Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:
Lageberichte und “Operational Guidance Notes” des britischen Innenministeriums.
UK Home Office Country Assessments vom Oktober 2002 (##9542–9606)

Afghanistan

VG Leipzig: Zum Bestehen einer Staatsgewalt; regelmäßig keine politische Verfolgung; keine extreme Gefährdungslage
Urteil vom 27.8.2002 - A 4 K 31167/97 - (9 S., M2689)

“(...) Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz – GG – genießen nur politisch Verfolgte Asylrecht. § 51 Abs. 1 AuslG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In den durch diese beiden Vorschriften geschützten Personenkreis fällt nur derjenige, der aus politischen Gründen durch staatliche Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter einer Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 [333 ff.]; BVerwG, Urt. v. 18.1.1994, BVerwGE 95, 42 [44 ff.], Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., AuslG § 51 Rn. 8). Dabei hat der Ausländer glaubhaft zu machen, dass er bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung drohte.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass Afghanistan seit dem Abschluss der traditionellen Ratsversammlung (Loya Jirga) im Juni 2002 und der Wahl des (Übergangs-)Präsidenten Hamid Karzai auch im Sinne der klassischen Drei-Elemente-Lehre (G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Aufl. 1914, S. 396 ff.) als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk auch wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7. 2002 - A 4 K 30488/98 - “rudimentäre staatliche Gewalt” [6 S., M2305]). In der traditionellen Ratsversammlung hat sich in der für Afghanistan üblichen Weise die Fähigkeit der Organisation einer Ordnung auf dem Staatsgebiet manifestiert, die neben der Wahl der Regierung auch die Erarbeitung einer Verfassung beschlossen hat und somit Ausdruck der inneren Souveränität Afghanistans war. Der Staat Afghanistan ist auch nach außen souverän, d. h. keiner anderen Autorität unterstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Regierung Karzai derzeit nur im Raum Kabul (Dr. Danesch vom 5.8.2002 an VG Schleswig, S. 1 f. [10S., M2322]) mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe – ISAF – eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist. Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sich diese tatsächlich durchgesetzt hat (Grundsatz der Effektivität). Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Regierung grundsätzlich als afghanische Regierung anerkannt und nicht – wie dies etwa zuletzt in Bezug auf die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taleban und der Nordallianz der Fall war – jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen wird. Da die Regierung Karzai einerseits außerhalb Kabuls derzeit noch nicht in der Lage ist, die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. Auswärtiges Amt – AA –, Ad-hoc-Lagebericht vom 4.6.2002, S. 4 f.), andererseits die Machthaber in den Provinzen die Regierung zumindest verbal anerkennen (Dr. Danesch a.a.O., S. 2), geht die Kammer davon aus, dass dort für die insoweit noch handlungsunfähige Regierung Karzai gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der afghanischen Regierung in Kabul auch zugerechnet werden müssen. Armee, Polizei, Justiz und Verwaltung sind erst im Aufbau begriffen, so dass die aus der traditionellen Ratsversammlung hervorgegangene Regierung Karzai bis auf Weiteres auch noch auf die Zusammenarbeit mit regionalen oder lokalen Machthabern angewiesen sein wird (Dr. Danesch a.a.O.). Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird (AA a.a.O., S. 6 [Polizei], 9 [Verwaltung und Justiz]), ist die Regierung Karzai jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Machtanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. Ob sie dabei eine weitere Unterstützung durch die geographische Ausweitung des derzeit noch auf Kabul und Umgebung beschränkten Mandats für die ISAF erfährt, wie dies von Präsident Karzai seit längerer Zeit gefordert wird (AA a. a. O., S. 3), ist derzeit noch offen.
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln geht von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politische Verfolgung mehr für die unter dem Regime der Taleban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus (Dr. Danesch a.a.O., S. 4 f.), auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen (AA a.a.O., S. 7 f.). Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobener Stellung angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (ebenso VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98). (...)
Dem Kläger steht auch ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht zur Seite. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, so dass die Anwendung des § 51 Abs. 6 Satz 1 AuslG insoweit grundsätzlich gesperrt ist. Eine solche Entscheidung nach § 54 AuslG, d. h. der Erlass eines generellen Abschiebestopps, ist in Sachsen nicht erfolgt und wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6.6.2002 [ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 16] ersetzt, der in seiner Ziffer 3 feststellt, dass angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt und Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Afghanen vor einer erneuten Prüfung zunächst um bis zu sechs Monate verlängert werden können. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Ausländerbehörden in Sachsen auf Grund dieser Vereinbarung der Innenminister und -senatoren Duldungen für afghanische Staatsangehörige erteilen werden, ein wirksamer Abschiebungsschutz, wie ihn eine Duldung vermittelt, ergibt sich aus diesem Beschluss – der im Übrigen auch eine Abschiebung von Straftätern im Einzelfall nicht ausschließt – für den Kläger jedoch noch nicht, so dass ihm auch nicht zugemutet werden kann, ohne zielstaatsbezogene Abschiebungsschutzentscheidung zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]). Auch ein längerfristiges faktisches Abschiebungshindernis (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), wie es die Kammer auf Grund der lange Zeit unterbrochenen Flugverbindungen nach Afghanistan im letzten Jahr noch angenommen hat (Urt. v. 13.11.2001 - A 4 K 30916/96), besteht derzeit nicht mehr. Die Flugverbindungen nach Afghanistan sind zwar weiterhin unzureichend, gleichwohl kann Kabul inzwischen auf dem Luftweg wieder erreicht werden (AA a.a.O., S. 10, Dr. Danesch a.a.O., S. 6), so dass der Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht mehr gegeben ist (a. A. VG Chemnitz, Beschl. v. 18.7.2002 - A 4 K 30488/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.), die sich die Kammer zu Eigen macht, könnte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG daher nur in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift zugesprochen werden, wenn seine Abschiebung wegen einer in Afghanistan vorhandenen extremen Gefahrenlage Verfassungsrecht verletzte. Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass der Kläger “gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde” (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 234 [328]; Urt. v. 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.; st. Rspr.) ist nach Auffassung der Kammer jedoch derzeit in Afghanistan jedenfalls im Raum Kabul nicht gegeben (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 14.6.2002 - 1 Bf 37 und 38/02.A [13 S., M2446]). Dies gilt sowohl für die allgemeine Sicherheitslage, die dort zwar als fragil, insgesamt aber zufriedenstellend eingestuft wird (AA a.a.O., S. 4; Dr. Danesch a.a.O., S. 2, 3, 5), als auch für die Versorgung, insbesondere mit Lebensmitteln (AA a.a.O., S. 7; Dr. Danesch a.a.O., S. 6). Die Anwesenheit der Schutztruppe ISAF in Kabul als auch die Tätigkeit verschiedener internationaler Hilfsorganisationen, die jedenfalls in Kabul und den übrigen Großstädten des Landes die Grundversorgung derzeit gewährleisten (Dr. Danesch a.a.O., S. 6), lassen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass UNHCR auf eine weiterhin im Lande bestehende Lebensmittelknappheit hinweist (Afghanistan aktuell vom 30. 5. und 7.6.2002 [2 S., M2034], vgl. aber auch AA a.a.O., S. 7, wonach das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen – WFP – sein Afghanistan-Programm bis Dezember 2002 verlängert hat), aus der Sicht der Kammer eine nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmende Bewertung der Lage als extreme Gefahrensituation im Sinne der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. (...)”
Einsender: RA Christ, Köln

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; keine extreme allgemeine Gefährdungslage durch Minen, Blindgänger oder Versorgungslage.
Urteil vom 24.4.2002 - A 10 K 10307/98 - (16 S., M2744)
VG Ansbach: Verfolgung durch Taliban auf absehbare Zeit auszuschließen; noch keine effektive Staatsgewalt der Übergangsregierung; keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung Andersdenkender durch Übergangsregierung.
Urteil vom 24.4.2002 - AN 11 K 01.31749 - (13 S., M2796)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum gewaltsamen Vorgehen der Polizei gegen demonstrierende Studenten in Kabul (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: “Police Beat Students in Hospital/Abuses highlight security concerns” (#9527)
UN Secretary-General: Zur politischen Entwicklung und zur Lage der Menschenrechte (engl.).
Hintergrundbericht vom 21.10.2002: “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security (S/2002/1173)” (#9454)
Human Rights Watch: Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe in Herat verantwortlich, darunter zahlreiche willkürliche Verhaftungen (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: “All our hopes are crushed: Violence and Repression in Western Afghanistan” (#9360)
UNHCR: Gefährdung von Mitgliedern der Demokratischen Volkspartei (DVPA).
Stellungnahme vom 4.11.2002 an die Caritas/Österreich: (#9420)
Dr. Bernt Glatzer: Für Rückkehrer, die keinen familiären Rückhalt haben, besteht akute Lebensgefahr; Wohnungen in Kabul sind kaum zu bezahlen, weil die Stadt zur Hälfte zerstört ist und von Tausenden von Ausländern “heimgesucht” wird.
Stellungnahme vom 22.8.2002 an VG Hamburg - 4 VG A 1863/2000 - (12 S., #9781, M2783)

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Ägypten

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine staatliche Zurechnung von Blutrache, da der Staat grundsätzlich zur Schutzgewährung bereit ist.
Beschluss vom 22.10.2002 - 2 B 4285/02 - (6 S., M2673)

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Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Männer offenbar wegen Weitergabe von Informationen über Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in Dellys verhaftet und gefoltert (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: “Appeal Case – Algeria: Torture of Brahim Ladada and Abdelkrim Khider” (#9521)

Angola

UNHCR: Aktuelle humanitäre Situation, freiwillige Rückkehr hat Vorrang
Stellungnahme vom 28.11.2002 an OVG Sachsen-Anhalt - 2 L 376/95 - (4 S., #9739, M2811)

“(...) Mit der Verkündung des Waffenstillstandes zwischen der angolanischen Regierung und der UNITA am 4. April 2002, die einem 27 Jahre währenden Krieg ein Ende setzte, und der daran anschließenden Demobilisierung der bewaffneten Verbände der UNITA verknüpfen sich große Hoffnungen auf eine endgültige Einkehr von Frieden und Demokratie in Angola. Diese politischen Entwicklungen gehen jedoch noch nicht einher mit einer grundlegenden Änderung auch der humanitären Lage in Angola. Insoweit ist die Situation infolge der langjährigen bewaffneten Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Schäden im Land sowie vor allem der massenhaften Vertreibung großer Teile der angolanischen Bevölkerung aus ihren Siedlungsgebieten (Schätzungen zufolge wurden ca. 4,5 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen, einschließlich ca. 300 000 ehemaliger UNITA-Kämpfer und ihrer Familienangehörigen) nach wie vor als sehr kritisch zu bezeichnen, ohne daß kurzfristig die Aussicht auf eine zügige und wirklich substantielle Verbesserung der Lage besteht.
In den meisten Provinzen sind wichtige Lebensgrundlagen, wie die Wasserversorgung, Gesundheitszentren, Straßen und Verwaltungsstrukturen einschließlich Schulen beschädigt oder völlig zerstört. Vorhandene Gesundheitszentren verfügen nicht über genug qualifiziertes Personal, und die Belieferung mit Medikamenten, einschließlich essentieller pharmazeutischer Produkte, ist völlig unzureichend. Medizinisches Gerät ist entweder veraltet, funktionsuntüchtig oder nicht existent. Die Wasserversorgung ist vielerorts zusammengebrochen, weshalb die Bevölkerung auf unsauberes und möglicherweise verseuchtes Wasser zurückgreifen muß und somit erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist. Problematisch ist zudem, daß in vielen Gemeinden die Verwaltungsstrukturen aufgrund der äußerst beschränkten personellen wie materiellen Ressourcen nicht in der Lage sind, den notwendigen Wiederaufbau und die Rehabilitierung effizient in Gang zu setzen.
Nach Schätzungen von OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) benötigen ca. 500 000 Menschen in Gebieten, die bislang aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen nicht zugänglich waren, dringend humanitäre Hilfe. Eine erste Evaluierung im Mai diesen Jahres ergab, daß viele der betroffenen Personen sich in kritischen Stadien der Unterernährung befinden. Im Hinblick auf die Situation vor allem von Kindern hat eine Studie vom Mai 2002, die das Nationale Statistische Institut in Zusammenarbeit mit UNICEF, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, anhand von 6600 Haushalten erstellt hat, neue Daten ergeben: Danach liegt Angola in Bezug auf die Todesrate bei Kindern mit 250 Todesfällen bei 1000 Lebendgeburten im weltweiten Vergleich auf dem drittletzten Platz; 30% der Kinder sind unterernährt, und Malaria ist ursächlich für etwa die Hälfte aller Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren. Die Untersuchung stieß zudem auf einen weit höheren Anteil von (Halb-)Waisen in der Bevölkerung, als bislang angenommen worden war. So wurde aufgrund der erhobenen Daten errechnet, daß ca. 750 000 angolanische Kinder bis zum 14. Lebensjahr entweder ein oder beide Elternteile verloren haben. Dieser Befund ist auf die jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen, ebenso jedoch auf die Entscheidung der angolanischen Regierung, einen Großteil der staatlichen Finanzmittel in den letzten Jahren dem Verteidigungshaushalt zuzuführen. Im sozialen Bereich (Gesundheit, Wohnungsbau, Infrastruktur, Bildung und soziale Sicherheit) hat die angolanische Regierung demgegenüber – trotz des immensen Reichtums des Landes an Bodenschätzen – weit weniger Ausgaben getätigt als jeder andere afrikanische Staat.
Zur Sicherheitslage ist zu bemerken, daß der Demobilisierungsprozeß bislang relativ reibungslos verlaufen ist. Allerdings stellt das Vorhandensein von schätzungsweise 5–10 Millionen Landminen – Angola ist damit eines der am stärksten verminten Länder weltweit – eine ernstzunehmende Gefahr zum einen für die Rückkehrer, zum anderen für die internationalen Hilfsorganisationen dar. Letztere sind darüber hinaus auch durch den äußerst mangelhaften Zustand der Straßen – der sich durch die bevorstehende Regenzeit weiter verschlechtern wird – erheblich in ihrer Arbeit behindert.
Vor diesem Hintergrund stellt die Ermöglichung der Rückkehr von über 4,5 Millionen Binnenflüchtlingen und weiteren über 450 000 angolanischen Flüchtlingen aus den Nachbarländern in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete eine gewaltige Herausforderung für die angolanische Regierung dar. Erste Priorität der angolanischen Regierung genießt dabei die sichere Rückkehr der Binnenflüchtlinge in ihre Herkunftsgebiete und die Stabilisierung der hierdurch neu entstehenden Strukturen vor Ort. Die Pläne der angolanischen Regierung sehen insoweit vor, daß ca. 300 000 Binnenflüchtlinge bis zum Ende des Jahres 2002 bei ihrer Rückkehr unterstützt werden sollen. Parallel hierzu kehren Binnenflüchtlinge jedoch auch in Eigeninitiative an ihre ursprünglichen Herkunftsorte zurück, und gleichermaßen sind bereits ca. 70 000 Flüchtlinge spontan, d. h. ohne materielle Unterstützung, aus den Nachbarländern nach Angola zurückgekehrt. Für viele Rückkehrwillige stellt jedoch insbesondere die starke Verbreitung von Landminen einen zentralen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Dementsprechend stammt die Mehrzahl der spontan zurückgekehrten Flüchtlinge aus Regionen in unmittelbarer Grenznähe.
In Zusammenarbeit mit der Regierung von Angola, verschiedenen humanitären Organisationen der Vereinten Nationen und weiteren Partnerorganisationen hat UNHCR ebenfalls begonnen, Vorbereitungen zu treffen, um ab Mai 2003 eine organisierte freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge aus den Nachbarländern nach Angola zu ermöglichen (mit einem vorgesehenen Zeitrahmen von ca. zwei Jahren). Die von UNHCR unterstützten bzw. implementierten Repatriierungsprogramme folgen dabei stets dem strikten Grundsatz der Freiwilligkeit, und UNHCR wirbt bei den Flüchtlingen nur in solchen Fällen für eine Rückkehr, in denen unser Amt davon überzeugt ist, daß die Flüchtlinge in Sicherheit und Würde zurückkehren können.
(...) Aus humanitären Gründen spricht sich UNHCR aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine unfreiwillige Rückkehr von angolanischen Asylbewerbern aus, die aus Regionen stammen, die am stärksten von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen waren und in denen folglich grundlegende Lebensbedingungen, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, nicht vorhanden sind. Bei diesen Regionen handelt es sich um die Provinzen Ost-Uige, Nord-, Ost- und West-Lunda Norte, Süd-Ost-Moxico, Ost- und Zentral-Cuando Cubango, Nord- und Süd-Malanje, Ost-Bengo, Nord- und Süd-Ost-Huambo, Süd- Ost-Kuanza Sul, Ost-Benguela, Nord-Huila und Nord- Bie.
Bei Personen, die aus Luanda oder einem der nicht genannten Landesteile stammen, hält UNHCR eine unfreiwillige Rückkehr nur dann für angemessen, wenn diese Personen von Familienmitgliedern, die bereits dort leben, in Empfang genommen werden können. Insoweit regt UNHCR zudem an, daß die Staaten Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung dieses Personenkreises in Betracht ziehen, um ihnen eine Wiedereingliederung in Angola zu erleichtern.
Zusätzlich zu den vorgenannten Erwägungen, hält es UNHCR zudem für erforderlich, bei der Entscheidung über die Rückführung einer Person nach Angola die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere das Alter, das Geschlecht, den gesundheitlichen Zustand und die familiäre Situation  zu berücksichtigen, da sich diese Faktoren maßgeblich auf die realistischen Möglichkeiten einer Existenzsicherung auswirken. (...)”

Länderberichte:
UNHCR: Daten zur Rückkehr von Flüchtlingen und zu den Bedingungen für eine Repatriierung (engl.).
Bericht vom 15.11.2002: “No repatriation agreements yet, but over 70,000 Angolan refugees have gone home, says UNHCR” (#9541)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Abschiebungen sind aufgrund der katastrophalen humanitären Situation grundsätzlich unzumutbar; besonders gefährdete Gruppen; in Cabinda dauern Kampfhandlungen an.
Positionspapier vom 14.11.2002: “Asyl Suchende aus Angola - Position” (#9783)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Friedensprozess gilt als irreversibel, das Land ist von Demokratisierung aber weit entfernt; zahlreiche Regionen bleiben von Hungersnöten bedroht; medizinische Versorgung ist auch in Luanda prekär.
Bericht vom Oktober 2002: “Die Situation seit dem Friedensabkommen vom 4. April 2002 – Update” (35 S., #9714, M2694)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen.
Beschluss vom 3.4.2002 - 13 L 1954/00 - (8 S., M2699)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Gefährdung ethnischer Armenier mehr, jedoch auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach für gemischt-ethnische Ehepaare.
Urteil vom 21.10.2002 - 5 A 638/02 /Lü - (6 S., M2748)

Länderberichte:
RI - Refugees International: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge (engl.).
Bericht vom 21.11.2002: “Chechens in Azerbaijan Seek Protection and Assistance” (#9698)
RI - Refugees International: Lebensbedingungen aserischer Binnenflüchtlinge (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: “Political Pawns: Continued Hardship for Azerbaijan’s IDPs” (#9410)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Einem aserischen Offizier, der 1989 Armeniern zur Flucht verholfen hat, könnte Strafverfolgung drohen; zahlreiche andere Offiziere wurden wegen “Heimatverrats” verurteilt; zur Organisation “Bos Gurt” (Graue Wölfe), Diskriminierung der armenischen Minderheit dauert an.
Stellungnahme vom 31.7.2002 an VG Schleswig - 4 A 236/00 - (21 S., #9769, M2324)

Bangladesch

Länderbericht:
Amnesty international: Im Rahmen der Anti-Kriminalitäts-Operation “Clean Heart” starben 12 Menschen im Gewahrsam, 3500 Personen wurden verhaftet; unter den Verhafteten sind auch prominente Politiker (engl.).
Bericht vom 31.10.2002: “Amnesty International calls for independent investigation” (#9314)

Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Republika Srspka: Zur Menschenrechtssituation, insbesondere Wahlen, Reform der Armee, der Polizei und der Justiz sowie Situation von Rückkehrern, Bildung und Religionsfreiheit (engl.).
Vierteljahresbericht vom Oktober 2002: “On the activities within the framework of the NED Grant Project ‘Protection, Promotion and Monitoring of Human Rights in Republika Srpska’ Period: July 1 – September 30, 2002” (#9502)

Bulgarien

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur staatlichen Minderheitenpolitik (engl.).
Bericht vom 31.10.2002: “The Role of Community Policing in Building Confidence in Minority Communities” (#9693)

Burundi

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China

Länderberichte:
Amnesty international: Mindestens 33 Menschen befinden sich wegen Vergehen in Haft, die sie bei der Nutzung des Internets verübt haben; betroffen sind sowohl unabhängige Publizisten als auch Anhänger von Falun Gong (engl.).
Bericht vom 26.11.2002: “State control of the Internet in China” (#9684)
Human Rights Watch: Suzhou, Provinz Jiangsu: Neues Gesetz zum Schutz der Rechte von HIV-Infizierten wird von der Organisation begrüßt (engl.).
Bericht vom 15.11.2002: “Suzhou HIV/AIDS Law Praised/ New Party Leaders Should Push for National Legislation” (#9528)
Amnesty international: Umsetzung der Geburtenkontrollpolitik ist den Behörden auf Provinzebene vorbehalten; mögliche Sanktionen gegen eine Familie mit einem zweiten Kind sind daher abhängig von regionalen Bestimmungen, aber auch von der Willkür der Behörden.
Stellungnahme vom 7.10.2002 an VG Potsdam - 2 K 17/00.A - (4 S., #9773, M2669)

Cote d'Ivoire

Länderbericht:
Human Rights Watch: Von Razzien der Sicherheitskräfte in der Folge des Putschversuchs sind vor allem Viertel betroffen, in denen Menschen aus dem Norden sowie Ausländer leben (engl.).
Bericht vom 28.11.2002: “Government abuses in response to army revolt” (#9729)

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Eritrea

Länderbericht:
Amnesty international: Es ist nicht auszuschließen, dass auch ELF-RC-Mitglieder, die sich in nicht herausgehobener Weise engagiert haben, bei Rückkehr mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben.
Stellungnahme vom 8.10.2002 an VG Würzburg - W 3 K 99.31042 - (vgl. Auswärtiges Amt im selben Verfahren, M2051, ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 19) (3 S., #9777, M2667)

Georgien

Länderbericht:
RI - Refugees International: Zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge.
Bericht vom 20.11.2002: “Chechen Refugees in Georgia: Grateful, but Still Seeking Safety and Support” (#9697)

Guinea

Länderbericht:
Human Rights Watch: Hunderte liberianische Flüchtlinge wurden gezwungen, nach Liberia zurückzukehren, um für die Rebellen der LURD zu kämpfen oder für sie zu arbeiten.
Bericht vom 25.11.2002: “Liberian Refugees in Guinea: Refoulement, Militarization of Camps, and Other Protection Concerns” (#9685)

Indien

Länderbericht:
Human Rights Watch
: Übergriffe gegen HIV-Infizierte und gegen AIDS-Aufklärer (engl.).
Bericht vom 13.11.2002: “AIDS in India: Money Won’t Solve Crisis/Rising Violence Against AIDS-Affected People” (#9526)

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Irak

S. Hajo/E. Savelsberg: Katastrophale Zustände in den Flüchtlingslagern im Nordirak, Status der Flüchtlinge ungeklärt
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie, Stellungnahme vom 12.11.2002 an VG Leipzig – A 6 K 30875/00 – (18 S., #9771, M2786)

“(...) ... einem irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit aus Kirkuk, der nicht über tragfähige familiäre oder sonstige soziale Bindungen verfügt, steht grundsätzlich nicht die Möglichkeit offen, sich im Nordirak ein wirtschaftliches Existenzminimum aufzubauen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für kurdische Flüchtlinge aus Kirkuk, sondern für alle Flüchtlinge aus dem Zentralirak, gleichgültig, ob sie kurdischer oder arabischer Herkunft sind und gleichgültig, aus welchem Gebiet sie stammen. (...)
Unter “tragfähigen familiären und sozialen Beziehungen” ist dabei zu verstehen, dass eine Person Verwandte im Nordirak hat, die sowohl willens als auch materiell in der Lage sind, sie zu unterstützen. Letzteres ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Verwandten selbst arbeitslos sind oder in einem Flüchtlingslager leben müssen. Tragfähige soziale Bindungen wiederum bestehen etwa, wenn eine Person eine wesentliche Rolle in einer der großen Parteien KDP oder PUK inne hatte, – allein die Mitgliedschaft in einer der Parteien kann nicht als tragfähige soziale Beziehung gewertet werden. Unter dem “wirtschaftlichen Existenzminimum” verstehen wir, dass eine Person mit Hilfe der Lebensmittelrationen aus dem Oil-for-Food Programm in der Lage ist, sich bzw. sich und seiner Familie mittelfristig ein Leben außerhalb eines Flüchtlingslagers und jenseits von Obdachlosigkeit zu ermöglichen.
Ein Flüchtling aus dem Zentralirak, der in den Nordirak flieht, bzw. ein Asylbewerber aus dem Zentralirak, der in den Nordirak abgeschoben wird, hat, wenn er nicht über beschriebene soziale/familiäre Verbindungen verfügt, keine andere Möglichkeit als dauerhaft in einem der Flüchtlingslager zu leben; dort liegen die Lebensbedingungen unterhalb vertretbarer Mindeststandards. (...)
Die im Folgenden präsentierten Informationen wurden im Wesentlichen während unseres letzten Forschungsaufenthalts im Nordirak (16. Juli 2002 bis12. August 2002) gewonnen. In dieser Zeit haben wir insgesamt 12 Flüchtlingslager in den drei Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimaniya besucht. Um einen repräsentativen Überblick zu gewinnen, haben wir dabei die folgenden Kriterien zugrunde gelegt. Wir haben Lager sowohl im KDP- als auch im PUK-Gebiet besucht sowie Lager, die von unterschiedlichen Flüchtlingsgruppen bewohnt wurden (...).
Die Lebenssituation in den Flüchtlingslagern des Nordirak hängt eng mit der Tatsache zusammen, dass Intern Vertriebene (IDPs) bzw. Flüchtlinge im Nordirak ein Massenphänomen darstellen: Im Oktober 2000 waren laut Habitat im Nordirak insgesamt 805 505 Personen zu den IDPs zu zählen, d. h. 22,91 Prozent der Gesamtbevölkerung von 3 515 921 Personen. Davon lebten 191 312 Personen in der Provinz Dohuk (25,1 % der Gesamtbevölkerung von 760 483), 225 651 Personen in Arbil (18,01 % der Gesamtbevölkerung von 1 252 575) und 388 542 Personen in Sulaimaniya (25,85 % der Gesamtbevölkerung von 1 502 863). Die Zahl der Flüchtlinge steigt insofern weiter an, als die Vertreibung von Kurden, Turkmenen und Assyrern aus dem Zentralirak anhält, allein in Arbil kommen wöchentlich zehn bis zwanzig Familien aus dem Zentralirak an. Entsprechend hoch ist auch die Zahl der “Flüchtlingslager” bzw. der Orte, an denen massiert Flüchtlinge leben: Habitat geht von insgesamt 379 solcher Orte im Nordirak aus.
Der Begriff “IDP” oder “Flüchtlinge” umfasst sehr unterschiedliche Gruppen. Im Rahmen der Dorfzerstörungen der 1970er und 1980er Jahren von Saddam Hussein Vertriebene, die bis heute nicht wieder rückgesiedelt werden konnten; Opfer der Anfal-Kampagnen von 1988; seit dem zweiten Golfkrieg aus dem Zentralirak (vor allem aus Kirkuk, Khanaqin, Kifri, Makhmour, Sindjar, Talaf’ar und der Gegend um Mosul) vertriebene Kurden, Assyrer und Turkmenen; Personen, die aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen KDP und PUK in den Jahren 1994 bis 1998 vertrieben wurden; Personen, die in Folge von Konflikten mit der PKK ihre Dörfer verlassen mussten; Opfer der Auseinandersetzungen zwischen PUK und Islamisten; irakische Kurden, die nach der Niederlage Barzanis 1975 in den Iran geflohen sind und seit 1991 zurückkehren; arabische Flüchtlinge aus dem Zentralirak; kurdische Flüchtlinge aus der Türkei; kurdische Flüchtlinge aus dem Iran. Im Folgenden wird die Gesamtheit dieser Personen der Einfachheit halber unter dem “breitesten” der Begriffe, dem Begriff “Flüchtlinge” subsumiert.
Die Größe der einzelnen Lager, in denen der oben genannte Personenkreis zu leben gezwungen ist, ist sehr unterschiedlich: Es gibt einige wenige eher kleine (bis 1000 Personen) sowie zahlreiche mittlere (bis 10 000 Personen), aber auch einige sehr große (bis 30 000 Personen).
In fast allen Lagern leben Familien. Ausnahme sind im Gebiet der KDP zwei Camps für allein stehende arabische Männer (s. u.). Frauen leben in der Regel nicht alleine in den Lagern, es gibt jedoch zahlreiche so genannte widow-headed-families, also Witwen mit ihren Kindern.
Alle Lager, die wir besucht haben, waren überfüllt, Familien lebten auf engstem Raum zusammen. Durchschnittlich standen pro Person nicht mehr als 2 Quadratmeter Innenraum zur Verfügung.
Der Zustand der Behausungen in den Lagern war überall katastrophal: Es handelte sich 1. um aus Lehm/einzelnen Steinen, Gips und Plastikplanen von den Flüchtlingen selbst gebaute Hütten; 2. um Zelte; 3. um zweckentfremdete, partiell zerstörte Bauten wie z. B. ehemalige Militärgebäude oder ehemalige Zentraldörfer. In der Praxis sehen alle diese Behausungen fast identisch aus, siehe hierzu die beigefügten Fotos. In den Behausungen der Kategorien 1 und 2, die wir besucht haben, wird es im Sommer (Mai bis August) unerträglich heiß (50 Grad und mehr), im Winter sind sie nur unzureichend heizbar bzw. schützen nicht zuverlässig gegen Regen (kein Glas in den Fenstern/undichte Dächer), die unbefestigten Gelände der Flüchtlingslager verschlammen im Herbst und Winter, Wasser und Schlamm laufen in die Hütten. Die von uns besichtigten ehemaligen Miiitärgebäude waren auch im Hochsommer feucht und dunkel, im Inneren schimmelig, im Winter nur unzureichend heizbar.
(...) Es gibt keine von der UN verwalteten Lager im Nordirak: Schon bei Einrichtung der so genannten Schutzzone 1991 und der Rückführung der Flüchtlinge dorthin bestand das grundsätzliche Problem, dass der UNHCR in dem Moment keinerlei Zuständigkeit für diese Flüchtlinge mehr besaß, in dem sie nicht mehr als grenzüberschreitende Flüchtlinge anzusehen waren. Als grenzüberschreitend können jedoch nur die – vergleichsweise wenigen – kurdischen Flüchtlinge aus der Türkei und dem Iran kategorisiert werden, die ursprünglich aus diesen beiden Ländern stammen.
Flüchtlinge partizipieren somit lediglich, wie alle irakischen Staatsangehörigen auch, am Oil-for-Food Programm, das Grundnahrungsmittel, aber kein Obst, Gemüse oder Fleisch enthält. Die monatlichen Rationen bestehen pro Person aus 9 kg Mehl, 3 kg Reis, 0,15 kg Tee, 1,25 kg Speiseöl, 2 kg Zucker, 0,5 kg getrockneter Milch, unregelmäßigen Rationen Linsen und Kichererbsen sowie aus Seife und Kerosin.
Das Kerosin reicht nach Aussage der Flüchtlinge nicht, um den ganzen Herbst/Winter über die Behausungen heizen zu können. Pro Person sind für die monatlichen Rationen 2 Dinar zu zahlen. Die Flüchtlinge holen die Nahrungsmittelrationen, die in Säcke und Kanister abgefüllt werden, monatlich bei bestimmten Verteilstellen ab, diese befinden sich nicht selten weit von den Lagern entfernt. Manchmal dauert es mehrere Monate, bis Personen in das Oil-for-Food Programm aufgenommen werden und ihre Rationen erhalten. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass die verteilten Nahrungsmittelrationen schlecht sind (z. B. verschimmelt) bzw. dass bestimmte Komponenten fehlen. In solchen Fällen wird kein Ersatz geliefert, weder von der UN, noch von den kurdischen Regionalregierungen.
(...) Grundsätzlich sind vier Gruppen von Flüchtlingen aus dem Zentralirak zu unterscheiden: 1. Kurdische Flüchtlinge, die aus Gebieten stammen, die von den kurdischen Regionalregierungen als ursprünglich “kurdisch” betrachtet werden, also z. B. aus der Provinz Kirkuk. 2. Kurdische Flüchtlinge aus Bagdad oder anderen “arabischen” Gebieten des Zentralirak. 3. Arabische Flüchtlinge. 4. Turkmenische und assyrische Flüchtlinge.
Zur ersten Gruppe: Von Saddam Hussein vertriebene kurdische Flüchtlinge aus Gebieten, in denen bis Anfang/Mitte der 1970er Jahre eine kurdische Bevölkerungsmehrheit lebte und auf die die kurdischen Regionalregierungen daher Anspruch erheben, werden von den Regionalregierungen bewusst nicht dauerhaft angesiedelt. Die dauerhafte Ansiedlung, so KDP- wie PUK-Politiker und Funktionäre, würde die Arabisierungs- und Vertreibungspolitik Saddam Husseins rechtfertigen, die Flüchtlinge sollen sobald als möglich in den Zentralirak zurückkehren, damit dort der prozentuale Anteil der kurdischen Bevölkerung nicht weiter sinkt. Sie sollen keine Anreize erhalten, im Nordirak zu bleiben und werden bewusst außerhalb der Städte in wie oben beschriebenen Notunterkünften isoliert, damit sie weder Arbeit finden noch Kontakt zur ansässigen Bevölkerung aufbauen.
In den letzten Jahren haben die kurdischen Parteien u. a. aus diesem Grund Flüchtlinge massiv aus den Innenstädten vertrieben. 1994 etwa wurden in Sulaimaniya die Behausungen eines von Kirkuk- und anderen Flüchtlingen bewohnten Quartiers mit Bulldozern eingeebnet. Bis in die jüngste Vergangenheit wurden Flüchtlinge aus zahlreichen innerstädtischen Gebäuden vertrieben, ohne dass innerhalb der Städte Alternativen für sie gefunden worden wären: Ein aktuelles Beispiel ist das kürzlich im Zentrum von Sulaimaniya eröffnete Nobelhotel Sulaimaniya-Palace. Innerhalb der Bevölkerung hat sich inzwischen ein extrem negative Haltung gegenüber diesen Flüchtlingen entwickelt. Teilweise wird ihnen vorgeworfen, sie würden nicht vom Regime Saddam Husseins vertrieben, sondern “nur” vor der dortigen Unterdrückung fliehen. Dementsprechend haben die Regionalregierungen begonnen, langwierige Prüfverfahren durchzuführen um zu klären, welche Flüchtlinge vertrieben wurden und welche “freiwillig” geflohen sind. Was der Ausgang dieses “Prüfverfahrens” für ihre Behandlung im Nordirak bedeuten wird, ist noch unklar. Flüchtlinge aus Faidah (unweit von Dohuk unter zentralirakischer Kontrolle gelegen), gehören zu dieser Gruppe von Flüchtlingen.
Zur zweiten Gruppe: Auch kurdische Flüchtlinge aus Gebieten des Zentralirak, die die kurdischen Regionalregierungen nicht für sich beanspruchen (z. B. Bagdad), haben gegen null tendierende Chancen auf eine Zukunft außerhalb der Flüchtlingslager: Dies liegt vor allem daran, dass die Mehrzahl aller UN-finanzierten Projekte “Wieder”aufbauprojekte sind, diese Klientel aber nicht aus dem Nordirak stammt und es daher nichts gibt, was für sie “wieder”aufgebaut werden könnte.
Zur dritten Gruppe: Die Anzahl arabischer Flüchtlinge im Nordirak dürfte vergleichsweise gering sein – zumindest taucht sie im Habitat-Bericht nicht als eigenständige Gruppe auf. Grundsätzlich steht dieser Personenkreis vor denselben Problemen wie kurdische Flüchtlinge der zweiten Gruppe. Allerdings kommt hinzu, dass arabische Flüchtlinge aufgrund ihrer Ethnizität mit weiteren Schwierigkeiten konfrontiert sind. Insbesondere allein stehende Männer stehen prinzipiell unter dem Verdacht, Spitzel Saddam Husseins zu sein. Vor diesem Hintergrund sind auch die ausschließlich für diese Flüchtlingsgruppe konzipierten Camps zu sehen: Das Lager Muqubla, ca. 20 Autominuten von Dohuk und nur 25 Kilometer von der Demarkationslinie entfernt, das wir während unseres Aufenthalts besuchen konnten, war im Vergleich zu anderen Lagern sehr klein, es lebten dort im August 2002 insgesamt 87 männliche Flüchtlinge. Ihre Mehrheit stammte aus Mossul und Bagdad und war vor ihrer Flucht, in der irakischen Armee beschäftigt bzw. in der Leibgarde von Saddam Hussein. Manche lebten seit sieben Jahren in dem Lager bzw. dem Vorgängerlager in Zawia, andere waren erst im letzten Jahr gekommen. Die Mehrheit war zwischen Mitte 20 und Mitte 30. Im Vergleich zu anderen Flüchtlingslagern war die Angst der Flüchtlinge in diesem Lager besonders deutlich zu spüren, die Mehrheit der Männer zittert während unseres Gesprächs, viele wollten sich nicht photographieren lassen, baten, ihre Namen keinesfalls zu nennen. Die Angst vor Saddam war ständig präsent. Im Gegensatz zu den anderen, vornehmlich kurdischen Flüchtlingslagern wurden die arabischen Flüchtlinge “betreut”, und zwar von insgesamt drei Personen. Dies brachte einerseits gewisse, wenn auch äußerst geringe materielle Vorteile mit sich (ein kleines Extra-Budget für Obst und einfache Medikamente), andererseits handelte es sich dabei ganz klar um eine Kontrollmaßnahme. Anders als kurdische Flüchtlinge aus dem Zentralirak (oder auch arabische Familien – solche lebten teilweise in Lagern mit kurdischen Flüchtlingen zusammen, wenn auch in eigenen “Sektionen”) durften die “arabischen Singles” dieses Lager nicht verlassen, sie waren quasi interniert. Darüber hinaus werden arabische Flüchtlinge unseren Informationen nach bei ihrer Ankunft im Nordirak in der Regel längeren Verhören unterzogen. Aufgrund dieser Repressionen ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl arabischer Flüchtlinge sich nicht bei den kurdischen Autoritäten registrieren lässt und versucht, ohne Zugang zum Oil-for-Food Programm irgendwie zu überleben. Die meisten der internierten arabischen Flüchtlinge versuchen irgendwann, zu meist erfolglos, nach Europa zu fliehen – wegen der fehlenden Zukunftsperspektive in den kurdischen Gebieten und aus Angst vor einem Angriff Saddam Husseins.
4. Die Situation turkmenischer und assyrischer Flüchtlinge aus dem Zentralirak entspricht im Wesentlichen derjenigen kurdischer Flüchtlinge der zweiten Gruppe. Turkmenische und assyrische/christliche Hilfsorganisationen/Parteien sind nicht in der Lage, diese Gruppe mit Wohnraum zu versorgen. (...)”
Einsender: OVG Sachsen

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: “Der Norden des Iraks (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya) bietet nicht nur für Kurden, sondern für alle Binnenflüchtlinge des Iraks eine sog. inländische Fluchtalternative, ungeachtet der Frage, ob sie dort über familiäre, gesellschaftliche oder politische Bindungen verfügen (wie Urteil vom 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -  [ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 21]).” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 30.10.2002 - A 2 S 1517/00 - (21 S., M2690)
VG Saarland: Hinreichende Verfolgungsgefahr wegen Asylantrag und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya) für besonders gefährdete Personen; inländische Fluchtalternative im Nordirak für Zentraliraker, wenn sie über ein Leben außerhalb der Flüchtlingslager ermöglichende gesellschaftlich-familiäre Bindungen im Nordirak verfügen und nicht durch PUK oder KDP gefährdet sind (st. Rspr.); inländische Fluchtalternative auch für junge, männliche, ledige und arbeitsfähige Kurden (Änderung der Rspr.).
Urteil vom 28.10.2002 - 3 K 76/02.A - (23 S., M2761)
VG Düsseldorf: Die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach weder der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung eine hinreichende Verfolgungsgefahr begründen (Urteil vom 19.7.2002 - 9 A 1346/02 - ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 21) rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 23.10.2002 - 16 L 4072/02.A - (8 S., M2756)
VG Düsseldorf: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt; inländische Fluchtalternative im Nordirak nur für Kurden mit persönlichen, wirtschaftlichen oder politischen Beziehungen; wirtschaftliches Existenzminimum in Flüchtlingslagern nicht gesichert.
Urteil vom 24.4.2002 - 16 K 6142/99.A - (10 S., M2711)

Länderbericht:
UNHCR: Es besteht keine Möglichkeit für irakische Flüchtlinge, in Syrien dauerhaft Schutz zu finden; daher sollten irakische Flüchtlinge nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Familieneinheit in Syrien herzustellen.
Überarbeitete Stellungnahme von UNHCR vom Oktober 2002 zum “Familiennachzug irakischer Flüchtlinge – Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit in Syrien?” (#9304)

Iran

Rechtsprechung:
BayVGH: Allein Übertritt zum christlichen Glauben löst keine Verfolgung aus.
Beschluss vom 3.7.2002 - 19 ZB 00.30868 - (5 S., M2717)
VG Münster: Asylanerkennung einer Schauspielerin, die an der heimlichen Produktion eines regimekritischen Filmes mitgewirkt hat.
Urteil vom 23.8.2002 - 11 K 1279/97.A - (7 S., M2768)
VG Münster: Asylanerkennung für aktive Anhänger Montazeris, deren Festnahme unmittelbar bevor stand.
Urteil vom 16.7.2002 - 11 K 3650/98.A - (7 S., M2767)
VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Unterstützung der Volksmudjaheddin.
Urteil vom 25.3.2002 - A 7 K 31330/99 - (13 S., M2771)

Länderberichte:
Amnesty international: Mitarbeiter der Forschungsgruppe “Ayandeh” werden an unbekanntem Ort festgehalten; eine von ihnen durchgeführte Meinungsumfrage hatte ergeben, dass 74% der Iraner einen Dialog mit den USA befürworten.
Urgent action (334/2002) vom 11.11.2002 (#9798)
Amnesty international: Abdollah Nouri, früherer Innenminister und Herausgeber der mittlerweile verbotenen Zeitung Khordad, freigelassen (engl.).
Bericht vom 6.11.2002: “Abdollah Nouri’s release welcomed, but all prisoners of conscience must also be released” (#9432)
Amnesty international: Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 1999 “sehr gewagt”, wonach der Besitz verbotenen Materials nicht zu Verfolgung führt (hier: “Die satanischen Verse” bzw. Gedichte von Neaamati); Justizsystem weist gravierende Mängel auf.
Stellungnahme vom 2.10.2002 an VG Koblenz - 8 K 643/01.KO - (3 S., #9778, M2666)

Dokumente von ecoi.net

Israel/Palästina

Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen der israelischen Armee, u. a. Zerstörungen von Häusern, in denen sich noch Menschen befanden; Verhinderung von Rettungseinsätzen (engl.).
Bericht vom 4.11.2002: “Shielded from scrutiny: IDF violations in Jenin and Nablus” (#9429)
Amnesty international: Palästinenser vom Staatssicherheitsgericht Gaza in Schnellverfahren wegen “Kollaboration” zum Tode verurteilt; er ist ein ehemaliger Mitarbeiter der israelischen Menschenrechtsorganisation “B’Tselem”.
Urgent action (207/2002-02) vom 29.10.2002 (#9802)
Committee to Protect Journalists: Der Photograph Hussam Abu Alan nach sechs Monaten, die er ohne Anklage in israelischem Gewahrsam verbrachte, freigelassen (engl.).
Bericht vom 22.10.2002: “Photographer released from detention” (#9283)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D GFK (Schutz durch andere UN-Organisationen) auf palästinensische Flüchtlinge.
Bericht vom Oktober 2002 (7 S., M2695)

Jordanien

Länderbericht:
Amnesty international: Büro der “Gesellschaft für Bürgerrechte” geschlossen, Gewerkschaftsmitglieder verhaftet (engl.).
Bericht vom 11.11.2002: “Right to freedom of expression and association denied” (#9477)

Dokumente von ecoi.net

Jugoslawien/Kosovo

Diakonie Mark-Ruhr: Keine Chance für friedliche Rückkehr von Minderheiten in den Kosovo
Flüchtlingsberatung der Diakonie Mark-Ruhr: Materialsammlung vom November 2002; inkl. Kurzprotokolle von Interviews mit Vertretern lokaler und internationaler Organisationen, Presseartikel, Fotos (16 S., M2788)

“(...) Seit 1999 hat die Flüchtlingsberatung den Kosovo bereist und sich vornehmlich während des jüngsten Aufenthalts im September 2002 mit dem derzeit so viel diskutierten Thema ”Rückkehr der Minderheiten in den Kosovo” beschäftigt. In den einzelnen Kommunen wurden die zuständigen Stellen für Minderheiten aufgesucht und Gespräche geführt.
(...) Die Infrastruktur des Kosovo ist nach wie vor stark beschädigt. Solange von internationalen Institutionen und Hilfsorganisationen keine Gelder zur Verfügung gestellt werden, um den Minderheiten das Leben und Überleben zu sichern, darf es keine Rückkehr in den Kosovo geben. Auf einer UNMIK und UNHCR-Liste sind 60 Übergangsheime aufgeführt, in denen Minderheiten nach ihrer Rückführung angeblich unterkommen können. Die Mitarbeiterinnen der Diakonie Mark-Ruhr haben die angegebenen Standorte aufgesucht. Fakt ist, dass es statt der 60 von UNMIK und UNHCR ausgewiesenen Unterbringungsmöglichkeiten nur ein einziges Übergangsheim gibt, das sich in Plementina im Kreis Obilic befindet. In vielen Gegenden ist die Volksgruppe der Roma absolut unerwünscht, so dass man für die Sicherheit der Menschen nicht garantieren kann. KFOR und UNMIK-Kräfte sollen zudem in den nächsten Jahren zahlenmäßig halbiert werden. Schließlich ist die medizinische Versorgung der Minderheiten nicht gewährleistet. Darüber hinaus haben Roma im Kosovo keinerlei Aussichten auf einen Arbeitsplatz. (...)”
Einsenderin: Christa Belabbes, Diakonie Mark-Ruhr

GGUA: Lebensbedingungen von Roma in Serbien und dem Kosovo
Dr. Brigitte Derendorf und Rüdiger Sagel (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender, Münster): Bericht vom 1.11.2002: “Bericht über eine Reise nach Serbien und in den Kosovo vom 20.–26.10.2002” (12 S., #9772, M2815)

“(...) Unsere serbische Begleiterin hat uns kurzfristig einen Termin mit dem Präsidenten des Roma-Vereins “Rom” Beograd, Dragan Stankovic, vermittelt.
Wir treffen Herrn Stankovic im Haus des Vereins in der Gospodara Vucica im Stadtteil Vracar. (...) Von Herrn Stankovic erfahren wir, daß in Belgrad gut 100 000 Roma leben und daß es hier allein etwa 60 Roma-Organisationen gibt. Sein Verein finanziere sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, staatliche Zuwendungen gebe es nicht. Wir befragen Herrn Stankovic gezielt nach der Situation der Roma- Rückkehrer aus Deutschland. Alle folgenden Informationen gehen auf ihn zurück:
Es sind in Belgrad bzw. in der BR Jugoslawien bisher noch keine Voraussetzungen für die Aufnahme von Rückkehrern geschaffen worden. Nach ihrer Ankunft erhalten sie keinerlei finanzielle Unterstützung vom jugoslawischen Staat, keine Sozialhilfe, keine Unterkunft, es stehen für die Kinder keine Schulen zur Verfügung, es gibt keine (bezahlbare) medizinische Versorgung, keine Arbeitsplätze. Viele leben vom Müll. Entgegen Berichten in Deutschland hat die Regierung keine Aufnahmelager für Roma vorbereitet. Die meisten haben ihren gesamten Besitz für die Flucht verkauft und besitzen jetzt gar nichts mehr. Es werden nach Abschluß des neuen Rückübernahmeabkommens zwischen Berlin und Belgrad 35 000 Rückkehrer aus Deutschland erwartet. Jeden Tag werden Roma aus Deutschland abgeschoben. Die meisten von ihnen besitzen nur das, was sie im Reisegepäck mitnehmen durften. Ohne die Hilfe der ansässigen Roma wären sie gezwungen, auf der Straße zu leben. Rückkehrer, die aus Belgrad stammen oder die nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, landen gewöhnlich in einem der 146 Roma- Camps bzw. Slums in und um Belgrad. Für rückkehrende Roma aus Serbien und Montenegro ist es kein Problem, sich registrieren zu lassen und eine Licna Karta zu erhalten. Nicht aus der BR Jugoslawien stammende Ehegatten bekommen ebenfalls jugoslawische Papiere.
Einige von Herrn Stankovic herbeigerufene Roma sind bereit, uns anschließend durch ein Roma-Camp zu führen, in dem auch einige aus Deutschland abgeschobene Roma leben und in dem die EU mit viel Geld einen Kindergarten errichtet habe, diesen aber weder an die Wasser- noch Stromversorgung angeschlossen und den sie auch nie selbst betrieben habe. Die beiden Holzgebäude stünden jetzt wie Fremdkörper am Rande des Camps.
Das Camp heißt “Deponije” und befindet sich nahe dem unteren Ufer der Donau an der Pancevo-Brücke an der Vuka Vrcevica. Hinter dem Gelände befindet sich eine Zementfabrik. Im Camp leben 186 Familien, insgesamt 962 Menschen, davon etwa 567 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (diese Zahlen wurden von “Rom” Beograd Ende September diesen Jahres ermittelt). Der Name “Deponije” ist nicht etwa ein historischer, vielmehr leben die Menschen hier tatsächlich auf dem Müll. Die Halde wird zwar nicht mehr beliefert, aktiv genutzt wird jedoch die Sickergrube. Gerade als wir den Ort verlassen wollen, fährt ein Tankwagen Jauche aus der Stadt an und läßt sie in die Grube ab.
(...) Überall quillt der Müll hervor, es stinkt. Die “Häuser” sind alle aus Ziegeln, Holz, Schrott und Pappe zusammengebaut. Die meisten sind von innen feucht, oft dringt das Wasser nicht nur durch Dach und Wände, sondern drückt sich auch von unten durch den Boden. Die Häuser bestehen aus einem oder zwei sehr kleinen Räumen sowie einem kleinen offenen Vorraum, der als Küche dient. Wasser gibt es nur außerhalb der Häuser, als Toiletten dienen Bretterverschläge mit einem Loch in der Erde. Einen Kinderspielplatz gibt es, auch auf dem Platz des erwähnten EU-Kindergartens, nicht. Dieser besteht aus einem größeren und einem kleineren Holzhaus und ist lediglich mit ein paar Stühlen und Tischen ausgestattet; er ist nicht in Betrieb. Eine Schule gibt es auch in größerer Entfernung nicht. Nach Aussagen von Bewohnern besucht keines der Deponie-Kinder eine Schule.
(...) Familie S. ist im Februar diesen Jahres aus Dortmund-Wickede abgeschoben worden. Sie hatten seit 1994 in Deutschland gelebt und hier vergeblich Asyl beantragt. Die Familie hat drei Kinder, von denen das jüngste vor vier Jahren in Deutschland geboren ist. Die beiden älteren, ein 17jähriger Junge und ein 15jähriges Mädchen haben in Dortmund die 9. bzw. 7. Klasse einer Hauptschule besucht. Der Junge hätte in diesem Sommer seinen Hauptschulabschluß gemacht. Seit ihrer Ankunft in Belgrad haben sie keine Schule mehr besucht, denn sie sprechen beide kein serbisch und können auch die Schrift nicht schreiben. Eingliederungshilfen für rückkehrende SchülerInnen gibt es in Jugoslawien nicht. (...)
Die Eltern berichten, sie hätten bei der Ausländerbehörde vor ihrer Rückkehr nach finanziellen Hilfen gefragt. Dies sei aber abgelehnt worden. Sie hätten von ihren Sachen nur mitnehmen dürfen, was in ihre Koffer gepaßt hätte. Nach ihrer Ankunft am Belgrader Flughafen seien sie in eine große Halle geführt und nach dem Grund ihres Aufenthalts in Deutschland gefragt worden. Anschließend habe man sie gehen lassen. Eine Unterkunft oder finanzielle Hilfen habe man ihnen nicht angeboten. Für ihre Ausreise nach Deutschland hätten sie damals ihr eigenes kleines Haus und ihren gesamten Besitz verkauft. Das Haus, in dem sie jetzt lebten, gehöre dem Bruder des Familienvaters. Sie wüßten nicht, wie lange sie hier noch wohnen dürften. Das Haus hat ein ca. 20 qm großes Zimmer und einen Vorraum. Das gesamte Haus sei 36 qm groß. Es ist in einem vergleichsweise guten Zustand. Die Einrichtung besteht aus richtigen Möbeln. Die Familie lebt von dem, was der Vater als Gelegenheitsarbeiter verdient. Der 17jährige Sohn konnte bisher keine Arbeit finden.
(...) Weitere Roma-Camps können wir aus Zeitgründen in Belgrad nicht mehr besuchen. Doch sehen alle, an denen wir vorbeifahren, ähnlich aus wie die “Deponije”. (...)”
Einsender: GGUA, Münster

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: “Angehörigen der Roma und Ashkali steht ebenso wie den albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo, der staatsrechtlich nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien gehört, auf Grund der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN- Zivilverwaltung eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die noch festzustellenden Übergriffe des albanischstämmigen Bevölkerungsteils stellen die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht grundsätzlich in Frage.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.4.2002 - 3 KO 264/01 - (34 S., M2760)
VG Münster: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen intensiver medizinischer Behandlungsbedürftigkeit bei Mehrfacherkrankung verbunden mit Pflegebedürftigkeit und fehlender Mobilität.
Urteil vom 14.6.2002 - 4 K 1717/01.A - (5 S., M2764)

Länderberichte:
ECMI - European Centre for Minority Issues: Zur Gesundheitsversorgung und sozialen Programmen im Kosovo (engl.).
Bericht vom Oktober 2002: “Kovoso/A standing technical working group: Ninth meeting Health and social welfare” (#9310)
Dr. Stjepan Pervan: In den Nachfolgeländern des ehemaligen Jugoslawiens gibt es nur in Universitätskliniken psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Kriegstraumatisierte; niedergelassene Psychotherapeuten gibt es praktisch nicht.
Schreiben vom 23.9.2002 an Rechtsanwalt Wendl, Wiesbaden (1 S., #9779, M2784)
ICMPD-IOM Kosovo Information Project: Psychiatrisch-psychologische Therapien sind im Kosovo wegen mangelnder Kapazitäten nicht möglich; Besserung wird erst im Jahr 2005 erwartet; zur Verfügbarkeit von Medikamenten gibt es widersprüchliche Aussagen.
Bericht / “Client Answer Template” vom 20.8.2002 (4 S., #9780, M2652)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Zum Rückübernahmeabkommen; für Abschiebungen ins Kosovo gelten die bisherigen Erlasse.
Erlass vom 11.10.2002 - 14.1 / VI.2.1 - 138 - (4 S., M2780)
BMI: Rückübernahmeabkommen nicht anwendbar auf Personen aus Kosovo; Minderheitenangehörige aus Kosovo bis auf weiteres nicht in das restliche Gebiet der BR Jugoslawien abzuschieben.
Begleitschreiben zum Rückführungsabkommen vom 25.9.2002 - A4 - 125 610.YUG/1 - (2 S., M2781)
Rückübernahmeabkommen zwischen der BR Deutschland und der BR Jugoslawien einschließlich Durchführungsprotokoll.
Abkommen vom 16.9.2002 - BGBl II 2002, 2762 - (28 S., M2698)

Dokumente von ecoi.net

Kamerun

Länderbericht:
Amnesty international: Ehemaliger Geschäftsführer der Human Rights Defence Group (HRDG) in Ayukaba vermutlich wegen seines Eintretens für die Rechte der anglophonen Landesteile inhaftiert (engl.).
Bericht vom 25.10.2002: “Human rights defender and political activists arrested and held in prison” (#9224)

Kongo, Dem. Rep.

SFH: Frauen als Opfer von systematischer sexueller Gewalt
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bericht vom September 2002: “Situation der Frauen im regierungskontrollierten Gebiet” (17 S., #9713, M2731)

“(...) In der Demokratischen Republik Kongo ist momentan keine Verfassung in Kraft. Als Laurent Désiré Kabila 1997 an die Macht kam, hob er die Verfassung von Zaire auf. In dieser war die Frau dem Mann unterstellt und von ihm abhängig. Der Code zaïrois de la famille verlangte von der Frau ihrem Ehemann zu gehorchen, welcher als Oberhaupt des Haushalts angesehen wurde. Die Frau konnte selbstständig keine rechtlichen Verfahren einleiten. Im Vorschlag zur neuen Verfassung ist die Frau dem Mann gleichgestellt. Im Moment besteht in der Demokratischen Republik Kongo jedoch weder eine demokratische Gewaltenteilung noch eine von der Exekutive unabhängige Rechtssprechung. Die geltenden gesellschaftlichen Normen entsprechen im Grossen und Ganzen der diskriminierenden alten Verfassung.
Frauen brauchen auch heute die Zustimmung ihres Ehemannes, um ein rechtliches Verfahren einleiten zu können. Rechtliche Dispute werden oft innerhalb der Familien oder Gemeinschaften beigelegt. Sexuelle Gewalt und sexueller Missbrauch sind zwar verboten, haben aber kaum rechtliche Konsequenzen. Im privaten Umfeld erzählen Frauen selten von erfahrenen Gewalttaten, noch seltener gelangen sie damit an die Justiz. Einerseits ist die Angst vor sozialer Stigmatisierung und vor Vergeltungen sehr gross, andererseits werden solche Konflikte häufig durch informelle Vereinbarungen und einer Verheiratung der Frau mit dem Täter ‘gelöst’.
(...) Eine von drei Frauen in der Demokratischen Republik Kongo verliert ihre Jungfräulichkeit durch Gewaltanwendung. Sexuelle Gewalt wird von den meisten am Konflikt beteiligten Armeen und bewaffneten Gruppierungen als Kriegswaffe eingesetzt. Die Menschenrechte der Frauen werden von allen Parteien regelmässig verletzt. Indem die Sexualität der Frauen gewaltsam kontrolliert wird, manifestiert sich die Kontrolle über die Frau und damit über die ganze soziale Gemeinschaft, die sie repräsentiert. Laut Amnesty International ist sexuelle Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo “häufig ein grausiger, ritualisierter Prolog eines Mordes. Im Osten der Demokratischen Republik Kongo wurden viele Frauen, die im Konflikt umkamen, völlig nackt und mit den Spuren einer Vergewaltigung vorgefunden.” Hier ist die Situation durch die Kriegsunsicherheit und die wechselnden Allianzen besonders schlimm und in letzter Zeit hat die Gewalt gegen Frauen noch zugenommen. (...) Frauen sind verletzlich, da ihre Arbeit sie vielfach zwingt, ungeschützte Orte aufzusuchen. Immer wieder werden Mädchen und Frauen bei der Feldarbeit oder beim Holzsammeln überfallen, vergewaltigt, für einige Tage oder Monate entführt und sexuell oder als Arbeitskräfte in den Lagern der Kämpfer missbraucht. Frauen berichten von grausamen und unmenschlichen Behandlungen, beispielsweise von Vergewaltigern, welche ihre Opfer im Genitalbereich verletzen und verstümmeln. Frauen werden mit Rasierklingen, Stöcken und anderen Gegenständen misshandelt, einige sogar mit einem in die Vagina eingeführten Gewehr erschossen.
(...) Auch im regierungskontrollierten Gebiet sind Entführungen und Sexsklaverei, systematische Vergewaltigung, Folter und Frauenhandel ein grosses Problem. Frauen werden von Angehörigen der Sicherheitskräfte der Regierung und der alliierten Truppen regelmässig missbraucht. Der Zusammenbruch der politischen, sozialen und ökonomischen Infrastrukturen und massive Fluchtbewegungen schwächen die allgemeine Sicherheitslage. Es bestehen keine öffentlichen Einrichtungen, welche den Frauen die Verarbeitung ihrer Erfahrung ermöglichen und sie bei rechtlichen Schritten gegen die Täter unterstützen würden. Nur selten werden Hilfeleistungen von organisierten Frauengruppen oder von internationalen NGOs angeboten.
Das Risiko vergewaltigt zu werden, schränkt die Bewegungsfreiheit der Frauen vor allem nachts stark ein. ZeugInnen berichten von zahlreichen Vergewaltigungen in Kinshasa und in der Provinz Bas-Congo, die von den Sicherheitskräften der Regierung und von den Truppen der alliierten Nachbarstaaten begangen wurden. In Kinshasa sind Mädchen, die auf der Strasse leben, ein speziell verletzliches Ziel. Die Prostitution von Kindern ist zwar verboten, kommt aber in Kinshasa häufig vor. Berichte erzählen von achtjährigen Mädchen, die zur Prostitution gezwungen werden um ihren Familien ein Einkommen zu ermöglichen. Obdachlose Kinder werden von den Sicherheitskräften missbraucht und ausgenutzt. Die Bevölkerung des Kasaï Oriental spricht von einer Situation des “generalisierten Inzests”, da Mütter und Töchter von denselben Männern der Forces Armées Congolaises (FAC) vergewaltigt werden. Die kulturellen Normen dieser Gruppe setzen das Verbrechen von fremden Männern an Müttern und Töchtern mit familiärem Inzest gleich. Die Familien leben in ständiger Angst vor dem Tod, den sie als Bestrafung für den Bruch dieses traditionellen Tabus erwarten. Mädchen werden von Soldaten der Forces Armées Congolaises entführt, für Hausarbeit eingesetzt und sexuell benutzt.
Sexuelle Gewalt gegen Frauen wird ausserdem als Foltermethode in den Gefängnissen, zur Einschüchterung von Aktivistinnen der Zivilgesellschaft und als Mittel der Erpressung eingesetzt.
Nicht nur Mitglieder von bewaffneten Streitkräften, sondern zunehmend auch andere Männer in Machtpositionen – beispielsweise Polizisten – nutzen das Klima der Gewalt und Straflosigkeit um Frauen sexuell auszunutzen. HRW berichtet von der Vergewaltigung einer Kriegswitwe durch einen Polizisten. Er wurde zwar nach ihrer Beschwerde auf einen anderen Posten versetzt, nur um von einem Mann ersetzt zu werden, der bald seinerseits begann sie sexuell zu belästigen. Die Frau kommentierte resigniert: “Man kann nirgends hin, um sich zu beschweren – alles ist korrupt.”
(...) Traditionellerweise werden in der Demokratischen Republik Kongo bei psychischen Problemen und Krankheiten keine Spezialisten aufgesucht. Die Betroffenen werden von ihren Familien versorgt und mit traditionellen Methoden behandelt. In ruralen Gebieten ist eine psychotherapeutische Behandlung nicht möglich. Ob in Kinshasa adäquate Behandlungsmöglichkeiten für Schizophrenie, Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen existieren, ist nicht klar. Einige private Spitäler und Gesundheitszentren – zum Beispiel das Kakuambi Centre – bieten Plätze für psychiatrische und psychologische Behandlung an. Öffentliche Einrichtungen gibt es nur wenige und ihr Zustand ist fragwürdig. Das Neuropsychiatrische Zentrum der Universitätsklinik Kinshasa (Centre Neuro/Psycho/Pathologique, CNPP) ist laut einem Bericht des UK Home Office zerfallen und kann nur gerade 40-50 Patienten behandeln. Ausserdem müssen auch hier die Behandlungskosten von den PatientInnen selbst getragen werden. Nur bei akuter Suizidgefährdung wird mittellosen PatientInnen geholfen.
Selten sprechen traumatisierte Frauen überhaupt über ihre Erfahrungen. Wie schon ausgeführt, sind Vergewaltigungen und die damit verbundenen psychischen und physischen Folgen ein gesellschaftliches Tabu. Im Osten der Demokratischen Republik Kongo sprechen die Frauen häufiger und bereitwilliger darüber und sie organisieren sich in aktiven Frauenorganisationen. Die kollektive und systematische Natur der Verbrechen hebt das gesellschaftliche Tabu auf. Speziell ausgerichtete Behandlungsmöglichkeiten und ausgebildetes Personal sind jedoch auch hier kaum vorhanden. (...)”
Einsender: Schweiz. Flüchtlingshilfe

Länderbericht:
UN Secretary-General: Zur politischen Entwicklung und zur Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom 18.10.2002: “Twelfth report of the Secretary- General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo S/2002/1188” (#9295)

Dokumente von ecoi.net

Kuba

Deutsche Botschaft Havanna: Verweigerung der Wiedereinreise durch kubanische Behörden
Schreiben der Deutschen Botschaft Havanna an die Ausländerbehörde Dresden vom Juni 2002 (laut Auskunft des Einsenders, Schreiben ist undatiert) (1 S., #9752, M2692)

“...kubanische Staatsangehörige benötigen sowohl für die Ausreise als auch für die Wiedereinreise nach Kuba eine Genehmigung (Permiso de Salida). Eine Abschiebung des o. g. kubanischen Staatsangehörigen hat ohne Wiedereinreisegenehmigung, die von der kubanischen Botschaft in Berlin erteilt werden muss, keine Aussichten auf Erfolg, weil eine Einreise nach Kuba von den kubanischen Behörden verweigert wird. Der Deutschen Botschaft ist bekannt, dass die Kubanische Botschaft in Berlin Anträge auf Erteilung einer Rückkehrerlaubnis nach Kuba zwar pro forma annimmt, in der Praxis jedoch nicht weiter bearbeitet und keine Wiedereinreisegenehmigungen erteilt. Die Chancen, für den o. g. eine Rückkehrerlaubnis zu erhalten, sind somit als sehr gering einzuschätzen. (...)”
Einsender: RA Ton, Dresden

Libanon

Länderbericht:
Amnesty international: Ein vom UNHCR anerkannter Flüchtling aus Tunesien, Sympathisant der verbotenen “Ennahdah”, von Abschiebung bedroht.
Urgent action (325/2002) vom 4.11.2002 (#9801)

Liberia

Länderberichte:
Amnesty international: Regierungstruppen und paramilitärische Einheiten werden für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht (engl.).
Bericht vom 22.11.2002: “The UN Security Council should accord highest priority to protection of human rights” (#9663)
Amnesty international: Menschenrechtsaktivist Aloysius Toe wegen “Verrats” angeklagt (engl.).
Bericht vom 5.11.2002: “Leading human rights activist charged with treason must be released” (#9431)
Reporters Sans Frontières: Nach vier Monaten Haft an einem geheimen Ort soll der Journalist Hassan Bility freigelassen werden (engl.).
Bericht vom 29.10.2002: “President agrees to release journalist Hassan Bility” (#9334)

Dokumente von ecoi.net

Mauretanien

Länderbericht:
Amnesty international: Sklaverei ist nur auf dem Papier seit 1981 verboten, praktische Schritte gegen die Sklaverei wurden nie unternommen (engl.).
Bericht vom 7.11.2002: “A future free from slavery?” (#9434)

Mazedonien

Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur staatlichen Minderheitenpolitik (engl.).
Bericht vom 31.10.2002: “The Role of Community Policing in Building Confidence in Minority Communities” (#9693)
UNHCR: Zum Wehrdienst in Mazedonien, insbesondere zur Situation ethnischer Albaner in der mazedonischen Armee.
Stellungnahme vom 30.10.2002 an den Unabhängigen Bundesasylsenat: Mazedonien – Wehrdienst (#9421)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verbesserung der Menschenrechtslage seit Friedensabkommen von Ohrid; weiterhin aber rechtswidrige Aktionen der Polizei; rassistische Übergriffe gegen Roma, Türken, Serben und Vlachen.
Lageübersicht vom Oktober 2002 – Update (33 S., #9782, M2752)

Nigeria

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Pakistan

Amnesty international: Anti-Terrorismus-Gesetz per Dekret verschärft: Beim Verdacht auf terroristische Straftaten können Personen zukünftig bis zu einem Jahr ohne Anklagen und Gerichtsverfahren in Gewahrsam gehalten werden (engl.).
Bericht vom 19.11.2002: “No need for more laws to fight political violence” (#9609)

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Rumänien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Polizeibrutalität und Diskriminierung bleiben für die Situation der Roma prägend; Erlass, der Strafen für illegales Verlassen des Staatsgebietes vorsieht, könnte Roma besonders treffen.
“Kurzinfo zu Roma in Rumänien, Stand September 2002“ vom 24.10.2002 (2 S., #9301, M2733)

Russland

VG Neustadt a.d.W.: Keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Urteil vom 28.8.2002 - 8 K 2476/01.NW - (15 S., M2724)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil betrifft die Familie eines tschetschenischen Arztes, die nach verschiedenen Übergriffen auf Familienangehörige geflüchtet ist. Das Bundesamt hat sie als Flüchtlinge gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Der Bundesbeauftragte hat dagegen Anfechtungsklage erhoben, in erster Linie mit der Begründung, es bestehe eine inländische Fluchtalternative in anderen Regionen der Russischen Föderation.
Das VG lehnt die Klage des Bundesbeauftragen ab und bestätigt die Flüchtlingsanerkennung. Es ist der Auffassung, dass für Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet ist.
Diese Entscheidung hat das OVG Rh-Pf. mit Beschluss vom 31.10.2002 - 6 A 11554/02.OVG - (6 S., M2725) bestätigt. Dem Bundesbeauftragen ist es nach Auffassung des OVG nicht gelungen, hinreichend darzulegen, dass die Tatsacheneinschätzung des VG unzutreffend ist. Nachfolgend dokumentieren wir Auszüge aus dem Urteil des VG Neustadt a.d.W.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Förderation festgestellt. (...)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Beigeladenen vorverfolgt aus der Heimat ausgereist. (...)
Die Beigeladene zu 1) hat sehr detailliert und glaubhaft ihr Verfolgungsschicksal bzw. dasjenige ihrer Familie in der mündlichen Verhandlung schildern können. Das Gericht hat im Hinblick auf diese umfassende und praktisch widerspruchsfreie Schilderung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrages. Gerade die Tätigkeit ihres Mannes als Arzt im Kriegsgebiet macht eine Verfolgungsgefahr vorliegend wahrscheinlich. Die Einflussnahme der Kriegsparteien auf das medizinische Personal ist in Konflikten derartiger Dimension naheliegend und erschließt sich für das Gericht auch aus anderen Verfahren sowie der allgemeinen Berichterstattung. Die geschilderten Erlebnisse lassen zudem eine konkrete Gefährdung sowohl von Seiten der russischen Sicherheitskräfte als auch der tschetschenischen Rebellen erwarten. Diese Gefährdungslage ist auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts auch hinsichtlich der gesamten engeren Familie anzunehmen.
Auch bestand im Zeitpunkt der Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative im Bereich der (sonstigen) Russischen Förderation.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt voraus, dass das verfolgungsfreie Gebiet ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes gefahrlos erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001, EZAR 203 Nr. 15), dort hinreichende Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung durch den Verfolgerstaat besteht und der Vorverfolgte dort auch nicht beachtlich wahrscheinlich (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 ff.) durch andere Nachteile und Gefahren in eine so am Herkunftsort nicht bestehende ausweglose Lage gerät.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation hinreichende Sicherheit vor einer politischen Verfolgung bestanden hätte und dieses verfolgungsfreie Gebiet ohne Inanspruchnahme ausländischen Schutzes hätte erreicht werden können.
Zumindest wären die Beigeladenen nämlich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation beachtlich wahrscheinlich durch andere, so am Herkunftsort nicht bestehende, von ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommende Nachteile und Gefahren in eine ausweglose Situation geraten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelungen wäre, das Existenzminimum in zumutbarer Weise sicherzustellen.
Realistische Arbeitsmarktchancen für Flüchtlinge aus Tschetschenien bestehen innerhalb der Russischen Föderation nur in Moskau und anderen Großstädten (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, “Der Tschetschenien-Konflikt” – Erkenntnisse des Länderseminars; Stand: Januar 2001).
Andererseits wird jedoch jedenfalls in weiten Teilen der Russischen Föderation und insbesondere gerade in großen Städten der Zuzug von Tschetschenen durch administrative Maßnahmen, wie insbesondere die Versagung der Zuzugsgenehmigung (fortwirkendes System der “Propiska”) verhindert oder zumindest wesentlich erschwert (AA, Ad-hoc-Bericht Tschetschenien sowie Lagebericht vom 28. August 2001, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O.; ai, Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001 [8 S., L9800]; IGFM vom 20. Dezember 2000 an VG Schleswig). Dass es innerhalb der Russischen Föderation wesentliche regionale Unterschiede bei der Behandlung bzw. Akzeptanz von Flüchtlingen aus Tschetschenien gäbe, ist auch dem Auswärtigen Amt nicht bekannt; dieses geht vielmehr davon aus, dass die diesbezüglichen Einschätzungen auf die gesamte Russische Föderation zutreffen (Auskunft an VG Schleswig vom 23. November 2000).
Sind danach Flüchtlinge aus Tschetschenien im Normalfall von einem legalen Aufenthalt in den großen Städten abgeschnitten, so mag es ihnen zwar in einer Vielzahl von Fällen rein faktisch möglich sein, dort illegal zu leben, um das Lebensnotwendige verdienen zu können.
Darauf kann hier indessen rechtlich nicht verwiesen werden, da diese Alternative die Gefahr beinhaltet, aus Anlass des illegalen Aufenthaltes von der Polizei aufgegriffen und mit Maßnahmen von Misshandlungen über konstruierte Anklagen bis hin zur “Abschiebung” nach Tschetschenien überzogen zu werden (vgl. etwa AA, Lagebericht vom 28. August 2001 und Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom 24. April 2001; ai, Stellungnahme zum Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 08. Oktober 2001 [7 S., M1297] und Auskunft an VG Ansbach vom 12. Januar 2001; IGFM an VG Schleswig vom 20. Dezember 2000, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch etwa VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2001, 10 K 99.33535).
Können Flüchtlinge aus Tschetschenien nach alledem nicht darauf verwiesen werden, sich zum Erwerb des Lebensnotwendigen illegal an einem Ort aufzuhalten, an dem entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bestehen, so verbliebe für sie letztlich nur noch der Versuch, an einen Ort auszuweichen, an dem sie sich legal aufhalten dürfen und zudem ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten können.
Da indessen solche Orte zwar hier und da existieren mögen, jedoch auch von den vorzitierten Stellen und Einrichtungen nicht konkret benannt werden können, käme eine Suche hiernach letztlich einem unkalkulierbarem Risiko gleich, so dass hierauf rechtlich nicht verwiesen werden kann. Dies um so weniger, als bei dieser Suche nach Lage der Dinge auch in den Durchgangsorten sowie auf den benutzten Verkehrswegen bzw. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die stets aktuelle Gefahr bestünde, als Tschetschene in Kontrollen der Sicherheitskräfte zu geraten, und dabei asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt zu werden, womit von einer gefahrlosen Erreichbarkeit des entsprechenden Ortes nicht die Rede sein kann.
Darüber hinaus steht der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG auch nicht etwa eine zwischenzeitliche Entschärfung der Lage mit der Folge entgegen, dass zumindest bei heutiger Rückkehr in die Russische Föderation hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung bestünde. Angesichts eines sich nach den Anschlägen vom 11. September 2001 abzeichnenden Wertewandels in der internationalen Gemeinschaft die zulässigen Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit betreffend und des damit erheblich gewachsenen Handlungsspielraumes für die russische Regierung bei der Bekämpfung echter und vermeintlicher Terroristen (vgl. etwa FAZ vom 18. September 2001 “Freie Hand für Putin” sowie den Spiegel vom 24. September 2001 “Blutiger September”) dürfte vielmehr das Gegenteil der Fall sein. Dies belegt auch die jüngste Presseberichterstattung (vgl. etwa Frankfurter Rundschau vom 05. Januar 2002 “Kämpfe in Tschetschenien gehen mit Härte weiter” und vom 03. Juni 2002 “In Tschetschenien dauern Krieg und Terror an”).
Auch die neueste Auskunftslage bestätigt diese Einschätzung der Kammer: Zunächst hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme (Informationszentrum Asyl, “Der Tschetschenien-Konflikt”, Stand: Juni 2002) festgestellt, das den Vertriebenen des sogen. 2. Tschetschenienkrieges eine legale Binnenmigration innerhalb der Russischen Förderation praktisch nicht mehr möglich ist und durch die aktuelle Entwicklung in Inguschetien insbesondere auch diese Nachbarrepublik kaum noch als echte Fluchtalternative angesehen werden könne. Durch die Wahl des ehemaligen Geheimdienstgenerals Murat Sjasikow im April 2002 wurde ein “kremlfreundlicher” Machtwechsel in Inguschetien vollzogen, der bereits zu konkreten Auswirkungen führte. So wurde in einem Memorandum vom 29. Mai 2002 die Rückkehr der tschetschenischen Binnenflüchtlinge nach Tschetschenien avisiert, was bereits zu einem erhöhten Druck auf diese geführt hat (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 11 f.; International Herald Tribune vom 11. Juni 2002 “Chechen refugees at risk”; Frankfurter Rundschau vom 03. Juni 2002 “Die Männer verschwinden – In Tschetschenien dauern Krieg und Terror an”). Ohnehin gibt es für tschetschenische Flüchtlinge in den Lagern von Inguschetien “nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe” (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom 07. Mai 2002), so  dass der Aufenthalt auch aus diesem Grund besonders problematisch ist.
Diesen Erkenntnissen entsprechend erklärte auch das Bundesamt für die Beklagte gegenüber dem Gericht, dass von einer echten Fluchtalternative nach dem 11. September 2001 nicht mehr ausgegangen werden könne, da die theoretische Möglichkeit der freien Wohnortwahl praktisch nicht gegeben sei; es komme daher besonders auf die persönliche Glaubwürdigkeit der jeweiligen Antragsteller an (Schreiben vom 28. Mai 2002 an das VG Neustadt/W. - 8 K 1024/02.NW -).
Ungeachtet der Wohnsitzproblematik geht hiermit in Übereinstimmung auch amnesty international seit dem 11. September 2001 allgemein von fehlenden Rückkehrmöglichkeiten in die Russische Föderation aus, da es grundsätzlich in allen Teilen Russlands zu Übergriffen gegen Tschetschenen kommen könne (ai, Auskunft an VG Braunschweig vom 20. Februar 2002 [7 S., M1717]). Auch das Auswärtige Amt (vgl. Ad-hoc-Bericht Tschetschenien vom 07. Mai 2002) berichtet von jederzeit möglichen, “diskriminierenden Kontrollmaßnahmen” und einer äußerst restriktiven Registrierungspraxis der Behörden für Tschetschenen, die etwa eine legale Umsiedlung nach Moskau unmöglich mache. Überdies wird nunmehr auch in der internationalen Presse von zwangsweisen Rückführungen nach Grosny berichtet (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 13.7.2002: “Schließung von Lagern für tschetschenische Vertriebene”). (...)”
Einsender: RA Veit, Trier

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Regionale Gruppenverfolgung von Tschetschenen von September 1999 bis Februar 2000; heute keine Gruppenverfolgung mehr, aber viele asylrelevante Übergriffe russischer Soldaten gegenüber tschetschenischer Zivilbevölkerung durch Festnahmen, Misshandlungen, Tötungen oder Vergewaltigungen; keine inländische Fluchtalternative in Inguschetien oder der sonstigen Russischen Föderation (mit ausführlicher Darstellung der Auskunftslage).
Urteil vom 16.9.2002 - 4 A 303/01 - (19 S., M2735)
VG Braunschweig: Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer härteren Bestrafung wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit bei Desertion; inländische Fluchtalternative für tschetschenischen Volkszugehörigen jedenfalls bei arbeitsfähigen Mann mit guter Ausbildung eröffnet.
Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - (10 S., M2750)

Länderberichte:
Amnesty international: Frauen in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen werden häufig Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 29.10.2002: “Violence against women” (#9321)
International Helsinki Federation for Human Rights: Bei der Polizei und anderen Sicherheitskräften ist Rassismus gegen Tschetschenen und andere Volksgruppen aus dem Kaukasus weit verbreitet (engl.).
Bericht vom 28.10.2002: “Memorandum to the OSCE Backlash feared against ethnic Chechens and other minorities following the hostage-taking of 23 October – 26 October 2002” (#9328)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Situation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation ist katastrophal; Bericht basierend auf den Recherchen der Organisation “Migracija i Pravo” (”Migration und Recht”); Diskriminierung, willkürliche Festnahmen sind an der Tagesordnung.
Stellungnahme vom 2.10.2002 an VGH Baden-Württemberg (17 S., #9767, M2675)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Aussetzung der Abschiebungen von Tschetschenen; betroffene Personen sollen Asylfolgeantrag stellen.
Erlass vom 11.11.2002 (1 S., M2810, Auszug)
Senat für Inneres Berlin: Aussetzung der Abschiebung von Tschetschenen bis 31.12.2002.
Mitteilung vom 8.11.2002 (1 S., M2738)
IM NRW: Keine kurzfristige Terminierung von Abschiebungen von Tschetschenen bis zur Vorlage eines neuen Lageberichts des AA, um Asyl(folge)antrage zu ermöglichen; Aussetzung der Abschiebung bis zur Mitteilung des Bundesamtes über Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Erlass vom 4.11.2002 - 14/44382 - R 4 - (2 S., M2737, schlechte Vorlage)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Somalia

Länderbericht:
UN Secretary-General: Zur allgemeinen Lage.
“Report of the Secretary-General on the situation in Somalia S/2002/1201” vom 25.10.2002 (#9453)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Münster: Asylanerkennung eines jungen Tamilen wegen Festnahme und Misshandlung; keine Maßnahme zur Terrorbekämpfung mehr, da die Misshandlungen wegen tamilischer Volkszugehörigkeit erfolgten.
Urteil vom 16.10.2002 - 9 K 1115/99.A - (10 S., M2770)
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen breiter Berichterstattung in verschiedenen Medien über Abschiebungsversuche und Solidaritätsbekundungen.
Urteil vom 24.6.2002 - 4 K 114/02.A - (16 S., M2664)

Dokumente von ecoi.net

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Neun ethnische Dinka, darunter Verwaltungsbeamte, in Arweil (Nord-Bahr el-Ghazal) festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Khartum in Haft.
Urgent Action (339-2002) vom 20.11.2002 (#9800)
Amnesty international: Fünf Männer nach Verurteilung wegen Bankraubs zum Tode verurteilt; vor der Hinrichtung sollen ihnen durch “Kreuzamputation” Hände und Füße amputiert werden.
Urgent Action (EX-85/02) vom 19.11.2002 (#9799)
International Crisis Group: Zum Stand der Friedensverhandlungen; umfangreiche Hintergrundinformationen zu Kampfhandlungen in verschiedenen Provinzen und zur bewussten Behinderung von Hilfsoperationen durch die Bürgerkriegsparteien (engl.).
Bericht vom 14.11.2002: “Ending Starvation as a Weapon of War in Sudan” (#9633)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine hinreichende Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung wegen christlichen Glaubens; keine hinreichende Verfolgungsgefahr, wenn die Taufe lediglich als Bestätigung des christlichen Bekenntnisses, nicht jedoch als Apostasie vom Islam angesehen wird; Bestrafung wegen Desertion nicht asylrelevant, wenn der Betroffene nicht als Regimegegner hervorgetreten ist; keine hinreichende Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und Asylantrag in Deutschland.
Urteil vom 22.10.2002 - 2 L 2583/00 - (20 S., M2705)
OVG Nieders.: Abschiebungsandrohung nach Syrien ist bei staatenlosen Kurden nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf unabsehbare Zeit tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen.
Beschluss vom 24.6.2002 - 2 LA 122/02 - (4 S., M2704)
OVG Nieders.: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der Yekiti-Partei nach Inhaftierung und Folter und erneut drohender Verhaftung; die erfolgreiche Flucht aus Syrien – auch über einen risikoreichen Weg – spricht nicht zwingend gegen eine drohende Verfolgung durch Sicherheitskräfte; Gefährdung wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung für C.D.F. als Vorstandsmitglied in Deutschland und insbesondere als Verfasser eines regierungskritischen Internettextes.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 4386/00 - (19 S., M2703)

Länderberichte:
Amnesty international: Riad al-Turk, führendes Mitglied der Syrischen Kommunistischen Partei, vorzeitig aus Haft entlassen (engl.).
Bericht vom 18.11.2002: “Leading opposition activist released” (#9590)

Tadschikistan

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Türkei

VG Bremen: Gefährdung wegen Nähe zur DHKP-C
Urteil vom 18.1.2002 - 7 K 1560/99.A - (10 S., M2713)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei dem Verfahren handelte es sich um eine Klage des Bundesbeauftragten gegen eine Anerkennung eines Unterstützers der DHKP-C als Flüchtling gem. § 51 Abs. 1 AuslG. Die Klage des Bundesbeauftragten war allein auf die seiner Ansicht nach bestehenden Mängel bei der Glaubhaftigkeit gestützt. Auch wenn es nicht zu den Aufgaben des Bundesbeauftragten gehört, einzelfallbezogene Aspekte geltend zu machen, hält das VG Bremen die Klage für zulässig.
Darüber hinaus äußert sich das Gericht zur Gefährdung von Sympathisanten der DHKP-C und zur Frage der Verfolgungssicherheit durch Untertauchen des Betroffenen in Istanbul.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ermangelt es einem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht bereits deshalb, weil dieser lediglich einzelfallbezogene Glaubhaftigkeitsmängel geltend macht. Zwar ist es richtig, dass die Aufgaben des Bundesbeauftragten ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern einschließt. Auch Entscheidungen, die eine Asylanerkennung ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung der Rechtssicherheit dient. Die demgegenüber häufig zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen stattgebende behördliche (und gerichtliche) Entscheidungen vorzugehen und dabei gelegentlich auch – wie hier – einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, wird deshalb vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 19.12.2000, 2 BvR 143/98; NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 28 [ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 34]) zu Recht gerügt, weil diese Praxis dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht wird. Gleichwohl folgt daraus selbstredend nicht, dass es dem Bundesbeauftragten verwehrt wäre, auch ohne an der Anhörung teilgenommen zu haben, gegen eine stattgebende Entscheidung des Bundesamts klageweise mit der Begründung vorzugehen, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, etwa weil der Vortrag des Asylbewerbers nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft sei. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, nach dem der Bundesbeauftragte gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht dieses Klagrecht einschränkungslos gegen alle Entscheidungen des Bundesamtes (BVerwG, B. v. 17.05.1999 - 9 B 259.99 - u. Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; VGH Mannheim, Urt. v. 19.03.2001, AuAs 2001, 154 [8 S., M0445]; a.A.: VG Meiningen, Urt. v. 16.05.2001, AuAs 2001, 215 [ASYLMAGAZIN 10/2001, S. 44]).
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
(...) Der Beigeladene hat – neben der auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Festnahme durch die Polizei in Istanbul im Juli 1997, der hierbei erlittenen Folter und den sich an die Freilassung anschließenden Drangsalierungen durch die türkischen Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf bis zum Oktober 1997 – in der mündlichen Verhandlung überzeugend, weil nachvollziehbar, widerspruchsfrei und detailreich klargestellt, dass er während der Zeit seines Untertauchens in Istanbul von Anfang 1998 bis zur Ausreise Anfang 1999 nicht vor Entdeckung durch die Polizei und dem Erleiden erneuter Verfolgungsmaßnahmen in Form von Festnahmen mit Verhören unter Gewaltanwendungen sicher war. Er hielt sich ganz überwiegend in der Wohnung eines Freundes versteckt und verließ das Haus nur einige Male nachts, um an Plakataktionen der DHKP-C und dem Einwerfen von Flugblättern in Hausbriefkästen teilzunehmen. Das Risiko für den Beigeladenen, bei solchen Aktionen von der Polizei gestellt und festgenommen zu werden, war wie er selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht gering, es war aber nicht größer als das seiner politischen Freunde und Mittäter. Die Teilnahme an illegalen Aktionen für die DHKP-C während der Zeit seines Untertauchens steht mithin nicht einer in jenem Zeitraum tatsächlich bestehenden Gefahr der Entdeckung entgegen. Im übrigen führte eine falsche Einschätzung des Beigeladenen hinsichtlich seiner Gefährdungssituation nicht dazu, dass eine solche seinerzeit nicht tatsächlich bestanden hatte. Es erscheint schließlich auch verständlich und steht einer Verfolgungsgefahr nicht entgegen, dass der Beigeladene seinen Entschluss zur Ausreise erst Ende des Jahres 1998 fasste, nachdem er feststellen musste, dass ihn die Polizei nach wie vor bei seiner Familie in seinem Heimatdorf suchte.
Danach steht fest, dass der Beigeladene auch (noch) zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit Berechtigung fürchten musste, wegen seiner der Polizei seit seiner Festnahme im Juli 1997 bekannten Nähe zur DHKP-C und seiner ihm seitens der Polizei jedenfalls unterstellten Kenntnisse über die inneren Strukturen dieser Organisation erneut festgenommen, intensiv verhört und gefoltert zu werden. Von einer solchen Gefahr ist auch gegenwärtig für den Fall der Rückkehr des Beigeladenen in die Türkei mit beachtlicher
Sicherheit auszugehen. Für eine hohe Gefährdungslage von der Polizei bekannten Anhängern der DHKP-C spricht die diesbezüglich klare Auskunftslage. Die DHKP-C ist die derzeit aktivste linksextreme Gruppierung in der Türkei. Anhänger der Organisation sind an Gefängnisrevolten beteiligt und verüben in der Türkei Terroranschläge gegen Personen des öffentlichen Lebens sowie gegen militärische und staatliche Einrichtungen. Zahlreiche Anhänger der Dev-Sol, von der sich der Vorläufer der 1994 gegründeten DHKP-C, der sog. Karatas-Flügel, 1992 abgespalten hat, Militante wie Sympathisanten, wurden im Laufe der letzen Jahre in Verfahren vor den Militärgerichten zu mehrjährigen Haftstrafen und sogar zu Todesstrafen verurteilt. Bis in die heutige Zeit wurden viele DHKP-C-Aktivisten bei Häftlingsrevolten getötet (Bundesamt, Linksextremistische Parteien und Organisationen in der Türkei, März 2000, S. 19 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Informationen für Hilfswerkvertreterinnen, April 1997, S. 124) führt aus, dass aufgrund zahlreicher Vorfälle davon auszugehen sei, dass die Anti-Terroreinheit der Türkei über außerordentlich viele Detailinformationen bezüglich der Dev-Sol und der DHKP-C und diesen Organisationen nahestehenden Personen verfüge und außerordentlich gezielt gegen sie vorgehen könne.
Auch wenn gegen den Beigeladenen, der kein Mitglied der DHKP-C war bzw. ist, zur Zeit wohl keine konkreten strafrechtlichen Vorwürfe seitens der türkischen Behörden erhoben werden, so spricht doch sehr viel dafür, dass er bei seiner Abschiebung in der Türkei, nach Rückfrage bei den Sicherheitsdiensten in seinem Heimatdorf bzw. in Istanbul, wo er ja 1997 bereits für drei Tage in Haft war, oder jedenfalls nach seiner Einreise, z. B. bei routinemäßigen Kontrollen, als ehemaliger aktiver Anhänger einer als extrem staatsfeindlichen Organisation erkannt und zu seinen früheren Aktivitäten sowie den innerorganisatorischen Strukturen der DHKP-C verhört werden wird. Die Gefahr einer drohenden landesweiten Verfolgung ergibt sich daraus, dass er nach seiner Freilassung aus der Polizeihaft im Juli 1997 wiederholt außerhalb seines damaligen hauptsächlichen Wohnortes Istanbul in seinem Heimatdorf ... von der Polizei aufgesucht und verhört, geschlagen und unter Druck gesetzt wurde. Auch nach seiner Ausreise verlor die Polizei offensichtlich nicht das Interesse an dem Beigeladenen und befragte mehrmals seine Familie zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort. (...)”
Einsender: RA Heim, Düsseldorf

ai: Gesetzliche Schritte gegen Folter unzureichend
Amnesty international: Bericht vom September 2002, “Systematische Folter dauert auch Anfang 2002 an” (13 S., #9765, M2693)

“Während ihrer im Jahr 2002 durchgeführten Reisen in 13 Provinzen in unterschiedlichen Regionen der Türkei stellten Vertreter von amnesty international fest, dass alle Faktoren, die zur Fortdauer der systematischen Folter und der Straflosigkeit für die Täter beitragen und die von uns im Oktober 2001 dokumentiert wurden, leider nach wie vor wirksam sind. (...)
Nach der Verfassungsänderung vom Oktober 2001 (...) verabschiedete das türkische Parlament am 6. Februar 2002 das Gesetz Nr. 4744, welches die maximale Länge von Polizei- und Gendarmeriehaft auf 4 Tage reduzierte. Spätestens nach diesem Zeitraum, der in der Region unter Ausnahmezustand auf sieben Tage verlängert werden kann, müssen Festgenommene einem Richter vorgeführt werden. Gesetz Nr. 4744 reduzierte auch die Länge des Gewahrsams ohne Kontakt zur Aussenwelt für Festgenommene, die verdächtigt werden, Verbrechen in der Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte begangen zu haben, von 4 Tagen auf 48 Stunden. amnesty international ist der Auffassung, dass diese Änderungen den verbreiteten Gebrauch von Folter und Misshandlung nicht beenden können. Da in der Mehrzahl der berichteten Fälle offenbar während der ersten 24 Stunden der Polizei- oder Gendarmeriehaft gefoltert wurde, sind die Änderungen eindeutig ein unzureichender Schritt, um Folter wirksam zu bekämpfen. Auch hat amnesty international wiederholt belegt, dass in der Praxis der Gewahrsam ohne Kontakt zur Aussenwelt oft über den gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus ausgedehnt wird (...), und dass wegen gewöhnlicher Verbrechen Festgenommenen oft ihr Recht auf sofortigen Kontakt zur Außenwelt verwehrt wird. In der Region unter Ausnahmezustand wenden die Behörden weiterhin den Erlass Nr. 430 an, so dass Festgenommene über Dutzende von Tagen in verlängerter Polizei- oder Gendarmeriehaft gehalten werden und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, gefoltert zu werden (...).
Im Jahr 2002 hat amnesty international den zunehmenden Einsatz ausgeklügelterer Foltermethoden beobachtet, die keine sichtbaren Spuren hinterlassen. Personen von denen angenommen wird, dass sie kaum Zugang zu rechtlicher und medizinischer Hilfe haben, sind jedoch weiterhin solchen Foltermethoden wie Elektroschocks, Aufhängen an den Armen und falaka (Schläge auf die Fußsohlen) ausgesetzt. Festgenommenen werden routinemäßig während des Verhörs die Augen verbunden. Andere regelmäßig berichtete Methoden von Folter und Misshandlung sind schwere Schläge, Abspritzen mit kaltem Druckwasser, Nackt-Ausgezogen-Werden, sexuelle Misshandlungen, Drohungen mit Ermordung oder Vergewaltigung, andere Arten psychologischer Folter, Einschränkung von Schlaf, Essen, Trinken und der Benutzung der Toilette. Frauen und Mädchen in Gewahrsam werden Berichten zufolge regelmäßig sexuell misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht.
Unter den Folteropfern sind Personen, die Petitionen für Kurdisch-Unterricht eingereicht haben oder die prokurdischer, islamistischer oder linker Aktivitäten verdächtigt wurden. Andere wurden wegen des Verdachts krimineller Handlungen festgenommen oder nur weil sie Anweisungen von Sicherheitskräften nicht befolgt hatten. Personen, die des Diebstahls oder Einbruchs verdächtig sind – darunter viele Kinder – werden nach wie vor im Gewahrsam regelmäßig geschlagen.
amnesty international erhält weiterhin regelmäßig Berichte über neue Folterfälle. Dieser Bericht enthält die Zusammenfassung von Fällen die von amnesty international recherchiert wurden. Sie betreffen Folter und Misshandlung von über 60 Personen in der Türkei zwischen Januar und Anfang Juni 2002. Die Fälle zeigen die systematische Folter und Misshandlung von Festgenommenen aus verschiedenen sozialen Schichten und politischen Gruppen, aus verschiedenen Teilen des Landes und betreffen Frauen, Männer und Kinder. (...)”

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Kurden; inländische Fluchtalternative auch bei Weigerung, Dorfschützer zu werden, eröffnet; zur sippenhaftähnlichen Gefährdung naher Angehöriger von Mitgliedern oder Unterstützern der PKK oder anderer militanter staatsfeindlicher Organisationen; keine asylrelevante Gefährdung durch Heranziehung zum Wehrdienst; Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei politisch exponierten Personen (Bestätigung der st. Rspr. des Gerichts); § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer psychischen Krankheit; keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten bei schweren psychischen Erkrankungen ohne ausreichende private Krankenversicherung.
Urteil vom 24.9.2002 - 2 L 433/00 - (23 S., M2702)
OVG Nieders.: Sippenhaftähnliche Gefährdung für nahe Angehörige wie Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister ab 14 Jahren eines durch Haftbefehl gesuchten Angehörigen oder Unterstützers der PKK oder anderer militanter staatsfeindlicher Organisationen; sippenhaftähnliche Gefährdung auch dann, wenn sich aus anderen Gründen als einem Haftbefehl ergibt, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an der verdächtigten Person haben (hier: PKK-Kurier); ist ein Angehöriger zwar im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt, aber voraussichtlich bei einer Abschiebung, ist das im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 3759/93 - (17 S., M2700)
OVG Nieders.: Mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden; zur Feststellung der yezidischen Herkunft; gegenwärtige Glaubensgebundenheit besteht, wenn die yezidischen Glaubensgrundsätze als verbindlich anerkannt werden und im erforderlichen Maß an religiösen Leben der Gemeinschaft teilgenommen wird; geringes Wissen eines Laien über die yezidische Religion ist regelmäßig kein Indiz für fehlende Glaubensgebundenheit oder fehlende yezidische Herkunft.
Urteil vom 8.5.2002 - 2 L 7534/95 - (14 S., M2701)
VG Berlin: Hohe Gefährdung wegen Auftritts beim Sender MED-TV bzw. Medya-TV und dabei getätigter Äußerungen.
Beschluss vom 12.11.2002 - VG 36 X 216.02 - (6 S., M2749)
VG Frankfurt a.M.: Posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich in großen Krankenhäusern behandelbar.
Urteil vom 30.10.2002 - 10 E 572/00.A (4) - (9 S., M2728)
VG Aachen: Asylanerkennung einer Kurdin wegen wiederholter Misshandlung durch Sicherheitskräfte anlässlich von Dorfrazzien wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK.
Urteil vom 25.10.2002 - 8 K 1212/02.A - (13 S., M2813)
VG Trier: Hinreichende Gefahr der Verhaftung und Folter wegen Mitgliedschaft in der PKK; kein Ausschluss der Gefährdung, wenn ein anhängiges Strafverfahren wegen Nichtauffindbarkeit des Beschuldigten eingestellt worden ist.
Urteil vom 21.10.2002 - 2 K 1645/01.TR - (12 S., M2721)

Länderberichte:
Amnesty international: Bedrohung von Mitgliedern und Anhängern der pro-kurdischen DEHAP in der Provinz Mardin während der Parlamentswahlen; einige wurden von Dorfschützern krankenhausreif geschlagen.
Urgent Action (331/2002) vom 8.11.2002 (#9786)
Human Rights Watch: Hunderttausende, die ihre Dörfer während des Konflikts mit der PKK verlassen mussten, können noch immer nicht zurückkehren; Regierungsprogramme für Rückkehrer sind schlecht ausgestattet und werden von Behörden und Sicherheitskräften nicht umgesetzt (engl.).
Bericht vom 30.10.2002: “Displaced and Disregarded: Turkey’s Failing Village Return Program” (#9289)
Serafettin Kaya: Zweifel am Vortrag des Klägers, der eine Bescheinigung für das Dorfschützeramt vorgelegt hatte; arabischsprachige Stämme der Provinz Bitlis haben das Dorschützeramt freiwillig ausgeübt.
Stellungnahme vom 15.3.2002 an VG Sigmaringen - A 6 10428/01 - (10 S., #9750, M2405)

Uganda

Länderbericht:
Amnesty international: Lord’s Resistance Army verübt noch immer zahlreiche Überfälle im Norden des Landes; Übergriffe des Militärs gegen Zivilisten, die sich aus “geschützten Lagern” entfernen.
Stellungnahme vom 17.10.2002 an VG Kassel - 2 E 2796/98.A - (4 S., #9774, M2668)

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Vietnam

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Im Ausland begangene Verstöße gegen das vietnamesische Strafrecht können bestraft werden; zur Strafbarkeit von politischen Meinungsäußerungen (vor allem Art. 88 vietnamesisches Strafgesetzbuch n. F.); beachtliche Verfolgungsgefahr bei hervorgehobener exilpolitischer Betätigung, die in ihrer Wirkung nicht auf das Ausland beschränkt geblieben ist; öffentliches Bekanntwerden in Vietnam ist nicht unbedingt erforderlich.
Urteil vom 6.3.2002 - 3 KO 428/99 - (40 S., M2759)
VG Meiningen: Verfolgung wegen Zugehörigkeit zum Buddhismus nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Beschluss vom 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me - (5 S., M2772)

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Dissident zu vier Jahren Haft verurteilt, nachdem er regierungskritische Texte ins Internet gestellt hatte (engl.).
Bericht vom 8.11.2002: “Cyber-dissident sentenced to four years in prison” (#9497)

Weißrussland

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Journalisten wegen “krimineller Verleumdung” des Präsidenten angeklagt (engl.).
Bericht vom 4.11.2002: “Belarus NGOs appeal to International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) in connection with critical situation of independent media” (#9626)

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