LG Krefeld: Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise und
des illegalen Aufenthalts von Flüchtlingen
Urteil vom 10.12.2001 - 26 StK 70/01 - (5 S., M2712)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise und Aufenthalts
gegen einen iranischen Staatsangehörigen, der als Mitglied einer Familie,
die seit dem Sturz des Schahs von Verfolgung betroffen ist, seinerseits Verfolgung
befürchtete und deshalb über Italien nach Deutschland floh.
Das AG Krefeld verurteilte ihn wegen unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit
unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 15 DM. Das
LG dagegen spricht den Angeklagten frei, da er sich auf den Strafaufhebungsgrund
des Art. 31 GFK berufen könne.
Bemerkenswert ist unter anderem, dass das LG nicht darauf abstellt, dass der
Angeklagte tatsächlich als Flüchtling anerkannt wurde, sondern dass
die Annahme des Angeklagten genügt, Deutschland müsse ihn als Flüchtling
i.S.d. GFK schützen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Von dem Vorwurf, sich hiernach der unerlaubten Einreise in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG tateinheitlich
begangen mit unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik gem. § 3 Abs.
1 S. 1 AuslG strafbar gemacht zu haben, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, war der
Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Wenn er sich aufgrund seiner Einreise über Italien auch nicht auf den Grundrechtsschutz
des Art. 16 a Abs. 2 GG berufen kann, so steht ihm doch der Strafaufhebungsgrund
des Art. 31 Abs. 1 GFK zur Seite.
Denn der Eintritt der Straffreiheit gem. Art. 31 Abs. 1 GFK setzt, anders als
es das Amtsgericht angenommen hat, nicht voraus, dass zwischen dem Herkunftsland
hier dem Iran und der Bundesrepublik Deutschland kein anderes
Territorium berührt worden ist, wenngleich der Wortlaut des Art. 31 Abs.
1 GFK zunächst anderes nahe legt. In der Tat aber ist die Frage, ob der
Flüchtling unmittelbar aus einem Verfolgerland einreist, in aller Regel
dann zu bejahen, wenn er zwar direkt aus einem freien Drittland, hier Italien,
einreist, dieses aber wie der Angeklagte nur als Durchgangsland
berührt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt. Nach
seinen nicht widerlegten Angaben hat der Angeklagte Italien auf seinem Weg in
die Bundesrepublik zwar passiert, sich dort jedoch insgesamt nur etwa vier Tage
aufgehalten. Ein verzögerter Aufenthalt ist danach nicht festzustellen.
In der Bundesrepublik angekommen, hat er sich noch am selben Tage beim Bundesgrenzschutz
in Düsseldorf gemeldet. Auch seiner unverzüglichen Meldepflicht hat
er danach genügt.
Die Gründe seiner Flucht hat er auch dort nachvollziehbar dargelegt.
Schließlich hat er auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
zu gelten. Dies zum einen aufgrund seiner nicht widerlegten Angaben zu seiner
Her- kunft. Zum anderen aber auch deshalb, weil ihm jedenfalls nicht zu widerlegen
war, dass er von einer Pflicht der Bundesrepublik zur Schutzgewährung ausging.
Denn für die Straflosigkeit nach Art. 31 Abs. 1 GFK kommt es letztlich
nicht darauf an, ob der Ausländer nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt wird
oder wenigstens den Abschiebeschutz des § 51 AuslG erhält. Denn auch
demjenigen, der sich über Inhalt oder Umfang seiner Schutzgewährung
irrt, steht der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK, dessen Voraussetzungen
hier damit sämtlich vorliegen, zu. (
)
Einsender: RA Heim, Düsseldorf
Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
wegen überlanger Verfahrensdauer im PKH-Bewilligungsverfahren; im Regelfall
darf mit PKH- Entscheidung nicht bis kurz vor der Hauptsacheentscheidung gewartet
werden; es sind die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, bei der die
Verfahrensdauer und die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache für den Antragsteller
zu berücksichtigen sind; keine erkennbaren Nachteile für Antragsteller,
wenn er bereits anwaltlich vertreten ist und bereits zum Asylbegehren hat vortragen
lassen.
Beschluss vom 8.11.2002 - 4 E 139/02 - (8 S., M2736)
VGH Ba-Wü: Wird eine in Vollzug eines Verpflichtungsurteils
erfolgte Asylanerkennung widerrufen, kommt es für die Frage, ob sich die
Verhältnisse i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachträglich
geändert haben, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheids,
sondern auf den für die vorangegangene gerichtliche Entscheidung maßgeblichen
Zeitpunkt an. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - (13 S., M2723)
OVG Nieders.: Trägt ein Asylantragsteller in der Anhörung verfolgungsrelevante
Tatsachen aufgrund der Vernehmungstechnik des Einzelentscheiders spät vor,
spricht das nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers (hier: Der
Einzelentscheider hatte darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine alten
Sachen erzählen solle, worauf der sich zunächst auf die unmittelbar
fluchtauslösenden Tatsachen beschränkte).
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 4386/00 - (19 S., M2703)
OVG Nieders.: Bei der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund
eines zulässigen Asylfolgeantrags können auch neue Beweismittel berücksichtigt
werden, von denen der Antragsteller schon vor mehr als drei Monaten vor Antragstellung
Kenntnis hatte.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 3759/93 - (17 S., M2700)
OVG Thüringen: Neue Tatsachen, die an eine fristgemäß
geltendgemachte Tatsache anknüpfen (z. B. sich wiederholende gleichartige
exilpolitische Betätigung oder Folgetatsachen, die nach einer wertenden
Beurteilung wegen ihres vergleichbaren Niveaus zu einer Einheit zusammengefasst
werden können), können ohne Beachtung der Drei-Monats-Frist des §
51 Abs. 3 VwVfG in das Asylfolgeverfahren eingeführt werden; bei einer
erfolgreichen Ver- pflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG ist die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben und
nicht nur bezüglich des Herkunfts- landes (Änderung der Rspr. des
Senats).
Urteil vom 6.3.2002 - 3 KO 428/99 - (40 S., M2759)
VG Frankfurt a.M.: Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung
durch ärztliche Stellungnahmen setzt einen längeren Zeitraum der Befassung
des Arztes mit dem Patienten, eine gründliche Anamnese, eine kritische
Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen und eine schlüssige Herleitung
des Krankheitsbildes voraus.
Urteil vom 30.10.2002 - 10 E 572/00.A (4) - (9 S., M2728)
VG Aachen: Asylfolgeverfahren einer schwer traumatisierten Frau: Fachärztliches
Gutachten mit dem Inhalt, dass die Frau erst jetzt über die erlittene Verfolgung
sprechen kann, ist ein rechtzeitig vorgebrachtes neues Beweismittel; persönliche
Anhörung der Frau durch VG angesichts der aussagekräftigen Atteste
nicht erforderlich.
Urteil vom 25.10.2002 - 8 K 1212/02.A - (13 S., M2813)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Bescheid des Bundesamts gem. § 39
AsylVfG (Abschiebungsandrohung nach Aufhebung einer Anerkennung durch Verwaltungsgericht)
hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 21.10.2002 - 12 G 4487/02.A (1) - (3 S., M2727)
VG Braunschweig: Ersatzzustellung gem. § 181 Abs. 2 ZPO im Wohnheim
setzt nicht voraus, dass die Zustellperson persönlich das Zimmer des Empfängers
aufsucht, sondern es genügt, wenn dies Beschäftigte des Wohnheimes
auf Bitte der Zustellperson tun.
Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - (10 S., M2750)
VG Braunschweig: Ein Vermerk der Aufnahmeeinrichtung auf der zurückgesandten
Empfangsbestätigung eines Bundesamtsbescheids über die Zeit der Bekanntmachung
ist eine öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO, auch wenn der
die Urkunde ausstellende Bedienstete die beurkundete Tatsache nicht persönlich
wahrgenommen hat.
Urteil vom 11.7.2002 - 8 A 254/02 - (4 S., M2751)
VG Aachen: Krankheitsbedingte Unfähigkeit des Asylantragstellers,
seine Verfolgung glaubhaft zu machen, gehen zu seinen Lasten; durch psychische
Erkrankung hervorgerufene Einschränkungen der Fähigkeit, sich zur
Verfolgung zu äußern, sind aber bei der Würdigung des Vorbringens
zu berücksichtigen.
Urteil vom 10.7.2002 - 6 K 2489/97.A - (12 S., M2718)
VG Bremen: Rechtsschutzinteresse einer Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten
nicht ausgeschlossen, wenn er lediglich geltend macht, die Angaben des Asylantragstellers
seien unglaubhaft.
Urteil vom 18.1.2002 - 7 K 1560/99.A - (ausführlich zitiert unter Länderberichte/Türkei;
10 S., M2713)
OVG Hamburg: Keine Ablehnung von Abschiebungshindernissen
bezüglich eines unbekannten Herkunftslandes
Urteil vom 27.8.2002 - 3 Bf 415/01.A - (14 S., M2740)
Amtlicher Leitsatz:
Ist der Herkunftsstaat des Ausländers unbekannt, darf das Bundesamt
nicht feststellen, dass hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaats ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) 1. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse kann grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen
Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft
werden. Das ergibt sich für § 53 Abs. 6 AuslG schon daraus, dass die
hierfür in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete gesetzliche Rechtsfolge,
die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung in den betreffenden Staat,
eine eindeutige Angabe des Zielstaats erfordert. Hinsichtlich welcher Staaten
danach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden ist,
ist nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass
die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG sich in erster Linie auf
den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische
Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens
vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dagegen begründet
das Gesetz keine Pflicht des Bundesamts auf weltweite Prüfung von Abschiebungshindernissen.
Eine derart weitgehende Pflicht kann insbesondere nicht aus dem nach §
50 Abs. 2 vorgeschriebenen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der
Abschiebung in andere Staaten hergeleitet werden. Allerdings ist das Bundesamt
berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich
anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen
auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl.
2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG
§ 34 Rdnr. 48, 50).
2. Das Bundesamt hat in seinem Ablehnungsbescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung in
seinen Herkunftsstaat angedroht. Eine solche Feststellung ist im Regelfall trotz
ihrer allgemein gehaltenen Formulierung lediglich auf den in der Begründung
der Entscheidung genannten Herkunftsstaat des Ausländers zu bezie- hen
(vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839). Das gilt auch
hier. In dem Bescheid heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht,
dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland die in § 53 AuslG
genannten Gefahren drohen. Ein bestimmter Herkunftsstaat ergibt sich indes aus
dem Bescheid nicht. Die Staatsangehörigkeit des Klägers wird mit unbekannt
angegeben. Seiner Behauptung, er sei burkinischer Staatsangehöriger, hat
das Bun- desamt keinen Glauben geschenkt. Es hat ausgeführt, der Kläger
täusche über seine Staatsangehörigkeit und Herkunft (§ 30
Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Danach ist der Bescheid nicht dahin zu verstehen, dass
das Bundesamt das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen
in Bezug auf den Staat geprüft und verneint hat, von dem der Kläger
behauptet, er sei sein Heimatstaat, nämlich im Hinblick auf Burkina Faso.
(
) Vielmehr ist der Bescheid dahin zu verstehen, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaates
nicht vorliegt, welches auch immer dieser Herkunftsstaat sei.
Allerdings gibt es eine Besonderheit. In dem Ablehnungsbescheid heißt es
nämlich weiter, auf Grund seines Dialektes könne es gut sein, dass
der Kläger aus Nigeria stamme. Auch bei einer Rückkehr
nach Nigeria seien keinerlei Abschiebungshindernisse ersichtlich. Dieser Zusatz
soll, wie das Wort auch am Anfang verdeutlicht, die zuvor getroffene
Feststellung nicht in Frage stellen oder etwa auf Nigeria beschränken.
Vielmehr wird aus der offenen Zahl möglicher Herkunftsländer ein Staat,
für den ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, exemplarisch herausgestellt
und hervorgehoben, dass für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 53
AuslG nicht vorliegt. (
)
3. Es begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken, dass die Beklagte das
Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG exemplifizierend
oder zusätzlich auf Vorrat für den möglichen Herkunftsstaat
Nigeria verneint hat. (
)
4. (
) b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass
hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers, welcher Staat dies auch
immer sei, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bestehe,
aufgehoben. Zwar ist das Bundesamt befugt, das Bestehen von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich aller als Herkunftsstaat in Betracht
kommenden Länder (z. B. hinsichtlich aller englischsprachigen Staaten Schwarzafrikas)
zu prüfen, stets muss sich die Feststellung jedoch auf konkrete Staaten
beziehen. (
) Dass eine globale oder pauschale Verneinung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gebilligt werden kann, zeigt hier bereits
der vom Kläger in der Darstellung seines angeblichen Schicksals mehrfach
genannte Staat Sierra Leone, für den das Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung
im Hinblick auf die unübersichtliche Lage von einer negativen Feststellung
zu § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen hat (
). Eine abweichende Beurteilung
ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachgekommen ist und seine Herkunft verschleiert hat. Dementsprechend
hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der konkrete Zielstaat
auch demjenigen Ausländer vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt
werden muss, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden
Rechtsschutz erlangen kann, der keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit
gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 347). (
)
Einsender: OVG Hamburg
OVG Nieders.: Zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §
35 AuslG
Urteil vom 18.6.2002 - 11 LC 183/02 - (17 S., M2708)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten
und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen
wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene,
auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine
Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit
oder eigenem Vermögen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1
AuslG zu gewährleisten.
2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien-
und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet
aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht
der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG
entgegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG
verneint.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht
Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen
hier nicht insgesamt vor. Der Kläger ist zwar seit 1990 und damit seit
mehr als acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Entgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichtes ist aber sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
oder eigenem Vermögen nicht gesichert (a). Darüber hinaus liegt nach
§§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG ein Ausweisungsgrund vor (b).
a) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht aus eigener Erwerbstätigkeit
oder aus eigenem Vermögen gesichert. Die erste Alternative setzt voraus,
dass der Ausländer tatsächlich erwerbstätig und sein Lebensunterhalt
hierdurch gesichert ist. Eigene Erwerbstätigkeit setzt regelmäßig
das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses
voraus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: September 2001,
§ 35 Rdnr. 3 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
und sonstige Entgeltersatzleistungen wie das Unterhaltsgeld rechnet das Ausländergesetz
nicht zu der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene
Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen. Dies
ergibt sich zum einen hinsichtlich der ersten Alternative der eigenen Erwerbstätigkeit
bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, zum anderen wird
dies aber auch hinsichtlich dieser und der zweiten Alternative des eigenen Vermögens
durch einen Vergleich mit anderen Vorschriften des Ausländergesetzes bestätigt.
Das Ausländergesetz differenziert in Abweichung vom zivilrechtlichen Vermögensbegriff
in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhaltes aus
eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen
Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten,
aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld
oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln
und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit, wie ein Blick etwa auf §§
17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 a Abs. 1 Satz 2
AuslG zeigt, auch im Weiteren. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass
jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Arten der Sicherung
des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ausländergesetzes eine eigenständige
Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte
Unterhaltsleistungen zu einer Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift
nicht genügen (OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2001 - 18 A 469/01 - NVwZ-RR 2002,
309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1. 1996 - 11 S 221/95 - AuAS 1996, 74).
Ein näherer Blick insbesondere auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einerseits
und § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG andererseits bestätigt diese Annahme.
In § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind ebenso wie in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG
die Alternativen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe gerade nicht
genannt, während in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei einem nicht
erwerbstätigen Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
neben der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenem Vermögen oder aus
sonstigen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) ausdrücklich als
ausreichend bezeichnet wird. Dieser Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber die
Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit
oder eigenem Vermögen einerseits und Entgeltersatzleistungen andererseits
sehr wohl unterscheidet und hinsichtlich dieser verschiedenen Arten der Sicherung
unterschiedliche Konsequenzen zieht. Es entspricht mithin der Systematik des
Gesetzes, das die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Vorstufe der Aufenthaltsberechtigung
(s. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) nur solchen Ausländern zugebilligt wird,
deren Lebensunterhalt auf der Grundlage einer eigenständigen wirtschaftlichen
Existenz auf Dauer gesichert ist. Diese strenge Vor- aussetzung kann nicht durch
eine analoge Anwendung des für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
maßgeblichen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG umgangen werden. Für
eine solche Analogie fehlt die erfor- derliche Vergleichbarkeit der geregelten
Tatbestände. Die Betroffenen in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz
1 AuslG und des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG befinden sich in einer nicht
vergleichbaren Ausgangssituation: Während der Betroffene im Fall des §
35 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis, einem gegenüber
einer Aufent- haltserlaubnis schwächeren Aufenthaltstitel, erst eine Besserstellung
durch erstmalige Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis erstrebt, ist der Betroffene
im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bereits im Besitz (wenn auch
befristeten) Aufenthaltserlaubnis und damit in einer gegenüber dem Besitz
(nur) einer Aufenthaltsbefugnis besseren Position. Im übrigen kann nach
§ 24 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG
die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden,
wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, dass sein
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Hieran wird
deutlich, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhaltes aus
eigener Erwerbstätigkeit/eigenen Mitteln, wozu auch Entgeltersatzleistungen
gehören, nicht gleichgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995
- 1 B 43. 95 -, InfAuslR 1996, 54). Deshalb geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts,
beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe oder wie hier beim Unterhaltsgeld
handele es sich um Entgeltersatzleistungen, die dem Grundsatz nach auf eigene
Leistungen der Versichertengemeinschaft und damit auch auf solchen des zuvor
viele Jahre erwerbstätig gewesenen Klägers beruhten, so dass diese
Leistungen von der Sozialhilfe deutlich zu unterscheiden seien, fehl. Auch wenn
diese Entgeltersatzleistungen Folgeansprüche des auf früherer Erwerbstätigkeit
beruhenden Entgeltanspruches darstellen, können sie wie aufgezeigt
nach dem eindeutigen Wortlaut und dem systematischen Aufbau des Gesetzes
im aufenthaltsrechtlichen Sinn nicht mit dem Erfordernis der eigenen Erwerbstätigkeit
oder dem des eigenen Vermögens gleichgesetzt werden. Wenn der Gesetzgeber
eine solche Gleichsetzung gewollt hätte, wäre es für ihn ein
leichtes gewesen, dies ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck
zu bringen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der hinter der Regelung des §
85 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke nicht zu einem anderen
Ergebnis führen. Der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Inanspruchnahme
von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestehende Anspruch auf Einbürgerung
ist, anders als der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer
Aufenthaltsberechtigung, nicht darauf gerichtet, dem Ausländer durch Aufenthaltsverfestigung
die weitere Integration zu erleichtern, sondern zieht die Konsequenz daraus,
dass eine solche Integration als Folge eines langjäh- rigen andauernden
rechtmäßigen Aufenthaltes regelmäßig bereits stattgefunden
hat und erfolgreich abgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 34.95
-, InfAuslR 1996, 54, 55 zum vergleichbaren § 86 Abs. 1 AuslG a. F.). Etwas
anderes kann auch nicht aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618) abgeleitet werden. Durch dieses Gesetz
ist lediglich das Einbürgerungsrecht z. T. reformiert worden (vgl. hierzu
allgemein Renner, Nachtrag Staatsangehörigkeitsrecht zur 7.
Auflage des Kommentars Ausländerrecht, 2000, Vorbem. § 85 Rdnr. 1
ff.), ohne dass zugleich die Regelungen hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
und insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG ge- ändert worden sind.
b) Des Weiteren liegt wegen des Sozialhilfebezuges von Familienangehörigen
des Klägers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen gegenüber
der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, der Ausweisungsgrund
des § 46 Nr. 6 AuslG vor. Der Senat verweist auf seine (dieselben Verfahrensbeteiligten
betreffenden) Ausführungen im Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95
- und hält an ihnen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage
fest. Seinerzeit hatte der Senat angeführt, die Beklagte habe zu Recht
einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG wegen Sozialhilfebedürftigkeit
seiner Familienmitglieder verneint. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Widerspruch
zwischen § 35 Abs. 1 AuslG einerseits und § 46 Nr. 6 AuslG andererseits
bestehe nicht. Bei der Ausweisung handele es sich um einen Eingriff in den grund-
rechtlich geschützten Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers, so
dass die Ausweisungsgründe relativ eng gefasst seien. Demgegenüber
gehe es bei den Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung oder
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung um die Frage, ob der Rechts- und Freiheitsraum
des Ausländers erweitert werden solle. Hier habe der Gesetzgeber weitergehende
Gestaltungsmöglichkeiten, so dass er berechtigt sei, die Voraussetzungen
für die Gewährung von Aufenthaltsrechten um so enger zu fassen, je
endgültiger der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet festgeschrieben
werden solle. Da § 35 AuslG einen Daueraufenthalt aus humanitären
Gründen ermögliche, werde von dem Antragsteller nicht nur die Sicherung
seines eigenen Lebensunterhaltes aus eigener Er- werbstätigkeit/eigenem
Vermögen erwartet, sondern auch, dass etwaige Familienmitglieder des Ausländers
nicht der Sozialhilfe anheim fielen. Ein Daueraufenthalt eines Ausländers
sei nämlich, auch wenn er seinen Unterhalt selbst bestreiten könne,
nur dann im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn auch seine Familienangehörigen,
die in der Regel aus seiner Rechtsposition ebenfalls langfristige Aufenthaltsrechte
ableiteten, aller Voraussicht nach zumindest unabhängig von öffentlichen
Sozialhilfemitteln leben könnten.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist hieran uneingeschränkt
festzuhalten. Für die gegenteilige Interpretation des Verwaltungsgerichtes,
der in Bezug genommene Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG sei einschränkend
dahingehend anzuwenden, dass lediglich der Sozialhilfebezug der antragsberechtigten
Person selbst hier des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ausschließe, findet sich Ausländergesetz kein hinreichende Stütze.
Selbst wenn der Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG für den Fall einer
hier aber gerade nicht verfügten Ausweisung wegen seines Zwecks
der teleologischen
Reduktion dahin bedarf, dass der Sozialhilfebezug nur der (deutschen oder bleibeberechtigten
ausländischen) Familienangehörigen eines Ausländers dessen Ausweisung
nach § 46 Nr. 6 AuslG nicht rechtfertigt, wenn der Auszuweisende selbst
derartige Mittel nicht bezieht (vgl. in diesem Sinn VG Düsseldorf, Beschl.
v. 19.8.1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 193, 344 ), ist eine solche Auslegung
des § 46 Nr. 6 AuslG im hier vorliegenden Fall der Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt. Bei der Ausweisung
wegen Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe geht es um Gefahrenabwehr
in Gestalt der Gefahr weiterer Belastung öffentlicher Haushalte, so dass
eine Ausweisung auf die Nummer 6 des § 46 AuslG nur gestützt werden
kann, wenn dadurch der abzuwehrenden Gefahr begegnet werden kann. Bei der Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geht es hingegen um eine Erweiterung
der Rechtsposition des Ausländers.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass Ausländer
nach dem System des AuslG 1990 nach bestimmten Wartezeiten und gewissen Integrationsbedingungen
Statusverbesserungen erlangen können. Es ist aber nicht gleich- heitswidrig
und stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn
wie hier auch Ausländer mit einer größeren Anzahl von
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die im Gesetz normierten Voraussetzungen
erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat gerade im Bereich der Leistungsgewährung,
zu der auch die Regelungen über die Statusverbesserungen von Ausländern
gehören, einen großen Gestaltungsspielraum. Auch wenn es für
Ausländer mir vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unter
dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des fehlenden Sozialhilfebezuges ungleich
schwieriger ist, in den Genuss von Statusverbesserungen zu kommen, ist es verfassungsrechtlich
nicht geboten, Ausländer mit vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
im aufenthalts- rechtlichen Sinn wie Ausländer zu behandeln, die nur eine
kleine Anzahl solcher Angehöriger haben und die deshalb grundsätzlich
leichter in den Genuss von Statusverbesserungen kommen können. Es gibt
zudem für Ausländer allgemein und insbesondere für Ausländer
mit einer Vielzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen
verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
höherer Qualität.
Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konstatierte Systemwidrigkeit
besteht nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1996 -
11 L 7407/95 - ausgeführt, der Umstand, dass im Jahre 1990 bei Erteilung
der befristeten Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der niedersächsischen Bleiberechtsregelung
die damals gegebene Sozialhilfebedürftigkeit der gesamten Familie nicht
zu deren Lasten gewertet worden sei, hindere nicht, sie nunmehr zu berücksichtigen,
da der Kläger mit der von ihm gewünschten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
eine weitergehende Rechtsstellung erstrebe. Hieran hält der Senat fest.
Es entspricht im Gegenteil gerade der Systematik des AuslG 1990, im Fall einer
beanspruchten Statusverbesserung die Erfüllung der gesetzlich fixierten
Voraussetzungen zu verlangen. (...)
Einsender: OVG Niedersachsen
OVG Berlin: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Minderjährigkeit bei einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 31
AuslG
Beschluss vom 6.6.2002 - OVG 8 S 59.02 - (6 S., M2677)
(
) Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiges
Recht (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch
ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 2 AuslG. Die Abschiebung des Antragstellers
ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen des Familienschutzes
rechtlich unmöglich.
Solcher Schutz folgt nicht aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG. Danach
hat die Ausländerbehörde nach Ermessen (darf) darüber
zu befinden, ob sie dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe
des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erteilt. Das Ermessen ist vorliegend aber
nicht eröffnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm muss der Ausländer
die Aufenthaltsbefugnis inne haben, während das Kind noch minderjährig
ist, soll das Erteilungsermessen eröffnet sein. Es genügt nicht, dass
der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer nach Eintritt der Volljährigkeit
seines Kindes eine Aufenthaltsbefugnis erhält, sei es auch, dass er die
zu ihrem Erwerb erforderlichen Schritte noch während dessen Minderjährigkeit
eingeleitet hat. Diese dem Wortlaut folgende Interpretation trägt auch
dem Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen
Kindern bestehenden Kleinfamilie, und damit auch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung.
Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des VGH BW, von 29. Juni 2000
(- 13 S 2740.99 - VBlBW 01, 30; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl.
1999, § 31 AuslG Rn. 6 und Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht,
§ 31 AuslG Rn. 6 ff.) nicht entnehmen. Ob dann etwas anderes zu gelten
hätte, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw. die Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG missbräuchlich verzögert
wird, mag dahinstehen, denn dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Allein
die lange Verfahrensdauer genügt dafür nicht. (
)
Einsender: OVG Berlin
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Altfallregelung 1999: Kinder aus Asylbewerberfamilien, die
während des Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig geworden sind und
sich beruflich integriert haben, fallen auch dann unter die Altfallregelung,
wenn zum Stichtag 19.11.1999 zwar ihr eigener Lebensunterhalt gesichert war,
nicht jedoch der Lebensunterhalt der restlichen Familie.
Urteil vom 17.9.2002 - 9 UE 1233/01 - (9 S., M2710)
BayObLG: Rechtsmittel der Ausländerbehörde gegen Ablehnung
der Anordnung von Abschiebungshaft nach Erledigung der Hauptsache (hier: Ausreise
des Betroffenen) ist unzulässig.
Beschluss 16.7.2002 - 4Z BR 50/02 - (3 S., M2722)
OVG Nieders.: Ausweisung: Die Befristungsregelung des § 8 Abs. 2
S. 3 AuslG schließt den Widerrufs einer Ausweisung nur wegen solcher Umstände
aus, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind, nicht
jedoch wegen solcher Umstände, die in diesem Rahmen nur unzureichend berücksichtigt
werden können (hier: Doppelbestrafung durch Verurteilung im Heimatland);
eine Ausnahme von der Regelausweisung gem. §§ 48 Abs. 1
S. 2, 47 Abs. 3 S. 1 AuslG liegt vor, wenn eine weitere Bestrafung im Heimatland
droht und die Auslieferung daher unzulässig wäre.
Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - (10 S., M2707)
VGH Hessen: 1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde
eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG
auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer
zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist.
2. Es ist mit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlichen
Sinne nicht unvereinbar, wenn ein Ehegatte sich um ein vorehelich geborenes
nicht gemeinsames Kind kümmert und gleichzeitig ehewidrige Beziehungen
zu dessen Mutter unterhält; eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aber unter
diesen Umständen dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt
an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung
und zu dem Ehepartner zurückkehrt.(...) (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 14.1.2002 - 12 TG 724/01 - (15 S., M2697)
VG Cottbus: Anspruch auf Vorführung aus der Abschiebungshaft bei
Heimatbotschaft zur Eheschließung; Verweis auf Eheschließung im Ausland
bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit der Heirat in Deutschland
ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn einer der Beteiligten
einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.
Beschluss vom 29.10.2002 - 3 L 621/02 - (6 S., M2774, schlechte Vorlage)
VG Frankfurt a.M.: Ehe nach islamischen Ritus nicht durch Art. 6 Abs.
1 GG geschützt; polygame Ehe nicht durch Art. 8 EMRK geschützt.
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 G 2703/02 (1) - (5 S., M2726)
VG Düsseldorf: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt
festzustellen, dass die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 AuslG eingetreten
seien; § 72 Abs. 2 AuslG gilt nur bei solchen Verwaltungsakten, für
die eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht; aus einer Verletzung
einwohnermelderechtlicher Pflichten kann nicht zwingend auf ein Verlassen des
Bundesgebiets geschlossen werden; zur Durchsetzung eines Anspruches auf Löschung
einer Eintragung im SIS im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Beschluss vom 7.8.2002 - 24 L 2837/02 - (13 S., M2739)
VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung
einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten
oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten
Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten
über eine posttraumatische Belastungsstörung.
Beschluss vom 26.2.2002 - 4 K 151/02 - (12 S., M2678)
OLG Celle: Art. 4 FEVG regelt die örtliche Zuständigkeit der
Abschiebungshaftsache abschließend; eine einmal begründete Zuständigkeit
bleibt auch bei Verlegung in eine andere Haftanstalt bestehen; § 103 Abs.
2 S. 2 AuslG betrifft nur die Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
Beschluss vom 15.7.2002 - 17 W 44/02 - (3 S., M2741)
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Verlängerung von Duldungen bis mindestens zum
30. Juni 2003, um bestehende legale Arbeitsverhältnisse auch nach In-Kraft-Treten
des Zuwande- rungsgesetzes zu sichern, wenn das Abschiebungshindernis nicht
zu vertreten ist, der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe gesichert ist und keine
Ausweisungsgründe vorliegen.
Erlass vom 6.11.2002 - 19 300-7/316;04 - (3 S., M2812)
IM Rheinland-Pfalz: Handgeld bei Ausreise mittelloser Personen in Höhe
von 70 Euro bei kontrollierter Ausreise und 50 Euro bei Abschiebung.
Erlass vom 12.9.2002 - 78 754/312 - (4 S., M2777,
schlechte Vorlage)
IM NRW: Hinweise zur ausländerrechtlichen Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Erlass vom 30.1.2002 - 14/43.151 - (7 S., M2814)
IM Schleswig-Holstein: Richtlinien für den Vollzug der Abschiebungshaft
in Schleswig-Holstein, gültig ab 1.1.2003 (6 S., M2795)
Internetguide für Flüchtlinge und Initiativen, herausgegeben
vom Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat vom Oktober
2002, ISSN 14334488.
Diese Broschüre ist keine reine Linksammlung, sondern eine kurze Einführung
in die Arbeitsweise des Internets. Sie will die wichtigsten Kenntnisse für
die erfolgreiche Nutzung des Internets vermitteln. Dabei wird auf die Darstellung
technischer Details weitgehend verzichtet. Das Themenspektrum reicht von der
Entstehung des Internets über die Erklärung der wichtigsten Begriffe
und Dateiformate sowie Hinweise zur erfolgreichen Suche bis hin zu einer kleinen
Linkliste zum Thema Asyl und Flüchtlinge. Die Broschüre ist besonders
geeignet für Menschen, die bisher kaum das Internet nutzten.
Bestelladresse: Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat
e.V., Langer Garten 23 B, 31137 Hildesheim, Tel.: 05121/ 15605, Fax: 05121/31609,
E-Mail: redaktion@nds-fluerat.org.
Weitere Hinweise:
Lasile le rapport annuel de forum réfugiés.
Jahresbericht des französischen forum réfugiés zur
Situation in Frankreich und zu europäischen Perspektiven, Juli 2002, auch
erhältlich in englischer Sprache, EUR 12. Bestelladresse: Association Forum
réfugiés, BP 1054, F-69612 Villeurbanne, Tel.: 0033-(0)-472970-580,
Fax: -581, E-Mail: direction@forumrefugies.org.
Leben unter Vorbehalt. Institutioneller Rassismus in Deutschland,
herausgegeben von Margarete Jäger und Heiko Kaufmann, Duisburger Institut
für Sprach- und Sozialforschung 2002, ISBN 3-927388-83-1, EUR 19,90.
Solidarität für Russland; ai-Broschüre vom
Oktober 2002, ISBN 3-89290-047-7, EUR 7,80. Bestelladresse: amnesty international,
53108 Bonn, Tel.: 0228-98373-0, Fax: -630036, E-Mail: info@amnesty.de, Internet:
www.amnesty.de
Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen
vom September 2002, Bestelladresse: Bundesausländerbeauftragte, Postfach
140280, 53107 Bonn, Fax: 0228/527-2760, E-Mail: mi.walbroehl@bma.bund.de
Informationsbroschüre über deutsches Sozialrecht in englisch, spanisch,
türkisch, französisch und italienisch; Herausgeber und Bestelladresse:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Postfach 500, 53105 Bonn,
Tel.: 0800 111 00 05, Fax: 0800 111 00 01, E-Mail: info@bma.bund.de, Internet:
www.bma.bund.de
Lesbisches Leben als Fluchtgrund und Asyl in Deutschland,
Tagungsdokumentation vom Mai 2002, 2 EUR, Herausgeber und Bestelladresse:
AG Lesben und Asyl der LAG Lesben in NRW, Ackerstraße 144,
40233 Düsseldorf, Tel.: 0211/6910530, Fax: 0211/6910531, E-Mail: Lesben-nrw@w4w.net,
Internet: www.lesbenundasyl.de
Europa in Bewegung. Migration vom späten 18. Jahrhundert bis zur
Gegenwart von Klaus J. Bade, Beck 2002, ISBN 3-406-46720-2; 510 S.,
29,90 Euro.
Anti-Terror=Anti-Ausländer? Eine kritische Bilanz der deutschen
Ausländer- und Innenpolitik ein Jahr nach dem 11. September 2001,
Oktober 2002, Herausgeber und Bestelladresse.: Anti-Diskriminierungsbüro
Berlin e.V., Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin, Tel./ Fax: 030/2042511, E-Mail:
edb_berlin@gmx.de, Internet: www.adb-berlin.org