würden. Sie forderte die Befürworter der Initiative
auf, bei der geplanten Änderung des Asylgesetzes im Parlament konstruktiv
mitzuarbeiten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe sprach von einem Sieg
der Vernunft und Menschlichkeit und dankte der Schweizer Bevölkerung. Für
die Zukunft müsse das Verantwortungsbewusstsein Europas für die Aufnahme
von Flüchtlingen gestärkt werden. Die Koordinierung der europäischen
Asylpolitik werde für die Schweiz zum zentralen Thema.
Frankreich: Schwierigkeiten bei Schließung von Sangatte
Die französische Polizei hat eine Kirche in Calais geräumt, die von
fast 100 Einwanderern besetzt worden war, nachdem ihnen die Aufnahme im Flüchtlingslager
Sangatte verweigert worden war. Sie konnten in Frankreich einen Asylantrag stellen,
jedoch weder nach England weiterreisen, noch im Flüchtlingslager Sangatte
unterkommen. Die Einwanderer hatten während der fünftägigen Besetzung
klar gemacht, in England einen Asylantrag stellen zu wollen.
Das Lager in Sangatte nimmt seit November keine neuen Personen mehr auf. Es
soll bis April 2003 geschlossen werden. In Calais wird befürchtet, dass
viele der Einwanderer, die durch den Kanaltunnel nach England kommen wollen,
in der Stadt kampieren werden.
Dagegen berichtet UNHCR, der bei der Schließung des Lagers beteiligt ist,
von ersten Erfolgen. So sei es gelungen, in einigen schwierigen Fällen
Lösungen zu finden, heißt es in einem Bericht des UNHCR.
Großbritannien: Neues Einwanderungs- und Asylrecht
Das neue Einwanderungs- und Asylrecht wurde vom Parlament angenommen und kann
nun in Kraft treten. Das Gesetz, das unter anderem den Entzug der Sozialhilfe
bei Asylanträgen im Binnenland, die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung
von Klagen, die Einrichtung großer Unterbringungslager und ein Rückkehrprogramm
beinhaltet, ist auf erhebliche Kritik gestoßen. So hat der Menschenrechtsausschuss
des Parlaments 22 mögliche Verstöße gegen Menschenrechte festgestellt.
Großbritannien: Internierung von Asylsuchenden bestätigt
Die Klage von vier Asylsuchenden gegen ihre Internierung im Erstaufnahmelager
Oakington wurde Ende Oktober vom House of Lords abgewiesen (17 S., M2817).
Die Lordrichter befanden, dass die Internierung nicht gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstoße. Die Klage war im letzten Jahr vor dem
High Court erfolgreich gewesen.
Nick Hardwick vom Britischen Flüchtlingsrat zeigte sich enttäuscht.
Es sei grundlegend falsch, unschuldige Menschen besonders Kinder
aus rein administrativen Gründen einzusperren.
Österreich: Abschiebung nach Italien gestoppt
Der unabhängige Bundesasylsenat, ein Berufungsgericht für Asylverfahren
in Österreich, hat entschieden, dass Italien für einen Kurden aus
der Türkei kein sicherer Drittstaat sei. Er stellte fest, dass es bereits
in der Vergangenheit Fälle gegeben habe, in denen Asylbewerber noch vor
Abschluss des Asylverfahrens in die Türkei abgeschoben worden waren, offenbar
noch während der Rechtsmittelfrist. Es genüge daher nicht, allein
auf die Mitgliedschaft Italiens in der Europäischen Union und des Dubliner
Übereinkommens, des Europarates oder der Genfer Flüchtlingskonvention
zu verweisen (vgl. www.asylanwalt.at).
UNHCR legt Statistisches Jahrbuch 2001 vor
UNHCR hat das Statistische Jahrbuch 2001 in englischer Sprache vorgelegt (164
S., M2797). Das Jahrbuch beinhaltet umfangreiches Datenmaterial über Flüchtlinge
und Asylsuchende weltweit. Das Jahrbuch ist auf www.unhcr.ch
erhältlich.
Einige statistische Angaben finden sich auch in dem neuen Papier UNHCR
auf einen Blick, das nicht nur Angaben zum UNHCR selbst, sondern auch
zu den Personen beinhaltet, die unter das Mandat der Flüchtlingshilfeorganisation
fallen (5 S., M2755). Es ist auf www.
unhcr.de unter Publikationen/Statistiken zu finden.
Klaus Peter Stiegeler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Viele Beratungsstellen wurden in den letzten Wochen überschwemmt mit Anfragen
zum Zuwanderungsgesetz. Manche Fragen enthalten Befürchtungen. Überwiegend
erhoffen sich aber vor allem Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthaltsstatus
eine Verbesserung ihrer Situation. Das gilt auch und vor allem für Angehörige
ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo. Der folgende Beitrag befasst sich mit
der aufenthaltsrechtlichen Perspektive dieser Flüchtlingsgruppe bei Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes.
Zur Verdeutlichung der Problemlage sei folgendes Fallbeispiel vorgestellt:
Familie A reist im Februar 1994 aus dem Kosovo in das Bundesgebiet ein und beantragte mehrfach erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. Das letzte Folgeverfahren endete mit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im April 2002 negativ. Da die Familie zur ethnischen Minderheit der Roma gehört, erhält sie seitdem kurzfristige Duldungen. Eine Aufforderung der Ausländerbehörde im Sommer 2002, freiwillig auszureisen, ist man nicht gefolgt.
1. In der Situation von Familie A befinden sich viele Flüchtlinge aus
dem Kosovo. Im Asylverfahren hatten sie keinen Erfolg, weil sie keine staatliche
Verfolgung erlitten oder zu erwarten hatten. Demzufolge war sowohl die Asyl-
anerkennung als auch die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach §§ 51,
53 Abs. 14 AuslG ausgeschlossen. Soweit wie in den meisten
Fällen die Gefahr ras- sischer Verfolgung geltend gemacht wurde,
war Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG durch
Abs. 6 S. 2 dieser Vorschrift gesperrt. Denn diese Gefahr droht zugleich
einer Vielzahl weiterer Personen im Herkunftsland. Eine Durchbrechung dieser
Sperrwirkung setzt voraus, dass anderweitiger Abschiebungsschutz aufgrund eines
ausländerrechtlichen Erlasses nicht gewährt wird und eine extreme
Gefahrenlage vorliegt.
Nicht anders erging und ergeht es denjenigen, die es gar nicht erst mit einem
Asylantrag versuchten. Auch sie erhalten Abschiebungsschutz im Erlasswege und
damit ebenfalls nur eine Duldung. Diese war zuletzt nur noch für drei bzw.
in Baden-Württemberg für einen Monat erteilt worden.
2. Grundsätzlich geeignet, dieser Situation abzuhelfen, ist die Regelung in § 60 Abs. 1 AufenthG. § 60 fasst die bisher in §§ 51 und 53 AuslG geregelten Abschiebungsschutztatbestände zusammen. Im vorliegenden Zusam- menhang sind vor allem
3. Wer sich auf die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen
will, kann dies nur im Rahmen eines Asylverfahrens tun (§ 60 Abs. 1
S. 6 AufenthG und § 5 Abs. 1 AsylVfG n. F.).
a) Wer bislang noch keinen Asylantrag gestellt hat, muss sich deshalb, um einen
wirksamen Erstantrag zu stellen, gem. §§ 14, 22, 23 AsylVfG n. F.
persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes melden.
b) Die Chancen, mit einem solchen Antrag Erfolg zu haben, sind sicherlich größer
als bisher. Denn nun kann sich der Flüchtling, wie bereits erwähnt,
darauf berufen, dass er ethnische, d. h. rassische Verfolgung durch Nachbarn,
paramilitärische Gruppen oder x-beliebige Privatpersonen erlitten hat bzw.
bei seiner Rückkehr befürchten muss.
Der Wegfall des Staatlichkeitserfordernisses ist jedoch nur eine Erleichterung.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage (im Rahmen von § 53 Abs. 6
AuslG) muss der Flüchtling nun nicht mehr glaubhaft machen, dass ihn die
Abschiebung sehenden Auges den Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
Denn Prüfungs- und Auslegungsmaßstab für § 60 Abs. 1
AufenthG ist wegen der Rechtsgrundsverweisung auf die Genfer Flüchtlingskonvention
der Flüchtlingsbegriff nach dieser Konvention. Demzufolge kommt es darauf
an, ob der Flüchtling begründete Furcht vor Verfolgung aus den in
§ 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen geltend machen kann.
Unab- hängig davon, ob das herkömmliche Verständnis des Flüchtlingsbegriffs
(vgl. dazu Göbel-Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, S. 9,
und UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien einer Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, S. 12 ff.) oder neuere Tendenzen der Definition
des Flüchtlingsbegriffs zugrundegelegt werden: Die Anforderungen an den
Grad der Verfolgungsgefahr und die Eintrittswahrscheinlichkeit sind geringer
als im Rahmen von Art. 16 a GG. Erst recht gilt dies im Verhältnis
zum Maßstab der extremen Gefahrenlage gemäß § 53 Abs. 6
AuslG.
Dies kann bzw. muss sich auswirken vor allem bei den Flüchtlingen, die
bereits vor ihrer Ausreise Verfolgung erlitten haben. Davon gibt es nicht wenige
unter den hier befindlichen Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo. Denn
wer aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 aufgezählten
Gründe schon einmal Opfer von Verfolgung geworden ist, hat in der Regel
begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. UNHCR, Handbuch a.a.O. S. 14).
Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention lässt
auch mehr Raum für die Berücksichtigung subjektiver Besonderheiten
als die starren Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung im
Zusammenhang mit gruppenbedingter Verfolgung im Rahmen von Art. 16 a
GG verwendet. Während die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hierbei vor allem auf die Verfolgungsdichte abhebt und nur im Übergangsbereich
zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppenge- richteter Kollektivverfolgung
auch individuelle Verfolgungs- umstände berücksichtigt, ist es nach
der Genfer Flüchtlingskonvention zwingend geboten, die Situation
des Einzelnen nach den jeweils nur für ihn geltenden Umständen ...
zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch a.a.O. S. 13 Abschnitt 43).
Das wird etwa dann eine Rolle spielen, wenn der Flüchtling aus einer Region
stammt, in der es besonders viele ethnisch motivierte Übergriffe gibt.
Gleiches gilt, wenn der Vorwurf der Kollaboration im Raum steht oder wenn Krankheit
oder Gebrechlichkeit vorliegen, ohne dass sie an sich ein Abschiebungshindernis
begründen. Nicht zuletzt sind verschiedene Ethnien innerhalb einer Familie
ein Umstand, der die Gefährdung erhöht und deshalb ebenfalls besondere
Bedeutung erlangt.
c) Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1
AufenthG setzt gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG allerdings
voraus, dass der Flüchtling nicht in seinem Herkunftsland Schutz vor drohender
Verfolgung erhalten kann.
Die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung ist wiederum anhand der Genfer Flüchtlingskonvention
vorzunehmen. Dies ergibt sich aus der doppelten Verweisung in § 60
Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG (Die Voraussetzungen des Satzes 1
liegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im
Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der Antragsteller
in seinem Herkunftsland Schutz vor drohender Verfolgung erhalten kann
[Hervorhebung durch den Autor]).
Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass § 60 Abs. 1 S. 35
AufenthG offensichtlich auf einen Vorschlag von UNHCR zurückgehen (vgl.
UNHCR-Kommentierung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 21. September 2001).
In Abschnitt 91 des Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft ist zur inländischen Fluchtalternative
folgendes erläutert:
Die Furcht vor Verfolgung muss sich nicht immer auf das gesamte Territorium des Landes erstrecken, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt. Bei Konflikten zwischen verschiedenen Volksgruppen oder bei schweren, bürgerkriegs- ähnliche Zustände mit sich bringenden Unruhen kann es vorkommen, dass sich die Verfolgung einer bestimmten ethnischen oder nationalen Gruppe nur auf einen Teil des Landes beschränkt. In einem solchen Fall wird einer Person die Flücht- lingseigenschaft nicht vorenthalten, nur weil sie Zuflucht in einem anderen Teil des Landes hätte suchen können, wenn nach aller Beurteilung ein solches Verhalten vernünftigerweise von ihr nicht erwartet werden konnte.
Die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt also zweierlei: Zum einen ist
nach objektiven Kriterien zu klären, ob Tatsachen vorliegen, die beweisen,
dass die Umstände, die die begründete Verfolgungsfurcht ausgelöst
haben, sich nicht auf den Teil des Landes erstrecken, der als interne Fluchtalternative
in Betracht kommt. Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass es in Anbetracht
sämtlicher Umstände diesem Flüchtling zumutbar wäre,
an diesem Ort Zuflucht zu suchen. Entscheidend ist also die persönliche
Situation des Flüchtlings. In diesem Zusammenhang spielen sein Alter, sein
Geschlecht, sein Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, der Bildungsgrad,
die bisherige Beschäftigung, sein Familienstand, die erlittene Verfolgung
und ihre Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Flüchtlings eine
besondere Rolle (vgl. zu allem: UNHCR- Positionspapier Interne Neuansiedlung
als sinnvolle Alternative zur Asylsuche vom Februar 1999).
Angesichts dieser Rechtslage wird es nicht mehr möglich sein, Roma und
Ashkali umstandslos auf eine Flucht- alternative in Serbien und Montenegro zu
verweisen, wie es bisher immer wieder (als obiter dictum) in Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte zu lesen war. Denn so unterschiedlich die Stellungnahmen
zur Lage von Roma und Ashkali in Serbien und Montenegro auch sein mögen,
sie stimmen darin überein, dass Roma dort, vor allem aber in Serbien, am
Rande der Gesellschaft leben und häufig diskriminiert werden. Der Zugang
zu Wohnraum ist vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind
überfüllt. Für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Deshalb
wohnen Roma und Ashkali häufig in illegal errichteten Blech- und Pappkartonsiedlungen
am Stadtrand. Dort mussten sich auch viele der aus dem Kosovo geflüchteten
Roma niederlassen. Angesichts der allgemeinen hohen Arbeitslosigkeit ist der
Zugang zum Arbeitsmarkt schwer bis unmöglich. Nach übereinstimmenden
Auskünften lebt deshalb diese Minderheit am Rande des Existenzminimums.
Sie ist darüber hinaus immer wieder rassisch motivierter Gewalt ausgesetzt.
Entsprechend der oben erwähnten Kriterien kommt es auf das persönliche
Profil des Flüchtlings an, also darauf, ob es angesichts des Alters, Geschlechts,
des Gesundheitszustandes, des Bildungsgrades und der bereits erlittenen Verfolgung
sowie eventueller verwandtschaftlicher und sozialer Verbindungen möglich
ist, ein Leben oberhalb des Existenzminimums in Serbien oder Montenegro zu führen.
So hat die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Positionspapier vom November
2001, ASYLMAGAZIN 12/01, S. 21, 2 S., M1334)
darauf hingewiesen, dass insbesondere folgende Personengruppen aus dem Kreis
der Roma und Ashkali in Serbien und Montenegro in eine existenzbedrohende Situation
geraten können:
d) Wer abgelehnter Asylbewerber ist, also bereits ein Asylverfahren durchlaufen
hat, kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur im
Wege des Asylfolgeverfahrens geltend machen. Die erforderliche Änderung
der Rechtslage liegt sicherlich vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt, wird in einer großen Zahl der Fälle auch eine Veränderung
der Rechtslage zugunsten des Betroffenen vorliegen.
Allerdings muss der Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens binnen
dreier Monate nach dem Tag gestellt werden, an dem der Flüchtling von dem
Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Deshalb werden Folgeanträge
regelmäßig bis 31. März 2003 gestellt werden müssen. Dies
schließt natürlich nicht aus, dass im Einzelfall ein Flüchtling
auch einmal erst geraume Zeit nach dem 1. Januar 2003 vom Inkrafttreten des
Gesetzes erfährt. Dann besteht die Möglichkeit der Antragstellung
über den 31.3.2003 hinaus.
4. Beratungsalternativen:
Wer als Angehöriger einer ethnischen Minderheit aus dem Kosovo von der
gesetzlichen Neuregelung Gebrauch machen will, muss sich letztendlich entscheiden,
ob er erstmals oder erneut einen Asylantrag stellt.
a) Wer bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, muss bis 31.3.2003 einen Folgeantrag
gem. § 71 AsylVfG stellen. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es viele Flüchtlinge scheuen, sich aus
dem gewohnten Umfeld wegzubewegen. Dies nicht zuletzt auch wegen der Kinder
oder manchmal wegen eines Arbeitsverhältnisses. Das Wiederaufgreifen
eines Asylverfahrens ist deshalb bei den Flüchtlingen nicht sehr populär.
Das hat sich selbst in Fällen gezeigt, wo es wegen aufgetretener schwerwiegender
Erkrankungen geboten gewesen wäre, erneut ein Asylverfahren zu beginnen.
Wer den Antrag schriftlich stellen kann, wie in der ersten Fallkonstellation,
tut sich deshalb in der Regel leichter. Die Form der Antragstellung ist deshalb
sicherlich ein Umstand, der bei der Beratung von besonderer Bedeutung ist. Allerdings
dürfte es dieser Gruppe die Entscheidung zugunsten eines Asylfolgeantrags
leichter machen, dass sie sich in der Regel noch am Ort der Zuweisung aus dem
Asylerstverfahren befinden, die weiter ihre Gültigkeit behält.
Genauso wichtig ist aber auch, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Hier kann
als Leitlinie für den Berater gelten:
Es sind unbedingt alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
Dies gilt sowohl wegen der Verfolgungsgefahr im Kosovo als auch hinsichtlich
einer mög- lichen internen Fluchtalternative in Serbien oder in Montenegro.
Generell gilt: Je verletzlicher (infolge Krankheit, Behinderung, großer
Kinderzahl usw.) ein Flüchtling ist, desto größer die Gefahr
einer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG und desto
weniger zumutbar ist der Verweis auf eine interne Fluchtalternative.
b) Wer noch kein Asylverfahren durchlaufen hat, ist hinsichtlich der Antragstellung
nicht an Fristen gebunden. Es ist jedoch nicht schwer vorherzusagen, dass sich
die Frage der Asylantragstellung auch für diesen Personenkreis spätestens
gegen Ende dieses Winters in aller Dringlichkeit stellen wird.
Viele Angehörige dieser Gruppe werden nur zögernd einen Asylantrag
stellen, weil sie dann einer anderen Gemeinde oder Stadt zugewiesen werden.
In der Beratung sollten daher die Vor- und Nachteile beider Wege unter
Beachtung der Erfolgsaussichten des Asylantrages im Einzelfall erläutert
werden.
Inhaltlich gilt dasselbe wie bei den Folgeantragstellern: Auch hier muss der
Entscheidung über die Antragstellung eine genaue Analyse des Einzelfalles
vorausgehen. Damit sollte man im Übrigen nicht erst dann beginnen, wenn
kein anderer Weg mehr offen steht, weil eine Duldung nicht verlängert wird,
sondern zu einem Zeitpunkt, wo noch Informationen eingeholt und Belege beschafft
werden können.
5. Fazit: Nicht nur deshalb, weil die Neuregelung in § 60 Abs. 1 AufenthG auch nichtstaatliche Verfolgung berücksichtigt, sondern vor allem wegen der Implementierung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlings- konvention können Angehörige der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo ernsthaft einen neuen Asylantrag ins Auge fassen. Natürlich ist damit der Erfolg keineswegs garantiert. Die Erfahrungen mit der Anwendung und Auslegung der Vorläufervorschrift des § 51 AuslG mahnen zur Vorsicht. Auch jetzt wird es nicht an Versuchen zur restriktiven Interpretation der Regelung fehlen. Dies sollte jedoch die Berater nicht davon abhalten, Flüchtlingen diesen möglichen Weg einer aufenthaltsrechtlichen Regelung zu weisen, sofern der konkrete Fall dazu Anlass gibt.
von RAin Theresia Wolff, Köln
Die Stellung als Asylberechtigter wie auch die als politischer Flüchtling
nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht mit einer besonderen Bestandskraft
oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestattet, sondern grundsätzlich
stets von der Entwicklung der Verhältnisse im Verfolgerland abhängig
(BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - 19 S., R9326).
Diesem Umstand trägt § 73 Abs. 1 AsylVfG Rechnung, der das
Bundesamt verpflichtet, Anerkennungen nach § 16 a GG und die
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
zu widerrufen, wenn die Gründe für diese Entscheidung nicht mehr vorliegen
und auch keine neuen, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe einer
Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Nach § 73 Abs. 2
AsylVfG sind Anerkennungen zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger
Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erfolgt sind und der
Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden konnte.
Durchgreifende politische Veränderungen in Herkunftsländern ziehen
häufig eine Vielzahl von Widerrufsverfahren nach sich, die allerdings in
der Regel erst mit zeitlicher Verzögerung eingeleitet werden. Grund hierfür
mag sein, dass vielfach eine gewisse Stabilisierung der Verhältnisse abgewartet
werden muss, bevor von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr sicher ausgegangen
werden kann. Daneben dürften auch praktische Erwägungen wie etwa die
Anzahl der Flüchtlinge aus dem betreffenden Herkunftsstaat eine Rolle spielen.
Ein Widerruf kann jedoch auch dadurch ausgelöst werden, dass aus der erworbenen
Rechtsstellung Rechtspositionen für Familienangehörige hergeleitet
werden sollen, sei es, dass Familienasyl beantragt wird oder dass Anträge
auf Familiennachzug oder Einbürgerung gestellt werden. So wurde aufgrund
einer Weisung des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1999 bei jedem Antrag
eines irakischen Kurden geprüft, ob nicht ein Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung
in Frage komme. In der Folgezeit wurde dies auch bei Flüchtlingen aus Vietnam,
Togo und der Demokratischen Republik Kongo praktiziert. Im Jahre 1999 hat das
Bundesamt insgesamt 1873 Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen getroffen.
Hiervon waren 1750 Widerrufe und 97 Rücknahmen, 26 Entscheidungen hatten
zum Inhalt, dass von einem Widerruf abgesehen wurde. Im Jahre 2000 waren es
1749 Widerrufe und 88 Rücknahmeentscheidungen. Daneben wurde eine große
Anzahl von Fällen, die letztlich nicht zu Aufhebung oder Widerruf geführt
hätten, statistisch nicht erfasst.
Nach Angaben des Bundesamtes ist Anlass für die Einleitung häufig
die Reise in das eigene Herkunftsland nach der Anerkennung als Asylberechtigter,
was sich mit einer dort anhaltenden politischen Verfolgungsgefahr regelmäßig
nicht vereinbaren lasse. Der überwiegende Teil der aus diesem Grund in
den Jahren 1999 und 2000 eingeleiteten Widerrufsverfahren betraf irakische Staatsangehörige
(Quelle: Bundesamt, Asyl in Zahlen, 6. Auflage, Stand 30.6.2000 und 7. Auflage,
Stand 31.12.2000).
In Fällen, in denen sich ein Widerruf oder eine Rücknahme des Asyl-
oder Flüchtlingsstatus als rechtmäßig erweist, bedeutet dies
nicht unbedingt eine Beendigung des Aufenthaltes. Die Prüfung, ob der auf
der Grundlage des flüchtlingsrechtlichen Status erteilte Aufenthaltstitel
Bestand haben kann, obliegt vielmehr der Ausländerbehörde im Rahmen
einer Ermessensentscheidung.
I. Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellungen
nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 73 Abs. 1 S. 1
AsylVfG)
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
1. Änderung der Sach- und Rechtslage
Die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen nicht mehr vor, wenn sich
die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter
oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
deswegen nunmehr ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 9 B 280/97
-). Die Veränderung kann hierbei einerseits in den politischen Verhältnissen
im Heimatland, andererseits aber auch in den persönlichen Verhältnissen
des Betroffenen liegen.
a) Beurteilungszeitpunkt für die Änderung
Die Änderung der Verhältnisse muss nach Ergehen des Feststellungsbescheides
eingetreten sein, wenn das Bundesamt den Bescheid in eigener Verantwortung erlassen
hat. Ist das Bundesamt hingegen durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum
Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet worden, kommt es darauf an,
ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse
nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben (OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 21.2.2002 - 8 LB 13/03 - 25 S., M1827; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - 13 S., M2723).
b) Änderung der politischen Verhältnisse
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nicht allein nach
dem im Anerkennungsbescheid vom Bundesamt zugrundegelegten Sachverhalt, sondern
nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen
(BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - 19 S., R9326). Es muss sich um nennenswerte,
über die üblichen Verschiebungen politischer Gewichte hinausgehende
Änderungen handeln, die eine Aufrechterhaltung der Verfolgungsprognose
nicht mehr erlauben (VG Stuttgart, Urteil vom 6.9.2001 - A 11 K 11972/00 - 8
S., M1217). Dazu können Regierungswechsel,
Beendigung von Kriegen oder Bürgerkriegen, aber auch Änderungen des
Rechts des Herkunftsstaates wie z. B. der Erlass eines Amnestiegesetzes
oder der Rechtsanwendungspraxis gehören.
Der Zeitablauf allein stellt keine wesentliche Änderung der Sachlage dar.
Aus dem Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat
kann aber eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse folgen (BVerwG,
Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - 19 S., R9326). Mit zunehmender Dauer der
seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichenen Zeit besteht jedenfalls in
asylrechtlichen Streitigkeiten Grund für die Annahme, dass sich die entscheidungserhebliche
Sachlage geändert haben könnte (BVerwG, Urteil vom 18.9.2001 - 1 C
7.01 - 12 S., M1366).
Neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über eine objektiv unveränderte
Lage hingegen sind kein Widerrufsgrund. Dies gilt auch für eine geänderte
oder neu gebildete Rechtsprechung zur Verfolgungslage in einem Herkunftsstaat,
sofern sie nicht ihrerseits auf einer erheblichen Änderung der Verhältnisse
beruht (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - 19 S., R9326).
Als nachträgliche Änderung der Sachlage kann nicht eine Änderung
ihrer Bewertung angesehen werden. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
knüpft an den Wegfall der noch im Zeitpunkt der Statusentscheidung gegebenen
tatsächlichen Verfolgungslage an. Dementsprechend können neue Erkenntnisquellen
und eine daraus im Vergleich zur Erstentscheidung hergeleitete abweichende Beurteilung
der Schutzbedürftigkeit des Asylsuchenden nur dann einen Widerruf rechtfertigen,
wenn sie eine neue Tatsachenlage widerspiegeln, nicht aber, wenn sie
bei objektiv unveränderter Sachlage lediglich die Grundlage für
eine nunmehr andere Bewertung der Gefährdungslage bilden. Der Prüfungsrahmen
bezieht sich dabei einschränkend nur auf die Umstände, die bei der
Gewährung von Abschiebungsschutz als maßgeblich für die stattgebende
Entscheidung angesehen wurden. Damit sind solche Gesichtspunkte auszuklammern,
die für die Erstentscheidung in keiner Weise von Bedeutung gewesen sind
(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - 17 S., R6933).
Für den Widerruf kommt es nicht auf die Frage an, ob der Asylbewerber zu
Recht anerkannt worden ist. Ein Widerruf wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz,
die im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung nicht vorgelegen haben, im strengen
Wortsinn nicht nachträglich i. S. d. § 73 Abs. 1
S. 1 AsylVfG entfallen sein können (BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997
- 9 B 280/97 -). Ein Widerruf kommt auch dann in Betracht, wenn nachträgliche
Ereignisse die ursprüngliche Verfolgungsfreiheit bestätigen (OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - 17 S., R6933).
Eine abweichende Meinung zum Erfordernis der geänderten Sachlage vertrat
der BayVGH für solche Fälle, in denen der Anerkennungsbescheid von
Anfang an rechtswidrig war. Er hält in solchen Fällen die Veränderung
der Verhältnisse nicht für eine notwendige rechtliche Voraussetzung.
Der Widerrufsgrund liege darin, dass von Anfang an keine Verfolgungsgefahr bestanden
habe (BayVGH, Beschluss vom 1.12.1998 - 24 B 98.31324 -).
Das Bundesamt widerrief in den letzten Jahren zahlreiche, zugunsten von Kurden
aus dem Irak erfolgte Asyl- und Abschiebungsschutzgewährungen mit der Begründung,
dass die zentralirakische Regierung in der Schutzzone im Nordirak Gebietsgewalt
nicht mehr ausübe. Es gebe auch keinerlei Anzeichen dafür, dass das
irakische Regime in der Lage sei, seine Gebietshoheit über den Nordirak
wiederherzustellen. Der Nordirak stelle für Personen, die dort eine Existenzgrundlage
finden können, eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Hierzu stellten
die Gerichte übereinstimmend fest, dass eine Änderung der Sachlage
in den letzten Jahren nicht eingetreten sei. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten,
der Nordirak stelle bereits seit der Einrichtung der Schutzzone im Oktober 1991
unverändert eine inländische Fluchtalternative dar (vgl. hierzu z. B.
VG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2000 - 16 K 3261 /99.A - 16 S., R7468;
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.11.2000 - 18 a K 3519/99.A - 8 S., R9403; VG
Oldenburg, Urteil vom 23.10.2001 - 3 A 1598/00 - 5 S., M1269;
VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 15.8.2000 - A 3 K 10480/00 - 9 S., R9056).
Andere Gerichte stellten darauf ab, dass die Veränderung jedenfalls mit
dem Rückzug der irakischen Truppen am 1.9.1996 aus den kurdischen Gebieten
um Arbil eingetreten sei (so VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.12.1999 -
6 A 1815/99 -). Widerrufsbescheide wurden vor diesem Hintergrund, sofern sie
sich gegen Anerkennungen richteten, die nach Eintritt der o. g. Ereignisse erlassen
worden sind, regelmäßig als rechtswidrig angesehen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG
auch in Asylfällen eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Rücknahmevorschriften
des § 48 VwVfG in Betracht kommt. Danach kann ein Widerruf, der mangels
fehlender Änderung der Sachlage rechtswidrig ist, unter bestimmten Voraussetzungen
in eine rechtmäßige Rücknahme nach § 48
VwVfG umgedeutet werden (s. dazu unter e).
In Sri Lanka setzten kurz nach dem Regierungswechsel im Herbst 1994 Änderungen
in Richtung einer Verbesserung der Menschenrechtslage ein. Das VG München
vermochte jedoch eine spürbare Verbesserung der Lage zwischen April 1995
und dem Entscheidungszeitpunkt September 1999 nicht festzustellen. Die Verbesserungen
stagnierten auf einem bestimmten Niveau. Dem guten Willen der neuen Regierung
seien Grenzen gesetzt. Das Gericht sah daher den Widerruf als rechtswidrig an
(VG München, Urteil vom 17.9.1997- M 31 K 98.50257 - 16 S., R4586).
Ein Vietnamese wurde aufgrund gerichtlicher Entscheidung vom Dezember 1993 als
Konventionsflüchtling anerkannt. Grund hierfür waren die exilpolitischen
Aktivitäten, wegen derer bei Rückkehr die Gefahr einer Bestrafung
nach Art. 85 VStGB bestand. In den Folgejahren stellten die Gerichte fest,
dass im Hinblick auf eine Lockerung der tatsächlichen Verhältnisse
in Vietnam nur noch solche Nachfluchtaktivitäten zu einer Anerkennung nach
§ 51 Abs. 1 AuslG führen könnten, die den einzelnen
Asylbewerber aus der großen Zahl der übrigen Asylbewerber herausheben.
Voraussetzung dafür sei, dass die Aktivitäten des Asylbewerbers nach
Vietnam hineinwirkten und die Alleinherrschaft der Kommunistischen Partei Vietnams
bedrohten.
Diese Voraussetzungen trafen nach Ansicht des BayVGH auf den Betroffenen, der
regimekritische Zeitungsartikel in Exilzeitschriften unter vollem Namen veröffentlicht
hatte, nicht mehr zu, so dass der Widerruf als rechtmäßig angesehen
wurde (BayVGH, Urteil vom 18.1.2000 - 8 B 99.30921 - 10 S., R5482).
Im Falle einer Äthiopierin wurde das Bundesamt durch Gerichtsurteil vom
9.11.1995 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.
Das Gericht hatte eine Vorverfolgung sowie eine Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft
in der Exilorganisation der EPRP bejaht. Im Dezember 1998 widerrief das Bundesamt
den Anerkennungsbescheid mit der Begründung, zurückkehrende Exilpolitiker
der EPRP müssten inzwischen nicht mehr mit politischer Verfolgung rechnen.
Das VG Ansbach wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt
des Erlasses des Verpflichtungsurteils die Einschätzung der Situation in
Äthiopien dahin gegangen sei, aus einer einfachen Mitgliedschaft in der
Exil-EPRP keine Rückkehrgefahr herzuleiten. Der Richter sei jedoch seinerzeit
in einer Zusammenschau von glaubhaft gemachter Vorverfolgung und exilpolitischer
Betätigung zur Bejahung eines Asylanspruchs gekommen. Wenn die Beklagte
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gehabt habe sollte, wäre es damals
Sache des Bundesbeauftragten gewesen, mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen
die Entscheidung vorzugehen. Ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen
für die Asylanerkennung könne nur angenommen werden, wenn eine Wiederholung
von Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden könnte, wobei hohe Anforderungen zu stellen seien.
Nicht auszuräumende ernsthafte Bedenken müssten sich zugunsten des
Asylbewerbers auswirken und mithin zur Aufrechterhaltung seiner Asylanerkennung
führen (VG Ansbach, Urteil vom 8.3.1999 - AN 14 K 99.30065 -)
c) Änderung der persönlichen Verhältnisse
Eine wesentliche Änderung der Sachlage kann auch ohne Änderung
der allgemeinen politischen Verhältnisse aus Gründen abzuleiten
sein, die in der Person des Ausländers liegen.In diesem Zusammenhang spielen
insbesondere länger dauernde Rückreisen in den Herkunftsstaat eine
Rolle. Diese können einerseits einen Wegfall der Verfolgungsgefahr, andererseits
einen Fortfall der Verfolgungsfurcht indizieren.
Zunächst kommt bei länger andauernden Rückreisen in Anlehnung
an den Rechtsgedanken der §§ 33 Abs. 2 und 3 sowie 72 Abs. 1
Nr. 1 AsylVfG der aus einem längeren verfolgungsfreien Verbleib indizierte
Wegfall der Verfolgungsgefahr in Betracht. So wird die freiwillige, problemlose
Rückkehr des Ausländers in den Herkunftsstaat als angeblichen Verfolgerstaat
für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum oftmals den Schluss
zulassen, dass ihm dort eine politische Verfolgung nicht mehr droht. Eine nur
kurzfristige, gegenüber den offiziellen Behörden geheimgehaltene Rückkehr
des Ausländers in seinen Herkunftsstaat wird dagegen nicht ohne Weiteres
einen solchen Schluss zulassen. Letztlich kommt es also auf die Umstände
des Einzelfalles an.
Das VG Augsburg sah entsprechende Widerrufsgründe im Fall eines Irakers
als gegeben an, der sich in der zweiten Jahreshälfte 1997 einmal für
etwa zwei und einmal für fünf Wochen freiwillig in den Nordirak begeben
hatte (VG Augsburg, Urteil vom 19.1.2000 - Au 8 K 99.30195 -).
Hingegen vertrat das VG Gießen, die Auffassung, für sich allein genommen
rechtfertige die kurzzeitige Rückkehr in das Heimatland nicht den Widerruf
der Asylanerkennung. Hinzu kommen müssten regelmäßig Umstände,
aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass die Verfolgungsgefahr
inzwischen weggefallen ist, wie z. B. eine behördlich genehmigte Einreise,
eine dauerhafte Niederlassung oder eine ungefährdete Ein- und Ausreise
über offizielle Grenzübergangsstellen (Urteil vom 21.9.1999 - 2 E
2269/99 -).
Das VG Hannover stellte darauf ab, dass Reisen von anerkannten Flüchtlingen
in den Nordirak zwar dann einen Widerruf rechtfertigten, wenn sie aus dem Nordirak
stammten. Bei einer Herkunft aus dem Zentralirak, bei der der Nordirak nicht
als inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, scheide dies
jedoch aus (Gerichtsbescheid vom 14.12.1999 - 6 A 1815/99 -).
Nach Auffassung des VG Gelsenkirchen führt das Fehlen der Gebietsgewalt
im Nordirak anders als bei der normalen freiwilligen Rückkehr
dazu, dass diese ausnahmsweise keinen Wegfall der Verfolgung indiziert (Urteil
vom 13.11.2000 - 18a K 3519/99.A - 8 S., R9403).
Einen in der Person des Ausländers liegenden Widerrufsgrund kann daneben
auch der Wegfall der Verfolgungsfurcht darstellen, wie er sich durch eine Rückreise
in den Heimatstaat dokumentieren kann. Da die Verfolgungsfurcht einen für
die Statusgewährung nach § 31 AsylVfG konstituierenden Umstand
darstellt, bedeutet ihr Wegfall eine Änderung der für die Statusgewährung
maßgeblichen Verhältnisse, so dass ein Widerruf gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des VG Düsseldorf kommt es darauf an, ob die Rückreise
nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes
im Heimatland Grund für die Annahme bietet, in ihr dokumentiere sich ein
Fortfall der Verfolgungsfurcht. Während in den Fällen, in denen ein
Ausländer ohne Not in sein Heimatland zurückgereist ist, regelmäßig
auf den Fortfall der Verfolgungsfurcht geschlossen werden kann, kommen daneben
Fälle in Betracht, in denen der Ausländer unter Zurückstellung
seiner Verfolgungsfurcht aus gewichtigem Grunde zurückreist, um etwa in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht sterbenskranke Angehörige zu besuchen
oder nahen Familienangehörigen zur Flucht zu verhelfen. Im zu entscheidenden
Fall hatte der Betreffende vorgetragen, eigentliches Reiseziel sei Syrien gewesen;
er habe den Weg über den Nordirak lediglich wegen der Reisekosten und wegen
Problemen mit der PKK im türkisch-syrischen Grenzgebiet gewählt. Dies
sah das Gericht nicht als vergleichbar gewichtige Gründe für seinen
Aufenthalt im Nordirak an, sondern ging davon aus, die mehrfachen Rückreisen
indizierten den Fortfall der Verfolgungsfurcht (VG Düsseldorf, Urteil vom
22.3.2000 - 16 K 3261/99.A - 16 S., R7468).
Das VG Sigmaringen wertete die Reise in den Nordirak angesichts der fehlenden
Gebietsgewalt des Irak lediglich als Ausdruck dafür, dass der Betreffende
das Risiko einer Wiedergewinnung der Gebietshoheit durch den Irak für die
Dauer seiner Reise als gering eingeschätzt habe oder bereit gewesen sei,
dieses Risiko einzugehen. Nach der GFK entfalle die Flüchtlingseigenschaft
erst dann, wenn der Flüchtling in das Heimatland zurückgekehrt sei
und sich dort niedergelassen habe (Art. 1 C Nr. 4 GFK)(Gerichtsbescheid
vom 15.8.2000 - A 3 K 10480/00 - 9 S., R9056).
Das VG Regensburg sah im Falle einer Kosovo-Albanerin, die unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung litt, eine Besuchsreise in den Kosovo nicht als Grund,
die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4
AuslG zu widerrufen. Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass die
Betreffende trotz der erheblichen Traumatisierung in ihre Heimat gefahren war,
um ihre erkrankten Eltern zu besuchen. Auch angesichts der freiwilligen Besuchsreise
sei eine endgültige Rückkehr wegen der Gefahr einer Retraumatisierung
nicht zumutbar (VG Regensburg, Urteil vom 19.2.2002 - RN 4 K 00.30553 - 7 S.,
M1813).
d) Bindungswirkung von Urteilen
Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die
Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Diese
Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig
gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend
und zutreffend gewürdigt hat. Eine Durchbrechung der Rechtskraft würde
ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO erfordern.
Die Wirkung der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile ist jedoch begrenzt.
Spätere Änderungen der für das Urteil maßgeblichen Sach-
und Rechtslage setzen der Rechtskraft des Urteils eine zeitliche Grenze und
hindern das Bundesamt nicht am Widerruf der Asylanerkennung gemäß
§ 73 Abs. 1 AsylVfG. (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97
-).
e) Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG
Nach Auffassung des BVerwG gelten die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts
über Rücknahme und Widerruf neben den spezialgesetzlichen Regelungen
in § 73 AsylVfG, soweit diese Raum dafür lassen.
§ 73 Abs. 2 AsylVfG verschärfe die allgemeine Regelung (§ 48
VwVfG), welche die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, zu
einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder
verschwiegener Tatsachen. Andere in § 48 VwVfG geregelte Fallgruppen
etwa die der Drohung oder Bestechung oder die der Kenntnis oder grob
fahrlässigen Unkenntnis des Asylsuchenden von der Rechtswidrigkeit der
Anerkennung seien dagegen von § 73 Abs. 2 AsylVfG ebenso
wenig erfasst wie die sonstigen Fälle, in denen die Anerkennung aus dem
Asylsuchenden nicht zuzurechnenden Gründen von Anfang an rechtswidrig ist
etwa wegen einer falschen Einschätzung der Gefährdungslage
oder rechtsirriger Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen seitens des Bundesamtes.
Das Gesetz lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass und weshalb zwar
eine Verschärfung der allgemeinen Rücknahmebestimmungen für die
Fälle des § 73 Abs. 2 AsylVfG vorgeschrieben wird, aber
in allen Fällen anfänglich rechtswidriger Asylanerkennungen nicht
einmal eine Rücknahme nach Ermessen unter Rückgriff auf § 48
VwVfG zulässig sein sollte. Ein sachlicher Grund hierfür ergebe sich
auch nicht aus dem Hinweis auf einen mit der Asylanerkennung verbundenen Status
als politischer Flüchtling. Die Stellung als Asylberechtigter wie auch
als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nämlich
wie die Pflicht zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1
AsylVfG zeige nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten
Vertrauensschutz ausgestattet, sondern grundsätzlich stets von der Entwicklung
der Verhältnisse im Verfolgerland abhängig. Die mit der Asylanerkennung
verbundene Rechtsstellung könne außerdem auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung
über die Rücknahme nach § 48 VwVfG berücksichtigt werden
(BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - 19 S., R9326). Mit dieser Grundsatzentscheidung
hat das BVerwG, das die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff.
VwVfG auf das Asylverfahren bislang mehrfach ausdrücklich offengelassen
hatte, diese entgegen der h. M. (vgl. hierzu z. B. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 29.3.2000 - 7 A 10030/00 OVG - 14 S., R6366) bejaht.
Ist ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG rechtswidrig, hat das
Gericht zu prüfen, ob er sich durch Umdeutung in eine rechtmäßige
Rücknahme nach allgemeinen Vorschriften aufrechterhalten lässt. Die
Umdeutung ist aber dann ausgeschlossen, wenn es an der sowohl für den Widerruf
nach § 49 VwVfG als auch für die Rücknahme gemäß
§ 48 VwVfG gebotenen Ermessensausübung des Bundesamtes (vgl.
§ 47 Abs. 3 VwVfG) fehlt (BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 9 C
12.00; BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 7.00 -).
Die Anwendbarkeit der einjährigen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4
i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG auf einen Asylwiderruf gem.
§ 73 Abs. 1 AsylVfG wird hingegen einhellig verneint (OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 20.2.2000 - 6 A 12169/99.OVG -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg,
Urteil vom 20.12.1993 - Bf VII 10/92 -).
2. Unverzüglichkeit des Widerrufs
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter
unverzüglich zu widerrufen. Nach h. M. dient diese Pflicht allein
dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer
nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Subjektive Rechte könne der Asylberechtigte
hieraus nicht herleiten (BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 9 B 280/97 -; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.3.1997 - A 14 S 2854/96 -; OVG NRW,
Beschluss vom 13.5.1996 - 19 A 1770/96.A -).
Vereinzelt wird jedoch auch die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen
das Gebot, den Widerruf unverzüglich auszusprechen, führe nicht nur
zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes, sondern auch
zu einer Verletzung von Rechten des Betroffenen.
Das VG Freiburg sieht das Gebot der Unverzüglichkeit bereits als verletzt
an, wenn zwischen der Erkenntnis über geänderte politische Verhältnisse
im Heimatland des Ausländers und dem Widerruf der Asylanerkennung ein Zeitraum
von mehr als einem Jahr vergehe. Selbst nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht,
in dem es kein Gebot eines unverzüglichen Widerrufs gebe, habe die Behörde
für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach §§ 49
Abs. 5, 48 Abs. 4 VwVfG nur ein Jahr Zeit (VG Freiburg, Gerichtsbescheid
vom 27.3.1996 - A 7 K 10093/96 -).
Das VG Frankfurt a.M. stellte darauf ab, der Widerruf der Asylanerkennung eines
ungarischen Staatsangehörigen im Jahre 1999 könne nicht mehr als ohne
schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 BGB erfolgt angesehen werden,
da Ungarn mit Wirkung vom 1.3.1999 zu den sog. sicheren Herkunftsstaaten i.S.d.
§ 29a AsylVfG zähle und mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt
eine Widerrufsentscheidung hätte ergehen müssen (VG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 20.3.2000 - 7 E 30550/99.A (3) -, InfAuslR 10/2000, 469 f.).
3. Fortbestehende Schutzbedürftigkeit (§ 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG)
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf
abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Verfolgerstaat
abzulehnen.
In der Praxis findet diese Vorschrift kaum Anwendung. Sie ist Ausprägung
des in der GFK enthaltenen humanitären Rechtsgedankens einer fortbestehenden
Schutzbedürftigkeit. In Anwendung dieses Rechtsgedankens kann trotz zwischenzeitlich
im Heimatland objektiv eingetretener hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung
die Rückkehr dorthin unzumutbar sein (BayVGH, Beschluss vom 8.1.2001 -
19 ZB 00.31215 - 3 S., M1527).
Das VG Frankfurt a.M. sah allerdings in einem aktuellen Urteil diese Voraussetzungen
im Fall einer Afghanin als gegeben an, der aufgrund der rechtskräftigen
Anerkennung ihres Ehemannes wegen politischer Verfolgung im Jahre 1991 Familienasyl
zuerkannt worden war. Das Gericht bejahte einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen
der früheren Verfolgung ihres Ehemannes, dem sich daraus ableitenden Familienasyl
sowie der hierdurch bedingten Notwendigkeit, ihr Herkunftsland zu verlassen
und dem Umstand, dass ihr wegen ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland
eine Rückkehr nach Afghanistan heute nicht mehr zugemutet werden könne.
Dieses Verständnis des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entspreche
der humanitären Intention der Genfer Flüchtlingskonvention. Unter
Nr. 116 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft werde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Beendigungsklauseln des Art. 1 C der GFK restriktiv auszulegen
seien. Unter Nr. 136 heiße es, dass jene Ausnahmeregelung Ausdruck eines
weitreichenden humanitären Grundsatzes sei. In diesem Zusammenhang sei
auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihres inzwischen
mehr als 14-jährigen Aufenhaltes in Deutschland eine starke westliche Prägung
erfahren haben dürfte, was ihr eine Reintegration in die afghanischen Lebensverhältnisse
zumindest stark erschweren dürfte. (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.2.2002
- 5 E 30748/99.A (3) - 6 S., M2083).
II. Widerruf von Familienasyl (§ 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG)
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist in den Fällen des § 26
AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung
des Berechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, widerrufen
oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen
nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
Für einen derartigen Widerruf reicht es nicht aus, dass ein Widerruf gegenüber
dem Stammberechtigten geplant ist oder auch nur die Möglichkeit eines zukünftigen
Widerrufs gegenüber dem Stammberechtigten besteht. Vielmehr ist es erforderlich,
dass für den Widerruf des Familienasyls zunächst oder zumindest zeitgleich
ein Widerrufsbescheid gegenüber dem Stammberechtigten erlassen sein muss
(BayVGH, Beschluss vom 25.6.2001 - 21 ZP 01.30531 - 5 S., M0815).
Wird nachträglich bekannt, dass eine Eheschließung, aufgrund der Familienasyl
zuerkannt wurde, unwirksam war, so berechtigt dies nicht zum Widerruf der Zuerkennung
von Familienasyl gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Dies gilt besonders dann, wenn der Betreffende die Umstände seiner Eheschließung
von Anfang an dem Bundesamt gegenüber richtig vorgetragen hat (VG Gelsenkirchen,
Urteil vom 28.5.2002 - 8a K 3582/99. A - 7 S., M2116).
III. Rücknahme von Asylanerkennung und Flüchtlingsstatus (§ 73
Abs. 2 AsylVfG)
Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie aufgrund
unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt
worden ist. Der Nachweis obliegt dem Bundesamt.
Das Verschweigen der Asylantragstellung in einem anderen Staat sowie die Vorlage
einer gefälschten Gerichtsvorladung führen nicht zwingend zu der Annahme,
dass die Angaben des Betroffenen zu den Verfolgungsereignissen im Heimatland
unzutreffend sein müssen. Wenn die Asylanerkennung aufgrund politischer
Aktivitäten im Heimatland ausgesprochen wurde, kann die Rücknahme
insoweit nicht unter Berufung auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder
Falschangaben gestützt werden (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.1998
- 12 L 3962/98 - 4 S., R19).
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Verpflichtungsurteil auf Asylanerkennung
unter Zugrundelegung falscher Angaben des Asylantragstellers zu seiner Herkunft
und Identität erfolgte, steht die Rechtskraft des Urteils dennoch einer
Rücknahme des Anerkennungsbescheides entgegen. Das Gericht hat in solchen
Fällen zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage nach der Anerkennung
verändert hat und ob der Aufhebungsbescheid sich als Widerruf aufrechterhalten
lässt (BVerwG, Urteil vom 24.11. 1998 - 9 C 53.97 -).
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG findet keine
Anwendung auf die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73
Abs. 2 AsylVfG. Sinn und Zweck der Sonderregelung der uneingeschränkten
Rücknahmepflicht nach § 73 Abs. 2 VwVfG ist es, dass die
fehlende Verfolgungsgefahr im Falle unrichtiger Angaben oder verschwiegener
Tatsachen regelmäßig auch zum Wegfall der Anerkennung als Asylberechtigter
führt. Mit dieser gesetzlichen Interessenbewertung ist eine Anwendung des
§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht vereinbar (OVG NRW, Beschluss
vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A - 5 S., M2341).
IV. Abschiebungsandrohung und Feststellung von Abschiebungshindernissen
bei der Widerrufsentscheidung
Das BVerwG geht davon aus, dass das Bundesamt zur Entscheidung über das
Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 und § 53
AuslG berechtigt ist. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergebe sich
aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31
Abs. 2 S. 1, § 31 Abs. 3 S. 1, § 39
Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Diesen Vorschriften,
die übereinstimmend anordnen, dass in bestimmten Phasen des Asylverfahrens
eine Feststellung betreffend § 51 Abs. 1 oder § 53
AuslG zu treffen ist oder früher ergangene Feststellungen aufzuheben sind,
lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in den Verfahren der
Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend
machen, eine umfassende Entscheidung ergeht, die alle Arten des Schutzes von
zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Habe das Bundesamt die Asylanerkennung
widerrufen und Feststellungen zu § 53 AuslG getroffen, sei die Ausländerbehörde
hieran gebunden und müsse sich ggf. darauf beschränken, im Zusammenhang
mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 20.4.1999 - 9 C 29.98 -).
Das Bundesamt ist nicht befugt, im Anschluss an ein Widerrufsverfahren nach
§ 73 Abs. 3 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. § 34
AsylVfG ist im Widerrufsverfahren nicht anwendbar. Die ausschließliche
Kompetenz für aufenthaltsbeendende Maßnahmen liegt bei der zuständigen
Ausländerbehörde (BayVGH, Beschluss vom 18.8.1999 - 22 B 98.31741-
InfAuslR 2000, 36; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.1999 - A 14 K 12297/97 -).
V. Aufenthaltsrechtliche Folgen
Der Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung bzw. des Vorliegens
der Voraussetzung von Abschiebungshindernissen ziehen nicht unmittelbar den
Verlust des Aufenthaltsrechtes nach sich. Vielmehr kann die Ausländerbehörde
den jeweiligen Aufenthaltstitel nach Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung
durch das Bundesamt gesondert widerrufen (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs des Aufenthaltstitels
ist, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Die
Asylanerkennung bleibt bis dahin wirksam. Ein auflösend bedingter Widerruf
eines Aufenthaltstitels ist nicht zulässig (VG Sigmaringen, Urteil vom
22.7.1998 - 1 K 2819/97 -, InfAuslR 1/99,47).
Beim Wegfall einer Anerkennung als Asylberechtigter ist eine Aufrechterhaltung
des Aufenthaltsrechts grundsätzlich nicht mehr sachgerecht. Ist der für
die Gewährung des Aufenthaltsrechts allein maßgebliche Aufenthaltszweck
entfallen, besteht grundsätzlich ein Vorrang des öffentliches Interesse
am Widerruf des betreffenden Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Ausländer aus anderen Gründen
Anspruch auf unbegrenzten oder zeitlich begrenzten Aufenthalt zusteht oder aufgrund
sonstiger Umstände eine ihm günstige Ermessensentscheidung in Betracht
kommt. In diesem Zusammenhang können sich andere Gründe auf unbegrenzten
oder zeitlich begrenzten Aufenthalt z. B. aus dem Aufenthaltsrecht von
Familienangehörigen oder der Ehe mit einem Deutschen ergeben. Als sonstige
Gründe kommen langjähriger Aufenthalt in Deutschland, die Einfügung
in die hiesigen Lebensverhältnisse und Ähnliches in Betracht (OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 18.9.2000 - 1 M 2888/00 - 7 S., R9822).
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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. |