Asylverfahrens- und prozessrecht

LG Krefeld: Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Flüchtlingen
Urteil vom 10.12.2001 - 26 StK 70/01 - (5 S., M2712)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise und Aufenthalts gegen einen iranischen Staatsangehörigen, der als Mitglied einer Familie, die seit dem Sturz des Schahs von Verfolgung betroffen ist, seinerseits Verfolgung befürchtete und deshalb über Italien nach Deutschland floh.
Das AG Krefeld verurteilte ihn wegen unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 15 DM. Das LG dagegen spricht den Angeklagten frei, da er sich auf den Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GFK berufen könne.
Bemerkenswert ist unter anderem, dass das LG nicht darauf abstellt, dass der Angeklagte tatsächlich als Flüchtling anerkannt wurde, sondern dass die Annahme des Angeklagten genügt, Deutschland müsse ihn als Flüchtling i.S.d. GFK schützen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Von dem Vorwurf, sich hiernach der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG tateinheitlich begangen mit unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG strafbar gemacht zu haben, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Wenn er sich aufgrund seiner Einreise über Italien auch nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 16 a Abs. 2 GG berufen kann, so steht ihm doch der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK zur Seite.
Denn der Eintritt der Straffreiheit gem. Art. 31 Abs. 1 GFK setzt, anders als es das Amtsgericht angenommen hat, nicht voraus, dass zwischen dem Herkunftsland – hier dem Iran – und der Bundesrepublik Deutschland kein anderes Territorium berührt worden ist, wenngleich der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 GFK zunächst anderes nahe legt. In der Tat aber ist die Frage, ob der Flüchtling unmittelbar aus einem Verfolgerland einreist, in aller Regel dann zu bejahen, wenn er zwar direkt aus einem freien Drittland, hier Italien, einreist, dieses aber – wie der Angeklagte – nur als Durchgangsland berührt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt. Nach seinen nicht widerlegten Angaben hat der Angeklagte Italien auf seinem Weg in die Bundesrepublik zwar passiert, sich dort jedoch insgesamt nur etwa vier Tage aufgehalten. Ein verzögerter Aufenthalt ist danach nicht festzustellen.
In der Bundesrepublik angekommen, hat er sich noch am selben Tage beim Bundesgrenzschutz in Düsseldorf gemeldet. Auch seiner unverzüglichen Meldepflicht hat er danach genügt.
Die Gründe seiner Flucht hat er auch dort nachvollziehbar dargelegt.
Schließlich hat er auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten. Dies zum einen aufgrund seiner nicht widerlegten Angaben zu seiner Her- kunft. Zum anderen aber auch deshalb, weil ihm jedenfalls nicht zu widerlegen war, dass er von einer Pflicht der Bundesrepublik zur Schutzgewährung ausging. Denn für die Straflosigkeit nach Art. 31 Abs. 1 GFK kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Ausländer nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt wird oder wenigstens den Abschiebeschutz des § 51 AuslG erhält. Denn auch demjenigen, der sich über Inhalt oder Umfang seiner Schutzgewährung irrt, steht der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK, dessen Voraussetzungen hier damit sämtlich vorliegen, zu. (…)”
Einsender: RA Heim, Düsseldorf

Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im PKH-Bewilligungsverfahren; im Regelfall darf mit PKH- Entscheidung nicht bis kurz vor der Hauptsacheentscheidung gewartet werden; es sind die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, bei der die Verfahrensdauer und die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache für den Antragsteller zu berücksichtigen sind; keine erkennbaren Nachteile für Antragsteller, wenn er bereits anwaltlich vertreten ist und bereits zum Asylbegehren hat vortragen lassen.
Beschluss vom 8.11.2002 - 4 E 139/02 - (8 S., M2736)
VGH Ba-Wü: “Wird eine in Vollzug eines Verpflichtungsurteils erfolgte Asylanerkennung widerrufen, kommt es für die Frage, ob sich die Verhältnisse i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachträglich geändert haben, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheids, sondern auf den für die vorangegangene gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt an.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - (13 S., M2723)
OVG Nieders.: Trägt ein Asylantragsteller in der Anhörung verfolgungsrelevante Tatsachen aufgrund der Vernehmungstechnik des Einzelentscheiders spät vor, spricht das nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers (hier: Der Einzelentscheider hatte darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine “alten Sachen” erzählen solle, worauf der sich zunächst auf die unmittelbar fluchtauslösenden Tatsachen beschränkte).
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 4386/00 - (19 S., M2703)
OVG Nieders.: Bei der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund eines zulässigen Asylfolgeantrags können auch neue Beweismittel berücksichtigt werden, von denen der Antragsteller schon vor mehr als drei Monaten vor Antragstellung Kenntnis hatte.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 3759/93 - (17 S., M2700)
OVG Thüringen: Neue Tatsachen, die an eine fristgemäß geltendgemachte Tatsache anknüpfen (z. B. sich wiederholende gleichartige exilpolitische Betätigung oder Folgetatsachen, die nach einer wertenden Beurteilung wegen ihres vergleichbaren Niveaus zu einer Einheit zusammengefasst werden können), können ohne Beachtung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG in das Asylfolgeverfahren eingeführt werden; bei einer erfolgreichen Ver- pflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben und nicht nur bezüglich des Herkunfts- landes (Änderung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 6.3.2002 - 3 KO 428/99 - (40 S., M2759)
VG Frankfurt a.M.: Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch ärztliche Stellungnahmen setzt einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten, eine gründliche Anamnese, eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen und eine schlüssige Herleitung des Krankheitsbildes voraus.
Urteil vom 30.10.2002 - 10 E 572/00.A (4) - (9 S., M2728)
VG Aachen: Asylfolgeverfahren einer schwer traumatisierten Frau: Fachärztliches Gutachten mit dem Inhalt, dass die Frau erst jetzt über die erlittene Verfolgung sprechen kann, ist ein rechtzeitig vorgebrachtes neues Beweismittel; persönliche Anhörung der Frau durch VG angesichts der aussagekräftigen Atteste nicht erforderlich.
Urteil vom 25.10.2002 - 8 K 1212/02.A - (13 S., M2813)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Bescheid des Bundesamts gem. § 39 AsylVfG (Abschiebungsandrohung nach Aufhebung einer Anerkennung durch Verwaltungsgericht) hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 21.10.2002 - 12 G 4487/02.A (1) - (3 S., M2727)
VG Braunschweig: Ersatzzustellung gem. § 181 Abs. 2 ZPO im Wohnheim setzt nicht voraus, dass die Zustellperson persönlich das Zimmer des Empfängers aufsucht, sondern es genügt, wenn dies Beschäftigte des Wohnheimes auf Bitte der Zustellperson tun.
Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - (10 S., M2750)
VG Braunschweig: Ein Vermerk der Aufnahmeeinrichtung auf der zurückgesandten Empfangsbestätigung eines Bundesamtsbescheids über die Zeit der Bekanntmachung ist eine öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO, auch wenn der die Urkunde ausstellende Bedienstete die beurkundete Tatsache nicht persönlich wahrgenommen hat.
Urteil vom 11.7.2002 - 8 A 254/02 - (4 S., M2751)
VG Aachen: Krankheitsbedingte Unfähigkeit des Asylantragstellers, seine Verfolgung glaubhaft zu machen, gehen zu seinen Lasten; durch psychische Erkrankung hervorgerufene Einschränkungen der Fähigkeit, sich zur Verfolgung zu äußern, sind aber bei der Würdigung des Vorbringens zu berücksichtigen.
Urteil vom 10.7.2002 - 6 K 2489/97.A - (12 S., M2718)
VG Bremen: Rechtsschutzinteresse einer Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten nicht ausgeschlossen, wenn er lediglich geltend macht, die Angaben des Asylantragstellers seien unglaubhaft.
Urteil vom 18.1.2002 - 7 K 1560/99.A - (ausführlich zitiert unter Länderberichte/Türkei; 10 S., M2713)


Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG Hamburg: Keine Ablehnung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines unbekannten Herkunftslandes
Urteil vom 27.8.2002 - 3 Bf 415/01.A - (14 S., M2740)

Amtlicher Leitsatz:
“Ist der Herkunftsstaat des Ausländers unbekannt, darf das Bundesamt nicht feststellen, dass hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaats ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) 1. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Das ergibt sich für § 53 Abs. 6 AuslG schon daraus, dass die hierfür in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete gesetzliche Rechtsfolge, die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung “in den betreffenden Staat”, eine eindeutige Angabe des Zielstaats erfordert. Hinsichtlich welcher Staaten danach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dagegen begründet das Gesetz keine Pflicht des Bundesamts auf weltweite Prüfung von Abschiebungshindernissen. Eine derart weitgehende Pflicht kann insbesondere nicht aus dem nach § 50 Abs. 2 vorgeschriebenen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in andere Staaten hergeleitet werden. Allerdings ist das  Bundesamt berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG § 34 Rdnr. 48, 50).
2. Das Bundesamt hat in seinem Ablehnungsbescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat angedroht. Eine solche Feststellung ist im Regelfall trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung lediglich auf den in der Begründung der Entscheidung genannten Herkunftsstaat des Ausländers zu bezie- hen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839). Das gilt auch hier. In dem Bescheid heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm “bei Rückkehr in sein Heimatland” die in § 53 AuslG genannten Gefahren drohen. Ein bestimmter Herkunftsstaat ergibt sich indes aus dem Bescheid nicht. Die Staatsangehörigkeit des Klägers wird mit “unbekannt” angegeben. Seiner Behauptung, er sei burkinischer Staatsangehöriger, hat das Bun- desamt keinen Glauben geschenkt. Es hat ausgeführt, der Kläger täusche über seine Staatsangehörigkeit und Herkunft (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Danach ist der Bescheid nicht dahin zu verstehen, dass das Bundesamt das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen in Bezug auf den Staat geprüft und verneint hat, von dem der Kläger behauptet, er sei sein Heimatstaat, nämlich im Hinblick auf Burkina Faso. (…) Vielmehr ist der Bescheid dahin zu verstehen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaates nicht vorliegt, welches auch immer dieser Herkunftsstaat sei.
Allerdings gibt es eine Besonderheit. In dem Ablehnungsbescheid heißt es nämlich weiter, auf Grund seines Dialektes könne es gut sein, dass der Kläger aus Nigeria stamme. “Auch” bei einer Rückkehr nach Nigeria seien keinerlei Abschiebungshindernisse ersichtlich. Dieser Zusatz soll, wie das Wort “auch” am Anfang verdeutlicht, die zuvor getroffene Feststellung nicht in Frage stellen oder etwa auf Nigeria beschränken. Vielmehr wird aus der offenen Zahl möglicher Herkunftsländer ein Staat, für den ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, exemplarisch herausgestellt und hervorgehoben, dass für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt. (…)
3. Es begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken, dass die Beklagte das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG exemplifizierend oder zusätzlich “auf Vorrat” für den möglichen Herkunftsstaat Nigeria verneint hat. (…)
4. (…) b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers, welcher Staat dies auch immer sei, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bestehe, aufgehoben. Zwar ist das Bundesamt befugt, das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich aller als Herkunftsstaat in Betracht kommenden Länder (z. B. hinsichtlich aller englischsprachigen Staaten Schwarzafrikas) zu prüfen, stets muss sich die Feststellung jedoch auf konkrete Staaten beziehen. (…) Dass eine globale oder pauschale Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gebilligt werden kann, zeigt hier bereits der vom Kläger in der Darstellung seines angeblichen Schicksals mehrfach genannte Staat Sierra Leone, für den das Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die unübersichtliche Lage von einer negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen hat (…). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und seine Herkunft verschleiert hat. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der konkrete Zielstaat auch demjenigen Ausländer vor der Abschiebung in  einer Weise mitgeteilt werden muss, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann, der keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 347). (…)”
Einsender: OVG Hamburg

OVG Nieders.: Zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 35 AuslG
Urteil vom 18.6.2002 - 11 LC 183/02 - (17 S., M2708)

Leitsätze des Gerichts:
“1. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene, auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhalts aus ‘eigener Erwerbstätigkeit’ oder ‘eigenem Vermögen’ im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu gewährleisten.
2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien- und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG entgegen.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG verneint.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht insgesamt vor. Der Kläger ist zwar seit 1990 und damit seit mehr als acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist aber sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen nicht gesichert (a). Darüber hinaus liegt nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG ein Ausweisungsgrund vor (b).
a) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen gesichert. Die erste Alternative setzt voraus, dass der Ausländer tatsächlich erwerbstätig und sein Lebensunterhalt hierdurch gesichert ist. Eigene Erwerbstätigkeit setzt regelmäßig das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: September 2001, § 35 Rdnr. 3 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und sonstige Entgeltersatzleistungen wie das Unterhaltsgeld rechnet das Ausländergesetz nicht zu der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes durch “eigene Erwerbstätigkeit” oder aus “eigenem Vermögen”. Dies ergibt sich zum einen hinsichtlich der ersten Alternative der eigenen Erwerbstätigkeit bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, zum anderen wird dies aber auch hinsichtlich dieser und der zweiten Alternative des eigenen Vermögens durch einen Vergleich mit anderen Vorschriften des Ausländergesetzes bestätigt. Das Ausländergesetz differenziert in Abweichung vom zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit, wie ein Blick etwa auf §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 a Abs. 1 Satz 2 AuslG zeigt, auch im Weiteren. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ausländergesetzes eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift nicht genügen (OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2001 - 18 A 469/01 - NVwZ-RR 2002, 309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1. 1996 - 11 S 221/95 - AuAS 1996, 74). Ein näherer Blick insbesondere auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einerseits und § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG andererseits bestätigt diese Annahme. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind ebenso wie in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG die Alternativen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe gerade nicht genannt, während in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei einem nicht erwerbstätigen Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe neben der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) ausdrücklich als ausreichend bezeichnet wird. Dieser Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber die Arten der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen einerseits und Entgeltersatzleistungen andererseits sehr wohl unterscheidet und hinsichtlich dieser verschiedenen Arten der Sicherung unterschiedliche Konsequenzen zieht. Es entspricht mithin der Systematik des Gesetzes, das die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Vorstufe der Aufenthaltsberechtigung (s. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) nur solchen Ausländern zugebilligt wird, deren Lebensunterhalt auf der Grundlage einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz auf Dauer gesichert ist. Diese strenge Vor- aussetzung kann nicht durch eine analoge Anwendung des für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG umgangen werden. Für eine solche Analogie fehlt die erfor- derliche Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände. Die Betroffenen in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG befinden sich in einer nicht vergleichbaren Ausgangssituation: Während der Betroffene im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis, einem gegenüber einer Aufent- haltserlaubnis schwächeren Aufenthaltstitel, erst eine Besserstellung durch erstmalige Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis erstrebt, ist der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bereits im Besitz (wenn auch befristeten) Aufenthaltserlaubnis und damit in einer gegenüber dem Besitz (nur) einer Aufenthaltsbefugnis besseren Position. Im übrigen kann nach § 24 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, dass sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhaltes “aus eigener Erwerbstätigkeit/eigenen Mitteln”, wozu auch Entgeltersatzleistungen gehören, nicht gleichgesetzt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 43. 95 -, InfAuslR 1996, 54). Deshalb geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts, beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe oder wie hier beim Unterhaltsgeld handele es sich um Entgeltersatzleistungen, die dem Grundsatz nach auf eigene Leistungen der Versichertengemeinschaft und damit auch auf solchen des zuvor viele Jahre erwerbstätig gewesenen Klägers beruhten, so dass diese Leistungen von der Sozialhilfe deutlich zu unterscheiden seien, fehl. Auch wenn diese Entgeltersatzleistungen Folgeansprüche des auf früherer Erwerbstätigkeit beruhenden Entgeltanspruches darstellen, können sie – wie aufgezeigt – nach dem eindeutigen Wortlaut und dem systematischen Aufbau des Gesetzes im aufenthaltsrechtlichen Sinn nicht mit dem Erfordernis der eigenen Erwerbstätigkeit oder dem des eigenen Vermögens gleichgesetzt werden. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichsetzung gewollt hätte, wäre es für ihn ein leichtes gewesen, dies ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der hinter der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestehende Anspruch auf Einbürgerung ist, anders als der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, nicht darauf gerichtet, dem Ausländer durch Aufenthaltsverfestigung die weitere Integration zu erleichtern, sondern zieht die Konsequenz daraus, dass eine solche Integration als Folge eines langjäh- rigen andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes regelmäßig bereits stattgefunden hat und erfolgreich abgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54, 55 zum vergleichbaren § 86 Abs. 1 AuslG a. F.). Etwas anderes kann auch nicht aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618) abgeleitet werden. Durch dieses Gesetz ist lediglich das Einbürgerungsrecht z. T. reformiert worden (vgl. hierzu allgemein Renner, Nachtrag “Staatsangehörigkeitsrecht” zur 7. Auflage des Kommentars Ausländerrecht, 2000, Vorbem. § 85 Rdnr. 1 ff.), ohne dass zugleich die Regelungen hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG ge- ändert worden sind.
b) Des Weiteren liegt wegen des Sozialhilfebezuges von Familienangehörigen des Klägers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen gegenüber der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG vor. Der Senat verweist auf seine (dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden) Ausführungen im  Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - und hält an ihnen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Seinerzeit hatte der Senat angeführt, die Beklagte habe zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG wegen Sozialhilfebedürftigkeit seiner Familienmitglieder verneint. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Widerspruch zwischen § 35 Abs. 1 AuslG einerseits und § 46 Nr. 6 AuslG andererseits bestehe nicht. Bei der Ausweisung handele es sich um einen Eingriff in den grund- rechtlich geschützten Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers, so dass die Ausweisungsgründe relativ eng gefasst seien. Demgegenüber gehe es bei den Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung oder Versagung der Aufenthaltsgenehmigung um die Frage, ob der Rechts- und Freiheitsraum des Ausländers erweitert werden solle. Hier habe der Gesetzgeber weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, so dass er berechtigt sei, die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufenthaltsrechten um so enger zu fassen, je endgültiger der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet festgeschrieben werden solle. Da § 35 AuslG einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen ermögliche, werde von dem Antragsteller nicht nur die Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes aus eigener Er- werbstätigkeit/eigenem Vermögen erwartet, sondern auch, dass etwaige Familienmitglieder des Ausländers nicht der Sozialhilfe anheim fielen. Ein Daueraufenthalt eines Ausländers sei nämlich, auch wenn er seinen Unterhalt selbst bestreiten könne, nur dann im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn auch seine Familienangehörigen, die in der Regel aus seiner Rechtsposition ebenfalls langfristige Aufenthaltsrechte ableiteten, aller Voraussicht nach zumindest unabhängig von öffentlichen Sozialhilfemitteln leben könnten.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist hieran uneingeschränkt festzuhalten. Für die gegenteilige Interpretation des Verwaltungsgerichtes, der in Bezug genommene Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG sei einschränkend dahingehend anzuwenden, dass lediglich der Sozialhilfebezug der antragsberechtigten Person selbst – hier des Klägers – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließe, findet sich Ausländergesetz kein hinreichende Stütze. Selbst wenn der Wortlaut des § 46 Nr. 6 AuslG für den Fall einer – hier aber gerade nicht – verfügten Ausweisung wegen seines Zwecks der teleologischen
Reduktion dahin bedarf, dass der Sozialhilfebezug nur der (deutschen oder bleibeberechtigten ausländischen) Familienangehörigen eines Ausländers dessen Ausweisung nach § 46 Nr. 6 AuslG nicht rechtfertigt, wenn der Auszuweisende selbst derartige Mittel nicht bezieht (vgl. in diesem Sinn VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 193, 344 ), ist eine solche Auslegung des § 46 Nr. 6 AuslG im hier vorliegenden Fall der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt. Bei der Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe geht es um Gefahrenabwehr in Gestalt der Gefahr weiterer Belastung öffentlicher Haushalte, so dass eine Ausweisung auf die Nummer 6 des § 46 AuslG nur gestützt werden kann, wenn dadurch der abzuwehrenden Gefahr begegnet werden kann. Bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geht es hingegen um eine Erweiterung der Rechtsposition des Ausländers.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass Ausländer nach dem System des AuslG 1990 nach bestimmten Wartezeiten und gewissen Integrationsbedingungen Statusverbesserungen erlangen können. Es ist aber nicht gleich- heitswidrig und stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn – wie hier – auch Ausländer mit einer größeren Anzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen die im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllen müssen. Der Gesetzgeber hat gerade im Bereich der Leistungsgewährung, zu der auch die Regelungen über die Statusverbesserungen von Ausländern gehören, einen großen Gestaltungsspielraum. Auch wenn es für Ausländer mir vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des fehlenden Sozialhilfebezuges ungleich schwieriger ist, in den Genuss von Statusverbesserungen zu kommen, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Ausländer mit vielen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im aufenthalts- rechtlichen Sinn wie Ausländer zu behandeln, die nur eine kleine Anzahl solcher Angehöriger haben und die deshalb grundsätzlich leichter in den Genuss von Statusverbesserungen kommen können. Es gibt zudem für Ausländer allgemein und insbesondere für Ausländer mit einer Vielzahl von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung höherer Qualität.
Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konstatierte Systemwidrigkeit besteht nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1996 - 11 L 7407/95 - ausgeführt, der Umstand, dass im Jahre 1990 bei Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der niedersächsischen Bleiberechtsregelung die damals gegebene Sozialhilfebedürftigkeit der gesamten Familie nicht zu deren Lasten gewertet worden sei, hindere nicht, sie nunmehr zu berücksichtigen, da der Kläger mit der von ihm gewünschten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine weitergehende Rechtsstellung erstrebe. Hieran hält der Senat fest. Es entspricht im Gegenteil gerade der Systematik des AuslG 1990, im Fall einer beanspruchten Statusverbesserung die Erfüllung der gesetzlich fixierten Voraussetzungen zu verlangen. (...)”
Einsender: OVG Niedersachsen

OVG Berlin: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit bei einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 31 AuslG
Beschluss vom 6.6.2002 - OVG 8 S 59.02 - (6 S., M2677)

“(…) Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiges Recht (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 2 AuslG. Die Abschiebung des Antragstellers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen des Familienschutzes rechtlich unmöglich.
Solcher Schutz folgt nicht aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG. Danach hat die Ausländerbehörde nach Ermessen (“darf”) darüber zu befinden, ob sie dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erteilt. Das Ermessen ist vorliegend aber nicht eröffnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm muss der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis inne haben, während das Kind noch minderjährig ist, soll das Erteilungsermessen eröffnet sein. Es genügt nicht, dass der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ausländer nach Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes eine Aufenthaltsbefugnis erhält, sei es auch, dass er die zu ihrem Erwerb erforderlichen Schritte noch während dessen Minderjährigkeit eingeleitet hat. Diese dem Wortlaut folgende Interpretation trägt auch dem Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen Kindern bestehenden Kleinfamilie, und damit auch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Gegenteiliges lässt sich dem Urteil des VGH BW, von 29. Juni 2000 (- 13 S 2740.99 - VBlBW 01, 30; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 31 AuslG Rn. 6 und Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 31 AuslG Rn. 6 ff.) nicht entnehmen. Ob dann etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG missbräuchlich verzögert wird, mag dahinstehen, denn dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Allein die lange Verfahrensdauer genügt dafür nicht. (…)”
Einsender: OVG Berlin

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Altfallregelung 1999: Kinder aus Asylbewerberfamilien, die während des Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig geworden sind und sich beruflich integriert haben, fallen auch dann unter die Altfallregelung, wenn zum Stichtag 19.11.1999 zwar ihr eigener Lebensunterhalt gesichert war, nicht jedoch der Lebensunterhalt der restlichen Familie.
Urteil vom 17.9.2002 - 9 UE 1233/01 - (9 S., M2710)
BayObLG: Rechtsmittel der Ausländerbehörde gegen Ablehnung der Anordnung von Abschiebungshaft nach Erledigung der Hauptsache (hier: Ausreise des Betroffenen) ist unzulässig.
Beschluss 16.7.2002 - 4Z BR 50/02 - (3 S., M2722)
OVG Nieders.: Ausweisung: Die Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG schließt den Widerrufs einer Ausweisung nur wegen solcher Umstände aus, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind, nicht jedoch wegen solcher Umstände, die in diesem Rahmen nur unzureichend berücksichtigt werden können (hier: Doppelbestrafung durch Verurteilung im Heimatland); eine Ausnahme von der Regelausweisung gem. §§ 48 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 3 S. 1 AuslG liegt vor, wenn eine weitere Bestrafung im Heimatland droht und die Auslieferung daher unzulässig wäre.
Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - (10 S., M2707)
VGH Hessen: “1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist.
2. Es ist mit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht unvereinbar, wenn ein Ehegatte sich um ein vorehelich geborenes nicht gemeinsames Kind kümmert und gleichzeitig ehewidrige Beziehungen zu dessen Mutter unterhält; eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aber unter diesen Umständen dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung und zu dem Ehepartner zurückkehrt.(...)” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 14.1.2002 - 12 TG 724/01 - (15 S., M2697)
VG Cottbus: Anspruch auf Vorführung aus der Abschiebungshaft bei Heimatbotschaft zur Eheschließung; Verweis auf Eheschließung im Ausland bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit der Heirat in Deutschland ist regelmäßig unverhältnismäßig, wenn einer der Beteiligten einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.
Beschluss vom 29.10.2002 - 3 L 621/02 - (6 S., M2774, schlechte Vorlage)
VG Frankfurt a.M.: Ehe nach islamischen Ritus nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt; polygame Ehe nicht durch Art. 8 EMRK geschützt.
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 G 2703/02 (1) - (5 S., M2726)
VG Düsseldorf: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt festzustellen, dass die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 AuslG eingetreten seien; § 72 Abs. 2 AuslG gilt nur bei solchen Verwaltungsakten, für die eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht; aus einer Verletzung einwohnermelderechtlicher Pflichten kann nicht zwingend auf ein Verlassen des Bundesgebiets geschlossen werden; zur Durchsetzung eines Anspruches auf Löschung einer Eintragung im SIS im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Beschluss vom 7.8.2002 - 24 L 2837/02 - (13 S., M2739)
VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung.
Beschluss vom 26.2.2002 - 4 K 151/02 - (12 S., M2678)
OLG Celle: Art. 4 FEVG regelt die örtliche Zuständigkeit der Abschiebungshaftsache abschließend; eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch bei Verlegung in eine andere Haftanstalt bestehen; § 103 Abs. 2 S. 2 AuslG betrifft nur die Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
Beschluss vom 15.7.2002 - 17 W 44/02 - (3 S., M2741)

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Verlängerung von Duldungen bis mindestens zum 30. Juni 2003, um bestehende legale Arbeitsverhältnisse auch nach In-Kraft-Treten des Zuwande- rungsgesetzes zu sichern, wenn das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten ist, der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe gesichert ist und keine Ausweisungsgründe vorliegen.
Erlass vom 6.11.2002 - 19 300-7/316;04 - (3 S., M2812)
IM Rheinland-Pfalz: Handgeld bei Ausreise mittelloser Personen in Höhe von 70 Euro bei kontrollierter Ausreise und 50 Euro bei Abschiebung.
Erlass vom 12.9.2002 - 78 754/312 - (4 S., M2777, schlechte Vorlage)
IM NRW: Hinweise zur ausländerrechtlichen Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes.
Erlass vom 30.1.2002 - 14/43.151 - (7 S., M2814)
IM Schleswig-Holstein: Richtlinien für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein, gültig ab 1.1.2003 (6 S., M2795)

 

Literaturhinweise

Internetguide für Flüchtlinge und Initiativen, herausgegeben vom Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat vom Oktober 2002, ISSN 14334488.
Diese Broschüre ist keine reine Linksammlung, sondern eine kurze Einführung in die Arbeitsweise des Internets. Sie will die wichtigsten Kenntnisse für die erfolgreiche Nutzung des Internets vermitteln. Dabei wird auf die Darstellung technischer Details weitgehend verzichtet. Das Themenspektrum reicht von der Entstehung des Internets über die Erklärung der wichtigsten Begriffe und Dateiformate sowie Hinweise zur erfolgreichen Suche bis hin zu einer kleinen Linkliste zum Thema Asyl und Flüchtlinge. Die Broschüre ist besonders geeignet für Menschen, die bisher kaum das Internet nutzten.
Bestelladresse: Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Langer Garten 23 B, 31137 Hildesheim, Tel.: 05121/ 15605, Fax: 05121/31609, E-Mail: redaktion@nds-fluerat.org.

Weitere Hinweise:
“L’asile – le rapport annuel de forum réfugiés.” Jahresbericht des französischen “forum réfugiés” zur Situation in Frankreich und zu europäischen Perspektiven, Juli 2002, auch erhältlich in englischer Sprache, EUR 12. Bestelladresse: Association Forum réfugiés, BP 1054, F-69612 Villeurbanne, Tel.: 0033-(0)-472970-580, Fax: -581, E-Mail: direction@forumrefugies.org.
“Leben unter Vorbehalt. Institutioneller Rassismus in Deutschland”, herausgegeben von Margarete Jäger und Heiko Kaufmann, Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung 2002, ISBN 3-927388-83-1, EUR 19,90.
“Solidarität für Russland”; ai-Broschüre vom Oktober 2002, ISBN 3-89290-047-7, EUR 7,80. Bestelladresse: amnesty international, 53108 Bonn, Tel.: 0228-98373-0, Fax: -630036, E-Mail: info@amnesty.de, Internet: www.amnesty.de
Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen vom September 2002, Bestelladresse: Bundesausländerbeauftragte, Postfach 140280, 53107 Bonn, Fax: 0228/527-2760, E-Mail: mi.walbroehl@bma.bund.de
Informationsbroschüre über deutsches Sozialrecht in englisch, spanisch, türkisch, französisch und italienisch; Herausgeber und Bestelladresse: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Postfach 500, 53105 Bonn, Tel.: 0800 111 00 05, Fax: 0800 111 00 01, E-Mail: info@bma.bund.de, Internet: www.bma.bund.de
“Lesbisches Leben als Fluchtgrund und Asyl in Deutschland”, Tagungsdokumentation vom Mai 2002, 2 EUR, Herausgeber und Bestelladresse: AG “Lesben und Asyl” der LAG Lesben in NRW, Ackerstraße 144, 40233 Düsseldorf, Tel.: 0211/6910530, Fax: 0211/6910531, E-Mail: Lesben-nrw@w4w.net, Internet: www.lesbenundasyl.de
“Europa in Bewegung. Migration vom späten 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart” von Klaus J. Bade, Beck 2002, ISBN 3-406-46720-2; 510 S., 29,90 Euro.
“Anti-Terror=Anti-Ausländer? – Eine kritische Bilanz der deutschen Ausländer- und Innenpolitik ein Jahr nach dem 11. September 2001”, Oktober 2002, Herausgeber und Bestelladresse.: Anti-Diskriminierungsbüro Berlin e.V., Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin, Tel./ Fax: 030/2042511, E-Mail: edb_berlin@gmx.de, Internet: www.adb-berlin.org

 

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