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Lageberichte und Operational Guidance Notes des britischen Innenministeriums.
UK Home Office Country Assessments vom Oktober 2002 (##95429606)
VG Leipzig: Zum Bestehen einer Staatsgewalt; regelmäßig keine
politische Verfolgung; keine extreme Gefährdungslage
Urteil vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 - (9 S., M2689)
(...) Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz GG genießen
nur politisch Verfolgte Asylrecht. § 51 Abs. 1 AuslG verbietet die Abschiebung
eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist. In den durch diese beiden Vorschriften geschützten Personenkreis
fällt nur derjenige, der aus politischen Gründen durch staatliche
Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter einer Gefahr
für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit
ausgesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 [333
ff.]; BVerwG, Urt. v. 18.1.1994, BVerwGE 95, 42 [44 ff.], Renner, Ausländerrecht,
7. Aufl., AuslG § 51 Rn. 8). Dabei hat der Ausländer glaubhaft zu
machen, dass er bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei der
Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung drohte.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass Afghanistan seit dem Abschluss der traditionellen
Ratsversammlung (Loya Jirga) im Juni 2002 und der Wahl des (Übergangs-)Präsidenten
Hamid Karzai auch im Sinne der klassischen Drei-Elemente-Lehre (G. Jellinek,
Allgemeine Staatslehre, Aufl. 1914, S. 396 ff.) als Staat zu betrachten ist,
der neben Staatsgebiet und Staatsvolk auch wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung
verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich
auch Staatsgewalt ausübt (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7. 2002 - A
4 K 30488/98 - rudimentäre staatliche Gewalt [6 S., M2305]).
In der traditionellen Ratsversammlung hat sich in der für Afghanistan üblichen
Weise die Fähigkeit der Organisation einer Ordnung auf dem Staatsgebiet
manifestiert, die neben der Wahl der Regierung auch die Erarbeitung einer Verfassung
beschlossen hat und somit Ausdruck der inneren Souveränität Afghanistans
war. Der Staat Afghanistan ist auch nach außen souverän, d. h. keiner
anderen Autorität unterstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Regierung
Karzai derzeit nur im Raum Kabul (Dr. Danesch vom 5.8.2002 an VG Schleswig,
S. 1 f. [10S., M2322]) mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe
ISAF eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen
vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber
in den Provinzen angewiesen ist. Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt
erst dann auszugehen, wenn sich diese tatsächlich durchgesetzt hat (Grundsatz
der Effektivität). Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls
insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen
bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Regierung grundsätzlich
als afghanische Regierung anerkannt und nicht wie dies etwa zuletzt in
Bezug auf die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taleban und der Nordallianz
der Fall war jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für
Afghanistan in Anspruch genommen wird. Da die Regierung Karzai einerseits außerhalb
Kabuls derzeit noch nicht in der Lage ist, die staatlichen Funktionsbereiche
effektiv zu kontrollieren (vgl. Auswärtiges Amt AA , Ad-hoc-Lagebericht
vom 4.6.2002, S. 4 f.), andererseits die Machthaber in den Provinzen die Regierung
zumindest verbal anerkennen (Dr. Danesch a.a.O., S. 2), geht die Kammer davon
aus, dass dort für die insoweit noch handlungsunfähige Regierung Karzai
gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen
der afghanischen Regierung in Kabul auch zugerechnet werden müssen. Armee,
Polizei, Justiz und Verwaltung sind erst im Aufbau begriffen, so dass die aus
der traditionellen Ratsversammlung hervorgegangene Regierung Karzai bis auf
Weiteres auch noch auf die Zusammenarbeit mit regionalen oder lokalen Machthabern
angewiesen sein wird (Dr. Danesch a.a.O.). Auch wenn sich derzeit noch nicht
absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben
wird (AA a.a.O., S. 6 [Polizei], 9 [Verwaltung und Justiz]), ist die Regierung
Karzai jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht
und beginnt ihren Machtanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch
durchzusetzen. Ob sie dabei eine weitere Unterstützung durch die geographische
Ausweitung des derzeit noch auf Kabul und Umgebung beschränkten Mandats
für die ISAF erfährt, wie dies von Präsident Karzai seit längerer
Zeit gefordert wird (AA a. a. O., S. 3), ist derzeit noch offen.
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln geht von der Regierung Karzai
derzeit regelmäßig keine politische Verfolgung mehr für die unter
dem Regime der Taleban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere
die ethnischen und religiösen Minderheiten aus (Dr. Danesch a.a.O., S.
4 f.), auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen
verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen
(AA a.a.O., S. 7 f.). Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder
den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobener Stellung angehört
haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai
(ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98). (...)
Dem Kläger steht auch ein Abschiebungshindernis gemäß §
53 Abs. 6 AuslG nicht zur Seite. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren,
denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer
angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Entscheidungen nach § 54
AuslG berücksichtigt, so dass die Anwendung des § 51 Abs. 6 Satz
1 AuslG insoweit grundsätzlich gesperrt ist. Eine solche Entscheidung nach
§ 54 AuslG, d. h. der Erlass eines generellen Abschiebestopps, ist in Sachsen
nicht erfolgt und wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch den Beschluss
der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
vom 6.6.2002 [ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 16] ersetzt,
der in seiner Ziffer 3 feststellt, dass angesichts der derzeitigen zivilen und
militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die
zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger
derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt und Duldungen von vollziehbar
ausreisepflichtigen Afghanen vor einer erneuten Prüfung zunächst um
bis zu sechs Monate verlängert werden können. Zwar geht auch die Kammer
davon aus, dass die Ausländerbehörden in Sachsen auf Grund dieser
Vereinbarung der Innenminister und -senatoren Duldungen für afghanische
Staatsangehörige erteilen werden, ein wirksamer Abschiebungsschutz, wie
ihn eine Duldung vermittelt, ergibt sich aus diesem Beschluss der im
Übrigen auch eine Abschiebung von Straftätern im Einzelfall nicht
ausschließt für den Kläger jedoch noch nicht, so dass
ihm auch nicht zugemutet werden kann, ohne zielstaatsbezogene Abschiebungsschutzentscheidung
zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 [ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 59]). Auch ein längerfristiges faktisches Abschiebungshindernis
(vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), wie es die Kammer auf Grund der lange Zeit unterbrochenen
Flugverbindungen nach Afghanistan im letzten Jahr noch angenommen hat (Urt.
v. 13.11.2001 - A 4 K 30916/96), besteht derzeit nicht mehr. Die Flugverbindungen
nach Afghanistan sind zwar weiterhin unzureichend, gleichwohl kann Kabul inzwischen
auf dem Luftweg wieder erreicht werden (AA a.a.O., S. 10, Dr. Danesch a.a.O.,
S. 6), so dass der Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung
nicht mehr gegeben ist (a. A. VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,
Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.), die sich die Kammer zu Eigen macht,
könnte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG daher
nur in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift zugesprochen werden,
wenn seine Abschiebung wegen einer in Afghanistan vorhandenen extremen Gefahrenlage
Verfassungsrecht verletzte. Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass der Kläger
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 234 [328];
Urt. v. 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.; st. Rspr.) ist nach Auffassung der Kammer
jedoch derzeit in Afghanistan jedenfalls im Raum Kabul nicht gegeben (ebenso
OVG Hamburg, Urt. v. 14.6.2002 - 1 Bf 37 und 38/02.A [13 S., M2446]). Dies gilt
sowohl für die allgemeine Sicherheitslage, die dort zwar als fragil, insgesamt
aber zufriedenstellend eingestuft wird (AA a.a.O., S. 4; Dr. Danesch a.a.O.,
S. 2, 3, 5), als auch für die Versorgung, insbesondere mit Lebensmitteln
(AA a.a.O., S. 7; Dr. Danesch a.a.O., S. 6). Die Anwesenheit der Schutztruppe
ISAF in Kabul als auch die Tätigkeit verschiedener internationaler Hilfsorganisationen,
die jedenfalls in Kabul und den übrigen Großstädten des Landes
die Grundversorgung derzeit gewährleisten (Dr. Danesch a.a.O., S. 6), lassen
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass UNHCR auf eine weiterhin
im Lande bestehende Lebensmittelknappheit hinweist (Afghanistan aktuell vom
30. 5. und 7.6.2002 [2 S., M2034], vgl. aber auch AA a.a.O., S. 7, wonach
das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen WFP sein
Afghanistan-Programm bis Dezember 2002 verlängert hat), aus der Sicht der
Kammer eine nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmende Bewertung der
Lage als extreme Gefahrensituation im Sinne der oben dargestellten ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. (...)
Einsender: RA Christ, Köln
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen;
keine extreme allgemeine Gefährdungslage durch Minen, Blindgänger
oder Versorgungslage.
Urteil vom 24.4.2002 - A 10 K 10307/98 - (16 S., M2744)
VG Ansbach: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen;
noch keine effektive Staatsgewalt der Übergangsregierung; keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung Andersdenkender durch Übergangsregierung.
Urteil vom 24.4.2002 - AN 11 K 01.31749 - (13 S., M2796)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum gewaltsamen Vorgehen der Polizei gegen
demonstrierende Studenten in Kabul (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: Police Beat Students in Hospital/Abuses highlight
security concerns (#9527)
UN Secretary-General: Zur politischen Entwicklung und zur Lage der Menschenrechte
(engl.).
Hintergrundbericht vom 21.10.2002: The situation in Afghanistan and its
implications for international peace and security (S/2002/1173) (#9454)
Human Rights Watch: Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe
in Herat verantwortlich, darunter zahlreiche willkürliche Verhaftungen
(engl.).
Bericht vom 5.11.2002: All our hopes are crushed: Violence and Repression
in Western Afghanistan (#9360)
UNHCR: Gefährdung von Mitgliedern der Demokratischen Volkspartei
(DVPA).
Stellungnahme vom 4.11.2002 an die Caritas/Österreich: (#9420)
Dr. Bernt Glatzer: Für Rückkehrer, die keinen familiären
Rückhalt haben, besteht akute Lebensgefahr; Wohnungen in Kabul sind kaum
zu bezahlen, weil die Stadt zur Hälfte zerstört ist und von Tausenden
von Ausländern heimgesucht wird.
Stellungnahme vom 22.8.2002 an VG Hamburg - 4 VG A 1863/2000 - (12 S., #9781,
M2783)
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Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine staatliche Zurechnung von Blutrache, da der Staat
grundsätzlich zur Schutzgewährung bereit ist.
Beschluss vom 22.10.2002 - 2 B 4285/02 - (6 S., M2673)
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Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Männer offenbar wegen Weitergabe von
Informationen über Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte
in Dellys verhaftet und gefoltert (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: Appeal Case Algeria: Torture of Brahim
Ladada and Abdelkrim Khider (#9521)
UNHCR: Aktuelle humanitäre Situation, freiwillige
Rückkehr hat Vorrang
Stellungnahme vom 28.11.2002 an OVG Sachsen-Anhalt - 2 L 376/95 - (4 S.,
#9739, M2811)
(...) Mit der Verkündung des Waffenstillstandes zwischen der angolanischen
Regierung und der UNITA am 4. April 2002, die einem 27 Jahre währenden
Krieg ein Ende setzte, und der daran anschließenden Demobilisierung der
bewaffneten Verbände der UNITA verknüpfen sich große Hoffnungen
auf eine endgültige Einkehr von Frieden und Demokratie in Angola. Diese
politischen Entwicklungen gehen jedoch noch nicht einher mit einer grundlegenden
Änderung auch der humanitären Lage in Angola. Insoweit ist die Situation
infolge der langjährigen bewaffneten Auseinandersetzungen und der damit
verbundenen Schäden im Land sowie vor allem der massenhaften Vertreibung
großer Teile der angolanischen Bevölkerung aus ihren Siedlungsgebieten
(Schätzungen zufolge wurden ca. 4,5 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen,
einschließlich ca. 300 000 ehemaliger UNITA-Kämpfer und ihrer Familienangehörigen)
nach wie vor als sehr kritisch zu bezeichnen, ohne daß kurzfristig die
Aussicht auf eine zügige und wirklich substantielle Verbesserung der Lage
besteht.
In den meisten Provinzen sind wichtige Lebensgrundlagen, wie die Wasserversorgung,
Gesundheitszentren, Straßen und Verwaltungsstrukturen einschließlich
Schulen beschädigt oder völlig zerstört. Vorhandene Gesundheitszentren
verfügen nicht über genug qualifiziertes Personal, und die Belieferung
mit Medikamenten, einschließlich essentieller pharmazeutischer Produkte,
ist völlig unzureichend. Medizinisches Gerät ist entweder veraltet,
funktionsuntüchtig oder nicht existent. Die Wasserversorgung ist vielerorts
zusammengebrochen, weshalb die Bevölkerung auf unsauberes und möglicherweise
verseuchtes Wasser zurückgreifen muß und somit erheblichen gesundheitlichen
Risiken ausgesetzt ist. Problematisch ist zudem, daß in vielen Gemeinden
die Verwaltungsstrukturen aufgrund der äußerst beschränkten personellen
wie materiellen Ressourcen nicht in der Lage sind, den notwendigen Wiederaufbau
und die Rehabilitierung effizient in Gang zu setzen.
Nach Schätzungen von OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian
Affairs) benötigen ca. 500 000 Menschen in Gebieten, die bislang aufgrund
der bewaffneten Auseinandersetzungen nicht zugänglich waren, dringend humanitäre
Hilfe. Eine erste Evaluierung im Mai diesen Jahres ergab, daß viele der
betroffenen Personen sich in kritischen Stadien der Unterernährung befinden.
Im Hinblick auf die Situation vor allem von Kindern hat eine Studie vom Mai
2002, die das Nationale Statistische Institut in Zusammenarbeit mit UNICEF,
dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, anhand von 6600 Haushalten erstellt
hat, neue Daten ergeben: Danach liegt Angola in Bezug auf die Todesrate bei
Kindern mit 250 Todesfällen bei 1000 Lebendgeburten im weltweiten Vergleich
auf dem drittletzten Platz; 30% der Kinder sind unterernährt, und Malaria
ist ursächlich für etwa die Hälfte aller Todesfälle bei
Kindern unter fünf Jahren. Die Untersuchung stieß zudem auf einen
weit höheren Anteil von (Halb-)Waisen in der Bevölkerung, als bislang
angenommen worden war. So wurde aufgrund der erhobenen Daten errechnet, daß
ca. 750 000 angolanische Kinder bis zum 14. Lebensjahr entweder ein oder beide
Elternteile verloren haben. Dieser Befund ist auf die jahrelangen kriegerischen
Auseinandersetzungen zurückzuführen, ebenso jedoch auf die Entscheidung
der angolanischen Regierung, einen Großteil der staatlichen Finanzmittel
in den letzten Jahren dem Verteidigungshaushalt zuzuführen. Im sozialen
Bereich (Gesundheit, Wohnungsbau, Infrastruktur, Bildung und soziale Sicherheit)
hat die angolanische Regierung demgegenüber trotz des immensen Reichtums
des Landes an Bodenschätzen weit weniger Ausgaben getätigt
als jeder andere afrikanische Staat.
Zur Sicherheitslage ist zu bemerken, daß der Demobilisierungsprozeß
bislang relativ reibungslos verlaufen ist. Allerdings stellt das Vorhandensein
von schätzungsweise 510 Millionen Landminen Angola ist damit
eines der am stärksten verminten Länder weltweit eine ernstzunehmende
Gefahr zum einen für die Rückkehrer, zum anderen für die internationalen
Hilfsorganisationen dar. Letztere sind darüber hinaus auch durch den äußerst
mangelhaften Zustand der Straßen der sich durch die bevorstehende
Regenzeit weiter verschlechtern wird erheblich in ihrer Arbeit behindert.
Vor diesem Hintergrund stellt die Ermöglichung der Rückkehr von über
4,5 Millionen Binnenflüchtlingen und weiteren über 450 000 angolanischen
Flüchtlingen aus den Nachbarländern in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete
eine gewaltige Herausforderung für die angolanische Regierung dar. Erste
Priorität der angolanischen Regierung genießt dabei die sichere Rückkehr
der Binnenflüchtlinge in ihre Herkunftsgebiete und die Stabilisierung der
hierdurch neu entstehenden Strukturen vor Ort. Die Pläne der angolanischen
Regierung sehen insoweit vor, daß ca. 300 000 Binnenflüchtlinge bis
zum Ende des Jahres 2002 bei ihrer Rückkehr unterstützt werden sollen.
Parallel hierzu kehren Binnenflüchtlinge jedoch auch in Eigeninitiative
an ihre ursprünglichen Herkunftsorte zurück, und gleichermaßen
sind bereits ca. 70 000 Flüchtlinge spontan, d. h. ohne materielle Unterstützung,
aus den Nachbarländern nach Angola zurückgekehrt. Für viele Rückkehrwillige
stellt jedoch insbesondere die starke Verbreitung von Landminen einen zentralen
Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Dementsprechend stammt die
Mehrzahl der spontan zurückgekehrten Flüchtlinge aus Regionen in unmittelbarer
Grenznähe.
In Zusammenarbeit mit der Regierung von Angola, verschiedenen humanitären
Organisationen der Vereinten Nationen und weiteren Partnerorganisationen hat
UNHCR ebenfalls begonnen, Vorbereitungen zu treffen, um ab Mai 2003 eine organisierte
freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge aus den Nachbarländern nach
Angola zu ermöglichen (mit einem vorgesehenen Zeitrahmen von ca. zwei Jahren).
Die von UNHCR unterstützten bzw. implementierten Repatriierungsprogramme
folgen dabei stets dem strikten Grundsatz der Freiwilligkeit, und UNHCR wirbt
bei den Flüchtlingen nur in solchen Fällen für eine Rückkehr,
in denen unser Amt davon überzeugt ist, daß die Flüchtlinge in
Sicherheit und Würde zurückkehren können.
(...) Aus humanitären Gründen spricht sich UNHCR aufgrund der vorgenannten
Gesichtspunkte zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine unfreiwillige Rückkehr
von angolanischen Asylbewerbern aus, die aus Regionen stammen, die am stärksten
von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen waren und in denen folglich
grundlegende Lebensbedingungen, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln,
nicht vorhanden sind. Bei diesen Regionen handelt es sich um die Provinzen Ost-Uige,
Nord-, Ost- und West-Lunda Norte, Süd-Ost-Moxico, Ost- und Zentral-Cuando
Cubango, Nord- und Süd-Malanje, Ost-Bengo, Nord- und Süd-Ost-Huambo,
Süd- Ost-Kuanza Sul, Ost-Benguela, Nord-Huila und Nord- Bie.
Bei Personen, die aus Luanda oder einem der nicht genannten Landesteile stammen,
hält UNHCR eine unfreiwillige Rückkehr nur dann für angemessen,
wenn diese Personen von Familienmitgliedern, die bereits dort leben, in Empfang
genommen werden können. Insoweit regt UNHCR zudem an, daß die Staaten
Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung dieses Personenkreises
in Betracht ziehen, um ihnen eine Wiedereingliederung in Angola zu erleichtern.
Zusätzlich zu den vorgenannten Erwägungen, hält es UNHCR zudem
für erforderlich, bei der Entscheidung über die Rückführung
einer Person nach Angola die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles,
insbesondere das Alter, das Geschlecht, den gesundheitlichen Zustand und die
familiäre Situation zu berücksichtigen, da sich diese Faktoren
maßgeblich auf die realistischen Möglichkeiten einer Existenzsicherung
auswirken. (...)
Länderberichte:
UNHCR: Daten zur Rückkehr von Flüchtlingen und zu den Bedingungen
für eine Repatriierung (engl.).
Bericht vom 15.11.2002: No repatriation agreements yet, but over 70,000
Angolan refugees have gone home, says UNHCR (#9541)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Abschiebungen sind aufgrund der
katastrophalen humanitären Situation grundsätzlich unzumutbar; besonders
gefährdete Gruppen; in Cabinda dauern Kampfhandlungen an.
Positionspapier vom 14.11.2002: Asyl Suchende aus Angola - Position
(#9783)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Friedensprozess gilt als irreversibel,
das Land ist von Demokratisierung aber weit entfernt; zahlreiche Regionen bleiben
von Hungersnöten bedroht; medizinische Versorgung ist auch in Luanda prekär.
Bericht vom Oktober 2002: Die Situation seit dem Friedensabkommen vom
4. April 2002 Update (35 S., #9714, M2694)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von armenischen
Volkszugehörigen.
Beschluss vom 3.4.2002 - 13 L 1954/00 - (8 S., M2699)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Gefährdung ethnischer Armenier
mehr, jedoch auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; keine
inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach für gemischt-ethnische
Ehepaare.
Urteil vom 21.10.2002 - 5 A 638/02 /Lü - (6 S., M2748)
Länderberichte:
RI - Refugees International: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge
(engl.).
Bericht vom 21.11.2002: Chechens in Azerbaijan Seek Protection and Assistance
(#9698)
RI - Refugees International: Lebensbedingungen aserischer Binnenflüchtlinge
(engl.).
Bericht vom 5.11.2002: Political Pawns: Continued Hardship for Azerbaijans
IDPs (#9410)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Einem aserischen
Offizier, der 1989 Armeniern zur Flucht verholfen hat, könnte Strafverfolgung
drohen; zahlreiche andere Offiziere wurden wegen Heimatverrats verurteilt;
zur Organisation Bos Gurt (Graue Wölfe), Diskriminierung der
armenischen Minderheit dauert an.
Stellungnahme vom 31.7.2002 an VG Schleswig - 4 A 236/00 - (21 S., #9769, M2324)
Länderbericht:
Amnesty international: Im Rahmen der Anti-Kriminalitäts-Operation
Clean Heart starben 12 Menschen im Gewahrsam, 3500 Personen wurden
verhaftet; unter den Verhafteten sind auch prominente Politiker (engl.).
Bericht vom 31.10.2002: Amnesty International calls for independent investigation
(#9314)
Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Republika Srspka: Zur Menschenrechtssituation,
insbesondere Wahlen, Reform der Armee, der Polizei und der Justiz sowie Situation
von Rückkehrern, Bildung und Religionsfreiheit (engl.).
Vierteljahresbericht vom Oktober 2002: On the activities within the framework
of the NED Grant Project Protection, Promotion and Monitoring of Human
Rights in Republika Srpska Period: July 1 September 30, 2002
(#9502)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur staatlichen Minderheitenpolitik
(engl.).
Bericht vom 31.10.2002: The Role of Community Policing in Building Confidence
in Minority Communities (#9693)
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Länderberichte:
Amnesty international: Mindestens 33 Menschen befinden sich wegen Vergehen
in Haft, die sie bei der Nutzung des Internets verübt haben; betroffen
sind sowohl unabhängige Publizisten als auch Anhänger von Falun Gong
(engl.).
Bericht vom 26.11.2002: State control of the Internet in China (#9684)
Human Rights Watch: Suzhou, Provinz Jiangsu: Neues Gesetz zum Schutz
der Rechte von HIV-Infizierten wird von der Organisation begrüßt (engl.).
Bericht vom 15.11.2002: Suzhou HIV/AIDS Law Praised/ New Party Leaders
Should Push for National Legislation (#9528)
Amnesty international: Umsetzung der Geburtenkontrollpolitik ist den
Behörden auf Provinzebene vorbehalten; mögliche Sanktionen gegen eine
Familie mit einem zweiten Kind sind daher abhängig von regionalen Bestimmungen,
aber auch von der Willkür der Behörden.
Stellungnahme vom 7.10.2002 an VG Potsdam - 2 K 17/00.A - (4 S., #9773, M2669)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Von Razzien der Sicherheitskräfte in der Folge
des Putschversuchs sind vor allem Viertel betroffen, in denen Menschen aus dem
Norden sowie Ausländer leben (engl.).
Bericht vom 28.11.2002: Government abuses in response to army revolt
(#9729)
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Länderbericht:
Amnesty international: Es ist nicht auszuschließen, dass auch ELF-RC-Mitglieder,
die sich in nicht herausgehobener Weise engagiert haben, bei Rückkehr mit
Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben.
Stellungnahme vom 8.10.2002 an VG Würzburg - W 3 K 99.31042 - (vgl. Auswärtiges
Amt im selben Verfahren, M2051, ASYLMAGAZIN 7-8/2002,
S. 19) (3 S., #9777, M2667)
Länderbericht:
RI - Refugees International: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge.
Bericht vom 20.11.2002: Chechen Refugees in Georgia: Grateful, but Still
Seeking Safety and Support (#9697)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Hunderte liberianische Flüchtlinge wurden gezwungen,
nach Liberia zurückzukehren, um für die Rebellen der LURD zu kämpfen
oder für sie zu arbeiten.
Bericht vom 25.11.2002: Liberian Refugees in Guinea: Refoulement, Militarization
of Camps, and Other Protection Concerns (#9685)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Übergriffe gegen HIV-Infizierte und gegen AIDS-Aufklärer
(engl.).
Bericht vom 13.11.2002: AIDS in India: Money Wont Solve Crisis/Rising
Violence Against AIDS-Affected People (#9526)
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S. Hajo/E. Savelsberg: Katastrophale Zustände in den
Flüchtlingslagern im Nordirak, Status der Flüchtlinge ungeklärt
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie, Stellungnahme vom 12.11.2002 an VG Leipzig A 6 K 30875/00
(18 S., #9771, M2786)
(...) ... einem irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit
aus Kirkuk, der nicht über tragfähige familiäre oder sonstige
soziale Bindungen verfügt, steht grundsätzlich nicht die Möglichkeit
offen, sich im Nordirak ein wirtschaftliches Existenzminimum aufzubauen. Dies
gilt im Übrigen nicht nur für kurdische Flüchtlinge aus Kirkuk,
sondern für alle Flüchtlinge aus dem Zentralirak, gleichgültig,
ob sie kurdischer oder arabischer Herkunft sind und gleichgültig, aus welchem
Gebiet sie stammen. (...)
Unter tragfähigen familiären und sozialen Beziehungen
ist dabei zu verstehen, dass eine Person Verwandte im Nordirak hat, die sowohl
willens als auch materiell in der Lage sind, sie zu unterstützen. Letzteres
ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Verwandten selbst arbeitslos sind oder
in einem Flüchtlingslager leben müssen. Tragfähige soziale Bindungen
wiederum bestehen etwa, wenn eine Person eine wesentliche Rolle in einer der
großen Parteien KDP oder PUK inne hatte, allein die Mitgliedschaft
in einer der Parteien kann nicht als tragfähige soziale Beziehung gewertet
werden. Unter dem wirtschaftlichen Existenzminimum verstehen wir,
dass eine Person mit Hilfe der Lebensmittelrationen aus dem Oil-for-Food Programm
in der Lage ist, sich bzw. sich und seiner Familie mittelfristig ein Leben außerhalb
eines Flüchtlingslagers und jenseits von Obdachlosigkeit zu ermöglichen.
Ein Flüchtling aus dem Zentralirak, der in den Nordirak flieht, bzw. ein
Asylbewerber aus dem Zentralirak, der in den Nordirak abgeschoben wird, hat,
wenn er nicht über beschriebene soziale/familiäre Verbindungen verfügt,
keine andere Möglichkeit als dauerhaft in einem der Flüchtlingslager
zu leben; dort liegen die Lebensbedingungen unterhalb vertretbarer Mindeststandards.
(...)
Die im Folgenden präsentierten Informationen wurden im Wesentlichen während
unseres letzten Forschungsaufenthalts im Nordirak (16. Juli 2002 bis12. August
2002) gewonnen. In dieser Zeit haben wir insgesamt 12 Flüchtlingslager
in den drei Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimaniya besucht. Um einen repräsentativen
Überblick zu gewinnen, haben wir dabei die folgenden Kriterien zugrunde
gelegt. Wir haben Lager sowohl im KDP- als auch im PUK-Gebiet besucht sowie
Lager, die von unterschiedlichen Flüchtlingsgruppen bewohnt wurden (...).
Die Lebenssituation in den Flüchtlingslagern des Nordirak hängt eng
mit der Tatsache zusammen, dass Intern Vertriebene (IDPs) bzw. Flüchtlinge
im Nordirak ein Massenphänomen darstellen: Im Oktober 2000 waren laut Habitat
im Nordirak insgesamt 805 505 Personen zu den IDPs zu zählen, d. h. 22,91
Prozent der Gesamtbevölkerung von 3 515 921 Personen. Davon lebten 191
312 Personen in der Provinz Dohuk (25,1 % der Gesamtbevölkerung von 760
483), 225 651 Personen in Arbil (18,01 % der Gesamtbevölkerung von 1 252
575) und 388 542 Personen in Sulaimaniya (25,85 % der Gesamtbevölkerung
von 1 502 863). Die Zahl der Flüchtlinge steigt insofern weiter an, als
die Vertreibung von Kurden, Turkmenen und Assyrern aus dem Zentralirak anhält,
allein in Arbil kommen wöchentlich zehn bis zwanzig Familien aus dem Zentralirak
an. Entsprechend hoch ist auch die Zahl der Flüchtlingslager
bzw. der Orte, an denen massiert Flüchtlinge leben: Habitat geht von insgesamt
379 solcher Orte im Nordirak aus.
Der Begriff IDP oder Flüchtlinge umfasst sehr unterschiedliche
Gruppen. Im Rahmen der Dorfzerstörungen der 1970er und 1980er Jahren von
Saddam Hussein Vertriebene, die bis heute nicht wieder rückgesiedelt werden
konnten; Opfer der Anfal-Kampagnen von 1988; seit dem zweiten Golfkrieg aus
dem Zentralirak (vor allem aus Kirkuk, Khanaqin, Kifri, Makhmour, Sindjar, Talafar
und der Gegend um Mosul) vertriebene Kurden, Assyrer und Turkmenen; Personen,
die aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen KDP und PUK in den Jahren 1994
bis 1998 vertrieben wurden; Personen, die in Folge von Konflikten mit der PKK
ihre Dörfer verlassen mussten; Opfer der Auseinandersetzungen zwischen
PUK und Islamisten; irakische Kurden, die nach der Niederlage Barzanis 1975
in den Iran geflohen sind und seit 1991 zurückkehren; arabische Flüchtlinge
aus dem Zentralirak; kurdische Flüchtlinge aus der Türkei; kurdische
Flüchtlinge aus dem Iran. Im Folgenden wird die Gesamtheit dieser Personen
der Einfachheit halber unter dem breitesten der Begriffe, dem Begriff
Flüchtlinge subsumiert.
Die Größe der einzelnen Lager, in denen der oben genannte Personenkreis
zu leben gezwungen ist, ist sehr unterschiedlich: Es gibt einige wenige eher
kleine (bis 1000 Personen) sowie zahlreiche mittlere (bis 10 000 Personen),
aber auch einige sehr große (bis 30 000 Personen).
In fast allen Lagern leben Familien. Ausnahme sind im Gebiet der KDP zwei Camps
für allein stehende arabische Männer (s. u.). Frauen leben in der
Regel nicht alleine in den Lagern, es gibt jedoch zahlreiche so genannte widow-headed-families,
also Witwen mit ihren Kindern.
Alle Lager, die wir besucht haben, waren überfüllt, Familien lebten
auf engstem Raum zusammen. Durchschnittlich standen pro Person nicht mehr als
2 Quadratmeter Innenraum zur Verfügung.
Der Zustand der Behausungen in den Lagern war überall katastrophal: Es
handelte sich 1. um aus Lehm/einzelnen Steinen, Gips und Plastikplanen von den
Flüchtlingen selbst gebaute Hütten; 2. um Zelte; 3. um zweckentfremdete,
partiell zerstörte Bauten wie z. B. ehemalige Militärgebäude
oder ehemalige Zentraldörfer. In der Praxis sehen alle diese Behausungen
fast identisch aus, siehe hierzu die beigefügten Fotos. In den Behausungen
der Kategorien 1 und 2, die wir besucht haben, wird es im Sommer (Mai bis August)
unerträglich heiß (50 Grad und mehr), im Winter sind sie nur unzureichend
heizbar bzw. schützen nicht zuverlässig gegen Regen (kein Glas in
den Fenstern/undichte Dächer), die unbefestigten Gelände der Flüchtlingslager
verschlammen im Herbst und Winter, Wasser und Schlamm laufen in die Hütten.
Die von uns besichtigten ehemaligen Miiitärgebäude waren auch im Hochsommer
feucht und dunkel, im Inneren schimmelig, im Winter nur unzureichend heizbar.
(...) Es gibt keine von der UN verwalteten Lager im Nordirak: Schon bei Einrichtung
der so genannten Schutzzone 1991 und der Rückführung der Flüchtlinge
dorthin bestand das grundsätzliche Problem, dass der UNHCR in dem Moment
keinerlei Zuständigkeit für diese Flüchtlinge mehr besaß,
in dem sie nicht mehr als grenzüberschreitende Flüchtlinge anzusehen
waren. Als grenzüberschreitend können jedoch nur die vergleichsweise
wenigen kurdischen Flüchtlinge aus der Türkei und dem Iran
kategorisiert werden, die ursprünglich aus diesen beiden Ländern stammen.
Flüchtlinge partizipieren somit lediglich, wie alle irakischen Staatsangehörigen
auch, am Oil-for-Food Programm, das Grundnahrungsmittel, aber kein Obst, Gemüse
oder Fleisch enthält. Die monatlichen Rationen bestehen pro Person aus
9 kg Mehl, 3 kg Reis, 0,15 kg Tee, 1,25 kg Speiseöl, 2 kg Zucker, 0,5 kg
getrockneter Milch, unregelmäßigen Rationen Linsen und Kichererbsen
sowie aus Seife und Kerosin.
Das Kerosin reicht nach Aussage der Flüchtlinge nicht, um den ganzen Herbst/Winter
über die Behausungen heizen zu können. Pro Person sind für die
monatlichen Rationen 2 Dinar zu zahlen. Die Flüchtlinge holen die Nahrungsmittelrationen,
die in Säcke und Kanister abgefüllt werden, monatlich bei bestimmten
Verteilstellen ab, diese befinden sich nicht selten weit von den Lagern entfernt.
Manchmal dauert es mehrere Monate, bis Personen in das Oil-for-Food Programm
aufgenommen werden und ihre Rationen erhalten. Außerdem kommt es immer
wieder vor, dass die verteilten Nahrungsmittelrationen schlecht sind (z. B.
verschimmelt) bzw. dass bestimmte Komponenten fehlen. In solchen Fällen
wird kein Ersatz geliefert, weder von der UN, noch von den kurdischen Regionalregierungen.
(...) Grundsätzlich sind vier Gruppen von Flüchtlingen aus dem Zentralirak
zu unterscheiden: 1. Kurdische Flüchtlinge, die aus Gebieten stammen, die
von den kurdischen Regionalregierungen als ursprünglich kurdisch
betrachtet werden, also z. B. aus der Provinz Kirkuk. 2. Kurdische Flüchtlinge
aus Bagdad oder anderen arabischen Gebieten des Zentralirak. 3.
Arabische Flüchtlinge. 4. Turkmenische und assyrische Flüchtlinge.
Zur ersten Gruppe: Von Saddam Hussein vertriebene kurdische Flüchtlinge
aus Gebieten, in denen bis Anfang/Mitte der 1970er Jahre eine kurdische Bevölkerungsmehrheit
lebte und auf die die kurdischen Regionalregierungen daher Anspruch erheben,
werden von den Regionalregierungen bewusst nicht dauerhaft angesiedelt. Die
dauerhafte Ansiedlung, so KDP- wie PUK-Politiker und Funktionäre, würde
die Arabisierungs- und Vertreibungspolitik Saddam Husseins rechtfertigen, die
Flüchtlinge sollen sobald als möglich in den Zentralirak zurückkehren,
damit dort der prozentuale Anteil der kurdischen Bevölkerung nicht weiter
sinkt. Sie sollen keine Anreize erhalten, im Nordirak zu bleiben und werden
bewusst außerhalb der Städte in wie oben beschriebenen Notunterkünften
isoliert, damit sie weder Arbeit finden noch Kontakt zur ansässigen Bevölkerung
aufbauen.
In den letzten Jahren haben die kurdischen Parteien u. a. aus diesem Grund Flüchtlinge
massiv aus den Innenstädten vertrieben. 1994 etwa wurden in Sulaimaniya
die Behausungen eines von Kirkuk- und anderen Flüchtlingen bewohnten Quartiers
mit Bulldozern eingeebnet. Bis in die jüngste Vergangenheit wurden Flüchtlinge
aus zahlreichen innerstädtischen Gebäuden vertrieben, ohne dass innerhalb
der Städte Alternativen für sie gefunden worden wären: Ein aktuelles
Beispiel ist das kürzlich im Zentrum von Sulaimaniya eröffnete Nobelhotel
Sulaimaniya-Palace. Innerhalb der Bevölkerung hat sich inzwischen ein extrem
negative Haltung gegenüber diesen Flüchtlingen entwickelt. Teilweise
wird ihnen vorgeworfen, sie würden nicht vom Regime Saddam Husseins vertrieben,
sondern nur vor der dortigen Unterdrückung fliehen. Dementsprechend
haben die Regionalregierungen begonnen, langwierige Prüfverfahren durchzuführen
um zu klären, welche Flüchtlinge vertrieben wurden und welche freiwillig
geflohen sind. Was der Ausgang dieses Prüfverfahrens für
ihre Behandlung im Nordirak bedeuten wird, ist noch unklar. Flüchtlinge
aus Faidah (unweit von Dohuk unter zentralirakischer Kontrolle gelegen), gehören
zu dieser Gruppe von Flüchtlingen.
Zur zweiten Gruppe: Auch kurdische Flüchtlinge aus Gebieten des Zentralirak,
die die kurdischen Regionalregierungen nicht für sich beanspruchen (z.
B. Bagdad), haben gegen null tendierende Chancen auf eine Zukunft außerhalb
der Flüchtlingslager: Dies liegt vor allem daran, dass die Mehrzahl aller
UN-finanzierten Projekte Wiederaufbauprojekte sind, diese Klientel
aber nicht aus dem Nordirak stammt und es daher nichts gibt, was für sie
wiederaufgebaut werden könnte.
Zur dritten Gruppe: Die Anzahl arabischer Flüchtlinge im Nordirak dürfte
vergleichsweise gering sein zumindest taucht sie im Habitat-Bericht nicht
als eigenständige Gruppe auf. Grundsätzlich steht dieser Personenkreis
vor denselben Problemen wie kurdische Flüchtlinge der zweiten Gruppe. Allerdings
kommt hinzu, dass arabische Flüchtlinge aufgrund ihrer Ethnizität
mit weiteren Schwierigkeiten konfrontiert sind. Insbesondere allein stehende
Männer stehen prinzipiell unter dem Verdacht, Spitzel Saddam Husseins zu
sein. Vor diesem Hintergrund sind auch die ausschließlich für diese
Flüchtlingsgruppe konzipierten Camps zu sehen: Das Lager Muqubla, ca. 20
Autominuten von Dohuk und nur 25 Kilometer von der Demarkationslinie entfernt,
das wir während unseres Aufenthalts besuchen konnten, war im Vergleich
zu anderen Lagern sehr klein, es lebten dort im August 2002 insgesamt 87 männliche
Flüchtlinge. Ihre Mehrheit stammte aus Mossul und Bagdad und war vor ihrer
Flucht, in der irakischen Armee beschäftigt bzw. in der Leibgarde von Saddam
Hussein. Manche lebten seit sieben Jahren in dem Lager bzw. dem Vorgängerlager
in Zawia, andere waren erst im letzten Jahr gekommen. Die Mehrheit war zwischen
Mitte 20 und Mitte 30. Im Vergleich zu anderen Flüchtlingslagern war die
Angst der Flüchtlinge in diesem Lager besonders deutlich zu spüren,
die Mehrheit der Männer zittert während unseres Gesprächs, viele
wollten sich nicht photographieren lassen, baten, ihre Namen keinesfalls zu
nennen. Die Angst vor Saddam war ständig präsent. Im Gegensatz zu
den anderen, vornehmlich kurdischen Flüchtlingslagern wurden die arabischen
Flüchtlinge betreut, und zwar von insgesamt drei Personen.
Dies brachte einerseits gewisse, wenn auch äußerst geringe materielle
Vorteile mit sich (ein kleines Extra-Budget für Obst und einfache Medikamente),
andererseits handelte es sich dabei ganz klar um eine Kontrollmaßnahme.
Anders als kurdische Flüchtlinge aus dem Zentralirak (oder auch arabische
Familien solche lebten teilweise in Lagern mit kurdischen Flüchtlingen
zusammen, wenn auch in eigenen Sektionen) durften die arabischen
Singles dieses Lager nicht verlassen, sie waren quasi interniert. Darüber
hinaus werden arabische Flüchtlinge unseren Informationen nach bei ihrer
Ankunft im Nordirak in der Regel längeren Verhören unterzogen. Aufgrund
dieser Repressionen ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl arabischer
Flüchtlinge sich nicht bei den kurdischen Autoritäten registrieren
lässt und versucht, ohne Zugang zum Oil-for-Food Programm irgendwie zu
überleben. Die meisten der internierten arabischen Flüchtlinge versuchen
irgendwann, zu meist erfolglos, nach Europa zu fliehen wegen der fehlenden
Zukunftsperspektive in den kurdischen Gebieten und aus Angst vor einem Angriff
Saddam Husseins.
4. Die Situation turkmenischer und assyrischer Flüchtlinge aus dem Zentralirak
entspricht im Wesentlichen derjenigen kurdischer Flüchtlinge der zweiten
Gruppe. Turkmenische und assyrische/christliche Hilfsorganisationen/Parteien
sind nicht in der Lage, diese Gruppe mit Wohnraum zu versorgen. (...)
Einsender: OVG Sachsen
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der Norden des Iraks (Provinzen Dohuk, Arbil und
Sulaimaniya) bietet nicht nur für Kurden, sondern für alle Binnenflüchtlinge
des Iraks eine sog. inländische Fluchtalternative, ungeachtet der Frage,
ob sie dort über familiäre, gesellschaftliche oder politische Bindungen
verfügen (wie Urteil vom 11.4.2002 - A 2 S 712/01 - [ASYLMAGAZIN
6/2002, S. 21]). (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 30.10.2002 - A 2 S 1517/00 - (21 S., M2690)
VG Saarland: Hinreichende Verfolgungsgefahr wegen Asylantrag und längerem
Aufenthalt im westlichen Ausland; keine inländische Fluchtalternative im
Nordirak (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya) für besonders gefährdete
Personen; inländische Fluchtalternative im Nordirak für Zentraliraker,
wenn sie über ein Leben außerhalb der Flüchtlingslager ermöglichende
gesellschaftlich-familiäre Bindungen im Nordirak verfügen und nicht
durch PUK oder KDP gefährdet sind (st. Rspr.); inländische Fluchtalternative
auch für junge, männliche, ledige und arbeitsfähige Kurden (Änderung
der Rspr.).
Urteil vom 28.10.2002 - 3 K 76/02.A - (23 S., M2761)
VG Düsseldorf: Die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach weder der
Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung eine hinreichende Verfolgungsgefahr
begründen (Urteil vom 19.7.2002 - 9 A 1346/02 - ASYLMAGAZIN
10/2002, S. 21) rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Asylantrages als
offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 23.10.2002 - 16 L 4072/02.A - (8 S., M2756)
VG Düsseldorf: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise,
Asylantrag und Auslandsaufenthalt; inländische Fluchtalternative im Nordirak
nur für Kurden mit persönlichen, wirtschaftlichen oder politischen
Beziehungen; wirtschaftliches Existenzminimum in Flüchtlingslagern nicht
gesichert.
Urteil vom 24.4.2002 - 16 K 6142/99.A - (10 S., M2711)
Länderbericht:
UNHCR: Es besteht keine Möglichkeit für irakische Flüchtlinge,
in Syrien dauerhaft Schutz zu finden; daher sollten irakische Flüchtlinge
nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Familieneinheit in Syrien
herzustellen.
Überarbeitete Stellungnahme von UNHCR vom Oktober 2002 zum Familiennachzug
irakischer Flüchtlinge Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit
in Syrien? (#9304)
Rechtsprechung:
BayVGH: Allein Übertritt zum christlichen Glauben löst keine
Verfolgung aus.
Beschluss vom 3.7.2002 - 19 ZB 00.30868 - (5 S., M2717)
VG Münster: Asylanerkennung einer Schauspielerin, die an der heimlichen
Produktion eines regimekritischen Filmes mitgewirkt hat.
Urteil vom 23.8.2002 - 11 K 1279/97.A - (7 S., M2768)
VG Münster: Asylanerkennung für aktive Anhänger Montazeris,
deren Festnahme unmittelbar bevor stand.
Urteil vom 16.7.2002 - 11 K 3650/98.A - (7 S., M2767)
VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Unterstützung der Volksmudjaheddin.
Urteil vom 25.3.2002 - A 7 K 31330/99 - (13 S., M2771)
Länderberichte:
Amnesty international: Mitarbeiter der Forschungsgruppe Ayandeh
werden an unbekanntem Ort festgehalten; eine von ihnen durchgeführte Meinungsumfrage
hatte ergeben, dass 74% der Iraner einen Dialog mit den USA befürworten.
Urgent action (334/2002) vom 11.11.2002 (#9798)
Amnesty international: Abdollah Nouri, früherer Innenminister und
Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitung Khordad, freigelassen (engl.).
Bericht vom 6.11.2002: Abdollah Nouris release welcomed, but all
prisoners of conscience must also be released (#9432)
Amnesty international: Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr
1999 sehr gewagt, wonach der Besitz verbotenen Materials nicht zu
Verfolgung führt (hier: Die satanischen Verse bzw. Gedichte
von Neaamati); Justizsystem weist gravierende Mängel auf.
Stellungnahme vom 2.10.2002 an VG Koblenz - 8 K 643/01.KO - (3 S., #9778, M2666)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen der
israelischen Armee, u. a. Zerstörungen von Häusern, in denen sich
noch Menschen befanden; Verhinderung von Rettungseinsätzen (engl.).
Bericht vom 4.11.2002: Shielded from scrutiny: IDF violations in Jenin
and Nablus (#9429)
Amnesty international: Palästinenser vom Staatssicherheitsgericht
Gaza in Schnellverfahren wegen Kollaboration zum Tode verurteilt;
er ist ein ehemaliger Mitarbeiter der israelischen Menschenrechtsorganisation
BTselem.
Urgent action (207/2002-02) vom 29.10.2002 (#9802)
Committee to Protect Journalists: Der Photograph Hussam Abu Alan nach
sechs Monaten, die er ohne Anklage in israelischem Gewahrsam verbrachte, freigelassen
(engl.).
Bericht vom 22.10.2002: Photographer released from detention (#9283)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D GFK (Schutz durch
andere UN-Organisationen) auf palästinensische Flüchtlinge.
Bericht vom Oktober 2002 (7 S., M2695)
Länderbericht:
Amnesty international: Büro der Gesellschaft für Bürgerrechte
geschlossen, Gewerkschaftsmitglieder verhaftet (engl.).
Bericht vom 11.11.2002: Right to freedom of expression and association
denied (#9477)
Dokumente von ecoi.net
Diakonie Mark-Ruhr: Keine Chance für friedliche Rückkehr
von Minderheiten in den Kosovo
Flüchtlingsberatung der Diakonie Mark-Ruhr: Materialsammlung vom November
2002; inkl. Kurzprotokolle von Interviews mit Vertretern lokaler und internationaler
Organisationen, Presseartikel, Fotos (16 S., M2788)
(...) Seit 1999 hat die Flüchtlingsberatung den Kosovo bereist
und sich vornehmlich während des jüngsten Aufenthalts im September
2002 mit dem derzeit so viel diskutierten Thema Rückkehr der Minderheiten
in den Kosovo beschäftigt. In den einzelnen Kommunen wurden die zuständigen
Stellen für Minderheiten aufgesucht und Gespräche geführt.
(...) Die Infrastruktur des Kosovo ist nach wie vor stark beschädigt. Solange
von internationalen Institutionen und Hilfsorganisationen keine Gelder zur Verfügung
gestellt werden, um den Minderheiten das Leben und Überleben zu sichern,
darf es keine Rückkehr in den Kosovo geben. Auf einer UNMIK und UNHCR-Liste
sind 60 Übergangsheime aufgeführt, in denen Minderheiten nach ihrer
Rückführung angeblich unterkommen können. Die Mitarbeiterinnen
der Diakonie Mark-Ruhr haben die angegebenen Standorte aufgesucht. Fakt ist,
dass es statt der 60 von UNMIK und UNHCR ausgewiesenen Unterbringungsmöglichkeiten
nur ein einziges Übergangsheim gibt, das sich in Plementina im Kreis Obilic
befindet. In vielen Gegenden ist die Volksgruppe der Roma absolut unerwünscht,
so dass man für die Sicherheit der Menschen nicht garantieren kann. KFOR
und UNMIK-Kräfte sollen zudem in den nächsten Jahren zahlenmäßig
halbiert werden. Schließlich ist die medizinische Versorgung der Minderheiten
nicht gewährleistet. Darüber hinaus haben Roma im Kosovo keinerlei
Aussichten auf einen Arbeitsplatz. (...)
Einsenderin: Christa Belabbes, Diakonie Mark-Ruhr
GGUA: Lebensbedingungen von Roma in Serbien und dem Kosovo
Dr. Brigitte Derendorf und Rüdiger Sagel (Gemeinnützige Gesellschaft
zur Unterstützung Asylsuchender, Münster): Bericht vom 1.11.2002:
Bericht über eine Reise nach Serbien und in den Kosovo vom 20.26.10.2002
(12 S., #9772, M2815)
(...) Unsere serbische Begleiterin hat uns kurzfristig einen Termin
mit dem Präsidenten des Roma-Vereins Rom Beograd, Dragan Stankovic,
vermittelt.
Wir treffen Herrn Stankovic im Haus des Vereins in der Gospodara Vucica im Stadtteil
Vracar. (...) Von Herrn Stankovic erfahren wir, daß in Belgrad gut 100
000 Roma leben und daß es hier allein etwa 60 Roma-Organisationen gibt.
Sein Verein finanziere sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, staatliche
Zuwendungen gebe es nicht. Wir befragen Herrn Stankovic gezielt nach der Situation
der Roma- Rückkehrer aus Deutschland. Alle folgenden Informationen gehen
auf ihn zurück:
Es sind in Belgrad bzw. in der BR Jugoslawien bisher noch keine Voraussetzungen
für die Aufnahme von Rückkehrern geschaffen worden. Nach ihrer Ankunft
erhalten sie keinerlei finanzielle Unterstützung vom jugoslawischen Staat,
keine Sozialhilfe, keine Unterkunft, es stehen für die Kinder keine Schulen
zur Verfügung, es gibt keine (bezahlbare) medizinische Versorgung, keine
Arbeitsplätze. Viele leben vom Müll. Entgegen Berichten in Deutschland
hat die Regierung keine Aufnahmelager für Roma vorbereitet. Die meisten
haben ihren gesamten Besitz für die Flucht verkauft und besitzen jetzt
gar nichts mehr. Es werden nach Abschluß des neuen Rückübernahmeabkommens
zwischen Berlin und Belgrad 35 000 Rückkehrer aus Deutschland erwartet.
Jeden Tag werden Roma aus Deutschland abgeschoben. Die meisten von ihnen besitzen
nur das, was sie im Reisegepäck mitnehmen durften. Ohne die Hilfe der ansässigen
Roma wären sie gezwungen, auf der Straße zu leben. Rückkehrer,
die aus Belgrad stammen oder die nicht in ihre Heimatorte zurückkehren
können, landen gewöhnlich in einem der 146 Roma- Camps bzw. Slums
in und um Belgrad. Für rückkehrende Roma aus Serbien und Montenegro
ist es kein Problem, sich registrieren zu lassen und eine Licna Karta zu erhalten.
Nicht aus der BR Jugoslawien stammende Ehegatten bekommen ebenfalls jugoslawische
Papiere.
Einige von Herrn Stankovic herbeigerufene Roma sind bereit, uns anschließend
durch ein Roma-Camp zu führen, in dem auch einige aus Deutschland abgeschobene
Roma leben und in dem die EU mit viel Geld einen Kindergarten errichtet habe,
diesen aber weder an die Wasser- noch Stromversorgung angeschlossen und den
sie auch nie selbst betrieben habe. Die beiden Holzgebäude stünden
jetzt wie Fremdkörper am Rande des Camps.
Das Camp heißt Deponije und befindet sich nahe dem unteren
Ufer der Donau an der Pancevo-Brücke an der Vuka Vrcevica. Hinter dem Gelände
befindet sich eine Zementfabrik. Im Camp leben 186 Familien, insgesamt 962 Menschen,
davon etwa 567 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (diese Zahlen wurden von
Rom Beograd Ende September diesen Jahres ermittelt). Der Name Deponije
ist nicht etwa ein historischer, vielmehr leben die Menschen hier tatsächlich
auf dem Müll. Die Halde wird zwar nicht mehr beliefert, aktiv genutzt wird
jedoch die Sickergrube. Gerade als wir den Ort verlassen wollen, fährt
ein Tankwagen Jauche aus der Stadt an und läßt sie in die Grube ab.
(...) Überall quillt der Müll hervor, es stinkt. Die Häuser
sind alle aus Ziegeln, Holz, Schrott und Pappe zusammengebaut. Die meisten sind
von innen feucht, oft dringt das Wasser nicht nur durch Dach und Wände,
sondern drückt sich auch von unten durch den Boden. Die Häuser bestehen
aus einem oder zwei sehr kleinen Räumen sowie einem kleinen offenen Vorraum,
der als Küche dient. Wasser gibt es nur außerhalb der Häuser,
als Toiletten dienen Bretterverschläge mit einem Loch in der Erde. Einen
Kinderspielplatz gibt es, auch auf dem Platz des erwähnten EU-Kindergartens,
nicht. Dieser besteht aus einem größeren und einem kleineren Holzhaus
und ist lediglich mit ein paar Stühlen und Tischen ausgestattet; er ist
nicht in Betrieb. Eine Schule gibt es auch in größerer Entfernung
nicht. Nach Aussagen von Bewohnern besucht keines der Deponie-Kinder eine Schule.
(...) Familie S. ist im Februar diesen Jahres aus Dortmund-Wickede abgeschoben
worden. Sie hatten seit 1994 in Deutschland gelebt und hier vergeblich Asyl
beantragt. Die Familie hat drei Kinder, von denen das jüngste vor vier
Jahren in Deutschland geboren ist. Die beiden älteren, ein 17jähriger
Junge und ein 15jähriges Mädchen haben in Dortmund die 9. bzw. 7.
Klasse einer Hauptschule besucht. Der Junge hätte in diesem Sommer seinen
Hauptschulabschluß gemacht. Seit ihrer Ankunft in Belgrad haben sie keine
Schule mehr besucht, denn sie sprechen beide kein serbisch und können auch
die Schrift nicht schreiben. Eingliederungshilfen für rückkehrende
SchülerInnen gibt es in Jugoslawien nicht. (...)
Die Eltern berichten, sie hätten bei der Ausländerbehörde vor
ihrer Rückkehr nach finanziellen Hilfen gefragt. Dies sei aber abgelehnt
worden. Sie hätten von ihren Sachen nur mitnehmen dürfen, was in ihre
Koffer gepaßt hätte. Nach ihrer Ankunft am Belgrader Flughafen seien
sie in eine große Halle geführt und nach dem Grund ihres Aufenthalts
in Deutschland gefragt worden. Anschließend habe man sie gehen lassen.
Eine Unterkunft oder finanzielle Hilfen habe man ihnen nicht angeboten. Für
ihre Ausreise nach Deutschland hätten sie damals ihr eigenes kleines Haus
und ihren gesamten Besitz verkauft. Das Haus, in dem sie jetzt lebten, gehöre
dem Bruder des Familienvaters. Sie wüßten nicht, wie lange sie hier
noch wohnen dürften. Das Haus hat ein ca. 20 qm großes Zimmer und
einen Vorraum. Das gesamte Haus sei 36 qm groß. Es ist in einem vergleichsweise
guten Zustand. Die Einrichtung besteht aus richtigen Möbeln. Die Familie
lebt von dem, was der Vater als Gelegenheitsarbeiter verdient. Der 17jährige
Sohn konnte bisher keine Arbeit finden.
(...) Weitere Roma-Camps können wir aus Zeitgründen in Belgrad nicht
mehr besuchen. Doch sehen alle, an denen wir vorbeifahren, ähnlich aus
wie die Deponije. (...)
Einsender: GGUA, Münster
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Angehörigen der Roma und Ashkali steht
ebenso wie den albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo, der staatsrechtlich
nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien gehört, auf Grund der militärischen
Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN- Zivilverwaltung eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung. Die noch festzustellenden Übergriffe
des albanischstämmigen Bevölkerungsteils stellen die Zumutbarkeit
der Rückkehr nicht grundsätzlich in Frage. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.4.2002 - 3 KO 264/01 - (34 S., M2760)
VG Münster: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen intensiver medizinischer
Behandlungsbedürftigkeit bei Mehrfacherkrankung verbunden mit Pflegebedürftigkeit
und fehlender Mobilität.
Urteil vom 14.6.2002 - 4 K 1717/01.A - (5 S., M2764)
Länderberichte:
ECMI - European Centre for Minority Issues: Zur Gesundheitsversorgung
und sozialen Programmen im Kosovo (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: Kovoso/A standing technical working group: Ninth
meeting Health and social welfare (#9310)
Dr. Stjepan Pervan: In den Nachfolgeländern des ehemaligen Jugoslawiens
gibt es nur in Universitätskliniken psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten
für Kriegstraumatisierte; niedergelassene Psychotherapeuten gibt es praktisch
nicht.
Schreiben vom 23.9.2002 an Rechtsanwalt Wendl, Wiesbaden (1 S., #9779, M2784)
ICMPD-IOM Kosovo Information Project: Psychiatrisch-psychologische Therapien
sind im Kosovo wegen mangelnder Kapazitäten nicht möglich; Besserung
wird erst im Jahr 2005 erwartet; zur Verfügbarkeit von Medikamenten gibt
es widersprüchliche Aussagen.
Bericht / Client Answer Template vom 20.8.2002 (4 S., #9780, M2652)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Zum Rückübernahmeabkommen; für Abschiebungen ins
Kosovo gelten die bisherigen Erlasse.
Erlass vom 11.10.2002 - 14.1 / VI.2.1 - 138 - (4 S., M2780)
BMI: Rückübernahmeabkommen nicht anwendbar auf Personen aus
Kosovo; Minderheitenangehörige aus Kosovo bis auf weiteres nicht in das
restliche Gebiet der BR Jugoslawien abzuschieben.
Begleitschreiben zum Rückführungsabkommen vom 25.9.2002 - A4 - 125
610.YUG/1 - (2 S., M2781)
Rückübernahmeabkommen zwischen der BR Deutschland und der BR
Jugoslawien einschließlich Durchführungsprotokoll.
Abkommen vom 16.9.2002 - BGBl II 2002, 2762 - (28 S., M2698)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Ehemaliger Geschäftsführer der Human
Rights Defence Group (HRDG) in Ayukaba vermutlich wegen seines Eintretens für
die Rechte der anglophonen Landesteile inhaftiert (engl.).
Bericht vom 25.10.2002: Human rights defender and political activists
arrested and held in prison (#9224)
SFH: Frauen als Opfer von systematischer sexueller Gewalt
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bericht vom September 2002: Situation
der Frauen im regierungskontrollierten Gebiet (17 S., #9713, M2731)
(...) In der Demokratischen Republik Kongo ist momentan keine Verfassung
in Kraft. Als Laurent Désiré Kabila 1997 an die Macht kam, hob er
die Verfassung von Zaire auf. In dieser war die Frau dem Mann unterstellt und
von ihm abhängig. Der Code zaïrois de la famille verlangte
von der Frau ihrem Ehemann zu gehorchen, welcher als Oberhaupt des Haushalts
angesehen wurde. Die Frau konnte selbstständig keine rechtlichen Verfahren
einleiten. Im Vorschlag zur neuen Verfassung ist die Frau dem Mann gleichgestellt.
Im Moment besteht in der Demokratischen Republik Kongo jedoch weder eine demokratische
Gewaltenteilung noch eine von der Exekutive unabhängige Rechtssprechung.
Die geltenden gesellschaftlichen Normen entsprechen im Grossen und Ganzen der
diskriminierenden alten Verfassung.
Frauen brauchen auch heute die Zustimmung ihres Ehemannes, um ein rechtliches
Verfahren einleiten zu können. Rechtliche Dispute werden oft innerhalb
der Familien oder Gemeinschaften beigelegt. Sexuelle Gewalt und sexueller Missbrauch
sind zwar verboten, haben aber kaum rechtliche Konsequenzen. Im privaten Umfeld
erzählen Frauen selten von erfahrenen Gewalttaten, noch seltener gelangen
sie damit an die Justiz. Einerseits ist die Angst vor sozialer Stigmatisierung
und vor Vergeltungen sehr gross, andererseits werden solche Konflikte häufig
durch informelle Vereinbarungen und einer Verheiratung der Frau mit dem Täter
gelöst.
(...) Eine von drei Frauen in der Demokratischen Republik Kongo verliert ihre
Jungfräulichkeit durch Gewaltanwendung. Sexuelle Gewalt wird von den meisten
am Konflikt beteiligten Armeen und bewaffneten Gruppierungen als Kriegswaffe
eingesetzt. Die Menschenrechte der Frauen werden von allen Parteien regelmässig
verletzt. Indem die Sexualität der Frauen gewaltsam kontrolliert wird,
manifestiert sich die Kontrolle über die Frau und damit über die ganze
soziale Gemeinschaft, die sie repräsentiert. Laut Amnesty International
ist sexuelle Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo häufig ein
grausiger, ritualisierter Prolog eines Mordes. Im Osten der Demokratischen
Republik Kongo wurden viele Frauen, die im Konflikt umkamen, völlig nackt
und mit den Spuren einer Vergewaltigung vorgefunden. Hier ist die Situation
durch die Kriegsunsicherheit und die wechselnden Allianzen besonders schlimm
und in letzter Zeit hat die Gewalt gegen Frauen noch zugenommen. (...) Frauen
sind verletzlich, da ihre Arbeit sie vielfach zwingt, ungeschützte Orte
aufzusuchen. Immer wieder werden Mädchen und Frauen bei der Feldarbeit
oder beim Holzsammeln überfallen, vergewaltigt, für einige Tage oder
Monate entführt und sexuell oder als Arbeitskräfte in den Lagern der
Kämpfer missbraucht. Frauen berichten von grausamen und unmenschlichen
Behandlungen, beispielsweise von Vergewaltigern, welche ihre Opfer im Genitalbereich
verletzen und verstümmeln. Frauen werden mit Rasierklingen, Stöcken
und anderen Gegenständen misshandelt, einige sogar mit einem in die Vagina
eingeführten Gewehr erschossen.
(...) Auch im regierungskontrollierten Gebiet sind Entführungen und Sexsklaverei,
systematische Vergewaltigung, Folter und Frauenhandel ein grosses Problem. Frauen
werden von Angehörigen der Sicherheitskräfte der Regierung und der
alliierten Truppen regelmässig missbraucht. Der Zusammenbruch der politischen,
sozialen und ökonomischen Infrastrukturen und massive Fluchtbewegungen
schwächen die allgemeine Sicherheitslage. Es bestehen keine öffentlichen
Einrichtungen, welche den Frauen die Verarbeitung ihrer Erfahrung ermöglichen
und sie bei rechtlichen Schritten gegen die Täter unterstützen würden.
Nur selten werden Hilfeleistungen von organisierten Frauengruppen oder von internationalen
NGOs angeboten.
Das Risiko vergewaltigt zu werden, schränkt die Bewegungsfreiheit der Frauen
vor allem nachts stark ein. ZeugInnen berichten von zahlreichen Vergewaltigungen
in Kinshasa und in der Provinz Bas-Congo, die von den Sicherheitskräften
der Regierung und von den Truppen der alliierten Nachbarstaaten begangen wurden.
In Kinshasa sind Mädchen, die auf der Strasse leben, ein speziell verletzliches
Ziel. Die Prostitution von Kindern ist zwar verboten, kommt aber in Kinshasa
häufig vor. Berichte erzählen von achtjährigen Mädchen,
die zur Prostitution gezwungen werden um ihren Familien ein Einkommen zu ermöglichen.
Obdachlose Kinder werden von den Sicherheitskräften missbraucht und ausgenutzt.
Die Bevölkerung des Kasaï Oriental spricht von einer Situation des
generalisierten Inzests, da Mütter und Töchter von denselben
Männern der Forces Armées Congolaises (FAC) vergewaltigt werden. Die
kulturellen Normen dieser Gruppe setzen das Verbrechen von fremden Männern
an Müttern und Töchtern mit familiärem Inzest gleich. Die Familien
leben in ständiger Angst vor dem Tod, den sie als Bestrafung für den
Bruch dieses traditionellen Tabus erwarten. Mädchen werden von Soldaten
der Forces Armées Congolaises entführt, für Hausarbeit eingesetzt
und sexuell benutzt.
Sexuelle Gewalt gegen Frauen wird ausserdem als Foltermethode in den Gefängnissen,
zur Einschüchterung von Aktivistinnen der Zivilgesellschaft und als Mittel
der Erpressung eingesetzt.
Nicht nur Mitglieder von bewaffneten Streitkräften, sondern zunehmend auch
andere Männer in Machtpositionen beispielsweise Polizisten
nutzen das Klima der Gewalt und Straflosigkeit um Frauen sexuell auszunutzen.
HRW berichtet von der Vergewaltigung einer Kriegswitwe durch einen Polizisten.
Er wurde zwar nach ihrer Beschwerde auf einen anderen Posten versetzt, nur um
von einem Mann ersetzt zu werden, der bald seinerseits begann sie sexuell zu
belästigen. Die Frau kommentierte resigniert: Man kann nirgends hin,
um sich zu beschweren alles ist korrupt.
(...) Traditionellerweise werden in der Demokratischen Republik Kongo bei psychischen
Problemen und Krankheiten keine Spezialisten aufgesucht. Die Betroffenen werden
von ihren Familien versorgt und mit traditionellen Methoden behandelt. In ruralen
Gebieten ist eine psychotherapeutische Behandlung nicht möglich. Ob in
Kinshasa adäquate Behandlungsmöglichkeiten für Schizophrenie,
Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen existieren, ist nicht
klar. Einige private Spitäler und Gesundheitszentren zum Beispiel
das Kakuambi Centre bieten Plätze für psychiatrische und psychologische
Behandlung an. Öffentliche Einrichtungen gibt es nur wenige und ihr Zustand
ist fragwürdig. Das Neuropsychiatrische Zentrum der Universitätsklinik
Kinshasa (Centre Neuro/Psycho/Pathologique, CNPP) ist laut einem Bericht des
UK Home Office zerfallen und kann nur gerade 40-50 Patienten behandeln. Ausserdem
müssen auch hier die Behandlungskosten von den PatientInnen selbst getragen
werden. Nur bei akuter Suizidgefährdung wird mittellosen PatientInnen geholfen.
Selten sprechen traumatisierte Frauen überhaupt über ihre Erfahrungen.
Wie schon ausgeführt, sind Vergewaltigungen und die damit verbundenen psychischen
und physischen Folgen ein gesellschaftliches Tabu. Im Osten der Demokratischen
Republik Kongo sprechen die Frauen häufiger und bereitwilliger darüber
und sie organisieren sich in aktiven Frauenorganisationen. Die kollektive und
systematische Natur der Verbrechen hebt das gesellschaftliche Tabu auf. Speziell
ausgerichtete Behandlungsmöglichkeiten und ausgebildetes Personal sind
jedoch auch hier kaum vorhanden. (...)
Einsender: Schweiz. Flüchtlingshilfe
Länderbericht:
UN Secretary-General: Zur politischen Entwicklung und zur Menschenrechtslage
(engl.).
Bericht vom 18.10.2002: Twelfth report of the Secretary- General on the
United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo
S/2002/1188 (#9295)
Dokumente von ecoi.net
Deutsche Botschaft Havanna: Verweigerung der Wiedereinreise
durch kubanische Behörden
Schreiben der Deutschen Botschaft Havanna an die Ausländerbehörde
Dresden vom Juni 2002 (laut Auskunft des Einsenders, Schreiben ist undatiert)
(1 S., #9752, M2692)
...kubanische Staatsangehörige benötigen sowohl für die
Ausreise als auch für die Wiedereinreise nach Kuba eine Genehmigung (Permiso
de Salida). Eine Abschiebung des o. g. kubanischen Staatsangehörigen hat
ohne Wiedereinreisegenehmigung, die von der kubanischen Botschaft in Berlin
erteilt werden muss, keine Aussichten auf Erfolg, weil eine Einreise nach Kuba
von den kubanischen Behörden verweigert wird. Der Deutschen Botschaft ist
bekannt, dass die Kubanische Botschaft in Berlin Anträge auf Erteilung
einer Rückkehrerlaubnis nach Kuba zwar pro forma annimmt, in der Praxis
jedoch nicht weiter bearbeitet und keine Wiedereinreisegenehmigungen erteilt.
Die Chancen, für den o. g. eine Rückkehrerlaubnis zu erhalten, sind
somit als sehr gering einzuschätzen. (...)
Einsender: RA Ton, Dresden
Länderbericht:
Amnesty international: Ein vom UNHCR anerkannter Flüchtling aus
Tunesien, Sympathisant der verbotenen Ennahdah, von Abschiebung
bedroht.
Urgent action (325/2002) vom 4.11.2002 (#9801)
Länderberichte:
Amnesty international: Regierungstruppen und paramilitärische Einheiten
werden für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht
(engl.).
Bericht vom 22.11.2002: The UN Security Council should accord highest
priority to protection of human rights (#9663)
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist Aloysius Toe wegen Verrats
angeklagt (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: Leading human rights activist charged with treason
must be released (#9431)
Reporters Sans Frontières: Nach vier Monaten Haft an einem geheimen
Ort soll der Journalist Hassan Bility freigelassen werden (engl.).
Bericht vom 29.10.2002: President agrees to release journalist Hassan
Bility (#9334)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Sklaverei ist nur auf dem Papier seit 1981 verboten,
praktische Schritte gegen die Sklaverei wurden nie unternommen (engl.).
Bericht vom 7.11.2002: A future free from slavery? (#9434)
Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur staatlichen Minderheitenpolitik
(engl.).
Bericht vom 31.10.2002: The Role of Community Policing in Building Confidence
in Minority Communities (#9693)
UNHCR: Zum Wehrdienst in Mazedonien, insbesondere zur Situation ethnischer
Albaner in der mazedonischen Armee.
Stellungnahme vom 30.10.2002 an den Unabhängigen Bundesasylsenat: Mazedonien
Wehrdienst (#9421)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verbesserung der Menschenrechtslage
seit Friedensabkommen von Ohrid; weiterhin aber rechtswidrige Aktionen der Polizei;
rassistische Übergriffe gegen Roma, Türken, Serben und Vlachen.
Lageübersicht vom Oktober 2002 Update (33 S., #9782, M2752)
Dokumente von ecoi.net
Amnesty international: Anti-Terrorismus-Gesetz per Dekret verschärft:
Beim Verdacht auf terroristische Straftaten können Personen zukünftig
bis zu einem Jahr ohne Anklagen und Gerichtsverfahren in Gewahrsam gehalten
werden (engl.).
Bericht vom 19.11.2002: No need for more laws to fight political violence
(#9609)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Polizeibrutalität und Diskriminierung
bleiben für die Situation der Roma prägend; Erlass, der Strafen für
illegales Verlassen des Staatsgebietes vorsieht, könnte Roma besonders
treffen.
Kurzinfo zu Roma in Rumänien, Stand September 2002 vom 24.10.2002
(2 S., #9301, M2733)
VG Neustadt a.d.W.: Keine inländische Fluchtalternative
für Tschetschenen
Urteil vom 28.8.2002 - 8 K 2476/01.NW - (15 S., M2724)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft die Familie eines tschetschenischen Arztes, die nach verschiedenen
Übergriffen auf Familienangehörige geflüchtet ist. Das Bundesamt
hat sie als Flüchtlinge gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Der Bundesbeauftragte
hat dagegen Anfechtungsklage erhoben, in erster Linie mit der Begründung,
es bestehe eine inländische Fluchtalternative in anderen Regionen der Russischen
Föderation.
Das VG lehnt die Klage des Bundesbeauftragen ab und bestätigt die Flüchtlingsanerkennung.
Es ist der Auffassung, dass für Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative
nicht eröffnet ist.
Diese Entscheidung hat das OVG Rh-Pf. mit Beschluss vom 31.10.2002 - 6 A 11554/02.OVG
- (6 S., M2725) bestätigt. Dem Bundesbeauftragen
ist es nach Auffassung des OVG nicht gelungen, hinreichend darzulegen, dass
die Tatsacheneinschätzung des VG unzutreffend ist. Nachfolgend dokumentieren
wir Auszüge aus dem Urteil des VG Neustadt a.d.W.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Förderation festgestellt.
(...)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Beigeladenen vorverfolgt aus
der Heimat ausgereist. (...)
Die Beigeladene zu 1) hat sehr detailliert und glaubhaft ihr Verfolgungsschicksal
bzw. dasjenige ihrer Familie in der mündlichen Verhandlung schildern können.
Das Gericht hat im Hinblick auf diese umfassende und praktisch widerspruchsfreie
Schilderung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrages. Gerade die
Tätigkeit ihres Mannes als Arzt im Kriegsgebiet macht eine Verfolgungsgefahr
vorliegend wahrscheinlich. Die Einflussnahme der Kriegsparteien auf das medizinische
Personal ist in Konflikten derartiger Dimension naheliegend und erschließt
sich für das Gericht auch aus anderen Verfahren sowie der allgemeinen Berichterstattung.
Die geschilderten Erlebnisse lassen zudem eine konkrete Gefährdung sowohl
von Seiten der russischen Sicherheitskräfte als auch der tschetschenischen
Rebellen erwarten. Diese Gefährdungslage ist auf der Grundlage des geschilderten
Sachverhalts auch hinsichtlich der gesamten engeren Familie anzunehmen.
Auch bestand im Zeitpunkt der Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative
im Bereich der (sonstigen) Russischen Förderation.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt voraus, dass das verfolgungsfreie
Gebiet ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes gefahrlos erreichbar
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001, EZAR 203 Nr. 15), dort hinreichende
Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung durch den Verfolgerstaat besteht und
der Vorverfolgte dort auch nicht beachtlich wahrscheinlich (BVerfG, Beschluss
vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 ff.) durch andere Nachteile und Gefahren
in eine so am Herkunftsort nicht bestehende ausweglose Lage gerät.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend letztlich offen bleiben,
ob im Zeitpunkt der Ausreise an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation
hinreichende Sicherheit vor einer politischen Verfolgung bestanden hätte
und dieses verfolgungsfreie Gebiet ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes
hätte erreicht werden können.
Zumindest wären die Beigeladenen nämlich außerhalb Tschetscheniens
in der Russischen Föderation beachtlich wahrscheinlich durch andere, so
am Herkunftsort nicht bestehende, von ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen
gleichkommende Nachteile und Gefahren in eine ausweglose Situation geraten.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass es außerhalb Tschetscheniens
in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht
gelungen wäre, das Existenzminimum in zumutbarer Weise sicherzustellen.
Realistische Arbeitsmarktchancen für Flüchtlinge aus Tschetschenien
bestehen innerhalb der Russischen Föderation nur in Moskau und anderen
Großstädten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Der Tschetschenien-Konflikt
Erkenntnisse des Länderseminars; Stand: Januar 2001).
Andererseits wird jedoch jedenfalls in weiten Teilen der Russischen Föderation
und insbesondere gerade in großen Städten der Zuzug von Tschetschenen
durch administrative Maßnahmen, wie insbesondere die Versagung der Zuzugsgenehmigung
(fortwirkendes System der Propiska) verhindert oder zumindest wesentlich
erschwert (AA, Ad-hoc-Bericht Tschetschenien sowie Lagebericht vom 28. August
2001, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
a.a.O.; ai, Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001 [8 S., L9800]; IGFM vom
20. Dezember 2000 an VG Schleswig). Dass es innerhalb der Russischen Föderation
wesentliche regionale Unterschiede bei der Behandlung bzw. Akzeptanz von Flüchtlingen
aus Tschetschenien gäbe, ist auch dem Auswärtigen Amt nicht bekannt;
dieses geht vielmehr davon aus, dass die diesbezüglichen Einschätzungen
auf die gesamte Russische Föderation zutreffen (Auskunft an VG Schleswig
vom 23. November 2000).
Sind danach Flüchtlinge aus Tschetschenien im Normalfall von einem legalen
Aufenthalt in den großen Städten abgeschnitten, so mag es ihnen zwar
in einer Vielzahl von Fällen rein faktisch möglich sein, dort illegal
zu leben, um das Lebensnotwendige verdienen zu können.
Darauf kann hier indessen rechtlich nicht verwiesen werden, da diese Alternative
die Gefahr beinhaltet, aus Anlass des illegalen Aufenthaltes von der Polizei
aufgegriffen und mit Maßnahmen von Misshandlungen über konstruierte
Anklagen bis hin zur Abschiebung nach Tschetschenien überzogen
zu werden (vgl. etwa AA, Lagebericht vom 28. August 2001 und Ad-hoc-Bericht
Tschetschenien vom 24. April 2001; ai, Stellungnahme zum Ad-hoc-Bericht des
Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 08. Oktober 2001 [7 S., M1297]
und Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; IGFM an VG Schleswig vom 20.
Dezember 2000, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch etwa VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2001, 10
K 99.33535).
Können Flüchtlinge aus Tschetschenien nach alledem nicht darauf verwiesen
werden, sich zum Erwerb des Lebensnotwendigen illegal an einem Ort aufzuhalten,
an dem entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bestehen, so verbliebe für
sie letztlich nur noch der Versuch, an einen Ort auszuweichen, an dem sie sich
legal aufhalten dürfen und zudem ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten
können.
Da indessen solche Orte zwar hier und da existieren mögen, jedoch auch
von den vorzitierten Stellen und Einrichtungen nicht konkret benannt werden
können, käme eine Suche hiernach letztlich einem unkalkulierbarem
Risiko gleich, so dass hierauf rechtlich nicht verwiesen werden kann. Dies um
so weniger, als bei dieser Suche nach Lage der Dinge auch in den Durchgangsorten
sowie auf den benutzten Verkehrswegen bzw. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
die stets aktuelle Gefahr bestünde, als Tschetschene in Kontrollen der
Sicherheitskräfte zu geraten, und dabei asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen
ausgesetzt zu werden, womit von einer gefahrlosen Erreichbarkeit des entsprechenden
Ortes nicht die Rede sein kann.
Darüber hinaus steht der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des 51 Abs. 1 AuslG auch nicht etwa eine zwischenzeitliche Entschärfung
der Lage mit der Folge entgegen, dass zumindest bei heutiger Rückkehr in
die Russische Föderation hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung
bestünde. Angesichts eines sich nach den Anschlägen vom 11. September
2001 abzeichnenden Wertewandels in der internationalen Gemeinschaft die zulässigen
Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit betreffend und
des damit erheblich gewachsenen Handlungsspielraumes für die russische
Regierung bei der Bekämpfung echter und vermeintlicher Terroristen (vgl.
etwa FAZ vom 18. September 2001 Freie Hand für Putin sowie
den Spiegel vom 24. September 2001 Blutiger September) dürfte
vielmehr das Gegenteil der Fall sein. Dies belegt auch die jüngste Presseberichterstattung
(vgl. etwa Frankfurter Rundschau vom 05. Januar 2002 Kämpfe in Tschetschenien
gehen mit Härte weiter und vom 03. Juni 2002 In Tschetschenien
dauern Krieg und Terror an).
Auch die neueste Auskunftslage bestätigt diese Einschätzung der Kammer:
Zunächst hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme (Informationszentrum
Asyl, Der Tschetschenien-Konflikt, Stand: Juni 2002) festgestellt,
das den Vertriebenen des sogen. 2. Tschetschenienkrieges eine legale Binnenmigration
innerhalb der Russischen Förderation praktisch nicht mehr möglich
ist und durch die aktuelle Entwicklung in Inguschetien insbesondere auch diese
Nachbarrepublik kaum noch als echte Fluchtalternative angesehen werden könne.
Durch die Wahl des ehemaligen Geheimdienstgenerals Murat Sjasikow im April 2002
wurde ein kremlfreundlicher Machtwechsel in Inguschetien vollzogen,
der bereits zu konkreten Auswirkungen führte. So wurde in einem Memorandum
vom 29. Mai 2002 die Rückkehr der tschetschenischen Binnenflüchtlinge
nach Tschetschenien avisiert, was bereits zu einem erhöhten Druck auf diese
geführt hat (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 11 f.; International Herald Tribune
vom 11. Juni 2002 Chechen refugees at risk; Frankfurter Rundschau
vom 03. Juni 2002 Die Männer verschwinden In Tschetschenien
dauern Krieg und Terror an). Ohnehin gibt es für tschetschenische
Flüchtlinge in den Lagern von Inguschetien nur ein Mindestmaß
an humanitärer Hilfe (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom
07. Mai 2002), so dass der Aufenthalt auch aus diesem Grund besonders
problematisch ist.
Diesen Erkenntnissen entsprechend erklärte auch das Bundesamt für
die Beklagte gegenüber dem Gericht, dass von einer echten Fluchtalternative
nach dem 11. September 2001 nicht mehr ausgegangen werden könne, da die
theoretische Möglichkeit der freien Wohnortwahl praktisch nicht gegeben
sei; es komme daher besonders auf die persönliche Glaubwürdigkeit
der jeweiligen Antragsteller an (Schreiben vom 28. Mai 2002 an das VG Neustadt/W.
- 8 K 1024/02.NW -).
Ungeachtet der Wohnsitzproblematik geht hiermit in Übereinstimmung auch
amnesty international seit dem 11. September 2001 allgemein von fehlenden Rückkehrmöglichkeiten
in die Russische Föderation aus, da es grundsätzlich in allen Teilen
Russlands zu Übergriffen gegen Tschetschenen kommen könne (ai, Auskunft
an VG Braunschweig vom 20. Februar 2002 [7 S., M1717]).
Auch das Auswärtige Amt (vgl. Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom 07. Mai
2002) berichtet von jederzeit möglichen, diskriminierenden Kontrollmaßnahmen
und einer äußerst restriktiven Registrierungspraxis der Behörden
für Tschetschenen, die etwa eine legale Umsiedlung nach Moskau unmöglich
mache. Überdies wird nunmehr auch in der internationalen Presse von zwangsweisen
Rückführungen nach Grosny berichtet (vgl. Neue Zürcher Zeitung
vom 13.7.2002: Schließung von Lagern für tschetschenische Vertriebene).
(...)
Einsender: RA Veit, Trier
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Regionale Gruppenverfolgung von Tschetschenen von September
1999 bis Februar 2000; heute keine Gruppenverfolgung mehr, aber viele asylrelevante
Übergriffe russischer Soldaten gegenüber tschetschenischer Zivilbevölkerung
durch Festnahmen, Misshandlungen, Tötungen oder Vergewaltigungen; keine
inländische Fluchtalternative in Inguschetien oder der sonstigen Russischen
Föderation (mit ausführlicher Darstellung der Auskunftslage).
Urteil vom 16.9.2002 - 4 A 303/01 - (19 S., M2735)
VG Braunschweig: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer härteren
Bestrafung wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit bei Desertion; inländische
Fluchtalternative für tschetschenischen Volkszugehörigen jedenfalls
bei arbeitsfähigen Mann mit guter Ausbildung eröffnet.
Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - (10 S., M2750)
Länderberichte:
Amnesty international: Frauen in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen
werden häufig Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 29.10.2002: Violence against women (#9321)
International Helsinki Federation for Human Rights: Bei der Polizei und
anderen Sicherheitskräften ist Rassismus gegen Tschetschenen und andere
Volksgruppen aus dem Kaukasus weit verbreitet (engl.).
Bericht vom 28.10.2002: Memorandum to the OSCE Backlash feared against
ethnic Chechens and other minorities following the hostage-taking of 23 October
26 October 2002 (#9328)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Situation tschetschenischer
Flüchtlinge in der Russischen Föderation ist katastrophal; Bericht
basierend auf den Recherchen der Organisation Migracija i Pravo
(Migration und Recht); Diskriminierung, willkürliche Festnahmen
sind an der Tagesordnung.
Stellungnahme vom 2.10.2002 an VGH Baden-Württemberg (17 S., #9767, M2675)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Aussetzung der Abschiebungen von Tschetschenen;
betroffene Personen sollen Asylfolgeantrag stellen.
Erlass vom 11.11.2002 (1 S., M2810, Auszug)
Senat für Inneres Berlin: Aussetzung der Abschiebung von Tschetschenen
bis 31.12.2002.
Mitteilung vom 8.11.2002 (1 S., M2738)
IM NRW: Keine kurzfristige Terminierung von Abschiebungen von Tschetschenen
bis zur Vorlage eines neuen Lageberichts des AA, um Asyl(folge)antrage zu ermöglichen;
Aussetzung der Abschiebung bis zur Mitteilung des Bundesamtes über Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens.
Erlass vom 4.11.2002 - 14/44382 - R 4 - (2 S., M2737,
schlechte Vorlage)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UN Secretary-General: Zur allgemeinen Lage.
Report of the Secretary-General on the situation in Somalia S/2002/1201
vom 25.10.2002 (#9453)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Münster: Asylanerkennung eines jungen Tamilen wegen Festnahme
und Misshandlung; keine Maßnahme zur Terrorbekämpfung mehr, da die
Misshandlungen wegen tamilischer Volkszugehörigkeit erfolgten.
Urteil vom 16.10.2002 - 9 K 1115/99.A - (10 S., M2770)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen breiter Berichterstattung in
verschiedenen Medien über Abschiebungsversuche und Solidaritätsbekundungen.
Urteil vom 24.6.2002 - 4 K 114/02.A - (16 S., M2664)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Neun ethnische Dinka, darunter Verwaltungsbeamte,
in Arweil (Nord-Bahr el-Ghazal) festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt
in Khartum in Haft.
Urgent Action (339-2002) vom 20.11.2002 (#9800)
Amnesty international: Fünf Männer nach Verurteilung wegen
Bankraubs zum Tode verurteilt; vor der Hinrichtung sollen ihnen durch Kreuzamputation
Hände und Füße amputiert werden.
Urgent Action (EX-85/02) vom 19.11.2002 (#9799)
International Crisis Group: Zum Stand der Friedensverhandlungen; umfangreiche
Hintergrundinformationen zu Kampfhandlungen in verschiedenen Provinzen und zur
bewussten Behinderung von Hilfsoperationen durch die Bürgerkriegsparteien
(engl.).
Bericht vom 14.11.2002: Ending Starvation as a Weapon of War in Sudan
(#9633)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine hinreichende Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Verfolgung wegen christlichen Glaubens; keine hinreichende Verfolgungsgefahr,
wenn die Taufe lediglich als Bestätigung des christlichen Bekenntnisses,
nicht jedoch als Apostasie vom Islam angesehen wird; Bestrafung wegen Desertion
nicht asylrelevant, wenn der Betroffene nicht als Regimegegner hervorgetreten
ist; keine hinreichende Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und Asylantrag
in Deutschland.
Urteil vom 22.10.2002 - 2 L 2583/00 - (20 S., M2705)
OVG Nieders.: Abschiebungsandrohung nach Syrien ist bei staatenlosen
Kurden nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf unabsehbare Zeit tatsächliche
Abschiebungshindernisse bestehen.
Beschluss vom 24.6.2002 - 2 LA 122/02 - (4 S., M2704)
OVG Nieders.: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der Yekiti-Partei
nach Inhaftierung und Folter und erneut drohender Verhaftung; die erfolgreiche
Flucht aus Syrien auch über einen risikoreichen Weg spricht
nicht zwingend gegen eine drohende Verfolgung durch Sicherheitskräfte;
Gefährdung wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung für
C.D.F. als Vorstandsmitglied in Deutschland und insbesondere als Verfasser eines
regierungskritischen Internettextes.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 4386/00 - (19 S., M2703)
Länderberichte:
Amnesty international: Riad al-Turk, führendes Mitglied der Syrischen
Kommunistischen Partei, vorzeitig aus Haft entlassen (engl.).
Bericht vom 18.11.2002: Leading opposition activist released (#9590)
Dokumente von ecoi.net
VG Bremen: Gefährdung wegen Nähe zur DHKP-C
Urteil vom 18.1.2002 - 7 K 1560/99.A - (10 S., M2713)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei dem Verfahren handelte es sich um eine Klage des Bundesbeauftragten gegen
eine Anerkennung eines Unterstützers der DHKP-C als Flüchtling gem.
§ 51 Abs. 1 AuslG. Die Klage des Bundesbeauftragten war allein auf die
seiner Ansicht nach bestehenden Mängel bei der Glaubhaftigkeit gestützt.
Auch wenn es nicht zu den Aufgaben des Bundesbeauftragten gehört, einzelfallbezogene
Aspekte geltend zu machen, hält das VG Bremen die Klage für zulässig.
Darüber hinaus äußert sich das Gericht zur Gefährdung von
Sympathisanten der DHKP-C und zur Frage der Verfolgungssicherheit durch Untertauchen
des Betroffenen in Istanbul.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ermangelt es einem Rechtsschutzinteresse
des Klägers nicht bereits deshalb, weil dieser lediglich einzelfallbezogene
Glaubhaftigkeitsmängel geltend macht. Zwar ist es richtig, dass die Aufgaben
des Bundesbeauftragten ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten
von Asylbewerbern einschließt. Auch Entscheidungen, die eine Asylanerkennung
ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung
der Rechtssicherheit dient. Die demgegenüber häufig zu beobachtende
einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen
stattgebende behördliche (und gerichtliche) Entscheidungen vorzugehen und
dabei gelegentlich auch wie hier einzelfallbezogene Sachverhalts-
und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, wird deshalb vom Bundesverfassungsgericht
(Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 19.12.2000, 2 BvR 143/98; NVwZ-Beilage
I 3/2001, S. 28 [ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 34])
zu Recht gerügt, weil diese Praxis dem gesetzgeberischen Auftrag nicht
gerecht wird. Gleichwohl folgt daraus selbstredend nicht, dass es dem Bundesbeauftragten
verwehrt wäre, auch ohne an der Anhörung teilgenommen zu haben, gegen
eine stattgebende Entscheidung des Bundesamts klageweise mit der Begründung
vorzugehen, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, etwa weil der Vortrag
des Asylbewerbers nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich und
deshalb unglaubhaft sei. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut
des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, nach dem der Bundesbeauftragte gegen Entscheidungen
des Bundesamtes klagen kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
besteht dieses Klagrecht einschränkungslos gegen alle Entscheidungen des
Bundesamtes (BVerwG, B. v. 17.05.1999 - 9 B 259.99 - u. Urt. v. 06.08.1996 -
9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; VGH Mannheim, Urt. v. 19.03.2001, AuAs 2001,
154 [8 S., M0445]; a.A.: VG Meiningen, Urt. v. 16.05.2001, AuAs 2001, 215 [ASYLMAGAZIN
10/2001, S. 44]).
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das
Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beigeladenen die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
(...) Der Beigeladene hat neben der auch vom Kläger nicht in Zweifel
gezogenen Festnahme durch die Polizei in Istanbul im Juli 1997, der hierbei
erlittenen Folter und den sich an die Freilassung anschließenden Drangsalierungen
durch die türkischen Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf bis zum
Oktober 1997 in der mündlichen Verhandlung überzeugend, weil
nachvollziehbar, widerspruchsfrei und detailreich klargestellt, dass er während
der Zeit seines Untertauchens in Istanbul von Anfang 1998 bis zur Ausreise Anfang
1999 nicht vor Entdeckung durch die Polizei und dem Erleiden erneuter Verfolgungsmaßnahmen
in Form von Festnahmen mit Verhören unter Gewaltanwendungen sicher war.
Er hielt sich ganz überwiegend in der Wohnung eines Freundes versteckt
und verließ das Haus nur einige Male nachts, um an Plakataktionen der DHKP-C
und dem Einwerfen von Flugblättern in Hausbriefkästen teilzunehmen.
Das Risiko für den Beigeladenen, bei solchen Aktionen von der Polizei gestellt
und festgenommen zu werden, war wie er selbst in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt hat, nicht gering, es war aber nicht größer als das
seiner politischen Freunde und Mittäter. Die Teilnahme an illegalen Aktionen
für die DHKP-C während der Zeit seines Untertauchens steht mithin
nicht einer in jenem Zeitraum tatsächlich bestehenden Gefahr der Entdeckung
entgegen. Im übrigen führte eine falsche Einschätzung des Beigeladenen
hinsichtlich seiner Gefährdungssituation nicht dazu, dass eine solche seinerzeit
nicht tatsächlich bestanden hatte. Es erscheint schließlich auch verständlich
und steht einer Verfolgungsgefahr nicht entgegen, dass der Beigeladene seinen
Entschluss zur Ausreise erst Ende des Jahres 1998 fasste, nachdem er feststellen
musste, dass ihn die Polizei nach wie vor bei seiner Familie in seinem Heimatdorf
suchte.
Danach steht fest, dass der Beigeladene auch (noch) zum Zeitpunkt seiner Ausreise
mit Berechtigung fürchten musste, wegen seiner der Polizei seit seiner
Festnahme im Juli 1997 bekannten Nähe zur DHKP-C und seiner ihm seitens
der Polizei jedenfalls unterstellten Kenntnisse über die inneren Strukturen
dieser Organisation erneut festgenommen, intensiv verhört und gefoltert
zu werden. Von einer solchen Gefahr ist auch gegenwärtig für den Fall
der Rückkehr des Beigeladenen in die Türkei mit beachtlicher
Sicherheit auszugehen. Für eine hohe Gefährdungslage von der Polizei
bekannten Anhängern der DHKP-C spricht die diesbezüglich klare Auskunftslage.
Die DHKP-C ist die derzeit aktivste linksextreme Gruppierung in der Türkei.
Anhänger der Organisation sind an Gefängnisrevolten beteiligt und
verüben in der Türkei Terroranschläge gegen Personen des öffentlichen
Lebens sowie gegen militärische und staatliche Einrichtungen. Zahlreiche
Anhänger der Dev-Sol, von der sich der Vorläufer der 1994 gegründeten
DHKP-C, der sog. Karatas-Flügel, 1992 abgespalten hat, Militante wie Sympathisanten,
wurden im Laufe der letzen Jahre in Verfahren vor den Militärgerichten
zu mehrjährigen Haftstrafen und sogar zu Todesstrafen verurteilt. Bis in
die heutige Zeit wurden viele DHKP-C-Aktivisten bei Häftlingsrevolten getötet
(Bundesamt, Linksextremistische Parteien und Organisationen in der Türkei,
März 2000, S. 19 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Informationen
für Hilfswerkvertreterinnen, April 1997, S. 124) führt aus, dass aufgrund
zahlreicher Vorfälle davon auszugehen sei, dass die Anti-Terroreinheit
der Türkei über außerordentlich viele Detailinformationen bezüglich
der Dev-Sol und der DHKP-C und diesen Organisationen nahestehenden Personen
verfüge und außerordentlich gezielt gegen sie vorgehen könne.
Auch wenn gegen den Beigeladenen, der kein Mitglied der DHKP-C war bzw. ist,
zur Zeit wohl keine konkreten strafrechtlichen Vorwürfe seitens der türkischen
Behörden erhoben werden, so spricht doch sehr viel dafür, dass er
bei seiner Abschiebung in der Türkei, nach Rückfrage bei den Sicherheitsdiensten
in seinem Heimatdorf bzw. in Istanbul, wo er ja 1997 bereits für drei Tage
in Haft war, oder jedenfalls nach seiner Einreise, z. B. bei routinemäßigen
Kontrollen, als ehemaliger aktiver Anhänger einer als extrem staatsfeindlichen
Organisation erkannt und zu seinen früheren Aktivitäten sowie den
innerorganisatorischen Strukturen der DHKP-C verhört werden wird. Die Gefahr
einer drohenden landesweiten Verfolgung ergibt sich daraus, dass er nach seiner
Freilassung aus der Polizeihaft im Juli 1997 wiederholt außerhalb seines
damaligen hauptsächlichen Wohnortes Istanbul in seinem Heimatdorf ... von
der Polizei aufgesucht und verhört, geschlagen und unter Druck gesetzt
wurde. Auch nach seiner Ausreise verlor die Polizei offensichtlich nicht das
Interesse an dem Beigeladenen und befragte mehrmals seine Familie zu seinem
derzeitigen Aufenthaltsort. (...)
Einsender: RA Heim, Düsseldorf
ai: Gesetzliche Schritte gegen Folter unzureichend
Amnesty international: Bericht vom September 2002, Systematische Folter
dauert auch Anfang 2002 an (13 S., #9765, M2693)
Während ihrer im Jahr 2002 durchgeführten Reisen in 13 Provinzen
in unterschiedlichen Regionen der Türkei stellten Vertreter von amnesty
international fest, dass alle Faktoren, die zur Fortdauer der systematischen
Folter und der Straflosigkeit für die Täter beitragen und die von
uns im Oktober 2001 dokumentiert wurden, leider nach wie vor wirksam sind. (...)
Nach der Verfassungsänderung vom Oktober 2001 (...) verabschiedete das
türkische Parlament am 6. Februar 2002 das Gesetz Nr. 4744, welches die
maximale Länge von Polizei- und Gendarmeriehaft auf 4 Tage reduzierte.
Spätestens nach diesem Zeitraum, der in der Region unter Ausnahmezustand
auf sieben Tage verlängert werden kann, müssen Festgenommene einem
Richter vorgeführt werden. Gesetz Nr. 4744 reduzierte auch die Länge
des Gewahrsams ohne Kontakt zur Aussenwelt für Festgenommene, die verdächtigt
werden, Verbrechen in der Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte begangen
zu haben, von 4 Tagen auf 48 Stunden. amnesty international ist der Auffassung,
dass diese Änderungen den verbreiteten Gebrauch von Folter und Misshandlung
nicht beenden können. Da in der Mehrzahl der berichteten Fälle offenbar
während der ersten 24 Stunden der Polizei- oder Gendarmeriehaft gefoltert
wurde, sind die Änderungen eindeutig ein unzureichender Schritt, um Folter
wirksam zu bekämpfen. Auch hat amnesty international wiederholt belegt,
dass in der Praxis der Gewahrsam ohne Kontakt zur Aussenwelt oft über den
gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus ausgedehnt wird (...), und dass wegen
gewöhnlicher Verbrechen Festgenommenen oft ihr Recht auf sofortigen Kontakt
zur Außenwelt verwehrt wird. In der Region unter Ausnahmezustand wenden
die Behörden weiterhin den Erlass Nr. 430 an, so dass Festgenommene über
Dutzende von Tagen in verlängerter Polizei- oder Gendarmeriehaft gehalten
werden und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, gefoltert zu werden
(...).
Im Jahr 2002 hat amnesty international den zunehmenden Einsatz ausgeklügelterer
Foltermethoden beobachtet, die keine sichtbaren Spuren hinterlassen. Personen
von denen angenommen wird, dass sie kaum Zugang zu rechtlicher und medizinischer
Hilfe haben, sind jedoch weiterhin solchen Foltermethoden wie Elektroschocks,
Aufhängen an den Armen und falaka (Schläge auf die Fußsohlen)
ausgesetzt. Festgenommenen werden routinemäßig während des Verhörs
die Augen verbunden. Andere regelmäßig berichtete Methoden von Folter
und Misshandlung sind schwere Schläge, Abspritzen mit kaltem Druckwasser,
Nackt-Ausgezogen-Werden, sexuelle Misshandlungen, Drohungen mit Ermordung oder
Vergewaltigung, andere Arten psychologischer Folter, Einschränkung von
Schlaf, Essen, Trinken und der Benutzung der Toilette. Frauen und Mädchen
in Gewahrsam werden Berichten zufolge regelmäßig sexuell misshandelt
und mit Vergewaltigung bedroht.
Unter den Folteropfern sind Personen, die Petitionen für Kurdisch-Unterricht
eingereicht haben oder die prokurdischer, islamistischer oder linker Aktivitäten
verdächtigt wurden. Andere wurden wegen des Verdachts krimineller Handlungen
festgenommen oder nur weil sie Anweisungen von Sicherheitskräften nicht
befolgt hatten. Personen, die des Diebstahls oder Einbruchs verdächtig
sind darunter viele Kinder werden nach wie vor im Gewahrsam regelmäßig
geschlagen.
amnesty international erhält weiterhin regelmäßig Berichte über
neue Folterfälle. Dieser Bericht enthält die Zusammenfassung von Fällen
die von amnesty international recherchiert wurden. Sie betreffen Folter und
Misshandlung von über 60 Personen in der Türkei zwischen Januar und
Anfang Juni 2002. Die Fälle zeigen die systematische Folter und Misshandlung
von Festgenommenen aus verschiedenen sozialen Schichten und politischen Gruppen,
aus verschiedenen Teilen des Landes und betreffen Frauen, Männer und Kinder.
(...)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Kurden; inländische
Fluchtalternative auch bei Weigerung, Dorfschützer zu werden, eröffnet;
zur sippenhaftähnlichen Gefährdung naher Angehöriger von Mitgliedern
oder Unterstützern der PKK oder anderer militanter staatsfeindlicher Organisationen;
keine asylrelevante Gefährdung durch Heranziehung zum Wehrdienst; Gefährdung
wegen exilpolitischer Betätigung nur bei politisch exponierten Personen
(Bestätigung der st. Rspr. des Gerichts); § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen
schwerer psychischen Krankheit; keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten
bei schweren psychischen Erkrankungen ohne ausreichende private Krankenversicherung.
Urteil vom 24.9.2002 - 2 L 433/00 - (23 S., M2702)
OVG Nieders.: Sippenhaftähnliche Gefährdung für nahe Angehörige
wie Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister ab 14 Jahren eines durch Haftbefehl
gesuchten Angehörigen oder Unterstützers der PKK oder anderer militanter
staatsfeindlicher Organisationen; sippenhaftähnliche Gefährdung auch
dann, wenn sich aus anderen Gründen als einem Haftbefehl ergibt, dass die
türkischen Behörden ein besonderes Interesse an der verdächtigten
Person haben (hier: PKK-Kurier); ist ein Angehöriger zwar im entscheidungsmaßgeblichen
Zeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt, aber voraussichtlich bei einer Abschiebung,
ist das im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 3759/93 - (17 S., M2700)
OVG Nieders.: Mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden; zur
Feststellung der yezidischen Herkunft; gegenwärtige Glaubensgebundenheit
besteht, wenn die yezidischen Glaubensgrundsätze als verbindlich anerkannt
werden und im erforderlichen Maß an religiösen Leben der Gemeinschaft
teilgenommen wird; geringes Wissen eines Laien über die yezidische Religion
ist regelmäßig kein Indiz für fehlende Glaubensgebundenheit oder
fehlende yezidische Herkunft.
Urteil vom 8.5.2002 - 2 L 7534/95 - (14 S., M2701)
VG Berlin: Hohe Gefährdung wegen Auftritts beim Sender MED-TV bzw.
Medya-TV und dabei getätigter Äußerungen.
Beschluss vom 12.11.2002 - VG 36 X 216.02 - (6 S., M2749)
VG Frankfurt a.M.: Posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich
in großen Krankenhäusern behandelbar.
Urteil vom 30.10.2002 - 10 E 572/00.A (4) - (9 S., M2728)
VG Aachen: Asylanerkennung einer Kurdin wegen wiederholter Misshandlung
durch Sicherheitskräfte anlässlich von Dorfrazzien wegen des Vorwurfs
der Unterstützung der PKK.
Urteil vom 25.10.2002 - 8 K 1212/02.A - (13 S., M2813)
VG Trier: Hinreichende Gefahr der Verhaftung und Folter wegen Mitgliedschaft
in der PKK; kein Ausschluss der Gefährdung, wenn ein anhängiges Strafverfahren
wegen Nichtauffindbarkeit des Beschuldigten eingestellt worden ist.
Urteil vom 21.10.2002 - 2 K 1645/01.TR - (12 S., M2721)
Länderberichte:
Amnesty international: Bedrohung von Mitgliedern und Anhängern der
pro-kurdischen DEHAP in der Provinz Mardin während der Parlamentswahlen;
einige wurden von Dorfschützern krankenhausreif geschlagen.
Urgent Action (331/2002) vom 8.11.2002 (#9786)
Human Rights Watch: Hunderttausende, die ihre Dörfer während
des Konflikts mit der PKK verlassen mussten, können noch immer nicht zurückkehren;
Regierungsprogramme für Rückkehrer sind schlecht ausgestattet und
werden von Behörden und Sicherheitskräften nicht umgesetzt (engl.).
Bericht vom 30.10.2002: Displaced and Disregarded: Turkeys Failing
Village Return Program (#9289)
Serafettin Kaya: Zweifel am Vortrag des Klägers, der eine Bescheinigung
für das Dorfschützeramt vorgelegt hatte; arabischsprachige Stämme
der Provinz Bitlis haben das Dorschützeramt freiwillig ausgeübt.
Stellungnahme vom 15.3.2002 an VG Sigmaringen - A 6 10428/01 - (10 S., #9750,
M2405)
Länderbericht:
Amnesty international: Lords Resistance Army verübt noch immer
zahlreiche Überfälle im Norden des Landes; Übergriffe des Militärs
gegen Zivilisten, die sich aus geschützten Lagern entfernen.
Stellungnahme vom 17.10.2002 an VG Kassel - 2 E 2796/98.A - (4 S., #9774, M2668)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Im Ausland begangene Verstöße gegen das
vietnamesische Strafrecht können bestraft werden; zur Strafbarkeit von
politischen Meinungsäußerungen (vor allem Art. 88 vietnamesisches
Strafgesetzbuch n. F.); beachtliche Verfolgungsgefahr bei hervorgehobener
exilpolitischer Betätigung, die in ihrer Wirkung nicht auf das Ausland
beschränkt geblieben ist; öffentliches Bekanntwerden in Vietnam ist
nicht unbedingt erforderlich.
Urteil vom 6.3.2002 - 3 KO 428/99 - (40 S., M2759)
VG Meiningen: Verfolgung wegen Zugehörigkeit zum Buddhismus nicht
offensichtlich ausgeschlossen.
Beschluss vom 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me - (5 S., M2772)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Dissident zu vier Jahren Haft verurteilt,
nachdem er regierungskritische Texte ins Internet gestellt hatte (engl.).
Bericht vom 8.11.2002: Cyber-dissident sentenced to four years in prison
(#9497)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Journalisten wegen
krimineller Verleumdung des Präsidenten angeklagt (engl.).
Bericht vom 4.11.2002: Belarus NGOs appeal to International Helsinki Federation
for Human Rights (IHF) in connection with critical situation of independent
media (#9626)
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